Chinas Recht 2000.12
25.9.00/1
Telekommunikationsregeln der VR China
Staatsratsverordnung Nr.291 vom
20.9.2000, bekanntgemacht und in Kraft gesetzt am 25.9.2000
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Ordnung des Telekommunikationsmarktes zu normieren, die
legalen Rechte der Telekommunikationsnutzer und -betreiber zu schützen, die
Netzwerks- und Informationssicherheit zu gewährleisten und die gesunde
Entwicklung des Telekommunikationsgewerbes zu fördern, werden diese Regeln
festgesetzt.
§ 2 Wer im Gebiet der VR China Telekommunikationsaktivitäten oder
Aktivitäten in Zusammenhang mit Telekommunikation betreibt, hat diese Regeln
einzuhalten.
Als Telekommunikation bezeichnen diese Regeln Aktivitäten, bei
denen über Leitungen oder drahtlos elektromagnetische oder elektrooptische
Systeme zur Übermittlung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang von Sprache,
Schriftzeichen, numerischen Daten, Abbildungen oder sonstigen Informationen
irgendwelcher Form benutzt werden.
§ 3 Die Staatsratsabteilung
für die Informationsindustrie <2> überwacht und steuert nach
diesen Regeln die Telekommunikationstätigkeit landesweit.
Unter der Führung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie überwachen und
steuern die Organe der PAS zur Steuerung der Telekommunikation [im folgenden:
PAS-Telekommunikationsbehörden] gemäß den vorliegenden Regeln die
Telekommunikationstätigkeit in ihrem Verwaltungsgebiet.
§ 4 Die Überwachung und Steuerung der Telekommunikation verfolgt die
Trennung von Regierung und Unternehmen, soll Monopole durchbrechen, zum
Wettbewerb ermutigen, die Entwicklung fördern und die Grundsätze der
Öffentlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit verfolgen.
Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß dies nach dem Recht
tun, sich an die Geschäftsmoral halten und sich nach dem Recht ausgeübter
Überwachung und Überprüfung unterwerfen.
§ 5 Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß den Nutzern rasche,
korrekte, sichere und bequeme Telekommunikationsdienstleistungen zu
vernünftigen Preisen zur Verfügung stellen.
§ 6 Die Sicherheit von Telekommunikationsnetzwerken und
Informationen genießt den Schutz des Gesetzes. Keine Organisation und kein
einzelner darf Telekommunikationsnetzwerke benutzen, um Aktivitäten zu betreiben,
welche die Staatssicherheit, die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen
oder die legalen Rechte anderer gefährden.
2. Kapitel: Der Telekommunikationsmarkt
1. Abschnitt:
Telekommunikationsgewerbelizenz [im folgenden: Telekommunikationslizenz]
§ 7 Der Staat lizenziert die Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe; dabei wird nach den Arten dieses Gewerbes
unterschieden.
Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, hat nach diesen Regeln
eine von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder von einer
PAS-Telekommunikationsbehörde ausgegebene Lizenzurkunde zur Betreibung von
Telekommunikationsgewerbe [im folgenden: Telekommunikationslizenz] einzuholen.
Keine Organisation und keine Einzelperson darf Aktivitäten im
Telekommunikationsgwerbe betreiben, ohne eine Telekommunikationslizenz
eingeholt zu haben.
§ 8 Beim Telekommunikationsgewerbe wird zwischen
Basis-Telekommunikationsgewerbe und wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe
unterschieden.
Darunter ist zu verstehen: Das Basis-Telekommunikationsgewerbe
stellt die Basiseinrichtungen öffentlicher Netzwerke, die öffentliche
Übermittlung von numerischen Daten und Sprachkommunikations-Basisdienstleistungen
zur Verfügung. Das wertschöpfende Telekommunikationsgewerbe nutzt die von
Basis-Einrichtungen öffentlicher Netzwerke zur Verfügung gestellten
Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen.
Die konkrete Aufteilung der Arten des Telekommunikationsgewerbes
ergibt sich aus dem diesen Regeln beigefügten "Katalog der Arten des
Telekommunikationsgewerbes". Die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie kann entsprechend den konkreten Umständen die Aufteilung
der Arten des Telekommunikationsgewerbes in diesem Katalog teilweise korrigieren
und den Katalog neu bekanntmachen.
§ 9 Wer Basis-Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß von der
Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie geprüft und genehmigt worden
sein und eine Basis-Telekommunikationslizenz erhalten haben.
Wer wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß,
wenn die Tätigkeit mehrere PAS erfaßt, von der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie geprüft und genehmigt worden sein und eine überregionale
Telekommunikationslizenz für wertschöpfendes Gewerbe erhalten haben, bzw., wenn
die Tätigkeit sich auf eine PAS beschränkt, von der
PAS-Telekommunikationsbehörde geprüft und genehmigt worden sein und eine
Telekommunikationslizenz für wertschöpfendes Gewerbe erhalten haben.
Wer eine neue Technik verwendet, um versuchsweise eine im
Katalog der Arten des Telekommunikationsgewerbes noch nicht aufgeführte neue
Form von Telekommunikationsgewerbe zu betreiben, muß dies der
Telekommunikationsbehörde der PAS zu den Akten mitteilen.
§ 10 Wer Basis-Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muß eine speziell
Basis-Telekommunikationsgewerbe betreibende nach dem Recht errichtete
Gesellschaft<3> mit zu mindestens 51% staatseigenen Anteilen sein.
2. Er muß eine Durchführbarkeitsstudie
und einen Projektvorschlag für die Technik der Netzorganisation haben.
3. Er muß über Kapital und
spezialisiertes Personal entsprechend den zu betreibenden Aktivitäten verfügen.
4. Er muß die Räumlichkeiten
und Ressourcen für die zu betreibenden Aktivitäten haben.
5. Er muß den Ruf und die
Fähigkeit besitzen, den Nutzern langfristig Dienste leisten zu können.
6. Vom Staat vorgeschriebene
sonstige Bedingungen.
§ 11 Wer den Betrieb von Basis-Telekommunikationsgewerbe beantragt,
muß den Antrag bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie
stellen und die in § 10 bestimmten Schriftstücke einreichen. Die
Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß innerhalb von 180 Tagen
ab dem Erhalt des Antrags beschließen, ob ihm stattgegeben wird. Wird ihm
stattgegeben, so wird eine Basis-Telekommunikationslizenz ausgegeben; wird ihm
nicht stattgegeben, so muß dies dem Antragsteller schriftlich und begründet
mitgeteilt werden.
§ 12 Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Basis-Telekommunikationslizenz
muß die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie die Staatssicherheit,
die Sicherheit der Telekommunikationsnetzwerke, die Möglichkeit ständig
aufrechterhaltener Nutzung der Telekommunikationsressourcen, den Umweltschutz
und den Zustand des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt
berücksichtigen. Basis-Telekommunikationslizenzen müssen entsprechend den
betreffenden staatlichen Bestimmungen über Ausschreibungen vergeben werden.
§ 13 Wer wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß die
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muß eine nach dem Recht
errichtete Gesellschaft sein.
2. Er muß über Kapital und
spezialisiertes Personal entsprechend den zu betreibenden Aktivitäten verfügen.
3. Er muß den Ruf und die
Fähigkeit besitzen, den Nutzern langfristig Dienste leisten zu können.
4. Vom Staat vorgeschriebene
sonstige Bedingungen.
§ 14 Wer den Betrieb von wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe
beantragt, muß den Antrag entsprechend § 9 Abs. 2 bei der Staatsratsabteilung für
die Informationsindustrie oder bei der PAS-Telekommunikationsbehörde stellen
und die in § 13 bestimmten Schriftstücke einreichen. Der beantragte Betrieb von
wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe muß nach den einschlägigen
staatlichen Bestimmungen von der betroffenen vorgesetzten Behörde geprüft und
genehmigt werden, und es müssen auch die Schriftstücke zur Überprüfung und
Zustimmung dieser Behörde übergeben werden. Die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie bzw. die PAS-Telekommunikationsbehörde muß innerhalb von
60 Tagen ab dem Erhalt des Antrags beschließen, ob ihm stattgegeben wird. Wird
ihm stattgegeben, so wird eine ggf. überregionale Telekommunikationslizenz für
wertschöpfendes Gewerbe ausgegeben; wird ihm nicht stattgegeben, so muß dies
dem Antragsteller schriftlich und begründet mitgeteilt werden.
§ 15 Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß, wenn sich Betreiber
oder Betriebsbereich ändern, oder der Betrieb eingestellt wird, 90 Tage vorher
bei der Behörde, welche die Lizenz ausgegeben hat, einen Antrag stellen und das
entsprechende Verfahren durchführen; wird der Betrieb eingestellt, so müssen
ferner entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen die
abschließenden Arbeiten erledigt werden.
§ 16 Wer genehmigt Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß eine nach
dem Recht erlangte Telekommunikationslizenz haben und bei der
Unternehmensregisterbehörde das Registrierungsverfahren durchführen.
Wenn eine Einheit, die ein speziell genutztes <4>
Telekommunikationsnetz betreibt, in dem Gebiet, in dem sie sich befindet,
Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß sie gemäß den in den vorliegenden
Regeln festgelegten Bedingungen und Verfahren einen Antrag stellen, nach
Genehmigung eine Telekommunikationslizenz einholen und sich gemäß dem
vorstehenden Absatz registrieren lassen.
2. Abschnitt: Verbindung
zwischen Telekommunikationsnetzen
§ 17 Telekommunikationsnetze müssen, soweit technisch durchführbar,
wirtschaftlich vernünftig, fair und gerecht, und soweit man sich gegenseitig ergänzt,
zusammengeschaltet werden.<5>
Führende Betreiber von Telekommunikationsgewerbe dürfen
Forderungen nach Zusammenschaltung seitens anderer Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe und von Einheiten, die speziell genutzte Netze
betreiben, nicht ablehnen.
Mit führenden Betreibern von Telekommunikationsgewerbe sind im
vorigen Absatz Betreiber gemeint, welche erforderliche
Basis-Telekommunikationseinrichtungen kontrollieren, am Markt des
Telekommunikationsgewerbes einen relativen großen Anteil haben und den Zugang
anderer Betreiber von Telekommunikationsgewerbe zu diesem Markt tatsächlich
beeinflussen können.
Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie stellt die
führenden Betreiber von Telekommunikationsgewerbe fest.
§ 18 Die führenden Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen
nicht diskriminierende, transparente Verbindungsvorschriften festsetzen, welche
das Verfahren und die Zeiten der Netzverbindungen und ein Verzeichnis der nicht
gebündelten Netzwerkelemente<6> enthalten. Die Verbindungsvorschriften
müssen der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zur Prüfung und
Billigung gemeldet werden. Für die Zusammenschaltungsaktivitäten führender
Betreiber von Telekommunikationsgewerbe sind diese Verbindungsvorschriften bindend.
§ 19 Wechselseitige Verbindungen zwischen öffentlich genutzten
Telekommunikationsnetzen sowie zwischen ihnen und speziell genutzten
Telekommunikationsnetzen werden von den Beteiligten an der Verbindung zwischen
den Netzen gemäß den Bestimmungen der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie für die Steuerung der wechselseitigen Verbindungen
zwischen Netzen ausgehandelt; sie schließen darüber eine Vereinbarung über die
wechselseitige Verbindung zwischen den Netzen.
Eine Vereinbarung über die wechselseitige Verbindung zwischen
den Netzen muß der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zu den
Akten gemeldet werden.
§ 20 Wenn die Beteiligten an der wechselseitigen Verbindung zwischen
den Netzen in Verhandlungen nicht zu einer Vereinbarung über die wechselseitige
Verbindung zwischen den Netzen gelangen, kann jede Seite innerhalb von 60
Tagen, nachdem die wechselseitige Verbindung gefordert worden ist, je nach dem
von der Netzverbindung gedeckten Gebiet bei der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde Schlichtung
beantragen; die Behörde, die den Antrag erhält, muß eine Schlichtung aufgrund
der in § 17 Abs.1 festgelegten Prinzipien durchführen, um die beiden Seiten der
Verbindung zu einer Vereinbarung zu bewegen; wenn innerhalb von 45 Tagen ab dem
Antrag auf Schlichtung mit der Schlichtung noch keine Vereinbarung erreicht
werden konnte, lädt die Schlichtungsbehörde ad hoc Fachleute der
Telekommunikationstechnik und anderer betroffener Bereiche zu einer
öffentlichen Diskussion ein, um einen Vorschlag für die wechselseitige
Verbindung zwischen den Netzen zu machen. Die Schlichtungsbehörde muß aufgrund
des Ergebnisses der Diskussion und des Vorschlags für die wechselseitige
Verbindung zwischen den Netzen einen Beschluß fassen und die Zusammenschaltung
der Netze zwangsweise realisieren.
§ 21 Die Beteiligten an der wechselseitigen Verbindung zwischen den
Netzen haben in der Frist, die in der Vereinbarung bzw. dem Beschluß festgelegt
worden ist, die Zusammenschaltung der Netze durchzuführen. Ohne Genehmigung der
Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie darf keine Seite die
Zusammenschaltung eigenmächtig unterbrechen. Treten in der wechselseitigen
Verbindung zwischen den Netzen kommunikationstechnische Hindernisse auf, so
müssen beide Seiten sofort effektive Maßnahmen ergreifen, um sie zu beseitigen.
Streitigkeiten zwischen beiden Seiten der wechselseitigen Verbindung zwischen
den Netzen, die bei der Zusammenschaltung auftreten, werden nach den Verfahren
und Methoden von § 20 geregelt.
Die Kommunikationsqualität bei einer wechselseitigen Verbindung
zwischen den Netzen muß den einschlägigen staatlichen Normen entsprechen.
Führende Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen anderen Betreibern von
Telekommunikationsgewerbe bei wechselseitigen Verbindungen Dienste leisten,
deren Qualität nicht unter der Qualität gleichartiger Dienstleistungen liegt,
die sie innerhalb ihres Netzes oder gegenüber Tochtergesellschaften oder
Zweigstellen erbringen.<7>
§ 22 Bei der Berechnung und Verteilung von Kosten wechselseitiger
Verbindungen zwischen den Netzen sind die einschlägigen staatlichen
Bestimmungen durchzuführen; es dürfen keine weiteren Kosten außer den
festgelegten Sätzen erhoben werden.
Die technischen Normen für wechselseitige Verbindungen zwischen
den Netzen, die Methode der Kostenberechnung
und die konkreten Steuerungsvorschriften werden von der
Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie festgesetzt.
3. Abschnitt: Telekommunikationsgebühren
§ 23 Telekommunikationsgebühren werden prinzipiell auf der Grundlage
der Kosten festgesetzt, gleichzeitig werden auch weitere Punkte, wie die
Anforderungen der sozioökonomischen Entwicklung und der Entwicklung des Telekommunikationsgewerbes
berücksichtigt, und es wird auch berücksichtigt, was die
Telekommunikationsnutzer tragen können.
§ 24 Die Telekommunikationsgebühren werden teils vom Markt, teils mit
staatlichen Richtsätzen reguliert, teils vom Staat festgesetzt.
Die Gebühren im Basis-Telekommunikationsgewerbe werden vom Staat
festgesetzt oder mit staatlichen Richtsätzen oder vom Markt reguliert; die
Gebühren im wertschöpfenden Telekommunikationsgewerbe werden vom Markt oder mit
staatlichen Richtsätzen reguliert.
In Telekommunikationsgewerbe mit vollem Wettbewerb werden die
Gebühren vom Markt reguliert.
Das Verzeichnis der Telekommunikationsgebühren, die jeweils vom
Staat festgesetzt bzw. mit staatlichen Richtsätzen oder vom Markt reguliert
werden, wird von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie, nachdem
sie die Meinung der Preisabteilung des Staatsrates <8>dazu eingeholt hat,
festgesetzt, bekanntgemacht und zur Anwendung gebracht.
§ 25 Staatlich festgesetzte Sätze wichtiger Telekommunikationsgebühren
werden von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie vorgeschlagen;
sie holt die Meinung der Preisabteilung des Staatsrates dazu ein, meldet sie
dem Staatsrat zur Genehmigung, macht sie dann bekannt und bringt sie zur
Anwendung.
Die Bandbreiten staatlicher Richtsätze für
Telekommunikationsgebühren werden von der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie, nachdem sie die Meinung der Preisabteilung des
Staatsrates dazu eingeholt hat, festgesetzt, bekanntgemacht und zur Anwendung
gebracht. Innerhalb der Bandbreiten setzen die Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe selbständig die Sätze der Telekommunikationsgebühren
fest und melden sie der PAS-Telekommunikationsbehörde zu den Akten.
§ 26 Bei der Festsetzung staatlich festgesetzter Gebührensätze und
Richtsätze im Telekommunikationsgewerbe müssen Verfahren wie
Anhörungsversammlungen gewählt werden, um dazu die Meinungen der Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe, der Telekommunikationsnutzer und sonst Betroffener
zu hören.
Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen auf Anforderung
der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie und der
PAS-Telekommunikationsbehörde zutreffende und vollständige Daten zu den Kosten
des Gewerbebetriebs und andere einschlägige Unterlagen zur Verfügung stellen.
4. Abschnitt: Telekommunikationsressourcen
§ 27 Die Telekommunikationsressourcen werden vom Staat einheitlich
geplant, zusammengefaßt gesteuert und vernünftig zugeteilt, und es wird ein
System ihrer entgeltlichen Nutzung durchgeführt.
Mit Telekommunikationsressourcen sind im vorigen Absatz
Frequenzen drahtloser Telekommunikation, Plätze in Satellitenkanälen, Nummern
von Telekommunikationsnetzen und sonstige beschränkte Ressourcen zur
Durchführung von Telekommunikationsfunktionen gemeint.
§ 28 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe, die
Telekommunikationsressourcen in Anspruch nehmen bzw. nutzen, müssen Gebühren
für Telekommunikationsressourcen zahlen. Die konkreten Methoden für die
Gebührenerhebung werden von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie
zusammen mit der Finanz- und der Preisabteilung des Staatsrates festgesetzt,
dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann bekanntgemacht und zur
Anwendung gebracht.
§ 29 Bei der Zuteilung von Telekommunikationsressourcen sind die Planung
für die Telekommunikationsressourcen, ihre Verwendung und die zu erwartende
Fähigkeit zu Dienstleistungen zu berücksichtigen.
Telekommunikationsressourcen können zugewiesen oder versteigert
werden.
Wer das Recht erhält, Telekommunikationsressourcen zu nutzen,
muß innerhalb der festgesetzten Frist mit der Nutzung der zugeteilten
Ressourcen beginnen und das festgelegte Mindestausmaß der Nutzung erreichen.
Bevor die Genehmigung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie
bzw. der PAS-Telekommunikationsbehörde eingeholt worden ist, dürfen
Telekommunikationsressourcen nicht eigenmächtig genutzt, übertragen oder
vermietet werden und darf ihre Verwendung nicht geändert werden.
§ 30 Nachdem ein Nutzer von Telekommunikationsressourcen nach dem
Recht Ressourcen von Telekommunikationsnetznummern erhalten hat, sind führende
Betreiber von Telekommunikationsgewerbe und andere betroffene Einheiten
verpflichtet, die erforderlichen technischen Maßnahmen zu ergreifen, um dem
Nutzer der Telekommunikationsressourcen die Funktionen zur Realisierung seiner
Telekommunikationsnetznummern zuzuteilen.
Soweit Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen besondere
Bestimmungen zur Steuerung der Telekommunikationsressourcen getroffen haben,
gelten diese besonderen Bestimmungen.
3. Kapitel:
Telekommunikationsdienstleistungen
§ 31 Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß entsprechend den
staatlich festgesetzten Telekommunikationsdienstleistungsnormen den
Telekommunikationsnutzern Dienste anbieten. Arten, Umfang, Gebührensätze und
Zeiten der von den Betreibern von Telekommunikationsgewerbe angebotenen Dienste
müssen der Allgemeinheit bekanntgemacht und der PAS-Telekommunikationsbehörde
zu den Akten gemeldet werden.
Die Telekommunikationsnutzer sind berechtigt, autonom zu wählen,
welche nach dem Recht betriebenen Arten von Telekommunikationsgewerbe sie
nutzen.
§ 32 Beantragt ein Telekommunikationsnutzer die Montage oder Verlegung
von Telekommunikations-Endgeräten, so muß der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe
die Montage und Freischaltung der Geräte innerhalb der von ihm bekanntgemachten
Zeit gewährleisten; können aus Gründen, die bei ihm liegen, die Geräte nicht
innerhalb der Frist montiert und freigeschaltet werden, so muß er dem
Telekommunikationsnutzer je Tag 1% der erhobenen Montage-, Verlegungs- oder
sonstigen Gebühren als Vertragsstrafe zahlen.
§ 33 Beschwert sich ein Telekommunikationsnutzer über Störungen bei
Telekommunikationsdienstleistungen, so muß der Betreiber ab dem Tag, an dem er
die Beschwerde erhält, in Städten und Kleinstädten innerhalb 48, auf dem Dorfe
innerhalb 72 Stunden den Schaden reparieren bzw. die Freischaltung
wiederherstellen; kann er das innerhalb dieser Frist nicht, so muß er den
Nutzer unverzüglich unterrichten und von der Erhebung von Mietgebühren für den
Monat, in dem die Störung auftritt, absehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
Gründe, die bei den Endgeräten liegen, die Störung verursacht haben.
§ 34 Die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen den Telekommunikationsnutzern
bequeme Möglichkeiten zur Gebührenzahlung und zu Nachfragen geben. Von
Telekommunikationsnutzern verlangte Listen der Fern- und internationalen
Kommunikationsgebühren, der Mobil-Kommunikationsgebühren und der Gebühren für
Informationsdienste müssen die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe
unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Treten bei einem Telekommunikationsnutzer auf einmal sehr große
Telekommunikationgebühren auf, so muß ihm der [betreffende] Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe dies, sobald er es entdeckt, schnellstmöglich
mitteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Unter "sehr großen Telekommunikationgebühren" sind im
vorigen Absatz plötzlich auftauchende Gebühren zu verstehen, welche mindestens
das Fünffache des Durchschnitts der Telekommunikationsgebühren des Nutzers
während der letzten drei Monate zuvor übersteigen.
§ 35 Der Telekommunikationsnutzer muß dem Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe in der vereinbarten Zeit und Form rechtzeitig und in
vollem Umfang die Telekommunikationsgebühren zahlen; zahlt er nicht fristgemäß,
so ist der Betreiber berechtigt, die Nachzahlung der Gebühren zu verlangen, und
er kann dazu je Tag eine Vertragsstrafe von 0.3% des geschuldeten
Gebührenbetrags fordern.
Zahlt der Telekommunikationsnutzer Gebühren nicht innerhalb von
30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist, so kann der Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe die ihm geleisteten Dienste vorläufig unterbrechen.
Sind die Dienste 60 Tage lang unterbrochen worden, ohne daß der Nutzer die
Gebühren und die Vertragsstrafe nachgezahlt hat, so kann der Betreiber die
Leistung der Dienste [endgültig] beenden und nach dem Recht die geschuldeten
Gebühren und die Vertragsstrafe fordern.
Die Fristen und Verfahren für die Zahlung von Gebühren, welche
die gewerblichen Betreiber mobiler Telekommunikation mit Nutzern vereinbaren
können, unterliegen nicht den Beschränkungen der Fristen nach dem vorigen
Absatz.
Nachdem ein Nutzer, der Telekommunikationsgebühren nicht
fristgemäß gezahlt hat, die Gebühren nachgezahlt und die Vertragsstrafe gezahlt
hat, muß der Betreiber innerhalb von 48 Stunden die vorläufig unterbrochenen
Telekommunikationsdienstleistungen wieder aufnehmen.
§ 36 Beeinträchtigen Gründe wie die Ausführung von Bauvorhaben und der
Ausbau von Netzwerken die normalen Telekommunikationsdienstleistungen eines
Betreibers von Telekommunikationsgewerbe, oder könnten sie das tun, so hat der
Betreiber gemäß den vorgeschriebenen Firsten rechtzeitig die Nutzer zu
unterrichten und der PAS-Telekommunikationsbehörde Meldung zu erstatten.
Werden Telekommunikationsdienstleistungen aus den im vorigen
Absatz genannten Gründen unterbrochen, so muß der Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe die betreffenden Gebühren für die Zeit der Unterbrechung
entsprechend senken bzw. erlassen.
Unterrichtet im Falle von Absatz 1 der Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe nicht rechtzeitig die Nutzer, so muß er deren
infolgedessen enstehende Verluste ersetzen.
§ 37 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe, die lokales
Telephongewerbe oder Mobiltelephongewerbe betreiben, müssen den Nutzern
kostenlos gemeinnützige Telephondienstleistungen, wie für Meldungen bei der
Feuerwehr, beim Polizeinotruf, für Rettungswagen oder bei Verkehrsunfällen, zur
Verfügung stellen und gewährleisten, daß sie über die Kommunikationsleitungen
durchkommen.
§ 38 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen einer Gruppe von
Nutzern, die einen Netzzugang über eine Relaisstrecke benötigt, rechtzeitig
gleichwertige und vernünftige Zugangsdienste leisten.
Betreiber von Telekommunikationsgewerbe dürfen nicht ohne
Genehmigung eigenmächtig Zugangsdienstleistungen unterbrechen.
§ 39 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen Systeme interner
Qualitätssteuerung der Dienstleistungen errichten und vervollkommnen, und sie
können Unternehmensnormen bestimmen, bekanntmachen und zur Anwendung bringen,
die über die staatlich bestimmten Normen für Telekommunikationsdienste
hinausgehen.
Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen sich aller
möglichen Formen bedienen, um in weitem Umfang die Meinungen der
Telekommunikationsnutzer einzuholen, sich der Aufsicht der Gesellschaft zu
unterwerfen und die Qualität der Telekommunikationsdienste ständig zu steigern.
§ 40 Wenn die von einem Betreiber von Telekommunikationsgewerbe
gebotenen Telekommunikationsdienste nicht die staatlich bestimmten Normen für
Telekommunikationsdienste oder die von ihm bekanntgemachten Unternehmensnormen
erreichen, oder wenn Telekommunikationsnutzer Einwände gegen die Zahlung von
Telekommunikationsgebühren haben, sind die Telekommunikationsnutzer berechtigt,
vom Betreiber die Lösung des Problems zu verlangen; wenn dieser das ablehnt,
oder die Nutzer mit der gebotenen Lösung unzufrieden sind, haben die Nutzer das
Recht, sich bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der
PAS-Telekommunikationsbehörde oder einer sonst betroffenen Behörde zu
beschweren. Die Behörde, welche die Beschwerde erhält, hat sie rechtzeitig zu
erledigen und innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der Beschwerde dem
Beschwerdeführer zu antworten.
Wenn ein Telekommunikationsnutzer Einwände gegen die Zahlung
örtlicher Telephongebühren hat, muß ferner der [betroffene] Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe ihm auf seine Anforderung unentgeltlich die
Grundlagen für die Erhebung der örtlichen Telephongebühren zur Verfügung
stellen, und der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um dem Nutzer zu helfen, die Gründe [monierter Gebührenberechnung]
herauszufinden.
§ 41 Der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe darf bei
Telekommunikationsdienstleistungen nicht:
1. den Telekommunikationsnutzer in irgendweiner Weise auf die
Nutzung vom Betreiber bestimmter Leistungen beschränken,
2. den Telekommunikationsnutzer auf den Kauf vom Betreiber bestimmter
Endgeräte beschränken oder nicht gestatten, daß der Nutzer selbst beschaffte
Endgeräte mit Netzzugangslizenz benutzt,
3. in Verletzung staatlicher Bestimmungen eigenmächtig die
Gebührensätze ändern oder die Gebührengegenstände erweitern oder so verfahren,
daß das im Ergebnis auf eine solche Änderung bzw. Erweiterung hinausläuft,
4. Telekommunikationsdienste für einen Nutzer ohne ordentlichen
Grund ablehnen, verzögern oder abbrechen,
5. gegenüber Telekommunikationsnutzern öffentlich gegebene
Zusicherungen nicht erfüllen oder mit inhaltslosen oder falschen Angaben
werben, die zu Mißverständnissen führen können,
6. mit unlauteren Tricks Telekommunikationsnutzern
Schwierigkeiten machen oder sich an Nutzern rächen, die sich beschweren.
§ 42 Beim Betrieb von Telekommunikationsgewerbe darf der Betreiber
nicht:
1. in irgendeiner Weise Telekommunikationsnutzer bei der Wahl
von Telekommunikationsdiensten beschränken, die von anderen Betreibern rechtmäßig
betrieben werden,
2. wenn er mehrere Gewerbe betreibt, eines aus anderen
unvernünftig subventionieren,
3. um Wettbewerber zu verdrängen, unlauteren Wettbewerb
betreiben, indem er Telekommunikationsgewerbe oder Dienstleistungen zu Preisen
unter den Kosten bietet.
§ 43 Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie und die
PAS-Telekommunikationsbehörden müssen entsprechend ihrer jeweiligen
Zuständigkeit die Qualität der Dienstleistungen und die betriebliche Tätigkeit der
Betreiber von Telekommunikationsgewerbe überwachen und überprüfen und der
Allgemeinheit die Ergebnisse der Überwachung und Überprüfung bekanntgeben.
§ 44 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe haben gemäß den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen die entsprechenden Pflichten der
allgemeinen Telekommunikationsdienste auszuführen. Die Staatsratsabteilung für
die Informationsindustrie kann durch direkte Bestimmung oder über
Ausschreibungen die von Betreibern von Telekommunikationsgewerbe konkret
übernommenen Pflichten allgemeiner Telekommunikationsdienste feststellen.
Die Methode für Zuschüsse zu den Kosten allgemeiner
Telekommunikationsdienste wird von der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie zusammen mit der Finanz- und der Preisabteilung des
Staatsrates bestimmt, dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann
bekanntgemacht und zur Ausführung gebracht.
4. Kapitel: Aufbau der Telekommunikation
1. Abschnitt: Bau der
Telekommunikationseinrichtungen
§ 45 Der Aufbau von öffentlich wie speziell genutzten Telekommunikationsnetzen
und von Radio- und Fernsehübermittlungsnetzen muß sich der zusammenfassenden
Planung und der Branchenverwaltung durch die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie unterwerfen.
Beim Bau von öffentlich wie speziell genutzten
Telekommunikationsnetzen und von Radio- und Fernsehübermittlungsnetzen, die zu
landesweiten Informationsnetzwerkvorhaben oder zu Bauvorhaben über dem
staatlich bestimmten Grenzbetrag gehören, muß vor dem Antrag auf Genehmigung im
staatlich bestimmten Verfahren zur Prüfung und Genehmigung von
Investbauvorhaben das Einverständnis der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie eingeholt werden.
Basis-Telekommunikationsbauvorhaben müssen in die
Stadt-Gesamtbauplanung und die dörfliche bzw. kleinstädtische Gesamtbauplanung
der örtlichen Volksregierungen aller Stufen aufgenommen werden.
§ 46 Bei städtischen, kleinstädtischen und dörflichen Bauten müssen
ergänzende Telekommunikationseinrichtungen angebracht werden.
Telekommunikationsleitungen und die Leitungen ergänzende Einrichtungen in
Gebäuden sowie Telekommunikationsrohrleitungen im Grundstücksbereich von
Bauvorhaben müssen in die Bauplanungsunterlagen der Bauvorhaben aufgenommen
werden, und sie müssen zur gleichen Zeit wie das Bauvorhaben ausgeführt und
abgenommen werden. Die Auslagen dafür müssen in den Voranschlag des
Bauvorhabens eingestellt werden.
Die Planungen und den Bau von Straßen, Brücken, Tunneln,
Untergrundbahnen u.dgl. müssen die betreffenden Einheiten und Abteilungen
vorher der PAS-Telekommunikationsbehörde und den Betreibern von
Telekommunikationsgewerbe mitteilen und über Angelegenheiten wie die
Beibehaltung der Telekommunikationsleitungen [mit ihnen] verhandeln.
§ 47 An von der Bevölkerung genutzten Gebäuden können Betreiber von
Basis-Telekommunikationsgewerbe öffentlich genutzte
Telekommunikationseinrichtungen - wie angehängte Telekommunikationsleitungen,
kleine Antennen und Mobilkommunikationsstationen - anbringen, müssen aber
vorher den Inhaber der Vermögensrechte oder den Nutzer des Gebäudes
benachrichtigen und nach den von der Volksregierung der PAS festgesetzten
Sätzen dem Inhaber der Vermögensrechte am Gebäude oder dem sonstwie daran
Berechtigten Nutzungsgebühren zahlen.
§ 48 Werden Telekommunikationseinrichtungen unterirdich, am Grund vom
Gewässern oder sonstwie verborgen oder in der Luft errichtet, so müssen
entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Markierungen angebracht
werden.
Wenn Betreiber von Basis-Telekommunikationsgewerbe
Telekommunikationsleitungen auf dem Meeresboden verlegen, müssen sie das
Einverständnis der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie haben und,
nachdem sie die Meinungen betroffener Abteilungen dazu eingeholt haben, die
einschlägigen Verfahren nach dem Recht durchführen. Der Verlauf unterseeischer
Telekommunikationsleitungen wird von der betroffenen Staatsratsabteilung auf
den Seekarten angegeben.
§ 49 Keine Einheit und kein Einzelner darf die
Telekommunikationsleitungen und sonstige Telekommunikationseinrichtungen
anderer eigenmächtig verändern oder verlegen; wenn besondere Umstände
eintreten, sodaß sie verändert oder verlegt werden müssen, so muß dazu das
Einverständnis des Vermögensrechtsinhabers an diesen Einrichtungen eingeholt
werden, und die Einheit bzw. der einzelne, welche die Veränderung bzw.
Verlegung verlangen, übernehmen die dafür erforderlichen Kosten und ersetzen
dadurch eintretende wirtschaftliche Verluste.
§ 50 Aktivitäten wie Bauarbeiten, Produktion oder das Pflanzen von Bäumen
dürfen die Sicherheit von Telekommunikationsleitungen und sonstigen
Telekommunikationseinrichtungen nicht gefährden und den freien Durchlauf durch
die Leitungen nicht behindern; wenn sie die Telekommunikationssicherheit
gefährden könnten, muß der betreffende Betreiber von Telekommunikation vorher
benachrichtigt werden, und die Einheit bzw. der Einzelne, welche die
betreffenden Aktivitäten betreiben
wollen, haften dafür, die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu
ergreifen.
Werden der vorstehende Absatz verletzt und
Telekommunikationsleitungen oder sonstige Telekommunikationseinrichtungen
beschädigt oder der freie Durchlauf durch die Leitungen behindert, so muß der
ursprüngliche Zustand wiederhergestellt bzw. müssen Reparaturen durchgeführt
und es müssen verursachte wirtschaftliche Verluste ersetzt werden.
§ 51 Wer Telekommunikationsleitungen verlegt, muß von bestehenden
Telekommunikationsleitungen den erforderlichen Sicherheitsabstand halten; kann
man ihnen nicht ausweichen, oder müssen sie gekreuzt werden, oder müssen
bestehende Telekommunikationsrohrleitungen [mit] genutzt werden, so muß mit dem
Inhaber der Vermögensrechte an den bestehenden Leitungen verhandelt und mit ihm
eine Vereinbarung geschlossen werden; kann in Verhandlungen keine Vereinbarung
erreicht werden, so wird der Fall je nachdem von der Staatsratsabteilung für
die Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde geschlichtet
und gelöst.
§ 52 Keine Einheit und kein einzelner darf einen Betreiber von Basis-Telekommunikationsgewerbe
daran hindern oder dabei behindern, sich entsprechend dem Recht mit dem Bau von
Telekommunikationseinrichtungen zu befassen und Telekommunikationsnutzern
öffentliche Telekommunikationsdienste anzubieten.; ausgenommen sind jedoch Gebiete,
zu denen der Staatsrat den Zugang beschränkt oder verboten hat.
§ 53 Telekommunikationsfahrzeuge, die spezielle oder besonders eilige
Kommunikation oder Notfallreparaturen oder Katastrophenmaßnahmen durchführen,
können von der Verkehrspolizei unter der Voraussetzung, daß die
Verkehrssicherheit gewährleistet wird, von Beschränkungen der Verbotszeichen
für motorisierte Fahrzeuge befreit werden.
2. Abschnitt: Netzzugang von
Telekommunikationsgeräten
§ 54 Der Staat erteilt Telekommunikations-Endgeräten, drahtlosen
Kommunikationsgeräten und Geräten zur wechselseitigen Verbindung zwischen
Netzen Netzzugangslizenzen.
Zugang zu öffentlich genutzten Telekommunikationsnetzen
erhaltende Telekommunikations-Endgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte und Geräte
zur Verbindung zwischen Netzen haben den staatlich bestimmten Normen zu
entsprechen und eine Netzzugangslizenz zu besitzen.
Das Verzeichnis der Telekommunikationsgeräte, für die
Netzzugangslizenzen erteilt werden, wird von der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie zusammen mit der Staatsratsabteilung für die Überwachung
der Produktqualität festgesetzt, bekanntgemacht und zur Anwendung gebracht.
§ 55 Für die Netzzugangslizenz für eine Telekommunikationseinrichtung
muß bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie ein Antrag
zusammen mit einem Prüfmeßbericht eines von der Staatsratsabteilung für die
Überwachung der Produktqualität anerkannten Prüfmeßorgans für
Telekommunikationsgeräte oder mit der Produktqualitätsbeglaubigung eines
Beglaubigungsorgans eingereicht werden.<9>
Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß
innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt eines Antrags auf eine Netzzugangslizenz für
eine Telekommunikationseinrichtung die Prüfung des Antrags und des Prüfmeßberichts
für die Telekommunikationseinrichtung bzw. der Produktqualitätsbeglaubigung
abschließen. Ergibt die Prüfung, daß den Anforderungen entsprochen ist, so
stellt sie die Netzzugangslizenz aus; ergibt die Prüfung, daß den Anforderungen
nicht entsprochen ist, so muß sie den Antrag schriftlich beantworten und die
Gründe schriftlich angeben.
§ 56 Unternehmen, die Telekommunikationsgeräte herstellen, haben die
Qualität, mit der sie die Netzzugangslizenz erlangt haben, stabil und
zuverlässig zu gewährleisten, sie dürfen die Produktqualität nicht senken oder
die Funktionen einschränken.
Unternehmen, die Telekommunikationsgeräte herstellen, müssen auf
den von ihnen hergestellten Telekommunikationsgeräten mit Netzzugangslizenz ein
Lizenzkennzeichen anbringen.
Die Staatsratsabteilung für die Überwachung der Produktqualität
muß zusammen mit der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie der
Qualität von Telekommunikationsgeräten mit Netzzugangslizenz auf den Fersen
bleiben, sie mit Stichproben überwachen und die Ergebnisse der Stichproben
bekanntmachen.
5.
Kapitel: Telekommunikationssicherheit
§ 57 Organisationen und einzelne dürfen Telekommunikationsnetzwerke
nicht benutzen, um Informationen herzustellen, zu kopieren, herauszubringen
oder zu verbreiten, welche einen Inhalt haben, der:
1. sich gegen die in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien
richtet,
2. die Staatssicherheit gefährdet, Staatsgeheimnisse
durchsickern läßt, die Staatsgewalt untergräbt oder die Einheit des Staates
stört,
3. den Ruf oder die Interessen des Staates schädigt,
4. zum Haß oder zur Verachtung gegenüber Volksgruppen
anstachelt, die Eintracht der Volksgruppen stört,
5. die staatliche Religionspolitik stört, heterodoxe Lehren und
feudalen Aberglauben propagiert, <10>
6. Gerüchte verbreitet, die gesellschaftliche Ordnung oder die
gesellschaftliche Stabilität stört,
7. Unzucht, Sex, Glücksspiel, Gewalt, Mord und Totschlag oder
Terror propagiert oder zu Straftaten anstiftet,
8. andere beleidigt oder verleumdet oder die legalen Rechte
anderer verletzt,
9. sonst von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verboten ist.
§ 58 Organisationen und einzelne dürfen nicht die Sicherheit von
Telekommunikationsnetzwerken oder die Informationssicherheit gefährden, indem
sie
1. Funktionen von Telekommunikationsnetzen oder gespeicherte,
verarbeitete oder übermittelte numerische Daten und Anwendungsverfahren löschen
oder ändern,
2. Telekommunikationsnetze benutzen, um Informationen anderer zu
stehlen oder zu zerstören, legale Rechte anderer zu schädigen,
3. vorsätzlich Computerviren herstellen, vervielfältigen oder
übermitteln oder in anderer Weise Netzwerke oder sonstige
Telekommunikationseinrichtungen anderer angreifen,
4. mit anderen Handlungen die Sicherheit von Netzwerken oder
Informationen gefährden.
§ 59 Organisationen und einzelne dürfen nicht die Ordnung des
Telekommunikationsmarktes stören, indem sie
1. besondere internationale Telekommunikationsleitungen mieten
oder privat Umschaltgeräte zwischenschalten oder andere Methoden verwenden, um
eigenmächtig internationales oder die Sonderverwaltungszonen Hongkong oder
Macao oder das Gebiet von Taiwan berührendes Telekommunikationsgwerbe zu
betreiben,
2. sich insgeheim Zugang zu Telekommunikationsleitungen anderer
verschaffen, Telekommunikationsnummern anderer kopieren oder
Telekommunikationsleitungen oder Telekommunikationsnummern verwenden, von denen
sie wissen, daß der Zugang zu ihnen insgeheim verschafft worden ist, bzw. daß
sie kopiert worden sind,
3. Telephonkarten und sonstige geldwerte Ausweise für
Telekommunikationsdienste fälschen oder verfälschen,
4. mit falschen oder angemaßten Personalausweisen
Netzzugangsverfahren durchlaufen und Mobiltelephone benutzen.
§ 60 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen entsprechend den
staatlichen Vorschriften zur Telekommunikationssicherheit Regelungen zur
Gewährleistung der internen Sicherheit schaffen und vervollkommnen und eine
Regelung der Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit durchführen.
§ 61 Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen bei der Planung,
der Errichtung und dem Betrieb von Telekommunikationsnetzwerken erreichen, daß
im Gleichschritt damit [Vorkehrungen zur Gewährleistung der] Staatssicherheit
und Telekommunikationsnetzwerksicherheit geplant, getroffen und durchgeführt
werden.
§ 62 Entdeckt ein Betreiber von Telekommunikationsgewerbe bei
öffentlichen Informationsdienstleistungen, daß auf Netzwerken übermittelte
Informationen offensichtlich Inhalte haben, die in § 57 aufgeführt sind, so muß
er die Übermittlung sofort einstellen, die betreffenden Aufzeichnungen
aufbewahren und den betroffenen Staatsbehörden berichten.
§ 63 Die Telekommunikationsnutzer haften für den Inhalt der unter
Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken übermittelten Informationen und deren
Folgen.
Nutzen Telekommunikationsnutzer Telekommunikationsnetzwerke, um
Informationen zu übermitteln, die zu den Staatsgeheimnisse gehören, so haben
sie entsprechend dem Gesetz zum Schutz von Staatsgeheimnissen
Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 64 Bei großen Naturkatastrophen und anderen dringenden Notfällen
kann mit Genehmigung des Staatsrates die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie Telekommunikationseinrichtungen aller Art heranziehen, um
den freien Durchlauf wichtiger Kommunikationen zu gewährleisten.
§ 65 Wer im Gebiet der VR China internationales Kommunikationsgewerbe
betreibt, hat dies über ein mit Genehmigung der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie errichtetes internationales Kommunikationsportal
<11> durchzuführen.
Bei Kommunikation in unserem Lande zwischen dem Inland
einerseits und den besonderen Verwaltungsgebieten Hongkong und Macao sowie dem
Gebiet von Taiwan andererseits wird entsprechend dem vorigen Absatz verfahren.
§ 66 Die Freiheit der Nutzung der Telekommunikation durch die
Telekommunikationsnutzer nach dem Recht und das Kommunikationsgeheimnis werden
vom Gesetz geschützt. Außer wenn, weil es die Staatssicherheit oder die
Untersuchung von Straftaten erfordert, die Polizeibehörden, die
Staatssicherheitsbehörden oder die Staatsanwaltschaft im gesetzlich bestimmten
Verfahren die Inhalte von Telekommunikation überprüfen, darf keine Einheit und
kein einzelner, aus welchem Grunde immer, Inhalte von Telekommunikation
überprüfen. Die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe und ihr Personal dürfen
nicht eigenmächtig anderen den Inhalt von Informationen zur Verfügung stellen,
welche von Telekommunikationsnutzern unter Benutzung von
Telekommunikationsnetzwerken übermittelt werden.
6. Kapitel: Strafbestimmungen
§ 67 Wird § 57 oder § 58 verletzt, und bildet dies eine Straftat, so
wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch
keine Straftat, so werden von den Polizei- bzw. Staatssicherheitsbehörden nach
den einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Bußen
verhängt.
§ 68 Liegt eine Handlung nach § 59 Nr. 2, 3 oder 4 vor, welche die Ordnung
des Telekommunikationsmarktes stört, und bildet dies eine Straftat, so wird
nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine
Straftat, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu
korrigieren, beschlagnahmt das rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße
in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder
ein Betrag von weniger als 10.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine
Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan verhängt.
§ 69 Wenn jemand in Verletzung dieser Regeln eine
Telekommunikationslizenz oder eine Netzzugangslizenz fälscht, sich anmaßt oder
überträgt, oder wenn er auf Telekommunikationsgeräten eine erdachte
Netzzugangslizenznummer angibt, so beschlagnahmt je nach ihrer Zuständigkeit
die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die
PAS-Telekommunikationsbehörde das rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße
in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder
ein Betrag von weniger als 10.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine
Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan verhängt.
§ 70 Liegt eine der folgenden gegen diese Regeln verstoßenden Handlungen vor, so gibt je nach ihrer
Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die
PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren, beschlagnahmt das
rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis
Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder ein Betrag von weniger
als 50.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 100.000
bis 1.000.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung,
den Betrieb einzustellen und zu bereinigen:
1. Wenn entgegen § 7 Abs.3 oder bei Vorliegen einer der in § 59
Nr. 1 aufgeführten Handlungen eigenmächtig oder über den [zugelassenen] Bereich
hinaus Telekommunikationsgwerbe betrieben wird,
2. wenn ohne Genehmigung der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie ein internationales Kommunikationsportal errichtet und
internationale Kommunikation durchgeführt wird,
3. wenn Telekommunikationsressourcen eigenmächtig genutzt,
übertragen oder vermietet werden, oder ihre Nutzung geändert wird,
4. wenn die Verbindung zwischen Netzen eigenmächtig unterbrochen
wird, oder wenn man sich eigenmächtig Zugang zu Diensten verschafft.
5. wenn Pflichten allgemeiner Telekommunikationsdienste
abgelehnt und nicht ausgeführt werden.
§ 71 Liegt eine der folgenden gegen diese Regeln verstoßenden Handlungen vor, so gibt je nach ihrer
Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die
PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren, beschlagnahmt das
rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis
Dreifachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder ein Betrag von weniger
als 10.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis
100.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den
Betrieb einzustellen und zu bereinigen:
1. Wenn bei der Verbindung zwischen Telekommunikationsnetzen
gegen die Vorschriften zusätzliche Gebühren erhoben werden,
2. wenn bei kommunikationstechnischen Störungen zwischen Netzen
keine wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, um sie zu beheben,
3. wenn eigenmächtig anderen der Inhalt von Informationen zur
Verfügung gestellt wird, welche von Telekommunikationsnutzern unter Benutzung
von Telekommunikationsnetzwerken übermittelt werden,
4. wenn die vorschriftsgemäße Zahlung von Gebühren für den
Gebrauch von Telekommunikationsressourcen verweigert wird.
§ 72 Wird entgegen § 42 beim Betrieb von Telekommunikationsgewerbe
unlauteter Wettbewerb betrieben, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die
Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die
PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und verhängt eine
Geldbuße von 100.000 bis 1.000.000 Yuan; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht
Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen.
§ 73 Liegt eine der folgenden diese Regeln verletzenden Handlungen
vor, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu
korrigieren und verhängt eine Geldbuße von 50.000 bis 500.000 Yuan; bei
schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu
bereinigen:
1. Wenn das Verlangen anderer Betreiber von
Telekommunikationsgewerbe nach Zusammenschaltung abgelehnt wird,
2. wenn die Durchführung eines nach dem Recht ergangenen
Beschlusses der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der
PAS-Telekommunikationsbehörde über Zusammenschaltung verweigert wird,
3. wenn die anderen Betreibern von Telekommunikationsgewerbe zur
Verfügung gestellten Dienstleistungen bei der Verbindung zwischen Netzen unter
der Qualität der Dienstleistungen liegen, welche im eigenen Netz und den
eigenen Tochtergesellschaften und Zweigstellen geboten werden.
§ 74 Wenn Betreiber von Telekommunikationsgewerbe entgegen § 34 Abs.
1, § 40 Abs. 2 sich weigern, den Telekommunikationsnutzern Listen der
inländischen Fern- und der internationalen Kommunikationsgebühren, der
Mobil-Kommunikationsgebühren und der Gebühren für Informationsdienste oder
Nutzern, die Einwände gegen die Zahlung örtlicher Telephongebühren haben,
auf Anforderung die Grundlagen für die
Erhebung der örtlichen Telephongebühren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
weist die PAS-Telekommunikationsbehörde sie an, dies zu korrigieren und sich
bei den Nutzern zu entschuldigen; tut ein Betreiber dies nicht, so verwarnt sie
ihn und verhängt eine Geldbuße von 5.000 bis 50.000 Yuan.
§ 75 Wer gegen § 41 verstößt, wird von der
PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu korrigieren, sich bei den
Nutzern zu entschuldigen und deren Verluste zu entschädigen; tut er dies nicht,
so verwarnt sie ihn und verhängt eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan; bei
schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu
bereinigen.
§ 76 Liegt eine der folgenden gegen diese Regeln verstoßenden
Handlungen vor, so gibt die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu
korrigieren und verhängt eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan:
1. Wenn Telekommunikations-Endgeräte verkauft werden, die keine
Netzzugangslizenz haben,
2. wenn Betreiber von Telekommunikationsgewerbe rechtswidrig
gehindert werden, Telekommunikationsnutzern öffentliche
Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen, oder wenn sie dabei
behindert werden;
3. wenn Telekommunikationswege oder andere
Telekommunikationseinrichtungen anderer eigenmächtig verändert oder verlegt
werden.
§ 77 Wenn entgegen diesen Regeln die Qualität oder die Funktionen von
Telekommunikationsgeräten gesenkt werden, nachdem für sie eine
Netzzugangslizenz eingeholt worden ist, verhängt die Abteilung für die
Überwachung der Produktqualität Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen und
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 78 Liegt eine der in §§ 57, 58 und 59 verbotenen Handlungen vor, und
sind die Umstände schwerwiegend, so zieht die Behörde, welche die
Telekommunikationslizenz ausgegeben hat, sie wieder ein.
Wenn die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder
die PAS-Telekommunikationsbehörde eine Telekommunikationslizenz eingezogen hat,
muß die Unternehmensregisterbehörde benachrichtigt werden.
§ 79 Wenn Beamte der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie
oder der PAS-Telekommunikationsbehörde ihr Amt vernachlässigen, ihre
Amtsbefugnisse mißbrauchen und zu privatem Vorteil Pflichten verletzen, und
dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so werden nach dem Recht
administrative Maßnahmen ergriffen.
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 80 Konkrete Methoden für Investitionen in Telekommunikationsgewerbe
und seinen Betrieb durch ausländische Organisationen oder einzelne im Gebiet
der VR China oder durch Organisationen oder einzelne aus den
Sonderverwaltungszonen Hongkong oder Macao oder aus dem Gebiet von Taiwan im
Inland werden vom Staatsrat gesondert bestimmt.
§ 81 Diese Regeln werden vom Tage ihrer Bekanntmachung an angewandt.
Anhang: Katalog der Arten des Telekommunikationsgewerbes
1.
Basis-Telekommunikationsgewerbe
1.1 Feste Fern- und
Ortstelephonnetzwerke im Inland
1.2 Telephon- und numerisches
Datengewerbe mit mobilen Netzwerken
1.3 Satelliten-Kommunikations-
und Satelliten-Mobilkommunikationsgewerbe
1.4 Internet und sonstiges
öffentliches numerische Daten übermittelndes Gewerbe
1.5 gewerbliche Vermietung und
Veräußerung von Bandbreiten, Wellenlängen, optischen Leitungen und optischen Kabeln,
Rohrleitungen und anderen Netzwerkelementen
1.6 Netzwerkträgerschafts-,
Zugangs- und Netzwerkverpackungsgewerbe <12>
1.7 Basiseinrichtungen für
internationales Fernmeldegewerbe, internationales Telekommunikationsgewerbe
1.8 Drahtloses Rufgewerbe (Pageing)
1.9 Weiterverkauf im
Basis-Telekommunikationsgewerbe
1.8 und 1.9 werden wie
wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe gesteuert.
2. Wertschöpfendes
Telekommunikationsgewerbe
2.1 Elektronische Briefkästen
2.2 Sprachbriefkästen
2.3 Aufnahme in Online-Informationsspeicher
und Suche darin
2.4 Austausch elektronischer
numerischer Daten
2.5 Verarbeitung von
numerischen Daten online und Regelung ihres Austauschs
2.6 Wertschöpfende Faxe
2.7 Dienstleistungen beim
Zugang zum Internet [=ISP-Dienste]
2.8 Dienstleistungen mit
Internet-Informationen
2.9 Dienstleistungen für
Fernseh-Telephonkonferenzen
Quelle: www.mii.gov.cn/news2000/1013_1.htm
Anmerkungen:
<1> Diese Regeln
entsprechen ungefähr unserem Telekommunikationsgesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag
und werden durch eine rasch wachsende Zahl von Verordnungen ergänzt; vgl.
insbesondere 25.9.00/2.
Sie stellen den Übersetzer vor besondere Schwierigkeiten, weil
die Terminologie dieses Bereiches noch nicht allzu einheitlich ist, durch die
rasche Entwicklung auch ständig neue Begriffe hinzukommen, und im Deutschen
überdies für manches nur englische oder gleichzeitig englische und deutsche
Begriffe gebräuchlich sind, manchmal Begriffe anscheinend auch ganz fehlen (so
für die "web site", vgl. die Anm. zu 25.9.00/2§ 6 Nr.2). Hinzukommt,
daß der Verfasser der vorliegenden Übersetzung von der hier geregelten Technik
wenig weiß und fürchtet, daß er auch deshalb Fehler begangen hat. Für Hinweise
wäre er sehr dankbar (e-mail: muenzel@mpipriv-hh.mpg.de).
Ein besonders Problem bilden die zwei hier verwandten
unterschiedlichen, in ihrer Bedeutung sich überschneidenden Ausdrücke für
Telekommunikation, dianxin und tongxin.
Gewöhnlich wird "dianxin" verwandt (wörtlich:
"Elektrobrief").
"Tongxin" findet sich aber auch nicht selten, nämlich
in den §§ 8 II, 21 I, 21 II, 34 I (dreimal), 37, 47, 53 (zweimal), 54 I, 54 II,
64, 65 I (zweimal), 65 II, 66, 70 Nr. 2, 71 Nr.2, 74 (dreimal) und im Anhang in
Nr. 1.3 (zweimal)und in Nr. 1.7. Tongxin bedeutet eigentlich briefliche
Korrespondenz; hier schillert die Bedeutung. In §§ 8 II, 34 I, 37, 47, 74 ist wohl vor allem oder nur an
telephonische Kommunikation gedacht, man könnte dort mit "Fernmelde..."
übersetzen; auch in den anderen Vorschriften geht es wohl um Kommunikation
vorwiegend über auch für Telephonate genutzte Netzwerke, aber nicht nur für die
Übermittlung von Sprache.
Um die Ausdrücke von einander abzuheben, übersetzen wir dianxin
als "Telekommunikation", tongxin als "Kommunikation".
Wangluo übersetzen wir mit "Netzwerk", wang mit
"Netz"; die Bedeutung ist die gleiche.
Für "Behörden" werden drei unterschiedliche
Bezeichnungen verwandt, jigou, jiguan und bumen, ohne daß ein Grund für den
unterschiedlichen Gebrauch klar wird. Bumen haben wir meist mit
"Abteilung" übersetzt, weil es, wenngleich wohl nicht hier, auch mal
eine große "Gesellschaft" mit staatlichen Aufgaben sein kann; sonst
haben wir "Behörde" übersetzt.
<4> Gegenwärtig (Ende
2000) das Ministerium für die Informationsindustrie, Netzseite: www.mii.gov.cn
<3> Nach dem Recht
errichtete Gesellschaft: Gesellschaft nach dem Gesellschaftsgesetz, 29.12.93/1.
<4>Speziell genutzt:
Nicht für die Allgemeinheit, sondern für Nutzer, die das Netz für ihren
internen Bedarf errichtet haben. Hier wird nicht eine Lizenz für die spezielle
Nutzung verlangt, sondern für die Nutzung des speziellen Netzes für öffentliche
Nutzung oder anderes Telekommunikationsgewerber des speziellen Nutzers.. Dazu:
"Vorläufige Bestimmungen für die Zusammenschaltung von speziell genutzten
mit öffentlich genutzten Netzen" , www.mii.gov.cn/zcfg/hy/law458.htm
(anscheinend des Postministeriums, Datum nicht angegeben).
<5> Zur Zusammenschaltung
gibt es "Vorläufige Bestimmungen zur Steuerung der Verbindungen zwischen
Telekommunikationsnetzen" vom 7.9.1999, www.yelaw.com/net-a12.htm; daß sie
nicht auch in der Sammlung des Ministeriums für die Informationsindustrie (vgl.
Anm.4) zu finden sind, bedeutet aber vielleicht, daß sie bereits wieder
aufgehoben worden sind. Vgl. auch die in Anm.4 zitierte Vorschrift.
<6>"Netzwerkelemente"
wird im Anhang (1.5) als "Bandbreiten, Wellenlängen, optische Leitungen
und optische Kabel, Rohrleitungen"
erklärt; "nicht gebündelt" soll wohl heißen: was man nicht en
bloc nutzen muß. Vgl. auch § 2 der deutschen Netzzugangsverordnung.
<7>Vgl. § 33 I des
deutschen Telekommunikationsgesetzes.
<8>Gegenwärtig - 2000 -
die Staatsentwicklungsplankomission, die frühere Plankommission, Netzseite:
www.sdpc.gov.cn. Die Kommission hat ein Amt (si) für Preise und eines für die
Überwachung und Überprüfung der Preise, das aus der alten
Materialpreiskommission entstanden ist. An den Verordnungen der Kommission
haben preisbezogene Verordnungen einen großen Anteil, vgl.
www.sdpc.gov.cn/f/findex.htm.
<9>Vgl. hierzu §§ 20 f.
der Neufassung des Produktqualitätsgesetzes: "§ 20: Vermittelnde
gesellschaftliche [= nicht staatliche] Organe, die sich mit der Überprüfung und
Beglaubigung von Produktqualität befassen, sind nach dem Recht zu errichten und
dürfen zu Verwaltungs- und anderen Staatsorganen nicht in einem
Über-Unterordnungsverhältnis oder sonstigen Interessenverhältnis stehen. § 21:
I. Die Organe für die Überprüfung oder Beglaubigung von Produktqualität haben
nach dem Recht gemäß den einschlägigen Normen objektiv und gerecht Nachweise
der Ergebnisse der Überprüfung bzw. der Beglaubigung auszustellen. II. Die
Organe zur Beglaubigung der Produktqualität müssen entsprechend den staatlichen
Vorschriften bei Produkten, bei denen die Verwendung von Beglaubigungskennzeichen
gestattet ist, nach der Beglaubigung dem Produkt auf den Fersen bleibende
Überprüfungen durchführen; werden Beglaubigungskennzeichen für etwas verwandt,
was nicht den Normen der Beglaubigung entspricht, so muß verlangt werden, daß
dies korrigiert wird, und bei schwerwiegendem Sachverhalt wird die Berechtigung
zur Verwendung des Beglaubigungskennzeichens aufgehoben." Die
"Überprüfung" heißt in diesen Paragraphen des
Produktqualitätsgesetzes chinesisch "jianyan", während hier in den
Telekommunikationsregeln von "jiance", "Prüfmessungen" die
Rede ist; gemeint ist wohl das Gleiche.
<10>§ 300 des
chinesischen StGB verbietet, "heterodoxe Organisationen" zu
organisieren oder zu nutzen, um die Ausführung staatlichen Rechts zu unterminieren.
Wichtigster Fall dieser Art und wohl auch Anlaß vorliegender Vorschrift ist die
im September 1999 verbotene Dharma-Rad-Bewegung, die auch über eine Netzseite
sehr aktive Propaganda betreibt und Millionen Anhänger haben soll. Ihretwegen
hat der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am 30.10.1999 eine
Verordnung zur Beseitigung "heterodoxer Organisationen" erlassen, die
durch eine gemeinsame Erklärung des Obersten Volksgerichts und der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft vom 9.10.1999 ergänzt worden ist. In letzterer (u.a. in
http://read.cnread.net/cnread1/kszl/ls/ygfg/079.html) heißt es in § 1: "In
§ 300 StGB sind unter 'heterodoxen Organisationen' illegale Organisationen zu
verstehen, die zu ihrer Errichtung Religionen, Qigong oder andere Bezeichnungen
verwenden, ihre Anführer zu übernatürlichen Wesen machen und, indem sie
Aberglauben und heterodoxe Lehren fabrizieren und verbreiten, andere Menschen
verdummen und täuschen, ihre Mitgliedschaft ausbreiten und unter ihre Kontrolle
bringen und die Gesellschaft gefährden." In der Verordnung des Ständigen
Ausschusses wird den "heterodoxen Organisationen" konkret noch
vorgeworfen, daß sie
"Menschenmassen versammeln und Ärger machen, die gesellschaftliche Ordnung
stören, mit Aberglauben und heterodoxen Lehren andere betrügen, bis hin zu
Todesfällen oder der Verführung von Frauen zur Unzucht und dem Erschwindeln von
Vewrmögenswerten". Übelgenommen hat man der Bewegung wohl vor allem das
"Versammeln und Ärger machen".
<11>Gegenwärtig - 2000 -
bestehen drei solche Portale bei Gesellschaften in Peking, Shanghai und Kanton,
über die die Verbindung zu Fernmeldesatelliten hergestellt wird..Vgl
http://test.shunde.net/kjxz/star/star5.htm.
<12>Zugang: zu den
Netzen, Verpackung: von Daten in den Netzen. Die Übersetzung der vorliegenden
Regeln in China Law and Practice, Nov.2000, S.52 übersetzt statt
"Verpackung": outsourcing services; das scheint uns falsch.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F. Münzel, Hamburg