Chinas Recht 2000.12

25.9.00/1

 

Telekommunikationsregeln der VR China

 

Staatsratsverordnung Nr.291 vom 20.9.2000, bekanntgemacht und in Kraft gesetzt am 25.9.2000

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Ordnung des Telekommunikationsmarktes zu normieren, die legalen Rechte der Telekommunikationsnutzer und -betreiber zu schützen, die Netzwerks- und Informationssicherheit zu gewährleisten und die gesunde Entwicklung des Telekommunikationsgewerbes zu fördern, werden diese Regeln festgesetzt.

 

§ 2   Wer im Gebiet der VR China Telekommunikationsaktivitäten oder Aktivitäten in Zusammenhang mit Telekommunikation betreibt, hat diese Regeln einzuhalten.

   Als Telekommunikation bezeichnen diese Regeln Aktivitäten, bei denen über Leitungen oder drahtlos elektromagnetische oder elektrooptische Systeme zur Übermittlung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang von Sprache, Schriftzeichen, numerischen Daten, Abbildungen oder sonstigen Informationen irgendwelcher Form benutzt werden.

 

§ 3   Die Staatsratsabteilung  für die Informationsindustrie <2> überwacht und steuert nach diesen Regeln die Telekommunikationstätigkeit landesweit.

   Unter der Führung der Staatsratsabteilung  für die Informationsindustrie überwachen und steuern die Organe der PAS zur Steuerung der Telekommunikation [im folgenden: PAS-Telekommunikationsbehörden] gemäß den vorliegenden Regeln die Telekommunikationstätigkeit in ihrem Verwaltungsgebiet.

 

§ 4   Die Überwachung und Steuerung der Telekommunikation verfolgt die Trennung von Regierung und Unternehmen, soll Monopole durchbrechen, zum Wettbewerb ermutigen, die Entwicklung fördern und die Grundsätze der Öffentlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit verfolgen.

   Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß dies nach dem Recht tun, sich an die Geschäftsmoral halten und sich nach dem Recht ausgeübter Überwachung und Überprüfung unterwerfen.

 

§ 5   Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß den Nutzern rasche, korrekte, sichere und bequeme Telekommunikationsdienstleistungen zu vernünftigen Preisen zur Verfügung stellen.

 

§ 6   Die Sicherheit von Telekommunikationsnetzwerken und Informationen genießt den Schutz des Gesetzes. Keine Organisation und kein einzelner darf Telekommunikationsnetzwerke benutzen, um Aktivitäten zu betreiben, welche die Staatssicherheit, die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen oder die legalen Rechte anderer gefährden.

 

2. Kapitel: Der Telekommunikationsmarkt

 

1. Abschnitt: Telekommunikationsgewerbelizenz [im folgenden: Telekommunikationslizenz]

 

§ 7   Der Staat lizenziert die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe; dabei wird nach den Arten dieses Gewerbes unterschieden.

   Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, hat nach diesen Regeln eine von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder von einer PAS-Telekommunikationsbehörde ausgegebene Lizenzurkunde zur Betreibung von Telekommunikationsgewerbe [im folgenden: Telekommunikationslizenz] einzuholen.

   Keine Organisation und keine Einzelperson darf Aktivitäten im Telekommunikationsgwerbe betreiben, ohne eine Telekommunikationslizenz eingeholt zu haben.

 

§ 8   Beim Telekommunikationsgewerbe wird zwischen Basis-Telekommunikationsgewerbe und wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe unterschieden.

   Darunter ist zu verstehen: Das Basis-Telekommunikationsgewerbe stellt die Basiseinrichtungen öffentlicher Netzwerke, die öffentliche Übermittlung von numerischen Daten und Sprachkommunikations-Basisdienstleistungen zur Verfügung. Das wertschöpfende Telekommunikationsgewerbe nutzt die von Basis-Einrichtungen öffentlicher Netzwerke zur Verfügung gestellten Telekommunikations- und Informationsdienstleistungen.

   Die konkrete Aufteilung der Arten des Telekommunikationsgewerbes ergibt sich aus dem diesen Regeln beigefügten "Katalog der Arten des Telekommunikationsgewerbes". Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie kann entsprechend den konkreten Umständen die Aufteilung der Arten des Telekommunikationsgewerbes in diesem Katalog teilweise korrigieren und den Katalog neu bekanntmachen.

 

§ 9   Wer Basis-Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie geprüft und genehmigt worden sein und eine Basis-Telekommunikationslizenz erhalten haben.

   Wer wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß, wenn die Tätigkeit mehrere PAS erfaßt, von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie geprüft und genehmigt worden sein und eine überregionale Telekommunikationslizenz für wertschöpfendes Gewerbe erhalten haben, bzw., wenn die Tätigkeit sich auf eine PAS beschränkt, von der PAS-Telekommunikationsbehörde geprüft und genehmigt worden sein und eine Telekommunikationslizenz für wertschöpfendes Gewerbe erhalten haben.

   Wer eine neue Technik verwendet, um versuchsweise eine im Katalog der Arten des Telekommunikationsgewerbes noch nicht aufgeführte neue Form von Telekommunikationsgewerbe zu betreiben, muß dies der Telekommunikationsbehörde der PAS zu den Akten mitteilen.

 

§ 10  Wer Basis-Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Er muß eine speziell Basis-Telekommunikationsgewerbe betreibende nach dem Recht errichtete Gesellschaft<3> mit zu mindestens 51% staatseigenen Anteilen sein.

2. Er muß eine Durchführbarkeitsstudie und einen Projektvorschlag für die Technik der Netzorganisation haben.

3. Er muß über Kapital und spezialisiertes Personal entsprechend den zu betreibenden Aktivitäten verfügen.

4. Er muß die Räumlichkeiten und Ressourcen für die zu betreibenden Aktivitäten haben.

5. Er muß den Ruf und die Fähigkeit besitzen, den Nutzern langfristig Dienste leisten zu können.

6. Vom Staat vorgeschriebene sonstige Bedingungen.

 

§ 11  Wer den Betrieb von Basis-Telekommunikationsgewerbe beantragt, muß den Antrag bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie stellen und die in § 10 bestimmten Schriftstücke einreichen. Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß innerhalb von 180 Tagen ab dem Erhalt des Antrags beschließen, ob ihm stattgegeben wird. Wird ihm stattgegeben, so wird eine Basis-Telekommunikationslizenz ausgegeben; wird ihm nicht stattgegeben, so muß dies dem Antragsteller schriftlich und begründet mitgeteilt werden.

 

§ 12  Bei der Prüfung eines Antrags auf eine Basis-Telekommunikationslizenz muß die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie die Staatssicherheit, die Sicherheit der Telekommunikationsnetzwerke, die Möglichkeit ständig aufrechterhaltener Nutzung der Telekommunikationsressourcen, den Umweltschutz und den Zustand des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt berücksichtigen. Basis-Telekommunikationslizenzen müssen entsprechend den betreffenden staatlichen Bestimmungen über Ausschreibungen vergeben werden.

 

§ 13  Wer wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Er muß eine nach dem Recht errichtete Gesellschaft sein.

2. Er muß über Kapital und spezialisiertes Personal entsprechend den zu betreibenden Aktivitäten verfügen.

3. Er muß den Ruf und die Fähigkeit besitzen, den Nutzern langfristig Dienste leisten zu können.

4. Vom Staat vorgeschriebene sonstige Bedingungen.

 

§ 14  Wer den Betrieb von wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe beantragt, muß den Antrag entsprechend § 9 Abs. 2 bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder bei der PAS-Telekommunikationsbehörde stellen und die in § 13 bestimmten Schriftstücke einreichen. Der beantragte Betrieb von wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe muß nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen von der betroffenen vorgesetzten Behörde geprüft und genehmigt werden, und es müssen auch die Schriftstücke zur Überprüfung und Zustimmung dieser Behörde übergeben werden. Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie bzw. die PAS-Telekommunikationsbehörde muß innerhalb von 60 Tagen ab dem Erhalt des Antrags beschließen, ob ihm stattgegeben wird. Wird ihm stattgegeben, so wird eine ggf. überregionale Telekommunikationslizenz für wertschöpfendes Gewerbe ausgegeben; wird ihm nicht stattgegeben, so muß dies dem Antragsteller schriftlich und begründet mitgeteilt werden.

 

§ 15  Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß, wenn sich Betreiber oder Betriebsbereich ändern, oder der Betrieb eingestellt wird, 90 Tage vorher bei der Behörde, welche die Lizenz ausgegeben hat, einen Antrag stellen und das entsprechende Verfahren durchführen; wird der Betrieb eingestellt, so müssen ferner entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen die abschließenden Arbeiten erledigt werden.

 

§ 16  Wer genehmigt Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß eine nach dem Recht erlangte Telekommunikationslizenz haben und bei der Unternehmensregisterbehörde das Registrierungsverfahren durchführen.

   Wenn eine Einheit, die ein speziell genutztes <4> Telekommunikationsnetz betreibt, in dem Gebiet, in dem sie sich befindet, Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß sie gemäß den in den vorliegenden Regeln festgelegten Bedingungen und Verfahren einen Antrag stellen, nach Genehmigung eine Telekommunikationslizenz einholen und sich gemäß dem vorstehenden Absatz registrieren lassen.

 

2. Abschnitt: Verbindung zwischen Telekommunikationsnetzen

 

§ 17  Telekommunikationsnetze müssen, soweit technisch durchführbar, wirtschaftlich vernünftig, fair und gerecht, und soweit man sich gegenseitig ergänzt, zusammengeschaltet werden.<5>

   Führende Betreiber von Telekommunikationsgewerbe dürfen Forderungen nach Zusammenschaltung seitens anderer Betreiber von Telekommunikationsgewerbe und von Einheiten, die speziell genutzte Netze betreiben, nicht ablehnen.

   Mit führenden Betreibern von Telekommunikationsgewerbe sind im vorigen Absatz Betreiber gemeint, welche erforderliche Basis-Telekommunikationseinrichtungen kontrollieren, am Markt des Telekommunikationsgewerbes einen relativen großen Anteil haben und den Zugang anderer Betreiber von Telekommunikationsgewerbe zu diesem Markt tatsächlich beeinflussen können.

   Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie stellt die führenden Betreiber von Telekommunikationsgewerbe fest.

 

§ 18  Die führenden Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen nicht diskriminierende, transparente Verbindungsvorschriften festsetzen, welche das Verfahren und die Zeiten der Netzverbindungen und ein Verzeichnis der nicht gebündelten Netzwerkelemente<6> enthalten. Die Verbindungsvorschriften müssen der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zur Prüfung und Billigung gemeldet werden. Für die Zusammenschaltungsaktivitäten führender Betreiber von Telekommunikationsgewerbe sind diese Verbindungsvorschriften bindend.

 

§ 19  Wechselseitige Verbindungen zwischen öffentlich genutzten Telekommunikationsnetzen sowie zwischen ihnen und speziell genutzten Telekommunikationsnetzen werden von den Beteiligten an der Verbindung zwischen den Netzen gemäß den Bestimmungen der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie für die Steuerung der wechselseitigen Verbindungen zwischen Netzen ausgehandelt; sie schließen darüber eine Vereinbarung über die wechselseitige Verbindung zwischen den Netzen.

   Eine Vereinbarung über die wechselseitige Verbindung zwischen den Netzen muß der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zu den Akten gemeldet werden.

 

§ 20  Wenn die Beteiligten an der wechselseitigen Verbindung zwischen den Netzen in Verhandlungen nicht zu einer Vereinbarung über die wechselseitige Verbindung zwischen den Netzen gelangen, kann jede Seite innerhalb von 60 Tagen, nachdem die wechselseitige Verbindung gefordert worden ist, je nach dem von der Netzverbindung gedeckten Gebiet bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde Schlichtung beantragen; die Behörde, die den Antrag erhält, muß eine Schlichtung aufgrund der in § 17 Abs.1 festgelegten Prinzipien durchführen, um die beiden Seiten der Verbindung zu einer Vereinbarung zu bewegen; wenn innerhalb von 45 Tagen ab dem Antrag auf Schlichtung mit der Schlichtung noch keine Vereinbarung erreicht werden konnte, lädt die Schlichtungsbehörde ad hoc Fachleute der Telekommunikationstechnik und anderer betroffener Bereiche zu einer öffentlichen Diskussion ein, um einen Vorschlag für die wechselseitige Verbindung zwischen den Netzen zu machen. Die Schlichtungsbehörde muß aufgrund des Ergebnisses der Diskussion und des Vorschlags für die wechselseitige Verbindung zwischen den Netzen einen Beschluß fassen und die Zusammenschaltung der Netze zwangsweise realisieren.

 

§ 21  Die Beteiligten an der wechselseitigen Verbindung zwischen den Netzen haben in der Frist, die in der Vereinbarung bzw. dem Beschluß festgelegt worden ist, die Zusammenschaltung der Netze durchzuführen. Ohne Genehmigung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie darf keine Seite die Zusammenschaltung eigenmächtig unterbrechen. Treten in der wechselseitigen Verbindung zwischen den Netzen kommunikationstechnische Hindernisse auf, so müssen beide Seiten sofort effektive Maßnahmen ergreifen, um sie zu beseitigen. Streitigkeiten zwischen beiden Seiten der wechselseitigen Verbindung zwischen den Netzen, die bei der Zusammenschaltung auftreten, werden nach den Verfahren und Methoden von § 20 geregelt.

   Die Kommunikationsqualität bei einer wechselseitigen Verbindung zwischen den Netzen muß den einschlägigen staatlichen Normen entsprechen. Führende Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen anderen Betreibern von Telekommunikationsgewerbe bei wechselseitigen Verbindungen Dienste leisten, deren Qualität nicht unter der Qualität gleichartiger Dienstleistungen liegt, die sie innerhalb ihres Netzes oder gegenüber Tochtergesellschaften oder Zweigstellen erbringen.<7>

 

§ 22  Bei der Berechnung und Verteilung von Kosten wechselseitiger Verbindungen zwischen den Netzen sind die einschlägigen staatlichen Bestimmungen durchzuführen; es dürfen keine weiteren Kosten außer den festgelegten Sätzen erhoben werden.

   Die technischen Normen für wechselseitige Verbindungen zwischen den Netzen, die Methode der Kostenberechnung  und die konkreten Steuerungsvorschriften werden von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie festgesetzt.

 

3. Abschnitt: Telekommunikationsgebühren

 

§ 23  Telekommunikationsgebühren werden prinzipiell auf der Grundlage der Kosten festgesetzt, gleichzeitig werden auch weitere Punkte, wie die Anforderungen der sozioökonomischen Entwicklung und der Entwicklung des Telekommunikationsgewerbes berücksichtigt, und es wird auch berücksichtigt, was die Telekommunikationsnutzer tragen können.

 

§ 24  Die Telekommunikationsgebühren werden teils vom Markt, teils mit staatlichen Richtsätzen reguliert, teils vom Staat festgesetzt.

   Die Gebühren im Basis-Telekommunikationsgewerbe werden vom Staat festgesetzt oder mit staatlichen Richtsätzen oder vom Markt reguliert; die Gebühren im wertschöpfenden Telekommunikationsgewerbe werden vom Markt oder mit staatlichen Richtsätzen reguliert.

   In Telekommunikationsgewerbe mit vollem Wettbewerb werden die Gebühren vom Markt reguliert.

   Das Verzeichnis der Telekommunikationsgebühren, die jeweils vom Staat festgesetzt bzw. mit staatlichen Richtsätzen oder vom Markt reguliert werden, wird von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie, nachdem sie die Meinung der Preisabteilung des Staatsrates <8>dazu eingeholt hat, festgesetzt, bekanntgemacht und zur Anwendung gebracht.

 

§ 25  Staatlich festgesetzte Sätze wichtiger Telekommunikationsgebühren werden von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie vorgeschlagen; sie holt die Meinung der Preisabteilung des Staatsrates dazu ein, meldet sie dem Staatsrat zur Genehmigung, macht sie dann bekannt und bringt sie zur Anwendung.

   Die Bandbreiten staatlicher Richtsätze für Telekommunikationsgebühren werden von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie, nachdem sie die Meinung der Preisabteilung des Staatsrates dazu eingeholt hat, festgesetzt, bekanntgemacht und zur Anwendung gebracht. Innerhalb der Bandbreiten setzen die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe selbständig die Sätze der Telekommunikationsgebühren fest und melden sie der PAS-Telekommunikationsbehörde zu den Akten.

 

§ 26  Bei der Festsetzung staatlich festgesetzter Gebührensätze und Richtsätze im Telekommunikationsgewerbe müssen Verfahren wie Anhörungsversammlungen gewählt werden, um dazu die Meinungen der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe, der Telekommunikationsnutzer und sonst Betroffener zu hören.

   Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen auf Anforderung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie und der PAS-Telekommunikationsbehörde zutreffende und vollständige Daten zu den Kosten des Gewerbebetriebs und andere einschlägige Unterlagen zur Verfügung stellen.

 

4. Abschnitt: Telekommunikationsressourcen

 

§ 27  Die Telekommunikationsressourcen werden vom Staat einheitlich geplant, zusammengefaßt gesteuert und vernünftig zugeteilt, und es wird ein System ihrer entgeltlichen Nutzung durchgeführt.

   Mit Telekommunikationsressourcen sind im vorigen Absatz Frequenzen drahtloser Telekommunikation, Plätze in Satellitenkanälen, Nummern von Telekommunikationsnetzen und sonstige beschränkte Ressourcen zur Durchführung von Telekommunikationsfunktionen gemeint.

 

§ 28  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe, die Telekommunikationsressourcen in Anspruch nehmen bzw. nutzen, müssen Gebühren für Telekommunikationsressourcen zahlen. Die konkreten Methoden für die Gebührenerhebung werden von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zusammen mit der Finanz- und der Preisabteilung des Staatsrates festgesetzt, dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann bekanntgemacht und zur Anwendung gebracht.

 

§ 29  Bei der Zuteilung von Telekommunikationsressourcen sind die Planung für die Telekommunikationsressourcen, ihre Verwendung und die zu erwartende Fähigkeit zu Dienstleistungen zu berücksichtigen.

   Telekommunikationsressourcen können zugewiesen oder versteigert werden.

   Wer das Recht erhält, Telekommunikationsressourcen zu nutzen, muß innerhalb der festgesetzten Frist mit der Nutzung der zugeteilten Ressourcen beginnen und das festgelegte Mindestausmaß der Nutzung erreichen. Bevor die Genehmigung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie bzw. der PAS-Telekommunikationsbehörde eingeholt worden ist, dürfen Telekommunikationsressourcen nicht eigenmächtig genutzt, übertragen oder vermietet werden und darf ihre Verwendung nicht geändert werden.

 

§ 30  Nachdem ein Nutzer von Telekommunikationsressourcen nach dem Recht Ressourcen von Telekommunikationsnetznummern erhalten hat, sind führende Betreiber von Telekommunikationsgewerbe und andere betroffene Einheiten verpflichtet, die erforderlichen technischen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Nutzer der Telekommunikationsressourcen die Funktionen zur Realisierung seiner Telekommunikationsnetznummern zuzuteilen.

   Soweit Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen besondere Bestimmungen zur Steuerung der Telekommunikationsressourcen getroffen haben, gelten diese besonderen Bestimmungen.

 

3. Kapitel: Telekommunikationsdienstleistungen

 

§ 31  Wer Telekommunikationsgewerbe betreibt, muß entsprechend den staatlich festgesetzten Telekommunikationsdienstleistungsnormen den Telekommunikationsnutzern Dienste anbieten. Arten, Umfang, Gebührensätze und Zeiten der von den Betreibern von Telekommunikationsgewerbe angebotenen Dienste müssen der Allgemeinheit bekanntgemacht und der PAS-Telekommunikationsbehörde zu den Akten gemeldet werden.

   Die Telekommunikationsnutzer sind berechtigt, autonom zu wählen, welche nach dem Recht betriebenen Arten von Telekommunikationsgewerbe sie nutzen.

 

§ 32  Beantragt ein Telekommunikationsnutzer die Montage oder Verlegung von Telekommunikations-Endgeräten, so muß der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe die Montage und Freischaltung der Geräte innerhalb der von ihm bekanntgemachten Zeit gewährleisten; können aus Gründen, die bei ihm liegen, die Geräte nicht innerhalb der Frist montiert und freigeschaltet werden, so muß er dem Telekommunikationsnutzer je Tag 1% der erhobenen Montage-, Verlegungs- oder sonstigen Gebühren als Vertragsstrafe zahlen.

 

§ 33  Beschwert sich ein Telekommunikationsnutzer über Störungen bei Telekommunikationsdienstleistungen, so muß der Betreiber ab dem Tag, an dem er die Beschwerde erhält, in Städten und Kleinstädten innerhalb 48, auf dem Dorfe innerhalb 72 Stunden den Schaden reparieren bzw. die Freischaltung wiederherstellen; kann er das innerhalb dieser Frist nicht, so muß er den Nutzer unverzüglich unterrichten und von der Erhebung von Mietgebühren für den Monat, in dem die Störung auftritt, absehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Gründe, die bei den Endgeräten liegen, die Störung verursacht haben.

 

§ 34  Die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen den Telekommunikationsnutzern bequeme Möglichkeiten zur Gebührenzahlung und zu Nachfragen geben. Von Telekommunikationsnutzern verlangte Listen der Fern- und internationalen Kommunikationsgebühren, der Mobil-Kommunikationsgebühren und der Gebühren für Informationsdienste müssen die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe unentgeltlich zur Verfügung stellen.

   Treten bei einem Telekommunikationsnutzer auf einmal sehr große Telekommunikationgebühren auf, so muß ihm der [betreffende] Betreiber von Telekommunikationsgewerbe dies, sobald er es entdeckt, schnellstmöglich mitteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

   Unter "sehr großen Telekommunikationgebühren" sind im vorigen Absatz plötzlich auftauchende Gebühren zu verstehen, welche mindestens das Fünffache des Durchschnitts der Telekommunikationsgebühren des Nutzers während der letzten drei Monate zuvor übersteigen.

 

§ 35  Der Telekommunikationsnutzer muß dem Betreiber von Telekommunikationsgewerbe in der vereinbarten Zeit und Form rechtzeitig und in vollem Umfang die Telekommunikationsgebühren zahlen; zahlt er nicht fristgemäß, so ist der Betreiber berechtigt, die Nachzahlung der Gebühren zu verlangen, und er kann dazu je Tag eine Vertragsstrafe von 0.3% des geschuldeten Gebührenbetrags fordern.

   Zahlt der Telekommunikationsnutzer Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist, so kann der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe die ihm geleisteten Dienste vorläufig unterbrechen. Sind die Dienste 60 Tage lang unterbrochen worden, ohne daß der Nutzer die Gebühren und die Vertragsstrafe nachgezahlt hat, so kann der Betreiber die Leistung der Dienste [endgültig] beenden und nach dem Recht die geschuldeten Gebühren und die Vertragsstrafe fordern.

   Die Fristen und Verfahren für die Zahlung von Gebühren, welche die gewerblichen Betreiber mobiler Telekommunikation mit Nutzern vereinbaren können, unterliegen nicht den Beschränkungen der Fristen nach dem vorigen Absatz.

   Nachdem ein Nutzer, der Telekommunikationsgebühren nicht fristgemäß gezahlt hat, die Gebühren nachgezahlt und die Vertragsstrafe gezahlt hat, muß der Betreiber innerhalb von 48 Stunden die vorläufig unterbrochenen Telekommunikationsdienstleistungen wieder aufnehmen.

 

§ 36  Beeinträchtigen Gründe wie die Ausführung von Bauvorhaben und der Ausbau von Netzwerken die normalen Telekommunikationsdienstleistungen eines Betreibers von Telekommunikationsgewerbe, oder könnten sie das tun, so hat der Betreiber gemäß den vorgeschriebenen Firsten rechtzeitig die Nutzer zu unterrichten und der PAS-Telekommunikationsbehörde Meldung zu erstatten.

   Werden Telekommunikationsdienstleistungen aus den im vorigen Absatz genannten Gründen unterbrochen, so muß der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe die betreffenden Gebühren für die Zeit der Unterbrechung entsprechend senken bzw. erlassen.

   Unterrichtet im Falle von Absatz 1 der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe nicht rechtzeitig die Nutzer, so muß er deren infolgedessen enstehende Verluste ersetzen.

 

§ 37  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe, die lokales Telephongewerbe oder Mobiltelephongewerbe betreiben, müssen den Nutzern kostenlos gemeinnützige Telephondienstleistungen, wie für Meldungen bei der Feuerwehr, beim Polizeinotruf, für Rettungswagen oder bei Verkehrsunfällen, zur Verfügung stellen und gewährleisten, daß sie über die Kommunikationsleitungen durchkommen.

 

§ 38  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen einer Gruppe von Nutzern, die einen Netzzugang über eine Relaisstrecke benötigt, rechtzeitig gleichwertige und vernünftige Zugangsdienste leisten.

   Betreiber von Telekommunikationsgewerbe dürfen nicht ohne Genehmigung eigenmächtig Zugangsdienstleistungen unterbrechen.

 

§ 39  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen Systeme interner Qualitätssteuerung der Dienstleistungen errichten und vervollkommnen, und sie können Unternehmensnormen bestimmen, bekanntmachen und zur Anwendung bringen, die über die staatlich bestimmten Normen für Telekommunikationsdienste hinausgehen.

   Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen sich aller möglichen Formen bedienen, um in weitem Umfang die Meinungen der Telekommunikationsnutzer einzuholen, sich der Aufsicht der Gesellschaft zu unterwerfen und die Qualität der Telekommunikationsdienste ständig zu steigern.

 

§ 40  Wenn die von einem Betreiber von Telekommunikationsgewerbe gebotenen Telekommunikationsdienste nicht die staatlich bestimmten Normen für Telekommunikationsdienste oder die von ihm bekanntgemachten Unternehmensnormen erreichen, oder wenn Telekommunikationsnutzer Einwände gegen die Zahlung von Telekommunikationsgebühren haben, sind die Telekommunikationsnutzer berechtigt, vom Betreiber die Lösung des Problems zu verlangen; wenn dieser das ablehnt, oder die Nutzer mit der gebotenen Lösung unzufrieden sind, haben die Nutzer das Recht, sich bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde oder einer sonst betroffenen Behörde zu beschweren. Die Behörde, welche die Beschwerde erhält, hat sie rechtzeitig zu erledigen und innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der Beschwerde dem Beschwerdeführer zu antworten.

   Wenn ein Telekommunikationsnutzer Einwände gegen die Zahlung örtlicher Telephongebühren hat, muß ferner der [betroffene] Betreiber von Telekommunikationsgewerbe ihm auf seine Anforderung unentgeltlich die Grundlagen für die Erhebung der örtlichen Telephongebühren zur Verfügung stellen, und der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Nutzer zu helfen, die Gründe [monierter Gebührenberechnung] herauszufinden.

 

§ 41  Der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe darf bei Telekommunikationsdienstleistungen nicht:

   1. den Telekommunikationsnutzer in irgendweiner Weise auf die Nutzung vom Betreiber bestimmter Leistungen beschränken,

   2. den Telekommunikationsnutzer auf den Kauf vom Betreiber bestimmter Endgeräte beschränken oder nicht gestatten, daß der Nutzer selbst beschaffte Endgeräte mit Netzzugangslizenz benutzt,

   3. in Verletzung staatlicher Bestimmungen eigenmächtig die Gebührensätze ändern oder die Gebührengegenstände erweitern oder so verfahren, daß das im Ergebnis auf eine solche Änderung bzw. Erweiterung hinausläuft,

   4. Telekommunikationsdienste für einen Nutzer ohne ordentlichen Grund ablehnen, verzögern oder abbrechen,

   5. gegenüber Telekommunikationsnutzern öffentlich gegebene Zusicherungen nicht erfüllen oder mit inhaltslosen oder falschen Angaben werben, die zu Mißverständnissen führen können,

   6. mit unlauteren Tricks Telekommunikationsnutzern Schwierigkeiten machen oder sich an Nutzern rächen, die sich beschweren.

 

§ 42  Beim Betrieb von Telekommunikationsgewerbe darf der Betreiber nicht:

   1. in irgendeiner Weise Telekommunikationsnutzer bei der Wahl von Telekommunikationsdiensten beschränken, die von anderen Betreibern rechtmäßig betrieben werden,

   2. wenn er mehrere Gewerbe betreibt, eines aus anderen unvernünftig subventionieren,

   3. um Wettbewerber zu verdrängen, unlauteren Wettbewerb betreiben, indem er Telekommunikationsgewerbe oder Dienstleistungen zu Preisen unter den Kosten bietet.

 

§ 43  Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie und die PAS-Telekommunikationsbehörden müssen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Qualität der Dienstleistungen und die betriebliche Tätigkeit der Betreiber von Telekommunikationsgewerbe überwachen und überprüfen und der Allgemeinheit die Ergebnisse der Überwachung und Überprüfung bekanntgeben.

 

§ 44  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe haben gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen die entsprechenden Pflichten der allgemeinen Telekommunikationsdienste auszuführen. Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie kann durch direkte Bestimmung oder über Ausschreibungen die von Betreibern von Telekommunikationsgewerbe konkret übernommenen Pflichten allgemeiner Telekommunikationsdienste feststellen.

   Die Methode für Zuschüsse zu den Kosten allgemeiner Telekommunikationsdienste wird von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zusammen mit der Finanz- und der Preisabteilung des Staatsrates bestimmt, dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann bekanntgemacht und zur Ausführung gebracht.

 

4. Kapitel: Aufbau der Telekommunikation

 

1. Abschnitt: Bau der Telekommunikationseinrichtungen

 

§ 45  Der Aufbau von öffentlich wie speziell genutzten Telekommunikationsnetzen und von Radio- und Fernsehübermittlungsnetzen muß sich der zusammenfassenden Planung und der Branchenverwaltung durch die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie unterwerfen.

   Beim Bau von öffentlich wie speziell genutzten Telekommunikationsnetzen und von Radio- und Fernsehübermittlungsnetzen, die zu landesweiten Informationsnetzwerkvorhaben oder zu Bauvorhaben über dem staatlich bestimmten Grenzbetrag gehören, muß vor dem Antrag auf Genehmigung im staatlich bestimmten Verfahren zur Prüfung und Genehmigung von Investbauvorhaben das Einverständnis der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie eingeholt werden.

   Basis-Telekommunikationsbauvorhaben müssen in die Stadt-Gesamtbauplanung und die dörfliche bzw. kleinstädtische Gesamtbauplanung der örtlichen Volksregierungen aller Stufen aufgenommen werden.

 

§ 46  Bei städtischen, kleinstädtischen und dörflichen Bauten müssen ergänzende Telekommunikationseinrichtungen angebracht werden. Telekommunikationsleitungen und die Leitungen ergänzende Einrichtungen in Gebäuden sowie Telekommunikationsrohrleitungen im Grundstücksbereich von Bauvorhaben müssen in die Bauplanungsunterlagen der Bauvorhaben aufgenommen werden, und sie müssen zur gleichen Zeit wie das Bauvorhaben ausgeführt und abgenommen werden. Die Auslagen dafür müssen in den Voranschlag des Bauvorhabens eingestellt werden.

   Die Planungen und den Bau von Straßen, Brücken, Tunneln, Untergrundbahnen u.dgl. müssen die betreffenden Einheiten und Abteilungen vorher der PAS-Telekommunikationsbehörde und den Betreibern von Telekommunikationsgewerbe mitteilen und über Angelegenheiten wie die Beibehaltung der Telekommunikationsleitungen [mit ihnen] verhandeln.

 

§ 47  An von der Bevölkerung genutzten Gebäuden können Betreiber von Basis-Telekommunikationsgewerbe öffentlich genutzte Telekommunikationseinrichtungen - wie angehängte Telekommunikationsleitungen, kleine Antennen und Mobilkommunikationsstationen - anbringen, müssen aber vorher den Inhaber der Vermögensrechte oder den Nutzer des Gebäudes benachrichtigen und nach den von der Volksregierung der PAS festgesetzten Sätzen dem Inhaber der Vermögensrechte am Gebäude oder dem sonstwie daran Berechtigten Nutzungsgebühren zahlen.

 

§ 48  Werden Telekommunikationseinrichtungen unterirdich, am Grund vom Gewässern oder sonstwie verborgen oder in der Luft errichtet, so müssen entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Markierungen angebracht werden.

   Wenn Betreiber von Basis-Telekommunikationsgewerbe Telekommunikationsleitungen auf dem Meeresboden verlegen, müssen sie das Einverständnis der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie haben und, nachdem sie die Meinungen betroffener Abteilungen dazu eingeholt haben, die einschlägigen Verfahren nach dem Recht durchführen. Der Verlauf unterseeischer Telekommunikationsleitungen wird von der betroffenen Staatsratsabteilung auf den Seekarten angegeben.

 

§ 49  Keine Einheit und kein Einzelner darf die Telekommunikationsleitungen und sonstige Telekommunikationseinrichtungen anderer eigenmächtig verändern oder verlegen; wenn besondere Umstände eintreten, sodaß sie verändert oder verlegt werden müssen, so muß dazu das Einverständnis des Vermögensrechtsinhabers an diesen Einrichtungen eingeholt werden, und die Einheit bzw. der einzelne, welche die Veränderung bzw. Verlegung verlangen, übernehmen die dafür erforderlichen Kosten und ersetzen dadurch eintretende wirtschaftliche Verluste.

 

§ 50  Aktivitäten wie Bauarbeiten, Produktion oder das Pflanzen von Bäumen dürfen die Sicherheit von Telekommunikationsleitungen und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen nicht gefährden und den freien Durchlauf durch die Leitungen nicht behindern; wenn sie die Telekommunikationssicherheit gefährden könnten, muß der betreffende Betreiber von Telekommunikation vorher benachrichtigt werden, und die Einheit bzw. der Einzelne, welche die betreffenden  Aktivitäten betreiben wollen, haften dafür, die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

   Werden der vorstehende Absatz verletzt und Telekommunikationsleitungen oder sonstige Telekommunikationseinrichtungen beschädigt oder der freie Durchlauf durch die Leitungen behindert, so muß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt bzw. müssen Reparaturen durchgeführt und es müssen verursachte wirtschaftliche Verluste ersetzt werden.

 

§ 51  Wer Telekommunikationsleitungen verlegt, muß von bestehenden Telekommunikationsleitungen den erforderlichen Sicherheitsabstand halten; kann man ihnen nicht ausweichen, oder müssen sie gekreuzt werden, oder müssen bestehende Telekommunikationsrohrleitungen [mit] genutzt werden, so muß mit dem Inhaber der Vermögensrechte an den bestehenden Leitungen verhandelt und mit ihm eine Vereinbarung geschlossen werden; kann in Verhandlungen keine Vereinbarung erreicht werden, so wird der Fall je nachdem von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde geschlichtet und gelöst.

 

§ 52  Keine Einheit und kein einzelner darf einen Betreiber von Basis-Telekommunikationsgewerbe daran hindern oder dabei behindern, sich entsprechend dem Recht mit dem Bau von Telekommunikationseinrichtungen zu befassen und Telekommunikationsnutzern öffentliche Telekommunikationsdienste anzubieten.; ausgenommen sind jedoch Gebiete, zu denen der Staatsrat den Zugang beschränkt oder verboten hat.

 

§ 53  Telekommunikationsfahrzeuge, die spezielle oder besonders eilige Kommunikation oder Notfallreparaturen oder Katastrophenmaßnahmen durchführen, können von der Verkehrspolizei unter der Voraussetzung, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet wird, von Beschränkungen der Verbotszeichen für motorisierte Fahrzeuge befreit werden.

 

2. Abschnitt: Netzzugang von Telekommunikationsgeräten

 

§ 54  Der Staat erteilt Telekommunikations-Endgeräten, drahtlosen Kommunikationsgeräten und Geräten zur wechselseitigen Verbindung zwischen Netzen Netzzugangslizenzen.

   Zugang zu öffentlich genutzten Telekommunikationsnetzen erhaltende Telekommunikations-Endgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte und Geräte zur Verbindung zwischen Netzen haben den staatlich bestimmten Normen zu entsprechen und eine Netzzugangslizenz zu besitzen.

   Das Verzeichnis der Telekommunikationsgeräte, für die Netzzugangslizenzen erteilt werden, wird von der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie zusammen mit der Staatsratsabteilung für die Überwachung der Produktqualität festgesetzt, bekanntgemacht und zur Anwendung gebracht.

 

§ 55  Für die Netzzugangslizenz für eine Telekommunikationseinrichtung muß bei der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie ein Antrag zusammen mit einem Prüfmeßbericht eines von der Staatsratsabteilung für die Überwachung der Produktqualität anerkannten Prüfmeßorgans für Telekommunikationsgeräte oder mit der Produktqualitätsbeglaubigung eines Beglaubigungsorgans eingereicht werden.<9>

   Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt eines Antrags auf eine Netzzugangslizenz für eine Telekommunikationseinrichtung die Prüfung des Antrags und des Prüfmeßberichts für die Telekommunikationseinrichtung bzw. der Produktqualitätsbeglaubigung abschließen. Ergibt die Prüfung, daß den Anforderungen entsprochen ist, so stellt sie die Netzzugangslizenz aus; ergibt die Prüfung, daß den Anforderungen nicht entsprochen ist, so muß sie den Antrag schriftlich beantworten und die Gründe schriftlich angeben.

 

§ 56  Unternehmen, die Telekommunikationsgeräte herstellen, haben die Qualität, mit der sie die Netzzugangslizenz erlangt haben, stabil und zuverlässig zu gewährleisten, sie dürfen die Produktqualität nicht senken oder die Funktionen einschränken.

   Unternehmen, die Telekommunikationsgeräte herstellen, müssen auf den von ihnen hergestellten Telekommunikationsgeräten mit Netzzugangslizenz ein Lizenzkennzeichen anbringen.

   Die Staatsratsabteilung für die Überwachung der Produktqualität muß zusammen mit der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie der Qualität von Telekommunikationsgeräten mit Netzzugangslizenz auf den Fersen bleiben, sie mit Stichproben überwachen und die Ergebnisse der Stichproben bekanntmachen.

 

5.  Kapitel: Telekommunikationssicherheit

 

§ 57  Organisationen und einzelne dürfen Telekommunikationsnetzwerke nicht benutzen, um Informationen herzustellen, zu kopieren, herauszubringen oder zu verbreiten, welche einen Inhalt haben, der:

   1. sich gegen die in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien richtet,

   2. die Staatssicherheit gefährdet, Staatsgeheimnisse durchsickern läßt, die Staatsgewalt untergräbt oder die Einheit des Staates stört,

   3. den Ruf oder die Interessen des Staates schädigt,

   4. zum Haß oder zur Verachtung gegenüber Volksgruppen anstachelt, die Eintracht der Volksgruppen stört,

   5. die staatliche Religionspolitik stört, heterodoxe Lehren und feudalen Aberglauben propagiert, <10>

   6. Gerüchte verbreitet, die gesellschaftliche Ordnung oder die gesellschaftliche Stabilität stört,

   7. Unzucht, Sex, Glücksspiel, Gewalt, Mord und Totschlag oder Terror propagiert oder zu Straftaten anstiftet,

   8. andere beleidigt oder verleumdet oder die legalen Rechte anderer verletzt,

   9. sonst von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verboten ist.

 

§ 58  Organisationen und einzelne dürfen nicht die Sicherheit von Telekommunikationsnetzwerken oder die Informationssicherheit gefährden, indem sie

   1. Funktionen von Telekommunikationsnetzen oder gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte numerische Daten und Anwendungsverfahren löschen oder ändern,

   2. Telekommunikationsnetze benutzen, um Informationen anderer zu stehlen oder zu zerstören, legale Rechte anderer zu schädigen,

   3. vorsätzlich Computerviren herstellen, vervielfältigen oder übermitteln oder in anderer Weise Netzwerke oder sonstige Telekommunikationseinrichtungen anderer angreifen,

   4. mit anderen Handlungen die Sicherheit von Netzwerken oder Informationen gefährden.

 

§ 59  Organisationen und einzelne dürfen nicht die Ordnung des Telekommunikationsmarktes stören, indem sie

   1. besondere internationale Telekommunikationsleitungen mieten oder privat Umschaltgeräte zwischenschalten oder andere Methoden verwenden, um eigenmächtig internationales oder die Sonderverwaltungszonen Hongkong oder Macao oder das Gebiet von Taiwan berührendes Telekommunikationsgwerbe zu betreiben,

   2. sich insgeheim Zugang zu Telekommunikationsleitungen anderer verschaffen, Telekommunikationsnummern anderer kopieren oder Telekommunikationsleitungen oder Telekommunikationsnummern verwenden, von denen sie wissen, daß der Zugang zu ihnen insgeheim verschafft worden ist, bzw. daß sie kopiert worden sind,

   3. Telephonkarten und sonstige geldwerte Ausweise für Telekommunikationsdienste fälschen oder verfälschen,

   4. mit falschen oder angemaßten Personalausweisen Netzzugangsverfahren durchlaufen und Mobiltelephone benutzen.

 

§ 60  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen entsprechend den staatlichen Vorschriften zur Telekommunikationssicherheit Regelungen zur Gewährleistung der internen Sicherheit schaffen und vervollkommnen und eine Regelung der Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit durchführen.

 

§ 61  Betreiber von Telekommunikationsgewerbe müssen bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Telekommunikationsnetzwerken erreichen, daß im Gleichschritt damit [Vorkehrungen zur Gewährleistung der] Staatssicherheit und Telekommunikationsnetzwerksicherheit geplant, getroffen und durchgeführt werden.

 

§ 62  Entdeckt ein Betreiber von Telekommunikationsgewerbe bei öffentlichen Informationsdienstleistungen, daß auf Netzwerken übermittelte Informationen offensichtlich Inhalte haben, die in § 57 aufgeführt sind, so muß er die Übermittlung sofort einstellen, die betreffenden Aufzeichnungen aufbewahren und den betroffenen Staatsbehörden berichten.

 

§ 63  Die Telekommunikationsnutzer haften für den Inhalt der unter Nutzung von Telekommunikationsnetzwerken übermittelten Informationen und deren Folgen.

   Nutzen Telekommunikationsnutzer Telekommunikationsnetzwerke, um Informationen zu übermitteln, die zu den Staatsgeheimnisse gehören, so haben sie entsprechend dem Gesetz zum Schutz von Staatsgeheimnissen Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

 

§ 64  Bei großen Naturkatastrophen und anderen dringenden Notfällen kann mit Genehmigung des Staatsrates die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie Telekommunikationseinrichtungen aller Art heranziehen, um den freien Durchlauf wichtiger Kommunikationen zu gewährleisten.

 

§ 65  Wer im Gebiet der VR China internationales Kommunikationsgewerbe betreibt, hat dies über ein mit Genehmigung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie errichtetes internationales Kommunikationsportal <11> durchzuführen.

   Bei Kommunikation in unserem Lande zwischen dem Inland einerseits und den besonderen Verwaltungsgebieten Hongkong und Macao sowie dem Gebiet von Taiwan andererseits wird entsprechend dem vorigen Absatz verfahren.

 

§ 66  Die Freiheit der Nutzung der Telekommunikation durch die Telekommunikationsnutzer nach dem Recht und das Kommunikationsgeheimnis werden vom Gesetz geschützt. Außer wenn, weil es die Staatssicherheit oder die Untersuchung von Straftaten erfordert, die Polizeibehörden, die Staatssicherheitsbehörden oder die Staatsanwaltschaft im gesetzlich bestimmten Verfahren die Inhalte von Telekommunikation überprüfen, darf keine Einheit und kein einzelner, aus welchem Grunde immer, Inhalte von Telekommunikation überprüfen. Die Betreiber von Telekommunikationsgewerbe und ihr Personal dürfen nicht eigenmächtig anderen den Inhalt von Informationen zur Verfügung stellen, welche von Telekommunikationsnutzern unter Benutzung von Telekommunikationsnetzwerken übermittelt werden.

 

6. Kapitel: Strafbestimmungen

 

§ 67  Wird § 57 oder § 58 verletzt, und bildet dies eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so werden von den Polizei- bzw. Staatssicherheitsbehörden nach den einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Bußen verhängt.

 

§ 68  Liegt eine Handlung nach § 59 Nr. 2, 3 oder 4 vor, welche die Ordnung des Telekommunikationsmarktes stört, und bildet dies eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren, beschlagnahmt das rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder ein Betrag von weniger als 10.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan verhängt.

 

§ 69  Wenn jemand in Verletzung dieser Regeln eine Telekommunikationslizenz oder eine Netzzugangslizenz fälscht, sich anmaßt oder überträgt, oder wenn er auf Telekommunikationsgeräten eine erdachte Netzzugangslizenznummer angibt, so beschlagnahmt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde das rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder ein Betrag von weniger als 10.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan verhängt.

 

§ 70  Liegt eine der folgenden gegen diese Regeln verstoßenden  Handlungen vor, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren, beschlagnahmt das rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder ein Betrag von weniger als 50.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 100.000 bis 1.000.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen:

   1. Wenn entgegen § 7 Abs.3 oder bei Vorliegen einer der in § 59 Nr. 1 aufgeführten Handlungen eigenmächtig oder über den [zugelassenen] Bereich hinaus Telekommunikationsgwerbe betrieben wird,

   2. wenn ohne Genehmigung der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie ein internationales Kommunikationsportal errichtet und internationale Kommunikation durchgeführt wird,

   3. wenn Telekommunikationsressourcen eigenmächtig genutzt, übertragen oder vermietet werden, oder ihre Nutzung geändert wird,

   4. wenn die Verbindung zwischen Netzen eigenmächtig unterbrochen wird, oder wenn man sich eigenmächtig Zugang zu Diensten verschafft.

   5. wenn Pflichten allgemeiner Telekommunikationsdienste abgelehnt und nicht ausgeführt werden.

 

§ 71  Liegt eine der folgenden gegen diese Regeln verstoßenden  Handlungen vor, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren, beschlagnahmt das rechtswidrig Erlangte und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Dreifachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts oder ein Betrag von weniger als 10.000 Yuan rechtwidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen:

   1. Wenn bei der Verbindung zwischen Telekommunikationsnetzen gegen die Vorschriften zusätzliche Gebühren erhoben werden,

   2. wenn bei kommunikationstechnischen Störungen zwischen Netzen keine wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, um sie zu beheben,

   3. wenn eigenmächtig anderen der Inhalt von Informationen zur Verfügung gestellt wird, welche von Telekommunikationsnutzern unter Benutzung von Telekommunikationsnetzwerken übermittelt werden,

   4. wenn die vorschriftsgemäße Zahlung von Gebühren für den Gebrauch von Telekommunikationsressourcen verweigert wird.

 

§ 72  Wird entgegen § 42 beim Betrieb von Telekommunikationsgewerbe unlauteter Wettbewerb betrieben, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und verhängt eine Geldbuße von 100.000 bis 1.000.000 Yuan; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen.

 

§ 73  Liegt eine der folgenden diese Regeln verletzenden Handlungen vor, so gibt je nach ihrer Zuständigkeit die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und verhängt eine Geldbuße von 50.000 bis 500.000 Yuan; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen:

   1. Wenn das Verlangen anderer Betreiber von Telekommunikationsgewerbe nach Zusammenschaltung abgelehnt wird,

   2. wenn die Durchführung eines nach dem Recht ergangenen Beschlusses der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde über Zusammenschaltung verweigert wird,

   3. wenn die anderen Betreibern von Telekommunikationsgewerbe zur Verfügung gestellten Dienstleistungen bei der Verbindung zwischen Netzen unter der Qualität der Dienstleistungen liegen, welche im eigenen Netz und den eigenen Tochtergesellschaften und Zweigstellen geboten werden.

 

§ 74  Wenn Betreiber von Telekommunikationsgewerbe entgegen § 34 Abs. 1, § 40 Abs. 2 sich weigern, den Telekommunikationsnutzern Listen der inländischen Fern- und der internationalen Kommunikationsgebühren, der Mobil-Kommunikationsgebühren und der Gebühren für Informationsdienste oder Nutzern, die Einwände gegen die Zahlung örtlicher Telephongebühren haben, auf  Anforderung die Grundlagen für die Erhebung der örtlichen Telephongebühren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, weist die PAS-Telekommunikationsbehörde sie an, dies zu korrigieren und sich bei den Nutzern zu entschuldigen; tut ein Betreiber dies nicht, so verwarnt sie ihn und verhängt eine Geldbuße von 5.000 bis 50.000 Yuan.

 

§ 75  Wer gegen § 41 verstößt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu korrigieren, sich bei den Nutzern zu entschuldigen und deren Verluste zu entschädigen; tut er dies nicht, so verwarnt sie ihn und verhängt eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen.

 

§ 76  Liegt eine der folgenden gegen diese Regeln verstoßenden Handlungen vor, so gibt die PAS-Telekommunikationsbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und verhängt eine Geldbuße von 10.000 bis 100.000 Yuan:

   1. Wenn Telekommunikations-Endgeräte verkauft werden, die keine Netzzugangslizenz haben,

   2. wenn Betreiber von Telekommunikationsgewerbe rechtswidrig gehindert werden, Telekommunikationsnutzern öffentliche Telekommunikationsdienste zur Verfügung zu stellen, oder wenn sie dabei behindert werden;

   3. wenn Telekommunikationswege oder andere Telekommunikationseinrichtungen anderer eigenmächtig verändert oder verlegt werden.

 

§ 77  Wenn entgegen diesen Regeln die Qualität oder die Funktionen von Telekommunikationsgeräten gesenkt werden, nachdem für sie eine Netzzugangslizenz eingeholt worden ist, verhängt die Abteilung für die Überwachung der Produktqualität Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 78  Liegt eine der in §§ 57, 58 und 59 verbotenen Handlungen vor, und sind die Umstände schwerwiegend, so zieht die Behörde, welche die Telekommunikationslizenz ausgegeben hat, sie wieder ein.

   Wenn die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder die PAS-Telekommunikationsbehörde eine Telekommunikationslizenz eingezogen hat, muß die Unternehmensregisterbehörde benachrichtigt werden.

 

§ 79  Wenn Beamte der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie oder der PAS-Telekommunikationsbehörde ihr Amt vernachlässigen, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen und zu privatem Vorteil Pflichten verletzen, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so werden nach dem Recht administrative Maßnahmen ergriffen.

 

7. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 80  Konkrete Methoden für Investitionen in Telekommunikationsgewerbe und seinen Betrieb durch ausländische Organisationen oder einzelne im Gebiet der VR China oder durch Organisationen oder einzelne aus den Sonderverwaltungszonen Hongkong oder Macao oder aus dem Gebiet von Taiwan im Inland werden vom Staatsrat gesondert bestimmt.

 

§ 81  Diese Regeln werden vom Tage ihrer Bekanntmachung an angewandt.

 

Anhang: Katalog der Arten des Telekommunikationsgewerbes

1. Basis-Telekommunikationsgewerbe

1.1 Feste Fern- und Ortstelephonnetzwerke im Inland

1.2 Telephon- und numerisches Datengewerbe mit mobilen Netzwerken

1.3 Satelliten-Kommunikations- und Satelliten-Mobilkommunikationsgewerbe

1.4 Internet und sonstiges öffentliches numerische Daten übermittelndes Gewerbe

1.5 gewerbliche Vermietung und Veräußerung von Bandbreiten, Wellenlängen, optischen Leitungen und optischen Kabeln, Rohrleitungen und anderen Netzwerkelementen

1.6 Netzwerkträgerschafts-, Zugangs- und Netzwerkverpackungsgewerbe <12>

1.7 Basiseinrichtungen für internationales Fernmeldegewerbe, internationales Telekommunikationsgewerbe

1.8 Drahtloses Rufgewerbe (Pageing)

1.9 Weiterverkauf im Basis-Telekommunikationsgewerbe

 

1.8 und 1.9 werden wie wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe gesteuert.

 

2. Wertschöpfendes Telekommunikationsgewerbe

2.1 Elektronische Briefkästen

2.2 Sprachbriefkästen

2.3 Aufnahme in Online-Informationsspeicher und Suche darin

2.4 Austausch elektronischer numerischer Daten

2.5 Verarbeitung von numerischen Daten online und Regelung ihres Austauschs

2.6 Wertschöpfende Faxe

2.7 Dienstleistungen beim Zugang zum Internet [=ISP-Dienste]

2.8 Dienstleistungen mit Internet-Informationen

2.9 Dienstleistungen für Fernseh-Telephonkonferenzen

 

Quelle: www.mii.gov.cn/news2000/1013_1.htm

 

Anmerkungen:

<1> Diese Regeln entsprechen ungefähr unserem Telekommunikationsgesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag und werden durch eine rasch wachsende Zahl von Verordnungen ergänzt; vgl. insbesondere 25.9.00/2.

   Sie stellen den Übersetzer vor besondere Schwierigkeiten, weil die Terminologie dieses Bereiches noch nicht allzu einheitlich ist, durch die rasche Entwicklung auch ständig neue Begriffe hinzukommen, und im Deutschen überdies für manches nur englische oder gleichzeitig englische und deutsche Begriffe gebräuchlich sind, manchmal Begriffe anscheinend auch ganz fehlen (so für die "web site", vgl. die Anm. zu 25.9.00/2§ 6 Nr.2). Hinzukommt, daß der Verfasser der vorliegenden Übersetzung von der hier geregelten Technik wenig weiß und fürchtet, daß er auch deshalb Fehler begangen hat. Für Hinweise wäre er sehr dankbar (e-mail: muenzel@mpipriv-hh.mpg.de).

   Ein besonders Problem bilden die zwei hier verwandten unterschiedlichen, in ihrer Bedeutung sich überschneidenden Ausdrücke für Telekommunikation, dianxin und tongxin.

   Gewöhnlich wird "dianxin" verwandt (wörtlich: "Elektrobrief").

   "Tongxin" findet sich aber auch nicht selten, nämlich in den §§ 8 II, 21 I, 21 II, 34 I (dreimal), 37, 47, 53 (zweimal), 54 I, 54 II, 64, 65 I (zweimal), 65 II, 66, 70 Nr. 2, 71 Nr.2, 74 (dreimal) und im Anhang in Nr. 1.3 (zweimal)und in Nr. 1.7. Tongxin bedeutet eigentlich briefliche Korrespondenz; hier schillert die Bedeutung. In §§  8 II, 34 I, 37, 47, 74 ist wohl vor allem oder nur an telephonische Kommunikation gedacht, man könnte dort mit "Fernmelde..." übersetzen; auch in den anderen Vorschriften geht es wohl um Kommunikation vorwiegend über auch für Telephonate genutzte Netzwerke, aber nicht nur für die Übermittlung von Sprache.

   Um die Ausdrücke von einander abzuheben, übersetzen wir dianxin als "Telekommunikation", tongxin als "Kommunikation".

   Wangluo übersetzen wir mit "Netzwerk", wang mit "Netz"; die Bedeutung ist die gleiche.

   Für "Behörden" werden drei unterschiedliche Bezeichnungen verwandt, jigou, jiguan und bumen, ohne daß ein Grund für den unterschiedlichen Gebrauch klar wird. Bumen haben wir meist mit "Abteilung" übersetzt, weil es, wenngleich wohl nicht hier, auch mal eine große "Gesellschaft" mit staatlichen Aufgaben sein kann; sonst haben wir "Behörde" übersetzt.

 

<4> Gegenwärtig (Ende 2000) das Ministerium für die Informationsindustrie, Netzseite: www.mii.gov.cn

 

<3> Nach dem Recht errichtete Gesellschaft: Gesellschaft nach dem Gesellschaftsgesetz, 29.12.93/1.

 

<4>Speziell genutzt: Nicht für die Allgemeinheit, sondern für Nutzer, die das Netz für ihren internen Bedarf errichtet haben. Hier wird nicht eine Lizenz für die spezielle Nutzung verlangt, sondern für die Nutzung des speziellen Netzes für öffentliche Nutzung oder anderes Telekommunikationsgewerber des speziellen Nutzers.. Dazu: "Vorläufige Bestimmungen für die Zusammenschaltung von speziell genutzten mit öffentlich genutzten Netzen" , www.mii.gov.cn/zcfg/hy/law458.htm (anscheinend des Postministeriums, Datum nicht angegeben).

 

<5> Zur Zusammenschaltung gibt es "Vorläufige Bestimmungen zur Steuerung der Verbindungen zwischen Telekommunikationsnetzen" vom 7.9.1999, www.yelaw.com/net-a12.htm; daß sie nicht auch in der Sammlung des Ministeriums für die Informationsindustrie (vgl. Anm.4) zu finden sind, bedeutet aber vielleicht, daß sie bereits wieder aufgehoben worden sind. Vgl. auch die in Anm.4 zitierte Vorschrift.

 

<6>"Netzwerkelemente" wird im Anhang (1.5) als "Bandbreiten, Wellenlängen, optische Leitungen und optische Kabel, Rohrleitungen"  erklärt; "nicht gebündelt" soll wohl heißen: was man nicht en bloc nutzen muß. Vgl. auch § 2 der deutschen Netzzugangsverordnung.

 

<7>Vgl. § 33 I des deutschen Telekommunikationsgesetzes.

 

<8>Gegenwärtig - 2000 - die Staatsentwicklungsplankomission, die frühere Plankommission, Netzseite: www.sdpc.gov.cn. Die Kommission hat ein Amt (si) für Preise und eines für die Überwachung und Überprüfung der Preise, das aus der alten Materialpreiskommission entstanden ist. An den Verordnungen der Kommission haben preisbezogene Verordnungen einen großen Anteil, vgl. www.sdpc.gov.cn/f/findex.htm.

 

<9>Vgl. hierzu §§ 20 f. der Neufassung des Produktqualitätsgesetzes: "§ 20: Vermittelnde gesellschaftliche [= nicht staatliche] Organe, die sich mit der Überprüfung und Beglaubigung von Produktqualität befassen, sind nach dem Recht zu errichten und dürfen zu Verwaltungs- und anderen Staatsorganen nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis oder sonstigen Interessenverhältnis stehen. § 21: I. Die Organe für die Überprüfung oder Beglaubigung von Produktqualität haben nach dem Recht gemäß den einschlägigen Normen objektiv und gerecht Nachweise der Ergebnisse der Überprüfung bzw. der Beglaubigung auszustellen. II. Die Organe zur Beglaubigung der Produktqualität müssen entsprechend den staatlichen Vorschriften bei Produkten, bei denen die Verwendung von Beglaubigungskennzeichen gestattet ist, nach der Beglaubigung dem Produkt auf den Fersen bleibende Überprüfungen durchführen; werden Beglaubigungskennzeichen für etwas verwandt, was nicht den Normen der Beglaubigung entspricht, so muß verlangt werden, daß dies korrigiert wird, und bei schwerwiegendem Sachverhalt wird die Berechtigung zur Verwendung des Beglaubigungskennzeichens aufgehoben." Die "Überprüfung" heißt in diesen Paragraphen des Produktqualitätsgesetzes chinesisch "jianyan", während hier in den Telekommunikationsregeln von "jiance", "Prüfmessungen" die Rede ist; gemeint ist wohl das Gleiche.

 

<10>§ 300 des chinesischen StGB verbietet, "heterodoxe Organisationen" zu organisieren oder zu nutzen, um die Ausführung staatlichen Rechts zu unterminieren. Wichtigster Fall dieser Art und wohl auch Anlaß vorliegender Vorschrift ist die im September 1999 verbotene Dharma-Rad-Bewegung, die auch über eine Netzseite sehr aktive Propaganda betreibt und Millionen Anhänger haben soll. Ihretwegen hat der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses am 30.10.1999 eine Verordnung zur Beseitigung "heterodoxer Organisationen" erlassen, die durch eine gemeinsame Erklärung des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft vom 9.10.1999 ergänzt worden ist. In letzterer (u.a. in http://read.cnread.net/cnread1/kszl/ls/ygfg/079.html) heißt es in § 1: "In § 300 StGB sind unter 'heterodoxen Organisationen' illegale Organisationen zu verstehen, die zu ihrer Errichtung Religionen, Qigong oder andere Bezeichnungen verwenden, ihre Anführer zu übernatürlichen Wesen machen und, indem sie Aberglauben und heterodoxe Lehren fabrizieren und verbreiten, andere Menschen verdummen und täuschen, ihre Mitgliedschaft ausbreiten und unter ihre Kontrolle bringen und die Gesellschaft gefährden." In der Verordnung des Ständigen Ausschusses wird den "heterodoxen Organisationen" konkret noch vorgeworfen, daß  sie "Menschenmassen versammeln und Ärger machen, die gesellschaftliche Ordnung stören, mit Aberglauben und heterodoxen Lehren andere betrügen, bis hin zu Todesfällen oder der Verführung von Frauen zur Unzucht und dem Erschwindeln von Vewrmögenswerten". Übelgenommen hat man der Bewegung wohl vor allem das "Versammeln und Ärger machen".

 

<11>Gegenwärtig - 2000 - bestehen drei solche Portale bei Gesellschaften in Peking, Shanghai und Kanton, über die die Verbindung zu Fernmeldesatelliten hergestellt wird..Vgl http://test.shunde.net/kjxz/star/star5.htm.

 

<12>Zugang: zu den Netzen, Verpackung: von Daten in den Netzen. Die Übersetzung der vorliegenden Regeln in China Law and Practice, Nov.2000, S.52 übersetzt statt "Verpackung": outsourcing services; das scheint uns falsch.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F. Münzel, Hamburg