Chinas Recht 2000.12

25.9.00/2

 

Methode für Internet-Informationsdienste <1>

 

Staatsratsverordnung Nr. 292 vom 20.9.2000, bekanntgemacht am 25.9.2000

 

§ 1   Um die Tätigkeit im Bereich der Internet-Informationsdienste zu normieren und eine gesunde, geordnete Entwicklung dieser Dienste zu fördern, werden diese Regeln bestimmt.

 

§ 2   Wer sich im Gebiet der VR China im Bereich der Internet-Informationsdienste betätigt, hat diese Methode zu beachten.

   Als Internet-Informationsdienste bezeichnet diese Methode Tätigkeiten, mit denen Nutzern im Netz über das Internet Informationen zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 3   Zu unterscheiden sind gewerbliche und nicht gewerbliche Internet-Informationsdienste.

   Gewerbliche Internet-Informationsdienste sind Tätigkeiten, die dem Nutzer im Netz über das Internet entgeltlich Informationen oder die Herstellung von Netzseiten und andere Dienste zur Verfügung stellen.

   Nicht gewerbliche Internet-Informationsdienste sind Tätigkeiten, die über das Internet dem Nutzer im Netz unentgeltlich öffentliche und allgemein zu genießende Informationsdienste zur Verfügung stellen.

 

§ 4   Der Staat lizenziert gewerbliche Internet-Informationsdienste und verlangt, daß nicht gewerbliche Internet-Informationsdienste zu den Akten gemeldet werden.

   Ohne Lizenz bzw. die Meldung zu den Akten dürfen keine Internet-Informationsdienste betrieben werden.

 

§ 5   Wer im Nachrichtenwesen, im Verlagswesen, in der Erziehung, in Medizin und Gesundheitswesen, in der Pharmazie oder zu medizinischen Geräten Internet-Informationsdienste betreibt, zu denen er nach den Gesetzen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und einschlägigen staatlichen Vorschriften von der betroffenen zuständigen Abteilung überprüft werden muß und ihres Einverständnisses bedarf, muß sich von ihr überprüfen lassen und ihr Einverständnis einholen, bevor er eine Lizenz beantragt bzw. den Dienst zu den Akten meldet.

 

§ 6   Wer gewerbliche Internet-Informationsdienste betreibt, muß den Anforderungen der "Telekommunikationsregeln der VR China" entsprechen und außerdem

   1. einen Betriebsentwicklungsplan und einen Projektvorschlag für die entsprechende Technik  haben,

   2. gesunde, vollständige Netzwerk- und Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, zu denen Sicherheitsmaßnahmen für die Netzstation <2>, eine Geheimnisschutzordnung zur Informationssicherheit und eine Ordnung zur Sicherheit der Nutzer gehören,

   3. wenn die Gegenstände der Dienste zu dem in § 5 bestimmten Bereich gehören, den schriftlichen Nachweis des Einverständnisses der zuständigen Abteilung besitzen.

 

§ 7   Wer gewerbliche Internet-Informationsdienste betreiben will, muß beim Telekommunikationssteuerungsorgan der PAS [im folgenden: PAS-Telekommunikationsbehörde] oder der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie eine Lizenz für den Betrieb von wertschöpfendem Telekommunikationsgewerbe mit Internet-Informationsdiensten (im folgenden kurz: Lizenz) beantragen.

   Die PAS-Telekommunikationsbehörde bzw. die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß innerhalb von 60 Tagen ab dem Eingang des Antrags ihre Überprüfung beenden und beschließen, ob sie dem Antrag stattgibt. Gibt sie ihm statt, so stellt sie die Lizenz aus; gibt sie ihm nicht statt, so muß sie das dem Antragsteller schriftlich mit Begründung mitteilen.

   Nachdem der Antragsteller die Lizenz erhalten hat, muß er sich damit bei der Unternehmensregisterbehörde registrieren lassen.

 

§ 8   Wer nicht gewerbliche Internet-Informationsdienste betreiben will, muß bei der PAS-Telekommunikationsbehörde bzw. der Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie die Meldung zu den Akten durchführen. Dabei muß er angeben bzw. vorlegen:

   1. die wesentlichen Umständen der betreibenden Einheit und des für die Netzstation [=web site<2>] Verantwortlichen,

   2. die Netzadresse der Netzstation [=web site<2>] und die [geplanten] einzelnen Dienste,

   3. falls die Diernste zum Bereich des § 5 gehören, den schriftlichen Nachweis des Einverständnisses der zuständigen Abteilung.

   Ist die Meldung zu den Akten vollständig, so muß die PAS-Telekommunikationsbehörde ihr ein Geschäftszeichen geben.

 

§ 9   Wer Internet-Informationsdienste betreibt und beabsichtigt, Bulletin-Board-Dienste zu leisten, muß im Lizenzantrag bzw. bei der Meldung zu den Akten entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen einen besonderen Antrag stellen bzw. eine besondere Meldung erstatten.

 

§ 10  Die PAS-Telekommunikationsbehörde bzw. die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß eine Liste der Namen der Anbieter von Internet-Informationsdiensten veröffentlichen, die eine Lizenz erhalten bzw. das Verfahren der Meldung zu den Akten durchlaufen haben.

 

§ 11  Der Anbieter von Internet-Informationsdiensten muß im Rahmen der lizenzierten bzw. gemeldeten Dienste bleiben und darf nicht darüber hinaus Dienste leisten.

   Anbieter nicht gewerblicher Internet-Informationsdienste dürfen keine entgeltlichen Dienste betreiben.

   Wenn Anbieter von Internet-Informationsdiensten die angebotenen Dienste, die Netzadresse der Netzstation [=web site<2>] oder andere Punkte ändern, müssen sie 30 Tage vorher bei der Behörde, die sie überprüft und ihre Lizenz erteilt bzw. ihre Meldung zu den Akten genommen hat, das Änderungsverfahren durchführen.

 

§ 12  Anbieter von Internet-Informationsdiensten müssen auf der Homepage ihrer Netzstation [=web site<2>] an ins Auge fallender Stelle ihre Lizenznummer bzw. das Geschäftszeichen ihrer Meldung zu den Akten vermerken.

 

§ 13  Anbieter von Internet-Informationsdiensten müssen den Nutzern im Netz gute Dienste leisten und gewährleisten, daß die gebotenen Informationen einen legalen Inhalt haben.

 

§ 14  Anbieter von Internet-Informationsdiensten, die mit Nachrichten, im Verlagswesen oder mit Bulletin Boards Dienste leisten, müssen den Inhalt der gebotenen Informationen, den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung und die Netzadresse bzw. den Domänennamen [wohl: der Quelle] aufzeichnen; wer Zugangsdienste zum Internet leistet, muß Informationen über die ins Netz gekommenen Nutzer - Zeitpunkt, zu dem sie ins Netz kommen, ihre Kontonummern, ihre Adresse bzw. ihr Domänenname im Internet, die  Telephonnummer eines Anrufers - aufzeichnen.

    Die Aufzeichnungen der Anbieter von Internet-Informationsdiensten und derjenigen, die Zugangsdienste zum Internet leisten, müssen 60 Tage aufbewahrt und für auf dem Recht beruhende Nachforschungen der betreffenden Staatsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 15  Anbieter von Internet-Informationsdiensten dürfen keine Informationen herstellen, kopieren, herausbringen oder verbreiten, welche einen Inhalt haben, der:

   1. sich gegen die in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien richtet,

   2. die Staatssicherheit gefährdet, Staatsgeheimnisse durchsickern läßt, die Staatsgewalt untergräbt oder die Einheit des Staates stört,

   3. den Ruf oder die Interessen des Staates schädigt,

   4. zum Haß oder zur Verachtung gegenüber Volksgruppen anstachelt, die Eintracht der Volksgruppen stört,

   5. die staatliche Religionspolitik stört, heterodoxe Lehren und feudalen Aberglauben propagiert,

   6. Gerüchte verbreitet, die gesellschaftliche Ordnung oder die gesellschaftliche Stabilität stört,

   7. Unzucht, Sex, Glücksspiel, Gewalt, Mord und Totschlag oder Terror propagiert oder zu Straftaten anstiftet,

   8. andere beleidigt oder verleumdet oder die legalen Rechte anderer verletzt,

   9. sonst von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verboten ist. <3>

 

§ 16  Entdeckt ein Anbieter von Internet-Informationsdiensten, daß von seiner Netzstation [=web site<2>] übermittelte Informationen offensichtlich Inhalte haben, die in § 15 aufgeführt sind, so muß er die Übermittlung sofort einstellen, die betreffenden Aufzeichnungen aufbewahren und den betroffenen Staatsbehörden berichten.

 

§ 17  Wenn ein Anbieter von gewerblichen Internet-Informationsdiensten die Zulassung seiner Aktien zu einer in- oder ausländischen Börse beantragt oder mit einer ausländischen Firma ein gemeinsames Unternehmen mit gemeinsamem Kapital oder ein kooperatives gemeinsames Unternehmen bilden will, muß vorher beantragen, daß die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie [die Angelegenheit] überprüft und ihr Einverständnis gibt; der Anteil ausländischer Investitionen muß dabei den einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

 

§ 18  Die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie und die PAS-Telekommunikationsbehörden überwachen und steuern die Internet-Informationsdienste nach dem Recht.

   Die zuständigen Abteilungen für die Überwachung und Steuerung im Nachrichtenwesen, im Verlagswesen, in der Erziehung, im Gesundheitswesen und in der Pharmazie, die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörden und die Polizei- und Staatssicherheitsbehörden überwachen und steuern jede in ihrem Zuständigkeitsbereich den Inhalt von Internet-Informationen nach dem Recht.

 

§ 19  Wer entgegen dieser Methode ohne Lizenz oder über deren Bereich hinaus eigenmächtig gewerbliche Internet-Informationsdienste betreibt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen, und es wird eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten verhängt; ist nichts oder sind unter 50.000 Yuan rechtswidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 100.000 bis zu 1.000.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird er angewiesen, die Netzstation [=web site<2>] zu schließen.

   Wer entgegen dieser Methode ohne das Verfahren der Meldung zu den Akten durchgeführt zu haben oder über den gemeldeten Bereich hinaus eigenmächtig nicht gewerbliche Internet-Informationsdienste betreibt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; wenn er das nicht tut, wird er angewiesen, die Netzstation zu schließen.

 

§ 20  Werden Informationen hergestellt, kopiert, herausgebracht oder verbreitet, welche einen in § 15 aufgeführten Inhalt haben, und bildet dies eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so werden von den Polizei- bzw. Staatssicherheitsbehörden nach den "Regeln der VR China zur Sicherung des Friedens"4>, der "Steuerungsmethode zur Sicherung der internationalen Verbindungsnetzsicherheit bei Computer-Informationsnetzen"<5> und sonst  einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Sanktionen verhängt; Anbieter von gewerblichen Internet-Informationsdiensten weist die Behörde, die ihre Lizenz ausgestellt hat, gleichzeitig an, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, oder sie zieht ihre Lizenz ein und benachrichtigt davon die Unternehmensregisterbehörde; Anbieter von nicht gewerblichen Internet-Informationsdiensten weist die Behörde, die seine Meldung zu den Akten genommen hat, gleichzeitig an, die Netzstation [=web site<2>] vorläufig oder endgültig zu schließen.

 

§ 21  Wer seinen Pflichten nach § 14 nicht nachkommt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu korrigieren; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird er angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen oder die Netzstation [=web site<2>] vorläufig zu schließen.

 

§ 22  Wer entgegen dieser Methode auf der Homepage seiner Netzstation [=web site<2>] nicht seine Lizenznummer bzw. das Geschäftszeichen seiner Meldung zu den Akten vermerkt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu korrigieren und mit einer Geldbuße von 5000 bis 50.000 Yuan belegt.

 

§ 23  Wer seinen Pflichten nach § 16 nicht nachkommt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu korrigieren; bei schwerwiegendem Sachverhalt zieht bei einem Anbieter von gewerblichen Internet-Informationsdiensten die Behörde, die seine Lizenz ausgestellt hat, die Lizenz ein; ein Anbieter von nicht gewerblichen Internet-Informationsdiensten wird von der Behörde, die seine Meldung zu den Akten genommen hat, angewiesen, die Netzstation [=web site<2>] zu schließen.

 

§ 24  Wenn ein Anbieter von Internet-Informationsdiensten bei seiner Tätigkeit andere Gesetze oder sonstige Rechtsnormen verletzt, verhängen die für die Überwachung und Steuerung im Nachrichtenwesen, im Verlagswesen, in der Erziehung, im Gesundheitswesen und in der Pharmazie, für die Industrie- und Handelsverwaltung oder sonst zuständigen Abteilungen Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen .

 

§ 25  Wenn Telekommunikationsbehörden oder sonst zuständige Abteilungen oder ihre Beamten ihr Amt vernachlässigen, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen und zu privatem Vorteil Pflichten verletzen, die Überwachung und Steuerung der Internet-Informationsdienste nachlässig betreiben, und dies schwerwiegende Folgen hat und eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so wird direkt verantwortliches zuständiges und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht herabgestuft, oder seines Amtes enthoben oder entlassen.<6>

 

§ 26  Wer schon vor der Bekanntmachung dieser Methode Internet-Informationsdienste betrieben hat, muß innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Bekanntmachung der Methode die von ihr vorgeschriebenen Verfahren nachholen.

 

§ 27 Diese Methode wird vom Tag ihrer Bekanntmachung an angewandt.

 

Quelle: www.mii.gov.cn/news2000/1013_2.htm

 

Anmerkungen:

<1> Die Methode ergänzt die Telekommunikationsregeln vom gleichen Tag, 25.9.00/1. Zur Terminologie vgl. dort Anm.1.Vgl auch 20.5.97/1, 13.2.98/1.

 

<2>"Netzstation" ist die wörtliche Übersetung von chin. wangzhan, und das ist wiederum eine Übersetzung des englischen "web site"; gemeint ist nicht jede Netzseite (chin. wangye), sondern eine Netzadresse, über die Dienste abgewickelt werden, zusammen mit der Homepage und gewöhnlich weiteren Seiten und den sonst dazu gehörigen Einrichtungen. Ein hierzulande gängiger Ausdruck scheint zu fehlen.

 

<3> Die Verbote der Vorschrift sind wörtlich identisch mit § 57 der Telekommunikationsregeln, 25.9.00/1, zu Nr. 5 vgl. auch die Anmerkung dort.

 

<4> Vom 5.9.1986, jetzige Fassung vom 12.5.1994, u.a. in www.nease.net/~lawno1/cyfl/7-12.htm, das chinesische Polizeistraf- oder, wenn man will, Ordnungswidrigkeitengesetz.

 

<5> Vom Staatsrat am 11.12.1997 genehmigt und vom Ministerium für öffentliche Sicherheit am 30.12.1997 bekanntgemacht, www.lzptt.gx.cn/html/rule2.htm; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen des Ministeriums dazu vom 1.1.1998, www.ustc.edu.cn/ustcnet/nethtml/info2103.htm

 

<6>Das sind Disziplinarmaßnahmen nach 14.8.93/1

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg