Chinas Recht 2000.12
25.9.00/2
Methode für Internet-Informationsdienste <1>
Staatsratsverordnung
Nr. 292 vom 20.9.2000, bekanntgemacht am 25.9.2000
§
1 Um die Tätigkeit im Bereich der
Internet-Informationsdienste zu normieren und eine gesunde, geordnete
Entwicklung dieser Dienste zu fördern, werden diese Regeln bestimmt.
§
2 Wer sich im Gebiet der VR China im
Bereich der Internet-Informationsdienste betätigt, hat diese Methode zu
beachten.
Als Internet-Informationsdienste bezeichnet
diese Methode Tätigkeiten, mit denen Nutzern im Netz über das Internet
Informationen zur Verfügung gestellt werden.
§
3 Zu unterscheiden sind gewerbliche
und nicht gewerbliche Internet-Informationsdienste.
Gewerbliche Internet-Informationsdienste
sind Tätigkeiten, die dem Nutzer im Netz über das Internet entgeltlich
Informationen oder die Herstellung von Netzseiten und andere Dienste zur
Verfügung stellen.
Nicht gewerbliche
Internet-Informationsdienste sind Tätigkeiten, die über das Internet dem Nutzer
im Netz unentgeltlich öffentliche und allgemein zu genießende
Informationsdienste zur Verfügung stellen.
§
4 Der Staat lizenziert gewerbliche
Internet-Informationsdienste und verlangt, daß nicht gewerbliche
Internet-Informationsdienste zu den Akten gemeldet werden.
Ohne Lizenz bzw. die Meldung zu den Akten
dürfen keine Internet-Informationsdienste betrieben werden.
§
5 Wer im Nachrichtenwesen, im
Verlagswesen, in der Erziehung, in Medizin und Gesundheitswesen, in der Pharmazie
oder zu medizinischen Geräten Internet-Informationsdienste betreibt, zu denen
er nach den Gesetzen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und einschlägigen
staatlichen Vorschriften von der betroffenen zuständigen Abteilung überprüft
werden muß und ihres Einverständnisses bedarf, muß sich von ihr überprüfen
lassen und ihr Einverständnis einholen, bevor er eine Lizenz beantragt bzw. den
Dienst zu den Akten meldet.
§
6 Wer gewerbliche
Internet-Informationsdienste betreibt, muß den Anforderungen der
"Telekommunikationsregeln der VR China" entsprechen und außerdem
1. einen Betriebsentwicklungsplan und einen
Projektvorschlag für die entsprechende Technik
haben,
2. gesunde, vollständige Netzwerk- und
Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen haben, zu denen Sicherheitsmaßnahmen
für die Netzstation <2>, eine Geheimnisschutzordnung zur
Informationssicherheit und eine Ordnung zur Sicherheit der Nutzer gehören,
3. wenn die Gegenstände der Dienste zu dem
in § 5 bestimmten Bereich gehören, den schriftlichen Nachweis des
Einverständnisses der zuständigen Abteilung besitzen.
§
7 Wer gewerbliche
Internet-Informationsdienste betreiben will, muß beim
Telekommunikationssteuerungsorgan der PAS [im folgenden:
PAS-Telekommunikationsbehörde] oder der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie eine Lizenz für den Betrieb von wertschöpfendem
Telekommunikationsgewerbe mit Internet-Informationsdiensten (im folgenden kurz:
Lizenz) beantragen.
Die PAS-Telekommunikationsbehörde bzw. die
Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß innerhalb von 60 Tagen ab
dem Eingang des Antrags ihre Überprüfung beenden und beschließen, ob sie dem
Antrag stattgibt. Gibt sie ihm statt, so stellt sie die Lizenz aus; gibt sie
ihm nicht statt, so muß sie das dem Antragsteller schriftlich mit Begründung
mitteilen.
Nachdem der Antragsteller die Lizenz
erhalten hat, muß er sich damit bei der Unternehmensregisterbehörde
registrieren lassen.
§
8 Wer nicht gewerbliche
Internet-Informationsdienste betreiben will, muß bei der
PAS-Telekommunikationsbehörde bzw. der Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie die Meldung zu den Akten durchführen. Dabei muß er
angeben bzw. vorlegen:
1. die wesentlichen Umständen der
betreibenden Einheit und des für die Netzstation [=web site<2>]
Verantwortlichen,
2. die Netzadresse der Netzstation [=web
site<2>] und die [geplanten] einzelnen Dienste,
3. falls die Diernste zum Bereich des § 5
gehören, den schriftlichen Nachweis des Einverständnisses der zuständigen
Abteilung.
Ist die Meldung zu den Akten vollständig,
so muß die PAS-Telekommunikationsbehörde ihr ein Geschäftszeichen geben.
§
9 Wer Internet-Informationsdienste
betreibt und beabsichtigt, Bulletin-Board-Dienste zu leisten, muß im
Lizenzantrag bzw. bei der Meldung zu den Akten entsprechend den einschlägigen
staatlichen Bestimmungen einen besonderen Antrag stellen bzw. eine besondere
Meldung erstatten.
§
10 Die PAS-Telekommunikationsbehörde
bzw. die Staatsratsabteilung für die Informationsindustrie muß eine Liste der
Namen der Anbieter von Internet-Informationsdiensten veröffentlichen, die eine
Lizenz erhalten bzw. das Verfahren der Meldung zu den Akten durchlaufen haben.
§
11 Der Anbieter von
Internet-Informationsdiensten muß im Rahmen der lizenzierten bzw. gemeldeten
Dienste bleiben und darf nicht darüber hinaus Dienste leisten.
Anbieter nicht gewerblicher
Internet-Informationsdienste dürfen keine entgeltlichen Dienste betreiben.
Wenn Anbieter von
Internet-Informationsdiensten die angebotenen Dienste, die Netzadresse der
Netzstation [=web site<2>] oder andere Punkte ändern, müssen sie 30 Tage
vorher bei der Behörde, die sie überprüft und ihre Lizenz erteilt bzw. ihre
Meldung zu den Akten genommen hat, das Änderungsverfahren durchführen.
§
12 Anbieter von
Internet-Informationsdiensten müssen auf der Homepage ihrer Netzstation [=web
site<2>] an ins Auge fallender Stelle ihre Lizenznummer bzw. das
Geschäftszeichen ihrer Meldung zu den Akten vermerken.
§
13 Anbieter von
Internet-Informationsdiensten müssen den Nutzern im Netz gute Dienste leisten
und gewährleisten, daß die gebotenen Informationen einen legalen Inhalt haben.
§
14 Anbieter von
Internet-Informationsdiensten, die mit Nachrichten, im Verlagswesen oder mit Bulletin
Boards Dienste leisten, müssen den Inhalt der gebotenen Informationen, den
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung und die Netzadresse bzw. den Domänennamen
[wohl: der Quelle] aufzeichnen; wer Zugangsdienste zum Internet leistet, muß
Informationen über die ins Netz gekommenen Nutzer - Zeitpunkt, zu dem sie ins
Netz kommen, ihre Kontonummern, ihre Adresse bzw. ihr Domänenname im Internet,
die Telephonnummer eines Anrufers -
aufzeichnen.
Die Aufzeichnungen der Anbieter von
Internet-Informationsdiensten und derjenigen, die Zugangsdienste zum Internet
leisten, müssen 60 Tage aufbewahrt und für auf dem Recht beruhende
Nachforschungen der betreffenden Staatsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
§
15 Anbieter von
Internet-Informationsdiensten dürfen keine Informationen herstellen, kopieren,
herausbringen oder verbreiten, welche einen Inhalt haben, der:
1. sich gegen die in der Verfassung
festgelegten Grundprinzipien richtet,
2. die Staatssicherheit gefährdet,
Staatsgeheimnisse durchsickern läßt, die Staatsgewalt untergräbt oder die
Einheit des Staates stört,
3. den Ruf oder die Interessen des Staates
schädigt,
4. zum Haß oder zur Verachtung gegenüber
Volksgruppen anstachelt, die Eintracht der Volksgruppen stört,
5. die staatliche Religionspolitik stört,
heterodoxe Lehren und feudalen Aberglauben propagiert,
6. Gerüchte verbreitet, die
gesellschaftliche Ordnung oder die gesellschaftliche Stabilität stört,
7. Unzucht, Sex, Glücksspiel, Gewalt, Mord
und Totschlag oder Terror propagiert oder zu Straftaten anstiftet,
8. andere beleidigt oder verleumdet oder
die legalen Rechte anderer verletzt,
9. sonst von Gesetzen oder
Verwaltungsrechtsnormen verboten ist. <3>
§
16 Entdeckt ein Anbieter von
Internet-Informationsdiensten, daß von seiner Netzstation [=web site<2>]
übermittelte Informationen offensichtlich Inhalte haben, die in § 15 aufgeführt
sind, so muß er die Übermittlung sofort einstellen, die betreffenden
Aufzeichnungen aufbewahren und den betroffenen Staatsbehörden berichten.
§ 17 Wenn ein Anbieter von gewerblichen
Internet-Informationsdiensten die Zulassung seiner Aktien zu einer in- oder
ausländischen Börse beantragt oder mit einer ausländischen Firma ein
gemeinsames Unternehmen mit gemeinsamem Kapital oder ein kooperatives gemeinsames
Unternehmen bilden will, muß vorher beantragen, daß die Staatsratsabteilung für
die Informationsindustrie [die Angelegenheit] überprüft und ihr Einverständnis
gibt; der Anteil ausländischer Investitionen muß dabei den einschlägigen
Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
§
18 Die Staatsratsabteilung für die
Informationsindustrie und die PAS-Telekommunikationsbehörden überwachen und
steuern die Internet-Informationsdienste nach dem Recht.
Die zuständigen Abteilungen für die
Überwachung und Steuerung im Nachrichtenwesen, im Verlagswesen, in der
Erziehung, im Gesundheitswesen und in der Pharmazie, die Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörden und die Polizei- und Staatssicherheitsbehörden
überwachen und steuern jede in ihrem Zuständigkeitsbereich den Inhalt von
Internet-Informationen nach dem Recht.
§
19 Wer entgegen dieser Methode ohne
Lizenz oder über deren Bereich hinaus eigenmächtig gewerbliche
Internet-Informationsdienste betreibt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde
angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, rechtswidrig
Erlangtes wird eingezogen, und es wird eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis
Fünffachen des rechtswidrig Erlangten verhängt; ist nichts oder sind unter
50.000 Yuan rechtswidrig erlangt worden, so wird eine Geldbuße von 100.000 bis
zu 1.000.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird er angewiesen,
die Netzstation [=web site<2>] zu schließen.
Wer entgegen dieser Methode ohne das
Verfahren der Meldung zu den Akten durchgeführt zu haben oder über den
gemeldeten Bereich hinaus eigenmächtig nicht gewerbliche
Internet-Informationsdienste betreibt, wird von der
PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten Frist
zu korrigieren; wenn er das nicht tut, wird er angewiesen, die Netzstation zu
schließen.
§
20 Werden Informationen hergestellt,
kopiert, herausgebracht oder verbreitet, welche einen in § 15 aufgeführten
Inhalt haben, und bildet dies eine Straftat, so wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so
werden von den Polizei- bzw. Staatssicherheitsbehörden nach den "Regeln
der VR China zur Sicherung des Friedens"4>, der "Steuerungsmethode
zur Sicherung der internationalen Verbindungsnetzsicherheit bei
Computer-Informationsnetzen"<5> und sonst einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
Sanktionen verhängt; Anbieter von gewerblichen Internet-Informationsdiensten
weist die Behörde, die ihre Lizenz ausgestellt hat, gleichzeitig an, den
Betrieb einzustellen und zu bereinigen, oder sie zieht ihre Lizenz ein und
benachrichtigt davon die Unternehmensregisterbehörde; Anbieter von nicht
gewerblichen Internet-Informationsdiensten weist die Behörde, die seine Meldung
zu den Akten genommen hat, gleichzeitig an, die Netzstation [=web
site<2>] vorläufig oder endgültig zu schließen.
§
21 Wer seinen Pflichten nach § 14 nicht
nachkommt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu
korrigieren; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird er angewiesen, den Betrieb
einzustellen und zu bereinigen oder die Netzstation [=web site<2>]
vorläufig zu schließen.
§
22 Wer entgegen dieser Methode auf der
Homepage seiner Netzstation [=web site<2>] nicht seine Lizenznummer bzw.
das Geschäftszeichen seiner Meldung zu den Akten vermerkt, wird von der
PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu korrigieren und mit einer
Geldbuße von 5000 bis 50.000 Yuan belegt.
§
23 Wer seinen Pflichten nach § 16 nicht
nachkommt, wird von der PAS-Telekommunikationsbehörde angewiesen, dies zu
korrigieren; bei schwerwiegendem Sachverhalt zieht bei einem Anbieter von
gewerblichen Internet-Informationsdiensten die Behörde, die seine Lizenz
ausgestellt hat, die Lizenz ein; ein Anbieter von nicht gewerblichen
Internet-Informationsdiensten wird von der Behörde, die seine Meldung zu den
Akten genommen hat, angewiesen, die Netzstation [=web site<2>] zu
schließen.
§
24 Wenn ein Anbieter von
Internet-Informationsdiensten bei seiner Tätigkeit andere Gesetze oder sonstige
Rechtsnormen verletzt, verhängen die für die Überwachung und Steuerung im
Nachrichtenwesen, im Verlagswesen, in der Erziehung, im Gesundheitswesen und in
der Pharmazie, für die Industrie- und Handelsverwaltung oder sonst zuständigen
Abteilungen Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen und sonstigen
Rechtsnormen .
§
25 Wenn Telekommunikationsbehörden oder
sonst zuständige Abteilungen oder ihre Beamten ihr Amt vernachlässigen, ihre
Amtsbefugnisse mißbrauchen und zu privatem Vorteil Pflichten verletzen, die
Überwachung und Steuerung der Internet-Informationsdienste nachlässig
betreiben, und dies schwerwiegende Folgen hat und eine Straftat bildet, wird
nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine
Straftat, so wird direkt verantwortliches zuständiges und sonst direkt
verantwortliches Personal nach dem Recht herabgestuft, oder seines Amtes
enthoben oder entlassen.<6>
§
26 Wer schon vor der Bekanntmachung
dieser Methode Internet-Informationsdienste betrieben hat, muß innerhalb von 60
Tagen ab dem Tag der Bekanntmachung der Methode die von ihr vorgeschriebenen
Verfahren nachholen.
§ 27
Diese Methode wird vom Tag ihrer Bekanntmachung an angewandt.
Quelle: www.mii.gov.cn/news2000/1013_2.htm
Anmerkungen:
<1>
Die Methode ergänzt die Telekommunikationsregeln vom gleichen Tag, 25.9.00/1.
Zur Terminologie vgl. dort Anm.1.Vgl auch 20.5.97/1, 13.2.98/1.
<2>"Netzstation"
ist die wörtliche Übersetung von chin. wangzhan, und das ist wiederum eine
Übersetzung des englischen "web site"; gemeint ist nicht jede
Netzseite (chin. wangye), sondern eine Netzadresse, über die Dienste
abgewickelt werden, zusammen mit der Homepage und gewöhnlich weiteren Seiten
und den sonst dazu gehörigen Einrichtungen. Ein hierzulande gängiger Ausdruck
scheint zu fehlen.
<3>
Die Verbote der Vorschrift sind wörtlich identisch mit § 57 der
Telekommunikationsregeln, 25.9.00/1,
zu Nr. 5 vgl. auch die Anmerkung dort.
<4>
Vom 5.9.1986, jetzige Fassung vom 12.5.1994, u.a. in
www.nease.net/~lawno1/cyfl/7-12.htm, das chinesische Polizeistraf- oder, wenn
man will, Ordnungswidrigkeitengesetz.
<5>
Vom Staatsrat am 11.12.1997 genehmigt und vom Ministerium für öffentliche
Sicherheit am 30.12.1997 bekanntgemacht, www.lzptt.gx.cn/html/rule2.htm; vgl.
auch die Ausführungsbestimmungen des Ministeriums dazu vom 1.1.1998, www.ustc.edu.cn/ustcnet/nethtml/info2103.htm
<6>Das
sind Disziplinarmaßnahmen nach 14.8.93/1
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg