Chinas Recht 2000.12

10.11.00/1

 

Regeln für Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften <1>

 

Staatsratsverordnung Nr. 297 vom 10.11.2000

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Tätigkeit der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften zu normieren, nach dem Recht die notleidenden Darlehen staatseigener Banken abzuwickeln und Reform und Entwicklung der staatseigenen Unternehmen und Banken zu fördern, werden diese Regeln bestimmt.

 

§ 2   Unter Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind mit Beschluß des Staatsrats errichtete Organe des Kreditgewerbes mit ausschließlich staatlichem Kapital zu verstehen, die keine Banken sind und notleidende Darlehen der staatseigenen Banken ankaufen und durch den Ankauf solcher Darlehen gebildetes Vermögen verwalten und darüber verfügen.

 

§ 3   Hauptbetriebsziele der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind, weitmöglichst Vermögen zu erhalten und Verluste zu verringern; zivilrechtlich haften sie unabhängig nach dem Recht.

 

§ 4   Die Chinesische Volksbank, das Finanzministerium und die Chinesische Kommission zur Überwachung und Steuerung der Wertpapiere überwachen und steuern die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften jeweils entsprechend ihren vom Recht bestimmten Amtsobliegenheiten.

 

2. Kapitel: Errichtung und Tätigkeitsbereich der Gesellschaften

 

§ 5   Das registrierte Kapital einer Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft beträgt 10 Mrd. Yuan und wird vom Finanzministerium zugewiesen.

 

§ 6   Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften erhalten von der Chinesischen Volksbank eine "Lizenz für eine juristische Person des Kreditgewerbes", und sie lassen sich nach dem Recht bei der Industrie- und Handelsverwaltung registrieren.

 

§ 7   Zur Errichtung von Zweigstellen brauchen Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften das Einverständnis des Finanzministeriums und melden das der Chinesischen Volksbank zur Genehmigung; von der Chinesischen Volksbank erhalten sie eine "Lizenz für den Betrieb eines Organs des Kreditgewerbes", und sie lassen [die Zweigstelle] nach dem Recht bei der Industrie- und Handelsverwaltung registrieren.

 

§ 8   Für jede Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft werden ein Gouverneur und mehrere Vizegouverneure eingesetzt. Gouverneur und Vizegouverneure werden vom Staatsrat ernannt. Der Gouverneur hat die Amtsbefugnis, die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft nach außen zu vertreten und ist für Betrieb und Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich.

   Ob jemand für eine Stellung im Management der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft qualifiziert ist, bedarf der Überprüfung durch die Chinesische Volksbank.

 

§ 9   Zusammensetzung, Amtsobliegenheiten und Arbeitsverfahren des Aufsichtsrats der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften regeln sich nach den "Vorläufigen Regeln für die Aufsichtsräte staatseigener Schwerpunkt-Kreditorgane".<2>

 

§ 10  Im Rahmen ihrer Ankäufe notleidender Darlehen staatseigener Banken können die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften, wenn sie durch den Ankauf solcher Darlehen gebildetes Vermögen verwalten und darüber verfügen, die folgenden Geschäfte betreiben:

1. Beitreibung von Schulden,

2. Verpachtung sowie Übertragung und Reorganisation in anderen Formen von Vermögen, das durch den Ankauf notleidender Darlehen gebildet worden ist,

3. Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte und zeitweiser Besitz von Unternehmensanteilen,

4. im Rahmen der Vermögensverwaltung die Börseneinführung von Gesellschaften und der Absatz von Gesellschaftsschuldverschreibungen und Aktien,

5. die Ausgabe von Schuldverschreibungen des Kreditgewerbes und die Aufnahme von Darlehen bei Kreditorganen,

6. Finanz- und Rechtsberatung, Vermögens- und Vorhabensbewertung,

7. andere von der Chinesischen Volksbank und der Chinesischen Kommission zur Überwachung und Steuerung der Wertpapiere genehmigte Geschäfte.

   Eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kann bei der Chinesischen Volksbank Refinanzierungen beantragen.

 

3. Kapitel: Bereich, Ausmaß und Kapitalquellen des Ankaufs notleidender Darlehen

 

§ 11  Eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kauft notleidende Darlehen staatseigener Banken im vom Staatsrat festgesetzten Bereich und Ausmaß an; will sie darüber hinausgehen, so bedarf das der Prüfung und Genehmigung durch den Staatsrat.

 

§ 12  In dem vom Staatsrat festgesetzten Ausmaß kauft die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft die betreffenden Darlehen und die entsprechenden in die Verluste einzurechnende Zinsen zum Buchwert auf; noch nicht in die Verluste eingerechnete fällige Zinsen werden [ihr] unentgeltlich übertragen.

 

§ 13  Mit dem Ankauf eines notleidenden Darlehens erlangt die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft alle Rechte des bisherigen Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Schuldner und Bürgen des ursprünglichen Darlehensvertrages und [sonstige] Beteiligte müssen ihre vertraglich bestimmten Pflichten erfüllen.

 

§ 14  Zu den Kapitalquellen der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft beim Ankauf notleidender Darlehen gehören:

1. Die Übertragung eines Teils der Refinanzierungsmittel, die von der Chinesischen Volksbank an die Geschäftsbanken mit ausschließlich staatlichem Kapital ausgegeben werden,

2. die Ausgabe von Schuldverschreibungen des Kreditgewerbes.

   Für Refinanzierungsmittel, welche die Chinesische Volksbank an die Geschäftsbanken mit ausschließlich staatlichem Kapital ausgibt, gilt, wenn sie einer Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft übertragen werden, ein fester Jahreszinssatz von 2.25%.

 

§ 15  Die Ausgabe von Schuldverschreibungen des Kreditgewerbes durch die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften wird von der Chinesischen Volksbank zusammen mit dem Finanzministerium geprüft und genehmigt.

 

4. Kapitel: Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte

 

§ 16  Eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kann die von einer staatseigenen Bank angekauften notleidenden Darlehen in Anteilsrechte am darlehensnehmenden Unternehmen umwandeln.

   Die Anteilsrechte, welche eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft hält, sind nicht auf einen [bestimmten] Anteil ihres Nettovermögens oder ihres registrierten Kapitals begrenzt.

 

§ 17  Die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte muß die staatliche Industriepolitik durchsetzen, für die Optimierung der Wirtschaftsstruktur von Nutzen sein und den technischen Fortschritt bei dem betroffenen Unternehmen fördern, das Niveau seiner Produkte heben.

 

§ 18  Die Staatliche Wirtschafts- und Handelskommission empfiehlt den Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften Unternehmen, bei denen Forderungen in Anteilsrechte umgewandelt werden [sollen]. Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften prüfen und bewerten unabhängig die empfohlenen Unternehmen, stellen für das [einzelne] Unternehmen einen Plan für die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte auf und schließen mit dem Unternehmen ein Abkommen über diese Umwandlung. Der Plan für die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte und das Abkommen werden von der Staatlichen Wirtschafts- und Handelskommission zusammen mit dem Finanzministerium und der Chinesischen Volksbank überprüft, dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann durchgeführt.

 

§ 19  Unternehmen, bei denen die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte durchgeführt wird, müssen dem, was eine moderne Unternehmensordnung verlangt, gemäß ihre Betriebsmechanismen umstellen, normierte Strukturen für die Verwaltung der Gesellschaft <3> als juristische Person schaffen, das Management der Gesellschaft stärken. Die betroffenen territorialen Volksregierungen müssen die Unternehmen bei der Verringerung ihres Personals und der Steigerung ihrer Effizienz, das Abfließen [ihrer Beschäftigten, die] den Arbeitsplatz verlieren, [in andere Jobs]<4> und die Abgabe der [bisher] von den Unternehmen betriebenen gesellschaftlichen Funktionen unterstützen.

 

§ 20  Nach der Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte ist die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft Anteilsinhaber des Unternehmens, sie kann ihre Leute in Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens entsenden und nach dem Recht die Rechte des Anteilsinhabers ausüben.

 

§ 21  Eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kann die Anteilsrechte, die sie an einem Unternehmen hält, nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen in- und ausländischen Investoren übertragen; die Rechte können auch von dem betroffenen Unternehmen zurückgekauft werden.

 

§ 22  Unternehmen, bei denen eine Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte durchgeführt worden ist, müssen die Registrierung der Änderung der Vermögensrechte am Unternehmen und sonst einschlägige Registrierungen nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen durchführen lassen.

 

§ 23  Der Staatlichen Wirtschafts- und Handelskommission obliegt es, die Arbeiten zur Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte zu organisieren, anzuleiten und auszugleichen.

 

5. Kapitel: Betrieb und Management der Gesellschaften

 

§ 24  Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften führen ein System der Verantwortung für [die Erfüllung ihrer] Betriebsziele durch.

   Das Finanzministerium stellt für die [einzelnen] Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften die [konkreten] Betriebsziele für die Verfügungen über notleidende Darlehen entsprechend deren Qualität fest und überprüft und überwacht [die Erfüllung dieser Ziele].

 

§ 25  Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft muß entsprechend den Besonderheiten der notleidenden Darlehen Betriebsgrundsätze und -maßnahmen bestimmen, die interne Leitungsstruktur vervollkommnen und Regelungen schaffen, mit denen intern [ihr Personal an seine Pflichten] gebunden und angespornt wird.

 

§ 26  Bei der Verwaltung von aus dem Ankauf von notleidenden Darlehen staatseigener Banken gebildetem Vermögen und ihren Verfügungen darüber muß die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft nach den Prinzipien der Öffentlichkeit, des Wettbewerbs und der Optimierung verfahren.

   Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft überträgt Vermögen vor allem durch Ausschreibungen und Versteigerungen.

   Mit Forderungen der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft, die wegen Konkurs des Schuldners oder aus anderen Gründen nicht befriedigt werden können, wird nach den Bestimmungen des Staatsrats verfahren.

   Die Methode für die Verwaltung des Vermögens der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften und die Verfügungen darüber wird vom Finanzministerium festgesetzt.

 

§ 27  Entsprechend ihren geschäftlichen Erfordernissen kann eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft bei ihrer Tätigkeit die Hilfe von Buchhaltungs-, Vermögensbewertungs- Rechtsberatungs- und anderen vermittelnden Organen <5> in Anspruch nehmen.

 

§ 28  Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind von den Steuern befreit, die bei den Geschäften beim Ankauf notleidender Darlehen der staatseigenen Banken und bei der Übernahme von daraus gebildetem Vermögen und Verfügungen darüber anfallen. Das konkrete Verfahren wird vom Finanzministerium zusammen mit dem Staatlichen Steuerhauptamt bestimmt.

   Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind von den Registergebühren für die Industrie- und Handelsregistrierung und sonstigen administrativen Gebühren befreit.

 

§ 29  Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften müssen entsprechend den Anforderungen der Chinesischen Volksbank, des Finanzministeriums, der Chinesischen Kommission zur Überwachung und Steuerung der Wertpapiere und sonst betroffener Abteilungen Finanz- und statistische Meldungen und sonst einschlägiges Material einreichen.

 

§ 30  Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften müssen sich nach dem Recht der rechnungsprüferischen Überwachung durch die  Rechnungsprüfungsbehörden unterwerfen.

   Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften müssen vom Finanzministerium zugelassene registrierte Buchprüfer mit der jährlichen Rechnungsprüfung ihrer Finanzen betrauen und den Rechnungsprüfungsbericht rechtzeitig den einzelnen Überwachungs- und Verwaltungsabteilungen übersenden.

 

6. Kapitel: Beendung und Abwicklung der Gesellschaft

 

§ 31  Bei Beendung einer Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft organisiert das Finanzministerium eine Abwicklungsgruppe, welche die Abwicklung durchführt.

 

§ 32  Für die Erledigung der letztlich verbleibenden Verluste der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft aus notleidenden Darlehen legt das Finanzministerium einen Plan vor, der dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und [dann] durchgeführt wird.

 

7. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 33  Bei Verstößen der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft gegen Gesetze und verwaltungsrechtliche Vorschriften im Bereich des Kreditgewerbes verhängt die Chinesische Volksbank Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen und der "Methode für Sanktionen bei rechtswidrigen Handlungen im Kreditgewerbe" <6>; bei Verstößen gegen sonstige Gesetze und verwaltungsrechtliche Vorschriften verhängen die betroffenen Abteilungen Sanktionen nach dem Recht; bilden die betreffenden Handlungen eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 34  Diese Regeln werden vom Tag ihrer Bekanntmachung an angewandt.

 

Quelle: www.peopledaily.com.cn/GB/channel1/11/20001120/319829.html

 

Anmerkungen:

 

<1> Auf den ersten Blick scheint es sich hier um ein chinesisches Treuhandgesetz zu handeln, nur mit dem Unterschied, daß statt der einen Treuhand mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften gebildet werden sollen. Dieser Eindruck täuscht.

   Allerdings ist auch nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie eine weitere Stützungsaktion für die untergehenden staatseigenen Unternehmen geplant. Die Aktionen zur Beseitigung der "Dreiecksschulden" Anfang der 90er Jahre sollten, um die griffige Formel chinesischer Wirtschaftskritiker zu zitieren, das "letzte Abendmahl" für diese Unternehmen sein, und dabei will man es möglichst belassen.

   Um gefährdete Unternehmen zu retten, sind diese Verwaltungsgesellschaften wohl auch keine besonders geeignete Methode: Die Umwandlung von Schulden gefährdeter Unternehmen in Anteile an ihnen nimmt ihnen zwar zunächst die Zinslast von den Schultern, aber Zinsen haben sie in den meisten Fällen ohnehin nicht mehr zahlen können. Im übrigen verbessert die Umwandlung weder automatisch ihr Management noch die sonstigen Gründe ihrer Schwierigkeiten. Insbesondere verschafft sie ihnen keine absetzbaren Produkte, keine neuen Märkte noch Maschinen. Auch kaum ein besseres Management: Die aus dem Boden gestampften bislang vier Vermögensverwaltungsgesellschaften dürften mit den konkreten Umständen der über 6500 in Frage kommenden Unternehmen kaum vertraut sein. Die Anweisungen in § 19 für die Verwaltung übernommener Unternehmen enthalten dazu zwar alle seit Jahren gängige Schlagworte, aber das wird jetzt wohl ebensowenig helfen wie bisher, auch wenn nun als letzter Schrei noch die corporate governance hinzugekommen ist. Auch sind die insgesamt zunächst für die Verwaltungsgesellschaften vorgesehenen 40 Mrd. Yuan Stammkapital im Vergleich zur Höhe des "faulen Vermögens" der Unternehmen ein lächerlicher Betrag, auch wenn er durch Darlehen aus Mitteln der Volksbank und Schuldverschreibungen noch erheblich aufgestockt werden sollte. Allein an leerstehendem Büroraum in sinnlosen Neubauten Anfang der 90er Jahre hat sich ein Wert von 500 Mrd. Yuan angehäuft (nach Dong Bureng, zitiert in www.ceiinet.gov.cn/02/news/199908/20/ysyn.htm).

   Aber es geht ja auch nur um faule Bankdarlehen. Die Verwaltungsgesellschaften sollen weniger den Unternehmen helfen, als den Staatsbanken ermöglichen, die faulen Forderungen, die einen ganz erheblichen Teil ihres Vermögens ausmachen, wenigstens zum Teil zum Buchwert loszuwerden, damit, nachdem bereits die ursprünglich von den Banken gegründeten "International Trust and Investment Companies" reihenweise in Schwierigkeiten geraten, wenigstens die Staatsbanken selbst, deren credit rating in den letzten Jahren international immer schlechter beurteilt worden ist (vgl.die Angaben des Statistischen Staatsamts, finance.cww.com/docs/news/2000-11-14/87320.shtml), nicht zusammenbrechen und die chinesische Wirtschaft in einen nicht mehr zu beherrschenden Strudel ziehen.

   Deshalb fehlt im Gegensatz zur Treuhand bei den "Betriebszielen" (in § 3) auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen völlig. Im Gegenteil, die Territorialregierungen werden zur Unterstützung beim Abbau von Arbeitsplätzen verpflichtet (§ 19). Es sollen eben lebens- und vor allem börsenfähige Unternehmen geschaffen werden, bei deren Verkauf sich noch etwas herausholen läßt. Ob das gelingt, mit anderen Worten, ob Anlieger sich für derartige Unternehmen begeistern lassen, ist fraglich. Bereits die jetzt börsengängigen Gesellschaften werden großenteils als wenig vertrauenerweckend beurteilt (Statistisches Staatsamt aaO.). Immerhin aber können die Staatsbanken damit wohl zunächst einmal aus der schlimmsten Gefahrenzone herauskommen. Jedoch wird so der Grund nicht beseitigt, der zu ihrer mißlichen Lage geführt hat: daß die Staatsbanken immer wieder von mächtigen Beamten gezwungen werden, Darlehen zu geben, auf deren Rückzahlung von vornherein keine Hoffnung besteht. Bei einer Untersuchung von 200 Schwerpunktvorhaben des 7. Fünfjahresplans (1986-1990) z.B. stellte sich heraus, daß von den 350 Mrd. Yuan Investitionen 100 Mrd. aus Bankdarlehen stammten, von denen wiederum mindestens ein Viertel verloren sind. Nicht nur bei ohnehin hoffnungslosen Unternehmen aber, auch bei der Privatisierung lebensfähiger Unternehmen werden regelmäßig, um den Verkauf zu erleichtern, die Bankschulden des Unternehmens einfach gestrichen oder mit Tricks wie der Abspaltung lebensfähiger Teile ohne Schulden abserviert; die größte Bank, die staatliche Industrie- und Handelsbank, schätzt, daß sie so "in den letzten Jahren" an die 100 Mrd. Yuan verloren hat (Dong aaO.). Erst wenn hier die Führung umdenkt, ist die Gefahr für die Banken wirklich vorbei.

   Saniert werden sollen die notleidenden Bankforderungen nur zum Teil, nämlich nur notleidende vor 1996 vergebene Darlehen der vier staatlichen Geschäftsbanken. Nicht betroffen sind später entstandene Forderungen sowie Forderungen der "politischen Banken", die Risikodarlehen aus politischen Gründen vergeben, nicht betroffen sind die staatlichen Trust- und Investmentgesellschaften, nicht betroffen sind die nicht staatlichen Kreditgenossenschaften und aus ihnen hervorgegangenen Banken.

 

<2> Am 20.10.1997 vom Staatsrat genehmigt, http://psweb.swufe.edu.cn/~hjm/lcfg/gcfg/jr_jsh.htm

 

<3> "Verwaltung der Gesellschaft": im Chinesischen wird hier der chinesische Ausdruck für "corporate governance" verwandt.

 

<4> Vgl.16.7.97/1 Anm.1

 

<5> "vermittelnde Organe": Firmen, die Angelegenheiten beurteilen, bei denen sie nicht selbst Partei sind, wie eben Buchprüfer, Anwälte usw.

 

<6> Staatsratsverordnung Nr.260 vom 22.2.1999, www.nease.net/~bmc/law/jr8.htm

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg