Chinas Recht 2000.12
10.11.00/1
Regeln für
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften <1>
Staatsratsverordnung Nr. 297 vom 10.11.2000
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Tätigkeit der
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften zu normieren, nach dem Recht die
notleidenden Darlehen staatseigener Banken abzuwickeln und Reform und
Entwicklung der staatseigenen Unternehmen und Banken zu fördern, werden diese
Regeln bestimmt.
§ 2 Unter
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind mit Beschluß des Staatsrats
errichtete Organe des Kreditgewerbes mit ausschließlich staatlichem Kapital zu
verstehen, die keine Banken sind und notleidende Darlehen der staatseigenen
Banken ankaufen und durch den Ankauf solcher Darlehen gebildetes Vermögen
verwalten und darüber verfügen.
§ 3 Hauptbetriebsziele
der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind, weitmöglichst Vermögen zu
erhalten und Verluste zu verringern; zivilrechtlich haften sie unabhängig nach
dem Recht.
§ 4 Die Chinesische
Volksbank, das Finanzministerium und die Chinesische Kommission zur Überwachung
und Steuerung der Wertpapiere überwachen und steuern die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften jeweils entsprechend ihren vom Recht
bestimmten Amtsobliegenheiten.
2. Kapitel: Errichtung und Tätigkeitsbereich der Gesellschaften
§ 5 Das registrierte
Kapital einer Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft beträgt 10 Mrd. Yuan und
wird vom Finanzministerium zugewiesen.
§ 6
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften erhalten von der Chinesischen
Volksbank eine "Lizenz für eine juristische Person des
Kreditgewerbes", und sie lassen sich nach dem Recht bei der Industrie- und
Handelsverwaltung registrieren.
§ 7 Zur Errichtung von
Zweigstellen brauchen Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften das
Einverständnis des Finanzministeriums und melden das der Chinesischen Volksbank
zur Genehmigung; von der Chinesischen Volksbank erhalten sie eine "Lizenz
für den Betrieb eines Organs des Kreditgewerbes", und sie lassen [die Zweigstelle]
nach dem Recht bei der Industrie- und Handelsverwaltung registrieren.
§ 8 Für jede
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft werden ein Gouverneur und mehrere
Vizegouverneure eingesetzt. Gouverneur und Vizegouverneure werden vom Staatsrat
ernannt. Der Gouverneur hat die Amtsbefugnis, die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft nach außen zu vertreten und ist für
Betrieb und Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich.
Ob jemand für eine
Stellung im Management der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft qualifiziert
ist, bedarf der Überprüfung durch die Chinesische Volksbank.
§ 9 Zusammensetzung,
Amtsobliegenheiten und Arbeitsverfahren des Aufsichtsrats der
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften regeln sich nach den
"Vorläufigen Regeln für die Aufsichtsräte staatseigener
Schwerpunkt-Kreditorgane".<2>
§ 10 Im Rahmen ihrer
Ankäufe notleidender Darlehen staatseigener Banken können die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften, wenn sie durch den Ankauf solcher
Darlehen gebildetes Vermögen verwalten und darüber verfügen, die folgenden
Geschäfte betreiben:
1. Beitreibung von Schulden,
2. Verpachtung sowie Übertragung und Reorganisation in anderen
Formen von Vermögen, das durch den Ankauf notleidender Darlehen gebildet worden
ist,
3. Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte und zeitweiser
Besitz von Unternehmensanteilen,
4. im Rahmen der Vermögensverwaltung die Börseneinführung von
Gesellschaften und der Absatz von Gesellschaftsschuldverschreibungen und
Aktien,
5. die Ausgabe von Schuldverschreibungen des Kreditgewerbes und
die Aufnahme von Darlehen bei Kreditorganen,
6. Finanz- und Rechtsberatung, Vermögens- und Vorhabensbewertung,
7. andere von der Chinesischen Volksbank und der Chinesischen
Kommission zur Überwachung und Steuerung der Wertpapiere genehmigte Geschäfte.
Eine
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kann bei der Chinesischen Volksbank
Refinanzierungen beantragen.
3. Kapitel: Bereich, Ausmaß und Kapitalquellen des Ankaufs
notleidender Darlehen
§ 11 Eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft
kauft notleidende Darlehen staatseigener Banken im vom Staatsrat festgesetzten
Bereich und Ausmaß an; will sie darüber hinausgehen, so bedarf das der Prüfung
und Genehmigung durch den Staatsrat.
§ 12 In dem vom Staatsrat
festgesetzten Ausmaß kauft die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft die
betreffenden Darlehen und die entsprechenden in die Verluste einzurechnende
Zinsen zum Buchwert auf; noch nicht in die Verluste eingerechnete fällige
Zinsen werden [ihr] unentgeltlich übertragen.
§ 13 Mit dem Ankauf eines
notleidenden Darlehens erlangt die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft alle
Rechte des bisherigen Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Schuldner und Bürgen
des ursprünglichen Darlehensvertrages und [sonstige] Beteiligte müssen ihre
vertraglich bestimmten Pflichten erfüllen.
§ 14 Zu den Kapitalquellen
der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft beim Ankauf notleidender Darlehen
gehören:
1. Die Übertragung eines Teils der Refinanzierungsmittel, die von
der Chinesischen Volksbank an die Geschäftsbanken mit ausschließlich
staatlichem Kapital ausgegeben werden,
2. die Ausgabe von Schuldverschreibungen des Kreditgewerbes.
Für
Refinanzierungsmittel, welche die Chinesische Volksbank an die Geschäftsbanken
mit ausschließlich staatlichem Kapital ausgibt, gilt, wenn sie einer
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft übertragen werden, ein fester
Jahreszinssatz von 2.25%.
§ 15 Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen des Kreditgewerbes durch die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften
wird von der Chinesischen Volksbank zusammen mit dem Finanzministerium geprüft
und genehmigt.
4. Kapitel: Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte
§ 16 Eine
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kann die von einer staatseigenen Bank
angekauften notleidenden Darlehen in Anteilsrechte am darlehensnehmenden
Unternehmen umwandeln.
Die Anteilsrechte,
welche eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft hält, sind nicht auf einen
[bestimmten] Anteil ihres Nettovermögens oder ihres registrierten Kapitals
begrenzt.
§ 17 Die Umwandlung von
Forderungen in Anteilsrechte muß die staatliche Industriepolitik durchsetzen,
für die Optimierung der Wirtschaftsstruktur von Nutzen sein und den technischen
Fortschritt bei dem betroffenen Unternehmen fördern, das Niveau seiner Produkte
heben.
§ 18 Die Staatliche
Wirtschafts- und Handelskommission empfiehlt den
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften Unternehmen, bei denen Forderungen in
Anteilsrechte umgewandelt werden [sollen]. Die Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften
prüfen und bewerten unabhängig die empfohlenen Unternehmen, stellen für das
[einzelne] Unternehmen einen Plan für die Umwandlung von Forderungen in
Anteilsrechte auf und schließen mit dem Unternehmen ein Abkommen über diese
Umwandlung. Der Plan für die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte und
das Abkommen werden von der Staatlichen Wirtschafts- und Handelskommission
zusammen mit dem Finanzministerium und der Chinesischen Volksbank überprüft,
dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet und dann durchgeführt.
§ 19 Unternehmen, bei
denen die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte durchgeführt wird, müssen
dem, was eine moderne Unternehmensordnung verlangt, gemäß ihre
Betriebsmechanismen umstellen, normierte Strukturen für die Verwaltung der
Gesellschaft <3> als juristische Person schaffen, das Management der
Gesellschaft stärken. Die betroffenen territorialen Volksregierungen müssen die
Unternehmen bei der Verringerung ihres Personals und der Steigerung ihrer Effizienz,
das Abfließen [ihrer Beschäftigten, die] den Arbeitsplatz verlieren, [in andere
Jobs]<4> und die Abgabe der [bisher] von den Unternehmen betriebenen
gesellschaftlichen Funktionen unterstützen.
§ 20 Nach der Umwandlung
von Forderungen in Anteilsrechte ist die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft Anteilsinhaber des Unternehmens, sie
kann ihre Leute in Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens entsenden und
nach dem Recht die Rechte des Anteilsinhabers ausüben.
§ 21 Eine
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft kann die Anteilsrechte, die sie an
einem Unternehmen hält, nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen in- und
ausländischen Investoren übertragen; die Rechte können auch von dem betroffenen
Unternehmen zurückgekauft werden.
§ 22 Unternehmen, bei
denen eine Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte durchgeführt worden ist,
müssen die Registrierung der Änderung der Vermögensrechte am Unternehmen und
sonst einschlägige Registrierungen nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen
durchführen lassen.
§ 23 Der Staatlichen
Wirtschafts- und Handelskommission obliegt es, die Arbeiten zur Umwandlung von
Forderungen in Anteilsrechte zu organisieren, anzuleiten und auszugleichen.
5. Kapitel: Betrieb und Management der Gesellschaften
§ 24 Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften führen ein System der Verantwortung
für [die Erfüllung ihrer] Betriebsziele durch.
Das Finanzministerium
stellt für die [einzelnen] Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften die
[konkreten] Betriebsziele für die Verfügungen über notleidende Darlehen
entsprechend deren Qualität fest und überprüft und überwacht [die Erfüllung
dieser Ziele].
§ 25 Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft muß entsprechend den Besonderheiten der
notleidenden Darlehen Betriebsgrundsätze und -maßnahmen bestimmen, die interne
Leitungsstruktur vervollkommnen und Regelungen schaffen, mit denen intern [ihr
Personal an seine Pflichten] gebunden und angespornt wird.
§ 26 Bei der Verwaltung
von aus dem Ankauf von notleidenden Darlehen staatseigener Banken gebildetem
Vermögen und ihren Verfügungen darüber muß die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft nach den Prinzipien der Öffentlichkeit,
des Wettbewerbs und der Optimierung verfahren.
Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft überträgt Vermögen vor allem durch
Ausschreibungen und Versteigerungen.
Mit Forderungen der
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft, die wegen Konkurs des Schuldners oder
aus anderen Gründen nicht befriedigt werden können, wird nach den Bestimmungen
des Staatsrats verfahren.
Die Methode für die
Verwaltung des Vermögens der Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften und die
Verfügungen darüber wird vom Finanzministerium festgesetzt.
§ 27 Entsprechend ihren
geschäftlichen Erfordernissen kann eine Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft
bei ihrer Tätigkeit die Hilfe von Buchhaltungs-, Vermögensbewertungs-
Rechtsberatungs- und anderen vermittelnden Organen <5> in Anspruch
nehmen.
§ 28 Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind von den Steuern befreit, die bei
den Geschäften beim Ankauf notleidender Darlehen der staatseigenen Banken und
bei der Übernahme von daraus gebildetem Vermögen und Verfügungen darüber
anfallen. Das konkrete Verfahren wird vom Finanzministerium zusammen mit dem
Staatlichen Steuerhauptamt bestimmt.
Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften sind von den Registergebühren für die
Industrie- und Handelsregistrierung und sonstigen administrativen Gebühren
befreit.
§ 29 Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften müssen entsprechend den Anforderungen
der Chinesischen Volksbank, des Finanzministeriums, der Chinesischen Kommission
zur Überwachung und Steuerung der Wertpapiere und sonst betroffener Abteilungen
Finanz- und statistische Meldungen und sonst einschlägiges Material einreichen.
§ 30 Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften müssen sich nach dem Recht der
rechnungsprüferischen Überwachung durch die
Rechnungsprüfungsbehörden unterwerfen.
Die
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaften müssen vom Finanzministerium
zugelassene registrierte Buchprüfer mit der jährlichen Rechnungsprüfung ihrer
Finanzen betrauen und den Rechnungsprüfungsbericht rechtzeitig den einzelnen
Überwachungs- und Verwaltungsabteilungen übersenden.
6. Kapitel: Beendung und Abwicklung der Gesellschaft
§ 31 Bei Beendung einer
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft organisiert das Finanzministerium eine
Abwicklungsgruppe, welche die Abwicklung durchführt.
§ 32 Für die Erledigung
der letztlich verbleibenden Verluste der
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft aus notleidenden Darlehen legt das
Finanzministerium einen Plan vor, der dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet
und [dann] durchgeführt wird.
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 33 Bei Verstößen der
Vermögensverwaltungs-Kreditgesellschaft gegen Gesetze und verwaltungsrechtliche
Vorschriften im Bereich des Kreditgewerbes verhängt die Chinesische Volksbank
Sanktionen nach den einschlägigen Gesetzen und der "Methode für Sanktionen
bei rechtswidrigen Handlungen im Kreditgewerbe" <6>; bei Verstößen
gegen sonstige Gesetze und verwaltungsrechtliche Vorschriften verhängen die
betroffenen Abteilungen Sanktionen nach dem Recht; bilden die betreffenden
Handlungen eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 34 Diese Regeln werden
vom Tag ihrer Bekanntmachung an angewandt.
Quelle:
www.peopledaily.com.cn/GB/channel1/11/20001120/319829.html
Anmerkungen:
<1> Auf den ersten Blick scheint es sich hier um ein
chinesisches Treuhandgesetz zu handeln, nur mit dem Unterschied, daß statt der
einen Treuhand mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften gebildet werden
sollen. Dieser Eindruck täuscht.
Allerdings ist auch
nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie eine weitere Stützungsaktion für
die untergehenden staatseigenen Unternehmen geplant. Die Aktionen zur
Beseitigung der "Dreiecksschulden" Anfang der 90er Jahre sollten, um
die griffige Formel chinesischer Wirtschaftskritiker zu zitieren, das
"letzte Abendmahl" für diese Unternehmen sein, und dabei will man es
möglichst belassen.
Um gefährdete
Unternehmen zu retten, sind diese Verwaltungsgesellschaften wohl auch keine
besonders geeignete Methode: Die Umwandlung von Schulden gefährdeter
Unternehmen in Anteile an ihnen nimmt ihnen zwar zunächst die Zinslast von den
Schultern, aber Zinsen haben sie in den meisten Fällen ohnehin nicht mehr
zahlen können. Im übrigen verbessert die Umwandlung weder automatisch ihr
Management noch die sonstigen Gründe ihrer Schwierigkeiten. Insbesondere
verschafft sie ihnen keine absetzbaren Produkte, keine neuen Märkte noch
Maschinen. Auch kaum ein besseres Management: Die aus dem Boden gestampften
bislang vier Vermögensverwaltungsgesellschaften dürften mit den konkreten
Umständen der über 6500 in Frage kommenden Unternehmen kaum vertraut sein. Die
Anweisungen in § 19 für die Verwaltung übernommener Unternehmen enthalten dazu
zwar alle seit Jahren gängige Schlagworte, aber das wird jetzt wohl ebensowenig
helfen wie bisher, auch wenn nun als letzter Schrei noch die corporate
governance hinzugekommen ist. Auch sind die insgesamt zunächst für die
Verwaltungsgesellschaften vorgesehenen 40 Mrd. Yuan Stammkapital im Vergleich
zur Höhe des "faulen Vermögens" der Unternehmen ein lächerlicher
Betrag, auch wenn er durch Darlehen aus Mitteln der Volksbank und
Schuldverschreibungen noch erheblich aufgestockt werden sollte. Allein an
leerstehendem Büroraum in sinnlosen Neubauten Anfang der 90er Jahre hat sich
ein Wert von 500 Mrd. Yuan angehäuft (nach Dong Bureng, zitiert in
www.ceiinet.gov.cn/02/news/199908/20/ysyn.htm).
Aber es geht ja auch nur
um faule Bankdarlehen. Die Verwaltungsgesellschaften sollen weniger den
Unternehmen helfen, als den Staatsbanken ermöglichen, die faulen Forderungen,
die einen ganz erheblichen Teil ihres Vermögens ausmachen, wenigstens zum Teil
zum Buchwert loszuwerden, damit, nachdem bereits die ursprünglich von den
Banken gegründeten "International Trust and Investment Companies"
reihenweise in Schwierigkeiten geraten, wenigstens die Staatsbanken selbst,
deren credit rating in den letzten Jahren international immer schlechter
beurteilt worden ist (vgl.die Angaben des Statistischen Staatsamts,
finance.cww.com/docs/news/2000-11-14/87320.shtml), nicht zusammenbrechen und
die chinesische Wirtschaft in einen nicht mehr zu beherrschenden Strudel
ziehen.
Deshalb fehlt im
Gegensatz zur Treuhand bei den "Betriebszielen" (in § 3) auch die
Erhaltung von Arbeitsplätzen völlig. Im Gegenteil, die Territorialregierungen
werden zur Unterstützung beim Abbau von Arbeitsplätzen verpflichtet (§ 19). Es
sollen eben lebens- und vor allem börsenfähige Unternehmen geschaffen werden,
bei deren Verkauf sich noch etwas herausholen läßt. Ob das gelingt, mit anderen
Worten, ob Anlieger sich für derartige Unternehmen begeistern lassen, ist
fraglich. Bereits die jetzt börsengängigen Gesellschaften werden großenteils
als wenig vertrauenerweckend beurteilt (Statistisches Staatsamt aaO.). Immerhin
aber können die Staatsbanken damit wohl zunächst einmal aus der schlimmsten
Gefahrenzone herauskommen. Jedoch wird so der Grund nicht beseitigt, der zu
ihrer mißlichen Lage geführt hat: daß die Staatsbanken immer wieder von
mächtigen Beamten gezwungen werden, Darlehen zu geben, auf deren Rückzahlung
von vornherein keine Hoffnung besteht. Bei einer Untersuchung von 200
Schwerpunktvorhaben des 7. Fünfjahresplans (1986-1990) z.B. stellte sich
heraus, daß von den 350 Mrd. Yuan Investitionen 100 Mrd. aus Bankdarlehen
stammten, von denen wiederum mindestens ein Viertel verloren sind. Nicht nur
bei ohnehin hoffnungslosen Unternehmen aber, auch bei der Privatisierung
lebensfähiger Unternehmen werden regelmäßig, um den Verkauf zu erleichtern, die
Bankschulden des Unternehmens einfach gestrichen oder mit Tricks wie der Abspaltung
lebensfähiger Teile ohne Schulden abserviert; die größte Bank, die staatliche
Industrie- und Handelsbank, schätzt, daß sie so "in den letzten
Jahren" an die 100 Mrd. Yuan verloren hat (Dong aaO.). Erst wenn hier die
Führung umdenkt, ist die Gefahr für die Banken wirklich vorbei.
Saniert werden sollen
die notleidenden Bankforderungen nur zum Teil, nämlich nur notleidende vor 1996
vergebene Darlehen der vier staatlichen Geschäftsbanken. Nicht betroffen sind
später entstandene Forderungen sowie Forderungen der "politischen
Banken", die Risikodarlehen aus politischen Gründen vergeben, nicht
betroffen sind die staatlichen Trust- und Investmentgesellschaften, nicht
betroffen sind die nicht staatlichen Kreditgenossenschaften und aus ihnen hervorgegangenen
Banken.
<2> Am 20.10.1997 vom Staatsrat genehmigt,
http://psweb.swufe.edu.cn/~hjm/lcfg/gcfg/jr_jsh.htm
<3> "Verwaltung der Gesellschaft": im Chinesischen
wird hier der chinesische Ausdruck für "corporate governance"
verwandt.
<4> Vgl.16.7.97/1
Anm.1
<5> "vermittelnde Organe": Firmen, die
Angelegenheiten beurteilen, bei denen sie nicht selbst Partei sind, wie eben
Buchprüfer, Anwälte usw.
<6> Staatsratsverordnung Nr.260 vom 22.2.1999,
www.nease.net/~bmc/law/jr8.htm
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg