Chinas Recht 2001.5
28.4.01/1
Treuhandgesetz der VR China <1>
Vom Ständigen Ausschuß des
Nationalen Volkskongresses verabschiedet am 28.4.2001
Inhalt
Kapitel 1: Allgemeine Regeln
Kapitel 2: Errichtung des
Treuhandverhältnisses
Kapitel 3: Treugut
Kapitel 4: Treuhandbeteiligte
1. Abschnitt: Treugeber
2. Abschnitt: Treuhänder
3. Abschnitt: Begünstigte
Kapitel 5: Änderung und
Beendung des Treuhandverhältnisses
Kapitel 6: Gemeinnützige
Treuhandverhältnisse
Kapitel 7: Ergänzende Regeln
Kapitel 1: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Treuhandverhältnisse zu regeln, Treuhandhandlungen zu
normieren, die legalen Rechte der Treuhandbeteiligten zu schützen und die
gesunde Entwicklung des Treuhandgewerbes zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Als Treuhandverhältnis bezeichnet dieses Gesetz Handlungen, mit
denen der Treugeber eigene Vermögensrechte dem Treuhänder im Vertrauen auf
diesen anvertraut, und der Treuhänder im eigenen Namen und entsprechend dem
Willen des Treugebers im Interesse der Begünstigten oder zu besonders
bestimmten Zwecken [diese Rechte] verwaltet bzw. darüber verfügt.
§ 3 Wenn Treugeber, Treuhänder und Begünstigte (im folgenden sämtlich
als Treuhandbeteiligte bezeichnet) im Gebiet der VR China zivilrechtliche,
gewerbliche oder gemeinnützige Treuhandaktivitäten betreiben, wird dies Gesetz
angewandt.<2>
§ 4 Wählen Treuhänder, um Treuhandaktivitäten zu betreiben, die Form
von Treuhandorganen, so regeln sich deren Organisation und Steuerung nach den
vom Staatsrat bestimmten konkreten Methoden.<3>
§ 5 Bei Treuhandaktivitäten haben die Treuhandbeteiligten die Gesetze
und verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Grundsätze der
Freiwilligkeit, der Fairness und von Treu und Glauben zu beachten und dürfen
die Interessen des Staates und gesellschaftliche Allgemeininteressen nicht
verletzen.
Kapitel 2: Errichtung von
Treuhandverhältnissen
§ 6 Die Errichtung eines Treuhandverhältnisses hat einen legalen
Treuhandzweck zu verfolgen.
§ 7 Wird ein Treuhandverhältnis errichtet, so hat es ein bestimmtes
Treugut zu betreffen, und dies Treugut hat im legalen Eigentum des Treugebers
zu stehen.
Als "Gut", [das Treugut sein kann,] bezeichnet dies
Gesetz legale Vermögensrechte.
§ 8 Zur Errichtung eines Treuhandverhältnisses muß die Schriftform
verwandt werden.
Unter die Schriftform fallen Treuhandverträge, Testamente und
sonstige in Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften bestimmte
Schriftstücke.
Wird zur Errichtung eines Treuhandverhältnisses ein
Treuhandvertrag verwandt, so ist das Treuhandverhältnis mit Vertragsabschluß
errichtet. Wird zur Errichtung eines Treuhandverhältnisses ein anderes
Schriftstück verwandt, so ist das Treuhandverhältnis mit der Annahme durch den
Treuhänder errichtet.
§ 9 Das Schriftstück zur Errichtung eines Treuhandverhältnisses muß
enthalten:
1. Den Treuhandzweck,
2. die Namen bzw. Bezeichnungen
sowie die Sitze (Wohnorte) von Treugeber und Treuhänder,
3. die Begünstigten bzw. den
Bereich der Begünstigten,
4. Umfang, Art und Umstände des
Treuguts,
5. Formen und Methoden, mit
denen Begünstigte Nutzen aus dem Treuhandverhältnis erlangen.
Neben den vorgenannten Punkten können die Dauer des
Treuhandverhältnisses, die Art und Weise der Verwaltung des Treuguts, das
Entgelt des Treuhänders, die Art und Weise, in der ein neuer Treuhänder
bestellt wird, und die Gründe für eine Beendigung des Treuhandverhältnisses
angegeben werden.
§ 10 Bestimmen einschlägige
Gesetze oder verwaltungsrechtliche Vorschriften, daß bei der Errichtung eines
Treuhandverhältnisses das Treugut registriert werden muß, so muß die
Treuhandregistrierung nach dem Recht durchgeführt werden.
Ist nicht gemäß dem vorigen Absatz die Treuhandregistrierung
durchgeführt worden, so muß das Registrierungsverfahren nachgeholt werden; wird
es nicht nachgeholt, so wird das Treuhandverhältnis nicht wirksam.
§ 11 Liegt einer der folgenden
Umstände vor, so ist das Treuhandverhältnis unwirksam:
1. Wenn der Treuhandzweck
Gesetze oder verwaltungsrechtliche Vorschriften verletzt oder gesellschaftliche
Allgemeininteressen schädigt,
2. wenn sich das Treugut nicht
bestimmen läßt,
3. wenn der Treugeber mit
Nichtvermögensgut oder mit Vermögensgut, mit dem nach diesem Gesetz kein
Treuhandverhältnis errichtet werden darf, ein Treuhandverhältnis erichtet,
4. wenn das Treuhandverhältnis
eigens zu dem Zweck errichtet wird, einen Prozeß zu führen<4>
oder sich Schulden zu entziehen,
5. wenn sich die Begünstigten
oder ihr Bereich nicht bestimmen lassen,
6. bei sonstigen in Gesetzen
und verwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Umständen.
§ 12 Wenn der Treugeber mit der
Errichtung des Treuhandverhältnisses die Interessen seiner Gläubiger verletzt,
sind die Gläubiger berechtigt, beim Volksgericht die Aufhebung des
Treuhandverhältnisses zu beantragen.
Wenn das Volksgericht nach dem vorigen Absatz ein
Treuhandverhältnis aufhebt, beeinträchtigt das nicht den Nutzen, den ein
gutgläubiger Begünstigter bereits aus dem Treuhandverhältnis gezogen hat.
Das Antragsrecht nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen
erlischt, wenn der Gläubiger es nicht innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt
an ausübt, zu dem er von dem Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt oder erlangen
mußte.
§ 13 Bei der testamentarischen Errichtung eines Treuhandverhältnisses
müssen die Vorschriften des Erbrechts zum Testament eingehalten werden.
Wenn der vom Testament zum Treuhänder Bestellte die Bestellung
ablehnt oder zur Übernahme dieses Amts nicht fähig ist, bestellt der
Begünstigte einen anderen Treuhänder; wenn der Begünstigte nicht oder
beschränkt zivilgeschäftsfähig ist, bestellt nach dem Recht vertretungsweise
sein Vormund den Treuhänder. Bestimmt das Testament für Auswahl und Bestellung
des Treuhänders etwas anderes, so gilt die testamentarische Bestimmung.
3. Kapitel: Treugut
§ 14 Treugut ist das
Vermögensgut, welches der Treuhänder wegen seiner Annahme des
Treuhandverhältnisses erlangt.
Vermögensgut, welches der Treuhänder wegen des Treuguts erlangt,
durch dessen Verwaltung und Verwendung, Verfügungen darüber oder andere
Umstände, fällt ebenfalls ins Treugut.
Vermögensgut, dessen Umlauf von Gesetzen oder
verwaltungsrechtlichen Vorschriften verboten wird, darf kein Treugut sein.
Vermögensgut, dessen Umlauf von Gesetzen oder
verwaltungsrechtlichen Vorschriften beschränkt wird, kann Treugut sein, wenn
nach dem Recht die Genehmigung der zuständigen Abteilung erlangt worden ist.
§ 15 Treugut unterscheidet sich
von anderem Vermögen, über das der Treugeber kein Treuhandverhältnis errichtet
hat. Wenn nach der Errichtung des Treuhandverhältnisses der Treugeber stirbt
oder nach dem Recht aufgelöst oder aufgehoben<5> oder sein
Konkurs erklärt wird, und der Treugeber einziger Begünstigter war, endet das
Treuhandverhältnis, und das Treugut fällt in seinen Nachlaß bzw. sein
abzuwickelndes Vermögen; war er nicht der einzige Begünstigte, so besteht das
Treuhandverhältnis weiter, und das Treugut fällt nicht in seinen Nachlaß bzw.
sein abzuwickelndes Vermögen; wenn aber ein Treugeber, der Mitbegünstigter war,
stirbt oder nach dem Recht aufgelöst oder aufgehoben oder sein Konkurs erklärt
wird, so fällt sein Recht auf Nutzen aus dem Treugut in seinen Nachlaß bzw.
sein abzuwickelndes Vermögen.
§ 16 Das Treugut unterscheidet
sich vom [ursprünglichen] Vermögen (im folgenden: festen Vermögen) des
Treuhänders und darf nicht in das feste Vermögen fallen oder ein Teil davon
werden.
Wenn der Treuhänder stirbt oder endet, weil er nach dem Recht
aufgelöst oder aufgehoben oder sein Konkurs erklärt wird, gehört das Treugut
nicht zu seinem Nachlaß bzw. seinem abzuwickelnden Vermögen.
§ 17 In Treugut darf nur dann
zwangsvollstreckt werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn der Gläubiger bereits
vor Errichtung des Treuhandverhältnisses ein Recht auf bevorzugte Befriedigung
aus diesem Treugut genießt und dies Recht rechtmäßig ausübt,
2. wenn der Gläubiger die
Befriedigung einer Schuld verlangt, die bei Verfügungen des Treuhänders in
Treuhandangelegenheiten entstanden ist,
3. für Steuern, die das Treugut
selbst zu tragen hat,
4. bei anderen von Gesetzen
bestimmten Umständen.
Wird entgegen dem vorigen Absatz in Treugut zwangsvollstreckt,
so haben Treugeber, Treuhänder und Begünstigte jeder das Recht, beim
Volksgericht Einwand zu erheben.
§ 18 Gegen die aus der
Verwaltung und Verwendung des Treuguts durch den Treuhänder und seinen
Verfügungen darüber entstandenen Forderungen dürfen nicht aus seinem festen
Vermögen entstandene Schulden aufgerechnet werden.
Aus der Verwaltung und Verwendung des Treuguts aus
unterschiedlichen Treuhandverhältnissen durch den Treuhänder und aus seinen
Verfügungen darüber entstandene Forderungen und Schulden dürfen nicht
gegeneinander aufgerechnet werden.
Kapitel 4: Treuhandbeteiligte
1. Abschnitt: Treugeber
§ 19 Der Treugeber muß eine
voll zivilgeschäftsfähige natürliche oder juristische Person oder nach dem
Recht errichtete sonstige Organisation sein.
§ 20 Der Treugeber hat das
Recht, sich über die Umstände der Verwaltung und Verwendung des Treuguts, der
Verfügungen darüber und der Einnahmen und Ausgaben daraus zu unterrichten und
vom Treuhänder Erklärungen zu verlangen.
Der Treugeber ist berechtigt, Treuhandbuchführungskonten und
sonstige Schriftstücke zur Erledigung von Treuhandangelegenheiten, die mit
seinem Treugut zu tun haben, durchzusehen, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
§ 21 Führen besondere Umstände,
die bei der Errichtung des Treuhandverhältnissses nicht vorauszusehen waren,
dazu, daß die Art und Weise der Verwaltung des Treuguts der Verwirklichung des
Treuhandzwecks nicht dienlich ist oder nicht dem Nutzen der Begünstigten
entspricht, so ist der Treugeber berechtigt, zu verlangen, daß der Treuhänder
die Art und Weise der Verwaltung dieses Treuguts korrigiert.
§ 22 Wenn der Treuhänder bei
seinen Verfügungen über Treugut den Treuhandzweck verletzt oder seine
Verwaltungspflichten nicht einhält oder Treuhandangelegenheiten nicht
angemessen erledigt, und dies zu Verlusten beim Treugut führt, ist der
Treugeber berechtigt, beim Volksgericht die Aufhebung der betreffenden
Verfügungshandlungen zu verlangen und auch zu verlangen, daß der Treuhänder den
ursprünglichen Zustand des Treuguts wiederherstellt oder Ersatz leistet; wenn
der Übertragungsempfänger solchen Treuguts wußte, daß er das Treugut in
Verletzung des Treuhandzwecks erhielt, muß er es zurückgeben oder Ersatz
leisten.
Das Antragsrecht nach dem vorigen Absatz erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu dem der Treugeber
von dem Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt hat oder erlangen mußte.
§ 23 Wenn der Treuhänder bei
seinen Verfügungen über Treugut den Treuhandzweck verletzt oder bei Verwaltung
und Gebrauch von Treugut oder Verfügungen darüber grob fahrlässig handelt, ist
der Treugeber berechtigt, gemäß dem im Treuhandschriftstück Vorgesehenen den
Treuhänder zu entpflichten oder beim Volksgericht seine Entpflichtung zu
beantragen.
2. Abschnitt: Treuhänder
§ 24 Treuhänder müssen voll
zivilgeschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein.
Enthalten Gesetze und verwaltungsrechtliche Vorschriften andere
Bestimmungen über die Bedingungen für Treuhänder, so gelten diese anderen
Bestimmungen.
§ 25 Treuhänder müssen die
Bestimmungen des Treuhandschriftstücks einhalten und die
Treuhandangelegenheiten zum größtmöglichen Nutzen der Begünstigten erledigen.
Bei der Verwaltung von Treugut haben die Treuhänder ihr Amt auf
das Gewissenhafteste wahrzunehmen und ihre Verwaltungspflichten ehrlich,
zuverlässig, sorgfältig und effektiv zu erfüllen.
§ 26 Abgesehen davon, daß er
nach diesem Gesetz Entgelt erhält, darf der Treuhänder das Treugut nicht zum
eigenen Nutzen verwenden.
Verletzt der Treuhänder den vorigen Absatz und benutzt Treugut
zum eigenen Nutzen, so fällt der erlangte Nutzen ins Treugut.
§ 27 Der Treuhänder darf
Treugut nicht zu seinem festen Vermögen machen. Macht der Treuhänder Treugut zu
seinem festen Vermögen, so hat den ursprünglichen Zustand des Treuguts
wiederherzustellen; hat er Verluste beim Treugut verursacht, so haftet er auf
Ersatz.
§ 28 Der Treuhänder darf
Treugut nicht gegen sein festes Vermögensgut austauschen oder Treugut
unterschiedlicher Treugeber gegeneinander austauschen; ausgenommen ist jedoch
der Fall, daß das Treuhandschriftstück etwas anderes vorsieht oder der
Treugeber oder der Begünstigte zustimmt, und der Austausch zu einem fairen
Marktpreis durchgeführt wird.
Wenn der Treuhänder den vorigen Absatz verletzt und Verluste
beim Treugut verursacht, haftet er auf Ersatz.
§ 29 Der Treugeber hat Treugut
und sein festes Vermögen getrennt zu verwalten und über sie getrennt Buch zu
führen und ebenso Treugut unterschiedlicher Treugeber getrennt zu verwalten und
darüber getrennt Buch zu führen.
§ 30 Der Treugeber muß die
Treuhandangelegenheiten selbst erledigen; wenn aber das Treuhandschriftstück
etwas anderes bestimmt, oder es sich nicht vermeiden läßt, kann er jemand
anderes beauftragen, sie in Vertretung zu erledigen.
Wenn der Treuhänder rechtmäßig jemand anderes beauftragt,
Treuhandangelegenheiten vertretungsweise zu erledigen, haftet er für desssen
Handlungen bei der Erledigung der Treuhandangelegenheiten.
§ 31 Mehrere Treuhänder in
einem Treuhandverhältnis sind Mittreuhänder.
Mittreuhänder müssen die Treuhandangelegenheiten gemeinsam
erledigen, wenn nicht das Treuhandschriftstück bestimmt, daß bestimmte konkrete
Angelegenheiten auf die Treuhänder verteilt und von ihnen getrennt erledigt
werden.
Wenn sich die Mittreuhänder über die gemeinsame Erledigung einer
Treuhandangelegenheit nicht einigen, wird das nach den Vorschriften des
Treuhandschriftstücks erledigt; sieht dies Schriftstück dazu nichts vor, so
entscheiden Treugeber, Begünstigte oder die an ihnen materiell Interessierten<6>.
§ 32 Mittreuhänder haften für
bei der Erledigung von Treuhandangelegenheiten gegenüber einem Dritten
übernommene Schulden als Gesamtschuldner. Willenserklärungen eines Dritten
gegenüber einem Mittreuhänder wirken auch gegenüber den anderen.
Wenn ein Mittreuhänder bei seinen Verfügungen über Treugut den
Treuhandzweck verletzt oder seine Verwaltungspflichten nicht einhält oder
Treuhandangelegenheiten nicht angemessen erledigt, und dies zu Verlusten beim
Treugut führt, haften die anderen Mittreuhänder als Gesamtschuldner mit auf
Ersatz.
§ 33 Der Treuhänder hat eine
vollständige Dokumentation der Erledigung der Treuhandangelegenheiten
aufzubewahren.
Treuhänder müssen Treugeber und Begünstigten jährlich zu einem
bestimmten Zeitpunkt Bericht über die Umstände der Verwaltung und des Gebrauch
des Treuguts, der Verfügungen darüber und der Einnahmen und Ausgaben daraus
erstatten.
Treuhänder sind verpflichtet, nach dem Recht Treugeber und
Begünstigte und die Umstände der Erledigung von Treuhandangelegenheiten sowie
die Unterlagen dazu geheimzuhalten.
§ 34 Der Treuhänder ist im
Rahmen des Treuguts verpflichtet, den Begünstigten den Nutzen des
Treuhandverhältnisses auszuzahlen.
§ 35 Der Treuhänder ist
berechtigt, das im Treuhandschriftstück vereinbarte Entgelt zu erhalten. Ist
vorweg im Treuhandschriftstück keine Vereinbarung getroffen worden, so kann
zwischen den Treuhandbeteiligten eine ergänzende Vereinbarung ausgehandelt
werden; ist eine Vereinbarung weder vorweg noch ergänzend getroffen worden, so
bekommt [der Treuhänder] kein Entgelt.
Mit dem ausgehandelten Einverständnis der Treuhandbeteiligten
kann das vereinbarte Entgelt erhöht oder gesenkt werden.
§ 36 Wenn ein Treuhänder bei
seinen Verfügungen über Treugut den Treuhandzweck verletzt oder seine Verwaltungspflichten
nicht einhält oder Treuhandangelegenheiten nicht angemessen erledigt, und dies
zu Verlusten beim Treugut führt, kann er, bis er den ursprünglichen Zustand des
Treuguts wiederhergestellt oder Ersatz geleistet hat, kein Entgelt verlangen.
§ 37 Aufwendungen des
Treuhänders zur Erledigung von Treuhandangelegenheiten und deshalb gegenüber
Dritten übernommene Verbindlichkeiten werden vom Treugut getragen. Hat der
Treuhänder sie vorweg aus seinem festen Vermögen gezahlt, so hat er ein Recht
auf bevorzugte Befriedigung aus dem Treugut.
Wenn der Treuhänder seine Verwaltungspflichten nicht einhält
oder Treuhandangelegenheiten nicht angemessen erledigt und deshalb gegenüber
Dritten Schulden hat oder selbst Verluste erleidet, trägt er sie mit seinem
festen Vermögen.
§ 38 Nach der Errichtung des
Treuhandverhältnisses kann der Treuhänder im Einverständnis mit Treugeber und
Begünstigten von seinem Amt zurücktreten. Soweit dies Gesetz für den Rücktritt
des Treuhänders bei gemeinnützigen Treuhandverhältnissen besondere Bestimmungen
trifft, gelten diese besonderen Bestimmungen.
Der zurückgetretene Treuhänder muß seine Amtspflicht zur
Verwaltung der Treuhandangelegenheiten weiter ausüben, bis ein neuer Treuhänder
ausgewählt worden ist.
§ 39 Das Amt des Treuhänders
endet, wenn bei ihm einer der folgenden Umstände eintritt:
1. Wenn er stirbt oder für tot
erklärt wird,
2. wenn er nach dem Recht für
nicht oder beschränkt zivilgeschäftsfähig erklärt wird,
3. wenn er nach dem Recht
aufgehoben oder sein Konkurs erklärt wird,
4. wenn er nach dem Recht
aufgelöst wird oder seine vom Recht festgesetzte Befähigung verliert,
5. wenn er von seinem Amt
zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird,
6. bei anderen in Gesetzen und
verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Umständen.
Wenn das Amt des Treuhänders endet, muß sein Erbe oder
Nachlaßverwalter, Vormund oder Abwickler das Treugut gut aufbewahren und den
neuen Treuhänder bei der Übernahme der Verwaltung der Treuhandangelegenheiten
unterstützen.
§ 40 Wenn das Amt des
Treuhänders endet, wird nach den Vorschriften des Treuhandschriftstücks ein
neuer Treuhänder bestellt; bestimmt das Treuhandschriftstück nichts dazu, so
bestellt ihn der Treugeber; bestellt der Treugeber ihn nicht, oder ist er dazu
nicht fähig, so wird der neue Treuhänder vom Begünstigten bestellt; ist der
Begünstigte nicht oder beschränkt zivilgeschäftsfähig, so wird der neue
Treuhänder vertretungsweise von seinem Vormund bestellt.
Rechte und Pflichten des alten Treuhänders bei der Erledigung
von Treuhandangelegenheiten werden vom neuen Treuhänder übernommen.<7>
§ 41 Endet das Amt des
Treuhänders, weil beim ihm einer der Umstände nach § 39 Absatz 1 Nrn. 3 bis 6
vorliegt, so muß über die Erledigung der Treuhandangelegenheiten Bericht
erstattet und die Übergabe des Treuguts und der Treuhandangelegenheiten an den
neuen Treuhänder durchgeführt werden.
Wenn der Treugeber oder Begünstigte den Bericht nach dem vorigen
Absatz billigt, befreit das den alten Treuhänder von der Haftung für die im
Bericht aufgeführten Angelegenheiten, soweit bei ihm nicht unangemessene
Handlungen vorliegen.
§ 42 Endet das Amt eines
Mittreuhänders, so verwalten die anderen Treuhänder das Treugut und verfügen
darüber.
3. Abschnitt: Begünstigte
§ 43 Begünstigter ist, wer
berechtigt ist, aus einem Treuhandverhältnis Nutzen zu zu ziehen. Begünstigte
können natürliche oder juristische Personen oder nach dem Recht errichtete
sonstige Organisationen sein.
Der Treugeber kann Begünstigter, auch der einzige Begünstigte
eines Treuhandverhältnisses sein.
Der Treuhänder kann Begünstigter, aber nicht der einzige
Begünstigte eines Treuhandverhältnisses sein.
§ 44 Mit dem Tag, an dem das
Treuhandverhältnis wirksam wird, ist der Begünstigte berechtigt, daraus Nutzen
zu ziehen, soweit das Treuhandschriftstück nichts anderes bestimmt.
§ 45 Mitbegünstigte ziehen nach
den Bestimmungen des Treuhandschriftstücks Nutzen aus dem Treuhandverhältnis.
Bestimmt das Treuhandschriftstück nichts über die Anteile oder das Verfahren
bei der Verteilung des Nutzens, dann genießen alle Mitbegünstigte gleiche
Anteile am Nutzen aus dem Treuhandverhältnis.
§ 46 Der Begünstigte kann auf
sein Recht auf Nutzen aus dem Treuhandverhältnis verzichten.
Wenn alle Begünstigten auf ihr Recht auf Nutzen aus dem
Treuhandverhältnis verzichten, endet das Treuhandverhältnis.
Wenn ein Teil der Begünstigten auf sein Recht auf Nutzen aus dem
Treuhandverhältnis verzichtet, fallen ihre Rechte in folgender Reihenfolge
anderen zu:
1. den im Treuhandschriftstück
Bestimmten,
2. den anderen Begünstigten,
3. dem Treugeber bzw. seinen
Erben.
§ 47 Wenn ein Begünstigter eine
fällige Schuld nicht begleichen kann, so kann sein Recht auf Nutzen aus dem
Treuhandverhältnis zur Begleichung der Schuld verwandt werden, soweit das nicht
durch Bestimmungen in Gesetzen, verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder im
Treuhandschriftstück beschränkt wird.
§ 48 Das Recht des Begünstigten
auf Nutzen aus dem Treuhandverhältnis kann nach dem Recht übertragen und
vererbt werden, soweit das nicht durch Bestimmungen im Treuhandschriftstück
beschränkt wird.
§ 49 Der Begünstigte kann die
gleichen Rechte ausüben wie nach §§ 20 bis 23 der Treugeber. Wenn der
Begünstigte solche Rechte ausübt und sich darüber mit dem Treugeber nicht einig
ist, kann er eine Verfügung des Volksgerichts beantragen.
Wenn beim Treuhänder eine Handlung nach § 22 Abs.1 vorliegt,
kann ein Mitbegünstigter beim Volksgericht die Aufhebung dieser
Verfügungshandlung beantragen; eine Aufhebungsverfügung des Volksgerichts ist gegenüber allen
Mitbegünstigten wirksam.
Kapitel 5: Änderung und
Beendung des Treuhandverhältnisses
§ 50 Wenn der Treugeber
einziger Begünstigter ist, können er bzw. seine Erben vom Treuhandverhältnis
zurücktreten, soweit das Treuhandschriftstück nicht etwas anderes bestimmt.
§ 51 Ergibt sich nach der
Errichtung eines Treuhandverhältnisses einer der folgenden Umstände, so kann
der Treugeber den Begünstigten ändern oder über das Recht des Begünstigten auf
Nutzen aus dem Treuhandverhältnis verfügen:
1. Wenn Handlungen des
Begünstigten Rechte des Treugebers erheblich verletzen,
2. wenn Handlungen des
Begünstigten Rechte von Mitbegünstigten erheblich verletzen,
3. mit dem Einverständnis des
Begünstigten,
4. unter anderen im
Treuhandschriftstück bestimmten Umständen.
In den Fällen nach Nrn. 1, 3 und 4 des vorigen Absatzes kann der
Treugeber vom Treuhandverhältnis zurücktreten.
§ 52 Das Treuhandverhältnis
endet nicht dadurch, daß der Treugeber oder der Treuhänder stirbt, die
Zivilrechtsfähigkeit verliert, nach dem Recht aufgelöst oder aufgehoben oder
sein Konkurs erklärt wird, und auch nicht dadurch, daß der Treuhänder von
seinem Amt zurücktritt, soweit dies Gesetz oder das Treuhandschriftstück nichts
anderes bestimmen.
§ 53 Das Treuhandverhältnis
endet, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn ein im
Treuhandschriftstück bestimmter Grund für das Ende des Treuhandverhältnisses
eintritt,
2. wenn das Weiterbestehen des
Treuhandverhältnisses den Treuhandzweck verletzt,
3. wenn der Treuhandzweck
verwirklicht ist oder nicht verwirklicht werden kann,
4. wenn die Treuhandbeteiligten
darüber übereinkommen,
5. wenn das Treuhandverhältnis
aufgehoben wird,
6. durch Rücktritt vom
Treuhandverhältnis.
§ 54 Wenn das
Treuhandverhältnis endet, fällt das Treugut an den im Treuhandschriftstück
Bestimmten; fehlt im Treuhandschriftstück eine Bestimmung dazu, so wird
festgestellt, daß es
1. in erster Linie an
Begünstigte bzw. deren Erben, sonst
2. den Treugeber bzw. dessen
Erben fällt.
§ 55 Während der Übertragung
des Treuguts an denjenigen, dem nach der Feststellung nach dem vorigen
Paragraphen die Rechte zufallen, gilt das Treuhandverhältnis als
weiterbestehend und der, dem die Rechte zufallen, als Begünstigter.
§ 56 Wenn nach Beendung des
Treuhandverhältnisses ein Volksgericht auf Grund von § 17 in das ursprüngliche
Treugut zwangsvollstreckt, ist der, dem die Rechte [am Treugut] zugefallen
sind, Vollstreckungsschuldner.
§ 57 Wenn nach Beendung des Treuhandverhältnisses
der Treuhänder nach diesem Gesetz sein Recht ausübt, Entgelt und aus dem
Treugut Befriedigung zu verlangen, kann er Treugut zurückbehalten oder [seine]
Forderung gegen den erheben, dem die Rechte aus dem Treugut zufallen.
§ 58 Nach Beendung des
Treuhandverhältnisses muß der Treuhänder einen Abwicklungsbericht über die
Erledigung der Treuhandangelegenheiten erstatten. Haben Begünstigte bzw.
derjenige, dem die Rechte aus dem Treugut zufallen, keinen Einwand gegen den
Abwicklungsbericht, so wird der Treuhänder von der Verantwortung für die im
Bericht aufgeführten Angelegenheiten frei, soweit bei ihm keine unangemessenen
Handlungen vorliegen.
Kapitel 6: Gemeinnützige
Treuhandverhältnisse
§ 59 Für gemeinnützige
Treuhandverhältnisse gelten die Bestimmungen dieses Kapitels. Soweit dies
Kapitel nichts bestimmt, gelten die [sonstigen] Bestimmungen dieses Gesetzes
und anderer einschlägiger Gesetze.
§ 60 Treuhandverhältnisse, die
für einen der folgenden gemeinnützigen Zwecke errichtet worden sind, sind
gemeinnützige Treuhandverhältnisse:
1. zur Unterstützung von Armen,
2. um Katastrophenopfern zu
helfen,
3. zur Unterstützung von
Behinderten,
4. zur Entwicklung des
Erziehungswesens, von Wissenschaft und Technik, der Kultur, der Kunst, des
Sports,
5. zur Entwicklung der Medizin
und des Gesundheitswesens,
6. zur Entwicklung des
Umweltschutzes und zur Bewahrung des ökologischen Gleichgewichts,
7. zur Entwicklung anderer
Tätigkeit im gesellschaftlichen Allgemeininteresse.
§ 61 Der Staat fördert die
Entwicklung von gemeinnützigen Treuhandverhältnissen.
§ 62 Die Errichtung von
gemeinnützigen Treuhandverhältnissen und die Festsetzung ihrer Treuhänder muß
von dem Verwaltungsorgan für die betreffenden gemeinnützigen Tätigkeiten (im
folgenden: Verwaltungsorgan) genehmigt werden.
Ohne die Genehmigung des Verwaltungsorgans dürfen keine
Aktivitäten unter der Bezeichnung "gemeinnütziges Treuhandverhältnis"
durchgeführt werden.
Das Verwaltungsorgan muß die Aktivitäten gemeinnütziger Treuhandverhältnisse
unterstützen.
§ 63 Treugut eines
gemeinnützigen Treuhandverhältnisses und der Nutzen daraus dürfen nicht für
nicht gemeinnützige Zwecke verwandt werden.
§ 64 Für gemeinnützige
Treuhandverhältnisse muß ein Treuhandaufseher bestellt werden.
Der Treuhandaufseher wird im Treuhandschriftstück bestimmt.
Trifft das Treuhandsschriftstück keine Bestimmung, so wird er vom
Verwaltungsorgan bestimmt.
§ 65 Der Treuhandaufseher ist
berechtigt, zum Schutz der Interessen der Begünstigten im eigenen Namen Klage
zu erheben und andere Rechtshandlungen vorzunehmen.
§ 66 Der Treuhänder eines
gemeinnützigen Treuhandverhältnisses darf ohne Genehmigung des
Verwaltungsorgans nicht von seinem Amt zurücktreten.
§ 67 Das Verwaltungsorgan muß
die Erledigung der Treuhandangelegenheiten durch den Treuhänder und die
Vermögensverhältnisse<8> überprüfen.
Der Treuhänder muß jährlich mindestens einmal Bericht über die
Erledigung der Treuhandangelegenheiten und die Vermögensverhältnisse erstatten;
nachdem der Bericht vom Treuhandaufseher gebilligt worden ist, wird er dem
Verwaltungsorgan zur Prüfung und Genehmigung genehmigt und vom Treuhänder
veröffentlicht.
§ 68 Wenn bei einem
gemeinnützigen Treuhandverhältnis der Treuhänder Treuhandpflichten verletzt
oder nicht fähig ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, ändert das
Verwaltungsorgan den Treuhänder.
§ 69 Wenn nach Errichtung eines
gemeinnützigen Treuhandverhältnisses Umstände eintreten, die bei der Errichtung
nicht vorherzusehen waren, kann das Verwaltungsorgan entsprechend dem
Treuhandzweck die betreffenden Bestimmungen im Treuhandschriftstück ändern.
§ 70 Wird das
Treuhandverhältnis beendet, so muß der Treuhänder innerhalb von 15 Tagen von
dem Tag an, an dem die Gründe der Beendung eintreten, diese Gründe und das
Datum der Beendung dem Verwaltungsorgan melden.
§ 71 Wird das
Treuhandverhältnis beendet, so muß der Treuhänder den vom Treuhandaufseher
gebilligten Abwicklungsbericht über die Erledigung der Treuhandangelegenheiten
zur Prüfung und Genehmigung dem Verwaltungsorgan melden und ihn bekanntmachen.
§ 72 Gibt es, wenn das
Treuhandverhältnis beendet wird, niemanden, an den die Rechte aus dem Treugut
fallen, oder sollen diese Rechte an eine nicht besonders bestimmte
Allgemeinheit fallen, so muß mit Genehmigung des Verwaltungsorgans der
Treuhänder das Treugut für einen Zweck verwenden, der dem ursprünglichen
gemeinnützigen Zweck nahekommt oder es an eine gemeinnützige Organisation mit
einem solchen Zweck oder in ein anderes gemeinnütziges Treuhandverhältnis
übertragen.
§ 73 Wenn das Verwaltungsorgan
dies Gesetz verletzt, sind Treugeber, Treuhänder ebenso wie Begünstigte
berechtigt, beim Volksgericht Klage zu erheben.
Kapitel 7: Ergänzende Regeln
§ 74 Dies Gesetz wird vom
1.10.2001 an angewandt.
Quelle: Fazhi ribao 8.5.2001 S.2
Anmerkungen:
<1> Die Institution der
Treuhand (Trust) stammt aus dem emglischen Rechtskreis. Das im Bereich der
equity herausgebildete Trustrecht ist älter als das englische Vertragsrecht,
erfaßt einen weiten Bereich und ist sehr elastisch. Im deutschen Rechtskreis
tauchte die Treuhand in der Gesetzgebung erstmals im japanischen Treuhandgesetz
von 1920 auf, das zwar vom Trust im amerikanischen Bankrecht angeregt worden
war, die Treuhand aber klar und eng definierte; das japanische, inzwischen
mehrfach novellierte Gesetz ist dann Vorbild für das südkoreanische
Treuhandgesetz von 1961 und das taiwanesische (republikanisch-chinesische)
Treuhandgesetz von 1996 geworden. Auch in Deutschland selbst ist die Treuhand
längst als Rechtsinstitut akzeptiert, in ähnlichem Umfang wie nach den
ostasiatischen Gesetzen (vgl. statt aller Bassenge im Palandt zu § 903 BGB,
unter 6., Rndnrn. 33 ff.). Alle drei ostasiatischen Gesetze haben bei der
Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes Pate gestanden. (Näher dazu und
insbesondere zu den Unterschieden zwischen dem englischen Trust und der
ostasiatischen Treuhand vgl Zhou Xiaoming: Xintuo zhidu bijiaofa yanjiu
[Rechtsvergleichende Untersuchungen zur Institution der Treuhand], Peking 1996,
S.96 ff. Zhou, bei der Volksbank in der Abteilung für die Nichtbanken unter den
Kreditinstituten tätig, war an der Ausarbeitung des Gesetzes von Anfang an
beteiligt.)
Eine vom Rechtsausschuß des Nationalen Volkskongresses bestellte
Gruppe begann 1993 mit der Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzes und legte im
Dezember 1996 einen ersten, im Juni 2000 einen zweiten Entwurf vor. Der erste
Entwurf regelte auch den eigentlichen Anlaß dieser Gesetzgebung, die
Treuhandfirmen.
Die erste dieser Firmen, die CITIC (Chinese International Trust
and Investment Co.) war im Oktober 1979 zunächst als Abteilung der Bank of
China errichtet worden, um Geld zur Finanzierung von Unternehmen zu sammeln.
Die anderen Banken drängten bald ebenfalls ins Treuhandgeschäft, regionale
Regierungen gründeten Treuhandgesellschaften. Im September 1980 erließ die
Volksbank eine erste "Mitteilung zum Betrieb von Treuhandgewerbe".
Die Zahl der Treuhandfirmen und -abteilungen nahm rapide zu, ihre Solidität
ebenso rasch ab. Im Lauf der Jahre sind deshalb die Treuhandfirmen viermal
"bereinigt" worden, 1982, 1985, 1988 (als die Zahl dieser Firmen die
Tausend überschritt) und 1993 (als es schon wieder über 700
Treuhandgesellschaften gab); gegenwärtig läuft die fünfte "Bereinigung",
nachdem vier solcher Firmen in besonders spektakuläre Schwierigkeiten geraten
waren, am schlimmsten die Guangdong International Trust and Investment Co. in
Kanton; sie behauptete ein Gesamtvermögen von 35 Mrd. Yuan zu besitzen, bei der
Abwicklung fanden sich nur 21.47 Mrd., dagegen Schulden von 36.16 Mrd.; die
Hauptgesellschaft und drei ihrer Töchter gingen in Konkurs. Der Fall wurde auch
im Ausland beachtet, weil das Hongkonger Büro dieser Firma für die Kantoner
Gesellschaft ohne Genehmigung der Volksbank und damit rechtswidrig und
rechtlich wirkungslos in Hongkong Treuhandmittel eingesammelt hatte. Die vielen
unsoliden kleinen Treuhandfirmen - sogar Landkreise hatten solche Unternehmen
gegründet - dürften aber insgesamt ebenso erhebliche Schäden angerichtet haben
wie die vier großen Fälle. Denn Treuhandfirmen hatten praktisch wie Banken
agieren können, ohne den gleichen strengen Anforderungen und Kontrollen wie
Banken zu unterliegen.
Die Volksbank erließ daher am 19.1.2001 die
"Verwaltungsmethode für Treuhand- und Investitionsgesellschaften"
(www.pbc.gov.cn/news/news.html, unter dem 19.1.2001), die zum einen die
Anforderungen an Kapital und Personal dieser Gesellschaften erheblich
verschärft und ihren Geschäftsbereich beschränkt. U.a. verlangt § 14 ein Stammkapital
von mindestens 300 Mio. Yuan, das bei Geschäften in Devisen mindestens 15 Mio.
US$ einschließt; der Nettobetrag der akkumulierten eigenen langfristigen
Investitionen einer Treuhandgesellschaft einschließlich des eigenen
Festvermögens darf 80% der Eigenmittel und der Nettobetrag der Treuhandmittel
das Zehnfache des Stammkapitals nicht überschreiten (§§ 25; 46 Nr.1); die
Gesellschaften müssen nun Reserven für uneinbringliche Forderungen
zurückstellen (§ 51). § 21 erlaubt nurmehr bestimmte Arten von Geschäften; § 9
verbietet die Annahme von Einlagen auf Konten wie bei einer Bank, § 32 Nr.3
verbietet Gewinngarantien; und so fort.
Zum anderen regelt das 6. Kapitel der "Methode" die
"Bereinigung" der bestehenden Treuhandgesellschaften im Detail. Nach
Angaben des Volksbankdirektors Wang Lianzhou in einem Gespräch mit Journalisten
am 30.4.2001 (wiedergegeben auf zahlreichen Internetseiten) ist bei dieser
Bereinigung "in Verhandlungen der Volksbank vor allem mit
Territorialregierungen" (als Haupteigentümern zweifelhafter
Treuhandgesellschaften) für 239 Gesellschaften "im wesentlichen"
festgestellt worden, wie mit ihnen weiter verfahren werden soll, ob sie
weiterbestehen, aufgelöst werden oder fusionieren sollen; auch für die
"kleine Zahl darunter in schlechter finanzieller Lage" hoffe die
Volksbank, daß die Frage ihrer Schulden "dem Recht gemäß öffentlich und
gerecht gelöst" werde.
Die gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Regelung der
Treuhandgesellschaften bleibt vorläufig der "Methode" überlassen und
soll erst dann, wenn "die Verhältnisse reif", also wohl, wenn endlich
alle unsoliden Treuhandgesellschaften "bereinigt" sind, durch ein
besonderes Treuhandgesellschaftsgesetz endgültig geregelt werden. Deshalb ist
dieser Bereich schon aus dem 2. Entwurf des Treuhandgesetzes wieder
herausgenommen worden. Die "Methode" regelt überdies weitgehend auch
die zivilrechtlichen Details des Treuhandverhältnisses. Für das
Treuhandgesellschaftsgesetz, das die "Methode" ersetzen soll, hält
man aber als zivilrechtliches Pendant ein eigenes Gesetz über das Zivilrecht
der Treuhand für erforderlich, eben das vorliegende Treuhandgesetz, das die
zivilrechtlichen Vorschriften der "Methode" ersetzt und später, wie
gesagt, durch ein Treuhandgesellschaftsgesetz ergänzt werden soll.
Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes überschneiden sich,
soweit das Treuhandverhältnis vertraglich errichtet wird, mit den Vorschriften
zum Geschäftsbesorgungs- und zum Kommissionsvertrag im 21. und 22. Kapitel des Vertragsgesetzes
(15.3.99/1); viele der Vorschriften insbesondere zum Geschäftsbesorgungsvertrag
werden im Treuhandgesetz wiederholt. An solchen Überschneidungen und
Wiederholungen zeigt sich, daß die Treuhand ursprünglich aus einem anderen
Rechtskreis stammt. Eigentliche Widersprüche zwischen Vertragsgesetz und
Treuhandgesetz sind aber nicht ersichtlich. Besonderheiten gegenüber dem
Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich allerdings daraus, daß das
Treuhandverhältnis oft zum Nutzen Dritter bestellt wird. Ferner ließe sich zwar
der Eigentumsvorbehalt nach § 134 des Vertragsgesetzes als Treuhandverhältnis
deuten; das wäre dann jedoch ein nach § 43 III des vorliegenden Gesetzes
unzulässiges Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder als alleinigem Begünstigten.
Zur Übersetzung: Der chinesische Ausdruck für
"Treuhand" ist "xintuo". In § 1 ist von xintuo guanxi die
Rede, von "Treuhandverhältnissen". Wir haben aber auch dort, wo
"xintuo" für sich steht, diesen Ausdruck mit "Treuhandverhältnis"
übersetzt. Außer in § 1 mag man also überall statt
"Treuhandverhältnis" auch einfach "Treuhand" lesen. Von
"Treuhandverhältnis" statt einfach von "Treuhand" zu
sprechen scheint uns aber das Verständnis zu erleichtern; man vgl. z.B. § 6. -
Chin. liyi habe ich meist als "Nutzen", gelegentlich (in §§ 2, 5, 12
und 65 und in der Verbindung "Allgemeininteresse") auch als
"Interesse(n)" übersetzt.
<2> Diese
kollisionsrechtliche Vorschrift ist unklar. Soll es danach ausreichen, daß ein
Treuhandbeteiligter in China handelt, damit chinesisches Recht auf das gesamte
Treuhandverhältnis angewandt wird? Oder müssen alle Treuhandbeteiligten in
China handeln? Oder gilt chinesisches Recht nur für die Handlungen irgendeines
Treuhandbeteiligten in China, während für außerhalb Chinas vorgenommene
Handlungen anderes Recht gelten mag? Kann vertraglich oder testamentarisch
etwas anderes bestimmt werden, oder ist die Vorschrift zwingend?
<3>
Treuhand"organe" sind Unternehmen, die Treuhandgeschäfte betreiben.
"Konkrete Methode" ist insbesondere die "Verwaltungsmethode für
Treuhand- und Investitionsgesellschaften" vom 19.1.2001
(www.pbc.gov.cn/news/news.html, unter dem 19.1.2001), die allerdings von der
Volksbank bestimmt worden ist, nicht vom Staatsrat. Näher zu deren Inhalt vgl.
Anm.1.
<4> Dies Verbot der
gewillkürten Prozeßstandschaft findet sich schon in § 11 des japanischen
Treuhandgesetzes von 1920. Es soll nach der einschlägigen japanischen Literatur
verhindern, daß im Übermaß Prozesse geführt werden, und daß die Anwaltspflicht
umgangen wird. Es ist auch in Korea und Taiwan übernommen worden. Es greift
aber nur ein, wenn das Treuhandverhältnis "eigens" zu diesem Zweck
errichtet wird. Wenn in einem zu anderen Zwecken errichteten Treuhandverhältnis
der Treuhänder einen Prozeß um Treugut führen muß, wird ihm das durch diese
Vorschrift nicht verwehrt. Das Verbot geht aber wohl weiter als in der
deutschen Praxis die Beschränkung der gewillkürten Prozeßstandschaft auf Klagen
im "Eigeninteresse", vgl. z.B. BGB NJW 1986.850 und 1981.2640.
<5> Durch
"Auflösung" (jiesan) beendet wird eine Kapitalgesellschaft aus
normalen Gründen, insbesondere durch Gesellschafterbeschluß; vgl. das Gesellschaftsgesetz,
29.12.93/1, 8. Kapitel. Von "Aufhebung" (chexiao) spricht man
gewöhnlich bei der Beendung durch eine Aufsichtsbehörde wegen Rechtsverletzungen
des Unternehmens, so in der Verwaltungsmethode der Volksbank für Treuhand- und
Investmentgesellschaften vom 19.1.2001 - vgl. Anm.1, 3 -, deren § 17 bei
Überschuldung wegen schwerer Rechtsverletzungen die "Aufhebung"
solcher Gesellschaften durch die Volksbank vorsieht.
<6> Diese "materiell
Interessierten" kommen in diesem Gesetz und in der in Anm.1 und 3
zitierten "Methode" sonst nicht vor. Wer damit gemeint sein mag, ist
uns unklar.
<7> Gedacht ist z.B. an
Forderungen und Schulden aus der Erledigung von Treuhandangelegenheiten, etwa
bei der Reparatur von Treugut. Vgl. Erklärung Nr. 2 zu § 50 des 1993er
Treuhandgesetzentwurfes von Taiwan, abgedruckt bei Zhou Xiaoming aaO. (Anm.1)
S.287.
<8> Gemeint wohl: den
Zustand des Treuguts.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg