Chinas Recht 2002.1
23.11.01/1
Regeln für die Aufhebung von Kreditinstituten <1>
Vom Staatsrat am 14.11.2001
verabschiedet, am 23.11.2001 bekanntgemacht.
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
§ 1 Um die Überwachung und Steuerung der
Aktivitäten im Kreditwesen zu stärken, die Ordnung des Kreditwesens zu schützen
und die Interessen des Staates wie des Publikums zu wahren, werden diese Regeln
festgesetzt.
§ 2 Wenn die Chinesische Volksbank
Kreditinstitute aufhebt, verfährt sie nach diesen Regeln.
Unter "aufheben" ist in diesen Regeln zu verstehen,
daß die Chinesische Volksbank nach dem Recht mit Verwaltungszwangsmaßnahmen die
Betriebstätigkeit von mit ihrer Genehmigung errichteten Kreditinstituten,
welche juristische Personen sind, beendet und sie auflöst.
§ 3 Die Chinesische Volksbank und ihr Personal
sowie sonst betroffenes Personal, die Amtspflichten nach diesen Regeln
ausführen, müssen nach dem Recht Verschwiegenheit über die [Angelegenheiten
des] aufgehobenen Kreditinstituts bewahren.
§ 4 Die territoriale Volksregierung des Ortes,
an dem sich das aufgehobene Kreditinstitut befindet, muß eine gute Durchführung
der mit der Aufhebung verbundenen Arbeiten durch die betroffenen Behörden
organisieren.
2. Kapitel:
Aufhebungsbeschluß
§ 5 Wenn ein Kreditinstitut rechts- und
regelwidrig betrieben wird, nicht gut betrieben und gesteuert wird u.dgl., und
ohne seine Aufhebung die Ordnung des Kreditwesens ernstlich gefährdet, die
Interessen des Publikums geschädigt werden würden, muß es nach dem Recht
aufgehoben werden.
§ 6 Wenn die Chinesische Volksbank ein
Kreditinstitut aufhebt, muß sie dies mit einem schriftlichen Bewchluß tun.
Der Aufhebungsbeschluß tritt mit dem Tag seiner Bekanntmachung
durch die Chinesische Volksbank in Kraft.
Der Aufhebungsbeschluß
muß in der Zeitung bekanntgegeben und im Geschäftslokal des aufgehobenen
Kreditinstituts angeschlagen werden.
§ 7 Mit dem Tag des Inkrafttretens des
Aufhebungsbeschlusses hat das aufgehobene Kreditinstitut sofort seine
Geschäftstätigkeit einzustellen und die Lizenz für die juristische Person des
Kreditinstituts und die Betriebslizenzen für seine Zweigstellen zurückzugeben,
und seine leitenden Manager, sein Vorstand und seine Generalversammlung haben
sofort die Ausübung ihrer Amtsbefugnisse einzustellen.
3. Kapitel:
Aufhebungsabwicklung
§ 8 Wenn eine Geschäftsbank nach dem Recht
aufgehoben wird, organisiert die Chinesische Volksbank die Errichtung einer
Abwicklungsgruppe; wenn ein Kreditinstitut, das keine Bank ist, nach dem Recht
aufgehoben wird, organisiert die Chinesische Volksbank oder die von ihr beauftragte
betroffene territoriale Volksregierung die Errichtung einer Abwicklungsgruppe.
Die Abwicklung beginnt mit dem Tag, an dem der Aufhebungsbeschluß in Kraft
tritt. Die Abwicklungsgruppe ist der Chinesischen Volksbank verantwortlich und
berichtet ihr über ihre Arbeit.
Die Abwicklungsgruppe wird aus Vertretern der Chinesischen
Volksbank, der Finanz-, der Rechnungsprüfungs- und sonst betroffener Behörden,
der territorialen Volksregierung und der Anteilsinhaber des aufgehobenen Kreditinstituts
sowie aus einschlägigen Spezialisten gebildet. Leiter und Mitglieder der
Abwicklungsgruppe werden von der Chinesischen Volksbank oder mit ihrem
Einverständnis bestimmt.
Während der Dauer der Abwicklung übt die Abwicklungsgruppe die
Amtsbefugnisse zur Steuerung des aufgehobenen Kreditinstituts aus, und der
Leiter der Abwicklungsgruppe übt die Amtsbefugnisse des gesetzlichen
Repräsentanten des aufgehobenen Kreditinstituts aus.
§ 9 Nach Errichtung der Abwicklungsgruppe
müssen der gesetzliche Repräsentant und sonst betroffene Verantwortliche des
aufgehobenen Kreditinstituts dessen sämtliche Stempel, Bücher, Einzelnachweise,
Wechsel und Schecks, Schriftstücke und sonstige Unterlagen der
Abwicklungsgruppe übergeben und sie bei der Durchführung der Abwicklung
unterstützen.
§ 10 Während der Dauer der Abwicklung müssen der
gesetzliche Repräsentant des aufgehobenen Kreditinstituts, die Mitglieder
seines Vorstands und seines Aufsichtsrates, seine leitenden Manager vom
Abteilungsleiter aufwärts, sein Finanz- und sonst betroffenes Personal
entsprechend den Forderungen der Abwicklungsgruppe ihre Arbeit leisten, sie
dürfen sich nicht eigenmächig von ihrem Amt entfernen oder das Land verlassen.
§ 11 Während der Dauer der Abwicklung übt die
Abwicklungsgruppe die folgenden Amtspflichten aus:
1. Sie bewahrt und klärt das Vermögen des aufgehobenen
Kreditinstituts und stellt eine Bilanz und eine Vermögensaufstellung auf.
2. Sie unterrichtet die Einleger und andere Gläubiger, macht das
bekannt und stellt die Gläubiger fest.
3. Sie erledigt die betreffenden nicht abgeschlossenen Geschäfte
des aufgehobenen Kreditinstituts und wickelt sie ab.
4. Sie klärt die Forderungen und Verbindlichkeiten, treibt
Forderungen ein und verfügt über das Vermögen.
5. Sie stellt einen Abwicklungsvorschlag auf und begleicht
aufgrund des genehmigten Vorschlags die Verbindlichkeiten.
6. Sie zahlt ausstehende Steuern.
7. Sie verfügt über nach Begleichung der Verbindlichkeiten des
aufgehobenen Kreditinstituts übriggebliebenes Vermögen.
8. Sie beteiligt sich in Vertretung des aufgehobenen
Kreditinstituts an Zivil- und Schiedsverfahren.
9. Sie schlägt den betreffenden Behörden vor, die rechtliche
Verantwortung der für die Aufhebung des Kreditinstituts direkt verantwrtlichen
leitenden Manager und sonstigen Personen zu verfolgen.
10. Sie erledigt sonstige Abwicklungsangelegenheiten.
§ 12 Während der Dauer der Abwicklung kann die
Abwicklungsgruppe ein von der Chinesischen Volksbank beauftragtes
Kreditinstitut (im folgenden kurz: Treuhandinstitut) mit den
Abwicklungsangelegenheiten beauftragen.
Das Treuhandinstitut übernimmt keine Verbindlichkeiten das
aufgehobenen Kreditinstituts, schießt kein Kapital zu und ist nicht für die
Unterbringung des Personals des aufgehobenen Kreditinstituts verantwortlich.
Die Treuhandgebühren werden in die Abwicklungskosten des aufgehobenen
Kreditinstituts eingestellt.
§ 13 Die territoriale Volksregierung des Ortes
des aufgehobenen Kreditinstituts muß eine Führungsgruppe für die
Abwicklungsarbeit errichten; Gruppenchef ist ein verantwortlicher [Leiter] der
territorialen Volksregierung.
Die Führungsgruppe für die Abwicklungsarbeit muß die
Abwicklungsgruppe bei der Beitreibung der Verbindlichkeiten [des aufgehobenen
Kreditinstituts] und anderen Abwicklungsangelegenheiten unterstützen und
begleiten und die betroffenen Behörden zum Schutz des gesellschaftlichen
Friedens nach dem Gesetz organisieren, unverhofft auftretende Zwischenfälle
erledigen und nach dem Recht die gesetzliche Haftung des betroffenen verantwortlichen
Personals verfolgen.
§ 14 Die Abwicklungsgruppe muß innerhalb von zehn
Tagen nach Errichtung die Gläubiger schriftlich auffordern, ihre Forderungen
anzumelden, und das innerhalb von 60 Tagen mindestens dreimal in der Zeitung
bekanntmachen.
Gläubiger müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
schriftlichen Aufforderung bzw., wenn sie keine Aufforderung erhalten haben,
innerhalb von 90 Tagen ab der ersten Bekanntmchung in der Zeitung ihre Forderungen
bei der Abwicklungsgruppe anmelden.
Die Abwicklungsgruppe
kann beschließen, daß die Einleger von kleinen Sparkontenbeträgen <2>
ihre Forderungen nicht anzumelden brauchen, sondern daß diese Einlagen aufgrund
der Bücher des aufgehobenen Kreditinstituts und der entsprechenden Belege von
der Abwicklungsgruppe festgestellt und registriert werden.
§ 15 Bei der Anmeldung ihrer Forderungen müssen
die Gläubiger deren Natur, Betrag und Entstehungsdatum angeben und die
entsprechenden Beweisunterlagen zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsgruppe
muß die Beweisunterlagen der angemeldeten Forderungen prüfen, feststellen, ob
für die Forderung eine Vermögenssicherheit besteht, und welchen Betrag sie hat,
und gesicherte und nicht gesicherte Forderungen getrennt registrieren.
§ 16 Wenn Gläubiger Forderungen nicht in der
vorgeschriebenen Zeit anmelden, wird wie folgt verfahren:
1. Die Forderungen bekannter Gläubiger müssen in den Bereich der
Abwicklung einbezogen werden;
2. bis zum Abschluß der Verteilung des Abwicklungsvermögens des
aufgehobenen Kreditinstituts bei der Abwicklung kann verlangt werden, daß
Forderungen unbekannter Gläubiger beglichen werden; nach Abschluß dieser
Verteilung werden sie nicht mehr beglichen.
§ 17 Von dem Tag an, an dem der
Aufhebungsbeschluß in Kraft tritt, werden für die Verbindlichkeiten des
aufgehobenen Kreditinstituts keine Zinsen mehr berechnet.
§ 18 Das folgende Vermögen des aufgehobenen
Kreditinstituts ist Abwicklungsvermögen zur Begleichung von Verbindlichkeiten:
1. Das gesamte Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts vom
Tage des Beginns der Abwicklung an, eingeschlossen die Einlagen und anderen
Rechte seiner Anteilseigner, das Vermögen seiner hundertprozentigen Töchter und
die Anteile für seine Investitionen;
2. Vermögen, welches das aufgehobenen Kreditinstitut während der
Dauer der Abwicklung nach dem Recht erhält;
3. anderes Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts.
Handlungen, mit denen das aufgehobene Kreditinstitut vor dem
Tag, an dem der Aufhebungsbeschluß in Kraft getreten ist, Vermögen böswillig
übertragen oder in verdeckter Form übertragen hat, sind unwirksam; die
Abwicklungsgruppe ist dafür verantwortlich, so übertragenes bzw. verdeckt
übertragenens Vermögen zurückzuholen und in das Abwicklungsvermögen
einzustellen.
§ 19 Wenn die Abwicklungsgruppe das Vermögen des
aufgehobenen Kreditinstituts aufklärt, muß sie den tatsächlichen Wert dieses
Vermögens nach dem Recht bewerten; bei Vermögensverlusten muß sie den
Verlustbetrag prüfen und feststellen.
§ 20 Die Abwicklungsgruppe kann nach dem Recht
das effektive Kapitalvermögen des aufgehobenen Kreditinstituts versilbern; wenn
sie es versteigert, muß der Betrag des Mindestgebots nach der Bewertung
festgestellt werden, die von einem Vermittlungsorgan erstellt worden ist,
welches die Befähigung für das Bewertungsgewerbe besitzt.
Mit "effektivem Kapitalvermögen" ist im vorigen Absatz
Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts gemeint, bei welchem [die
Zugehörigkeit zu diesem Institut] geklärt und sein tatsächlicher Wert überprüft
worden ist.
§ 21 Die Klärung von Vermögen des aufgehobenen
Kreditinstituts und die Verfügung darüber sind von Steuern und
Verwaltungsgebühren befreit.
§ 22 Nachdem das Vermögen des aufgehobenen
Kreditinstituts geklärt und überprüft worden ist, muß die Abwicklungsgruppe
einen Abwicklungsvorschlag aufstellen.
Der Abwicklungsvorschlag muß insbesondere Angaben über die
Verhältnisse der Gläubiger, die Beträge ihrer Forderungen, den Betrag des
Abwicklungsvermögens, den Betrag von Kapital und legalen Zinsen von Sparkonten<2>,
die an Einzelpersonen gezahlt werden [müssen], und den Betrag anderer
Verbindlichkeiten, die beglichen werden [müssen], enthalten; es werden
[weitere] Unterlagen,insbesondere eine Bilanz, eine Vermögensaufstellung und
eine Kapitalvermögensbewertung beigefügt.
Nachdem Abwicklungsgruppe und Gläubiger den Abwicklungsvorschlag
beraten haben, wird er der Chinesischen Volksbank zur Feststellung gemeldet.
4. Kapitel: Begleichung
der Verbindlichkeiten
§ 23 Das aufgehobene Kreditinstitut muß bei der
Abwicklung des Vermögens zunächst das Kapital und die legalen Zinsen der
Spareinlagen von Einzelpersonen bezahlen.
§ 24 Mit dem Abwicklungsvermögen, das bleibt,
nachdem das aufgehobene Kreditinstitut das Kapital und die legalen Zinsen der
Spareinlagen von Einzelpersonen bezahlt hat, muß es die Verbindlichkeiten
[gegenüber] juristischen Personen und anderen Organisationen begleichen.
§ 25 Das Abwicklungsvermögen, das bleibt, nachdem
das aufgehobene Kreditinstitut die Verbindlichkeiten beglichen hat, muß bei der
Abwicklung im Verhältnis der Investitionen der Anteilseigner bw. ihrer Anteile
verteilt werden.
5. Kapitel: Löschung der
Registrierung
§ 26 Nach Abschluß der Abwicklung muß die
Abwicklungsgruppe einen Abwicklungsbericht und für die Dauer der Abwicklung
eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und die verschiedenen Bücher und
Register über jede Art finanzieller Angelegenheiten erstellen und der
Chinesischen Volksbank zur Anerkennung melden.
§ 27 Nach Abschluß der Abwicklung muß die Abwicklungsgruppe
bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde das Verfahren zur Löschung der
Registrierung durchführen; die Anteilseigner des aufgehobenen Kreditinstituts
sind dann keine Anteilseigner mehr, das aufgehobene Kreditinstitut ist aufgelöst,
und das wird von der Chinesischen Volksbank bekanntgemacht.
§ 28 Für die Aufbewahrung der Unterlagen des
aufgehobenen Kreditinstituts, insbesondere der Belege, Bücher, Register und
Berichte der Buchführung und wichtiger Schriftstücke zur Betriebsführung und
zur Abwicklung muß ein nach Löschung der Registrierung von der Chinesischen
Volksbank bestimmtes Organ die Verwantwortung übernehmen.
§ 29 Das Rechnungsprüfungsorgan muß eine
Rechnungsprüfung in Bezug auf den Verantwortlichen des aufgehobenen Kreditinstituts
vornehmen.
6. Kapitel: Rechtliche
Verantwortung
§ 30 Wenn leitende Manager des aufgehobenen
Kreditinstituts und sonst betroffenes Personal ihr Amt genutzt haben, um sich
Vermögen anderer anzueignen, widerrechtlich Darlehen zu vergeben, rechtswidrig
Belege des Kreditwesens auszugeben, zum eigenen Vorteil unrecht zu handeln und
so die Aufhebung des Kreditinstituts herbeigeführt haben, wird nach den
Vorschriften des Strafrechts über das Delikt der Annahme von Bestechungen<3>,
das Delikt der rechtswidrigen Vergabe von Darlehen<4>, das
Delikt der rechtswidrigen Ausgabe von Belegen des Kreditwesens<5>,
das Delikt der Herbeiführung von Konkurs oder Verlusten durch unrechtes Handeln
zum eigenen Vorteil<6> gemäß dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche
Verfolgung nicht hinreicht, wird die disziplinarische Sanktion der
Amtsenthebung, ja der Entlassung <7> verhängt, und die
Betroffenen dürfen lebenslang in keinem Kreditinstitut mehr eine Stelle als leitender
Manager oder ein ihrem bisherigen Amt entsprechendes Amt einnehmen.
§ 31 Wenn Personal der Chinesischen Volksbank
rechtswidrig ein Kreditinstitut genehmigt, ein Kreditinstitut nicht nach dem
Recht überwacht und steuert, nicht nach dem Recht rechtwidrige Handlungen
überprüft und regelt, und die Umstände schwer wiegen und dazu führen, daß das
Kreditinstitut aufgehoben wird, dann wird die strafrechtliche Verantwortung
nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt des Mißbrauchs von Amtsgewalt<8>,
das Delikt der Mißachtung von Amtspflichten <9> oder
sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche
Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative Sanktionen von dem Vermerk
einer schweren Verfehlung über die Herabstufung bis zur Amtsenthebung verhängt<10>.
§ 32 Wenn sich ein Beamter irgendeiner
staatlichen Behörde unrechtmäßig in die normalen Geschäftsaktivitäten eines
Kreditinstituts einmischt und [damit] direkt für die Aufhebung des
Kreditinstituts verantwortlich wird, dann wird die strafrechtliche
Verantwortung nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt des
Mißbrauchs von Amtsgewalt<8> oder sonstige Delikte
verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht
hinreicht, werden administrative Sanktionen von dem Vermerk einer schweren
Verfehlung über die Herabstufung bis zur Amtsenthebung verhängt.
§ 33 Wenn im Verlauf der Abwicklung wegen der
Aufhebung bei Personal des aufgehobenen Kreditinstituts eine der folgenden
Handlungen vorkommt, dann wird die strafrechtliche Verantwortung nach den
Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt der Behinderung amtlicher Aufgaben<11>,
das Delikt der Behinderung einer Abwicklung<12> oder über
sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche
Verfolgung nicht hinreicht, wird die disziplinarische Sanktion der
Amtsenthebung, ja der Entlassung verhängt:
1. Behinderung der Abwicklungsgruppe bei der rechtmäßigen
Ausübung ihrer Amtspflichten;
2. Verweigerung von Angaben über die Verhältnisse bzw. unsinnige
und falsche Angaben;
3. Verschiebung von Geldmitteln, Verbergen von Vermögen, Flucht
vor Verbindlichkeiten;
4. böswillige offene oder verdeckte Übertragung von Vermögen des
aufgehobenen Kreditinstituts.
§ 34 Wenn das aufgehobene Kreditinstitut nach
Inkrafttreten des Aufhebungsbeschlusses rechtswidrig [weiter] betrieben wird,
so wird es von der Chinesischen Volksbank nach der "Methode zur
Beseitigung rechtswidriger Kreditinstitute und rechtswidrigen Kreditgewerbebetriebs"<13>
beseitigt; nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt der nicht
rechtmäßigen Einwerbung von Einlagen beim Publikum<14> oder
sonstige Delikte wird die strafrechtliche Verwantwortung verfolgt; wenn der
Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden nach
dem Recht administrative Sanktionen verhängt.
§ 35 Wenn Personal der Abwicklungsgruppe im
Verlauf der Abwicklung seine Amtsgewalt mißbraucht, seine Amtspflichten
mißachtet, um des privaten Vorteils willen Übeltaten begeht und damit
Vermögensverluste verursacht und Interessen der Gläubiger schädigt, wird nach
den Vorschriften des Strafrechts über das Delikt des Mißbrauchs von Amtsgewalt<8>,
das Delikt der Mißachtung von Amtspflichten<9> oder
sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche
Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative Sanktionen von der
Herabstufung bis zur Entlassung oder disziplinarische Sanktionen verhängt.
§ 36 Wenn Personal der Chinesischen Volksbank
oder sonst betroffenes Personal bei der Erfüllung von Amtspflichten nach den
vorliegenden Regeln Staatsgeheimnisse oder ihm bekanntgewordene
Geschäftsgeheimnisse durchsickern läßt, so wird nach den Bestimmungen des
Strafrechts über das Delikt des Durchsickernlassens von Staatsgeheimnissen, der
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen<15> oder sonstige
Delikte seine strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn der Sachverhalt für
eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative
Sanktionen von der Herabstufung bis zur Entlassung oder disziplinarische
Sanktionen verhängt.
§ 37 Wenn Treuhandorgane ihre Treuhandpflichten
nicht erfüllen und damit Vermögensverluste beim aufgehobenen Kreditinstitut
hereiführen, haften sie zivilrechtlich, und gegen das verantwortliche
zuständige und sonst direkt verantwortliches Personal werden nach dem Recht
disziplinarische Sanktionen verhängt.
7. Kapitel: Ergänzende
Regeln
§ 38 Diese Regeln werden vom 15.12.2001 an
angewandt.
_______________________________
Quelle: Xinhua-Meldung vom 4.12.2001
Anmerkungen:
<1> Auf den ersten
Blick scheinen diese "Regeln" nichts wirklich Neues zu enthalten,
denn schon nach § 42 Nr.1 der Bestimmungen zur Steuerung der Kreditorgane vom
5.8.1994 kann die Zentralbank bei "schweren Verstößen gegen staatliche
Gesetze, sonstige Rechtsbestimmungen und Richtlinien" einem Kreditorgan
die Lizenz entziehen und es anweisen, den Betrieb einzustellen. Aber das wird
nun in § 5 der vorliegenden Regeln konkretisiert und erweitert. Denn nach § 5
kann ein Kreditinstitut schon aufgehoben werden, wenn "es nicht gut
betrieben wird, und ohne seine Aufhebung ... die Interessen des Publikums oder
die Ordnung des Kreditwesens ernstlich gefährdet wären". Es genügt also
für die Aufhebung, daß ein Institut schlecht geführt worden ist und deshalb die
Interessen des Publikums oder die Ordnung des Kreditwesens gefährdet. Weder
Rechtsverstöße (auch wenn davon in den §§ 30-32 eine reiche Auswahl angeboten
wird) noch Zahlungsschwierigkeiten sind für die Aufhebung erforderlich, und damit
gehen diese Regeln auch über den Bereich der "Maßnahmen bei
Zahlungsschwierigkeiten", insbesondere des "administrativen
Konkurses", nach 10.2.98/1
hinaus. Die Regeln scheinen sogar als Regelfall vorauszusetzen, daß bei der
"Abwicklung" nach den vorliegenden Regeln noch genug für alle
Gläubiger vorhanden sein wird, wenngleich sie den Privatkunden
sicherheitshalber ein Recht auf bevorzugte Befriedigung einräumen. Sonst aber
sehen sie anders 10.2.98/1
§ 26 II keine Rangfolge von Gläubigern vor.
Die Regeln gelten, vgl. § 2 Abs.2, für alle Kreditinstitute,
auch die mit ausländischem Kapital.
Die Regeln sollen wohl der Zentralbank eine schärfere Waffe
geben, um nun eher und schneller als bisher gegen unsolide, aber durch mächtige
Interessen gestützte Banken und sonstige Kreditinstitute durchgreifen zu
können. Man mag folgern, daß man tatsächlich auch in der Praxis energischer
werden will, statt wie bisher größere Gruppen unsolider Institute (Treuhand-
und Investitionsgesellschaften, "städtische Geschäftsbanken" usw.)
nur halb unter der Hand ohne dauernden Erfolg immer wieder mal zu
"korrigieren", "konsolidieren", "sanieren" usw..
Der Zentralbank den mächtigen Interessengruppen gegenüber vielleicht
willkommener Anlaß dazu könnte die mit Chinas Beitritt zur WTO vorgesehene
allmähliche Öffnung des Kreditgewerbes für ausländische Unternehmen sein;
jedenfalls wird immer wieder auf die allmählich drohende Konkurrenz
ausländische Banken hingewiesen (so schon bei Chen Yiwen, Yang Guangwen:
Yinhangfa redian wenti tanxi [Analyse heißer Fragen des Bankrechts], Peking
1999, die S.11 dazu für die Jahre 1985-94 den Jahr für Jahr abnehmenden Anteil
- von 1985 92% bis 1994 65.7% - der vier großen staatlichen Geschäftsbanken an
der Zunahme des Darlehensgeschäfts aufführen; vgl. jetzt z.B. Yu Xugang: WTO yu
Zhongguo jinrongfa gaige [WTO und die Reform des chinesischen
Kreditwesenrechts], in WTO yu Zhongguo falü gaige [WTO und die Reform des
chinesischen Rechts], hrsg.v. Liu Jianwen, S.331 ff.,348, Peking 2001).
<2> Die Bezeichnung
"Sparkonten" gibt zwar genau die eigentliche Bedeutung des
entsprechenden chinesischen Ausdrucks, chuxu cunkuan, und auch den Zweck dieser
Konten in der Zeit vor Beginn der Reformen wieder, führt den deutschen Leser
heute aber in die Irre: "Sparkonten" ist heute einfach die Bezeichung
für Nicht-Geschäftskonten, auch Girokonten, natürlicher Personen.
<3> Strafgesetz der
VR CHina in der Fassung vom 14.3.1997, § 385
<4> Strafgesetz (wie
vorige Anm.) §§ 386, 387
<5>
"Belege", piaozheng, ist ein sehr weiter Begriff, der von
Orderpapieren bis zu Zahlungsbelegen und Kreditkarten so ziemlich alles von
dokumentarischem Wert umfaßt; vgl. Strafgesetz § 177. Hier ist wohl an einige
Sachverhalte nach Strafgesetz § 194 gedacht.
<6> Strafgesetz § 168
<7> Vgl. 14.8.93/1 §
33.
<8> Vgl. die
Definition in Strafgesetz § 417 und im übrigen insbesondere Strafgesetz §§ 397,
403.
<9> Vgl. Strafgesetz
§ 397
<10> Vgl.14.8.93/1
aaO. Dort werden diese Sanktionen durchweg als "administrative
Sanktionen" bezeichnet. Warum hier mal von administrativen (§§
31,32,34,35,36), mal von disziplinarischen (§§ 30,33,35,36,37) Sanktionen
gesprochen wird, obgleich die gleichen Sanktionen gemeint sind (so die
Amtsenthebung in §§ 32 und 33) ist uns unklar.
<11> Gedacht ist wohl
an Strafgesetz §§ 158 ff..
<12> Strafgesetz §
162
<13> Des Staatsrats,
vom Staatsrat bekanntgemacht und in Kraft am 13.7.1998.
<14> Strafgesetz §
176
<15>
Durchsickernlassen von Staatsgeheimnissen: Strafgesetz § 398; Verletzung von
Geschäftsgeheimnissen: Strafgesetz § 219.
_______________________________________________
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg