Chinas Recht 2002.1

23.11.01/1

 

Regeln für die Aufhebung von Kreditinstituten <1>

 

Vom Staatsrat am 14.11.2001 verabschiedet, am 23.11.2001 bekanntgemacht.

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Überwachung und Steuerung der Aktivitäten im Kreditwesen zu stärken, die Ordnung des Kreditwesens zu schützen und die Interessen des Staates wie des Publikums zu wahren, werden diese Regeln festgesetzt.

 

§ 2   Wenn die Chinesische Volksbank Kreditinstitute aufhebt, verfährt sie nach diesen Regeln.

   Unter "aufheben" ist in diesen Regeln zu verstehen, daß die Chinesische Volksbank nach dem Recht mit Verwaltungszwangsmaßnahmen die Betriebstätigkeit von mit ihrer Genehmigung errichteten Kreditinstituten, welche juristische Personen sind, beendet und sie auflöst.

 

§ 3   Die Chinesische Volksbank und ihr Personal sowie sonst betroffenes Personal, die Amtspflichten nach diesen Regeln ausführen, müssen nach dem Recht Verschwiegenheit über die [Angelegenheiten des] aufgehobenen Kreditinstituts bewahren.

 

§ 4   Die territoriale Volksregierung des Ortes, an dem sich das aufgehobene Kreditinstitut befindet, muß eine gute Durchführung der mit der Aufhebung verbundenen Arbeiten durch die betroffenen Behörden organisieren.

 

2. Kapitel: Aufhebungsbeschluß

 

§ 5   Wenn ein Kreditinstitut rechts- und regelwidrig betrieben wird, nicht gut betrieben und gesteuert wird u.dgl., und ohne seine Aufhebung die Ordnung des Kreditwesens ernstlich gefährdet, die Interessen des Publikums geschädigt werden würden, muß es nach dem Recht aufgehoben werden.

 

§ 6   Wenn die Chinesische Volksbank ein Kreditinstitut aufhebt, muß sie dies mit einem schriftlichen Bewchluß tun.

   Der Aufhebungsbeschluß tritt mit dem Tag seiner Bekanntmachung durch die Chinesische Volksbank in Kraft.

   Der Aufhebungsbeschluß muß in der Zeitung bekanntgegeben und im Geschäftslokal des aufgehobenen Kreditinstituts angeschlagen werden.

 

§ 7   Mit dem Tag des Inkrafttretens des Aufhebungsbeschlusses hat das aufgehobene Kreditinstitut sofort seine Geschäftstätigkeit einzustellen und die Lizenz für die juristische Person des Kreditinstituts und die Betriebslizenzen für seine Zweigstellen zurückzugeben, und seine leitenden Manager, sein Vorstand und seine Generalversammlung haben sofort die Ausübung ihrer Amtsbefugnisse einzustellen.

 

3. Kapitel: Aufhebungsabwicklung

 

§ 8   Wenn eine Geschäftsbank nach dem Recht aufgehoben wird, organisiert die Chinesische Volksbank die Errichtung einer Abwicklungsgruppe; wenn ein Kreditinstitut, das keine Bank ist, nach dem Recht aufgehoben wird, organisiert die Chinesische Volksbank oder die von ihr beauftragte betroffene territoriale Volksregierung die Errichtung einer Abwicklungsgruppe. Die Abwicklung beginnt mit dem Tag, an dem der Aufhebungsbeschluß in Kraft tritt. Die Abwicklungsgruppe ist der Chinesischen Volksbank verantwortlich und berichtet ihr über ihre Arbeit.

   Die Abwicklungsgruppe wird aus Vertretern der Chinesischen Volksbank, der Finanz-, der Rechnungsprüfungs- und sonst betroffener Behörden, der territorialen Volksregierung und der Anteilsinhaber des aufgehobenen Kreditinstituts sowie aus einschlägigen Spezialisten gebildet. Leiter und Mitglieder der Abwicklungsgruppe werden von der Chinesischen Volksbank oder mit ihrem Einverständnis bestimmt.

   Während der Dauer der Abwicklung übt die Abwicklungsgruppe die Amtsbefugnisse zur Steuerung des aufgehobenen Kreditinstituts aus, und der Leiter der Abwicklungsgruppe übt die Amtsbefugnisse des gesetzlichen Repräsentanten des aufgehobenen Kreditinstituts aus.

 

§ 9   Nach Errichtung der Abwicklungsgruppe müssen der gesetzliche Repräsentant und sonst betroffene Verantwortliche des aufgehobenen Kreditinstituts dessen sämtliche Stempel, Bücher, Einzelnachweise, Wechsel und Schecks, Schriftstücke und sonstige Unterlagen der Abwicklungsgruppe übergeben und sie bei der Durchführung der Abwicklung unterstützen.

 

§ 10  Während der Dauer der Abwicklung müssen der gesetzliche Repräsentant des aufgehobenen Kreditinstituts, die Mitglieder seines Vorstands und seines Aufsichtsrates, seine leitenden Manager vom Abteilungsleiter aufwärts, sein Finanz- und sonst betroffenes Personal entsprechend den Forderungen der Abwicklungsgruppe ihre Arbeit leisten, sie dürfen sich nicht eigenmächig von ihrem Amt entfernen oder das Land verlassen.

 

§ 11  Während der Dauer der Abwicklung übt die Abwicklungsgruppe die folgenden Amtspflichten aus:

   1. Sie bewahrt und klärt das Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts und stellt eine Bilanz und eine Vermögensaufstellung auf.

   2. Sie unterrichtet die Einleger und andere Gläubiger, macht das bekannt und stellt die Gläubiger fest.

   3. Sie erledigt die betreffenden nicht abgeschlossenen Geschäfte des aufgehobenen Kreditinstituts und wickelt sie ab.

   4. Sie klärt die Forderungen und Verbindlichkeiten, treibt Forderungen ein und verfügt über das Vermögen.

   5. Sie stellt einen Abwicklungsvorschlag auf und begleicht aufgrund des genehmigten Vorschlags die Verbindlichkeiten.

   6. Sie zahlt ausstehende Steuern.

   7. Sie verfügt über nach Begleichung der Verbindlichkeiten des aufgehobenen Kreditinstituts übriggebliebenes Vermögen.

   8. Sie beteiligt sich in Vertretung des aufgehobenen Kreditinstituts an Zivil- und Schiedsverfahren.

   9. Sie schlägt den betreffenden Behörden vor, die rechtliche Verantwortung der für die Aufhebung des Kreditinstituts direkt verantwrtlichen leitenden Manager und sonstigen Personen zu verfolgen.

   10. Sie erledigt sonstige Abwicklungsangelegenheiten.

 

§ 12  Während der Dauer der Abwicklung kann die Abwicklungsgruppe ein von der Chinesischen Volksbank beauftragtes Kreditinstitut (im folgenden kurz: Treuhandinstitut) mit den Abwicklungsangelegenheiten beauftragen.

   Das Treuhandinstitut übernimmt keine Verbindlichkeiten das aufgehobenen Kreditinstituts, schießt kein Kapital zu und ist nicht für die Unterbringung des Personals des aufgehobenen Kreditinstituts verantwortlich. Die Treuhandgebühren werden in die Abwicklungskosten des aufgehobenen Kreditinstituts eingestellt.

 

§ 13  Die territoriale Volksregierung des Ortes des aufgehobenen Kreditinstituts muß eine Führungsgruppe für die Abwicklungsarbeit errichten; Gruppenchef ist ein verantwortlicher [Leiter] der territorialen Volksregierung.

   Die Führungsgruppe für die Abwicklungsarbeit muß die Abwicklungsgruppe bei der Beitreibung der Verbindlichkeiten [des aufgehobenen Kreditinstituts] und anderen Abwicklungsangelegenheiten unterstützen und begleiten und die betroffenen Behörden zum Schutz des gesellschaftlichen Friedens nach dem Gesetz organisieren, unverhofft auftretende Zwischenfälle erledigen und nach dem Recht die gesetzliche Haftung des betroffenen verantwortlichen Personals verfolgen.

 

§ 14  Die Abwicklungsgruppe muß innerhalb von zehn Tagen nach Errichtung die Gläubiger schriftlich auffordern, ihre Forderungen anzumelden, und das innerhalb von 60 Tagen mindestens dreimal in der Zeitung bekanntmachen.

   Gläubiger müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung bzw., wenn sie keine Aufforderung erhalten haben, innerhalb von 90 Tagen ab der ersten Bekanntmchung in der Zeitung ihre Forderungen bei der Abwicklungsgruppe anmelden.

   Die Abwicklungsgruppe kann beschließen, daß die Einleger von kleinen Sparkontenbeträgen <2> ihre Forderungen nicht anzumelden brauchen, sondern daß diese Einlagen aufgrund der Bücher des aufgehobenen Kreditinstituts und der entsprechenden Belege von der Abwicklungsgruppe festgestellt und registriert werden.

 

§ 15  Bei der Anmeldung ihrer Forderungen müssen die Gläubiger deren Natur, Betrag und Entstehungsdatum angeben und die entsprechenden Beweisunterlagen zur Verfügung stellen. Die Abwicklungsgruppe muß die Beweisunterlagen der angemeldeten Forderungen prüfen, feststellen, ob für die Forderung eine Vermögenssicherheit besteht, und welchen Betrag sie hat, und gesicherte und nicht gesicherte Forderungen getrennt registrieren.

 

§ 16  Wenn Gläubiger Forderungen nicht in der vorgeschriebenen Zeit anmelden, wird wie folgt verfahren:

   1. Die Forderungen bekannter Gläubiger müssen in den Bereich der Abwicklung einbezogen werden;

   2. bis zum Abschluß der Verteilung des Abwicklungsvermögens des aufgehobenen Kreditinstituts bei der Abwicklung kann verlangt werden, daß Forderungen unbekannter Gläubiger beglichen werden; nach Abschluß dieser Verteilung werden sie nicht mehr beglichen.

 

§ 17  Von dem Tag an, an dem der Aufhebungsbeschluß in Kraft tritt, werden für die Verbindlichkeiten des aufgehobenen Kreditinstituts keine Zinsen mehr berechnet.

 

§ 18  Das folgende Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts ist Abwicklungsvermögen zur Begleichung von Verbindlichkeiten:

   1. Das gesamte Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts vom Tage des Beginns der Abwicklung an, eingeschlossen die Einlagen und anderen Rechte seiner Anteilseigner, das Vermögen seiner hundertprozentigen Töchter und die Anteile für seine Investitionen;

   2. Vermögen, welches das aufgehobenen Kreditinstitut während der Dauer der Abwicklung nach dem Recht erhält;

   3. anderes Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts.

   Handlungen, mit denen das aufgehobene Kreditinstitut vor dem Tag, an dem der Aufhebungsbeschluß in Kraft getreten ist, Vermögen böswillig übertragen oder in verdeckter Form übertragen hat, sind unwirksam; die Abwicklungsgruppe ist dafür verantwortlich, so übertragenes bzw. verdeckt übertragenens Vermögen zurückzuholen und in das Abwicklungsvermögen einzustellen.

 

§ 19  Wenn die Abwicklungsgruppe das Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts aufklärt, muß sie den tatsächlichen Wert dieses Vermögens nach dem Recht bewerten; bei Vermögensverlusten muß sie den Verlustbetrag prüfen und feststellen.

 

§ 20  Die Abwicklungsgruppe kann nach dem Recht das effektive Kapitalvermögen des aufgehobenen Kreditinstituts versilbern; wenn sie es versteigert, muß der Betrag des Mindestgebots nach der Bewertung festgestellt werden, die von einem Vermittlungsorgan erstellt worden ist, welches die Befähigung für das Bewertungsgewerbe besitzt.

   Mit "effektivem Kapitalvermögen" ist im vorigen Absatz Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts gemeint, bei welchem [die Zugehörigkeit zu diesem Institut] geklärt und sein tatsächlicher Wert überprüft worden ist.

 

§ 21  Die Klärung von Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts und die Verfügung darüber sind von Steuern und Verwaltungsgebühren befreit.

 

§ 22  Nachdem das Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts geklärt und überprüft worden ist, muß die Abwicklungsgruppe einen Abwicklungsvorschlag aufstellen.

   Der Abwicklungsvorschlag muß insbesondere Angaben über die Verhältnisse der Gläubiger, die Beträge ihrer Forderungen, den Betrag des Abwicklungsvermögens, den Betrag von Kapital und legalen Zinsen von Sparkonten<2>, die an Einzelpersonen gezahlt werden [müssen], und den Betrag anderer Verbindlichkeiten, die beglichen werden [müssen], enthalten; es werden [weitere] Unterlagen,insbesondere eine Bilanz, eine Vermögensaufstellung und eine Kapitalvermögensbewertung beigefügt.

   Nachdem Abwicklungsgruppe und Gläubiger den Abwicklungsvorschlag beraten haben, wird er der Chinesischen Volksbank zur Feststellung gemeldet.

 

4. Kapitel: Begleichung der Verbindlichkeiten

 

§ 23  Das aufgehobene Kreditinstitut muß bei der Abwicklung des Vermögens zunächst das Kapital und die legalen Zinsen der Spareinlagen von Einzelpersonen bezahlen.

 

§ 24  Mit dem Abwicklungsvermögen, das bleibt, nachdem das aufgehobene Kreditinstitut das Kapital und die legalen Zinsen der Spareinlagen von Einzelpersonen bezahlt hat, muß es die Verbindlichkeiten [gegenüber] juristischen Personen und anderen Organisationen begleichen.

 

§ 25  Das Abwicklungsvermögen, das bleibt, nachdem das aufgehobene Kreditinstitut die Verbindlichkeiten beglichen hat, muß bei der Abwicklung im Verhältnis der Investitionen der Anteilseigner bw. ihrer Anteile verteilt werden.

 

5. Kapitel: Löschung der Registrierung

 

§ 26  Nach Abschluß der Abwicklung muß die Abwicklungsgruppe einen Abwicklungsbericht und für die Dauer der Abwicklung eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben und die verschiedenen Bücher und Register über jede Art finanzieller Angelegenheiten erstellen und der Chinesischen Volksbank zur Anerkennung melden.

 

§ 27  Nach Abschluß der Abwicklung muß die Abwicklungsgruppe bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde das Verfahren zur Löschung der Registrierung durchführen; die Anteilseigner des aufgehobenen Kreditinstituts sind dann keine Anteilseigner mehr, das aufgehobene Kreditinstitut ist aufgelöst, und das wird von der Chinesischen Volksbank bekanntgemacht.

 

§ 28  Für die Aufbewahrung der Unterlagen des aufgehobenen Kreditinstituts, insbesondere der Belege, Bücher, Register und Berichte der Buchführung und wichtiger Schriftstücke zur Betriebsführung und zur Abwicklung muß ein nach Löschung der Registrierung von der Chinesischen Volksbank bestimmtes Organ die Verwantwortung übernehmen.

 

§ 29  Das Rechnungsprüfungsorgan muß eine Rechnungsprüfung in Bezug auf den Verantwortlichen des aufgehobenen Kreditinstituts vornehmen.

 

6. Kapitel: Rechtliche Verantwortung

 

§ 30  Wenn leitende Manager des aufgehobenen Kreditinstituts und sonst betroffenes Personal ihr Amt genutzt haben, um sich Vermögen anderer anzueignen, widerrechtlich Darlehen zu vergeben, rechtswidrig Belege des Kreditwesens auszugeben, zum eigenen Vorteil unrecht zu handeln und so die Aufhebung des Kreditinstituts herbeigeführt haben, wird nach den Vorschriften des Strafrechts über das Delikt der Annahme von Bestechungen<3>, das Delikt der rechtswidrigen Vergabe von Darlehen<4>, das Delikt der rechtswidrigen Ausgabe von Belegen des Kreditwesens<5>, das Delikt der Herbeiführung von Konkurs oder Verlusten durch unrechtes Handeln zum eigenen Vorteil<6> gemäß dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, wird die disziplinarische Sanktion der Amtsenthebung, ja der Entlassung <7> verhängt, und die Betroffenen dürfen lebenslang in keinem Kreditinstitut mehr eine Stelle als leitender Manager oder ein ihrem bisherigen Amt entsprechendes Amt einnehmen.

 

§ 31  Wenn Personal der Chinesischen Volksbank rechtswidrig ein Kreditinstitut genehmigt, ein Kreditinstitut nicht nach dem Recht überwacht und steuert, nicht nach dem Recht rechtwidrige Handlungen überprüft und regelt, und die Umstände schwer wiegen und dazu führen, daß das Kreditinstitut aufgehoben wird, dann wird die strafrechtliche Verantwortung nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt des Mißbrauchs von Amtsgewalt<8>, das Delikt der Mißachtung von Amtspflichten <9> oder sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative Sanktionen von dem Vermerk einer schweren Verfehlung über die Herabstufung bis zur Amtsenthebung verhängt<10>.

 

§ 32  Wenn sich ein Beamter irgendeiner staatlichen Behörde unrechtmäßig in die normalen Geschäftsaktivitäten eines Kreditinstituts einmischt und [damit] direkt für die Aufhebung des Kreditinstituts verantwortlich wird, dann wird die strafrechtliche Verantwortung nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt des Mißbrauchs von Amtsgewalt<8> oder sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative Sanktionen von dem Vermerk einer schweren Verfehlung über die Herabstufung bis zur Amtsenthebung verhängt.

 

§ 33  Wenn im Verlauf der Abwicklung wegen der Aufhebung bei Personal des aufgehobenen Kreditinstituts eine der folgenden Handlungen vorkommt, dann wird die strafrechtliche Verantwortung nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt der Behinderung amtlicher Aufgaben<11>, das Delikt der Behinderung einer Abwicklung<12> oder über sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, wird die disziplinarische Sanktion der Amtsenthebung, ja der Entlassung verhängt:

   1. Behinderung der Abwicklungsgruppe bei der rechtmäßigen Ausübung ihrer Amtspflichten;

   2. Verweigerung von Angaben über die Verhältnisse bzw. unsinnige und falsche Angaben;

   3. Verschiebung von Geldmitteln, Verbergen von Vermögen, Flucht vor Verbindlichkeiten;

   4. böswillige offene oder verdeckte Übertragung von Vermögen des aufgehobenen Kreditinstituts.

 

§ 34  Wenn das aufgehobene Kreditinstitut nach Inkrafttreten des Aufhebungsbeschlusses rechtswidrig [weiter] betrieben wird, so wird es von der Chinesischen Volksbank nach der "Methode zur Beseitigung rechtswidriger Kreditinstitute und rechtswidrigen Kreditgewerbebetriebs"<13> beseitigt; nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt der nicht rechtmäßigen Einwerbung von Einlagen beim Publikum<14> oder sonstige Delikte wird die strafrechtliche Verwantwortung verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.

 

§ 35  Wenn Personal der Abwicklungsgruppe im Verlauf der Abwicklung seine Amtsgewalt mißbraucht, seine Amtspflichten mißachtet, um des privaten Vorteils willen Übeltaten begeht und damit Vermögensverluste verursacht und Interessen der Gläubiger schädigt, wird nach den Vorschriften des Strafrechts über das Delikt des Mißbrauchs von Amtsgewalt<8>, das Delikt der Mißachtung von Amtspflichten<9> oder sonstige Delikte verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative Sanktionen von der Herabstufung bis zur Entlassung oder disziplinarische Sanktionen verhängt.

 

§ 36  Wenn Personal der Chinesischen Volksbank oder sonst betroffenes Personal bei der Erfüllung von Amtspflichten nach den vorliegenden Regeln Staatsgeheimnisse oder ihm bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse durchsickern läßt, so wird nach den Bestimmungen des Strafrechts über das Delikt des Durchsickernlassens von Staatsgeheimnissen, der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen<15> oder sonstige Delikte seine strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn der Sachverhalt für eine strafrechtliche Verfolgung nicht hinreicht, werden administrative Sanktionen von der Herabstufung bis zur Entlassung oder disziplinarische Sanktionen verhängt.

 

§ 37  Wenn Treuhandorgane ihre Treuhandpflichten nicht erfüllen und damit Vermögensverluste beim aufgehobenen Kreditinstitut hereiführen, haften sie zivilrechtlich, und gegen das verantwortliche zuständige und sonst direkt verantwortliches Personal werden nach dem Recht disziplinarische Sanktionen verhängt.

 

7. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 38  Diese Regeln werden vom 15.12.2001 an angewandt.

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Quelle: Xinhua-Meldung vom 4.12.2001

 

Anmerkungen:

 

<1> Auf den ersten Blick scheinen diese "Regeln" nichts wirklich Neues zu enthalten, denn schon nach § 42 Nr.1 der Bestimmungen zur Steuerung der Kreditorgane vom 5.8.1994 kann die Zentralbank bei "schweren Verstößen gegen staatliche Gesetze, sonstige Rechtsbestimmungen und Richtlinien" einem Kreditorgan die Lizenz entziehen und es anweisen, den Betrieb einzustellen. Aber das wird nun in § 5 der vorliegenden Regeln konkretisiert und erweitert. Denn nach § 5 kann ein Kreditinstitut schon aufgehoben werden, wenn "es nicht gut betrieben wird, und ohne seine Aufhebung ... die Interessen des Publikums oder die Ordnung des Kreditwesens ernstlich gefährdet wären". Es genügt also für die Aufhebung, daß ein Institut schlecht geführt worden ist und deshalb die Interessen des Publikums oder die Ordnung des Kreditwesens gefährdet. Weder Rechtsverstöße (auch wenn davon in den §§ 30-32 eine reiche Auswahl angeboten wird) noch Zahlungsschwierigkeiten sind für die Aufhebung erforderlich, und damit gehen diese Regeln auch über den Bereich der "Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten", insbesondere des "administrativen Konkurses", nach 10.2.98/1 hinaus. Die Regeln scheinen sogar als Regelfall vorauszusetzen, daß bei der "Abwicklung" nach den vorliegenden Regeln noch genug für alle Gläubiger vorhanden sein wird, wenngleich sie den Privatkunden sicherheitshalber ein Recht auf bevorzugte Befriedigung einräumen. Sonst aber sehen sie anders 10.2.98/1 § 26 II keine Rangfolge von Gläubigern vor.

   Die Regeln gelten, vgl. § 2 Abs.2, für alle Kreditinstitute, auch die mit ausländischem Kapital.

   Die Regeln sollen wohl der Zentralbank eine schärfere Waffe geben, um nun eher und schneller als bisher gegen unsolide, aber durch mächtige Interessen gestützte Banken und sonstige Kreditinstitute durchgreifen zu können. Man mag folgern, daß man tatsächlich auch in der Praxis energischer werden will, statt wie bisher größere Gruppen unsolider Institute (Treuhand- und Investitionsgesellschaften, "städtische Geschäftsbanken" usw.) nur halb unter der Hand ohne dauernden Erfolg immer wieder mal zu "korrigieren", "konsolidieren", "sanieren" usw.. Der Zentralbank den mächtigen Interessengruppen gegenüber vielleicht willkommener Anlaß dazu könnte die mit Chinas Beitritt zur WTO vorgesehene allmähliche Öffnung des Kreditgewerbes für ausländische Unternehmen sein; jedenfalls wird immer wieder auf die allmählich drohende Konkurrenz ausländische Banken hingewiesen (so schon bei Chen Yiwen, Yang Guangwen: Yinhangfa redian wenti tanxi [Analyse heißer Fragen des Bankrechts], Peking 1999, die S.11 dazu für die Jahre 1985-94 den Jahr für Jahr abnehmenden Anteil - von 1985 92% bis 1994 65.7% - der vier großen staatlichen Geschäftsbanken an der Zunahme des Darlehensgeschäfts aufführen; vgl. jetzt z.B. Yu Xugang: WTO yu Zhongguo jinrongfa gaige [WTO und die Reform des chinesischen Kreditwesenrechts], in WTO yu Zhongguo falü gaige [WTO und die Reform des chinesischen Rechts], hrsg.v. Liu Jianwen, S.331 ff.,348, Peking 2001).

 

<2> Die Bezeichnung "Sparkonten" gibt zwar genau die eigentliche Bedeutung des entsprechenden chinesischen Ausdrucks, chuxu cunkuan, und auch den Zweck dieser Konten in der Zeit vor Beginn der Reformen wieder, führt den deutschen Leser heute aber in die Irre: "Sparkonten" ist heute einfach die Bezeichung für Nicht-Geschäftskonten, auch Girokonten, natürlicher Personen.

 

<3> Strafgesetz der VR CHina in der Fassung vom 14.3.1997, § 385

 

<4> Strafgesetz (wie vorige Anm.) §§ 386, 387

 

<5> "Belege", piaozheng, ist ein sehr weiter Begriff, der von Orderpapieren bis zu Zahlungsbelegen und Kreditkarten so ziemlich alles von dokumentarischem Wert umfaßt; vgl. Strafgesetz § 177. Hier ist wohl an einige Sachverhalte nach Strafgesetz § 194 gedacht.

 

<6> Strafgesetz § 168

 

<7> Vgl. 14.8.93/1 § 33.

 

<8> Vgl. die Definition in Strafgesetz § 417 und im übrigen insbesondere Strafgesetz §§ 397, 403.

 

<9> Vgl. Strafgesetz § 397

 

<10> Vgl.14.8.93/1 aaO. Dort werden diese Sanktionen durchweg als "administrative Sanktionen" bezeichnet. Warum hier mal von administrativen (§§ 31,32,34,35,36), mal von disziplinarischen (§§ 30,33,35,36,37) Sanktionen gesprochen wird, obgleich die gleichen Sanktionen gemeint sind (so die Amtsenthebung in §§ 32 und 33) ist uns unklar.

 

<11> Gedacht ist wohl an Strafgesetz §§ 158 ff..

 

<12> Strafgesetz § 162

 

<13> Des Staatsrats, vom Staatsrat bekanntgemacht und in Kraft am 13.7.1998.

 

<14> Strafgesetz § 176

 

<15> Durchsickernlassen von Staatsgeheimnissen: Strafgesetz § 398; Verletzung von Geschäftsgeheimnissen: Strafgesetz § 219.

 

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Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg