Chinas Recht 2002.3
20.12.01/1
Regeln zum Schutz von Computer-Software
Erlassen vom Staatsrat am
20.12.2001
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Diese Regeln werden aufgrund des »Urheberrechtsgesetzes
der VR China«<1> bestimmt, um die Rechte und Interessen
der Inhaber von Urheberrechten an Computer-Software zu schützen, um die
Interessenbeziehungen zu regeln, die bei Entwicklung, Verbreitung und Gebrauch
von Computer-Software entstehen, um zur Entwicklung und Anwendung von
Computer-Software anzuspornen und die Entwicklung der Software-Industrie und
der Computerisierung<2> der Volkswirtschaft zu fördern.
§ 2 Als Computer-Software (im folgenden kurz: Software) werden in
diesen Bestimmungen Computerprogramme und einschlägige Dokumentation
bezeichnet.
§ 3 In diesen Regeln bedeutet:
1. Computerprogramm: Codierte Befehlsfolge, die von Computern
oder anderen zur Datenverarbeitung fähigen Anlagen durchgeführt werden kann, um
ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, oder eine Befehlsfolge in Symbolen oder
Folge von Sätzen einer Symbolsprache, die automatisch in eine codierte
Befehlsfolge umgewandelt werden kann. Quellprogramm und Zielprogramm (source
program, target program) des gleichen Computerprogramms werden als ein und das
gleiche Werk angesehen.
2. Dokumentation<3>: Schriftliches Material
und graphische Darstellungen, die benutzt werden, um den Inhalt, die
Zusammensetzung, den Bauplan, die Spezifikationen der Funktionen, die Umstände
der Entwicklung, Messungsergebnisse und die Gebrauchsweise des Programms
beschreiben, wie Erklärungen des Bauplans des Programms, Flußdiagramme oder
Benutzerhandbücher.
3. Entwickler der Software: Juristische Person oder sonstige
Organisation, welche die Entwicklungsarbeit tatsächlich organisiert bzw. direkt
durchgeführt hat und für die fertiggestellte Software haftet; natürliche
Person, die, gestützt auf die Voraussetzungen, die sie besitzt, unabhängig die
Entwicklung von Software fertigstellt und für die Software haftet.
4. Inhaber von Urheberrechten an Software: natürliche und
juristische Personen und sonstige Organisationen, die nach diesen Regeln
Urheberrechte an Software genießen.
§ 4 Den Schutz dieser Regeln genießende Software hat von ihrem
Entwickler unabhängig entwickelt und bereits auf einer körperlichen Sache
festgelegt worden zu sein.
§ 5 Chinesische Bürger, juristische Personen und sonstige
Organisationen genießen an aller von ihnen entwickelten Software nach diesen
Regeln ein Urheberrecht, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht worden ist
oder nicht.
Wenn die Software eines Ausländers oder Staatenlosen zuerst auf
chinesischem Gebiet verbreitet wird, genießt er ein Urheberrecht nach diesen
Regeln.
[Ebenfalls] den Schutz dieser Regeln erhält Software eines
Ausländers oder Staatenlosen, an der er nach Abkommen ein Urheberrecht genießt,
die das Land, dem ihr Entwickler angehört, oder in dem er seinen ständigen
Wohnsitz hat, mit China abgeschlossen hat, oder an der er nach internationalen
Verträgen, an denen China teilnimmt, ein Urheberrecht genießt.
§ 6 Der Schutz von Urheberrechten an Software nach diesen Regeln
erstreckt sich nicht auf bei der Entwicklung von Software benutzte Ideen,
Verarbeitungsabläufe, Arbeitsverfahren oder mathematische Begriffe u.ä..<4>
§ 7 Inhaber von Urheberrechten an Software können bei einem von der
Abteilung des Staatsrats für die Urheberrechtsverwaltung anerkannten Organ für
die Registrierung von Software die Registrierung durchführen. Von einem Organ
für die Registrierung von Software ausgestellte Registrierungsnachweise sind
Beweise des ersten Anscheins für die registrierten Umstände.
Für die Registrierung von Software müssen Gebühren bezahlt
werden, deren Sätze von der Abteilung des Staatsrats für die
Urheberrechtsverwaltung zusammen mit der Abteilung des Staatsrats für die
Preise festgesetzt werden.
2. Kapitel: Das Urheberrecht an
Computer-Software
§ 8 Der Inhaber des Urheberrechts an Software genießt die folgenden
Rechte:
1. Das Veröffentlichungsrecht, d.h. das Recht, zu bestimmen, ob
die Software der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird;
2. das Namenszeichnungsrecht, d.h. das Recht, die Identität des
Entwicklers klarzustellen und die Software mit dem Namen zu zeichnen;
3. das Änderungsrecht, d.h. das Recht, die Software zu
erweitern, zu kürzen oder Befehle oder Satzfolgen zu ändern;
4. das Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht, ein Stück oder
mehrere Stücke der Software herzustellen;
5. das Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Original oder
Vervielfältigungen der Software der Allgemeinheit zum Kauf oder unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen;
6. das Vermietungsrecht, d.h. das Recht, anderen entgeltlich und
befristet den Gebrauch der Software zu erlauben, ausgenommen dann, wenn die
Software nicht Hauptgegenstand der Vermietung ist;
7. das Recht der Verbreitung über Netze, d.h. das Recht, die
Software der Allgemeinheit über Leitungen oder drahtlos zur Verfügung zu
stellen, sodaß die Allgemeinheit zu der Zeit und an dem Ort, die bzw. den ihr
einzelnes Mitglied wählt, die Software bekommen kann;
8. das Übersetzungsrecht, d.h. das Recht, die Software aus einer
natürlichen Sprache in eine andere natürliche Sprache zu übersetzen;
9. andere Rechte, die der
Inhaber des Urheberrechts an Software genießen muß.
Der Inhaber des Urheberrechts an Software kann anderen erlauben,
sein Urheberrecht auszuüben, und er hat das Recht, [dafür] ein Entgelt zu
erhalten.
Der Inhaber des Urheberrechts an Software kann sein Urheberrecht
an Software ganz oder teilweise übertragen, und er hat das Recht, [dafür] ein
Entgelt zu erhalten.
§ 9 Das Urheberrecht an Software steht dem Entwickler der Software
zu, soweit diese Regeln nichts anderes bestimmen.
Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die natürliche oder
juristische Person oder andere Organisation, die mit ihrem Namen auf der
Software gezeichnet hat, als Entwickler.
§ 10 Die Zugehörigkeit von Urheberrechten an von mehreren natürlichen
bzw. juristischen Personen bzw. anderen Organisationen gemeinsam entwickelter
Software wird in einem von den gemeinsamen Entwicklern abgeschlossenen
schriftlichen Vertrag vereinbart. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, oder
trifft er keine klare Vereinbarung, und kann die gemeinsam entwickelte Software
aufgeteilt gebraucht werden, so kann jeder Entwickler unabhängig ein
Urheberrecht an dem von ihm entwickelten Teil genießen, aber er darf die
Ausübung des Urheberrechts nicht auf das Urheberrecht an der Gesamtheit der
gemeinsam entwickelten Software ausdehnen. Wenn die gemeinsam entwickelte
Software nicht aufgeteilt gebraucht
werden kann, genießen die gemeinsamen Entwickler das Urheberrecht daran
gemeinsam und üben es nach Übereinkunft aus; kann keine Übereinkunft erzielt
werden, so kann ohne ordentlichen Grund keiner die anderen daran hindern, die
Rechte mit Ausnahme des Übertragungsrechts auszuüben, aber der erzielte Ertrag
muß vernünftig auf alle gemeinsamen Entwickler verteilt werden.
§ 11 Wem das Urheberrecht an im Auftrag anderer entwickelter Software
zusteht, wird in einem schriftlichen Vertrag des Auftraggebers mit dem
Auftragnehmer bestimmt; wenn ein schriftlicher Vertrag fehlt oder keine klare
Vereinbarung trifft, genießt der Auftragnehmer das Urheberrecht.
§ 12 Zugehörigkeit und Ausübung des Urheberrechts von Software, deren
Entwicklung eine von einer Staatsbehörde herabgegebene Aufgabe war, werden in
der Vorhabensaufgabenstellung oder vertraglich geregelt; wenn Vorhabensaufgabenstellung
oder Vertrag keine klare Bestimmung treffen, genießt die juristische Person
oder sonstige Organisation das Urheberrecht, welche die Aufgabe erhalten hat.
§ 13 Haben natürliche Personen eine Software entwickelt, während sie
eine Stellung bei einer juristischen Person oder sonstigen Organisation hatten,
und liegt bei dieser Software einer der folgenden Umstände vor, so genießt das
Urheberrecht daran die juristische Person bzw. sonstige Organisation; sie kann
den natürlichen Personen, die die Software entwickelt haben, eine Prämie geben:
1. Wenn die Software für ein gerade für die Arbeit in dieser
Stellung klar bestimmtes Entwicklungsziel entwickelt worden ist,
2. wenn die entwickelte Software das vorhergesehene oder
natürliche Ergebnis einer bei der Arbeit in dieser Stellung verfolgten
Tätigkeit ist,
3. wenn die Software im wesentlichen unter Nutzung materieller
und technischer Bedingungen, wie finanzieller Mittel, besonderer Anlagen,
nichtöffentlicher spezieller Daten, der juristischen Person oder sonstigen
Organisation entwickelt worden ist, und die juristische Person bzw. sonstige
Organisation für die Software haftet.
§ 14 Das Urheberrecht an Software entsteht an dem Tag, an dem die
Entwicklung der Software fertiggestellt wird.
Die Schutzfrist für Urheberrechte einer natürlichen Person an
Software läuft bis zum 31.12. des 50. Jahres nach ihrem bzw., wenn die Software
von mehreren gemeinsam entwickelt worden ist, nach dem Tod der letzten
[betroffenen] natürlichen Person.
Die Schutzfrist für Urheberrechte juristischer Personen und
anderer Organisationen an Software beträgt 50 Jahre und läuft bis zum 31.12.
des 50. Jahres nach der ersten Veröffentlichung der Software; wenn aber die
Software in den 50 Jahren ab dem Tag der Fertigstellung ihrer Entwicklung nicht
veröffentlicht worden ist, wird sie von diesen Regeln nicht mehr geschützt.
§ 15 Wenn das Urheberrecht an Software einer natürlichen Person
zusteht, erbt nach deren Tod der Erbe des Rechts während dessen Schutzfrist
nach den einschlägigen Bestimmungen des »Erbgesetzes der VR China« die in § 8
bestimmten Rechte mit Ausnahme des Namenszeichnungsrechts.
Wenn das Urheberrecht an Software einer juristischen Person oder
anderen Organisation zusteht, genießt nach deren Veränderung oder Beendung die
juristische Person oder sonstige Organisation, die ihre Rechte und Pflichten
übernimmt, und wenn es eine solche Person oder Organisation nicht gibt, der
Staat während der in diesen Regeln bestimmten Schutzfrist dies Urheberrecht.
§ 16 Der Eigentümer einer legalen Kopie von Software hat die folgenden
Rechte:
1. Nach den Erfordernissen des Gebrauchs die Software in
Computer und andere zur Datenverarbeitung fähige Anlagen zu laden;
2. zum Schutz vor Beschädigungen der Kopie Reservekopien
anzufertigen. Diese Reservekopien dürfen in keiner Weise anderen zum Gebrauch
zur Verfügung gestellt werden, und sobald der Inhaber das Eigentum an der
legalen Kopie verliert, haftet er für die Vernichtung der Reservekopien;
3. die erforderlichen Abänderungen vorzunehmen, um die Software
der konkreten Anwendungsumgebung eines Computers anzupassen oder ihre
Funktionen und Leistungen zu verbessern; soweit der Vertrag nichts anderes
bestimmt, darf jedoch die abgeänderte Version ohne Erlaubnis des Inhabers des
Urheberrechts an dieser Software keinem Dritten überlassen werden.
§ 17 Wenn zu Studium und Untersuchung der Gedanken und Prinzipien von
in Software enthaltenen Bauplänen Software geladen, demonstriert, übertragen,
gespeichert oder sonstwie gebraucht wird, bedarf es nicht der Erlaubnis des
Inhabers des Urheberrechts an der Software und braucht ihm kein Engelt gezahlt
zu werden.
3. Kapitel: Erlaubter Gebrauch
und Übertragung von Urheberrechten an Software
§ 18 Wird einem anderen die Ausübung von Urheberrechten an Software
erlaubt, so muß ein Vertrag über die Erlaubnis zum Gebrauch errichtet werden.
Rechte, die [auszuüben] der Inhaber des Urheberrechts an der
Software im Vertrag über die Erlaubnis zum Gebrauch nicht klar erlaubt hat,
darf der Erlaubnisempfänger nicht ausüben.
§ 19 Wenn jemand die ausschließliche Ausübung von Urheberrechten an
Software erlaubt wird, müssen die Parteien einen schriftlichen Vertrag
errichten.
Wenn kein schriftlicher Vertrag errichtet worden ist, oder nicht
klar eine ausschließliche Erlaubnis vereinbart worden ist, muß das Recht zur
erlaubten Ausübung als nicht ausschließliches Recht angesehen werden.
§ 20 Wenn das Urheberrecht an Software übertragen wird, müssen die
Parteien [darüber] einen schriftlichen Vertrag errichten.
§ 21 Ein Vertrag, der über die Erlaubnis für einen anderen, ein
Urheberrecht an Software ausschließlich auszuüben, oder über die Übertragung
eines Urheberrechts an Software errichtet worden ist, kann bei einem von der
Abteilung des Staatsrats für die Urheberrechtsverwaltung anerkannten Organ für
die Registrierung von Software registriert werden.
§ 22 Wenn chinesische Bürger, juristische Personen oder andere
Organistionen Ausländern [die Ausübung von] Urheberrechten an Software erlauben
oder solche Urheberrechte übertragen, müssen sie die einschlägigen Bestimmungen
der »Verwaltungsregeln der VR China für den Import und Export von Techniken« <5>
beachten.
4. Kapitel: Rechtliche
Verantwortung
§ 23 Soweit das »Urheberrechtsgesetz der VR China« oder die
vorliegenden Regeln nichts anders bestimmen, wird, wenn eine der folgenden
Rechte verletzenden Handlungen vorliegt, zivilrechtlich je nach den Umständen
auf Einstellung der Verletzung, Beseitigung von Auswirkungen [der Verletzung],
Entschuldigung und Schadenersatz gehaftet:
1. wenn ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der
Software seine Software veröffentlicht oder registriert wird;
2. wenn Software anderer als eigene Software veröffentlicht oder
registriert wird;
3. wenn mit anderen gemeinsam entwickelte Software ohne
Erlaubnis der anderen als von einem selbst allein fertiggestellte Software
veröffentlicht oder registriert wird;
4. wenn auf Software anderer mit dem [eigenen] Namen gezeichnet
oder die Namenszeichnung darauf geändert wird;
5. wenn ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der
Software seine Software geändert oder übersetzt wird;
6. bei anderen Urheberrechte an Software verletzenden
Handlungen.
§ 24 Soweit das »Urheberrechtsgesetz der VR China«, die vorliegenden
Regeln oder andere Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen nichts anderes
bestimmen, wird, wenn ohne die Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der
Software eine der folgenden Rechte verletzenden Handlungen vorgenommen wird,
zivilrechtlich je nach den Umständen auf Einstellung der Verletzung,
Beseitigung von Auswirkungen [der Verletzung], Entschuldigung und Schadenersatz
gehaftet: wenn gleichzeitig gesellschaftliche öffentliche Interessen verletzt werden,
gibt die Urheberrechtsverwaltungsbehörde Anweisung, die Rechte verletzenden
Handlungen einzustellen, beschlagnahmt das widerrechtlich Erlangte,
beschlagnahmt und vernichtet Rechte verletzende Kopien und kann außerdem eine
Geldbuße verhängen; bei schwerwiegenden Umständen kann sie ferner hauptsächlich
für die Herstellung Rechte verletzender Kopien verwandte Materialien, Werkzeuge
und Anlagen beschlagnahmen; ist Strafrecht verletzt worden, so wird nach den
Vorschriften des Strafgesetzes über die Straftat der Verletzung von
Urheberrechten und über die Straftat des Verkaufs von Rechte verletzenden
Kopien die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt:
1. wenn Software des Inhabers des Urheberrechts vervielfältigt
oder teilweise vervielfältigt wird;
2. wenn man Software des Inhabers des Urheberrechts gegenüber
der Allgemeinheit verbreitet, vermietet oder über Netze verbreitet;
3. wenn man vorsätzlich die technischen Maßnahmen umgeht oder
zerstört, die der Inhaber des Urheberrechts zum Schutz des Urheberrechts an
seiner Software ergriffen hat;
4. wenn man vorsätzlich elektronische Daten zur Verwaltung der
Softwarerechte löscht oder ändert;
5. wenn man Urheberrechte an Software des Inhabers der
Urheberrechte überträgt oder ihre Ausübung anderen erlaubt.
Bei Handlungen nach Nrn. 1 oder 2 des vorigen Absatzes kann
gleichzeitig für jedes Stück eine Geldbuße von 100 Yuan oder bis zum fünfachen
Betrag des Warenwerts verhängt werden; bei Handlungen nach Nrn. 3, 4 oder 5 des
vorigen Absatzes kann gleichzeitig eine Geldbuße bis zu 50.000 Yuan verhängt
werden.
§ 25 Der Ersatzbetrag für Verletzungen von Urheberrechten an Software
wird nach § 48 des »Urheberrechtsgesetzes der VR China« festgesetzt.
§ 26 Wenn der Inhaber eines Urheberrechts an Software Beweise dafür
besitzt, daß ein anderer seine Rechte verletzt oder verletzen wird und, wenn
das nicht rechtzeitig unterbunden wird, dies dazu führen kann, daß seine
legalen Rechte und Interessen schwer auszugleichende Schäden erleiden, so kann
er nach § 49 des »Urheberrechtsgesetzes der VR China« vor Klageerhebung beim
Volksgericht beantragen, daß Anweisung ergeht, die betreffenden Handlungen
einzustellen, und daß Maßnahmen zur Vermögenssicherung ergriffen werden.
§ 27 Um Rechte verletzende Handlungen zu unterbinden, kann, wenn
Beweise vernichtet werden können oder sich später schwer beschaffen ließen, der
Inhaber eines Urheberrechts an Software nach § 50 des »Urheberrechtsgesetzes
der VR China« vor Klageerhebung beim Volksgericht Beweissicherung beantragen.
§ 28 Wenn Verleger und Hersteller von Softwarekopien nicht beweisen
können, daß sie zu Verlag bzw. Herstellung rechtmäßig ermächtigt worden sind,
oder wenn der, der Softwarekopien verbreitet oder vermietet, nicht beweisen
kann, daß diese Kopien aus legalen Quellen stammen, haftet er.
§ 29 Wenn, weil die zur Wahl stehenden Ausdrucksmöglichkeiten begrenzt
sind, von einem Softwareentwickler entwickelte Software bereits existierender
Software ähnelt, bildet das keine Verletzung des Urheberrechts an der bereits
existierenden Software.
§ 30 Wenn der Besitzer einer Softwarekopie nicht weiß, und es auch
keinen vernünftigen Grund dafür gibt, daß er wissen müßte, daß diese Software
unter Verletzung von Rechten vervielfältigt worden ist, haftet er nicht auf
Schadenersatz; er muß jedoch den Gebrauch einstellen und die Rechte verletzende
Softwarekopie vernichten. Wenn die Einstellung des Gebrauchs und die
Vernichtung der Rechte verletzenden Kopie deren Besitzer erhebliche Verluste verursachen
würde, kann er, nachdem er dem Inhaber des Urheberrechts an der Software eine
vernünftige Gebühr gezahlt hat, den Gebrauch fortsetzen.
§ 31 Streitigkeiten um Verletzungen von Urheberrechten an Software
können geschlichtet werden.
Bei Streitigkeiten aus Verträgen über Urheberrechte an Software
kann aufgrund einer Schiedsklausel im Vertrag oder einer nachträglich erzielten
schriftlichen Schiedsvereinbarung beim Schiedsorgan ein Schiedsverfahren
beantragt werden.
Wenn die Parteien weder im Vertrag eine Schiedsklausel
aufgenommen noch nachträglich eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen
haben, können sie direkt beim Volksgericht Klage erheben.
5. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 32 Bei Rechte verletzenden Handlungen, die vor Inkrafttreten dieser
Regeln eingetreten sind, wird nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen
zur Zeit des Eintritts der Rechte verletzenden Handlung verfahren.
§ 33 Diese Regeln treten mit dem 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig
treten die am 4.6.1991 vom Staatsrat bekanntgegebenen »Regeln zum Schutz von
Computer-Software« <6> außer Kraft.
Quelle: Xinhua-Meldung, datiert 28.12.2001.
Anmerkungen:
<1> 27.10.01/1, dort § 58. Die Neufassung der
Regeln hat jetzt auch die fünfzigjährige Schutzfrist des Urhebergesetzes
übernommen, während die Erstfassung nur ein Schutzfrist von 25 Jahren gewährte
(die allerdings um 25 Jahre verlängert werden konnte).
Bei Abfassung schon der Erstfassung der »Regeln« hat man
ausländische einschlägige Gesetzgebung mit herangezogen; deutliche Parallelen
bestehen z.B. zu dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen südkoreanischen
Schutzgesetz für Computerprogramme (engl. Übersetzung in der Loseblattsammlung
»Laws of the Republic of Korea«, Seoul, V-345). Jedoch schränkte im Vergleich
mit anderen Rechten § 22 der Erstfassung den Schutz der Software vor Kopien
ohne Erlaubnis des Berechtigten stark ein: nach § 22 durften ohne Erlaubnis des
Rechtsinhabers und unentgeltlich Kopien von Software "in geringer
Zahl" angefertigt und gebraucht werden, wenn "nichtgewerbliche Zwecke
wie der Unterricht in Klassenzimmer und Hörsaal, wissenschaftliche
Untersuchungen oder die Durchführung öffentlicher Aufgaben durch Staatsbehörden
dies erforderten". Damit konnte jede Behörde, jeder Wissenschaftler, jeder
Schüler und Student sich z.B. Schreib-, Rechen-, Lernprogramme frei kopieren,
und von dieser Möglichkeit wurde gern Gebrauch gemacht. Der Schutz wurde nach
der Erstfassung ferner dadurch erheblich eingeschränkt, daß nur registrierte
Software geschützt und nur veröffentlichte Software registriert werden konnte
(§§ 23 und 24 der Erstfassung); allerdings bestand der Schutz dann wie jetzt ab
dem Zeitpunkt, zu dem die Entwicklung der Software beendet worden war.
Die vorliegende Neufassung wurde ab dem Frühjahr 2000 von drei
Staatsratsabteilungen - Rechtsordnungsamt (federführend), Urheberrechtsamt,
Ministerium für Datenindustrie (engl.:Information Industry) - vorbereitet,
entworfen haben sie vor allem Ying Ming (Berater des Ministeriums) und Zou
Bian. Anlaß war Chinas Beitritt zur WTO, aber der Schutz der Software vor nicht
autorisierten Kopien gehe in der Neufassung, behaupten deren Kritiker, weiter,
als die WTO-Vereinbarungen, insbesondere das TRIPS,
forderten und damit viel zu weit. Daß damit nicht autorisierte Kopien und ihr Gebrauch
verboten worden sind, hat die heftigsten Diskussionen ausgelöst, die es in
China seit Jahren über irgendeine Neuregelung gegeben hat.
Selbst Zou Bian meint, schon die alte Fassung zusammen mit den
justiziellen Erklärungen dazu (v.a. die Mitteilung des Obersten Volksgeerichts
und anderer vom 28.3.1997 zu widerrechtlich produzierten CDs - Zhonghua renmin
gongheguo dianzi shangwu yu wangluo fagui huibian [Sammlung von Rechtsnormen
der VR Chinazu elektronischem Handel und zum Netz; im folgenden: Huibian],
Peking 2001, S.477 und die Erklärungen des Obersten Volksgerichts vom 29.9.1994
und insbesondere vom 22.11.2000 "zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei
Urheberrechtsstreitigkeiten in Bezug auf Computernetze", Zhonghua renmin
gongheguo changyong sifa jieshi quanshu [Sämtliche ständig herangezogenen
justiziellen Erklärungen der VR China], Peking 2001, S.2-591, 2-605) sowie
Berner Übereinkunft und Welturheberrechtsabkommen, denen China 1992 beitrat
(vgl. 25.9.92/1), hätten "im wesentlichen" genügt, um das Urheberrecht
bei Software zu schützen. Der Schutz sei nun vor allem deshalb weiter
ausgedehnt worden, weil die chinesische Softwareindustrie das verlangt habe.
Der Wegfall des Rechts der Beamten, Wissenschaftler und
Studierenden, frei zu kopieren, was sie brauchen, habedazu geführt, so der
heftigste Kritker, Shou Bu, Professor an der Universität Shanghai, daß
"über Nacht Tausende und Abertausende von Behörden und
Erziehungsorganen" von legalen Nutzern zu Rechtsbrechern geworden seien
und das auch nicht ändern könnten, weil sie nicht das Geld hätten, sich legale
Software zu beschaffen, schon gar nicht staatliche Hilfe dazu erhoffen dürften.
Nun sollte schon nach Vorschriften des Urheberrechtsamtes vom
8.8.1996 (Huibian S.414) und dann des Ministeriums vom 27.10.2000 (vgl. unten)
eingeführte Software mitsamt dem Einfuhrvertrag registriert und dabei dem
Einfuhrvertrag zuwiderlaufende Kopiererei verhindert werden. Die Sache ist
allerdings kompliziert geregelt, der Registereintrag überdies
gebührenpflichtig, und vor allem ist nirgends vom Gebrauch der rechtswidrigen
Software die Rede. Überdies konnten diese Verwaltungsvorschriften niederen
Ranges nicht die erlaubnisfreien Kopien nach § 22 der alten Fassung der
höherrangigen Softwareschutzregeln einschränken und sollten das wohl auch gar
nicht. Deshalb ist dabei kaum viel herausgekommen.
Auch könnten sich jetzt die "über Nacht zu Rechtsbrechern
gewordenen Abertausende" wohl auf § 59 II des neuen Urheberrechtsgesetzes
berufen, nach dem Rechtsbruch nur ist, was zum Zeitpunkt des Rechtsbruches,
also des Kopiervorgangs, Rechtsbruch war. Nur gilt nach Absatz 1 dieser
Vorschrift für das Urheberrecht an der kopierten Software die Schutzfrist des
neuen Rechts, und daraus ergibt sich der Kern des Streits: Soll auch der nicht
genehmigte Gebrauch fremder Software rechtswidrig sein?
Die Kritiker - außer Shou Bu v.a. Fang Xingdong und Jiang Qiping
- gestehen zu, daß unerlaubtes Kopieren rechtswidrig, ja strafbar sein müsse
("1. Schutzebene" nennt das Shou), und meist auch noch, daß der
Verkauf solcher Kopien ("2. Schutzebene"), jedenfalls wenn der
Verkäufer wisse, was er tue, unzulässig sei. Aber der Gebrauch ("3.
Schutzebene") dürfe in Anbetracht der Verhältnisse in China (d.h. um die
Wirtschaft durch "Computerisierung" zu fördern) nicht behindert
werden. Der großen Mehrheit der Nutzer fehle auch das Unrechtsbewußtsein. Sie
könnten meist gar nicht festellen, ob Software eine Raubkopie sei. Die Moral
verlange deshalb kein Gebrauchsverbot. Wolle man ein solches Verbot wirklich
durchsetzen, werde das Kosten verursachen, die zum Ergebnis in keinem
Verhältnis stünden; ein Gebrauchsverbot laufe daher auch der "ökonomischen
Analyse des Rechts" zuwider. Die neuen Vorschriften seien unpatriotisch,
von privaten Verbänden propagiert, die Eigeninteressen, ja Interessen
ausländischer Firmen verfolgten, welche nicht dem chinesischen Staats- und
Allgemeininteresse entsprächen. (Vgl. die Zusammenfassung der Diskussion von
Yang Xiaqing in Jisuanji shijie bao [Computerwelt] 2002/4.A8-11 =
www2.ccw.com.cn/02/0204/a/0204a16_3.asp).
U.a. auf einem Kongreß von CSA und BSA (Chinese bzw. Business
Software Association), an dem auch Vertreter von Microsoft und Adobe
teilnahmen, haben Ying, Bian u.a. den Kritikern entgegengehalten, daß der
fehlende Softwareschutz gerade die chinesische Softwareindustrie ruiniere und
dem Staat riesige Steuerausfälle beschere: Der Softwareumsatz in China habe
sich von 220 Mio. Yuan 1990 innerhalb von zehn Jahren auf 23 Mrd. im Jahre 2000
verhundertfacht. Die chinesische "Softwareindustrie" aber stelle zu
95% keine neue Software her, sondern baue allenfalls fremde Software zu
Systemen zusammen. Denn die aufwendige Entwicklung neuer Software lohne sich in
China wegen der Raubkopien nicht. Software ausländischer Herkunft, insbesondere
von Microsoft, habe deshalb in China fast ein ein Monopol. Microsoft und
Genossen störe die Raubkopiererei in China wenig, der chinesische Markt
verschaffe ihnen keine 2% ihres Umsatzes, aber sie verdienten immerhin am
Service und an zusätzlicher Software für die gestohlenen Kopien - und seien
wohl nicht allzu unglücklich darüber, daß die Raubkopiererei mögliche
chinesische Konkurrenten ausschalte. (Yang Xiaqing aaO.;
www.chinesebsa.org/bsa/news/news019.html; www.chinabyte.com/20011226/1428773.shtml)
Wenn man jetzt Microsoft sein Quasimonopol in China vorhalte,
dürfe man nicht vergessen, daß ursprünglich die chinesische Firma WPS den Markt
zu 9/10 beherrscht und diesen Anteil durch die Raubkopiererei verloren habe,
sagt auch Xu Chao vom Urheberrechtsamt (cn.tech.yahoo.com/020127/85/y0zg.html).
Ein Pekinger Richter, der nicht genannt sein wollte, sagte
allerdings (Yang Xiaqing aaO.), schon das bisherige Recht habe Schutzmöglichkeiten
geboten und sei von den Gerichten auch nach Kräften für die Firmen in Haidian
(dem Pekinger Stadtviertel, in dem sich die Software-Industrie konzentriert)
genutzt worden, ohne daß diese Firmen deshalb mehr Initiative gezeigt hätten;
er bezweifle, daß das neue Recht sie nun besser motivieren werde.
Jedenfalls wird es in der Praxis nicht einfach sein, den Anteil
der Raubkopien von gegenwärtig neun Zehnteln der Software zu senken.
Die Kritik war insoweit erfolgreich, als die verabschiedete Neufassung
nun tatsächlich nicht den Gebrauch von Raubkopien verbietet, jedenfalls nicht
direkt. Aber § 30 verpflichtet den Nutzer von Raubkopien, entweder die Kopie zu
vernichten und dem Rechtsinhaber Schadenersatz oder aber, sie weiter zu
verwenden und eine "vernünftige
Gebühr" zu zahlen. (Nach § 32 der Erstfassung mußte der Besitzer rechtswidrige
Software stets vernichten. Daß er sie jetzt gegen "vernünftige
Gebühr" weiter benutzen darf, ist also eine mildere Regelung als nach dem
alten Recht - nur war nach der Erstfassung eben der vom Rechtsinhaber nicht
gestattete Besitz von Software viel seltener rechtswidrig.)
Neu ist in der Neufassung weiter: Zum Inhalt des Urheberrechts
an Software sind in § 8 Nrn.6,7das Vermietungsrecht und das Recht der
Verbreitung über Netze hinzugekommen. Beides ist im TRIPS vorgesehen und dient
ebenfalls vor allem dem Schutz gegen Raubkopien. § 24 I Nr.3 verbietet ferner,
elektronischen Schutz von Programmen zu umgehen oder zu zerstören, und bedroht
den Verletzer mit zivilrechtlicher Haftung und Verwaltungsstrafen. §§ 26 ff.
der Neufassung wiederholen die verfahrensrechtlichen Vorschriften, mit denen
das neue Urheberrechtsgesetz den Rechtsschutz verstärkt: Einstweilige
Verfügungen, Vermögenssicherungsmaßnahmen und Beweissicherung schon vor
Klageerhebung und Beweislastumkehr gegen den, der Raubkopien vertreibt (vgl. §§
49, 50, 52 Urheberrechtsgesetz).
Wie international üblich, sind die einzelnen Bestandteile der
Programme - "Verarbeitungsabläufe", "mathematische
Begriffe" usw. - nicht geschützt (§ 6; vgl. auch unten Anm.<4>;
anders als in anderen Rechten, etwa den zitierten südkoreanischen Vorschriften
oder in § 10 Abs.3 Nr.1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes i.d.F.v.
14.6.1985, sind jedoch Computersprachen und ihre Grammatik nicht ausdrücklich
vom Schutz ausgenommen.) Die Praxis wird noch genauer bestimmen müssen, was in
einem Programm zu der Kombination dieser nicht geschützten Bestandteile
hinzukommen muß, um das Programm schutzwürdig zu machen. Das deutsche UrhG § 2
II verlangt eine "persönliche geistige Schöpfung". Die deutsche Rspr.
fordert dazu insbesondere eine "schöpferische Eigentümlichkeit" des
Programms, die "handwerkliches Durchschnittskönnen" eines
Programmierers "erheblich überragt" (BGH NJW 1986.192 und NJW
1991.1231); Art. 1 III 2 der EG-Richtlinie zum Rechtsschutz von
Computerprogrammen vom 14.5.1991 (GRUR Int.1991.336) lehnt aber diese hohen
Anforderungen der deutschen Rspr. ab, das Programm muß danach nur Ergebnis
eigener geistiger Schöpfung sein. Persönliche ("unabhängige")
Herstellung des Programms verlangt auch § 4 der »Regeln«. § 29 zeigt ferner,
daß das Programm sich von anderen unterscheiden muß, verlangt also auch
Eigentümlichkeit. Von "schöpferischer" Eigentümlichkeit ist das
jedoch offensichtlich weit entfernt. In der Diskussion über die Neufassung
wurden auch Patente für Software und damit das Erfordernis wahrer Neuheit
entschieden abgelehnt.
Rechtstechnisch ist die Neufassung gegenüber der Erstfassungein
großer Fortschritt: knapper, klarer. Selbstverständlichkeiten und in
allgemeinen Gesetzen geregelte Dinge - z.B. daß und wie man klagen kann;
Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte - werden nicht wiederholt. Die Neufassung
ist daher um gut ein Drittel kürzer.
Die Regeln werden durch Verwaltungsvorschriften ergänzt,
insbesondere die Software-Registrierungsmethode vom 20.2.2002 (www.ccopyright.com.cn/6news/new-preview.php3?id=76)
und die zitierte Software-Verwaltungsmethode vom 27.10.2000, gute englische
Übersetzung von Suiwa KE in China Law Update 4 (2001)/1.18.
<2> Wörtlich: Daten-isierung
<3> Der Begriff "Dokumentation" wird
in den vorliegenden Regeln außer an dieser Stelle, also bei seiner eigenen
Definition, nur bei der Definition des Begriffs "Software" in § 2
verwandt.
<4> Diese Liste war in der ersten Fassung
länger: Sie umfaßte damals "Ideen, Begriffe, Entdeckungen, Prinzipien,
Algorithmen, Verarbeitungsabläufe und die Laufweise [des Programms]",
endete dafür aber auch ohne das hier mit "u.ä." übersetzte
chinesischen "deng". Die in der ersten Fassung zusätzlich
aufgeführten Begriffe dürften also immer noch mit gemeint sein. Insbesondere
dürften "Ideen" auch die "Begriffe, Entdeckungen,
Prinzipien" einschließen und zusammen mit den "mathematischen
Begriffen" auch die "Algorithmen" (Rechenweisen). Die
"Laufweise" (yunxing fangfa) ist in der Neufassung durch
"Arbeitsverfahren" (caozuo fangfa) ersetzt worden:
"Verarbeitungsabläufe" (chuli guocheng) können zusammen mit den
"Arbeitsverfahren" als die Art und Weise verstanden werden, in der
Benutzer und Programm mit dem Gegenstand des Programms umgehen:
"Verarbeitungsablauf" dürfte den Ablauf eines Programms vom Computer
her gesehen bezeichnen, "Arbeitsverfahren" die Art und Weise der
Verwendung des Programms durch den Nutzer, mit beiden zusammen haben wir dann
den "Ablauf des Programms im engeren Sinn", wie ihn das Lexikon der
Informatik und Datenverarbeitung. hrsg.v.H.-J. Schneider, 2. Aufl. München usw.
1986, S.1 beschreibt: das Laden des Programms in den Computer, die Eingabe und
Ausgabe von Daten, die Fehlererkennung und -behandlung, die Beendung des
Programms mit Freigabe der Betriebsmittel.
<5> Bekanntgemacht 10.12.2001, in Kraft
1.1.2002, zu finden u.a. in
www.legaldaily.com.cn/gb/content/2001-12/19/content_29169.htm
<6> Bisher in Chinas Recht unter 6.4.91/1. Wir
belassen die Vorschrift zum Vergleich als 910406.txt in 1991.zip.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: Frank Münzel, Hamburg