Chinas Recht 2002.3

20.12.01/1

 

Regeln zum Schutz von Computer-Software

 

Erlassen vom Staatsrat am 20.12.2001

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Diese Regeln werden aufgrund des »Urheberrechtsgesetzes der VR China«<1> bestimmt, um die Rechte und Interessen der Inhaber von Urheberrechten an Computer-Software zu schützen, um die Interessenbeziehungen zu regeln, die bei Entwicklung, Verbreitung und Gebrauch von Computer-Software entstehen, um zur Entwicklung und Anwendung von Computer-Software anzuspornen und die Entwicklung der Software-Industrie und der Computerisierung<2> der Volkswirtschaft zu fördern.

 

§ 2   Als Computer-Software (im folgenden kurz: Software) werden in diesen Bestimmungen Computerprogramme und einschlägige Dokumentation bezeichnet.

 

§ 3   In diesen Regeln bedeutet:

   1. Computerprogramm: Codierte Befehlsfolge, die von Computern oder anderen zur Datenverarbeitung fähigen Anlagen durchgeführt werden kann, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, oder eine Befehlsfolge in Symbolen oder Folge von Sätzen einer Symbolsprache, die automatisch in eine codierte Befehlsfolge umgewandelt werden kann. Quellprogramm und Zielprogramm (source program, target program) des gleichen Computerprogramms werden als ein und das gleiche Werk angesehen.

   2. Dokumentation<3>: Schriftliches Material und graphische Darstellungen, die benutzt werden, um den Inhalt, die Zusammensetzung, den Bauplan, die Spezifikationen der Funktionen, die Umstände der Entwicklung, Messungsergebnisse und die Gebrauchsweise des Programms beschreiben, wie Erklärungen des Bauplans des Programms, Flußdiagramme oder Benutzerhandbücher.

   3. Entwickler der Software: Juristische Person oder sonstige Organisation, welche die Entwicklungsarbeit tatsächlich organisiert bzw. direkt durchgeführt hat und für die fertiggestellte Software haftet; natürliche Person, die, gestützt auf die Voraussetzungen, die sie besitzt, unabhängig die Entwicklung von Software fertigstellt und für die Software haftet.

   4. Inhaber von Urheberrechten an Software: natürliche und juristische Personen und sonstige Organisationen, die nach diesen Regeln Urheberrechte an Software genießen.

 

§ 4   Den Schutz dieser Regeln genießende Software hat von ihrem Entwickler unabhängig entwickelt und bereits auf einer körperlichen Sache festgelegt worden zu sein.

 

§ 5   Chinesische Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen genießen an aller von ihnen entwickelten Software nach diesen Regeln ein Urheberrecht, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht worden ist oder nicht.

   Wenn die Software eines Ausländers oder Staatenlosen zuerst auf chinesischem Gebiet verbreitet wird, genießt er ein Urheberrecht nach diesen Regeln.

   [Ebenfalls] den Schutz dieser Regeln erhält Software eines Ausländers oder Staatenlosen, an der er nach Abkommen ein Urheberrecht genießt, die das Land, dem ihr Entwickler angehört, oder in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat, mit China abgeschlossen hat, oder an der er nach internationalen Verträgen, an denen China teilnimmt, ein Urheberrecht genießt.

 

§ 6   Der Schutz von Urheberrechten an Software nach diesen Regeln erstreckt sich nicht auf bei der Entwicklung von Software benutzte Ideen, Verarbeitungsabläufe, Arbeitsverfahren oder mathematische Begriffe u.ä..<4>

 

§ 7   Inhaber von Urheberrechten an Software können bei einem von der Abteilung des Staatsrats für die Urheberrechtsverwaltung anerkannten Organ für die Registrierung von Software die Registrierung durchführen. Von einem Organ für die Registrierung von Software ausgestellte Registrierungsnachweise sind Beweise des ersten Anscheins für die registrierten Umstände.

   Für die Registrierung von Software müssen Gebühren bezahlt werden, deren Sätze von der Abteilung des Staatsrats für die Urheberrechtsverwaltung zusammen mit der Abteilung des Staatsrats für die Preise festgesetzt werden.

 

2. Kapitel: Das Urheberrecht an Computer-Software

 

§ 8   Der Inhaber des Urheberrechts an Software genießt die folgenden Rechte:

   1. Das Veröffentlichungsrecht, d.h. das Recht, zu bestimmen, ob die Software der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird;

   2. das Namenszeichnungsrecht, d.h. das Recht, die Identität des Entwicklers klarzustellen und die Software mit dem Namen zu zeichnen;

   3. das Änderungsrecht, d.h. das Recht, die Software zu erweitern, zu kürzen oder Befehle oder Satzfolgen zu ändern;

   4. das Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht, ein Stück oder mehrere Stücke der Software herzustellen;

   5. das Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Original oder Vervielfältigungen der Software der Allgemeinheit zum Kauf oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

   6. das Vermietungsrecht, d.h. das Recht, anderen entgeltlich und befristet den Gebrauch der Software zu erlauben, ausgenommen dann, wenn die Software nicht Hauptgegenstand der Vermietung ist;

   7. das Recht der Verbreitung über Netze, d.h. das Recht, die Software der Allgemeinheit über Leitungen oder drahtlos zur Verfügung zu stellen, sodaß die Allgemeinheit zu der Zeit und an dem Ort, die bzw. den ihr einzelnes Mitglied wählt, die Software bekommen kann;

   8. das Übersetzungsrecht, d.h. das Recht, die Software aus einer natürlichen Sprache in eine andere natürliche Sprache zu übersetzen;

   9. andere Rechte, die der Inhaber des Urheberrechts an Software genießen muß.

   Der Inhaber des Urheberrechts an Software kann anderen erlauben, sein Urheberrecht auszuüben, und er hat das Recht, [dafür] ein Entgelt zu erhalten.

   Der Inhaber des Urheberrechts an Software kann sein Urheberrecht an Software ganz oder teilweise übertragen, und er hat das Recht, [dafür] ein Entgelt zu erhalten.

 

§ 9   Das Urheberrecht an Software steht dem Entwickler der Software zu, soweit diese Regeln nichts anderes bestimmen.

   Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die natürliche oder juristische Person oder andere Organisation, die mit ihrem Namen auf der Software gezeichnet hat, als Entwickler.  

 

§ 10  Die Zugehörigkeit von Urheberrechten an von mehreren natürlichen bzw. juristischen Personen bzw. anderen Organisationen gemeinsam entwickelter Software wird in einem von den gemeinsamen Entwicklern abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vereinbart. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, oder trifft er keine klare Vereinbarung, und kann die gemeinsam entwickelte Software aufgeteilt gebraucht werden, so kann jeder Entwickler unabhängig ein Urheberrecht an dem von ihm entwickelten Teil genießen, aber er darf die Ausübung des Urheberrechts nicht auf das Urheberrecht an der Gesamtheit der gemeinsam entwickelten Software ausdehnen. Wenn die gemeinsam entwickelte Software nicht aufgeteilt gebraucht  werden kann, genießen die gemeinsamen Entwickler das Urheberrecht daran gemeinsam und üben es nach Übereinkunft aus; kann keine Übereinkunft erzielt werden, so kann ohne ordentlichen Grund keiner die anderen daran hindern, die Rechte mit Ausnahme des Übertragungsrechts auszuüben, aber der erzielte Ertrag muß vernünftig auf alle gemeinsamen Entwickler verteilt werden.

 

§ 11  Wem das Urheberrecht an im Auftrag anderer entwickelter Software zusteht, wird in einem schriftlichen Vertrag des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer bestimmt; wenn ein schriftlicher Vertrag fehlt oder keine klare Vereinbarung trifft, genießt der Auftragnehmer das Urheberrecht.

 

§ 12  Zugehörigkeit und Ausübung des Urheberrechts von Software, deren Entwicklung eine von einer Staatsbehörde herabgegebene Aufgabe war, werden in der Vorhabensaufgabenstellung oder vertraglich geregelt; wenn Vorhabensaufgabenstellung oder Vertrag keine klare Bestimmung treffen, genießt die juristische Person oder sonstige Organisation das Urheberrecht, welche die Aufgabe erhalten hat.

 

§ 13  Haben natürliche Personen eine Software entwickelt, während sie eine Stellung bei einer juristischen Person oder sonstigen Organisation hatten, und liegt bei dieser Software einer der folgenden Umstände vor, so genießt das Urheberrecht daran die juristische Person bzw. sonstige Organisation; sie kann den natürlichen Personen, die die Software entwickelt haben, eine Prämie geben:

   1. Wenn die Software für ein gerade für die Arbeit in dieser Stellung klar bestimmtes Entwicklungsziel entwickelt worden ist,

   2. wenn die entwickelte Software das vorhergesehene oder natürliche Ergebnis einer bei der Arbeit in dieser Stellung verfolgten Tätigkeit ist,

   3. wenn die Software im wesentlichen unter Nutzung materieller und technischer Bedingungen, wie finanzieller Mittel, besonderer Anlagen, nichtöffentlicher spezieller Daten, der juristischen Person oder sonstigen Organisation entwickelt worden ist, und die juristische Person bzw. sonstige Organisation für die Software haftet.

 

§ 14  Das Urheberrecht an Software entsteht an dem Tag, an dem die Entwicklung der Software fertiggestellt wird.

   Die Schutzfrist für Urheberrechte einer natürlichen Person an Software läuft bis zum 31.12. des 50. Jahres nach ihrem bzw., wenn die Software von mehreren gemeinsam entwickelt worden ist, nach dem Tod der letzten [betroffenen] natürlichen Person.

   Die Schutzfrist für Urheberrechte juristischer Personen und anderer Organisationen an Software beträgt 50 Jahre und läuft bis zum 31.12. des 50. Jahres nach der ersten Veröffentlichung der Software; wenn aber die Software in den 50 Jahren ab dem Tag der Fertigstellung ihrer Entwicklung nicht veröffentlicht worden ist, wird sie von diesen Regeln nicht mehr geschützt.

 

§ 15  Wenn das Urheberrecht an Software einer natürlichen Person zusteht, erbt nach deren Tod der Erbe des Rechts während dessen Schutzfrist nach den einschlägigen Bestimmungen des »Erbgesetzes der VR China« die in § 8 bestimmten Rechte mit Ausnahme des Namenszeichnungsrechts.

   Wenn das Urheberrecht an Software einer juristischen Person oder anderen Organisation zusteht, genießt nach deren Veränderung oder Beendung die juristische Person oder sonstige Organisation, die ihre Rechte und Pflichten übernimmt, und wenn es eine solche Person oder Organisation nicht gibt, der Staat während der in diesen Regeln bestimmten Schutzfrist dies Urheberrecht.

 

§ 16  Der Eigentümer einer legalen Kopie von Software hat die folgenden Rechte:

   1. Nach den Erfordernissen des Gebrauchs die Software in Computer und andere zur Datenverarbeitung fähige Anlagen zu laden;

   2. zum Schutz vor Beschädigungen der Kopie Reservekopien anzufertigen. Diese Reservekopien dürfen in keiner Weise anderen zum Gebrauch zur Verfügung gestellt werden, und sobald der Inhaber das Eigentum an der legalen Kopie verliert, haftet er für die Vernichtung der Reservekopien;

   3. die erforderlichen Abänderungen vorzunehmen, um die Software der konkreten Anwendungsumgebung eines Computers anzupassen oder ihre Funktionen und Leistungen zu verbessern; soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, darf jedoch die abgeänderte Version ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an dieser Software keinem Dritten überlassen werden.

 

§ 17  Wenn zu Studium und Untersuchung der Gedanken und Prinzipien von in Software enthaltenen Bauplänen Software geladen, demonstriert, übertragen, gespeichert oder sonstwie gebraucht wird, bedarf es nicht der Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der Software und braucht ihm kein Engelt gezahlt zu werden.

 

3. Kapitel: Erlaubter Gebrauch und Übertragung von Urheberrechten an Software

 

§ 18  Wird einem anderen die Ausübung von Urheberrechten an Software erlaubt, so muß ein Vertrag über die Erlaubnis zum Gebrauch errichtet werden.

   Rechte, die [auszuüben] der Inhaber des Urheberrechts an der Software im Vertrag über die Erlaubnis zum Gebrauch nicht klar erlaubt hat, darf der Erlaubnisempfänger nicht ausüben.

 

§ 19  Wenn jemand die ausschließliche Ausübung von Urheberrechten an Software erlaubt wird, müssen die Parteien einen schriftlichen Vertrag errichten.

   Wenn kein schriftlicher Vertrag errichtet worden ist, oder nicht klar eine ausschließliche Erlaubnis vereinbart worden ist, muß das Recht zur erlaubten Ausübung als nicht ausschließliches Recht angesehen werden.

 

§ 20  Wenn das Urheberrecht an Software übertragen wird, müssen die Parteien [darüber] einen schriftlichen Vertrag errichten.

 

§ 21  Ein Vertrag, der über die Erlaubnis für einen anderen, ein Urheberrecht an Software ausschließlich auszuüben, oder über die Übertragung eines Urheberrechts an Software errichtet worden ist, kann bei einem von der Abteilung des Staatsrats für die Urheberrechtsverwaltung anerkannten Organ für die Registrierung von Software registriert werden.

 

§ 22  Wenn chinesische Bürger, juristische Personen oder andere Organistionen Ausländern [die Ausübung von] Urheberrechten an Software erlauben oder solche Urheberrechte übertragen, müssen sie die einschlägigen Bestimmungen der »Verwaltungsregeln der VR China für den Import und Export von Techniken« <5> beachten.

 

4. Kapitel: Rechtliche Verantwortung

 

§ 23  Soweit das »Urheberrechtsgesetz der VR China« oder die vorliegenden Regeln nichts anders bestimmen, wird, wenn eine der folgenden Rechte verletzenden Handlungen vorliegt, zivilrechtlich je nach den Umständen auf Einstellung der Verletzung, Beseitigung von Auswirkungen [der Verletzung], Entschuldigung und Schadenersatz gehaftet:

   1. wenn ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der Software seine Software veröffentlicht oder registriert wird;

   2. wenn Software anderer als eigene Software veröffentlicht oder registriert wird;

   3. wenn mit anderen gemeinsam entwickelte Software ohne Erlaubnis der anderen als von einem selbst allein fertiggestellte Software veröffentlicht oder registriert wird;

   4. wenn auf Software anderer mit dem [eigenen] Namen gezeichnet oder die Namenszeichnung darauf geändert wird;

   5. wenn ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der Software seine Software geändert oder übersetzt wird;

   6. bei anderen Urheberrechte an Software verletzenden Handlungen.

 

§ 24  Soweit das »Urheberrechtsgesetz der VR China«, die vorliegenden Regeln oder andere Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen nichts anderes bestimmen, wird, wenn ohne die Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts an der Software eine der folgenden Rechte verletzenden Handlungen vorgenommen wird, zivilrechtlich je nach den Umständen auf Einstellung der Verletzung, Beseitigung von Auswirkungen [der Verletzung], Entschuldigung und Schadenersatz gehaftet: wenn gleichzeitig gesellschaftliche öffentliche Interessen verletzt werden, gibt die Urheberrechtsverwaltungsbehörde Anweisung, die Rechte verletzenden Handlungen einzustellen, beschlagnahmt das widerrechtlich Erlangte, beschlagnahmt und vernichtet Rechte verletzende Kopien und kann außerdem eine Geldbuße verhängen; bei schwerwiegenden Umständen kann sie ferner hauptsächlich für die Herstellung Rechte verletzender Kopien verwandte Materialien, Werkzeuge und Anlagen beschlagnahmen; ist Strafrecht verletzt worden, so wird nach den Vorschriften des Strafgesetzes über die Straftat der Verletzung von Urheberrechten und über die Straftat des Verkaufs von Rechte verletzenden Kopien die strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt:

   1. wenn Software des Inhabers des Urheberrechts vervielfältigt oder teilweise vervielfältigt wird;

   2. wenn man Software des Inhabers des Urheberrechts gegenüber der Allgemeinheit verbreitet, vermietet oder über Netze verbreitet;

   3. wenn man vorsätzlich die technischen Maßnahmen umgeht oder zerstört, die der Inhaber des Urheberrechts zum Schutz des Urheberrechts an seiner Software ergriffen hat;

   4. wenn man vorsätzlich elektronische Daten zur Verwaltung der Softwarerechte löscht oder ändert;

   5. wenn man Urheberrechte an Software des Inhabers der Urheberrechte überträgt oder ihre Ausübung anderen erlaubt.

   Bei Handlungen nach Nrn. 1 oder 2 des vorigen Absatzes kann gleichzeitig für jedes Stück eine Geldbuße von 100 Yuan oder bis zum fünfachen Betrag des Warenwerts verhängt werden; bei Handlungen nach Nrn. 3, 4 oder 5 des vorigen Absatzes kann gleichzeitig eine Geldbuße bis zu 50.000 Yuan verhängt werden.

 

§ 25  Der Ersatzbetrag für Verletzungen von Urheberrechten an Software wird nach § 48 des »Urheberrechtsgesetzes der VR China« festgesetzt.

 

§ 26  Wenn der Inhaber eines Urheberrechts an Software Beweise dafür besitzt, daß ein anderer seine Rechte verletzt oder verletzen wird und, wenn das nicht rechtzeitig unterbunden wird, dies dazu führen kann, daß seine legalen Rechte und Interessen schwer auszugleichende Schäden erleiden, so kann er nach § 49 des »Urheberrechtsgesetzes der VR China« vor Klageerhebung beim Volksgericht beantragen, daß Anweisung ergeht, die betreffenden Handlungen einzustellen, und daß Maßnahmen zur Vermögenssicherung ergriffen werden.

 

§ 27  Um Rechte verletzende Handlungen zu unterbinden, kann, wenn Beweise vernichtet werden können oder sich später schwer beschaffen ließen, der Inhaber eines Urheberrechts an Software nach § 50 des »Urheberrechtsgesetzes der VR China« vor Klageerhebung beim Volksgericht Beweissicherung beantragen.

 

§ 28  Wenn Verleger und Hersteller von Softwarekopien nicht beweisen können, daß sie zu Verlag bzw. Herstellung rechtmäßig ermächtigt worden sind, oder wenn der, der Softwarekopien verbreitet oder vermietet, nicht beweisen kann, daß diese Kopien aus legalen Quellen stammen, haftet er.

 

§ 29  Wenn, weil die zur Wahl stehenden Ausdrucksmöglichkeiten begrenzt sind, von einem Softwareentwickler entwickelte Software bereits existierender Software ähnelt, bildet das keine Verletzung des Urheberrechts an der bereits existierenden Software.

 

§ 30  Wenn der Besitzer einer Softwarekopie nicht weiß, und es auch keinen vernünftigen Grund dafür gibt, daß er wissen müßte, daß diese Software unter Verletzung von Rechten vervielfältigt worden ist, haftet er nicht auf Schadenersatz; er muß jedoch den Gebrauch einstellen und die Rechte verletzende Softwarekopie vernichten. Wenn die Einstellung des Gebrauchs und die Vernichtung der Rechte verletzenden Kopie deren Besitzer erhebliche Verluste verursachen würde, kann er, nachdem er dem Inhaber des Urheberrechts an der Software eine vernünftige Gebühr gezahlt hat, den Gebrauch fortsetzen.

 

§ 31  Streitigkeiten um Verletzungen von Urheberrechten an Software können geschlichtet werden.

   Bei Streitigkeiten aus Verträgen über Urheberrechte an Software kann aufgrund einer Schiedsklausel im Vertrag oder einer nachträglich erzielten schriftlichen Schiedsvereinbarung beim Schiedsorgan ein Schiedsverfahren beantragt werden.

   Wenn die Parteien weder im Vertrag eine Schiedsklausel aufgenommen noch nachträglich eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen haben, können sie direkt beim Volksgericht Klage erheben.

 

5. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 32  Bei Rechte verletzenden Handlungen, die vor Inkrafttreten dieser Regeln eingetreten sind, wird nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen zur Zeit des Eintritts der Rechte verletzenden Handlung verfahren.

 

§ 33  Diese Regeln treten mit dem 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die am 4.6.1991 vom Staatsrat bekanntgegebenen »Regeln zum Schutz von Computer-Software« <6> außer Kraft.

 

Quelle: Xinhua-Meldung, datiert 28.12.2001.

 

Anmerkungen:

 

<1>  27.10.01/1, dort § 58. Die Neufassung der Regeln hat jetzt auch die fünfzigjährige Schutzfrist des Urhebergesetzes übernommen, während die Erstfassung nur ein Schutzfrist von 25 Jahren gewährte (die allerdings um 25 Jahre verlängert werden konnte).

   Bei Abfassung schon der Erstfassung der »Regeln« hat man ausländische einschlägige Gesetzgebung mit herangezogen; deutliche Parallelen bestehen z.B. zu dem am 1.7.1987 in Kraft getretenen südkoreanischen Schutzgesetz für Computerprogramme (engl. Übersetzung in der Loseblattsammlung »Laws of the Republic of Korea«, Seoul, V-345). Jedoch schränkte im Vergleich mit anderen Rechten § 22 der Erstfassung den Schutz der Software vor Kopien ohne Erlaubnis des Berechtigten stark ein: nach § 22 durften ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers und unentgeltlich Kopien von Software "in geringer Zahl" angefertigt und gebraucht werden, wenn "nichtgewerbliche Zwecke wie der Unterricht in Klassenzimmer und Hörsaal, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Durchführung öffentlicher Aufgaben durch Staatsbehörden dies erforderten". Damit konnte jede Behörde, jeder Wissenschaftler, jeder Schüler und Student sich z.B. Schreib-, Rechen-, Lernprogramme frei kopieren, und von dieser Möglichkeit wurde gern Gebrauch gemacht. Der Schutz wurde nach der Erstfassung ferner dadurch erheblich eingeschränkt, daß nur registrierte Software geschützt und nur veröffentlichte Software registriert werden konnte (§§ 23 und 24 der Erstfassung); allerdings bestand der Schutz dann wie jetzt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entwicklung der Software beendet worden war.

   Die vorliegende Neufassung wurde ab dem Frühjahr 2000 von drei Staatsratsabteilungen - Rechtsordnungsamt (federführend), Urheberrechtsamt, Ministerium für Datenindustrie (engl.:Information Industry) - vorbereitet, entworfen haben sie vor allem Ying Ming (Berater des Ministeriums) und Zou Bian. Anlaß war Chinas Beitritt zur WTO, aber der Schutz der Software vor nicht autorisierten Kopien gehe in der Neufassung, behaupten deren Kritiker, weiter, als die WTO-Vereinbarungen, insbesondere das TRIPS, forderten und damit viel zu weit. Daß damit nicht autorisierte Kopien und ihr Gebrauch verboten worden sind, hat die heftigsten Diskussionen ausgelöst, die es in China seit Jahren über irgendeine Neuregelung gegeben hat.

   Selbst Zou Bian meint, schon die alte Fassung zusammen mit den justiziellen Erklärungen dazu (v.a. die Mitteilung des Obersten Volksgeerichts und anderer vom 28.3.1997 zu widerrechtlich produzierten CDs - Zhonghua renmin gongheguo dianzi shangwu yu wangluo fagui huibian [Sammlung von Rechtsnormen der VR Chinazu elektronischem Handel und zum Netz; im folgenden: Huibian], Peking 2001, S.477 und die Erklärungen des Obersten Volksgerichts vom 29.9.1994 und insbesondere vom 22.11.2000 "zu einigen Fragen der Rechtsanwendung bei Urheberrechtsstreitigkeiten in Bezug auf Computernetze", Zhonghua renmin gongheguo changyong sifa jieshi quanshu [Sämtliche ständig herangezogenen justiziellen Erklärungen der VR China], Peking 2001, S.2-591, 2-605) sowie Berner Übereinkunft und Welturheberrechtsabkommen, denen China 1992 beitrat (vgl. 25.9.92/1), hätten "im wesentlichen" genügt, um das Urheberrecht bei Software zu schützen. Der Schutz sei nun vor allem deshalb weiter ausgedehnt worden, weil die chinesische Softwareindustrie das verlangt habe.

   Der Wegfall des Rechts der Beamten, Wissenschaftler und Studierenden, frei zu kopieren, was sie brauchen, habedazu geführt, so der heftigste Kritker, Shou Bu, Professor an der Universität Shanghai, daß "über Nacht Tausende und Abertausende von Behörden und Erziehungsorganen" von legalen Nutzern zu Rechtsbrechern geworden seien und das auch nicht ändern könnten, weil sie nicht das Geld hätten, sich legale Software zu beschaffen, schon gar nicht staatliche Hilfe dazu erhoffen dürften.

   Nun sollte schon nach Vorschriften des Urheberrechtsamtes vom 8.8.1996 (Huibian S.414) und dann des Ministeriums vom 27.10.2000 (vgl. unten) eingeführte Software mitsamt dem Einfuhrvertrag registriert und dabei dem Einfuhrvertrag zuwiderlaufende Kopiererei verhindert werden. Die Sache ist allerdings kompliziert geregelt, der Registereintrag überdies gebührenpflichtig, und vor allem ist nirgends vom Gebrauch der rechtswidrigen Software die Rede. Überdies konnten diese Verwaltungsvorschriften niederen Ranges nicht die erlaubnisfreien Kopien nach § 22 der alten Fassung der höherrangigen Softwareschutzregeln einschränken und sollten das wohl auch gar nicht. Deshalb ist dabei kaum viel herausgekommen.

   Auch könnten sich jetzt die "über Nacht zu Rechtsbrechern gewordenen Abertausende" wohl auf § 59 II des neuen Urheberrechtsgesetzes berufen, nach dem Rechtsbruch nur ist, was zum Zeitpunkt des Rechtsbruches, also des Kopiervorgangs, Rechtsbruch war. Nur gilt nach Absatz 1 dieser Vorschrift für das Urheberrecht an der kopierten Software die Schutzfrist des neuen Rechts, und daraus ergibt sich der Kern des Streits: Soll auch der nicht genehmigte Gebrauch fremder Software rechtswidrig sein?

   Die Kritiker - außer Shou Bu v.a. Fang Xingdong und Jiang Qiping - gestehen zu, daß unerlaubtes Kopieren rechtswidrig, ja strafbar sein müsse ("1. Schutzebene" nennt das Shou), und meist auch noch, daß der Verkauf solcher Kopien ("2. Schutzebene"), jedenfalls wenn der Verkäufer wisse, was er tue, unzulässig sei. Aber der Gebrauch ("3. Schutzebene") dürfe in Anbetracht der Verhältnisse in China (d.h. um die Wirtschaft durch "Computerisierung" zu fördern) nicht behindert werden. Der großen Mehrheit der Nutzer fehle auch das Unrechtsbewußtsein. Sie könnten meist gar nicht festellen, ob Software eine Raubkopie sei. Die Moral verlange deshalb kein Gebrauchsverbot. Wolle man ein solches Verbot wirklich durchsetzen, werde das Kosten verursachen, die zum Ergebnis in keinem Verhältnis stünden; ein Gebrauchsverbot laufe daher auch der "ökonomischen Analyse des Rechts" zuwider. Die neuen Vorschriften seien unpatriotisch, von privaten Verbänden propagiert, die Eigeninteressen, ja Interessen ausländischer Firmen verfolgten, welche nicht dem chinesischen Staats- und Allgemeininteresse entsprächen. (Vgl. die Zusammenfassung der Diskussion von Yang Xiaqing in Jisuanji shijie bao [Computerwelt] 2002/4.A8-11 = www2.ccw.com.cn/02/0204/a/0204a16_3.asp).

   U.a. auf einem Kongreß von CSA und BSA (Chinese bzw. Business Software Association), an dem auch Vertreter von Microsoft und Adobe teilnahmen, haben Ying, Bian u.a. den Kritikern entgegengehalten, daß der fehlende Softwareschutz gerade die chinesische Softwareindustrie ruiniere und dem Staat riesige Steuerausfälle beschere: Der Softwareumsatz in China habe sich von 220 Mio. Yuan 1990 innerhalb von zehn Jahren auf 23 Mrd. im Jahre 2000 verhundertfacht. Die chinesische "Softwareindustrie" aber stelle zu 95% keine neue Software her, sondern baue allenfalls fremde Software zu Systemen zusammen. Denn die aufwendige Entwicklung neuer Software lohne sich in China wegen der Raubkopien nicht. Software ausländischer Herkunft, insbesondere von Microsoft, habe deshalb in China fast ein ein Monopol. Microsoft und Genossen störe die Raubkopiererei in China wenig, der chinesische Markt verschaffe ihnen keine 2% ihres Umsatzes, aber sie verdienten immerhin am Service und an zusätzlicher Software für die gestohlenen Kopien - und seien wohl nicht allzu unglücklich darüber, daß die Raubkopiererei mögliche chinesische Konkurrenten ausschalte. (Yang Xiaqing aaO.; www.chinesebsa.org/bsa/news/news019.html; www.chinabyte.com/20011226/1428773.shtml)

   Wenn man jetzt Microsoft sein Quasimonopol in China vorhalte, dürfe man nicht vergessen, daß ursprünglich die chinesische Firma WPS den Markt zu 9/10 beherrscht und diesen Anteil durch die Raubkopiererei verloren habe, sagt auch Xu Chao vom Urheberrechtsamt (cn.tech.yahoo.com/020127/85/y0zg.html).

   Ein Pekinger Richter, der nicht genannt sein wollte, sagte allerdings (Yang Xiaqing aaO.), schon das bisherige Recht habe Schutzmöglichkeiten geboten und sei von den Gerichten auch nach Kräften für die Firmen in Haidian (dem Pekinger Stadtviertel, in dem sich die Software-Industrie konzentriert) genutzt worden, ohne daß diese Firmen deshalb mehr Initiative gezeigt hätten; er bezweifle, daß das neue Recht sie nun besser motivieren werde.

   Jedenfalls wird es in der Praxis nicht einfach sein, den Anteil der Raubkopien von gegenwärtig neun Zehnteln der Software zu senken.

   Die Kritik war insoweit erfolgreich, als die verabschiedete Neufassung nun tatsächlich nicht den Gebrauch von Raubkopien verbietet, jedenfalls nicht direkt. Aber § 30 verpflichtet den Nutzer von Raubkopien, entweder die Kopie zu vernichten und dem Rechtsinhaber Schadenersatz oder aber, sie weiter zu verwenden und  eine "vernünftige Gebühr" zu zahlen. (Nach § 32 der Erstfassung mußte der Besitzer rechtswidrige Software stets vernichten. Daß er sie jetzt gegen "vernünftige Gebühr" weiter benutzen darf, ist also eine mildere Regelung als nach dem alten Recht - nur war nach der Erstfassung eben der vom Rechtsinhaber nicht gestattete Besitz von Software viel seltener rechtswidrig.)

 

   Neu ist in der Neufassung weiter: Zum Inhalt des Urheberrechts an Software sind in § 8 Nrn.6,7das Vermietungsrecht und das Recht der Verbreitung über Netze hinzugekommen. Beides ist im TRIPS vorgesehen und dient ebenfalls vor allem dem Schutz gegen Raubkopien. § 24 I Nr.3 verbietet ferner, elektronischen Schutz von Programmen zu umgehen oder zu zerstören, und bedroht den Verletzer mit zivilrechtlicher Haftung und Verwaltungsstrafen. §§ 26 ff. der Neufassung wiederholen die verfahrensrechtlichen Vorschriften, mit denen das neue Urheberrechtsgesetz den Rechtsschutz verstärkt: Einstweilige Verfügungen, Vermögenssicherungsmaßnahmen und Beweissicherung schon vor Klageerhebung und Beweislastumkehr gegen den, der Raubkopien vertreibt (vgl. §§ 49, 50, 52 Urheberrechtsgesetz).

   Wie international üblich, sind die einzelnen Bestandteile der Programme - "Verarbeitungsabläufe", "mathematische Begriffe" usw. - nicht geschützt (§ 6; vgl. auch unten Anm.<4>; anders als in anderen Rechten, etwa den zitierten südkoreanischen Vorschriften oder in § 10 Abs.3 Nr.1 des japanischen Urheberrechtsgesetzes i.d.F.v. 14.6.1985, sind jedoch Computersprachen und ihre Grammatik nicht ausdrücklich vom Schutz ausgenommen.) Die Praxis wird noch genauer bestimmen müssen, was in einem Programm zu der Kombination dieser nicht geschützten Bestandteile hinzukommen muß, um das Programm schutzwürdig zu machen. Das deutsche UrhG § 2 II verlangt eine "persönliche geistige Schöpfung". Die deutsche Rspr. fordert dazu insbesondere eine "schöpferische Eigentümlichkeit" des Programms, die "handwerkliches Durchschnittskönnen" eines Programmierers "erheblich überragt" (BGH NJW 1986.192 und NJW 1991.1231); Art. 1 III 2 der EG-Richtlinie zum Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.5.1991 (GRUR Int.1991.336) lehnt aber diese hohen Anforderungen der deutschen Rspr. ab, das Programm muß danach nur Ergebnis eigener geistiger Schöpfung sein. Persönliche ("unabhängige") Herstellung des Programms verlangt auch § 4 der »Regeln«. § 29 zeigt ferner, daß das Programm sich von anderen unterscheiden muß, verlangt also auch Eigentümlichkeit. Von "schöpferischer" Eigentümlichkeit ist das jedoch offensichtlich weit entfernt. In der Diskussion über die Neufassung wurden auch Patente für Software und damit das Erfordernis wahrer Neuheit entschieden abgelehnt.

   Rechtstechnisch ist die Neufassung gegenüber der Erstfassungein großer Fortschritt: knapper, klarer. Selbstverständlichkeiten und in allgemeinen Gesetzen geregelte Dinge - z.B. daß und wie man klagen kann; Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte - werden nicht wiederholt. Die Neufassung ist daher um gut ein Drittel kürzer.

   Die Regeln werden durch Verwaltungsvorschriften ergänzt, insbesondere die Software-Registrierungsmethode vom 20.2.2002 (www.ccopyright.com.cn/6news/new-preview.php3?id=76) und die zitierte Software-Verwaltungsmethode vom 27.10.2000, gute englische Übersetzung von Suiwa KE in China Law Update 4 (2001)/1.18.

 

<2>  Wörtlich: Daten-isierung

 

<3>  Der Begriff "Dokumentation" wird in den vorliegenden Regeln außer an dieser Stelle, also bei seiner eigenen Definition, nur bei der Definition des Begriffs "Software" in § 2 verwandt.

 

<4>  Diese Liste war in der ersten Fassung länger: Sie umfaßte damals "Ideen, Begriffe, Entdeckungen, Prinzipien, Algorithmen, Verarbeitungsabläufe und die Laufweise [des Programms]", endete dafür aber auch ohne das hier mit "u.ä." übersetzte chinesischen "deng". Die in der ersten Fassung zusätzlich aufgeführten Begriffe dürften also immer noch mit gemeint sein. Insbesondere dürften "Ideen" auch die "Begriffe, Entdeckungen, Prinzipien" einschließen und zusammen mit den "mathematischen Begriffen" auch die "Algorithmen" (Rechenweisen). Die "Laufweise" (yunxing fangfa) ist in der Neufassung durch "Arbeitsverfahren" (caozuo fangfa) ersetzt worden: "Verarbeitungsabläufe" (chuli guocheng) können zusammen mit den "Arbeitsverfahren" als die Art und Weise verstanden werden, in der Benutzer und Programm mit dem Gegenstand des Programms umgehen: "Verarbeitungsablauf" dürfte den Ablauf eines Programms vom Computer her gesehen bezeichnen, "Arbeitsverfahren" die Art und Weise der Verwendung des Programms durch den Nutzer, mit beiden zusammen haben wir dann den "Ablauf des Programms im engeren Sinn", wie ihn das Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung. hrsg.v.H.-J. Schneider, 2. Aufl. München usw. 1986, S.1 beschreibt: das Laden des Programms in den Computer, die Eingabe und Ausgabe von Daten, die Fehlererkennung und -behandlung, die Beendung des Programms mit Freigabe der Betriebsmittel.

 

<5>  Bekanntgemacht 10.12.2001, in Kraft 1.1.2002, zu finden u.a. in www.legaldaily.com.cn/gb/content/2001-12/19/content_29169.htm

 

<6>  Bisher in Chinas Recht unter 6.4.91/1. Wir belassen die Vorschrift zum Vergleich als 910406.txt in 1991.zip.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: Frank Münzel, Hamburg