Chinas Recht 2002.1
25.12.2001/1
Bild- und
Tonträgerverwaltungsregeln <1>
Staatsratsverordnung Nr.
341 vom 12.12.2001, bekanntgemacht am 25.12.2001
[Vorbemerkung des Übersetzers:
Im folgenden sind mit "Bild- und Tonträgern" stets bespielte Bild-
und Tonträger gemeint.]
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Verwaltung der Bild- und Tonträger
zu stärken, eine gesunde Entwicklung und das Aufblühen des Bild- und Tonträgerbetriebs<2>
zu fördern, das kulturelle Leben der Volksmassen zu bereichern und den Aufbau
der sozialistischen materiellen und geistigen Zivilisation zu fördern, werden
diese Regeln bestimmt.
§ 2 Diese Regeln gelten für den Verlag, die
Herstellung, das Vervielfältigen, die Einfuhr, den Groß- und Einzelhandel und
die Vermietung von bespielten Bild- und Tonträgern wie Tonbändern,
Videobändern, Schallplatten, Ton- und Video-CDs.
Wenn Bild- und Tonträger für Radio- und Fernsehsendeungen
benutzt werden, gelten die Gesetze und Verwaltungsvorschriften für Radio und
Fernsehen.
§ 3 Bei Verlag, Herstellung, Vervielfältigung,
Einfuhr, Groß- und Einzelhandel und Vermietung von Bild- und Tonträgern müssen
die Verfassung und die einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsnormen
eingehalten werden, muß am Grundsatz des Dienstes am Volke und für den
Sozialismus festgehalten werden, es muß ein der Wirtschaftsentwicklung und dem
gesellschaftlichen Fortschritt nützliches Denken, Moral,
wissenschaftlich-technisches und kulturelles Wissen <3> verbreitet
werden.
Es ist verboten, daß Bild- und Tonträger einen Inhalt haben, der
1. den in der Verfassung
festgelegten Grundsätzen widerspricht, oder
2. die Einheit oder die
Souveränität des Staates oder die Unversehrtheit des Staatsgebietes gefährdet,
oder
3. Staatsgeheimnisse
durchsickern läßt, die Sicherheit des Staates gefährdet oder die Ehre oder die
Interessen des Staates schädigt, oder
4. zu Haß und Mißachtung
zwischen den Volksgruppen aufhetzt, ihre Eintracht stört oder die Sitten und
Gebräuche von Volksgruppen verletzt, oder
5. heterodoxe Lehren und
Aberglauben propagiert, oder
6. die gesellschaftliche
Ordnung durcheinanderbringt und die gesellschaftliche Stabilität erschüttert,
oder
7. Unsittlichkeit,
Glücksspiel oder Gewalt propagiert oder zu Verbrechen anstiftet, oder
8. andere beleidigt oder
verleumdet, die legalen Rechtsinteressen anderer verletzt, oder
9. die gesellschaftliche
öffentliche Moral oder hervorragende kulturelle Traditionen der Volksgruppen
gefährdet,
10. sonst von Gesetzen,
verwaltungsrechtlichen Normen und staatlichen Bestimmungen verboten ist.
§ 4 Die Verlagsverwaltungsabteilung des
Staatsrates<4> ist landesweit für die Lenkung der
Überwachung des Verlags, der Herstellung und der Vervielfältigung von Bild- und
Tonträgern verantwortlich; die Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates<5>
ist landesweit für die Lenkung der Überwachung der Einfuhr, des Groß-
und Einzelhandels und der Vermietung von Bild- und Tonträgern verantwortlich;
andere betroffene Verwaltungsabteilungen des Staatsrates sind entsprechend der
vom Staatsrat bestimmten Arbeitsteilung bei ihren Amtsobliegenheiten für die
Lenkung der Überwachung der [sie] betreffenden Betriebsaktivitäten mit Bild-
und Tonträgern verantwortlich.
Die für die
Verlagsverwaltung verantwortlichen Abteilungen der territorialen
Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts (im folgenden kurz:
Verlagsverwaltungsabteilungen) sind für die Lenkung der Überwachung des
Verlags, der Herstellung und der Vervielfältigung von Bild- und Tonträgern in
ihrem Verwaltungsgebiet verantwortlich; die Kulturverwaltungsabteilungen der territorialen Volksregierungen von der
Kreisstufe aufwärts sind für die Lenkung der Überwachung der Einfuhr, des Groß-
und Einzelhandels und der Vermietung von Bild- und Tonträgern in ihrem
Verwaltungsgebiet verantwortlich; andere betroffene Verwaltungsabteilungen der
territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts sind jede im Bereich
ihrer Amtsobliegenheiten für die Lenkung der Überwachung der [sie] betreffenden
Betriebsaktivitäten bei Bild- und Tonträgern in ihrem Verwaltungsgebiet
verantwortlich.
§ 5 Der Staat vergibt für Verlag, Herstellung,
Vervielfältigung, Einfuhr, Groß- und Einzelhandel und Vermietung von Bild- und
Tonträgern Erlaubnisse; ohne Erlaubnis darf keine Einheit und kein einzelner
den Verlag, die Herstellung, das Vervielfältigen, die Einfuhr, den Groß- und
Einzelhandel oder die Vermietung von Bild- und Tonträgern betreiben.
Nach diesen Regeln ausgegebene Erlaubnisnachweise und
Genehmigungsschriftstücke dürfen nicht vermietet, ausgeliehen, verkauft oder in
irgendeiner anderen Form übertragen werden.
§ 6 Der Verlagsverwaltungsabteilung und der
Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates obliegt es, eine Entwicklungsplanung
für die Bild- und Tonträgertätigkeit zu erstellen; gemäß der vom Staatsrat
bestimmten Arbeitsteilung bei den Amtspflichten bestimmen sie getrennt
landesweit die Gesamtzahl, die Verteilung und die Struktur der Einheiten, die
Bild- und Tonträger verlegen, vervielfältigen oder fertige Bild- und Tonträger
einführen und mit ihnen Geschäfte betreiben.
§ 7 Die Abteilungen, welche die Überwachung der
Betriebsaktivitäten mit Bild- und Tonträgern lenken, und ihr Personal dürfen
Betrieb mit Bild- und Tonträgern weder direkt noch in verdeckter Form verfolgen
und sich auch nicht an Betrieb mit Bild- und Tonträgern verfolgenden Einheiten
beteiligen oder verdeckt beteiligen.
Kapitel 2: Verlag
§ 8 Wenn eine Bild- und Tonträger verlegende
Einheit errichtet werden soll, müssen die folgenden Bedingungen gegeben sein:
1. [die Einheit] muß eine
Bezeichnung als Bild- und Tonträgerverlag und eine Satzung besitzen,
2. sie muß eine hinter ihr
stehende Einheit und eine dieser vorgesetzte Behörde besitzen, die den Feststellungen
der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates entsprechen,<6>
3. sie muß einen
festgelegten Betriebsbereich haben,
4. sie muß
Organisationsorgane haben, die den Erfordernissen des Betriebsbereichs
entsprechen, sowie Verlagsspezialisten für Bild- und Tonträger, die den
staatlich bestimmten Bedingungen für ihre Eignung entsprechen,
5. sie muß den
Erfordernissen des Betriebsbereichs entsprechende Geldmittel, Anlagen und
Geschäftsräume haben,
6. von Gesetzen und
verwaltungsrechtlichen Normen sonst bestimmte Bedingungen.
Bei der Prüfung und Genehmigung muß die Bild- und
Tonträgerverlagseinheit außer den im vorigen Absatz aufgeführten Bedingungen
auch der Planung für die Gesamtzahl, Verteilung und Struktur der Bild- und
Tonträgerverlagseinheiten entsprechen.
§ 9 Der Antrag auf Errichtung einer Bild- und
Tonträgerverlagseinheit wird, nachdem er von der Verlagsverwaltungsabteilung
der Volksregierung der PAS, in der sie sich befindet, geprüft und gebilligt
worden ist, der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Prüfung und
Genehmigung gemeldet. Die Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates muß
innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Antragsschrift beschließen, ob sie den
Antrag genehmigt oder nicht, und dies dem Antragsteller mitteilen. Wird der
Antrag genehmigt, so wird ein "Erlaubnisnachweis für den Verlag von Bild-
und Tonträgern" ausgestellt, mit dem der Antragsteller sich bei der
Industrie- und Handelsverwaltung registriert und dort nach dem Recht einen
Gewerbeschein erhält; wird er nicht genehmigt, so müssen die Gründe erklärt
werden.
Die Antragsschrift muß angeben:
1. Bezeichnung und Adresse
der Bild- und Tonträgerverlagseinheit,
2. Bezeichnungen und
Adressen der Einheit, welche hinter der Bild- und Tonträgerverlagseinheit
steht, und der ihr vorgesetzten Behörde,
3. Namen, Wohnort und
Befähigungsnachweis des gesetzlichen Repräsentanten oder des
Hauptverantwortlichen der Bild- und Tonträgerverlagseinheit,
4. Herkunft und Betrag der
Geldmittel der Bild- und Tonträgerverlagseinheit.
§ 10 Wenn sich bei der Bild- und
Tonträgerverlagseinheit die Bezeichnung, die hinter ihr stehende Einheit oder
deren vorgesetzte Behörde oder der Betriebsbereich ändern, oder sie sich eine
andere Bild- und Tonträgerverlagseinheit eingliedert, oder wenn durch Fusion
oder Aufteilung eine neue Bild- und Tonträgerverlagseinheit errichtet wird, muß
das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 9 und bei der Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde, welche [die Einheit] registriert hat, das
entsprechende Registrierungsverfahren durchgeführt werden.
Wenn die Bild- und Tonträgerverlagseinheit die Adresse, den
gesetzlichen Repräsentanten oder den Hauptverantwortlichen ändert oder die
Verlagstätigkeit einstellt, muß sie bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde,
welche sie registriert hat, die Änderung oder Löschung der Registrierung
durchführen und dies der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates zu den
Akten mitteilen.
§ 11 Den Jahresverlagsplan und die Sicherheit des
Staates und die Ruhe der Gesellschaft berührende schwerwiegende Themen muß die
Bild- und Tonträgerverlagseinheit nach Überprüfung durch die
Verlagsverwaltungsabteilung der örtlichen PAS-Volksregierung der
Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates zu den Akten mitteilen; Bild- und
Tonträger zu schwerwiegenden Themen, die, bevor sie verlegt werden, nicht zu
den Akten mitgeteilt worden sind, dürfen nicht verlegt werden.
§ 12 Bild- und Tonträgerverlagseinheiten müssen
auf den von ihnen verlegten Bild- und Tonträgern und deren Verpackung an
deutlich sichtbarer Stelle die Bezeichnung und die Adresse der Verlagseinheit,
die Verlagsnummer<7>, das Verlagsdatum und den Inhaber des
Urheberrechts des Bild- oder Tonträgers angeben; werden eingeführte Bild- oder
Tonträger verlegt, so muß ferner die Nummer des Nachweises der Einfuhrerlaubnis
angegeben werden.
Bild- und Tonträgerverlagseinheiten müssen innerhalb von 30
Tagen, nachdem sie einen Bild- oder Tonträger verlegt haben, Muster davon
kostenlos der Staatsbibliothek, der Chinesischen Auflagenexemplarebibliothek
und der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates übersenden.
§ 13 Eine Bild- und Tonträgerverlagseinheit darf
keiner anderen Einheit und keinem einzelnen ihre Bezeichnung vermieten, leihen,
verkaufen oder in anderer Form übertragen oder ihnen Verlagsnummern verkaufen
oder in anderer Form übertragen.
§ 14 Einheiten und einzelne dürfen nicht, indem
sie etwa die Bezeichnung einer Bild- und Tonträgerverlagseinheit kaufen,
mieten, leihen oder eigenmächtig verwenden oder Verlagsnummern kaufen oder
fälschen, Verlagsaktivitäten mit Bild- und Tonträgern betreiben.
Die Verlage von Büchern, Zeitungen, Periodika und elektronischen
Verlagsprodukten dürfen keine Bild- und Tonträger verlegen, die nicht ihre
eigenen Verlagsprodukte ergänzen; sie können aber nach den Vorschriften der
Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates ihre eigenen Verlagsprodukte
ergänzende Bild- und Tonträger verlegen und [dann] den Rechten und Pflichten
der Bild- und Tonträgerverlagseinheiten entsprechende Rechte und Pflichten
haben bzw. übernehmen.
§ 15 Bild- und Tonträgerverlagseinheiten können
in Zusammenarbeit mit Organisationen und einzelnen aus den
Sonderverwaltungsgebieten von Honkong und Macao und aus dem Gebiet Taiwan sowie
aus dem Ausland Bild- und Tonträger herstellen. Die konkrete Methode dafür wird
von der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates bestimmt.
§ 16 Bild- und Tonträgerverlagseinheiten haben
verantwortliche Redakteure, um zu gewährleisten, daß der Inhalt der Bild- und
Tonträger den vorliegenden Regeln entspricht.
§ 17 Wenn Einheiten, die keine Bild- und
Tonträgerverlagseinheiten sind, die Errichtung von Einheiten beantragen, die
unabhängig die Herstellung von Bild- und Tonträgern betreiben sollen (im
folgenden kurz: Herstellereinheiten), wird das von der
Verlagsverwaltungsabteilung der örtlichen PAS-Volksregierung geprüft und
genehmigt. Die Verlagsverwaltungsabteilung der PAS-Volksregierung muß innerhalb
von 60 Tagen ab Erhalt der Antragsschrift beschließen, ob sie genehmigt oder
ablehnt, und dies dem Antragsteller mitteilen. Wenn sie genehmigt, stellt sie
einen "Nachweis der Erlaubnis zur Herstellung von Bild- und
Tonträgern" aus, mit dem der Antragsteller sich bei der Industrie- und
Handelsverwaltung registriert und dort nach dem Recht einen Gewerbeschein
erhält; wenn sie ablehnt, muß sie die Gründe erklären. Bei Errichtung einer
Einheit zur Herstellung von Radio- und Fernsehprogrammen wird nach den
einschlägigen Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Normen verfahren.
Die Antragsschrift muß angeben
1. Bezeichnung und Adresse
der Herstellereinheit,
2. Namen, Adresse und die
seine Befähigung nachweisenden Schriftstücke des gesetzlichen Repräsentanten
oder Hauptverantwortlichen der Herstellereinheit,
3. Herkunft und Betrag der
Geldmittel der Herstellereinheit.
Bei Prüfung und Genehmigung einer Herstellereinheit muß außer
den im vorigen Absatz aufgeführten Bedingungen auch die Gesamtzahl, Verteilung
und Struktur der Herstellereinheiten berücksichtigt werden.
§ 18 Wenn Herstellereinheiten ihre Bezeichnung
oder ihren Betriebsbereich ändern oder sich andere Herstellereinheiten
eingliedern, oder wenn durch Fusion oder Aufteilung neue Herstellereinheiten
errichtet werden, muß das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 17 und bei
der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche
Registrierung durchgeführt hat, das entsprechende Registrierungsverfahren
durchgeführt werden.
Wenn eine Herstellereinheit die Adresse, den gesetzlichen
Repräsentanten oder den Hauptverantwortlichen ändert oder den
Herstellungsbetrieb einstellt, muß sie bei der Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Registrierung durchgeführt
hat, die Registrierung ändern bzw. löschen und dies der
Verlagsverwaltungsabteilung der Volksregierung der PAS zu den Akten mitteilen.
§ 19 Eine Bild- und Tonträgerverlagseinheit darf
eine Einheit, die keinen "Nachweis der Erlaubnis zur Herstellung von Bild-
und Tonträgern" bekommen hat, nicht mit der Herstellung von Bild- und
Tonträgern beauftragen.
Wenn eine Herstellereinheit einen Auftrag zur Herstellung von
Bild- und Tonträgern erhält, muß sie entsprechend den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen mit der auftraggebenden Einheit einen Vertrag über den Herstellungsauftrag
schließen und den "Erlaubnisnachweis für den Verlag von Bild- und
Tonträgern" der auftraggebenden Verlagseinheit oder die Nachweise für das
Verlagsprodukt dieser Auflage und den von der auftraggebenden Verlagseinheit
abgestempelten Herstellungsauftrag für den Bild- und Tonträger überprüfen.
Eine Herstellereinheit darf keine Bild- und Tonträger verlegen,
vervielfältigen, im Groß- oder Einzelhandel vertreiben oder vermieten.
3. Kapitel: Vervielfältigung
§ 20 Bei der Errichtung einer Bild- und Tonträger
vervielfältigenden Einheit [im folgenden kurz: Kopiereinheit] müssen die
folgenden Bedingungen gegeben sein:
1. Sie muß eine Bezeichnung
als Bild- und Tonträger vervielfältigende Einheit und eine Satzung haben,
2. sie muß einen bestimmten
Betriebsbereich haben,
3. sie muß
Organisationsorgane und Personal haben, die den Erfordernissen des
Betriebsbereichs entsprechen,
4. sie muß Geldmittel,
Anlagen und Kopierräume haben, die den Erfordernissen des Betriebsbereichs
entsprechen,
5. sonstige von Gesetzen
und verwaltungsrechtlichen Normen bestimmte Voraussetzungen.
Bei der Prüfung und Genehmigung der Errichtung einer
Kopiereinheit muß außer den im vorigen Absatz aufgeführten Bedingungen auch die
Planung für Gesamtzahl, Verteilung und Struktur der Kopiereinheiten berücksichtigt
werden.
§ 21 Der Antrag auf Errichtung einer
Kopiereinheit wird, nachdem die Verlagsverwaltungsabteilung der Volksregierung
der örtlichen PAS ihn überprüft und ihm zugestimmt hat, der
Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Prüfung und Genehmigung
gemeldet. Die Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates muß innerhalb von 60
Tagen ab Erhalt der Antragsschrift beschließen, ob sie genehmigt oder abweist,
und dies dem Antragsteller mitteilen. Wenn sie den Antrag genehmigt, gibt sie
einen "Nachweis der Erlaubnis zum Vervielfältigen von Bild- und
Tonträgern" aus, mit dem der Antragsteller sich bei der Industrie- und
Handelsverwaltung registriert und dort nach dem Recht einen Gewerbeschein
erhält; wenn sie ihn abweist, muß sie die Gründe erklären.
Die Antragsschrift muß angeben
1. Bezeichnung und Adresse
der Kopiereinheit,
2. Name und Adresse des
gesetzlichen Repräsentanten oder Hauptverantwortlichen der Kopiereinheit
3. Herkunft und Betrag der
Geldmittel der Kopiereinheit.
§ 22 Wenn Kopiereinheiten ihren Betriebsbereich
ändern oder sich andere Kopiereinheiten eingliedern, oder wenn durch Fusion
oder Aufteilung neue Kopiereinheiten errichtet werden, muß das Prüfungs- und
Genehmigungsverfahren nach § 21 und bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde
das entsprechende Registrierungsverfahren durchgeführt werden.
Wenn eine Kopiereinheit die Bezeichnung, die Adresse, den
gesetzlichen Repräsentanten oder den Hauptverantwortlichen ändert oder den
Vervielfältigungsbetrieb einstellt, muß sie bei der Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Registrierung durchgeführt
hat, die Registrierung ändern bzw. löschen und dies der
Verlagsverwaltungsabteilung der Volksregierung der PAS zu den Akten mitteilen.
§ 23 Wenn eine Kopiereinheit einen Auftrag zum
Vervielfältigen von Bild- oder Tonträgern erhält, muß sie nach den
einschlägigen staatlichen Vorschriften mit der auftraggebenden Verlagseinheit
einen Vertrag über den Vervielfältigungsauftrag schließen und den "Erlaubnisnachweis
für den Verlag von Bild- und Tonträgern" der auftraggebenden
Verlagseinheit, die Zweitschrift ihres Gewerbescheins und den von ihr
abgestempelten Vervielfältigungsauftrag für Bild- und Tonträger und die
schriftliche Ermächtigung des Urheberrechtsinhabers überprüfen; handelt es sich
bei dem Bild- oder Tonträger, für das sie einen Vervielfältigungsauftrag
erhält, um ein nicht verkäufliches Produkt, so muß ein schriftlicher
Vervielfältigungsauftrag für das Bild- oder Tonträger nachgewiesen sein, den die
Verlagsverwaltungsabteilung der Volksregierung der PAS geprüft und die
auftraggebende Einheit abgestempelt hat.
Die Kopiereinheit muß ab dem Tag der Fertigstellung einer
Vervielfältigung eines Bild- oder Tonträgers zwei Jahre lang den Vertrag über
den Auftrag und ein Muster des vervielfältigten Bild- oder Tonträgers sowie
Kopien der überprüften Schriftstücke zur Nachprüfung aufbewahren.
§ 24 Kopiereinheiten dürfen von Einheiten, die
keine Bild- und Tonträgerverlagseinheiten sind, und von einzelnen keine
Vervielfältigungsaufträge für zu betrieblichen Zwecken <8>
bestimmte Bild- und Tonträger annehmen; sie dürfen Bild- und Tonträger nicht
von sich aus vervielfältigen; sie dürfen Bild- und Tonträger nicht im Groß-
oder Einzelhandel vertreiben und nicht vermieten.
§ 25 Wenn eine Kopiereinheit, welche das
Vervielfältigen von CDs betreibt, CDs vervielfältigt, hat sie Plastikgußformen
zu verwenden, bei denen in die [für die Kopien] vorbereiteten Disketten von der
Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates überprüft ausgegebene die Herkunft
bezeichnende Lasernummern eingeätzt werden.
§ 26 Wenn eine Kopiereinheit einen
Vervielfältigungsauftrag für Bild- oder Tonträger von außerhalb des
[chinesischen] Gebiets erhält, muß sie vor [Ausführung des Auftrags] ein Muster
des Bild- oder Tonträgers der Verlagsverwaltungsabteilung der Volksregierung
der PAS zur Prüfung geben und deren Einverständnis einholen und ferner die
schriftliche Ermächtigung des Urheberrechtsinhabers nach dem Recht bei der
Urheberrechtsverwaltungsabteilung registrieren; die vervielfältigten Bild- und
Tonträger müssen vollständig aus dem [chinesischen] Gebiet hinaustransportiert
werden.
4. Kapitel: Einfuhr
§ 27 Die Einfuhr von fertigen Bild- und
Tonträgern wird von Einheiten für Einfuhr von fertigen Bild- und Tonträgern und
Geschäfte mit ihnen betrieben, welche von der Kulturverwaltungsabteilung des
Staatsrates bestimmt worden sind; ohne bestimmt worden zu sein, darf keine
Einheit und kein einzelner die Einfuhr von fertigen Bild- und Tonträgern als
Gewerbe betreiben.
§ 28 Wenn Bild- und Tonträger eingeführt werden,
die verlegt werden sollen, oder fertige Bild- und Tonträger eingeführt werden,
die im Groß- oder Einzelhandel vertrieben oder vermietet werden sollen, müssen sie
der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Überprüfung des Inhalts
gemeldet werden.
Die Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates muß innerhalb von
30 Tagen ab Erhalt der Antragsschrift auf Überprüfung des Inhalts eines Bild-
und Tonträgers beschließen, ob sie [die Einfuhr] genehmigt oder nicht, und dies
dem Antragsteller mitteilen; wenn sie [die Einfuhr] genehmigt, gibt sie ein
Genehmigungsschriftstück aus; wenn sie nicht genehmigt, muß sie die Gründe
erklären.
Einheiten, die Bild- und Tonträgerprdukte einführen, die verlegt
werden sollen, und Einheiten, die fertige Bild- und Tonträger einführen, um mit
ihnen Geschäfte zu betreiben, müssen mit der schriftlichen Genehmigung der
Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates beim Zoll das Einfuhrverfahren
durchführen.
§ 29 Die urheberrechtlichen Verhältnisse von
Bild- und Tonträgern, die eingeführt werden, um verlegt zu werden, müssen bei
der Urheberrechtsverwaltungsabteilung des Staatsrates registriert werden.
§ 30 Wenn Bild- und Tonträger eingeführt werden
sollen, die zu Untersuchungen, Erziehung und Studium herangezogen werden
sollen, muß eine Einheit beauftragt werden, die fertige Bild- und Tonträger
einführt und vertreibt und dann nach § 28 verfährt.
Bei der Einfuhr von für eine Ausstellung oder Vorstellung
bestimmten Bild- und Tonträgern wird nach der Genehmigung der
Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates beim Zoll das Verfahren für eine
vorläufige Einfuhr durchgeführt.
Nach diesem Paragraphen eingeführte Bild- und Tonträger dürfen
nicht zu betrieblichen Zwecken<8> vervielfältigt, im Groß-
oder Einzelhandel verkauft, vermietet oder aufgeführt werden.
5. Kapitel: Groß- und Einzelhandel und Vermietung
§ 31 Einheiten für Groß- und Einzelhandel und
Vermietung von Bild- und Tonträgern müssen bei ihrer Errichtung die folgenden
Bedingungen erfüllen:
1. Sie müssen eine
Bezeichnung als Einheiten für den Groß- oder Einzelhandel oder die Vermietung
von Bild- und Tonträgern und eine Satzung besitzen,
2. sie müssen einen
festgelegten Betriebsbereich haben,
3. sie müssen
Organisationsorgane und Personal haben, die den Erfordernissen des
Betriebsbereichs entsprechen,
4. sie müssen den
Erfordernissen des Betriebsbereichs entsprechende Geldmittel und Geschäftsräume
haben,
5. von Gesetzen und verwaltungsrechtlichen
Normen sonst bestimmte Bedingungen.
§ 32 Wird die Errichtung einer landesweiten Kette
für den Vertrieb [=Verkauf, Vermietung] von Bild- und Tonträgern beantragt, so
muß, nachdem die Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung der PAS des
Sitzes ihrer Hauptstelle dies überprüft und ihr Einverständnis gegeben hat,
dies der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Prüfung und Genehmigung
gemeldet werden. Wird die Errichtung einer Großhandelseinheit für Bild- und
Tonträger beantragt, so muß das der Kulturverwaltungsabteilung der
Volksregierung der örtlichen PAS zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden.
Wird der Betrieb von Einzelhandel und Vermietung von Bild- und Tonträgern
beantragt, so muß das der Kulturverwaltungsabteilung der örtlichen
Volksregierung auf Kreisstufe zur Prüfung und Genehmighung gemeldet werden. Die
Kulturverwaltungsabteilungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der
Antragsschrift beschließen, ob sie [die Errichtung] genehmigen oder nicht, und
dies dem Antragsteller mitteilen; wenn sie [die Errichtung] genehmigen, müssen
sie einen "Nachweis der Erlaubnis zum Vertrieb von Bild- und
Tonträgern" ausgeben, mit dem der Antragsteller [sein Gewerbe] bei der
Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde registriert und nach dem Recht einen
Gewerbeschein erhält; wenn sie [den Antrag] nicht genehmigen, müssen sie die
Gründe erklären.
Der "Nachweis der Erlaubnis zum Vertrieb von Bild- und
Tonträgern" muß die Art des Bild- und Tonträgergewerbes angeben.
§ 33 Wenn eine Einheit für den Groß- oder
Einzelhandel oder die Vermietung von Bild- und Tonträgern die Bezeichnung oder
den Betriebsbereich ändert oder sich eine andere Einheit für den Groß- oder
Einzelhandel oder die Vermietung von Bild- und Tonträgern eingliedert, oder
wenn durch Fusion oder Aufteilung eine neue Einheit für den Groß- oder
Einzelhandel oder die Vermietung von Bild- und Tonträgern errichtet wird, muß
das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 32 und bei der Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Registrierung durchgeführt
hat, das entsprechende Registrierungsverfahren durchgeführt werden.
Wenn eine Einheit für den Groß- oder Einzelhandel oder die
Vermietung von Bild- und Tonträgern die Adresse, den gesetzlichen
Repräsentanten oder den Hauptverantwortlichen ändert oder den Betrieb
einstellt, oder wenn ein einzelner, der den Einzelhandel oder die Vermietung
von Bild- und Tonträgern betreibt, den Betriebsbereich oder die Adresse ändert
oder den Betrieb einstellt, müssen sie bei der Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörde, welche die ursprüngliche Registrierung durchgeführt
hat, die entsprechende Änderungsregistrierung bzw. Löschung der Registrierung
durchführen und dies der Kulturverwaltungsabteilung, die ursprünglich geprüft
und genehmigt hat, zu den Akten mitteilen.
§ 34 Eine Bild- und Tonträgerverlagseinheit kann
nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften von ihr verlegte Bild- und
Tonträger im Groß- oder Einzelhandel vertreiben. Wenn sie nicht von ihr
verlegte Bild- und Tonträger im Groß- oder Einzelhandel vertreiben will, muß
sie das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 32 und bei der Industrie-
und Handelsverwaltung, die sie ursprünglich registriert hat, das
Registrierungsverfahren durchführen.
§ 35 Der Staat erlaubt die Errichtung von in
chinesisch-ausländischer Kooperation betriebenen Unternehmen, die sich mit dem
verteilten Absatz von Bild- und Tonträgern befassen. Die konkrete
Ausführungsmethode und die Schritte [zur Durchführung dieser Erlaubnis] werden
von der Kulturverwaltungsabteilung zusammen mit der für Außenwirtschaft und
-handel zuständigen Abteilung des Staatsrates nach den einschlägigen
Bestimmungen festgelegt.
§ 36 Großhandelseinheiten für Bild- und Tonträger
und Einheiten sowie Einzelne, die den Einzelhandel oder die Vermietung von
Bild- und Tonträgern betreiben, dürfen sich nicht mit Bild- und Tonträgern
befassen, die von Einheiten, die keine Bild- und Tonträgerverlagseinheiten
sind, verlegt oder von Einheiten, die keine Kopiereinheiten sind,
vervielfältigt oder die ohne Genehmigung der Kulturverwaltungsabteilung des
Staatsrates importiert worden sind oder die Urheberrechte anderer verletzen.
6. Kapitel: Sanktionen
§ 37 Wenn Verlags-, Kultur- oder Industrie- und
Handelsverwaltungsabteilungen oder andere betroffene Verwaltungsabteilungen
oder deren Personal ihr Amt nutzen, um von anderen vermögenswerte Dinge oder
sonstige Vorteile zu bekommen und die Errichtung von Einheiten für den Verlag,
die Herstellung, die Vervielfältigung, die Einfuhr, den Großhandel, den
Einzelhandel oder die Vermietung von Bild- und Tonträgern genehmigen, die nicht
den vom Recht bestimmten Bedingungen für die Errichtung solcher Einheiten
entsprechen, oder ihre Aufsichtspflichten nicht erfüllen oder, wenn sie
rechtswidrige Handlungen entdecken, diese nicht untersuchen und regeln, und das
zu schweren Folgen führt, wird gegenüber dem verantwortlichen zuständigen und
sonst direkt verantwortlichem Personal nach dem Recht die strafrechtliche
Verwantortung nach den Bestimmungen des Strafgesetzes über die Annahme von
Bestechungen, den Mißbrauch von Amtsbefugnissen, die Vernachlässigung von
Amtspflichten oder sonstige Delikte verfolgt; genügt der Sachverhalt nicht für
eine strafrechtliche Sanktion, so wird die administrative Sanktion der
Herabstufung oder der Amtsenthebung verhängt.
§ 38 Wenn Beamte der Abteilungen, die
Betriebsaktivitäten mit Bild- und Tonträgern beaufsichtigen,
Betriebsaktivitäten mit Bild- und Tonträgern verfolgen oder verdeckt verfolgen
oder sich an den Betriebsaktivitäten der Betrieb mit Bild- und Tonträger
betreibenden Einheiten beteiligen oder verdeckt beteiligen, werden sie nach dem
Recht mit der administrativen Sanktion der Amtsenthebung oder der Entlassung
belegt.
Kommt es bei Abteilungen, die Betriebsaktivitäten mit Bild- und
Tonträgern beaufsichtigen, zu Handlungen nach dem vorigen Absatz, so wird das
verantwortliche zuständige und sonst direkt verantwortliches Personal mit
Sanktionen nach dem vorigen Absatz belegt.
§ 39 Wird ohne Genehmigung eigenmächtig eine
Bild- und Tonträger verlegende, herstellende, vervielfältigende, einführende,
damit Groß- oder Einzelhandel betreibende oder sie vermietende oder aufführende
Einheit errichtet, oder wird eigenmächtig mit Bild- und Tonträgern Verlags-,
Herstellungs- oder Vervielfältigungsgewerbe oder Einfuhr, Groß- und
Einzelhandel, Vermietung oder Aufführung von Bild- und Tonträgern betrieben, so
wird das von den Verlagsverwaltungs- bzw. Industrie- iund
Handelsverwaltungsabteilungen entsprechend ihren jeweiligen vom Recht
bestimmten Amtsbefugnissen unterbunden; nach den Bestimmungen des Strafrechts
über das Delikt des nicht rechtmäßigen Betriebs wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt; genügt der Sachverhalt nicht für eine
strafrechtliche Sanktion, so werden die Bild- und Tonträger, mit denen ein
rechtswidriger Betrieb durchgeführt wurde, und das rechtswidrig Erlangte sowie
die speziell für die rechtswidrige Tätigkeit benutzten Geräte und Anlagen
beschlagnahmt; ferner wird eine Geldbuße verhängt, und zwar in Höhe des Fünf-
bis Zehnfachen des Umsatzes der rechtswidrigen Tätigkeit, wenn dieser Umsatz
10.000 Yuan erreicht, und von bis zu 50.000 Yuan, wenn dieser Umsatz unter
10.000 Yuan liegt.
§ 40 Bei dem, der Bild- oder Tonträger mit nach §
3 Abs. 2 verbotenem Inhalt verlegt, oder der Bild- oder Tonträger herstellt,
vervielfältigt, im Groß- oder Einzelhandel vertreibt, vermietet oder aufführt,
obwohl er weiß oder wissen muß, daß sie einen nach § 3 Abs. 2 verbotenen Inhalt
haben, wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzes nach dem
Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; genügt der Sachverhalt nicht
für eine strafrechtliche Sanktion, so geben die Abteilungen für die
Verlagsverwaltung, die Kulturverwaltung und die öffentliche Sicherheit, jeweils
entsprechend ihren Amtsbefugnissen, Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu
bereinigen und beschlagnahmen die Bild- und Tonträger, mit denen rechtswidriger
Betrieb durchgeführt wurde, und das rechtswidrig Erlangte; ferner wird, wenn
der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs mindestens 10.000 Yuan betragen hat,
eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen des rechtswidrigen Umsatzes
verhängt; wenn dieser Umsatz 10.000 Yuan nicht erreicht hat, kann eine Geldbuße
von bis zu 50.000 Yuan verhängt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird
ferner der Erlaubnisnachweis von der Behörde eingezogen, die ihn ausgegeben
hat.
§ 41 Die strafrechtliche Verantwortung dessen,
der Bild- und Tonträger schmuggelt, wird nach den Bestimmungen des
Strafgesetzes über Schmuggel nach dem Recht verfolgt; genügt der Sachverhalt
nicht für eine strafrechtliche Sanktion, so verhängt der Zoll nach dem Recht
eine administrative Sanktion.
§ 42 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt,
gibt die Verlagsverwaltungsabteilung Anweisung, die rechtswidrige Handlung
einzustellen, erteilt eine Verwarnung und beschlagnahmt die Bild- und
Tonträger, mit denen rechtswidriger Betrieb durchgeführt wurde, und das
rechtswidrig Erlangte; ferner wird eine Geldbuße verhängt, und zwar, wenn der
Umsatz des rechtswidrigen Betriebs mindestens 10.000 Yuan betragen hat, in Höhe
des Fünf- bis Zehnfachen des rechtswidrigen Umsatzes, wenn dieser Umsatz 10.000
Yuan nicht erreicht hat, in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan; bei
schwerwiegenden Umständen ergeht ferner Anweisung, den Betrieb einzustellen und
zu bereinigen, oder es wird der Erlaubnisnachweis von der Behörde eingezogen,
die ihn ausgegeben hat:
1. Wenn eine Bild- und
Tonträgerverlagseinheit anderen Einheiten oder einzelnen ihre eigene
Bezeichnung vermietet, leiht, verkauft oder in anderer Weise überträgt oder
ihnen eigene Verlagsnummern verkauft oder in anderer Weise überträgt;
2. wenn eine Bild- und
Tonträgerverlagseinheit eine Einheit mit der Herstellung bzw. Vervielfältigung
von Bild- und Tonträgern beauftragt, die noch nicht den "Nachweis der
Erlaubnis zur Herstellung von Bild- und Tonträgern" bzw. den
"Nachweis der Erlaubnis zum Vervielfältigen von Bild- und Tonträgern"
bekommen hat;
3. wenn eine Bild- und Tonträgerverlagseinheit
Bild- oder Tonträger verlegt, die ohne Genehmigung der
Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates eigenmächtig eingeführt worden sind;
4. wenn eine Bild- und
Tonträger herstellende oder vervielfältigende Einheit einen schriftlichen Auftrag
einer Bild- und Tonträgerverlagseinheit und die betreffenden Nachweise nicht
nach den Vorschriften dieser Regeln überprüft;
5. wenn eine Bild- und
Tonträger vervielfältigende Einheit eigenmächtig Bild- und Tonträger anderer
vervielfältigt oder von Einheiten, die keine Bild- und
Tonträgerverlagseinheiten sind, oder von einzelnen Aufträge zur
Vervielfältigung von zu betrieblichen Zwecken<8> Bild- und
Tonträgern annimmt oder von sich aus Bild- und Tonträger vervielfältigt.
§ 43 Wenn Bild- und Tonträgerverlagseinheiten
entgegen den einschlägigen staatlichen Bestimmungen in Kooperation mit
Organisationen oder Einzelpersonen aus den Sonderverwaltungsgebieten Hongkong
oder Macao, dem Gebiet Taiwan oder dem Ausland Bild- und Tonträger herstellen,
und wenn Bild- und Tonträger vervielfältigende Einheiten entgegen den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen Vervielfältigungsaufträge für Bild- und
Tonträger von außerhalb des [chinesischen] Gebiets annehmen, ohne daß dazu die
Verlagsverwaltungsabteilung der Volksregierung der PAS nach Überprüfung ihr
Einverständnis gegeben hat, oder wenn Bild- und Tonträger von außerhalb des
Gebiets nach der Vervielfältigung nicht sämtlich aus dem Gebiet heraus
transportiert worden sind, gibt die Verlagsverwaltungsabteilung der
Volksregierung der PAS Anweisung, dies zu korrigieren und beschlagnahmt die
Bild- und Tonträgerprdukte, mit denen rechtswidriger Betrieb durchgeführt
wurde, und das rechtswidrig Erlangte; ferner wird eine Geldbuße verhängt, und
zwar, wenn der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs mindestens 10.000 Yuan
betragen hat, in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen des rechtswidrigen Umsatzes,
wenn dieser Umsatz 10.000 Yuan nicht erreicht hat, in Höhe von 10.000 bis
50.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen wird ferner der Erlaubnisnachweis
von der Behörde eingezogen, die ihn ausgegeben hat.
§ 44 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt,
gibt die Verlags- oder Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, das zu
korrigieren, und erteilt eine Verwarnung; bei schwerwiegenden Umständen ergeht
ferner Anweisung, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen, oder es wird der
Erlaubnisnachweis von der Behörde eingezogen, die ihn ausgegeben hat:
1. Wenn eine Bild- und
Tonträgerverlagseinheit ihren Jahresverlagsplan und schwerwiegende Themen, die
insbesondere die Bereiche der Staatssicherheit und der sozialen Ruhe berühren,
nicht der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates zu den Akten gemeldet
hat;
2. wenn Bild- und Tonträger
verlegende, herstellende, vervielfältigende, mit ihnen Groß- oder Einzelhandel
betreibende oder sie vermietende Einheiten ihre Bezeichnung, ihre Adresse,
ihren Repräsentanten oder Hauptverantwortlichen oder ihren Betriebsbereich
ändern, ohne nach diesen Regeln die Verfahren zur Prüfung und Genehmigung und
die Meldungen zu den Akten durchzuführen;
3. wenn Bild- und
Tonträgerverlagseinheiten auf den von ihnen verlegten Bild- und Tonträgern und
deren Verpackung nicht an deutlich sichtbarer Stelle Vermerke mit dem in diesen
Regeln vorgeschriebenen Inhalt anbringen;
4. wenn Bild- und
Tonträgerverlagseinheiten nicht gemäß diesen Regeln Muster einreichen;
5. wenn Bild- und Tonträger
herstellende Einheiten nicht gemäß diesen Regeln Unterlagen zur Nachprüfung
aufbewahren;
6. wenn Bild- und Tonträger
vervielfältigende Einheiten, die sich mit dem Vervielfältigen von CDs befassen,
Plastikgußmodelle verwenden, bei denen in die [für die Kopie] vorbereiteten
Disketten nicht von der Verlagsverwaltungsabteilung des Staatsrates überprüft
ausgegebene die Herkunft bezeichnende Lasernummern eingeätzt werden.
§ 45 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt,
gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die rechtswidrige Handlung
einzustellen, erteilt eine Verwarnung und beschlagnahmt die Bild- und
Tonträger, mit denen rechtswidriger Betrieb durchgeführt wurde, und das
rechtswidrig Erlangte; ferner wird eine Geldbuße verhängt, und zwar, wenn der
Umsatz des rechtswidrigen Betriebs mindestens 10.000 Yuan betragen hat, in Höhe
des Fünf- bis Zehnfachen des rechtswidrigen Umsatzes, wenn dieser Umsatz 10.000
Yuan nicht erreicht hat, in Höhe von 10.000 bis 50.000 Yuan; bei
schwerwiegenden Umständen ergeht ferner Anweisung, den Betrieb einzustellen und
zu bereinigen, oder es wird der Erlaubnisnachweis von der Behörde eingezogen,
die ihn ausgegeben hat:
1. Wenn nicht von einer
Bild- und Tonträgerverlagseinheit verlegte oder nicht von einer Kopiereinheit
vervielfältigte Bild- oder Tonträger im Groß- oder Einzelhandel vertrieben,
vermietet oder aufgeführt werden;
2. wenn ohne Genehmigung der
Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates eingeführte Bild- und Tonträger im
Groß- oder Einzelhandel vertrieben, vermietet oder aufgeführt werden;
3. wenn eingeführte Bild-
und Tonträger, die zu Untersuchungen, Erziehung und Studium herangezogen oder
für eine Ausstellung oder Vorstellung verwandt werden sollen, im Groß- oder
Einzelhandel vertrieben, vermietet oder aufgeführt werden;
4. wenn eine Bild- und
Tonträgerverlagseinheit ohne Genehmigung der Kulturverwaltungsabteilung des
Staatsrates eingeführte Bild- und Tonträger verlegt.
§ 46 Wenn ein Erlaubnisnachweis einer Einheit
wegen Verletzung dieser Regeln durch administrative Sanktion eingezogen wird,
muß [ihre] Registrierung bei der Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde
geändert bzw. gelöscht werden; wird das nicht fristgemäß durchgeführt, so zieht
die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde den Gewerbeschein ein.
§ 47 Wenn ein Erlaubnisnachweis einer Einheit
wegen Verletzung dieser Regeln durch administrative Sanktion eingezogen wird,
darf ihr gesetzlicher Repräsentant oder Hauptverantwortlicher innerhalb von 10
Jahren ab dem Tage der Einziehung keine Stelle als gesetzlicher Repräsentant
oder Hauptverantwortlicher einer Bild- oder Tonträger verlegenden,
herstellenden, vervielfältigenden, einführenden, im Groß- oder Einzelhandel
vertreibenden oder vermietenden Einheit übernehmen.
Wenn einem einzelnen, der Groß- oder Einzelhandel mit Bild- oder
Tonträgern, ihre Vermietung oder ihre Aufführung betreibt, durch administrative
Sanktion der Erlaubnisnachweis eingezogen wird, darf er innerhalb von 10 Jahren
ab dem Tage der Einziehung weder Groß- oder Einzelhandel mit Bild- oder
Tonträgern noch ihre Vermietung oder ihre Aufführung betreiben.
§ 48 Bei nach diesen Regeln verhängten
administrativen Geldbußen muß entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der
Gesetze und verwaltungsrechtlichen Vorschriften der Beschluß über die
Verhängung von der Einziehung der Bußen getrennt werden; die eingezogenen
Geldbußen sind in Gänze an die Staatskasse abzuliefern.
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 49 Ab Inkrafttreten dieser Regeln wird die
Errichtung von Einheiten für den Betrieb von Aufführungen von Bild- und
Tonträgern nicht mehr geprüft und genehmigt; soweit sie bereits nach dem Recht
errichtet worden sind, dürfen ihre gegenwärtigen Anlagen nicht erneuert werden,
und sie müssen innerhalb von 5 Jahren geschlossen werden; bis zur Schließung
werden sie von den Kulturverwaltungsabteilungen überwacht und gesteuert.
§ 50 Für die Ausgabe von Erlaubnisnachweisen nach
diesen Regeln dürfen außer den nach den vom Recht bestimmten Sätzen erhobenen
Kostengebühren keine weiteren Gebühren erhoben werden.
§ 51 Diese Regeln treten am 1.2.2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die am 25.8.1994 vom Staatsrat erlassenen Verwaltungsregeln
für die Produkte mit Bild- und Tonwiedergaben außer Kraft.
Quelle:
www.1128.org/node2/node7/node38/userobjectlai3839.html
Anmerkungen:
<1> Diese
"Regeln" ergingen gleichzeitig mit Verwaltungsregeln für das gesamte
Verlagswesen - 25.12.2002/2 - mit denen
sie sich überschneiden, und denen sie bei Widersprüchen vorgehen. Hier wie dort
gilt aber für Verlage und eine Reihe verwandter Unternehmen, hier insbesondere
Kopierunternehmen, das Lizenzsystem: Ohne behördliche Erlaubnis, zumeist des
zentralen Copyright-Amtes, darf kein solches Unternehmen betrieben werden, § 5
der vorliegenden Regeln. Voraussetzung einer solchen Erlaubnis ist insbesondere
die Existenz einer den "einschlägigen Vorschriften" entsprechenden
hinter dem Verlag stehenden "Einheit" und einer dieser
"Einheit" übergeordneten vorgesetzten Behörde. (Vgl. dazu auch unten
Anm. 6.) Diese "Einheit" muß verwaltungsmäßig dem Verlag über- und
der "Behörde" untergeordnet sein; damit kommen als hinter dem Verlag
stehende Einheiten nur in der staatlichen Verwaltungshierarchie stehende, also
staatliche oder quasistaatliche Einheiten in Betracht, und da überdies den
meisten Behörden die Übernahme solcher Aufgaben verboten worden ist, bleiben
als übergeordnete Einheiten, außer für Fachpublikationen, zumeist nur
KP-Stellen. Private Kapitalgesellschaften oder gar Einzelpersonen kommen nicht
in Betracht; Redaktionskollegien u.ä. ist es ausdrücklich verboten, als hinter
einem Verlag stehende Einheit tätig zu werden. Der Staat soll über diese
Einheiten auch das Kapital für Verlags- und verwandte Unternehmen aufbringen.
Die umständliche Konstruktion soll scharfe Überwachung
ermöglichen: Bei den Verlagen muß es für die Gesetzmäßigkeit von Inhalten
verantwortliche Redakteure geben; sie werden von den hinter dem Verlag
stehenden Einheiten und diese wiederum von der übergeordneten Behörde überwacht
und geführt, und über allem schwebt noch das zentrale Copyright-Amt, dem ein
Jahresverlagsplan und wichtige Themen vorab zu melden sind.
Neben der Kontrolle der Partei über die Meinungsfreiheit (vgl.
§§ 1, 3 II) soll dies starre Korsett hier vor allem dem Schutz der
Urheberrechte vor Raubkopien dienen (vgl. auch § 26).
Von der Rechtswirklichkeit ist das alles einigermaßen weit
entfernt. Wenngleich ein heftiger Kampf gegen Raubkopien geführt wird, gibt es
doch noch immer große Märkte für solche Produkte selbst in Peking. Privates, auch ausländisches Kapital ist
längst an manchen Verlagen beteiligt; § 35 soll nun auch offiziell hier
Neuregelungen vorbereiten. Die Parteikontrolle behindert kritische Zeitungen
und Songs, aber sie verhindert sie nicht, macht sie nur reizvoller.
Dafür aber ermöglicht hier wie überall das Lizenzsystem, Macht
zu privatem Vorteil zu nutzen, also Korruption in erheblichem Umfang; so sieht
denn § 37 bei rechtswidriger Vergabe von Lizenzen eine Verfolgung nur dann vor,
wenn die Lizenzen nicht nur rechtswidrig, sondern darüber hinaus gegen Geld
vergeben werden. Einfacher wäre es, das Lizenzsystem ganz abzuschaffen, was
auch immer häufiger gefordert wird.
<2> Betrieb, chin.
shiye: eigentlich ist "Gewerbe" gemeint; der Begriff dafür, chin.
yewu, wird aber in diesen Regeln weitgehend vermieden, um zu zeigen, daß es
sich hier nicht um eine schnöde auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, sondern um
eine höheren Zwecken dienende und deshalb möglichst von staatlichen Einheiten
zu betreibende "institutionelle" Aktivität handelt. Wo in den Regeln
trotzdem von "Gewerbe" die Rede ist, geht es gewöhnlich um
Außenhandel, Kooperation mit dem Ausland oder um die Tätigkeit von
Einzelpersonen.
<3> Ob nur das
"Denken" oder auch die "Moral" und das "Wissen"
der Wirtschaftsentwicklung und dem gesellschaftlichen Fortschritte nützlich
sein müssen, geht aus dem chinesischem Text nicht klar hervor.
<4> Das ist das
Guojia banquanju [Staatliche Copyright-Amt], das auch als Guojia xinwen
chubanshu [Staatliche Zeitungsverlagsstelle] firmiert. Organogramm und
Funktionen vgl. www.gov.cn/news/zhinengjieshao/xinwen.htm.
<5> Das Wenhuabu,
Ministerium für Kultur.
<6> "Hinter ihr
stehende Einheit": chin. zhuban danwei, wörtlich "hauptsächlich
betreibende Einheit". Nach den einschlägigen Bestimmungen der
Verlagsverwaltungsabteilung vom 29.6.1993 und ergänzenden weiteren Vorschriften
muß diese Einheit den Verlag "auf höherer Ebene führen" und sich in
der gleichen Stadt bzw. im gleichen Verwaltungsbezirk befinden; sie darf nicht
die Redaktion oder ein Herausgeberkomitee sein; vielmehr bedeutet die
"höhere Ebene" eine Ebene in der Hierarchie der staatlichen
Verwaltung und der KP. Die leitenden Manager des Verlags müssen Leute dieser
Einheit sein, sie regelt die interne Organisation des Verlags und beschafft
sein Kapital und seine sonstigen Betriebsvoraussetzungen. Sie kann mit der ihr
vorgesetzten Behörde identisch sein. Diese muß den Antrag auf Gründung des
Verlags stellen. Beide, Einheit und Behörde, sind für die Überwachung des
Verlags verantwortlich. Näher vgl. Wei Yongzheng: Zhongguo dalu chuanmeiye
liyong yewai ziben hefaxing yanjiu [Untersuchungen zur Legalität der Nutzung
von nicht aus der Branche kommendem Kapital im Mediengwerbe des chinesischen
Festlandes], Zhongguo falü [Chinesisches Recht, Zeitschrift, Hongkong] 2001
Nr.2.
<7> Verlagsnummern,
gewöhnlich ISBN-, bei Bild- und Tonträgern ISRC-Nummern, werden für alle
einzelnen Verlagsprodukte von der Staatlichen Zeitungsverlagsstelle=dem
Staatlichen Copyright-Amt ausgegeben.
<8> =Verkauf,
Vermietung usw.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg