Chinas Recht 2002.8
25.12.2001/2
Verlagsverwaltungsvorschrift <1>
Vom Staatsrat am 12.12.2001 verabschiedet, am 25.12.2001 als Staatsratsverordnung Nr.343 bekanntgemacht, in Kraft 1.2.2002
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Verwaltung der Verlagstätigkeit zu stärken, einen sozialistischen Verlagsbetrieb mit chinesischen Charakteristika zu entwickeln und zur Blüte zu bringen, den Bürgern die dem Gesetz gemäße Ausübung des Rechts auf Verlagsfreiheit zu gewährleisten und den Aufbau der sozialistischen geistigen und materiellen Zivilisation voranzutreiben, wird aufgrund der Verfassung diese Vorschrift bestimmt.
§ 2 Diese Vorschrift wird auf Verlagstätigkeit im Gebiet der VR China angewandt.
Verlagstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt Verlag, Druck oder Vervielfältigung, Einfuhr und Vertrieb von Verlagserzeugnissen.
Verlagserzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ton- und Bildträger und elektronische Verlagserzeugnisse.
§ 3 Verlagsbetrieb hat an der Linie des Dienstes am Volke und am Sozialismus festzuhalten, fest sich vom Marxismus-Leninismus, vom Mao-Zedong-Denken und von der Theorie Deng Xiaopings leiten zu lassen, wissenschaftlich-technisches und kulturelles Wissen von Nutzen für die Hebung der Qualität der Volksgruppen, für die Wirtschaftsentwicklung und für den gesellschaftlichen Fortschritt zu propagieren und anzuhäufen, hervorragende Kultur der Volksgruppen zu verbreiten, der internationale kulturelle Austausch zu fördern und das geistige Leben des Volkes zu bereichern und zu heben.
§ 4 Verlagstätigkeit muß den gesellschaftlichen Nutzen an die erste Stelle setzen und die Realisierung gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzens verbinden.
§ 5 Die Volksregierungen aller Ebenen müssen das Recht der Bürger, gemäß dem Gesetz von der Verlagsfreiheit Gebrauch zu machen, gewährleisten.
Die Bürger haben, wenn sie von der Verlagsfreiheit Gebrauch machen, die Verfassung und die Gesetze zu achten, sie dürfen sich nicht den in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien entgegenstellen, sie dürfen die Interessen des Staates, der Gesellschaft und des Kollektivs sowie die legalen Freiheiten und Rechte anderer Bürger nicht verletzen
§ 6 Der Abteilung des Staatsrates für die Verlagsverwaltung [im folgenden kurz: Staatsrats-Verlagsverwaltung<2>] obliegt die landesweite Überwachung und Verwaltung der Verlagstätigkeit. Den anderen Staatsratsabteilungen obliegt entsprechend der vom Staatsrat bestimmten Verteilung der Amtsaufgaben die Überwachung und Verwaltung der [sie] betreffenden Verlagstätigkeit.
Den bei den territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts für die Verlagsverwaltung zuständigen Verwaltungsabteilungen (im folgenden kurz: Verlagsverwaltungen) obliegt die Überwachung und Verwaltung der Verlagstätigkeit in ihrem Verwaltungsgebiet. Anderen Abteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts obliegt, jeder im Bereich ihrer Amtsaufgaben, die Überwachung und Verwaltung der betreffenden Verlagstätigkeit.
§ 7 Wenn Verlagsverwaltungen aufgrund von Beweisen oder Anzeigen, die sie bei Verdacht auf Rechtsverletzungen erhalten haben, zum Verdacht, daß Verlagserzeugnisse rechtswidrig verlegt, gedruckt, vervielfältigt, importiert oder vertrieben werden, Untersuchungen und Maßnahmen durchführen, können sie Sachen überprüfen, die zu den rechtswidrigen Aktivitäten in Bezug stehen, und wenn dafür Beweise vorliegen, diese Sachen versiegeln oder pfänden.
§ 8 Die gesellschaftlichen Körperschaften der Verlagsbranche realisieren nach ihren Satzungen und unter Anleitung der Verlagsverwaltungen eine sich selbst disziplinierende Steuerung [ihrer Branche].
2. Kapitel: Errichtung und Verwaltung von Verlagseinheiten
§ 9 Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Ton- und Bildträger, elektronische Verlagserzeugnisse usw. müssen von Verlagseinheiten verlegt werden.
Zu den Verlagseinheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören Zeitungsgesellschaften, Zeitschriftengesellschaften, Buchverlage, Verlage für Bild- und Tonträger, Verlage für elektronische Verlagserzeugnisse usw.
Wenn eine juristische Person eine Zeitung oder Zeitschrift vertreibt und keine Zeitungs- oder Zeitschriftengesellschaft gründet, gilt die von ihr errichtete Redaktion der Zeitung bzw. Zeitschrift als Verlagseinheit.
§ 10 Die Verlagsverwaltung des Staatsrats bestimmt die Planung der Menge, Zusammensetzung und Verteilung der Verlagseinheiten des ganzen Landes, leitet die Entwicklung des Verlagsbetriebs an und harmonisiert sie.
§ 11 Bei Errichtung einer Verlagseinheit müssen folgende Bedingungen vorliegen:
1. Bezeichnung und Satzung der Verlagseinheit;
2. eine sie betreibende Einheit, die den Feststellungen der Verlagsverwaltung des Staatsrats entspricht<3>, und deren vorgesetzte Behörde;
3. ein festgestellter Betriebsbereich;
4. ein registriertes Kapital von mindestens 300.000 Yuan sowie eine feste Betriebsstätte;
5. eine dem Betriebsbereich entsprechende Organisation mit [entsprechenden] Organen sowie entsprechend den staatlichen Bestimmungen qualifizierte Fachkräfte für Redaktion und Verlag<4>;
6. andere in Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Normen festgelegte Bedingungen.
Bei der Prüfung und Genehmigung ihrer Errichtung muß die Verlagseinheit außer den Bedingungen nach Abs.1 auch der staatlichen Planung zur Menge, Zusammensetzung und Verteilung der Verlagseinheiten entsprechen.
§ 12 Zur Errichtung einer Verlagseinheit muß die sie betreibende Einheit einen Antrag bei der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sie sich befindet, einreichen; nachdem diese Behörde den Antrag geprüft und ihm zugestimmt hat, meldet sie ihn der Verlagsverwaltung des Staatsrats zur Prüfung und Genehmigung.
§ 13 Der schriftliche Antrag auf Errichtung einer Verlagseinheit muß angeben:
1. Bezeichnung und Adresse der Verlagseinheit;
2. Bezeichnung und Adresse der sie betreibenden Einheit und deren vorgesetzter Behörde;
3. Name, Adresse und Qualifikationsnachweise des gesetzlichen Repräsentanten oder Hauptverantwortlichen der Verlagseinheit;
4. Quellen und Betrag der finanziellen Mittel der Verlagseinheit.
Bei Errichtung einer Zeitungs- oder Zeitschriftengesellschaft bzw. der Redaktion einer Zeitung oder Zeitschrift muß der Antrag ferner Bezeichnung, Erscheinungszeiten, Format und Druckort angeben.
Dem schriftlichen Antrag müssen die Satzung der Verlagseinheit und Beweisunterlagen zu der die Verlagseinheit errichtenden und sie betreibenden Einheit und deren vorgesetzter Behörde beigefügt werden.
§ 14 Die Verlagsverwaltung des Staatsrats muß innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt eines Antrags auf Errichtung einer Verlagseinheit einen Beschluß erlassen, der die Errichtung genehmigt oder ablehnt, und von der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS schriftlich der die Verlagseinheit betreibenden Einheit mitgeteilt wird; wird die Errichtung nicht genehmigt, so müssen die Gründe erklärt werden.
§ 15 Die eine Verlagseinheit errichtende und sie betreibende Einheit muß innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Genehmigungsbeschlusses bei der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS [die Verlagseinheit] registrieren und die Verlagslizenzurkunde einholen. Die Details der Registrierung werden von der Verlagsverwaltung des Staatsrats geregelt.<5>
Nach der Registrierung [bei der Verlagsverwaltung läßt sich die Verlagseinheit] mit der Verlagslizenzurkunde bei der Industrie- und Handelsverwaltung registrieren und erhält einen Gewerbeschein gemäß dem Recht.
§ 16 Zeitungsgesellschaften, Zeitschriftengesellschaften, Buchverlage, Verlage für Bild- und Tonträger, Verlage für elektronische Verlagserzeugnisse usw. müssen die Bedingungen für eine juristische Person erfüllen, mit Überprüfung und Registrierung juristische Persönlichkeit erlangt haben und mit ihrem gesamten Vermögen der juristischen Person unabhängig zivilrechtlich haften.
Wenn nach § 9 Abs.3 eine Zeitungs- oder Zeitschriftenredaktion, die keine juristische Person ist, als Verlagseinheit gilt, haftet zivilrechtlich die sie betreibende Einheit für sie.
§ 17 Ändern sich bei einer Verlagseinheit die Bezeichnung, die sie betreibende Einheit oder deren vorgesetzte Behörde oder der Betriebsbereich, fusioniert sie, oder wird sie geteilt, oder verlegt sie eine neue Zeitung oder Zeitschrift, oder ändert eine Zeitung oder Zeitschrift die Bezeichnung oder die Erscheinungszeiten, so muß ein Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach §§ 12 und 13 und bei der Industrie- und Handelsverwaltung, welche die ursprüngliche Registrierung durchgeführt hat, das entsprechende Registrierungsverfahren durchgeführt werden.
Ändern sich bei einer Verlagseinheit andere als die im vorstehenden Absatz aufgeführten Umstände, so muß, wenn die sie betreibende Einheit und deren vorgesetzte Behörde das geprüft haben und damit einverstanden sind, bei der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sie sich befindet, die Registrierung der Änderung beantragt werden; nachdem das der Verlagsverwaltung des Staatsrats zu den Akten gemeldet worden ist, wird bei der Industrie- und Handelsverwaltung, welche die ursprüngliche Registrierung durchgeführt hat, die Änderung registriert.
§ 18 Wenn eine Verlagseinheit die Verlagstätigkeit beendet, muß sie bei der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sie sich befindet, die Registrierung löschen lassen und, nachdem das der Verlagsverwaltung des Staatsrats zu den Akten gemeldet worden ist, [auch] bei der Industrie- und Handelsverwaltung, die sie registriert hat, die Registrierung löschen lassen.
§ 19 Wenn Buchverlage, Verlage für Bild- und Tonträger und Verlage für elektronische Verlagserzeugnisse innerhalb von 180 Tagen ab der Registrierung keine Verlagstätigkeit betrieben haben, Zeitungs- und Zeitschriftengesellschaften innerhalb von 90 Tagen ab der Registrierung keine Zeitung bzw. Zeitschrift verlegt haben, löscht die Verlagsverwaltung, die sie registriert hat, die Registrierung und meldet das der Verlagsverwaltung des Staatsrats zu den Akten.
Ist der Sachverhalt nach dem vorangehenden Absatz infolge höherer Gewalt oder aus sonstigen normalen Gründen eingetreten, so kann die Verlagseinheit bei der Verlagsverwaltung, die sie registriert hat, eine Fristverlängerung beantragen.
§ 20 Bei Buchverlagen, Verlagen für Bild- und Tonträger und Verlagen für elektronische Verlagserzeugnisse müssen der Jahresverlagsplan und schwerwiegende Themen, die Bereiche wie die Staatssicherheit oder den sozialen Frieden berühren, nach Überprüfung durch die Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sie sich befinden, der Verlagsverwaltung des Staatsrats zu den Akten gemeldet werden; Verlagserzeugnisse, die schwerwiegende Themen berühren, aber nicht, bevor sie verlegt werden, zu den Akten gemeldet worden sind, dürfen nicht verlegt werden. Die konkrete Methode [für diese Meldung] <6> wird von der Verlagsverwaltung des Staatsrats bestimmt.
[Auch] Zeitschriftengesellschaften müssen nach dem vorangehenden Absatz schwerwiegende Themen zu den Akten melden.
§ 21 Die Verlagsverwaltungen müssen energisch die tägliche Überwachung und Steuerung der Verlagstätigkeit der Verlagseinheiten in ihrem Verwaltungsgebiet durchführen.
Verlagseinheiten müssen über ihre Verlagstätigkeit der Verlagsverwaltung schriftliche Berichte nach den Vorschriften der Verlagsverwaltung des Staatsrats <7> erstatten.
§ 22 Verlagseinheiten dürfen keiner anderen Einheit oder Einzelperson ihre Bezeichnung, ihre Buch-, Zeitschriften- oder Verlagsnummern oder ihr Layout verkaufen oder in anderer Form übertragen, und sie dürfen ihre Bezeichnung oder ihre Zeitschriftennummern auch nicht vermieten.
§ 23 Bevor eine Verlagseinheit eines ihrer Verlagserzeugnisse vertreibt, muß sie Musterexemplare davon gemäß den betreffenden staatlichen Vorschriften <7> kostenlos der Staatsbibliothek, der Chinesischen Auflagenexemplarebibliothek und der Verlagsverwaltung des Staatsrats übermitteln.
3. Kapitel: Verlag der Verlagserzeugnisse
§ 24 Bürger können nach den Vorschriften der vorliegenden Vorschrift in Verlagserzeugnissen frei ihre Ansichten und Wünsche zu staatlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Angelegenheiten zum Ausdruck bringen und frei die Ergebnisse von ihnen verfolgter wissenschaftlicher Forschungen, literarischer und künstlerischer Schöpfungen und anderer kultureller Aktivitäten veröffentlichen.
Legale Verlagserzeugnisse erhalten den Schutz der Gesetze, keine Einheit und kein Einzelner darf sich in den Verlag von Verlagserzeugnissen illegal einmischen, ihn behindern oder stören.
§ 25 Verlagseinheiten haben verantwortliche Redakteure, um zu gewährleisten, daß der Inhalt der Verlagserzeugnisse den vorliegenden Regeln entspricht.
§ 26 Kein Verlagserzeugnis darf einen Inhalt haben, der
1. sich den in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien entgegenstellt, oder
2. die Einheit oder die Souveränität des Staates oder die Unversehrtheit des Staatsgebietes gefährdet, oder
3. Staatsgeheimnisse durchsickern läßt, die Sicherheit des Staates gefährdet oder die Ehre oder die Interessen des Staates schädigt, oder
4. zu Haß und Mißachtung zwischen den Volksgruppen aufhetzt, ihre Einheit stört oder die Sitten und Gebräuche von Volksgruppen verletzt, oder
5. heterodoxe Lehren und Aberglauben propagiert, oder
6. die gesellschaftliche Ordnung durcheinanderbringt, die gesellschaftliche Stabilität erschüttert, oder
7. Unsittlichkeit, Glücksspiel oder Gewalt propagiert oder zu Verbrechen anstiftet, oder
8. andere beleidigt oder verleumdet oder die legalen Rechtsinteressen anderer verletzt, oder
9. die gesellschaftliche öffentliche Moral oder hervorragende kulturelle Traditionen der Volksgruppen gefährdet, oder
10. sonst von Gesetzen, verwaltungsrechtlichen Normen und staatlichen Bestimmungen verboten ist.
§ 27 Für Minderjährige bestimmte Verlagserzeugnisse dürfen keine die gesellschaftliche öffentliche Moral verletzenden oder strafbaren Handlungen enthalten, die Minderjährige zur Nachahmung verleiten und auch nichts in Angst und Schrecken Versetzendes oder Grausames und sonst die körperliche und seelische Gesundheit Minderjähriger Gefährdendes.
§ 28 Wenn durch den unwahren oder einseitigen Inhalt von Verlagserzeugnissen die legalen Rechtsinteressen von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen verletzt werden, muß die Verlagseinheit [diesen Inhalt] öffentlich richtigstellen und seine Auswirkungen beseitigen und haftet [auch] im übrigen zivilrechtlich nach dem Gesetz.
Wenn eine Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift durch ihren unwahren oder einseitigen Inhalt die legalen Rechtsinteressen von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen verletzt, sind die Betroffenen berechtigt, von der betreffenden Verlagseinheit zu verlangen, daß das richtiggestellt wird, oder [sie] sich verteidigen können, und die Verlagseinheit muß das in einer der nächsten Ausgaben der Zeitung bzw. Zeitschrift veröffentlichen; verweigert sie die Veröffentlichung, so können die Betroffenen Klage beim Volksgericht erheben.
§ 29 Auf Verlagserzeugnissen sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Staatsrats die Namen (Bezeichnungen) und Adressen der Verfasser, Verleger, Drucker oder Vervielfältiger und derjenigen, die [das Erzeugnis] vertreiben, sowie die Buch- oder Zeitschriften- oder Verlagsnummer, das Verlagsdatum, die Periode der Zeitschrift und andere einschlägige Umstände anzugeben.
Standards, Format, Satzbild, Ausstattung, Korrektur usw. der Verlagserzeugnisse haben den Ansprüchen der staatlichen Standards und Normen zu genügen und die Qualität der Verlagserzeugnisse zu gewährleisten.
§ 30 Keine Einheit und kein Einzelner darf Verlagserzeugnisse verlegen, bei denen die Bezeichnung der Verlagseinheit oder die Bezeichnung der Zeitung oder Zeitschrift gefälscht oder angemaßt ist.
§ 31 Die Erziehungsverwaltungsabteilung des Staatsrats prüft und bestätigt die Lehrbücher der Grund- und Mittelschulen oder organisiert ihre Prüfung und Bestätigung; die Einheiten, die sie verlegen, drucken und vertreiben, werden von der Verlags- und der Erziehungsverwaltung der Volksregierung auf Provinz- oder höherer Stufe zusammen mit der Preisverwaltung durch Ausschreibung oder in sonst einer öffentlichen und unparteiischen Form bestimmt; sonst darf keine Einheit und kein Einzelner sich mit dem Verlag, dem Druck und dem Vertrieb von Lehrbüchern für Grund- und Mittelschulen befassen. Die konkrete Methode und die Schritte zur Ausführung werden von der Verlagsverwaltung des Staatsrats zusammen mit der Erziehungs- und der Preisverwaltung des Staatsrats bestimmt.
4. Kapitel: Druck bzw. Vervielfältigung und Vertrieb der Verlagserzeugnisse
§ 32 Einheiten, welche den Druck oder die Vervielfältigung von Verlagserzeugnissen betreiben, müssen bei der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sie sich befinden, einen Antrag stellen und können, nachdem [die Verlagsverwaltung diesen Antrag] geprüft und ihre Erlaubnis erteilt hat, und nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften <8> bei den Behörden der öffentlichen Sicherheit [=der Polizei] und der Industrie- und Handelsverwaltung die einschlägigen Verfahren durchgeführt worden sind, Druck bzw. Vervielfältigung von Verlagserzeugnissen betreiben.
Ohne die Erlaubnis und die Durchführung der einschlägigen Verfahren dürfen keine Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gedruckt, keine Bild- und Tonträger und keine elektronischen Verlagserzeugnisse vervielfältigt werden.
§ 33 Verlagseinheiten dürfen keine Einheiten mit dem Druck bzw. der Vervielfältigung von Verlagserzeugnissen beauftragen, die nicht die Erlaubnis dazu erhalten haben.
Wenn eine Verlagseinheit eine Druck- bzw. Vervielfältigungseinheit mit dem Druck bzw. der Vervielfältigung von Verlagserzeugnissen beauftragt, hat sie für zu druckende bzw. vervielfältigende Verlagserzeugnisse einschlägige Nachweise vorzulegen, die den staatlichen Vorschriften entsprechen<9>, und mit der Druck- bzw. Vervielfältigungseinheit nach dem Recht einen Vertrag zu schließen.
Druck- bzw. Vervielfältigungseinheiten dürfen von Einheiten, die keine Verlagseinheiten sind, und von Einzelnen keinen Auftrag zum Druck von Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern oder zur Vervielfältigung von Bild- und Tonträgern oder elektronischen Verlagserzeugnissen annehmen und ausführen und [auch] nicht von sich aus Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher drucken oder vertreiben oder Bild- und Tonträgern oder elektronische Verlagserzeugnisse vervielfältigen oder vertreiben.
§ 34 Druck- und Vervielfältigungseinheiten können mit Genehmigung der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sie sich befinden, den Druck bzw. die Vervielfältigung von Verlagserzeugnissen von außerhalb des Gebiets [der VR China] betreiben, die aber in Gänze aus dem Gebiet hinaus zu transportieren sind und nicht im Gebiet vertrieben werden dürfen.
Der Inhalt von Verlagserzeugnissen, deren Druck bzw. Vervielfältigung von außerhalb des Gebiets in Auftrag gegeben wird, muß von der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS überprüft werden. Der Auftraggeber muß eine schriftliche Ermächtigung des Urheberrechtsinhabers besitzen und bei der Urheberrechtsverwaltung<10> registrieren.
§ 35 Druck- und Vervielfältigungseinheiten müssen zwei Jahre ab Fertigstellung des Drucks bzw. der Vervielfältigung für Nachprüfungen ein Musterexemplar des [zum Druck bzw. zur Vervielfältigung] übernommenen Verlagserzeugnisses aufbewahren.
§ 36 Einheiten, die landesweit als Kette den Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern betreiben, müssen, nachdem sie nach Prüfung die Erlaubnis der Verlagsverwaltung der Volksregierung der PAS, in der sich ihr Hauptorgan befindet, erhalten haben, der Verlagsverwaltung des Staatsrats zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden und bei der Industrie- und Handelsverwaltung nach dem Recht einen Gewerbeschein einholen.
Vertreibende Einheiten, welche umfassend den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern betreiben [wollen], können dies erst tun, nachdem sie nach Prüfung die Erlaubnis der Verlagsverwaltung des Staatsrats erhalten und dann bei der Industrie- und Handelsverwaltung nach dem Recht einen Gewerbeschein eingeholt haben.
Vertreibende Einheiten, welche Großhandel mit Zeitungen, Zeitschriften und Büchern betreiben [wollen], können dies erst tun, nachdem sie nach Prüfung die Erlaubnis der Verlagsverwaltung der PAS erhalten und dann bei der Industrie- und Handelsverwaltung nach dem Recht einen Gewerbeschein eingeholt haben.
Der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften durch Postunternehmen richtet sich nach den Bestimmungen des Postgesetzes.
§ 37 Einheiten und Einzelne, welche Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften und Büchern betreiben wollen, können dies tun, nachdem sie von der Verlagsverwaltung der Volksregierung auf Kreisebene genehmigt worden sind und bei der Industrie- und Handelsverwaltung nach dem Recht einen Gewerbeschein eingeholt haben.
§ 38 Verlagseinheiten dürfen die von ihnen selbst verlegten Verlagserzeugnisse vertreiben, aber nicht die anderer Verlagseinheiten.
§ 39 Der Staat gestattet die Errichtung von chinesisch-ausländischen Unternehmen mit gemeinsamem Kapital, chinesisch-ausländischen kooperativ betriebenen Unternehmen und Unternehmen mit ausländischem Kapital, die den Einzelvertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern betreiben. Die konkrete Ausführungsmethode und die einzelnen Schritte dazu werden von der Verlagsverwaltung des Staatsrats zusammen mit der Abteilung des Staatsrates für Außenwirtschaft und -handel entsprechend den einschlägigen Bestimmungen <11> festgesetzt.
§ 40 Druckende, vervielfältigende und vertreibende Einheiten dürfen die folgenden Verlagserzeugnisse nicht drucken, vervielfältigen oder vertreiben:
1. Solche, die einen in §§ 26 oder 27 verbotenen Inhalt haben;
2. solche, die illegal eingeführt worden sind;
3. solche, bei denen die Bezeichnung der Verlagseinheit oder der Zeitung bzw Zeitschrift gefälscht oder angemaßt ist;
4. solche, die keine Verlagseinheit angeben;
5. Lehrbücher für Mittel- und Grundschulen, die nicht nach dem Recht geprüft und bestätigt worden sind;
6. solche, die Urheberrechte anderer verletzen.
5. Kapitel: Einfuhr von Verlagserzeugnissen
§ 41 Die Einfuhr von Verlagserzeugnissen wird von nach dieser Vorschrift errichteten Einheiten für die Einfuhr von Verlagserzeugnissen [im folgenden kurz: Importeinheiten oder Importeinheiten für Verlagserzeugnisse] betrieben; diejenigen darunter, welche Importe von Zeitungen und Zeitschriften betreiben, müssen von der Verlagsverwaltung des Staatsrats bezeichnet worden sein.
Ohne Genehmigung darf keine Einheit und kein Einzelner die Einfuhr von Verlagserzeugnissen betreiben; ohne dafür bezeichnet zu sein, darf keine Einheit und kein Einzelner die Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften betreiben.
§ 42 Eine Importeinheit muß bei der Errichtung die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie muß in ihrem Namen als Einheit für die Einfuhr von Verlagserzeugnissen bezeichnet werden und eine entsprechende Satzung besitzen;
2. sie muß ein Unternehmen mit allein staatlichem Kapital sein und eine sie betreibdene Einheit haben, die den Feststellungen der Verlagsverwaltung des Staatsrats entspricht, sowie eine dieser vorgesetzte Behörde;
3. sie muß einen festgestellten Betriebsbereich haben;
4. sie muß eine dem Importbetrieb von Verlagserzeugnissen entsprechende Organisation mit [entsprechenden] Organen sowie entsprechend den staatlichen Bestimmungen <12> qualifizierte Fachkräfte haben;
5. sie muß dem Importbetrieb von Verlagserzeugnissen entsprechende Geldmittel haben;
6 sie muß eine feste Betriebsstätte haben;
7. sie muß die sonstigen in Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllen.
Bei der Prüfung und Genehmigung muß die Errichtung einer Importeinheit außer dem Bedingungen nach dem vorangehenden Absatz auch der staatlichen Planung für die Gesamtmenge, Struktur und Verteilung der Importeinheiten entsprechen.
§ 43 Die Errichtung einer Importeinheit muß bei der Verlagsverwaltung des Staatsrats beantragt werden und, nachdem dies geprüft und genehmigt und von der Verlagsverwaltung des Staatsrats nach Überprüfung die Lizenzurkunde für den Betrieb von Import von Verlagserzeugnissen ausgegeben worden ist, muß mit diesem Nachweis bei der Industrie- und Handelsverwaltung nach dem Recht ein Gewerbeschein eingeholt werden.
Bei Errichtung einer Importeinheit müssen ferner nach den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften für den Außenhandel <13> die entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.
§ 44 Von Importeinheiten eingeführte Verlagserzeugnisse dürfen keinen nach §§ 26 oder 27 verbotenen Inhalt haben.
Die Importeinheiten sind für die Prüfung des Inhalts der von ihnen eingeführten Verlagserzeugnisse verantwortlich. Die Verlagsverwaltungen der Volksregierungen von der Provinzstufe aufwärts können den Inhalt von Importeinheiten eingeführter Verlagserzeugnisse auch direkt überprüfen. Wenn eine Importeinheit nicht beurteilen kann, ob von ihr eingeführte Verlagserzeugnisse einen nach §§ 26 oder 27 verbotenen Inhalt haben, kann sie eine Prüfung des Inhalts durch die Verlagsverwaltung der Volksregierung auf Provinz- oder höherer Stufe erbitten. Wenn die Verlagsverwaltung daraufhin eine Prüfung durchführt, kann sie dafür nach von der Preisverwaltung des Staatsrats gebilligten Sätzen Gebühren erheben.
Die Verlagsverwaltung des Staatsrats kann die Einfuhr besonders bestimmter Verlagserzeugnisse verbieten.
§ 45 Die Importeinheiten müssen Listen der Verlagserzeugnisse, die sie einführen wollen, vor der Einfuhr der Verlagsverwaltung auf Provinz- oder höherer Stufe zu den Akten melden; stellt diese Verlagsverwaltung fest, daß darunter Verlagserzeugnisse sind, deren Einfuhr verboten ist oder vorübergehend ausgesetzt wird, muß sie das unverzüglich der Importeinheit und dem Zoll mitteilen. Die betroffenen Verlagserzeugnisse darf die Importeinheit nicht einführen und der Zoll nicht durchlassen.
Die konkrete Methode für die Meldung von Importen von Verlagserzeugnissen zu den Akten wird von der Verlagsverwaltung des Staatsrats festgesetzt.
§ 46 Werden eingeführte Verlagserzeugnisse vertrieben, so sind sie von nach dem Recht errichteten Importeinheiten einzuführen; Zeitungen und Zeitschriften darunter haben von Importeinheiten eingeführt zu werden, die [dazu] von der Verlagsverwaltung des Staatsrats bezeichnet worden sind
§ 47 Importeinheiten haben Ausstellungen von Verlagserzeugnissen von außerhalb des Gebiets, die sie im Gebiet <14> durchführen, der Verlagsverwaltung des Staatsrats zur Genehmigung zu melden. Keine Einheit und kein Einzelner darf ungenehmigt eine Ausstellung von Verlagserzeugnissen von außerhalb des Gebiets durchführen.
Sollen nach dem vorangehenden Absatz ausgestellte Verlagserzeugnisse von außerhalb des Gebiets verkauft werden, so müssen die entsprechenden Verfahren nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
6. Kapitel: Gewährleistungen und Belohnungen
§ 48 Der Staat bestimmt einschlägige Richtlinien, um Entwicklung und Aufblühen des Verlagsgewerbes zu gewährleisten und aufblühen zu lassen.
§ 49 Der Staat unterstützt den Verlag der folgenden herausragenden und schwerpunktmäßig wichtigen Verlagserzeugnisse und ermutigt dazu:
1. Verlagserzeugnisse, die bei der Darstellung und Propagierung der Verfassungsprinzipien eine bedeutende Funktion haben;
2. Verlagserzeugnisse, die bei der Erziehung des Volkes zum Patriotismus, Kollektivismus und Sozialismus und zum Preise der gesellschaftlichen und beruflichen Moral und familiärer Tugend von großer Bedeutung sind;
3. bedeutende Beiträge zum Preise hervorragender völkischer Kultur und zur unverzüglichen Wiedergabe neuer in- und ausländischer wissenschaftlicher und kultureller Ergebnisse;
4. Verlagserzeugnisse von besonders wichtigem geistigen, wissenschaftlichen oder kulturellen und künstlerischen Wert.
§ 50 Der Staat gewährleistet Verlag und Vertrieb von Schulbüchern.
Der Staat unterstützt Verlag und Vertrieb von Verlagserzeugnissen in Sprachen und Schriften der völkischen Minderheiten und von Verlagserzeugnissen in Blindenschrift.
Der Staat führt Richtlinien durch, welche besondere Vorteile für den Vertrieb von Verlagserzeugnissen in Minderheiten- und Grenzgebieten, wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten und auf dem Lande gewähren.
§ 51 Wenn Zeitungen und Zeitschriften an Postunternehmen zum Vertrieb gegeben werden, müssen die Postunternehmen gewährleisten, daß sie vertragsgemäß unverzüglich und korrekt vertrieben werden.
Transportunternehmen, welche den Transport von Verlagserzeugnissen übernehmen, müssen den Transport von Verlagserzeugnissen erleichtern.
§ 52 Der Staat zeichnet Einheiten und Einzelne für wichtige Beiträge zur Entwicklung und zum Aufblühen des Verlagswesens aus.
§ 53 Verlagsverwaltungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts und sonst betroffene Behörden müssen rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um rechtswidrige Einmischungen, Behinderungen und Störungen von Verlag, Druck bzw. Vervielfältigung, Einfuhr und Vertrieb von Verlagserzeugnissen zu unterbinden.
7. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
§ 54 Wenn Mitarbeiter von Verlagsverwaltungen und anderen betroffenen Abteilungen ihre Amtspflichten nutzen, um von anderen Vermögensgegenstände oder sonstige Vorteile zu erhalten, um nicht den gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Errichtung entsprechende verlegende, druckende oder vervielfältigende, einführende oder vertreibende Einheiten zu genehmigen oder ihre Amtspflicht zur Überwachung nicht auszuüben oder, wenn rechtsverletzende Handlungen entdeckt werden, diese nicht zu untersuchen und zu regeln, und [damit] schwerwiegende Folgen verursachen, wird nach dem Recht ihre strafrechtliche Haftung nach den strafrechtlichen Bestimmungen über das Delikt der passiven Bestechung, das Delikt des Mißbrauchs von Amtsgewalt, das Delikt der Vernachlässigung von Amtspflichten und sonst einschlägige Delikte verfolgt; bilden ihre Handlungen noch keine Straftat, so werden gegen sie administrativ Rangherabsetzung oder Amtsenthebung verhängt.
§ 55 Wird ohne Genehmigung eigenmächtig eine Verlagserzeugnisse verlegende, druckende oder vervielfältigende, einführende oder vertreibende Einheit errichtet, oder wird eigenmächtig eine Verlagserzeugnisse verlegende, druckende oder vervielfältigende, einführende oder vertreibende Tätigkeit verfolgt, oder maßt sich jemand die Bezeichnung einer Verlagseinheit an, oder fälscht er die Bezeichnung einer Zeitung oder Zeitschrift oder maßt sie sich an, um Verlagserzeugnisse zu verlegen, so wird das von den Verlags- und den Industrie- und Handelsverwaltungen jeweils entsprechend ihren vom Recht bestimmten Amtsbefugnissen unterbunden; nach den strafrechtlichen Bestimmungen über das Delikt des nicht rechtmäßigen Betriebs wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bilden [diese Handlungen] noch nicht den Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen<15>, so werden die Verlagserzeugnisse, das widerrechtlich Erlangte und die für die rechtswidrigen Aktivitäten benutzten Werkzeuge und Anlagen eingezogen, und wenn der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs 10.000 Yuan oder mehr beträgt, wird außerdem eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen dieses Betrags verhängt; erreicht der Umsatz keine 10.000 Yuan, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; wer legale Rechtsinteressen anderer verletzt, haftet zivilrechtlich nach dem Recht.
§ 56 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt und das Strafrecht berührt, wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzes nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bilden sie noch nicht den Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen, so geben die Verlagsverwaltungen Anweisung, den Betrieb für eine bestimmte Dauer zur Bereinigung einzustellen; die Verlagserzeugnisse und das widerrechtlich Erlangte werden eingezogen, und wenn der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs 10.000 Yuan oder mehr beträgt, wird außerdem eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen dieses Betrags verhängt; erreicht der Umsatz keine 10.000 Yuan, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird die Lizenzurkunde von der Behörde eingezogen, die sie ausgegeben hat:
1. wenn Verlagserzeugnisse verlegt oder eingeführt werden, die nach §§ 26 oder 27 verbotene Inhalte haben;
2. wenn Verlagserzeugnisse gedruckt oder vervielfältigt oder vertrieben werden, obwohl man weiß oder wissen muß, daß sie nach §§ 26 oder 27 verbotene Inhalte haben;
3. wenn man weiß oder wissen muß, daß von einem anderen verlegte Verlagserzeugnisse nach §§ 26 oder 27 verbotene Inhalte haben, und ihm die Bezeichnung, oder eine Buch-, Zeitschriften- oder Verlagsnummer oder Layouts der eigenen Verlagseinheit verkauft oder in anderer Form überträgt oder die Bezeichnung oder Zeitschriftennummer der eigenen Einheit vermietet.
§ 57 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt, gibt die Verlagsverwaltung Anweisung, die rechtswidrige Handlung einzustellen und zieht die Verlagserzeugnisse und das rechtswidrig Erlangte ein; wenn der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs 10.000 Yuan oder mehr beträgt, wird außerdem eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen dieses Betrags verhängt; erreicht der Umsatz keine 10.000 Yuan, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb für eine bestimmte Dauer zur Bereinigung einzustellen, oder die Lizenzurkunde wird von der Behörde eingezogen, die sie ausgegeben hat:
1. wenn Verlagserzeugnisse, deren Einfuhr die Staatsrats-Verlagsverwaltung verboten hat, eingeführt, gedruckt oder vervielfältigt oder vertrieben werden;
2. wenn geschmuggelte Verlagserzeugnisse von außerhalb des Gebiets gedruckt oder vervielfältigt werden;
3. wenn eingeführte Verlagserzeugnisse vertrieben werden, die nicht von einer in dieser Vorschrift vorgesehenen Importeinheit für Verlagserzeugnisse eingeführt worden sind.
§ 58 Wenn Verlagserzeugnisse geschmuggelt werden, wird nach den Bestimmungen des Strafgesetzes zum Delikt des Schmuggels nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung vrfolgt; bildet der Sachverhalt noch nicht den Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen, so verhängt der Zoll nach dem Zollgesetz eine administrative Sanktion.
§ 59 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt, zieht die Verlagsverwaltung die Verlagserzeugnisse und das rechtswidrig Erlangte ein; wenn der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs 10.000 Yuan oder mehr beträgt, wird außerdem eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen dieses Betrags verhängt; erreicht der Umsatz keine 10.000 Yuan, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb für eine bestimmte Dauer zur Bereinigung einzustellen, oder die Lizenzurkunde wird von der Behörde eingezogen, die sie ausgegeben hat:
1. wenn eine druckende oder vervielfältigende Einheit Verlagserzeugnisse druckt oder vervielfältigt, bevor sie die Erlaubnis zu solcher Tätigkeit erhalten hat;
2. wenn eine druckende oder vervielfältigende Einheit im Auftrag von Einheiten, die keine Verlagseinheiten sind, oder von Einzelpersonen Verlagserzeugnisse druckt oder vervielfältigt;
3. wenn eine druckende oder vervielfältigende Einheit Verlagserzeugnisse von außerhalb des Gebiets druckt oder vervielfältigt, ohne das vom Recht vorgesehene Verfahren durchgeführt zu haben, [oder] die gedruckten oder vervielfältigten außergebietlichen Verlagserzeugnisse nicht in Gänze wieder aus dem Gebiet heraustransportiert;
4. wenn eine druckende oder vervielfältigende Einheit, eine vertreibende Einheit oder eine Einzelperson Verlagserzeugnisse vertreibt, die keine Verlagseinheit angeben;
5. wenn eine verlegende, druckende oder vertreibende Einheit Lehrbücher für Grund- und Mittelschulen verlegt, druckt oder vertreibt, die nicht nach dem Recht geprüft und bestätigt worden sind, oder wenn Einheiten, die nicht nach der vorliegenden Vorschrift bestimmt worden sind, den Verlag, Druck oder Vertrieb von Lehrbüchern für Grund- und Mittelschulen betreiben.
§ 60 Wenn eine Verlagseinheit ihre Bezeichnung, Buch-, Zeitschriften- oder Verlagsnummern oder Layouts verkauft oder in anderer Form überträgt oder die Bezeichnung oder Zeitschriftennummern der eigenen Einheit vermietet, weist die Verlagsverwaltung sie an, die rechtswidrigen Handlungen einzustellen, verwarnt sie und zieht die Verlagserzeugnisse, die Gegenstand des rechtswidrigen Betriebs waren, und das rechtswidrig Erlangte ein; wenn der Umsatz des rechtswidrigen Betriebs 10.000 Yuan oder mehr beträgt, wird außerdem eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen dieses Betrags verhängt; erreicht der Umsatz keine 10.000 Yuan, so wird eine Geldbuße von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb für eine bestimmte Dauer zur Bereinigung einzustellen, oder die Lizenzurkunde wird von der Behörde eingezogen, die sie ausgegeben hat.
§ 61 Wenn eine der folgenden Handlungen vorliegt, gibt die Verlagsverwaltung Anweisung, dies zu korrigieren und erteilt eine Verwarnung; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb für eine bestimmte Dauer zur Bereinigung einzustellen, oder die Lizenzurkunde wird von der Behörde eingezogen, die sie ausgegeben hat:
1. Wenn eine Verlagseinheit, ohne daß entsprechend der vorliegenden Vorschrift bei der Verlagsverwaltung das Verfahren zur Genehmigung und Registrierung [dieser Änderungen] durchgeführt worden ist, ihre Bezeichnung, die sie betreibende Einheit oder deren vorgesetzte Behörde oder den Betriebsbereich ändert, fusioniert oder geteilt wird, neue Zeitungen oder Zeitschriften verlegt, Namen oder Erscheinungszeiten von Zeitungen oder Zeitschriften oder andere Dinge ändert;
2. wenn eine Verlagseinheit ihren Jahresverlagsplan und schwerwiegende Themen, die Bereiche wie die Staatssicherheit oder den sozialen Frieden berühren, nicht zu den Akten meldet;
3. wenn eine Verlagsexemplare nicht entsprechend der vorliegenden Vorschrift Musterexemplare der Verlagserzeugnisse einsendet;
4. wenn eine druckende oder vervielfältigende Einheit nicht entsprechend der vorliegenden Vorschrift Unterlagen für Nachprüfungen aufbewahrt;
5. wenn Importeinheiten für Verlagserzeugnisse nicht entsprechend der vorliegenden Vorschrift
Verzeichnisse der von ihnen eingeführten Verlagserzeugnisse zu den Akten geben.
§ 62 Wird ungenehmigt eine Ausstellung von Verlagserzeugnissen von außerhalb des Gebiets durchgeführt, so gibt die Verlagsverwaltung Anweisung, die rechtswidrigen Handlungen einzustellen und zieht die Verlagserzeugnisse und das rechtswidrig Erlangte ein; bei schwerwiegendem Sachverhalt ergeht Anweisung, den Betrieb für eine bestimmte Dauer zur Bereinigung einzustellen, oder die Lizenzurkunde wird von der Behörde eingezogen, die sie ausgegeben hat.
§ 63 Werden Verlagserzeugnisse mit einem in §§ 26 oder 27 verbotenen Inhalt oder sonst illegale Verlagserzeugnisse gedruckt, vervielfältigt, im Groß- oder Einzelhandel vertrieben oder verteilt, und erklären und bestätigen die Beteiligten die Herkunft der illegalen Verlagserzeugnisse, und bestätigt die Nachprüfung die Wahrheit dieser Angaben, so werden die Verlagserzeugnisse und das rechtswidrig Erlangte eingezogen; andere administrative Sanktionen können ermäßigt oder erlassen werden.
§ 64 Wenn eine Einheit diese Vorschrift verletzt, und als administrative Sanktion ihre Lizemzurkunde eingezogen wird, muß nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften bei der Industrie- und Handelsverwaltung die Änderung oder Löschung ihrer Registrierung durchgeführt werden; geschieht das nicht fristgemäß, so zieht die Industrie- und Handelsverwaltung den Gewerbeschein ein.
§ 65 Wenn eine Einheit diese Vorschrift verletzt, und als administrative Sanktion ihre Lizenzurkunde eingezogen wird, darf ihr gesetzlicher Repräsentant oder Hauptverantwortlicher innerhalb von zehn Jahren ab dem Einzug der Lizenzurkunde keine Stelle als gesetzlicher Repräsentant oder Hauptverantwortlicher einer Verlags-, druckenden, vervielfältigenden, einführenden oder vertreibenden Einheit übernehmen.
§ 66 Bei den nach dieser Vorschrift verhängten administrativen Geldbußen muß entsprechend den einschlägigen Gesetzen und administrativen Rechtsnormen der Beschluß über die Verhängung von der Einziehung und Abführung der Geldbußen getrennt werden, und die eingezogenen Geldbußen sind in Gänze an die Staatskasse abzuführen.
8. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 67 Soweit verwaltungsrechtliche Vorschriften andere Bestimmungen zu Verlag, Vervielfältigung, Einfuhr und Vertrieb von Bild- und Tonträgern enthalten <16>, gelten diese anderen Bestimmungen.
Eine Verwaltungsmethode für die Annahme von Organen oder Einzelpersonen außerhalb des Gebiets geschenkter Verlagserzeugnisse, eine Verwaltungsmethode für Bestellungen von außergebietlichen Verlagserzeugnissen<17>, eine Verwaltungsmethode für den Verlag im Internet <18> und eine Verwaltungsmethode für den Verlag elektronischer Verlagserzeugnisse <19> werden von der Staatsrats-Verlagsverwaltung aufgrund der Prinzipien dieser Vorschrift gesondert bestimmt.
§ 68 Diese Vorschrift wird vom 1.2.2002 an angewandt. Gleichzeitig tritt die am 2.1.1997 vom Staatsrat erlassenen Verlagsverwaltungsvorschrift außer Kraft.