Chinas
Recht 2004.1
27.5.03/1
Vorläufige
Vorschriften für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei
Unternehmen <1>
Staatsratsverordnung
Nr. 378, verabschiedet am 13.5., verkündet am 27.5.2003.
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1 Diese Vorschriften werden
festgesetzt, um ein System für die Beaufsichtigung und das Management des
Staatsvermögens zu schaffen, das den Erfordernissen der sozialistischen
Marktwirtschaft entspricht, um die staatseigenen Unternehmen noch besser zu betreiben,
um strategische Korrekturen der Verteilung und der Struktur der staatseigenen
Wirtschaft anzustoßen, um die staatseigene Wirtschaft zu entwickeln und zu
stärken und zu erreichen, daß der Wert des Staatsvermögens bewahrt und gemehrt
wird.
§ 2 Diese Vorschriften gelten für die
Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei staatseigenen
Unternehmen, Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und Unternehmen, an
denen der Staat beteiligt ist.
Diese Vorschriften gelten nicht für die
Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Kreditorganen.
§
3 Unter Staatsvermögen bei Unternehmen
sind in diesen Vorschriften alle Formen von Investitionen des Staates und von
mit solchen Investitionen gebildeten Rechtsinteressen bei Unternehmen sowie
andere nach dem Recht als staatseigen festgestellte Rechtsinteressen zu
verstehen.
§
4 Staatsvermögen bei Unternehmen steht
im Eigentum des Staates. Der Staat führt ein System des Managements des
Staatsvermögens durch, bei dem er vertreten teils vom Staatsrat, teils von den
territorialen Volksregierungen die Obliegenheiten des Investors ausübt und die
Rechtsinteressen des Eigentümers genießt, und in dem Rechte, Pflichten und
Haftung zusammengefaßt sind, und das Management von Vermögen, Personal und
Angelegenheiten miteinander verbunden ist.
§
5 Bei Unternehmen, die staatseigen
oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil oder Unternehmen sind, an
denen der Staat beteiligt ist, und die große und für die Volkswirtschaft lebenswichtige
oder die Staatssicherheit berührende Unternehmen oder in Bereichen wichtiger
Infrastrukturanlagen oder wichtiger Ressoucen tätige Unternehmen sind, übt in
Vertretung des Staates der Staatsrat die Obliegenheiten des Investors aus. Der
Staatsrat setzt fest, bei welchen Unternehmen er die Obliegenheiten des
Investors ausübt, und macht das bekannt.
Die Volksregierungen der PAS sowie die
Volksregierungen auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte und der
Autonomen Bezirke üben getrennt in Vertretung des Staates die Obliegenheiten
des Investors bei Unternehmen aus, die staatseigen oder Unternehmen mit
beherrschendem Staatsanteil oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt
ist, und bei denen der Staatsrat diese Obliegenheiten nicht ausübt. Die
Unternehmen, die staatseigen oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil
oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt ist, und bei denen eine
PAS-Volksregierung die Obliegenheiten des Investors ausübt, werden von ihr
festgesetzt, bekanntgemacht und dem Aufsichts- und Managementorgan des
Staatsrats für das Staatsvermögen zu den Akten gemeldet; die anderen
Unternehmen, die staatseigen oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil
oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt ist, und bei denen die
Volksregierung auf der Stufe einer in Bezirke unterteilten Stadt oder eines
Autonomen Bezirks die Obliegenheiten des Investors ausübt, werden von dieser
Volksregierung festgesetzt, bekanntgemacht und dem Aufsichts- und
Managementorgan der PAS-Volksregierung für das Staatsvermögen zu den Akten
gemeldet.
Die Unternehmen, bei denen der Staatsrat
oder eine PAS-Volksregierung oder die Volksregierung auf der Stufe einer in
Bezirke unterteilten Stadt oder eines Autonomen Bezirks die Obliegenheiten des
Investors ausübt, werden im folgenden sämtlich als
"Investitionsunternehmen" bezeichnet.
§
6 Der Staatsrat, die Volksregierungen
der PAS und auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte und Autonomen
Bezirke richten Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen ein.
Nach dem Recht und aufgrund einer Ermächtigung üben diese Organe die
Obliegenheiten von Investoren aus und führen die Beaufsichtigung und das
Management des Staatsvermögens bei den Unternehmen durch.
In Bezirke unterteilte Städte und Autonome
Bezirke mit relativ wenig Staatsvermögen bei Unternehmen brauchen, wenn die
PAS-Volksregierung das genehmigt, kein eigenes Aufsichts- und Managementorgan
für das Staatsvermögen einzurichten.
§
7 Die Volksregierungen aller Stufen
müssen die Gesetze und Rechtsnormen zum Management des Staatsvermögens strikt
durchführen und daran festhalten, die gesellschaftlich-öffentlich steuernde
<2> Funktion der Regierung von ihrer Funktion als Investor des
Staatsvermögens zu trennen, Regierung und Unternehmen zu trennen, [bei den
Unternehmen] die Trennung von Eigentum und Betriebsrecht durchzuführen.
Die Aufsichts- und Managementorgane für das
Staatsvermögen üben nicht die gesellschaftlich-öffentlich steuernde <2>
Funktion der Regierung aus; die anderen Organe und Abteilungen der Regierungen
üben nicht die Obliegenheiten des Investors in Staatsvermögen bei Unternehmen
aus.
§
8 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen müssen entsprechend den vorliegenden Vorschriften und
anderen einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen interne
Aufsichtssysteme schaffen und vervollkommnen und die Gesetze und
Verwaltungsrechtsnormen strikt durchführen.
§
9 Bei Krieg, Naturkatastrophen und
anderen großen dringenden Notfällen kann der Staat nach dem Recht
Staatsvermögen bei Unternehmen zusammengefaßt einsetzen und darüber verfügen.
§
10 Investitionsunternehmen <3>
und die mit ihren Investitionen errichteten Unternehmen genießen das von den
einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmte Recht der
Autonomie beim Betrieb der Unternehmen.
Die Aufsichts- und Managementorgane für das
Staatsvermögen müssen die Unternehmen beim rechtmäßigen autonomen Betrieb
unterstützen; abgesehen von der Ausübung der Obliegenheiten des Investors
dürfen sie sich nicht in die Produktions- und sonstige Betriebstätigkeit der
Unternehmen einmischen.
§
11 Investitionsunternehmen müssen sich
bemühen, ihre wirtschaftliche Effizienz zu steigern und haften für die Wahrung
und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens der von ihnen betriebenen und
verwalteten Unternehmen.
Investitionsunternehmen müssen sich der
Aufsicht und dem Management unterwerfen, welche die Aufsichts- und
Managementorgane für das Staatsvermögen nach dem Recht [ihnen gegenüber]
ausüben, und dürfen die legalen Rechtsinteressen des Eigentümers von
Staatsvermögen bei Unternehmen und anderer Investoren nicht schädigen.
2.
Kapitel: Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen
§
12 Das Aufsichts- und Managementorgan
des Staatsrates für das Staatsvermögen ist ein dem Staatsrat direkt
unterstehendes Organ, das speziell dazu errichtet worden ist, in Vertretung des
Staatsrats die Obliegenheiten des Investors auszuüben und die Verantwortung für
die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Unternehmen zu
übernehmen.
Die Aufsichts- und Managementorgane für das
Staatsvermögen bei den Volksregierungen der PAS und auf der Stufe der in
Bezirke unterteilten Städte und Autonomen Bezirke sind [diesen
Volksregierungen] direkt unterstehende Organe, die speziell dazu errichtet
worden sind, in Vertretung ihrer Volksregierung die Obliegenheiten des
Investors auszuüben und die Verantwortung für die Beaufsichtigung und das
Management des Staatsvermögens bei Unternehmen zu übernehmen.
Die Aufsichts- und Managementorgane für das
Staatsvermögen bei höheren Volksregierungen leiten nach dem Recht die Arbeit
tieferer Volksregierungen zur Beaufsichtigung und zum Management des
Staatsvermögens an und beaufsichtigen sie.
§
13 Hauptobliegenheiten der Aufsichts-
und Managementorgane für das Staatsvermögen sind:
1. Nach
dem "Gesellschaftsgesetz der VR China" und anderen Gesetzen und
Rechtsnormen bei ihren Investitionsunternehmen die Obliegenheiten des Investors
auszuüben und die Rechtsinteressen des Eigentümers zu wahren;
2.
Reformen und Reorganisationen bei den staatseigenen Unternehmen und den
Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil anzuleiten und voranzutreiben;
3.
vorschriftsgemäß Aufsichtsräte zu ihren Investitionsunternehmen abzuordnen;
4. im
vom Recht vorgeschriebenen Verfahren die verantwortlichen [Leiter] der
Investitionsunternehmen zu bestellen, zu entlassen und zu überprüfen und dem
Ergebnis der Überprüfungen entsprechend zu belohnen bzw. mit Bußen zu belegen;
5. die
Wahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens bei den Unternehmen mit
Statistiken, Nachprüfungen und auf andere Weise zu beaufsichtigen und zu
managen;
6.
sonstige Obliegenheiten des Investors auszuüben und andere von der Regierung
ihrer Stufe übertragene Angelegenheiten zu übernehmen.
Das Aufsichts- und Managementorgan des
Staatsrats für das Staatsvermögen kann neben den im vorigen Absatz bestimmten
Obliegenheiten auch Regeln und Ordnungen für die Beaufsichtigung und das
Management des Staatsvermögens bei Unternehmen festsetzen.
§
14 Hauptpflichten der Aufsichts- und
Managementorgane für das Staatsvermögen sind:
1. eine
vernünftige Zirkulation und einen optimalen Einsatz des Staatsvermögens zu
fördern und Korrekturen der Verteilung der Standorte und der Strukturen der
staatseigenen Wirtschaft anzustoßen,
2.
Kontrollmöglichkeiten und Wettbewerbsfähigkeit der staatseigenen Wirtschaft in
lebenswichtige Bereiche der Volkswirtschaft und die Staatssicherheit berührenden
Gebieten zu bewahren und zu steigern und die Qualität der staatseigenen
Wirtschaft insgesamt zu steigern,
3. nach
effizienten Regelungen und Formen für den Betrieb des Staatsvermögens bei
Unternehmen zu suchen, die Beaufsichtigung und das Management des
Staatsvermögens bei Unternehmen zu stärken, Wahrung und Steigerung des Wertes
des Staatsvermögens bei Unternehmen zu fördern und zu verhindern, daß
Staatsvermögen bei Unternehmen verlorengeht,
4. die
Errichtung einer modernen Unternehmensordnung bei staatseigenen Unternehmen und
Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil anzuleiten und voranzutreiben, die
Governance-Struktur der juristischen Personen zu vervollkommnen, die
Modernisierung des Managements zu fördern,
5. die
Betriebsautonomie der staatseigenen Unternehmen und der Unternehmen mit
beherrschendem Staatsanteil zu achten und zu schützen, die legalen
Rechtsinteressen der Unternehmen nach dem Recht zu schützen, dem Recht
entsprechenden Betrieb und dem Recht entsprechendes Management bei den Unternehmen
voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern,
6. die
Lösung von Schwierigkeiten und Problemen bei den Reformen und bei der
Entwicklung der staatseigenen Unternehmen und der Unternehmen mit
beherrschendem Staatsanteil anzuleiten und auszugleichen.
§
15 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen müssen der Volksregierung ihrer Stufe über die Arbeit
zur Beaufsichtigung und für das Management des Staatsvermögens bei den
Unternehmen, über die Wahrung und Steigerung des Werts des Staatsvermögens und
sonstige besonders wichtige Angelegenheiten Bericht erstatten.
3.
Kapitel: Management des Leitungspersonals der Unternehmen
§
16 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen müssen den Anforderungen einer modernen
Unternehmensordnung entsprechende Mechanismen schaffen und vervollkommnen, um
die Verantwortlichen des Unternehmens auszuwählen, anzuspornen und zu binden.
§
17 Gemäß den einschlägigen Bestimmungen
bestellen und entlassen die Aufsichts- und Managementorgane für das
Staatsvermögen die Verantwortlichen ihrer Investitionsunternehmen bzw. schlagen
ihre Bestellung oder Entlassung vor:
1. Bei
Unternehmen mit allein staatlichem Kapital bestellen und entlassen sie den
Generaldirektor, stellvertretende Generaldirektoren, den Hauptbuchhalter und
andere Verantwortliche des Unternehmens,
2. bei
Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital bestellen und entlassen sie den
Vorstandsvorsitzenden, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstands
und schlagen ihm Bestellung und Entlassung des Generaldirektors,
stellvertretender Generaldirektoren, des Hauptbuchhalters und anderer
Verantwortlicher vor,
3.
entsprechend der Gesellschaftssatzung schlagen sie die in Gesellschaften mit
beherrschendem Staatsanteil entsandten Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte
zur Wahl vor, empfehlen den Vorstandsvorsitzenden und seine Stellvertreter
sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Wahl und machen ihnen Vorschläge zur
Wahl des Generaldirektors, stellvertretender Generaldirektoren und des
Hauptbuchhalters,
4.
entsprechend der Gesellschaftssatzung schlagen sie die in Gesellschaften mit
Staatsanteil entsandten Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte zur Wahl vor.
Soweit der Staatsrat oder Volksregierungen
der PAS oder Volksregierungen auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte
und der Autonomen Bezirke zur Bestellung und Entlassung der Verantwortlichen
ihrer Investitionsunternehmen etwas anderes bestimmt haben, gelten die danach
einschlägigen Bestimmungen.
§
18 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen müssen eine Ordnung der Überprüfung der von den
Unternehmensverantwortlichen erzielten Betriebsergebnisse schaffen <4>
und mit den Unternehmensverantwortlichen, die sie bestellen, Verträge über
deren Betriebsergebnisse abschließen, aufgrund derer jährliche Überprüfungen
der Verantwortlichen und eine Überprüfung ihrer Amtsperiode durchgeführt
werden.
§
19 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen das Entgelt
der Unternehmensverantwortlichen der Unternehmen und Gesellschaften mit allein
staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen festsetzen; Belohnungen
und Bußen der von ihnen in ihre Investitionsunternehmen entsandten
Unternehmensverantwortlichen werden aufgrund der Überprüfungsergebnisse
bestimmt.
4.
Kapitel: Management großer Unternehmensangelegenheiten
§
20 Den Aufsichts- und Managementorganen
für das Staatsvermögen obliegt es, die staatseigenen Unternehmen und die
Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil bei der Errichtung einer modernen
Unternehmensordnung anzuleiten und bei den Unternehmen und Gesellschaften mit
allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen <3>
Vorschläge zu Reorganisationen und zu Umgestaltungen in Hinblick auf die
Anteilsregelung <5> zu prüfen und zu genehmigen sowie bei den
Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren
Investitionsunternehmen die Satzung zu prüfen und genehmigen.
§
21 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen beschließen im vom Recht vorgeschriebenen Verfahren bei
den Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren
Investitionsunternehmen über deren Aufteilung, Vereinigung, Konkurs, Auflösung,
Kapitalerhöhungen und -senkungen, Ausgaben von
Gesellschaftsschuldverschreibungen und andere große Angelegenheiten. Dabei
müssen Aufteilung, Vereinigung, Konkurs und Auflösung bedeutender Unternehmen
und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital, nach Überprüfung durch das
Aufsichts- und Managementorgan für das Staatsvermögen, der Volksregierung
gleicher Stufe zur Genehmigung gemeldet werden.
Wenn die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen im vom Recht vorgeschriebenen Verfahren einschlägige
große Angelegenheiten bei Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem
Kapital unter ihren Investitionsunternehmen im Industriebereich von
Wissenschaft und Technik der Landesverteidigung prüfen und darüber beschließen,
muß nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen und Bestimmungen verfahren
werden.
§
22 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen entsenden gemäß den Bestimmnungen des
Gesellschaftsgesetzes Aktionärsvertreter und Vorstände zur Teilnahme an
Hauptversammlung und Vorstand der Gesellschaften mit beherrschendem
Staatsanteil bzw. staatlicher Beteiligung.
Wenn Hauptversammlung oder Vorstand von
Gesellschaften mit beherrschendem Staatsanteil bzw. staatlicher Beteiligung
über deren Aufteilung, Vereinigung, Konkurs, Auflösung, Kapitalerhöhungen und
-senkungen, Ausgaben von Gesellschaftsschuldverschreibungen, Bestellung und
Entpflichtung der Verantwortlichen [Manager] des Unternehmens und andere große
Angelegenheiten beschließen, müssen die von den Aufsichts- und
Managementorganen für das Staatsvermögen entsandten Aktionärsvertreter und
Vorstände nach den Weisungen dieser Organe Erklärungen abgeben und ihr
Stimmrecht ausüben.
Die von den Aufsichts- und
Managementorganen für das Staatsvermögen entsandten Aktionärsvertreter und
Vorstände müssen diesen Organen über die Umstände der Erfüllung ihrer
Amtspflichten unverzüglich Bericht erstatten.
§
23 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen beschließen über die Übertragung von Staatsanteilen an
einem ihrer Investitionsunternehmen. Dabei wird es der Volksregierung gleicher
Stufe zur Genehmigung gemeldet, wenn sämtliche Staatsanteile oder soviele
Staatsanteile übertragen werden sollen, daß der Staat keinen beherrschenden
Anteil mehr besitzt.
§
24 Die Methode für das Management der
Fälle, in denen es erforderlich ist, daß wichtige Angelegenheiten bedeutender
Tochterunternehmen, die von einem Investitionsunternehmen mit Investitionen
errichtet worden sind, vom Investitionsunternehmen dem Aufsichts- und
Managementorgan für das Staatsvermögen zur Genehmigung gemeldet werden, wird
vom Aufsichts- und Managementorgan des Staatsrats für das Staatsvermögen
gesondert bestimmt und dem Staatsrat zur Genehmgung gemeldet.
§
25 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen organisieren nach den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen die Koordinierung der Fusionen und Konkurse bei den Unternehmen
und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren
Investitionsunternehmen<3> und arbeiten den betreffenden Abteilungen bei
der Placierung der ausgegliederten Beschäftigten und anderen Arbeiten zu.
§
26 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen entwerfen nach den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen Leitvorstellungen für die Reform der Regelung der
Einkommensverteilung ihrer Investitionsunternehmen und halten das Gesamtniveau
der Lohnverteilung bei ihren Investitionsunternehmen unter ausgleichender
Kontrolle.
§
27 Die Unternehmen und Gesellschaften
mit allein staatlichem Kapital unter den Investitionsunternehmen können mit
Genehmigung des Staatsrats zu vom Staatsrat bestimmten Investment- oder
Holdinggesellschaften werden, welche die in § 12 des Gesellschaftsgesetzes
bestimmten Rechte genießen; sie können vom Staat ermächtige Investitionsorgane
werden, welche die in § 20 des Gesellschaftsgesetzes bestimmten Rechte
genießen.
§
28 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen können bei denjenigen Unternehmen und Gesellschaften mit
allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen, welche die
Voraussetzungen [dafür] erfüllen, ermächtigten Betrieb von Staatsvermögen
<6> durchführen.
Die ermächtigten Unternehmen und
Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital betreiben, managen und beaufsichtigen
nach dem Recht das durch staatliche Investitionen gebildete Staatsvermögen bei
den Unternehmen, deren gesamtes Kapital von ihnen kommt, oder an denen sie
einen beherrschenden Anteil haben oder beteiligt sind.
§
29 Die ermächtigten Unternehmen und
Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital müssen eine normierte, moderne
Unternehmensordnung errichten und vervollkommnen und sind für die Wahrung und
Mehrung des Staatsvermögenswerts der Unternehmen verantwortlich.
5.
Kapitel: Das Management des Staatsvermögens der Unternehmen
§
30 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen sind, entsprechend den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen, für die Abgrenzung der Vermögensrechte am Staatsvermögen der
Unternehmen<7>, die Registrierung der Vermögensrechte, für die
Beaufsichtigung und Steuerung<2> der Einschätzung des Vermögens<8>,
die Bereinigung des Vermögens und Überprüfung des Kapitals<9>, die
Vermögensstatistik, die Gesamtbewertung und andere grundlegende Managementarbeiten
verantwortlich.
Die Aufsichts- und Managementorgane für das
Staatsvermögen schlichten Streitigkeiten zwischen ihren
Investitionsunternehmen<3> über Vermögensrechte am Staatsvermögen der
Unternehmen.
§
31 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen müssen eine Ordnung für Aufsicht und Management bei
Transaktionen mit Vermögensrechten am Staatsvermögen der Unternehmen schaffen,
Aufsicht und Management bei Transaktionen mit Vermögensrechten am
Staatsvermögen der Unternehmen kräftigen, eine vernünftige Zirkulation des
Staatsvermögens der Unternehmen fördern und sein Versickern unterbinden.
§
32 Die Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen üben an den aus Vermögensrechten am Staatsvermögen ihrer
Investitionsunternehmen erlangten Nutzungen nach dem Recht die
Amtsobliegenheiten des Investors aus; bei großen Finanzierungsplanungen,
Entwicklungsstrategien und -planungen ihrer Investitionsunternehmen üben sie
entsprechend der staatlichen Entwicklungsplanung und Industriepolitik die Amtsobliegenheiten
des Investors aus.
§
33 Wenn die Genehmigung des Aufsichts-
und Managementorgans für das Staatsvermögen für Verfügungen über große
Vermögensteile der Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem
Kapital unter ihren Investitionsunternehmen erforderlich ist, wird nach den
einschlägigen Vorschriften verfahren.
6.
Kapitel: Aufsicht über das Staatsvermögen bei Unternehmen
§
34 In Vertretung des Staatsrates
entsendet sein Aufsichts- und Managementorgan für das Staatsvermögen Aufsichtsräte
in die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter
seinen Investitionsunternehmen. Die Zusammensetzung, die Amtsbefugnisse, die
Handlungsnormen usw. der Aufsichtsräte richten sich nach den Vorläufigen
Vorschriften für den Aufsichtsrat staatseigener Unternehmen <10>.
In Vertretung der Territorialregierungen
entsenden ihre Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen
Aufsichtsräte in die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem
Kapital unter ihren Investitionsunternehmen; die Vorläufigen Vorschriften für
den Aufsichtsrat staatseigener Unternehmen gelten entsprechend.
§
35 Nach dem Recht beaufsichtigen die
Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen die
Finanzangelegenheiten ihrer Investitionsunternehmen<3>, errichten und
vervollkommnen ein System von Indikatoren für die Wahrung und Mehrung des
Wertes des Staatsvermögens und schützen die Rechtsinteressen seines Investors.
§
36 Staatseigene Unternehmen und
Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil müssen interne Aufsicht und
Risikokontrolle verstärken und entsprechend den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen Ordnungen für die Finanzen, für die Rechnungsprüfung, für die
Rechtsberater der Unternehmen und die demokratische Aufsicht durch die
Beschäftigten und anderes schaffen und vervollkommnen.
§
37 Den Aufsichts- und Managementorganen
für das Staatsvermögen müssen die Unternehmen und Gesellschaften mit allein
staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen vorschrifts- und
fristgemäß Bericht über ihre Finanzverhältnise, über ihre Produktions- und
sonstigen Betriebsumstände und über die Wahrung und Mehrung des Wertes des
Staatsvermögens erstatten.
7.
Kapitel: Rechtliche Haftung
§
38 Wenn Aufsichts- und Managementorgane
für das Staatsvermögen nicht vorschriftsgemäß die Verantwortlichen ihrer
Investitionsunternehmen bestellen und entlassen bzw. deren Bestellung und
Entlassung vorschlagen, oder wenn sie sich rechtswidrig in die Produktions- und
sonstige Betriebstätigkeit ihrer Investitionsunternehmen einmischen und deren
legale Rechtsinteressen verletzen, Verluste am Staatsvermögen der Unternehmen
oder andere schwerwiegende Folgen verursachen, werden gegen die direkt
verantwortlichen zuständigen Personen und andere direkt Verantwortliche nach
dem Recht Verwaltungssanktionen verhängt; wenn ihr Verhalten eine Straftat
bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
39 Wenn bei den Aufsichts- und
Managementorganen für das Staatsvermögen die Unternehmen und Gesellschaften mit
allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen nicht
vorschriftsgemäß Bericht über ihre Finanzverhältnise, über ihre Produktions-
und sonstigen Betriebsumstände und über die Wahrung und Mehrung des Wertes des
Staatsvermögens erstatten, werden diese Investitionsunternehmen verwarnt; bei
schwerwiegenden Umständen erhalten direkt verantwortliche zuständige Personen
und andere direkt Verantwortliche nach dem Recht Disziplinarstrafen.
§
40 Wenn die Verantwortlichen von
staatseigenen Unternehmen und von Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil
unter Mißbrauch ihrer Amtsbefugnisse, Mißachtung ihrer Amtspflichten Verluste
am Staatsvermögen der Unternehmen verursachen, haften sie auf Schadenersatz und
werden nach dem Recht disziplinarisch bestraft; wenn ihr Verhalten eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§
41 Wenn der für Verluste am
Staatsvermögen von Unternehmen haftende Verantwortliche eines staatseigenen Unternehmens
oder Unternehmens mit beherrschendem Staatsanteil disziplinarisch mindestens
mit Amtsenthebung <11> bestraft wird, darf er fünf Jahre lang nicht das
Amt eines Verantwortlichen eines solchen Unternehmens übernehmen; wenn er
schwere Verluste am Staatsvermögen des Unternehmens verursacht hat oder zu
einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, darf er das lebenslang nicht.
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
42 Für die Organisationsform, die
Organisationsorgane, die Recht und Pflichten usw. der staatseigenen
Unternehmen, der Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und der
Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, gelten das Gesellschaftsgesetz
der VR China und andere Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen sowie die
vorliegenden Vorschriften.
§
43 Für die Errichtung der
Basisorganisationen der Kommunistischen Partei Chinas, für den Aufbau der
sozialistischen geistigen Zivilisation und einer rechtschaffenen Politik im
Geiste der Partei in den staatseigenen Unternehmen, den Unternehmen mit beherrschendem
Staatsanteil und den Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, gelten die
Satzung der Kommunistischen Partei Chinas und die einschlägigen Bestimmungen.
Die Organisation der Gewerkschaften in den
staatseigenen Unternehmen, den Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und
den Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, richten sich nach dem
Gewerkschaftsgesetz der VR China und der Chinesischen Gewerkschaftssatzung.
§
44 Das Aufsichts- und Managementorgan
des Staatsrats für das Staatsvermögen und die Volksregierungen der PAS können
auf der Grundlage der vorliegenden Vorschriften Ausführungsmethoden bestimmen.
§
45 Soweit vor Inkrafttreten dieser
Vorschriften festgesetzte Verwaltungsrechtsnormen, welche die Aufsicht über das
Staatsvermögen der Unternehmen und sein Management betreffen, mit den
vorliegenden Vorschriften nicht übereinstimmen, gelten die vorliegenden
Vorschriften.
§
46 Einheiten, bei denen Regierungs- und
Unternehmens[funktionen] noch nicht getrennt sind, müssen schleunigst gemäß den
Vorschriften des Staatsrats reformiert, die Trennung von Regierung und
Unternehmen muß verwirklicht werden. Bei den Unternehmen nach dieser Trennung
üben die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen nach dem Recht
die Amtsobliegenheiten des Investors aus und beaufsichtigen und managen das
Staatsvermögen der Unternehmen nach dem Recht.
§
47 Diese Vorschriften treten mit dem
Tag der Verkündung in Kraft.
Quelle:
www.sasac.gov.cn/zcpg/zcpg_0003.htm
Anmerkungen
<1>
Diese Vorschriften sollen wieder einmal die Verwaltung der Staatsunternehmen
umorganisieren. Die Staatsunternehmen waren einmal die Haupteinnahmequelle des
chinesischen Staates. Das ist seit den 1990er Jahren vorbei. Seit 1996 haben
sie in manchen Jahren nach Steuern insgesamt Verluste erwirtschaftet, ständig
aber erhebliche Mittel verschlungen: "In der letzten Wahlperiode [d.h. den
5 Jahren bis 2003] hat die Regierung 1800 Mrd. für die technische Erneuerung
der Unternehmen aufgebracht, über 740 Mrd. sind über die Böre finanziert
worden, über 450 Mrd. für die Umwandlung von Schulden [der Unternehmen] in
Anteile [an den Unternehmen; vgl.10.11.00/1] aufgebracht worden, über 50 Mrd.
für Zinssubventionen, ebenfalls über 50 Mrd. für die Lösung der Probleme der
ausgegliederten Beschäftigten... es sind große Beträge gesellschaftlicher
Mittel aufgewandt worden, mit relativ geringen Ergebnissen. Manche meinen, der
hohe Input bei geringem Output der Staatsunternehmen beanspruche zwei Drittel
der gesellschaftlichen Mittel..." (Artikel vom 26.8.2003,
business.sohu.com/26/08/article207430826.shtml. Mit den
"gesellschaftlichen Mitteln" sind hier außer bei den über die Börse
aufgebrachten Mitteln durchweg vom Staat aufgebrachte Mittel gemeint.)
Mit immer neuen Einzelmaßnahmen und
Umorganisationen hat man versucht, das Abgleiten dieser Unternehmen
aufzuhalten.
Seit Beginn der Reformen Ende der 1970er
Jahre hat man den Unternehmen gegenüber der staatlichen Verwaltung immer
größere Autonomie gewährt, ihnen weitgehend die Verfügung über ihre Gewinne und
ihr Vermögen belassen, sie zu "selbständigen" juristischen Personen
gemacht. Schlagworte dazu waren und sind: Trennung von Regierung (d.h.
staatlicher Verwaltung) und Unternehmen, Betriebsautonomie. Hinzu kamen bald die
Einführung einer "modernen Unternehmensordnung", worunter man dann
vor allem die Umwandlung in Kapitalgesellschaften und möglichst deren Gang an
die Börse verstand. All das zeitigte zunächst auch positive Ergebnisse, konnte
den Niedergang der Unternehmen aber nicht auf Dauer verhindern. In chinesischen
wirtschaftswissenschaftlichen Aufsätzen mit ihrer aus dem Amerikanischen
übernommenen Terminologie spielt das "Rent seeking" der
"Insider", also Absahnen durch Manager und vorgesetzte Beamte, eine
immer größere Rolle. Seit etwa fünf Jahren versucht man, dem mit zwei
gegensätzlichen Mßnahmen zu begegnen.
Einmal mit Privatisierung. Privatisierung
der Staatsunternehmen war ursprünglich ideologisch undenkbar, wird seit langem
aber bei Kleinunternehmen durchgeführt und ist dort fast abgeschlossen, und
größere Unternehmen können sich ebenfalls seit Jahren mit durch Aktienausgaben
finanzieren, wenngleich Anfang 2002 immer noch gut 78% der börsengängigen
Aktiengesellschaften vom Staat (mit einem Anteil von durchschnittlich knapp der
Hälfte der Anteile, oft weit darüber) kontrolliert wurden. Jetzt aber will man
ganz offiziell bis auf einige "Kernunternehmen" soweit möglich alles
verkaufen - nach und nach freilich; ohnehin drängen sich die Interessenten
nicht gerade.
Zum anderen will man die Kontrolle des
"staatlichen Investors", durch den Staat als Eigentümer, verschärfen,
auch, um die Unternehmen in einen Zustand zu bringen, in dem sie oder ihre
Aktien noch Käufer finden. Dabei sollen sie aber lebendige Unternehmen bleiben,
"Betriebsautonomie" und "moderne Unternehmensordnung" also
fortführen.
Kontrollmaßnahmen waren zunächst, im Laufe
der 1980er Jahre, die Einführung moderner Buchführungsregeln und immer
schärfere, immer mehr westlichen Maßstäben entsprechende Kontrollen der
Buchführung und der Buchführungsberichte sowie des Wertpapuerhandels. Über
diese Maßnahmen, mit denen man allmählich (viel bleibt noch zu tun) an
westliche Regeln anschließt, hinaus gehen einmal besondere Kontrollen der
Staatsunternehmen, zum anderen eine Umorganisation ihrer Verwaltung.
Als besondere Kontrollorgane führte man
1994 bei den größeren Staatsunternehmen "Aufsichtsräte" ein, auch wo
diese Unternehmen, wie damals noch die meisten, noch keine
Kapitalgesellschaften nach dem kurz zuvor in Kraft getretenen
Gesellschaftsgesetz waren, das Aufsichtsräte für die AG vorschreibt, bei der
GmbH zuläßt, aber damals bei den staatlichen Alleinkapitalgesellschaften nicht
vorsah. Die Maßnahme mißlang, weil sich die vorgesetzten Behörden zumeist über
die Bestellung der Aufsichtsräte nicht einigen konnten. 1998 wurden deshalb
"Sonderprüfer" eingesetzt, die, delegiert von einem
"Sonderprüfungshof" beim Staatsrat sich die großen Staatsunzternehmen
vornehmen sollten. Ausbildung der Prüfer und Dauer der Überprüfungen schienen
aber reichlich kurz. 1999 sah eine Revision des Gesellschaftsgesetzes dann
zwingend auch für die staatlichen Alleinkapitalgesellschaften Aufsichtsräte
vor. Das behob aber die Schwierigkeiten bei ihrer Besetzung nicht, auch wenn
1998 die direkte Zuständigkeit der leitenden Branchenbehörden für die
Unternehmen beseitigt worden war. 2000 sind dann schließlich mit 15.3.00/1 für
die Großunternehmen Aufsichtsräte eingesetzt worden, die (abgesehen von der
Teilnahme von Belegschaftsvertretern) völlig unternehmensunabhängig waren und
weitgehend den Sonderprüfern von 1998 entsprachen. Diese Aufsichtsräte gibt es
noch, vgl. §§ 13 Nr.3 und 17 Nr.4 der vorliegenden Vorschriften; sie werden
jetzt bei allen zentralen Unternehmen von der zentralen
Staatsvermögenskommission delegiert. (Wo die Sonderprüfer geblieben sind, ist
mir unklar.) Endlich verlangt der Corporate Governance - Standard (7.1.02/1,
dort §§ 49 bis 51 und Anm. 21), daß jedenfalls in den Satzungen von
Aktiengesellschaften mit börsengängigen Aktien sog. "unabhängige
Vorstandsmitglieder" nach angloamerikanischem Vorbild vorgesehen werden.
Die von all diesen Kontrollorganen erzielten Ergebnisse scheinen aber
unbefriedigend.
Neben diesen Organen ist immer wieder auch
die Aufsicht durch die Partei betont worden. Grundsätzlich soll deshalb der
Parteisekretär eines Unternehmens nicht gleichzeitig dessen
Vorstandsvorsitzender oder Direktor sein. Er ist es aber trotzdem nicht selten,
und wo er es nicht ist, kommt es manchmal zu dem Unternehmen nicht förderlichen
Streitereien zwischen ihm und den anderen "Verantwortlichen".
Das immer weitere Abgleiten der
Staatsunternehmen veranlaßte jedoch das ZK, große Unternehmen seiner direkten
Kontrolle zu unterstellen:
"Das Recht zu Ernennungen und
Entlassungen von [höherem] Personal bei den großen Staatsunternehmen stand seit
der Staatsgründung der Organisationsabteilung des ZK und den Fachministerien
und -kommissionen des Staatsrats zu. 1998 kamen mit der Organisationsreform des
Staatsrates die Manager der Unternehmen, für welche die Ministerien und
-kommissionen des Staatsrats zuständig gewesen waren, unter die neu gegründete
"Kommission des ZK für die Arbeit mit den Großunternehmen". Später
zog die Organisationsabteilung des ZK die Ernennungen, Entlassungen und
sonstigen Personalangelegenheiten eines Teils der Manager [wieder] an sich, für
die leitenden Manager der verbleibenden 163 Unternehmen blieb weiter die
Kommission des ZK für die Arbeit mit den Großunternehmen zuständig; diese wurde
zum 1.12.1999 aufgelöst, an ihre Stelle trat die Kommission des ZK für die
Großunternehmen, direkt verantwortlich für die Manager der Großunternehmen.
Konkret sah das so aus, daß die Verantwortlichen von 39 für die
Staatssicherheit oder die Volkswirtschaft besonders bedeutsamen Kernunternehmen
nach Billigung durch das ZK vom Staatsrat direkt ernannt wurden. Die
Hauptverantwortlichen der übrigen Unternehmen wurden von der Kommission des ZK
für die Arbeit mit den Großunternehmen gebilligt und dann vom Personalministerium
des Staatsrates bestellt. Ob jetzt nun die [neuerrichtete] 'Aufsichts- und
Managementskommission für das Staatsvermögen' direkt die Vorstandsmitgleider
der Staatsunternehmen bestellen und entlassen kann, darf mit Grund bezweifelt
werden," schreibt Qiao Xinsheng
(www.southcn.com/news/china/china04/2003/reviews/200304020363.htm).
Diese unmittelbar dem Statsrat
unterstehende "Aufsichts- und Managementskommission für das
Staatsvermögen", kurz Guoziwei, Staatsvermögenskommission (Netzseite: www.sasac.gov.cn),
ist im Frühjahr 2003 aber gerade mit dem Auftrag des vorangehenden Parteitags
errichtet worden, nun das Management der Staatsunternehmen und die Aufsicht
über sie zusammenzufassen und diesen Teil des Staatsvermögens zu sanieren. Sie
übernahm also nicht nur die Aufgaben des gleichzeitig aufgelösten
Staatsvermögensamts im Finanzministerium, sondern gleichzeitig auch die Rechte
der Fachministerien gegenüber "ihren" Unternehmen - und im Prinzip
auch die Aufgaben der Personalverwaltung, die bisher der erwähnten
ZK-Kommission zustanden; vgl. nun §§ 13 Nr.4, 17 der vorliegenden Vorschriften.
Dabei wurden ihr freilich diese anderen Managementaufgaben nur für die
"zentralen" Unternehmen zugewiesen; als zentrale Unternehmen soll der
Staatsrat für Volkswirtschaft, Infrastruktur, Ressourcen oder Staatssicherheit
besonders wichtige Unternehmen eigens bezeichnen; alle übrigen sollen von
entsprechenden Behörden der Provinzregierungen oder der Provinzstädte gemanagt
werden. Es ergibt sich also eine Aufteilung der Staatsunternehmen (bzw. der
Rechte aus Staatsanteilen an nicht staatlich beherrschten Unternehmen) auf zwei
oder drei Verwaltungsstufen, eine zentrale, ein oder zwei territoriale.
Konflikte sind hier vorprogrammiert:
zwischen Parteistellen und Staatsverwaltung, zwischen der
Staatsvermögenskommission und den Fachministerien; zwischen der Zentrale und
den PAS.
Um Konflikte zwischen Staat und
Parteistellen zu vermeiden, ist nicht nur der eigenartige § 43 I in die
vorliegenden Vorschriften aufgenommen worden, die Staatsvermögenskommission ist
überdies als ein Gemisch von Staats- und Parteistellen organisiert, wobei sich
allerdings die Aufgaben der Partei- und der Staatsstellen nicht zu
überschneiden scheinen; man fragt sich freilich, ob die bisher beim
Managementpersonal allmächtige "Organisationsabteilung" der Partei -
die 13. Abteilung der Kommisson, jetzt "Amt für die
Parteiaufbauarbeit" - nicht doch den diversen Personalabteilungen (1. und
2.Amt für Leitungspersonal = 11. und 12. Abteilung; Personalabteilung für das
Personal der Kommission selbst = 18. Abteilung) und der Abteilung zur Bewertung
der Unternehmensleistungen (3. Abteilung) hineinreden wird.
Die hier möglichen Konflikte lassen sich
z.B. aus der Vorschrift zur Personalpolitik in der Staatsratsmitteilung vom
23.2.2003 (über die Vorbereitung von Staatsunternehmen für Börsengang und
Verkauf) herauslesen: "...Die neuen Gesellschaften müssen aktiv versuchen,
neue, den Anforderungen einer modernen Unternehmensordnung entsprechende Mechanismen
für Auswahl und Einsatz von Personal zu schaffen. Sie müssen die Organisation
von Prüfungen und Empfehlungen mit der Einführung von Marktmechanismen, mit
öffentlichen Stellenausschreibungen verbinden, sie müssen den Grundsatz, daß
die Partei die Kader managt, mit der Auswahl der Manager durch den
[Gesellschafts]vorstand nach dem Recht und dem Recht des Managers zum
Personalmanagement nach dem Recht verbinden."
(http://www.sasac.gov.cn/zcpg/zcpg_0001.htm, dort Nr. 1.7.)
Konflikte mit den Fachministerien wird es
z.B. durch konkurrierende Zuständigkeiten für die Lösung von Konflikten
zwischen Staatsunternehmen geben. Dafür sind nach § 30 die zentrale
Staatsvermögenskommission und die territorial entsprechenden Behörden
zuständig, aber die Fachministerien haben dafür auch eigene Stellen, die bei
Konflikten innerhalb einer Branche von deren Unternehmen wegen ihrer größeren
Fachkenntnis bevorzugt werden könnten. Entsprechende Konflikte kann es auch
beim Kampf gegen Monopole geben, angefangen beim Streit über Monopolpreise.
Größere Konflikte dürfte es zwischen der
Staatsvermögenskommission und den entsprechenden PAS-Stellen geben. Zu erwarten
ist, daß die PAS eigene Unternehmen bevorzugen, die anderer PAS und der
Zentrale benachteiligen. Es gibt z.B. Streit wegen PAS-Ölunternehmen, die sich
an die Öllagerstätten zentraler Unternehmen heranmachen; Konflikte wie
seinerzeit zwischen Kuweit und dem Irak sind zumindest vorstellbar.(Vgl. den
Aufsatz des stellvertretenden Leiters des Forschungszentrums der Staatsvermögenskommission,
Prof. Bai Jinfu, www.chinanews.com.cn/n/2003-06-04/26/310328.html, unter
"Risiko 7".)
Vor allem aber ist unklar, was eigentlich
unter dem "Management" (chin. guan, guanli) der Staatsunternehmen
durch die Staatsvermögenskommission genau zu verstehen ist, mit anderen Worten,
welche Rechte denn den Unternehmen bleiben sollen, was also die seit
Jahrzehnten und auch hier wieder ständig beschworene
"Betriebsautonomie" der Unternehmen jetzt bedeuten soll. Verwiesen
wird dazu hier immer wieder auf die "einschlägigen Vorschriften",
insbesondere das Gesellschaftsgesetz. Aber hier bestehen unlösbare
Widersprüche: Einerseits will man eine Marktwirtschaft, also eine
Wettbewerbswirtschaft. Dazu braucht man unabhängige, nicht nur voneinander, sondern
auh von einem gemeinsamen Eigentümer unabhängige Unternehmen als Wettbewerber.
Andererseits will sich der Staat die Kontrolle über das "Management"
seiner Unternehmen bewahren, bis hin zum Recht zu disziplinarischen Maßnahmen
gegen Manager. Einerseits soll der Staat alle Unternehmen überwachen, um dafür
zu sorgen, daß sie sich an die Buchführungsvorschriften halten, Wettbewerbs-,
Arbeits- und Umweltschutzregeln beachten, keine gesundheitsgefährlichen Dinge
produzieren, und so fort. Andererseits verlangt er von seinen Unternehmen und
deren vorgesetzten Behörden, das "Staatsvermögen zu wahren und zu
mehren", also nach Gewinn zu streben. Das hat zum Beispiel dazu geführt,
daß staatliche Preisregelungen in verschiedenen Branchen (so der Luftfahrt)
"übertriebenen" Preiswettbewerb zwischen Staatsunternehmen beseitigt
haben. Einerseits sollen die Unternehmen und die ihnen vorgesetzten Behörden
Manager nach Leistung einstellen und entlassen und dazu diese Leistungen durch
unabhängige Dritte nach vorher festgesetzten Kriterien überprüfen. Andererseits
soll die Parteihierarchie die Kontrolle gerade auch über das Personalmanagement
der Unternehmen bewahren ...
In den vorliegenden Vorschriften haben
diese Widersprüche zwischen der Rolle des Staates als Unternehmeneigentümer,
"Manager", Wirtschaftsmitspieler einerseits, und als Schiedsrichter
von Wirtschaft und Gesellschaft, eben Staat andererseits dazu geführt, daß sich
hier manche Paragraphen wie Einführungen in die Betriebswirtschaft für
Oberschüler lesen (vgl. etwa §§ 13 Nrn. 1 und 2; 14 Nrn. 1-3; 29; 31), oder
auch nur bestimmen, daß in gewissen Fällen "nach dem Recht",
"nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen und Bestimmungen verfahren
werden" muß (und sonst nicht?, fragt sich der Leser). Vielfach werden zwar
Zuständigkeiten zwischen Unternehmen und Behörden abgegrenzt, aber die Folgen,
wenn solche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind nicht geregelt. Sind
z.B. nach §§ 21 und 23 meldepflichtige, aber nicht gemeldete Maßnahmen
unwirksam? Zwar enthält das 7. Kapitel Regeln zur "rechtlichen
Haftung", aber sie sagen zu dieser Frage nichts, sie sehen nur für
diejenigen, welche gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, Disziplinarstrafen
vor. Auch von zivilrechtlicher Haftung für die möglicherweise bedeutenden
Schäden der betroffenen Unternehmen oder gar ihrer Aktionäre ist nicht die
Rede.
Lösen lassen sich diese Widersprüche nur,
und wirklich hochgebracht können diese Unternehmen nur, wenn sie wirklich vom
Staat gelöst, wenn sie privatisiert werden. Das ist unter der immer
unerträglichen Last der Kosten dieser Unternehmen wohl auch der chinesischen
Führung klargeworden, und die mit 10.11.01/1 geregelten
Vermögensverwaltungsgesellschaften dienen nur dem Ziel der Privatisierung.
Methoden dazu sind in der zitierten Mitteilung vom 23.2.2003 konkretisiert
worden. Daher fragt sich, ob die vorliegenden Vorschriften wirklich, wie es
jetzt offiziell heißt, Vorstufe für ein Staatsunternehmensgesetz sind, oder ob
man ein solches Gesetz schließlich gar nicht mehr benötigen wird. Damit wird
uns dann hoffentlich auch eine Vorschrift erspart bleiben, die nur wieder
zeigt, wie wenig sie die geschilderten Widersprüche bewältigen kann.
<2>
Mit "steuernd" wird hier guanli übersetzt, der gleiche Terminus, der
im übrigen mit "Management", "managen" übersetzt wird.
<3>
Vgl. § 5 III.
<4>
Wie die Vorläufige Methode der Staatsvermögenskommission zur Überprüfung der
Betriebsergebnisse der Verantwortlichen zentraler Unternehmen, vom 25.11.2003,
//special.dayoo.com/2003/node_1129/node_1131/2003/12/30/107277058154801.shtml =
www.chexenb.com.cn/guide/030815/1222banfa.htm
<5>
Anteilsregelung: Regelung der Kapitalanteile am Unternehmen, angefangen von der
Umwandlung von Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft. Vgl. u.a. die in Anm.1
zitierte Mitteilung vom 23.2.2003 und die Vorläufigen Bestimmungen zur Nutzung
ausländischen Kapitals bei der Umorganisation staatseigener Unternehmen vom
8.11.2002, gemeinsam erlassen von der Staatlichen Wirtschafts- und
Handelskommission, dem Finanzministerium u.a.
<6>
Nach dem Gesellschaftsgesetz, 29.12.93/1, § 72.
<7>
Grundlegend anscheinend weiterhin die Vorläufigen Bestimmungen für die
Abgrenzung der Staatseigentumsrechte an Unternehmen vom 26.3.1991, erlassen vom
damaligen Staatsvermögensamt u.a., Zichan pinggu gongzuo fagui zhidu huibian
[Sammlung der Rechtsnormen und Ordnungen für die Vermögensbewertungsarbeit],
hrsg.v. Staatsvermögensamt, Peking 1993, S.76 ff., später ergänzt durch
zahlreiche Detailvorschriften.
<8>
Für die Registrierung gilt die Methode für die Registrierung der staatlichen
Vermmögensrechte bei Unternehmen (Staatsratsbefehl 1996/192 vom 25.1.1996)
www.jincao.com/fa/law17.10.htm und die Ausführungsbestimmungen dazu, jetzt
i.d.F. vom 6.4.2000 (?), Finanzmin. 2000/116, www.cas.ac.cn/html/Dir/2003/03/25/9536.htm.
Für die Einschätzung grundlegend anscheinend weiterhin die Methode für die
Steuerung der Einschätzung des Staatsvermögens, Staatsratsverordnung Nr.91 vom
16.11.1991, Zichan pinggu ... aaO. S.1 ff. Zur "Gesamtbewertung" vgl.
auch die Mitteilung des Finanzministeriums zur Bewertung vom 23.3.2001,
www.cas.ac.cn/html/Dir/2001/03/23/5733.htm , sowie die Anm.4 zitierte
Vorschrift.
<9>
Vgl. dazu insbesondere die Methode der Staatsvermögenskommission zur
Bereinigung des Vermögens und Überprüfung des Kapitals vom 9.9.2003,
www.sasac.gov.cn/zcpg/zcpg_0015.htm.
<10>
15.3.00/1.
<11>
Vgl. 9.5.97/2 § 24 Nr.1.
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright daran: F.Münzel, Hamburg.