Chinas Recht 2004.1

27.5.03/1

 

Vorläufige Vorschriften für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Unternehmen <1>

 

Staatsratsverordnung Nr. 378, verabschiedet am 13.5., verkündet am 27.5.2003.

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Diese Vorschriften werden festgesetzt, um ein System für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens zu schaffen, das den Erfordernissen der sozialistischen Marktwirtschaft entspricht, um die staatseigenen Unternehmen noch besser zu betreiben, um strategische Korrekturen der Verteilung und der Struktur der staatseigenen Wirtschaft anzustoßen, um die staatseigene Wirtschaft zu entwickeln und zu stärken und zu erreichen, daß der Wert des Staatsvermögens bewahrt und gemehrt wird.

 

§ 2   Diese Vorschriften gelten für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist.

   Diese Vorschriften gelten nicht für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Kreditorganen.

 

§ 3   Unter Staatsvermögen bei Unternehmen sind in diesen Vorschriften alle Formen von Investitionen des Staates und von mit solchen Investitionen gebildeten Rechtsinteressen bei Unternehmen sowie andere nach dem Recht als staatseigen festgestellte Rechtsinteressen zu verstehen.

 

§ 4   Staatsvermögen bei Unternehmen steht im Eigentum des Staates. Der Staat führt ein System des Managements des Staatsvermögens durch, bei dem er vertreten teils vom Staatsrat, teils von den territorialen Volksregierungen die Obliegenheiten des Investors ausübt und die Rechtsinteressen des Eigentümers genießt, und in dem Rechte, Pflichten und Haftung zusammengefaßt sind, und das Management von Vermögen, Personal und Angelegenheiten miteinander verbunden ist.

 

§ 5   Bei Unternehmen, die staatseigen oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt ist, und die große und für die Volkswirtschaft lebenswichtige oder die Staatssicherheit berührende Unternehmen oder in Bereichen wichtiger Infrastrukturanlagen oder wichtiger Ressoucen tätige Unternehmen sind, übt in Vertretung des Staates der Staatsrat die Obliegenheiten des Investors aus. Der Staatsrat setzt fest, bei welchen Unternehmen er die Obliegenheiten des Investors ausübt, und macht das bekannt.

   Die Volksregierungen der PAS sowie die Volksregierungen auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte und der Autonomen Bezirke üben getrennt in Vertretung des Staates die Obliegenheiten des Investors bei Unternehmen aus, die staatseigen oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt ist, und bei denen der Staatsrat diese Obliegenheiten nicht ausübt. Die Unternehmen, die staatseigen oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt ist, und bei denen eine PAS-Volksregierung die Obliegenheiten des Investors ausübt, werden von ihr festgesetzt, bekanntgemacht und dem Aufsichts- und Managementorgan des Staatsrats für das Staatsvermögen zu den Akten gemeldet; die anderen Unternehmen, die staatseigen oder Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil oder Unternehmen sind, an denen der Staat beteiligt ist, und bei denen die Volksregierung auf der Stufe einer in Bezirke unterteilten Stadt oder eines Autonomen Bezirks die Obliegenheiten des Investors ausübt, werden von dieser Volksregierung festgesetzt, bekanntgemacht und dem Aufsichts- und Managementorgan der PAS-Volksregierung für das Staatsvermögen zu den Akten gemeldet.

   Die Unternehmen, bei denen der Staatsrat oder eine PAS-Volksregierung oder die Volksregierung auf der Stufe einer in Bezirke unterteilten Stadt oder eines Autonomen Bezirks die Obliegenheiten des Investors ausübt, werden im folgenden sämtlich als "Investitionsunternehmen" bezeichnet.

 

§ 6   Der Staatsrat, die Volksregierungen der PAS und auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte und Autonomen Bezirke richten Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen ein. Nach dem Recht und aufgrund einer Ermächtigung üben diese Organe die Obliegenheiten von Investoren aus und führen die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei den Unternehmen durch.

   In Bezirke unterteilte Städte und Autonome Bezirke mit relativ wenig Staatsvermögen bei Unternehmen brauchen, wenn die PAS-Volksregierung das genehmigt, kein eigenes Aufsichts- und Managementorgan für das Staatsvermögen einzurichten.

 

§ 7   Die Volksregierungen aller Stufen müssen die Gesetze und Rechtsnormen zum Management des Staatsvermögens strikt durchführen und daran festhalten, die gesellschaftlich-öffentlich steuernde <2> Funktion der Regierung von ihrer Funktion als Investor des Staatsvermögens zu trennen, Regierung und Unternehmen zu trennen, [bei den Unternehmen] die Trennung von Eigentum und Betriebsrecht durchzuführen.

   Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen üben nicht die gesellschaftlich-öffentlich steuernde <2> Funktion der Regierung aus; die anderen Organe und Abteilungen der Regierungen üben nicht die Obliegenheiten des Investors in Staatsvermögen bei Unternehmen aus.

 

§ 8   Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen entsprechend den vorliegenden Vorschriften und anderen einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen interne Aufsichtssysteme schaffen und vervollkommnen und die Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen strikt durchführen.

 

§ 9   Bei Krieg, Naturkatastrophen und anderen großen dringenden Notfällen kann der Staat nach dem Recht Staatsvermögen bei Unternehmen zusammengefaßt einsetzen und darüber verfügen.

 

§ 10  Investitionsunternehmen <3> und die mit ihren Investitionen errichteten Unternehmen genießen das von den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmte Recht der Autonomie beim Betrieb der Unternehmen.

   Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen die Unternehmen beim rechtmäßigen autonomen Betrieb unterstützen; abgesehen von der Ausübung der Obliegenheiten des Investors dürfen sie sich nicht in die Produktions- und sonstige Betriebstätigkeit der Unternehmen einmischen.

 

§ 11  Investitionsunternehmen müssen sich bemühen, ihre wirtschaftliche Effizienz zu steigern und haften für die Wahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens der von ihnen betriebenen und verwalteten Unternehmen.

   Investitionsunternehmen müssen sich der Aufsicht und dem Management unterwerfen, welche die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen nach dem Recht [ihnen gegenüber] ausüben, und dürfen die legalen Rechtsinteressen des Eigentümers von Staatsvermögen bei Unternehmen und anderer Investoren nicht schädigen.

 

2. Kapitel: Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen

 

§ 12  Das Aufsichts- und Managementorgan des Staatsrates für das Staatsvermögen ist ein dem Staatsrat direkt unterstehendes Organ, das speziell dazu errichtet worden ist, in Vertretung des Staatsrats die Obliegenheiten des Investors auszuüben und die Verantwortung für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Unternehmen zu übernehmen.

   Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen bei den Volksregierungen der PAS und auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte und Autonomen Bezirke sind [diesen Volksregierungen] direkt unterstehende Organe, die speziell dazu errichtet worden sind, in Vertretung ihrer Volksregierung die Obliegenheiten des Investors auszuüben und die Verantwortung für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Unternehmen zu übernehmen.

   Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen bei höheren Volksregierungen leiten nach dem Recht die Arbeit tieferer Volksregierungen zur Beaufsichtigung und zum Management des Staatsvermögens an und beaufsichtigen sie.

 

§ 13  Hauptobliegenheiten der Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen sind:

1. Nach dem "Gesellschaftsgesetz der VR China" und anderen Gesetzen und Rechtsnormen bei ihren Investitionsunternehmen die Obliegenheiten des Investors auszuüben und die Rechtsinteressen des Eigentümers zu wahren;

2. Reformen und Reorganisationen bei den staatseigenen Unternehmen und den Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil anzuleiten und voranzutreiben;

3. vorschriftsgemäß Aufsichtsräte zu ihren Investitionsunternehmen abzuordnen;

4. im vom Recht vorgeschriebenen Verfahren die verantwortlichen [Leiter] der Investitionsunternehmen zu bestellen, zu entlassen und zu überprüfen und dem Ergebnis der Überprüfungen entsprechend zu belohnen bzw. mit Bußen zu belegen;

5. die Wahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens bei den Unternehmen mit Statistiken, Nachprüfungen und auf andere Weise zu beaufsichtigen und zu managen;

6. sonstige Obliegenheiten des Investors auszuüben und andere von der Regierung ihrer Stufe übertragene Angelegenheiten zu übernehmen.

   Das Aufsichts- und Managementorgan des Staatsrats für das Staatsvermögen kann neben den im vorigen Absatz bestimmten Obliegenheiten auch Regeln und Ordnungen für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Unternehmen festsetzen.

 

§ 14  Hauptpflichten der Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen sind:

1. eine vernünftige Zirkulation und einen optimalen Einsatz des Staatsvermögens zu fördern und Korrekturen der Verteilung der Standorte und der Strukturen der staatseigenen Wirtschaft anzustoßen,

2. Kontrollmöglichkeiten und Wettbewerbsfähigkeit der staatseigenen Wirtschaft in lebenswichtige Bereiche der Volkswirtschaft und die Staatssicherheit berührenden Gebieten zu bewahren und zu steigern und die Qualität der staatseigenen Wirtschaft insgesamt zu steigern,

3. nach effizienten Regelungen und Formen für den Betrieb des Staatsvermögens bei Unternehmen zu suchen, die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens bei Unternehmen zu stärken, Wahrung und Steigerung des Wertes des Staatsvermögens bei Unternehmen zu fördern und zu verhindern, daß Staatsvermögen bei Unternehmen verlorengeht,

4. die Errichtung einer modernen Unternehmensordnung bei staatseigenen Unternehmen und Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil anzuleiten und voranzutreiben, die Governance-Struktur der juristischen Personen zu vervollkommnen, die Modernisierung des Managements zu fördern,

5. die Betriebsautonomie der staatseigenen Unternehmen und der Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil zu achten und zu schützen, die legalen Rechtsinteressen der Unternehmen nach dem Recht zu schützen, dem Recht entsprechenden Betrieb und dem Recht entsprechendes Management bei den Unternehmen voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu fördern,

6. die Lösung von Schwierigkeiten und Problemen bei den Reformen und bei der Entwicklung der staatseigenen Unternehmen und der Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil anzuleiten und auszugleichen.

 

§ 15  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen der Volksregierung ihrer Stufe über die Arbeit zur Beaufsichtigung und für das Management des Staatsvermögens bei den Unternehmen, über die Wahrung und Steigerung des Werts des Staatsvermögens und sonstige besonders wichtige Angelegenheiten Bericht erstatten.

 

3. Kapitel: Management des Leitungspersonals der Unternehmen

 

§ 16  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen den Anforderungen einer modernen Unternehmensordnung entsprechende Mechanismen schaffen und vervollkommnen, um die Verantwortlichen des Unternehmens auszuwählen, anzuspornen und zu binden.

 

§ 17  Gemäß den einschlägigen Bestimmungen bestellen und entlassen die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen die Verantwortlichen ihrer Investitionsunternehmen bzw. schlagen ihre Bestellung oder Entlassung vor:

1. Bei Unternehmen mit allein staatlichem Kapital bestellen und entlassen sie den Generaldirektor, stellvertretende Generaldirektoren, den Hauptbuchhalter und andere Verantwortliche des Unternehmens,

2. bei Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital bestellen und entlassen sie den Vorstandsvorsitzenden, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Vorstands und schlagen ihm Bestellung und Entlassung des Generaldirektors, stellvertretender Generaldirektoren, des Hauptbuchhalters und anderer Verantwortlicher vor,

3. entsprechend der Gesellschaftssatzung schlagen sie die in Gesellschaften mit beherrschendem Staatsanteil entsandten Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte zur Wahl vor, empfehlen den Vorstandsvorsitzenden und seine Stellvertreter sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Wahl und machen ihnen Vorschläge zur Wahl des Generaldirektors, stellvertretender Generaldirektoren und des Hauptbuchhalters,

4. entsprechend der Gesellschaftssatzung schlagen sie die in Gesellschaften mit Staatsanteil entsandten Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte zur Wahl vor.

   Soweit der Staatsrat oder Volksregierungen der PAS oder Volksregierungen auf der Stufe der in Bezirke unterteilten Städte und der Autonomen Bezirke zur Bestellung und Entlassung der Verantwortlichen ihrer Investitionsunternehmen etwas anderes bestimmt haben, gelten die danach einschlägigen Bestimmungen.

 

§ 18  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen eine Ordnung der Überprüfung der von den Unternehmensverantwortlichen erzielten Betriebsergebnisse schaffen <4> und mit den Unternehmensverantwortlichen, die sie bestellen, Verträge über deren Betriebsergebnisse abschließen, aufgrund derer jährliche Überprüfungen der Verantwortlichen und eine Überprüfung ihrer Amtsperiode durchgeführt werden.

 

§ 19  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen das Entgelt der Unternehmensverantwortlichen der Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen festsetzen; Belohnungen und Bußen der von ihnen in ihre Investitionsunternehmen entsandten Unternehmensverantwortlichen werden aufgrund der Überprüfungsergebnisse bestimmt.

 

4. Kapitel: Management großer Unternehmensangelegenheiten

 

§ 20  Den Aufsichts- und Managementorganen für das Staatsvermögen obliegt es, die staatseigenen Unternehmen und die Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil bei der Errichtung einer modernen Unternehmensordnung anzuleiten und bei den Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen <3> Vorschläge zu Reorganisationen und zu Umgestaltungen in Hinblick auf die Anteilsregelung <5> zu prüfen und zu genehmigen sowie bei den Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen die Satzung zu prüfen und genehmigen.

 

§ 21  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen beschließen im vom Recht vorgeschriebenen Verfahren bei den Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen über deren Aufteilung, Vereinigung, Konkurs, Auflösung, Kapitalerhöhungen und -senkungen, Ausgaben von Gesellschaftsschuldverschreibungen und andere große Angelegenheiten. Dabei müssen Aufteilung, Vereinigung, Konkurs und Auflösung bedeutender Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital, nach Überprüfung durch das Aufsichts- und Managementorgan für das Staatsvermögen, der Volksregierung gleicher Stufe zur Genehmigung gemeldet werden.

   Wenn die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen im vom Recht vorgeschriebenen Verfahren einschlägige große Angelegenheiten bei Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen im Industriebereich von Wissenschaft und Technik der Landesverteidigung prüfen und darüber beschließen, muß nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen und Bestimmungen verfahren werden.

 

§ 22  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen entsenden gemäß den Bestimmnungen des Gesellschaftsgesetzes Aktionärsvertreter und Vorstände zur Teilnahme an Hauptversammlung und Vorstand der Gesellschaften mit beherrschendem Staatsanteil bzw. staatlicher Beteiligung.

   Wenn Hauptversammlung oder Vorstand von Gesellschaften mit beherrschendem Staatsanteil bzw. staatlicher Beteiligung über deren Aufteilung, Vereinigung, Konkurs, Auflösung, Kapitalerhöhungen und -senkungen, Ausgaben von Gesellschaftsschuldverschreibungen, Bestellung und Entpflichtung der Verantwortlichen [Manager] des Unternehmens und andere große Angelegenheiten beschließen, müssen die von den Aufsichts- und Managementorganen für das Staatsvermögen entsandten Aktionärsvertreter und Vorstände nach den Weisungen dieser Organe Erklärungen abgeben und ihr Stimmrecht ausüben.

   Die von den Aufsichts- und Managementorganen für das Staatsvermögen entsandten Aktionärsvertreter und Vorstände müssen diesen Organen über die Umstände der Erfüllung ihrer Amtspflichten unverzüglich Bericht erstatten.

 

§ 23  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen beschließen über die Übertragung von Staatsanteilen an einem ihrer Investitionsunternehmen. Dabei wird es der Volksregierung gleicher Stufe zur Genehmigung gemeldet, wenn sämtliche Staatsanteile oder soviele Staatsanteile übertragen werden sollen, daß der Staat keinen beherrschenden Anteil mehr besitzt.

 

§ 24  Die Methode für das Management der Fälle, in denen es erforderlich ist, daß wichtige Angelegenheiten bedeutender Tochterunternehmen, die von einem Investitionsunternehmen mit Investitionen errichtet worden sind, vom Investitionsunternehmen dem Aufsichts- und Managementorgan für das Staatsvermögen zur Genehmigung gemeldet werden, wird vom Aufsichts- und Managementorgan des Staatsrats für das Staatsvermögen gesondert bestimmt und dem Staatsrat zur Genehmgung gemeldet.

 

§ 25  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen organisieren nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen die Koordinierung der Fusionen und Konkurse bei den Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen<3> und arbeiten den betreffenden Abteilungen bei der Placierung der ausgegliederten Beschäftigten und anderen Arbeiten zu.

 

§ 26  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen entwerfen nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Leitvorstellungen für die Reform der Regelung der Einkommensverteilung ihrer Investitionsunternehmen und halten das Gesamtniveau der Lohnverteilung bei ihren Investitionsunternehmen unter ausgleichender Kontrolle.

 

§ 27  Die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter den Investitionsunternehmen können mit Genehmigung des Staatsrats zu vom Staatsrat bestimmten Investment- oder Holdinggesellschaften werden, welche die in § 12 des Gesellschaftsgesetzes bestimmten Rechte genießen; sie können vom Staat ermächtige Investitionsorgane werden, welche die in § 20 des Gesellschaftsgesetzes bestimmten Rechte genießen.

 

§ 28  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen können bei denjenigen Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen, welche die Voraussetzungen [dafür] erfüllen, ermächtigten Betrieb von Staatsvermögen <6> durchführen.

   Die ermächtigten Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital betreiben, managen und beaufsichtigen nach dem Recht das durch staatliche Investitionen gebildete Staatsvermögen bei den Unternehmen, deren gesamtes Kapital von ihnen kommt, oder an denen sie einen beherrschenden Anteil haben oder beteiligt sind.

 

§ 29  Die ermächtigten Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital müssen eine normierte, moderne Unternehmensordnung errichten und vervollkommnen und sind für die Wahrung und Mehrung des Staatsvermögenswerts der Unternehmen verantwortlich.

 

5. Kapitel: Das Management des Staatsvermögens der Unternehmen

 

§ 30  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen sind, entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen, für die Abgrenzung der Vermögensrechte am Staatsvermögen der Unternehmen<7>, die Registrierung der Vermögensrechte, für die Beaufsichtigung und Steuerung<2> der Einschätzung des Vermögens<8>, die Bereinigung des Vermögens und Überprüfung des Kapitals<9>, die Vermögensstatistik, die Gesamtbewertung und andere grundlegende Managementarbeiten verantwortlich.

   Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen schlichten Streitigkeiten zwischen ihren Investitionsunternehmen<3> über Vermögensrechte am Staatsvermögen der Unternehmen.

 

§ 31  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen müssen eine Ordnung für Aufsicht und Management bei Transaktionen mit Vermögensrechten am Staatsvermögen der Unternehmen schaffen, Aufsicht und Management bei Transaktionen mit Vermögensrechten am Staatsvermögen der Unternehmen kräftigen, eine vernünftige Zirkulation des Staatsvermögens der Unternehmen fördern und sein Versickern unterbinden.

 

§ 32  Die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen üben an den aus Vermögensrechten am Staatsvermögen ihrer Investitionsunternehmen erlangten Nutzungen nach dem Recht die Amtsobliegenheiten des Investors aus; bei großen Finanzierungsplanungen, Entwicklungsstrategien und -planungen ihrer Investitionsunternehmen üben sie entsprechend der staatlichen Entwicklungsplanung und Industriepolitik die Amtsobliegenheiten des Investors aus.

 

§ 33  Wenn die Genehmigung des Aufsichts- und Managementorgans für das Staatsvermögen für Verfügungen über große Vermögensteile der Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen erforderlich ist, wird nach den einschlägigen Vorschriften verfahren.

 

6. Kapitel: Aufsicht über das Staatsvermögen bei Unternehmen

 

§ 34  In Vertretung des Staatsrates entsendet sein Aufsichts- und Managementorgan für das Staatsvermögen Aufsichtsräte in die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter seinen Investitionsunternehmen. Die Zusammensetzung, die Amtsbefugnisse, die Handlungsnormen usw. der Aufsichtsräte richten sich nach den Vorläufigen Vorschriften für den Aufsichtsrat staatseigener Unternehmen <10>.

   In Vertretung der Territorialregierungen entsenden ihre Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen Aufsichtsräte in die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen; die Vorläufigen Vorschriften für den Aufsichtsrat staatseigener Unternehmen gelten entsprechend.

 

§ 35  Nach dem Recht beaufsichtigen die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen die Finanzangelegenheiten ihrer Investitionsunternehmen<3>, errichten und vervollkommnen ein System von Indikatoren für die Wahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens und schützen die Rechtsinteressen seines Investors.

 

§ 36  Staatseigene Unternehmen und Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil müssen interne Aufsicht und Risikokontrolle verstärken und entsprechend den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Ordnungen für die Finanzen, für die Rechnungsprüfung, für die Rechtsberater der Unternehmen und die demokratische Aufsicht durch die Beschäftigten und anderes schaffen und vervollkommnen.

 

§ 37  Den Aufsichts- und Managementorganen für das Staatsvermögen müssen die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen vorschrifts- und fristgemäß Bericht über ihre Finanzverhältnise, über ihre Produktions- und sonstigen Betriebsumstände und über die Wahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens erstatten.

 

7. Kapitel: Rechtliche Haftung

 

§ 38  Wenn Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen nicht vorschriftsgemäß die Verantwortlichen ihrer Investitionsunternehmen bestellen und entlassen bzw. deren Bestellung und Entlassung vorschlagen, oder wenn sie sich rechtswidrig in die Produktions- und sonstige Betriebstätigkeit ihrer Investitionsunternehmen einmischen und deren legale Rechtsinteressen verletzen, Verluste am Staatsvermögen der Unternehmen oder andere schwerwiegende Folgen verursachen, werden gegen die direkt verantwortlichen zuständigen Personen und andere direkt Verantwortliche nach dem Recht Verwaltungssanktionen verhängt; wenn ihr Verhalten eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 39  Wenn bei den Aufsichts- und Managementorganen für das Staatsvermögen die Unternehmen und Gesellschaften mit allein staatlichem Kapital unter ihren Investitionsunternehmen nicht vorschriftsgemäß Bericht über ihre Finanzverhältnise, über ihre Produktions- und sonstigen Betriebsumstände und über die Wahrung und Mehrung des Wertes des Staatsvermögens erstatten, werden diese Investitionsunternehmen verwarnt; bei schwerwiegenden Umständen erhalten direkt verantwortliche zuständige Personen und andere direkt Verantwortliche nach dem Recht Disziplinarstrafen.

 

§ 40  Wenn die Verantwortlichen von staatseigenen Unternehmen und von Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil unter Mißbrauch ihrer Amtsbefugnisse, Mißachtung ihrer Amtspflichten Verluste am Staatsvermögen der Unternehmen verursachen, haften sie auf Schadenersatz und werden nach dem Recht disziplinarisch bestraft; wenn ihr Verhalten eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 41  Wenn der für Verluste am Staatsvermögen von Unternehmen haftende Verantwortliche eines staatseigenen Unternehmens oder Unternehmens mit beherrschendem Staatsanteil disziplinarisch mindestens mit Amtsenthebung <11> bestraft wird, darf er fünf Jahre lang nicht das Amt eines Verantwortlichen eines solchen Unternehmens übernehmen; wenn er schwere Verluste am Staatsvermögen des Unternehmens verursacht hat oder zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, darf er das lebenslang nicht.

 

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 42  Für die Organisationsform, die Organisationsorgane, die Recht und Pflichten usw. der staatseigenen Unternehmen, der Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und der Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, gelten das Gesellschaftsgesetz der VR China und andere Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen sowie die vorliegenden Vorschriften.

 

§ 43  Für die Errichtung der Basisorganisationen der Kommunistischen Partei Chinas, für den Aufbau der sozialistischen geistigen Zivilisation und einer rechtschaffenen Politik im Geiste der Partei in den staatseigenen Unternehmen, den Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und den Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, gelten die Satzung der Kommunistischen Partei Chinas und die einschlägigen Bestimmungen.

   Die Organisation der Gewerkschaften in den staatseigenen Unternehmen, den Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil und den Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist, richten sich nach dem Gewerkschaftsgesetz der VR China und der Chinesischen Gewerkschaftssatzung.

 

§ 44  Das Aufsichts- und Managementorgan des Staatsrats für das Staatsvermögen und die Volksregierungen der PAS können auf der Grundlage der vorliegenden Vorschriften Ausführungsmethoden bestimmen.

 

§ 45  Soweit vor Inkrafttreten dieser Vorschriften festgesetzte Verwaltungsrechtsnormen, welche die Aufsicht über das Staatsvermögen der Unternehmen und sein Management betreffen, mit den vorliegenden Vorschriften nicht übereinstimmen, gelten die vorliegenden Vorschriften.

 

§ 46  Einheiten, bei denen Regierungs- und Unternehmens[funktionen] noch nicht getrennt sind, müssen schleunigst gemäß den Vorschriften des Staatsrats reformiert, die Trennung von Regierung und Unternehmen muß verwirklicht werden. Bei den Unternehmen nach dieser Trennung üben die Aufsichts- und Managementorgane für das Staatsvermögen nach dem Recht die Amtsobliegenheiten des Investors aus und beaufsichtigen und managen das Staatsvermögen der Unternehmen nach dem Recht.

 

§ 47  Diese Vorschriften treten mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

 

Quelle: www.sasac.gov.cn/zcpg/zcpg_0003.htm

 

Anmerkungen

 

<1> Diese Vorschriften sollen wieder einmal die Verwaltung der Staatsunternehmen umorganisieren. Die Staatsunternehmen waren einmal die Haupteinnahmequelle des chinesischen Staates. Das ist seit den 1990er Jahren vorbei. Seit 1996 haben sie in manchen Jahren nach Steuern insgesamt Verluste erwirtschaftet, ständig aber erhebliche Mittel verschlungen: "In der letzten Wahlperiode [d.h. den 5 Jahren bis 2003] hat die Regierung 1800 Mrd. für die technische Erneuerung der Unternehmen aufgebracht, über 740 Mrd. sind über die Böre finanziert worden, über 450 Mrd. für die Umwandlung von Schulden [der Unternehmen] in Anteile [an den Unternehmen; vgl.10.11.00/1] aufgebracht worden, über 50 Mrd. für Zinssubventionen, ebenfalls über 50 Mrd. für die Lösung der Probleme der ausgegliederten Beschäftigten... es sind große Beträge gesellschaftlicher Mittel aufgewandt worden, mit relativ geringen Ergebnissen. Manche meinen, der hohe Input bei geringem Output der Staatsunternehmen beanspruche zwei Drittel der gesellschaftlichen Mittel..." (Artikel vom 26.8.2003, business.sohu.com/26/08/article207430826.shtml. Mit den "gesellschaftlichen Mitteln" sind hier außer bei den über die Börse aufgebrachten Mitteln durchweg vom Staat aufgebrachte Mittel gemeint.)

   Mit immer neuen Einzelmaßnahmen und Umorganisationen hat man versucht, das Abgleiten dieser Unternehmen aufzuhalten.

   Seit Beginn der Reformen Ende der 1970er Jahre hat man den Unternehmen gegenüber der staatlichen Verwaltung immer größere Autonomie gewährt, ihnen weitgehend die Verfügung über ihre Gewinne und ihr Vermögen belassen, sie zu "selbständigen" juristischen Personen gemacht. Schlagworte dazu waren und sind: Trennung von Regierung (d.h. staatlicher Verwaltung) und Unternehmen, Betriebsautonomie. Hinzu kamen bald die Einführung einer "modernen Unternehmensordnung", worunter man dann vor allem die Umwandlung in Kapitalgesellschaften und möglichst deren Gang an die Börse verstand. All das zeitigte zunächst auch positive Ergebnisse, konnte den Niedergang der Unternehmen aber nicht auf Dauer verhindern. In chinesischen wirtschaftswissenschaftlichen Aufsätzen mit ihrer aus dem Amerikanischen übernommenen Terminologie spielt das "Rent seeking" der "Insider", also Absahnen durch Manager und vorgesetzte Beamte, eine immer größere Rolle. Seit etwa fünf Jahren versucht man, dem mit zwei gegensätzlichen Mßnahmen zu begegnen.

   Einmal mit Privatisierung. Privatisierung der Staatsunternehmen war ursprünglich ideologisch undenkbar, wird seit langem aber bei Kleinunternehmen durchgeführt und ist dort fast abgeschlossen, und größere Unternehmen können sich ebenfalls seit Jahren mit durch Aktienausgaben finanzieren, wenngleich Anfang 2002 immer noch gut 78% der börsengängigen Aktiengesellschaften vom Staat (mit einem Anteil von durchschnittlich knapp der Hälfte der Anteile, oft weit darüber) kontrolliert wurden. Jetzt aber will man ganz offiziell bis auf einige "Kernunternehmen" soweit möglich alles verkaufen - nach und nach freilich; ohnehin drängen sich die Interessenten nicht gerade.

   Zum anderen will man die Kontrolle des "staatlichen Investors", durch den Staat als Eigentümer, verschärfen, auch, um die Unternehmen in einen Zustand zu bringen, in dem sie oder ihre Aktien noch Käufer finden. Dabei sollen sie aber lebendige Unternehmen bleiben, "Betriebsautonomie" und "moderne Unternehmensordnung" also fortführen.

   Kontrollmaßnahmen waren zunächst, im Laufe der 1980er Jahre, die Einführung moderner Buchführungsregeln und immer schärfere, immer mehr westlichen Maßstäben entsprechende Kontrollen der Buchführung und der Buchführungsberichte sowie des Wertpapuerhandels. Über diese Maßnahmen, mit denen man allmählich (viel bleibt noch zu tun) an westliche Regeln anschließt, hinaus gehen einmal besondere Kontrollen der Staatsunternehmen, zum anderen eine Umorganisation ihrer Verwaltung.

   Als besondere Kontrollorgane führte man 1994 bei den größeren Staatsunternehmen "Aufsichtsräte" ein, auch wo diese Unternehmen, wie damals noch die meisten, noch keine Kapitalgesellschaften nach dem kurz zuvor in Kraft getretenen Gesellschaftsgesetz waren, das Aufsichtsräte für die AG vorschreibt, bei der GmbH zuläßt, aber damals bei den staatlichen Alleinkapitalgesellschaften nicht vorsah. Die Maßnahme mißlang, weil sich die vorgesetzten Behörden zumeist über die Bestellung der Aufsichtsräte nicht einigen konnten. 1998 wurden deshalb "Sonderprüfer" eingesetzt, die, delegiert von einem "Sonderprüfungshof" beim Staatsrat sich die großen Staatsunzternehmen vornehmen sollten. Ausbildung der Prüfer und Dauer der Überprüfungen schienen aber reichlich kurz. 1999 sah eine Revision des Gesellschaftsgesetzes dann zwingend auch für die staatlichen Alleinkapitalgesellschaften Aufsichtsräte vor. Das behob aber die Schwierigkeiten bei ihrer Besetzung nicht, auch wenn 1998 die direkte Zuständigkeit der leitenden Branchenbehörden für die Unternehmen beseitigt worden war. 2000 sind dann schließlich mit 15.3.00/1 für die Großunternehmen Aufsichtsräte eingesetzt worden, die (abgesehen von der Teilnahme von Belegschaftsvertretern) völlig unternehmensunabhängig waren und weitgehend den Sonderprüfern von 1998 entsprachen. Diese Aufsichtsräte gibt es noch, vgl. §§ 13 Nr.3 und 17 Nr.4 der vorliegenden Vorschriften; sie werden jetzt bei allen zentralen Unternehmen von der zentralen Staatsvermögenskommission delegiert. (Wo die Sonderprüfer geblieben sind, ist mir unklar.) Endlich verlangt der Corporate Governance - Standard (7.1.02/1, dort §§ 49 bis 51 und Anm. 21), daß jedenfalls in den Satzungen von Aktiengesellschaften mit börsengängigen Aktien sog. "unabhängige Vorstandsmitglieder" nach angloamerikanischem Vorbild vorgesehen werden. Die von all diesen Kontrollorganen erzielten Ergebnisse scheinen aber unbefriedigend.

   Neben diesen Organen ist immer wieder auch die Aufsicht durch die Partei betont worden. Grundsätzlich soll deshalb der Parteisekretär eines Unternehmens nicht gleichzeitig dessen Vorstandsvorsitzender oder Direktor sein. Er ist es aber trotzdem nicht selten, und wo er es nicht ist, kommt es manchmal zu dem Unternehmen nicht förderlichen Streitereien zwischen ihm und den anderen "Verantwortlichen".

   Das immer weitere Abgleiten der Staatsunternehmen veranlaßte jedoch das ZK, große Unternehmen seiner direkten Kontrolle zu unterstellen:

   "Das Recht zu Ernennungen und Entlassungen von [höherem] Personal bei den großen Staatsunternehmen stand seit der Staatsgründung der Organisationsabteilung des ZK und den Fachministerien und -kommissionen des Staatsrats zu. 1998 kamen mit der Organisationsreform des Staatsrates die Manager der Unternehmen, für welche die Ministerien und -kommissionen des Staatsrats zuständig gewesen waren, unter die neu gegründete "Kommission des ZK für die Arbeit mit den Großunternehmen". Später zog die Organisationsabteilung des ZK die Ernennungen, Entlassungen und sonstigen Personalangelegenheiten eines Teils der Manager [wieder] an sich, für die leitenden Manager der verbleibenden 163 Unternehmen blieb weiter die Kommission des ZK für die Arbeit mit den Großunternehmen zuständig; diese wurde zum 1.12.1999 aufgelöst, an ihre Stelle trat die Kommission des ZK für die Großunternehmen, direkt verantwortlich für die Manager der Großunternehmen. Konkret sah das so aus, daß die Verantwortlichen von 39 für die Staatssicherheit oder die Volkswirtschaft besonders bedeutsamen Kernunternehmen nach Billigung durch das ZK vom Staatsrat direkt ernannt wurden. Die Hauptverantwortlichen der übrigen Unternehmen wurden von der Kommission des ZK für die Arbeit mit den Großunternehmen gebilligt und dann vom Personalministerium des Staatsrates bestellt. Ob jetzt nun die [neuerrichtete] 'Aufsichts- und Managementskommission für das Staatsvermögen' direkt die Vorstandsmitgleider der Staatsunternehmen bestellen und entlassen kann, darf mit Grund bezweifelt werden," schreibt Qiao Xinsheng (www.southcn.com/news/china/china04/2003/reviews/200304020363.htm).

   Diese unmittelbar dem Statsrat unterstehende "Aufsichts- und Managementskommission für das Staatsvermögen", kurz Guoziwei, Staatsvermögenskommission (Netzseite: www.sasac.gov.cn), ist im Frühjahr 2003 aber gerade mit dem Auftrag des vorangehenden Parteitags errichtet worden, nun das Management der Staatsunternehmen und die Aufsicht über sie zusammenzufassen und diesen Teil des Staatsvermögens zu sanieren. Sie übernahm also nicht nur die Aufgaben des gleichzeitig aufgelösten Staatsvermögensamts im Finanzministerium, sondern gleichzeitig auch die Rechte der Fachministerien gegenüber "ihren" Unternehmen - und im Prinzip auch die Aufgaben der Personalverwaltung, die bisher der erwähnten ZK-Kommission zustanden; vgl. nun §§ 13 Nr.4, 17 der vorliegenden Vorschriften. Dabei wurden ihr freilich diese anderen Managementaufgaben nur für die "zentralen" Unternehmen zugewiesen; als zentrale Unternehmen soll der Staatsrat für Volkswirtschaft, Infrastruktur, Ressourcen oder Staatssicherheit besonders wichtige Unternehmen eigens bezeichnen; alle übrigen sollen von entsprechenden Behörden der Provinzregierungen oder der Provinzstädte gemanagt werden. Es ergibt sich also eine Aufteilung der Staatsunternehmen (bzw. der Rechte aus Staatsanteilen an nicht staatlich beherrschten Unternehmen) auf zwei oder drei Verwaltungsstufen, eine zentrale, ein oder zwei territoriale.

   Konflikte sind hier vorprogrammiert: zwischen Parteistellen und Staatsverwaltung, zwischen der Staatsvermögenskommission und den Fachministerien; zwischen der Zentrale und den PAS.

   Um Konflikte zwischen Staat und Parteistellen zu vermeiden, ist nicht nur der eigenartige § 43 I in die vorliegenden Vorschriften aufgenommen worden, die Staatsvermögenskommission ist überdies als ein Gemisch von Staats- und Parteistellen organisiert, wobei sich allerdings die Aufgaben der Partei- und der Staatsstellen nicht zu überschneiden scheinen; man fragt sich freilich, ob die bisher beim Managementpersonal allmächtige "Organisationsabteilung" der Partei - die 13. Abteilung der Kommisson, jetzt "Amt für die Parteiaufbauarbeit" - nicht doch den diversen Personalabteilungen (1. und 2.Amt für Leitungspersonal = 11. und 12. Abteilung; Personalabteilung für das Personal der Kommission selbst = 18. Abteilung) und der Abteilung zur Bewertung der Unternehmensleistungen (3. Abteilung) hineinreden wird.

   Die hier möglichen Konflikte lassen sich z.B. aus der Vorschrift zur Personalpolitik in der Staatsratsmitteilung vom 23.2.2003 (über die Vorbereitung von Staatsunternehmen für Börsengang und Verkauf) herauslesen: "...Die neuen Gesellschaften müssen aktiv versuchen, neue, den Anforderungen einer modernen Unternehmensordnung entsprechende Mechanismen für Auswahl und Einsatz von Personal zu schaffen. Sie müssen die Organisation von Prüfungen und Empfehlungen mit der Einführung von Marktmechanismen, mit öffentlichen Stellenausschreibungen verbinden, sie müssen den Grundsatz, daß die Partei die Kader managt, mit der Auswahl der Manager durch den [Gesellschafts]vorstand nach dem Recht und dem Recht des Managers zum Personalmanagement nach dem Recht verbinden." (http://www.sasac.gov.cn/zcpg/zcpg_0001.htm, dort Nr. 1.7.)

   Konflikte mit den Fachministerien wird es z.B. durch konkurrierende Zuständigkeiten für die Lösung von Konflikten zwischen Staatsunternehmen geben. Dafür sind nach § 30 die zentrale Staatsvermögenskommission und die territorial entsprechenden Behörden zuständig, aber die Fachministerien haben dafür auch eigene Stellen, die bei Konflikten innerhalb einer Branche von deren Unternehmen wegen ihrer größeren Fachkenntnis bevorzugt werden könnten. Entsprechende Konflikte kann es auch beim Kampf gegen Monopole geben, angefangen beim Streit über Monopolpreise.

   Größere Konflikte dürfte es zwischen der Staatsvermögenskommission und den entsprechenden PAS-Stellen geben. Zu erwarten ist, daß die PAS eigene Unternehmen bevorzugen, die anderer PAS und der Zentrale benachteiligen. Es gibt z.B. Streit wegen PAS-Ölunternehmen, die sich an die Öllagerstätten zentraler Unternehmen heranmachen; Konflikte wie seinerzeit zwischen Kuweit und dem Irak sind zumindest vorstellbar.(Vgl. den Aufsatz des stellvertretenden Leiters des Forschungszentrums der Staatsvermögenskommission, Prof. Bai Jinfu, www.chinanews.com.cn/n/2003-06-04/26/310328.html, unter "Risiko 7".)

   Vor allem aber ist unklar, was eigentlich unter dem "Management" (chin. guan, guanli) der Staatsunternehmen durch die Staatsvermögenskommission genau zu verstehen ist, mit anderen Worten, welche Rechte denn den Unternehmen bleiben sollen, was also die seit Jahrzehnten und auch hier wieder ständig beschworene "Betriebsautonomie" der Unternehmen jetzt bedeuten soll. Verwiesen wird dazu hier immer wieder auf die "einschlägigen Vorschriften", insbesondere das Gesellschaftsgesetz. Aber hier bestehen unlösbare Widersprüche: Einerseits will man eine Marktwirtschaft, also eine Wettbewerbswirtschaft. Dazu braucht man unabhängige, nicht nur voneinander, sondern auh von einem gemeinsamen Eigentümer unabhängige Unternehmen als Wettbewerber. Andererseits will sich der Staat die Kontrolle über das "Management" seiner Unternehmen bewahren, bis hin zum Recht zu disziplinarischen Maßnahmen gegen Manager. Einerseits soll der Staat alle Unternehmen überwachen, um dafür zu sorgen, daß sie sich an die Buchführungsvorschriften halten, Wettbewerbs-, Arbeits- und Umweltschutzregeln beachten, keine gesundheitsgefährlichen Dinge produzieren, und so fort. Andererseits verlangt er von seinen Unternehmen und deren vorgesetzten Behörden, das "Staatsvermögen zu wahren und zu mehren", also nach Gewinn zu streben. Das hat zum Beispiel dazu geführt, daß staatliche Preisregelungen in verschiedenen Branchen (so der Luftfahrt) "übertriebenen" Preiswettbewerb zwischen Staatsunternehmen beseitigt haben. Einerseits sollen die Unternehmen und die ihnen vorgesetzten Behörden Manager nach Leistung einstellen und entlassen und dazu diese Leistungen durch unabhängige Dritte nach vorher festgesetzten Kriterien überprüfen. Andererseits soll die Parteihierarchie die Kontrolle gerade auch über das Personalmanagement der Unternehmen bewahren ...

   In den vorliegenden Vorschriften haben diese Widersprüche zwischen der Rolle des Staates als Unternehmeneigentümer, "Manager", Wirtschaftsmitspieler einerseits, und als Schiedsrichter von Wirtschaft und Gesellschaft, eben Staat andererseits dazu geführt, daß sich hier manche Paragraphen wie Einführungen in die Betriebswirtschaft für Oberschüler lesen (vgl. etwa §§ 13 Nrn. 1 und 2; 14 Nrn. 1-3; 29; 31), oder auch nur bestimmen, daß in gewissen Fällen "nach dem Recht", "nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen und Bestimmungen verfahren werden" muß (und sonst nicht?, fragt sich der Leser). Vielfach werden zwar Zuständigkeiten zwischen Unternehmen und Behörden abgegrenzt, aber die Folgen, wenn solche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind nicht geregelt. Sind z.B. nach §§ 21 und 23 meldepflichtige, aber nicht gemeldete Maßnahmen unwirksam? Zwar enthält das 7. Kapitel Regeln zur "rechtlichen Haftung", aber sie sagen zu dieser Frage nichts, sie sehen nur für diejenigen, welche gegen bestimmte Vorschriften verstoßen, Disziplinarstrafen vor. Auch von zivilrechtlicher Haftung für die möglicherweise bedeutenden Schäden der betroffenen Unternehmen oder gar ihrer Aktionäre ist nicht die Rede.

   Lösen lassen sich diese Widersprüche nur, und wirklich hochgebracht können diese Unternehmen nur, wenn sie wirklich vom Staat gelöst, wenn sie privatisiert werden. Das ist unter der immer unerträglichen Last der Kosten dieser Unternehmen wohl auch der chinesischen Führung klargeworden, und die mit 10.11.01/1 geregelten Vermögensverwaltungsgesellschaften dienen nur dem Ziel der Privatisierung. Methoden dazu sind in der zitierten Mitteilung vom 23.2.2003 konkretisiert worden. Daher fragt sich, ob die vorliegenden Vorschriften wirklich, wie es jetzt offiziell heißt, Vorstufe für ein Staatsunternehmensgesetz sind, oder ob man ein solches Gesetz schließlich gar nicht mehr benötigen wird. Damit wird uns dann hoffentlich auch eine Vorschrift erspart bleiben, die nur wieder zeigt, wie wenig sie die geschilderten Widersprüche bewältigen kann.

 

<2> Mit "steuernd" wird hier guanli übersetzt, der gleiche Terminus, der im übrigen mit "Management", "managen" übersetzt wird.

 

<3> Vgl. § 5 III.

 

<4> Wie die Vorläufige Methode der Staatsvermögenskommission zur Überprüfung der Betriebsergebnisse der Verantwortlichen zentraler Unternehmen, vom 25.11.2003, //special.dayoo.com/2003/node_1129/node_1131/2003/12/30/107277058154801.shtml =

www.chexenb.com.cn/guide/030815/1222banfa.htm

 

<5> Anteilsregelung: Regelung der Kapitalanteile am Unternehmen, angefangen von der Umwandlung von Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft. Vgl. u.a. die in Anm.1 zitierte Mitteilung vom 23.2.2003 und die Vorläufigen Bestimmungen zur Nutzung ausländischen Kapitals bei der Umorganisation staatseigener Unternehmen vom 8.11.2002, gemeinsam erlassen von der Staatlichen Wirtschafts- und Handelskommission, dem Finanzministerium u.a.

 

<6> Nach dem Gesellschaftsgesetz, 29.12.93/1, § 72.

 

<7> Grundlegend anscheinend weiterhin die Vorläufigen Bestimmungen für die Abgrenzung der Staatseigentumsrechte an Unternehmen vom 26.3.1991, erlassen vom damaligen Staatsvermögensamt u.a., Zichan pinggu gongzuo fagui zhidu huibian [Sammlung der Rechtsnormen und Ordnungen für die Vermögensbewertungsarbeit], hrsg.v. Staatsvermögensamt, Peking 1993, S.76 ff., später ergänzt durch zahlreiche Detailvorschriften.

 

<8> Für die Registrierung gilt die Methode für die Registrierung der staatlichen Vermmögensrechte bei Unternehmen (Staatsratsbefehl 1996/192 vom 25.1.1996) www.jincao.com/fa/law17.10.htm und die Ausführungsbestimmungen dazu, jetzt i.d.F. vom 6.4.2000 (?), Finanzmin. 2000/116, www.cas.ac.cn/html/Dir/2003/03/25/9536.htm. Für die Einschätzung grundlegend anscheinend weiterhin die Methode für die Steuerung der Einschätzung des Staatsvermögens, Staatsratsverordnung Nr.91 vom 16.11.1991, Zichan pinggu ... aaO. S.1 ff. Zur "Gesamtbewertung" vgl. auch die Mitteilung des Finanzministeriums zur Bewertung vom 23.3.2001, www.cas.ac.cn/html/Dir/2001/03/23/5733.htm , sowie die Anm.4 zitierte Vorschrift.

 

<9> Vgl. dazu insbesondere die Methode der Staatsvermögenskommission zur Bereinigung des Vermögens und Überprüfung des Kapitals vom 9.9.2003, www.sasac.gov.cn/zcpg/zcpg_0015.htm.

 

<10> 15.3.00/1.

 

<11> Vgl. 9.5.97/2 § 24 Nr.1.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright daran: F.Münzel, Hamburg.