Chinas
Recht 2003.11
27.8.03/1
Verwaltungserlaubnisgesetz
der VR China <1>
Am
27.8.2003 vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses verabschiedet.
Inhalt:
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
2.
Kapitel: Einführung von Verwaltungserlaubnissen
3.
Kapitel: Verwaltungserlaubnisse vergebende Stellen
4.
Kapitel: Verfahren der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen
1. Abschnitt: Antrag und Annahme zur
Bearbeitung
2. Abschnitt: Prüfung und Beschluß
3. Abschnitt: Fristen
4. Abschnitt: Anhörung
5. Abschnitt: Änderung und Verlängerung
6. Abschnitt: Besondere Vorschriften
5.
Kapitel: Kosten der Verwaltungserlaubnisse
6.
Kapitel: Überwachung und Überprüfung
7.
Kapitel: Rechtliche Haftung
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
1. Kapitel:
Allgemeine Regeln
§
1 Um die Einführung und die Vergabe
von Verwaltungserlaubnissen zu normieren, die legalen Rechtsinteressen<2>
von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen zu schützen, das
Allgemeininteresse und die gesellschaftliche Ordnung zu wahren und um zu
gewährleisten und zu überwachen, daß die Behörden die Lenkung durch die
Verwaltung effektiv durchführen, wird aufgrund der Verfassung dies Gesetz
bestimmt.
§
2 Als Verwaltungserlaubnis bezeichnet
es dies Gesetz, wenn eine Behörde Bürgern, juristischen Personen oder anderen
Organisationen aufgrund ihrer Anträge nach auf dem Recht beruhender Prüfung
gestattet, bestimmte Tätigkeiten zu betreiben.<3>
§
3 Die Einführung und die Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen richten sich nach diesem Gesetz.
Wenn betroffene Behörden<4> die
Personal-, Finanz-, äußeren und sonstigen Angelegenheiten anderer Stellen
<5> oder von ihnen direkt verwalteter Institutionseinheiten prüfen und
genehmigen, gilt dafür dies Gesetz nicht.
§
4 Bei der Einführung und der Vergabe
von Verwaltungserlaubnissen muß man sich an die Befugnisse, den Bereich, die
Bedingungen und die Verfahren halten, die das Recht bestimmt.
§
5 Bei der Einführung und der Vergabe
von Verwaltungserlaubnissen sind die Grundsätze der Öffentlichkeit,
Unparteilichkeit und Gerechtigkeit zu wahren.
Vorschriften über Verwaltungserlaubnisse
müssen bekanntgemacht werden; bevor sie bekanntgemacht worden sind, dürfen sie
nicht Grundlage der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen sein. Die Behandlung
der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen und deren Ergebnisse müssen offengelegt
werden, außer wenn sie Staatsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse oder die
Privatsphäre einzelner berühren.
Antragsteller, die den vom Recht bestimmten
Bedingungen und Normen entsprechen, sind gleichermaßen berechtigt, nach dem
Recht eine Verwaltungserlaubnis erhalten; die Behörden dürfen nicht
diskriminieren.
§
6 Bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen muß der Grundsatz befolgt werden, es den Leuten bequem
zu machen, die Angelegenheiten müssen effizienter erledigt, es müssen
hervorragende Dienste geleistet werden.
§
7 Bürger, juristische Personen und
andere Organisationen haben das Recht, zur Vergabe von Verwaltungserlaubnissen
durch Behörden Ausführungen zu machen und zu rechtfertigen; sie sind
berechtigt, nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung zu beantragen oder
Verwaltungsklage zu erheben; wenn ihre legalen Rechtsinteressen geschädigt
werden, weil Behörden Verwaltungserlaubnisse rechtswidrig vergeben, sind sie
berechtigt, nach dem Recht Ersatz zu verlangen. <6>
§
8 Verwaltungserlaubnisse, die Bürger,
juristische Personen und andere Organisationen nach dem Recht erlangt haben,
erhalten den Schutz des Gesetzes, die Behörden dürfen wirksam gewordene
Verwaltungserlaubnisse nicht willkürlich abändern.
Werden einer Verwaltungserlaubnis
zugrundeliegende Gesetze, Rechtsnormen oder Regeln <7> geändert oder
aufgehoben, oder ändern sich objektive Umstände, auf denen die Gewährung der Verwaltungserlaubnis
beruht, in ganz erheblichem Maße, so kann, wenn das Allgemeininteresse es
erfordert, die Behörde eine wirksame Verwaltungserlaubnis nach dem Recht ändern
oder zurücknehmen. Führt das zu Vermögensschäden für Bürger, juristische Personen
und andere Organisationen, so muß die Behörde nach dem Recht einen Ausgleich
gewähren.<8>
§
9 Nach dem Recht erlangte
Verwaltungserlaubnisse können nicht übertragen werden, außer wenn Gesetze oder
Rechtsnormen bestimmen, daß sie nach vom Recht bestimmten Bedingungen und in
vom Recht bestimmten Verfahren übertragen werden können.
§
10 Die Volksregierungen von der
Kreisstufe aufwärts müssen Regelungen zur Überwachung der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen durch die Behörden schaffen und vervollständigen und
Überwachung und Überprüfungen der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen durch die
Behörden verstärken.
Die Behörden müssen die Aktivitäten der
Bürger, juristischen Personen und anderen Organisationen bei von
Verwaltungserlaubnissen gestatteter Tätigkeit effektiv überwachen.
2.
Kapitel: Einführung von Verwaltungserlaubnissen
§
11 Die Einführung von
Verwaltungserlaubnissen muß den Gesetzmäßigkeiten der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung folgen, sie muß von Nutzen sein, um ein aktives,
autonomes Verhalten der Bürger, juristischen Personen und anderen
Organisationen zu befördern, sie muß das Allgemeininteresse und die
gesellschaftliche Ordnung schützen und eine ausgeglichene Entwicklung von
Wirtschaft, Gesellschaft und ökologischer Umwelt fördern.
§
12 Für die folgenden Angelegenheiten
können Verwaltungserlaubnisse eingeführt werden:
1. Für
bestimmte die Staatssicherheit, die öffentliche Sicherheit, die
makroökonomische Wirtschaftslenkung oder den Schutz der ökologischen Umwelt
direkt berührende oder zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von
Leben und Vermögen direkt in Bezug stehende Aktivitäten, wenn diese
Angelegenheiten die Vergabe von Erlaubnissen nach vom Recht bestimmten
Bedingungen erfordern;
2. für
die Marktzulassung in bestimmten Branchen, die beschränkte natürliche
Ressourcen erschließen und nutzen oder öffentliche Ressourcen
aufgliedern<9>, und die direkten Bezug zum Allgemeininteresse haben, wenn
dafür die Vergabe besonderer Rechte erforderlich ist;
3. für
Berufe und Branchen, die Dienste für die Allgemeinheit anbieten, welche direkt
das Allgemeininteresse berühren und die Feststellung besonderer
Vertrauenswürdigkeit, besonderer Bedingungen, besonderer Fähigkeiten oder
sonstiger Qualifikationen und Qualitäten erfordern;
4. für
wichtige Einrichtungen, Anlagen, Produkte, Sachen, die in direktem Bezug zur
öffentlichen Sicherheit, menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben
und Vermögen stehen und Feststellungen nach technischen Normen und Regeln durch
Prüfungen, Tests, Gesundheitsprüfungen oder in anderer Weise erfordern;
5. für
die Errichtung von Unternehmen und anderen Organisationen, bei denen es
erforderlich ist, die Qualifikation des Subjektes festzustellen;
6. für
andere Angelegenheiten, bei denen Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen vorsehen,
daß Verwaltungserlaubnisse eingeführt werden können.
§
13 Wenn die in § 12 aufgeführte Fälle
in einer der folgenden Arten normiert werden können, brauchen keine
Verwaltungserlaubnisse eingeführt zu werden:
1. wenn
sie von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen autonom
bestimmt werden können;
2. wenn
sie von Mechanismen des Marktwettbewerbs effektiv geregelt werden können;
3. wenn
sie von Branchenorganisationen oder vermittelnden Organen mit Selbstdisziplin
gesteuert werden können;
4. wenn
die Behörden Probleme durch nachträgliche Überwachung oder mit anderen Formen
der Verwaltungslenkung lösen können.
§
14 Für die in § 12 aufgeführten
Angelegenheiten kann das Gesetz Verwaltungserlaubnisse vorsehen. Solange noch
kein Gesetz festgesetzt worden ist, können Verwaltungsrechtsnormen
Verwaltungserlaubnisse vorsehen.
Falls erforderlich kann der Staatsrat mit
dem Erlaß eines Beschlusses Verwaltungserlaubnisse vorsehen. Nachdem [der
Beschluß] zur Anwendung gekommen ist, muß, außer bei einer Angelegenheit mit
[nur] vorläufigen Verwaltungserlaubnissen, der Staatsrat die Sache unverzüglich
dem Nationalen Volkskongreß oder dessen Ständigem Ausschuß mit der Bitte um die
Festsetzung eines Gesetzes vorlegen oder selbst eine Verwaltungsrechtsnorm
festsetzen.
§
15 Solange für in § 12 aufgeführte
Angelegenheiten noch kein Gesetz und keine Verwaltungsrechtsnorm festgesetzt
worden ist, können territoriale Rechtsnormen Verwaltungserlaubnisse vorsehen;
solange für in § 12 aufgeführte Angelegenheiten weder ein Gesetz noch eine
Verwaltungsrechtsnorm oder territoriale Rechtsnorm festgesetzt worden ist, und
es aus Verwaltungserfordernissen wirklich notwendig ist, sofort
Verwaltungserlaubnisse zu vergeben, können Regeln der PAS-Volksregierungen
vorläufige Verwaltungserlaubnisse vorsehen. Ist es erforderlich, vorläufig
vergebene Verwaltungserlaubnisse nach Ablauf eines Jahres weiter zu vergeben,
muß die Sache zur Festsetzung einer territorialen Rechtsnorm dem territorialen
Volkskongreß gleicher Stufe oder seinem Ständigen Ausschuß vorgelegt werden.
Territoriale Rechtsnormen und Regeln der
PAS-Volksregierungen dürfen keine Verwaltungserlaubnisse zu Qualifikation und
Qualität von Bürgern, juristischen Personen und sonstigen Organisationen
vorsehen, die vom Staat einheitlich festzustellen sind; sie dürfen keine
Registrierung der Errichtung von Unternehmen und anderen Organisationen und
Verwaltungserlaubnisse als Vorbedingung dafür vorsehen.<10> Die von ihnen
vorgesehenen Verwaltungserlaubnisse dürfen Einzelpersonen und Unternehmen aus
anderen Gebieten nicht in der Ausübung von Produktion, Handel und
Dienstleistungen in diesem Gebiet beschränken, sie dürfen Waren aus anderen
Gebieten nicht beim Zutritt zum Markt dieses Gebiets behindern.
§
16 Verwaltungsrechtsnormen können in
einem Bereich von Angelegenheiten, für den ein Gesetz Verwaltungserlaubnisse
vorsieht, konkrete Bestimmungen für die Vergabe dieser Verwaltungserlaubnisse
treffen.
Territoriale Rechtsnormen können in einem
Bereich von Angelegenheiten, für den Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen
Verwaltungserlaubnisse vorsehen, konkrete Bestimmungen für die Vergabe dieser
Verwaltungserlaubnisse treffen.
Regeln können in einem Bereich von
Angelegenheiten, für den höherrangige Bestimmungen Verwaltungserlaubnisse
vorsehen, konkrete Bestimmungen für die Vergabe dieser Verwaltungserlaubnisse
treffen.
Die konkreten Bestimmungen von Rechtsnormen
und Regeln für die Vergabe von in höherrangigem Recht vorgesehenen
Verwaltungserlaubnissen dürfen keine weiteren Verwaltungserlaubnisse vorsehen;
die konkreten Vorschriften für die Bedingungen für Verwaltungserlaubnisse
dürfen keine zusätzlichen Bedingungen vorsehen, welche anderen Bedingungen im höherrangigen
Recht zuwiderlaufen.
§
17 Andere Schriftstücke mit
Normcharakter als die in §§ 14 und 15 bestimmten dürfen ausnahmslos keine
Verwaltungserlaubnisse vorsehen.
§
18 Werden Verwaltungserlaubnisse
vorgesehen, so müssen die vergebenden Stellen, die Bedingungen, das Verfahren
und die Fristen festgesetzt werden.
§
19 Beim Entwurf von Gesetzen und
Rechtsnormen und von Regeln der PAS-Regierungen muß, wenn sie
Verwaltungserlaubnisse vorsehen sollen, die entwerfende Einheit mit Anhörungen
und Diskussionsveranstaltungen und auf sonstige Weise Meinungen dazu einholen
und der festsetzenden Stelle erklären, warum es [hier] notwendig ist,
Verwaltungserlaubnisse vorzusehen, welche Auswirkungen das auf Wirtschaft und
Gesellschaft haben kann, und welche Meinungen dazu geltend gemacht bzw.
eingeholt worden sind.
§
20 Die Stellen, die
Verwaltungserlaubnisse vorsehen, müssen regelmäßig bewerten, wie mit diesen
Verwaltungserlaubnissen verfahren wird; gelangen sie zu der Ansicht, daß
Probleme [auch] nach § 13 gelöst weden können, so müssen sie die
Verwaltungserlaubnisse vorsehenden Vorschriften unverzüglich ändern oder
aufheben.
Die Verwaltungserlaubnisse vergebenden
Stellen können zum pasenden Zeitpunkt die Umstände der Vergabe vorgesehener
Verwaltungserlaubnisse und ferner bewerten, inwieweit [diese
Verwaltungserlaubnisse weiter] erforderlich sind und darüber der Stelle
berichten, welche diese Verwaltungserlaubnisse vorgesehen hat.
Bürger, juristische Personen und andere
Organisationen können den Stellen, welche Verwaltungserlaubnisse vorsehen oder
vergeben, ihre Ansichten und Vorschläge zur Einführung und Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen vortragen.
§
21 Wenn PAS-Volksregierungen der
Ansicht sind, daß in Verwaltungsrechtsnormen vorgesehene Verwaltungserlaubnisse
zu wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgrund der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung ihres Territoriums durch Methoden nach § 13
ersetzt werden können, können sie, nachdem sie dies dem Staatsrat gemeldet und
seine Genehmigung erhalten haben, in ihrem Verwaltungsgebiet die Verwendung
dieser Verwaltungserlaubnisse einstellen.
3.
Kapitel: Verwaltungserlaubnisse vergebende Stellen
§
22 Verwaltungserlaubnisse werden von
den Behörden, welche die Erlaubnisbefugnis haben, in dem vom Recht bestimmten
Bereich ihrer Amtsbefugnisse vergeben.
§
23 Von Gesetzen und Rechtsnormen
ermächtigte Organisationen mit Verwaltungsfunktionen für öffentliche Aufgaben
vergeben im vom Recht bestimmten Bereich ihrer Ermächtigung Verwaltungserlaubnisse
im eigenen Namen. Für die ermächtigten Organisationen gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes für Behörden.
§
24 Eine Behörde kann im Bereich ihrer
vom Recht bestimmten Amtsbefugnisse aufgrund von Bestimmungen in Gesetzen,
Rechtsnormen und Regeln andere Behörden beauftragen, Verwaltungserlaubnisse zu
vergeben. Die beauftragende Stelle muß die beauftragte Behörde und den Inhalt
der im Auftrag zu vergebenden Verwaltungserlaubnisse bekanntmachen.
Die beauftragende Behörde ist für die Überwachung
der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen durch die beauftragte Behörde
verantwortlich und haftet rechtlich für die Folgen dieser Handlungen.
Die beauftragte Behörde vergibt
Verwaltungserlaubnisse im Rahmen des Auftrags namens der beauftragenden Behörde;
sie darf den Auftrag zur Vergabe der Verwaltungserlaubnisse nicht an andere
Organisationen oder an Einzelpersonen weitergeben.
§
25 Mit Erlaubnis des Staatsrats können
PAS-Volksregierungen beschließen, daß nach den Grundsätzen der Vereinfachung,
Zusammenfassung und vollen Nutzung [der Verwaltung] eine Behörde die
Erlaubnisbefugnisse [mehrerer] betroffener Behörden ausübt.
§
26 Wenn Verwaltungserlaubnisse von
mehreren Organen innerhalb einer Behörde bearbeitet werden müssen, muß diese
Behörde ein Organ bestimmen, welches die Anträge auf die Verwaltungserlaubnisse
zusammengefaßt zur Bearbeitung annimmt und die Beschlüsse darüber
zusammengefaßt zustellt.
Wenn Verwaltungserlaubnisse nach dem Recht
von mehreren Abteilungen einer territorialen Volksregierung getrennt vergeben
werden, kann diese Volksregierung eine Abteilung festsetzen, welche die Anträge
auf Verwaltungserlaubnisse zur Bearbeitung annimmt, sie an die betroffenen
Abteilungen weiterleitet und nach deren Äußerung zusammengefaßt bearbeitet; die
Volksregierung kann auch die Bearbeitung im Verbund der betroffenen Abteilungen
[d.h. durch eine gemeinsame Stelle] oder zentralisierte Bearbeitung
organisieren.
§
27 Bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen dürfen die Behörden dem Antragsteller nicht den Kauf
bestimmter Waren oder die Annahme entgeltlicher Dienste vorschlagen oder
sonstige unlautere Anforderungen stellen.
Beamte dürfen bei der Bearbeitung von
Verwaltungserlaubnissen von Antragstellern keine vermögenswerten Dinge verlangen
oder annehmen noch sonstige Vorteile verfolgen.
§
28 Außer dann, wenn Gesetze und
Verwaltungsrechtsnormen bestimmen, daß bei Einrichtungen, Anlagen, Produkten
und Sachen, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, menschlichen
Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen, die Prüfungen,
Tests und Gesundheitsprüfungen von Behörden durchgeführt werden, müssen sie
nach und nach von spezialisierten technischen Organisationen durchgeführt
werden, welche den vom Recht bestimmten Bedingungen entsprechen. Die
spezialisierten technischen Organisationen und das bei ihnen betroffene
Personal haften rechtlich für [ihre] Schlußfolgerungen aus den von ihnen
durchgeführten Prüfungen, Tests und Gesundheitsprüfungen.
4.
Kapitel: Verfahren der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen
1. Abschnitt: Antrag und Annahme zur
Bearbeitung
§
29 Brauchen Bürger, juristische
Personen und andere Organisationen, die bestimmte Aktivitäten betreiben, [dazu]
nach dem Recht eine Verwaltungserlaubnis, so müssen sie bei der Behörde einen
Antrag stellen. Muß für den schriftlichen Antrag ein Formular benutzt werden,
so muß die Behörde dem Antragsteller das Antragsformular zur Verfügung stellen.
Das Antragsformular darf nichts enthalten, was mit der Angelegenheit, für die
die Verwaltungserlaubnis beantragt werden soll, direkt nichts zu tun hat.
Der Antragsteller kann einen Vertreter
beauftragen, den Antrag auf die Verwaltungserlaubnis einzureichen, außer wenn
nach dem Recht der Antragsteller ins Büro der Behörde kommen muß, um den Antrag
einzureichen.
Der Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis
kann brieflich, telegraphisch, mit Telex, Fax, im elektronischen Datentausch
oder mit e-mail eingereicht werden.
§
30 Die Behörde muß die Bestimmungen der
Gesetze, Rechtsnormen und Regeln zu den Angelegenheiten, Grundlagen,
Bedingungen, Mengen<11>, Verfahren und Fristen im Zusammenhang mit
Verwaltungserlaubnissen und einen Katalog aller einzureichenden Unterlagen
sowie Antragsmuster in ihren Büroräumen öffentlich auslegen.
Wenn ein Antragsteller verlangt, daß die
Behörde ausgelegte Inhalte erklärt und deutet, muß die Behörde das tun und ihm
korrekte und verläßliche Daten zur Verfügung stellen.
§
31 Wer eine Verwaltungserlaubnis
beantragt, muß der Behörde wahrheitsgemäß die einschlägigen Unterlagen
einreichen und die wahren Umstände wiedergeben, und er ist für die Wahrheit der
Tatsachenangaben in seinen Antragsunterlagen verantwortlich. Die Behörde darf
vom Antragsteller nicht verlangen, daß er technische Unterlagen und sonstige
Materialien einreicht, die mit der von ihm beantragten Verwaltungserlaubnis
nichts zu tun haben.
§
32 Die Behörde muß mit Anträgen auf
eine Verwaltungserlaubnis je nach den Umständen wie folgt verfahren:
1. Wenn
es nach dem Recht nicht erforderlich ist, für die betreffende Angelegenheit
eine Verwaltungserlaubnis einzuholen, muß sie den Antragsteller unverzüglich
unterrichten, daß sie den Antrag nicht zur Bearbeitung annimmt;
2.
gehört die Angelegenheit, für die der Antrag gestellt wird, nach dem Recht
nicht zum Bereich der Amtsbefugnisse dieser Behörde, so muß die Behörde
unverzüglich beschließen, daß der Antrag nicht zur Bearbeitung angenommen wird,
und den Antragsteller unterrichten, daß er seinen Antrag bei der betroffenen Behörde
stellen möge;
3. wenn
die Antragsunterlagen auf der Stelle korrigierbare Fehler enthalten, muß dem
Antragsteller gestattet werden, sie auf der Stelle zu korrigieren;
4. sind
die Antragsunterlagen unvollständig, oder entsprechen sie nicht der vom Recht
vorgeschriebenen Form, so muß man den Antragsteller auf der Stelle oder
innerhalb von fünf Tagen darüber unterrichten, was alles ergänzt und korrigiert
werden muß; wird er nicht fristgemäß unterrichtet, so gilt der Antrag von dem
Tag an, an dem die Unterlagen eingegangen sind, als zur Bearbeitung angenommen;
5.
gehört die Angelegenheit, für die der Antrag gestellt wird, nach dem Recht zum
Bereich der Amtsbefugnisse dieser Behörde, und sind die Antragsunterlagen
vollständig, und entsprechen sie der vom Recht bestimmten Form, oder hat der
Antragsteller entsprechend in allen Punkten entsprechend den Forderungen der
Behörde geänderte und ergänzte Antragsunterlagen übergeben, so muß der Antrag
auf die Verwaltungserlaubnis zur Bearbeitung angenommen werden.
Die
Behörde muß darüber, ob sie den Antrag zur Bearbeitung annimmt oder nicht, eine
mit einem besonderen Siegel der Behörde versehene und das Datum angebende
Urkunde ausstellen.
§
33 Die Behörde muß die Regelungen
schaffen und vervollkommnen, um die elektronische Bearbeitung der
Behördenangelegenheiten voranzubringen, sie muß auf der Netzseite der Behörde
die die Verwaltungserlaubnisse betreffenden Angelegenheiten bekanntmachen und
es den Antragstellern erleichtern, in elektronischer Form Anträge auf Verwaltungserlaubnisse
einzureichen; sie muß mit anderen Behörden gemeinsam Daten zu
Verwaltungserlaubnissen gemeinsam nutzen, um die Effizienz der Erledigung von
Angelegenheiten zu steigern.
2.
Abschnitt: Prüfung und Beschluß
§
34 Die Behörde muß die vom
Antragsteller übergebenen Antragsunterlagen prüfen.
Wenn die vom Antragsteller übergebenen
Antragsunterlagen vollständig sind und der vom Recht vorgeschriebenen Form
entsprechen, und die Behörde auf der Stelle Beschluß fassen kann, muß sie auf
der Stelle einen schriftlichen Beschluß über die Verwaltungserlaubnis erlassen.
Erfordern die vom Recht bestimmten
Bedingungen und Verfahren, daß der Tatsachen betreffende Inhalt der
Antragsunterlagen nachgeprüft wird, so muß die Behörder mindestens zwei Beamte
zur Nachprüfung abordnen.
§
35 Bei Verwaltungserlaubnissen, bei
denen nach dem Recht zunächst eine untere Behörde prüfen muß, um dann einer
höheren Behörde zu berichten, damit diese beschließt, muß die untere Behörde
innerhalb der vom Recht bestimmten Frist die Meinung, zu der sie aufgrund der
ersten Prüfung gelangt ist, und die gesamten Antragsunterlagen direkt der
höheren Behörde mitteilen bzw. übersenden. Die höhere Behörde darf vom
Antragsteller nicht verlangen, daß er [bei ihr] die Antragsunterlagen nochmals
einreicht.
§
36 Wenn die Behörde bei der Prüfung
eines Antrags auf eine Verwaltungserlaubnis entdeckt, daß die Angelegenheit
erhebliche Interessen eines anderen direkt berührt, muß sie den materiell
Interessierten davon unterrichten. Antragsteller und Interessierter sind
berechtigt, Ausführungen zu machen bzw. zu rechtfertigen. Die Behörde muss die
Ansichten der Antragsteller und Interessierten anhören.
§
37 Nachdem die Behörde den Antrag auf
eine Verwaltungserlaubnis geprüft hat, muß sie, wenn sie nicht auf der Stelle
einen Beschluß über die Verwaltungserlaubnis fällt, diesen Beschluß innerhalb
der vom Recht bestimmten Frist im vorgeschriebenen Verfahren fassen.
§
38 Entspricht der Antrag eines
Antragstellers den vom Recht bestimmten Bedingungen und Normen, so muß die
Behörde nach dem Recht einen die Verwaltungserlaubnis gewährenden schriftlichen
Beschluß erlassen.
Wenn die Behörde nach dem Recht einen
schriftlichen Beschluß erläßt, mit dem sie die Verwaltungserlaubnis nicht
gewährt, muß sie die Gründe erklären und den Antragsteller unterrichten, daß er
berechtigt ist, nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung zu beantragen oder
Verwaltungsklage zu erheben.
§
39 Wenn die Behörde mit Beschluß die
Verwaltungserlaubnis gewährt, und die Ausgabe eines
Verwaltungserlaubnisnachweises erforderlich ist, muß dem Antragsteller einer
der folgenden von der Behörde gesiegelten Verwaltungserlaubnisnachweise erteilt
werden:
1. Ein
Erlaubnisnachweis, ein [Gewerbe]schein oder eine andere Erlaubnisurkunde;
2. ein
Qualifikationsnachweis, ein Qualitätsnachweis oder eine andere Urkunde über die
Normgemäßheit;
3. ein
genehmigendes Schriftstück oder eine sonstige Nachweisurkunde der Behörde;
4. ein
anderer von Gesetzen oder Rechtsnormen bestimmter Nachweis der
Verwaltungserlaubnis.
Wenn eine Behörde eine Prüfung, einen Test
oder eine Gesundheitsprüfung durchgeführt hat, kann sie auf danach normgemäßen
Einrichtungen, Anlagen, Produkten und Sachen ein Etikett oder einen Prüf-,
Test- oder Gesundheitsprüfstempel anbringen.
§
40 Hat eine Behörde einen Beschluß
erlassen, mit dem eine Verwaltungserlaubnis gewährt wird, so muß sie ihn
offenlegen, jedermann hat das Recht, ihn durchzusehen.
§
41 Wenn in Gesetzen und
Verwaltungsrechtsnormen Verwaltungserlaubnisse vorgesehen sind, ohne daß eine
geographische Beschränkung ihrer Gültigkeit vorgesehen ist, so ist die
Verwaltungserlaubnis, die der Antragsteller erhält, landesweit gültig.
3.
Abschnitt: Fristen
§
42 Die Behörde muß den Beschluß zur
Verwaltungserlaubnis, soweit er nicht auf der Stelle ergehen kann, innerhalb
von 20 Tagen von dem Tag an ergehen lassen, an dem sie den Antrag zur
Bearbeitung angenommen hat. Ist das innerhalb von 20 Tagen nicht möglich, so
kann die Frist mit Genehmigung des verantwortlichen [Leiters] der Behörde um 10
Tage verlängert werden; dabei muß der Antragsteller über die Gründe der
Fristverlängerung unterrichtet werden. Soweit jedoch Gesetze oder Rechtsnormen
etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.
Wenn Verwaltungserlaubnisse nach § 26
zusammengefaßt, im Verbund oder zentralisiert bearbeitet werden können, darf
die Bearbeitungszeit 45 Tage nicht überschreiten; läßt sich die Bearbeitung
nicht in 45 Tagen abschließen, so kann die Frist mit Genehmigung des
Verantwortlichen bei der Volksregierung gleicher Stufe um 15 Tage verlängert
werden; dabei muß der Antragsteller über die Gründe der Fristverlängerung
unterrichtet werden.
§
43 Bei Verwaltungserlaubnissen, bei
denen nach dem Recht zunächst eine untere Behörde prüfen muß, um dann einer
höheren Behörde zu berichten, damit diese beschließt, muß die untere Behörde
innerhalb von 20 Tagen von dem Tag an, an dem sie den Antrag auf eine
Verwaltungserlaubnis zur Bearbeitung angenommen hat, die Prüfung abschließen.
Soweit jedoch Gesetze oder Rechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren
Bestimmungen.
§
44 Wenn eine Behörde einen Beschluß
erläßt, der eine Verwaltungserlaubnis gewährt, muß sie innerhalb von 10 Tagen
ab dem Tag des Beschlusses dem Antragsteller einen Nachweis der
Verwaltungserlaubnis ausstellen und ihm zustellen bzw. ein Etikett bze. einen
Prüf-, Test- oder Gesundheitsprüfstempel anbringen.
§
45 Wenn es für den Beschluß einer
Behörde zu einer Verwaltungserlaubnis nach dem Recht erforderlich ist, daß eine
Anhörung stattfindet, etwas ausgeschrieben, versteigert, geprüft, getestet,
einer Gesundheitsprüfung unterzogen, begutachtet oder von Sachverständigen
bewertet wird, dann wird die dafür erforderliche Zeit nicht in die in diesem Abschnit
bestimmten Fristen eingerechnet. Die Behörde muß den Antragsteller schriftlich
über die erforderliche Zeit unterrichten.
4.
Abschnitt: Anhörungen
§
46 Wenn Gesetze, Rechtsnormen oder
Regeln bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen eine Anhörung vorsehen, und
wenn sonst in öffentliche Interessen berührenden großen
Verwaltungserlaubnissachen die Behörden eine Anhörung für erforderlich halten,
müssen sie dies der Allgemeinheit bekanntgeben und die Anhörung durchführen.
§
47 Wenn eine Verwaltungserlaubnis
schwerwiegende Interessenbeziehungen zwischen dem Antragsteller und anderen
direkt berührt, muß die Behörde vor Erlaß des Beschlusses über die
Verwaltungserlaubnis den Antragsteller und die materiell Interessierten davon
unterrichten, daß sie das Recht haben, eine Anhörung zu verlangen; wenn einer
von ihnen innerhalb von fünf Tagen, nachdem er davon unterrichtet worden ist,
Anhörung beantragt, muß die Behörde innerhalb von zwanzig Tagen die Anhörung
organisieren.
Antragsteller und materiell Interesierte
tragen nicht die Kosten der von der Behörde organisierten Anhörungen.
§
48 Die Anhörung wird in folgendem
Verfahren durchgeführt:
1. Die
Behörde muß sieben Tage vor Durchführung der Anhörung Zeit und Ort der Anhörung
dem Antragsteller und den materiell Interessierten mitteilen und nötigenfalls
bekanntmachen,
2. die
Anhörung muß öffentlich durchgeführt werden;
3. die
Behörde muß die Anhörung von jemand durchführen lassen, der nicht zu den
Beamten gehört, die diesen Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis prüfen; meinen
Antragsteller oder materiell Interessierte, daß dieser Beamte an dieser
Verwaltungserlaubnissache direkt materiell interessiert ist, so sind sie
berechtigt, seinen Ausschluß zu verlangen;
4. bei
der Anhörung müssen die Beamten, welche den Antrag auf die Verwaltungserlaubnis
prüfen, die Beweise und Gründe für die Meinung vorlegen, zu der sie aufgrund
der Prüfung gelangt sind; Antragsteller und materiell Interessierte können
Beweise vorlegen, argumentieren und Beweise prüfen;
5. bei
der Anhörung muß ein Protokoll geführt werden, das den Teilnehmern gegeben
werden muß, damit sie feststellen, ob es keine Fehler enthält, und dann
abzeichnen oder abstempeln.
Due Behörde muß aufgrund des
Anhörungsprotokolls über die Verwaltungserlaubnis beschließen.
5.
Abschnitt: Änderung und Verlängerung
§
49 Verlangt der Erlaubnisempfänger eine
Änderung der von der Verwaltungserlaubnis betroffenen Angelegenheit, so muß er
dies bei der Behörde beantragen, welche den Beschluß zur Verwaltungserlaubnis
gefaßt hat; entspricht das Verlangen den vom Recht bestimmten Bedingungen und
Normen, so muß die Behörde nach dem Recht das Änderungsverfahren durchführen.
§
50 Benötigt der Erlaubnisempfänger eine
Verlängerung der Geltungsdauer der nach dem Recht erlangten
Verwaltungserlaubnis, so muß er das 30 Tage vor ihrem Ablauf bei der Behörde
beantragen, welche den Beschluß zur Verwaltungserlaubnis gefaßt hat. Soweit
jedoch Gesetze, Rechtsnormen oder Regeln etwas anderes bestimmen, gelten deren
Bestimmungen.
Die Behörde muß aufgrund des Antrags des
Erlaubnisempfängers vor Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltungserlaubnis einen
Beschluß darüber erlassen, ob sie verlängert wird; tut sie das nicht
fristgemäß, so gilt das als Gewährung der Verlängerung.
6.
Abschnitt: Besondere Vorschriften
§
51 Soweit sich in diesem Abschnitt
Vorschriften zum Verfahren der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen finden,
werden diese Vorschriften angewandt, fehlen sie, so werden die anderen
Vorschriften dieses Kapitels angewandt.
§
52 Für das Verfahren, in dem der
Staatsrat Verwaltungserlaubnisse vergibt, gelten die einschlägigen Gesetze und
Verwaltungsrechtsnormen.
§
53 Über die Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.2 muß die Behörde mit
Methoden des fairen Wettbewerbs wie Ausschreibungen und Versteigerungen
beschließen. Soweit jedoch Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes
bestimmen, gelten deren Bestimmungen.
Das konkrete Verfahren, in dem die Behörde
mit Methoden wie Ausschreibungen oder Versteigerungen über Erlaubnisse
beschließt, richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und
Verwaltungsrechtsnormen.
Wenn die Behörde im Verfahren der
Ausschreibung oder Versteigerung denjenigen bestimmt hat, der den Zuschlag erhält,
muß sie die Verwaltungserlaubnis mit Beschluß gewähren und ihm nach dem Recht
einen Nachweis der Verwaltungserlaubnis ausstellen.
Wenn die Behörde in Verletzung dieses
Paragraphen nicht ausschreibt oder versteigert oder gegen das Ausschreibungs- oder
Versteigerungsverfahren verstößt und [so] die legalen Rechtsinteressen des
Antragsstellers verletzt, kann dieser nach dem Recht erneute
Verwaltungsberatung beantragen oder Verwaltungsklage erheben.
§
54 Wenn bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.3, um einem Bürger eine
bestimmte Qualifikation zuzuerkennen, nach dem Recht eine staatliche Prüfung
durchgeführt werden muß, beschließt die Behörde nach dem Prüfungsergebnis und
den anderen vom Recht bestimmten Bedingungen über die Verwaltungserlaubnis;
wenn einer juristischen Person oder einer sonstigen Organisation eine bestimmte
Qualifikation oder Qualität zuerkannt werden soll, muß die Behörde aufgrund des
Ergebnisses der Prüfung der Zusammensetzung der Spezialisten, der technischen
Bedingungen, der Betriebsergebnisse und des Niveaus des Managements der
Antragstellerin über die Verwaltungserlaubnis beschließen. Soweit jedoch
Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren
Bestimmungen.
Die Prüfung einer bestimmten Qualifikation
von Bürgern wird nach dem Recht von einer Behörde oder Branchenorganisation
öffentlich durchgeführt. Die Behörde bzw. Branchenorganisation muß vorher die
Bedingungen für die Meldung zur Qualifikationsprüfung, wie man sich meldet, die
Gegenstände der Prüfung und das Prüfungsprogramm bekanntmachen. Es darf aber
kein obligatorischer Vorbereitungskurs für die Qualifikationsprüfung
organisiert werden, es dürfen keine Lehrmaterialien oder andere
Prüfungshilfsmittel bestimmt werden.
§
55 Wenn bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.4 entsprechend den
technischen Normen und Regeln nach dem Recht Prüfungen, Tests oder
Gesundheitsprüfungen durchgeführt werden müssen, beschließt die Behörde
entsprechend deren Ergebnissen über die Verwaltungserlaubnis.
Wenn die Behörde Prüfungen, Tests oder
Gesundheitsprüfungen durchführt, muß sie, innerhalb von fünf Tagen nachdem sie
den Antrag zur Bearbeitung angenommen hat, mindestens zwei Beamte bestimmen,
die nach den technischen Normen und Regeln die Prüfungen, Tests oder
Gesundheitsprüfungen durchführen. Wenn es nicht erforderlich ist, die
Ergebnisse der Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen noch weiter technisch
zu analysieren, sondern dann festgestellt werden kann, ob die Einrichtungen,
Anlagen, Produkte und Sachen den technischen Normen und Regeln entsprechen, muß
die Behörde auf der Stelle über die Verwaltungserlaubnis beschließen.
Beschließt die Behörde aufgrund des
Ergebnisses der Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen, daß die
Verwaltungserlaubnis nicht gewährt wird, so muß sie schriftlich erklären,
welche technischen Normen und Regeln diesem Beschluß zugrundeliegen.
§
56 Wenn bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.5 die vom Antragssteller
eingereichten Antragsunterlagen vollständig sind und der vom Recht bestimmten
Form entsprechen, muß die Behörde auf der Stelle die Registrierung gewähren.
Ist es erforderlich, die in den Antragsunterlagen enthaltenen Tatsachen
nachzuprüfen, so verfährt die Behörde nach § 34 Abs.3.
§
57 Wird nur eine begrenzte Zahl von
Verwaltungserlaubnissen erteilt, und entsprechen mehrere Antragsteller den vom
Recht bestimmten Bedingungen und Normen, so muß die Behörde über die Anträge in
der Reihenfolge ihrer Annahme zur Bearbeitung beschließen. Soweit jedoch
Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren
Bestimmungen.
5.
Kapitel: Kosten der Verwaltungserlaubnisse
§
58 Eine Behörde, die eine Verwaltungserlaubnissache
bearbeitet oder in einer solchen Sache überwacht und überprüft, darf keine
Kosten irgendwelcher Art erheben. Soweit jedoch Gesetze oder
Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.
Behörden, die Formulare für Anträge auf
Verwaltungserlaubnisse zur Verfügung stellen, dürfen [dafür] keine Kosten
erheben.
Die Betriebskosten, die eine Behörde
benötigt, die Verwaltungserlaubnissachen bearbeitet, müssen in ihr Budget
eingestellt und von der Finanzverwaltung ihrer Stufe gewährleistet werden und
werden entsprechend dem genehmigten Budget zugewiesen.
§
59 Kosten, die nach Gesetzen und
Verwaltungsrechtsnormen erhoben werden, wenn eine Behörde
Verwaltungserlaubnissachen bearbeitet, müssen entsprechend den bekanntgemachten
vom Recht bestimmten Gegenständen und Sätzen erhoben werden; die erhobenen
Kosten sind in Gänze an die Staatskasse abzuführen; keine Stelle und kein
einzelner darf sie in irgendeiner Form zurückbehalten, zweckentfremden, offen
oder verdeckt privat verteilen. Die Finanzbehörden dürfen in keiner Form bei
der Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissachen erhobene Kosten offen oder
verdeckt der bearbeitenden Behörde erstatten.
6.
Kapitel: Überwachung und Überprüfung
§
60 Höhere Behörden müssen sich bemühen,
die Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissachen durch untere Behörden zu
überwachen und zu überprüfen und das Recht verletzende Handlungen bei
Verwaltungserlaubnissachen unverzüglich korrigieren.
§
61 Die Behörden müssen ein
Überwachungssystem etablieren und vervollkommnen und ihre Überwachungsaufgaben
erfüllen, indem sie Unterlagen nachprüfen, welche die Aktivitäten des
Erlaubnisnehmers im Rahmen seiner Verwaltungserlaubnis wiederspiegeln.
Behörden, welche nach dem Recht die
Aktivitäten eines Erlaubnisnehmers im Rahmen seiner Verwaltungserlaubnis
überwachen und überprüfen, müssen ihre Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit
und die dabei vorgenommenen Regelungen [von dabei entdeckten Problemen]
protokollieren; die Protokolle werden von den überwachenden und überprüfenden
Beamten unterschrieben und dann zu den Akten gegeben. Jedermann ist berechtigt,
die Protokolle der Überwachung und Überprüfung durchzusehen.
Zur Nachprüfung der Aktivitäten von
Erlaubnisnehmern im Rahmen der Verwaltungserlaubnisse müssen die Behörden die
Bedingungen für Verbindungen mit den Datenbanken der Computer der
Erlaubnisempfänger und der sonst betroffenen Behörden schaffen.
§
62 Die Behörde kann nach dem Recht
Stichproben der vom Erlaubnisempfänger hergestellten oder vertriebenen Produkte
überprüfen, [ihre Qualität] prüfen, testen oder sie Gesundheitsprüfungen
unterziehen, und seine Produktions- und Vertriebsstätten nach dem Recht an Ort
und Stelle überprüfen. Bei der Überprüfung kann die Behörde die einschlägigen
Unterlagen nach dem Recht durchsehen oder vom Erlaubnisempfänger verlangen, daß
er sie einsendet; der Erlaubnisempfänger muß die einschlägigen Umstände und
Unterlagen wahrheitsgemäß darstellen bzw. zur Verfügung stellen.
Die Behörden führen aufgrund der Gesetze
und Verwaltungsrechtsnormen regelmäßige Prüfungen von wichtigen Einrichtungen
und Anlagen durch, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur
menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen.
Soweit sie bei der Prüfung für normgemäß befunden werden, muß die Behörde einen
entsprechenden schriftlichen Nachweis ausstellen.
§
63 Die Überwachung und die
Überprüfungen der Behörde dürfen die normale Produktions- und
Vertriebstätigkeit des Erlaubnisempfängers nicht behindern, und es dürfen von
ihm weder vermögenswerte Gegenstände verlangt oder angenommen, noch darf der
Erhalt anderer Vorteile verfolgt werden.
§
64 Wenn der Erlaubnisempfänger
außerhalb des geographischen Zuständigkeitsbereichs der Behörde, welche die
Erlaubnis beschlossen hat, im Rahmen der Verwaltungserlaubnis rechtswidrige
Aktivitäten betreibt, muß die Behörde des Orts der rechtswidrigen Handlungen
nach dem Recht die Tatsachen der Rechtsverletzung des Erlaubnisnehmers und
deren Regelung der erlaubenden Behörde mitteilen.
§
65 Wenn einzelne oder Organisationen im
Rahmen von Verwaltungserlaubnissen vorgenommene rechtswidrige Aktivitäten
entdecken, sind sie berechtigt, das der Behörde zu melden, und die Behörde muß
die Sache unverzüglich nachprüfen und regeln.
§
66 Wenn der Erlaubnisempfänger nicht
nach dem Recht seine Pflicht zur Erschließung und Nutzung von natürlichen
Ressourcen oder zur Nutzung von öffentlichen Ressourcen erfüllt, muß die
Behörde ihn anweisen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren;
korrigiert er sein Verhalten nicht innerhalb dieser Frist, so muß die Behörde
den Fall nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen regeln.
§
67 Wer mit Verwaltungserlaubnis die
Marktzulassung in bestimmten Branchen erhalten hat, die direkten Bezug zum
Allgemeininteresse haben, muß entsprechend den vom Staat bestimmten
Dienstleistungsnormen und Gebührensätzen und den von der Behörde nach dem Recht
festgesetzten Bedingungen den Kunden sichere, bequeme und stabile
Dienstleistungen zu vernünftigen Preisen bieten und gleichzeitig die Pflicht zu
Dienstleistungen überall erfüllen; ohne Genehmigung der Behörde, welche die
Verwaltungserlaubnis beschlossen hat, darf er seine Gewerbetätigkeit nicht
eigenmächtig ruhen lassen oder einstellen.
Wenn der Erlaubnisempfänger Pflichten nach
dem vorigen Absatz nicht erfüllt, muß die Behörde ihn anweisen, dies innerhalb
einer bestimmten Frist zu korrigieren oder nach dem Recht wirksame Maßnahmen
ergreifen, um ihn zu veranlassen, seine Pflichten zu erfüllen.
§
68 Bei wichtigen Einrichtungen und
Anlagen, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen
Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen, muß die Behörde
die entwerfenden, herstellenden, montierenden und nutzenden Einheiten dazu
bringen, entsprechende Regelungen für eigene Prüfungen zu schaffen.
Wenn Behörden bei Überwachung und
Überprüfung entdecken, daß bei wichtigen Einrichtungen und Anlagen, die in
direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit oder
zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen, verborgene Sicherheitsprobleme
bestehen, müssen sie Anweisung geben, Herstellung, Montage und Gebrauch
abzubrechen, und die entwerfenden, herstellenden, montierenden und nutzenden
Einheiten anweisen, [die Mängel] sofort zu korrigieren.
§
69 Wenn einer der folgenden Umstände
vorliegt, kann die Behörde, welche den Beschluß über die Verwaltungserlaubnis
erlassen hat, oder die ihr übergeordnete Behörde auf Verlangen eines materiell
Interessierten oder von Amts wegen die Verwaltungserlaubnis aufheben:
1. Wenn
Beamte der Behörde Amtsbefugnisse mißbraucht und die Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen unter Mißachtung von Amtspflichten beschlossen haben;
2. wenn
die Vergabe einer Verwaltungserlaubnis in Überschreitung von Amtsbefugnissen
beschlossen worden ist;
3. wenn
die Vergabe einer Verwaltungserlaubnis in Verletzung vom Recht vorgeschriebener
Verfahren beschlossen worden ist;
4. wenn
die Verwaltungserlaubnis einem Antragsteller gewährt worden ist, der nicht als
Antragsteller qualifiziert ist oder die vom Recht vorgeschriebenen Bedingungen
nicht erfüllt;
5.
unter anderen Umständen, unter denen die Verwaltungserlaubnis nach dem Recht
aufgehoben werden kann.
Eine Verwaltungserlaubnis, die der
Erlaubnisempfänger durch Täuschung, Bestechung oder mit anderen unlauteren
Mitteln erlangt hat, muß aufgehoben werden.
Kann es dem Allgemeininteresse einen
schweren Schaden zufügen, wenn eine Verwaltungserlaubnis nach einem der beiden
vorangehenden Absätze aufgehoben wird, so wird sie nicht aufgehoben.
Wenn die legalen Rechtsinteressen eines
Erlaubnisempfängers Schaden erleiden, weil seine Verwaltungserlaubnis nach Abs.
1 aufgehoben wird, muß die Behörde ihm nach dem Recht einen Ausgleich
gewähren.<8> Bei der Aufhebung einer Verwaltungserlaubnis nach Abs.2
werden die auf der Erlaubnis beruhenden Interessen des Erlaubnisempfängers
nicht geschützt.
§
70 Liegt einer der folgenden Umstände
vor, so muß die Behörde nach dem Recht die Formalitäten zur Löschung der
Verwaltungserlaubnis durchführen:
1. Wenn
die Geltungsdauer der Erlaubnis abgelaufen und nicht verlängert worden ist;
2. wenn
der Bürger, dem eine Verwaltungserlaubnis eine bestimmte Qualifikation
zuerkannt hat, gestorben ist oder seine Geschäftsfähigkeit verloren hat;
3. wenn
eine juristische Person oder sonstige Organisation nach dem Recht beendet
worden ist;
4. wenn
die Verwaltungserlaubnis nach dem Recht aufgehoben oder zurückgenommen oder der
Nachweis der Verwaltungserlaubnis nach dem Recht entzogen worden ist;
5. wenn
höhere Gewalt dazu geführt hat, daß sich die Angelegenheit der
Verwaltungserlaubnis nicht durchführen läßt;
6. bei
anderen Umständen, unter denen nach Gesetzen und Rechtsnormen die Verwaltungserlaubnis
gelöscht werden muß.
7.
Kapitel: Rechtliche Haftung
§
71 Wenn entgegen § 17
Verwaltungserlaubnisse vorgesehen werden, muß die betreffende Stelle die
Stelle, welche die Verwaltungserlaubnisse vorgesehen hat, anweisen, dies zu
korrigieren, oder das nach dem Recht aufheben.
§
72 Wenn es bei einer Behörde und ihren
Beamten in Verletzung dieses Gesetzes zu einem der folgenden Fälle kommt, gibt
die übergeordnete Behörde oder die Überwachungsstelle Anweisung, dies zu
korrigieren; bei schwerwiegendem Sachverhalt werden gegen den direkt
verantwortlichen Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal nach
dem Recht Verwaltungsmaßnahmen ergriffen:
1. wenn
ein Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis, der den vom Recht bestimmten Bedingungen
entspricht, nicht zur Bearbeitung angenommen wird;
2. wenn
in den Büroräumen nicht die Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die nach
dem Recht öffentlich ausgelegt werden müssen;
3. wenn
im Verlauf der Annahme zur Bearbeitung und der Prüfung der
Verwaltungserlaubnissache und der Beschlußfassung dazu die vom Recht bestimmten
Unterrichtungspflichten gegenüber dem Antragsteller und den materiell
Interessierten nicht erfüllt worden sind;
4. wenn
die vom Antragsteller eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind oder
nicht der vom Recht bestimmten Form entsprechen, und der Antragsteller auch
nicht einmal darüber unterrichtet worden ist, was er alles zu ergänzen und zu
korrigieren hat;
5. wenn
die Gründe dafür, daß der Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis nicht zur
Bearbeitung angenommen oder die Verwaltungserlaubnis nicht gewährt wird, nicht
nach dem Recht erklärt worden sind;
6. wenn
nach dem Recht eine Anhörung durchgeführt werden muß und nicht durchgeführt
worden ist.
§
73 Wenn Beamte von Behörden bei der
Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissachen oder bei Überwachung und Überprüfung
vermögenswerte Gegenstände anderer verlangen oder erhalten oder andere Vorteile
verfolgen, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt; wenn es noch keine Straftat bildet, wird [der Beamte]
nach dem Recht administrativ [=disziplinarisch] gemaßgeregelt.
§
74 Wenn es bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen bei einer Behörde zu einem der folgenden Fälle kommt,
gibt die übergeordnete Behörde oder die Überwachungsstelle Anweisung, dies zu
korrigieren, und maßregelt nach dem Recht den direkt verantwortlichen
Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal administrativ
[=disziplinarisch]; wenn [der Sachverhalt] eine Straftat bildet, wird nach dem
Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. Wenn
beschlossen wird, daß einem Antragsteller, der nicht die Bedingungen erfüllt,
eine Verwaltungserlaubnis erteilt wird, oder daß in Überschreitung vom Recht
bestimmter Amtsbefugnisse eine Verwaltungserlaubnis erteilt wird;
2. wenn
beschlossen wird, daß einem Antragsteller, der die Bedingungen erfüllt, keine
Verwaltungserlaubnis erteilt wird, oder der Beschluß zur Erteilung der
Verwaltungserlaubnis nicht in der vom Recht bestimmten Frist gefaßt wird;
3. wenn
nach dem Recht Verwaltungserlaubnisse nach dem Ergebnis einer Ausschreibung
oder Versteigerung oder nach Prüfungsergebnissen durch Auswahl der Besten
vergeben werden müssen, und Ausschreibungen, Versteigerungen oder Prüfungen
nicht durchgeführt oder Verwaltungserlaubnisse nicht nach ihren Ergebnissen
bzw. an die bei den Prüfungen Besten vergeben werden.
§
75 Wenn eine Behörde bei der Vergabe
von Verwaltungserlaubnissen eigenmächtig oder nicht nach den vom Recht
bestimmten Gegenständen und Sätzen Kosten erhebt, weist die übergeordnete
Behörde oder die Überwachungsstelle sie an, die entgegen dem Recht erhobenen
Kosten zurückzuzahlen, und maßregelt nach dem Recht den direkt verantwortlichen
Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal administrativ
[=disziplinarisch].
Werden bei der Vergabe von
Verwaltungserlaubnissen nach dem Recht erhobene Kosten zurückbehalten,
zweckentfremdet oder offen oder verdeckt privat verteilt, so werden sie zurückgeholt;
der direkt verantwortliche Zuständige und anderes direkt verantwortliches
Personal werden nach dem Recht administrativ [=disziplinarisch] gemaßregelt;
wenn [der Sachverhalt] eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
76 Verfährt eine Behörde bei der
Vergabe von Verwaltungserlaubnissen entgegen dem Recht, und schädigt sie damit
die legalen Rechtsinteressen von Beteiligten, so muß sie gemäß dem
Staatsentschädigungsgesetz <12> Entschädigung leisten.
§
77 Wenn eine Behörde nicht nach dem
Recht ihre Aufsichtspflichten erfüllt, oder die Aufsicht wenig effektiv ist,
und dies schwerwiegende Folgen hat, weist die übergeordnete Behörde oder die
Überwachungsstelle sie an, dies zu korrigieren, und maßregelt nach dem Recht
den direkt verantwortlichen Zuständigen und anderes direkt verantwortliches
Personal administrativ [=disziplinarisch]; wenn [der Sachverhalt] eine Straftat
bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
78 Wenn, wer eine Verwaltungserlaubnis
beantragt, einschlägige Umstände verheimlicht oder zusammen mit dem Antrag [den
Sachverhalt] verfälschende Unterlagen einreicht, nimmt die Behörde den Antrag
nicht zur Bearbeitung an oder gewährt keine Verwaltungserlaubnis, und sie
verwarnt den Antragsteller; wenn die beantragte Verwaltungserlaubnis eine
Angelegenheit betrifft, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur
menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen steht, darf
der Antragsteller diese Verwaltungserlaubnis innerhalb eines Jahres nicht
erneut beantragen.
§
79 Wenn der Erlaubnisempfänger die
Verwaltungserlaubnis durch Täuschung, Bestechung oder mit anderen unlauteren
Mitteln erlangt hat, muß die Behörde ihm nach den Recht eine Verwaltungsbuße
auferlegen; wenn die erlangte Verwaltungserlaubnis eine Angelegenheit betrifft,
die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit
oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen steht, darf der Antragsteller diese
Verwaltungserlaubnis innerhalb von drei Jahren nicht erneut beantragen; wenn
der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§
80 Wenn beim Erlaubnisempfänger einer
der folgenden Umstände vorliegt, muß die Behörde nach dem Recht eine
Verwaltungsbuße verhängen; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach
dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. Wenn
er den Nachweis der Verwaltungserlaubnis verändert, verkauft, vermietet oder
verleiht oder die Verwaltungserlaubnis in anderer Form rechtswidrig überträgt;
2. wenn
er in Überschreitung des Bereichs der Verwaltungserlaubnis tätig wird;
3. wenn
er einer für Überwachung und Überprüfung verantwortlichen Behörde einschlägige
Umstände verheimlicht, vertälschende Unterlagen vorlegt oder sich weigert,
seine Aktivitäten wiedergebende wahrheitsgemäße Unterlagen vorzulegen;
4. bei
anderen von Gesetzen, Rechtsnormen und Regeln festgelegten rechtswidrigen
Handlungen.
§
81 Wenn Bürger, juristische Personen
oder andere Organisationen ohne Verwaltungserlaubnis eigenmächtig Tätigkeiten
betreiben, für die nach dem Recht eine Verwaltungserlaubnis erforderlich ist,
muß die Behörde nach dem Recht Maßnahmen ergreifen, um das zu unterbinden, und nach
dem Recht eine Verwaltungsbuße verhängen; wenn der Sachverhalt eine Straftat
bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
82 Die Fristen, innerhalb derer
Behörden nach diesem Gesetz Verwaltungserlaubnissachen bearbeiten müssen,
werden nach Arbeitstagen berechnet, gesetzliche Ruhetage sind darin nicht
enthalten.
§
83 Dies Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in
Kraft.
Bestimmungen über Verwaltungserlaubnisse
aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes muß die bestimmende Stelle
entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes bereinigen; was nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, wird vom Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an nicht mehr angewandt.
Quelle:
Xinhua-Netz, 28.8.2003; Fazhi ribao 28.8.2003
Anmerkungen:
<1>
Die Arbeit an diesem Gesetz begann 1996; zunächst erstellte ein Organ der
Legislative - der Rechtsarbeitsausschuß des Ständigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses - ein "Manuskript" des Gesetzes "um
Äußerungen dazu einzuholen", auf dessen Grundlage dann das
Rechtsordnungsamt der Zentralregierung zahlreiche Diskussionen mit Fachleuten,
mit den zentralen Behörden und den PAS-Regierungen und insbesondere mit
Verwaltungserlaubnisse vergebenden städtischen Behörden durchführte und im
Verlauf dieser Diskussionen - bei denen auch ausländische Fachleute einbezogen
und einschlägige Bestimmungen insbesondere der USA, Deutschlands und Japans zum
Vergleich herangezogen wurden - einen ersten und einen endgültigen Entwurf
ausarbeitete. Letzterer wurde 2001 vom Staatsrat verabschiedet und dem
Ständigen Ausschuß vorgelegt, welcher ihn wiederum auf vier Sitzungen beriet,
dabei nochmals an vielen Stellen abänderte und schließlich im August 2003
verabschiedete. Nicht nur hat aber die Ausarbeitung des Gesetzes ganz
ungewöhnlich lange gedauert, das Gesetz tritt überdies erst knapp ein Jahr nach
seinem Erlaß in Kraft.
Denn hier wird eine ebenso tiefgreifende
wie schwierige Reform in Angriff genommen, hier geht es um den Übergang von der
Plan- zur Marktwirtschaft, vom alles regierenden Obrigkeitsstaat zum autonomen
Bürger. Brauchte man bislang für so ziemlich alles eine amtliche Genehmigung,
vergeben von Behörden oft unklarer und sich überschneidender Zuständigkeiten ohne
andere Kontrolle als die ihrer Vorgesetzten, so soll nunmehr nur noch
erlaubnispflichtig sein, was sich nicht durch den Markt regeln läßt, weil es
keinen funktionierenden Markt gibt, oder weil staatliche Kontrolle nötig ist,
um erhebliche Gefahren "für Leben
und Vermögen" zu auszuschließen.
Der Obrigkeitsstaat ist freilich nicht nur
in China eine Gefahr, und nicht nur in China sind Genehmigungspflichten Quelle
von Macht und Korruption der Genehmigungsbehörden. Jetzt sollen in China diese
Behörden also den Bürger nicht mehr beherrschen, sondern ihm dienen. Wo noch
Genehmigungen erforderlich sind, sollen die Behörden daher die Verfahren
weitgehend vereinfachen und die Bürger umfassend beraten. (Die Bestimmungen des
Gesetzes dazu ähneln sehr den im September 1996 ergangenen §§ 71a bis 71e des
deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes.) Mißbrauch soll auch dadurch
eingeschränkt werden, daß Vorschriften, die Verwaltungserlaubnisse vorsehen,
nurmehr vom zentralen Gesetzgeber (als "Gesetze") oder von der Zentralregierung
(als "Verwaltungsrechtsnormen") vorgeschrieben werden dürfen, nicht
aber von zentralen Behörden und nur eingeschränkt und begrenzt von
PAS-Gesetzgebern (als "territoriale Rechtsnormen") und
PAS-Regierungen ("Regeln").
Um das vorzubereiten, bemüht man sich seit
Jahren, Genehmigungspflichten zu beseitigen. Das beeinträchtigt Macht und
Einkommen von Behörden, macht sie womöglich ganz überflüssig. Nach großen
Kampagnen dazu melden Provinzen daher zwar stolz, daß sie 40%, die Hälfte oder
mehr aller Genehmigungen abgeschafft haben. Hinter solchen Angaben verbirgt
sich jedoch viel Augenwischerei; man schafft etwa Genehmgungen ab, die ohnehin
längst nicht mehr verlangt werden, oder man löst eine Genehmigung in mehrere
auf, und so fort (vgl. die sorgfältige Untersuchung dieser Vorgänge in Shenzhen
bei Wei Cui, Shenpi - Licensing - Reform from the Perspective of One Municipal
Jurisdiction..., Hong Kong Law Review vol. 33, 2003, S.417-476). Wirklich
durchgreifende Reformen des Genehmigungs-Unwesens müssen also von
Behördenreformen, von der Abschaffung von Behörden begleitet werden; auch darum
bemüht man sich seit Jahren, auch das stößt natürlich auf hinhaltenden
Widerstand der Betroffenen, die mit Tricks wie der Umwandlung
wirtschaftsleitender Fachbbehörden in "Konzerne" solchem Schicksal zu
entgehen versuchen.
Verwaltungserlaubnisse und
Verwaltungsstrafen sind die beiden Rechte des Bürgers unmittelbar berührenden
Formen von Verwaltungshandeln. Deshalb zeigt das vorliegende Gesetz zahlreiche
Parallelen zum Verwaltungsbußengesetz von 1996; vieles hier ist aus dem
Verwaltungsbußengesetz übernommen worden, so die Beschränkung einschlägiger
Gesetzgebung auf zentrale Vorschriften hohen Rangs. Wie Genehmigungen sind aber
auch Bußen Quelle von Macht und Einkommen für die zuständigen Behörden, und
daher stieß und stößt auch dies Gesetz auf hinhaltenden Widerstand der
Interessierten, so sehr, daß manche an seinem Erfolg verzweifeln.
Ein wichtiger Trick, um das Gesetz zu
umgehen, ist, daß man sich auf irgendwelche besonderen älteren Institutionen
und Regelungen beruft, die den allgemeinen Regeln des Gesetzes vorgehen.
Geradezu dramatische Ausmaße haben bei den Verwaltungsstrafen die Mißbräuche
bei der immer schon unerfreulichen "Arbeitserziehung" angenommen, die
aufgrund alter vager Vorschriften in einem sehr weiten Bereich asozialen
Verhaltens und kleinerer Kriminalität verhängt werden kann und weiterhin
verhängt wird, obwohl die ganze Institution in krassem Gegensatz zum
Verwaltungsbußengesetz, ja zur Verfassung steht und ihren eigentlichen Zweck
der Resozialisierung Asozialer seit langem nicht mehr erfüllt - wenn sie ihn je
erfüllt hat. Arbeitserziehung wird überdies nach diesen alten Vorschriften fast
ohne rechtliche Kontrolle verhängt; zwar kann man gegen ihre Verhängung jetzt
Verwaltungsklage erheben, aber praktisch ist das für die Betroffenen schwierig,
zumal man sie rechtswidrig über ihre Rechte meist nicht informiert. Befürchtet
wird, daß auch das Verwaltungserlaubnisgesetz auf solche Schwierigkeiten stoßen
wird (vgl. Zhou Hanhua: Shishi "Xingzheng xuke fa" ren zhong er dao
yuan [Die Ausführung des Verwaltungserlaubnisgesetzes: Eine schwere Aufgabe -
ein weiter Weg!], Fazhi ribao, Sonderausgabe, 28.8.2003); heißt es doch auch
hier immer wieder, daß diese oder jene erfreulich rechtsstaatliche Vorschrift
nicht gilt, "soweit Gesetze oder Rechtsnormen etwas anderes
bestimmen".
Auch die Behörden, die das
Verwaltungserlaubnisgesetz treu beachten, müssen dazu aber ihre Verfahren mit
viel Aufwand umorganisieren, z.B. Material zur Information der Betroffenen
vorbereiten, etwa zusammen mit Formularen für elektronische Anträge ins Netz
stellen. Vielerorts sind dafür freilich schon seit längerem erhebliche
Vorarbeiten geleistet worden, man kann oft lokale Vorschriften sich viel
einfacher aus dem Netz holen als in Deutschland. Auch mit der Möglichkeit
elektronischer Anträge ist man oft weiter als bei uns.
Organisatorisch aufwendig wird es
insbesondere sein, zu erreichen, daß man die engen Fristen der §§ 42-44 einhalten
kann. Man kann nur hoffen, daß es gelingt - und sich eine solche allgemeine
Vorschrift auch für Deutschland wünschen.
All das kostet jedenfalls seine Zeit;
deshalb die lange Frist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.
<2>
Rechtsinteressen, chin. quanyi; läßt sich auch als "Rechte und
Interessen" übersetzen; vager Ausdruck, der nirgends genau definiert wird
und wohl etwas mehr bedeuten soll als nur "Rechte"; hier auch
verwandt in §§ 7 und 53 IV, ebenfalls zusammen mit dem Beiwort
"legal".
<3>
Diese Definition geht teils zu weit, teils nicht weit genug. Zu weit: Nicht nur
die in § 3 II ausdrücklich ausgenommenen Genehmigungen fallen nicht unter das
Gesetz, obwohl es sich dabei keineswegs, wie man zunächst meinen könnte, nur um
die Genehmigung von Vorgängen bei Unterorganen handelt. Betroffen sind z.B.
auch Genehmigungen gegenüber privaten Schulen und Krankenhäusern. Nicht unter
das Gesetz fällt aber auch, obwohl teils durchaus als Genehmigungen auffassen
könnte, die Registrierung von Rechtsverhältnissen, seien es Ehen oder
Adoptionen, seien es Vermögensgegenstände, sei es die Gründung von
Gesellschaften oder der Abschluß von Verträgen, kurz alles, wobei der Staat
nicht Rechte vergibt, sondern Rechte und Rechtsverhältnisse nur feststellt,
auch wenn sie dadurch erst entstehen.
(Dazu näher Xu Anbiao, Xingzheng xukefa de shiyong fanwei [Der
Anwendungsbereich des Verwaltunserlaubnisgesetzes], Fazhi ribao, Sonderausgabe,
28.8.2003. - Man beachte aber § 15 II!) Nicht weit genug: Die
Sicherheitsprüfungen von Anlagen und anderem nach § 12 Nr.4 passen schlecht
unter diese Definition.
<4>
"Betroffene" Behörden: gemeint sind wohl Behörden, denen die
"Stellen"- vgl. zu diesem Begriff die nächste Anmerkung - und
"Institutionseinheiten", deren Angelegenheiten sie zu genehmigen
haben, organisatorisch fest zugeordnet sind.
<5>
"Behörden", "Stellen": chin. jiguan übersetzen wir mit
"Stellen", "xinzheng jiguan", wörtlich
"Verwaltungsstellen", übersetzen wir mit "Behörden". Der
Begriff "Stelle" schließt Behörden ein, ist aber weiter als der
Begriff "Behörde", deshalb wird er in §§ 19, 20, 83 verwandt, wo er
Parlamente mit einschließt, und in § 18, wo nach § 23 ermächtigte nicht
behördliche Organisationen mit gemeint sind. Hier in § 3 II und in § 59 II sind
alle nur denkbaren "Stellen" gemeint. In § 24 I ist der Begriff
dagegen wohl nur als kurze Wiederholung des Begriffs "Behörde"
gedacht. Die "Überwachungsstellen" in §§ 72,74,75,77 sind amtlich mit
diesem Ausdruck bezeichnete Behörden, nämlich die Unterbehörden des
Überwachungsministeriums.
<6>
Nicht nur kann nur der Ersatz verlangen, der geschädigt worden ist. Auch
erneute Verwaltungsberatung verlangen und Verwaltungsklage erheben können nach
dem Verwaltungsprozeßgesetz nur direkt Betroffene. Anzunehmen ist, daß auch
eingangs mit den "Ausführungen" und dem "Rechtfertigen" -
beides Begriffe aus dem Prozeßrecht, wo sie Handlungen der Parteien bezeichnen
- "Ausführungen" und "Rechtfertigung" nur der direkt
Betroffenen gemeint sind. So auch nach § 36.
<7>
Zu den Begriffen "Gesetz", "Rechtsnorm" -
"territoriale Rechtsnorm", "Verwaltungsrechtsnorm" - und
"Regel" vgl. das Gesetzgebungsgesetz, 15.3.00/2.
<8>
"Ausgleich" ist keine volle Entschädigung!
<9>
Z.B. Wellenlängen zuteilen.
<10>
Mit anderen Worten: die Registrierung und Verwaltungserlaubnisse als ihre
Vorbedingung müssen zentral geregelt werden.
<11>
Gedacht ist wohl an die Menge, d.h. die Anzahl von Verwaltungserlaubnissen, die
in bestimmten Fällen vergeben werden können; vgl. § 57.
<12>
12.5.94/1.
Übersetzung,
Anmerkungen und Copyright an beiden: F.Münzel, Hamburg