Chinas Recht 2003.11

27.8.03/1

 

Verwaltungserlaubnisgesetz der VR China <1>

 

Am 27.8.2003 vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses verabschiedet.

 

Inhalt:

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Einführung von Verwaltungserlaubnissen

3. Kapitel: Verwaltungserlaubnisse vergebende Stellen

4. Kapitel: Verfahren der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen

   1. Abschnitt: Antrag und Annahme zur Bearbeitung

   2. Abschnitt: Prüfung und Beschluß

   3. Abschnitt: Fristen

   4. Abschnitt: Anhörung

   5. Abschnitt: Änderung und Verlängerung

   6. Abschnitt: Besondere Vorschriften

5. Kapitel: Kosten der Verwaltungserlaubnisse

6. Kapitel: Überwachung und Überprüfung

7. Kapitel: Rechtliche Haftung

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Einführung und die Vergabe von Verwaltungserlaubnissen zu normieren, die legalen Rechtsinteressen<2> von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen zu schützen, das Allgemeininteresse und die gesellschaftliche Ordnung zu wahren und um zu gewährleisten und zu überwachen, daß die Behörden die Lenkung durch die Verwaltung effektiv durchführen, wird aufgrund der Verfassung dies Gesetz bestimmt.

 

§ 2   Als Verwaltungserlaubnis bezeichnet es dies Gesetz, wenn eine Behörde Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen aufgrund ihrer Anträge nach auf dem Recht beruhender Prüfung gestattet, bestimmte Tätigkeiten zu betreiben.<3>

 

§ 3   Die Einführung und die Vergabe von Verwaltungserlaubnissen richten sich nach diesem Gesetz.

   Wenn betroffene Behörden<4> die Personal-, Finanz-, äußeren und sonstigen Angelegenheiten anderer Stellen <5> oder von ihnen direkt verwalteter Institutionseinheiten prüfen und genehmigen, gilt dafür dies Gesetz nicht.

 

§ 4   Bei der Einführung und der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen muß man sich an die Befugnisse, den Bereich, die Bedingungen und die Verfahren halten, die das Recht bestimmt.

 

§ 5   Bei der Einführung und der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen sind die Grundsätze der Öffentlichkeit, Unparteilichkeit und Gerechtigkeit zu wahren.

   Vorschriften über Verwaltungserlaubnisse müssen bekanntgemacht werden; bevor sie bekanntgemacht worden sind, dürfen sie nicht Grundlage der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen sein. Die Behandlung der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen und deren Ergebnisse müssen offengelegt werden, außer wenn sie Staatsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse oder die Privatsphäre einzelner berühren.

   Antragsteller, die den vom Recht bestimmten Bedingungen und Normen entsprechen, sind gleichermaßen berechtigt, nach dem Recht eine Verwaltungserlaubnis erhalten; die Behörden dürfen nicht diskriminieren.

 

§ 6   Bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen muß der Grundsatz befolgt werden, es den Leuten bequem zu machen, die Angelegenheiten müssen effizienter erledigt, es müssen hervorragende Dienste geleistet werden.

 

§ 7   Bürger, juristische Personen und andere Organisationen haben das Recht, zur Vergabe von Verwaltungserlaubnissen durch Behörden Ausführungen zu machen und zu rechtfertigen; sie sind berechtigt, nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung zu beantragen oder Verwaltungsklage zu erheben; wenn ihre legalen Rechtsinteressen geschädigt werden, weil Behörden Verwaltungserlaubnisse rechtswidrig vergeben, sind sie berechtigt, nach dem Recht Ersatz zu verlangen. <6>

 

§ 8   Verwaltungserlaubnisse, die Bürger, juristische Personen und andere Organisationen nach dem Recht erlangt haben, erhalten den Schutz des Gesetzes, die Behörden dürfen wirksam gewordene Verwaltungserlaubnisse nicht willkürlich abändern.

   Werden einer Verwaltungserlaubnis zugrundeliegende Gesetze, Rechtsnormen oder Regeln <7> geändert oder aufgehoben, oder ändern sich objektive Umstände, auf denen die Gewährung der Verwaltungserlaubnis beruht, in ganz erheblichem Maße, so kann, wenn das Allgemeininteresse es erfordert, die Behörde eine wirksame Verwaltungserlaubnis nach dem Recht ändern oder zurücknehmen. Führt das zu Vermögensschäden für Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, so muß die Behörde nach dem Recht einen Ausgleich gewähren.<8>

 

§ 9   Nach dem Recht erlangte Verwaltungserlaubnisse können nicht übertragen werden, außer wenn Gesetze oder Rechtsnormen bestimmen, daß sie nach vom Recht bestimmten Bedingungen und in vom Recht bestimmten Verfahren übertragen werden können.

 

§ 10  Die Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen Regelungen zur Überwachung der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen durch die Behörden schaffen und vervollständigen und Überwachung und Überprüfungen der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen durch die Behörden verstärken.

   Die Behörden müssen die Aktivitäten der Bürger, juristischen Personen und anderen Organisationen bei von Verwaltungserlaubnissen gestatteter Tätigkeit effektiv überwachen.

 

2. Kapitel: Einführung von Verwaltungserlaubnissen

 

§ 11  Die Einführung von Verwaltungserlaubnissen muß den Gesetzmäßigkeiten der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung folgen, sie muß von Nutzen sein, um ein aktives, autonomes Verhalten der Bürger, juristischen Personen und anderen Organisationen zu befördern, sie muß das Allgemeininteresse und die gesellschaftliche Ordnung schützen und eine ausgeglichene Entwicklung von Wirtschaft, Gesellschaft und ökologischer Umwelt fördern.

 

§ 12  Für die folgenden Angelegenheiten können Verwaltungserlaubnisse eingeführt werden:

1. Für bestimmte die Staatssicherheit, die öffentliche Sicherheit, die makroökonomische Wirtschaftslenkung oder den Schutz der ökologischen Umwelt direkt berührende oder zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen direkt in Bezug stehende Aktivitäten, wenn diese Angelegenheiten die Vergabe von Erlaubnissen nach vom Recht bestimmten Bedingungen erfordern;

2. für die Marktzulassung in bestimmten Branchen, die beschränkte natürliche Ressourcen erschließen und nutzen oder öffentliche Ressourcen aufgliedern<9>, und die direkten Bezug zum Allgemeininteresse haben, wenn dafür die Vergabe besonderer Rechte erforderlich ist;

3. für Berufe und Branchen, die Dienste für die Allgemeinheit anbieten, welche direkt das Allgemeininteresse berühren und die Feststellung besonderer Vertrauenswürdigkeit, besonderer Bedingungen, besonderer Fähigkeiten oder sonstiger Qualifikationen und Qualitäten erfordern;

4. für wichtige Einrichtungen, Anlagen, Produkte, Sachen, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen und Feststellungen nach technischen Normen und Regeln durch Prüfungen, Tests, Gesundheitsprüfungen oder in anderer Weise erfordern;

5. für die Errichtung von Unternehmen und anderen Organisationen, bei denen es erforderlich ist, die Qualifikation des Subjektes festzustellen;

6. für andere Angelegenheiten, bei denen Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen vorsehen, daß Verwaltungserlaubnisse eingeführt werden können.

 

§ 13  Wenn die in § 12 aufgeführte Fälle in einer der folgenden Arten normiert werden können, brauchen keine Verwaltungserlaubnisse eingeführt zu werden:

1. wenn sie von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen autonom bestimmt werden können;

2. wenn sie von Mechanismen des Marktwettbewerbs effektiv geregelt werden können;

3. wenn sie von Branchenorganisationen oder vermittelnden Organen mit Selbstdisziplin gesteuert werden können;

4. wenn die Behörden Probleme durch nachträgliche Überwachung oder mit anderen Formen der Verwaltungslenkung lösen können.

 

§ 14  Für die in § 12 aufgeführten Angelegenheiten kann das Gesetz Verwaltungserlaubnisse vorsehen. Solange noch kein Gesetz festgesetzt worden ist, können Verwaltungsrechtsnormen Verwaltungserlaubnisse vorsehen.

   Falls erforderlich kann der Staatsrat mit dem Erlaß eines Beschlusses Verwaltungserlaubnisse vorsehen. Nachdem [der Beschluß] zur Anwendung gekommen ist, muß, außer bei einer Angelegenheit mit [nur] vorläufigen Verwaltungserlaubnissen, der Staatsrat die Sache unverzüglich dem Nationalen Volkskongreß oder dessen Ständigem Ausschuß mit der Bitte um die Festsetzung eines Gesetzes vorlegen oder selbst eine Verwaltungsrechtsnorm festsetzen.

 

§ 15  Solange für in § 12 aufgeführte Angelegenheiten noch kein Gesetz und keine Verwaltungsrechtsnorm festgesetzt worden ist, können territoriale Rechtsnormen Verwaltungserlaubnisse vorsehen; solange für in § 12 aufgeführte Angelegenheiten weder ein Gesetz noch eine Verwaltungsrechtsnorm oder territoriale Rechtsnorm festgesetzt worden ist, und es aus Verwaltungserfordernissen wirklich notwendig ist, sofort Verwaltungserlaubnisse zu vergeben, können Regeln der PAS-Volksregierungen vorläufige Verwaltungserlaubnisse vorsehen. Ist es erforderlich, vorläufig vergebene Verwaltungserlaubnisse nach Ablauf eines Jahres weiter zu vergeben, muß die Sache zur Festsetzung einer territorialen Rechtsnorm dem territorialen Volkskongreß gleicher Stufe oder seinem Ständigen Ausschuß vorgelegt werden.

   Territoriale Rechtsnormen und Regeln der PAS-Volksregierungen dürfen keine Verwaltungserlaubnisse zu Qualifikation und Qualität von Bürgern, juristischen Personen und sonstigen Organisationen vorsehen, die vom Staat einheitlich festzustellen sind; sie dürfen keine Registrierung der Errichtung von Unternehmen und anderen Organisationen und Verwaltungserlaubnisse als Vorbedingung dafür vorsehen.<10> Die von ihnen vorgesehenen Verwaltungserlaubnisse dürfen Einzelpersonen und Unternehmen aus anderen Gebieten nicht in der Ausübung von Produktion, Handel und Dienstleistungen in diesem Gebiet beschränken, sie dürfen Waren aus anderen Gebieten nicht beim Zutritt zum Markt dieses Gebiets behindern.

 

§ 16  Verwaltungsrechtsnormen können in einem Bereich von Angelegenheiten, für den ein Gesetz Verwaltungserlaubnisse vorsieht, konkrete Bestimmungen für die Vergabe dieser Verwaltungserlaubnisse treffen.

   Territoriale Rechtsnormen können in einem Bereich von Angelegenheiten, für den Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen Verwaltungserlaubnisse vorsehen, konkrete Bestimmungen für die Vergabe dieser Verwaltungserlaubnisse treffen.

   Regeln können in einem Bereich von Angelegenheiten, für den höherrangige Bestimmungen Verwaltungserlaubnisse vorsehen, konkrete Bestimmungen für die Vergabe dieser Verwaltungserlaubnisse treffen.

   Die konkreten Bestimmungen von Rechtsnormen und Regeln für die Vergabe von in höherrangigem Recht vorgesehenen Verwaltungserlaubnissen dürfen keine weiteren Verwaltungserlaubnisse vorsehen; die konkreten Vorschriften für die Bedingungen für Verwaltungserlaubnisse dürfen keine zusätzlichen Bedingungen vorsehen, welche anderen Bedingungen im höherrangigen Recht zuwiderlaufen.

 

§ 17  Andere Schriftstücke mit Normcharakter als die in §§ 14 und 15 bestimmten dürfen ausnahmslos keine Verwaltungserlaubnisse vorsehen.

 

§ 18  Werden Verwaltungserlaubnisse vorgesehen, so müssen die vergebenden Stellen, die Bedingungen, das Verfahren und die Fristen festgesetzt werden.

 

§ 19  Beim Entwurf von Gesetzen und Rechtsnormen und von Regeln der PAS-Regierungen muß, wenn sie Verwaltungserlaubnisse vorsehen sollen, die entwerfende Einheit mit Anhörungen und Diskussionsveranstaltungen und auf sonstige Weise Meinungen dazu einholen und der festsetzenden Stelle erklären, warum es [hier] notwendig ist, Verwaltungserlaubnisse vorzusehen, welche Auswirkungen das auf Wirtschaft und Gesellschaft haben kann, und welche Meinungen dazu geltend gemacht bzw. eingeholt worden sind.

 

§ 20  Die Stellen, die Verwaltungserlaubnisse vorsehen, müssen regelmäßig bewerten, wie mit diesen Verwaltungserlaubnissen verfahren wird; gelangen sie zu der Ansicht, daß Probleme [auch] nach § 13 gelöst weden können, so müssen sie die Verwaltungserlaubnisse vorsehenden Vorschriften unverzüglich ändern oder aufheben.

   Die Verwaltungserlaubnisse vergebenden Stellen können zum pasenden Zeitpunkt die Umstände der Vergabe vorgesehener Verwaltungserlaubnisse und ferner bewerten, inwieweit [diese Verwaltungserlaubnisse weiter] erforderlich sind und darüber der Stelle berichten, welche diese Verwaltungserlaubnisse vorgesehen hat.

   Bürger, juristische Personen und andere Organisationen können den Stellen, welche Verwaltungserlaubnisse vorsehen oder vergeben, ihre Ansichten und Vorschläge zur Einführung und Vergabe von Verwaltungserlaubnissen vortragen.

 

§ 21  Wenn PAS-Volksregierungen der Ansicht sind, daß in Verwaltungsrechtsnormen vorgesehene Verwaltungserlaubnisse zu wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung ihres Territoriums durch Methoden nach § 13 ersetzt werden können, können sie, nachdem sie dies dem Staatsrat gemeldet und seine Genehmigung erhalten haben, in ihrem Verwaltungsgebiet die Verwendung dieser Verwaltungserlaubnisse einstellen.

 

3. Kapitel: Verwaltungserlaubnisse vergebende Stellen

 

§ 22  Verwaltungserlaubnisse werden von den Behörden, welche die Erlaubnisbefugnis haben, in dem vom Recht bestimmten Bereich ihrer Amtsbefugnisse vergeben.

 

§ 23  Von Gesetzen und Rechtsnormen ermächtigte Organisationen mit Verwaltungsfunktionen für öffentliche Aufgaben vergeben im vom Recht bestimmten Bereich ihrer Ermächtigung Verwaltungserlaubnisse im eigenen Namen. Für die ermächtigten Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Behörden.

 

§ 24  Eine Behörde kann im Bereich ihrer vom Recht bestimmten Amtsbefugnisse aufgrund von Bestimmungen in Gesetzen, Rechtsnormen und Regeln andere Behörden beauftragen, Verwaltungserlaubnisse zu vergeben. Die beauftragende Stelle muß die beauftragte Behörde und den Inhalt der im Auftrag zu vergebenden Verwaltungserlaubnisse bekanntmachen.

   Die beauftragende Behörde ist für die Überwachung der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen durch die beauftragte Behörde verantwortlich und haftet rechtlich für die Folgen dieser Handlungen.

   Die beauftragte Behörde vergibt Verwaltungserlaubnisse im Rahmen des Auftrags namens der beauftragenden Behörde; sie darf den Auftrag zur Vergabe der Verwaltungserlaubnisse nicht an andere Organisationen oder an Einzelpersonen weitergeben.

 

§ 25  Mit Erlaubnis des Staatsrats können PAS-Volksregierungen beschließen, daß nach den Grundsätzen der Vereinfachung, Zusammenfassung und vollen Nutzung [der Verwaltung] eine Behörde die Erlaubnisbefugnisse [mehrerer] betroffener Behörden ausübt.

 

§ 26  Wenn Verwaltungserlaubnisse von mehreren Organen innerhalb einer Behörde bearbeitet werden müssen, muß diese Behörde ein Organ bestimmen, welches die Anträge auf die Verwaltungserlaubnisse zusammengefaßt zur Bearbeitung annimmt und die Beschlüsse darüber zusammengefaßt zustellt.

   Wenn Verwaltungserlaubnisse nach dem Recht von mehreren Abteilungen einer territorialen Volksregierung getrennt vergeben werden, kann diese Volksregierung eine Abteilung festsetzen, welche die Anträge auf Verwaltungserlaubnisse zur Bearbeitung annimmt, sie an die betroffenen Abteilungen weiterleitet und nach deren Äußerung zusammengefaßt bearbeitet; die Volksregierung kann auch die Bearbeitung im Verbund der betroffenen Abteilungen [d.h. durch eine gemeinsame Stelle] oder zentralisierte Bearbeitung organisieren.

 

§ 27  Bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen dürfen die Behörden dem Antragsteller nicht den Kauf bestimmter Waren oder die Annahme entgeltlicher Dienste vorschlagen oder sonstige unlautere Anforderungen stellen.

   Beamte dürfen bei der Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissen von Antragstellern keine vermögenswerten Dinge verlangen oder annehmen noch sonstige Vorteile verfolgen.

 

§ 28  Außer dann, wenn Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen bestimmen, daß bei Einrichtungen, Anlagen, Produkten und Sachen, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen, die Prüfungen, Tests und Gesundheitsprüfungen von Behörden durchgeführt werden, müssen sie nach und nach von spezialisierten technischen Organisationen durchgeführt werden, welche den vom Recht bestimmten Bedingungen entsprechen. Die spezialisierten technischen Organisationen und das bei ihnen betroffene Personal haften rechtlich für [ihre] Schlußfolgerungen aus den von ihnen durchgeführten Prüfungen, Tests und Gesundheitsprüfungen.

 

4. Kapitel: Verfahren der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen

   1. Abschnitt: Antrag und Annahme zur Bearbeitung

 

§ 29  Brauchen Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, die bestimmte Aktivitäten betreiben, [dazu] nach dem Recht eine Verwaltungserlaubnis, so müssen sie bei der Behörde einen Antrag stellen. Muß für den schriftlichen Antrag ein Formular benutzt werden, so muß die Behörde dem Antragsteller das Antragsformular zur Verfügung stellen. Das Antragsformular darf nichts enthalten, was mit der Angelegenheit, für die die Verwaltungserlaubnis beantragt werden soll, direkt nichts zu tun hat.

   Der Antragsteller kann einen Vertreter beauftragen, den Antrag auf die Verwaltungserlaubnis einzureichen, außer wenn nach dem Recht der Antragsteller ins Büro der Behörde kommen muß, um den Antrag einzureichen.

   Der Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis kann brieflich, telegraphisch, mit Telex, Fax, im elektronischen Datentausch oder mit e-mail eingereicht werden.

 

§ 30  Die Behörde muß die Bestimmungen der Gesetze, Rechtsnormen und Regeln zu den Angelegenheiten, Grundlagen, Bedingungen, Mengen<11>, Verfahren und Fristen im Zusammenhang mit Verwaltungserlaubnissen und einen Katalog aller einzureichenden Unterlagen sowie Antragsmuster in ihren Büroräumen öffentlich auslegen.

   Wenn ein Antragsteller verlangt, daß die Behörde ausgelegte Inhalte erklärt und deutet, muß die Behörde das tun und ihm korrekte und verläßliche Daten zur Verfügung stellen.

 

§ 31  Wer eine Verwaltungserlaubnis beantragt, muß der Behörde wahrheitsgemäß die einschlägigen Unterlagen einreichen und die wahren Umstände wiedergeben, und er ist für die Wahrheit der Tatsachenangaben in seinen Antragsunterlagen verantwortlich. Die Behörde darf vom Antragsteller nicht verlangen, daß er technische Unterlagen und sonstige Materialien einreicht, die mit der von ihm beantragten Verwaltungserlaubnis nichts zu tun haben.

 

§ 32  Die Behörde muß mit Anträgen auf eine Verwaltungserlaubnis je nach den Umständen wie folgt verfahren:

1. Wenn es nach dem Recht nicht erforderlich ist, für die betreffende Angelegenheit eine Verwaltungserlaubnis einzuholen, muß sie den Antragsteller unverzüglich unterrichten, daß sie den Antrag nicht zur Bearbeitung annimmt;

2. gehört die Angelegenheit, für die der Antrag gestellt wird, nach dem Recht nicht zum Bereich der Amtsbefugnisse dieser Behörde, so muß die Behörde unverzüglich beschließen, daß der Antrag nicht zur Bearbeitung angenommen wird, und den Antragsteller unterrichten, daß er seinen Antrag bei der betroffenen Behörde stellen möge;

3. wenn die Antragsunterlagen auf der Stelle korrigierbare Fehler enthalten, muß dem Antragsteller gestattet werden, sie auf der Stelle zu korrigieren;

4. sind die Antragsunterlagen unvollständig, oder entsprechen sie nicht der vom Recht vorgeschriebenen Form, so muß man den Antragsteller auf der Stelle oder innerhalb von fünf Tagen darüber unterrichten, was alles ergänzt und korrigiert werden muß; wird er nicht fristgemäß unterrichtet, so gilt der Antrag von dem Tag an, an dem die Unterlagen eingegangen sind, als zur Bearbeitung angenommen;

5. gehört die Angelegenheit, für die der Antrag gestellt wird, nach dem Recht zum Bereich der Amtsbefugnisse dieser Behörde, und sind die Antragsunterlagen vollständig, und entsprechen sie der vom Recht bestimmten Form, oder hat der Antragsteller entsprechend in allen Punkten entsprechend den Forderungen der Behörde geänderte und ergänzte Antragsunterlagen übergeben, so muß der Antrag auf die Verwaltungserlaubnis zur Bearbeitung angenommen werden.

   Die Behörde muß darüber, ob sie den Antrag zur Bearbeitung annimmt oder nicht, eine mit einem besonderen Siegel der Behörde versehene und das Datum angebende Urkunde ausstellen.

 

§ 33  Die Behörde muß die Regelungen schaffen und vervollkommnen, um die elektronische Bearbeitung der Behördenangelegenheiten voranzubringen, sie muß auf der Netzseite der Behörde die die Verwaltungserlaubnisse betreffenden Angelegenheiten bekanntmachen und es den Antragstellern erleichtern, in elektronischer Form Anträge auf Verwaltungserlaubnisse einzureichen; sie muß mit anderen Behörden gemeinsam Daten zu Verwaltungserlaubnissen gemeinsam nutzen, um die Effizienz der Erledigung von Angelegenheiten zu steigern.

 

2. Abschnitt: Prüfung und Beschluß

 

§ 34  Die Behörde muß die vom Antragsteller übergebenen Antragsunterlagen prüfen.

   Wenn die vom Antragsteller übergebenen Antragsunterlagen vollständig sind und der vom Recht vorgeschriebenen Form entsprechen, und die Behörde auf der Stelle Beschluß fassen kann, muß sie auf der Stelle einen schriftlichen Beschluß über die Verwaltungserlaubnis erlassen.

   Erfordern die vom Recht bestimmten Bedingungen und Verfahren, daß der Tatsachen betreffende Inhalt der Antragsunterlagen nachgeprüft wird, so muß die Behörder mindestens zwei Beamte zur Nachprüfung abordnen.

 

§ 35  Bei Verwaltungserlaubnissen, bei denen nach dem Recht zunächst eine untere Behörde prüfen muß, um dann einer höheren Behörde zu berichten, damit diese beschließt, muß die untere Behörde innerhalb der vom Recht bestimmten Frist die Meinung, zu der sie aufgrund der ersten Prüfung gelangt ist, und die gesamten Antragsunterlagen direkt der höheren Behörde mitteilen bzw. übersenden. Die höhere Behörde darf vom Antragsteller nicht verlangen, daß er [bei ihr] die Antragsunterlagen nochmals einreicht.

 

§ 36  Wenn die Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf eine Verwaltungserlaubnis entdeckt, daß die Angelegenheit erhebliche Interessen eines anderen direkt berührt, muß sie den materiell Interessierten davon unterrichten. Antragsteller und Interessierter sind berechtigt, Ausführungen zu machen bzw. zu rechtfertigen. Die Behörde muss die Ansichten der Antragsteller und Interessierten anhören.

 

§ 37  Nachdem die Behörde den Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis geprüft hat, muß sie, wenn sie nicht auf der Stelle einen Beschluß über die Verwaltungserlaubnis fällt, diesen Beschluß innerhalb der vom Recht bestimmten Frist im vorgeschriebenen Verfahren fassen.

 

§ 38  Entspricht der Antrag eines Antragstellers den vom Recht bestimmten Bedingungen und Normen, so muß die Behörde nach dem Recht einen die Verwaltungserlaubnis gewährenden schriftlichen Beschluß erlassen.

   Wenn die Behörde nach dem Recht einen schriftlichen Beschluß erläßt, mit dem sie die Verwaltungserlaubnis nicht gewährt, muß sie die Gründe erklären und den Antragsteller unterrichten, daß er berechtigt ist, nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung zu beantragen oder Verwaltungsklage zu erheben.

 

§ 39  Wenn die Behörde mit Beschluß die Verwaltungserlaubnis gewährt, und die Ausgabe eines Verwaltungserlaubnisnachweises erforderlich ist, muß dem Antragsteller einer der folgenden von der Behörde gesiegelten Verwaltungserlaubnisnachweise erteilt werden:

1. Ein Erlaubnisnachweis, ein [Gewerbe]schein oder eine andere Erlaubnisurkunde;

2. ein Qualifikationsnachweis, ein Qualitätsnachweis oder eine andere Urkunde über die Normgemäßheit;

3. ein genehmigendes Schriftstück oder eine sonstige Nachweisurkunde der Behörde;

4. ein anderer von Gesetzen oder Rechtsnormen bestimmter Nachweis der Verwaltungserlaubnis.

   Wenn eine Behörde eine Prüfung, einen Test oder eine Gesundheitsprüfung durchgeführt hat, kann sie auf danach normgemäßen Einrichtungen, Anlagen, Produkten und Sachen ein Etikett oder einen Prüf-, Test- oder Gesundheitsprüfstempel anbringen.

 

§ 40  Hat eine Behörde einen Beschluß erlassen, mit dem eine Verwaltungserlaubnis gewährt wird, so muß sie ihn offenlegen, jedermann hat das Recht, ihn durchzusehen.

 

§ 41  Wenn in Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen Verwaltungserlaubnisse vorgesehen sind, ohne daß eine geographische Beschränkung ihrer Gültigkeit vorgesehen ist, so ist die Verwaltungserlaubnis, die der Antragsteller erhält, landesweit gültig.

 

3. Abschnitt: Fristen

 

§ 42  Die Behörde muß den Beschluß zur Verwaltungserlaubnis, soweit er nicht auf der Stelle ergehen kann, innerhalb von 20 Tagen von dem Tag an ergehen lassen, an dem sie den Antrag zur Bearbeitung angenommen hat. Ist das innerhalb von 20 Tagen nicht möglich, so kann die Frist mit Genehmigung des verantwortlichen [Leiters] der Behörde um 10 Tage verlängert werden; dabei muß der Antragsteller über die Gründe der Fristverlängerung unterrichtet werden. Soweit jedoch Gesetze oder Rechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

   Wenn Verwaltungserlaubnisse nach § 26 zusammengefaßt, im Verbund oder zentralisiert bearbeitet werden können, darf die Bearbeitungszeit 45 Tage nicht überschreiten; läßt sich die Bearbeitung nicht in 45 Tagen abschließen, so kann die Frist mit Genehmigung des Verantwortlichen bei der Volksregierung gleicher Stufe um 15 Tage verlängert werden; dabei muß der Antragsteller über die Gründe der Fristverlängerung unterrichtet werden.

 

§ 43  Bei Verwaltungserlaubnissen, bei denen nach dem Recht zunächst eine untere Behörde prüfen muß, um dann einer höheren Behörde zu berichten, damit diese beschließt, muß die untere Behörde innerhalb von 20 Tagen von dem Tag an, an dem sie den Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis zur Bearbeitung angenommen hat, die Prüfung abschließen. Soweit jedoch Gesetze oder Rechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

 

§ 44  Wenn eine Behörde einen Beschluß erläßt, der eine Verwaltungserlaubnis gewährt, muß sie innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag des Beschlusses dem Antragsteller einen Nachweis der Verwaltungserlaubnis ausstellen und ihm zustellen bzw. ein Etikett bze. einen Prüf-, Test- oder Gesundheitsprüfstempel anbringen.

 

§ 45  Wenn es für den Beschluß einer Behörde zu einer Verwaltungserlaubnis nach dem Recht erforderlich ist, daß eine Anhörung stattfindet, etwas ausgeschrieben, versteigert, geprüft, getestet, einer Gesundheitsprüfung unterzogen, begutachtet oder von Sachverständigen bewertet wird, dann wird die dafür erforderliche Zeit nicht in die in diesem Abschnit bestimmten Fristen eingerechnet. Die Behörde muß den Antragsteller schriftlich über die erforderliche Zeit unterrichten.

 

4. Abschnitt: Anhörungen

 

§ 46  Wenn Gesetze, Rechtsnormen oder Regeln bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen eine Anhörung vorsehen, und wenn sonst in öffentliche Interessen berührenden großen Verwaltungserlaubnissachen die Behörden eine Anhörung für erforderlich halten, müssen sie dies der Allgemeinheit bekanntgeben und die Anhörung durchführen.

 

§ 47  Wenn eine Verwaltungserlaubnis schwerwiegende Interessenbeziehungen zwischen dem Antragsteller und anderen direkt berührt, muß die Behörde vor Erlaß des Beschlusses über die Verwaltungserlaubnis den Antragsteller und die materiell Interessierten davon unterrichten, daß sie das Recht haben, eine Anhörung zu verlangen; wenn einer von ihnen innerhalb von fünf Tagen, nachdem er davon unterrichtet worden ist, Anhörung beantragt, muß die Behörde innerhalb von zwanzig Tagen die Anhörung organisieren.

   Antragsteller und materiell Interesierte tragen nicht die Kosten der von der Behörde organisierten Anhörungen.

 

§ 48  Die Anhörung wird in folgendem Verfahren durchgeführt:

1. Die Behörde muß sieben Tage vor Durchführung der Anhörung Zeit und Ort der Anhörung dem Antragsteller und den materiell Interessierten mitteilen und nötigenfalls bekanntmachen,

2. die Anhörung muß öffentlich durchgeführt werden;

3. die Behörde muß die Anhörung von jemand durchführen lassen, der nicht zu den Beamten gehört, die diesen Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis prüfen; meinen Antragsteller oder materiell Interessierte, daß dieser Beamte an dieser Verwaltungserlaubnissache direkt materiell interessiert ist, so sind sie berechtigt, seinen Ausschluß zu verlangen;

4. bei der Anhörung müssen die Beamten, welche den Antrag auf die Verwaltungserlaubnis prüfen, die Beweise und Gründe für die Meinung vorlegen, zu der sie aufgrund der Prüfung gelangt sind; Antragsteller und materiell Interessierte können Beweise vorlegen, argumentieren und Beweise prüfen;

5. bei der Anhörung muß ein Protokoll geführt werden, das den Teilnehmern gegeben werden muß, damit sie feststellen, ob es keine Fehler enthält, und dann abzeichnen oder abstempeln.

   Due Behörde muß aufgrund des Anhörungsprotokolls über die Verwaltungserlaubnis beschließen.

 

5. Abschnitt: Änderung und Verlängerung

 

§ 49  Verlangt der Erlaubnisempfänger eine Änderung der von der Verwaltungserlaubnis betroffenen Angelegenheit, so muß er dies bei der Behörde beantragen, welche den Beschluß zur Verwaltungserlaubnis gefaßt hat; entspricht das Verlangen den vom Recht bestimmten Bedingungen und Normen, so muß die Behörde nach dem Recht das Änderungsverfahren durchführen.

 

§ 50  Benötigt der Erlaubnisempfänger eine Verlängerung der Geltungsdauer der nach dem Recht erlangten Verwaltungserlaubnis, so muß er das 30 Tage vor ihrem Ablauf bei der Behörde beantragen, welche den Beschluß zur Verwaltungserlaubnis gefaßt hat. Soweit jedoch Gesetze, Rechtsnormen oder Regeln etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

   Die Behörde muß aufgrund des Antrags des Erlaubnisempfängers vor Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltungserlaubnis einen Beschluß darüber erlassen, ob sie verlängert wird; tut sie das nicht fristgemäß, so gilt das als Gewährung der Verlängerung.

 

6. Abschnitt: Besondere Vorschriften

 

§ 51  Soweit sich in diesem Abschnitt Vorschriften zum Verfahren der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen finden, werden diese Vorschriften angewandt, fehlen sie, so werden die anderen Vorschriften dieses Kapitels angewandt.

 

§ 52  Für das Verfahren, in dem der Staatsrat Verwaltungserlaubnisse vergibt, gelten die einschlägigen Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen.

 

§ 53  Über die Vergabe von Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.2 muß die Behörde mit Methoden des fairen Wettbewerbs wie Ausschreibungen und Versteigerungen beschließen. Soweit jedoch Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

   Das konkrete Verfahren, in dem die Behörde mit Methoden wie Ausschreibungen oder Versteigerungen über Erlaubnisse beschließt, richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen.

   Wenn die Behörde im Verfahren der Ausschreibung oder Versteigerung denjenigen bestimmt hat, der den Zuschlag erhält, muß sie die Verwaltungserlaubnis mit Beschluß gewähren und ihm nach dem Recht einen Nachweis der Verwaltungserlaubnis ausstellen.

   Wenn die Behörde in Verletzung dieses Paragraphen nicht ausschreibt oder versteigert oder gegen das Ausschreibungs- oder Versteigerungsverfahren verstößt und [so] die legalen Rechtsinteressen des Antragsstellers verletzt, kann dieser nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung beantragen oder Verwaltungsklage erheben.

 

§ 54  Wenn bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.3, um einem Bürger eine bestimmte Qualifikation zuzuerkennen, nach dem Recht eine staatliche Prüfung durchgeführt werden muß, beschließt die Behörde nach dem Prüfungsergebnis und den anderen vom Recht bestimmten Bedingungen über die Verwaltungserlaubnis; wenn einer juristischen Person oder einer sonstigen Organisation eine bestimmte Qualifikation oder Qualität zuerkannt werden soll, muß die Behörde aufgrund des Ergebnisses der Prüfung der Zusammensetzung der Spezialisten, der technischen Bedingungen, der Betriebsergebnisse und des Niveaus des Managements der Antragstellerin über die Verwaltungserlaubnis beschließen. Soweit jedoch Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

   Die Prüfung einer bestimmten Qualifikation von Bürgern wird nach dem Recht von einer Behörde oder Branchenorganisation öffentlich durchgeführt. Die Behörde bzw. Branchenorganisation muß vorher die Bedingungen für die Meldung zur Qualifikationsprüfung, wie man sich meldet, die Gegenstände der Prüfung und das Prüfungsprogramm bekanntmachen. Es darf aber kein obligatorischer Vorbereitungskurs für die Qualifikationsprüfung organisiert werden, es dürfen keine Lehrmaterialien oder andere Prüfungshilfsmittel bestimmt werden.

 

§ 55  Wenn bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.4 entsprechend den technischen Normen und Regeln nach dem Recht Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen durchgeführt werden müssen, beschließt die Behörde entsprechend deren Ergebnissen über die Verwaltungserlaubnis.

   Wenn die Behörde Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen durchführt, muß sie, innerhalb von fünf Tagen nachdem sie den Antrag zur Bearbeitung angenommen hat, mindestens zwei Beamte bestimmen, die nach den technischen Normen und Regeln die Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen durchführen. Wenn es nicht erforderlich ist, die Ergebnisse der Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen noch weiter technisch zu analysieren, sondern dann festgestellt werden kann, ob die Einrichtungen, Anlagen, Produkte und Sachen den technischen Normen und Regeln entsprechen, muß die Behörde auf der Stelle über die Verwaltungserlaubnis beschließen.

   Beschließt die Behörde aufgrund des Ergebnisses der Prüfungen, Tests oder Gesundheitsprüfungen, daß die Verwaltungserlaubnis nicht gewährt wird, so muß sie schriftlich erklären, welche technischen Normen und Regeln diesem Beschluß zugrundeliegen.

 

§ 56  Wenn bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen in den Fällen des § 12 Nr.5 die vom Antragssteller eingereichten Antragsunterlagen vollständig sind und der vom Recht bestimmten Form entsprechen, muß die Behörde auf der Stelle die Registrierung gewähren. Ist es erforderlich, die in den Antragsunterlagen enthaltenen Tatsachen nachzuprüfen, so verfährt die Behörde nach § 34 Abs.3.

 

§ 57  Wird nur eine begrenzte Zahl von Verwaltungserlaubnissen erteilt, und entsprechen mehrere Antragsteller den vom Recht bestimmten Bedingungen und Normen, so muß die Behörde über die Anträge in der Reihenfolge ihrer Annahme zur Bearbeitung beschließen. Soweit jedoch Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

 

5. Kapitel: Kosten der Verwaltungserlaubnisse

 

§ 58  Eine Behörde, die eine Verwaltungserlaubnissache bearbeitet oder in einer solchen Sache überwacht und überprüft, darf keine Kosten irgendwelcher Art erheben. Soweit jedoch Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen etwas anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

   Behörden, die Formulare für Anträge auf Verwaltungserlaubnisse zur Verfügung stellen, dürfen [dafür] keine Kosten erheben.

   Die Betriebskosten, die eine Behörde benötigt, die Verwaltungserlaubnissachen bearbeitet, müssen in ihr Budget eingestellt und von der Finanzverwaltung ihrer Stufe gewährleistet werden und werden entsprechend dem genehmigten Budget zugewiesen.

 

§ 59  Kosten, die nach Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen erhoben werden, wenn eine Behörde Verwaltungserlaubnissachen bearbeitet, müssen entsprechend den bekanntgemachten vom Recht bestimmten Gegenständen und Sätzen erhoben werden; die erhobenen Kosten sind in Gänze an die Staatskasse abzuführen; keine Stelle und kein einzelner darf sie in irgendeiner Form zurückbehalten, zweckentfremden, offen oder verdeckt privat verteilen. Die Finanzbehörden dürfen in keiner Form bei der Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissachen erhobene Kosten offen oder verdeckt der bearbeitenden Behörde erstatten.

 

6. Kapitel: Überwachung und Überprüfung

 

§ 60  Höhere Behörden müssen sich bemühen, die Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissachen durch untere Behörden zu überwachen und zu überprüfen und das Recht verletzende Handlungen bei Verwaltungserlaubnissachen unverzüglich korrigieren.

 

§ 61  Die Behörden müssen ein Überwachungssystem etablieren und vervollkommnen und ihre Überwachungsaufgaben erfüllen, indem sie Unterlagen nachprüfen, welche die Aktivitäten des Erlaubnisnehmers im Rahmen seiner Verwaltungserlaubnis wiederspiegeln.

   Behörden, welche nach dem Recht die Aktivitäten eines Erlaubnisnehmers im Rahmen seiner Verwaltungserlaubnis überwachen und überprüfen, müssen ihre Überwachungs- und Überprüfungstätigkeit und die dabei vorgenommenen Regelungen [von dabei entdeckten Problemen] protokollieren; die Protokolle werden von den überwachenden und überprüfenden Beamten unterschrieben und dann zu den Akten gegeben. Jedermann ist berechtigt, die Protokolle der Überwachung und Überprüfung durchzusehen.

   Zur Nachprüfung der Aktivitäten von Erlaubnisnehmern im Rahmen der Verwaltungserlaubnisse müssen die Behörden die Bedingungen für Verbindungen mit den Datenbanken der Computer der Erlaubnisempfänger und der sonst betroffenen Behörden schaffen.

 

§ 62  Die Behörde kann nach dem Recht Stichproben der vom Erlaubnisempfänger hergestellten oder vertriebenen Produkte überprüfen, [ihre Qualität] prüfen, testen oder sie Gesundheitsprüfungen unterziehen, und seine Produktions- und Vertriebsstätten nach dem Recht an Ort und Stelle überprüfen. Bei der Überprüfung kann die Behörde die einschlägigen Unterlagen nach dem Recht durchsehen oder vom Erlaubnisempfänger verlangen, daß er sie einsendet; der Erlaubnisempfänger muß die einschlägigen Umstände und Unterlagen wahrheitsgemäß darstellen bzw. zur Verfügung stellen.

   Die Behörden führen aufgrund der Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen regelmäßige Prüfungen von wichtigen Einrichtungen und Anlagen durch, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen. Soweit sie bei der Prüfung für normgemäß befunden werden, muß die Behörde einen entsprechenden schriftlichen Nachweis ausstellen.

 

§ 63  Die Überwachung und die Überprüfungen der Behörde dürfen die normale Produktions- und Vertriebstätigkeit des Erlaubnisempfängers nicht behindern, und es dürfen von ihm weder vermögenswerte Gegenstände verlangt oder angenommen, noch darf der Erhalt anderer Vorteile verfolgt werden.

 

§ 64  Wenn der Erlaubnisempfänger außerhalb des geographischen Zuständigkeitsbereichs der Behörde, welche die Erlaubnis beschlossen hat, im Rahmen der Verwaltungserlaubnis rechtswidrige Aktivitäten betreibt, muß die Behörde des Orts der rechtswidrigen Handlungen nach dem Recht die Tatsachen der Rechtsverletzung des Erlaubnisnehmers und deren Regelung der erlaubenden Behörde mitteilen.

 

§ 65  Wenn einzelne oder Organisationen im Rahmen von Verwaltungserlaubnissen vorgenommene rechtswidrige Aktivitäten entdecken, sind sie berechtigt, das der Behörde zu melden, und die Behörde muß die Sache unverzüglich nachprüfen und regeln.

 

§ 66  Wenn der Erlaubnisempfänger nicht nach dem Recht seine Pflicht zur Erschließung und Nutzung von natürlichen Ressourcen oder zur Nutzung von öffentlichen Ressourcen erfüllt, muß die Behörde ihn anweisen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; korrigiert er sein Verhalten nicht innerhalb dieser Frist, so muß die Behörde den Fall nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen regeln.

 

§ 67  Wer mit Verwaltungserlaubnis die Marktzulassung in bestimmten Branchen erhalten hat, die direkten Bezug zum Allgemeininteresse haben, muß entsprechend den vom Staat bestimmten Dienstleistungsnormen und Gebührensätzen und den von der Behörde nach dem Recht festgesetzten Bedingungen den Kunden sichere, bequeme und stabile Dienstleistungen zu vernünftigen Preisen bieten und gleichzeitig die Pflicht zu Dienstleistungen überall erfüllen; ohne Genehmigung der Behörde, welche die Verwaltungserlaubnis beschlossen hat, darf er seine Gewerbetätigkeit nicht eigenmächtig ruhen lassen oder einstellen.

   Wenn der Erlaubnisempfänger Pflichten nach dem vorigen Absatz nicht erfüllt, muß die Behörde ihn anweisen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren oder nach dem Recht wirksame Maßnahmen ergreifen, um ihn zu veranlassen, seine Pflichten zu erfüllen.

 

§ 68  Bei wichtigen Einrichtungen und Anlagen, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen, muß die Behörde die entwerfenden, herstellenden, montierenden und nutzenden Einheiten dazu bringen, entsprechende Regelungen für eigene Prüfungen zu schaffen.

   Wenn Behörden bei Überwachung und Überprüfung entdecken, daß bei wichtigen Einrichtungen und Anlagen, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen stehen, verborgene Sicherheitsprobleme bestehen, müssen sie Anweisung geben, Herstellung, Montage und Gebrauch abzubrechen, und die entwerfenden, herstellenden, montierenden und nutzenden Einheiten anweisen, [die Mängel] sofort zu korrigieren.

 

§ 69  Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, kann die Behörde, welche den Beschluß über die Verwaltungserlaubnis erlassen hat, oder die ihr übergeordnete Behörde auf Verlangen eines materiell Interessierten oder von Amts wegen die Verwaltungserlaubnis aufheben:

1. Wenn Beamte der Behörde Amtsbefugnisse mißbraucht und die Vergabe von Verwaltungserlaubnissen unter Mißachtung von Amtspflichten beschlossen haben;

2. wenn die Vergabe einer Verwaltungserlaubnis in Überschreitung von Amtsbefugnissen beschlossen worden ist;

3. wenn die Vergabe einer Verwaltungserlaubnis in Verletzung vom Recht vorgeschriebener Verfahren beschlossen worden ist;

4. wenn die Verwaltungserlaubnis einem Antragsteller gewährt worden ist, der nicht als Antragsteller qualifiziert ist oder die vom Recht vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt;

5. unter anderen Umständen, unter denen die Verwaltungserlaubnis nach dem Recht aufgehoben werden kann.

   Eine Verwaltungserlaubnis, die der Erlaubnisempfänger durch Täuschung, Bestechung oder mit anderen unlauteren Mitteln erlangt hat, muß aufgehoben werden.

   Kann es dem Allgemeininteresse einen schweren Schaden zufügen, wenn eine Verwaltungserlaubnis nach einem der beiden vorangehenden Absätze aufgehoben wird, so wird sie nicht aufgehoben.

   Wenn die legalen Rechtsinteressen eines Erlaubnisempfängers Schaden erleiden, weil seine Verwaltungserlaubnis nach Abs. 1 aufgehoben wird, muß die Behörde ihm nach dem Recht einen Ausgleich gewähren.<8> Bei der Aufhebung einer Verwaltungserlaubnis nach Abs.2 werden die auf der Erlaubnis beruhenden Interessen des Erlaubnisempfängers nicht geschützt.

 

§ 70  Liegt einer der folgenden Umstände vor, so muß die Behörde nach dem Recht die Formalitäten zur Löschung der Verwaltungserlaubnis durchführen:

1. Wenn die Geltungsdauer der Erlaubnis abgelaufen und nicht verlängert worden ist;

2. wenn der Bürger, dem eine Verwaltungserlaubnis eine bestimmte Qualifikation zuerkannt hat, gestorben ist oder seine Geschäftsfähigkeit verloren hat;

3. wenn eine juristische Person oder sonstige Organisation nach dem Recht beendet worden ist;

4. wenn die Verwaltungserlaubnis nach dem Recht aufgehoben oder zurückgenommen oder der Nachweis der Verwaltungserlaubnis nach dem Recht entzogen worden ist;

5. wenn höhere Gewalt dazu geführt hat, daß sich die Angelegenheit der Verwaltungserlaubnis nicht durchführen läßt;

6. bei anderen Umständen, unter denen nach Gesetzen und Rechtsnormen die Verwaltungserlaubnis gelöscht werden muß.

 

7. Kapitel: Rechtliche Haftung

 

§ 71  Wenn entgegen § 17 Verwaltungserlaubnisse vorgesehen werden, muß die betreffende Stelle die Stelle, welche die Verwaltungserlaubnisse vorgesehen hat, anweisen, dies zu korrigieren, oder das nach dem Recht aufheben.

 

§ 72  Wenn es bei einer Behörde und ihren Beamten in Verletzung dieses Gesetzes zu einem der folgenden Fälle kommt, gibt die übergeordnete Behörde oder die Überwachungsstelle Anweisung, dies zu korrigieren; bei schwerwiegendem Sachverhalt werden gegen den direkt verantwortlichen Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal nach dem Recht Verwaltungsmaßnahmen ergriffen:

1. wenn ein Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis, der den vom Recht bestimmten Bedingungen entspricht, nicht zur Bearbeitung angenommen wird;

2. wenn in den Büroräumen nicht die Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die nach dem Recht öffentlich ausgelegt werden müssen;

3. wenn im Verlauf der Annahme zur Bearbeitung und der Prüfung der Verwaltungserlaubnissache und der Beschlußfassung dazu die vom Recht bestimmten Unterrichtungspflichten gegenüber dem Antragsteller und den materiell Interessierten nicht erfüllt worden sind;

4. wenn die vom Antragsteller eingereichten Antragsunterlagen unvollständig sind oder nicht der vom Recht bestimmten Form entsprechen, und der Antragsteller auch nicht einmal darüber unterrichtet worden ist, was er alles zu ergänzen und zu korrigieren hat;

5. wenn die Gründe dafür, daß der Antrag auf eine Verwaltungserlaubnis nicht zur Bearbeitung angenommen oder die Verwaltungserlaubnis nicht gewährt wird, nicht nach dem Recht erklärt worden sind;

6. wenn nach dem Recht eine Anhörung durchgeführt werden muß und nicht durchgeführt worden ist.

 

§ 73  Wenn Beamte von Behörden bei der Bearbeitung von Verwaltungserlaubnissachen oder bei Überwachung und Überprüfung vermögenswerte Gegenstände anderer verlangen oder erhalten oder andere Vorteile verfolgen, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn es noch keine Straftat bildet, wird [der Beamte] nach dem Recht administrativ [=disziplinarisch] gemaßgeregelt.

 

§ 74  Wenn es bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen bei einer Behörde zu einem der folgenden Fälle kommt, gibt die übergeordnete Behörde oder die Überwachungsstelle Anweisung, dies zu korrigieren, und maßregelt nach dem Recht den direkt verantwortlichen Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal administrativ [=disziplinarisch]; wenn [der Sachverhalt] eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:

1. Wenn beschlossen wird, daß einem Antragsteller, der nicht die Bedingungen erfüllt, eine Verwaltungserlaubnis erteilt wird, oder daß in Überschreitung vom Recht bestimmter Amtsbefugnisse eine Verwaltungserlaubnis erteilt wird;

2. wenn beschlossen wird, daß einem Antragsteller, der die Bedingungen erfüllt, keine Verwaltungserlaubnis erteilt wird, oder der Beschluß zur Erteilung der Verwaltungserlaubnis nicht in der vom Recht bestimmten Frist gefaßt wird;

3. wenn nach dem Recht Verwaltungserlaubnisse nach dem Ergebnis einer Ausschreibung oder Versteigerung oder nach Prüfungsergebnissen durch Auswahl der Besten vergeben werden müssen, und Ausschreibungen, Versteigerungen oder Prüfungen nicht durchgeführt oder Verwaltungserlaubnisse nicht nach ihren Ergebnissen bzw. an die bei den Prüfungen Besten vergeben werden.

 

§ 75  Wenn eine Behörde bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen eigenmächtig oder nicht nach den vom Recht bestimmten Gegenständen und Sätzen Kosten erhebt, weist die übergeordnete Behörde oder die Überwachungsstelle sie an, die entgegen dem Recht erhobenen Kosten zurückzuzahlen, und maßregelt nach dem Recht den direkt verantwortlichen Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal administrativ [=disziplinarisch].

   Werden bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen nach dem Recht erhobene Kosten zurückbehalten, zweckentfremdet oder offen oder verdeckt privat verteilt, so werden sie zurückgeholt; der direkt verantwortliche Zuständige und anderes direkt verantwortliches Personal werden nach dem Recht administrativ [=disziplinarisch] gemaßregelt; wenn [der Sachverhalt] eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 76  Verfährt eine Behörde bei der Vergabe von Verwaltungserlaubnissen entgegen dem Recht, und schädigt sie damit die legalen Rechtsinteressen von Beteiligten, so muß sie gemäß dem Staatsentschädigungsgesetz <12> Entschädigung leisten.

 

§ 77  Wenn eine Behörde nicht nach dem Recht ihre Aufsichtspflichten erfüllt, oder die Aufsicht wenig effektiv ist, und dies schwerwiegende Folgen hat, weist die übergeordnete Behörde oder die Überwachungsstelle sie an, dies zu korrigieren, und maßregelt nach dem Recht den direkt verantwortlichen Zuständigen und anderes direkt verantwortliches Personal administrativ [=disziplinarisch]; wenn [der Sachverhalt] eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 78  Wenn, wer eine Verwaltungserlaubnis beantragt, einschlägige Umstände verheimlicht oder zusammen mit dem Antrag [den Sachverhalt] verfälschende Unterlagen einreicht, nimmt die Behörde den Antrag nicht zur Bearbeitung an oder gewährt keine Verwaltungserlaubnis, und sie verwarnt den Antragsteller; wenn die beantragte Verwaltungserlaubnis eine Angelegenheit betrifft, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen steht, darf der Antragsteller diese Verwaltungserlaubnis innerhalb eines Jahres nicht erneut beantragen.

 

§ 79  Wenn der Erlaubnisempfänger die Verwaltungserlaubnis durch Täuschung, Bestechung oder mit anderen unlauteren Mitteln erlangt hat, muß die Behörde ihm nach den Recht eine Verwaltungsbuße auferlegen; wenn die erlangte Verwaltungserlaubnis eine Angelegenheit betrifft, die in direktem Bezug zur öffentlichen Sicherheit, zur menschlichen Gesundheit oder zur Sicherheit von Leben und Vermögen steht, darf der Antragsteller diese Verwaltungserlaubnis innerhalb von drei Jahren nicht erneut beantragen; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 80  Wenn beim Erlaubnisempfänger einer der folgenden Umstände vorliegt, muß die Behörde nach dem Recht eine Verwaltungsbuße verhängen; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:

1. Wenn er den Nachweis der Verwaltungserlaubnis verändert, verkauft, vermietet oder verleiht oder die Verwaltungserlaubnis in anderer Form rechtswidrig überträgt;

2. wenn er in Überschreitung des Bereichs der Verwaltungserlaubnis tätig wird;

3. wenn er einer für Überwachung und Überprüfung verantwortlichen Behörde einschlägige Umstände verheimlicht, vertälschende Unterlagen vorlegt oder sich weigert, seine Aktivitäten wiedergebende wahrheitsgemäße Unterlagen vorzulegen;

4. bei anderen von Gesetzen, Rechtsnormen und Regeln festgelegten rechtswidrigen Handlungen.

 

§ 81  Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen ohne Verwaltungserlaubnis eigenmächtig Tätigkeiten betreiben, für die nach dem Recht eine Verwaltungserlaubnis erforderlich ist, muß die Behörde nach dem Recht Maßnahmen ergreifen, um das zu unterbinden, und nach dem Recht eine Verwaltungsbuße verhängen; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 82  Die Fristen, innerhalb derer Behörden nach diesem Gesetz Verwaltungserlaubnissachen bearbeiten müssen, werden nach Arbeitstagen berechnet, gesetzliche Ruhetage sind darin nicht enthalten.

 

§ 83  Dies Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

   Bestimmungen über Verwaltungserlaubnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes muß die bestimmende Stelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes bereinigen; was nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, wird vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht mehr angewandt.

 

Quelle: Xinhua-Netz, 28.8.2003; Fazhi ribao 28.8.2003

 

Anmerkungen:

 

<1> Die Arbeit an diesem Gesetz begann 1996; zunächst erstellte ein Organ der Legislative - der Rechtsarbeitsausschuß des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses - ein "Manuskript" des Gesetzes "um Äußerungen dazu einzuholen", auf dessen Grundlage dann das Rechtsordnungsamt der Zentralregierung zahlreiche Diskussionen mit Fachleuten, mit den zentralen Behörden und den PAS-Regierungen und insbesondere mit Verwaltungserlaubnisse vergebenden städtischen Behörden durchführte und im Verlauf dieser Diskussionen - bei denen auch ausländische Fachleute einbezogen und einschlägige Bestimmungen insbesondere der USA, Deutschlands und Japans zum Vergleich herangezogen wurden - einen ersten und einen endgültigen Entwurf ausarbeitete. Letzterer wurde 2001 vom Staatsrat verabschiedet und dem Ständigen Ausschuß vorgelegt, welcher ihn wiederum auf vier Sitzungen beriet, dabei nochmals an vielen Stellen abänderte und schließlich im August 2003 verabschiedete. Nicht nur hat aber die Ausarbeitung des Gesetzes ganz ungewöhnlich lange gedauert, das Gesetz tritt überdies erst knapp ein Jahr nach seinem Erlaß in Kraft.

   Denn hier wird eine ebenso tiefgreifende wie schwierige Reform in Angriff genommen, hier geht es um den Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft, vom alles regierenden Obrigkeitsstaat zum autonomen Bürger. Brauchte man bislang für so ziemlich alles eine amtliche Genehmigung, vergeben von Behörden oft unklarer und sich überschneidender Zuständigkeiten ohne andere Kontrolle als die ihrer Vorgesetzten, so soll nunmehr nur noch erlaubnispflichtig sein, was sich nicht durch den Markt regeln läßt, weil es keinen funktionierenden Markt gibt, oder weil staatliche Kontrolle nötig ist, um  erhebliche Gefahren "für Leben und Vermögen" zu auszuschließen.

   Der Obrigkeitsstaat ist freilich nicht nur in China eine Gefahr, und nicht nur in China sind Genehmigungspflichten Quelle von Macht und Korruption der Genehmigungsbehörden. Jetzt sollen in China diese Behörden also den Bürger nicht mehr beherrschen, sondern ihm dienen. Wo noch Genehmigungen erforderlich sind, sollen die Behörden daher die Verfahren weitgehend vereinfachen und die Bürger umfassend beraten. (Die Bestimmungen des Gesetzes dazu ähneln sehr den im September 1996 ergangenen §§ 71a bis 71e des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes.) Mißbrauch soll auch dadurch eingeschränkt werden, daß Vorschriften, die Verwaltungserlaubnisse vorsehen, nurmehr vom zentralen Gesetzgeber (als "Gesetze") oder von der Zentralregierung (als "Verwaltungsrechtsnormen") vorgeschrieben werden dürfen, nicht aber von zentralen Behörden und nur eingeschränkt und begrenzt von PAS-Gesetzgebern (als "territoriale Rechtsnormen") und PAS-Regierungen ("Regeln").

   Um das vorzubereiten, bemüht man sich seit Jahren, Genehmigungspflichten zu beseitigen. Das beeinträchtigt Macht und Einkommen von Behörden, macht sie womöglich ganz überflüssig. Nach großen Kampagnen dazu melden Provinzen daher zwar stolz, daß sie 40%, die Hälfte oder mehr aller Genehmigungen abgeschafft haben. Hinter solchen Angaben verbirgt sich jedoch viel Augenwischerei; man schafft etwa Genehmgungen ab, die ohnehin längst nicht mehr verlangt werden, oder man löst eine Genehmigung in mehrere auf, und so fort (vgl. die sorgfältige Untersuchung dieser Vorgänge in Shenzhen bei Wei Cui, Shenpi - Licensing - Reform from the Perspective of One Municipal Jurisdiction..., Hong Kong Law Review vol. 33, 2003, S.417-476). Wirklich durchgreifende Reformen des Genehmigungs-Unwesens müssen also von Behördenreformen, von der Abschaffung von Behörden begleitet werden; auch darum bemüht man sich seit Jahren, auch das stößt natürlich auf hinhaltenden Widerstand der Betroffenen, die mit Tricks wie der Umwandlung wirtschaftsleitender Fachbbehörden in "Konzerne" solchem Schicksal zu entgehen versuchen.

   Verwaltungserlaubnisse und Verwaltungsstrafen sind die beiden Rechte des Bürgers unmittelbar berührenden Formen von Verwaltungshandeln. Deshalb zeigt das vorliegende Gesetz zahlreiche Parallelen zum Verwaltungsbußengesetz von 1996; vieles hier ist aus dem Verwaltungsbußengesetz übernommen worden, so die Beschränkung einschlägiger Gesetzgebung auf zentrale Vorschriften hohen Rangs. Wie Genehmigungen sind aber auch Bußen Quelle von Macht und Einkommen für die zuständigen Behörden, und daher stieß und stößt auch dies Gesetz auf hinhaltenden Widerstand der Interessierten, so sehr, daß manche an seinem Erfolg verzweifeln.

   Ein wichtiger Trick, um das Gesetz zu umgehen, ist, daß man sich auf irgendwelche besonderen älteren Institutionen und Regelungen beruft, die den allgemeinen Regeln des Gesetzes vorgehen. Geradezu dramatische Ausmaße haben bei den Verwaltungsstrafen die Mißbräuche bei der immer schon unerfreulichen "Arbeitserziehung" angenommen, die aufgrund alter vager Vorschriften in einem sehr weiten Bereich asozialen Verhaltens und kleinerer Kriminalität verhängt werden kann und weiterhin verhängt wird, obwohl die ganze Institution in krassem Gegensatz zum Verwaltungsbußengesetz, ja zur Verfassung steht und ihren eigentlichen Zweck der Resozialisierung Asozialer seit langem nicht mehr erfüllt - wenn sie ihn je erfüllt hat. Arbeitserziehung wird überdies nach diesen alten Vorschriften fast ohne rechtliche Kontrolle verhängt; zwar kann man gegen ihre Verhängung jetzt Verwaltungsklage erheben, aber praktisch ist das für die Betroffenen schwierig, zumal man sie rechtswidrig über ihre Rechte meist nicht informiert. Befürchtet wird, daß auch das Verwaltungserlaubnisgesetz auf solche Schwierigkeiten stoßen wird (vgl. Zhou Hanhua: Shishi "Xingzheng xuke fa" ren zhong er dao yuan [Die Ausführung des Verwaltungserlaubnisgesetzes: Eine schwere Aufgabe - ein weiter Weg!], Fazhi ribao, Sonderausgabe, 28.8.2003); heißt es doch auch hier immer wieder, daß diese oder jene erfreulich rechtsstaatliche Vorschrift nicht gilt, "soweit Gesetze oder Rechtsnormen etwas anderes bestimmen".

   Auch die Behörden, die das Verwaltungserlaubnisgesetz treu beachten, müssen dazu aber ihre Verfahren mit viel Aufwand umorganisieren, z.B. Material zur Information der Betroffenen vorbereiten, etwa zusammen mit Formularen für elektronische Anträge ins Netz stellen. Vielerorts sind dafür freilich schon seit längerem erhebliche Vorarbeiten geleistet worden, man kann oft lokale Vorschriften sich viel einfacher aus dem Netz holen als in Deutschland. Auch mit der Möglichkeit elektronischer Anträge ist man oft weiter als bei uns.

   Organisatorisch aufwendig wird es insbesondere sein, zu erreichen, daß man die engen Fristen der §§ 42-44 einhalten kann. Man kann nur hoffen, daß es gelingt - und sich eine solche allgemeine Vorschrift auch für Deutschland wünschen.

   All das kostet jedenfalls seine Zeit; deshalb die lange Frist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes.

 

<2> Rechtsinteressen, chin. quanyi; läßt sich auch als "Rechte und Interessen" übersetzen; vager Ausdruck, der nirgends genau definiert wird und wohl etwas mehr bedeuten soll als nur "Rechte"; hier auch verwandt in §§ 7 und 53 IV, ebenfalls zusammen mit dem Beiwort "legal".

 

<3> Diese Definition geht teils zu weit, teils nicht weit genug. Zu weit: Nicht nur die in § 3 II ausdrücklich ausgenommenen Genehmigungen fallen nicht unter das Gesetz, obwohl es sich dabei keineswegs, wie man zunächst meinen könnte, nur um die Genehmigung von Vorgängen bei Unterorganen handelt. Betroffen sind z.B. auch Genehmigungen gegenüber privaten Schulen und Krankenhäusern. Nicht unter das Gesetz fällt aber auch, obwohl teils durchaus als Genehmigungen auffassen könnte, die Registrierung von Rechtsverhältnissen, seien es Ehen oder Adoptionen, seien es Vermögensgegenstände, sei es die Gründung von Gesellschaften oder der Abschluß von Verträgen, kurz alles, wobei der Staat nicht Rechte vergibt, sondern Rechte und Rechtsverhältnisse nur feststellt, auch wenn sie dadurch erst entstehen.  (Dazu näher Xu Anbiao, Xingzheng xukefa de shiyong fanwei [Der Anwendungsbereich des Verwaltunserlaubnisgesetzes], Fazhi ribao, Sonderausgabe, 28.8.2003. - Man beachte aber § 15 II!) Nicht weit genug: Die Sicherheitsprüfungen von Anlagen und anderem nach § 12 Nr.4 passen schlecht unter diese Definition.

 

<4> "Betroffene" Behörden: gemeint sind wohl Behörden, denen die "Stellen"- vgl. zu diesem Begriff die nächste Anmerkung - und "Institutionseinheiten", deren Angelegenheiten sie zu genehmigen haben, organisatorisch fest zugeordnet sind.

 

<5> "Behörden", "Stellen": chin. jiguan übersetzen wir mit "Stellen", "xinzheng jiguan", wörtlich "Verwaltungsstellen", übersetzen wir mit "Behörden". Der Begriff "Stelle" schließt Behörden ein, ist aber weiter als der Begriff "Behörde", deshalb wird er in §§ 19, 20, 83 verwandt, wo er Parlamente mit einschließt, und in § 18, wo nach § 23 ermächtigte nicht behördliche Organisationen mit gemeint sind. Hier in § 3 II und in § 59 II sind alle nur denkbaren "Stellen" gemeint. In § 24 I ist der Begriff dagegen wohl nur als kurze Wiederholung des Begriffs "Behörde" gedacht. Die "Überwachungsstellen" in §§ 72,74,75,77 sind amtlich mit diesem Ausdruck bezeichnete Behörden, nämlich die Unterbehörden des Überwachungsministeriums.

 

<6> Nicht nur kann nur der Ersatz verlangen, der geschädigt worden ist. Auch erneute Verwaltungsberatung verlangen und Verwaltungsklage erheben können nach dem Verwaltungsprozeßgesetz nur direkt Betroffene. Anzunehmen ist, daß auch eingangs mit den "Ausführungen" und dem "Rechtfertigen" - beides Begriffe aus dem Prozeßrecht, wo sie Handlungen der Parteien bezeichnen - "Ausführungen" und "Rechtfertigung" nur der direkt Betroffenen gemeint sind. So auch nach § 36.

 

<7> Zu den Begriffen "Gesetz", "Rechtsnorm" - "territoriale Rechtsnorm", "Verwaltungsrechtsnorm" - und "Regel" vgl. das Gesetzgebungsgesetz, 15.3.00/2.

 

<8> "Ausgleich" ist keine volle Entschädigung!

 

<9> Z.B. Wellenlängen zuteilen.

 

<10> Mit anderen Worten: die Registrierung und Verwaltungserlaubnisse als ihre Vorbedingung müssen zentral geregelt werden.

 

<11> Gedacht ist wohl an die Menge, d.h. die Anzahl von Verwaltungserlaubnissen, die in bestimmten Fällen vergeben werden können; vgl. § 57.

 

<12> 12.5.94/1.

 

Übersetzung, Anmerkungen und Copyright an beiden: F.Münzel, Hamburg