Chinas Recht 2005.4
10.1.2005/1
Eingabenordnung <1>
Staatsratsverordnung Nr.431
Vom Staatsrat am 5.1.2005 veabschiedet, am 10.1.2005 verkündet.
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die enge Verbindung der Volksregierungen aller Stufen mit den Massen aufrechtzuerhalten, die legalen Rechtsinteressen der Eingebenden zu schützen und die Ordnung bei den Eingaben zu bewahren, wird diese Ordnung bestimmt.
§ 2 Als Eingaben bezeichnet es diese Ordnung, wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen Briefe, E-Mails, Faxe, Telephonanrufe, Besuche oder andere Formen nutzen, um Volksregierungen irgendeiner Stufe oder Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts Sachverhalte darzustellen, Vorschläge zu machen, bei ihnen Meinungen und Kritik zu äußern oder sich zu beschweren und Forderungen zu erheben, und dies nach dem Recht von den betroffenen Behörden erledigt wird.
Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, welche die im vorgenannten Absatz genannten Formen nutzen, um Sachverhalte darzustellen, Vorschläge zu machen, Meinungen und Kritik zu äußern oder sich zu beschweren und Forderungen zu erheben, werden als Eingebende bezeichnet.
§ 3 Volksregierungen aller Stufen und Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen im Eingabenwesen gute Arbeit leisten, gewissenhaft eingehende Mitteilungen bearbeiten und Besucher empfangen, Meinungen und Kritik, Vorschläge und Forderungen der Volksmassen aufmerksam anhören, sich der Aufsicht der Volksmassen unterwerfen, eifrig den Volksmassen dienen.
Die Volksregierungen aller Stufen und die Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müsen die Wege für Eingaben freimachen und es den Eingebenden erleichtern, in den in dieser Ordnung vorgesehenen Formen Sachverhalte darzustellen, Vorschläge zu machen, Meinungen und Kritik zu äußern oder sich zu beschweren und Forderungen zu erheben.
Keine Organisation und kein einzelner darf Eingebende angreifen oder sich an ihnen rächen.
§ 4 Grundsätzlich muß daran festgehalten werden, daß die Arbeit im Eingabewesen, angeleitet von den Volksregierungen der verschiedenen Stufen von dem [der Sache] zugehörigen Ort verwaltet und die Verantwortung dafür auf die Stufen der Verwaltung verteilt getragen wird, daß der Zuständige verantwortlich ist, und Probleme nach dem Recht, unverzüglich und an Ort und Stelle gelöst und dabei Hindernisse beiseitegeräumt werden und erzogen wird.
§ 5 Volksregierungen aller Stufen und Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen wissenschaftlich und demokratisch strategische Entscheidungen treffen und nach dem Recht ihren Amtsaufgaben nachkommen, um Gegensätzen und Streitigkeiten, die zu Eingaben führen, von ihrem Ursprung an vorzubeugen.
Die Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen eine Struktur der Eingabenarbeit errichten, in der sie einheitlich führen, [die Arbeit] ihrer Abteilungen harmonisiert, Fragen umfassend erwogen, der Ausdruck wie die Wurzeln von Problemen erfaßt werden, jeder seine Aufgaben erfüllt, alles erfaßt und gemeinsam gesteuert wird, und vermittels gemeinsamer Sitzungen, mit der Errichtung eines System für den Einsatz von Untersuchungen und die Erledigung von Problemen, über eine Regelung der Beaufsichtigung und Überprüfung der Eingabenarbeit und in anderen Formen rechtzeitig Gegensätze aufgelöst und Streitigkeiten behoben werden.
Die Verantwortlichen der Volksregierungen aller Stufen und der Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen wichtige Briefe durchlesen und abzeichnen, wichtige Besuche empfangen, die Berichte über die Eingabenarbeit anhören und sich dabei ergebende herausragende Probleme erwägen und lösen.
§ 6 Die Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen [besondere] Eingaben-Arbeitsorgane errichten; die Arbeitsabteilungen dieser Volksregierungen und die Volksregierungen der Dörfer und Kleinstädte müssen grundsätzlich, wenn es der Arbeit nützt und Eingaben erleichtert, Organe (im folgenden [ebenfalls]: Eingaben-Arbeitsorgane) oder einzelne Personen bestimmen, die für die Eingabenarbeit konkret verantwortlich sind.
Die Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts sind die für die Eingabenarbeit verantwortlichen Verwaltungsorgane ihrer Volksregierung und haben die folgenden Amtsaufgaben:
1. Sie nehmen die von den Eingebenden vorgebrachten Eingabenangelegenheiten zur Bearbeitung an und geben sie zur Bearbeitung weiter bzw. überweisen sie;
2. sie übernehmen die Bearbeitung der ihnen von höheren Volksregierungen oder der eigenen Volksregierung zur Erledigung übertragenen Eingabenangelegenheiten;
3. sie wirken ausgleichend zur Erledigung wichtiger Eingabenangelegenheiten<2>;
4. sie beaufsichtigen und überprüfen die Erledigung von Eingabenangelegenheiten, um sie voranzubringen;
5. sie erwägen und analysieren die Verhältnisse im Eingabewesen, nehmen Untersuchungen und Überlegungen in Angriff und machen rechtzeitig der Volksregierung ihrer Stufe Vorschläge zur Vervollkommnung von Richtlinien und Verbesserungen der Arbeit;
6. sie leiten die Eingabenarbeit anderer Arbeitsabteilungen der Volksregierung ihrer Stufe und der Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen tieferer Stufen an.
§ 7 Die Volksregierungen aller Stufen müssen die Verantwortung im Bereich der Eingabenarbeit regeln und bei Verletzung und Vernachlässigung von Amtspflichten bei der Eingabenarbeit strikt gemäß den einschlägigen Gesetzen, Verwaltungsrechtsnormen und der vorliegenden Eingabenordnung die Verantwortung des betreffenden verantworlichen Personals verfolgen und in einem bestimmten Bereich bekanntmachen.
Die Volksregierungen aller Stufen müssen bei der Überprüfung der Leistungen der Beamten Leistungen bei der Eingabenarbeit berücksichtigen.
§ 8 Wenn Eingebende mit der Darstellung von Sachverhalten, mit Vorschlägen, mit Meinungen und Kritik einen Beitrag zur Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft, zur Verbesserung der Arbeit der Staatsbehörden oder zum Schutz gesellschaftlicher öffentlicher Interessen leisten, werden sie von den betreffenden Behörden oder Einheiten belohnt.
Einheiten und einzelne, die bei der Eingabenarbeit hervorragende Ergebnisse erzielt haben, werden von den betreffenden Behörden belohnt.
2. Kapitel: Eingabenwege
§ 9 Die Volksregierungen aller Stufen und die Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen die Postadressen und Mailboxen der Eingaben-Arbeitsorgane, deren Telephonnummern für Beschwerden und deren Zeiten und Orte für den Empfang von Besuchern, ebenso wie die Art und Weise von Erkundigungen nach dem Fortgang der Erledigung von Eingabenangelegenheiten und ihren Ergebnissen und sonst Einschlägiges der Allgemeinheit bekanntmachen.
Die Volksregierungen aller Stufen und die Arbeitsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen an den Empfangsstellen für Eingaben und Besucher oder auf ihren Netzseiten die auf die Eingabenarbeit bezüglichen Gesetze, sonstigen Rechtsnormen und Regeln, die Verfahren zur Erledigung von Eingabenangelegenheiten und anderes angeben, womit sie es den Eingebenden bequemer machen.
§ 10 Die Volksregierungen auf der Stufe von in Bezirke gegliederten Städten und von Kreisen sowie ihre Arbeitsabteilungen und die Volksregierungen der Dörfer und Kleinstädte müssen Tage einführen, an denen die Verantwortlichen der Behörden Eingaben und Besuche empfangen, um die Verantwortlichen der Behörden ausgleichend zur Regelung von Eingabenangelegenheiten wirken zu lassen<2>. Eingebende können an den bekanntgemachten Empfangstagen und -orten den Verantwortlichen der betreffenden Behörden persönlich Eingabenangelegenheiten darstellen.
Die Verantwortlichen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts und ihrer Arbeitsabteilungen oder von ihnen bestimmtes Personal können von Eingebenden vorgetragene herausragende Probleme am Wohnort des Eingebenden mit ihm persönlich besprechen.
§ 11 Staatliche [=zentrale] Eingaben-Arbeitsorgane <3> nutzen voll die Ressourcen der existierenden Datennetze für Regierungsangelegenheiten und errichten ein landesweites Eingabendatensystem, um es den Eingebenden zu erleichtern, Eingabenangelegenheiten vor Ort vorzubringen und sich nach dem Stand der Bearbeitung von Eingabenangelegenheiten zu erkundigen.
Territoriale Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen voll die Ressourcen der existierenden Datennetze für Regierungsangelegenheiten nutzen, ein Eingabendatensystem für ihr Verwaltungsgebiet errichten oder bestimmen und mit den Eingabendatensystemen höherer Volksregierungen, der Arbeitsabteilungen der Volksregierungen und tieferer Volksregierungen vernetzen.
§ 12 Die Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts bzw. die betroffenen Arbeitsabteilungen müssen Beschwerden und Forderungen von Eingebenden unverzüglich in die Eingabendatensysteme eingeben; Eingebende können, mit dem von einer Behörde ausgestellten Nachweis der Annahme von Beschwerden und Forderungen zur Bearbeitung, beim Eingaben-Arbeitsorgan der örtlichen Volksregierung bzw. bei der betroffenen Arbeitsabteilung an deren Empfangsstelle für Eingaben sich nach dem Stand der Bearbeitung von ihnen erhobener Beschwerden und Forderungen erkundigen. Methoden und Schritte zur konkreten Durchführung werden von der Volksregierung der PAS bestimmt.
§ 13 Die Volksregierungen auf den Stufen der in Bezirke unterteilten Städte und der Kreise können entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen der Eingabenarbeit zwecks rascher Lösung von Streitigkeiten Arbeitsmechanismen schaffen, die von der Regierung angeleitet werden, und an denen die Allgemeinheit beteiligt ist.
Die Eingaben-Arbeitsorgane müssen die gemeinsame Teilnahme der betreffenden gesellschaftlichen Körperschaften, Rechtshilfsorgane, einschlägiger Fachleute, Freiwilliger aus der Gesellschaft usw. organisieren, um mit Beratung, Erziehung, Verhandlungen, Schlichtung, Anhörungen<4> und auf andere Weise nach dem Recht unverzüglich und vernünftig Beschwerden und Forderungen der Eingebenden zu erledigen.
3. Kapitel: Die Einreichung von Eingabenangelegenheiten
§ 14 Wenn Eingebende zu den amtlichen Handlungen der nachfolgend aufgeführten Organisationen und Personen Sachverhalte darstellen, Vorschläge machen, Meinungen und Kritik äußern oder sich solchen Handlungen nicht unterwerwerfen [wollen], können sie bei den betreffenden Behörden Eingaben machen:
1. Behörden und ihr Personal,
2. Organisationen und ihr Personal, die von Gesetzen und anderen Rechtsnormen ermächtigt sind, öffentliche Amtsfunktionen wahrzunehmen,
3. Unternehmen, Intitutionseinheiten und ihr Personal, die öffentliche Dienste leisten,
4. von staatlichen Behörden ernanntes oder delegiertes Personal bei gesellschaftlichen Körperschaften und anderen Unternehmen und Intitutionseinheiten,
5. Dorf- und Wohnbevölkerungsausschüsse und ihre Mitglieder.
Eingebende mit Beschwerden und Forderungen, die nach dem Recht auf dem Wege der gerichtlichen Klage, des Schiedsverfahrens oder erneuter Verwaltungsberatung zu lösen sind, müssen diese [Angelegenheiten] im von den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmten Verfahren vortragen.
§ 15 Eingebende mit Eingabenangelegenheiten im Bereich der Amtsgewalt von Volkskongressen aller Ebenen und der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts, der Volksgerichte oder der Volksstaatsanwaltschaften müssen diese Eingaben bei den betreffenden Volkskongressen, Ständigen Ausschüssen, Volksgerichten oder Volksstaatsanwaltschaften einreichen und §§ 16 bis 20 beachten.
§ 16 Wählt der Eingebende, um eine Eingabe einzureichen, den Weg eines Besuches, so muß er sich an die Behörde, die nach dem Recht befugt ist, den Fall zu regeln, auf dieser oder der nächsthöheren Stufe wenden; ist die Eingabeangelegenheit bereits zur Bearbeitung angenommen worden, oder wird sie gerade bearbeitet, und wendet sich innerhalb der [dafür] vorgesehenen Frist der Eingebende in der gleichen Eingabeangelegenheit an die nächsthöhere Behörde, so nimmt diese die Sache nicht zur Bearbeitung an.
§ 17 Eingebende sollen in der Regel den Weg schriftlicher Eingaben mit Briefen, e-mails oder Faxen wählen; wenn sie sich beschweren und Forderungen erheben, müssen sie darin ihren Namen bzw. ihre Bezeichnung, ihren Wohnsitz sowie die Forderung, Tatsachen und Gründe [dafür] angeben.
Bei mündlich erhobenen Beschwerden und Forderungen muß die betroffene Behörde Namen bzw. Bezeichnung, Wohnsitz sowie die Forderung, Tatsachen und Gründe protokollieren.
§ 18 Wählt der Eingebende, um eine Eingabe einzureichen, den Weg eines Besuches, so muß er die Angelegenheit bei der von der betreffenden Behörde errichteten bzw. bestimmten Empfangsstelle vorbringen.
Wählen mehrere den Weg eines Besuches, um eine gemeinsame Eingabe einzureichen, so müssen sie Vertreter wählen, und zwar nicht mehr als 5.
§ 19 Eingebende müssen sich bei den von ihnen vorgebrachten Angelegenheiten an die objektive Wahrheit halten und sind für die Wahrheit des Inhalts des von ihnen zur Verfügung gestellten Materials verantwortlich, sie dürfen keine Tatsachen fabrizieren oder verdrehen [und damit] andere fälschlich beschuldigen oder sonst in Schwierigkeiten bringen.
§ 20 Im Verlauf der Eingabe muß der Eingebende sich an die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen halten, er darf nicht die Interessen des Staates, der Gesellschaft oder von Kollektiven und nicht die legalen Rechtsinteressen anderer Bürger verletzen, er muß bewußt die gesellschaftliche öffentliche Ordnung und die Ordnung im Eingabewesens schützen und darf nicht die folgenden Handlungen begehen:
1. im Umkreis der Büroräume von Staatsbehörden und auf öffentlichen Plätzen rechtswidrige Ansammlungen bilden, Staatsbehörden belagern und angreifen, amtliche Dienstfahrzeuge aufhalten oder den Verkehr unterbrechen oder behindern;
2. gefährliche Sachen oder Geräte, um andere unter Kontrolle zu halten, mit sich führen;
3. Behördenpersonal beleidigen, schlagen oder bedrohen oder die Bewegungsfreiheit anderer rechtswidrig einschränken;
4. an Empfangsstellen für Eingaben länger verweilen und Streitereien anfangen; dort Menschen aussetzen, die nicht für sich selbst sorgen können;
5. andere anstacheln, mit ihnen konspirieren, sie bedrohen oder mit materiellen Vorteilen verlocken oder hinter der Szene manipulieren, damit sie Eingaben machen; unter dem Vorwand von Eingaben die Gelegenheit nutzen, materielle Vorteile zu erlangen;
6. Störungen der öffentlichen Ordnung und andere Handlungen, die den Staat und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.
4. Kapitel: Die Annahme von Eingabeangelegenheiten zur Bearbeitung
§ 21 Wenn Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts eine Eingabeangelegenheit erhalten, müssen sie diese registrieren und innerhalb von 15 Tagen je nach den Umständen in einer der folgenden Formen bearbeiten:
1. Bei Eingabeangelegenheiten nach § 15 muß den Eingebenden gesagt werden, daß sie die Eingaben bei den betreffenden Volkskongressen, Ständigen Ausschüssen, Volksgerichten bzw. Volksstaatsanwaltschaften einreichen sollen. Angelegenheiten, die bereits auf dem vom Recht bestimmten Weg, durch Klage, Schiedsverfahren oder erneute Verwaltungsberatung, beigelegt worden sind oder nach dem Recht so beigelegt werden müssen, werden nicht zur Bearbeitung angenommen, aber dem Eingebenden muß gesagt werden, daß er die Sache in dem von den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmten Verfahren bei der betreffenden Stelle vorbringen kann.
2. Eingabeangelegenheiten, über deren Erledigung nach der vom Recht bestimmten Amtszuständigkeit die Volksregierung dieser Stufe oder ihre Arbeitsabteilungen zu beschließen haben, müssen der zur Erledigung befugten Behörde überwiesen werden; bei dringenden Umständen von erheblicher Bedeutung müssen unverzüglich Vorschläge gemacht und der Volksregierung dieser Stufe zum Beschluß vorgelegt werden.
3. Eingabeangelegenheiten, die Behörden tieferer Ebenen oder deren Personal berühren, werden nach der Regel "Verwaltung lokal, Verantwortung nach Stufen, wer zuständig ist, der ist verantwortlich" direkt der zur Erledigung befugten Behörde überwiesen; dabei wird eine Kopie dem Eingaben-Arbeitsorgan der Volksregierung der nächsttieferen Stufe [unter der überweisenden Stufe] übersandt.
Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen zu bestimmten Terminen den Eingaben-Arbeitsorganen der Volksregierungen der nächsttieferen Stufe die Überweisungen [von Eingaben an ihre Volksregierung] mitteilen, und die Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen tieferer Stufen müssen zu bestimmten Terminen dem Eingaben-Arbeitsorgan der Volksregierung der nächsthöheren Stufe berichten, wie die überwiesenen Eingabeangelegenheiten behandelt werden.
4. Wenn es bei den überwiesenen Eingabeangelegenheiten in schwerwiegenden Fällen erforderlich ist, daß über das Ergebnis der Bearbeitung [an die überweisende Stelle] Rückmeldung erstattet wird, kann die Sache direkt der zur Erledigung befugten Behörde zur Bearbeitung mit der Forderung übergeben werden, innerhalb der für die Bearbeitung festgesetzten Frist über deren Ergebnis Rückmeldung zu erstatten.
In den Fällen der Nrn. 2 bis 4 des vorigen Absatzes muß die betroffene Behörde innerhalb von 15 Tagen von dem Tag an, an dem sie die ihr überwiesene oder übergebene Eingabeangelegenheit erhalten hat, beschließen, ob sie die Sache zur Bearbeitung annimmt, dies schriftlich dem Eingebenden mitteilen und forderungsgemäß auch dem Eingaben-Arbeitsorgan Mitteilung machen.
§ 22 Eine Eingabe, die der Eingebende nach dieser Eingabenordnung direkt einer Behörde außerhalb der Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen der verschiedenen Stufen einreicht, muß von dieser Behörde registriert werden; Eingabeangelegenheiten, die § 14 Abs. 1 entsprechen und in den Amtsbereich dieser Behörde fallen, muß sie zur Bearbeitung annehmen, sie darf die Verantwortung nicht auf andere abschieben oder die Sache oberflächlich behandeln oder verzögern; wenn die Sache nicht in ihren Amtsbereich fällt, muß sie dem Eingebenden sagen, daß er die Eingabe bei der befugten Behörde vorbringen soll.
Wenn die betroffene Behörde eine Eingabeangelegenheit erhalten hat und auf der Stelle Bescheid geben kann, ob sie die Sache zur Bearbeitung annimmt, muß sie dies auf der Stelle schriftlich tun; kann sie nicht auf der Stelle Bescheid geben, so muß sie dies innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Eingabeangelegenheit den Eingebenden schriftlich wissen lassen. Dies gilt nicht, wenn Name bzw. Bezeichnung und Wohnort des Eingebenden unklar sind.
Betroffene Behörden müssen sich gegenseitig über die Annahme von Eingabeangelegenheiten zur Bearbeitung unterrichten.
§ 23 Behörden und ihr Personal dürfen Unterlagen, mit denen Eingebende etwas melden oder bloßstellen und damit verbundene Umstände nicht den gemeldeten oder bloßgestellten Personen oder Einheiten bekanntwerden lassen oder übermitteln.
§ 24 Eingabeangelegenheiten, die mehrere Behörden betreffen, werden von den betroffenen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen zur Bearbeitung angenommen; entsteht darüber Streit, so bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Behörde die zur Bearbeitung annehmende Behörde.
§ 25 Wenn die Behörde, welche die Eingabeangelegenheit erledigen muß, aufgeteilt, mit einer anderen vereinigt oder aufgelöst wird, so wird die Sache von der Behörde zur Bearbeitung angenommen, welche ihre Amtsbefugnisse übernimmt; sind die Amtspflichten [der beteiligten Behörden] unklar, so wird die Sache von der Volksregierung dieser Stufe oder einer von ihr bestimmten Behörde zur Bearbeitung angenommen.
§ 26 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen Eingabeangelegenheiten und Eingabedaten feststellen, die von dringender, erheblicher Bedeutung sind und Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, so können sie einer betroffenen Behörde in der Nähe berichten. Nachdem eine örtliche Volksregierung irgendeiner Stufe den Bericht erhalten hat, muß sie sofort der nächsthöheren Volksregierung berichten und erforderlichenfalls die zuständige Abteilung unterrichten. Wenn eine betroffene Abteilung einer Volksregierung von der Kreisstufe aufwärts den Bericht erhalten hat, muß sie sofort der Volksregierung ihrer Stufe und der zuständigen Abteilung nächsthöherer Stufe berichten und erforderlichenfalls die zuständige Abteilung <5> unterrichten. Wenn eine betroffene Abteilung des Staatsrates den Bericht erhalten hat, muß sie sofort dem Staatsrat berichten und erforderlichenfalls die zuständige Abteilung unterrichten.
Behörden dürfen Eingabeangelegenheiten und Eingabedaten von dringender, erheblicher Bedeutung nicht verheimlichen oder darüber falsch oder zögerlich berichten oder andere veranlassen, sie zu verheimlichen oder darüber falsch oder zögerlich zu berichten.
§ 27 Bei Eingabeangelegenheiten und Eingabedaten von dringender, erheblicher Bedeutung, die Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, müssen die betreffenden Behörden im Rahmen ihre Amtspflichten nach dem Recht unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, daß üble Auswirkungen entstehen oder sich ausweiten.
5. Kapitel: Bearbeitung von Eingabeangelegenheiten und Aufsicht über die Bearbeitung
§ 28 Behörden und ihr Personal müssen bei der Bearbeitung von Eingabeangelegenheiten sorgfältig ihre Amtspflichten erfüllen, unparteiisch handeln, die Tatsachen aufklären, die Verantwortung klarstellen, die Rechtsordnung propagieren, erziehen und den Weg freiräumen, Fragen rechtzeitig angemessen regeln, sie dürfen nicht Verantwortung abschieben, nichts oberflächlich behandeln oder verzögern.
§ 29 Wenn von Eingebenden wiedergegebene Sachverhalte, vorgetragene Vorschläge, Ansichten und Kritik zur Verbesserung der Arbeit der Behörden beitragen, die Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft fördern, müssen die betreffenden Behörden sie gewissenhaft erwägen und diskutieren und sich aktiv zu eigen machen.
§ 30 Wenn Behördenpersonal zu einer Eingabeangelegenheit oder einem Eingebenden in einer direkten materiellen Interessenbeziehung steht, muß es sich von der Bearbeitung des Falls ausschließen.
§ 31 Behörden, die befugt sind, Eingabeangelegenheiten zu regeln, müssen bei der Bearbeitung dieser Angelegenheiten die von den Eingebenden berichteten Tatsachen und Gründe anhören, nötigenfalls können sie Eingebende und betroffene Organisationen und Personen auffordern, Umstände zu erklären; ist eine weitere Klärung der einschlägigen Umstände erforderlich, so können sie bei anderen Organisationen und Personen Untersuchungen durchführen.
In schwerwiegenden, komplizierten, und zweifelhaft-schwierigen Eingabeangelegenheiten können sie Anhörungen durchführen. Anhörungen müssen öffentlich durchgeführt werden und mit Methoden wie Befragungen, Streitgesprächen, Einschätzungen durch Diskussion und gemeinsamen Beratungen Tatsachen und Verantwortung klarstellen. Der Bereich der Anhörungen, Vorsitzender, Teilnehmer, Verfahren und anderes wird von der Volksregierung der PAS bestimmt.
§ 32 Behörden, die befugt sind, Eingabeangelegenheiten zu regeln, müssen nach Untersuchung und Klärung der Tatsachen nach den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Rechtsnormen, Regeln und anderen Bestimmungen die Angelegenheit je nach den Umständen wie folgt regeln und dem Eingebenden die Eingabe schriftlich beantworten:
1. Wenn bei einer Forderung die Tatsachen klar sind, und [die Forderung] den Gesetzen, sonstigen Rechtsnormen, Regeln und anderen Bestimmungen entspricht, wird sie unterstützt;
2. wenn eine Forderung im wesentlichen vernünftig ist, aber einer rechtlichen Grundlage entbehrt, muß beim Eingebenden gute Erklärungsarbeit geleistet werden;
3. wenn eine Forderung keine tatsächliche Grundlage hat oder den einschlägigen Vorschriften der Gesetze, sonstigen Rechtsnormen, Regeln und anderen Bestimmungen nicht entspricht, wird sie nicht unterstützt.
Wenn eine zur Regelung befugte Behörde nach Nr.1 des vorigen Absatzes erklärt, daß sie die in der Eingabe erhobene Forderung unterstützt, muß sie die Durchführung durch die betreffende Behörde oder Einheit beaufsichtigen, um sie voranzubringen.
§ 33 Die Bearbeitung einer Eingabeangelegenheit muß innerhalb von 60 Tagen von dem Tag an, an dem sie zur Bearbeitung angenommen worden ist, abgeschlossen werden; bei kompliziertem Sachverhalt kann mit Genehmigung des verantwortlichen [Leiters] der betreffenden Behörde die Bearbeitungsfrist entsprechend verlängert werden, jedoch höchstens um 30 Tage, wobei dem Eingebenden die Gründe für die Verlängerung mitgeteilt werden. Wenn Gesetze oder Verwaltungsnormen etwas anderes bestimmen, gilt dieses.
§ 34 Wenn der Eingebende sich der von der Behörde erklärten Ansicht zur Regelung der Eingabeangelegenheit nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er die schriftliche Antwort [auf die Eingabe] erhält, verlangen, daß die Sache von der nächsthöheren Behörde über der Behörde, welche die Sache zunächst bearbeitet hat, erneut geprüft wird. Eine Behörde, die ein Verlangen nach erneuter Prüfung erhält, muß innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt dieses Verlangens ihre Ansicht aufgrund erneuter Prüfung erklären und in einer schriftlichen Antwort mitteilen.
§ 35 Wenn der Eingebende sich der Ansicht aufgrund erneuter Prüfung nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er die schriftliche Antwort [auf sein Verlangen nach erneuter Prüfung] erhält, verlangen, daß über der Behörde, die erneut geprüft hat, die nächsthöhere Behörde den Fall nachprüft. Eine Behörde, die ein Verlangen nach Nachprüfung erhält, muß innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt ihre nachgeprüfte Ansicht erklären.
Die nachprüfende Behörde kann eine Anhörung nach § 31 Abs. 2 durchführen, und nach der Anhörung kann die nachgeprüfte Ansicht der Behörde nach dem Recht der Allgemeinheit bekanntgegeben werden. Die für die Anhörung erforderliche Zeit wird nicht in die Frist nach dem vorstehenden Absatz eingerechnet.
Wenn der Eingebende sich der nachgeprüften Ansicht nicht unterwerfen will und weiterhin mit den gleichen Tatsachen und Gründen Beschwerden und Forderungen erhebt, werden diese von den Eingaben-Arbeitsorganen der Volksregierungen aller Stufen und von anderen Behörden nicht mehr zur Bearbeitung angenommen.
§ 36 Stellt ein Eingaben-Arbeitsorgan einer Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe bei einer Behörde eine der folgenden Handlungen fest, so muß es unverzüglich die Tätigkeit der Behörde unter seine Aufsicht nehmen und Verbesserungsvorschläge machen:
1. Wenn Eingabenangelegenheiten ohne ordentlichen Grund nicht in der festgesetzten Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden;
2. wenn über die Ergebnisse der Bearbeitung von Eingabenangelegenheiten nicht vorschriftsgemäß Rückmeldung erstattet wird;
3. wenn Eingabenangelegenheiten nicht im vorgeschriebenen Verfahren bearbeitet werden;
4. wenn bei der Bearbeitung von Eingabenangelegenheiten Verantwortung abgeschoben oder die Sache oberflächlich behandelt oder verzögert wird;
5. wenn die Ansicht [der entscheidenden Behörde] zur Regelung des Falls nicht ausgeführt wird;
6. bei anderen Umständen, bei denen die Bearbeitung beaufsichtigt werden muß.
Eine Behörde, die einen Verbesserungsvorschlag erhält, muß innerhalb von 30 Tagen schriftlich Rückmeldung erstatten; wenn sie den Vorschlag nicht befolgt hat, muß sie die Gründe erklären.
§ 37 Über Richtlinien berührende Fragen, die von einem Eingebenden angesprochen werden, müssen Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen auf Kreis- und höherer Stufe unverzüglich der Volksregierung ihrer Stufe Bericht erstatten und dabei Vorschläge zur Verbesserung der Richtlinien und zur Lösung der Probleme vorlegen.
§ 38 Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen auf Kreis- und höherer Stufe können gegen Behördenpersonal, das bei der Eingabenarbeit Verantwortung abschiebt, Angelegenheiten oberflächliche behandelt, verzögert oder verfälscht und damit schwere Folgen herbeiführt, der betreffenden Behörde Verwaltungssanktionen [d.h. disziplinarische Maßnahmen] vorschlagen.
§ 39 Eingaben-Arbeitsorgane der Volksregierungen auf Kreis- und höherer Stufe müssen zu bestimmten Terminen in Berichten über die Eingabenarbeit an die Volksregierung ihrer Stufe die folgenden Punkte aufführen und analysieren:
1. die Zahl der zur Bearbeitung angenommenen Eingabenangelegenheiten, die von diesen Angelegenheiten berührten Bereiche und die Behörden, über die relativ viele Beschwerden eingehen;
2. Überweisungen [zur Bearbeitung, nach §§ 6 Nr.1, 21] und die Beaufsichtigung der Arbeit [von Behörden nach § 36]; die Übernahme von Verbesserungsvorschlägen bei den verschiedenen Abteilungen [der Volksregierung, d.h. bei anderen Behörden];
3. die eingereichten Vorschläge zu Richtlinien, und inwieweit sie übernommen worden sind.
6. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
§ 40 Wenn einer der im folgenden aufgeführten Umstände zu einer Eingabenangelegenheit führt und schwerwiegende Folgen hat, werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und gegen sonst direkt verantwortliches Personal nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen Verwaltungsanktionen verhängt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechliche Verantwortung verfolgt:
1. Wenn Amtsbefugnisse überschritten oder mißbraucht [und damit] legale Rechtsinteressen von Eingebenden verletzt werden;
2. wenn Behörden handeln müssen, aber nicht handeln [und damit] legale Rechtsinteressen von Eingebenden verletzen;
3. wenn Gesetze und andere Rechtsnormen falsch angewandt oder vom Recht bestimmte Verfahren verletzt [und damit] legale Rechtsinteressen von Eingebenden verletzt werden;
4. wenn eine die Forderung einer Eingabe unterstützende Ansicht einer zur Regelung befugten Behörde zurückgewiesen bzw. nicht ausgeführt wird.
§ 41 Wenn ein Eingaben-Arbeitsorgan einer Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe eine Eingabenangelegenheit erhält, die sie registrieren, überweisen oder weitergeben muß, dies aber nicht vorschriftsgemäß tut, oder wenn sie die Pflicht hat, die Arbeit [einer anderen Behörde] zu beaufsichtigen, dies aber nicht tut, wird sie von ihrer vorgesetzten Behörde angewiesen, dies zu korrigieren; wenn ihr Verhalten schwerwiegende Folgen gehabt hat, werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und gegen sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht Verwaltungsanktionen verhängt.
§ 42 Wenn eine Behörde, welche die Amtspflicht hat, eine Eingabenangelegenheit zur Bearbeitung anzunehmen, im Verlauf der Annahme zur Bearbeitung diese Eingabenordnung verletzt, und einer der folgenden Umstände vorliegt, wird sie von ihrer vorgesetzten Behörde angewiesen, dies zu korrigieren; wenn die Sache schwerwiegende Folgen gehabt hat, werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und gegen sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht Verwaltungsanktionen verhängt:
1. Wenn eine eingegangene Eingabenangelegenheit nicht vorschriftsgemäß registriert worden ist;
2. wenn eine Eingabenangelegenheit, die in ihren vom Recht bestimmten Amtsbereich fällt, nicht zur Bearbeitung angenommen worden ist;
3. wenn die Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Eingebenden schriftlich mitteilt, ob sie die Angelegenheit zur Bearbeitung annimmt.
§ 43 Wenn bei einer Behörde, die befugt ist, Eingabenangelegenheiten zu regeln, im Verlauf der Bearbeitung von Eingabenangelegenheiten einer der folgenden Umstände vorkommt, wird sie von ihrer vorgesetzten Behörde angewiesen, dies zu korrigieren; wenn die Sache schwerwiegende Folgen gehabt hat, werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und gegen sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht Verwaltungsanktionen verhängt:
1. Wenn in einer Eingabenangelegenheit Verantwortung abgeschoben oder die Sache oberflächlich behandelt oder verzögert oder nicht in der vom Recht bestimmten Frist abgeschlossen worden ist;
2. wenn Beschwerden und Forderungen, bei denen die Tatsachen klar sind, und die den Gesetzen, sonstigen Rechtsnormen, Regeln oder anderen Bestimmungen entsprechen, nicht unterstützt worden sind.
§ 44 Wenn Behördenpersonal entgegen dieser Eingabenordnung Unterlagen, mit denen Eingebende etwas melden oder bloßstellen und damit verbundene Umstände den gemeldeten oder bloßgestellten Personen oder Einheiten bekanntwerden lassen oder übermitteln, werden gegen sie nach dem Recht Verwaltungsanktionen verhängt.
Wenn Behördenpersonal bei der Regelung von Eingabenangelegenheiten grob und gewaltsam verfährt, sodaß Konflikte verschärft werden, und es zu schwerwiegenden Folgen kommt, werden nach dem Recht Verwaltungsanktionen verhängt.
§ 45 Wenn Behörden und Behördenpersonal entgegen § 26 dieser Eingabenordnung Eingabeangelegenheiten und -daten von dringender, erheblicher Bedeutung, die Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können, verheimlichen oder darüber falsch oder zögerlich berichten oder andere veranlassen, sie zu verheimlichen oder darüber falsch oder zögerlich zu berichten, und dies schwere Folgen hat, werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und gegen sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht Verwaltungsanktionen verhängt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechliche Verantwortung verfolgt.
§ 46 Wenn jemand Eingebende angreift, sich an ihnen rächt, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht seine strafrechliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so werden nach dem Recht Verwaltungs- oder disziplinarische Sanktionen verhängt.
§ 47 Wird § 18 oder § 20 dieser Eingabenordnung verletzt, so muß das Personal der betreffenden Behörde den Eingebenden ermahnen, das zu lassen, ihn kritisieren oder erziehen.
Bleiben Ermahnungen, Kritik und Erziehung wirkungslos, so verwarnt oder rügt die Polizei<6> [die Täter] oder unterbindet [ihr Verhalten]; werden Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen zu kollektiven Demonstrationen verletzt, oder bilden die Handlungen eine Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, so ergreift nach dem Recht die Polizei an Ort und Stelle die notwendigen Maßnahmen und verhängt Bußen zur Steuerung von Ruhe und Ordnung; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechliche Verantwortung verfolgt.
§ 48 Wenn ein Eingebender Tatsachen erfindet oder verdreht [und damit] andere verleumdet oder sonst in Schwierigkeiten bringt, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so verhängt die Polizei nach dem Recht Bußen zur Steuerung von Ruhe und Ordnung.
7. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 49 Bei gesellschaftlichen Körperschaften, Unternehmen und Institutionseinheiten wird die Eingabenarbeit unter Berücksichtigung dieser Eingabenordnung durchgeführt.
§ 50 Die Regelung von Eingabenangelegenheiten von Ausländern, Staatenlosen und ausländischen Organisationen wird unter Berücksichtigung dieser Eingabenordnung durchgeführt.
§ 51 Diese Eingabenordnung wird vom 1.5.2005 an angewandt. Gleichzeitig tritt die am 28.10.1995 vom Staatsrat bekanntgegebene Eingabenordnung außer Kraft.
Quelle: Xinhua-Meldung vom 17.1.2005
Anmerkungen:
<1> Die hier geregelte Institution der Eingabe ist in der Praxis von ganz außerordentlicher Bedeutung, hat allerdings einige Mängel: Sie ist
- nicht so recht verfassungsmäßig,
- sehr inffektiv, und
- wer sie nutzt, bringt sich und seine Familie in Gefahr, mißhandelt und beraubt zu werden, womöglich die Freiheit zu verlieren.
"Eingabe", chin. xinfang, bedeutet wörtlich "Briefe und Besuche", die beiden Hauptwege für Eingaben (vgl. § 2 I). Der Begriff kommt in der Verfassung nicht vor. Art. 41 der Verfassung gibt aber jedem Bürger ausdrücklich das Recht, gegenüber "jeder Behörde und jedem Beamten Kritik und Vorschläge vorzubringen", bei rechtswidrigem Verhalten von Behörden und Beamten sich zu beklagen, solches Verhalten zu melden; Behörden und Beamte dürfen solche Beschwerden nicht unterdrücken oder sich gar dafür rächen. Diese Vorschriften sind der Kern der Eingabenordnung. Sie laufen darauf hinaus, daß auch in der Diktatur des Proletariats der Bürger rechtswidriges Verhalten der Obrigkeit nicht widerspruchslos hinnehmen muß. Er hat ein Recht auf Dienstaufsichtsbeschwerden, ein Petitionsrecht wie nach Art. 17 des Grundgesetzes.
Art. 17 Grundgesetz gibt das Recht zu Petitionen "an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung". Art. 41 der chinesischen Verfassung von 1982 verlangt dagegen, daß man sich an "die betreffenden Staatsbehörden" wendet. Das scheint ein Verweis auf die "normalen" formalen Rechtswege: die Justiz, die Überwachungsbehörden (vgl.9.5.97/2), die Aufsicht der Parlamente über die Behörden, also Institutionen, die in der Verfassung geregelt, zumindest (die Überwachung, in Artt.89 Nr.8, 107) erwähnt werden.
So wird das Eingabewesen aber gerade nicht verstanden. Eine ständig wachsende Flut von Eingaben in allen möglichen Formen trifft vielmehr alle Stellen von Partei und Staat von einiger Bedeutung, auf allen Stufen der Hierarchien, vor allem aber die "Zentrale", die obersten, gesamtstaatlichen Partei- und Staatsorgane in Peking. Auch Justiz und Volksvertretungen sind betroffen, aber nicht in erster Linie, und die Eingaben haben auch nicht die Form normaler Anzeigen, Klagen oder Petitionen. Die Eingaben laufen neben den verfassungsmäßigen Institutionen.
Kurz, die Eingabenordnung steht neben, wenn man will: außerhalb der Verfassung.
Sie kommt aber in Wirklichkeit auch nicht aus den Institutionen der Verfassung.
Im chinesischen Kaiserreich gab es keine besonderen Gerichte. Rechtsprechung war die wichtigste Aufgabe des örtlichen Verwaltungsleiters. An ihn mußte man sich mit allen Klagen über und gegen andere Untertanen wie über Beamte wenden. Über ihn hinweg gleich höhere Instanzen anzurufen (yuesu = "Überspringungsklage") war strafbar, wurde aber mit 50 Rutenhieben recht milde geahndet. Nahm der Beamte die Klage nicht an, oder entschied er ungerecht, so konnte man seine Beschwerde höheren Orts, gar an der Sänfte des Kaisers vortragen oder dazu die Trommel auf dem Trommelturm schlagen. Nur wer dabei nicht die Wahrheit sagte, erhielt dafür 100 Stockschläge. Wer tief bis in verbotene Bezirke der Kaiserstadt (bis durch das Wumen, hinter dem Tiananmen) vordrang, um knieend Unrecht mit besonderem Nachdruck anzuklagen, bekam diese 100 Schläge zwar in jedem Fall; aber die Beschwerde wurde untersucht. (Da Qing Lü Li, Kap.30, Yuesu.)
Schon gegen Ende des Kaiserreichs und vor allem ab 1912 in der Republik traten an die Stelle dieser administrativen Rechtsprechung allmählich "moderne Gerichte", eine unabhängige Justiz also, und daneben später eine weitere der fünf Gewalten der Staatstheorie Sun Yatsens, das ebenfalls unabhängige Zensorat. (Das Zensorat führte eine Institution des Kaiserreichs weiter, vgl. 23.11.90/1 Anm.1.) Besondere Vorschriften über Eingaben fehlten, stattdessen garantierten die Verfassungen Meinungs- und Pressefreiheit und das Recht auf Entschädigung bei staatlichen Übergriffen.
Dagegen enthielten alle Verfassungen der Volksrepublik seit 1949 (Art. 19 des "Gemeinsamen Programms" von 1949, Art. 97 der Verfassung von 1954, Art. 27 III der Verfassung von 1975, Art.55 der Verfassung von 1978) ähnliche, nur knappere Vorschriften wie jetzt Art. 41 der Verfassung von 1982. Art. 19 II des Gemeinsamen Programms sah nur Eingaben "bei der Volksstaatsanwaltschaft und der Volksjustiz" vor. Art. 97 der Verfassung von 1954 und ebenso die beiden folgenden Verfassungen erlaubten dagegen Eingaben bei den "Staatsorganen aller Stufen".
In der Praxis waren Eingaben aber bis 1976 nicht eine Waffe des Bürgers gegen staatliche Übergriffe, sondern im Gegenteil ein Instrument der Massenkampagnen, mit denen die "Führung" das Land in Angst und Schrecken hielt, wie der Sufan-Kampagne ("zur Säuberung von Konterrevolutionären") der Fanyou-Kampagne ("gegen Rechts"), der Kulturrevolution. Deutlich wird das in Art.13 der kulturrevolutionären Verfassung von 1975:
"Groß schreien, groß sich austoben, groß diskutieren, große Wandzeitungen, das sind die neuen Formen, in denen die Volksmassen die sozialistische Kulturrevolution erschaffen. Der Staat schützt diese Formen der Massenkampagnen, sie bilden eine so zentralisierte wie demokratische, so disziplinierte wie freie, so von einheitlichem Bewußtsein wie von individuellem Gefühlsglück erfüllte lebendige politische Szene, die dazu dient, die Führung des Staats durch die KP und die Diktatur des Proletariats zu festigen."
Nach Maos Tod und dem Sturz der Viererbande änderte sich das. Eingaben halfen, die Opfer dieser Kampagnen zu rehabilitieren und soweit noch möglich zu entschädigen, aber auch, die Reformen, auch den Beginn demokratischer Reformen voranzutreiben. Die Verfassung von 1978 strich jedoch den eben zitierten Art. 13 mit seinen "vier großen" Aktivitäten und ersetzte sie durch den Spruch von den "100 Blumen", die der Staat blühen lasse (ein schönes Wort mit düsterer Vergangenheit: Um Kritik hervorzulocken, hatte Mao 1957 dazu aufgefordert, 100 Blumen blühen zu lassen. Wer sich davon zu offenen Worten verleiten ließ, verlor seine Stelle, kam zumeist ins Arbeitslager.) Die "Mauer der Demokratie" im Pekinger Mondtempelpark und ähnliches anderswo wurden abgeschafft, und die Verfassung von 1982 ließ dann auch die "100 Blumen" weg. Zwar mag der einzelne gemäß Art. 41 der Verfassung seiner Obrigkeit weiterhin seine Meinung auch zu Fragen darlegen, die ihn nicht persönlich betreffen; die vorliegende Eingabenordnung will solchen Bürgergeist fördern (vgl. §§ 8, 29). In der Praxis dienen Eingaben aber nun ganz überwiegend dazu, persönlich erlittenes Unrecht anzuklagen, sind auch damit freilich Motor der Reformen.
Eingaben haben damit primär wieder die gleiche Aufgabe wie im Kaiserreich, und die Verfahrensordnung der Kaiserzeit ist bis in viele Details die Wurzel des heutigen Eingabewesens. Wie damals setzen die Eingebenden bei großer Ungerechtigkeit ihre Hoffnung zunächst in den Fumuguan, den "Elternstelle vertretenden Beamten" vor Ort (den Kreisparteisekretär), dann den Provinzbeamten, und wenn diese Hoffnung enttäuscht wird, den "guten Kaiser", heute die "Zentrale", die obersten Partei- und Staatstellen in Peking. Das ist in § 1 der vorliegenden Ordnung gemeint, wenn es dort heißt, daß die Eingaben in erster Linie "die enge Verbindung der Volksregierungen mit den Massen" aufrechterhalten sollen. Die Eingebenden setzen sich dabei oft großen Gefahren aus.
Ein typisches Beispiel schildern Chen Guidi und Chun Tao (in Kap. 3 ihres Zhongguo nongmin diaocha baogao [Bericht über Untersuchungen bei chinesischen Bauern]; 2003; www.cdjp.org/gb/article.php/336) : A, B und C, Bauern in Wangying, Kreis Linquan, Anhui, beschweren sich am 28.10.1992 namens der Bauernschaft beim Parteisekretär der Gemeinde über Unterschlagungen und ungesetzliche Abgabenforderungen des Dorfparteisekretärs N. N hatte, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, Cs Fernseher einfach mitgenommen und nimmt nun, als er von der Beschwerde erfährt, C auch noch das Fahrrad weg; dazu erhöht die Volksregierung der Gemeinde ihre Abgabenforderungen noch weiter. Darauf wenden sich die drei im Dezember 1992 an die Kreisregierung. Niemand beachtet sie. Sie verlangen den Kreisparteisekretär, O, zu sprechen und werden hinausgeworfen.
Also fahren auf Beschluß der Bauernschaft A,B und C Ende 1993 nach Peking zur Eingabestelle des Landwirtschaftsministeriums, werden freundlich empfangen, bekommen Unterlagen über die zentral vorgeschriebenen Abgabensenkungen und - beschränkungen und ein Empfehlungsschreiben, mit dem sie sich, zurück in Anhui, an das Büro der Provinz für die Erleichterung der Lasten der Bauern wenden. Dies gibt ihnen, neben einschlägigen Provinzvorschriften, einen scharfen Brief an den Kreis mit, man möge sich dort bitte an die Vorschriften halten. Darauf empfängt am 25.1.1994 auch O die drei und gibt ihnen seinerseits einen Zettel an die Gemeinde mit, diese möge "sich Mühe geben, gute Arbeit zu leisten und baldigst zuviel gezahlte Abgaben an das Dorf Wangying, das sich oben beschwert hat, zurückzuzahlen." Getrieben von der Parteidisziplinarkommission des Regierungsbezirks, schickt die Parteidisziplinarkommission des Kreises eine "Untersuchungsgruppe" in die Gemeinde, um deren "Abgabensenkungen" zu überprüfen. Die Bauern legen ihr Rechnung über eingetriebene Abgaben und die Unterschlagungen der örtlichen Beamten. Die Gemeinde zahlt einen lächerlich kleinen Betrag zurück, nimmt A seine Stelle bei der Landverwaltung und bestellt B und C auf die Gemeinde, damit sie über die Abgaben auch dort Rechnung legen. B und C gehen hin und werden zusammengeschlagen. Darauf ziehen mehrere hundert Bauern in die Kreisstadt und verlangen, daß O das seine tut. Der schreit sie an, sie sollten sich doch wieder oben beschweren, wenn sie's wagten, sollten ruhig Krach schlagen, je mehr Krach sie schlügen, umso leichter sei's für ihn. Die Bauern wenden sich an die Kreis-Parteidisziplinarkommission. Deren Sekretär: Ich hab gesagt, sie sollen das Geld zurückzahlen, sie tun's nicht, was kann ich da machen?
Ende März warnt ein Polizist den C, er solle die Finger von der Eingeberei lassen, bald gebe es Festnahmen. Das Dorf organisiert Nachtwachen. Diese bemerken am 2.4.1994 nach 23 Uhr, daß ein Auto am Dorfrand hält. 4 Männer steigen aus, schleichen ins Dorf, lauschen an den Häusern der Sprecher. Die Patrouille hält sie für Diebe, schlägt über Lautsprecher Alarm, die vier und der Chauffeur fliehen, einer bedroht die Bauern mit einer Schußwaffe, alle werden ergriffen und verprügelt. Sie stinken nach Alkohol und machen widersprüchliche Angaben dazu, wer sie seien und was sie wollten, schließlich gestehen sie, sie seien Polizisten und Helfer des Polizeipostens der Gemeinde und sollten die drei Sprecher festnehmen. Vorher haben sie sich Mut angetrunken. Den Schnaps hat ihnen ein Agent des Kreises im Dorf gespendet. Man läßt sie laufen; das Auto wird kaputtgetreten; ihnen abgenommene Waffen, Patronen und Handschellen werden tags darauf (am 3.) bei der (halbmilitärischen) "bewaffneten Polizei" über eins ihrer Mitglieder, das im Dorf wohnt, abgeliefert.
Das Kreisparteikomitee ruft jedoch ebenfalls am 3. das Bezirksparteikomitee zur Hilfe, um die "festgehaltenen Volkspolizisten zu retten und die geraubten Waffen zurückzuholen". Über 100 Polizisten mit Stahlhelmen, Elektroknüpppeln usw. brechen in 8 Mannschaftswagen in das Dorf auf. Bei ihrem Nahen fliehen fast alle Bewohner in die hinterm Dorf beginnende Nachbarprovinz. Die Polizisten verprügeln die Zurückgebliebenen, meist Frauen und alte Leute, und nehmen Frau Z. fest, weil sie ihren Mann, L, verdächtigen, an den Eingaben beteiligt zu sein. In der Haft muß sie 4 Kilo schwere Fußfesseln tragen. Zs Schwager, der für sie eintritt, wird mit Elektroknüppeln zusammengeschlagen und bleibt gelähmt.
Der Kreischef der "demokratischen Konsultativkonferenz" (der Volksfront, in der die kleinen "demokratischen Parteien" und andere Gruppen mit der KP zusammengeschlossen sind), ein alter Herr, begibt sich heimlich in die Nachbarprovinz und gibt dort ein Telegramm an den ZK-Chef Jiang Zemin auf, in dem er die Vorgänge genau schildert. Das Telegramm kostet ihn das doppelte Monatseinkommen seiner Familie. Er zeichnet mit Pseudonym und als "pensionierter Kader aus Wangying". Jiang gibt die Sache zur Untersuchung nach unten. So kommt die Eingabe schließlich in Os Hand. O befiehlt, den Eingeber festzunehmen. In Verdacht kommt ein unbeteiligter Verwandter von L, kein Kader, aber immerhin pensioniert, aus dem man jedoch nichts Sachdienliches herausprügeln kann, weil er nichts weiß.
A verbirgt sich in der Nachbarprovinz. B, C und D begeben sich auf Umwegen wieder nach Peking. Aber der Kreis schickt Polizisten voraus, die nahe der Annahmestelle des Eingabenamts des Staatsrats auf die drei lauern, sie festnehmen, bevor sie ihre Eingabe loswerden können, und nach Anhui zurückbringen. O läßt sie nicht in Linquan, sondern in seinem Heimatkreis, Taihe, 2 Monate lang festhalten, die Hände ständig, auch nachts, auch beim Essen und Abortgang, auf dem Rücken gefessselt.
L gibt seine gut bezahlte Stelle in der Nachbarprovinz auf und organisiert zusammen mit A am 18.6.1994 die dritte Eingabefahrt von diesmal 56 Bauern nach Peking. Die Rückfragen aus Peking werden dringender. Das Kreisparteikomitee schickt im Juli eine "Arbeitsgruppe" von über 100 Leuten in das Dorf, um den Bauern die Eingaben auszureden. Das Dorf muß die Hundertschaft ernähren, die sich als Herr in jedem Hause aufführt. Der ständige Krach ihrer Lautsprecher läßt bis in die Nachbardörfer auch nachts niemand zur Ruhe kommen. Der "Verbrecher A" wird aus der Partei ausgeschlossen, und überall im Kreis kleben Plakate, die ihn auffordern, sich zu stellen, und seine "Verwandten und Freunde warnen". Im August schickt das Kreisparteikomitee nochmals über 200 Mann in 30 Wagen, die das Dorf umstellen, um Massenversammlungen abzuhalten und an den Eingaben Beteiligte festzunehmen. Dringende Feldarbeit bleibt liegen, 70 ha Mais vertrocknen.
Bald darauf verhandelt das Kreisgericht öffentlich gegen B und C. Der geheimgehaltene Termin sickert durch. Der Staatsanwalt verliest drei Zeugenaussagen, dann erzwingen laute Proteste Hunderter von Bauern den Abbruch der Verhandlung. In nicht öffentlichem Termin verurteilt das Gericht am 1.12.1994 wegen Behinderung (unspezifizierter) öffentlicher Aufgaben B zu 2 Jahren, C auf Bewährung zu einem Jahr. C, freigelassen, findet seinen Hausrat zerschlagen, Schädlingsbekämpfungsmittel, mit denen er gehandelt hatte, unter sein Getreide gemischt. Frau und Tochter sind schwer traumatisiert. Er sucht die Zeugen auf, deren Aussagen der Staatsanwalt verlesen hatte. Sie hatten nie ausgesagt, die Aussagen waren erfunden. Er organisiert Ende 1994 die vierte Eingabenreise nach Peking mit 73 Nachbarn, vor allem, um sich über das Urteil zu beschweren. Eine darauf von der Partei organisierte Untersuchungsgruppe beteiligt Leute des Kreisparteikomitees und verdreht in ihrem Bericht die Tatsachen, verschweigt u.a. die unterschlagenen Beträge und behauptet, der "Verbrecher C" habe nach Zustellung dieses Urteils das Urteil anerkannt und erklärt, er werde keine Eingaben mehr einreichen.
1995 werden die illegalen Abgaben weiter erheblich erhöht. Im September schickt der Kreis 300 Mann zu einer "Geburtenkontroll-Prüfungsaktion" ins Dorf, die wild Geldbußen verteilen und bei jedem, der sich nicht fügt, Vieh, Getreide und Möbel wegnehmen, Türen erbrechen, Leute prügeln und festnehmen. Im Oktober bricht C mit einer völlig verzweifelten Gruppe wieder nach Peking auf. Bauern aus mehreren Nachbardörfern mit teils noch schlimmerer Abgabenbelastung (bis zum Dreifachen der erlaubten Höchstgrenze) schließen sich ihnen an. Diesmal gehen sie aufs Ganze: knien am Sonntag, dem 29.10.1995 am Fahnenmast auf dem Tiananmenplatz nieder und rufen laut die "Zentrale" um Hilfe gegen das erlittene Unrecht an.
Das hilft. Eine Konferenz aus Vertretern der obersten Parteidisziplinarkommission, der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Belastung der Bauern, des Landwirtschaftsministeriums, der Obersten Volksstaatsanwaltschaft, des Obersten Volksgerichts tritt zusammen, hört die Vertreter der Bauern an, gibt ihnen recht und veranlaßt die Provinzparteistellen von Anhui, eine neue Untersuchungskommission nur aus Vertretern der Provinz- und Bezirksparteistellen einzusetzen. Der Kreis wird nicht beteiligt. Die Kommission führt Anhörungen in Wangying und anderen Dörfern durch und erstattet einen nur noch milde beschönigenden Bericht: Die Bauern in Linquan hätten tatsächlich überschwere Lasten zu tragen.. in Baimaozhen seien außerdem 341729 Yuan kollektive Mittel "zweckentfremdet", 69% der Mittel "unvernünftig eingesetzt" worden, die Rückzahlungen "sind nicht angekommen, und das machte einen sehr schlechten Eindruck".. "bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine kleine Zahl von Polizisten ... zu aktiv vorgegangen und hat die Gefühle der Massen verletzt, und ein Teil der Massen ist deshalb immer noch erzürnt ... das hat die Arbeit zur Beruihigung dieses Dorfes erschwert...". Die Tatsachen werden im großen ganzen richtig dargestellt. Die Angeklagten des Strafverfahrens werden daraufhin freigelassen und im Dorf triumphal empfangen. O wird versetzt. Die Abgaben sollen zurückgezahlt werden. Wangying wird administrativ ein eigenes Dorf. C wird zum Bürgermeister gewählt. A wird wieder in die Partei aufgenommen und Dorfparteisekretär.
Die Parallelen zur Kaiserzeit sind augenfällig. Setzt man die "Zentrale" an die Stelle des Kaisers, so scheint der Hauptunterschied nur darin zu liegen, daß man heute nicht mehr bis über das Wumen hinaus vordringen muß, um zwar rechtswidrig, aber möglicherweise endlich wirksam gegen Unrecht zu protestieren. Das Wumen liegt hinter dem Tiananmen. Heute reicht schon der Fahnenmast noch vor dem Tiananmen.
Bei näherem Hinsehen gravierend anders sind aber die Eingriffsmöglichkeiten der Zentrale. Auch im Kaiserreich war Peking weit, korrupte Beamte mißbrauchten oft genug ihre Macht, Proteste dagegen bei höheren Instanzen wurden behindert und waren gefährlich. Aber von außen kommende, von den Lokalbehörden unabhängige "Zensoren" (yushi, wörtlich: kaiserliche Aufzeichner) untersuchten lokale Übelstände, gerade auch auf Eingaben hin, und griffen bei Bedarf wirksam durch. Den Zensoren entsprechen heute am ehesten die Parteidisziplinarkommissionen und die mit ihnen weitgehend personell identischen Verwaltungsüberwachungsbehörden. Wie der geschilderte Fall zeigt, fehlt ihnen jedoch die Unabhängigkeit kaiserlicher Zensoren von den Lokalbehörden. Die unverschämte Belastung der Bauern mit widerrechtlichen Abgaben ist seit Jahren kein Geheimnis, seit Jahren befiehlt die "Zentrale" in immer schärferem Ton, das abzustellen. Diese zentralen Ukase waren erster Anlaß auch für die Eingaben der Bauern von Linquan. Aber wahrheitsgemäße Klagen Betroffener kamen kaum durch, und wo sie durchkamen, ließ sich die zentrale Reaktion darauf vor Ort kaum durchsetzen. Erst nach und aufgrund von unzähligen Eingaben ist jüngst wirklich weitgehend Abgabenfreiheit der Bauern zentral erzwungen worden.
Der Abgabenerpressung scheint heute zwar weitgehend abgeholfen zu sein. Die Lokalbehörden, denen nun das Geld knapp wird, haben sich jedoch eine neue, für die Bauern noch entsetzlichere Einnahmequelle erschlossen: den Verkauf des Bauernlands (rechtlich genauer: dessen Beschlagnahme im "öffentlichen Interesse" und den anschließenden Verkauf der Nutzungsrechte daran an Immobilien"entwickler", die "Kaifashang"; vgl. 13.6.01/1 Anm.1 a.A.).
In einem zusammenfassenden Artikel dazu heißt es: