Chinas Recht 2007.1
5.12.2006/1
Leitlinien für Korrekturen beim Staatskapital und für die Reorganisation der Staatsunternehmen <1>
Mit Zustimmung des Staatsrates von der Staatsvermögenskommission ausgegeben am 5.12.2006
In den letzten Jahren sind bei der Reform der Staatsvermögensverwaltung bedeutende Durchbrüche erzielt worden, bei der Verteilung der staatseigenen Wirtschaft und Korrekturen ihrer Struktur wurden wichtige Fortschritte gemacht, die Reform der staatseigenen Unternehmen wird ständig vertieft, die wirtschaftliche Effizienz ist deutlich gesteigert worden, und das hat erheblich dazu beigetragen, das System der sozialistischen Marktwirtschaft zu vervollkommnen und die nachhaltige rasche gesunde Entwicklung der Volkswirtschaft voranzutreiben. Betrachtet man aber das Gesamtbild, so verteilt sich die staatseigene Wirtschaft weiterhin auf einen zu breiten Bereich, die Verteilung der Tätigkeitsgebiete und die Organisationsstruktur der Unternehmen sind nicht völlig vernünftig, bei einigen Unternehmen tritt die Haupttätigkeit nicht deutlich genug hervor, und ihre Wettbewerbsfähigkeit in ihrem Kernbereich ist nicht groß. Korrekturen beim Staatskapital und die Reorganisation der Staatsunternehmen, die Vervollkommnung von Mechanismen, mit denen Staatskapital eingebracht und auch wieder herausgeholt werden und vernünftig zirkulieren kann - das ist eine große Aufgabe der Wirtschaftsstrukturreform. Um den Geist des 3. und des 5. Plenums des 16. Parteikongresses voll zu verwirklichen, werden jetzt auf der Grundlage der "Ansichten des Staatsrates zur tieferen Reform der Wirtschaftsstruktur im Jahre 2005" (Guofa 2005/9) zu Korrekturen beim Staatskapital und für die Reorganisation der Staatsunternehmen die folgenden Leitlinien vorgelegt:
I. Grundprinzipien und Hauptziele für Korrekturen beim Staatskapital und für die Reorganisation der Staatsunternehmen
1. Grundprinzipien: Erstens ist als Grundlage an einer Wirtschaftsordnung festzuhalten, in welcher der öffentliche Sektor die Hauptrolle spielt und eine Vielzahl von Sektoren sich gemeinsam entwickelt. Unerschütterlich wird der öffentliche Sektor der Wirtschaft gefestigt und entwickelt, wird die Fähigkeit der staatseigenen Wirtschaft, andere zu kontrollieren, zu beeinflussen und mitzureißen, verstärkt, ihre führende Rolle entfaltet. Unerschütterlich wird die Entwicklung des nichtöffentlichen Sektors der Wirtschaft angespornt, unterstützt und angeleitet, und werden Einzelgewerbetreibende, privat betriebene Unternehmen und sonstige Teile des nichtöffentlichen Sektors ermutigt und dabei unterstützt, sich an Korrekturen beim Staatskapital und an der Reorganisation der Staatsunternehmen zu beteiligen.
Zweitens ist daran festzuhalten, daß Anleitung durch die Regierung mit Ausgleich durch den Markt verbunden und die Grundfunktion des Marktes beim Einsatz von Ressourcen voll zur Geltung gebracht wird.
Drittens sind beim Staatsvermögen Aufsicht und Management entschlossen zu verstärken, ist an strikten Verfahren für den Handel mit Vermögensrechten <2> und für die Übertragung von Anteilsrechten [an Staatsunternehmen] festzuhalten, die geordnete Zirkulation [solcher Rechte] zu fördern, das Versickern von Staatsvermögen zu verhindern und Wahrung und Mehrung des Staatsvermögens wirklich zu gewährleisten.
Viertens sind die legalen Rechtsinteressen der Beschäftigten entschlossen zu schützen, das Recht der Beschäftigten zu gewährleisten, über die Reorganisation, Änderungen der Unternehmensordnung <3> und sonstige Änderungen in Kenntnis gesetzt und daran beteiligt zu werden, diese Dinge zu beaufsichtigen und einschlägige Punkte zu bestimmen, es ist eine positive Einstellung der breiten Masse der Beschäftigten zur Beteiligung an Reform und Reorganisation der Staatsunternehmen voll zu mobilisieren und zu schützen.
Fünftens muß entschlossen die Führung gestärkt, umfassend geplant werden, Operationen sind sorgfältig vorzubereiten, die Dinge sind ruhig und verläßlich voranzutreiben, der normale Gang von Betrieb und Produktion der Unternehmen ist zu schützen, die Stabilität von Unternehmen und Gesellschaft zu gewährleisten.
2. Hauptziele: Das Staatskapital wird zunehmend auf wichtige Branchen und Schlüsselbereiche mit Bezug auf die Sicherheit des Staates und die Lebensadern der Volkswirtschaft (im folgenden kurz: Hauptbranchen und Schlüsselbereiche) konzentriert, es wird die Bildung einer Gruppe herausragender Unternehmen, die geistige Eigentumsrechte und bekannte Marken besitzen, über die sie selbst verfügen<4>, und die im internationalen Wettbewerb relativ stark sind, beschleunigt; die Umbildung großer Staatsunternehmen in Kapitalgesellschaften [=Aktiengesellschaften und GmbH] und die Durchsetzung der corporate governance juristischer Personen bei ihnen <5> werden beschleunigt; energisch wird der gemischte Wirtschaftssektor entwickelt, d.h. Unternehmen, an denen sich Staatskapital zusammen mit kollektivem Kapital und nichtöffentlichem Kapital beteiligt, es wird eine Vielzahl von Investoren angestrebt, Kapitalgesellschaften sollen die Hauptform des öffentlichen Sektors werden; die große Mehzahl der mittleren und kleinen Staatsunternehmen soll zu lebendigen Aktivitäten freigegeben werden <6>; eine Gruppe staatseigener Unternehmen, die über lange Zeit hinweg Schulden über ihr Kapital hinaus angehäuft haben, und bei denen auf Gewinne keine Hoffnung mehr besteht, sollen nach Richtlinien geschlossen werden und in den Konkurs gehen; diese Aufgabe soll bis 2008 erledigt werden; der [Umfang der] Unternehmen, bei denen die Staatsvermögenskommission das Amt des Investors wahrnimmt, (im folgenden "zentrale Unternehmen"), soll bis 2010 so korrigiert und reorganisiert werden, daß es sich dann um 80-100 Unternehmen handelt.
II. Hauptsächliche Maßnahmen nach den Richtlinien
3. Mit der zunehmenden Konzentration des Staatskapitals auf Hauptbranchen und Schlüsselbereiche wird die Fähigkeit der Staatswirtschaft zur Kontrolle [der Wirtschaft] verstärkt und ihre Führungsfunktion zur Geltung gebracht: Zu den Hauptbranchen und Schlüsselbereichen gehören: Branchen, welche die Sicherheit des Staates berühren; bedeutende Infrastrukturanlagen und wichtige Bergwerksressourcen; Branchen, die wichtige öffentliche Produkte und Dienstleistungen liefern; Kernunternehmen in Industrien, die Stützpfeiler der Wirtschaft darstellen und in Industrien mit neuen Hochtechnologien. Die zuständigen Stellen müssen sich nach Kräften bemühen, zu überlegen und festzustellen, um welche Branchen und Bereiche es sich konkret handelt, und ein entsprechendes Verzeichnis von Industrien und Unternehmen herausbringen. Die Unternehmen des nichtöffentlichen Sektors werden ermutigt, sich in vielen Formen, wie durch Käufe oder den Erwerb eines beherrschenden Anteils oder durch Beteiligungen, an der Umorganisation, Änderungen der Unternehmensordnung und der Umgestaltung der Staatsunternehmen zu beteiligen. Bei Unternehmen, bei denen ein beherrschender Anteil des Staatskapitals erforderlich ist, muß je nach den Umständen unterschieden werden, ob es ein absolut oder ein relativ beherrschender Anteil sein soll; Staatskapital außerhalb der Hauptbranchen und Schlüsselbereiche wird entsprechend dem Grundsatz, daß es eingebracht und auch wieder herausgeholt werden kann und vernünftig zirkulieren muß, nach dem Recht übertragen und verhindert, daß Staatsvermögen versickert. Gewinne, die aus der Übertragung von Staatsvermögen erzielt werden, müssen strikt nach den einschlägigen staatlichen Richtlinien verwandt und verwaltet werden.
4. Die Umwandlung der staatseigenen Unternehmen in Kapitalgesellschaften wird beschleunigt: Ausgenommen Unternehmen, welche die Sicherheit des Staates berühren, Unternehmen, welche vom Staat als Monopol zu betreiben sind, und Gesellschaften, welche sich speziell mit dem Betrieb und der Verwaltung von Staatsvermögen befassen, müssen sämtliche staatlichen Großunternehmen allmählich in Gesellschaften mit einer Vielzahl von Aktionären umgewandelt werden. Verbleibende Unternehmen, die aus irgendwelchen Gründen nicht Kapitalgesellschaften werden können, müssen die Intensität von Reform und Reorganisation verstärken; für Reform und Reorganisation kann weiterhin die Muttergesellschaft verantwortlich zeichnen, die Verantwortung kann auch von einer Gesellschaft für den Betrieb und die Verwaltung von Staatsvermögen oder einem anderen Staatsunternehmen übernommen werden.
5. Energisch vorangetrieben werden Änderungen der Unternehmensordnung, bei denen die Unternehmen an die Börse gebracht werden, und energisch vorangetrieben wird die Verbesserung der Qualität der an die Börse gebrachten Unternehmen: Es wird aktiv unterstützt, daß Unternehmen mit hervorragendem oder in ihrem Hauptbetriebsbereich hervorragendem Vermögen in Gänze auf die Börse gebracht werden, und staatseigene Holdinggesellschaften, deren Aktien bereits an der Börse gehandelt werden, werden ermutigt, in Formen wie mit Kapitalerhöhungen und weiterer Ausgabe von Aktien oder mit dem Kauf von Vermögen das Vermögen ihres Hauptbetriebsbereichs in Gänze in Gesellschaften mit an der Börse gehandelten Aktien einzubringen. Den Forderungen der "Mitteilung einiger Ansichten zur Hebung der Qualität an der Börse gehandelter Gesellschaften", die von der Chinesischen Wertpapieraufsichtskommission verabschiedet und vom Staatsrat gebilligt und weitergegeben worden ist (Guofa 2005/34)<7>, muß voll entsprochen werden: wenn beherrschende Aktionäre an der Börse gehandelter Gesellschaften über Darlehen, die Leistung von Sicherheiten, die vertretungsweise Befriedigung von Schulden oder die vertretungsweise Übernahme bestimmter Posten oder unter anderen Bezeichnungen Mittel der Gesellschaft in Anspruch genommen haben<8>, muß das betreffende Organ für die Beaufsichtigung und das Management des Staatsvermögens [im folgenden kurz: Staatsvermögensorgan] verstärkt überwachen, drängen und ausgleichen, um zu erreichen, daß die Mittel der Gesellschaft fristgemäß in Gänze zurückgezahlt werden; wo nicht fristgemäß zurückgezahlt werden kann, muß nach den Gesetzen und einschlägigen Bestimmungen die verwaltungsmäßige und gesetzliche Verantwortung der betreffenden Verantwortlichen verfolgt werden. Gleichzeitig müssen langfristig effiziente Mechanismen geschaffen und muß die Inanspruchnahme der Mittel an der Börse gehandelter Gesellschaften strikt verboten werden.
6. Aktiv wird zur Einbeziehung strategischer Investoren ermutigt: Die Einbeziehung strategischer Investoren muß dazu beitragen, die Fähigkeit des Unternehmens zu technischen Innovationen zu stärken, Rang und Niveau seiner Produkte zu heben, sein Management zu verbessern, sie soll eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens fördern. Bei der Einbeziehung strategischer Investoren von außerhalb des Gebiets [des Renminbi] muß Voraussetzung sein, daß die Sicherheit von Staat und Wirtschaft, Landesverteidigung und Industrie geschützt sind, muß die Entstehung von Monopolen verhindert und müssen die eigenen geistigen Eigentumsrechte und bekannten Marken der Unternehmen geschützt werden, die Unternehmen müssen angeregt werden, neue Produkte zu entwickeln.
7. Staatseigene mittlere und kleine Unternehmen werden zur Belebung freigegeben und Mechanismen geschaffen, damit Unternehmen in schlechtem Zustand den Markt verlassen: Mit vielfältigen Maßnahmen - wie Umorganisation, Verbindungen, Fusionen, Verpachtung, Übernahme des Betriebs, Betrieb mit gemeinsamem Kapital [d.h. als Joint Venture], Übertragung von Staatsvermögensrechten - und in vielen Formen - Kapitalgesellschaften, Aktiengenossenschaften - werden die staatseigenen mittleren und kleinen Unternehmen weiter zur Belebung freigegeben. Bei Unternehmen, die über lange Zeit Verluste erwirtschaften, bei denen das Kapital die Schulden nicht deckt, fällige Schulden nicht beglichen werden können, und bei Bergwerken, deren Ressourcen erschöpft sind, wird nach dem Recht das Konkursverfahren durchgeführt; soweit sie den einschlägigen Voraussetzungen entsprechen, werden sie politischer Schließung und Konkurs strikt nach den einschlägigen Vorschriften <9> unterzogen.
8. Korrekturen und Reorganisation bei den großen Staatsunternehmen werden beschleunigt, die Verteilung der Unternehmensressourcen wird optimiert: Vorangetrieben wird die Verbindung starker mit starken Staatsunternehmen auf rechtlicher Grundlage; diese Verbindungen müssen die Gesetzmäßigkeiten des Marktes beachten, der staatlichen Industriepolitik entsprechen, zur Optimierung des Einsatzes von Ressourcen beitragen, die Unternehmen veranlassen, mehr auf wirtschaftliche Größenordnungen zu achten, Industrie in vernünftigem Maß konzentrieren und eine Anzahl sehr großer Unternehmensgruppen mit internationaler Wettbewerbsfähigkeit heranziehen. Unter der Voraussetzung, daß die einschlägigen staatlichen Vorschriften für das Branchenmanagement ebenso wie die Gesetzmäßigkeiten des Marktes strikt beachtet werden, wird die Reform und Reorganisation der Telekommunikation, der Stromversorgung, der Zivilluftfahrt usw. weiterhin vorangetrieben und vervollkommnet. Bei Staatsunternehmen in schlechtem Zustand muß in vielfältiger Weise energisch ihre Aufnahme in große Staatsunternehmen in gutem Zustand und ihre Fusion mit solchen Unternehmen betrieben werden, um Verschmutzung zu verringern, Ressourcen zu sparen, Produktionssicherheit zu gewährleisten, die Effizienz zu steigern. Staatsunternehmen in gutem Zustand müssen durch Maßnahmen wie erhöhte Investitionen und die Bereinigung und Neuorganisation von Vermögen und Tätigkeiten die Funktionen der Gesamtheit ihres Vermögens voll zur Geltung bringen und eine raschere Entwicklung dieser Unternehmen nach der Reorganisation vorantreiben.
9. Die Reorganisation von Forschungsinstituten für angewandte Technik in Verbindung mit den betreffenden Produktionsunternehmen (einschließlich der Unternehmen, diie große [Bau- und andere] Vorhaben übernommen haben) wird aktiv angeregt: Zur Reorganisation der Institute in Verbindung mit den betreffenden Produktionsunternehmen wird ermutigt, damit Forschung, Entwicklung und Produktion sich gegenseitig fördern, gemeinsam entwickelt werden und die technische Innovationsfähigkeit der Unternehmen steigern. Aktiv gesucht und erprobt werden effektive Wege und Formen der Reorganisation von Instituten und Produktionsunternehmen; es kann ein Produktionsunternehmen zusammen mit einem Institut reorganisiert werden, es können auch mehrere Produktionsunternehmen sich an der Umwandlung eines Instituts in eine Kapitalgesellschaft beteiligen. Bei wichtigen Instituten, die Basisforschung oder die Überwachung und Erprobung von Branchenprodukten und Techniken übernehmen, müssen sich möglichst viele Produktionsunternehmen gemeinsam an der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft beteiligen und dabei entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die normale Arbeit und Entwicklung [des Instituts] zu gewährleisten.
10. Die Intensität der Korrekturen beim Staatskapital von Verlustunternehmen wird verstärkt: Staatsunternehmen, bei denen Hoffnung besteht, daß sie aus den Verlusten herauskommen, muß dafür eine Frist gesetzt werden; hat schlechtes Management zu den Verlusten geführt, müssen die dafür beim Unternehmen Verantwortlichen ausgetauscht werden. Verlustunternehmen, die nicht zu Hauptbranchen und Schlüsselbereichen gehören, und die kurzfristig schwerlich aus den Verlusten herauskommen werden, können Investoren jeder Art übertragen oder in Verbindung mit anderen Staatsunternehmen reorganisiert werden. In den Hauptbranchen und Schlüsselbereichen müssen Reformen und Reorganisation wichtiger Unternehmen, die erhebliche Verluste machen, entsprechend den einschlägigen Richtlinien je nach den Umständen auf unterschiedliche Weise in Gang gebracht werden, um ihre Entwicklung voranzutreiben und gleichzeitig zu gewährleisten, daß das Staatskapital die Kontrolle über sie behält.
11. Die Haupttätigkeit der Unternehmen wird hervorgehoben, gleichzeitig wird aktiv die Reorganisation der Nebentätigkeiten dienenden Vermögensbestandteile der Unternehmen betrieben: Auf vielfältigen Wegen muß das Unternehmensvermögen, das bei einem Teil der Unternehmen Nebentätigkeiten dient, bei Unternehmen konzentriert werden, bei denen [diese Tätigkeit] als Haupttätigkeit hervorsteht, und eine vernünftige Zirkulation des Nebentätigkeiten dienenden Vermögens zwischen den Unternehmen gefördert werden. Zum Vermögen für Nebentätigkeiten gehörende mittlere und Kleinunternehmen können auf vielfältige Weise zur Belebung freigegeben werden, und es muß, wie es die Politik der Trennung von Haupt- und Nebentätigkeiten verlangt, die Haupttätigkeit von Nebentätigkeiten beschleunigt getrennt, bei den Nebentätigkeiten die Unternehmensordnung <3> geändert und überschüssiges Personal aufgeteilt und untergebracht werden.
12. Die interne Reorganisation staatseigener Großunternehmen wird beschleunigt: Die Organe dieser Unternehmen müsen vereinfacht werden. Verteilen sich zugehörige Unternehmen auf allzu viele Stufen, müssen sie bereinigt und neu organisiert werden, und über Maßnahmen wie Schließung, Konkurs, Aufhebung, Fusion oder Aufhebung der juristischen Unternehmenspersönlichkeit [zugehöriger Unternehmen] muß das Management [des gesamten Großunternehmens] im Prinzip auf höchstens drei Stufen beschränkt werden. Die Struktur von Mutter- und Tochtergesellschaften bei den Großunternehmen muß vervollkommnet und die Funktion der Muttergesellschaft im strategischen Management, bei [Entscheidungen über den] Einsatz von Kapital, bei strukturellen Korrekturen, bei der Kontrolle finanzieller Angelegenheiten, bei der Risikovorsorge und in anderen Bereichen muß verstärkt werden. Über Korrekturen oder die Reorganisation von Tätigkeiten und Vermögen des Unternehmens werden die Stärken des Gesamtunternehmens zur Geltung gebracht, und so wird ein spezialisierter Betrieb in ökonomischer Größenordnung verwirklicht.
13. Die Festsetzung von Regeln für die Budgetierung der Verwendung des Staatskapitals wird beschleunigt: Bei der Budgetierung der Verwendung des Staatskapitals muß es vor allem um Richtung und Ziele der Korrekturen beim Staatskapital und der Reorganisation der Staatsunternehmen gehen; die Budgetierung muß umfassend planen, wie die Erträge des Staatskapitals zu verwenden sind, Korrekturen der Struktur der Unternehmen und ihren technischen Fortschritt gewährleisten und fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Kernbereichs der Unternehmen steigern.
14. Die Reorganisation der [Verteilung der Staatsunternehmen auf] zentrale Unternehmen und Unternehmen mit Investitionen territorialer Volksregierungen - kurz: lokale Unternehmen - wird vorangetrieben: Wenn zentrale Unternehmen nicht zu Hauptbranchen und Schlüsselbereichen gehören, und ihre Abgabe an lokales Management dazu beiträgt, lokale Stärken zur Geltung zu bringen, die Reorganisation der lokalen Unternehmen fördert und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärkt, können sie, nachdem die territoriale Volksregierung zugestimmt hat, und die Sache dem Staatsrat gemeldet und von ihm genehmigt worden ist, dem Management des territorialen Staatsvermögensorgans oder lokaler Unternehmen überlassen werden; wenn [umgekehrt] die Eingliederung eines lokalen Unternehmens in ein zentrales Unternehmen wechselseitig die Stärken beider Seiten fördert, kann es, nachdem die territoriale Volksregierung zugestimmt hat, in das zentrale Unternehmen eingegliedert werden. Es wird dazu ermutigt, die Verteilung auf zentrale und lokale Unternehmen etwa durch den Aufkauf von Unternehmen über ihre Anteile, durch den Eintausch von Anteilen [gegen Betriebe] oder durch wechselseitige Beteiligungen durchzuführen.
III. Normierung der Handlungen zur Änderung der Unternehmensordnung <3> und Reorganisation, reale Stärkung der organisatorischen Führung
15. Weitere Normierung der Prüfung und Genehmigung von Projekten zur Änderung der Unternehmensordnung: Geplante Investitionen nichtstaatlicher Investoren bei staatlichen Alleinkapitalgesellschaften und die geplante Umwandlung von Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil in Unternehmen mit nicht beherrschendem oder ohne Staatsanteil sind strikt nach der "Mitteilung der vom Staatsratsbüro weitergegebenen Ansichten der Staatsvermögenskommission zur Normierung von Änderungen der Unternehmensordnung bei Staatsunternehmen" (Guobanfa 2003/96) <10>, der "Mitteilung der vom Staatsratsbüro weitergegebenen Ansichten der Staatsvermögenskommission zur Ausführung weiterer Normierung von Änderungen der Unternehmensordnung bei Staatsunternehmen" (Guobanfa 2005/60) <11> und den Bestimmungen zur Übertragung staatlicher Vermögensrechte an Unternehmen <12> zu prüfen und zu genehmigen. Dinge bei der Änderung der Unternehmensordnung,welche die Finanzen oder die Absicherung der Arbeitskräfte <13> berühren, müssen, nachdem die betreffenden Abteilungen der Volksregierung gleicher Stufe sie geprüft und zugestimmt haben, dem Staatsvermögensorgan gemeldet werden, damit dieses sie abstimmt, prüft und genehmigt; zu prüfende und genehmigende Dinge im Bereich des öffentlichen Managements <14> werden nach den einschlägigen staatlichen gesetzlichen und sonstigen Rechtsvorschriften den betreffenden Abteilungen zur Prüfung und Genehmigung gemeldet. Die Funktionen der Beschäftigtenvertreterversammlung und der Gewerkschaft des Unternehmens müssen voll zur Geltung kommen; wenn die Unternehmensordnung durch Aufnahme nichtstaatlicher Investoren oder durch Umwandlung von Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil in Unternehmen mit nicht beherrschendem oder ohne Staatsanteil geändert werden soll, ist dies der Beschäftigtenvertreter- oder Beschäftigtenversammlung des Unternehmens zur Beratung vorzulegen, und die Meinungen der Beschäftigten sind in vollem Umfang anzuhören; der Plan zur Unterbringung der Beschäftigten muß von der Beschäftigtenvertreter- oder Beschäftigtenversammlung des Unternehmens beraten und verabschiedet worden sein, erst dann kann die Änderung der Unternehmensordnung durchgeführt werden.
16. Die Verfahren zur Prüfung und Genehmigung der Reorganisation von Staatsunternehmen in Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil (oder umgekehrt) werden vervollkommnet: Wo es bereits staatliche Vorschriften für eine solche Reorganisation gibt, wird im vorgeschriebenen Verfahren geprüft und genehmigt; wo solche Vorschriften fehlen, aber die Reorganisation dazu führt, daß die Zahl der Unternehmen mit Investitionen eines Staatsvermögensorgans sich verringert oder wächst, meldet das Staatsvermögensorgan das Projekt der Volksregierung gleicher Stufe zur Prüfung und Genehmigung; sonstige Unternehmensreorganisationsprojekte werden vom Staatsvermögensorgan geprüft und genehmigt. Konkrete Reorganisationsprojekte müssen rechtzeitig der Beschäftigtenvertreterversammlung mitgeteilt werden.
17. Die Erkenntnisse noch weiter vereinheitlichen: Jedes Territorium und jede Abteilung muß ihr Studium der Grundvorstellungen von ZK und Staatsrat zur Vertiefung der Reform der Staatsunternehmen und zur Korrektur der Verteilung [der Unternehmen] des staatlichen Sektors [auf die einzelnen Branchen] und seiner Struktur vertiefen, diese Grundvorstellungen umfassend begreifen und gewissenhaft vewirklichen und besser erfassen, wie wichtig, dringlich und kompliziert die Korrekturen beim Staatskapital und die Reorganisation der Staatsunternehmen sind. Die Verantwortlichen der Staatsunternehmen und der Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil müssen die Beziehungen zwischen den Interessen des Staates, der Unternehmen und der Einzelnen korrekt regeln, sich in das große Ganze der Korrekturen beim Staatskapital und der Reorganisation der Staatsunternehmen einordnen und diese Korrekturen, diese Reorganisation schützen und unterstützen. Die staatliche Industriepolitik und Branchenplanung wird strikt durchgeführt; Strategien zu sie berührenden erheblichen Korrekturen beim Staatskapital und Reorganisationen von Staatsunternehmen überlegen die Staatsvermögensorgane zusammen mit den betreffenden Branchenverwaltungsabteilungen und territorialen Volksregierungen.
18. Die organisatorische Führung entschieden stärken: Die territorialen Volksregierungen aller Stufen und die Staatsvermögensorgane müssen in hohem Maße Gewicht auf die Korrekturen beim Staatskapital und die Reorganisation der Staatsunternehmen legen, [einschlägige Projekte] gut untersuchen, überlegen und ihre Machbarkeit analysieren, die Ansichten aller Seiten in vollem Umfang anhören, von der Praxis des eigenen Gebiets ausgehen, umfassend planen, ihre Führung verstärken, detailliert disponieren, aktiv und verläßlich die Dinge vorantreiben, dabei den normalen Gang von Produktion und Betrieb der Unternehmen schützen, die Stabilität der Unternehmen und der Gesellschaft wirklich gewährleisten. Die Staatsvermögenskommission und die betroffenen Abteilungen müssen Untersuchungen, Überlegungen, Aufsicht und Anleitung verstärken, die Tendenzen der Arbeit allerorts im Griff haben und zu den großen Fragen der Korrekturen beim Staatskapital und der Reorganisation der Staatsunternehmen rechtzeitig Überlegungen anstellen und Richtlinien vorschlagen. Die Staatsunternehmen und die Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil müssen die Funktion der Parteiorganisation als politischer Kern voll zur Geltung bringen, insbesondere damit sie Aufsicht gewährleistet, anleitende Propaganda betreibt und ausgleichend tätig wird, ausführende Maßnahmen sorgfältig organisieren, tiefgreifend und im Detail auf das politische Denken der Beschäftigten einwirken, die legalen Rechtsinteressen der Beschäftigten schützen ubd wrklich gewährleisten, daß die Korrekturen beim Staatskapital und die Reorganisation der Staatsunternehmen glatt vorankommen.
Quelle: //finance.sina.com.cn/g/20061218/11133173443.shtml
Anmerkungen:
<1> Soll man diese "Leitlinien" als Rechtsnorm ansehen? Sie enthalten betriebswirtschaftliche Grundsätze für Staatsvermögen, keine neuen bindenden Normen. Allenfalls verlangen sie solche Normen; beispielsweise sollen Regeln zur "Budgetierung" bestimmt werden (Nr.13); Li Rongrong, Chef und Parteisekretär der Staatsvermögenskommission erklärte dazu, (19.12.06, www.sasac.gov.cn/gzjg/xcgz/200612190143.htm), es sei nicht eine Regelung, sondern ein ganzer Haufen von Vorschriften, die da ergehen müßten. Ähnlich ist es bei vielen Punkten der Leitlinien: entweder fehlen dort verlangte Vorschriften, oder es gibt sie schon in kaum übersehbarer Vielfalt (so zu Nr.16); Li lobt die "lokalen Staatsvermögensorgane, die schon über tausend lokale Vorschriften erlassen haben".
Die "Leitlinien" zeigen aber umfassend, wie sich der staatliche Wirtschaftssektor weiter entwickeln soll. Deshalb bringen wir sie.
Die Staatsunternehmen, unterkapitalisiert, übersetzt, schlecht ausgestattet, waren bisher das Sorgenkind der Reformen (vgl.27.5.03/1 Anm.1). Laut Li Rongrong hat sich das unter der Führung seiner 2003 geschaffenen Behörde geändert. Nach Li (www.chinanews.com.cn/cj/news/2006/12-18/840125.shtml) hat sich von 2002 bis 2005 die Zahl der Staatsunternehmen (rein staatliche Unternehmen und Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil) um 20% auf 127 Tausend und ihre Belegschaft um 18.4% auf 38 Mio. verringert, während der Wert des Staatsvermögens in diesen Unternehmen um 34.4% auf 8600 Mrd. Yuan*, ihr Umsatz um 71.1% auf 14200 Mrd., ihr Gewinn um 157.2% auf 968 Mrd. und die von ihnen abgeführten Steuern um 75.4% auf 1192 Mrd Yuan gestiegen sind. Vermögen und Umsatz der zentralen Unternehmen, d.h. der Unternehmen, bei denen die Staatsvermögenskommission die Aufgaben des staatlichen Anteilsinhabers wahrnimmt, seien beide jährlich um über 1000 Mrd. und ihre Gewinne und abgeführte Steuern beide um über 100 Mrd. Yuan gewachsen. 2005 seien auf die Staatsunternehmen 11% der Zahl der chinesischen Industrieunternehmen, aber 35% ihres Umsatzes, 45% ihrer Gewinne und 75% der von ihnen abgeführten Steuern entfallen.
- *Anderthalb Jahre zuvor nannte Li Baomin, Parteisekretär des Forschungszentrums der gleichen Behörde, zum Vermögenswert andere Zahlen (//gov.finance.sina.com.cn/zsyz/2005-05-11/59595.html): Vom Staatsvermögen im Wert von 12000 Mrd. Yuan funktioniere etwa ein Drittel normal, bei einem weiteren Drittel sei die Lage unklar, und ein Drittel liege brach; nach den bisherigen Erfahrungen ließen sich vom letzten Drittel etwa 10% = 400 Mrd. Yuan verwerten. Für die Kosten der beabsichtigten Reformen brauche man in der nächsten Zeit 500 Mrd.. -
Ein Schwerpunkt der Reform der Staatsunternehmen ist ihre weitestmögliche Umwandlung in Kapitalgesellschaften und die Aufnahme weiterer Gesellschafter neben dem Staat. Laut Li Rongrong aaO. hatten 2005 1331 der 2524 staatlichen "Schwerpunktunternehmen" = 52.7% solche Reformen durchgeführt; die Aktien von über tausend Staatsunternehmen wurden an der Börse gehandelt. Diese Aktien machten 17% der Staatsanteile an Unternehmen insgesamt aus, mit denen aber 46% der Gewinne von Staatsunternehmen erzielt wurden. Bei den mittleren und kleinen Staatsunternehmen seien bei über 80% - bei Kreisunternehmen über 90% - Reformen unterzogen worden.
Das bedeutet bei diesen kleineren Unternehmen zumeist, daß sie privatisiert oder geschlossen worden sind. Leidtragende sind die Beschäftigten, die ihre Sicherung als Staatsbedienstete weitgehend ersatzlos verlieren. (Bis etwa 2002 sind kleine Unternehmen in Schwierigkeiten oft auch in Aktiengesnossenschaften der zum Anteilskauf gedrängten Beschäftigten umgewandelt worden.) Das war und ist auch innerhalb der Großunternehmen der Weg zum Erfolg. Auch die vorliegenden Leitlinien verlangen ausdrücklich, daß notleidende Betriebe wenn nötig in den Konkurs geführt werden, selbst innerhalb der Großunternehmen (vgl. Nr.12). Immerhin muß im Regelfall, wenn die "Unternehmensordnung" geändert wird, ein Sozialplan erstellt werden, dem die Beschäftigtenvertreterversammlung zustimmen muß (Nr.15 a.E., gemäß 31.12.03/1 § 11 II, bei Konkursantrag des Gemeinschuldners selbst auch nach 27.8.06/2 § 8 III); und im Konkursfall soll bei den "politischen Konkursen" von Staatsunternehmen - vgl. unten Anm. 9 - jedenfalls der Erlös aus den Grundstücken des Konkursunternehmens, gewöhnlich sein einziges Aktivum, zur Unterbringung der Beschäftigten verwandt werden, vgl. 2.3.97/1 (Guofa 1994/59 Nr.2 ff.), und zwar bevor daraus Gläubiger mit Sicherungsrechten daran, also insbesondere bevor die Banken befriedigt werden; nach dem neuen Konkursgesetz, 27.8.06/2 § 132 müssen immerhin die vor Inkrafttreten des Gesetzes aufgehäuften Altschulden an Löhnen und Sozialversicherungskosten nicht nur wie alle Lohn- und Sozialversicherungskosten bevorzugt, sondern auch vor den Forderungen gesicherter Gläubiger befriedigt werden.
Ziel dieser radikal verschlankenden Reformen ist eine kleine Zahl - nach Li Rongrong 30-50 - von Großkonzernen, die weitgehend auf den Staatsmonopolen beruhen sollen, die sich daraus ergeben, daß "wichtige Branchen und Schlüsselbereiche mit Bezug auf die Sicherheit des Staates und die Lebensadern der Volkswirtschaft" vom staatlichen Sektor beherrscht werden sollen. Mit Macht und Einkommen der Staatsunternehmen soll, so Li Rongrong (26.1.07, www.cnpre.com/SOE/infophp/index.php?modules=show&id=27973), die Herrschaft der KP gesichert werden. Was daher zu den "wichtigen Branchen und Schlüsselbereichen" oder jedenfalls ihren dem Staat vorbehaltenen "Kernunternehmen" (Nr.3) im einzelnen gehören soll, bleibt dem Ermessen der Behörden überlassen, die nun Listen dieser Bereiche aufstellen sollen (Nr.3). Selbst einige "wichtige Immobilienunternehmen" sollen nach Li Rongrong dazugehören, womit sich der Staat auch einen Finger in diesem fetten Kuchen sichert. Die Privatwirtschaft soll aber als notwendige Ergänzung sich ebenfalls entwickeln, schon um Beschäftigung zu sichern und die Staatsunternehmen mit zu finanzieren; auch bei den staatlichen Monopoluntenehmen sind private Minderheitenaktionäre meist durchaus willkommen. Ohnehin soll das Ganze durch den Markt "ausgeglichen" werden (Nr.1, Zweitens), auch die Staatsmonopole sollen nach den "Gesetzmäßigkeiten des Marktes" funktionieren, werden in der Praxis allerdings, wie man etwa bei den "Basisunternehmen" in der Telekommunikation sieht, immer wieder administrativ umorganisiert; nicht der Wirtschafts-, sondern der politische Machtmarkt scheint da zu entscheiden. Was das konkret bedeutet, bleibt uns zumeist verborgen, es dürfte sich aber um Vorgänge ähnlich wie in dem unten geschilderten Luneng-Fall handeln.
Abzuwarten bleibt, was bei solch eigenartigen Marktverhältnissen aus dem im Entwurf längst fertigen Antimonopolgesetz werden und vor allem, wie es aussehen soll. Aus seinem (Ende 2006) vorletzten Entwurf ist ein sanftmütiger Paragraph gegen Staatsmonopole gestrichen worden, obwohl er nicht mehr besagte, als was schon im geltenden Recht stand. Dies führte zu heftigen Diskussionen, und der letzte Entwurf hat diesen Paragraphen wieder aufgenommen; wozu das führen wird, steht dahin. (Näher vgl. dazu jetzt 30.8.07/1 § 7 und Anm.1.) Die Leitlinien haben ein anderes Bild davon, wie es im Wettbewerb zugehen sollte. Sie unterscheiden gute Monopole, die der Herrschaft der KP nützen, von schlechten, die den guten schaden: Einerseits sollen staatliche "international wettbewerbsfähige Superkonzerne" gebildet werden (Nr.8). Diese sollen andererseits aber selbst nicht durch Monopole gefährdet werden. Als derart gefährliche Monopole sieht man Monopole in ausländischer Hand (Nr.6). So sieht die Neufassung der "Bestimmungen zu Fusion und Kauf inländischer Unternehmen durch ausländisches Kapital" vom 8.8.2006 (englisch http://english.mofcom.gov.cn/aarticle/policyrelease/domesticpolicy/200610/20061003434565.html) erstmals eine gegen Monopolbildung gerichtete Fusionskontrolle vor. Dabei braucht es nicht um Militärindustrie, strategisch wichtige Bodenschätze oder ähnliches zu gehen: Konkurrenten verlangen jetzt, daß die Vorschrift beim Kauf des Töpfeherstellers SUPOR (zum Preis von 10% der Anteile am Käufer) durch eine französische Firma angewandt wird, denn es entstehe gefährliche Marktmacht. (Herauskommen wird bei diesem Verfahren allerdings wohl nichts, denn es sind nur private Firmen beteiligt.) Solche Kontrolle möchte man sich gegen jede, auch staatliche Monopolbildung wünschen. Aber das widerspräche den Leitlinien.
Jedoch fragt sich, wie weit die Reformen in der Praxis überhaupt dem öffentlichen Vermögen oder nicht vielmehr dazu dienen, Staatsunternehmen in die Hände mächtiger Privatleute zu bringen. Li Qiyan und Wang Xiaobing (Caijing 2007/1.28, www.china5e.com/news/zonghe/200701/200701100001.html ) schildern einen krassen Fall dieser Art in der Elektrizitätsindustrie, also einem der drei nach Nr.8 der vorliegenden Leitlinien vorrangig zu reformierenden Bereiche: den des größten Unternehmens der Provinz Shandong, Luneng jituan (im folgenden: Lj).
Lj unterstand ursprünglich dem Amt der Provinz Shandong für die Elektroindustrie (ab 1997: Shandong dianli jituan =Shandong Elektrizitäts-Gruppe=SEG, 100%ige Tochter der Staatselektrizitätsgesellschaft), das in Lj die ihm unterstehenden nicht zu seinem Kernbereich gehörenden Unternehmen zusammengefaßt hatte. 1995 wurde daraus die "Shandong Lj Hauptgesellschaft" mit (1998) einem Stammkapital (registriertem Kapital) von 150 Mio. Yuan und einem Nettovermögen von 289 Mio. Yuan.
1998 wurden diese Hauptgesellschaft und eine Luneng xinyuan Gesellschaft reorganisiert, d.h. zu einer neuen "Lj Gesellschaft" mit einem Stammkapital von 500 Mio. Yuan zusammengefaßt. Davon hielten die Gewerkschaft der Elektroarbeiter von Shandong (im folgenden: Gewerkschaft) 25%, SEG direkt 17%, ihre Tochter Luneng wuye 19%, die Shandong dianli ranliao Gesellschaft 12.75%, die Shandong dianli wuzi Hauptgesellschaft 8%, die Luneng lianhe fazhan Gesellschaft 5% und weitere 17 Gesellschaften zwischen je 0.5 und 1.5%.
1999 wurde die Lj-Ges. in Shandong Luneng fazhan jituan GmbH (L-fazhan) umgenannt, und die SEG gründete eine Luneng Holding GmbH (L-Holding), welche ihre Anteile an der L-fazhan und weiteren Gesellschaften des "Luneng-Systems" übernahm. Der Buchwert der L-Holding betrug 860 Mio. Yuan. Die SEG übertrug der L-fazhan 4 Gigawatt Stromerzeugungskapazität, 10% der gesamten Kapazität der Provinz. 2000 erhöhte sie das Stammkapital der L-Holding auf 1.48 Mrd. Yuan. Gleichzeitig begann die Gewerkschaft, Vermögensteile der L-Holding zu kaufen.
2001 begannen landesweit Reformen der Elektrizitätsindustrie mit dreifachem Ziel: Zur Förderung des Wettbewerbs sollten Netz und Stromerzeugung getrennt werden. Zusätzliche "strategische" Investoren sollten den Staat als Eigentümer ergänzen (so auch oben Nrn.4, 6). Die Unternehmen dieses Bereichs sollten sich der von ihnen betriebenen Nebentätigkeiten entledigen (so auch oben Nr.11). Zur Trennung von Netz und E-Werken wurde die SEG in die Shandong dianli jituan gongsi=SEG-Ges. als zentralstaatliches Monopolunternehmen unter der Chines. Netzgesellschaft und in auf die 5 großen E-Gesellschaften verteilte E-Werke aufgeteilt; die L-fazhan wurde aber davon nicht berührt.
Nov. 2002 wurde die Lj GmbH neu gegründet. Dabei investierte die Gewerkschaft in diese GmbH ihre - zum guten Teil von der L-Holding gekauften - Anteile an der L-fazhan und weiteren Gesellschaften dieses Bereichs im Nennwert von insgesamt 850 Mio. Yuan und weitere 150 Mio. Yuan in bar. Die Gewerkschaft hielt damit knapp 93% der GmbH, Luneng wuye den Rest. Die SEG drängte ihre Beschäftigten (also die Mitarbeiter am Stromnetz), Anteile zu übernehmen, je nach Rang sollte jeder für 30.000, 50.000 oder 80.000 Yuan Anteile kaufen. So kamen 2.1 Mrd. Yuan zusammen; Anteile für 1 Mrd. waren bereits vorher im Besitz der Arbeitnehmer, die aber nicht direkt, sondern über die Gewerkschaft (mit nun knapp 32% der Anteile an der Lj-GmbH) und 48 kleine Gesellschaften (mit 66% der Anteile) Anteilsinhaber waren. (Der Luneng wuye blieben gut 2% der Anteile.) Die Lj GmbH war also fast ganz im indirekten Besitz der Arbeitnehmer. Die staatseigene L-Holding bestand (und besteht) weiter, übertrug aber im Dez. 2002 das Management ihr unterstehender Luneng-Unternehmen der GmbH, der sie allmählich auch Teile ihres Vermögens zum Netto-Buchwert verkaufte.
Ab 2003 investierte die Lj GmbH in erheblichem Umfang landesweit vor allem in Kohlebergwerke in Gebieten, aus denen E-Werke an den neuen Super-Hochspannungsleitungen der Netzgesellschaft versorgt werden konnten. Sie nutzte dabei ihre guten Beziehungen zu dieser Monopolgesellschaft. So kann sie trotz eines Überangebots an Strom nun gut absetzbaren Strom erzeugen. Die Auslastung ihrer Kraftwerke liegt über dem Lndesdurchschnitt.
Die GmbH befaßt sich über Tochterfirmen nicht nur mit Elektrizität und Bergwerken, sondern auch mit Immobiliengeschäften.
Im Mai 2006 wurden 91.6% der GmbH-Anteile verkauft: 31.25% von der Gewerkschaft an die Shouda nengyuan jituan GmbH (im folgenden: NG), 60.08% von 45 kleinen Gesellschaften (3 verweigerten den Verkauf) an die Beijing guoyuan lianhe GmbH (im folgenden: GG). Der Kaufpreis "beruhte" auf dem Netto-Vermögenswert von 2005, abzüglich der Gewinnauschüttung 2005; das dürften insgesamt etwa 3730 Mio. Yuan gewesen sein. In der 1. Hälfte 2006 hat die Lj GmbH 201 Mio. Yuan Gewinn ausgeschüttet, weitere 383 Mio. Yuan reinvestiert und danach einen Netto-Vermögenswert von 4073 Mio. Yuan. Der Gesamtvermögenswert betrug Ende 2005 nach einer Untersuchung des Statistischen Amtes aber knapp 74 Mrd. Yuan.
Hinter NG und GG stehen verwickelte Netze anderer Gesellschaften, oft mit wechelseitigen Beteiligungen, die sich häufig geändert haben. 2006 haben sich die Gesellschafter der GG dreimal von Grund auf geändert, das Stammkapital der GG wurde im Mai von 30 auf 250 Mio. Yuan erhöht, das der NG gleichzeitig von 500 Mio. auf eine Mrd., im Juli auf 2 Mrd. Yuan. Zwischen NG und GG bestehen auch Querverbindungen. Hinter GG stehen hauptsächlich wohl Immobilienkaufleute, hinter NG Geschäftsleute aus Hainan.
NG und GG stiegen als "strategische Investoren" (vgl. Nr.6 der Leitlinien) bei der GmbH ein und wollten als solche dann auch größere Beträge in drei Raten investieren. Mit diesen Investitionen wollten sie das im Mai 2006 mit der Reinvestition von Gewinn auf 3577 Mio.Yuan erhöhte Stammkapital weiter erhöhen.
Die Rechtswirksamkeit vieler dieser Vorgänge ist zweifelhaft:
Mitteilung Guobanfa 2000/69 des Staatsratsbüros zur Reform der Elektrizitätsindustrie v. 17.10.2000
(www.yfzs.gov.cn/gb/info/LawData/gjf2001q/gwyfg/2003-06/26/1643141162.html):
"... 5. Um den Betrieb zu normieren und das Versickern von Staatsvermögen zu verhindern, werden, abgesehen vom normalen Bereich von Produktion und Betrieb, bei den staatseigenen Elektrizitätsunternehmen aller Stufen Fragen der Reorganisation des Vermögens, des Verkaufs von E-Werken und anderer Verfügungen über Vermögen in die umfassende Planung der Reform des Elektrizitätssystems aufgenommen und zusammengefaßt überlegt. Gegenwärtig wird, außer wenn im Verfahren nach den staatlichen Vorschriften die Reorganisation von Vermögen, der Verkauf von E-Werken oder die Aktivierung von Lagerbestand genehmigt worden ist, jegliche Form der Zirkulation von Vermögensgegenständen staatseigener Elektrizitäts[unternehmen] eingestellt, insbesondere wird solches Vermögen nicht mehr reorganisiert, auf den Markt gebracht, übertragen, zugeteilt oder außerhalb des Hauptgewerbes investiert; wenn ein Vorhaben nicht staatlich genehmigt war, dürfen durch Verwertung bereits erlangte Mittel nicht mehr verwandt werden und werden vorläufig eingefroren."
Mitteilung der Staatsvermögenskommission und anderer Behörden Guozi 2003/37 v.6.8.2003
(www.sasac.gov.cn/gzjg/qygg/200408100289.htm):
"In den letzten Jahren sind allerorts bei einer Anzahl von Elektrizitätsunternehmen im Staatseigentum bzw. mit beherrschendem Staatsanteil Reformen durchgeführt worden, bei denen Beschäftigte Anteile erhalten haben, und Beschäftigte des Elektrizitätssystems in die Errichtung neuer E-Werke investieren, um eine Struktur mit einer Vielzahl von Anteilsinhabern zu schaffen; das hat in gewissem Umfang dazu beigetragen, die Beschäftigten an der corporate governance zu beteiligen und sie in Produktion und Vertrieb zu motivieren. Doch in einigen Gebieten und Unternehmen bestehen einige Probleme bei den Investitionen der Beschäftigten des Elektrizitätssystems in Elektrizitätsunternehmen. So die vorschriftswidrige Umwandlung staatseigener Elektrizitätsunternehmen durch Anteile in der Hand von Beschäftigten; die Umwandlung von Unternehmen, ohne daß außenstehende Organe die Finanzen geprüft haben, der Verkauf von Staatsvermögen, ohne daß es bewertet worden ist, oder ohne öffentlichen Preiswettbewerb; Verschiebungen des Gewinns staatseigener Elektrizitätsunternehmen zu Unternehmen des Elektrizitätssystems mit Investitionen der Beschäftigten. Um die Ordnung des Elektrizitätsmarktes und die Umgestaltung der Unternehmen zu normieren und das Versickern von Staatsvermögen zu verhindern, werden, um den Geist der "Mitteilung des Staatsratsbüros zu Fragen der Systemreform der Elektrizitätsindustrie" (Guobanfa 2000/69) weiterhin zu verwirklichen, Investitionen von Beschäftigten (d.h. Beschäftigten von jeder Art von Unternehmen und Einheiten, die Stromerzeugung oder Stromnetze betreiben; im folgenden kurz: Beschäftigten) in Strom erzeugende oder sich mit Stromnetzen befassende Elektrizitätsunternehmen vorläufig eingestellt, und zu den einschlägigen Fragen wird folgendes mitgeteilt:
1.Vorläufig eingestellt wird die Umwandlung Strom erzeugender oder transportierender Unternehmen aller Stufen, die staatseigen bzw. nicht börsengängige Unternehmen mit beherrschendem Staatsanteil sind (im folgenden: E-Unternehmen), in Unternehmen mit Anteilen in der Hand von Beschäftigten. Eingeschlossen ist die Umwandlung in eine GmbH, eine AG oder eine Aktiengenossenschaft; zu den Beschäftigtenanteilen gehören Anteile direkt in der Hand der Beschäftigten als natürlichen Personen, von der Gewerkschaft oder Anteile haltenden Beschäftigtenvereinen gehaltene Anteile und Anteile an E-Unternehmen, die Beschäftigte indirekt über Unternehmen des '3. Sektors' oder Unternehmen mit gemischtem Betriebsgegenstand halten.
2. Vorläufig eingestellt wird der Verkauf von realen Vermögensgegenständen, insbesondere Strom erzeugenden, Umspannungs- und Stromleitungsanlagen und ergänzenden Anlagen der E-Unternehmen, an Beschäftigte oder Unternehmen mit Anteilen in der Hand von Beschäftigten. Vorläufig eingestellt werden Investitionen von Unternehmen, bei denen die Unternehmensordnung vorschriftswidrig geändert wurde, oder die mit Anteilen in der Hand der Beschäftigten neu errichtet worden sind, in die Neuerrichtung Strom erzeugender Unternehmen.
3. Die Regierungsbehörden aller Stufen und alle E-Unternehmen müssen vorläufig davon absehen, Planungen zu prüfen und genehmigen, die in der vorgenannten Weise die Umwandlung von E-Unternehmen, den Verkauf realer Vermögensgegenstände oder die Neuerrichtung von Unternehmen vorsehen. Laufende Prüfungs- und Genehmigungsverfahren sind sofort einzustellen. Solche Vorhaben ohne Prüfung und Genehmigung durchzuführen ist strikt verboten.
4. Die einschlägigen Vorschriften des Staatsrats werden strikt durchgeführt, Investitionen und Geschäfte entgegen Guobanfa 2000/69 sind unwirksam.
5. E-Unternehmen haben strikt die staatlichen Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zur Stromproduktion und zur Verteilung über die Stromnetze auszuführen, die Grundsätze der fairer Gleichbehandlung, Öffentlichkeit und Gerechtigkeit zu wahren, sie dürfen nicht vorschriftswidrig über Verteilungsmaßnahmen bei den Netzen Strom erzeugende Unternehmen mit Anteilen in der Hand von Beschäftigten mehr Strom erzeugen lassen, sie dürfen nicht vorschriftswidrig eigenmächtig die Preise ändern, zu denen die großen Stromnetze den Elektrizität liefernden Gesellschaften der Städte und Kreise Strom verkaufen, sie dürfen nicht eigenmächtig die Ankaufspreise für den Strom der Strom erzeugenden Unternehmen mit Anteilen in der Hand von Beschäftigten erhöhen, sie dürfen beim Ankauf, bei Aufträgen zur Übernahme von Arbeiten und bei eigenen Dienstleistungen eigene Gewinne nicht über unvernünftige Preise Unternehmen mit Anteilen in der Hand von Beschäftigten überlassen oder sonstwie über Beziehungsgeschäfte Staatsvermögen versickern lassen.
Die betroffenen Abteilungen des Staatsrates werden in der nächsten Zeit Untersuchungen zu speziellen Angelegenheiten organisieren und sich energisch mit der Festsetzung konkreter Methoden zur Ausführung der betreffenden Normen befassen. Nachdem die neuen Methoden auf den Plan getreten sind, wird bei neu errichteten E-Werken, an denen Beschäftigte der E-Unternehmen Anteile halten, oder in die sie investiert haben, nach den neuen Methoden verfahren. Die betroffenen Abteilungen der Regierungen aller Stufen und die E-Unternehmen müssen alle Vorschriften dieser Mitteilung strikt ausführen; die Verantwortung derjenigen, die für Verletzungen verantwortlich sind, muß verfolgt werden. Die E-Unternehmen müssen ihr Management verstärken, die Verantwortlichkeiten klären, die normale Stromproduktion und den normalen Stromvertrieb ebenso wie den sicheren Betrieb der Elektrizitätsnetze wirklich gewährleisten."
Nr. 4 erster Halbsatz und der letzte Absatz dieser Mitteilung Guozi 2003/37 mit ihren Beschwörungen und Drohungen zeigen zwar deutlich: Die Verfasser bezweifeln, daß die Adressaten dieser Mitteilung sich an sie halten werden. Aber das ist bei vielen chinesischen Vorschriften so und beeinträchtigt wohl nirgends die Rechtswirksamkeit.
Ferner bestimmt 31.12.03/1 allgemein, daß Anteile an staatseigenen Unternehmen nur in einem öffentlichen Verfahren, nach Prüfung von Vermögen und Kapital und bestimmten Genehmigungen übertragen werden.
Zweifelhaft ist damit die Wirksamkeit der Verkäufe von Anteilen an die Gewerkschaft und die kleinen Investmentgesellschaften der Arbeiter von Anfang an, falls sie nicht in die "zusammenfassende Planung" der Reform bei den staatlichen Elektrizitätsunternehmen aufgenommen worden war. Nach dem August 2003 verstießen solche Verkäufe gegen die Verbote in Guozi 2003/37 und waren damit jedenfalls unwirksam. Verboten und nichtig waren dann nach Guozi 2003/37 Nr.2 auch die Verkäufe und unentgeltlichen Übertragungen von Staatsvermögen an die GmbH. Falls die Anteile der GmbH, wie es den Anschein hat, weit unter Wert an NG und GG verkauft wurden, macht dies den Verkauf schon nach § 54 Nr.2 Vertragsgesetz (15.3.99/1) jedenfalls anfechtbar. Die Arbeitnehmer hatten zwar von ihren Anteilen nicht viel (ein Anteil von 30.000 brachte jährlich nur 1000 Dividende), waren sich des wahren Werts des Unternehmens und damit ihrer Anteile aber meist bewußt und haben deshalb die Anteile teilweise nur unter Druck wieder abgegeben; deshalb sind auch diese Verkäufe nach § 54 II Vertragsgesetz anfechtbar. Vorteile, welche die GmbH durch wettbewerbswidriges Verhalten von Netzunternehmen entgegen Guozi 2003/37 Nr.5 erlangt hat, müssen den Netzunternehmen womöglich erstattet werden.
Der Fall hat solches Aufsehen erregt, daß zentrale Behörden eingreifen könnten. (Vgl.www.cnd.org/my/modules/wfsection/article.php%3Farticleid=15861 , 13.1.2007.) Zunächst hat die Diskussion des Falls im Netz aber nach etwa einem Vierteljahr abrupt aufgehört. Die verworrene Lage zu entwirren und dem Recht entsprechende Verhältnisse wiederherzustellen, wird schwerfallen.
<2> Vermögensrechte: chanquan, die property rights der wirtschaftswissenschaftlichen Theorie von Coase u.a.. In der deutschen Wirtschaftswissenschaft werden sie auch als "Entscheidungsrechte" bezeichnet. Denn gemeint sind damit alle tatsächlichen Möglichkeiten, über Vermögensgegenstände zu entscheiden, also nicht nur das Eigentum im juristischen Sinne. Staatliche "Vermögensrechte" an Unternehmen sollen über öffentliche "Märkte für Vermögensrechte" übertragen werden.
<3> Änderungen der Unternehmensordnung sind nach den "Ansichten zur Normierung der Änderungen der Unternehmensordnung" vom 30.11.2003 (Guobanfa 2003/96), Nr.1, "die Reorganisation, die Verbindung, die Fusion, die Verpachtung, die Betriebsübernahme, der Betrieb mit gemeinsamem Kapital (als Joint Venture), die Übertragung staatlicher Vermögensrechte und Anteilsrechte und die [Umwandlung in] Aktiengenossenschaften...einschließlich der Abgabe staatlicher Anteile", also insbesondere der Übergang von einem Staatsunternehmen alter Form zu einem ganz oder teilweise nicht staatlichen Unternehmen.
<4> Gemeint ist wohl: Rechte, die sie nicht nur in Lizenz nutzen.
<5> Damit ist gemeint, daß nicht ein einzelner "CEO" alles entscheidet, sondern wesentliche Fragen vom Aufsichtsrat entschieden werden. Um die Einsetzung möglichst vom Unternehmen unabhängiger Aufsichtsräte bemüht man sich seit langem, vgl. 27.5.03/1 Anm.1, und jetzt Li Rongrong am 19.12.06 aaO. in seiner Antwort auf eine Frage des Reporters der Zhongguo qingnian bao; nach dem Reporter bestehen erst bei etwa einem Dutzend der gut 160 Zentralunternehmen Aufsichtsräte.
<6> Vgl. unten Nr.7.
<7> Vom 4.11.05, www.ahhpcpa.com.cn/news/shownews.asp?id=505; Nr.10 dieser Vorschrift verbietet ebenfalls, daß beherrschende Aktionäre und "tatsächlich die Gesellschaft kontrollierende Personen" über Darlehen, Bürgschaften, "vertretungsweise" Befriedigung von Schulden durch die Gesellschaft usw. Gesellschaftsvermögen mit Beschlag belegen und verlangt, daß, "ganz besonders von staatseigenen beherrschenden Aktionären", solche Mittel "bis Ende 2006" zurückgeholt werden.
<8> Darlehen: der Gesellschaft an den Aktionär; Sicherheiten: der Gesellschaft für den Aktionäre; vertretungsweise Übernahme von Schulden: des Aktionärs durch die Gesellschaft als Bürgen; vertretungsweise Übernahme bestimmter Posten: von Nebenkosten, die eigentlich der Gesellschafter bezahlen müßte, durch die Gesellschaft.
<9> 2.3.97/1 und den dort mit übersetzten Vorschriften vom 25.10.94. Die am 1.6.2007 in Kraft tretende Neufassung des Konkursgesetzes strebt zwar gleiches Konkursrecht für die Unternehmen aller "Sektoren" an, bestimmt aber in § 133: "Innerhalb der vom Staatsrat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Fristen und im vom Staatsrat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Rahmen regeln sich besondere Punkte bei der Durchführung von Konkursen der staatseigenen Unternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen des Staatsrates." Nach dieser Vorschrift können auch die Vorschriften vom 2.3.97 und vom 25.10.94 weiter angewandt, also in den großen "Versuchsstädten" bei Staatsunternehmen "politische Konkurse" durchgeführt werden, aufgrund eines Gesamtplans des Staatsrates, der - vgl. oben Nr.2 - Ende 2008 auslaufen soll. Der Staatsrat hat für 2006 dafür 33.8 Mrd. Yuan in den Haushalt eingestellt; bis Ende 2008 sollen noch rund 2000 Staatsunternehmen durch politische Konkurse beseitigt werden (Xinhua-Artikel, news.xinhuanet.com/fortune/2006-08/27/content_5012755.htm, zum Erlaß des neuen Konkursgesetzes.)
<10> Vom 30.111.2003, www.sasac.gov.cn/qygg/qygg_0033.htm. Diese und die folgende Vorschrift verlangen, daß Vermögen und finanzielle Verhältnisse der betroffenen Unternehmen genau festgestellt werden und geprüft wird, ob insbesondere vom Preis, vom Schutz staatlicher Positionen oder vom Schutz der Arbeitnehmer her Bedenken gegen die Übertragung von Rechten an Staatsunternehmen bestehen. Der Kauf von Staatsunternehmen durch ihre Manager wird eingeschränkt.
<11> Vom 19.12.2005, www.gov.cn/zwgk/2006-01/26/content_172485.htm.
<12> Vgl. insbesondere 31.12.03/1 und ergänzende Bestimmungen der Staatsvermögenskommission vom 8.3.2004, www.sasac.gov.cn/cqgl/cqgl_0011.htm, und vom25.8.2004, www.lawyerbridge.com/LAW/20053/072217105031.html.
<13> Gedacht ist hier wohl an besonders geschützte Beschäftigte: Frauen, Versehrte.
<14> Öffentliches Management: Neues Modewort an Stelle von "Verwaltung", soll den Dienstleistungscharakter der öffentlichen Verwaltung betonen, Übersetzung von public management.
Übersetzung, Anmerkungen, © an beiden: F.Münzel, Hamburg.