Chinas Recht 2007/10
30.8.07/1
Antimonopolgesetz der VR China <1>
Verabschiedet auf der 29. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 10. Volkskongresses und verkündet am 30.8.2007
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Monopolvereinbarungen
3. Kapitel: Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
4. Kapitel: Unternehmenszusammenschluß
5. Kapitel: Mißbrauch von Verwaltungsmacht, um Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken
6. Kapitel: Untersuchung von als monopolistisch verdächtigen Handlungen
7. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
8. Kapitel: Ergänzende Regeln
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um monopolistischen Handlungen vorzubeugen und sie zu unterbinden,
fairen Marktwettbewerb zu sichern, die Effizienz wirtschaftlicher
Abläufe zu steigern, die Interessen der Verbraucher und das
Allgemeininteresse <2> zu schützen und die gesunde Entwicklung
der sozialistischen Marktwirtschaft zu fördern, wird dies Gesetz
bestimmt.
§ 2 Dies Gesetz wird auf monopolistische Handlungen bei
wirtschaftlichen Aktivitäten im Gebiet der VR China angewandt; es wird
auf monopolistische Handlungen außerhalb des Gebiets der VR China
angewandt, die sich Marktwettbewerb innerhalb des Gebiets ausschließend
oder einschränkend auswirken.
§ 3 Monopolistische Handlungen nach diesem Gesetz schließen ein:
1. Von Unternehmen getroffene Monopolvereinbarungen;
2. Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen;
3. Unternehmenszusammenschlüsse, die zum Ergebnis haben oder haben können, Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken.
§ 4 Der Staat bestimmt der sozialistischen Marktwirtschaft
entsprechende Wettbewerbsregeln und wendet sie an, vervollkommnet die
makroökonomische Kontrolle und vollendet ein einheitliches, offenes,
wettbewerbliches, geordnetes Marktwirtschaftssystem.
§ 5 Unternehmen können in fairem Wettbewerb und freiwilligen
Verbindungen nach dem Recht Zusammenschlüsse durchführen, das Ausmaß
ihres Betriebs erweitern, ihre Fähigkeit zu Marktwettbewerb erhöhen.
§ 6 Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, dürfen
sie nicht mißbrauchen, um Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken.
§ 7 Der Staat schützt die legale Unternehmenstätigkeit der Unternehmen
in Lebensadern der Volkswirtschaft oder die Sicherheit des Staates
berührenden Branchen, in denen die staatseigene Wirtschaft eine
kontrollierende Stellung hat, und in Branchen, die <3> nach dem
Recht etwas ausschließlich betreiben oder vertreiben, und überwacht,
steuert und kontrolliert nach dem Recht das unternehmerische Handeln
dieser Unternehmen und die Preise ihrer Waren und Dienstleistungen, die
Interessen der Verbraucher schützend und den technischen Fortschritt
fördernd.
Die Unternehmen der Branchen nach dem vorigen Absatz
müssen nach dem Recht betrieben werden, Treu und Glauben wahren,
strikte Selbstdisziplin üben, die Aufsicht der Allgemeinheit
akzeptieren, sie dürfen ihre kontrollierende Stellung oder ihre
Stellung als ausschließliche Betreiber oder Verkäufer nicht nutzen, um
die Interessen der Verbraucher zu schädigen.
§ 8 Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen Rechtsnormen
ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher Angelegenheiten
ausübende Organisationen dürfen Verwaltungsmacht nicht mißbrauchen, um
Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken.
§ 9 Der vom Staatsrat errichteten Antimonopolkommission obliegt es, die
Antimonopolarbeit zu organisieren, zu koordinieren und anzuleiten; sie
übt die folgenden Amtsaufgaben aus:
1. Sie überlegt und entwirft einschlägige Wettbewerbsrichtlinien;
2. sie organisiert Untersuchungen und Bewertungen der
Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt insgesamt und gibt
Bewertungsberichte heraus;
3. sie setzt Antimonopolwegweiser fest und gibt sie heraus;
4. sie koordiniert die rechtsvollziehende Arbeit der Antimonopolverwaltung;
5. vom Staatsrat bestimmte andere Amtsaufgaben.
Zusammensetzung und Arbeitsregeln der Antimonopolkommission des Staatsrats werden vom Staatsrat bestimmt.
§ 10 Dem vom Staatsrat bestimmte Organ, das die Amtsaufgabe des
Vollzugs des Antimonopolrechts übernimmt (im folgenden: das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats) obliegt entsprechend den
Vorschriften dieses Gesetzes der Vollzug des Antimonopolrechts.
Das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats
kann, wenn es die Arbeit erfordert, entsprechende Organe der
Volksregierungen der PAS ermächtigen, entsprechend den Vorschriften
dieses Gesetzes Verantwortung für den Vollzug von Antimonopolrecht zu
übernehmen.
§ 11 Branchenverbände müssen die Selbstdisziplin der Branche stärken,
die Unternehmen ihrer Branche zu Wettbewerb nach dem Recht anleiten und
die Ordnung des Marktwettbewerbs schützen.
§ 12 Als "Unternehmen" <4> bezeichnet dies Gesetz natürliche und
juristische Personen und sonstige Organisationen, die sich mit
Produktion oder Vertrieb von Waren befassen oder Dienstleistungen
erbringen.
Als den "betroffenen Markt" bezeichnet dies Gesetz
bei Unternehmen, die innerhalb einer bestimmten Zeit mit bestimmten
Waren oder Dienstleistungen (im folgenden sämtlich als "Waren"
bezeichnet) im Wettbewerb stehen, den Bereich der Waren und das
geographische Gebiet des Wettbewerbs.
2. Kapitel: Monopolvereinbarungen
§ 13 Im Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen ist es verboten, Monopolvereinbarungen zu treffen, die
1. Warenpreise festlegen oder ändern,
2. Produktions- oder Absatzmengen von Waren einschränken,
3. Absatz- oder Beschaffungsmärkte aufteilen,
4.
den Ankauf neuer Techniken und neuer Anlagen einschränken oder die
Erschließung neuer Techniken und neuer Produkte einschränken,
5. [die Beteiligten] zum Boykott von Geschäften [mit Dritten] verbinden,
6. sonstige Vereinbarungen sind, für die vom
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats festgestellt worden ist,
daß es sich um Monopolvereinbarungen handelt.
Als Monopolvereinbarungen bezeichnet dies Gesetz
Wettbewerb ausschließende oder einschränkende Vereinbarungen,
Beschlüsse und andere abstimmende Handlungen.
§ 14 Unternehmen ist es verboten, mit Geschäftspartnern Monopolvereinbarungen zu treffen, die
1. Preise für den Weiterverkauf von Waren an Dritte festlegen,
2. Mindestpreise für den Weiterverkauf von Waren an Dritte begrenzen,
3. sonstige Vereinbarungen sind, für die vom
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats festgestellt worden ist,
daß es sich um Monopolvereinbarungen handelt.
§ 15 §§ 13 und 14 werden nicht angewandt, wenn die Unternehmen beweisen
können, daß ihre Vereinbarungen getroffen worden sind, um
1. Techniken zu verbessern, die Erschließung neuer Produkte zu untersuchen, oder
2. zur Erhöhung der Produktqualität, Kostensenkung oder
Effizienzsteigerung Produkttypen und -normen zu vereinheitlichen oder
Arbeitsteilung durch Spezialisierung durchzuführen, oder
3. die Betriebseffizienz mittlerer und kleiner Unternehmen zu erhöhen,
die Wettbewerbsfähigkeit mittlerer und kleiner Unternehmen zu stärken,
oder
4. dem Allgemeininteresse <2>zu dienen, wie um Energie zu sparen,
die Umwelt zu schützen, in Katastrophen zu helfen, oder
5. wegen einer wirtschaftlichen Krise erheblich gesunkenen Absatz oder
deutliche Überproduktion abzumildern, oder
6. um angemessene Gewinne im Außenhandel und in der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit mit dem Ausland zu gewährleisten, und
7. unter anderen von Gesetzen oder vom Staatsrat bestimmten Umständen.
Wenn in den Fällen der Nrn. 1 bis 5 des vorigen
Absatzes §§ 13 und 14 nicht angewandt werden [sollen], müssen die
Unternehmen auch beweisen, daß die von ihnen getroffenen Vereinbarungen
den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt nicht erheblich
beeinträchtigen können, und daß man die Verbraucher am daraus erzielten
Gewinn teilhaben lassen kann.
§ 16 Branchenverbände dürfen nicht organisieren, daß Unternehmen ihrer
Branche in diesem Kapitel verbotene monopolistische Handlungen
betreiben.
3. Kapitel: Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
§ 17 Einem Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung innehat,
ist es verboten, seine marktbeherrschende Stellung zu mißbrauchen
<14>, indem es
1. Waren zu unfair hohen Preisen verkauft oder zu unfair niedrigen Preisen ankauft,
2. ohne angemessenen Grund Waren zu Preisen unter den Selbstkosten verkauft,
3. ohne angemessenen Grund Geschäfte mit Geschäftspartnern ablehnt,
4. ohne angemessenen Grund Geschäftspartner darauf beschränkt, nur mit
ihm oder von ihm bestimmten Unternehmen Geschäfte zu betreiben,
5. ohne angemessenen Grund Waren miteinander gekoppelt verkauft oder
bei Geschäften andere unvernünftige Geschäftsbedingungen stellt,
6. ohne angemessenen Grund Geschäftspartner, bei denen die gleichen
Bedingungen gegeben sind, bei den Preisen oder anderen
Geschäftsbedingungen unterschiedlich behandelt,
7. in einer anderen Weise verfährt, für die vom
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats festgestellt worden ist,
daß es sich um Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung handelt.
Als "marktbeherrschende Stellung" bezeichnet dies
Gesetz die Marktstellung, die ein Unternehmen innehat, das auf dem
betroffenen Markt Warenpreise oder -mengen oder andere
Geschäftsbedingungen kontrollieren oder die Fähigkeit anderer
Unternehmen, auf den betroffenen Markt zu kommen, behindern,
beeinflussen kann <5>.
§ 18 Die Feststellung, daß ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat, muß auf den folgenden Punkten beruhen:
1. Dem Marktanteil dieses Unternehmens am betroffenen Markt und den
Wettbewerbsverhältnissen auf dem betroffenen Markt,
2. der Fähigkeit dieses Unternehmens, Absatz- und Beschaffungsmärkte zu kontrollieren,
3. der Finanzkraft dieses Unternehmens und seinen technischen Bedingungen,
4. dem Grad, in dem andere Unternehmen im Geschäftsverkehr von diesem Unternehmen abhängig sind,
5. der Schwierigkeit oder Leichtigkeit des Zutritts anderer Unternehmen zum betroffenen Markt,
6. anderen Punkten, die mit der Feststellung der marktbeherrschenden
Stellung dieses Unternehmens zu tun haben.
§ 19 Liegt einer der folgenden Umstände vor, so kann geschlossen
werden, daß die [betreffenden] Unternehmen eine marktbeherrschende
Stellung innehaben:
1. Wenn ein Unternehmen auf dem betroffenen Markt einen Marktanteil von 50% erreicht,
2. wenn zwei Unternehmen zusammen auf dem betroffenen Markt einen
Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,
3. wenn drei Unternehmen zusammen auf dem betroffenen Markt einen
Marktanteil von drei Vierteln erreichen.
Wenn in den Fällen der Nrn. 2 und 3 des vorigen
Absatzes ein eingerechnetes Unternehmen einen Marktanteil unter einem
Zehntel hat, muß nicht geschlossen werden, daß dies Unternehmen eine
marktbeherrschende Stellung innehat.<6>
Wenn ein Unternehmen, bei dem geschlossen wird, daß
es eine marktbeherrschende Stellung innehat, Beweise dafür hat, daß es
keine marktbeherrschende Stellung innehat, muß nicht festgestellt
werden, daß dies Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
4. Kapitel: Unternehmenszusammenschluß
§ 20 Mit Unternehmenszusammenschluß ist gemeint:
1. die Fusion von Unternehmen;
2. daß Unternehmen mit dem Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögen die Kontrolle über andere Unternehmen erlangen;
3.
daß Unternehmen durch Verträge oder auf andere Weise die Kontrolle über
andere Unternehmen erlangen oder auf andere Unternehmen einen
bestimmenden Einluß ausüben können.
§ 21 Wenn ein Unternehmenszusammenschluß eine vom Staatsrat bestimmte
Meldegrenze erreicht, müssen die Unternehmen dem
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats vorher Meldung erstatten;
ungemeldet darf der Unternehmenszusammenschluß nicht vollzogen werden.
§ 22 Wenn bei einem Unternehmenszusammenschluß einer der folgenden
Umstände vorliegt, braucht er dem Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des
Staatsrats nicht gemeldet zu werden:
1. Wenn eines der beteiligten Unternehmen an jedem der anderen
Unternehmen mindestens 50% der stimmberechtigten Anteile oder des
Vermögens besitzt;
2. wenn ein und dasselbe nicht beteiligte Unternehmen mindestens 50%
der stimmberechtigten Anteile oder des Vermögens jedes der beteiligten
Unternehmen besitzt.
§ 23 Wenn Unternehmen dem Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats
einen Zusammenschluß melden, müssen sie die folgenden Schriftstücke und
Unterlagen einreichen:
1. die schriftliche Meldung,
2. eine Erläuterung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt,
3. die Zusammenschlußvereinbarung,
4. die Finanz- und Buchführungsberichte der am Zusammenschluß
beteiligten Unternehmen für das vorangegangene Buchführungsjahr, nach
Rechnungsprüfung der Berichte durch Buchprüfungsbüros,
5. andere vom Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats bestimmte Schriftstücke und Unterlagen.
Die schriftliche Meldung muß die Bezeichnungen der am
Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, ihre Sitze, ihre
Geschäftsbereiche, das für den Vollzug des Zusammenschlusses
vorgesehene Datum und andere vom Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des
Staatsrats bestimmte Punkte enthalten.
§ 24 Wenn von den Unternehmen eingereichte Schriftstücke und Unterlagen
unvollständig sind, müssen sie in einer vom
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats bestimmten Frist ergänzt
werden. Wenn die Unternehmen sie nicht fristgemäß ergänzen, gilt die
Meldung als nicht erstattet.
§ 25 Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats die von den Unternehmen
eingereichten und § 23 entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen
erhalten hat, unterzieht es den gemeldeten Zusammenschluß einer ersten
Prüfung, beschließt, ob es eine weitere Prüfung durchführt und teilt
das den Unternehmen schriftlich mit. Bevor das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats den Beschluß erlassen
hat, dürfen die Unternehmen den Zusammenschluß nicht vollziehen.
Wenn das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des
Staatsrats beschließt, keine weitere Prüfung durchzuführen oder
innerhalb der Frist keinen Beschluß erläßt, können die Unternehmen den
Zusammenschluß vollziehen.
§ 26 Wenn das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats beschließt,
eine weitere Prüfung durchzuführen, muß es innerhalb von 90 Tagen ab
dem Tag des Beschlusses die Prüfung abschließen und beschließen, ob es
den Unternehmenszusammenschluß verbietet oder nicht und dies
schriftlich den Unternehmen mitteilen. Beschließt es, den
Zusammenschluß zu verbieten, so muß es die Gründe erläutern. Solange
die Prüfung dauert, dürfen die Unternehmen den Zusammenschluß nicht
vollziehen.
Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, kann das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats mit schriftlicher
Mitteilung an die Unternehmen die im vorigen Absatz bestimmte
Prüfungsfrist um bis zu 60 Tage verlängern:
1. Wenn die Unternehmen der Verlängerung der Prüfungsfrist zustimmen,
2. wenn von den Unternehmen eingereichte Schriftstücke und Unterlagen
inkorrekt sind und näher geprüft werden müssen,
3. wenn sich nach der Meldung durch die Unternehmen die betreffenden Umstände erheblich ändern.
Wenn das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des
Staatsrats nicht fristgemäß seinen Beschluß faßt, können die
Unternehmen den Zusammenschluß vollziehen.
§ 27 Bei der Prüfung des Unternehmenszusammenschlusses müssen die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
1. Die Marktanteile der beteiligten Unternehmen am betroffenen Markt und ihre Fähigkeit, den Markt zu kontrollieren,
2. der Grad der Konzentration auf dem betroffenen Markt,
3. die Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses auf den
Marktzugang und auf den technischen Fortschritt,
4. die Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses auf die
Verbraucher und auf betroffene andere Unternehmen,
5. die Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses auf die Entwicklung der Volkswirtschaft,
6. was sich sonst auf den Marktwettbewerb auswirkt und nach Ansicht des
Antimonopolrecht-Vollzugsorgans des Staatsrats berücksichtigt werden
muß.
§ 28 Wenn der Unternehmenszusammenschluß dazu führt oder führen kann,
daß Wettbewerb ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, muß das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats beschließen, den
Unternehmenszusammenschluß zu verbieten. Wenn die Unternehmen jedoch
beweisen können, daß die dem Wettbewerb günstigen Auswirkungen des
Zusammenschlusses deutlich größer sind als die ungünstigen, oder daß
[der Zusammenschluß] dem Allgemeininteresse <2>entspricht, kann
das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats beschließen, den
Unternehmenszusammenschluß nicht zu verbieten.
§ 29 Das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats kann einen nicht
verbotenen Unternehmenszusammenschluß einschränkende Bedingungen
beschließen, um ungünstige Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den
Wettbewerb zu mindern.
§ 30 Das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des Staatsrats muß Beschlüsse,
mit denen ein Unternehmenszusammenschluß verboten oder einschränkenden
Bedingungen unterworfen wird, unverzüglich der Allgemeinheit
bekanntgeben.
§ 31 Wenn jemand mit ausländischem Kapital Fusionen mit Unternehmen im
Gebiet durchführt oder sich auf andere Weise mit ausländischem Kapital
an einem Unternehmenszusammenschluß beteiligt, und dies die
Staatssicherheit berührt, muß nicht nur nach vorliegendem Gesetz der
Unternehmenszusammenschluß geprüft werden, sondern es müssen auch nach
den einschlägigen staatlichen Vorschriften [die Auswirkungen auf] die
Staatssicherheit geprüft werden.
5. Kapitel: Mißbrauch von Verwaltungsmacht, um Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken
§ 32 Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen Rechtsnormen
ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher Angelegenheiten
ausübende Organisationen dürfen Verwaltungsmacht nicht mißbrauchen, um
direkt oder indirekt den Vertrieb, Kauf oder Gebrauch der Waren von
ihnen bestimmter Unternehmen durch Einheiten oder einzelne
einzuschränken.
§ 33 Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen Rechtsnormen
ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher Angelegenheiten
ausübende Organisationen dürfen nicht in Mißbrauch von Verwaltungsmacht
mit den folgenden Handlungen den freien Warenverkehr zwischen
[chinesischen] Territorien behindern:
1. auswärtige Waren benachteiligende Gebührengegenstände festsetzen,
auswärtige Waren benachteiligende Gebührensätze anwenden oder
auswärtige Waren benachteiligende Preise bestimmen <7>,
2. für auswärtige Waren andere technische Anforderungen und
Prüfungsnormen bestimmen als für gleichartige örtliche Waren, oder sie
durch technische Maßnahmen, wie erneute Prüfung oder erneute
Dokumentation, benachteiligen, um das Vordringen auswärtiger Waren auf
den örtlichen Markt einzuschränken <8>,
3. speziell für auswärtige Waren Verwaltungslizenzen vorsehen, um ihr
Vordringen auf den örtlichen Markt einzuschränken<9>,
4. Kontrollstellen einrichten oder andere Verfahren verwenden, um das
Hereinkommen auswärtiger oder das Hinausgelangen örtlicher Waren zu
behindern <10>,
5. mit anderen Handlungen den freien Warenverkehr zwischen [chinesischen] Territorien behindern.
§ 34 Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen Rechtsnormen
ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher Angelegenheiten
ausübende Organisationen dürfen nicht in Mißbrauch von Verwaltungsmacht
die Teilnahme auswärtiger Unternehmen an örtlichen Ausschreibungen
durch sie einseitig benachteiligende Materialanforderungen oder
Bewertungsmaßstäbe oder dadurch, daß Daten nicht nach dem Recht
bekanntgemacht werden oder auf andere Weise einschränken oder
ausschließen <11>.
§ 35 Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen Rechtsnormen
ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher Angelegenheiten
ausübende Organisationen dürfen nicht in Mißbrauch von Verwaltungsmacht
dadurch, daß sie auswärtige Unternehmen und örtliche Unternehmen nicht
gleich behandeln, oder auf andere Weise einschränken oder ausschließen,
daß auswärtige Unternehmen örtlich investieren oder Zweigorgane
errichten <12>.
§ 36 Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen
Rechtsnormen ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher
Angelegenheiten ausübende Organisationen dürfen nicht in Mißbrauch von
Verwaltungsmacht Unternehmen zu Handlungen zwingen, die nach dem
vorliegenden Gesetz monopolistische Handlungen sind.
§ 37 Verwaltungsbehörden dürfen nicht in Mißbrauch von
Verwaltungsmacht Vorschriften mit Wettbewerb ausschließendem oder
einschränkendem Inhalt festsetzen.
6. Kapitel: Untersuchung von als monopolistisch verdächtigen Handlungen
§ 38 Antimonopolrecht-Vollzugsorgane untersuchen nach dem Recht als monopolistisch verdächtige Handlungen.
Jede
Einheit und jeder einzelne ist zu Meldungen als monopolistisch
verdächtiger Handlungen an Antimonopolrecht-Vollzugsorgane berechtigt.
Die Antimonopolrecht-Vollzugsorgane müssen die Meldenden geheimhalten.
Wenn eine Meldung schriftlich erstattet wird, und
einschlägige Tatsachen und Beweise vorgelegt werden, müssen die
Antimonopolrecht-Vollzugsorgane die erforderlichen Untersuchungen
durchführen.
§ 39 Antimonopolrecht-Vollzugsorgane können bei der Untersuchung als
monopolistisch verdächtiger Handlungen folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Zu Nachprüfungen Betriebsstätten untersuchter Unternehmen und sonst
betroffene Örtlichkeiten betreten,
2. untersuchte Unternehmen, materiell Interessierte und sonst
betroffene Einheiten und einzelne befragen und von ihnen verlangen, daß
sie einschlägige Umstände erläutern,
3. einschlägige Einzelnachweise, Vereinbarungen, Buchführung,
betriebliche Briefe und Telegramme, elektronische Daten und andere
Schriftstücke und Unterlagen der untersuchten Unternehmen, materiell
Interessierten und sonst betroffener Einheiten und einzelner durchsehen
und kopieren,
4. einschlägige Beweise versiegeln und pfänden,
5. Bankkonten der Unternehmen überprüfen und Fragen dazu stellen.
Maßnahmen nach dem vorigen Absatz müssen dem
hauptsächlichen verantwortlichen Leiter des
Antimonopolrecht-Vollzugsorgans schriftlich gemeldet und [von ihm]
genehmigt werden.
§ 40 Eine Untersuchung als monopolistisch verdächtiger
Handlungen durch Antimonopolrecht-Vollzugsorgane muß von mindestens
zwei Rechtsvollziehern ausgeführt werden, die Rechtsvollzieherausweise
vorzeigen müssen.
Über Befragungen und Untersuchungen müssen die
Rechtsvollzieher ein Protokoll anfertigen, das von den Befragten bzw.
Untersuchten unterschrieben wird.
§ 41 Antimonopolrecht-Vollzugsorgane und ihre Mitarbeiter
haben die Pflicht, über Geschäftsgeheimnisse, die sie beim
Rechtsvollzug erfahren, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 42 Untersuchte Unternehmen, materiell Interessierte und
sonst betroffene Einheiten und einzelne müssen mit
Antimonopolrecht-Vollzugsorganen, die nach dem Recht ihre Amtsaufgaben
ausüben, kooperieren und dürfen sich deren Untersuchungen nicht
verweigern oder sie behindern.
§ 43 Untersuchte Unternehmen und materiell Interessierte haben
das Recht, Einwände zu erheben. Die Antimonopolrecht-Vollzugsorgane
müssen von den untersuchten Unternehmen und von materiell
Interessierten vorgebrachte Tatsachen, Gründe und Beweise überprüfen.
§ 44 Wenn ein Antimonopolrecht-Vollzugsorgan als
monopolistisch verdächtige Handlungen nach Untersuchung und Überprüfung
für monopolistisch hält, muß es nach dem Recht einen Beschluß zur
Regelung der Sache fassen, den es der Allgemeinheit bekanntgeben kann.
§ 45 Wenn ein Antimonopolrecht-Vollzugsorgan als
monopolistisch verdächtige Handlungen untersucht, und das untersuchte
Unternehmen zusagt, innerhalb einer vom Antimonopolrecht-Vollzugsorgan
zugestandenen Frist konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen
dieses Handelns zu beheben, kann das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan
beschließen, die Untersuchung zu unterbrechen. Der
Unterbrechungsbeschluß muß angeben, was das untersuchte Unternehmen
konkret zugesagt hat.
Wenn ein Antimonopolrecht-Vollzugsorgan beschließt,
eine Untersuchung zu unterbrechen, muß es beaufsichtigen, wie das
Unternehmen seine Zusage ausführt. Wenn das Unternehmen seine Zusage
ausführt, kann das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan beschließen, die
Untersuchung zu beenden.
Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, muß das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan die Untersuchung wiederaufnehmen:
1. Wenn das Unternehmen seine Zusage nicht erfüllt,
2. wenn sich die Tatsachen, die dem Unterbrechungsbeschluß zugrundeliegen, erheblich ändern,
3. wenn der Unterbrechungsbeschluß auf unvollständigen oder unwahren Angaben des Unternehmens beruht.
7. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
§ 46 Wenn ein Unternehmen entgegen diesem Gesetz eine
Monopolvereinbarung trifft und ausführt, weist das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan es an, die rechtswidrigen Handlungen
einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine
Geldbuße in Höhe von einem bis 10% des letzten Jahresumsatzes; ist die
getroffene Monopolvereinbarung noch nicht ausgeführt worden, kann eine
Geldbuße von bis zu 500.000 Yuan verhängt werden.
Wenn ein Unternehmen von sich aus dem
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan die Umstände des Abschlusses einer
Monopolvereinbarung mitteilt und wichtige Beweise zur Verfügung stellt,
kann das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan unter Berücksichtigung der
Umstände die gegen dies Unternehmen zu verhängende Geldbuße ermäßigen
oder erlassen.
Wenn Branchenverbände entgegen diesem Gesetz
organisieren, daß Unternehmen ihrer Branche eine Monopolvereinbarung
treffen, kann das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan eine Geldbuße von bis
zu 500.000 Yuan verhängen; bei schwerwiegenden Umständen kann die
Registerverwaltungsbehörde für gesellschaftliche Körperschaften nach
dem Recht die Registrierung [des Verbands] löschen.
§ 47 Wenn ein Unternehmen entgegen diesem Gesetz eine
marktbeherrschende Stellung mißbraucht, weist das
Antimonopolrecht-Vollzugsorgan es an, die rechtswidrigen Handlungen
einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine
Geldbuße in Höhe von einem bis 10% des letzten Jahresumsatzes.
§ 48 Wenn Unternehmen entgegen diesem Gesetz einen
Zusammenschluß vollziehen, weist das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan des
Staatsrats sie an, den Vollzug des Zusammenschlusses einzustellen und
innerhalb bestimmter Fristen über Anteile und Vermögen zu verfügen,
Betrieb zu übertragen und sonst erforderliche Maßnahmen zu ergreifen,
um den Zustand vor dem Zusammenschluß wiederherzustellen, und es kann
eine Geldbuße von bis zu 500.000 Yuan verhängen.
§ 49 Wenn Antimonopolrecht-Vollzugsorgane Geldbußen nach den
§§ 46, 47 und 48 verhängen, müssen sie bei der Festsetzung des
konkreten Betrags Dinge wie Natur und Ausmaß der rechtswidrigen
Handlungen und die Dauer der Zeit, während der sie fortgesetzt wurden,
berücksichtigen.
§ 50 Wenn Unternehmen mit monopolistischen Handlungen andere Personen schädigen, haften sie nach dem Recht zivilrechtlich.
§ 51 Wenn Verwaltungsbehörden und von Gesetzen und anderen
Rechtsnormen ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher
Angelegenheiten ausübende Organisationen Verwaltungsmacht mißbrauchen,
um Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken, weisen höhere
Behörden sie an, dies zu korrigieren; direkt verantwortliches
vorgesetztes und anderes direkt verantwortliches Personal wird nach dem
Recht gemaßregelt. Antimonopolrecht-Vollzugsorgane können den
betreffenden höheren Behörden Regelungen [solcher Fälle] nach dem Recht
vorschlagen.
Wenn in Gesetzen oder anderen Rechtsnormen anders
geregelt ist, wie gegenüber Wettbewerb einschränkendem oder
ausschließendem Mißbrauch von Verwaltungsmacht durch
Verwaltungsbehörden und durch von Gesetzen und anderen Rechtsnormen
ermächtigte, Funktionen beim Management öffentlicher Angelegenheiten
ausübende Organisationen zu verfahren ist, gelten diese anderen
Vorschriften.
§ 52 Wenn ein Antimonopolrecht-Vollzugsorgan nach dem Recht
Prüfungen und Untersuchungen durchführt, und jemand ihm dazu Unterlagen
und Informationen verweigert oder falsche Unterlagen und Informationen
liefert oder Beweise verheimlicht, vernichtet oder anderswohin
verbringt oder Untersuchungen auf andere Weise verweigert oder
behindert, weist ihn das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan an, dies zu
korrigieren; ferner kann das Antimonopolrecht-Vollzugsorgan [in diesen
Fällen] gegen einen einzelnen eine Geldbuße von bis zu 20.000 Yuan,
gegen eine Einheit eine Geldbuße von bis zu 200.000 Yuan verhängen; bei
schwerwiegenden Umständen kann es gegen einen einzelnen eine Geldbuße
zwischen 20.000 und 100.000 Yuan, gegen eine Einheit eine Geldbuße
zwischen 200.000 und 1 Mio. Yuan verhängen; bilden die Handlungen eine
Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§ 53 Wer sich einem Beschluß des
Antimonopolrecht-Vollzugsorgans nach § 28 oder § 29 nicht unterwerfen
will, kann zunächst nach dem Recht <13> erneute
Verwaltungsberatung beantragen; will er sich dem Beschluß nach erneuter
Verwaltungsberatung nicht unterwerfen, so kann er nach dem Recht
Verwaltungsklage erheben.
Wer sich einem Beschluß des
Antimonopolrecht-Vollzugsorgans nach anderen als den im vorigen Absatz
genannten Vorschriften nicht unterwerfen will, kann nach dem Recht
erneute Verwaltungsberatung beantragen oder Verwaltungsklage erheben.
§ 54 Wenn Mitarbeiter eines Antimonopolrecht-Vollzugsorgans
ihre Amtsgewalt mißbrauchen, ihr Amt vernachlässigen, mit unsauberen
Mitteln private Interessen verfolgen oder Geschäftsgeheimnisse, die sie
beim Rechtsvollzug erfahren, durchsickern lassen, und dies eine eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so werden sie nach dem Recht
gemaßregelt.
8. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 55 Auf Handlungen, mit denen Unternehmen nach den Gesetzen
und Verwaltungsrechtsnormen zu geistigen Eigentumsrechten ein geistiges
Eigentumsrecht ausüben, wird dies Gesetz nicht angewandt; es wird
jedoch angewandt, wenn ein Unternehmen ein geistiges Eigentumsrecht
mißbraucht, um Wettbewerb auszuschließen oder einzuschränken.
§ 56 Auf Verbindungen oder abstimmende Handlungen
landwirtschaftlicher Produzenten oder dörflicher
Wirtschaftsorganisationen bei Betriebsaktivitäten wie Produktion,
Bearbeitung, Absatz, Transport und Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte wird dies Gesetz nicht angewandt.
§ 57 Dies Gesetz wird ab dem 1.8.2008 angewandt.
Quelle: www.gov.cn/ziliao/flfg/2007-08/30/content_732591.htm
Anmerkungen:
<1> Am 17.10.1980 erließ der Staatsrat "Vorläufige
Bestimmungen zur Entwicklung und zum Schutz des sozialistischen
Wettbewerbs" (deutsch in RIW/AWD 1987/4.261). Sie ergingen, nachdem die
Partei "Autonomie" der Staatsunternehmen und "Ausgleich durch den
Markt" dekretiert hatte und waren das erste Wettbewerbsrecht der
Volksrepublik, denn zur Erfüllung der Staatspläne, Verbesserung der
Betriebsführung, Verbesserung der Produktqualität, Kostensenkung
usw.usw. sollte nun "Wettbewerb entfaltet", sollten wirtschaftliche
Gesetzmäßigkeiten genutzt werden, um eine "gesunde Entwicklung des
Wettbewerb zu lenken". Dazu wurde u.a. die Abriegelung der Unternehmen
unter Verwaltungsgebieten und Branchenbehörden gegen Konkurrenz der
Unternehmen anderer Territorien und Behördern verboten. Dabei gingen
die "Vorläufigen Bestimmungen" sogar weiter als das vorliegende Gesetz.
Denn sie enthielten keine Ausnahmen für Staatsunternehmen; von
Kleinbetrieben abgesehen gab es damals nur Staatsunternehmen. Die
"Vorläufigen Bestimmungen" waren jedoch nur fromme Wünsche. Es gab
keine Handhabe, um sie durchzusetzen.
Mit der wachsenden Unabhängigkeit der Staatsunternehmen ging es auf dem Markt immer lebhafter zu, immer mehr aber mißbrauchten auch die vorgesetzten Behörden der Unternehmen ihre Macht, um ihre Unternehmen gegen die Konkurrenz der Unternehmen anderer Behörden zu schützen, also um zu tun, was die "Vorläufigen Bestimmungen" verboten hatten: um die Unternehmenssysteme von Branchen- und Territorialbehörden abzuschotten. Das fiel allmählich auch dem Publikum unangenehm auf, das, eben noch glücklich, Versorgungsengpässen der Planwirtschaft zu entrinnen, wieder auf Lokalprodukte beschränkt wurde, etwa in Peking ausgerechnet im heißen Sommer 1985 kein Bier aus Qingdao oder der Inneren Mongolei bekam, sondern nur die dann auch noch knappe lokale Plörre.
Man sah sich an, was anderswo in solcher Lage getan wurde, also marktwirtschaftliches Wettbewerbsrecht, und arbeitete 1986 einen ersten Entwurf eines Wettbewerbsgesetzes aus, der nach taiwanesischem Vorbild Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Monopole zusammenfaßte (vgl. dazu Cheng Jianying, Marktbeherrschende Staatsunternehmen in der Volksrepublik China, Baden-Baden 1993, S.77 ff.; dort S.135 ff. auch Übersetzungen zweier früherer Entwürfe). Nicht nur dies Vorbild, die ganze Richtung ging den Ideologen jedoch zu weit. Zustande kam schließlich nur ein Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 2.9.93/1. Es enthielt aber auch Antimonopolrecht: Es verbot in §§ 6 und 7 Monopolunternehmen, insbesondere staatlichen Monopolunternehmen, und Behörden, ihre Marktstellung bzw. Verwaltungsmacht zu nutzen, um ihre Konkurrenz und die Konkurrenz ihrer Unternehmen auszuschalten.
Das war ein unerwartet guter Anfang, denn dies war der Bereich, in dem Kartellrecht praktisch am dringendsten gebraucht wurde, der aber auch politisch besonders empfindlich war. Hier hätte die zuständige Behörde mit Verwaltungsverordnungen und Gesetzesentwürfen das Kartellrecht rasch weiterentwickeln können - wäre man sich nur darüber einig gewesen, wer zuständige Behörde sein sollte. Zwei, neuerdings drei zentrale Behörden stritten sich um diese Aufgabe und tun das noch heute.
Das Staatliche Industrie- und Handelsverwaltungshauptamt (IHVA, Netzseite: www.saic.gov.cn) schien von Natur aus zum Kartellamt berufen. Denn seine Hauptaufgabe war die Marktkontrolle. Nur waren die Märkte, die es zu kontrollieren hatte, ursprünglich nur die kleinen freien Märkte, auf denen insbesondere Bauern ihre "freien Spitzen" anboten, überplanmäßige Produkte, die nicht an den staatlichen Monopolhandel abgegeben werden mußten. Händler auf solchen Märkten ließen sich von den auf Motorrädern herumdonnernden IHVA-Kontrolleuren einschüchtern. Aber das IHVA hatte kaum die Macht, sich nach §§ 6 und 7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb mit mächtigen Staatsbetrieben und zentralen Branchenbehörden anzulegen. Eben um Macht zu gewinnen, hätte es diese Aufgabe freilich gern übernommen.
Macht, gerade gegenüber den großen Staatsunternehmen und ihren Behörden, hatte dagegen der Rivale des IHVA, die Staatliche Preiskommission, längst in jahrzehntelangen Kämpfen errungen. Preise wurden in der Planwirtschaft vom Staat bestimmt, eben von der Plankommission oder ihren Unterbehörden, aber nach Vorgaben der Unternehmen. Die Unternehmen mußten sich dabei nach ihren Selbstkosten richten, aber "Kosten sind das am leichtesten zu produzierende Produkt" (Mestmäcker); die Unternehmen beschwindelten die Kommission, wo sie nur konnten, und die Kommission blieb deshalb den Unternehmen immer dicht auf den Fersen und wußte sehr genau über deren Machenschaften Bescheid. Dies Wissen und die sich daraus ergebende Macht über und Gegnerschaft gegenüber den Großunternehmen waren genau das, was ein Kartellamt brauchte. Deshalb wollte auch die Preiskommission Kartellamt werden.
Mit dem Vergehen der Planwirtschaft ist die Preiskommission dem Namen nach verschwunden, in Wahrheit aber zu einer Abteilung der Plankommission geworden, die inzwischen auch nicht mehr so heißt, sondern "Staatskommission für Entwicklung und Reform" (Netzseite: http://fgs.ndrc.gov.cn/), in der das "Preisamt" weiterhin eine besonders aktive Abteilung ist. Noch die Preiskommission hatte die Entwürfe für das Preisgesetz, 29.12.97/1, ausgearbeitet, das in § 14 Nr. 1 Preiskartelle verbietet und in § 18 der Regierung nur in eng begrenztem Rahmen gestattet, Preise festzusetzen.
IHVA einerseits, Preiskommission/Preisamt (PA) andererseits haben dann zu diesen Gesetzen Verwaltungsverordnungen entworfen, insbesondere das IHVA 24.12.93 gegen Machtmißbrauch von Versorgungs- und Monopolunternehmen und anscheinend auch 21.4.01/1 gegen die Abschottung von Verwaltungsgebieten, das PA 18.6.03/1 gegen Preismonopolisierung. Beide haben sich natürlich auch an den Arbeiten an den Entwürfen zum Antimonopolgesetz beteiligt. Sie konkurrieren im Kartellrecht aber nicht nur untereinander, sondern auch noch mit dem Handelsministerium.
Öffnung gegenüber dem Ausland, seit einem Menschenalter ein Ziel der Reformen, bedeutet Öffnung auch für ausländische Investitionen. Aber man möchte Ausländern doch nicht erlauben, sich wie in alter Zeit in China Monopole zu errichten. Zunächst deshalb unterwarfen die "Bestimmungen für Fusionen ausländischer Investoren mit inländischen Unternehmen" Fusionen bei Unternehmen mit ausländischem Kapital besonderer Kontrolle. Die erste Fassung dieser Bestimmungen, vom 13.3.2003, stammte vom Außenwirtschaftsministerium, die geltende Fassung (www.mofcom.gov.cn/aarticle/b/c/200608/20060802839585.html) vom 8.8.2006 von dessen Nachfolger, dem Handelsministerium; sie ist nun das Vorbild für die Fusionsbestimmungen im 4. Kapitel des AMG gewesen, die jetzt aber für alle chinesischen Unternehmen gelten, nicht nur für die mit ausländischem Kapital. Daneben gelten aber die Bestimmungen vom 8.8.2006 weiter. Das Handelsministerium (Netzseite: www.mofcom.gov.cn) ist bei der Fusionskontrolle nach diesen Bestimmungen ausführende Behörde und will diese Zuständigkeit auch für die Zusammenschlußkontrolle nach dem AMG behalten.
So konnte auch in der endlich verabschiedeten Fassung des AMG noch immer nicht bestimmt werden, wer es ausführen soll. Der Streit zwischen Industrie- und Handelsverwaltungsamt, Preisamt und Handelsministerium hat das verhindert; das Gesetz spricht nur vage von "Antimonopolrecht-Vollzugsorganen". Wohl aus dem gleichen Grund fehlen auch Vorschriften zur Organisation der Antimonopolkommission nach § 9. Ohne Vorschriften zu diesen Organen kann das Gesetz aber nicht angewandt werden. Wohl deshalb gilt es erst ab August 2008.
Vielleicht läßt sich der Streit bis dahin beilegen. Noch gravierender scheint ein anderes Problem. Das Gesetz ist stark vom Preisgesetz, 29.12.97/1 und noch mehr von den Ausführungsvorschriften dazu in 18.6.03/1 beeinflußt. Diese Vorschriften verfolgen ein klar marktwirtschaftliches Wirtschaftsmodell. Sie gestehen Staatsunternehmen keine Sonderrolle zu, sondern richten sich gegen alle marktbeherrschenden Unternehmen und alle Preiskartelle. Staatlich festgesetzte Preise erlaubt das Preisgesetz in § 18 nur "1.für eine ganz geringe Zahl von Waren von außerordentlicher Bedeutung für die volkswirtschaftliche Entwicklung und das Leben der Bevölkerung; 2.für eine kleine Zahl von Waren knapper Ressourcen; 3.für Waren, die in natürlichen Monopolen vertrieben werden; 4.für die Preise bei wichtigen öffentlichen Institutionen; 5.für wichtige Dienstleistungen für das Gemeinwohl", also in eng begrenzten Ausnahmefällen bei besonderem Allgemeininteresse einerseits, bei unvermeidlichen ("natürlichen") Monopolen andererseits.
Diese engen Grenzen für Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht hat das vorliegende Gesetz aber nicht übernommen. In seinem § 7 zeigt sich ein anderes Wirtschaftsmodell, das der "Leitlinien für Staatskapital und Staatsunternehmen" (5.12.06/1) der Staatsvermögenskommission. Sie unterscheiden zwischen Unternehmen in "wichtigen Branchen und Schlüsselbereichen" (kurz: Schlüsselindustrien) und anderen Unternehmen. Zu den Schlüsselindustrien gehören insbesondere die Staatsicherheit berührende Unternehmen, wichtige Infrastrukturanlagen und Bergwerke, Lieferanten wichtiger öffentliche Produkte und Dienstleistungen, Telekommunikation, Elektrizitätsindustrie, Zivilluftfahrt, Kernunternehmen in Industrien, die "Stützpfeiler der Wirtschaft" darstellen, Industrien mit neuer Hochtechnologie - also ein Bereich, dessen vage Grenzen recht beliebig gezogen werden können. Nicht nur, wie nach dem Preisgesetz, "eine ganz geringe Zahl von Waren von außerordentlicher Bedeutung für die volkswirtschaftliche Entwicklung und das Leben der Bevölkerung", sondern die gesamten Schlüsselindustrien sollen vom Staatskapital kontrolliert werden. Das heißt nicht, daß die Schlüsselindustrien nur aus staatseigenen Unternehmen bestehen sollen. Das Kapital nichtstaatlicher Minderheitsaktionäre und die Staatsindustrie ergänzende nichtstaatliche Unternehmen sind auch in den Schlüsselindustrien willkommen. Aber die Schlüsselindustrien sollen vom Staat, insbesondere der Staatsvermögenskommission zusammenfassend gelenkt werden. Angestrebt wird die Bildung von wenigen Dutzend Großkonzernen unter zentraler staatlicher Kontrolle. Markt und Wettbewerb sind in diesem Bereich nur noch ein mögliches Werkzeug unter vielen. Die zuständige Staatsbehörde ordnet ihren "Markt" nach Gutdünken. Das Ministerium für die Informationsindustrie beispielsweise hat die (gegenwärtig) sechs Staatsunternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, mehrfach durch Befehl von oben umorganisiert, um "ausgeglichene Marktverhältnisse" auf dem "Markt" der Netzdienstleistungen zu schaffen. Unter Federführung der Staatsplankommission ist 2002 die staatliche Elektroindustrie in 2 monopolistische Netzkonzerne und 4 oder 5 konkurrierende Strom produzierende und verteilende Konzerne umorganisiert worden. Bei den Strom produzierenden Unternehmen soll die Fachbehörde (die Stromregulierungskommission, nach deren Verordnung Nr.11 § 9 Nr. 1) die Marktanteile dieser Unternehmen auf den einzelnen Strommärkten regulieren (vgl. 7.5.05/1 Anm. 1 a.E.)!
Ganz so deutlich wird § 7 des vorliegenden Gesetzes nicht, aber deutlich genug. Auch § 7 teilt die Wirtschaft in zwei Bereiche. Die Schlüsselindustrien ("Lebensadern der Volkswirtschaft" und der Staatssicherheit, vom Recht legitimierte Monopole - nicht etwa nur "natürliche" Monopole, wie nach dem Preisgesetz) ordnet der Staat, der hier alles unternehmerische Handeln, einschließlich der Preise "überwachen, steuern und kontrollieren" soll. Der Staat also soll hier die Verbraucher schützen und den technischen Fortschritt fördern. Für den Marktwettbewerb scheint demnach nur außerhalb der Schlüsselindustrien Bedarf zu bestehen.
Dieser § 7 kann das Gesetz völlig entwerten.
§ 7 ist in diesem Gesetz ein Fremdkörper. Er steht im Gegensatz zu den Vorschriften gegen den Mißbrauch von Verwaltungsmacht im 5. Kapitel des Gesetzes. Das 5. Kapitel ist zwar weitgehend aus 21.4.01/1 übernommen, also geltendes Recht, war aber bei der Vorbereitung des Gesetzes umstritten wie kein anderer Teil des Gesetzes und ist letztlich erst in der Diskussion der Entwürfe von der informierten Öffentlichkeit durchgesetzt worden. Vor allem steht § 7 aber im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes, insbesondere zu § 4: Ein "einheitliches, offenes, wettbewerbliches, geordnetes Marktwirtschaftssystem" kann man das Wirtschaftssystem nach § 7 nicht nennen.
Im Regierungsentwurf des Gesetzes, der im Juni 2006 dem Gesetzgeber vorgelegt wurde, fand sich die Vorschrift noch nicht. Sie ist erst im letzten Moment (am 24.6.2007, auf der letzten Sitzung des Ständigen Ausschusses vor der Verabschiedung des Gesetzes) und ohne öffentliche Diskussion eingefügt worden, um in den vom Staatssektor kontrollierten Branchen "Leistungen und Preise steuern, dabei Verbraucherinteressen und Fortschritt fördern" zu können - eigentlich Aufgaben des Wettbewerbs, aber von dem war nicht die Rede. Überdies beseitigte die nächste Sitzung, bevor sie das AMG endlich verabschiedete, auch noch eine Vorschrift im Entwurf, nach der Fachbehörden, die gegen "monopolistisches Handeln" vorgehen, dies der Antimonopolkommission melden sollten; das solle, hieß es, der Staatsrat gesondert regeln, wenn er die "Antomonopolrechtsarbeit in einigen besonders bestimmten Branchen" regele. Mit anderen Worten, man will bei den staatskontrollierten Schlüsselindustrien den Wettbewerb nicht abschaffen, aber den allgemeinen Kartellbehörden entziehen und von Branchenbehörden regeln und verwalten lassen. Die Liebhaber der Schlüsselindustrien halten dies für ein harmonisch "geordnetes Marktsystem". Sie wollen nicht etwa eine Zentralverwaltungswirtschaft alten Stils. In ihrem von oben dirigierten "Markt" ist die staatliche Wirtschaftsplanung weitgehend aufgegeben, sind kleine Staatsunternehmen "freigesetzt", Wirtschaftsverwaltung und Staatskonzerne getrennt, Privatunternehmen mit einbezogen worden. Doch diese Nutzung der Staatsgewalt durch mächtige Funktionäre übermächtiger Konzerne, im Verbund mit privaten Unternehmen, an denen die Konzernfunktionäre womöglich indirekt beteiligt sind, führt auf den "geordneten Märkten" nicht zu Ruhe und Ordnung. Es gibt auch hier Wettbewerb, aber kaum um die Verbraucher, vielmehr um die politische Macht, den Markt von oben zu "ordnen", zu "restrukturieren". Das führt zu wilden Machtkämpfen. Die sechs Betreiber von Telekommunikationsnetzen z.B. zerschneiden sich gegenseitig die Leitungen, nicht zum Schutz der Verbraucher, sondern um einander die Monopolgewinne zu nehmen.
Derart "geordnete Märkte" führen daher wie in Rußland, so in China unvermeidlich zu Skandalen wie im Luneng-Fall (vgl. 5.12.06/1 Anm.1) oder bei den Investitionen des Sohnes eines ZK-Mitglieds in Australien. Dagegen hilft, will man nicht zur Zentralverwaltungswirtschaft zurückkehren, nur vollständiger Wettbewerb. Deshalb könnten die Skandale dazu führen, daß § 7 doch noch durch Richtlinien, Verwaltungsverordnungen u.ä. entschärft wird. Ein Hintertürchen dazu öffnet § 7 II, wenn er verlangt, daß die Unternehmen nach § 7 I "strikt nach dem Recht" betrieben werden. Denn was für "Recht" soll das sein? "Nach meiner persönlichen Meinung dazu", so Huang Yong (Professor der Pekinger Außenhandelsuniversität, Mitglied der "Arbeitsgruppe für die Kartellrechtsgesetzgebung") in einem Interview vom 10.9.2007, www.jxzb.gov.cn/2007-9/200791084829.htm, "müssen monopolistische Handlungen dieser Unternehmen natürlich vor allem nach dem AMG untersucht und erledigt werden!"
Erst einmal muß man freilich froh sein, daß die bisherigen Vorschriften, wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (2.9.93/1), die Bestimmungen gegen Wettbewerb beschränkendes Verhalten von Versorgungs- und Monopolunternehmen (24.12.93/1), das Preisgesetz (29.12.97/1) und die Vorschriften gegen die Abschottung von Territorien (21.4.01/1), Preismonopole (18.6.03/1) und Dumping (3.8.99), noch weitergelten.
Das vorliegende Gesetz bringt gegenüber dem bisherigen Recht aber auch wichtige Fortschritte.
- Es faßt auf Gesetzesebene, nicht nur verstreut über Verordnungen, die Grundzüge des Antimonopolrechts zusammen, gibt ihnen damit erheblich größere Autorität, und erleichtert in diesem international stark vereinheitlichten Gebiet den hier sehr intensiv forschenden chinesischen Rechtsvergleichern den Hinweis auf ausländische Parallelen und damit auch die Fortentwicklung des chinesischen Antimonopolrechts.
- Es detailliert vieles, was bisher nur andeutungsweise geregelt war, so in §§ 17 II, 18 und 19 mit der Definition der Marktbeherrschung.
- Bisher ist das Antimonopolrecht weitgehend auf den Warenverkehr beschränkt (vgl. dazu insbesondere 21.4.01/1 § 3 II, der nur Baudienstleistungen einbezieht). Wie aber schon im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 2.9.93/1 § 2 III, und in den Bestimmungen gegen Wettbewerb beschränkendes Verhalten von Versorgungs- und Monopolunternehmen, 24.12.93/1 § 9 I, bezieht jetzt auch das Antimonopolgesetz mit der Definition der "Waren" in der Klammer in § 12 II alle Dienstleistungen ein.
- Die Zusammenschlußkontrolle soll nun alle chinesischen Unternehmen erfassen, nicht nur die mit ausländischem Kapital. Da andererseits die übermächtigen Staatskonzerne nach § 7 besonders geschützt werden, und Zusammenschlüsse nach § 5 wohlwollend zu beurteilen sind, wenn sie die Beteiligten im Wettbewerb stärken, fragt sich allerdings, was hier noch kontrolliert werden mag.
<2> Allgemeininteresse: wörtlich "öffentliches Interesse der Gesellschaft".
<3> "Branchen, die...": gemeint ist: Branchen, deren Unternehmen...
<4> Chin. jingyingzhe, eigentlich "Unternehmer" oder "Betreiber";
diesen Begriff hat das Gesetz aus dem Preisgesetz, 29.12.97/1,
übernommen; hier wird er um des Einklangs mit deutschem und
europäischem Wettbewerbsrecht willen als "Unternehmen" übersetzt.
<5> "behindern, beeinflussen kann": gemeint wohl: negativ oder positiv beeinflussen kann.
<6> Das ist rechnerisch nur im Fall der Nr.3 und nur bei einem der drei dann einzurechnenden Unternehmen möglich.
<7> Entspricht 21.4.01/1 Nr.3.
<8> Entspricht 21.4.01/1 Nr.4.
<9> Entspricht 21.4.01/1 Nr.5.
<10> Entspricht 21.4.01/1 Nr.2.
<11> Entspricht 21.4.01/1 Nr.6.
<12> Entspricht 21.4.01/1 Nr.7.
<13> Nach 29.4.99/1.
<14> Vgl. dazu auch 24.12.93/1.
Übersetzung, Anmerkungen, © an beiden: F.Münzel, Hamburg