Chinas Recht IX.4
1.7.79/1
Gesetz der VR China
über die Organisation der territorialen Volkskongresse
und der territorialen Volksregierungen aller Ebenen(1)

Verabschiedet vom 5. Nationalen Volkskongreß am 1.7.79, geändert vom 5. Nationalen Volkskongreß am 10.12.82, vom Ständigen Ausschuß des 6. Nationalen Volkskongresses am 2.12.86 und vom Ständigen Ausschuß des 8. Nationalen Volkskongresses am 28.2.95
Inhalt
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Die territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen
3. Kapitel: Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts
4. Kapitel: Die territorialen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen
5. Kapitel: Ergänzende Bestimmung

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

§ 1   PAS, Autonome Bezirke, Kreise, Autonome Kreise, Städte, Stadtbezirke, Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte haben Volkskongresse und Volksregierungen.(2)

§ 2   Die territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts haben Ständige Ausschüsse.

§ 3   Die Selbstverwaltungsorgane der Autonomen Gebiete, Autonomen Bezirke und Autonomen Kreise üben außer den in diesem Gesetz bestimmten Amtsbefugnissen auch Selbstverwaltungsrechte in dem von der Verfassung, dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gebiete der Volksgruppen und anderen Gesetzen bestimmten Machtbereich aus.

2. Kapitel: Die territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen

§ 4   Die territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen sind sämtlich territoriale Organe der Staatsmacht.

§ 5   Die Abgeordneten der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten Städte werden von den Volkskongressen der nächsttieferen Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte, Stadtbezirke, Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte werden von den Wahlbürgern direkt gewählt.
   Die Zahl der Abgeordneten der territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen und das Verfahren, aus dem die Abgeordneten hervorgehen, sind im Wahlgesetz festgelegt. Jede innerhalb eines Verwaltungsgebiets lebende Minderheitsvolksgruppe muß eine angemessene Zahl von Abgeordneten haben.

§ 6   Die Amtsperiode der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke beträgt 5 Jahre. Die Amtsperiode der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte beträgt 3 Jahre.

§ 7(3)   Die Volkskongresse der PAS können entsprechend den konkreten Verhältnissen und den tatsächlichen Bedürfnissen ihres Verwaltungsgebietes und unter der Voraussetzung, daß sie damit nicht mit Verfassung, Gesetzen oder Verwaltungsnormen in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen bestimmen und verkünden, die sie dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses und dem Staatsrat zu den Akten übermitteln.
   Die Volksregierungen der Städte, in denen sich die Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete befinden, und [anderer] vom Staatsrat genehmigter größerer Städte können entsprechend den konkreten Verhältnissen und den tatsächlichen Bedürfnissen ihrer Stadt und unter der Voraussetzung, daß sie damit nicht mit Verfassung, Gesetzen und Verwaltungsnormen oder mit territorialen Rechtsnormen ihrer Provinz bzw. ihres Autonomen Gebiets in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen bestimmen, die sie dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets mitteilen und nach dessen Genehmigung zur Anwendung bringen, und die außerdem vom Ständigen Ausschuß der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses und dem Staatsrat zu den Akten übermittelt werden.

§ 8   Die territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
   1. Sie sichern in ihrem Gebiet die Einhaltung und Durchführung der Verfassung, der Gesetze und der Verwaltungsnormen und der Entschließungen der Volkskongresse höherer Ebenen und ihrer Ständigen Ausschüsse, und sie sichern die Durchführung des Staatsplanes und des Staatshaushaltsplanes;
   2. sie prüfen und genehmigen den Plan der Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft und den Haushalt in ihrem Verwaltungsgebiet und die Berichte über deren Durchführung;
   3. sie erörtern wichtige Angelegenheiten der Arbeit ihres Verwaltungsgebiets in den Bereichen von Politik, Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit, Umwelt und Ressourcenschutz, Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten] und der Volksgruppenangelegenheiten und fassen Beschlüsse darüber;
   4. sie wählen die Mitglieder des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses;
   5. sie wählen den Provinzgouverneur und stellvertretende Provinzgouverneure, den Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsitzende des Autonomen Gebiets, den Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister, den Vorsteher und stellvertretende Vorsteher des Autonomen Bezirks bzw. des Kreises bzw. Stadtbezirks;
   6. sie wählen den Präsidenten des Volksgerichts und den Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene; die Wahl des Generalstaatsanwalts muß dem Generalstaatsanwalt der nächsthöheren Volksstaatsanwaltschaft gemeldet werden, damit dieser das Wahlergebnis dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses seiner Ebene zur Genehmigung vorlegt;
   7. sie wählen die Abgeordneten des Volkskongresses der nächsthöheren Ebene;
   8. sie hören und prüfen den Tätigkeitsbericht des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses;
   9. sie hören und prüfen die Tätigkeitsberichte der Volksregierung, des Volksgerichts und der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene;
   10. sie ändern unangemessene Entschließungen des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses oder heben sie auf;
   11. sie heben unangemessene Beschlüsse und Befehle der Volksregierung ihrer Ebene auf;
   12. sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen, schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren die gesellschaftliche Ordnung und gewährleisten die persönlichen(4), demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
   13. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen aller Art;
   14. sie gewährleisten die Rechte der Minderheitsvolksgruppen;
   15. sie gewährleisten die von der Verfassung und den Gesetzen den Frauen gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit.

§ 9   Die Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
   1. Sie sichern in ihrem Gebiet die Einhaltung und Durchführung der Verfassung, der Gesetze und der Verwaltungsnormen und der Entschließungen der Volkskongresse höherer Ebenen und ihrer Ständigen Ausschüsse;
   2. im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse verabschieden und erlassen sie Entschließungen;
   3. aufgrund des Staatsplanes beschließen sie Baupläne(5) für die wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten und die öffentlichen Angelegenheiten in ihrem Verwaltungsgebiet;
   4. sie prüfen und genehmigen den Haushaltsplan in ihrem Verwaltungsgebiet und den Bericht über seine Durchführung;
   5. sie beschließen den Plan für die Ausführung der Volksregierungsarbeit [=Soziales, Wahlen] in ihrem Verwaltungsgebiet;
   6. sie wählen den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende ihres Volkskongresses;
   7. sie wählen Vorsteher und stellvertretende Vorsteher der Dörfer und Kleinstädte;
   8. sie hören und prüfen die Tätigkeitsberichte der Volksregierungen der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte;
   9. sie heben unangemessene Beschlüsse und Befehle der Volksregierungen der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte auf;
   10. sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen, schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren die gesellschaftliche Ordnung und gewährleisten die persönlichen(6), demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
   11. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen aller Art;
   12. sie gewährleisten die Rechte der Minderheitsvolksgruppen;
   13. sie gewährleisten die von der Verfassung und den Gesetzen den Frauen gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit.
   Bei der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse müssen die Volksregierungen der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte, in denen Minderheitsvolksgruppen in geschlossenen Gruppen leben, konkrete Maßnahmen ergreifen, die den Besonderheiten der Volksgruppen entsprechen.

§ 10  Die territorialen Volkskongresse haben das Recht, die Mitglieder der Volksregierung ihrer Ebene abzuberufen. Die territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts haben das Recht, die Mitglieder des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses und den Präsidenten des Volksgerichts und den Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft, welche von diesem [Volkskongreß] gewählt worden sind, abzuberufen. Bei der Abberufung eines Generalstaatsanwalts muß dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der nächsthöheren Ebene Meldung gemacht werden, die dieser dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses seiner Ebene mit der Bitte um Genehmigung vorlegt.

§ 11  Die territorialen Volkskongresse tagen jährlich mindestens einmal.
   Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Abgeordneten kann eine außerordentliche Tagung ihres Volkskongresses einberufen werden.

§ 12  Die Tagungen der territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts werden von ihrem Ständigen Ausschuß einberufen.

§ 13  Die territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts führen bei jeder Tagung eine vorbereitende Tagung durch, welche das Präsidium und den Generalsekretär dieser Tagung wählt, ihre Tagesordnung verabschiedet und andere vorbereitende Angelegenheiten beschließt.
   Die vorbereitende Tagung wird vom Ständigen Ausschuß dieses Volkskongresses geleitet. Die vorbereitende Tagung der ersten Tagung einer Amtsperiode eines Volkskongresses wird vom Ständigen Ausschuß der vorherigen Amtsperiode dieses Volkskongresses geleitet.
   Die Tagungen der territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts werden vom Präsidium geleitet.
   Die Tagungen der territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts haben stellvertretende Generalsekretäre, deren Auswahl vom Präsidium beschlossen wird.

§ 14  Die Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte haben einen Präsident und können ein bis zwei Vizepräsidenten haben. Präsident und Vizepräsidenten werden von ihrem Volkskongreß aus dem Kreis seiner Abgeordneten gewählt und haben die gleiche Amtsperiode wie dieser Volkskongreß.
   Präsident und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte dürfen kein Amt bei staatlichen Behörden übernehmen; wenn sie ein Amt bei staatlichen Behörden übernehmen, haben sie vom Amt des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten bei ihrem Volkskongreß zurückzutreten.
   Präsident und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte sind während der sitzungsfreien Perioden ihres Volkskongresses dafür verantwortlich, Verbindung mit den Abgeordneten ihres Volkskongresses zu halten, die Entfaltung von Aktivitäten durch die Abgeordneten zu organisieren und die Vorschläge, Kritik und Meinungsäußerungen der Abgeordneten und der Massen gegenüber der Arbeit der Volksregierung dieser Ebene wiederzugeben.

§ 15  Die Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte wählen bei ihren Tagungen ein Präsidium. Das Präsidium leitet die Tagung und ist für die Einberufung der nächsten Tagung seines Volkskongresses verantwortlich. Präsident und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte sind Mitglieder des Präsidiums.

§ 16  Die erste Tagung jeder Amtsperiode eines territorialen Volkskongresses wird innerhalb von 2 Monaten nach dem Abschluß der Wahl der Abgeordneten dieser Amtsperiode vom Ständigen Ausschuß bzw. bei Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten vom Präsidium des Volkskongresses der vorigen Amtsperiode einberufen.

§ 17  Die Mitglieder der territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts, der Präsident des Volksgerichts und der Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft und bei einer Volksregierung auf Dorfebene deren Leiter und deren Stellvertreter nehmen an der Tagung des Volkskongresses ihrer Ebene teil; auf Beschluß des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses ihrer Ebene können [auch] die verantwortlichen Personen [=Leiter] anderer betroffener Behörden und [gesellschaftlicher] Körperschaften(7) von der Kreisebene aufwärts an einer Tagung des Volkskongresses ihrer Ebene teilnehmen.

§ 18  Bei den Tagungen der territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen können das Präsidium, der Ständige Ausschuß, jeder Fachausschuß und die Volksregierung dieser Ebene dem Volkskongreß in den Bereich seiner Amtsbefugnisse fallende Beratungsvorlagen einreichen; das Präsidium beschließt, ob sie der Tagung des Volkskongresses zur Prüfung und Beratung oder auch dem betreffenden Fachausschuß zur Prüfung und Beratung und Vorlage eines Berichts übergeben werden, worauf dann wiederum vom Präsidium geprüft, beraten und beschlossen wird, ob die Sache der Tagung zur Beschlußfassung vorgelegt wird.
   Mindestens 10 Abgeordnete eines Volkskongresses von der Kreisebene aufwärts bzw. mindestens 5 Abgeordnete eines Volkskongresses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt können gemeinsam ihrem Volkskongreß in den Bereich seiner Amtsbefugnisse fallende Beratungsvorlagen einreichen; das Präsidium beschließt, ob sie in die Tagungsordnung des Volkskongresses aufgenommen oder zunächst dem betreffenden Fachausschuß zur Prüfung und Beratung und zur Äußerung darüber übergeben werden, ob sie in die Tagungsordnung des Volkskongresses aufgenommen werden sollten, worauf dann wiederum das Präsidium beschließt, ob sie in die Tagesordnung aufgenommen werden.
   Wenn derjenige, der eine in die Tagungsordnung aufgenommene Sache eingereicht hat, die Vorlage vor der Übergabe an den Volkskongreß zur Beschlußfassung zurückziehen will, und das Präsidium dem zustimmt, bricht die Tagung die Prüfung und Beratung der Vorlage ab.

§ 19  Vorschläge, Kritik und Meinungsäußerungen zu der Arbeit in allen Bereichen, die von Abgeordneten der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts ihrem Volkskongreß oder dessen Ständigen Ausschuß vorgetragen werden, übergibt das Büro des Ständigen Ausschusses der betroffenen Behörde oder Organisation zur Untersuchung und Erledigung; sie ist auch verantwortlich für die Beantwortung.
   Vorschläge, Kritik und Meinungsäußerungen zu der Arbeit in allen Bereichen, die von Abgeordneten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte ihrem Volkskongreß vorgetragen werden, übergibt das Präsidium des Volkskongresses der betroffenen Behörde oder Organisation zur Untersuchung und Erledigung; sie ist auch verantwortlich für die Beantwortung.

§ 20  Wahlen und Entschließungen werden von den territorialen Volkskongressen mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller [=nicht nur der anwesenden] Abgeordneten durchgeführt bzw. gefaßt.

§ 21  Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts; Präsidenten und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte; Provinzgouverneure, Vorsteher Autonomer Gebiete und Bürgermeister und deren Stellvertreter; Vorsteher und stellvertretende Vorsteher von Autonomen Bezirken, Kreisen, Stadtbezirken, Dörfern und Kleinstädten, Präsidenten der Volksgerichte und Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften werden vom Präsidium des Volkskongresses ihrer Ebene oder gemeinsam von Abgeordneten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Wahl nominiert.
   Schriftlich können mindestens 30 Abgeordnete des Volkskongresses einer PAS, mindestens 20 Abgeordnete des Volkskongresses einer in Bezirke unterteilten Stadt oder eines Autonomen Bezirks und mindestens 10 Abgeordnete eines Volkskongresses auf Kreisebene gemeinsam Kandidaten zur Wahl als Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses, zum Leiter oder als stellvertretende Leiter der Volksregierung, zum Präsidenten des Volksgerichts oder zum Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft dieser Ebene vorschlagen. Mindestens 10 Abgeordnete des Volkskongreses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt können gemeinsam Kandidaten zur Wahl zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Volkskongresses oder zum Leiter oder als stellvertretende Leiter der Volksregierung dieser Ebene vorschlagen. Abgeordnete unterschiedlicher Wahlbezirke und [Abgeordnete] wählender Einheiten können sich beraten und und gemeinsam Kandidaten vorschlagen.
   Die Zahl der vom Präsidium vorgeschlagenen Kandidaten oder der von einem Abgeordneten gemeinsam mit anderen vorgeschlagenen Kandidaten darf die Zahl der zu Wählenden nicht überschreiten.
   Die Vorschlagenden müssen die Umstände der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten wahrheitsgemäß darstellen.

§ 22  Bei der Wahl des Vorsitzenden und des Generalsekretärs des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses, des Präsidenten des Volkskongresses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt, des Leiters einer Volksregierung, des Präsidenten des Volksgerichts oder des Generalstaatsanwalts der Volksstaatsanwaltschaft muß in der Regel eine Person mehr kandidieren, sodaß die Zahl der Kandidaten größer ist als die der zu Wählenden; wenn nur ein Kandidat nominiert worden ist, kann auch mit ebensoviel Kandidaten wie zu Wählenden gewählt werden. Bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses, der Stellvertreter des Präsidenten des Volkskongresses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt und der Stellvertreter des Leiters einer Volksregierung müssen eine bis drei Personen mehr kandidieren als gewählt werden; die Zahl der Kandidaten bei der Wahl von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses muß um ein Zehntel bis ein Fünftel größer sein als die Zahl der zu Wählenden, wobei der Volkskongreß dieser Ebene entsprechend der Zahl der zu Wählenden im Wahlverfahren den konkreten Unterschied zwischen der Zahl der Kandidaten und der Zahl der zu Wählenden bestimmt, sodaß bei der Wahl die Zahl der Kandidaten größer ist als die der zu Wählenden. Wenn die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten der im Wahlverfahren bestimmten Differenz entspricht, werden sie vom Präsidium den Abgeordneten zur Beratung vorgeschlagen, und nach Diskussion wird die Wahl durchgeführt. Wenn die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten die im Wahlverfahren bestimmte Differenz übersteigt, werden sie vom Präsidium den Abgeordneten zur Beratung vorgeschlagen, und nach Diskussion wird eine Vorwahl durchgeführt; in der Reihenfolge der bei der Vorwahl erlangten Stimmenzahl wird nach der im Wahlverfahren bestimmten Differenz die endgültige Kandidatenliste bestimmt und die Wahl durchgeführt.
   Wenn nach dem Ablauf einer Amtsperiode der territoriale Volkskongreß von der Kreisebene aufwärts Leiter der staatlichen Organe gleicher Ebene und deren Stellvertreter neu wählt, müssen für den Vorschlag und die Beratung von Kandidaten mindestens zwei Tage verwandt werden.

§ 23  Es wird mit anonymen Stimmzetteln gewählt. Die Abgeordneten können für die festgesetzten Kandidaten zustimmende Stimmzettel oder ablehnende Stimmzettel abgeben, sie können irgendeinen anderen Abgeordneten oder Wahlbürger wählen, sie können sich auch der Stimme enthalten.

§ 24  Wenn ein territorialer Volkskongreß Leiter staatlicher Organe seiner Ebene und deren Stellvertreter wählt und dabei die Zahl der Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, die Zahl der zu wählenden Personen überschreitet, sind die gewählt, die mehr Stimmen erhalten haben. Wenn die Zahl der Stimmen [für mehrere Kandidaten] gleich ist, sodaß nicht festzustellen ist, wer gewählt worden ist, muß über die Kandidaten, welche die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, nochmals abgestimmt werden; wer mehr Stimmen erhalten hat, ist gewählt.
   Wenn weniger Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben, als zu wählen sind, wird für die noch fehlende Zahl nochmals gewählt. Für die nochmalige Wahl können die Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der ersten Wahl aufgestellt werden, es können auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes von neuem Vorschläge gemacht und Kandidaten bestimmt werden. Der Volkskongreß kann beschließen, daß die nochmalige Wahl der noch fehlenden Zahl auf dieser oder auf der nächsten Tagung des Volkskongresses durchgeführt wird.
   Wenn der stellvertretende Vorsitzende des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses und Mitglieder dieses Ausschusses, stellvertretende Vorsitzende der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten oder Stellvertreter der Leiter einer Volksregierung nochmals gewählt werden, wird nach § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes der Unterschied zwischen der Zahl der Kandidaten und der Zahl der zu Wählenden bestimmt und eine Wahl mit mehr Kandidaten als zu Wählenden durchgeführt.

§ 25  Wenn territoriale Volkskongresse den Vorsitzenden, stellvertretende Vorsitzende, den Generalsekretär oder Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses, den Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten oder Provinzgouverneure, Vorsteher Autonomer Gebiete und Bürgermeister oder deren Stellvertreter; Vorsteher oder stellvertretende Vorsteher von Autonomen Bezirken, Kreisen, Stadtbezirken, Dörfern oder Kleinstädten, Präsidenten der Volksgerichte oder Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften nachwählen, kann die Zahl der Kandidaten die der zu Wählenden Überschreiten oder ihr gleichkommen. Das Wahlverfahren wird von dem betreffenden Volkskongreß beschlossen.

§ 26  Während der Tagungen der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts können das Präsidium, der Ständige Ausschuß oder mindestens 10 Abgeordnete gemeinsam den Vorschlag machen, Mitglieder des Ständigen Ausschusses dieses Volkskongresses, Mitglieder der Volksregierung, den Präsidenten des Volksgerichts oder den Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft dieser Ebene abzuberufen; der Vorschlag wird vom Präsidium dem Volkskongreß zur Prüfung und Beratung vorgelegt.
   Während der Tagungen der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten können das Präsidium oder mindestens ein Fünftel der Abgeordneten gemeinsam den Vorschlag machen, den Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende des Volkskongresses, den Vorsteher des Dorfes oder der Kleinstadt oder Stellvertreter von ihnen abzuberufen; der Vorschlag wird vom Präsidium dem Volkskongreß zur Prüfung und Beratung vorgelegt.
   Im Abberufungsvorschlag muß der Grund der Abberufung angegeben werden.
   Personen, deren Abberufung vorgeschlagen wird, sind berechtigt, sich auf der Tagung des Präsidiums oder des Plenums des Volkskongresses zu verteidigen oder sich schriftlich zu verteidigen. Eine auf der Tagung des Präsidiums oder schriftlich vorgebrachte Verteidigung wird vom Präsidium gedruckt und an die Tagung ausgegeben.
   Nachdem ein an einen territorialen Volkskongreß auf Kreis- oder höherer Ebene gerichteter Abberufungsvorschlag vom Präsidium der Tagung zur Prüfung und Beratung vorgelegt worden ist, wird das Plenum der Tagung aufgefordert, darüber abzustimmen, oder auf Vorschlag des Präsidiums beschließt das Plenum der Tagung, eine Untersuchungskommission zu bilden und auf der nächsten Tagung des Volkskongresses aufgrund des Berichtes der Untersuchungskommission [den Abberufungsvorschlag] zu prüfen, zu beraten und Beschluß zu fassen.

§ 27  Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines territorialen Volkskongresses, der Leiter der Volksregierung und seine Stellvertreter, der Präsident des Volksgerichts und der Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft auf Kreis- oder höherer Ebene können dem Volkskongreß ihrer Ebene kündigen [=ihren Rücktritt einreichen]; der Volkskongreß beschließt, ob die Kündigung angenommen wird; außerhalb der Tagungsperioden des Volkskongresses können sie dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses ihrer Ebene kündigen, und der Ständige Ausschuß beschließt, ob die Kündigung angenommen wird. Nachdem der Ständige Ausschuß beschlossen hat, eine Kündigung anzunehmen, meldet er dies dem Volkskongreß seiner Ebene zu den Akten. Die Kündigung des Generalstaatsanwalts der Volksstaatsanwaltschaft muß dem Generalstaatsanwalt der nächsthöheren Volksstaatsanwaltschaft mit der Bitte vorgelegt werden, die Genehmigung durch den Ständigen Ausschuß des Volkskongresses seiner Ebene einzuholen.
   Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten, Vorsteher von Dörfern und Kleinstädten und ihre Stellvertreter können dem Volkskongreß ihrer Ebene kündigen; der Volkskongreß beschließt, ob die Kündigung angenommen wird.

§ 28  Während der Tagungen eines territorialen Volkskongresses können mindestens 10 Abgeordnete gemeinsam schriftlich der Volksregierung, den ihr zugehörigen Arbeitsabteilungen, dem Volksgericht und der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene Fragen stellen. Die Frage muß ihren Adressaten und das Problem, zu dem gefragt wird, angeben und einen [konkreten] Inhalt haben.
   Das Präsidium beschließt, ob die Frage von dem befragten Organ auf einer Sitzung des Präsidiums, auf einer Sitzung des Plenums des Volkskongresses oder auf einer Sitzung des betreffenden Fachausschusses mündlich oder ob sie von dem befragten Organ schriftlich beantwortet wird. Wird sie auf einer Sitzung des Präsidiums oder eines Fachausschusses beantwortet, so sind die Abgeordneten, welche die Frage gestellt haben, berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen und Stellung zu nehmen; wenn es das Präsidium für notwendig hält, kann es einen Bericht über den Sachverhalt, zu dem gefragt wird, drucken und an die Sitzung verteilen.
   Wenn die Frage mündlich beantwortet wird, muß auf der Sitzung der Verantwortliche [Leiter] des befragten Organs sie beantworten; eine schriftliche Antwort muß von dem Verantwortlichen [Leiter] des befragten Organs unterschrieben und vom Präsidium an die Sitzung oder die Abgeordneten verteilt werden, die die Frage gestellt hatten.

§ 29  Während der Beratung von Vorlagen durch die territorialen Volkskongresse können die Abgeordneten den betroffenen territorialen Staatsorganen Fragen stellen, und das betroffene Organ ordnet jemand ab, der dazu Erklärungen gibt.

§ 30  Die Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten Städte können nach Bedarf Fachausschüsse für die Rechtsordnung (für Politik und Recht), für Finanzen und Wirtschaft, für Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Gesundheit und anderes bilden. Alle Fachausschüsse unterstehen der Führung ihres Volkskongresses; außerhalb der Tagungsperioden des Volkskongresses unterstehen sie der Führung des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses.
   Zur Wahl der Leiter, stellvertretenden Leiter und Mitglieder der Fachausschüsse schlägt das Präsidium Namen aus dem Kreis der Abgeordneten vor, die der Kongreß verabschiedet. Außerhalb der Tagungsperioden des Volkskongresses kann der Ständige Ausschuß ergänzend einzelne stellvertretende Vorsitzende und Mitglieder von Fachausschüssen ernennen; ihre Namen werden der Sitzung des Ständigen Ausschusses von [seiner] Leitungsgruppe vorgeschlagen und von der Sitzung verabschiedet.
   Unter der Führung ihres Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses erwägen und beraten die Fachausschüsse die sie betreffenden Vorlagen und stellen sie [zur Beratung durch den Volkskongreß] vorläufig fest; Fragen, die in die Zuständigkeit ihres Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses fallen und diesen Fachausschuß betreffen, erwägen und untersuchen sie und machen Vorschläge dazu.

§ 31  Die territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts können zu bestimmten besonderen Fragen Untersuchungsausschüsse organisieren.
   Das Präsidium oder schriftlich gemeinsam mindestens ein Zehntel der Abgeordneten können ihrem Volkskongreß vorschlagen, zu einer bestimmten besonderen Frage einen Untersuchungsausschuß zu bilden; das Präsidium legt dem Plenum der Tagung [des Volkskongresses] den Vorschlag zum Beschluß darüber vor.
   Der Untersuchungsausschuß setzt sich aus einem vorsitzenden Abgeordneten, stellvertretenden vorsitzenden Abgeordneten und weiteren Abgeordneten zusammen; ihre Namen werden vom Präsidium vorgeschlagen und vom Plenum der Tagung [des Volkskongresses] verabschiedet.
   Der Untersuchungsausschuß muß seinem Volkskongreß einen Untersuchungsbericht vorlegen. Aufgrund des Berichts des Untersuchungsausschusses kann der Volkskongreß entsprechende Entschließungen fassen. Der Volkskongreß kann seinen Ständigen Ausschuß ermächtigen, den Untersuchungsbericht des Untersuchungsausschusses zu hören, und der Ständige Ausschuß kann [dann] entsprechende Entschließungen fassen, die er der nächsten Tagung des Volkskongresses zu den Akten meldet.

§ 32  Der Ausschuß zur Prüfung der Mandate(8), [dessen Einsetzung] von der ersten Tagung einer Amtsperiode des Volkskongresses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt verabschiedet wird, übt seine Amtsbefugnisse bis zum Ende der Amtsperiode dieses Volkskongresses aus.

§ 33  Die Amtsperiode der Abgeordneten eines territorialen Volkskongresses beginnt mit der ersten Tagung, die dieser Volkskongreß in seiner Amtsperiode durchführt, und endet mit der ersten Tagung, welche dieser Volkskongreß in seiner nächsten Amtsperiode durchführt.

§ 34  Keine Äußerung oder Beschlußfassung von Abgeordneten eines territorialen Volkskongresses oder Mitgliedern seines Ständigen Ausschusses auf den Tagungen des Volkskongresses bzw. seines Ständigen Ausschusses wird rechtlich verfolgt.

§ 35  Kein Abgeordneter eines territorialen Volkskongresses von der Kreisebene aufwärts darf ohne die Genehmigung des Präsidiums seines Volkskongresses bzw. in den tagungsfreien Zeiten des Kongresses ohne die Genehmigung des Ständigen Ausschusses seines Volkskongresses verhaftet oder vor ein Strafgericht gestellt werden. Wird er auf frischer Tat ertappt festgenommen, so muß die öffentliche Sicherheitsbehörde, welche ihn festnimmt, unverzüglich dem Präsidium bzw. Ständigen Ausschuß seines Volkskongresses Bericht erstatten.

§ 36  Während die Abgeordneten der territorialen Volkskongresse an einer Tagung des Volkskongresses teilnehmen, und während sie die Amtspflichten eines Abgeordneten ausüben, gewährt ihnen der Staat nach Bedarf Hin- und Rückreisekosten und die notwendigen materiellen Erleichterungen oder Zuschüsse.

§ 37  Die Abgeordneten der territorialen Volkskongresse müssen engen Kontakt zu den Einheiten bzw. Wahlbürgern halten, von denen sie gewählt worden sind, [bei ihnen] die Gesetze und Richtlinien propagieren, die Volksregierung ihrer Ebene bei der Durchführung ihrer Arbeit unterstützen und dem Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß sowie der Volksregierung gegenüber die Meinungen und Forderungen der Massen wiedergeben.
   Die Abgeordneten der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten Städte können an den Tagungen der Volkskongresse teilnehmen, von denen sie gewählt worden sind.
   Die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte, Stadtbezirke, Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte teilen sich die Arbeit bei den Kontakten mit den Wahlbürgern [in der Weise, daß] für ein Wohnbevölkerungsgebiet bzw. eine Produktionseinheit, die mindestens drei Abgeordnete haben, eine Abgeordnetengruppe organisiert werden kann, welche ihre Volksregierung bei der Durchführung ihrer Arbeit unterstützt.

§ 38  Die Abgeordneten der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten Städte unterliegen der Überwachung durch die Wahleinheiten, von denen sie gewählt worden sind; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte, Stadtbezirke, Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte unterliegen der Überwachung der Wahlbürger, von denen sie gewählt worden sind.
   Die Wahleinheiten bzw. Wahlbürger, welche die Abgeordneten der territorialen Volkskongresse gewählt haben, sind berechtigt, von ihnen gewählte Abgeordnete ihres Amtes jederzeit abzuberufen. Die Abberufung eines Abgeordneten ist von mehr als der Hälfte der Gesamtheit der Abgeordneten seiner Wahleinheit bzw. der Wahlbürger des Gebiets, das ihn gewählt hat, zu verabschieden.

§ 39  Kann ein Abgeordneter eines territorialen Volkskongresses aus Gründen seine Amtspflichten nicht wahrnehmen, so erfolgt eine Nachwahl durch die Wahleinheit bzw. die Wahlbürger des Gebiets, das ihn gewählt hat.

3. Kapitel: Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts

§ 40  Die Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke richten Ständige Ausschüsse ein.
   Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts sind das ständige Organ ihres Volkskongresses, sie sind ihm verantwortlich und erstatten ihm Bericht über ihre Arbeit.

§ 41  Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten Städte setzen sich aus dem Vorsitzenden, einer Anzahl stellvertretender Vorsitzender, dem Generalsekretär und einer Anzahl von Mitgliedern zusammen, die [alle] von ihrem Volkskongreß aus der Mitte der Abgeordneten gewählt werden.
   Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte und der Stadtbezirke setzen sich aus dem Vorsitzenden, einer Anzahl stellvertretender Vorsitzender und einer Anzahl von Mitgliedern zusammen, die [alle] von ihrem Volkskongreß aus der Mitte der Abgeordneten gewählt werden.
   Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse dürfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden; wenn sie ein solches Amt übernehmen, haben sie gegenüber dem Ständigen Ausschuß von ihrem Amt im Ständigen Ausschuß zurückzutreten.
   Die Anzahl der Mitglieder der Ständigen Ausschüsse beträgt:
   1. bei den PAS 35 bis 65, bei Provinzen mit über 80 Mio. Einwohnern bis zu 85;
   2. bei den in Bezirke unterteilten Städten und den Autonomen Bezirken 13 bis 35, bei Städten (mit Stadtbezirken) mit über 8 Mio. Einwohnern bis zu 45;
   3. bei den Kreisen, Autonomen Kreisen, nicht in Bezirke unterteilten Städten und den Stadtbezirken 11 bis 23, bei über einer Million Einwohner bis zu 29.
   Die Zahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer PAS in einer Amtsperiode wird vom Volkskongreß der PAS nach dem vorigen Absatz aufgrund der Bevölkerungszahl festgesetzt. Die Zahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses eines Autonomen Bezirks, eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer Stadt oder eines Stadtbezirks in einer Amtsperiode wird vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der PAS nach dem vorigen Absatz aufgrund der Bevölkerungszahl festgesetzt. Nachdem die Zahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses in einer Amtsperiode festgesetzt worden ist, wird sie während dieser Amtsperiode des Volkskongresses nicht mehr geändert.

§ 42  Die Amtszeit des Ständigen Ausschusses eines territorialen Volkskongresses von der Kreisebene aufwärts entspricht der Amtszeit seines Volkskongresses in der gleichen Amtsperiode; er übt seine Amtsbefugnisse aus, bis der Volkskongreß in der nächsten Amtsperiode einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.

§ 43  Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der PAS können während der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und tatsächlichen Bedürfnisse ihres Verwaltungsgebietes unter der Voraussetzung, daß sie damit nicht mit der Verfassung, mit Gesetzen oder Verwaltungsnormen in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen festsetzen und erlassen, die sie dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses und dem Staatsrat zu den Akten mitteilen.
   Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Städte, in denen sich die Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete befinden, und anderer vom Staatsrat genehmigter größerer Städte können während der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und tatsächlichen Bedürfnisse ihrer Stadt unter der Voraussetzung, daß sie damit nicht mit der Verfassung, mit Gesetzen, oder Verwaltungsnormen oder mit territorialen Rechtsnormen ihrer Provinz bzw. ihres Autonomen Gebiets in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen festsetzen, die sie dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets mitteilen und nach dessen Genehmigung zur Anwendung bringen, und die außerdem vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses und dem Staatsrat zu den Akten mitgeteilt werden.

§ 44  Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
   1. In ihrem Verwaltungsgebiet gewährleisten sie die Einhaltung und Durchführung der Verfassung, der Gesetze und Verwaltungsnormen und der Entschließungen der Volkskongresse höherer Ebenen und ihrer Ständigen Ausschüsse;
   2. sie führen oder leiten(9) die Wahl der Abgeordneten ihres Volkskongresses;
   3. sie berufen die Tagungen ihres Volkskongresses ein;
   4. sie erörtern wichtige Angelegenheiten der Arbeit ihres Verwaltungsgebiets in den Bereichen von Politik, Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit, Umwelt und Ressourcenschutz, Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten] und der Volksgruppenangelegenheiten und fassen Beschlüsse darüber;
   5. auf Vorschlag ihrer Volksregierung beschließen sie die Änderung von Teilen des Plans für die sozioökonomische Entwicklung und des Haushalts in ihrem Verwaltungsgebiet;
   6. sie überwachen die Arbeit der Volksregierung, des Volksgerichts und der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene, halten Verbindung zu den Abgeordneten ihres Volkskongresses und nehmen Beschwerden und kritische Äußerungen über die vorgenannten Organe und über Staatsbeamte entgegen und bearbeiten sie;
   7. sie heben unangemessene Entschließungen der Volkskongresse der nächsttieferen Ebene und ihrer Ständigen Ausschüsse auf;
   8. sie heben unangemessene Beschlüsse und Befehle ihrer Volksregierung auf;
   9. während der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses beschließen sie die Ernennung und Abberufung einzelner stellvertretender Provinzgouverneure, stellvertretender Vorsitzender von Autonomen Gebieten, stellvertretender Bürgermeister, stellvertretender Vorsteher von Autonomen Bezirken, von Kreisen und von Stadtbezirken; wenn ein Provinzgouverneur, ein Vorsitzender eines Autonomen Gebiets, ein Bürgermeister, ein Vorsteher eines Autonomen Bezirks, eines Kreises oder eines Stadtbezirkes oder der Präsident eines Volksgerichts oder der Generalstaatsanwalt einer Volksstaatsanwaltschaft aus Gründen seine Amtspflichten nicht wahrnehmen kann, beschließt [der Ständige Ausschuß gleicher Stufe] die Wahl eines Vertreters aus dem Kreis der stellvertretenden Leiter dieser Volksregierung, dieses Volksgerichts bzw. dieser Volksstaatsanwaltschaft; der so ausgewählte Vertreter des Generalstaatsanwalts muß der Volksstaatsanwaltschaft und dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der nächsthöheren Ebene zu den Akten gemeldet werden;
   10. aufgrund vom Provinzgouverneur, vom Vorsitzenden des Autonomen Gebiets, vom Bürgermeister, vom Vorsteher des Autonomen Bezirks, des Kreises bzw. des Stadtbezirkes vorgeschlagener Namen beschließen sie die Ernennung und Abberufung von Generalsekretären, Behördenleitern, Amtsleitern, Kommissionsvorsitzenden und Sektionsleitern bei der Volksregierung ihrer Ebene und melden sie der nächsthöheren Volksregierung zu den Akten;
   11. gemäß den Bestimmungen des Volksgerichtsorganisationsgesetzes und des Volksstaatsanwaltschaftsorganisationsgesetzes ernennen sie die stellvertretenden Präsidenten des Volksgerichts, die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kammern, die Mitglieder des Gerichtskomitees, die Richter, die stellvertretenden Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaft, die Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees und die Staatsanwälte und berufen sie ab und genehmigen die Ernennung und Abberufung von Generalstaatsanwälten der Volksstaatsanwaltschaften der nächsttieferen Ebene; die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der PAS beschließen aufgrund von [ihrer] Leitungsgruppe vorgeschlagenen Namen die Ernennung und Abberufung der Präsidenten der Volksgerichte der Mittelstufe, die für die einzelnen Bezirke der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets und für die [der Provinz bzw. dem Autonomem Gebiet] direkt unterstehenden Städte eingerichtet worden sind, und aufgrund der Namen, die vom Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der PAS vorgeschlagen werden, die Ernennung und Abberufung der Leiter der Zweigsstaatsanwaltschaften der Volksstaatsanwaltschaft;
   12. während der tagungsfreien Zeit ihres Volkskongresses beschließen sie die Amtsenthebung(10) einzelner stellvertretender Provinzgouverneure, stellvertretender Vorsitzender von Autonomen Gebieten, stellvertretender Bürgermeister, stellvertretender Vorsteher von Autonomen Bezirken, von Kreisen und von Stadtbezirken; sie beschließen die Amtsenthebung einzelner von ihr bestellter sonstiger Mitglieder ihrer Volksregierung, stellvertretender Präsidenten des Volksgerichts, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzende der Kammern, Mitglieder des Gerichtskomitees, Richter, stellvertretender Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaft, Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees, Staatsanwälte, Präsidenten von Volksgerichten der Mittelstufe und Leiter von Zweigsstaatsanwaltschaften der Volksstaatsanwaltschaften.
   13. während der tagungsfreien Zeit ihres Volkskongresses wählen sie ausgefallene Abgeordnete des nächsthöheren Volkskongresses nach und berufen einzelne Abgeordnete ab;
   14. sie beschließen die Verleihung territorialer Ehrentitel.

§ 45  Tagungen der Ständigen Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen und mindestens alle zwei Monate einmal durchgeführt.
   Entschließungen eines Ständigen Ausschusses werden mit über der Hälfte [der Stimmen] seiner sämtlichen Mitglieder verabschiedet.

§ 46  Die Leitungsgruppe des Ständigen Ausschusses eines territorialen Volkskongresses auf Kreis- oder höherer Ebene kann diesem Ständigen Ausschuß zum Bereich seiner Amtsbefugnisse gehörende Beratungsvorlagen vorschlagen, die [dann] vom Ständigen Ausschuß geprüft und beraten werden.
   Auf Kreis- oder höherer Ebene können die territoriale Volksregierung oder ein Fachausschuß des territorialen Volkskongresses dem Ständigen Ausschuß dieses Volkskongresses zum Bereich der Amtsbefugnisse des Ständigen Ausschusses gehörende Beratungsvorlagen vorschlagen; die Leitungsgruppe beschließt, ob [der Vorschlag] dem Ständigen Ausschuß zur Prüfung und Beratung vorgelegt wird oder zunächst dem betroffenen Fachausschuß, der einen Bericht erstattet und damit wiederum den Vorschlag dem Ständigen Ausschuß zur Prüfung und Beratung vorlegt.
   Mindestens fünf Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer PAS, eines Autonomen Bezirks oder einer in Bezirke unterteilten Stadt oder mindestens drei Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines territorialen Volkskongresses auf Kreisebene können gemeinsam diesem Ständigen Ausschuß zum Bereich seiner Amtsbefugnisse gehörende Beratungsvorlagen vorschlagen; die Leitungsgruppe beschließt, ob [der Vorschlag] dem Ständigen Ausschuß zur Prüfung und Beratung vorgelegt wird oder nicht, oder ob er zunächst dem betroffenen Fachausschuß vorgelegt wird, der einen Bericht erstattet, worauf dann wiederum beschlossen wird(11), ob der Vorschlag dem Ständigen Ausschuß zur Prüfung und Beratung vorgelegt wird.

§ 47  Während der Tagungsperioden des Ständigen Ausschusses können fünf Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer PAS, eines Autonomen Bezirks oder einer in Bezirke unterteilten Stadt oder drei Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses auf Kreisebene gemeinsam schriftlich dem Ständigen Ausschuß Fragen an die Volksregierung, das Volksgericht oder die Volksstaatsanwaltschaft dieser Ebene vorlegen. Die Frage muß ihren Adressaten und das Problem, zu dem gefragt wird, angeben und einen [konkreten] Inhalt haben.
   Die Leitungsgruppe beschließt, ob die Frage dem befragten Organ zur mündlichen Beantwortung auf einer Plenarsitzung des Ständigen Ausschusses oder auf einer Sitzung des betroffenen Fachausschusses oder zur schriftlichen Beantwortung übergeben wird. Wird sie auf einer Fachausschußsitzung beantwortet, so sind die Mitglieder des Ständigen Ausschusses, die sie gestellt haben, berechtigt, an dieser Sitzung teilzunehmen und ihre Meinung vorzutragen; wenn die Leitungsgruppe es für notwendig hält, kann sie einen Bericht über die Beantwortung der Frage drucken und an die Sitzung(12) verteilen.
   Wenn die Frage mündlich beantwortet wird, muß der Verantwortliche des befragten Organs sie auf der Sitzung beantworten; wird die Frage schriftlich beantwortet, so muß die Antwort von dem Verantwortlichen des befragten Organs unterschrieben werden und wird von der Leitungsgruppe gedruckt und an die Sitzung oder an die Mitglieder des Ständigen Ausschusses verteilt, welche die Frage gestellt haben.

§ 48  Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer PAS, eines Autonomen Bezirks oder einer in Bezirke unterteilten Stadt und der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer nicht in Bezirke unterteilten Stadt und eines Stadtbezirks bilden die Leitungsgruppe. Die Leitungsgruppe erledigt wichtige laufende Geschäfte des Ständigen Ausschusses.

§ 49  Wenn der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses aus Gesundheitsgründen seine Arbeit nicht erledigen kann oder nicht an der Sitzung teilnimmt, wählt der Ständige Ausschuß einen der stellvertretenden Vorsitzenden aus, der vertretungsweise die Geschäfte des Vorsitzenden erledigt, bis der Vorsitzende sich erholt oder der Ständige Ausschuß einen neuen Vorsitzenden gewählt hat.

§ 50  Der Ständige Ausschuß jedes territorialen Volkskongresses von der Kreisebene aufwärts setzt einen Ausschuß zur Prüfung der Mandate der Abgeordneten ein.
   Zur Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung der Mandate der Abgeordneten schlägt die Leitungsgruppe Namen aus der Mitte der Mitglieder des Ständigen Ausschusses vor, welche die Sitzung des Ständigen Ausschusses verabschiedet.

§ 51  Der Ausschuß zur Prüfung der Mandate der Abgeordneten prüft, ob die Wahl der Abgeordneten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

§ 52  Die Leitungsgruppe oder gemeinsam schriftlich mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Ständigen Ausschusses können ihrem Ständigen Ausschuß vorschlagen, zu bestimmten besonderen Fragen einen Untersuchungsausschuß zu bilden; die Plenarsitzung [des Ständigen Ausschusses] beschließt [über den Vorschlag].
   Der Untersuchungsausschuß setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied, stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern und weiteren Mitgliedern zusammen; dazu werden von der Leitungsgruppe Namen von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses und anderen Abgeordneten vorgeschlagen und der Plenarsitzung [des Ständigen Ausschusses] zur Verabschiedung vorgelegt.
   Der Untersuchungsausschuß muß seinem Ständigen Ausschuß einen Untersuchungsbericht vorlegen. Aufgrund des Berichts des Untersuchungsausschusses kann der Ständige Ausschuß entsprechende Entschließungen fassen.

§ 53  Je nach den Erfordernissen seiner Arbeit kann der Ständige Ausschuß ein Büro und andere Arbeitsorgane errichten.
   Ständige Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen und Autonomen Gebiete können Arbeitsorgane in den Bezirken errichten.

4. Kapitel: Die territorialen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen

§ 54  Die territorialen Volksregierungen sind die ausführenden Organe der territorialen Volkskongresse, sie sind die Organe der territorialen staatlichen Verwaltung.

§ 55  Die territorialen Volksregierungen sind ihrem Volkskongreß und dem nächsthöheren staatlichen Verwaltungsorgan verantwortlich und erstatten ihnen Tätigkeitsberichte. Die territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts sind während der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses dem Ständigen Ausschuß ihres Volkskongresses verantwortlich und erstatten ihm Tätigkeitsberichte.
   Die territorialen Volksregierungen aller Ebenen im ganzen Land sind staatliche Verwaltungsorgane unter der zusammenfassenden Führung des Staatsrates und diesem untergeordnet.
   Die territorialen Volksregierungen haben ihre Verwaltungsbefugnisse gemäß dem Recht auszuüben.

§ 56  Die Volksregierungen der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten Städte setzen sich aus dem Provinzgouverneur bzw. dem Vorsitzenden des Autonomen Gebiets bzw. dem Bürgermeister bzw. dem Bezirksvorsteher, ihren Stellvertretern, dem Generalsekretär, den Behördenleitern, Amtsleitern und Kommissionsvorsitzenden zusammen.
   Die Volksregierungen der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Stadtbezirke unterteilten Städte und der Stadtbezirke setzen sich aus dem Kreisvorsteher bzw. Bürgermeister bzw. Bezirksvorsteher, ihren Stellvertretern und den Amtsleitern und Sektionsleitern zusammen.
   Zu den Volksregierungen der Dörfer und Volksgruppendörfer gehören ein Dorfvorsteher und stellvertretende Dorfvorsteher. Der Dorfvorsteher eines Volksgruppendorfes muß ein Bürger sein, welcher der Minderheitenvolksgruppe angehört, die das Volksgruppendorf errichtet hat. Zu den Volksregierungen der Kleinstädte gehören ein Kleinstadtvorsteher und stellvertretende Kleinstadtvorsteher.

§ 57  Nachdem der Leiter und die stellvertretenden Leiter der Volksregierung einer neuen Amtsperiode nach dem Recht aus Wahlen hervorgegangen sind, muß innerhalb von zwei Monaten dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses dieser Ebene die Ernennung des Generalsekretärs und der Behördenleiter, Amtsleiter, Kommissionsleiter und Sektionsleiter vorgeschlagen werden.

§ 58  Eine Amtsperiode der Volksregierung einer PAS, eines Autonomen Bezirks, eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer Stadt oder eines Stadtbezirks dauert 5 Jahre. Eine Amtsperiode der Volksregierung eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt dauert drei Jahre.

§ 59  Die territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
   1. Sie führen die Entschließungen des Volkskongresses ihrer Ebene und seines Ständigen Ausschusses sowie die Beschlüsse und Befehle höherer staatlicher Verwaltungsorgane aus, bestimmen Verwaltungsmaßnahmen und erlassen Beschlüsse und Befehle;
   2. ihrer Führung unterliegt die Tätigkeit der ihnen zugehörigen Arbeitsabteilungen und tieferer Volksregierungen;
   3. sie ändern unangemessene Befehle und Anweisungen der ihnen zugehörigen Arbeitsabteilungen und unangemessene Beschlüsse und Befehle tieferer Volksregierungen oder heben sie auf;
   4. gemäß den gesetzlichen Beschlüssen ernennen sie die Beamten der staatlichen Verwaltungsorgane und berufen sie ab, bilden sie aus, überprüfen sie, gewähren ihnen Belohnungen und maßregeln sie;
   5. sie führen den Plan der Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft und den Haushalt aus und steuern in ihrem Verwaltungsgebiet die Verwaltungsarbeit in den Bereichen von Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit, sportlichen Angelegenheiten, Umwelt und Ressourcenschutz, der Stadt- und Dorfbauangelegenheiten, der Finanzen, der Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten], der öffentlichen Sicherheit, der Volksgruppenangelegenheiten, der Justizverwaltung, der Überwachung(13) und der Geburtenkontrolle;
   6.  sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen, schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren die gesellschaftliche Ordnung, gewährleisten die persönlichen(4), demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
   7. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen aller Art;
   8. sie gewährleisten die Rechte der Minderheitenvolksgruppen und achten ihre Sitten und Gebräuche, unterstützen die Territorien, in denen Minderheitenvolksgruppen konzentriert wohnen, bei der Ausübung territorialer Autonomie gemäß der Verfassung und den Gesetzen und helfen jeder Minderheitenvolksgruppe, den Aufbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten zu entwickeln;
   9. sie gewährleisten die von Verfassung und Gesetzen den Frauen gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit;
   10. sie erledigen andere ihnen von höheren Organen der Staatsverwaltung übertragene Angelegenheiten.

§ 60  Die Volksregierungen der PAS können aufgrund von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften und aufgrund von territorialen Rechtsnormen ihrer PAS Satzungen bestimmen, die sie dem Staatsrat und dem Ständigen Ausschuß ihres Volkskongresses zu den Akten melden. Die Volksregierungen der Städte, in denen sich die Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete befinden, und anderer vom Staatsrat genehmigter größerer Städte können aufgrund von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften und aufgrund von territorialen Rechtsnormen ihres Autonomen Gebiets bzw. ihrer Stadt Satzungen bestimmen, die sie dem Staatsrat, dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses und der Volksregierung des Autonomen Gebiets bzw. der Stadt sowie dem Ständigen Ausschuß ihres eigenen Volkskongresses zu den Akten melden.
   Satzungen nach dem vorigen Absatz müssen vom Ständigen Ausschuß oder vom Plenum der betreffenden Volksregierung diskutiert und beschlossen werden.

§ 61  Die Volksregierungen der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
   1. Sie führen die Entschließungen ihres Volkskongresses und die Beschlüsse und Befehle höherer staatlicher Verwaltungsorgane aus und verkünden Beschlüsse und Befehle;
   2. sie führen in ihrem Verwaltungsgebiet den Plan der Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft und den Haushalt aus und steuern in ihrem Verwaltungsgebiet die Verwaltungsarbeit in den Bereichen von Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit und Sport und der Finanzen, der Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten], der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung und der Geburtenkontrolle;
   3.  sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen, schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren die gesellschaftliche Ordnung, gewährleisten die persönlichen(4), demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
   4. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen aller Art;
   5. sie gewährleisten die Rechte der Minderheiten-Volksgruppen und achten die Sitten und Gebräuche der Minderheiten-Volksgruppen;
   6. sie gewährleisten die von Verfassung und Gesetzen den Frauen gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen Lohn für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit;
   7. sie erledigen andere ihnen von Volksregierungen höherer Stufen übertragene Angelegenheiten.

§ 62  Verantwortlich für eine territoriale Volksregierungen ist grundsätzlich [ihr Leiter] - der Provinzgouverneur, Vorsitzende des Autonomen Gebiets, Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher, Dorfvorsteher bzw. Kleinstadtvorsteher.
   Der Provinzgouverneur, Vorsitzende des Autonomen Gebiets, Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher, Dorfvorsteher bzw. Kleinstadtvorsteher leitet die Arbeit [seiner] territorialen Volksregierung.

§ 63  Bei den territorialen Volksregierungen ab der Kreisebene wird zwischen Sitzungen der gesamten Regierung und ständigen Regierungssitzungen unterschieden. An den Sitzungen der gesamten Regierung nehmen alle Mitglieder dieser Volksregierung teil. An ständigen Regierungssitzungen der Volksregierung einer PAS, eines Autonomen Bezirks und einer in Stadtbezirke unterteilten Stadt nehmen der [Leiter] - Provinzgouverneur, Vorsitzender des Autonomen Gebiets, Bürgermeister, Bezirksvorsteher -, seine Stellvertreter und der Generalsekretär teil. An ständigen Regierungssitzungen der Volksregierung eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer nicht in Stadtbezirke unterteilten Stadt und eines Stadtbezirks nehmen der [Leiter] - Kreisvorsteher, Bürgermeister, Stadtbezirksvorsteher - und seine Stellvertreter teil. Der [Leiter der Volksregierung] - Provinzgouverneur, Vorsitzender des Autonomen Gebiets, Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher - beruft Sitzungen der gesamten Regierung und ständige Regierungssitzungen ein und leitet sie. Schwerwiegende Fragen der Regierungsarbeit müssen in Sitzungen der gesamten Regierung oder ständigen Regierungssitzungen diskutiert und Beschlüsse dazu müssen dort gefaßt werden.

§ 64  Territoriale Volksregierungen errichten entsprechend den Erfordernissen ihrer Arbeit und dem Grundsatz effektiver Arbeit mit einer möglichst geringen Zahl von Leuten die notwendigen Arbeitsabteilungen.
   Bei den territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts werden Rechnungsprüfungsorgane eingerichtet. Die territorialen Rechnungsprüfungsorgane üben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unabhängig das Recht der rechnungsprüferischen Überwachung aus und sind ihrer Volksregierung und dem nächsthöheren Rechnungsprüfungsorgan verantwortlich.
   Die Errichtung, Vermehrung, Verminderung und Zusammenlegung von Behörden, Ämtern, Kommissionen und sonstigen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen der PAS wird von dieser Volksregierung mit der Bitte um Genehmigung dem Staatsrat gemeldet und dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der eigenen Ebene zu den Akten mitgeteilt.
   Die Errichtung, Vermehrung, Verminderung und Zusammenlegung von Ämtern, Sektionen und sonstigen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen der Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke wird von der betreffenden Volksregierung mit der Bitte um Genehmigung der nächsthöheren Volksregierung gemeldet und dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der eigenen Ebene zu den Akten mitgeteilt.

§ 65  Behörden, Ämter, Kommissionen und Sektionen haben je einen Leiter bzw. Kommissionsvorsitzenden und erforderlichenfalls stellvertretende Leiter bzw. Vorsitzende.
   Hauptbüros und Büros haben Leiter und erforderlichenfalls stellvertretende Leiter.
   Die Volksregierungen der PAS, Autonomen Bezirke und in Stadtbezirke unterteilten Städte haben jeweils einen Generalsekretär und mehrere Generalsekretäre.

§ 66  Die einzelnen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen der PAS unterliegen der zusammenfassenden Führung ihrer Volksregierung und gemäß den Bestimungen der Gesetze und Verwaltungsnormen der fachlichen Anleitung oder Führung durch die zuständige Abteilung des Staatsrats.
   Die einzelnen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen der Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke unterliegen der zusammenfassenden Führung ihrer Volksregierung und gemäß den Bestimungen der Gesetze und Verwaltungsnormen der fachlichen Anleitung oder Führung durch die zuständigen Abteilungen höherer Volksregierungen.

§ 67  Die Volksregierungen der PAS, Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke müssen die in ihrem Verwaltungsbezirk errichteten, aber nicht ihrer Steuerung unterliegenden Staatsorgane, Unternehmen und Institutionseinheiten bei ihrer Arbeit unterstützen und gleichzeitig überwachen, ob sie die Gesetze und Richtlinien wahren und ausführen.

§ 68  Die Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete können erforderlichenfalls mit Genehmigung des Staatsrates eine Anzahl von Außenstellen errichten.
   Die Volksregierungen der Kreise und Autonomen Kreise können erforderlichenfalls mit Genehmigung der Volksregierung der PAS eine Anzahl von Bezirksstellen als Außenstellen errichten.
   Die Volksregierungen der Stadtbezirke und nicht in Stadtbezirke unterteilten Städte können mit Genehmigung der nächsthöheren Volksregierung eine Anzahl von Straßenbüros als Außenstellen errichten.

5. Kapitel: Ergänzende Bestimmung

§ 69  Die Volkskongresse der PAS und ihre Ständigen Ausschüsse können aufgrund dieses Gesetzes und nach den tatsächlichen Verhältnissen konkrete Bestimmungen zu Problemen bei der Durchführung [dieses Gesetzes] treffen.

Quelle: Ggb 1995.205.

Anmerkungen:
(1)  Das Gesetz führt Kap.3, Abschnitt 5 der Verfassung der VR China näher aus und gibt damit einen Überblick über die Verwaltungsstruktur und die verschiedenen Rechtsquellen des Landes. Mit drei Revisionen ist es immer wieder Änderungen in der Verfassung und anderen Gesetzen angepaßt worden, aber auch dem Wandel der Rolle der Parlamente ("Volkskongresse"). Dabei sind die Aufgaben der Parlamente und ihre Wahl- und Entscheidungsverfahren immer genauer geregelt worden; dies hat ihre Macht gesteigert, andererseits die Kontrolle höherer Ebenen über sie verschärft. Man vergleiche etwa die Vorschriften über Untersuchungsausschüsse in § 26 der bisherigen Fassung (Übersetzung bisher in Chinas Recht) und jetzt in § 31 (Untersuchungsausschüsse der Volkskongresse) und § 52 (Untersuchungsausschüsse der Ständigen Ausschüsse, bisher nicht vorgesehen). Immer genauer geregelt werden aber auch die Befugnisse der Regierungen; man vgl. den alten § 51 Nr.1, der einfach vorsah, daß Regierungen auf Provinzstufe und Regierungen bestimmter Großstädte aufgrund einer Ermächtigung in zentralstaatlichen Vorschriften "Satzungen" erlassen durften, mit der ausführlichen Regelung jetzt in § 60!

(2)  China hat eine Verwaltungsorganisation mit 6 Ebenen (Ebenen mit Volkskongreß mit Ständigem Ausschuß kursiv geschrieben und unterstrichen, mit Volkskongreß ohne Ständigen Ausschuß nur unterstrichen):
1. Zentrale (nicht in diesem Gesetz geregelt)
2. PAS (=Provinzen, Autonome Gebiete, direkt der Zentrale unterstehende Städte)
3. Sonderbezirke (=Außenstellen der Provinzen und Autonomen Gebiete), Autonome Bezirke, in Bezirke unterteilte Städte
4. Kreise, Autonome Kreise, nicht in Bezirke unterteilte Städte, Stadtbezirke
5. Bezirke (=Außenstellen) der Kreise und Autonomen Kreise
6. Dörfer, Volksgruppendörfer, Kleinstädte, Straßenbüros (=Außenstellen der Stadtbezirke und Städte ohne Stadtbezirke)
Unter der 6. gibt es eine 7. Ebene ohne staatliche Stellen mit "Selbstverwealtungsorganisationen" (Wohnbevölkerungsausschüsse in der Stadt, Ortsausschüsse - 24.11.87/1 - auf dem Land).

(3)  Die Verfassung und insbesondere das vorliegende Gesetz - vgl. aber auch die Verwaltungsprozeßordnung (4.4.89/1) §§ 52 f. - sehen folgende Arten von Normen vor (in Klammern der Normgeber):
1. Verfassung (Nationaler Volkskongreß)
2. Gesetze (Nationaler Volkskongreß, dessen Ständiger Ausschuß)
3. Verwaltungsnormen (Staatsrat, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung, Verfassung Art.89 Nr.1); diesen Ausdruck haben wir anderswo auch als Verwaltungsrechtsnormen übersetzt.
4. Territoriale Rechtsnormen (Volkskongresse der PAS und bestimmter Großstädte und deren Ständige Ausschüsse; territoriale Rechtsnormen der Großstädte sind vom Ständigen Ausschuß auf Provinzstufe zu genehmigen. Vgl. §§ 7,43)
5. "Autonomieregeln" und "Einzelregeln" Autonomer Gebiete, Bezirke und Kreise (deren Volkskongreß, mit Genehmigung des nächsthöheren Ständigen Ausschusses)
Vorgenannte Normen sind in Verwaltungssachen Grundlage gerichtlicher Entscheidungen (4.4.89/1 § 52).
6. Satzungen der Ministerien und Kommissionen des Staatsrates, aufgrund einer Ermächtigung in Gesetzen oder durch den Staatsrat
7. Satzungen (Regierungen der PAS und bestimmter Großstädte, aufgrund einer Ermächtigung in Gesetzen, Verwaltungsnormen oder in territorialen Rechtsnormen der Provinzstufe, vgl. § 60)
Vorgenannte Satzungen sind in Verwaltungssachen von den Gerichten zu "berücksichtigen" (4.4.89/1 § 53).
8. Entschließungen, chin. jueyi (Volkskongresse und ihre Ständigen Ausschüsse)
9. Beschlüsse, chin. jueding (Volkskongresse und ihre Ständigen Ausschüsse, Regierungen)
10. Befehle, chin. mingling (Regierungen)
Entschließungen, Beschlüsse und Befehle können auch Einzelfälle betreffen. Da Satzungen nicht als solche bezeichnet werden müssen, ist die Grenze zu ihnen fließend; m.a.W., auch Beschlüsse und Befehle haben Satzungscharakter, wenn sie nicht nur einen Einzelfall betreffen und auf der nötigen Ermächtigung beruhen.

(4)  D.h. das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit

(5)  Baupläne: jianshe jihua. Gemeint sind weder Bebauungspläne (guihua) noch konkrete Baupläne für bestimmte Gebäude (sheji), sondern Pläne, die die in einem Bereich auszuführenden Bauvorhaben angeben, also Investbaupläne.

(6)  D.h. das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit

(7)  Z.B. der örtliche Parteisekretär

(8)  Dieser Ausschuß prüft, ob bei der Wahl der einzelnen Abgeordneten das Wahlrecht eingehalten wurde, § 51.

(9)  Führen, Führung (lingdao) bedeutet hier und sonst (§§ 30 I,II, 55 II, 59 Nr.2, 66 I,II), daß der Geführte dem Führenden untergeordnet ist, Leitung (zhuchi) bedeutet hier und sonst (§§ 13 II, III, 15, 62 II, 63), daß der Leitende einen Vorgang oder eine Stelle direkt leitet.

(10)  Die Amtsenthebung (chexiao zhiwu, kurz chezhi) ist eine Disziplinarmaßnahme, vgl. 14.8.93/1 § 33 I, 23.11.90/1 § 24 Nr.1

(11)  Von wem das beschlossen werden soll, ist unklar; wahrscheinlich von der Leitungsgruppe.

(12)  Sitzung: gemeint sein könnte hier und im nächsten Absatz auch die Sitzung der Leitungsgruppe.

(13)  Vgl. 23.11.90/1

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg