Chinas Recht IX.4
1.7.79/1
Gesetz der VR China
über die Organisation der
territorialen Volkskongresse
und der territorialen Volksregierungen
aller Ebenen(1)
Verabschiedet vom 5. Nationalen Volkskongreß am 1.7.79, geändert vom 5.
Nationalen Volkskongreß am 10.12.82, vom Ständigen Ausschuß des 6. Nationalen
Volkskongresses am 2.12.86 und vom Ständigen Ausschuß des 8. Nationalen
Volkskongresses am 28.2.95
Inhalt
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Die territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen
3. Kapitel: Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse
von der Kreisebene aufwärts
4. Kapitel: Die territorialen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen
5. Kapitel: Ergänzende Bestimmung
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 PAS, Autonome Bezirke, Kreise, Autonome Kreise, Städte, Stadtbezirke,
Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte haben Volkskongresse und Volksregierungen.(2)
§ 2 Die territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts haben
Ständige Ausschüsse.
§ 3 Die Selbstverwaltungsorgane der Autonomen Gebiete, Autonomen Bezirke
und Autonomen Kreise üben außer den in diesem Gesetz bestimmten Amtsbefugnissen
auch Selbstverwaltungsrechte in dem von der Verfassung, dem Gesetz über
die Selbstverwaltung der Gebiete der Volksgruppen und anderen Gesetzen
bestimmten Machtbereich aus.
2. Kapitel: Die territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen
§ 4 Die territorialen Volkskongresse der verschiedenen Ebenen sind sämtlich
territoriale Organe der Staatsmacht.
§ 5 Die Abgeordneten der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und
in Bezirke unterteilten Städte werden von den Volkskongressen der nächsttieferen
Ebene gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, Autonomen
Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte, Stadtbezirke, Dörfer, Volksgruppendörfer
und Kleinstädte werden von den Wahlbürgern direkt gewählt.
Die Zahl der Abgeordneten der territorialen Volkskongresse der verschiedenen
Ebenen und das Verfahren, aus dem die Abgeordneten hervorgehen, sind im
Wahlgesetz festgelegt. Jede innerhalb eines Verwaltungsgebiets lebende
Minderheitsvolksgruppe muß eine angemessene Zahl von Abgeordneten haben.
§ 6 Die Amtsperiode der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke, Kreise,
Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke beträgt 5 Jahre. Die Amtsperiode
der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte beträgt
3 Jahre.
§ 7(3) Die Volkskongresse der PAS können entsprechend den konkreten
Verhältnissen und den tatsächlichen Bedürfnissen ihres Verwaltungsgebietes
und unter der Voraussetzung, daß sie damit nicht mit Verfassung, Gesetzen
oder Verwaltungsnormen in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen bestimmen
und verkünden, die sie dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
und dem Staatsrat zu den Akten übermitteln.
Die Volksregierungen der Städte, in denen sich die Volksregierungen
der Provinzen und Autonomen Gebiete befinden, und [anderer] vom Staatsrat
genehmigter größerer Städte können entsprechend den konkreten Verhältnissen
und den tatsächlichen Bedürfnissen ihrer Stadt und unter der Voraussetzung,
daß sie damit nicht mit Verfassung, Gesetzen und Verwaltungsnormen oder
mit territorialen Rechtsnormen ihrer Provinz bzw. ihres Autonomen Gebiets
in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen bestimmen, die sie dem Ständigen
Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets mitteilen
und nach dessen Genehmigung zur Anwendung bringen, und die außerdem vom
Ständigen Ausschuß der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets dem Ständigen
Ausschuß des Nationalen Volkskongresses und dem Staatsrat zu den Akten
übermittelt werden.
§ 8 Die territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts üben
die folgenden Amtsbefugnisse aus:
1. Sie sichern in ihrem Gebiet die Einhaltung und Durchführung der
Verfassung, der Gesetze und der Verwaltungsnormen und der Entschließungen
der Volkskongresse höherer Ebenen und ihrer Ständigen Ausschüsse, und sie
sichern die Durchführung des Staatsplanes und des Staatshaushaltsplanes;
2. sie prüfen und genehmigen den Plan der Entwicklung von Volkswirtschaft
und Gesellschaft und den Haushalt in ihrem Verwaltungsgebiet und die Berichte
über deren Durchführung;
3. sie erörtern wichtige Angelegenheiten der Arbeit ihres Verwaltungsgebiets
in den Bereichen von Politik, Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur,
Gesundheit, Umwelt und Ressourcenschutz, Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten]
und der Volksgruppenangelegenheiten und fassen Beschlüsse darüber;
4. sie wählen die Mitglieder des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses;
5. sie wählen den Provinzgouverneur und stellvertretende Provinzgouverneure,
den Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsitzende des Autonomen Gebiets,
den Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister, den Vorsteher und
stellvertretende Vorsteher des Autonomen Bezirks bzw. des Kreises bzw.
Stadtbezirks;
6. sie wählen den Präsidenten des Volksgerichts und den Generalstaatsanwalt
der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene; die Wahl des Generalstaatsanwalts
muß dem Generalstaatsanwalt der nächsthöheren Volksstaatsanwaltschaft gemeldet
werden, damit dieser das Wahlergebnis dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses
seiner Ebene zur Genehmigung vorlegt;
7. sie wählen die Abgeordneten des Volkskongresses der nächsthöheren
Ebene;
8. sie hören und prüfen den Tätigkeitsbericht des Ständigen Ausschusses
ihres Volkskongresses;
9. sie hören und prüfen die Tätigkeitsberichte der Volksregierung,
des Volksgerichts und der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene;
10. sie ändern unangemessene Entschließungen des Ständigen Ausschusses
ihres Volkskongresses oder heben sie auf;
11. sie heben unangemessene Beschlüsse und Befehle der Volksregierung
ihrer Ebene auf;
12. sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und
das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen,
schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren
die gesellschaftliche Ordnung und gewährleisten die persönlichen(4),
demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
13. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen
aller Art;
14. sie gewährleisten die Rechte der Minderheitsvolksgruppen;
15. sie gewährleisten die von der Verfassung und den Gesetzen den
Frauen gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen
Lohn für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit.
§ 9 Die Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte
üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
1. Sie sichern in ihrem Gebiet die Einhaltung und Durchführung der
Verfassung, der Gesetze und der Verwaltungsnormen und der Entschließungen
der Volkskongresse höherer Ebenen und ihrer Ständigen Ausschüsse;
2. im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse verabschieden und erlassen sie
Entschließungen;
3. aufgrund des Staatsplanes beschließen sie Baupläne(5)
für die wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten und die öffentlichen
Angelegenheiten in ihrem Verwaltungsgebiet;
4. sie prüfen und genehmigen den Haushaltsplan in ihrem Verwaltungsgebiet
und den Bericht über seine Durchführung;
5. sie beschließen den Plan für die Ausführung der Volksregierungsarbeit
[=Soziales, Wahlen] in ihrem Verwaltungsgebiet;
6. sie wählen den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende
ihres Volkskongresses;
7. sie wählen Vorsteher und stellvertretende Vorsteher der Dörfer
und Kleinstädte;
8. sie hören und prüfen die Tätigkeitsberichte der Volksregierungen
der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte;
9. sie heben unangemessene Beschlüsse und Befehle der Volksregierungen
der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte auf;
10. sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und
das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen,
schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren
die gesellschaftliche Ordnung und gewährleisten die persönlichen(6),
demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
11. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen
aller Art;
12. sie gewährleisten die Rechte der Minderheitsvolksgruppen;
13. sie gewährleisten die von der Verfassung und den Gesetzen den
Frauen gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen
Lohn für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit.
Bei der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse müssen die Volksregierungen
der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte, in denen Minderheitsvolksgruppen
in geschlossenen Gruppen leben, konkrete Maßnahmen ergreifen, die den Besonderheiten
der Volksgruppen entsprechen.
§ 10 Die territorialen Volkskongresse haben das Recht, die Mitglieder
der Volksregierung ihrer Ebene abzuberufen. Die territorialen Volkskongresse
von der Kreisebene aufwärts haben das Recht, die Mitglieder des Ständigen
Ausschusses ihres Volkskongresses und den Präsidenten des Volksgerichts
und den Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft, welche von diesem
[Volkskongreß] gewählt worden sind, abzuberufen. Bei der Abberufung eines
Generalstaatsanwalts muß dem Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft
der nächsthöheren Ebene Meldung gemacht werden, die dieser dem Ständigen
Ausschuß des Volkskongresses seiner Ebene mit der Bitte um Genehmigung
vorlegt.
§ 11 Die territorialen Volkskongresse tagen jährlich mindestens einmal.
Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Abgeordneten kann eine
außerordentliche Tagung ihres Volkskongresses einberufen werden.
§ 12 Die Tagungen der territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis
aufwärts werden von ihrem Ständigen Ausschuß einberufen.
§ 13 Die territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis aufwärts führen
bei jeder Tagung eine vorbereitende Tagung durch, welche das Präsidium
und den Generalsekretär dieser Tagung wählt, ihre Tagesordnung verabschiedet
und andere vorbereitende Angelegenheiten beschließt.
Die vorbereitende Tagung wird vom Ständigen Ausschuß dieses Volkskongresses
geleitet. Die vorbereitende Tagung der ersten Tagung einer Amtsperiode
eines Volkskongresses wird vom Ständigen Ausschuß der vorherigen Amtsperiode
dieses Volkskongresses geleitet.
Die Tagungen der territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis
aufwärts werden vom Präsidium geleitet.
Die Tagungen der territorialen Volkskongresse der Ebenen vom Kreis
aufwärts haben stellvertretende Generalsekretäre, deren Auswahl vom Präsidium
beschlossen wird.
§ 14 Die Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte
haben einen Präsident und können ein bis zwei Vizepräsidenten haben. Präsident
und Vizepräsidenten werden von ihrem Volkskongreß aus dem Kreis seiner
Abgeordneten gewählt und haben die gleiche Amtsperiode wie dieser Volkskongreß.
Präsident und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer
und Kleinstädte dürfen kein Amt bei staatlichen Behörden übernehmen; wenn
sie ein Amt bei staatlichen Behörden übernehmen, haben sie vom Amt des
Präsidenten bzw. Vizepräsidenten bei ihrem Volkskongreß zurückzutreten.
Präsident und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer
und Kleinstädte sind während der sitzungsfreien Perioden ihres Volkskongresses
dafür verantwortlich, Verbindung mit den Abgeordneten ihres Volkskongresses
zu halten, die Entfaltung von Aktivitäten durch die Abgeordneten zu organisieren
und die Vorschläge, Kritik und Meinungsäußerungen der Abgeordneten und
der Massen gegenüber der Arbeit der Volksregierung dieser Ebene wiederzugeben.
§ 15 Die Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte
wählen bei ihren Tagungen ein Präsidium. Das Präsidium leitet die Tagung
und ist für die Einberufung der nächsten Tagung seines Volkskongresses
verantwortlich. Präsident und Vizepräsidenten der Volkskongresse der Dörfer,
Volksgruppendörfer und Kleinstädte sind Mitglieder des Präsidiums.
§ 16 Die erste Tagung jeder Amtsperiode eines territorialen Volkskongresses
wird innerhalb von 2 Monaten nach dem Abschluß der Wahl der Abgeordneten
dieser Amtsperiode vom Ständigen Ausschuß bzw. bei Dörfern, Volksgruppendörfern
und Kleinstädten vom Präsidium des Volkskongresses der vorigen Amtsperiode
einberufen.
§ 17 Die Mitglieder der territorialen Volksregierungen von der Kreisebene
aufwärts, der Präsident des Volksgerichts und der Generalstaatsanwalt der
Volksstaatsanwaltschaft und bei einer Volksregierung auf Dorfebene deren
Leiter und deren Stellvertreter nehmen an der Tagung des Volkskongresses
ihrer Ebene teil; auf Beschluß des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses
ihrer Ebene können [auch] die verantwortlichen Personen [=Leiter] anderer
betroffener Behörden und [gesellschaftlicher] Körperschaften(7)
von der Kreisebene aufwärts an einer Tagung des Volkskongresses ihrer Ebene
teilnehmen.
§ 18 Bei den Tagungen der territorialen Volkskongresse der verschiedenen
Ebenen können das Präsidium, der Ständige Ausschuß, jeder Fachausschuß
und die Volksregierung dieser Ebene dem Volkskongreß in den Bereich seiner
Amtsbefugnisse fallende Beratungsvorlagen einreichen; das Präsidium beschließt,
ob sie der Tagung des Volkskongresses zur Prüfung und Beratung oder auch
dem betreffenden Fachausschuß zur Prüfung und Beratung und Vorlage eines
Berichts übergeben werden, worauf dann wiederum vom Präsidium geprüft,
beraten und beschlossen wird, ob die Sache der Tagung zur Beschlußfassung
vorgelegt wird.
Mindestens 10 Abgeordnete eines Volkskongresses von der Kreisebene
aufwärts bzw. mindestens 5 Abgeordnete eines Volkskongresses eines Dorfes,
eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt können gemeinsam ihrem Volkskongreß
in den Bereich seiner Amtsbefugnisse fallende Beratungsvorlagen einreichen;
das Präsidium beschließt, ob sie in die Tagungsordnung des Volkskongresses
aufgenommen oder zunächst dem betreffenden Fachausschuß zur Prüfung und
Beratung und zur Äußerung darüber übergeben werden, ob sie in die Tagungsordnung
des Volkskongresses aufgenommen werden sollten, worauf dann wiederum das
Präsidium beschließt, ob sie in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Wenn derjenige, der eine in die Tagungsordnung aufgenommene Sache
eingereicht hat, die Vorlage vor der Übergabe an den Volkskongreß zur Beschlußfassung
zurückziehen will, und das Präsidium dem zustimmt, bricht die Tagung die
Prüfung und Beratung der Vorlage ab.
§ 19 Vorschläge, Kritik und Meinungsäußerungen zu der Arbeit in allen
Bereichen, die von Abgeordneten der territorialen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts ihrem Volkskongreß oder dessen Ständigen Ausschuß vorgetragen
werden, übergibt das Büro des Ständigen Ausschusses der betroffenen Behörde
oder Organisation zur Untersuchung und Erledigung; sie ist auch verantwortlich
für die Beantwortung.
Vorschläge, Kritik und Meinungsäußerungen zu der Arbeit in allen
Bereichen, die von Abgeordneten der Volkskongresse der Dörfer, Volksgruppendörfer
und Kleinstädte ihrem Volkskongreß vorgetragen werden, übergibt das Präsidium
des Volkskongresses der betroffenen Behörde oder Organisation zur Untersuchung
und Erledigung; sie ist auch verantwortlich für die Beantwortung.
§ 20 Wahlen und Entschließungen werden von den territorialen Volkskongressen
mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller [=nicht nur der anwesenden] Abgeordneten
durchgeführt bzw. gefaßt.
§ 21 Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse
von der Kreisebene aufwärts; Präsidenten und Vizepräsidenten der Volkskongresse
der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte; Provinzgouverneure, Vorsteher
Autonomer Gebiete und Bürgermeister und deren Stellvertreter; Vorsteher
und stellvertretende Vorsteher von Autonomen Bezirken, Kreisen, Stadtbezirken,
Dörfern und Kleinstädten, Präsidenten der Volksgerichte und Generalstaatsanwälte
der Volksstaatsanwaltschaften werden vom Präsidium des Volkskongresses
ihrer Ebene oder gemeinsam von Abgeordneten nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes zur Wahl nominiert.
Schriftlich können mindestens 30 Abgeordnete des Volkskongresses
einer PAS, mindestens 20 Abgeordnete des Volkskongresses einer in Bezirke
unterteilten Stadt oder eines Autonomen Bezirks und mindestens 10 Abgeordnete
eines Volkskongresses auf Kreisebene gemeinsam Kandidaten zur Wahl als
Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses, zum Leiter oder
als stellvertretende Leiter der Volksregierung, zum Präsidenten des Volksgerichts
oder zum Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft dieser Ebene vorschlagen.
Mindestens 10 Abgeordnete des Volkskongreses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes
oder einer Kleinstadt können gemeinsam Kandidaten zur Wahl zum Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Volkskongresses oder zum Leiter oder als stellvertretende
Leiter der Volksregierung dieser Ebene vorschlagen. Abgeordnete unterschiedlicher
Wahlbezirke und [Abgeordnete] wählender Einheiten können sich beraten und
und gemeinsam Kandidaten vorschlagen.
Die Zahl der vom Präsidium vorgeschlagenen Kandidaten oder der von
einem Abgeordneten gemeinsam mit anderen vorgeschlagenen Kandidaten darf
die Zahl der zu Wählenden nicht überschreiten.
Die Vorschlagenden müssen die Umstände der von ihnen vorgeschlagenen
Kandidaten wahrheitsgemäß darstellen.
§ 22 Bei der Wahl des Vorsitzenden und des Generalsekretärs des Ständigen
Ausschusses des Volkskongresses, des Präsidenten des Volkskongresses eines
Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt, des Leiters einer
Volksregierung, des Präsidenten des Volksgerichts oder des Generalstaatsanwalts
der Volksstaatsanwaltschaft muß in der Regel eine Person mehr kandidieren,
sodaß die Zahl der Kandidaten größer ist als die der zu Wählenden; wenn
nur ein Kandidat nominiert worden ist, kann auch mit ebensoviel Kandidaten
wie zu Wählenden gewählt werden. Bei der Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden
des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses, der Stellvertreter des Präsidenten
des Volkskongresses eines Dorfes, eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt
und der Stellvertreter des Leiters einer Volksregierung müssen eine bis
drei Personen mehr kandidieren als gewählt werden; die Zahl der Kandidaten
bei der Wahl von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses
muß um ein Zehntel bis ein Fünftel größer sein als die Zahl der zu Wählenden,
wobei der Volkskongreß dieser Ebene entsprechend der Zahl der zu Wählenden
im Wahlverfahren den konkreten Unterschied zwischen der Zahl der Kandidaten
und der Zahl der zu Wählenden bestimmt, sodaß bei der Wahl die Zahl der
Kandidaten größer ist als die der zu Wählenden. Wenn die Zahl der vorgeschlagenen
Kandidaten der im Wahlverfahren bestimmten Differenz entspricht, werden
sie vom Präsidium den Abgeordneten zur Beratung vorgeschlagen, und nach
Diskussion wird die Wahl durchgeführt. Wenn die Zahl der vorgeschlagenen
Kandidaten die im Wahlverfahren bestimmte Differenz übersteigt, werden
sie vom Präsidium den Abgeordneten zur Beratung vorgeschlagen, und nach
Diskussion wird eine Vorwahl durchgeführt; in der Reihenfolge der bei der
Vorwahl erlangten Stimmenzahl wird nach der im Wahlverfahren bestimmten
Differenz die endgültige Kandidatenliste bestimmt und die Wahl durchgeführt.
Wenn nach dem Ablauf einer Amtsperiode der territoriale Volkskongreß
von der Kreisebene aufwärts Leiter der staatlichen Organe gleicher Ebene
und deren Stellvertreter neu wählt, müssen für den Vorschlag und die Beratung
von Kandidaten mindestens zwei Tage verwandt werden.
§ 23 Es wird mit anonymen Stimmzetteln gewählt. Die Abgeordneten können
für die festgesetzten Kandidaten zustimmende Stimmzettel oder ablehnende
Stimmzettel abgeben, sie können irgendeinen anderen Abgeordneten oder Wahlbürger
wählen, sie können sich auch der Stimme enthalten.
§ 24 Wenn ein territorialer Volkskongreß Leiter staatlicher Organe seiner
Ebene und deren Stellvertreter wählt und dabei die Zahl der Kandidaten,
die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, die Zahl der zu wählenden
Personen überschreitet, sind die gewählt, die mehr Stimmen erhalten haben.
Wenn die Zahl der Stimmen [für mehrere Kandidaten] gleich ist, sodaß nicht
festzustellen ist, wer gewählt worden ist, muß über die Kandidaten, welche
die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, nochmals abgestimmt werden; wer
mehr Stimmen erhalten hat, ist gewählt.
Wenn weniger Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten
haben, als zu wählen sind, wird für die noch fehlende Zahl nochmals gewählt.
Für die nochmalige Wahl können die Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmenzahl
bei der ersten Wahl aufgestellt werden, es können auch nach den Vorschriften
dieses Gesetzes von neuem Vorschläge gemacht und Kandidaten bestimmt werden.
Der Volkskongreß kann beschließen, daß die nochmalige Wahl der noch fehlenden
Zahl auf dieser oder auf der nächsten Tagung des Volkskongresses durchgeführt
wird.
Wenn der stellvertretende Vorsitzende des Ständigen Ausschusses
eines Volkskongresses und Mitglieder dieses Ausschusses, stellvertretende
Vorsitzende der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten
oder Stellvertreter der Leiter einer Volksregierung nochmals gewählt werden,
wird nach § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes der Unterschied zwischen der Zahl
der Kandidaten und der Zahl der zu Wählenden bestimmt und eine Wahl mit
mehr Kandidaten als zu Wählenden durchgeführt.
§ 25 Wenn territoriale Volkskongresse den Vorsitzenden, stellvertretende
Vorsitzende, den Generalsekretär oder Mitglieder des Ständigen Ausschusses
eines Volkskongresses, den Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende
der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten oder
Provinzgouverneure, Vorsteher Autonomer Gebiete und Bürgermeister oder
deren Stellvertreter; Vorsteher oder stellvertretende Vorsteher von Autonomen
Bezirken, Kreisen, Stadtbezirken, Dörfern oder Kleinstädten, Präsidenten
der Volksgerichte oder Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften
nachwählen, kann die Zahl der Kandidaten die der zu Wählenden Überschreiten
oder ihr gleichkommen. Das Wahlverfahren wird von dem betreffenden Volkskongreß
beschlossen.
§ 26 Während der Tagungen der territorialen Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts können das Präsidium, der Ständige Ausschuß oder mindestens 10
Abgeordnete gemeinsam den Vorschlag machen, Mitglieder des Ständigen Ausschusses
dieses Volkskongresses, Mitglieder der Volksregierung, den Präsidenten
des Volksgerichts oder den Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft
dieser Ebene abzuberufen; der Vorschlag wird vom Präsidium dem Volkskongreß
zur Prüfung und Beratung vorgelegt.
Während der Tagungen der Volkskongresse von Dörfern, Volksgruppendörfern
und Kleinstädten können das Präsidium oder mindestens ein Fünftel der Abgeordneten
gemeinsam den Vorschlag machen, den Vorsitzenden oder stellvertretende
Vorsitzende des Volkskongresses, den Vorsteher des Dorfes oder der Kleinstadt
oder Stellvertreter von ihnen abzuberufen; der Vorschlag wird vom Präsidium
dem Volkskongreß zur Prüfung und Beratung vorgelegt.
Im Abberufungsvorschlag muß der Grund der Abberufung angegeben werden.
Personen, deren Abberufung vorgeschlagen wird, sind berechtigt,
sich auf der Tagung des Präsidiums oder des Plenums des Volkskongresses
zu verteidigen oder sich schriftlich zu verteidigen. Eine auf der Tagung
des Präsidiums oder schriftlich vorgebrachte Verteidigung wird vom Präsidium
gedruckt und an die Tagung ausgegeben.
Nachdem ein an einen territorialen Volkskongreß auf Kreis- oder
höherer Ebene gerichteter Abberufungsvorschlag vom Präsidium der Tagung
zur Prüfung und Beratung vorgelegt worden ist, wird das Plenum der Tagung
aufgefordert, darüber abzustimmen, oder auf Vorschlag des Präsidiums beschließt
das Plenum der Tagung, eine Untersuchungskommission zu bilden und auf der
nächsten Tagung des Volkskongresses aufgrund des Berichtes der Untersuchungskommission
[den Abberufungsvorschlag] zu prüfen, zu beraten und Beschluß zu fassen.
§ 27 Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines territorialen Volkskongresses,
der Leiter der Volksregierung und seine Stellvertreter, der Präsident des
Volksgerichts und der Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft auf
Kreis- oder höherer Ebene können dem Volkskongreß ihrer Ebene kündigen
[=ihren Rücktritt einreichen]; der Volkskongreß beschließt, ob die Kündigung
angenommen wird; außerhalb der Tagungsperioden des Volkskongresses können
sie dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses ihrer Ebene kündigen, und
der Ständige Ausschuß beschließt, ob die Kündigung angenommen wird. Nachdem
der Ständige Ausschuß beschlossen hat, eine Kündigung anzunehmen, meldet
er dies dem Volkskongreß seiner Ebene zu den Akten. Die Kündigung des Generalstaatsanwalts
der Volksstaatsanwaltschaft muß dem Generalstaatsanwalt der nächsthöheren
Volksstaatsanwaltschaft mit der Bitte vorgelegt werden, die Genehmigung
durch den Ständigen Ausschuß des Volkskongresses seiner Ebene einzuholen.
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Volkskongresse
von Dörfern, Volksgruppendörfern und Kleinstädten, Vorsteher von Dörfern
und Kleinstädten und ihre Stellvertreter können dem Volkskongreß ihrer
Ebene kündigen; der Volkskongreß beschließt, ob die Kündigung angenommen
wird.
§ 28 Während der Tagungen eines territorialen Volkskongresses können mindestens
10 Abgeordnete gemeinsam schriftlich der Volksregierung, den ihr zugehörigen
Arbeitsabteilungen, dem Volksgericht und der Volksstaatsanwaltschaft ihrer
Ebene Fragen stellen. Die Frage muß ihren Adressaten und das Problem, zu
dem gefragt wird, angeben und einen [konkreten] Inhalt haben.
Das Präsidium beschließt, ob die Frage von dem befragten Organ auf
einer Sitzung des Präsidiums, auf einer Sitzung des Plenums des Volkskongresses
oder auf einer Sitzung des betreffenden Fachausschusses mündlich oder ob
sie von dem befragten Organ schriftlich beantwortet wird. Wird sie auf
einer Sitzung des Präsidiums oder eines Fachausschusses beantwortet, so
sind die Abgeordneten, welche die Frage gestellt haben, berechtigt, an
der Sitzung teilzunehmen und Stellung zu nehmen; wenn es das Präsidium
für notwendig hält, kann es einen Bericht über den Sachverhalt, zu dem
gefragt wird, drucken und an die Sitzung verteilen.
Wenn die Frage mündlich beantwortet wird, muß auf der Sitzung der
Verantwortliche [Leiter] des befragten Organs sie beantworten; eine schriftliche
Antwort muß von dem Verantwortlichen [Leiter] des befragten Organs unterschrieben
und vom Präsidium an die Sitzung oder die Abgeordneten verteilt werden,
die die Frage gestellt hatten.
§ 29 Während der Beratung von Vorlagen durch die territorialen Volkskongresse
können die Abgeordneten den betroffenen territorialen Staatsorganen Fragen
stellen, und das betroffene Organ ordnet jemand ab, der dazu Erklärungen
gibt.
§ 30 Die Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten
Städte können nach Bedarf Fachausschüsse für die Rechtsordnung (für Politik
und Recht), für Finanzen und Wirtschaft, für Erziehung, Wissenschaft, Kultur
und Gesundheit und anderes bilden. Alle Fachausschüsse unterstehen der
Führung ihres Volkskongresses; außerhalb der Tagungsperioden des Volkskongresses
unterstehen sie der Führung des Ständigen Ausschusses ihres Volkskongresses.
Zur Wahl der Leiter, stellvertretenden Leiter und Mitglieder der
Fachausschüsse schlägt das Präsidium Namen aus dem Kreis der Abgeordneten
vor, die der Kongreß verabschiedet. Außerhalb der Tagungsperioden des Volkskongresses
kann der Ständige Ausschuß ergänzend einzelne stellvertretende Vorsitzende
und Mitglieder von Fachausschüssen ernennen; ihre Namen werden der Sitzung
des Ständigen Ausschusses von [seiner] Leitungsgruppe vorgeschlagen und
von der Sitzung verabschiedet.
Unter der Führung ihres Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses
erwägen und beraten die Fachausschüsse die sie betreffenden Vorlagen und
stellen sie [zur Beratung durch den Volkskongreß] vorläufig fest; Fragen,
die in die Zuständigkeit ihres Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses
fallen und diesen Fachausschuß betreffen, erwägen und untersuchen sie und
machen Vorschläge dazu.
§ 31 Die territorialen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts können
zu bestimmten besonderen Fragen Untersuchungsausschüsse organisieren.
Das Präsidium oder schriftlich gemeinsam mindestens ein Zehntel
der Abgeordneten können ihrem Volkskongreß vorschlagen, zu einer bestimmten
besonderen Frage einen Untersuchungsausschuß zu bilden; das Präsidium legt
dem Plenum der Tagung [des Volkskongresses] den Vorschlag zum Beschluß
darüber vor.
Der Untersuchungsausschuß setzt sich aus einem vorsitzenden Abgeordneten,
stellvertretenden vorsitzenden Abgeordneten und weiteren Abgeordneten zusammen;
ihre Namen werden vom Präsidium vorgeschlagen und vom Plenum der Tagung
[des Volkskongresses] verabschiedet.
Der Untersuchungsausschuß muß seinem Volkskongreß einen Untersuchungsbericht
vorlegen. Aufgrund des Berichts des Untersuchungsausschusses kann der Volkskongreß
entsprechende Entschließungen fassen. Der Volkskongreß kann seinen Ständigen
Ausschuß ermächtigen, den Untersuchungsbericht des Untersuchungsausschusses
zu hören, und der Ständige Ausschuß kann [dann] entsprechende Entschließungen
fassen, die er der nächsten Tagung des Volkskongresses zu den Akten meldet.
§ 32 Der Ausschuß zur Prüfung der Mandate(8), [dessen Einsetzung]
von der ersten Tagung einer Amtsperiode des Volkskongresses eines Dorfes,
eines Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt verabschiedet wird, übt
seine Amtsbefugnisse bis zum Ende der Amtsperiode dieses Volkskongresses
aus.
§ 33 Die Amtsperiode der Abgeordneten eines territorialen Volkskongresses
beginnt mit der ersten Tagung, die dieser Volkskongreß in seiner Amtsperiode
durchführt, und endet mit der ersten Tagung, welche dieser Volkskongreß
in seiner nächsten Amtsperiode durchführt.
§ 34 Keine Äußerung oder Beschlußfassung von Abgeordneten eines territorialen
Volkskongresses oder Mitgliedern seines Ständigen Ausschusses auf den Tagungen
des Volkskongresses bzw. seines Ständigen Ausschusses wird rechtlich verfolgt.
§ 35 Kein Abgeordneter eines territorialen Volkskongresses von der Kreisebene
aufwärts darf ohne die Genehmigung des Präsidiums seines Volkskongresses
bzw. in den tagungsfreien Zeiten des Kongresses ohne die Genehmigung des
Ständigen Ausschusses seines Volkskongresses verhaftet oder vor ein Strafgericht
gestellt werden. Wird er auf frischer Tat ertappt festgenommen, so muß
die öffentliche Sicherheitsbehörde, welche ihn festnimmt, unverzüglich
dem Präsidium bzw. Ständigen Ausschuß seines Volkskongresses Bericht erstatten.
§ 36 Während die Abgeordneten der territorialen Volkskongresse an einer
Tagung des Volkskongresses teilnehmen, und während sie die Amtspflichten
eines Abgeordneten ausüben, gewährt ihnen der Staat nach Bedarf Hin- und
Rückreisekosten und die notwendigen materiellen Erleichterungen oder Zuschüsse.
§ 37 Die Abgeordneten der territorialen Volkskongresse müssen engen Kontakt
zu den Einheiten bzw. Wahlbürgern halten, von denen sie gewählt worden
sind, [bei ihnen] die Gesetze und Richtlinien propagieren, die Volksregierung
ihrer Ebene bei der Durchführung ihrer Arbeit unterstützen und dem Volkskongreß
und seinem Ständigen Ausschuß sowie der Volksregierung gegenüber die Meinungen
und Forderungen der Massen wiedergeben.
Die Abgeordneten der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und
in Bezirke unterteilten Städte können an den Tagungen der Volkskongresse
teilnehmen, von denen sie gewählt worden sind.
Die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, Autonomen Kreise,
nicht in Bezirke unterteilten Städte, Stadtbezirke, Dörfer, Volksgruppendörfer
und Kleinstädte teilen sich die Arbeit bei den Kontakten mit den Wahlbürgern
[in der Weise, daß] für ein Wohnbevölkerungsgebiet bzw. eine Produktionseinheit,
die mindestens drei Abgeordnete haben, eine Abgeordnetengruppe organisiert
werden kann, welche ihre Volksregierung bei der Durchführung ihrer Arbeit
unterstützt.
§ 38 Die Abgeordneten der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke und
in Bezirke unterteilten Städte unterliegen der Überwachung durch die Wahleinheiten,
von denen sie gewählt worden sind; die Abgeordneten der Volkskongresse
der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte, Stadtbezirke,
Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte unterliegen der Überwachung
der Wahlbürger, von denen sie gewählt worden sind.
Die Wahleinheiten bzw. Wahlbürger, welche die Abgeordneten der territorialen
Volkskongresse gewählt haben, sind berechtigt, von ihnen gewählte Abgeordnete
ihres Amtes jederzeit abzuberufen. Die Abberufung eines Abgeordneten ist
von mehr als der Hälfte der Gesamtheit der Abgeordneten seiner Wahleinheit
bzw. der Wahlbürger des Gebiets, das ihn gewählt hat, zu verabschieden.
§ 39 Kann ein Abgeordneter eines territorialen Volkskongresses aus Gründen
seine Amtspflichten nicht wahrnehmen, so erfolgt eine Nachwahl durch die
Wahleinheit bzw. die Wahlbürger des Gebiets, das ihn gewählt hat.
3. Kapitel: Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse
von der Kreisebene aufwärts
§ 40 Die Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen
Kreise, Städte und Stadtbezirke richten Ständige Ausschüsse ein.
Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts sind das ständige Organ ihres Volkskongresses, sie
sind ihm verantwortlich und erstatten ihm Bericht über ihre Arbeit.
§ 41 Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der PAS, Autonomen Bezirke
und in Bezirke unterteilten Städte setzen sich aus dem Vorsitzenden, einer
Anzahl stellvertretender Vorsitzender, dem Generalsekretär und einer Anzahl
von Mitgliedern zusammen, die [alle] von ihrem Volkskongreß aus der Mitte
der Abgeordneten gewählt werden.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Kreise, Autonomen
Kreise, nicht in Bezirke unterteilten Städte und der Stadtbezirke setzen
sich aus dem Vorsitzenden, einer Anzahl stellvertretender Vorsitzender
und einer Anzahl von Mitgliedern zusammen, die [alle] von ihrem Volkskongreß
aus der Mitte der Abgeordneten gewählt werden.
Die Mitglieder der Ständigen Ausschüsse dürfen kein Amt in Organen
der Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden;
wenn sie ein solches Amt übernehmen, haben sie gegenüber dem Ständigen
Ausschuß von ihrem Amt im Ständigen Ausschuß zurückzutreten.
Die Anzahl der Mitglieder der Ständigen Ausschüsse beträgt:
1. bei den PAS 35 bis 65, bei Provinzen mit über 80 Mio. Einwohnern
bis zu 85;
2. bei den in Bezirke unterteilten Städten und den Autonomen Bezirken
13 bis 35, bei Städten (mit Stadtbezirken) mit über 8 Mio. Einwohnern bis
zu 45;
3. bei den Kreisen, Autonomen Kreisen, nicht in Bezirke unterteilten
Städten und den Stadtbezirken 11 bis 23, bei über einer Million Einwohner
bis zu 29.
Die Zahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses
einer PAS in einer Amtsperiode wird vom Volkskongreß der PAS nach dem vorigen
Absatz aufgrund der Bevölkerungszahl festgesetzt. Die Zahl der Mitglieder
des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses eines Autonomen Bezirks,
eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer Stadt oder eines Stadtbezirks
in einer Amtsperiode wird vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der
PAS nach dem vorigen Absatz aufgrund der Bevölkerungszahl festgesetzt.
Nachdem die Zahl der Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses
in einer Amtsperiode festgesetzt worden ist, wird sie während dieser Amtsperiode
des Volkskongresses nicht mehr geändert.
§ 42 Die Amtszeit des Ständigen Ausschusses eines territorialen Volkskongresses
von der Kreisebene aufwärts entspricht der Amtszeit seines Volkskongresses
in der gleichen Amtsperiode; er übt seine Amtsbefugnisse aus, bis der Volkskongreß
in der nächsten Amtsperiode einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.
§ 43 Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der PAS können während
der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse und tatsächlichen Bedürfnisse ihres Verwaltungsgebietes unter
der Voraussetzung, daß sie damit nicht mit der Verfassung, mit Gesetzen
oder Verwaltungsnormen in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen festsetzen
und erlassen, die sie dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
und dem Staatsrat zu den Akten mitteilen.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Städte, in denen
sich die Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete befinden,
und anderer vom Staatsrat genehmigter größerer Städte können während der
tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
und tatsächlichen Bedürfnisse ihrer Stadt unter der Voraussetzung, daß
sie damit nicht mit der Verfassung, mit Gesetzen, oder Verwaltungsnormen
oder mit territorialen Rechtsnormen ihrer Provinz bzw. ihres Autonomen
Gebiets in Konflikt geraten, territoriale Rechtsnormen festsetzen, die
sie dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen
Gebiets mitteilen und nach dessen Genehmigung zur Anwendung bringen, und
die außerdem vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw.
des Autonomen Gebiets dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
und dem Staatsrat zu den Akten mitgeteilt werden.
§ 44 Die Ständigen Ausschüsse der territorialen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
1. In ihrem Verwaltungsgebiet gewährleisten sie die Einhaltung und
Durchführung der Verfassung, der Gesetze und Verwaltungsnormen und der
Entschließungen der Volkskongresse höherer Ebenen und ihrer Ständigen Ausschüsse;
2. sie führen oder leiten(9) die Wahl der Abgeordneten ihres
Volkskongresses;
3. sie berufen die Tagungen ihres Volkskongresses ein;
4. sie erörtern wichtige Angelegenheiten der Arbeit ihres Verwaltungsgebiets
in den Bereichen von Politik, Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur,
Gesundheit, Umwelt und Ressourcenschutz, Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten]
und der Volksgruppenangelegenheiten und fassen Beschlüsse darüber;
5. auf Vorschlag ihrer Volksregierung beschließen sie die Änderung
von Teilen des Plans für die sozioökonomische Entwicklung und des Haushalts
in ihrem Verwaltungsgebiet;
6. sie überwachen die Arbeit der Volksregierung, des Volksgerichts
und der Volksstaatsanwaltschaft ihrer Ebene, halten Verbindung zu den Abgeordneten
ihres Volkskongresses und nehmen Beschwerden und kritische Äußerungen über
die vorgenannten Organe und über Staatsbeamte entgegen und bearbeiten sie;
7. sie heben unangemessene Entschließungen der Volkskongresse der
nächsttieferen Ebene und ihrer Ständigen Ausschüsse auf;
8. sie heben unangemessene Beschlüsse und Befehle ihrer Volksregierung
auf;
9. während der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses beschließen
sie die Ernennung und Abberufung einzelner stellvertretender Provinzgouverneure,
stellvertretender Vorsitzender von Autonomen Gebieten, stellvertretender
Bürgermeister, stellvertretender Vorsteher von Autonomen Bezirken, von
Kreisen und von Stadtbezirken; wenn ein Provinzgouverneur, ein Vorsitzender
eines Autonomen Gebiets, ein Bürgermeister, ein Vorsteher eines Autonomen
Bezirks, eines Kreises oder eines Stadtbezirkes oder der Präsident eines
Volksgerichts oder der Generalstaatsanwalt einer Volksstaatsanwaltschaft
aus Gründen seine Amtspflichten nicht wahrnehmen kann, beschließt [der
Ständige Ausschuß gleicher Stufe] die Wahl eines Vertreters aus dem Kreis
der stellvertretenden Leiter dieser Volksregierung, dieses Volksgerichts
bzw. dieser Volksstaatsanwaltschaft; der so ausgewählte Vertreter des Generalstaatsanwalts
muß der Volksstaatsanwaltschaft und dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses
der nächsthöheren Ebene zu den Akten gemeldet werden;
10. aufgrund vom Provinzgouverneur, vom Vorsitzenden des Autonomen
Gebiets, vom Bürgermeister, vom Vorsteher des Autonomen Bezirks, des Kreises
bzw. des Stadtbezirkes vorgeschlagener Namen beschließen sie die Ernennung
und Abberufung von Generalsekretären, Behördenleitern, Amtsleitern, Kommissionsvorsitzenden
und Sektionsleitern bei der Volksregierung ihrer Ebene und melden sie der
nächsthöheren Volksregierung zu den Akten;
11. gemäß den Bestimmungen des Volksgerichtsorganisationsgesetzes
und des Volksstaatsanwaltschaftsorganisationsgesetzes ernennen sie die
stellvertretenden Präsidenten des Volksgerichts, die Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden der Kammern, die Mitglieder des Gerichtskomitees, die Richter,
die stellvertretenden Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaft,
die Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees und die Staatsanwälte und
berufen sie ab und genehmigen die Ernennung und Abberufung von Generalstaatsanwälten
der Volksstaatsanwaltschaften der nächsttieferen Ebene; die Ständigen Ausschüsse
der Volkskongresse der PAS beschließen aufgrund von [ihrer] Leitungsgruppe
vorgeschlagenen Namen die Ernennung und Abberufung der Präsidenten der
Volksgerichte der Mittelstufe, die für die einzelnen Bezirke der Provinz
bzw. des Autonomen Gebiets und für die [der Provinz bzw. dem Autonomem
Gebiet] direkt unterstehenden Städte eingerichtet worden sind, und aufgrund
der Namen, die vom Generalstaatsanwalt der Volksstaatsanwaltschaft der
PAS vorgeschlagen werden, die Ernennung und Abberufung der Leiter der Zweigsstaatsanwaltschaften
der Volksstaatsanwaltschaft;
12. während der tagungsfreien Zeit ihres Volkskongresses beschließen
sie die Amtsenthebung(10) einzelner stellvertretender Provinzgouverneure,
stellvertretender Vorsitzender von Autonomen Gebieten, stellvertretender
Bürgermeister, stellvertretender Vorsteher von Autonomen Bezirken, von
Kreisen und von Stadtbezirken; sie beschließen die Amtsenthebung einzelner
von ihr bestellter sonstiger Mitglieder ihrer Volksregierung, stellvertretender
Präsidenten des Volksgerichts, Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzende
der Kammern, Mitglieder des Gerichtskomitees, Richter, stellvertretender
Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaft, Mitglieder des Staatsanwaltschaftskomitees,
Staatsanwälte, Präsidenten von Volksgerichten der Mittelstufe und Leiter
von Zweigsstaatsanwaltschaften der Volksstaatsanwaltschaften.
13. während der tagungsfreien Zeit ihres Volkskongresses wählen
sie ausgefallene Abgeordnete des nächsthöheren Volkskongresses nach und
berufen einzelne Abgeordnete ab;
14. sie beschließen die Verleihung territorialer Ehrentitel.
§ 45 Tagungen der Ständigen Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen
und mindestens alle zwei Monate einmal durchgeführt.
Entschließungen eines Ständigen Ausschusses werden mit über der
Hälfte [der Stimmen] seiner sämtlichen Mitglieder verabschiedet.
§ 46 Die Leitungsgruppe des Ständigen Ausschusses eines territorialen
Volkskongresses auf Kreis- oder höherer Ebene kann diesem Ständigen Ausschuß
zum Bereich seiner Amtsbefugnisse gehörende Beratungsvorlagen vorschlagen,
die [dann] vom Ständigen Ausschuß geprüft und beraten werden.
Auf Kreis- oder höherer Ebene können die territoriale Volksregierung
oder ein Fachausschuß des territorialen Volkskongresses dem Ständigen Ausschuß
dieses Volkskongresses zum Bereich der Amtsbefugnisse des Ständigen Ausschusses
gehörende Beratungsvorlagen vorschlagen; die Leitungsgruppe beschließt,
ob [der Vorschlag] dem Ständigen Ausschuß zur Prüfung und Beratung vorgelegt
wird oder zunächst dem betroffenen Fachausschuß, der einen Bericht erstattet
und damit wiederum den Vorschlag dem Ständigen Ausschuß zur Prüfung und
Beratung vorlegt.
Mindestens fünf Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses
einer PAS, eines Autonomen Bezirks oder einer in Bezirke unterteilten Stadt
oder mindestens drei Mitglieder des Ständigen Ausschusses eines territorialen
Volkskongresses auf Kreisebene können gemeinsam diesem Ständigen Ausschuß
zum Bereich seiner Amtsbefugnisse gehörende Beratungsvorlagen vorschlagen;
die Leitungsgruppe beschließt, ob [der Vorschlag] dem Ständigen Ausschuß
zur Prüfung und Beratung vorgelegt wird oder nicht, oder ob er zunächst
dem betroffenen Fachausschuß vorgelegt wird, der einen Bericht erstattet,
worauf dann wiederum beschlossen wird(11), ob der Vorschlag dem
Ständigen Ausschuß zur Prüfung und Beratung vorgelegt wird.
§ 47 Während der Tagungsperioden des Ständigen Ausschusses können fünf
Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer PAS, eines
Autonomen Bezirks oder einer in Bezirke unterteilten Stadt oder drei Mitglieder
des Ständigen Ausschusses eines Volkskongresses auf Kreisebene gemeinsam
schriftlich dem Ständigen Ausschuß Fragen an die Volksregierung, das Volksgericht
oder die Volksstaatsanwaltschaft dieser Ebene vorlegen. Die Frage muß ihren
Adressaten und das Problem, zu dem gefragt wird, angeben und einen [konkreten]
Inhalt haben.
Die Leitungsgruppe beschließt, ob die Frage dem befragten Organ
zur mündlichen Beantwortung auf einer Plenarsitzung des Ständigen Ausschusses
oder auf einer Sitzung des betroffenen Fachausschusses oder zur schriftlichen
Beantwortung übergeben wird. Wird sie auf einer Fachausschußsitzung beantwortet,
so sind die Mitglieder des Ständigen Ausschusses, die sie gestellt haben,
berechtigt, an dieser Sitzung teilzunehmen und ihre Meinung vorzutragen;
wenn die Leitungsgruppe es für notwendig hält, kann sie einen Bericht über
die Beantwortung der Frage drucken und an die Sitzung(12) verteilen.
Wenn die Frage mündlich beantwortet wird, muß der Verantwortliche
des befragten Organs sie auf der Sitzung beantworten; wird die Frage schriftlich
beantwortet, so muß die Antwort von dem Verantwortlichen des befragten
Organs unterschrieben werden und wird von der Leitungsgruppe gedruckt und
an die Sitzung oder an die Mitglieder des Ständigen Ausschusses verteilt,
welche die Frage gestellt haben.
§ 48 Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär
des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses einer PAS, eines Autonomen
Bezirks oder einer in Bezirke unterteilten Stadt und der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses
eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer nicht in Bezirke unterteilten
Stadt und eines Stadtbezirks bilden die Leitungsgruppe. Die Leitungsgruppe
erledigt wichtige laufende Geschäfte des Ständigen Ausschusses.
§ 49 Wenn der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses aus Gesundheitsgründen
seine Arbeit nicht erledigen kann oder nicht an der Sitzung teilnimmt,
wählt der Ständige Ausschuß einen der stellvertretenden Vorsitzenden aus,
der vertretungsweise die Geschäfte des Vorsitzenden erledigt, bis der Vorsitzende
sich erholt oder der Ständige Ausschuß einen neuen Vorsitzenden gewählt
hat.
§ 50 Der Ständige Ausschuß jedes territorialen Volkskongresses von der
Kreisebene aufwärts setzt einen Ausschuß zur Prüfung der Mandate der Abgeordneten
ein.
Zur Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und
der Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung der Mandate der Abgeordneten
schlägt die Leitungsgruppe Namen aus der Mitte der Mitglieder des Ständigen
Ausschusses vor, welche die Sitzung des Ständigen Ausschusses verabschiedet.
§ 51 Der Ausschuß zur Prüfung der Mandate der Abgeordneten prüft, ob die
Wahl der Abgeordneten den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
§ 52 Die Leitungsgruppe oder gemeinsam schriftlich mindestens ein Fünftel
der Mitglieder des Ständigen Ausschusses können ihrem Ständigen Ausschuß
vorschlagen, zu bestimmten besonderen Fragen einen Untersuchungsausschuß
zu bilden; die Plenarsitzung [des Ständigen Ausschusses] beschließt [über
den Vorschlag].
Der Untersuchungsausschuß setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied,
stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern und weiteren Mitgliedern zusammen;
dazu werden von der Leitungsgruppe Namen von Mitgliedern des Ständigen
Ausschusses und anderen Abgeordneten vorgeschlagen und der Plenarsitzung
[des Ständigen Ausschusses] zur Verabschiedung vorgelegt.
Der Untersuchungsausschuß muß seinem Ständigen Ausschuß einen Untersuchungsbericht
vorlegen. Aufgrund des Berichts des Untersuchungsausschusses kann der Ständige
Ausschuß entsprechende Entschließungen fassen.
§ 53 Je nach den Erfordernissen seiner Arbeit kann der Ständige Ausschuß
ein Büro und andere Arbeitsorgane errichten.
Ständige Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen und Autonomen
Gebiete können Arbeitsorgane in den Bezirken errichten.
4. Kapitel: Die territorialen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen
§ 54 Die territorialen Volksregierungen sind die ausführenden Organe der
territorialen Volkskongresse, sie sind die Organe der territorialen staatlichen
Verwaltung.
§ 55 Die territorialen Volksregierungen sind ihrem Volkskongreß und dem
nächsthöheren staatlichen Verwaltungsorgan verantwortlich und erstatten
ihnen Tätigkeitsberichte. Die territorialen Volksregierungen von der Kreisebene
aufwärts sind während der tagungsfreien Zeiten ihres Volkskongresses dem
Ständigen Ausschuß ihres Volkskongresses verantwortlich und erstatten ihm
Tätigkeitsberichte.
Die territorialen Volksregierungen aller Ebenen im ganzen Land sind
staatliche Verwaltungsorgane unter der zusammenfassenden Führung des Staatsrates
und diesem untergeordnet.
Die territorialen Volksregierungen haben ihre Verwaltungsbefugnisse
gemäß dem Recht auszuüben.
§ 56 Die Volksregierungen der PAS, Autonomen Bezirke und in Bezirke unterteilten
Städte setzen sich aus dem Provinzgouverneur bzw. dem Vorsitzenden des
Autonomen Gebiets bzw. dem Bürgermeister bzw. dem Bezirksvorsteher, ihren
Stellvertretern, dem Generalsekretär, den Behördenleitern, Amtsleitern
und Kommissionsvorsitzenden zusammen.
Die Volksregierungen der Kreise, Autonomen Kreise, nicht in Stadtbezirke
unterteilten Städte und der Stadtbezirke setzen sich aus dem Kreisvorsteher
bzw. Bürgermeister bzw. Bezirksvorsteher, ihren Stellvertretern und den
Amtsleitern und Sektionsleitern zusammen.
Zu den Volksregierungen der Dörfer und Volksgruppendörfer gehören
ein Dorfvorsteher und stellvertretende Dorfvorsteher. Der Dorfvorsteher
eines Volksgruppendorfes muß ein Bürger sein, welcher der Minderheitenvolksgruppe
angehört, die das Volksgruppendorf errichtet hat. Zu den Volksregierungen
der Kleinstädte gehören ein Kleinstadtvorsteher und stellvertretende Kleinstadtvorsteher.
§ 57 Nachdem der Leiter und die stellvertretenden Leiter der Volksregierung
einer neuen Amtsperiode nach dem Recht aus Wahlen hervorgegangen sind,
muß innerhalb von zwei Monaten dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses
dieser Ebene die Ernennung des Generalsekretärs und der Behördenleiter,
Amtsleiter, Kommissionsleiter und Sektionsleiter vorgeschlagen werden.
§ 58 Eine Amtsperiode der Volksregierung einer PAS, eines Autonomen Bezirks,
eines Kreises, eines Autonomen Kreises, einer Stadt oder eines Stadtbezirks
dauert 5 Jahre. Eine Amtsperiode der Volksregierung eines Dorfes, eines
Volksgruppendorfes oder einer Kleinstadt dauert drei Jahre.
§ 59 Die territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts üben
die folgenden Amtsbefugnisse aus:
1. Sie führen die Entschließungen des Volkskongresses ihrer Ebene
und seines Ständigen Ausschusses sowie die Beschlüsse und Befehle höherer
staatlicher Verwaltungsorgane aus, bestimmen Verwaltungsmaßnahmen und erlassen
Beschlüsse und Befehle;
2. ihrer Führung unterliegt die Tätigkeit der ihnen zugehörigen
Arbeitsabteilungen und tieferer Volksregierungen;
3. sie ändern unangemessene Befehle und Anweisungen der ihnen zugehörigen
Arbeitsabteilungen und unangemessene Beschlüsse und Befehle tieferer Volksregierungen
oder heben sie auf;
4. gemäß den gesetzlichen Beschlüssen ernennen sie die Beamten der
staatlichen Verwaltungsorgane und berufen sie ab, bilden sie aus, überprüfen
sie, gewähren ihnen Belohnungen und maßregeln sie;
5. sie führen den Plan der Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft
und den Haushalt aus und steuern in ihrem Verwaltungsgebiet die Verwaltungsarbeit
in den Bereichen von Wirtschaft, Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit,
sportlichen Angelegenheiten, Umwelt und Ressourcenschutz, der Stadt- und
Dorfbauangelegenheiten, der Finanzen, der Volksregierung [=soziale und
Wahlangelegenheiten], der öffentlichen Sicherheit, der Volksgruppenangelegenheiten,
der Justizverwaltung, der Überwachung(13) und der Geburtenkontrolle;
6. sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und
das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen,
schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren
die gesellschaftliche Ordnung, gewährleisten die persönlichen(4),
demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
7. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen
aller Art;
8. sie gewährleisten die Rechte der Minderheitenvolksgruppen und
achten ihre Sitten und Gebräuche, unterstützen die Territorien, in denen
Minderheitenvolksgruppen konzentriert wohnen, bei der Ausübung territorialer
Autonomie gemäß der Verfassung und den Gesetzen und helfen jeder Minderheitenvolksgruppe,
den Aufbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten
zu entwickeln;
9. sie gewährleisten die von Verfassung und Gesetzen den Frauen
gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen Lohn
für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit;
10. sie erledigen andere ihnen von höheren Organen der Staatsverwaltung
übertragene Angelegenheiten.
§ 60 Die Volksregierungen der PAS können aufgrund von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften
und aufgrund von territorialen Rechtsnormen ihrer PAS Satzungen bestimmen,
die sie dem Staatsrat und dem Ständigen Ausschuß ihres Volkskongresses
zu den Akten melden. Die Volksregierungen der Städte, in denen sich die
Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete befinden, und anderer
vom Staatsrat genehmigter größerer Städte können aufgrund von Gesetzen
und Verwaltungsvorschriften und aufgrund von territorialen Rechtsnormen
ihres Autonomen Gebiets bzw. ihrer Stadt Satzungen bestimmen, die sie dem
Staatsrat, dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses und der Volksregierung
des Autonomen Gebiets bzw. der Stadt sowie dem Ständigen Ausschuß ihres
eigenen Volkskongresses zu den Akten melden.
Satzungen nach dem vorigen Absatz müssen vom Ständigen Ausschuß
oder vom Plenum der betreffenden Volksregierung diskutiert und beschlossen
werden.
§ 61 Die Volksregierungen der Dörfer, Volksgruppendörfer und Kleinstädte
üben die folgenden Amtsbefugnisse aus:
1. Sie führen die Entschließungen ihres Volkskongresses und die
Beschlüsse und Befehle höherer staatlicher Verwaltungsorgane aus und verkünden
Beschlüsse und Befehle;
2. sie führen in ihrem Verwaltungsgebiet den Plan der Entwicklung
von Volkswirtschaft und Gesellschaft und den Haushalt aus und steuern in
ihrem Verwaltungsgebiet die Verwaltungsarbeit in den Bereichen von Wirtschaft,
Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit und Sport und der Finanzen,
der Volksregierung [=soziale und Wahlangelegenheiten], der öffentlichen
Sicherheit, der Justizverwaltung und der Geburtenkontrolle;
3. sie schützen das Vermögen im sozialistischen Volkseigentum und
das Vermögen im sozialistischen Kollektiveigentum der werktätigen Massen,
schützen das rechtmäßige Vermögen im Privateigentum der Bürger, wahren
die gesellschaftliche Ordnung, gewährleisten die persönlichen(4),
demokratischen und sonstigen Rechte der Staatsbürger;
4. sie schützen die legalen Rechte wirtschaftlicher Organisationen
aller Art;
5. sie gewährleisten die Rechte der Minderheiten-Volksgruppen und
achten die Sitten und Gebräuche der Minderheiten-Volksgruppen;
6. sie gewährleisten die von Verfassung und Gesetzen den Frauen
gewährten Rechte, wie die Gleichheit zwischen Mann und Frau, gleichen Lohn
für gleiche Arbeit und die Ehefreiheit;
7. sie erledigen andere ihnen von Volksregierungen höherer Stufen
übertragene Angelegenheiten.
§ 62 Verantwortlich für eine territoriale Volksregierungen ist grundsätzlich
[ihr Leiter] - der Provinzgouverneur, Vorsitzende des Autonomen Gebiets,
Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher,
Dorfvorsteher bzw. Kleinstadtvorsteher.
Der Provinzgouverneur, Vorsitzende des Autonomen Gebiets, Bürgermeister,
Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher, Dorfvorsteher
bzw. Kleinstadtvorsteher leitet die Arbeit [seiner] territorialen Volksregierung.
§ 63 Bei den territorialen Volksregierungen ab der Kreisebene wird zwischen
Sitzungen der gesamten Regierung und ständigen Regierungssitzungen unterschieden.
An den Sitzungen der gesamten Regierung nehmen alle Mitglieder dieser Volksregierung
teil. An ständigen Regierungssitzungen der Volksregierung einer PAS, eines
Autonomen Bezirks und einer in Stadtbezirke unterteilten Stadt nehmen der
[Leiter] - Provinzgouverneur, Vorsitzender des Autonomen Gebiets, Bürgermeister,
Bezirksvorsteher -, seine Stellvertreter und der Generalsekretär teil.
An ständigen Regierungssitzungen der Volksregierung eines Kreises, eines
Autonomen Kreises, einer nicht in Stadtbezirke unterteilten Stadt und eines
Stadtbezirks nehmen der [Leiter] - Kreisvorsteher, Bürgermeister, Stadtbezirksvorsteher
- und seine Stellvertreter teil. Der [Leiter der Volksregierung] - Provinzgouverneur,
Vorsitzender des Autonomen Gebiets, Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher,
Stadtbezirksvorsteher - beruft Sitzungen der gesamten Regierung und ständige
Regierungssitzungen ein und leitet sie. Schwerwiegende Fragen der Regierungsarbeit
müssen in Sitzungen der gesamten Regierung oder ständigen Regierungssitzungen
diskutiert und Beschlüsse dazu müssen dort gefaßt werden.
§ 64 Territoriale Volksregierungen errichten entsprechend den Erfordernissen
ihrer Arbeit und dem Grundsatz effektiver Arbeit mit einer möglichst geringen
Zahl von Leuten die notwendigen Arbeitsabteilungen.
Bei den territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts
werden Rechnungsprüfungsorgane eingerichtet. Die territorialen Rechnungsprüfungsorgane
üben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unabhängig das Recht der rechnungsprüferischen
Überwachung aus und sind ihrer Volksregierung und dem nächsthöheren Rechnungsprüfungsorgan
verantwortlich.
Die Errichtung, Vermehrung, Verminderung und Zusammenlegung von
Behörden, Ämtern, Kommissionen und sonstigen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen
der PAS wird von dieser Volksregierung mit der Bitte um Genehmigung dem
Staatsrat gemeldet und dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der eigenen
Ebene zu den Akten mitgeteilt.
Die Errichtung, Vermehrung, Verminderung und Zusammenlegung von
Ämtern, Sektionen und sonstigen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen
der Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke
wird von der betreffenden Volksregierung mit der Bitte um Genehmigung der
nächsthöheren Volksregierung gemeldet und dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses
der eigenen Ebene zu den Akten mitgeteilt.
§ 65 Behörden, Ämter, Kommissionen und Sektionen haben je einen Leiter
bzw. Kommissionsvorsitzenden und erforderlichenfalls stellvertretende Leiter
bzw. Vorsitzende.
Hauptbüros und Büros haben Leiter und erforderlichenfalls stellvertretende
Leiter.
Die Volksregierungen der PAS, Autonomen Bezirke und in Stadtbezirke
unterteilten Städte haben jeweils einen Generalsekretär und mehrere Generalsekretäre.
§ 66 Die einzelnen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen der PAS unterliegen
der zusammenfassenden Führung ihrer Volksregierung und gemäß den Bestimungen
der Gesetze und Verwaltungsnormen der fachlichen Anleitung oder Führung
durch die zuständige Abteilung des Staatsrats.
Die einzelnen Arbeitsabteilungen der Volksregierungen der Autonomen
Bezirke, Kreise, Autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke unterliegen
der zusammenfassenden Führung ihrer Volksregierung und gemäß den Bestimungen
der Gesetze und Verwaltungsnormen der fachlichen Anleitung oder Führung
durch die zuständigen Abteilungen höherer Volksregierungen.
§ 67 Die Volksregierungen der PAS, Autonomen Bezirke, Kreise, Autonomen
Kreise, Städte und Stadtbezirke müssen die in ihrem Verwaltungsbezirk errichteten,
aber nicht ihrer Steuerung unterliegenden Staatsorgane, Unternehmen und
Institutionseinheiten bei ihrer Arbeit unterstützen und gleichzeitig überwachen,
ob sie die Gesetze und Richtlinien wahren und ausführen.
§ 68 Die Volksregierungen der Provinzen und Autonomen Gebiete können erforderlichenfalls
mit Genehmigung des Staatsrates eine Anzahl von Außenstellen errichten.
Die Volksregierungen der Kreise und Autonomen Kreise können erforderlichenfalls
mit Genehmigung der Volksregierung der PAS eine Anzahl von Bezirksstellen
als Außenstellen errichten.
Die Volksregierungen der Stadtbezirke und nicht in Stadtbezirke
unterteilten Städte können mit Genehmigung der nächsthöheren Volksregierung
eine Anzahl von Straßenbüros als Außenstellen errichten.
5. Kapitel: Ergänzende Bestimmung
§ 69 Die Volkskongresse der PAS und ihre Ständigen Ausschüsse können aufgrund
dieses Gesetzes und nach den tatsächlichen Verhältnissen konkrete Bestimmungen
zu Problemen bei der Durchführung [dieses Gesetzes] treffen.
Quelle: Ggb 1995.205.
Anmerkungen:
(1) Das Gesetz führt Kap.3, Abschnitt 5 der Verfassung der
VR China näher aus und gibt damit einen Überblick über die Verwaltungsstruktur
und die verschiedenen Rechtsquellen des Landes. Mit drei Revisionen ist
es immer wieder Änderungen in der Verfassung und anderen Gesetzen angepaßt
worden, aber auch dem Wandel der Rolle der Parlamente ("Volkskongresse").
Dabei sind die Aufgaben der Parlamente und ihre Wahl- und Entscheidungsverfahren
immer genauer geregelt worden; dies hat ihre Macht gesteigert, andererseits
die Kontrolle höherer Ebenen über sie verschärft. Man vergleiche etwa die
Vorschriften über Untersuchungsausschüsse in § 26 der bisherigen Fassung
(Übersetzung bisher in Chinas Recht) und jetzt in § 31 (Untersuchungsausschüsse
der Volkskongresse) und § 52 (Untersuchungsausschüsse der Ständigen Ausschüsse,
bisher nicht vorgesehen). Immer genauer geregelt werden aber auch die Befugnisse
der Regierungen; man vgl. den alten § 51 Nr.1, der einfach vorsah, daß
Regierungen auf Provinzstufe und Regierungen bestimmter Großstädte aufgrund
einer Ermächtigung in zentralstaatlichen Vorschriften "Satzungen"
erlassen durften, mit der ausführlichen Regelung jetzt in § 60!
(2) China hat eine Verwaltungsorganisation mit 6 Ebenen (Ebenen
mit Volkskongreß mit Ständigem Ausschuß kursiv geschrieben und unterstrichen,
mit Volkskongreß ohne Ständigen Ausschuß nur unterstrichen):
1. Zentrale (nicht in diesem Gesetz geregelt)
2. PAS (=Provinzen, Autonome Gebiete, direkt der Zentrale
unterstehende Städte)
3. Sonderbezirke (=Außenstellen der Provinzen und Autonomen Gebiete),
Autonome Bezirke, in Bezirke unterteilte Städte
4. Kreise, Autonome Kreise, nicht in Bezirke unterteilte
Städte, Stadtbezirke
5. Bezirke (=Außenstellen) der Kreise und Autonomen Kreise
6. Dörfer, Volksgruppendörfer, Kleinstädte, Straßenbüros
(=Außenstellen der Stadtbezirke und Städte ohne Stadtbezirke)
Unter der 6. gibt es eine 7. Ebene ohne staatliche Stellen mit "Selbstverwealtungsorganisationen"
(Wohnbevölkerungsausschüsse in der Stadt, Ortsausschüsse - 24.11.87/1
- auf dem Land).
(3) Die Verfassung und insbesondere das vorliegende Gesetz - vgl.
aber auch die Verwaltungsprozeßordnung (4.4.89/1) §§ 52 f. - sehen
folgende Arten von Normen vor (in Klammern der Normgeber):
1. Verfassung (Nationaler Volkskongreß)
2. Gesetze (Nationaler Volkskongreß, dessen Ständiger Ausschuß)
3. Verwaltungsnormen (Staatsrat, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung,
Verfassung Art.89 Nr.1); diesen Ausdruck haben wir anderswo auch als Verwaltungsrechtsnormen
übersetzt.
4. Territoriale Rechtsnormen (Volkskongresse der PAS und bestimmter
Großstädte und deren Ständige Ausschüsse; territoriale Rechtsnormen der
Großstädte sind vom Ständigen Ausschuß auf Provinzstufe zu genehmigen.
Vgl. §§ 7,43)
5. "Autonomieregeln" und "Einzelregeln" Autonomer
Gebiete, Bezirke und Kreise (deren Volkskongreß, mit Genehmigung des nächsthöheren
Ständigen Ausschusses)
Vorgenannte Normen sind in Verwaltungssachen Grundlage gerichtlicher
Entscheidungen (4.4.89/1 § 52).
6. Satzungen der Ministerien und Kommissionen des Staatsrates, aufgrund
einer Ermächtigung in Gesetzen oder durch den Staatsrat
7. Satzungen (Regierungen der PAS und bestimmter Großstädte, aufgrund
einer Ermächtigung in Gesetzen, Verwaltungsnormen oder in territorialen
Rechtsnormen der Provinzstufe, vgl. § 60)
Vorgenannte Satzungen sind in Verwaltungssachen von den Gerichten zu
"berücksichtigen" (4.4.89/1 § 53).
8. Entschließungen, chin. jueyi (Volkskongresse und ihre Ständigen
Ausschüsse)
9. Beschlüsse, chin. jueding (Volkskongresse und ihre Ständigen Ausschüsse,
Regierungen)
10. Befehle, chin. mingling (Regierungen)
Entschließungen, Beschlüsse und Befehle können auch Einzelfälle betreffen.
Da Satzungen nicht als solche bezeichnet werden müssen, ist die Grenze
zu ihnen fließend; m.a.W., auch Beschlüsse und Befehle haben Satzungscharakter,
wenn sie nicht nur einen Einzelfall betreffen und auf der nötigen Ermächtigung
beruhen.
(4) D.h. das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit
(5) Baupläne: jianshe jihua. Gemeint sind weder Bebauungspläne
(guihua) noch konkrete Baupläne für bestimmte Gebäude (sheji), sondern
Pläne, die die in einem Bereich auszuführenden Bauvorhaben angeben, also
Investbaupläne.
(6) D.h. das Recht auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit
(7) Z.B. der örtliche Parteisekretär
(8) Dieser Ausschuß prüft, ob bei der Wahl der einzelnen Abgeordneten
das Wahlrecht eingehalten wurde, § 51.
(9) Führen, Führung (lingdao) bedeutet hier und sonst (§§ 30 I,II,
55 II, 59 Nr.2, 66 I,II), daß der Geführte dem Führenden untergeordnet
ist, Leitung (zhuchi) bedeutet hier und sonst (§§ 13 II, III, 15, 62 II,
63), daß der Leitende einen Vorgang oder eine Stelle direkt leitet.
(10) Die Amtsenthebung (chexiao zhiwu, kurz chezhi) ist eine Disziplinarmaßnahme,
vgl. 14.8.93/1 § 33 I, 23.11.90/1 § 24 Nr.1
(11) Von wem das beschlossen werden soll, ist unklar; wahrscheinlich
von der Leitungsgruppe.
(12) Sitzung: gemeint sein könnte hier und im nächsten Absatz auch
die Sitzung der Leitungsgruppe.
(13) Vgl. 23.11.90/1
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel,
Hamburg