Chinas
Recht 2000.3
23.8.82/1
Meeresumweltschutzgesetz
der VR China <1>
<2>
Erste
Fassung am 23.8.1982, Neufassung am 25.12.1999 verabschiedet vom Ständigen
Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
Inhalt:
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
2.
Kapitel: Überwachende Steuerung der Meeresumwelt
3.
Kapitel: Ökologischer Schutz des Meeres
4.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch vom
Land kommende Schmutzstoffe
5.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch
Küstenbauvorhaben
6.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch
Meeresbauvorhaben
7.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch das
Einbringen von Abfällen
8.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Schiffe
und mit ihnen verbundene Tätigkeiten
9.
Kapitel: Gesetzliche Haftung
10.
Kapitel: Ergänzende Regeln
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1 Um die Meeresumwelt zu schützen und
zu verbessern, die Meeresressourcen zu schützen, Verschmutzungsschäden zu
bekämpfen, das ökologische Gleichgewicht zu bewahren, die menschliche
Gesundheit zu gewährleisten, und um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Entwicklung, die aufrechterhalten werden kann, voranzutreiben, wird dies Gesetz
bestimmt.
§
2 Dies Gesetz wird in den inneren
Gewässern, dem Küstenmeer, der Anschlußzone, der ausschließlichen
Wirtschaftszone, dem Festlandssockel und anderen Seegebieten, für die die VR
China zuständig ist<3>, angewandt.
Alle Einheiten und Einzelpersonen, welche
in den Seegebieten, für die die VR China zuständig ist, Schiffahrt, Erforschung
und Ausbeutung, Produktion, Tourismus, wissenschaftliche Untersuchungen und
andere Aktivitäten betreiben, oder die in Landgebieten an der Küste sich auf
die Meeresumwelt auswirkende Aktivitäten betreiben, haben dies Gesetz zu
beachten.
Wenn außerhalb der Seegebiete, für die die
VR China zuständig ist, eine Verschmutzung der Seegebiete verursacht wird, für
die die VR China zuständig ist, wird dies Gesetz ebenfalls angewandt.
§
3 Der Staat schafft Regelungen zur
Kontrolle der Gesamtmenge der abgegebenen Verschmutzung in
Schwerpunkt-Seegebieten und führt sie durch, er setzt Kontrollziffern für die
Gesamtmengen der ins Meer abgegebenen hauptsächlichen Schmutzstoffe fest und
verteilt Abgabekontrollmengen auf die hauptsächlichen Verschmutzungsquellen.
Die konkreten Methoden werden vom Staatsrat festgesetzt.<4>
§
4 Alle Einheiten und Einzelpersonen
haben die Pflicht, die Meeresumwelt zu schützen und das Recht, Einheiten und
Einzelpersonen, welche die Meeresumwelt durch Verschmutzung schädigen, und
Handlungen von Personen, welche die Meeresumwelt überwachend steuern und
[dabei] rechtswidrig ihr Amt vernachlässigen, zu überwachen und anzuzeigen.
§
5<5> Die
Umweltschutzverwaltung des Staatsrates als landesweit die Umweltschutzarbeit
zusammenfassend überwachende und steuernde Abteilung leitet für das ganze Land
die Ausführung der Meeresumweltschutzarbeit an, harmonisiert und überwacht sie
und ist für die Umweltschutzarbeit verantwortlich, mit der landesweit
Meeresverschmutzungsschäden infolge von Verschmutzung aus Quellen auf dem Land
und von Küstenbauvorhaben bekämpft werden.
In die Verantwortung der staatlichen
Meeresverwaltung fällt die überwachende Steuerung der Meeresumwelt; sie
organisiert Untersuchungen, Überwachung (monitoring), Beobachtungen,
Bewertungen und wissenschaftliche Erforschung der Meeresumwelt und ist für die
Umweltschutzarbeit verantwortlich, mit der landesweit Meeresverschmutzungsschäden
infolge von Verschmutzung aus Meeresbauvorhaben und durch das Einbringen von
Abfällen auf See bekämpft werden.
In die Verantwortung der staatlichen
Seesachenverwaltung fällt die überwachende Steuerung von Verschmutzung der
Meeresumwelt in den Hafengewässern, für die sie zuständig ist, durch nicht
militärische Schiffe, und außerhalb der Hafengewässer durch nicht der Fischerei
dienende und nicht militärische Schiffe, und sie ist für die Untersuchung und
Regelung von Verschmutzungsfällen verantwortlich; wenn im Ausland registrierte
Schiffe, welche in den Seegebieten, für die die VR China zuständig ist, fahren,
halten oder tätig sind, Verschmutzungsfälle verursachen, ist sie dafür
verantwortlich, an Bord zu gehen und den Fall zu untersuchen und zu regeln.
Wenn Fälle von Verschmutzung durch Schiffe die Fischerei schädigen, muß sie die
für die Fischereiverwaltung zuständigen Abteilungen in die Untersuchung und
Regelung einbeziehen.
In die Verantwortung der staatlichen
Fischereiverwaltung fällt die überwachende Steuerung von Verschmutzung der
Meeresumwelt in den Gewässern von Fischereihäfen durch nicht militärische
Schiffe und außerhalb von Gewässern von Fischereihäfen durch Fischereischiffe;
sie ist für für die Arbeit zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts der
Fischereigewässer verantwortlich, und sie untersucht und regelt
Verschmutzungsfälle in der Fischerei, mit Ausnahme der im vorigen Absatz
bestimmten Verschmutzungsfälle.
Die militärischen Umweltschutzabteilungen
sind für die überwachende Steuerung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch
militärische Schiffe und die Untersuchung und Regelung ihrer
Verschmutzungsfälle verantwortlich.
Die Amtsaufgaben der Abteilungen der
territorialen Volksregierungen der Küstengebiete, von der Kreisstufe aufwärts,
welche das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, werden
von den Volksregierungen der PAS aufgrund dieses Gesetzes und der einschlägigen
Bestimmungen des Staatsrates festgesetzt.
2.
Kapitel: Überwachende Steuerung der Meeresumwelt
§
6 Die staatliche Meeresverwaltung
erstellt zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen und den
Volksregierungen der Küsten-PAS eine landesweite Meeresfunktionsgebietsplanung<6>
und meldet sie dem Staatsrat zur Genehmigung.
Die Volksregierungen aller Stufen der
Küstengebiete müssen auf Grund der landesweiten und der territorialen
Meeresfunktionsgebietsplanung die See wissenschaftlich und vernünftig nutzen.
§
7 Aufgrund der
Meeresfunktionsgebietsplanung bestimmt der Staat die landesweite Planung für
den Meeresumweltschutz und die gebietsweise Planung für den Meeresumweltschutz
für Schwerpunktseegebiete.
Die Volksregierungen der betroffenen an
Schwerpunktseegebiete angrenzenden PAS und die Abteilungen, welche das Recht
zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, können Gruppen zur
gebietsweisen Zusammenarbeit im Meeresumweltschutz errichten, die für die
gebietsweise Planung für den Meeresumweltschutz für Schwerpunktseegebiete, für
die Bekämpfung von Meeresumweltverschmutzung und für den Schutz der
Meeresökologie verantwortlich sind.
§
8 [Fragen des] Gebietsgrenzen
überschreitenden Meeresumweltschutzes werden von den territorialen
Volksregierungen der betroffenen Küstengebiete in Verhandlungen oder
ausgleichend von [der gemeinsamen] Volksregierung höherer Stufe gelöst.
In [die Arbeitsbereiche mehrerer]
Abteilungen überschreitenden schwerwiegenden Fragen des Meeresumweltschutzes
wird von der für die Umweltschutzverwaltung zuständigen Abteilung des
Staatsrates geschlichtet; läßt sich eine Frage durch Schlichtung nicht lösen,
so beschließt der Staatsrat darüber.
§
9 Ausgehend von dem [tatsächlichen]
Zustand der Qualität der Meeresumwelt und den wirtschaftlichen und technischen
Voraussetzungen des Staates bestimmt der Staat Normen für die Qualität der
Meeresumwelt.
Für Punkte, zu denen sich in den
staatlichen Normen für die Qualität der Meeresumwelt noch keine Bestimmungen
finden, können die Volksregierungen der Küsten-PAS territoriale Normen für die
Qualität der Meeresumwelt bestimmen.
Die Volksregierungen aller Stufen der
Küstengebiete setzen aufgrund der staatlichen und territorialen Normen für die
Qualität der Meeresumwelt und der Meeresumweltsqualität vor den Küsten ihres
Verwaltungsgebiets Ziele und Aufgaben für den Meeresumweltschutz fest, stellen
sie in den Arbeitsplan der Volksregierung ein und steuern ihre Durchführung
nach den entsprechenden Normen für die Qualität der Meeresumwelt.
§
10 Für die Festsetzung von staatlichen
und territorialen Normen für die Abgabe von Wasser verschmutzenden Stoffen
müssen die staatlichen und territorialen Normen für die Qualität der
Meeresumwelt eine wichtige Grundlage sein. In Schwerpunkt-Seegebieten, in denen
der Staat Regelungen zur Kontrolle der Gesamtmenge abgegebener Schmutzstoffe
schafft und durchführt, müssen für die Festsetzung von Normen für die Abgabe
von Wasser verschmutzenden Stoffen ferner die Kontrollziffern für die ins Meer
abgegebenen Gesamtmengen der hauptsächlichen Schmutzstoffe als wichtige
Grundlage dienen.
§
11 Einheiten und Einzelpersonen, die
Schmutzstoffe direkt ins Meer abgeben, haben nach den staatlichen Vorschriften
Verschmutzungsabgabegebühren zu zahlen.
Werden Abfälle ins Meer eingebracht, so
sind nach den staatlichen Vorschriften Einbringungsgebühren zu zahlen.
Die nach diesem Gesetz erhobenen
Verschmutzungsabgabegebühren und Einbringungsgebühren sind zur Bereinigung von
Meeresumweltverschmutzung zu verwenden und dürfen nicht für andere Zwecke
entfremdet werden. Die konkrete Methode wird vom Staatsrat festgesetzt.
§
12 Werden die Normen für die Abgabe von
Schmutzstoffen überschritten, oder wird eine Pflicht zur Reduzierung der Abgabe
von Schmutzstoffen in der vorgesehenen Zeit nicht vollständig erfüllt, oder
werden schwere Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt verursacht, so muß
dies in einer bestimmten Frist behoben werden.
Die Behebung innerhalb einer bestimmten
Frist wird [von einer Behörde] entsprechend den vom Staatsrat festgesetzten
Zuständigkeiten bestimmt.
§
13 Der Staat betreibt verstärkt
wissenschaftlich-technische Untersuchungen und Entwicklungen zur Bekämpfung von
Meeresumweltverschmutzungsschäden; es werden Regelungen durchgeführt, um die
Meeresumwelt erheblich verschmutzende zurückgebliebene Produktionstechniken und
Anlagen auszuscheiden.
Die Unternehmen müssen bevorzugt saubere
Energiequellen nutzen und saubere Produktionstechniken mit hohem Nutzungsgrad
der Ressourcen und geringer Abgabe von Schmutzstoffen wählen., um der
Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen.
§
14 Die staatliche Meeresverwaltung
steuert gemäß den staatlichen Normen und Standards für die Überwachung
(monitoring) und Beobachtung der Umwelt landesweit Untersuchungen und die
Überwachung (monitoring) und Beobachtung der Meeresumwelt und setzt [dazu]
konkrete Ausführungsmethoden fest; zusammen mit [sonst] betroffenen Abteilungen
organisiert sie ein landesweites Netz zur Überwachung (monitoring) und
Beobachtung der Meeresumwelt, bewertet regelmäßig die Qualität der Meeresumwelt
und machen [die Ergebnisse] von Meeresbeobachtungsfahrten bekannt.
Die Abteilungen, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausüben, sind für die Überwachung (monitoring) und Beobachtung
jeweils in dem Seegebiet, für das sie zuständig sind, verantwortlich.
Die sonst betroffenen Abteilungen sind
entsprechend der Arbeitsteilung im landesweiten Netz zur Überwachung
(monitoring) der Meeresumwelt für die Überwachung (monitoring) von
Flußmündungen ins Meer bzw. von wichtigen Abgabestellen für Schmutzstoffe
verantwortlich.
§
15 Die betroffenen Abteilungen des
Staatsrates müssen der Umweltschutzabteilung des Staatsrates das für die
Zusammenstellung des Nationalen Umweltqualitätsberichts erforderliche Material
der Überwachung (monitoring) der Meeresumwelt zur Verfügung stellen.
Die Umweltschutzverwaltung muß den
betroffenen Abteilungen auf die überwachende Steuerung der Meeresumwelt
bezügliches Material zur Verfügung stellen.
§
16 Die staatliche Meeresverwaltung ist verantwortlich
für die Verwaltung des Systems umfassender Daten zum Meer auf der Grundlage der
vom Staat festgesetzten Regelungen für die Verwaltung der Daten aus der
Überwachung (monitoring) und Beobachtung der Umwelt und dient [damit] der
überwachenden Steuerung des Schutzes der Meeresumwelt.
§
17 Einheiten und Einzelpersonen, die
aufgrund von Unfällen oder anderen plötzlichen Ereignissen Fälle von
Verschmutzung der Meeresumwelt herbeiführen oder herbeiführen können, haben
sofort effektive Maßnahmen zu ergreifen, um diejenigen, die geschädigt werden
können, rechtzeitig zu unterrichten, und den Abteilungen, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausüben, Bericht zu erstatten und sich der Untersuchung und
Regelung [des Falles durch sie] zu unterwerfen.
Die Volksregierungen der Territorien
entlang der Küste, von der Kreisstufe aufwärts, haben, wenn die nahen
Küstengewässer ihres Verwaltungsgebiets erheblich verschmutzt werden, effektive
Maßnahmen zu ergeifen, um die Gefahr zu beseitigen oder zu mindern.
§
18 Aufgrund dessen, was erforderlich
ist, um Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen, bestimmt der Staat einen
Notfallplan für Meeresverschmutzungsfälle.
Die staatliche Meeresverwaltung ist
verantwortlich für die Bestimmung eines landesweiten Notfallplans gegen schwere
Ölleckagen auf See bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdölfeldern unter
dem Meeresboden, den sie der Umweltschutzabteilung des Staatsrates zu den Akten
meldet.
Die staatliche Seesachenverwaltung ist
verantwortlich für die Bestimmung eines landesweiten Notfallplans gegen schwere
Verschmutzungsfälle durch Ölleckagen von Schiffen auf See, den sie der dem
Umweltschutz vorgesetzten Abteilung des Staatsrates zu den Akten meldet.
Einheiten an der Küste, bei denen schwere
Fälle von Verschmutzung der Meeresumwelt eintreten können, müssen nach den
staatlichen Vorschriften Notfallpläne gegen schwere Verschmutzungsfälle
bestimmen und sie der örtlichen Umweltschutzverwaltung und der örtlichen
Meeresverwaltung zu den Akten melden.
Die Volksregierungen der Territorien
entlang der Küste, von der Kreisstufe aufwärts, und ihre [jeweils] betroffenen
Abteilungen haben beim Eintritt schwerer Verschmutzungsfälle auf See nach den
Notfallplänen die Gefahr zu beseitigen oder zu mindern.
§
19 Die Abteilungen, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausüben, können auf See in Verbindung [mit den eigentlich
zuständigen Stellen] das Recht ausführen; wenn sie bei
Meeresbeobachtungsfahrten Verschmutzungsfälle auf See oder Handlungen
entdecken, die dies Gesetz verletzen, müssen sie diese unterbinden, untersuchen
und Beweise erheben; wenn erforderlich, sind sie berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen,
um einer Ausbreitung der Verschmutzung vorzubeugen und den Fall den betroffenen
zuständigen Abteilungen zur Regelung zu melden.
Die Abteilungen, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausüben, sind berechtigt, die Einheiten und Einzelpersonen, die in
ihrem Zuständigkeitsbereich Schmutzstoffe abgeben, an Ort und Stelle zu
überprüfen. Die Überprüften müssen die Umstände wahrheitsgemäß wiedergeben und
das erforderliche Material zur Verfügung stellen.
Die überprüfenden Behörden müssen
technische und Geschäftsgeheimnisse der Überprüften bewahren.
3.
Kapitel: Ökologischer Schutz des Meeres
§
20 Der Staatsrat und die
Volksregierungen der Küstenterritorien auf allen Stufen müssen effektive
Maßnahmen ergreifen, um Mangrovenwälder, Korallenriffe, Feuchtgebiete an der
Küste, Meeresinseln und -buchten, Flußmündungen ins Meer, wichtige
Fischereigewässer und sonstige typische, charakteristische meeresökologische
Systeme und Gebiete mit natürlicher Konzentration seltener oder gefährdeter
Meereslebewesen, Verbreitungsgebiete von Meereslebewesen von großem
wirtschaftlichen Wert ebenso wie natürliche geschichtliche Spuren und
natürliche Szenerien des Meeres von großem wissenschaftlichem oder kulturellem
Wert zu schützen.
Meeresökologien von großem wirtschaftlichen
oder gesellschaftlichen Wert, die bereits beeinträchtigt worden sind, müssen
bereinigt und wiederhergestellt werden.
§
21 Die betroffenen Abteilungen des
Staatsrates und die Volksregierungen der Küsten-PAS müssen entsprechend den
Erfordernissen des Schutzes der Meeresökologie Meeresnaturschutzgebiete
auswählen, abgrenzen und einrichten.
Die Einrichtung von
Meeresnaturschutzgebieten auf Staatsstufe muß vom Staatsrat genehmigt werden.
§
22 Überall, wo eine der folgenden
Bedingungen vorliegt, müssen Meeresnaturschutzgebiete eingerichtet werden:
1. Für Gebiete mit der typischen
natürlichen Geographie oder mit charakteristischer natürlicher Ökologie des
Meeres, sowie in Gebieten natürlicher Meeresökologie, die beeinträchtigt worden
sind, sich aber mit Schutz wiederherstellen lassen,
2. für Gebiete mit einer großen Vielfalt
von Meereslebewesen oder Gebiete mit natürlicher Konzentration seltener oder
gefährdeter Meereslebewesen,
3. für Meeresgebiete, Küstengebiete,
Inseln, Feuchtgebiete an der Küste, Flußmündungen ins Meer und Meeresbuchten,
die einen besonderen Schutz wert sind.,
4. für Gebiete, in denen sich im Meer
natürliche Spuren von großem wissenschaftlichen oder kulturellen Wert befinden,
5. für andere Gebiete, die eines besonderen
Schutzes bedürfen.
§
23 In allen Gebieten mit besonderen
geographischen Bedingungen oder besonderen ökologischen Systemen oder
besonderen Bedürfnissen wegen Ressourcen von Lebewesen und Nichtlebewesen oder
bei der Erschließung und Nutzung des Meeres können Sondermeeresschutzgebiete
eingerichtet und effektive Schutzmaßnahmen und wissenschaftliche
Erschließungsmethoden verwandt werden, um sie auf besondere Weise zu steuern.
§
24 Die Erschließung und Nutzung von
Meeresressourcen muß aufgrund der Meeresfunktionsgebietsplanung vernünftig
verteilt werden und darf nicht zur Zerstörung der meeresökologischen Umwelt
führen.
§
25 Die Einfuhr von Seetier- und
Seepflanzenarten muß [vorher] wissenschaftlich diskutiert werden, um eine
Gefährdung meeresökologischer Systeme zu vermeiden.
§
26 Bei der Erschließung von Ressourcen
der Meeresinseln und umliegender Seegebiete müssen strikte ökologische
Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sie darf die Form, die Küste und die Watten
und die Pflanzendecke der Inseln und die ökologische Umwelt umliegender
Seegebiete nicht zerstören.
§
27 Die Volksregierungen aller Stufen
der Küstenterritorien müssen unter umfassender Berücksichtigung der
Besonderheiten der örtlichen natürlichen Umwelt Küstenschutzanlagen,
Küstenschutzwälder und in den Städten und Kleinstädten entlang der Küste Parks
und Grünzonen schaffen und [die Gefahren für] abbrechende Meeresküsten und für
Gebiete, in denen die See vordringt, umfassend beheben.
Es ist verboten, Küstenschutzanlagen,
Küstenschutzwälder und Parks und Grünzonen in den Städten und Kleinstädten
entlang der Küste zu zerstören.
§
28 Der Staat ermutigt zur Entwicklung
der Errichtung ökologischer Fischereien, verbreitet Produktionsmethoden
unterschiedlicher Arten ökologischer Fischerei und verbessert die
meeresökologischen Verhältnisse.
Bei der Neuerrichtung, dem Umbau und der
Erweiterung von Zuchtanlagen im Meerwasser müssen [vorher] die Auswirkungen auf
die Umwelt bewertet werden.
Bei der Zucht in Meerwasser muß die
Zuchtdichte wissenschaftlich bestimmt werden, und es muß Futter und Dünger
vernünftig eingebracht, es müssen Pharmaka richtig genutzt, es muß der
Verursachung von Meeresumweltverschmutzung vorgebeugt werden.
4.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch vom
Land kommende Schmutzstoffe
§
29 Wenn ins Meer vom Land kommende
Schmutzstoffe abgegeben werden, sind die vom Staat bzw. vom Territorium
festgesetzten Normen und einschlägigen Bestimmungen strikt einzuhalten.
§
30 Die Wahl eines Ortes für die Abgabe
von Schmutzstoffen ins Meer muß, nachdem sie auf der Grundlage der
Meeresfunktionsgebietsplanung, der Meeresströmungen und der einschlägigen
Bestimmungen wissenschaftlich diskutiert worden ist, der Umweltschutzverwaltung
der Volksregierung des Gebiets der Errichtung auf der Stufe mindestens der
Stadt zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden.
Bevor die Umweltschutzverwaltung die
Errichtung einer Abgabestelle für Schmutzstoffe ins Meer genehmigt, hat sie
dazu die Meinungen der Meeresverwaltung, der Verwaltung der Seesachen und der
Fischereiverwaltung und der militärischen Umweltschutzabteilung einzuholen.
In Meeresumweltschutzgebieten, wichtigen
Fischereigewässern, berühmten Küstenszenerien und anderen besonders
schutzbedürftigen Gebieten dürfen keine neuen Abgabestellen für Schmutzstoffe
errichtet werden.
In Gebieten, in denen die Voraussetzungen
dafür gegeben sind, müssen Abgabestellen für Schmutzstoffe in tiefe
Meeresgewässer gelegt und muß die Abgabe fern der Küste durchgeführt werden.
Die Errichtung von Abgabestellen für vom Land kommende Schmutzstoffe in tiefen
Gewässern fern der Küste muß auf der Grundlage der
Meeresfunktionsgebietsplanung, der Meeresströmungen und der für die Ausführung
von Vorhaben auf dem Meeresboden bedeutsamen Umstände festgelegt werden; die
konkrete Methode wird vom Staatsrat
bestimmt.
§
31 Die Umweltschutzverwaltung und die
Wasserverwaltung der PAS-Volksregierung müssen entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften zur Bekämpfung von Wasserverschmutzung ins Meer fließende Flüsse
energisch managen, Verschmutzung bekämpfen und gute Verhältnisse bei der
Wasserqualität in den Flußmündungen ins Meer erreichen.
§
32 Die Einheiten, die vom Land kommende
Schmutzstoffe abgeben, haben der Umweltschutzverwaltung ihre Anlagen für die
Abgabe vom Land kommender Schmutzstoffe, ihre Anlagen für deren Behandlung und
die Arten, Mengen und Dichten der [von ihnen] unter normalen
Betriebsbedingungen abgegebenen vom Land kommenden Schmutzstoffe zu melden und
gleichzeitig im Bereich der Bekämpfung der Meeresumweltverschmutzung die
einschlägigen Techniken und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wenn sich bei den Arten, Mengen und Dichten
der abgegebenen vom Land kommenden Schmutzstoffe große Änderungen ergeben, ist
dies unverzüglich zu melden.
Bevor Anlagen zur Behandlung vom Land
kommender Schmutzstoffe abgerissen oder stillgelegt werden, ist das
Einverständnis der Umweltschutzverwaltung einzuholen.
§
33 Die Abgabe von Ölen, Säuren, Laugen,
stark giftigen Abwässern und hoch oder mittel radioaktiven Abwässern ins Meer
ist verboten.
Die Abgabe von gering radioaktiven
Abwässern ins Meer wird strikt begrenzt; wenn sie wirklich abgegeben werden
müssen, sind die staatlichen Strahlenschutzbestimmungen strikt durchzuführen.
Die Abgabe von Abwässern mit organischen
Stoffen, die nur schwer heruntersinken und sich auflösen, und von Abwässern mit
Schwermetallen ins Meer wird strikt unter Kontrolle gehalten.
§
34 Krankheitsstoffe enthaltende
medizinische Abwässer, Lebenshaltungsabwässer und industrielle Abwässer sind zu
behandeln und dürfen erst in Meeresgebiete abgegeben werden, wenn sie den
einschlägigen staatlichen Abgabenormen entsprechen.
§
35 Die Abgabe von organische Stoffe und
nährende Materie enthaltenden industriellen Abwässern und
Lebenshaltungsabwässern in Meeresbuchten, halb umschlossene Meeresteile und
andere Meeresgebiete mit relativ schlechter Selbstreinigungskraft muß streng
unter Kontrolle gehalten werden.
§
36 Bei der Abgabe warmer Abwässer in
Meeresgebiete sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß
die Wassertemperatur in Fischereigewässern in der Nähe den staatlichen
Meeresumweltsqualitätsnormen entspricht, und eine Gefährdung der Ressourcen an
Wasserprodukten durch die Wärmeverschmutzung zu vermeiden.
§
37 Bei der Verwendung chemischer
Schädlingsbekämpfungsmittel auf Feldern und in Forsten an der Küste sind die
staatlichen Bestimmungen und Normen für den sicheren Gebrauch von Schädlingsbekämpfungsmittel
durchzuführen.
Auf Feldern und in Forsten an der Küste
müssen chemischer Dünger und das Pflanzenwachstum regulierende Mittel mit
Vernunft verwandt werden.
§
38 Wenn auf der Küste und auf Watten
Schutt und Abraum von Bergwerken, Asche und Schlacke von Kohlen, Müll und
andere feste Abfälle entsorgt, aufgehäuft oder behandelt werden, wird nach den
einschlägigen Vorschriften des "Gesetzes der VR China zur Bekämpfung von
Verschmutzung der Umwelt durch feste Abfälle" verfahren.
§
39 Es ist verboten, über die inneren
Gewässer und das Küstenmeer der VR China gefährliche Abfälle zu verlagern.
Wenn gefährliche Abfälle über andere
Seegebiete verlagert werden, für die die VR China zuständig ist, ist vorher das
schriftliche Einverständnis der Umweltschutzverwaltung des Staatsrates
einzuholen.
§
40 Die Volksregierungen der
Küstenstädte müssen städtische Abwasserleitungsnetze errichten und
vervollkommnen, planmäßig städtische Kläranlagen oder andere Anlagen zur
konzentrierten Behandlung der Abwässer errichten und die umfassende Bereinigung
der städtischen Abwässer verstärken.
Die Errichtung von Vorhaben zur Entsorgung
von Schmutzwasser im Meer hat den einschlägigen staatlichen Bestimmungen zu
entsprechen.
§
41 Der Staat ergreift die
erforderlichen Maßnahmen, um Schäden durch Verschmutzung der Meeresumwelt
vorzubeugen oder sie zu verringern und unter Kontrolle zu bringen, die aus der
Atmosphäre oder über die Atmosphäre verursacht werden.
5.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch
Küstenbauvorhaben
§
42 Bei der Neuuerrichtung, dem Umbau
und der Erweiterung von Bauvorhaben an der Meeresküste sind die staatlichen
Vorschriften zum Umweltschutz bei Bauvorhaben einzuhalten, und die Mittel, die
erforderlich sind, um Verschmutzung zu bekämpfen, sind in den Investitionsplan
für das Vorhaben einzustellen.
In nach dem Recht bestimmten und
abgegrenzten Meeresnaturschutzgebieten, berühmten Küstenszenerien, wichtigen
Fischereigewässern und anderen Gebieten, die besonderen Schutz brauchen, dürfen
keine Bauvorhaben an der Küste oder sonstige Aktivitäten verfolgt werden,
welche die Umwelt verschmutzen oder die Szenerie zerstören.
§
43 Einheiten mit Bauvorhaben an der
Meeresküste haben auf der Stufe der Durchführbarkeitsuntersuchung des
Bauvorhabens die Meeresumwelt wissenschaftlich zu untersuchen, den Bauplatz
aufgrund der natürlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten vernünftig
auszusuchen und einen schriftlichen Bericht über die Auswirkungen auf die
Umwelt zusammenzustellen. Nachdem dieser Bericht der Meeresverwaltung zur
Prüfung und Äußerung vorgelegt worden ist, wird er der Umweltschutzverwaltung
zur Prüfung und Genehmigung gemeldet.
Bevor die Umweltschutzverwaltung den
Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt genehmigt, hat sie die Äußerungen
der Seesachenverwaltung und der Fischereiverwaltung und der militärischen
Umweltschutzabteilung einzuholen.
§
44 Umweltschutzanlagen von Bauvorhaben
an der Meeresküste sind gleichzeitig mit dem Hauptvorhaben zu planen, die
Arbeiten daran sind gleichzeitig mit denen am Hauptvorhaben auszuführen, und
sie sind gleichzeitig mit diesem in Gebrauch zu nehmen. Solange die
Umweltschutzanlagen nicht von der Umweltschutzverwaltung geprüft und genehmigt
worden sind, darf das Bauvorhaben nicht probeweise in Betrieb genommen werden,
und solange sie nicht von der Umweltschutzverwaltung abgenommen worden sind,
oder wenn die Abnahme ergibt, daß sie nicht den Normen entsprechen, darf das
erbaute Vorhaben nicht die Produktion aufnehmen bzw. in Gebrauch genommen
werden.
§
45 Es ist verboten, in Landgebieten an
der Küste Anlagen zur Papierbrei- und Papierproduktion, Anlagen der chemischen
Industrie, Färbereien, Gerbereien, Galvanisieranlagen, Brauereien,
Ölraffinerien, ins Watt gehende Schiffabwrackereien an der Küste und andere
erheblich die Meeresumwelt verschmutzende industrielle Produktionsvorhaben ohne
effektive Anlagen zur Behebung [der Verschmutzung] neu zu errichten.
§
46 Wenn Bauvorhaben an der Meeresküste
in Angriff genommen werden, sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um vom Staat
und von den Territorien schwerpunktmäßig geschützte wilde Tiere und Pflanzen
und ihre Lebensumwelt sowie die Ressourcen an Wasserprodukten des Meeres zu
schützen.
Der Abbau von Sand und Kies an der
Meeresküste ist strikt zu begrenzen. Beim offenen Abbau von Sand und Kies von
der Küste und wenn von der Küste aus Stollen vorgetrieben werden, um unter dem
Meeresboden Bodenschätze zu erschließen, sind effektive Maßnahmen zu ergreifen,
um einer Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen.
6.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch
Meeresbauvorhaben
§
47 Meeresbauvorhaben haben der
Meeresfunktionsgebietsplanung, der Planung für den Meeresumweltschutz und den
einschlägigen staatlichen Umweltschutznormen zu entsprechen; auf der Stufe der
Durchführbarkeitsuntersuchung wird ein schriftlicher Bericht über [ihre]
Auswirkungen auf die Meeresumwelt zusammengestellt und von der Meeresverwaltung
nachgeprüft und genehmigt und der Umweltschutzverwaltung zu den Akten gemeldet;
die Vorhaben unterliegen der Überwachung der Umweltschutzverwaltung.
Bevor die Meeresverwaltung den Bericht über
die Auswirkungen auf die Meeresumwelt nach Prüfung genehmigt, hat sie die
Äußerungen der Seesachenverwaltung und der Fischereiverwaltung und der
militärischen Umweltschutzabteilung einzuholen.
§
48 Umweltschutzanlagen von
Meeresbauvorhaben sind gleichzeitig mit dem Hauptvorhaben zu planen, die
Arbeiten daran sind gleichzeitig mit denen am Hauptvorhaben auszuführen, und
sie sind gleichzeitig mit diesem in Gebrauch zu nehmen. Solange die
Umweltschutzanlagen nicht von der Meeresverwaltung geprüft und genehmigt worden
sind, darf das Bauvorhaben nicht probeweise in Betrieb genommen werden, und solange
sie nicht von der Meeresverwaltung abgenommen worden sind, oder wenn die
Abnahme ergibt, daß sie nicht den Normen entsprechen, darf das erbaute Vorhaben
nicht die Produktion aufnehmen bzw. in Gebrauch genommen werden.
Bevor Umweltschutzanlagen abgerissen oder
stillgelegt werden, ist das Einverständnis der Meeresverwaltung einzuholen.
§
49 Bei Meeresbauvorhaben dürfen keine
Stoffe mit Radioaktivität über die Normen hinaus und keine Materialien verwandt
werden, aus denen sich leicht giftige und schädliche Stoffe [ins Wasser] lösen.
§
50 Wenn Meeresbauvorhaben Sprengungen
erfordern, sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Meeresressourcen zu
schützen.
Bei der Erforschung und Ausbeutung von
Erdölvorkommen unter dem Meeresboden und dem Transport des Öls sind effektive
Maßnahmen zu ergreifen, um Ölleckagen zu vermeiden.
§
51 Mit Öl verschmutztes Wasser und
ölige Mischstoffe von Erdölbohrschiffen, Erdölbohrplattformen und Erdöl
fördernden Plattformen bei Erdöl unter dem Meeresboden sind [erst dann ins
Meer] abzugeben, wenn sie behandelt worden sind und die Normen [d.h. die
zulässigen Höchstwerte für den Ölgehalt] einhalten; Restöl und Altöl sind
zurückzugewinnen und dürfen nicht ins Meer abgegeben werden. Bei dem, was nach
der Rückgewinnung und Behandlung abgegeben wird, darf der Ölgehalt nicht die
vom Staat bestimmten Normen überschreiten.
Bei Bohrungen benutzter Bohrschlamm auf
Ölbasis und andere giftige Mischschlämme dürfen nicht ins Meer abgegeben
werden. Die Abgabe von Bohrschlamm auf Wasserbasis und ungiftigen
Mischschlämmen sowie Bohrspänen hat den einschlägigen staatlichen Bestimmungen
zu entsprechen.
§
52 Bei Erdöl unter dem Meeresboden darf
von Erdölbohrschiffen, Erdölbohrplattformen und Erdöl fördernden Plattformen
und den dazu gehörigen Anlagen auf dem Meer in Seegebiete kein ölhaltiger
Industriemüll entsorgt werden. Wenn sonstiger Industriemüll entsorgt wird, darf
das nicht zu Verschmutzung der Meeresumwelt führen.
§
53 Bei Probe[bohrungen] nach Öl auf dem
Meer muß gesichert werden, daß Öl und Gas völlig verbrannt werden, und Öl und
ölige Mischstoffe dürfen nicht ins Meer abgegeben werden.
§
54 Bei der Erforschung und Ausbeutung
von Erdöl unter dem Meeresboden ist nach den einschlägigen Vorschriften ein
Notfallplan für Ölleckagen aufzustellen und der staatlichen Meeresverwaltung
zur Prüfung und Genehmigung zu melden.
7.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch das
Einbringen von Abfällen
§
55 Keine Einheit darf ohne Genehmigung
der staatlichen Meeresverwaltung in Seegebiete, für die die VR China zuständig
ist, irgendwelchen Abfall einbringen.
Einheiten, für die es erforderlich ist,
Abfall einzubringen, haben bei der staatlichen Meeresverwwaltung einen
schriftlichen Antrag zu stellen und können den Abfall erst einbringen, nachdem
die staatliche Meeresverwaltung ihnen nach Prüfung und Genehmigung eine Lizenz
dazu ausgestellt hat.
Es ist verboten, Abfall von außerhalb des
Gebiets der VR China in Seegebiete einzubringen, für die die VR China zuständig
ist.
§
56 Die staatliche Meeresverwaltung
bestimmt das Verfahren zur Bewertung des Einbringens von Abfall ins Meer und
die Normen dafür nach der Giftigkeit des Abfalls, seinem Gehalt an Giftstoffen
und dem Grad, in dem er die Umwelt beeinträchtigt.
Einbringen von Abfall ins Meer muß nach
Arten und Mengen der Stoffe auf die Stufen [der Verwaltung] verteilt gesteuert
werden.
Die staatliche Meeresverwaltung stellt eine
Liste mit den Bezeichnungen [der Arten] von Abfall auf, die ins Meer eingebracht
werden können, und meldet diese Liste, nachdem sie der Umweltschutzverwaltung
des Staatsrates zur Überprüfung und Äußerung vorgelegt worden ist, dem
Staatsrat zur Genehmigung.
§
57 Die staatliche Meeresverwaltung
wählt die Gebiete für das Einbringen ins Meer nach den Grundsätzen der
Wissenschaftlichkeit, Vernünftigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit aus und
meldet sie, nachdem die Umweltschutzverwaltung des Staatsrates sich nach
Überprüfung dazu geäußert hat, dem Staatsrat zur Genehmigung.
Vorläufige Gebiete für das Einbringen ins
Meer genehmigt die staatliche Meeresverwaltung und meldet diese Entscheidung
der Umweltschutzverwaltung des Staatsrates zu den Akten.
Vor der Auswahl von Gebieten und der
Genehmigung vorläufiger Gebiete für das Einbringen ins Meer hat die staatliche
Meeresverwaltung die Meinungen der staatlichen Seesachenverwaltung und der
staatlichen Fischereiverwaltung dazu einzuholen.
§
58 Die staatliche Meeresverwaltung
überwacht und steuert den Gebrauch der Gebiete für das Einbringen und
organisiert die Überwachung der Umwelt der Gebiete für das Einbringen. Wenn
festgestellt worden ist, daß ein weiterer Gebrauch eines Gebiets für das
Einbringen nicht angebracht ist, muß die staatliche Meeresverwaltung es
schließen, alle Einbringungsaktvitäten in diesem Gebiet beenden und dies dem
Staatsrat zu den Akten melden.
§
59 Wenn Einheiten die Erlaubnis zum
Einbringen von Abfall erhalten, haben sie das Einbringen zu den in der Lizenz
vermerkten Fristen und Bedingungen in den zugewiesenen Gebieten durchzuführen.
Nachdem der Abfall [auf die Schiffe] geladen worden sind, muß die genehmigende
Abteilung ihn überprüfen.
§
60 Wenn Einheiten die Erlaubnis zum
Einbringen von Abfall erhalten haben, müssen sie die Umstände der Einbringung
genau aufzeichnen und danach der genehmigenden Abteilung schriftlich Bericht
erstatten. Das Schiff, welches den Abfall einbringt, hat der
Seesachenverwaltung des Hafens, aus dem es ausläuft, schriftlich Bericht zu
erstatten.
§
61 Das Verbrennen von Abfall auf dem
Meer ist verboten.
Es ist verboten, auf dem Meer radioaktiven
Abfall oder anderes radioaktives Material zu entsorgen. Die Dichte, bis zu der
in Abfall radioaktives Material zulässig ist, wird vom Staatsrat bestimmt.
8.
Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Schiffe
und mit ihnen verbundene Tätigkeiten
§
62 In Seegebieten, für die die VR China
zuständig ist, darf kein Schiff und keine damit verbundene Tätigkeit entgegen
diesem Gesetz Schmutzstoffe, Abfall, Ballastwasser, Schiffmüll und anderes
schädliches Material ins Meer abgeben.
Wer sich mit der Übernahme von
Schmutzstoffen, Abfall und Müll von Schiffen und dem Säubern und Auswaschen von
Schiffsladeräumen befaßt, hat entsprechende Kapazitäten für die Übernahme und
Behandlung [der Schmutzstoffe] zu besitzen.
§
63 Schiffe haben entsprechend den
einschlägigen Vorschriften Zeugnisse und Schriftstücke über die Vorbeugung
gegen Verschmutzung der Meeresumwelt mit sich zu führen, und Vorgänge, die mit
der Abgabe und Handhabung von Schmutzstoffen zu tun haben, sind wahrheitsgemäß
aufzuzeichnen.
§
64 Um Verschmutzung vorzubeugen, haben
Schiffe mit entsprechenden Anlagen und Geräten ausgestattet zu sein.
Bei Schiffen, die Materialien geladen
haben, von denen Verschmutzungsgefahr droht, müssen Konstruktion und Anlagen
einer Verschmutzung der Meeresumwelt durch die von ihnen geladenen Materialien
vorbeugen oder sie vermindern können.
§
65 Schiffe müssen die Gesetze und
sonstigen Rechtsnormen zur Sicherheit des Seeverkehrs beachten und vermeiden,
daß Kollisionen, das Auflaufen auf Klippen, das Stranden an Untiefen, den
Ausbruch von Feuer, durch Explosionen oder andere Seeunfälle zu einer
Verschmutzung der Meeresumwelt führen.
§
66 Der Staat vervollkommnet Regelungen
zur Haftung auf zivilrechtlichen Ersatz für Schäden durch Ölverschmutzung durch
Schiffe und führt sie durch; nach dem Grundsatz, daß bei der Haftung auf Ersatz
für Schäden durch Ölverschmutzung durch Schiffe der Schiffseigner<7>
und der Herr der Ware gemeinsam die Gefahr tragen, werden Regelungen für eine
Versicherung für Ölverschmutzung durch Schiffe und für einen Ersatzfonds für
Ölverschmutzungsschäden geschaffen.
Die konkreten Methoden für die Durchführung
der Regelungen für eine Versicherung für Ölverschmutzung durch Schiffe und für
einen Ersatzfonds für Ölverschmutzungsschäden werden vom Staatsrat festgesetzt.
§
67 Wenn Schiffe in einen Hafen
einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, die Materialien geladen haben,
von denen Verschmutzungsgefahr droht, müssen der Frachtführer und der
Eigentümer der Waren oder Vertreter dies vorher der Seesachenverwaltung melden.
Erst nach Genehmigung können sie in den Hafen einlaufen oder aus ihm auslaufen,
über die Grenzlinie kommen und ankern oder auf- oder abladen.
§
68 Für den Schiffen zum Aufladen
übergebene Materialien, von denen Verschmutzungsgefahr droht, haben die
Dokumente, Verpackungen, Markierungen, Mengenbegrenzungen usw. den Vorschriften
für die aufgeladenen Materialien zu entsprechen.
Ist es erforderlich, daß ein Schiff
Materialien auflädt, bei denen eine von ihnen drohende Verschmutzungsgefahr
unklar ist, muß nach den entsprechenden Bestimmungen vorher eine Bewertung [er
möglichen Gefahr] durchgeführt werden.
Bei Auf- und Abladen von Ölen und sonstigen
giftigen oder schädlichen Materialien haben beide Seiten, auf dem Schiff und
auf Land, die Verfahren für eine sichere, Verschmutzung vorbeugende Handhabung
zu beachten.
§
69 Häfen, Kais, Umschlagsplätze
(terminals) und Werften haben entsprechend den einschlägigen Vorschriften über
ausreichende Anlagen für die Annahme und Behandlung von Schmutzstoffen und
Abfall der Schiffe zu verfügen und sie in ausgezeichnetem Zustand zu erhalten.
Öle auf- und abladende Häfen, Kais,
Umschlagsplätze (terminals) und Schiffe haben einen Notfallplan für schweren
Ölleckagen aufzustellen und für diese Notfälle entsprechende Anlagen und Geräte
bereitzuhalten.
§
70 Wer die folgenden Tätigkeiten
durchführt, muß das vorher nach den einschlägigen Vorschriften den betreffenden
Abteilungen zur Genehmigung bzw. Genehmigung nach Überprüfung melden:
1. Gebrauch von Verbrennungsöfen [zur
Abfallbeseitigung] durch ein Schiff in Hafengewässern,
2. bei bzw. von Schiffen in Hafengewässern
das Auswaschen und Säubern von Lagerräumen, das Ablassen von Gasen, die Abgabe
von Ballastwasser, die Übernahme von Restöl und ölhaltigem Schmutzwasser, das
Abbrennen<8> und Anstreichen der Schiffsaußenwände,
3. Verwendung chemischer Öl lösender Mittel
auf Schiffen, in Häfen, Kais und in Anlagen,
4. Abwaschen von Schiffsdecks, an denen
Schmutzstoffe und giftige und schädliche Materialien kleben,
5. Leichtern bei vom Schiff lose geladenen
flüssigen Materialien, von denen Verschmutzungsgefahr droht,
6. Abwracken von Schiffen auf dem Wasser,
Bergung, Reparaturen und andere Arbeiten auf und unter Wasser an Schiffen.
§
71 Wenn ein Schiff in einen Seeunfall
gerät, der erhebliche Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt verursacht oder
verursachen kann, ist die staatliche Seesachenverwaltung berechtigt,
Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzungsschäden zu vermeiden oder zu
verringern.
...Wenn
bei einem Seeunfall auf hoher See Schiffe oder Anlagen auf dem Meer erhebliche
Verschmutzungsschäden in Seegebieten, für die die VR China zuständig ist,
verursachen oder diese Gebiete mit Verschmutzung bedrohen, ist die staatliche
Seesachenverwaltung berechtigt, ihnen gegenüber die den tatsächlichen bzw. noch
möglichen Schäden entsprechenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
§
72 Alle Schiffe sind gleichermaßen
verpflichtet, nach Verschmutzung auf See Ausschau zu halten; wenn sie auf See
Verschmutzungsfälle oder gegen dies Gesetz verstoßende Vorgänge entdecken,
haben sie sofort bei der nächsten nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden
Steuerung der Meeresumwelt ausübenden Abteilung Meldung zu erstatten.
Wenn Fahrzeuge der Zivilluftfahrt die
Abgabe von Verschmutzung oder Verschmutzung auf See entdecken, haben sie
unverzüglich der nächsten Zivilluftfahrtskontrolleinheit Meldung zu erstatten.
Die Einheit, welche die Meldung erhält, muß sofort der Abteilung Mitteilung
machen, welche nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausübt.
9.
Kapitel: Gesetzliche Haftung
§
73 Wenn in Verletzung der einschlägigen
Bestimmungen dieses Gesetzes eine der folgenden Handlungen begangen wird, gibt
die nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt
ausübende Abteilung Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu
korrigieren, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße:
1. Wenn in Meeresgebiete Schmutzstoffe oder
andere Stoffe abgegeben werden, deren Abgabe dieses Gesetz verbietet,
2. wenn Schmutzstoffe nicht nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ins Meer oder über die Norm hinaus abgegeben
werden,
3. wennn ohne eine Lizenz zum Einbringen
ins Meer Abfälle ins Meer eingebracht werden,
4. wenn Unfälle oder andere plötzliche
Ereignisse zu Fällen von Verschmutzung der Meeresumwelt führen, und nicht
sofort Maßnahmen zu ihrer Behandlung ergriffen werden.
Wenn einer der Fälle nach den Nrn. 1 oder 3
des vorigen Absatzes vorliegt, wird eine Geldbuße zwischen 30.000 und 200.000
Yuan verhängt, wenn einer der Fälle nach den Nrn. 2 oder 4 des vorigen Absatzes
vorliegt, wird eine Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Yuan verhängt.
§
74 Wenn in Verletzung der einschlägigen
Bestimmungen dieses Gesetzes eine der folgenden Handlungen begangen wird,
erteilt die nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausübende Abteilung eine Verwarnung oder verhängt eine Geldstrafe:
1. wenn [in den Fällen der §§ 32 I,II, 67]
nicht vorschriftsgemäß Meldung erstattet wird, bis hin zur Verweigerung der
Meldung von Umständen in Zusammenhang mit der Abgabe von Schmutzstoffen, oder
wenn in Meldungen falsche Angaben gemacht werden,
2. wenn es zu Unfällen oder anderen
plötzlichen Ereignissen kommt, und nicht vorschriftsgemäß Bericht erstattet
wird,
3. wenn die Umstände der Einbringung von
Abfall nicht vorschriftsgemäß aufgezeichnet werden, oder nicht vorschriftsgemäß
ein Bericht über die Einbringung übergeben wird,
4. wenn über zu meldende Umstände bei von
Schiffen transportierten Materialien, die eine Verschmutzungsgefahr darstellen,
eine Meldung verweigert oder eine falsche Meldung erstattet wird.
Bei Handlungen nach den Nrn. 1 und 3 des
vorigen Absatzes wird eine Geldbuße bis zu 20.000 Yuan verhängt, bei Handlungen
nach den Nrn. 2 und 4 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße bis zu 50.000
Yuan verhängt.
§
75 Wird entgegen § 19 Abs.2 [den
Behörden] die Überprüfung an Ort und Stelle verweigert, oder wird bei der
Überprüfung getäuscht, so erteilt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, eine
Verwarnung und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße von bis zu 20.000 Yuan.
§
76 Werden durch Verletzungen dieses
Gesetzes Korallenriffe, Mangrovenwälder oder andere meeresökologische Systeme
oder maritime Ressourcen von Wasserprodukten oder Meeresschutzgebiete zerstört,
so gibt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht
zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, Anweisung, dies
einzustellen und Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, und verhängt gleichzeitig
eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan; wenn rechtswidriges Einkommen
erlangt worden ist, wird es beschlagnahmt.
§
77 Werden entgegen § 30 Abs. 1 oder 3
Abgabestellen für die Abgabe von Schmutzstoffen ins Meer eingerichtet, so gibt
die Umweltschutzverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder
höherer Stufe Anweisung, diese Abgabestellen zu schließen, und verhängt
gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Yuan.
§
78 Wird eine Umweltschutzanlage
entgegen § 32 Abs.3 eigenmächtig abgerissen oder stillgelegt, so gibt die
Umweltschutzverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer
Stufe Anweisung, sie wieder einzurichten und in Gebrauch zu nehmen, und
verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan.
§
79 Wenn entgegen § 39 Abs.2 gefährliche
Abfälle über Seegebiete verlagert werden, für die die VR China zuständig ist,
gibt die staatliche Seesachenverwaltung dem illegal diese gefährlichen Abfälle
transportierenden Schiff Anweisung, das Seegebiet, für das die VR China
zuständig ist, zu verlassen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen
50.000 und 500.000 Yuan.
§
80 Wenn entgegen § 43 Abs. 1 ohne einen
geprüften und genehmigten Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt
Bauvorhaben an der Meeresküste durchgeführt werden, gibt die
Umweltschutzverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe
Anweisung, die rechtswidrigen Handlungen einzustellen und Abhilfemaßnahmen zu
ergreifen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 50.000 und 200.000
Yuan, oder die territoriale Volksregierung - entsprechend den Steuerungsrechten
auf Kreis- oder höherer Stufe - gibt Anweisung, die Bauten innerhalb einer
bestimmten Frist abzureißen.
§
81 Wenn entgegen § 44 bei Bauvorhaben
an der Meeresküste die Produktion aufgenommen wird, bzw. sie in Gebrauch
genommen werden, bevor die Umweltschutzanlagen fertiggestellt sind oder den
vorgeschriebenen Anforderungen genügen, erteilt die Umweltschutzverwaltung
Anweisung, die Produktion bzw. den Gebrauch einzustellen, und verhängt
gleichzeitig eine Geldstrafe zwischen 20.000 und 100.000 Yuan.
§
82 Werden entgegen § 45 Bauvorhaben für
erheblich die Meeresumwelt verschmutzende industrielle Produktion neu
errichtet, so gibt die territoriale Volksregierung - entsprechend den
Steuerungsrechten auf Kreis- oder höherer Stufe - Anweisung, sie zu schließen.
§
83 Wenn entgegen § 47 Abs. 1 oder § 48
Meeresbauvorhaben durchgeführt werden oder die Produktion aufnehmen bzw. in
Gebrauch genommen werden, bevor die Umweltschutzanlagen errichtet worden sind
oder den vorgeschriebenen Anforderungen genügen, gibt die Meeresverwaltung
Anweisung, die Ausführung der Arbeiten bzw. die Produktion oder den Gebrauch
einzustellen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 50.000 und
200.000 Yuan.
§
84 Werden entgegen § 49 Stoffe mit
Radioaktivität über die Normen hinaus oder Materialien verwandt, aus denen sich
leicht giftige und schädliche Stoffe [ins Wasser] lösen, so verhängt die
Meeresverwaltung eine Geldbuße bis zu 50.000 Yuan und gibt Anweisung, die
Arbeiten an diesem Bauvorhaben solange einzustellen, bis die
Verschmutzungsgefahr beseitigt ist.
§
85 Wird Erforschung und Ausbeutung von
Erdölfeldern unter dem Meeresboden entgegen diesem Gesetz durchgeführt und
damit die Mederesumwelt verschmutzt, so erteilt die staatliche Meeresverwaltung
eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 20.000 und
200.000 Yuan.
§
86 Wird entgegen diesem Gesetz [Abfall]
nicht nach den Vorschriften über Lizenzen eingebracht, oder wird Abfall in ein
geschlossenes Einbringungsgebiet eingebracht, so erteilt die staatliche
Meeresverwaltung eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße
zwischen 30.000 und 200.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen kann sie die
Lizenz vorläufig einbehalten oder [endgültig] einziehen.
§
87 Wird entgegen § 55 Abs. 3 Abfall von
außerhalb des Gebiets der VR China in Seegebiete, für die die VR China
zuständig ist, transportiert und eingebracht, so erteilt die staatliche
Meeresverwaltung eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig je nach den
Gefahren, die verursacht worden sind oder werden können, eine Geldbuße zwischen
100.000 und 1.000.000 Yuan.
§
88 Wird dies Gesetz durch eine der
folgenden Handlungen verletzt, so erteilt die Abteilung, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausübt, eine Verwarnung, oder sie verhängt eine Geldbuße:
1. Häfen, Kais, Umschlagsplätze (terminals)
und Schiffe sind nicht mit Anlagen und Gerät ausgestattet, um Verschmutzung
vorzubeugen.
2. Schiffe führen keine Zeugnisse und
Schriftstücke über die Vorbeugung gegen Verschmutzung mit oder zeichnen nicht
vorschriftsgemäß die Vorgänge bei der Abgabe von Schmutzstoffen auf.
3. auf dem Wasser und in Seegebieten von
Häfen das Abwracken von Schiffen, der Umbau von alten Schiffen, Bergung,
Reparaturen und andere Arbeiten auf und unter Wasser, die zu
Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt führen.
4. Schiffstransport von Waren, welche die
Bedingungen für einen Verschmutzung vorbeugenden Transport nicht erfüllen.
In den Fällen der Nrn. 1 und 4 des vorigen
Absatzes wird eine Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Yuan verhängt, in den
Fällen der Nr. 2 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße bis zu 20.000 Yuan
verhängt, in den Fällen der Nr. 3 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße
zwischen 50.000 und 200.000 Yuan verhängt.
§
89 Wird entgegen diesem Gesetz bei
Schiffen, Ölplattformen und bei Öle auf und abladenden Häfen, Kais oder
Umschlagsplätzen (terminals) kein Notfallplan für Ölleckagen aufgestellt, so
erteilt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht
zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, eine Verwarnung oder die
Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren.
§
90 Wer für die Verursachung von
Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt verantwortlich ist, muß die Gefahr
beseitigen und den Schaden ersetzen; ist ein Verschmutzungsschaden an der
Meeresumwelt völlig von einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
worden, so beseitigt der Dritte die Gefahr und haftet auf Ersatz des Schadens.
Werden die Meeresökologie, Ressourcen von
Wasserprodukten des Meeres oder Meeresschutzgebiete zerstört und damit dem
Staate große Schäden zugefügt, so fordert die Abteilung, welche nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt ausübt, in Vertretung des Staates von dem Verantwortlichen Ersatz
des Schadens.
§
91 Einheiten, die in Verletzung dieses
Gesetzes Fälle von Verschmutzung der Meeresumwelt verursachen, werden von der
Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur
überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, aufgrund der von ihnen
verursachten Gefahren und Schäden mit Geldbußen belegt; wenn direkt
verantwortliche zuständige Personen und andere direkt verantwortliche Personen
Staatsbeamte sind, werden gegen sie nach dem Recht administrative Sanktionen
verhängt.
Geldbußen nach dem vorigen Absatz werden in
Höhe von 30% des direkten Schadens berechnet, dürfen aber 300.000 Yuan nicht
überschreiten.
Wenn schwere Fälle von Verschmutzung der
Meeresumwelt bis hin zu erheblichen Folgen - schwere Schäden an öffentlichem
und privatem Vermögen, Verletzung und Tod von Menschen - verursacht werden,
wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
92 Wenn ausschließlich einer der
folgenden Umstände vorliegt, und, obwohl rechtzeitig vernünftige Maßnahmen
ergriffen worden sind, sich Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt nicht
vermeiden lassen, ist der betreffende für die Verusachung von
Verschmutzungsschaden Veranwtortliche von der Haftung befreit:
1. Bei Krieg,
2. bei unwiderstehlichen Naturkatastrophen,
3. die für Leuchttürme und andere die
Schiffahrt unterstützende Anlagen verantwortliche zuständige Abteilung für
nachlässige Erfüllung von Amtspflichten und sonstige fahrlässige Handlungen.
§
93 Bestimmungen für Verwaltungsbußen
bei Verletzung der Vorschriften der §§ 11 und 12 über die Zahlung von Verschmutzungsabgabegebühren
und Einbringungsgebühren und über die Behebung [von Verschmutzungsschäden]
innerhalb einer bestimmten Frist werden vom Staatsrat festgesetzt.
§
94 Wenn Personen, welche die
Meeresumwelt überwachend steuern, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihr Amt
vernachlässigen, im Eigeninteresse pflichtwidrig handeln und damit
Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt herbeiführen, werden gegen sie nach
dem Recht administrative Sanktionen verhängt; wenn der Vorgang eine Straftat
bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
10.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
95 In diesem Gesetz werden die
folgenden Termini mit folgendem Inhalt gebraucht:
1. Verschmutzungsschäden an der
Meeresumwelt bedeuten, daß Material oder Energie direkt oder indirekt in die
Meeresumwelt eingeleitet worden sind und Resourcen an Meereslebewesen
geschädigt, die menschliche Gesundheit gefährdet, die Fischerei oder andere
legale Aktivitäten auf dem Meer beeinträchtigt, die Brauchbarkeit des Meereswassers
geschädigt oder die Umweltqualität
verringert oder sonstwie schädliche Auswirkungen gehabt haben;
2. innere Gewässer sind alle Meeresgebiete
des Küstenmeers unseres Landes von der Basislinie zum Festland hin;
3. mit Feuchtgebieten an der Küste sind [in
§§ 20 I und 22 Nr.3] Wassergebiete mit einer Tiefe von bei Ebbe höchstens 6
Metern und durchfeuchtete Zonen entlang der Küste gemeint; inbegriffen sind
ständig unter nicht mehr als 6 Meter Wasser stehende Gebiete, Watten bzw.
Überschwemmungsgebiete und Niederungen entlang der Küste;
4. mit Meeresfunktionsgebietsplanung ist
gemeint, daß aufgrund der natürlichen und gesellschaftlichen Attribute von
Meeres[gebieten] und [ihrer] natürlichen Ressourcen und besonders bestimmten
Umweltbedingungen für die Nutzung des Meeres die Hauptfunktionen und der Umfang
des Gebrauchs abgegrenzt werden;
5. mit Fischereigewässern sind die Gebiete
gemeint, in denen Fische und Krebstiere laichen, Nahrung suchen, überwintern
oder auf Wanderungen durchziehen, sowie die Gebiete, in denen Fische,
Krebstiere, Muscheln oder Tang aufgezogen werden;
6. Öle sind jede Art von Öl und
Raffinerieprodukte von Öl,
7. ölige Mischstoffe sind alle Mischstoffe,
die Öl enthalten,
8. Abgeben bedeutet eine Handlung, mit der
Schmutzstoffe ins Meer abgegeben werden; inbegriffen sind Herauspumpen,
Leckagen, Versickern, Ausstoß unter Druck und Abkippen bzw. Ausgießen;
9. mit Quellen vom Land kommender
Verschmutzung sind Stellen und Anlagen gemeint, die vom Land in Meergebiete
Schmutzstoffe abgeben und damit die Meeresumwelt verschmutzen oder verschmutzen
können;
10. mit vom Land kommender Verschmutzung
sind Schmutzstoffe gemeint, die aus Quellen vom Land kommender Verschmutzung
abgegeben werden;
11. Einbringen bedeutet, daß über Schiffe,
Luftfahrzeuge, Plattformen oder
sonstige Transportgeräte ins Meer Abfälle und sonstige Schadstoffe entsorgt
werden; inbegriffen sind die Entsorgung von Schiffen, Luftfahrzeugen,
Plattformen und ihren Hilfsanlagen und von sonstigem schwimmenden Gerät;
12. mit Landgebieten an der Küste ist [in
§§ 2 II und 45] der Landstreifen gemeint, der an die Küste anschließt, oder aus
dem über Rohrleitungen, Kanäle oder Anlagen direkt oder indirekt ins Meer
Verschmutzung abgegeben wird und damit verbundene Aktivitäten stattfinden;
13. mit Verbrennen auf dem Meer ist [in §
61 I] gemeint, daß mit dem Ziel der Zerstörung durch Hitze in einer
Verbrennungsanlage auf dem Meer vorsätzlich Abfälle oder andere Materialien
verbrannt werden; ausgenommen sind jedoch Handlungen, zu denen es als
Nebenwirkung des normalen Betriebs von Schiffen, Plattformen und anderen
menschlichen Konstruktionen kommt.
§
96 Die konkrete Aufteilung der
Amtsbefugnisse der Abteilungen, die mit der überwachenden Steuerung der
Meeresumwelt zu tun haben, wird, soweit dies Gesetz keine Bestimmung trifft,
vom Staatsrat geregelt.
§
97 Wenn internationale Abkommen, die mit dem Schutz der Meeresumwelt zu tun
haben, und die die VR China abgeschlossen hat, oder an denen sie teilnimmt, von
diesem Gesetz abweichende Bestimmungen treffen, werden die Bestimmungen dieser
Abkommen angewandt, soweit die VR China nicht eine Vorbehaltsklausel erklärt
hat.
§
98 Dies Gesetz wird vom 1.4.2000 an
angewandt.
_____________________________________________________________________________________________
Quelle: Wiedergabe im Internet,
u.a.: http://www.lawbook.com.cn/0004hyhj.htm;
http://www.fiet.gov.cn/gg1/991228b.htm;
http://www.legaldaily.com.cn/19991227/199912270201.html;
http://www.soa.gov.cn/hyhb/doc/hyhbf.htm; http://jots.xmu.edu.cn/oec/news/hyb878.htm#3;
http://sd-ep.cei.gov.cn/zhce/files/e5b12291.htm
Anmerkungen:
<1>
Dies Gesetz
ersetzt das Gesetz gleichen Namens vom 23.8.1982 (noch zu finden in
http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3001.htm). Das alte Gesetz
war mit 48 zumeist recht knappen Paragraphen nur knapp halb so lang wie das
neue. Es ist aber bald durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt worden, die
jetzt zum Teil ins Gesetz übernommen wurden. Deshalb sind die Änderungen durch
das neue Gesetz nicht ganz so groß, wie es zunächst den Anschein hat.
Auch das neue Gesetz aber verweist vielfach
auf nicht näher spezifizierte Detailvorschriften. Dies sind zunächst eben die
alten ergänzenden Verordnungen, die weitergelten, aber noch an das neue Gesetz
angepaßt werden müssen. Insbesondere sind zu erwähnen:
1.
Zur Ölverschmutzung:
Steuerungsregeln
der VR China zum Umweltschutz bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdöl im
Meer, erlassen vom Staatsrat am 29.12.1983, http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3002.htm,
mit
einer "Ausführungsmethode" des Staatlichen Meeresamtes dazu vom
20.9.1990, www.soa.gov.cn/hyhb/doc/3004.htm, und den
Regeln
für den Gebrauch Öl auflösender chemischer Mittel bei der Erforschung und
Ausbeutung von Erdöl unter dem Meeresboden, vom 20.8.1992,
www.soa.gov.cn/hyhb/doc/3006.htm.
2.
Zur Verschmutzung durch "Dumping", d.h.ins Meer transportierte und
abgekippte Abfälle:
Regeln
der VR China zur Steuerung des Einbringens ins Meer vom 6.3.1985,
http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3003.htm;
Ausführungsmethode
zu diesen Regeln vom 29.5.1990, www.soa.gov.cn/hyhb/doc/3002.htm.
3.
Zur Verschmutzung vom Land aus:
Steuerungsregeln
der VR China zur Bekämpfung der Schädigung der Meeresumwelt durch
Verschmutzungsquellen auf dem Land, Guofa vom 22.6.1990, Zhonghua renmin
gongheguo xin fagui huibian 1990/2.150,
http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3005.htm;
Steuerungsregeln
der VR China zur Bekämpfung der Schädigung der Meeresumwelt durch Verschmutzung
durch industrielle Bauvorhaben im Küstenbereich, Guofa vom 25.6.1990, Zhonghua
renmin gongheguo xin fagui huibian 1990/2.159,
http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3006.htm.
4.
Zur Verschmutzung durch das Abwracken von Schiffen:
Steuerungsregeln
für die Umweltverschmutzung durch das Abwracken von Schiffen, vom 18.5.1988,
http://www.aepb.gov.cn/hbfg/ÐÐÕþ·¨¹æ/·ÀÖ¹²ð´¬ÎÛȾ»·¾³¹ÜÀíÌõÀý.htm
Regeln
des Verkehrsministeriums zur Überwachung des Abwrackens von Schiffen vom
1.1.1990, http://www.cjhy.com.cn/W14/144.htm;
Bestimmungen
des Materialministeriums über die Sicherheit und den Umweltschutz beim
Abwracken von Schiffen, vom 8.3.1990, www.fast.online.sh.cn/data/09144.html.
5.
Zur Verschmutzung durch (fahrende) Schiffe:
Steuerungsregeln
der VR China zur Bekämpfung der Verschmutzung von Meeresgebieten durch Schiffe,
vom 29.12.1983, www.fast.online.sh.cn/data/01820.html (mit engl. Übersetzung);
Regeln
des Transportministeriums für den Wassertransport gefährlicher Güter, in Kraft
1.12.1996, www.aei.com.cn/bintrans/law/f121.htm.
6.
Steuerungsregeln des Landwirtschaftsministeriums für die
Meeresumweltschutzgebiete vom 29.5.1995,
http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3013.htm
Ferner
spielen hier wie überall im Umweltrecht Normen (Standards) eine erhebliche
Rolle. Erwähnt seien nur der am 1.7.1998 in Kraft getretene Standard für die
Qualität des Meereswassers, GB 3097-1997
(http://www.gdepb.gov.cn/html/04_038.htm) und der Standard für die Qualität von
Fischereigewässern vom 12.8.1989, GB 11607-89 (http://www.gdepb.gov.cn/html/04_020.htm)
Von
besonderer Bedeutung sind hier ferner die einschlägigen internationalen
Abkommen, denen China beigetreten ist, in erster Linie das
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (deutsche
Übersetzung BGBl.1994 II 1798), für China in Kraft zum 7.7.1996. Ein wichtiger
Grund für die Neufassung des vorliegenden Gesetzes war, daß es diesem
Seerechtsübereinkommen angeglichen werden mußte. Weitere Abkommen, die ihre
Spuren im Gesetz hinterlassen haben, sind:
Internationales
Übereinkommen vom 29.11.1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei
Ölverschmutzungsfällen (BGBl. 1975 II 139, für China in Kraft 24.5.1990).
Internationales
Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom
29.11.1969 (BGBl. 1975 II 305, für China in Kraft zum 29.4.1980, für das
Protokoll von 1976 zum 28.12.1986), und das ergänzende
Internationale
Übereinkommen vom 18.12.1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II 320, Zeitpunkt des
Inkrafttretens für China unklar).
(Osloer)
Übereinkommen vom 15.2.1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das
Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II 169, Zeitpunkt des
Inkrafttretens für China unklar).
(Londoner)
Übereinkommen vom 29.12.1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch
das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl 1977 II 180, für China in
Kraft zum 21.11.1985)
Internationales
Übereinkommen vom 2.11.1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(mit ergänzendem Protokoll von 1978; BGBl. 1982 II 4, für China in Kraft zum
2.10.1983)
Internationales
Übereinkommen vom 30.11.1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Ölverschmutzung (BGBl. 1994 II 3799, für China in Kraft
30.6.1998; China war schon Mitglied des Vorläufers, des Internationalen
Übereinkommens vom 12.11.1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl,
BGBl. 1956 II 381).
(Angaben
zur Geltung für China nach dem Fundstellenverzeichnis B im BGBl., nach dem
Normenkatalog von Ma Liang: Ban'an bibei (xiuding ben) [Notwendig bei der
Bearbeitung von Fällen (korrigierte Auflage)], Peking 1996, und nach
"Zhongguo haiyang shiye de fazhan" [Entwicklung von Chinas Seewesen],
Renmin ribao 29.5.1998)
Insbesondere die Vorschriften für die
Überwachung deer Meeresumwelt und die Berichterstattung darüber, aber u.a. auch
die Vorschriften über Notfallpläne und natürlich die sonstigen Vorschriften für
Ölverschmutzungsfälle und für das Abkippen von Abfällen auf See sind aus den
internationalen Abkommen übernommen.
Eine Neuerung gegenüber dem bisherigen
Recht sind die Vorschriften zur Kontrolle der Gesamtmenge der Abgabe bestimmter
Stoffe und zur Zuteilung entsprechender "Kontrollziffern" (vgl. §§ 3,
10). Diese Institution ist im 9. Fünfjahresplan (1996-2000) und dem
langfristigen Plan (bis 2010) vorgesehen worden. Zur Ausführung sind in
"Grundprinzipien" auch schon die von solchen Gesamtmengennormen zu
erfassenden Gegenstände aufgeführt. Sie sollen zunächst versuchweise regional,
dort, wo "die Bedingungen dafür gegeben sind", normiert werden (vgl.
http://fzepb.fz.fj.cn/fzepb/guanliwenjian/a4.htm). Eine entsprechende
Vorschrift findet sich in § 16 der 1996er Neufassung des Gesetzes gegen Wasserverschmutzung
(11.5.84/1). In regionalen Vorschriften tauchen die
"Gesamtmengen-Kontrollziffern" aber schon früher auf, so in den
Regeln der Provinz Anhui vom 14.9.1993 zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung
im Einzugsgebiet des Huai (http://www.aepb.gov.cn/hbfg/ÁÏÀ¢À¿¦µ/ahel4.html), §
25.
Meeresumweltschutzrecht ist wohl das
älteste Umweltschutzrecht der Volksrepublik. Erste "Vorläufige
Bestimmungen der VR China zur Verhinderung der Verschmutzung der Wassergebiete
an der Küste" ergingen schon zum 30.1.1974. China hat sich, wie
dargestellt, so ziemlich allen wichtigen internationalen Abkommen abgeschlossen
und sie auch in innerstaatliches Recht umgesetzt. Leider hat sich aber der
Zustand der chinesischen Gewässer trotzdem im Zuge der heftigen wirtschaftlichen
Entwicklung der letzten Jahre ständig verschlechtert. In besonders kritischem
Zustand ist das Bohai (nördlich Shandong) und das Gebiet von der Mündung des
Perlflusses nach Süden, inzwischen teils bis Hainan. Im Bohai kommt deshalb die
Fischerei allmählich zum Erliegen. Verseuchte Muscheln an der Küste bei
Shanghai haben zu einer Epidemie geführt. "Rote Fluten" - Massenwuchs
roter und durch Abwässer überdüngter Algen - kommen immer häufiger vor.
Abwässer sollen für etwa 80% der Verschmutzung der Küstengewässer
verantwortlich sein. Ungeklärt werden von Unternehmen und Orten entlang der
Küste jährlich rund 10 Mrd. to Abäwsser ins Meer eingeleitet, davon 1.46 Mio.to
besonders gefährlicher und giftiger Substanzen, obwohl gleichzeitig Großstädte
im Norden (Tianjin, Dalian, Qingdao, Yantai, Qinhuangdao) Seewasser als
Kühlwasser und aufbereitet für den Haushaltsbedarf verwenden und die
industrielle Verwertung von aus der See gewonnenem Salz ebenso wie die
Seefischerei eine bedeutende Rolle spielen. Die einschlägigen Bestimmungen
werden dabei oft mißachtet, ebenso wie bei illegaler Eindeichung von
Meeresgebieten, illegalem Abbau großer Mengen von Sand und Kies, auch von
Korallenriffen und dem Fällen der nun in §§ 20 I und 76 ausdrücklich
geschützten Mangrovenwälder. (Vgl. den Bericht über die Durchführung des
Meeresumweltschutzgesetzes für den Ständigen Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses von dessen stellvertretendem Vorsitzenden, Zou Jiahua, Renmin
ribao vom 25.8.1998, S.3; Zhongguo haiyang shiye de fazhan aaO.)
Die Durchsetzung des
Meeresumweltschutzrechtes wird dadurch erheblich behindert, daß hier mehrere
Behörden konkurrieren. (Daher war es sogar nötig, in § 8 II zu regeln, wie
Streit über die Zuständigkeit gelöst werden soll.) Deshalb sollte mit dem
Gesetz nun die Zuständigkeit zentralisiert werden, wohl bei der
Meeresverwaltung. Das stieß aber auf Widerstand bei den betroffenen Behörden
vor allem auf lokaler Ebene. Infolgedessen hat § 5 es zunächst bei der
bisherigen Regelung belassen. Über die Zentralisierung der Zuständigkeiten
wurde im Rechtsausschuß des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses ein Kompromiß erzielt. Er läuft darauf hinaus, daß der
Staatsrat, wenn er die Zeit dafür für reif hält, die Details durch Verordnung
regeln soll (§§ 96, 12 II), und daß die überwachungsberechtigten Behörden auf
dem Meer "in Verbindung miteinander" das Recht durchsetzen können (§
19 I; Bericht von Zhang Xuwu über die Änderungen am Entwurf des
Meeresumweltschutzgesetzes, Renmin ribao 26.10.1999, S.3).
<2>
Zur
Terminologie:
Als
"staatlich" werden hier wie sonst im chinesischen Recht nicht alle,
sondern nur die zentralen staatlichen Behörden und Normen bezeichnet. Lokale
Behörden und Normen sind "territorial".
Unsere
Terminologie lehnt sich im übrigen an die amtlichen deutschen Übersetzungen der
einschlägigen internationalen Abkommen an, insbesondere an die des
Seerechtsübereinkommens, das, wie die meisten anderen dieser Abkommen, auch
eine chinesische Originalfassung (nicht nur Übersetzung) hat. In einigen Fällen
sind wir aber anders verfahren:
"guanxia"
(haiyu, Meeresgebiete, für die China) "zuständig" ist, vgl. Art. 208
Seerechtsübereinkommen: chinesische Fassung "guojia guanxia",
englische "subject to national jurisdiction“, französische "relevant
de la juridiction nationale", deutsche Übersetzung: "die unter
nationale Hoheitsbefugnisse fallen"; diese deutsche Übersetzung scheint
uns zu nahe an der Souveränität, die hier gerade nicht gemeint ist (vgl.
dagegen Seerechtsübereinkommen Art. 211 IV). Deshalb sprechen wir von
Zuständigkeit.
"chuzhi",
in der englischen Fassung des Seerechtsübereinkommens "disposal",
wird in der deutschen Übersetzung des Übereinkommens mit "beseitigen"
übersetzt, von uns dagegen mit "entsorgen", weil chuzhi, disposal, eben
nicht bedeutet, daß der Schmutzstoff beseitigt wird und damit nicht mehr da
ist, sondern daß er irgendwo abgeladen wird, wo er durchaus noch da ist, man
ihn aber nicht mehr sieht. Das schön zynische "entsorgen" scheint uns
diesen Sachverhalt besser zu treffen.
Als
"beseitigen" übersetzen wir stattdessen "jiechu", die
Beseitigung einer Gefahr. Im englischen Text des Seerechtsübereinkommens steht
dafür "prevent", im französischen "prevenir", aber in der
amtlichen deutschen Übersetzung "Verhütung"; das trifft die Sache
nicht, weil die Gefahr zunächst einmal eingetreten ist und nicht verhütet,
sondern eben beseitigt werden muß.
"fangzhi"
(fang2zhi4, zhi mit Wasser als Radikal) übersetzen wir aus dem gleichen Grund
mit "Bekämpfung" und nicht wie in deutschen Übersetzungen
einschlägiger Abkommen mit "Verhütung",
"fangzhi"
(fang2zhi3, zhi=anhalten) dagegen mit "vorbeugen".
<3>
Das
"Gesetz über das Küstenmeer und die Anschlußzone der VR China" vom
25.2.1992 regelt nur diese zwei Bereiche: ein Küstenmeer, über das China
Souveränität ausübt, von 12 Seemeilen Breite ab der Basislinie, und eine
Anschlußzone, die China "kontrolliert", von weiteren 12 Seemeilen
Breite. Wenn hier Wirtschaftszone, Festlandsockel und (dies auch an anderen
Stellen, z.B. §§ 55, 62, 87) "sonstige Gebiete", für die China
"zuständig ist", erwähnt werden, so sind das also nur Hinweise auf
mögliche zukünftige Entwicklungen. Sie beziehen sich nicht etwa auf die
Gewässer von Taiwan oder der Nansha, die vielmehr in dem genannten Gesetz von
der VR China als Küstenmeer bzw. Anschlußzone ausdrücklich mit beansprucht
werden.
<4>
Vgl. die in
Anm.1 zitierten "Grundprinzipien" zum 9. Fünfjahresplan und dem
langfristigen Plan bis 2010. Sie sehen u.a. zunächst die Festsetzung von
Gesamtmengen für die Abgabe (nicht nur ins Meer) von 12 Schmutzstoffen vor, und
zwar (Mengen 1995/2000/Veränderung in %):
Chemischer
Sauerstoffbedarf (Mio.to) 22.33/22/-1.49
Öle (to) 84370/83100/-1.5
Zyanid (to) 3495/3273/-6.4
Arsen (to) 1446/1376/-4.8
Quecksilber (to) 27/26/-3.7
Blei (to) 1700/1670/-1.9
Cadmium (to) 285/270/-5.4
Sechswertiges
Chrom (to) 670/618/-7.7
Diese
ersten acht sind Abgaben direkt ins Wasser. Ferner in die Luft:
Staub
aus Schornsteinen (Mio.to) 17.44/17.5/+0.37
Industriestaub (Mio.to) 17.31/17/-1.8
SO2
(Mio.to) 23.7/24.6/+3.82
Abzulagern:
Feste
Industrieabfälle (Mio.to) 61.7/59.95/-2.9
Diese
Obergrenzen gelten landesweit, für Ostchina, also gerade für die Küstengebiete,
sollen sie aber regional noch verschärft werden.
<5>
Die
Behördenvielfalt behindert die Durchsetzung des Meeresumweltschutzrechts, vgl.
Anm. 1 a.E. § 5 hat hier die bisherigen Verhältnisse nicht geändert, allenfalls
präzisiert: Zuständig sind 5 Behördenhierarchien, deren Zuständigkeiten sich
überlappen, jeweils unter einer "staatlichen", d.h. zentralen, dem
Staatsrat unterstehenden Behörde, aber mit territorialen Unterbehörden unter
den territorialen Volksregierungen:
die
allgemeinen Umweltschutzbehörden unter dem zentralen Umweltschutzamt;
die
Seeverwaltung unter dem dem zentralen Seeverwaltungsamt; der Meeresumweltschutz
ist eine ihrer Hauptaufgaben;
die
Seesachenverwaltung unter dem im Oktober 1998 neu geschaffenen zentralen Amt
für Seeangelegenheiten; diese Verwaltung ist für Seeverkehrsfragen zuständig,
hierher gehören auch die Hafenbehörden;
die
Fischereiverwaltung unter dem Landwirtschaftsministerium;
und
die Umweltschutzabteilung des Militärs.
Die
Oberbehörden sind in § 5 nur nach ihren Aufgaben benannt, um spätere
Umorganisationen und Umbenennungen im Staatsrat nicht zu behindern.
<6>
Von 1989
bis 1995 sind 3663 "Funktionsgebiete" abgegrenzt worden, darunter
Gebiete "zur Erschließung und Nutzung", "Schutzgebiete zur
Regelung", "Naturschutzgebiete", Gebiete "für besondere
Funktionen", "Reservegebiete" u.a.. Zwischen 1991 und 1994 ist
ein "Meeresentwicklungsplan" für das ganze Land erstellt worden. Bei
der Erforschung des Küstenmeeres gibt es erhebliche internationale
Zusammenarbeit, u.a. mit gemeinsamen Projekten mit der UNO in Xiamen,
Guangdong, Guangxi und Hainan.
<7>
Mit
Schiffseigner übersetzen wir "chuandong". Das ist nicht der genaue
juristische Fachausdruck für Schiffseigentümer (chuanbo soyouren), sondern ein
vager umgangssprachlicher Terminus. Warum hier dieser Terminus gewählt wurde,
ist unklar. Vielleicht soll er andeuten, daß hier auch andere
Verfügungsberechtigte - Reeder, Charterer - mit gemeint sind; dann fragt sich
aber, warum dies hier nicht, wie in § 204 II des Seehandelsgesetzes (7.11.92/1)
ausdrücklich gesagt wird. Außerdem gilt eben diese Haftungsvorschrift des § 204
II ausdrücklich nicht für die Haftung für Ölverschmutzung. Diese ergibt sich
vielmehr bislang aus den Steuerungsregeln der VR China zur Bekämpfung der
Verschmutzung von Meeresgebieten durch Schiffe, vom 29.12.1983, und für größere
Schiffe (ab 2000 to Ladung) dem Internationalen Übereinkommen über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 29.11.1969 (vgl.
Anm.1). Die Steuerungsregeln lassen neben dem Eigentümer des Schiffes (chuanbo
soyouren) nur sonstige Verursacher mit haften, das Haftungsübereinkommen
ausdrücklich nur den Eigentümer, außer bei staatseigenen Schiffen, bei denen an
die Stelle des Eigentümers der Betreiber tritt. Allerdings haben sich
bekanntlich die Ölgesellschaften an den Fonds zur Entschädigung bei
Ölverschmutzungsschäden beteiligt, aber nicht aufgrund staatlicher
Übereinkommen.
<8>
Mit
"Abbrennen" übersetzen wir kaochan (kao wie kao in kaobei, kopieren;
chan=Spaten). Der Ausdruck findet sich in keinem uns zugänglichen Wörterbuch.
Nach seiner Verwendung hier und in § 48 der Regeln für den Wassertransport
gefährlicher Güter, in Kraft 1.12.1996 (Anm.1) muß es sich aber um die
Entfernung eines Anstrichs mit einer Methode handeln, bei der sich brennbare
Stoffe entzünden können. Wahrscheinlich handelt es sich - wie bei kaobei=copy -
um einen phonetisch wiedergegebenen Ausdruck aus einer Fremdsprache. Denkbar
wäre deshalb auch (dieser Hinweis ist Dr. Puttfarken zu verdanken), daß es sich
um eine Wiedergabe von „coating“ handelt, also um das Versehen der Schiffe mit
den gewöhnlich hochgiftigen Schutzanstrichen, bevor sie dann gestrichen werden.
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg