Chinas Recht 2000.3

23.8.82/1

 

Meeresumweltschutzgesetz der VR China <1> <2>

 

Erste Fassung am 23.8.1982, Neufassung am 25.12.1999 verabschiedet vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses

 

Inhalt:

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Überwachende Steuerung der Meeresumwelt

3. Kapitel: Ökologischer Schutz des Meeres

4. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch vom Land kommende Schmutzstoffe

5. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Küstenbauvorhaben

6. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Meeresbauvorhaben

7. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen

8. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Schiffe und mit ihnen verbundene Tätigkeiten

9. Kapitel: Gesetzliche Haftung

10. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Meeresumwelt zu schützen und zu verbessern, die Meeresressourcen zu schützen, Verschmutzungsschäden zu bekämpfen, das ökologische Gleichgewicht zu bewahren, die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, und um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung, die aufrechterhalten werden kann, voranzutreiben, wird dies Gesetz bestimmt.

 

§ 2   Dies Gesetz wird in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer, der Anschlußzone, der ausschließlichen Wirtschaftszone, dem Festlandssockel und anderen Seegebieten, für die die VR China zuständig ist<3>, angewandt.

   Alle Einheiten und Einzelpersonen, welche in den Seegebieten, für die die VR China zuständig ist, Schiffahrt, Erforschung und Ausbeutung, Produktion, Tourismus, wissenschaftliche Untersuchungen und andere Aktivitäten betreiben, oder die in Landgebieten an der Küste sich auf die Meeresumwelt auswirkende Aktivitäten betreiben, haben dies Gesetz zu beachten.

   Wenn außerhalb der Seegebiete, für die die VR China zuständig ist, eine Verschmutzung der Seegebiete verursacht wird, für die die VR China zuständig ist, wird dies Gesetz ebenfalls angewandt.

 

§ 3   Der Staat schafft Regelungen zur Kontrolle der Gesamtmenge der abgegebenen Verschmutzung in Schwerpunkt-Seegebieten und führt sie durch, er setzt Kontrollziffern für die Gesamtmengen der ins Meer abgegebenen hauptsächlichen Schmutzstoffe fest und verteilt Abgabekontrollmengen auf die hauptsächlichen Verschmutzungsquellen. Die konkreten Methoden werden vom Staatsrat festgesetzt.<4>

 

§ 4   Alle Einheiten und Einzelpersonen haben die Pflicht, die Meeresumwelt zu schützen und das Recht, Einheiten und Einzelpersonen, welche die Meeresumwelt durch Verschmutzung schädigen, und Handlungen von Personen, welche die Meeresumwelt überwachend steuern und [dabei] rechtswidrig ihr Amt vernachlässigen, zu überwachen und anzuzeigen.

 

§ 5<5>   Die Umweltschutzverwaltung des Staatsrates als landesweit die Umweltschutzarbeit zusammenfassend überwachende und steuernde Abteilung leitet für das ganze Land die Ausführung der Meeresumweltschutzarbeit an, harmonisiert und überwacht sie und ist für die Umweltschutzarbeit verantwortlich, mit der landesweit Meeresverschmutzungsschäden infolge von Verschmutzung aus Quellen auf dem Land und von Küstenbauvorhaben bekämpft werden.

   In die Verantwortung der staatlichen Meeresverwaltung fällt die überwachende Steuerung der Meeresumwelt; sie organisiert Untersuchungen, Überwachung (monitoring), Beobachtungen, Bewertungen und wissenschaftliche Erforschung der Meeresumwelt und ist für die Umweltschutzarbeit verantwortlich, mit der landesweit Meeresverschmutzungsschäden infolge von Verschmutzung aus Meeresbauvorhaben und durch das Einbringen von Abfällen auf See bekämpft werden.

   In die Verantwortung der staatlichen Seesachenverwaltung fällt die überwachende Steuerung von Verschmutzung der Meeresumwelt in den Hafengewässern, für die sie zuständig ist, durch nicht militärische Schiffe, und außerhalb der Hafengewässer durch nicht der Fischerei dienende und nicht militärische Schiffe, und sie ist für die Untersuchung und Regelung von Verschmutzungsfällen verantwortlich; wenn im Ausland registrierte Schiffe, welche in den Seegebieten, für die die VR China zuständig ist, fahren, halten oder tätig sind, Verschmutzungsfälle verursachen, ist sie dafür verantwortlich, an Bord zu gehen und den Fall zu untersuchen und zu regeln. Wenn Fälle von Verschmutzung durch Schiffe die Fischerei schädigen, muß sie die für die Fischereiverwaltung zuständigen Abteilungen in die Untersuchung und Regelung einbeziehen.

   In die Verantwortung der staatlichen Fischereiverwaltung fällt die überwachende Steuerung von Verschmutzung der Meeresumwelt in den Gewässern von Fischereihäfen durch nicht militärische Schiffe und außerhalb von Gewässern von Fischereihäfen durch Fischereischiffe; sie ist für für die Arbeit zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts der Fischereigewässer verantwortlich, und sie untersucht und regelt Verschmutzungsfälle in der Fischerei, mit Ausnahme der im vorigen Absatz bestimmten Verschmutzungsfälle.

   Die militärischen Umweltschutzabteilungen sind für die überwachende Steuerung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch militärische Schiffe und die Untersuchung und Regelung ihrer Verschmutzungsfälle verantwortlich.

   Die Amtsaufgaben der Abteilungen der territorialen Volksregierungen der Küstengebiete, von der Kreisstufe aufwärts, welche das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, werden von den Volksregierungen der PAS aufgrund dieses Gesetzes und der einschlägigen Bestimmungen des Staatsrates festgesetzt.

 

2. Kapitel: Überwachende Steuerung der Meeresumwelt

 

§ 6   Die staatliche Meeresverwaltung erstellt zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen und den Volksregierungen der Küsten-PAS eine landesweite Meeresfunktionsgebietsplanung<6> und meldet sie dem Staatsrat zur Genehmigung.

   Die Volksregierungen aller Stufen der Küstengebiete müssen auf Grund der landesweiten und der territorialen Meeresfunktionsgebietsplanung die See wissenschaftlich und vernünftig nutzen.

 

§ 7   Aufgrund der Meeresfunktionsgebietsplanung bestimmt der Staat die landesweite Planung für den Meeresumweltschutz und die gebietsweise Planung für den Meeresumweltschutz für Schwerpunktseegebiete.

   Die Volksregierungen der betroffenen an Schwerpunktseegebiete angrenzenden PAS und die Abteilungen, welche das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, können Gruppen zur gebietsweisen Zusammenarbeit im Meeresumweltschutz errichten, die für die gebietsweise Planung für den Meeresumweltschutz für Schwerpunktseegebiete, für die Bekämpfung von Meeresumweltverschmutzung und für den Schutz der Meeresökologie verantwortlich sind.

 

§ 8   [Fragen des] Gebietsgrenzen überschreitenden Meeresumweltschutzes werden von den territorialen Volksregierungen der betroffenen Küstengebiete in Verhandlungen oder ausgleichend von [der gemeinsamen] Volksregierung höherer Stufe gelöst.

   In [die Arbeitsbereiche mehrerer] Abteilungen überschreitenden schwerwiegenden Fragen des Meeresumweltschutzes wird von der für die Umweltschutzverwaltung zuständigen Abteilung des Staatsrates geschlichtet; läßt sich eine Frage durch Schlichtung nicht lösen, so beschließt der Staatsrat darüber.

 

§ 9   Ausgehend von dem [tatsächlichen] Zustand der Qualität der Meeresumwelt und den wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen des Staates bestimmt der Staat Normen für die Qualität der Meeresumwelt.

   Für Punkte, zu denen sich in den staatlichen Normen für die Qualität der Meeresumwelt noch keine Bestimmungen finden, können die Volksregierungen der Küsten-PAS territoriale Normen für die Qualität der Meeresumwelt bestimmen.

   Die Volksregierungen aller Stufen der Küstengebiete setzen aufgrund der staatlichen und territorialen Normen für die Qualität der Meeresumwelt und der Meeresumweltsqualität vor den Küsten ihres Verwaltungsgebiets Ziele und Aufgaben für den Meeresumweltschutz fest, stellen sie in den Arbeitsplan der Volksregierung ein und steuern ihre Durchführung nach den entsprechenden Normen für die Qualität der Meeresumwelt.

 

§ 10  Für die Festsetzung von staatlichen und territorialen Normen für die Abgabe von Wasser verschmutzenden Stoffen müssen die staatlichen und territorialen Normen für die Qualität der Meeresumwelt eine wichtige Grundlage sein. In Schwerpunkt-Seegebieten, in denen der Staat Regelungen zur Kontrolle der Gesamtmenge abgegebener Schmutzstoffe schafft und durchführt, müssen für die Festsetzung von Normen für die Abgabe von Wasser verschmutzenden Stoffen ferner die Kontrollziffern für die ins Meer abgegebenen Gesamtmengen der hauptsächlichen Schmutzstoffe als wichtige Grundlage dienen.

 

§ 11  Einheiten und Einzelpersonen, die Schmutzstoffe direkt ins Meer abgeben, haben nach den staatlichen Vorschriften Verschmutzungsabgabegebühren zu zahlen.

   Werden Abfälle ins Meer eingebracht, so sind nach den staatlichen Vorschriften Einbringungsgebühren zu zahlen.

   Die nach diesem Gesetz erhobenen Verschmutzungsabgabegebühren und Einbringungsgebühren sind zur Bereinigung von Meeresumweltverschmutzung zu verwenden und dürfen nicht für andere Zwecke entfremdet werden. Die konkrete Methode wird vom Staatsrat festgesetzt.

 

§ 12  Werden die Normen für die Abgabe von Schmutzstoffen überschritten, oder wird eine Pflicht zur Reduzierung der Abgabe von Schmutzstoffen in der vorgesehenen Zeit nicht vollständig erfüllt, oder werden schwere Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt verursacht, so muß dies in einer bestimmten Frist behoben werden.

   Die Behebung innerhalb einer bestimmten Frist wird [von einer Behörde] entsprechend den vom Staatsrat festgesetzten Zuständigkeiten bestimmt.

 

§ 13  Der Staat betreibt verstärkt wissenschaftlich-technische Untersuchungen und Entwicklungen zur Bekämpfung von Meeresumweltverschmutzungsschäden; es werden Regelungen durchgeführt, um die Meeresumwelt erheblich verschmutzende zurückgebliebene Produktionstechniken und Anlagen auszuscheiden.

   Die Unternehmen müssen bevorzugt saubere Energiequellen nutzen und saubere Produktionstechniken mit hohem Nutzungsgrad der Ressourcen und geringer Abgabe von Schmutzstoffen wählen., um der Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen.

 

§ 14  Die staatliche Meeresverwaltung steuert gemäß den staatlichen Normen und Standards für die Überwachung (monitoring) und Beobachtung der Umwelt landesweit Untersuchungen und die Überwachung (monitoring) und Beobachtung der Meeresumwelt und setzt [dazu] konkrete Ausführungsmethoden fest; zusammen mit [sonst] betroffenen Abteilungen organisiert sie ein landesweites Netz zur Überwachung (monitoring) und Beobachtung der Meeresumwelt, bewertet regelmäßig die Qualität der Meeresumwelt und machen [die Ergebnisse] von Meeresbeobachtungsfahrten bekannt.

   Die Abteilungen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, sind für die Überwachung (monitoring) und Beobachtung jeweils in dem Seegebiet, für das sie zuständig sind, verantwortlich.

   Die sonst betroffenen Abteilungen sind entsprechend der Arbeitsteilung im landesweiten Netz zur Überwachung (monitoring) der Meeresumwelt für die Überwachung (monitoring) von Flußmündungen ins Meer bzw. von wichtigen Abgabestellen für Schmutzstoffe verantwortlich.

 

§ 15  Die betroffenen Abteilungen des Staatsrates müssen der Umweltschutzabteilung des Staatsrates das für die Zusammenstellung des Nationalen Umweltqualitätsberichts erforderliche Material der Überwachung (monitoring) der Meeresumwelt zur Verfügung stellen.

   Die Umweltschutzverwaltung muß den betroffenen Abteilungen auf die überwachende Steuerung der Meeresumwelt bezügliches Material zur Verfügung stellen.

 

§ 16  Die staatliche Meeresverwaltung ist verantwortlich für die Verwaltung des Systems umfassender Daten zum Meer auf der Grundlage der vom Staat festgesetzten Regelungen für die Verwaltung der Daten aus der Überwachung (monitoring) und Beobachtung der Umwelt und dient [damit] der überwachenden Steuerung des Schutzes der Meeresumwelt.

 

§ 17  Einheiten und Einzelpersonen, die aufgrund von Unfällen oder anderen plötzlichen Ereignissen Fälle von Verschmutzung der Meeresumwelt herbeiführen oder herbeiführen können, haben sofort effektive Maßnahmen zu ergreifen, um diejenigen, die geschädigt werden können, rechtzeitig zu unterrichten, und den Abteilungen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, Bericht zu erstatten und sich der Untersuchung und Regelung [des Falles durch sie] zu unterwerfen.

   Die Volksregierungen der Territorien entlang der Küste, von der Kreisstufe aufwärts, haben, wenn die nahen Küstengewässer ihres Verwaltungsgebiets erheblich verschmutzt werden, effektive Maßnahmen zu ergeifen, um die Gefahr zu beseitigen oder zu mindern.

 

§ 18  Aufgrund dessen, was erforderlich ist, um Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen, bestimmt der Staat einen Notfallplan für Meeresverschmutzungsfälle.

   Die staatliche Meeresverwaltung ist verantwortlich für die Bestimmung eines landesweiten Notfallplans gegen schwere Ölleckagen auf See bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdölfeldern unter dem Meeresboden, den sie der Umweltschutzabteilung des Staatsrates zu den Akten meldet.

   Die staatliche Seesachenverwaltung ist verantwortlich für die Bestimmung eines landesweiten Notfallplans gegen schwere Verschmutzungsfälle durch Ölleckagen von Schiffen auf See, den sie der dem Umweltschutz vorgesetzten Abteilung des Staatsrates zu den Akten meldet.

   Einheiten an der Küste, bei denen schwere Fälle von Verschmutzung der Meeresumwelt eintreten können, müssen nach den staatlichen Vorschriften Notfallpläne gegen schwere Verschmutzungsfälle bestimmen und sie der örtlichen Umweltschutzverwaltung und der örtlichen Meeresverwaltung zu den Akten melden.

   Die Volksregierungen der Territorien entlang der Küste, von der Kreisstufe aufwärts, und ihre [jeweils] betroffenen Abteilungen haben beim Eintritt schwerer Verschmutzungsfälle auf See nach den Notfallplänen die Gefahr zu beseitigen oder zu mindern.

 

§ 19  Die Abteilungen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, können auf See in Verbindung [mit den eigentlich zuständigen Stellen] das Recht ausführen; wenn sie bei Meeresbeobachtungsfahrten Verschmutzungsfälle auf See oder Handlungen entdecken, die dies Gesetz verletzen, müssen sie diese unterbinden, untersuchen und Beweise erheben; wenn erforderlich, sind sie berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um einer Ausbreitung der Verschmutzung vorzubeugen und den Fall den betroffenen zuständigen Abteilungen zur Regelung zu melden.

   Die Abteilungen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausüben, sind berechtigt, die Einheiten und Einzelpersonen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Schmutzstoffe abgeben, an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüften müssen die Umstände wahrheitsgemäß wiedergeben und das erforderliche Material zur Verfügung stellen.

   Die überprüfenden Behörden müssen technische und Geschäftsgeheimnisse der Überprüften bewahren.

 

3. Kapitel: Ökologischer Schutz des Meeres

 

§ 20  Der Staatsrat und die Volksregierungen der Küstenterritorien auf allen Stufen müssen effektive Maßnahmen ergreifen, um Mangrovenwälder, Korallenriffe, Feuchtgebiete an der Küste, Meeresinseln und -buchten, Flußmündungen ins Meer, wichtige Fischereigewässer und sonstige typische, charakteristische meeresökologische Systeme und Gebiete mit natürlicher Konzentration seltener oder gefährdeter Meereslebewesen, Verbreitungsgebiete von Meereslebewesen von großem wirtschaftlichen Wert ebenso wie natürliche geschichtliche Spuren und natürliche Szenerien des Meeres von großem wissenschaftlichem oder kulturellem Wert zu schützen.

   Meeresökologien von großem wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Wert, die bereits beeinträchtigt worden sind, müssen bereinigt und wiederhergestellt werden.

 

§ 21  Die betroffenen Abteilungen des Staatsrates und die Volksregierungen der Küsten-PAS müssen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Meeresökologie Meeresnaturschutzgebiete auswählen, abgrenzen und einrichten.

   Die Einrichtung von Meeresnaturschutzgebieten auf Staatsstufe muß vom Staatsrat genehmigt werden.

 

§ 22  Überall, wo eine der folgenden Bedingungen vorliegt, müssen Meeresnaturschutzgebiete eingerichtet werden:

   1. Für Gebiete mit der typischen natürlichen Geographie oder mit charakteristischer natürlicher Ökologie des Meeres, sowie in Gebieten natürlicher Meeresökologie, die beeinträchtigt worden sind, sich aber mit Schutz wiederherstellen lassen,

   2. für Gebiete mit einer großen Vielfalt von Meereslebewesen oder Gebiete mit natürlicher Konzentration seltener oder gefährdeter Meereslebewesen,

   3. für Meeresgebiete, Küstengebiete, Inseln, Feuchtgebiete an der Küste, Flußmündungen ins Meer und Meeresbuchten, die einen besonderen Schutz wert sind.,

   4. für Gebiete, in denen sich im Meer natürliche Spuren von großem wissenschaftlichen oder kulturellen Wert befinden,

   5. für andere Gebiete, die eines besonderen Schutzes bedürfen.

 

§ 23  In allen Gebieten mit besonderen geographischen Bedingungen oder besonderen ökologischen Systemen oder besonderen Bedürfnissen wegen Ressourcen von Lebewesen und Nichtlebewesen oder bei der Erschließung und Nutzung des Meeres können Sondermeeresschutzgebiete eingerichtet und effektive Schutzmaßnahmen und wissenschaftliche Erschließungsmethoden verwandt werden, um sie auf besondere Weise zu steuern.

 

§ 24  Die Erschließung und Nutzung von Meeresressourcen muß aufgrund der Meeresfunktionsgebietsplanung vernünftig verteilt werden und darf nicht zur Zerstörung der meeresökologischen Umwelt führen.

 

§ 25  Die Einfuhr von Seetier- und Seepflanzenarten muß [vorher] wissenschaftlich diskutiert werden, um eine Gefährdung meeresökologischer Systeme zu vermeiden.

 

§ 26  Bei der Erschließung von Ressourcen der Meeresinseln und umliegender Seegebiete müssen strikte ökologische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sie darf die Form, die Küste und die Watten und die Pflanzendecke der Inseln und die ökologische Umwelt umliegender Seegebiete nicht zerstören.

 

§ 27  Die Volksregierungen aller Stufen der Küstenterritorien müssen unter umfassender Berücksichtigung der Besonderheiten der örtlichen natürlichen Umwelt Küstenschutzanlagen, Küstenschutzwälder und in den Städten und Kleinstädten entlang der Küste Parks und Grünzonen schaffen und [die Gefahren für] abbrechende Meeresküsten und für Gebiete, in denen die See vordringt, umfassend beheben.

   Es ist verboten, Küstenschutzanlagen, Küstenschutzwälder und Parks und Grünzonen in den Städten und Kleinstädten entlang der Küste zu zerstören.

 

§ 28  Der Staat ermutigt zur Entwicklung der Errichtung ökologischer Fischereien, verbreitet Produktionsmethoden unterschiedlicher Arten ökologischer Fischerei und verbessert die meeresökologischen Verhältnisse.

   Bei der Neuerrichtung, dem Umbau und der Erweiterung von Zuchtanlagen im Meerwasser müssen [vorher] die Auswirkungen auf die Umwelt bewertet werden.

   Bei der Zucht in Meerwasser muß die Zuchtdichte wissenschaftlich bestimmt werden, und es muß Futter und Dünger vernünftig eingebracht, es müssen Pharmaka richtig genutzt, es muß der Verursachung von Meeresumweltverschmutzung vorgebeugt werden.

 

4. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch vom Land kommende Schmutzstoffe

 

§ 29  Wenn ins Meer vom Land kommende Schmutzstoffe abgegeben werden, sind die vom Staat bzw. vom Territorium festgesetzten Normen und einschlägigen Bestimmungen strikt einzuhalten.

 

§ 30  Die Wahl eines Ortes für die Abgabe von Schmutzstoffen ins Meer muß, nachdem sie auf der Grundlage der Meeresfunktionsgebietsplanung, der Meeresströmungen und der einschlägigen Bestimmungen wissenschaftlich diskutiert worden ist, der Umweltschutzverwaltung der Volksregierung des Gebiets der Errichtung auf der Stufe mindestens der Stadt zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden.

   Bevor die Umweltschutzverwaltung die Errichtung einer Abgabestelle für Schmutzstoffe ins Meer genehmigt, hat sie dazu die Meinungen der Meeresverwaltung, der Verwaltung der Seesachen und der Fischereiverwaltung und der militärischen Umweltschutzabteilung einzuholen.

   In Meeresumweltschutzgebieten, wichtigen Fischereigewässern, berühmten Küstenszenerien und anderen besonders schutzbedürftigen Gebieten dürfen keine neuen Abgabestellen für Schmutzstoffe errichtet werden.

   In Gebieten, in denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, müssen Abgabestellen für Schmutzstoffe in tiefe Meeresgewässer gelegt und muß die Abgabe fern der Küste durchgeführt werden. Die Errichtung von Abgabestellen für vom Land kommende Schmutzstoffe in tiefen Gewässern fern der Küste muß auf der Grundlage der Meeresfunktionsgebietsplanung, der Meeresströmungen und der für die Ausführung von Vorhaben auf dem Meeresboden bedeutsamen Umstände festgelegt werden; die konkrete  Methode wird vom Staatsrat bestimmt.

 

§ 31  Die Umweltschutzverwaltung und die Wasserverwaltung der PAS-Volksregierung müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Wasserverschmutzung ins Meer fließende Flüsse energisch managen, Verschmutzung bekämpfen und gute Verhältnisse bei der Wasserqualität in den Flußmündungen ins Meer erreichen.

 

§ 32  Die Einheiten, die vom Land kommende Schmutzstoffe abgeben, haben der Umweltschutzverwaltung ihre Anlagen für die Abgabe vom Land kommender Schmutzstoffe, ihre Anlagen für deren Behandlung und die Arten, Mengen und Dichten der [von ihnen] unter normalen Betriebsbedingungen abgegebenen vom Land kommenden Schmutzstoffe zu melden und gleichzeitig im Bereich der Bekämpfung der Meeresumweltverschmutzung die einschlägigen Techniken und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

   Wenn sich bei den Arten, Mengen und Dichten der abgegebenen vom Land kommenden Schmutzstoffe große Änderungen ergeben, ist dies unverzüglich zu melden.

   Bevor Anlagen zur Behandlung vom Land kommender Schmutzstoffe abgerissen oder stillgelegt werden, ist das Einverständnis der Umweltschutzverwaltung einzuholen.

 

§ 33  Die Abgabe von Ölen, Säuren, Laugen, stark giftigen Abwässern und hoch oder mittel radioaktiven Abwässern ins Meer ist verboten.

   Die Abgabe von gering radioaktiven Abwässern ins Meer wird strikt begrenzt; wenn sie wirklich abgegeben werden müssen, sind die staatlichen Strahlenschutzbestimmungen strikt durchzuführen.

   Die Abgabe von Abwässern mit organischen Stoffen, die nur schwer heruntersinken und sich auflösen, und von Abwässern mit Schwermetallen ins Meer wird strikt unter Kontrolle gehalten.

 

§ 34  Krankheitsstoffe enthaltende medizinische Abwässer, Lebenshaltungsabwässer und industrielle Abwässer sind zu behandeln und dürfen erst in Meeresgebiete abgegeben werden, wenn sie den einschlägigen staatlichen Abgabenormen entsprechen.

 

§ 35  Die Abgabe von organische Stoffe und nährende Materie enthaltenden industriellen Abwässern und Lebenshaltungsabwässern in Meeresbuchten, halb umschlossene Meeresteile und andere Meeresgebiete mit relativ schlechter Selbstreinigungskraft muß streng unter Kontrolle gehalten werden.

 

§ 36  Bei der Abgabe warmer Abwässer in Meeresgebiete sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß die Wassertemperatur in Fischereigewässern in der Nähe den staatlichen Meeresumweltsqualitätsnormen entspricht, und eine Gefährdung der Ressourcen an Wasserprodukten durch die Wärmeverschmutzung zu vermeiden.

 

§ 37  Bei der Verwendung chemischer Schädlingsbekämpfungsmittel auf Feldern und in Forsten an der Küste sind die staatlichen Bestimmungen und Normen für den sicheren Gebrauch von Schädlingsbekämpfungsmittel durchzuführen.

   Auf Feldern und in Forsten an der Küste müssen chemischer Dünger und das Pflanzenwachstum regulierende Mittel mit Vernunft verwandt werden.

 

§ 38  Wenn auf der Küste und auf Watten Schutt und Abraum von Bergwerken, Asche und Schlacke von Kohlen, Müll und andere feste Abfälle entsorgt, aufgehäuft oder behandelt werden, wird nach den einschlägigen Vorschriften des "Gesetzes der VR China zur Bekämpfung von Verschmutzung der Umwelt durch feste Abfälle" verfahren.

 

§ 39  Es ist verboten, über die inneren Gewässer und das Küstenmeer der VR China gefährliche Abfälle zu verlagern.

   Wenn gefährliche Abfälle über andere Seegebiete verlagert werden, für die die VR China zuständig ist, ist vorher das schriftliche Einverständnis der Umweltschutzverwaltung des Staatsrates einzuholen.

 

§ 40  Die Volksregierungen der Küstenstädte müssen städtische Abwasserleitungsnetze errichten und vervollkommnen, planmäßig städtische Kläranlagen oder andere Anlagen zur konzentrierten Behandlung der Abwässer errichten und die umfassende Bereinigung der städtischen Abwässer verstärken.

   Die Errichtung von Vorhaben zur Entsorgung von Schmutzwasser im Meer hat den einschlägigen staatlichen Bestimmungen zu entsprechen.

 

§ 41  Der Staat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Schäden durch Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen oder sie zu verringern und unter Kontrolle zu bringen, die aus der Atmosphäre oder über die Atmosphäre verursacht werden.

 

5. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Küstenbauvorhaben

 

§ 42  Bei der Neuuerrichtung, dem Umbau und der Erweiterung von Bauvorhaben an der Meeresküste sind die staatlichen Vorschriften zum Umweltschutz bei Bauvorhaben einzuhalten, und die Mittel, die erforderlich sind, um Verschmutzung zu bekämpfen, sind in den Investitionsplan für das Vorhaben einzustellen.

   In nach dem Recht bestimmten und abgegrenzten Meeresnaturschutzgebieten, berühmten Küstenszenerien, wichtigen Fischereigewässern und anderen Gebieten, die besonderen Schutz brauchen, dürfen keine Bauvorhaben an der Küste oder sonstige Aktivitäten verfolgt werden, welche die Umwelt verschmutzen oder die Szenerie zerstören.

 

§ 43  Einheiten mit Bauvorhaben an der Meeresküste haben auf der Stufe der Durchführbarkeitsuntersuchung des Bauvorhabens die Meeresumwelt wissenschaftlich zu untersuchen, den Bauplatz aufgrund der natürlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten vernünftig auszusuchen und einen schriftlichen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt zusammenzustellen. Nachdem dieser Bericht der Meeresverwaltung zur Prüfung und Äußerung vorgelegt worden ist, wird er der Umweltschutzverwaltung zur Prüfung und Genehmigung gemeldet.

   Bevor die Umweltschutzverwaltung den Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt genehmigt, hat sie die Äußerungen der Seesachenverwaltung und der Fischereiverwaltung und der militärischen Umweltschutzabteilung einzuholen.

 

§ 44  Umweltschutzanlagen von Bauvorhaben an der Meeresküste sind gleichzeitig mit dem Hauptvorhaben zu planen, die Arbeiten daran sind gleichzeitig mit denen am Hauptvorhaben auszuführen, und sie sind gleichzeitig mit diesem in Gebrauch zu nehmen. Solange die Umweltschutzanlagen nicht von der Umweltschutzverwaltung geprüft und genehmigt worden sind, darf das Bauvorhaben nicht probeweise in Betrieb genommen werden, und solange sie nicht von der Umweltschutzverwaltung abgenommen worden sind, oder wenn die Abnahme ergibt, daß sie nicht den Normen entsprechen, darf das erbaute Vorhaben nicht die Produktion aufnehmen bzw. in Gebrauch genommen werden.

 

§ 45  Es ist verboten, in Landgebieten an der Küste Anlagen zur Papierbrei- und Papierproduktion, Anlagen der chemischen Industrie, Färbereien, Gerbereien, Galvanisieranlagen, Brauereien, Ölraffinerien, ins Watt gehende Schiffabwrackereien an der Küste und andere erheblich die Meeresumwelt verschmutzende industrielle Produktionsvorhaben ohne effektive Anlagen zur Behebung [der Verschmutzung] neu zu errichten.

 

§ 46  Wenn Bauvorhaben an der Meeresküste in Angriff genommen werden, sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um vom Staat und von den Territorien schwerpunktmäßig geschützte wilde Tiere und Pflanzen und ihre Lebensumwelt sowie die Ressourcen an Wasserprodukten des Meeres zu schützen.

   Der Abbau von Sand und Kies an der Meeresküste ist strikt zu begrenzen. Beim offenen Abbau von Sand und Kies von der Küste und wenn von der Küste aus Stollen vorgetrieben werden, um unter dem Meeresboden Bodenschätze zu erschließen, sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um einer Verschmutzung der Meeresumwelt vorzubeugen.

 

6. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Meeresbauvorhaben

 

§ 47  Meeresbauvorhaben haben der Meeresfunktionsgebietsplanung, der Planung für den Meeresumweltschutz und den einschlägigen staatlichen Umweltschutznormen zu entsprechen; auf der Stufe der Durchführbarkeitsuntersuchung wird ein schriftlicher Bericht über [ihre] Auswirkungen auf die Meeresumwelt zusammengestellt und von der Meeresverwaltung nachgeprüft und genehmigt und der Umweltschutzverwaltung zu den Akten gemeldet; die Vorhaben unterliegen der Überwachung der Umweltschutzverwaltung.

   Bevor die Meeresverwaltung den Bericht über die Auswirkungen auf die Meeresumwelt nach Prüfung genehmigt, hat sie die Äußerungen der Seesachenverwaltung und der Fischereiverwaltung und der militärischen Umweltschutzabteilung einzuholen.

 

§ 48  Umweltschutzanlagen von Meeresbauvorhaben sind gleichzeitig mit dem Hauptvorhaben zu planen, die Arbeiten daran sind gleichzeitig mit denen am Hauptvorhaben auszuführen, und sie sind gleichzeitig mit diesem in Gebrauch zu nehmen. Solange die Umweltschutzanlagen nicht von der Meeresverwaltung geprüft und genehmigt worden sind, darf das Bauvorhaben nicht probeweise in Betrieb genommen werden, und solange sie nicht von der Meeresverwaltung abgenommen worden sind, oder wenn die Abnahme ergibt, daß sie nicht den Normen entsprechen, darf das erbaute Vorhaben nicht die Produktion aufnehmen bzw. in Gebrauch genommen werden.

   Bevor Umweltschutzanlagen abgerissen oder stillgelegt werden, ist das Einverständnis der Meeresverwaltung einzuholen.

 

§ 49  Bei Meeresbauvorhaben dürfen keine Stoffe mit Radioaktivität über die Normen hinaus und keine Materialien verwandt werden, aus denen sich leicht giftige und schädliche Stoffe [ins Wasser] lösen.

 

§ 50  Wenn Meeresbauvorhaben Sprengungen erfordern, sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Meeresressourcen zu schützen.

   Bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdölvorkommen unter dem Meeresboden und dem Transport des Öls sind effektive Maßnahmen zu ergreifen, um Ölleckagen zu vermeiden.

 

§ 51  Mit Öl verschmutztes Wasser und ölige Mischstoffe von Erdölbohrschiffen, Erdölbohrplattformen und Erdöl fördernden Plattformen bei Erdöl unter dem Meeresboden sind [erst dann ins Meer] abzugeben, wenn sie behandelt worden sind und die Normen [d.h. die zulässigen Höchstwerte für den Ölgehalt] einhalten; Restöl und Altöl sind zurückzugewinnen und dürfen nicht ins Meer abgegeben werden. Bei dem, was nach der Rückgewinnung und Behandlung abgegeben wird, darf der Ölgehalt nicht die vom Staat bestimmten Normen überschreiten.

   Bei Bohrungen benutzter Bohrschlamm auf Ölbasis und andere giftige Mischschlämme dürfen nicht ins Meer abgegeben werden. Die Abgabe von Bohrschlamm auf Wasserbasis und ungiftigen Mischschlämmen sowie Bohrspänen hat den einschlägigen staatlichen Bestimmungen zu entsprechen.

 

§ 52  Bei Erdöl unter dem Meeresboden darf von Erdölbohrschiffen, Erdölbohrplattformen und Erdöl fördernden Plattformen und den dazu gehörigen Anlagen auf dem Meer in Seegebiete kein ölhaltiger Industriemüll entsorgt werden. Wenn sonstiger Industriemüll entsorgt wird, darf das nicht zu Verschmutzung der Meeresumwelt führen.

 

§ 53  Bei Probe[bohrungen] nach Öl auf dem Meer muß gesichert werden, daß Öl und Gas völlig verbrannt werden, und Öl und ölige Mischstoffe dürfen nicht ins Meer abgegeben werden.

 

§ 54  Bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdöl unter dem Meeresboden ist nach den einschlägigen Vorschriften ein Notfallplan für Ölleckagen aufzustellen und der staatlichen Meeresverwaltung zur Prüfung und Genehmigung zu melden.

 

7. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch das Einbringen von Abfällen

 

§ 55  Keine Einheit darf ohne Genehmigung der staatlichen Meeresverwaltung in Seegebiete, für die die VR China zuständig ist, irgendwelchen Abfall einbringen.

   Einheiten, für die es erforderlich ist, Abfall einzubringen, haben bei der staatlichen Meeresverwwaltung einen schriftlichen Antrag zu stellen und können den Abfall erst einbringen, nachdem die staatliche Meeresverwaltung ihnen nach Prüfung und Genehmigung eine Lizenz dazu ausgestellt hat.

   Es ist verboten, Abfall von außerhalb des Gebiets der VR China in Seegebiete einzubringen, für die die VR China zuständig ist.

 

§ 56  Die staatliche Meeresverwaltung bestimmt das Verfahren zur Bewertung des Einbringens von Abfall ins Meer und die Normen dafür nach der Giftigkeit des Abfalls, seinem Gehalt an Giftstoffen und dem Grad, in dem er die Umwelt beeinträchtigt.

   Einbringen von Abfall ins Meer muß nach Arten und Mengen der Stoffe auf die Stufen [der Verwaltung] verteilt gesteuert werden.

   Die staatliche Meeresverwaltung stellt eine Liste mit den Bezeichnungen [der Arten] von Abfall auf, die ins Meer eingebracht werden können, und meldet diese Liste, nachdem sie der Umweltschutzverwaltung des Staatsrates zur Überprüfung und Äußerung vorgelegt worden ist, dem Staatsrat zur Genehmigung.

 

§ 57  Die staatliche Meeresverwaltung wählt die Gebiete für das Einbringen ins Meer nach den Grundsätzen der Wissenschaftlichkeit, Vernünftigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit aus und meldet sie, nachdem die Umweltschutzverwaltung des Staatsrates sich nach Überprüfung dazu geäußert hat, dem Staatsrat zur Genehmigung.

   Vorläufige Gebiete für das Einbringen ins Meer genehmigt die staatliche Meeresverwaltung und meldet diese Entscheidung der Umweltschutzverwaltung des Staatsrates zu den Akten.

   Vor der Auswahl von Gebieten und der Genehmigung vorläufiger Gebiete für das Einbringen ins Meer hat die staatliche Meeresverwaltung die Meinungen der staatlichen Seesachenverwaltung und der staatlichen Fischereiverwaltung dazu einzuholen.

 

§ 58  Die staatliche Meeresverwaltung überwacht und steuert den Gebrauch der Gebiete für das Einbringen und organisiert die Überwachung der Umwelt der Gebiete für das Einbringen. Wenn festgestellt worden ist, daß ein weiterer Gebrauch eines Gebiets für das Einbringen nicht angebracht ist, muß die staatliche Meeresverwaltung es schließen, alle Einbringungsaktvitäten in diesem Gebiet beenden und dies dem Staatsrat zu den Akten melden.

 

§ 59  Wenn Einheiten die Erlaubnis zum Einbringen von Abfall erhalten, haben sie das Einbringen zu den in der Lizenz vermerkten Fristen und Bedingungen in den zugewiesenen Gebieten durchzuführen. Nachdem der Abfall [auf die Schiffe] geladen worden sind, muß die genehmigende Abteilung ihn überprüfen.

 

§ 60  Wenn Einheiten die Erlaubnis zum Einbringen von Abfall erhalten haben, müssen sie die Umstände der Einbringung genau aufzeichnen und danach der genehmigenden Abteilung schriftlich Bericht erstatten. Das Schiff, welches den Abfall einbringt, hat der Seesachenverwaltung des Hafens, aus dem es ausläuft, schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§ 61  Das Verbrennen von Abfall auf dem Meer ist verboten.

   Es ist verboten, auf dem Meer radioaktiven Abfall oder anderes radioaktives Material zu entsorgen. Die Dichte, bis zu der in Abfall radioaktives Material zulässig ist, wird vom Staatsrat bestimmt.

 

8. Kapitel: Bekämpfung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt durch Schiffe und mit ihnen verbundene Tätigkeiten

 

§ 62  In Seegebieten, für die die VR China zuständig ist, darf kein Schiff und keine damit verbundene Tätigkeit entgegen diesem Gesetz Schmutzstoffe, Abfall, Ballastwasser, Schiffmüll und anderes schädliches Material ins Meer abgeben.

   Wer sich mit der Übernahme von Schmutzstoffen, Abfall und Müll von Schiffen und dem Säubern und Auswaschen von Schiffsladeräumen befaßt, hat entsprechende Kapazitäten für die Übernahme und Behandlung [der Schmutzstoffe] zu besitzen.

 

§ 63  Schiffe haben entsprechend den einschlägigen Vorschriften Zeugnisse und Schriftstücke über die Vorbeugung gegen Verschmutzung der Meeresumwelt mit sich zu führen, und Vorgänge, die mit der Abgabe und Handhabung von Schmutzstoffen zu tun haben, sind wahrheitsgemäß aufzuzeichnen.

 

§ 64  Um Verschmutzung vorzubeugen, haben Schiffe mit entsprechenden Anlagen und Geräten ausgestattet zu sein.

   Bei Schiffen, die Materialien geladen haben, von denen Verschmutzungsgefahr droht, müssen Konstruktion und Anlagen einer Verschmutzung der Meeresumwelt durch die von ihnen geladenen Materialien vorbeugen oder sie vermindern können.

 

§ 65  Schiffe müssen die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zur Sicherheit des Seeverkehrs beachten und vermeiden, daß Kollisionen, das Auflaufen auf Klippen, das Stranden an Untiefen, den Ausbruch von Feuer, durch Explosionen oder andere Seeunfälle zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen.

 

§ 66  Der Staat vervollkommnet Regelungen zur Haftung auf zivilrechtlichen Ersatz für Schäden durch Ölverschmutzung durch Schiffe und führt sie durch; nach dem Grundsatz, daß bei der Haftung auf Ersatz für Schäden durch Ölverschmutzung durch Schiffe der Schiffseigner<7> und der Herr der Ware gemeinsam die Gefahr tragen, werden Regelungen für eine Versicherung für Ölverschmutzung durch Schiffe und für einen Ersatzfonds für Ölverschmutzungsschäden geschaffen.

   Die konkreten Methoden für die Durchführung der Regelungen für eine Versicherung für Ölverschmutzung durch Schiffe und für einen Ersatzfonds für Ölverschmutzungsschäden werden vom Staatsrat festgesetzt.

 

§ 67  Wenn Schiffe in einen Hafen einlaufen oder aus einem Hafen auslaufen wollen, die Materialien geladen haben, von denen Verschmutzungsgefahr droht, müssen der Frachtführer und der Eigentümer der Waren oder Vertreter dies vorher der Seesachenverwaltung melden. Erst nach Genehmigung können sie in den Hafen einlaufen oder aus ihm auslaufen, über die Grenzlinie kommen und ankern oder auf- oder abladen.

 

§ 68  Für den Schiffen zum Aufladen übergebene Materialien, von denen Verschmutzungsgefahr droht, haben die Dokumente, Verpackungen, Markierungen, Mengenbegrenzungen usw. den Vorschriften für die aufgeladenen Materialien zu entsprechen.

   Ist es erforderlich, daß ein Schiff Materialien auflädt, bei denen eine von ihnen drohende Verschmutzungsgefahr unklar ist, muß nach den entsprechenden Bestimmungen vorher eine Bewertung [er möglichen Gefahr] durchgeführt werden.

   Bei Auf- und Abladen von Ölen und sonstigen giftigen oder schädlichen Materialien haben beide Seiten, auf dem Schiff und auf Land, die Verfahren für eine sichere, Verschmutzung vorbeugende Handhabung zu beachten.

 

§ 69  Häfen, Kais, Umschlagsplätze (terminals) und Werften haben entsprechend den einschlägigen Vorschriften über ausreichende Anlagen für die Annahme und Behandlung von Schmutzstoffen und Abfall der Schiffe zu verfügen und sie in ausgezeichnetem Zustand zu erhalten.

   Öle auf- und abladende Häfen, Kais, Umschlagsplätze (terminals) und Schiffe haben einen Notfallplan für schweren Ölleckagen aufzustellen und für diese Notfälle entsprechende Anlagen und Geräte bereitzuhalten.

 

§ 70  Wer die folgenden Tätigkeiten durchführt, muß das vorher nach den einschlägigen Vorschriften den betreffenden Abteilungen zur Genehmigung bzw. Genehmigung nach Überprüfung melden:

   1. Gebrauch von Verbrennungsöfen [zur Abfallbeseitigung] durch ein Schiff in Hafengewässern,

   2. bei bzw. von Schiffen in Hafengewässern das Auswaschen und Säubern von Lagerräumen, das Ablassen von Gasen, die Abgabe von Ballastwasser, die Übernahme von Restöl und ölhaltigem Schmutzwasser, das Abbrennen<8> und Anstreichen der Schiffsaußenwände,

   3. Verwendung chemischer Öl lösender Mittel auf Schiffen, in Häfen, Kais und in Anlagen,

   4. Abwaschen von Schiffsdecks, an denen Schmutzstoffe und giftige und schädliche Materialien kleben,

   5. Leichtern bei vom Schiff lose geladenen flüssigen Materialien, von denen Verschmutzungsgefahr droht,

   6. Abwracken von Schiffen auf dem Wasser, Bergung, Reparaturen und andere Arbeiten auf und unter Wasser an Schiffen.

 

§ 71  Wenn ein Schiff in einen Seeunfall gerät, der erhebliche Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt verursacht oder verursachen kann, ist die staatliche Seesachenverwaltung berechtigt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzungsschäden zu vermeiden oder zu verringern.

...Wenn bei einem Seeunfall auf hoher See Schiffe oder Anlagen auf dem Meer erhebliche Verschmutzungsschäden in Seegebieten, für die die VR China zuständig ist, verursachen oder diese Gebiete mit Verschmutzung bedrohen, ist die staatliche Seesachenverwaltung berechtigt, ihnen gegenüber die den tatsächlichen bzw. noch möglichen Schäden entsprechenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

 

§ 72  Alle Schiffe sind gleichermaßen verpflichtet, nach Verschmutzung auf See Ausschau zu halten; wenn sie auf See Verschmutzungsfälle oder gegen dies Gesetz verstoßende Vorgänge entdecken, haben sie sofort bei der nächsten nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübenden Abteilung Meldung zu erstatten.

   Wenn Fahrzeuge der Zivilluftfahrt die Abgabe von Verschmutzung oder Verschmutzung auf See entdecken, haben sie unverzüglich der nächsten Zivilluftfahrtskontrolleinheit Meldung zu erstatten. Die Einheit, welche die Meldung erhält, muß sofort der Abteilung Mitteilung machen, welche nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt.

 

9. Kapitel: Gesetzliche Haftung

 

§ 73  Wenn in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eine der folgenden Handlungen begangen wird, gibt die nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübende Abteilung Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße:

   1. Wenn in Meeresgebiete Schmutzstoffe oder andere Stoffe abgegeben werden, deren Abgabe dieses Gesetz verbietet,

   2. wenn Schmutzstoffe nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes ins Meer oder über die Norm hinaus abgegeben werden,

   3. wennn ohne eine Lizenz zum Einbringen ins Meer Abfälle ins Meer eingebracht werden,

   4. wenn Unfälle oder andere plötzliche Ereignisse zu Fällen von Verschmutzung der Meeresumwelt führen, und nicht sofort Maßnahmen zu ihrer Behandlung ergriffen werden.

   Wenn einer der Fälle nach den Nrn. 1 oder 3 des vorigen Absatzes vorliegt, wird eine Geldbuße zwischen 30.000 und 200.000 Yuan verhängt, wenn einer der Fälle nach den Nrn. 2 oder 4 des vorigen Absatzes vorliegt, wird eine Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Yuan verhängt.

 

§ 74  Wenn in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eine der folgenden Handlungen begangen wird, erteilt die nach diesem Gesetz das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübende Abteilung eine Verwarnung oder verhängt eine Geldstrafe:

   1. wenn [in den Fällen der §§ 32 I,II, 67] nicht vorschriftsgemäß Meldung erstattet wird, bis hin zur Verweigerung der Meldung von Umständen in Zusammenhang mit der Abgabe von Schmutzstoffen, oder wenn in Meldungen falsche Angaben gemacht werden,

   2. wenn es zu Unfällen oder anderen plötzlichen Ereignissen kommt, und nicht vorschriftsgemäß Bericht erstattet wird,

   3. wenn die Umstände der Einbringung von Abfall nicht vorschriftsgemäß aufgezeichnet werden, oder nicht vorschriftsgemäß ein Bericht über die Einbringung übergeben wird,

   4. wenn über zu meldende Umstände bei von Schiffen transportierten Materialien, die eine Verschmutzungsgefahr darstellen, eine Meldung verweigert oder eine falsche Meldung erstattet wird.

   Bei Handlungen nach den Nrn. 1 und 3 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße bis zu 20.000 Yuan verhängt, bei Handlungen nach den Nrn. 2 und 4 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße bis zu 50.000 Yuan verhängt.

 

§ 75  Wird entgegen § 19 Abs.2 [den Behörden] die Überprüfung an Ort und Stelle verweigert, oder wird bei der Überprüfung getäuscht, so erteilt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße von bis zu 20.000 Yuan.

 

§ 76  Werden durch Verletzungen dieses Gesetzes Korallenriffe, Mangrovenwälder oder andere meeresökologische Systeme oder maritime Ressourcen von Wasserprodukten oder Meeresschutzgebiete zerstört, so gibt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, Anweisung, dies einzustellen und Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan; wenn rechtswidriges Einkommen erlangt worden ist, wird es beschlagnahmt.

 

§ 77  Werden entgegen § 30 Abs. 1 oder 3 Abgabestellen für die Abgabe von Schmutzstoffen ins Meer eingerichtet, so gibt die Umweltschutzverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, diese Abgabestellen zu schließen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Yuan.

 

§ 78  Wird eine Umweltschutzanlage entgegen § 32 Abs.3 eigenmächtig abgerissen oder stillgelegt, so gibt die Umweltschutzverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, sie wieder einzurichten und in Gebrauch zu nehmen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan.

 

§ 79  Wenn entgegen § 39 Abs.2 gefährliche Abfälle über Seegebiete verlagert werden, für die die VR China zuständig ist, gibt die staatliche Seesachenverwaltung dem illegal diese gefährlichen Abfälle transportierenden Schiff Anweisung, das Seegebiet, für das die VR China zuständig ist, zu verlassen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 50.000 und 500.000 Yuan.

 

§ 80  Wenn entgegen § 43 Abs. 1 ohne einen geprüften und genehmigten Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt Bauvorhaben an der Meeresküste durchgeführt werden, gibt die Umweltschutzverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, die rechtswidrigen Handlungen einzustellen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 50.000 und 200.000 Yuan, oder die territoriale Volksregierung - entsprechend den Steuerungsrechten auf Kreis- oder höherer Stufe - gibt Anweisung, die Bauten innerhalb einer bestimmten Frist abzureißen.

 

§ 81  Wenn entgegen § 44 bei Bauvorhaben an der Meeresküste die Produktion aufgenommen wird, bzw. sie in Gebrauch genommen werden, bevor die Umweltschutzanlagen fertiggestellt sind oder den vorgeschriebenen Anforderungen genügen, erteilt die Umweltschutzverwaltung Anweisung, die Produktion bzw. den Gebrauch einzustellen, und verhängt gleichzeitig eine Geldstrafe zwischen 20.000 und 100.000 Yuan.

 

§ 82  Werden entgegen § 45 Bauvorhaben für erheblich die Meeresumwelt verschmutzende industrielle Produktion neu errichtet, so gibt die territoriale Volksregierung - entsprechend den Steuerungsrechten auf Kreis- oder höherer Stufe - Anweisung, sie zu schließen.

 

§ 83  Wenn entgegen § 47 Abs. 1 oder § 48 Meeresbauvorhaben durchgeführt werden oder die Produktion aufnehmen bzw. in Gebrauch genommen werden, bevor die Umweltschutzanlagen errichtet worden sind oder den vorgeschriebenen Anforderungen genügen, gibt die Meeresverwaltung Anweisung, die Ausführung der Arbeiten bzw. die Produktion oder den Gebrauch einzustellen, und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 50.000 und 200.000 Yuan.

 

§ 84  Werden entgegen § 49 Stoffe mit Radioaktivität über die Normen hinaus oder Materialien verwandt, aus denen sich leicht giftige und schädliche Stoffe [ins Wasser] lösen, so verhängt die Meeresverwaltung eine Geldbuße bis zu 50.000 Yuan und gibt Anweisung, die Arbeiten an diesem Bauvorhaben solange einzustellen, bis die Verschmutzungsgefahr beseitigt ist.

 

§ 85  Wird Erforschung und Ausbeutung von Erdölfeldern unter dem Meeresboden entgegen diesem Gesetz durchgeführt und damit die Mederesumwelt verschmutzt, so erteilt die staatliche Meeresverwaltung eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 20.000 und 200.000 Yuan.

 

§ 86  Wird entgegen diesem Gesetz [Abfall] nicht nach den Vorschriften über Lizenzen eingebracht, oder wird Abfall in ein geschlossenes Einbringungsgebiet eingebracht, so erteilt die staatliche Meeresverwaltung eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße zwischen 30.000 und 200.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen kann sie die Lizenz vorläufig einbehalten oder [endgültig] einziehen.

 

§ 87  Wird entgegen § 55 Abs. 3 Abfall von außerhalb des Gebiets der VR China in Seegebiete, für die die VR China zuständig ist, transportiert und eingebracht, so erteilt die staatliche Meeresverwaltung eine Verwarnung und verhängt gleichzeitig je nach den Gefahren, die verursacht worden sind oder werden können, eine Geldbuße zwischen 100.000 und 1.000.000 Yuan.

 

§ 88  Wird dies Gesetz durch eine der folgenden Handlungen verletzt, so erteilt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, eine Verwarnung, oder sie verhängt eine Geldbuße:

   1. Häfen, Kais, Umschlagsplätze (terminals) und Schiffe sind nicht mit Anlagen und Gerät ausgestattet, um Verschmutzung vorzubeugen.

   2. Schiffe führen keine Zeugnisse und Schriftstücke über die Vorbeugung gegen Verschmutzung mit oder zeichnen nicht vorschriftsgemäß die Vorgänge bei der Abgabe von Schmutzstoffen auf.

   3. auf dem Wasser und in Seegebieten von Häfen das Abwracken von Schiffen, der Umbau von alten Schiffen, Bergung, Reparaturen und andere Arbeiten auf und unter Wasser, die zu Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt führen.

   4. Schiffstransport von Waren, welche die Bedingungen für einen Verschmutzung vorbeugenden Transport nicht erfüllen.

   In den Fällen der Nrn. 1 und 4 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße zwischen 20.000 und 100.000 Yuan verhängt, in den Fällen der Nr. 2 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße bis zu 20.000 Yuan verhängt, in den Fällen der Nr. 3 des vorigen Absatzes wird eine Geldbuße zwischen 50.000 und 200.000 Yuan verhängt.

 

§ 89  Wird entgegen diesem Gesetz bei Schiffen, Ölplattformen und bei Öle auf und abladenden Häfen, Kais oder Umschlagsplätzen (terminals) kein Notfallplan für Ölleckagen aufgestellt, so erteilt die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, eine Verwarnung oder die Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren.

 

§ 90  Wer für die Verursachung von Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt verantwortlich ist, muß die Gefahr beseitigen und den Schaden ersetzen; ist ein Verschmutzungsschaden an der Meeresumwelt völlig von einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden, so beseitigt der Dritte die Gefahr und haftet auf Ersatz des Schadens.

   Werden die Meeresökologie, Ressourcen von Wasserprodukten des Meeres oder Meeresschutzgebiete zerstört und damit dem Staate große Schäden zugefügt, so fordert die Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, in Vertretung des Staates von dem Verantwortlichen Ersatz des Schadens.

 

§ 91  Einheiten, die in Verletzung dieses Gesetzes Fälle von Verschmutzung der Meeresumwelt verursachen, werden von der Abteilung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Recht zur überwachenden Steuerung der Meeresumwelt ausübt, aufgrund der von ihnen verursachten Gefahren und Schäden mit Geldbußen belegt; wenn direkt verantwortliche zuständige Personen und andere direkt verantwortliche Personen Staatsbeamte sind, werden gegen sie nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.

   Geldbußen nach dem vorigen Absatz werden in Höhe von 30% des direkten Schadens berechnet, dürfen aber 300.000 Yuan nicht überschreiten.

   Wenn schwere Fälle von Verschmutzung der Meeresumwelt bis hin zu erheblichen Folgen - schwere Schäden an öffentlichem und privatem Vermögen, Verletzung und Tod von Menschen - verursacht werden, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 92  Wenn ausschließlich einer der folgenden Umstände vorliegt, und, obwohl rechtzeitig vernünftige Maßnahmen ergriffen worden sind, sich Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt nicht vermeiden lassen, ist der betreffende für die Verusachung von Verschmutzungsschaden Veranwtortliche von der Haftung befreit:

   1. Bei Krieg,

   2. bei unwiderstehlichen Naturkatastrophen,

   3. die für Leuchttürme und andere die Schiffahrt unterstützende Anlagen verantwortliche zuständige Abteilung für nachlässige Erfüllung von Amtspflichten und sonstige fahrlässige Handlungen.

 

§ 93  Bestimmungen für Verwaltungsbußen bei Verletzung der Vorschriften der §§ 11 und 12 über die Zahlung von Verschmutzungsabgabegebühren und Einbringungsgebühren und über die Behebung [von Verschmutzungsschäden] innerhalb einer bestimmten Frist werden vom Staatsrat festgesetzt.

 

§ 94  Wenn Personen, welche die Meeresumwelt überwachend steuern, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihr Amt vernachlässigen, im Eigeninteresse pflichtwidrig handeln und damit Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt herbeiführen, werden gegen sie nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt; wenn der Vorgang eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

10. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 95  In diesem Gesetz werden die folgenden Termini mit folgendem Inhalt gebraucht:

   1. Verschmutzungsschäden an der Meeresumwelt bedeuten, daß Material oder Energie direkt oder indirekt in die Meeresumwelt eingeleitet worden sind und Resourcen an Meereslebewesen geschädigt, die menschliche Gesundheit gefährdet, die Fischerei oder andere legale Aktivitäten auf dem Meer beeinträchtigt, die Brauchbarkeit des Meereswassers geschädigt oder die  Umweltqualität verringert oder sonstwie schädliche Auswirkungen gehabt haben;

   2. innere Gewässer sind alle Meeresgebiete des Küstenmeers unseres Landes von der Basislinie zum Festland hin;

   3. mit Feuchtgebieten an der Küste sind [in §§ 20 I und 22 Nr.3] Wassergebiete mit einer Tiefe von bei Ebbe höchstens 6 Metern und durchfeuchtete Zonen entlang der Küste gemeint; inbegriffen sind ständig unter nicht mehr als 6 Meter Wasser stehende Gebiete, Watten bzw. Überschwemmungsgebiete und Niederungen entlang der Küste;

   4. mit Meeresfunktionsgebietsplanung ist gemeint, daß aufgrund der natürlichen und gesellschaftlichen Attribute von Meeres[gebieten] und [ihrer] natürlichen Ressourcen und besonders bestimmten Umweltbedingungen für die Nutzung des Meeres die Hauptfunktionen und der Umfang des Gebrauchs abgegrenzt werden;

   5. mit Fischereigewässern sind die Gebiete gemeint, in denen Fische und Krebstiere laichen, Nahrung suchen, überwintern oder auf Wanderungen durchziehen, sowie die Gebiete, in denen Fische, Krebstiere, Muscheln oder Tang aufgezogen werden;

   6. Öle sind jede Art von Öl und Raffinerieprodukte von Öl,

   7. ölige Mischstoffe sind alle Mischstoffe, die Öl enthalten,

   8. Abgeben bedeutet eine Handlung, mit der Schmutzstoffe ins Meer abgegeben werden; inbegriffen sind Herauspumpen, Leckagen, Versickern, Ausstoß unter Druck und Abkippen bzw. Ausgießen;

   9. mit Quellen vom Land kommender Verschmutzung sind Stellen und Anlagen gemeint, die vom Land in Meergebiete Schmutzstoffe abgeben und damit die Meeresumwelt verschmutzen oder verschmutzen können;

   10. mit vom Land kommender Verschmutzung sind Schmutzstoffe gemeint, die aus Quellen vom Land kommender Verschmutzung abgegeben werden;

   11. Einbringen bedeutet, daß über Schiffe, Luftfahrzeuge,  Plattformen oder sonstige Transportgeräte ins Meer Abfälle und sonstige Schadstoffe entsorgt werden; inbegriffen sind die Entsorgung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und ihren Hilfsanlagen und von sonstigem schwimmenden Gerät;

   12. mit Landgebieten an der Küste ist [in §§ 2 II und 45] der Landstreifen gemeint, der an die Küste anschließt, oder aus dem über Rohrleitungen, Kanäle oder Anlagen direkt oder indirekt ins Meer Verschmutzung abgegeben wird und damit verbundene Aktivitäten stattfinden;

   13. mit Verbrennen auf dem Meer ist [in § 61 I] gemeint, daß mit dem Ziel der Zerstörung durch Hitze in einer Verbrennungsanlage auf dem Meer vorsätzlich Abfälle oder andere Materialien verbrannt werden; ausgenommen sind jedoch Handlungen, zu denen es als Nebenwirkung des normalen Betriebs von Schiffen, Plattformen und anderen menschlichen Konstruktionen kommt.

 

§ 96  Die konkrete Aufteilung der Amtsbefugnisse der Abteilungen, die mit der überwachenden Steuerung der Meeresumwelt zu tun haben, wird, soweit dies Gesetz keine Bestimmung trifft, vom Staatsrat geregelt.

 

§ 97 Wenn internationale Abkommen, die mit dem Schutz der Meeresumwelt zu tun haben, und die die VR China abgeschlossen hat, oder an denen sie teilnimmt, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen treffen, werden die Bestimmungen dieser Abkommen angewandt, soweit die VR China nicht eine Vorbehaltsklausel erklärt hat.

 

§ 98  Dies Gesetz wird vom 1.4.2000 an angewandt.

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Quelle: Wiedergabe im Internet, u.a.: http://www.lawbook.com.cn/0004hyhj.htm; http://www.fiet.gov.cn/gg1/991228b.htm; http://www.legaldaily.com.cn/19991227/199912270201.html; http://www.soa.gov.cn/hyhb/doc/hyhbf.htm; http://jots.xmu.edu.cn/oec/news/hyb878.htm#3;

http://sd-ep.cei.gov.cn/zhce/files/e5b12291.htm

 

Anmerkungen:

 

<1> Dies Gesetz ersetzt das Gesetz gleichen Namens vom 23.8.1982 (noch zu finden in http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3001.htm). Das alte Gesetz war mit 48 zumeist recht knappen Paragraphen nur knapp halb so lang wie das neue. Es ist aber bald durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt worden, die jetzt zum Teil ins Gesetz übernommen wurden. Deshalb sind die Änderungen durch das neue Gesetz nicht ganz so groß, wie es zunächst den Anschein hat.

 

   Auch das neue Gesetz aber verweist vielfach auf nicht näher spezifizierte Detailvorschriften. Dies sind zunächst eben die alten ergänzenden Verordnungen, die weitergelten, aber noch an das neue Gesetz angepaßt werden müssen. Insbesondere sind zu erwähnen:

1. Zur Ölverschmutzung:

Steuerungsregeln der VR China zum Umweltschutz bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdöl im Meer, erlassen vom Staatsrat am 29.12.1983, http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3002.htm,

mit einer "Ausführungsmethode" des Staatlichen Meeresamtes dazu vom 20.9.1990, www.soa.gov.cn/hyhb/doc/3004.htm, und den

Regeln für den Gebrauch Öl auflösender chemischer Mittel bei der Erforschung und Ausbeutung von Erdöl unter dem Meeresboden, vom 20.8.1992, www.soa.gov.cn/hyhb/doc/3006.htm.

2. Zur Verschmutzung durch "Dumping", d.h.ins Meer transportierte und abgekippte Abfälle:

Regeln der VR China zur Steuerung des Einbringens ins Meer vom 6.3.1985, http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3003.htm;

Ausführungsmethode zu diesen Regeln vom 29.5.1990, www.soa.gov.cn/hyhb/doc/3002.htm.

3. Zur Verschmutzung vom Land aus:

Steuerungsregeln der VR China zur Bekämpfung der Schädigung der Meeresumwelt durch Verschmutzungsquellen auf dem Land, Guofa vom 22.6.1990, Zhonghua renmin gongheguo xin fagui huibian 1990/2.150, http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3005.htm;

Steuerungsregeln der VR China zur Bekämpfung der Schädigung der Meeresumwelt durch Verschmutzung durch industrielle Bauvorhaben im Küstenbereich, Guofa vom 25.6.1990, Zhonghua renmin gongheguo xin fagui huibian 1990/2.159, http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3006.htm.

4. Zur Verschmutzung durch das Abwracken von Schiffen:

Steuerungsregeln für die Umweltverschmutzung durch das Abwracken von Schiffen, vom 18.5.1988, http://www.aepb.gov.cn/hbfg/ÐÐÕþ·¨¹æ/·ÀÖ¹²ð´¬ÎÛȾ»·¾³¹ÜÀíÌõÀý.htm

Regeln des Verkehrsministeriums zur Überwachung des Abwrackens von Schiffen vom 1.1.1990, http://www.cjhy.com.cn/W14/144.htm;

Bestimmungen des Materialministeriums über die Sicherheit und den Umweltschutz beim Abwracken von Schiffen, vom 8.3.1990, www.fast.online.sh.cn/data/09144.html.

5. Zur Verschmutzung durch (fahrende) Schiffe:

Steuerungsregeln der VR China zur Bekämpfung der Verschmutzung von Meeresgebieten durch Schiffe, vom 29.12.1983, www.fast.online.sh.cn/data/01820.html (mit engl. Übersetzung);

Regeln des Transportministeriums für den Wassertransport gefährlicher Güter, in Kraft 1.12.1996, www.aei.com.cn/bintrans/law/f121.htm.

6. Steuerungsregeln des Landwirtschaftsministeriums für die Meeresumweltschutzgebiete vom 29.5.1995, http://dns.mlr.gov.cn/resourcepolicy/Policy/Ocean/3013.htm

 

Ferner spielen hier wie überall im Umweltrecht Normen (Standards) eine erhebliche Rolle. Erwähnt seien nur der am 1.7.1998 in Kraft getretene Standard für die Qualität des Meereswassers, GB 3097-1997 (http://www.gdepb.gov.cn/html/04_038.htm) und der Standard für die Qualität von Fischereigewässern vom 12.8.1989, GB 11607-89 (http://www.gdepb.gov.cn/html/04_020.htm)

 

Von besonderer Bedeutung sind hier ferner die einschlägigen internationalen Abkommen, denen China beigetreten ist, in erster Linie das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (deutsche Übersetzung BGBl.1994 II 1798), für China in Kraft zum 7.7.1996. Ein wichtiger Grund für die Neufassung des vorliegenden Gesetzes war, daß es diesem Seerechtsübereinkommen angeglichen werden mußte. Weitere Abkommen, die ihre Spuren im Gesetz hinterlassen haben, sind:

Internationales Übereinkommen vom 29.11.1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsfällen (BGBl. 1975 II 139, für China in Kraft 24.5.1990).

Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 29.11.1969 (BGBl. 1975 II 305, für China in Kraft zum 29.4.1980, für das Protokoll von 1976 zum 28.12.1986), und das ergänzende

Internationale Übereinkommen vom 18.12.1971 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II 320, Zeitpunkt des Inkrafttretens für China unklar).

(Osloer) Übereinkommen vom 15.2.1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II 169, Zeitpunkt des Inkrafttretens für China unklar).

(Londoner) Übereinkommen vom 29.12.1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl 1977 II 180, für China in Kraft zum 21.11.1985)

Internationales Übereinkommen vom 2.11.1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (mit ergänzendem Protokoll von 1978; BGBl. 1982 II 4, für China in Kraft zum 2.10.1983)

Internationales Übereinkommen vom 30.11.1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (BGBl. 1994 II 3799, für China in Kraft 30.6.1998; China war schon Mitglied des Vorläufers, des Internationalen Übereinkommens vom 12.11.1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, BGBl. 1956 II 381).

(Angaben zur Geltung für China nach dem Fundstellenverzeichnis B im BGBl., nach dem Normenkatalog von Ma Liang: Ban'an bibei (xiuding ben) [Notwendig bei der Bearbeitung von Fällen (korrigierte Auflage)], Peking 1996, und nach "Zhongguo haiyang shiye de fazhan" [Entwicklung von Chinas Seewesen], Renmin ribao 29.5.1998)

   Insbesondere die Vorschriften für die Überwachung deer Meeresumwelt und die Berichterstattung darüber, aber u.a. auch die Vorschriften über Notfallpläne und natürlich die sonstigen Vorschriften für Ölverschmutzungsfälle und für das Abkippen von Abfällen auf See sind aus den internationalen Abkommen übernommen.

   Eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht sind die Vorschriften zur Kontrolle der Gesamtmenge der Abgabe bestimmter Stoffe und zur Zuteilung entsprechender "Kontrollziffern" (vgl. §§ 3, 10). Diese Institution ist im 9. Fünfjahresplan (1996-2000) und dem langfristigen Plan (bis 2010) vorgesehen worden. Zur Ausführung sind in "Grundprinzipien" auch schon die von solchen Gesamtmengennormen zu erfassenden Gegenstände aufgeführt. Sie sollen zunächst versuchweise regional, dort, wo "die Bedingungen dafür gegeben sind", normiert werden (vgl. http://fzepb.fz.fj.cn/fzepb/guanliwenjian/a4.htm). Eine entsprechende Vorschrift findet sich in § 16 der 1996er Neufassung des Gesetzes gegen Wasserverschmutzung (11.5.84/1). In regionalen Vorschriften tauchen die "Gesamtmengen-Kontrollziffern" aber schon früher auf, so in den Regeln der Provinz Anhui vom 14.9.1993 zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung im Einzugsgebiet des Huai (http://www.aepb.gov.cn/hbfg/ÁÏÀ¢À¿¦µ/ahel4.html), § 25.

 

   Meeresumweltschutzrecht ist wohl das älteste Umweltschutzrecht der Volksrepublik. Erste "Vorläufige Bestimmungen der VR China zur Verhinderung der Verschmutzung der Wassergebiete an der Küste" ergingen schon zum 30.1.1974. China hat sich, wie dargestellt, so ziemlich allen wichtigen internationalen Abkommen abgeschlossen und sie auch in innerstaatliches Recht umgesetzt. Leider hat sich aber der Zustand der chinesischen Gewässer trotzdem im Zuge der heftigen wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre ständig verschlechtert. In besonders kritischem Zustand ist das Bohai (nördlich Shandong) und das Gebiet von der Mündung des Perlflusses nach Süden, inzwischen teils bis Hainan. Im Bohai kommt deshalb die Fischerei allmählich zum Erliegen. Verseuchte Muscheln an der Küste bei Shanghai haben zu einer Epidemie geführt. "Rote Fluten" - Massenwuchs roter und durch Abwässer überdüngter Algen - kommen immer häufiger vor. Abwässer sollen für etwa 80% der Verschmutzung der Küstengewässer verantwortlich sein. Ungeklärt werden von Unternehmen und Orten entlang der Küste jährlich rund 10 Mrd. to Abäwsser ins Meer eingeleitet, davon 1.46 Mio.to besonders gefährlicher und giftiger Substanzen, obwohl gleichzeitig Großstädte im Norden (Tianjin, Dalian, Qingdao, Yantai, Qinhuangdao) Seewasser als Kühlwasser und aufbereitet für den Haushaltsbedarf verwenden und die industrielle Verwertung von aus der See gewonnenem Salz ebenso wie die Seefischerei eine bedeutende Rolle spielen. Die einschlägigen Bestimmungen werden dabei oft mißachtet, ebenso wie bei illegaler Eindeichung von Meeresgebieten, illegalem Abbau großer Mengen von Sand und Kies, auch von Korallenriffen und dem Fällen der nun in §§ 20 I und 76 ausdrücklich geschützten Mangrovenwälder. (Vgl. den Bericht über die Durchführung des Meeresumweltschutzgesetzes für den Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses von dessen stellvertretendem Vorsitzenden, Zou Jiahua, Renmin ribao vom 25.8.1998, S.3; Zhongguo haiyang shiye de fazhan aaO.)

   Die Durchsetzung des Meeresumweltschutzrechtes wird dadurch erheblich behindert, daß hier mehrere Behörden konkurrieren. (Daher war es sogar nötig, in § 8 II zu regeln, wie Streit über die Zuständigkeit gelöst werden soll.) Deshalb sollte mit dem Gesetz nun die Zuständigkeit zentralisiert werden, wohl bei der Meeresverwaltung. Das stieß aber auf Widerstand bei den betroffenen Behörden vor allem auf lokaler Ebene. Infolgedessen hat § 5 es zunächst bei der bisherigen Regelung belassen. Über die Zentralisierung der Zuständigkeiten wurde im Rechtsausschuß des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses ein Kompromiß erzielt. Er läuft darauf hinaus, daß der Staatsrat, wenn er die Zeit dafür für reif hält, die Details durch Verordnung regeln soll (§§ 96, 12 II), und daß die überwachungsberechtigten Behörden auf dem Meer "in Verbindung miteinander" das Recht durchsetzen können (§ 19 I; Bericht von Zhang Xuwu über die Änderungen am Entwurf des Meeresumweltschutzgesetzes, Renmin ribao 26.10.1999, S.3).

 

<2> Zur Terminologie:

Als "staatlich" werden hier wie sonst im chinesischen Recht nicht alle, sondern nur die zentralen staatlichen Behörden und Normen bezeichnet. Lokale Behörden und Normen sind "territorial".

Unsere Terminologie lehnt sich im übrigen an die amtlichen deutschen Übersetzungen der einschlägigen internationalen Abkommen an, insbesondere an die des Seerechtsübereinkommens, das, wie die meisten anderen dieser Abkommen, auch eine chinesische Originalfassung (nicht nur Übersetzung) hat. In einigen Fällen sind wir aber anders verfahren:

"guanxia" (haiyu, Meeresgebiete, für die China) "zuständig" ist, vgl. Art. 208 Seerechtsübereinkommen: chinesische Fassung "guojia guanxia", englische "subject to national jurisdiction“, französische "relevant de la juridiction nationale", deutsche Übersetzung: "die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen"; diese deutsche Übersetzung scheint uns zu nahe an der Souveränität, die hier gerade nicht gemeint ist (vgl. dagegen Seerechtsübereinkommen Art. 211 IV). Deshalb sprechen wir von Zuständigkeit.

"chuzhi", in der englischen Fassung des Seerechtsübereinkommens "disposal", wird in der deutschen Übersetzung des Übereinkommens mit "beseitigen" übersetzt, von uns dagegen mit "entsorgen", weil chuzhi, disposal, eben nicht bedeutet, daß der Schmutzstoff beseitigt wird und damit nicht mehr da ist, sondern daß er irgendwo abgeladen wird, wo er durchaus noch da ist, man ihn aber nicht mehr sieht. Das schön zynische "entsorgen" scheint uns diesen Sachverhalt besser zu treffen.

Als "beseitigen" übersetzen wir stattdessen "jiechu", die Beseitigung einer Gefahr. Im englischen Text des Seerechtsübereinkommens steht dafür "prevent", im französischen "prevenir", aber in der amtlichen deutschen Übersetzung "Verhütung"; das trifft die Sache nicht, weil die Gefahr zunächst einmal eingetreten ist und nicht verhütet, sondern eben beseitigt werden muß.

"fangzhi" (fang2zhi4, zhi mit Wasser als Radikal) übersetzen wir aus dem gleichen Grund mit "Bekämpfung" und nicht wie in deutschen Übersetzungen einschlägiger Abkommen mit "Verhütung",

"fangzhi" (fang2zhi3, zhi=anhalten) dagegen mit "vorbeugen".

 

<3> Das "Gesetz über das Küstenmeer und die Anschlußzone der VR China" vom 25.2.1992 regelt nur diese zwei Bereiche: ein Küstenmeer, über das China Souveränität ausübt, von 12 Seemeilen Breite ab der Basislinie, und eine Anschlußzone, die China "kontrolliert", von weiteren 12 Seemeilen Breite. Wenn hier Wirtschaftszone, Festlandsockel und (dies auch an anderen Stellen, z.B. §§ 55, 62, 87) "sonstige Gebiete", für die China "zuständig ist", erwähnt werden, so sind das also nur Hinweise auf mögliche zukünftige Entwicklungen. Sie beziehen sich nicht etwa auf die Gewässer von Taiwan oder der Nansha, die vielmehr in dem genannten Gesetz von der VR China als Küstenmeer bzw. Anschlußzone ausdrücklich mit beansprucht werden.

 

<4> Vgl. die in Anm.1 zitierten "Grundprinzipien" zum 9. Fünfjahresplan und dem langfristigen Plan bis 2010. Sie sehen u.a. zunächst die Festsetzung von Gesamtmengen für die Abgabe (nicht nur ins Meer) von 12 Schmutzstoffen vor, und zwar (Mengen 1995/2000/Veränderung in %):

Chemischer Sauerstoffbedarf (Mio.to) 22.33/22/-1.49

Öle (to) 84370/83100/-1.5

Zyanid (to) 3495/3273/-6.4

Arsen (to) 1446/1376/-4.8

Quecksilber (to) 27/26/-3.7

Blei (to) 1700/1670/-1.9

Cadmium (to) 285/270/-5.4

Sechswertiges Chrom (to) 670/618/-7.7

Diese ersten acht sind Abgaben direkt ins Wasser. Ferner in die Luft:

Staub aus Schornsteinen (Mio.to) 17.44/17.5/+0.37

Industriestaub (Mio.to) 17.31/17/-1.8

SO2 (Mio.to) 23.7/24.6/+3.82

Abzulagern:

Feste Industrieabfälle (Mio.to) 61.7/59.95/-2.9

Diese Obergrenzen gelten landesweit, für Ostchina, also gerade für die Küstengebiete, sollen sie aber regional noch verschärft werden.

 

<5> Die Behördenvielfalt behindert die Durchsetzung des Meeresumweltschutzrechts, vgl. Anm. 1 a.E. § 5 hat hier die bisherigen Verhältnisse nicht geändert, allenfalls präzisiert: Zuständig sind 5 Behördenhierarchien, deren Zuständigkeiten sich überlappen, jeweils unter einer "staatlichen", d.h. zentralen, dem Staatsrat unterstehenden Behörde, aber mit territorialen Unterbehörden unter den territorialen Volksregierungen:

die allgemeinen Umweltschutzbehörden unter dem zentralen Umweltschutzamt;

die Seeverwaltung unter dem dem zentralen Seeverwaltungsamt; der Meeresumweltschutz ist eine ihrer Hauptaufgaben;

die Seesachenverwaltung unter dem im Oktober 1998 neu geschaffenen zentralen Amt für Seeangelegenheiten; diese Verwaltung ist für Seeverkehrsfragen zuständig, hierher gehören auch die Hafenbehörden;

die Fischereiverwaltung unter dem Landwirtschaftsministerium;

und die Umweltschutzabteilung des Militärs.

Die Oberbehörden sind in § 5 nur nach ihren Aufgaben benannt, um spätere Umorganisationen und Umbenennungen im Staatsrat nicht zu behindern.

 

<6> Von 1989 bis 1995 sind 3663 "Funktionsgebiete" abgegrenzt worden, darunter Gebiete "zur Erschließung und Nutzung", "Schutzgebiete zur Regelung", "Naturschutzgebiete", Gebiete "für besondere Funktionen", "Reservegebiete" u.a.. Zwischen 1991 und 1994 ist ein "Meeresentwicklungsplan" für das ganze Land erstellt worden. Bei der Erforschung des Küstenmeeres gibt es erhebliche internationale Zusammenarbeit, u.a. mit gemeinsamen Projekten mit der UNO in Xiamen, Guangdong, Guangxi und Hainan.

 

<7> Mit Schiffseigner übersetzen wir "chuandong". Das ist nicht der genaue juristische Fachausdruck für Schiffseigentümer (chuanbo soyouren), sondern ein vager umgangssprachlicher Terminus. Warum hier dieser Terminus gewählt wurde, ist unklar. Vielleicht soll er andeuten, daß hier auch andere Verfügungsberechtigte - Reeder, Charterer - mit gemeint sind; dann fragt sich aber, warum dies hier nicht, wie in § 204 II des Seehandelsgesetzes (7.11.92/1) ausdrücklich gesagt wird. Außerdem gilt eben diese Haftungsvorschrift des § 204 II ausdrücklich nicht für die Haftung für Ölverschmutzung. Diese ergibt sich vielmehr bislang aus den Steuerungsregeln der VR China zur Bekämpfung der Verschmutzung von Meeresgebieten durch Schiffe, vom 29.12.1983, und für größere Schiffe (ab 2000 to Ladung) dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 29.11.1969 (vgl. Anm.1). Die Steuerungsregeln lassen neben dem Eigentümer des Schiffes (chuanbo soyouren) nur sonstige Verursacher mit haften, das Haftungsübereinkommen ausdrücklich nur den Eigentümer, außer bei staatseigenen Schiffen, bei denen an die Stelle des Eigentümers der Betreiber tritt. Allerdings haben sich bekanntlich die Ölgesellschaften an den Fonds zur Entschädigung bei Ölverschmutzungsschäden beteiligt, aber nicht aufgrund staatlicher Übereinkommen.

 

<8> Mit "Abbrennen" übersetzen wir kaochan (kao wie kao in kaobei, kopieren; chan=Spaten). Der Ausdruck findet sich in keinem uns zugänglichen Wörterbuch. Nach seiner Verwendung hier und in § 48 der Regeln für den Wassertransport gefährlicher Güter, in Kraft 1.12.1996 (Anm.1) muß es sich aber um die Entfernung eines Anstrichs mit einer Methode handeln, bei der sich brennbare Stoffe entzünden können. Wahrscheinlich handelt es sich - wie bei kaobei=copy - um einen phonetisch wiedergegebenen Ausdruck aus einer Fremdsprache. Denkbar wäre deshalb auch (dieser Hinweis ist Dr. Puttfarken zu verdanken), daß es sich um eine Wiedergabe von „coating“ handelt, also um das Versehen der Schiffe mit den gewöhnlich hochgiftigen Schutzanstrichen, bevor sie dann gestrichen werden.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg