Chinas Recht 2002.9

23.8.82/2

 

Markenrecht: I. Markengesetz (MG), II. Ausführungsregeln (AR) <1>

 

I. Markengesetz der VR China

 

Vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongreß am 23.8.1982 verabschiedet, am 22.2.1993 erstmals und am 27.10.2001 zum zweiten Mal novelliert.

 

Inhalt:

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke

3. Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke und Billigung nach Prüfung

4. Kapitel: Verlängerung, Übertragung, Lizenz für registrierte Marken

5. Kapitel: Verfügungen bei Streitigkeiten über registrierte Marken

6. Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung

7. Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Markenverwaltung zu kräftigen, um das Alleinnutzungsrecht an den Marken zu schützen, um Produzenten und Betreiber <2> zu veranlassen, die Qualität von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten, um das Ansehen der Marken zu wahren, um so die Interessen von Verbrauchern, Produzenten und Betreibern sicherzustellen und die Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft voranzutreiben, wird dies Gesetz bestimmt.

 

§ 2   [AR 57] Das Markenamt der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrates ist landesweit für die Markenregistrierung und -verwaltung hauptzuständig.

   Die Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrates errichtet eine Markenüberprüfungskommission, der die Erledigung von Markenstreitigkeiten obliegt.

 

§ 3   Registrierte Marken sind vom Markenamt nach Prüfung genehmigt registrierte Marken; dazu gehören Warenmarken, Dienstleistungsmarken und Kollektivmarken, Nachweismarken; der, für den die Marke registriert worden ist, genießt das Alleinnutzungsrecht an der Marke und wird vom Gesetz geschützt.

   Als Kollektivmarken bezeichnet dies Gesetz Zeichen, die im Namen von Körperschaften, Verbänden und anderen Organisationen registriert und den Mitgliedern dieser Organisationen zur Benutzung [AR 3] bei Handelsaktivitäten zur Verfügung gestellt werden, um die Mitgliedschaft des Benutzers in dieser Organisation zu zeigen. [AR 6 I, II 2, 13]

   Als Nachweismarken bezeichnet dies Gesetz Zeichen, die von einer zur Aufsicht über bestimmte Waren oder Dienstleistungen fähigen Organisation kontrolliert und von Einheiten oder Einzelnen außerhalb dieser Organisation auf ihren Waren oder Dienstleistungen benutzt werden [AR 3], um Produktionsort, Rohmaterial, Herstellungsverfahren, Qualität und andere Besonderheiten dieser Waren oder Dienstleistungen nachzuweisen [AR 6 I, II 1, 13 V].

   Die Besonderheiten der Registrierung und Verwaltung von Kollektiv- und Nachweismarken werden von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgelegt.

 

§ 4   Natürliche und juristische Personen und andere Organisationen müssen, wenn sie für von ihnen produzierte, hergestellte, bearbeitete, ausgewählte oder vertriebene Waren das Alleinnutzungsrecht an einer Marke benötigen, beim Markenamt die Registrierung einer Warenmarke beantragen.

   Natürliche und juristische Personen und andere Organisationen müssen, wenn sie für von ihnen geleistete Dienstleistungen das Alleinnutzungsrecht an einer Marke benötigen, beim Markenamt die Registrierung einer Dienstleistungsmarke beantragen.

   Die Vorschriften dieses Gesetzes für Warenmarken werden [auch] auf Dienstleistungsmarken angewandt.

 

§ 5   [AR 16] Mehrere natürliche wie juristische Personen und andere Organisationen können gemeinsam beim Markenamt die Registrierung derselben Marke beantragen und das Alleinnutzungsrecht an dieser Marke gemeinsam genießen und ausüben.

 

§ 6   [AR 4] Für eine Ware, für die der Staat die Benutzung einer registrierten Marke vorschreibt<3>, ist die Registrierung einer Marke zu beantragen; ist keine [Marke] nach Prüfung genehmigt registriert worden, so ist die Vermarktung [dieser Ware] unzulässig.

 

§ 7   Wer eine Marke benutzt, ist für die Qualität der Waren, für die er die Marke benutzt, verantwortlich.<4> Die Industrie- und Handelsverwaltung aller Ebenen [der staatlichen Verwaltung] muß über die Markenverwaltung Verbraucher betrügende Handlungen unterbinden.

 

§ 8   [AR 13] Für jedes sichtbare Zeichen, das die Waren einer juristischen oder natürlichen Person oder sonstigen Organisation von den Waren anderer unterscheiden kann, eingeschlossen Schriftzeichen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Zeichen und Farbzusammenstellungen sowie Verbindungen dieser Elemente, kann die Registrierung als Marke beantragt werden.

 

§ 9   Eine Marke, deren Registrierung beantragt wird, muß deutliche Besonderheiten aufweisen und leicht unterscheidbar sein, und sie darf nicht mit früher erworbenen legalen Rechten anderer <5> kollidieren.

   [AR 37] Der, für den eine Marke registriert worden ist, hat das Recht zur Kennzeichnung mit den Worten "registrierte Marke" oder den Registrierungszeichen.

 

§ 10  Die folgenden Zeichen dürfen nicht als Marken benutzt werden:

1. Zeichen, die der Bezeichnung oder die Staatsflaggen, Staatswappen, Militärflaggen oder Orden der VR China gleichen oder sehr ähneln oder Bezeichnungen besonders bestimmter Orte, an denen sich zentrale Staatsorgane befinden, oder Bezeichnungen oder Abbildungen symbolischer Bauwerke zentraler Staatsorgane<6> gleichen;

2. Zeichen, die Bezeichnungen, Staatsflaggen, Staatswappen oder Militärflaggen ausländischer Staaten gleichen oder sehr ähneln, außer wenn die Regierung dieses Landes zugestimmt hat;

3. Zeichen, die Bezeichnungen, Flaggen oder Wappen zwischenstaatlicher internationaler Organisationen gleichen oder sehr ähneln, außer wenn die betroffene Organisation zugestimmt hat, oder das Publikum damit nicht leicht irrgeführt werden kann;

4. Zeichen, die eine tatsächliche Kontrolle und Gewährleistung ausdrückenden amtlichen Zeichen und Prüfstempeln gleichen oder sehr ähneln, soweit nicht dazu ermächtigt worden ist;

5. Zeichen, die der Bezeichnung bzw. dem Zeichen für das "Rote Kreuz" oder den "Roten Halbmond" gleichen oder sehr ähneln;

6. Zeichen, die Volksgruppen verächtlich machen;

7. Zeichen, die übertreibende, betrügerische Reklame darstellen;

8. Zeichen, welche sozialistischer Moral und Sitte schaden oder sonst ungute Auswirkungen haben.

   Ortsnamen von Verwaltungsbezirken von der Kreisstufe aufwärts und allgemein bekannte ausländische Ortsnamen dürfen nicht als Marken dienen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ortsname noch eine andere Bedeutung hat<7> oder Teil einer Kollektiv- oder Nachweismarke ist; bereits registrierte Marken, die Ortsnamen benutzen, sind weiter wirksam.

 

§ 11  Die folgenden Zeichen dürfen nicht als Marken registriert werden:

1. Zeichen, die nur gebräuchliche Bezeichnungen, Abbildungen oder Typen<8> der Waren sind; [AR 49]

2. Zeichen, die nur direkt die Qualität, die hauptsächlichen Rohmaterialien, die Funktionen oder Verwendungen, das Gewicht, die Menge oder andere Besonderheiten der Waren bezeichnen, [AR 49]

3. Zeichen, denen deutliche Besonderheiten fehlen.

   Wenn ein im vorigen Absatz aufgeführtes Zeichen in der Benutzung eine deutliche Besonderheit erlangt hat und leicht zu unterscheiden ist, kann es als Marke registriert werden.

 

§ 12  Wird beantragt, ein dreidimensionales Zeichen als Marke zu registrieren, dessen Form sich allein aus der Natur der Waren ergibt, oder das eine Warenform ist, die notwendig ist, um ein technisches Ergebnis zu erzielen, oder das eine Form ist, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, so darf es nicht registriert werden.

 

§ 13  [AR 5, 45, 53] Wird beantragt, für gleiche oder ähnliche Waren Marken zu registrieren, die noch nicht in China registrierte notorisch bekannte Marken anderer kopieren, imitieren oder übersetzen und leicht zu Verwechslungen führen können, so werden sie nicht registriert, und ihre Benutzung wird verboten.

   Wird beantragt, für Waren, die nicht gleich oder ähnlich sind, Marken zu registrieren, die in China registrierte notorisch bekannte Marken anderer kopieren, imitieren oder übersetzen und das Publikum irreführen, sodaß die Interessen derer, für die die notorisch bekannten Marken registriert sind, Schaden erleiden können, so werden sie nicht registriert, und ihre Benutzung wird verboten.

 

§ 14  [AR 5 II, 45] Bei der Feststellung, ob es sich um eine notorisch bekannte Marke handelt, müssen die folgenden Punkte in Betracht gezogen werden:

1. Der Bekanntheitsgrad dieser Marke bei dem betreffenden Publikum;

2. die Dauer der fortlaufenden Benutzung dieser Marke;

3. Fortdauer, Grad und geographischer Bereich von Werbung jeder Art mit dieser Marke;

4. Verzeichnung dieser Marke als eine als notorisch bekannt geschützte Marke;

5. andere Elemente einer notorischen Bekanntheit dieser Marke.

 

§ 15  Wenn ein Vertreter oder Repräsentant<9> ohne Ermächtigung eine Marke des Vertretenen bzw. Repräsentierten im eigenen Namen registrieren [will], und der Vertretene bzw. Repräsentierte Einwände erhebt, wird [die Marke] nicht registriert, und ihre Benutzung wird verboten.

 

§ 16  [AR 6] Enthält eine Marke eine geographische Bezeichnung für die Ware, stammt die Ware aber gar nicht aus dem bezeichneten Gebiet, und wird das Publikum irregeführt, so wird [die Marke] nicht registriert, und ihre Benutzung wird verboten; ist jedoch ihre Registrierung bereits gutgläubig erlangt worden, so bleibt sie wirksam.

   Geographische Bezeichnungen nach dem vorigen Absatz sind Zeichen, welche die Herkunft einer Ware aus einem bestimmten Gebiet bezeichnen, wobei die besondere Qualität, der Ruf oder andere Besonderheiten dieser Ware vor allem durch natürliche oder humane Faktoren dieses Gebiets bestimmt werden.

 

§ 17  Wenn Ausländer oder ausländische Unternehmen in China beantragen, eine Marke zu registrieren, so muß nach einem Abkommen, welches das Land, zu dem sie gehören, mit der VR China geschlossen hat, oder nach einem internationalen Vertrag, dem beide Länder beigetreten sind<10> oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verfahren werden.

 

§ 18  [AR 7, 11, 55] Wenn Ausländer oder ausländische Unternehmen in China beantragen, eine Marke zu registrieren, oder andere Markenangelegenheiten betreiben, müssen sie mit ihrer Vertretung eine staatlich gebilligte zur Markenvertretung qualifizierte Organisation <11> beauftragen.

 

2. Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke

 

§ 19  [AR 13 I, 15, 56 I] Wird beantragt, eine Marke zu registrieren, so müssen nach dem festgesetzten Warenklassenverzeichnis die Warenklasse, für die die Marke benutzt werden soll, und die Bezeichnungen der Waren in das Formular eingetragen werden.

 

§ 20  Wenn der Antragsteller auf Registrierung einer Marke beantragt, dieselbe Marke für unterschiedliche Warenklassen zu registrieren, müssen Registrierungsanträge nach dem Warenklassenverzeichnins eingereicht werden. <12>

 

§ 21  Soll eine registrierte Marke auch für andere Waren derselben Klasse benutzt werden, so muß ein gesonderter Registrierungsantrag gestellt werden.

 

§ 22  Soll das Zeichen einer registrierten Marke geändert werden, so muß erneut ein Registrierungsantrag gestellt werden.

 

§ 23  [AR 17] Soll der Name, die Adresse oder sonst ein registrierter Umstand dessen geändert werden, für den eine registrierte Marke registriert ist, so muß ein Änderungsantrag gestellt werden.

 

§ 24  [AR 20 I] Der Antragsteller auf Registrierung einer Marke, der innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an, an dem er in einem fremden Staat erstmals die Registrierung der Marke beantragt hat, auch in China für die gleichen Waren die Registrierung derselben Marke beantragt, kann Priorität nach einem Abkommen, das China mit diesem fremden Staat abgeschlossen hat, oder nach einem internationalen Vertrag, dem beide beigetreten sind,<10> oder nach dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung der Priorität genießen.

   Wer nach dem vorangehenden Absatz Priorität in Anspruch nimmt, muß, wenn er den Antrag auf Registrierung der Marke stellt, eine schriftliche Erklärung einreichen und innerhalb von drei Monaten die Zweitschrift der Schriftstücke zum ersten Antrag auf Registrierung der Marke einreichen; reicht er keine schriftliche Erklärung ein, oder reicht er die Zweitschrift der Schriftstücke zum Antrag auf Registrierung der Marke nicht fristgemäß ein, so gilt das als Nichtinanspruchnahme der Priorität.

 

§ 25  [AR 20 II] Wird eine Marke erstmals auf einer von der chinesischen Regierung durchgeführten oder anerkannten internationalen Messe auf einer dort ausgestellten Ware benutzt, so kann, wer die Registrierung dieser Marke beantragt, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Ausstellung dieser Ware Priorität genießen.

   Wer nach dem vorangehenden Absatz Priorität in Anspruch nimmt, muß, wenn er den Antrag auf Registrierung der Marke stellt, eine schriftliche Erklärung einreichen und innerhalb von drei Monaten schriftliche Nachweise der Bezeichnung der Messe, auf der seine Ware ausgestellt worden ist, und als Beweis der Benutzung dieser Marke auf der ausgestellten Ware und des Datums der Ausstellung einreichen; reicht er keine schriftliche Erklärung ein, oder reicht er die schriftlichen Nachweise nicht fristgemäß ein, so gilt das als Nichtinanspruchnahme der Priorität.

 

§ 26  Die zum Antrag auf Registrierung einer Marke gemeldeten Umstände und vorgelegten Unterlagen müssen wahr, exakt und und vollständig sein.

 

3. Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke und Billigung nach Prüfung

 

§ 27  [AR 21] Alle Marken, deren Registrierung beantragt wird, und die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, werden vom Markenamt zunächst festgestellt und bekanntgemacht.

 

§ 28  Bei allen Marken, deren Registrierung beantragt wird, und die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, oder die Marken gleichen oder sehr ähnlich sind, die für andere auf denselben Art von Waren oder ähnlichen Waren bereits registriert oder zunächst festgestellt worden sind, weist das Markenamt den Antrag auf Registrierung zurück und macht sie nicht bekannt.

 

§ 29  [AR 10, 18, 19] Beantragen mehrere die Registrierung gleicher oder sehr ähnlicher Marken für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren, so wird diejenige Marke zunächst festgestellt und bekanntgemacht, welche zuerst beantragt wird; werden sie am selben Tag beantragt, so wird diejenige Marke zunächst festgestellt und bekanntgemacht, welche zuerst benutzt worden ist; die Anträge der anderen werden zurückgewiesen und [ihre Marken werden] nicht bekanntgemacht.

 

§ 30  [AR 21] Gegen zunächst festgestellte Marken kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung jedermann Einwände erheben. Verstreicht die Frist ohne Einwände, so wird die Marke nach Prüfung genehmigt registriert, ein Markenregistrierungsnachweis ausgestellt und [die Registrierung] bekanntgemacht.

 

§ 31  [AR 19] Der Antrag auf Registrierung einer Marke darf bestehende ältere Rechte anderer <5> nicht schädigen und auch nicht mit unlauteren Tricks die Registrierung einer Marke vorweg wegschnappen, welche bereits von jemand anders benutzt wird und einen gewissen Einfluß besitzt.

 

§ 32  [AR 10, 11, 28, 31, 33, 56 III] Wird ein Antrag zurückgewiesen und die Marke nicht bekanntgemacht, so muß das Markenamt dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen. Wollen sich Antragsteller dem nicht unterwerfen, so können sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Markenüberprüfungskommission eine erneute Prüfung beantragen; die Markenüberprüfungskommission faßt [dann] einen Beschluß, den sie den Antragstellern schriftlich mitteilt.

   Will sich ein Beteiligter dem Beschluß der Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben.

 

§ 33  [AR 10, 11, 28, 31, 33, 56 III] Werden gegen eine zunächst festgestellte und bekanntgemachte Marke Einwände erhoben, so muß das Markenamt die von Einwendenden und Einwendungsgegnern vorgetragenen Tatsachen und Gründe anhören und nach einer Untersuchung, ob sie zutreffen, eine Verfügung treffen. Will sich ihr ein Beteiligter nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung [der Verfügung] bei der Markenüberprüfungskommission eine erneute Prüfung beantragen; die Markenüberprüfungskommission erläßt [dann] eine Verfügung, die es Einwendenden und Einwendungsgegnern schriftlich mitteilt.

   Will sich ein Beteiligter der Verfügung der Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben. Das Volksgericht muß andere Beteiligte am Verfahren zur erneuten Prüfung der Marke [bei der Markenüberprüfungskommission] auffordern, als Dritte am Prozeß teilzunehmen.

 

§ 34  [AR 23] Wenn die Beteiligten innerhalb der vom Recht bestimmten Frist keine erneute Prüfung der vom Markenamt erlassenen Verfügung beantragen oder gegen die von der Markenüberprüfungskommission erlassene Verfügung keine Klage beim Volksgericht erheben, wird die Verfügung wirksam.

   Wenn nach der Verfügung die Einwände keinen Bestand haben, so wird die Marke nach Prüfung genehmigt registriert, ein Markenregistrierungsnachweis ausgestellt und [die Registrierung] bekanntgemacht; haben nach der Verfügung die Einwände Bestand, wird nicht nach Prüfung genehmigt registriert.

   Wenn nach der Verfügung die Einwände keinen Bestand haben und nach Prüfung genehmigt registriert wird, so wird die Dauer des Alleinnutzungsrechts an der Marke, das der Antragsteller erhält, von dem Tag an gerechnet, an dem drei Monate seit der zunächst vorgenommenen Bekanntmachung vergangen sind.

 

§ 35  [AR 31, 33] Anträge auf Registrierung einer Marke und Anträge auf erneute Prüfung einer Marke müssen unverzüglich geprüft werden.

 

§ 36  Wenn der, der die Registrierung einer Marke beantragt, oder der Registrierte in den Schriftstücken zum Antrag oder zur Registrierung einen offensichtlichen Fehler entdeckt, kann er dessen Korrektur beantragen. Das Markenamt nimmt im Rahmen seiner Amtsbefugnisse die Korrektur vor und teilt dies den Beteiligten mit.

   Die Korrektur von Fehlern nach dem vorangehenden Absatz betrifft nicht den wesentlichen Inhalt von Schriftstücken zum Antrag bzw. zur Registrierung.

 

4. Kapitel: Verlängerung, Übertragung, Lizenz für registrierte Marken

 

§ 37  Die Dauer der Wirksamkeit einer registrierten Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der nach Prüfung genehmigten Registrierung an.

 

§ 38  [AR 27] Soll die registrierte Marke nach Ablauf der Dauer ihrer Wirksamkeit weiter benutzt werden, so muß die Verlängerung der Registrierung innerhalb der sechs Monate vor Ablauf der Dauer beantragt werden; wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, so kann die Frist um sechs Monate verlängert werden. Wird auch innerhalb der verlängerten Frist der Antrag nicht gestellt, so wird die registrierte Marke gelöscht.

   Jede Verlängerung einer Registrierung ist zehn Jahre wirksam.

   Nachdem die Verlängerung der Registrierung nach Prüfung genehmigt worden ist, wird sie bekanntgemacht.

 

§ 39  [AR 25] Zur Übertragung einer registrierten Marke müssen Übertragender und Übertragungsempfänger eine Übertragungsvereinbarung abschließen und gemeinsam einen Antrag beim Markenamt stellen. Der Übertragungsempfänger muß die Qualität der Waren gewährleisten, bei denen diese registrierte Marke benutzt wird.

   Nachdem die Übertragung der registrierten Marke geprüft genehmigt worden ist, wird sie bekanntgemacht. Vom Tag der Bekanntmachung an genießt der Übertragungsempfänger das Alleinnutzungsrecht an der Marke.

 

§ 40  Der, für den eine Marke registriert worden ist, kann mit dem Abschluß eines Lizenzvertrags für die Marke einem anderen gestatten, seine registrierte Marke zu benutzen. Der Lizenzgeber muß die Qualität der Waren beaufsichtigen, bei denen der Lizenznehmer seine registrierte Marke benutzt. Der Lizenznehmer muß die Qualität der Waren gewährleisten, bei denen er diese registrierte Marke benutzt.

   [AR 44] Wer mit Lizenz die registrierte Marke eines anderen benutzt, hat auf den Waren, bei denen diese registrierte Marke benutzt wird, die Bezeichnung des Lizenznehmers und den Herstellungsort der Waren anzugeben.

   [AR 43] Markenlizenzverträge müssen dem Markenamt zu den Akten gemeldet werden.

 

5. Kapitel: Verfügungen zu Streitigkeiten über registrierte Marken

 

§ 41  [AR 36, 48, 56 III] Wenn registrierte Marken §§ 10, 11 oder 12 dieses Gesetzes verletzen, oder ihre Registrierung durch Betrug oder sonst unlautere Tricks erreicht worden ist, hebt das Markenamt sie auf<13>; andere Einheiten und Einzelne können verlangen, daß die Markenüberprüfungskommission ihre Aufhebung verfügt.

   Wenn eine registrierte Marke §§ 13, 15, 16 oder 31 dieses Gesetzes verletzt, kann der Eigentümer der Marke und ein sonst materiell Interessierter innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Registrierung der Marke von der Markenüberprüfungskommission verlangen, daß sie die Aufhebung der Marke verfügt. Gegenüber bösgläubig registrierten [Marken] ist der Eigentümer einer notorisch bekannten Marke nicht an die Fünfjahresfrist gebunden.

   [AR 29] Außer in den Fällen der beiden vorangehenden Absätze kann bei Streitigkeiten über bereits registrierte Marken innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der geprüft genehmigten Registrierung bei der Markenüberprüfungskommission eine Verfügung beantragt werden.

   Wenn die Markenüberprüfungskommission einen Antrag auf eine Verfügung erhalten hat, muß sie den betroffenen Beteiligten das mitteilen und eine Frist für die Erwiderung setzen.

 

§ 42  [AR 35] Gegen geprüft gebilligt registrierte Marken, gegen die Einwände erhoben worden waren, über die verfügt worden ist, darf nicht wieder mit den gleichen Tatsachen und Gründen eine Verfügung beantragt werden.

 

§ 43  [AR 56 III] Nachdem die Markenüberprüfungskommission eine Verfügung erlassen hat, mit der sie eine registrierte Marke aufrechterhält oder aufhebt, muß sie diese [Verfügung] schriftlich den betreffenden Beteiligten mitteilen.

   Will sich ein Beteiligter der Verfügung der Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem er die Mitteilung erhält, beim Volksgericht Klage erheben. Das Volksgericht muß auf der anderen Seite am Markenverfügungsverfahren Beteiligte auffordern, als Dritte am Prozeß teilzunehmen.

 

6. Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung

 

§ 44  [AR 39, 40] Wenn bei der Benutzung von registrierten Marken eine der folgenden Handlungen vorkommt, gibt das Markenamt Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, oder es hebt die registrierte Marke auf:

1. Wenn jemand selber<14> die registrierte Marke ändert;

2. wenn jemand Namen, Adresse oder sonstige registrierte Punkte dessen, für den die Marke registriert ist, selber ändert;

3. wenn jemand selber die registrierte Marke überträgt;

4. wenn die registrierte Marke fortgesetzt drei Jahre lang nicht benutzt wird.

 

§ 45  [AR 40, 42] Wenn jemand eine registrierte Marke für nachlässig hergestellte Waren benutzt, minderwertige unter gute Ware mischt, die Verbraucher betrügt, so gibt die Industrie- und Handelsverwaltung jeder Stufe je nach den unterschiedlichen Umständen Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, und kann dazu ein Rundschreiben herausgeben oder eine Geldbuße verhängen, oder das Markenamt kann die registrierte Marke aufheben.<4>

 

§ 46  Wird eine registrierte Marke aufgehoben oder bei Fristablauf nicht verlängert, so billigt das Markenamt nach Prüfung innerhalb eines Jahres ab dem Tage, an dem sie aufgehoben oder gelöscht worden ist, keinen Antrag auf Registrierung der gleichen oder einer sehr ähnlichen Marke.

 

§ 47  [AR 42 II] Wird § 6 verletzt, so gibt die örtliche Industrie- und Handelsverwaltung Anweisung, innerhalb einer bestimmten Frist die Registrierung zu beantragen, und kann zusätzlich eine Geldbuße verhängen.

 

§ 48  [AR 42 I] Wird eine nicht registrierte Marke benutzt, und kommt eine der folgenden Handlungen vor, so unterbindet die örtliche Industrie- und Handelsverwaltung dies und korrigiert es innerhalb einer bestimmten Frist; zusätzlich kann sie ein Rundschreiben herausgeben oder eine Geldbuße verhängen:

1. Anmaßung<15> einer registrierten Marke;

2. Verletzung von § 10;

3. nachlässige Herstellung [der betreffenden Waren], Vermischung von Minderwertigem mit Gutem, Betrug der Verbraucher.<4>

 

§ 49  [AR 10, 11, 28] Will sich ein Beteiligter dem Beschluß des Markenamts, mit dem eine registrierte Marke aufgehoben wird, nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Markenüberprüfungskommission eine erneute Prüfung beantragen; die Markenüberprüfungskommission erläßt [darauf] einen Beschluß und teilt ihn schriftlich dem Antragsteller mit.

   Will sich ein Beteiligter dem Beschluß der Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben.

 

§ 50  [AR 11] Will sich ein Beteiligter dem Beschluß über eine Geldbuße, den eine Industrie- und Handelsverwaltung aufgrund von § 45, § 47 oder § 48 erlassen hat, nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben; wenn er innerhalb der Frist weder Klage erhebt noch dem Beschluß nachkommt, beantragt die betroffene Industrie- und Handelsverwaltung beim Volksgericht Zwangsvollstreckung.

 

7. Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken

 

§ 51  Das Recht auf Alleinnutzung registrierter Marken ist auf geprüft gebilligt registrierte Marken und auf festgestellt benutzte <16> Waren beschränkt.

 

§ 52  Die folgenden Handlungen sind sämtlich Verletzungen des Rechts auf Alleinnutzung einer registrierten Marke:

1. Wenn ohne Erlaubnis dessen, für den eine Marke registriert worden ist, auf derselben Art von Waren oder ähnlichen Waren eine der registrierten Marke gleiche oder sehr ähnliche Marke benutzt wird;

2. wenn das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Waren verkauft werden;

3. wenn Ausführungen der registrierten Marke eines anderen gefälscht oder eigenmächtig hergestellt oder gefälschte oder eigenmächtig hergestellte Ausführungen der registrierten Marke eines anderen verkauft werden;<17>

4. wenn ohne das Einverständnis dessen, für den eine Marke registriert worden ist, seine registrierte Marke ausgetauscht wird, und die Waren mit der ausgetauschten Marke wieder auf den Markt geworfen werden;

5. [AR 50] wenn dem Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen ein anderer Schaden verursacht wird.

 

§ 53  [AR 10, 11] Wenn eine der in § 52 aufgeführten das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzenden Handlungen vorliegt und zu einer Streitigkeit führt, wird diese von den Beteiligten in Verhandlungen beigelegt; wenn sie nicht verhandeln wollen, oder die Verhandlungen erfolglos bleiben, kann der, für den die Marke registriert ist, oder ein [sonst] materiell Interessierter beim Volksgericht Klage erheben, er kann auch verlangen, daß die Industrie- und Handelsverwaltung die Sache regelt. Wenn die Industrie- und Handelsverwaltung die Sache regelt und feststellt, daß es zu einer rechtsverletzenden Handlung gekommen ist, gibt sie Anweisung, diese sofort einzustellen, beschlagnahmt und vernichtet die rechtsverletzenden Waren und speziell zu ihrer Herstellung und zur Fälschung von Ausführungen registrierter Marken benutzte Werkzeuge und kann Geldbußen verhängen [AR 52]. Will sich ein Beteiligter dem Beschluß über die Regelung der Sache nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Regelung nach dem «Verwaltungsprozeßgesetz der VR China» beim Volksgericht Klage erheben; wenn der Rechtsverletzer innerhalb der Frist weder Klage erhebt noch der Regelung nachkommt, kann die Industrie- und Handelsverwaltung beim Volksgericht Zwangsvollstreckung beantragen. Die Industrie- und Handelsverwaltung, welche die Sache regelt, kann auf Verlangen der Beteiligten zur Höhe des Ersatzbetrags für eine Verletzung des Alleinnutzungsrechts eine Schlichtung durchführen; bleibt die Schlichtung erfolglos, so können Beteiligte beim Volksgericht nach dem «Zivilprozeßgesetz der VR China» Klage erheben.

 

§ 54  Die Industrie- und Handelsverwaltungen sind berechtigt, das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Handlungen nach dem Recht zu untersuchen und zu regeln; besteht Verdacht auf eine Straftat, so muß die Sache unverzüglich den Justizorganen zur Regelung nach dem Recht überwiesen werden.

 

§ 55  Wenn Industrie- und Handelsverwaltungen auf Kreis- oder höherer Stufe aufgrund von den Verdacht auf Rechtsverletzungen begründenden Beweisen oder Anzeigen, die sie bekommen haben, Handlungen untersuchen und regeln, die verdächtig sind, das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke eines anderen zu verletzen, können sie die folgenden Amtsbefugnisse ausüben:

1. Die betreffenden Beteiligten befragen und Umstände untersuchen, die zur Verletzung des Alleinnutzungsrechts an der registrierten Marke eines anderen in Bezug stehen;

2. die Verträge, Rechnungen, Bücher und andere einschlägige Unterlagen von Beteiligten durchsehen und kopieren, wenn diese Unterlagen mit rechtsverletzenden Aktivitäten zu tun haben;

3. Örtlichkeiten überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß ein Beteiligter dort Aktivitäten verfolgt, welche das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen verletzen;

4. Sachen überprüfen, die zu rechtsverletzenden Aktivitäten in Bezug stehen; Sachen, für die Beweise dafür vorliegen, daß sie das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen verletzen, können versiegelt oder gepfändet werden.

   Wenn eine Industrie- und Handelsverwaltung nach dem Recht Amtsbefugnisse nach dem vorigen Absatz ausübt, müssen die Beteiligten sie unterstützen und mit ihr kooperieren und dürfen das nicht ablehnen oder behindern.

 

§ 56  Der Ersatzbetrag für eine Verletzung des Alleinnutzungsrechts an einer Marke ist der Nutzen, den der Rechtsverletzer während der Dauer der Rechtsverletzung durch die Rechtsverletzung erlangt, oder der Verlust, den der Verletzte während der Dauer der Rechtsverletzung durch die Rechtsverletzung erleidet, einschließlich der vernünftigen Ausgaben, die der Verletzte gemacht hat, um die rechtsverletzende Handlung zu unterbinden.

   Läßt sich der im vorigen Absatz bezeichnete Nutzen des Rechtsverletzers aus der Rechtsverletzung oder vom Verletzten durch die Rechtsverletzung erlittene Verlust schwer bestimmen, so gewährt das Volksgericht je nach den Umständen der Rechtsverletzung durch Urteil eine Entschädigung von bis zu 500.000 Yuan.

   Wer eine Ware verkauft, ohne zu wissen, daß sie das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzt, haftet nicht auf Ersatz, wenn er beweisen kann, daß er selbst diese Ware legal erlangt hat, und den Lieferanten angeben kann.

 

§ 57  Wenn der, für den eine Marke registriert ist, oder [sonst] ein materiell Interessierter Beweise dafür hat, daß ein anderer Handlungen, die das Alleinnutzungsrecht an seiner registrierten Marke verletzen, gerade ausführt oder bald ausführen wird, die, wenn sie nicht rechtzeitig unterbunden werden, dazu führen können, daß seine legalen Rechtsinteressen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden erleiden, kann er noch vor Klageerhebung beim Volksgericht beantragen, daß Maßnahmen zur Anweisung, die betreffenden Handlungen einzustellen, und zum Vermögensschutz ergriffen werden.

   Bei der Erledigung eines Antrags nach dem vorigen Absatz wendet das Volksgericht §§ 93 bis 96 und § 99 des «Zivilprozeßgesetzes der VR China» an.

 

§ 58  Um rechtsverletzende Handlungen zu unterbinden, kann der, für den eine Marke registriert ist, oder [sonst] ein materiell Interessierter, wenn Beweise untergehen oder später schwer zu beschaffen sein könnten, noch vor Klageerhebung beim Volksgericht Beweissicherung beantragen.

   Wenn das Volksgericht einen Antrag erhalten hat, so hat es innerhalb von 48 Stunden eine Verfügung zu treffen; verfügt es eine Sicherungsmaßnahme, so muß die Vollstreckung unverzüglich beginnen.

   Das Volksgericht kann den Antragsteller anweisen, eine Sicherheit zu stellen; tut er das nicht, wird der Antrag zurückgewiesen.

   Erhebt der Antragsteller keine Klage innerhalb von 15 Tagen, nachdem das Volksgericht eine Sicherungsmaßnahme ergriffen hat, so muß das Volksgericht die Sicherungsmaßnahme aufheben.

 

§ 59  Wird ohne Erlaubnis dessen, für den eine Marke registriert ist, auf derselben Art von Waren eine seiner registrierten Marke gleiche Marke verwandt, und bildet dies eine Straftat, so wird außer dem Ersatz des Verlusts dessen, dessen Recht verletzt worden ist, nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

   Wenn Ausführungen der registrierten Marke eines anderen gefälscht oder eigenmächtig hergestellt oder gefälschte oder eigenmächtig hergestellte Ausführungen registrierter Marken verkauft werden, und dies eine Straftat bildet, so wird außer dem Ersatz des Verlusts dessen, dessen Recht verletzt worden ist, nach dem Recht die strafrecchtliche Verantwortung verfolgt.

   Werden Waren verkauft, bei denen man weiß, daß es sich um angemaßte registrierte Marken handelt, und bildet dies eine Straftat, so wird außer dem Ersatz des Verlusts dessen, dessen Recht verletzt worden ist, nach dem Recht die strafrecchtliche Verantwortung verfolgt.<18>

 

§ 60  Beamte von Staatsbehörden, die sich mit der Registrierung, der Verwaltung und der erneuten Prüfung von Marken befassen, haben unparteiisch das Recht durchzusetzen, unbestechlich und diszipliniert, in treuer Wahrung ihres Amts zivilisiert ihren Dienst zu verrichten.

   Das Markenamt, die Markenüberprüfungskommission und Beamte von Staatsbehörden, die sich mit der Registrierung, der Verwaltung und der erneuten Prüfung von Marken befassen, dürfen keine Markenvertretungsgeschäfte, keine Produktion und keinen Vertrieb von Waren betreiben.

 

§ 61  Die Industrie- und Handelsverwaltungen müssen Regelungen zur internen Aufsicht schaffen und vervollkommnen, sie müssen beaufsichtigen und überprüfen, wie die für die Registrierung, Verwaltung und erneute Prüfung von Marken verantwortlichen Beamten von Staatsbehörden die Gesetze und verwaltungsrechtlichen Vorschriften durchführen und die Disziplin wahren.

 

§ 62  Wenn Beamte von Staatsbehörden, die sich mit der Registrierung, der Verwaltung und der erneuten Prüfung von Marken befassen, ihre Amtspflichten vernachlässigen, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, mit unsauberen Mitteln ihren privaten Vorteil verfolgen, bei der Registrierung, Verwaltung und erneuten Prüfung von Marken das Recht verletzen, Vermögenswerte von Beteiligten annehmen, sich unlautere Vorteile verschaffen, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so wird nach dem Recht eine administrative Maßregelung verhängt.

 

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 63  Beim Antrag auf Registrierung von Marken und bei der Durchführung anderer Markenangelegenheiten müssen Gebühren gezahlt werden; die konkreten Gebührensätze werden gesondert bestimmt.

 

§ 64  Dies Gesetz tritt am 1.3.1983 in Kraft. Die vom Staatsrat am 10.4.1963 verkündeten «Markenverwaltungsregeln» werden gleichzeitig aufgehoben; andere Vorschriften zur Markenverwaltung, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, treten gleichzeitig außer Kraft.

   Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes registrierte Marken sind weiter wirksam.

 

II. Ausführungsregeln zum Markengesetz der VR China

Verkündet mit Staatsratsbefehl Nr. 358 vom 3.8.2002

 

Inhalt:

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke

3. Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke

4. Kapitel: Änderung, Übertragung und Verlängerung registrierter Marken

5. Kapitel: Überprüfung der Marken

6. Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung

7. Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Aufgrund des «Markengesetzes der VR China» (im Folgenden: Markengesetz) werden diese Regeln festgesetzt.

 

§ 2   Die Vorschriften dieser Regeln für Warenmarken werden [auch] auf Dienstleistungsmarken angewandt.

 

§ 3   Was Markengesetz und diese Regeln die Benutzung von Marken nennen, umfaßt ihre Benutzung auf Waren, auf Verpackungen und Behältern von Waren und auf Schriftstücken im Warenverkehr, auch ihre Verwendung in der Werbung, bei Ausstellungen und anderen Handelsaktivitäten.

 

§ 4   In § 6 Markengesetz sind mit Waren, für die nach staatlichen Vorschriften registrierte Marken zu benutzen sind, Waren gemeint, für die nach Gesetzen und veraltungsrechtlichen Bestimmungen registrierte Marken zu benutzen sind.<3>

 

§ 5   Kommt es im Verlauf der Registrierung oder Prüfung von Marken nach dem Markengesetz oder diesen Regeln zu Streitigkeiten, und hält ein Beteiligter seine Marke für eine notorisch bekannte Marke, so kann er dementsprechend beim Markenamt oder bei der Markenüberprüfungskommission deren Feststellung als notorisch bekannt und Zurückweisung von § 13 Markengesetz verletzenden Markenregistrierungsanträgen bzw. Aufhebung von § 13 Markengesetz verletzenden Markenregistrierungen verlangen. Stellt ein Beteiligter einen solchen Antrag, muß er Unterlagen übergeben, die beweisen, daß die Marke notorisch bekannt ist.

   Aufgrund des Verlangens des Beteiligten klärt das Markenamt bzw. die Markenüberprüfungskommission den Sachverhalt und stellt auf dieser Grundlage fest, ob es sich bei der Marke um eine nach § 14 Markengesetz notorisch bekannte Marke handelt.

 

§ 6   Für geographische Zeichen nach § 16 Markengesetz kann nach dem Markengesetz und diesen Regeln Registrierung als Nachweis- oder Kollektivmarken beantragt werden.

   Werden geographische Zeichen als Nachweismarken registriert, so können natürliche und juristische Personen und andere Organisationen, deren Waren den Bedingungen für die Benutzung dieser geographischen Zeichen entsprechen, die Benutzung dieser Nachweismarken verlangen, und die Organisationen, die diese Nachweismarken unter Kontrolle halten, müssen das gestatten. Werden geographische Zeichen als Kollektivmarken registriert, so können natürliche und juristische Personen und andere Organisationen, deren Waren den Bedingungen für die Benutzung dieser geographischen Zeichen entsprechen, die Mitgliedschaft in Verbänden, Vereinigungen und anderen Organisationen verlangen, welche diese geographischen Zeichen als Kollektivmarken registriert haben, und die Verbände, Vereinigungen und anderen Organisationen müssen sie entsprechend ihren Satzungen als Mitglieder aufnehmen; auch wenn sie nicht verlangen, Mitglied in diesen Verbänden, Vereinigungen und anderen Organisationen zu werden, können sie diese geographischen Zeichen lauter benutzen, und die betreffenden Verbände usw. sind nicht berechtigt, ihnen dies zu verbieten.

 

§ 7   Hat ein Beteiligter eine Markenvertretungsorganisation beauftragt, die Registrierung einer Marke zu beantragen oder andere Markenangelegenheiten zu erledigen, so muß der schriftliche Vertretungsauftrag übergeben werden. Der schriftliche Vertretungsauftrag muß Inhalt und Grenzen der Vertretung und bei Vertretungsaufträgen von Ausländern bzw. ausländischen Unternehmen auch die Staatsangehörigkeit des Auftraggebers angeben.

   Bei den Verfahren zur öffentlichen Beurkundung und Legalisierung schriftlicher Vertretungsaufträge von Ausländern bzw. ausländischen Unternehmen und der einschlägigen Beweisschriftstücke wird nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verfahren.

   Mit Ausländern bzw. ausländischen Unternehmen sind in § 18 Markengesetz Ausländer bzw. ausländische Unternehmen gemeint, die in China keinen ständigen Aufenthaltsort bzw. Betriebsort haben.

 

§ 8   Der Antrag auf Registrierung einer Marke muß auf Chinesisch gestellt, andere Markenangelegenheiten müssen auf Chinesisch erledigt werden. [AR 13 VI]

   Sind nach dem Markengesetz oder diesen Regeln übergebene Nachweise, Nachweisschriftstücke und Beweisunterlagen aller Art in fremden Sprachen abgefaßt, so müssen chinesische Übersetzungen beigefügt werden; werden sie nicht beigefügt, so gelten diese Nachweise, Nachweisschriftstücke und Beweisunterlagen als nicht übergeben.

 

§ 9   Liegt bei im Markenamt oder in der Markenüberprüfungskommission Tätigen einer der folgenden Umstände vor, so müssen sie [von der Tätigkeit in diesem Fall] ausgeschlossen werden; Beteiligte und andere materiell Interessierte können ihren Ausschluß verlangen:

1. Wenn sie Beteiligte oder nahe Verwandte von Beteiligten oder Vertretern sind;

2. wenn sie andere Beziehungen zu Beteiligten oder Vertretern haben, die sich auf ihre Unparteilichkeit auswirken können;

3. wenn sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Markenregistrierung oder mit der Erledigung einer anderen Markenangelegenheit ein materielles Interesse haben.

 

§ 10  Soweit diese Regeln nichts anderes bestimmen, gilt als das Datum, an dem ein Beteiligter Schriftstücke und Unterlagen beim Markenamt bzw. bei der Markenüberprüfungskommission übergeben hat, bei direkter Übergabe der Tag der Übergabe, bei Einsendung mit der Post das Datum des Poststempels; ist der Poststempel unklar, oder fehlt er, so gilt der Tag des Erhalts durch Amt bzw. Kommission als Datum der Übergabe, sofern der Beteiligte nicht einen Beweis für das Datum vorlegen kann, an dem die Post tatsächlich abgestempelt hat.

 

§ 11  Schriftstücke aller Art des Markenamts und der Markenüberprüfungskommission können über die Post, durch direkte Übergabe und in anderer Form den Beteiligten zugestellt werden. <19> Wenn ein Beteiligter eine Markenvertretungsorganisation beauftragt hat, gilt die Zustellung des Schriftstücks an die Markenvertretungsorganisation als Zustellung an den Beteiligten.

   Wenn Markenamt oder Markenüberprüfungskommission einem Beteiligten ein Schriftstück irgendwelcher Art zustellen, gilt bei Übersendung mit der Post das Datum, an dem nach dem Poststempel der Beteiligte das Schriftstück erhalten hat, als Zustellungsdatum; ist der Poststempel unklar, oder fehlt er, so gilt der fünfzehnte Tag nach Absendung des Schriftstücks als Datum der Zustellung an den Beteiligten; ist direkt übergeben worden, so gilt das Datum der Übergabe als Datum der Zustellung. Läßt sich das Schriftstück nicht postalisch zustellen oder direkt übergeben, so kann es dem Beteiligten durch Bekanntmachung zugestellt werden; mit dem Ablauf von 30 Tagen nach der Bekanntmachung gilt es als zugestellt.

 

§ 12  Die internationale Registrierung von Marken wird nach den Verträgen erledigt, denen unser Land beigetreten ist. Die konkrete Methode wird von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgelegt.

 

2. Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke

 

§ 13  Die Registrierung einer Marke wird nach der Klasse gemäß dem bekanntgemachten "Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach Klassen" beantragt. Bei jedem Antrag auf Registrierung einer Marke müssen dem Markenamt ein "Schriftlicher Antrag auf Registrierung einer Marke" und fünf Muster der Marke übergeben werden; sind Farben festgelegt, so müssen fünf farbige Muster und ein schwarzweißer Entwurf übergeben werden.

   Die Muster der Marke haben klar und leicht aufklebbar zu sein, auf blankes, widerstandsfähiges Papier gedruckt zu sein oder stattdessen eine Photographie zu verwenden; Länge wie Breite müssen zwischen 5 und 10 cm betragen.

   Wird die Registrierung eines dreidimensionalen Zeichens als Marke beantragt, so muß dies im schriftlichen Antrag angegeben und ein Muster übergeben werden, das die dreidimensionale Form festlegen kann.

   Wird die Registrierung einer Farbzusammenstellung als Marke beantragt, so muß dies im schriftlichen Antrag angegeben und dazu eine schriftliche Erläuterung übergeben werden.

   Wird die Registrierung einer Kollektiv- oder Nachweismarke beantragt, so muß dies im schriftlichen Antrag angegeben und dazu müssen Schriftstücke zum Nachweis der Qualifikation des Subjekts [der Marke] und die Regeln für die Verwaltung ihrer Benutzung übergeben werden.

   Handelt es sich um eine Marke ganz oder mit in fremder Sprache, so muß die Bedeutung erläutert werden.

 

§ 14  Beim Antrag auf Registrierung einer Marke muß der Antragsteller die Kopie eines gültigen Nachweises übergeben, mit dem seine Identität bewiesen werden kann. Der Name dessen, der die Registrierung der Marke beantragt, muß mit dem übergebenen Nachweis übereinstimmen.

 

§ 15  Die Bezeichnungen der Waren bzw. der Gegenstände der Dienstleistungen müssen gemäß dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach Klassen [im Antrag] eingetragen werden; finden sich die Warenbezeichnungen oder Dienstleistungsgegenstände nicht in diesem Verzeichnis, so muß eine Erläuterung zu diesen Waren bzw. Dienstleistungen beigefügt werden.

   Der Antrag auf Registrierung der Marke und sonst einschlägige Schriftstücke müssen mit Schreibmaschine geschrieben oder gedruckt sein.

 

§ 16  Wird dieselbe Marke [von mehreren] gemeinsam beantragt, so muß in der Antragsschrift ein Vertreter bezeichnet werden; wird kein Vertreter bezeichnet, so gilt der in der Antragsschrift in der Reihe [der Antragsteller] aufgeführte erste [Antragsteller] als Vertreter.

 

§ 17  Wenn der Antragsteller seinen Namen, seine Adresse oder seinen Vertreter ändert oder bezeichnete Waren streicht, kann er beim Markenamt das Verfahren zur Änderung [der Registrierung] durchführen.

   Wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Registrierung einer Marke [einem anderen] überträgt, muß er beim Markenamt das Übertragungserfahren durchführen.

 

§ 18  Als Datum des Antrags auf Registrierung einer Marke gilt der Tag, an dem das Markenamt die Antragsschriftstücke erhält. Ist das Antragsverfahren vollständig, und sind die Antragsschriftstücke vorschriftsgemäß ausgefüllt, so nimmt das Markenamt [den Antrag] zur Bearbeitung an und teilt dies schriftlich dem Antragssteller mit; ist das Antragsverfahren unvollständig, oder sind Antragsschriftstücke nicht vorschriftsgemäß ausgefüllt, so nimmt das Markenamt [den Antrag] nicht zur Bearbeitung an, teilt dies schriftlich dem Antragssteller mit und erläutert die Gründe.

   Wenn das Antragsverfahren im Wesentlichen vollständig ist, oder die Antragsschriftstücke im Wesentlichen den Vorschriften entsprechen, jedoch Ergänzungen oder Korrekturen erforderlich sind, fordert das Markenamt den Antragssteller auf, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung [den Antrag] mit dem wie angewiesen ergänzten und korrigierten Inhalt an das Markenamt zu geben. Geschieht das in der festgesetzten Frist, so bleibt das Antragsdatum erhalten; geschieht das nicht fristgemäß, so gilt das als Verzicht auf den Antrag; das Markenamt muß das [dann] dem Antragsteller schriftlich mitteilen.

 

§ 19  Wenn mehrere Antragsteller unabhängig voneinander am gleichen Tag die Registrierung gleicher oder sehr ähnlicher Marken für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren beantragen, muß jeder Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der [entsprechenden] Aufforderung des Markenamts Beweise dafür übergeben, daß er diese Marke bereits vor seinem Registrierungsantrag benutzt hat. Soweit sie alle [die Marke erstmals] am selben Tag benutzt oder noch nicht benutzt haben, können die einzelnen Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung des Markenamts selbst eine Vereinbarung aushandeln und die schriftliche Vereinbarung dem Markenamt einsenden; wollen sie nicht verhandeln, oder bleiben die Verhandlungen erfolglos, so teilt das Markenamt ihnen mit, daß ein Antragsteller ausgelost wird, und die Registrierungsanträge der anderen zurückgewiesen werden. Wenn ein Antragsteller, dem das Markenamt dies mitgeteilt hat, nicht an der Auslosung teilnimmt, gilt das als Verzicht auf den Antrag; das Markenamt muß das [dann] dem Antragsteller, der nicht an der Auslosung teilgenommen hat, schriftlich mitteilen.

 

§ 20  Wird nach § 24 Markengesetz Priorität verlangt, so muß die vom Antragsteller übergebene Zweitschrift der Antragsschriftstücke des ersten Antrags auf Registrierung der Marke durch einen Nachweis des zuständigen Markenverwaltungsorgans nachgewiesen sein, das diesen Antrag bearbeitet hat, und Datum und Nummer des Antrags angeben.

   Wird nach § 25 Markengesetz Priorität verlangt, so müssen die vom Antragsteller übergebenen schriftlichen Nachweise von einem von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats bestimmten Organ legalisiert worden sein, soweit nicht die internationale Messe, auf der die Waren ausgestellt worden sind, auf chinesischem Gebiet durchgeführt worden ist.

 

3. Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke

 

§ 21  Das Markenamt prüft einen Antrag auf Registrierung einer Marke, den es zur Bearbeitung angenommen hat, nach dem Markengesetz und diesen Regeln; wenn er den Vorschriften entspricht, oder wenn die Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der Waren, für die sie bestimmt ist, den Vorschriften entspricht, wird sie vorläufig festgestellt und bekanntgemacht; wenn er nicht den Vorschriften entspricht, oder wenn die Registrierung der Benutzung der Marken auf einem Teil der Waren, für die sie bestimmt sind, nicht den Vorschriften entspricht, wird er zurückgewiesen bzw. wird der Antrag auf Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der Waren, für die sie bestimmt ist, zurückgewiesen, und dies wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, unter Erläuterung der Gründe.

   Wenn das Markenamt einen Antrag auf Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der Waren, für die sie bestimmt ist, zunächst festgestellt hat, kann der Antragsteller vor Ablauf der Einwandsfrist die Rücknahme des Antrags auf Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der Waren, für die sie               bestimmt ist, beantragen; wenn er den Antrag zuücknimmt, muß das Markenamt die zunächst vorgenommene Feststellung zurücknehmen, das Prüfungsverfahren beenden und dies wiederum bekanntmachen.

 

§ 22  [AR 57] Wer Einwände gegen vom Markenamt zunächst festgestellte und bekanntgemachte Marken erhebt, muß dem Markenamt eine Markeneinwandsschrift in zwei Ausfertigungen übergeben werden. Die Markeneinwandsschrift muß die Nummer der "Markenbekanntmachungen" angeben, in der die Marke, gegen die Einwände erhoben werden, abgedruckt ist, und ferner die Nummer der zunächst vorgenommenen Feststellung. Die Markeneinwandsschrift muß eine klare Forderung und Tatsachen als Grundlage enthalten, und die entsprechenden Beweisunterlagen müssen beigefügt sein.

   Das Markenamt muß die Zweitschrift der Markeneinwandsschrift unverzüglich dem übersenden, gegen den sich die Einwände richten, und ihm für die Erwiderung eine Frist von 30 Tagen ab dem Erhalt der Zweitschrift der Markeneinwandsschrift setzen. Erwidert er nichts, so beeinflußt das die Verfügung des Markenamts über die Einwände nicht.

   Ist erforderlich, daß ein Beteiligter nach Erhebung des Einwandsantrags oder nach der Erwiderung darauf Beweisunterlagen dazu ergänzt, so muß das in der Antragsschrift bzw. der Erwiderungsschrift erklärt werden, und die ergänzenden Unterlagen müssen innerhalb von drei Monaten ab der Übergabe der Antrags- bzw. Erwiderungsschrift übergeben werden; werden sie nicht fristgemäß übergeben, so gilt das als Verzicht des Beteiligten auf die ergänzenden Beweisunterlagen.

 

§ 23  Daß Einwände nach § 34 Abs.2 Markengesetz Bestand haben, schließt den Fall ein, daß sie für einen Teil der Waren, für die die Marke bestimmt ist, Bestand haben. Wenn Einwände für einen Teil der bestimmten Waren Bestand haben, wird der Antrag auf Registrierung der Marke für diesen Teil der Waren nicht nach Prüfung genehmigt.

   Ist die Bekanntmachung der Registrierung der Marke, gegen die Einwände erhoben werden, schon vor der Verfügung über die Einwände herausgebracht worden, so wird die ursprüngliche Bekanntmachung der Registrierung aufgehoben, und die Marke, deren Registrierung mit der Verfügung über Einwände geprüft genehmigt worden ist, wird erneut bekanntgemacht.

   Eine Marke, deren Registrierung mit der Verfügung über Einwände geprüft genehmigt worden ist, hat von dem Tag, an dem die Einwandfrist für diese Marke abgelaufen ist, bis zur Wirksamkeit der Verfügung über Einwände gegenüber Handlungen anderer, die auf derselben Art von Waren oder ähnlichen Waren dieser Marke gleiche oder sehr ähnliche Zeichen benutzen, keine rückwirkende Kraft, aber wenn, wer sie benutzt, böswillig dem, für den die Marke registriert ist, einen Verlust verursacht, muß er diesen ersetzen.

   Die Frist für den Antrag auf Prüfung einer Marke, deren Registrierung mit der Verfügung über Einwände geprüft genehmigt worden ist, wird vom Tag der Bekanntmachung der Verfügung über Einwände gegen diese Marke an gerechnet.

 

4. Kapitel: Änderung, Übertragung und Verlängerung registrierter Marken

 

§ 24  Ändern sich der Name oder die Adresse dessen, für den eine Marke registriert ist, oder andere zu ihm registrierte Punkte, so muß dem Markenamt ein schriftlicher Änderungsantrag übergeben werden. Nachdem das Markenamt [die Änderung] nach Prüfung genehmigt hat, stellt es dem, für den die Marke registriert ist, einen entsprechenden Nachweis aus und macht [die Änderung] bekannt; genehmigt es nach Prüfung nicht, so muß es das schriftlich dem Antragsteller mitteilen und dabei die Gründe erläutern.

   Wird der Name dessen, für den eine Marke registriert ist, geändert, so muß auch ein von der betreffenden Registerbehörde ausgestellter Nachweis der Änderung übergeben werden. Wird kein Änderungsnachweis übergeben, so kann er innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wurde, nachgereicht werden; wird er innerhalb dieser Frist nicht übergeben, so gilt das als Verzicht auf den Änderungsantrag; das Markenamt muß das dem Antragssteller schriftlich mitteilen.

   Ändern sich der Name oder die Adresse dessen, für den eine Marke registriert ist, so muß er sämtliche [für ihn] registrierte Marken zusammen ändern; tut er das nicht, so gilt das als Verzicht auf den Änderungsantrag; das Markenamt muß das dem Antragssteller schriftlich mitteilen.

 

§ 25  Wird eine registrierte Marke übertragen, so müssen Übertragender und Übertragungsempfänger einen Antrag zur Übertragung einer registrierten Marke übergeben. Das Antragsverfahren zur Übertragung einer registrierten Marke wird vom Übertragungsempfänger durchgeführt. Nachdem das Markenamt den Antrag zur Übertragung einer registrierten Marke nach Prüfung genehmigt hat, stellt es dem Übertragungsempfänger einen entsprechenden Nachweis aus und macht [die Übertragung] bekannt.

   Wird eine registrierte Marke übertragen, so muß der, für den sie registriert ist, sie zusammen mit für ihn für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren registrierten gleichen oder sehr ähnlichen Marken übertragen; überträgt er sie nicht zusammen, so fordert das Markenamt dazu auf, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; wird dies innerhalb der Frist nicht korrigiert, so gilt das als Verzicht auf den Antrag zur Übertragung einer registrierten Marke, und das Markenamt muß dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen.

   Anträge zur Übertragung einer registrierten Marke, die Mißverständnisse, Verwechslungen oder sonst ungute Auswirkungen zur Folge haben könnten, genehmigt das Markenamt nach Prüfung nicht, teilt dies schriftlich dem Antragsteller mit und erläutert die Gründe.

 

§ 26  Geht das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke aus anderen Gründen als wegen einer Übertragung [der Marke] über<20>, so muß der Beteiligte, auf den es übergeht, mit den betreffenden Nachweisen oder Rechtsurkunden beim Markenamt das Verfahren zum Übergang des Alleinnutzungsrechts an der Marke durchführen.

   Geht das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke über, so müssen für den, der das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke hat, für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren registrierte gleiche oder sehr ähnliche Marken gleichzeitig übergehen; geschieht das nicht, so fordert das Markenamt dazu auf, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; geschieht das nicht fristgemäß, so gilt dies als Verzicht auf den Antrag zum Übergang der registrierten Marke, und das Markenamt muß dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen.

 

§ 27  Soll die [Geltungsdauer der] Registrierung einer Marke verlängert werden, so muß dem Markenamt ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Registrierung der Marke übergeben werden. Nachdem das Markenamt den Antrag auf Verlängerung der Registrierung der Marke nach Prüfung genehmigt hat, gibt es den entsprechenden Nachweis aus und macht [die Verlängerung der Geltungsdauer] bekannt.

   Die Dauer der Wirksamkeit der Verlängerung der Registrierung der Marke wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Wirksamkeit der vorangehenden Registrierung endet.

 

5. Kapitel: Überprüfung der Marken

 

§ 28  Die Markenüberprüfungskommission nimmt Anträge zur Überprüfung von Marken nach §§ 32, 33, 41 und 49 des Markengesetzes zur Bearbeitung an. Sie führt die Überprüfung aufgrund von Tatsachen nach dem Recht durch.

 

§ 29  In § 41 Abs. 3 Markengesetz ist mit Streitigkeiten über bereits registrierte Marken gemeint, daß jemand, für den eine Marke registriert ist, deren Registrierung früher beantragt wurde, der Ansicht ist, daß eine Marke, deren Registrierung später beantragt wurde, der von ihm für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren registrierten Marke gleich oder sehr ähnlich ist.

 

§ 30  Wer die Überprüfung einer Marke beantragt, muß der Markenüberprüfungskommission einen schriftlichen Antrag übergeben, zusammen mit einer Anzahl von Zweitausfertigungen entsprechend der Zahl der Beteiligten auf der Gegenseite; wer zu einem schriftlichen Beschluß oder einer schriftlichen Verfügung des Markenamts eine erneute Prüfung beantragt, muß außerdem gleichzeitig Zweitschriften dieses Beschlusses bzw. dieser Verfügung beifügen.

   Nachdem die Markenüberprüfungskommission den Antrag erhalten hat, prüft sie ihn; entspricht er den Voraussetzungen für die Annahme zur Bearbeitung, so nimmt sie ihn zur Bearbeitung an; entspricht er ihnen nicht, so nimmt sie ihn nicht an, teilt dies schriftlich dem Antragsteller mit und erläutert die Gründe; ist eine Ergänzung [des Antrags] erforderlich, so fordert sie den Antragsteller auf, [den Antrag] innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu ergänzen. Entspricht der Antrag nach der Ergänzung weiterhin nicht den Voraussetzungen, so nimmt die Markenüberprüfungskommission ihn nicht an, teilt dies schriftlich dem Antragsteller mit und erläutert die Gründe; wird er nicht fristgemäß ergänzt, so gilt dies als Rücknahme des Antrags; die Markenüberprüfungskommission muß dies schriftlich dem Antragsteller mitteilen.

   Wenn die Markenüberprüfungskommission, nachdem sie einen Antrag zur Bearbeitung angenommen hat, entdeckt, daß er den Voraussetzungen dafür nicht entspricht, weist sie ihn zurück, teilt dies schriftlich dem Antragsteller mit und erläutert die Gründe.

 

§ 31  Nachdem die Markenüberprüfungskommission einen Antrag auf Überprüfung einer Marke zur Bearbeitung angenommen hat, muß sie die Zweitschrift(en) des Antrags unverzüglich den Beteiligten der Gegenseite übersenden und deren Erwiderungsfrist auf 30 Tage ab Erhalt der Zweitschrift begrenzen; es beeinflußt die Überprüfung durch die Markenüberprüfungskommission nicht, wenn nicht fristgemäß erwidert wird.

 

§ 32  Ist erforderlich, daß ein Beteiligter, nachdem er den Antrag auf Überprüfung oder die Erwiderung eingereicht hat, noch einschlägige Beweisunterlagen ergänzt, so muß er das in der Antrags- oder Erwiderungsschrift erklären und [die Unterlagen] innerhalb von drei Monaten ab dem Tag übergeben, an dem er die Antrags- oder Erwiderungsschrift übergeben hat; übergibt er sie nicht fristgemäß, so gilt das als Verzicht auf die Ergänzung durch die betreffenden Beweisunterlagen.

 

§ 33  Die Markenüberprüfungskommission kann auf Verlangen von Beteiligten oder bei tatsächlichem Bedarf beschließen, daß der Überprüfungsantrag öffentlich überprüft wird.

   Wenn die Markenüberprüfungskommission beschließt, daß der Überprüfungsantrag öffentlich überprüft wird, muß sie dies 15 Tage vor der öffentlichen Überprüfung den Beteiligten schriftlich mitteilen und ihnen Tag und Ort der öffentlichen Überprüfung und die Überprüfenden bekanntgeben. Die Beteiligten müssen in der Frist, die in der schriftlichen Mitteilung bestimmt ist, eine Erwiderung herausgeben.

   Wenn ein Antragsteller nicht erwidert und auch nicht an der öffentlichen Überprüfung teilnimmt, gilt sein Antrag auf Überprüfung als zurückgenommen, und die Markenüberprüfungskommission muß ihm das schriftlich mitteilen; wenn der Antragsgegner nicht erwidert und auch nicht an der öffentlichen Überprüfung teilnimmt, kann die Markenüberprüfungskommission eine Überprüfung in Abwesenheit vornehmen.

 

§ 34  Der Antragsteller kann, bevor die Markenüberprüfungskommission einen Beschluß oder eine Verfügung erlassen hat, ihr gegenüber seinen Antrag schriftlich und unter Erläuterung der Gründe zurücknehmen; damit endet das Überprüfungsverfahren.

 

§ 35  Wenn der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung einer Marke zurückgenommen hat, darf er die Überprüfung nicht nochmals mit den gleichen Tatsachen und Gründen beantragen; wenn die Markenüberprüfungskommission zu einem Antrag auf Überprüfung einer Marke eine Verfügung oder einen Beschluß erlassen hat, darf niemand die Überprüfung nochmals mit den gleichen Tatsachen und Gründen beantragen.

 

§ 36  Bei einer nach § 41 Markengesetz aufgehobenen registrierten Marke gilt das Alleinnutzungsrecht als von Anfang an nicht vorhanden. Beschlüsse und Verfügungen zur Aufhebung einer registrierten Marke haben keine Rückwirkung auf Urteile und Verfügungen, die vor der Aufhebung in Markenrechtsverletzungsfällen von Volksgerichten erlassen und bereits vollstreckt worden sind, auf vor der Aufhebung erlassene und vollstreckte Beschlüsse von Industrie- und Handelsverwaltungen, mit denen Markenrechtsverletzungsfälle geregelt worden sind, und auf bereits durchgeführte Markenübertragungen und Lizenzverträge; wenn jedoch der, für den die Marke registriert worden ist, bösgläubig anderen Schaden zugefügt hat, muß er diesen ersetzen.

 

6. Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung

 

§ 37  Wer eine registrierte Marke benutzt, kann auf Waren, Warenverpackungen, erklärenden Schriften und anderen Beigaben die Angabe "registrierte Marke" oder ein Registrierungszeichen anbringen.

   Registrierungszeichen sind das chinesische Zeichen zhù [für zhùcè, registriert] in einem Kreis und der Buchstabe R in einem Kreis. Werden Registrierungszeichen gebraucht, so müssen sie in der rechten oberen oder der rechten unteren Ecke der Marke angebracht werden.

 

§ 38  Geht der Markenregistrierungsnachweis verloren, oder wird er beschädigt, so muß beim Markenamt ein Ersatz beantragt werden. Geht der Markenregistrierungsnachweis verloren, so muß in den "Markenbekanntmachungen" der Verlust bekanntgemacht werden. Wird er beschädigt, so muß er dem Markenamt zurückgegeben werden, wenn der Ersatzantrag eingereicht wird.

   Wird der Markenregistrierungsnachweis gefälscht oder verändert, so wird nach den Vorschriften des Strafgesetzes über die Straftat der Fälschung und Veränderung von Nachweisen staatlicher Behörden bzw. über andere Straftaten nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 39  Liegt eine der Handlungen nach § 44 Nrn. 1, 2 oder 3 des Markengesetzes vor, so weist die Industrie- und Handelsverwaltung den, für den die Marke registriert ist, an, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; verweigert er das, so meldet sie das dem Markenamt und bittet, die registrierte Marke des Betreffenden aufzuheben.

   Liegt eine Handlung nach § 44 Nr.4 des Markengesetzes vor, so kann jedermann beim Markenamt beantragen, diese registrierte Marke aufzuheben und dabei die betreffenden Umstände erläutern. Das Markenamt muß den, für den die Marke registriert ist, auffordern, innerhalb von 2 Monaten ab Erhalt der Aufforderung Beweismaterial dafür zu übergeben, daß diese Marke vor dem Antrag auf Aufhebung benutzt worden ist, oder die angemessenen Gründe für die Nichtbenutzung zu erläutern; wenn er nicht fristgemäß die Beweisunterlagen für die Benutzung übergibt, oder die Beweisunterlagen ineffektiv sind, und er keine angemessenen Gründe hat, hebt das Markenamt seine registrierte Marke auf.

   Zum Beweismaterial für die Benutzung nach dem vorigen Absatz gehört Beweismaterial dafür, daß der, für den die Marke registriert ist, sie benutzt hat, ebenso wie dafür, daß er einem anderen erlaubt hat, sie zu benutzen.

 

§ 40  Nach §§ 44 oder 45 Markengesetz aufgehobene registrierte Marken werden vom Markenamt bekanntgemacht; das Alleinnutzungsrecht an diesen registrierten Marken endet mit dem Tag des Aufhebungsbeschlusses des Markenamtes.

 

§ 41  Wenn sich die Gründe für die Aufhebung einer registrierten Marke duch Markenamt oder Markenüberprüfungskommission nur auf einen Teil der [für den Gebrauch der Marke] bestimmten Waren beziehen, wird die Markenregistrierung für die Benutzung auf diesem Teil der Waren aufgehoben.

 

§ 42  Die Geldbuße nach §§ 45 und 48 Markengesetz beträgt höchstens 20% des rechtswidrigen Umsatzes oder höchstens das Doppelte des rechtswidrig erlangten Nutzens.

   Die Geldbuße nach § 47 Markengesetz beträgt höchstens 10% des rechtswidrigen Umsatzes.

 

§ 43  Wenn jemand einem anderen erlaubt, seine registrierte Marke zu benutzen, muß er innerhalb von drei Monaten ab der Unterzeichnung des Lizenzvertrages dessen Zweitschrift dem Markenamt zu den Akten einsenden.

 

§ 44  Wird § 40 Abs.2 Markengesetz verletzt, so gibt die Industrie- und Handelsverwaltung Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; geschieht das nicht fristgemäß, so werden die Ausführungen seiner Marke eingezogen; lassen sie sich von den Waren schlecht trennen, so werden sie zusammen eingezogen und vernichtet.

 

§ 45  Verletzt die benutzte Marke § 13 Markengesetz, so können betroffene Beteiligte von der Industrie- und Handelsverwaltung verlangen, daß sie die Benutzung verbietet. Bei seinem Antrag muß der Beteiligte Beweismaterial dafür übergeben, daß seine Marke eine notorisch bekannte Marke ist. Stellt das Markenamt nach § 14 Markengesetz fest, daß es sich um eine notorisch bekannte Marke handelt, so weist die Industrie- und Handelsverwaltung den Rechtsverletzer an, den § 13 Markengesetz verletzenden Gebrauch dieser notorisch bekannten Marke einzustellen, und zieht die Ausführungen seiner Marke ein und vernichtet sie; lassen sie sich von den Waren schlecht trennen, so werden sie zusammen eingezogen und vernichtet.

 

§ 46  Wenn der, für den eine Marke registriert ist, beantragt, die Marke zu löschen oder ihre Registrierung für bestimmte Waren zu löschen, muß er dem Markenamt einen schriftlichen Antrag auf Löschung der Marke übergeben und den Markenregistrierungsnachweis zurückgeben.

   Wenn der, für den eine Marke registriert ist, beantragt, die Marke zu löschen oder ihre Registrierung für bestimmte Waren zu löschen, so endet die Wirkung des Alleinnutzungsrechts für diese Marke bzw. des Rechts auf ihre Alleinnutzung auf diesen Waren mit dem Tag, an dem das Markenamt den Löschungsantrag erhält.

 

§ 47  Stirbt oder endet der, für den die Marke registriert ist, und ist innerhalb eines Jahres ab dem Tag seines Todes bzw. seiner Beendung kein Verfahren<21> zum Übergang dieser Marke durchgeführt worden, so kann jeder beim Markenamt die Löschung dieser Marke beantragen. Wer die Löschung beantragt, muß Beweise dafür übergeben, daß der, für den die Marke registriert ist, gestorben oder beendet worden ist.

   Wird eine registrierte Marke gelöscht, weil der, für den die Marke registriert ist, gestorben oder beendet worden ist, so endet das Alleinnutzungsrecht für sie mit dem Tag seines Todes bzw. seiner Beendung.

 

§ 48  Wird eine registrierte Marke aufgehoben oder nach §§ 46 oder 47 dieser Regeln gelöscht, so wird der Markenregistrierungsnachweis ungültig; wird die Registrierung der Marke für einen Teil der Waren, für die sie bestimmt ist, aufgehoben, oder beantragt der, für den die Marke registriert ist, die Registrierung für einen Teil der Waren, für die sie bestimmt ist, zu löschen, so vermerkt das Markenamt dies auf dem Markenregistrierungsnachweis und gibt ihn zurück, oder es stellt einen neuen Markenregistrierungsnachweis aus; und es macht das bekannt.

 

7. Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken

 

§ 49  Zur Alleinnutzung von registrierten Marken Berechtigte sind nicht berechtigt, anderen die lautere Benutzung in den Marken enthaltener gebräuchlicher Bezeichnungen, Abbildungen oder Typen der Waren<8>, direkter Angaben zu deren Qualität, hauptsächlichen Rohmaterialien, Funktionen und Verwendungen, Gewicht, Menge oder anderen Besonderheiten der Waren oder die lautere Benutzung in den Marken enthaltener Ortsnamen zu verbieten.

 

§ 50  Die folgenden Handlungen gehören zu den Handlungen, die nach § 52 Nr. 5 Markengesetz das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen verletzen: 1. der das Publikum irreführende Gebrauch eines der registrierten Marke eines anderen gleichen oder sehr ähnlichen Zeichens als Bezeichnung der Ware oder zu ihrer Dekoration, bei derselben Art von Waren oder ähnlichen Waren; 2. die vorsätzliche Erleichterung von das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen verletzenden Handlungen dadurch, daß für sie Voraussetzungen wie Lagerung, Transport, Versendung mit der Post, Verstecke zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 51  Jedermann kann das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Handlungen bei der Industrie- und Handelsverwaltung verklagen oder melden.

 

§ 52  Die Geldbuße für das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Handlungen beträgt höchstens das Dreifache des rechtswidrigen Umsatzes oder, wenn sich der rechtswidrige Umsatz nicht errechnen läßt, höchstens 100.000 Yuan.

 

§ 53  Wenn der Inhaber einer notorisch bekannten Marke meint, daß das Publikum betrogen werden oder es mißverstehen kann, wenn ein anderer diese Marke als Unternehmensbezeichnung registriert, kann er bei der das Unternehmensregister verwaltenden Behörde die Aufhebung der Registrierung dieser Unternehmensbezeichnung beantragen. Die das Unternehmensregister verwaltende Behörde muß die Sache nach den «Verwaltungsbestimmungen für die Registrierung von Unternehmensbezeichnungen» regeln.

 

8. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 54  Wer eine bis zum 1.7.1993 fortgesetzt benutzte Dienstleistungsmarke weiter benutzt, die einer Marke gleicht oder sehr ähnelt, welche für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen anderer registriert ist, kann diese Marke weiter benutzen; er darf sie jedoch nicht weiter benutzen, wenn die Benutzung nach dem 1.7.1993 für mindestens drei Jahre unterbrochen worden ist.

 

§ 55  Eine konkrete Verwaltungsmethode für die Markenvertretung wird vom Staatsrat gesondert bestimmt.

 

§ 56  Das bei der Registrierung der Marken verwandte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach Klassen wird von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgemacht.

   Die Formulare für den Antrag auf Registrierung einer Marke und für andere Markenangelegenheiten werden von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgemacht.

   Regeln für Überprüfung durch die Markenüberprüfungskommission

werden von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgemacht.

 

§ 57  Das Markenamt errichtet ein Markenregister, in dem die registrierten Marken und einschlägige registrierte Punkte enthalten sind.

   Das Markenamt gibt die "Markenbekanntmachungen" heraus, welche die registrierten Marke und sonst einschlägige Punkte enthalten.

 

§ 58  Beim Antrag auf Registrierung von Marken und bei der Durchführung anderer Markenangelegenheiten müssen Gebühren gezahlt werden. Die Posten und Sätze der Gebühren werden von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats zusammen mit der für die Preisverwaltung zuständigen Abteilung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgmacht.

 

§ 59  Diese Regeln treten am 15.9.2002 in Kraft. Die am 10.3.1983 vom Staatsrat erlassenen, mit Genehmigung des Staatsrats am 3.1.1988 zum ersten und am 15.7.1993 zum zweiten Mal geänderten «Ausführungsbestimmungen zum Markengesetz der VR China» und die «Genehmigende Antwort des Staatsrats zur Frage der bei der Markenregistrierung mit einzureichenden Nachweise» vom 23.4.1995 treten gleichzeitig außer Kraft.

 

Quellen: Markengesetz: Ggb 2001 Nr.33 S.21. Ausführungsregeln: Fazhi ribao 12.8.2002 S.3

 

Anmerkungen:

 

<1> Abkürzungen: AR=Ausführungsregeln; MG=Markengesetz

   Terminologie:

dangshiren kommt sonst fast nur in prozessualen Bestimmungen vor und wird dort mit "Partei", "Parteien" übersetzt, hier aber mit "Beteiligte".

shiyong xuke, wörtlich: Benutzungserlaubnis, wird mit "Lizenz" übersetzt.

   Vorgeschichte:

   Das Markenrecht ist wohl der einzige Teil des Rechts der Volksrepublik China, der auf eine seit der Kaiserzeit kaum unterbrochene Tradition zurückblicken kann. Der Gebrauch von Marken läßt sich in China seit Jahrhunderten nachweisen. 1902 hatte China mit Großbritannien, 1903 mit den USA und Japan Verträge abgeschlossen, in denen die Registrierung und der wechselseitige Schutz von Marken vereinbart wurde; das war der Anlaß zu Chinas erstem Markenrecht, der «Versuchsweise durchgeführte Satzung für die Registrierung von Marken» von 1904, die auch in der Republik zunächst beibehalten wurde. Ein erstes Markengesetz der Republik erging 1923, ein Markengesetz der Guomindang-Regierung 1930 (revidiert 1935 und 1940; 1932 ergänzt von danach mehrfach revidierten Ausführungsbestimmungen). Weitgehend nach dem Vorbild des Rechts der Republik erließ dann auch die Volksrepublik bereits 1950 «Vorläufige Regeln für die Registrierung von Marken» und Ausführungsbestimmungen dazu (beide deutsch in Erfinder- und Warenzeichenschutz im In- und Ausland, hrsg. v. Erasmus, Bd.II, Ost-Berlin 1955, 160,161), die das Alleinnutzungsrecht an registrierten Marken als vererbbares und übertragbares Vermögensrecht behandeln, das auch durch strafrechtliche Bestimmungen - § 31 der Regeln - geschützt wurde. Zuständig für die Registrierung war das damalige Zentralamt für Privatunternehmen. 1954 wurde die Registrierung aller Marken größerer Unternehmen vorgeschrieben. 1963 wurden die Regeln durch die seit 1960 vorbereiteten «Markenverwaltungsregeln» (deutsch: Bl.f.PMZ 1975.153) und ergänzende Ausführungsbestimmungen abgelöst, die dann 1983 wiederum durch das vorliegende Gesetz und neue Ausführungsbestimmungen ersetzt wurden.

   Die 1950er Regeln waren für "öffentliche wie private Fabriken, Händler und Genossenschaften" gedacht, die für "selbst produzierte, hergestellte, bearbeitete oder ausgewählte Waren" Marken brauchten (§ 2 der Regeln, vgl. jetzt MG § 4). Mit "ausgewählten" Waren waren die Waren gemeint, die Händler für den Absatz auswählten; so konnten sie sich Marken für Waren registrieren lassen, die sie nicht selber produzierten. Die Vorschrift war aus § 1 des Markengesetzes der Republik übernommen, der aber nach "ausgewählte" noch "en-gros gehandelte und gemakelte" Waren aufführt und damit noch eindeutiger auch nur gehandelte, nicht selbst produzierte Waren als Objekt von Marken einschließt.

   Die sehr viel knapperen 1963er Regeln waren das Ergebnis der Verstaatlichung so gut wie aller Unternehmen und der Einführung der Planwirtschaft. Nach ihnen sollten Marken "Zeichen einer bestimmten Qualität der Waren" sein (§ 3 der Regeln), kein Vermögensrecht. Marken waren für Unternehmen zu registrieren, die dabei auch ein Formular mit Angaben zur Qualität der betreffenden "Produkte" einreichen mußten, das von der vorgesetzten Behörde des antragstellenden Unternehmens zu bestätigen war. An registrierten Marken bestand weiterhin ein Alleinnutzungsrecht, aber Strafbestimmungen zu seinem Schutz fehlten. (So war vor allem in der Kulturrevolution Mißbrauch fremder Marken nicht selten, Verwendung mancher Marken führte aber aus anderen Gründen zu harten Strafen: eine Marke mit den Zeichen Nong Gong - Bauern und Arbeiter - auf Schuhsohlen war Konterrevolution, da der so Beschuhte das Proletariat mit Füßen treten mußte, übel erging es auch denen, die eine Schuhcreme mit der Marke "Rote Fahne" belegt hatten, da sie die rote Fahne für schwarze Ware hochgehalten hatten; vgl. Shen Guansheng: Shangbiaofa shiyong [Anwendung des Markenrechts], Peking 1986 S.17.) Auch noch nach den 1963er Regeln war allerdings die Übertragung der Marke an ein anderes Unternehmen möglich, aber auch dann war sie an bestimmte Produkte mit bestimmter Qualität gebunden. Immerhin konnten auch ausländische Unternehmen noch ihre Marken in China registrieren lassen. Endziel war, für alle an Verbraucher verkaufte Produkte Marken zu verwenden, dagegen nicht bei durch Plan zugeteilten Produkten. Registerbehörde war nun die zentrale Industrie- und Handelsverwaltung. Später wurde das Register zeitweise dezentralisiert und auf Provinzebene registriert. (Vgl. zu den 1963er Regeln näher Heuser, Das Warenzeichenrecht der VR China, AWD 1974.462.)

   Das Gesetz von 1983 war Ergebnis der allmählichen Rückkehr zur Marktwirtschaft und kehrte selbst weitgehend zu den 1950er Regeln zurück. Vieles vom heutigen Inhalt findet sich wörtlich schon in den 1950er Regeln und Ausführungsbestimmungen. Von den 1963er Neuerungen ist nur die Qualitätsgarantie geblieben, schlechte Qualität der mit der Marke versehenen Waren kann immer noch bis zur Aufhebung der Marke führen; vgl. MG §§ 7; 39 I 2; 40 I 2,3; 45, 48 Nr.3 und unten Anm.4. (Vgl. ausführlich Dietz, Die Neuregelung des gewerblichen Rechtsschutzes in China, München 1988, S.8 und S.115 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen und mit Übersetzungen der 1983er Erstfassung des MG und mehrerer Ausführungsbestimmungen S. 359 ff.)

   Zur vorliegenden Fassung:

   Anläßlich der Aufnahme Chinas in die WTO sind 2001 rund zwei Drittel der Vorschriften des MG neu gefaßt worden (2 Paragraphen wurden gestrichen, 22 geändert, 23 neu eingefügt, unverändert blieben 19). Neu ist: 1. Bisher hatte vielfach die Markenüberprüfungskommission das letzte Wort. Jetzt kann gegen jede sonst endgültige behördliche Entscheidung in Markenfragen das Gericht angerufen werden. Die Vorschriften über die Verwaltungsverfahren sind verfeinert, die Befugnisse der Behörden bei Untersuchungen im Detail geregelt worden. 2. Für die Praxis sehr bedeutsam ist, daß nun die Kosten der Abwehr von Rechtsverletzungen ausdrücklich zum zu ersetzenden Schaden gerechnet werden, und daß ferner, wenn sich der durch die Verletzung von Marken verursachte Verlust nicht genau bestimmen läßt, das Gericht eine Entschädigung bis zu einer halben Million Yuan nach Ermessen bestimmen kann. 3. Das Gesetz sieht nun Vermögens- und Beweissicherungsmaßnahmen vor Klageerhebung analog denen des Zivilprozeßgesetzes vor. 4. Auch natürliche Personen können jetzt Marken beantragen; mehrere Antragsteller können ein gemeinsames Zeichen beantragen. 5. Vorschriften über Kollektiv- und Nachweismarken wurden aus bisherigen besonderen Bestimmungen ins MG übernommen, Vorschriften über die Verwendung von Ortsnamen und von dreidimensionalen Marken ergänzt. 6. Verbotsvorschriften wurden, teils nach der Pariser Verbandsübereinkunft, verfeinert, verboten ist jetzt die Verwendung von amtlichen Prüfzeichen als Marken, auch die Verwendung als chinesische Staatssymbole dienender Bauten (die in der Praxis auch bisher nicht zugelassen wurde), erlaubt ist (MG § 11 II) die Verwendung ursprünglich nicht unterscheidungsfähiger Zeichen, die inzwischen als Marken bekanntgeworden sind. 7. Man durfte schon seit der Revision der Ausführungsbestimmungen von 1993 nicht in bestehende ältere Rechte eingreifen, indem man Marken "in betrügerischer Absicht oder mit unlauteren Tricks" registrieren ließ. Die Neufassung von § 9 (bisher § 7) und der neue § 31 MG verbieten jetzt allgemein, solche Marken - die etwa ältere Urheberrechte, Geschmacksmuster, Namensrechte, Rechte am eigenen Bild verletzen - zu registrieren, auch wenn das nicht bösgläubig geschieht. 8. Der Schutz notorisch bekannter Marken (entsprechend Pariser Verbandsübereinkunft und TRIPs) wurde aus den Ausführungsbestimmungen und einer besonderen Verordnung ins Gesetz übernommen und verfeinert. 9. § 31 MG gewährt nun auch nicht registrierten Marken einen gewissen Schutz. Ferner gewährt nicht nur wie bisher schon vorherige dauernde Benutzung, sondern für ein halbes Jahr auch schon vorherige Ausstellung auf einer anerkannten Messe Priorität. 10. § 52 MG bedroht jetzt auch den nicht genehmigten Austausch von Marken auf Waren mit Strafe. 11. Den Markenbehörden und ihren Beamten wird nun ausdrücklich der Betrieb von produzierenden und handelnden und vor allem von Markenvertretungsfirmen verboten. Markenvertretungsfirmen müssen nicht mehr von der Industrie- und Handelsverwaltung "bestimmt", sondern nach staatlicher Feststellung "qualifiziert" sein.

 

<2> Betreiber (jingyingzhe): Waren vertreibende, Dienstleistungen erbringende Unternehmen.

 

<3> Nach der Mitteilung des Industrie- und Handelsverwaltungsamtes vom 14.1.1988 «zur Bekanntgabe der Waren, für die registrierte Marken benutzt werden»: Humanarzneimittel, einschließlich von Impfstoffen, Seren, zur Diagnose verwandten Mittel; nach dieser Mitteilung und nach § 20 des «Tabakmonopolgesetzes» von 1991 ferner Tabakprodukte und verpackter Tabak. Die fälschliche Angabe, die Marke solcher Waren sei registriert, fällt nicht unter MG § 59 III und § 214 Strafgesetz; bei Arzneimitteln wird die unerlaubte Verwendung von für andere registrierten Marken aber besonders streng verfolgt; vgl. Anm.18.

 

<4> Dies ist eine Besonderheit des chinesischen Markenrechts seit 1963. Vgl. Anm.1 und auch §§ 39 I 2, 40 I 2,3 MG. Zu den "Marken" gehören hier auch nicht registrierte Marken. Die "Verantwortung" besteht gegenüber den Behörden, die sicherstellen sollen, daß Marken nicht für "nachlässig hergestellte Waren benutzt, minderwertige unter gute Ware gemischt, die Verbraucher betrogen" werden, und in diesen Fällen Abhilfe schaffen (Betrügereien "unterbinden"), Bußgelder verhängen und notfalls die Registrierung der Marke löschen sollen, vgl. MG §§ 45, 48 Nr.3, AR §§ 40, 42. Haftung gegenüber Kunden läßt sich darauf wohl nicht begründen, es sei denn als Haftung wegen unerlaubter Handlung; die privatrechtlichen Schadenersatz- und Rechtsschutzvorschriften des MG - §§ 53, 56 ff. - betreffen nur Schadenersatz für Verletzungen des Alleinnutzungsrechts. Vgl. auch Xu Yulin u.a., Zhonghua renmin gongheguo shangbiaofa shiyi [Erläuterung des Markengesetzes der VR China], Peking 2002, S.16 f.

 

<5> Wie Urheberechte, Geschmacksmuster, Namensrechte, Rechte am eigenen Bild.

 

<6> Z.B. dem Tiananmen (Tor des himmlischen Friedens).

 

<7> Wie etwa der Stadtname Changchun, der auch "langer Frühling" bedeutet, oder Baoshan (Edelsteinberg), Baita (Weiße Pagode); vgl. Xu Yulin aaO. S.28. Freilich haben so gut wie alle chinesischen Ortsnamen eine vom Ort unabhängige Bedeutung (Tianjin=Himmelsfurt, Shanghai=aufs Meer, usw.); die Grenze für die Verwendung solcher Namen als Marken dürfte da erreicht sein, wo das Publikum bei ihnen zuerst an den Ort denkt, nicht an den Begriff, die Bedeutung als Ortsname gegenüber einer sonstigen Bedeutung "herausragt" (Xin Shangbiaofa shijie [Erläuterung des neuen Markengesetzes], hrsg. v. Zhao Xibing, Peking 2001, S.61). Das Verbot ist erst 1993 in das Gesetz eingeführt worden; es gibt bekannte ältere Marken (wie Tsingtao Beer, Guizhou Maotai), die im wesentlichen aus Ortsnamen bestehen und weiterverwandt werden dürfen.

   Verboten ist, bekannte Ortsnamen als Marken, unter bestimmten Voraussetzungen aber nicht, sie als Herkunftangabe in Marken zu verwenden; vgl. dazu MG § 16 und AR §§ 6 und 49.

 

<8> "Gebräuchlich" bezieht sich auch auf die Abbildungen und Typen.

 

<9> Repräsentant: gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.

 

<10> Das sind insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft in der Fassung von 1967, der China zum 19.3.1985 beigetreten ist, das Madrider Markenabkommen in der Fassung von 1979, dem China zum 14.7.1989 beigetreten ist, und das mit dem Beitritt Chinas zur WTO am 11.12.2001 für China in Kraft getretene TRIPs von 1994.

 

<11> Vor der Neufassung des Gesetzes 2001 mußte man "die von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats bestimmte Organisation" beauftragen; die "bestimmte Organisation" war der CCPIT (Chinese Council for the Promotion of International Trade). Das wurde geändert, weil es keinen Wettbewerb zuließ. Vgl. jetzt auch MG § 60 II!

 

<12> "Registrierung nach dem Warenklassenverzeichnis zu beantragen" wird in § 20 nicht verlangt, damit die Warenklassen angegeben wenden, denn das ist schon in § 19 vorgeschrieben. Der Sinn des § 20 wird aus den Ausführungsbestimmungen klar. Sie verlangten in § 3 ihrer ersten Fassung, vom 10.3.1983, daß "nach dem Warenklassenverzeichnis die Registrierung getrennt beantragt" wird - vgl. Zhu Xisen u.a.: Shangbiao yu shangbiaofa [Marken und Markenrecht], Peking 1986, S.52 f.- ; § 9 der Fassung vom 12.5.1995 und § 13 der hier übersetzten AR vom 3.8.2002 verlangen stattdessen, daß "nach dem Warenklassenverzeichnis die Registrierung nach Klassen beantragt" wird. Das Wort "getrennt" ist also gestrichen worden, trotzdem bedeutet "nach Klassen" nach den Ausführungsbestimmungen und damit auch die Formulierung "nach dem Warenklassenverzeichnis" nach MG § 20 weiterhin, daß für jede Klasse ein besonderer Antrag einzureichen ist; sonst wäre MG § 20 auch überflüssig. Jedoch kann wenigstens bei der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen eine Marke für mehrere Klassen als eine einheitliche Marke behandelt werden, und auch für nur inländische Marken ist zu erwarten, daß man zu einer einheitlichen Marke auch für mehrere Klassen von Waren und Dienstleistungen übergehen wird, vgl. Xu Yulin u.a. aaO. S.61.

 

<13> Aufheben: chin. chexiao - mit Wirkung ab initio, vgl. AR 36.

 

<14> "Selber" heißt, hier und im Folgenden: entgegen §§ 22, 23 oder 39 ohne Beteiligung des Markenamts; vgl. Xu Yulin u.a. aaO. S.137 f.

 

<15> "Angemaßt" ist hier die Registrierung, d.h. es wird fälschlich behauptet, eine nicht registrierte Marke sei registriert.

 

<16> Festgestellt benutzt, chin. heding. Der Ausdruck kommt in MG und AR nur hier vor. Gemeint sind die Waren, für die die Marke nach MG § 19 eingetragen ist; vgl. Xu Yulin u.a. aaO. S.158

 

<17> Ausführung: Materialisierung der Marke, wie Etiketten und Verpackungen mit der Marke. Verfälschung: Herstellung ohne Wissen des Markeninhabers. Eigenmächtige Herstellung: Herstellung mit Wissen des Markeninhabers, nach der aber die Ausführung entgegen den Vereinbarungen mit dem Inhaber gebraucht wird, z.B. vom Drucker an Dritte verkauft wird, vom Lizenznehmer für andere Waren gebraucht wird als die, für die er die Marke benutzen darf. Vgl. Xu Yulin u.a. aaO. S.164.

 

<18> Die Vorschrift verweist in Abs.1 auf § 213, in Abs.2 auf § 215 und in Abs.3 auf § 214 des Strafgesetzes der VR China. (Mit "angemaßten" registrierten Marken sind hier registrierte Marken eines anderen gemeint, nicht Marken, von denen fälschlich behauptet wird, sie seien registriert.) Ob solche Handlungen "eine Straftat bilden", hängt von der Schwere der Umstände ab. Gemeinsame Bestimmungen des Obersten Volksgerichts, der Obersten Volksstaatsanwaltschaft und des Ministeriums für öffentliche Sicherheit vom 18.4.2001 haben dazu genaue Kriterien festgelegt, z.B. wird im Fall des Abs.1 nach § 213 Strafgesetz eine Einzelperson verfolgt, wenn ihr rechtswidriger Umsatz mindestens 10.000 Yuan beträgt, bei einer "Einheit" - in China können auch Unternehmen strafrechtlich belangt werden - müssen es dagegen mindestens 50.000 Yuan sein; ohne Rücksicht auf den Umsatz wird die Verletzung notorisch bekannter Marken und von Marken für Humanarzneimittel verfolgt, ferner Taten, wenn gegen den Betreffenden bereits zweimal wegen solcher Delikte administrative Geldbußen verhängt worden waren, sowie Markenverletzungen "mit ganz üblen Auswirkungen". Vgl. näher Xu Yulin u.a. aaO. S.202 ff.

 

<19> Zustellung: chin. songda. Weder das MG noch die AR verlangen irgendwo Zustellung. Gedacht ist hier vielleicht an Zustellung nach Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes; jedenfalls ist aber ein nach dieser Vorschrift formell "zugestelltes" Schriftstück auch "übergeben", "mitgeteilt", "erhalten" im Sinne von MG und AR. Von besonderer Bedeutung ist hier die Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, nach dem letzten Satz der Vorschrift.

 

<20> Z.B. durch Erbgang, Fusion, Unternehmenskauf; vgl. auch AR § 47. An den Übergang des Alleinnutzungsrechts bei Vergabe ausschließlicher Lizenzen ist hier wohl nicht gedacht, sonst wäre AR § 43 überflüssig.

 

<21> Nach AR 26.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright an beidem: F.Münzel, Hamburg