Chinas
Recht 2002.9
23.8.82/2
Markenrecht:
I. Markengesetz (MG), II. Ausführungsregeln (AR) <1>
I.
Markengesetz der VR China
Vom
Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongreß am 23.8.1982 verabschiedet, am
22.2.1993 erstmals und am 27.10.2001 zum zweiten Mal novelliert.
Inhalt:
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
2.
Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke
3.
Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke und Billigung nach
Prüfung
4.
Kapitel: Verlängerung, Übertragung, Lizenz für registrierte Marken
5.
Kapitel: Verfügungen bei Streitigkeiten über registrierte Marken
6.
Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung
7.
Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1 Um die Markenverwaltung zu
kräftigen, um das Alleinnutzungsrecht an den Marken zu schützen, um Produzenten
und Betreiber <2> zu veranlassen, die Qualität von Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten, um das Ansehen der Marken zu wahren, um so die Interessen von
Verbrauchern, Produzenten und Betreibern sicherzustellen und die Entwicklung
der sozialistischen Marktwirtschaft voranzutreiben, wird dies Gesetz bestimmt.
§
2 [AR 57] Das Markenamt der Industrie-
und Handelsverwaltung des Staatsrates ist landesweit für die
Markenregistrierung und -verwaltung hauptzuständig.
Die Industrie- und Handelsverwaltung des
Staatsrates errichtet eine Markenüberprüfungskommission, der die Erledigung von
Markenstreitigkeiten obliegt.
§
3 Registrierte Marken sind vom
Markenamt nach Prüfung genehmigt registrierte Marken; dazu gehören Warenmarken,
Dienstleistungsmarken und Kollektivmarken, Nachweismarken; der, für den die
Marke registriert worden ist, genießt das Alleinnutzungsrecht an der Marke und
wird vom Gesetz geschützt.
Als Kollektivmarken bezeichnet dies Gesetz
Zeichen, die im Namen von Körperschaften, Verbänden und anderen Organisationen
registriert und den Mitgliedern dieser Organisationen zur Benutzung [AR 3] bei
Handelsaktivitäten zur Verfügung gestellt werden, um die Mitgliedschaft des
Benutzers in dieser Organisation zu zeigen. [AR 6 I, II 2, 13]
Als Nachweismarken bezeichnet dies Gesetz
Zeichen, die von einer zur Aufsicht über bestimmte Waren oder Dienstleistungen
fähigen Organisation kontrolliert und von Einheiten oder Einzelnen außerhalb
dieser Organisation auf ihren Waren oder Dienstleistungen benutzt werden [AR
3], um Produktionsort, Rohmaterial, Herstellungsverfahren, Qualität und andere
Besonderheiten dieser Waren oder Dienstleistungen nachzuweisen [AR 6 I, II 1,
13 V].
Die Besonderheiten der Registrierung und
Verwaltung von Kollektiv- und Nachweismarken werden von der Industrie- und
Handelsverwaltung des Staatsrats festgelegt.
§
4 Natürliche und juristische Personen
und andere Organisationen müssen, wenn sie für von ihnen produzierte,
hergestellte, bearbeitete, ausgewählte oder vertriebene Waren das
Alleinnutzungsrecht an einer Marke benötigen, beim Markenamt die Registrierung
einer Warenmarke beantragen.
Natürliche und juristische Personen und
andere Organisationen müssen, wenn sie für von ihnen geleistete
Dienstleistungen das Alleinnutzungsrecht an einer Marke benötigen, beim
Markenamt die Registrierung einer Dienstleistungsmarke beantragen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes für
Warenmarken werden [auch] auf Dienstleistungsmarken angewandt.
§
5 [AR 16] Mehrere natürliche wie
juristische Personen und andere Organisationen können gemeinsam beim Markenamt
die Registrierung derselben Marke beantragen und das Alleinnutzungsrecht an
dieser Marke gemeinsam genießen und ausüben.
§
6 [AR 4] Für eine Ware, für die der
Staat die Benutzung einer registrierten Marke vorschreibt<3>, ist die
Registrierung einer Marke zu beantragen; ist keine [Marke] nach Prüfung
genehmigt registriert worden, so ist die Vermarktung [dieser Ware] unzulässig.
§
7 Wer eine Marke benutzt, ist für die
Qualität der Waren, für die er die Marke benutzt, verantwortlich.<4> Die
Industrie- und Handelsverwaltung aller Ebenen [der staatlichen Verwaltung] muß
über die Markenverwaltung Verbraucher betrügende Handlungen unterbinden.
§
8 [AR 13] Für jedes sichtbare Zeichen,
das die Waren einer juristischen oder natürlichen Person oder sonstigen Organisation
von den Waren anderer unterscheiden kann, eingeschlossen Schriftzeichen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Zeichen und
Farbzusammenstellungen sowie Verbindungen dieser Elemente, kann die
Registrierung als Marke beantragt werden.
§
9 Eine Marke, deren Registrierung
beantragt wird, muß deutliche Besonderheiten aufweisen und leicht
unterscheidbar sein, und sie darf nicht mit früher erworbenen legalen Rechten
anderer <5> kollidieren.
[AR 37] Der, für den eine Marke registriert
worden ist, hat das Recht zur Kennzeichnung mit den Worten "registrierte
Marke" oder den Registrierungszeichen.
§
10 Die folgenden Zeichen dürfen nicht
als Marken benutzt werden:
1.
Zeichen, die der Bezeichnung oder die Staatsflaggen, Staatswappen, Militärflaggen
oder Orden der VR China gleichen oder sehr ähneln oder Bezeichnungen besonders
bestimmter Orte, an denen sich zentrale Staatsorgane befinden, oder
Bezeichnungen oder Abbildungen symbolischer Bauwerke zentraler
Staatsorgane<6> gleichen;
2.
Zeichen, die Bezeichnungen, Staatsflaggen, Staatswappen oder Militärflaggen
ausländischer Staaten gleichen oder sehr ähneln, außer wenn die Regierung
dieses Landes zugestimmt hat;
3.
Zeichen, die Bezeichnungen, Flaggen oder Wappen zwischenstaatlicher
internationaler Organisationen gleichen oder sehr ähneln, außer wenn die
betroffene Organisation zugestimmt hat, oder das Publikum damit nicht leicht
irrgeführt werden kann;
4.
Zeichen, die eine tatsächliche Kontrolle und Gewährleistung ausdrückenden
amtlichen Zeichen und Prüfstempeln gleichen oder sehr ähneln, soweit nicht dazu
ermächtigt worden ist;
5.
Zeichen, die der Bezeichnung bzw. dem Zeichen für das "Rote Kreuz"
oder den "Roten Halbmond" gleichen oder sehr ähneln;
6.
Zeichen, die Volksgruppen verächtlich machen;
7.
Zeichen, die übertreibende, betrügerische Reklame darstellen;
8.
Zeichen, welche sozialistischer Moral und Sitte schaden oder sonst ungute
Auswirkungen haben.
Ortsnamen von Verwaltungsbezirken von der
Kreisstufe aufwärts und allgemein bekannte ausländische Ortsnamen dürfen nicht
als Marken dienen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ortsname noch eine andere
Bedeutung hat<7> oder Teil einer Kollektiv- oder Nachweismarke ist;
bereits registrierte Marken, die Ortsnamen benutzen, sind weiter wirksam.
§
11 Die folgenden Zeichen dürfen nicht
als Marken registriert werden:
1.
Zeichen, die nur gebräuchliche Bezeichnungen, Abbildungen oder Typen<8>
der Waren sind; [AR 49]
2.
Zeichen, die nur direkt die Qualität, die hauptsächlichen Rohmaterialien, die
Funktionen oder Verwendungen, das Gewicht, die Menge oder andere Besonderheiten
der Waren bezeichnen, [AR 49]
3.
Zeichen, denen deutliche Besonderheiten fehlen.
Wenn ein im vorigen Absatz aufgeführtes
Zeichen in der Benutzung eine deutliche Besonderheit erlangt hat und leicht zu
unterscheiden ist, kann es als Marke registriert werden.
§
12 Wird beantragt, ein
dreidimensionales Zeichen als Marke zu registrieren, dessen Form sich allein
aus der Natur der Waren ergibt, oder das eine Warenform ist, die notwendig ist,
um ein technisches Ergebnis zu erzielen, oder das eine Form ist, die der Ware
einen wesentlichen Wert verleiht, so darf es nicht registriert werden.
§
13 [AR 5, 45, 53] Wird beantragt, für
gleiche oder ähnliche Waren Marken zu registrieren, die noch nicht in China
registrierte notorisch bekannte Marken anderer kopieren, imitieren oder
übersetzen und leicht zu Verwechslungen führen können, so werden sie nicht
registriert, und ihre Benutzung wird verboten.
Wird beantragt, für Waren, die nicht gleich
oder ähnlich sind, Marken zu registrieren, die in China registrierte notorisch
bekannte Marken anderer kopieren, imitieren oder übersetzen und das Publikum
irreführen, sodaß die Interessen derer, für die die notorisch bekannten Marken
registriert sind, Schaden erleiden können, so werden sie nicht registriert, und
ihre Benutzung wird verboten.
§
14 [AR 5 II, 45] Bei der Feststellung,
ob es sich um eine notorisch bekannte Marke handelt, müssen die folgenden
Punkte in Betracht gezogen werden:
1.
Der Bekanntheitsgrad dieser Marke bei dem betreffenden Publikum;
2.
die Dauer der fortlaufenden Benutzung dieser Marke;
3.
Fortdauer, Grad und geographischer Bereich von Werbung jeder Art mit dieser
Marke;
4.
Verzeichnung dieser Marke als eine als notorisch bekannt geschützte Marke;
5.
andere Elemente einer notorischen Bekanntheit dieser Marke.
§
15 Wenn ein Vertreter oder
Repräsentant<9> ohne Ermächtigung eine Marke des Vertretenen bzw.
Repräsentierten im eigenen Namen registrieren [will], und der Vertretene bzw.
Repräsentierte Einwände erhebt, wird [die Marke] nicht registriert, und ihre
Benutzung wird verboten.
§
16 [AR 6] Enthält eine Marke eine
geographische Bezeichnung für die Ware, stammt die Ware aber gar nicht aus dem
bezeichneten Gebiet, und wird das Publikum irregeführt, so wird [die Marke]
nicht registriert, und ihre Benutzung wird verboten; ist jedoch ihre
Registrierung bereits gutgläubig erlangt worden, so bleibt sie wirksam.
Geographische Bezeichnungen nach dem
vorigen Absatz sind Zeichen, welche die Herkunft einer Ware aus einem
bestimmten Gebiet bezeichnen, wobei die besondere Qualität, der Ruf oder andere
Besonderheiten dieser Ware vor allem durch natürliche oder humane Faktoren
dieses Gebiets bestimmt werden.
§
17 Wenn Ausländer oder ausländische
Unternehmen in China beantragen, eine Marke zu registrieren, so muß nach einem
Abkommen, welches das Land, zu dem sie gehören, mit der VR China geschlossen
hat, oder nach einem internationalen Vertrag, dem beide Länder beigetreten
sind<10> oder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verfahren werden.
§
18 [AR 7, 11, 55] Wenn Ausländer oder
ausländische Unternehmen in China beantragen, eine Marke zu registrieren, oder
andere Markenangelegenheiten betreiben, müssen sie mit ihrer Vertretung eine
staatlich gebilligte zur Markenvertretung qualifizierte Organisation <11>
beauftragen.
2.
Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke
§
19 [AR 13 I, 15, 56 I] Wird beantragt,
eine Marke zu registrieren, so müssen nach dem festgesetzten
Warenklassenverzeichnis die Warenklasse, für die die Marke benutzt werden soll,
und die Bezeichnungen der Waren in das Formular eingetragen werden.
§
20 Wenn der Antragsteller auf
Registrierung einer Marke beantragt, dieselbe Marke für unterschiedliche
Warenklassen zu registrieren, müssen Registrierungsanträge nach dem
Warenklassenverzeichnins eingereicht werden. <12>
§
21 Soll eine registrierte Marke auch
für andere Waren derselben Klasse benutzt werden, so muß ein gesonderter
Registrierungsantrag gestellt werden.
§
22 Soll das Zeichen einer registrierten
Marke geändert werden, so muß erneut ein Registrierungsantrag gestellt werden.
§
23 [AR 17] Soll der Name, die Adresse
oder sonst ein registrierter Umstand dessen geändert werden, für den eine
registrierte Marke registriert ist, so muß ein Änderungsantrag gestellt werden.
§
24 [AR 20 I] Der Antragsteller auf
Registrierung einer Marke, der innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an, an
dem er in einem fremden Staat erstmals die Registrierung der Marke beantragt
hat, auch in China für die gleichen Waren die Registrierung derselben Marke
beantragt, kann Priorität nach einem Abkommen, das China mit diesem fremden
Staat abgeschlossen hat, oder nach einem internationalen Vertrag, dem beide
beigetreten sind,<10> oder nach dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung
der Priorität genießen.
Wer nach dem vorangehenden Absatz Priorität
in Anspruch nimmt, muß, wenn er den Antrag auf Registrierung der Marke stellt,
eine schriftliche Erklärung einreichen und innerhalb von drei Monaten die
Zweitschrift der Schriftstücke zum ersten Antrag auf Registrierung der Marke
einreichen; reicht er keine schriftliche Erklärung ein, oder reicht er die
Zweitschrift der Schriftstücke zum Antrag auf Registrierung der Marke nicht
fristgemäß ein, so gilt das als Nichtinanspruchnahme der Priorität.
§
25 [AR 20 II] Wird eine Marke erstmals
auf einer von der chinesischen Regierung durchgeführten oder anerkannten
internationalen Messe auf einer dort ausgestellten Ware benutzt, so kann, wer
die Registrierung dieser Marke beantragt, innerhalb von sechs Monaten ab dem
Tag der Ausstellung dieser Ware Priorität genießen.
Wer nach dem vorangehenden Absatz Priorität
in Anspruch nimmt, muß, wenn er den Antrag auf Registrierung der Marke stellt,
eine schriftliche Erklärung einreichen und innerhalb von drei Monaten
schriftliche Nachweise der Bezeichnung der Messe, auf der seine Ware
ausgestellt worden ist, und als Beweis der Benutzung dieser Marke auf der
ausgestellten Ware und des Datums der Ausstellung einreichen; reicht er keine
schriftliche Erklärung ein, oder reicht er die schriftlichen Nachweise nicht
fristgemäß ein, so gilt das als Nichtinanspruchnahme der Priorität.
§
26 Die zum Antrag auf Registrierung
einer Marke gemeldeten Umstände und vorgelegten Unterlagen müssen wahr, exakt
und und vollständig sein.
3.
Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke und Billigung nach
Prüfung
§
27 [AR 21] Alle Marken, deren
Registrierung beantragt wird, und die den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechen, werden vom Markenamt zunächst festgestellt und bekanntgemacht.
§
28 Bei allen Marken, deren
Registrierung beantragt wird, und die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entsprechen, oder die Marken gleichen oder sehr ähnlich sind, die für andere
auf denselben Art von Waren oder ähnlichen Waren bereits registriert oder
zunächst festgestellt worden sind, weist das Markenamt den Antrag auf
Registrierung zurück und macht sie nicht bekannt.
§
29 [AR 10, 18, 19] Beantragen mehrere
die Registrierung gleicher oder sehr ähnlicher Marken für dieselbe Art von
Waren oder ähnliche Waren, so wird diejenige Marke zunächst festgestellt und
bekanntgemacht, welche zuerst beantragt wird; werden sie am selben Tag beantragt,
so wird diejenige Marke zunächst festgestellt und bekanntgemacht, welche zuerst
benutzt worden ist; die Anträge der anderen werden zurückgewiesen und [ihre
Marken werden] nicht bekanntgemacht.
§
30 [AR 21] Gegen zunächst festgestellte
Marken kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung jedermann
Einwände erheben. Verstreicht die Frist ohne Einwände, so wird die Marke nach
Prüfung genehmigt registriert, ein Markenregistrierungsnachweis ausgestellt und
[die Registrierung] bekanntgemacht.
§
31 [AR 19] Der Antrag auf Registrierung
einer Marke darf bestehende ältere Rechte anderer <5> nicht schädigen und
auch nicht mit unlauteren Tricks die Registrierung einer Marke vorweg
wegschnappen, welche bereits von jemand anders benutzt wird und einen gewissen
Einfluß besitzt.
§
32 [AR 10, 11, 28, 31, 33, 56 III] Wird
ein Antrag zurückgewiesen und die Marke nicht bekanntgemacht, so muß das
Markenamt dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen. Wollen sich Antragsteller
dem nicht unterwerfen, so können sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der
Mitteilung bei der Markenüberprüfungskommission eine erneute Prüfung
beantragen; die Markenüberprüfungskommission faßt [dann] einen Beschluß, den
sie den Antragstellern schriftlich mitteilt.
Will sich ein Beteiligter dem Beschluß der
Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30
Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben.
§
33 [AR 10, 11, 28, 31, 33, 56 III]
Werden gegen eine zunächst festgestellte und bekanntgemachte Marke Einwände
erhoben, so muß das Markenamt die von Einwendenden und Einwendungsgegnern
vorgetragenen Tatsachen und Gründe anhören und nach einer Untersuchung, ob sie
zutreffen, eine Verfügung treffen. Will sich ihr ein Beteiligter nicht
unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung [der
Verfügung] bei der Markenüberprüfungskommission eine erneute Prüfung
beantragen; die Markenüberprüfungskommission erläßt [dann] eine Verfügung, die es
Einwendenden und Einwendungsgegnern schriftlich mitteilt.
Will sich ein Beteiligter der Verfügung der
Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30
Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben. Das Volksgericht
muß andere Beteiligte am Verfahren zur erneuten Prüfung der Marke [bei der
Markenüberprüfungskommission] auffordern, als Dritte am Prozeß teilzunehmen.
§
34 [AR 23] Wenn die Beteiligten
innerhalb der vom Recht bestimmten Frist keine erneute Prüfung der vom
Markenamt erlassenen Verfügung beantragen oder gegen die von der
Markenüberprüfungskommission erlassene Verfügung keine Klage beim Volksgericht
erheben, wird die Verfügung wirksam.
Wenn nach der Verfügung die Einwände keinen
Bestand haben, so wird die Marke nach Prüfung genehmigt registriert, ein
Markenregistrierungsnachweis ausgestellt und [die Registrierung]
bekanntgemacht; haben nach der Verfügung die Einwände Bestand, wird nicht nach
Prüfung genehmigt registriert.
Wenn nach der Verfügung die Einwände keinen
Bestand haben und nach Prüfung genehmigt registriert wird, so wird die Dauer
des Alleinnutzungsrechts an der Marke, das der Antragsteller erhält, von dem
Tag an gerechnet, an dem drei Monate seit der zunächst vorgenommenen Bekanntmachung
vergangen sind.
§
35 [AR 31, 33] Anträge auf
Registrierung einer Marke und Anträge auf erneute Prüfung einer Marke müssen
unverzüglich geprüft werden.
§
36 Wenn der, der die Registrierung
einer Marke beantragt, oder der Registrierte in den Schriftstücken zum Antrag
oder zur Registrierung einen offensichtlichen Fehler entdeckt, kann er dessen
Korrektur beantragen. Das Markenamt nimmt im Rahmen seiner Amtsbefugnisse die
Korrektur vor und teilt dies den Beteiligten mit.
Die Korrektur von Fehlern nach dem
vorangehenden Absatz betrifft nicht den wesentlichen Inhalt von Schriftstücken
zum Antrag bzw. zur Registrierung.
4.
Kapitel: Verlängerung, Übertragung, Lizenz für registrierte Marken
§
37 Die Dauer der Wirksamkeit einer
registrierten Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der nach Prüfung
genehmigten Registrierung an.
§
38 [AR 27] Soll die registrierte Marke
nach Ablauf der Dauer ihrer Wirksamkeit weiter benutzt werden, so muß die
Verlängerung der Registrierung innerhalb der sechs Monate vor Ablauf der Dauer
beantragt werden; wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, so
kann die Frist um sechs Monate verlängert werden. Wird auch innerhalb der
verlängerten Frist der Antrag nicht gestellt, so wird die registrierte Marke
gelöscht.
Jede
Verlängerung einer Registrierung ist zehn Jahre wirksam.
Nachdem die Verlängerung der Registrierung
nach Prüfung genehmigt worden ist, wird sie bekanntgemacht.
§
39 [AR 25] Zur Übertragung einer
registrierten Marke müssen Übertragender und Übertragungsempfänger eine
Übertragungsvereinbarung abschließen und gemeinsam einen Antrag beim Markenamt
stellen. Der Übertragungsempfänger muß die Qualität der Waren gewährleisten,
bei denen diese registrierte Marke benutzt wird.
Nachdem die Übertragung der registrierten
Marke geprüft genehmigt worden ist, wird sie bekanntgemacht. Vom Tag der
Bekanntmachung an genießt der Übertragungsempfänger das Alleinnutzungsrecht an
der Marke.
§
40 Der, für den eine Marke registriert
worden ist, kann mit dem Abschluß eines Lizenzvertrags für die Marke einem
anderen gestatten, seine registrierte Marke zu benutzen. Der Lizenzgeber muß
die Qualität der Waren beaufsichtigen, bei denen der Lizenznehmer seine
registrierte Marke benutzt. Der Lizenznehmer muß die Qualität der Waren
gewährleisten, bei denen er diese registrierte Marke benutzt.
[AR 44] Wer mit Lizenz die registrierte
Marke eines anderen benutzt, hat auf den Waren, bei denen diese registrierte
Marke benutzt wird, die Bezeichnung des Lizenznehmers und den Herstellungsort
der Waren anzugeben.
[AR 43] Markenlizenzverträge müssen dem
Markenamt zu den Akten gemeldet werden.
5.
Kapitel: Verfügungen zu Streitigkeiten über registrierte Marken
§
41 [AR 36, 48, 56 III] Wenn
registrierte Marken §§ 10, 11 oder 12 dieses Gesetzes verletzen, oder ihre
Registrierung durch Betrug oder sonst unlautere Tricks erreicht worden ist,
hebt das Markenamt sie auf<13>; andere Einheiten und Einzelne können
verlangen, daß die Markenüberprüfungskommission ihre Aufhebung verfügt.
Wenn eine registrierte Marke §§ 13, 15, 16
oder 31 dieses Gesetzes verletzt, kann der Eigentümer der Marke und ein sonst
materiell Interessierter innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Registrierung
der Marke von der Markenüberprüfungskommission verlangen, daß sie die Aufhebung
der Marke verfügt. Gegenüber bösgläubig registrierten [Marken] ist der
Eigentümer einer notorisch bekannten Marke nicht an die Fünfjahresfrist
gebunden.
[AR 29] Außer in den Fällen der beiden
vorangehenden Absätze kann bei Streitigkeiten über bereits registrierte Marken
innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der geprüft genehmigten Registrierung bei
der Markenüberprüfungskommission eine Verfügung beantragt werden.
Wenn die Markenüberprüfungskommission einen
Antrag auf eine Verfügung erhalten hat, muß sie den betroffenen Beteiligten das
mitteilen und eine Frist für die Erwiderung setzen.
§
42 [AR 35] Gegen geprüft gebilligt
registrierte Marken, gegen die Einwände erhoben worden waren, über die verfügt
worden ist, darf nicht wieder mit den gleichen Tatsachen und Gründen eine
Verfügung beantragt werden.
§
43 [AR 56 III] Nachdem die
Markenüberprüfungskommission eine Verfügung erlassen hat, mit der sie eine
registrierte Marke aufrechterhält oder aufhebt, muß sie diese [Verfügung]
schriftlich den betreffenden Beteiligten mitteilen.
Will sich ein Beteiligter der Verfügung der
Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30
Tagen ab dem Tag, an dem er die Mitteilung erhält, beim Volksgericht Klage
erheben. Das Volksgericht muß auf der anderen Seite am
Markenverfügungsverfahren Beteiligte auffordern, als Dritte am Prozeß
teilzunehmen.
6.
Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung
§
44 [AR 39, 40] Wenn bei der Benutzung
von registrierten Marken eine der folgenden Handlungen vorkommt, gibt das
Markenamt Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren, oder
es hebt die registrierte Marke auf:
1.
Wenn jemand selber<14> die registrierte Marke ändert;
2.
wenn jemand Namen, Adresse oder sonstige registrierte Punkte dessen, für den
die Marke registriert ist, selber ändert;
3.
wenn jemand selber die registrierte Marke überträgt;
4.
wenn die registrierte Marke fortgesetzt drei Jahre lang nicht benutzt wird.
§
45 [AR 40, 42] Wenn jemand eine registrierte
Marke für nachlässig hergestellte Waren benutzt, minderwertige unter gute Ware
mischt, die Verbraucher betrügt, so gibt die Industrie- und Handelsverwaltung
jeder Stufe je nach den unterschiedlichen Umständen Anweisung, dies innerhalb
einer bestimmten Frist zu korrigieren, und kann dazu ein Rundschreiben
herausgeben oder eine Geldbuße verhängen, oder das Markenamt kann die
registrierte Marke aufheben.<4>
§
46 Wird eine registrierte Marke
aufgehoben oder bei Fristablauf nicht verlängert, so billigt das Markenamt nach
Prüfung innerhalb eines Jahres ab dem Tage, an dem sie aufgehoben oder gelöscht
worden ist, keinen Antrag auf Registrierung der gleichen oder einer sehr
ähnlichen Marke.
§
47 [AR 42 II] Wird § 6 verletzt, so
gibt die örtliche Industrie- und Handelsverwaltung Anweisung, innerhalb einer
bestimmten Frist die Registrierung zu beantragen, und kann zusätzlich eine
Geldbuße verhängen.
§
48 [AR 42 I] Wird eine nicht
registrierte Marke benutzt, und kommt eine der folgenden Handlungen vor, so
unterbindet die örtliche Industrie- und Handelsverwaltung dies und korrigiert
es innerhalb einer bestimmten Frist; zusätzlich kann sie ein Rundschreiben
herausgeben oder eine Geldbuße verhängen:
1.
Anmaßung<15> einer registrierten Marke;
2.
Verletzung von § 10;
3.
nachlässige Herstellung [der betreffenden Waren], Vermischung von
Minderwertigem mit Gutem, Betrug der Verbraucher.<4>
§
49 [AR 10, 11, 28] Will sich ein
Beteiligter dem Beschluß des Markenamts, mit dem eine registrierte Marke aufgehoben
wird, nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der
Mitteilung bei der Markenüberprüfungskommission eine erneute Prüfung
beantragen; die Markenüberprüfungskommission erläßt [darauf] einen Beschluß und
teilt ihn schriftlich dem Antragsteller mit.
Will sich ein Beteiligter dem Beschluß der
Markenüberprüfungskommission nicht unterwerfen, so kann er innerhalb von 30
Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage erheben.
§
50 [AR 11] Will sich ein Beteiligter
dem Beschluß über eine Geldbuße, den eine Industrie- und Handelsverwaltung
aufgrund von § 45, § 47 oder § 48 erlassen hat, nicht unterwerfen, so kann er
innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Volksgericht Klage
erheben; wenn er innerhalb der Frist weder Klage erhebt noch dem Beschluß
nachkommt, beantragt die betroffene Industrie- und Handelsverwaltung beim
Volksgericht Zwangsvollstreckung.
7.
Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken
§
51 Das Recht auf Alleinnutzung registrierter
Marken ist auf geprüft gebilligt registrierte Marken und auf festgestellt
benutzte <16> Waren beschränkt.
§
52 Die folgenden Handlungen sind
sämtlich Verletzungen des Rechts auf Alleinnutzung einer registrierten Marke:
1.
Wenn ohne Erlaubnis dessen, für den eine Marke registriert worden ist, auf
derselben Art von Waren oder ähnlichen Waren eine der registrierten Marke
gleiche oder sehr ähnliche Marke benutzt wird;
2.
wenn das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Waren
verkauft werden;
3.
wenn Ausführungen der registrierten Marke eines anderen gefälscht oder
eigenmächtig hergestellt oder gefälschte oder eigenmächtig hergestellte
Ausführungen der registrierten Marke eines anderen verkauft werden;<17>
4.
wenn ohne das Einverständnis dessen, für den eine Marke registriert worden ist,
seine registrierte Marke ausgetauscht wird, und die Waren mit der
ausgetauschten Marke wieder auf den Markt geworfen werden;
5.
[AR 50] wenn dem Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen
ein anderer Schaden verursacht wird.
§
53 [AR 10, 11] Wenn eine der in § 52
aufgeführten das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzenden
Handlungen vorliegt und zu einer Streitigkeit führt, wird diese von den
Beteiligten in Verhandlungen beigelegt; wenn sie nicht verhandeln wollen, oder
die Verhandlungen erfolglos bleiben, kann der, für den die Marke registriert
ist, oder ein [sonst] materiell Interessierter beim Volksgericht Klage erheben,
er kann auch verlangen, daß die Industrie- und Handelsverwaltung die Sache
regelt. Wenn die Industrie- und Handelsverwaltung die Sache regelt und
feststellt, daß es zu einer rechtsverletzenden Handlung gekommen ist, gibt sie
Anweisung, diese sofort einzustellen, beschlagnahmt und vernichtet die rechtsverletzenden
Waren und speziell zu ihrer Herstellung und zur Fälschung von Ausführungen
registrierter Marken benutzte Werkzeuge und kann Geldbußen verhängen [AR 52].
Will sich ein Beteiligter dem Beschluß über die Regelung der Sache nicht
unterwerfen, so kann er innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der
Regelung nach dem «Verwaltungsprozeßgesetz
der VR China» beim Volksgericht Klage erheben; wenn der Rechtsverletzer
innerhalb der Frist weder Klage erhebt noch der Regelung nachkommt, kann die Industrie-
und Handelsverwaltung beim Volksgericht Zwangsvollstreckung beantragen. Die
Industrie- und Handelsverwaltung, welche die Sache regelt, kann auf Verlangen
der Beteiligten zur Höhe des Ersatzbetrags für eine Verletzung des
Alleinnutzungsrechts eine Schlichtung durchführen; bleibt die Schlichtung
erfolglos, so können Beteiligte beim Volksgericht nach dem «Zivilprozeßgesetz
der VR China» Klage erheben.
§
54 Die Industrie- und
Handelsverwaltungen sind berechtigt, das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten
Marke verletzende Handlungen nach dem Recht zu untersuchen und zu regeln;
besteht Verdacht auf eine Straftat, so muß die Sache unverzüglich den
Justizorganen zur Regelung nach dem Recht überwiesen werden.
§
55 Wenn Industrie- und
Handelsverwaltungen auf Kreis- oder höherer Stufe aufgrund von den Verdacht auf
Rechtsverletzungen begründenden Beweisen oder Anzeigen, die sie bekommen haben,
Handlungen untersuchen und regeln, die verdächtig sind, das Alleinnutzungsrecht
an einer registrierten Marke eines anderen zu verletzen, können sie die
folgenden Amtsbefugnisse ausüben:
1.
Die betreffenden Beteiligten befragen und Umstände untersuchen, die zur
Verletzung des Alleinnutzungsrechts an der registrierten Marke eines anderen in
Bezug stehen;
2.
die Verträge, Rechnungen, Bücher und andere einschlägige Unterlagen von
Beteiligten durchsehen und kopieren, wenn diese Unterlagen mit
rechtsverletzenden Aktivitäten zu tun haben;
3.
Örtlichkeiten überprüfen, wenn der Verdacht besteht, daß ein Beteiligter dort
Aktivitäten verfolgt, welche das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke
eines anderen verletzen;
4.
Sachen überprüfen, die zu rechtsverletzenden Aktivitäten in Bezug stehen;
Sachen, für die Beweise dafür vorliegen, daß sie das Alleinnutzungsrecht an der
registrierten Marke eines anderen verletzen, können versiegelt oder gepfändet
werden.
Wenn eine Industrie- und Handelsverwaltung
nach dem Recht Amtsbefugnisse nach dem vorigen Absatz ausübt, müssen die
Beteiligten sie unterstützen und mit ihr kooperieren und dürfen das nicht
ablehnen oder behindern.
§
56 Der Ersatzbetrag für eine Verletzung
des Alleinnutzungsrechts an einer Marke ist der Nutzen, den der Rechtsverletzer
während der Dauer der Rechtsverletzung durch die Rechtsverletzung erlangt, oder
der Verlust, den der Verletzte während der Dauer der Rechtsverletzung durch die
Rechtsverletzung erleidet, einschließlich der vernünftigen Ausgaben, die der
Verletzte gemacht hat, um die rechtsverletzende Handlung zu unterbinden.
Läßt sich der im vorigen Absatz bezeichnete
Nutzen des Rechtsverletzers aus der Rechtsverletzung oder vom Verletzten durch
die Rechtsverletzung erlittene Verlust schwer bestimmen, so gewährt das
Volksgericht je nach den Umständen der Rechtsverletzung durch Urteil eine
Entschädigung von bis zu 500.000 Yuan.
Wer eine Ware verkauft, ohne zu wissen, daß
sie das Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzt, haftet nicht
auf Ersatz, wenn er beweisen kann, daß er selbst diese Ware legal erlangt hat,
und den Lieferanten angeben kann.
§
57 Wenn der, für den eine Marke
registriert ist, oder [sonst] ein materiell Interessierter Beweise dafür hat,
daß ein anderer Handlungen, die das Alleinnutzungsrecht an seiner registrierten
Marke verletzen, gerade ausführt oder bald ausführen wird, die, wenn sie nicht
rechtzeitig unterbunden werden, dazu führen können, daß seine legalen
Rechtsinteressen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden erleiden, kann er
noch vor Klageerhebung beim Volksgericht beantragen, daß Maßnahmen zur
Anweisung, die betreffenden Handlungen einzustellen, und zum Vermögensschutz
ergriffen werden.
Bei der Erledigung eines Antrags nach dem
vorigen Absatz wendet das Volksgericht §§ 93 bis 96 und § 99 des «Zivilprozeßgesetzes
der VR China» an.
§
58 Um rechtsverletzende Handlungen zu
unterbinden, kann der, für den eine Marke registriert ist, oder [sonst] ein
materiell Interessierter, wenn Beweise untergehen oder später schwer zu
beschaffen sein könnten, noch vor Klageerhebung beim Volksgericht
Beweissicherung beantragen.
Wenn das Volksgericht einen Antrag erhalten
hat, so hat es innerhalb von 48 Stunden eine Verfügung zu treffen; verfügt es
eine Sicherungsmaßnahme, so muß die Vollstreckung unverzüglich beginnen.
Das Volksgericht kann den Antragsteller
anweisen, eine Sicherheit zu stellen; tut er das nicht, wird der Antrag
zurückgewiesen.
Erhebt der Antragsteller keine Klage
innerhalb von 15 Tagen, nachdem das Volksgericht eine Sicherungsmaßnahme
ergriffen hat, so muß das Volksgericht die Sicherungsmaßnahme aufheben.
§
59 Wird ohne Erlaubnis dessen, für den
eine Marke registriert ist, auf derselben Art von Waren eine seiner
registrierten Marke gleiche Marke verwandt, und bildet dies eine Straftat, so
wird außer dem Ersatz des Verlusts dessen, dessen Recht verletzt worden ist,
nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
Wenn Ausführungen der registrierten Marke
eines anderen gefälscht oder eigenmächtig hergestellt oder gefälschte oder
eigenmächtig hergestellte Ausführungen registrierter Marken verkauft werden,
und dies eine Straftat bildet, so wird außer dem Ersatz des Verlusts dessen,
dessen Recht verletzt worden ist, nach dem Recht die strafrecchtliche
Verantwortung verfolgt.
Werden Waren verkauft, bei denen man weiß,
daß es sich um angemaßte registrierte Marken handelt, und bildet dies eine
Straftat, so wird außer dem Ersatz des Verlusts dessen, dessen Recht verletzt
worden ist, nach dem Recht die strafrecchtliche Verantwortung
verfolgt.<18>
§
60 Beamte von Staatsbehörden, die sich
mit der Registrierung, der Verwaltung und der erneuten Prüfung von Marken
befassen, haben unparteiisch das Recht durchzusetzen, unbestechlich und
diszipliniert, in treuer Wahrung ihres Amts zivilisiert ihren Dienst zu verrichten.
Das Markenamt, die
Markenüberprüfungskommission und Beamte von Staatsbehörden, die sich mit der
Registrierung, der Verwaltung und der erneuten Prüfung von Marken befassen,
dürfen keine Markenvertretungsgeschäfte, keine Produktion und keinen Vertrieb
von Waren betreiben.
§
61 Die Industrie- und
Handelsverwaltungen müssen Regelungen zur internen Aufsicht schaffen und
vervollkommnen, sie müssen beaufsichtigen und überprüfen, wie die für die
Registrierung, Verwaltung und erneute Prüfung von Marken verantwortlichen
Beamten von Staatsbehörden die Gesetze und verwaltungsrechtlichen Vorschriften
durchführen und die Disziplin wahren.
§
62 Wenn Beamte von Staatsbehörden, die
sich mit der Registrierung, der Verwaltung und der erneuten Prüfung von Marken
befassen, ihre Amtspflichten vernachlässigen, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen,
mit unsauberen Mitteln ihren privaten Vorteil verfolgen, bei der Registrierung,
Verwaltung und erneuten Prüfung von Marken das Recht verletzen, Vermögenswerte von
Beteiligten annehmen, sich unlautere Vorteile verschaffen, und dies eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt; bildet es noch keine Straftat, so wird nach dem Recht eine
administrative Maßregelung verhängt.
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
63 Beim Antrag auf Registrierung von
Marken und bei der Durchführung anderer Markenangelegenheiten müssen Gebühren
gezahlt werden; die konkreten Gebührensätze werden gesondert bestimmt.
§
64 Dies Gesetz tritt am 1.3.1983 in
Kraft. Die vom Staatsrat am 10.4.1963 verkündeten «Markenverwaltungsregeln»
werden gleichzeitig aufgehoben; andere Vorschriften zur Markenverwaltung, die
mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, treten gleichzeitig außer Kraft.
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
registrierte Marken sind weiter wirksam.
II.
Ausführungsregeln zum Markengesetz der VR China
Verkündet
mit Staatsratsbefehl Nr. 358 vom 3.8.2002
Inhalt:
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
2.
Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke
3.
Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke
4.
Kapitel: Änderung, Übertragung und Verlängerung registrierter Marken
5.
Kapitel: Überprüfung der Marken
6.
Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung
7.
Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1 Aufgrund des «Markengesetzes der VR
China» (im Folgenden: Markengesetz) werden diese Regeln festgesetzt.
§
2 Die Vorschriften dieser Regeln für
Warenmarken werden [auch] auf Dienstleistungsmarken angewandt.
§
3 Was Markengesetz und diese Regeln
die Benutzung von Marken nennen, umfaßt ihre Benutzung auf Waren, auf
Verpackungen und Behältern von Waren und auf Schriftstücken im Warenverkehr,
auch ihre Verwendung in der Werbung, bei Ausstellungen und anderen
Handelsaktivitäten.
§
4 In § 6 Markengesetz sind mit Waren,
für die nach staatlichen Vorschriften registrierte Marken zu benutzen sind,
Waren gemeint, für die nach Gesetzen und veraltungsrechtlichen Bestimmungen
registrierte Marken zu benutzen sind.<3>
§
5 Kommt es im Verlauf der
Registrierung oder Prüfung von Marken nach dem Markengesetz oder diesen Regeln
zu Streitigkeiten, und hält ein Beteiligter seine Marke für eine notorisch
bekannte Marke, so kann er dementsprechend beim Markenamt oder bei der
Markenüberprüfungskommission deren Feststellung als notorisch bekannt und
Zurückweisung von § 13 Markengesetz verletzenden Markenregistrierungsanträgen
bzw. Aufhebung von § 13 Markengesetz verletzenden Markenregistrierungen
verlangen. Stellt ein Beteiligter einen solchen Antrag, muß er Unterlagen
übergeben, die beweisen, daß die Marke notorisch bekannt ist.
Aufgrund des Verlangens des Beteiligten
klärt das Markenamt bzw. die Markenüberprüfungskommission den Sachverhalt und
stellt auf dieser Grundlage fest, ob es sich bei der Marke um eine nach § 14
Markengesetz notorisch bekannte Marke handelt.
§
6 Für geographische Zeichen nach § 16
Markengesetz kann nach dem Markengesetz und diesen Regeln Registrierung als
Nachweis- oder Kollektivmarken beantragt werden.
Werden geographische Zeichen als
Nachweismarken registriert, so können natürliche und juristische Personen und
andere Organisationen, deren Waren den Bedingungen für die Benutzung dieser
geographischen Zeichen entsprechen, die Benutzung dieser Nachweismarken
verlangen, und die Organisationen, die diese Nachweismarken unter Kontrolle
halten, müssen das gestatten. Werden geographische Zeichen als Kollektivmarken
registriert, so können natürliche und juristische Personen und andere
Organisationen, deren Waren den Bedingungen für die Benutzung dieser
geographischen Zeichen entsprechen, die Mitgliedschaft in Verbänden,
Vereinigungen und anderen Organisationen verlangen, welche diese geographischen
Zeichen als Kollektivmarken registriert haben, und die Verbände, Vereinigungen
und anderen Organisationen müssen sie entsprechend ihren Satzungen als
Mitglieder aufnehmen; auch wenn sie nicht verlangen, Mitglied in diesen Verbänden,
Vereinigungen und anderen Organisationen zu werden, können sie diese
geographischen Zeichen lauter benutzen, und die betreffenden Verbände usw. sind
nicht berechtigt, ihnen dies zu verbieten.
§
7 Hat ein Beteiligter eine
Markenvertretungsorganisation beauftragt, die Registrierung einer Marke zu
beantragen oder andere Markenangelegenheiten zu erledigen, so muß der
schriftliche Vertretungsauftrag übergeben werden. Der schriftliche
Vertretungsauftrag muß Inhalt und Grenzen der Vertretung und bei Vertretungsaufträgen
von Ausländern bzw. ausländischen Unternehmen auch die Staatsangehörigkeit des
Auftraggebers angeben.
Bei den Verfahren zur öffentlichen
Beurkundung und Legalisierung schriftlicher Vertretungsaufträge von Ausländern
bzw. ausländischen Unternehmen und der einschlägigen Beweisschriftstücke wird
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verfahren.
Mit Ausländern bzw. ausländischen
Unternehmen sind in § 18 Markengesetz Ausländer bzw. ausländische Unternehmen
gemeint, die in China keinen ständigen Aufenthaltsort bzw. Betriebsort haben.
§
8 Der Antrag auf Registrierung einer
Marke muß auf Chinesisch gestellt, andere Markenangelegenheiten müssen auf
Chinesisch erledigt werden. [AR 13 VI]
Sind nach dem Markengesetz oder diesen
Regeln übergebene Nachweise, Nachweisschriftstücke und Beweisunterlagen aller
Art in fremden Sprachen abgefaßt, so müssen chinesische Übersetzungen beigefügt
werden; werden sie nicht beigefügt, so gelten diese Nachweise,
Nachweisschriftstücke und Beweisunterlagen als nicht übergeben.
§
9 Liegt bei im Markenamt oder in der
Markenüberprüfungskommission Tätigen einer der folgenden Umstände vor, so
müssen sie [von der Tätigkeit in diesem Fall] ausgeschlossen werden; Beteiligte
und andere materiell Interessierte können ihren Ausschluß verlangen:
1.
Wenn sie Beteiligte oder nahe Verwandte von Beteiligten oder Vertretern sind;
2.
wenn sie andere Beziehungen zu Beteiligten oder Vertretern haben, die sich auf
ihre Unparteilichkeit auswirken können;
3.
wenn sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Markenregistrierung oder mit der
Erledigung einer anderen Markenangelegenheit ein materielles Interesse haben.
§
10 Soweit diese Regeln nichts anderes
bestimmen, gilt als das Datum, an dem ein Beteiligter Schriftstücke und
Unterlagen beim Markenamt bzw. bei der Markenüberprüfungskommission übergeben
hat, bei direkter Übergabe der Tag der Übergabe, bei Einsendung mit der Post
das Datum des Poststempels; ist der Poststempel unklar, oder fehlt er, so gilt
der Tag des Erhalts durch Amt bzw. Kommission als Datum der Übergabe, sofern
der Beteiligte nicht einen Beweis für das Datum vorlegen kann, an dem die Post
tatsächlich abgestempelt hat.
§
11 Schriftstücke aller Art des
Markenamts und der Markenüberprüfungskommission können über die Post, durch
direkte Übergabe und in anderer Form den Beteiligten zugestellt werden.
<19> Wenn ein Beteiligter eine Markenvertretungsorganisation beauftragt
hat, gilt die Zustellung des Schriftstücks an die Markenvertretungsorganisation
als Zustellung an den Beteiligten.
Wenn Markenamt oder
Markenüberprüfungskommission einem Beteiligten ein Schriftstück irgendwelcher
Art zustellen, gilt bei Übersendung mit der Post das Datum, an dem nach dem
Poststempel der Beteiligte das Schriftstück erhalten hat, als Zustellungsdatum;
ist der Poststempel unklar, oder fehlt er, so gilt der fünfzehnte Tag nach
Absendung des Schriftstücks als Datum der Zustellung an den Beteiligten; ist
direkt übergeben worden, so gilt das Datum der Übergabe als Datum der
Zustellung. Läßt sich das Schriftstück nicht postalisch zustellen oder direkt
übergeben, so kann es dem Beteiligten durch Bekanntmachung zugestellt werden;
mit dem Ablauf von 30 Tagen nach der Bekanntmachung gilt es als zugestellt.
§
12 Die internationale Registrierung von
Marken wird nach den Verträgen erledigt, denen unser Land beigetreten ist. Die
konkrete Methode wird von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats
festgelegt.
2.
Kapitel: Antrag auf Registrierung einer Marke
§
13 Die Registrierung einer Marke wird
nach der Klasse gemäß dem bekanntgemachten "Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen nach Klassen" beantragt. Bei jedem Antrag auf
Registrierung einer Marke müssen dem Markenamt ein "Schriftlicher Antrag
auf Registrierung einer Marke" und fünf Muster der Marke übergeben werden;
sind Farben festgelegt, so müssen fünf farbige Muster und ein schwarzweißer
Entwurf übergeben werden.
Die Muster der Marke haben klar und leicht
aufklebbar zu sein, auf blankes, widerstandsfähiges Papier gedruckt zu sein
oder stattdessen eine Photographie zu verwenden; Länge wie Breite müssen
zwischen 5 und 10 cm betragen.
Wird die Registrierung eines
dreidimensionalen Zeichens als Marke beantragt, so muß dies im schriftlichen
Antrag angegeben und ein Muster übergeben werden, das die dreidimensionale Form
festlegen kann.
Wird die Registrierung einer
Farbzusammenstellung als Marke beantragt, so muß dies im schriftlichen Antrag
angegeben und dazu eine schriftliche Erläuterung übergeben werden.
Wird die Registrierung einer Kollektiv-
oder Nachweismarke beantragt, so muß dies im schriftlichen Antrag angegeben und
dazu müssen Schriftstücke zum Nachweis der Qualifikation des Subjekts [der
Marke] und die Regeln für die Verwaltung ihrer Benutzung übergeben werden.
Handelt es sich um eine Marke ganz oder mit
in fremder Sprache, so muß die Bedeutung erläutert werden.
§
14 Beim Antrag auf Registrierung einer
Marke muß der Antragsteller die Kopie eines gültigen Nachweises übergeben, mit
dem seine Identität bewiesen werden kann. Der Name dessen, der die
Registrierung der Marke beantragt, muß mit dem übergebenen Nachweis
übereinstimmen.
§
15 Die Bezeichnungen der Waren bzw. der
Gegenstände der Dienstleistungen müssen gemäß dem Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen nach Klassen [im Antrag] eingetragen werden; finden sich die
Warenbezeichnungen oder Dienstleistungsgegenstände nicht in diesem Verzeichnis,
so muß eine Erläuterung zu diesen Waren bzw. Dienstleistungen beigefügt werden.
Der Antrag auf Registrierung der Marke und
sonst einschlägige Schriftstücke müssen mit Schreibmaschine geschrieben oder
gedruckt sein.
§
16 Wird dieselbe Marke [von mehreren]
gemeinsam beantragt, so muß in der Antragsschrift ein Vertreter bezeichnet werden;
wird kein Vertreter bezeichnet, so gilt der in der Antragsschrift in der Reihe
[der Antragsteller] aufgeführte erste [Antragsteller] als Vertreter.
§
17 Wenn der Antragsteller seinen Namen,
seine Adresse oder seinen Vertreter ändert oder bezeichnete Waren streicht,
kann er beim Markenamt das Verfahren zur Änderung [der Registrierung]
durchführen.
Wenn der Antragsteller seinen Antrag auf
Registrierung einer Marke [einem anderen] überträgt, muß er beim Markenamt das
Übertragungserfahren durchführen.
§
18 Als Datum des Antrags auf
Registrierung einer Marke gilt der Tag, an dem das Markenamt die
Antragsschriftstücke erhält. Ist das Antragsverfahren vollständig, und sind die
Antragsschriftstücke vorschriftsgemäß ausgefüllt, so nimmt das Markenamt [den
Antrag] zur Bearbeitung an und teilt dies schriftlich dem Antragssteller mit;
ist das Antragsverfahren unvollständig, oder sind Antragsschriftstücke nicht
vorschriftsgemäß ausgefüllt, so nimmt das Markenamt [den Antrag] nicht zur
Bearbeitung an, teilt dies schriftlich dem Antragssteller mit und erläutert die
Gründe.
Wenn das Antragsverfahren im Wesentlichen
vollständig ist, oder die Antragsschriftstücke im Wesentlichen den Vorschriften
entsprechen, jedoch Ergänzungen oder Korrekturen erforderlich sind, fordert das
Markenamt den Antragssteller auf, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der
Aufforderung [den Antrag] mit dem wie angewiesen ergänzten und korrigierten
Inhalt an das Markenamt zu geben. Geschieht das in der festgesetzten Frist, so
bleibt das Antragsdatum erhalten; geschieht das nicht fristgemäß, so gilt das
als Verzicht auf den Antrag; das Markenamt muß das [dann] dem Antragsteller
schriftlich mitteilen.
§
19 Wenn mehrere Antragsteller
unabhängig voneinander am gleichen Tag die Registrierung gleicher oder sehr
ähnlicher Marken für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren beantragen, muß
jeder Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der [entsprechenden]
Aufforderung des Markenamts Beweise dafür übergeben, daß er diese Marke bereits
vor seinem Registrierungsantrag benutzt hat. Soweit sie alle [die Marke
erstmals] am selben Tag benutzt oder noch nicht benutzt haben, können die
einzelnen Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung des
Markenamts selbst eine Vereinbarung aushandeln und die schriftliche
Vereinbarung dem Markenamt einsenden; wollen sie nicht verhandeln, oder bleiben
die Verhandlungen erfolglos, so teilt das Markenamt ihnen mit, daß ein
Antragsteller ausgelost wird, und die Registrierungsanträge der anderen zurückgewiesen
werden. Wenn ein Antragsteller, dem das Markenamt dies mitgeteilt hat, nicht an
der Auslosung teilnimmt, gilt das als Verzicht auf den Antrag; das Markenamt
muß das [dann] dem Antragsteller, der nicht an der Auslosung teilgenommen hat,
schriftlich mitteilen.
§
20 Wird nach § 24 Markengesetz
Priorität verlangt, so muß die vom Antragsteller übergebene Zweitschrift der
Antragsschriftstücke des ersten Antrags auf Registrierung der Marke durch einen
Nachweis des zuständigen Markenverwaltungsorgans nachgewiesen sein, das diesen
Antrag bearbeitet hat, und Datum und Nummer des Antrags angeben.
Wird nach § 25 Markengesetz Priorität
verlangt, so müssen die vom Antragsteller übergebenen schriftlichen Nachweise
von einem von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats bestimmten
Organ legalisiert worden sein, soweit nicht die internationale Messe, auf der
die Waren ausgestellt worden sind, auf chinesischem Gebiet durchgeführt worden
ist.
3.
Kapitel: Prüfung des Antrags auf Registrierung einer Marke
§
21 Das Markenamt prüft einen Antrag auf
Registrierung einer Marke, den es zur Bearbeitung angenommen hat, nach dem
Markengesetz und diesen Regeln; wenn er den Vorschriften entspricht, oder wenn
die Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der Waren, für die sie
bestimmt ist, den Vorschriften entspricht, wird sie vorläufig festgestellt und
bekanntgemacht; wenn er nicht den Vorschriften entspricht, oder wenn die
Registrierung der Benutzung der Marken auf einem Teil der Waren, für die sie
bestimmt sind, nicht den Vorschriften entspricht, wird er zurückgewiesen bzw.
wird der Antrag auf Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der
Waren, für die sie bestimmt ist, zurückgewiesen, und dies wird dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt, unter Erläuterung der Gründe.
Wenn das Markenamt einen Antrag auf
Registrierung der Benutzung der Marke auf einem Teil der Waren, für die sie
bestimmt ist, zunächst festgestellt hat, kann der Antragsteller vor Ablauf der
Einwandsfrist die Rücknahme des Antrags auf Registrierung der Benutzung der
Marke auf einem Teil der Waren, für die sie
bestimmt ist, beantragen; wenn er den Antrag zuücknimmt, muß das Markenamt die
zunächst vorgenommene Feststellung zurücknehmen, das Prüfungsverfahren beenden
und dies wiederum bekanntmachen.
§
22 [AR 57] Wer Einwände gegen vom
Markenamt zunächst festgestellte und bekanntgemachte Marken erhebt, muß dem
Markenamt eine Markeneinwandsschrift in zwei Ausfertigungen übergeben werden.
Die Markeneinwandsschrift muß die Nummer der "Markenbekanntmachungen"
angeben, in der die Marke, gegen die Einwände erhoben werden, abgedruckt ist,
und ferner die Nummer der zunächst vorgenommenen Feststellung. Die
Markeneinwandsschrift muß eine klare Forderung und Tatsachen als Grundlage
enthalten, und die entsprechenden Beweisunterlagen müssen beigefügt sein.
Das Markenamt muß die Zweitschrift der
Markeneinwandsschrift unverzüglich dem übersenden, gegen den sich die Einwände
richten, und ihm für die Erwiderung eine Frist von 30 Tagen ab dem Erhalt der
Zweitschrift der Markeneinwandsschrift setzen. Erwidert er nichts, so
beeinflußt das die Verfügung des Markenamts über die Einwände nicht.
Ist erforderlich, daß ein Beteiligter nach
Erhebung des Einwandsantrags oder nach der Erwiderung darauf Beweisunterlagen
dazu ergänzt, so muß das in der Antragsschrift bzw. der Erwiderungsschrift
erklärt werden, und die ergänzenden Unterlagen müssen innerhalb von drei
Monaten ab der Übergabe der Antrags- bzw. Erwiderungsschrift übergeben werden;
werden sie nicht fristgemäß übergeben, so gilt das als Verzicht des Beteiligten
auf die ergänzenden Beweisunterlagen.
§
23 Daß Einwände nach § 34 Abs.2
Markengesetz Bestand haben, schließt den Fall ein, daß sie für einen Teil der
Waren, für die die Marke bestimmt ist, Bestand haben. Wenn Einwände für einen
Teil der bestimmten Waren Bestand haben, wird der Antrag auf Registrierung der
Marke für diesen Teil der Waren nicht nach Prüfung genehmigt.
Ist die Bekanntmachung der Registrierung
der Marke, gegen die Einwände erhoben werden, schon vor der Verfügung über die
Einwände herausgebracht worden, so wird die ursprüngliche Bekanntmachung der
Registrierung aufgehoben, und die Marke, deren Registrierung mit der Verfügung
über Einwände geprüft genehmigt worden ist, wird erneut bekanntgemacht.
Eine Marke, deren Registrierung mit der
Verfügung über Einwände geprüft genehmigt worden ist, hat von dem Tag, an dem
die Einwandfrist für diese Marke abgelaufen ist, bis zur Wirksamkeit der
Verfügung über Einwände gegenüber Handlungen anderer, die auf derselben Art von
Waren oder ähnlichen Waren dieser Marke gleiche oder sehr ähnliche Zeichen
benutzen, keine rückwirkende Kraft, aber wenn, wer sie benutzt, böswillig dem,
für den die Marke registriert ist, einen Verlust verursacht, muß er diesen
ersetzen.
Die Frist für den Antrag auf Prüfung einer
Marke, deren Registrierung mit der Verfügung über Einwände geprüft genehmigt
worden ist, wird vom Tag der Bekanntmachung der Verfügung über Einwände gegen
diese Marke an gerechnet.
4.
Kapitel: Änderung, Übertragung und Verlängerung registrierter Marken
§
24 Ändern sich der Name oder die
Adresse dessen, für den eine Marke registriert ist, oder andere zu ihm
registrierte Punkte, so muß dem Markenamt ein schriftlicher Änderungsantrag
übergeben werden. Nachdem das Markenamt [die Änderung] nach Prüfung genehmigt
hat, stellt es dem, für den die Marke registriert ist, einen entsprechenden
Nachweis aus und macht [die Änderung] bekannt; genehmigt es nach Prüfung nicht,
so muß es das schriftlich dem Antragsteller mitteilen und dabei die Gründe
erläutern.
Wird der Name dessen, für den eine Marke
registriert ist, geändert, so muß auch ein von der betreffenden Registerbehörde
ausgestellter Nachweis der Änderung übergeben werden. Wird kein
Änderungsnachweis übergeben, so kann er innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an
dem der Antrag eingereicht wurde, nachgereicht werden; wird er innerhalb dieser
Frist nicht übergeben, so gilt das als Verzicht auf den Änderungsantrag; das
Markenamt muß das dem Antragssteller schriftlich mitteilen.
Ändern sich der Name oder die Adresse
dessen, für den eine Marke registriert ist, so muß er sämtliche [für ihn]
registrierte Marken zusammen ändern; tut er das nicht, so gilt das als Verzicht
auf den Änderungsantrag; das Markenamt muß das dem Antragssteller schriftlich
mitteilen.
§
25 Wird eine registrierte Marke
übertragen, so müssen Übertragender und Übertragungsempfänger einen Antrag zur
Übertragung einer registrierten Marke übergeben. Das Antragsverfahren zur
Übertragung einer registrierten Marke wird vom Übertragungsempfänger
durchgeführt. Nachdem das Markenamt den Antrag zur Übertragung einer
registrierten Marke nach Prüfung genehmigt hat, stellt es dem Übertragungsempfänger
einen entsprechenden Nachweis aus und macht [die Übertragung] bekannt.
Wird eine registrierte Marke übertragen, so
muß der, für den sie registriert ist, sie zusammen mit für ihn für dieselbe Art
von Waren oder ähnliche Waren registrierten gleichen oder sehr ähnlichen Marken
übertragen; überträgt er sie nicht zusammen, so fordert das Markenamt dazu auf,
dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; wird dies innerhalb der
Frist nicht korrigiert, so gilt das als Verzicht auf den Antrag zur Übertragung
einer registrierten Marke, und das Markenamt muß dies dem Antragsteller
schriftlich mitteilen.
Anträge zur Übertragung einer registrierten
Marke, die Mißverständnisse, Verwechslungen oder sonst ungute Auswirkungen zur
Folge haben könnten, genehmigt das Markenamt nach Prüfung nicht, teilt dies
schriftlich dem Antragsteller mit und erläutert die Gründe.
§
26 Geht das Alleinnutzungsrecht an
einer registrierten Marke aus anderen Gründen als wegen einer Übertragung [der
Marke] über<20>, so muß der Beteiligte, auf den es übergeht, mit den
betreffenden Nachweisen oder Rechtsurkunden beim Markenamt das Verfahren zum
Übergang des Alleinnutzungsrechts an der Marke durchführen.
Geht das Alleinnutzungsrecht an einer
registrierten Marke über, so müssen für den, der das Alleinnutzungsrecht an der
registrierten Marke hat, für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren
registrierte gleiche oder sehr ähnliche Marken gleichzeitig übergehen;
geschieht das nicht, so fordert das Markenamt dazu auf, dies innerhalb einer
bestimmten Frist zu korrigieren; geschieht das nicht fristgemäß, so gilt dies
als Verzicht auf den Antrag zum Übergang der registrierten Marke, und das
Markenamt muß dies dem Antragsteller schriftlich mitteilen.
§
27 Soll die [Geltungsdauer der]
Registrierung einer Marke verlängert werden, so muß dem Markenamt ein
schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Registrierung der Marke übergeben
werden. Nachdem das Markenamt den Antrag auf Verlängerung der Registrierung der
Marke nach Prüfung genehmigt hat, gibt es den entsprechenden Nachweis aus und
macht [die Verlängerung der Geltungsdauer] bekannt.
Die Dauer der Wirksamkeit der Verlängerung
der Registrierung der Marke wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Wirksamkeit
der vorangehenden Registrierung endet.
5.
Kapitel: Überprüfung der Marken
§
28 Die Markenüberprüfungskommission
nimmt Anträge zur Überprüfung von Marken nach §§ 32, 33, 41 und 49 des
Markengesetzes zur Bearbeitung an. Sie führt die Überprüfung aufgrund von
Tatsachen nach dem Recht durch.
§
29 In § 41 Abs. 3 Markengesetz ist mit
Streitigkeiten über bereits registrierte Marken gemeint, daß jemand, für den
eine Marke registriert ist, deren Registrierung früher beantragt wurde, der
Ansicht ist, daß eine Marke, deren Registrierung später beantragt wurde, der
von ihm für dieselbe Art von Waren oder ähnliche Waren registrierten Marke
gleich oder sehr ähnlich ist.
§
30 Wer die Überprüfung einer Marke
beantragt, muß der Markenüberprüfungskommission einen schriftlichen Antrag
übergeben, zusammen mit einer Anzahl von Zweitausfertigungen entsprechend der
Zahl der Beteiligten auf der Gegenseite; wer zu einem schriftlichen Beschluß
oder einer schriftlichen Verfügung des Markenamts eine erneute Prüfung beantragt,
muß außerdem gleichzeitig Zweitschriften dieses Beschlusses bzw. dieser
Verfügung beifügen.
Nachdem die Markenüberprüfungskommission
den Antrag erhalten hat, prüft sie ihn; entspricht er den Voraussetzungen für
die Annahme zur Bearbeitung, so nimmt sie ihn zur Bearbeitung an; entspricht er
ihnen nicht, so nimmt sie ihn nicht an, teilt dies schriftlich dem
Antragsteller mit und erläutert die Gründe; ist eine Ergänzung [des Antrags]
erforderlich, so fordert sie den Antragsteller auf, [den Antrag] innerhalb von
30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu ergänzen. Entspricht der Antrag nach der
Ergänzung weiterhin nicht den Voraussetzungen, so nimmt die
Markenüberprüfungskommission ihn nicht an, teilt dies schriftlich dem
Antragsteller mit und erläutert die Gründe; wird er nicht fristgemäß ergänzt,
so gilt dies als Rücknahme des Antrags; die Markenüberprüfungskommission muß
dies schriftlich dem Antragsteller mitteilen.
Wenn die Markenüberprüfungskommission,
nachdem sie einen Antrag zur Bearbeitung angenommen hat, entdeckt, daß er den
Voraussetzungen dafür nicht entspricht, weist sie ihn zurück, teilt dies
schriftlich dem Antragsteller mit und erläutert die Gründe.
§
31 Nachdem die
Markenüberprüfungskommission einen Antrag auf Überprüfung einer Marke zur Bearbeitung
angenommen hat, muß sie die Zweitschrift(en) des Antrags unverzüglich den
Beteiligten der Gegenseite übersenden und deren Erwiderungsfrist auf 30 Tage ab
Erhalt der Zweitschrift begrenzen; es beeinflußt die Überprüfung durch die
Markenüberprüfungskommission nicht, wenn nicht fristgemäß erwidert wird.
§
32 Ist erforderlich, daß ein
Beteiligter, nachdem er den Antrag auf Überprüfung oder die Erwiderung
eingereicht hat, noch einschlägige Beweisunterlagen ergänzt, so muß er das in
der Antrags- oder Erwiderungsschrift erklären und [die Unterlagen] innerhalb
von drei Monaten ab dem Tag übergeben, an dem er die Antrags- oder
Erwiderungsschrift übergeben hat; übergibt er sie nicht fristgemäß, so gilt das
als Verzicht auf die Ergänzung durch die betreffenden Beweisunterlagen.
§
33 Die Markenüberprüfungskommission
kann auf Verlangen von Beteiligten oder bei tatsächlichem Bedarf beschließen,
daß der Überprüfungsantrag öffentlich überprüft wird.
Wenn die Markenüberprüfungskommission
beschließt, daß der Überprüfungsantrag öffentlich überprüft wird, muß sie dies
15 Tage vor der öffentlichen Überprüfung den Beteiligten schriftlich mitteilen
und ihnen Tag und Ort der öffentlichen Überprüfung und die Überprüfenden
bekanntgeben. Die Beteiligten müssen in der Frist, die in der schriftlichen
Mitteilung bestimmt ist, eine Erwiderung herausgeben.
Wenn ein Antragsteller nicht erwidert und
auch nicht an der öffentlichen Überprüfung teilnimmt, gilt sein Antrag auf
Überprüfung als zurückgenommen, und die Markenüberprüfungskommission muß ihm
das schriftlich mitteilen; wenn der Antragsgegner nicht erwidert und auch nicht
an der öffentlichen Überprüfung teilnimmt, kann die
Markenüberprüfungskommission eine Überprüfung in Abwesenheit vornehmen.
§
34 Der Antragsteller kann, bevor die
Markenüberprüfungskommission einen Beschluß oder eine Verfügung erlassen hat,
ihr gegenüber seinen Antrag schriftlich und unter Erläuterung der Gründe
zurücknehmen; damit endet das Überprüfungsverfahren.
§
35 Wenn der Antragsteller den Antrag
auf Überprüfung einer Marke zurückgenommen hat, darf er die Überprüfung nicht
nochmals mit den gleichen Tatsachen und Gründen beantragen; wenn die
Markenüberprüfungskommission zu einem Antrag auf Überprüfung einer Marke eine
Verfügung oder einen Beschluß erlassen hat, darf niemand die Überprüfung
nochmals mit den gleichen Tatsachen und Gründen beantragen.
§
36 Bei einer nach § 41 Markengesetz
aufgehobenen registrierten Marke gilt das Alleinnutzungsrecht als von Anfang an
nicht vorhanden. Beschlüsse und Verfügungen zur Aufhebung einer registrierten
Marke haben keine Rückwirkung auf Urteile und Verfügungen, die vor der
Aufhebung in Markenrechtsverletzungsfällen von Volksgerichten erlassen und
bereits vollstreckt worden sind, auf vor der Aufhebung erlassene und
vollstreckte Beschlüsse von Industrie- und Handelsverwaltungen, mit denen
Markenrechtsverletzungsfälle geregelt worden sind, und auf bereits
durchgeführte Markenübertragungen und Lizenzverträge; wenn jedoch der, für den
die Marke registriert worden ist, bösgläubig anderen Schaden zugefügt hat, muß
er diesen ersetzen.
6.
Kapitel: Verwaltung der Markenbenutzung
§
37 Wer eine registrierte Marke benutzt,
kann auf Waren, Warenverpackungen, erklärenden Schriften und anderen Beigaben
die Angabe "registrierte Marke" oder ein Registrierungszeichen
anbringen.
Registrierungszeichen sind das chinesische
Zeichen zhù [für zhùcè, registriert] in einem Kreis und der Buchstabe R in
einem Kreis. Werden Registrierungszeichen gebraucht, so müssen sie in der
rechten oberen oder der rechten unteren Ecke der Marke angebracht werden.
§
38 Geht der
Markenregistrierungsnachweis verloren, oder wird er beschädigt, so muß beim
Markenamt ein Ersatz beantragt werden. Geht der Markenregistrierungsnachweis
verloren, so muß in den "Markenbekanntmachungen" der Verlust
bekanntgemacht werden. Wird er beschädigt, so muß er dem Markenamt
zurückgegeben werden, wenn der Ersatzantrag eingereicht wird.
Wird der Markenregistrierungsnachweis
gefälscht oder verändert, so wird nach den Vorschriften des Strafgesetzes über
die Straftat der Fälschung und Veränderung von Nachweisen staatlicher Behörden
bzw. über andere Straftaten nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§
39 Liegt eine der Handlungen nach § 44
Nrn. 1, 2 oder 3 des Markengesetzes vor, so weist die Industrie- und
Handelsverwaltung den, für den die Marke registriert ist, an, dies innerhalb
einer bestimmten Frist zu korrigieren; verweigert er das, so meldet sie das dem
Markenamt und bittet, die registrierte Marke des Betreffenden aufzuheben.
Liegt eine Handlung nach § 44 Nr.4 des
Markengesetzes vor, so kann jedermann beim Markenamt beantragen, diese
registrierte Marke aufzuheben und dabei die betreffenden Umstände erläutern.
Das Markenamt muß den, für den die Marke registriert ist, auffordern, innerhalb
von 2 Monaten ab Erhalt der Aufforderung Beweismaterial dafür zu übergeben, daß
diese Marke vor dem Antrag auf Aufhebung benutzt worden ist, oder die angemessenen
Gründe für die Nichtbenutzung zu erläutern; wenn er nicht fristgemäß die
Beweisunterlagen für die Benutzung übergibt, oder die Beweisunterlagen
ineffektiv sind, und er keine angemessenen Gründe hat, hebt das Markenamt seine
registrierte Marke auf.
Zum Beweismaterial für die Benutzung nach
dem vorigen Absatz gehört Beweismaterial dafür, daß der, für den die Marke
registriert ist, sie benutzt hat, ebenso wie dafür, daß er einem anderen
erlaubt hat, sie zu benutzen.
§
40 Nach §§ 44 oder 45 Markengesetz
aufgehobene registrierte Marken werden vom Markenamt bekanntgemacht; das
Alleinnutzungsrecht an diesen registrierten Marken endet mit dem Tag des
Aufhebungsbeschlusses des Markenamtes.
§
41 Wenn sich die Gründe für die
Aufhebung einer registrierten Marke duch Markenamt oder
Markenüberprüfungskommission nur auf einen Teil der [für den Gebrauch der
Marke] bestimmten Waren beziehen, wird die Markenregistrierung für die
Benutzung auf diesem Teil der Waren aufgehoben.
§
42 Die Geldbuße nach §§ 45 und 48
Markengesetz beträgt höchstens 20% des rechtswidrigen Umsatzes oder höchstens
das Doppelte des rechtswidrig erlangten Nutzens.
Die Geldbuße nach § 47 Markengesetz beträgt
höchstens 10% des rechtswidrigen Umsatzes.
§
43 Wenn jemand einem anderen erlaubt,
seine registrierte Marke zu benutzen, muß er innerhalb von drei Monaten ab der
Unterzeichnung des Lizenzvertrages dessen Zweitschrift dem Markenamt zu den
Akten einsenden.
§
44 Wird § 40 Abs.2 Markengesetz
verletzt, so gibt die Industrie- und Handelsverwaltung Anweisung, dies
innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; geschieht das nicht
fristgemäß, so werden die Ausführungen seiner Marke eingezogen; lassen sie sich
von den Waren schlecht trennen, so werden sie zusammen eingezogen und vernichtet.
§
45 Verletzt die benutzte Marke § 13
Markengesetz, so können betroffene Beteiligte von der Industrie- und
Handelsverwaltung verlangen, daß sie die Benutzung verbietet. Bei seinem Antrag
muß der Beteiligte Beweismaterial dafür übergeben, daß seine Marke eine
notorisch bekannte Marke ist. Stellt das Markenamt nach § 14 Markengesetz fest,
daß es sich um eine notorisch bekannte Marke handelt, so weist die Industrie-
und Handelsverwaltung den Rechtsverletzer an, den § 13 Markengesetz
verletzenden Gebrauch dieser notorisch bekannten Marke einzustellen, und zieht
die Ausführungen seiner Marke ein und vernichtet sie; lassen sie sich von den
Waren schlecht trennen, so werden sie zusammen eingezogen und vernichtet.
§
46 Wenn der, für den eine Marke
registriert ist, beantragt, die Marke zu löschen oder ihre Registrierung für
bestimmte Waren zu löschen, muß er dem Markenamt einen schriftlichen Antrag auf
Löschung der Marke übergeben und den Markenregistrierungsnachweis zurückgeben.
Wenn der, für den eine Marke registriert
ist, beantragt, die Marke zu löschen oder ihre Registrierung für bestimmte
Waren zu löschen, so endet die Wirkung des Alleinnutzungsrechts für diese Marke
bzw. des Rechts auf ihre Alleinnutzung auf diesen Waren mit dem Tag, an dem das
Markenamt den Löschungsantrag erhält.
§
47 Stirbt oder endet der, für den die
Marke registriert ist, und ist innerhalb eines Jahres ab dem Tag seines Todes
bzw. seiner Beendung kein Verfahren<21> zum Übergang dieser Marke
durchgeführt worden, so kann jeder beim Markenamt die Löschung dieser Marke
beantragen. Wer die Löschung beantragt, muß Beweise dafür übergeben, daß der,
für den die Marke registriert ist, gestorben oder beendet worden ist.
Wird eine registrierte Marke gelöscht, weil
der, für den die Marke registriert ist, gestorben oder beendet worden ist, so
endet das Alleinnutzungsrecht für sie mit dem Tag seines Todes bzw. seiner
Beendung.
§
48 Wird eine registrierte Marke
aufgehoben oder nach §§ 46 oder 47 dieser Regeln gelöscht, so wird der
Markenregistrierungsnachweis ungültig; wird die Registrierung der Marke für
einen Teil der Waren, für die sie bestimmt ist, aufgehoben, oder beantragt der,
für den die Marke registriert ist, die Registrierung für einen Teil der Waren,
für die sie bestimmt ist, zu löschen, so vermerkt das Markenamt dies auf dem
Markenregistrierungsnachweis und gibt ihn zurück, oder es stellt einen neuen
Markenregistrierungsnachweis aus; und es macht das bekannt.
7.
Kapitel: Schutz des Rechts auf Alleinnutzung registrierter Marken
§
49 Zur Alleinnutzung von registrierten
Marken Berechtigte sind nicht berechtigt, anderen die lautere Benutzung in den
Marken enthaltener gebräuchlicher Bezeichnungen, Abbildungen oder Typen der
Waren<8>, direkter Angaben zu deren Qualität, hauptsächlichen
Rohmaterialien, Funktionen und Verwendungen, Gewicht, Menge oder anderen
Besonderheiten der Waren oder die lautere Benutzung in den Marken enthaltener
Ortsnamen zu verbieten.
§
50 Die folgenden Handlungen gehören zu
den Handlungen, die nach § 52 Nr. 5 Markengesetz das Alleinnutzungsrecht an der
registrierten Marke eines anderen verletzen: 1. der das Publikum irreführende
Gebrauch eines der registrierten Marke eines anderen gleichen oder sehr
ähnlichen Zeichens als Bezeichnung der Ware oder zu ihrer Dekoration, bei
derselben Art von Waren oder ähnlichen Waren; 2. die vorsätzliche Erleichterung
von das Alleinnutzungsrecht an der registrierten Marke eines anderen
verletzenden Handlungen dadurch, daß für sie Voraussetzungen wie Lagerung, Transport,
Versendung mit der Post, Verstecke zur Verfügung gestellt werden.
§
51 Jedermann kann das
Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Handlungen bei der
Industrie- und Handelsverwaltung verklagen oder melden.
§
52 Die Geldbuße für das
Alleinnutzungsrecht an einer registrierten Marke verletzende Handlungen beträgt
höchstens das Dreifache des rechtswidrigen Umsatzes oder, wenn sich der
rechtswidrige Umsatz nicht errechnen läßt, höchstens 100.000 Yuan.
§
53 Wenn der Inhaber einer notorisch
bekannten Marke meint, daß das Publikum betrogen werden oder es mißverstehen
kann, wenn ein anderer diese Marke als Unternehmensbezeichnung registriert,
kann er bei der das Unternehmensregister verwaltenden Behörde die Aufhebung der
Registrierung dieser Unternehmensbezeichnung beantragen. Die das
Unternehmensregister verwaltende Behörde muß die Sache nach den
«Verwaltungsbestimmungen für die Registrierung von Unternehmensbezeichnungen»
regeln.
8.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
54 Wer eine bis zum 1.7.1993
fortgesetzt benutzte Dienstleistungsmarke weiter benutzt, die einer Marke
gleicht oder sehr ähnelt, welche für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen
anderer registriert ist, kann diese Marke weiter benutzen; er darf sie jedoch
nicht weiter benutzen, wenn die Benutzung nach dem 1.7.1993 für mindestens drei
Jahre unterbrochen worden ist.
§
55 Eine konkrete Verwaltungsmethode für
die Markenvertretung wird vom Staatsrat gesondert bestimmt.
§
56 Das bei der Registrierung der Marken
verwandte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach Klassen wird von der
Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgemacht.
Die Formulare für den Antrag auf
Registrierung einer Marke und für andere Markenangelegenheiten werden von der
Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgemacht.
Regeln für Überprüfung durch die
Markenüberprüfungskommission
werden
von der Industrie- und Handelsverwaltung des Staatsrats festgesetzt und
bekanntgemacht.
§
57 Das Markenamt errichtet ein
Markenregister, in dem die registrierten Marken und einschlägige registrierte
Punkte enthalten sind.
Das Markenamt gibt die
"Markenbekanntmachungen" heraus, welche die registrierten Marke und
sonst einschlägige Punkte enthalten.
§
58 Beim Antrag auf Registrierung von
Marken und bei der Durchführung anderer Markenangelegenheiten müssen Gebühren
gezahlt werden. Die Posten und Sätze der Gebühren werden von der Industrie- und
Handelsverwaltung des Staatsrats zusammen mit der für die Preisverwaltung
zuständigen Abteilung des Staatsrats festgesetzt und bekanntgmacht.
§
59 Diese Regeln treten am 15.9.2002 in
Kraft. Die am 10.3.1983 vom Staatsrat erlassenen, mit Genehmigung des
Staatsrats am 3.1.1988 zum ersten und am 15.7.1993 zum zweiten Mal geänderten
«Ausführungsbestimmungen zum Markengesetz der VR China» und die «Genehmigende
Antwort des Staatsrats zur Frage der bei der Markenregistrierung mit
einzureichenden Nachweise» vom 23.4.1995 treten gleichzeitig außer Kraft.
Quellen:
Markengesetz: Ggb 2001 Nr.33 S.21. Ausführungsregeln: Fazhi ribao 12.8.2002 S.3
Anmerkungen:
<1>
Abkürzungen: AR=Ausführungsregeln; MG=Markengesetz
Terminologie:
dangshiren
kommt sonst fast nur in prozessualen Bestimmungen vor und wird dort mit
"Partei", "Parteien" übersetzt, hier aber mit
"Beteiligte".
shiyong
xuke, wörtlich: Benutzungserlaubnis, wird mit "Lizenz" übersetzt.
Vorgeschichte:
Das Markenrecht ist wohl der einzige Teil
des Rechts der Volksrepublik China, der auf eine seit der Kaiserzeit kaum
unterbrochene Tradition zurückblicken kann. Der Gebrauch von Marken läßt sich
in China seit Jahrhunderten nachweisen. 1902 hatte China mit Großbritannien,
1903 mit den USA und Japan Verträge abgeschlossen, in denen die Registrierung
und der wechselseitige Schutz von Marken vereinbart wurde; das war der Anlaß zu
Chinas erstem Markenrecht, der «Versuchsweise durchgeführte Satzung für die
Registrierung von Marken» von 1904, die auch in der Republik zunächst
beibehalten wurde. Ein erstes Markengesetz der Republik erging 1923, ein
Markengesetz der Guomindang-Regierung 1930 (revidiert 1935 und 1940; 1932
ergänzt von danach mehrfach revidierten Ausführungsbestimmungen). Weitgehend
nach dem Vorbild des Rechts der Republik erließ dann auch die Volksrepublik
bereits 1950 «Vorläufige Regeln für die Registrierung von Marken» und
Ausführungsbestimmungen dazu (beide deutsch in Erfinder- und Warenzeichenschutz
im In- und Ausland, hrsg. v. Erasmus, Bd.II, Ost-Berlin 1955, 160,161), die das
Alleinnutzungsrecht an registrierten Marken als vererbbares und übertragbares
Vermögensrecht behandeln, das auch durch strafrechtliche Bestimmungen - § 31
der Regeln - geschützt wurde. Zuständig für die Registrierung war das damalige
Zentralamt für Privatunternehmen. 1954 wurde die Registrierung aller Marken
größerer Unternehmen vorgeschrieben. 1963 wurden die Regeln durch die seit 1960
vorbereiteten «Markenverwaltungsregeln» (deutsch: Bl.f.PMZ 1975.153) und
ergänzende Ausführungsbestimmungen abgelöst, die dann 1983 wiederum durch das vorliegende
Gesetz und neue Ausführungsbestimmungen ersetzt wurden.
Die 1950er Regeln waren für
"öffentliche wie private Fabriken, Händler und Genossenschaften"
gedacht, die für "selbst produzierte, hergestellte, bearbeitete oder
ausgewählte Waren" Marken brauchten (§ 2 der Regeln, vgl. jetzt MG § 4).
Mit "ausgewählten" Waren waren die Waren gemeint, die Händler für den
Absatz auswählten; so konnten sie sich Marken für Waren registrieren lassen,
die sie nicht selber produzierten. Die Vorschrift war aus § 1 des
Markengesetzes der Republik übernommen, der aber nach "ausgewählte"
noch "en-gros gehandelte und gemakelte" Waren aufführt und damit noch
eindeutiger auch nur gehandelte, nicht selbst produzierte Waren als Objekt von
Marken einschließt.
Die sehr viel knapperen 1963er Regeln waren
das Ergebnis der Verstaatlichung so gut wie aller Unternehmen und der
Einführung der Planwirtschaft. Nach ihnen sollten Marken "Zeichen einer
bestimmten Qualität der Waren" sein (§ 3 der Regeln), kein Vermögensrecht.
Marken waren für Unternehmen zu registrieren, die dabei auch ein Formular mit
Angaben zur Qualität der betreffenden "Produkte" einreichen mußten,
das von der vorgesetzten Behörde des antragstellenden Unternehmens zu
bestätigen war. An registrierten Marken bestand weiterhin ein
Alleinnutzungsrecht, aber Strafbestimmungen zu seinem Schutz fehlten. (So war
vor allem in der Kulturrevolution Mißbrauch fremder Marken nicht selten,
Verwendung mancher Marken führte aber aus anderen Gründen zu harten Strafen:
eine Marke mit den Zeichen Nong Gong - Bauern und Arbeiter - auf Schuhsohlen
war Konterrevolution, da der so Beschuhte das Proletariat mit Füßen treten
mußte, übel erging es auch denen, die eine Schuhcreme mit der Marke "Rote
Fahne" belegt hatten, da sie die rote Fahne für schwarze Ware hochgehalten
hatten; vgl. Shen Guansheng: Shangbiaofa shiyong [Anwendung des Markenrechts],
Peking 1986 S.17.) Auch noch nach den 1963er Regeln war allerdings die
Übertragung der Marke an ein anderes Unternehmen möglich, aber auch dann war
sie an bestimmte Produkte mit bestimmter Qualität gebunden. Immerhin konnten
auch ausländische Unternehmen noch ihre Marken in China registrieren lassen.
Endziel war, für alle an Verbraucher verkaufte Produkte Marken zu verwenden,
dagegen nicht bei durch Plan zugeteilten Produkten. Registerbehörde war nun die
zentrale Industrie- und Handelsverwaltung. Später wurde das Register zeitweise
dezentralisiert und auf Provinzebene registriert. (Vgl. zu den 1963er Regeln
näher Heuser, Das Warenzeichenrecht der VR China, AWD 1974.462.)
Das Gesetz von 1983 war Ergebnis der
allmählichen Rückkehr zur Marktwirtschaft und kehrte selbst weitgehend zu den
1950er Regeln zurück. Vieles vom heutigen Inhalt findet sich wörtlich schon in
den 1950er Regeln und Ausführungsbestimmungen. Von den 1963er Neuerungen ist
nur die Qualitätsgarantie geblieben, schlechte Qualität der mit der Marke
versehenen Waren kann immer noch bis zur Aufhebung der Marke führen; vgl. MG §§
7; 39 I 2; 40 I 2,3; 45, 48 Nr.3 und unten Anm.4. (Vgl. ausführlich Dietz, Die
Neuregelung des gewerblichen Rechtsschutzes in China, München 1988, S.8 und
S.115 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen und mit Übersetzungen der 1983er
Erstfassung des MG und mehrerer Ausführungsbestimmungen S. 359 ff.)
Zur vorliegenden Fassung:
Anläßlich der Aufnahme Chinas in die WTO
sind 2001 rund zwei Drittel der Vorschriften des MG neu gefaßt worden (2
Paragraphen wurden gestrichen, 22 geändert, 23 neu eingefügt, unverändert
blieben 19). Neu ist: 1. Bisher hatte vielfach die Markenüberprüfungskommission
das letzte Wort. Jetzt kann gegen jede sonst endgültige behördliche
Entscheidung in Markenfragen das Gericht angerufen werden. Die Vorschriften
über die Verwaltungsverfahren sind verfeinert, die Befugnisse der Behörden bei
Untersuchungen im Detail geregelt worden. 2. Für die Praxis sehr bedeutsam ist,
daß nun die Kosten der Abwehr von Rechtsverletzungen ausdrücklich zum zu
ersetzenden Schaden gerechnet werden, und daß ferner, wenn sich der durch die
Verletzung von Marken verursachte Verlust nicht genau bestimmen läßt, das
Gericht eine Entschädigung bis zu einer halben Million Yuan nach Ermessen
bestimmen kann. 3. Das Gesetz sieht nun Vermögens- und
Beweissicherungsmaßnahmen vor Klageerhebung analog denen des Zivilprozeßgesetzes
vor. 4. Auch natürliche Personen können jetzt Marken beantragen; mehrere
Antragsteller können ein gemeinsames Zeichen beantragen. 5. Vorschriften über
Kollektiv- und Nachweismarken wurden aus bisherigen besonderen Bestimmungen ins
MG übernommen, Vorschriften über die Verwendung von Ortsnamen und von
dreidimensionalen Marken ergänzt. 6. Verbotsvorschriften wurden, teils nach der
Pariser Verbandsübereinkunft, verfeinert, verboten ist jetzt die Verwendung von
amtlichen Prüfzeichen als Marken, auch die Verwendung als chinesische
Staatssymbole dienender Bauten (die in der Praxis auch bisher nicht zugelassen
wurde), erlaubt ist (MG § 11 II) die Verwendung ursprünglich nicht
unterscheidungsfähiger Zeichen, die inzwischen als Marken bekanntgeworden sind.
7. Man durfte schon seit der Revision der Ausführungsbestimmungen von 1993
nicht in bestehende ältere Rechte eingreifen, indem man Marken "in
betrügerischer Absicht oder mit unlauteren Tricks" registrieren ließ. Die
Neufassung von § 9 (bisher § 7) und der neue § 31 MG verbieten jetzt allgemein,
solche Marken - die etwa ältere Urheberrechte, Geschmacksmuster, Namensrechte,
Rechte am eigenen Bild verletzen - zu registrieren, auch wenn das nicht
bösgläubig geschieht. 8. Der Schutz notorisch bekannter Marken (entsprechend
Pariser Verbandsübereinkunft und TRIPs) wurde aus den Ausführungsbestimmungen
und einer besonderen Verordnung ins Gesetz übernommen und verfeinert. 9. § 31
MG gewährt nun auch nicht registrierten Marken einen gewissen Schutz. Ferner
gewährt nicht nur wie bisher schon vorherige dauernde Benutzung, sondern für
ein halbes Jahr auch schon vorherige Ausstellung auf einer anerkannten Messe
Priorität. 10. § 52 MG bedroht jetzt auch den nicht genehmigten Austausch von
Marken auf Waren mit Strafe. 11. Den Markenbehörden und ihren Beamten wird nun
ausdrücklich der Betrieb von produzierenden und handelnden und vor allem von
Markenvertretungsfirmen verboten. Markenvertretungsfirmen müssen nicht mehr von
der Industrie- und Handelsverwaltung "bestimmt", sondern nach staatlicher
Feststellung "qualifiziert" sein.
<2>
Betreiber (jingyingzhe): Waren vertreibende, Dienstleistungen erbringende
Unternehmen.
<3>
Nach der Mitteilung des Industrie- und Handelsverwaltungsamtes vom 14.1.1988
«zur Bekanntgabe der Waren, für die registrierte Marken benutzt werden»:
Humanarzneimittel, einschließlich von Impfstoffen, Seren, zur Diagnose
verwandten Mittel; nach dieser Mitteilung und nach § 20 des
«Tabakmonopolgesetzes» von 1991 ferner Tabakprodukte und verpackter Tabak. Die
fälschliche Angabe, die Marke solcher Waren sei registriert, fällt nicht unter
MG § 59 III und § 214 Strafgesetz; bei Arzneimitteln wird die unerlaubte
Verwendung von für andere registrierten Marken aber besonders streng verfolgt;
vgl. Anm.18.
<4>
Dies ist eine Besonderheit des chinesischen Markenrechts seit 1963. Vgl. Anm.1
und auch §§ 39 I 2, 40 I 2,3 MG. Zu den "Marken" gehören hier auch
nicht registrierte Marken. Die "Verantwortung" besteht gegenüber den
Behörden, die sicherstellen sollen, daß Marken nicht für "nachlässig
hergestellte Waren benutzt, minderwertige unter gute Ware gemischt, die
Verbraucher betrogen" werden, und in diesen Fällen Abhilfe schaffen
(Betrügereien "unterbinden"), Bußgelder verhängen und notfalls die
Registrierung der Marke löschen sollen, vgl. MG §§ 45, 48 Nr.3, AR §§ 40, 42.
Haftung gegenüber Kunden läßt sich darauf wohl nicht begründen, es sei denn als
Haftung wegen unerlaubter Handlung; die privatrechtlichen Schadenersatz- und
Rechtsschutzvorschriften des MG - §§ 53, 56 ff. - betreffen nur Schadenersatz
für Verletzungen des Alleinnutzungsrechts. Vgl. auch Xu Yulin u.a., Zhonghua
renmin gongheguo shangbiaofa shiyi [Erläuterung des Markengesetzes der VR
China], Peking 2002, S.16 f.
<5>
Wie Urheberechte, Geschmacksmuster, Namensrechte, Rechte am eigenen Bild.
<6>
Z.B. dem Tiananmen (Tor des himmlischen Friedens).
<7>
Wie etwa der Stadtname Changchun, der auch "langer Frühling"
bedeutet, oder Baoshan (Edelsteinberg), Baita (Weiße Pagode); vgl. Xu Yulin
aaO. S.28. Freilich haben so gut wie alle chinesischen Ortsnamen eine vom Ort
unabhängige Bedeutung (Tianjin=Himmelsfurt, Shanghai=aufs Meer, usw.); die
Grenze für die Verwendung solcher Namen als Marken dürfte da erreicht sein, wo
das Publikum bei ihnen zuerst an den Ort denkt, nicht an den Begriff, die
Bedeutung als Ortsname gegenüber einer sonstigen Bedeutung
"herausragt" (Xin Shangbiaofa shijie [Erläuterung des neuen
Markengesetzes], hrsg. v. Zhao Xibing, Peking 2001, S.61). Das Verbot ist erst
1993 in das Gesetz eingeführt worden; es gibt bekannte ältere Marken (wie
Tsingtao Beer, Guizhou Maotai), die im wesentlichen aus Ortsnamen bestehen und
weiterverwandt werden dürfen.
Verboten ist, bekannte Ortsnamen als
Marken, unter bestimmten Voraussetzungen aber nicht, sie als Herkunftangabe in
Marken zu verwenden; vgl. dazu MG § 16 und AR §§ 6 und 49.
<8>
"Gebräuchlich" bezieht sich auch auf die Abbildungen und Typen.
<9>
Repräsentant: gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.
<10>
Das sind insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft in der Fassung von 1967,
der China zum 19.3.1985 beigetreten ist, das Madrider Markenabkommen in der
Fassung von 1979, dem China zum 14.7.1989 beigetreten ist, und das mit dem
Beitritt Chinas zur WTO am 11.12.2001 für China in Kraft getretene TRIPs von
1994.
<11>
Vor der Neufassung des Gesetzes 2001 mußte man "die von der Industrie- und
Handelsverwaltung des Staatsrats bestimmte Organisation" beauftragen; die
"bestimmte Organisation" war der CCPIT (Chinese Council for the
Promotion of International Trade). Das wurde geändert, weil es keinen
Wettbewerb zuließ. Vgl. jetzt auch MG § 60 II!
<12>
"Registrierung nach dem Warenklassenverzeichnis zu beantragen" wird
in § 20 nicht verlangt, damit die Warenklassen angegeben wenden, denn das ist
schon in § 19 vorgeschrieben. Der Sinn des § 20 wird aus den
Ausführungsbestimmungen klar. Sie verlangten in § 3 ihrer ersten Fassung, vom
10.3.1983, daß "nach dem Warenklassenverzeichnis die Registrierung getrennt
beantragt" wird - vgl. Zhu Xisen u.a.: Shangbiao yu shangbiaofa [Marken
und Markenrecht], Peking 1986, S.52 f.- ; § 9 der Fassung vom 12.5.1995 und §
13 der hier übersetzten AR vom 3.8.2002 verlangen stattdessen, daß "nach
dem Warenklassenverzeichnis die Registrierung nach Klassen beantragt"
wird. Das Wort "getrennt" ist also gestrichen worden, trotzdem
bedeutet "nach Klassen" nach den Ausführungsbestimmungen und damit
auch die Formulierung "nach dem Warenklassenverzeichnis" nach MG § 20
weiterhin, daß für jede Klasse ein besonderer Antrag einzureichen ist; sonst
wäre MG § 20 auch überflüssig. Jedoch kann wenigstens bei der internationalen
Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen eine Marke für mehrere Klassen
als eine einheitliche Marke behandelt werden, und auch für nur inländische
Marken ist zu erwarten, daß man zu einer einheitlichen Marke auch für mehrere
Klassen von Waren und Dienstleistungen übergehen wird, vgl. Xu Yulin u.a. aaO.
S.61.
<13>
Aufheben: chin. chexiao - mit Wirkung ab initio, vgl. AR 36.
<14>
"Selber" heißt, hier und im Folgenden: entgegen §§ 22, 23 oder 39
ohne Beteiligung des Markenamts; vgl. Xu Yulin u.a. aaO. S.137 f.
<15>
"Angemaßt" ist hier die Registrierung, d.h. es wird fälschlich
behauptet, eine nicht registrierte Marke sei registriert.
<16>
Festgestellt benutzt, chin. heding. Der Ausdruck kommt in MG und AR nur hier
vor. Gemeint sind die Waren, für die die Marke nach MG § 19 eingetragen ist;
vgl. Xu Yulin u.a. aaO. S.158
<17>
Ausführung: Materialisierung der Marke, wie Etiketten und Verpackungen mit der
Marke. Verfälschung: Herstellung ohne Wissen des Markeninhabers. Eigenmächtige
Herstellung: Herstellung mit Wissen des Markeninhabers, nach der aber die
Ausführung entgegen den Vereinbarungen mit dem Inhaber gebraucht wird, z.B. vom
Drucker an Dritte verkauft wird, vom Lizenznehmer für andere Waren gebraucht
wird als die, für die er die Marke benutzen darf. Vgl. Xu Yulin u.a. aaO.
S.164.
<18>
Die Vorschrift verweist in Abs.1 auf § 213, in Abs.2 auf § 215 und in Abs.3 auf
§ 214 des Strafgesetzes der VR China. (Mit "angemaßten" registrierten
Marken sind hier registrierte Marken eines anderen gemeint, nicht Marken, von
denen fälschlich behauptet wird, sie seien registriert.) Ob solche Handlungen
"eine Straftat bilden", hängt von der Schwere der Umstände ab.
Gemeinsame Bestimmungen des Obersten Volksgerichts, der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft und des Ministeriums für öffentliche Sicherheit vom
18.4.2001 haben dazu genaue Kriterien festgelegt, z.B. wird im Fall des Abs.1
nach § 213 Strafgesetz eine Einzelperson verfolgt, wenn ihr rechtswidriger
Umsatz mindestens 10.000 Yuan beträgt, bei einer "Einheit" - in China
können auch Unternehmen strafrechtlich belangt werden - müssen es dagegen
mindestens 50.000 Yuan sein; ohne Rücksicht auf den Umsatz wird die Verletzung
notorisch bekannter Marken und von Marken für Humanarzneimittel verfolgt,
ferner Taten, wenn gegen den Betreffenden bereits zweimal wegen solcher Delikte
administrative Geldbußen verhängt worden waren, sowie Markenverletzungen
"mit ganz üblen Auswirkungen". Vgl. näher Xu Yulin u.a. aaO. S.202
ff.
<19>
Zustellung: chin. songda. Weder das MG noch die AR verlangen irgendwo
Zustellung. Gedacht ist hier vielleicht an Zustellung nach Vorschriften des
Zivilprozeßgesetzes; jedenfalls ist aber ein nach dieser Vorschrift formell
"zugestelltes" Schriftstück auch "übergeben",
"mitgeteilt", "erhalten" im Sinne von MG und AR. Von
besonderer Bedeutung ist hier die Möglichkeit der Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung, nach dem letzten Satz der Vorschrift.
<20>
Z.B. durch Erbgang, Fusion, Unternehmenskauf; vgl. auch AR § 47. An den
Übergang des Alleinnutzungsrechts bei Vergabe ausschließlicher Lizenzen ist
hier wohl nicht gedacht, sonst wäre AR § 43 überflüssig.
<21>
Nach AR 26.
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright an beidem: F.Münzel, Hamburg