Chinas Recht 1999.11
11.5.84/1

Gesetz der VR China zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung(1)

Verabschiedet auf der 5. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 6. Nationalen Volkskongresses am 11.5.1984. Neu gefaßt durch Beschluß der 19. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses am 15.5.1996

Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Festsetzung von Wasserumweltqualitätsnormen und von Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe
3. Kapitel: Überwachung und Steuerung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung
4. Kapitel: Verhütung und Behandlung der Verschmutzung von Oberflächenwasser
5. Kapitel: Verhütung und Behandlung von Grundwasserverschmutzung
6. Kapitel: Gesetzliche Verantwortung
7. Kapitel: Ergänzende Regeln

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

§ 1 Um Wasserverschmutzung zu verhüten und zu behandeln und die Umwelt zu schützen und zu verbessern, um damit die menschliche Gesundheit zu sichern, eine effektive Nutzung der Wasserressourcen zu gewährleisten und die Entwicklung des Aufbaus der sozialistischen Modernisierung zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.

§ 2 Dies Gesetz gilt für die Verhütung und Behandlung von Verschmutzung der Flüsse und Seen, Kanäle, Wassergräben, Reservoirs und sonstiger oberirdischer Gewässer und des Grundwassers im Gebiet der VR China.
   Für die Verhütung und Behandlung von Meeresverschmutzung gelten andere gesetzliche Bestimmungen(2), nicht dies Gesetz.

§ 3 Die betroffenen Abteilungen des Staatsrats und die territorialen Volksregierungen aller Stufen haben den Schutz der Wasserumwelt in ihre Pläne aufzunehmen und Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung der Wasserverschmutzung zu ergreifen.

§ 4 Die Umweltschutzabteilungen der Volksregierungen aller Stufen sind die Behörden, welche die Verhütung und Behandlung der Wasserverschmutzung zusammenfassend überwachen und steuern.
   Die Schiffahrtsverwaltungsbehörden der Verkehrsabteilungen aller Stufen sind die Behörden, welche die Verhütung und Behandlung der Verschmutzung durch Schiffe überwachen und steuern.
   Die Wassernutzungs- und die Gesundheitsverwaltungsabteilungen, die Geologie- und Bergwerks- und die Stadtverwaltungsabteilungen und die Organe zum Schutze der Wasserressourcen wichtiger Flüsse unterstützen in Verbindung mit ihren jeweiligen eigenen Aufgaben die Umweltschutzabteilungen bei der Überwachung und Steuerung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung.

§ 5 Alle Einheiten und Einzelpersonen tragen Verantwortung für den Schutz der Wasserumwelt und sind berechtigt, Handlungen, welche die Wasserumwelt verschmutzen und schädigen, zu beobachten und anzuzeigen.
   Einheiten und Einzelpersonen, welche durch Wasserverschmutzung direkt geschädigt werden, sind berechtigt, zu verlangen, daß der Schädiger die Beeinträchtigung beseitigt und den Schaden ersetzt.

2. Kapitel: Festsetzung von Wasserumweltqualitätsnormen und von Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe

§ 6 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt staatliche Wasserumweltqualitätsnormen.
   Die Volksregierungen der PAS können zu Punkten, die in den staatlichen Wasserumweltqualitätsnormen nicht geregelt sind, territoriale ergänzende Normen bestimmen, die sie der Umweltschutzabteilung des Staatsrats zu den Akten melden.

§ 7 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt aufgrund der staatlichen Wasserumweltqualitätsnormen und der wirtschaftlichen und technischen Bedingungen des Staates staatliche Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe.
   Die Volksregierungen der PAS können zu Punkten, die in den staatlichen Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender Stoffe nicht geregelt sind, territoriale ergänzende Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender Stoffe bestimmen; zu Punkten, die in den staatlichen Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender Stoffe geregelt sind, können sie strengere als diese staatlichen Normen bestimmen. Die territorialen Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender Stoffe müssen der Umweltschutzabteilung des Staatsrats zu den Akten gemeldet werden.
   Wann immer verschmutzende Stoffe in [ober- wie unterirdische] Gewässer abgegeben werden, für die es bereits territoriale Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe gibt, müssen diese territorialen Normen eingehalten werden.

§ 8 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrats und die Volksregierungen der PAS müssen entsprechend den Erfordernissen der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung und entsprechend den wirtschaftlichen und technischen Bedingungen des Staates zur rechten Zeit die Wasserumweltqualitätsnormen und die Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe revidieren.

3. Kapitel: Überwachung und Steuerung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung

§ 9 Die betroffenen Abteilungen des Staatsrats und die territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen bei der Erschließung, Nutzung, Regulierung und Zuteilung der Wasserressourcen umfassend planen und alle Seiten berücksichtigen, vernünftige Durchflußmengen der Flüsse und vernünftige Wasserstände der Seen und Reservoirs und des Grundwassers bewahren, die natürliche Fähigkeit der Gewässer zur Selbstreinigung bewahren.

§ 10 Die Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung muß für jedes Einzugsgebiet und jedes Territorium zusammenfassend geplant werden. Für die Einzugsgebiete wichtiger Flüsse wird die vom Staat festgelegte Planung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung von der Umweltschutzabteilung des Staatsrates zusammen mit dessen für die Planung zuständigen Abteilung, seiner Wassernutzungsverwaltungsabteilung und seinen sonst zuständigen Abteilungen sowie den Volksregierungen der PAS aufgestellt und dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet.
   Für andere die Grenzen von Provinzen bzw. Kreisen überschreitende Einzugsgebiete von Flüssen wird die Planung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung aufgrund der vom Staat festgelegten Planung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung für die Einzugsgebiete wichtiger Flüsse und der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort von der Umweltschutzabteilung der Volksregierung auf Provinz- oder höherer Stufe zusammen mit ihrer Wassernutzungsverwaltungsabteilung und ihren sonst zuständigen Abteilungen sowie den Volksregierungen der betroffenen Territorien aufgestellt und dem Staatsrat oder der Volksregierung auf Provinzstufe zur Genehmigung gemeldet. Für andere die Grenzen von Kreisen, aber nicht von Provinzen überschreitende Einzugsgebiete von Flüssen wird die Planung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung von der Volksregierung auf Provinzstufe dem Staatsrat zu den Akten gemeldet.
   Die genehmigte Planung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung ist die Grundlage für die Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung; Korrekturen der Planung müssen von der Behörde genehmigt werden, welche die Planung genehmigt hat.
   Aufgrund der rechtmäßig genehmigten Planungen der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung für die Einzugsgebiete der Flüsse müssen die Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts die Festsetzung von Planung zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung in ihrem jeweiligen Territorium organisieren und diese Planung in die mittel- und langfristigen und die Jahrespläne zur volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung ihres Territoriums aufnehmen.

§ 11 Die betroffenen Abteilungen des Staatsrats und die territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen die Verteilung der Industrie vernünftig planen und Wasserverschmutzung verursachende Unternehmen reorganisieren und technisch umgestalten, müssen umfassende Maßnahmen ergreifen, um [Wasserverschmutzung] zu verhüten und zu behandeln, den Grad der Mehrfachnutzung von Wasser erhöhen, die Ressourcen vernünftig nutzen und die Mengen abgegebener Abwässer und verschmutzender Stoffe verringern.

§ 12 Die Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts können für Gewässer bekannter landschaftlich reizvoller Gegenden, wichtige Fischereigewässer und andere Gewässer von besonderem wirtschaftlichen und kulturellen Wert Schutzgebiete bestimmen und Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, daß die Wasserqualität des Schutzgebiets den Wasserqualitätsnormen für die festgesetzte Verwendung entspricht.

§ 13 Bei Bauvorhaben, bei deren Errichtung, Ausbau oder Umbau verschmutzende Stoffe direkt oder indirekt in Gewässer abgegeben werden, sowie bei anderen Anlagen auf dem Wasser sind die staatlichen Vorschriften zur Steuerung des Umweltschutzes bei Bauvorhaben zu beachten.
   Im schriftlichen Bericht über die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umwelt sind die Wasserverschmutzung, die das Vorhaben erzeugen kann, und die Auswirkungen auf die ökologische Umwelt zu bewerten und Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung zu bestimmen, und [der Bericht] ist im vorgeschriebenen Verfahren der betroffenen Umweltschutzabteilung zur Prüfung und Genehmigung zu melden. Wenn in Kanälen, Wassergräben, Reservoirs und sonstigen Wassernutzungsprojekten Öffnungen angebracht werden, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden sollen, muß die Abteilung, die das betreffende Wassernutzungsprojekt steuert, zugestimmt haben.
   Bei Bauvorhaben sind Anlagen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung gleichzeitig mit dem Hauptvorhaben zu entwerfen, auszuführen und in Betrieb bzw. Gebrauch zu nehmen. Die Anlagen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung sind von der Umweltschutzabteilung zu überprüfen, und wenn sie nicht die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, ist es nicht gestattet, mit dem Bauvorhaben den Betrieb aufzunehmen bzw. es zu gebrauchen.
   Im schriftlichen Bericht über die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umwelt müssen sich [auch] die Äußerungen der Einheiten und der Bevölkerung des Ortes des Vorhabens finden.

§ 14 Unternehmen und Institutionseinheiten, die direkt oder indirekt verschmutzende Stoffe in Gewässer abgeben, müssen gemäß den Vorschriften der Umweltschutzabteilung des Staatsrats ihre Anlagen zur Abgabe und zur Behandlung von verschmutzenden Stoffen sowie die Arten, Mengen und Dichten der bei normalen Betriebsbedingungen abgegebenen verschmutzenden Stoffe bei der Umweltschutzabteilung ihres Ortes melden und registrieren und technische Unterlagen zur Verhütung und Behandlung der Wasserverschmutzung zur Verfügung stellen.
   Wenn es große Änderungen bei den Arten, Mengen oder Dichten der Wasser verschmutzenden Stoffe gibt, die von den im vorigen Absatz bestimmten Schmutzstoffe abgebenden Einheiten abgegeben werden, muß dies unverzüglich berichtet werden; der normale Gebrauch ihrer Anlagen zur Behandlung von Wasser verschmutzenden Stoffen ist aufrechtzuerhalten; wenn solche Anlagen abgerissen oder stillgelegt werden sollen, ist vorher der Umweltschutzabteilung der Volksregierung ihres Ortes auf Kreis- oder höherer Stoffe zu berichten und deren Genehmigung einzuholen.

§ 15 Wenn Unternehmen und Institutionseinheiten verschmutzende Stoffe in Gewässer abgeben, zahlen sie Verschmutzungsgebühren nach den staatlichen Vorschriften; wenn sie die [zentral]staatlich oder territorial bestimmten Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe überschreiten, zahlen sie nach den staatlichen Vorschriften Gebühren für Verschmutzung über die Norm hinaus.
   Verschmutzungsgebühren und Gebühren für Verschmutzung über die Norm hinaus sind für die Verhütung und Behandlung von Verschmutzung zu verwenden, sie dürfen nicht für andere Zwecke zweckentfremdet werden.
   Über die Norm hinaus Schmutzstoffe abgebende Unternehmen und Institutionseinheiten haben eine Planung festzulegen, die Bewältigung [dieses Problems] durchzuführen und die Planung zur Bewältigung des Problems der Umweltschutzabteilung der Volksregierung ihres Ortes auf Kreis- oder höherer Stoffe zu den Akten zu melden.

§ 16 Bei Gewässern, bei denen auch mit der normgemäßen Abgabe von Wasser verschmutzenden Stoffen die [zentral]staatlich bestimmten Wasserumweltsqualitätsnormen nicht erreicht werden, kann die Volksregierung auf Provinz- oder höherer Stufe Regelungen durchführen, mit denen die Gesamtmengen der Abgabe hauptsächlicher verschmutzender Stoffe unter Kontrolle gebracht wird, und bei Unternehmen, die verpflichtet sind, die abgegebene Verschmutzung zu verringern, die abgegebenen Mengen dieser hauptsächlichen verschmutzenden Stoffe überprüft und festgelegt werden. Die konkrete Methode [dazu] wird vom Staatsrat festgelegt.

§ 17 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrats kann zusammen mit dessen Wassernutzungsverwaltungsabteilung und den betroffenen Volksregierungen auf Provinzstufe aufgrund der Nutzungsfunktionen von Gewässern der [zentral]staatlich festgestellten Einzugsgebiete wichtiger Flüsse(3) und der wirtschaftlichen und technischen Bedingungen der betreffenden Gebiete auf die Provinzgrenzgewässer dieser Einzugsgebiete wichtiger Flüsse anzuwendende Wasserumweltsqualitätsnormen feststellen, die dem Staatsrat gemeldet und nach dessen Genehmigung angewandt werden.

§ 18 Die zum Schutze der Wasserressourcen der [zentral]staatlich festgestellten Einzugsgebiete wichtiger Flüsse tätigen Organe sind für die Beobachtung und Messung der Wasserumweltsqualität der Provinzgrenzgewässer des Einzugsgebietes, in dem sie sich befinden, und für die unverzügliche Meldung ihrer Beobachtungs- und Meßergebnisse an die Umweltschutz- und die Wassernutzungsverwaltungsabteilung des Staatsrats verantwortlich; gibt es ein mit Genehmigung des Staatsrats errichtetes Führungsorgan zum Schutz der Wasserressourcen des Einzugsgebiets, müssen die Beobachtungs- und Meßergebnisse unverzüglich diesem Organ gemeldet werden.

§ 19 Städtisches Schmutzwasser muß zusammengefaßt behandelt werden.
   Die zuständigen Abteilungen des Staatsrats und die territorialen Volksregierungen aller Stufen haben den Schutz der städtischen Wasserressourcen und die Verhütung und Behandlung städtischer Wasserverschmutzung in die städtische Bauplanung aufzunehmen, städtische Abwässerleitungsnetze zu errichten und zu vervollkommnen, planmäßig Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung des städtischen Schmutzwassers zu errichten und die umfassende Bereinigung der städtischen Wasserumwelt zu verbessern.
   Die Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung städtischen Schmutzwassers leisten entsprechend den staatlichen Vorschriften mit der Schmutzwasserbehandlung denjenigen, die Schmutzstoffe abgeben, entgeltliche Dienste und erheben Schmutzwasserbehandlungskosten [im folgenden: Abwassergebühren], um den normalen Betrieb der Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung des Schmutzwassers zu gewährleisten. Wer Schmutzwasser an Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung städtischen Schmutzwassers abgibt und Abwassergebühren zahlt, zahlt nicht außerdem noch Verschmutzungsgebühren. Die erhobenen Abwassergebühren sind für den Bau und Betrieb der Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung städtischen Schmutzwassers zu verwenden, sie dürfen nicht für andere Zwecke zweckentfremdet werden.
   Die konkreten Methoden für die Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Abwassergebühren für Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung städtischen Schmutzwassers werden vom Staatsrat bestimmt.

§ 20 Die Volksregierungen auf Provinz- und höherer Stufe können Schutzgebiete für Oberflächenwasserressourcen für Trinkwasser [im folgenden: Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete] abgrenzen. Die Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete unterteilen sich in Schutzgebiete ersten Ranges und weiterer Ränge. Nahe den Wasserentnahmestellen bei Oberflächenwasserressourcen für Trinkwasser können bestimmte Wasser- und Landflächen als Schutzgebiete ersten Ranges abgegrenzt werden. Außerhalb der Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete ersten Ranges können bestimmte Wasser- und Landflächen als Schutzgebiete weiterer Ränge abgegrenzt werden. Die Schutzgebiete aller Ränge müssen geographisch klar abgegrenzt sein.
   Es ist verboten, in Gewässer der Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete ersten Ranges Schmutzwasser abzugeben.
   Es ist verboten, in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten ersten Ranges zu schwimmen oder Tourismus oder andere Aktivitäten zu betreiben, die Trinkwasser-Gewässer verschmutzen können.
   Es ist verboten, in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten ersten Ranges Baulichkeiten neu zu errichten oder zu erweitern, die mit den Wasserlieferungsanlagen und dem Schutz der Wasserressourcen nichts zu tun haben.
   Wenn in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten ersten Ranges bereits Öffnungen angebracht worden sind, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden, gibt entsprechend den vom Staatsrat festgelegten Zuständigkeiten die Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, innerhalb einer bestimmten Frist diese Öffnungen zu beseitigen oder [das Problem anderweitig] zu bewältigen.
   Der Schutz der unterirdischen Trinkwasserressourcen muß verbessert werden.
   Die konkreten Methoden zum Schutz der Trinkwasserressourcen werden vom Staatsrat bestimmt.

§ 21 In dringenden Fällen, insbesondere wenn Trinkwasserressourcen erheblich verschmutzt werden und die Sicherheit der Wasserversorgung gefährdet wird, müssen die Umweltschutzabteilungen nach Meldung an die Volksregierung gleicher Stufe zur Genehmigung zwangsweise Dringlichkeitsmaßnahmen ergreifen, eingeschlossen die Anweisung an die betreffenden Unternehmen und Institutionseinheiten, die Abgabe verschmutzender Stoffe zu verringern oder einzustellen.

§ 22 Die Unternehmen müssen saubere Produktionstechnologien mit hochgradig effizienter Nutzung des Rohmaterials und geringen Abgabemengen verschmutzender Stoffe wählen, die Steuerung [dieser Prozesse] verbessern und die Erzeugung das Wasser verschmutzender Stoffe verringern.
   Der Staat führt Regelungen durch, mit denen erheblich die Wasserumwelt verschmutzende zurückgebliebene Produktionstechnologien und Anlagen ausgeschieden werden.
   Die übergreifend wirtschaftslenkenden Staatsratsabteilungen zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen geben Listen bekannt, auf denen die erheblich die Wasserumwelt verschmutzenden Produktionstechnologien, deren Verwendung [nach] einer bestimmten Frist verboten ist, und die erheblich die Wasserumwelt verschmutzenden Anlagen, deren Produktion, Absatz, Einfuhr und Gebrauch [nach] einer bestimmten Frist verboten sind, aufgeführt werden.
   Wer die auf den Listen nach dem vorigen Absatz aufgeführten Anlagen produziert, absetzt, einführt oder gebraucht, hat innerhalb der von den übergreifend wirtschaftslenkenden Staatsratsabteilungen zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen bestimmten Fristen Produktion, Absatz, Einfuhr und Gebrauch dieser Anlagen einzustellen. Wer die auf den Listen nach dem vorigen Absatz aufgeführten Produktionstechnologien gebraucht, hat innerhalb der von den übergreifend wirtschaftslenkenden Staatsratsabteilungen zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen bestimmten Fristen den Gebrauch dieser Technologien einzustellen.
   Die nach den vorangehenden zwei Absätzen ausgeschiedenen Anlagen dürfen nicht anderen zum Gebrauch übertragen werden.

§ 23 Der Staat verbietet die Neuerrichtung nicht über Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung verfügender kleiner chemisch Papierbrei erzeugender Unternehmen, [Textil]färbereien und -druckereien, Farbstoffe herstellender, gerbender, galvanisierender, Öl raffinierender, Schädlingsbekämpfungsmittel herstellender und sonst erheblich die Wasserumwelt verschmutzender Unternehmen.

§ 24 Die Probleme mit Schmutzstoffe abgebenden Einheiten, die Gewässer erheblich verschmutzen, werden innerhalb bestimmter Fristen geregelt.
   Zur befristeten Regelung der Probleme von Unternehmen und Institutionseinheiten, für die direkt die Zentrale oder die Volksregierung einer PAS zuständig sind, macht die Umweltschutzabteilung der Volksregierung der PAS einen Vorschlag, welcher der Volksregierung gleicher Stufe zur Beschlußfassung gemeldet wird. Zur befristeten Regelung der Probleme von Unternehmen und Institutionseinheiten, für welche die Volksregierung einer Stadt, eines Kreises oder einer tieferen Stufe zuständig ist, macht die Umweltschutzabteilung der Volksregierung der Stadt oder des Kreises einen Vorschlag, welcher der Volksregierung gleicher Stufe zur Beschlußfassung gemeldet wird. Die Schmutzstoffe abgebenden Einheiten müssen die Pflichten zur Regelung ihrer Probleme fristgemäß erfüllen.

§ 25 Die Umweltschutzabteilungen der Volksregierungen aller Stufen und die betroffenen überwachenden und steuernden Abteilungen sind berechtigt, die Schmutzstoffe abgebenden Einheiten ihres Zuständigkeitsbereiches vor Ort zu überprüfen; die überprüften Einheiten haben die Umstände wahrheitsgemäß wiederzugeben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die überprüfenden Behörden haften für die Wahrung der technischen und geschäftlichen Geheimnisse der überprüften Einheiten.

§ 26 Die Grenzen von Verwaltungsgebieten überschreitende Streitigkeiten um Wasserverschmutzung werden von den betroffenen Volksregierungen in Verhandlungen oder koordinierend von der ihnen gemeinsamen Volksregierung höherer Stufe beigelegt.
4. Kapitel: Verhütung und Behandlung von Verschmutzung oberirdischer Gewässer

§ 27 In Trinkwasserschutzgebieten und Schutzgebieten für Gewässer bekannter landschaftlich reizvoller Gegenden, wichtige Fischereigewässer und andere Gewässer von besonderem wirtschaftlichen und kulturellen Wert dürfen keine neuen Öffnungen errichtet werden, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden. Wenn in der Nähe von Schutzgebieten neue Öffnungen errichtet werden, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden, ist zu gewährleisten, daß die Gewässer des Schutzgebiets nicht verschmutzt werden.
   Wenn bei schon vor Bekanntmachung dieses Gesetzes bestehenden Öffnungen, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden, die abgegebenen verschmutzenden Stoffe die staatlichen oder territorialen Normen überschreiten, muß dies Problem geregelt werden; Schmutzstoffe abgebende Öffnungen, die Trinkwasserquellen gefährden, müssen verlegt werden.

§ 28 Gibt es bei Schmutzstoffe abgebenden Einheiten Unfälle oder sonst plötzliche Vorkommnisse, und überschreiten die abgegebenen verschmutzenden Stoffe die normal abgegebenen Mengen und führen zu Wasserverschmutzungsfällen, oder könnten sie dazu führen, so sind sofort Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen und die Einheiten zu benachrichtigen, die durch die Wasserverschmutzung gefährdet oder geschädigt werden können, und es ist der örtlichen Umweltschutzabteilung zu berichten. Wenn Schiffe Verschmutzungsunfälle verursachen, muß man der nächsten Schiffahrtsverwaltung berichten und sich einer Untersuchung und Regelung unterwerfen.
   Wird ein Fischereiverschmutzungsunfall verursacht, so muß man sich der Untersuchung und Regelung durch die überwachenden und steuernden Organe der Fischereiaufsichtsverwaltung unterwerfen.

§ 29 Es ist verboten, Öle, Säuren, Laugen oder stark giftige Abfallflüssigkeiten in Gewässer abzugeben.

§ 30 Es ist verboten, in Gewässern Wagen und Behälter zu säubern, die Öle oder giftige verschmutzende Stoffe geladen bzw. enthalten haben.

§ 31 Es ist verboten, in Gewässer Quecksilber, Cadmium, Arsen, Chrom, Blei, Cyanverbindungen, gelben Phosphor und sonstige lösliche stark giftige Abfälle in Gewässer abzugeben, abzukippen oder direkt zu vergraben.
   Für Plätze, auf denen lösliche stark giftige Abfälle abgelagert werden, sind Maßnahmen zu ergreifen, um Wasser abzuhalten und Durchsickern und Abflüssen vorzubeugen.

§ 32 Es ist verboten, in Gewässer Industrieabfälle, städtischen Müll oder andere Abfälle abzugeben und abzukippen.

§ 33 Es ist verboten, auf Watten und Ufern unter der Linie des höchsten Wasserstandes von Flüssen, Seen, Kanälen, Wassergräben und Reservoirs feste Abfälle und andere verschmutzende Stoffe aufzuhäufen oder zu lagern.

§ 34 Es ist verboten, in Gewässer radioaktive feste Abfälle oder stark oder mittel radioaktive Stoffe enthaltende Abwässer abzugeben oder abzukippen.
   In Gewässer abgegebene schwach radioaktive Stoffe enthaltende Abwässer haben den einschlägigen staatlichen Bestimmungen und Normen zum Strahlenschutz zu entsprechen.

§ 35 Wenn warme Abwässer in Gewässer abgegeben werden, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, daß die Temperatur des Gewässers den Wasserumweltsqualitätsnormen entspricht, um der Gefahr einer Wärmeverschmutzung vorzubeugen.

§ 36 Wenn Krankheitskeime enthaltendes Schmutzwasser abgegeben wird, muß es eine entgiftende Behandlung durchlaufen haben; es darf erst abgegeben werden, wenn es den einschlägigen Staatsnormen entspricht.

§ 37 Wenn in Bewässerungskanäle für Felder industrielle Abwässer oder städtisches Schmutzwasser abgegeben werden, muß gewährleistet werden, daß am strömungsabwärts nächsten Punkt für die Entnahme von Wasser zur Bewässerung die Wasserqualität den Normen für Wasser zur Bewässerung von Feldern entspricht.
   Bei der Verwendung von industriellen Abwässern oder städtischem Schmutzwasser zur Bewässerung muß der Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers und der landwirtschaftlichen Produkte vorgebeugt werden.

§ 38 Die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln muß den staatlichen Bestimmungen und Normen zum sicheren Gebrauch von Schädlingsbekämpfungsmitteln entsprechen.
   Transport und Lagerung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Entsorgung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Wirkungsdauer abgelaufen ist, sind verstärkt zu steuern, um Wasserverschmutzung vorzubeugen.

§ 39 Die Landwirtschaftsverwaltungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts und andere betroffene Abteilungen müssen Maßnahmen ergreifen, um die landwirtschaftlichen Produzenten zu einem wissenschaftlichen, vernünftigen Einsatz von Kunstdünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln anzuleiten und den übermäßigen Einsatz von Kunstdünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Kontrolle zu bringen und die dadurch verursachte Wasserverschmutzung zu unterbinden.

§ 40 Das von Schiffen abgegebene Öl enthaltende Schmutzwasser und Haushaltsschmutzwasser hat den Normen für die Abgabe von verschmutzenden Stoffen durch Schiffe zu entsprechen. Wenn im Seetransport tätige Schiffe in Binnengewässer und Häfen kommen, müssen die Normen für die Abgabe von verschmutzenden Stoffen durch Schiffe der Binnengewässer eingehalten werden.
   Restöl und Altöl der Schiffe ist herauszuholen; seine Abgabe in Gewässer ist verboten.
   Es ist verboten, Schiffmüll in Gewässer zu kippen.
   Wenn Schiffe Öle oder giftige Güter laden und transportieren, sind Maßnahmen zu ergreifen, um dem Abfließen und Durchsickern vorzubeugen und zu verhindern, daß die Güter ins Wasser fallen und Wasserverschmutzung verursachen.
5. Kapitel: Verhütung und Behandlung von Grundwasserverschmutzung

§ 41 Es ist Unternehmen und Institutionseinheiten verboten, Sickerbrunnen, Sickergruben, [Erd]spalten oder ausgewaschene Höhlen(4) zu verwenden, um giftige verschmutzende Stoffe enthaltende Abwässer, Krankheitsstoffe enthaltendes Schmutzwasser und andere Abfälle abzugeben oder abzukippen.

§ 42 Ohne eine Erdschicht, die ein Durchsickern gut verhindert, ist es Unternehmen und Institutionseinheiten verboten, ohne ein Durchsickern verhindernde Maßnahmen Gräben und Teiche zum Transport oder zur Aufbewahrung giftige verschmutzende Stoffe enthaltender Abwässer, Krankheitsstoffe enthaltenden Schmutzwassers und anderer Abfälle zu verwenden.

§ 43 Bei der Erschließung von Grundwasser in mehreren Schichten müssen, wenn das Grundwasser in den verschiedenen wasserhaltigen Schichten sehr unterschiedlicher Qualität ist, die verschiedenen Schichten getrennt erschlossen werden; bereits verschmutztes versickertes Wasser und Wasser unter Druck darf nicht vermischt [mit anderem Grundwasser] erschlossen werden.

§ 44 Bei unterirdischen Bauvorhaben und unterirdischer Exploration und Ausbeutung von Bergwerksressourcen müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern.

§ 45 Bei künstlicher rückführender Bewässerung zur Auffüllung des Grundwassers darf dessen Qualität nicht verschlechtert werden.

6. Kapitel: Gesetzliche Verantwortung

§ 46 Wenn jemand in Verletzung dieses Gesetzes eine der folgenden Handlungen begeht, können die Umweltschutzabteilungen oder die Schiffahrtsverwaltungen in den Verkehrsabteilungen je nach den Umständen ihn verwarnen oder ihm eine Geldbuße auferlegen:
1. Wenn jemand sich weigert, wie von der Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt die Abgabe verschmutzender Stoffe zu melden und zu registrieren, oder wenn er eine falsche Meldung macht,
2. wenn jemand die Überprüfung durch die Umweltschutzabteilungen oder die betroffenen überwachenden und steuernden Abteilungen verweigert oder verfälscht,
3. wenn jemand entgegen Kap. 4 und 5 dieses Gesetzes verschmutzende Stoffe und Abfallstoffe lagert, aufhäuft, abstößt, abkippt oder abgibt,
4. wenn jemand nicht gemäß den staatlichen Vorschriften Verschmutzungsgebühren oder Gebühren für Verschmutzung über die Norm hinaus bezahlt.
   Methode und Sätze der Geldbußen werden in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz bestimmt.

§ 47 Wenn jemand entgegen § 13 Abs. 3 bei einem Bauvorhaben die Anlagen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung nicht errichtet, oder wenn sie nicht die staatlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, und dennoch die Produktion oder der Gebrauch aufgenommen wird, gibt die Umweltschutzabteilung, welche den Bericht über die Auswirkungen dieses Bauvorhabens auf die Umwelt genehmigt hat, Anweisung, die Produktion bzw. den Gebrauch einzustellen und kann eine Geldbuße verhängen.

§ 48 Wenn entgegen § 14 Abs. 2 die Schmutzstoffe abgebende Einheit vorsätzlich die Anlagen zur Behandlung von Wasser verschmutzenden Stoffen nicht normal betreibt oder diese Einlagen ohne die Genehmigung der Umweltschutzabteilung eigenmächtig abreißt oder stillegt, und die abgegebenen verschmutzenden Stoffe die festgelegten Normen überschreiten, wird [diese Einheit] von der Umweltschutzabteilung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe angewiesen, den normalen Betrieb der Anlagen wiederaufzunehmen bzw. die Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist wieder zu montieren und in Betrieb zu nehmen, und eine Geldbuße verhängt.

§ 49 Wenn jemand entgegen § 20 Abs. 4 in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten ersten Ranges Baulichkeiten neu errichtet oder erweitert, die mit den Wasserlieferungsanlagen und dem Schutz der Wasserressourcen nichts zu tun haben, so gibt entsprechend den vom Staatsrat bestimmten Zuständigkeiten eine Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, den Betrieb einzustellen oder zu schließen.

§ 50 Wenn jemand entgegen § 22 Anlagen produziert, absetzt, einführt oder gebraucht, deren Produktion, Absatz, Einfuhr oder Gebrauch verboten ist, oder Technologien wählt, deren Wahl verboten ist, weist ihn die allgemein wirtschaftsleitende Abteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe an, dies zu korrigieren; bei schwerwiegenden Umständen berichtet diese Abteilung der Volksregierung gleicher Stufe und schlägt ihr vor, entsprechend den vom Staatsrat bestimmten Zuständigkeiten Anweisung zu geben, den Betrieb einzustellen oder zu schließen.

§ 51 Wenn jemand entgegen § 23 kleine Unternehmen errichtet, die nicht über Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung verfügen und erheblich die Wasserumwelt verschmutzen, gibt die Volksregierung der Stadt oder des Kreises, wo sie sich befinden, oder eine höhere Volksregierung Anweisung, sie zu schließen.

§ 52 Wenn die Probleme von Unternehmen und Institutionseinheiten, die Gewässer erheblich verschmutzen, innerhalb bestimmter Fristen geregelt werden sollen und nicht fristgemäß geregelt werden, kann, abgesehen davon, daß nach den staatlichen Vorschriften mindestens verdoppelte Gebühren für Verschmutzung über die Norm hinaus erhoben werden, entsprechend der Gefahr und den Schäden, die verursacht werden, eine Geldbuße verhängt oder Anweisung gegeben werden, den Betrieb einzustellen oder zu schließen.
   Die Geldbuße wird von der Umweltschutzabteilung beschlossen. Die Anweisung an Unternehmen und Institutionseinheiten, den Betrieb einzustellen oder zu schließen, wird von der territorialen Volksregierung beschlossen, welche beschlossen hatte, daß die Probleme [dieser Einheiten] innerhalb bestimmter Fristen geregelt werden sollten; die Anweisung an der Zentrale direkt unterstehende Unternehmen und Institutionseinheiten, den Betrieb einzustellen oder zu schließen, muß dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet werden.

§ 53 Gegen Einheiten, die in Verletzung dieses Gesetzes Verschmutzung abgeben und Wasserverschmutzungsfälle verursachen, wird entsprechend der Gefahr oder dem Schaden, die sie verursacht haben, von der Umweltschutzabteilung der territorialen Volksregierung des Unfallorts auf Kreis- oder höherer Stufe eine Geldbuße verhängt.
   Wird ein Fischereiverschmutzungsunfall verursacht, oder verursacht ein Schiff einen Wasserverschmutzungsfall, so wird je nachdem vom Fischereiaufsichtsverwaltungsorgan oder von der Schiffahrtsverwaltungsbehörde der Verkehrsabteilung des Unfallsortes entsprechend der Gefahr oder dem Schaden, die verursacht worden sind, eine Geldbuße verhängt.
   Wird ein Wasserverschmutzungsfall verursacht, und sind die Umstände relativ schwerwiegend, so werden gegen die verantwortlichen Personen von der Einheit, bei der sie sich befinden, oder von der leitenden Einheit höherer Stufe Verwaltungssanktionen [=Disziplinarmaßnahmen] verhängt.

§ 54 Wenn ein Beteiligter sich dem Beschluß über eine Verwaltungsbuße nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Mitteilung [des Beschlusses] erhalten hat, beim Volksgericht Klage erheben; wenn er innerhalb der Frist weder Klage erhebt noch dem Beschluß nachkommt, beantragt die Behörde, welche den Beschluß über die Verwaltungsbuße erlassen hat, beim Volksgericht Zwangsvollstreckung.

§ 55 Eine Einheit, welche die Gefahr von Wasserverschmutzung verursacht, ist verantwortlich dafür, diese Gefahr zu beseitigen, und sie entschädigt Einheiten und Einzelpersonen, die direkt geschädigt werden.
   Streitigkeiten über die Haftung auf Schadenersatz und die Höhe des Schadenersatzes können auf Verlangen der Beteiligten von der Umweltschutzabteilung oder der Schiffahrtsverwaltungsbehörde der Verkehrsabteilung erldigt werden; wenn sich Beteiligte dem erledigenden Beschluß nicht unterwerfen wollen, können sie beim Volksgericht Klage erheben. Die Beteiligten können auch direkt beim Volksgericht Klage erheben.
   Wenn Wasserverschmutzungsschäden von einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sind, haftet der Dritte.
   Wenn der Geschädigte selbst dafür verantwortlich ist, daß Wasserverschmutzungsschäden herbeigeführt worden sind, haftet die Schmutzstoffe abgebende Einheit nicht.

§ 56 Wenn eine Naturkatastrophe völlig auf höherer Gewalt beruht, und mit unverzüglich ergriffenen vernünftigen Maßnahmen sich nicht vermeiden ließ, daß Wasserverschmutzungsschaden verursacht wird, besteht keine Haftung.

§ 57 Wenn ein in Verletzung dieses Gesetzes verursachter schwerer Fall von Wasserverschmutzung zu schwerwiegenden Folgen - großen öffentlichen oder privaten Vermögensschäden oder Körperverletzungen oder Tod - geführt hat, kann die strafrechtliche Verantwortung der betreffenden verantwortlichen Personen entsprechend § 115 oder § 187 des Strafgesetzes verfolgt werden.(5)

§ 58 Wenn im Umweltschutz überwachende und steuernde Personen oder andere betroffene Beamte ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihr Amt vernachlässigen, um ihres privaten Nutzens willen das Recht verletzen, werden von der Einheit, bei der sie sich befinden, oder einer höheren zuständigen Behörde Verwaltungssanktionen [=Disziplinarmaßnahmen] gegen sie verhängt; wenn [ihr Verhalten] eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

7. Kapitel: Ergänzende Regeln

§ 59 Wenn Einzelgewerbetreibende verschmutzende Stoffe in Gewässer abgeben, und die Verschmutzung schwer ist, wird vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der PAS unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz bestimmten Grundsätze eine Methode zur Regelung bestimmt.

§ 60 In diesem Gesetz bedeuten:
1. "Wasserverschmutzung", daß in einem Gewässer dadurch, daß ein Stoff eingebracht wird, chemisch, physikalisch, biologisch oder im Bereich der Radioaktivität eine besondere Veränderung herbeigeführt wird, welche die effektive Nutzung des Wassers beeinträchtigt, die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die ökologische Umwelt zerstört und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führt;
2. "verschmutzende Stoffe" Stoffe, die zu Wasserverschmutzung führen können;
3. "giftige verschmutzende Stoffe" verschmutzende Stoffe, die, wenn sie direkt oder indirekt in die Körper von Lebewesen aufgenommen werden, Krankheiten, irreguläres Verhalten, Veränderungen des Erbguts, den Verlust biologischer Funktionen, organische Veränderungen oder den Tod dieser Lebewesen oder ihrer Nachkommen herbeiführen;
4. "Öle" jede Art von Öl und die daraus raffinierten Produkte;
5. "Fischereigewässer" sind abgegrenzte Gebiete, in denen Fische und Krebse laichen, in denen sie Futter suchen, in denen sie überwintern, oder durch die sie zurückschwimmen, sowie Zuchtgebiete für Fische, Krebse, Muscheln und Tang.

§ 61 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt aufgrund dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen und meldet sie dem Staatsrat; nach dessen Genehmigung werden sie angewandt.

§ 62 Dies Gesetz wird vom 1.11.1984 an angewandt.


Quelle: Ggb 1996.599, http://env.stn.sh.cn/shhb/law/law2.htm

Anmerkungen:

(1) Dies Gesetz wird ergänzt durch nach § 61 erlassene Ausführungsbestimmungen vom 1989, die wir nicht mit übersetzen, weil sie zwar weiterhin gelten, aber bei der Revision des Gesetzes 1996 nicht mit revidiert wurden,und wohl über kurz oder lang mit ihrer Neufassung zu rechnen ist. Außerdem sind ihre Vorschriften zu den Sätzen der Verschmutzungsgebühren vielfach durch territoriale Bestimmungen verdrängt worden; vgl. z.B. die "Ausführungsbestimmungen" zu den Gebühren für Fujian, vom 19.10.1991, in http://fzepb.fz.fj.cn/fzepb/biaozhun/lyk.html; für Shanghai, revidiert 15.12.1997, in http://env.stn.sh.en/shhb/law/d5.htm.
   Neben diesem Gesetz gibt es ein "Wassergesetz der VR China" vom 21.1.1988, das den Hochwaserschutz und die Nutzung von Wasser als Resource, Rechte an dieser Ressource und den Schutz dieser Ressource regelt und sich in diesem Bereich stellenweise mit dem vorliegenden Gesetz überschneidet, aber nicht widerspricht.
   Das Gesetz wird ergänzt durch eine wachsende Zahl häufig revidierter Normen oder Standards (vgl. zu diesen Normen allgemein 29.12.88/2) ergänzt, insbesondere folgende GB (guojia biazhun = zentrale Staatsnormen):
GB 8978 Allgemeine Norm für die Abgabe von Schmutzwasser ("integrated wastewater discharge standard", zu finden in http://env.stn.sh.en/shhb/law/wpb1.htm), Fassung von 1996;
GB 5084 Norm für die Qualität von Bewässerungswasser für Felder, zu finden in http://fzepb.fz.fj.cn/fzepb/biaozhun/ntsz.htm, Fassung von 1992;
GB 3838 für die Umweltqualität von Oberflächenwasser, http://env.stn.sh.en/shhb/law/hzb2.htm), von 1988;
GB 11 607 für die Qualität von Fischereiwasser, von 1989;
   Listen weiterer relevanter Normen (wie für die Abgabe von Radioaktivität, für die Abgabe von Schmutzstoffen durch bestimmte Industrien):
http://www.nepa.unep.net/st/stindex/htm
http://fjepb.fj.cn.net/fjepb/czbz.htm
http://www.chinalaw.net/dcd001/owa/cei.standard_page.
   Die Revision des vorliegenden Gesetzes 1996 hat die Vorschriften über die zuständigen Behörden ergänzt und erheblich erweitert. Ganz neu ist insbesondere § 10. Die umstrittene Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Umweltschutz- und allgemeinen sowie Wirtschaftsbehörden (vgl. z.B. §§ 52 II, 53 III) wurde aber nicht verändert. Neu ist ferner, daß für Städte nun zentrale Kläranlagen vorgeschrieben werden.

(2) Nämlich 23.8.82/1

(3) Was hier "staatlich festgestellt" sein soll, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Text. Objekt der Feststellung könnten auch die "Nutzungsfunktionen" sein; dann wäre zu übersetzen: "...aufgrund der [zentral]staatlich festgestellten Nutzungsfunktionen der Gewässer der Einzugsgebiete wichtiger Flüsse...". Wir übersetzen wie oben im Text, weil die gleiche Phrase im nächsten Paragraphen nur so übersetzt werden kann. Auch die "Nutzungsfunktionen" müssen aber in der staatlichen Planung der Wasserschutzmaßnahmen für die Einzugsgebiete nach § 10 I festgestellt werden, denn nur wenn feststeht, wie diese Gewässer genutzt werden dürfen, können auch solche Schutzmaßnahmen geplant werden.

(4) Der hier verwandte Ausdruck (rongdong) bezeichnet speziell in Kalkstein durch Kalk lösende Flüssigkeiten gebildete Höhlen.

(5) Entsprechende (analoge) Anwendung strafrechtlicher Vorschriften ist nicht mehr zulässig. Das neue Strafgesetz von 1997 enthält aber nun einen eigenen Abschnitt über Umweltdelikte (§§ 338-346), in dem mehrere Vorschriften Verstöße gegen die Vorschriften zum Gewässerschutz behandeln.

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg