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Chinas Recht 1999.11
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11.5.84/1
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Gesetz der VR China zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung(1)
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Verabschiedet auf der 5. Sitzung des Ständigen Ausschusses
des 6. Nationalen Volkskongresses am 11.5.1984. Neu gefaßt durch
Beschluß der 19. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen
Volkskongresses am 15.5.1996
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Inhalt:
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1. Kapitel: Allgemeine Regeln
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2. Kapitel: Festsetzung von Wasserumweltqualitätsnormen
und von Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe
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3. Kapitel: Überwachung und Steuerung der Verhütung
und Behandlung von Wasserverschmutzung
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4. Kapitel: Verhütung und Behandlung der Verschmutzung
von Oberflächenwasser
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5. Kapitel: Verhütung und Behandlung von Grundwasserverschmutzung
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6. Kapitel: Gesetzliche Verantwortung
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7. Kapitel: Ergänzende Regeln
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1. Kapitel: Allgemeine Regeln
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§ 1 Um Wasserverschmutzung zu verhüten und zu behandeln
und die Umwelt zu schützen und zu verbessern, um damit die menschliche
Gesundheit zu sichern, eine effektive Nutzung der Wasserressourcen zu gewährleisten
und die Entwicklung des Aufbaus der sozialistischen Modernisierung zu fördern,
wird dies Gesetz bestimmt.
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§ 2 Dies Gesetz gilt für die Verhütung und
Behandlung von Verschmutzung der Flüsse und Seen, Kanäle, Wassergräben,
Reservoirs und sonstiger oberirdischer Gewässer und des Grundwassers
im Gebiet der VR China.
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Für die Verhütung und Behandlung von
Meeresverschmutzung gelten andere gesetzliche Bestimmungen(2),
nicht dies Gesetz.
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§ 3 Die betroffenen Abteilungen des Staatsrats und die
territorialen Volksregierungen aller Stufen haben den Schutz der Wasserumwelt
in ihre Pläne aufzunehmen und Strategien und Maßnahmen zur Verhütung
und Behandlung der Wasserverschmutzung zu ergreifen.
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§ 4 Die Umweltschutzabteilungen der Volksregierungen
aller Stufen sind die Behörden, welche die Verhütung und Behandlung
der Wasserverschmutzung zusammenfassend überwachen und steuern.
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Die Schiffahrtsverwaltungsbehörden der
Verkehrsabteilungen aller Stufen sind die Behörden, welche die Verhütung
und Behandlung der Verschmutzung durch Schiffe überwachen und steuern.
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Die Wassernutzungs- und die Gesundheitsverwaltungsabteilungen,
die Geologie- und Bergwerks- und die Stadtverwaltungsabteilungen und die
Organe zum Schutze der Wasserressourcen wichtiger Flüsse unterstützen
in Verbindung mit ihren jeweiligen eigenen Aufgaben die Umweltschutzabteilungen
bei der Überwachung und Steuerung der Verhütung und Behandlung
von Wasserverschmutzung.
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§ 5 Alle Einheiten und Einzelpersonen tragen Verantwortung
für den Schutz der Wasserumwelt und sind berechtigt, Handlungen, welche
die Wasserumwelt verschmutzen und schädigen, zu beobachten und anzuzeigen.
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Einheiten und Einzelpersonen, welche durch Wasserverschmutzung
direkt geschädigt werden, sind berechtigt, zu verlangen, daß
der Schädiger die Beeinträchtigung beseitigt und den Schaden
ersetzt.
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2. Kapitel: Festsetzung von Wasserumweltqualitätsnormen
und von Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe
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§ 6 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt
staatliche Wasserumweltqualitätsnormen.
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Die Volksregierungen der PAS können zu
Punkten, die in den staatlichen Wasserumweltqualitätsnormen nicht
geregelt sind, territoriale ergänzende Normen bestimmen, die sie der
Umweltschutzabteilung des Staatsrats zu den Akten melden.
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§ 7 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt
aufgrund der staatlichen Wasserumweltqualitätsnormen und der wirtschaftlichen
und technischen Bedingungen des Staates staatliche Normen für die
Abgabe verschmutzender Stoffe.
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Die Volksregierungen der PAS können zu
Punkten, die in den staatlichen Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender
Stoffe nicht geregelt sind, territoriale ergänzende Normen für
die Abgabe das Wasser verschmutzender Stoffe bestimmen; zu Punkten, die
in den staatlichen Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender
Stoffe geregelt sind, können sie strengere als diese staatlichen Normen
bestimmen. Die territorialen Normen für die Abgabe das Wasser verschmutzender
Stoffe müssen der Umweltschutzabteilung des Staatsrats zu den Akten
gemeldet werden.
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Wann immer verschmutzende Stoffe in [ober- wie
unterirdische] Gewässer abgegeben werden, für die es bereits
territoriale Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe gibt, müssen
diese territorialen Normen eingehalten werden.
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§ 8 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrats und die
Volksregierungen der PAS müssen entsprechend den Erfordernissen der
Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung und entsprechend
den wirtschaftlichen und technischen Bedingungen des Staates zur rechten
Zeit die Wasserumweltqualitätsnormen und die Normen für die Abgabe
verschmutzender Stoffe revidieren.
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3. Kapitel: Überwachung und Steuerung der Verhütung
und Behandlung von Wasserverschmutzung
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§ 9 Die betroffenen Abteilungen des Staatsrats und die
territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen bei der Erschließung,
Nutzung, Regulierung und Zuteilung der Wasserressourcen umfassend planen
und alle Seiten berücksichtigen, vernünftige Durchflußmengen
der Flüsse und vernünftige Wasserstände der Seen und Reservoirs
und des Grundwassers bewahren, die natürliche Fähigkeit der Gewässer
zur Selbstreinigung bewahren.
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§ 10 Die Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung
muß für jedes Einzugsgebiet und jedes Territorium zusammenfassend
geplant werden. Für die Einzugsgebiete wichtiger Flüsse wird
die vom Staat festgelegte Planung der Verhütung und Behandlung von
Wasserverschmutzung von der Umweltschutzabteilung des Staatsrates zusammen
mit dessen für die Planung zuständigen Abteilung, seiner Wassernutzungsverwaltungsabteilung
und seinen sonst zuständigen Abteilungen sowie den Volksregierungen
der PAS aufgestellt und dem Staatsrat zur Genehmigung gemeldet.
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Für andere die Grenzen von Provinzen bzw.
Kreisen überschreitende Einzugsgebiete von Flüssen wird die Planung
der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung aufgrund der
vom Staat festgelegten Planung der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung
für die Einzugsgebiete wichtiger Flüsse und der tatsächlichen
Verhältnisse vor Ort von der Umweltschutzabteilung der Volksregierung
auf Provinz- oder höherer Stufe zusammen mit ihrer Wassernutzungsverwaltungsabteilung
und ihren sonst zuständigen Abteilungen sowie den Volksregierungen
der betroffenen Territorien aufgestellt und dem Staatsrat oder der Volksregierung
auf Provinzstufe zur Genehmigung gemeldet. Für andere die Grenzen
von Kreisen, aber nicht von Provinzen überschreitende Einzugsgebiete
von Flüssen wird die Planung der Verhütung und Behandlung von
Wasserverschmutzung von der Volksregierung auf Provinzstufe dem Staatsrat
zu den Akten gemeldet.
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Die genehmigte Planung der Verhütung und
Behandlung von Wasserverschmutzung ist die Grundlage für die Verhütung
und Behandlung von Wasserverschmutzung; Korrekturen der Planung müssen
von der Behörde genehmigt werden, welche die Planung genehmigt hat.
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Aufgrund der rechtmäßig genehmigten
Planungen der Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung für
die Einzugsgebiete der Flüsse müssen die Volksregierungen von
der Kreisstufe aufwärts die Festsetzung von Planung zur Verhütung
und Behandlung von Wasserverschmutzung in ihrem jeweiligen Territorium
organisieren und diese Planung in die mittel- und langfristigen und die
Jahrespläne zur volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung
ihres Territoriums aufnehmen.
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§ 11 Die betroffenen Abteilungen des Staatsrats und
die territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen die Verteilung
der Industrie vernünftig planen und Wasserverschmutzung verursachende
Unternehmen reorganisieren und technisch umgestalten, müssen umfassende
Maßnahmen ergreifen, um [Wasserverschmutzung] zu verhüten und
zu behandeln, den Grad der Mehrfachnutzung von Wasser erhöhen, die
Ressourcen vernünftig nutzen und die Mengen abgegebener Abwässer
und verschmutzender Stoffe verringern.
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§ 12 Die Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts
können für Gewässer bekannter landschaftlich reizvoller
Gegenden, wichtige Fischereigewässer und andere Gewässer von
besonderem wirtschaftlichen und kulturellen Wert Schutzgebiete bestimmen
und Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, daß die
Wasserqualität des Schutzgebiets den Wasserqualitätsnormen für
die festgesetzte Verwendung entspricht.
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§ 13 Bei Bauvorhaben, bei deren Errichtung, Ausbau oder
Umbau verschmutzende Stoffe direkt oder indirekt in Gewässer abgegeben
werden, sowie bei anderen Anlagen auf dem Wasser sind die staatlichen Vorschriften
zur Steuerung des Umweltschutzes bei Bauvorhaben zu beachten.
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Im schriftlichen Bericht über die Auswirkungen
eines Bauvorhabens auf die Umwelt sind die Wasserverschmutzung, die das
Vorhaben erzeugen kann, und die Auswirkungen auf die ökologische Umwelt
zu bewerten und Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung zu bestimmen,
und [der Bericht] ist im vorgeschriebenen Verfahren der betroffenen Umweltschutzabteilung
zur Prüfung und Genehmigung zu melden. Wenn in Kanälen, Wassergräben,
Reservoirs und sonstigen Wassernutzungsprojekten Öffnungen angebracht
werden, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden sollen, muß die
Abteilung, die das betreffende Wassernutzungsprojekt steuert, zugestimmt
haben.
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Bei Bauvorhaben sind Anlagen zur Verhütung
und Behandlung von Wasserverschmutzung gleichzeitig mit dem Hauptvorhaben
zu entwerfen, auszuführen und in Betrieb bzw. Gebrauch zu nehmen.
Die Anlagen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung sind
von der Umweltschutzabteilung zu überprüfen, und wenn sie nicht
die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen, ist es nicht gestattet,
mit dem Bauvorhaben den Betrieb aufzunehmen bzw. es zu gebrauchen.
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Im schriftlichen Bericht über die Auswirkungen
eines Bauvorhabens auf die Umwelt müssen sich [auch] die Äußerungen
der Einheiten und der Bevölkerung des Ortes des Vorhabens finden.
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§ 14 Unternehmen und Institutionseinheiten, die direkt
oder indirekt verschmutzende Stoffe in Gewässer abgeben, müssen
gemäß den Vorschriften der Umweltschutzabteilung des Staatsrats
ihre Anlagen zur Abgabe und zur Behandlung von verschmutzenden Stoffen
sowie die Arten, Mengen und Dichten der bei normalen Betriebsbedingungen
abgegebenen verschmutzenden Stoffe bei der Umweltschutzabteilung ihres
Ortes melden und registrieren und technische Unterlagen zur Verhütung
und Behandlung der Wasserverschmutzung zur Verfügung stellen.
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Wenn es große Änderungen bei den
Arten, Mengen oder Dichten der Wasser verschmutzenden Stoffe gibt, die
von den im vorigen Absatz bestimmten Schmutzstoffe abgebenden Einheiten
abgegeben werden, muß dies unverzüglich berichtet werden; der
normale Gebrauch ihrer Anlagen zur Behandlung von Wasser verschmutzenden
Stoffen ist aufrechtzuerhalten; wenn solche Anlagen abgerissen oder stillgelegt
werden sollen, ist vorher der Umweltschutzabteilung der Volksregierung
ihres Ortes auf Kreis- oder höherer Stoffe zu berichten und deren
Genehmigung einzuholen.
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§ 15 Wenn Unternehmen und Institutionseinheiten verschmutzende
Stoffe in Gewässer abgeben, zahlen sie Verschmutzungsgebühren
nach den staatlichen Vorschriften; wenn sie die [zentral]staatlich oder
territorial bestimmten Normen für die Abgabe verschmutzender Stoffe
überschreiten, zahlen sie nach den staatlichen Vorschriften Gebühren
für Verschmutzung über die Norm hinaus.
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Verschmutzungsgebühren und Gebühren
für Verschmutzung über die Norm hinaus sind für die Verhütung
und Behandlung von Verschmutzung zu verwenden, sie dürfen nicht für
andere Zwecke zweckentfremdet werden.
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Über die Norm hinaus Schmutzstoffe abgebende
Unternehmen und Institutionseinheiten haben eine Planung festzulegen, die
Bewältigung [dieses Problems] durchzuführen und die Planung zur
Bewältigung des Problems der Umweltschutzabteilung der Volksregierung
ihres Ortes auf Kreis- oder höherer Stoffe zu den Akten zu melden.
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§ 16 Bei Gewässern, bei denen auch mit der normgemäßen
Abgabe von Wasser verschmutzenden Stoffen die [zentral]staatlich bestimmten
Wasserumweltsqualitätsnormen nicht erreicht werden, kann die Volksregierung
auf Provinz- oder höherer Stufe Regelungen durchführen, mit denen
die Gesamtmengen der Abgabe hauptsächlicher verschmutzender Stoffe
unter Kontrolle gebracht wird, und bei Unternehmen, die verpflichtet sind,
die abgegebene Verschmutzung zu verringern, die abgegebenen Mengen dieser
hauptsächlichen verschmutzenden Stoffe überprüft und festgelegt
werden. Die konkrete Methode [dazu] wird vom Staatsrat festgelegt.
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§ 17 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrats kann zusammen
mit dessen Wassernutzungsverwaltungsabteilung und den betroffenen Volksregierungen
auf Provinzstufe aufgrund der Nutzungsfunktionen von Gewässern der
[zentral]staatlich festgestellten Einzugsgebiete wichtiger Flüsse(3)
und der wirtschaftlichen und technischen Bedingungen der betreffenden Gebiete
auf die Provinzgrenzgewässer dieser Einzugsgebiete wichtiger Flüsse
anzuwendende Wasserumweltsqualitätsnormen feststellen, die dem Staatsrat
gemeldet und nach dessen Genehmigung angewandt werden.
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§ 18 Die zum Schutze der Wasserressourcen der [zentral]staatlich
festgestellten Einzugsgebiete wichtiger Flüsse tätigen Organe
sind für die Beobachtung und Messung der Wasserumweltsqualität
der Provinzgrenzgewässer des Einzugsgebietes, in dem sie sich befinden,
und für die unverzügliche Meldung ihrer Beobachtungs- und Meßergebnisse
an die Umweltschutz- und die Wassernutzungsverwaltungsabteilung des Staatsrats
verantwortlich; gibt es ein mit Genehmigung des Staatsrats errichtetes
Führungsorgan zum Schutz der Wasserressourcen des Einzugsgebiets,
müssen die Beobachtungs- und Meßergebnisse unverzüglich
diesem Organ gemeldet werden.
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§ 19 Städtisches Schmutzwasser muß zusammengefaßt
behandelt werden.
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Die zuständigen Abteilungen des Staatsrats
und die territorialen Volksregierungen aller Stufen haben den Schutz der
städtischen Wasserressourcen und die Verhütung und Behandlung
städtischer Wasserverschmutzung in die städtische Bauplanung
aufzunehmen, städtische Abwässerleitungsnetze zu errichten und
zu vervollkommnen, planmäßig Anlagen zur zusammengefaßten
Behandlung des städtischen Schmutzwassers zu errichten und die umfassende
Bereinigung der städtischen Wasserumwelt zu verbessern.
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Die Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung
städtischen Schmutzwassers leisten entsprechend den staatlichen Vorschriften
mit der Schmutzwasserbehandlung denjenigen, die Schmutzstoffe abgeben,
entgeltliche Dienste und erheben Schmutzwasserbehandlungskosten [im folgenden:
Abwassergebühren], um den normalen Betrieb der Anlagen zur zusammengefaßten
Behandlung des Schmutzwassers zu gewährleisten. Wer Schmutzwasser
an Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung städtischen Schmutzwassers
abgibt und Abwassergebühren zahlt, zahlt nicht außerdem noch
Verschmutzungsgebühren. Die erhobenen Abwassergebühren sind für
den Bau und Betrieb der Anlagen zur zusammengefaßten Behandlung städtischen
Schmutzwassers zu verwenden, sie dürfen nicht für andere Zwecke
zweckentfremdet werden.
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Die konkreten Methoden für die Erhebung,
Verwaltung und Verwendung der Abwassergebühren für Anlagen zur
zusammengefaßten Behandlung städtischen Schmutzwassers werden
vom Staatsrat bestimmt.
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§ 20 Die Volksregierungen auf Provinz- und höherer
Stufe können Schutzgebiete für Oberflächenwasserressourcen
für Trinkwasser [im folgenden: Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete]
abgrenzen. Die Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete unterteilen sich
in Schutzgebiete ersten Ranges und weiterer Ränge. Nahe den Wasserentnahmestellen
bei Oberflächenwasserressourcen für Trinkwasser können bestimmte
Wasser- und Landflächen als Schutzgebiete ersten Ranges abgegrenzt
werden. Außerhalb der Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete ersten
Ranges können bestimmte Wasser- und Landflächen als Schutzgebiete
weiterer Ränge abgegrenzt werden. Die Schutzgebiete aller Ränge
müssen geographisch klar abgegrenzt sein.
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Es ist verboten, in Gewässer der Oberflächen-Trinkwasserschutzgebiete
ersten Ranges Schmutzwasser abzugeben.
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Es ist verboten, in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten
ersten Ranges zu schwimmen oder Tourismus oder andere Aktivitäten
zu betreiben, die Trinkwasser-Gewässer verschmutzen können.
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Es ist verboten, in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten
ersten Ranges Baulichkeiten neu zu errichten oder zu erweitern, die mit
den Wasserlieferungsanlagen und dem Schutz der Wasserressourcen nichts
zu tun haben.
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Wenn in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten
ersten Ranges bereits Öffnungen angebracht worden sind, durch die
Schmutzstoffe abgegeben werden, gibt entsprechend den vom Staatsrat festgelegten
Zuständigkeiten die Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe
Anweisung, innerhalb einer bestimmten Frist diese Öffnungen zu beseitigen
oder [das Problem anderweitig] zu bewältigen.
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Der Schutz der unterirdischen Trinkwasserressourcen
muß verbessert werden.
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Die konkreten Methoden zum Schutz der Trinkwasserressourcen
werden vom Staatsrat bestimmt.
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§ 21 In dringenden Fällen, insbesondere wenn Trinkwasserressourcen
erheblich verschmutzt werden und die Sicherheit der Wasserversorgung gefährdet
wird, müssen die Umweltschutzabteilungen nach Meldung an die Volksregierung
gleicher Stufe zur Genehmigung zwangsweise Dringlichkeitsmaßnahmen
ergreifen, eingeschlossen die Anweisung an die betreffenden Unternehmen
und Institutionseinheiten, die Abgabe verschmutzender Stoffe zu verringern
oder einzustellen.
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§ 22 Die Unternehmen müssen saubere Produktionstechnologien
mit hochgradig effizienter Nutzung des Rohmaterials und geringen Abgabemengen
verschmutzender Stoffe wählen, die Steuerung [dieser Prozesse] verbessern
und die Erzeugung das Wasser verschmutzender Stoffe verringern.
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Der Staat führt Regelungen durch, mit denen
erheblich die Wasserumwelt verschmutzende zurückgebliebene Produktionstechnologien
und Anlagen ausgeschieden werden.
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Die übergreifend wirtschaftslenkenden Staatsratsabteilungen
zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen geben Listen
bekannt, auf denen die erheblich die Wasserumwelt verschmutzenden Produktionstechnologien,
deren Verwendung [nach] einer bestimmten Frist verboten ist, und die erheblich
die Wasserumwelt verschmutzenden Anlagen, deren Produktion, Absatz, Einfuhr
und Gebrauch [nach] einer bestimmten Frist verboten sind, aufgeführt
werden.
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Wer die auf den Listen nach dem vorigen Absatz
aufgeführten Anlagen produziert, absetzt, einführt oder gebraucht,
hat innerhalb der von den übergreifend wirtschaftslenkenden Staatsratsabteilungen
zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen bestimmten Fristen
Produktion, Absatz, Einfuhr und Gebrauch dieser Anlagen einzustellen. Wer
die auf den Listen nach dem vorigen Absatz aufgeführten Produktionstechnologien
gebraucht, hat innerhalb der von den übergreifend wirtschaftslenkenden
Staatsratsabteilungen zusammen mit den [sonst] betroffenen Staatsratsabteilungen
bestimmten Fristen den Gebrauch dieser Technologien einzustellen.
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Die nach den vorangehenden zwei Absätzen
ausgeschiedenen Anlagen dürfen nicht anderen zum Gebrauch übertragen
werden.
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§ 23 Der Staat verbietet die Neuerrichtung nicht über
Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung
verfügender kleiner chemisch Papierbrei erzeugender Unternehmen, [Textil]färbereien
und -druckereien, Farbstoffe herstellender, gerbender, galvanisierender,
Öl raffinierender, Schädlingsbekämpfungsmittel herstellender
und sonst erheblich die Wasserumwelt verschmutzender Unternehmen.
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§ 24 Die Probleme mit Schmutzstoffe abgebenden Einheiten,
die Gewässer erheblich verschmutzen, werden innerhalb bestimmter Fristen
geregelt.
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Zur befristeten Regelung der Probleme von Unternehmen
und Institutionseinheiten, für die direkt die Zentrale oder die Volksregierung
einer PAS zuständig sind, macht die Umweltschutzabteilung der Volksregierung
der PAS einen Vorschlag, welcher der Volksregierung gleicher Stufe zur
Beschlußfassung gemeldet wird. Zur befristeten Regelung der Probleme
von Unternehmen und Institutionseinheiten, für welche die Volksregierung
einer Stadt, eines Kreises oder einer tieferen Stufe zuständig ist,
macht die Umweltschutzabteilung der Volksregierung der Stadt oder des Kreises
einen Vorschlag, welcher der Volksregierung gleicher Stufe zur Beschlußfassung
gemeldet wird. Die Schmutzstoffe abgebenden Einheiten müssen die Pflichten
zur Regelung ihrer Probleme fristgemäß erfüllen.
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§ 25 Die Umweltschutzabteilungen der Volksregierungen
aller Stufen und die betroffenen überwachenden und steuernden Abteilungen
sind berechtigt, die Schmutzstoffe abgebenden Einheiten ihres Zuständigkeitsbereiches
vor Ort zu überprüfen; die überprüften Einheiten haben
die Umstände wahrheitsgemäß wiederzugeben und die erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die überprüfenden Behörden
haften für die Wahrung der technischen und geschäftlichen Geheimnisse
der überprüften Einheiten.
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§ 26 Die Grenzen von Verwaltungsgebieten überschreitende
Streitigkeiten um Wasserverschmutzung werden von den betroffenen Volksregierungen
in Verhandlungen oder koordinierend von der ihnen gemeinsamen Volksregierung
höherer Stufe beigelegt.
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4. Kapitel: Verhütung und Behandlung von Verschmutzung
oberirdischer Gewässer
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§ 27 In Trinkwasserschutzgebieten und Schutzgebieten
für Gewässer bekannter landschaftlich reizvoller Gegenden, wichtige
Fischereigewässer und andere Gewässer von besonderem wirtschaftlichen
und kulturellen Wert dürfen keine neuen Öffnungen errichtet werden,
durch die Schmutzstoffe abgegeben werden. Wenn in der Nähe von Schutzgebieten
neue Öffnungen errichtet werden, durch die Schmutzstoffe abgegeben
werden, ist zu gewährleisten, daß die Gewässer des Schutzgebiets
nicht verschmutzt werden.
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Wenn bei schon vor Bekanntmachung dieses Gesetzes
bestehenden Öffnungen, durch die Schmutzstoffe abgegeben werden, die
abgegebenen verschmutzenden Stoffe die staatlichen oder territorialen Normen
überschreiten, muß dies Problem geregelt werden; Schmutzstoffe
abgebende Öffnungen, die Trinkwasserquellen gefährden, müssen
verlegt werden.
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§ 28 Gibt es bei Schmutzstoffe abgebenden Einheiten
Unfälle oder sonst plötzliche Vorkommnisse, und überschreiten
die abgegebenen verschmutzenden Stoffe die normal abgegebenen Mengen und
führen zu Wasserverschmutzungsfällen, oder könnten sie dazu
führen, so sind sofort Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen
und die Einheiten zu benachrichtigen, die durch die Wasserverschmutzung
gefährdet oder geschädigt werden können, und es ist der
örtlichen Umweltschutzabteilung zu berichten. Wenn Schiffe Verschmutzungsunfälle
verursachen, muß man der nächsten Schiffahrtsverwaltung berichten
und sich einer Untersuchung und Regelung unterwerfen.
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Wird ein Fischereiverschmutzungsunfall verursacht,
so muß man sich der Untersuchung und Regelung durch die überwachenden
und steuernden Organe der Fischereiaufsichtsverwaltung unterwerfen.
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§ 29 Es ist verboten, Öle, Säuren, Laugen
oder stark giftige Abfallflüssigkeiten in Gewässer abzugeben.
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§ 30 Es ist verboten, in Gewässern Wagen und Behälter
zu säubern, die Öle oder giftige verschmutzende Stoffe geladen
bzw. enthalten haben.
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§ 31 Es ist verboten, in Gewässer Quecksilber,
Cadmium, Arsen, Chrom, Blei, Cyanverbindungen, gelben Phosphor und sonstige
lösliche stark giftige Abfälle in Gewässer abzugeben, abzukippen
oder direkt zu vergraben.
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Für Plätze, auf denen lösliche
stark giftige Abfälle abgelagert werden, sind Maßnahmen zu ergreifen,
um Wasser abzuhalten und Durchsickern und Abflüssen vorzubeugen.
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§ 32 Es ist verboten, in Gewässer Industrieabfälle,
städtischen Müll oder andere Abfälle abzugeben und abzukippen.
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§ 33 Es ist verboten, auf Watten und Ufern unter der
Linie des höchsten Wasserstandes von Flüssen, Seen, Kanälen,
Wassergräben und Reservoirs feste Abfälle und andere verschmutzende
Stoffe aufzuhäufen oder zu lagern.
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§ 34 Es ist verboten, in Gewässer radioaktive feste
Abfälle oder stark oder mittel radioaktive Stoffe enthaltende Abwässer
abzugeben oder abzukippen.
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In Gewässer abgegebene schwach radioaktive
Stoffe enthaltende Abwässer haben den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen und Normen zum Strahlenschutz zu entsprechen.
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§ 35 Wenn warme Abwässer in Gewässer abgegeben
werden, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten,
daß die Temperatur des Gewässers den Wasserumweltsqualitätsnormen
entspricht, um der Gefahr einer Wärmeverschmutzung vorzubeugen.
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§ 36 Wenn Krankheitskeime enthaltendes Schmutzwasser
abgegeben wird, muß es eine entgiftende Behandlung durchlaufen haben;
es darf erst abgegeben werden, wenn es den einschlägigen Staatsnormen
entspricht.
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§ 37 Wenn in Bewässerungskanäle für Felder
industrielle Abwässer oder städtisches Schmutzwasser abgegeben
werden, muß gewährleistet werden, daß am strömungsabwärts
nächsten Punkt für die Entnahme von Wasser zur Bewässerung
die Wasserqualität den Normen für Wasser zur Bewässerung
von Feldern entspricht.
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Bei der Verwendung von industriellen Abwässern
oder städtischem Schmutzwasser zur Bewässerung muß der
Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers und der landwirtschaftlichen
Produkte vorgebeugt werden.
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§ 38 Die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
muß den staatlichen Bestimmungen und Normen zum sicheren Gebrauch
von Schädlingsbekämpfungsmitteln entsprechen.
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Transport und Lagerung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
und die Entsorgung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Wirkungsdauer
abgelaufen ist, sind verstärkt zu steuern, um Wasserverschmutzung
vorzubeugen.
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§ 39 Die Landwirtschaftsverwaltungen der Volksregierungen
von der Kreisstufe aufwärts und andere betroffene Abteilungen müssen
Maßnahmen ergreifen, um die landwirtschaftlichen Produzenten zu einem
wissenschaftlichen, vernünftigen Einsatz von Kunstdünger und
Schädlingsbekämpfungsmitteln anzuleiten und den übermäßigen
Einsatz von Kunstdünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln
unter Kontrolle zu bringen und die dadurch verursachte Wasserverschmutzung
zu unterbinden.
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§ 40 Das von Schiffen abgegebene Öl enthaltende
Schmutzwasser und Haushaltsschmutzwasser hat den Normen für die Abgabe
von verschmutzenden Stoffen durch Schiffe zu entsprechen. Wenn im Seetransport
tätige Schiffe in Binnengewässer und Häfen kommen, müssen
die Normen für die Abgabe von verschmutzenden Stoffen durch Schiffe
der Binnengewässer eingehalten werden.
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Restöl und Altöl der Schiffe ist herauszuholen;
seine Abgabe in Gewässer ist verboten.
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Es ist verboten, Schiffmüll in Gewässer
zu kippen.
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Wenn Schiffe Öle oder giftige Güter
laden und transportieren, sind Maßnahmen zu ergreifen, um dem Abfließen
und Durchsickern vorzubeugen und zu verhindern, daß die Güter
ins Wasser fallen und Wasserverschmutzung verursachen.
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5. Kapitel: Verhütung und Behandlung von Grundwasserverschmutzung
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§ 41 Es ist Unternehmen und Institutionseinheiten verboten,
Sickerbrunnen, Sickergruben, [Erd]spalten oder ausgewaschene Höhlen(4)
zu verwenden, um giftige verschmutzende Stoffe enthaltende Abwässer,
Krankheitsstoffe enthaltendes Schmutzwasser und andere Abfälle abzugeben
oder abzukippen.
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§ 42 Ohne eine Erdschicht, die ein Durchsickern gut
verhindert, ist es Unternehmen und Institutionseinheiten verboten, ohne
ein Durchsickern verhindernde Maßnahmen Gräben und Teiche zum
Transport oder zur Aufbewahrung giftige verschmutzende Stoffe enthaltender
Abwässer, Krankheitsstoffe enthaltenden Schmutzwassers und anderer
Abfälle zu verwenden.
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§ 43 Bei der Erschließung von Grundwasser in mehreren
Schichten müssen, wenn das Grundwasser in den verschiedenen wasserhaltigen
Schichten sehr unterschiedlicher Qualität ist, die verschiedenen Schichten
getrennt erschlossen werden; bereits verschmutztes versickertes Wasser
und Wasser unter Druck darf nicht vermischt [mit anderem Grundwasser] erschlossen
werden.
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§ 44 Bei unterirdischen Bauvorhaben und unterirdischer
Exploration und Ausbeutung von Bergwerksressourcen müssen Schutzmaßnahmen
ergriffen werden, um Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern.
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§ 45 Bei künstlicher rückführender Bewässerung
zur Auffüllung des Grundwassers darf dessen Qualität nicht verschlechtert
werden.
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6. Kapitel: Gesetzliche Verantwortung
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§ 46 Wenn jemand in Verletzung dieses Gesetzes eine
der folgenden Handlungen begeht, können die Umweltschutzabteilungen
oder die Schiffahrtsverwaltungen in den Verkehrsabteilungen je nach den
Umständen ihn verwarnen oder ihm eine Geldbuße auferlegen:
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1. Wenn jemand sich weigert, wie von der Umweltschutzabteilung
des Staatsrates bestimmt die Abgabe verschmutzender Stoffe zu melden und
zu registrieren, oder wenn er eine falsche Meldung macht,
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2. wenn jemand die Überprüfung durch die Umweltschutzabteilungen
oder die betroffenen überwachenden und steuernden Abteilungen verweigert
oder verfälscht,
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3. wenn jemand entgegen Kap. 4 und 5 dieses Gesetzes verschmutzende
Stoffe und Abfallstoffe lagert, aufhäuft, abstößt, abkippt
oder abgibt,
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4. wenn jemand nicht gemäß den staatlichen Vorschriften
Verschmutzungsgebühren oder Gebühren für Verschmutzung über
die Norm hinaus bezahlt.
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Methode und Sätze der Geldbußen werden
in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz bestimmt.
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§ 47 Wenn jemand entgegen § 13 Abs. 3 bei einem
Bauvorhaben die Anlagen zur Verhütung und Behandlung von Wasserverschmutzung
nicht errichtet, oder wenn sie nicht die staatlich vorgeschriebenen Anforderungen
erfüllen, und dennoch die Produktion oder der Gebrauch aufgenommen
wird, gibt die Umweltschutzabteilung, welche den Bericht über die
Auswirkungen dieses Bauvorhabens auf die Umwelt genehmigt hat, Anweisung,
die Produktion bzw. den Gebrauch einzustellen und kann eine Geldbuße
verhängen.
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§ 48 Wenn entgegen § 14 Abs. 2 die Schmutzstoffe
abgebende Einheit vorsätzlich die Anlagen zur Behandlung von Wasser
verschmutzenden Stoffen nicht normal betreibt oder diese Einlagen ohne
die Genehmigung der Umweltschutzabteilung eigenmächtig abreißt
oder stillegt, und die abgegebenen verschmutzenden Stoffe die festgelegten
Normen überschreiten, wird [diese Einheit] von der Umweltschutzabteilung
der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe angewiesen,
den normalen Betrieb der Anlagen wiederaufzunehmen bzw. die Anlagen innerhalb
einer bestimmten Frist wieder zu montieren und in Betrieb zu nehmen, und
eine Geldbuße verhängt.
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§ 49 Wenn jemand entgegen § 20 Abs. 4 in Oberflächen-Trinkwasserschutzgebieten
ersten Ranges Baulichkeiten neu errichtet oder erweitert, die mit den Wasserlieferungsanlagen
und dem Schutz der Wasserressourcen nichts zu tun haben, so gibt entsprechend
den vom Staatsrat bestimmten Zuständigkeiten eine Volksregierung auf
Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, den Betrieb einzustellen oder
zu schließen.
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§ 50 Wenn jemand entgegen § 22 Anlagen produziert,
absetzt, einführt oder gebraucht, deren Produktion, Absatz, Einfuhr
oder Gebrauch verboten ist, oder Technologien wählt, deren Wahl verboten
ist, weist ihn die allgemein wirtschaftsleitende Abteilung der Volksregierung
auf Kreis- oder höherer Stufe an, dies zu korrigieren; bei schwerwiegenden
Umständen berichtet diese Abteilung der Volksregierung gleicher Stufe
und schlägt ihr vor, entsprechend den vom Staatsrat bestimmten Zuständigkeiten
Anweisung zu geben, den Betrieb einzustellen oder zu schließen.
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§ 51 Wenn jemand entgegen § 23 kleine Unternehmen
errichtet, die nicht über Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung
von Wasserverschmutzung verfügen und erheblich die Wasserumwelt verschmutzen,
gibt die Volksregierung der Stadt oder des Kreises, wo sie sich befinden,
oder eine höhere Volksregierung Anweisung, sie zu schließen.
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§ 52 Wenn die Probleme von Unternehmen und Institutionseinheiten,
die Gewässer erheblich verschmutzen, innerhalb bestimmter Fristen
geregelt werden sollen und nicht fristgemäß geregelt werden,
kann, abgesehen davon, daß nach den staatlichen Vorschriften mindestens
verdoppelte Gebühren für Verschmutzung über die Norm hinaus
erhoben werden, entsprechend der Gefahr und den Schäden, die verursacht
werden, eine Geldbuße verhängt oder Anweisung gegeben werden,
den Betrieb einzustellen oder zu schließen.
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Die Geldbuße wird von der Umweltschutzabteilung
beschlossen. Die Anweisung an Unternehmen und Institutionseinheiten, den
Betrieb einzustellen oder zu schließen, wird von der territorialen
Volksregierung beschlossen, welche beschlossen hatte, daß die Probleme
[dieser Einheiten] innerhalb bestimmter Fristen geregelt werden sollten;
die Anweisung an der Zentrale direkt unterstehende Unternehmen und Institutionseinheiten,
den Betrieb einzustellen oder zu schließen, muß dem Staatsrat
zur Genehmigung gemeldet werden.
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§ 53 Gegen Einheiten, die in Verletzung dieses Gesetzes
Verschmutzung abgeben und Wasserverschmutzungsfälle verursachen, wird
entsprechend der Gefahr oder dem Schaden, die sie verursacht haben, von
der Umweltschutzabteilung der territorialen Volksregierung des Unfallorts
auf Kreis- oder höherer Stufe eine Geldbuße verhängt.
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Wird ein Fischereiverschmutzungsunfall verursacht,
oder verursacht ein Schiff einen Wasserverschmutzungsfall, so wird je nachdem
vom Fischereiaufsichtsverwaltungsorgan oder von der Schiffahrtsverwaltungsbehörde
der Verkehrsabteilung des Unfallsortes entsprechend der Gefahr oder dem
Schaden, die verursacht worden sind, eine Geldbuße verhängt.
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Wird ein Wasserverschmutzungsfall verursacht,
und sind die Umstände relativ schwerwiegend, so werden gegen die verantwortlichen
Personen von der Einheit, bei der sie sich befinden, oder von der leitenden
Einheit höherer Stufe Verwaltungssanktionen [=Disziplinarmaßnahmen]
verhängt.
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§ 54 Wenn ein Beteiligter sich dem Beschluß über
eine Verwaltungsbuße nicht unterwerfen will, kann er innerhalb von
15 Tagen ab dem Tag, an dem er die Mitteilung [des Beschlusses] erhalten
hat, beim Volksgericht Klage erheben; wenn er innerhalb der Frist weder
Klage erhebt noch dem Beschluß nachkommt, beantragt die Behörde,
welche den Beschluß über die Verwaltungsbuße erlassen
hat, beim Volksgericht Zwangsvollstreckung.
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§ 55 Eine Einheit, welche die Gefahr von Wasserverschmutzung
verursacht, ist verantwortlich dafür, diese Gefahr zu beseitigen,
und sie entschädigt Einheiten und Einzelpersonen, die direkt geschädigt
werden.
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Streitigkeiten über die Haftung auf Schadenersatz
und die Höhe des Schadenersatzes können auf Verlangen der Beteiligten
von der Umweltschutzabteilung oder der Schiffahrtsverwaltungsbehörde
der Verkehrsabteilung erldigt werden; wenn sich Beteiligte dem erledigenden
Beschluß nicht unterwerfen wollen, können sie beim Volksgericht
Klage erheben. Die Beteiligten können auch direkt beim Volksgericht
Klage erheben.
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Wenn Wasserverschmutzungsschäden von einem
Dritten vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden
sind, haftet der Dritte.
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Wenn der Geschädigte selbst dafür
verantwortlich ist, daß Wasserverschmutzungsschäden herbeigeführt
worden sind, haftet die Schmutzstoffe abgebende Einheit nicht.
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§ 56 Wenn eine Naturkatastrophe völlig auf höherer
Gewalt beruht, und mit unverzüglich ergriffenen vernünftigen
Maßnahmen sich nicht vermeiden ließ, daß Wasserverschmutzungsschaden
verursacht wird, besteht keine Haftung.
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§ 57 Wenn ein in Verletzung dieses Gesetzes verursachter
schwerer Fall von Wasserverschmutzung zu schwerwiegenden Folgen - großen
öffentlichen oder privaten Vermögensschäden oder Körperverletzungen
oder Tod - geführt hat, kann die strafrechtliche Verantwortung der
betreffenden verantwortlichen Personen entsprechend § 115 oder §
187 des Strafgesetzes verfolgt werden.(5)
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§ 58 Wenn im Umweltschutz überwachende und steuernde
Personen oder andere betroffene Beamte ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen,
ihr Amt vernachlässigen, um ihres privaten Nutzens willen das Recht
verletzen, werden von der Einheit, bei der sie sich befinden, oder einer
höheren zuständigen Behörde Verwaltungssanktionen [=Disziplinarmaßnahmen]
gegen sie verhängt; wenn [ihr Verhalten] eine Straftat bildet, wird
nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
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7. Kapitel: Ergänzende Regeln
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§ 59 Wenn Einzelgewerbetreibende verschmutzende Stoffe
in Gewässer abgeben, und die Verschmutzung schwer ist, wird vom Ständigen
Ausschuß des Volkskongresses der PAS unter Berücksichtigung
der in diesem Gesetz bestimmten Grundsätze eine Methode zur Regelung
bestimmt.
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§ 60 In diesem Gesetz bedeuten:
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1. "Wasserverschmutzung", daß in einem Gewässer
dadurch, daß ein Stoff eingebracht wird, chemisch, physikalisch,
biologisch oder im Bereich der Radioaktivität eine besondere Veränderung
herbeigeführt wird, welche die effektive Nutzung des Wassers beeinträchtigt,
die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die ökologische
Umwelt zerstört und zu einer Verschlechterung der Wasserqualität
führt;
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2. "verschmutzende Stoffe" Stoffe, die zu Wasserverschmutzung
führen können;
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3. "giftige verschmutzende Stoffe" verschmutzende Stoffe,
die, wenn sie direkt oder indirekt in die Körper von Lebewesen aufgenommen
werden, Krankheiten, irreguläres Verhalten, Veränderungen des
Erbguts, den Verlust biologischer Funktionen, organische Veränderungen
oder den Tod dieser Lebewesen oder ihrer Nachkommen herbeiführen;
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4. "Öle" jede Art von Öl und die daraus raffinierten
Produkte;
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5. "Fischereigewässer" sind abgegrenzte Gebiete, in
denen Fische und Krebse laichen, in denen sie Futter suchen, in denen sie
überwintern, oder durch die sie zurückschwimmen, sowie Zuchtgebiete
für Fische, Krebse, Muscheln und Tang.
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§ 61 Die Umweltschutzabteilung des Staatsrates bestimmt
aufgrund dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen und meldet sie dem
Staatsrat; nach dessen Genehmigung werden sie angewandt.
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§ 62 Dies Gesetz wird vom 1.11.1984 an angewandt.
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Quelle: Ggb 1996.599, http://env.stn.sh.cn/shhb/law/law2.htm
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Anmerkungen:
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(1) Dies Gesetz wird ergänzt durch nach §
61 erlassene Ausführungsbestimmungen vom 1989, die wir nicht mit übersetzen,
weil sie zwar weiterhin gelten, aber bei der Revision des Gesetzes 1996
nicht mit revidiert wurden,und wohl über kurz oder lang mit ihrer
Neufassung zu rechnen ist. Außerdem sind ihre Vorschriften zu den
Sätzen der Verschmutzungsgebühren vielfach durch territoriale
Bestimmungen verdrängt worden; vgl. z.B. die "Ausführungsbestimmungen"
zu den Gebühren für Fujian, vom 19.10.1991, in http://fzepb.fz.fj.cn/fzepb/biaozhun/lyk.html;
für Shanghai, revidiert 15.12.1997, in http://env.stn.sh.en/shhb/law/d5.htm.
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Neben diesem Gesetz gibt es ein "Wassergesetz
der VR China" vom 21.1.1988, das den Hochwaserschutz und die Nutzung von
Wasser als Resource, Rechte an dieser Ressource und den Schutz dieser Ressource
regelt und sich in diesem Bereich stellenweise mit dem vorliegenden Gesetz
überschneidet, aber nicht widerspricht.
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Das Gesetz wird ergänzt durch eine wachsende
Zahl häufig revidierter Normen oder Standards (vgl. zu diesen Normen
allgemein 29.12.88/2) ergänzt, insbesondere folgende GB (guojia biazhun
= zentrale Staatsnormen):
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GB 8978 Allgemeine Norm für die Abgabe von Schmutzwasser
("integrated wastewater discharge standard", zu finden in http://env.stn.sh.en/shhb/law/wpb1.htm),
Fassung von 1996;
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GB 5084 Norm für die Qualität von Bewässerungswasser
für Felder, zu finden in http://fzepb.fz.fj.cn/fzepb/biaozhun/ntsz.htm,
Fassung von 1992;
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GB 3838 für die Umweltqualität von Oberflächenwasser,
http://env.stn.sh.en/shhb/law/hzb2.htm), von 1988;
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GB 11 607 für die Qualität von Fischereiwasser,
von 1989;
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Listen weiterer relevanter Normen (wie für
die Abgabe von Radioaktivität, für die Abgabe von Schmutzstoffen
durch bestimmte Industrien):
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http://www.nepa.unep.net/st/stindex/htm
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http://fjepb.fj.cn.net/fjepb/czbz.htm
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http://www.chinalaw.net/dcd001/owa/cei.standard_page.
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Die Revision des vorliegenden Gesetzes 1996
hat die Vorschriften über die zuständigen Behörden ergänzt
und erheblich erweitert. Ganz neu ist insbesondere § 10. Die umstrittene
Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Umweltschutz- und allgemeinen
sowie Wirtschaftsbehörden (vgl. z.B. §§ 52 II, 53 III) wurde
aber nicht verändert. Neu ist ferner, daß für Städte
nun zentrale Kläranlagen vorgeschrieben werden.
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(2) Nämlich 23.8.82/1
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(3) Was hier "staatlich festgestellt" sein soll, ergibt
sich nicht eindeutig aus dem Text. Objekt der Feststellung könnten
auch die "Nutzungsfunktionen" sein; dann wäre zu übersetzen:
"...aufgrund der [zentral]staatlich festgestellten Nutzungsfunktionen der
Gewässer der Einzugsgebiete wichtiger Flüsse...". Wir übersetzen
wie oben im Text, weil die gleiche Phrase im nächsten Paragraphen
nur so übersetzt werden kann. Auch die "Nutzungsfunktionen" müssen
aber in der staatlichen Planung der Wasserschutzmaßnahmen für
die Einzugsgebiete nach § 10 I festgestellt werden, denn nur wenn
feststeht, wie diese Gewässer genutzt werden dürfen, können
auch solche Schutzmaßnahmen geplant werden.
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(4) Der hier verwandte Ausdruck (rongdong) bezeichnet
speziell in Kalkstein durch Kalk lösende Flüssigkeiten gebildete
Höhlen.
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(5) Entsprechende (analoge) Anwendung strafrechtlicher
Vorschriften ist nicht mehr zulässig. Das neue Strafgesetz von 1997
enthält aber nun einen eigenen Abschnitt über Umweltdelikte (§§
338-346), in dem mehrere Vorschriften Verstöße gegen die Vorschriften
zum Gewässerschutz behandeln.
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Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel,
Hamburg