Chinas
Recht VI.2
4.4.89/1
BEACHTEN
SIE: Die unten dem Gesetz beigefügten "Ansichten" sind durch
24.11.99/1 ersetzt worden!
Verwaltungsprozeßgesetz
der VR China
Verabschiedet
vom 7. Nationalen Volkskongreß auf der 2. Sitzung am 4.4.1989(1)
[Ergänzt
durch]
"Einige Ansichten des Obersten
Volksgerichts zur sorgfältigen Durchführung des Verwaltungsprozeßgesetzes der
VR China", versuchsweise durchgeführt, AktZ. Fafa 1991/19, vom 11.6.1991,
[im folgenden jeweils kursiv nach den entsprechenden Kapitel des
Verwaltungsprozeßgesetzes beigefügt]; INZWISCHEN ERSETZT DURCH 24.11.89/1!
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1 Um zu gewährleisten, daß die
Volksgerichte Verwaltungssachen richtig und rechtzeitig behandeln, um die
legalen Rechte der Bürger, juristischen Personen und sonstigen Organisationen
zu wahren und um eine dem Recht gemäße Ausübung der Verwaltungsbefugnisse durch
die Behörden zu schützen und zu überwachen, wird aufgrund der Verfassung dies
Gesetz bestimmt.
§
2 Wenn Bürger, juristische Personen
und sonstige Organisationen der Ansicht sind, daß konkrete Verwaltungsakte von
Behörden oder deren Beamten ihre legalen Rechte verletzen, haben sie das Recht,
nach diesem Gesetz bei den Volksgerichten Klage zu erheben.
§
3 Das Volksgericht übt in
Verwaltungssachen das Recht der Behandlung und Entscheidung [der Sache]
unabhängig aus und unterliegt keiner Einmischung seitens der Behörden,
gesellschaftlicher Körperschaften oder einzelner.
Bei den Volksgerichten werden Kammern für
Verwaltungssachen eingerichtet, die die Verwaltungssachen behandeln.
§
4 Bei der Behandlung von
Verwaltungssachen gehen die Volksgerichte von den Tatsachen aus und nehmen das
Gesetz zur Richtschnur.
§
5 Bei der Behandlung von
Verwaltungssachen prüfen die Volksgerichte, ob konkrete Verwaltungsakte dem
Recht entsprechen.
§
6 Bei der Behandlung von
Verwaltungssachen wenden die Volksgerichte gemäß dem Recht die Institutionen
der Behandlung [des Falls] im Kollegium, des Ausschlusses [möglicherweise
befangener Gerichtspersonen], der öffentlichen Behandlung und Entscheidung und
der abschließenden Behandlung in zwei Instanzen an.
§
7 Im Verwaltungsprozeß haben die
Parteien die gleiche gesetzliche Stellung.
§
8 Bürger aller Volksgruppen haben das
Recht, Verwaltungsprozesse unter Verwendung der Sprache und Schrift ihrer
Volksgruppe durchzuführen.
In Gebieten, in denen sich eine Minderheit
konzentriert, oder in denen mehrere Volksgruppen zusammenleben, muß das
Volksgericht bei der Behandlung von Fällen und der Ausgabe von Rechtsurkunden
eine von der örtlichen Volksgruppe bzw. den örtlichen Volksgruppen allgemein
verwandte Sprache und Schrift verwenden.
Pozeßteilnehmern, welche die von der
örtlichen Volksgruppe bzw. den örtlichen Volksgruppen allgemein verwandte
Sprache und Schrift nicht verstehen, muß das Volksgericht einen Dolmetscher
stellen.
§
9 Die Parteien haben im
Verwaltungsprozeß das Recht, streitig zu verhandeln.
§
10 Die Volksstaatsanwaltschaft hat das
Recht, Verwaltungsprozesse rechtlich zu überwachen.
2.
Kapitel: Bereich der anzunehmenden Fälle
§
11 Die Volksgerichte nehmen Klagen an,
welche von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen erhoben
werden, weil sie sich in den folgenden Fällen konkreten Verwaltungsakten nicht
unterwerfen wollen:
1. weil sie sich Verwaltungsstrafen wie
Haft, Geldbußen, der Einziehung von Erlaubnisnachweisen und Scheinen, der
Anweisung zu Einstellung von Produktion oder Betrieb oder der Konfiszierung von
Vermögensgegenständen nicht unterwerfen wollen,
2. weil sie sich Verwaltungszwangsmaßnahmen
wie der Einschränkung der körperlichen Freiheit oder der Versiegelung oder
Pfändung oder dem Einfrieren von Vermögensgütern nicht unterwerfen wollen,
3. weil sie der Ansicht sind, daß Behörden
ihre gesetzlich bestimmte [Gewerbe]betriebsautonomie verletzt haben,
4. weil sie der Ansicht sind, daß die bei
den Behörden beantragte Ausgabe von Erlaubnisnachweisen und Scheinen den vom
Recht bestimmten Voraussetzungen entspricht, die Behörden aber die Ausgabe
ablehnen oder [ihren Antrag] nicht beantworten,
5. weil sie beantragt haben, daß Behörden
ihre vom Recht bestimmten Pflichten zum Schutz von Personen- oder
Vermögensrechten erfüllen, die Behörden aber die Erfüllung [der Pflicht]
ablehnen oder [den Antrag] nicht beantworten,
6. weil sie der Ansicht sind, daß Behörden
nicht dem Recht gemäß Trostgeld (Unterstützung) gewährt haben,
7. weil sie der Ansicht sind, daß Behörden
die Erfüllung von Pflichten entgegen dem Recht verlangen,
8. weil sie der Ansicht sind, daß Behörden
andere Personen- oder Vermögensrechte(2) verletzen.
Andere Verwaltungssachen als nach dem
vorigen Absatz nehmen die Volksgerichte zur Behandlung an, wenn Gesetze oder
andere Rechtsnormen vorschreiben, daß Klage erhoben werden kann.
§
12 Die Volksgerichte nehmen von
Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen gegen die folgenden
Dinge erhobene Klagen nicht an:
1. Staatliche Handlungen der
Landesverteidigung und in den auswärtigen Beziehungen(3),
2. Rechtsnormen und Satzungen(4) der
Verwaltung und Beschlüsse und Befehle, die von Behörden festgesetzt oder
erlassen wurden und allgemeine Bindungskraft haben,
3. Beschlüsse von Behörden über
[disziplinarische] Belohnung und Bestrafung und über die Betrauung und
Entpflichtung von Beamten der Behörden,
4. konkrete Verwaltungsakte, die nach den
Vorschriften der Gesetze von der Behörde vorzunehmende endgültige Verfügungen
sind.
Fafa
1991/19 Nr.1: Bereich der anzunehmenden Fälle
1. Mit
"konkreten Verwaltungsakten" sind von staatlichen Behörden oder ihren
Beamten, von durch Gesetze oder andere Rechtsnormen ermächtigten Organisationen
oder von durch Behörden beauftragten Organisationen oder Einzelpersonen bei
Verwaltungsaktivitäten in Ausübung von Amtsbefugnissen der Verwaltung gerade
gegenüber besonders bestimmten Bürgern, juristischen Personen oder anderen
Organisationen betreffend besonders bestimmter konkreter Angelegenheiten
erlassene einseitige Akte gemeint, die Rechte und Pflichten dieser Bürger,
juristischen Personen oder anderen Organisationen betreffen.
2.
Gemäß dem Bereich der anzunehmenden Fälle nach § 11 des
Verwaltungsprozeßgesetzes können Bürger, die sich einem Beschluß der
Arbeitserziehungskommission über Arbeitserziehung nicht unterwerfen wollen,
beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben.
Wenn sich Bürger einem Beschluß der
Behörden für öffentliche Sicherheit über die zwangsweise Inhaftierung zur
Untersuchung nicht unterwerfen wollen, können sie beim Volksgericht
Verwaltungsklage erheben.
Wenn Bürger sich von den
Geburtenplanungsstellen verhängten Verwaltungssanktionen in Gestalt von
Mehrgeburtengebühren und Geldbußen nicht unterwerfen wollen, können sie beim
Volksgericht Verwaltungsklage erheben.
3. In §
12 Nr. 4 des Verwaltungsprozeßgesetzes ist von "konkreten
Verwaltungsakten, die nach Gesetzesvorschriften von der Behörde vorzunehmende
endgültige Entscheidungen sind" die Rede; dabei sind mit
"Gesetzesvorschriften" schriftliche Normen gemeint, welche vom
Nationalen Volkskongreß oder seinem Ständigen Ausschuß im
Gesetzgebungsverfahren bestimmt, erlassen und bekanntgemacht worden sind.
Wenn andere Rechtsnormen oder Satzungen
bestimmen, daß Behörden zu irgendwelchen Angelegenheiten "endgültige
Entscheidungen" treffen können, und sich Bürger, juristische Personen oder
andere Organisationen aufgrund dessen ergehenden "endgültigen
Entscheidungen" nicht unterwerfen wollen und beim Volksgericht nach dem
Recht Klagen erheben, muß das Volksgericht diese Klagen annehmen.
4. Wenn
Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen sich Entscheidungen von
Behörden in Entschädigungsfragen nicht unterwerfen wollen, können sie beim
Volksgericht Verwaltungsklage erheben.
5. Wenn
sich Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen von Behörden
aufgrund von Amtsbefugnissen erlassenen Beschlüssen über zwangsweise
Entschädigung nicht unterwerfen wollen, können sie nach dem Recht
Verwaltungsklage erheben.
6. Wenn
Behörden als Vermittler Streitigkeiten über Zivilrechte zwischen Bürgern,
juristischen Personen und anderen Organisationen schlichten oder nach Gesetzen
und sonstigen Rechtsnormen durch Schiedsverfahren regeln, und Beteiligte sich
der Schlichtung oder dem Schiedsspruch nicht unterwerfen wollen und beim
Volksgericht klagen, nimmt das Volksgericht den Fall nicht als Verwaltungssache
an.
7. Wenn
Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen sich einem Beschluß
einer Volksregierung oder vorgesetzten Stelle darüber, wem das Eigentum oder
Gebrauchsrecht an Land, Bodenschätzen, Wäldern und anderen Ressourcen zusteht,
nicht unterwerfen wollen und nach dem Recht beim Volksgericht Klage erheben,
muß das Volksgericht sie als Verwaltungssache annehmen.(5)
8. Wenn
Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen wegen einer
nichtamtlichen Handlung eines Beamten einer Behörde beim Volksgericht
Verwaltungsklage erheben, nimmt das Volksgericht sie nicht an.
3.
Kapitel: Zuständigkeit
§
13 Die Volksgerichte der Grundstufe
sind für Verwaltungssachen der ersten Instanz zuständig.
§
14 Die Volksgerichte der Mittelstufe
sind in erster Instanz für folgende Verwaltungssachen zuständig:
1. Für Fälle der Feststellung von
Erfindungspatentrechten und der vom Zoll vorgenommenen Regelungen,
2. für Fälle, in denen gegen konkrete
Verwaltungsakte der Abteilungen des Staatsrats oder der Volksregierungen der
PAS geklagt wird,
3. für große, komplizierte Fälle ihres
[örtlichen] Zuständigkeitsgebiets.
§
15 Die Volksgerichte der Oberstufe sind
in erster Instanz für große, komplizierte Fälle ihres [örtlichen]
Zuständigkeitsgebiets zuständig.
§
16 Das Oberste Volksgericht ist in
erster Instanz für landesweit gesehen große, komlizierte Fälle zuständig.
§
17 Für Verwaltungssachen ist das
Volksgericht des Ortes zuständig, an dem sich die Behörde befindet, welche
ursprünglich den konkreten Verwaltungsakt erlassen hat. Für Fälle, die eine
erneute Beratung durchlaufen haben, und bei denen die Behörde der erneuten
Beratung den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt geändert hat, ist auch das
Volksgericht der Behörde der erneuten Beratung zuständig.
§
18 Für Klagen, die erhoben werden, weil
man sich die körperliche Freiheit beschränkenden Volksgerichtsmaßnahmen nicht
unterwerfen will, ist das Volksgericht des Ortes zuständig, an dem sich der
Beklagte befindet, und auch das des Ortes, an dem sich der Kläger befindet.
§
19 Für wegen unbeweglicher
Vermögensgüter erhobene Verwaltungsklagen ist das Volksgericht des Ortes des
unbeweglichen Vermögens zuständig.
§
20 In Fällen, in denen mehrere
Volksgerichte zuständig sind, kann der Kläger nach seiner Wahl bei einem davon
Klage erheben. Wenn der Kläger bei mehreren zuständigen Volksgerichten Klage
erhebt, ist das Volksgericht zuständig, welches die Klageschrift zuerst
erhalten hat.
§
21 Wenn ein Volksgericht bemerkt, daß
ein zur Behandlung angenommener Fall nicht in seine Zuständigkeit fällt, muß es
ihn dem zuständigen Volksgericht überweisen. Das Volksgericht, dem überwiesen
wird, darf seinerseits nicht weiter überweisen.
§
22 Wenn das zuständige Volksgericht aus
besonderen Gründen die Zuständigkeit nicht ausüben kann, wird die Zuständigkeit
vom Volksgericht höherer Stufe bestimmt.
Kommt es zu einem Streit von Volksgerichten
über die Zuständigkeit, so wird er von den streitenden Seiten in Verhandlungen
beigelegt. Bleiben die Verhandlungen erfolglos, so wird [der Fall] dem
gemeinsamen [vorgesetzten] Volksgericht höherer Stufe zur Bestimmung der
Zuständigkeit gemeldet.
§
23 Das Volksgericht höherer Stufe ist
berechtigt, Verwaltungssachen, für die in erster Instanz ein Volksgericht
tieferer Stufe zuständig ist, zu behandeln und zu entscheiden; es kann auch
Verwaltungssachen, für die es in erster Instanz zuständig ist, einem Volksgericht
tieferer Stufe zur Behandlung und Entscheidung übertragen.
Wenn ein Volksgericht tieferer Stufe der
Ansicht ist, daß eine Verwaltungssache, für die es in erster Instanz zuständig
ist, von einem Volksgericht höherer Stufe behandelt und entschieden werden
sollte, kann es sie dem Volksgericht höherer Stufe zum Beschluß darüber melden.
Fafa
1991/19 Nr.2: Zuständigkeit
9. Die
besonderen Volksgerichte(6) errichten keine Kammern für Verwaltungssachen und
nehmen keine [Klagen in] Verwaltungssachen an.
10.
Wenn einer der drei folgenden Fälle vorliegt, handelt es sich um einen Fall, in
dem entsprechend § 17 des Verwaltungsprozeßgesetzes die "Behörde der
erneuten Beratung den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt geändert
hat":
1) Wenn die Behörde der erneuten Beratung
die Tatsachenfeststellungen des ursprünglichen konkreten Verwaltungsakts
geändert hat,
2) wenn die Behörde der erneuten Beratung
andere Gesetze, sonstige Rechtsnormen oder Satzungen heranzieht als der
ursprüngliche konkrete Verwaltungsakt,
3) wenn die Behörde der erneuten Beratung
das Ergebnis des ursprünglichen konkreten Verwaltungsakts geändert hat, das
heißt den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt aufgehoben, teilweise
aufgehoben oder geändert hat.
11. In
§ 18 des Verwaltungsprozeßgesetzes schließt der "Ort, an dem sich der
Kläger befindet" seinen Wohnort, seinen ständigen Aufenthaltsort und den
Ort ein, an dem er sich befindet, während er in seiner persönlichen Freiheit
beschränkt wird.
4.
Kapitel: Prozeßbeteiligte
§
24 Nach diesem Gesetz klagende Bürger,
juristische Personen und andere Organisationen sind Kläger.
Wenn ein klageberechtigter Bürger gestorben
ist, können seine nahen Verwandten Klage erheben.
Wenn eine klageberechtigte juristische Person
oder andere Organisation [zu bestehen] aufgehört hat, kann die juristische
Person oder andere Organisation, welche ihre
Rechte übernimmt, Klage erheben.
§
25 Wenn Bürger, juristische Personen
und andere Organisationen direkt beim Volksgericht klagen, ist die Behörde,
welche den konkreten Verwaltungsakt erlassen hat, Beklagte.
In Fällen, die eine erneute Beratung
durchlaufen haben, und bei denen die Behörde der erneuten Beratung den
ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt aufrechterhalten hat, ist die Behörde,
welche den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt erlassen hat, Beklagte; wenn
die erneut beratende Behörde den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt
geändert hat, ist die erneut beratende Behörde Beklagte.
Wenn mehrere Behörden den gleichen
konkreten Verwaltungsakt erlassen haben, sind die Verwaltungbehörden, die
gemeinsam den konkreten Verwaltungsakt erlassen haben, gemeinsame Beklagte.
Bei konkreten Verwaltungsakten, die von
einer durch Gesetz oder andere Rechtsnormen ermächtigten Organisation erlassen
worden sind, ist diese Organisation Beklagte. Bei konkreten Verwaltungsakten,
die von einer von einer Behörde beauftragten Organisation erlassen worden sind,
ist die beauftragende Behörde Beklagte.
Wenn die Behörde aufgelöst worden ist, ist
die Behörde Beklagte, welche die Ausübung ihrer Amtsbefugnisse fortsetzt.
§
26 Wenn auf einer Seite oder beiden
Seiten mehrere Personen stehen, und es wegen des gleichen konkreten
Verwaltungsakts oder gleichartiger konkreter Verwaltungsakte zu
Verwaltungssachen gekommen ist, und das Volksgericht der Ansicht ist, daß
[diese Fälle] zusammengefaßt behandelt werden können, bildet es [aus ihnen]
einen gemeinsamen Prozeß.
§
27 Andere Bürger, juristische Personen
oder andere Organisationen, welche an dem konkreten Verwaltungsakt, gegen den
geklagt wird, materiell interessiert sind, können beantragen oder vom
Volksgericht aufgefordert werden, als Dritte am Prozeß teilzunehmen.
§
28 Für einen nicht
prozeßhandlungsfähigen Bürger führt sein gesetzlicher Vertreter
vertretungsweise den Prozeß. Wenn die gesetzlichen Vertreter sich gegenseitig
die Verantwortung für die Vertretung zuschieben, bestimmt das Volksgericht
einen von ihnen, der vertretungsweise den Prozeß führt.
§
29 Parteien und gesetzliche Vertreter
können ein bis zwei Personen beauftragen, vertretungsweise den Prozeß zu
führen.
Als Prozeßvertreter können Anwälte,
gesellschaftliche Körperschaften, nahe Verwandte des klagenden Bürgers oder von
der Einheit, bei der er sich befindet, empfohlene Personen sowie andere vom
Volksgericht zugelassene Bürger beauftragt werden.
§
30 Der vertretungsweise einen Prozeß
führende Anwalt kann entsprechend den Vorschriften das auf den Fall bezügliche
Material durchsehen, bei den betroffenen Organisationen und Bürgern
Untersuchungen durchführen und Beweise sammeln. Über Material, das Staatsgeheimnisse oder Privatangelegenheiten
Einzelner berührt, muß er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Verschwiegenheit
bewahren.
Mit Erlaubnis des Volksgerichts können
andere Prozeßvertreter und die Parteien die Unterlagen über die gerichtliche
Behandlung des Falles durchsehen, soweit nicht Staatsgeheimnisse oder
Privatangelegenheiten Einzelner berührt werden.
Fafa
1991/19 Nr.3: Prozeßbeteiligte
12.
Wenn ein klageberechtigter Bürger stirbt, sind seine klagenden nahen Verwandten
Kläger. Zu den nahen Verwandten gehören der Ehegatte, Eltern, Kinder,
Geschwister, Großeltern, Enkel.
13.
Wenn sich mehrere Parteien dem gleichen Verwaltungsakt nicht unterwerfen wollen
und beim Volksgericht klagen, sind sie als Kläger Streitgenossen.
14.
Wenn eine andere Organisation, die nicht die Eigenschaften einer juristischen
Person hat, beim Volksgericht Verwaltungsklage erhebt, wird ihr
Hauptverantwortlicher als ihr gesetzlicher Vertreter behandelt; gibt es keinen
Hauptverantwortlichen, so kann ein tatsächlich Verantwortlicher als ihr
gesetzlicher Vertreter behandelt werden.
15.
Wenn während des Prozesses der Hauptverantwortliche der klagenden juristischen
Person oder anderen Organisation oder der beklagten Behörde ausgetauscht wird,
und dies dazu führt, daß der am Prozeß beteiligte gesetzliche Vertreter
ebenfalls ausgetauscht werden muß, so muß dem Volksgericht ein Nachweis der
Identität des neuen gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden, der [dann] weiter
am Prozeß teilnimmt; bereits vorgenommene Prozeßhandlungen binden den weiter am
Prozeß teilnehmenden [neuen] gesetzlichen Vertreter.
16.
Wenn eine erneut beratende Behörde innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist
keinen Beschluß nach erneuter Beratung faßt, und eine Partei sich dem
ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt nicht unterwirft und beim Volksgericht
klagt, muß die Behörde, die den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt
erlassen hat, Beklagte sein.
17. Das
Volksgericht kann im Verfahren erster Instanz mit dem Einverständnis des
Klägers von Amts wegen Beklagte hinzunehmen oder ändern. Wenn der Beklagte
geändert werden müßte, und der Kläger damit nicht einverstanden ist, wird die
Klage durch Verfügung zurückgewiesen.
18.
Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen sich dem konkreten
Verwaltungsakt einer Außenstelle einer Behörde nicht unterwerfen wollen und
beim Volksgericht klagen, muß die Behörde [selbst] Beklagte sein, soweit nicht
Gesetze oder andere Rechtsnormen die Außenstelle als [selbst] ermächtigt
behandeln.
19.
Wenn sich Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen einem
Regelungsbeschluß nicht unterwerfen wollen, der von einer Behörde und anderen,
die keine Behörde sind, gemeinsam unterschrieben worden ist, und beim
Volksgericht Verwaltungsklage erheben, muß die Behörde, die den Beschluß
erlassen hat, Beklagte sein; wer nicht Behörde ist, kann nicht Beklagter sein.
Wenn jedoch die Rechte von Bürgern, juristischen Personen oder anderen
Organisationen verletzt worden und Ersatzleistungen erforderlich sind, kann das
Volksgericht denjenigen, der keine Behörde ist, auffordern, als Dritter am
Prozeß teilzunehmen.
20. Das
Volksgericht lädt Parteien durchweg mit schriftlicher Vorladung vor.
21.
"An dem konkreten Verwaltungsakt, gegen den geklagt wird, materiell
interessiert" bedeutet in § 27, daß zu diesem konkreten Verwaltungsakt
gesetzliche Beziehungen bestehen, die Rechte und Pflichten beinhalten.
22.
Wenn eine Behörde wegen einer rechtsverletzenden Tatsache Sanktionen gegen
mehrere gemeinsame Rechtsverletzer verhängt hat, und sich davon ein Teil der
Sanktion nicht unterwirft, sondern beim Volksgericht klagt, und das
Volksgericht feststellt, daß die anderen von der Sanktion Betroffenen, die
nicht geklagt haben, an dem konkreten Verwaltungsakt, gegen den geklagt wird,
materiell interessiert sind, muß es sie auffordern, als Dritte am Prozeß
teilzunehmen.
23.
Dritte sind berechtigt, zu dem Fall in Bezug stehende Klageforderungen zu
erheben; wenn sie sich dem Urteil des Volksgerichts in erster Instanz nicht
unterwerfen wollen, sind sie berechtigt, Berufung einzulegen.
24.
Wenn Parteien Prozeßvertreter beauftragen, müssen sie dem Volksgericht ein
ermächtigendes Auftragsschreiben übergeben. Das Auftragsschreiben muß die
Gegenstände des Auftrags und den Umfang der [Vertretungs]macht angeben und vom
Volksgericht geprüft und gebilligt werden. Die Aufhebung des Auftrags muß dem
Volksgericht schriftlich mitgeteilt werden.
25.
Wird eine gesellschaftliche Körperschaft beauftragt, so wird ihr gesetzlicher
Vertreter als beauftragter Prozeßvertreter angesehen. Mit dem Einverständnis
des Auftraggebers kann der gesetzliche Vertreter der gesellschaftlichen
Körperschaft als Prozeßvertreter ein Mitglied der Körperschaft bestimmen oder
einen Anwalt bestellen.
26.
Parteien und ihre Prozeßvertreter können sich aus den von der Kammer
untersuchten Unterlagen, deren Durchsicht ihnen gestattet worden ist, etwas
abschreiben, dürfen sie aber nicht eigenmächtig vervielfältigen.
27.
Wenn die erneut beratende Behörde den ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt
geändert hat, ist sie Beklagte, sie kann aber ein bis zwei Beamte der Behörde,
welche die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, zu Prozeßvertretern
bestellen, sie kann auch nach dem Recht ihre [eigenen] Beamten oder Anwälte zu
Prozeßvertretern bestellen.
5.
Kapitel: Beweise
§
31 Es gibt folgende Arten von Beweisen:
1. Urkundenbeweise,
2. Sachbeweise,
3. Material, das angesehen oder angehört
werden kann,
4. Zeugenaussagen,
5. Parteivortrag,
6. Gutachten,
7. Untersuchungs- und Schauplatzkontrolle.
Die vorstehend aufgeführten Beweise werden
von der Kammer auf ihre Wahrheit überprüft, dann können sie als Grundlage für
die Feststellungen des Falles dienen.
§
32 Der Beklagte ist verantwortlich für
die Vorlage von Beweisen zu dem erlassenen konkreten Verwaltungsakt, er muß die
Beweise und normativen Schriftstücke, auf die sich der Erlaß dieses
Verwaltungsakts stützt, vorlegen.
§
33 Im Verlaufe des Prozesses darf der
Beklagte nicht von sich aus Beweise über den Kläger und die Zeugen sammeln.(7)
§
34 Das Volksgericht ist berechtigt, von
den Parteien die Vorlage oder Ergänzung von Beweisen zu verlangen.
Das Volksgericht ist berechtigt, bei
betroffenen Behörden und bei anderen Organisationen und Bürgern Beweise zu
erheben.
§
35 Wenn das Volksgericht im Verlaufe
des Prozesses zu der Ansicht gelangt, daß zu einer speziellen Frage ein Gutachten
erforderlich ist, muß es sie der vom Recht bestimmten begutachtenden Stelle zur
Begutachtung übertragen; gibt es keine vom Recht bestimmten begutachtende
Stelle, so wird die Frage von einer vom Volksgericht bestimmten begutachtenden
Stelle begutachtet.
§
36 Wenn Beweise vernichtet werden oder
verlorengehen könnten, oder ihre Erhebung später Schwierigkeiten machen könnte,
können Prozeßbeteiligte beim Volksgericht Beweissicherung beantragen, und das
Volksgericht kann auch von sich aus Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
Fafa
1991/19 Nr.4: Beweise
28.
Nach § 33 des Verwaltungsprozeßgesetzes darf im Verlaufe des Verfahrens der
Beklagte nicht selbst beim Kläger und bei Zeugen Beweise sammeln, und ebenso
dürfen Anwälte, die Vertreter des Beklagten sind, beim Kläger und bei Zeugen
keine Beweise sammeln.
29. Ist
streitig, ob der Kläger die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben hat, so
trägt der Beklagte die Beweislast.
30.
Wenn der Beklagte vor Abschluß der Behandlung des Falls in erster Instanz hauptsächliche
Beweise für den konkreten Verwaltungsakt oder die normierenden Schriftstücke,
auf die er sich stützt, nicht vorlegt oder nicht vorlegen kann, so kann das
Urteil des Volksgerichts aufgrund von §§ 32 und 54 Nr.2 des
Verwaltungsprozeßgesetzes den mit der Klage angegriffenen konkreten
Verwaltungsakt aufheben.
6.
Kapitel: Erhebung und Annahme der Klage
§
37 In Verwaltungssachen in dem Bereich,
in dem das Volksgericht Fälle annimmt, können Bürger, juristische Personen und
andere Organisationen zunächst bei der nächsthöheren bzw. bei der von Gesetzen
und sonstigen Rechtsnormen bestimmten Behörde eine erneute Beratung beantragen,
und wenn sie sich deren Ergebnis nicht unterwerfen wollen, dann noch beim
Volksgericht Klage erheben; sie können auch unmittelbar beim Volksgericht Klage
erheben.
Wenn Gesetze und sonstige Rechtsnormen
vorschreiben, daß zunächst bei einer Behörde eine erneute Beratung beantragt
und, wenn man sich dem Ergebnis der erneuten Beratung nicht unterwerfen will,
noch beim Volksgericht Klage erhoben wird, so wird demgemäß verfahren.
§
38 Wenn Bürger, juristische Personen
und andere Organisationen bei einer Behörde eine erneute Beratung beantragen,
muß die erneut beratende Behörde innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Erhalts
der Anklageschrift an Beschluß fassen, soweit Gesetze und andere Rechtsnormen
nichts anderes bestimmen.
Wenn sich der Antragsteller dem in der
erneuten Beratung gefaßten Beschluß nicht unterwerfen will, kann er innerhalb
von 15 Tagen vom Tag des Erhalts des schriftlichen Beschlusses der erneuten
Beratung an beim Volksgericht klagen. Wenn die erneut beratende Behörde
innerhalb der Frist keinen Beschluß trifft, kann der Antragsteller innerhalb
von 15 Tagen von dem Tag an, an dem die Frist für die erneute Beratung
abgelaufen ist, beim Volksgericht klagen, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§
39 Wenn Bürger, juristische Personen
und andere Organisationen unmittelbar beim Volksgericht Klage erheben, müssen
sie das innerhalb von drei Monaten ab dem Tage tun, an dem sie von dem Erlaß
des konkreten Verwaltungsaktes erfahren, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
§
40 Wenn Bürger, juristische Personen
und andere Organisationen wegen höherer Gewalt oder anderen besonderen
Umständen vom Recht bestimmte Fristen versäumen, können sie innerhalb von 10
Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses eine Fristverlängerung beantragen, über
die das Volksgericht beschließt.
§
41 Die Klageerhebung muß folgenden
Bedingungen entsprechen:
1. Der Kläger ist ein Bürger, eine
juristische Person oder eine andere Organisation, der bzw. die der Ansicht ist,
daß ein konkreter Verwaltungsakt seine bzw. ihre legalen Rechte verletzt,
2. es gibt einen klaren Beklagten,
3. es gibt ein konkretes Klageverlangen und
Tatsachen als Grundlage,
4. die Klage gehört in den Bereich, in dem
Klagen von den Volksgerichten angenommen werden, und das Volksgericht, das sie
erhalten hat, ist für sie zuständig.
§
42 Wenn das Volksgericht eine
Klageschrift erhalten hat, überprüft es sie und muß innerhalb von sieben Tagen
entweder das Verfahren über den Fall eröffnen oder verfügen, daß die Klage
nicht angenommen wird. Wenn der Kläger sich der Verfügung nicht unterwerfen
will, kann er Berufung einlegen.
Fafa
1991/19 Nr.5: Erhebung und Annahme der Klage
31.
Wenn das Gesetz bestimmt, daß eine Partei, die sich einem konkreten
Verwaltungsakt nicht unterwerfen will, beim Volksgericht Klage erheben, aber
auch eine erneute Beratung beantragen kann, auf die hin von der Behörde der
erneuten Beratung endgültig entschieden wird, so kann, wenn eine Partei die
Wahl trifft, erneute Beratung zu beantragen, sie dann nicht mehr beim
Volksgericht Verwaltungsklage erheben. Wenn eine Partei sowohl Verwaltungklage
erhebt, als auch erneute Beratung beantragt, so gilt die Stelle als von ihr
gewählt, welche die betreffenden Unterlagen zuerst erhält; erhalten sie die
Unterlagen gleichzeitig, so trifft die Partei die Wahl.
32.
Wenn eine Partei, die sich dem konkreten Verwaltungsakt einer Behörde nicht
unterwerfen will, nach dem Recht zunächst erneute Beratung beantragen muß,
aber, ohne erneute Beratung beantragt zu haben, direkt beim Volksgericht Klage
erhebt, nimmt das Volksgericht diese Klage nicht an.
33.
Wenn Gesetze und andere Rechtsnormen nicht regeln, ob man gegen konkrete
Verwaltungsakte einer Behörde beim Volksgericht Klage erheben kann, und eine
Partei sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwerfen will, den eine
Behörde vor Inkrafttreten des Verwaltungsprozeßgesetzes erlassen hat und beim
Volksgericht Klage erhebt, nimmt das Volksgericht sie nicht an. Wenn aber die
Partei erst nach Inkrafttreten des Verwaltungsprozeßgesetzes erfährt, daß die
Behörde den konkreten Verwaltungsakt erlassen hat, muß das Volksgericht nach
dem Recht [die Klage] annehmen.
34.
Wenn eine Behörde, die einen konkreten Verwaltungsakt erläßt, keinen
schriftlichen Beschluß darüber erstellt oder zustellt, braucht eine Partei, die
sich dem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwerfen will, bei der Klageerhebung
nur seine Existenz beweisen zu können und den anderen Voraussetzungen der
Klageerhebung zu entsprechen, dann muß das Volksgericht die Klage annehmen.
35.
Wenn eine Behörde einen konkreten Verwaltungsakt erläßt, ohne die Partei über
ihr Klagerecht oder die Klagefrist zu unterrichten, und die Partei
infolgedessen verspätet beim Volksgericht Klage erhebt, so rechnet die
Klagefrist von dem Zeitpunkt an, zu dem die Partei tatsächlich von ihrem
Klagerecht oder der Klagefrist erfahren hat; die Dauer der Verspätung darf
jedoch ein Jahr nicht übersteigen.
36.
Wenn das Urteil eines Volksgerichts einen konkreten Verwaltungsakt einer
Behörde aufgehoben hat, die Behörde dann einen neuen konkreten Verwaltungsakt
erläßt, und die Partei sich auch diesem Verwaltungsakt nicht unterwerfen will,
kann sie dagegen in einer neuen Verwaltungssache beim Volksgericht Klage
erheben. Wenn die Behörde aufgrund der gleichen Tatsachen und Gründe erneut
einen konkreten Verwaltungsakt erlassen hat, der mit dem ursprünglichen konkreten
Verwaltungsakt im wesentlichen übereinstimmt, muß das Urteil des Volksgerichts
ihn gemäß §§ 54 Nr.2 und 55 des Verwaltungsprozeßgesetzes aufheben und [die
Angelegenheit] nach § 65 Abs. 3 behandeln.
37.
Wenn in Angelegenheiten der Verwaltung zur Wahrung des Friedens [d.h. bei
polizeilichen Maßnahmen] die Behörde der erneuten Beratung den ursprünglichen
Sanktionsbeschluß aufhebt, und der [von der mit Polizeiverfügung geahndeten
Handlung] Verletzte sich dem nicht unterwerfen will, sondern nach dem Recht Klage
erhebt, muß das Volksgericht sie annehmen.
38.
Wenn der [von einer polizeilich geahndeten Handlung] Verletzte oder der mit
einer Sanktion Belegte sich der Entscheidung einer Polizeistation nicht
unterwerfen will, mit dem nach § 33 Abs. 2 der "Regeln über Sanktionen zur
Wahrung des Friedens" eine Verwarnung oder eine Geldstrafe bis zu 50 Yuan
verhängt wurde, und bei der Polizeibehörde, welche diese Polizeistation
errichtet hat, erneute Beratung beantragt, [darauf] die erneut beratende
Behörde die ursprüngliche Entscheidung ändert und eine Geldstrafe über 50 Yuan
oder Haft verhängt, und eine Partei sich dem Beschluß der erneut beratenden
Behörde nicht unterwerfen will, kann sie direkt beim Volksgericht Klage
erheben.
39. Ist
der Verletzte der Ansicht, daß der mit einer Sanktion Belegte in der gleichen
Sache zwei Arten von die Wahrung des Friedens verletzenden Handlungen begangen,
die Polizeibehörde aber nur eine davon festgestellt und mit einer Sanktion
belegt hat, und verlangt der Verletzte nun, daß die Polizeibehörde auch die
andere Art von Handlung mit einer Sanktion belegt und erhebt deshalb Klage, so
nimmt das Volksgericht sie nicht an.
40.
Wenn das Volksgericht die Klageschrift des Klägers erhalten hat, muß sie von
der Kammer für Verwaltungssachen überprüft werden; entspricht sie den
Bedingungen für die Klageerhebung, so muß die Kammer innerhalb von 7 Tagen den
Fall annehmen und das Verfahren eröffnen; wenn sie den Bedingungen für die
Klageerhebung nicht entspricht, so muß die Kammer innerhalb von 7 Tagen
verfügen, daß die Klage nicht angenommen wird.
41.
Wenn Gesetze oder andere Rechtsnormen nur bestimmen, daß, wer sich einer
bestimmten Art konkreter Verwaltungsakte nicht unterwerfen will, erneute
Beratung beantragen kann, aber nicht, ob beim Volksgericht Klage erhoben werden
kann, und das Verwaltungsprozeßgesetz bestimmt, daß beim Volksgericht Klage
erhoben werden kann, so muß eine Partei, die beim Volksgericht Klage erhebt,
aufgefordert werden, [zunächst] bei der Behörde erneute Beratung zu beantragen.
42.
Wenn eine Behörde in einem konkreten Verwaltungsakt aufgrund unterschiedlicher
Gesetze und anderer Rechtsnormen getrennt unterschiedliche Regelungen trifft,
muß die Klagefrist nach den entsprechenden Gesetzen und anderen Rechtsnormen getrennt
berechnet werden. Das Volksgericht nimmt den Teil der Klage an, für den die
Klagefrist noch nicht überschritten ist, und nimmt Teile der Klage nicht an,
für die sie überschritten ist.
43.
Wenn eine Behörde aufgrund mehrerer Gesetze und anderer Rechtsnormen einen
konkreten Verwaltungsakt erläßt, der nur eine Regelung enthält, und die in den
verschiedenen Normen bestimmten Klagefristen nicht übereinstimmen, so muß das
Volksgericht eine Klage [gegen den Verwaltungsakt] annehmen, wenn die längste der
verschiedenen Klagefristen nicht überschritten worden ist.
44.
Wenn eine Behörde in Bezug auf die gleiche Tatsache gegenüber mehreren konkrete
Verwaltungsakte erläßt, und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Parteien, die
sich dieser Art konkreter Verwaltungsakte nicht unterwerfen wollen, bei der
nächsthöheren Behörde erneute Beratung zwecks einer endgültigen Entscheidung
beantragen oder auch direkt beim Volksgericht Klage erheben können, und wählt
ein Teil den Antrag auf erneute Beratung, so kann dieser Teil nicht noch beim
Volksgericht Klage erheben, wohl aber der andere Teil.
45.
Wenn Gesetze und andere Rechtsnormen bestimmen, daß Parteien, die sich
konkreten Verwaltungsakten nicht unterwerfen wollen, zunächst die erneute
Beratung zu durchlaufen haben und dann erst beim Volksgericht Klage erheben
können, so können, wenn die Behörde im Beschluß aufgrund der erneuten Beratung
weitere Parteien hinzunimmt, und diese sich dem nicht unterwerfen wollen, sie
direkt beim Volksgericht Klage erheben.
7. Kapitel:
Behandlung und Urteil
§
43 Das Volksgericht muß innerhalb von
fünf Tagen von dem Tag an, an dem es das Verfahren über den Fall eröffnet hat,
eine Zweitausfertigung der Klageschrift dem Beklagten übersenden. Der Beklagte
muß innerhalb von 10 Tagen von dem Tag an, an dem er die Zweitausfertigung der
Klageschrift erhalten hat, dem Volksgericht die den Erlaß des konkreten
Verwaltungsakts betreffenden Unterlagen übermitteln und eine
Klageerwiderungsschrift einreichen. Das Volksgericht muß innerhalb von 5 Tagen
von dem Tag an, an dem es die Klageerwiderungsschrift erhalten hat, eine
Zweitausfertigung der Klageerwiderungsschrift dem Kläger übersenden.
Wenn der Beklagte keine
Klageerwiderungsschrift einreicht, behindert das nicht die Behandlung des Falles
durch das Volksgericht.
§
44 Während des Prozesses wird die
Vollstreckung des konkreten Verwaltungsakts nicht abgebrochen. Sie wird jedoch
abgebrochen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn der Beklagte den Abbruch der
Vollstreckung für erforderlich hält,
2. wenn der Kläger den Abbruch der
Vollstreckung beantragt, und das Volksgericht der Ansicht ist, daß die
Vollstreckung des Verwaltungsakts schwer wiedergutzumachende Verluste
verursachen kann, und der Abbruch der Vollstreckung das gesellschaftliche
öffentliche Interesse nicht schädigt, und den Abbruch der Vollstreckung
verfügt,
3. wenn Gesetze und sonstige Rechtsnormen
den Abbruch der Vollstreckung vorschreiben.
§
45 Das Volksgericht behandelt
Verwaltungssachen öffentlich, ausgenommen wenn Staatsgeheimnisse oder
Privatangelegenheiten Einzelner berührt werden, oder das Gesetz etwas anderes
vorschreibt.
§
46 Zur Behandlung von Verwaltungssachen
bildet das Volksgericht Kammern aus Berufsrichtern oder aus Berufsrichtern und
Schöffen. Eine Kammer muß eine ungerade Zahl von Mitgliedern, mindestens jedoch
drei Mitglieder haben.
§
47 Wenn Parteien der Ansicht sind, daß
Richter an dem Fall materiell interessiert sind oder eine andere Beziehung zu
dem Fall haben, die eine gerechte Behandlung und Entscheidung des Falls
beeinträchtigen könnte, sind sie berechtigt, den Ausschluß dieser Richter zu
beantragen.
Wenn Richter der Ansicht sind, daß sie
selbst an dem Fall materiell interessiert sind oder eine andere Beziehung dazu
haben, müssen sie selbst ihren Ausschluß beantragen.
Die beiden vorstehenden Absätze gelten auch
für [Gerichts]sekretäre, Übersetzer, Gutachter und [einen Tatbestand]
Untersuchende.
Über den Ausschluß des als Vorsitzender
Richter amtierenden Gerichtsvorsitzenden beschließt das Gerichtskomitee(8);
über den Ausschluß von Richtern beschließt der Gerichtsvorsitzende; über den
Ausschluß anderer Personen beschließt der Vorsitzende Richter. Wenn sich eine
Partei dem Beschluß nicht unterwerfen will, kann sie erneute Beratung
beantragen.
§
48 Ist der Kläger, nachdem das
Volksgericht ihn zweimal dem Recht gemäß vorgeladen hat, ohne berechtigten
Grund nicht vor der Kammer erschienen, so wird dies als Antrag auf
Klagerücknahme angesehen; wenn der Beklagte ohne berechtigten Grund nicht vor
der Kammer erscheint, so kann ein Urteil in seiner Abwesenheit ergehen.
§
49 Wenn Prozeßteilnehmer oder andere
Personen eine der folgenden Handlungen begehen, kann das Volksgericht je nach
der Schwere der Umstände eine Verwarnung erteilen, zur Unterzeichnung einer
Reueerklärung anweisen oder eine Geldbuße bis zu 1000 Yuan oder eine Haftstrafe
bis zu 15 Tagen verhängen; bildet die Handlung eine Straftat, so wird nach dem
Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. wenn Personen, die verpflichtet sind,
die Vollstreckung zu unterstützen, auf die schriftliche Aufforderung des
Volksgerichts zur Unterstützung der Vollstreckung hin grundlos die
Vollstreckung verzögern, verweigern oder behindern;
2. wenn Beweise gefälscht, verborgen oder
zerstört werden,
3. wenn andere angewiesen, bestochen oder
unter Druck gesetzt werden, falsche Beweise zu geben, oder wenn Zeugen bei der
Aussage bedroht oder behindert werden,
4. wenn versiegelte, gepfändete oder
eingefrorene Vermögensgüter verborgen, übertragen, verkauft, zerstört oder
beschädigt werden,
5. wenn die Beamten des Volksgerichts mit
Gewalt, durch Drohung oder auf andere Weise bei der Ausübung ihrer
Amtspflichten behindert oder die Ordnung der Arbeit des Volksgerichts gestört
wird,
6. wenn die Beamten des Volksgerichts,
Prozeßbeteiligte oder die Vollstreckung unterstützende Personen beleidigt,
verleumdet, fälschlich beschuldigt, geschlagen oder aus Rache angegriffen
werden.
Geldbuße und Haft müssen vom Vorsitzenden
des Volksgerichts genehmigt werden. Wenn sich Beteiligte nicht unterwerfen
wollen, können sie erneute Beratung beantragen.
§
50 Bei der Behandlung von
Verwaltungssachen verwendet das Volksgericht nicht die Schlichtung.
§
51 Wenn in einer Verwaltungssache,
bevor das Volksgericht ein Urteil oder eine Verfügung verkündet hat, der Kläger
die Rücknahme der Klage beantragt, oder wenn der Beklagte den von ihm
erlassenen konkreten Verwaltungsakt ändert, und der Kläger dem zustimmt und die
Rücknahme der Klage beantragt, verfügt das Gericht, ob dies gestattet wird.
§
52 Grundlage der Behandlung von
Verwaltungssachen durch das Gericht(9) sind die Gesetze,
Verwaltungsrechtsnormen und territorialen Rechtsnormen. Territoriale
Rechtsnormen werden auf in ihrem Verwaltungsgebiet eintretende
Verwaltungssachen angewandt.
Grundlage der Behandlung von
Verwaltungssachen der autonomen Territorien der Volksgruppen durch die
Volksgerichte sind auch die Autonomieregeln des jeweiligen autonomen Territoriums
und seine [sonstigen] besonderen Regeln.
§
53 Bei der Behandlnung von
Verwaltungssachen berücksichtigt das Volksgericht Satzungen, die aufgrund von
Gesetzen und von Verwaltungsrechtsnormen, Beschlüssen und Befehlen des
Staatsrates von den Ministerien und Kommissionen des Staatsrats bestimmt und
erlassen worden sind, sowie Satzungen, die aufgrund von Gesetzen und von
Verwaltungsrechtsnormen des Staatsrats von Volksregierungen der PAS oder der
Städte, in denen sich eine PAS-Regierung befindet oder anderer vom Staatsrat
genehmigter größerer Städte bestimmt und erlassen worden sind.
Wenn ein Volksgericht der Ansicht ist, daß
von territorialen Volksregierungen bestimmte und erlassene Satzungen mit von
Ministerien oder Kommissionen des Staatsrats bestimmten und erlassenen
Satzungen nicht übereinstimmen, oder daß von Ministerien oder Kommissionen des
Staatsrats bestimmte und erlassene Satzungen untereinander nicht
übereinstimmen, legt das Oberste Volksgericht [die Sache] dem Staatsrat mit der
Bitte um Erläuterung oder einen verfügenden Beschluß vor.
§
54 Nach Behandlung fällt das
Volksgericht je nach den Umständen ein Urteil wie folgt:
1. Wenn bei dem konkreten Verwaltungsakt
die Beweise schlüssig, Gesetze und sonstige Rechtsnormen richtig angewandt und
die vom Recht vorgeschriebenen Verfahren eingehalten worden sind, erhält das
Urteil ihn aufrecht.
2. Wenn bei dem konkreten Verwaltungsakt
einer der folgenden Umstände vorliegt, hebt das Urteil ihn ganz oder teilweise
auf, dazu kann es darauf erkennen, daß der Beklagte einen neuen konkreten
Verwaltungsakt erläßt:
1) Hauptbeweise sind unzureichend;
2) Gesetze und sonstige Rechtsnormen sind
fehlerhaft angewandt worden;
3) vom Recht vorgeschriebene Verfahren
sind verletzt worden;
4)
Amtsbefugnisse sind überschritten worden;
5) Amtsbefugnisse sind mißbraucht worden.
3. Wenn der Beklagte Amtspflichten nicht
erfüllt oder ihre Erfüllung verzögert, wird er dazu verurteilt, sie innerhalb
einer bestimmten Frist zu erfüllen.
4.
Wenn Verwaltungssanktionen deutlich ungerecht sind, kann das Gericht sie
ändern.
§
55 Wenn das Volksgericht den Beklagten
verurteilt, einen neuen konkreten Verwaltungsakt zu erlassen, darf der Beklagte
aufgrund der gleichen Tatsachen und Gründe nicht einen mit dem ursprünglichen
im wesentlichen identischen konkreten Verwaltungsakt erlassen.
§
56 Wenn Volksgerichte bei der
Behandlung von Verwaltungsachen zu der Ansicht gelangen, daß die Leiter oder
direkt verantwortliches Personal von Behörden Richtlinien und Disziplin
verletzt haben, müssen sie das betreffende Material der Behörde oder deren
nächstvorgesetzter Behörde oder der Überwachungs-(10) oder der Personalbehörde
übersenden; wenn sie der Ansicht sind, daß es sich um eine strafbare Handlung handelt,
müssen sie es den Polizei- und Staatsanwaltschaftsbehörden übersenden.
§
57 Innerhalb von drei Monaten vom Tage
der Eröffnung des Verfahren über den Fall an muß das Volksgericht das Urteil
erster instanz fällen. Ist bei besonderen Umständen eine [Frist]verlängerung
erforderlich, so wird sie vom Volksgericht der Oberstufe und, wenn bei in
erster Instanz vom Volksgericht der Oberstufe behandelten Fällen eine
Verlängerung erforderlich ist, vom Obersten Volksgericht genehmigt.
§
58 Wenn eine Partei sich dem
Volksgerichtsurteil erster Instanz nicht unterwerfen will, ist sie berechtigt,
vom Tag der Zustellung der Urteilsschrift an innerhalb von 15 Tagen beim
nächsthöheren Volksgericht Berufung einzulegen. Wenn eine Partei sich einer
Verfügung des Volksgerichts erster Instanz nicht unterwerfen will, ist sie
berechtigt, vom Tag der Zustellung der Verfügungsschrift an innerhalb von 10
Tagen beim nächsthöheren Volksgericht Berufung einzulegen. Legt sie nicht
innerhalb der Frist Berufung ein, so wird das Urteil bzw. die Verfügung des
Volksgerichts erster Instanz rechtswirksam.
§
59 Das Volksgericht kann
Berufungsfälle, wenn es die Tatsachen für klar hält, schriftlich behandeln.
§
60 Ein Volksgericht, das einen
Berufungsfall behandelt, muß vom Tag des Erhalts der Berufungsschrift an
innerhalb von 2 Monanten das abschließende Urteil fällen. Ist bei besonderen
Umständen eine [Frist]verlängerung erforderlich, so wird sie vom Volksgericht
der Oberstufe oder, wenn bei vom Volksgericht der Oberstufe behandelten
Berufungssachen eine Verlängerung erforderlich ist, vom Obersten Volksgericht
genehmigt.
§
61 Bei der Behandlung von
Berufungssachen verfährt das Volksgericht je nach den Umständen wie folgt:
1. Wenn beim ursprünglichen Urteil die
Tatsachen klar und Gesetze und sonstige Rechtsnormen richtig angewandt worden
sind, weist das Urteil die Berufung zurück und erhält das ursprüngliche Urteil
aufrecht;
2. wenn beim ursprünglichen Urteil die
Tatsachen klar, Gesetze und sonstige Rechtsnormen jedoch fehlerhaft angewandt
worden sind, ergeht ein nach dem Recht abgeändertes Urteil;
3. wenn die vom ursprünglichen Urteil
festgestellten Tatsachen unklar sind, [oder] die Beweise nicht ausreichen, oder
wenn Verletzungen des vom Recht vorgeschriebenen Verfahrens ein richtiges
Urteil über den Fall beeinträchtigen konnten, wird mit Verfügung das
ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Volksgericht, das den Fall
ursprünglich behandelt hat, zur erneuten Behandlung zurückverwiesen; nach
Klärung der Tatsachen kann [das Berufungsgericht] auch ein abgeändertes Urteil
fällen. Gegen aufgrund der erneuten Behandlung des Falles ergangene Urteile und
Verfügungen können die Parteien Berufung einlegen.
§
62 Wenn Parteien bereits rechtskräftige
Urteile oder Verfügungen für entschieden fehlerhaft halten, können sie beim
Volksgericht, das den Fall ursprünglich behandelt hat, oder beim nächsthöheren
Volksgericht Wiederaufnahmeklage einlegen, ohne daß damit jedoch die
Vollstreckung des Urteils bzw. der Verfügung abgebrochen wird.
§
63 Wenn der Vorsitzende des
Volksgerichts bei rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen seines Gerichts
Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Rechtsnormen bemerkt und eine
Wiederaufnahme für erforderlich hält, muß er sie dem Gerichtskomitee (5) zum
Beschluß darüber übergeben, ob sie wiederaufgenommen werden sollen.
Wenn ein Volksgericht höherer Stufe bei
rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen eines Volksgerichts niedrigerer Stufe
Verstöße gegen Gesetze oder sonstige Rechtsnormen bemerkt, ist es berechtigt,
die Behandlung des Falles an sich zu ziehen oder das Volksgericht niedrigerer
Stufe anzuweisen, den Fall wiederaufzunehmen.
§ 64
(11) Wenn die Volksstaatsanwaltschaft
bei rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen eines Volksgerichts Verstöße gegen
Gesetze oder sonstige Rechtsnormen bemerkt, ist sie berechtigt, im Verfahren
der Überwachung der Behandlung und Entscheidung [von Gerichtsverfahren]
Widerspruch (kangsu) einzulegen.
Fafa
1991/19 Nr.6: Behandlung und Urteil
46.
Wenn eine Handlung einer Partei gleichzeitig mehrere Gesetze oder sonstige
Rechtsnormen verletzt, und unterschiedliche zuständige Behörden getrennt
aufgrund unterschiedlicher Gesetze oder sonstiger Rechtsnormen
Verwaltungssanktionen verhängen, so kann, wenn der Betroffene sich ihnen
sämtlich nicht unterwerfen will und beim Volksgericht klagt, das Volksgericht
diese Sachen zusammengefaßt behandeln.
47.
Wenn eine Behörde wegen einer Tatsache gegenüber mehreren Personen getrennte
Beschlüsse über Verwaltungsregelungen trifft, denen sich die Betroffenen nicht
unterwerfen wollen, und gegen die sie getrennt beim Volksgericht klagen, so
kann das Volksgericht je nach den umständen beschließen, sie zusammengefaßt zu
behandeln oder sie als mehrere getrennte Fälle zu behandeln.
48.
Wenn der Beklagte im Laufe des Verfahrens entdeckt, daß der Kläger neue
rechtsverletzende Handlungen vorgenommen hat, und gegen sie Regelungen trifft,
und der Kläger sich dem [neuen] regelnden Beschluß nicht unterwirft und beim
Volksgericht [auch hiergegen] klagt, so kann das Volksgericht die Fälle
getrennt, aber auch zusammengefaßt behandeln.
49.
Wenn eine Partei den Ausschluß [von Richtern usw. als befangen] beantragt, muß
sie dies zu Beginn der Behandlung des Falles tun; wenn sie den Grund für den
Ausschluß erst nach dem Beginn der Behandlung des Falles erfährt, kann sie den
Ausschluß auch noch bis zum Ende der streitigen Verhandlung vor der Kammer
beantragen. Der Ausschlußantrag kann mündlich oder schriftlich vorgebracht
werden.
Die
Person, deren Ausschluß beantragt worden ist, darf, bis das Volksgericht über
den Antrag beschlossen hat, vorläufig nicht an der Arbeit mit dem Fall
teilnehmen, außer wenn der Fall erfordert, daß dringende Maßnahmen ergriffen
werden.
50. Das
Volksgericht muß über den Ausschlußantrag einer Partei innerhalb von drei
Tagen, nachdem der Antrag vorgebracht worden ist, mündlich oder schriftlich
beschließen. Wenn sich der Antragsteller dem Beschluß nicht unterwerfen will,
kann er bei Erhalt des Beschlusses dessen einmalige erneute Beratung
beantragen. Während der Dauer der erneuten Beratung stellt die Person, deren
Ausschluß beantragt worden ist, ihre Mitarbeit an dem Fall nicht ein. Das
Volksgericht muß auf den Antrag auf erneute Beratung hin innerhalb von drei
Tagen einen Beschluß nach erneuter Beratung fassen und dem Antragsteller
mitteilen.
51.
Wenn Handlungen einer Partei oder andere Gründe die Vollstreckung eines Urteils
unmöglich machen oder erschweren können, kann das Volksgericht auf Antrag der anderen
Partei Vermögenssicherung verfügen; auch wenn die Partei keinen Antrag stellt,
kann das Volksgericht nötigenfalls Vermögenssicherungsmaßnahmen verfügen.(12)
Wenn das Volksgericht
Vermögenssicherungsmaßnahmen ergreift, kann es dem Antragsteller auferlegen,
Sicherheit zu leisten; wenn der Antragsteller keine Sicherheit leistet, wird
der Antrag zurückgewiesen.
Nach Erhalt des Antrags hat das
Volksgericht bei dringenden Umständen innerhalb von 48 Stunden seine Verfügung
zu treffen; wenn es Vermögenssicherungsmaßnahmen verfügt, muß sofort mit ihrer
Vollstreckung begonnen werden.
52.
Vermögenssicherung ist auf den von der Klageforderung berührten Bereich
beschränkt, bzw. auf Vermögensgut, das zu dem Fall in Bezug steht.
Zur Vermögenssicherung werden die
Versiegelung, die Pfändung, das Einfrieren und andere vom Gesetz bestimmte
Methoden verwandt
53.
Wenn bei einem Antrag auf Vermögenssicherung der Antragsgegner Sicherheit
stellt, muß das Volksgericht die Vermögenssicherung aufheben.
54. Wenn
der Antrag auf Vermögenssicherung fehlerhaft ist, muß der Antragsteller dem
Antragsgegner durch die Vermögenssicherung erlittene Verluste ersetzen.
55. Das
Volksgericht kann in Fällen, in denen eine Behörde verklagt wird, weil sie
nicht nach dem Recht Trostgeld (Unterstützung) gewährt hat, auf Antrag einer
Partei schriftlich verfügen, daß vorweg vollstreckt wird.(13)
56.
Wenn sich eine Partei einer Verfügung über eine Vermögenssicherung oder
Vorwegvollstreckung nicht unterwerfen will, kann sie eine einmalige erneute
Beratung beantragen. Während der erneuten Beratung wird die Vollstreckung der
Verfügung nicht ausgesetzt.
57.
Wenn während des Verfahrens die Behörde beim Volksgericht die
Zwangsvollstreckung des mit der Klage angegriffenen konkreten Verwaltungsakts
beantragt, gibt das Volksgericht dem nicht statt. Falls erforderlich, kann das
Volksgericht Maßnahmen zur Vermögenssicherung ergreifen.
58.
Wenn sich die beklagte Behörde und das Volksgericht, das die Klage angenommen
hat, nicht im gleichen Territorium befinden, und das Volksgericht bei der
Behandlung des Falles territoriale Rechtsnormen verwendet, muß es von den
territorialen Rechtsnormen ausgehen, welche die Behörde, die den konkreten
Verwaltungsakt erlassen hat, dem Recht gemäß angewandt hat.
59.
Wenn der Kläger ohne angemessenen Grund trotz zweimaliger dem Recht
entsprechender Ladung nicht vor der Kammer erscheint, wird dies als Antrag auf
Klagerücknahme angesehen, und das Volksgericht kann je nach den Umständen
verfügen, daß die Rücknahme gestattet oder nicht gestattet wird.
60.
Wenn das Volksgericht verfügt, daß die Rücknahme der Klage nicht gestattet
wird, und der Kläger weiter sich weigert, vor der Kammer zu erscheinen, kann
gemäß § 48 des Verwaltungsprozeßgesetzes ein Urteil in seiner Abwesenheit
ergehen.
61.
Wenn das Volksgericht die Rücknahme der Klage gestattet hat, und der Kläger
[später] erneut Klage erhebt, nimmt das Volksgericht sie nicht an.
Wenn der Kläger nicht in der vom Recht
bestimmten Frist die Gerichtsgebühren im voraus bezahlt und auch keinen Antrag
auf Stundung der Gebühren gestellt hat, und die Klage deshalb als automatisch
zurückgenommen behandelt worden ist, der Kläger aber innerhalb der Klagefrist
erneut Klage erhebt, muß das Volksgericht sie annehmen.
62.
Wenn die beklagte Behörde während des Verfahrens erster Instanz den mit der
Klage angegriffenen konkreten Verwaltungsakt ändert, muß, solange dem Antrag
des Klägers auf Klagerücknahme nicht stattgegeben worden ist, oder der Kläger
keinen Antrag auf Klagerücknahme gestellt hat, das Volksgericht weiterhin sich
mit dem mit der Klage angegriffenen ursprünglichen Verwaltungsakt befassen.
63.
Wenn das Volksgericht bei der Behandlung eines Verwaltungsprozesses bemerkt,
daß Handlungen einer mit einer Sanktion belegten Person eine Straftat bilden,
für welche die strafrechtliche Verantwortung verfolgt werden muß, so muß es,
wenn die Verfolgung der strafrechtlichen Verantwortung die Behandlung des
[verwaltungsrechtlichen] Falles nicht beeinträchtigt, diesen weiter behandeln
und gleichzeitig unverzüglich die Unterlagen über die Straftat den betreffenden
Stellen übermitteln; wenn die Verfolgung der strafrechtlichen Verantwortung die
Behandlung des [verwaltungsrechtlichen] Falles beeinträchtigt, muß das Volksgericht
Hemmung des Verfahrens eintreten lassen und die Unterlagen über die Straftat
den betreffenden Stellen übermitteln und nachdem diese die [Straf]sache
endgültig geregelt haben, das Verfahren weiterführen.
64.
Wenn im Verlaufe des Verfahrens einer der folgenden Umstände vorliegt, ist das
Verfahren gehemmt:
1. Wenn der Kläger stirbt und abgewartet
werden muß, ob nahe Verwandte von ihm zum Ausdruck bringen, daß sie am
Verfahren teilnehmen wollen;
2. wenn der Kläger die
Prozeßhandlungsfähigkeit verliert, solange kein gesetzlich bestimmter Vertreter
festgestellt worden ist;
3. wenn die klagende juristische Person
oder sonstige Organisation endet, solange noch nicht festgestellt worden ist,
wer ihre Rechte und Pflichten übernimmt;
4. wenn eine Partei aus Gründen, gegen die
kein Widerstand möglich ist, nicht am Verfahren teilnehmen kann;
5. bei anderen Umständen, bei denen das
Verfahren gehemmt werden muß.
Nach dem Fortfall der Hemmungsgründe wird
das Verfahren weitergeführt.
Wenn in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3
im ersten Absatz innerhalb von 3 Monaten ab der Hemmung niemand [anstelle des
weggefallenen Klägers] das Verfahren fortführt, wird es beendet.
65.
Wenn ein Urteil des Volksgerichts einen konkreten Verwaltungsakt aufhebt, der
mit dem Beschluß der erneut beratenden Behörde aufrechterhalten worden war, ist
natürlich [auch] der Beschluß nach erneuter Beratung wirkungslos.
66. Bei
der Behandlung einer Verwaltungssache kann, wenn die Behörde jemand mit einer
Sanktion belegen mußte, dies aber nicht getan hat, das Volksgericht den
Betreffenden nicht selbst direkt mit einer Verwaltungssanktion belegen.
67.
Wenn das Volksgericht den Beklagten dazu verurteilt hat, erneut einen konkreten
Verwaltungsakt zu erlassen, und der Beklagte auch nur einen Teil der Tatsachen
und Gründe des von ihm erlassenen neuen Verwaltungsakts geändert hat, handelt
es sich nicht [um einen Verwaltungsakt] "aufgrund der gleichen Tatsachen
und Gründe" im Sinne des § 55 des Verwaltungsprozeßgesetzes.
68.
Wenn das Urteil des Volksgerichts einen konkreten Verwaltungsakt einer Behörde
aufhebt, weil das vom Recht bestimmte Verfahren verletzt worden ist, unterliegt
der [dann] erneut erlassene Verwaltungsakt der Behörde nicht den Beschränkungen
des § 55 des Verwaltungsprozeßgesetzes.
69. Die
Rechtsurkunden des Volksgerichts bei der Behandlung einer Verwaltungssache
heißen: Urteilsschrift in einer Verwaltungssache, Verfügungsschrift in einer
Verwaltungssache, Schlichtungsschrift bei einer Verwaltungsentschädigung und so
fort.
70.
Wenn das Volksgericht beim Erlaß eines Urteils oder einer Verfügung eine
Satzung berücksichtigen muß, muß es [in der Entscheidung] heißen:
"aufgrund von § 53 des Verwaltungsprozeßgesetzes der VR China unter
Berücksichtigung von §/Absatz/Nr. der ... Satzung".
71.
Eine Verfügung wird in folgenden Bereichen angewandt:
1. wenn die Klage nicht angenommen wird,
2. wenn die Klage zurückgewiesen wird;
3. wenn während der Dauer des Prozesses die
Vollstreckung des konkreten Verwaltungsakts ausgesetzt oder aber der Antrag auf
Aussetzung der Vollstreckung zurückgewiesen wird;
4. für Vermögenssicherung und
Vorwegvollstreckung,
5. um die Rücknahme der Klage zu gestatten
oder nicht zu gestatten;
6. um das Verfahren zu hemmen oder zu
beenden;
7. um Schreibfehler in der Urteilsschrift
zu korrigieren;
8. um die Vollstreckung zu hemmen oder zu
beenden;
9. wo sonst eine Verfügung erforderlich
ist.
Gegen Verfügungen nach den Nrn. 1 und 2
können die Parteien Berufung einlegen.
Die Verfügungsschrift muß von den
Mitgliedern des Kollegiums der Kammer und dem Sekretär unterschrieben und mit
dem Siegel des Volksgerichts gestempelt werden. Wenn nach dem Recht eine
mündliche Verfügung ergeht, wird sie protokolliert.
72.
Wenn nach dem Urteil in erster Instanz eine Partei oder ein Teil der Parteien
Berufung einlegt, und die Klagen nach der Berufung getrennt werden können,
bruachen die Parteien, die keine Berufung eingelegt haben, in den
Rechtsurkunden nicht mehr aufgeführt zu werden; wenn sich auch nach der
Berufung die Klagen nicht trennen lassen, können als Berufungsbeklagte [auch]
Parteien [mit] aufgeführt werden, die keine Berufung eingelegt haben.
73.
Wenn die Berufungsschrift über das Volksgericht eingereicht wird, das den Fall
in erster Instanz behandelt hat, müssen Zweitausfertigungen entsprechend der
Zahl der Parteien auf der Gegenseite eingereicht werden.
Wenn eine Partei direkt beim Volksgericht
zweiter Instanz Berufung einlegt, muß dieses die Berufungsschrift innerhalb von
5 Tagen dem Volksgericht erster Instanz übersenden.
Nachdem das Volksgericht erster oder
zweiter Instanz die Berufungsschrift erhalten hat, muß es sofort die Gegenseite
benachrichtigen.
74.
Wenn das Volksgericht erster Instanz eine Berufungsschrift erhält, muß es ein
zweites Exemplar davon innerhalb von 5 Tagen der Gegenseite übersenden. Nachdem
die Gegenseite das zweite Exemplar der Berufungsschrift erhalten hat, muß sie
innerhalb von 10 Tagen eine Erwiderungsschrift einreichen. Wenn sie das nicht
tut, beeinträchtigt das die Behandlung des Falles durch das Volksgericht nicht.
Nachdem das Volksgericht erster Instanz die
Berufungsschrift und die Erwiderungsschrift erhalten hat, muß es sie zusammen
mit den gesamten Akten und Beweisen [des Falls] schleunigst dem Volksgericht
zweiter Instanz übersenden.
75.
Wenn das Volksgericht zweiter Instanz einen Berufungsfall behandelt, hat es im
vollen Umfang zu überprüfen, ob die vom Volksgericht erster Instanz
festgestellten Tatsachen klar sind, ob Gesetze und sonstige Rechtsnormen
korrekt angewandt worden sind, und ob das vom Recht bestimmte Verfahren
eingehalten worden ist; das Volksgericht ist nicht auf den von der Berufung
erfaßten Bereich beschränkt.
76. Im
Verfahren zweiter Instanz darf die Behörde ihren ursprünglichen konkreten
Verwaltungsakt nicht ändern. Wenn der Berufungskläger die Rücknahme der Klage
beantragt, weil die Behörde ihren ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt
geändert hat, gibt das Volksgericht dem nicht statt.
77.
Wenn das Volksgericht zweiter Instanz bei einer Berufung gegen eine Verfügung
des Volksgerichts erster Instanz, welche die Annahme einer Klage abgelehnt hat,
zu der Ansicht gelangt, daß der Fall angenommen werden muß, muß es mit
Verfügung die Verfügung erster Instanz aufheben und das Volksgericht erster
Instanz anweisen, den Fall anzunehmen.
Wenn das Volksgericht zweiter Instanz bei
einer Berufung gegen eine Verfügung des Volksgerichts erster Instanz, welche
die Klage zurückgewiesen hat, zu der Ansicht gelangt, daß die Verfügung
fehlerhaft war, muß es mit Verfügung die Verfügung erster Instanz aufheben und
die Sache zu erneuter Behandlung an das Volksgericht erster Instanz
zurückverweisen.
78.
Wenn das Volksgericht zweiter Instanz verfügt, daß eine Verwaltungssache zu
erneuter Behandlung an das Volksgericht erster Instanz zurückverwiesen wird,
muß dieses zur Behandlung der Sache die Kammer mit einem neuen Kollegium
besetzen.
79.
Wenn es bei der Behandlung eines Berufungsfalls erforderlich ist, daß das
Volksgericht zweiter Instanz ein [gegenüber der ersten Instanz] abgeändertes
Urteil fällt, muß es das Urteil erster Instanz ändern oder teilweise ändern und
gleichzeitig nach dem Recht mit [seinem] Urteil den mit der Klage angegriffenen
konkreten Verwaltungsakt aufrechterhalten oder aufheben oder ändern.
80.
Wenn im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen beschlossen wird, daß ein
Fall erneut behandelt wird, muß die Hemmung der Vollstreckung des
ursprünglichen Urteils verfügt werden. Die Verfügung wird vom
Gerichtsvorsitzenden unterschrieben und mit dem Siegel des Gerichts gestempelt.
8.
Kapitel: Vollstreckung
§
65 Die Parteien haben rechtskräftigen
Urteilen und Verfügungen des Volksgerichts nachzukommen.
Wenn Bürger, juristische Personen oder
andere Organisationen sich weigern, Urteilen und Verfügungen nachzukommen, kann
die Behörde beim Volksgericht erster Instanz die Zwangsvollstreckung beantragen
oder nach dem Recht [selbst] zwangsvollstrecken.
Wenn Behörden sich weigern, Urteilen und
Verfügungen nachzukommen, kann das Volksgericht erster Instanz die folgenden
Maßnahmen ergreifen:
1. die Bank auffordern, zurückzuzahlende
Geldbußen oder zu zahlende Ersatzbeträge vom Konto dieser Behörde zu
überweisen,
2. gegen die Behörde, wenn sie nicht
innerhalb der festgesetzten Frist [der Entscheidung] nachkommt, vom Tage des
Ablaufs der Frist an eine Geldbuße von 50 bis 100 Yuan pro Tag verhängen,
3. der nächstvorgesetzten Behörde dieser
Behörde oder der Überprüfungs- oder der Personalbehörde justizielle Vorschläge
unterbreiten. Die Behörde, welche justizielle Vorschläge erhält, regelt die
Angelegenheit aufgrund der einschlägigen Vorschriften und teilt die Umstände
der Regelung dem Volksgericht mit;
4. bei einer Weigerung, dem Urteil oder der
Verfügung nachzukommen, falls die Umstände schwerwiegend sind und eine Straftat
darstellen, nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung der leitenden und
der sonst verantwortlichen Personen verfolgen.
§
66 Wenn Bürger, juristische Personen
oder andere Organisationen gegen konkrete Verwaltungsakte weder innerhalb der
vom Recht bestimmten Frist Klage erheben, noch ihnen nachkommen, kann die
Behörde beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung beantragen oder nach dem
Recht [selbst] zwangsvollstrecken.
Fafa
1991/19 Nr.7: Vollstreckung
81.
Rechtskräftige Urteile und Verfügungen in Verwaltungsachen und
Schlichtungsschriften zu Verwaltungsentschädigungen werden vom Volksgericht
erster Instanz vollstreckt.
82.
Anträge einer Behörde nach § 66 des Verwaltungsprozeßgesetzes auf
Zwangsvollstreckung eines konkreten Verwaltungsakts durch das Volksgericht
werden vom Volksgericht der Grundstufe des Ortes angenommen und vollstreckt, an
dem sich der Vollstreckungsgegner befindet. Wenn das Volksgericht der
Grundstufe Vollstreckung durch das Volksgericht der Mittelstufe für
erforderlich hält, kann es diesem mit der Bitte um Beschluß Bericht erstatten.
83.
Beantragt eine Behörde beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung eines
Verwaltungsakts, über den nach den gesetzlichen Bestimmungen die Behörde
endgültig entscheidet, so gewährt das Volksgericht die Vollstreckung nicht.
84.
Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen gegen konkrete
Verwaltungsakte weder innerhalb der vom Recht bestimmten Frist Klage erheben,
noch ihnen nachkommen, und Gesetze oder andere Rechtsnormen bestimmen, daß die
Behörde nach dem Recht zwangsvollstrecken muß, die Behörde [aber] beim
Volksgericht Zwangsvollstreckung beantragt, so gewährt das Volksgericht die
Vollstreckung nicht.
Wenn Bürger, juristische Personen oder
andere Organisationen gegen konkrete Verwaltungsakte weder innerhalb der vom
Recht bestimmten Frist Klage erheben, noch ihnen nachkommen, und Gesetze oder
andere Rechtsnormen bestimmen, daß [diese Verwaltungsakte] von der Behörde nach
dem Recht zwangsvollstreckt werden können, daß aber auch beim Volksgericht
Zwangsvollstreckung beantragt werden kann, und die Behörde beim Volksgericht
Zwangsvollstreckung beantragt, so muß das Volksgericht vollstrecken.
Wenn Bürger, juristische Personen oder
andere Organisationen gegen konkrete Verwaltungsakte weder innerhalb der vom
Recht bestimmten Frist Klage erheben, noch ihnen nachkommen, und die Behörde
nach dem Recht zur Zwangsvollstreckung nicht berechtigt ist und beim
Volksgericht Zwangsvollstreckung beantragt, muß das Volksgericht vollstrecken.
85.
Wenn eine Behörde nach dem Recht beim Volksgericht Zwangsvollstreckung
beantragt, muß sie einen schriftlichen Vollstreckungsantrag und dazu die
Rechtsurkunden, auf denen die Vollstreckung beruht, und die sonst vorzulegenden
Unterlagen einreichen; wenn das Volksgericht entdeckt, daß die Rechtsurkunden,
auf denen die Vollstreckung beruht, deutlich fehlerhaft sind, gewährt sie mit
Genehmigung des Gerichtsvorsitzenden die Vollstreckung nicht und gibt die
Antragsunterlagen der Behörde zurück.
86.
Wenn sich eine Seite weigert, rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen in
Verwaltungsachen oder Schlichtungsschriften zu Verwaltungsentschädigungen nachzukommen,
kann die andere Seite nach § 65 des Verwaltungsprozeßgesetzes beim Volksgericht
Zwangsvollstreckung beantragen.
Nachdem der Gerichtsvollzieher den
schriftlichen Vollstreckungsantrag oder eine schriftliche Überweisung zur
Vollstreckung(14) erhalten hat, muß er sich innerhalb von 10 Tagen mit dem Fall
vertraut machen und den Vollstreckungsgegner auffordern, innerhalb einer
bestimmten Frist [der zu vollstreckenden Urkunde] nachzukommen. Kommt er ihr
innerhalb der Frist nicht nach, wird zwangsvollstreeckt.
87. Die
Frist für den Antrag einer Partei beim Volksgericht erster Instanz auf
Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Verfügungen beträgt drei Monate. Sie
rechnet vom letzten Tag der in der Rechtsurkunde bestimmten Frist an. Ist in
der Rechtsurkunde keine Frist bestimmt, innerhalb derer ihr nachzukommen ist,
so rechnet [die Antragsfrist] von dem Tag an, an dem die Rechtsurkunde
rechtskräftig wird; ist der Antrag verspätet, so wird, außer wenn es dafür
einen angemessenen Grund gibt, Vollstreckung nicht gewährt.
88.
Wenn eine Behörde beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung ihres konkreten
Verwaltungsakts beantragt, ist die Vollstreckungskammer für die Prüfung und
Vollstreckung verantwortlich. Die Frist für den Vollstreckungsantrag beträgt
drei Monate ab dem Tag, an dem die Klagefrist abläuft. Ist der Antrag
verspätet, so gewährt das Volksgericht die Vollstreckung nicht.
Wenn in Geldbeträge und Sachen vollstreckt
worden ist, und diese an die Behörde übergeben werden, welche die Zwangsvollstreckung
beantragt hat, erhebt das Volksgericht Vollstreckungsgebühren gemäß dem Recht.
89.
Wenn das Volksgericht gegenüber Bürgern, juristischen Personen oder anderen
Organisationen eine Zwangsvollstreckung durchführt, kann es mit Verfügung deren
Konten einfrieren oder abführen oder Arbeitseinkommen des Vollstreckungsgegners
einbehalten oder abheben; es kann auch mit Verfügung Vermögensgut des
Vollstreckungsgegners versiegeln, pfänden, einfrieren, versteigern und
freihändig verkaufen.
Mit den vorgenannten Maßnahmen darf das
Volksgericht nicht den Bereich der Pflichten überschreiten, denen der
Vollstreckungsgegner nachzukommen hat; wenn der Vollstreckungsgegner ein Bürger
ist, müssen ihm die notwendigen Kosten und Dinge für den eigenen Lebensunterhalt
und für den seiner Familie belassen werden.
90.
Wenn das Volksgericht verfügt, daß ein Konto eingefroren oder abgeführt oder
Arbeitseinkommen gepfändet oder abgehoben wird, muß es eine Aufforderung
erlassen, die Vollstreckung zu unterstützen, und die Einheit, bei der sich der
Vollstreckungsgegner befindet, sowie Banken, Kreditgenossenschaften und andere
Einheiten, die das Einlagengeschäft betreiben, haben sie durchzuführen.
91.
Wenn das Volksgericht Vermögensgegenstände versiegelt oder pfändet, und ein
Bürger Vollstreckungsgegner ist, muß er oder ein erwachsener
Familienangehöriger von ihm aufgefordert werden, an Ort und Stelle zu
erscheinen; wenn eine juristische Person oder eine andere Organisation
Vollstreckungsgegner ist, muß ihr gesetzlich bestimmter Repräsentant oder ein
wichtiger Verantwortlicher von ihr aufgefordert werden, an Ort und Stelle zu
erscheinen. Weigern sie sich und erscheinen nicht, so wirkt sich das auf die
Vollstreckung nicht aus. Wenn ein Bürger Vollstreckungsgegner ist, muß seine
Arbeitseinheit oder die Basisorganisation des Ortes, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet, jemand zur Teilnahme abordnen.
92. Der
Gerichtsvollzieher hat eine Liste der versiegelten und gepfändeten Gegenstände
aufzustellen, die von den Anwesenden gezeichnet oder gestempelt wird, und dann
dem Vollstreckungsgegner ein Exemplar zu geben. Wenn ein Bürger
Vollstreckungsgegner ist, kann ein Exemplar der Liste auch einem erwachsenen
Familienangehörigen von ihm gegeben werden.
93.
Nachdem Vermögensgegenstände versiegelt oder gepfändet worden sind, muß der
Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgegner anweisen, innerhalb einer
bestimmten Frist den in der Rechtsurkunde festgesetzten Pflichten nachzukommen.
Tut der Vollstreckungsgegner dies innerhalb der Frist nicht, so kann das
Volksgericht gemäß den Vorschriften die versiegelten oder gepfändeten
Vermögensgegenstände der betreffenden Einheit zur Versteigerung oder zum
freihändigen Verkauf übergeben. Dinge, deren freien Kauf und Verkauf der Staat
verbietet, weden der betreffenden Einheit zum Ankauf zu dem vom Staat
bestimmten Preis übergeben.
94.
Sollen Räumlichkeiten zwangsweise geräumt oder soll ein gegen eine Satzung
verstoßendes Gebäude zwangsweise abgerissen oder zwangsweise die Herausgabe
eines Grundstücks durchgeführt werden, so unterschreibt der Gerichtsvorsitzende
eine Bekanntmachung, welche den Vollstreckungsgegner anweist, innerhalb einer
bestimmten Frist seiner Pflicht [zur Räumung bzw. Herausgabe] nachzukommen. Tut
der Vollstreckungsgegner dies innerhalb der Frist nicht, so führt der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung durch.
Bei der Zwangsvollstreckung muß, wenn ein
Bürger Vollstreckungsgegner ist, er oder ein erwachsener Familienangehöriger
von ihm aufgefordert werden, an Ort und Stelle zu erscheinen; wenn eine
juristische Person oder eine andere Organisation Vollstreckungsgegner ist, muß
ihr gesetzlich bestimmter Repräsentant oder ein wichtiger Verantwortlicher von
ihr aufgefordert werden, an Ort und Stelle zu erscheinen. Weigern sie sich und
erscheinen nicht, so wirkt sich das auf die Vollstreckung nicht aus. Wenn ein
Bürger Vollstreckungsgegner ist, muß seine Arbeitseinheit oder die
Basisorganisation des Ortes des Gebäudes bzw. des Grundstücks jemand zur
Teilnahme abordnen. Der Gerichtsvollzieher muß die Umstände der
Zwangsvollstreckung in einem Protokoll verzeichnen, das von den Anwesenden
unterzeichnet oder gestempelt wird.
Bei der zwangsweisen Räumung von
Räumlichkeiten ausgeräumte Vermögensgegenstände werden von vom Volksgericht
abgeordneten Personen an einen bestimmten Ort gebracht und dem
Vollstreckungsgegner übergeben. Wenn ein Bürger Vollstreckungsgegner ist,
können sie auch einem erwachsenen Familienangehöriger von ihm übergeben werden.
Schaden, der dadurch verursacht wird, daß die Entgegennahme verweigert wird,
trägt der Vollstreckungsgegner.
95.
Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, muß das Volksgericht die Hemmung
der Vollstreckung verfügen:
1. Wenn der Antragsteller erklärt, daß die
Vollstreckung aufgeschoben werden kann,
2. wenn jemand, der am Fall nicht beteiligt
ist, gegen den Gegenstand der Vollstreckung deutlich begründete Einwände
erhebt,
3. wenn ein Bürger, der eine Partei ist,
stirbt und abgewartet werden muß, ob Erben Rechte erben bzw. Pflichten
übernehmen,
4. wenn eine juristische Person oder
sonstige Organisation, die eine Partei ist, endet, und noch nicht bestimmt
worden ist, wer ihre Rechten und Pflichten übernimmt,
5. bei sonstigen Umständen, bei denen das
Volksgericht der Ansicht ist, daß die Vollstreckung gehemmt werden muß.
Wenn die Umstände, die der Hemmung
zugrundeliegen, entfallen, wird die Vollstreckung fortgesetzt.
96.
Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, muß das Volksgericht das Ende der
Vollstreckung verfügen:
1. Wenn der Antragsteller den Antrag
aufhebt,
2. wenn die Rechtsurkunde, auf der die
Vollstreckung beruht, aufgehoben wird,
3. wenn ein Bürger, der
Vollstreckungsgegner ist, stirbt und nichts hinterläßt, in das vollstreckt
werden könnte, und es auch niemand gibt, der seine Pflichten übernimmt,
4. wenn bei einem Fall, bei dem ein
Anspruch auf Trostgeld verfolgt wird, der Berechtigte stirbt,
5. bei sonstigen Umständen, bei denen das
Volksgericht der Ansicht ist, daß die Vollstreckung beendet werden muß.
97.
Eine Verfügung des Volksgerichts zur Hemmung oder Beendung der Vollstreckung
wird mit der Zustellung an die Parteien sofort wirksam.
9.
Kapitel: Haftung auf Schadenersatz bei Rechtsverletzungen
§
67 Bürger, juristische Personen und
andere Organisationen, deren legale Rechte durch von Behörden oder deren
Beamten erlassene konkrete Verwaltungsakte verletzt werden, sodaß ein Schaden
herbeigeführt wird, haben das Recht, Ersatz zu verlangen.
Wenn Bürger, juristische Personen und
andere Organisationen nur Ersatz für Schäden verlangen, muß dies Problem
zunächst von der Behörde gelöst werden. Wer sich der von der Behörde
getroffenen Regelung nicht unterwerfen will, kann beim Volksgericht Klage
erheben.
Bei Ersatzklagen kann der Fall geschlichtet
werden.
§
68 Bürgern, juristischen Personen und
anderen Organisationen, deren legale Rechte durch von einer Behörde oder dem
Beamten einer Behörde erlassene konkrete Verwaltungsakte verletzt werden, sodaß
ein Schaden herbeigeführt wird, haftet diese Behörde bzw. die Behörde, bei der
sich dieser Beamte befindet, auf Ersatz.
Nachdem die Behörde den Schaden ersetzt
hat, muß sie Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
anweisen, die Aufwendungen für den Ersatz ganz oder teilweise zu
übernehmen.(15)
§
69 Die Aufwendungen für den Ersatz
werden vom Fiskus der jeweiligen Stufe der Verwaltung ausgezahlt. Die
Volksregierung der jeweiligen Stufe können die verantwortliche Behörde
anweisen, die Aufwendungen für den Ersatz ganz oder teilweise zu bezahlen. Die
konkrete Methode wird vom Staatsrat bestimmt.
Fafa
1991/19 Nr.8: Haftung auf Schadenersatz bei Rechtsverletzungen
98.
Bürger, juristische Personen und andere Organisationen können bei der Erhebung
einer Verwaltungsklage gleichzeitig auch eine Verwaltungsentschädigungsklage
erheben; sie können dies auch [erst] im Verlaufe des Verwaltungsprozesses tun.
99.
Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, die sich dem Beschluß
einer Behörde über eine Verwaltungsentschädigung nicht unterwerfen wollen,
können innerhalb von 30 Tagen von dem Tag, an dem sie den schriftlichen
Beschluß erhalten haben, beim Volksgericht Klage erheben, soweit Gesetze und
andere Rechtsnormen nichts anderes bestimmen.
100. Im
Verwaltungsentschädigungsprozeß kann die Schlichtung angewandt werden, es kann
auch der Verwaltungsentschädigungsbeschluß [der Behörde] direkt durch Urteil
aufrechterhalten oder abgeändert werden.
Fafa
1991/19 Nr.9: Fristen
101.
Fristen des Verwaltungsprozesses werden von dem Tag an gerechnet, der dem Tag
folgt, an dem sie beginnen. Wenn sie nicht vom ersten Tag eines Monats an
gerechnet werden, entspricht ein Monat 30 Tagen.
102.
Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlich
bestimmten Feiertag fällt, kann sie entsprechend verlängert werden. Fristen
schließen Zeiten unterwegs nicht ein.
103.
Wenn ein Volksgericht der Grundstufe beantragt, die Frist für die Behandlung
eines Falles zu verlängern, muß es dies mit einem Bericht direkt beim
Volksgericht der Oberstufe tun und gleichzeitig dem Volksgericht der
Mittelstufe zu den Akten berichten.
[Der
10. Abschnitt der "Ansichten" des Obersten Volksgerichts findet sich
nach § 75.]
10.
Kapitel: Verwaltungsprozesse mit Auslandsberührung
§
70 Wenn Ausländer, Staatenlose oder
ausländische Organisationen in der VR China Verwaltungsprozesse führen, wird
dies Gesetz angewandt, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.
§
71 Wenn Ausländer, Staatenlose oder ausländische
Organisationen in der VR China Verwaltungsprozesse führen, haben sie im
gleichen Maße Prozeßrechte und -pflichten wie chinesische Bürger und
Organisationen.
Wenn ausländische Gerichte die
Verwaltungsprozeßrechte von Bürgern und Organisationen der VR China
beschränken, wenden die Volksgerichte gegenüber den Bürgern und Organisationen
des betreffenden Landes entsprechende Grundsätze an.
§
72 Wenn internationale Abkommen, welche
die VR China abgeschlossen hat, oder an denen sie teilnimmt, von diesem Gesetz
abweichende Bestimmungen enthalten, werden die Bestimmungen dieser
internationalen Verträge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die VR China eine
[entsprechende] Vorbehaltsklausel erklärt hat.
§
73 Wenn Ausländer, Staatenlose oder
ausländische Organisationen in der VR China Verwaltungsprozesse führen und
einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Prozeß beauftragen, muß dies ein
Rechtsanwalt eines Anwaltsorgans der VR China sein.
Fafa
1991/19 Nr.11:Verwaltungsprozesse mit Auslandsberührung
111.
Wenn Ausländer, Staatenlose, ausländische Unternehmen oder Organisationen, die
im Gebiet der VR China keinen Wohnsitz bzw. Sitz haben und einen Rechtsanwalt
oder eine andere Person der VR China mit ihrer Vertretung im Prozeß
beauftragen, von außerhalb des Gebiets der VR China eine ermächtigende
Auftragsurkunde übersenden oder übergeben lassen, so ist diese Auftragsurkunde
wirksam, wenn sie von einer beurkundenden Stelle des Landes, in dem sie sich
befinden, beurkundet und von einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der VR China in diesem Lande legalisiert oder in einem Verfahren
entsprechend einem einschlägigen Abkommen zwischen diesem Lande und der VR
China nachgewiesen worden ist.
112.
Für die Zustellung von Prozeßurkunden an Parteien, die keinen Wohnsitz/Sitz im
Gebiet der VR China haben, kann das Volksgericht die folgenden Formen
verwenden:
1) Formen, die in einem internationalen
Abkommen vorgesehen sind, welches das Land, in dem sich der
Zustellungsempfänger befindet, und die VR China abgeschlossen haben, oder an
dem sie beide teilnehmen;
2) Zustellung auf diplomatischem Wege;
3) mit der Zustellung an
Zustellungsempfänger, welche die Staatsangehörigkeit der VR China besitzen,
kann eine diplomatische oder konsularische Vertretung der VR China in dem Land
beauftragt werden, in dem sich der Zustellungsempfänger befindet;
4) Zustellung an einen Prozeßvertreter, der
vom Zustellungsempfänger beauftragt und berechtigt ist, in seiner Vertretung
Zustellungen entgegenzunehmen;
5) Zustellung an ein vom
Zustellungsempfänger in der VR China errichtetes Vertretungsorgan oder an ein
Zweigorgan oder einen Vertreter in Geschäftsangelegenheiten, die berechtigt
sind, Zustellungen entgegenzunehmen;
6) falls das Gesetz des Landes, in dem sich
der Zustellungsempfänger befindet, Zustellung durch die Post erlaubt, kann
durch die Post zugestellt werden; wenn innerhalb von 6 Monaten ab dem Tage der
Absendung der Post kein Rückschein eingetroffen ist, alle Umstände aber
hinreichen, um festzustellen, daß zugestellt worden ist, gilt der letzte Tag
der Frist als Datum der Zustellung;
7) falls die vorstehenden Formen nicht
verwandt werden können, Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Wenn ab
dem Tag der Bekanntmachung 6 Monate vergangen sind, gilt das als Zustellung.
113.
Parteien, die keinen Wohnsitz/Sitz im Gebiet der VR China haben und sich einem
Urteil oder einer Verfügung des Volksgerichts erster Instanz nicht unterwerfen
wollen, sind berechtigt, innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der
Urteils- bzw. Verfügungsschrift Berufung einzulegen. Nachdem der
Berufungsbeklagte eine Zweitausfertigung der Berufungsschrift erhalten hat, muß
er innerhalb von 30 Tagen schriftlich erwidern. Wenn die Parteien innerhalb der
vom Recht bestimmten Fristen nicht Berufung einlegen oder darauf schriftlich
erwidern können und Fristverlängerung beantragen, beschließt das Volksgericht,
ob dem stattgegeben wird.
[Der
letzte, 12. Abschnitt der "Ansichten" des Obersten Volksgerichts
findet sich am Ende dieser Übersetzung]
11.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
74 Wenn ein Volksgericht
Verwaltungssachen behandelt, muß es Prozeßkosten erheben. Die Prozeßkosten
werden von der unterliegenden Seite getragen; wenn beide Seiten verantwortlich
sind, werden sie auf beide Seiten verteilt getragen. Die konkrete Methode zur
Erhebung der Prozeßkosten wird gesondert bestimmt.
§
75 Dies Gesetz wird vom 1.10.1990 an
angewandt.
Fafa
1991/19 Nr.10: Prozeßkosten
104.
Gibt es im gleichen Fall mehrere Kläger, so zahlt [zunächst] der Kläger,
welcher zuerst klagt, die Prozeßkosten im voraus; wenn die Kläger gleichzeitig
klagen, handeln sie die Vorauszahlung der Prozeßkosten untereinander aus;
gelingt ihnen das nicht, so beschließt das Volksgericht darüber.
105.
Wenn das Urteil des Volksgerichts in zweiter Instanz sowohl das Urteil erster
Instanz als auch den mit der Klage angegriffenen konkreten Verwaltungsakt
aufhebt, muß die beklagte Behörde die Prozeßkosten der ersten und der zweiten
Instanz tragen.
106.
Wenn das Urteil des Volksgerichts den mit der Klage angegriffenen konkreten
Verwaltungsakt teils aufrechterhält und teils aufhebt, werden die Prozeßkosten
auf Kläger und Beklagte entsprechend ihrer Verantwortung verteilt.
107.
Wenn im Laufe des Prozesses der Beklagte seinen konkreten Verwaltungsakt
ändert, der Kläger [darauf] die Rücknahme der Klage beantragt und das
Volksgericht dies mit Verfügung genehmigt, trägt der Beklagte die Kosten der
Annahme des Falles [durch das Gericht], die auf die Hälfte ermäßigt werden;
sonstige Kosten werden nach den tatsächlichen Zahlungen [für entstandene
Aufwendungen] erhoben. Wenn der Kläger die Klage nicht zurücknimmt, oder das
Volksgericht die Rücknahme nicht genehmigt, trägt die unterliegende Partei die
Prozeßkosten.
108.
Wenn der Kläger oder Berufungskläger in der vom Recht bestimmten Frist nicht
die Prozeßkosten vorausbezahlt und auch nicht deren Stundung beantragt, wird
dies automatisch als Rücknahme der Klage behandelt.
109.
Wenn der in einem Verwaltungsprozeß angegriffene konkrete Verwaltungsakt einen
Streitwert oder Geldbetrag hat, zahlen die Parteien im voraus Prozeßgebühren
nach den Sätzen für Fälle, in denen es um Vermögensgüter geht.
110.
Wenn das Volksgericht verfügt, daß ein Fall nicht angenommen wird, werden keine
Prozeßkosten erhoben.
[Der
11. Abschnitt der "Ansichten" des Obersten Volksgerichts findet sich
oben nach § 73.]
Fafa
1991/19 Nr.12: Sonstiges
114.
Bei der Behandlung von Verwaltungssachen kann ein Volksgericht, wenn abgesehen
von der Anwendung des Verwaltungsprozeßgesetzes selbst sich aus den
vorliegenden Bestimmungen nichts ergibt, die einschlägigen Bestimmungen zum
Zivilprozeß mit heranziehen.
115.
Die vorliegenden Bestimmungen werden vom 11.7.1991 an angewandt. Soweit frühere
einschlägige justizielle Erläuterungen des Obersten Volksgerichts mit diesen
Bestimmungen nicht übereinstimmen, gelten diese Bestimmungen.
Anmerkungen:
1)
Schon § 3 II der vorläufigen chinesischen Zivilprozeßordnung vom 8.3.1982
erwähnte "Verwaltungssachen", Verwaltungsprozesse, die danach der
Zivilprozeßordnung unterlagen; sie waren aber nur aufgrund besonderer
gesetzlicher Ermächtigung zulässig. Solche Ermächtigungen gab es zunächst kaum,
sie sind dann jedoch in zunehmendem Ausmaß erteilt worden; bei Erlaß des
vorliegenden Gesetzes war z.B. bereits gegen alle Steuern betreffenden
Behördenentscheidungen, gegen Verwaltungsstrafen verhängende Entscheidungen,
insbesondere die der Polizei aufgrund des Polizeistrafrechts, und gegen
Verwaltungsverfügungen in Enteignungssachen und sonstigen
Immobilienstreitigkeiten Klage zulässig. Die Möglichkeit, die Gerichte in
solchen fällen anzurufen, wurde auch zunehmend genutzt, vor allem in
Polizeistraffällen, obgleich dort (§ 39 der Polizeistrafbestimmungen) und auch
sonst meist ein Beschwerdeverfahren bei einer vorgesetzten Behörde (jetzt nach
29.4.99/1) vorgeschaltet ist; nach Statistiken in einem Aufsatz von Yan Jun in
der Fazhi ribao vom 28.3.1989 nahmen 1987 die Gerichte schon 5240
Verwaltungssachen an, 1988 8573; 1988 bestätigten sie in 49% der Fälle den
Verwaltungsakt, in 11.4% hoben sie ihn auf, in 5.25% änderten sie ihn (bei den
restlichen Fällen wird es sich um nicht entschiedene und um zurückgenommene
Klagen gehandelt haben).
Die erste besondere Kammer für
Verwaltungssachen wurde 1986 in Wuhan eingerichtet; Ende 1988 gab es beim
Obersten Volksgericht und bei den Gerichten der Oberstufe bereits 26 solche
Kammern (bei 31 Gerichten), auf der Mittelstufe 242 (bei 365 Gerichten) und auf
der Unterstufe 1154 (bei rund 3000 Gerichten).
Schon wegen einiger Besonderheiten der
Verwaltungsprozesse bestand Bedarf nach einem eigenen Verwaltungsprozeßgesetz;
außerdem aber wollte man mit diesem Gesetz auch eine allgemeine, nicht mehr nur
auf einige besondere Bereiche beschränkte Kompetenz der Gerichte zur Kontrolle
von Verwaltungsakten durchsetzen. Denn der einzelne Bürger konnte sich bis
dahin gegen die Verwaltung oft nur mit einer Beschwerde bei einer höheren
Behörde helfen; ein Recht dazu garantiert ihm Art.41 der Verfassung. Von diesem
Beschwerderecht wird zwar rege Gebrauch gemacht, und zahlreiche Behörden, aber
auch die Volkskongresse, Parteistellen und Zeitungen haben eigene
Beschwerdeabteilungen ("xinfang bumen", Abteilungen für Beschwerden
und Besuche) eingerichtet. Nach einer ebenfalls bei Yan Jun wiedergegebenen
Statistik wurden aber 95% dieser Beschwerden einfach an die betroffene Stelle
zur Erledigung gegeben. Nur zwischen ein und fünf Prozent der Beschwerden
führten zu einem "amtlichen Brief" an die betroffene Stelle (mit der
Aufforderung, irgend etwas anders zu machen), zu einer "kurzen
Bekanntmachung" (in Amtsblättern oder Rundschreiben) oder gar zu einer
Untersuchung des Falls seitens der vorgesetzten Behörde. In gut der Hälfte der
Fälle kam es zu weiteren Beschwerden; man war sich darüber einig, daß so nicht
einmal den Behörden Arbeit gespart wurde.
1986 beauftragte die Versammlung der Leiter
der verschiedenen Kommissionen des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses dessen Rechtsordnungsarbeits-Kommission (Rechtsausschuß), ein
Verwaltungsprozeßgesetz zu entwerfen. Diese Kommission setzte dazu eine
Expertengruppe ein, die nacheinander einen "versuchsweisen Entwurf"
vom August 1987 und einen "Entwurf zur Einholung von Meinungen" vom
Juli 1988 anferigte. Letzterer wurde zahlreichen Stellen vorgelegt, Ende
Oktober/Anfang November 1988 vom Ständigen Ausschuß beraten und nach weiteren
Änderungen veröffentlicht (u.a. in Renmin ribao, 10.11.1988). Weitere Tagungen
mit Vertretern interessierter Stellen und Experten folgten, schließlich wurde
der nochmals stark überarbeitete Entwurf mit einem Bericht des Leiters der
Rechtsordnungsarbeits-Kommission, Wang Hanbin (Fazhi ribao 10.4.1989, vgl. auch
das Interview mit Wang Hanbin, Fazhi ribao 5.12.1988) dem Nationalen
Volkskongreß vorgelegt, der noch einige teils wichtige Änderungen (vgl. im
folgenden) vorgenommen und das Gesetz dann am 4.4.1989 verabschiedet hat; in
Kraft getreten ist es erst zum Nationalfeiertag am 1.10.1990.
Die eigentlichen Verfahrensbestimmungen des
Gesetzes sind weitgehend, oft wörtlich, manchmal etwas zusammengefaßt aus der
vorläufigen Zivilprozeßordnung übernommen worden. (Änderungen durch das
endgültige Zivilprozeßgesetz sind dann in den hier mit abgedruckten
"Ansichten" des Obersten Volksgerichts berücksichtigt worden.)
Nur wenige Punkte sind Besonderheiten des
Verwaltungsprozesses entsprechend anders geregelt: Die Schlichtung, im
Zivilverfahren den Gerichten warm empfohlen, ist hier außer in
Schadenersatzfällen verboten (§§ 50, 67 III). Rücknahme der Klage ist selbst
dann nur mit Genehmigung des Gerichtes zulässig, wenn die Behörde den
angefochtenen Verwaltungsakt wunschgemäß aufhebt oder ändert (§ 51; der
veröffentlichte Entwurf ließ die Klagerücknahme noch ohne Genehmigung des
Gerichtes zu). Nach Vorschriften für viele einzelne Bereiche muß ein Bürger,
der sich beschwert fühlt, sich zunächst an die vorgesetzte Behörde wenden und
kann erst klagen, wenn er damit keinen Erfolg hat; nach § 37 des Gesetzes kann
er auch dann, wenn eine solche Vorschrift fehlt, sich zunächst an die
vorgesetzte Behörde wenden, er kann dann aber auch sofort klagen.- § 33 soll
Kläger und Zeugen vor dem Mißbrauch der behördlichen Macht des Gegners
schützen.
Für die Zeit von der Annahme der Klage bis
zum Urteil werden den Gerichten sehr kurze Fristen gesetzt (3 Monate in der
ersten Instanz, § 57, 2 Monate in der zweiten, § 60, gegenüber 6 bzw. 3 Monaten
in Zivilsachen, 9.4.91/1 §§ 135, 159), wohl weil man von der Verwaltung
erwartet, daß sie ihre Akte sorgfältig vorbereitet hat, und wenn das nicht der
Fall ist, ihr keine Zeit zur Nachbesserung geben will, sondern das Gericht dann
nach § 54 Nrn.2.1, 2.2 reagieren soll.
Interessant ist die Beweislastvorschrift
des § 32, die zeigt, daß trotz der hier wie grundsätzlich selbst im
chinesischen Zivilprozeß geltenden Untersuchungsmaxime Regeln notwendig sind,
die bestimmen, wer die Gefahr der Nichtbeweisbarkeit trägt (vgl. für
Zivilsachen 2.4.88/1 Nrn.50, 65, 108).
Wichtiger als die Verfahrens- sind die
Zuständigkeitsvorschriften: Das Gesetz weitet die bisherigen jeweils auf
besonderen Regelungen beruhenden Einzelzuständigkeiten soweit aus, daß nunmehr
gegen fast alle "konkreten" Verwaltungsakte geklagt werden kann, mit
denen Rechte eines Klägers verletzt werden (§ 11). Ausgenommen sind nur
Verwaltungsakte im militärischen und diplomatischen Bereich und im
Beamtenverhältnis sowie in den immer selteneren Fällen, in denen ein Gesetz
eine Verwaltungsentscheidung ausdrücklich als endgültig bezeichnet, wie z.B. §
17 II des Warenzeichengesetzes die endgültige Ablehnung eines Antrags auf
Eintragung eines Warenzeichens. (Es muß sich um eine gesetzliche Regelung
handeln, eine Norm tieferen Rangs genügt nicht, § 12 Nr.4; vgl. auch Nr.3 der
"Ansichten" des Obersten Volksgerichts.) Ausdrücklich als anfechtbar
bezeichnet werden dagegen Verwaltungsakte, die in das Recht zum "autonomen
Betrieb" eingreifen, ebenso wie die Verweigerung von Erlaubnissen, damit
u.a. des Gewerbescheins, wenn die gesetzlichen Voraussettzungen für ihre
Erteilung vorliegen (§ 12 Nrn. 3 und 4). Damit gab es erstmals eine gesetzliche
Grundlage, um die seit langem in vielen Vorschriften bestimmte
Betriebsautonomie auch der Staatsunternehmen und die Gewerbefreiheit auch
durchsetzen zu können. Nicht ausdrücklich geschützt hat das Gesetz die
Übernahmeverträge der Bauern, obwohl im Entwurf ein solcher Schutz vorgesehen
war und in der Praxis bitter nötig gewesen wäre (vgl. Xie Huaishi in Faxue
yanjiu 1989/2.14); die Übernahmeverhältnisse werden dann jedoch in Nr.7 der
ergänzenden "Ansichten" des Obersten Volksgerichts - abgedruckt vor §
13 - ausdrücklich erwähnt.
Aus der Amtshaftungsvorschrift des § 121
der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (12.4.86/1) war eine Haftung auch
für Allgemeinverfügungen und damit praktisch die Möglichkeit einer
Normenkontrollklage abgeleitet worden (Jiang Ping, Zhao Xudong, Meng Yu: Minfa
jiaocheng [Kurs im Zivilrecht], Peking 1988, S.329). Jetzt werden solche Klagen
durch § 12 Nr.2 des Gesetzes ausgeschlossen; deshalb spricht das Gesetz
durchweg ausdrücklich von konkreten Verwaltungsakten. (Man vergleiche auch die
genaue Definition dieser Verwaltungsakte in Nr.1 der "Ansichten" des
Obersten Volksgerichts, abgedruckt nach § 12.)
Jedoch ist das Gericht nicht an Allgemeinverfügungen
gebunden, sondern nur an die Gesetze und die unten näher aufgeführten
Rechtsverordnungen. Im übrigen soll es auch die "Satzungen" der
Zentral- und obersten PAS-Behörden nur "berücksichtigen", es ist
nicht an sie gebunden. (Vgl. näher unten Anm. 9.) Das war schon nach § 4 II des
veröffentlichten Entwurfs so, in dem es hieß: "Das Volksgericht geht bei
der Behandlung von Verwaltungssachen von den Gesetzen und sonstigen
Rechtsnormen aus. Wenn Gesetze mit sonstigen Rechtsnormen in Widerspruch stehen,
geht es von den sonstigen Rechtsnormen aus." Um diese Vorschrift entspann
sich eine Diskussion (vgl. Fazhi ribao aaO.). Einer der Väter des Gesetzes,
Prof. Zhang Shangzhuo von der Chinesischen Universität für Politik und Recht,
forderte, man solle im Gesetz auch die von Behörden erlassenen Satzungen
(guizhang) als von den Gerichten zu beachtende Rechtsquellen qualifizieren.
Denn schon die Verfassung gestatte den zentralen Ministerien und Kommissionen
ebenso wie den PAS-Regierungen, solche Satzungen zu erlassen; Satzungen auch
anderer Behörden spielten in der Praxis eine enorme Rolle; unter anderem seien
die Satzungen der "Nationalen Gerichtsarbeitskonferenz" (von
Mitarbeitern der oberen Gerichte) für Wirtschaftsfälle besonders wichtig - kurz,
wenn die Gerichte in Verwaltungssachen solche Satzungen nicht beachten sollten,
könnten sie diese Sachen praktisch nicht entscheiden. Nach der Gegenmeinung,
vertreten u.a. von Liu Jiaxing, bieten die "Satzungen" ein
chaotisches Bild. Manche ihrer Bestimmungen seien rechtswidrig, viele
untereinander widersprüchlich. Urteile müßten sich daher von den Satzungen
lösen können, könnten sie nicht als Grundlage benutzen, sondern nur
"berücksichtigen". Dem entspricht jetzt die Regelung in den §§ 52 und
53, nach der überdies nicht alle,
sondern nur bestimmte Satzungen der zentralen Ministerien und Kommissionen und
der Regierungen der PAS und bestimmter Großstädte zu
"berücksichtigen" sind.
Der veröffentlichte Entwurf enthielt ferner
ausführliche und dann heftig diskutierte detaillierte Vorschriften zur
Staatshaftung; im Gesetz sind sie auf die Regelung in § 68 zusammengestrichen
und jetzt durch das Staatsentschädigungsgesetz (12.5.94/1) praktisch verdrängt
worden.
Sehr umstritten war in der Diskussion, ob
und inwieweit die Gerichte das Recht haben sollten, nicht nur Verwaltungsakte
aufzuheben, sondern selbst anstelle der Behörde zu entscheiden. § 36 des
Entwurfs gestattete den Gerichten nur, "deutlich ungerecht zu leichte oder
zu schwere Bußentscheide" abzuändern. Huang Jie u.a. forderten, diesen
Bereich weiter auszudehnen. Umgekehrt widersetzten sich Gu Jinping vom
Justizministerium und anderre jeder Änderungsbefugnis der Gerichte; die
rechtsprechende Gewalt dringe sonst in den Bereich der Verwaltung vor, Ermessen
müsse von der Verwaltung selbst ausgeübt werden (Fazhi ribao 3.2.1989 aaO.).
Das Gesetz hat es nun in § 54 Nr.4 für die Verwaltungsbußen bei der Lösung des
Entwurfs belassen, für andere Verwaltungsakte dem Gericht immerhin gestattet,
nicht nur den Verwaltungsakt aufzuheben, sondern auch der Behörde den Erlaß
eines neuen Verwaltungsakts aufzuerlegen. Noch der dem Nationalen Volkskongreß
vorgelegte Entwurf scheint darüber hinaus sogar vorgesehen zu haben, daß die
Behörde zur Änderung des Verwaltungsakts verurteilt werden konnte (Wang Hanbin
aaO.). Selbst danach, erst recht aber nach der jetzigen Fassung des § 54 kann
jedoch ein Urteil, das nach § 54 Nr.2 der Behörde den Erlaß eines neuen
Verwaltungsakts (oder bei Untätigkeit der Behörde nach Nr.3 die Erfüllung von
Amtspflichten) auferlegt, ihr doch nicht genau den Inhalt des zu erlassenden
Verwaltungsakts vorschreiben, sondern muß ihr die "Breite der
Rechtsnormen" (Gu Jinping), also ihren Ermessensspielraum lassen; das
Gericht kann nicht anstelle der Behörde selbst den neuen Verwaltungsakt
erlassen. Das zeigt deutlich auch § 55. In der Praxis läßt sich das freilich
recht unterschiedlich auslegen.
Zur Rolle der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes und bis 1995 vgl. im übrigen die
ausgezeichnete Untersuchung von Rainer Heufers, Rainer Adam und Hu Jinhua: The
Impact of the Administrative Proceudre Law on Legal Security in the People's
Republic of China. Two Field Studies... Occasional Papers, hrsg.v.d Friedrich
Nauman Stiftung, Beijing Office, Peking 1996, die auch zahlreiche Statistiken
und Einzelbeispiele enthält.
2)
Diese Nummer fand sich im veröffentlichten Entwurf des Gesetzes noch nicht.
Betroffen sind etwa geistige Eigentumsrechte.
3) Nach
der "Landesverteidigung" und den "auswärtigen Beziehungen"
steht im chinesischen Text "deng". Das kann ein Pluralzeichen sein,
kann aber auch "usw." bedeuten. Die Stelle läßt sich also auch
übersetzen: "Staatliche Handlungen in Gebieten wie der Landesverteidigung
und den auswärtigen Beziehungen". Andere als diese beiden Arten von
"Staatshandlungen" werden aber auch in den Kommentaren und
Lehrbüchern nirgends genannt.
4)
Satzungen: vgl. unten Anm.9, ferner 1.7.79/1 Anm.3
5)
Jetzt so ausdrücklich auch nach Landverwaltungsgesetz (29.8.95/1) § 16
6)
Seegerichte, Eisenbahngerichte, Militärgerichte
7) Im
veröffentlichten Entwurf fand sich diese Vorschrift noch nicht. Sie soll Kläger
und Zeugen davor schützen, daß die beklagte Behörde, um einen schlampig oder
gar nicht vorbereiteten Verwaltungsakt nachträglich auf eine solide Basis zu
stellen, ihre Machtmittel nutzt, um Kläger und Zeugen unter Druck zu setzen.
Vgl. Jiang Yan, Yin Chaoying u.a.: Xingzheng susongfa gailun ji anli pingxi
[Abriß des Verwaltungsprozeßgesetzes und Analyse von Fällen], Peking 1990, S.73
8) Das
Gerichtskomitee (wörtlich Behandlungs- und Urteilskomitee, chin. shenpan
weiyuanhui) wird bei jedem Gericht gebildet, um "den demokratischen
Zentralismus auszuführen. Seine Aufgabe ist es, die Erfahrungen bei der
Behandlung von Fällen zusammenzufassen, große oder zweifelhafte und schwierige
Fälle und andere Fragen der gerichtlichen Arbeit zu diskutieren" (§ 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 1.7.1979). Es besteht aus Richtern des
Gerichts, die auf Vorschlag des Gerichtsvorsitzenden vom Ständigen Ausschuß des
Volkskongresses gleicher Stufe bestellt werden. Vgl. auch 9.4.91/1 §§ 47, 177 I
und 1.7.79/1 § 43 Nr.11.
9) §§
52 und 53 bestimmen, welche Normen den Entscheidungen des Gerichtes
zugrundeliegen müssen, und welche nur zu berücksichtigen sind.
Zu den Grundlagen gehören Gesetze, sonstige
Rechtsnormen (territoriale Rechtsnormen und Verwaltungsrechtsnormen) und die
Autonomieregeln und besonderen Regeln der Autonomen Territorien:
Gesetze (falü) werden vom Nationalen Volkskongreß
oder seinem Ständigen Ausschuß verabschiedet (Verfassung Artt. 62 Nr.3, 67
Nr.2),
territoriale Rechtsnormen (difangxing fagui)
von den Volkskongressen und den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der
PAS und der hier in § 53 I genannten größeren Städte (Verfassung Art. 100,
1.7.79/1 §§ 7, 43),
Verwaltungsrechtsnormen (xingzheng fagui)
vom Staatsrat (Verfassung Art.89 Nr.1);
Autonomieregeln und besondere Regeln der
autonomen Territorien der Volksgruppen von den Volkskongressen dieser
Territorien (auf allen Ebenen; Verfassung Art.116).
Nur zu berücksichtigen sind die Satzungen
(guizhang): einmal die Satzungen, die nach Art.90 II der Verfassung von den
Abteilungen des Staatsrates bestimmt werden (aufgrund von Ermächtigungen durch
Gesetze oder durch Verwaltungsrechtsnormen, Beschlüsse und Befehle des
Staatsrates), zum anderen die Satzungen der PAS-Regierungen und der Regierungen
der vorgenannten größeren Städte nach 1.7.79/1 § 60. Satzungen werden oft nicht
als solche bezeichnet; vgl. dazu und zur Klassifizierung von Normen auch
1.7.79/1 Anm.3!
10)
Vgl. die Regeln für die Verwaltungsüberwachung, 23.11.90/1, dort insbesondere
Anm.9
11)
Hierzu hat die Oberste Volksstaatsanwaltschaft am 29.10.1990 eine Mitteilung
mit folgenden "Vorläufigen Bestimmungen zur Ausführung von § 64 des
Verwaltungsprozeßgesetzes" erlassen:
§ 1
Diese Bestimmungen werden aufgrund der §§ 10 und 64 des
Verwaltungsprozeßgesetzes der VR China festgesetzt.
§ 2
Wenn die Oberste Volksstaatsanwaltschaft bei rechtskräftigen Urteilen und
Verfügungen eines Volksgerichts in Verwaltungssachen oder wenn eine höhere
Volksstaatsanwaltschaft bei rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen eines
tieferen Volksgerichts in Verwaltungssachen Verstöße gegen Gesetze oder
sonstige Rechtsnormen bemerkt, muß sie im Verfahren der Überwachung der
[gerichtlichen] Behandlung und Entscheidung Widerspruch (kangsu) einlegen.
Wenn eine territoriale
Volksstaatsanwaltschaft bei rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen eines
Volksgerichts gleicher Stufe in Verwaltungssachen Verstöße gegen Gesetze oder
sonstige Rechtsnormen bemerkt, muß sie der Volksstaatsanwaltschaft höherer
Stufe vorschlagen, im Verfahren der Überwachung der Behandlung und Entscheidung
Widerspruch einzulegen.
§ 3
Volksstaatsanwaltschaften nehmen Widerspruchsfälle folgender Herkunft zur
Behandlung an:
1. Aufgrund von Beschwerden von Parteien
bei der Volksstaatsanwaltschaft, die sich rechtskräftigen Urteilen und
Verfügungen eines Volksgerichts in Verwaltungssachen nicht unterwerfen wollen;
2. aufgrund von Meldungen [von
Rechtsverstößen durch nicht betroffene] Bürger, juristische Personen und andere
Organisationen;
3. in Fällen, die von staatlichen
Machtorganen [=Volkskongressen] gleicher oder Volksstaatsanwaltschaften höherer
Stufe [dieser Volksstaatsanwaltschaft] zur Bearbeitung übertragen werden;
4. in sonstigen Fällen, welche die
Volksstaatsanwaltschaft selbst entdeckt.
§ 4
Wenn eine Volksstaatsanwaltschaft entdeckt, daß rechtskräftige Urteile oder
Verfügungen eines Volksgerichts in Verwaltungssachen tatsächlich gegen Gesetze
oder Verwaltungsrechtsnormen verstoßen, muß sie ein Verfahren zur Überprüfung
des Falls eröffnen. Bei der Überprüfung können beim Volksgericht die Unterlagen
zum Fall durchgesehen und die betreffenden Beweise nachgeprüft werden.
§ 5
Wenn eine Volksstaatsanwaltschaft im Verfahren der Überwachung der Behandlung
und Entscheidung Widerspruch gegen rechtskräftige Urteile oder Verfügungen in
Verwaltungssachen einlegt, muß geklärt werden:
1. Ob das Urteil oder die Verfügung bereits
rechtskräftig ist,
2. ob die Tatsachen klar, die Beweise
vollständig sind,
3. ob bei Behandlung und Urteil in
Übereinstimmung mit dem Recht gehandelt wurde,
4. ob das Urteil bzw. die Verfügung Gesetze
oder andere Rechtsnormen verletzt.
§ 6
Wenn die Volksstaatsanwaltschaft, die ein Verfahren zur Überprüfung des Falls
eröffnet hat, zu der Ansicht gelangt, daß der Fall nicht in die Zuständigkeit
der Volksstaatsanwaltschaft fällt, muß sie ihn unverzüglich den betroffenen
Stellen zur Regelung übertragen; wenn sie zu der Ansicht gelangt, daß er in die
Zuständigkeit der Volksstaatsanwaltschaft fällt, und daß die Voraussetzungen
für einen Widerspruch vorliegen, muß sie im Verfahren der Überwachung der
Behandlung und Entscheidung Widerspruch einlegen; wenn sie zu der Ansicht
gelangt, daß die Voraussetzungen für einen Widerspruch nicht vorliegen, muß sie
die Überprüfung beenden und denjenigen, der Beschwerde geführt oder den Fall
gemeldet hat, und die betroffenen Einheiten unterrichten.
§ 7
Wenn die Volksstaatsanwaltschaft beschließt, gegen Urteile oder Verfügungen in
Verwaltungssachen, die Gesetze oder andere Rechtsnormen verletzen, Widerspruch
einzulegen, muß sie eine Widerspruchsschrift erstellen.
Die Widerspruchsschrift wird in Kopie der
nächsthöheren Volksstaatsanwaltschaft übersandt. Wenn eine höhere
Volksstaatsanwaltschaft einen Widerspruch einer tieferen
Volksstaatsanwaltschaft für unangemessen hält, ist sie berechtigt, ihn
aufzuheben und teilt dies der tieferen Volksstaatsanwaltschaft mit.
§ 8 In
Fällen, in denen die Volksstaatsanwaltschaft Widerspruch aufhebt, muß sie
jemand zum Gericht abordnen, der überwacht, ob die Prozeßaktivitäten dem Recht
entsprechen.
§ 9
Diese Bestimmungen werden vom 1.11.1990 an angewandt.
12) Zum
folgenden vgl. Zivilprozeßgesetz (9.4.91/1) §§ 92 ff.
13) Zum
folgenden vgl. Zivilprozeßgesetz (9.4.91/1) §§ 97 ff.
14)
Vgl. Zivilprozeßgesetz (9.4.91/1) § 220
15)
Vgl. jetzt 12.5.94/1 und insbesondere für die Regreßforderungen gegen den
Beamten dort § 24
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright daran: F.Münzel, Hamburg