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Chinas Recht 1999.12
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12.7.89/1
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Methode zur Erhebung von Prozeßgebühren(1)
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Verabschiedet vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts
am 29.6.1989. Mitgeteilt vom Obersten Volksgericht am 12.7.1989. In Kraft
1.9.1989.
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Ergänzt und korrigiert durch Ergänzende Bestimmungen
(im folgenden: EB), verabschiedet vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts
am 19.6.1999, bekanntgemacht am 28.7.1999 (2)
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Aufgrund der §§ 3, 80, 178, 190, 200 des (vorläufig
angewandten) Zivilprozeßgesetzes der VR China wird diese Methode
festgesetzt.
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1. Kapitel: Bereich der Erhebung von Prozeßkosten
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§ 1 Wenn Parteien Prozesse in Zivil-, Wirtschafts-,
See- oder Verwaltungssachen führen, müssen sie dem Volksgericht
dem Volksgericht Gebühren für die Annahme des Falles zahlen.
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Wenn Parteien nach dem Recht die Unterlagen
und Rechtsurkunden zum Verfahren in ihrem Fall vor Gericht kopieren, müssen
sie dem Volksgericht die erforderlichen Kosten zahlen.
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§ 2 In Vermögens- und Verwaltungsstreitigkeiten
müssen die Parteien dem Volksgericht außer den Gebühren
für die Annahme des Falles noch die folgenden Kosten zahlen:
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1. Gebühren für Inaugenscheinnahmen, Gutachten,
Bekanntmachungen und Übersetzungen (außer für örtlich
gängige Volksgruppensprachen und -schriften);
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2. die Gebühren, die für die Fahrt, die Unterkunft
und den Aufenthalt für das Erscheinen vor Gericht der Zeugen, Gutachter
und Übersetzer an den vom Volksgericht bestimmten Tagen entstehen
und ein Zuschuß für ihre dabei verlorene Arbeitszeit;
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3. Gebühren für Anträge auf im Prozeß
angewandte [Vermögens]sicherungsmaßnahmen und die tatsächlich
dafür aufgewandten Kosten;
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4. die tatsächlich für die Vollstreckung von Urteilen,
Verfügungen und Schlichtungsvereinbarungen aufgewandten Kosten.
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§ 3 Wenn beim Volksgericht nach dem Recht beantragt
wird, Schiedssprüche von Schiedsorganen, Schuldurkunden, denen Notariate
nach dem Recht Vollstreckbarkeit verliehen haben, oder regelnde oder Bußen
verhängende Beschlüsse von Behörden zu vollstrecken, müssen
Antragsgebühren für die Vollstreckung und die bei der Vollstreckung
tatsächlich aufgewandten Kosten bezahlt werden.
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§ 4 Andere Prozeßkosten, die nach Ansicht des
Volksgerichts von den Parteien getragen werden müssen.
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EB Nr.1: "Andere Prozeßkosten, die nach Ansicht
des Volksgerichts von den Parteien getragen werden müssen" nach §
4 der "Methode" umfassen konkret:
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1. Die von den Parteien von Nichtvermögensstreitigkeiten
zu tragenden tatsächlich gezahlten Kosten von Inaugenscheinnahmen,
Gutachten, Bekanntmachungen und Übersetzungen.
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Wer die vorgenannten Kosten trägt, wird
nach § 19 der "Methode" geregelt.
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2. Wenn es in Vermögens- und Verwaltungssachen
für die Parteien entschieden schwierig ist, selbst die betreffenden
Beweise zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, und das Volksgericht
Untersuchungen, Beweiserhebungen oder Schlichtung des Falles an einem anderen
Ort für wirklich erforderlich hält, die nach den staatlich festgesetzten
Sätzen gezahlten Reisekosten.
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Das Volksgericht legt bei Untersuchungen
und Beweiserhebungen an anderem Ort gezahlte Reisekosten durch Beschluß
der beweispflichtigen Partei auf; es bestimmt durch Beschluß, wer
die bei Schlichtung des Falles an einem anderen Ort gezahlten Reisekosten
tragen soll.
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2. Kapitel: Sätze für die Erhebung von Prozeßkosten
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§ 5 Gebühren für die Annahme des Falles:
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1. In Scheidungsfällen 10 bis 50 Yuan je Fall; wenn
es [auch] um Vermögensteilung geht, und der Gesamtbetrag des Vermögens
10.000 Yuan nicht übersteigt, werden keine weiteren Gebühren
gezahlt; wenn er 10.000 Yuan übersteigt, werden auf den Mehrbetrag
Kosten von 1% gezahlt;
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2. in Fällen der Verletzung des Namensrechts, des Rechts
auf eine Bezeichnung, des Rechts am eigenen Bild, des Rufs oder des Rechts
auf Ehrungen(3) werden je Fall 50 bis 100 Yuan gezahlt;
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3. in anderen Nichtvermögenssachen werden je Fall 50
bis 100 Yuan gezahlt;
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4. in Vermögenssachen wird entsprechend dem Streitwert
oder strittigen Geldbetrag gezahlt:
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1) für den Betrag bis 1000 Yuan: 50 Yuan
je Fall,
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2) vom Betrag über 1000 und bis 50.000
Yuan: 4%;
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3) vom Betrag über 50.000 und bis 100.000
Yuan: 3%;
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4) vom Betrag über 100.000 und bis 200.000
Yuan: 2%;
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5) vom Betrag über 200.000 und bis 500.000
Yuan: 1.5%;
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6) vom Betrag über 500.000 Yuan und bis
1 Million: 1%;
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7) vom Betrag über eine Million: 0.5%.
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5. In Fällen von Streitigkeiten über geistige Eigentumsrechte
werden je Fall 500 bis 1000 Yuan gezahlt; gibt es einen strittigen Geldbetrag,
so wird entsprechend den Sätzen für Vermögenssachen gezahlt.
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6. In Verwaltungssachen wird nach folgenden Sätzen gezahlt:
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1) In Fällen der Friedenssicherung [=Verfahren
gegen die Polizei] 5 bis 30 Yuan je Fall;
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2) in Patentverwaltungsfällen 50 bis 400
Yuan je Fall;
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3) in anderen Verwaltungssachen 30 bis 100 Yuan
je Fall. Gibt es einen strittigen Geldbetrag, so wird entsprechend den
Sätzen für Vermögenssachen gezahlt.
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7. In Arbeitsstreitigkeiten werden 30 bis 50 Yuan je Fall
gezahlt.
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8. In Konkurssachen wird nach dem Gesamtwert der Konkursmasse
von der Gebühr entsprechend den Sätzen für Vermögenssachen
die Hälfte, jedoch höchstens 100.000 Yuan gezahlt.
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§ 6 Wenn der Kläger mehrere Klageforderungen geltend
macht, der Beklagte Widerklage erhebt, oder ein Dritter Klageforderungen
erhebt, die zu diesem Fall in Bezug stehen, und es erforderlich ist, daß
das Volksgericht dies zusammengefaßt behandelt, werden die Gebühren
für die Annahme des Falles aufgrund der unterschiedlichen Klageforderungen
getrennt berechnet und erhoben.
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§ 7 Wenn in Vermögenssachen der geforderte Betrag
mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt,
werden Gebühren für die Annahme des Falles nach dem durch Überprüfung
des Volksgerichts festgestellten tatsächlich strittigen Betrag berechnet
und erhoben.
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§ 8 Für den Antrag auf Vollstreckung und anderes
werden Kosten nach folgenden Sätzen gezahlt:
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1. Wenn in Fällen beantragter Vollstreckung der zu vollstreckende
Geldbetrag oder Wert bis 10.000 Yuan beträgt, 50 Yuan je Fall; für
den Teil des Betrags über 10.000 Yuan und bis 500.000 Yuan 0.5% davon;
für den Teil des Betrags über 500.000 Yuan 0.1% davon.
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EB Nr.2: Wenn Parteien nach dem Recht die Vollstreckung
rechtskräftiger Urteile, Verfügungen, Schlichtungsurkunden oder
Zahlungsbefehle beantragen, zahlen sie nach den Sätzen nach §
8 Nr.1 der "Methode" Gebühren für den Antrag auf Vollstreckung.
(4)
Diese Gebühren und die bei der Vollstreckung tatsächlich gezahlten
Kosten werden von der Partei getragen, die Antragsgegner ist und sich geweigert
hat, die wirksame Entscheidung des Volksgerichts von sich aus zu erfüllen.
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Die bei der Vollstreckung tatsächlich
gezahlten Kosten sind: Die vom Vollstreckungsbeamten des Volksgerichts
bei der Vollstreckung an anderem Ort nach den staatlich bestimmten Sätzen
gezahlten Reisekosten; die tatsächlich gezahlten Kosten von Inaugenscheinnahmen,
Gutachten, Bewertungen, Versteigerungen, freihändigen Verkäufen,
Lagerung, Aufbewahrung, Transporte usw., die vom Volksgericht oder im Auftrag
des Volksgerichts von anderen Einheiten oder Einzelpersonen in Zusammenhang
mit der Vollstreckung in diesem Fall vorgenommen werden.
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2. Wenn beim Antrag auf Sicherungsmaßnahmen im Prozeß
der Geldbetrag oder Wert des gesicherten Vermögens 1000 Yuan nicht
erreicht, werden 30 Yuan je Fall gezahlt; für den Teil je Fall über
1000 und bis zu 100.000 Yuan wird 1% davon gezahlt; für den Teil über
100.000 Yuan wird 0.5% davon gezahlt.
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3. Wird in See- und Seehandelssachen die Pfändung eines
Schiffes beantragt, so werden je Fall 1000 bis 5000 Yuan bezahlt; wird
die Registrierung von Forderungen beantragt, so werden je Fall 500 Yuan
bezahlt; wird die Zurückbehaltung von Waren oder Brennmaterial beantragt,
so werden je Fall 500 Yuan bezahlt; wird die Begrenzung der Haftung des
Schiffsherrn beantragt, so werden 0.1% der Summe bezahlt, auf die Begrenzung
beantragt wird, mindestens jedoch 500 Yuan. (5)
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§ 9 Die Beträge der Gebühren für Inaugenscheinnahme,
Gutachten, Bekanntmachungen und Übersetzungen werden nach den Gebührensätzen
der betreffenden staatlichen Abteilungen berechnet und gezahlt.
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§ 10 Für die Kopie von Unterlagen und Rechtsurkunden
zum Verfahren vor Gericht werden Gebühren entsprechend den tatsächlichen
Kosten erhoben.
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§ 11 Die Beträge anderer Prozeßkosten, welche
die Parteien zahlen müssen, werden vom Volksgericht aufgrund der einschlägigen
staatlichen Bestimmungen und der tatsächlichen Umstämde bestimmt.
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3. Kapitel: Vorauszahlung der Prozeßkosten
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§ 12 Die Gebühren für die Annahme des Falles
zahlt der Kläger im voraus. Wenn der Beklagte Widerklage erhebt, werden
Gebühren für die Annahme des Falles entsprechend dem Streitwert
oder Geldbetrag der Widerklage vom Beklagten vorausgezahlt.
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Gebühren für den Antrag auf Vollstreckung
werden vom Antragsteller vorausgezahlt.
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Die Gebühren für die Annahme des Falles
werden nach den Sätzen des § 5 vorausgezahlt; für andere
Prozeßkosten beschließt das Volksgericht aufgrund der konkreten
Umstände des Falles den im voraus zu zahlenden Betrag.
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§ 13 Innerhalb von 7 Tagen von dem Tag nach dem Tag
an, an dem der Kläger die Aufforderung des Volksgerichts erhält,
die Prozeßkosten vorauszuzahlen, zahlt er im voraus; in Widerklagefällen
zahlt der Widerkläger im Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage
die Gebühren für die Annahme des Falles im voraus. Wem die Vorauszahlung
wirklich schwerfällt, kann innerhalb der Frist für die Zahlung
im voraus beim Volksgericht Zahlungsaufschub beantragen. Wenn die Partei
innerhalb der Frist für die Vorauszahlung weder im voraus zahlt, noch
Zahlungsaufschub beantragt, so wird dies automatisch als Klagerücknahme
behandelt.
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Die Prozeßkosten in Berufungsfällen
werden vom Berufungskläger bei der Einreichung der Berufungsschrift
dem Volksgericht vorausgezahlt. Wenn beide Parteien Berufung einlegen,
zahlt jede für sich im voraus. Wenn ein Berufungskläger nicht
innerhalb der Berufungsfrist die Prozeßkosten vorauszahlt, muß
ihn das Volksgericht zur Vorauszahlung auffordern. Wenn der Beruifungskläger
innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung weiterhin weder im
voraus zahlt noch Zahlungsaufschub beantragt, wird dies automatisch als
Rücknahme der Berufung behandelt.
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Für den Antrag auf Vollstreckung und anderes
werden Kosten vom Antragsteller bei der Einreichung des Antrags im voraus
bezahlt.
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§ 14 Wenn der Fall nach §§ 32, 33 oder 34
des versuchsweise durchgeführten Zivilprozeßgesetzes (6)
überwiesen oder übermittelt wird, muß das Volksgericht,
das ihn zuerst angenommen hat, die vorausgezahlten Przeßkosten zusammen
mit dem Fall dem Volksgericht übermitteln, das den Fall erhält.
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§ 15 Wenn sich bei der Behandlung einer Wirtschaftsstreitigkeit
herausstellt, daß es sich bei dem Fall um eine Straftat handelt,
und der Fall in Gänze an die zuständigen Behörden zur Regelung
überwiesen wird, werden die vorausgezahlten Gebühren für
die Annahme des Falles zurückerstattet; ist es [auch] nach der Überweisung
erforderlich, die Wirtschaftsstreitigkeit weiter zu behandeln, so werden
die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des Falles nicht
zurückerstattet.
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§ 16 In Fällen, in denen das Verfahren unterbrochen
wird, werden die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des
Falles nicht zurückerstattet. Wenn der Grund der Unterbrechung weggefallen
ist und wieder in das Verfahren eingetreten wird, werden nicht nochmals
Gebühren für die Annahme des Falles vorausbezahlt.
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§ 17 Wenn das Berufungsgericht den Fall zur erneuten
Behandlung zurückverweist, werden die Gebühren für die Annahme
des Falles in der Berufung nicht zurückerstattet; wird nach erneuter
Behandlung nochmals Berufung eingelegt, so werden nicht nochmals Gebühren
für die Annahme des Falles [in der Berufung] vorausgezahlt.
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§ 18 Bei Beendung des Verfahrens in einem Fall werden
die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des Falles nicht
zurückerstattet.
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4. Kapitel: Übernahme der Prozeßkosten
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§ 19 Die Gebühren für die Annahme des Falles
trägt die unterliegende Partei. Sie werden auf beide Seiten verteilt
getragen, wenn beide Seiten [für den Rechtsstreit] verantwortlich
sind.
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Wenn Streitgenossen im Prozeß unterliegen,
beschließt das Volksgericht danach, wie sehr jeder von ihnen am Streitgegenstand
interessiert ist, welchen Betrag [aus den Prozeßkosten] jeder von
ihnen tragen muß. Wenn darunter Kosten für Prozeßhandlungen
sind, welche [von einem Streitgenossen] ausschließlich im eigenen
Interesse vorgenommen wurden, so werden sie von dieser Partei getragen.
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Für andere Prozeßkosten beschließt
das Volksgericht aufgrund der konkreten Umstände den Betrag, den die
beiden Seiten tragen müssen.
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§ 20 Wenn das Volksgericht in zweiter Instanz das Urteil
des Volksgerichts erster Instanz ändert, muß nicht nur festgestellt
werden, wer von den Parteien die Prozeßkosten zweiter Instanz trägt,
sondern es muß auch der Beschluß des Volksgerichts erster Instanz
über die Tragung der Prozeßkosten entsprechend geändert
werden.
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Wenn das Volksgericht zweiter Instanz die Berufung
zurückweist, trägt der Berufungskläger die Gebühren
für die Annahme des Falles in der Berufung; wenn beide Seiten Berufung
eingelegt haben, werden sie auf beide Seiten verteilt getragen.
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§ 21 Wenn bei Schlichtung durch das Volksgericht eine
Vereinbarung erzielt worden ist, vereinbaren beide Seiten [auch], wie die
Prozeßkosten getragen werden; kommt es zu keiner Vereinbarung darüber,
wird das vom Volksgericht beschlossen.
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Wenn bei einem vom Volksgericht in Berufung
behandelten Fall durch Schlichtung eine Vereinbarung erzielt worden ist,
vereinbaren beide Seiten [auch], wie die gesamten Prozeßkosten der
ersten und der zweiten Instanz getragen werden; kommt es zu keiner Vereinbarung
darüber, wird das vom Volksgericht der zweiten Instanz beschlossen.
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§ 22 Wer in einem Scheidungsfall die Prozeßkosten
trägt, beschließt das Volksgericht.
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§ 23 Wenn die Klage zurückgenommen wird, trägt
der Kläger die Gebühren für die Annahme des Falles, die
[jedoch nur] zur Hälfte erhoben werden; andere Prozeßkosten
werden entsprechend den tatsächlich gezahlten Beträgen erhoben.
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Wenn die Klage zurückgewiesen wird, trägt
der Kläger die Gebühren für die Annahme des Falles.
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§ 24 Antragsgebühren für Vollstreckung und
die bei der Vollstreckung tatsächlich aufgewandten Kosten trägt
der Antragsgegner.
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Die Gebühren für Anträge auf
[Vermögens]sicherungsmaßnahmen im Prozeß, auf Pfändung
eines Schiffes in See- und Seehandelssachen und auf Zurückbehaltung
von Waren oder Brennmaterial trägt die unterliegende Seite.
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Die Gebühren für Anträge auf
Begrenzung der Haftung des Schiffsherrn trägt der Antragsteller.
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§ 25 Für unangemessene Prozeßhandlungen von
Parteien gezahlte Kosten trägt die betreffende Partei.
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§ 26 In Fällen, in denen Unterhalt, ein Beitrag
zu Erziehungskosten (7), Trostgeld (8) oder
Arbeitsentgelt gefordert wird, braucht der Kläger die Gebühren
für die Annahme des Falles nicht vorauszuzahlen; bei Abschluß
der Behandlung des Falles werden sie von der unterliegenden Seite getragen.
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§ 27 Wenn eine Partei wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten
die Prozeßkosten wirklich nicht rechtzeitig in vollem Umfang bezahlen
kann, so kann sie beim Volksgericht Aufschub, Ermäßigung oder
Befreiung von der Zahlung beantragen; das Volksgericht prüft und beschließt,
ob es Aufschub, Ermäßigung oder Befreiung gewährt.
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Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt,
muß das Volksgericht Prozeßkostenhilfe gewähren und je
nach den konkreten Umständen des Falles beschließen, daß
der Partei Aufschub, Ermäßigung oder Befreiung von der Zahlung
der Prozeßkosten gewährt wird:
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1. Wenn die Partei eine Institutionseinheit der gesellschaftlichen
öffentlichen Wohlfahrt ist, wie ein "Wohlfahrtshof", ein Waisenhaus,
ein Altersheim, ein Veteranenheim, eine Anstalt für Geisteskranke,
ein SOS-Kinderdorf und dergleichen;
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2. wenn die Partei eine behinderte Person ohne feste Quellen
für ihren Lebensunterhalt ist;
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3. wenn die Partei, weil sie durch Naturkatastrophen oder
höhere Gewalt in schwierige Lebensumstände geraten ist, gegenwärtig
staatliche Unterstützung erhält oder Produktion und Geschäftstätigkeit
kaum fortsetzen kann;
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4. wenn die Partei aufgrund der einschlägigen Bestimmungen
gegenwärtig Rechtshilfe erhält;
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5. wenn das Volksgericht sonst der Ansicht ist, daß
Prozeßkostenhilfe gewährt werden muß.
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§ 28 In den nach dem [15. Abschnitt des] Zivilprozeßgesetzes
der VR China in besonderen Verfahren behandelten Fällen werden keine
Gebühren für die Annahme des Falles gezahlt.
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In den nach dem [16. Abschnitt des] Zivilprozeßgesetzes
der VR China im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen behandelten
Fällen wird wie folgt verfahren:
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1. Wird in den Fällen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 des
Zivilprozeßgesetzes beim Volksgericht Wiederaufnahme beantragt, und
beschließt das Volksgericht nach Prüfung die Wiederaufnahme,
so zahlt die Partei Prozeßkosten nach den einschlägigen Bestimmungen
[dieser] Methode.
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2. Haben die Parteien gegen das Urteil bzw. die Verfügung
in erster Instanz keine Berufung eingelegt, und ist das Urteil, die Verfügung
bzw. die Schlichtungsurkunde rechtskräftig geworden, beantragt eine
Partei danach Wiederaufnahme, und beschließt das Volksgericht nach
Prüfung die Wiederaufnahme, so werden nach den einschlägigen
Bestimmungen [dieser] Methode Prozeßkosten gezahlt.
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3. In anderen Fällen, in denen im Verfahren zur Überwachung
von Entscheidungen [das Volksgericht] die Behandlung an sich zieht bzw.
wiederaufnimmt, werden keine Prozeßkosten gezahlt.
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§ 29 Die Parteien dürfen nicht allein gegen einen
Prozeßkostenbeschluß des Volksgerichts Berufung einlegen.
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5. Kapitel: Zahlung und Verwaltung der Prozeßkosten
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§ 30 Die Parteien zahlen aufgrund der schriftlichen
Aufforderung des Volksgerichts beim Gericht die Prozeßkosten im voraus.
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§ 31 Wenn die Behandlung des Falles beendet ist, muß
das Volksgericht eine detaillierte Aufstellung der Prozeßkosten und
die Beträge, welche die Parteien tragen müssen, den Parteien
schriftlich mitteilen. Gleichzeitig werden [auch] im Urteil, in der Verfügung
bzw. in der Schlichtungsurkunde die Prozeßkosten angegeben, die jede
Partei tragen muß. Die Parteien rechnen aufgrund der Zahlungsquittungen
und des Urteils, der Verfügung bzw. der Schlichtungsurkunde beim Volksgericht
die Prozeßkosten ab; Überzahlungen werden zurückerstattet,
fehlende Beträge nachgezahlt.
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§ 32 Wenn Parteien Einwände gegen die Berechnung
von Prozeßkosten in einem Beschluß des Volksgerichts haben,
können sie beim Volksgericht Überprüfung verlangen. Ist
die Berechnung tatsächlich fehlerhaft, muß das Volksgericht
sie durch Verfügung ändern.
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§ 33 Die Volksgerichte aller Stufen müssen die
Einziehung der Kosten strikt und vollständig regeln. Bei der Einziehung
von Kosten müssen vom Gesetz bestimmte einheitliche Quittungen verwandt
werden.
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§ 34 Bei der Verwaltung der Prozeßkosten muß
das Volksgericht strikt die staatliche Finanzordnung einhalten und sich
der Überwachung der Finanz- und Buchprüfungsabteilungen unterwerfen.
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6. Kapitel: Ergänzende Regeln
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§ 35 Auf Ausländer, Staatenlose, ausländische
Unternehmen und Organisationen, die bei einem Volksgericht einen Prozeß
führen, wird diese Methode angewandt. Wenn aber die Gerichte des [betreffenden]
fremden Landes Bürger, Unternehmen und Organisationen unseres Landes
bei der Tragung von Prozeßkosten anders behandeln als Bürger,
Unternehmen und Organisationen des eigenen Landes, verfährt das Volksgericht
nach entsprechenden Grundsätzen.
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§ 36 Diese Methode wird vom 1.9.1989 an angewandt, die
frühere (versuchweise durchgeführte) "Methode zur Erhebung von
Kosten im Zivilprozeß" wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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EB Nr.6 Bei der Kostenerhebung muß das Volksgericht
sich strikt an den Grundsatz "Keine Gebührenerhebung ohne klare Bestimmung"
halten; außerhalb der in der Methode, in diesen Ergänzenden
Bestimmungen und in einschlägigen justiziellen Erläuterungen
des Obersten Volksgerichts klar bestimmten Bereiche, Gegenstände und
Sätze der Kostenerhebung darf auf keiner Stufe ein Volksgericht irgendwelche
Kosten erheben; andere Einheiten und Einzelpersonen dürfen keine Kosten
irgendwelcher Art unter der Bezeichnung "Prozeßkosten" erheben.
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Nr.7 Diese Ergänzenden Bestimmungen werden vom Tage
ihrer Bekanntmachung an angewandt. [Folgen Übergangsbestimmungen für
laufende Verfahren, hier weggelassen.]
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Quelle: Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan
gongbao [Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China] 1989.80; auch
http://www.chinalaw.net/dcd001/owa/cei.fgdetail_query?incode=113709198901;
EB nach http://www.beinet.net.cn/law/index4.html
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Anmerkungen:
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1 Die hier festgelegten Gerichtskosten sind zwar durch
die Ergänzenden Bestimmungen von 1999 in einigen wenigen Punkten ausgedehnt
bzw. erhöht worden (die bisher meist gebührenfreie Vollstreckung
unterliegt jetzt einer besonderen Gebühr, EB Nr.2; die Kosten in Patent-,
Urheberrechts- und Warenzeichenstreitigkeiten ohne klaren Streitwert sind
von 50-100 Yuan auf 500 bis 1000 Yuan erhöht worden), aber immer noch
bescheiden: Ohne Vollstreckung entsteht nur eine Gebühr ("Gebühren
für die Annahme des Falles"), beispielsweise bei einem Streitwert
von 10.000 Yuan in Höhe von 50 + 9000 x 4% = 410 Yuan (gegenüber
bei einem deutschen Verfahren über 10.000 DM 3 Gebühren à
235 = 705 DM; bei höheren Streitwerten wird die Differenz geringer:
Streitwert 100.000, Gebühr 3.510 Yuan bzw. 3 x 955 = 2865 DM; Streitwert
1 Mio., Gebühr 15010 Yuan bzw. 3 x 5905 = 17715 DM).- Zur Terminologie:
Die Vorschrift verwendet für die Gebühren die Ausdrücke
"feiyong" und "fei", ersteren für tatsächlich entstandene Kosten
sowie als alle Arten von Kosten umfassenden Ausdruck, letzteren für
Gebühren nach bestimmten Sätzen; deshalb haben wir feiyong mit
"Kosten", "fei" mit Gebühren übersetzt. Die Unterscheidung wird
im Original und demgemäß auch in unserer Übersetzung allerdings
nicht ganz strikt durchgehalten.
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2 Die EB enthalten außer den im Text gesondert
wiedergegebenen Bestimmungen Änderungen der "Methode" selbst, nämlich
von deren § 5 Nrn. 5 und 8 sowie von §§ 27 und 28. Diese
Änderungen sind oben in den Text der Methode eingearbeitet.
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3 Verletzungen der Rechte nach §§ 99-102
der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (12.4.86/1). "Bezeichnung"
ist die Firma einer juristischen Person, eines Einzelgewerbetreibenden
oder einer Partnerschaft. Ehrungen sind verliehene Orden, Ehrentitel u.ä.
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4 Mit dieser Vorschrift wird die Erhebung von "Gebühren
für den Antrag auf Vollstreckung" über den Bereich des §
3 der "Methode" hinaus auf die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile
und Verfügungen ausgedehnt, für die bis zum Erlaß der EB
nur tatsächlich entstandene Kosten zu zahlen war. Darauf hatte noch
ein Brief des Obersten Volksgerichts vom 23.8.1994 (http://www.chinalaw.net/dcd001/owa/cei.fgdetail_query?incode=113709199401)
hingewiesen und weiter erklärt, da die Vollstreckung von Urteilen
und Verfügungen grundsätzlich gebührenfrei sei, könne
auch für die Vorwegvollstreckung nach § 97 des Zivilprozeßgesetzes
keine Gebühr erhoben werden. So läßt sich jetzt nicht mehr
argumentieren; da Vorwegvollstreckung nach § 97 Zivilprozeßgesetz
auf einer Verfügung des Volksgerichts beruht, müssen vielmehr
wohl auch dafür jetzt gemäß EB Nr.2 die dort vorgesehenen
Gebühren gezahlt werden.
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5 Die "Methode" ist vor dem Seehandelsgesetz (7.11.92/1)
ergangen, die Terminologie der beiden Normen stimmt deshalb nicht ganz
überein. Zur Pfändung vgl. 7.11.92/1 § 28. Die Registrierung
von Forderungen ist die Ausübung von Schiffsgläubigervorrechten,
vgl. 7.11.92/1 § 24. Die Haftungsbegrenzung ist im 11. Kapitel des
Seehandelsgesetzes geregelt; "Schiffsherren" sind "Eigentümer" des
Schiffes im Sinne von 7.11.92/1 § 204 sowie Helfer in Seenot.
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6 Jetzt 9.4.91/1 §§ 36-38, vgl. dort auch
§ 149 II
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7 D.h. wenn ein allein erziehender Elternteil vom
anderen Elternteil einen Beitrag zu den Unterhaltskosten des gemeinsamen
Kindes fordert.
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8 Einmalige arbeitsrechtliche Zahlung an Hinterbliebene.
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Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel,
Hamburg