Chinas Recht 1999.12
12.7.89/1

Methode zur Erhebung von Prozeßgebühren(1)

Verabschiedet vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts am 29.6.1989. Mitgeteilt vom Obersten Volksgericht am 12.7.1989. In Kraft 1.9.1989.
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Ergänzt und korrigiert durch Ergänzende Bestimmungen (im folgenden: EB), verabschiedet vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts am 19.6.1999, bekanntgemacht am 28.7.1999 (2)
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Aufgrund der §§ 3, 80, 178, 190, 200 des (vorläufig angewandten) Zivilprozeßgesetzes der VR China wird diese Methode festgesetzt.

1. Kapitel: Bereich der Erhebung von Prozeßkosten

§ 1 Wenn Parteien Prozesse in Zivil-, Wirtschafts-, See- oder Verwaltungssachen führen, müssen sie dem Volksgericht dem Volksgericht Gebühren für die Annahme des Falles zahlen.
   Wenn Parteien nach dem Recht die Unterlagen und Rechtsurkunden zum Verfahren in ihrem Fall vor Gericht kopieren, müssen sie dem Volksgericht die erforderlichen Kosten zahlen.

§ 2 In Vermögens- und Verwaltungsstreitigkeiten müssen die Parteien dem Volksgericht außer den Gebühren für die Annahme des Falles noch die folgenden Kosten zahlen:
1. Gebühren für Inaugenscheinnahmen, Gutachten, Bekanntmachungen und Übersetzungen (außer für örtlich gängige Volksgruppensprachen und -schriften);
2. die Gebühren, die für die Fahrt, die Unterkunft und den Aufenthalt für das Erscheinen vor Gericht der Zeugen, Gutachter und Übersetzer an den vom Volksgericht bestimmten Tagen entstehen und ein Zuschuß für ihre dabei verlorene Arbeitszeit;
3. Gebühren für Anträge auf im Prozeß angewandte [Vermögens]sicherungsmaßnahmen und die tatsächlich dafür aufgewandten Kosten;
4. die tatsächlich für die Vollstreckung von Urteilen, Verfügungen und Schlichtungsvereinbarungen aufgewandten Kosten.

§ 3 Wenn beim Volksgericht nach dem Recht beantragt wird, Schiedssprüche von Schiedsorganen, Schuldurkunden, denen Notariate nach dem Recht Vollstreckbarkeit verliehen haben, oder regelnde oder Bußen verhängende Beschlüsse von Behörden zu vollstrecken, müssen Antragsgebühren für die Vollstreckung und die bei der Vollstreckung tatsächlich aufgewandten Kosten bezahlt werden.

§ 4 Andere Prozeßkosten, die nach Ansicht des Volksgerichts von den Parteien getragen werden müssen.
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EB Nr.1: "Andere Prozeßkosten, die nach Ansicht des Volksgerichts von den Parteien getragen werden müssen" nach § 4 der "Methode" umfassen konkret:
1. Die von den Parteien von Nichtvermögensstreitigkeiten zu tragenden tatsächlich gezahlten Kosten von Inaugenscheinnahmen, Gutachten, Bekanntmachungen und Übersetzungen.
   Wer die vorgenannten Kosten trägt, wird nach § 19 der "Methode" geregelt.
   2. Wenn es in Vermögens- und Verwaltungssachen für die Parteien entschieden schwierig ist, selbst die betreffenden Beweise zu sammeln und zur Verfügung zu stellen, und das Volksgericht Untersuchungen, Beweiserhebungen oder Schlichtung des Falles an einem anderen Ort für wirklich erforderlich hält, die nach den staatlich festgesetzten Sätzen gezahlten Reisekosten.
   Das Volksgericht legt bei Untersuchungen und Beweiserhebungen an anderem Ort gezahlte Reisekosten durch Beschluß der beweispflichtigen Partei auf; es bestimmt durch Beschluß, wer die bei Schlichtung des Falles an einem anderen Ort gezahlten Reisekosten tragen soll.
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2. Kapitel: Sätze für die Erhebung von Prozeßkosten

§ 5 Gebühren für die Annahme des Falles:
1. In Scheidungsfällen 10 bis 50 Yuan je Fall; wenn es [auch] um Vermögensteilung geht, und der Gesamtbetrag des Vermögens 10.000 Yuan nicht übersteigt, werden keine weiteren Gebühren gezahlt; wenn er 10.000 Yuan übersteigt, werden auf den Mehrbetrag Kosten von 1% gezahlt;
2. in Fällen der Verletzung des Namensrechts, des Rechts auf eine Bezeichnung, des Rechts am eigenen Bild, des Rufs oder des Rechts auf Ehrungen(3) werden je Fall 50 bis 100 Yuan gezahlt;
3. in anderen Nichtvermögenssachen werden je Fall 50 bis 100 Yuan gezahlt;
4. in Vermögenssachen wird entsprechend dem Streitwert oder strittigen Geldbetrag gezahlt:
   1) für den Betrag bis 1000 Yuan: 50 Yuan je Fall,
   2) vom Betrag über 1000 und bis 50.000 Yuan: 4%;
   3) vom Betrag über 50.000 und bis 100.000 Yuan: 3%;
   4) vom Betrag über 100.000 und bis 200.000 Yuan: 2%;
   5) vom Betrag über 200.000 und bis 500.000 Yuan: 1.5%;
   6) vom Betrag über 500.000 Yuan und bis 1 Million: 1%;
   7) vom Betrag über eine Million: 0.5%.
5. In Fällen von Streitigkeiten über geistige Eigentumsrechte werden je Fall 500 bis 1000 Yuan gezahlt; gibt es einen strittigen Geldbetrag, so wird entsprechend den Sätzen für Vermögenssachen gezahlt.
6. In Verwaltungssachen wird nach folgenden Sätzen gezahlt:
   1) In Fällen der Friedenssicherung [=Verfahren gegen die Polizei] 5 bis 30 Yuan je Fall;
   2) in Patentverwaltungsfällen 50 bis 400 Yuan je Fall;
   3) in anderen Verwaltungssachen 30 bis 100 Yuan je Fall. Gibt es einen strittigen Geldbetrag, so wird entsprechend den Sätzen für Vermögenssachen gezahlt.
7. In Arbeitsstreitigkeiten werden 30 bis 50 Yuan je Fall gezahlt.
8. In Konkurssachen wird nach dem Gesamtwert der Konkursmasse von der Gebühr entsprechend den Sätzen für Vermögenssachen die Hälfte, jedoch höchstens 100.000 Yuan gezahlt.

§ 6 Wenn der Kläger mehrere Klageforderungen geltend macht, der Beklagte Widerklage erhebt, oder ein Dritter Klageforderungen erhebt, die zu diesem Fall in Bezug stehen, und es erforderlich ist, daß das Volksgericht dies zusammengefaßt behandelt, werden die Gebühren für die Annahme des Falles aufgrund der unterschiedlichen Klageforderungen getrennt berechnet und erhoben.

§ 7 Wenn in Vermögenssachen der geforderte Betrag mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, werden Gebühren für die Annahme des Falles nach dem durch Überprüfung des Volksgerichts festgestellten tatsächlich strittigen Betrag berechnet und erhoben.

§ 8 Für den Antrag auf Vollstreckung und anderes werden Kosten nach folgenden Sätzen gezahlt:
1. Wenn in Fällen beantragter Vollstreckung der zu vollstreckende Geldbetrag oder Wert bis 10.000 Yuan beträgt, 50 Yuan je Fall; für den Teil des Betrags über 10.000 Yuan und bis 500.000 Yuan 0.5% davon; für den Teil des Betrags über 500.000 Yuan 0.1% davon.
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EB Nr.2: Wenn Parteien nach dem Recht die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile, Verfügungen, Schlichtungsurkunden oder Zahlungsbefehle beantragen, zahlen sie nach den Sätzen nach § 8 Nr.1 der "Methode" Gebühren für den Antrag auf Vollstreckung. (4) Diese Gebühren und die bei der Vollstreckung tatsächlich gezahlten Kosten werden von der Partei getragen, die Antragsgegner ist und sich geweigert hat, die wirksame Entscheidung des Volksgerichts von sich aus zu erfüllen.
   Die bei der Vollstreckung tatsächlich gezahlten Kosten sind: Die vom Vollstreckungsbeamten des Volksgerichts bei der Vollstreckung an anderem Ort nach den staatlich bestimmten Sätzen gezahlten Reisekosten; die tatsächlich gezahlten Kosten von Inaugenscheinnahmen, Gutachten, Bewertungen, Versteigerungen, freihändigen Verkäufen, Lagerung, Aufbewahrung, Transporte usw., die vom Volksgericht oder im Auftrag des Volksgerichts von anderen Einheiten oder Einzelpersonen in Zusammenhang mit der Vollstreckung in diesem Fall vorgenommen werden.
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2. Wenn beim Antrag auf Sicherungsmaßnahmen im Prozeß der Geldbetrag oder Wert des gesicherten Vermögens 1000 Yuan nicht erreicht, werden 30 Yuan je Fall gezahlt; für den Teil je Fall über 1000 und bis zu 100.000 Yuan wird 1% davon gezahlt; für den Teil über 100.000 Yuan wird 0.5% davon gezahlt.
3. Wird in See- und Seehandelssachen die Pfändung eines Schiffes beantragt, so werden je Fall 1000 bis 5000 Yuan bezahlt; wird die Registrierung von Forderungen beantragt, so werden je Fall 500 Yuan bezahlt; wird die Zurückbehaltung von Waren oder Brennmaterial beantragt, so werden je Fall 500 Yuan bezahlt; wird die Begrenzung der Haftung des Schiffsherrn beantragt, so werden 0.1% der Summe bezahlt, auf die Begrenzung beantragt wird, mindestens jedoch 500 Yuan. (5)

§ 9 Die Beträge der Gebühren für Inaugenscheinnahme, Gutachten, Bekanntmachungen und Übersetzungen werden nach den Gebührensätzen der betreffenden staatlichen Abteilungen berechnet und gezahlt.

§ 10 Für die Kopie von Unterlagen und Rechtsurkunden zum Verfahren vor Gericht werden Gebühren entsprechend den tatsächlichen Kosten erhoben.

§ 11 Die Beträge anderer Prozeßkosten, welche die Parteien zahlen müssen, werden vom Volksgericht aufgrund der einschlägigen staatlichen Bestimmungen und der tatsächlichen Umstämde bestimmt.

3. Kapitel: Vorauszahlung der Prozeßkosten

§ 12 Die Gebühren für die Annahme des Falles zahlt der Kläger im voraus. Wenn der Beklagte Widerklage erhebt, werden Gebühren für die Annahme des Falles entsprechend dem Streitwert oder Geldbetrag der Widerklage vom Beklagten vorausgezahlt.
   Gebühren für den Antrag auf Vollstreckung werden vom Antragsteller vorausgezahlt.
   Die Gebühren für die Annahme des Falles werden nach den Sätzen des § 5 vorausgezahlt; für andere Prozeßkosten beschließt das Volksgericht aufgrund der konkreten Umstände des Falles den im voraus zu zahlenden Betrag.

§ 13 Innerhalb von 7 Tagen von dem Tag nach dem Tag an, an dem der Kläger die Aufforderung des Volksgerichts erhält, die Prozeßkosten vorauszuzahlen, zahlt er im voraus; in Widerklagefällen zahlt der Widerkläger im Zeitpunkt der Einreichung der Widerklage die Gebühren für die Annahme des Falles im voraus. Wem die Vorauszahlung wirklich schwerfällt, kann innerhalb der Frist für die Zahlung im voraus beim Volksgericht Zahlungsaufschub beantragen. Wenn die Partei innerhalb der Frist für die Vorauszahlung weder im voraus zahlt, noch Zahlungsaufschub beantragt, so wird dies automatisch als Klagerücknahme behandelt.
   Die Prozeßkosten in Berufungsfällen werden vom Berufungskläger bei der Einreichung der Berufungsschrift dem Volksgericht vorausgezahlt. Wenn beide Parteien Berufung einlegen, zahlt jede für sich im voraus. Wenn ein Berufungskläger nicht innerhalb der Berufungsfrist die Prozeßkosten vorauszahlt, muß ihn das Volksgericht zur Vorauszahlung auffordern. Wenn der Beruifungskläger innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung weiterhin weder im voraus zahlt noch Zahlungsaufschub beantragt, wird dies automatisch als Rücknahme der Berufung behandelt.
   Für den Antrag auf Vollstreckung und anderes werden Kosten vom Antragsteller bei der Einreichung des Antrags im voraus bezahlt.

§ 14 Wenn der Fall nach §§ 32, 33 oder 34 des versuchsweise durchgeführten Zivilprozeßgesetzes (6) überwiesen oder übermittelt wird, muß das Volksgericht, das ihn zuerst angenommen hat, die vorausgezahlten Przeßkosten zusammen mit dem Fall dem Volksgericht übermitteln, das den Fall erhält.

§ 15 Wenn sich bei der Behandlung einer Wirtschaftsstreitigkeit herausstellt, daß es sich bei dem Fall um eine Straftat handelt, und der Fall in Gänze an die zuständigen Behörden zur Regelung überwiesen wird, werden die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des Falles zurückerstattet; ist es [auch] nach der Überweisung erforderlich, die Wirtschaftsstreitigkeit weiter zu behandeln, so werden die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des Falles nicht zurückerstattet.

§ 16 In Fällen, in denen das Verfahren unterbrochen wird, werden die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des Falles nicht zurückerstattet. Wenn der Grund der Unterbrechung weggefallen ist und wieder in das Verfahren eingetreten wird, werden nicht nochmals Gebühren für die Annahme des Falles vorausbezahlt.

§ 17 Wenn das Berufungsgericht den Fall zur erneuten Behandlung zurückverweist, werden die Gebühren für die Annahme des Falles in der Berufung nicht zurückerstattet; wird nach erneuter Behandlung nochmals Berufung eingelegt, so werden nicht nochmals Gebühren für die Annahme des Falles [in der Berufung] vorausgezahlt.

§ 18 Bei Beendung des Verfahrens in einem Fall werden die vorausgezahlten Gebühren für die Annahme des Falles nicht zurückerstattet.

4. Kapitel: Übernahme der Prozeßkosten

§ 19 Die Gebühren für die Annahme des Falles trägt die unterliegende Partei. Sie werden auf beide Seiten verteilt getragen, wenn beide Seiten [für den Rechtsstreit] verantwortlich sind.
   Wenn Streitgenossen im Prozeß unterliegen, beschließt das Volksgericht danach, wie sehr jeder von ihnen am Streitgegenstand interessiert ist, welchen Betrag [aus den Prozeßkosten] jeder von ihnen tragen muß. Wenn darunter Kosten für Prozeßhandlungen sind, welche [von einem Streitgenossen] ausschließlich im eigenen Interesse vorgenommen wurden, so werden sie von dieser Partei getragen.
   Für andere Prozeßkosten beschließt das Volksgericht aufgrund der konkreten Umstände den Betrag, den die beiden Seiten tragen müssen.

§ 20 Wenn das Volksgericht in zweiter Instanz das Urteil des Volksgerichts erster Instanz ändert, muß nicht nur festgestellt werden, wer von den Parteien die Prozeßkosten zweiter Instanz trägt, sondern es muß auch der Beschluß des Volksgerichts erster Instanz über die Tragung der Prozeßkosten entsprechend geändert werden.
   Wenn das Volksgericht zweiter Instanz die Berufung zurückweist, trägt der Berufungskläger die Gebühren für die Annahme des Falles in der Berufung; wenn beide Seiten Berufung eingelegt haben, werden sie auf beide Seiten verteilt getragen.

§ 21 Wenn bei Schlichtung durch das Volksgericht eine Vereinbarung erzielt worden ist, vereinbaren beide Seiten [auch], wie die Prozeßkosten getragen werden; kommt es zu keiner Vereinbarung darüber, wird das vom Volksgericht beschlossen.
   Wenn bei einem vom Volksgericht in Berufung behandelten Fall durch Schlichtung eine Vereinbarung erzielt worden ist, vereinbaren beide Seiten [auch], wie die gesamten Prozeßkosten der ersten und der zweiten Instanz getragen werden; kommt es zu keiner Vereinbarung darüber, wird das vom Volksgericht der zweiten Instanz beschlossen.

§ 22 Wer in einem Scheidungsfall die Prozeßkosten trägt, beschließt das Volksgericht.

§ 23 Wenn die Klage zurückgenommen wird, trägt der Kläger die Gebühren für die Annahme des Falles, die [jedoch nur] zur Hälfte erhoben werden; andere Prozeßkosten werden entsprechend den tatsächlich gezahlten Beträgen erhoben.
   Wenn die Klage zurückgewiesen wird, trägt der Kläger die Gebühren für die Annahme des Falles.

§ 24 Antragsgebühren für Vollstreckung und die bei der Vollstreckung tatsächlich aufgewandten Kosten trägt der Antragsgegner.
   Die Gebühren für Anträge auf [Vermögens]sicherungsmaßnahmen im Prozeß, auf Pfändung eines Schiffes in See- und Seehandelssachen und auf Zurückbehaltung von Waren oder Brennmaterial trägt die unterliegende Seite.
   Die Gebühren für Anträge auf Begrenzung der Haftung des Schiffsherrn trägt der Antragsteller.

§ 25 Für unangemessene Prozeßhandlungen von Parteien gezahlte Kosten trägt die betreffende Partei.

§ 26 In Fällen, in denen Unterhalt, ein Beitrag zu Erziehungskosten (7), Trostgeld (8) oder Arbeitsentgelt gefordert wird, braucht der Kläger die Gebühren für die Annahme des Falles nicht vorauszuzahlen; bei Abschluß der Behandlung des Falles werden sie von der unterliegenden Seite getragen.

§ 27 Wenn eine Partei wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Prozeßkosten wirklich nicht rechtzeitig in vollem Umfang bezahlen kann, so kann sie beim Volksgericht Aufschub, Ermäßigung oder Befreiung von der Zahlung beantragen; das Volksgericht prüft und beschließt, ob es Aufschub, Ermäßigung oder Befreiung gewährt.
   Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, muß das Volksgericht Prozeßkostenhilfe gewähren und je nach den konkreten Umständen des Falles beschließen, daß der Partei Aufschub, Ermäßigung oder Befreiung von der Zahlung der Prozeßkosten gewährt wird:
1. Wenn die Partei eine Institutionseinheit der gesellschaftlichen öffentlichen Wohlfahrt ist, wie ein "Wohlfahrtshof", ein Waisenhaus, ein Altersheim, ein Veteranenheim, eine Anstalt für Geisteskranke, ein SOS-Kinderdorf und dergleichen;
2. wenn die Partei eine behinderte Person ohne feste Quellen für ihren Lebensunterhalt ist;
3. wenn die Partei, weil sie durch Naturkatastrophen oder höhere Gewalt in schwierige Lebensumstände geraten ist, gegenwärtig staatliche Unterstützung erhält oder Produktion und Geschäftstätigkeit kaum fortsetzen kann;
4. wenn die Partei aufgrund der einschlägigen Bestimmungen gegenwärtig Rechtshilfe erhält;
5. wenn das Volksgericht sonst der Ansicht ist, daß Prozeßkostenhilfe gewährt werden muß.

§ 28 In den nach dem [15. Abschnitt des] Zivilprozeßgesetzes der VR China in besonderen Verfahren behandelten Fällen werden keine Gebühren für die Annahme des Falles gezahlt.
   In den nach dem [16. Abschnitt des] Zivilprozeßgesetzes der VR China im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen behandelten Fällen wird wie folgt verfahren:
1. Wird in den Fällen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilprozeßgesetzes beim Volksgericht Wiederaufnahme beantragt, und beschließt das Volksgericht nach Prüfung die Wiederaufnahme, so zahlt die Partei Prozeßkosten nach den einschlägigen Bestimmungen [dieser] Methode.
2. Haben die Parteien gegen das Urteil bzw. die Verfügung in erster Instanz keine Berufung eingelegt, und ist das Urteil, die Verfügung bzw. die Schlichtungsurkunde rechtskräftig geworden, beantragt eine Partei danach Wiederaufnahme, und beschließt das Volksgericht nach Prüfung die Wiederaufnahme, so werden nach den einschlägigen Bestimmungen [dieser] Methode Prozeßkosten gezahlt.
3. In anderen Fällen, in denen im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen [das Volksgericht] die Behandlung an sich zieht bzw. wiederaufnimmt, werden keine Prozeßkosten gezahlt.

§ 29 Die Parteien dürfen nicht allein gegen einen Prozeßkostenbeschluß des Volksgerichts Berufung einlegen.

5. Kapitel: Zahlung und Verwaltung der Prozeßkosten

§ 30 Die Parteien zahlen aufgrund der schriftlichen Aufforderung des Volksgerichts beim Gericht die Prozeßkosten im voraus.

§ 31 Wenn die Behandlung des Falles beendet ist, muß das Volksgericht eine detaillierte Aufstellung der Prozeßkosten und die Beträge, welche die Parteien tragen müssen, den Parteien schriftlich mitteilen. Gleichzeitig werden [auch] im Urteil, in der Verfügung bzw. in der Schlichtungsurkunde die Prozeßkosten angegeben, die jede Partei tragen muß. Die Parteien rechnen aufgrund der Zahlungsquittungen und des Urteils, der Verfügung bzw. der Schlichtungsurkunde beim Volksgericht die Prozeßkosten ab; Überzahlungen werden zurückerstattet, fehlende Beträge nachgezahlt.

§ 32 Wenn Parteien Einwände gegen die Berechnung von Prozeßkosten in einem Beschluß des Volksgerichts haben, können sie beim Volksgericht Überprüfung verlangen. Ist die Berechnung tatsächlich fehlerhaft, muß das Volksgericht sie durch Verfügung ändern.

§ 33 Die Volksgerichte aller Stufen müssen die Einziehung der Kosten strikt und vollständig regeln. Bei der Einziehung von Kosten müssen vom Gesetz bestimmte einheitliche Quittungen verwandt werden.

§ 34 Bei der Verwaltung der Prozeßkosten muß das Volksgericht strikt die staatliche Finanzordnung einhalten und sich der Überwachung der Finanz- und Buchprüfungsabteilungen unterwerfen.

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

§ 35 Auf Ausländer, Staatenlose, ausländische Unternehmen und Organisationen, die bei einem Volksgericht einen Prozeß führen, wird diese Methode angewandt. Wenn aber die Gerichte des [betreffenden] fremden Landes Bürger, Unternehmen und Organisationen unseres Landes bei der Tragung von Prozeßkosten anders behandeln als Bürger, Unternehmen und Organisationen des eigenen Landes, verfährt das Volksgericht nach entsprechenden Grundsätzen.

§ 36 Diese Methode wird vom 1.9.1989 an angewandt, die frühere (versuchweise durchgeführte) "Methode zur Erhebung von Kosten im Zivilprozeß" wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
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EB Nr.6 Bei der Kostenerhebung muß das Volksgericht sich strikt an den Grundsatz "Keine Gebührenerhebung ohne klare Bestimmung" halten; außerhalb der in der Methode, in diesen Ergänzenden Bestimmungen und in einschlägigen justiziellen Erläuterungen des Obersten Volksgerichts klar bestimmten Bereiche, Gegenstände und Sätze der Kostenerhebung darf auf keiner Stufe ein Volksgericht irgendwelche Kosten erheben; andere Einheiten und Einzelpersonen dürfen keine Kosten irgendwelcher Art unter der Bezeichnung "Prozeßkosten" erheben.
Nr.7 Diese Ergänzenden Bestimmungen werden vom Tage ihrer Bekanntmachung an angewandt. [Folgen Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren, hier weggelassen.]


Quelle: Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao [Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China] 1989.80; auch http://www.chinalaw.net/dcd001/owa/cei.fgdetail_query?incode=113709198901; EB nach http://www.beinet.net.cn/law/index4.html

Anmerkungen:
1 Die hier festgelegten Gerichtskosten sind zwar durch die Ergänzenden Bestimmungen von 1999 in einigen wenigen Punkten ausgedehnt bzw. erhöht worden (die bisher meist gebührenfreie Vollstreckung unterliegt jetzt einer besonderen Gebühr, EB Nr.2; die Kosten in Patent-, Urheberrechts- und Warenzeichenstreitigkeiten ohne klaren Streitwert sind von 50-100 Yuan auf 500 bis 1000 Yuan erhöht worden), aber immer noch bescheiden: Ohne Vollstreckung entsteht nur eine Gebühr ("Gebühren für die Annahme des Falles"), beispielsweise bei einem Streitwert von 10.000 Yuan in Höhe von 50 + 9000 x 4% = 410 Yuan (gegenüber bei einem deutschen Verfahren über 10.000 DM 3 Gebühren à 235 = 705 DM; bei höheren Streitwerten wird die Differenz geringer: Streitwert 100.000, Gebühr 3.510 Yuan bzw. 3 x 955 = 2865 DM; Streitwert 1 Mio., Gebühr 15010 Yuan bzw. 3 x 5905 = 17715 DM).- Zur Terminologie: Die Vorschrift verwendet für die Gebühren die Ausdrücke "feiyong" und "fei", ersteren für tatsächlich entstandene Kosten sowie als alle Arten von Kosten umfassenden Ausdruck, letzteren für Gebühren nach bestimmten Sätzen; deshalb haben wir feiyong mit "Kosten", "fei" mit Gebühren übersetzt. Die Unterscheidung wird im Original und demgemäß auch in unserer Übersetzung allerdings nicht ganz strikt durchgehalten.
2 Die EB enthalten außer den im Text gesondert wiedergegebenen Bestimmungen Änderungen der "Methode" selbst, nämlich von deren § 5 Nrn. 5 und 8 sowie von §§ 27 und 28. Diese Änderungen sind oben in den Text der Methode eingearbeitet.
3 Verletzungen der Rechte nach §§ 99-102 der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts (12.4.86/1). "Bezeichnung" ist die Firma einer juristischen Person, eines Einzelgewerbetreibenden oder einer Partnerschaft. Ehrungen sind verliehene Orden, Ehrentitel u.ä.
4 Mit dieser Vorschrift wird die Erhebung von "Gebühren für den Antrag auf Vollstreckung" über den Bereich des § 3 der "Methode" hinaus auf die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile und Verfügungen ausgedehnt, für die bis zum Erlaß der EB nur tatsächlich entstandene Kosten zu zahlen war. Darauf hatte noch ein Brief des Obersten Volksgerichts vom 23.8.1994 (http://www.chinalaw.net/dcd001/owa/cei.fgdetail_query?incode=113709199401) hingewiesen und weiter erklärt, da die Vollstreckung von Urteilen und Verfügungen grundsätzlich gebührenfrei sei, könne auch für die Vorwegvollstreckung nach § 97 des Zivilprozeßgesetzes keine Gebühr erhoben werden. So läßt sich jetzt nicht mehr argumentieren; da Vorwegvollstreckung nach § 97 Zivilprozeßgesetz auf einer Verfügung des Volksgerichts beruht, müssen vielmehr wohl auch dafür jetzt gemäß EB Nr.2 die dort vorgesehenen Gebühren gezahlt werden.
5 Die "Methode" ist vor dem Seehandelsgesetz (7.11.92/1) ergangen, die Terminologie der beiden Normen stimmt deshalb nicht ganz überein. Zur Pfändung vgl. 7.11.92/1 § 28. Die Registrierung von Forderungen ist die Ausübung von Schiffsgläubigervorrechten, vgl. 7.11.92/1 § 24. Die Haftungsbegrenzung ist im 11. Kapitel des Seehandelsgesetzes geregelt; "Schiffsherren" sind "Eigentümer" des Schiffes im Sinne von 7.11.92/1 § 204 sowie Helfer in Seenot.
6 Jetzt 9.4.91/1 §§ 36-38, vgl. dort auch § 149 II
7 D.h. wenn ein allein erziehender Elternteil vom anderen Elternteil einen Beitrag zu den Unterhaltskosten des gemeinsamen Kindes fordert.
8 Einmalige arbeitsrechtliche Zahlung an Hinterbliebene.
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg