Beachten Sie: Diese Neufassung des Zivilprozeßgesetzes tritt am 1.4.2008 in Kraft. Die bisher geltende Fassung und die Neufassung finden Sie gegenübergestellt in 1991.zip unter 9.4.91/1.

Chinas Recht VII.1
9.4.91

Zivilprozeßgesetz der VR China <1> <2>

Verabschiedet von der 4.Sitzung des 7. Nationalen Volkskongresses am 9.4.1991
Revidiert durch Beschluß der 30. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 10. Nationalen Volkskongress am 28.10.2007. Die revidierte Fassung tritt am 1.4.2008 in Kraft.

Inhalt:

1. Buch: Allgemeine Regeln
 1. Abschnitt: Aufgaben, Anwendungsbereich und Grundprinzipien
 2. Abschnitt: Zuständigkeit
  1. Titel: Zuständigkeit der verschiedenen Stufen
  2. Titel: Örtliche Zuständigkeit
  3. Titel: Zuständigkeit kraft Überweisung und Zuständigkeit kraft Bestimmung
 3. Abschnitt: Organisation der Behandlung und Entscheidung
 4. Abschnitt: Ausschluß
 5. Abschnitt: Prozeßbeteiligte
  1. Titel: Parteien
  2. Titel: Prozeßvertreter
 6. Abschnitt: Beweise
 7. Abschnitt: Fristen, Zustellungen
  1. Titel: Fristen
  2. Titel: Zustellungen
 8. Abschnitt: Schlichtung
 9. Abschnitt: Vermögenssicherung und Vorwegvollstreckung
 10. Abschnitt: Zwangsmaßnahmen gegen Behinderungen des Zivilprozesses
 11. Abschnitt: Prozeßkosten
2. Buch: Urteilsverfahren
 12. Abschnitt: Gewöhnliches Verfahren in erster Instanz
  1. Titel: Klageerhebung und [ihre] Annahme
  2. Titel: Vorbereitung der Behandlung des Falles
  3. Titel: Behandlung in der Sitzung
  4. Titel: Unterbrechung und Beendung des Prozesses
  5. Titel: Urteile und Verfügungen
 13. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren
 14. Abschnitt: Verfahren in zweiter Instanz
 15. Abschnitt: Besondere Verfahren
  1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
  2. Titel: Fälle der Qualifikation als Wähler
  3. Titel: Fälle von Verschollen- und Todeserklärungen
  4. Titel: Fälle der Feststellung der Zivilgeschäftsunfähigkeit oder beschränkter Zivilgeschäftsfähigkeit von Bürgern
  5. Titel: Fälle der Feststellung der Herrenlosigkeit von Vermögensgütern
 16. Abschnitt: Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen
 17. Abschnitt: Mahnverfahren
 18. Abschnitt: Öffentliches Aufgebotsverfahren
3. Buch: Vollstreckungsverfahren
 19. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
 20. Abschnitt: Antrag auf Vollstreckung und Überweisung zur Vollstreckung
 21. Abschnitt: Vollstreckungsmaßnahmen
 22. Abschnitt: Unterbrechung und Beendung der Vollstreckung
4. Buch: Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Zivilsachen mit Auslandsbezug
 23. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
 24. Abschnitt: Zuständigkeit
 25. Abschnitt: Zustellung, Fristen
 26. Abschnitt: Vermögenssicherung
 27. Abschnitt: Schiedsverfahren
 28. Abschnitt: Justizhilfe

1. Buch: Allgemeine Regeln

1. Abschnitt: Aufgaben, Anwendungsbereich und Grundprinzipien

§ 1 Das Zivilprozeßgesetz der VR China beruht auf der Verfassung in Verbindung mit den Erfahrungen unseres Landes bei der Behandlung und Entscheidung von Zivilfällen und den tatsächlichen Verhältnissen.

§ 2 Aufgabe des Zivilprozeßgesetzes der VR China ist es, die Ausübung der Prozeßrechte durch die Parteien zu schützen und zu gewährleisten, daß die Volksgerichte die Tatsachen aufklären, Recht und Unrecht unterscheiden, das Recht richtig anwenden, Zivilsachen unverzüglich behandeln, zivilrechtliche Rechte- und Pflichtenbeziehungen bestätigen, Sanktionen gegen in Zivilsachen das Recht verletzende Handlungen verhängen, die legalen Rechte und Interessen der Parteien schützen, die Bürger dazu erziehen, sich bewußt nach dem Recht zu richten, die gesellschaftliche und die wirtschaftliche Ordnung sichern und garantieren, daß der sozialistische Aufbau glatt vorangeht.<3>

§ 3 Dies Gesetz wird auf Zivilklagen angewandt, die in Vermögens- und Personenbeziehungen unter Bürgern, unter juristischen Personen, unter anderen Organisationen oder zwischen [verschiedenen der Vorgenannten] wechselseitig erhoben und von den Volksgerichten angenommen werden.

§ 4 Alle Zivilprozesse, die im Gebiet der VR China durchgeführt werden, haben sich nach diesem Gesetz zu richten.

§ 5 Wenn Ausländer, Staatenlose oder ausländische Unternehmen oder Organisationen beim Volksgericht klagen oder sich gegen eine Klage verteidigen, haben sie gleichwertige Prozeßrechte und -pflichten wie Bürger, juristische Personen und andere Organisationen der VR China.
  Wenn ausländische Gerichte die Zivilprozeßrechte von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen der VR China beschränken, wenden die Volksgerichte der VR China auf die Zivilprozeßrechte der Bürger, Unternehmen und Organisationen jenes Landes entsprechende Grundsätze an.

§ 6 Die Behandlungs- und Entscheidungsgewalt in Zivilsachen wird von den Volksgerichten ausgeübt.
  Die Volksgerichte behandeln und entscheiden Zivilsachen unabhängig gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sie unterliegen keinen Eingriffen von Verwaltungsbehörden, gesellschaftlichen Körperschaften oder Einzelnen.

§ 7 Die Volksgerichte haben Zivilsachen auf der Grundlage der Tatsachen und mit dem Recht als Richtschnur zu behandeln.

§ 8 Die Parteien von Zivilprozessen haben gleiche Prozeßrechte. Das Volksgericht muß bei der Behandlung von Zivilsachen die Ausübung der Prozeßrechte durch die Parteien garantieren und leicht machen und die Parteien bei der Anwendung des Gesetzes durchweg gleich behandeln.

§ 9 Die Volksgerichte müssen bei der Behandlung von Zivilsachen nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Gesetzmäßigkeit Schlichtungen durchführen; bleibt die Schlichtung ohne Erfolg, so muß unverzüglich ein Urteil gefällt werden.

§ 10 Bei der Behandlung von Zivilsachen wenden die Volksgerichte gemäß dem Gesetz die Institutionen der Kollegialbehandlung, des Ausschlusses [von Gerichtspersonen], der öffentlichen Behandlung und Entscheidung und der abschließenden Behandlung [=endgültigen Entscheidung] in zweiter Instanz an.

§ 11 Bürger aller Volksgruppen haben das Recht, unter Verwendung der Sprache und Schrift ihrer Volksgruppe Zivilprozesse durchzuführen.
  In Gebieten, in denen sich eine Minderheit konzentriert oder mehrere Volksgruppen zusammenleben, muß das Volksgericht bei der Behandlung [von Fällen] und der Verkündung von Rechtsurkunden [=Titeln] eine von der/den örtlichen Volksgruppe(n) allgemein verwandte Sprache und Schrift verwenden.
  Prozeßteilnehmern, die die von der/den örtlichen Volksgruppe(n) allgemein verwandte Sprache und Schrift nicht verstehen, muß das Volksgericht einen Dolmetscher stellen.

§ 12 Bei der Behandlung von Zivilsachen durch das Volksgericht haben die Parteien das Recht, streitig zu verhandeln.

§ 13 Die Parteien haben das Recht, in dem vom Gesetz bestimmten Rahmen über ihre Zivilrechte und Prozeßrechte zu verfügen.

§ 14 Die Volksstaatsanwaltschaft hat das Recht, eine gesetzliche Überwachung der Behandlung und Entscheidung von Zivilsachen durchzuführen.

§ 15 Behörden, gesellschaftliche Körperschaften, Unternehmen und Institutionseinheiten können gegenüber Handlungen, die Zivilrechte und -interessen des Staates, von Kollektiven oder von Einzelnen schädigen, Klagen der geschädigten Einheit bzw. des geschädigten Einzelnen beim Volksgericht unterstützen.

§ 16 <4> Die Volksschiedskomitees sind Massenorganisationen, die angeleitet von der Volksregierung der Grundstufe und vom Volksgericht der Grundstufe Streitigkeiten in der Bevölkerung schlichten.
  Die Volksschiedskomitees führen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit Schlichtungen durch. Die Parteien müssen eine mit der Schlichtung erzielte Vereinbarung ausführen; wenn keine Schlichtung gewollt wird, die Schlichtung erfolglos bleibt oder widerrufen wird, kann beim Volksgericht Klage erhoben werden.
  Wenn es bei der Schlichtung von Streitigkeiten in der Bevölkerung durch Volksschiedskomitees Gesetzesverstöße gibt, muß das Volksgericht sie korrigieren.

§ 17 Die Volkskongresse der Autonomen Regionen von Volksgruppen können aufgrund der Prinzipien der Verfassung und dieses Gesetzes in Verbindung mit den konkreten Verhältnissen der Volksgruppen dieses Gebiets [das Zivilprozeßgesetz] anpassende oder ergänzende Bestimmungen erlassen. Die Bestimmungen eines Autonomen Gebiets werden dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zur Genehmigung gemeldet. Die Bestimmungen der Autonomen Bezirke und Autonomen Kreise werden dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets zur Genehmigung und dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zu den Akten gemeldet.

2. Abschnitt: Zuständigkeit

1. Titel: Zuständigkeit der verschiedenen Stufen

§ 18 Das Volksgericht der Grundstufe ist in erster Instanz für Zivilsachen zuständig, soweit dies Gesetz nichts anderes vorsieht.

§ 19 Das Volksgericht der Mittelstufe ist in erster Instanz für die folgenden Zivilsachen zuständig:
1. für große Fälle mit Außenbezug;
2. für Fälle, die auf seinen Gerichtsbezirk große Auswirkungen haben;
3. für Fälle, für die das Oberste Volksgericht die Zuständigkeit des Volksgerichts der Mittelstufe bestimmt hat.

§ 20 Das Volksgericht der Oberstufe ist in erster Instanz für Zivilsachen zuständig, die auf seinen Bezirk große Auswirkungen haben.

§ 21 Das Oberste Volksgericht ist in erster Instanz für die folgenden Zivilsachen zuständig:
1. Fälle, die auf das ganze Land große Auswirkungen haben;
2. Fälle, bei denen es der Ansicht ist, daß sie von diesem Gericht behandelt werden müssen.

2. Titel: Örtliche Zuständigkeit

§ 22 Für gegen Bürger erhobene Zivilklagen ist das Volksgericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig; stimmt der Wohnsitz mit dem ständigen Aufenthaltsort des Beklagten nicht überein, so ist das Volksgericht des ständigen Aufenthaltsorts zuständig.
  Für gegen juristische Personen oder andere Organisationen erhobene Zivilklagen ist das Volksgericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.
  Wenn bei ein und derselben Klage die Wohnsitze bzw. ständigen Aufenthaltsorte mehrerer Beklagter in den Bezirken mehrerer Volksgerichte liegen, sind alle diese Volksgerichte zuständig.

§ 23 Für die folgenden Zivilklagen ist das Volksgericht des Wohnsitzes des Klägers zuständig; stimmt der Wohnsitz mit dem ständigen Aufenthaltsort des Klägers nicht überein, so ist das Volksgericht des ständigen Aufenthaltsorts des Klägers zuständig.
1. für Personenbeziehungen betreffende Klagen, die gegen Personen erhoben werden, die sich nicht im Gebiet der VR China aufhalten;
2. für Personenbeziehungen betreffende Klagen, die gegen Personen erhoben werden, deren Verbleib unklar ist, oder die für verschollen erklärt worden sind;
3. für Klagen, die gegen Personen in Arbeitserziehung erhoben werden.
4. für Klagen, die gegen Personen in Haft erhoben werden.

§ 24 Für Klagen, die wegen Vertragsstreitigkeiten erhoben werden, ist das Volksgericht des Wohnsitzes des Beklagten oder das Volksgericht des Erfüllungsorts des Vertrages zuständig.

§ 25 Die Vertragsparteien können in einer Vereinbarung in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuständigkeit des Volksgerichts des Wohnsitzes des Beklagten, des Erfüllungsortes des Vertrages, des Abschlußortes des Vertrages, des Wohnsitzes des Klägers und des Ortes des Gegenstandes wählen, sie dürfen [dabei] aber nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der verschiedenen Stufen und über ausschließliche Zuständigkeiten verletzen.

§ 26 Für Klagen, die wegen Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen erhoben werden, ist das Volksgericht des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes der versicherten Sache zuständig.

§ 27 Für Klagen, die wegen Wechsel- und Scheckstreitigkeiten erhoben werden, ist das Volksgericht des Zahlungsorts des Wechsels bzw. Schecks oder das Volksgericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.

§ 28 Für Klagen, die wegen Streitigkeiten aus Verträgen über Bahn-, Straßen-, Wasser- oder Lufttransporte oder kombinierte Transporte erhoben werden, ist das Volksgericht des Ausgangs- oder des Zielortes des Transportes oder des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.

§ 29 Für Klagen, die wegen einer ein Recht verletzenden Handlung erhoben werden, ist das Volksgericht des Ortes der ein Recht verletzenden Handlung oder des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.

§ 30 Für Klagen, in denen Schadenersatz wegen Eisenbahn- und Straßenunfällen, Unfällen zu Wasser und Luftfahrtunfällen verlangt wird, ist das Volksgericht des Ortes, an dem der Unfall eingetreten ist, oder das Volksgericht des Ortes, den der Wagen bzw. das Schiff zuerst erreicht hat, bzw. an dem das Luftfahrzeug zuerst gelandet ist, oder das Volksgericht des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.

§ 31 Für Klagen, in denen Schadenersatz wegen Schiffskollisionen oder anderen Seeschadensunfällen verlangt wird, ist das Volksgericht des Ortes, an dem die Kollision eingetreten ist, des Ortes, den ein kollidierendes Schiff zuerst erreicht hat, des Ortes, an dem das schädigende Schiff zurückgehalten wird, oder des Wohnsitzes des Beklagten zuständig.

§ 32 Für Klagen, die wegen der Kosten für Hilfe in Seenot erhoben werden, ist das Volksgericht des Ortes der Hilfe oder des Ortes zuständig, den das Schiff, dem geholfen wurde, zuerst erreicht hat.

§ 33 Für wegen großer Haverei erhobene Klagen ist das Volksgericht des Ortes, den das Schiff zuerst erreicht hat, des Ortes, an dem die große Haverei abgerechnet wird, oder des Ortes zuständig, an dem die Reise endet.

§ 34 In den folgenden Fällen ist das in diesem Paragraphen bestimmte Volksgericht ausscließlich zuständig:
1. für wegen Streitigkeiten um unbewegliches Vermögen erhobene Klagen das Volksgericht des Ortes des unbeweglichen Vermögens;
2. für Klagen, die wegen beim Hafenbetrieb entstandenen Streitigkeiten erhoben werden, das Volksgericht des Ortes des Hafens;
3. für Klagen, die wegen Streitigkeiten um die Erbfolge in Nachlaßgut erhoben werden, das Volksgericht des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes oder das Volksgericht des Ortes, an dem sich der hauptsächliche Nachlaß befindet.

§ 35 Klagen, für die mehrere Volksgerichte zuständig sind, kann der Kläger bei einem davon erheben; wenn er bei mehreren zuständigen Volksgerichten klagt, ist das Volksgericht zuständig, das das Verfahren zuerst eröffnet.

3. Titel: Zuständigkeit kraft Überweisung und Zuständigkeit kraft Bestimmung

§ 36 Wenn das Volksgericht bemerkt, daß ein von ihm angenommener Fall nicht in seine Zuständigkeit fällt, muß es ihn dem zuständigen Volksgericht überweisen; das Volksgericht, an das überwiesen wird, muß [den Fall] annehmen. Wenn das Volksgericht, an das überwiesen wird, der Ansicht ist, daß der überwiesene Fall nach den Vorschriften nicht in seine Zuständigkeit fällt, muß es [die Angelegenheit] dem höheren Volksgericht mit der Bitte melden, die Zuständigkeit zu bestimmen; es darf [den Fall] nicht von sich aus nochmals überweisen.

§ 37 Wenn das zuständige Volksgericht aus besonderen Gründen die Zuständigkeit nicht ausüben kann, wird vom höheren Volksgericht die Zuständigkeit bestimmt.
  Wenn zwischen Volksgerichten ein Streit über die Zuständigkeit entsteht, wird er von den streitenden Seiten in Verhandlungen beigelegt; läßt er sich in Verhandlungen nicht lösen, so wird er ihrem gemeinsamen höheren Volksgericht mit der Bitte gemeldet, die Zuständigkeit zu bestimmen.

§ 38 Wenn, nachdem ein Volksgericht einen Fall angenommen hat, eine Partei Einwände gegen die Zuständigkeit hat, muß sie diese innerhalb der Frist für die Einreichung der Klageerwiderungsschrift erheben. Das Volksgericht muß die von der Partei erhobenen Einwände überprüfen. Wenn die Einwände Bestand haben, verfügt es die Überweisung des Falles an das zuständige Volksgericht; wenn sie keinen Bestand haben, verfügt es ihre Zurückweisung.

§ 39 Ein höheres Volksgericht hat das Recht, Zivilsachen erster Instanz zu behandeln, für die ein tieferes Volksgericht zuständig ist; es kann auch Zivilsachen erster Instanz, für die es selber zuständig ist, einem unteren Volksgericht zur Behandlung übertragen.
  Wenn ein unteres Volksgericht der Ansicht ist, daß eine Zivilsache erster Instanz, für die es zuständig ist, von einem höheren Volksgericht behandelt werden sollte, kann es dies dem höheren Volksgericht mit der Bitte melden, [den Fall] zu behandeln.

3. Abschnitt: Organisation der Behandlung und Entscheidung

§ 40 Zur Behandlung von Zivilsachen in erster Instanz bilden die Volksgerichte gemeinsame Kollegien aus Richtern und Schöffen oder Kollegien aus Richtern. Die Zahl der Mitglieder eines Kollegiums hat eine ungerade Zahl zu sein.
  Die Behandlung von im vereinfachten Verfahren behandelten Zivilsachen wird von einem Richter allein übernommen.
  Bei der Wahrnehmung der Schöffenamtspflichten haben die Schöffen mit den Richtern gleichwertige Rechte und Pflichten.

§ 41 Zur Behandlung von Zivilsachen in zweiter Instanz bilden die Volksgerichte Kollegien aus Richtern. Die Zahl der Mitglieder eines Kollegiums hat eine ungerade Zahl zu sein.
  Für Fälle, die zur erneuten Behandlung zurückverwiesen werden, muß das Volksgericht, das [den Fall] ursprünglich behandelt hat, nach dem Verfahren für die erste Instanz ein anderes Kollegium bilden.
  Zur Behandlung von Wiederaufnahmesachen wird, wenn es sich um eine ursprüngliche [Entscheidung] erster Instanz handelt, nach dem Verfahren für die erste Instanz ein anderes Kollegium gebildet; wenn es sich um eine ursprüngliche [Entscheidung] zweiter Instanz handelt, oder wenn ein höheres Volksgericht die Behandlung an sich gezogen hat, wird nach dem Verfahren für die zweite Instanz ein anderes Kollegium gebildet.

§ 42 Der Gerichtsvorsitzende bzw. Kammervorsitzende bestimmt einen Richter zum Vorsitzenden Richter des Kollegiums; wenn sich der Gerichtsvorsitzende bzw. Kammervorsitzende an der Behandlung und Entscheidung beteiligt, amtiert er [als Vorsitzender Richter des Kollegiums].

§ 43 Bei der Beratung von Fällen verfährt das Kollegium nach dem Grundsatz, daß sich die Minderheit der Mehrheit beugt. Über die Beratung muß ein Protokoll angefertigt und von den Mitgliedern des Kollegiums unterzeichnet werden. Abweichende Meinungen in der Beratung sind wahrheitsgemäß zu protokollieren.

§ 44 Die Richter und Schöffen müssen Fälle nach dem Recht unparteiisch bearbeiten.
  Richter und Schöffen dürfen sich von den Parteien und ihren Prozeßvertretern nicht einladen lassen und von ihnen keine Geschenke annehmen.
  Wenn Richter und Schöffen korrupt handeln, Bestechungen nehmen, zum eigenen Vorteil unlauter handeln und bei Entscheidungen das Recht beugen, muß [ihre] rechtliche Verantwortung verfolgt werden; wenn [ihr Verhalten] eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verwantwortung verfolgt.

4. Abschnitt: Ausschluß

§ 45 Wenn bei Richtern oder Schöffen einer der folgenden Umstände vorliegt, sind sie auszuschließen; die Parteien sind berechtigt, mündlich oder schriftlich ihren Ausschluß zu beantragen:
1. wenn sie Partei des Falles oder naher Verwandter einer Partei oder ihres Prozeßvertreters sind;
2. wenn ihre Interessen von dem Fall berührt werden;
3. wenn sie in anderen Beziehungen zu einer Partei des Falles stehen, welche die gerechte Behandlung des Falles beeinträchtigen könnten.
  Die Bestimmungen des vorigen Absatzes werden [auch] auf [Gerichts]sekretäre, Übersetzer, Gutachter und Inaugenscheinnehmende angewandt.

§ 46 Wenn eine Partei einen Antrag auf Ausschluß einreicht, muß sie die Gründe erklären und [den Antrag] zu Beginn der Behandlung des Falles einreichen; wenn sie die zugrundeliegenden Tatsachen erst nach Beginn der Behandlung des Falles erfährt, kann sie [den Antrag] auch vor Beendigung der streitigen Verhandlung durch die Kammer einreichen.
  Die Person, deren Ausschluß beantragt worden ist, muß ihre Mitarbeit an dem Fall vorläufig einstellen, bis das Volksgericht über den Ausschluß beschlossen hat, es sei denn, es müssen in dem Fall dringende Maßnahmen ergriffen werden.

§ 47 Über den Ausschluß des Gerichtsvorsitzenden, der als Vorsitzender Richter amtiert, beschließt das Gerichtskomitee; über den Ausschluß von Richtern und Schöffen beschließt der Gerichtsvorsitzende; über den Ausschluß anderer Personen beschließt der Vorsitzende Richter.

§ 48 Das Volksgericht muß über Ausschlußanträge von Parteien innerhalb von drei Tagen vom Tage der Einreichung des Antrags an mündlich oder schriftlich beschließen. Wenn sich der Antragsteller dem Beschluß nicht unterwirft, kann er bei Erhalt des Beschlusses einmalige erneute Beratung beantragen. Während der Frist für die erneute Beratung stellt die Person, deren Ausschluß beantragt worden ist, ihre Mitarbeit an dem Fall nicht ein. Das Volksgericht muß innerhalb von drei Tagen auf den Antrag auf erneute Beratung hin einen erneut beratenen Beschluß fassen und dem, der die erneute Beratung beantragt hat, mitteilen.

5. Abschnitt: Prozeßbeteiligte

1. Titel: Parteien

§ 49 Bürger, juristische Personen und andere Organisationen können Parteien eines Zivilprozesses sein.
  Für juristische Personen führt ihr gesetzlicher Repräsentant den Prozeß. Für andere Organisationen führt ihr Hauptverantwortlicher den Prozeß.

§ 50 Eine Partei hat das Recht, Vertreter zu bestellen, Ausschlußanträge zu stellen, Beweise zu sammeln und zu liefern, streitig zu verhandeln, Schlichtung zu verlangen, Berufung einzulegen, Vollstreckung zu beantragen.
  Eine Partei kann das einschlägige Material des Falles durchsehen, und sie kann Kopien von dem einschlägigen Material des Falles und von Rechtsurkunden anfertigen. Bereich und Verfahren der Durchsicht und des Kopierens des einschlägigen Materials des Falles werden vom Obersten Volksgericht festgelegt.
  Die Parteien haben Prozeßrechte nach dem Recht auszuüben, die Ordnung des Prozesses zu wahren und rechtskräftige Urteilsurkunden, Verfügungsurkunden und Schlichtungsurkunden auszuführen.

§ 51 Die Parteien können sich von sich aus vergleichen.

§ 52 Der Kläger kann auf das Klageverlangen verzichten oder es ändern. Der Beklagte kann das Klageverlangen anerkennen oder zurückweisen und ist berechtigt, Widerklage zu erheben.

§ 53 Wenn die Parteien auf einer oder auf beiden Seiten aus mehreren Personen bestehen, denen der Streitgegenstand gemeinsam ist, oder wenn ihre Streitgegenstände gleichartig sind, und das Volksgericht der Ansicht ist, daß [die Fälle] gemeinsam behandelt werden können, und die Parteien einverstanden sind, bilden [diese Fälle] einen gemeinsamen Prozeß.
  Wenn die Parteien auf einer Seite des gemeinsamen Prozesses in Bezug auf den Streitgegenstand gemeinsame Rechte und Pflichten haben, werden die Prozeßhandlungen eines von ihnen mit der Anerkennung der anderen Streitgenossen auch für und gegen die anderen wirksam; wenn sie in Bezug auf den Streitgegenstand keine gemeinsamen Rechte und Pflichten haben, haben die Prozeßhandlungen eines von ihnen keine Wirkungen für die anderen Streitgenossen.

§ 54 Wenn die Zahl der Parteien auf einer Seite eines gemeinsamen Prozesses groß ist, können sie einen Repräsentanten wählen, der den Prozeß führt. Die Prozeßhandlungen des Repräsentanten sind für und gegen die Vertretenen wirksam; zur Änderung des Klageverlangens und zum Verzicht auf das Klageverlangen, zur Anerkennung des Klageverlangens der anderen Seite und zur Durchführung eines Vergleichs hat der Repräsentant jedoch das Einverständnis der vertretenen Parteien einzuholen.

§ 55 Wenn die Streitgegenstände gleichartig sind und die Zahl der Parteien auf einer Seite groß und bei Klageerhebung noch nicht bestimmt ist, kann das Volksgericht in einer Bekanntmachung die Umstände des Falles und das Klageverlangen erklären und Berechtigte auffordern, innerhalb einer Frist sich beim Volksgericht zu registrieren.
  Beim Volksgericht registrierte Berechtigte können einen Repräsentanten zur Führung des Prozesses wählen; wenn die Wahl eines Repräsentanten nicht gelingt, kann das Volksgericht in Verhandlungen mit den Berechtigten, die sich an der Registrierung beteiligt haben, einen Repräsentanten bestimmen.
  Die Prozeßhandlungen des Repräsentanten sind für und gegen die von ihm vertretenen Parteien wirksam; zur Änderung des Klageverlangens und zum Verzicht auf das Klageverlangen, zur Anerkennung des Klageverlangens der anderen Seite und zur Durchführung eines Vergleichs hat der Repräsentant jedoch das Einverständnis der vertretenen Parteien einzuholen.
  Urteile und Verfügungen des Volksgerichts werden für und gegen die Gesamtheit der Berechtigten, die sich an der Registrierung beteiligt haben, wirksam. Wenn Berechtigte, die sich an der Registrierung nicht beteiligt haben, innerhalb der Klageverjährungsfrist Klage erheben, werden [auf diese Klage] diese Urteile und Verfügungen angewandt.

§ 56 Wenn ein Dritter meint, ein unabhängiges Recht zu haben, etwas in Bezug auf den Streitgegenstand der Parteien zu verlangen, ist er berechtigt, Klage zu erheben.
  Wenn ein Dritter zwar kein unabhängiges Recht hat, etwas in Bezug auf den Streitgegenstand der Parteien zu verlangen, aber das Ergebnis der Regelung des Falles rechtlich seine Interessen berührt, kann er Beteiligung am Prozeß beantragen oder vom Volksgericht zur Beteiligung am Prozeß aufgefordert werden. Nach dem Urteil eines Volksgerichts zivile Haftung tragende Dritte haben die Prozeßrechte und -pflichten von Parteien.

2. Titel: Prozeßvertreter

§ 57 Für einen nicht Prozeßhandlungsfähigen führt in seiner Vertretung sein Vormund als sein gesetzlicher Vertreter den Prozeß. Wenn gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die Vertretung sich gegenseitig zuschieben, bestimmt das Volksgericht einen unter ihnen, der in Vertretung den Prozeß führt.

§ 58 Parteien und gesetzliche Vertreter können ein bis zwei Personen als Prozeßvertreter beauftragen.
  Rechtsanwälte, nahe Verwandte der Parteien, von betroffenen gesellschaftlichen Körperschaften oder von Einheiten, bei denen sich [Parteien] befinden, Empfohlene und mit Genehmigung des Volksgericht [auch] andere Bürger können als Prozeßvertreter beauftragt werden.

§ 59 Wenn ein anderer mit der vertretungsweisen Prozeßführung beauftragt wird, ist dem Volksgericht eine vom Auftraggeber unterzeichnete oder gesiegelte bevollmächtigende Auftragsurkunde zu übergeben.
  Die bevollmächtigende Auftragsurkunde hat die Gegenstände des Auftrags und die Grenzen der Vollmacht anzugeben. Wenn der Prozeßvertreter vertretungsweise anerkennt, verzichtet oder das Klageverlangen ändert, einen Vergleich durchführt, Widerklage erhebt oder Berufung einlegt, hat er eine besondere Vollmacht des Auftraggebers zu haben.
  Eine bevollmächtigende Auftragsurkunde, die ein im Ausland lebender Bürger der VR China schickt oder übergeben läßt, hat von der Botschaft oder einem Konsulat der VR China in jenem Land nachgewiesen zu sein; gibt es [dort] keine Botschaft und kein Konsulat, so hat sie von der Botschaft oder einem Konsulat eines dritten Landes, das mit der VR China diplomatische Beziehungen hat, in jenem Lande und dann wieder von der Botschaft oder einem Konsulat der VR China in jenem dritten Lande nachgewiesen zu sein, oder von einer örtlichen patriotischen auslandschinesischen Körperschaft nachgewiesen zu sein.

§ 60 Die Änderung oder Rücknahme der Befugnisse des Prozeßvertreters muß die Partei schriftlich dem Volksgericht zur Kenntnis bringen, und das Volksgericht unterrichtet die Gegenpartei.

§ 61 Vertretungsweise prozeßführende Rechtsanwälte und andere Prozeßvertreter sind berechtigt, Beweise zu untersuchen und zu sammeln und können einschlägiges Material des Falles durchsehen. Bereich und Verfahren der Durchsicht des einschlägigen Materials des Falles werden vom Obersten Volksgericht festgelegt.

§ 62 In einem Scheidungsfall muß eine Partei auch dann vor Gericht erscheinen, wenn sie einen Prozeßvertreter hat, außer wenn sie nicht fähig ist, ihrem Willen Ausdruck zu geben; wenn sie aus besonderen Gründen wirklich nicht imstande ist, vor Gericht zu erscheinen, ist dem Volksgericht ihre schriftliche Äußerung zu übergeben.

6. Abschnitt: Beweise

§ 63 Es gibt folgende Arten von Beweisen:
1. Urkundenbeweise;
2. Sachbeweise;
3. sichtbares und hörbares Material;
4. Zeugenaussagen;
5. Parteivortrag;
6. Sachverständigengutachten;
7. Augenscheinprotokolle.
  Die obigen Beweise sind auf ihre Wahrheit zu überprüfen; erst danach können sie als Grundlage für Tatsachenfeststellungen dienen.

§ 64 Die Parteien sind verantwortlich für die Lieferung von Beweisen für ihr eigenes Vorbringen.
  Beweise, welche die Parteien und ihre Prozeßvertreter aus objektiven Gründen nicht selbst sammeln können, bzw. Beweise, welche das Volksgericht als erforderlich für die Behandlung des Falles ansieht, muß das Volksgericht [selbst] untersuchen und sammeln.
  Das Volksgericht muß in dem vom Recht bestimmten Verfahren die Beweise vollständig und objektiv auf ihre Wahrheit überprüfen.

§ 65 Das Volksgericht ist berechtigt, bei den betroffenen Einheiten und Einzelnen Untersuchungen durchzuführen und Beweise einzuholen; die betroffenen Einheiten und Einzelnen dürfen das nicht ablehnen.
  Das Volksgericht muß bei den von den betreffenden Einheiten und Einzelnen eingereichten schriftlichen Nachweisen Wahres und Falsches unterscheiden und ihre Wirksamkeit überprüfen und bestimmen.

§ 66 Die Beweise müssen vor Gericht vorgebracht und von den Parteien wechselseitig geprüft werden. Staatsgeheimnisse, gewerbliche Geheimnisse und Privatangelegenheiten Einzelner berührende Beweise müssen bewahrt werden; wenn es erforderlich ist, sie vor Gericht vorzubringen, dürfen sie nicht in öffentlicher Sitzung vorgebracht werden.

§ 67 Im gesetzlich festgelegten Verfahren durch öffentliche Beurkundung nachgewiesene Rechtshandlungen, Rechtstatsachen und Urkunden muß das Volksgericht zur Grundlage für Tatsachenfeststellungen machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es Gegenbeweise gibt, die hinreichen, die beurkundeten Nachweise umzustoßen.

§ 68 Als Urkundenbeweis muß das Original überreicht werden. Als Sachbeweis muß die Sache selbst überreicht werden. Wenn es wirklich schwierig ist, das Original bzw. die Sache selbst zu überreichen, können Nachbildungen, Fotografien, Kopien und Auszüge überreicht werden.
  Wenn fremdsprachige Urkundenbeweise überreicht werden, ist eine chinesische Übersetzung beizufügen.

§ 69 Bei sichtbarem und hörbarem Material muß das Volksgericht Wahres von Falschem unterscheiden und [das Material] mit den anderen Beweisen dieses Falles zusammenhalten und überprüfen, um zu bestimmen, ob es als Grundlage für Tatsachenfeststellungen dienen kann.

§ 70 Alle Einheiten und Einzelne, die Umstände des Falles kennen, haben die Pflicht, vor Gericht Zeugnis zu geben. Die Verantwortlichen der betreffenden Einheiten müssen es unterstützen, daß Zeugen Zeugnis geben. Wenn die Zeugen wegen wirklicher Schwierigkeiten vor Gericht nicht erscheinen können, kann mit Genehmigung des Volksgerichts eine schriftliche Aussage überreicht werden.
 Wer seinem Willen nicht richtig Ausdruck geben kann, kann kein Zeugnis geben.

§ 71 Das Volksgericht muß Parteivortrag mit den anderen Beweisen des Falles zusammenhalten und überprüfen, um zu bestimmen, ob er als Grundlage für Tatsachenfeststellungen dienen kann.
 Wenn eine Partei es ablehnt, vorzutragen, hindert dies das Volksgericht nicht, aufgrund der Beweise Tatsachen des Falles festzustellen.

§ 72 Wenn das Volksgericht bei Spezialfragen sachverständige Begutachtung für erforderlich hält, muß es die Begutachtung der gesetzlich bestimmten sachverständig begutachtenden Abteilung übertragen; wenn es keine gesetzlich bestimmte sachverständig begutachtende Abteilung gibt, wird die Begutachtung von einer vom Volksgericht bestimmten begutachtenden Abteilung vorgenommen.
  Begutachtende Abteilungen und von ihnen bestimmte Gutachter sind berechtigt, von dem für die Begutachtung erforderlichen Material zum Fall Kenntnis zu nehmen; wenn notwendig, können sie Parteien und Zeugen befragen.
  Begutachtende Abteilungen und Gutachter müssen schriftliche Gutachten einreichen, die unterzeichnet oder gesiegelt werden. Wenn ein Gutachter gutachtet, muß die Einheit, bei der er sich befindet, [das Gutachten] siegeln und den Status des Gutachters nachweisen.

§ 73 Bei der Inaugenscheinnahme von Sachbeweisen oder Orten hat der Inaugenscheinnehmende einen Ausweis des Volksgerichts vorzuweisen und die dortige Basisorganisation oder Einheiten, bei denen sich die Parteien befinden, einzuladen, jemand zur Teilnahme abzuordnen. Die Parteien oder erwachsene Angehörige der Parteien müssen sich am Ort einfinden; wenn sie dies ablehnen und nicht erscheinen, beeinträchtigt dies die Durchführung der Inaugenscheinnahme nicht.
  Aufgrund einer Aufforderung des Volksgerichts haben die betroffenen Einheiten und Einzelnen die Pflicht, den Ort zu sichern und die Inaugenscheinnahme zu unterstützen.
  Der Inaugenscheinnehmende muß über die Umstände und Ergebnisse der Inaugenscheinnahme ein Protokoll anfertigen, das von dem Inaugenscheinnehmenden, den Parteien und den zur Teilnahme Eingeladenen unterzeichnet oder gesiegelt wird.

§ 74 Wenn Beweise verlorengehen oder vernichtet werden könnten oder später schwer zu erheben sein werden, können die Prozeßbeteiligten Beweissicherung beantragen, und das Volksgericht kann auch von sich aus Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

7. Abschnitt: Fristen, Zustellungen

1. Titel: Fristen

§ 75 Fristen umfassen gesetzlich bestimmte Fristen und vom Volksgericht bestimmte Fristen.
  Fristen werden in Stunden, Tagen, Monaten und Jahren berechnet. Die Stunde bzw. der Tag, mit der bzw. dem die Frist beginnt, wird nicht in die Frist eingerechnet.
  Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag fällt, gilt der auf den Feiertag folgende Tag als letzter Tag der Frist.
  Fristen umfassen nicht die Zeit unterwegs; wenn Prozeßurkunden vor Ablauf der Frist zur Post gegeben werden, gilt die Frist als nicht überschritten.

§ 76 Wenn Parteien aus Gründen höherer Gewalt oder anderen angemessenen Gründen Fristen versäumen, können sie innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses Fristverlängerung beantragen; das Volksgericht beschließt, ob dem stattgegeben wird.

2. Titel: Zustellungen

§ 77 Über die Zustellung von Prozeßurkunden hat es eine Zustellungsurkunde zu geben, auf der vom Zustellungsempfänger der Tag des Empfangs zu vermerken und zu unterzeichnen oder zu siegeln ist.
  Der vom Zustellungsempfänger auf der Zustellungsurkunde unterzeichnete Empfangstag gilt als Zustellungstag.

§ 78 Eine zuzustellende Prozeßurkunde muß unmittelbar dem Zustellungsempfänger ausgehändigt werden. Wenn der Zustellungsempfänger ein Bürger ist und selbst nicht anwesend ist, wird sie gegen Unterschrift mit ihm zusammenwohnenden erwachsenen Familienangehörigen ausgehändigt; wenn der Zustellungsempfänger eine juristische Person oder eine andere Organisation ist, muß sie bei einer juristischen Person vom gesetzlichen Repräsentanten, bei einer anderen Organisation vom Hauptverantwortlichen oder aber von dem bei dieser juristischen Person oder anderen Organisation für den Empfang von Schriftstücken Verantwortlichen gegen Unterschrift in Empfang genommen werden; wenn der Zustellungsempfänger einen Prozeßvertreter hat, kann sie dem Vertreter gegen Unterschrift ausgehändigt werden; wenn der Zustellungsempfänger gegenüber dem Volksgericht einen vertretungsweisen Empfänger bestimmt hat, wird sie diesem gegen Unterschrift ausgehändigt.
  Der von einem mit dem Zustellungsempfänger zusammenwohnenden erwachsenen Familienangehörigen, von dem bei einer juristischen Person bzw. anderen Organisation für den Empfang von Schriftstücken Verantwortlichen, vom Prozeßvertreter oder vom vertretungsweisen Empfänger auf der Zustellungsurkunde unterzeichnete Empfangstag gilt als Zustellungstag.

§ 79 Wenn der Zustellungsempfänger bzw. ein mit ihm zusammenwohnender erwachsener Familienangehöriger die Annahme einer Prozeßurkunde verweigert, muß der Zusteller Vertreter der betreffenden Basisorganisation oder der Einheit, bei der [sie] sich befinden, an den Ort [der Zustellung] bitten, die Umstände erklären, auf der Zustellungsurkunde die Einzelheiten der Verweigerung der Annahme und das Datum vermerken; dies wird vom Zusteller und den Augenzeugen unterzeichnet oder gesiegelt; die Prozeßurkunde wird an der Wohnung des Zustellungsempfängers hinterlassen; dies gilt als Zustellung.

§ 80 Wenn es Schwierigkeiten macht, Prozeßurkunden unmittelbar zuzustellen, kann ein anderes Volksgericht beauftragt werden, vertretungsweise zuzustellen, oder postalisch zugestellt werden. Wenn postalisch zugestellt wird, gilt der auf dem Rückschein vermerkte Tag des Empfangs des Schriftstücks als Zustellungstag.

§ 81 Wenn der Zustellungsempfänger Militärangehöriger ist, wird [die Zustellung] über das politische Organ des Regiments (tuan) oder einer höheren Einheit der Truppe, bei der er sich befindet, ausgehändigt.

§ 82 Wenn der Zustellungsempfänger in Haft ist, wird [die Zustellung] über die Haftanstalt bzw. die Einheit für Wandlung durch Arbeit, in der er sich befindet, ausgehändigt.
  Wenn sich der Zustellungsempfänger in Arbeitserziehung befindet, wird [die Zustellung] über die Arbeitserziehungseinheit, in der er sich befindet, ausgehändigt.

§ 83 Prozeßurkunden, die über eine Behörde oder Einheit ausgehändigt werden, sind von [dieser] vertretungsweise aushändigenden Behörde oder Einheit sofort nach Empfang dem Zustellungsempfänger gegen Unterschrift auszuhändigen; der auf der Zustellungsurkunde unterschriebene Empfangstag gilt als Zustellungstag.

§ 84 Wenn der Verbleib des Zustellungsempfängers unklar ist, oder wenn mit den in diesem Titel genannten anderen Verfahren nicht zugestellt werden kann, wird durch Bekanntmachung zugestellt. Wenn seit Ausgabe der Bekanntmachung 60 Tage vergangen sind, gilt dies als Zustellung.
  Grund und Verlauf der Zustellung durch Bekanntmachung müssen in den Akten vermerkt werden.

8. Abschnitt: Schlichtung <5>

§ 85 Das Volksgericht schlichtet von ihm behandelte Zivilfälle nach dem Grundsatz, daß die Parteien [dabei] freiwillig handeln [müssen], und auf der Grundlage klarer Tatsachen und klarer Trennung von Recht und Unrecht.

§ 86 Das Volksgericht kann durch einen Einzelrichter oder durch das Kollegium schlichten und führt die Schlichtung möglichst an Ort und Stelle durch.
 Zur Schlichtung kann das Volksgericht Parteien und Zeugen in vereinfachter Form auffordern, vor Gericht zu erscheinen.

§ 87 Das Volksgericht kann bei Schlichtung betroffene Einheiten und Einzelne um Unterstützung bitten. Die gebetenen Einheiten und Einzelnen müssen das Volksgericht bei der Schlichtung unterstützen.

§ 88 Eine mit der Schlichtung erzielte Vereinbarung hat auf beiden Seiten freiwillig zu sein, sie darf nicht aufgezwungen werden. Der Inhalt der Schlichtungsvereinbarung darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

§ 89 Über eine mit der Schlichtung erzielte Vereinbarung muß das Volksgericht eine Schlichtungsurkunde erstellen. Die Schlichtungsurkunde muß das Klageverlangen, die Tatsachen des Falles und das Ergebnis der Schlichtung angeben.
  Die Schlichtungsurkunde wird von den Richtern und Schöffen und dem Sekretär unterzeichnet, mit dem Siegel des Volksgerichts gesiegelt und den Parteien beider Seiten zugestellt.
 Nachdem die Schlichtungsurkunde von den Parteien beider Seiten gegen Unterschrift in Empfang genommen worden ist, hat sie Rechtskraft.

§ 90 Wenn in den folgenden Fällen durch Schlichtung eine Vereinbarung erzielt worden ist, braucht das Volksgericht keine Schlichtungsurkunde zu erstellen:
1. durch Schlichtung beigelegte Scheidungsfälle;
2. Fälle durch Schlichtung aufrechterhaltener Adoptionsbeziehungen;
3. Fälle, in denen [die Vereinbarung] sogleich erfüllt werden kann;
4. andere Fälle, in denen es nicht erforderlich ist, eine Schlichtungsurkunde zu erstellen.
  Über eine Vereinbarung, über die keine Schlichtungsurkunde erstellt zu werden braucht, muß ein Protokoll aufgenommen werden, das von den Parteien beider Seiten, den Richtern und Schöffen und dem Sekretär unterzeichnet oder gesiegelt wird und dann Rechtskraft hat.

§ 91 Wenn durch Schlichtung keine Vereinbarung erzielt wird, oder vor Zustellung der Schlichtungsurkunde eine Seite widerruft, muß das Volksgericht unverzüglich [sein] Urteil fällen.

9. Abschnitt: Vermögenssicherung und Vorwegvollstreckung

§ 92 In Fällen, in denen die Handlungen einer Partei oder andere Gründe dazu führen können, daß sich ein Urteil nicht oder schwer vollstrecken läßt, kann das Volksgericht aufgrund eines Antrags einer Gegenpartei eine Vermögenssicherungsverfügung erlassen; auch wenn kein Antrag einer Partei gestellt worden ist, kann das Volksgericht nötigenfalls verfügen, daß Vermögenssicherungsmaßnahmen ergriffen werden.
  Wenn das Volksgericht Vermögenssicherungsmaßnahmen ergreift, kann es den Antragsteller anweisen, Sicherheit zu leisten; wenn der Antragsteller keine Sicherheit leistet, wird der Antrag zurückgewiesen.
  Das Volksgericht hat nach Erhalt des Antrags, wenn die Umstände dringlich sind, binnen 48 Stunden eine Verfügung zu treffen; wenn es das Ergreifen von Vermögenssicherungsmaßnahmen verfügt, muß die Vollstreckung sofort beginnen.

§ 93 Wenn bei dringenden Umständen ein Interessierter, falls er nicht sofort Vermögenssicherung beantragt, in seinen legalen Rechten und Interessen so geschädigt werden könnte, daß dies schwer wiedergutzumachen wäre, dann kann er [noch] vor Klageerhebung beim Volksgericht beantragen, daß Vermögenssicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Der Antragsteller muß Sicherheit leisten; wenn er keine Sicherheit leistet, wird der Antrag zurückgewiesen.
  Das Volksgericht hat nach Erhalt des Antrags binnen 48 Stunden eine Verfügung zu treffen; wenn es das Ergreifen von Vermögenssicherungsmaßnahmen verfügt, muß die Vollstreckung sofort beginnen.
  Wenn der Antragsteller nicht binnen 15 Tagen nach Ergreifen der Vermögenssicherungsmaßnahmen Klage erhebt, muß das Volksgericht die Vermögenssicherung zurücknehmen.

§ 94 Die Vermögenssicherung ist auf den Bereich des Verlangens bzw. auf Vermögensgegenstände begrenzt, die zu dem Fall in Beziehung stehen.
  Zur Vermögenssicherung werden die Versiegelung, die Pfändung, das Einfrieren und andere vom Gesetz bestimmte Methoden verwandt.
  Nachdem das Volksgericht Vermögensgegenstände eingefroren hat, muß es sofort der Person mit den eingefrorenen Vermögensgegenständen<6> Mitteilung machen.
  Wenn Vermögensgegenstände bereits versiegelt oder eingefroren sind, dürfen sie nicht nochmals versiegelt oder eingefroren werden.

§ 95 Wenn der Antragsgegner Sicherheit leistet, muß das Volksgericht die Vermögenssicherung zurücknehmen.

§ 96 Wenn ein Antrag fehlerhaft war, muß der Antragsteller dem Antragsgegner den durch die Vermögenssicherung erlittenen Schaden ersetzen.

§ 97 In den folgenden Fällen kann das Volksgericht auf Antrag einer Partei Vorwegvollstreckung verfügen:
1. wenn Unterhalt für die Eltern, unter Ehegatten, für Kinder oder wenn Hinterbliebenen- oder Verletztenrente oder Behandlungskosten verlangt werden;
2. wenn Arbeitsentgelt verlangt wird;
3. wenn wegen Dringlichkeit Vorwegvollstreckung erforderlich ist.

§ 98 Wenn das Volksgericht Vorwegvollstreckung verfügt, muß den folgenden Voraussetzungen entsprochen sein:
1. Die Rechte- und Pflichtenbeziehungen zwischen den Parteien sind klar, und wenn nicht vorweg vollstreckt wird, wird das Leben oder die Produktions- und Gewerbetätigkeit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt werden;
2. der Antragsgegner ist fähig, [das Klageverlangen] zu erfüllen.
  Das Volksgericht kann den Antragsteller anweisen, Sicherheit zu leisten; wenn der Antragsteller keine Sicherheit leistet, wird der Antrag zurückgewiesen. Wenn der Antragsteller im Prozeß unterliegt, muß er den dem Antragsgegner durch die Vorwegvollstreckung entstandenen Vermögensschaden ersetzen.

§ 99 Wenn sich eine Partei einer Verfügung über Vermögenssicherung oder Vorwegvollstreckung nicht unterwerfen will, kann sie einmalige erneute Beratung beantragen. Während der Frist für die erneute Beratung wird die Vollstreckung der Verfügung nicht eingestellt.


10. Abschnitt: Zwangsmaßnahmen gegen Behinderungen des Zivilprozesses

§ 100 Das Volksgericht kann Beklagte, die vor Gericht zu erscheinen haben, vorführen lassen, wenn sie zweimal mit schriftlicher Vorladung vorgeladen worden sind und ohne ordentliche Gründe nicht vor Gericht erscheinen.

§ 101 Prozeßteilnehmer und andere Personen müssen sich an die Regeln [für das Verhalten] in der Sitzung<7> halten.
  Das Volksgericht kann Personen, die sich nicht an die Gerichtsregeln halten, verwarnen, sie anweisen, das Gericht zu verlassen oder sie mit einer Geldbuße oder Haft belegen.
  Bei Personen, die vor Gericht Krawall machen oder das Gericht angreifen, Richter und Schöffen beleidigen, verleumden, bedrohen oder schlagen [oder sonst] die Ordnung bei Gericht erheblich stören, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; bei relativ leichtem Sachverhalt wird Geldbuße oder Haft verhängt.

§ 102 Wenn Prozeßteilnehmer oder andere Personen eine der folgenden Handlungen begehen, kann das Volksgericht je nach der Schwere der Umstände Geldbuße oder Haft verhängen; wenn sie eine Straftat bilden, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. wenn sie das Volksgericht bei der Behandlung des Falles behindern, indem sie wichtige Beweise fälschen, beschädigen oder zerstören;
2. wenn sie durch Gewalt, Drohungen oder Bestechung Zeugen an der Zeugenaussage hindern, oder jemand zu falschen Zeugenaussagen veranlassen, bestechen oder zu diesem Zweck unter Druck setzen;
3. wenn sie versiegeltes oder gepfändetes Vermögensgut oder inventarisiertes Vermögensgut, das [jemand] aufzubewahren angewiesen worden ist, verbergen, übertragen, verkaufen, beschädigen oder zerstören, oder eingefrorenes Vermögensgut übertragen;
4. wenn sie Mitarbeiter der Justiz, Prozeßbeteiligte, Zeugen, Übersetzer, Sachverständige, Inaugenscheinnehmende oder die Vollstreckung Unterstützende beleidigen, verleumden, fälschlich bezichtigen, schlagen oder zur Rache angreifen;
5. wenn sie mit Gewalt, Drohungen oder auf andere Weise Mitarbeiter der Justiz bei der Ausübung ihre Amtsaufgaben behindern;
6. wenn sie rechtskräftige Urteile und Verfügungen des Volksgerichts nicht ausführen.
  Bei Einheiten, bei denen eine der im vorigen Absatz aufgeführten Handlungen vorliegt, kann das Volksgericht gegen den Hauptverantwortlichen [der Einheit = ihren Leiter] oder gegen die direkt [für die Handlung] Verantwortlichen Geldbußen und Haft verhängen; wenn [die Handlungen] eine Straftat bilden, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 103 Wenn bei Einheiten, die verpflichtet sind, Untersuchungen oder die Vollstreckung zu unterstützen, eine der folgenden Handlungen vorliegt, weist das Volksgericht sie nicht nur an, die Pflicht zur Unterstützung zu erfüllen, sondern kann auch Geldbußen verhängen:
1. Die betreffende Einheit verweigert oder behindert Untersuchungen und die Erhebung von Beweisen durch das Volksgericht;
2. eine Bank, eine Kreditgenossenschaft oder eine andere gewerblich Spareinlagen entgegennehmende Einheit, die eine schriftliche Aufforderung des Volksgerichts zur Unterstützung der Vollstreckung erhalten hat, verweigert die Unterstützung bei Nachforschungen nach Konten, deren Einfrieren oder deren Überweisung;
3. die betreffende Einheit, die eine schriftliche Aufforderung des Volksgerichts zur Unterstützung der Vollstreckung erhalten hat, verweigert die Unterstützung bei der Einbehaltung von Einkommen des Vollstreckungsschuldners, der Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Beweisurkunden für betroffene Vermögensrechte, oder der Übergabe betroffener Nachweismarken<8>, Beweisurkunden und anderen Vermögens;
4. es wird sonst die Unterstützung der Vollstreckung verweigert.
  Bei Einheiten, bei denen eine der im vorigen Absatz aufgeführten Handlungen vorliegt, kann das Volksgericht gegen den Hauptverantwortlichen [der Einheit = ihren Leiter] oder gegen die direkt [für die Handlung] Verantwortlichen Geldbußen verhängen; es kann diejenigen, die weiterhin Unterstützungspflichten nicht ausführen, in Haft nehmen; es kann ferner den Überwachungsbehörden<9> oder betroffenen Behörden disziplinarische Maßnahmen justiziell vorschlagen.

§ 104 Gegen Einzelpersonen werden Geldbußen bis zu 10.000 Yuan verhängt. Gegen Einheiten werden Geldbußen von 10.000 bis 300.000 Yuan verhängt.
  Die Haftdauer beträgt bis zu 15 Tagen.
  Das Volksgericht übergibt den Inhaftierten den Sicherheitsbehörden zur Verwahrung. Wenn der Inhaftierte während der Dauer der Haft seinen Fehler zugibt und ändert, kann das Volksgericht die vorzeitige Rücknahme der Haft beschließen.

§ 105 Vorführung, Geldbuße und Haft sind vom Gerichtsvorsitzenden zu genehmigen.
  Zur Vorführung muß ein Vorführungsschein ausgestellt werden.
  Um Geldbuße und Haft [zu verhängen], muß ein schriftlicher Beschluß verwandt werden. Wer sich dem Beschluß nicht unterwerfen will, kann beim nächsthöheren Volksgericht eine einmalige erneute Beratung beantragen. Während der Zeit für die erneute Beratung wird die Vollstreckung nicht eingestellt.

§ 106 Zwangsmaßnahmen gegen Behinderungen des Zivilprozesses hat das Volksgericht zu beschließen. Wenn Einheiten und Einzelne rechtswidrig andere festhalten oder rechtswidrig privat Vermögensgut anderer pfänden, um Schulden zu verfolgen, müssen nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt oder Haft und Geldbußen verhängt werden.

11. Abschnitt: Prozeßkosten

§ 107 Eine Partei, die einen Zivilprozeß führt, muß nach den Bestimmungen Kosten für die Annahme des Falles zahlen. In Vermögenssachen werden außer den Kosten für die Annahme des Falles nach den Bestimmungen auch andere Prozeßkosten gezahlt.
  Fällt es einer Partei wirklich schwer, Prozeßkosten zu zahlen, so kann sie nach den Bestimmungen beim Volksgericht beantragen, daß sie verzögert zahlen kann oder die Zahlung ermäßigt oder erlassen wird.
  Die Ordnung für die Erhebung der Prozeßkosten wird gesondert bestimmt.

2. Buch: Urteilsverfahren

12. Abschnitt: Gewöhnliches Verfahren in erster Instanz

1. Titel: Klageerhebung und [ihre] Annahme

§ 108 Die Klageerhebung hat den folgenden Bedingungen zu entsprechen:
1. Der Kläger ist ein Bürger oder eine juristische Person oder andere Organisation, dessen bzw. deren Interessen durch den Fall direkt berührt werden;
2. es gibt einen klaren Beklagten;
3. es gibt ein konkretes Klageverlangen und konkrete Tatsachen und Gründe;
4. [der Fall] gehört zu dem Bereich der Zivilklagen, die vom Volksgericht angenommen werden, und in die Zuständigkeit des Volksgerichts, das die Klage erhalten hat.

§ 109 Zur Klageerhebung muß beim Volksgericht eine Klageschrift eingereicht werden, zusammen mit Kopien entsprechend der Zahl der Beklagten.
  Wenn die schriftliche Abfassung einer Klageschrift wirklich Schwierigkeiten macht, kann mündlich Klage erhoben werden, die vom Volksgericht protokolliert und der anderen Partei zur Kenntnis gebracht wird.

§ 110 Die Klageschrift muß die folgenden Punkte angeben:
1. Name, Geschlecht, Alter, Volkszugehörigkeit, Beruf, Arbeitseinheit und Wohnsitz der Parteien; die Bezeichnung von juristischen Personen und anderen Organisationen, ihr Wohnsitz [=Sitz] sowie Name und Amt ihres gesetzlichen Repräsentanten bzw. Hauptverantwortlichen;
2. das Klageverlangen und die ihm zugrundeliegenden Tatsachen und Gründe;
3. Beweise und Beweisquellen, Namen und Wohnsitze von Zeugen.

§ 111 Klagen, die den Bedingungen nach § 108 entsprechen, hat das Volksgericht anzunehmen; mit den folgenden Klagen wird jeweils entsprechend den Umständen [wie folgt] verfahren:
1. Bei [Klagen, die] nach den Bestimmungen des Verwaltungsprozeßgesetzes in den Bereich der Fälle gehören, die im Verwaltungsprozeß angenommen werden, wird der Kläger auf die Erhebung einer Verwaltungsklage verwiesen;
2. wenn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einer Vertragsstreitigkeit die Parteien nach einer freiwillig erzielten schriftlichen Schiedsvereinbarung bei einem Schiedsorgan ein Schiedsverfahren beantragen und nicht beim Volksgericht Klage erheben dürfen, wird der Kläger darauf verwiesen, bei dem Schiedsorgan ein Schiedsverfahren zu beantragen;
3. bei Streitigkeiten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen von anderen Behörden geregelt werden müssen, wird der Kläger darauf verwiesen, bei der betreffenden Behörde eine Lösung zu beantragen;
4. bei Fällen, für die nicht dieses Gericht zuständig ist, wird der Kläger darauf verwiesen, beim zuständigen Volksgericht Klage zu erheben;
5. in Fällen, in denen Urteile bzw. Verfügungen bereits rechtskräftig geworden sind und eine Partei nochmals Klage erhebt, wird der Kläger auf die Erledigung durch Beschwerde<10> verwiesen, falls das Volksgericht nicht mit der Verfügung die Rücknahme der Klage genehmigt hatte;
6. in Fällen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist keine Klage erhoben werden darf, wird eine innerhalb dieser Frist erhobene Klage nicht angenommen;
7. in Scheidungsfällen, in denen ein Urteil die Scheidung nicht zugelassen hat oder der Fall durch Schlichtung beigelegt worden war, sowie in Fällen, in denen eine Adoptionsbeziehung durch Urteil oder Schlichtung aufrechterhalten worden ist, wird, wenn keine neuen Umstände oder Gründe vorliegen, eine vom Kläger innerhalb von 6 Monaten nochmals erhobene Klage nicht angenommen.

§ 112 Wenn das Volksgericht eine Klageschrift oder mündliche Klage erhält und nach Überprüfung zu der Ansicht gelangt, daß sie den Voraussetzungen für eine Klage entspricht, muß es innerhalb von 7 Tagen das Verfahren eröffnen und dies den Parteien mitteilen; wenn es der Ansicht ist, daß sie nicht den Voraussetzungen für eine Klage entspricht, muß es innerhalb von 7 Tagen verfügen, daß [die Klage] nicht angenommen wird; wenn sich der Kläger der Verfügung nicht unterwerfen will, kann er Berufung einlegen.

2. Titel: Vorbereitung der Behandlung des Falles

§ 113 Innerhalb von 5 Tagen vom Tag der Eröffnung des Verfahrens an muß das Volksgericht dem Beklagten Kopie der Klageschrift übersenden; der Beklagte reicht vom Tag des Erhalts an innerhalb von 15 Tagen eine Klageerwiderungschrift ein.
  Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungschrift einreicht, muß das Volksgericht innerhalb von 5 Tagen vom Tag des Erhalts an dem Kläger Kopie übersenden. Wenn der Beklagte keine Klageerwiderungschrift einreicht, behindert das nicht die Behandlung des Falles durch das Volksgericht.

§ 114 Wenn das Volksgericht die Annahme eines Falles beschlossen hat, müssen in der schriftlichen Mitteilung über die Annahme des Falles und in der schriftlichen Aufforderung zur Verteidigung gegen die Klage oder mündlich den Parteien die betreffenden Prozeßrechte und -pflichten zur Kenntnis gebracht werden.

§ 115 Nach Bestimmung der Mitglieder des Kollegiums müssen sie innerhalb von 3 Tagen den Parteien zur Kenntnis gebracht werden.

§ 116 Richter und Schöffen haben das Prozeßmaterial gewissenhaft zu überprüfen und die notwendigen Beweise zu untersuchen und zu sammeln.

§ 117 Wenn das Volksgericht Personen zu Untersuchungen entsendet, müssen sie den von der Untersuchung Betroffenen einen Ausweis vorzeigen.
  Nachdem der Betroffene das Protokoll über die Untersuchung durchgesehen hat, wird es von dem Betroffenen und dem Untersuchenden unterzeichnet oder gesiegelt.

§ 118 Das Volksgericht kann erforderlichenfalls auswärtige Volksgerichte mit Untersuchungen beauftragen.
  Aufträgen zu Untersuchungen haben [für die Untersuchung] einen klaren Gegenstand anzugeben und klare Anforderungen [an sie] zu stellen. Das beauftragte Volksgericht kann die Untersuchung von sich aus ergänzen.
  Nachdem das beauftragte Volksgericht den schriftlichen Auftrag erhalten hat, muß es die Untersuchung innerhalb von 30 Tagen abschließen. Wenn es sie aus Gründen nicht abschließen kann, muß es innerhalb der vorgenannten Frist das beauftragende Volksgericht brieflich unterrichten.

§ 119 Wenn [eine oder einige der] Parteien eines [von mehreren Parteien] gemeinsam zu führenden Prozesses sich am Prozeß nicht beteiligen, muß das Volksgericht sie auffordern, sich am Prozeß zu beteiligen.

3. Titel: Behandlung in der Sitzung

§ 120 Das Volksgericht muß Zivilfälle öffentlich behandeln, ausgenommen Fälle, die Staatsgeheimnisse oder Privatangelegenheiten Einzelner berühren, oder in denen das Gesetz etwas anderes bestimmt.<11>
  Scheidungsfälle und Fälle, die Geschäftsgeheimnisse berühren, können, wenn Parteien nichtöffentliche Behandlung beantragen, nichtöffentlich behandelt werden.

§ 121 Die Volksgerichte behandeln Zivilfälle nach Bedarf [auch], indem sie von Ort zu Ort ziehen und Fälle an Ort und Stelle verhandeln.

§ 122 Bei der Behandlung von Zivilfällen müssen die Volksgerichte 3 Tage vor der Sitzung die Parteien und anderen Prozeßteilnehmer [von dem Termin] unterrichten. Wenn [der Fall in der Sitzung] öffentlich behandelt wird, müssen die Namen der Parteien, die Bezeichnung des Sachverhalts und Zeit und Ort der Sitzung bekanntgemacht werden.

§ 123 Vor der Behandlung des Falls in der Sitzung muß der Sekretär klären, ob die Parteien und andere Prozeßteilnehmer zur Sitzung erschienen sind, und die Regeln für die Disziplin in der Sitzung<12> bekanntgeben.
  In der Behandlung des Falls in der Sitzung überprüft der Vorsitzende Richter die [Identität der] Parteien, gibt die Bezeichnung des Sachverhalts und die Liste der Namen der Richter und Schöffen und des Sekretärs bekannt, bringt den Parteien die betreffenden Prozeßrechte und -pflichten zur Kenntnis und befragt die Parteien, ob sie Ausschlußanträge stellen.

§ 124 Die Untersuchung durch die Kammer wird in folgender Reihenfolge durchgeführt:
1. Die Parteien tragen vor;
2. den Zeugen werden ihre Rechte und Pflichten zur Kenntnis gebracht; die Zeugen sagen aus, Aussagen von nicht vor Gericht erschienenen Zeugen werden verlesen;
3. Urkundenbeweise, Sachbeweise, sichtbares und hörbares Material werden vorgelegt;
4. Sachverständigengutachten werden verlesen;
5. Augenscheinsprotokolle werden verlesen.

§ 125 Die Parteien können vor der Kammer neue Beweise vorbringen.
  Mit Erlaubnis der Kammer können die Parteien den Zeugen, Sachverständigen und Inaugenscheinnehmenden Fragen stellen.
  Wenn Parteien erneute Untersuchungen, erneute sachverständige Begutachtung oder erneuten Augenschein verlangen, beschließt das Volksgericht, ob dem stattgegeben wird.

§ 126 Wenn der Kläger das Klageverlangen erhöht, der Beklagte Widerklage erhebt oder ein Dritter ein Klageverlangen erhebt, das mit dem Fall in Zusammenhang steht, können [diese Verlangen mit dem Fall] zusammengefaßt behandelt werden.

§ 127 Die streitige Verhandlung vor der Kammer wird in folgender Reihenfolge durchgeführt:
1. Der Kläger und sein Prozeßvertreter erklären sich;
2. der Beklagte und sein Prozeßvertreter erwidern;
3. Dritte und ihre Prozeßvertreter erklären sich oder erwidern;
4. es wird wechselseitig streitig verhandelt.
  Nach Beendung der streitigen Verhandlung vor der Kammer verlangt der Vorsitzende Richter nacheinander zuerst vom Kläger, dann vom Beklagten, dann von Dritten eine letzte Äußerung.

§ 128 Nach Beendung der streitigen Verhandlung vor der Kammer muß dem Gesetz gemäß das Urteil ergehen. Wenn vor dem Urteil geschlichtet werden kann, kann noch eine Schlichtung durchgeführt werden; wenn die Schlichtung erfolglos bleibt, muß unverzüglich das Urteil gefällt werden.

§ 129 Wenn ein Kläger mit schriftlicher Vorladung vorgeladen worden ist und ohne ordentliche Gründe nicht vor Gericht erscheint oder ohne Erlaubnis der Kammer sich während der Sitzung entfernt, kann das als Rücknahme der Klage behandelt werden; wenn der Beklagte Widerklage erhebt, kann ein Versäumnisurteil gefällt werden.

§ 130 Wenn ein Beklagter mit schriftlicher Vorladung vorgeladen worden ist und ohne ordentliche Gründe nicht vor Gericht erscheint oder ohne Erlaubnis der Kammer sich während der Sitzung entfernt, kann ein Versäumnisurteil gefällt werden.

§ 131 Ob einem vor Urteilsverkündung gestellter Antrag des Klägers auf Rücknahme der Klage stattgegeben wird, entscheidet das Volksgericht durch Verfügung.
  Wenn die Verfügung des Volksgerichts der Rücknahme der Klage nicht stattgibt, und der Kläger mit schriftlicher Vorladung vorgeladen worden ist und ohne ordentliche Gründe nicht vor Gericht erscheint, kann ein Versäumnisurteil gefällt werden.

§ 132 Wenn einer der folgenden Umstände eintritt, kann die Frist für die Behandlung des Falls in der Sitzung verlängert werden:
1. Wenn Parteien oder andere Prozeßteilnehmer, die vor Gericht zu erscheinen haben, aus ordentlichen Gründen nicht vor Gericht erschienen sind;
2. wenn eine Partei nachträglich <13> einen Antrag auf Ausschluß [von Gerichtspersonal] gestellt hat;
3. wenn es erforderlich ist, neue Zeugen aufzufordern, vor Gericht zu erscheinen, neue Beweise zu erheben, erneut eine sachverständige Begutachtung oder eine Inaugenscheinnahme durchzuführen oder Untersuchungen zu ergänzen;
4. bei anderen Umständen, bei denen die Frist verlängert werden muß.

§ 133 Der Sekretär muß alle Aktivitäten der Kammer bei der Behandlung des Falles in einem Protokoll verzeichnen, das von den Richtern und Schöffen und dem Sekretär unterzeichnet wird.
  Das Protokoll der Kammer muß in der Sitzung verlesen werden; die Parteien und sonstigen Prozeßteilnehmer können auch darauf verwiesen werden, es sich in der Sitzung oder innerhalb von 5 Tagen durchzulesen. Wenn Parteien oder sonstige Prozeßteilnehmer der Ansicht sind, daß die Protokollierung ihres eigenen Vortrags lückenhaft oder fehlerhaft ist, sind sie berechtigt, eine Korrektur zu beantragen. Wenn die Korrektur nicht gewährt wird, muß der Antrag in der Akte vermerkt werden.
  Das Protokoll der Kammer wird von den Parteien und anderen Prozeßteilnehmern unterzeichnet oder gesiegelt. Wenn die Unterschrift bzw. Siegelung verweigert wird, wird ein Vermerk über die Umstände den Akten beigegeben.

§ 134 Gleich ob das Volksgericht den Fall öffentlich oder nichtöffentlich behandelt hat, das Urteil wird stets öffentlich verkündet.
  Wenn das Urteil [noch] in der Sitzung verkündet wird, muß das schriftliche Urteil innerhalb von 10 Tagen übersandt werden; bei Urteilsverkündung zu einem bestimmten [späteren] Termin muß nach Verkündung das schriftliche Urteil sofort ausgegeben werden.
  Bei der Urteilsverkündung sind die Parteien auf ihr Recht, Berufung einzulegen, auf die Berufungsfrist und auf das Berufungsgericht hinzuweisen.
  Bei Verkündung eines Scheidungsurteils sind die Parteien darauf hinzuweisen, daß sie niemand anders heiraten dürfen, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist.

§ 135 In Fällen, die das Volksgericht unter Anwendung des gewöhnlichen Verfahrens behandelt, muß die Behandlung innerhalb von 6 Monaten vom Tag der Eröffnung des Verfahrens an abgeschlossen werden. Erfordern besondere Umstände eine Verlängerung, so wird diese vom Gerichtsvorsitzenden genehmigt, und es kann [bis zu] 6 Monaten verlängert werden; ist eine weitere Verlängerung erforderlich, so wird dies dem höheren Volksgericht zur Genehmigung gemeldet.

4. Titel: Unterbrechung und Beendung des Prozesses

§ 136 Wenn einer der folgenden Umstände eintritt, wird der Prozeß unterbrochen:
1. Wenn auf einer Seite eine Partei stirbt und es erforderlich ist, die Erklärung der Erben, ob sie sich am Prozeß beteiligen wollen, abzuwarten;
2. wenn auf einer Seite eine Partei die Prozeßhandlungsfähigkeit verliert und noch kein gesetzlicher Vertreter bestimmt worden ist;
3. wenn eine juristische Person oder andere Organisation, die auf einer Seite Partei ist, endet, und noch nicht bestimmt worden ist, wer [ihre] Rechte und Pflichten übernimmt;
4. wenn auf einer Seite eine Partei aus Gründen höherer Gewalt sich nicht am Prozeß beteiligen kann;
5. wenn bei diesem Fall von dem Ergebnis der Behandlung eines anderen Falles auszugehen ist, und die Behandlung des anderen Falles noch nicht abgeschlossen ist;
6. bei anderen Umständen, derentwegen der Prozeß unterbrochen werden muß.
  Nach Wegfall der Gründe für die Unterbrechung des Prozesses wird wieder in den Prozeß eingetreten.

§ 137 Wenn einer der folgenden Umstände eintritt, wird der Prozeß beendet:
1. Wenn der Kläger stirbt und keine Erben hat, oder die Erben auf [ihre] Prozeßrechte verzichten;
2. wenn der Beklagte stirbt und keinen Nachlaß hinterläßt, und es auch niemand gibt, der [seine] Pflichten übernehmen müßte;
3. wenn in einem Scheidungsfall eine Partei stirbt;
4. wenn in einem Fall, in dem Unterhalt für Eltern, unter Ehegatten oder für Kinder oder die Auflösung einer Adoptionsbeziehung verlangt wird, die Partei auf einer Seite stirbt.

 5. Titel: Urteile und Verfügungen

§ 138 Das schriftliche Urteil muß angeben:
1. Die Bezeichnung des Sachverhalts, das Klageverlangen, die streitigen Tatsachen und Gründe;
2. im Urteil festgestellte Tatsachen und Gründe und die [in der Entscheidung] angewandte gesetzliche Grundlage;
3. das Urteilsergebnis und die Tragung der Prozeßkosten;
4. Berufungsfrist und Berufungsgericht.
  Das schriftliche Urteil wird von den Richtern und Schöffen und dem Sekretär unterzeichnet und mit dem Siegel des Volksgerichts gesiegelt.

§ 139 Wenn zu einem Teil eines vom Volksgericht behandelten Falls die Tatsachen bereits klar sind, kann zu diesem Teil vorab ein Urteil ergehen.

§ 140 Verfügungen werden in folgenden Bereichen verwandt:
1. Nichtannahme;
2. bei Einwendungen [der Parteien] gegen die Zuständigkeit;
3. zur Zurückweisung der Klage;
4. zur Vermögenssicherung und Vorwegvollstreckung;
5. um die Rücknahme der Klage zu gestatten oder nicht zu gestatten;
6. um den Prozeß zu unterbrechen oder zu beenden;
7. zur Ergänzung und Korrektur bei Schreibfehlern im schriftlichen Urteil;
8. um die Vollstreckung zu unterbrechen oder zu beenden;
9. um die Vollstreckung von Schiedsprüchen nicht zu gewähren;
10. um die Vollstreckung von Schuldurkunden nicht zu gewähren, denen Organe der öffentlichen Beurkundung Vollstreckbarkeit gegeben haben;
11. bei anderen Punkten, die eine Regelung durch Verfügung erfordern.
  Gegen Verfügungen nach Nrn.1, 2 und 3 des vorigen Absatzes kann Berufung eingelegt werden.
  Eine schriftliche Verfügung wird von den Richtern und Schöffen und dem Sekretär unterzeichnet und mit dem Siegel des Volksgerichts gesiegelt. Eine mündliche Verfügung wird protokolliert.

§ 141 Urteile und Verfügungen des Obersten Volksgerichts sowie Urteile und Verfügungen, bei denen nach dem Recht eine Berufung nicht zulässig oder die Berufungsfrist überschritten ist, ohne daß Berufung eingelegt wurde, sind in Rechtskraft erwachsene Urteile und Verfügungen.

13. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren

§ 142 Das Volksgericht der Grundstufe und die von ihm entsandten Kammern wenden bei der Behandlung von einfachen Zivilfällen, bei denen die Tatsachen klar und die Rechte- und Pflichtenbeziehungen deutlich sind und der Streit nicht groß ist, die Bestimmungen dieses Abschnitts an.

§ 143 In einfachen Zivvilfällen kann der Kläger mündlich Klage erheben.
  Die Parteien beider Seiten können gleichzeitig zum Volksgericht der Grundstufe oder einer von ihm entsandten Kammer gehen und verlangen, eine Streitigkeit zu lösen. Das Volksgericht der Grundstufe bzw. die von ihm entsandte Kammer kann [den Fall] auf der Stelle behandeln oder einen anderen Termin zu seiner Behandlung bestimmen.

§ 144 Wenn das Volksgericht der Grundstufe bzw. die von ihm entsandte Kammer einen einfachen Zivilfall behandelt, können sie Parteien und Zeugen in einfacher Form und wie sich die Gelegenheit ergibt vorladen.

§ 145 Einfache Zivilfälle werden vom Einzelrichter allein behandelt, der dabei nicht an die §§ 122, 124 und 127 dieses Gesetzes gebunden ist.

§ 146 Wenn das Volksgericht Fälle im vereinfachten Verfahren behandelt, muß es die Behandlung in 3 Monaten von der Eröffnung des Verfahrens an abschließen.

14. Abschnitt: Verfahren in zweiter Instanz

§ 147 Wenn Parteien sich einem Urteil erster Instanz eines örtlichen Volksgerichts nicht unterwerfen wollen, sind sie berechtigt, innerhalb von 15 Tagen vom Tag der Zustellung des schriftlichen Urteils an beim nächsthöheren Volksgericht Berufung einzulegen.
  Wenn Parteien sich einer Verfügung erster Instanz eines örtlichen Volksgerichts nicht unterwerfen wollen, sind sie berechtigt, innerhalb von 10 Tagen vom Tag der Zustellung der schriftlichen Verfügung an beim nächsthöheren Volksgericht Berufung einzulegen.

§ 148 Zur Berufung muß eine Berufungsschrift übergeben werden. Die Berufungsschrift muß die Namen der Parteien bzw. die Bezeichnung juristischer Personen und die Namen ihrer gesetzlichen Repräsentanten bzw. die Bezeichnung anderer Organisationen und die Namen ihrer Hauptverantwortlichen, die Bezeichnung des Volksgerichts, das den Fall ursprünglich [in erster Instanz] behandelt hat, das Aktenzeichen des Falles und die Bezeichnung des Sachverhalts, das Berufungsverlangen und die Gründe [dafür] enthalten.

§ 149 Die Berufungsschrift muß über das Volksgericht eingereicht werden, das den Fall ursprünglich [in erster Instanz] behandelt hat, zusammen mit Kopien entsprechend der Anzahl der Parteien oder ihrer Repräsentanten.
  Wenn eine Partei direkt beim Volksgericht zweiter Instanz Berufung einlegt, muß das Volksgericht zweiter Instanz innerhalb von 5 Tagen die Berufungsschrift dem Volksgericht übermitteln, das den Fall ursprünglich behandelt hat.

§ 150 Wenn das Volksgericht, das den Fall ursprünglich behandelt hat, die Berufungsschrift erhalten hat, muß es innerhalb von 5 Tagen Kopien der Berufungsschrift den Gegenparteien zustellen; diese reichen vom Tag des Erhalts an innerhalb von 15 Tagen eine Klageerwiderungsschrift ein. Das Volksgericht muß vom Tag des Erhalts der Klageerwiderungsschrift an innerhalb von 5 Tagen dem Berufungskläger Kopie zustellen. Wenn die Gegenpartei keine Klageerwiderungsschrift einreicht, hindert dies das Volksgericht nicht an der Behandlung des Falles.
  Wenn das Volksgericht, das den Fall ursprünglich behandelt hat, die Berufungsschrift und die Klageerwiderungsschrift erhalten hat, muß es [sie] innerhalb von von 5 Tagen zusammen mit den gesamten Akten und Beweisen dem Volksgericht zweiter Instanz übersenden.

§ 151 Das Volksgericht zweiter Instanz muß die auf das Berufungsverlangen bezüglichen Tatsachen und das angewandte Recht überprüfen.

§ 152 Das Volksgericht zweiter Instanz muß für Berufungsfälle Kollegien bilden und zu ihrer Behandlung Sitzungen durchführen. Wenn ein Kollegium nach Durchsicht der Akten und Untersuchung, Befragung der Parteien und Überprüfung und Klarstellung der Tatsachen zu der Ansicht gelangt, daß Behandlung in der Sitzung nicht erforderlich ist, kann es auch ohne weiteres ein Urteil fällen bzw. eine Verfügung treffen.
  Das Volksgericht zweiter Instanz kann die Behandlung von Berufungsfällen im Gericht selbst durchführen, aber auch an dem Ort, an dem der Fall entstanden ist oder an dem Ort des Volksgerichts, das den Fall ursprünglich behandelt hat.

§ 153 Das Volksgericht zweiter Instanz erledigt Berufungsfälle, nachdem es sie behandelt hat, je nach den Umständen wie folgt:
1. Wenn die im ursprünglichen Urteil festgestellten Tatsachen klar sind, und das Gesetz richtig angewandt worden ist, weist das Urteil die Berufung zurück und erhält das ursprüngliche Urteil aufrecht;
2. wenn das ursprüngliche Urteil das Gesetz falsch angewandt hat, ergeht ein nach dem Recht abgeändertes Urteil;
3. wenn die im ursprünglichen Urteil festgestellten Tatsachen falsch oder unklar sind, und die Beweise nicht ausreichen, wird die Aufhebung des ursprünglichen Urteils verfügt und der Fall an das Volksgericht, das den Fall ursprünglich behandelt hat, zur erneuten Behandlung zurückverwiesen, oder es ergeht nach Klärung der Tatsachen ein abgeändertes Urteil;
4. wenn bei dem ursprünglichen Urteil das gesetzlich bestimmte Verfahren verletzt worden ist, und dies ein korrektes Urteil über den Fall beeinträchtigen konnte, wird die Aufhebung des ursprünglichen Urteils verfügt und der Fall an das Volksgericht, das den Fall ursprünglich behandelt hat, zur erneuten Behandlung zurückverwiesen.
  Die Parteien können gegen aufgrund der erneuten Behandlung des Falles ergangene Urteile und Verfügungen Berufung einlegen.

§ 154 Zur Erledigung von Berufungsfällen, die sich gegen Verfügungen des Volksgerichts erster Instanz richten, verwendet das Volksgericht zweiter Instanz stets Verfügungen.

§ 155 Das Volksgericht zweiter Instanz kann bei der Behandlung von Berufungsfällen eine Schlichtung durchführen. Über eine mit Schlichtung erzielte Vereinbarung muß eine Schlichtungsurkunde erstellt, von den Richtern und Schöffen und dem Sekretär unterzeichnet und mit dem Siegel des Volksgerichts gesiegelt werden. Nach Zustellung der Schlichtungsurkunde gilt das Urteil des Volksgerichts, das den Fall ursprünglich behandelt hat, als aufgehoben.

§ 156 Ob dem Berufungskläger, der vor der Verkündung des Urteils durch das Volksgericht zweiter Instanz die Rücknahme der Berufung beantragt, dies gestattet wird, verfügt das Volksgericht zweiter Instanz.

§ 157 Das Volksgericht zweiter Instanz wendet bei der Behandlung von Berufungsfällen außer den Vorschriften dieses Abschnitts das gewöhnliche Verfahren erster Instanz an.

§ 158 Urteile und Verfügungen des Volksgerichts zweiter Instanz sind die Behandlung des Falles abschließende Urteile und Verfügungen.

§ 159 Wenn ein Volksgericht Fälle von Berufungen gegen Urteile behandelt, muß es vom Tage der Eröffnung des Verfahrens zweiter Instanz an innerhalb von 3 Monaten die Behandlung abschließen. Wenn besondere Umstände eine Verlängerung erfordern, wird diese vom Vorsitzenden dieses Gerichts genehmigt.
  Wenn ein Volksgericht Fälle von Berufungen gegen Verfügungen behandelt, muß es vom Tage der Eröffnung des Verfahrens zweiter Instanz an innerhalb von 30 Tagen eine die Behandlung abschließende Verfügung erlassen.

15. Abschnitt: Besondere Verfahren

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

§ 160 Wenn das Volksgericht Fälle der [Prüfung der] Qualifikation als Wähler, Fälle von Verschollen- und Todeserklärungen, Fälle der Feststellung der Zivilgeschäftsunfähigkeit oder beschränkter Zivilgeschäftsfähigkeit oder der Feststellung der Herrenlosigkeit von Vermögensgütern behandelt, werden die Bestimmungen dieses Absatzes abgewandt. Soweit dieser Absatz keine Bestimmungen enthält, werden die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze angewandt.

§ 161 Die im Verfahren nach diesem Abschnitt behandelten Fälle werden in einer Instanz abschließend behandelt. Fälle der Qualifikation als Wähler und große, zweifelhafte und schwierige Fälle werden von einem aus Richtern gebildeten Kollegium behandelt; andere Fälle werden von einem Richter als Einzelrichter behandelt.

§ 162 Bemerkt das Volksgericht im Verlauf der Behandlung eines Falls nach dem Verfahren dieses Abschnittes, daß der Fall zu den Streitigkeiten um zivilrechtliche Rechte und Interessen gehört, so muß es das besondere Verfahren mit Verfügung beenden und diejenigen, deren Interessen durch den Fall berührt werden, auf eine anderweitige Klage verweisen.

§ 163 Wenn das Volksgericht Fälle unter Anwendung des besonderen Verfahrens behandelt, muß es die Behandlung innerhalb von 30 Tagen vom Tage der Eröffnung des Verfahrens ab bzw. innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist abschließen. Wenn besondere Umstände eine Verlängerung erfordern, wird diese vom Vorsitzenden dieses Gerichts genehmigt. Ausgenommen ist aber die Behandlung von Fällen der Qualifikation als Wähler.

2. Titel: Fälle der Qualifikation als Wähler

§ 164 Wenn sich ein Bürger dem Beschluß nicht unterwerfen will, den der Wahlausschuß zur Regelung einer Beschwerde zur Qualifikation als Wähler getroffen hat, kann er bis 5 Tage vor der Wahl beim Volksgericht der Grundstufe des Wahlbezirks Klage erheben.

§ 165 Nachdem das Volksgericht einen Fall der Qualifikation als Wähler angenommen hat, hat es seine Behandlung vor dem Wahltag abzuschließen.
  An der Behandlung des Falls haben sich der Kläger, Vertreter des Wahlausschusses und die [sonst] betroffenen Bürger zu beteiligen.
  Das schriftliche Urteil des Volksgerichts muß vor dem Wahltag dem Wahlausschuß und dem Käger zugestellt und den [sonst] betroffenen Bürgern mitgeteilt werden.

3. Titel: Fälle von Verschollen- und Todeserklärungen

§ 166 Wenn jemand, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, beantragt, einen Bürger, dessen Verbleib seit mindestens 2 Jahren unklar ist, für verschollen zu erklären, reicht er [diesen Antrag] bei dem Volksgericht der Grundstufe des Wohnsitzes des Bürgers ein, dessen Verbleib unklar ist.
  Die Antragsschrift muß die Umstände und die Zeit des Verschollenwerdens und das [Antrags]verlangen angeben und schriftliche Nachweise der Behörden für öffentliche Sicherheit<14> oder anderer betroffener Behörden zur Unklarheit des Verbleibs dieses Bürgers beifügen.

§ 167 Wenn jemand, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, beantragt, einen Bürger, dessen Verbleib seit mindestens 4 Jahren unklar ist, oder dessen Verbleib infolge eines Unglücksfalles seit mindestens 2 Jahren unklar ist, oder dessen Verbleib infolge eines Unglücksfalles unklar ist, und der nach einem Nachweis betroffener Behörden nicht überlebt haben kann, für tot zu erklären, reicht er [diesen Antrag] bei dem Volksgericht der Grundstufe des Wohnsitzes des Bürgers ein, dessen Verbleib unklar ist.
  Die Antragsschrift muß die Umstände und die Zeit der Unklarheit des Verbleibs und das [Antrags]verlangen angeben und schriftliche Nachweise der Behörden für öffentliche Sicherheit oder anderer betroffener Behörden zur Unklarheit des Verbleibs dieses Bürgers beifügen.

§ 168 Nachdem das Volksgericht einen Fall einer Todes- oder Verschollenerklärung angenommen hat, muß es eine Bekanntmachung zur Suche nach demjenigen herausgeben, dessen Verbleib unklar ist. Bei Verschollenerklärungen beträgt die Bekanntmachungsfrist 3 Monate, bei Todeserklärungen ein Jahr. Ist der Verbleib infolge eines Unglücksfalles unklar und von einer betroffenen Behörde nachgewiesen, daß der betreffende Bürger nicht überlebt haben kann, so beträgt die Bekanntmachungsfrist bei der Todeserklärung 3 Monate.
  Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist muß das Volksgericht, je nachdem ob die Tatsachen zur Verschollen- bzw. Todeserklärung bestätigt werden konnten oder nicht, ein Urteil mit der Verschollen- bzw. Todeserklärung erlassen oder aber ein Urteil, das den Antrag zurückweist.

§ 169 Taucht der für verschollen bzw. tot erklärte Bürger wieder auf, so muß auf seinen Antrag oder auf den Antrag von jemand, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, das Volksgericht ein neues Urteil erlassen und das ursprüngliche Urteil aufheben.

4. Titel: Fälle der Feststellung der Zivilgeschäftsunfähigkeit oder beschränkter Zivilgeschäftsfähigkeit von Bürgern

§ 170 Der Antrag auf die Feststellung der Zivilgeschäftsunfähigkeit oder beschränkter Zivilgeschäftsfähigkeit eines Bürgers wird von einem nahen Verwandten oder sonst jemand, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, bei dem Volksgericht der Grundstufe des Wohnsitzes dieses Bürgers gestellt.
  Die Antragsschrift muß die Tatsachen und Grundlagen der fehlenden bzw. beschränkten Zivilgeschäftsfähigkeit dieses Bürgers angeben.

§ 171 Nachdem das Volksgericht den Antrag angenommen hat, muß es nötigenfalls eine sachverständige Begutachtung des Bürgers durchführen, dessen Zivilgeschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Zivilgeschäftsfähigkeit festzustellen verlangt wird. Ein Gutachten, daß der Antragsteller eingereicht hat, muß überprüft werden.

§ 172 Wenn das Volksgericht Fälle der Feststellung der Zivilgeschäftsunfähigkeit oder beschränkter Zivilgeschäftsfähigkeit von Bürgern behandelt, muß es nahe Verwandte dieses Bürgers, jedoch nicht den Antragsteller, als seinen Vertreter nehmen. Wenn die nahen Verwandten [diese Aufgabe] gegenseitig abschieben, wird einer davon vom Volksgericht zum Vertreter bestimmt. Wenn der Gesundheitszustand dieses Bürgers es erlaubt, muß er auch selbst nach seiner Meinung gefragt werden.
  Wenn das Volksgericht bei der Behandlung des Falles feststellt, daß der Antrag auf Tatsachen beruht, urteilt es, daß dieser Bürger zivilgeschäftsunfähig bzw. beschränkt zivilgeschäftsfähig ist; wenn es feststellt, daß der Antrag nicht auf Tatsachen beruht, muß es [den Antrag] mit Urteil zurückweisen.

§ 173 Wenn dem Volksgericht aufgrund eines Antrags desjenigen, dessen Zivilgeschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Zivilgeschäftsfähigkeit festgestellt worden ist, bzw. auf Antrag seines Vormunds nachgewiesen wird, daß die Gründe der Zivilgeschäftsunfähigkeit bzw. beschränkten Zivilgeschäftsfähigkeit dieses Bürgers entfallen sind, muß das Volksgericht ein neues Urteil erlassen und das ursprüngliche Urteil aufheben.

5. Titel: Fälle der Feststellung der Herrenlosigkeit von Vermögensgütern

§ 174 Anträge auf Feststellung der Herrenlosigkeit von Vermögensgütern werden von Bürgern, juristischen Personen oder anderen Organisationen beim Volksgericht der Grundstufe des Ortes des Vermögensgutes eingereicht.
  Die Antragsschrift muß Art und Menge des Vermögensgutes und die Grundlagen für das Verlangen nach Feststellung der Herrenlosigkeit des Vermögensgutes angeben.

§ 175 Wenn, nachdem das Volksgericht den Antrag angenommen hat, [seine] Überprüfung die Richtigkeit [der Gründe für die Herrenlosigkeit] ergibt, muß eine Bekanntmachung herausgegeben werden, die [Berechtigte] auffordert, [das Vermögensgut] zu beanspruchen. Wenn ein Jahr nach der Bekanntmachung niemand [das Vermögensgut] beansprucht hat, wird durch Urteil festgestellt, daß das Vermögensgut herrenlos ist und ins Eigentum des Staates oder eines Kollektivs fällt.

§ 176 Wenn nach dem Urteil, das die Herrenlosigkeit von Vermögensgut feststellt, dessen ursprünglicher Eigentümer oder sein Erbe auftaucht, kann er innerhalb der in den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts bestimmten Klageverjährungsfrist<15> Verlangen in Bezug auf das Vermögensgut geltend machen; nachdem das Volksgericht sie überprüft und für wahr befunden hat, muß es ein neues Urteil erlassen und das ursprüngliche Urteil aufheben.

16. Abschnitt: Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen

§ 177 Wenn der Vorsitzende des Volksgerichts irgendeiner Stufe bemerkt, daß rechtskräftige Urteile oder Verfügungen seines Gerichts entschieden fehlerhaft sind und der Ansicht ist, daß ihre Wiederaufnahme erforderlich ist, muß er sie dem Gerichtskomitee zu Erörterung und Beschluß übergeben
  Wenn das Oberste Volksgericht bemerkt, daß rechtskräftige Urteile oder Verfügungen eines örtlichen Volksgerichts irgendeiner Stufe, oder wenn ein Volksgericht höherer Stufe bemerkt, daß rechtskräftige Urteile oder Verfügungen eines Volksgerichts tieferer Stufe entschieden fehlerhaft sind, ist es berechtigt, die Behandlung des Falls an sich zu ziehen oder das Volksgericht tieferer Stufe anzuweisen, den Fall wiederaufzunehmen.

§ 178 Wenn Parteien der Ansicht sind, daß rechtskräftige Urteile oder Verfügungen fehlerhaft sind, können sie beim nächsthöheren Volksgericht die Wiederaufnahme des Falles beantragen; jedoch wird die Vollstreckung des Urteils bzw. der Verfügung nicht eingestellt.

§ 179 Wenn der Antrag einer Partei einem der folgenden Umstände entspricht, muß das Volksgericht wiederaufnehmen:
1. Wenn es neue Beweise gibt, die genügen, um das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung zu Fall zu bringen;
2. wenn Beweise für im ursprünglichen Urteil bzw. in der ursprünglichen Verfügung festgestellte Grundtatsachen fehlen;
3. wenn die Hauptbeweise für im ursprünglichen Urteil bzw. in der ursprünglichen Verfügung festgestellte Tatsachen gefälscht sind;
4. wenn die Hauptbeweise für im ursprünglichen Urteil bzw. in der ursprünglichen Verfügung festgestellte Tatsachen nicht nachgeprüft worden sind;
5. wenn für die Behandlung des Falls notwendige Beweise, welche von den Parteien aus objektiven Gründen nicht gesammelt werden konnten, und deren Untersuchung und Sammlung sie beim Volksgericht schriftlich beantragt haben, vom Volksgericht nicht untersucht und gesammelt worden sind;
6. wenn die Rechtsanwendung im ursprünglichen Urteil bzw. in der ursprünglichen Verfügung entschieden fehlerhaft ist;
7. wenn gegen das Gesetz verstoßende Zuständigkeitsfehler vorliegen;
8. wenn die zur Behandlung [des Falls] organisierte Zusammensetzung [des Gerichts] nicht dem Recht entspricht, oder Richter und Schöffen, die nach dem Recht [von der Behandlung des Falls] ausgeschlossen werden müssen, nicht ausgeschlossen worden sind;
9. wenn ein nicht Prozeßhandlungsfähiger den Prozeß geführt hat, ohne vom gesetzlichen Vertreter vertreten zu sein, oder eine Partei, die am Prozeß teilnehmen muß, aus Gründen, für die nicht sie selbst oder ihr Prozeßvertreter verantwortlich ist, nicht am Prozeß teilgenommen hat;
10. wenn in Verletzung gesetzlicher Bestimmungen einer Partei das Recht genommen worden ist, streitig zu verhandeln;
11. wenn ohne vorherige schriftliche Vorladung ein Versäumnisurteil ergangen ist;
12. wenn das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung Klageforderungen übergangen hat oder über sie hinausgegangen ist;
13. wenn eine Rechtsurkunde, auf der das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung beruht, aufgehoben oder geändert worden ist.
   Wenn das Volksgericht gegen das gesetzlich bestimmte Verfahren verstoßen hat, und dies ein korrektes Urteil bzw. eine korrekte Verfügung in diesem Fall beeinträchtigen konnte, oder Richter oder Schöffen bei der Behandlung dieses Falles korrupt gehandelt, Bestechungen genommen, zum eigenen Vorteil unlauter gehandelt und das Recht gebeugt haben, muß das Volksgericht wiederaufnehmen.

§ 180 Wenn eine Partei Wiederaufnahme beantragt, muß sie einen schriftlichen Antrag und sonstige Unterlagen einreichen. Das Volksgericht muß ab dem Erhalt des schriftlichen Antrags innerhalb von 5 Tagen der Gegenpartei Kopie des schriftlichen Antrags auf Wiederaufnahme übersenden. Die Gegenpartei muß ab dem Erhalt der Kopie des schriftlichen Antrags auf Wiederaufnahme innerhalb von 5 Tagen dazu eine schriftliche Äußerung einreichen; wenn sie das nicht tut, hat das keinen Einfluß auf die Überprüfung [des Wiederaufnahmeantrags] durch das Volksgericht. Das Volksgericht kann verlangen, daß Antragsteller und Gegenpartei einschlägige Unterlagen ergänzen, und sie zu einschlägigen Dingen befragen.

§ 181 Das Volksgericht muß ab dem Erhalt des schriftlichen Antrags auf Wiederaufnahme innerhalb von 3 Monaten den Fall überprüfen, und wenn er einem der Umstände nach § 179 entspricht, die Wiederaufnahme verfügen; wenn er keinem der der Umstände nach § 179 entspricht, verfügt es die Zurückweisung des Antrags. Erfordern besondere Umstände die Verlängerung der Frist, so wird das vom Vorsitzenden dieses Gerichts genehmigt.
  Fälle, in denen Parteien beantragen, die Wiederaufnahme zu verfügen, werden vom Volksgericht der Mittel- oder höherer Stufe behandelt. Fälle, in denen das Oberste Volksgericht oder ein Volksgericht der Oberstufe die Wiederaufnahme verfügt, werden von diesem Gericht selbst wiederaufgenommen oder einem anderen Volksgericht zur Wiederaufnahme übertragen; sie können auch dem Gericht zur Wiederaufnahme übertragen werden, das [den Fall] ursprünglich behandelt hat.<30>

§ 182 Wenn eine Partei zu einer rechtskräftigen Schlichtungsurkunde Beweise vorlegt, die nachweisen, daß die Schlichtung gegen den Grundsatz der Freiwilligkeit verstieß, oder daß die Schlichtungsvereinbarung gegen das Recht verstieß, können Wiederaufnahme beantragen. Das Volksgericht muß wiederaufnehmen, wenn die Überprüfung die Wahrheit [der Beweise] ergibt.

§ 183 Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Urteils, das eine Ehe aufgelöst hat, können die Parteien nicht beantragen.

§ 184 Parteien müssen Anträge auf Wiederaufnahme innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils bzw. der Verfügung stellen; wenn nach 2 Jahren eine Rechtsurkunde, auf der das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung beruht, aufgehoben oder geändert wird oder entdeckt wird, daß Richter oder Schöffen bei der Behandlung dieses Falles korrupt gehandelt, Bestechungen genommen, zum eigenen Vorteil unlauter gehandelt und das Recht gebeugt haben, müssen sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag stellen, an dem sie davon erfahren oder erfahren müssen.

§ 185 Wird in einem Fall im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen die Wiederaufnahme beschlossen, so wird die Unterbrechung der Vollstreckung des ursprünglichen Urteils verfügt. Die Verfügung wird vom Gerichtsvorsitzenden unterzeichnet und mit dem Gerichtssiegel gesiegelt.

§ 186 Fälle der Wiederaufnahme durch das Volksgericht im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen werden, wenn das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung von einem Gericht erster Instanz kam, im Verfahren erster Instanz behandelt, und gegen die dabei ergehenden Urteile und Verfügungen können die Parteien Berufung einlegen; wenn das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung von einem Gericht zweiter Instanz kam, werden sie im Verfahren zweiter Instanz behandelt, und die gefällten Urteile und Verfügungen sind rechtskräftig; Fälle, die ein höheres Volksgericht im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen zur Behandlung an sich gezogen hat, werden im Verfahren zweiter Instanz behandelt, und die gefällten Urteile und Verfügungen sind rechtskräftig.
  Zur Behandlung eines wiederaufgenommenen Falls muß das Volksgericht ein anderes Kollegium bilden.

§ 187 Wenn die Oberste Volksstaatsanwaltschaft bemerkt, daß bei rechtskräftigen Urteilen oder Verfügungen eines Volksgerichts irgendeiner Stufe, oder wenn eine Volksstaatsanwaltschaft höherer Stufe bemerkt, daß bei rechtskräftigen Urteilen oder Verfügungen eines Volksgerichts tieferer Stufe einer der Umstände des § 179 vorliegt, muß sie staatsanwaltschaftliche Beschwerde einlegen.
  Wenn eine örtliche Volksstaatsanwaltschaft irgendeiner Stufe bemerkt, daß bei rechtskräftigen Urteilen oder Verfügungen des Volksgerichts gleicher Stufe einer der Umstände des § 179 vorliegt, muß sie den Fall der höheren Volksstaatsanwaltschaft mit der Bitte vorlegen, beim Volksgericht gleicher Stufe [wie die höhere Volksstaatsanwaltschaft] staatsanwaltschaftliche Beschwerde einzulegen.

§ 188 In Fällen, in denen die Volksstaatsanwaltschaft staatsanwaltschaftliche Beschwerde einlegt, muß das Volksgericht, das die Beschwerde erhält, innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der Beschwerde zur Wiederaufnahme eine Verfügung erlassen; wenn einer der Fälle des § 179 Abs. 1 Nrn. 1-5 vorliegt, kann es den Fall einem Volksgericht tieferer Stufe zur Wiederaufnahme übertragen.

§ 189 Wenn die Volksstaatsanwaltschaft beschließt, gegen ein Urteil oder eine Verfügung eines Volksgerichts staatsanwaltschaftliche Beschwerde einzulegen, muß sie eine staatsanwaltschaftliche Beschwerdeschrift erstellen.

§ 190 In Fällen, in denen die Volksstaatsanwaltschaft staatsanwaltschaftliche Beschwerde eingelegt hat, muß das Volksgericht bei der Wiederaufnahme die Volksstaatsanwaltschaft auffordern, jemand zur Sitzung zu entsenden.

17. Abschnitt: Mahnverfahren

§ 191 Wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung von Geld oder Wertpapieren verlangt und die folgenden Voraussetzungen gegeben sind, kann er bei dem zuständigen Volksgericht der Grundstufe einen Zahlungsbefehl beantragen:
1. Zwischen Gläubiger und Schuldner besteht keine andere Streitigkeit um Schulden;
2. der Zahlungsbefehl kann dem Schuldner zugestellt werden.
  Die Antragsschrift muß den Betrag, dessen Leistung in Geld oder Wertpapieren verlangt wird, und die zugrundeliegenden Tatsachen und Beweise angeben.

§ 192 Nachdem der Gläubiger den Antrag gestellt hat, muß das Volksgericht ihm innerhalb von 5 Tagen mitteilen, ob es [den Antrag] annimmt.

§ 193 Nachdem das Volksgericht den Antrag angenommen hat und die vom Gläubiger vorgelegten Tatsachen und Beweise geprüft hat, muß es bei einer klaren, legalen Forderung-Schuld-Beziehung den Zahlungsbefehl vom Tag der Annahme an innerhalb von 15 Tagen an den Schuldner ausgeben; wenn der Antrag [die Prüfung] nicht besteht, wird er mit Verfügung zurückgewiesen.
  Der Schuldner muß innerhalb von 15 Tagen vom Tag des Erhalts des Zahlungsbefehls an die Schuld begleichen oder beim Volksgericht schriftlich Einwand erheben.
  Wenn der Schuldner innerhalb der im vorigen Absatz bestimmten Frist weder Einwand erhebt noch dem Zahlungsbefehl nachkommt, kann der Gläubiger beim Volksgericht Vollstreckung beantragen.

§ 194 Nachdem das Volksgericht den schriftlichen Einwand des Schuldners erhalten hat, muß es das Mahnverfahren mit Verfügung beenden; der Zahlungsbefehl wird automatisch unwirksam; der Gläubiger kann Klage erheben.

18. Abschnitt: Öffentliches Aufgebotsverfahren

§ 195 Der Inhaber von Wechsel und Schecks, die nach den Vorschriften durch Indossament übertragen werden können, kann bei Diebstahl, Verlieren oder Zerstörung des Papiers beim Volksgericht der Grundstufe am Zahlungsort des Papiers das öffentliche Aufgebot beantragen. In anderen Angelegenheiten, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen das öffentliche Aufgebot beantragt werden kann, wird dieser Absatz [ebenfalls] angewandt.
  Der Antragsteller muß dem Volksgericht eine Antragsschrift übergeben, in der der Betrag, der Aussteller, der Inhaber, die Indossanten und anderer hauptsächlicher Inhalt des Papiers sowie die Gründe und Tatsachen des Antrags angegeben sind.

§ 196 Wenn das Volksgericht die Annahme des Antrags beschließt, muß es gleichzeitig den Zahlungspflichtigen auffordern, Zahlungen einzustellen, und innerhalb von drei Tagen eine Bekanntmachung herausgeben, in der Personen, deren Interessen durch den Fall berührt werden, aufgeboten werden, Rechte anzumelden. Die Frist des öffentlichen Aufgebots wird vom Volksgericht je nach den Umständen bestimmt, darf aber nicht kürzer als 60 Tage sein.

§ 197 Nachdem der Zahlungspflichtige die Aufforderung des Volksgerichts erhalten hat, Zahlungen einzustellen, muß er Zahlungen bis zur Beendung des öffentlichen Aufgebotsverfahrens einstellen.
  Während der Frist des öffentlichen Aufgebots ist eine die Rechte am Papier übertragende Handlung wirkungslos.

§ 198 Jemand, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, muß [seine Rechte am Papier] während der Frist des öffentlichen Aufgebots beim Volksgericht anmelden.
  Wenn das Volksgericht eine Anmeldung von jemand erhalten hat, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, muß es die Beendung des öffentlichen Aufgebotsverfahrens verfügen und dies dem Antragsteller und dem Zahlungspflichtigen mitteilen.
  Der Antragsteller und der Anmeldende können beim Volksgericht Klage erheben.

§ 199 Wenn niemand [ein Recht] anmeldet, muß das Volksgericht aufgrund des Antrags des Antragstellers ein Urteil erlassen, [mit dem es] das Papier für unwirksam erklärt. Das Urteil muß bekanntgemacht und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt werden. Vom Tag der Bekanntmachung des Urteils an ist der Antragsteller berechtigt, vom Zahlungspflichtigen Zahlung zu verlangen.

§ 200 Wenn jemand, dessen Interessen durch den Fall berührt werden, aus angemessenen Gründen [sein Recht] vor dem Urteil nicht beim Volksgericht anmelden konnte, kann er innerhalb eines Jahres von dem Tag an, an dem er von der Bekanntmachung des Urteils erfahren hat oder erfahren mußte, bei dem Volksgericht, welches das Urteil erlassen hat, Klage erheben.

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3. Buch: Vollstreckungsverfahren

19. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 201 Rechtskräftige Urteile und Verfügungen in Zivilsachen sowie Vermögens[gegenstände betreffende] Teile von Strafurteilen und -verfügungen werden vom Volksgericht der ersten Instanz oder vom Volksgericht gleicher Stufe des Ortes vollstreckt, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, in den vollstreckt werden soll.
  Andere nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Volksgericht zu vollstreckende Rechtsurkunden werden vom Volksgericht des Wohnsitzes des Vollstreckungsschuldners oder des Ortes vollstreckt, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, in den vollstreckt werden soll.

§ 202 Ist eine Partei oder jemand, dessen Interessen berührt werden, der Ansicht, daß Vollstreckungshandlungen gesetzliche Bestimmungen verletzen, kann er bei dem Volksgericht, dem die Vollstreckung obliegt, schriftlich Einwand erheben. Wenn eine Partei oder jemand, dessen Interessen berührt werden, schriftlich Einwand erhebt, muß das Volksgericht innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt den schriftlichen Einwand überprüfen, und wenn dessen Gründe Bestand haben, verfügen, daß [die Vollstreckungshandlung] aufgehoben oder geändert wird; haben sie keinen Bestand, so wird die Zurückweisung [des Einwands] verfügt. Wenn die Partei oder der, dessen Interessen berührt werden, sich der Verfügung nicht unterwerfen will, können sie innerhalb von 10 Tagen ab der Zustellung der Verfügung beim nächsthöheren Volksgericht erneute Beratung beantragen.

§ 203 Wenn das Volksgericht innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag, an dem es einen schriftlichen Antrag auf Vollstreckung erhalten hat, nicht vollstreckt, kann, wer Vollstreckung beantragt hat, beim nächsthöheren Volksgericht Vollstreckung beantragen. Das nächsthöhere Volksgericht überprüft und kann das ursprünglich [zuständige] Volksgericht anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist zu vollstrecken, es kann auch beschließen, selbst zu vollstrecken oder ein anderes Volksgericht anweisen, zu vollstrecken.

§ 204 Erhebt im Verlauf der Vollstreckung ein am Fall nicht Beteiligter schriftlich einen Einwand in Bezug auf den Gegenstand der Vollstreckung, so muß das Volksgericht innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des schriftlichen Einwands eine Überprüfung durchführen. Haben die [für den Einwand angegebenen] Gründe Bestand, so wird die Unterbrechung der Vollstreckung verfügt; haben sie keinen Bestand, so wird verfügt, daß der Einwand zurückgewiesen wird. Wenn sich am Fall nicht Beteiligte oder eine Partei der Verfügung nicht unterwerfen wollen und das ursprüngliche Urteil bzw. die ursprüngliche Verfügung für fehlerhaft halten, wird die Sache im Verfahren zur Überwachung von Entscheidungen geregelt; wenn [ihre Einwände gegen die zurückweisende Verfügung] mit dem ursprünglichen Urteil bzw. der ursprünglichen Verfügung nichts zu tun haben, können sie ab Zustellung der [zurückweisenden] Verfügung innerhalb von 15 Tagen beim Volksgericht Klage erheben.

§ 205 Die Vollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt.
  Wenn er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreift, muß der Gerichtsvollzieher einen Ausweis vorzeigen. Nach Abschluß der Vollstreckung muß ein Protokoll der Umstände der Vollstreckung angefertigt werden, das von den anwesenden Betroffenen unterzeichnet oder gesiegelt wird.
  Volksgerichte können nach Bedarf Vollstreckungsorgane einrichten.

§ 206 Wenn sich der Vollstreckungsschuldner oder die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden soll, auswärts befinden, kann das dortige Volksgericht mit der vertretungsweisen Vollstreckung beauftragt werden. Das beauftragte Volksgericht hat nach Erhalt des Briefes mit dem Auftrag innerhalb von 15 Tagen mit der Vollstreckung zu beginnen, es darf [den Auftrag] nicht ablehnen. Nach Abschluß der Vollstreckung muß es deren Ergebnis unverzüglich brieflich dem beauftragenden Volksgericht mitteilen; wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von 30 Tagen beendet worden ist, müssen die Umstände der Vollstreckung ebenfalls brieflich dem beauftragenden Volksgericht mitgeteilt werden.
  Wenn das beauftragte Volksgericht innerhalb von 15 Tagen vom Tag des Erhalts des Briefes mit dem Auftrag an nicht vollstreckt, kann das beauftragende Volksgericht von dem Volksgericht über dem beauftragten Volksgericht verlangen, daß dieses das beauftragte Volksgericht anweist, die Vollstreckung für das beauftragende Volksgericht zu übernehmen.

§ 207 Wenn sich bei der Vollstreckung die Parteien vergleichen und eine Vereinbarung erzielen, muß der Gerichtsvollzieher den Inhalt der Vereinbarung in einem Protokoll verzeichnen, das von den Parteien beider Seiten unterzeichnet oder gesiegelt wird.
  Wenn eine Partei die Vergleichsvereinbarung nicht erfüllt, kann das Volksgericht auf Antrag der anderen Seite wieder in die Vollstreckung der ursprünglich in Kraft getretenen Rechtsurkunde eintreten.

§ 208 Wenn bei der Vollstreckung der Vollstreckungsschuldner eine Sicherheit anbietet und der, welcher die Vollstreckung beantragt hat, dem zustimmt, kann das Volksgericht beschließen, daß die Vollstreckung um eine ebenfalls zu beschließende Frist aufgeschoben wird. Wenn der Vollstreckungsschuldner bis zum Ablauf der Frist [seine Schuld] nicht erfüllt, ist das Volksgericht berechtigt, in die von dem Vollstreckungsschuldner gestellte Sicherheit oder das Vermögen des von ihm gestellten Bürgen zu vollstrecken.

§ 209 Wenn ein Bürger, der Vollstreckungsschuldner ist, stirbt, wird die Schuld aus seinem Nachlaß beglichen. Wenn eine juristische Person oder andere Organisation, die Vollstreckungsschuldner ist, endet, werden ihre Pflichten von dem erfüllt, der ihre Rechte und Pflichten übernimmt.

§ 210 Wenn nach Abschluß der Vollstreckung das Urteil, die Verfügung oder die sonstige Rechtsurkunde, die vollstreckt worden ist, aufgehoben wird, weil sie entschieden fehlerhaft war, so muß das Volksgericht mit Verfügung denjenigen, der Empfänger von Vollstreckungsgut ist, anweisen, es zurückzugeben; wird die Rückgabe verweigert, so wird zwangsvollstreckt.

§ 211 Auf die Vollstreckung von Schlichtungsurkunden des Volksgerichts werden die Vorschriften dieses Buches angewandt.

20. Abschnitt: Antrag auf Vollstreckung und Überweisung zur Vollstreckung

§ 212 Die Parteien haben rechtskräftige Urteile und Verfügungen in Zivilsachen auszuführen. Wenn eine Seite die Ausführung verweigert, kann die andere beim Volksgericht Vollstreckung beantragen<19>; [die Sache] kann auch vom Richter dem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung überwiesen werden.
  Schlichtungsurkunden und andere Rechtsurkunden, die vom Volksgericht vollstreckt werden müssen, sind von den Parteien auszuführen. Wenn eine Seite die Ausführung verweigert, kann die andere beim Volksgericht die Vollstreckung beantragen.

§ 213 Wenn eine Seite den Schiedsspruch eines nach dem Gesetz errichteten Schiedsorgans nicht ausführt, kann die andere beim zuständigen Volksgericht die Vollstreckung beantragen. Das Volksgericht, das den Antrag erhalten hat, muß vollstrecken.
  Wenn der Antragsgegner Beweise vorlegt, um nachzuweisen, daß bei dem Schiedsspruch einer der folgenden Umstände gegeben ist, bildet das Volksgericht ein Kollegium, welches [die Beweise] prüft; wenn sich ergibt, daß sie zutreffen, wird verfügt, daß nicht vollstreckt wird:
1. Wenn die Parteien weder im Vertrag eine Schiedsklausel bestimmt noch nachträglich eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen haben;
2. wenn Punkte des Schiedsspruchs nicht in den Bereich der Schiedsvereinbarung fallen oder das Schiedsorgan nicht berechtigt ist, das Schiedsverfahren durchzuführen;
3. wenn die Bildung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren gegen das gesetzlich bestimmte Verfahren verstoßen;
4. wenn die hauptsächlichen Beweise für die Feststellung von Tatsachen nicht hinreichen;
5. wenn Recht entschieden fehlerhaft angewandt worden ist;
6. wenn Schiedsrichter korrupt handeln, Bestechungen nehmen, zum eigenen Vorteil unlauter handeln und bei Schiedssprüchen das Recht beugen.
  Wenn das Volksgericht feststellt, daß die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs dem gesellschaftlichen öffentlichen Interesse zuwiderläuft, wird verfügt, daß nicht vollstreckt wird.
  Die schriftliche Verfügung muß den Parteien auf beiden Seiten und dem Schiedsorgan zugestellt werden.
  Wenn das Volksgericht verfügt hat, daß ein Schiedsspruch nicht vollstreckt wird, können die Parteien aufgrund einer von beiden Seiten erzielten schriftlichen Schiedsvereinbarung erneut ein Schiedsverfahren beantragen, sie können auch beim Volksgericht Klage erheben.

§ 214 Wenn Schuldurkunden, die von den Beurkundungsstellen [=Notariaten] nach dem Recht zwangsvollstreckbar gemacht worden sind, von einer Seite nicht ausgeführt werden, kann die andere beim zuständigen Volksgericht Vollstreckung beantragen; das Volksgericht, das den Antrag erhalten hat, muß vollstrecken.
  Wenn öffentlich beurkundete Schuldurkunden entschieden fehlerhaft sind, verfügt das Volksgericht, daß sie nicht vollstreckt werden, und stellt die schriftliche Verfügung den Parteien auf beiden Seiten und der Beurkundungsstelle zu.

§ 215 Die Frist für den Antrag auf Vollstreckung beträgt zwei Jahre. Wird die Unterbrechung oder Hemmung der Vollstreckungsverjährung beantragt, so werden die gesetzlichen Vorschriften zur Klageverjährung <15> angewandt.
  Die im vorigen Absatz bestimmte Frist wird von dem letzten Tag der in der Rechtsurkunde bestimmten Ausführungsfrist an gerechnet; wenn die Rechtsurkunde eine Ausführung in Raten vorsieht, wird sie von dem [dort] bestimmten letzten Tag jeder einzelnen Ausführungsfrist an gerechnet; bestimmt die Rechtsurkunde keine Ausführungsfrist, so wird die [im vorigen Absatz bestimmte] Frist von dem Tag an gerechnet, an dem die Rechtsurkunde wirksam wird.

§ 216 Der Gerichtsvollzieher, der einen schriftlichen Antrag auf Vollstreckung oder eine schriftliche Überweisung zur Vollstreckung erhält, muß den Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsmitteilung anweisen, in einer bestimmten Frist zu erfüllen; wenn innerhalb der Frist nicht erfüllt wird, wird zwangsvollstreckt.
  Wenn der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsurkunde festgesetzte Pflichten nicht erfüllt und möglicherweise Vermögen verbirgt oder verschiebt, kann der Gerichtsvollzieher sofort Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

§ 217 Wenn der Vollstreckungsschuldner die in der Rechtsurkunde festgesetzten Pflichten nicht gemäß der Vollstreckungsmitteilung erfüllt, muß er über seine gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse und seine finanziellen Verhältnisse während des Jahres vor Erhalt der Vollstreckungsmitteilung Bericht erstatten. Wenn er sich weigert oder einen falschen Bericht erstattet, kann das Volksgericht ihn, seinen gesetzlichen Vertreter, den hauptverantwortlichen Leiter der betroffenen Einheit und direkt Verantwortliche je nach der Schwere der Umstände mit Geldbußen belegen und in Haft nehmen.


21. Abschnitt: Vollstreckungsmaßnahmen

§ 218 Wenn der Vollstreckungsschuldner nicht entsprechend der Vollstreckungsmitteilung die in der Rechtsurkunde bestimmten Pflichten erfüllt, ist das Volksgericht berechtigt, zu überprüfen, wie es bei Banken, Kreditgenossenschaften und anderen gewerblich Spareinlagen entgegennehmenden Einheiten mit Einlagen des Vollstreckungsschuldners steht und seine Einlagen einzufrieren oder abzuführen, aber die Überprüfung, das Einfrieren und die Abführung von Einlagen dürfen nicht über den Bereich der von dem Vollstreckungsschuldner zu erfüllenden Pflichten hinausgehen.
  Wenn das Volksgericht beschließt, Einlagen einzufrieren oder abzuführen, muß es dazu eine Verfügung und gleichzeitig die schriftliche Aufforderung zur Unterstützung der Vollstreckung erlassen, der Banken, Kreditgenossenschaften und andere gewerblich Spareinlagen entgegennehmende Einheiten nachzukommen haben.

§ 219 Wenn der Vollstreckungsschuldner nicht entsprechend der Vollstreckungsmitteilung die in der Rechtsurkunde bestimmten Pflichten erfüllt, ist das Volksgericht berechtigt, einen Teil des Einkommens einzubehalten oder abzuheben, mit dem der Vollstreckungsschuldner seine Pflichten erfüllen muß. Jedoch müssen die notwendigen Lebensunterhaltskosten für den Vollstreckungsschuldner und die von ihm unterhaltenen Familienangehörigen belassen werden.
  Wenn das Volksgericht Einkommen einbehält oder abhebt, muß es dazu eine Verfügung und gleichzeitig eine schriftliche Aufforderung zur Unterstützung der Vollstreckung erlassen, der die Einheit, bei der sich der Vollstreckungsschuldner befindet, und die Banken, Kreditgenossenschaften und andere gewerblich Spareinlagen entgegennehmende Einheiten nachzukommen haben.

§ 220 Wenn der Vollstreckungsschuldner nicht entsprechend der Vollstreckungsmitteilung die in der Rechtsurkunde bestimmten Pflichten erfüllt, ist das Volksgericht berechtigt, einen Teil des Vermögens, mit dem der Vollstreckungsschuldner seine Pflichten erfüllen muß, zu versiegeln, zu pfänden, einzufrieren, zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Jedoch müssen die Dinge zurückbehalten werden, die für die Lebenshaltung des Vollstreckungsschuldners und der von ihm unterhaltenen Familienangehörigen notwendig sind.
  Wenn das Volksgericht die vorgenannten Maßnahmen ergreift, muß es [dazu] eine Verfügung erlassen.

§ 221 Wenn das Volksgericht Vermögen versiegelt oder pfändet, muß, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Bürger ist, der Vollstreckungsschuldner oder ein erwachsener Familienangehöriger von ihm aufgefordert werden, sich an Ort und Stelle einzufinden; wenn der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person oder eine andere Organisation ist, muß ihr gesetzlich bestimmter Repräsentant oder Hauptverantwortlicher aufgefordert werden, sich an Ort und Stelle einzufinden. Weigert sich [der Aufgeforderte], zu erscheinen, so behindert das die Vollstreckung nicht. Wenn der Vollstreckungsschuldner ein Bürger ist, so muß seine Arbeitseinheit oder die Basisorganisation des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet, jemand zur Beteiligung [an der Vollstreckung] abordnen.
  Der Gerichtsvollzieher hat eine Liste des versiegelten und gepfändeten Vermögens aufzustellen, die von den Anwesenden unterschrieben oder gesiegelt wird, und von der dann ein Exemplar dem Vollstreckungsschuldner übergeben wird. Wenn der Vollstreckungsschuldner ein Bürger ist, kann auch einem erwachsenen Familienangehörigen von ihm ein Exemplar übergeben werden.

§ 222 Der Gerichtsvollzieher kann bestimmen, daß der Vollstreckungsschuldner für die Aufbewahrung von versiegeltem Vermögen verantwortlich ist. Schäden [daran], die durch Verschulden des Vollstreckungsschuldners entstehen, werden vom Vollstreckungsschuldner übernommen.

§ 223 Nachdem Vermögen versiegelt oder gepfändet worden ist, muß der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Rechtsurkunde bestimmten Pflichten zu erfüllen. Wenn der Vollstreckungsschuldner innerhalb der Frist nicht erfüllt, kann das Volksgericht das versiegelte oder gepfändete Vermögen den Vorschriften gemäß den betreffenden Einheiten zur Versteigerung oder zum freihändigen Verkauf übergeben. Dinge, deren freier Verkauf staatlich verboten ist, werden der betreffenden Einheit zum Ankauf zum staatlich bestimmten Preis übergeben.

§ 224 Wenn der Vollstreckungsschuldner die in der Rechtsurkunde bestimmten Pflichten nicht erfüllt und Vermögen verbirgt, ist das Volksgericht berechtigt, einen Durchsuchungsbefehl zu erlassen und den Vollstreckungsschuldner und seinen Wohnsitz bzw. die Orte, an denen Vermögen verborgen ist, zu durchsuchen.
  Wenn die vorgenannte Maßnahme ergriffen wird, muß der Gerichtsvorsitzende den Durchsuchungsbefehl unterzeichnen und erlassen.

§ 225 Bestimmt die Rechtsurkunde, daß Vermögensgegenstände oder Nachweismarken<20> zu übergeben sind, so ruft der Gerichtsvollzieher die Parteien auf beiden Seiten zur direkten Übergabe zusammen, oder es wird über den Gerichtsvollzieher übergeben, und der Empfänger quittiert den Empfang.
  Wenn eine [dritte] Einheit diese Vermögensgegenstände oder Nachweismarken in Besitz hat, muß sie sie aufgrund der schriftlichen Aufforderung des Volksgerichts zur Unterstützung der Vollstreckung weiter übergeben, und der Empfänger quittiert den Empfang.
  Wenn ein [dritter] Bürger diese Vermögensgegenstände oder Nachweismarken in Besitz hat, fordert ihn das Volksgericht zur Übergabe auf. Wenn er die Übergabe verweigert, wird zwangsvollstreckt.

§ 226 Beim zwangsweisen Auszug aus einem Haus oder der zwangsweisen Herausgabe eines Grundstücks unterschreibt und erläßt der Gerichtsvorsitzende eine Bekanntmachung, die den Vollstreckungsschuldner anweist, dies in einer bestimmten Frist auszuführen. Wenn der Vollstreckungsschuldner innerhalb der Frist dies nicht ausführt, zwangsvollstreckt der Gerichtsvollzieher.
  Bei der Zwangsvollstreckung muß, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Bürger ist, der Vollstreckungsschuldner oder ein erwachsener Familienangehöriger von ihm aufgefordert werden, sich an Ort und Stelle einzufinden; wenn der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person oder eine andere Organisation ist, muß ihr gesetzlich bestimmter Repräsentant oder Hauptverantwortlicher aufgefordert werden, sich an Ort und Stelle einzufinden. Weigert sich [der Aufgeforderte], zu erscheinen, so behindert das die Vollstreckung nicht. Wenn der Vollstreckungsschuldner ein Bürger ist, so muß seine Arbeitseinheit oder die Basisorganisation des Ortes, an dem sich das Haus oder Grundstück befindet, jemand zur Beteiligung [an der Vollstreckung] abordnen. Der Gerichtsvollzieher muß die Umstände der Zwangsvollstreckung in einem Protokoll verzeichnen, das von den Anwesenden unterzeichnet oder gesiegelt wird.
  Die bei dem zwangsweisen Auszug aus dem Haus herausgeschafften Vermögensgegenstände werden von vom Volksgericht abgeordneten Personen an einen bestimmten Ort geschafft und dem Vollstreckungsschuldner übergeben. Wenn der Vollstreckungsschuldner ein Bürger ist, können sie auch einem erwachsenen Familienangehörigen von ihm übergeben werden. Schaden, der dadurch entsteht, daß die Annahme verweigert wird, übernimmt der Vollstreckungsschuldner.

§ 227 Wenn es bei der Vollstreckung erforderlich ist, das Verfahren zur Übertragung der Beweisurkunden für betroffene Vermögensrechte durchzuführen, kann das Volksgericht an die betroffenen Einheiten eine schriftliche Aufforderung zur Unterstützung der Vollstreckung erlassen, der die betroffenen Einheiten nachzukommen haben.

§ 228 Wenn der Vollstreckungsschuldner von Urteilen, Verfügungen und anderen Rechtsurkunden bestimmte Handlungen nicht entsprechend der Vollstreckungsmitteilung ausführt, kann das Volksgericht zwangsvollstrecken oder betreffende Einheiten oder andere Personen beauftragen, [diese Handlungen] zu vollenden; die Kosten werden vom Vollstreckungsschuldner übernommen.

§ 229 Wenn der Vollstreckungsschuldner eine Pflicht, Geld zu zahlen, nicht in den in Urteilen, Verfügungen und anderen Rechtsurkunden bestimmten Fristen erfüllt, muß er die Schuldzinsen für die Zeit verzögerter Erfüllung doppelt zahlen. Wenn der Vollstreckungsschuldner andere Pflichten nicht in den in Urteilen, Verfügungen und anderen Rechtsurkunden bestimmten Fristen erfüllt, muß er Verzugsgeld<21> zahlen.

§ 230 Wenn das Volksgericht Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 218, 219 oder 220 ergriffen hat, der Vollstreckungsschuldner aber weiterhin die Schuld nicht befriedigen kann, muß [er] weiter [seine] Pflichten erfüllen. Wenn der Gläubiger entdeckt, daß der Schuldner noch anderes Vermögen hat, kann er jederzeit vom Volksgericht Vollstreckung verlangen.

§ 231 Wenn der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsurkunde festgesetzte Pflichten nicht erfüllt, kann das Volksgericht kann das Volksgeicht ihm gegenüber folgende Maßnahmen ergreifen bzw. die betreffenden Einheiten auffordern, diese Maßnahmen zu unterstützen: seine Ausreise aus dem Gebiet beschränken, in den Verzeichnissen von Kreditauskunftssystemen und über die Medien Informationen zur Nichterfüllung seiner Pflichten bekanntmachen; andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen.

22. Abschnitt: Unterbrechung und Beendung der Vollstreckung

§ 232 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, muß das Volksgericht die Unterbrechung der Vollstreckung verfügen:
1. Der Antragsteller bringt zum Ausdruck, daß die Vollstreckung aufgeschoben werden kann;
2. ein Außenstehender erhebt gegen den Gegenstand der Vollstreckung Einwände, die entschieden begründet sind;<22>
3. ein Bürger, der Partei ist, stirbt, und es ist erforderlich, abzuwarten, ob Erben Rechte erben bzw. Pflichten übernehmen;
4. eine juristische Person oder andere Organisation, die Partei ist, endet, und wer Rechte und Pflichten übernimmt, ist noch nicht bestimmt;
5. andere Umstände, bei denen das Volksgericht der Ansicht ist, daß die Vollstreckung unterbrochen werden muß.
  Nach Wegfall der die Unterbrechung [begründenden] Umstände wird wieder in die Vollstreckung eingetreten.

§ 233 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, verfügt das Volksgericht die Beendung der Vollstreckung:
1. Der Antragsteller hebt den Antrag auf;
2. die Rechtsurkunde, auf die sich der Antrag stützt, wird aufgehoben;
3. der Bürger, der Vollstreckungsschuldner ist, stirbt, es ist kein Nachlaß da, in den vollstreckt werden könnte, und auch niemand, der Pflichten übernimmt;
4. in Fällen, in denen [die Leistung von] Unterhalt für die Eltern, unter Ehegatten oder für Kinder verfolgt wird, stirbt der Berechtigte;
5. der Vollstreckungsschuldner ist ein Bürger und lebt unter so schwierigen Verhältnissen, daß er außerstande ist, Darlehen zurückzuzahlen, hat keine Einkommenquellen und ist auch nicht mehr arbeitsfähig;
6. andere Umstände, bei denen das Volksgericht der Ansicht ist, daß die Vollstreckung beendet werden muß.

§ 234 Die Verfügung, welche die Vollstreckung unterbricht oder beendet, wird sogleich wirksam, nachdem sie den Parteien zugestellt worden ist.

4. Buch: Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Zivilsachen mit Auslandsbezug

23. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

§ 235 Auf im Gebiet der VR China durchgeführte Zivilprozesse mit Auslandsbezug werden die Vorschriften dieses Buches angewandt. Wenn sich in diesem Buch keine Vorschriften finden, werden die sonst einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes angewandt.

§ 236 Wenn sich in internationalen Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat, oder an denen sie sich beteiligt, von diesem Gesetz abweichende Vorschriften finden, werden die Vorschriften dieser Abkommen angewandt, soweit die VR China nicht zu ihnen Vorbehalte erklärt hat.

§ 237 Gegen diplomatische Privilegien genießende und exempte Ausländer, ausländische und internationale Organisationen erhobene Zivilklagen müssen nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze der VR China und der internationalen Abkommen, welche die VR China abgeschlossen oder an denen sie sich beteiligt hat, durchgeführt werden.<23>

§ 238 Bei der Behandlung von Zivilsachen mit Auslandsbezug muß das Volksgericht in der VR China allgemein gebrauchte Sprachen und Schriften verwenden. Wenn Parteien verlangen, daß eine Übersetzung gestellt wird, kann eine Übersetzung gestellt werden; die Kosten werden von der Partei übernommen.

§ 239 Wenn es erforderlich ist, daß Ausländer, Staatenlose, ausländische Unternehmen oder [ausländische] Organisationen, die bei einem Volksgericht Klage erheben oder sich gegen eine Klage verteidigen, einen Rechtsanwalt beauftragen, in ihrer Vertretung den Prozeß zu führen, haben sie einen Rechtsanwalt der VR China zu beauftragen.

§ 240 Wenn Ausländer, Staatenlose, ausländische Unternehmen oder [ausländische] Organisationen, die im Gebiet der VR China keinen Wohnsitz haben, einen Rechtsanwalt der VR China oder eine andere Person beauftragen, in ihrer Vertretung einen Prozeß zu führen, und die bevollmächtigende Auftragsurkunde von außerhalb des Gebiets der VR China übersenden oder übergeben lassen, muß [diese Auftragsurkunde] von den öffentlichen Beurkundungsorganen des Landes, in dem sie sich befinden, nachgewiesen und von der Botschaft oder einem Konsulat der VR China in jenem Lande legalisiert sein, oder es muß das in einem einschlägigen Abkommen der VR China mit dem Lande, in dem sie sich befinden, vorgesehene Nachweisverfahren durchgeführt worden sein; erst dann ist sie wirksam.

24. Abschnitt: Zuständigkeit

§ 241 Für eine wegen Vertragsstreitigkeiten oder Streitigkeiten um andere Vermögensrechte und -interessen erhobene Klage gegen einen Beklagten, der im Gebiet der VR China keinen Wohnsitz hat, kann, wenn der Vertrag im Gebiet der VR China geschlossen wurde oder erfüllt wird, oder wenn der Prozeßgegenstand sich im Gebiet der VR China befindet, oder wenn der Beklagte im Gebiet der VR China pfändbares Vermögen hat, oder wenn der Beklagte im Gebiet der VR China ein Vertretungsorgan errichtet hat, die Zuständigkeit vom Volksgericht des Ortes des Vertragsschlusses oder der Vertragserfüllung oder des Ortes, an dem sich der Prozeßgegenstand oder pfändbares Vermögen befindet oder des Ortes der rechtsverletzenden Handlung oder des Wohnsitzes des Vertretungsorgans übernommen werden.

§ 242 Die Parteien eines Vertrages mit Auslandsbezug oder einer Streitigkeit um Vermögensrechte und -interessen mit Auslandsbezug können mit einer schriftlichen Vereinbarung die Zuständigkeit des Gerichts eines Ortes wählen, der zu dem Streit in einem tatsächlichen Bezug steht. Wenn die Zuständigkeit eines Volksgerichts der VR China gewählt wird, dürfen dabei nicht die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der verschiedenen Stufen und über ausschließliche Zuständigkeiten verletzt werden.

§ 243 Wenn in einer Zivilsache mit Auslandsbezug der Beklagte gegen die Zuständigkeit des Volksgerichts keine Einwände erhebt und auf die Klage erwidert, gilt dies als Anerkennung, daß dies Volksgericht das zuständige Gericht ist.

§ 244 Für Klagen, die wegen Streitigkeiten erhoben werden, die daraus entstehen, daß in der VR China Verträge über chinesisch-ausländische mit gemeinsamem Kapital betriebene Unternehmen, chinesisch-ausländische kooperativ betriebene Unternehmen oder chinesisch-ausländische Kooperation bei der Erschließung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen erfüllt werden<24>, sind die Volksgerichte der VR China zuständig.

25. Abschnitt: Zustellung, Fristen

§ 245 Die Volksgerichte können sich bei der Zustellung von Prozeßurkunden an Parteien, die im Gebiet der VR China keinen Wohnsitz haben, der folgenden Formen bedienen:
1. Zustellungsformen, die in internationalen Abkommen vorgesehen sind, die das Land, in dem sich der Zustellungsempfänger befindet, mit der VR China abgeschlossen hat, oder an denen beide gemeinsam beteiligt sind<25>;
2. Zustellung auf diplomatischem Wege;
3. wenn der Zustellungsempfänger die Staatsangehörigkeit der VR China hat, kann die Botschaft oder ein Konsulat der VR China in dem Land, in dem sich der Zustellungsempfänger befindet, beauftragt werden, vertretungsweise zuzustellen;
4. Zustellung an den Prozeßvertreter, der vom Zustellungsempfänger beauftragt worden und berechtigt ist, in seiner Vertretung Zustellungen zu empfangen;
5. Zustellung an vom Zustellungsempfänger im Gebiet der VR China errichtete Vertretungsorgane oder zum Empfang von Zustellungen berechtigte Zweigstellen und in Vertretung [des Empfängers] gewerblich Tätige;
6. wenn das Recht des Landes, in dem sich der Zustellungsempfänger befindet, postalische Zustellung gestattet, kann mit der Post zugestellt werden; wenn innerhalb von 6 Monaten vom Absendetag an die Zustellungsurkunde nicht zurückgekommen ist, aber die Umstände aller Art hinreichen, um festzustellen, daß zugestellt worden ist, gilt der Tag des Ablaufs dieser Frist als [Tag der] Zustellung;
7. wenn nicht die vorgenannten Zustellungsformen verwandt werden können, wird durch Bekanntmachung zugestellt; mit dem Ablauf von 6 Monaten vom Tag der Bekanntmachung an gilt die Zustellung [als erfolgt].

§ 246 Wenn der Beklagte im Gebiet der VR China keinen Wohnsitz hat, muß das Volksgericht dem Beklagten Kopie der Klageschrift zustellen und ihn auffordern, innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang der Klageschrift eine Klageerwiderungsschrift einzureichen. Wenn der Beklagte eine Fristverlängerung beantragt, beschließt das Volksgericht, ob dem stattgegeben wird.

§ 247 Eine Partei, die im Gebiet der VR China keinen Wohnsitz hat und sich einem Urteil oder einer Verfügung des Volksgerichts erster Instanz nicht unterwerfen will, ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen vom Tag der Zustellung des Urteils bzw. der Verfügung an Berufung einzulegen. Der Berufungsbeklagte muß nach Erhalt der Kopie der Berufungsschrift innerhalb von 30 Tagen eine Klageerwiderungsschrift einreichen. Wenn eine Partei nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist Berufung einlegen oder eine Klageerwiderungsschrift einreichen kann und Fristverlängerung beantragt, beschließt das Volksgericht, ob dem stattgegeben wird.

§ 248 Die Vorschriften der §§ 135 und 159 dieses Gesetzes gelten nicht für<26> die Fristen für die Behandlung von Zivilsachen mit Auslandsbezug durch die Volksgerichte.

26. Abschnitt: Vermögenssicherung

§ 249 Die Parteien können gemäß § 92 dieses Gesetzes beim Volksgericht Vermögenssicherung beantragen.
  Interessierte können nach § 93 dieses Gesetzes vor Klageerhebung beim Volksgericht Vermögenssicherung beantragen.

§ 250 Wenn das Volksgericht durch Verfügung vor Klageerhebung Vermögenssicherung zugelassen hat, muß der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen Klage erheben. Wenn er nicht innerhalb dieser Frist Klage erhebt, muß das Volksgericht die Vermögenssicherung zurücknehmen.

§ 251 Wenn das Volksgericht durch Verfügung Vermögenssicherung zugelassen hat, und der Antragsgegner Sicherheit leistet, muß das Volksgericht die Vermögenssicherung zurücknehmen.

§ 252 Wenn ein Antrag fehlerhaft war, muß der Antragsteller dem Antragsgegner den durch die Vermögenssicherung erlittenen Schaden ersetzen.

§ 253 Wenn das Volksgericht beschließt, daß Überwachung gesicherten Vermögens erforderlich ist, muß es betreffende Einheiten auffordern, die Verantwortung für die Überwachung zu übernehmen; die Kosten werden vom Antragsgegner übernommen.

§ 254 Der Befehl des Volksgerichts, die Vermögenssicherung zurückzunehmen, wird vom Gerichtsvollzieher vollstreckt.

27. Abschnitt: Schiedsverfahren

§ 255 Wenn bei aus Wirtschaft und Handel, Transport oder Seesachen mit Auslandsberührung entstehenden Streitigkeiten die Parteien im Vertrag eine Schiedsklausel bestimmt oder nachträglich eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen haben und [die Sache] einem Schiedsverfahren bei einem Schiedsorgan der VR China für [Fälle mit] Auslandsbezug oder einem anderen Schiedsorgan<27> übergeben wird, dürfen die Parteien keine Klage beim Volksgericht erheben.
  Wenn die Parteien weder im Vertrag eine Schiedsklausel bestimmt noch nachträglich eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen haben, können sie beim Volksgericht Klage erheben.

§ 256 Wenn eine Partei Vermögenssicherung beantragt, muß ein Schiedsorgan der VR China für [Fälle mit] Auslandsbezug den Antrag der Partei dem Volksgericht der Mittelstufe des Wohnsitzes des Antragsgegners oder des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet, übergeben, damit dies eine Verfügung trifft.

§ 257 Nachdem ein Schiedsorgan der VR China für [Fälle mit] Auslandsbezug einen Schiedsspruch erlassen hat, dürfen die Parteien keine Klage beim Volksgericht erheben. Wenn eine Partei den Schiedsspruch nicht ausführt, kann die andere Seite beim Volksgericht der Mittelstufe des Wohnsitzes des Antragsgegners oder des Ortes, an dem sich das Vermögen befindet, Vollstreckung beantragen.

§ 258 Wenn bei einem Schiedsspruch eines Schiedsorgans der VR China für [Fälle mit] Auslandsbezug der Antragsgegner Beweise vorbringt, die nachweisen, daß bei dem Schiedsspruch einer der folgenden Umstände vorliegt, wird, nachdem eine Prüfung durch ein vom Volksgericht gebildetes Kollegium die Richtigkeit [der Behauptung] ergeben hat, verfügt, daß [der Schiedsspruch] nicht vollstreckt wird:
1. Die Parteien haben weder im Vertrag eine Schiedsklausel bestimmt noch nachträglich eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen;
2. der Antragsgegner hat keine Mitteilung von der Bestimmung der Schiedsrichter oder der Durchführung des Schiedsverfahrens erhalten, oder er konnte aus anderen Gründen, für die er nicht verantwortlich ist, seine Meinung [im Schiedsverfahren] nicht vortragen;
3. Zusammensetzung oder Verfahren des Schiedsgerichts entsprechen nicht den Schiedsregeln;
4. der Gegenstand des Schiedsspruchs gehört nicht zum Bereich der Schiedsvereinbarung, oder das Schiedsorgan ist zu einem Schiedsverfahren [über diesen Gegenstand] nicht berechtigt.
  Wenn das Volksgericht feststellt, daß die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs dem gesellschaftlichen öffentlichen Interesse zuwiderläuft, wird verfügt, daß nicht vollstreckt wird.

§ 259 Wenn das Volksgericht verfügt hat, daß ein Schiedsspruch nicht vollstreckt wird, können die Parteien aufgrund einer von beiden Seiten erzielten schriftlichen Schiedsvereinbarung erneut ein Schiedsverfahren beantragen, sie können auch beim Volksgericht Klage erheben.

28. Abschnitt: Justizhilfe

§ 260 Aufgrund internationaler Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat oder an denen sie sich beteiligt oder aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit können Volksgerichte und ausländische Gerichte wechselseitig [Hilfe] verlangen, vertretungsweise Urkunden zustellen<28>, untersuchen und Beweise erheben und andere Prozeßhandlungen durchführen.
  Wenn die Einzelheiten der Hilfe, welche ein ausländisches Gericht verlangt, der Souveränität, der Sicherheit oder dem gesellschaftlichen öffentlichen Interesse der VR China schaden, gewährt das Volksgericht nicht die Vollstreckung [des Verlangens].

§ 261 Justizhilfe muß auf den Wegen verlangt und gewährt werden, die in den internationalen Abkommen vorgeschrieben sind, welche die VR China abgeschlossen hat oder an denen sie sich beteiligt; besteht keine in Abkommen [bestimmte] Beziehung, so läuft [die Justizhilfe] auf diplomatischem Weg.
  Ausländische Botschaften und Konsulate in der VR China können den Bürgern ihrer Länder Urkunden zustellen, bei ihnen Untersuchungen vornehmen und Beweise erheben, dürfen aber nicht die Gesetze der VR China verletzen und auch keine Zwangsmaßnahmen ergreifen.
  Außer unter den im vorigen Absatz bestimmten Umständen darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der VR China keine ausländische Behörde und Einzelperson im Gebiet der VR China Urkunden zustellen, Untersuchungen vornehmen und Beweise erheben.

§ 262 Wenn ein ausländisches Gericht verlangt, daß Volksgerichte Justizhilfe gewähren, muß dem schriftlichen Verlangen und den beigefügten Schriftstücken eine chinesische Übersetzung bzw. der Text in einer von dem internationalen Abkommen bestimmten sonstigen Sprache beigefügt werden.
  Wenn ein Volksgericht verlangt, daß ausländische Gerichte Justizhilfe gewähren, muß dem schriftlichen Verlangen und den beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die Sprache jenes Landes bzw. der Text in einer von dem internationalen Abkommen bestimmten sonstigen Sprache beigefügt werden.

§ 263 Wenn ein Volksgericht Justizhilfe gewährt, verfährt es in dem in den Gesetzen der VR China vorgeschriebenen Verfahren. Wenn das ausländische Gericht verlangt, daß besondere Formen verwandt werden, knn auch in besonderen Formen entsprechend dem Verlangen verfahren werden, aber die besonderen Formen, deren Verwendung verlangt wird, dürfen nicht gegen die Gesetze der VR China verstoßen.

§ 264 Wenn bei vom Volksgericht erlassenen rechtskräftigen Urteilen und Verfügungen der Vollstreckungsschuldner oder sein Vermögen sich nicht im Gebiet der VR China befinden, und eine Partei Vollstreckung verlangt, kann die Partei direkt bei dem zuständigen ausländischen Gericht Anerkennung und Vollstreckung beantragen; es kann auch das Volksgericht aufgrund internationaler Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat oder an denen sie sich beteiligt oder aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit von dem ausländischen Gericht Anerkennung und Vollstreckung verlangen.
  Wenn eine Partei die Vollstreckung eines rechtskräftigen Schiedsspruchs eines Schiedsorgans der VR China für [Fälle mit] Auslandsbezug verlangt, und der Vollstreckungsschuldner oder sein Vermögen sich nicht im Gebiet der VR China befinden, muß die Partei direkt bei dem zuständigen ausländischen Gericht Anerkennung und Vollstreckung beantragen.

§ 265 Wenn von ausländischen Gerichten erlassene Urteile und Verfügungen Anerkennung und Vollstreckung durch Volksgerichte der VR China erfordern, können Parteien direkt bei dem zuständigen Volksgericht der Mittelstufe der VR China Anerkennung und Vollstreckung beantragen; es können auch ausländische Gerichten aufgrund internationaler Abkommen, welche ihr Land mit der VR China abgeschlossen hat oder an denen es sich beteiligt oder aufgrund des Prinzips der Gegenseitigkeit vom Volksgericht Anerkennung und Vollstreckung verlangen.

§ 266 Nachdem das Volksgericht rechtskräftige Urteile und Verfügungen ausländischer Gerichte, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt oder verlangt wird, nach internationalen Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat oder an denen sie sich beteiligt oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit geprüft hat, verfügt es, wenn es der Ansicht ist, daß sie nicht gegen Grundprinzipien des Rechts der VR China oder gegen die Souveränität, die Sicherheit oder das gesellschaftliche öffentliche Interesse des Staates verstoßen, die Anerkennung ihrer Wirksamkeit und erläßt, wenn ihre Vollstreckung erforderlich ist, einen Vollstreckungsbefehl, und es wird nach den einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. Wenn gegen Grundprinzipien des Rechts der VR China oder gegen die Souveränität, die Sicherheit oder das gesellschaftliche öffentliche Interesse des Staates verstoßen wird, werden Anerkennung und Vollstreckung nicht gewährt.

§ 267 <29> Wenn Schiedssprüche von Schiedsorganen im Ausland Anerkennung und Vollstreckung durch Volksgerichte der VR China erfordern, muß eine Partei dies direkt bei dem Volksgericht der Mittelstufe des Wohnsitzes des Vollstreckungschuldners oder des Ortes, an dem sich sein Vermögen befindet, beantragen, und das Volksgericht muß [diesen Antrag] nach den internationalen Abkommen, welche die VR China abgeschlossen hat oder an denen sie sich beteiligt oder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit behandeln.

§ 268 Dies Gesetz wird vom Tag seiner Verkündung an angewandt, das "Zivilprozeßgesetz der VR China (zur versuchsweisen Durchführung)" tritt gleichzeitig außer Kraft.

Quellen: Fassung von 1991 Renmin ribao 14.4.1991; Änderungsbeschluß vom 28.10.2007: //news.xinhuanet.com/newscenter/2007-10/29/content_6967321.htm; vollständiger Text der 2007 revidierten Fassung: www.dffy.com/faguixiazai/ssf/200311/20031109201543.htm.

Anmerkungen:
<1>  Das Gesetz ersetzt das "versuchsweise durchgeführte" Zivilprozeßgesetz vom 8.3.1982 (im folgenden: ZPG 1982). Das ZPG 1982 hatte 205 §§. Das neue ZPG hat 270 (nach der Revision 2007 268) §§, es ist in zahlreichen Einzelheiten erweitert, ergänzt und korrigiert worden. Dabei ist sehr viel aus verschiedenen Richtlinien des Obersten Volksgerichts übernommen worden. Die Änderungen sind lange vorbereitet worden, sie haben das Verfahren klarer, das Gesetz leichter handhabbar gemacht, viele Lücken gefüllt. Sie bringen jedoch nur wenig wirklich Neues:
  1. Zwar ist die Amtsmaxime im Prinzip beibehalten worden, jedoch wird die Pflicht der Parteien, ihr Vorbringen zu beweisen, sehr viel stärker betont; § 64 II macht die Beweiserhebung durch das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien praktisch zur Ausnahme.
  2. Die Möglichkeit des Konkurses war schon vor 1991 für alle juristischen Personen vorgesehen, aber im Konkursgesetz (2.12.86/1) nur für volkseigenen Unternehmen geregelt. Der 19. Abschnitt der Fassung von 1991 sah dann ein Konkursverfahren für nicht volkseigene juristische Unternehmenspersonen vor. Mit der Neufassung des Konkursgesetzes sind diese Vorschriften überflüssig und 2007 gestrichen worden, vgl. unten Anm. 16. - Für natürliche Personen gibt es kein Konkursverfahren, aber die Beendung der Vollstreckung wegen dauernder Zahlungsunfähigkeit eines Individualschuldners (§ 233 Nr.5). Neu gegenüber ZGB 1982 sind auch ein Mahn- und ein Aufgebotsverfahren (17. und 18. Abschnitt).
  3. Wiederaufnahme wird sehr großzügig gewährt (vgl. die Voraussetzungen in § 179), Anträge auf Wiederaufnahme können aber von den Parteien nur innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils gestellt werden (§ 184). Das Wiederaufnahmeverfahren wird damit einem Verfahren dritter Instanz ähnlich, das wie ein Revisionsverfahren vorwiegend wegen Rechtsfehlern, allerdings auch wegen "neuer Beweise" beantragt werden kann, § 179 Nr.1. (Die Revision des Gesetzes von 2007 hat die Wiederaufnahmevorschriften vor allem in § 179 stark verfeinert, aber die Wiederaufnahme keineswegs eingeschränkt.)
  4. Gegen die schweren Mißstände in der Praxis ist die eigenartige Vorschrift des § 44 neu eingefügt worden; vgl. ferner §§ 207 II, 179 II, 187 II, 213 Nr.6.

  Interessant ist auch, daß mehrere eigenartige Vorschriften des "versuchsweisen" Zivilprozeßgesetzes von 1982 (im folgenden: ZPG 1982) nicht geändert wurden, 1991 nicht und auch nicht 2007:
  Um Parteien aus ihrem Bezirk vor den unfreundlichen Entscheidungen auswärtiger Gerichte schützen zu können, versuchen die Gerichte vielfach, Verfahren an sich zu ziehen, für die auch oder allein andere Gerichte zuständig sind. Daher kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten zwischen den Gerichten um die örtliche Zuständigkeit, für die § 37 II (bisher ZPG 1982 § 33 II) unverändert eine Lösung "in Verhandlungen" wie zwischen kriegführenden Parteien vorsieht. Um die Anlässe zu solchen Streitigkeiten einzuschränken, ist aber nach § 24 für Vertragsstreitigkeiten nicht mehr wie nach ZPG 1982 § 23 sowohl das Gerichts des Abschlußortes wie das des Erfüllungsortes zuständig, sondern nur mehr, neben dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten, das des Erfüllungsortes; den Parteien wird überdies nun in § 25 gestattet, das örtlich zuständige Gericht schon im Vertrag festzulegen, wobei sie allerdings nicht völlig frei wählen können. Die neuen §§ 25, 26, 27 und 33 bestimmen außerdem für bestimmte Vertragsstreitigkeiten besondere (nicht ausschließliche) Zuständigkeiten; 1991 neu war auch die Vorschrift über die Zuständigkeit bei Verkehrs- und Transportunfällen in § 30.
  Wie schon vor 1991 können höhere Gerichte Verfahren an sich ziehen, die eigentlich in die Zuständigkeit niedrigerer Gerichte fallen, und diesen umgekehrt auch Verfahren ihres Bereichs zuweisen (§ 39; gegenüber ZPG 1982 neu eingefügt §§ 21 Nr.2, 19 Nr.3).
  5. Nicht neu, aber bemerkenswert ist, daß auch dies Gesetz die auch sonst deutliche Tendenz zeigt, die juristische Person nicht mehr streng abzugrenzen: neben juristischen Personen behandelt es auch "andere Organisationen" als prozeßfähig. Der Begriff der juristischen Person verliert damit an Bedeutung.

 Die Revision des Gesetzes vom 28.10.2007 hat, wie schon erwähnt, die Konkursvorschriften gestrichen (vgl. Anm. 16) und die Wiederaufnahmevorschriften verfeinert; sachlich hat sich damit letztlich wohl wenig geändert. Ferner sind Bußgeldsätze der Inflation angepaßt worden. Sehr wichtig aber ist die Verlängerung der bisherigen Vollstreckungsverjährungsfrist auf durchweg 2 Jahre, gleich ob es sich um in- oder ausländische Parteien, um natürliche oder juristische Personen handelt, vgl. § 215 n.F. Wichtig ist ferner, daß der Gerichtsvollzieher ermächtigt wird, bei Gefahr im Verzuge vorzeitig zu vollstrecken, § 216 II n.F.

<2> Zur Terminologie: Ich habe mich bemüht, die Terminologie meiner Übersetzung des ZPG 1982 in RabelsZ 47 (1983).94 (vgl.auch S.81 f.) beizubehalten. Wichtigere Abweichungen: ich unterscheide jetzt zwischen
rending (feststellen) und queren (bestätigen; der Ausdruck kommt nur in §§ 2 und 168 vor)
und zwischen chexiao (Aufhebung ab initio, übersetzt als "aufheben") und jiechu (Aufhebung ex nunc, übersetzt als "Rücknahme").
 Ich habe denselben Ausdruck (lüxing) teils als "erfüllen", teils als "ausführen" übersetzt; ein sachlicher Unterschied besteht nicht.

<3> Ob und wie hier die einzelnen Nebensätze voneinander abhängig sind, ergibt sich aus dem chinesischen Text großenteils nicht. Man kann z.B. übersetzen:
"Aufgabe des Zivilprozeßgesetzes ist es, ... \{zu gewährleisten, \}",
oder, wie im Text,
"Aufgabe des Zivilprozeßgesetzes ist es, ...\{zu gewährleisten, \}",
aber auch:
"Aufgabe des Zivilprozeßgesetzes ist es, ... \{die Bürger zu erziehen, ...\}"
oder
"Aufgabe des Zivilprozeßgesetzes ist es, ... \{zu garantieren, daß der sozialistische Aufbau glatt vorangeht\}".

<4> Schlichtung soll zu einer Vereinbarung führen, die aber geringere Bindungswirkung hat als selbst ein Vertrag; vgl.17.6.89/1. Das Zivilprozeßgesetz regelt ausdrücklich nur Schlichtung durch die Volksschiedskomitees (hier in § 16) und durch das Gericht selbst (im 8. Abschnitt). Schlichten kann aber jeder, können insbesondere auch vorgesetzte Stellen, vgl. 23.11.89/1

<5> Vgl. Anm.4.

<6> =dem Eigentümer

<7> "Regeln für die Kammern der Volksgerichte", erlassen vom Gerichtskomitee des Obersten Volksgerichts am 1.12.1993, www.dffy.com/faguixiazai/ssf/200311/20031109141119.htm; regeln im wesentlichen das Verhalten vor Gericht.

<8> Nachweismarken (chin. piaozheng): Nach Cheng Yanling, Zhu Xisen, Tang Dehua, Yang Rongxin: Zhonghua renmin gongheguo Minshi susongfa (shixing) shiyi [Kommentar zum Versuchweise durchgeführten Zivilprozeßgesetz der VR China], Jilin 1984, S.189 f. sind damit "von Verwaltungsbehörden ausgegebene besondere Beweisurkunden gemeint, die der Antragsteller regelmäßig für seinen Lebensunterhalt braucht", z.B. Getreidemarken.

<9> Vgl. 9.5.97/2 und 17.8.89/1 Anm.8

<10> Gedacht ist wohl an einen Antrag nach § 178.

<11> Zur Öffentlichkeit des chinesischen Verfahrens vgl. die in Anm.7 zitierten "Regeln":

"§ 8 Bei der öffentlichen Behandlung von Fällen können Bürger zuhören; je nach den Verhältnissen insbesondere bei den Räumlichkeiten des Gerichts und der Zahl der Zuhörer können Bürger mit einem vom Volksgericht ausgestellten Zuhörerausweis in die Sitzung kommen.
  Die folgenden Personen dürfen nicht zuhören:
1. Minderjährige (außer mit Genehmigung des Gerichts);
2. Geisteskranke und Betrunkene;
3. andere Personen, die nicht zuhören sollten.

§ 9 Zuhörer haben sich an die folgenden Regeln zu halten:
1. Sie dürfen keine Ton- und Bildaufnahmen und keine Photos machen;
2. sie dürfen nicht nach Belieben herumlaufen und nicht in den Gerichtsbereich [d.h. in den vorderen dem Gericht und den Prozeßteilnehmern vorbehaltenen Teil des Sitzungssaals] vordringen;
3. sie dürfen keine Erklärungen abgeben und keine Fragen stellen;
4. sie dürfen nicht applaudieren, rufen, lärmen oder durch andere Handlungen die Gerichtstätigkeit behindern.

§ 10 Zuhörende Jornalisten müssen die vorliegenden "Regeln" beachten. Ohne Genehmigung des Vorsitzenden richters bzw. des Einzelrichters dürfen sie während der Verhandlung keine Ton- und Bildaufnahmen machen und nicht photographieren.

§ 11 Personen, die diese Regeln verletzen, kann der Vorsitzende Richter bzw. der Einzelrichter mündlich ermahnen und verwarnen; er kann auch Ton- und Bildaufnahmebänder, Aufnahmematerial und -geräte beschlagnahmen, er kann sie anweisen, die Sitzung zu verlassen oder sie mit Genehmigung des Gerichtsvorsitzenden mit Geldbußen belegen und in Haft nehmen.

§ 12 Bei Personen, die lärmen, die Kammer angreifen, Richter und Schöffen beleidigen, verleumden, bedrohen oder schlagen oder sonst die Ordnung des Gerichts erheblich stören, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung vefolgt.
  In relativ geringfügigen Fällen werden sie mit Geldbußen oder Haft bestraft.

§ 13 Zwangsmaßnahmen gegen Personen, welche die Kammerregeln verletzen, werden von der Gerichtspolizei ausgeführt.

§ 14 Zuhörende Ausländer bzw. ausländische Journalisten müssen diese Regeln beachten."

 Vgl. ferner die "Antwort des Obersten Volksgerichts vom 5.7.1982 zu der Frage, ob Ausländern das Zuhören bzw. die Anwesenheit bei der öffentlichen Behandlung von Fällen ohne Auslandsbezug durch die Volksgerichte gestattet werden kann" (Fq 288 = http://www.ynfzb.gov.cn/admin/news_view.asp?newsid=536):

"... 1. Wenn Ausländer (auch Botschafts- und Konsulatsangehörige und Journalisten) verlangen, der öffentlichen Behandlung von Fällen ohne Auslandsbezug durch Volksgerichte zuhören bzw. beiwohnen zu dürfen, müssen sie einen Antrag bei unserer zuständigen Stelle für Auslandsangelegenheiten stellen; nachdem diese sich darüber mit dem Volksgericht verständigt hat, können sie mit einem vom Volksgericht ausgestellten Zuhörer- bzw. Anwesenheitsausweis der Sitzung zuhören bzw. beiwohnen und müssen gleichzeitig die Regeln der Volksgerichte für die Sitzung einhalten.

2. Die öffentlich behandelten Fälle ohne Auslandsbezug, bei denen Ausländern (auch Botschafts- und Konsulatsangehörigen und Journalisten) gestattet wird, der Sitzung zuzuhören bzw. beizuwohnen, müssen sehr sorgfältig ausgewählt werden; in der Regeln sind gewöhnliche Straf- und Zivilsachen geeignet; die getroffene Wahl muß, nachdem das Einverständnis der örtlichen Stelle für Auslandsangelegenheiten eingeholt worden ist, dem nächsthöheren Volksgericht zur Genehmigung gemeldet werden.

3. Nachdem [nach der Anfrage, die das Oberste Volksgericht hier beantwortet] in Kanton das Volksgericht der Mittelstufe nach Abstimmung mit dem Amt der Stadt für Auslandsangelegenheiten zugestimmt hat, den amerikanischen Vizekonsul in Kanton einzuladen, der öffentlichen Verhandlung eines Falles ohne Auslandsbezug zuzuhören, können, um nicht ein Land besonders auszuzeichnen, auch Konsulatsangehörige oder Journalisten anderer Länder in Kanton eingeladen werden, der Verhandlung zuzuhören bzw. beizuwohnen."

<12> Das sind die in Anm. 7 zitierten Regeln.

<13> "nachträglich" (linshi): nicht schon bei der Befragung nach § 123 II.

<14> =der Polizei

<15> Gemeint ist die Zweijahresfrist nach 12.4.86/1 § 135.

<16> Abschnitt 19 der bisherigen Fassung - Konkursvorschriften für nicht volkseigene Unternehmen - ist durch die Neufassung des Konkursgesetzes -  - 27.8.06/2 - überflüssig geworden und deshalb mit der Revision vom 28.10.07 gestrichen worden. Damit ist wiederum 27.8.06/2 § 4 überflüssig.

<17> und <18> entfallen.

<19> Nach § 216 hat der Gerichtsvollzieher direkt mit Vollstreckungsanträgen zu tun, (und nicht etwa mit vom Gericht auf Vollstreckungsanträge hin erlassenen Vollstreckungsanweisungen des Gerichts). Aus § 216 in Verbindung mit § 205 scheint sich also zu ergeben, daß der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren direkt für das Gericht handelt, hier also "beim Volksgericht" soviel bedeutet wie "beim Gerichtsvollzieher des Volksgerichts".

<20> Vgl. Anm.8

<21> wörtlich: Geld für die verzögerte Erfüllung

<22> Soll heißen: dagegen, daß bestimmte Sachen zum Gegenstand der Vollstreckung gemacht werden.

<23> "diplomatische Privilegien genießende und exempte" bezieht sich hier auch auf die "Organisationen". Vgl. im übrigen die "Regeln der VR China für konsularische Privilegien und Exemptionen" vom 30.10.1990 (Ggb 870) und die von der VR China abgeschlossenen Konsularabkommen; die VR China ist ferner mit Wirkung vom 25.12.1975 dem Wiener Übereinkommen vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen beigetreten.

<24> Gemeint wohl: Erfüllt werden sollen

<25> Die VR China ist am 2.3.1991 dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen beigetreten (Ggb 213). Sie hat dabei als Zentrale Behörde nach Art.2 und Empfangsbehörde konsularischer Zustellungen nach Art.9 des Übereinkommens das Justizministerium bestimmt. Sie hat den Vorbehalt des Art.8 II erklärt, läßt also direkte Zustellungen durch ausländische Vertretungen in China nicht zu, außer an Bürger des betreffenden Landes. Sie schließt in China die Zustellungsformen nach Art. 10 aus, also die Zustellung aus dem Ausland direkt durch die Post oder durch direkten Auftrag ausländischer Beamter oder Verfahrensbeteiligter an chinesische Beamte. (Damit wird natürlich nicht die Inanspruchnahme chinesischer Gerichtsvollzieher und sonstiger Stellen durch ausländische Parteien chinesischer Verfahren, ausländische Inhaber chinesischer Titel verboten. Ferner können Inhaber ausländischer Titel nach § 265 dieses Gesetzes direkt beim zuständigen chinesischen Volksgericht Anerkennung und Vollstreckung des Titels beantragen.) Sie erklärt den Vorbehalt des Art.15 II, gestattet also ihren Gerichten, einen Rechtsstreit auch dann zu entscheiden, wenn zu seiner Einleitung ein Schriftstück im Ausland zuzustellen war, und diese Zustellung im Ausland zwar in Auftrag gegeben, aber nicht bestätigt worden ist. Sie läßt gemäß Art.16 III Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederherstellung des Rechts, Berufung einzulegen, nur innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Urteils zu.

<26> gelten nicht für - wörtl.: beschränken nicht

<27> Mit der Erwähnung "anderer Schiedsorgane" wird klargestellt, daß auch ein ausländisches Schiedsgericht gewählt werden kann. Im übrigen handelt dieser Abschnitt nur von chinesischen Schiedsorganen. Die VR China ist aber am 2.12.1986 dem New Yorker (UN-)Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 beigetreten (Ggb 1987.244), allerdings mit den Vorbehalten des Art.1 Nr.3; das Abkommen wird also nur auf Schiedssprüche aus anderen Vertragsstaaten und nur in dem Bereich angewandt, der vom chinesischen Recht als "commercial law" angesehen wird; das chinesische Recht enthält keine klare Definition dieses Bereichs. Damit bleiben zwei schwerwiegende Fragen offen: 1. In der vorliegenden Bestimmung, in § 267 dieses Gesetzes und in anderen Vorschriften des chinesischen Rechts, die ausländische Schiedssprüche erwähnen, ist stets nur von Schiedssprüchen von Schiedsorganen die Rede. Es ist fraglich, ob dazu nur Schiedssprüche ständiger Schiedsgerichte zählen oder auch Schiedssprüche ad hoc gebildeter Tribunale, wie sie international viel üblicher sind. 2. Nach Art. 5 (2) des New-Yorker-Übereinkommens sind Schiedssprüche nicht anzuerkennen, deren Gegenstand nach dem Recht des Landes, in dem sie anerkannt werden sollen, nicht zum Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gehören darf oder gegen den ordre public dieses Landes verstößt. Ein Shanghaier Gericht hat im Falle eines Kaufvertrags, mit dem sich eine ausländische Firma chinesische Leistungen erschwindelt hatte, die Anwendung der Schiedsklausel dieses Vertrages abgelehnt und deshalb seine eigene Zuständigkeit bejaht, denn die Schadenersatzklage des chinesischen Geschädigten beruhe auf unerlaubter Handlung, nicht auf dem Vertrag. Allgemein wird jedenfalls für innerchinesische Fälle die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens dann ausgeschlossen, wenn ein Vertrag wegen Verstoßes gegen den ordre public nichtig ist. Solche Verstöße werden in einem sehr weiten Bereich angenommen: wenn der Vertrag, wie in dem Shanghaier Fall, zu Betrügereien abgeschlossen worden ist; wenn Waren oder Leistungen betroffen sind, über die wegen planwirtschaftlicher Begrenzungen kein Vertrag geschlossen werden durfte; wenn ein chinesischer Vertragspartner mit dem Vertrag den ihm gestatteten Gewerbebereich überschreitet; wenn mit dem Vertrag "Spekulation" betrieben wurde, wozu u.a. der "Ersatz guter durch schlechte Ware" gehört; usw.; kurz, es wird fast immer möglich sein, Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen chinesischen ordre public zu behaupten und deshalb die Anwednung einer Schiedsklausel auszuschließen. Eine klare Abgrenzung des ordre-public-Bereichs und des sonst dem Schiedsverfahren nicht zugänglichen Bereichs wäre dringend erforderlich.

<28> Vgl. Anm.25

<29> Vgl. Anm.27

<30> Herrn B. Pissler danke ich für den Hinweis auf einen groben Fehler in der ersten Übersetzung dieses Absatzes.

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright an beiden: Frank Münzel, Hamburg