Chinas
Recht 2000.12
22.2.93/1
Produktqualitätsgesetz der VR China<1>
Verabschiedet am 22.2.1993 vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses.
Novelliert durch Beschluß des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses vom 8.7.2000, Neufassung in Kraft 1.9.2000
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Überwachung
der Produktqualität besser zu steuern, die Produktqualität zu heben, die
Verantwortung für die Produktqualität klarzustellen, die legalen Rechte der
Verbraucher zu schützen und die sozioökonomische Ordnung zu wahren, wird dies
Gesetz bestimmt.
§ 2 Werden im Gebiet der
VR China Produktion oder Absatz von Produkten betrieben, so ist dabei dies
Gesetz zu beachten.
Unter Produkten im Sinne
dieses Gesetzes sind Produkte zu verstehen, die bearbeitet oder hergestellt
worden sind und zum Absatz verwandt werden.<2>
Auf Bauvorhaben wird
dies Gesetz nicht angewandt; es wird jedoch auf Baumaterialien,
Baukonstruktionsteile und Anlagen angewandt, die in den Bereich der Produkte
nach dem vorigen Absatz fallen.
§ 3 Der Produzent und der
Absetzende müssen interne Regelungen zur Steuerung der Produktqualität schaffen
und vervollkommnen und strikt Methoden zur Normierung der Qualität am
[einzelnen] Arbeitsplatz, zur Verantwortung für die Qualität und für
entsprechende Überprüfungen durchführen.
§ 4 Der Produzent und der
Absetzende haften nach diesem Gesetz für die Produktqualität.
§ 5 Es ist verboten,
Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichnungen <3> zu fälschen oder
unbefugt zu gebrauchen; es ist verboten, falsche Angaben über den
Produktionsort von Produkten zu machen; es ist verboten, Namen oder Adresse der
Fabriken anderer fälschlich oder unbefugt zu gebrauchen; es ist verboten, unter
produzierte oder abgesetzte Produkte Produkte geringerer Qualität oder
gefälschte Produkte zu mischen, Gefälschtes als echt, Minderwertiges als gut
auszugeben.
§ 6 Der Staat propagiert
und fördert wissenschaftliche Methoden zur Steuerung der Produktqualität und
den Einsatz fortschrittlicher Wissenschaft und Technik, er spornt die
Unternehmen an, in der Produktqualität die Branchennormen, Staatsnormen und
internationalen Normen zu erreichen und zu übertreffen.
Unternehmen und
Einzelne, die mit herausragendem Erfolg die Produktqualität fortschrittlich
steuern und in der Produktqualität ein international fortschrittliches Niveau
erreichen, erhalten Belohnungen.
§ 7 Die Volksregierungen
aller Stufen müssen die Steigerung der Produktqualität in die
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungsplanung aufnehmen, die
umfassende Planung der Produktqualitätsarbeit verstärken und die Führung in
diesem Bereich organisieren, [um] Produzenten und Absetzende zur verstärkten
Steuerung der Produktqualität anzuleiten, zu überwachen und anzuregen, um die
Produktqualität zu heben und alle betroffenen Abteilungen organisieren, damit
sie Maßnahmen ergreifen, um gegen dies Gesetz verstoßende Handlungen bei
Produktion und Absatz von Produkten zu verhindern und die Ausführung dieses
Gesetzes zu gewährleisten.
§ 8 Die Abteilung des
Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität ist für die landesweite
Überwachung der Produktqualität zuständig. Die verschiedenen betroffenen
Abteilungen des Staatsrates sind jede im Bereich ihrer Amtspflichten für die
Überwachung der Produktqualität verantwortlich.
Die territorialen
Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität vom Kreis aufwärts sind für die
Überwachung der Produktqualität in ihrem Territorium zuständig. Die
verschiedenen betroffenen Abteilungen der territorialen Volksregierungen vom
Kreis aufwärts sind sind jede im Bereich ihrer Amtspflichten für die
Überwachung der Produktqualität verantwortlich.
Soweit Gesetze andere
Bestimmungen über die Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität treffen,
gelten diese anderen Bestimmungen .
§ 9 Die Beamten der
Volksregierungen aller Stufen und anderer Staatsbehörden dürfen nicht ihre Amtsgewalt
mißbrauchen, ihre Amtspflichten vernachlässigen oder um privater Vorteile
willen pflichtwidrig handeln, indem sie Handlungen schützen oder durchgehen
lassen, mit denen in ihrem Verwaltungsgebiet oder System [d.h. dem von ihnen
verwalteten Fachbereich] bei Produktion und Absatz von Produkten dies Gesetz
verletzt wird, oder es stören oder sich einmischen, wenn nach dem Recht gegen
solche Gesetzesverletzungen ermittelt und vorgegangen wird.
Wenn Volksregierungen
aller Stufen und andere Staatsbehörden dies Gesetz verletzende Handlungen bei
Produktion und Absatz von Produkten schützen oder durchgehen lassen, wird die
rechtliche Verantwortung der Hauptverantwortlichen nach dem Recht verfolgt.
§ 10 Jede Einheit und
jeder einzelne ist berechtigt, Handlungen, die gegen dies Gesetz verstoßen, bei
den Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder sonst betroffenen
Abteilungen zu melden.
Die Abteilungen zur
Überwachung der Produktqualität und die sonst betroffenen Abteilungen müssen
Meldende geheimhalten und nach den Bestimmungen der PAS-Volksregierung
belohnen.
§ 11 Einheiten und
einzelne dürfen Produkte normgemäßer Qualität, die von Unternehmen nicht aus
ihrem Gebiet bzw. System produziert worden sind, nicht aus diesem Gebiet bzw.
System ausschließen.
2.
Kapitel: Überwachung der Produktqualität
§ 12 Bei der
Produktqualität muß die Normgemäßheit geprüft werden; nicht normgemäße Produkte
dürfen nicht als normgemäß ausgegeben werden.
§ 13 Industrieprodukte,
welche die menschliche körperliche Gesundheit und die Sicherheit von Menschen
und Vermögensgütern gefährden können, haben den Staats- und Branchenormen zum
Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen
und Vermögensgütern zu entsprechen; soweit keine Staats- oder Branchennormen
bestimmt worden sind, haben sie den Anforderungen zu entsprechen, die der
Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen
und Vermögensgütern stellt.
Es ist verboten,
Industrieprodukte herzustellen und abzusetzen, die nicht den Normen und
Anforderungen zur Gewährleistung der menschlichen körperlichen Gesundheit oder
der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern entsprechen. Die konkrete
Steuerungsmethode bestimmt der Staatsrat.
§ 14 Entsprechend den
international allgemein angewandten Normen der Qualitätslenkung fördert der
Staat eine Ordnung der Feststellung der Qualitätssysteme der Unternehmen. Die
Unternehmen können freiwillig bei einem Feststellungsorgan, das von der
Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität oder einer von
ihr ermächtigten Abteilung anerkannt worden ist, die Feststellung des
Qualitätssystems des Unternehmens beantragen. Wird die Normgemäßheit [des
Systems] festgestellt, so erteilt das Feststellungsorgan eine Urkunde über die
Feststellung des Qualitätssystems des Unternehmens.
Der Staat fördert unter
Berücksichtigung internationaler fortschrittlicher Produktnormen und
technischer Anforderungen eine Ordnung zur Feststellung der Produktqualität.
Die Unternehmen können freiwillig bei einem Feststellungsorgan, das von der
Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität oder einer von
ihr ermächtigten Abteilung anerkannt worden ist, die Feststellung der
Produktqualität beantragen. Wird die Normgemäßheit [des Produkts] festgestellt,
so erteilt das Feststellungsorgan eine Urkunde über die Feststellung der
Produktqualität und gestattet dem Unternehmen, auf dem Produkt oder seiner
Verpackung die Kennzeichnung der Qualitätsfeststellung zu verwenden.
§ 15 Der Staat überwacht
und prüft die Produktqualität, im wesentlichen durch Stichproben; er führt
Stichproben bei Produkten durch, welche die menschliche körperliche Gesundheit
und die Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern gefährden, bei für Staat und
Volk sehr wichtigen Industrieprodukten und bei Produkten durch, deren Qualität
von den Verbrauchern oder den betreffenden Organisationen angezweifelt wird.
Die Stichproben für die Untersuchung müssen auf dem Markt oder in einem Lager
von für den Absatz bestimmten Fertigprodukten des Unternehmens ungezielt
entnommen werden. Die Überwachung durch Stichproben wird von der Abteilung des
Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität geplant und organisiert. Die
territorialen Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität vom Kreis
aufwärts können in ihrem Territorium ebenfalls Überwachung durch Stichproben
organisieren. Soweit ein Gesetz andere Bestimmungen für die Überwachung und
Überprüfung der Produktqualität trifft, gelten diese anderen Bestimmungen.
Wenn der Staat [=zentrale Behörden] Produkte überwacht und
Stichproben untersucht, dürfen die Territorien die Stichprobenuntersuchung
nicht wiederholen; wenn eine höhere Stufe Produkte überwacht und Stichproben untersucht,
dürfen tiefere Stufen die Stichprobenuntersuchung nicht wiederholen.
Entsprechend den
Erfordernissen der Überwachung durch Stichproben können die Produkte geprüft
werden. Die Mengen der für die Prüfungen entnommenen Muster dürfen den
vernünftigen Bedarf für die Prüfungen nicht überschreiten, und es dürfen von
den Überprüften keine Prüfungskosten erhoben werden. Die bei der Überwachung
durch Stichproben erforderlichen Prüfungskosten werden nach Vorschriften des
Staatsrates gesondert ausgezahlt.
Wenn Produzenten oder
Absetzende gegen das Prüfungsergebnis bei Stichproben Einwände haben, können
sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Prüfungsergebnisses bei der Abteilung
zur Überwachung der Produktqualität, welche die Stichproben bei der Überwachung
durchführt, oder bei einer Abteilung zur Überwachung der Produktqualität ihr
übergeordneter Stufe eine erneute Untersuchung verlangen, und die Abteilung zur
Überwachung der Produktqualität, welche die erneute Prüfung übernimmt, gibt das
Ergebnis der erneuten Prüfung heraus.
§ 16 Produzenten und
Absetzende dürfen sich nach dem Recht durchgeführter Überwachung und
Überprüfung der Produktrqualität nicht widersetzen.
§ 17 Ist die Qualität von
Produkten nach Stichproben bei nach diesem Gesetz durchgeführter Überwachung
nicht normgemäß, so weist die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität,
welche bei der Überwachung die Stichproben durchgeführt hat, Produzenten und
Absetzende an, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren. Geschieht
dies nicht fristgemäß, so macht die Abteilung zur Überwachung der
Produktqualität auf mindestens Provinzstufe dies bekannt; ergibt nach der
Bekanntmachung eine erneute Untersuchung, daß [die Produkte] weiterhin nicht
normgemäß sind, werden [die Betroffenen] angewiesen, den Betrieb einzustellen
und innerhalb einer bestimmten Frist zu bereinigen; ergibt nach Ablauf dieser
Frist eine erneute Untersuchung, daß die Produktqualität weiterhin nicht
normgemäß ist, so wird der Gewerbeschein eingezogen.
Haben Produkte nach
Stichproben bei Überwachung schwere Qualitätsmängel, so wird eine Geldbuße nach
den einschlägigen Vorschriften im 5. Kapitel verhängt.
§ 18 Liegen den Verdacht
einer Verletzung dieses Gesetzes begründende Beweise oder Anzeigen vor, aufgrund
derer eine Abteilung zur Überwachung der Produktqualität auf Kreis- oder
höherer Stufe gegen der Verletzung dieses Gesetzes verdächtige Handlungen
ermittelt und vorgeht, so hat sie [dabei] die folgenden Amtsbefugnisse:
1. Sie kann den Ort überprüfen, an dem der Betroffene verdächtig
ist, Produktion oder Absatz entgegen diesem Gesetz betrieben zu haben,
2. sie kann Ermittlungen bei dem gesetzlichen Vertreter, dem
Hauptverantwortlichen und sonst beteiligtem Personal des Betroffenen
durchführen, um sich mit den auf die vermutete gegen dies Gesetz verstoßende
Produktions- oder Absatzaktivität bezüglichen Umständen vertraut zu machen,
3. sie kann die einschlägigen Verträge, Rechnungen, Bücher und
sonstigen Unterlagen des Betroffenen durchsehen und kopieren,
4. sie kann Produkte, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß
sie nicht den Staats- und Branchennormen zur Gewährleistung der menschlichen
körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern
entsprechen oder sonst schwere Qualitätsprobleme haben, ebenso wie direkt für
Produktion oder Absatz solcher Produkte verwandte Roh- und Hilfsmaterialien,
Verpackungen und Produktionswerkzeuge versiegeln oder pfänden.
Wenn eine Industrie- und
Handelsverwaltungsabteilung auf Kreis- oder höherer Stufe im Rahmen ihrer vom
Staatsrat festgelegten Amtspflichten gegen Handlungen ermittelt und vorgeht,
bei denen der Verdacht einer Verletzung dieses Gesetzes besteht, hat sie die
Amtsbefugnisse nach dem vorstehenden Absatz.
§ 19 Organe zur Prüfung
der Produktqualität <4> haben über die entsprechenden Voraussetzungen und
Fähigkeiten für Prüfungen und Messungen zu verfügen; sie können Prüfungen von
Produktqualität übernehmen, nachdem bei einer Volksregierung mindestens auf
Provinzstufe die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität oder eine von
ihr ermächtigte Abteilung sie überprüft und den Anforderungen entsprechend
befunden hat. Soweit Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen für Organe zur
Prüfung der Produktqualität andere Bestimmungen treffen, wird danach verfahren.
§ 20 Vermittelnde Organe
in der Gesellschaft, die sich mit der Prüfung und Beglaubigung von
Produktqualität befassen, sind nach dem Recht zu errichten und dürfen zu
Verwaltungs- und anderen Staatsbehörden nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis
oder sonstigen Interessenverhältnis stehen. <5>
§ 21 Organe für die
Prüfung oder Beglaubigung von Produktqualität haben nach dem Recht gemäß den
einschlägigen Normen objektiv und gerecht Nachweise der Ergebnisse der Prüfung
bzw. der Beglaubigung auszustellen.
Die Organe zur
Beglaubigung der Produktqualität müssen entsprechend den staatlichen
Vorschriften bei Produkten, bei denen die Verwendung von
Beglaubigungskennzeichen gestattet worden ist, nach der Beglaubigung dem
Produkt auf den Fersen bleibende Überprüfungen durchführen; werden
Beglaubigungskennzeichen für etwas verwandt, was nicht den Normen der
Beglaubigung entspricht, so müssen [sie ]verlangen, daß dies korrigiert wird,
und bei schwerwiegendem Sachverhalt heben [sie] die Berechtigung zur Verwendung
des Beglaubigungskennzeichens auf.
§ 22 Verwender und
Verbraucher sind berechtigt, zu Fragen der Produktqualität bei Produzenten und
Absetzenden Nachforschungen anzustellen und bei den Abteilungen zur Überwachung
der Produktqualität, den Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen und den
[sonst] betroffenen Abteilungen Beschwerden einzulegen; die Abteilungen, die
Beschwerden erhalten, sind für deren Erledigung verantwortlich.
§ 23 Gesellschaftliche
Organisationen zum Schutz der Rechte der Verbraucher können vorschlagen, daß
betroffene Abteilungen die Verantwortung für die Erledigung von Fragen der
Produktqualität übernehmen, welche von Verbrauchern aufgeworfen werden, und
Verbraucher unterstützen, die wegen Schäden, die durch die Qualität von
Produkten herbeigeführt wurden, Klagen vor den Volksgerichten erheben.
§ 24 Die Abteilungen des
Staatsrates und der PAS-Volksregierungen zur Überwachung der Produktqualität
müssen regelmäßig die sich aus den Stichproben bei der Überwachung ergebenden
Umstände der Qualität der Produkte bekanntmachen.
§ 25 Die Abteilungen zur
Überwachung der Produktqualität und sonst betroffene Staatsbehörden sowie die
Organe zur Prüfung der Produktqualität dürfen der Allgemeinheit nicht die
Produkte von Produzenten empfehlen; sie dürfen nicht, indem sie die Herstellung
oder den Absatz von Produkten überwachen oder in anderen Formen, sich am
Geschäftsbetrieb mit Produkten beteiligen.
3.
Kapitel: Verantwortung und Pflichten von Produzent und Absetzendem zur
Produktqualität
1.
Abschnitt: Verantwortung und Pflichten des Produzenten zur Produktqualität
§ 26 Der Produzent ist für
die Qualität der von ihm hergestellten Produkte verantwortlich.
Die Produktqualität muß
den folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Es bestehen keine unvernünftigen Gefahren für den menschlichen
Körper und die Sicherheit von Vermögensgütern, und wenn Staats- oder
Branchennormen zur Gewährleistung der menschlichen körperlichen Gesundheit und
der Sicherheit des menschlichen Körpers und von Vermögensgütern bestehen, muß
diesen Normen entsprochen werden;
2. die Produkte müssen die für den Gebrauch erforderlichen
Funktionen aufweisen, soweit nicht Erklärungen auf Mängel der
Gebrauchsfunktionen hinweisen;
3. sie müssen den nach Angaben auf dem Produkt oder dessen
Verpackung verwandten Produktnormen und den Qualitätsangaben in
Produkterklärungen, durch Muster u.a. entsprechen.
§ 27 Kennzeichnungen auf
dem Produkt oder dessen Verpackung haben wahr zu sein und den folgenden
Anforderungen zu entsprechen:
1. einen Nachweis zu enthalten, daß die Produktqualität geprüft
und für normgemäß befunden worden ist;
2. in Chinesisch die Produktsbezeichnung und Namen und Adresse der
produzierenden Fabrik anzugeben;
3. entsprechend den Besonderheiten und den Anforderungen beim
Gebrauch des Produkts in Chinesisch die erforderlichen Angaben über
Spezifikation und Klasse des Produkts und Bezeichnungen und Mengen seiner
hauptsächlichen Bestandteile machen; was man den Verbraucher vorher wissen
lassen muß, muß außen auf der Verpackung erklärt werden, oder es müssen dem
Verbraucher vorweg die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;
4. bei Produkten mit
begrenzter Gebrauchszeit muß an auffälliger Stelle das Produktionsdatum und die
Zeit des ungefährlichen Gebrauchs oder das Verfalldatum klar angegeben werden;
5. bei Produkten, bei
denen falscher Gebrauch leicht Schäden am Produkt selbst hervorruft oder den
menschlichen Körper und die Sicherheit von Vermögensgütern gefährden kann,
müssen warnende Kennzeichnungen oder eine warnende Erklärung in Chinesisch
vorhanden sein.
An unverpackt verladenen
Nahrungsmitteln und anderen unverpackt verladenen Produkten, an denen aufgrund
ihrer Besonderheiten schwer Kennzeichnungen angebracht werden können, brauchen
keine Kennzeichnungen angebracht zu werden.
§ 28 Bei zerbrechlichen,
leicht brennbaren, explosiven, giftigen, verderblichen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Dingen, bei Produkten, die bei Lagerung und Transport nicht
gestürzt werden sollen, und bei anderen Produkten, die besondere Anforderungen
stellen, hat die Qualität der Verpackung den entsprechenden Anforderungen zu
entsprechen und ist entsprechend den staatlichen Vorschriften mit warnenden
Kennzeichnungen oder mit warnenden Erklärungen in Chinesisch für Lagerung und
Transport auf diese Umstände hinzuweisen.
§ 29 Der Produzent darf
keine Produkte herstellen, die der Staat auszuscheiden befohlen hat.<6>
§ 30 Der Produzent darf
keinen falschen Produktionsort angeben, er darf Namen oder Adresse der Fabrik
anderer nicht fälschlich oder unbefugt gebrauchen.
§ 31 Der Produzent darf
Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichen nicht fälschen oder unbefugt
gebrauchen.
§ 32 Der Produzent darf
unter produzierte Produkte nicht Produkte geringerer Qualität oder gefälschte
Produkte mischen, er darf Gefälschtes nicht als echt, Minderwertiges nicht als
gut ausgeben, nicht normgemäße Produkte darf er nicht als normgemäß ausgeben.
2.
Abschnitt: Verantwortung und Pflichten des Absetzenden zur Produktqualität
§ 33 Der Absetzende muß
ein System der Überprüfung und Abnahme eingehender Waren durchführen, er muß
die Nachweise der Normgemäßheit der Produkte und andere Kennzeichnungen
überprüfen.
§ 34 Der Absetzende muß
Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der verkauften Produkte zu zu bewahren.
§ 35 Der Absetzende darf
keine Produkte verkaufen, bei denen der Staat befohlen hat, sie auszuscheiden
und den Absatz einzustellen, er darf keine Produkte nach dem Verfallsdatum und
keine Produkte verkaufen, deren Qualität sich verändert hat.
§ 36 Die
Qualitätskennzeichnungen der vom Absetzenden verkauften Produkte müssen § 27
dieses Gesetzes entsprechen.
§ 37 Der Absetzende darf keinen
falschen Produktionsort angeben, er darf Namen oder Adresse der Fabrik anderer
nicht fälschlich oder unbefugt gebrauchen.
§ 38 Der Absetzende darf
Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichen nicht fälschen oder unbefugt
gebrauchen.
§ 39 Der Absetzende darf
unter abgesetzte Produkte nicht Produkte geringerer Qualität oder gefälschte
Produkte mischen, er darf Gefälschtes nicht als echt, Minderwertiges nicht als
gut ausgeben, nicht normgemäße Produkte darf er nicht als normgemäß ausgeben.
4.
Kapitel: Schadenersatz<7>
§ 40 Wenn bei verkauften
Produkten einer der folgenden Umstände vorliegt, haftet der Absetzende auf
Reparatur, Austausch oder Rücknahme der Ware; wenn dem Verbraucher, der das
Produkt gekauft hat, ein Verlust verursacht wird, muß der Absetzende ihn
ersetzen:
1. Es fehlen Gebrauchsfunktionen, die das Produkt aufweisen soll,
ohne daß das vorher erklärt worden wäre;
2. [das Produkt] entspricht nicht dem Standard, der nach den
Angaben auf dem Produkt oder der Verpackung angewandt worden ist;
3. [das Produkt] entspricht nicht der Qualität, die mit der
Produkterklärung, mit Mustern oder auf andere Weise angegeben worden ist.
Wenn nach dem vorigen
Absatz der Absetzende auf Reparatur, Austausch, Rücknahme der Ware oder Ersatz
von Verlusten haftet, ist er berechtigt, soweit der Produzent oder andere
Absetzende, die ihm die Produkte geliefert haben (im Folgenden: Lieferanten)
haften, bei Produzent und Lieferanten Ersatz zu verlangen.
Wenn der Absetzende
nicht gemäß Abs.1 Reparatur, Austausch, Rücknahme der Ware oder Ersatz von
Verlusten gewährt, weist ihn die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität
oder die Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung an, das zu korrigieren.
Wenn zwischen
Produzenten, zwischen Absetzenden oder zwischen Produzenten und Absetzenden in
Kauf- oder Werkverträgen etwas anderes bestimmt worden ist, verfahren die
Vertragsparteien nach dem Vertrag.
§ 41 Wenn infolge von
Fehlern bei den Produkten Schäden am menschlichen Körper oder nicht am
fehlerhaften Produkt, sondern an anderem Vermögensgut (im Folgenden: Vermögen
anderer<8>) verursacht werden, haftet der Produzent auf Ersatz.
Wenn der Produzent
beweisen kann, daß einer der folgenden Umstände vorliegt, haftet er nicht auf
Ersatz:
1. Das Produkt ist nicht in Verkehr gebracht worden;
2. als das Produkt in Verkehr gebracht wurde, bestand der Fehler
noch nicht, der den Schaden verursacht hat;
3. mit dem wissenschaftlich-technischen Niveau zu der Zeit, als
das Produkt in Verkehr gebracht wurde, ließ sich die Existenz des Fehlers nicht
entdecken.
§ 42 Wenn durch
Verschulden des Absetzenden beim Produkt bestehende Fehler Schäden am
menschlichen Körper oder am Vermögen anderer hervorrufen, haftet der Absetzende
auf Ersatz.
Wenn der Absetzende
weder den Produzenten noch den Lieferanten fehlerhafter Produkte angeben kann,
haftet er auf Ersatz.
§ 43 Wenn Fehler am
Produkt Schäden am menschlichen Körper oder am Vermögen anderer hervorrufen,
kann der Geschädigte vom Produzenten, aber auch vom Absetzenden des Produkts
Ersatz verlangen. Wenn der Absetzende des Produkts Ersatz für Dinge leistet,
für die der Produzent des Produkts haftet, ist der Absetzende berechtigt,
seinerseits vom Produzenten Ersatz zu verlangen. Wenn der Produzent des
Produkts Ersatz für Dinge leistet, für der Absetzende des Produkts haftet, ist
der Produzent berechtigt, seinerseits vom Absetzenden Ersatz zu verlangen.
§ 44 Wenn beim Produkt
bestehende Fehler beim Geschädigten körperliche Schäden verursachen, muß der Schädiger
Kosten wie die Behandlungskosten, die Pflegekosten während der Behandlungszeit
und die Einkommensminderung durch versäumte Arbeitszeit leisten; ist eine
Versehrung (Invalidität) verursacht worden, so müssen ferner die Kosten wie die
für Geräte bezahlt werden, mit denen der Invalide sich im Leben durchhilft,
ferner Lebensunterhaltsunterstützung, Entschädigung für die Versehrung
(Invalidität) und die notwendigen Lebensunterhaltskosten für die vom Invaliden
Unterhaltenen; wenn der Geschädigte umgekommen ist, müssen auch Kosten wie die
Begräbniskosten, Entschädigung für den Tod und die notwendigen
Lebenshaltungskosten für vom Verstorbenen zu Lebzeiten Unterhaltenen gezahlt
werden. <9>
Wenn beim Produkt
bestehende Fehler beim Geschädigten Verluste am Vermögen verursachen, muß der
Schädiger den ursprünglichen Zustand wiederherstellen oder wertgemäß Ersatz
leisten. Wenn der Geschädigte dadurch sonstige große Verluste erleidet, muß der
Schädiger sie ersetzen. <10.>
§ 45 Die Verjährungsfrist
für Klagen auf den Ersatz von Schäden, die durch Fehler beim Produkt verursacht
worden sind, beträgt 2 Jahre, die von dem Zeitpunkt an gerechnet werden, zu dem
die Partei erfährt oder wissen muß, daß ihre Rechte geschädigt worden sind.
Das Recht, den Ersatz
von Schäden zu verlangen, die von beim Produkt bestehenden Fehlern verursacht
worden sind, erlischt 10 Jahre, nachdem das Schaden verursachende fehlerhafte
Produkt dem ersten Verbraucher übergeben worden ist, sofern nicht die
angegebene Zeit des sicheren Gebrauchs damit noch nicht abgelaufen ist.
§ 46 Unter Fehlern im
Sinne dieses Gesetzes sind beim Produkt bestehende unvernünftige Gefahren für
die Sicherheit des menschlichen Körpers oder des Vermögens anderer zu
verstehen; wenn es für das Produkt Staats- oder Branchennormen zum Schutz der
menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und
Vermögensgütern gibt, ist [unter Fehlern] zu verstehen, daß den Normen nicht
entsprochen wird.
§ 47
Zivilrechtsstreitigkeiten wegen Produktqualität können die Parteien
durch Verhandlungen oder Schlichtung beilegen. Wenn die Parteien keine Lösung
durch Verhandlungen oder Schlichtung wollen, oder Verhandlungen und Schlichtung
erfolglos bleiben, kann aufgrund einer Vereinbarung der Parteien bei einem Schiedsorgan<11>
ein Schiedsspruch beantragt werden; wenn die Parteien keine Schiedsvereinbarung
getroffen haben, oder die Schiedsvereinbarung unwirksam ist, können sie direkt
beim Volksgericht Klage erheben.
§ 48 Schiedsorgane oder
Volksgerichte können die in § 19 dieses Gesetzes vorgesehenen Organe zur
Prüfung der Produktqualität beauftragen, die Qualität der betreffenden Produkte
zu prüfen.
5.
Kapitel: Bußregeln
§ 49 Werden Produkte
hergestellt bzw. abgesetzt, die nicht den Staats- oder Branchennormen zum
Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und zum Schutz der Sicherheit
des menschlichen Körpers und von Vermögensgütern entsprechen, so ergeht
Anweisung, die Produktion bzw. den Absatz einzustellen, die rechtswidrig
hergestellten bzw. abgesetzten Produkte werden eingezogen, und es wird eine
Geldbuße in Höhe des ein- bis dreifachen Werts der rechtswidrig hergestellten
bzw. abgesetzten Produkte (unter Einschluß der bereits abgesetzten und der noch
nicht abgesetzten Produkte, ebenso im folgenden) verhängt; rechtswidrig
Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der
Gewerbeschein eingezogen; bildet der Vorgang eine Straftat, so wird nach dem
Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 50 Wenn unter
produzierte oder abgesetzte Produkte Produkte geringerer Qualität oder
gefälschte Produkte gemischt werden, Gefälschtes als echt, Minderwertiges als
gut, nicht normgemäße Produkte als normgemäß ausgegeben werden, so ergeht
Anweisung, Produktion und Verkauf einzustellen, rechtswidrig produzierte bzw.
abgesetzte Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße zwischen 50%
und dem Dreifachen des Werts dieser Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes
wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen;
bildet der Vorgang eine Straftat, so wird nach dem Gesetz die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 51 Werden Produkte
hergestellt, die der Staat auszuscheiden befohlen hat, oder werden Produkte
abgesetzt, bei denen der Staat befohlen hat, sie auszuscheiden und den Absatz
einzustellen, so ergeht Anweisung, Produktion und Absatz einzustellen, die
rechtswidrig hergestellten oder abgesetzten Produkte werden eingezogen, und es
wird eine Geldbuße bis zum Wert dieser Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes
wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein
eingezogen.
§ 52 Werden verfallene
Produkte oder Produkte verkauft, deren Qualität sich verändert hat, so ergeht
Anweisung, den Verkauf einzustellen, die rechtswidrig verkauften Produkte
werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zum doppelten Wert dieser
Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem
Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen; bildet der Vorgang eine
Straftat, so wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 53 Wenn ein falscher
Produktionsort angegeben wird, Namen oder Adresse der Fabrik anderer fälschlich
oder unbefugt gebraucht werden, Feststellungs- und andere
Qualitätskennzeichnungen gefälscht oder unbefugt gebraucht werden, ergeht
Anweisung, das zu korrigieren, die rechtswidrig hergestellten oder abgesetzten
Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zum Wert dieser
Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem
Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen.
§ 54 Wenn die
Kennzeichnung des Produkts § 27 nicht entspricht, ergeht Anweisung, das zu
korrigieren; wenn die Angaben auf der Verpackung des Produkts nicht § 27 Nrn.
4, 5 entsprechen, so ergeht bei schwerwiegendem Sachverhalt Anweisung,
Produktion und Verkauf einzustellen, und es wird eine Geldbuße von bis zu 30%
des Werts der rechtswidrig produzierten bzw. abgesetzten Produkte verhängt;
rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen.
§ 55 Wenn Absetzende
Produkte absetzen, deren Absatz nach §§ 49-53 verboten ist, vollständige
Beweise vorliegen, daß sie nicht wußten, daß es sich um Produkte handelte,
deren Absatz verboten war, und sie wahrheitsgemäß angeben, woher die Waren
gekommen sind, kann eine niedrige Geldbuße verhängt oder die Geldbuße ermäßigt
werden.
§ 56 Wer die Überprüfung
durch nach dem Recht durchgeführte Produktqualitätsüberwachung abweist, wird
verwarnt und angewiesen, das zu korrigieren; geschieht das nicht, so wird er
angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen; bei besonders
schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen.
§ 57 Wenn Organe zur Prüfung oder Beglaubigung der Produktqualität
die Ergebnisse der Prüfung fälschen oder falsche Beglaubigungen ausstellen,
ergeht Anweisung, das zu korrigieren, und es wird gegen die Einheit eine
Geldbuße von 50.000 bis 100.000 Yuan verhängt; gegen direkt verantwortliches
zuständiges und sonst direkt verantwortliches Personal werden Geldbußen von
10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei
schwerwiegendem Sachverhalt wird die Berechtigung zu Prüfungen bzw.
Beglaubigungen aufgehoben; bilden die Umstände eine Straftat, so wird die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
Wenn von Organen zur
Prüfung oder Beglaubigung der Produktqualität ausgestellte Prüfungsergebnisse
oder Beglaubigungen nicht richtig sind, und das Verluste verursacht, haften sie
entsprechend auf Ersatz; verursacht es sehr große Verluste, so wird ihre
Berechtigung zu Prüfungen bzw. Beglaubigungen aufgehoben.
Wenn Organe zur
Beglaubigung der Produktqualität § 21 Abs. 2 verletzen und bei Produkten, die
nicht den beglaubigten Normen entsprechen, aber ein Beglaubigungskennzeichen
verwenden, nicht nach dem Recht verlangen, daß dies korrigiert wird, oder die
Berechtigung zur Verwendung des Beglaubigungskennzeichens aufheben, so haften
sie für Verluste, die Verbrauchern dadurch verursacht werden, daß Produkte nicht
den beglaubigten Normen entsprechen, zusammen mit den Produzenten und
Absetzenden der Produkte als Gesamtschuldner auf Ersatz; bei schwerwiegendem
Sachverhalt wird ihre Berechtigung zu Beglaubigungen aufgehoben.
§ 58 Wenn
gesellschaftliche Körperschaften und vermittelnde Organe in der Gesellschaft
Qualität eines Produkts versprechen oder gewährleisten, und das Produkt den
versprochenen bzw. gewährleisteten Qualitätsanforderungen nicht entspricht, und
dies Verbrauchern Verluste verursacht, haften die Körperschaften bzw. Organe
zusammen mit Hersteller und Absetzendem als Gesamtschuldner.
§ 59 Wenn leere und
falsche Angaben über die Qualität von Produkten in der Werbung Verbraucher
täuschen und irreleiten, wird die rechtliche Verantwortung nach dem "Gesetz
der VR VR China über Werbung" verfolgt.
§ 60 Vom Produzenten
speziell für die Produktion von in §§ 49 und 51 verbotenen Produkten oder von
Produkten, bei den Gefälschtes für Echtes verwandt wird, benutzte Roh- und
Hilfsmaterialien, Verpackung und Produktionsgeräte müssen eingezogen werden.
§ 61 Wenn jemand weiß oder
wissen muß, daß Produktion und Absatz von Produkten nach diesem Gesetz verboten
sind, und ihren Transport, ihre Aufbewahrung oder Lagerung erleichtert, oder
für Produkte, bei denen Falsches an die Stelle von Echtem gesetzt wird,
Produktionstechnik für die Herstellung von Falschem zur Verfügung stellt, wird
das gesamte Einkommen aus Transport, Aufbewahrung und Lagerung und aus der
Zurverfügungstellung dieser Technik eingezogen, und er wird mit einer Geldbuße
in Höhe von 50% bis zum Dreifachen des rechtswidrigen Einkommens belegt; bildet
der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 62 Wer
Dienstleistungsgewerbe betreibt und Produkte, deren Absatz in den §§ 49 bis 52
verboten ist, für gewerbsmäßige Dienstleistungen verwendet, wird angewiesen,
dies einzustellen; wenn er weiß oder wissen muß, daß die verwandten Produkte zu
denen gehören, deren Absatz dies Gesetz verbietet, wird er entsprechend dem
Wert der rechtswidrig verwandten (sowohl der bereits benutzten als auch der
noch nicht benutzten) Produkte entsprechend den Vorschriften über Geldbußen für
Absetzende mit einer Geldbuße belegt.
§ 63 Wer von Abteilungen
zur Überwachung der Produktqualität oder der Industrie- und Handelsverwaltung
versiegelte oder gepfändete Sachen verbirgt, anderswohin bringt, verkauft oder
beschädigt, wird mit einer Geldbuße in Höhe des ein- bis dreifachen Wertes
dieser Sachen belegt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen.
§ 64 Wenn jemand, weil er
dies Gesetz verletzt, zivilrechtlich auf Schadenersatz haftet und außerdem
Geldbußen oder Geldstrafen zahlen muß, sein Vermögen aber nicht ausreicht,
gleichzeitig [alles] zu bezahlen, haftet er zunächst auf den zivilrechtlichen
Schadensersatz.
§ 65 Wenn bei Beamten der
Volksregierungen aller Stufen und anderer Staatsbehörden einer der folgenden
Umstände vorliegt, werden gegen sie nach dem Recht administrative
[=disziplinarische] Sanktionen verhängt; bildet der Sachverhalt eine Straftat,
so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:
1. Wenn sie dies Gesetz verletzende Handlungen bei Produktion und
Absatz von Produkten schützen oder durchgehen lassen;
2. wenn sie Beteiligte an dies Gesetz verletzenden Aktivitäten bei
Produktion und Absatz [von geplanten Maßnahmen] unterrichten und ihnen helfen,
sich Ermittlungen und Vorgehen gegen sie zu entziehen,
3. wenn sie es stören oder sich dabei einmischen, daß Abteilungen
zur Überwachung der Produktqualität oder Industrie- und
Handelsverwaltungsabteilungen nach dem Recht gegen dies Gesetz verletzende
Handlungen bei Produktion und Absatz ermitteln und vorgehen, und dies zu
ernsten Folgen führt.
§ 66 Wenn Abteilungen zur
Überwachung der Produktqualität für Stichproben bei der Überwachung der
Produktqualität Muster über die festgesetzte Zahl hinaus verlangen, oder wenn
sie von dem Überprüften Prüfungskosten erheben, weist die höhere Abteilung zur
Überwachung der Produktqualität oder die Überwachungsbehörde sie an, all dies
zurückzugeben; bei schwerwiegendem Sachverhalt werden gegen direkt
verantwortliches zuständiges und sonst direkt verantwortliches Personal nach
dem Recht administrative [=disziplinarische] Sanktionen verhängt.
§ 67 Wenn entgegen § 25
Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder andere Staatsbehörden der
Allgemeinheit die Produkte von Produzenten empfehlen oder, indem sie die
Herstellung oder den Absatz von Produkten überwachen oder in anderen Formen,
sich am Geschäftsbetrieb mit Produkten beteiligen, weist ihre höhere Behörde
oder die Überwachungsbehörde sie an, dies zu korrigieren und die Auswirkungen
zu beseitigen; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen; bei schwerwiegendem
Sachverhalt werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und sonst direkt
verantwortliches Personal nach dem Recht administrative [=disziplinarische]
Sanktionen verhängt.
Wenn bei Organen zur
Prüfung der Produktqualität eine der im vorigen Aufsatz aufgeführten
gesetzeswidrigen Handlungen vorliegt, weist die Abteilung zur Überwachung der
Produktqualität sie an, dies zu korrigieren und die Auswirkungen zu beseitigen;
rechtswidriges Einkommen wird eingezogen, und es kann dazu eine Geldbuße bis
zur doppelten Höhe des rechtswidrigen Einkommens verhängt werden; bei
schwerwiegendem Sachverhalt wird ihre Berechtigung zu Qualitätsprüfungen
aufgehoben.
§ 68 Wenn Beamte der
Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen
ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihre Aufgaben vernachlässigen oder zum
privaten Vorteil pflichtwidrig handeln, und das eine Straftat bildet, wird die
strafrechtliche Verantwortung nach dem Gesetz verfolgt; wenn es noch keine Straftat
bildet, werden gegen sie nach dem Recht administrative [=disziplinarische]
Sanktionen verhängt.
§ 69 Die strafrechtliche
Verantwortung desjenigen, der mit Gewalt oder Drohung Beamte der Abteilungen
zur Überwachung der Produktqualität oder der Industrie- und
Handelsverwaltungsabteilungen bei der gesetzmäßigen Ausführung ihrer
Amtsaufgaben behindert, wird nach dem Recht verfolgt; gegen der, der ihnen die
gesetzmäßige Ausführung ihrer Amtsaufgaben verweigert oder sie dabei behindert,
ohne Gewalt oder Drohungen zu gebrauchen, verhängt die Behörde der öffentlichen
Sicherheit [=die Polizei] Sanktionen nach den Regeln zur Sicherung des
öffentlichen Friedens [=dem Polizeistrafrecht].
§ 70 Die in diesem Gesetz
vorgesehene administrative Sanktion der Einziehung des Gewerbescheins wird von
der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung beschlossen; administrative
Sanktionen nach §§ 49-57 und §§ 60-63 werden entsprechend den vom Staatsrat
festgesetzten Bereichen ihrer Amtsbefugnisse entweder von den Abteilungen zur
Überwachung der Produktqualität oder
von den Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen beschlossen. Soweit
Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen andere Bestimmungen über die Behörden
treffen, die das Recht ausüben, administrative Sanktionen zu verhängen, wird
danach verfahren.
§ 71 Nach diesem Gesetz
eingezogene Produkte werden nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften
entweder vernichtet, oder es wird auf andere Weise über sie verfügt.
§ 72 Der Warenwert in §§
49-54, 62 und 63 ist der Preis, mit dem die gesetzeswidrig produzierten bzw.
abgesetzten Produkte ausgezeichent sind; fehlt ein solcher Preis, so wird der
Marktpreis von gleichartigen Produkten verwandt.
6.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 73 Die Methode zur
Überwachung und Steuerung der Produktqualität der Militärindustrie wird von
Staatsrat und Zentraler Militärkommission gesondert bestimmt.
Soweit für die Haftung
für Schaden, den Kernenergieanlagen und Kernenergieprodukte verursachen, andere
Gesetze und verwaltungsrechtliche Rechtsnormen etwas besonderes bestimmen,
gelten diese besonderen Bestimmungen.
§ 74 Dies Gesetz wird vom
1.9.1993 an angewandt.
Quelle: Ggb
135. Neufassung 2000: www.cfqn.com.cn/zcfg/7.htm
Anmerkungen:
<1> Dies Gesetz
wurde rechtsvergleichend vorbereitet. Deutlich wird das u.a. bei der Definition
der Mängel in § 40, die § 3 des deutschen Produkthaftungsgesetzes (und der
EG-Richtlinie Produkthaftung> entspricht, und bei der Definition der Fehler
in § 46 entsprechend sect. 402 A des
US-amerikanischen Restatement (Second) of Torts ("defective condition
unreasonably dangerous to the user or consumer"). Das
Gesetz beschränkt sich jedoch anders als seine ausländischen Vorbilder nicht,
wie dies in der Diskussion von manchen gefordert wurde, auf die Produkthaftung,
sondern enthält zahlreiche Vorschriften zur "Steuerung" der
Produktqualität, d.h. für Verwaltungsmaßnahmen, welche die Produktqualität
sichern und heben sollen. Dies hielt man angesichts des betrüblichen Stands der
Produktqualität in China für erforderlich, obgleich das Gesetz insoweit
sachlich wenig Neues bringt. Herausgekommen ist ein Sammelsurium von
Vorschriften, die Verwaltungsrecht (Gewerberecht), Produkthaftungsrecht und
Vertragshaftungsrecht umfassen. Neben zivilrechtlicher Haftung sind auch
Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die Verbindung unterschiedlicher Rechtsbereiche
führt zu dem etwas verwirrenden Ergebnis, daß nicht jedes Fehlverhalten,
welches im Gesetz verboten wird, auch eine im Gesetz vorgesehene
zivilrechtliche Haftung begründet (falsche Herkunftsangaben z.B. sind für sich
allein weder Fehler nach § 46 noch Mangel nach § 40 und begründen deshalb keine
zivilrechtliche Haftung jedenfalls nach diesem Gesetz).
Die Neufassung vom
1.9.2000 hat das Gesetz um mehr als die Hälfte seines bisherigen Umfangs
erweitert. Grundlegende Änderungen finden sich aber nicht. Die
"Steuerung" der Produktqualität durch Qualitätsüberwachungsbehörden
ist, wohl als nicht marktwirtschaftlich, gestrichen worden, sie sollen nur noch
überwachen. Um zu betonen, daß es nur um Konsumentenverträge, nicht um Verkäufe
usw. zwischen Wirtschaftseinheiten geht, ist von den "Nutzern" von
Produkten ist nicht mehr die Rede, geschützt werden nur noch
"Verbraucher". Sachlich hat sich damit aber nichts geändert.
Ausdrücklich wird nun den Qualitätsüberwachungsbehörden verboten, für Produkte
zu werben, indem sie etwa von vornherein Produktion und Absatz bestimmter
Produkte überwachen, § 25. (Zu diesem Verbot paßt es allerdings schlecht, daß
sich auf der Netzseite der zentralen Qualitätsüberwachungsbehörde, des
Staatsamts zur Überwachung von Produktqualität und Technik, www.cqi.gov.cn,
auch in erheblichem Umfang Firmenwerbung findet, wenngleich § 25 damit nicht
direkt verletzt wird.) Die Behörden müssen die Ergebnisse ihrer Überwachung nun
regelmäßig veröffentlichen; im Netz geschieht das durch Listen, die zu
Produktgruppen die überprüften Firmen angeben und mitteilen, bei welchen keine
Mängel festgestellt wurden, welche beanstandet wurden, wobei die Beanstandungen
aber nur stichwortartig mitgeteilt werden (z.B.: beanstandet: Gehalt der
Produkte). Zahlreiche Vorschriften sind etwas genauer gefaßt (so ist z.B. in §
27 Nr.3 der zweite Halbsatz hinzugefügt worden; die Ermittlungsbefugnisse der
Qualitätsüberwachungsbehörden sind in § 18 jetzt detailliert geregelt; Schaden
durch Kernenergie wird aus dem Bereich des Gesetzes ausgeschlossen, § 73 II),
insbesondere die Bußgeldvorschriften sind auch verschärft worden; deshalb läßt
der neue § 64 dankenswerterweise zivilrechtliche Ersatzforderungen den Bußgeld-
und Geldstrafenansprüchen vorgehen. Betroffene Produzenten und Händler, die
sich gegen Testergebnisse der Behörden wehren wollen, haben nun ein Recht auf
neue Tests durch höhere Stellen, § 15 IV.
Interessant ist die neue
wettbewerbsrechtliche Vorschrift in § 11 - aber bei ihrer Verletzung sind hier
weder Schadenersatzansprüche noch irgendwelche Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen.
Der von diesem Gesetz
geregelte Bereich überschneidet sich mit dem von 5.4.86/1, aber 5.4.86/1 regelt
auch noch andere Fragen und ist jedenfalls bislang nicht aufgehoben worden,
findet sich z.B. auch noch in www.fjqi.gov.cn/FLFG/gycpzlzrtl.htm.
Eine wohl ziemlich
vollständige Liste ergänzender Vorschriften (nicht aber der überdies fast
durchweg nur entgeltlich erhältlichen Qualitätsnormen) findet sich in
http://www.21st-cn.com/gsgansu/gszljiandu/zljd69.htm.
<2> Also nicht
Rohstoffe und unbearbeitete landwirtschaftliche Produkte.
<3> Diese
Feststellung wird von den Produktqualitätsprüfungsgorganen nach besonderen
Vorschriften vorgenommen, nämlich den »Regeln der VR China zur Steuerung der
Feststellung der Produktqualität« vom 7.5.1991 (Ggb 726) und einer Reihe von
Ausführungsbestimmungen dazu (abgedruckt bei Wang Chengruo, Tian Xiang:
Zhonghua renmin gongheguo chanpin zhiliangfa bai ti jieda [100 Antworten zu
Fragen des Produktqualitätsgesetzes der VR China] Peking 1993, S.221 ff.; vgl.
jetzt auch die Netzseite der ISO für Hebei, www.isoheb.com/rzzs/03.htm#; für
die Liste der dort verfügbaren Verordnungstexte muß man dort
"guizhangtiaoli" anklicken.)
<4> Vgl. die Liste
der nach Produktgruppen aufgegliederten zentralen "Organe" dieser Art
202.99.62.136:8081/cgi-bin/final.pl?1+system.mskjg+10 und für Fujian,
www.fjqi.gov.cn/ZLJD/jyjgml/JGML.html
<5> "Vermittelnde Organe in der Gesellschaft" sind
Buchhaltungsbüros, Notariate u.ä. nicht direkt an Geschäften beteiligte
Einheiten, hier Qualitätsprüfungsstellen, die keine Behörden sind; sie können
aber durchaus zunächst von Behörden errichtet worden sein.>
<6>Das sind Energie verschwendende Elektrogeräte und
gesundheitsgefährdende Arzneimittel, welche in Listen des Ministeriums für
Elektroindustrie (von 1982 bis 1992 15 Listen mit 601 Produkten) bzw. des
Gesundheitsministeriums (bis Ende 1992 127 Pharmaka) aufgeführt sind (Wang,
Tian aaO. S.95).
<7> Die Vorschriften
dieses Kapitels verhalten sich zueinander wie folgt:
§ 40 betrifft die
vertragliche Mängelhaftung (Garantiehaftung) des Absetzenden gegenüber dem
Absetzenden (ohne den Begriff "Mängel" zu verwenden; der Begriff
taucht aber in § 26 Nr.2 auf). Die Vorschrift ist bei Kaufverträgen mit
Konsumenten zwingend, d.h diese Haftung kann dann vertraglich nicht abgeändert
werden. Um die Pflichten des Absetzenden nach dieser Vorschrift durchzusetzen,
sind hier nur behördliche Anweisungen vorgesehen, § 40 Abs.3. Gleichzeitig ist
aufgrund dieser Vorschrift aber eine zivilrechtliche Klage möglich. Die
Vorschrift ist wohl deshalb aufgenommen werden, weil es im chinesischen Recht
1993 detaillierte Vorschriften zum Kaufvertrag nur für Verträge zwischen
Wirtschaftseinheiten, nicht aber für Konsumentenkaufverträge gab. Die
Vorschrift sagt nicht, ob und inwieweit Verschulden Haftungsvoraussetzung ist
(vgl. aber § 42). Insoweit galt bei Inkrafttreten der 1. Fassung des Gesetzes
allgemeines Vertragsrecht, das grundsätzlich Verschulden verlangte, aber die
Haftung für höhere Gewalt ausschloß (12.4.86/1
§§ 106 II, 107). Mit der "höheren Gewalt" wurden die Risikosphären
der Vertragsparteien abgegrenzt, und zur Garantiesphäre des Absetzenden
gehörten i.d.R. insbesondere Mängel, für Mängel haftete er daher auch ohne
Verschulden. Das Vertragsgesetz
(15.3.99/1) ist vom Verschuldensprinzip abgegangen, die umständliche
Begründung der Haftung für Qualitätsmängel über die Risikosphäre kann man sich
jetzt sparen, denn in § 155 Vertragsgesetz heißt es nun ausdrücklich:
"Wenn der vom Verkäufer übergebene Vertragsgegenstand den
Qualitätsanforderungen nicht entspricht, kann der Käufer nach § 111 Haftung
wegen Vertragsverletzung geltend machen."
§§ 41-44 regeln die
Haftung für Fehler, d.h. (§ 46) "unvernünftige Gefahren", die von dem
Produkt ausgehen. Diese Haftung ist zivilrechtliche Deliktshaftung und setzt
Verschulden voraus, wenngleich teils (§ 41) die Beweislast umgekehrt ist.
<8> anderer: andere
Personen als der Produzent
<9> Vgl. 12.5.94/1
§ 27
<10>=12.4.86/1
§ 117 Abs.3. "Sonstige große Verluste": gedacht ist an entgangenen
Gewinn; sehr strittig ist, ob und inwieweit darüber hinaus als "sonstiger
Verlust" auch seelischer Schaden zu ersetzen ist
<11> Schon die alten
Kaufvertragsregeln (23.1.84/1 § 8 Nr.10, /2 § 17) sahen vor, daß die
Normierungsbehörden als Schiedsgerichte bei Qualitätsstreitigkeiten fungieren.
Eine »Vorläufige Methode für die schiedsgerichtliche Produktqualitätsprüfung im
ganzen Land«, gedacht für diese Normierungsbehörden, ist bei Wang, Tian aaO.
S.253 abgedruckt. Am 1.4.99 hat das Staatsamt zur Überwachung von
Produktqualität und Technik sie durch die "Methode zur Steuerung der
schiedsgerichtlichen Produktqualitätsprüfung und der Beurteilung der
Produktqualität" (www.fjqi.gov.cn/FLFG/zlyjdglbf.htm) ersetzt.
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg