Chinas Recht 2000.12

22.2.93/1

 

Produktqualitätsgesetz der VR China<1>

 

Verabschiedet am 22.2.1993 vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses. Novelliert durch Beschluß des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses vom 8.7.2000, Neufassung in Kraft 1.9.2000

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Überwachung der Produktqualität besser zu steuern, die Produktqualität zu heben, die Verantwortung für die Produktqualität klarzustellen, die legalen Rechte der Verbraucher zu schützen und die sozioökonomische Ordnung zu wahren, wird dies Gesetz bestimmt.

 

§ 2   Werden im Gebiet der VR China Produktion oder Absatz von Produkten betrieben, so ist dabei dies Gesetz zu beachten.

   Unter Produkten im Sinne dieses Gesetzes sind Produkte zu verstehen, die bearbeitet oder hergestellt worden sind und zum Absatz verwandt werden.<2>

   Auf Bauvorhaben wird dies Gesetz nicht angewandt; es wird jedoch auf Baumaterialien, Baukonstruktionsteile und Anlagen angewandt, die in den Bereich der Produkte nach dem vorigen Absatz fallen.

 

§ 3   Der Produzent und der Absetzende müssen interne Regelungen zur Steuerung der Produktqualität schaffen und vervollkommnen und strikt Methoden zur Normierung der Qualität am [einzelnen] Arbeitsplatz, zur Verantwortung für die Qualität und für entsprechende Überprüfungen durchführen.

 

§ 4   Der Produzent und der Absetzende haften nach diesem Gesetz für die Produktqualität.

 

§ 5   Es ist verboten, Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichnungen <3> zu fälschen oder unbefugt zu gebrauchen; es ist verboten, falsche Angaben über den Produktionsort von Produkten zu machen; es ist verboten, Namen oder Adresse der Fabriken anderer fälschlich oder unbefugt zu gebrauchen; es ist verboten, unter produzierte oder abgesetzte Produkte Produkte geringerer Qualität oder gefälschte Produkte zu mischen, Gefälschtes als echt, Minderwertiges als gut auszugeben.

 

§ 6   Der Staat propagiert und fördert wissenschaftliche Methoden zur Steuerung der Produktqualität und den Einsatz fortschrittlicher Wissenschaft und Technik, er spornt die Unternehmen an, in der Produktqualität die Branchennormen, Staatsnormen und internationalen Normen zu erreichen und zu übertreffen.

   Unternehmen und Einzelne, die mit herausragendem Erfolg die Produktqualität fortschrittlich steuern und in der Produktqualität ein international fortschrittliches Niveau erreichen, erhalten Belohnungen.

 

§ 7   Die Volksregierungen aller Stufen müssen die Steigerung der Produktqualität in die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungsplanung aufnehmen, die umfassende Planung der Produktqualitätsarbeit verstärken und die Führung in diesem Bereich organisieren, [um] Produzenten und Absetzende zur verstärkten Steuerung der Produktqualität anzuleiten, zu überwachen und anzuregen, um die Produktqualität zu heben und alle betroffenen Abteilungen organisieren, damit sie Maßnahmen ergreifen, um gegen dies Gesetz verstoßende Handlungen bei Produktion und Absatz von Produkten zu verhindern und die Ausführung dieses Gesetzes zu gewährleisten.

 

§ 8   Die Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität ist für die landesweite Überwachung der Produktqualität zuständig. Die verschiedenen betroffenen Abteilungen des Staatsrates sind jede im Bereich ihrer Amtspflichten für die Überwachung der Produktqualität verantwortlich.

   Die territorialen Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität vom Kreis aufwärts sind für die Überwachung der Produktqualität in ihrem Territorium zuständig. Die verschiedenen betroffenen Abteilungen der territorialen Volksregierungen vom Kreis aufwärts sind sind jede im Bereich ihrer Amtspflichten für die Überwachung der Produktqualität verantwortlich.

   Soweit Gesetze andere Bestimmungen über die Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität treffen, gelten diese anderen Bestimmungen .

 

§ 9   Die Beamten der Volksregierungen aller Stufen und anderer Staatsbehörden dürfen nicht ihre Amtsgewalt mißbrauchen, ihre Amtspflichten vernachlässigen oder um privater Vorteile willen pflichtwidrig handeln, indem sie Handlungen schützen oder durchgehen lassen, mit denen in ihrem Verwaltungsgebiet oder System [d.h. dem von ihnen verwalteten Fachbereich] bei Produktion und Absatz von Produkten dies Gesetz verletzt wird, oder es stören oder sich einmischen, wenn nach dem Recht gegen solche Gesetzesverletzungen ermittelt und vorgegangen wird.

   Wenn Volksregierungen aller Stufen und andere Staatsbehörden dies Gesetz verletzende Handlungen bei Produktion und Absatz von Produkten schützen oder durchgehen lassen, wird die rechtliche Verantwortung der Hauptverantwortlichen nach dem Recht verfolgt.

 

§ 10  Jede Einheit und jeder einzelne ist berechtigt, Handlungen, die gegen dies Gesetz verstoßen, bei den Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder sonst betroffenen Abteilungen zu melden.

   Die Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität und die sonst betroffenen Abteilungen müssen Meldende geheimhalten und nach den Bestimmungen der PAS-Volksregierung belohnen.

 

§ 11  Einheiten und einzelne dürfen Produkte normgemäßer Qualität, die von Unternehmen nicht aus ihrem Gebiet bzw. System produziert worden sind, nicht aus diesem Gebiet bzw. System ausschließen.

 

2. Kapitel: Überwachung der Produktqualität

 

§ 12   Bei der Produktqualität muß die Normgemäßheit geprüft werden; nicht normgemäße Produkte dürfen nicht als normgemäß ausgegeben werden.

 

§ 13   Industrieprodukte, welche die menschliche körperliche Gesundheit und die Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern gefährden können, haben den Staats- und Branchenormen zum Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern zu entsprechen; soweit keine Staats- oder Branchennormen bestimmt worden sind, haben sie den Anforderungen zu entsprechen, die der Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern stellt.

   Es ist verboten, Industrieprodukte herzustellen und abzusetzen, die nicht den Normen und Anforderungen zur Gewährleistung der menschlichen körperlichen Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern entsprechen. Die konkrete Steuerungsmethode bestimmt der Staatsrat.

 

§ 14   Entsprechend den international allgemein angewandten Normen der Qualitätslenkung fördert der Staat eine Ordnung der Feststellung der Qualitätssysteme der Unternehmen. Die Unternehmen können freiwillig bei einem Feststellungsorgan, das von der Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität oder einer von ihr ermächtigten Abteilung anerkannt worden ist, die Feststellung des Qualitätssystems des Unternehmens beantragen. Wird die Normgemäßheit [des Systems] festgestellt, so erteilt das Feststellungsorgan eine Urkunde über die Feststellung des Qualitätssystems des Unternehmens.

   Der Staat fördert unter Berücksichtigung internationaler fortschrittlicher Produktnormen und technischer Anforderungen eine Ordnung zur Feststellung der Produktqualität. Die Unternehmen können freiwillig bei einem Feststellungsorgan, das von der Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität oder einer von ihr ermächtigten Abteilung anerkannt worden ist, die Feststellung der Produktqualität beantragen. Wird die Normgemäßheit [des Produkts] festgestellt, so erteilt das Feststellungsorgan eine Urkunde über die Feststellung der Produktqualität und gestattet dem Unternehmen, auf dem Produkt oder seiner Verpackung die Kennzeichnung der Qualitätsfeststellung zu verwenden.

 

§ 15  Der Staat überwacht und prüft die Produktqualität, im wesentlichen durch Stichproben; er führt Stichproben bei Produkten durch, welche die menschliche körperliche Gesundheit und die Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern gefährden, bei für Staat und Volk sehr wichtigen Industrieprodukten und bei Produkten durch, deren Qualität von den Verbrauchern oder den betreffenden Organisationen angezweifelt wird. Die Stichproben für die Untersuchung müssen auf dem Markt oder in einem Lager von für den Absatz bestimmten Fertigprodukten des Unternehmens ungezielt entnommen werden. Die Überwachung durch Stichproben wird von der Abteilung des Staatsrates zur Überwachung der Produktqualität geplant und organisiert. Die territorialen Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität vom Kreis aufwärts können in ihrem Territorium ebenfalls Überwachung durch Stichproben organisieren. Soweit ein Gesetz andere Bestimmungen für die Überwachung und Überprüfung der Produktqualität trifft, gelten diese anderen Bestimmungen.

   Wenn der Staat [=zentrale Behörden] Produkte überwacht und Stichproben untersucht, dürfen die Territorien die Stichprobenuntersuchung nicht wiederholen; wenn eine höhere Stufe Produkte überwacht und Stichproben untersucht, dürfen tiefere Stufen die Stichprobenuntersuchung nicht wiederholen.

   Entsprechend den Erfordernissen der Überwachung durch Stichproben können die Produkte geprüft werden. Die Mengen der für die Prüfungen entnommenen Muster dürfen den vernünftigen Bedarf für die Prüfungen nicht überschreiten, und es dürfen von den Überprüften keine Prüfungskosten erhoben werden. Die bei der Überwachung durch Stichproben erforderlichen Prüfungskosten werden nach Vorschriften des Staatsrates gesondert ausgezahlt.

   Wenn Produzenten oder Absetzende gegen das Prüfungsergebnis bei Stichproben Einwände haben, können sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Prüfungsergebnisses bei der Abteilung zur Überwachung der Produktqualität, welche die Stichproben bei der Überwachung durchführt, oder bei einer Abteilung zur Überwachung der Produktqualität ihr übergeordneter Stufe eine erneute Untersuchung verlangen, und die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität, welche die erneute Prüfung übernimmt, gibt das Ergebnis der erneuten Prüfung heraus.

 

§ 16  Produzenten und Absetzende dürfen sich nach dem Recht durchgeführter Überwachung und Überprüfung der Produktrqualität nicht widersetzen.

 

§ 17  Ist die Qualität von Produkten nach Stichproben bei nach diesem Gesetz durchgeführter Überwachung nicht normgemäß, so weist die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität, welche bei der Überwachung die Stichproben durchgeführt hat, Produzenten und Absetzende an, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren. Geschieht dies nicht fristgemäß, so macht die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität auf mindestens Provinzstufe dies bekannt; ergibt nach der Bekanntmachung eine erneute Untersuchung, daß [die Produkte] weiterhin nicht normgemäß sind, werden [die Betroffenen] angewiesen, den Betrieb einzustellen und innerhalb einer bestimmten Frist zu bereinigen; ergibt nach Ablauf dieser Frist eine erneute Untersuchung, daß die Produktqualität weiterhin nicht normgemäß ist, so wird der Gewerbeschein eingezogen.

   Haben Produkte nach Stichproben bei Überwachung schwere Qualitätsmängel, so wird eine Geldbuße nach den einschlägigen Vorschriften im 5. Kapitel verhängt.

 

§ 18  Liegen den Verdacht einer Verletzung dieses Gesetzes begründende Beweise oder Anzeigen vor, aufgrund derer eine Abteilung zur Überwachung der Produktqualität auf Kreis- oder höherer Stufe gegen der Verletzung dieses Gesetzes verdächtige Handlungen ermittelt und vorgeht, so hat sie [dabei] die folgenden Amtsbefugnisse:

1. Sie kann den Ort überprüfen, an dem der Betroffene verdächtig ist, Produktion oder Absatz entgegen diesem Gesetz betrieben zu haben,

2. sie kann Ermittlungen bei dem gesetzlichen Vertreter, dem Hauptverantwortlichen und sonst beteiligtem Personal des Betroffenen durchführen, um sich mit den auf die vermutete gegen dies Gesetz verstoßende Produktions- oder Absatzaktivität bezüglichen Umständen vertraut zu machen,

3. sie kann die einschlägigen Verträge, Rechnungen, Bücher und sonstigen Unterlagen des Betroffenen durchsehen und kopieren,

4. sie kann Produkte, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie nicht den Staats- und Branchennormen zur Gewährleistung der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern entsprechen oder sonst schwere Qualitätsprobleme haben, ebenso wie direkt für Produktion oder Absatz solcher Produkte verwandte Roh- und Hilfsmaterialien, Verpackungen und Produktionswerkzeuge versiegeln oder pfänden.

   Wenn eine Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung auf Kreis- oder höherer Stufe im Rahmen ihrer vom Staatsrat festgelegten Amtspflichten gegen Handlungen ermittelt und vorgeht, bei denen der Verdacht einer Verletzung dieses Gesetzes besteht, hat sie die Amtsbefugnisse nach dem vorstehenden Absatz.

 

§ 19  Organe zur Prüfung der Produktqualität <4> haben über die entsprechenden Voraussetzungen und Fähigkeiten für Prüfungen und Messungen zu verfügen; sie können Prüfungen von Produktqualität übernehmen, nachdem bei einer Volksregierung mindestens auf Provinzstufe die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität oder eine von ihr ermächtigte Abteilung sie überprüft und den Anforderungen entsprechend befunden hat. Soweit Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen für Organe zur Prüfung der Produktqualität andere Bestimmungen treffen, wird danach verfahren.

 

§ 20  Vermittelnde Organe in der Gesellschaft, die sich mit der Prüfung und Beglaubigung von Produktqualität befassen, sind nach dem Recht zu errichten und dürfen zu Verwaltungs- und anderen Staatsbehörden nicht in einem Über-Unterordnungsverhältnis oder sonstigen Interessenverhältnis stehen. <5>

 

§ 21  Organe für die Prüfung oder Beglaubigung von Produktqualität haben nach dem Recht gemäß den einschlägigen Normen objektiv und gerecht Nachweise der Ergebnisse der Prüfung bzw. der Beglaubigung auszustellen.

   Die Organe zur Beglaubigung der Produktqualität müssen entsprechend den staatlichen Vorschriften bei Produkten, bei denen die Verwendung von Beglaubigungskennzeichen gestattet worden ist, nach der Beglaubigung dem Produkt auf den Fersen bleibende Überprüfungen durchführen; werden Beglaubigungskennzeichen für etwas verwandt, was nicht den Normen der Beglaubigung entspricht, so müssen [sie ]verlangen, daß dies korrigiert wird, und bei schwerwiegendem Sachverhalt heben [sie] die Berechtigung zur Verwendung des Beglaubigungskennzeichens auf.

 

§ 22  Verwender und Verbraucher sind berechtigt, zu Fragen der Produktqualität bei Produzenten und Absetzenden Nachforschungen anzustellen und bei den Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität, den Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen und den [sonst] betroffenen Abteilungen Beschwerden einzulegen; die Abteilungen, die Beschwerden erhalten, sind für deren Erledigung verantwortlich.

 

§ 23  Gesellschaftliche Organisationen zum Schutz der Rechte der Verbraucher können vorschlagen, daß betroffene Abteilungen die Verantwortung für die Erledigung von Fragen der Produktqualität übernehmen, welche von Verbrauchern aufgeworfen werden, und Verbraucher unterstützen, die wegen Schäden, die durch die Qualität von Produkten herbeigeführt wurden, Klagen vor den Volksgerichten erheben.

 

§ 24  Die Abteilungen des Staatsrates und der PAS-Volksregierungen zur Überwachung der Produktqualität müssen regelmäßig die sich aus den Stichproben bei der Überwachung ergebenden Umstände der Qualität der Produkte bekanntmachen.

 

§ 25  Die Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität und sonst betroffene Staatsbehörden sowie die Organe zur Prüfung der Produktqualität dürfen der Allgemeinheit nicht die Produkte von Produzenten empfehlen; sie dürfen nicht, indem sie die Herstellung oder den Absatz von Produkten überwachen oder in anderen Formen, sich am Geschäftsbetrieb mit Produkten beteiligen.

 

3. Kapitel: Verantwortung und Pflichten von Produzent und Absetzendem zur Produktqualität

 

1. Abschnitt: Verantwortung und Pflichten des Produzenten zur Produktqualität

 

§ 26  Der Produzent ist für die Qualität der von ihm hergestellten Produkte verantwortlich.

   Die Produktqualität muß den folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Es bestehen keine unvernünftigen Gefahren für den menschlichen Körper und die Sicherheit von Vermögensgütern, und wenn Staats- oder Branchennormen zur Gewährleistung der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit des menschlichen Körpers und von Vermögensgütern bestehen, muß diesen Normen entsprochen werden;

2. die Produkte müssen die für den Gebrauch erforderlichen Funktionen aufweisen, soweit nicht Erklärungen auf Mängel der Gebrauchsfunktionen hinweisen;

3. sie müssen den nach Angaben auf dem Produkt oder dessen Verpackung verwandten Produktnormen und den Qualitätsangaben in Produkterklärungen, durch Muster u.a. entsprechen.

 

§ 27  Kennzeichnungen auf dem Produkt oder dessen Verpackung haben wahr zu sein und den folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1. einen Nachweis zu enthalten, daß die Produktqualität geprüft und für normgemäß befunden worden ist;

2. in Chinesisch die Produktsbezeichnung und Namen und Adresse der produzierenden Fabrik anzugeben;

3. entsprechend den Besonderheiten und den Anforderungen beim Gebrauch des Produkts in Chinesisch die erforderlichen Angaben über Spezifikation und Klasse des Produkts und Bezeichnungen und Mengen seiner hauptsächlichen Bestandteile machen; was man den Verbraucher vorher wissen lassen muß, muß außen auf der Verpackung erklärt werden, oder es müssen dem Verbraucher vorweg die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden;

   4. bei Produkten mit begrenzter Gebrauchszeit muß an auffälliger Stelle das Produktionsdatum und die Zeit des ungefährlichen Gebrauchs oder das Verfalldatum klar angegeben werden;

   5. bei Produkten, bei denen falscher Gebrauch leicht Schäden am Produkt selbst hervorruft oder den menschlichen Körper und die Sicherheit von Vermögensgütern gefährden kann, müssen warnende Kennzeichnungen oder eine warnende Erklärung in Chinesisch vorhanden sein.

   An unverpackt verladenen Nahrungsmitteln und anderen unverpackt verladenen Produkten, an denen aufgrund ihrer Besonderheiten schwer Kennzeichnungen angebracht werden können, brauchen keine Kennzeichnungen angebracht zu werden.

 

§ 28  Bei zerbrechlichen, leicht brennbaren, explosiven, giftigen, verderblichen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Dingen, bei Produkten, die bei Lagerung und Transport nicht gestürzt werden sollen, und bei anderen Produkten, die besondere Anforderungen stellen, hat die Qualität der Verpackung den entsprechenden Anforderungen zu entsprechen und ist entsprechend den staatlichen Vorschriften mit warnenden Kennzeichnungen oder mit warnenden Erklärungen in Chinesisch für Lagerung und Transport auf diese Umstände hinzuweisen.

 

§ 29  Der Produzent darf keine Produkte herstellen, die der Staat auszuscheiden befohlen hat.<6>

 

§ 30  Der Produzent darf keinen falschen Produktionsort angeben, er darf Namen oder Adresse der Fabrik anderer nicht fälschlich oder unbefugt gebrauchen.

 

§ 31  Der Produzent darf Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichen nicht fälschen oder unbefugt gebrauchen.

 

§ 32  Der Produzent darf unter produzierte Produkte nicht Produkte geringerer Qualität oder gefälschte Produkte mischen, er darf Gefälschtes nicht als echt, Minderwertiges nicht als gut ausgeben, nicht normgemäße Produkte darf er nicht als normgemäß ausgeben.

 

2. Abschnitt: Verantwortung und Pflichten des Absetzenden zur Produktqualität

 

§ 33  Der Absetzende muß ein System der Überprüfung und Abnahme eingehender Waren durchführen, er muß die Nachweise der Normgemäßheit der Produkte und andere Kennzeichnungen überprüfen.

 

§ 34  Der Absetzende muß Maßnahmen ergreifen, um die Qualität der verkauften Produkte zu zu bewahren.

 

§ 35  Der Absetzende darf keine Produkte verkaufen, bei denen der Staat befohlen hat, sie auszuscheiden und den Absatz einzustellen, er darf keine Produkte nach dem Verfallsdatum und keine Produkte verkaufen, deren Qualität sich verändert hat.

 

§ 36  Die Qualitätskennzeichnungen der vom Absetzenden verkauften Produkte müssen § 27 dieses Gesetzes entsprechen.

 

§ 37  Der Absetzende darf keinen falschen Produktionsort angeben, er darf Namen oder Adresse der Fabrik anderer nicht fälschlich oder unbefugt gebrauchen.

 

§ 38  Der Absetzende darf Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichen nicht fälschen oder unbefugt gebrauchen.

 

§ 39  Der Absetzende darf unter abgesetzte Produkte nicht Produkte geringerer Qualität oder gefälschte Produkte mischen, er darf Gefälschtes nicht als echt, Minderwertiges nicht als gut ausgeben, nicht normgemäße Produkte darf er nicht als normgemäß ausgeben.

 

4. Kapitel: Schadenersatz<7>

 

§ 40  Wenn bei verkauften Produkten einer der folgenden Umstände vorliegt, haftet der Absetzende auf Reparatur, Austausch oder Rücknahme der Ware; wenn dem Verbraucher, der das Produkt gekauft hat, ein Verlust verursacht wird, muß der Absetzende ihn ersetzen:

1. Es fehlen Gebrauchsfunktionen, die das Produkt aufweisen soll, ohne daß das vorher erklärt worden wäre;

2. [das Produkt] entspricht nicht dem Standard, der nach den Angaben auf dem Produkt oder der Verpackung angewandt worden ist;

3. [das Produkt] entspricht nicht der Qualität, die mit der Produkterklärung, mit Mustern oder auf andere Weise angegeben worden ist.

   Wenn nach dem vorigen Absatz der Absetzende auf Reparatur, Austausch, Rücknahme der Ware oder Ersatz von Verlusten haftet, ist er berechtigt, soweit der Produzent oder andere Absetzende, die ihm die Produkte geliefert haben (im Folgenden: Lieferanten) haften, bei Produzent und Lieferanten Ersatz zu verlangen.

   Wenn der Absetzende nicht gemäß Abs.1 Reparatur, Austausch, Rücknahme der Ware oder Ersatz von Verlusten gewährt, weist ihn die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität oder die Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung an, das zu korrigieren.

   Wenn zwischen Produzenten, zwischen Absetzenden oder zwischen Produzenten und Absetzenden in Kauf- oder Werkverträgen etwas anderes bestimmt worden ist, verfahren die Vertragsparteien nach dem Vertrag.

 

§ 41  Wenn infolge von Fehlern bei den Produkten Schäden am menschlichen Körper oder nicht am fehlerhaften Produkt, sondern an anderem Vermögensgut (im Folgenden: Vermögen anderer<8>) verursacht werden, haftet der Produzent auf Ersatz.

   Wenn der Produzent beweisen kann, daß einer der folgenden Umstände vorliegt, haftet er nicht auf Ersatz:

1. Das Produkt ist nicht in Verkehr gebracht worden;

2. als das Produkt in Verkehr gebracht wurde, bestand der Fehler noch nicht, der den Schaden verursacht hat;

3. mit dem wissenschaftlich-technischen Niveau zu der Zeit, als das Produkt in Verkehr gebracht wurde, ließ sich die Existenz des Fehlers nicht entdecken.

 

§ 42  Wenn durch Verschulden des Absetzenden beim Produkt bestehende Fehler Schäden am menschlichen Körper oder am Vermögen anderer hervorrufen, haftet der Absetzende auf Ersatz.

   Wenn der Absetzende weder den Produzenten noch den Lieferanten fehlerhafter Produkte angeben kann, haftet er auf Ersatz.

 

§ 43  Wenn Fehler am Produkt Schäden am menschlichen Körper oder am Vermögen anderer hervorrufen, kann der Geschädigte vom Produzenten, aber auch vom Absetzenden des Produkts Ersatz verlangen. Wenn der Absetzende des Produkts Ersatz für Dinge leistet, für die der Produzent des Produkts haftet, ist der Absetzende berechtigt, seinerseits vom Produzenten Ersatz zu verlangen. Wenn der Produzent des Produkts Ersatz für Dinge leistet, für der Absetzende des Produkts haftet, ist der Produzent berechtigt, seinerseits vom Absetzenden Ersatz zu verlangen.

 

§ 44  Wenn beim Produkt bestehende Fehler beim Geschädigten körperliche Schäden verursachen, muß der Schädiger Kosten wie die Behandlungskosten, die Pflegekosten während der Behandlungszeit und die Einkommensminderung durch versäumte Arbeitszeit leisten; ist eine Versehrung (Invalidität) verursacht worden, so müssen ferner die Kosten wie die für Geräte bezahlt werden, mit denen der Invalide sich im Leben durchhilft, ferner Lebensunterhaltsunterstützung, Entschädigung für die Versehrung (Invalidität) und die notwendigen Lebensunterhaltskosten für die vom Invaliden Unterhaltenen; wenn der Geschädigte umgekommen ist, müssen auch Kosten wie die Begräbniskosten, Entschädigung für den Tod und die notwendigen Lebenshaltungskosten für vom Verstorbenen zu Lebzeiten Unterhaltenen gezahlt werden. <9>

   Wenn beim Produkt bestehende Fehler beim Geschädigten Verluste am Vermögen verursachen, muß der Schädiger den ursprünglichen Zustand wiederherstellen oder wertgemäß Ersatz leisten. Wenn der Geschädigte dadurch sonstige große Verluste erleidet, muß der Schädiger sie ersetzen. <10.>

 

§ 45  Die Verjährungsfrist für Klagen auf den Ersatz von Schäden, die durch Fehler beim Produkt verursacht worden sind, beträgt 2 Jahre, die von dem Zeitpunkt an gerechnet werden, zu dem die Partei erfährt oder wissen muß, daß ihre Rechte geschädigt worden sind.

   Das Recht, den Ersatz von Schäden zu verlangen, die von beim Produkt bestehenden Fehlern verursacht worden sind, erlischt 10 Jahre, nachdem das Schaden verursachende fehlerhafte Produkt dem ersten Verbraucher übergeben worden ist, sofern nicht die angegebene Zeit des sicheren Gebrauchs damit noch nicht abgelaufen ist.

 

§ 46  Unter Fehlern im Sinne dieses Gesetzes sind beim Produkt bestehende unvernünftige Gefahren für die Sicherheit des menschlichen Körpers oder des Vermögens anderer zu verstehen; wenn es für das Produkt Staats- oder Branchennormen zum Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Vermögensgütern gibt, ist [unter Fehlern] zu verstehen, daß den Normen nicht entsprochen wird.

 

§ 47  Zivilrechtsstreitigkeiten wegen Produktqualität können die Parteien durch Verhandlungen oder Schlichtung beilegen. Wenn die Parteien keine Lösung durch Verhandlungen oder Schlichtung wollen, oder Verhandlungen und Schlichtung erfolglos bleiben, kann aufgrund einer Vereinbarung der Parteien bei einem Schiedsorgan<11> ein Schiedsspruch beantragt werden; wenn die Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen haben, oder die Schiedsvereinbarung unwirksam ist, können sie direkt beim Volksgericht Klage erheben.

 

§ 48  Schiedsorgane oder Volksgerichte können die in § 19 dieses Gesetzes vorgesehenen Organe zur Prüfung der Produktqualität beauftragen, die Qualität der betreffenden Produkte zu prüfen.

 

5. Kapitel: Bußregeln

 

§ 49  Werden Produkte hergestellt bzw. abgesetzt, die nicht den Staats- oder Branchennormen zum Schutz der menschlichen körperlichen Gesundheit und zum Schutz der Sicherheit des menschlichen Körpers und von Vermögensgütern entsprechen, so ergeht Anweisung, die Produktion bzw. den Absatz einzustellen, die rechtswidrig hergestellten bzw. abgesetzten Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße in Höhe des ein- bis dreifachen Werts der rechtswidrig hergestellten bzw. abgesetzten Produkte (unter Einschluß der bereits abgesetzten und der noch nicht abgesetzten Produkte, ebenso im folgenden) verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen; bildet der Vorgang eine Straftat, so wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 50  Wenn unter produzierte oder abgesetzte Produkte Produkte geringerer Qualität oder gefälschte Produkte gemischt werden, Gefälschtes als echt, Minderwertiges als gut, nicht normgemäße Produkte als normgemäß ausgegeben werden, so ergeht Anweisung, Produktion und Verkauf einzustellen, rechtswidrig produzierte bzw. abgesetzte Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße zwischen 50% und dem Dreifachen des Werts dieser Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen; bildet der Vorgang eine Straftat, so wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 51  Werden Produkte hergestellt, die der Staat auszuscheiden befohlen hat, oder werden Produkte abgesetzt, bei denen der Staat befohlen hat, sie auszuscheiden und den Absatz einzustellen, so ergeht Anweisung, Produktion und Absatz einzustellen, die rechtswidrig hergestellten oder abgesetzten Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zum Wert dieser Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen.

 

§ 52  Werden verfallene Produkte oder Produkte verkauft, deren Qualität sich verändert hat, so ergeht Anweisung, den Verkauf einzustellen, die rechtswidrig verkauften Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zum doppelten Wert dieser Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen; bildet der Vorgang eine Straftat, so wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 53  Wenn ein falscher Produktionsort angegeben wird, Namen oder Adresse der Fabrik anderer fälschlich oder unbefugt gebraucht werden, Feststellungs- und andere Qualitätskennzeichnungen gefälscht oder unbefugt gebraucht werden, ergeht Anweisung, das zu korrigieren, die rechtswidrig hergestellten oder abgesetzten Produkte werden eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zum Wert dieser Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen.

 

§ 54  Wenn die Kennzeichnung des Produkts § 27 nicht entspricht, ergeht Anweisung, das zu korrigieren; wenn die Angaben auf der Verpackung des Produkts nicht § 27 Nrn. 4, 5 entsprechen, so ergeht bei schwerwiegendem Sachverhalt Anweisung, Produktion und Verkauf einzustellen, und es wird eine Geldbuße von bis zu 30% des Werts der rechtswidrig produzierten bzw. abgesetzten Produkte verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen.

 

§ 55  Wenn Absetzende Produkte absetzen, deren Absatz nach §§ 49-53 verboten ist, vollständige Beweise vorliegen, daß sie nicht wußten, daß es sich um Produkte handelte, deren Absatz verboten war, und sie wahrheitsgemäß angeben, woher die Waren gekommen sind, kann eine niedrige Geldbuße verhängt oder die Geldbuße ermäßigt werden.

 

§ 56  Wer die Überprüfung durch nach dem Recht durchgeführte Produktqualitätsüberwachung abweist, wird verwarnt und angewiesen, das zu korrigieren; geschieht das nicht, so wird er angewiesen, den Betrieb einzustellen und zu bereinigen; bei besonders schwerwiegendem Sachverhalt wird der Gewerbeschein eingezogen.

 

§ 57 Wenn Organe zur Prüfung oder Beglaubigung der Produktqualität die Ergebnisse der Prüfung fälschen oder falsche Beglaubigungen ausstellen, ergeht Anweisung, das zu korrigieren, und es wird gegen die Einheit eine Geldbuße von 50.000 bis 100.000 Yuan verhängt; gegen direkt verantwortliches zuständiges und sonst direkt verantwortliches Personal werden Geldbußen von 10.000 bis 50.000 Yuan verhängt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird die Berechtigung zu Prüfungen bzw. Beglaubigungen aufgehoben; bilden die Umstände eine Straftat, so wird die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

   Wenn von Organen zur Prüfung oder Beglaubigung der Produktqualität ausgestellte Prüfungsergebnisse oder Beglaubigungen nicht richtig sind, und das Verluste verursacht, haften sie entsprechend auf Ersatz; verursacht es sehr große Verluste, so wird ihre Berechtigung zu Prüfungen bzw. Beglaubigungen aufgehoben.

   Wenn Organe zur Beglaubigung der Produktqualität § 21 Abs. 2 verletzen und bei Produkten, die nicht den beglaubigten Normen entsprechen, aber ein Beglaubigungskennzeichen verwenden, nicht nach dem Recht verlangen, daß dies korrigiert wird, oder die Berechtigung zur Verwendung des Beglaubigungskennzeichens aufheben, so haften sie für Verluste, die Verbrauchern dadurch verursacht werden, daß Produkte nicht den beglaubigten Normen entsprechen, zusammen mit den Produzenten und Absetzenden der Produkte als Gesamtschuldner auf Ersatz; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird ihre Berechtigung zu Beglaubigungen aufgehoben.

 

§ 58  Wenn gesellschaftliche Körperschaften und vermittelnde Organe in der Gesellschaft Qualität eines Produkts versprechen oder gewährleisten, und das Produkt den versprochenen bzw. gewährleisteten Qualitätsanforderungen nicht entspricht, und dies Verbrauchern Verluste verursacht, haften die Körperschaften bzw. Organe zusammen mit Hersteller und Absetzendem als Gesamtschuldner.

 

§ 59  Wenn leere und falsche Angaben über die Qualität von Produkten in der Werbung Verbraucher täuschen und irreleiten, wird die rechtliche Verantwortung nach dem "Gesetz der VR VR China über Werbung" verfolgt.

 

§ 60  Vom Produzenten speziell für die Produktion von in §§ 49 und 51 verbotenen Produkten oder von Produkten, bei den Gefälschtes für Echtes verwandt wird, benutzte Roh- und Hilfsmaterialien, Verpackung und Produktionsgeräte müssen eingezogen werden.

 

§ 61  Wenn jemand weiß oder wissen muß, daß Produktion und Absatz von Produkten nach diesem Gesetz verboten sind, und ihren Transport, ihre Aufbewahrung oder Lagerung erleichtert, oder für Produkte, bei denen Falsches an die Stelle von Echtem gesetzt wird, Produktionstechnik für die Herstellung von Falschem zur Verfügung stellt, wird das gesamte Einkommen aus Transport, Aufbewahrung und Lagerung und aus der Zurverfügungstellung dieser Technik eingezogen, und er wird mit einer Geldbuße in Höhe von 50% bis zum Dreifachen des rechtswidrigen Einkommens belegt; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 62  Wer Dienstleistungsgewerbe betreibt und Produkte, deren Absatz in den §§ 49 bis 52 verboten ist, für gewerbsmäßige Dienstleistungen verwendet, wird angewiesen, dies einzustellen; wenn er weiß oder wissen muß, daß die verwandten Produkte zu denen gehören, deren Absatz dies Gesetz verbietet, wird er entsprechend dem Wert der rechtswidrig verwandten (sowohl der bereits benutzten als auch der noch nicht benutzten) Produkte entsprechend den Vorschriften über Geldbußen für Absetzende mit einer Geldbuße belegt.

 

§ 63  Wer von Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder der Industrie- und Handelsverwaltung versiegelte oder gepfändete Sachen verbirgt, anderswohin bringt, verkauft oder beschädigt, wird mit einer Geldbuße in Höhe des ein- bis dreifachen Wertes dieser Sachen belegt; rechtswidrig Erlangtes wird eingezogen.

 

§ 64  Wenn jemand, weil er dies Gesetz verletzt, zivilrechtlich auf Schadenersatz haftet und außerdem Geldbußen oder Geldstrafen zahlen muß, sein Vermögen aber nicht ausreicht, gleichzeitig [alles] zu bezahlen, haftet er zunächst auf den zivilrechtlichen Schadensersatz.

 

§ 65  Wenn bei Beamten der Volksregierungen aller Stufen und anderer Staatsbehörden einer der folgenden Umstände vorliegt, werden gegen sie nach dem Recht administrative [=disziplinarische] Sanktionen verhängt; bildet der Sachverhalt eine Straftat, so wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:

1. Wenn sie dies Gesetz verletzende Handlungen bei Produktion und Absatz von Produkten schützen oder durchgehen lassen;

2. wenn sie Beteiligte an dies Gesetz verletzenden Aktivitäten bei Produktion und Absatz [von geplanten Maßnahmen] unterrichten und ihnen helfen, sich Ermittlungen und Vorgehen gegen sie zu entziehen,

3. wenn sie es stören oder sich dabei einmischen, daß Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen nach dem Recht gegen dies Gesetz verletzende Handlungen bei Produktion und Absatz ermitteln und vorgehen, und dies zu ernsten Folgen führt.

 

§ 66  Wenn Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität für Stichproben bei der Überwachung der Produktqualität Muster über die festgesetzte Zahl hinaus verlangen, oder wenn sie von dem Überprüften Prüfungskosten erheben, weist die höhere Abteilung zur Überwachung der Produktqualität oder die Überwachungsbehörde sie an, all dies zurückzugeben; bei schwerwiegendem Sachverhalt werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht administrative [=disziplinarische] Sanktionen verhängt.

 

§ 67  Wenn entgegen § 25 Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder andere Staatsbehörden der Allgemeinheit die Produkte von Produzenten empfehlen oder, indem sie die Herstellung oder den Absatz von Produkten überwachen oder in anderen Formen, sich am Geschäftsbetrieb mit Produkten beteiligen, weist ihre höhere Behörde oder die Überwachungsbehörde sie an, dies zu korrigieren und die Auswirkungen zu beseitigen; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen; bei schwerwiegendem Sachverhalt werden gegen direkt verantwortliches zuständiges und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht administrative [=disziplinarische] Sanktionen verhängt.

   Wenn bei Organen zur Prüfung der Produktqualität eine der im vorigen Aufsatz aufgeführten gesetzeswidrigen Handlungen vorliegt, weist die Abteilung zur Überwachung der Produktqualität sie an, dies zu korrigieren und die Auswirkungen zu beseitigen; rechtswidriges Einkommen wird eingezogen, und es kann dazu eine Geldbuße bis zur doppelten Höhe des rechtswidrigen Einkommens verhängt werden; bei schwerwiegendem Sachverhalt wird ihre Berechtigung zu Qualitätsprüfungen aufgehoben.

 

§ 68  Wenn Beamte der Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihre Aufgaben vernachlässigen oder zum privaten Vorteil pflichtwidrig handeln, und das eine Straftat bildet, wird die strafrechtliche Verantwortung nach dem Gesetz verfolgt; wenn es noch keine Straftat bildet, werden gegen sie nach dem Recht administrative [=disziplinarische] Sanktionen verhängt.

 

§ 69  Die strafrechtliche Verantwortung desjenigen, der mit Gewalt oder Drohung Beamte der Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität oder der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen bei der gesetzmäßigen Ausführung ihrer Amtsaufgaben behindert, wird nach dem Recht verfolgt; gegen der, der ihnen die gesetzmäßige Ausführung ihrer Amtsaufgaben verweigert oder sie dabei behindert, ohne Gewalt oder Drohungen zu gebrauchen, verhängt die Behörde der öffentlichen Sicherheit [=die Polizei] Sanktionen nach den Regeln zur Sicherung des öffentlichen Friedens [=dem Polizeistrafrecht].

 

§ 70  Die in diesem Gesetz vorgesehene administrative Sanktion der Einziehung des Gewerbescheins wird von der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung beschlossen; administrative Sanktionen nach §§ 49-57 und §§ 60-63 werden entsprechend den vom Staatsrat festgesetzten Bereichen ihrer Amtsbefugnisse entweder von den Abteilungen zur Überwachung der Produktqualität  oder von den Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen beschlossen. Soweit Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen andere Bestimmungen über die Behörden treffen, die das Recht ausüben, administrative Sanktionen zu verhängen, wird danach verfahren.

 

§ 71  Nach diesem Gesetz eingezogene Produkte werden nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften entweder vernichtet, oder es wird auf andere Weise über sie verfügt.

 

§ 72  Der Warenwert in §§ 49-54, 62 und 63 ist der Preis, mit dem die gesetzeswidrig produzierten bzw. abgesetzten Produkte ausgezeichent sind; fehlt ein solcher Preis, so wird der Marktpreis von gleichartigen Produkten verwandt.

 

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 73  Die Methode zur Überwachung und Steuerung der Produktqualität der Militärindustrie wird von Staatsrat und Zentraler Militärkommission gesondert bestimmt.

   Soweit für die Haftung für Schaden, den Kernenergieanlagen und Kernenergieprodukte verursachen, andere Gesetze und verwaltungsrechtliche Rechtsnormen etwas besonderes bestimmen, gelten diese besonderen Bestimmungen.

 

§ 74  Dies Gesetz wird vom 1.9.1993 an angewandt.

 

Quelle: Ggb 135. Neufassung 2000: www.cfqn.com.cn/zcfg/7.htm

 

Anmerkungen:

<1>  Dies Gesetz wurde rechtsvergleichend vorbereitet. Deutlich wird das u.a. bei der Definition der Mängel in § 40, die § 3 des deutschen Produkthaftungsgesetzes (und der EG-Richtlinie Produkthaftung> entspricht, und bei der Definition der Fehler in § 46 entsprechend sect. 402 A des US-amerikanischen Restatement (Second) of Torts ("defective condition unreasonably dangerous to the user or consumer"). Das Gesetz beschränkt sich jedoch anders als seine ausländischen Vorbilder nicht, wie dies in der Diskussion von manchen gefordert wurde, auf die Produkthaftung, sondern enthält zahlreiche Vorschriften zur "Steuerung" der Produktqualität, d.h. für Verwaltungsmaßnahmen, welche die Produktqualität sichern und heben sollen. Dies hielt man angesichts des betrüblichen Stands der Produktqualität in China für erforderlich, obgleich das Gesetz insoweit sachlich wenig Neues bringt. Herausgekommen ist ein Sammelsurium von Vorschriften, die Verwaltungsrecht (Gewerberecht), Produkthaftungsrecht und Vertragshaftungsrecht umfassen. Neben zivilrechtlicher Haftung sind auch Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die Verbindung unterschiedlicher Rechtsbereiche führt zu dem etwas verwirrenden Ergebnis, daß nicht jedes Fehlverhalten, welches im Gesetz verboten wird, auch eine im Gesetz vorgesehene zivilrechtliche Haftung begründet (falsche Herkunftsangaben z.B. sind für sich allein weder Fehler nach § 46 noch Mangel nach § 40 und begründen deshalb keine zivilrechtliche Haftung jedenfalls nach diesem Gesetz).

   Die Neufassung vom 1.9.2000 hat das Gesetz um mehr als die Hälfte seines bisherigen Umfangs erweitert. Grundlegende Änderungen finden sich aber nicht. Die "Steuerung" der Produktqualität durch Qualitätsüberwachungsbehörden ist, wohl als nicht marktwirtschaftlich, gestrichen worden, sie sollen nur noch überwachen. Um zu betonen, daß es nur um Konsumentenverträge, nicht um Verkäufe usw. zwischen Wirtschaftseinheiten geht, ist von den "Nutzern" von Produkten ist nicht mehr die Rede, geschützt werden nur noch "Verbraucher". Sachlich hat sich damit aber nichts geändert. Ausdrücklich wird nun den Qualitätsüberwachungsbehörden verboten, für Produkte zu werben, indem sie etwa von vornherein Produktion und Absatz bestimmter Produkte überwachen, § 25. (Zu diesem Verbot paßt es allerdings schlecht, daß sich auf der Netzseite der zentralen Qualitätsüberwachungsbehörde, des Staatsamts zur Überwachung von Produktqualität und Technik, www.cqi.gov.cn, auch in erheblichem Umfang Firmenwerbung findet, wenngleich § 25 damit nicht direkt verletzt wird.) Die Behörden müssen die Ergebnisse ihrer Überwachung nun regelmäßig veröffentlichen; im Netz geschieht das durch Listen, die zu Produktgruppen die überprüften Firmen angeben und mitteilen, bei welchen keine Mängel festgestellt wurden, welche beanstandet wurden, wobei die Beanstandungen aber nur stichwortartig mitgeteilt werden (z.B.: beanstandet: Gehalt der Produkte). Zahlreiche Vorschriften sind etwas genauer gefaßt (so ist z.B. in § 27 Nr.3 der zweite Halbsatz hinzugefügt worden; die Ermittlungsbefugnisse der Qualitätsüberwachungsbehörden sind in § 18 jetzt detailliert geregelt; Schaden durch Kernenergie wird aus dem Bereich des Gesetzes ausgeschlossen, § 73 II), insbesondere die Bußgeldvorschriften sind auch verschärft worden; deshalb läßt der neue § 64 dankenswerterweise zivilrechtliche Ersatzforderungen den Bußgeld- und Geldstrafenansprüchen vorgehen. Betroffene Produzenten und Händler, die sich gegen Testergebnisse der Behörden wehren wollen, haben nun ein Recht auf neue Tests durch höhere Stellen, § 15 IV.

   Interessant ist die neue wettbewerbsrechtliche Vorschrift in § 11 - aber bei ihrer Verletzung sind hier weder Schadenersatzansprüche noch irgendwelche Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen.

   Der von diesem Gesetz geregelte Bereich überschneidet sich mit dem von 5.4.86/1, aber 5.4.86/1 regelt auch noch andere Fragen und ist jedenfalls bislang nicht aufgehoben worden, findet sich z.B. auch noch in www.fjqi.gov.cn/FLFG/gycpzlzrtl.htm.

   Eine wohl ziemlich vollständige Liste ergänzender Vorschriften (nicht aber der überdies fast durchweg nur entgeltlich erhältlichen Qualitätsnormen) findet sich in http://www.21st-cn.com/gsgansu/gszljiandu/zljd69.htm.

<2>  Also nicht Rohstoffe und unbearbeitete landwirtschaftliche Produkte.

<3>  Diese Feststellung wird von den Produktqualitätsprüfungsgorganen nach besonderen Vorschriften vorgenommen, nämlich den »Regeln der VR China zur Steuerung der Feststellung der Produktqualität« vom 7.5.1991 (Ggb 726) und einer Reihe von Ausführungsbestimmungen dazu (abgedruckt bei Wang Chengruo, Tian Xiang: Zhonghua renmin gongheguo chanpin zhiliangfa bai ti jieda [100 Antworten zu Fragen des Produktqualitätsgesetzes der VR China] Peking 1993, S.221 ff.; vgl. jetzt auch die Netzseite der ISO für Hebei, www.isoheb.com/rzzs/03.htm#; für die Liste der dort verfügbaren Verordnungstexte muß man dort "guizhangtiaoli" anklicken.)

<4>  Vgl. die Liste der nach Produktgruppen aufgegliederten zentralen "Organe" dieser Art 202.99.62.136:8081/cgi-bin/final.pl?1+system.mskjg+10 und für Fujian, www.fjqi.gov.cn/ZLJD/jyjgml/JGML.html

<5> "Vermittelnde Organe in der Gesellschaft" sind Buchhaltungsbüros, Notariate u.ä. nicht direkt an Geschäften beteiligte Einheiten, hier Qualitätsprüfungsstellen, die keine Behörden sind; sie können aber durchaus zunächst von Behörden errichtet worden sein.>

<6>Das sind Energie verschwendende Elektrogeräte und gesundheitsgefährdende Arzneimittel, welche in Listen des Ministeriums für Elektroindustrie (von 1982 bis 1992 15 Listen mit 601 Produkten) bzw. des Gesundheitsministeriums (bis Ende 1992 127 Pharmaka) aufgeführt sind (Wang, Tian aaO. S.95).

<7>  Die Vorschriften dieses Kapitels verhalten sich zueinander wie folgt:

   § 40 betrifft die vertragliche Mängelhaftung (Garantiehaftung) des Absetzenden gegenüber dem Absetzenden (ohne den Begriff "Mängel" zu verwenden; der Begriff taucht aber in § 26 Nr.2 auf). Die Vorschrift ist bei Kaufverträgen mit Konsumenten zwingend, d.h diese Haftung kann dann vertraglich nicht abgeändert werden. Um die Pflichten des Absetzenden nach dieser Vorschrift durchzusetzen, sind hier nur behördliche Anweisungen vorgesehen, § 40 Abs.3. Gleichzeitig ist aufgrund dieser Vorschrift aber eine zivilrechtliche Klage möglich. Die Vorschrift ist wohl deshalb aufgenommen werden, weil es im chinesischen Recht 1993 detaillierte Vorschriften zum Kaufvertrag nur für Verträge zwischen Wirtschaftseinheiten, nicht aber für Konsumentenkaufverträge gab. Die Vorschrift sagt nicht, ob und inwieweit Verschulden Haftungsvoraussetzung ist (vgl. aber § 42). Insoweit galt bei Inkrafttreten der 1. Fassung des Gesetzes allgemeines Vertragsrecht, das grundsätzlich Verschulden verlangte, aber die Haftung für höhere Gewalt ausschloß (12.4.86/1 §§ 106 II, 107). Mit der "höheren Gewalt" wurden die Risikosphären der Vertragsparteien abgegrenzt, und zur Garantiesphäre des Absetzenden gehörten i.d.R. insbesondere Mängel, für Mängel haftete er daher auch ohne Verschulden. Das Vertragsgesetz (15.3.99/1) ist vom Verschuldensprinzip abgegangen, die umständliche Begründung der Haftung für Qualitätsmängel über die Risikosphäre kann man sich jetzt sparen, denn in § 155 Vertragsgesetz heißt es nun ausdrücklich: "Wenn der vom Verkäufer übergebene Vertragsgegenstand den Qualitätsanforderungen nicht entspricht, kann der Käufer nach § 111 Haftung wegen Vertragsverletzung geltend machen."

   §§ 41-44 regeln die Haftung für Fehler, d.h. (§ 46) "unvernünftige Gefahren", die von dem Produkt ausgehen. Diese Haftung ist zivilrechtliche Deliktshaftung und setzt Verschulden voraus, wenngleich teils (§ 41) die Beweislast umgekehrt ist.

<8>  anderer: andere Personen als der Produzent

<9> Vgl. 12.5.94/1 § 27

<10>=12.4.86/1 § 117 Abs.3. "Sonstige große Verluste": gedacht ist an entgangenen Gewinn; sehr strittig ist, ob und inwieweit darüber hinaus als "sonstiger Verlust" auch seelischer Schaden zu ersetzen ist

<11>  Schon die alten Kaufvertragsregeln (23.1.84/1 § 8 Nr.10, /2 § 17) sahen vor, daß die Normierungsbehörden als Schiedsgerichte bei Qualitätsstreitigkeiten fungieren. Eine »Vorläufige Methode für die schiedsgerichtliche Produktqualitätsprüfung im ganzen Land«, gedacht für diese Normierungsbehörden, ist bei Wang, Tian aaO. S.253 abgedruckt. Am 1.4.99 hat das Staatsamt zur Überwachung von Produktqualität und Technik sie durch die "Methode zur Steuerung der schiedsgerichtlichen Produktqualitätsprüfung und der Beurteilung der Produktqualität" (www.fjqi.gov.cn/FLFG/zlyjdglbf.htm) ersetzt.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg