Chinas Recht 1999.10
27.10.94/1
Werbungsgesetz der VR China(1)
Verabschiedet auf der 10.Sitzung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen
Volkskongresses am 27.10.1994
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Werbetätigkeit zu normieren, die gesunde Entwicklung der Werbewirtschaft
zu fördern, die legalen Rechte der Verbraucher zu schützen, die sozioökonomische
Ordnung zu sichern und die positive Funktion der Werbung in der sozialistischen
Marktwirtschaft zur Geltung zu bringen, wird dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Subjekte, Betreiber(2) oder
Verbreiter von Werbung müssen dies Gesetz beachten, wenn sie werbend im
Gebiet der VR China tätig werden.
Als Werbung bezeichnet dies Gesetz Handelswerbung, für welche der
Vertreiber von Waren oder Anbieter von Dienstleistungen die Kosten übernimmt,
um über bestimmte Medien und in bestimmten Formen direkt oder indirekt
die von ihm selbst vertriebenen Waren oder selbst angebotenen Dienstleistungen
zu empfehlen.
Als Subjekte der Werbung bezeichnet dies Gesetz juristische Personen,
andere Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die, um Waren abzusetzen
oder Dienstleistungen anzubieten, selbst Werbung entwerfen, herstellen
oder verbreiten oder andere damit beauftragen.
Als Betreiber von Werbung bezeichnet dies Gesetz juristische Personen,
andere Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die Aufträge zum Entwurf
oder zur Herstellung von Werbung oder zu stellvertretenden Werbungsdienstleistungen
übernehmen.
Als Verbreiter von Werbung bezeichnet dies Gesetz juristische Personen,
andere Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die für Subjekte der
Werbung oder von ihnen beauftragte Werbungsbetreiber Werbung verbreiten.
§ 3 Werbung muß wahr und legal sein und den Anforderungen des Aufbaus einer
sozialistischen geistigen Zivilisation entsprechen.
§ 4 Werbung darf nichts Falsches enthalten und den Verbraucher nicht täuschen
oder irreführen.
§ 5 Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung müssen bei der Werbetätigkeit
die Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen wahren und sich an die Grundsätze
der Gerechtigkeit und von Treu und Glauben halten.
§ 6 Die Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen der Volksregierungen
von der Kreisstufe aufwärts sind die Behörden, welche die Werbung beaufsichtigen
und steuern [im folgenden: Werbungsaufsichtsbehörden].
2. Kapitel: Grundsätze der Werbung
§ 7 Der Inhalt der Werbung muß der körperlichen und seelischen Gesundheit
des Volkes nützlich sein, die Hebung der Qualität von Waren und Dienstleistungen
befördern, die legalen Rechte der Verbraucher schützen, die gesellschaftliche
öffentliche Moral und die Berufsmoral, die Autorität und die Interessen
des Staates wahren.
Werbung darf nicht:
1. die Fahne, das Wappen oder die Hymne der VR China verwenden,
2. die Bezeichnungen von Behörden oder ihrer Beamten verwenden,
3. Ausdrücke wie "staatlicher Stufe", "höchster Ebene"
oder "vorzüglichste" verwenden,
4. den gesellschaftlichen Frieden stören, die Sicherheit von Personen
und Vermögen gefährden oder die allgemeinen öffentlichen Interessen schädigen,
5. die gesellschaftliche öffentliche Ordnung stören und sich von
den gesellschaftlichen guten Sitten abkehren,
6. einen unsittlichen, abergläubischen, Schrecken einjagenden, gewaltsamen
oder häßlichen Inhalt haben,
7. einen Inhalt haben, der ein Volk, eine Rasse, eine Religion oder
ein Geschlecht herabsetzt,
8. den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen stören,
9. was sonst von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verboten
ist.
§ 8 Werbung darf die körperliche und seelische Gesundheit von Minderjährigen
und Behinderten nicht schädigen.
§ 9 Angaben in der Werbung zu der Funktionsfähigkeit, dem Produktionsort,
der Verwendung, der Qualität, dem Preis, dem Hersteller, der Haltbarkeit
oder über Erlaubnisse von Waren oder über den Inhalt, die Form, die Qualität,
den Preis oder Erlaubnisse von Dienstleistungen müssen klar und verständlich
sein.
Wenn in der Werbung angegeben wird, daß beim Absatz von Waren oder
bei Dienstleistungen Geschenke zusätzlich geleistet werden, müssen Art
und Menge der Geschenke erklärt werden.
§ 10 Wenn in der Werbung Zahlen, statistisches Material, Untersuchungsergebnisse,
Zusammenfassungen aus der Literatur und Zitate verwandt werden, müssen
sie wahr und genau sein und die Quelle angeben.
§ 11 Werden in der Werbung patentierte Produkte oder Verfahren berührt,
so müssen Nummer und Art des Patentes angegeben werden.
Ist kein Patent erlangt worden, so darf in der Werbung nicht fälschlich
behauptet werden, man habe ein Patent erlangt.
Es ist verboten, in der Werbung einen Patentantrag zu verwenden,
auf den man noch kein Patent erhalten hat, oder ein Patent zu verwenden,
das abgelaufen, gelöscht worden oder ungültig ist.
§ 12 Werbung darf die Waren oder Dienstleistungen anderer Produzenten oder
Betreiber nicht herabsetzen.
§ 13 Werbung muß unterscheidbar sein, sodaß der Verbraucher erkennen kann,
daß es sich um Werbung handelt.
Publikumsmedien dürfen nicht in der Form von Nachrichtenberichten Werbung
verbreiten.
Über Publikumsmedien verbreitete Werbung muß als Werbung gekennzeichnet
und von anderen Daten, die keine Werbung sind, unterschieden sein, man
darf hier beim Verbraucher keine Mißverständnisse verursachen.
§ 14 Werbung für Arzneimittel und medizinische Geräte darf nicht:
1. unwissenschaftlich Wirkungen versichern oder gewährleisten,
2. Ansprechraten oder Wirkungsgrad erklären,
3. mit der Wirkung oder der Sicherheit anderer Medikamente vergleichen,
4. als Beweise Namen oder Bilder pharmazeutischer wissenschaftlicher
Forschungseinheiten, wissenschaftlicher oder medizinischer Organe oder
von Spezialisten, Ärzten oder Kranken benutzen,
5. sonst einen Inhalt haben, der von Gesetzen oder Verwaltungsrectsnormen
verboten ist.
§ 15 Der Inhalt von Arzneimittelwerbung hat sich nach den von der Gesundheitsverwaltung
des Staatsrates oder der PAS-Regierung genehmigten schriftlichen Erklärungen
[zu den betreffenden Mitteln] zu richten.
In der Werbung für Arzneimittel zur medizinischen Behandlung, die
gemäß staatlichen Bestimmungen unter der Anleitung eines Arztes benutzt
werden müssen, ist anzugeben: "Nach ärztlichem Rezept zu kaufen und
zu gebrauchen".
§ 16 Für spezielle Arzneimittel, wie Betäubungsmittel, Psychopharmaka,
giftige Arzneimittel oder radioaktive Arzneimittel, darf nicht geworben
werden.
§ 17 Werbung für Schädlingsbekämpfungsmittel darf nicht:
1. versichern, daß sie beim Gebrauch ungiftig, unschädlich oder
sonstwie absolut sicher sind,
2. unwissenschaftlich Wirkungen versichern oder gewährleisten,
3. Schriftzeichen, Worte oder Bilder enthalten, welche einer sicheren
Verwendungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel zuwiderlaufen,
4. sonst einen Inhalt haben, der Gesetzen oder Verwaltungsnormen
zuwiderläuft.
§ 18 Es ist verboten, Radio- oder Fernsehsendungen, Filme, Zeitungen oder
Periodika zu benutzen, um Werbung für Tabakwaren zu verbreiten.
Es ist verboten, an öffentlichen Orten wie Warteräumen jeder Art,
Kinos und Theatern, Versammlungshallen, Plätzen oder Hallen für sportliche
Wettkämpfe, Werbung für Tabakwaren anzubringen.
In Werbung für Tabakwaren ist anzugeben: "Rauchen schadet der
Gesundheit."
§ 19 Der Inhalt von Werbung für Nahrungsmittel, Alkoholika und Kosmetika
hat den Punkten der Gesundheitsgenehmigung zu entsprechen und darf keine
medizinischen Ausdrücke oder Ausdrücke verwenden, die leicht zu Verwechslungen
mit Arzneimitteln führen können.
3. Kapitel: Werbetätigkeit
§ 20 Zwischen den Subjekten, Betreibern und Verbreitern von Werbung müssen
bei der Werbetätigkeit nach dem Recht schriftliche Verträge geschlossen
werden, welche die Rechte und Pflichten jeder Seite klarstellen.
§ 21 Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung dürfen bei der Werbetätigkeit
nicht in irgendeiner Form unlauteren Wettbewerb betreiben.
§ 22 Wenn Subjekte von Werbung selbst werben oder mit dem Entwurf, der
Herstellung oder der Verbreitung von Werbung andere beauftragen, müssen
die Produkte, die sie vertreiben und die Dienstleistungen, die sie anbieten,
ihrem Betriebsbereich entsprechen.
§ 23 Wenn Subjekte von Werbung andere mit dem Entwurf, der Herstellung
oder der Verbreitung von Werbung beauftragen, müssen dies Personen sein,
die nach dem Recht die Befähigung zur Betreibung bzw. Verbreitung von Werbung
besitzen.
§ 24 Wenn Subjekte von Werbung selbst werben oder andere mit dem Entwurf,
der Herstellung oder der Verbreitung von Werbung beauftragen, müssen sie
die folgenden wahren, rechtmäßigen und gültigen schriftlichen Nachweise
besitzen bzw. zur Verfügung stellen:
1. den Gewerbeschein oder andere Schriftstücke, welche die Befähigung
zu Produktion und Betrieb nachweisen,
2. schriftliche Nachweise, welche die Qualitätsprüfungsorgane zu
den Qualitätsangaben in der Werbung ausgestellt haben,
3. andere schriftliche Nachweise, welche die Wahrheit des Inhalts
der Werbung bestätigen.
Wenn nach § 34 die Verbreitung von Werbung von zuständigen Verwaltungsabteilungen
geprüft werden muß, müssen ferner die betreffenden Genehmigungsnachweise
zur Verfügung gestellt werden.
§ 25 Wenn Subjekte oder Betreiber von Werbung in der Werbung den Namen
oder das Bild eines anderen verwenden, müssen sie vorher dessen schriftliches
Einverständnis einholen; wenn sie den Namen oder das Bild eines nicht oder
beschränkt Geschäftsfähigen verwenden, müssen sie vorher das schriftliche
Einverständnis seines Vormunds einholen.
§ 26 Wer Werbung betreibt, muß das erforderliche spezielle technische Personal
und die Einrichtungen zu ihrer Herstellung haben und nach dem Recht die
Gesellschaft oder den Werbebetrieb registrieren, dann kann er Werbetätigkeit
betreiben.
Das Werbungsgeschäft von Radio- und Fernsehstationen und Zeitungsverlagen
muß bei ihnen von speziell die Werbung betreibenden Organen durchgeführt
werden, und es muß nach dem Recht der Mitbetrieb von Werbung registriert
werden.
§ 27 Die Betreiber und Verbreiter von Werbung prüfen nach den Gesetzen
und Verwaltungsrechtsnormen die betreffenden schriftlichen Nachweise und
überprüfen [danach] den Inhalt der Werbung. Werbung, deren Inhalte unwahr
oder bei der die Nachweise unvollständig sind, darf der Betreiber von Werbung
nicht entwerfen oder herstellen oder für sie stellvertretend Dienste leisten,
und der Verbreiter von Werbung darf sie nicht verbreiten.
§ 28 Die Betreiber und Verbreiter von Werbung schaffen und vervollkommmnen
gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften Ordnungen für die Registrierung
und Prüfung übernommener Werbeaufträge und für die Verwaltung der Akten.
§ 29 Gebühren für Werbung müssen vernünftig sein und offengelegt werden;
die Sätze der Gebühren und die Art und Weise ihrer Erhebung müssen den
Abteilungen für Preise und für die Industrie- und Handelsverwaltung zu
den Akten gegeben werden.
Die Betreiber und Verbreiter von Werbung müssen ihre Gebührensätze
und die Art und Weise der Gebührenerhebung bekanntmachen.
§ 30 Angaben über den Grad der Abdeckung durch Medien, die Zuschauerraten,
die Auflage und anderes Material, welches die Verbreiter von Werbung den
Subjekten und Betreibern von Werbung zur Verfügung stellen, muß wahr sein.
§ 31 Für Waren, deren Produktion und Absatz und Dienstleistungen, deren
Zurverfügungstellung durch Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen verboten,
sowie für Waren und Dienstleistungen, für welche die Verbreitung von Werbung
verboten ist, darf keine Werbung entworfen, hergestellt oder verbreitet
werden.
§ 32 Unter den folgenden Umständen darf keine Außenwerbung angebracht werden:
1. Wenn Verkehrssicherheitsanlagen oder Verkehrszeichen benutzt
werden sollen,
2. wenn der Gebrauch von öffentlichen Anlagen der Stadtregierung,
Vekehrssicherheitsanlagen oder Verkehrszeichen beeinträchtigt würde,
3. wenn die Produktion oder das Leben der Menschen behindert, das
Stadtbild beeinträchtigt würde,
4. im Baukontrollgebiet staatlicher Behörden, unter Denkmalsschutz
stehender Einheiten und landschaftlicher Sehenswürdigkeiten,
5. in Gebieten, in denen die örtliche Volksregierung auf Kreis-
oder höherer Stufe verboten hat, Außenwerbung anzubringen.
§ 33 Die örtliche Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe organisiert
die Festsetzung der Leitpläne und der Methode der Steuerung für das Anbringen
von Außenwerbung durch die Behörden für Werbungsaufsicht, Städtebau, Umweltschutz,
öffentliche Sicherheit und sonst betroffene Abteilungen..
4. Kapitel: Prüfung der Werbung
§ 34 Der Inhalt von über Radio, Filme, Fernsehen, Zeitungen, Periodika
oder andere Medien verbreiteter Werbung für Arzneimittel, medizinische
Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Veterinärarzneimittel und von anderer
Werbung, die nach Bestimmungen in Gesetzen oder Verwaltungsnormen geprüft
werden muß, ist vor der Verbreitung entsprechend den einschlägigen Gesetzen
und Verwaltungsrechtsnormen von den betroffenen Verwaltungsbehörden (im
folgenden: Prüfbehörden) zu prüfen; ungeprüft darf sie nicht verbreitet
werden.
§ 35 Wenn Subjekte von Werbung die Prüfung von Werbung beantragen, müssen
sie entsprechend den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen der Prüfbehörde
die entsprechenden schriftlichen Nachweise vorlegen. Die Prüfbehörde muß
entsprechend den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen einen Prüfungsbeschluß
ergehen lassen.
§ 36 Keine Einheit und keine Einzelperson darf Schriftstücke über Werbungsprüfungsbeschlüsse
fälschen, verändern oder übertragen.
5. Kapitel: Rechtliche Haftung
§ 37 Wenn jemand in Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes Werbung
nutzt, um für Waren oder Dienstleistungen unwahre Propaganda zu machen,
weist die Werbungsaufsichtsbehörde das Subjekt der Werbung an, die Verbreitung
[der Werbung] einzustellen und für Kosten, welche den Werbegebühren entsprechen,
in einem entsprechenden Bereich deren Auswirkungen öffentlich zu korrigieren
und zu beseitigen; gleichzeitig verhängt sie eine Geldbuße in Höhe des
Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren; bei schwerwiegenden Umständen wird
sein Werbegeschäft nach dem Recht eingestellt. Wenn der Sachverhalt eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§ 38 Wird entgegen diesem Gesetz unwahre Werbung verbreitet, die den Verbraucher
täuscht und irreführt, sodaß die legalen Rechte des Waren kaufenden oder
Dienstleistungen abnehmenden Verbrauchers Schaden leiden, so haftet das
Subjekt der Werbung zivilrechtlich nach dem Recht; wenn der, welcher die
Werbung betreibt oder verbreitet, weiß oder wissen muß, daß sie unwahr
ist, und sie trotzdem entwirft, herstellt oder verbreitet, haftet er nach
dem Recht als Gesamtschuldner mit.
Wenn der, welcher Werbung betreibt oder verbreitet, Namen und Adresse
des Subjekts der Werbung nicht korrekt angeben kann, trägt er die gesamte
zivilrechtliche Haftung.
Wenn gesellschaftliche Körperschaften oder andere Organisationen
in unwahrer Werbung den Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen empfehlen,
sodaß die legalen Rechte des Verbrauchers Schaden leiden, haften sie nach
dem Recht als Gesamtschuldner mit.
§ 39 Wenn die Verbreitung von Werbung § 7 Abs. 2 verletzt, weist die Werbungsaufsichtsbehörde
die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter der Werbung an,
die Verbreitung der Werbung einzustellen und sie öffentlich zu korrigieren,
zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein und verhängt eine Geldbuße
in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren; bei schwerwiegenden
Umständen wird nach dem Recht ihr Werbegeschäft eingestellt. Wenn der Sachverhalt
eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§ 40 Wird Werbung in Verletzung von § 9 bis 12 verbreitet, so weist die
Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter
der Werbung an, die Verbreitung der Werbung einzustellen und sie öffentlich
zu korrigieren und zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein; sie
kann daneben eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren
verhängen.
Wird Werbung in Verletzung von § 13 verbreitet, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde
den Verbreiter der Werbung an, dies zu korrigieren, und verhängt eine Geldbuße
zwischen 1000 und 10.000 Yuan.
§ 41 Wird Werbung für Arzneimittel, medizinische Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel,
Nahrungsmittel, Alkoholika oder Kosmetika in Verletzung der §§ 14 bis 17
oder 19 verbreitet, oder wird Werbung in Verletzung von § 31 verbreitet,
so weist die Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber
und Verbreiter der Werbung an, dies zu korrigieren oder die Verbreitung
einzustellen und zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein; sie kann
daneben eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren
verhängen; bei schwerwiegenden Umständen wird nach dem Recht ihr Werbegeschäft
eingestellt.
§ 42 Wenn entgegen § 18 Radio, Filme, Fernsehen, Zeitungen oder Periodika
benutzt werden, um Werbung für Tabakprodukte zu verbreiten, oder an öffentlichen
Orten Tabakwerbung angebracht wird, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde
die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung an,
die Verbreitung einzustellen und zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren
ein; sie kann daneben eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der
Werbegebühren verhängen.
§ 43 Wird entgegen § 34 Werbung verbreitet, die nicht von der Werbungsprüfbehörde
geprüft und genehmigt worden ist, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde
die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung an,
die Verbreitung einzustellen, zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren
ein und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen
der Werbegebühren.
§ 44 Wenn der Werbende unwahre Nachweisschriftstücke vorlegt, verhängt
die Werbungsaufsichtsbehörde eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000
Yuan.
Werden Schriftstücke über Werbungsprüfungsbeschlüsse gefälscht,
verändert oder übertragen, so zieht die Werbungsaufsichtsbehörde das widerrechtlich
Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan.
Wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 45 Wenn die Werbungsprüfbehörde einen Beschluß über die Prüfung und Genehmigung
von Werbung erläßt, deren Inhalt rechtswidrig ist, werden gegen den direkt
verantwortlichen Zuständigen und andere direkt verantwortliche Personen
von der Einheit, bei der sie sich befinden, von einer höheren Behörde [oder]
von einer Verwaltungsüberwachungsabteilung(3)
nach dem Recht Verwaltungssanktionen [=Disziplinarstrafen] verhängt.
§ 46 Wenn Beamte der Werbungsaufsichts- oder der Werbungsprüfbehörden ihr
Amt vernachlässigen, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihren privaten Vorteil
verfolgen, werden gegen sie Verwaltungssanktionen verhängt. Wenn der Sachverhalt
eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§ 47 Wenn Subjekte, Betreiber oder Verbreiter von Werbung entgegen diesem
Gesetz Rechte mit einer der folgenden Handlungen verletzen, haften sie
zivilrechtlich nach dem Recht:
1. Wenn sie in der Werbung die körperliche oder geistige Gesundheit
Minderjähriger oder Behinderter schädigen,
2. wenn sie sich Patente anderer anmaßen,
3. wenn sie die Waren oder Dienstleistungen anderer Produzemtem
und Betreiber herabsetzen,
4. wenn sie in der Werbung den Namen oder das Bild eines anderen
ohne dessen Einwilligung verwenden,
5. wenn sie sonst die legalen Zivilrechte anderer verletzen.
§ 48 Wenn sich Beteiligte Beschlüssen über Verwaltungssanktionen nicht
unterwerfen wollen, können sie innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage des Erhalts
der Mitteilung der Sanktion bei der nächsthöheren Behörde über der Behörde,
welche den Sanktionsbeschluß erlassen hat, erneute Beratung beantragen;
die Beteiligten können auch innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage des Erhalts
der Mitteilung der Sanktion beim Volksgericht Klage erheben.
Die erneut beratende Behörde muß innerhalb von 60 Tagen ab dem Erhalt
des Antrags auf erneute Beratung einen Beschluß aufgrund erneuter Beratung
erlassen; wenn Beteiligte sich diesem Beschluß nicht unterwerfen wollen,
können sie innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage des Erhalts des Beschlusses
beim Volksgericht Klage erheben. Wenn die erneut beratende Behörde nicht
fristgemäß einen Beschluß aufgrund erneuter Beratung erläßt, können Beteiligte
innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage, an dem die Frist [für den Beschluß
aufgrund erneuter Beratung] abläuft, beim Volksgericht Klage erheben.
Wenn die Beteiligten weder fristgemäß erneute Beratung beantragen
oder beim Volksgericht Klage erheben, noch dem Sanktionsbeschluß nachkommen,
kann die Behörde, welche den Sanktionsbeschluß erlassen hat, beim Volksgericht
Vollstreckung beantragen.
6. Kapitel: Ergänzende Regel
§ 49 Dies Gesetz tritt am 1.2.1995 in Kraft. Soweit der Inhalt vor dem
Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmter Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen
diesem Gesetz nicht entspricht, gilt dies Gesetz.
Anmerkungen:
(1) Das "Werbungsgesetz" ersetzt die
Regeln zur Steuerung der Werbung vom 26.10.1987. Inhaltlich hat sich nicht
viel geändert. U.a. ist die Einschränkung der Werbung für Alkoholika weggefallen
(nach den "Regeln" durfte nur für staatlich mindestens auf Provinzebene
ausgezeichnete Alkoholika geworben werden), und wer sich durch Werbung
geschädigt fühlt, kann jetzt nicht mehr auch bei der Industrie- und Handelsverwaltung
die "Regelung des (zivilrechtlichen) Schadenersatzes" beantragen,
es bleibt ihm nur der Weg zum Gericht.
Das Gesetz ist vorwiegend, aber nicht ausschließlich
auf den Schutz des Verbrauchers ausgerichtet; daneben wird u.a. auf den
Schutz der Wettbewerber und des Stadtbilds hingewiesen; Konsequenz der
Verletzung seiner Bestimmungen ist stets, daß die Industrie- und Handelsverwaltung
eingreift, die rechtswidrige Werbung unterbindet, bereits erlangte Werbungsgebühren
einzieht, Geldbußen verhängt und in schweren Fällen den Betroffenen anweist,
seinen Werbebetrieb einzustellen. Auf zivilrechtliche Schadenersatzpflichten
weist das Gesetz nur hin. Geschädigte haben also regelmäßig die Möglichkeit,
sich sowohl an die Gerichte, als auch an die Industrie- und Handelsverwaltung
zu wenden; es dürfte zu empfehlen sein, entweder nur vor Gericht zu gehen
oder aber zunächst zur Behörde zu gehen und bei Gericht zunächst nur Schadenersatzforderungen
geltend zu machen, da die Behörde, wenn man sich gleichzeitig mit gleichem
Anliegen auch an das Gericht wendet, das Gefühl haben wird, sie leiste
unnötige Doppelarbeit, da sie sich einer Gerichtsentscheidung jedenfalls
wird beugen müssen. Die Behörde könnte dann in Zukunft Angelegenheiten
dieses Antragsstellers mit weniger Eifer verfolgen
Wie bisher sieht das Gesetz eine mehrfache Kontrolle
vor: Erstens muß, wer Werbung (außer für eigene Produkte und Dienstleistungen)
betreibt, die "Befähigung" dazu besitzen; dies kann von der Industrie-
und Handelsverwaltung geprüft werden. So überlegt man sich gegenwärtig,
wie die "Befähigung" zur Werbung im Internet geregelt werden
soll; vorgeschlagen wird, zunächst einmal die in diesem Bereich bereits
tätigen Firmen sich organisieren und von ihnen Regeln für diese Frage ausarbeiten
zu lassen; diese Regeln könnten dann von der Industrie- und Handelsverwaltung
übernommen und verfeinert werden, sobald deren Beamte sich in den Bereich
eingearbeitet hat. Zweitens wird der Inhalt der Werbung geprüft, zunächst
nur anhand der vom Werbenden vorgelegten "Nachweisschriftstücke";
jedoch kann die Behörde auch den tatsächlichen Sachverhalt prüfen. Drittens
muß Werbung für riskante Produkte - insbesondere Pharmazeutika - besonders
von den zuständigen Spezialbehörden genehmigt werden. All dies hat dazu
geführt, daß es neben diesem Gesetz zu Detailfragen eine ganze Reihe von
Verordnungen insbesondere der Industrie- und Handelsverwaltung gibt.
(2) Als "betreiben" wird hier und im
folgenden chin. jingying übersetzt (und entsprechend jingyingzhe als "Betreiber").
Als jingying=betreiben bezeichnet das chinesische Recht wirtschaftliche
Tätigkeit, die keine Produktion ist, hier also Handel (weshalb wir jingyingzhe
in § 2 II auch als "Vertreiber" übersetzt haben) und Dienstleistungen.
(3) Verwaltungsüberwachung: vgl.23.11.90/1
Quelle: Ggb 1020. Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg