Chinas Recht 1999.10
27.10.94/1

Werbungsgesetz der VR China(1)

Verabschiedet auf der 10.Sitzung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses am 27.10.1994

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

§ 1 Um die Werbetätigkeit zu normieren, die gesunde Entwicklung der Werbewirtschaft zu fördern, die legalen Rechte der Verbraucher zu schützen, die sozioökonomische Ordnung zu sichern und die positive Funktion der Werbung in der sozialistischen Marktwirtschaft zur Geltung zu bringen, wird dies Gesetz bestimmt.

§ 2 Subjekte, Betreiber(2) oder Verbreiter von Werbung müssen dies Gesetz beachten, wenn sie werbend im Gebiet der VR China tätig werden.
   Als Werbung bezeichnet dies Gesetz Handelswerbung, für welche der Vertreiber von Waren oder Anbieter von Dienstleistungen die Kosten übernimmt, um über bestimmte Medien und in bestimmten Formen direkt oder indirekt die von ihm selbst vertriebenen Waren oder selbst angebotenen Dienstleistungen zu empfehlen.
   Als Subjekte der Werbung bezeichnet dies Gesetz juristische Personen, andere Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die, um Waren abzusetzen oder Dienstleistungen anzubieten, selbst Werbung entwerfen, herstellen oder verbreiten oder andere damit beauftragen.
   Als Betreiber von Werbung bezeichnet dies Gesetz juristische Personen, andere Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die Aufträge zum Entwurf oder zur Herstellung von Werbung oder zu stellvertretenden Werbungsdienstleistungen übernehmen.
   Als Verbreiter von Werbung bezeichnet dies Gesetz juristische Personen, andere Wirtschaftsorganisationen und Einzelpersonen, die für Subjekte der Werbung oder von ihnen beauftragte Werbungsbetreiber Werbung verbreiten.

§ 3 Werbung muß wahr und legal sein und den Anforderungen des Aufbaus einer sozialistischen geistigen Zivilisation entsprechen.

§ 4 Werbung darf nichts Falsches enthalten und den Verbraucher nicht täuschen oder irreführen.

§ 5 Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung müssen bei der Werbetätigkeit die Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen wahren und sich an die Grundsätze der Gerechtigkeit und von Treu und Glauben halten.

§ 6 Die Industrie- und Handelsverwaltungsabteilungen der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts sind die Behörden, welche die Werbung beaufsichtigen und steuern [im folgenden: Werbungsaufsichtsbehörden].

2. Kapitel: Grundsätze der Werbung

§ 7 Der Inhalt der Werbung muß der körperlichen und seelischen Gesundheit des Volkes nützlich sein, die Hebung der Qualität von Waren und Dienstleistungen befördern, die legalen Rechte der Verbraucher schützen, die gesellschaftliche öffentliche Moral und die Berufsmoral, die Autorität und die Interessen des Staates wahren.
   Werbung darf nicht:
   1. die Fahne, das Wappen oder die Hymne der VR China verwenden,
   2. die Bezeichnungen von Behörden oder ihrer Beamten verwenden,
   3. Ausdrücke wie "staatlicher Stufe", "höchster Ebene" oder "vorzüglichste" verwenden,
   4. den gesellschaftlichen Frieden stören, die Sicherheit von Personen und Vermögen gefährden oder die allgemeinen öffentlichen Interessen schädigen,
   5. die gesellschaftliche öffentliche Ordnung stören und sich von den gesellschaftlichen guten Sitten abkehren,
   6. einen unsittlichen, abergläubischen, Schrecken einjagenden, gewaltsamen oder häßlichen Inhalt haben,
   7. einen Inhalt haben, der ein Volk, eine Rasse, eine Religion oder ein Geschlecht herabsetzt,
   8. den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen stören,
   9. was sonst von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verboten ist.

§ 8 Werbung darf die körperliche und seelische Gesundheit von Minderjährigen und Behinderten nicht schädigen.

§ 9 Angaben in der Werbung zu der Funktionsfähigkeit, dem Produktionsort, der Verwendung, der Qualität, dem Preis, dem Hersteller, der Haltbarkeit oder über Erlaubnisse von Waren oder über den Inhalt, die Form, die Qualität, den Preis oder Erlaubnisse von Dienstleistungen müssen klar und verständlich sein.
   Wenn in der Werbung angegeben wird, daß beim Absatz von Waren oder bei Dienstleistungen Geschenke zusätzlich geleistet werden, müssen Art und Menge der Geschenke erklärt werden.

§ 10 Wenn in der Werbung Zahlen, statistisches Material, Untersuchungsergebnisse, Zusammenfassungen aus der Literatur und Zitate verwandt werden, müssen sie wahr und genau sein und die Quelle angeben.

§ 11 Werden in der Werbung patentierte Produkte oder Verfahren berührt, so müssen Nummer und Art des Patentes angegeben werden.
   Ist kein Patent erlangt worden, so darf in der Werbung nicht fälschlich behauptet werden, man habe ein Patent erlangt.
   Es ist verboten, in der Werbung einen Patentantrag zu verwenden, auf den man noch kein Patent erhalten hat, oder ein Patent zu verwenden, das abgelaufen, gelöscht worden oder ungültig ist.

§ 12 Werbung darf die Waren oder Dienstleistungen anderer Produzenten oder Betreiber nicht herabsetzen.

§ 13 Werbung muß unterscheidbar sein, sodaß der Verbraucher erkennen kann, daß es sich um Werbung handelt.
Publikumsmedien dürfen nicht in der Form von Nachrichtenberichten Werbung verbreiten.
   Über Publikumsmedien verbreitete Werbung muß als Werbung gekennzeichnet und von anderen Daten, die keine Werbung sind, unterschieden sein, man darf hier beim Verbraucher keine Mißverständnisse verursachen.

§ 14 Werbung für Arzneimittel und medizinische Geräte darf nicht:
   1. unwissenschaftlich Wirkungen versichern oder gewährleisten,
   2. Ansprechraten oder Wirkungsgrad erklären,
   3. mit der Wirkung oder der Sicherheit anderer Medikamente vergleichen,
   4. als Beweise Namen oder Bilder pharmazeutischer wissenschaftlicher Forschungseinheiten, wissenschaftlicher oder medizinischer Organe oder von Spezialisten, Ärzten oder Kranken benutzen,
   5. sonst einen Inhalt haben, der von Gesetzen oder Verwaltungsrectsnormen verboten ist.

§ 15 Der Inhalt von Arzneimittelwerbung hat sich nach den von der Gesundheitsverwaltung des Staatsrates oder der PAS-Regierung genehmigten schriftlichen Erklärungen [zu den betreffenden Mitteln] zu richten.
   In der Werbung für Arzneimittel zur medizinischen Behandlung, die gemäß staatlichen Bestimmungen unter der Anleitung eines Arztes benutzt werden müssen, ist anzugeben: "Nach ärztlichem Rezept zu kaufen und zu gebrauchen".

§ 16 Für spezielle Arzneimittel, wie Betäubungsmittel, Psychopharmaka, giftige Arzneimittel oder radioaktive Arzneimittel, darf nicht geworben werden.

§ 17 Werbung für Schädlingsbekämpfungsmittel darf nicht:
   1. versichern, daß sie beim Gebrauch ungiftig, unschädlich oder sonstwie absolut sicher sind,
   2. unwissenschaftlich Wirkungen versichern oder gewährleisten,
   3. Schriftzeichen, Worte oder Bilder enthalten, welche einer sicheren Verwendungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel zuwiderlaufen,
   4. sonst einen Inhalt haben, der Gesetzen oder Verwaltungsnormen zuwiderläuft.

§ 18 Es ist verboten, Radio- oder Fernsehsendungen, Filme, Zeitungen oder Periodika zu benutzen, um Werbung für Tabakwaren zu verbreiten.
   Es ist verboten, an öffentlichen Orten wie Warteräumen jeder Art, Kinos und Theatern, Versammlungshallen, Plätzen oder Hallen für sportliche Wettkämpfe, Werbung für Tabakwaren anzubringen.
   In Werbung für Tabakwaren ist anzugeben: "Rauchen schadet der Gesundheit."

§ 19 Der Inhalt von Werbung für Nahrungsmittel, Alkoholika und Kosmetika hat den Punkten der Gesundheitsgenehmigung zu entsprechen und darf keine medizinischen Ausdrücke oder Ausdrücke verwenden, die leicht zu Verwechslungen mit Arzneimitteln führen können.

3. Kapitel: Werbetätigkeit

§ 20 Zwischen den Subjekten, Betreibern und Verbreitern von Werbung müssen bei der Werbetätigkeit nach dem Recht schriftliche Verträge geschlossen werden, welche die Rechte und Pflichten jeder Seite klarstellen.

§ 21 Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung dürfen bei der Werbetätigkeit nicht in irgendeiner Form unlauteren Wettbewerb betreiben.

§ 22 Wenn Subjekte von Werbung selbst werben oder mit dem Entwurf, der Herstellung oder der Verbreitung von Werbung andere beauftragen, müssen die Produkte, die sie vertreiben und die Dienstleistungen, die sie anbieten, ihrem Betriebsbereich entsprechen.

§ 23 Wenn Subjekte von Werbung andere mit dem Entwurf, der Herstellung oder der Verbreitung von Werbung beauftragen, müssen dies Personen sein, die nach dem Recht die Befähigung zur Betreibung bzw. Verbreitung von Werbung besitzen.

§ 24 Wenn Subjekte von Werbung selbst werben oder andere mit dem Entwurf, der Herstellung oder der Verbreitung von Werbung beauftragen, müssen sie die folgenden wahren, rechtmäßigen und gültigen schriftlichen Nachweise besitzen bzw. zur Verfügung stellen:
   1. den Gewerbeschein oder andere Schriftstücke, welche die Befähigung zu Produktion und Betrieb nachweisen,
   2. schriftliche Nachweise, welche die Qualitätsprüfungsorgane zu den Qualitätsangaben in der Werbung ausgestellt haben,
   3. andere schriftliche Nachweise, welche die Wahrheit des Inhalts der Werbung bestätigen.
   Wenn nach § 34 die Verbreitung von Werbung von zuständigen Verwaltungsabteilungen geprüft werden muß, müssen ferner die betreffenden Genehmigungsnachweise zur Verfügung gestellt werden.

§ 25 Wenn Subjekte oder Betreiber von Werbung in der Werbung den Namen oder das Bild eines anderen verwenden, müssen sie vorher dessen schriftliches Einverständnis einholen; wenn sie den Namen oder das Bild eines nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen verwenden, müssen sie vorher das schriftliche Einverständnis seines Vormunds einholen.

§ 26 Wer Werbung betreibt, muß das erforderliche spezielle technische Personal und die Einrichtungen zu ihrer Herstellung haben und nach dem Recht die Gesellschaft oder den Werbebetrieb registrieren, dann kann er Werbetätigkeit betreiben.
   Das Werbungsgeschäft von Radio- und Fernsehstationen und Zeitungsverlagen muß bei ihnen von speziell die Werbung betreibenden Organen durchgeführt werden, und es muß nach dem Recht der Mitbetrieb von Werbung registriert werden.

§ 27 Die Betreiber und Verbreiter von Werbung prüfen nach den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen die betreffenden schriftlichen Nachweise und überprüfen [danach] den Inhalt der Werbung. Werbung, deren Inhalte unwahr oder bei der die Nachweise unvollständig sind, darf der Betreiber von Werbung nicht entwerfen oder herstellen oder für sie stellvertretend Dienste leisten, und der Verbreiter von Werbung darf sie nicht verbreiten.

§ 28 Die Betreiber und Verbreiter von Werbung schaffen und vervollkommmnen gemäß den einschlägigen staatlichen Vorschriften Ordnungen für die Registrierung und Prüfung übernommener Werbeaufträge und für die Verwaltung der Akten.

§ 29 Gebühren für Werbung müssen vernünftig sein und offengelegt werden; die Sätze der Gebühren und die Art und Weise ihrer Erhebung müssen den Abteilungen für Preise und für die Industrie- und Handelsverwaltung zu den Akten gegeben werden.
   Die Betreiber und Verbreiter von Werbung müssen ihre Gebührensätze und die Art und Weise der Gebührenerhebung bekanntmachen.

§ 30 Angaben über den Grad der Abdeckung durch Medien, die Zuschauerraten, die Auflage und anderes Material, welches die Verbreiter von Werbung den Subjekten und Betreibern von Werbung zur Verfügung stellen, muß wahr sein.

§ 31 Für Waren, deren Produktion und Absatz und Dienstleistungen, deren Zurverfügungstellung durch Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen verboten, sowie für Waren und Dienstleistungen, für welche die Verbreitung von Werbung verboten ist, darf keine Werbung entworfen, hergestellt oder verbreitet werden.

§ 32 Unter den folgenden Umständen darf keine Außenwerbung angebracht werden:
   1. Wenn Verkehrssicherheitsanlagen oder Verkehrszeichen benutzt werden sollen,
   2. wenn der Gebrauch von öffentlichen Anlagen der Stadtregierung, Vekehrssicherheitsanlagen oder Verkehrszeichen beeinträchtigt würde,
   3. wenn die Produktion oder das Leben der Menschen behindert, das Stadtbild beeinträchtigt würde,
   4. im Baukontrollgebiet staatlicher Behörden, unter Denkmalsschutz stehender Einheiten und landschaftlicher Sehenswürdigkeiten,
   5. in Gebieten, in denen die örtliche Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe verboten hat, Außenwerbung anzubringen.

§ 33 Die örtliche Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe organisiert die Festsetzung der Leitpläne und der Methode der Steuerung für das Anbringen von Außenwerbung durch die Behörden für Werbungsaufsicht, Städtebau, Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und sonst betroffene Abteilungen..

4. Kapitel: Prüfung der Werbung

§ 34 Der Inhalt von über Radio, Filme, Fernsehen, Zeitungen, Periodika oder andere Medien verbreiteter Werbung für Arzneimittel, medizinische Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Veterinärarzneimittel und von anderer Werbung, die nach Bestimmungen in Gesetzen oder Verwaltungsnormen geprüft werden muß, ist vor der Verbreitung entsprechend den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen von den betroffenen Verwaltungsbehörden (im folgenden: Prüfbehörden) zu prüfen; ungeprüft darf sie nicht verbreitet werden.

§ 35 Wenn Subjekte von Werbung die Prüfung von Werbung beantragen, müssen sie entsprechend den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen der Prüfbehörde die entsprechenden schriftlichen Nachweise vorlegen. Die Prüfbehörde muß entsprechend den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen einen Prüfungsbeschluß ergehen lassen.

§ 36 Keine Einheit und keine Einzelperson darf Schriftstücke über Werbungsprüfungsbeschlüsse fälschen, verändern oder übertragen.

5. Kapitel: Rechtliche Haftung

§ 37 Wenn jemand in Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes Werbung nutzt, um für Waren oder Dienstleistungen unwahre Propaganda zu machen, weist die Werbungsaufsichtsbehörde das Subjekt der Werbung an, die Verbreitung [der Werbung] einzustellen und für Kosten, welche den Werbegebühren entsprechen, in einem entsprechenden Bereich deren Auswirkungen öffentlich zu korrigieren und zu beseitigen; gleichzeitig verhängt sie eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren; bei schwerwiegenden Umständen wird sein Werbegeschäft nach dem Recht eingestellt. Wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 38 Wird entgegen diesem Gesetz unwahre Werbung verbreitet, die den Verbraucher täuscht und irreführt, sodaß die legalen Rechte des Waren kaufenden oder Dienstleistungen abnehmenden Verbrauchers Schaden leiden, so haftet das Subjekt der Werbung zivilrechtlich nach dem Recht; wenn der, welcher die Werbung betreibt oder verbreitet, weiß oder wissen muß, daß sie unwahr ist, und sie trotzdem entwirft, herstellt oder verbreitet, haftet er nach dem Recht als Gesamtschuldner mit.
   Wenn der, welcher Werbung betreibt oder verbreitet, Namen und Adresse des Subjekts der Werbung nicht korrekt angeben kann, trägt er die gesamte zivilrechtliche Haftung.
   Wenn gesellschaftliche Körperschaften oder andere Organisationen in unwahrer Werbung den Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen empfehlen, sodaß die legalen Rechte des Verbrauchers Schaden leiden, haften sie nach dem Recht als Gesamtschuldner mit.

§ 39 Wenn die Verbreitung von Werbung § 7 Abs. 2 verletzt, weist die Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter der Werbung an, die Verbreitung der Werbung einzustellen und sie öffentlich zu korrigieren, zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren; bei schwerwiegenden Umständen wird nach dem Recht ihr Werbegeschäft eingestellt. Wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 40 Wird Werbung in Verletzung von § 9 bis 12 verbreitet, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter der Werbung an, die Verbreitung der Werbung einzustellen und sie öffentlich zu korrigieren und zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein; sie kann daneben eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren verhängen.
   Wird Werbung in Verletzung von § 13 verbreitet, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde den Verbreiter der Werbung an, dies zu korrigieren, und verhängt eine Geldbuße zwischen 1000 und 10.000 Yuan.

§ 41 Wird Werbung für Arzneimittel, medizinische Geräte, Schädlingsbekämpfungsmittel, Nahrungsmittel, Alkoholika oder Kosmetika in Verletzung der §§ 14 bis 17 oder 19 verbreitet, oder wird Werbung in Verletzung von § 31 verbreitet, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter der Werbung an, dies zu korrigieren oder die Verbreitung einzustellen und zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein; sie kann daneben eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren verhängen; bei schwerwiegenden Umständen wird nach dem Recht ihr Werbegeschäft eingestellt.

§ 42 Wenn entgegen § 18 Radio, Filme, Fernsehen, Zeitungen oder Periodika benutzt werden, um Werbung für Tabakprodukte zu verbreiten, oder an öffentlichen Orten Tabakwerbung angebracht wird, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung an, die Verbreitung einzustellen und zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein; sie kann daneben eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren verhängen.

§ 43 Wird entgegen § 34 Werbung verbreitet, die nicht von der Werbungsprüfbehörde geprüft und genehmigt worden ist, so weist die Werbungsaufsichtsbehörde die verantwortlichen Subjekte, Betreiber und Verbreiter von Werbung an, die Verbreitung einzustellen, zieht die [bereits erhobenen] Werbegebühren ein und verhängt gleichzeitig eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Fünffachen der Werbegebühren.

§ 44 Wenn der Werbende unwahre Nachweisschriftstücke vorlegt, verhängt die Werbungsaufsichtsbehörde eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan.
   Werden Schriftstücke über Werbungsprüfungsbeschlüsse gefälscht, verändert oder übertragen, so zieht die Werbungsaufsichtsbehörde das widerrechtlich Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan.    Wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 45 Wenn die Werbungsprüfbehörde einen Beschluß über die Prüfung und Genehmigung von Werbung erläßt, deren Inhalt rechtswidrig ist, werden gegen den direkt verantwortlichen Zuständigen und andere direkt verantwortliche Personen von der Einheit, bei der sie sich befinden, von einer höheren Behörde [oder] von einer Verwaltungsüberwachungsabteilung(3) nach dem Recht Verwaltungssanktionen [=Disziplinarstrafen] verhängt.

§ 46 Wenn Beamte der Werbungsaufsichts- oder der Werbungsprüfbehörden ihr Amt vernachlässigen, ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihren privaten Vorteil verfolgen, werden gegen sie Verwaltungssanktionen verhängt. Wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 47 Wenn Subjekte, Betreiber oder Verbreiter von Werbung entgegen diesem Gesetz Rechte mit einer der folgenden Handlungen verletzen, haften sie zivilrechtlich nach dem Recht:
   1. Wenn sie in der Werbung die körperliche oder geistige Gesundheit Minderjähriger oder Behinderter schädigen,
   2. wenn sie sich Patente anderer anmaßen,
   3. wenn sie die Waren oder Dienstleistungen anderer Produzemtem und Betreiber herabsetzen,
   4. wenn sie in der Werbung den Namen oder das Bild eines anderen ohne dessen Einwilligung verwenden,
   5. wenn sie sonst die legalen Zivilrechte anderer verletzen.

§ 48 Wenn sich Beteiligte Beschlüssen über Verwaltungssanktionen nicht unterwerfen wollen, können sie innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage des Erhalts der Mitteilung der Sanktion bei der nächsthöheren Behörde über der Behörde, welche den Sanktionsbeschluß erlassen hat, erneute Beratung beantragen; die Beteiligten können auch innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage des Erhalts der Mitteilung der Sanktion beim Volksgericht Klage erheben.
   Die erneut beratende Behörde muß innerhalb von 60 Tagen ab dem Erhalt des Antrags auf erneute Beratung einen Beschluß aufgrund erneuter Beratung erlassen; wenn Beteiligte sich diesem Beschluß nicht unterwerfen wollen, können sie innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage des Erhalts des Beschlusses beim Volksgericht Klage erheben. Wenn die erneut beratende Behörde nicht fristgemäß einen Beschluß aufgrund erneuter Beratung erläßt, können Beteiligte innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage, an dem die Frist [für den Beschluß aufgrund erneuter Beratung] abläuft, beim Volksgericht Klage erheben.
   Wenn die Beteiligten weder fristgemäß erneute Beratung beantragen oder beim Volksgericht Klage erheben, noch dem Sanktionsbeschluß nachkommen, kann die Behörde, welche den Sanktionsbeschluß erlassen hat, beim Volksgericht Vollstreckung beantragen.

6. Kapitel: Ergänzende Regel

§ 49 Dies Gesetz tritt am 1.2.1995 in Kraft. Soweit der Inhalt vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmter Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen diesem Gesetz nicht entspricht, gilt dies Gesetz.

Anmerkungen:
(1) Das "Werbungsgesetz" ersetzt die Regeln zur Steuerung der Werbung vom 26.10.1987. Inhaltlich hat sich nicht viel geändert. U.a. ist die Einschränkung der Werbung für Alkoholika weggefallen (nach den "Regeln" durfte nur für staatlich mindestens auf Provinzebene ausgezeichnete Alkoholika geworben werden), und wer sich durch Werbung geschädigt fühlt, kann jetzt nicht mehr auch bei der Industrie- und Handelsverwaltung die "Regelung des (zivilrechtlichen) Schadenersatzes" beantragen, es bleibt ihm nur der Weg zum Gericht.
   Das Gesetz ist vorwiegend, aber nicht ausschließlich auf den Schutz des Verbrauchers ausgerichtet; daneben wird u.a. auf den Schutz der Wettbewerber und des Stadtbilds hingewiesen; Konsequenz der Verletzung seiner Bestimmungen ist stets, daß die Industrie- und Handelsverwaltung eingreift, die rechtswidrige Werbung unterbindet, bereits erlangte Werbungsgebühren einzieht, Geldbußen verhängt und in schweren Fällen den Betroffenen anweist, seinen Werbebetrieb einzustellen. Auf zivilrechtliche Schadenersatzpflichten weist das Gesetz nur hin. Geschädigte haben also regelmäßig die Möglichkeit, sich sowohl an die Gerichte, als auch an die Industrie- und Handelsverwaltung zu wenden; es dürfte zu empfehlen sein, entweder nur vor Gericht zu gehen oder aber zunächst zur Behörde zu gehen und bei Gericht zunächst nur Schadenersatzforderungen geltend zu machen, da die Behörde, wenn man sich gleichzeitig mit gleichem Anliegen auch an das Gericht wendet, das Gefühl haben wird, sie leiste unnötige Doppelarbeit, da sie sich einer Gerichtsentscheidung jedenfalls wird beugen müssen. Die Behörde könnte dann in Zukunft Angelegenheiten dieses Antragsstellers mit weniger Eifer verfolgen
   Wie bisher sieht das Gesetz eine mehrfache Kontrolle vor: Erstens muß, wer Werbung (außer für eigene Produkte und Dienstleistungen) betreibt, die "Befähigung" dazu besitzen; dies kann von der Industrie- und Handelsverwaltung geprüft werden. So überlegt man sich gegenwärtig, wie die "Befähigung" zur Werbung im Internet geregelt werden soll; vorgeschlagen wird, zunächst einmal die in diesem Bereich bereits tätigen Firmen sich organisieren und von ihnen Regeln für diese Frage ausarbeiten zu lassen; diese Regeln könnten dann von der Industrie- und Handelsverwaltung übernommen und verfeinert werden, sobald deren Beamte sich in den Bereich eingearbeitet hat. Zweitens wird der Inhalt der Werbung geprüft, zunächst nur anhand der vom Werbenden vorgelegten "Nachweisschriftstücke"; jedoch kann die Behörde auch den tatsächlichen Sachverhalt prüfen. Drittens muß Werbung für riskante Produkte - insbesondere Pharmazeutika - besonders von den zuständigen Spezialbehörden genehmigt werden. All dies hat dazu geführt, daß es neben diesem Gesetz zu Detailfragen eine ganze Reihe von Verordnungen insbesondere der Industrie- und Handelsverwaltung gibt.
(2) Als "betreiben" wird hier und im folgenden chin. jingying übersetzt (und entsprechend jingyingzhe als "Betreiber"). Als jingying=betreiben bezeichnet das chinesische Recht wirtschaftliche Tätigkeit, die keine Produktion ist, hier also Handel (weshalb wir jingyingzhe in § 2 II auch als "Vertreiber" übersetzt haben) und Dienstleistungen.
(3) Verwaltungsüberwachung: vgl.23.11.90/1

Quelle: Ggb 1020. Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg