Chinas Recht 2000.3
29.4.97/1
Bestimmungen des
Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Behandlung von
Staatsentschädigungsfällen
Erlassen vom Obersten
Volksgericht am 29.4.1997
Um die gerichtliche
Behandlung von Staatsentschädigungsfällen korrekt durchzuführen, werden auf der
Grundlage der Bestimmungen des "Staatsentschädigungsgesetzes
der VR China"<1> und des "Verwaltungsprozeßgesetzes
der VR China"<2> folgende Bestimmungen zu einigen
Fragen der gerichtlichen Behandlung von Staatsentschädigungsfällen erlassen:
1. Kapitel: Bereich der
anzunehmenden Fälle
§ 1 "Andere rechtswidrige Handlungen" nach §§ 3 und 4
Staatsentschädigungsgesetz schließen konkrete Verwaltungsakte<3>
und von Behörden und ihren Beamten bei der Ausübung von Amtsbefugnissen der
Verwaltung begangene, Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen schädigende
Amtspflichtverletzungen ein.
§ 2 Wenn eine Behörde
bestätigt hat, daß ein rechtsverletzender konkreter Verwaltungsakt vorliegt,
und der Entschädigung
Verlangende Verwaltungsentschädigungsklage
erhebt, weil er damit, daß die Behörde beschlossen hat, keine Entschädigung zu
gewähren, oder mit der Höhe der bestimmten Enschädigung nicht einverstanden
ist, muß das Volksgericht den Fall annehmen.
§ 3 Wenn der Entschädigung Verlangende der Ansicht ist, daß eine Behörde oder deren Beamte
Handlungen nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5 oder § 4 Nr. 4 Staatsentschädigungsgesetz
begangen haben, die keine konkreten Verwaltungsakte sind, und durch die sein
Körper oder Vermögen verletzt und ihm Schaden zugefügt worden ist, und die
entschädigungspflichtige Behörde<4> nicht bestätigt, daß
die schädigende Handlung rechtswidrig ist, kann der Entschädigung Verlangende beim Volksgericht unmittelbar
Verwaltungsentschädigungsklage erheben.
§ 4 Wenn Bürger,
juristische Personen und andere Organisationen gleichzeitig mit einer Verwaltungsklage
eine Verwaltungsentschädigung verlangen, sind diese Anträge vom Volksgericht
als miteinander verbunden anzunehmen.
Wenn ein Entschädigung
Verlangender allein
Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, setzt dies eine vorherige Behandlung des
Falles durch die entschädigungspflichtige Behörde voraus<5>.
Wenn der Entschädigung
Verlangende mit dem von der
entschädigungspflichtigen Behörde bestimmten Entschädigungsbetrag nicht
einverstanden ist, oder die entschädigungspflichtige Behörde nicht fristgemäß
Entschädigung leistet, ist er berechtigt, beim Volksgericht
Verwaltungsentschädigungsklage zu erheben.
§ 5 Wenn im Falle eines
konkreter Verwaltungsaktes, über dessen [Rechtmäßigkeit] nach gesetzlicher
Bestimmung eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheidet, diese endgültig
entscheidende Behörde die Rechtswidrigkeit [des Verwaltungsaktes] bestätigt,
und der Entschädigung Verlangende Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, weil
die entschädigungspflichtige Behörde Entschädigung gewähren müsse, aber keine
Entschädigung leiste, oder weil sie eine Entschädigung nicht firstgemäß leiste,
oder weil er mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden ist, muß das
Volksgericht diesen Fall gemäß dem Recht annehmen.
§ 6 Wenn Bürger,
juristische Personen oder sonstige Organisationen
Verwaltungsentschädigungsklage erheben, weil ihre legalen Rechte durch
staatliche Handlungen der Landesverteidigung und in den auswärtigen Beziehungen
oder durch von einer Behörde bestimmte oder erlassene Rechtsnormen und Satzungen
oder allgemeinverbindliche Beschlüsse oder Befehl verletzt worden seien und sie
einen Schaden erlitten hätten, nimmt das Volksgericht den Fall nicht an.<6>
2. Kapitel: Zuständigkeit
§ 7 Wenn Bürger,
juristische Personen oder andere Organisationen gleichzeitig mit einer
Verwaltungsklage eine Verwaltungsentschädigung verlangen, sind die
Volksgerichte nach §§ 17, 18 und 20 Verwaltungsprozeßgesetz zuständig.<7>
§ 8 Betrifft das Verlangen
in der vom Entschädigung Verlangenden erhobenen Verwaltungsentschädigungsklage
unbewegliches Vermögen, ist das Volksgericht am Ort des unbeweglichen Vermögens
zuständig.
§ 9 Wenn allein
Verwaltungsentschädigungsklage <8> erhoben wird, ist das
Volksgericht der Grundstufe am Ort<9> des Beklagten
zuständig.
Die Volksgerichte der Mittelstufe sind erstinstanzlich in
folgenden Verwaltungsentschädigungsfällen zuständig:
1. Wenn die Beklagte eine Zollbehörde oder Patentamt ist;
2. wenn es sich bei der Beklagten um
ein Organ des Staatsrates oder um die Volksregierung einer PAS handelt;
3. in sonstigen Verwaltungsentschädigungsfällen, die in
ihrem Bezirk erhebliche Auswirkungen haben oder besonders kompliziert sind.
Die Volksgerichte der Oberstufe sind erstinstanzlich in
Verwaltungsentschädigungsfällen zuständig, die in
ihrem Bezirk erhebliche Auswirkungen haben oder besonders kompliziert sind.
Der Oberste Volksgerichtshof ist erstinstanzlich in Verwaltungsentschädigungsfällen zuständig, die landesweit erhebliche
Auswirkungen haben oder besonders kompliziert sind.
§ 10 Wenn der Entschädigung Verlangende wegen der gleichen Sache gegen mehrere Behörden
Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, kann er bei dem Volksgericht am Sitz
jeder der betreffenden Behörden Klage erheben. Wenn der Entschädigung Verlangende bei mehreren zuständigen Volksgerichten
Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, ist das Volksgericht zuständig, das die Klageschrift zuerst
erhält.
§ 11 Wenn ein Bürger sich einer die körperliche
Freiheit beeinträchtigenden Verwaltungszwangsmaßnahme<10>
nicht unterwerfen will, oder wenn er sich einem konkreten Verwaltungsakt eines
entschädigungspflichtigen Staatsorgans nicht unterwerfen will, mit dem aufgrund
der gleichen Tatsachen gegenüber derselben Partei die körperliche Freiheit
beschränkt und gegen Vermögen Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, und [wenn er
dann] mit der Verwaltungsklage gleichzeitig Verwaltungsentschädigung verlangt,
ist das diesen Verwaltungsfall annehmende Volksgericht zuständig; wenn er
allein Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, ist das Volksgericht am Sitz des
Beklagten, am Sitz des Klägers oder am Ort des unbeweglichen Vermögens
zuständig.
§ 12 Wenn ein Volksgericht
feststellt, daß ein Fall nicht in seine Zuständigkeit gehört, muß es den Fall
an das zuständige Volksgericht überweisen; das Volksgericht, an das der Fall
überwiesen wird, darf ihn seinerseits nicht weiter überweisen.
§ 13 Kommt es zwischen Volksgerichten<11>
zu einem Streit über die Zuständigkeit, so wird er von den streitenden Seiten
in Verhandlungen beigelegt. Bleiben die
Verhandlungen erfolglos, so
wird [der Fall] dem gemeinsamen [vorgesetzten] Volksgericht höherer Stufe zur
Bestimmung der Zuständigkeit gemeldet.<12> Wenn sich die
beiden Volksgerichte in verschiedenen PAS befinden und Verhandlungen der
Volksgerichte der Oberstufe erfolglos bleiben, entscheidet unverzüglich das Oberste Volksgericht über die Zuständigkeit.
Wenn nach dem vorstehenden Absatz bei einem Volksgericht höherer
Ebene beantragt wird, die Zuständigkeit zu bestimmen, muß dabei Ebene für Ebene
vorgegangen werden.
3. Kapitel: Prozeßparteien
§ 14 Andere Bürger,
juristische Personen und sonstige Organisationen, die vom Ausgang des
Entschädigungsfalles rechtlich betroffen sind, haben das Recht, am
Verwaltungsentschädigungsprozeß als dritte Partei teilzunehmen.
§ 15 Wenn ein geschädigter
Bürger stirbt, haben seine Erben und andere unterhaltsberechtigte Verwandte
sowie vom Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltene arbeitsunfähige Personen das
Recht, Verwaltungsentschädigungsklage zu erheben.
§ 16 Wenn juristische
Unternehmenspersonen oder andere Organisationen von einem Verwaltungsorgan
aufgehoben, geändert<13>, fusioniert oder [in einem Register] gelöscht werden und der Ansicht
sind, daß dadurch das gewerbliche Selbstbestimmungsrecht verletzt wird und
gemäß dem Recht Verwaltungsentschädigungsklage erheben, sind die ursprüngliche
juristische Unternehmensperson bzw. andere Organisation ebenso wie juristische
Personen oder andere Organisationen, die Rechte an ihr genießen, sämtlich als Kläger qualifiziert.
§ 17 Wenn mehrere Behörden
gemeinsam Rechte verletzen, kann der Entschädigung Verlangende gegen eine oder
mehrere von ihnen Verwaltungsentschädigungsklage erheben; wenn das
Klageverlangen [in Klagen gegen verschiedene Beklagte] aufgetrennt werden kann,
ist die Behörde oder sind die Behörden, gegen die Klage erhoben wird, Beklagte;
wenn das Klageverlangen nicht aufgetrennt werden kann, bezieht das Volksgericht
nach dem Recht [auch] die anderen rechtsverletzenden Behörden als beklagte
Streitgenossen ein.
§ 18 Wenn der [einem
deutschen Widerspruchsbescheid entsprechende] Beschluß einer Beratungsbehörde
nach erneuter Verwaltungsberatung einen Schaden vergrößert und der
Entschädigung Verlangende nur gegen die Behörde Verwaltungsentschädigungsklage
erhebt, die den ursprünglichen Beschluß gefaßt hat, ist diese Behörde Beklagte;
wenn der Entschädigung Verlangende nur gegen die Beratungsbehörde
Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, ist die Beratungsbehörde Beklagte.
§ 19 Wenn eine Behörde
gemäß § 66 Verwaltungsprozeßgesetz bei einem Volksgericht den Antrag auf
Zwangsvollstreckung eines konkreten Verwaltungsaktes gestellt hat, und es wegen eines Fehlers der Grundlage der Zwangsvollstreckung zu einer Verwaltungsentschädigungsklage kommt, ist die Behörde
Beklagte, die den Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat.
§ 20 Wenn ein Gericht bei
der Behandlung eines Verwaltungsentschädigungsfalles den Beklagten wechseln
muß, und der Kläger dem Wechsel nicht zustimmt, wird die Klage durch Verfügung
zurückgewiesen.
4. Kapitel: Klageerhebung und -annahme
§ 21 Erhebt ein Entschädigung Verlangender allein eine
Verwaltungsentschädigungsklage, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
(1) Der Kläger muß
qualifiziert sein, das [Klage]verlangen zu erheben;
(2) es muß einen bestimmten
Beklagten geben;
(3) es muß konkreter Ersatz
verlangt und es müssen Tatsachennachweise für erlittene Schädigungen gegeben
werden;
(4) wenn es sich bei der
schädigenden Handlung um einen konkreten Verwaltungsakt handelt, muß die Rechtswidrigikeit
dieser Handlung bereits bestätigt worden sein;
(5) die zur Entschädigung
verpflichtete Behörde hat bereits eine Regelung getroffen oder innerhalb der
vom Recht vorgegebenen Frist keine Regelung getroffen;
(6) der Fall fällt in den
Bereich, in dem die Volksgerichte Verwaltungsentschädigungsklagen annehmen, und
in die Zuständigkeit des annehmenden Volksgerichts;
(7) die gesetzlich bestimmte
Klagefrist ist eingehalten.
§ 22 Wenn ein Entschädigung Verlangender allein Verwaltungsentschädigungsklage
erhebt, kann er innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage des Ablaufes
einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung des Entschädigungsantrages bei
der entschädigungspflichtigen Behörde, Klage erheben.
§ 23 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen
Verwaltungsklage erheben und gleichzeitig Verwaltungsentschädigung verlangen,
richtet sich die Klagefrist nach den Bestimmungen für die Klagefrist bei
Verwaltungsklagen.
In Verwaltungsfällen können
Kläger [auch] nach Erhebung der Verwaltungsklage bis zum Abschluß der
Behandlung des Falls in der Sitzung des Volksgerichts erster Instanz
Verwaltungsentschädigung verlangen.
§ 24 Wenn die entschädigungspflichtige Behörde einen Beschluß über die
Entschädigung erläßt, ohne den Entschädigung Verlangenden über das Recht zur
Klageerhebung oder die Klagefristen zu informieren, sodaß er nicht fristgemäß
beim Volksgerichtshof Klage erhebt, wird seine Klagefrist von dem Zeitpunkt an
gerechnet, zu dem er von seinem Klagerecht oder der Klagefrist Kenntnis
erlangt, wobei jedoch ein Zeitraum von einem Jahr von dem Tag an nicht
überschritten werden darf, an dem er den Beschluß über eine Entschädigung
erhalten hat.
§ 25 Stirbt der geschädigte Bürger, und erheben seine Erben oder
Unterhaltsberechtigte Verwaltungsentschädigungsklage, so müssen Beweise für das
Ableben dieses Bürgers und für die behauptete Beziehung zwischen dem
verstorbenen Bürger und dem die Entschädigung Verlangenden vorgelegt werden.
§ 26 Wenn gegen eine Partei hintereinander sowohl durch eine die
körperlichen Freiheit beeinträchtigende verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahme
als auch eine Zwangsmaßnahme wie z.B strafrechtliche Haft ergriffen worden ist,
und die Partei Entschädigung verlangt, weil die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen
bestätigt worden ist, nimmt das Volksgericht den Fall je nach der Art der
Handlung teils im Verwaltungsentschädigungsverfahren, teils im strafrechtlichen
Entschädigungsverfahren an.
§ 27 Erhält das Volksgericht eine Klageschrift des Klägers allein auf
Verwaltungsentschädigung, so
muß es sie
prüfen und innerhalb von sieben Tagen das Verfahren
eröffnen oder die Nichtannahme der Klage verfügen.
Sofern das Volksgericht nicht
innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Klageschrift der Verwaltungsentschädigungsklage bestimmen kann, ob es sie annimmt, muß es sie
zunächst annehmen. Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß die
Klagevoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Klage durch Verfügung
zurückgewiesen.
Wollen sich die Parteien der
Nichtannahme oder Zurückweisung der Klage nicht unterwerfen, können sie
innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Verfügung beim
Volksgericht der nächsthöheren Ebene Berufung einlegen.
5 Kapitel: Behandlung und Urteil
§ 28 Wenn eine Partei gleichzeitig Verwaltungsklage erhebt und zusammen
damit Verwaltungsentschädigung verlangt oder eine
Verwaltungsentschädigungsklage zusammengefaßt wegen Schäden erhebt, die in
Verletzung von Rechten durch einen konkreten Verwaltungsakt und durch eine
andere mit vorstehend [in § 1] aufgeführten Amtsbefugnissen verbundene Handlung
zugefügt worden sind, muß das Volksgericht getrennt Verfahren eröffnen; je nach
den konkreten Umständen können die Verfahren dann zusammengefaßt oder getrennt
behandelt werden.
§ 29 Wenn ein Volksgericht einen Verwaltungsentschädigungsfall
behandelt, so behandelt und entscheidet es einen Streit zwischen den Parteien
über eine Verwaltungsentschädigung.
§ 30 Wenn ein Volksgericht einen Verwaltungsentschädigungsfall
behandelt, so kann, Beharren auf Legalität und Freiwilligkeit vorausgesetzt,
über den Bereich, die Formen und Betrag der Entschädigung eine Schlichtung durchgeführt
werden. Ist die Schlichtung erfolgreich, so
muß über
die Verwaltungsentschädigung eine Schlichtungsurkunde erstellt werden.
§ 31 Wenn der Beklagte vor dem Urteil der ersten Instanz mit dem Kläger
eine Vereinbarung über eine Entschädigung trifft, und der Kläger die
Klagerücknahme beantragt, muß das Volksgericht gemäß dem Recht prüfen und verfügen,
ob dem stattgegeben wird.
§ 32 Der Kläger trägt im Verwaltungsentschädigungsprozeß für seine
Behauptungen die Beweispflicht. Der Beklagte ist berechtigt, Beweise
vorzulegen, nach denen eine Entschädigung nicht oder in geringerem Umfang
geleistet werden muß.
§ 33 Wenn ein konkreter Verwaltungsakt des Beklagten rechtswidrig war,
aber die legalen Rechte nicht geschädigt hat, oder das Verlangen des Klägers
keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage hat, muß das Volksgericht das
Entschädigungsverlangen des Klägers durch Verfügung zurückweisen.
§ 34 In Fällen, in denen der Entschädigung Verlangende,ohne das
Verfahren zur Bestätigung [der Rechtswidrigkeit des schädigenden
Verwaltungshandelns] durchlaufen zu haben, direkt
Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, muß zum Zeitpunkt des Urteils bestätigt
werden, daß die schädigende Handlung der entschädigungspflichtigen Behörde
rechtswidrig war bzw. nicht rechtswidrig war.
§ 35 Das Volksgericht bezeichnet, wenn allein
Verwaltungsentschädigungsklage erhoben worden ist, die Rechtsurkunde über die
Entscheidung als Verwaltungsentschädigungsurteil,
Verwaltungsentschädigungsverfügung oder
Verwaltungsentschädigungsschlichtungsurkunde.
6. Kapitel: Vollstreckung und Fristen
§ 36 Verwaltungsentschädigungsurteile, Verfügungen und
Schlichtungsvereinbarungen, die rechtswirksam geworden sind, sind von den
Parteien durchzuführen. Verweigert eine Partei die Durchführung, kann die
andere Partei beim Volksgericht der ersten Instanz die Vollstreckung
beantragen.
Die Frist für den
Vollstreckungsantrag beträgt bei Antragstellern, die Bürger sind, ein Jahr, bei
Antragstellern, die juristische Personen oder andere Organisationen sind, sechs
Monate.
§ 37 Wenn allein Verwaltungsentschädigungsklage erhoben worden ist,
beträgt die Frist für die Behandlung des Falls in erster Instanz drei Monate,
in der zweiten Instanz zwei Monate; die Frist für die Behandlung von in
Verbindung [mit anderen Verwaltungsklagen] angenommenen
Verwaltungsentschädigungsfälle entspricht der Frist für die Behandlung der
betreffenden Verwaltungsfälle. Sofern aufgrund besonderer Umstände der Fall
nicht fristgemäß abgeschlossen werden kann, und eine Verlängerung der Frist für
die Behandlung erforderlich ist, muß dies nach den einschlägigen Bestimmungen
des Verwaltungsprozeßgesetzes mit der Bitte um Genehmigung gemeldet werden.
7. Kapitel: Sonstiges
§ 38 Behandelt ein Volksgericht einen Verwaltungsentschädigungsfall,
kann es außer den Bestimmungen über das Verwaltungsentschädigungsverfahren im
Staatsentschädigungsgesetz, sofern die vorliegende Vorschrift keine Regelungen
enthält, und keine Widersprüche zum Staatsentschädigungsgesetz bestehen, die
einschlägigen Vorschriften für Verwaltungsprozesse anwenden.
§ 39 Die Kosten für Gutachten, Inaugenscheinnahme, Rechnungsprüfung und
anderes, die zur Bestätigung der Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung
durch das Volksgericht auf Antrag des Entschädigung Verlangenden entstehen, muß
der Antragsteller vorauszahlen; letztendlich werden sie durch die unterliegende
Partei getragen.
§ 40 Soweit vom Obersten Volksgericht vor dieser Vorschrift erlassene
Justizerläuterungen mit diesen Bestimmungen nicht übereinstimmen, wird gemäß
diesen Bestimmungen verfahren.
Quelle: Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao
[Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China] 1997.92. Auch unter dem
Datum der Vorschrift in http://www.beinet.net.cn/law/index4.html
zu finden
Anmerkungen:
<1> 12.5.94/1
<2> 4.4.89/1
<3> “Konkrete Verwaltungsakte” können gemäß § 12 Nr. 4 Verwaltungsprozeßgesetz
der VR China Gegenstand einer Klage vor den Verwaltungsgerichten sein; es
handelt sich um behördliche endgültige Entscheidungen, die auf der Grundlage
einer Rechtsvorschrift getroffen werden.
<4> Ob die Behörde tatsächlich
"entschädigungspflichtig" ist, muss im Gerichtsverfahren erst noch
bestätigt werden. Gemeint ist hier die Behörde, die die behauptete schädigende
Handlung begangen hat.
<5> Das Entschädigungsverfahren vor Behörden ist in §§ 20 ff.
Staatsentschädigungsgesetz geregelt. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine
abschlägige Entscheidung der Behörde ist als Voraussetzung fürdie Klageerhebung
nicht erforderlich.
<6> Das sind die Staatsakte, gegen die das
Verwaltungsprozeßgesetz - 4.4.89/1 - in § 12 Nrn. 1 und 2 auch die
Verwaltungsklage ausschließt (vgl. dort auch die Anm. zu § 12). Daß dann auch
keine Verwaltungsentschädigungsklage erhoben werden kann, ist zwar
folgerichtig, ergab sich aber aus dem Staatsentschädigungsgesetz selbst
allenfalls indirekt daraus, daß alle dort ausdrücklich aufgeführten Handlungen
und Maßnahmen der Verwaltung, die zur Entschädigung berechtigen können,
Einzelfallmaßnahmen sind. Deshalb hat das Oberste Volksgericht nun ausdrücklich
klargestellt, daß diese Staatshandlungen und Allgemeinverfügungen kein Recht
auf Entschädigung geben.
<7> § 7 ist in der zitierten Internet-Veröffentlichung
sinnentstellend wiedergegeben.
<8> Klagen, die sich nur auf Gewährung einer Entschädigung
richten und die Maßnahmen der betreffenden Behöde nicht auch in anderer Weise
angreifen
<9> Bei Bürgern der Wohnsitz, bei juristischen Personen und
sonstigen Organisationen der eingetragene Sitz.
<10> Weitere Beispiele für Verwaltungszwangsmaßnahmen s. § 11 Nr.
2 Verwaltungsprozeßgesetz.
<11> Gemeint sind hier die betreffenden Volksgerichte.
<12> = § 22 Abs. 2 Verwaltungsprozeßgesetz, 4.4.89/1.
<13> Änderungen: insbesondere der Rechtsform
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: RA Peter Fante, Shanghai