Chinas Recht 2000.3

29.4.97/1

 

Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Behandlung von Staatsentschädigungsfällen

 

Erlassen vom Obersten Volksgericht am 29.4.1997

 

Um die gerichtliche Behandlung von Staatsentschädigungsfällen korrekt durchzuführen, werden auf der Grundlage der Bestimmungen des "Staatsentschädigungsgesetzes der VR China"<1> und des "Verwaltungsprozeßgesetzes der VR China"<2> folgende Bestimmungen zu einigen Fragen der gerichtlichen Behandlung von Staatsentschädigungsfällen erlassen:

 

1. Kapitel: Bereich der anzunehmenden Fälle

 

§ 1 "Andere rechtswidrige Handlungen" nach §§ 3 und 4 Staatsentschädigungsgesetz schließen konkrete Verwaltungsakte<3> und von Behörden und ihren Beamten bei der Ausübung von Amtsbefugnissen der Verwaltung begangene, Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen schädigende Amtspflichtverletzungen ein.

 

§ 2 Wenn eine Behörde bestätigt hat, daß ein rechtsverletzender konkreter Verwaltungsakt vorliegt, und der Entschädigung Verlangende Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, weil er damit, daß die Behörde beschlossen hat, keine Entschädigung zu gewähren, oder mit der Höhe der bestimmten Enschädigung nicht einverstanden ist, muß das Volksgericht den Fall annehmen.

 

§ 3 Wenn der Entschädigung Verlangende der Ansicht ist, daß eine Behörde oder deren Beamte Handlungen nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5 oder § 4 Nr. 4 Staatsentschädigungsgesetz begangen haben, die keine konkreten Verwaltungsakte sind, und durch die sein Körper oder Vermögen verletzt und ihm Schaden zugefügt worden ist, und die entschädigungspflichtige Behörde<4> nicht bestätigt, daß die schädigende Handlung rechtswidrig ist, kann der Entschädigung Verlangende beim Volksgericht unmittelbar Verwaltungsentschädigungsklage erheben.

 

§ 4 Wenn Bürger, juristische Personen und andere Organisationen gleichzeitig mit einer Verwaltungsklage eine Verwaltungsentschädigung verlangen, sind diese Anträge vom Volksgericht als miteinander verbunden anzunehmen.

   Wenn ein Entschädigung Verlangender allein Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, setzt dies eine vorherige Behandlung des Falles durch die entschädigungspflichtige Behörde voraus<5>. Wenn der Entschädigung Verlangende mit dem von der entschädigungspflichtigen Behörde bestimmten Entschädigungsbetrag nicht einverstanden ist, oder die entschädigungspflichtige Behörde nicht fristgemäß Entschädigung leistet, ist er berechtigt, beim Volksgericht Verwaltungsentschädigungsklage zu erheben.

 

§ 5 Wenn im Falle eines konkreter Verwaltungsaktes, über dessen [Rechtmäßigkeit] nach gesetzlicher Bestimmung eine Verwaltungsbehörde endgültig entscheidet, diese endgültig entscheidende Behörde die Rechtswidrigkeit [des Verwaltungsaktes] bestätigt, und der Entschädigung Verlangende Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, weil die entschädigungspflichtige Behörde Entschädigung gewähren müsse, aber keine Entschädigung leiste, oder weil sie eine Entschädigung nicht firstgemäß leiste, oder weil er mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden ist, muß das Volksgericht diesen Fall gemäß dem Recht annehmen.

 

§ 6 Wenn Bürger, juristische Personen oder sonstige Organisationen Verwaltungsentschädigungsklage erheben, weil ihre legalen Rechte durch staatliche Handlungen der Landesverteidigung und in den auswärtigen Beziehungen oder durch von einer Behörde bestimmte oder erlassene Rechtsnormen und Satzungen oder allgemeinverbindliche Beschlüsse oder Befehl verletzt worden seien und sie einen Schaden erlitten hätten, nimmt das Volksgericht den Fall nicht an.<6>

 

2. Kapitel: Zuständigkeit

 

§ 7 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen gleichzeitig mit einer Verwaltungsklage eine Verwaltungsentschädigung verlangen, sind die Volksgerichte nach §§ 17, 18 und 20 Verwaltungsprozeßgesetz zuständig.<7>

 

§ 8 Betrifft das Verlangen in der vom Entschädigung Verlangenden erhobenen Verwaltungsentschädigungsklage unbewegliches Vermögen, ist das Volksgericht am Ort des unbeweglichen Vermögens zuständig.

 

§ 9 Wenn allein Verwaltungsentschädigungsklage <8> erhoben wird, ist das Volksgericht der Grundstufe am Ort<9> des Beklagten zuständig.

   Die Volksgerichte der Mittelstufe sind erstinstanzlich in folgenden Verwaltungsentschädigungsfällen zuständig:

   1. Wenn die Beklagte eine Zollbehörde oder Patentamt ist;

   2. wenn es sich bei der Beklagten um ein Organ des Staatsrates oder um die Volksregierung einer PAS handelt;

   3. in sonstigen Verwaltungsentschädigungsfällen, die in ihrem Bezirk erhebliche Auswirkungen haben oder besonders kompliziert sind.

   Die Volksgerichte der Oberstufe sind erstinstanzlich in Verwaltungsentschädigungsfällen zuständig, die in ihrem Bezirk erhebliche Auswirkungen haben oder besonders kompliziert sind.

   Der Oberste Volksgerichtshof ist erstinstanzlich in Verwaltungsentschädigungsfällen zuständig, die landesweit erhebliche Auswirkungen haben oder besonders kompliziert sind.

 

§ 10 Wenn der Entschädigung Verlangende wegen der gleichen Sache gegen mehrere Behörden Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, kann er bei dem Volksgericht am Sitz jeder der betreffenden Behörden Klage erheben. Wenn der Entschädigung Verlangende bei mehreren zuständigen Volksgerichten Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, ist das Volksgericht zuständig, das die Klageschrift zuerst erhält.

 

§ 11  Wenn ein Bürger sich einer die körperliche Freiheit beeinträchtigenden Verwaltungszwangsmaßnahme<10> nicht unterwerfen will, oder wenn er sich einem konkreten Verwaltungsakt eines entschädigungspflichtigen Staatsorgans nicht unterwerfen will, mit dem aufgrund der gleichen Tatsachen gegenüber derselben Partei die körperliche Freiheit beschränkt und gegen Vermögen Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, und [wenn er dann] mit der Verwaltungsklage gleichzeitig Verwaltungsentschädigung verlangt, ist das diesen Verwaltungsfall annehmende Volksgericht zuständig; wenn er allein Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, ist das Volksgericht am Sitz des Beklagten, am Sitz des Klägers oder am Ort des unbeweglichen Vermögens zuständig.

 

§ 12 Wenn ein Volksgericht feststellt, daß ein Fall nicht in seine Zuständigkeit gehört, muß es den Fall an das zuständige Volksgericht überweisen; das Volksgericht, an das der Fall überwiesen wird, darf ihn seinerseits nicht weiter überweisen.

 

§ 13  Kommt es zwischen Volksgerichten<11> zu einem Streit über die Zuständigkeit, so wird er von den streitenden Seiten in Verhandlungen beigelegt. Bleiben die

Verhandlungen erfolglos, so wird [der Fall] dem gemeinsamen [vorgesetzten] Volksgericht höherer Stufe zur Bestimmung der Zuständigkeit gemeldet.<12> Wenn sich die beiden Volksgerichte in verschiedenen PAS befinden und Verhandlungen der Volksgerichte der Oberstufe erfolglos bleiben, entscheidet unverglich das Oberste Volksgericht über die Zuständigkeit.

   Wenn nach dem vorstehenden Absatz bei einem Volksgericht höherer Ebene beantragt wird, die Zuständigkeit zu bestimmen, muß dabei Ebene für Ebene vorgegangen werden.

 

3. Kapitel: Prozeßparteien

 

§ 14 Andere Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen, die vom Ausgang des Entschädigungsfalles rechtlich betroffen sind, haben das Recht, am Verwaltungsentschädigungsprozeß als dritte Partei teilzunehmen.

 

§ 15 Wenn ein geschädigter Bürger stirbt, haben seine Erben und andere unterhaltsberechtigte Verwandte sowie vom Verstorbenen zu Lebzeiten unterhaltene arbeitsunfähige Personen das Recht, Verwaltungsentschädigungsklage zu erheben.

 

§ 16 Wenn juristische Unternehmenspersonen oder andere Organisationen von einem Verwaltungsorgan aufgehoben, geändert<13>, fusioniert oder [in einem Register] gelöscht werden und der Ansicht sind, daß dadurch das gewerbliche Selbstbestimmungsrecht verletzt wird und gemäß dem Recht Verwaltungsentschädigungsklage erheben, sind die ursprüngliche juristische Unternehmensperson bzw. andere Organisation ebenso wie juristische Personen oder andere Organisationen, die Rechte an ihr genießen, sämtlich als  Kläger qualifiziert.

 

§ 17 Wenn mehrere Behörden gemeinsam Rechte verletzen, kann der Entschädigung Verlangende gegen eine oder mehrere von ihnen Verwaltungsentschädigungsklage erheben; wenn das Klageverlangen [in Klagen gegen verschiedene Beklagte] aufgetrennt werden kann, ist die Behörde oder sind die Behörden, gegen die Klage erhoben wird, Beklagte; wenn das Klageverlangen nicht aufgetrennt werden kann, bezieht das Volksgericht nach dem Recht [auch] die anderen rechtsverletzenden Behörden als beklagte Streitgenossen ein.

 

§ 18 Wenn der [einem deutschen Widerspruchsbescheid entsprechende] Beschluß einer Beratungsbehörde nach erneuter Verwaltungsberatung einen Schaden vergrößert und der Entschädigung Verlangende nur gegen die Behörde Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, die den ursprünglichen Beschluß gefaßt hat, ist diese Behörde Beklagte; wenn der Entschädigung Verlangende nur gegen die Beratungsbehörde Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, ist die Beratungsbehörde Beklagte.

 

§ 19 Wenn eine Behörde gemäß § 66 Verwaltungsprozeßgesetz bei einem Volksgericht den Antrag auf Zwangsvollstreckung eines konkreten Verwaltungsaktes gestellt hat, und es wegen eines Fehlers der Grundlage der Zwangsvollstreckung zu einer Verwaltungsentschädigungsklage kommt, ist die Behörde Beklagte, die den Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat.

 

§ 20 Wenn ein Gericht bei der Behandlung eines Verwaltungsentschädigungsfalles den Beklagten wechseln muß, und der Kläger dem Wechsel nicht zustimmt, wird die Klage durch Verfügung zurückgewiesen.

 

4. Kapitel: Klageerhebung und -annahme

 

§ 21 Erhebt ein Entschädigung Verlangender allein eine Verwaltungsentschädigungsklage, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

   (1) Der Kläger muß qualifiziert sein, das [Klage]verlangen zu erheben;

   (2) es muß einen bestimmten Beklagten geben;

   (3) es muß konkreter Ersatz verlangt und es müssen Tatsachennachweise für erlittene Schädigungen gegeben werden;

   (4) wenn es sich bei der schädigenden Handlung um einen konkreten Verwaltungsakt handelt, muß die Rechtswidrigikeit dieser Handlung bereits bestätigt worden sein;

   (5) die zur Entschädigung verpflichtete Behörde hat bereits eine Regelung getroffen oder innerhalb der vom Recht vorgegebenen Frist keine Regelung getroffen;

   (6) der Fall fällt in den Bereich, in dem die Volksgerichte Verwaltungsentschädigungsklagen annehmen, und in die Zuständigkeit des annehmenden Volksgerichts;

   (7) die gesetzlich bestimmte Klagefrist ist eingehalten.

 

§ 22 Wenn ein Entschädigung Verlangender allein Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, kann er innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage des Ablaufes einer Frist von zwei Monaten nach Einreichung des Entschädigungsantrages bei der entschädigungspflichtigen Behörde, Klage erheben.

 

§ 23 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen Verwaltungsklage erheben und gleichzeitig Verwaltungsentschädigung verlangen, richtet sich die Klagefrist nach den Bestimmungen für die Klagefrist bei Verwaltungsklagen.

   In Verwaltungsfällen können Kläger [auch] nach Erhebung der Verwaltungsklage bis zum Abschluß der Behandlung des Falls in der Sitzung des Volksgerichts erster Instanz Verwaltungsentschädigung verlangen.

 

§ 24 Wenn die entschädigungspflichtige Behörde einen Beschluß über die Entschädigung erläßt, ohne den Entschädigung Verlangenden über das Recht zur Klageerhebung oder die Klagefristen zu informieren, sodaß er nicht fristgemäß beim Volksgerichtshof Klage erhebt, wird seine Klagefrist von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem er von seinem Klagerecht oder der Klagefrist Kenntnis erlangt, wobei jedoch ein Zeitraum von einem Jahr von dem Tag an nicht überschritten werden darf, an dem er den Beschluß über eine Entschädigung erhalten hat.

 

§ 25 Stirbt der geschädigte Bürger, und erheben seine Erben oder Unterhaltsberechtigte Verwaltungsentschädigungsklage, so müssen Beweise für das Ableben dieses Bürgers und für die behauptete Beziehung zwischen dem verstorbenen Bürger und dem die Entschädigung Verlangenden vorgelegt werden.

 

§ 26 Wenn gegen eine Partei hintereinander sowohl durch eine die körperlichen Freiheit beeinträchtigende verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahme als auch eine Zwangsmaßnahme wie z.B strafrechtliche Haft ergriffen worden ist, und die Partei Entschädigung verlangt, weil die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen bestätigt worden ist, nimmt das Volksgericht den Fall je nach der Art der Handlung teils im Verwaltungsentschädigungsverfahren, teils im strafrechtlichen Entschädigungsverfahren an.

 

§ 27 Erhält das Volksgericht eine Klageschrift des Klägers allein auf Verwaltungsentschädigung, so muß es sie prüfen und innerhalb von sieben Tagen das Verfahren eröffnen oder die Nichtannahme der Klage verfügen.

   Sofern das Volksgericht nicht innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Klageschrift der Verwaltungsentschädigungsklage bestimmen kann, ob es sie annimmt, muß es sie zunächst annehmen. Stellt sich bei der Prüfung heraus, daß die Klagevoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Klage durch Verfügung zurückgewiesen.

   Wollen sich die Parteien der Nichtannahme oder Zurückweisung der Klage nicht unterwerfen, können sie innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Verfügung beim Volksgericht der nächsthöheren Ebene Berufung einlegen.

 

5 Kapitel: Behandlung und Urteil

 

§ 28 Wenn eine Partei gleichzeitig Verwaltungsklage erhebt und zusammen damit Verwaltungsentschädigung verlangt oder eine Verwaltungsentschädigungsklage zusammengefaßt wegen Schäden erhebt, die in Verletzung von Rechten durch einen konkreten Verwaltungsakt und durch eine andere mit vorstehend [in § 1] aufgeführten Amtsbefugnissen verbundene Handlung zugefügt worden sind, muß das Volksgericht getrennt Verfahren eröffnen; je nach den konkreten Umständen können die Verfahren dann zusammengefaßt oder getrennt behandelt werden.

 

§ 29 Wenn ein Volksgericht einen Verwaltungsentschädigungsfall behandelt, so behandelt und entscheidet es einen Streit zwischen den Parteien über eine Verwaltungsentschädigung.

 

§ 30 Wenn ein Volksgericht einen Verwaltungsentschädigungsfall behandelt, so kann, Beharren auf Legalität und Freiwilligkeit vorausgesetzt, über den Bereich, die Formen und Betrag der Entschädigung eine Schlichtung durchgeführt werden. Ist die Schlichtung erfolgreich, so muß über die Verwaltungsentschädigung eine Schlichtungsurkunde erstellt werden.

 

§ 31 Wenn der Beklagte vor dem Urteil der ersten Instanz mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine Entschädigung trifft, und der Kläger die Klagerücknahme beantragt, muß das Volksgericht gemäß dem Recht prüfen und verfügen, ob dem stattgegeben wird.

 

§ 32 Der Kläger trägt im Verwaltungsentschädigungsprozeß für seine Behauptungen die Beweispflicht. Der Beklagte ist berechtigt, Beweise vorzulegen, nach denen eine Entschädigung nicht oder in geringerem Umfang geleistet werden muß.

 

§ 33 Wenn ein konkreter Verwaltungsakt des Beklagten rechtswidrig war, aber die legalen Rechte nicht geschädigt hat, oder das Verlangen des Klägers keine tatsächliche oder rechtliche Grundlage hat, muß das Volksgericht das Entschädigungsverlangen des Klägers durch Verfügung zurückweisen.

 

§ 34 In Fällen, in denen der Entschädigung Verlangende,ohne das Verfahren zur Bestätigung [der Rechtswidrigkeit des schädigenden Verwaltungshandelns] durchlaufen zu haben, direkt Verwaltungsentschädigungsklage erhebt, muß zum Zeitpunkt des Urteils bestätigt werden, daß die schädigende Handlung der entschädigungspflichtigen Behörde rechtswidrig war bzw. nicht rechtswidrig war.

 

§ 35 Das Volksgericht bezeichnet, wenn allein Verwaltungsentschädigungsklage erhoben worden ist, die Rechtsurkunde über die Entscheidung als Verwaltungsentschädigungsurteil, Verwaltungsentschädigungsverfügung oder Verwaltungsentschädigungsschlichtungsurkunde.

 

6. Kapitel: Vollstreckung und Fristen

 

§ 36 Verwaltungsentschädigungsurteile, Verfügungen und Schlichtungsvereinbarungen, die rechtswirksam geworden sind, sind von den Parteien durchzuführen. Verweigert eine Partei die Durchführung, kann die andere Partei beim Volksgericht der ersten Instanz die Vollstreckung beantragen.

   Die Frist für den Vollstreckungsantrag beträgt bei Antragstellern, die Bürger sind, ein Jahr, bei Antragstellern, die juristische Personen oder andere Organisationen sind, sechs Monate. 

 

§ 37 Wenn allein Verwaltungsentschädigungsklage erhoben worden ist, beträgt die Frist für die Behandlung des Falls in erster Instanz drei Monate, in der zweiten Instanz zwei Monate; die Frist für die Behandlung von in Verbindung [mit anderen Verwaltungsklagen] angenommenen Verwaltungsentschädigungsfälle entspricht der Frist für die Behandlung der betreffenden Verwaltungsfälle. Sofern aufgrund besonderer Umstände der Fall nicht fristgemäß abgeschlossen werden kann, und eine Verlängerung der Frist für die Behandlung erforderlich ist, muß dies nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsprozeßgesetzes mit der Bitte um Genehmigung gemeldet werden.

 

7. Kapitel: Sonstiges

 

§ 38 Behandelt ein Volksgericht einen Verwaltungsentschädigungsfall, kann es außer den Bestimmungen über das Verwaltungsentschädigungsverfahren im Staatsentschädigungsgesetz, sofern die vorliegende Vorschrift keine Regelungen enthält, und keine Widersprüche zum Staatsentschädigungsgesetz bestehen, die einschlägigen Vorschriften für Verwaltungsprozesse anwenden.

 

§ 39 Die Kosten für Gutachten, Inaugenscheinnahme, Rechnungsprüfung und anderes, die zur Bestätigung der Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung durch das Volksgericht auf Antrag des Entschädigung Verlangenden entstehen, muß der Antragsteller vorauszahlen; letztendlich werden sie durch die unterliegende Partei getragen.

 

§ 40 Soweit vom Obersten Volksgericht vor dieser Vorschrift erlassene Justizerläuterungen mit diesen Bestimmungen nicht übereinstimmen, wird gemäß diesen Bestimmungen verfahren.

 

Quelle: Zhonghua renmin gongheguo Zuigao renmin fayuan gongbao [Amtsblatt des Obersten Volksgerichts der VR China] 1997.92. Auch unter dem Datum der Vorschrift in http://www.beinet.net.cn/law/index4.html zu finden

Anmerkungen:

<1> 12.5.94/1

<2> 4.4.89/1

<3> “Konkrete Verwaltungsakte” können gemäß § 12 Nr. 4 Verwaltungsprozeßgesetz der VR China Gegenstand einer Klage vor den Verwaltungsgerichten sein; es handelt sich um behördliche endgültige Entscheidungen, die auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift getroffen werden.

<4> Ob die Behörde tatsächlich "entschädigungspflichtig" ist, muss im Gerichtsverfahren erst noch bestätigt werden. Gemeint ist hier die Behörde, die die behauptete schädigende Handlung begangen hat.

<5> Das Entschädigungsverfahren vor Behörden ist in §§ 20 ff. Staatsentschädigungsgesetz geregelt. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine abschlägige Entscheidung der Behörde ist als Voraussetzung fürdie Klageerhebung nicht erforderlich.

<6> Das sind die Staatsakte, gegen die das Verwaltungsprozeßgesetz - 4.4.89/1 - in § 12 Nrn. 1 und 2 auch die Verwaltungsklage ausschließt (vgl. dort auch die Anm. zu § 12). Daß dann auch keine Verwaltungsentschädigungsklage erhoben werden kann, ist zwar folgerichtig, ergab sich aber aus dem Staatsentschädigungsgesetz selbst allenfalls indirekt daraus, daß alle dort ausdrücklich aufgeführten Handlungen und Maßnahmen der Verwaltung, die zur Entschädigung berechtigen können, Einzelfallmaßnahmen sind. Deshalb hat das Oberste Volksgericht nun ausdrücklich klargestellt, daß diese Staatshandlungen und Allgemeinverfügungen kein Recht auf Entschädigung geben.

<7> § 7 ist in der zitierten Internet-Veröffentlichung sinnentstellend wiedergegeben.

<8> Klagen, die sich nur auf Gewährung einer Entschädigung richten und die Maßnahmen der betreffenden Behöde nicht auch in anderer Weise angreifen

<9> Bei Bürgern der Wohnsitz, bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen der eingetragene Sitz.

<10> Weitere Beispiele für Verwaltungszwangsmaßnahmen s. § 11 Nr. 2 Verwaltungsprozeßgesetz.

<11> Gemeint sind hier die betreffenden Volksgerichte.

<12> = § 22 Abs. 2 Verwaltungsprozeßgesetz, 4.4.89/1.

<13> Änderungen: insbesondere der Rechtsform

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: RA Peter Fante, Shanghai