Chinas Recht 2000.4

16.7.97/1

 

Beschluß des Staatsrates zur Errichtung einer einheitlichen Grund-Altersrentenversicherung für die Beschäftigten von Unternehmen <1>

 

Guofa 1997/26 vom 16.7.1997

 

[Altersrenten werden im folgenden kurz als "Renten" bezeichnet.]

 

An die Volksregierungen der PAS, die Ministerien und Kommissionen des Staatsrates und die ihm direkt zugehörigen Organe:

 

   In den letzten Jahren haben die einzelnen Territorien und betroffenen Behörden entsprechend den Anforderungen der "Mitteilung des Staatsrates zur Vertiefung der Reform der Rentenversicherungsordnung der Beschäftigten von Unternehmen" (Guofa 1995/6) Reformprojekte für die Rentenversicherungsordnung festgesetzt, in denen eine gesellschaftlich zusammengefaßte Aufbringung [der Mittel] mit Individualkonten verbunden wird, Individualkonten für die Grund-Rentenversicherung eingerichtet, die Herausbildung neuer Mechanismen der Rentenversicherung vorangetrieben und die Grundlebensbedürfnisse des pensionierten und ausgeschiedenen Personals gewährleistet, und damit hat die Reform der Rentenversicherungsordnung der Beschäftigten von Unternehmen eine neue Entwicklung genommen. Da sich jedoch diese Reformen noch im Stadium von Versuchen befinden, ist gegenwärtig die Rentenversicherungsordnung noch uneinheitlich, die Unternehmen tragen eine schwere Last, die Kosten werden erst auf niedriger Ebene zusammengefaßt aufgebracht, und die Verwaltungsregelungen sind unvollständig; zur Lösung dieser Probleme ist entsprechend den Zielen und Prinzipien, die das ZK der Partei und der Staatsrat festgesetzt haben, die Reform zu beschleunigen und eine einheitliche Grund-Rentenversicherungsordnung für die Beschäftigten von Unternehmen zu errichten, um die gesunde Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben. Deshalb hat der Staatsrat, ausgehend von den zusammengefaßten Erfahrungen bei den Reformversuchen der letzten Jahre, folgendes beschlossen:

 

1. Bis Ende des Jahrhunderts muß die Grundlage eines Rentenversicherungssystems errichtet werden, das den Anforderungen der sozialistischen Marktwirtschaftsstruktur entspricht und bei den Beschäftigten der Unternehmen jeder Art und den werktätigen Einzelnen der Städte und Kleinstädte angewandt wird, mit Mitteln aus mehreren Quellen und Formen der Sicherung mit mehreren Ebenen, bei dem gesellschaftliche Aufbringung und Individualkonten verbunden werden, Rechte und Pflichten einander entsprechen und Dienstleistungen und Steuerung vergesellschaftet sind. Die Rentenversicherung für die Beschäftigten der Unternehmen muß in vollem Umfang die Prinzipien der Verbindung gegenseitiger Hilfe in der Gesellschaft mit Eigensicherung, der Verbindung von Gerechtigkeit mit Effizienz und der Trennung der administrativen [staatlichen] Verwaltung von der Fondsverwaltung durchführen; das Niveau der Sicherung muß dem der Entwicklung der gesellschaftlichen Produktivkräfte unseres Landes und der Leistungsfähigkeit aller Seiten entsprechen.

 

2. Die Volksregierungen aller Stufen müssen die Sozialversicherung in den Plan für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ihres Teritoriums aufnehmen, sich an das Prinzip halten, daß die Grund-Rentenversicherung nur die Grundlebensbedürfnisse der Pensionäre sichern kann und die Reform der Rentenversicherungsordnung für die Beschäftigten der Unternehmen eng mit der Schaffung eines Systems der sozialen Sicherung auf mehreren Ebenen verbinden, wirklich gewährleisten, daß die Mittel für die Grundrente des ausgeschiedenen und pensionierten Personals und für die Unterstützung von Personal, das seinen Arbeitsplatz verloren hat, ausgezahlt werden und aktiv eine Ordnung vorantreiben, welche die Mindestlebensbedürfnisse der Stadtbevölkerung sichert. Damit sich das Leben des ausgeschiedenen und pensionierten Personals im Gefolge der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung ständig verbessert, der Grundsatz der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit verwirklicht wird, und die Unterschiede im Entwicklungsniveau der Territorien und in der Effizienz der Unternehmen zur Geltung kommen, müssen die einzelnen Territorien und betroffenen Behörden, angeleitet durch die staatlichen Richtlinien, mit aller Kraft ergänzende Unternehmens-Rentenversicherungen entwickeln und gleichzeitig die ergänzende Funktion gewerblicher Versicherungen zur Geltung bringen.

 

3. Der Anteil der von den Unternehmen gezahlten Beiträge zur Grund-Rentenversicherung (im folgenden kurz: Unternehmensbeiträge) darf in der Regel 20% der Gesamtlohnsumme des Unternehmens nicht überschreiten (einschließlich des auf die Individualkonten angerechneten Teils); der konkrete Anteil wird von der Volksregierung der PAS festgesetzt. In einer kleinen Anzahl von PAS mit verhältnismäßig viel ausgeschiedenem und pensionierten Personal und einer übermäßig hohen Belastung durch die Rentenversicherung, in der es wirklich erforderlich ist, einen höheren Anteil als 20% der Gesamtlohnsumme festzustellen, muß dies dem Arbeits- und dem Finanzministerium zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden. Der Anteil der von den Einzelnen gezahlten Beiträgen zur Grund-Rentenversicherung (im folgenden kurz: Individualbeiträge) darf 1997 nicht unter 4% des mit dem Beitrag belasteten Lohnes dieses Einzelnen liegen; ab 1998 wird dieser Anteil alle zwei Jahre um einen Prozentpunkt angehoben, bis er schließlich 8% des mit dem Beitrag belasteten Lohnes dieses Einzelnen erreicht. In Gebieten, in denen dafür die Voraussetzungen gegeben sind, und in Jahren, in denen die Löhne relativ rasch wachsen, kann die Anhebung des Anteils der Individualbeiträge entsprechend beschleunigt werden.

 

4. Mit einem Betrag in Höhe von 11% des mit dem Beitrag belasteten Lohnes des Betroffenen wird für den Beschäftigten sein Individualkonto für die Grund-Rentenversicherung errichtet; die Individualbeiträge werden in Gänze in das Individualkonto eingerechnet, der Rest wird aus den vom Unternehmen gezahlten Beiträgen abgezweigt. Mit dem Anstieg des Anteils der vom Einzelnen gezahlten Beiträge wird der vom [Beitrag des] Unternehmens abgezweigte Teil allmählich auf 3% gesenkt. Für den Betrag auf dem Individualkonto werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der Bank im gleichen Zeitraum gezahlten Einlagenzinsen Zinsen berechnet. Der Betrag auf dem Individualkonto wird nur für die Pension des Beschäftigten verwandt, er darf nicht vorher abgehoben werden. Wenn der Beschäftigte den Arbeitsplatz wechselt, wird das gesamte Individualkonto mit ihm zusammen verlegt. Wenn der Beschäftigte bzw. Pensionär stirbt, kann vom Individualkonto der aus den Individualbeiträgen stammende Teil vererbt werden.

 

5. An Beschäftigte, die nach Durchführung dieses Beschlusses erstmals eingestellt werden, wird nach der Pensionierung monatlich Grundrente gezahlt, wenn insgesamt 15 Jahre Individualbeiträge gezahlt worden sind. Die Grundrente setzt sich aus der Basisrente und der Individualkontenrente zusammen. Bei der Pensionierung beträgt der Monatssatz der Basisrente 20% des durchschnittlichen Monatslohns der Beschäftigten in dieser PAS bzw. diesem Bezirk (dieser Stadt) im Vorjahr; der Monatssatz der Individualkontenrente beträgt ein Hundertzwanzigstel des Betrags auf dem Individualkonto des Betroffenen.<2> Wenn insgesamt keine 15 Jahre Individualbeiträge gezahlt worden sind, erhält der Betroffene nach der Pensionierung keine Basisrente, und sein Individualkonto wird an ihn auf einmal ausgezahlt.

   Personal, das vor Durchführung dieses Beschlusses ausgeschieden oder pensioniert worden ist, erhält weiterhin Rente nach den ursprünglichen staatlichen Bestimmungen; gleichzeitig werden Methoden zur Korrektur der Renten durchgeführt. Jedes Territorium und jede betroffene Abteilung muß entsprechend den staatlichen Vorschriften die Mechanismen zur angemessenen Korrektur der Grundrenten verbessern und sorgfältig durchführen.

   Für erstmals vor Durchführung dieses Beschlusses eingestelltes und nach seiner Durchführung pensioniertes Personal, das insgesamt 15 Jahre Individualbeiträge gezahlt bzw. Beitragsjahren gleichgestellte Zeit abgeleistet hat, werden nach den Grundsätzen eines gleichmäßigen Anschlusses der neuen an die alte Methode und einer im wesentlichen ausgeglichenen Basis des Niveaus der Behandlung auf der Grundlage der Zahlung von Basis- und Individualrente noch Übergangsrenten bestimmt; diese Übergangsrenten werden aus dem Rentenversicherungsfonds beglichen. Das konkrete Verfahren wird vom Arbeitsministerium zusammen mit den betroffenen Behörden bestimmt; [diese Behörden] leiten auch seine Durchführung an.

 

6. Der von der Rentenversicherung erfaßte Bereich wird allmählich weiter ausgedehnt; die Grund-Rentenversicherungsordnung muß allmählich alle städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und ihre Beschäftigten erfassen. Auch für die als Einzelne Werktätigen der Städte und Kleinstädte muß allmählich die Grund-Rentenversicherungsordnung durchgeführt werden; Betragssätze und Leistungsniveau für sie werden von den Volksregierungen der PAS im Geiste des vorliegenden Beschlusses festgesetzt.

 

7. Die Festsetzung von Regeln für die Verwaltung der Rentenversicherungsfonds für die Beschäftigten der Unternehmen wird in Angriff genommen und die Verwaltung der Rentenversicherungsfonds gestärkt. Beim Fonds der Grund-Rentenversicherung wird eine Verwaltung auf zwei [getrennten] Linien, der der Einnahmen und der der Auszahlungen, durchgeführt; es muß gesichert werden, daß diese für besondere Zwecke bestimmten Mittel auch für ihre besonderen Zwecke genutzt werden, die Fonds müssen in Gänze für die Rentenversicherung der Beschäftigten verwandt werden, es ist strikt verboten, sie für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen oder zu verplempern. Von den Überschüssen der Fonds muß der Betrag für die Auszahlungen von zwei Monaten zurückbehalten werden, der Rest muß in Gänze für den Ankauf von Staatsschuldverschreibungen verwandt und auf besondere Konten eingezahlt werden; Investitionen in andere Kredit- oder gewerbliche Unternehmungen sind strikt verboten. Es müssen Organe zur Überwachung der der Sozialversicherungsfonds errichtet und vervollkommnet werden; die Finanz- und Rechnungsprüfungsbehörden müssen nach dem Recht die Überwachung verstärken, um wirklich die Sicherheit der Fonds zu gewährleisten.

 

8. Um die Ebene anzuheben, auf der der Fonds für die Grund-Rentenversicherung zusammengefaßt aufgebracht wird, und [ihre] makroökonomische Lenkung zu stärken, muß allmählich bei der zusammengefaßten Aufbringung [der Fonds] von der Ebene der Kreise auf die der Provinzen oder von ihnen ermächtigter Bezirke übergegangen werden. Nachdem landesweit die auf Provinzebene zusammengefaßte Aufbringung im wesentlichen verwirklicht worden ist, werden die Unternehmen, für die der Staatsrat zunächst den betroffenen Abteilungen und Einheiten die zusammengefaßte Aufbringung genehmigt hat, an der gesellschaftlich zusammengefaßten Aufbringung des Territoriums beteiligt, in dem sie sich befinden.

 

9. Das Niveau der Vergesellschaftung der Verwaltung und der Leistungen in der Sozialversicherung wird angehoben, die gegenwärtige Ausgabe der Renten durch die Unternehmen wird baldmöglichst in eine vergesellschaftete Ausgabe umgewandelt, und es werden aktiv die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Verwaltung und die Leistungen für ausgeschiedenes und pensioniertes Personal von den Unternehmen auf die Gesellschaft übergeht, und die Last der sozialen Angelegenheiten für die Unternehmen verringert wird. Die Sozialversicherungsorgane aller Stufen müssen den Ausbau ihrer Basis verstärken, ihre Leistungen und ihre Verwaltung verändern und vervollkommnen und die Effizienz ihrer Arbeit wie die Qualität ihrer Leistungen ständig erhöhen, um die Reform der Rentenversicherungsordnung voranzutreiben.

 

10. Bei Institutionseinheiten, bei denen man dazu übergeht, sie als Unternehmen zu verwalten, wird im Prinzip die Rentenversicherungsordnung für Unternehmen angewandt.

 

   Die Errichtung einer einheitlichen Grund-Rentenversicherungsordnung für die Beschäftigten der Unternehmen ist ein wichtiger Schritt bei der Vertiefung der Reform der Sozialversicherungsordnung; sie berührt die Gesamtheit der Reformen, der Entwicklung und der Stabilität. Alle Territorien und betroffenen Behörden müssen ihr erhöhte Aufmerksamkeit widmen, sie wirklich energisch anleiten und ihre Durchführung sorgfältig organisieren. Das Arbeitsministerium muß zusammen mit der staatlichen Strukturreformkommission und anderen betroffenen Abteilungen die Anleitung, Überwachung und Überprüfung der Arbeiten verstärken und Probleme, die bei der Arbeit auftauchen, unverzüglich untersuchen und lösen, um die völlige Durchführung dieses Beschlusses wirklich zu gewährleisten.

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Quelle: www.molss.gov.cn/column/ylbx/ylbxzcl.htm

 

Anmerkungen:

 

<1> Die bisherige "Arbeitsversicherung" wird seit Anfang der 90er Jahre in einer tiefgreifenden Reform zu einer Sozialversicherung nach westlichem, insbesondere deutschem Muster umgebaut. Die Altersrentenversicherung ist der wichtigste Teil der neuen Sozialversicherung, gleichzeitig auch der Teil, der die größten Schwierigkeiten macht. Denn die strikte Geburtenplanung führt gerade in dem Teil der chinesischen Bevölkerung, der von der Rentenversicherung vor allem erfaßt wird, bei den städtischen Arbeitnehmern, zu Überalterung; und die staatlichen Unternehmen haben im alten System (vgl. 2.6.78/1) , in dem ausschließlich sie für die Pensionszahlungen zuständig waren, keine Reserven für diese Zahlungen aufbauen können und sind jetzt zumeist in finanziellen Schwierigkeiten. Eben deshalb ist der Aufbau einer überbetrieblichen Altersversorgung so wichtig - aber eben deshalb auch kaum durchführbar. (Näher zur Reform und zu ihrer Vorgeschichte 22.1.99/1 Anm.1 und B.Darimont: Zur Neuregelung der Altersversorgung in der VR China, Hamburg 1999, m.w.Nachw.; dieser ausgezeichneten Arbeit verdankt unsere Übersetzung zahlreiche Hinweise und Informationen. Vgl. ferner Wang Xiaoye: Das Sozialversicherungsrecht der VR China im Wandel, Ztschr.f.int.Arbeits- und Sozialrecht 1996.285).

   Wie alle Länder, die von der sozialistischen Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft übergehen, leidet auch China daran, daß in der Planwirtschaft Großunternehmen aufgebaut worden sind, vor allem große Schwerindustrieunternehmen, deren Anlagen heute meist nur noch Schrottwert haben, die aber ganze Landstriche beschäftigt haben und jetzt dort die meisten Pensionäre und "Personal, das seinen Arbeitsplatz verloren hat" (wörtlich: "vom Arbeitsplatz Herabgestiegene") versorgen sollten - dies aber nicht können, weil sie nichts mehr verdienen. Eine überbetriebliche, vor allem eine gesamtchinesische Rentenversicherung könnte dies Problem mildern, denn sie würde einen Ausgleich zwischen den armen Provinzen im Nordosten mit ihren bankrotten Großbetrieben und dem relativ reichen Südosten des Landes schaffen. Eben deshalb aber war eine gesamtchinesische Rentenversicherung aber politisch nicht durchzusetzen. Die reichen Landesteile wollten nichts abgeben. Mit Mühe und Not erzwingt man jetzt, daß "allmählich bei der zusammengefaßten Aufbringung der Rentenfonds von der Ebene der Kreise auf die der Provinzen oder von ihnen ermächtigter Bezirke übergegangen wird" (Nr.8, vgl. auch Nr.9); und erst, wenn man das erreicht hat, werden bestimmte überregionale Großunternehmen dann ihre eigene Altersversorgung aufgeben und sich den provinziellen Rentenversicherungen anschließen müssen. Schon die Zusammenfassung auf Provinzebene ist nur für eine "Grund-Rentenversicherung" möglich (vgl. die nächste Anm.). Um Unruhe zu vermeiden, behält man aber gleichzeitig für die vorhandenen Pensionäre die bestehenden Leistungen bei, und die Beamten sind an der Rentenversicherung überhaupt nicht beteiligt, sondern erhalten Pensionen nach den bisherigen Vorschriften. Andererseits erstreckt sich die Rentenversicherung nun aber auf alle städtischen Unternehmen, nicht nur auf die Staatsunternehmen, und soll allmählich auch die "Einzelgewerbetreibenden" - kleine Handwerks- und Handelsbetriebe - und deren Beschäftigte einbeziehen.

   Da es sich um Rentenversicherungen auf Provinzebene handelt, bleiben zahlreiche Details den einschlägigen Regelungen der PAS überlassen.

 

<2> Das bedeutet: Jemand, der mindestens 15 Jahre lang beitragspflichtig gearbeitet hat, bekommt nach der Pensionierung 20% des örtlichen Durchschnittslohns im Jahr vor der Pensionierung und dazu solange Rente aus dem Individualkonto, bis dies Konto aufgebraucht ist - etwas länger als ein Jahrzehnt, weil auf den noch nicht aufgebrauchten Teil auch Zinsen berechnet werden.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright:  F.Münzel, Hamburg