Chinas Recht 2000.4
16.7.97/1
Beschluß des Staatsrates zur Errichtung einer einheitlichen Grund-Altersrentenversicherung für die Beschäftigten von Unternehmen <1>
Guofa 1997/26 vom 16.7.1997
[Altersrenten werden im
folgenden kurz als "Renten" bezeichnet.]
An die Volksregierungen der
PAS, die Ministerien und Kommissionen des Staatsrates und die ihm direkt
zugehörigen Organe:
In den letzten Jahren haben die einzelnen Territorien und
betroffenen Behörden entsprechend den Anforderungen der "Mitteilung des
Staatsrates zur Vertiefung der Reform der Rentenversicherungsordnung der
Beschäftigten von Unternehmen" (Guofa 1995/6) Reformprojekte für die
Rentenversicherungsordnung festgesetzt, in denen eine gesellschaftlich
zusammengefaßte Aufbringung [der Mittel] mit Individualkonten verbunden wird,
Individualkonten für die Grund-Rentenversicherung eingerichtet, die
Herausbildung neuer Mechanismen der Rentenversicherung vorangetrieben und die
Grundlebensbedürfnisse des pensionierten und ausgeschiedenen Personals
gewährleistet, und damit hat die Reform der Rentenversicherungsordnung der
Beschäftigten von Unternehmen eine neue Entwicklung genommen. Da sich jedoch
diese Reformen noch im Stadium von Versuchen befinden, ist gegenwärtig die
Rentenversicherungsordnung noch uneinheitlich, die Unternehmen tragen eine
schwere Last, die Kosten werden erst auf niedriger Ebene zusammengefaßt
aufgebracht, und die Verwaltungsregelungen sind unvollständig; zur Lösung dieser
Probleme ist entsprechend den Zielen und Prinzipien, die das ZK der Partei und
der Staatsrat festgesetzt haben, die Reform zu beschleunigen und eine
einheitliche Grund-Rentenversicherungsordnung für die Beschäftigten von
Unternehmen zu errichten, um die gesunde Entwicklung von Wirtschaft und
Gesellschaft voranzutreiben. Deshalb hat der Staatsrat, ausgehend von den
zusammengefaßten Erfahrungen bei den Reformversuchen der letzten Jahre,
folgendes beschlossen:
1. Bis Ende des
Jahrhunderts muß die Grundlage eines Rentenversicherungssystems errichtet
werden, das den Anforderungen der sozialistischen Marktwirtschaftsstruktur
entspricht und bei den Beschäftigten der Unternehmen jeder Art und den
werktätigen Einzelnen der Städte und Kleinstädte angewandt wird, mit Mitteln
aus mehreren Quellen und Formen der Sicherung mit mehreren Ebenen, bei dem
gesellschaftliche Aufbringung und Individualkonten verbunden werden, Rechte und
Pflichten einander entsprechen und Dienstleistungen und Steuerung
vergesellschaftet sind. Die Rentenversicherung für die Beschäftigten der
Unternehmen muß in vollem Umfang die Prinzipien der Verbindung gegenseitiger
Hilfe in der Gesellschaft mit Eigensicherung, der Verbindung von Gerechtigkeit
mit Effizienz und der Trennung der administrativen [staatlichen] Verwaltung von
der Fondsverwaltung durchführen; das Niveau der Sicherung muß dem der
Entwicklung der gesellschaftlichen Produktivkräfte unseres Landes und der
Leistungsfähigkeit aller Seiten entsprechen.
2. Die Volksregierungen
aller Stufen müssen die Sozialversicherung in den Plan für die
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ihres Teritoriums
aufnehmen, sich an das Prinzip halten, daß die Grund-Rentenversicherung nur die
Grundlebensbedürfnisse der Pensionäre sichern kann und die Reform der
Rentenversicherungsordnung für die Beschäftigten der Unternehmen eng mit der
Schaffung eines Systems der sozialen Sicherung auf mehreren Ebenen verbinden,
wirklich gewährleisten, daß die Mittel für die Grundrente des ausgeschiedenen
und pensionierten Personals und für die Unterstützung von Personal, das seinen
Arbeitsplatz verloren hat, ausgezahlt werden und aktiv eine Ordnung
vorantreiben, welche die Mindestlebensbedürfnisse der Stadtbevölkerung sichert.
Damit sich das Leben des ausgeschiedenen und pensionierten Personals im Gefolge
der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung ständig verbessert, der
Grundsatz der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit verwirklicht wird,
und die Unterschiede im Entwicklungsniveau der Territorien und in der Effizienz
der Unternehmen zur Geltung kommen, müssen die einzelnen Territorien und
betroffenen Behörden, angeleitet durch die staatlichen Richtlinien, mit aller
Kraft ergänzende Unternehmens-Rentenversicherungen entwickeln und gleichzeitig
die ergänzende Funktion gewerblicher Versicherungen zur Geltung bringen.
3. Der Anteil der von den
Unternehmen gezahlten Beiträge zur Grund-Rentenversicherung (im folgenden kurz:
Unternehmensbeiträge) darf in der Regel 20% der Gesamtlohnsumme des Unternehmens
nicht überschreiten (einschließlich des auf die Individualkonten angerechneten
Teils); der konkrete Anteil wird von der Volksregierung der PAS festgesetzt. In
einer kleinen Anzahl von PAS mit verhältnismäßig viel ausgeschiedenem und
pensionierten Personal und einer übermäßig hohen Belastung durch die
Rentenversicherung, in der es wirklich erforderlich ist, einen höheren Anteil
als 20% der Gesamtlohnsumme festzustellen, muß dies dem Arbeits- und dem
Finanzministerium zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden. Der Anteil der
von den Einzelnen gezahlten Beiträgen zur Grund-Rentenversicherung (im
folgenden kurz: Individualbeiträge) darf 1997 nicht unter 4% des mit dem
Beitrag belasteten Lohnes dieses Einzelnen liegen; ab 1998 wird dieser Anteil
alle zwei Jahre um einen Prozentpunkt angehoben, bis er schließlich 8% des mit
dem Beitrag belasteten Lohnes dieses Einzelnen erreicht. In Gebieten, in denen
dafür die Voraussetzungen gegeben sind, und in Jahren, in denen die Löhne
relativ rasch wachsen, kann die Anhebung des Anteils der Individualbeiträge
entsprechend beschleunigt werden.
4. Mit einem Betrag in Höhe
von 11% des mit dem Beitrag belasteten Lohnes des Betroffenen wird für den
Beschäftigten sein Individualkonto für die Grund-Rentenversicherung errichtet; die
Individualbeiträge werden in Gänze in das Individualkonto eingerechnet, der
Rest wird aus den vom Unternehmen gezahlten Beiträgen abgezweigt. Mit dem
Anstieg des Anteils der vom Einzelnen gezahlten Beiträge wird der vom [Beitrag
des] Unternehmens abgezweigte Teil allmählich auf 3% gesenkt. Für den Betrag
auf dem Individualkonto werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der von der
Bank im gleichen Zeitraum gezahlten Einlagenzinsen Zinsen berechnet. Der Betrag
auf dem Individualkonto wird nur für die Pension des Beschäftigten verwandt, er
darf nicht vorher abgehoben werden. Wenn der Beschäftigte den Arbeitsplatz
wechselt, wird das gesamte Individualkonto mit ihm zusammen verlegt. Wenn der
Beschäftigte bzw. Pensionär stirbt, kann vom Individualkonto der aus den
Individualbeiträgen stammende Teil vererbt werden.
5. An Beschäftigte, die
nach Durchführung dieses Beschlusses erstmals eingestellt werden, wird nach der
Pensionierung monatlich Grundrente gezahlt, wenn insgesamt 15 Jahre
Individualbeiträge gezahlt worden sind. Die Grundrente setzt sich aus der
Basisrente und der Individualkontenrente zusammen. Bei der Pensionierung
beträgt der Monatssatz der Basisrente 20% des durchschnittlichen Monatslohns
der Beschäftigten in dieser PAS bzw. diesem Bezirk (dieser Stadt) im Vorjahr;
der Monatssatz der Individualkontenrente beträgt ein Hundertzwanzigstel des
Betrags auf dem Individualkonto des Betroffenen.<2> Wenn
insgesamt keine 15 Jahre Individualbeiträge gezahlt worden sind, erhält der
Betroffene nach der Pensionierung keine Basisrente, und sein Individualkonto
wird an ihn auf einmal ausgezahlt.
Personal, das vor Durchführung dieses Beschlusses ausgeschieden
oder pensioniert worden ist, erhält weiterhin Rente nach den ursprünglichen
staatlichen Bestimmungen; gleichzeitig werden Methoden zur Korrektur der Renten
durchgeführt. Jedes Territorium und jede betroffene Abteilung muß entsprechend
den staatlichen Vorschriften die Mechanismen zur angemessenen Korrektur der
Grundrenten verbessern und sorgfältig durchführen.
Für erstmals vor Durchführung dieses Beschlusses eingestelltes
und nach seiner Durchführung pensioniertes Personal, das insgesamt 15 Jahre
Individualbeiträge gezahlt bzw. Beitragsjahren gleichgestellte Zeit abgeleistet
hat, werden nach den Grundsätzen eines gleichmäßigen Anschlusses der neuen an
die alte Methode und einer im wesentlichen ausgeglichenen Basis des Niveaus der
Behandlung auf der Grundlage der Zahlung von Basis- und Individualrente noch
Übergangsrenten bestimmt; diese Übergangsrenten werden aus dem
Rentenversicherungsfonds beglichen. Das konkrete Verfahren wird vom
Arbeitsministerium zusammen mit den betroffenen Behörden bestimmt; [diese
Behörden] leiten auch seine Durchführung an.
6. Der von der
Rentenversicherung erfaßte Bereich wird allmählich weiter ausgedehnt; die
Grund-Rentenversicherungsordnung muß allmählich alle städtischen und
kleinstädtischen Unternehmen und ihre Beschäftigten erfassen. Auch für die als
Einzelne Werktätigen der Städte und Kleinstädte muß allmählich die Grund-Rentenversicherungsordnung
durchgeführt werden; Betragssätze und Leistungsniveau für sie werden von den
Volksregierungen der PAS im Geiste des vorliegenden Beschlusses festgesetzt.
7. Die Festsetzung von
Regeln für die Verwaltung der Rentenversicherungsfonds für die Beschäftigten
der Unternehmen wird in Angriff genommen und die Verwaltung der
Rentenversicherungsfonds gestärkt. Beim Fonds der Grund-Rentenversicherung wird
eine Verwaltung auf zwei [getrennten] Linien, der der Einnahmen und der der
Auszahlungen, durchgeführt; es muß gesichert werden, daß diese für besondere
Zwecke bestimmten Mittel auch für ihre besonderen Zwecke genutzt werden, die
Fonds müssen in Gänze für die Rentenversicherung der Beschäftigten verwandt
werden, es ist strikt verboten, sie für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen
oder zu verplempern. Von den Überschüssen der Fonds muß der Betrag für die
Auszahlungen von zwei Monaten zurückbehalten werden, der Rest muß in Gänze für
den Ankauf von Staatsschuldverschreibungen verwandt und auf besondere Konten
eingezahlt werden; Investitionen in andere Kredit- oder gewerbliche
Unternehmungen sind strikt verboten. Es müssen Organe zur Überwachung der der
Sozialversicherungsfonds errichtet und vervollkommnet werden; die Finanz- und
Rechnungsprüfungsbehörden müssen nach dem Recht die Überwachung verstärken, um
wirklich die Sicherheit der Fonds zu gewährleisten.
8. Um die Ebene anzuheben,
auf der der Fonds für die Grund-Rentenversicherung zusammengefaßt aufgebracht
wird, und [ihre] makroökonomische Lenkung zu stärken, muß allmählich bei der
zusammengefaßten Aufbringung [der Fonds] von der Ebene der Kreise auf die der
Provinzen oder von ihnen ermächtigter Bezirke übergegangen werden. Nachdem
landesweit die auf Provinzebene zusammengefaßte Aufbringung im wesentlichen
verwirklicht worden ist, werden die Unternehmen, für die der Staatsrat zunächst
den betroffenen Abteilungen und Einheiten die zusammengefaßte Aufbringung
genehmigt hat, an der gesellschaftlich zusammengefaßten Aufbringung des Territoriums
beteiligt, in dem sie sich befinden.
9. Das Niveau der
Vergesellschaftung der Verwaltung und der Leistungen in der Sozialversicherung
wird angehoben, die gegenwärtige Ausgabe der Renten durch die Unternehmen wird
baldmöglichst in eine vergesellschaftete Ausgabe umgewandelt, und es werden
aktiv die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Verwaltung und die
Leistungen für ausgeschiedenes und pensioniertes Personal von den Unternehmen
auf die Gesellschaft übergeht, und die Last der sozialen Angelegenheiten für
die Unternehmen verringert wird. Die Sozialversicherungsorgane aller Stufen
müssen den Ausbau ihrer Basis verstärken, ihre Leistungen und ihre Verwaltung
verändern und vervollkommnen und die Effizienz ihrer Arbeit wie die Qualität
ihrer Leistungen ständig erhöhen, um die Reform der Rentenversicherungsordnung
voranzutreiben.
10. Bei
Institutionseinheiten, bei denen man dazu übergeht, sie als Unternehmen zu
verwalten, wird im Prinzip die Rentenversicherungsordnung für Unternehmen
angewandt.
Die Errichtung einer
einheitlichen Grund-Rentenversicherungsordnung für die Beschäftigten der
Unternehmen ist ein wichtiger Schritt bei der Vertiefung der Reform der
Sozialversicherungsordnung; sie berührt die Gesamtheit der Reformen, der
Entwicklung und der Stabilität. Alle Territorien und betroffenen Behörden
müssen ihr erhöhte Aufmerksamkeit widmen, sie wirklich energisch anleiten und
ihre Durchführung sorgfältig organisieren. Das Arbeitsministerium muß zusammen
mit der staatlichen Strukturreformkommission und anderen betroffenen
Abteilungen die Anleitung, Überwachung und Überprüfung der Arbeiten verstärken
und Probleme, die bei der Arbeit auftauchen, unverzüglich untersuchen und
lösen, um die völlige Durchführung dieses Beschlusses wirklich zu gewährleisten.
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Quelle: www.molss.gov.cn/column/ylbx/ylbxzcl.htm
Anmerkungen:
<1> Die bisherige
"Arbeitsversicherung" wird seit Anfang der 90er Jahre in einer
tiefgreifenden Reform zu einer Sozialversicherung nach westlichem, insbesondere
deutschem Muster umgebaut. Die Altersrentenversicherung ist der wichtigste Teil
der neuen Sozialversicherung, gleichzeitig auch der Teil, der die größten
Schwierigkeiten macht. Denn die strikte Geburtenplanung führt gerade in dem
Teil der chinesischen Bevölkerung, der von der Rentenversicherung vor allem
erfaßt wird, bei den städtischen Arbeitnehmern, zu Überalterung; und die
staatlichen Unternehmen haben im alten System (vgl. 2.6.78/1) , in dem
ausschließlich sie für die Pensionszahlungen zuständig waren, keine Reserven
für diese Zahlungen aufbauen können und sind jetzt zumeist in finanziellen
Schwierigkeiten. Eben deshalb ist der Aufbau einer überbetrieblichen
Altersversorgung so wichtig - aber eben deshalb auch kaum durchführbar. (Näher
zur Reform und zu ihrer Vorgeschichte 22.1.99/1
Anm.1 und B.Darimont: Zur Neuregelung der Altersversorgung in der VR China,
Hamburg 1999, m.w.Nachw.; dieser ausgezeichneten Arbeit verdankt unsere
Übersetzung zahlreiche Hinweise und Informationen. Vgl. ferner Wang Xiaoye: Das
Sozialversicherungsrecht der VR China im Wandel, Ztschr.f.int.Arbeits- und
Sozialrecht 1996.285).
Wie alle Länder, die von der sozialistischen Planwirtschaft zu
einer Marktwirtschaft übergehen, leidet auch China daran, daß in der
Planwirtschaft Großunternehmen aufgebaut worden sind, vor allem große
Schwerindustrieunternehmen, deren Anlagen heute meist nur noch Schrottwert haben,
die aber ganze Landstriche beschäftigt haben und jetzt dort die meisten
Pensionäre und "Personal, das seinen Arbeitsplatz verloren hat"
(wörtlich: "vom Arbeitsplatz Herabgestiegene") versorgen sollten -
dies aber nicht können, weil sie nichts mehr verdienen. Eine überbetriebliche,
vor allem eine gesamtchinesische Rentenversicherung könnte dies Problem
mildern, denn sie würde einen Ausgleich zwischen den armen Provinzen im
Nordosten mit ihren bankrotten Großbetrieben und dem relativ reichen Südosten
des Landes schaffen. Eben deshalb aber war eine gesamtchinesische
Rentenversicherung aber politisch nicht durchzusetzen. Die reichen Landesteile
wollten nichts abgeben. Mit Mühe und Not erzwingt man jetzt, daß
"allmählich bei der zusammengefaßten Aufbringung der Rentenfonds von der
Ebene der Kreise auf die der Provinzen oder von ihnen ermächtigter Bezirke
übergegangen wird" (Nr.8, vgl. auch Nr.9); und erst, wenn man das erreicht
hat, werden bestimmte überregionale Großunternehmen dann ihre eigene
Altersversorgung aufgeben und sich den provinziellen Rentenversicherungen
anschließen müssen. Schon die Zusammenfassung auf Provinzebene ist nur für eine
"Grund-Rentenversicherung" möglich (vgl. die nächste Anm.). Um Unruhe
zu vermeiden, behält man aber gleichzeitig für die vorhandenen Pensionäre die
bestehenden Leistungen bei, und die Beamten sind an der Rentenversicherung
überhaupt nicht beteiligt, sondern erhalten Pensionen nach den bisherigen
Vorschriften. Andererseits erstreckt sich die Rentenversicherung nun aber auf
alle städtischen Unternehmen, nicht nur auf die Staatsunternehmen, und soll
allmählich auch die "Einzelgewerbetreibenden" - kleine Handwerks- und
Handelsbetriebe - und deren Beschäftigte einbeziehen.
Da es sich um Rentenversicherungen auf Provinzebene handelt,
bleiben zahlreiche Details den einschlägigen Regelungen der PAS überlassen.
<2> Das bedeutet:
Jemand, der mindestens 15 Jahre lang beitragspflichtig gearbeitet hat, bekommt
nach der Pensionierung 20% des örtlichen Durchschnittslohns im Jahr vor der Pensionierung
und dazu solange Rente aus dem Individualkonto, bis dies Konto aufgebraucht ist
- etwas länger als ein Jahrzehnt, weil auf den noch nicht aufgebrauchten Teil
auch Zinsen berechnet werden.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg