Chinas Recht 2000.1

11.8.97/1

 

Verwaltungsregeln für gewerbliche Darbietungen (1)

 

Vom Staatsrat am 1.8.1997 verabschiedet und am 11.8.1997 mit Verordnung 229 bekanntgemacht

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Verwaltung der gewerblichen Darbietungen zu stärken, sozialistische künstlerische Darbietungstätigkeit aufblühen zu lassen, die Bedürfnisse des Kulturlebens der Volksmassen zu befriedigen und den Aufbau der sozialistischen geistigen Zivilisation voranzutreiben, werden diese Regeln bestimmt.

 

§ 2   Wer im Gebiet der VR China gewerbliche Darbietungen betreibt oder sie überwacht und verwaltet, muß sich an diese Regeln halten.

   Ensembles für künstlerische Darbietungen, Bühnen und Agenturen für Darbietungen (im folgenden sämtlich als gewerbliche darbietende Einheiten bezeichnet) und die als einzelne tätigen Darbieter(9) können erst dann, wenn sie nach diesen Regeln eine Erlaubnis zu gewerblichen Darbietungen erhalten haben, gewerbliche Darbietungsaktivitäten aller Art betreiben. (2)

 

§ 3   Gewerbliche Darbietungen haben an der Richtung des Dienstes am Volke und am Sozialismus festzuhalten, ebenso wie daran, daß die gesellschaftliche Effizienz an die erste Stelle zu setzen ist, sie haben die hervorragende Kultur der Volksgruppen hochzuhalten, das geistige Leben des Volkes zu bereichern und zu heben.

 

§ 4   Der Staat spornt zu Darbietungen der hervorragenden darstellenden Künste der Volksgruppen an und unterstützt sie, er spornt zu Darbietungen an, die für das Dorf, die für die Jugend und für die Kinder bestimmt sind, und unterstützt sie.

 

§ 5   Der Staat verbietet und unterbindet rechtsverletzende Darbietungsaktivitäten und schützt die legalen Rechte der darbietenden Einheiten und der Darbieter.

 

§ 6   Die Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates ist landesweit für die Verwaltung der gewerblichen Darbietungen verantwortlich. Die Abteilungen des Staatsrates für Öffentliche Sicherheit [=für die Polizei] und für die Industrie- und Handelsverwaltung verwalten jede entsprechend ihren Amtspflichten nach dem Recht die gewerblichen Darbietungaktivitäten.

   Bei den territorialen Volksregierungen von der Kreisebene aufwärts ist die Kulturverwaltungsabteilung in ihrem Territorium für die Verwaltung der gewerblichen Darbietungen verantwortlich und verwalten die Abteilungen für Öffentliche Sicherheit [=für die Polizei] und für die Industrie- und Handelsverwaltung jede entsprechend ihren Amtspflichten nach dem Recht in ihrem Territorium die gewerblichen Darbietungaktivitäten.

 

§ 7 Der Staat prämiiert und ehrt Einheiten und Einzelne, die einen herausragenden Beitrag zur künstlerischen Darbietungstätigkeit leisten.

 

2. Kapitel: Prüfung und Genehmigung der darbietenden Einheiten (3) und der als einzelne tätigen Darbieter(9)

 

§ 8   Die Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates ist für die Bestimmung der landesweiten Gesamtplanung der darbietenden Einheiten verantwortlich; die Kulturverwaltungsabteilungen der Volksregierungen der PAS müssen aufgrund der [zentral]staatlichen Gesamtplanung die Gesamtzahl, Verteilung und Struktur der darbietenden Einheiten in ihrem Verwaltungsgebiet festsetzen.

 

§ 9   Zur Errichtung eines Ensembles für künstlerische Darbietungen [im folgenden abgekürzt: Ensemble], das sich gewerblich betätigt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

   1. Es muß die Bezeichnung, die Organisationsorgane und die Satzung einer Einheit haben;

   2. es muß zu Darbietungen befähigte Darbieter besitzen;(4)

   3. es muß eine feste Adresse und dem Bedarf für die Darbietungen entsprechende Geräte und Anlagen haben;

   4. es muß ein seiner Größe entsprechendes Kapital besitzen.(5)

   Zur Genehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Ensembles muß neben den vorgenannten Bedingungen auch geprüft werden, ob sie der Planung für die Gesamtzahl, Verteilung und Struktur der gewerblichen Ensembles entspricht.

 

§ 10  Zur Errichtung eines gewerblichen Ensembles muß entsprechend der vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ein Antrag gestellt werden; nach Prüfung und Genehmigung erhält [das Ensemble] die "Lizenz zu gewerblichen Darbietungen" [kurz: Darbietungslizenz].

   Wer die Darbietungslizenz erhalten hat, muß damit bei der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung die Registrierung beantragen und erhält [dort] einen Gewerbeschein; erst dann kann er gewerbliche Darbietungsaktivitäten betreiben; ausgenommen sind jedoch Ensembles, denen der Staat die Betriebskosten prüft und zuweist.(6)

 

§ 11  Bei der Errichtung einer gewerblichen Bühne müssen müssen die folgenden Voraussetzungen vorhanden sein:

   1. Sie muß die Bezeichnung, die Organisationsorgane und die Satzung einer Einheit haben;

   2. sie muß für die Darbietungen geeignete Baulichkeiten, die nötigen Geräte und Anlagen und entsprechendes Fachverwaltungspersonal haben;

   3. die Sicherheitsanlagen und die sanitären Bedingungen müssen den staatlich bestimmten Normen entsprechen;

   4. sie muß das erforderliche Kapital haben.(7)

 

§ 12  Zur Errichtung einer gewerblichen Bühne muß entsprechend der vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ein Antrag gestellt werden; nach Prüfung und Genehmigung erhält [die Bühne] die Darbietungslizenz.

   Wer die Darbietungslizenz erhalten hat, muß damit sich bei der Behörde für öffentliche Sicherheit zu einer Sicherheitsprüfung und -genehmigung melden und bei der Gesundheitsverwaltungsabteilung die "Gesundheitslizenz" beantragen und einholen und mit den Lizenzen bei der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung die Registrierung beantragen und erhält [dort] einen Gewerbeschein; erst dann können auf dieser Bühne gewerbliche Darbietungen durchgeführt werden.

 

§ 13  Zur Errichtung einer Agentur für gewerbliche Darbietungen müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein(8):

   1. Sie muß die Bezeichnung, die Organisationsorgane und die Satzung einer Einheit haben;

   2. sie muß eine fachlich zuständige vorgesetzte Abteilung haben;

   3. sie muß Personal mit entsprechendem fachlichen Niveau haben;

   4. sie muß eine feste Adresse und einen festen Betriebsbereich haben,

   5. sie muß ein ihrer Größe entsprechendes Kapital besitzen.

 

§ 14  Zur Errichtung einer Agentur für gewerbliche Darbietungen muß entsprechend der vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf PAS- oder höherer Stufe ein Antrag gestellt werden; nach Prüfung und Genehmigung erhält [die Agentur] die Darbietungslizenz.

   Wer die Darbietungslizenz erhalten hat, muß damit bei der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung die Registrierung beantragen und erhält [dort] einen Gewerbeschein; erst dann kann er gewerblich tätig werden.

 

§ 15  Eine gewerbliche darbietende Einheit muß die Voraussetzungen für eine juristische Person besitzen, erlangt nach Überprüfung, Genehmigung und Registrierung nach dem Recht juristische Persönlichkeit und übernimmt mit den gesamten Vermögen ihrer juristischen Person unabhängig zivilrechtliche Haftung.

 

§ 16  Der Staat verbietet die Errichtung von Ensembles, Bühnen und Agenturen, die von chinesischen und ausländischen Einheiten mit gemeinsamem Kapital oder kooperativ oder von ausländischem Kapital betrieben werden.

   Der Staat gestattet es, Kapital von außerhalb des Gebiets [des Renminbi] zum Umbau oder zur Neuerrichtung von gewerblichen Bühnen zu verwenden, jedoch darf das Kapital von außerhalb des Gebiets nicht an Betrieb und Verwaltung [der Bühne] teilnehmen. Eine konkrete Methode wird gesondert bestimmt.

 

§ 17  Einzelpersonen, die als Darbieter gewerbliche Darbietungen betreiben(9), müssen mit ihrem Personalausweis und einem Nachweis des Straßenbüros bzw. der Volksregierung des Dorfes bzw. der Kleinstadt ihres Haushaltsregistrierungsortes entsprechend der vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ihres Haushaltsregistrierungsortes einen Antrag stellen und erhalten nach Prüfung und Genehmigung eine Darbietungslizenz.

 

§ 18  Die Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe muß ab dem Tage, an dem sie einen Antrag auf Errichtung einer gewerblichen darbietenden Einheit erhält, innerhalb von 60 Tagen einen Beschluß darüber erlassen, ob sie dem Antrag stattgibt.

 

§ 19  Wenn ein gewerbliches Ensemble, eine gewerbliche Bühne oder eine Agentur für gewerbliche Darbietungen ihre Bezeichnung, ihren Sitz, ihre Hauptverantwortlichen oder ihren gesetzlichen Repräsentanten ändert, oder wenn eine Agentur für gewerbliche Darbietungen ihren Betriebsbereich ändert, müssen sie bei den Behörden, die ihre Nachweise ausgestellt haben, die Durchführung des Verfahrens zur Registrierung der Änderungen beantragen.

   Wenn gewerbliche darbietende Einheiten oder einzelne Darsteller(9) ein Jahr lang ohne ordentlichen Grund keine Darbietungsaktivitäten betreiben, wird ihre Darbietungslizenz von der Behörde gelöscht, die sie ausgegeben hat.

 

3. Kapitel: Verwaltung der gewerblichen Darbietungen

 

§ 20  Der Staat spornt die gewerblichen Ensembles und die als einzelne tätigen Darbieter an und unterstützt sie dabei, tief in die Massen einzudringen und sich nach Kräften zu bemühen, hervorragende Stücke zu schaffen und aufzuführen, die Gedanken und darbietende Kunst vereinigen, hinreißend und anrührend sind und von den breiten Massen willkommen geheißen werden.

 

§ 21  Der Staat spornt die gewerblichen Ensembles und die als einzelne tätigen Darbieter an und unterstützt sie dabei, regelmäßig den Massen, den Dörfern und den Industrie- und Bergwerksunternehmen kostenlose Vorführungen zu bieten.

 

§ 22  Der Staat verbietet Darbietungen,

   1. deren Inhalt die Sicherheit oder den Ruf des Staates oder die gesellschaftliche Stabilität gefährdet;

   2. deren Inhalt Zwiespalt zwischen den Volksgruppen sät, Sitten und Gewohnheiten der Minderheitenvölker verletzt, die Einheit der Volksgruppen zerstört;

   3. deren Inhalt Unzucht, sexuelle Begierde, Aberglauben oder in übertriebenem Maße Gewalt propagiert;

   4. wenn die Art der Darbietung Schrecken erzeugt, grausam ist, die Gesundheit der Darbieter gefährdet;

   5. wenn körperliche Mängel benutzt oder Abweichungen im Körperbau vorgeführt werden, um Zuschauer anzulocken,

   6. wenn sie sonst einen von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verbotenen Inhalt haben.

 

§ 23  Die gewerblichen Ensembles können ihre gewerblichen Darbietungen selbst organisieren, sie können sie auch zusammen mit anderen Ensembles organisieren.

   Eine Einheit, die Personen aus Ensembles zur Teilnahme an Darbietungen dieser Einheit einlädt, muß dazu das Einverständnis der Einheit einholen, bei der sich diese Personen befinden.

 

§ 24  Eine gewerbliche Sonderveranstaltung muß von einer Agentur für Darbietungen durchgeführt werden.

   Mit einer gewerblichen Sonderveranstaltung ist im vorangehenden Absatz gemeint, daß gemeinsame gewerbliche Darbietungen außer der Reihe, nicht von einem Ensemble allein oder zusammen mit anderen organisiert werden.

 

§ 25  Wenn eine Agentur für Darbietungen die Durchführung einer Sonderveranstaltung übernimmt, muß sie dies 20 Tage vor den Darbietungen der Abteilung, die ihre Darbietungslizenz ausgestellt hat, zur Prüfung und Genehmigung melden; soll die Sonderveranstaltung außerhalb der PAS durchgeführt werden, in der sich die Agentur befindet, so wird sie auch der Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des Ortes der Darbietung zur Prüfung und Genehmigung gemeldet.

 

§ 26  Als einzelne tätige Darbieter(9) dürfen an gewerblichen Darbietungsaktivitäten teilnehmen, die von gewerblichen Ensembles oder von Agenturen für Darbietungen durchgeführt werden, sie dürfen nicht selbst gewerbliche Darbietungsaktivitäten durchführen.

 

§ 27  Wer gewerbliche Darbietungsaktivitäten landesweiten Charakters oder mit Bezeichnungen durchführt, die mit Ausdrücken wie "China", "chinesisch" oder "landesweit" beginnen, muß dies der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Prüfung und Genehmigung melden.

 

§ 28  Die Bewertung und Auszeichnung künstlerischer Darbietungen wird nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen durchgeführt.

 

§ 29  Einladungen von Ensembles oder Einzelpersonen aus dem Sonderverwaltungsgsgebiet Hongkong, den Gebieten Macao oder Taiwan oder aus dem Ausland zu gewerblichen Darbietungen müssen von Agenturen für Darbietungen übernommen werden, die Darbietungen mit Auslandsbezug übernehmen; die durchführende Einheit muß die Darbietungen 30 Tage vor ihrem Termin der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Prüfung und Genehmigung melden und kann erst nach der Genehmigung den Vertrag in aller Form unterschreiben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Staat etwas anderes bestimmt.

   Wenn gewerbliche Ensembles oder als einzelne tätige Darbieter das Gebiet zu gewerblichen Darbietungen verlassen wollen, müssen sie dies entsprechend den einschlägigen staatlichen Vorschriften der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Genehmigung melden.

 

§ 30 (10) Wenn Darbietungen von gewerblichen Ensembles oder Agenturen für Darbietungen durchgeführt werden, müssen diese mit den Bühnen Verträge über die Darbietungen unterzeichnen; die Einheiten und Einzelpersonen, die an Sonderveranstaltungen teilnehmen, müssen mit der Agentur für Darbietungen Verträge über die Darbietungen unterzeichnen. Die Verträge über die Darbietungen müssen die folgenden Punkte enthalten:

   1. Zeiten und Anzahl der Darbietungen,

   2. Ort der Darbietungen,

   3. Hauptdarbieter und Inhalt der einzelnen Programmpunkte,

   4. Regelungen für die Eintrittskarten,

   5. Art und Weise der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben der Darbietungen,

   6. andere Punkte, deren Aufnahme erforderlich ist.

 

§ 31  Die Parteien, die einen Vertrag über Darbietungen unterzeichnen, müssen das darin Vereinbarte strikt erfüllen. Wer einen Vertrag über Darbietungen verletzt, haftet nach dem Recht wegen Vertragsverletzung.

   Wenn die Verletzung eines Vertrags über Darbietungen den Zuschauern Verluste verursacht, muß nach dem Recht ein Ausgleich geleistet werden.(11)

 

§ 32  Wenn Parks, Plätze, Straßen, Hotels, Restaurants, Stadions und Sporthallen oder andere nicht gewerbliche Darbietungsorte zur Durchführung gewerblicher Darbietungen benutzt werden sollen, muß dies der Kulturverwaltungsabteilung, der Abteilung für öffentliche Sicherheit und anderen betroffenen Abteilungen der örtlichen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe zur Genehmigung gemeldet werden.

 

§ 33  Wenn aktive Darbieter der gewerblichen Ensembles oder Lehrer oder Studenten der Fachschulen für darbietende Künste an Darbietungsaktivitäten außerhalb der eigenen Einheit teilnehmen wollen, muß das Einverständnis der Einheit eingeholt werden, bei der sie sich befinden. Die konkrete Methode wird von der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates bestimmt.

 

§ 34  Wenn nach Genehmigung gewerblicher Darbietungsaktivitäten die ausführende oder durchführende Einheit, die Ensembles oder Hauptdarbieter, die Zeiten oder die Orte oder die Anzahl der Darbietungen oder der Inhalt der hauptsächlichen Programmpunkte  geändert werden müssen, muß dies gesondert nach den Vorschriften dieses Kapitels zur Genehmigung gemeldet werden.

 

§ 35  Gewerbliche Bühnen dürfen für gewerbliche Ensembles oder als einzelne tätige Darbieter, die keine Darbietungslizenz haben, sowie für nicht genehmigte gewerbliche Darbietungsaktivitäten keine Räume und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

   Bei der Durchführung gewerblicher Darbietungen darf die Zahl der von der Bühne aufgenommenen Zuschauer die festgesetzte Zahl von Personen nicht überschreiten. Die Bühne haftet für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Darbietungen und gewährleistet die Sicherheit der Zuschauer.

 

§ 36  Gewerbliche Ensembles und als einzelne tätige Darbieter dürfen nicht grundlos ihre Darbietungen abbrechen und nicht mit Täuschungen wie angemaßten Liedern und angemaßten Namen anderer die Zuschauer betrügen.

   Der Inhalt von Werbung für gewerbliche Darbietungen hat wahr und dem Recht gemäß zu sein und darf die Zuschauer nicht irreführen oder täuschen.

   Der Inhalt von Werbung für gewerbliche Darbietungen muß von der Abteilung, welche diese Darbietungsakivitäten prüft und genehmigt, überprüft und gebilligt werden.

 

§ 37  Die Sätze der Preise für Karten für gewerbliche Darbietungen und der Mieten und Gebühren gewerblicher Bühnen richten sich nach den staatlichen Bestimmungen zur Preisverwaltung.

 

§ 38  Das Einkommen der Darbieter aus den Darbietungen muß nach dem Recht versteuert werden.

 

§ 39  Die Einnahmen aus Wohltätigkeitsdarbietungen sind nach Abzug der Ausgaben für notwendige Kosten in vollem Umfang an die Einheit zu zahlen, für die das Geld bestimmt ist; die ausführende Einheit und die Darbieter und Beschäftigten dürfen kein Entgelt daraus entnehmen. Wenn Wohltätigkeitsdarbietungen für Zwecke der gesellschaftlichen Wohlfahrt organisiert werden, muß dies, nachdem es von der Volksregierungsabteilung [d.h. der Sozialbehörde] der örtlichen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe überprüft und gebilligt worden ist, der Kulturverwaltungsabteilung gleicher Stufe zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden.

 

4. Kapitel: Bußbestimmungen

 

§ 40  Werden in Verletzung dieser Regeln ohne Genehmigung eigenmächtig gewerbliche darbietende Einheiten errichtet oder ohne Darbietungslizenz gewerbliche Darbietungen betrieben, so unterbindet die Kulturverwaltungsabteilung dies, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts rechtswidrig erlangt worden, so kann eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt werden.

 

§ 41  Wenn in Verletzung dieser Regeln die Darbietungen einen in § 22 verbotenen Inhalt haben, gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, sie einzustellen und zieht das rechtswidrig Erlangte ein; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein; wenn Bestimmungen der Ordnungsverwaltung verletzt werden, verhängt die Behörde für öffentliche Ordnung [=die Polizei] Ordnungsverwaltungsbußen nach dem Recht; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 42  Werden in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig Sonderveranstaltungen durchgeführt oder Ensembles oder Einzelpersonen aus dem Sonderverwaltungsgsgebiet Hongkong, den Gebieten Macao oder Taiwan oder aus dem Ausland zu gewerblichen Darbietungen eigeladen, so gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die Darbietungen einzustellen und zieht bei den teilnehmenden Ensembles oder Einzelpersonen das rechtswidrig Erlangte ein; bei den Organisatoren wird das rechtswidrig Erlangte eingezogen und eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen des rechtswidrig Erlangten, wenn nichts rechtswidrig erlangt wurde, in Höhe von 5000 bis 20.000 Yuan verhängt; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein.

 

§ 43  Werden in Verletzung dieser Regeln grundlos Darbietungen abgebrochen oder die Zuschauer mit Täuschungen wie angemaßten Liedern und angemaßten Namen anderer in den Darbietungen betrogen, so kritisiert die Kulturverwaltungsabteilung die einzelnen Darbieter in Rundschreiben, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Doppelten bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts rechtswidrig erlangt worden, so kann eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt werden; bei schwerwiegenden Umständen verbietet sie ihnen für ein Jahr die Teilnahme an gewerblichen Darbietungen.

 

§ 44  Wenn eine Bühne für gewerbliche Darbietungen in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig von gewerblichen Ensembles oder Agenturen für Darbietungen ohne Darbietungslizenz organisierte Darbietungen oder noch nicht genehmigte gewerbliche Darbietungsaktivitäten aufnimmt, gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die Darbietungen einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein.

 

§ 45  Wenn eine Bühne für gewerbliche Darbietungen mit Verletzungen dieser Regeln es dahin bringt, daß die Ordnung bei den Darbietungen erheblich gestört wird, oder daß es zu Unfällen kommt, gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, dies zu korrigieren, und erteilt eine Verwarnung; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein; wenn Bestimmungen der Ordnungsverwaltung verletzt werden, verhängt die Behörde für öffentliche Ordnung [=die Polizei] Ordnungsverwaltungsbußen nach dem Recht; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 46  Werden in Verletzung dieser Regeln Einnahmen aus einer Wohltätigkeitsveranstaltung in Beschlag genommen, so weist die Kulturverwaltungsabteilung zusammen mit der Volksregierungsabteilung [=der Sozialbehörde] die ausführende Einheit an, das rechtswidrig Erlangte an die Einheit abzuführen, für die das Geld bestimmt ist, und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, bis hin zur Einziehung der Darbietungslizenz; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

§ 47  Gewerbliche Ensembles oder Agenturen für Darbietungen, die in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig Personen zur Teilnahme an gewerblichen Darbietungen einladen, ohne vorher das Einverständnis der Einheit eingeholt zu haben, bei denen sich diese Personen befinden, oder obgleich diese Personen keine Darbietungslizenz haben, werden von der Kulturverwaltungsabteilung verwarnt und mit einer Geldbuße in Höhe von 500 bis 5000 Yuan belegt; wenn mindestens drei Verwaltungsbußen verhängt worden sind, wird die Darbietungslizenz von der Behörde eingezogen, die sie ausgestellt hat.

 

§ 48  Die Kulturverwaltungsabteilung weist Einzelpersonen, die in Verletzung dieser Regeln ohne das Einverständnis ihrer Einheit eigenmächtig an gewerblichen Darbietungen teilnehmen, an, dies einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein, verhängt eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Dreifachen des rechtswidrig Erlangten und nach dem Recht eine administrative [=disziplinarische] Maßregelung.

 

§ 49  Die Kulturverwaltungsabteilung weist als einzelne tätige Darbieter, die in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig gewerbliche Darbietungen durchführen, an, die Darbietungsaktivitäten einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe von 5000 bis 10.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen wird die Darbietungslizenz von der Behörde eingezogen, die sie ausgestellt hat.

 

§ 50  Werden in Verletzung dieser Regeln Darbietungslizenzen vermietet oder übertragen, so gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die rechtswidrigen Aktivitäten einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts rechtswidrig erlangt worden, so kann eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt werden; bei schwerwiegenden Umständen wird die Darbietungslizenz von der Behörde eingezogen, die sie ausgestellt hat.

 

§ 51  Verletzungen der Urheberrechte anderer durch Darbietungen werden nach dem Urheberrechtsgesetz der VR China geregelt.

   Wenn Gesetze oder sonstige Rechtsnormen zur staatlichen Industrie- und Handels-, Steuer- oder Gesundheitsverwaltung verletzt werden, verhängen die betroffenen Verwaltungsabteilungen Bußen nach dem Recht.

 

§ 52  Wenn Kulturverwaltungsabteilungen oder ihre Beamten entgegen Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen die legalen Rechte von Ensembles oder als einzelne tätigen Darbietern, Bühnen oder Agenturen für Darbietungen verletzen oder bei der Verwaltung gewerblicher Darbietungen ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihr Amt vernachlässigen, um privater Vorteile willen Unrecht begehen oder sich an rechtswidrigen Darbietungsaktivitäten beteiligen oder sie decken, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn es noch keine Straftat bildet, werden sie nach dem Recht administrativ [=disziplinarisch] gemaßregelt.

 

5. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 53  Gewerbliche darbietende Einheiten, deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Regeln genehmigt worden ist, und bereits registrierte als einzelne tätige Darbieter müssen innerhalb von 3 Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Regeln diese Verfahren nach den entsprechenden Vorschriften dieser Regeln erneut durchführen.

 

§ 54  Die PAS können für die Darbietungsaktivitäten im Volk herumziehender Künstler unter Berücksichtigung dieser Regeln konkrete Verwaltungsmethoden festsetzen.(12)

 

§ 55 Diese Regeln treten am 1.10.1997 in Kraft.

 

Quelle: http://www.ccnt.gov.cn/mcprc/law/artlaw/al-sh001.htm

 

Anmerkungen:

 

1  Als "Darbietungen" wird hier der chinesische Begriff yanchu übersetzt, wörtlich bedeutet er etwa "vorspielend heraustreten".

   Ausführungsbestimmungen (AB) des Kulturministeriums zu diesen Regeln (http://www.ccnt.gov.cn/mcprc/law/artlaw/al-sh002.htm; dort undatiert) bestimmen, was unter "Darbietungen" und was unter "gewerblich" zu verstehen ist.

   Zu den Darbietungen gehören nach AB § 3 Darbietungen von Musik, Schauspiel, Tanz, Akrobatik, Zauberkünsten, zirzensische Darbietungen, Sprechgesang (quyi, eine Art traditionelles Rapping, teils im Duett, manchmal mit Trommelbegleitung), Puppen- und Schattenspiele, Vortragskunst, Vorführungen von Kleidung und Schmuck, "sonstige im Volk verbreitete Darbietungsformen" und sonstige "auf ästhetischen Genuß gerichtete kulturell-künstlerische Darbietungsaktivitäten an Ort und Stelle".

   Aus AB § 39 könnte man ferner ableiten, daß auch Agieren bei Filmaufnahmen unter die "Darbietungen" fällt:

   "§ 39: Wenn irgendeine Einheit aktive Darbieter anderer darbietender Einheiten einlädt, an Darbietungen teilzunehmen, muß sie vorher das Einverständnis der Einheit einholen, bei der diese Darbieter sich befinden; wenn es dabei um gewerbliche Darbietungen oder um Aufnahmen für Filme oder Fernsehprogramme geht, muß [die einladende Einheit] mit dieser Einheit einen Vertrag über die Darbietungen abschließen."

   Damit sollen Film- und Fernsehauftritte aber wohl nur für die -in § 39 geregelten Punkte - die Einwilligung der "Einheit" der Darsteller und den Vertrag mit ihr - erfaßt werden.

   Die vorliegenden Regeln enthalten zwar trotz ihres Titels auch Vorschriften für nicht gewerbliche Darbietungen. Insbesondere gilt § 22 für alle Darbietungen; vgl. ferner Anm. 2. Doch der größte Teil der Bestimmungen betrifft nur "gewerbliche" Darbietungen. "Gewerblich" sind nach AB § 2 Darbietungen, (1) für die Eintrittskarten verkauft werden oder die Bühne in Gänze "bao", "übernommen" wird, d.h. für die ein Gesamtentgelt bezahlt wird; (2) für die der darbietenden Einheit oder dem als einzelnen tätigen Darbieter "Darbietungsgebühren" bezahlt werden; (3) bei denen die Darbietung als Medium für Werbung dient; (4) Veranstaltungen, die für wohltätige Zwecke Geld beschaffen sollen; (5) Darbietungen, mit denen Kunden und Zuschauer für andere gewerbliche Aktivitäten angelockt werden sollen; und (6) sonstwie gewerblich organisierte Darbietungen.

   Damit fällt ein sehr weiter Bereich unter diese Bestimmungen; von Lesungen bis hin zu den Grenzen des Sports und womöglich zu manchen religiösen Aktivitäten unterliegen alle "gewerblichen kulturellen künstlerischen Darbietungen" der hier vorgesehenen Überwachung der Kulturbürokratie. All diese Umtriebe sind anscheinend prima facie bedenklich, weil bei ihnen staatsfeindliche, "die gesellschaftliche Stabilität gefährdende" oder sonstwie unerfreuliche Inhalte (vgl. § 22) zu befürchten sind, und deshalb sind sie streng zu kontrollieren; ausdrücklich als staatlich förderungswürdig werden in § 4 neben den traditionellen Künsten der Minderheiten nur die Darbietungen für Kinder, Jugendliche und Bauern bezeichnet. Die Kontrolle beginnt damit, daß man den einzelnen Darbieter in ein Kollektiv zwingt. Alle "Darbietungsaktivitäten" müssen im Rahmen von "Einheiten" stattfinden, in die sich die einzelnen Künstler eingliedern müssen; wer keine solche "Einheit" hat, muß sich von einer Agentur vermitteln lassen, Auftritte auf eigene Faust bringen Verwaltungsstrafen und schließlich den Entzug der Lizenz, § 49. (Nur für die "im Volk umherziehenden Darbieter" gibt § 54 ein Schlupfloch: die PAS können hier Sonderbestimmungen erlassen. Gedacht ist wohl vor allem an die Sänger traditioneller Opern und an Artisten. Vgl. auch Anm.12.) Die "Einheiten" wiederum werden streng überwacht und müssen sich sogar ihre Werbung in Medien jeder Art von den Kulturbürokraten "überprüfen und billigen" lassen (AB § 50). Besonders strikt sind die Anforderungen an die Agenturen; sie brauchen die Genehmigung mindestens der Provinzkulturbehörde und ein hohes Stammkapital, und wenn sie auch Hongkonger, Taiwanesen oder Ausländer vermitteln wollen, müssen sie überdies staatseigen sein (vgl. Anm. 8). Man fragt sich, warum die Kulturbürokratie dann nicht gleich alles in eigener Regie betreibt; doch da ist die angestrebte Marktwirtschaft vor: "Der Betrieb von Darbietungen und ihre administrative Verwaltung sollen getrennt werden", bestimmt AB § 4. Aber das schließt staatliches Eigentum an den "Darbietungen betreibenden Einheiten" keineswegs aus, wie schon das erwähnte Beispiel der Agenturen zeigt. Gerade die Kulturbehörden besitzen "darbietende Einheiten" aller Art: AB § 17 erwähnt die "Errichtung gewerblicher darbietender Einheiten durch zentralen Abteilungen (eingeschlossen Truppenteilen) und dem Kulturministerium direkt zugehörige Einheiten" (die nach § 17 dem Kulturministerium zur Prüfung, Genehmigung und Ausgabe der Darbietungslizenz gemeldet werden muß; das Ministerium prüft sich hier also selbst, freilich hinter dem Schamtuch einer zwischengeschalteten "direkt zugehörigen" Untereinheit). AB § 42 privilegiert sogar die "den Kulturbehörden auf Provinz- und höherer Stufe zugehörigen Ensembles" dadurch, daß er ihnen gestattet, Künstler aus dem Ausland, Hongkong, Macao oder Taiwan direkt einzuladen; sonst muß das über eine Agentur geschehen (vgl. Anm.8). Wie sonst auch möchte man also gern auf dem Markt Geld verdienen und trotzdem alles unter Kontrolle haben, und hier kann man beides noch dadurch gewinnbringend verbinden, daß die weitgehend staatseigenen Agenturen für die Ensembles und einzelnen Künstler die vielfältigen Genehmigungsverfahren durchführen und damit zusätzlich verdienen (vgl. AB § 33 Nr.1, abgedruckt unten in Anm.10). (Nicht auf diesen Markt darf dagegen ausländisches Kapital, § 16 I; zwar sind ausländische Investoren hier wie anderswo willkommen, dürfen aber über die weitere Verwendung ihrer Investitionen nicht mitbestimmen, § 16 II. Es wäre interessant, welche andere Anreize man ihnen geben - oder wie man diese Bestimmung umgehen will.)

   Immer noch taucht also hier wie anderswo auch die Staatsverwaltung auch als Marktteilnehmer im Wirtschaftsgeschehen auf (freilich indirekt, über ihr unterstehende und gehörende, jedoch formell selbständige Einheiten) - als ein Teilnehmer überdies, der sich das für ihn geltende Recht weitgehend selber setzt. So enthalten diese "Verwaltungsregeln" und die AB neben Verwaltungsrecht auch viel Vertragsrecht (vgl. §§ 30 und 31, auch § 29 I 1, ferner die in Anm. 10 übersetzten Bestimmungen aus den AB).

 

2  Nach § 8 II AB muß außerdem der "Verantwortliche" - d.h. der Leiter - einer "darbietenden Einheit" (nicht nur einer gewerblichen darbietenden Einheit) einen Hoch- oder Fachhochschulabschluß oder aber eine hochgradige "Amtsbezeichnung" haben und darf nicht wegen vorsätzlicher Delikte vorbestraft sein. (Amtsbezeichnungen sind in der Regel nach Prüfungen für eine bestimmte Tätigkeit vergebene Grade, wie "hochgradiger Wirtschaftler"). Leitende Manager müssen mindestens Oberschulabschluß oder eine mittelgradige Amtsbezeichnung haben.

 

3  Die "vom Staat bestimmten Zuständigkeiten" für die Prüfung und Genehmigung, auf die in den folgenden Paragraphen verwiesen sind, finden sich in AB §§ 17 und 20. Danach müssen darbietende Einheiten, die von "zentralen Behörden und Truppenteilen direkt unterstehenden Einheiten" betrieben werden, vom Kulturministerium genehmigt werden, sonstige darbietende Einheiten und als einzelne tätige Darbieter von der Kulturverwaltung mindestens auf Kreisstufe, ausgenommen die Agenturen; zu diesen vgl. Anm. 8.

 

4  Mindestens 5, die eine Prüfung der Kulturverwaltung mindestens auf Kreisstufe bestanden haben müssen, AB § 10.

 

5  Mindestens ein registriertes Kapital von 100.000 Yuan, AB § 10.

 

6  Das sind nach AB § 11 mit staatlichen Investitionen von Behörden mindestens auf Kreisstufe betriebene Ensembles.

 

7  Mindestens 100.000 Yuan, AB § 12.

 

8  AB §§ 13, 14 unterscheiden Agenturen dreier Grade. Agenturen 1. Grades können direkt mit Ensembles und Darbietern von außerhalb des Renminbi-Gebiets Verträge schließen. Agenturen 2. Grades können das auch, aber nur für den Bereich ihrer PAS. Agenturen aller 3 Grade vermitteln auch zwischen inländischen Einheiten und Darstellern.

   Das registrierte Mindestkapital beträgt bei Agenturen 1. Grades 1 Million Yuan, bei Agenturen 2. Grades 500.000 Yuan und bei Agenturen 3. Grades 200.000 Yuan. Agenturen 2. Grades müssen staatseigen und mindestens 1 Jahr erfolgreich als Agentur 3. Grades tätig gewesen sein. Agenturen 1. Grades müssen mindestens 2 Jahre erfolgreich als Agentur 2. Grades tätig gewesen sein (also auch staatseigen sein) und Buchhalter haben, die zu Devisengeschäften befähigt sind. Nach AB § 17 werden Agenturen 1. Grades vom Kulturministerium, die 2. und 3. Grades von der Kulturverwaltung der PAS geprüft und genehmigt; die Lizenzen werden aber immer von der PAS-Behörde ausgegeben.

 

9  Hierunter fallen nur außerhalb ihrer Einheit oder selbständig ohne Einheit tätige Darbieter, AB § 18. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein; Artisten können ausnahmsweise schon ab 14 eine Lizenz bekommen; die Darbieter müssen eine Prüfung in ihrem Fach und ihrer einschlägigen Rechtskenntnisse bei der Kulturverwaltung auf Kreisstufe bestehen, AB § 19. Keine Lizenz erhalten Darbieter, die von ihrem Ensemble ausgeschlossen wurden, denen Darbietungen von einer Kulturbehörde verboten wurden, denen die Darbietungslizenz entzogen wurde, oder die wegen Drogensucht zwangsweise einer Entziehungskur unterzogen wurden, jeweils dann, wenn diese Dinge noch kein Jahr zurückliegen, sowie Darbieter, deren übel unmoralisches Verhalten zu öffentlicher Entrüstung geführt hat, AB § 23.

 

10  Das hier in zwei Paragraphen angedeutete Vertragsrecht dieses Bereichs ist im 4. Kapitel der AB erheblich ausführlicher geregelt, wie folgt:

 

"4. Kapitel: Vertragsregeln

 

§ 24  Bei der Durchführung gewerblicher Darbietungsaktivitäten müssen zwischen den darbietenden Einheiten bzw. zwischen den darbietenden Einheiten und den [als Gäste] eingeladenen Darbietern Verträge über die Darbietungen geschlossen werden.

   Wenn jemand, der keine Agentur für Darbietungen ist (der Auftraggeber) Sonderveranstaltungsdarbietungen oder Darbietungen mit Auslandsbezug durchführen muß, so muß er mit einer Agentur für Darbietungen (als Auftragnehmer) einen Geschäftsbesorgungsvertrag unterzeichnen.

 

§ 25  Verträge über Darbietungen sind entsprechend den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen und diesen AB zu errichten.

   Bei Darbietungsaktivitäten, die nach den [obigen "Verwaltungs]regeln" und diesen AB geprüft und genehmigt werden müssen, kann der Vertrag erst mit der Genehmigung wirksam werden.

   Bei einem Vertrag, der gegen den ersten Absatz dieses Paragraphen verstößt, muß die prüfende und genehmigende Behörde den Parteien auferlegen, ihn innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; unkorrigiert wird nicht genehmigt. Werden Hauptklauseln eines genehmigten Vertrags geändert, so muß dies erneut vorschriftsgemäß zur Genehmigung gemeldet werden.

 

§ 26  Wenn eine Agentur für Darbietungen eine Sonderveranstaltung durchführt, muß sie mit eingeladenen Ensembles, als einzelne tätigen Darbietern und nebenberuflichen Darbietern Verträge über Darbietungen unterzeichnen.

 

§ 27  Wenn Agenturen für Darbietungen oder Ensembles aktive Darbieter [anderer Einheiten] zu Darbietungen einladen, müssen sie mit der Einheit, bei der diese Darbieter sich befinden, einen Vertrag über Darbietungen unterzeichnen.

 

§ 28  Wenn Ensembles oder Einzelpersonen aus dem Sonderverwaltungsgsgebiet Hongkong, den Gebieten Macao oder Taiwan oder aus dem Ausland zur Durchführung gewerblicher Darbietungsaktivitäten (im folgenden: Darbietungen mit Auslandsbezug) eingeladen werden, muß eine Agentur für Darbietungen 1. Grades Verträge über Darbietungen mit den eingeladenen Ensembles bzw. Einzelpersonen unterzeichnen.

 

§ 29  Ein Vertrag über Darbietungen muß die folgenden Punkte enthalten:

   1. Die Bezeichnung der Darbietungsaktivitäten,

   2. die an den Darbietungen teilnehmenden Ensembles und Hauptdarbieter,

   3. den Inhalt der einzelnen Programmpunkte der Darbietungen,

   4. Termine, Orte, Aufführungsplätze [d.h. insbesondere Bühnen] und Anzahl der Darbietungen,

   5. Preise der Eintrittskarten und Art und Weise de Kartenverkaufs;

   6. Preisbeträge bzw. Entgelte und Zahlungsweise [gemeint sind wohl die an die fremden Ensembles bzw. Darbieter zu zahlenden Beträge; der hier mit "Preisbetrag" übersetzte Ausdruck, jiakuan, wird sonst für Warenpreise verwandt].

   7. Art und Weise der Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben der Darbietungen,

   8. Unterbringung, Verpflegung und Beförderung der Darbieter, Nebenkosten aller Art,

   9. Haftung für Vertragsverletzungen,

   10. Art und Weise der Beilegung von Vertragsstreitigkeiten,

   11. andere von beiden Seiten ausgehandelte Punkte,

   12. Tag und Ort der Vertragsunterzeichnung, Unterschriften oder amtliche Stempel der Parteien.

   Verträge über Darbietungen mit Auslandsbezug müssen ferner Staatsangehörigkeit und Wohnort/Sitz der Parteien, verwandte Sprachen und deren Geltung [d.h. Bestimmungen über die Geltung der in verschiedenden Sprachen verfaßten Vertragsversionen] enthalten.

 

§ 30  Ein Geschäftsbesorgungsvertrag muß die folgenden Punkte enthalten:

   1. Die Bezeichnungen der Ensembles bzw. die Namen der Einzelpersonen, welche der Auftraggeber einladen will und die vorgesehenen Termine, Orte, Aufführungsplätze [d.h. insbesondere Bühnen] und Hauptprogrammpunkte der Darbietungen, die Darbietungskosten und deren Zahlungsweise,

   2. die Rechte und Pflichten beider Seiten des Geschäftsbesorgungsvertrags und die [von jeder] zu übernehmenden Kosten,

   3. die Dauer der Vertretungsmacht [des Auftragnehmers] und die Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten,

   4. die Haftung für Vertragsverletzungen,

   5. andere von beiden Seiten vereinbarte Punkte.

 

§ 31  Der Auftragnehmer muß dem Auftraggeber wahrheitsgemäß die Marktverhältnisse, die Umstände der darbietenden Seite und sonstige betriebliche Daten [d.h. für den Betrieb des Auftraggebers in Zusammenhang mit diesem Vertrag bedeutsame Daten] bekanntgeben. Wenn der Auftragnehmer einwilligt, kann der Auftraggeber an den Verhandlungen über den Vertrag über Darbietungen teilnehmen, er kann aber nicht selbst gegenüber der anderen Seite Vertragsklauseln annehmen oder ändern oder einen bereits geschlossenen Vertrag aufheben.

 

§ 32  Der Auftragnehmer, der aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags im eigenen Namen einen Vertrag über Darbietungen mit der darbietenden Seite unterzeichnet, muß eine Zweitausfertigung dieses Vertrags unverzüglich dem Auftraggeber übersenden. Gegenüber der darbietenden Seite trägt der Auftragnehmer die Vertragspflichten und genießt die vertraglichen Rechte; er unterrichtet unverzüglich den Auftraggeber, wie sich die Dinge entwickeln.

   Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen einen Vertrag über Darbietungen mit der darbietenden Seite oder ihrem Vertreter unterzeichnen, müssen die Recht und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer klar getrennt angegeben werden, sie dürfen nicht gemeinsam eine Vertragspartei bilden.

 

§ 33  Wenn eine Agentur für Darbietungen gewerbliche Darbietungsaktivitäten ausführt oder übernimmt, muß sie die folgenden Pflichten erfüllen:

   1. die mit den Darbietungen verbundenen verschiedenen Melde- und Genehmigungsverfahren durchführen,

   2. den Inhalt der einzelnen Punkte des Programms einsetzen,

   3. den Preis der Eintrittskarten bestimmen; sie ist für die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Darbietungsaktivitäten verantwortlich;

   4. die Darbietungsgebühren für die Darbieter und sonstigen Beschäftigten und die Mietgebühr des Aufführungsortes zahlen,

   5. nach dem Recht die betreffenden Steuern abführen bzw. stellvertretend einbehalten und abführen.

   Agenturen 1. Grades, die Darbietungen mit Auslandsbezug übernehmen, müssen die Verantwortung für die zusammengefaßte Durchführung des Ein- und Ausreiseverfahrens, die Bezahlung der Darbietungsgebühren an die hereingeholten oder entsandten Ensembles und Einzelpersonen und die Organisation des Ablaufs der gesamten Darbietungsreise einschließlich der Ruhetage tragen.

 

§ 34  Die Eimtrittskarte gewerblicher Darbietungen ist die Form des Vertrags über die Beziehungen mit Rechten und Pflichten zwischen der darbietenden Einheit und dem Zuschauer. Ein Zuschauer, der eine Karte kauft, ist berechtigt, die materielle Karte zu verlangen, die [gegebenfalls] als Nachweis dafür dient, daß der Zuschauer nach dem Recht einen Ausgleich [für den Ausfall der Vorstellung] erhält, soweit nicht auf der Karte vermerkt ist, daß es sich um eine dienstliche oder eine als Geschenk vergebene Karte handelt.

   Die Zuschauer müssen die Darbietungen mit Eintrittskarten besuchen und sich der Kartenkontrolle durch das diensttuende Personal unterwerfen. Es ist verboten, Eintrittskarten zu fälschen oder zu erhöhtem Preis weiterzuverkaufen."

 

11  Vgl. dazu AB § 34 (am Ende der vorigen Anmerkung).

 

12  Vgl. hierzu AB § 46 I:

"An bei den Kulturverwaltungsabteilungen zu den Akten registrierte dörfliche nebenberufliche Ensembles, die [nur] im Bereich ihrer PAS auftreten, und bei denen die Zeit ihrer gewerblichen Darbietungen in einem Jahr drei Monate nicht übersteigt, braucht keine Darbietungslizenz nach den "[Verwaltungs]regeln" ausgegeben zu werden. Aber ihre Darbietungsaktivität muß der Kulturverwaltungsabteilung auf Kreis- oder höherer Stufe zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden."

 

Übersetzung, Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg