Chinas
Recht 2000.1
11.8.97/1
Verwaltungsregeln
für gewerbliche Darbietungen (1)
Vom
Staatsrat am 1.8.1997 verabschiedet und am 11.8.1997 mit Verordnung 229
bekanntgemacht
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1 Um die Verwaltung der gewerblichen
Darbietungen zu stärken, sozialistische künstlerische Darbietungstätigkeit
aufblühen zu lassen, die Bedürfnisse des Kulturlebens der Volksmassen zu
befriedigen und den Aufbau der sozialistischen geistigen Zivilisation
voranzutreiben, werden diese Regeln bestimmt.
§
2 Wer im Gebiet der VR China
gewerbliche Darbietungen betreibt oder sie überwacht und verwaltet, muß sich an
diese Regeln halten.
Ensembles für künstlerische Darbietungen,
Bühnen und Agenturen für Darbietungen (im folgenden sämtlich als gewerbliche
darbietende Einheiten bezeichnet) und die als einzelne tätigen Darbieter(9)
können erst dann, wenn sie nach diesen Regeln eine Erlaubnis zu gewerblichen
Darbietungen erhalten haben, gewerbliche Darbietungsaktivitäten aller Art
betreiben. (2)
§
3 Gewerbliche Darbietungen haben an
der Richtung des Dienstes am Volke und am Sozialismus festzuhalten, ebenso wie
daran, daß die gesellschaftliche Effizienz an die erste Stelle zu setzen ist,
sie haben die hervorragende Kultur der Volksgruppen hochzuhalten, das geistige
Leben des Volkes zu bereichern und zu heben.
§
4 Der Staat spornt zu Darbietungen der
hervorragenden darstellenden Künste der Volksgruppen an und unterstützt sie, er
spornt zu Darbietungen an, die für das Dorf, die für die Jugend und für die
Kinder bestimmt sind, und unterstützt sie.
§
5 Der Staat verbietet und unterbindet
rechtsverletzende Darbietungsaktivitäten und schützt die legalen Rechte der
darbietenden Einheiten und der Darbieter.
§
6 Die Kulturverwaltungsabteilung des
Staatsrates ist landesweit für die Verwaltung der gewerblichen Darbietungen
verantwortlich. Die Abteilungen des Staatsrates für Öffentliche Sicherheit
[=für die Polizei] und für die Industrie- und Handelsverwaltung verwalten jede
entsprechend ihren Amtspflichten nach dem Recht die gewerblichen
Darbietungaktivitäten.
Bei den territorialen Volksregierungen von
der Kreisebene aufwärts ist die Kulturverwaltungsabteilung in ihrem Territorium
für die Verwaltung der gewerblichen Darbietungen verantwortlich und verwalten
die Abteilungen für Öffentliche Sicherheit [=für die Polizei] und für die
Industrie- und Handelsverwaltung jede entsprechend ihren Amtspflichten nach dem
Recht in ihrem Territorium die gewerblichen Darbietungaktivitäten.
§
7 Der Staat prämiiert und ehrt Einheiten und Einzelne, die einen herausragenden
Beitrag zur künstlerischen Darbietungstätigkeit leisten.
2.
Kapitel: Prüfung und Genehmigung der darbietenden Einheiten (3) und der
als einzelne tätigen Darbieter(9)
§
8 Die Kulturverwaltungsabteilung des
Staatsrates ist für die Bestimmung der landesweiten Gesamtplanung der
darbietenden Einheiten verantwortlich; die Kulturverwaltungsabteilungen der
Volksregierungen der PAS müssen aufgrund der [zentral]staatlichen Gesamtplanung
die Gesamtzahl, Verteilung und Struktur der darbietenden Einheiten in ihrem
Verwaltungsgebiet festsetzen.
§
9 Zur Errichtung eines Ensembles für
künstlerische Darbietungen [im folgenden abgekürzt: Ensemble], das sich
gewerblich betätigt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Es muß die Bezeichnung, die
Organisationsorgane und die Satzung einer Einheit haben;
2. es muß zu Darbietungen befähigte
Darbieter besitzen;(4)
3. es muß eine feste Adresse und dem Bedarf
für die Darbietungen entsprechende Geräte und Anlagen haben;
4. es muß ein seiner Größe entsprechendes
Kapital besitzen.(5)
Zur Genehmigung zur Errichtung eines
gewerblichen Ensembles muß neben den vorgenannten Bedingungen auch geprüft
werden, ob sie der Planung für die Gesamtzahl, Verteilung und Struktur der
gewerblichen Ensembles entspricht.
§
10 Zur Errichtung eines gewerblichen
Ensembles muß entsprechend der vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der
Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ein
Antrag gestellt werden; nach Prüfung und Genehmigung erhält [das Ensemble] die
"Lizenz zu gewerblichen Darbietungen" [kurz: Darbietungslizenz].
Wer die Darbietungslizenz erhalten hat, muß
damit bei der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung die Registrierung
beantragen und erhält [dort] einen Gewerbeschein; erst dann kann er gewerbliche
Darbietungsaktivitäten betreiben; ausgenommen sind jedoch Ensembles, denen der
Staat die Betriebskosten prüft und zuweist.(6)
§
11 Bei der Errichtung einer
gewerblichen Bühne müssen müssen die folgenden Voraussetzungen vorhanden sein:
1. Sie muß die Bezeichnung, die
Organisationsorgane und die Satzung einer Einheit haben;
2. sie muß für die Darbietungen geeignete
Baulichkeiten, die nötigen Geräte und Anlagen und entsprechendes
Fachverwaltungspersonal haben;
3. die Sicherheitsanlagen und die sanitären
Bedingungen müssen den staatlich bestimmten Normen entsprechen;
4. sie muß das erforderliche Kapital haben.(7)
§
12 Zur Errichtung einer gewerblichen
Bühne muß entsprechend der vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der
Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ein
Antrag gestellt werden; nach Prüfung und Genehmigung erhält [die Bühne] die
Darbietungslizenz.
Wer die Darbietungslizenz erhalten hat, muß
damit sich bei der Behörde für öffentliche Sicherheit zu einer
Sicherheitsprüfung und -genehmigung melden und bei der
Gesundheitsverwaltungsabteilung die "Gesundheitslizenz" beantragen
und einholen und mit den Lizenzen bei der Industrie- und
Handelsverwaltungsabteilung die Registrierung beantragen und erhält [dort]
einen Gewerbeschein; erst dann können auf dieser Bühne gewerbliche Darbietungen
durchgeführt werden.
§
13 Zur Errichtung einer Agentur für
gewerbliche Darbietungen müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein(8):
1. Sie muß die Bezeichnung, die
Organisationsorgane und die Satzung einer Einheit haben;
2. sie muß eine fachlich zuständige
vorgesetzte Abteilung haben;
3. sie muß Personal mit entsprechendem
fachlichen Niveau haben;
4. sie muß eine feste Adresse und einen
festen Betriebsbereich haben,
5. sie muß ein ihrer Größe entsprechendes
Kapital besitzen.
§
14 Zur Errichtung einer Agentur für
gewerbliche Darbietungen muß entsprechend der vom Staat festgesetzten
Zuständigkeit bei der Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf PAS-
oder höherer Stufe ein Antrag gestellt werden; nach Prüfung und Genehmigung
erhält [die Agentur] die Darbietungslizenz.
Wer die Darbietungslizenz erhalten hat, muß
damit bei der Industrie- und Handelsverwaltungsabteilung die Registrierung
beantragen und erhält [dort] einen Gewerbeschein; erst dann kann er gewerblich
tätig werden.
§
15 Eine gewerbliche darbietende Einheit
muß die Voraussetzungen für eine juristische Person besitzen, erlangt nach
Überprüfung, Genehmigung und Registrierung nach dem Recht juristische
Persönlichkeit und übernimmt mit den gesamten Vermögen ihrer juristischen
Person unabhängig zivilrechtliche Haftung.
§
16 Der Staat verbietet die Errichtung
von Ensembles, Bühnen und Agenturen, die von chinesischen und ausländischen
Einheiten mit gemeinsamem Kapital oder kooperativ oder von ausländischem
Kapital betrieben werden.
Der Staat gestattet es, Kapital von
außerhalb des Gebiets [des Renminbi] zum Umbau oder zur Neuerrichtung von
gewerblichen Bühnen zu verwenden, jedoch darf das Kapital von außerhalb des
Gebiets nicht an Betrieb und Verwaltung [der Bühne] teilnehmen. Eine konkrete
Methode wird gesondert bestimmt.
§
17 Einzelpersonen, die als Darbieter
gewerbliche Darbietungen betreiben(9), müssen mit ihrem
Personalausweis und einem Nachweis des Straßenbüros bzw. der Volksregierung des
Dorfes bzw. der Kleinstadt ihres Haushaltsregistrierungsortes entsprechend der
vom Staat festgesetzten Zuständigkeit bei der Kulturverwaltungsabteilung der
Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ihres Haushaltsregistrierungsortes
einen Antrag stellen und erhalten nach Prüfung und Genehmigung eine
Darbietungslizenz.
§
18 Die Kulturverwaltungsabteilung der
Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe muß ab dem Tage, an dem sie einen
Antrag auf Errichtung einer gewerblichen darbietenden Einheit erhält, innerhalb
von 60 Tagen einen Beschluß darüber erlassen, ob sie dem Antrag stattgibt.
§
19 Wenn ein gewerbliches Ensemble, eine
gewerbliche Bühne oder eine Agentur für gewerbliche Darbietungen ihre
Bezeichnung, ihren Sitz, ihre Hauptverantwortlichen oder ihren gesetzlichen
Repräsentanten ändert, oder wenn eine Agentur für gewerbliche Darbietungen
ihren Betriebsbereich ändert, müssen sie bei den Behörden, die ihre Nachweise
ausgestellt haben, die Durchführung des Verfahrens zur Registrierung der
Änderungen beantragen.
Wenn gewerbliche darbietende Einheiten oder
einzelne Darsteller(9) ein Jahr lang ohne ordentlichen Grund
keine Darbietungsaktivitäten betreiben, wird ihre Darbietungslizenz von der
Behörde gelöscht, die sie ausgegeben hat.
3.
Kapitel: Verwaltung der gewerblichen Darbietungen
§
20 Der Staat spornt die gewerblichen
Ensembles und die als einzelne tätigen Darbieter an und unterstützt sie dabei,
tief in die Massen einzudringen und sich nach Kräften zu bemühen, hervorragende
Stücke zu schaffen und aufzuführen, die Gedanken und darbietende Kunst
vereinigen, hinreißend und anrührend sind und von den breiten Massen willkommen
geheißen werden.
§
21 Der Staat spornt die gewerblichen
Ensembles und die als einzelne tätigen Darbieter an und unterstützt sie dabei,
regelmäßig den Massen, den Dörfern und den Industrie- und Bergwerksunternehmen
kostenlose Vorführungen zu bieten.
§
22 Der Staat verbietet Darbietungen,
1. deren Inhalt die Sicherheit oder den Ruf
des Staates oder die gesellschaftliche Stabilität gefährdet;
2. deren Inhalt Zwiespalt zwischen den
Volksgruppen sät, Sitten und Gewohnheiten der Minderheitenvölker verletzt, die
Einheit der Volksgruppen zerstört;
3. deren Inhalt Unzucht, sexuelle Begierde,
Aberglauben oder in übertriebenem Maße Gewalt propagiert;
4. wenn die Art der Darbietung Schrecken
erzeugt, grausam ist, die Gesundheit der Darbieter gefährdet;
5. wenn körperliche Mängel benutzt oder
Abweichungen im Körperbau vorgeführt werden, um Zuschauer anzulocken,
6. wenn sie sonst einen von Gesetzen oder
Verwaltungsrechtsnormen verbotenen Inhalt haben.
§
23 Die gewerblichen Ensembles können
ihre gewerblichen Darbietungen selbst organisieren, sie können sie auch
zusammen mit anderen Ensembles organisieren.
Eine Einheit, die Personen aus Ensembles
zur Teilnahme an Darbietungen dieser Einheit einlädt, muß dazu das
Einverständnis der Einheit einholen, bei der sich diese Personen befinden.
§
24 Eine gewerbliche Sonderveranstaltung
muß von einer Agentur für Darbietungen durchgeführt werden.
Mit einer gewerblichen Sonderveranstaltung
ist im vorangehenden Absatz gemeint, daß gemeinsame gewerbliche Darbietungen
außer der Reihe, nicht von einem Ensemble allein oder zusammen mit anderen
organisiert werden.
§
25 Wenn eine Agentur für Darbietungen
die Durchführung einer Sonderveranstaltung übernimmt, muß sie dies 20 Tage vor
den Darbietungen der Abteilung, die ihre Darbietungslizenz ausgestellt hat, zur
Prüfung und Genehmigung melden; soll die Sonderveranstaltung außerhalb der PAS
durchgeführt werden, in der sich die Agentur befindet, so wird sie auch der
Kulturverwaltungsabteilung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des
Ortes der Darbietung zur Prüfung und Genehmigung gemeldet.
§
26 Als einzelne tätige Darbieter(9)
dürfen an gewerblichen Darbietungsaktivitäten teilnehmen, die von gewerblichen
Ensembles oder von Agenturen für Darbietungen durchgeführt werden, sie dürfen
nicht selbst gewerbliche Darbietungsaktivitäten durchführen.
§
27 Wer gewerbliche
Darbietungsaktivitäten landesweiten Charakters oder mit Bezeichnungen
durchführt, die mit Ausdrücken wie "China", "chinesisch"
oder "landesweit" beginnen, muß dies der Kulturverwaltungsabteilung
des Staatsrates zur Prüfung und Genehmigung melden.
§
28 Die Bewertung und Auszeichnung
künstlerischer Darbietungen wird nach den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen durchgeführt.
§
29 Einladungen von Ensembles oder
Einzelpersonen aus dem Sonderverwaltungsgsgebiet Hongkong, den Gebieten Macao
oder Taiwan oder aus dem Ausland zu gewerblichen Darbietungen müssen von
Agenturen für Darbietungen übernommen werden, die Darbietungen mit
Auslandsbezug übernehmen; die durchführende Einheit muß die Darbietungen 30
Tage vor ihrem Termin der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur
Prüfung und Genehmigung melden und kann erst nach der Genehmigung den Vertrag
in aller Form unterschreiben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Staat etwas
anderes bestimmt.
Wenn gewerbliche Ensembles oder als
einzelne tätige Darbieter das Gebiet zu gewerblichen Darbietungen verlassen
wollen, müssen sie dies entsprechend den einschlägigen staatlichen Vorschriften
der Kulturverwaltungsabteilung des Staatsrates zur Genehmigung melden.
§
30 (10) Wenn Darbietungen von gewerblichen Ensembles oder
Agenturen für Darbietungen durchgeführt werden, müssen diese mit den Bühnen
Verträge über die Darbietungen unterzeichnen; die Einheiten und Einzelpersonen,
die an Sonderveranstaltungen teilnehmen, müssen mit der Agentur für
Darbietungen Verträge über die Darbietungen unterzeichnen. Die Verträge über
die Darbietungen müssen die folgenden Punkte enthalten:
1. Zeiten und Anzahl der Darbietungen,
2. Ort der Darbietungen,
3. Hauptdarbieter und Inhalt der einzelnen
Programmpunkte,
4. Regelungen für die Eintrittskarten,
5. Art und Weise der Abrechnung über
Einnahmen und Ausgaben der Darbietungen,
6. andere Punkte, deren Aufnahme
erforderlich ist.
§
31 Die Parteien, die einen Vertrag über
Darbietungen unterzeichnen, müssen das darin Vereinbarte strikt erfüllen. Wer
einen Vertrag über Darbietungen verletzt, haftet nach dem Recht wegen
Vertragsverletzung.
Wenn die Verletzung eines Vertrags über
Darbietungen den Zuschauern Verluste verursacht, muß nach dem Recht ein
Ausgleich geleistet werden.(11)
§
32 Wenn Parks, Plätze, Straßen, Hotels,
Restaurants, Stadions und Sporthallen oder andere nicht gewerbliche
Darbietungsorte zur Durchführung gewerblicher Darbietungen benutzt werden
sollen, muß dies der Kulturverwaltungsabteilung, der Abteilung für öffentliche
Sicherheit und anderen betroffenen Abteilungen der örtlichen Volksregierung auf
Kreis- oder höherer Stufe zur Genehmigung gemeldet werden.
§
33 Wenn aktive Darbieter der
gewerblichen Ensembles oder Lehrer oder Studenten der Fachschulen für
darbietende Künste an Darbietungsaktivitäten außerhalb der eigenen Einheit
teilnehmen wollen, muß das Einverständnis der Einheit eingeholt werden, bei der
sie sich befinden. Die konkrete Methode wird von der Kulturverwaltungsabteilung
des Staatsrates bestimmt.
§
34 Wenn nach Genehmigung gewerblicher
Darbietungsaktivitäten die ausführende oder durchführende Einheit, die
Ensembles oder Hauptdarbieter, die Zeiten oder die Orte oder die Anzahl der
Darbietungen oder der Inhalt der hauptsächlichen Programmpunkte geändert werden müssen, muß dies gesondert
nach den Vorschriften dieses Kapitels zur Genehmigung gemeldet werden.
§
35 Gewerbliche Bühnen dürfen für
gewerbliche Ensembles oder als einzelne tätige Darbieter, die keine
Darbietungslizenz haben, sowie für nicht genehmigte gewerbliche
Darbietungsaktivitäten keine Räume und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Bei der Durchführung gewerblicher
Darbietungen darf die Zahl der von der Bühne aufgenommenen Zuschauer die
festgesetzte Zahl von Personen nicht überschreiten. Die Bühne haftet für die
Aufrechterhaltung der Ordnung bei den Darbietungen und gewährleistet die
Sicherheit der Zuschauer.
§
36 Gewerbliche Ensembles und als
einzelne tätige Darbieter dürfen nicht grundlos ihre Darbietungen abbrechen und
nicht mit Täuschungen wie angemaßten Liedern und angemaßten Namen anderer die
Zuschauer betrügen.
Der Inhalt von Werbung für gewerbliche
Darbietungen hat wahr und dem Recht gemäß zu sein und darf die Zuschauer nicht
irreführen oder täuschen.
Der Inhalt von Werbung für gewerbliche
Darbietungen muß von der Abteilung, welche diese Darbietungsakivitäten prüft
und genehmigt, überprüft und gebilligt werden.
§
37 Die Sätze der Preise für Karten für
gewerbliche Darbietungen und der Mieten und Gebühren gewerblicher Bühnen
richten sich nach den staatlichen Bestimmungen zur Preisverwaltung.
§
38 Das Einkommen der Darbieter aus den
Darbietungen muß nach dem Recht versteuert werden.
§
39 Die Einnahmen aus
Wohltätigkeitsdarbietungen sind nach Abzug der Ausgaben für notwendige Kosten
in vollem Umfang an die Einheit zu zahlen, für die das Geld bestimmt ist; die
ausführende Einheit und die Darbieter und Beschäftigten dürfen kein Entgelt
daraus entnehmen. Wenn Wohltätigkeitsdarbietungen für Zwecke der gesellschaftlichen
Wohlfahrt organisiert werden, muß dies, nachdem es von der
Volksregierungsabteilung [d.h. der Sozialbehörde] der örtlichen Volksregierung
auf Kreis- oder höherer Stufe überprüft und gebilligt worden ist, der
Kulturverwaltungsabteilung gleicher Stufe zur Prüfung und Genehmigung gemeldet
werden.
4.
Kapitel: Bußbestimmungen
§
40 Werden in Verletzung dieser Regeln
ohne Genehmigung eigenmächtig gewerbliche darbietende Einheiten errichtet oder
ohne Darbietungslizenz gewerbliche Darbietungen betrieben, so unterbindet die
Kulturverwaltungsabteilung dies, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und
verhängt eine Geldbuße in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig
Erlangten; ist nichts rechtswidrig erlangt worden, so kann eine Geldbuße bis zu
5000 Yuan verhängt werden.
§
41 Wenn in Verletzung dieser Regeln die
Darbietungen einen in § 22 verbotenen Inhalt haben, gibt die
Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, sie einzustellen und zieht das
rechtswidrig Erlangte ein; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde,
welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die
Einheit zu bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein; wenn
Bestimmungen der Ordnungsverwaltung verletzt werden, verhängt die Behörde für
öffentliche Ordnung [=die Polizei] Ordnungsverwaltungsbußen nach dem Recht;
wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die
strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
42 Werden in Verletzung dieser Regeln
eigenmächtig Sonderveranstaltungen durchgeführt oder Ensembles oder
Einzelpersonen aus dem Sonderverwaltungsgsgebiet Hongkong, den Gebieten Macao
oder Taiwan oder aus dem Ausland zu gewerblichen Darbietungen eigeladen, so
gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die Darbietungen einzustellen
und zieht bei den teilnehmenden Ensembles oder Einzelpersonen das rechtswidrig
Erlangte ein; bei den Organisatoren wird das rechtswidrig Erlangte eingezogen
und eine Geldbuße in Höhe des Fünf- bis Zehnfachen des rechtswidrig Erlangten,
wenn nichts rechtswidrig erlangt wurde, in Höhe von 5000 bis 20.000 Yuan
verhängt; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz
ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu
bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein.
§
43 Werden in Verletzung dieser Regeln
grundlos Darbietungen abgebrochen oder die Zuschauer mit Täuschungen wie
angemaßten Liedern und angemaßten Namen anderer in den Darbietungen betrogen,
so kritisiert die Kulturverwaltungsabteilung die einzelnen Darbieter in
Rundschreiben, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße
in Höhe des Doppelten bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts
rechtswidrig erlangt worden, so kann eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt
werden; bei schwerwiegenden Umständen verbietet sie ihnen für ein Jahr die
Teilnahme an gewerblichen Darbietungen.
§
44 Wenn eine Bühne für gewerbliche
Darbietungen in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig von gewerblichen
Ensembles oder Agenturen für Darbietungen ohne Darbietungslizenz organisierte
Darbietungen oder noch nicht genehmigte gewerbliche Darbietungsaktivitäten
aufnimmt, gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die Darbietungen
einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in
Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; bei schwerwiegenden
Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den
Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz
ein.
§
45 Wenn eine Bühne für gewerbliche
Darbietungen mit Verletzungen dieser Regeln es dahin bringt, daß die Ordnung
bei den Darbietungen erheblich gestört wird, oder daß es zu Unfällen kommt,
gibt die Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, dies zu korrigieren, und erteilt
eine Verwarnung; bei schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die
Lizenz ausgestellt hat, Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu
bereinigen, oder sie zieht die Darbietungslizenz ein; wenn Bestimmungen der
Ordnungsverwaltung verletzt werden, verhängt die Behörde für öffentliche
Ordnung [=die Polizei] Ordnungsverwaltungsbußen nach dem Recht; wenn der
Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§
46 Werden in Verletzung dieser Regeln
Einnahmen aus einer Wohltätigkeitsveranstaltung in Beschlag genommen, so weist
die Kulturverwaltungsabteilung zusammen mit der Volksregierungsabteilung [=der
Sozialbehörde] die ausführende Einheit an, das rechtswidrig Erlangte an die
Einheit abzuführen, für die das Geld bestimmt ist, und verhängt eine Geldbuße
in Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; bei
schwerwiegenden Umständen gibt die Behörde, welche die Lizenz ausgestellt hat,
Anweisung, den Betrieb einzustellen und die Einheit zu bereinigen, bis hin zur
Einziehung der Darbietungslizenz; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet,
wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§
47 Gewerbliche Ensembles oder Agenturen
für Darbietungen, die in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig Personen zur
Teilnahme an gewerblichen Darbietungen einladen, ohne vorher das Einverständnis
der Einheit eingeholt zu haben, bei denen sich diese Personen befinden, oder
obgleich diese Personen keine Darbietungslizenz haben, werden von der
Kulturverwaltungsabteilung verwarnt und mit einer Geldbuße in Höhe von 500 bis
5000 Yuan belegt; wenn mindestens drei Verwaltungsbußen verhängt worden sind,
wird die Darbietungslizenz von der Behörde eingezogen, die sie ausgestellt hat.
§
48 Die Kulturverwaltungsabteilung weist
Einzelpersonen, die in Verletzung dieser Regeln ohne das Einverständnis ihrer
Einheit eigenmächtig an gewerblichen Darbietungen teilnehmen, an, dies
einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein, verhängt eine Geldbuße in
Höhe des Ein- bis Dreifachen des rechtswidrig Erlangten und nach dem Recht eine
administrative [=disziplinarische] Maßregelung.
§
49 Die Kulturverwaltungsabteilung weist
als einzelne tätige Darbieter, die in Verletzung dieser Regeln eigenmächtig
gewerbliche Darbietungen durchführen, an, die Darbietungsaktivitäten
einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in
Höhe von 5000 bis 10.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen wird die
Darbietungslizenz von der Behörde eingezogen, die sie ausgestellt hat.
§
50 Werden in Verletzung dieser Regeln
Darbietungslizenzen vermietet oder übertragen, so gibt die
Kulturverwaltungsabteilung Anweisung, die rechtswidrigen Aktivitäten
einzustellen, zieht das rechtswidrig Erlangte ein und verhängt eine Geldbuße in
Höhe des Drei- bis Fünffachen des rechtswidrig Erlangten; ist nichts
rechtswidrig erlangt worden, so kann eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt
werden; bei schwerwiegenden Umständen wird die Darbietungslizenz von der
Behörde eingezogen, die sie ausgestellt hat.
§
51 Verletzungen der Urheberrechte
anderer durch Darbietungen werden nach dem Urheberrechtsgesetz der VR China
geregelt.
Wenn Gesetze oder sonstige Rechtsnormen zur
staatlichen Industrie- und Handels-, Steuer- oder Gesundheitsverwaltung
verletzt werden, verhängen die betroffenen Verwaltungsabteilungen Bußen nach
dem Recht.
§
52 Wenn Kulturverwaltungsabteilungen
oder ihre Beamten entgegen Gesetzen oder sonstigen Rechtsnormen die legalen Rechte
von Ensembles oder als einzelne tätigen Darbietern, Bühnen oder Agenturen für
Darbietungen verletzen oder bei der Verwaltung gewerblicher Darbietungen ihre
Amtsbefugnisse mißbrauchen, ihr Amt vernachlässigen, um privater Vorteile
willen Unrecht begehen oder sich an rechtswidrigen Darbietungsaktivitäten
beteiligen oder sie decken, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht
die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn es noch keine Straftat bildet,
werden sie nach dem Recht administrativ [=disziplinarisch] gemaßregelt.
5.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
53 Gewerbliche darbietende Einheiten,
deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Regeln genehmigt worden ist, und
bereits registrierte als einzelne tätige Darbieter müssen innerhalb von 3
Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Regeln diese Verfahren nach den
entsprechenden Vorschriften dieser Regeln erneut durchführen.
§
54 Die PAS können für die
Darbietungsaktivitäten im Volk herumziehender Künstler unter Berücksichtigung
dieser Regeln konkrete Verwaltungsmethoden festsetzen.(12)
§
55 Diese Regeln treten am 1.10.1997 in Kraft.
Quelle: http://www.ccnt.gov.cn/mcprc/law/artlaw/al-sh001.htm
Anmerkungen:
1 Als "Darbietungen" wird hier der
chinesische Begriff yanchu übersetzt, wörtlich bedeutet er etwa
"vorspielend heraustreten".
Ausführungsbestimmungen (AB) des
Kulturministeriums zu diesen Regeln
(http://www.ccnt.gov.cn/mcprc/law/artlaw/al-sh002.htm; dort undatiert)
bestimmen, was unter "Darbietungen" und was unter "gewerblich"
zu verstehen ist.
Zu den Darbietungen gehören nach AB § 3
Darbietungen von Musik, Schauspiel, Tanz, Akrobatik, Zauberkünsten,
zirzensische Darbietungen, Sprechgesang (quyi, eine Art traditionelles Rapping,
teils im Duett, manchmal mit Trommelbegleitung), Puppen- und Schattenspiele,
Vortragskunst, Vorführungen von Kleidung und Schmuck, "sonstige im Volk
verbreitete Darbietungsformen" und sonstige "auf ästhetischen Genuß
gerichtete kulturell-künstlerische Darbietungsaktivitäten an Ort und
Stelle".
Aus AB § 39 könnte man ferner ableiten, daß
auch Agieren bei Filmaufnahmen unter die "Darbietungen" fällt:
"§ 39: Wenn irgendeine Einheit aktive
Darbieter anderer darbietender Einheiten einlädt, an Darbietungen teilzunehmen,
muß sie vorher das Einverständnis der Einheit einholen, bei der diese Darbieter
sich befinden; wenn es dabei um gewerbliche Darbietungen oder um Aufnahmen für
Filme oder Fernsehprogramme geht, muß [die einladende Einheit] mit dieser
Einheit einen Vertrag über die Darbietungen abschließen."
Damit sollen Film- und Fernsehauftritte
aber wohl nur für die -in § 39 geregelten Punkte - die Einwilligung der
"Einheit" der Darsteller und den Vertrag mit ihr - erfaßt werden.
Die vorliegenden Regeln enthalten zwar
trotz ihres Titels auch Vorschriften für nicht gewerbliche Darbietungen.
Insbesondere gilt § 22 für alle Darbietungen; vgl. ferner Anm. 2. Doch der
größte Teil der Bestimmungen betrifft nur "gewerbliche" Darbietungen.
"Gewerblich" sind nach AB § 2 Darbietungen, (1) für die Eintrittskarten
verkauft werden oder die Bühne in Gänze "bao", "übernommen"
wird, d.h. für die ein Gesamtentgelt bezahlt wird; (2) für die der darbietenden
Einheit oder dem als einzelnen tätigen Darbieter
"Darbietungsgebühren" bezahlt werden; (3) bei denen die Darbietung
als Medium für Werbung dient; (4) Veranstaltungen, die für wohltätige Zwecke
Geld beschaffen sollen; (5) Darbietungen, mit denen Kunden und Zuschauer für
andere gewerbliche Aktivitäten angelockt werden sollen; und (6) sonstwie
gewerblich organisierte Darbietungen.
Damit fällt ein sehr weiter Bereich unter
diese Bestimmungen; von Lesungen bis hin zu den Grenzen des Sports und
womöglich zu manchen religiösen Aktivitäten unterliegen alle "gewerblichen
kulturellen künstlerischen Darbietungen" der hier vorgesehenen Überwachung
der Kulturbürokratie. All diese Umtriebe sind anscheinend prima facie
bedenklich, weil bei ihnen staatsfeindliche, "die gesellschaftliche
Stabilität gefährdende" oder sonstwie unerfreuliche Inhalte (vgl. § 22) zu
befürchten sind, und deshalb sind sie streng zu kontrollieren; ausdrücklich als
staatlich förderungswürdig werden in § 4 neben den traditionellen Künsten der
Minderheiten nur die Darbietungen für Kinder, Jugendliche und Bauern
bezeichnet. Die Kontrolle beginnt damit, daß man den einzelnen Darbieter in ein
Kollektiv zwingt. Alle "Darbietungsaktivitäten" müssen im Rahmen von
"Einheiten" stattfinden, in die sich die einzelnen Künstler
eingliedern müssen; wer keine solche "Einheit" hat, muß sich von
einer Agentur vermitteln lassen, Auftritte auf eigene Faust bringen
Verwaltungsstrafen und schließlich den Entzug der Lizenz, § 49. (Nur für die
"im Volk umherziehenden Darbieter" gibt § 54 ein Schlupfloch: die PAS
können hier Sonderbestimmungen erlassen. Gedacht ist wohl vor allem an die
Sänger traditioneller Opern und an Artisten. Vgl. auch Anm.12.) Die
"Einheiten" wiederum werden streng überwacht und müssen sich sogar
ihre Werbung in Medien jeder Art von den Kulturbürokraten "überprüfen und
billigen" lassen (AB § 50). Besonders strikt sind die Anforderungen an die
Agenturen; sie brauchen die Genehmigung mindestens der Provinzkulturbehörde und
ein hohes Stammkapital, und wenn sie auch Hongkonger, Taiwanesen oder Ausländer
vermitteln wollen, müssen sie überdies staatseigen sein (vgl. Anm. 8). Man
fragt sich, warum die Kulturbürokratie dann nicht gleich alles in eigener Regie
betreibt; doch da ist die angestrebte Marktwirtschaft vor: "Der Betrieb
von Darbietungen und ihre administrative Verwaltung sollen getrennt
werden", bestimmt AB § 4. Aber das schließt staatliches Eigentum an den
"Darbietungen betreibenden Einheiten" keineswegs aus, wie schon das
erwähnte Beispiel der Agenturen zeigt. Gerade die Kulturbehörden besitzen
"darbietende Einheiten" aller Art: AB § 17 erwähnt die
"Errichtung gewerblicher darbietender Einheiten durch zentralen
Abteilungen (eingeschlossen Truppenteilen) und dem Kulturministerium direkt
zugehörige Einheiten" (die nach § 17 dem Kulturministerium zur Prüfung,
Genehmigung und Ausgabe der Darbietungslizenz gemeldet werden muß; das
Ministerium prüft sich hier also selbst, freilich hinter dem Schamtuch einer
zwischengeschalteten "direkt zugehörigen" Untereinheit). AB § 42
privilegiert sogar die "den Kulturbehörden auf Provinz- und höherer Stufe
zugehörigen Ensembles" dadurch, daß er ihnen gestattet, Künstler aus dem
Ausland, Hongkong, Macao oder Taiwan direkt einzuladen; sonst muß das über eine
Agentur geschehen (vgl. Anm.8). Wie sonst auch möchte man also gern auf dem
Markt Geld verdienen und trotzdem alles unter Kontrolle haben, und hier kann
man beides noch dadurch gewinnbringend verbinden, daß die weitgehend
staatseigenen Agenturen für die Ensembles und einzelnen Künstler die
vielfältigen Genehmigungsverfahren durchführen und damit zusätzlich verdienen
(vgl. AB § 33 Nr.1, abgedruckt unten in Anm.10). (Nicht auf diesen Markt darf
dagegen ausländisches Kapital, § 16 I; zwar sind ausländische Investoren hier
wie anderswo willkommen, dürfen aber über die weitere Verwendung ihrer
Investitionen nicht mitbestimmen, § 16 II. Es wäre interessant, welche andere
Anreize man ihnen geben - oder wie man diese Bestimmung umgehen will.)
Immer noch taucht also hier wie anderswo
auch die Staatsverwaltung auch als Marktteilnehmer im Wirtschaftsgeschehen auf
(freilich indirekt, über ihr unterstehende und gehörende, jedoch formell
selbständige Einheiten) - als ein Teilnehmer überdies, der sich das für ihn
geltende Recht weitgehend selber setzt. So enthalten diese
"Verwaltungsregeln" und die AB neben Verwaltungsrecht auch viel Vertragsrecht
(vgl. §§ 30 und 31, auch § 29 I 1, ferner die in Anm. 10 übersetzten
Bestimmungen aus den AB).
2 Nach § 8 II AB muß außerdem der "Verantwortliche" -
d.h. der Leiter - einer "darbietenden Einheit" (nicht nur einer
gewerblichen darbietenden Einheit) einen Hoch- oder Fachhochschulabschluß oder
aber eine hochgradige "Amtsbezeichnung" haben und darf nicht wegen
vorsätzlicher Delikte vorbestraft sein. (Amtsbezeichnungen sind in der Regel
nach Prüfungen für eine bestimmte Tätigkeit vergebene Grade, wie "hochgradiger
Wirtschaftler"). Leitende Manager müssen mindestens Oberschulabschluß oder
eine mittelgradige Amtsbezeichnung haben.
3 Die "vom Staat bestimmten Zuständigkeiten" für die
Prüfung und Genehmigung, auf die in den folgenden Paragraphen verwiesen sind,
finden sich in AB §§ 17 und 20. Danach müssen darbietende Einheiten, die von
"zentralen Behörden und Truppenteilen direkt unterstehenden
Einheiten" betrieben werden, vom Kulturministerium genehmigt werden,
sonstige darbietende Einheiten und als einzelne tätige Darbieter von der
Kulturverwaltung mindestens auf Kreisstufe, ausgenommen die Agenturen; zu
diesen vgl. Anm. 8.
4 Mindestens 5, die eine Prüfung der Kulturverwaltung mindestens
auf Kreisstufe bestanden haben müssen, AB § 10.
5 Mindestens ein registriertes Kapital von 100.000 Yuan, AB § 10.
6 Das sind nach AB § 11 mit staatlichen Investitionen von Behörden
mindestens auf Kreisstufe betriebene Ensembles.
7 Mindestens 100.000 Yuan, AB § 12.
8 AB §§ 13, 14 unterscheiden Agenturen dreier Grade. Agenturen 1.
Grades können direkt mit Ensembles und Darbietern von außerhalb des
Renminbi-Gebiets Verträge schließen. Agenturen 2. Grades können das auch, aber
nur für den Bereich ihrer PAS. Agenturen aller 3 Grade vermitteln auch zwischen
inländischen Einheiten und Darstellern.
Das registrierte Mindestkapital beträgt bei
Agenturen 1. Grades 1 Million Yuan, bei Agenturen 2. Grades 500.000 Yuan und
bei Agenturen 3. Grades 200.000 Yuan. Agenturen 2. Grades müssen staatseigen
und mindestens 1 Jahr erfolgreich als Agentur 3. Grades tätig gewesen sein.
Agenturen 1. Grades müssen mindestens 2 Jahre erfolgreich als Agentur 2. Grades
tätig gewesen sein (also auch staatseigen sein) und Buchhalter haben, die zu
Devisengeschäften befähigt sind. Nach AB § 17 werden Agenturen 1. Grades vom
Kulturministerium, die 2. und 3. Grades von der Kulturverwaltung der PAS
geprüft und genehmigt; die Lizenzen werden aber immer von der PAS-Behörde
ausgegeben.
9 Hierunter fallen nur außerhalb ihrer Einheit oder selbständig
ohne Einheit tätige Darbieter, AB § 18. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt
sein; Artisten können ausnahmsweise schon ab 14 eine Lizenz bekommen; die
Darbieter müssen eine Prüfung in ihrem Fach und ihrer einschlägigen
Rechtskenntnisse bei der Kulturverwaltung auf Kreisstufe bestehen, AB § 19.
Keine Lizenz erhalten Darbieter, die von ihrem Ensemble ausgeschlossen wurden,
denen Darbietungen von einer Kulturbehörde verboten wurden, denen die
Darbietungslizenz entzogen wurde, oder die wegen Drogensucht zwangsweise einer
Entziehungskur unterzogen wurden, jeweils dann, wenn diese Dinge noch kein Jahr
zurückliegen, sowie Darbieter, deren übel unmoralisches Verhalten zu
öffentlicher Entrüstung geführt hat, AB § 23.
10 Das hier in zwei Paragraphen angedeutete Vertragsrecht
dieses Bereichs ist im 4. Kapitel der AB erheblich ausführlicher geregelt,
wie folgt:
"4.
Kapitel: Vertragsregeln
§
24 Bei der Durchführung gewerblicher
Darbietungsaktivitäten müssen zwischen den darbietenden Einheiten bzw. zwischen
den darbietenden Einheiten und den [als Gäste] eingeladenen Darbietern Verträge
über die Darbietungen geschlossen werden.
Wenn jemand, der keine Agentur für
Darbietungen ist (der Auftraggeber) Sonderveranstaltungsdarbietungen oder
Darbietungen mit Auslandsbezug durchführen muß, so muß er mit einer Agentur für
Darbietungen (als Auftragnehmer) einen Geschäftsbesorgungsvertrag
unterzeichnen.
§
25 Verträge über Darbietungen sind
entsprechend den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen und diesen AB zu
errichten.
Bei Darbietungsaktivitäten, die nach den
[obigen "Verwaltungs]regeln" und diesen AB geprüft und genehmigt
werden müssen, kann der Vertrag erst mit der Genehmigung wirksam werden.
Bei einem Vertrag, der gegen den ersten
Absatz dieses Paragraphen verstößt, muß die prüfende und genehmigende Behörde
den Parteien auferlegen, ihn innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren;
unkorrigiert wird nicht genehmigt. Werden Hauptklauseln eines genehmigten
Vertrags geändert, so muß dies erneut vorschriftsgemäß zur Genehmigung gemeldet
werden.
§
26 Wenn eine Agentur für Darbietungen
eine Sonderveranstaltung durchführt, muß sie mit eingeladenen Ensembles, als
einzelne tätigen Darbietern und nebenberuflichen Darbietern Verträge über
Darbietungen unterzeichnen.
§
27 Wenn Agenturen für Darbietungen oder
Ensembles aktive Darbieter [anderer Einheiten] zu Darbietungen einladen, müssen
sie mit der Einheit, bei der diese Darbieter sich befinden, einen Vertrag über
Darbietungen unterzeichnen.
§
28 Wenn Ensembles oder Einzelpersonen
aus dem Sonderverwaltungsgsgebiet Hongkong, den Gebieten Macao oder Taiwan oder
aus dem Ausland zur Durchführung gewerblicher Darbietungsaktivitäten (im
folgenden: Darbietungen mit Auslandsbezug) eingeladen werden, muß eine Agentur
für Darbietungen 1. Grades Verträge über Darbietungen mit den eingeladenen
Ensembles bzw. Einzelpersonen unterzeichnen.
§
29 Ein Vertrag über Darbietungen muß
die folgenden Punkte enthalten:
1. Die Bezeichnung der
Darbietungsaktivitäten,
2. die an den Darbietungen teilnehmenden
Ensembles und Hauptdarbieter,
3. den Inhalt der einzelnen Programmpunkte
der Darbietungen,
4. Termine, Orte, Aufführungsplätze [d.h.
insbesondere Bühnen] und Anzahl der Darbietungen,
5. Preise der Eintrittskarten und Art und
Weise de Kartenverkaufs;
6. Preisbeträge bzw. Entgelte und
Zahlungsweise [gemeint sind wohl die an die fremden Ensembles bzw. Darbieter zu
zahlenden Beträge; der hier mit "Preisbetrag" übersetzte Ausdruck,
jiakuan, wird sonst für Warenpreise verwandt].
7. Art und Weise der Abrechnung über
Einnahmen und Ausgaben der Darbietungen,
8. Unterbringung, Verpflegung und
Beförderung der Darbieter, Nebenkosten aller Art,
9. Haftung für Vertragsverletzungen,
10. Art und Weise der Beilegung von
Vertragsstreitigkeiten,
11. andere von beiden Seiten ausgehandelte
Punkte,
12. Tag und Ort der Vertragsunterzeichnung,
Unterschriften oder amtliche Stempel der Parteien.
Verträge über Darbietungen mit Auslandsbezug
müssen ferner Staatsangehörigkeit und Wohnort/Sitz der Parteien, verwandte
Sprachen und deren Geltung [d.h. Bestimmungen über die Geltung der in
verschiedenden Sprachen verfaßten Vertragsversionen] enthalten.
§
30 Ein Geschäftsbesorgungsvertrag muß
die folgenden Punkte enthalten:
1. Die Bezeichnungen der Ensembles bzw. die
Namen der Einzelpersonen, welche der Auftraggeber einladen will und die
vorgesehenen Termine, Orte, Aufführungsplätze [d.h. insbesondere Bühnen] und
Hauptprogrammpunkte der Darbietungen, die Darbietungskosten und deren
Zahlungsweise,
2. die Rechte und Pflichten beider Seiten
des Geschäftsbesorgungsvertrags und die [von jeder] zu übernehmenden Kosten,
3. die Dauer der Vertretungsmacht [des
Auftragnehmers] und die Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten,
4. die Haftung für Vertragsverletzungen,
5. andere von beiden Seiten vereinbarte
Punkte.
§
31 Der Auftragnehmer muß dem
Auftraggeber wahrheitsgemäß die Marktverhältnisse, die Umstände der
darbietenden Seite und sonstige betriebliche Daten [d.h. für den Betrieb des
Auftraggebers in Zusammenhang mit diesem Vertrag bedeutsame Daten]
bekanntgeben. Wenn der Auftragnehmer einwilligt, kann der Auftraggeber an den
Verhandlungen über den Vertrag über Darbietungen teilnehmen, er kann aber nicht
selbst gegenüber der anderen Seite Vertragsklauseln annehmen oder ändern oder
einen bereits geschlossenen Vertrag aufheben.
§
32 Der Auftragnehmer, der aufgrund des
Geschäftsbesorgungsvertrags im eigenen Namen einen Vertrag über Darbietungen
mit der darbietenden Seite unterzeichnet, muß eine Zweitausfertigung dieses
Vertrags unverzüglich dem Auftraggeber übersenden. Gegenüber der darbietenden
Seite trägt der Auftragnehmer die Vertragspflichten und genießt die
vertraglichen Rechte; er unterrichtet unverzüglich den Auftraggeber, wie sich
die Dinge entwickeln.
Wenn Auftraggeber und Auftragnehmer
zusammen einen Vertrag über Darbietungen mit der darbietenden Seite oder ihrem
Vertreter unterzeichnen, müssen die Recht und Pflichten von Auftraggeber und
Auftragnehmer klar getrennt angegeben werden, sie dürfen nicht gemeinsam eine
Vertragspartei bilden.
§
33 Wenn eine Agentur für Darbietungen
gewerbliche Darbietungsaktivitäten ausführt oder übernimmt, muß sie die
folgenden Pflichten erfüllen:
1. die mit den Darbietungen verbundenen
verschiedenen Melde- und Genehmigungsverfahren durchführen,
2. den Inhalt der einzelnen Punkte des
Programms einsetzen,
3. den Preis der Eintrittskarten bestimmen;
sie ist für die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der
Darbietungsaktivitäten verantwortlich;
4. die Darbietungsgebühren für die
Darbieter und sonstigen Beschäftigten und die Mietgebühr des Aufführungsortes
zahlen,
5. nach dem Recht die betreffenden Steuern
abführen bzw. stellvertretend einbehalten und abführen.
Agenturen 1. Grades, die Darbietungen mit
Auslandsbezug übernehmen, müssen die Verantwortung für die zusammengefaßte
Durchführung des Ein- und Ausreiseverfahrens, die Bezahlung der
Darbietungsgebühren an die hereingeholten oder entsandten Ensembles und
Einzelpersonen und die Organisation des Ablaufs der gesamten Darbietungsreise
einschließlich der Ruhetage tragen.
§
34 Die Eimtrittskarte gewerblicher
Darbietungen ist die Form des Vertrags über die Beziehungen mit Rechten und
Pflichten zwischen der darbietenden Einheit und dem Zuschauer. Ein Zuschauer,
der eine Karte kauft, ist berechtigt, die materielle Karte zu verlangen, die
[gegebenfalls] als Nachweis dafür dient, daß der Zuschauer nach dem Recht einen
Ausgleich [für den Ausfall der Vorstellung] erhält, soweit nicht auf der Karte
vermerkt ist, daß es sich um eine dienstliche oder eine als Geschenk vergebene
Karte handelt.
Die Zuschauer müssen die Darbietungen mit
Eintrittskarten besuchen und sich der Kartenkontrolle durch das diensttuende
Personal unterwerfen. Es ist verboten, Eintrittskarten zu fälschen oder zu
erhöhtem Preis weiterzuverkaufen."
11 Vgl. dazu AB § 34 (am Ende der vorigen Anmerkung).
12 Vgl. hierzu AB § 46 I:
"An
bei den Kulturverwaltungsabteilungen zu den Akten registrierte dörfliche
nebenberufliche Ensembles, die [nur] im Bereich ihrer PAS auftreten, und bei
denen die Zeit ihrer gewerblichen Darbietungen in einem Jahr drei Monate nicht
übersteigt, braucht keine Darbietungslizenz nach den
"[Verwaltungs]regeln" ausgegeben zu werden. Aber ihre
Darbietungsaktivität muß der Kulturverwaltungsabteilung auf Kreis- oder höherer
Stufe zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden."
Übersetzung,
Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg