Chinas Recht 2001.3
19.9.97/1
Zahlungsverrechnungsmethode <1>
Bestimmt von der Chinesischen Volksbank und bekanntgemacht mit Yinhang
1997/393 vom 19.9.1997, in Kraft 1.12.1997
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Wechsel und Schecks
1. Abschnitt: Grundbestimmungen
2. Abschnitt: Bankwechsel
3. Abschnitt: Handelswechsel
4. Abschnitt: Eigene Bankwechsel
5. Abschnitt: Schecks
3. Kapitel: Kreditkarten
4. Kapitel Verrechnungsformen
1. Abschnitt: Grundbestimmungen
2. Abschnitt: Überweisung
3. Abschnitt: Akzeptierter Zahlungseinzug
4. Abschnitt:
Zahlungsannahmeauftrag
5. Kapitel: Verrechnungsdisziplin und Haftung
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
(Quellen
Anmerkungen)
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1
Um Zahlungsverrechnungshandlungen zu normieren, die legalen Rechte der
an Zahlungsverrechnung Beteiligten zu gewährleisten, den Umlauf von Geld und
Waren zu beschleunigen und die Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft
zu fördern, wird aufgrund des Wechsel- und Scheckgesetzes der VR China (im folgenden:
Wechsel- und Scheckgesetz), der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und
Scheckverwaltung"<2> und der [sonst] einschlägigen Gesetze
und verwaltungsrechtlichen Normen diese Methode bestimmt.
§ 2
Bei der Verrechnung von Renminbi-Zahlungen im Gebiet der VR China wird
diese Methode angewandt, soweit die Chinesische Volksbank nichts anderes
bestimmt hat.
§ 3
Mit Zahlungsverrechnung sind Handlungen gemeint, mit denen Einheiten und
einzelne verschiedene Verrechnungsmethoden - Wechsel und Schecks, Kreditkarten,
Überweisungen, akzeptierten Zahlungseinzug, Zahlungsannahmeauftrag - zur
Zahlung von Geld und für die Abrechnung dieser Mittel verwenden.
§ 4
Die Aufgaben der Zahlungsverrechnung bestehen darin, die
Zahlungsverrechnung auf der Grundlage des Wirtschaftsverkehrs zu organisieren,
sie korrekt, unverzüglich und sicher durchzuführen und nach den einschlägigen
Gesetzen, verwaltungsrechtlichen Normen und der vorliegenden Methode zu steuern
und zu gewährleisten, daß sie normal abläuft.
§ 5
Banken und städtische und dörfliche Kreditgenossenschaften (im folgenden
sämtlich als Banken bezeichnet), Einheiten und einzelne (einschließlich der
Einzelgewerbetreibenden) haben sich bei Zahlungsverrechnung an die staatlichen
Gesetze, die verwaltungsrechtlichen Normen und diese Methode zu halten und
dürfen die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen nicht verletzen.
§ 6
Die Banken sind die Vermittlungsorgane für die Zahlungsverrechnung und
die Abrechnung von Geldmitteln. Ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank
darf weder ein Kreditorgan, das keine Bank ist, noch eine andere Einheit als
Vermittlungsorgan Zahlungsverrechnungstätigkeit betreiben, soweit Gesetze und
verwaltungsrechtliche Normen nichts anders bestimmen.
§ 7
Einheiten, einzelne und Banken müssen nach der
"Bankkontenverwaltungsmethode" <3> Konten eröffnen und
verwenden.
§ 8
Wenn Einheiten und einzelne, die bei Banken Bankkonten eröffnen,
Zahlungsverrechnung betreiben, muß auf dem Bankkonto genug Geld sein, um die
Zahlung zu gewährleisten, soweit diese Methode nichts anderes bestimmt. Ein
einzelner, der kein Bankkonto eröffnet hat, kann ebenfalls über die Bank
Zahlungsverrechnung durchführen, nachdem
er der Bank den Betrag gezahlt hat.
§ 9
Wechsel und Schecks sowie Verrechnungsbelege sind Werkzeuge der
Zahlungsverrechnung. Einheiten und einzelne, die Zahlungsverrechnung
durchführen, haben nach den vereinheitlichten Bestimmungen der Chinesischen Volksbank
gedruckte Wechsel- bzw. Scheckbelege und einheitlich bestimmte
Verrechnungsbelege zu verwenden.
Wenn nicht nach den vereinheitlichten Bestimmungen der Chinesischen
Volksbank gedruckte Wechsel- bzw. Scheckbelege verwandt werden, ist der Wechsel
bzw. Scheck unwirksam; werden nicht die von der Chinesischen Volksbank
einheitlich bestimmten Formulare für Verrechnungsbelege verwandt, nehmen die
Banken die Belege nicht an.
§ 10
Einheiten, einzelne und Banken, die Wechsel und Schecks ausstellen und
Verrechnungsbelege ausfüllen, müssen die Eintragungen nach dieser Methode und
deren Anhang 1 - "Grundbestimmungen zur korrekten Ausfüllung von Wechseln
und Schecks sowie Verrechnungsbelegen" - vornehmen; Einheiten und Banken
müssen mit der vollständigen Bezeichnung oder mit standardisierten Kurzformen
bezeichnet werden.
§ 11
Unterschrift und Stempel auf Wechseln und Schecks sowie
Verrechnungsbelegen bestehen aus der Namensunterschrift oder dem Stempel oder
beiden.
Unterschrift und Stempel von Einheiten und Banken auf Wechseln und
Schecks und Unterschrift und Stempel von Einheiten auf Verrechnungsbelegen
bestehen aus dem Stempel der Einheit bzw. der Bank zusammen mit der
Namensunterschrift oder dem Stempel ihres gesetzlichen Repräsentanten bzw.
seines ermächtigten Vertreters. Unterschrift und Stempel von einzelnen müssen
aus Unterschrift oder Stempel mit seinem Namen bestehen.
§ 12
Der Betrag des Wechsels oder Schecks oder des Verrechnungsbelegs, das
Ausstellungsdatum und der Name des Zahlungsempfängers dürfen nicht verändert
werden; [insoweit] geänderte Wechsel und Schecks sind unwirksam, [insoweit]
geänderte Verrechnungsbelege werden von der Bank nicht angenommen.
Sonstige Vermerke auf Wechseln und Schecks und auf Verrechnungsbelegen
kann derjenige, der sie vorgenommen hat, auch ändern; wenn er das tut, muß er
bei der Änderung den Nachweis unterschreiben oder stempeln.
§ 13
Der Betrag wird auf Wechseln und Schecks und auf Verrechnungsbelegen mit
großen chinesischen und mit arabischen Zahlen angegeben; beide Angaben müssen
übereinstimmen; wenn sie nicht übereinstimmen, ist der Wechsel bzw. Scheck
unwirksam, der Verrechnungsbeleg wird von der Bank nicht angenommen.
In Gebieten völkischer Minderheiten und bei Vertretungen fremder Staaten
in China kann statt in großen Zahlenzeichen der Betrag in der Schrift der
Minderheit oder in ausländischer Schrift angegeben werden.
§ 14
Unterschriften und Stempel und andere Angaben auf Wechseln und Schecks
und auf Verrechnungsbelegen müssen wahr sein, sie dürfen nicht gefälscht oder
verfälscht werden.
Gefälschte oder verfälschte Unterschriften und Stempel auf Wechseln und
Schecks beeinträchtigen nicht die Wirkung wahrer Unterschriften und Stempel auf
dem Wechsel bzw. Scheck.
Unter "gefälscht" ist in diesem Paragraphen zu verstehen, daß
jemand mit dem unberechtigt angemaßten Namen eines anderen oder mit einem
erfundenen Namen unterschreibt oder stempelt. Verfälschung von Stempel oder
Unterschrift gehört zur Fälschung.
Unter "verfälscht" ist in diesem Paragraphen zu verstehen, daß
jemand, der nicht berechtigt ist, den Inhalt eines Wechsels bzw. Schecks zu
ändern, andere Angaben als Unterschriften oder Stempel im Wechsel bzw. Scheck
ändert.
§ 15
Wer Zahlungsverrechnung durchführt und den gültigen Personalausweis
eines einzelnen zur Prüfung vorlegen muß, muß einen den Gesetzen,
verwaltungsrechtlichen Normen und einschlägigen staatlichen Vorschriften
entsprechenden Einwohner-Personalausweis oder Offiziersausweis oder
Polizistenausweis oder Zivilkaderausweis oder Soldatenausweis oder das
Haushaltsbuch oder den Paß oder den Heimatrückkehrsausweis von Landsleuten aus
Hongkong, Macao oder Taiwan vorlegen.
§ 16
Einheiten, einzelne und Banken, die Zahlungsverrechnung durchführen,
haben die folgenden Grundsätze zu beachten:
1. Kredit wahren, Zahlungen durchführen,
2. wem das Geld gehört, auf dessen Konto
kommt es, bzw. dem wird es gezahlt,
3. die Bank füllt den Betrag nicht auf.
§ 17
Wenn Banken gutgläubig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und
der normalen Verfahrensweise prüfen und an gefälschten oder verfälschten
Unterschriften und Stempeln auf Wechseln und Schecks oder Verrechnungsbelegen
oder zur Prüfung vorgelegten gültigen Personalausweisen einzelner nichts
Ungewöhnliches feststellen und den Betrag auszahlen, haften sie gegenüber dem
Aussteller des Wechsel oder Schecks bzw. dem Zahlenden nicht mehr für die in
Auftrag gegebene Zahlung und dem Inhaber des Wechsels bzw. Schecks bzw. dem
Zahlungsempfänger nicht mehr auf Zahlung.
§ 18
Den Betrag für nach dem Recht durch Indossament übertragene Wechsel und
Schecks darf keine Einheit und kein einzelner einfrieren, soweit das Gesetz
nichts anders bestimmt.
§ 19
Die Banken halten nach dem Recht die Einlagen auf den bei ihnen
eröffneten Basis-Bankkonten, gewöhnlichen Bankkonten, Bankkonten für Sonderzwecke
und vorläufigen Bankkonten geheim und schützen das Recht, über diese Mittel
autonom zu verfügen. Soweit staatliche Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen
nichts anderes bestimmen, dürfen die Banken für keine Einheit und keinen
einzelnen die Einlagen auf den vorgenannten bei ihnen eröffneten Bankkonten
überprüfen; soweit staatliche Gesetze nichts anderes bestimmen, dürfen die
Banken für keine Einheit und keinen einzelnen Beträge einfrieren oder pfänden,
und sie dürfen normale Zahlungen von Einheiten und einzelnen nicht anhalten.
§ 20
Die Zahlungsverrechnungsverwaltung wird zentral zusammengefaßt, aber auf
die Stufen der Bankhierarchie verteilt.
Der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank obliegt es, eine einheitliche
Zahlungsverrechnungsordnung festzusetzen und die Zahlungsverrechnungsarbeit
landesweit zu organisieren, auszugleichen, zu verwalten und zu überwachen sowie
Streitigkeiten über Zahlungsverrechnung zwischen den Banken zu schlichten und
zu erledigen. Die PAS-Zweigstellen der Chinesischen Volksbank bestimmen
aufgrund der einheitlichen Zahlungsverrechnungsordnung Ausführungsbestimmungen
und melden sie der Hauptstelle zu den Akten; nach Bedarf können sie
Zahlungsverrechnungsmethoden für einzelne Posten festsetzen, die sie der
Hauptstelle zur Genehmigung melden und [nach Genehmigung] dann anwenden.
Die Zweig- und Unterzweigstellen der Chinesischen Volksbank organisieren
in ihrem [jeweiligen] Amtsbereich die Zahlungsverrechnungsarbeit, gleichen sie
aus, verwalten und überwachen sie und schlichten und erledigen Streitigkeiten
über Zahlungsverrechnung zwischen den Banken ihres Amtsbereichs.
Die Hauptstellen von politischen und Geschäftsbanken können aufgrund der
einheitlichen Zahlungsverrechnungsordnung in Zusammenfassung der Verhältnisse
ihrer Bank konkrete Methoden für die Durchführung der
[Zahlungsverrechnungs]verwaltung bestimmen, die sie der Hauptstelle der
Chinesischen Volksbank zur Genehmigung melden und [nach Genehmigung] dann
anwenden. Den politischen und Geschäftsbanken obliegt es, die
Zahlungsverrechnungsarbeit innerhalb ihrer Bank zu organisieren, zu verwalten
und auszugleichen sowie Streitigkeiten über Zahlungsverrechnung innerhalb ihrer
Bank zwischen ihren Zweigstellen zu schlichten und zu erledigen.
2. Kapitel: Wechsel und Schecks
1. Abschnitt: Grundbestimmungen
§ 21 In dieser Methode werden Bankwechsel,
Handelswechsel, eigene Bankwechsel und Schecks als "Wechsel und
Schecks" bezeichnet.
§ 22
Bei Ausstellung, Erwerb und Übertragung von Wechseln und Schecks hat
eine wirkliche kommerzielle Beziehung und eine Forderung-Schuld-Beziehung zu
bestehen.
Wechsel und Schecks sind entgeltlich zu erwerben. Wenn bei Steuern, in
Erbfällen und bei Geschenken Wechsel und Schecks nach dem Recht ohne
Gegenleistung erworben werden können, gilt die Beschränkung auf entgeltlichen
Erwerb nicht.
§ 23
Der Aussteller eines Bankwechsels muß für Unterschrift und Stempel auf
dem Wechsel den mit Genehmigung der Chinesischen Volksbank verwandten
besonderen Stempel dieser Bank für Wechsel verwenden, und der Wechsel muß von
ihrem gesetzlichen Repräsentanten oder einer von ihm dazu ermächtigten die
Sache durchführenden Person mit dem Namen unterschrieben oder gestempelt
werden. Wenn eine Bank einen Handelswechsel annimmt, überträgt und diskontiert
oder rediskontiert, oder wenn sie einen Eigenwechsel der Bank ausstellt, muß
ebenso verfahren werden.
Unterschrift und Stempel einer Einheit auf einem Wechsel oder Scheck
müssen aus dem besonderen Stempel der Einheit für Finanzangelegenheiten oder
ihrem öffentlichen Stempel und dazu der Namensunterschrift oder dem Stempel
ihres gesetzlichen Repräsentanten oder seines ermächtigten Vertreters bestehen.
Unterschrift und Stempel eines einzelnen auf einem Wechsel oder Scheck müssen
aus seiner Namensunterschrift oder seinem Stempel bestehen.
Unterschrift und Stempel des Ausstellers eines Schecks und dessen, der
einen Handelsakzeptwechsel annimmt, auf dem Wechsel bzw. Scheck müssen die
Unterschrift und der Stempel sein, die er bei der Bank hinterlegt hat.
§ 24
Wenn Unterschrift und Stempel des Ausstellers auf einem Wechsel oder
Scheck nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der
"Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung"<2>
und der vorliegenden Methode entsprechen, sind sie [=Wechsel bzw. Scheck]
unwirksam; Unterschrift und Stempel des Annehmenden oder des Bürgen auf einem
Wechsel oder Scheck, die nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der
"Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung" und der
vorliegenden Methode entsprechen, sind unwirksam, aber das wirkt sich auf die
Wirksamkeit sonstiger den Vorschriften entsprechender Unterschriften und
Stempel nicht aus; Unterschrift und Stempel eines Indossanten auf einem Wechsel
oder Scheck, die nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der "Ausführungsmethode
für die Wechsel- und Scheckverwaltung" und der vorliegenden Methode
entsprechen, sind unwirksam, aber das wirkt sich auf die Wirksamkeit den
Vorschriften entsprechender Unterschriften und Stempel seiner Vorgänger nicht
aus.
§ 25
Die Angaben des Ausstellers auf einem Wechsel oder Scheck haben dem
"Wechsel- und Scheckgesetz", der "Ausführungsmethode für die
Wechsel- und Scheckverwaltung" und der vorliegenden Methode zu
entsprechen. Auf dem Wechsel oder Scheck können [auch] andere nicht im "Wechsel-
und Scheckgesetz" und der vorliegenden Methode vorgesehene Punkte der
Ausgabe vermerkt werden, sie haben aber auf dem Wechsel oder Scheck keine
Wirkung, und der Bank obliegt nicht ihre Prüfung.
§ 26
Bankwechsel regionaler Banken sind auf die Ausgabe an Zahlungsempfänger
im Gebiet des Ausstellers beschränkt; eigene Wechsel der Bank und Schecks der
Bank sind auf die Ausstellung durch den Aussteller an Zahlungsempfänger im
Austauschgebiet seiner Wechsel und Schecks beschränkt.
§ 27
Wechsel und Schecks können durch Indossament übertragen werden, aber
Bankwechsel, eigene Bankwechsel und für die Einziehung von Bargeld verwandte
Schecks können, wenn sie den Vermerk "Bargeld" tragen, nicht durch
Indossament übertragen werden.
Bankwechsel regionaler Banken können durch Indossament nur innerhalb
ihres Gebiets übertragen werden. Eigene Wechsel und Schecks der Bank können
durch Indossament nur im Austauschgebiet ihrer Wechsel und Schecks übertragen
werden .
§ 28
Wenn der Aussteller von Bankwechseln regionaler Banken oder von eigenen
Wechsel und Schecks der Bank sie an Zahlungsempfänger außerhalb des
vorgeschriebenen Gebiets ausstellt, oder wenn ein Indossant an einen Indossatar
außerhalb des vorgeschriebenen Gebiets einen Wechsel oder Scheck durch Indossament
überträgt, nehmen die Banken außerhalb des Gebiets sie nicht an, aber
Aussteller und Indossant haften aus dem Wechsel oder Scheck.
§ 29
Werden Wechsel und Schecks durch Indossament übertragen, so
unterschreibt und stempelt der Indossant auf dem Rücken des Wechsels oder
Schecks und vermerkt die Bezeichnung des Indossatars und das Datum des
Indossaments. Fehlt das Datum, so gilt der Wechsel oder Scheck als vor
Fälligkeit indossiert.
Beauftragt der Inhaber eine Bank damit, die Zahlung entgegenzunehmen,
oder verpfändet er den Wechsel oder Scheck, so muß abgesehen von den im vorigen
Absatz vorgesehenen Vermerken in der Spalte für Indossanten noch "Auftrag
zur Entgegennnahme der Zahlung" bzw. "verpfändet" vermerkt
werden.
§ 30
Wenn der Aussteller eines Wechsels oder Schecks auf dem Wechsel oder
Scheck "nicht übertragbar" vermerkt hat, darf er nicht übertragen
werden; wenn sein direkter Nachfolger ihn durch Indossament weiter überträgt,
haftet der Aussteller dem Indossatar seines direkten Nachfolgers nicht als
Garant, und die Bank nimmt den Wechsel nicht an, wenn der Indossatar Zahlung
verlangt oder [sie] mit der Entgegennahme der Zahlung beauftragen will.
Wenn ein Indossant in der Spalte für Indossanten auf dem Rücken des
Wechsels oder Schecks "nicht übertragbar" vermerkt hat, und sein
Nachfolger ihn durch Indossament überträgt, haftet der Indossant, der
"nicht übertragbar" vermerkt hat, den Indossataren seines Nachfolgers
nicht als Garant.
§ 31
Wird Annahme oder Zahlung des Wechsels oder Schecks verweigert, oder ist
die Frist für die Vorlage zur Zahlung überschritten, so darf nicht durch
Indossament übertragen werden. Wird durch Indossament übertragen, so haftet der
Indossant aus dem Wechsel oder Scheck.
§ 32
Dem Indossament dürfen keine Bedingungen hinzugefügt werden. Werden ihm
Bedingungen hinzugefügt, so haben sie auf dem Wechsel oder Scheck keine
Wirkung.
§ 33
Bei durch Indossament übertragenen Wechseln oder Schecks müssen die
Indossamente eine Kette bilden. Der Inhaber des Wechsels oder Schecks beweist
durch die Kette der Indossamente sein Recht aus dem Papier.Wer nicht durch
Übertragung durch Indossament, sondern auf eine andere legale Weise den Wechsel
oder Scheck erlangt hat, beweist sein Recht daraus durch Vorlage von Beweisen
nach dem Recht.
Mit einer Kette von Indossamenten ist gemeint, daß der erste Indossant
der auf dem Wechsel oder Scheck vermerkte Zahlungsempfänger ist, und daß der
Indossatar des vorigen Indossanten der Indossant des ihm folgenden Indossanten
ist, so daß sich einer an den anderen schließt, bis der letzte Indossatar der
letzte Inhaber des Wechsels oder Schecks ist.
§ 34
Der Indossant eines Wechsels oder Schecks muß auf dem Rücken des Papiers
auf der Spalte für Indossamente indossieren. Reicht die Spalte nicht aus, so
kann er das einheitliche Anklebe-Formular benutzen, das an der dafür
vorgesehenen Stelle angeklebt ist. Der erste, der auf dem Anklebezettel
vermerkt ist, muß auf der Stelle, an der der Wechsel oder Scheck und der Zettel
aneinandergeklebt sind, unterschreiben und stempeln.
§ 35
Für Schulden aus Bankwechseln, aus Handelswechseln und aus eigenen
Wechseln der Bank kann ein Bürge nach dem Recht bürgen.
Der Bürge hat die Bürgschaft nach den Vorschriften des "Wechsel-
und Scheckgesetzes" auf dem Wechsel zu vermerken.
Bürgt der Bürge für den Aussteller oder den Annehmenden, so muß die
Bürgschaft auf der Vorderseite des Wechsels vermerkt werden; bürgt er für
Indossanten, so muß sie auf der Rückseite des Wechsels oder auf dem angeklebten
Zettel vermerkt werden.
§ 36
Wenn der Inhaber eines Handelswechsels ihn erst nach Ablauf der
festgesetzten Frist zur Zahlung vorlegt, verliert er das Recht zum Rückgriff
auf seine Vorgänger; nachdem er die Sache erklärt hat, kann er weiterhin von
dem, der den Wechsel angenommen hat, Zahlung fordern.
Wenn der Inhaber eines Bankwechsels oder eines eigenen Wechsels der Bank
ihn erst nach Ablauf der festgesetzten Frist zur Zahlung vorlegt, verliert er
das Recht zum Rückgriff auf seine Vorgänger mit Ausnahme des Ausstellers;
nachdem er die Sache erklärt hat, kann er weiterhin vom Aussteller Zahlung
fordern.
Wenn der Inhaber eines Schecks ihn erst nach Ablauf der festgesetzten
Frist zur Zahlung vorlegt, verliert er das Recht zum Rückgriff auf seine
Vorgänger mit Ausnahme des Ausstellers.
§ 37
Wird dem Bezogenen oder in Vertretung Zahlenden über die zur
Zahlungsannahme beauftragte Bank oder über ein System zum Austausch von
Wechseln und Schecks zur Zahlung vorgelegt, so gilt das als Vorlage durch den
Inhaber; als Datum der Vorlage gilt der Tag, an dem der Inhaber den Wechsel
oder Scheck der kontoführenden Bank übergibt.
Der Bezogenen oder in Vertretung Zahlende muß am Tag der Vorlage des
Papiers den vollen Betrag bezahlen.
Mit "in Vertretung Zahlendem" ist in diesem Paragraphen
eine Bank gemeint, die im Auftrag des
Bezogenen in dessen Vertretung den Wechsel oder Scheck bezahlt.
§ 38
Der Schuldner aus einem Wechsel oder Scheck kann den folgenden Inhabern
die Zahlung verweigern:
1. einem Inhaber, der mit ihm eine direkte
Schuldbeziehung hat und die vertraglich bestimmten Pflichten nicht erfüllt;
2. einem Inhaber, der das Papier mit
Mitteln wie Täuschung, Diebstahl oder Drohungen erlangt hat;
3. einem Inhaber, der weiß, daß es
Täuschung, Diebstahl oder Drohungen gegeben hat und das Papier bösgläubig
erlangt hat;
4. einem Inhaber, der das Papier erlangt
hat, obwohl er die Gründe für Einwendungen [des Schuldners] aus dem Verhältnis
zwischen dem Schuldner und dem Aussteller oder einem Vorgänger des Inhabers
kannte;
5. einem Inhaber, der grobfahrlässig einen
nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz" entsprechenden Wechsel oder
Scheck erlangt hat;
6. einem Inhaber, der einen Wechsel oder
Scheck erlangt hat, bei dem die Indossamente keine Kette bilden;
7. einem Inhaber, gegen den er sonstige
dem "Wechsel- und Scheckgesetz" entsprechende Einwendungen hat.
§ 39
Der Schuldner aus einem Wechsel oder Scheck kann die Zahlung nicht
deshalb verweigern,
1. weil er Einwendungen aus dem Verhältnis
mit dem Aussteller hat;
2. weil er Einwendungen aus dem Verhältnis
mit einem Vorgänger des Inhabers hat.
§ 40
Wenn bei der Fälligkeit eines Wechsels oder Schecks seine Zahlung oder vorher seine Annahme verweigert
wird, wenn der Annehmende oder der Bezogene stirbt oder sich verborgen hält,
oder wenn über ihn nach dem Recht der Konkurs eröffnet oder er wegen
Rechtsverletzungen angewiesen wird, seine Geschäftstätigkeit einzustellen, kann
der Inhaber auf Indossanten, Aussteller und sonstige Schuldner aus dem Wechsel
oder Scheck Rückgriff nehmen.
Wenn der Inhaber sein Rückgriffsrecht ausübt, muß er Nachweise der
Verweigerung der Annahme oder der Zahlung oder eine schriftliche Begründung für
die Zurückweisung des Wechsels oder Schecks und sonstige einschlägige Beweise
vorlegen.
§ 41
"Nachweise der Verweigerung" nach der vorliegenden Methode
müssen enthalten:
1. die Art des Wechsels oder Schecks,
dessen Annahme oder Zahlung verweigert worden ist, und die darauf vermerkten
Hauptpunkte;
2. die tatsächliche und rechtliche
Grundlage der Verweigerung der Annahme oder Zahlung;
3. den Zeitpunkt der Verweigerung der
Annahme oder Zahlung;
4. Unterschrift und Stempel desjenigen,
der die Annahme oder Zahlung verweigert.
§ 42
Die schriftliche Begründung für die Zurückweisung des Wechsels oder
Schecks muß enthalten:
1. die Art des zurückgewiesenen Wechsels
oder Schecks;
2. die tatsächliche und rechtliche
Grundlage der Zurückweisung;
3. den Zeitpunkt der Zurückweisung;
4. Unterschrift und Stempel des
Zurückweisenden.
§ 43
Mit "anderen Beweisen" sind in dieser Methode gemeint:
1. der vom Krankenhaus oder einer sonst
betroffenen Einheit ausgestellte Nachweis des Todes des Annehmenden oder
Bezogenen;
2. der von einem Justizorgan ausgestellte
Nachweis der Erklärung des Konkurses des Annehmenden oder Bezogenen;
3. eine von einem Notar ausgestellte
Urkunde, welche die Wirkung eines Nachweises der Verweigerung hat.
§ 44
Der Inhaber eines Wechsels oder Schecks muß innerhalb von drei Tagen ab
dem Tag, an dem er die Nachweise der Verweigerung der Annahme oder Zahlung
erhält, die Verweigerung schriftlich seinem Vorgänger mitteilen; der Vorgänger
muß innerhalb von drei Tagen ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält, dies
schriftlich seinem Vorgänger mitteilen. Der Inhaber kann auch gleichzeitig
jedem Schuldner aus dem Wechsel oder Scheck schriftlich Mitteilung machen.
Auch wenn er noch nicht nach dem vorigen Absatz Mitteilung gemacht hat,
kann der Inhaber sein Rückgriffsrecht ausüben.
§ 45
Der Inhaber des Wechsels oder Schecks kann sein Rückgriffsrecht
gegenüber einem oder mehreren der Schuldner aus dem Papier ohne Rücksicht auf
deren Reihenfolge oder gegenüber ihnen allen ausüben.
Auch wenn der Inhaber des Wechsels oder Schecks bereits Rückgriff auf
einen oder mehrere der Schuldner aus dem Papier genommen hat, kann er gegenüber
den anderen weiterhin sein Rückgriffsrecht ausüben. Wenn der, auf den
zurückgegriffen wird, die Schuld begleicht, genießt er die gleichen Rechte wie
der Inhaber.
§ 46
Der Inhaber, der das Rückgriffsrecht ausübt, kann von dem, auf den er
zurückgreift, die folgenden Beträge und Kosten verlangen:
1. Den Betrag aus dem Papier, dessen
Zahlung verweigert worden ist.
2. Zinsen für den Betrag aus dem Papier
nach dem von der Chinesischen Volksbank für Umlaufmitteldarlehen gleicher Stufe
bestimmten Zinssatz für die Zeit vom Tag der Fälligkeit bzw. der Vorlage zur
Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Betrag beglichen wird.
3. Die Kosten für die Erlangung des
Verweigerungsnachweises und die Versendung der schriftlichen Mitteilung.
Wenn der, auf den zurückgegriffen wird, die Schuld begleicht, muß der
Inhaber das Papier und die Verweigerungsnachweise aushändigen und die
erhaltenen Zinsen und Kosten quittieren.
§ 47
Wenn der, auf den zurückgegriffen wird, die Schuld nach dem vorigen
Paragraphen beglichen hat, kann er wiederum gegenüber den anderen Schuldnern
aus dem Papier das Rückgriffsrecht ausüben und von ihnen Bezahlung der
folgenden Beträge und Kosten verlangen:
1. Den gesamten bereits beglichenen
Betrag;
2. Zinsen für den Betrag nach der vorigen
Nummer nach dem von der Chinesischen Volksbank für Umlaufmitteldarlehen
gleicher Stufe bestimmten Zinssatz für die Zeit vom Tag der Begleichung bis zu
dem Tag, an dem der Betrag, für den nun wiederum Rückgriff genommen worden ist,
beglichen wird;
3. die Kosten für die Versendung der
schriftlichen Mitteilung.
Wenn der, auf den zurückgegriffen worden ist, wiederum Rückgriff nimmt
und befriedigt wird, muß er das Papier und die Verweigerungsnachweise
aushändigen und die erhaltenen Zinsen und Kosten quittieren.
§ 48
Wenn angenommene Handelswechsel, Schecks, Bankwechsel, auf denen
"Bargeld" und der in Vertretung Zahlende vermerkt ist oder eigene
Wechsel der Bank mit dem Vermerk "Bargeld" verloren gehen, kann das
der, der sie verloren hat, dem Bezogenen zur Sperrung als verloren melden.
Bankwechsel, auf denen nicht "Bargeld" und der in Vertretung
Zahlende vermerkt ist, und eigene Wechsel der Bank ohne den Vermerk
"Bargeld" können, wenn sie verlorengehen, nicht als verloren gesperrt
werden.
§ 49
Wenn Wechsel oder Schecks, die als verloren gesperrt werden können,
verlorengehen, und der Verlierer die Sperrung benötigt, muß er die
Sperrungsmeldung ausfüllen, unterschreiben und stempeln. Die Sperrungsmeldung
muß enthalten:
1. Zeit, Ort und Grund des Verlustes des
Papiers;
2. Art, Nummer, Betrag, Ausstellungsdatum,
Zahlungstermin des Papiers, Bezeichnung des Bezogenen, Bezeichnung des
Zahlungsempfängers;
3. Name, Geschäfts- oder Wohnort des
Sperrenden und Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen.
Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so nimmt die Bank [die
Sperrungsmeldung] nicht an.
§ 50
Nachdem der Bezogene oder in Vertretung Zahlende eine schriftliche
Sperrungsmeldung erhalten und festgestellt hat, daß der verlorene Wechsel oder
Scheck noch nicht bezahlt worden ist, muß er ihn sofort vorläufig sperren. Wenn
der Bezogene oder in Vertretung Zahlende nicht innerhalb von 12 Tagen ab Erhalt
der Sperrungsmeldung eine Sperrungsmitteilung des Volksgerichts erhält, haftet
sie nicht, wenn ab dem 13. Tag der Inhaber das Papier zur Zahlung vorlegt und
nach dem Recht bezahlt wird.
§ 51
Hat der Bezogene oder in Vertretung Zahlende, bevor er die schriftliche
Sperrungsmeldung erhalten hat, den Inhaber bereits ausgezahlt, so haftet er
nicht mehr, soweit er nicht bösgläubig oder grobfahrlässig gezahlt hat.
§ 52
Zahlungsort eines Bankwechsels ist der Ort, an dem sich der in Vertretung
Zahlende oder der Aussteller befindet; Zahlungsort eines eigenen Wechsels der
Bank ist der Ort, an dem sich der Aussteller befindet; Zahlungsort eines
Handelswechsels ist der Ort, an dem sich derjenige befindet, der ihn angenommen
hat; Zahlungsort eines Schecks ist der Ort, an dem sich der Bezogene befindet.
2. Abschnitt: Bankwechsel
§ 53
Bankwechsel werden von der ausstellenden Bank unterschrieben und
ausgegeben und von ihr bei Sicht entsprechend dem tatsächlichen
Verrechnungsbetrag bedingungslos dem Zahlungsempfänger oder Inhaber ausgezahlt.
Bezogener eines Bankwechsels ist die ausstellende Bank.
§ 54
Einheiten und einzelne können Bankwechsel für die Verrechnung von
Beträgen jeder Art verwenden.
Bankwechsel können für die Übertragung von Beträgen auf ein Konto,
Bankwechsel mit dem Vermerk "Bargeld" können auch benutzt werden, um
Bargeld zu bekommen.
§ 55
Die Ausstellung und Bezahlung von Bankwechseln im landesweiten Rahmen
wird nur von den am "landesweiten verbundenen Verkehr" teilnehmenden
Bankorganen der Chinesischen Volksbank und der einzelnen Geschäftsbanken
vorgenommen. Bei Bezahlung von Bankwechseln zur Übertragung in ein Konto, die
eine Bank [ihr] Banksystem überschreitend ausgestellt hat, müssen über den Austausch
von Wechseln und Schecks in der gleichen Stadt der Bankwechsel und die
Einzahlungsmitteilung der betreffenden Bank der gleichen Stadt zur Prüfung und
Bezahlung übergeben und dann verwandt [=eingelöst] werden. Der in Vertretung
Zahlende darf keine Bankwechsel annehmen, die direkt von einer Einheit als
Inhaber eingereicht werden, welche bei dieser Bank kein Konto eröffnet hat. Die
Ausstellung und Bezahlung von Bankwechseln innerhalb einer PAS und innerhalb
eines PAS-Grenzen überschreitenden Wirtschaftsgebiets wird nach den
einschlägigen Vorschriften vorgenommen.
Der in Vertretung Zahlende eines Bankwechsels ist die Bank, welche in
Vertretung der ausstellenden Bank des gleichen Banksystems oder einer Bank, mit
der über die Systemgrenzen hinweg eine [entsprechende] Vereinbarung getroffen
worden ist, den Wechsel prüft und bezahlt.
§ 56
Wer einen Bankwechsel unterschreibt und ausgibt, hat [darauf] die
folgenden Punkte anzugeben:
1. Die Schriftzeichen für
"Bankwechsel";
2. das Versprechen, unbedingt zu zahlen;
3. die Wechselsumme;
4. die Bezeichnung des Bezogenen;
5. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers;
6. das Ausgabedatum;
7. Unterschrift und Stempel des
Ausgebenden.
Fehlt eine der vorgenannten Angaben, so ist der Wechsel unwirksam.
§ 57
Die Frist für die Vorlage des Bankwechsels zur Zahlung beträgt einen
Monat ab dem Ausgabetag.
Einen Wechsel, den der Inhaber nach Ablauf der Frist für die Zahlung
vorlegt, nimmt der in Vertretung Zahlende nicht an.
§ 58
Wer einen Bankwechsel verwenden will, muß bei der ausstellenden Bank
einen schriftlichen Antrag auf einen Bankwechsel ausfüllen, in dem er die
Bezeichnung des Zahlungsempfängers, die Wechselsumme, die Bezeichnung des
Antragstellers und das Antragsdatum einträgt und unterschreibt und stempelt,
und zwar mit der Unterschrift und dem Stempel, deren Muster bei der Bank
aufbewahrt werden.
Sind Antragssteller und Zahlungsempfänger beides einzelne Personen, die
einen Bankwechsel benötigen, um bei dem in Vertretung Zahlenden Bargeld zu
zahlen bzw. zu erhalten, so muß der Antragsteller im schriftlichen Antrag auf
den Bankwechsel die Bezeichnung des in Vertretung Zahlenden und in der Spalte
"Wechselbetrag" die Schriftzeichen "Bargeld" und danach den
Wechselbetrag eintragen.
Sind Antragssteller und Zahlungsempfänger beide Einheiten, so dürfen sie
im schriftlichen Antrag auf den Bankwechsel nicht die Schriftzeichen
"Bargeld" eintragen.
§ 59
Wenn die ausstellende Bank einen schriftlichen Antrag auf einen
Bankwechsel angenommen hat, schreibt sie, nachdem sie den Betrag erhalten hat,
den Wechsel aus, verwendet ein Stanzgerät, um den Betrag darauf einzustanzen
und gibt Wechsel und Einzahlungsmitteilung zusammen dem Antragsteller.
Wird ein Bankwechsel zur Übertragung des Betrags auf ein Konto
ausgestellt, so darf keine Bezeichnung eines in Vertretung Zahlenden
eingetragen werden, ausgenommen dann, wenn es sich um einen Bankwechsel
handelt, der von einer Geschäftsbank, die in Vertretung der Volksbank
Bankwechsel einlöst, für ihr Zweigstellengebiet zur Übertragung des Betrags auf
ein Konto unterschrieben und ausgegeben wird. Werden Bargeld-Bankwechsel
unterschrieben und ausgegeben, so müssen Antragsteller und Zahlungsempfänger
beide Einzelpersonen sein; in der Spalte für den Betrag des ausgegebenen
Wechsels werden die Zeichen "Bargeld" und danach der Betrag
eingetragen, nachdem das vom Antragsteller eingezahlte Bargeld eingegangen ist,
und dazu wird die Bezeichnung eines in Vertretung Zahlenden eingetragen. Sind
Antragsteller oder Zahlungsempfänger Einheiten, so darf die Bank ihnen keine
Bargeld-Bankwechsel unterschreiben und ausgeben.
§ 60
Der Antragsteller muß Bankwechsel und Einzahlungsmitteilung zusammen dem
auf dem Wechsel angegebenen Zahlungsempfänger übergeben.
Wenn der Zahlungsempfänger einen Bankwechsel annimmt, muß er die
folgenden Punkte prüfen:
1. ob Bankwechsel und
Einzahlungsmitteilung vollständig sind und Wechselnummer und angegebener Inhalt
übereinstimmen;
2. ob es sich beim Zahlungsempfänger
tatsächlich um diese Einheit bzw. diesen einzelnen handelt;
3. ob die Frist für die Vorlage des
Bankwechsels zur Zahlung noch nicht abgelaufen ist;
4. ob die anzugebenden Punkte vollständig
angegeben sind;
5. ob Unterschrift und Stempel des
Ausstellers den Vorschriften entsprechen, ob die Wechselsumme eingestanzt ist
und mit dem mit großen Zahlenzeichen geschriebenen Betrag übereinstimmt;
6. ob die Wechselsumme, das Ausgabedatum
oder die Bezeichnung des Zahlungsempfängers geändert worden sind, und ob
sonstige Änderungen des Inhalts von dem, der diese Punkte ursprünglich vermerkt
hat, unterschrieben und gesiegelt worden sind.
§ 61
Wenn der Zahlungsempfänger den vom Antragsteller übergebenen Bankwechsel
annimmt, muß er im Rahmen des Betrags der Wechselausgabe aufgrund des
tatsächlich benötigten Betrags die Verrechnung durchführen und den tatsächlich
verrechneten Betrag und den verbleibenden Betrag korrekt und klar auf dem
Bankwechsel und der Einzahlungsmitteilung in der betreffenden Spalte vermerken.
Wenn der tatsächlich verrechnete und der verbleibende Betrag nicht eingetragen
sind, oder der tatsächlich verrechnete Betrag die Wechselsumme übersteigt,
nimmt die Bank [den Wechsel] nicht an.
§ 62 Der tatsächlich verrechnete Betrag
eines Bankwechsels darf nicht geändert werden; Bankwechsel, bei denen er
geändert worden ist, sind unwirksam.
§ 63
Der Zahlungsempfänger kann den Bankwechsel durch Indossament auf den
Indossatar übertragen.
Die Übertragung eines Bankwechsels durch Indossament richtet sich nach
dem tatsächlich verrechneten Betrag, der die Wechselsumme nicht überschreitet.
Ist der tatsächlich verrechnete Betrag nicht eingetragen, oder überschreitet er
die Wechselsumme, so kann der Bankwechsel nicht durch Indossament übertragen
werden.
§ 64
Wenn der Indossatar einen Bankwechsel annimmt, muß er neben der Prüfung
nach § 60 noch die folgenden Punkte prüfen:
1. ob der Bankwechsel den tatsächlich
verrechneten Betrag angibt, ob dieser geändert worden ist, und ob er die
Wechselsumme nicht überschreitet;
2. ob die Indossamente eine Kette bilden,
ob die Unterschriften und Stempel der Indossanten den Vorschriften entsprechen,
und ob ein für Indossamente benutzter angeklebter Zettel vorschriftsgemäß
unterschrieben und gestempelt ist;
3. wenn der Indossant eine Einzelperson
ist, dessen Personalausweis.
§ 65
Bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung hat der Inhaber den Bankwechsel
und die Einzahlungsmitteilung gleichzeitig zu übergeben; fehlt eine der
Urkunden, so nimmt die Bank [die andere] nicht an.
§ 66
Legt ein Inhaber bei der Bank zur Zahlung vor, bei der er ein Bankkonto
eröffnet hat, so muß er auf der Rückseite des Wechsels an der Stelle für
"Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur
Zahlung" unterschreiben und stempeln; Unterschrift und Stempel haben mit
der Unterschrift und dem Stempel übereinzustimmen, deren Muster bei der Bank
aufbewahrt werden; und er muß Bankwechsel, Einzahlungsmitteilung und
Kontoeingangszettel der kontenführenden Bank übersenden. Nachdem die Bank
geprüft hat, ob nichts falsch ist, führt sie die Übertragung auf das Konto [des
Inhabers] durch.
§ 67
Eine Einzelperson als Inhaber, die kein Bankkonto bei einer Bank
eröffnet hat, kann bei jedem von ihr gewählten Bankorgan zur Zahlung vorlegen.
Bei der Vorlage zur Zahlung muß sie auf der Rückseite des Wechsels an der
Stelle für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der
Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln und Art und Nummer sowie ausstellende
Behörde seines Personalausweises eintragen sowie diesen Ausweis und eine Kopie
davon der Bank übergeben. Nachdem die Bank geprüft hat, ob nichts falsch ist,
behält sie die Kopie für eine eventuelle Nachprüfung ein und eröffnet unter dem
Namen des Inhabers ein vorübergehendes Bankkonto für den einzuzahlenden
Wechsel, aus dem nur ausgezahlt wird, es kann [sonst] nichts eingezahlt werden;
mit völliger Auszahlung ist es beglichen; Zinsen werden nicht berechnet.
Bei der Auszahlung durch Übertragung auf ein Konto muß der ursprüngliche
Inhaber zur Ausführung der Auszahlung für die Bank einen Auszahlungsnachweis
erstellen und ausfüllen und seinen Personalausweis zur Prüfung übergeben. Die
Posten dieses Kontos können nur auf ein Bankkonto einer Einheit oder eines
Einzelgewerbetreibenden übertragen werden; die Übertragung auf ein Sparkonto
oder ein Kreditkartenkonto ist verboten.
Bargeld kann nur ausgezahlt werden, wenn auf dem Bankwechsel von der
ausstellenden Bank vorschriftsgemäß die Zeichen "Bargeld" eingetragen
worden sind. Ist das nicht geschehen und die Auszahlung von Bargeld
erforderlich, so zahlt die Bank aus, nachdem sie nach den staatlichen
Vorschriften für die Bargeldverwaltung <4> geprüft hat.
Muß der Inhaber eines Bankwechsels mit dem Vermerk "Bargeld"
einen anderen mit der Vorlage bei der Bank zur Zahlung beauftragen, so muß er
in der Spalte für Indossamente auf der Rückseite des Wechsels "Auftrag zum
Empfang der Zahlung", den Namen des Beauftragten, das Datum dieses
Indossaments und Art und Nummer sowie ausstellende Behörde des
Personalausweises des Beauftragten eintragen. Bei der Vorlage zur Zahlung bei
der Bank muß der Beauftragte ebenfalls an der Stelle für "Unterschrift und
Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung"
unterschreiben und stempeln und Art und Nummer sowie ausstellende Behörde der
Personalausweise des Auftraggebers und des Beauftragten eintragen sowie diese
Ausweise und Kopien davon der Bank zur Prüfung übergeben.
§ 68
Liegt der tatsächlich verrechnete Betrag des Bankwechsels unter der
Wechselsumme, so gibt die ausgebende Bank den Unterschied dem Antragsteller
zurück.
§ 69
Wenn der Inhaber nach Fristablauf der in Vertretung zahlenden Bank zur
Zahlung vorgelegt und keine Zahlung erhalten hat, so muß er das innerhalb der
Verjährungsfrist für das Recht aus dem Wechsel bei der ausstellenden Bank
erklären und seinen Personalausweis bzw. die Nachweise der Einheit vorlegen, um
mit dem Bankwechsel und der Einzahlungsmitteilung bei der ausstellenden Bank Zahlung
zu verlangen.
§ 70
Verlangt der Antragsteller Rückzahlung, weil die Frist für die Vorlage
des Bankwechsels zur Zahlung überschritten ist oder aus anderen Gründen, so muß
er den Bankwechsel und die Einzahlungsmitteilung gleichzeitig der ausstellenden
Bank einreichen. Ist der Antragsteller eine Einheit, so muß er den Nachweis der
Einheit vorlegen; ist er ein einzelner, so muß er den Personalausweis des
einzelnen vorlegen. Bankwechsel, welche die in Vertretung zahlende Bank geprüft
hat, können erst nach Ablauf der Frist für die Vorlage zur Zahlung
zurückgezahlt werden. Bankwechsel zur Übertragung auf ein Konto kann die
austellende Bank nur durch Übertragung auf das Konto des Antragsstellers
zurückzahlen; nur wenn auf dem Bankwechsel den Vorschriften gemäß die Zeichen
"Bargeld" vermerkt sind, kann Bargeld zurückgezahlt werden.
Wenn der Antragsteller Rückzahlung ohne die Einzahlungsmitteilung
verlangt, muß die ausstellende Bank dies ausführen, nachdem ein Monat nach
Ablauf der Frist für die Vorlage zur Zahlung vergangen ist.
§ 71
Wenn ein Bankwechsel verlorengeht, kann der Verlierer aufgrund eines vom
Volksgericht ausgestellten Nachweises, nach dem er das Recht aus dem Wechsel
hat, bei der ausstellenden Bank Zahlung oder Rückzahlung verlangen.
3. Abschnitt: Handelswechsel
§ 72
Ein Handelswechsel ist ein vom Aussteller unterschriebener und
ausgegebener Wechsel, der den Bezogenen beauftragt, innerhalb einer bestimmten
Frist bedingungslos eine bestimmte Summe an den Zahlungsempfänger oder den
Inhaber zu zahlen.
§ 73
Handelswechsel unterteilen sich in Handelsakzeptwechsel und
Bankakzeptwechsel.
Handelsakzeptwechsel werden von einem Bezogenen angenommen, der keine
Bank ist.
Bankakzeptwechsel werden von Banken angenommen.
Der Bezogene eines Handelswechsels ist der, der ihn annimmt.
§ 74
Zwischen juristischen Personen und anderen Organisationen, die bei einer
Bank ein Bankkonto eröffnet haben, können Handelswechsel nur bei tatsächlichen
kommerziellen oder Schuldbeziehungen verwandt werden.
§ 75
Der Aussteller eines Handelsakzeptwechsels ist eine juristische Person
oder sonstige Organisation, die bei der Bank ein Bankkonto eröffnet hat, mit
dem Bezogenen tatsächlich in einer Zahlungsauftragsbeziehung steht und über
verläßliche Geldquellen zur Bezahlung der Wechselsumme verfügt.
§ 76
Der Aussteller eines Bankakzeptwechsels hat den folgenden Bedingungen zu
genügen:
1. Er ist eine juristische Person oder
sonstige Organisation, die bei der annehmenden Bank ein Bankkonto eröffnet hat,
2. er steht mit der annehmenden Bank
tatsächlich in einer Zahlungsauftragsbeziehung,
3. er hat guten Kredit und verfügt über
verläßliche Geldquellen zur Bezahlung der Wechselsumme.
§ 77
Der Aussteller darf keine Handelswechsel ohne Gegenleistung
unterschreiben und ausgeben, die benutzt werden, um bei der Bank oder anderen
Wechselbeteiligten Geld zu erschwindeln.
§ 78
Wer Handelswechsel unterschreibt und ausgibt, hat zu vermerken:
1. Die Zeichen für
"Handelsakzeptwechsel" oder "Bankakzeptwechsel",
2. den Auftrag, bedingungslos zu zahlen,
3. eine bestimmte Geldsumme,
4. die Bezeichnung des Bezogenen,
5. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
6. das Ausstellungsdatum,
7. Unterschrift und Stempel des
Ausstellers.
Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so ist der Handelswechsel
unwirksam.
§ 79
Handelsakzeptwechsel können vom Bezogenen ausgegeben und unterschrieben
und angenommen werden, sie können auch vom Zahlungsempfänger ausgegeben und
unterschrieben und vom Bezogenen angenommen werden.
Bankakzeptwechsel müssen von jemand ausgegeben und unterschrieben
werden, der bei der annehmenden Bank ein Bankkonto eröffnet hat.
§ 80
Ein Handelswechsel kann verwandt werden, nachdem er bei der Ausstellung
dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt worden ist, er kann auch nach Ausstellung
verwandt und dann dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt werden.
Handelswechsel, die an einem bestimmten Tag oder nach einer bestimmten
Frist nach Ausstellung fällig sind, muß der Inhaber vor Fälligkeit dem
Bezogenen zur Annahme vorlegen. Nach einer bestimmten Frist nach Sicht fällige
Handelswechsel muß der Inhaber innerhalb eines Monats ab Ausstellung dem
Bezogenen zur Annahme vorlegen.
Wird der Wechsel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Annahme
vorgelegt, so verliert der Inhaber sein Recht zum Rückgriff auf seine
Vorgänger.
§ 81
Wenn der Bezogene eines Handelswechsels einen ihm vom Aussteller oder
Inhaber zur Annahme vorgelegten Wechsel erhält, muß er einen Rückschein über
den Erhalt des Papiers unterschreiben und an den Aussteller oder Inhaber
ausgeben, mit dem Datum der Vorlage zur Annahme, Unterschrift und Stempel. Der
Bezogene muß innerhalb von drei Tagen ab dem Tag, an dem er den zur Annahme
vorgelegten Wechsel erhält, diesen annehmen oder die Annahme verweigern.
Wenn der Bezogene die Annahme verweigert, hat er einen Nachweis der
Verweigerung auszustellen.
§ 82
Die Bank, welche einen Handelswechsel annimmt, hat den folgenden Bedingungen
zu genügen:
1. sie steht mit dem Aussteller
tatsächlich in einer Zahlungsauftragsbeziehung,
2. sie verfügt über verläßliche
Geldquellen zur Bezahlung der Wechselsumme,
3. sie wird intern gut verwaltet und ist
von der Bank geprüft und festgestellt worden, die sie als juristische Person
ermächtigt hat.
§ 83
Wenn der Aussteller oder Inhaber einen Bankakzeptwechsel der Bank zur
Annahme vorlegt, obliegt es der Kreditabteilung der Bank, nach den
einschlägigen Bestimmungen und Prüfungsverfahren die Befähigung und den Kredit
des Ausstellers und den Inhalt des Kaufvertrags und des Wechsels sorgfältig zu
prüfen; notfalls kann der Aussteller Sicherheiten geben. Ist den Bestimmungen
entsprochen, und sind die Bedingungen für die Annahme gegeben, so wird mit dem
Aussteller eine Vereinbarung über die Annahme geschlossen.
§ 84
Wenn der Bezogene einen Handelswechsel annimmt, muß er auf dessen
Vorderseite die Zeichen für "angenommen" und das Datum der Annahme
vermerken und unterschreiben und stempeln.
§ 85
Der Bezogene darf einen Handelswechsel nicht unter Bedingungen annehmen;
ein Akzept unter Bedingungen gilt als Verweigerung der Annahme.
§ 86
Die annehmende Bank eines Bankakzeptwechsels muß vom Aussteller 0.005%
der Wechselsumme als Gebühr erheben.
§ 87
Die Zahlungsfrist für einen Handelswechsel darf 6 Monate nicht
überschreiten.
Die Zahlungsfrist für an einem bestimmten Tag zahlbare Wechsel wird vom
Tag der Ausstellung an gerechnet, und auf dem Wechsel wird der konkrete
Fälligkeitstag vermerkt.
Die Zahlungsfrist in einer bestimmten Frist
ab Vorlage zahlbarer Wechsel wird vom Tag der Vorlage an in Monaten berechnet
und auf dem Wechsel vermerkt.
Die Zahlungsfrist in einer bestimmten Frist ab Sicht zahlbarer Wechsel
wird vom Tag der Annahme oder der Verweigerung der Annahme an in Monaten
berechnet und auf dem Wechsel vermerkt.
§ 88 Die Frist für die Vorlage eines
Handelswechsels zur Zahlung beträgt 10 Tage ab Fälligkeit des Wechsels.
Der Inhaber des Papiers muß innerhalb der Frist für die Vorlage zur
Zahlung über die kontoführende Bank den Auftrag zur Zahlungsannahme geben oder
direkt dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen. Der Inhaber, der einen Auftrag zur
Zahlungsannahme an einem anderen Ort erteilt, kann grob den Lauf der Post
berechnen und [entsprechend] über die kontoführende Bank den Auftrag vorzeitig
geben. Wenn der Inhaber den Zahlungsannahmeauftrag nach Ablauf der Frist für
die Vorlage zur Zahlung gibt, nimmt seine kontoführende Bank ihn nicht an.
§ 89
Wenn die kontoführende Bank des Bezogenen eines Handelsakzeptwechsels
den über den Zahlungsannahmeauftrag übersandten Wechsel erhält, bewahrt sie ihn
auf und benachrichtigt unverzüglich den Bezogenen.
1. Wenn der Bezogene die
Zahlungaufforderung der kontoführenden Bank erhält, muß er am gleichen Tag die
Bank auffordern, zu zahlen. Wenn der Bezogene nicht innerhalb von 3 Tagen ab
dem Tag nach Erhalt der Aufforderung (ggf. verlängert um einen anfallenden
gesetzlichen Feiertag, ebenso im folgenden) die Bank zur Zahlung auffordert,
wird das als seine Zustimmung zur Zahlung angesehen, und die Bank muß am 4. Tag
nach dem Tage, an dem der Bezogene die Aufforderung erhalten hat, vormittags
bei Betriebsbeginn die Wechselsumme dem Inhaber zahlen.
Wenn der Bezogene einen von ihm angenommenen Handelswechsel vorzeitig
erhält, muß er die Bank auffordern, am Fälligkeitstag des Wechsels den Betrag
zu zahlen. Wenn der Bezogene nicht innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag nach Erhalt
der Aufforderung die Bank zur Zahlung auffordert, und dieser vierte Tag nach Erhalt
der Aufforderung vor der Fälligkeit des Wechsels liegt, muß die Bank dem
Inhaber die Wechselsumme bei Fälligkeit zahlen.
2. Wenn bei der Überweisung durch die Bank
das Konto des Bezogenen für die Zahlung nicht ausreicht, muß sie eine
Mitteilung über die Nichtzahlung des Bezogenen ausfüllen und mit dem
Handelsakzeptwechsel zusammen mit der Post an die kontoführende Bank des
Inhabers zur Aushändigung an den Inhaber schicken.
3. Wenn der Bezogenen aus legalen Gründen
für eine Einrede die Zahlung des Wechsels verweigert, muß er innerhalb von 3
Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Aufforderung einen
Zahlungsverweigerungsnachweis erstellen und der kontoführenden Bank schicken,
die ihn mit dem Handelsakzeptwechsel zusammen mit der Post an die kontoführende
Bank des Inhabers zur Aushändigung an den Inhaber schickt.
§ 90
Der Aussteller eines Bankakzeptwechsels muß vor Fälligkeit des Wechsels
den Wechselbetrag voll bei seiner kontoführenden Bank einzahlen. Die Bank, die
den Wechsel angenommen hat, muß die Wechselsumme bei Fälligkeit bzw. nach
Fälligkeit bei Sicht bezahlen.
Wenn die Bank, die den Wechsel angenommen hat, aus legalen Gründen für
eine Einrede die Zahlung des Wechsels verweigert, muß sie innerhalb von 3 Tagen
ab dem Tag nach Erhalt der Aufforderung einen Zahlungsverweigerungsnachweis
erstellen und mit dem Bankakzeptwechsel zusammen mit der Post an die
kontoführende Bank des Inhabers zur Aushändigung an den Inhaber schicken.
§ 91
Wenn der Aussteller eines Bankakzeptwechsels vor Fälligkeit des Wechsels
den Wechselbetrag nicht voll einzahlen kann, muß die Bank, die den Wechsel
angenommen hat, aufgrund des Wechsels einerseits dem Inhaber bedingungslos die
Wechselsumme zahlen, andererseits vom Aussteller für den noch nicht gezahlten
Betrag Tageszinsen von 0.005% erheben.
§ 92
Ein Inhaber eines Handelswechsels, der ihn bei einer Bank diskontieren
will, muß folgenden Bedingungen genügen:
1. Er muß eine juristische Person oder
andere Organisation sein, die bei der Bank ein Bankkonto eröffnet hat,
2. er muß mit dem Aussteller oder seinem
direkten Vorgänger eine tatsächliche Warenaustauschbeziehung haben;
3. er muß zum Geschäft mit seinem direkten
Vorgänger Kopien der Mehrwertsteuerrechnung und des Versendungsnachweises der
Ware zur Verfügung stellen.
§ 93
Ein den Bedingungen genügender Inhaber eines Handelswechsels kann mit
einem noch nicht fälligen Handelswechsel zusammen mit dem
Diskontierungsnachweis bei der Bank Diskontierung beantragen. Die
diskontierende Bank kann den noch nicht fälligen Handelswechsel bei einer
anderen Bank weiter diskontieren, sie kann auch bei der Chinesischen Volksbank
seine Rediskontierung beantragen. Bei Diskontierung, Weiter- und
Rediskontierung muß ein Indossament zur Übertragung erstellt und müssen zum
Geschäft des Diskontierenden mit seinem direkten Vorgänger Kopien der
Mehrwertsteuerrechnung und des Versendungsnachweises der Ware zur Verfügung
gestellt werden.
§ 94
Die Fristen für Diskontierung, Weiter- und Rediskontierung laufen vom
Tag der Diskontierung bis zum Tag der Fälligkeit des Wechsels. Der tatsächlich
diskontierte Betrag wird durch Abzug der Zinsen vom Tag der Diskontierung bis
zum Tag vorm Tag der Fälligkeit von der Wechselsumme berechnet.
Wenn der, der den Wechsel angenommen hat, sich an einem anderen Ort
befindet, müssen zu den Fristen für Diskontierung, Weiter- und Rediskontierung
und zur Berechnung der Diskontzinsen drei Tage für die Überweisung des Betrags
addiert werden.
§ 95
Werden mit Diskontierung, Weiter- oder Rediskontierung [erlangte
Wechsel] fällig, so muß die Bank, die diskontiert, weiter- oder rediskontiert
hat, vom Bezogenen die Wechselsumme einziehen. Gelingt ihr das nicht, so muß
sie den Betrag bei ihrem Vorgänger einziehen. Sie kann dabei den Betrag vom
Bankkonto dessen abheben, der [die Diskontierung, Weiter- oder Rediskontierung]
beantragt hat.
§ 96
Wenn der Inhaber eines Bankkontos Handelswechsel[formulare] ankauft, hat
er dies in der "Liste zum Gebrauch erhaltener Wechsel und Schecks mit
Verrechnungsnachweis" einzutragen, zu unterschreiben und zu stempeln, und
zwar mit der Unterschrift und dem Stempel, von denen Muster bei der Bank
aufbewahrt werden. Wenn das Konto abgewickelt wird, hat er alle
übriggebliebenen Blanko-Handelswechsel der Bank zur Löschung zurückzugeben.
4. Abschnitt: Eigene Bankwechsel
§ 97
Eigene Bankwechsel sind Papiere, welche die Bank unterschreibt und
ausgibt, und mit denen sie verspricht, bei Sicht bedingungslos dem
Zahlungsempfänger oder Inhaber eine bestimmte Summe zu zahlen.
§ 98
Einheiten und einzelne, die innerhalb eines Gebiets für den Austausch
von Wechseln und Schecks Beträge aller Art zahlen müssen, können [dafür] eigene
Bankwechsel verwenden.
Eigene Bankwechsel können für Übertragungen auf ein anderes Konto,
eigene Bankwechsel mit dem Vermerk "Bargeld" für die Abhebung von
Bargeld verwandt werden.
§ 99
Eigene Bankwechsel gibt es als eigene Bankwechsel zu nicht vorgegebenen
und zu vorgegebenen Beträgen.
§ 100 Aussteller eigener Bankwechsel sind
Bankorgane, denen die örtliche Zweigstelle der Chinesischen Volksbank das
Geschäft mit eigenen Bankwechseln gestattet hat.
§ 101 Wer eigene Bankwechsel unterschreibt
und ausgibt, hat die folgenden Punkte zu vermerken:
1. die Zeichen für "Eigener
Bankwechsel",
2. ein bedingungsloses
Zahlungsversprechen,
3. eine bestimmte Geldsumme,
4. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
5. das Ausstellungsdatum,
6. Unterschrift und Stempel des
Ausstellers.
Fehlt einer der vorstehenden Punkte, so ist der eigene Bankwechsel
unwirksam.
§ 102 Eigene Bankwechsel zu vorgegebenen
Beträgen werden zu 1000, 5000, 10.000 und 50.000 Yuan ausgestellt.
§ 103 Die Frist zur Vorlage eigener
Bankwechel zur Zahlung darf höchstens zwei Monate ab Ausgabetag betragen.
Legt der Inhaber den Wechsel nach Fristablauf zur Zahlung vor, so nimmt
ihn der in Vertretung Zahlende nicht an.
In Vertretung Zahlender eigener Bankwechsel ist die Bank, welche den
eigenen Bankwechsel in Vertretung der ausstellenden Bank prüft und bezahlt.
§ 104 Wenn ein Antragsteller einen eigenen
Bankwechsel verwenden will, muß er bei der Bank einen schriftlichen Antrag auf
einen eigenen Bankwechsel ausfüllen, in dem er die Bezeichnung des
Zahlungsempfängers, die des Antragstellers, den zu zahlenden Betrag und das
Antragsdatum einträgt, und den er unterschreibt und stempelt. Sind
Antragsteller und Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen, und soll Bargeld
abgehoben werden, so müssen in der Spalte für den zu zahlenden Betrag vor dem
Betrag die Zeichen für "Bargeld" eingetragen werden.
Sind Antragsteller oder Zahlungsempfänger Einheiten, so darf nicht die
Ausgabe eines Bargeld-Eigenbankwechsels beantragt werden.
§ 105 Wenn die ausstellende Bank einen
schriftlichen Antrag auf einen eigenen Bankwechsel angenommen hat, nimmt sie
den Betrag in Empfang und gibt den Wechsel aus. Ist er für die Übertragung auf
ein Konto gedacht, so werden darauf die Zeichen für "Bargeld"
ausgestrichen; sind Antragsteller und Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen,
und soll Bargeld abgehoben werden, so werden auf dem Wechsel die Zeichen für
"Übertragung auf ein Konto" ausgestrichen. Bei einem eigenen
Bankwechsel auf einen nicht vorgegebenen Betrag wird der Betrag auf dem Wechsel
eingestanzt. Nachdem die ausstellende Bank den Wechsel unterschrieben und
gestempelt hat, übergibt sie ihn dem Antragsteller. Sind Antragsteller oder
Zahlungsempfänger Einheiten, so darf die Bank für sie keinen
Bargeld-Eigenbankwechsel ausstellen.
§ 106 Der Antragsteller muß den eigenen
Bankwechsel dem auf dem Wechsel angegebenen Zahlungsempfänger übergeben.
Der Zahlungsempfänger muß bei Erhalt des eigenen Bankwechsels die
folgenden Punkte nachprüfen:
1. ob er - diese Einheit oder dieser
einzelne - wirklich der [auf dem Wechsel angegebene] Zahlungsempfänger ist,
2. ob die Frist für die Vorlage des
eigenen Bankwechsels zur Zahlung noch nicht abgelaufen ist,
3. ob die zu vermerkenden Punkte sämtlich
vermerkt worden sind,
4. ob Unterschrift und Stempel des
Ausstellers den Vorschriften entsprechen, und ob bei einem eigenen Bankwechsel
für einen nicht vorgegebenen Betrag dieser Betrag eingestanzt ist und mit dem
mit großen Zahlenzeichen geschriebenen Wechselbetrag übereinstimmt,
5. ob der Wechselbetrag, das Ausgabedatum
oder die Bezeichnung des Zahlungsempfängers geändert worden sind, und ob
Änderungen anderer Punkte von dem, der sie ursprünglich vermerkt hat,
unterschrieben und gestempelt worden sind.
§ 107 Der Zahlungsempfänger kann den
eigenen Bankwechsel durch Indossament dem Indossatar übertragen.
Wenn der Indossatar den eigenen Bankwechsel erhält, muß er außer den in
§ 106 genannten noch folgende Punkte nachprüfen:
1. ob die Indossamente eine Kette bilden,
die Unterschriften und Stempel der Indossanten den Vorschriften entsprechen und
ein für die Indossamente angeklebter Zettel vorschriftsgemäß unterschrieben und
gestempelt ist,
2. den Personalausweis, wenn der Indossant
eine Einzelperson ist.
§ 108 Die Bank bezahlt den eigenen
Bankwechsel bei Sicht. Bei Einlösung eines eigenen Bankwechsels über die Grenze
eines Banksystems hinweg kann die kontoführende Bank des Inhabers zum von der
Chinesischen Volksbank bestimmten Zinssatz für den Verkehr zwischen Organen des
Kreditgewerbes von der ausstellenden Bank Zinsen erheben.
§ 109 Wenn der Inhaber, der bei der Bank
ein Bankkonto eröffnet hat, [den Wechsel] der Bank zur Zahlung vorlegt, muß er
auf der Rückseite des Wechsels am Platz für "Unterschrift und Stempel des
Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und
stempeln; Unterschrift und Stempel müssen mit den bei der Bank aufbewahrten
Mustern übereinstimmen; und er muß den eigenen Bankwechsel und die Liste der
Kontoeingänge der kontoführenden Bank übersenden. Nachdem die Bank bei Prüfung
keinen Fehler festgestellt hat, überträgt sie [den Betrag] auf das Konto.
§ 110 Wenn der Inhaber eines eigenen
Bankwechsels mit dem Vermerk "Bargeld", der kein Bankkonto eröffnet
hat, bei der ausstellenden Bank Bargeld für den Wechsel verlangt, muß er auf
der Rückseite des Wechsels unterschreiben und stempeln, Bezeichnung, Nummer und
ausgebende Behörde des eigenen Personalausweises vermerken und den
Personalausweis und dessen Kopie zur Prüfung übergeben.
Muß der Inhaber eines eigenen Bankwechsels mit dem Vermerk
"Bargeld" einen anderen mit der Vorlage [des Wechsels] bei der Bank
zur Zahlung beauftragen, so muß er am Platz für "Unterschrift und Stempel
des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und
stempeln, "Auftrag zum Empfang der Zahlung", den Namen des Beauftragten,
das Datum dieses Indossaments und Bezeichnung und Nummer sowie ausstellende
Behörde des Personalausweises des Auftraggebers eintragen. Bei der Vorlage zur
Zahlung bei der Bank muß der Beauftragte ebenfalls an der Stelle für
"Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur
Zahlung" unterschreiben und stempeln und Bezeichnung und Nummer sowie
ausstellende Behörde des Personalausweises des Auftraggebers und des
Beauftragten eintragen sowie diese Ausweise und Kopien davon der Bank zur
Prüfung übergeben.
§ 111 Wenn ein Inhaber nach Ablauf der
Vorlagefrist zur Zahlung vorlegt und keine Zahlung bekommt und während der
Verjährungsfrist für das Recht aus dem Wechsel die Sache bei der ausstellenden
Bank erklärt und seinen Personalausweis bzw. die Nachweise der Einheit vorlegt,
kann er mit dem eigenen Bankwechsel von der ausstellenden Bank Zahlung
verlangen.
§ 112 Verlangt der Antragsteller
Rückzahlung, weil die Frist für die Vorlage des Bankwechsels zur Zahlung
überschritten ist oder aus anderen Gründen, so muß er den eigenen Bankwechsel
der ausstellenden Bank einreichen; ist der Antragsteller eine Einheit, so muß
er den Nachweis der Einheit vorlegen; ist er ein einzelner, so muß er den
Personalausweis des einzelnen vorlegen. Bankwechsel eines Antragstellers, der
bei dieser Bank ein Bankkonto eröffnet hat, kann die austellende Bank nur durch
Übertragung auf das Konto des Antragsstellers zurückzahlen; nur für eigene
Bargeld-Bankwechsel und an Antragsteller, die bei dieser Bank kein Bankkonto
eröffnet haben, kann Bargeld zurückgezahlt werden.
§ 113 Wenn ein eigener Bankwechsel
verlorengeht, kann der Verlierer aufgrund eines vom Volksgericht ausgestellten
Nachweises, nach dem er das Recht aus dem Wechsel hat, bei der ausstellenden
Bank Zahlung oder Rückzahlung verlangen.
5. Abschnitt: Schecks
§ 114 Schecks sind Papiere, die vom
Aussteller unterzeichnet und ausgegeben werden und eine das Scheckgeschäft
betreibende Bank beauftragen, bei Sicht einen bestimmten Geldbetrag
bedingungslos an den Zahlungsempfänger oder Inhaber zu zahlen.
§ 115 Schecks mit dem Aufdruck
"Bargeld" sind Barschecks und können nur zur Auszahlung von Bargeld
verwandt werden.
Schecks mit dem Aufdruck "Übertragung auf ein Konto" sind
Verrechnungsschecks und können nur zur Übertragung auf ein Konto verwandt
werden.
Schecks ohne den Aufdruck "Bargeld" oder "Übertragung auf
ein Konto" sind gewöhnliche Schecks und können zur Auszahlung von Bargeld
ebenso wie zur Übertragung auf ein Konto verwandt werden. Wenn auf einen
gewöhnlichen Scheck in der linken oberen Ecke zwei parallele Linien
eingezeichnet werden, wird er zum gekreuzten Scheck und kann nur zur
Übertragung auf ein Konto, nicht zur Auszahlung von Bargeld benutzt werden.
§ 116 Einheiten und einzelne, die
innerhalb eines Gebiets für den Austausch von Wechseln und Schecks Beträge
aller Art verrechnen müssen, können [dafür] Schecks verwenden.
§ 117 Aussteller von Schecks sind
Einheiten und einzelne, die bei einem Bankorgan, dem die örtliche Zweigstelle
der Chinesischen Volksbank den Betrieb des Scheckgeschäfts gestattet hat, ein
Bankkonto eröffnet haben, für das Schecks verwandt werden können.
§ 118 Wer Schecks unterschreibt und
ausgibt, hat [darauf] zu vermerken:
1. die Zeichen für "Scheck"
2. den unbedingten Zahlungsauftrag,
3. einen bestimmten Geldbetrag,
4. die Bezeichnung des Bezogenen,
5. das Ausstellungsdatum,
6. Unterschrift und Stempel des
Ausstellers.
Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so ist der Scheck unwirksam.
Bezogener des Schecks ist die auf dem Scheck vermerkte kontoführende
Bank des Ausstellers.
§ 119 Der Aussteller kann dazu
ermächtigen, Scheckbetrag und Bezeichnung des Zahlungsempfängers nachträglich
einzutragen. Bevor sie eingetragen sind, kann [der Scheck] nicht durch
Indossament übertragen und nicht zur Zahlung vorgelegt werden.
§ 120 Wer einen Scheck unterzeichnet und
ausgibt, muß ihn mit Kohlenstofftinte oder chinesischer Tusche ausfüllen,
soweit die Chinesische Volksbank nichts anderes bestimmt hat.
§ 121 Wer einen Barscheck oder zur
Auszahlung von Bargeld bestimmten gewöhnlichen Scheck unterzeichnet und
ausgibt, hat sich an die staatlichen Bargeldverwaltungsbestimmungen zu halten.
§ 122 Der Aussteller darf einen Scheck
nicht über einen Betrag unterschreiben und ausgeben, der im Zeitpunkt der
Zahlung den tatsächlichen Betrag auf seinem Bankkonto übersteigt. Die Ausgabe
von Blankoschecks ist verboten.
§ 123 Die vom Aussteller bei der Bank
hinterlegten Muster seiner Unterschrift und seines Stempels sind Grundlage der
Prüfung der Bank bei Zahlung. Die Bank kann mit dem Aussteller auch die
Verwendung einer Chiffre als bei der Zahlung des Scheckbetrags zu prüfende
Bedingung vereinbaren.
§ 124 Der Aussteller darf keine Schecks
unterschreiben und ausgeben, bei denen Unterschrift und Stempel nicht mit den
bei der Bank hinterlegten Mustern übereinstimmen; wenn eine Chiffre verwandt
wird, darf er keine Schecks mit falscher Chiffre ausgeben.
§ 125 Wenn der Aussteller Blankoschecks
oder Schecks, bei denen Unterschrift oder Stempel nicht mit den hinterlegten
Mustern übereinstimmen oder im Bereich der Verwendung von Chiffren Schecks mit
falscher Chiffre ausgibt, muß die Bank diese zurückweisen und eine Geldbuße von
5% des Scheckbetrags, jedoch mindestens von 1000 Yuan erheben; der Inhaber des
Schecks ist berechtigt, vom Aussteller Ersatz in Höhe von 2% des Scheckbetrags
zu verlangen. Werden mehrfach [solche Schecks] ausgegeben, so muß die Bank die
Ausgabe von Schecks unterbinden.
§ 126 Die Frist für die Vorlage des Schecks
zur Zahlung beträgt 10 Tage ab Ausstellung, soweit die Chinesische Volksbank
nichts anders bestimmt hat. Nach Fristablauf zur Zahlung vorgelegte Schecks
nimmt die kontoführende Bank des Inhabers nicht an und löst der Bezogene nicht
ein.
§ 127 Der Inhaber kann [seine]
kontoführende Bank mit der Zahlungsannahme beauftragen oder direkt beim
Bezogenen zur Zahlung vorlegen. Zur Auszahlung von Bargeld verwandte Schecks
können nur vom Zahlungsempfänger dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt werden.
Bei Schecks, bei denen der Inhaber [seine] kontoführende Bank mit der
Zahlungsannahme beauftragt hat, muß diese Bank den Betrag auf sein Konto
übertragen, nachdem sie den Betrag über das System zum Austausch von Wechseln
und Schecks erhalten hat.
Wenn der Inhaber [seine] kontoführende Bank mit der Zahlungsannahme
beauftragt, muß er [den Scheck] mit diesem Auftrag indossieren; er muß auf der
Rückseite in der Spalte für "Unterschrift und Stempel des
Indossanten" unterschreiben und stempeln und die Zeichen für "Zahlungsannahmeauftrag",
das Datum des Indossaments und in der Spalte für den Indossatar die Bezeichnung
der kontoführenden Bank vermerken und den Scheck zusammen mit der ausgefüllten
Liste der Kontoeingänge der kontoführenden Bank übersenden. Wenn der Inhaber
einen zur Übertragung auf ein Konto verwandten Scheck dem Bezogenen zur Zahlung
vorlegen [will], muß er auf der Rückseite in der Spalte für "Unterschrift
und Stempel des Indossanten" unterschreiben und stempeln und den Scheck
zusammen mit der ausgefüllten Liste der Kontoeingänge der kontoführenden Bank
des Ausstellers übersenden. Wenn der Zahlungsempfänger einen zur Zahlung von
Bargeld verwandten Scheck dem Bezogenen zur Zahlung vorlegt, muß er auf dessen
Rückseite in der Spalte für "Unterschrift und Stempel des
Zahlungsempfängers" unterschreiben und stempeln, und wenn er eine
Einzelperson ist, muß er ferner zur Prüfung seinen Personalausweis übergeben
und dessen Bezeichnung, Nummer und ausstellende Behörde auf der Rückseite des
Schecks vermerken.
§ 128 Genügt das Bankkonto des Ausstellers
beim Bezogenen zur Bezahlung des Schecks, so muß der Bezogene bei Sicht am
gleichen Tag den vollen Betrag zahlen.
§ 129 Wenn der Inhaber eines Bankkontos
Scheck[formulare] ankauft, hat er dies in der "Liste zum Gebrauch
erhaltener Wechsel und Schecks mit Verrechnungsnachweis" einzutragen, zu
unterschreiben und zu stempeln, und zwar mit der Unterschrift und dem Stempel,
von denen Muster bei der Bank aufbewahrt werden. Wenn das Konto abgewickelt
wird, hat er alle übriggebliebenen Blankoschecks der Bank zur Löschung
zurückzugeben.
3. Kapitel: Kreditkarten <5>
§ 130 Kreditkarten sind als Träger von
Verbraucherkredit von Geschäftsbanken an einzelne und Einheiten ausgegebene
Karten, mit denen man bei Einheiten, mit denen besondere Vereinbarungen
getroffen werden [in folgenden: Vertragseinheiten], Dinge kaufen und
Verbrauchskosten [bezahlen] und bei Banken Bargeld einzahlen und abheben kann.
§ 131 Nach den Benutzern werden
Kreditkarten in Firmen- und persönliche Karten<6>, nach dem
Kredit, den sie haben, in Goldkarten und gewöhnliche Karten unterteilt.
§ 132 Ohne Genehmigung der Chinesischen
Volksbank dürfen Geschäftsbanken (einschließlich der von oder zusammen mit
ausländischem Kapital betriebenen Banken) und Organe des Kreditgewerbes, die
keine Banken sind, keine Kreditkarten ausgeben. Vertretungen in China von
Organen des Kreditgewerbes, die keine Banken sind, und von Kreditorganen
außerhalb des Gebiets [des Renminbi] dürfen keine Kreditkarten ausgeben und
nicht vertretungsweise Listen annehmen und Geschäfte verrechnen.
§ 133 Banken und Organe des
Kreditgewerbes, die keine Banken sind, haben, wenn sie die Ausgabe von
Kreditkarten beantragen, den folgenden Bedingungen zu genügen:
1. den von der Chinesischen Volksbank veröffentlichten
Überwachungs- und Kontrollziffern für die Bilanzrelationen von Geschäftsbanken
zu entsprechen,
2. entsprechende Managementorgane zu
haben,
3. über den Anforderungen genügendes
Management- und technisches Personal zu verfügen,
4. gesunde und vollständige Verwaltungs-
und Sicherheitsregelungen zu haben,
5. die erforderlichen elektronischen
Anlagen und Geschäftsräume zu besitzen,
6. den von der Chinesischen Volksbank
bestimmten sonstigen Bedingungen.
§ 134 Geschäftsbanken und Organe des
Kreditgewerbes, die keine Banken sind, und die Kreditkartengeschäfte betreiben
wollen, müssen dies der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank zur Genehmigung
melden; wenn ihre Unter- und Zweigorgane Kreditkartengeschäfte betreiben
wollen, müssen sie dies der für ihr Gebiet zuständigen Unter- und Zweigstelle
der Chinesischen Volksbank zu den Akten melden.
§ 135 Alle Einheiten, die im chinesischen
Gebiet ein Basis-Bankkonto bei einem Organ des Kreditwesens eröffnet haben,
können Firmenkarten bekommen. Eine Einheit kann mehrere Firmenkarten bekommen;
die Befähigung zum Besitz einer solchen Karte wird von dem gesetzlichen
Repräsentanten der Einheit, welche die Karte erhält, oder von seinem
beauftragten Vertreter schriftlich festgelegt und aufgehoben.
Voll zivilrechtlich handlungsfähige Bürger können persönliche Karten
bekommen. Der Inhaber der Hauptkarte einer persönlichen Karte kann für seinen
Ehegatten und für seine Kinder über 18 Jahren ergänzende Karten beantragen
bekommen; er darf höchstens zwei ergänzende Karten beantragen und bekommen; er
ist auch berechtigt, zu verlangen, daß ergänzende Karten gelöscht werden.
§ 136 Einheiten und einzelne, die
Kreditkarten beantragen, müssen den Antrag vorschriftsgemäß ausfüllen und
zusammen mit den einschlägigen Unterlagen der kartenausstellenden Bank
einsenden. Wenn sie den Bedingungen genügen und bei der Bank einen bestimmten
Geldbetrag als Reserve einzahlen, eröffnet die Bank für sie ein
Kreditkarten-Bankkonto und gibt die Kreditkarte aus.
§ 137 Die Mittel auf dem Firmenkartenkonto
wrden stets vom Basis-Bankkonto der Einheit übertragen, es darf dafür kein
Bargeld eingezahlt werden, und Einnahmen aus Warenabsatz dürfen nicht auf
dieses Kreditkartenkonto eingezahlt werden.
Die Mittel auf einem persönlichen Kartenkonto kommen aus Bargeldeinlagen
des Inhabers oder werden aus seinen Lohneinnahmen oder Einnahmen aus
persönlichen Arbeitsleistungen übertragen. Es ist strikt verboten, Mittel einer
Einheit auf ein persönliches Kartenkonto einzuzahlen.
§ 138 Die Bank, welche eine Kreditkarte
ausgibt, kann je nach dem Grade des Kredits, den der Antragsteller genießt,
Sicherheiten verlangen. Als Sicherheit können Bürgschaften, Pfandrechte und
Hypotheken benutzt werden.
§ 139 Für die Kreditkartenreserve werden
Zinsen nach dem Zinssatz und der Art der Zinsberechnung für Giro-Bankkonten
berechnet, welche die Chinesische Volksbank festgesetzt hat.
§ 140 Kreditkarten dürfen nur vom legalen
Inhaber selbst benutzt werden, er darf sie nicht vermieten, übertragen oder
verleihen.
§ 141 Die ausgebende Bank muß die Prüfung
und Genehmigung der Ermächtigung [zur Nutzung der Karte bis zu einem bestimmten
Betrag] regeln; übersteigt der über die Karte verrechnete Betrag den
festgelegten Grenzbetrag, so ist die Ermächtigung der die Karte ausstellenden
Bank einzuholen.
§ 142 Der Inhaber der Karte kann mit der
Karte bei Vertragseinheiten Dinge kaufen und Verbrauchskosten bezahlen. Mit
einer Firmenkarte dürfen im Warenverkehr und für Arbeitsleistungen keine
Beträge über 100.000 Yuan verrechnet werden.
§ 143 Wenn der Karteninhaber mit der Karte
Dinge kauft und Verbrauchsausgaben bezahlt, muß er der Vertragseinheit mit der
Karte seinen Personalausweis übergeben. Bei Karten mit intelligenten Funktionen
- im folgenden: IC-Karten <7> - und Photokarten kann auf die
Prüfung des Personalausweises verzichtet werden.
Eine Vertragseinheit darf die Annahme einer von der Bank, mit der die
Vereinbarung getroffen wurde, ausgegebenen Kreditkarte eines legalen Inhabers
nicht ablehnen und vom Inhaber nicht deshalb, weil er eine Kreditkarte benutzt,
Zusatzgebühren erheben.
§ 144 Eine Vertragseinheit muß bei der
Annahme einer Karte prüfen:
1. ob es sich wirklich um eine Karte
handelt, die von dieser Einheit angenommen werden kann,
2. ob die Geltungsdauer der Karte nicht
abgelaufen ist, und sie auch nicht auf der "Liste der Zahlungseinstellungen"
steht,
3. ob sich bei den
Unterzeichnungsbedingungen nicht irreguläre Vermerke wie
"Musterkarte" oder "Karte für spezielle Zwecke" finden,
4. ob sich auf der Karte keine Lochungen,
abgeschnittenen Ecken, Beschädigungen oder Spuren von Veränderungen finden,
5. ob der Personalausweis des Inhabers
oder die Photographie auf der Karte mit dem Inhaber übereinstimmen; jedoch kann
bei der Verwendung von IC-Karten, von Photokarten und beim vom Inhaber bei
Endverkaufsstellen mit einer Chiffre zum Kauf von Dingen und zum Verbrauch
verwandten Karten auf die Prüfung des Personalausweises verzichtet werden
(ebenso im folgenden),
6. ob der in lateinischer Umschrift auf
der Vorderseite der Karte verzeichnete Name mit der Unterschrift auf der
Rückseite und dem Namen im Personalausweis übereinstimmt.
§ 145 Wenn eine Vertragseinheit bei der
Annahme der Karte keine Fehler festgestellt hat, drückt sie die Karte auf dem
unterzeichneten Kaufbeleg auf und trägt den tatsächlich verrechneten Betrag,
den Verwendungszweck des Betrags und die Nummer des Personalausweises des
Inhabers und Bezeichnung und Nummer der Vertragseinheit ein. Wird der
auszuzahlende Höchstbetrag überschritten, so muß bei der Bank, die die Karte
ausgegeben hat, eine Ermächtigung eingeholt, die Nummer der Ermächtigung
eingetragen und dem Inhaber zur Anerkennung durch Unterschrift übergeben
werden; dabei wird die Übereinstimmung seiner Unterschrift mit der auf der
Rückseite der Karte geprüft. Ergeben sich keine Fehler, und sind Betrag und
Verwendung nach der Eintragung des die Sache durchführenden [Inhabers]
genehmigt worden, so unterschreibt der Inhaber zur Anerkennung auf dem
Kaufbeleg, und die Kreditkarte, sein Personalausweis und die zurückzugebende
Ausfertigung des Kaufbelegs werden ihm zurückgegeben.
Ergeben sich bei der Prüfung Fragen, so muß unverzüglich Verbindung mit
der ausstellenden Bank aufgenommen und verlangt werden, daß das vorgetragene
Problem geregelt wird. Kreditkarten, aus denen die Zahlungen eingestellt worden
sind, müssen einbehalten und der ausstellenden Bank zurückgegeben werden.
§ 146 Vertragseinheiten dürfen nicht über
das Aufdrücken von Karten, über Verkaufsbelege, über die Rückgabe von Ware oder
auf sonstige Weise dem Inhaber einer Karte Bargeld auszahlen.
§ 147 Vertragseinheiten müssen zum
Abschluß der Geschäfte eines Tages die an diesem Tage erhaltenen
unterschriebenen Kreditkarten-Kaufbelege zusammenfassen, die Verfahrenskosten
und den Nettobetrag errechnen, auf der Zusammenfassung und dem Beleg für das
Eingangskonto eintragen und zusammen mit den unterschriebenen
Kreditkarten-Kaufbelegen der die Belege erhaltenden Bank zur Durchführung der
Übertragung auf das Eingangskonto übersenden.
§ 148 Nachdem die die Belege erhaltende
Bank die von einer Vertragseinheit übersandten verschiedenen Belege erhalten
und bei Prüfung keine Fehler festgestellt hat, führt sie für die
Vertragseinheit die Übertragung auf das Eingangskonto durch.
§ 149 Will der Karteninhaber Ware
zurückgeben, so muß die Vertragseinheit einen Warenrückgabebeleg verwenden, um
die Kreditkarte (zur Löschung) aufzudrücken, den Betrag für die zurückgegebene
Ware gegen den Betrag der an diesem Tage unterschriebenen Kaufbelege aufrechnen
und den Warenrückgabebeleg zusammen mit den unterschriebenen Kaufbelegen der
die Belege erhaltenden Bank übersenden.
§ 150 Mit Firmenkarten darf durchweg kein
Bargeld abgehoben werden.
§ 151 Heben Inhaber persönlicher Karten
bei der Bank Bargeld ab, so müssen sie die Karte und ihren Personalausweis
zusammen der kartenausstellenden oder in Vertretung zahlenden Bank übergeben.
Bei IC-Karten, Photokarten und Karten, mit denen mit Chiffre am POS [=point of
sale] Bargeld abgehoben wird, kann von der Prüfung des Personalausweises
abgesehen werden.
Nachdem die kartenausstellende oder in Vertretung zahlende Bank [die
Karte auf den Beleg] aufgedrückt bzw. [damit auf dem Beleg] gelöscht hat, wird
der Bargeldabhebungsbeleg ausgefüllt und, wenn sich bei Prüfung kein Fehler
ergibt, dem Karteninhaber übergeben, damit er durch Unterschrift anerkennt.
Soll der Höchstbetrag für Auszahlungen überschritten werden, so muß eine in
Vertretung zahlende Bank die Ermächtigung der kartenausstellenden Bank einholen
und auf dem Bargeldabhebungsbeleg die Nummer der Ermächtigung eintragen.
Nachdem das Zahlungsverfahren durchgeführt worden ist, werden Bargeld,
Kreditkarte, Personalausweis und zurückzugebende Ausfertigung des
Bargeldabhebungsbelegs dem Karteninhaber ausgehändigt.
§ 152 Nachdem die kartenausstellende Bank
Belege aller Art über das System zum Austausch von Wechseln und Schecks in der
gleichen Stadt oder über das System der eigenen Bankgruppe erhalten hat, sie
geprüft und keine Fehler gefunden hat, zahlt sie den Betrag.
§ 153 Eine Goldkarte darf höchstens um
10.000 Yuan, eine gewöhnliche Kreditkarte höchstens um 5000 Yuan überzogen
werden.
Kreditkarten dürfen für höchstens 60 Tage überzogen werden.
§ 154 Für die Überziehung von Kreditkarten
werden ab dem Tag der Unterschrift unter den Beleg bzw. der Verbuchung auf dem
Bankkonto während 15 Tagen Tageszinsen von 0.05%, nach dem 15. Tag von 0.1%,
nach dem 30. Tag und dann, wenn der überzogene Betrag die festgesetzte
Obergrenze überschreitet, von 0.15% berechnet. Bei der Berechnung wird nicht
nach Zeitabschnitten getrennt, sondern die Zinsen werden nach dem höchsten
Zinssatzstufe für den letzten Abschnitt bzw. für den höchsten überzogenen
Betrag berechnet.
§ 155 Der Karteninhaber darf bei der
Verwendung der Kreditkarte nicht böswillig überziehen.
Unter böswilliger Überziehung ist zu verstehen, daß der Karteninhaber
über den festgesetzten Grenzbetrag oder die festgesetzte Höchstzeit hinaus, und
nachdem die kartenausstellende Bank ergebnislos gemahnt hat, überzieht.
§ 156 Werden im Verlauf der Verwendung
einer Firmenkarte neue Einlagen auf dem dazugehörigen Konto notwendig, so
müssen diese stets von dem Basis-Bankkonto [der Einheit] übertragen werden.
Werden im Verlauf der Verwendung einer persönlichen Karte neue Einlagen
auf dem dazugehörigen Konto notwendig, so können diese nur mit Bargeld im
Besitze der Person oder durch Übertragung ihrer Einnahmen aus Lohn oder
Arbeitsleistung von einem anderen Konto vorgenommen werden.
§ 157 Wenn der Inhaber einer persönlichen
Karte oder sein Stellvertreter Bargeld auf das Konto einzahlen, müssen sie das
bei der kartenausstellenden Bank oder einer sie vertretenden Bank tun.
Wenn der Inhaber mit der Karte bei der kartenausstellenden Bank oder
einer sie vertretenden Bank Bargeld auf das Konto einzahlt, drückt die Bank
nach Prüfung und Entgegennahme des Geldes auf dem Einzahlungsbeleg die Karte
auf und gibt die zurückzugebende Ausfertigung des Belegs und die Karte dem
Inhaber zurück.
Wenn ein vom Inhaber beauftragter Dritter stellvertretend für ihn
Bargeld auf das Konto einzahlt, ohne daß die Karte aufgedrückt wird, muß der
Vertreter auf dem Einzahlungsbeleg die Nummer der Karte des Inhabers, seinen
Namen und den Geldbetrag eintragen, das Geld übergeben und [so] das
Einzahlungsverfahren durchführen.
§ 158 Wenn die kartenausstellende Bank
über das System zum Austausch von Wechseln und Schecks in der gleichen Stadt
oder über das System der eigenen Bankgruppe die verschiedenen Belege erhalten,
geprüft und als fehlerfrei festgestellt hat, nimmt sie für den Inhaber den
Betrag an.
§ 159 Wenn der Inhaber die Karte nicht
weiter zu benutzen braucht, muß er von sich aus bei der kartenausstellenden
Bank mit der Karte die Löschung des Kontos durchführen.
Bei der Löschung wird das Konto einer Firmenkarte auf deren
Basis-Bankkonto übertragen, Bargeld darf davon nicht abgehoben werden; nachdem
das Konto einer persönlichen Karte abgerechnet ist, kann es auch in Bargeld
abgehoben werden.
§ 160 Nachdem der Inhaber überzogene
Beträge und deren Zinsen beglichen hat, kann in den folgenden Fällen das Konto
gelöscht werden:
1. Wenn der Inhaber innerhalb von 45 Tagen
nach Ablauf der Geltung der Kreditkarte sie nicht gegen eine neue Karte
eintauscht;
2. wenn die Karte vor 45 Tagen
verlorengegangen ist, es keine ergänzenden Karten gibt und auch keine neue
Karte eingetauscht worden ist,
3. wenn die Kreditkarte in die "Liste
der Zahlungseinstellungen" aufgenommen worden ist, und die
kartenausstellende Bank sie vor 45 Tagen zurückerhalten hat,
4. wenn der Inhaber gestorben ist, und die
kartenausstellende Bank seine Karte vor 45 Tagen zurückerhalten hat,
5. wenn der Karteninhaber die Löschung
verlangt, oder der Bürge die Bürgschaft aufhebt, und sämtliche Kreditkarten vor
45 Tagen zurückgegeben worden sind,
6. wenn auf dem Kreditkartenkonto 2 Jahre
lang keine Geschäfte vorgenommen worden sind;
7. wenn der Inhaber andere Vorschriften
verletzt, und die kartenausstellende Bank der Ansicht ist, daß seine Befähigung
[als Inhaber einer Kreditkarte] aufgehoben werden muß.
Wenn die kartenausstellende Bank das Konto löscht, muß sie die Karte
zurücknehmen. Ist es nicht möglich, eine gültige Kreditkarte zurückzubekommen,
so müssen die Zahlungen darauf eingestellt werden.
§ 161 Geht eine Kreditkarte verloren, so
muß der Inhaber sofort mit seinem Personalausweis oder sonstigen gültigen
Nachweisen bei der kartenausstellenden Bank oder einer sie vertretenden Bank
vorschriftsgemäß die betreffenden Umstände angeben und die Erklärung als
verloren beantragen. Nach Prüfung führen die kartenausstellende bzw. die sie
vertretende Bank die Erklärung als verloren durch.
4. Kapitel Verrechnungsformen
1. Abschnitt: Grundbestimmungen
§ 162 Als Verrechnungsformen bezeichnet
diese Methode die Überweisung, den akzeptierten Zahlungseinzug und den
Zahlungsannahmeauftrag.
§ 163 Stempel und Unterschrift einer
Einheit auf Verrechnungsbelegen müssen aus dem speziell für
Finanzangelegenheiten benutzten Stempel oder dem öffentlichen Stempel der
Einheit und dazu aus der Unterschrift oder dem persönlichen Stempel ihres
gesetzlichen Repräsentanten oder eines von ihm ermächtigten Vertreters
bestehen.
§ 164 Wenn eine Bank verrechnet, muß sie
für Einheiten und einzelne Mitteilungen der Annahme und Ausführung von
Zahlungen und die zurückzugebende Ausfertigung der Überweisung mit dem Stempel
der Bank für ausgeführte Übertragungen auf ein anderes Konto stempeln; bei
akzeptiertem Zahlungseinzug und Zahlungsannahmeaufträgen für Einheiten und
einzelne muß die Bank die zurückzugebenden Ausfertigungen und die an den
Zahlenden ausgestellte Mitteilung des Zahlungseinzugs mit ihrem öffentlichen
Geschäftsstempel stempeln.
§ 165 Vermerke auf Verrechnungsbelegen
haben den Vorschriften dieser Methode zu entsprechen. Auf Verrechnungsbelegen
können auch andere als die in dieser Methode vorgeschriebenen Vermerke
eingetragen werden, die [aber], soweit der Staat oder die Chinesische Volksbank
nichts anderes bestimmt haben, keine Zahlungsverrechnungswirkung haben.
§ 166 Wenn nach den Vorschriften dieser
Methode auf Verrechnungsbelegen der Zahlende und Kontonummern von Überweisenden,
Zahlenden und Empfängern zu vermerken sind, haben Kontennummern und
Inhaberbezeichnungen übereinzustimmen.
§ 167 Wenn eine Bank bei einer Verrechnung
Verrechnungsbelege nach außen gibt, sind sie am gleichen, spätestens am
folgenden Tag zu versenden; geht ein Verrechnungsbeleg ein, so ist unverzüglich
der Betrag an den auf dem Verleg vermerkten Empfänger zu zahlen.
2. Abschnitt: Überweisung
§ 168 Die Überweisung ist die Form der
Verrechnung, bei der der Überweisende die Bank beauftragt, den Betrag an den
Zahlungsempfänger zu zahlen.
§ 169 Überweisungen können für die
Verrechnung von Beträgen jeder Art durch Einheiten wie durch einzelne benutzt
werden.
§ 170 Es gibt briefliche und
telegraphische Überweisungen; der Überweisende entscheidet, welche Form verwandt
wird.
§ 171 Wer [als Überweisender] einen
Überweisungsbeleg unterschreibt und ausstellt, hat darauf zu vermerken:
1. die Zeichen für "briefliche
Überweisung" oder "telegraphische Überweisung",
2. einen unbedingten Zahlungsauftrag,
3. eine bestimmte Geldsumme,
4. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
5. die Bezeichnung des Überweisenden,
6. den Ort der Einzahlung und die
Bezeichnung der überweisenden Bank,
7. den Ort der Auszahlung und die
Bezeichnung der empfangenden Bank,
8. das Auftragsdatum,
9. Unterschrift und Stempel des
Überweisenden.
Fehlt auf dem Überweisungsbeleg einer der vorgenannten Punkte, so nimmt
die Bank den Beleg nicht an.
Bei der Bezeichnung von Überweisendem und Zahlungsempfänger sind, wenn
sie bei der Bank Bankkonten eröffnet haben, ihre Kontonummern zu vermerken. Ist
das nicht geschehen, so nimmt die Bank den Beleg nicht an.
Mit dem Auftragsdatum ist der Tag gemeint, an dem der Überweisende der
überweisenden Bank den Überweisungsbeleg übergibt.
§ 172 Ist der auf dem Überweisungsbeleg
vermerkte Zahlungsempfänger eine Einzelperson, und soll er den Betrag bei der
empfangenden Bank abheben, so muß der Überweisende auf dem Beleg "Bis zur
Abhebung bei der Bank belassen" vermerken; wenn der bei der Bank bis zur
Abhebung verbleibende Betrag von einem Empfänger einer bestimmten Einheit
abgehoben werden soll, muß deren Bezeichnung vermerkt werden; wenn auf dem
Beleg für eine briefliche Überweisung der Empfänger bei der Abhebung
unterschrieben und gestempelt hat, müssen auf der zurückzugebenden Ausfertigung
des Belegs Unterschrift und Stempel erhalten sein.
Wenn der Überweisende bestimmt hat, daß nicht weiterüberwiesen werden
darf, muß in der Spalte für Anmerkungen auf dem Überweisungsbeleg "Darf
nicht weiterüberwiesen werden" vermerkt werden.
§ 173 Wenn Überweisender und
Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen sind, und bei der empfangenden Bank
Bargeld abgehoben werden soll, müssen auf dem Beleg der brieflichen oder
telegraphischen Überweisung in der Spalte für den Überweisungsbetrag vor dem in
großen Zahlenzeichen geschriebenen Betrag die Zeichen für "Bargeld"
vermerkt werden.
§ 174 Wenn die überweisende Bank den vom
Zahlenden unterschriebenen und ausgestellten Überweisungsbeleg erhalten,
geprüft und fehlerfrei befunden hat, muß sie umverzüglich der die Überweisung
erhaltenden Bank den Betrag überweisen und dem Zahlenden die zurückzugebende
Ausfertigung der Überweisung unterschreiben und ausstellen.
Die zurückzugebende Ausfertigung der Überweisung kann nur Grundlage
dafür sein, daß die überweisende Bank die Überweisung übernommen hat, nicht
Beweis dafür, daß dieser Betrag schon auf das Konto des Empfängers übertragen
worden ist.
§ 175 Die empfangende Bank muß für einen
Zahlungsempfänger, der bei ihr ein Bankkonto eröffnet hat, diesem überwiesene
Beträge direkt auf sein Konto übertragen und ihm eine Mitteilung über den
Erhalt auf dem Konto ausstellen.
Die Mitteilung über den Erhalt auf dem Konto ist Beleg dafür, daß die
Bank den Betrag tatsächlich erhalten und auf das Konto des Empfängers
eingestellt hat.
§ 176 Ein Zahlungsempfänger, der bei der
Bank kein Bankkonto eröffnet hat und mit einer brieflichen oder telegraphischen
Überweisung bei der empfangenden Bank den Betrag abheben oder "bis zur
Abhebung bei der Bank belassen" will, hat seinen Personalausweis zur
Prüfung zu übergeben, auf der brieflichen oder telegraphischen Überweisung
Bezeichnung, Nummer und ausgebende Behörde des Ausweises zu vermerken und in
der Spalte für "Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers" zu
unterschreiben und zu stempeln; wird eine briefliche Überweisung aufgrund von
Unterschrift und Stempel [des Zahlungsempfängers] abgehoben, so haben
Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers mit denen auf dem einbehaltenen
Beleg der brieflichen Überweisung übereinzustimmen. Stellt die Bank bei Prüfung
keine Fehler fest, so eröffnet sie unter dem Namen des Zahlungsempfängers ein
vorübergehendes Bankkonto für eine abzuwickelnde Überweisung, bei dem Zahlungen
nur geleistet, nicht angenommen und für das bei voller Auszahlung keine Zinsen
berechnet werden.
Soll Bargeld abgehoben werden, so muß sich auf der brieflichen oder
telegraphischen Überweisung vorschriftsgemäß der Vermerk "Bargeld"
finden, erst dann kann Bargeld ausgezahlt werden. Soll ohne den Vermerk
"Bargeld" Bargeld abgehoben werden, so muß die empfangende Bank nach
den staatlichen Vorschriften zur Bargeldverwaltung prüfen und zahlen.
Muß der Zahlungsempfänger einen anderen beauftragen, bei der
empfangenden Bank den Betrag abzuheben, so muß er auf der Aufforderung, den
Betrag abzuheben, unterschreiben und stempeln und Bezeichnung, Nummer und
ausgebende Behörde seines Ausweises sowie mit den Zeichen
"Vertretung" den Namen des Vertreters vermerken. Bei der vertretungsweisen
Abhebung muß der Vertreter ebenfalls auf der Aufforderung, den Betrag
abzuheben, unterschreiben und stempeln und Bezeichnung, Nummer und ausgebende
Behörde seines eigenen Ausweises vermerken und seinen Ausweis und den des
Vertretenen zur Prüfung übergeben.
Wird durch Übertragung auf ein [anderes]
Konto gezahlt, so muß der ursprüngliche Zahlungsempfänger bei der Bank den
Zahlungsbeleg ausfüllen und ihr seinen Personalausweis zur Prüfung übergeben,
um die Zahlung durchzuführen. Der Betrag auf diesem Konto kann nur auf ein
Bankkonto eines einzelnen oder eines Einzelgewerbetreibenden übertragen werden,
die Übertragung auf ein Spar- oder ein Kreditkartenkonto ist verboten. Bei der
Übertragung der Überweisung muß der ursprüngliche Zahlungsempfänger bei der
Bank einen brieflichen oder telegrafischen Überweisungsbeleg ausfüllen und ihr
seinen Personalausweis zur Prüfung übergeben. Der ursprüngliche
Zahlungsempfänger hat [auch] der Zahlungsempfänger der übertragenen Überweisung
zu sein. Die ursprünglich empfangende Bank hat auf die briefliche oder
telegraphische Überweisung "übertragene Überweisung" zu stempeln.
§ 177 Der Überweisende kann beantragen,
daß die überweisende Bank die Überweisung eines noch nicht überwiesenen Betrags
löscht. Beim Löschungsantrag muß ein formelles Schreiben oder der eigene
Personalausweis zusammen mit der zurückzugebenden Ausfertigung der brieflichen
oder telegraphischen Überweisung vorgelegt werden. Die überweisende Bank kann
löschen, nachdem sie festgestellt hat, daß tatsächlich noch nicht überwiesen
worden ist, und nachdem sie die zurückzugebende Ausfertigung zurückgenommen
hat.
§ 178 Wenn die überweisende Bank den
Betrag bereits überwiesen hat, kann der Überweisende beantragen, daß die
Überweisung rückgängiggemacht wird. Wenn der Zahlungsempfänger bei der
empfangenden Bank ein Bankkonto hat, machen Überweisender und Zahlungsempfänger
die Überweisung in Verbindung miteinander rückgängig; wenn der
Zahlungsempfänger bei der empfangenden Bank kein Bankkonto hat, muß der
Überweisende ein formelles Schreiben oder den eigenen Personalausweis zusammen
mit der zurückzugebenden Ausfertigung der brieflichen oder telegraphischen
Überweisung vorlegen, und die überweisende Bank unterrichtet [dann] die
empfangende Bank; wenn diese festgestellt hat, daß der überwiesene Betrag noch
nicht ausgezahlt worden ist, und ihn der überweisenden Bank rücküberwiesen hat,
kann die Überweisung rückgängig gemacht werden.
§ 179 Eine die Überweisung
weiterübertragende Bank darf den Überweisenden oder die überweisende Bank die
Überweisung nicht lösschen oder rückgängig machen lassen.
§ 180 Die empfangende Bank muß
Überweisungen, deren Annahme der Zahlungsempfänger ablehnt, sofort rückgängig
machen. Die empfangende Bank muß Überweisungen sofort rückgängig machen, wenn
der Zahlungsempfänger zur Abhebung aufgefordert worden ist, und zwei Monate
lang der Betrag nicht gezahlt werden konnte.
3. Abschnitt: Akzeptierter Zahlungseinzug <8>
§ 181 Bei Verrechnung durch akzeptierten
Zahlungseinzug [im folgenden kurz: Zahlungseinzug] beauftragt aufgrund eines
Kaufvertrages der Zahlungsempfänger, nachdem er die Ware abgesandt hat, die
Bank, an einem anderen Ort beim Zahlenden den Betrag einzuziehen, und der
Zahlende akzeptiert gegenüber der Bank die Zahlung.
§ 182 Zahlungen empfangende wie zahlende
Einheiten, welche durch Zahlungseinzug verrechnen, haben staatseigene
Unternehmen oder Liefer- und Absatzgenossenschaften zu sein oder aber
städtische oder dörfliche kollektive Industrieunternehmen, die relativ gut
betrieben und geleitet werden, wenn die Bank, bei der sie ein Konto eröffnet
haben, sie überprüft und ihr Einverständnis gegeben hat.
§ 183 Die Beträge, die über Zahlungseinzug
verrechnet werden, haben Beträge für den Handel mit Waren und dabei vorkommende
Arbeitsleistungen zu sein. Beträge für Verkäufe von Waren in Vertretung, in
Kommission oder auf Kredit dürfen nicht durch Zahlungseinzug verrechnet werden.
§ 184 Wenn Empfänger und Zahlender durch
Zahlungseinzug verrechnen wollen, haben sie einen Kaufvertrag nach dem
"Wirtschaftsvertragsgesetz" abzuschließen und darin klar Verrechnung
durch Zahlungseinzug vorzusehen.
§ 185 Wenn Empfänger und Zahlender durch
Zahlungseinzug verrechnen, haben sie auf den Vertrag Gewicht zu legen und Treu
und Glauben zu wahren. Wenn der Zahlungsempfänger für Sendungen an den gleichen
Zahlenden dreimal keine Zahlung einziehen konnte, muß die Bank des
Zahlungsempfängers den Zahlungseinzug für diesen Zahlungsempfänger gegenüber
diesem Zahlenden vorläufig einstellen; wenn der Zahlende dreimal grundlos
Zahlungen abgelehnt hat, muß seine Bank vorläufig die Durchführung von
Zahlungseinzug für ihn gegenüber anderen einstellen.
§ 186 Ein Zahlungsempfänger, der eine
Zahlung einziehen läßt, hat Nachweise dafür zu besitzen, daß die Ware
tatsächlich versandt worden ist (dazu gehören von Transporteuren per Bahn,
Schiff oder Straße ausgestellte Ladescheine, deren Zweitschriften und
Paketquittungen der Post).
Ohne Versandnachweis kann in den folgenden Fällen Zahlungseinzug
aufgrund anderer Nachweise durchgeführt werden:
1. Wenn im Binnen- und Außenhandel Waren
innerhalb eines Systems [=innerhalb einer Firmengruppe] transferiert und dabei
mit eigenen Transportmitteln befördert bzw. selbst abgeholt werden; wenn leicht
entzüdliche, explosive, hochgiftige oder leicht verderbliche Waren oder Strom,
Erdöl oder Erdgas mit Spezialtransportmitteln oder über Leitungen und
Rohrleitungen zu transportieren sind, kann mit der Empfangsbestätigung des
Zahlenden Zahlungseinzug durchgeführt werden (bei Lebensmittelabteilungen mit
dem Konnossement und der Liste der versandten Waren).
2. Wenn eine Materialfabrik der
Eisenbahnabteilungen im Eisenbahnsystem speziell im Bahnwesen verwandtes Gerät
und Material liefert, kann mit dem von ihr unterschriebenen und ausgegebenen
Beleg mit Waggonnummer und Absendedatum Zahlungseinzug durchgeführt werden.
3. Wenn ein Truppenteil einen Militärzug
zum Transport von Material verwendet, kann er mit dem von ihm unterschriebenen
und ausgegebenen Beleg mit Waggonnummer und Absendedatum, und wenn ein vom
Militär genutztes Lager innerhalb des Militärs Ware versendet, mit der von der
Logistik-Hauptabteilung unterschriebenen und ausgegebenen Zweitausfertigung des
Konnossements der Zahlungseinzug durchgeführt werden; die Militär-Großbezirke
und Provinzmilitärbezirke können entsprechend verfahren.
4. Wenn der Zahlungsempfänger die
Herstellung oder große Reparaturen von Schiffen, Dampfkesseln oder sonstigen
großen Maschinen von langer Verwendungsdauer übernommen hat, und der Vertrag
vorsieht, daß nach dem Fortgang der Arbeiten in Raten gezahlt wird, kann mit
dem Nachweis des Abschlusses eines Arbeitsabschnitts Zahlungseinzug
durchgeführt werden.
5. Wenn vom Zahlenden gekaufte und
erhaltene Ware am Orte des Zahlungsempfängers in einer anderen Fabrik
bearbeitet oder ergänzt worden ist, kann mit dem schriftlichen Beleg des
Zahlenden und der bearbeitenden oder ergänzenden Fabrik Zahlungseinzug
durchgeführt werden.
6. Wenn der Vertrag vorsieht, daß die Ware
vorläufig vom Zahlungsempfänger vertretungsweise aufbewahrt wird, kann mit dem
Lagerschein und dem Nachweis des Auftrags des Zahlenden zur vertretungsweisen
Aufbewahrung der Ware Zahlungseinzug durchgeführt werden.
7. Wenn eine Ware mit einem Bahncontainer
oder in der Weise versandt wird, daß mit Einzelstücken ein ganzer Waggon
gefüllt wird, und die Bahn nur einen Ladeschein unterschreibt und ausgibt, kann
mit dem Nachweis der versendenden Einheit Zahlungseinzug durchgeführt werden.
8. Bei Waren, die eine
Außenhandelsabteilung importiert hat, kann mit der Rechnung aus dem Ausland und
der Verrechnungsrechnung der Importgesellschaft Zahlungseinzug durchgeführt
werden.
§ 187 Zahlungseinzug wird für eine Sendung
ab 10.000 Yuan, innerhalb des Systems des Xinhua-Buchhandels ab 1000 Yuan
durchgeführt.
§ 188 Bei Zahlungseinzug wird der Betrag
nach Wahl des Zahlungsempfängers brieflich oder telegraphisch überwiesen.
§ 189 Wer einen Zahlungseinzugsauftragsschein
unterschreibt und ausgibt, hat darauf folgende Punkte zu vermerken:
1. Die Zeichen für "akzeptierten
Zahlungseinzug",
2. einen bestimmten Geldbetrag,
3. Bezeichnung und Kontonummer des
Zahlenden,
4. Bezeichnung und Kontonummer des
Zahlungsempfängers,
5. die Bezeichnung der Bank des Zahlenden,
6. die Bezeichnung der Bank des
Zahlungsempfängers,
7. die Zahl der mit Zahlungseinzugsauftrag
übersandten Belegblätter bzw. -hefte,
8. Bezeichnung und Nummer des Vertrags,
9. das Datum des Auftrags,
10. Unterschrift und Stempel des
Zahlungsempfängers.
Fehlt auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein einer der vorgenannten
Punkte, so nimmt die Bank ihn nicht an.
§ 190 Zahlungseinzugsauftrag: Nachdem der
Zahlungsempfänger gemäß dem abgeschlossenen Kaufvertrag die Ware versandt hat,
beauftragt er die Bank mit dem Zahlungseinzug.
1. Der Zahlungsempfänger muß den
Zahlungseinzugsauftragsschein, die Versendungsbelege oder sonstige der
Zahlungseinzugsauftragsverrechnung entsprechende einschlägige und
Geschäftsbelege <9> der Bank übersenden. Wenn er die Rückgabe der
Versendungsbelege benötigt, stempelt die Bank auf den
Zahlungseinzugsauftragsschein "Versendungsnachweis geprüft".
Werden Zahlungen für militärische Güter eingezogen, die ein in der
Fabrik stationierter Vertreter des Militärs geprüft und abgenommen hat, oder
ist ein speziell für die finanzielle Überwachung Verantwortlicher bestimmt
worden, so muß der Zahlungsempfänger ferner eine Verrechnungsmitteilung
ausfüllen, die von dem Vertreter des Militärs oder dem besonders bestimmten
Verantwortlichen mit dessen Stempel gestempelt wird, von dem sich bei der Bank
ein Abdruck befindet, und die Geschäftsbelege und die Versendungsbelege werden
in einem verschlossenen Umschlag verwahrt, auf dem die Nummer des Zahlungseinzugsauftrags
vermerkt wird; gleichzeitig müssen auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein die
Nummern der Verrechnungsmitteilung und des verschlossenen Umschlags vermerkt
werden. Danach werden der Zahlungseinzugsauftragsschein und die
Verrechnungsmitteilung der Bank zur Durchführung des Zahlungseinzugs übersandt.
Fehlt eine von einem in der Fabrik stationierten Vertreter des Militärs
benutzte Chiffre, um den Zahlungseinzug durchzuführen, so wird keine
Verrechnungsmitteilung ausgefüllt, es muß aber auf den Geschäftsbelegen die
Geheimhaltungschiffre eingetragen und nach der gewöhnlichen
Zahlungseinzugsmethode verfahren werden.
2. Wenn die Bank des Zahlungsempfängers
den Zahlungseinzugsauftragsschein und die Anlagen dazu erhalten hat, muß sie
entsprechend dem Bereich und den Bedingungen des Zahlungseinzugs und den auf
dem Zahlungseinzugsauftragsschein vermerkten Anforderungen eine sorgfältige
Prüfung vornehmen und erforderlichenfalls auch den von Zahlungsempfänger und
Zahlendem unterschriebenen Kaufvertrag überprüfen. Für Warensendungen, die den
Anforderungen nicht entsprechen oder den Kaufvertrag verletzen, wird kein
[Zahlungseinzug] durchgeführt. Die Dauer der Prüfung darf den folgenden Tag
nicht überschreiten.
§ 191 Zahlungsakzept. Wenn die Bank des
Zahlenden den Zahlungseinzugsauftragsschein und die Anlagen dazu erhalten hat,
muß sie unverzüglich den Zahlenden benachrichtigen. Über die Art der
Benachrichtigung kann je nach den konkreten Verhältnissen eine Vereinbarung mit
dem Zahlenden getroffen werden, nach der der Zahlende die Mitteilungen selbst
abholt, oder jemand geschickt wird, um sie zu überbringen, oder sie einem
entfernteren Zahlenden mit der Post geschickt werden oder anders verfahren
wird. Der Zahlende muß in der Frist für das Zahlungsakzept die Übereinstimmung
[mit Vertrag und Lieferung] prüfen und die Mittel bereitstellen.
Bei den Beträgen für Ware, deren Zahlung akzeptiert wird, werden
Zahlungen nach Belegprüfung und Zahlungen nach Warenprüfung unterschieden;
Zahlungsempfänger und Zahlender handeln aus, welche Art gewählt wird, und legen
das im Vertrag klar fest.
1. Zahlungen nach Belegprüfung. Die Frist
für das Zahlungsakzept bei Zahlungen nach Belegprüfung beträgt drei Tage ab dem
Tag nach Ausgabe der Akzeptaufforderung durch die Bank des Zahlenden (wenn
gesetzliche Feiertage in die Frist fallen, verlängert sie sich entsprechend).
Erklärt der Zahlende innerhalb der Akzeptfrist nicht gegenüber der Bank,
daß er die Zahlung verweigert, so betrachtet die Bank die Zahlung als
akzeptiert und überweist von sich aus am Tag nach Ablauf der Frist (wenn
gesetzliche Feiertage dazwischen kommen, entsprechend später) am Vormittag bei
Geschäftsbeginn den Betrag vom Konto des Zahlenden in der vom Zahlungsempfänger
bestimmten Weise an den Zahlungsempfänger.
2. Zahlungen nach Warenprüfung. Die Frist
für das Zahlungsakzept bei Zahlungen nach Warenprüfung beträgt zehn Tage ab dem
Tag nach dem Tag, an dem der Transporteur an den Zahlenden die Aufforderung
ausgegeben hat, die Ware abzuholen. Wenn von Zahlungsempfänger und Zahlendem
eine [andere] Frist für die Warenprüfung im Vertrag klar bestimmt und auf dem
Zahlungseinzugsauftragsschein vermerkt ist, richtet sich die Bank danach.
Nachdem der Zahlende die Aufforderung erhalten hat, die Ware abzuholen,
muß er der Bank diese Aufforderung zur Prüfung übergeben. Wenn der Zahlende
innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag nach Ausgabe der
Akzeptaufforderung durch die Bank keine Aufforderung erhält, die Ware
abzuholen, muß er am zehnten Tag der Bank mitteilen, daß die Ware noch nicht
eingetroffen ist. Wenn er das am zehnten Tag nicht der Bank mitteilt, sieht die
Bank die Ware als überprüft an und überweist bei Geschäftsbeginn am Morgen des
Tages nach Ablauf der Zehntagesfrist dem Zahlungsempfänger den Betrag; teilt
[der Zahlende] am zehnten Tag der Bank mit, daß die Ware noch nicht
eingetroffen ist, erhält er dann die Aufforderung, die Ware abzuholen und
übersendet sie nicht unverzüglich der Bank, so betrachtet die Bank weiterhin
den Tag nach Ablauf der Zehntagesfrist als Frist für die Überweisung und zieht
entsprechend der Zahl der darüber hinausgehenden Tage Ersatzgeld für verspätete
Zahlung ein.
Wird Zahlung nach Warenprüfung gewählt, so hat der Zahlungsempfänger auf
dem Zahlungseinzugsauftragsschein deutlich "Zahlung nach
Warenprüfung" aufzustempeln. Wenn auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein
nicht Zahlung nach Warenprüfung vermerkt ist, der Zahlende aber durch Vorlage
des Vertrags beweist, daß nach Prüfung gezahlt werden soll, so kann die Bank
Zahlung nach Warenprüfung durchführen.
3. Bei Zahlung nach Belegprüfung ebenso
wie nach Warenprüfung kann der Zahlende innerhalb der Akzeptfrist stets auch
vorfristig der Bank gegenüber das Zahlungsakzept erklären und sie auffordern,
vorfristig zu zahlen; die Bank muß [dann] unverzüglich den Betrag überweisen;
wenn wegen Veränderungen der Preise oder Mengen der Ware oder des Geldbetrags
der Zahlende die Zahlung eines höheren Betrags akzeptieren muß, muß er dies der
Bank innerhalb der Akzeptfrist schriftlich mitteilen, und die Bank überweist
dem Zahlungsempfänger bei diesem Zahlungseinzug entsprechend [mehr].
Der Zahlende darf im Zahlungsakzept vom Waren[preis]betrag nicht andere
Beträge oder früher eingezogene Warenbeträge abziehen.
§ 192 Verspätete Zahlung. Hat der Zahlende
bei Geschäftsschluß der Bank am Tag, an dem die Akzeptfrist abläuft, nicht
genügend Mittel für die Zahlung [auf seinem Konto], so wird der Fehlbetrag,
also der nicht fristgerecht gezahlte Betrag, als verspätete Zahlung behandelt.
1. Die Bank des Zahlenden muß für den
Betrag seiner verspäteten Zahlung nach der Zahl der Tage der Verspätung je Tag
0.01% Ersatzgeld für verspätete Zahlung berechnen.
Die Tage der verspäteten Zahlung werden vom letzten Tag der Akzeptfrist
an gerechnet. Wenn an diesem Tag bei Geschäftsschluß der Zahlende nicht genug
Mittel für die Zahlung hat, muß für den Fehlbetrag ein Tag Verspätung und
Ersatzgeld für einen Tag berechnet werden. Wenn am Tag nach Ablauf der
Akzeptfrist bei Geschäftsschluß der Bank weiterhin nicht genug Mittel für die
Zahlung, so müssen für den Fehlbetrag zwei Tage Verspätung und entsprechend
Ersatzgeld für zwei Tage berechnet werden, und so fort (wenn der Tag nach
Ablauf der Akzeptfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird die Frist
für die Berechnung des Ersatzgeldes entsprechend verlängert, wenn jedoch später
ein gesetzlicher Feiertag in die Verspätung fällt, wird er in die Verspätung
eingerechnet).
Die Zeit, während der die Bank eine Zahlungsverweigerung prüft, kann
nicht als verspätete Zahlung des Zahlenden gerechnet werden, aber bei
grundloser Zahlungsverweigerung muß, wenn [dadurch] die Dauer der Prüfung durch
die Bank verlängert wird, vom Tag des Ablaufs der Akzeptfrist an Ersatzgeld für
verspätete Zahlung berechnet werden.
2. Das Ersatzgeld wird zu bestimmten
Fristen eingezogen, es wird monatlich einmal berechnet und am 3. des nächsten
Monats separat dem Zahlungsempfänger überwiesen. Kommt es im Monat zu
Teilzahlungen, wird mit jeder Teilzahlung das für deren Betrag berechnete
Ersatzgeld zusammen dem Zahlungsempfänger überwiesen; für den noch ausstehenden
Betrag wird wiederum am Monatsende das Ersatzgeld berechnet und am 3. des
nächsten Monats dem Zahlungsempfänger überwiesen; kommt es im nächsten Monat
wieder zu einer Teilzahlung, so wird für deren Betrag ab dem 1. Ersatzgeld
berechnet und mit der Teilzahlung zusammen überwiesen, und für den noch
ausstehenden Betrag wird ab dem 1. Ersatzgeld berechnet und am 3. des nächsten
Monats dem Zahlungsempfänger überwiesen. Gibt es im dritten Monat <10>
noch eine Zahlung, so wird ebenso wie vorstehend angegeben Ersatzgeld
eingezogen.
Das eingezogene Ersatzgeld wird an die erste Stelle der vom Absatzerlös
des Unternehmens eingezogenen Beträge gestellt. Reicht die Bilanz des Kontos
des Zahlenden nicht für die gesamte Zahlung aus, so muß der Betrag [des
Ersatzgelds noch] vor die Lohn[zahlungen] gestellt werden, und das Konto wird
dadurch kontrolliert, daß nur Einzahlungen, keine Auszahlungen vorgenommen
werden, bis genügend vorhanden ist, um das Ersatzgeld einzuziehen; erst dann
werden andere Zahlungen vorgenommen. Für die sich daraus ergebenden
wirtschaftlichen Folgen ist der Zahlende selbst verantwortlich.
3. Die Umstände der nicht fristgemäßen
Zahlung des Zahlenden muß seine Bank unverzüglich der Bank des
Zahlungsempfängers zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger mitteilen.
4. Die Bank des Zahlenden muß die Beträge
verspäteter Zahlungen vom Konto des Zahlenden stets im Griff haben und hat,
wenn auf das Konto Geld kommt, die verspäteten Zahlungen und das zu zahlende
Ersatzgeld unverzüglich einzuziehen und dem Zahlungsempfänger zu überweisen,
sie darf den Einzug des Geldes nicht verzögern. Von den Umlaufmittelkonten der
einzelnen Einheiten sind Beträge strikt nach den Vorschriften des Staatsrates
für die Reihenfolge der vom Absatzerlös staatsbetriebener Unternehmen
eingezogenen Beträge einzuziehen (d.h., aus dem Absatzerlös des Unternehmens
sind nach Einbehaltung der Löhne zuerst die fälligen Steuern, dann fällige
Darlehen, dann zu zahlende Beträge für Waren, dann abzuführende Gewinne
abzuführen); Beträge gleicher Art sind in der Reihenfolge der Fälligkeit
abzuführen.
5. Über Zahlende, die den Vertrag nicht
erfüllen und dreimal den Betrag für die Ware schuldig bleiben, muß ihre Bank
zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger dessen Bank unterrichten und die
Durchführung von Zahlungseinzug gegen diesen Zahlenden einstellen. Wenn der
Zahlungsempfänger die Warnung nicht beachtet und weiter Zahlungseinzug gegenüber
diesem Zahlenden betreibt, kann die Bank des Zahlenden, nachdem ab dem Tag nach
der Absendung ihrer Mitteilung [an die Bank des Zahlungsempfängers] ein Monat
vergangen ist, dann noch eingehende Zahlungseinzugsaufträge ablehnen und mit
Angabe des Grundes zurückschicken.
6. Die Frist, innerhalb derer die Bank des
Zahlenden dafür haftet, nicht fristgemäß gezahlte Beträge von
Zahlungseinzugsaufträgen einzuziehen, beträgt 3 Monate ab dem Tag des Endes der
Akzeptfrist. Innerhalb dieser Frist hat die Bank in der [oben in Nr.4]
vorgeschriebenen Reihenfolge fortgesetzt die Beträge abzuführen. Hat nach
Ablauf dieser Frist der Zahlende weiterhin nicht genug Mittel [auf dem Konto],
um diese noch nicht beglichenen Schulden zu bezahlen, so muß die Bank am
nächsten Tag den Zahlenden auffordern, die betreffenden Geschäftsbelege
innerhalb von zwei Tagen der Bank zurückzugeben (sind die Belege schon für die
Regelung des Kontos verwandt, oder ist schon ein Teilbetrag gezahlt worden, so
muß [stattdessen] eine Liste fälliger Beträge ausgefüllt werden). Die Bank
übersendet die betreffenden Verrechnungsbelege zusammen mit den
Geschäftsbelegen bzw. der Liste fälliger Beträge zur Übermittlung an den
Zahlungsempfänger an dessen Bank und überweist dem Zahlungsempfänger das fällige
Ersatzgeld.
Wenn der Zahlende zurückzugebende Belege nicht zurückgibt, muß seine
Bank ab dem dritten Tag nach Absendung der Aufforderung eine Buße von täglich
0.05% der noch nicht beglichenen Beträge, jedoch mindestens 50 Yuan verhängen
und vorläufig Verrechnungen für den Zahlenden einstellen, bis er die Belege
zurückgegeben hat.
§ 193 Zahlungsverweigerung. In den
folgenden Fällen kann der Zahlende während der Akzeptfrist gegenüber der Bank
ganz oder teilweise Zahlungsverweigerung verlangen:
1. Wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen
worden ist, oder der Vertrag nicht klar Verrechnung durch
Zahlungseinzugsauftrag vorsieht.
2. Von Beträgen für Waren, die ohne
vorherige Vereinbarung der Parteien vom Zahlungsempfänger vorfristig übergeben
werden, oder für die, weil sie verspätet geliefert werden, der Zahlende keinen
Bedarf mehr hat.
3. Von Beträgen für Waren, die nicht an
den vertraglich vereinbarten Ort geliefert werden.
4. Von Beträgen für vertretungsweise, in
Kommission oder auf Kredit verkaufte Waren.
5. Bei Zahlung nach Belegprüfung, wenn
festgestellt wird, daß Art, Klasse, Menge oder Preis der aufgeführten Waren
nicht mit dem Vertrag übereinstimmt, oder wenn die Waren schon eingetroffen
sind, und ihre Prüfung ergibt, daß sie mit dem Vertrag oder mit der Warenversandliste
nicht übereinstimmen.
6. Bei Zahlung nach Warenprüfung, wenn die
Prüfung der Waren ergibt, daß sie mit dem Vertrag oder mit der
Warenversandliste nicht übereinstimmen.
7. Wenn der Betrag für die Ware bereits
bezahlt oder falsch berechnet ist.
Lieget keiner der vorgenannten Umstände vor, so darf der Zahlende
gegenüber der Bank keine Zahlungsverweigerung verlangen.
Wenn Außenhandelsabteilungen Beträge für Importwaren einziehen, kann die
[die Importe] bestellende Abteilung wegen Qualitätsproblemen der Ware keine
Zahlungsverweigerung verlangen, sondern muß dann gesondert von der
Außenhandelsabteilung Ersatz verlangen; in den anderen vorgenannten Fällen kann
sie von der Bank ganz oder teilweise Zahlungsverweigerung verlangen.
Wenn der Zahlende in den vorgenannten Fällen Zahlungsverweigerung
verlangt, hat er eine schriftliche "Angabe der Gründe für
Zahlungsverweigerung" auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln; geht
es dabei um den Vertrag, so muß darin die betreffende Vertragsklausel zitiert
werden. Geht es um Qualitätsprobleme der Ware, so muß der Prüfungsbeleg der
Warenprüfabteilung vorgelegt werden; geht es um die Menge der Ware, so muß ein
Nachweis dafür und ein Verzeichnis der betreffenden Mengen vorgelegt werden;
geht es um von Außenhandelsabteilungen importierte Waren, so müssen die von den
staatlichen Warenprüf- oder Transportabteilungen ausgestellten Belege vorgelegt
werden.
Die Bank [des Zahlenden] hat die Gründe für die Zahlungsverweigerung und
den Vertrag gewissenhaft zu prüfen. Ist das Verfahren der Zahlungsverweigerung
durch den Zahlenden unvollständig, oder sind die Grundlagen dafür ungenügend,
oder entsprechen die Gründe dafür nicht dem Vertrag, oder fallen sie nicht
unter einen der 7 Fälle dieses Paragraphen, oder wird die Zahlung nach Ablauf
der Akzeptfrist abgelehnt, oder wird die Zahlung, wenn sie [nur] teilweise
abgelehnt werden kann, in Gänze abgelehnt, so akzeptiert die Bank das nicht und
muß den Betrag zwangsweise abführen.
Bei Verweigerung der Zahlung für militärische Güter prüft die Bank die
Gründe der Zahlungsverweigerung nicht.
Wenn die Bank der Verweigerung der ganzen oder eines Teils der Zahlung
zustimmt, muß sie der schriftlichen Angabe der Gründe für Zahlungsverweigerung
einen Kommentar anfügen. Bei Verweigerung eines Teils der Zahlung zahlt [die
Bank den anderen] Teil und muß die schriftliche Begründung der
Zahlungsverweigerung, einen Beleg der Verweigerung und eine Liste der Waren,
für welche die Zahlung verweigert wird, zur Übermittlung an den
Zahlungsempfänger mit der Post an dessen Bank übersenden. Bei Verweigerung der
gesamten Zahlung muß [die Bank] die schriftliche Begründung der
Zahlungsverweigerung, einen Beleg der Verweigerung und die einschlägigen Belege
zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger mit der Post an dessen Bank
übersenden.
§ 194 Wiederholung des Einzugsauftrags.
Wenn Zahlung aus einem Einzugsauftrag grundlos abgelehnt wird, und der
Zahlungsempfänger, nachdem er die zurückgeschickten Verrechnungsbelege samt
beigefügten Belegen erhalten hat, nicht umhin kann, den Einzugsauftrag zu
wiederholen, muß er eine "schriftliche Begründung der Wiederholung des
Einzugsauftrags" in vierfacher Ausfertigung ausfüllen; drei Ausfertigungen
übersendet er zusammen mit dem Kaufvertrag, den einschlägigen Belegen, dem
zurückgeschickten ursprünglichen Zahlungseinzugsauftragsschein und den
Geschäftsbelegen der Bank. Nachdem seine Bank sie geprüft und festgestellt hat,
daß die Zahlung tatsächlich grundlos verweigert worden ist, kann der Einzugsauftrag
wiederholt werden.
§ 195 Wenn die Bank des Zahlungsempfängers
auf einen Zahlungseinzugsauftrag hin weder fristgemäß die Überweisung, noch die
Mitteilung der Bank des Zahlenden, daß nicht fristgemäß gezahlt wird, noch die
schriftlich begründete Zahlungsverweigerung erhält, muß sie unverzüglich eine
Nachfrage abschicken. Die Bank des Zahlenden muß die Sache aktiv aufklären und
unverzüglich antworten.
§ 196 Wenn der Zahlende
Zahlungsverweigerung verlangt, und die Bank bei der Prüfung nach der
vorliegenden Methode nicht klären kann, ob das berechtigt ist, müssen Zahlender
und Empfänger die Sache selbst aushandeln oder bei Schiedsorgan oder
Volksgericht Schlichtung oder Entscheidung beantragen.
§ 197 Wenn städtische und dörfliche
kollektive Industrieunternehmen ohne Genehmigung ihrer Bank
Zahlungseinzugsaufträge zur Verrechnung verwenden wollen, darf ihre Bank solche
Aufträge nicht annehmen; die Bank des Zahlenden muß von ihm akzeptierte Beträge
nach den Bestimmungen zahlen und ihm eine Geldbuße von 5% des verrechneten
Betrags auferlegen.
4. Abschnitt: Zahlungsannahmeauftrag
§ 198 Der Zahlungsannahmeauftrag ist eine
Form der Verrechnung, bei welcher der Zahlungsempfänger die Bank beauftragt,
vom Zahlenden den Betrag anzunehmen.
§ 199 Wenn Einheiten und einzelne mit
akzeptierten Handelswechseln, Schuldverschreibungen, Einzahlungsbelegen <11>
und anderen Nachweisen einer Schuld des Zahlenden einen Betrag verrechnen,
können sie zur Verrechnung die Form des Zahlungsannahmeauftrags benutzen.
§ 200 Der Zahlungsannahmeauftrag kann
innerhalb der gleichen Stadt ebenso wie zwischen verschiedenen Orten verwandt
werden.
§ 201 Bei der Verrechnung nach
Zahlungsannahmeauftrag wählt der Zahlungsempfänger zwischen brieflicher und
telegraphischer Überweisung.
§ 202 Wer einen
Zahlungsannahmeauftragsschein unterschreibt und ausgibt, hat darauf zu
vermerken:
1. Die Zeichen für
"Zahlungsannahmeauftrag",
2. einen bestimmten Geldbetrag,
3. die Bezeichnung des Zahlenden,
4. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,
5. die Bezeichnung der Grundlage für den
Zahlungsannahmeauftrag und die Zahl der Blätter der beigefügten Belege,
6. das Auftragsdatum,
7. Unterschrift und Stempel des
Zahlungsempfängers.
Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so nimmt die Bank den Auftrag nicht
an.
Benennt der Zahlungsannahmeauftragschein jemand anders als eine Bank als
Zahlenden, so ist darin auch die Bank dieses Zahlenden zu bezeichnen; wird eine
andere Einheit als eine Bank oder wird ein einzelner, der ein Bankkonto bei
einer Bank hat, als Zahlungsempfänger benannt, so ist ihre bzw. seine Bank zu
bezeichnen; ist ein einzelner, der kein Bankkonto hat, Zahlungsempfänger, so
ist die beauftragte Bank zu bezeichnen. Fehlen diese Angaben, so nimmt die Bank
den Auftrag nicht an.
§ 203 Auftrag. Der Zahlungsempfänger, der
einen Zahlungsannahmeauftrag erteilt, muß der Bank den
Zahlungsannahmeauftragschein und den betreffenden Forderungsbeleg übergeben.
§ 204 Zahlung. Erhält eine Bank einen
Zahlungsannahmeauftragschein und den Forderungsbeleg und stellt sie bei Prüfung
keine Fehler fest, so führt sie die Zahlung durch:
1. Ist die Bank Zahlender, so muß sie am
gleichen Tag den Betrag von sich aus dem Zahlungsempfänger zahlen.
2. Ist eine Einheit Zahlender, so muß die
Bank sie unverzüglich unterrichten, dem Zahlenden die betreffenden
Forderungsbelege übergeben, die ihm nach den Bestimmungen der betreffenden
Methode übergeben werden müssen, und den Empfang [des
Zahlungsannahmeauftragscheins] durch Unterschrift bestätigen.
Der Zahlende muß an dem Tag, an dem er die Mitteilung erhält, die Bank
schriftlich zur Zahlung des Betrags auffordern.
Wenn der Zahlende nicht nach den Bestimmungen der einschlägigen Methode
innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Mitteilung die Bank zur
Zahlung auffordert, gilt das als Einverständnis mit der Zahlung, und die Bank
muß am Vormittag des vierten Tags nach dem Tag, an dem der Zahlende [ihre]
Mitteilung erhalten hat, den Betrag dem Zahlungsempfänger übeweisen.
Wenn der Zahlende den Forderungsbeleg für die von ihm zu zahlende Schuld
vorfristig erhält, muß er die Bank auffordern, am Fälligkeitstag des
Forderungsbelegs zu zahlen. Hat der Zahlende innerhalb der drei Tage ab dem
Tag, an dem er die Mitteilung [der Bank] erhalten hat, die Bank nicht zur
Zahlung aufgefordert, liegt der vierte Tag nach diesem Tag [aber] vor dem
Fälligkeitstag des Forderungsbelegs, so muß die Bank [erst] an diesem
Fälligkeitstag den Betrag dem Zahlungsempfänger überweisen.
Genügen, wenn die Bank den Betrag überweisen will, die Mittel auf dem
Bankkonto des Zahlenden nicht für die Zahlung, so muß sie dem Zahlungsempfänger
über die beauftragte Bank schriftlich mitteilen, daß noch nicht gezahlt worden
ist. Behält nach den Bestimmungen der einschlägigen Methode die Bank des
Zahlenden den Forderungsbeleg, so muß sie ihn zusammen mit der Mitteilung, daß
noch nicht gezahlt worden ist, mit der Post an die beauftragte Bank zur
Übermittlung an den Zahlungsempfänger schicken.
§ 205 Zahlungsverweigerung. Stellt der
Zahlende bei Prüfung des betreffenden Forderungsbelegs fest, daß er die Zahlung
des Betrags verweigern muß, für den der Zahlungsempfänger den
Zahlungsannahmeauftrag gegeben hat, so kann er die Zahlungsverweigerung
durchführen.
1. Ist die Bank Zahlender, so muß sie
innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem sie
Zahlungsannahmeauftrag und Forderungsbeleg erhält, den
Zahlungsverweigerungsbeleg ausstellen und zusammen mit den betreffenden
Forderungs- und anderen Belegen der beauftragten Bank zur Übermittlung an den
Zahlungsempfänger mit der Post übersenden.
2. Ist eine Einheit Zahlender, so muß sie
innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem sie die Mitteilung
[der Bank] erhält, den Zahlungsverweigerungsbeleg ausstellen und, wenn sie
einen Forderungsbeleg hat, [auch] diesen ihrer Bank übersenden. Die Bank
schickt den Zahlungsverweigerungsbeleg zusammen mit den betreffenden
Forderungs- und anderen Belegen mit der Post der beauftragten Bank zur
Übermittlung an den Zahlungsempfänger.
§ 206 Im Bereich der gleichen Stadt kann
ein Zahlungsempfänger zur Einziehung von Gebühren für öffentliche
Versorgungsdienste oder aufgrund von Bestimmungen des Staatsrates nach
besonderer Vereinbarung Zahlungsannahmeaufträge innerhalb der gleichen Stadt
verwenden.
Bei Einziehung von Gebühren für öffentliche Versorgungsdienste hat ein
von Zahlendem und Zahlungsempfänger vorher abgeschlossener Wirtschaftsvertrag
vorzuliegen, und der Zahlende muß seine Bank ermächtigt und diese muß
zugestimmt haben, und das muß der örtlichen Zweigstelle der Chinesischen
Volksbank zur Genehmigung gemeldet worden sein.
5. Kapitel: Verrechnungsdisziplin und
Haftung
§ 207 Einheiten und Einzelne dürfen zur
Verrechnung von Zahlungen keine nicht durch Geldmittel gedeckten Wechsel und
Schecks und keine langfristigen Schecks ausstellen und sich [damit] Bankkredite
verschaffen; sie dürfen keine Wechsel und Schecks ausgeben, erlangen oder
übertragen, denen keine wirklichen Geschäfte mit Forderungen und Schulden
zugrundeliegen und sich [damit] Geldmittel von Banken und einzelnen
verschaffen; sie dürfen eine Zahlung nicht grundlos verweigern und [damit] nach
Gutdünken Mittel anderer mit Beschlag belegen; sie dürfen Konten nicht entgegen
den Vorschriften eröffnen und gebrauchen.
§ 208 Wenn die Bank die Verrechnung von
Zahlungen durchführt, darf sie aus gar keinem Grund Wechsel und Schecks
unterdrücken oder nach Gutdünken zurückschicken oder Mittel von Kunden und
anderen Banken zurückhalten und zweckentfremden; sie darf nicht grundlos die
Zahlung von ihr zu zahlender Wechsel- und Scheckbeträge verweigern; sie darf
grundlose Zahlungsverweigerungen nicht annehmen, sie darf Verzugsgebühren nicht
gar nicht oder in zu geringem Umfang einziehen; sie darf Wechsel und Schecks
nicht satzungswidrig ausgeben, akzeptieren oder diskontieren und damit jemand
Mittel der Bank verschaffen; sie darf keine Blanko-Bankwechsel oder
Blanko-Eigenwechsel der Bank ausgeben oder Blankoüberweisungen durchführen; sie
darf keine nicht in den Zahlungsverrechnungsbestimmungen vorgesehenen
Bedingungen hinzufügen und damit die Zahlungswege behindern; sie darf für
Einheiten und einzelne Konten nicht entgegen den Vorschriften eröffnen; sie
darf die Annahme normaler Bankverrechnungstätigkeit und die vertretungsweise
Ausführung solcher Tätigkeit für andere Banken nicht ablehnen; sie darf nicht
auf Sanktionen gegen Unternehmen, Institutionen und einzelne verzichten, welche
die Verrechnungsdisziplin verletzen; sie darf sich bei der Überweisung großer
Summen nicht der Überweisung über die Volksbank entziehen. <12>
§ 209 Einheiten, Einzelpersonen und
Banken, die entsprechend den rechtlich vorgeschriebenen Bedingungen auf
Wechseln und Schecks unterschreiben und stempeln, haften entsprechend den [auf
dem Wechsel bzw. Scheck] vermerkten Punkten aus dem Wechsel bzw. Scheck.
§ 210 Eine Einheit, die einen Wechsel
ausgestellt hat, haftet als Bürge dafür, daß er akzeptiert und bezahlt wird.
Einheiten und einzelne, die Schecks ausstellen, haften als Bürgen dafür,
daß sie bezahlt werden.
Eine Bank, die einen Bankwechsel oder eigenen Bankwechsel ausstellt,
haftet dafür, daß er bezahlt wird.
§ 211 Wenn ein Indossant einen
Handelswechsel durch Indossament übertragen hat, haftet er als Bürge dafür, daß
der Wechsel im Besitz seiner Nachfolger akzeptiert und bezahlt wird.
Der Indossant eines Bankwechsels, eines eigenen Bankwechsels oder eines
Schecks haftet als Bürge dafür, daß der Wechsel im Besitz seiner Nachfolger
bezahlt wird.
Einheiten und Banken, die einen Handelswechsel akzeptiert haben, haften
dafür, daß er bezahlt wird.
§ 212 Wer einen Wechsel oder Scheck
verbürgt, haftet zusammen mit dem, für den er sich verbürgt, dem Inhaber als
Gesamtschuldner.
§ 213 Wenn Vermerke auf dem Wechsel oder
Scheck geändert werden, haftet, wer ihn vorher unterschrieben und gestempelt
hat, für den ursprünglichen Inhalt, wer ihn nach der Änderung unterschreibt und
stempelt, für den Inhalt nach der Änderung; läßt sich nicht erkennen, ob vor
oder nach der Änderung unterschrieben und gestempelt worden ist, so gelten
Unterschrift und Stempel als vor der Änderung vorgenommen.
§ 214 Legt der Inhaber den Wechsel oder
Scheck nach Fristablauf zur Zahlung vor, so haftet, nachdem der Inhaber die
Sache erklärt hat, der Aussteller eines Bankwechsels oder eigenen Bankwechsels
und der Akzeptant eines Handelswechsels dem Inhaber weiterhin auf Zahlung, und
der Aussteller eines Schecks haftet dem Inhaber, der den Scheck beglichen haben
will, weiterhin auf Begleichung.
§ 215 Zahlt der Bezogene oder der in
seiner Vertretung Zahlende böswillig oder grob fahrlässig, so ist er dafür
selbst verantwortlich.
§ 216 Zahlt der Bezogene eines
Handelswechsels vorfristig, so ist er für die Folgen selbst verantwortlich.
§ 217 Verweigert der Akzeptant oder
Bezogene das Akzept bzw. die Zahlung, ohne vorschriftsgemäß einen
Verweigerungsnachweis oder eine schriftliche Begründung der Zurückweisung des
Papiers auszustellen, so haftet er zivilrechtlich für die daraus entstehenden
Folgen.
§ 218 Wenn der Inhaber keinen
Verweigerungsnachweis, keine schriftliche Begründung der Zurückweisung des
Papiers oder in der vorgeschriebenen Frist nicht sonstige dem Recht
entsprechende Nachweise dafür, daß er das Recht auf Rückgriff gegen seine
Vorgänger verloren hat, vorweisen kann, haften ihm der Akzeptant bzw. der
Bezogene [für die ihm daraus entstehenden Folgen].
§ 219 Wenn der Inhaber, der kein Akzept
bzw. keine Zahlung erhalten hat, deshalb sein Rückgriffsrecht auf Vorgänger
ausübt, haften ihm Aussteller, Indossanten und Bürgen als Gesamtschuldner.
§ 220 Wenn der Inhaber ein Rückgriffsrecht
auf Vorgänger ausübt, und Inhaber und Vorgänger nicht fristgemäß gemäß dem
"Wechsel- und Scheckgesetz" die Umstände der Verweigerung [von
Zahlung oder Akzept] ihren Vorgängern schriftlich mitgeteilt haben, und durch
die Verzögerung der Mitteilung Vorgängern oder dem Aussteller Verluste
entstehen, haftet der Wechsel- bzw. Scheckbeteiligte, der seine Mitteilung
nicht in der vorgeschriebenen Frist gemacht hat, innerhalb des Wechsel- bzw.
Scheckbetrags dem, der den Verlust erleidet, auf Ersatz.
§ 221 Wechsel- und Scheckschuldner müssen
dem Inhaber, der kein Akzept bzw. keine Zahlung bekommt, die im "Wechsel-
und Scheckgesetz" vorgesehenen Beträge und Kosten begleichen.
§ 222 Einheiten und einzelne, die
Blankoschecks ausgeben oder Unterschriften und Stempel verwenden, die mit den
bei der Bank aufbewahrten Mustern nicht übereinstimmen oder Schecks mit
falscher Chiffre bezahlen, haften administrativ nach der
"Ausführungsmethode zur Wechsel- und Scheckverwaltung"<2>
und der vorliegenden Methode.
§ 223 Wenn eine Einheit als Bezogener auf
Sicht zahlbare oder fällige Wechsel und Schecks vorsätzlich unterdrückt oder
die Zahlung verzögert, haftet sie administrativ nach der
"Ausführungsmethode zur Wechsel- und Scheckverwaltung".
§ 224 Karteninhaber haben ihre Kreditkarte
gut aufzubewahren und korrekt zu benutzen, sonst haften sie nach den
Vorschriften für die dadurch verursachten finanziellen Verluste.
§ 225 Überzieht der Inhaber einer
Firmenkarte, so haftet die Einheit auf Rückzahlung des überzogenen Betrags und
Zahlung der Zinsen dafür. Überzieht der Inhaber einer ergänzenden Karte zu
einer persönlichen Karte, so haftet der Inhaber der Hauptkarte und, falls er
die Zahlungsfähigkeit verloren hat, der Inhaber der ergänzenden Karte auf
Rückzahlung des überzogenen Betrags und Zahlung der Zinsen dafür.
§ 226 Nachdem der Karteninhaber die
Erklärung der Karte als verloren durchgeführt hat, haftet für Verluste durch
unbefugten Gebrauch der Karte der nach der Kreditkartensatzung [für die bei der
Verlusterklärung zu ergreifenden Maßnahmen] Verantwortliche.
§ 227 Wenn ein Karteninhaber entgegen
dieser Methode die Kreditkarte zu Handelsgeschäften mit Waren oder dazu
benutzt, sich Bargeld zu verschaffen, wenn er sie vermietet oder verleiht,
haftet er administrativ nach den Vorschriften.
§ 228 Wenn der Inhaber einer Firmenkarte
entgegen dieser Methode Einlagen auf anderen Konten als seinem Basis-Bankkonto
oder Verkaufseinnahmen auf sein Kreditkartenkonto überträgt, oder wenn der
Inhaber einer persönlichen Karte entgegen dieser Methode Beträge seiner Einheit
auf sein Kreditkartenkonto überträgt, haftet er administrativ nach den
Vorschriften.
§ 229 Wenn eine Vertragseinheit eine
Kreditkarte annimmt, muß sie mit ihr in der vorgeschriebenen Weise verfahren;
wenn sie das nicht tut, trägt sie dadurch verursachte finanzielle Verluste.
§ 230 Wenn die kartenausgebende Bank die
"Liste der Zahlungseinstellungen" nicht in der vorgeschriebenen Frist
an die Vertragseinheiten schickt, trägt sie dadurch verursachte finanzielle
Verluste.
§ 231 Wenn eine Bank entgegen dieser
Methode eine Kreditkarte ausgibt, bevor [sie] die Genehmigung dazu erhalten
hat, oder wenn sie dem Karteninhaber hilft, Einlagen von anderen Konten als
seinem Basis-Bankkonto oder andere Beträge auf ein Firmen-Kreditkartenkonto
oder Beträge einer Einheit auf ein persönliches Kreditkartenkonto zu
übertragen, oder wenn sie vorschriftswidrig dem Karteninhaber hilft, [mit der
Karte] Bargeld abzuheben, haftet sie administrativ nach den Vorschriften.
§ 232 Wenn [eine Einheit]
vorschriftswidrig Kreditkartengewerbe betreibt, die nicht Organ des
Kreditgewerbes ist, oder die Organ des Kreditgewerbes, aber keine Bank ist,
oder die chinesische Vertretung eines Kreditorgans außerhalb des Gebiets [des
Renminbi] ist, haftet sie administrativ nach den Vorschriften.
§ 233 Wenn beim akzeptierten
Zahlungseinzug die zahlende Einheit den Betrag, den die zahlungsempfangende
Einheit einziehen will, nicht fristgemäß zahlt, haftet sie den Vorschriften
gemäß auf Ersatz; wenn die zahlende Einheit die kontoführende Bank oder
Bezeichnung oder Nummer des Kontos ändert, ohne unverzüglich die
zahlungsempfangende Einheit zu unterrichten, und dies den Zahlungseinzug
beeinträchtigt, haftet sie auf Schadenersatz wegen nicht fristgemäßer Zahlung;
wenn die zahlende Einheit grundlos die Zahlung ablehnt, und die
zahlungsempfangende Einheit den Zahlungseinzug wiederholt, haftet die zahlende
Einheit auf Schadenersatz wegen nicht fristgemäßer Zahlung von dem Tag ab, an
dem die Frist für den ersten Zahlungseinzug abgelaufen ist.
§ 234 Wenn Einheiten und einzelne bei
Zahlungsverrechnung Wechsel und Schecks oder Verrechnungsbelege nicht nach den
Bestimmungen der vorliegenden Methode oder fehlerhaft ausfüllen, und dies den
Gebrauch der Mittel behindert oder zu finanziellen Verlusten führt, oder wenn
Wechsel und Schecks oder Stempel verlorengehen, und dies zu finanziellen
Verlusten führt, sind diese Einheiten und einzelnen dafür selbst
verantwortlich.
§ 235 Wenn Einheiten und einzelne diese
Methode verletzen, und die Bank sie [deshalb] die entsprechenden Werkzeuge der
Zahlungsverrechnung <13> nicht mehr verwenden läßt, tragen diese
Einheiten und einzelnen selbst die sich daraus ergebenden Folgen.
§ 236 Wenn die zahlende Einheit bei Fälligkeit
keine Mittel hat, um zu zahlen, und die Belege für den akzeptierten
Zahlungseinzug nicht fristgemäß zurückgibt, haftet sie administrativ
entsprechend den Vorschriften.
§ 237 Wenn städtische oder dörfliche
kollektive Industrieunternehmen ohne Genehmigung der Bank eigenmächtig
akzeptierten Zahlungseinzug durchführen, haften sie administrativ entsprechend
den Vorschriften.
§ 238 Wenn Einheiten oder einzelne in
Verletzung der "Bankkontenverwaltungsmethode" Konten errichten oder
verwenden, haften sie administrativ entsprechend den Vorschriften.
§ 239 Sanktionen aufgrund der
administrativen Haftung von Einheiten und einzelnen werden im Auftrag der
Chinesischen Volksbank von den Geschäftsbanken durchgeführt.
§ 240 Die Haftung einer vom
Zahlungsempfänger oder vom Inhaber eines Wechsels oder Schecks mit dem
Zahlungseinzug beauftragten Bank beschränkt sich darauf, nach Erhalt des vom
Zahlenden gezahlten Betrags entsprechend den Vermerken auf dem Wechsel oder
Scheck und den Verrechnungsbelegen den dort vermerkten Geldbetrag auf das Konto
des Zahlungsempfängers bzw. des Inhabers des Wechsels oder Schecks zu
übertragen.
Die Haftung einer vom Zahlenden mit der Zahlung beauftragten Bank
beschränkt sich darauf, entsprechend den Vermerken auf dem Wechsel oder Scheck
und den Verrechnungsbelegen den Betrag vom Konto des Zahlenden zu zahlen.
Jedoch haftet die Bank des Zahlenden beim akzeptierten Zahlungseinzug nach den
Bestimmungen für die Verrechnung beim akzeptierten Zahlungseinzug.
§ 241 Kommt es bei der Zahlungsverrechnung
durch Fehler der Bank zu Verzögerungen und Irrtümern, welche die Verwendung der
Mittel durch Kunden oder andere Banken behindern, so muß Ersatz gezahlt werden,
der nach dem von der Chinesischen Volksbank für Umlaufmitteldarlehen gleicher
Stufe bestimmten Zinssatz berechnet wird.
§ 242 Wenn eine Bank entgegen den
Vorschriften vorsätzlich Wechsel oder Schecks zurückhält oder zurückweist oder
Zahlungen verzögert oder eigenmächtig verweigert und den Wechsel oder Scheck
zurückweist, oder wenn sie, obwohl ein Betrag [auf dem Konto] vorhanden ist,
[davon abzuziehende Beträge] nicht abzieht oder Ersatzgeld nicht oder nicht in vollem
Umfang abzieht, oder wenn sie Verrechnungsmittel zurückbehält und
zweckentfremdet, und dies die Verwendung der Mittel durch Kunden oder andere
Banken behindert, haftet sie nach den Vorschriften auf Ersatz. Bei
grobfahrlässig falscher Zahlung oder grobfahrlässiger Befolgung angemaßter
[unzulässiger] Anweisungen haftet sie auf finanziellen Ersatz.
§ 243 Wenn eine Bank entgegen dieser
Methode einen Betrag bei der Zahlungsverrechnung auf ein Spar- oder
Kreditkartenkonto überträgt, haftet sie administrativ entsprechend den
Vorschriften.
§ 244 Wenn eine Bank vorschriftswidrig
Bankwechsel oder eigene Bankwechsel als Blankowechsel ausstellt oder mit
Blankoüberweisungen arbeitet, haftet sie administrativ entsprechend den
Vorschriften.
§ 245 Wenn eine Bank entgegen den
Vorschriften vorsätzlich Wechsel oder Schecks zurückhält oder zurückweist oder
Zahlungen verzögert oder eigenmächtig verweigert und den Wechsel oder Scheck
zurückweist, oder wenn sie, obwohl ein Betrag [auf dem Konto] vorhanden ist,
[davon abzuziehende Beträge] nicht abzieht oder Ersatzgeld nicht oder nicht in
vollem Umfang abzieht, oder wenn sie Verrechnungsmittel zurückbehält und
zweckentfremdet, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.
§ 246 Wenn eine Bank große Beträge nicht vorschriftsgemäß
über die Volksbank überträgt <14>, haftet sie administrativ
entsprechend den Vorschriften.
§ 247 Wenn eine Bank außerhalb der
Verrechnungsordnung zusätzliche Bedingungen festlegt, welche den Umlauf von
Geldmitteln behindern, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.
§ 248 Wenn eine Bank in Verletzung der
"Bankkontenverwaltungsmethode" Konten eröffnet und verwaltet, haftet
sie administrativ entsprechend den Vorschriften.
§ 249 Wer entgegen staatlichen Gesetzen
und sonstigen Rechtsnormen ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank als
vermittelndes Organ <15> Verrechnungsgewerbe betreibt, und wer
ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank gewerblich Bankwechsel, eigene
Bankwechsel, Schecks oder Kreditkarten ausgibt, haftet administrativ
entsprechend den Vorschriften.
§ 250 Wenn Personal von Organen des
Kreditgewerbes im Wechsel- und Scheckgewerbe in Vernachlässigung seiner
Amtspflichten vorschriftswidrige Wechsel oder Schecks akzeptiert, bezahlt,
verbürgt oder diskontiert, haftet nach der "Ausführungsmethode für die
Wechsel- und Scheckverwaltung" verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich.
§ 251 Wer in Verletzung dieser Methode
eigenmächtig Wechsel oder Schecks druckt, haftet nach der
"Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung"
verwaltungsrechtlich.
§ 252 Wenn durch Fehler bei der Arbeit der
Post bei der Übersendung von Wechseln, Schecks oder Verrechnungsbelegen oder
von Telegrammen etwas liegenbleibt, verlorengeht, an die falsche Adresse geht,
in Telegrammen falsch übermittelt oder weggelassen oder doppelt übermittelt
wird, usw., und dies zu Verzögerungen und Fehlern bei der Verrechnung führt,
die den Gebrauch der Mittel durch Einheiten, einzelne oder Banken behindern
oder zu finanziellen Verlusten führen, haftet die Post.
§ 253 Wer Unterschriften, Stempel oder
andere Angaben auf Wechseln, Schecks oder Verrechnungsbelegen fälscht oder
verfälscht, haftet zivilrechtlich bzw. strafrechtlich.
§ 254 Wenn Betrugshandlungen, bei denen
Wechsel, Schecks, Verrechnungsbelege oder Kreditkarten benutzt werden, eine
Straftat bilden, haftet [der Täter] strafrechtlich nach dem Gesetz. Bei
geringfügigem Sachverhalt, der keine Straftat bildet, haftet er administrativ
entsprechend den Vorschriften.
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 255 Für die Berechnung der in dieser
Methode bestimmten Fristen gelten die Vorschriften der Allgemeinen Regeln des
Zivilrechts für die Berechnung von Fristen. Fällt der letzte Tag einer Frist
auf einen gesetzlich bestimmten Ruhetag, so ist der folgende Tag der letzte Tag
der Frist.
Eine in Monaten bestimmte Frist läuft bis zum entsprechenden Tag des
betreffenden Monats; hat dieser Monat diesen Tag nicht, so ist der letzte Tag
des Monats der Tag, an dem die Frist abläuft.
Der Lauf aller in dieser Methode bestimmten Fristen wird durch höhere
Gewalt gehemmt. Entfällt die höhere Gewalt, so läuft die Frist weiter.
§ 256 Die Haupstelle der Chinesischen
Volksbank vereinheitlicht die Formulare, [vorgeschriebene] Zahl der
Ausfertigungen, Farben und Spezifikationen der Bankwechsel und Handelswechsel;
sie werden in von der Haupstelle der Chinesischen Volksbank genehmigten
Druckereien gedruckt. Die Haupstelle jeder Bank organisiert die Bestellung und
Verwaltung [der Formulare].
Die Haupstelle der Chinesischen Volksbank vereinheitlicht die Formulare,
[vorgeschriebene] Zahl der Ausfertigungen, Farben und Spezifikationen der
eigenen Bankwechsel und der Schecks; sie werden in von der Haupstelle der
Chinesischen Volksbank genehmigten Druckereien gedruckt; die Zweigstellen der
Chinesischen Volksbank in den einzelnen PAS und den Städten mit gesonderter
Planung sind für die Organisation der Bestellung und Verwaltung [der Formulare]
durch die einzelnen Geschäftsbanken verantwortlich.
Die Haupstelle der Chinesischen Volksbank vereinheitlicht die Formulare,
[vorgeschriebene] Zahl der Ausfertigungen, Farben und Spezifikationen der
Überweisungsbelege, Zahlungseinzugsauftragsscheine und
Zahlungsannahmeauftragsscheine; jede Bank ist für ihren Druck und ihre
Verwaltung [selbst] verantwortlich.
§ 257 Wenn eine Bank Verrechnungsgeschäfte
betreibt, erhebt sie entsprechend der übernommenen Verantwortung, den Kosten
des Geschäfts und den Gebühren, die sie anderen zahlen muß, Porti,
Telegrammgebühren, Verfahrensgebühren, Gebühren für die Erstellung von Belegen
(Kartengebühren für Kreditkarten), Gebühren für das Verfahren der Erklärung als
verloren, Jahresgebühren für Kreditkarten, Gebühren für besonders vereinbarte
Verfahren und Gebühren für das Verfahren der Einzahlung und Abhebung an anderen
Orten. Bereich der Gebührenerhebung: Vom Fiskus werden keine Gebühren erhoben,
für seine Bankkonten keine Zinsen berechnet, und es werden dafür keine Porti
und Verfahrensgebühren erhboben; von allen anderen Einheiten und einzelnen
müssen vorschriftsgemäß Gebühren erhoben werden.
Porti: Für ein Schriftstück, das in einer Richtung läuft, werden
Gebühren entsprechend den Sätzen der Post für einen eingeschriebenen Brief
erhoben, für ein Schriftstück, das in beiden Richtungen läuft, Gebühren
entsprechend den Sätzen der Post für zwei eingeschriebene Briefe; verlangt der
Kunde besonders rasche Beförderung, so werden Gebühren entsprechend den Sätzen
der Post erhoben; für ein über das Höchstgewicht [des Standardbriefes]
hinausgehendes Gewicht wird entsprechend den Sätzen der Post eine Zusatzgebühr
erhoben.
Telegrammgebühren: Für jedes Telegramm werden Gebühren wie für ein
Telegramm mit 45 Zeichen erhoben; für jedes darüber hinausgehende Zeichen
werden entsprechend zusätzliche Gebühren erhoben. Für Eiltelegramme wird die
doppelte Gebühr erhoben.
Verfahrensgebühren werden nach den von der Bank festgelegten Sätzen
erhoben. Bei Verrechnungsgeschäften erhebt die Bank Verfahrensgebühren nach
Anhang 2 - "Gebührenliste für das Zahlungsverrechnungsgeschäft" - und
Porti.
Einheitliche Gebührensätze für Kreditkarten werden von der Chinesischen
Volksbank gesondert festgesetzt.
Verfahrensgebühren für Schecks werden von der das Geschäft betreibenden
Bank beim Käufer [der Schecks] erhoben, andere Verrechnungsverfahrensgebühren,
Porti und Telegrammgebühren erhebt durchweg die betreibende Bank beim Auftraggeber.
Gebühren für die Erstellung von Belegen werden nach den
Erstellungskosten für die unterschiedlichen Belege von deren Verwendern
erhoben.
§ 258 Wenn einschlägige Bestimmungen
einzelner Abteilungen und Einheiten die Zahlungsverrechnung berühren und zu
dieser Methode in Widerspruch stehen, wird stets nach der vorliegenden Methode
verfahren.
Soweit frühere Bestimmungen der Chinesischen Volksbank zur
Zahlungsverrechnung zu dieser Methode in Widerspruch stehen, gilt diese
Methode.
§ 259 Erklärung und Änderungen dieser
Methode obliegen der Chinesischen Volksbank.
§ 260 Diese Methode wird vom 1.12.1997 an
angewandt.
Anhänge [hier weggelassen]:
1. Grundbestimmungen zur korrekten
Ausfüllung von Wechseln, Schecks und Verrechnungsbelegen
2. Gebührenliste für das
Zahlungsverrechnungsgeschäft
_____________________________________________________________________________________
Quellen: Einführungsverordnung (hier weggelassen):
lawdata.csdn.net.cn/search/zhifu/guanli12067.htm; Zahlungsverrechnungsmethode:
www.kj2000.com/zhengcefagui/zhifujiesuanbanfa.htm, www.fa.net.cn/zazhi/7/3.htm
Anmerkungen:
<1> Diese Methode ersetzt die
Bankverrechnungsmethode von 1988, 19.12.88/1. Sie paßt das Verrechnungsrecht
dem neuen Wechsel- und Scheckrecht - 10.5.95/1,
21.8.97/1 - an und beseitigt fast alle Reste der alten planwirtschaftlichen
Formen der "Verrechnung", d.h. bargeldlosen Zahlung;
planwirtschaftliche Elemente in größerem Umfang enthält mit seiner Begrenzung
auf bestimmte staatliche und halbstaatliche Einheiten und Zahlungen für ganz
bestimmte Arten von Leistungen nur noch der "akzeptierte
Zahlungseinzug", §§ 181 ff.
Erhebliche Probleme könnten sich aus den strengen Vorschriften der
Methode für die Art und Weise ergeben, in denen Eintragungen auf Wechseln und
Schecks vorgenommen werden müssen, weil die Folgen von Verstößen gegen diese
Vorschriften nicht völlig klar sind. Ist beispielsweise ein mit blauem
Kugelschreiber ausgefüllter Scheck wegen § 120 wirkungslos? Man wird wohl
annehmen können, daß Wechsel und Schecks bzw. Vermerke darauf nur dann
wirkungslos sind, wenn die vorliegende Methode dies ausdrücklich bestimmt, wie
in §§ 13 und 14, und daß sonst Verletzungen von Vorschriften wie § 120 oder der
Vorschriften über die Stelle auf dem Papier, an der bestimmte Eintragungen
vorgenommen werden müssen, nur dazu führen, daß Banken solche Dokumente nicht
annehmen müssen - soweit sie sie nicht selber ausgestellt haben. Aber ein Rest
an Unsicherheit bleibt, Grenzfälle sind denkbar. Letztlich wird man sich in Zweifelsfällen
wohl darauf berufen müssen, daß das Wechsel- und Scheckgesetz vorgeht, und ein
Papier bzw. eine Eintragung jedenfalls bei unklarer oder fehlender Regelung der
Folgen eines Verstoßes gegen die Zahlungsverrechnungsmethode dann wirksam sind,
wenn sie das Gesetz nicht verletzen.
<2> Wechsel- und Scheckgesetz: 10.5.95/1;
Ausführungsmethode: 21.8.97/1
<3> Der Chinesischen Volksbank vom 30.9.1994,
in Kraft 1.11.1994, www.china-banking.com/y001/z004/_disc8/00000040.htm. Die
Vorschrift bestimmt - und das Geschäftsbankengesetz, 10.5.95/2 § 48 I
wiederholt - , daß jede Einheit ein und nur ein Basiskonto haben darf. Damit
soll eine gewisse Kontrolle der dies Konto führenden Geschäftsbank über das
finanzielle Gebaren der Einheit ermöglicht werden. (Die Bank soll nach anderen
Vorschriften ferner eine Karte für jede Einheit führen, auf der alle größeren
Darlehen an die Einheit eingetragen sind.) Die Einheit darf daneben aber bei
anderen Banken auch Konten unterhalten, soweit dafür ein nachzuweisender Bedarf
besteht. Außerdem sind bestimmte Einheiten des Militärs und der bewaffneten
Polizei von der Begrenzung auf ein Basiskonto ausgenommen.
<4> Das scheinen gegenwärtig - Anfang 2001 -
immer noch die "Vorläufigen Regeln für die Bargeldverwaltung" vom
8.9.1988 zu sein.
<5> Die Vorschriften dieses Kapitels sind
weitgehend überholt durch die "Verwaltungsmethode für das
Bankkartengewerbe", Yinfa 1999/17, erlassen von der Chinesischen Volksbank
am 5.1.1999, in Kraft 1.3.1999 (www.china-banking.com/y001/z004/_disc8/00000020.htm).
Diese "Verwaltungsmethode" regelt zahlreiche technische Details auch
neuester Formen von Kreditkarten, daneben aber ergeben sich aus ihr zwei Punkte
von allgemeiner Bedeutung: (1) Nach der vorliegenden Methode hat man zumindest
den Eindruck, daß der Inhaber einer Kreditkarte zunächst auf sein
Kreditkartenkonto eine dem auf die Kreditkarte auszuzahlenden Höchstbetrag
entsprechende Summe als Sicherheit einzahlen muß; allerdings ist dieser
Eindruck wohl hier schon falsch, sonst wäre § 138 überflüssig. Die
"Verwaltungsmethode" läßt nun aber ausdrücklich Kreditkarten zu, auf
die mehr als der Betrag auf dem Kreditkartenkonto ausgezahlt werden kann, die
also einen Kontokorrentkredit darstellen. (2) Die
"Verwaltungsmethode" begrenzt die Kreditkarten nicht mehr auf die
Verwendung für Konsumausgaben, eine dem § 130 der vorliegenden Methode
entsprechende Vorschrift fehlt. Die "Verwaltungsmethode" spricht zwar
nicht ausdrücklich von einer Verwendung für Geschäftszwecke. Ihr § 9 definiert
aber "Karten für besondere Zwecke" als Karten, die zu Überweisungen
und zur Einzahlung und Abhebung von Bargeld gebraucht werden können, und zwar
für andere Zwecke als "im Bereich von Warenhäusern, Restaurants oder
Vergnügungsstätten". In der "Verwaltungsmethode" fehlt auch eine
§ 227 der vorliegenden Methode entsprechende Strafvorschrift.
<6> Wörtlich: Karten von Einheiten, Karten von
Einzelpersonen
<7> IC-Karten: Karten mit integriertem Chip,
wie z.B. Telephonkarten, die gewöhnlich zu einem bestimmten Betrag gekauft und
dann benutzt werden, um bestimmte Leistungen für Beträge bis insgesamt zum
Kaufpreis zu bezahlen, wie Strom- und Fernwärmelieferung oder eben Telephonate.
<8> Diese Form entspricht auf den ersten Blick
unserer Einzugsermächtigung, unterscheidet sich von ihr aber durch die
Begrenzung auf größere nicht private Unternehmen und auf ganz bestimmte
Warengeschäfte. Einzugsermächtigungen deutscher Art lassen sich eher als
Zahlungsannahmeaufträge nach §§ 198 ff. durchführen, vgl. dort insbesondere §
206.
<9> Geschäftsbelege: Verträge, Bestellungen,
Anerkennungen, Zahlungsmitteilungen usf.; vgl.
www.soyou.com/item/2000-03-22/49436.html
<10> Nach dem Ablauf der Akzeptfrist. Danach
zieht die Bank den Betrag nicht mehr ein. Vgl. unten Nr.6.
<11> Chin. cundan, Einlagenzettel. Diese Belege
werden teils als eine Art Bankschuldverschreibung über große Beträge - in 6
Stufen zwischen 10.000 und 5 Mio. Yuan, fällig nach 3, 6 oder 12 Monaten -
verwandt, vgl. dazu die "Methode zur Verwaltung übertragbarer befristeter
Einzahlungsbelege über große Summen" i.d.F. vom 11.11.1996,
www.cnjj.com/content/code/finance/bank/1996/06.html. In der Regel sind sie aber
nicht übertragbar (wohl jedoch vepfändbar) und nicht auf bestimmte Summen
begrenzt; sie entsprechen einem Sparbuch, nur belegen sie nur eine Einzahlung
und können auch für Girokonten ausgestellt werden. Wenn der Betrag wieder
abgehoben werden soll, müssen der Beleg und der Personalausweis vorgelegt
werden.
<12> Alle Überweisungen über das eigene System
hinaus und Überweisungen im eigenen System ab 500.000 Yuan müssen über die
Volksbank laufen, Einführungsverordnung zur vorliegenden Methode
(lawdata.csdn.net.cn/search/zhifu/guanli12067.htm), Nr.2.
<13> Vgl. § 9 I
<14> Vgl. Anm. 12
<15> =als die Zahlung vermittelndes Organ, eben
als Bank; vgl. § 6.
________________________________________________________________
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg