Chinas Recht 2001.3

19.9.97/1

 

Zahlungsverrechnungsmethode <1>

 

Bestimmt von der Chinesischen Volksbank und bekanntgemacht mit Yinhang 1997/393 vom 19.9.1997, in Kraft 1.12.1997

 

Inhalt:

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Wechsel und Schecks

  1. Abschnitt: Grundbestimmungen

  2. Abschnitt: Bankwechsel

  3. Abschnitt: Handelswechsel

  4. Abschnitt: Eigene Bankwechsel

  5. Abschnitt: Schecks

3. Kapitel: Kreditkarten

4. Kapitel Verrechnungsformen

1. Abschnitt: Grundbestimmungen

2. Abschnitt: Überweisung

3. Abschnitt: Akzeptierter Zahlungseinzug

  4. Abschnitt: Zahlungsannahmeauftrag

5. Kapitel: Verrechnungsdisziplin und Haftung

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

(Quellen

Anmerkungen)

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um Zahlungsverrechnungshandlungen zu normieren, die legalen Rechte der an Zahlungsverrechnung Beteiligten zu gewährleisten, den Umlauf von Geld und Waren zu beschleunigen und die Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft zu fördern, wird aufgrund des Wechsel- und Scheckgesetzes der VR China (im folgenden: Wechsel- und Scheckgesetz), der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung"<2> und der [sonst] einschlägigen Gesetze und verwaltungsrechtlichen Normen diese Methode bestimmt.

 

§ 2   Bei der Verrechnung von Renminbi-Zahlungen im Gebiet der VR China wird diese Methode angewandt, soweit die Chinesische Volksbank nichts anderes bestimmt hat.

 

§ 3   Mit Zahlungsverrechnung sind Handlungen gemeint, mit denen Einheiten und einzelne verschiedene Verrechnungsmethoden - Wechsel und Schecks, Kreditkarten, Überweisungen, akzeptierten Zahlungseinzug, Zahlungsannahmeauftrag - zur Zahlung von Geld und für die Abrechnung dieser Mittel verwenden.

 

§ 4   Die Aufgaben der Zahlungsverrechnung bestehen darin, die Zahlungsverrechnung auf der Grundlage des Wirtschaftsverkehrs zu organisieren, sie korrekt, unverzüglich und sicher durchzuführen und nach den einschlägigen Gesetzen, verwaltungsrechtlichen Normen und der vorliegenden Methode zu steuern und zu gewährleisten, daß sie normal abläuft.

 

§ 5   Banken und städtische und dörfliche Kreditgenossenschaften (im folgenden sämtlich als Banken bezeichnet), Einheiten und einzelne (einschließlich der Einzelgewerbetreibenden) haben sich bei Zahlungsverrechnung an die staatlichen Gesetze, die verwaltungsrechtlichen Normen und diese Methode zu halten und dürfen die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen nicht verletzen.

 

§ 6   Die Banken sind die Vermittlungsorgane für die Zahlungsverrechnung und die Abrechnung von Geldmitteln. Ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank darf weder ein Kreditorgan, das keine Bank ist, noch eine andere Einheit als Vermittlungsorgan Zahlungsverrechnungstätigkeit betreiben, soweit Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen nichts anders bestimmen.

 

§ 7   Einheiten, einzelne und Banken müssen nach der "Bankkontenverwaltungsmethode" <3> Konten eröffnen und verwenden.

 

§ 8   Wenn Einheiten und einzelne, die bei Banken Bankkonten eröffnen, Zahlungsverrechnung betreiben, muß auf dem Bankkonto genug Geld sein, um die Zahlung zu gewährleisten, soweit diese Methode nichts anderes bestimmt. Ein einzelner, der kein Bankkonto eröffnet hat, kann ebenfalls über die Bank Zahlungsverrechnung  durchführen, nachdem er der Bank den Betrag gezahlt hat.

 

§ 9   Wechsel und Schecks sowie Verrechnungsbelege sind Werkzeuge der Zahlungsverrechnung. Einheiten und einzelne, die Zahlungsverrechnung durchführen, haben nach den vereinheitlichten Bestimmungen der Chinesischen Volksbank gedruckte Wechsel- bzw. Scheckbelege und einheitlich bestimmte Verrechnungsbelege zu verwenden.

   Wenn nicht nach den vereinheitlichten Bestimmungen der Chinesischen Volksbank gedruckte Wechsel- bzw. Scheckbelege verwandt werden, ist der Wechsel bzw. Scheck unwirksam; werden nicht die von der Chinesischen Volksbank einheitlich bestimmten Formulare für Verrechnungsbelege verwandt, nehmen die Banken die Belege nicht an.

 

§ 10  Einheiten, einzelne und Banken, die Wechsel und Schecks ausstellen und Verrechnungsbelege ausfüllen, müssen die Eintragungen nach dieser Methode und deren Anhang 1 - "Grundbestimmungen zur korrekten Ausfüllung von Wechseln und Schecks sowie Verrechnungsbelegen" - vornehmen; Einheiten und Banken müssen mit der vollständigen Bezeichnung oder mit standardisierten Kurzformen bezeichnet werden.

 

§ 11  Unterschrift und Stempel auf Wechseln und Schecks sowie Verrechnungsbelegen bestehen aus der Namensunterschrift oder dem Stempel oder beiden.

   Unterschrift und Stempel von Einheiten und Banken auf Wechseln und Schecks und Unterschrift und Stempel von Einheiten auf Verrechnungsbelegen bestehen aus dem Stempel der Einheit bzw. der Bank zusammen mit der Namensunterschrift oder dem Stempel ihres gesetzlichen Repräsentanten bzw. seines ermächtigten Vertreters. Unterschrift und Stempel von einzelnen müssen aus Unterschrift oder Stempel mit seinem Namen bestehen.

 

§ 12  Der Betrag des Wechsels oder Schecks oder des Verrechnungsbelegs, das Ausstellungsdatum und der Name des Zahlungsempfängers dürfen nicht verändert werden; [insoweit] geänderte Wechsel und Schecks sind unwirksam, [insoweit] geänderte Verrechnungsbelege werden von der Bank nicht angenommen.

   Sonstige Vermerke auf Wechseln und Schecks und auf Verrechnungsbelegen kann derjenige, der sie vorgenommen hat, auch ändern; wenn er das tut, muß er bei der Änderung den Nachweis unterschreiben oder stempeln.

 

§ 13  Der Betrag wird auf Wechseln und Schecks und auf Verrechnungsbelegen mit großen chinesischen und mit arabischen Zahlen angegeben; beide Angaben müssen übereinstimmen; wenn sie nicht übereinstimmen, ist der Wechsel bzw. Scheck unwirksam, der Verrechnungsbeleg wird von der Bank nicht angenommen.

   In Gebieten völkischer Minderheiten und bei Vertretungen fremder Staaten in China kann statt in großen Zahlenzeichen der Betrag in der Schrift der Minderheit oder in ausländischer Schrift angegeben werden.

 

§ 14  Unterschriften und Stempel und andere Angaben auf Wechseln und Schecks und auf Verrechnungsbelegen müssen wahr sein, sie dürfen nicht gefälscht oder verfälscht werden.

   Gefälschte oder verfälschte Unterschriften und Stempel auf Wechseln und Schecks beeinträchtigen nicht die Wirkung wahrer Unterschriften und Stempel auf dem Wechsel bzw. Scheck.

   Unter "gefälscht" ist in diesem Paragraphen zu verstehen, daß jemand mit dem unberechtigt angemaßten Namen eines anderen oder mit einem erfundenen Namen unterschreibt oder stempelt. Verfälschung von Stempel oder Unterschrift gehört zur Fälschung.

   Unter "verfälscht" ist in diesem Paragraphen zu verstehen, daß jemand, der nicht berechtigt ist, den Inhalt eines Wechsels bzw. Schecks zu ändern, andere Angaben als Unterschriften oder Stempel im Wechsel bzw. Scheck ändert.

 

§ 15  Wer Zahlungsverrechnung durchführt und den gültigen Personalausweis eines einzelnen zur Prüfung vorlegen muß, muß einen den Gesetzen, verwaltungsrechtlichen Normen und einschlägigen staatlichen Vorschriften entsprechenden Einwohner-Personalausweis oder Offiziersausweis oder Polizistenausweis oder Zivilkaderausweis oder Soldatenausweis oder das Haushaltsbuch oder den Paß oder den Heimatrückkehrsausweis von Landsleuten aus Hongkong, Macao oder Taiwan vorlegen.

 

§ 16   Einheiten, einzelne und Banken, die Zahlungsverrechnung durchführen, haben die folgenden Grundsätze zu beachten:

1. Kredit wahren, Zahlungen durchführen,

2. wem das Geld gehört, auf dessen Konto kommt es, bzw. dem wird es gezahlt,

3. die Bank füllt den Betrag nicht auf.

 

§ 17  Wenn Banken gutgläubig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und der normalen Verfahrensweise prüfen und an gefälschten oder verfälschten Unterschriften und Stempeln auf Wechseln und Schecks oder Verrechnungsbelegen oder zur Prüfung vorgelegten gültigen Personalausweisen einzelner nichts Ungewöhnliches feststellen und den Betrag auszahlen, haften sie gegenüber dem Aussteller des Wechsel oder Schecks bzw. dem Zahlenden nicht mehr für die in Auftrag gegebene Zahlung und dem Inhaber des Wechsels bzw. Schecks bzw. dem Zahlungsempfänger nicht mehr auf Zahlung.

 

§ 18  Den Betrag für nach dem Recht durch Indossament übertragene Wechsel und Schecks darf keine Einheit und kein einzelner einfrieren, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt.

 

§ 19  Die Banken halten nach dem Recht die Einlagen auf den bei ihnen eröffneten Basis-Bankkonten, gewöhnlichen Bankkonten, Bankkonten für Sonderzwecke und vorläufigen Bankkonten geheim und schützen das Recht, über diese Mittel autonom zu verfügen. Soweit staatliche Gesetze und verwaltungsrechtliche Normen nichts anderes bestimmen, dürfen die Banken für keine Einheit und keinen einzelnen die Einlagen auf den vorgenannten bei ihnen eröffneten Bankkonten überprüfen; soweit staatliche Gesetze nichts anderes bestimmen, dürfen die Banken für keine Einheit und keinen einzelnen Beträge einfrieren oder pfänden, und sie dürfen normale Zahlungen von Einheiten und einzelnen nicht anhalten.

 

§ 20  Die Zahlungsverrechnungsverwaltung wird zentral zusammengefaßt, aber auf die Stufen der Bankhierarchie verteilt.

   Der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank obliegt es, eine einheitliche Zahlungsverrechnungsordnung festzusetzen und die Zahlungsverrechnungsarbeit landesweit zu organisieren, auszugleichen, zu verwalten und zu überwachen sowie Streitigkeiten über Zahlungsverrechnung zwischen den Banken zu schlichten und zu erledigen. Die PAS-Zweigstellen der Chinesischen Volksbank bestimmen aufgrund der einheitlichen Zahlungsverrechnungsordnung Ausführungsbestimmungen und melden sie der Hauptstelle zu den Akten; nach Bedarf können sie Zahlungsverrechnungsmethoden für einzelne Posten festsetzen, die sie der Hauptstelle zur Genehmigung melden und [nach Genehmigung] dann anwenden.

   Die Zweig- und Unterzweigstellen der Chinesischen Volksbank organisieren in ihrem [jeweiligen] Amtsbereich die Zahlungsverrechnungsarbeit, gleichen sie aus, verwalten und überwachen sie und schlichten und erledigen Streitigkeiten über Zahlungsverrechnung zwischen den Banken ihres Amtsbereichs.

   Die Hauptstellen von politischen und Geschäftsbanken können aufgrund der einheitlichen Zahlungsverrechnungsordnung in Zusammenfassung der Verhältnisse ihrer Bank konkrete Methoden für die Durchführung der [Zahlungsverrechnungs]verwaltung bestimmen, die sie der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank zur Genehmigung melden und [nach Genehmigung] dann anwenden. Den politischen und Geschäftsbanken obliegt es, die Zahlungsverrechnungsarbeit innerhalb ihrer Bank zu organisieren, zu verwalten und auszugleichen sowie Streitigkeiten über Zahlungsverrechnung innerhalb ihrer Bank zwischen ihren Zweigstellen zu schlichten und zu erledigen.

 

2. Kapitel: Wechsel und Schecks

 

1. Abschnitt: Grundbestimmungen

 

§ 21 In dieser Methode werden Bankwechsel, Handelswechsel, eigene Bankwechsel und Schecks als "Wechsel und Schecks" bezeichnet.

 

§ 22  Bei Ausstellung, Erwerb und Übertragung von Wechseln und Schecks hat eine wirkliche kommerzielle Beziehung und eine Forderung-Schuld-Beziehung zu bestehen.

   Wechsel und Schecks sind entgeltlich zu erwerben. Wenn bei Steuern, in Erbfällen und bei Geschenken Wechsel und Schecks nach dem Recht ohne Gegenleistung erworben werden können, gilt die Beschränkung auf entgeltlichen Erwerb nicht.

 

§ 23  Der Aussteller eines Bankwechsels muß für Unterschrift und Stempel auf dem Wechsel den mit Genehmigung der Chinesischen Volksbank verwandten besonderen Stempel dieser Bank für Wechsel verwenden, und der Wechsel muß von ihrem gesetzlichen Repräsentanten oder einer von ihm dazu ermächtigten die Sache durchführenden Person mit dem Namen unterschrieben oder gestempelt werden. Wenn eine Bank einen Handelswechsel annimmt, überträgt und diskontiert oder rediskontiert, oder wenn sie einen Eigenwechsel der Bank ausstellt, muß ebenso verfahren werden.

   Unterschrift und Stempel einer Einheit auf einem Wechsel oder Scheck müssen aus dem besonderen Stempel der Einheit für Finanzangelegenheiten oder ihrem öffentlichen Stempel und dazu der Namensunterschrift oder dem Stempel ihres gesetzlichen Repräsentanten oder seines ermächtigten Vertreters bestehen. Unterschrift und Stempel eines einzelnen auf einem Wechsel oder Scheck müssen aus seiner Namensunterschrift oder seinem Stempel bestehen.

   Unterschrift und Stempel des Ausstellers eines Schecks und dessen, der einen Handelsakzeptwechsel annimmt, auf dem Wechsel bzw. Scheck müssen die Unterschrift und der Stempel sein, die er bei der Bank hinterlegt hat.

 

§ 24  Wenn Unterschrift und Stempel des Ausstellers auf einem Wechsel oder Scheck nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung"<2> und der vorliegenden Methode entsprechen, sind sie [=Wechsel bzw. Scheck] unwirksam; Unterschrift und Stempel des Annehmenden oder des Bürgen auf einem Wechsel oder Scheck, die nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung" und der vorliegenden Methode entsprechen, sind unwirksam, aber das wirkt sich auf die Wirksamkeit sonstiger den Vorschriften entsprechender Unterschriften und Stempel nicht aus; Unterschrift und Stempel eines Indossanten auf einem Wechsel oder Scheck, die nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung" und der vorliegenden Methode entsprechen, sind unwirksam, aber das wirkt sich auf die Wirksamkeit den Vorschriften entsprechender Unterschriften und Stempel seiner Vorgänger nicht aus.

 

§ 25  Die Angaben des Ausstellers auf einem Wechsel oder Scheck haben dem "Wechsel- und Scheckgesetz", der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung" und der vorliegenden Methode zu entsprechen. Auf dem Wechsel oder Scheck können [auch] andere nicht im "Wechsel- und Scheckgesetz" und der vorliegenden Methode vorgesehene Punkte der Ausgabe vermerkt werden, sie haben aber auf dem Wechsel oder Scheck keine Wirkung, und der Bank obliegt nicht ihre Prüfung.

 

§ 26  Bankwechsel regionaler Banken sind auf die Ausgabe an Zahlungsempfänger im Gebiet des Ausstellers beschränkt; eigene Wechsel der Bank und Schecks der Bank sind auf die Ausstellung durch den Aussteller an Zahlungsempfänger im Austauschgebiet seiner Wechsel und Schecks beschränkt.

 

§ 27  Wechsel und Schecks können durch Indossament übertragen werden, aber Bankwechsel, eigene Bankwechsel und für die Einziehung von Bargeld verwandte Schecks können, wenn sie den Vermerk "Bargeld" tragen, nicht durch Indossament übertragen werden.

   Bankwechsel regionaler Banken können durch Indossament nur innerhalb ihres Gebiets übertragen werden. Eigene Wechsel und Schecks der Bank können durch Indossament nur im Austauschgebiet ihrer Wechsel und Schecks übertragen werden .

 

§ 28  Wenn der Aussteller von Bankwechseln regionaler Banken oder von eigenen Wechsel und Schecks der Bank sie an Zahlungsempfänger außerhalb des vorgeschriebenen Gebiets ausstellt, oder wenn ein Indossant an einen Indossatar außerhalb des vorgeschriebenen Gebiets einen Wechsel oder Scheck durch Indossament überträgt, nehmen die Banken außerhalb des Gebiets sie nicht an, aber Aussteller und Indossant haften aus dem Wechsel oder Scheck.

 

§ 29  Werden Wechsel und Schecks durch Indossament übertragen, so unterschreibt und stempelt der Indossant auf dem Rücken des Wechsels oder Schecks und vermerkt die Bezeichnung des Indossatars und das Datum des Indossaments. Fehlt das Datum, so gilt der Wechsel oder Scheck als vor Fälligkeit indossiert.

   Beauftragt der Inhaber eine Bank damit, die Zahlung entgegenzunehmen, oder verpfändet er den Wechsel oder Scheck, so muß abgesehen von den im vorigen Absatz vorgesehenen Vermerken in der Spalte für Indossanten noch "Auftrag zur Entgegennnahme der Zahlung" bzw. "verpfändet" vermerkt werden.

 

§ 30  Wenn der Aussteller eines Wechsels oder Schecks auf dem Wechsel oder Scheck "nicht übertragbar" vermerkt hat, darf er nicht übertragen werden; wenn sein direkter Nachfolger ihn durch Indossament weiter überträgt, haftet der Aussteller dem Indossatar seines direkten Nachfolgers nicht als Garant, und die Bank nimmt den Wechsel nicht an, wenn der Indossatar Zahlung verlangt oder [sie] mit der Entgegennahme der Zahlung beauftragen will.

   Wenn ein Indossant in der Spalte für Indossanten auf dem Rücken des Wechsels oder Schecks "nicht übertragbar" vermerkt hat, und sein Nachfolger ihn durch Indossament überträgt, haftet der Indossant, der "nicht übertragbar" vermerkt hat, den Indossataren seines Nachfolgers nicht als Garant.

 

§ 31  Wird Annahme oder Zahlung des Wechsels oder Schecks verweigert, oder ist die Frist für die Vorlage zur Zahlung überschritten, so darf nicht durch Indossament übertragen werden. Wird durch Indossament übertragen, so haftet der Indossant aus dem Wechsel oder Scheck.

 

§ 32  Dem Indossament dürfen keine Bedingungen hinzugefügt werden. Werden ihm Bedingungen hinzugefügt, so haben sie auf dem Wechsel oder Scheck keine Wirkung.

 

§ 33  Bei durch Indossament übertragenen Wechseln oder Schecks müssen die Indossamente eine Kette bilden. Der Inhaber des Wechsels oder Schecks beweist durch die Kette der Indossamente sein Recht aus dem Papier.Wer nicht durch Übertragung durch Indossament, sondern auf eine andere legale Weise den Wechsel oder Scheck erlangt hat, beweist sein Recht daraus durch Vorlage von Beweisen nach dem Recht.

   Mit einer Kette von Indossamenten ist gemeint, daß der erste Indossant der auf dem Wechsel oder Scheck vermerkte Zahlungsempfänger ist, und daß der Indossatar des vorigen Indossanten der Indossant des ihm folgenden Indossanten ist, so daß sich einer an den anderen schließt, bis der letzte Indossatar der letzte Inhaber des Wechsels oder Schecks ist.

 

§ 34  Der Indossant eines Wechsels oder Schecks muß auf dem Rücken des Papiers auf der Spalte für Indossamente indossieren. Reicht die Spalte nicht aus, so kann er das einheitliche Anklebe-Formular benutzen, das an der dafür vorgesehenen Stelle angeklebt ist. Der erste, der auf dem Anklebezettel vermerkt ist, muß auf der Stelle, an der der Wechsel oder Scheck und der Zettel aneinandergeklebt sind, unterschreiben und stempeln.

 

§ 35  Für Schulden aus Bankwechseln, aus Handelswechseln und aus eigenen Wechseln der Bank kann ein Bürge nach dem Recht bürgen.

   Der Bürge hat die Bürgschaft nach den Vorschriften des "Wechsel- und Scheckgesetzes" auf dem Wechsel zu vermerken.

   Bürgt der Bürge für den Aussteller oder den Annehmenden, so muß die Bürgschaft auf der Vorderseite des Wechsels vermerkt werden; bürgt er für Indossanten, so muß sie auf der Rückseite des Wechsels oder auf dem angeklebten Zettel vermerkt werden.

 

§ 36  Wenn der Inhaber eines Handelswechsels ihn erst nach Ablauf der festgesetzten Frist zur Zahlung vorlegt, verliert er das Recht zum Rückgriff auf seine Vorgänger; nachdem er die Sache erklärt hat, kann er weiterhin von dem, der den Wechsel angenommen hat, Zahlung fordern.

   Wenn der Inhaber eines Bankwechsels oder eines eigenen Wechsels der Bank ihn erst nach Ablauf der festgesetzten Frist zur Zahlung vorlegt, verliert er das Recht zum Rückgriff auf seine Vorgänger mit Ausnahme des Ausstellers; nachdem er die Sache erklärt hat, kann er weiterhin vom Aussteller Zahlung fordern.

   Wenn der Inhaber eines Schecks ihn erst nach Ablauf der festgesetzten Frist zur Zahlung vorlegt, verliert er das Recht zum Rückgriff auf seine Vorgänger mit Ausnahme des Ausstellers.

 

§ 37  Wird dem Bezogenen oder in Vertretung Zahlenden über die zur Zahlungsannahme beauftragte Bank oder über ein System zum Austausch von Wechseln und Schecks zur Zahlung vorgelegt, so gilt das als Vorlage durch den Inhaber; als Datum der Vorlage gilt der Tag, an dem der Inhaber den Wechsel oder Scheck der kontoführenden Bank übergibt.

   Der Bezogenen oder in Vertretung Zahlende muß am Tag der Vorlage des Papiers den vollen Betrag bezahlen.

   Mit "in Vertretung Zahlendem" ist in diesem Paragraphen eine  Bank gemeint, die im Auftrag des Bezogenen in dessen Vertretung den Wechsel oder Scheck bezahlt.

 

§ 38  Der Schuldner aus einem Wechsel oder Scheck kann den folgenden Inhabern die Zahlung verweigern:

1. einem Inhaber, der mit ihm eine direkte Schuldbeziehung hat und die vertraglich bestimmten Pflichten nicht erfüllt;

2. einem Inhaber, der das Papier mit Mitteln wie Täuschung, Diebstahl oder Drohungen erlangt hat;

3. einem Inhaber, der weiß, daß es Täuschung, Diebstahl oder Drohungen gegeben hat und das Papier bösgläubig erlangt hat;

4. einem Inhaber, der das Papier erlangt hat, obwohl er die Gründe für Einwendungen [des Schuldners] aus dem Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Aussteller oder einem Vorgänger des Inhabers kannte;

5. einem Inhaber, der grobfahrlässig einen nicht dem "Wechsel- und Scheckgesetz" entsprechenden Wechsel oder Scheck erlangt hat;

6. einem Inhaber, der einen Wechsel oder Scheck erlangt hat, bei dem die Indossamente keine Kette bilden;

7. einem Inhaber, gegen den er sonstige dem "Wechsel- und Scheckgesetz" entsprechende Einwendungen hat.

 

§ 39  Der Schuldner aus einem Wechsel oder Scheck kann die Zahlung nicht deshalb verweigern,

1. weil er Einwendungen aus dem Verhältnis mit dem Aussteller hat;

2. weil er Einwendungen aus dem Verhältnis mit einem Vorgänger des Inhabers hat.

 

§ 40  Wenn bei der Fälligkeit eines Wechsels oder Schecks seine  Zahlung oder vorher seine Annahme verweigert wird, wenn der Annehmende oder der Bezogene stirbt oder sich verborgen hält, oder wenn über ihn nach dem Recht der Konkurs eröffnet oder er wegen Rechtsverletzungen angewiesen wird, seine Geschäftstätigkeit einzustellen, kann der Inhaber auf Indossanten, Aussteller und sonstige Schuldner aus dem Wechsel oder Scheck Rückgriff nehmen.

   Wenn der Inhaber sein Rückgriffsrecht ausübt, muß er Nachweise der Verweigerung der Annahme oder der Zahlung oder eine schriftliche Begründung für die Zurückweisung des Wechsels oder Schecks und sonstige einschlägige Beweise vorlegen.

 

§ 41  "Nachweise der Verweigerung" nach der vorliegenden Methode müssen enthalten:

1. die Art des Wechsels oder Schecks, dessen Annahme oder Zahlung verweigert worden ist, und die darauf vermerkten Hauptpunkte;

2. die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Verweigerung der Annahme oder Zahlung;

3. den Zeitpunkt der Verweigerung der Annahme oder Zahlung;

4. Unterschrift und Stempel desjenigen, der die Annahme oder Zahlung verweigert.

 

§ 42  Die schriftliche Begründung für die Zurückweisung des Wechsels oder Schecks muß enthalten:

1. die Art des zurückgewiesenen Wechsels oder Schecks;

2. die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Zurückweisung;

3. den Zeitpunkt der Zurückweisung;

4. Unterschrift und Stempel des Zurückweisenden.

 

§ 43  Mit "anderen Beweisen" sind in dieser Methode gemeint:

1. der vom Krankenhaus oder einer sonst betroffenen Einheit ausgestellte Nachweis des Todes des Annehmenden oder Bezogenen;

2. der von einem Justizorgan ausgestellte Nachweis der Erklärung des Konkurses des Annehmenden oder Bezogenen;

3. eine von einem Notar ausgestellte Urkunde, welche die Wirkung eines Nachweises der Verweigerung hat.

 

§ 44  Der Inhaber eines Wechsels oder Schecks muß innerhalb von drei Tagen ab dem Tag, an dem er die Nachweise der Verweigerung der Annahme oder Zahlung erhält, die Verweigerung schriftlich seinem Vorgänger mitteilen; der Vorgänger muß innerhalb von drei Tagen ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält, dies schriftlich seinem Vorgänger mitteilen. Der Inhaber kann auch gleichzeitig jedem Schuldner aus dem Wechsel oder Scheck schriftlich Mitteilung machen.

   Auch wenn er noch nicht nach dem vorigen Absatz Mitteilung gemacht hat, kann der Inhaber sein Rückgriffsrecht ausüben.

 

§ 45  Der Inhaber des Wechsels oder Schecks kann sein Rückgriffsrecht gegenüber einem oder mehreren der Schuldner aus dem Papier ohne Rücksicht auf deren Reihenfolge oder gegenüber ihnen allen ausüben.

   Auch wenn der Inhaber des Wechsels oder Schecks bereits Rückgriff auf einen oder mehrere der Schuldner aus dem Papier genommen hat, kann er gegenüber den anderen weiterhin sein Rückgriffsrecht ausüben. Wenn der, auf den zurückgegriffen wird, die Schuld begleicht, genießt er die gleichen Rechte wie der Inhaber.

 

§ 46  Der Inhaber, der das Rückgriffsrecht ausübt, kann von dem, auf den er zurückgreift, die folgenden Beträge und Kosten verlangen:

1. Den Betrag aus dem Papier, dessen Zahlung verweigert worden ist.

2. Zinsen für den Betrag aus dem Papier nach dem von der Chinesischen Volksbank für Umlaufmitteldarlehen gleicher Stufe bestimmten Zinssatz für die Zeit vom Tag der Fälligkeit bzw. der Vorlage zur Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Betrag beglichen wird.

3. Die Kosten für die Erlangung des Verweigerungsnachweises und die Versendung der schriftlichen Mitteilung.

   Wenn der, auf den zurückgegriffen wird, die Schuld begleicht, muß der Inhaber das Papier und die Verweigerungsnachweise aushändigen und die erhaltenen Zinsen und Kosten quittieren.

 

§ 47  Wenn der, auf den zurückgegriffen wird, die Schuld nach dem vorigen Paragraphen beglichen hat, kann er wiederum gegenüber den anderen Schuldnern aus dem Papier das Rückgriffsrecht ausüben und von ihnen Bezahlung der folgenden Beträge und Kosten verlangen:

1. Den gesamten bereits beglichenen Betrag;

2. Zinsen für den Betrag nach der vorigen Nummer nach dem von der Chinesischen Volksbank für Umlaufmitteldarlehen gleicher Stufe bestimmten Zinssatz für die Zeit vom Tag der Begleichung bis zu dem Tag, an dem der Betrag, für den nun wiederum Rückgriff genommen worden ist, beglichen wird;

3. die Kosten für die Versendung der schriftlichen Mitteilung.

   Wenn der, auf den zurückgegriffen worden ist, wiederum Rückgriff nimmt und befriedigt wird, muß er das Papier und die Verweigerungsnachweise aushändigen und die erhaltenen Zinsen und Kosten quittieren.

 

§ 48  Wenn angenommene Handelswechsel, Schecks, Bankwechsel, auf denen "Bargeld" und der in Vertretung Zahlende vermerkt ist oder eigene Wechsel der Bank mit dem Vermerk "Bargeld" verloren gehen, kann das der, der sie verloren hat, dem Bezogenen zur Sperrung als verloren melden.

   Bankwechsel, auf denen nicht "Bargeld" und der in Vertretung Zahlende vermerkt ist, und eigene Wechsel der Bank ohne den Vermerk "Bargeld" können, wenn sie verlorengehen, nicht als verloren gesperrt werden.

 

§ 49  Wenn Wechsel oder Schecks, die als verloren gesperrt werden können, verlorengehen, und der Verlierer die Sperrung benötigt, muß er die Sperrungsmeldung ausfüllen, unterschreiben und stempeln. Die Sperrungsmeldung muß enthalten:

1. Zeit, Ort und Grund des Verlustes des Papiers;

2. Art, Nummer, Betrag, Ausstellungsdatum, Zahlungstermin des Papiers, Bezeichnung des Bezogenen, Bezeichnung des Zahlungsempfängers;

3. Name, Geschäfts- oder Wohnort des Sperrenden und Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen.

   Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so nimmt die Bank [die Sperrungsmeldung] nicht an.

 

§ 50  Nachdem der Bezogene oder in Vertretung Zahlende eine schriftliche Sperrungsmeldung erhalten und festgestellt hat, daß der verlorene Wechsel oder Scheck noch nicht bezahlt worden ist, muß er ihn sofort vorläufig sperren. Wenn der Bezogene oder in Vertretung Zahlende nicht innerhalb von 12 Tagen ab Erhalt der Sperrungsmeldung eine Sperrungsmitteilung des Volksgerichts erhält, haftet sie nicht, wenn ab dem 13. Tag der Inhaber das Papier zur Zahlung vorlegt und nach dem Recht bezahlt wird.

 

§ 51  Hat der Bezogene oder in Vertretung Zahlende, bevor er die schriftliche Sperrungsmeldung erhalten hat, den Inhaber bereits ausgezahlt, so haftet er nicht mehr, soweit er nicht bösgläubig oder grobfahrlässig gezahlt hat.

 

§ 52  Zahlungsort eines Bankwechsels ist der Ort, an dem sich der in Vertretung Zahlende oder der Aussteller befindet; Zahlungsort eines eigenen Wechsels der Bank ist der Ort, an dem sich der Aussteller befindet; Zahlungsort eines Handelswechsels ist der Ort, an dem sich derjenige befindet, der ihn angenommen hat; Zahlungsort eines Schecks ist der Ort, an dem sich der Bezogene befindet.

 

2. Abschnitt: Bankwechsel

 

§ 53  Bankwechsel werden von der ausstellenden Bank unterschrieben und ausgegeben und von ihr bei Sicht entsprechend dem tatsächlichen Verrechnungsbetrag bedingungslos dem Zahlungsempfänger oder Inhaber ausgezahlt.

   Bezogener eines Bankwechsels ist die ausstellende Bank.

 

§ 54  Einheiten und einzelne können Bankwechsel für die Verrechnung von Beträgen jeder Art verwenden.

   Bankwechsel können für die Übertragung von Beträgen auf ein Konto, Bankwechsel mit dem Vermerk "Bargeld" können auch benutzt werden, um Bargeld zu bekommen.

 

§ 55  Die Ausstellung und Bezahlung von Bankwechseln im landesweiten Rahmen wird nur von den am "landesweiten verbundenen Verkehr" teilnehmenden Bankorganen der Chinesischen Volksbank und der einzelnen Geschäftsbanken vorgenommen. Bei Bezahlung von Bankwechseln zur Übertragung in ein Konto, die eine Bank [ihr] Banksystem überschreitend ausgestellt hat, müssen über den Austausch von Wechseln und Schecks in der gleichen Stadt der Bankwechsel und die Einzahlungsmitteilung der betreffenden Bank der gleichen Stadt zur Prüfung und Bezahlung übergeben und dann verwandt [=eingelöst] werden. Der in Vertretung Zahlende darf keine Bankwechsel annehmen, die direkt von einer Einheit als Inhaber eingereicht werden, welche bei dieser Bank kein Konto eröffnet hat. Die Ausstellung und Bezahlung von Bankwechseln innerhalb einer PAS und innerhalb eines PAS-Grenzen überschreitenden Wirtschaftsgebiets wird nach den einschlägigen Vorschriften vorgenommen.

   Der in Vertretung Zahlende eines Bankwechsels ist die Bank, welche in Vertretung der ausstellenden Bank des gleichen Banksystems oder einer Bank, mit der über die Systemgrenzen hinweg eine [entsprechende] Vereinbarung getroffen worden ist, den Wechsel prüft und bezahlt.

 

§ 56  Wer einen Bankwechsel unterschreibt und ausgibt, hat [darauf] die folgenden Punkte anzugeben:

1. Die Schriftzeichen für "Bankwechsel";

2. das Versprechen, unbedingt zu zahlen;

3. die Wechselsumme;

4. die Bezeichnung des Bezogenen;

5. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers;

6. das Ausgabedatum;

7. Unterschrift und Stempel des Ausgebenden.

   Fehlt eine der vorgenannten Angaben, so ist der Wechsel unwirksam.

 

§ 57  Die Frist für die Vorlage des Bankwechsels zur Zahlung beträgt einen Monat ab dem Ausgabetag.

   Einen Wechsel, den der Inhaber nach Ablauf der Frist für die Zahlung vorlegt, nimmt der in Vertretung Zahlende nicht an.

 

§ 58  Wer einen Bankwechsel verwenden will, muß bei der ausstellenden Bank einen schriftlichen Antrag auf einen Bankwechsel ausfüllen, in dem er die Bezeichnung des Zahlungsempfängers, die Wechselsumme, die Bezeichnung des Antragstellers und das Antragsdatum einträgt und unterschreibt und stempelt, und zwar mit der Unterschrift und dem Stempel, deren Muster bei der Bank aufbewahrt werden.

   Sind Antragssteller und Zahlungsempfänger beides einzelne Personen, die einen Bankwechsel benötigen, um bei dem in Vertretung Zahlenden Bargeld zu zahlen bzw. zu erhalten, so muß der Antragsteller im schriftlichen Antrag auf den Bankwechsel die Bezeichnung des in Vertretung Zahlenden und in der Spalte "Wechselbetrag" die Schriftzeichen "Bargeld" und danach den Wechselbetrag eintragen.

   Sind Antragssteller und Zahlungsempfänger beide Einheiten, so dürfen sie im schriftlichen Antrag auf den Bankwechsel nicht die Schriftzeichen "Bargeld" eintragen.

 

§ 59  Wenn die ausstellende Bank einen schriftlichen Antrag auf einen Bankwechsel angenommen hat, schreibt sie, nachdem sie den Betrag erhalten hat, den Wechsel aus, verwendet ein Stanzgerät, um den Betrag darauf einzustanzen und gibt Wechsel und Einzahlungsmitteilung zusammen dem Antragsteller.

   Wird ein Bankwechsel zur Übertragung des Betrags auf ein Konto ausgestellt, so darf keine Bezeichnung eines in Vertretung Zahlenden eingetragen werden, ausgenommen dann, wenn es sich um einen Bankwechsel handelt, der von einer Geschäftsbank, die in Vertretung der Volksbank Bankwechsel einlöst, für ihr Zweigstellengebiet zur Übertragung des Betrags auf ein Konto unterschrieben und ausgegeben wird. Werden Bargeld-Bankwechsel unterschrieben und ausgegeben, so müssen Antragsteller und Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen sein; in der Spalte für den Betrag des ausgegebenen Wechsels werden die Zeichen "Bargeld" und danach der Betrag eingetragen, nachdem das vom Antragsteller eingezahlte Bargeld eingegangen ist, und dazu wird die Bezeichnung eines in Vertretung Zahlenden eingetragen. Sind Antragsteller oder Zahlungsempfänger Einheiten, so darf die Bank ihnen keine Bargeld-Bankwechsel unterschreiben und ausgeben.

 

§ 60  Der Antragsteller muß Bankwechsel und Einzahlungsmitteilung zusammen dem auf dem Wechsel angegebenen Zahlungsempfänger übergeben.

   Wenn der Zahlungsempfänger einen Bankwechsel annimmt, muß er die folgenden Punkte prüfen:

1. ob Bankwechsel und Einzahlungsmitteilung vollständig sind und Wechselnummer und angegebener Inhalt übereinstimmen;

2. ob es sich beim Zahlungsempfänger tatsächlich um diese Einheit bzw. diesen einzelnen handelt;

3. ob die Frist für die Vorlage des Bankwechsels zur Zahlung noch nicht abgelaufen ist;

4. ob die anzugebenden Punkte vollständig angegeben sind;

5. ob Unterschrift und Stempel des Ausstellers den Vorschriften entsprechen, ob die Wechselsumme eingestanzt ist und mit dem mit großen Zahlenzeichen geschriebenen Betrag übereinstimmt;

6. ob die Wechselsumme, das Ausgabedatum oder die Bezeichnung des Zahlungsempfängers geändert worden sind, und ob sonstige Änderungen des Inhalts von dem, der diese Punkte ursprünglich vermerkt hat, unterschrieben und gesiegelt worden sind.

 

§ 61  Wenn der Zahlungsempfänger den vom Antragsteller übergebenen Bankwechsel annimmt, muß er im Rahmen des Betrags der Wechselausgabe aufgrund des tatsächlich benötigten Betrags die Verrechnung durchführen und den tatsächlich verrechneten Betrag und den verbleibenden Betrag korrekt und klar auf dem Bankwechsel und der Einzahlungsmitteilung in der betreffenden Spalte vermerken. Wenn der tatsächlich verrechnete und der verbleibende Betrag nicht eingetragen sind, oder der tatsächlich verrechnete Betrag die Wechselsumme übersteigt, nimmt die Bank [den Wechsel] nicht an.

 

§ 62 Der tatsächlich verrechnete Betrag eines Bankwechsels darf nicht geändert werden; Bankwechsel, bei denen er geändert worden ist, sind unwirksam.

 

§ 63  Der Zahlungsempfänger kann den Bankwechsel durch Indossament auf den Indossatar übertragen.

   Die Übertragung eines Bankwechsels durch Indossament richtet sich nach dem tatsächlich verrechneten Betrag, der die Wechselsumme nicht überschreitet. Ist der tatsächlich verrechnete Betrag nicht eingetragen, oder überschreitet er die Wechselsumme, so kann der Bankwechsel nicht durch Indossament übertragen werden.

 

§ 64  Wenn der Indossatar einen Bankwechsel annimmt, muß er neben der Prüfung nach § 60 noch die folgenden Punkte prüfen:

1. ob der Bankwechsel den tatsächlich verrechneten Betrag angibt, ob dieser geändert worden ist, und ob er die Wechselsumme nicht überschreitet;

2. ob die Indossamente eine Kette bilden, ob die Unterschriften und Stempel der Indossanten den Vorschriften entsprechen, und ob ein für Indossamente benutzter angeklebter Zettel vorschriftsgemäß unterschrieben und gestempelt ist;

3. wenn der Indossant eine Einzelperson ist, dessen Personalausweis.

 

§ 65  Bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung hat der Inhaber den Bankwechsel und die Einzahlungsmitteilung gleichzeitig zu übergeben; fehlt eine der Urkunden, so nimmt die Bank [die andere] nicht an.

 

§ 66  Legt ein Inhaber bei der Bank zur Zahlung vor, bei der er ein Bankkonto eröffnet hat, so muß er auf der Rückseite des Wechsels an der Stelle für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln; Unterschrift und Stempel haben mit der Unterschrift und dem Stempel übereinzustimmen, deren Muster bei der Bank aufbewahrt werden; und er muß Bankwechsel, Einzahlungsmitteilung und Kontoeingangszettel der kontenführenden Bank übersenden. Nachdem die Bank geprüft hat, ob nichts falsch ist, führt sie die Übertragung auf das Konto [des Inhabers] durch.

 

§ 67  Eine Einzelperson als Inhaber, die kein Bankkonto bei einer Bank eröffnet hat, kann bei jedem von ihr gewählten Bankorgan zur Zahlung vorlegen. Bei der Vorlage zur Zahlung muß sie auf der Rückseite des Wechsels an der Stelle für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln und Art und Nummer sowie ausstellende Behörde seines Personalausweises eintragen sowie diesen Ausweis und eine Kopie davon der Bank übergeben. Nachdem die Bank geprüft hat, ob nichts falsch ist, behält sie die Kopie für eine eventuelle Nachprüfung ein und eröffnet unter dem Namen des Inhabers ein vorübergehendes Bankkonto für den einzuzahlenden Wechsel, aus dem nur ausgezahlt wird, es kann [sonst] nichts eingezahlt werden; mit völliger Auszahlung ist es beglichen; Zinsen werden nicht berechnet.

   Bei der Auszahlung durch Übertragung auf ein Konto muß der ursprüngliche Inhaber zur Ausführung der Auszahlung für die Bank einen Auszahlungsnachweis erstellen und ausfüllen und seinen Personalausweis zur Prüfung übergeben. Die Posten dieses Kontos können nur auf ein Bankkonto einer Einheit oder eines Einzelgewerbetreibenden übertragen werden; die Übertragung auf ein Sparkonto oder ein Kreditkartenkonto ist verboten.

   Bargeld kann nur ausgezahlt werden, wenn auf dem Bankwechsel von der ausstellenden Bank vorschriftsgemäß die Zeichen "Bargeld" eingetragen worden sind. Ist das nicht geschehen und die Auszahlung von Bargeld erforderlich, so zahlt die Bank aus, nachdem sie nach den staatlichen Vorschriften für die Bargeldverwaltung <4> geprüft hat.

   Muß der Inhaber eines Bankwechsels mit dem Vermerk "Bargeld" einen anderen mit der Vorlage bei der Bank zur Zahlung beauftragen, so muß er in der Spalte für Indossamente auf der Rückseite des Wechsels "Auftrag zum Empfang der Zahlung", den Namen des Beauftragten, das Datum dieses Indossaments und Art und Nummer sowie ausstellende Behörde des Personalausweises des Beauftragten eintragen. Bei der Vorlage zur Zahlung bei der Bank muß der Beauftragte ebenfalls an der Stelle für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln und Art und Nummer sowie ausstellende Behörde der Personalausweise des Auftraggebers und des Beauftragten eintragen sowie diese Ausweise und Kopien davon der Bank zur Prüfung übergeben.

 

§ 68  Liegt der tatsächlich verrechnete Betrag des Bankwechsels unter der Wechselsumme, so gibt die ausgebende Bank den Unterschied dem Antragsteller zurück.

 

§ 69  Wenn der Inhaber nach Fristablauf der in Vertretung zahlenden Bank zur Zahlung vorgelegt und keine Zahlung erhalten hat, so muß er das innerhalb der Verjährungsfrist für das Recht aus dem Wechsel bei der ausstellenden Bank erklären und seinen Personalausweis bzw. die Nachweise der Einheit vorlegen, um mit dem Bankwechsel und der Einzahlungsmitteilung bei der ausstellenden Bank Zahlung zu verlangen.

 

§ 70  Verlangt der Antragsteller Rückzahlung, weil die Frist für die Vorlage des Bankwechsels zur Zahlung überschritten ist oder aus anderen Gründen, so muß er den Bankwechsel und die Einzahlungsmitteilung gleichzeitig der ausstellenden Bank einreichen. Ist der Antragsteller eine Einheit, so muß er den Nachweis der Einheit vorlegen; ist er ein einzelner, so muß er den Personalausweis des einzelnen vorlegen. Bankwechsel, welche die in Vertretung zahlende Bank geprüft hat, können erst nach Ablauf der Frist für die Vorlage zur Zahlung zurückgezahlt werden. Bankwechsel zur Übertragung auf ein Konto kann die austellende Bank nur durch Übertragung auf das Konto des Antragsstellers zurückzahlen; nur wenn auf dem Bankwechsel den Vorschriften gemäß die Zeichen "Bargeld" vermerkt sind, kann Bargeld zurückgezahlt werden.

   Wenn der Antragsteller Rückzahlung ohne die Einzahlungsmitteilung verlangt, muß die ausstellende Bank dies ausführen, nachdem ein Monat nach Ablauf der Frist für die Vorlage zur Zahlung vergangen ist.

 

§ 71  Wenn ein Bankwechsel verlorengeht, kann der Verlierer aufgrund eines vom Volksgericht ausgestellten Nachweises, nach dem er das Recht aus dem Wechsel hat, bei der ausstellenden Bank Zahlung oder Rückzahlung verlangen.

 

3. Abschnitt: Handelswechsel

 

§ 72  Ein Handelswechsel ist ein vom Aussteller unterschriebener und ausgegebener Wechsel, der den Bezogenen beauftragt, innerhalb einer bestimmten Frist bedingungslos eine bestimmte Summe an den Zahlungsempfänger oder den Inhaber zu zahlen.

 

§ 73  Handelswechsel unterteilen sich in Handelsakzeptwechsel und Bankakzeptwechsel.

   Handelsakzeptwechsel werden von einem Bezogenen angenommen, der keine Bank ist.

   Bankakzeptwechsel werden von Banken angenommen.

   Der Bezogene eines Handelswechsels ist der, der ihn annimmt.

 

§ 74  Zwischen juristischen Personen und anderen Organisationen, die bei einer Bank ein Bankkonto eröffnet haben, können Handelswechsel nur bei tatsächlichen kommerziellen oder Schuldbeziehungen verwandt werden.

 

§ 75  Der Aussteller eines Handelsakzeptwechsels ist eine juristische Person oder sonstige Organisation, die bei der Bank ein Bankkonto eröffnet hat, mit dem Bezogenen tatsächlich in einer Zahlungsauftragsbeziehung steht und über verläßliche Geldquellen zur Bezahlung der Wechselsumme verfügt.

 

§ 76  Der Aussteller eines Bankakzeptwechsels hat den folgenden Bedingungen zu genügen:

1. Er ist eine juristische Person oder sonstige Organisation, die bei der annehmenden Bank ein Bankkonto eröffnet hat,

2. er steht mit der annehmenden Bank tatsächlich in einer Zahlungsauftragsbeziehung,

3. er hat guten Kredit und verfügt über verläßliche Geldquellen zur Bezahlung der Wechselsumme.

 

§ 77  Der Aussteller darf keine Handelswechsel ohne Gegenleistung unterschreiben und ausgeben, die benutzt werden, um bei der Bank oder anderen Wechselbeteiligten Geld zu erschwindeln.

 

§ 78  Wer Handelswechsel unterschreibt und ausgibt, hat zu vermerken:

1. Die Zeichen für "Handelsakzeptwechsel" oder "Bankakzeptwechsel",

2. den Auftrag, bedingungslos zu zahlen,

3. eine bestimmte Geldsumme,

4. die Bezeichnung des Bezogenen,

5. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,

6. das Ausstellungsdatum,

7. Unterschrift und Stempel des Ausstellers.

   Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so ist der Handelswechsel unwirksam.

 

§ 79  Handelsakzeptwechsel können vom Bezogenen ausgegeben und unterschrieben und angenommen werden, sie können auch vom Zahlungsempfänger ausgegeben und unterschrieben und vom Bezogenen angenommen werden.

   Bankakzeptwechsel müssen von jemand ausgegeben und unterschrieben werden, der bei der annehmenden Bank ein Bankkonto eröffnet hat.

 

§ 80  Ein Handelswechsel kann verwandt werden, nachdem er bei der Ausstellung dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt worden ist, er kann auch nach Ausstellung verwandt und dann dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt werden.

   Handelswechsel, die an einem bestimmten Tag oder nach einer bestimmten Frist nach Ausstellung fällig sind, muß der Inhaber vor Fälligkeit dem Bezogenen zur Annahme vorlegen. Nach einer bestimmten Frist nach Sicht fällige Handelswechsel muß der Inhaber innerhalb eines Monats ab Ausstellung dem Bezogenen zur Annahme vorlegen.

   Wird der Wechsel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Annahme vorgelegt, so verliert der Inhaber sein Recht zum Rückgriff auf seine Vorgänger.

 

§ 81  Wenn der Bezogene eines Handelswechsels einen ihm vom Aussteller oder Inhaber zur Annahme vorgelegten Wechsel erhält, muß er einen Rückschein über den Erhalt des Papiers unterschreiben und an den Aussteller oder Inhaber ausgeben, mit dem Datum der Vorlage zur Annahme, Unterschrift und Stempel. Der Bezogene muß innerhalb von drei Tagen ab dem Tag, an dem er den zur Annahme vorgelegten Wechsel erhält, diesen annehmen oder die Annahme verweigern.

   Wenn der Bezogene die Annahme verweigert, hat er einen Nachweis der Verweigerung auszustellen.

 

§ 82  Die Bank, welche einen Handelswechsel annimmt, hat den folgenden Bedingungen zu genügen:

1. sie steht mit dem Aussteller tatsächlich in einer Zahlungsauftragsbeziehung,

2. sie verfügt über verläßliche Geldquellen zur Bezahlung der Wechselsumme,

3. sie wird intern gut verwaltet und ist von der Bank geprüft und festgestellt worden, die sie als juristische Person ermächtigt hat.

 

§ 83  Wenn der Aussteller oder Inhaber einen Bankakzeptwechsel der Bank zur Annahme vorlegt, obliegt es der Kreditabteilung der Bank, nach den einschlägigen Bestimmungen und Prüfungsverfahren die Befähigung und den Kredit des Ausstellers und den Inhalt des Kaufvertrags und des Wechsels sorgfältig zu prüfen; notfalls kann der Aussteller Sicherheiten geben. Ist den Bestimmungen entsprochen, und sind die Bedingungen für die Annahme gegeben, so wird mit dem Aussteller eine Vereinbarung über die Annahme geschlossen.

 

§ 84  Wenn der Bezogene einen Handelswechsel annimmt, muß er auf dessen Vorderseite die Zeichen für "angenommen" und das Datum der Annahme vermerken und unterschreiben und stempeln.

 

§ 85  Der Bezogene darf einen Handelswechsel nicht unter Bedingungen annehmen; ein Akzept unter Bedingungen gilt als Verweigerung der Annahme.

 

§ 86  Die annehmende Bank eines Bankakzeptwechsels muß vom Aussteller 0.005% der Wechselsumme als Gebühr erheben.

 

§ 87  Die Zahlungsfrist für einen Handelswechsel darf 6 Monate nicht überschreiten.

   Die Zahlungsfrist für an einem bestimmten Tag zahlbare Wechsel wird vom Tag der Ausstellung an gerechnet, und auf dem Wechsel wird der konkrete Fälligkeitstag vermerkt.

   Die Zahlungsfrist in einer bestimmten Frist ab Vorlage zahlbarer Wechsel wird vom Tag der Vorlage an in Monaten berechnet und auf dem Wechsel vermerkt.

   Die Zahlungsfrist in einer bestimmten Frist ab Sicht zahlbarer Wechsel wird vom Tag der Annahme oder der Verweigerung der Annahme an in Monaten berechnet und auf dem Wechsel vermerkt.

 

§ 88 Die Frist für die Vorlage eines Handelswechsels zur Zahlung beträgt 10 Tage ab Fälligkeit des Wechsels.

   Der Inhaber des Papiers muß innerhalb der Frist für die Vorlage zur Zahlung über die kontoführende Bank den Auftrag zur Zahlungsannahme geben oder direkt dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen. Der Inhaber, der einen Auftrag zur Zahlungsannahme an einem anderen Ort erteilt, kann grob den Lauf der Post berechnen und [entsprechend] über die kontoführende Bank den Auftrag vorzeitig geben. Wenn der Inhaber den Zahlungsannahmeauftrag nach Ablauf der Frist für die Vorlage zur Zahlung gibt, nimmt seine kontoführende Bank ihn nicht an.

 

§ 89  Wenn die kontoführende Bank des Bezogenen eines Handelsakzeptwechsels den über den Zahlungsannahmeauftrag übersandten Wechsel erhält, bewahrt sie ihn auf und benachrichtigt unverzüglich den Bezogenen.

1. Wenn der Bezogene die Zahlungaufforderung der kontoführenden Bank erhält, muß er am gleichen Tag die Bank auffordern, zu zahlen. Wenn der Bezogene nicht innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Aufforderung (ggf. verlängert um einen anfallenden gesetzlichen Feiertag, ebenso im folgenden) die Bank zur Zahlung auffordert, wird das als seine Zustimmung zur Zahlung angesehen, und die Bank muß am 4. Tag nach dem Tage, an dem der Bezogene die Aufforderung erhalten hat, vormittags bei Betriebsbeginn die Wechselsumme dem Inhaber zahlen.

   Wenn der Bezogene einen von ihm angenommenen Handelswechsel vorzeitig erhält, muß er die Bank auffordern, am Fälligkeitstag des Wechsels den Betrag zu zahlen. Wenn der Bezogene nicht innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Aufforderung die Bank zur Zahlung auffordert, und dieser vierte Tag nach Erhalt der Aufforderung vor der Fälligkeit des Wechsels liegt, muß die Bank dem Inhaber die Wechselsumme bei Fälligkeit zahlen.

2. Wenn bei der Überweisung durch die Bank das Konto des Bezogenen für die Zahlung nicht ausreicht, muß sie eine Mitteilung über die Nichtzahlung des Bezogenen ausfüllen und mit dem Handelsakzeptwechsel zusammen mit der Post an die kontoführende Bank des Inhabers zur Aushändigung an den Inhaber schicken.

3. Wenn der Bezogenen aus legalen Gründen für eine Einrede die Zahlung des Wechsels verweigert, muß er innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Aufforderung einen Zahlungsverweigerungsnachweis erstellen und der kontoführenden Bank schicken, die ihn mit dem Handelsakzeptwechsel zusammen mit der Post an die kontoführende Bank des Inhabers zur Aushändigung an den Inhaber schickt.

 

§ 90  Der Aussteller eines Bankakzeptwechsels muß vor Fälligkeit des Wechsels den Wechselbetrag voll bei seiner kontoführenden Bank einzahlen. Die Bank, die den Wechsel angenommen hat, muß die Wechselsumme bei Fälligkeit bzw. nach Fälligkeit bei Sicht bezahlen.

   Wenn die Bank, die den Wechsel angenommen hat, aus legalen Gründen für eine Einrede die Zahlung des Wechsels verweigert, muß sie innerhalb von 3 Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Aufforderung einen Zahlungsverweigerungsnachweis erstellen und mit dem Bankakzeptwechsel zusammen mit der Post an die kontoführende Bank des Inhabers zur Aushändigung an den Inhaber schicken.

 

§ 91  Wenn der Aussteller eines Bankakzeptwechsels vor Fälligkeit des Wechsels den Wechselbetrag nicht voll einzahlen kann, muß die Bank, die den Wechsel angenommen hat, aufgrund des Wechsels einerseits dem Inhaber bedingungslos die Wechselsumme zahlen, andererseits vom Aussteller für den noch nicht gezahlten Betrag Tageszinsen von 0.005% erheben.

 

§ 92  Ein Inhaber eines Handelswechsels, der ihn bei einer Bank diskontieren will, muß folgenden Bedingungen genügen:

1. Er muß eine juristische Person oder andere Organisation sein, die bei der Bank ein Bankkonto eröffnet hat,

2. er muß mit dem Aussteller oder seinem direkten Vorgänger eine tatsächliche Warenaustauschbeziehung haben;

3. er muß zum Geschäft mit seinem direkten Vorgänger Kopien der Mehrwertsteuerrechnung und des Versendungsnachweises der Ware zur Verfügung stellen.

 

§ 93  Ein den Bedingungen genügender Inhaber eines Handelswechsels kann mit einem noch nicht fälligen Handelswechsel zusammen mit dem Diskontierungsnachweis bei der Bank Diskontierung beantragen. Die diskontierende Bank kann den noch nicht fälligen Handelswechsel bei einer anderen Bank weiter diskontieren, sie kann auch bei der Chinesischen Volksbank seine Rediskontierung beantragen. Bei Diskontierung, Weiter- und Rediskontierung muß ein Indossament zur Übertragung erstellt und müssen zum Geschäft des Diskontierenden mit seinem direkten Vorgänger Kopien der Mehrwertsteuerrechnung und des Versendungsnachweises der Ware zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 94  Die Fristen für Diskontierung, Weiter- und Rediskontierung laufen vom Tag der Diskontierung bis zum Tag der Fälligkeit des Wechsels. Der tatsächlich diskontierte Betrag wird durch Abzug der Zinsen vom Tag der Diskontierung bis zum Tag vorm Tag der Fälligkeit von der Wechselsumme berechnet.

   Wenn der, der den Wechsel angenommen hat, sich an einem anderen Ort befindet, müssen zu den Fristen für Diskontierung, Weiter- und Rediskontierung und zur Berechnung der Diskontzinsen drei Tage für die Überweisung des Betrags addiert werden.

 

§ 95  Werden mit Diskontierung, Weiter- oder Rediskontierung [erlangte Wechsel] fällig, so muß die Bank, die diskontiert, weiter- oder rediskontiert hat, vom Bezogenen die Wechselsumme einziehen. Gelingt ihr das nicht, so muß sie den Betrag bei ihrem Vorgänger einziehen. Sie kann dabei den Betrag vom Bankkonto dessen abheben, der [die Diskontierung, Weiter- oder Rediskontierung] beantragt hat.

 

§ 96  Wenn der Inhaber eines Bankkontos Handelswechsel[formulare] ankauft, hat er dies in der "Liste zum Gebrauch erhaltener Wechsel und Schecks mit Verrechnungsnachweis" einzutragen, zu unterschreiben und zu stempeln, und zwar mit der Unterschrift und dem Stempel, von denen Muster bei der Bank aufbewahrt werden. Wenn das Konto abgewickelt wird, hat er alle übriggebliebenen Blanko-Handelswechsel der Bank zur Löschung zurückzugeben.

 

4. Abschnitt: Eigene Bankwechsel

 

§ 97  Eigene Bankwechsel sind Papiere, welche die Bank unterschreibt und ausgibt, und mit denen sie verspricht, bei Sicht bedingungslos dem Zahlungsempfänger oder Inhaber eine bestimmte Summe zu zahlen.

 

§ 98  Einheiten und einzelne, die innerhalb eines Gebiets für den Austausch von Wechseln und Schecks Beträge aller Art zahlen müssen, können [dafür] eigene Bankwechsel verwenden.

   Eigene Bankwechsel können für Übertragungen auf ein anderes Konto, eigene Bankwechsel mit dem Vermerk "Bargeld" für die Abhebung von Bargeld verwandt werden.

 

§ 99  Eigene Bankwechsel gibt es als eigene Bankwechsel zu nicht vorgegebenen und zu vorgegebenen Beträgen.

 

§ 100 Aussteller eigener Bankwechsel sind Bankorgane, denen die örtliche Zweigstelle der Chinesischen Volksbank das Geschäft mit eigenen Bankwechseln gestattet hat.

 

§ 101 Wer eigene Bankwechsel unterschreibt und ausgibt, hat die folgenden Punkte zu vermerken:

1. die Zeichen für "Eigener Bankwechsel",

2. ein bedingungsloses Zahlungsversprechen,

3. eine bestimmte Geldsumme,

4. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,

5. das Ausstellungsdatum,

6. Unterschrift und Stempel des Ausstellers.

   Fehlt einer der vorstehenden Punkte, so ist der eigene Bankwechsel unwirksam.

 

§ 102 Eigene Bankwechsel zu vorgegebenen Beträgen werden zu 1000, 5000, 10.000 und 50.000 Yuan ausgestellt.

 

§ 103 Die Frist zur Vorlage eigener Bankwechel zur Zahlung darf höchstens zwei Monate ab Ausgabetag betragen.

   Legt der Inhaber den Wechsel nach Fristablauf zur Zahlung vor, so nimmt ihn der in Vertretung Zahlende nicht an.

   In Vertretung Zahlender eigener Bankwechsel ist die Bank, welche den eigenen Bankwechsel in Vertretung der ausstellenden Bank prüft und bezahlt.

 

§ 104 Wenn ein Antragsteller einen eigenen Bankwechsel verwenden will, muß er bei der Bank einen schriftlichen Antrag auf einen eigenen Bankwechsel ausfüllen, in dem er die Bezeichnung des Zahlungsempfängers, die des Antragstellers, den zu zahlenden Betrag und das Antragsdatum einträgt, und den er unterschreibt und stempelt. Sind Antragsteller und Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen, und soll Bargeld abgehoben werden, so müssen in der Spalte für den zu zahlenden Betrag vor dem Betrag die Zeichen für "Bargeld" eingetragen werden.

   Sind Antragsteller oder Zahlungsempfänger Einheiten, so darf nicht die Ausgabe eines Bargeld-Eigenbankwechsels beantragt werden.

 

§ 105 Wenn die ausstellende Bank einen schriftlichen Antrag auf einen eigenen Bankwechsel angenommen hat, nimmt sie den Betrag in Empfang und gibt den Wechsel aus. Ist er für die Übertragung auf ein Konto gedacht, so werden darauf die Zeichen für "Bargeld" ausgestrichen; sind Antragsteller und Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen, und soll Bargeld abgehoben werden, so werden auf dem Wechsel die Zeichen für "Übertragung auf ein Konto" ausgestrichen. Bei einem eigenen Bankwechsel auf einen nicht vorgegebenen Betrag wird der Betrag auf dem Wechsel eingestanzt. Nachdem die ausstellende Bank den Wechsel unterschrieben und gestempelt hat, übergibt sie ihn dem Antragsteller. Sind Antragsteller oder Zahlungsempfänger Einheiten, so darf die Bank für sie keinen Bargeld-Eigenbankwechsel ausstellen.

 

§ 106 Der Antragsteller muß den eigenen Bankwechsel dem auf dem Wechsel angegebenen Zahlungsempfänger übergeben.

   Der Zahlungsempfänger muß bei Erhalt des eigenen Bankwechsels die folgenden Punkte nachprüfen:

1. ob er - diese Einheit oder dieser einzelne - wirklich der [auf dem Wechsel angegebene] Zahlungsempfänger ist,

2. ob die Frist für die Vorlage des eigenen Bankwechsels zur Zahlung noch nicht abgelaufen ist,

3. ob die zu vermerkenden Punkte sämtlich vermerkt worden sind,

4. ob Unterschrift und Stempel des Ausstellers den Vorschriften entsprechen, und ob bei einem eigenen Bankwechsel für einen nicht vorgegebenen Betrag dieser Betrag eingestanzt ist und mit dem mit großen Zahlenzeichen geschriebenen Wechselbetrag übereinstimmt,

5. ob der Wechselbetrag, das Ausgabedatum oder die Bezeichnung des Zahlungsempfängers geändert worden sind, und ob Änderungen anderer Punkte von dem, der sie ursprünglich vermerkt hat, unterschrieben und gestempelt worden sind.

 

§ 107 Der Zahlungsempfänger kann den eigenen Bankwechsel durch Indossament dem Indossatar übertragen.

   Wenn der Indossatar den eigenen Bankwechsel erhält, muß er außer den in § 106 genannten noch folgende Punkte nachprüfen:

1. ob die Indossamente eine Kette bilden, die Unterschriften und Stempel der Indossanten den Vorschriften entsprechen und ein für die Indossamente angeklebter Zettel vorschriftsgemäß unterschrieben und gestempelt ist,

2. den Personalausweis, wenn der Indossant eine Einzelperson ist.

 

§ 108 Die Bank bezahlt den eigenen Bankwechsel bei Sicht. Bei Einlösung eines eigenen Bankwechsels über die Grenze eines Banksystems hinweg kann die kontoführende Bank des Inhabers zum von der Chinesischen Volksbank bestimmten Zinssatz für den Verkehr zwischen Organen des Kreditgewerbes von der ausstellenden Bank Zinsen erheben.

 

§ 109 Wenn der Inhaber, der bei der Bank ein Bankkonto eröffnet hat, [den Wechsel] der Bank zur Zahlung vorlegt, muß er auf der Rückseite des Wechsels am Platz für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln; Unterschrift und Stempel müssen mit den bei der Bank aufbewahrten Mustern übereinstimmen; und er muß den eigenen Bankwechsel und die Liste der Kontoeingänge der kontoführenden Bank übersenden. Nachdem die Bank bei Prüfung keinen Fehler festgestellt hat, überträgt sie [den Betrag] auf das Konto.

 

§ 110 Wenn der Inhaber eines eigenen Bankwechsels mit dem Vermerk "Bargeld", der kein Bankkonto eröffnet hat, bei der ausstellenden Bank Bargeld für den Wechsel verlangt, muß er auf der Rückseite des Wechsels unterschreiben und stempeln, Bezeichnung, Nummer und ausgebende Behörde des eigenen Personalausweises vermerken und den Personalausweis und dessen Kopie zur Prüfung übergeben.

   Muß der Inhaber eines eigenen Bankwechsels mit dem Vermerk "Bargeld" einen anderen mit der Vorlage [des Wechsels] bei der Bank zur Zahlung beauftragen, so muß er am Platz für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln, "Auftrag zum Empfang der Zahlung", den Namen des Beauftragten, das Datum dieses Indossaments und Bezeichnung und Nummer sowie ausstellende Behörde des Personalausweises des Auftraggebers eintragen. Bei der Vorlage zur Zahlung bei der Bank muß der Beauftragte ebenfalls an der Stelle für "Unterschrift und Stempel des Inhabers bei der Vorlage bei der Bank zur Zahlung" unterschreiben und stempeln und Bezeichnung und Nummer sowie ausstellende Behörde des Personalausweises des Auftraggebers und des Beauftragten eintragen sowie diese Ausweise und Kopien davon der Bank zur Prüfung übergeben.

 

§ 111 Wenn ein Inhaber nach Ablauf der Vorlagefrist zur Zahlung vorlegt und keine Zahlung bekommt und während der Verjährungsfrist für das Recht aus dem Wechsel die Sache bei der ausstellenden Bank erklärt und seinen Personalausweis bzw. die Nachweise der Einheit vorlegt, kann er mit dem eigenen Bankwechsel von der ausstellenden Bank Zahlung verlangen.

 

§ 112 Verlangt der Antragsteller Rückzahlung, weil die Frist für die Vorlage des Bankwechsels zur Zahlung überschritten ist oder aus anderen Gründen, so muß er den eigenen Bankwechsel der ausstellenden Bank einreichen; ist der Antragsteller eine Einheit, so muß er den Nachweis der Einheit vorlegen; ist er ein einzelner, so muß er den Personalausweis des einzelnen vorlegen. Bankwechsel eines Antragstellers, der bei dieser Bank ein Bankkonto eröffnet hat, kann die austellende Bank nur durch Übertragung auf das Konto des Antragsstellers zurückzahlen; nur für eigene Bargeld-Bankwechsel und an Antragsteller, die bei dieser Bank kein Bankkonto eröffnet haben, kann Bargeld zurückgezahlt werden.

 

§ 113 Wenn ein eigener Bankwechsel verlorengeht, kann der Verlierer aufgrund eines vom Volksgericht ausgestellten Nachweises, nach dem er das Recht aus dem Wechsel hat, bei der ausstellenden Bank Zahlung oder Rückzahlung verlangen.

 

5. Abschnitt: Schecks

 

§ 114 Schecks sind Papiere, die vom Aussteller unterzeichnet und ausgegeben werden und eine das Scheckgeschäft betreibende Bank beauftragen, bei Sicht einen bestimmten Geldbetrag bedingungslos an den Zahlungsempfänger oder Inhaber zu zahlen.

 

§ 115 Schecks mit dem Aufdruck "Bargeld" sind Barschecks und können nur zur Auszahlung von Bargeld verwandt werden.

   Schecks mit dem Aufdruck "Übertragung auf ein Konto" sind Verrechnungsschecks und können nur zur Übertragung auf ein Konto verwandt werden.

   Schecks ohne den Aufdruck "Bargeld" oder "Übertragung auf ein Konto" sind gewöhnliche Schecks und können zur Auszahlung von Bargeld ebenso wie zur Übertragung auf ein Konto verwandt werden. Wenn auf einen gewöhnlichen Scheck in der linken oberen Ecke zwei parallele Linien eingezeichnet werden, wird er zum gekreuzten Scheck und kann nur zur Übertragung auf ein Konto, nicht zur Auszahlung von Bargeld benutzt werden.

 

§ 116 Einheiten und einzelne, die innerhalb eines Gebiets für den Austausch von Wechseln und Schecks Beträge aller Art verrechnen müssen, können [dafür] Schecks verwenden.

 

§ 117 Aussteller von Schecks sind Einheiten und einzelne, die bei einem Bankorgan, dem die örtliche Zweigstelle der Chinesischen Volksbank den Betrieb des Scheckgeschäfts gestattet hat, ein Bankkonto eröffnet haben, für das Schecks verwandt werden können.

 

§ 118 Wer Schecks unterschreibt und ausgibt, hat [darauf] zu vermerken:

1. die Zeichen für "Scheck"

2. den unbedingten Zahlungsauftrag,

3. einen bestimmten Geldbetrag,

4. die Bezeichnung des Bezogenen,

5. das Ausstellungsdatum,

6. Unterschrift und Stempel des Ausstellers.

   Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so ist der Scheck unwirksam.

   Bezogener des Schecks ist die auf dem Scheck vermerkte kontoführende Bank des Ausstellers.

 

§ 119 Der Aussteller kann dazu ermächtigen, Scheckbetrag und Bezeichnung des Zahlungsempfängers nachträglich einzutragen. Bevor sie eingetragen sind, kann [der Scheck] nicht durch Indossament übertragen und nicht zur Zahlung vorgelegt werden.

 

§ 120 Wer einen Scheck unterzeichnet und ausgibt, muß ihn mit Kohlenstofftinte oder chinesischer Tusche ausfüllen, soweit die Chinesische Volksbank nichts anderes bestimmt hat.

 

§ 121 Wer einen Barscheck oder zur Auszahlung von Bargeld bestimmten gewöhnlichen Scheck unterzeichnet und ausgibt, hat sich an die staatlichen Bargeldverwaltungsbestimmungen zu halten.

 

§ 122 Der Aussteller darf einen Scheck nicht über einen Betrag unterschreiben und ausgeben, der im Zeitpunkt der Zahlung den tatsächlichen Betrag auf seinem Bankkonto übersteigt. Die Ausgabe von Blankoschecks ist verboten.

 

§ 123 Die vom Aussteller bei der Bank hinterlegten Muster seiner Unterschrift und seines Stempels sind Grundlage der Prüfung der Bank bei Zahlung. Die Bank kann mit dem Aussteller auch die Verwendung einer Chiffre als bei der Zahlung des Scheckbetrags zu prüfende Bedingung vereinbaren.

 

§ 124 Der Aussteller darf keine Schecks unterschreiben und ausgeben, bei denen Unterschrift und Stempel nicht mit den bei der Bank hinterlegten Mustern übereinstimmen; wenn eine Chiffre verwandt wird, darf er keine Schecks mit falscher Chiffre ausgeben.

 

§ 125 Wenn der Aussteller Blankoschecks oder Schecks, bei denen Unterschrift oder Stempel nicht mit den hinterlegten Mustern übereinstimmen oder im Bereich der Verwendung von Chiffren Schecks mit falscher Chiffre ausgibt, muß die Bank diese zurückweisen und eine Geldbuße von 5% des Scheckbetrags, jedoch mindestens von 1000 Yuan erheben; der Inhaber des Schecks ist berechtigt, vom Aussteller Ersatz in Höhe von 2% des Scheckbetrags zu verlangen. Werden mehrfach [solche Schecks] ausgegeben, so muß die Bank die Ausgabe von Schecks unterbinden.

 

§ 126 Die Frist für die Vorlage des Schecks zur Zahlung beträgt 10 Tage ab Ausstellung, soweit die Chinesische Volksbank nichts anders bestimmt hat. Nach Fristablauf zur Zahlung vorgelegte Schecks nimmt die kontoführende Bank des Inhabers nicht an und löst der Bezogene nicht ein.

 

§ 127 Der Inhaber kann [seine] kontoführende Bank mit der Zahlungsannahme beauftragen oder direkt beim Bezogenen zur Zahlung vorlegen. Zur Auszahlung von Bargeld verwandte Schecks können nur vom Zahlungsempfänger dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt werden.

   Bei Schecks, bei denen der Inhaber [seine] kontoführende Bank mit der Zahlungsannahme beauftragt hat, muß diese Bank den Betrag auf sein Konto übertragen, nachdem sie den Betrag über das System zum Austausch von Wechseln und Schecks erhalten hat.

   Wenn der Inhaber [seine] kontoführende Bank mit der Zahlungsannahme beauftragt, muß er [den Scheck] mit diesem Auftrag indossieren; er muß auf der Rückseite in der Spalte für "Unterschrift und Stempel des Indossanten" unterschreiben und stempeln und die Zeichen für "Zahlungsannahmeauftrag", das Datum des Indossaments und in der Spalte für den Indossatar die Bezeichnung der kontoführenden Bank vermerken und den Scheck zusammen mit der ausgefüllten Liste der Kontoeingänge der kontoführenden Bank übersenden. Wenn der Inhaber einen zur Übertragung auf ein Konto verwandten Scheck dem Bezogenen zur Zahlung vorlegen [will], muß er auf der Rückseite in der Spalte für "Unterschrift und Stempel des Indossanten" unterschreiben und stempeln und den Scheck zusammen mit der ausgefüllten Liste der Kontoeingänge der kontoführenden Bank des Ausstellers übersenden. Wenn der Zahlungsempfänger einen zur Zahlung von Bargeld verwandten Scheck dem Bezogenen zur Zahlung vorlegt, muß er auf dessen Rückseite in der Spalte für "Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers" unterschreiben und stempeln, und wenn er eine Einzelperson ist, muß er ferner zur Prüfung seinen Personalausweis übergeben und dessen Bezeichnung, Nummer und ausstellende Behörde auf der Rückseite des Schecks vermerken.

 

§ 128 Genügt das Bankkonto des Ausstellers beim Bezogenen zur Bezahlung des Schecks, so muß der Bezogene bei Sicht am gleichen Tag den vollen Betrag zahlen.

 

§ 129 Wenn der Inhaber eines Bankkontos Scheck[formulare] ankauft, hat er dies in der "Liste zum Gebrauch erhaltener Wechsel und Schecks mit Verrechnungsnachweis" einzutragen, zu unterschreiben und zu stempeln, und zwar mit der Unterschrift und dem Stempel, von denen Muster bei der Bank aufbewahrt werden. Wenn das Konto abgewickelt wird, hat er alle übriggebliebenen Blankoschecks der Bank zur Löschung zurückzugeben.

 

3. Kapitel: Kreditkarten <5>

 

§ 130 Kreditkarten sind als Träger von Verbraucherkredit von Geschäftsbanken an einzelne und Einheiten ausgegebene Karten, mit denen man bei Einheiten, mit denen besondere Vereinbarungen getroffen werden [in folgenden: Vertragseinheiten], Dinge kaufen und Verbrauchskosten [bezahlen] und bei Banken Bargeld einzahlen und abheben kann.

 

§ 131 Nach den Benutzern werden Kreditkarten in Firmen- und persönliche Karten<6>, nach dem Kredit, den sie haben, in Goldkarten und gewöhnliche Karten unterteilt.

 

§ 132 Ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank dürfen Geschäftsbanken (einschließlich der von oder zusammen mit ausländischem Kapital betriebenen Banken) und Organe des Kreditgewerbes, die keine Banken sind, keine Kreditkarten ausgeben. Vertretungen in China von Organen des Kreditgewerbes, die keine Banken sind, und von Kreditorganen außerhalb des Gebiets [des Renminbi] dürfen keine Kreditkarten ausgeben und nicht vertretungsweise Listen annehmen und Geschäfte verrechnen.

 

§ 133 Banken und Organe des Kreditgewerbes, die keine Banken sind, haben, wenn sie die Ausgabe von Kreditkarten beantragen, den folgenden Bedingungen zu genügen:

1. den von der Chinesischen Volksbank veröffentlichten Überwachungs- und Kontrollziffern für die Bilanzrelationen von Geschäftsbanken zu entsprechen,

2. entsprechende Managementorgane zu haben,

3. über den Anforderungen genügendes Management- und technisches Personal zu verfügen,

4. gesunde und vollständige Verwaltungs- und Sicherheitsregelungen zu haben,

5. die erforderlichen elektronischen Anlagen und Geschäftsräume zu besitzen,

6. den von der Chinesischen Volksbank bestimmten sonstigen Bedingungen.

 

§ 134 Geschäftsbanken und Organe des Kreditgewerbes, die keine Banken sind, und die Kreditkartengeschäfte betreiben wollen, müssen dies der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank zur Genehmigung melden; wenn ihre Unter- und Zweigorgane Kreditkartengeschäfte betreiben wollen, müssen sie dies der für ihr Gebiet zuständigen Unter- und Zweigstelle der Chinesischen Volksbank zu den Akten melden.

 

§ 135 Alle Einheiten, die im chinesischen Gebiet ein Basis-Bankkonto bei einem Organ des Kreditwesens eröffnet haben, können Firmenkarten bekommen. Eine Einheit kann mehrere Firmenkarten bekommen; die Befähigung zum Besitz einer solchen Karte wird von dem gesetzlichen Repräsentanten der Einheit, welche die Karte erhält, oder von seinem beauftragten Vertreter schriftlich festgelegt und aufgehoben.

   Voll zivilrechtlich handlungsfähige Bürger können persönliche Karten bekommen. Der Inhaber der Hauptkarte einer persönlichen Karte kann für seinen Ehegatten und für seine Kinder über 18 Jahren ergänzende Karten beantragen bekommen; er darf höchstens zwei ergänzende Karten beantragen und bekommen; er ist auch berechtigt, zu verlangen, daß ergänzende Karten gelöscht werden.

 

§ 136 Einheiten und einzelne, die Kreditkarten beantragen, müssen den Antrag vorschriftsgemäß ausfüllen und zusammen mit den einschlägigen Unterlagen der kartenausstellenden Bank einsenden. Wenn sie den Bedingungen genügen und bei der Bank einen bestimmten Geldbetrag als Reserve einzahlen, eröffnet die Bank für sie ein Kreditkarten-Bankkonto und gibt die Kreditkarte aus.

 

§ 137 Die Mittel auf dem Firmenkartenkonto wrden stets vom Basis-Bankkonto der Einheit übertragen, es darf dafür kein Bargeld eingezahlt werden, und Einnahmen aus Warenabsatz dürfen nicht auf dieses Kreditkartenkonto eingezahlt werden.

   Die Mittel auf einem persönlichen Kartenkonto kommen aus Bargeldeinlagen des Inhabers oder werden aus seinen Lohneinnahmen oder Einnahmen aus persönlichen Arbeitsleistungen übertragen. Es ist strikt verboten, Mittel einer Einheit auf ein persönliches Kartenkonto einzuzahlen.

 

§ 138 Die Bank, welche eine Kreditkarte ausgibt, kann je nach dem Grade des Kredits, den der Antragsteller genießt, Sicherheiten verlangen. Als Sicherheit können Bürgschaften, Pfandrechte und Hypotheken benutzt werden.

 

§ 139 Für die Kreditkartenreserve werden Zinsen nach dem Zinssatz und der Art der Zinsberechnung für Giro-Bankkonten berechnet, welche die Chinesische Volksbank festgesetzt hat.

 

§ 140 Kreditkarten dürfen nur vom legalen Inhaber selbst benutzt werden, er darf sie nicht vermieten, übertragen oder verleihen.

 

§ 141 Die ausgebende Bank muß die Prüfung und Genehmigung der Ermächtigung [zur Nutzung der Karte bis zu einem bestimmten Betrag] regeln; übersteigt der über die Karte verrechnete Betrag den festgelegten Grenzbetrag, so ist die Ermächtigung der die Karte ausstellenden Bank einzuholen.

 

§ 142 Der Inhaber der Karte kann mit der Karte bei Vertragseinheiten Dinge kaufen und Verbrauchskosten bezahlen. Mit einer Firmenkarte dürfen im Warenverkehr und für Arbeitsleistungen keine Beträge über 100.000 Yuan verrechnet werden.

 

§ 143 Wenn der Karteninhaber mit der Karte Dinge kauft und Verbrauchsausgaben bezahlt, muß er der Vertragseinheit mit der Karte seinen Personalausweis übergeben. Bei Karten mit intelligenten Funktionen - im folgenden: IC-Karten <7> - und Photokarten kann auf die Prüfung des Personalausweises verzichtet werden.

   Eine Vertragseinheit darf die Annahme einer von der Bank, mit der die Vereinbarung getroffen wurde, ausgegebenen Kreditkarte eines legalen Inhabers nicht ablehnen und vom Inhaber nicht deshalb, weil er eine Kreditkarte benutzt, Zusatzgebühren erheben.

 

§ 144 Eine Vertragseinheit muß bei der Annahme einer Karte prüfen:

1. ob es sich wirklich um eine Karte handelt, die von dieser Einheit angenommen werden kann,

2. ob die Geltungsdauer der Karte nicht abgelaufen ist, und sie auch nicht auf der "Liste der Zahlungseinstellungen" steht,

3. ob sich bei den Unterzeichnungsbedingungen nicht irreguläre Vermerke wie "Musterkarte" oder "Karte für spezielle Zwecke" finden,

4. ob sich auf der Karte keine Lochungen, abgeschnittenen Ecken, Beschädigungen oder Spuren von Veränderungen finden,

5. ob der Personalausweis des Inhabers oder die Photographie auf der Karte mit dem Inhaber übereinstimmen; jedoch kann bei der Verwendung von IC-Karten, von Photokarten und beim vom Inhaber bei Endverkaufsstellen mit einer Chiffre zum Kauf von Dingen und zum Verbrauch verwandten Karten auf die Prüfung des Personalausweises verzichtet werden (ebenso im folgenden),

6. ob der in lateinischer Umschrift auf der Vorderseite der Karte verzeichnete Name mit der Unterschrift auf der Rückseite und dem Namen im Personalausweis übereinstimmt.

 

§ 145 Wenn eine Vertragseinheit bei der Annahme der Karte keine Fehler festgestellt hat, drückt sie die Karte auf dem unterzeichneten Kaufbeleg auf und trägt den tatsächlich verrechneten Betrag, den Verwendungszweck des Betrags und die Nummer des Personalausweises des Inhabers und Bezeichnung und Nummer der Vertragseinheit ein. Wird der auszuzahlende Höchstbetrag überschritten, so muß bei der Bank, die die Karte ausgegeben hat, eine Ermächtigung eingeholt, die Nummer der Ermächtigung eingetragen und dem Inhaber zur Anerkennung durch Unterschrift übergeben werden; dabei wird die Übereinstimmung seiner Unterschrift mit der auf der Rückseite der Karte geprüft. Ergeben sich keine Fehler, und sind Betrag und Verwendung nach der Eintragung des die Sache durchführenden [Inhabers] genehmigt worden, so unterschreibt der Inhaber zur Anerkennung auf dem Kaufbeleg, und die Kreditkarte, sein Personalausweis und die zurückzugebende Ausfertigung des Kaufbelegs werden ihm zurückgegeben.

   Ergeben sich bei der Prüfung Fragen, so muß unverzüglich Verbindung mit der ausstellenden Bank aufgenommen und verlangt werden, daß das vorgetragene Problem geregelt wird. Kreditkarten, aus denen die Zahlungen eingestellt worden sind, müssen einbehalten und der ausstellenden Bank zurückgegeben werden.

 

§ 146 Vertragseinheiten dürfen nicht über das Aufdrücken von Karten, über Verkaufsbelege, über die Rückgabe von Ware oder auf sonstige Weise dem Inhaber einer Karte Bargeld auszahlen.

 

§ 147 Vertragseinheiten müssen zum Abschluß der Geschäfte eines Tages die an diesem Tage erhaltenen unterschriebenen Kreditkarten-Kaufbelege zusammenfassen, die Verfahrenskosten und den Nettobetrag errechnen, auf der Zusammenfassung und dem Beleg für das Eingangskonto eintragen und zusammen mit den unterschriebenen Kreditkarten-Kaufbelegen der die Belege erhaltenden Bank zur Durchführung der Übertragung auf das Eingangskonto übersenden.

 

§ 148 Nachdem die die Belege erhaltende Bank die von einer Vertragseinheit übersandten verschiedenen Belege erhalten und bei Prüfung keine Fehler festgestellt hat, führt sie für die Vertragseinheit die Übertragung auf das Eingangskonto durch.

 

§ 149 Will der Karteninhaber Ware zurückgeben, so muß die Vertragseinheit einen Warenrückgabebeleg verwenden, um die Kreditkarte (zur Löschung) aufzudrücken, den Betrag für die zurückgegebene Ware gegen den Betrag der an diesem Tage unterschriebenen Kaufbelege aufrechnen und den Warenrückgabebeleg zusammen mit den unterschriebenen Kaufbelegen der die Belege erhaltenden Bank übersenden.

 

§ 150 Mit Firmenkarten darf durchweg kein Bargeld abgehoben werden.

 

§ 151 Heben Inhaber persönlicher Karten bei der Bank Bargeld ab, so müssen sie die Karte und ihren Personalausweis zusammen der kartenausstellenden oder in Vertretung zahlenden Bank übergeben. Bei IC-Karten, Photokarten und Karten, mit denen mit Chiffre am POS [=point of sale] Bargeld abgehoben wird, kann von der Prüfung des Personalausweises abgesehen werden.

   Nachdem die kartenausstellende oder in Vertretung zahlende Bank [die Karte auf den Beleg] aufgedrückt bzw. [damit auf dem Beleg] gelöscht hat, wird der Bargeldabhebungsbeleg ausgefüllt und, wenn sich bei Prüfung kein Fehler ergibt, dem Karteninhaber übergeben, damit er durch Unterschrift anerkennt. Soll der Höchstbetrag für Auszahlungen überschritten werden, so muß eine in Vertretung zahlende Bank die Ermächtigung der kartenausstellenden Bank einholen und auf dem Bargeldabhebungsbeleg die Nummer der Ermächtigung eintragen. Nachdem das Zahlungsverfahren durchgeführt worden ist, werden Bargeld, Kreditkarte, Personalausweis und zurückzugebende Ausfertigung des Bargeldabhebungsbelegs dem Karteninhaber ausgehändigt.

 

§ 152 Nachdem die kartenausstellende Bank Belege aller Art über das System zum Austausch von Wechseln und Schecks in der gleichen Stadt oder über das System der eigenen Bankgruppe erhalten hat, sie geprüft und keine Fehler gefunden hat, zahlt sie den Betrag.

 

§ 153 Eine Goldkarte darf höchstens um 10.000 Yuan, eine gewöhnliche Kreditkarte höchstens um 5000 Yuan überzogen werden.

   Kreditkarten dürfen für höchstens 60 Tage überzogen werden.

 

§ 154 Für die Überziehung von Kreditkarten werden ab dem Tag der Unterschrift unter den Beleg bzw. der Verbuchung auf dem Bankkonto während 15 Tagen Tageszinsen von 0.05%, nach dem 15. Tag von 0.1%, nach dem 30. Tag und dann, wenn der überzogene Betrag die festgesetzte Obergrenze überschreitet, von 0.15% berechnet. Bei der Berechnung wird nicht nach Zeitabschnitten getrennt, sondern die Zinsen werden nach dem höchsten Zinssatzstufe für den letzten Abschnitt bzw. für den höchsten überzogenen Betrag berechnet.

 

§ 155 Der Karteninhaber darf bei der Verwendung der Kreditkarte nicht böswillig überziehen.

   Unter böswilliger Überziehung ist zu verstehen, daß der Karteninhaber über den festgesetzten Grenzbetrag oder die festgesetzte Höchstzeit hinaus, und nachdem die kartenausstellende Bank ergebnislos gemahnt hat, überzieht.

 

§ 156 Werden im Verlauf der Verwendung einer Firmenkarte neue Einlagen auf dem dazugehörigen Konto notwendig, so müssen diese stets von dem Basis-Bankkonto [der Einheit] übertragen werden.

   Werden im Verlauf der Verwendung einer persönlichen Karte neue Einlagen auf dem dazugehörigen Konto notwendig, so können diese nur mit Bargeld im Besitze der Person oder durch Übertragung ihrer Einnahmen aus Lohn oder Arbeitsleistung von einem anderen Konto vorgenommen werden.

 

§ 157 Wenn der Inhaber einer persönlichen Karte oder sein Stellvertreter Bargeld auf das Konto einzahlen, müssen sie das bei der kartenausstellenden Bank oder einer sie vertretenden Bank tun.

   Wenn der Inhaber mit der Karte bei der kartenausstellenden Bank oder einer sie vertretenden Bank Bargeld auf das Konto einzahlt, drückt die Bank nach Prüfung und Entgegennahme des Geldes auf dem Einzahlungsbeleg die Karte auf und gibt die zurückzugebende Ausfertigung des Belegs und die Karte dem Inhaber zurück.

   Wenn ein vom Inhaber beauftragter Dritter stellvertretend für ihn Bargeld auf das Konto einzahlt, ohne daß die Karte aufgedrückt wird, muß der Vertreter auf dem Einzahlungsbeleg die Nummer der Karte des Inhabers, seinen Namen und den Geldbetrag eintragen, das Geld übergeben und [so] das Einzahlungsverfahren durchführen.

 

§ 158 Wenn die kartenausstellende Bank über das System zum Austausch von Wechseln und Schecks in der gleichen Stadt oder über das System der eigenen Bankgruppe die verschiedenen Belege erhalten, geprüft und als fehlerfrei festgestellt hat, nimmt sie für den Inhaber den Betrag an.

 

§ 159 Wenn der Inhaber die Karte nicht weiter zu benutzen braucht, muß er von sich aus bei der kartenausstellenden Bank mit der Karte die Löschung des Kontos durchführen.

   Bei der Löschung wird das Konto einer Firmenkarte auf deren Basis-Bankkonto übertragen, Bargeld darf davon nicht abgehoben werden; nachdem das Konto einer persönlichen Karte abgerechnet ist, kann es auch in Bargeld abgehoben werden.

 

§ 160 Nachdem der Inhaber überzogene Beträge und deren Zinsen beglichen hat, kann in den folgenden Fällen das Konto gelöscht werden:

1. Wenn der Inhaber innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Geltung der Kreditkarte sie nicht gegen eine neue Karte eintauscht;

2. wenn die Karte vor 45 Tagen verlorengegangen ist, es keine ergänzenden Karten gibt und auch keine neue Karte eingetauscht worden ist,

3. wenn die Kreditkarte in die "Liste der Zahlungseinstellungen" aufgenommen worden ist, und die kartenausstellende Bank sie vor 45 Tagen zurückerhalten hat,

4. wenn der Inhaber gestorben ist, und die kartenausstellende Bank seine Karte vor 45 Tagen zurückerhalten hat,

5. wenn der Karteninhaber die Löschung verlangt, oder der Bürge die Bürgschaft aufhebt, und sämtliche Kreditkarten vor 45 Tagen zurückgegeben worden sind,

6. wenn auf dem Kreditkartenkonto 2 Jahre lang keine Geschäfte vorgenommen worden sind;

7. wenn der Inhaber andere Vorschriften verletzt, und die kartenausstellende Bank der Ansicht ist, daß seine Befähigung [als Inhaber einer Kreditkarte] aufgehoben werden muß.

   Wenn die kartenausstellende Bank das Konto löscht, muß sie die Karte zurücknehmen. Ist es nicht möglich, eine gültige Kreditkarte zurückzubekommen, so müssen die Zahlungen darauf eingestellt werden.

 

§ 161 Geht eine Kreditkarte verloren, so muß der Inhaber sofort mit seinem Personalausweis oder sonstigen gültigen Nachweisen bei der kartenausstellenden Bank oder einer sie vertretenden Bank vorschriftsgemäß die betreffenden Umstände angeben und die Erklärung als verloren beantragen. Nach Prüfung führen die kartenausstellende bzw. die sie vertretende Bank die Erklärung als verloren durch.

 

4. Kapitel Verrechnungsformen

 

1. Abschnitt: Grundbestimmungen

 

§ 162 Als Verrechnungsformen bezeichnet diese Methode die Überweisung, den akzeptierten Zahlungseinzug und den Zahlungsannahmeauftrag.

 

§ 163 Stempel und Unterschrift einer Einheit auf Verrechnungsbelegen müssen aus dem speziell für Finanzangelegenheiten benutzten Stempel oder dem öffentlichen Stempel der Einheit und dazu aus der Unterschrift oder dem persönlichen Stempel ihres gesetzlichen Repräsentanten oder eines von ihm ermächtigten Vertreters bestehen.

 

§ 164 Wenn eine Bank verrechnet, muß sie für Einheiten und einzelne Mitteilungen der Annahme und Ausführung von Zahlungen und die zurückzugebende Ausfertigung der Überweisung mit dem Stempel der Bank für ausgeführte Übertragungen auf ein anderes Konto stempeln; bei akzeptiertem Zahlungseinzug und Zahlungsannahmeaufträgen für Einheiten und einzelne muß die Bank die zurückzugebenden Ausfertigungen und die an den Zahlenden ausgestellte Mitteilung des Zahlungseinzugs mit ihrem öffentlichen Geschäftsstempel stempeln.

 

§ 165 Vermerke auf Verrechnungsbelegen haben den Vorschriften dieser Methode zu entsprechen. Auf Verrechnungsbelegen können auch andere als die in dieser Methode vorgeschriebenen Vermerke eingetragen werden, die [aber], soweit der Staat oder die Chinesische Volksbank nichts anderes bestimmt haben, keine Zahlungsverrechnungswirkung haben.

 

§ 166 Wenn nach den Vorschriften dieser Methode auf Verrechnungsbelegen der Zahlende und Kontonummern von Überweisenden, Zahlenden und Empfängern zu vermerken sind, haben Kontennummern und Inhaberbezeichnungen übereinzustimmen.

 

§ 167 Wenn eine Bank bei einer Verrechnung Verrechnungsbelege nach außen gibt, sind sie am gleichen, spätestens am folgenden Tag zu versenden; geht ein Verrechnungsbeleg ein, so ist unverzüglich der Betrag an den auf dem Verleg vermerkten Empfänger zu zahlen.

 

2. Abschnitt: Überweisung

 

§ 168 Die Überweisung ist die Form der Verrechnung, bei der der Überweisende die Bank beauftragt, den Betrag an den Zahlungsempfänger zu zahlen.

 

§ 169 Überweisungen können für die Verrechnung von Beträgen jeder Art durch Einheiten wie durch einzelne benutzt werden.

 

§ 170 Es gibt briefliche und telegraphische Überweisungen; der Überweisende entscheidet, welche Form verwandt wird.

 

§ 171 Wer [als Überweisender] einen Überweisungsbeleg unterschreibt und ausstellt, hat darauf zu vermerken:

1. die Zeichen für "briefliche Überweisung" oder "telegraphische Überweisung",

2. einen unbedingten Zahlungsauftrag,

3. eine bestimmte Geldsumme,

4. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,

5. die Bezeichnung des Überweisenden,

6. den Ort der Einzahlung und die Bezeichnung der überweisenden Bank,

7. den Ort der Auszahlung und die Bezeichnung der empfangenden Bank,

8. das Auftragsdatum,

9. Unterschrift und Stempel des Überweisenden.

   Fehlt auf dem Überweisungsbeleg einer der vorgenannten Punkte, so nimmt die Bank den Beleg nicht an.

   Bei der Bezeichnung von Überweisendem und Zahlungsempfänger sind, wenn sie bei der Bank Bankkonten eröffnet haben, ihre Kontonummern zu vermerken. Ist das nicht geschehen, so nimmt die Bank den Beleg nicht an.

   Mit dem Auftragsdatum ist der Tag gemeint, an dem der Überweisende der überweisenden Bank den Überweisungsbeleg übergibt.

 

§ 172 Ist der auf dem Überweisungsbeleg vermerkte Zahlungsempfänger eine Einzelperson, und soll er den Betrag bei der empfangenden Bank abheben, so muß der Überweisende auf dem Beleg "Bis zur Abhebung bei der Bank belassen" vermerken; wenn der bei der Bank bis zur Abhebung verbleibende Betrag von einem Empfänger einer bestimmten Einheit abgehoben werden soll, muß deren Bezeichnung vermerkt werden; wenn auf dem Beleg für eine briefliche Überweisung der Empfänger bei der Abhebung unterschrieben und gestempelt hat, müssen auf der zurückzugebenden Ausfertigung des Belegs Unterschrift und Stempel erhalten sein.

   Wenn der Überweisende bestimmt hat, daß nicht weiterüberwiesen werden darf, muß in der Spalte für Anmerkungen auf dem Überweisungsbeleg "Darf nicht weiterüberwiesen werden" vermerkt werden.

 

§ 173 Wenn Überweisender und Zahlungsempfänger beide Einzelpersonen sind, und bei der empfangenden Bank Bargeld abgehoben werden soll, müssen auf dem Beleg der brieflichen oder telegraphischen Überweisung in der Spalte für den Überweisungsbetrag vor dem in großen Zahlenzeichen geschriebenen Betrag die Zeichen für "Bargeld" vermerkt werden.

 

§ 174 Wenn die überweisende Bank den vom Zahlenden unterschriebenen und ausgestellten Überweisungsbeleg erhalten, geprüft und fehlerfrei befunden hat, muß sie umverzüglich der die Überweisung erhaltenden Bank den Betrag überweisen und dem Zahlenden die zurückzugebende Ausfertigung der Überweisung unterschreiben und ausstellen.

   Die zurückzugebende Ausfertigung der Überweisung kann nur Grundlage dafür sein, daß die überweisende Bank die Überweisung übernommen hat, nicht Beweis dafür, daß dieser Betrag schon auf das Konto des Empfängers übertragen worden ist.

 

§ 175 Die empfangende Bank muß für einen Zahlungsempfänger, der bei ihr ein Bankkonto eröffnet hat, diesem überwiesene Beträge direkt auf sein Konto übertragen und ihm eine Mitteilung über den Erhalt auf dem Konto ausstellen.

   Die Mitteilung über den Erhalt auf dem Konto ist Beleg dafür, daß die Bank den Betrag tatsächlich erhalten und auf das Konto des Empfängers eingestellt hat.

 

§ 176 Ein Zahlungsempfänger, der bei der Bank kein Bankkonto eröffnet hat und mit einer brieflichen oder telegraphischen Überweisung bei der empfangenden Bank den Betrag abheben oder "bis zur Abhebung bei der Bank belassen" will, hat seinen Personalausweis zur Prüfung zu übergeben, auf der brieflichen oder telegraphischen Überweisung Bezeichnung, Nummer und ausgebende Behörde des Ausweises zu vermerken und in der Spalte für "Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers" zu unterschreiben und zu stempeln; wird eine briefliche Überweisung aufgrund von Unterschrift und Stempel [des Zahlungsempfängers] abgehoben, so haben Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers mit denen auf dem einbehaltenen Beleg der brieflichen Überweisung übereinzustimmen. Stellt die Bank bei Prüfung keine Fehler fest, so eröffnet sie unter dem Namen des Zahlungsempfängers ein vorübergehendes Bankkonto für eine abzuwickelnde Überweisung, bei dem Zahlungen nur geleistet, nicht angenommen und für das bei voller Auszahlung keine Zinsen berechnet werden.

   Soll Bargeld abgehoben werden, so muß sich auf der brieflichen oder telegraphischen Überweisung vorschriftsgemäß der Vermerk "Bargeld" finden, erst dann kann Bargeld ausgezahlt werden. Soll ohne den Vermerk "Bargeld" Bargeld abgehoben werden, so muß die empfangende Bank nach den staatlichen Vorschriften zur Bargeldverwaltung prüfen und zahlen.

   Muß der Zahlungsempfänger einen anderen beauftragen, bei der empfangenden Bank den Betrag abzuheben, so muß er auf der Aufforderung, den Betrag abzuheben, unterschreiben und stempeln und Bezeichnung, Nummer und ausgebende Behörde seines Ausweises sowie mit den Zeichen "Vertretung" den Namen des Vertreters vermerken. Bei der vertretungsweisen Abhebung muß der Vertreter ebenfalls auf der Aufforderung, den Betrag abzuheben, unterschreiben und stempeln und Bezeichnung, Nummer und ausgebende Behörde seines eigenen Ausweises vermerken und seinen Ausweis und den des Vertretenen zur Prüfung übergeben.

   Wird durch Übertragung auf ein [anderes] Konto gezahlt, so muß der ursprüngliche Zahlungsempfänger bei der Bank den Zahlungsbeleg ausfüllen und ihr seinen Personalausweis zur Prüfung übergeben, um die Zahlung durchzuführen. Der Betrag auf diesem Konto kann nur auf ein Bankkonto eines einzelnen oder eines Einzelgewerbetreibenden übertragen werden, die Übertragung auf ein Spar- oder ein Kreditkartenkonto ist verboten. Bei der Übertragung der Überweisung muß der ursprüngliche Zahlungsempfänger bei der Bank einen brieflichen oder telegrafischen Überweisungsbeleg ausfüllen und ihr seinen Personalausweis zur Prüfung übergeben. Der ursprüngliche Zahlungsempfänger hat [auch] der Zahlungsempfänger der übertragenen Überweisung zu sein. Die ursprünglich empfangende Bank hat auf die briefliche oder telegraphische Überweisung "übertragene Überweisung" zu stempeln.

 

§ 177 Der Überweisende kann beantragen, daß die überweisende Bank die Überweisung eines noch nicht überwiesenen Betrags löscht. Beim Löschungsantrag muß ein formelles Schreiben oder der eigene Personalausweis zusammen mit der zurückzugebenden Ausfertigung der brieflichen oder telegraphischen Überweisung vorgelegt werden. Die überweisende Bank kann löschen, nachdem sie festgestellt hat, daß tatsächlich noch nicht überwiesen worden ist, und nachdem sie die zurückzugebende Ausfertigung zurückgenommen hat.

 

§ 178 Wenn die überweisende Bank den Betrag bereits überwiesen hat, kann der Überweisende beantragen, daß die Überweisung rückgängiggemacht wird. Wenn der Zahlungsempfänger bei der empfangenden Bank ein Bankkonto hat, machen Überweisender und Zahlungsempfänger die Überweisung in Verbindung miteinander rückgängig; wenn der Zahlungsempfänger bei der empfangenden Bank kein Bankkonto hat, muß der Überweisende ein formelles Schreiben oder den eigenen Personalausweis zusammen mit der zurückzugebenden Ausfertigung der brieflichen oder telegraphischen Überweisung vorlegen, und die überweisende Bank unterrichtet [dann] die empfangende Bank; wenn diese festgestellt hat, daß der überwiesene Betrag noch nicht ausgezahlt worden ist, und ihn der überweisenden Bank rücküberwiesen hat, kann die Überweisung rückgängig gemacht werden.

 

§ 179 Eine die Überweisung weiterübertragende Bank darf den Überweisenden oder die überweisende Bank die Überweisung nicht lösschen oder rückgängig machen lassen.

 

§ 180 Die empfangende Bank muß Überweisungen, deren Annahme der Zahlungsempfänger ablehnt, sofort rückgängig machen. Die empfangende Bank muß Überweisungen sofort rückgängig machen, wenn der Zahlungsempfänger zur Abhebung aufgefordert worden ist, und zwei Monate lang der Betrag nicht gezahlt werden konnte.

 

3. Abschnitt: Akzeptierter Zahlungseinzug <8>

 

§ 181 Bei Verrechnung durch akzeptierten Zahlungseinzug [im folgenden kurz: Zahlungseinzug] beauftragt aufgrund eines Kaufvertrages der Zahlungsempfänger, nachdem er die Ware abgesandt hat, die Bank, an einem anderen Ort beim Zahlenden den Betrag einzuziehen, und der Zahlende akzeptiert gegenüber der Bank die Zahlung.

 

§ 182 Zahlungen empfangende wie zahlende Einheiten, welche durch Zahlungseinzug verrechnen, haben staatseigene Unternehmen oder Liefer- und Absatzgenossenschaften zu sein oder aber städtische oder dörfliche kollektive Industrieunternehmen, die relativ gut betrieben und geleitet werden, wenn die Bank, bei der sie ein Konto eröffnet haben, sie überprüft und ihr Einverständnis gegeben hat.

 

§ 183 Die Beträge, die über Zahlungseinzug verrechnet werden, haben Beträge für den Handel mit Waren und dabei vorkommende Arbeitsleistungen zu sein. Beträge für Verkäufe von Waren in Vertretung, in Kommission oder auf Kredit dürfen nicht durch Zahlungseinzug verrechnet werden.

 

§ 184 Wenn Empfänger und Zahlender durch Zahlungseinzug verrechnen wollen, haben sie einen Kaufvertrag nach dem "Wirtschaftsvertragsgesetz" abzuschließen und darin klar Verrechnung durch Zahlungseinzug vorzusehen.

 

§ 185 Wenn Empfänger und Zahlender durch Zahlungseinzug verrechnen, haben sie auf den Vertrag Gewicht zu legen und Treu und Glauben zu wahren. Wenn der Zahlungsempfänger für Sendungen an den gleichen Zahlenden dreimal keine Zahlung einziehen konnte, muß die Bank des Zahlungsempfängers den Zahlungseinzug für diesen Zahlungsempfänger gegenüber diesem Zahlenden vorläufig einstellen; wenn der Zahlende dreimal grundlos Zahlungen abgelehnt hat, muß seine Bank vorläufig die Durchführung von Zahlungseinzug für ihn gegenüber anderen einstellen.

 

§ 186 Ein Zahlungsempfänger, der eine Zahlung einziehen läßt, hat Nachweise dafür zu besitzen, daß die Ware tatsächlich versandt worden ist (dazu gehören von Transporteuren per Bahn, Schiff oder Straße ausgestellte Ladescheine, deren Zweitschriften und Paketquittungen der Post).

   Ohne Versandnachweis kann in den folgenden Fällen Zahlungseinzug aufgrund anderer Nachweise durchgeführt werden:

1. Wenn im Binnen- und Außenhandel Waren innerhalb eines Systems [=innerhalb einer Firmengruppe] transferiert und dabei mit eigenen Transportmitteln befördert bzw. selbst abgeholt werden; wenn leicht entzüdliche, explosive, hochgiftige oder leicht verderbliche Waren oder Strom, Erdöl oder Erdgas mit Spezialtransportmitteln oder über Leitungen und Rohrleitungen zu transportieren sind, kann mit der Empfangsbestätigung des Zahlenden Zahlungseinzug durchgeführt werden (bei Lebensmittelabteilungen mit dem Konnossement und der Liste der versandten Waren).

2. Wenn eine Materialfabrik der Eisenbahnabteilungen im Eisenbahnsystem speziell im Bahnwesen verwandtes Gerät und Material liefert, kann mit dem von ihr unterschriebenen und ausgegebenen Beleg mit Waggonnummer und Absendedatum Zahlungseinzug durchgeführt werden.

3. Wenn ein Truppenteil einen Militärzug zum Transport von Material verwendet, kann er mit dem von ihm unterschriebenen und ausgegebenen Beleg mit Waggonnummer und Absendedatum, und wenn ein vom Militär genutztes Lager innerhalb des Militärs Ware versendet, mit der von der Logistik-Hauptabteilung unterschriebenen und ausgegebenen Zweitausfertigung des Konnossements der Zahlungseinzug durchgeführt werden; die Militär-Großbezirke und Provinzmilitärbezirke können entsprechend verfahren.

4. Wenn der Zahlungsempfänger die Herstellung oder große Reparaturen von Schiffen, Dampfkesseln oder sonstigen großen Maschinen von langer Verwendungsdauer übernommen hat, und der Vertrag vorsieht, daß nach dem Fortgang der Arbeiten in Raten gezahlt wird, kann mit dem Nachweis des Abschlusses eines Arbeitsabschnitts Zahlungseinzug durchgeführt werden.

5. Wenn vom Zahlenden gekaufte und erhaltene Ware am Orte des Zahlungsempfängers in einer anderen Fabrik bearbeitet oder ergänzt worden ist, kann mit dem schriftlichen Beleg des Zahlenden und der bearbeitenden oder ergänzenden Fabrik Zahlungseinzug durchgeführt werden.

6. Wenn der Vertrag vorsieht, daß die Ware vorläufig vom Zahlungsempfänger vertretungsweise aufbewahrt wird, kann mit dem Lagerschein und dem Nachweis des Auftrags des Zahlenden zur vertretungsweisen Aufbewahrung der Ware Zahlungseinzug durchgeführt werden.

7. Wenn eine Ware mit einem Bahncontainer oder in der Weise versandt wird, daß mit Einzelstücken ein ganzer Waggon gefüllt wird, und die Bahn nur einen Ladeschein unterschreibt und ausgibt, kann mit dem Nachweis der versendenden Einheit Zahlungseinzug durchgeführt werden.

8. Bei Waren, die eine Außenhandelsabteilung importiert hat, kann mit der Rechnung aus dem Ausland und der Verrechnungsrechnung der Importgesellschaft Zahlungseinzug durchgeführt werden.

 

§ 187 Zahlungseinzug wird für eine Sendung ab 10.000 Yuan, innerhalb des Systems des Xinhua-Buchhandels ab 1000 Yuan durchgeführt.

 

§ 188 Bei Zahlungseinzug wird der Betrag nach Wahl des Zahlungsempfängers brieflich oder telegraphisch überwiesen.

 

§ 189 Wer einen Zahlungseinzugsauftragsschein unterschreibt und ausgibt, hat darauf folgende Punkte zu vermerken:

1. Die Zeichen für "akzeptierten Zahlungseinzug",

2. einen bestimmten Geldbetrag,

3. Bezeichnung und Kontonummer des Zahlenden,

4. Bezeichnung und Kontonummer des Zahlungsempfängers,

5. die Bezeichnung der Bank des Zahlenden,

6. die Bezeichnung der Bank des Zahlungsempfängers,

7. die Zahl der mit Zahlungseinzugsauftrag übersandten Belegblätter bzw. -hefte,

8. Bezeichnung und Nummer des Vertrags,

9. das Datum des Auftrags,

10. Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers.

   Fehlt auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein einer der vorgenannten Punkte, so nimmt die Bank ihn nicht an.

 

§ 190 Zahlungseinzugsauftrag: Nachdem der Zahlungsempfänger gemäß dem abgeschlossenen Kaufvertrag die Ware versandt hat, beauftragt er die Bank mit dem Zahlungseinzug.

1. Der Zahlungsempfänger muß den Zahlungseinzugsauftragsschein, die Versendungsbelege oder sonstige der Zahlungseinzugsauftragsverrechnung entsprechende einschlägige und Geschäftsbelege <9> der Bank übersenden. Wenn er die Rückgabe der Versendungsbelege benötigt, stempelt die Bank auf den Zahlungseinzugsauftragsschein "Versendungsnachweis geprüft".

   Werden Zahlungen für militärische Güter eingezogen, die ein in der Fabrik stationierter Vertreter des Militärs geprüft und abgenommen hat, oder ist ein speziell für die finanzielle Überwachung Verantwortlicher bestimmt worden, so muß der Zahlungsempfänger ferner eine Verrechnungsmitteilung ausfüllen, die von dem Vertreter des Militärs oder dem besonders bestimmten Verantwortlichen mit dessen Stempel gestempelt wird, von dem sich bei der Bank ein Abdruck befindet, und die Geschäftsbelege und die Versendungsbelege werden in einem verschlossenen Umschlag verwahrt, auf dem die Nummer des Zahlungseinzugsauftrags vermerkt wird; gleichzeitig müssen auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein die Nummern der Verrechnungsmitteilung und des verschlossenen Umschlags vermerkt werden. Danach werden der Zahlungseinzugsauftragsschein und die Verrechnungsmitteilung der Bank zur Durchführung des Zahlungseinzugs übersandt.

   Fehlt eine von einem in der Fabrik stationierten Vertreter des Militärs benutzte Chiffre, um den Zahlungseinzug durchzuführen, so wird keine Verrechnungsmitteilung ausgefüllt, es muß aber auf den Geschäftsbelegen die Geheimhaltungschiffre eingetragen und nach der gewöhnlichen Zahlungseinzugsmethode verfahren werden.

2. Wenn die Bank des Zahlungsempfängers den Zahlungseinzugsauftragsschein und die Anlagen dazu erhalten hat, muß sie entsprechend dem Bereich und den Bedingungen des Zahlungseinzugs und den auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein vermerkten Anforderungen eine sorgfältige Prüfung vornehmen und erforderlichenfalls auch den von Zahlungsempfänger und Zahlendem unterschriebenen Kaufvertrag überprüfen. Für Warensendungen, die den Anforderungen nicht entsprechen oder den Kaufvertrag verletzen, wird kein [Zahlungseinzug] durchgeführt. Die Dauer der Prüfung darf den folgenden Tag nicht überschreiten.

 

§ 191 Zahlungsakzept. Wenn die Bank des Zahlenden den Zahlungseinzugsauftragsschein und die Anlagen dazu erhalten hat, muß sie unverzüglich den Zahlenden benachrichtigen. Über die Art der Benachrichtigung kann je nach den konkreten Verhältnissen eine Vereinbarung mit dem Zahlenden getroffen werden, nach der der Zahlende die Mitteilungen selbst abholt, oder jemand geschickt wird, um sie zu überbringen, oder sie einem entfernteren Zahlenden mit der Post geschickt werden oder anders verfahren wird. Der Zahlende muß in der Frist für das Zahlungsakzept die Übereinstimmung [mit Vertrag und Lieferung] prüfen und die Mittel bereitstellen.

   Bei den Beträgen für Ware, deren Zahlung akzeptiert wird, werden Zahlungen nach Belegprüfung und Zahlungen nach Warenprüfung unterschieden; Zahlungsempfänger und Zahlender handeln aus, welche Art gewählt wird, und legen das im Vertrag klar fest.

1. Zahlungen nach Belegprüfung. Die Frist für das Zahlungsakzept bei Zahlungen nach Belegprüfung beträgt drei Tage ab dem Tag nach Ausgabe der Akzeptaufforderung durch die Bank des Zahlenden (wenn gesetzliche Feiertage in die Frist fallen, verlängert sie sich entsprechend).

   Erklärt der Zahlende innerhalb der Akzeptfrist nicht gegenüber der Bank, daß er die Zahlung verweigert, so betrachtet die Bank die Zahlung als akzeptiert und überweist von sich aus am Tag nach Ablauf der Frist (wenn gesetzliche Feiertage dazwischen kommen, entsprechend später) am Vormittag bei Geschäftsbeginn den Betrag vom Konto des Zahlenden in der vom Zahlungsempfänger bestimmten Weise an den Zahlungsempfänger.

2. Zahlungen nach Warenprüfung. Die Frist für das Zahlungsakzept bei Zahlungen nach Warenprüfung beträgt zehn Tage ab dem Tag nach dem Tag, an dem der Transporteur an den Zahlenden die Aufforderung ausgegeben hat, die Ware abzuholen. Wenn von Zahlungsempfänger und Zahlendem eine [andere] Frist für die Warenprüfung im Vertrag klar bestimmt und auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein vermerkt ist, richtet sich die Bank danach.

   Nachdem der Zahlende die Aufforderung erhalten hat, die Ware abzuholen, muß er der Bank diese Aufforderung zur Prüfung übergeben. Wenn der Zahlende innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag nach dem Tag nach Ausgabe der Akzeptaufforderung durch die Bank keine Aufforderung erhält, die Ware abzuholen, muß er am zehnten Tag der Bank mitteilen, daß die Ware noch nicht eingetroffen ist. Wenn er das am zehnten Tag nicht der Bank mitteilt, sieht die Bank die Ware als überprüft an und überweist bei Geschäftsbeginn am Morgen des Tages nach Ablauf der Zehntagesfrist dem Zahlungsempfänger den Betrag; teilt [der Zahlende] am zehnten Tag der Bank mit, daß die Ware noch nicht eingetroffen ist, erhält er dann die Aufforderung, die Ware abzuholen und übersendet sie nicht unverzüglich der Bank, so betrachtet die Bank weiterhin den Tag nach Ablauf der Zehntagesfrist als Frist für die Überweisung und zieht entsprechend der Zahl der darüber hinausgehenden Tage Ersatzgeld für verspätete Zahlung ein.

   Wird Zahlung nach Warenprüfung gewählt, so hat der Zahlungsempfänger auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein deutlich "Zahlung nach Warenprüfung" aufzustempeln. Wenn auf dem Zahlungseinzugsauftragsschein nicht Zahlung nach Warenprüfung vermerkt ist, der Zahlende aber durch Vorlage des Vertrags beweist, daß nach Prüfung gezahlt werden soll, so kann die Bank Zahlung nach Warenprüfung durchführen.

3. Bei Zahlung nach Belegprüfung ebenso wie nach Warenprüfung kann der Zahlende innerhalb der Akzeptfrist stets auch vorfristig der Bank gegenüber das Zahlungsakzept erklären und sie auffordern, vorfristig zu zahlen; die Bank muß [dann] unverzüglich den Betrag überweisen; wenn wegen Veränderungen der Preise oder Mengen der Ware oder des Geldbetrags der Zahlende die Zahlung eines höheren Betrags akzeptieren muß, muß er dies der Bank innerhalb der Akzeptfrist schriftlich mitteilen, und die Bank überweist dem Zahlungsempfänger bei diesem Zahlungseinzug entsprechend [mehr].

   Der Zahlende darf im Zahlungsakzept vom Waren[preis]betrag nicht andere Beträge oder früher eingezogene Warenbeträge abziehen.

 

§ 192 Verspätete Zahlung. Hat der Zahlende bei Geschäftsschluß der Bank am Tag, an dem die Akzeptfrist abläuft, nicht genügend Mittel für die Zahlung [auf seinem Konto], so wird der Fehlbetrag, also der nicht fristgerecht gezahlte Betrag, als verspätete Zahlung behandelt.

1. Die Bank des Zahlenden muß für den Betrag seiner verspäteten Zahlung nach der Zahl der Tage der Verspätung je Tag 0.01% Ersatzgeld für verspätete Zahlung berechnen.

   Die Tage der verspäteten Zahlung werden vom letzten Tag der Akzeptfrist an gerechnet. Wenn an diesem Tag bei Geschäftsschluß der Zahlende nicht genug Mittel für die Zahlung hat, muß für den Fehlbetrag ein Tag Verspätung und Ersatzgeld für einen Tag berechnet werden. Wenn am Tag nach Ablauf der Akzeptfrist bei Geschäftsschluß der Bank weiterhin nicht genug Mittel für die Zahlung, so müssen für den Fehlbetrag zwei Tage Verspätung und entsprechend Ersatzgeld für zwei Tage berechnet werden, und so fort (wenn der Tag nach Ablauf der Akzeptfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird die Frist für die Berechnung des Ersatzgeldes entsprechend verlängert, wenn jedoch später ein gesetzlicher Feiertag in die Verspätung fällt, wird er in die Verspätung eingerechnet).

   Die Zeit, während der die Bank eine Zahlungsverweigerung prüft, kann nicht als verspätete Zahlung des Zahlenden gerechnet werden, aber bei grundloser Zahlungsverweigerung muß, wenn [dadurch] die Dauer der Prüfung durch die Bank verlängert wird, vom Tag des Ablaufs der Akzeptfrist an Ersatzgeld für verspätete Zahlung berechnet werden.

2. Das Ersatzgeld wird zu bestimmten Fristen eingezogen, es wird monatlich einmal berechnet und am 3. des nächsten Monats separat dem Zahlungsempfänger überwiesen. Kommt es im Monat zu Teilzahlungen, wird mit jeder Teilzahlung das für deren Betrag berechnete Ersatzgeld zusammen dem Zahlungsempfänger überwiesen; für den noch ausstehenden Betrag wird wiederum am Monatsende das Ersatzgeld berechnet und am 3. des nächsten Monats dem Zahlungsempfänger überwiesen; kommt es im nächsten Monat wieder zu einer Teilzahlung, so wird für deren Betrag ab dem 1. Ersatzgeld berechnet und mit der Teilzahlung zusammen überwiesen, und für den noch ausstehenden Betrag wird ab dem 1. Ersatzgeld berechnet und am 3. des nächsten Monats dem Zahlungsempfänger überwiesen. Gibt es im dritten Monat <10> noch eine Zahlung, so wird ebenso wie vorstehend angegeben Ersatzgeld eingezogen.

   Das eingezogene Ersatzgeld wird an die erste Stelle der vom Absatzerlös des Unternehmens eingezogenen Beträge gestellt. Reicht die Bilanz des Kontos des Zahlenden nicht für die gesamte Zahlung aus, so muß der Betrag [des Ersatzgelds noch] vor die Lohn[zahlungen] gestellt werden, und das Konto wird dadurch kontrolliert, daß nur Einzahlungen, keine Auszahlungen vorgenommen werden, bis genügend vorhanden ist, um das Ersatzgeld einzuziehen; erst dann werden andere Zahlungen vorgenommen. Für die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen ist der Zahlende selbst verantwortlich.

3. Die Umstände der nicht fristgemäßen Zahlung des Zahlenden muß seine Bank unverzüglich der Bank des Zahlungsempfängers zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger mitteilen.

4. Die Bank des Zahlenden muß die Beträge verspäteter Zahlungen vom Konto des Zahlenden stets im Griff haben und hat, wenn auf das Konto Geld kommt, die verspäteten Zahlungen und das zu zahlende Ersatzgeld unverzüglich einzuziehen und dem Zahlungsempfänger zu überweisen, sie darf den Einzug des Geldes nicht verzögern. Von den Umlaufmittelkonten der einzelnen Einheiten sind Beträge strikt nach den Vorschriften des Staatsrates für die Reihenfolge der vom Absatzerlös staatsbetriebener Unternehmen eingezogenen Beträge einzuziehen (d.h., aus dem Absatzerlös des Unternehmens sind nach Einbehaltung der Löhne zuerst die fälligen Steuern, dann fällige Darlehen, dann zu zahlende Beträge für Waren, dann abzuführende Gewinne abzuführen); Beträge gleicher Art sind in der Reihenfolge der Fälligkeit abzuführen.

5. Über Zahlende, die den Vertrag nicht erfüllen und dreimal den Betrag für die Ware schuldig bleiben, muß ihre Bank zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger dessen Bank unterrichten und die Durchführung von Zahlungseinzug gegen diesen Zahlenden einstellen. Wenn der Zahlungsempfänger die Warnung nicht beachtet und weiter Zahlungseinzug gegenüber diesem Zahlenden betreibt, kann die Bank des Zahlenden, nachdem ab dem Tag nach der Absendung ihrer Mitteilung [an die Bank des Zahlungsempfängers] ein Monat vergangen ist, dann noch eingehende Zahlungseinzugsaufträge ablehnen und mit Angabe des Grundes zurückschicken.

6. Die Frist, innerhalb derer die Bank des Zahlenden dafür haftet, nicht fristgemäß gezahlte Beträge von Zahlungseinzugsaufträgen einzuziehen, beträgt 3 Monate ab dem Tag des Endes der Akzeptfrist. Innerhalb dieser Frist hat die Bank in der [oben in Nr.4] vorgeschriebenen Reihenfolge fortgesetzt die Beträge abzuführen. Hat nach Ablauf dieser Frist der Zahlende weiterhin nicht genug Mittel [auf dem Konto], um diese noch nicht beglichenen Schulden zu bezahlen, so muß die Bank am nächsten Tag den Zahlenden auffordern, die betreffenden Geschäftsbelege innerhalb von zwei Tagen der Bank zurückzugeben (sind die Belege schon für die Regelung des Kontos verwandt, oder ist schon ein Teilbetrag gezahlt worden, so muß [stattdessen] eine Liste fälliger Beträge ausgefüllt werden). Die Bank übersendet die betreffenden Verrechnungsbelege zusammen mit den Geschäftsbelegen bzw. der Liste fälliger Beträge zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger an dessen Bank und überweist dem Zahlungsempfänger das fällige Ersatzgeld.

   Wenn der Zahlende zurückzugebende Belege nicht zurückgibt, muß seine Bank ab dem dritten Tag nach Absendung der Aufforderung eine Buße von täglich 0.05% der noch nicht beglichenen Beträge, jedoch mindestens 50 Yuan verhängen und vorläufig Verrechnungen für den Zahlenden einstellen, bis er die Belege zurückgegeben hat.

 

§ 193 Zahlungsverweigerung. In den folgenden Fällen kann der Zahlende während der Akzeptfrist gegenüber der Bank ganz oder teilweise Zahlungsverweigerung verlangen:

1. Wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, oder der Vertrag nicht klar Verrechnung durch Zahlungseinzugsauftrag vorsieht.

2. Von Beträgen für Waren, die ohne vorherige Vereinbarung der Parteien vom Zahlungsempfänger vorfristig übergeben werden, oder für die, weil sie verspätet geliefert werden, der Zahlende keinen Bedarf mehr hat.

3. Von Beträgen für Waren, die nicht an den vertraglich vereinbarten Ort geliefert werden.

4. Von Beträgen für vertretungsweise, in Kommission oder auf Kredit verkaufte Waren.

5. Bei Zahlung nach Belegprüfung, wenn festgestellt wird, daß Art, Klasse, Menge oder Preis der aufgeführten Waren nicht mit dem Vertrag übereinstimmt, oder wenn die Waren schon eingetroffen sind, und ihre Prüfung ergibt, daß sie mit dem Vertrag oder mit der Warenversandliste nicht übereinstimmen.

6. Bei Zahlung nach Warenprüfung, wenn die Prüfung der Waren ergibt, daß sie mit dem Vertrag oder mit der Warenversandliste nicht übereinstimmen.

7. Wenn der Betrag für die Ware bereits bezahlt oder falsch berechnet ist.

   Lieget keiner der vorgenannten Umstände vor, so darf der Zahlende gegenüber der Bank keine Zahlungsverweigerung verlangen.

   Wenn Außenhandelsabteilungen Beträge für Importwaren einziehen, kann die [die Importe] bestellende Abteilung wegen Qualitätsproblemen der Ware keine Zahlungsverweigerung verlangen, sondern muß dann gesondert von der Außenhandelsabteilung Ersatz verlangen; in den anderen vorgenannten Fällen kann sie von der Bank ganz oder teilweise Zahlungsverweigerung verlangen.

   Wenn der Zahlende in den vorgenannten Fällen Zahlungsverweigerung verlangt, hat er eine schriftliche "Angabe der Gründe für Zahlungsverweigerung" auszufüllen, zu unterschreiben und zu stempeln; geht es dabei um den Vertrag, so muß darin die betreffende Vertragsklausel zitiert werden. Geht es um Qualitätsprobleme der Ware, so muß der Prüfungsbeleg der Warenprüfabteilung vorgelegt werden; geht es um die Menge der Ware, so muß ein Nachweis dafür und ein Verzeichnis der betreffenden Mengen vorgelegt werden; geht es um von Außenhandelsabteilungen importierte Waren, so müssen die von den staatlichen Warenprüf- oder Transportabteilungen ausgestellten Belege vorgelegt werden.

   Die Bank [des Zahlenden] hat die Gründe für die Zahlungsverweigerung und den Vertrag gewissenhaft zu prüfen. Ist das Verfahren der Zahlungsverweigerung durch den Zahlenden unvollständig, oder sind die Grundlagen dafür ungenügend, oder entsprechen die Gründe dafür nicht dem Vertrag, oder fallen sie nicht unter einen der 7 Fälle dieses Paragraphen, oder wird die Zahlung nach Ablauf der Akzeptfrist abgelehnt, oder wird die Zahlung, wenn sie [nur] teilweise abgelehnt werden kann, in Gänze abgelehnt, so akzeptiert die Bank das nicht und muß den Betrag zwangsweise abführen.

   Bei Verweigerung der Zahlung für militärische Güter prüft die Bank die Gründe der Zahlungsverweigerung nicht.

   Wenn die Bank der Verweigerung der ganzen oder eines Teils der Zahlung zustimmt, muß sie der schriftlichen Angabe der Gründe für Zahlungsverweigerung einen Kommentar anfügen. Bei Verweigerung eines Teils der Zahlung zahlt [die Bank den anderen] Teil und muß die schriftliche Begründung der Zahlungsverweigerung, einen Beleg der Verweigerung und eine Liste der Waren, für welche die Zahlung verweigert wird, zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger mit der Post an dessen Bank übersenden. Bei Verweigerung der gesamten Zahlung muß [die Bank] die schriftliche Begründung der Zahlungsverweigerung, einen Beleg der Verweigerung und die einschlägigen Belege zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger mit der Post an dessen Bank übersenden.

 

§ 194 Wiederholung des Einzugsauftrags. Wenn Zahlung aus einem Einzugsauftrag grundlos abgelehnt wird, und der Zahlungsempfänger, nachdem er die zurückgeschickten Verrechnungsbelege samt beigefügten Belegen erhalten hat, nicht umhin kann, den Einzugsauftrag zu wiederholen, muß er eine "schriftliche Begründung der Wiederholung des Einzugsauftrags" in vierfacher Ausfertigung ausfüllen; drei Ausfertigungen übersendet er zusammen mit dem Kaufvertrag, den einschlägigen Belegen, dem zurückgeschickten ursprünglichen Zahlungseinzugsauftragsschein und den Geschäftsbelegen der Bank. Nachdem seine Bank sie geprüft und festgestellt hat, daß die Zahlung tatsächlich grundlos verweigert worden ist, kann der Einzugsauftrag wiederholt werden.

 

§ 195 Wenn die Bank des Zahlungsempfängers auf einen Zahlungseinzugsauftrag hin weder fristgemäß die Überweisung, noch die Mitteilung der Bank des Zahlenden, daß nicht fristgemäß gezahlt wird, noch die schriftlich begründete Zahlungsverweigerung erhält, muß sie unverzüglich eine Nachfrage abschicken. Die Bank des Zahlenden muß die Sache aktiv aufklären und unverzüglich antworten.

 

§ 196 Wenn der Zahlende Zahlungsverweigerung verlangt, und die Bank bei der Prüfung nach der vorliegenden Methode nicht klären kann, ob das berechtigt ist, müssen Zahlender und Empfänger die Sache selbst aushandeln oder bei Schiedsorgan oder Volksgericht Schlichtung oder Entscheidung beantragen.

 

§ 197 Wenn städtische und dörfliche kollektive Industrieunternehmen ohne Genehmigung ihrer Bank Zahlungseinzugsaufträge zur Verrechnung verwenden wollen, darf ihre Bank solche Aufträge nicht annehmen; die Bank des Zahlenden muß von ihm akzeptierte Beträge nach den Bestimmungen zahlen und ihm eine Geldbuße von 5% des verrechneten Betrags auferlegen.

 

4. Abschnitt: Zahlungsannahmeauftrag

 

§ 198 Der Zahlungsannahmeauftrag ist eine Form der Verrechnung, bei welcher der Zahlungsempfänger die Bank beauftragt, vom Zahlenden den Betrag anzunehmen.

 

§ 199 Wenn Einheiten und einzelne mit akzeptierten Handelswechseln, Schuldverschreibungen, Einzahlungsbelegen <11> und anderen Nachweisen einer Schuld des Zahlenden einen Betrag verrechnen, können sie zur Verrechnung die Form des Zahlungsannahmeauftrags benutzen.

 

§ 200 Der Zahlungsannahmeauftrag kann innerhalb der gleichen Stadt ebenso wie zwischen verschiedenen Orten verwandt werden.

 

§ 201 Bei der Verrechnung nach Zahlungsannahmeauftrag wählt der Zahlungsempfänger zwischen brieflicher und telegraphischer Überweisung.

 

§ 202 Wer einen Zahlungsannahmeauftragsschein unterschreibt und ausgibt, hat darauf zu vermerken:

1. Die Zeichen für "Zahlungsannahmeauftrag",

2. einen bestimmten Geldbetrag,

3. die Bezeichnung des Zahlenden,

4. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers,

5. die Bezeichnung der Grundlage für den Zahlungsannahmeauftrag und die Zahl der Blätter der beigefügten Belege,

6. das Auftragsdatum,

7. Unterschrift und Stempel des Zahlungsempfängers.

   Fehlt einer der vorgenannten Punkte, so nimmt die Bank den Auftrag nicht an.

   Benennt der Zahlungsannahmeauftragschein jemand anders als eine Bank als Zahlenden, so ist darin auch die Bank dieses Zahlenden zu bezeichnen; wird eine andere Einheit als eine Bank oder wird ein einzelner, der ein Bankkonto bei einer Bank hat, als Zahlungsempfänger benannt, so ist ihre bzw. seine Bank zu bezeichnen; ist ein einzelner, der kein Bankkonto hat, Zahlungsempfänger, so ist die beauftragte Bank zu bezeichnen. Fehlen diese Angaben, so nimmt die Bank den Auftrag nicht an.

 

§ 203 Auftrag. Der Zahlungsempfänger, der einen Zahlungsannahmeauftrag erteilt, muß der Bank den Zahlungsannahmeauftragschein und den betreffenden Forderungsbeleg übergeben.

 

§ 204 Zahlung. Erhält eine Bank einen Zahlungsannahmeauftragschein und den Forderungsbeleg und stellt sie bei Prüfung keine Fehler fest, so führt sie die Zahlung durch:

1. Ist die Bank Zahlender, so muß sie am gleichen Tag den Betrag von sich aus dem Zahlungsempfänger zahlen.

2. Ist eine Einheit Zahlender, so muß die Bank sie unverzüglich unterrichten, dem Zahlenden die betreffenden Forderungsbelege übergeben, die ihm nach den Bestimmungen der betreffenden Methode übergeben werden müssen, und den Empfang [des Zahlungsannahmeauftragscheins] durch Unterschrift bestätigen.

   Der Zahlende muß an dem Tag, an dem er die Mitteilung erhält, die Bank schriftlich zur Zahlung des Betrags auffordern.

   Wenn der Zahlende nicht nach den Bestimmungen der einschlägigen Methode innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Mitteilung die Bank zur Zahlung auffordert, gilt das als Einverständnis mit der Zahlung, und die Bank muß am Vormittag des vierten Tags nach dem Tag, an dem der Zahlende [ihre] Mitteilung erhalten hat, den Betrag dem Zahlungsempfänger übeweisen.

   Wenn der Zahlende den Forderungsbeleg für die von ihm zu zahlende Schuld vorfristig erhält, muß er die Bank auffordern, am Fälligkeitstag des Forderungsbelegs zu zahlen. Hat der Zahlende innerhalb der drei Tage ab dem Tag, an dem er die Mitteilung [der Bank] erhalten hat, die Bank nicht zur Zahlung aufgefordert, liegt der vierte Tag nach diesem Tag [aber] vor dem Fälligkeitstag des Forderungsbelegs, so muß die Bank [erst] an diesem Fälligkeitstag den Betrag dem Zahlungsempfänger überweisen.

   Genügen, wenn die Bank den Betrag überweisen will, die Mittel auf dem Bankkonto des Zahlenden nicht für die Zahlung, so muß sie dem Zahlungsempfänger über die beauftragte Bank schriftlich mitteilen, daß noch nicht gezahlt worden ist. Behält nach den Bestimmungen der einschlägigen Methode die Bank des Zahlenden den Forderungsbeleg, so muß sie ihn zusammen mit der Mitteilung, daß noch nicht gezahlt worden ist, mit der Post an die beauftragte Bank zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger schicken.

 

§ 205 Zahlungsverweigerung. Stellt der Zahlende bei Prüfung des betreffenden Forderungsbelegs fest, daß er die Zahlung des Betrags verweigern muß, für den der Zahlungsempfänger den Zahlungsannahmeauftrag gegeben hat, so kann er die Zahlungsverweigerung durchführen.

1. Ist die Bank Zahlender, so muß sie innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem sie Zahlungsannahmeauftrag und Forderungsbeleg erhält, den Zahlungsverweigerungsbeleg ausstellen und zusammen mit den betreffenden Forderungs- und anderen Belegen der beauftragten Bank zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger mit der Post übersenden.

2. Ist eine Einheit Zahlender, so muß sie innerhalb von drei Tagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem sie die Mitteilung [der Bank] erhält, den Zahlungsverweigerungsbeleg ausstellen und, wenn sie einen Forderungsbeleg hat, [auch] diesen ihrer Bank übersenden. Die Bank schickt den Zahlungsverweigerungsbeleg zusammen mit den betreffenden Forderungs- und anderen Belegen mit der Post der beauftragten Bank zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger.

 

§ 206 Im Bereich der gleichen Stadt kann ein Zahlungsempfänger zur Einziehung von Gebühren für öffentliche Versorgungsdienste oder aufgrund von Bestimmungen des Staatsrates nach besonderer Vereinbarung Zahlungsannahmeaufträge innerhalb der gleichen Stadt verwenden.

   Bei Einziehung von Gebühren für öffentliche Versorgungsdienste hat ein von Zahlendem und Zahlungsempfänger vorher abgeschlossener Wirtschaftsvertrag vorzuliegen, und der Zahlende muß seine Bank ermächtigt und diese muß zugestimmt haben, und das muß der örtlichen Zweigstelle der Chinesischen Volksbank zur Genehmigung gemeldet worden sein.

 

5. Kapitel: Verrechnungsdisziplin und Haftung

 

§ 207 Einheiten und Einzelne dürfen zur Verrechnung von Zahlungen keine nicht durch Geldmittel gedeckten Wechsel und Schecks und keine langfristigen Schecks ausstellen und sich [damit] Bankkredite verschaffen; sie dürfen keine Wechsel und Schecks ausgeben, erlangen oder übertragen, denen keine wirklichen Geschäfte mit Forderungen und Schulden zugrundeliegen und sich [damit] Geldmittel von Banken und einzelnen verschaffen; sie dürfen eine Zahlung nicht grundlos verweigern und [damit] nach Gutdünken Mittel anderer mit Beschlag belegen; sie dürfen Konten nicht entgegen den Vorschriften eröffnen und gebrauchen.

 

§ 208 Wenn die Bank die Verrechnung von Zahlungen durchführt, darf sie aus gar keinem Grund Wechsel und Schecks unterdrücken oder nach Gutdünken zurückschicken oder Mittel von Kunden und anderen Banken zurückhalten und zweckentfremden; sie darf nicht grundlos die Zahlung von ihr zu zahlender Wechsel- und Scheckbeträge verweigern; sie darf grundlose Zahlungsverweigerungen nicht annehmen, sie darf Verzugsgebühren nicht gar nicht oder in zu geringem Umfang einziehen; sie darf Wechsel und Schecks nicht satzungswidrig ausgeben, akzeptieren oder diskontieren und damit jemand Mittel der Bank verschaffen; sie darf keine Blanko-Bankwechsel oder Blanko-Eigenwechsel der Bank ausgeben oder Blankoüberweisungen durchführen; sie darf keine nicht in den Zahlungsverrechnungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen hinzufügen und damit die Zahlungswege behindern; sie darf für Einheiten und einzelne Konten nicht entgegen den Vorschriften eröffnen; sie darf die Annahme normaler Bankverrechnungstätigkeit und die vertretungsweise Ausführung solcher Tätigkeit für andere Banken nicht ablehnen; sie darf nicht auf Sanktionen gegen Unternehmen, Institutionen und einzelne verzichten, welche die Verrechnungsdisziplin verletzen; sie darf sich bei der Überweisung großer Summen nicht der Überweisung über die Volksbank entziehen. <12>

 

§ 209 Einheiten, Einzelpersonen und Banken, die entsprechend den rechtlich vorgeschriebenen Bedingungen auf Wechseln und Schecks unterschreiben und stempeln, haften entsprechend den [auf dem Wechsel bzw. Scheck] vermerkten Punkten aus dem Wechsel bzw. Scheck.

 

§ 210 Eine Einheit, die einen Wechsel ausgestellt hat, haftet als Bürge dafür, daß er akzeptiert und bezahlt wird.

   Einheiten und einzelne, die Schecks ausstellen, haften als Bürgen dafür, daß sie bezahlt werden.

   Eine Bank, die einen Bankwechsel oder eigenen Bankwechsel ausstellt, haftet dafür, daß er bezahlt wird.

 

§ 211 Wenn ein Indossant einen Handelswechsel durch Indossament übertragen hat, haftet er als Bürge dafür, daß der Wechsel im Besitz seiner Nachfolger akzeptiert und bezahlt wird.

   Der Indossant eines Bankwechsels, eines eigenen Bankwechsels oder eines Schecks haftet als Bürge dafür, daß der Wechsel im Besitz seiner Nachfolger bezahlt wird.

   Einheiten und Banken, die einen Handelswechsel akzeptiert haben, haften dafür, daß er bezahlt wird.

 

§ 212 Wer einen Wechsel oder Scheck verbürgt, haftet zusammen mit dem, für den er sich verbürgt, dem Inhaber als Gesamtschuldner.

 

§ 213 Wenn Vermerke auf dem Wechsel oder Scheck geändert werden, haftet, wer ihn vorher unterschrieben und gestempelt hat, für den ursprünglichen Inhalt, wer ihn nach der Änderung unterschreibt und stempelt, für den Inhalt nach der Änderung; läßt sich nicht erkennen, ob vor oder nach der Änderung unterschrieben und gestempelt worden ist, so gelten Unterschrift und Stempel als vor der Änderung vorgenommen.

 

§ 214 Legt der Inhaber den Wechsel oder Scheck nach Fristablauf zur Zahlung vor, so haftet, nachdem der Inhaber die Sache erklärt hat, der Aussteller eines Bankwechsels oder eigenen Bankwechsels und der Akzeptant eines Handelswechsels dem Inhaber weiterhin auf Zahlung, und der Aussteller eines Schecks haftet dem Inhaber, der den Scheck beglichen haben will, weiterhin auf Begleichung.

 

§ 215 Zahlt der Bezogene oder der in seiner Vertretung Zahlende böswillig oder grob fahrlässig, so ist er dafür selbst verantwortlich.

 

§ 216 Zahlt der Bezogene eines Handelswechsels vorfristig, so ist er für die Folgen selbst verantwortlich.

 

§ 217 Verweigert der Akzeptant oder Bezogene das Akzept bzw. die Zahlung, ohne vorschriftsgemäß einen Verweigerungsnachweis oder eine schriftliche Begründung der Zurückweisung des Papiers auszustellen, so haftet er zivilrechtlich für die daraus entstehenden Folgen.

 

§ 218 Wenn der Inhaber keinen Verweigerungsnachweis, keine schriftliche Begründung der Zurückweisung des Papiers oder in der vorgeschriebenen Frist nicht sonstige dem Recht entsprechende Nachweise dafür, daß er das Recht auf Rückgriff gegen seine Vorgänger verloren hat, vorweisen kann, haften ihm der Akzeptant bzw. der Bezogene [für die ihm daraus entstehenden Folgen].

 

§ 219 Wenn der Inhaber, der kein Akzept bzw. keine Zahlung erhalten hat, deshalb sein Rückgriffsrecht auf Vorgänger ausübt, haften ihm Aussteller, Indossanten und Bürgen als Gesamtschuldner.

 

§ 220 Wenn der Inhaber ein Rückgriffsrecht auf Vorgänger ausübt, und Inhaber und Vorgänger nicht fristgemäß gemäß dem "Wechsel- und Scheckgesetz" die Umstände der Verweigerung [von Zahlung oder Akzept] ihren Vorgängern schriftlich mitgeteilt haben, und durch die Verzögerung der Mitteilung Vorgängern oder dem Aussteller Verluste entstehen, haftet der Wechsel- bzw. Scheckbeteiligte, der seine Mitteilung nicht in der vorgeschriebenen Frist gemacht hat, innerhalb des Wechsel- bzw. Scheckbetrags dem, der den Verlust erleidet, auf Ersatz.

 

§ 221 Wechsel- und Scheckschuldner müssen dem Inhaber, der kein Akzept bzw. keine Zahlung bekommt, die im "Wechsel- und Scheckgesetz" vorgesehenen Beträge und Kosten begleichen.

 

§ 222 Einheiten und einzelne, die Blankoschecks ausgeben oder Unterschriften und Stempel verwenden, die mit den bei der Bank aufbewahrten Mustern nicht übereinstimmen oder Schecks mit falscher Chiffre bezahlen, haften administrativ nach der "Ausführungsmethode zur Wechsel- und Scheckverwaltung"<2> und der vorliegenden Methode.

 

§ 223 Wenn eine Einheit als Bezogener auf Sicht zahlbare oder fällige Wechsel und Schecks vorsätzlich unterdrückt oder die Zahlung verzögert, haftet sie administrativ nach der "Ausführungsmethode zur Wechsel- und Scheckverwaltung".

 

§ 224 Karteninhaber haben ihre Kreditkarte gut aufzubewahren und korrekt zu benutzen, sonst haften sie nach den Vorschriften für die dadurch verursachten finanziellen Verluste.

 

§ 225 Überzieht der Inhaber einer Firmenkarte, so haftet die Einheit auf Rückzahlung des überzogenen Betrags und Zahlung der Zinsen dafür. Überzieht der Inhaber einer ergänzenden Karte zu einer persönlichen Karte, so haftet der Inhaber der Hauptkarte und, falls er die Zahlungsfähigkeit verloren hat, der Inhaber der ergänzenden Karte auf Rückzahlung des überzogenen Betrags und Zahlung der Zinsen dafür.

 

§ 226 Nachdem der Karteninhaber die Erklärung der Karte als verloren durchgeführt hat, haftet für Verluste durch unbefugten Gebrauch der Karte der nach der Kreditkartensatzung [für die bei der Verlusterklärung zu ergreifenden Maßnahmen] Verantwortliche.

 

§ 227 Wenn ein Karteninhaber entgegen dieser Methode die Kreditkarte zu Handelsgeschäften mit Waren oder dazu benutzt, sich Bargeld zu verschaffen, wenn er sie vermietet oder verleiht, haftet er administrativ nach den Vorschriften.

 

§ 228 Wenn der Inhaber einer Firmenkarte entgegen dieser Methode Einlagen auf anderen Konten als seinem Basis-Bankkonto oder Verkaufseinnahmen auf sein Kreditkartenkonto überträgt, oder wenn der Inhaber einer persönlichen Karte entgegen dieser Methode Beträge seiner Einheit auf sein Kreditkartenkonto überträgt, haftet er administrativ nach den Vorschriften.

 

§ 229 Wenn eine Vertragseinheit eine Kreditkarte annimmt, muß sie mit ihr in der vorgeschriebenen Weise verfahren; wenn sie das nicht tut, trägt sie dadurch verursachte finanzielle Verluste.

 

§ 230 Wenn die kartenausgebende Bank die "Liste der Zahlungseinstellungen" nicht in der vorgeschriebenen Frist an die Vertragseinheiten schickt, trägt sie dadurch verursachte finanzielle Verluste.

 

§ 231 Wenn eine Bank entgegen dieser Methode eine Kreditkarte ausgibt, bevor [sie] die Genehmigung dazu erhalten hat, oder wenn sie dem Karteninhaber hilft, Einlagen von anderen Konten als seinem Basis-Bankkonto oder andere Beträge auf ein Firmen-Kreditkartenkonto oder Beträge einer Einheit auf ein persönliches Kreditkartenkonto zu übertragen, oder wenn sie vorschriftswidrig dem Karteninhaber hilft, [mit der Karte] Bargeld abzuheben, haftet sie administrativ nach den Vorschriften.

 

§ 232 Wenn [eine Einheit] vorschriftswidrig Kreditkartengewerbe betreibt, die nicht Organ des Kreditgewerbes ist, oder die Organ des Kreditgewerbes, aber keine Bank ist, oder die chinesische Vertretung eines Kreditorgans außerhalb des Gebiets [des Renminbi] ist, haftet sie administrativ nach den Vorschriften.

 

§ 233 Wenn beim akzeptierten Zahlungseinzug die zahlende Einheit den Betrag, den die zahlungsempfangende Einheit einziehen will, nicht fristgemäß zahlt, haftet sie den Vorschriften gemäß auf Ersatz; wenn die zahlende Einheit die kontoführende Bank oder Bezeichnung oder Nummer des Kontos ändert, ohne unverzüglich die zahlungsempfangende Einheit zu unterrichten, und dies den Zahlungseinzug beeinträchtigt, haftet sie auf Schadenersatz wegen nicht fristgemäßer Zahlung; wenn die zahlende Einheit grundlos die Zahlung ablehnt, und die zahlungsempfangende Einheit den Zahlungseinzug wiederholt, haftet die zahlende Einheit auf Schadenersatz wegen nicht fristgemäßer Zahlung von dem Tag ab, an dem die Frist für den ersten Zahlungseinzug abgelaufen ist.

 

§ 234 Wenn Einheiten und einzelne bei Zahlungsverrechnung Wechsel und Schecks oder Verrechnungsbelege nicht nach den Bestimmungen der vorliegenden Methode oder fehlerhaft ausfüllen, und dies den Gebrauch der Mittel behindert oder zu finanziellen Verlusten führt, oder wenn Wechsel und Schecks oder Stempel verlorengehen, und dies zu finanziellen Verlusten führt, sind diese Einheiten und einzelnen dafür selbst verantwortlich.

 

§ 235 Wenn Einheiten und einzelne diese Methode verletzen, und die Bank sie [deshalb] die entsprechenden Werkzeuge der Zahlungsverrechnung <13> nicht mehr verwenden läßt, tragen diese Einheiten und einzelnen selbst die sich daraus ergebenden Folgen.

 

§ 236 Wenn die zahlende Einheit bei Fälligkeit keine Mittel hat, um zu zahlen, und die Belege für den akzeptierten Zahlungseinzug nicht fristgemäß zurückgibt, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 237 Wenn städtische oder dörfliche kollektive Industrieunternehmen ohne Genehmigung der Bank eigenmächtig akzeptierten Zahlungseinzug durchführen, haften sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 238 Wenn Einheiten oder einzelne in Verletzung der "Bankkontenverwaltungsmethode" Konten errichten oder verwenden, haften sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 239 Sanktionen aufgrund der administrativen Haftung von Einheiten und einzelnen werden im Auftrag der Chinesischen Volksbank von den Geschäftsbanken durchgeführt.

 

§ 240 Die Haftung einer vom Zahlungsempfänger oder vom Inhaber eines Wechsels oder Schecks mit dem Zahlungseinzug beauftragten Bank beschränkt sich darauf, nach Erhalt des vom Zahlenden gezahlten Betrags entsprechend den Vermerken auf dem Wechsel oder Scheck und den Verrechnungsbelegen den dort vermerkten Geldbetrag auf das Konto des Zahlungsempfängers bzw. des Inhabers des Wechsels oder Schecks zu übertragen.

   Die Haftung einer vom Zahlenden mit der Zahlung beauftragten Bank beschränkt sich darauf, entsprechend den Vermerken auf dem Wechsel oder Scheck und den Verrechnungsbelegen den Betrag vom Konto des Zahlenden zu zahlen. Jedoch haftet die Bank des Zahlenden beim akzeptierten Zahlungseinzug nach den Bestimmungen für die Verrechnung beim akzeptierten Zahlungseinzug.

 

§ 241 Kommt es bei der Zahlungsverrechnung durch Fehler der Bank zu Verzögerungen und Irrtümern, welche die Verwendung der Mittel durch Kunden oder andere Banken behindern, so muß Ersatz gezahlt werden, der nach dem von der Chinesischen Volksbank für Umlaufmitteldarlehen gleicher Stufe bestimmten Zinssatz berechnet wird.

 

§ 242 Wenn eine Bank entgegen den Vorschriften vorsätzlich Wechsel oder Schecks zurückhält oder zurückweist oder Zahlungen verzögert oder eigenmächtig verweigert und den Wechsel oder Scheck zurückweist, oder wenn sie, obwohl ein Betrag [auf dem Konto] vorhanden ist, [davon abzuziehende Beträge] nicht abzieht oder Ersatzgeld nicht oder nicht in vollem Umfang abzieht, oder wenn sie Verrechnungsmittel zurückbehält und zweckentfremdet, und dies die Verwendung der Mittel durch Kunden oder andere Banken behindert, haftet sie nach den Vorschriften auf Ersatz. Bei grobfahrlässig falscher Zahlung oder grobfahrlässiger Befolgung angemaßter [unzulässiger] Anweisungen haftet sie auf finanziellen Ersatz.

 

§ 243 Wenn eine Bank entgegen dieser Methode einen Betrag bei der Zahlungsverrechnung auf ein Spar- oder Kreditkartenkonto überträgt, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 244 Wenn eine Bank vorschriftswidrig Bankwechsel oder eigene Bankwechsel als Blankowechsel ausstellt oder mit Blankoüberweisungen arbeitet, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 245 Wenn eine Bank entgegen den Vorschriften vorsätzlich Wechsel oder Schecks zurückhält oder zurückweist oder Zahlungen verzögert oder eigenmächtig verweigert und den Wechsel oder Scheck zurückweist, oder wenn sie, obwohl ein Betrag [auf dem Konto] vorhanden ist, [davon abzuziehende Beträge] nicht abzieht oder Ersatzgeld nicht oder nicht in vollem Umfang abzieht, oder wenn sie Verrechnungsmittel zurückbehält und zweckentfremdet, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 246 Wenn eine Bank große Beträge nicht vorschriftsgemäß über die Volksbank überträgt <14>, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 247 Wenn eine Bank außerhalb der Verrechnungsordnung zusätzliche Bedingungen festlegt, welche den Umlauf von Geldmitteln behindern, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 248 Wenn eine Bank in Verletzung der "Bankkontenverwaltungsmethode" Konten eröffnet und verwaltet, haftet sie administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 249 Wer entgegen staatlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank als vermittelndes Organ <15> Verrechnungsgewerbe betreibt, und wer ohne Genehmigung der Chinesischen Volksbank gewerblich Bankwechsel, eigene Bankwechsel, Schecks oder Kreditkarten ausgibt, haftet administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

§ 250 Wenn Personal von Organen des Kreditgewerbes im Wechsel- und Scheckgewerbe in Vernachlässigung seiner Amtspflichten vorschriftswidrige Wechsel oder Schecks akzeptiert, bezahlt, verbürgt oder diskontiert, haftet nach der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung" verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich.

 

§ 251 Wer in Verletzung dieser Methode eigenmächtig Wechsel oder Schecks druckt, haftet nach der "Ausführungsmethode für die Wechsel- und Scheckverwaltung" verwaltungsrechtlich.

 

§ 252 Wenn durch Fehler bei der Arbeit der Post bei der Übersendung von Wechseln, Schecks oder Verrechnungsbelegen oder von Telegrammen etwas liegenbleibt, verlorengeht, an die falsche Adresse geht, in Telegrammen falsch übermittelt oder weggelassen oder doppelt übermittelt wird, usw., und dies zu Verzögerungen und Fehlern bei der Verrechnung führt, die den Gebrauch der Mittel durch Einheiten, einzelne oder Banken behindern oder zu finanziellen Verlusten führen, haftet die Post.

 

§ 253 Wer Unterschriften, Stempel oder andere Angaben auf Wechseln, Schecks oder Verrechnungsbelegen fälscht oder verfälscht, haftet zivilrechtlich bzw. strafrechtlich.

 

§ 254 Wenn Betrugshandlungen, bei denen Wechsel, Schecks, Verrechnungsbelege oder Kreditkarten benutzt werden, eine Straftat bilden, haftet [der Täter] strafrechtlich nach dem Gesetz. Bei geringfügigem Sachverhalt, der keine Straftat bildet, haftet er administrativ entsprechend den Vorschriften.

 

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 255 Für die Berechnung der in dieser Methode bestimmten Fristen gelten die Vorschriften der Allgemeinen Regeln des Zivilrechts für die Berechnung von Fristen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen gesetzlich bestimmten Ruhetag, so ist der folgende Tag der letzte Tag der Frist.

   Eine in Monaten bestimmte Frist läuft bis zum entsprechenden Tag des betreffenden Monats; hat dieser Monat diesen Tag nicht, so ist der letzte Tag des Monats der Tag, an dem die Frist abläuft.

   Der Lauf aller in dieser Methode bestimmten Fristen wird durch höhere Gewalt gehemmt. Entfällt die höhere Gewalt, so läuft die Frist weiter.

 

§ 256 Die Haupstelle der Chinesischen Volksbank vereinheitlicht die Formulare, [vorgeschriebene] Zahl der Ausfertigungen, Farben und Spezifikationen der Bankwechsel und Handelswechsel; sie werden in von der Haupstelle der Chinesischen Volksbank genehmigten Druckereien gedruckt. Die Haupstelle jeder Bank organisiert die Bestellung und Verwaltung [der Formulare].

   Die Haupstelle der Chinesischen Volksbank vereinheitlicht die Formulare, [vorgeschriebene] Zahl der Ausfertigungen, Farben und Spezifikationen der eigenen Bankwechsel und der Schecks; sie werden in von der Haupstelle der Chinesischen Volksbank genehmigten Druckereien gedruckt; die Zweigstellen der Chinesischen Volksbank in den einzelnen PAS und den Städten mit gesonderter Planung sind für die Organisation der Bestellung und Verwaltung [der Formulare] durch die einzelnen Geschäftsbanken verantwortlich.

   Die Haupstelle der Chinesischen Volksbank vereinheitlicht die Formulare, [vorgeschriebene] Zahl der Ausfertigungen, Farben und Spezifikationen der Überweisungsbelege, Zahlungseinzugsauftragsscheine und Zahlungsannahmeauftragsscheine; jede Bank ist für ihren Druck und ihre Verwaltung [selbst] verantwortlich.

 

§ 257 Wenn eine Bank Verrechnungsgeschäfte betreibt, erhebt sie entsprechend der übernommenen Verantwortung, den Kosten des Geschäfts und den Gebühren, die sie anderen zahlen muß, Porti, Telegrammgebühren, Verfahrensgebühren, Gebühren für die Erstellung von Belegen (Kartengebühren für Kreditkarten), Gebühren für das Verfahren der Erklärung als verloren, Jahresgebühren für Kreditkarten, Gebühren für besonders vereinbarte Verfahren und Gebühren für das Verfahren der Einzahlung und Abhebung an anderen Orten. Bereich der Gebührenerhebung: Vom Fiskus werden keine Gebühren erhoben, für seine Bankkonten keine Zinsen berechnet, und es werden dafür keine Porti und Verfahrensgebühren erhboben; von allen anderen Einheiten und einzelnen müssen vorschriftsgemäß Gebühren erhoben werden.

   Porti: Für ein Schriftstück, das in einer Richtung läuft, werden Gebühren entsprechend den Sätzen der Post für einen eingeschriebenen Brief erhoben, für ein Schriftstück, das in beiden Richtungen läuft, Gebühren entsprechend den Sätzen der Post für zwei eingeschriebene Briefe; verlangt der Kunde besonders rasche Beförderung, so werden Gebühren entsprechend den Sätzen der Post erhoben; für ein über das Höchstgewicht [des Standardbriefes] hinausgehendes Gewicht wird entsprechend den Sätzen der Post eine Zusatzgebühr erhoben.

   Telegrammgebühren: Für jedes Telegramm werden Gebühren wie für ein Telegramm mit 45 Zeichen erhoben; für jedes darüber hinausgehende Zeichen werden entsprechend zusätzliche Gebühren erhoben. Für Eiltelegramme wird die doppelte Gebühr erhoben.

   Verfahrensgebühren werden nach den von der Bank festgelegten Sätzen erhoben. Bei Verrechnungsgeschäften erhebt die Bank Verfahrensgebühren nach Anhang 2 - "Gebührenliste für das Zahlungsverrechnungsgeschäft" - und Porti.

   Einheitliche Gebührensätze für Kreditkarten werden von der Chinesischen Volksbank gesondert festgesetzt.

   Verfahrensgebühren für Schecks werden von der das Geschäft betreibenden Bank beim Käufer [der Schecks] erhoben, andere Verrechnungsverfahrensgebühren, Porti und Telegrammgebühren erhebt durchweg die betreibende Bank beim Auftraggeber.

   Gebühren für die Erstellung von Belegen werden nach den Erstellungskosten für die unterschiedlichen Belege von deren Verwendern erhoben.

 

§ 258 Wenn einschlägige Bestimmungen einzelner Abteilungen und Einheiten die Zahlungsverrechnung berühren und zu dieser Methode in Widerspruch stehen, wird stets nach der vorliegenden Methode verfahren.

   Soweit frühere Bestimmungen der Chinesischen Volksbank zur Zahlungsverrechnung zu dieser Methode in Widerspruch stehen, gilt diese Methode.

 

§ 259 Erklärung und Änderungen dieser Methode obliegen der Chinesischen Volksbank.

 

§ 260 Diese Methode wird vom 1.12.1997 an angewandt.

 

Anhänge [hier weggelassen]:

1. Grundbestimmungen zur korrekten Ausfüllung von Wechseln, Schecks und Verrechnungsbelegen

2. Gebührenliste für das Zahlungsverrechnungsgeschäft

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Quellen: Einführungsverordnung (hier weggelassen): lawdata.csdn.net.cn/search/zhifu/guanli12067.htm; Zahlungsverrechnungsmethode: www.kj2000.com/zhengcefagui/zhifujiesuanbanfa.htm, www.fa.net.cn/zazhi/7/3.htm

 

Anmerkungen:

<1> Diese Methode ersetzt die Bankverrechnungsmethode von 1988, 19.12.88/1. Sie paßt das Verrechnungsrecht dem neuen Wechsel- und Scheckrecht - 10.5.95/1, 21.8.97/1 - an und beseitigt fast alle Reste der alten planwirtschaftlichen Formen der "Verrechnung", d.h. bargeldlosen Zahlung; planwirtschaftliche Elemente in größerem Umfang enthält mit seiner Begrenzung auf bestimmte staatliche und halbstaatliche Einheiten und Zahlungen für ganz bestimmte Arten von Leistungen nur noch der "akzeptierte Zahlungseinzug", §§ 181 ff.

   Erhebliche Probleme könnten sich aus den strengen Vorschriften der Methode für die Art und Weise ergeben, in denen Eintragungen auf Wechseln und Schecks vorgenommen werden müssen, weil die Folgen von Verstößen gegen diese Vorschriften nicht völlig klar sind. Ist beispielsweise ein mit blauem Kugelschreiber ausgefüllter Scheck wegen § 120 wirkungslos? Man wird wohl annehmen können, daß Wechsel und Schecks bzw. Vermerke darauf nur dann wirkungslos sind, wenn die vorliegende Methode dies ausdrücklich bestimmt, wie in §§ 13 und 14, und daß sonst Verletzungen von Vorschriften wie § 120 oder der Vorschriften über die Stelle auf dem Papier, an der bestimmte Eintragungen vorgenommen werden müssen, nur dazu führen, daß Banken solche Dokumente nicht annehmen müssen - soweit sie sie nicht selber ausgestellt haben. Aber ein Rest an Unsicherheit bleibt, Grenzfälle sind denkbar. Letztlich wird man sich in Zweifelsfällen wohl darauf berufen müssen, daß das Wechsel- und Scheckgesetz vorgeht, und ein Papier bzw. eine Eintragung jedenfalls bei unklarer oder fehlender Regelung der Folgen eines Verstoßes gegen die Zahlungsverrechnungsmethode dann wirksam sind, wenn sie das Gesetz nicht verletzen.

 

<2> Wechsel- und Scheckgesetz: 10.5.95/1; Ausführungsmethode: 21.8.97/1

 

<3> Der Chinesischen Volksbank vom 30.9.1994, in Kraft 1.11.1994, www.china-banking.com/y001/z004/_disc8/00000040.htm. Die Vorschrift bestimmt - und das Geschäftsbankengesetz, 10.5.95/2 § 48 I wiederholt - , daß jede Einheit ein und nur ein Basiskonto haben darf. Damit soll eine gewisse Kontrolle der dies Konto führenden Geschäftsbank über das finanzielle Gebaren der Einheit ermöglicht werden. (Die Bank soll nach anderen Vorschriften ferner eine Karte für jede Einheit führen, auf der alle größeren Darlehen an die Einheit eingetragen sind.) Die Einheit darf daneben aber bei anderen Banken auch Konten unterhalten, soweit dafür ein nachzuweisender Bedarf besteht. Außerdem sind bestimmte Einheiten des Militärs und der bewaffneten Polizei von der Begrenzung auf ein Basiskonto ausgenommen.

 

<4> Das scheinen gegenwärtig - Anfang 2001 - immer noch die "Vorläufigen Regeln für die Bargeldverwaltung" vom 8.9.1988 zu sein.

 

<5> Die Vorschriften dieses Kapitels sind weitgehend überholt durch die "Verwaltungsmethode für das Bankkartengewerbe", Yinfa 1999/17, erlassen von der Chinesischen Volksbank am 5.1.1999, in Kraft 1.3.1999 (www.china-banking.com/y001/z004/_disc8/00000020.htm). Diese "Verwaltungsmethode" regelt zahlreiche technische Details auch neuester Formen von Kreditkarten, daneben aber ergeben sich aus ihr zwei Punkte von allgemeiner Bedeutung: (1) Nach der vorliegenden Methode hat man zumindest den Eindruck, daß der Inhaber einer Kreditkarte zunächst auf sein Kreditkartenkonto eine dem auf die Kreditkarte auszuzahlenden Höchstbetrag entsprechende Summe als Sicherheit einzahlen muß; allerdings ist dieser Eindruck wohl hier schon falsch, sonst wäre § 138 überflüssig. Die "Verwaltungsmethode" läßt nun aber ausdrücklich Kreditkarten zu, auf die mehr als der Betrag auf dem Kreditkartenkonto ausgezahlt werden kann, die also einen Kontokorrentkredit darstellen. (2) Die "Verwaltungsmethode" begrenzt die Kreditkarten nicht mehr auf die Verwendung für Konsumausgaben, eine dem § 130 der vorliegenden Methode entsprechende Vorschrift fehlt. Die "Verwaltungsmethode" spricht zwar nicht ausdrücklich von einer Verwendung für Geschäftszwecke. Ihr § 9 definiert aber "Karten für besondere Zwecke" als Karten, die zu Überweisungen und zur Einzahlung und Abhebung von Bargeld gebraucht werden können, und zwar für andere Zwecke als "im Bereich von Warenhäusern, Restaurants oder Vergnügungsstätten". In der "Verwaltungsmethode" fehlt auch eine § 227 der vorliegenden Methode entsprechende Strafvorschrift.

 

<6> Wörtlich: Karten von Einheiten, Karten von Einzelpersonen

 

<7> IC-Karten: Karten mit integriertem Chip, wie z.B. Telephonkarten, die gewöhnlich zu einem bestimmten Betrag gekauft und dann benutzt werden, um bestimmte Leistungen für Beträge bis insgesamt zum Kaufpreis zu bezahlen, wie Strom- und Fernwärmelieferung oder eben Telephonate.

 

<8> Diese Form entspricht auf den ersten Blick unserer Einzugsermächtigung, unterscheidet sich von ihr aber durch die Begrenzung auf größere nicht private Unternehmen und auf ganz bestimmte Warengeschäfte. Einzugsermächtigungen deutscher Art lassen sich eher als Zahlungsannahmeaufträge nach §§ 198 ff. durchführen, vgl. dort insbesondere § 206.

 

<9> Geschäftsbelege: Verträge, Bestellungen, Anerkennungen, Zahlungsmitteilungen usf.; vgl. www.soyou.com/item/2000-03-22/49436.html

 

<10> Nach dem Ablauf der Akzeptfrist. Danach zieht die Bank den Betrag nicht mehr ein. Vgl. unten Nr.6.

 

<11> Chin. cundan, Einlagenzettel. Diese Belege werden teils als eine Art Bankschuldverschreibung über große Beträge - in 6 Stufen zwischen 10.000 und 5 Mio. Yuan, fällig nach 3, 6 oder 12 Monaten - verwandt, vgl. dazu die "Methode zur Verwaltung übertragbarer befristeter Einzahlungsbelege über große Summen" i.d.F. vom 11.11.1996, www.cnjj.com/content/code/finance/bank/1996/06.html. In der Regel sind sie aber nicht übertragbar (wohl jedoch vepfändbar) und nicht auf bestimmte Summen begrenzt; sie entsprechen einem Sparbuch, nur belegen sie nur eine Einzahlung und können auch für Girokonten ausgestellt werden. Wenn der Betrag wieder abgehoben werden soll, müssen der Beleg und der Personalausweis vorgelegt werden.

 

<12> Alle Überweisungen über das eigene System hinaus und Überweisungen im eigenen System ab 500.000 Yuan müssen über die Volksbank laufen, Einführungsverordnung zur vorliegenden Methode (lawdata.csdn.net.cn/search/zhifu/guanli12067.htm), Nr.2.

 

<13> Vgl. § 9 I

 

<14> Vgl. Anm. 12

 

<15> =als die Zahlung vermittelndes Organ, eben als Bank; vgl. § 6.

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Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg