Chinas Recht 2001.11

10.2.98/1

Vorläufige Methode zur Vorbeugung gegen und für Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten von Kreditinstituten <1>

Ausgegeben durch die Chinesische Volksbank mit Yinfa 1998/49 vom 10.2.1998

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

§ 1Um die Liquidität der Aktiva<2> der einzelnen Kreditinstitute zu fördern, versteckten Zahlungsschwierigkeiten vorzubeugen und bereits eingetretene Zahlungsschwierigkeiten passend zu behandeln, wird aufgrund des Volksbankgesetzes der VR China<3>, des Gesellschaftsgesetzes der VR China<4>, des Geschäftsbankgesetzes der VR China<5> und sonst einschlägiger Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen diese Methode bestimmt.

§ 2Als Kreditinstitute bezeichnet diese Methode Geschäftsbanken sowie städtische und dörfliche Kreditgenossenschaften, die Einlagen aus dem Publikum annehmen.

Vorbeugung gegen und Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten bei Treuhand- und Investitionsgesellschaften, Finanzgesellschaften von Unternehmensgruppen<6>, Finanzleasinggesellschaften und sonstigen Kreditinstituten, die keine Banken sind, können entsprechend dieser Methode durchgeführt werden.

§ 3Kreditinstitute haben sich an das Recht zu halten, gesunde Stetigkeit beim Betrieb zu wahren, die Liquidität der Aktiva<2> zu verbessern und haften für die Gewährleistung der Zahlung fälliger Schulden<7>.

§ 4Zweig- und Geschäftsstellen aller Stufen der Chinesischen Volksbank haben nach dem Recht die Überwachung der Liquidität der Aktiva und der Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute ihres Zuständigkeitsbereichs zu stärken und effektiv die legalen Rechtsinteressen der Einleger [=Konteninhaber] zu schützen und den Frieden im Kreditgewerbe auf einer Seite <8> zu sichern.

2. Kapitel: Eigene Maßnahmen der Kreditinstitute zur Vorbeugung gegen und zur Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten

§ 5Jedes Kreditinstitut hat organisatorische Maßnahmen durchzuführen, um Zahlungsschwierigkeiten vorzubeugen. Die Leitung des Ausschusses zur Steuerung der Bilanzrelationen<9> bei einer Geschäftsbank wird stets vom Bankchef übernommen, städtische und dörfliche Kreditgenossenschaften haben vom Geschäftsführer oder Hauptverantwortlichen geleitete Gruppen zur Steuerung der Bilanzrelationen zu bilden und entschieden ihre Amtsaufgabe, Zahlungsschwierigkeiten vorzubeugen, zu erfüllen. Analyse und Bewertung der Liquidität der Aktiva und der Zahlungsfähigkeit sind Gegenstand der Tagesordnung jeder Sitzung des Ausschusses bzw. der Gruppe zur Steuerung der Bilanzrelationen.

§ 6Jedes Kreditinstitut hat die Vorschriften strikt einzuhalten, welche die Chinesische Volksbank zur Steuerung der Bilanzrelationen erlassen hat<10>, und zu gewährleisten, daß die Fristen für Verbindlichkeiten und Kapital vernünftig zusammenpassen. Gleichzeitig mit einem wahrheitsgemäßen und unverzüglichen Bericht über die Ergebnisse der Steuerung der Bilanzrelationen muß [das Kreditinstitut] der Chinesischen Volksbank eine "Aufstellung zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit" (vgl. die Anlage) und eine entsprechende Analyse vorlegen.

§ 7Jedes Kreditinstitut hat die bei seiner Hauptstelle konzentrierten Einsatzfonds zu verstärken und deren für sein ganzes System zusammengefaßte Einsatzmöglichkeiten zu erhöhen, um die Zahlungsfähigkeit ihrer Zweigstellen zu gewährleisten.<11>

§ 8Jedes Kreditinstitut hat sich strikt an die staatliche Finanz- und Wirtschaftsdisziplin zu halten und sich um die Erhöhung seiner Einnahmen und die Einsparung von Ausgaben zu bemühen, seine Kosten und Auslagen unter Kontrolle zu halten. In keinem Fall dürfen an die betreffenden Einheiten oder einzelnen Kickbacks oder "Auslagen für Vorteile" gezahlt werden, darf Personal dergleichen annehmen; alle solche Zahlungen und Einnahmen müssen nach dem Recht zurückgeholt werden; ungerechte Geldeinnahmen aller Art eines Vorstands- bzw. Leitungsmitglieds, leitenden Managers, Behördenleiters oder von sonst betroffenem Personal, die sie von diesem Kreditinstitut erlangt haben, müssen sämtlich wieder herausgeholt werden.

§ 9Entdeckt ein Kreditinstitut Ansätze zu Zahlungsschwierigkeiten, so muß es unverzüglich die Struktur seiner Aktiva und Passiva korrigieren; dazu gehört die Senkung des Verhältnisses der Einlagen zu den Darlehen, der Verkauf von Schuldverschreibungen oder Aktien, die es hält, der Verkauf von Festvermögen, die Nachforderung von zusätzlichem Kapital von den Anteilsinhabern; gleichzeitig muß das Institut aktiv seine Mittel organisieren, um die Liquidität der Aktiva und die Fähigkeit, fällige Schulden zu bezahlen, erhöhen.

§ 10Kommt es bei einem Kreditinstitut zu zeitweisen Zahlungsschwierigkeiten, so ist [seine] Dienstleistungsqualität entschieden zu verbessern; es ist mit den Gläubigern fälliger Schulden angemessen zu verhandeln, es sind ihnen wahrheitsgemäß das Bemühen und die Maßnahmen zur Beilegung der Zahlungsschwierigkeiten offenzulegen, man hat sich nach Kräften um eine Vereinbarung über Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zu bemühen. Den Gläubigern wird gestattet, ihre Forderungen ganz oder teilweise in Anteile [am Kreditinstitut] umzuwandeln.

§ 11Sobald sich bei einem Kreditinstitut Zahlungsschwierigkeiten ergeben, muß sofort der Vorstand (bzw. Leitungsrat) oder die Versammlung der Anteilseigner bzw. ihrer Vertreter einberufen und die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Volksbank aufgefordert werden, jemand zur Teilnahme an der Sitzung zu entsenden, bei der dann ein Plan zur Bewältigung der Zahlungsschwierigkeiten aus eigener Kraft überlegt und festgesetzt wird. Zunächst müssen die Anteilsinhaber aufgefordert werden, zusätzliche Mittel nachzuschießen. Darlehen und Investitionen [des Kreditinstituts] an Anteilsinhaber, Vorstands- bzw. Leitungsmitglieder, Aufsichtsräte, Manager, Darlehenssachbearbeiter und mit ihnen verbundene Personen ebenso wie Darlehen, Investitionen oder kurzfristige Ausleihungen an wirtschaftliche Organisationen, in welche die vorgenannten Personen investiert haben, oder in denen sie leitende Posten einnehmen, werden, gleich ob sie fällig sind oder nicht, sämtlich abgerechnet und zurückgeholt. An andere Kreditinstitute kurzfristig ausgeliehene oder auf Konten bei ihnen eingezahlte Mittel werden sämtlich abgerechnet und zurückgeholt. Gleichzeitig können auch anderen Kreditinstituten noch nicht fällige Forderungen übertragen werden, um das Kapital und die legalen Zinsen unverzüglich zurückzuholen; die Beteiligten schließen dazu eine Vereinbarung zur Änderung des betreffenden Forderungsvertrags. Mit der Übertragung aus Investitionen stammender Anteile kann entsprechend verfahren werden.

§ 12Wenn ein Kreditinstitut vertretungsweise Unternehmensschuldverschreibungen ausgegeben hat, und das ausgebende Unternehmen dann nicht entsprechend der Vereinbarung über die Übernahme des Absatzes [der Schuldverschreibung durch das Institut] Mittel [für die vertretungsweise vom Kreditinstitut vorzunehmenden Zahlungen an die Inhaber der Schuldverschreibungen] überwiesen hat und damit Streit über die Auszahlungen am Schalter verursacht, muß sofort der örtlichen Volksregierung und der örtlichen Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank berichtet werden; die Regierung vermittelt [dann], indem sie den Ausgeber der Unternehmensschuldverschreibung, die Investoren und Bürgen und das Kreditinstitut, das die Schuldverschreibungen vertretungsweise ausgegeben hat, zusammenbringt und Ausgeber oder Bürgen verpflichtet, die Mittel aufzubringen oder einen tatsächlich auch durchführbaren Rückzahlungsplan aufzustellen und mit den Investoren zu einem Ausgleich zu kommen und die Angelegenheit zu bereinigen.

3. Kapitel: Kontrollen und Hilfen bei Zahlungsschwierigkeiten von Kreditinstituten

§ 13Die Zweig- und Geschäftsstellen der Chinesischen Volksbank müssen die Kreditinstitute ihres Zuständigkeitsbereichs überwachen und veranlassen, unverzüglich über die Ergebnisse ihrer Steuerung der Bilanzrelationen zu berichten und ihre Aufstellung zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit einzureichen und [gegebenfalls] aufgrund der einzelnen Werte der Indikatoren der Steuerung der Bilanzrelationen und der Veränderungen der Zahlungsfähigkeit entsprechende Zahlungsschwierigkeiten feststellen.

§ 14Wenn bei einem Kreditinstitut wichtige Indikatoren der Steuerung der Bilanzrelationen die Anforderungen der Chinesischen Volksbank für ihre nicht vor Ort stattfindende Überwachung nicht erreichen, dort jedoch die in § 15 aufgeführten Umstände nicht gegeben sind, und auch keine Zahlungslücke besteht, muß die zuständige Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank das Institut als auf Zahlungsschwierigkeiten zu beobachtendes Objekt einstufen, ihm unverzüglich einen schriftlichen Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten geben und verlangen, daß die Lage unverzüglich gemäß Kapitel 2 dieser Methode bereinigt wird.

§ 15Wenn bei einem Kreditinstitut eine Zahlungslücke auftritt, oder zwar keine Zahlungslücke, aber einer der folgenden Umstände eintritt, muß die zuständige Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank das Institut als auf ernste Zahlungsschwierigkeiten zu beobachtendes Objekt einstufen und ihm unverzüglich eine schriftliche "Warnung vor Zahlungsschwierigkeiten" erteilen und fordern, daß sofort über die zur Behebung der Zahlungsschwierigkeiten ergriffenen Maßnahmen berichtet wird, und daß [ferner] monatlich der Chinesischen Volksbank über die Durchsetzung der [erwünschten] Bilanzrelationen berichtet und eine Aufstellung zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit eingereicht wird.

1. Saldo der liquiden Aktiva am Ende der Periode / Saldo der liquiden Passiva am Ende der Periode = 15% oder darunter

2. Summe von Einlagenreserve<12> und Zahlungsreserve / Saldo der Einlagen (ohne Treuhandeinlagen) am Ende der Periode = 13% oder darunter

3. Saldo der uneinbringlichen Darlehen am Ende der Periode / Saldo aller Darlehen am Ende der Periode = 30% oder darüber

4. Summe kurzfristiger Ausleihungen anderer Kreditinstitute und der Einlagen anderer Kreditinstitute abzüglich der Summe kurzfristiger Ausleihungen an andere Kreditinstitute und der Einlagen bei anderen Kreditinstituten / alle Einlagen am Ende der Periode (ohne Treuhandeinlagen) = 5% oder darüber

Die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank kann bei einem auf ernste Zahlungsschwierigkeiten zu beobachtenden Objekt aufgrund des Grades seiner Zahlungsschwierigkeiten ihre Anforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichte [dieses Instituts] erhöhen.

§ 16Die Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank muß an als Objekt der Beobachtung auf ernste Zahlungsschwierigkeiten eingestufte Kreditinstitute mit größeren Zahlungslücken sofort Personal zu einer Untersuchung vor Ort entsenden. Dabei werden Untersuchungen bei städtischen Geschäftsbanken, in Stadtbezirken errichteten städtischen Kreditgenossenschaften und deren Verbundenen Genossenschaften von der Zweigstelle der Volksbank für den Bezirk bzw. die Stadt oder die Provinz organisiert, bei Kreis- und Kreisstadt-Geschäftsbanken und bei Kreditgenossenschaften der Städte und Dörfer in einem Kreis wird sie von der Kreisgeschäftsstelle der Chinesischen Volksbank oder der städtischen oder Bezirkszweigstelle der Chinesischen Volksbank organisiert. Die Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank muß bei einer Untersuchung vor Ort die örtliche Volksregierung schriftlich bitten, Personal der Rechnungsprüfungs-, der Finanz-, der Steuer- der Industrie- und Handelsverwaltungs- und der Verwaltungsüberwachungsbehörden<13> zur Teilnahme abzuordnen. Der Bericht über die Untersuchung vor Ort muß gleichzeitig mit der Übersendung an die Volksbankstelle höherer Stufe auch in Kopie der örtlichen Volksregierung übersandt werden.

§ 17Wenn bei Kreditinstituten mit ernsten Zahlungsschwierigkeiten ihre Führung schwach oder untätig ist oder beim Betrieb erhebliche Rechtsverletzungen begangen hat, muß die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank das Institut anweisen, eine Versammlung der Anteilseigner bzw. ihrer Vertreter einzuberufen, um einen neuen den Anforderungen an sein Amt genügenden Vorsitzenden des Vorstands bzw. Leitungsausschusses zu wählen, einen neuen Bankchef (Generaldirektor, Leiter) zu bestellen und Spezialisten zu bestimmen, welche die Nachprüfung der Verbindlichkeiten, die Klärung der Aktiva und die Prüfung der Rechte des Kreditinstituts überwachen. Verantwortliche, die bei einer Untersuchung vor Ort in Verdacht geraten, Gesetzesverletzungen und Straftaten begangen zu haben, müssen unverzüglich der örtlichen Regierung und den betreffenden Stellen gemeldet werden.

§ 18Konteninhaber eines Kreditinstituts, die bei der für das Institut zuständigen Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank über die Verhältnisse des Instituts berichten oder Klage erheben, müssen warm aufgenommen werden, und es muß ihnen [der Sachverhalt] nach dem Recht erklärt werden, es darf ihnen aber nicht eine "Gewährleistung der Rückzahlung" zugesagt, sie dürfen nicht irregeführt werden.

§ 19Wenn eine Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank von einem Kreditinstitut gebeten wird, bei der Regelung der Rücknahme kurzfristiger Ausleihungen [zwischen Kreditinstituten] zu vermitteln, und der Darlehensnehmer sich in der gleichen Provinz befindet, wird das von der Provinzzweigstelle der Chinesischen Volksbank organisiert; ist über Provinzgrenzen hinweg ausgeliehen worden, so wird von den Provinzzweigstellen der Provinzen beider Seiten gemeinsam vermittelt.

§ 20Sind die Zahlungsschwierigkeiten relativ ernst, ist das Kreditinstitut aber noch nicht so weit gekommen, daß die Passiva erheblich die Aktiva übersteigen, so kann dem Institut mit Genehmigung der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank gestattet werden, die Einlagenreserve zu mobilisieren, um fällige kleinere Spareinlagenbeträge oder einen Teil der fälligen relativ hohen Spareinlagenbeträge <14> auszuzahlen. Die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank muß diese Inanspruchnahme der Einlagenreserve über ein Sonderkonto steuern; die Auszahlungen werden von einer eigens dazu abgestellten Person überwacht.

§ 21Bei Zahlungsschwierigkeiten bei städtischen und dörflichen Kreditgenossenschaften können mit Genehmigung der Bezirks- bzw. städtischen Zweigstelle der Chinesischen Volksbank von ihrer Verbundenen Genossenschaft über den Markt für kurzfristige Ausleihungen [unter Kreditinstituten] kurzfristige Ausleihungen vorgenommen werden.

§ 22Ist es erforderlich, nach dem Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten die Liquidität des Kreditinstituts mit der Refinanzierung von Darlehen durch die Volksbank zu stützen, so muß dazu der Provinzzweig der Volksbank einen Plan aufstellen, welcher der Hauptstelle [der Chinesischen Volksbank] zu Genehmigung gemeldet werden muß.

§ 23Wenn administrative Einmischung einer Territorialregierung zu schlechter Liquidität eines Kreditinstituts und dazu geführt hat, daß Darlehen oder Investitionen nicht fristgemäß zurückgeholt werden können, so muß diese Territorialregierung das Kreditinstitut bei der Beschaffung von Kapital und Liquidität unterstützen. Hat [die administrative Einmischung] zu Verlusten geführt, so muß die Territorialregierung die Mittel [des Kreditinstituts] aufstocken.

§ 24Kommt es bei einem Kreditinstitut zu ernsten Zahlungsschwierigkeiten, und kann das gegenwärtige Management seine Amtspflicht, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, nicht erfüllen, läßt sich aber ein den Anforderungen gemäßes [neues] Management nicht so rasch aufstellen, so kann die Chinesische Volksbank das Management des Instituts übernehmen. Forderungen und Verbindlichkeiten des Instituts werden durch diese Übernahme nicht berührt.

4. Kapitel: Maßnahmen zu Zahlungsschwierigkeiten bei nicht zu rettenden Kreditinstituten

§ 25Bei Kreditinstituten mit ernsten Zahlungsschwierigkeiten, deren Aktiva die Passiva nicht decken, bei denen keine Hoffnung auf Rettung besteht, und deren Bilanzsumme relativ klein ist, kann gestattet werden, daß sie freiwillig fusionieren oder verkauft werden, wobei nach Löschung der Rechte der Anteilsinhaber des Instituts das übernehmende (fusionierende, kaufende) Kreditinstitut die entsprechenden vom Gesetz geschützten Forderungen und Verbindlichkeiten<15> übernimmt. Die Übernahme muß von der Provinzzweigstelle der Volksbank genehmigt und der Hauptstelle der Volksbank zu den Akten gemeldet werden.

§ 26Bei Kreditinstituten mit ernsten Zahlungsschwierigkeiten, deren Aktiva die Passiva nicht decken, bei denen es im Betrieb zu schweren Rechtsverstößen gekommen ist, und deren Anteilsinhaber nicht imstande sind, die Verluste zu übernehmen oder Mittel nachzuschießen, verhandelt die Provinzzweigstelle der Volksbank mit der Territorialregierung, und nachdem sie deren Einverständnis erlangt hat, führt sie nach dem Recht die administrative Schließung der Bank durch und bestimmt ein Kreditinstitut, das [die geschlossene Bank] treuhänderisch verwaltet und abwickelt. Der konkrete Plan für die Durchführung der administrativen Schließung wird von der Provinzzweigstelle der Volksbank und der Territorialregierung gemeinsam der Hauptstelle der Volksbank zur Genehmigung vorgelegt.

Das abzuwickelnde Vermögen des geschlossenen Kreditinstituts wird, nachdem [daraus] die Abwicklungskosten beglichen worden sind, in folgender Rangordnung abgewickelt:

1. [Rang]: den Beschäftigten geschuldete Gehälter und die Arbeitsversicherungskosten [=Sozialversicherungsgebühren] für sie,

2. [Rang]: Kapital und legale Zinsen der Spareinlagen<14> natürlicher Personen [und diesen] auszuzahlende Schadenersatzbeträge oder Versicherungssummen,

3. [Rang]: andere Verbindlichkeiten.

Reicht das abzuwickelnde Vermögen nicht aus, [alle] Verbindlichkeiten eines Rangs zu decken, so wird es anteilsmäßig verteilt.

§ 27Bei einem Kreditinstitut mit ernsten Zahlungsschwierigkeiten, bei dem die Aktiva nicht die Passiva decken, kann, wenn die Anteilsinhaber seine Rettung aufgeben, oder es von der Chinesischen Volksbank administrativ geschlossen wird, und sich herausstellt, daß das Vermögen nicht hinreicht, die Verbindlichkeiten zu decken, und die Gläubiger einer Schlichtung nicht zustimmen, mit dem Einverständnis der Chinesischen Volksbank beim Volksgericht der Konkurs beantragt werden.

5. Kapitel: Ergänzende Regeln

§ 28Nach der Regelung der Zahlungsschwierigkeiten von Kreditinstituten muß die Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank das Material zu besonderen Akten zusammenstellen. Nachdem daraus [das Material zu] Maßnahmen in Form der Übernahme des Managements, der Fusion, der Schließung oder des Konkurses kopiert und in Hefte gebunden worden ist, werden diese der Hauptstelle zu den Akten gegeben.

§ 29Die Größe der Verantwortung leitender Manager für ernste Zahlungsschwierigkeiten ihrer Kreditinstitute muß in der Akte über ihre Eignung für ihr Amt vermerkt werden. Bei Personal, das für die Entstehung der Zahlungsschwierigkeiten direkt verantwortlich ist, muß, gleich ob seine Handlungen eine Straftat bilden oder nicht, bekanntgemacht werden, daß ihnen für einen bestimmten Zeitraum oder lebensländlich die Beschäftigung als Personal von Kreditinstituten untersagt ist. Während der Dauer des Verbots darf kein Kreditinstitut sie beschäftigen.

Bei leitenden Managern eines Kreditinstituts, die nicht zu den Personen gehören, welche während ihrer Amtszeit Zahlungsschwierigkeiten herbeigeführt haben, und die unverzüglich und wahrheitsgemäß die Details der Zahlungsschwierigkeiten der Volksbank gemeldet, die Überwachung und Sicherung durch die Volksbank eng begleitet und bei der Behebung der Zahlungsschwierigkeiten herausragende Beiträge gelistet haben, kann die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank der vorgesetzten Einheit [dieser Manager] vorschlagen, sie in einem Rundschreiben zu loben und dies Lob in die Akte über ihre Eignung für ihr Amt aufzunehmen.

§ 30Die Provinzzweigstellen der Volksbank können aufgrund dieser vorläufigen Methode und in Berücksichtigung der einzelnen Arten von Kreditinstituten in ihrem Gebiet, deren Besonderheiten und dem Grad und der Erscheinungsweise ihrer Zahlungsschwierigkeiten nach Gruppen gegliederte Ansichten zu Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten festsetzen.

§ 31Diese Methode wird vom 1.3.1998 an angewandt.

Anhang: [Formular der] Aufstellung zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit

Datum der Aufstellung...

Einheit: 10.000 Yuan Renminbi

[anzugeben ist zu jedem Posten jeweils:] Tatsächlicher Betrag für diesen Monat / geschätzter Betrag für einen Monat / geschätzter Betrag für 3 Monate

A: Quellen der Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten in dieser Periode

Zusammensetzung:

1. Bargeld

2. Zahlungsreserveeinlagen (ohne Einlagenreserve)

3. Rückholbare Einlagen bei anderen Instituten

4. Rückholbare kurzfristige Ausleihungen an andere Institute

5. In dieser Periode rückholbare Darlehen

6. Investitionen aller Art, die versilbert werden können

7. Anderes Vermöhgen, das versilbert werden kann

8. Andere Quellen (mit Einzelaufstellung)

B: Fällige Verbindlichkeiten in dieser Periode

Zusammensetzung:

1. Spareinlagen<14>

2. Einlagen von Einheiten

3. Darlehen der Zentralbank

4. Kurzfristige Ausleihungen anderer Kreditinstitute 

5. Einlagen anderer Kreditinstitute 

6. Einzulösende Schuldverschreibungen des Instituts

7. Zu zahlende Zahlungssalden

8. Andere zu zahlende Beträge (mit Einzelaufstellung)

C: Zahlungsfähigkeit

C=A-B

Bemerkungen [im Text des Originals]: 1. Diese Aufstellung wird jeweils für eine juristische Person ausgefüllt<16> und vom Chef bzw. Hauptverantwortlichen der Bank [mit seinem Namensstempel] gestempelt und unterschrieben.

2. Weist die Aufstellung einen negativen Wert der Zahlungsfähigkeit aus, wird sie als Zahlungslücke ausgewiesen.

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Quelle: Zhongguo Renmin yinhang wengao/Gazette of People's Bank ofChina 1998/2 (hier nach der CD dieser Publikation). Auch in Jinrongfa ji peitao guiding xin shi xin jie [Kreditwesenrecht und eränzende Bestimmungen, neu erklärt], hrsg. von Huang Shidong und Liang Shuwen, 2. Aufl.2001, S. 1841-1847, dort als Mitteilung des Staatsrates 1998/106 vom 5.12.1998.

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Anmerkungen:

<1> Wörtlich ist hier und im folgenden von "Zahlungsrisiken" der Kreditinstitute die Rede. Dieser beschönigende Ausdruck, wohl eine Übersetzung des englischen payment risks , verdeckt aber den Sachverhalt so sehr, daß manche Vorschriften, z.B. §§ 21,22, mit dieser Übersetzung unverständlich würden. Deshalb haben wir statt "Zahlungsrisiken" konkreter "Zahlungsschwierigkeiten" übersetzt.

Die "Methode" konkretisiert das 3. Kapitel (§§ 30-36) desZentralbankgesetzes (18.3.95/1) und vor allem das 7. Kapitel (§§ 64-72) des Geschäftbankgesetzes (10.5.95/2). Sie geht dabei im Grunde über das Geschäftsbankgesetz noch hinaus. Denn das sieht für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten nur vor, daß die Zentralbank (die Chinesische Volksbank) die Verwaltung eines Kreditinstituts übernimmt, oder daß die Bank in Konkurs geht, und wenn die Übernahme der Verwaltung nicht innerhalb von zwei Jahren zur Rettung der Bank oder ihrer Fusion mit einer anderen Bank führt, muß sie - so scheint es jedenfalls nach §§ 68 und 70 des Gesetzes - in Konkurs gehen. Das Gesetz spricht allerdings in § 70 auch von der Aufhebung und Abwicklung der Bank bei Entzug ihrer Banklizenz, sagt aber über die Gründe des Lizenzentzugs nichts und spricht insbesondere nicht von einer administrativen Schließung. Das wird nun in § 26 der vorliegenden Methode nachgeholt, der eine Art rein administratives Konkursverfahren vorsieht. Der "echte" Konkurs ist dann in § 27 geregelt, offensichtlich nur als letzter Ausweg (der aber auch noch möglich ist, nachdem das Institut schon administrativ geschlossen wurde: die Guangdong guoji xintuo touzi gongsi [Guangdong Internationale Treuhand- und Investitionsgesellschaft] wurde im Oktober 1998 administrativ geschlossen, im Januar 1999 wurde ihr Konkurs erklärt). In der Praxis hat die Volksbank noch keinen Bankkonkurs und nur den einen eben erwähnten Konkurs eines anderen Kreditinstituts zugelassen, aber mehrere Kreditinstitute administrativ geschlossen; so insbesondere im Juni 1998 die Hainan fazhan yinhang (Hainan Entwicklungsbank), eine AG, für deren Versagen unverantwortliche Darlehen an Anteilseigner verantwortlich gemacht werden - also ein rechtswidriges Handeln des Managements, wie es § 26 der Methode verlangt - , die aber wohl auch dadurch in den Ruin getrieben wurde, daß ihr die Fusion mit mindestens 33 städtischen Kreditgenossenschaften aufgedrängt wurde, die bereits in Zahlungsschwierigkeiten waren. (Vgl. näher die Aufzählung von Sanierungsfällen in den Jahren 1996-1998 bei Xie Ping (von der Forschungsabteilung der Volksbank): Lun fangfan jinrong fengxian de caizheng cuoshi [Zu finanzpolitischen Maßnahmen bei Risiken im Kreditgewerbe], www.cnjj.com/content/ study/finance/bank/riskprevent/preventrisk.htm; ferner die"Analyse der Geschäftsbankenstatistik" www.dlrtvu.edu.cn/kfjy/net_university/ degree_college/jinrong/required_course/ jrtjfx/ckzl/jrtj_ckzl2-6.htm; beide eingesehen Nov.2001.)

Die Methode regelt die Möglichkeiten administrativer Sanierung wie die Schließung zur Bereinigung, die "Reorganisation", die Fusion, nur andeutungsweise (vgl. u.a. §§ 11, 17, 25).

Von besonderem Interesse im Sanierungsverfahren ist die Haftung der Territorialregierungen nach § 23 für die Folgen von Darlehen, Fusionen u.ä., die sie den Banken aufgezwungen haben.

<2> Wörtlich steht hier "Steuerung der Liquidität der Aktiva", d.h. Verwaltung der Aktiva in der Weise, daß eine möglichst hohe Liquidität erreicht wird.

<3> 18.3.95/1

<4> 29.12.93/1

<5> 10.5.95/2

<6> Treuhand- und Investitionsgesellschaften: englisch Trust and Investment Companies. Unternehmensgruppen=Konzerne; vgl. 27.9.96/1.

<7> Wörtlich: haben die Haftung für die Gewährleistung der Zahlung fälliger Schulden zu übernehmen.

<8> "auf einer Seite" - unklar bleibt, welche Seite hier gemeint ist. Die der Konteninhaber?

<9> Bilanzrelationen: Vgl. 10.5.95/2 § 39 und die Anm. dort.

<10> Im Kern sind das Vorschriften von 1993 und 1994, vgl. die Anm. zu 10.5.95/2 § 39. Sie werden detailliert durch eine Reihe weiterer Vorschriften der Volksbank, nämlich die "Vorläufige Methode zur Steuerung der Bilanzrelationen der Trust- und Investmentgesellschaften" vom 8.6.1994, die "Vorläufige Methode zur Steuerung der Bilanzrelationen der städtischen Kreditgenossenschaften" vom 15.6.1994, die mit Yinfa 1996/450 vom 22.12.1996 ausgegebenen "Indikatoren zur Überwachung und Einschätzung der Steuerung der Bilanzrelationen der Geschäftsbanken" und die ebenso ausgegebene "Methode zur Überprüfung der Bilanzrelationen der Geschäftsbanken" (beide in Zhongguo Renmin yinhang wengao 1996/20), die mit Yinfa 1997/491 vom 24.11.1997 ausgegebene "Vorläufigen Methode zur Steuerung der Bilanzrelationen der dörflichen Kreditgenossenschaften" und die "Formel zur Berechnung der Indikatoren zur Steuerung der Bilanzrelationen" (beide in Zhongguo Renmin yinhang wengao 1997/18; die meisten dieser Vorschriften finden sich auch in zz-www.sd.cninfo.net/song/law/mainlaw/depart/law08).

<11> Hintergrund dieser Vorschrift ist, daß eigenmächtige oder durch den Druck der lokalen Verwaltung ezwungene Darlehen von Zweigstellen der großen Geschäftsbanken oft die Vorschriften ihrer Hauptstellen und der Volksbank verletzen. Vgl. auch § 23!

<12> Einlagenreserve: der Bank, auf ein besonderes Konto der Bank bei der Chinesischen Volksbank eingestellt, durch Mitteilung der Volksbank vom 24.3.1998 mit der Zahlungsreserve zusammengefaßt und auf 8% der gesamten Einlagen bei der Bank gesenkt.

<13> Verwaltungsüberwachungsbehörden: Vgl. 23.11.90/1

<14> Als "Spareinlagen" (chuxu cunkuan) werden alle Einlagen - auch Sichteinlagen (Girokonten) - natürlicher Personen bezeichnet, soweit diese Einlagen nicht gewerblichen Zwecken dienen (abgesehen davon, daß Löhne und geringe Beträge für selbständige Arbeiten auch auf diese Konten bezahlt werden dürfen). Vgl. die Legaldefinition der "Spareinlagen" in "Einige Vorschriften der Chinesischen Volksbank zur Durchführung der Regeln zur Steuerung des Sparens", Yinfa 1993/7 vom 12.1.1993, § 1 (in Jinrongfa ji peitao guiding xin shi xin jie [Kreditwesenrecht und ergänzende Bestimmungen, neu erklärt], hrsg. von Huang Shidong und Liang Shuwen, 2. Aufl.2001, S. 1765 f. Einlagen von Unternehmen, auch der Unternehmen von Einzelgewerbetreibenden, und von Behörden und Institutionen werden als "Einlagen von Einheiten" bezeichnet; vgl. dazu die "Steuerungsmethode für Renminbi-Einlagen von Einheiten", erlassen von der Chinesischen Volksbank am 15.11.1997, Jinrongfa... aaO. S.1799. - Diese Einteilung überschneidet sich mit der Einteilung der Bankkonten in Basiskonten, gewöhnliche Konten und Sonderkonten in der allgemeinen "Methode (der Chinesischen Volksbank) zur Steuerung der Bankkonten" vom 9.10.1994.

<15> D.h. alle legal entstandenen Aktiva und Passiva. Es gibt nicht etwa eine Vorschrift, die für den Fall einer Fusion die zu übernehmenden Passiva und Aktiva einschränkt. Freilich mag unter Hinweis auf den vorliegenden Paragraphen die Haftung für rechtswidrig übernommene Verpflichtungen, z.B. für unzulässig hohe Zinszusagen oder für Bürgschaften an dem Management verbundene Personen, abgelehnt werden. Das könnte dann aber ohnehin, auch ohne diesen Paragraphen, geschehen.

<16> Also nicht für Zweigstellen.

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg