10.2.98/1
Vorläufige
Methode zur Vorbeugung gegen und für Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten
von Kreditinstituten <1>
Ausgegeben
durch die Chinesische Volksbank mit Yinfa 1998/49 vom 10.2.1998
1.
Kapitel: Allgemeine Regeln
§
1Um die Liquidität der Aktiva<2>
der einzelnen Kreditinstitute zu fördern, versteckten Zahlungsschwierigkeiten
vorzubeugen und bereits eingetretene Zahlungsschwierigkeiten passend zu
behandeln, wird aufgrund des Volksbankgesetzes der VR China<3>,
des Gesellschaftsgesetzes
der VR China<4>, des Geschäftsbankgesetzes der
VR China<5> und sonst einschlägiger Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen
diese Methode bestimmt.
§
2Als Kreditinstitute bezeichnet
diese Methode Geschäftsbanken sowie städtische und dörfliche
Kreditgenossenschaften, die Einlagen aus dem Publikum annehmen.
Vorbeugung
gegen und Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten bei Treuhand- und
Investitionsgesellschaften, Finanzgesellschaften von Unternehmensgruppen<6>,
Finanzleasinggesellschaften und sonstigen Kreditinstituten, die keine Banken
sind, können entsprechend dieser Methode durchgeführt werden.
§
3Kreditinstitute haben sich an das
Recht zu halten, gesunde Stetigkeit beim Betrieb zu wahren, die Liquidität
der Aktiva<2> zu verbessern und haften für die Gewährleistung
der Zahlung fälliger Schulden<7>.
§
4Zweig- und Geschäftsstellen
aller Stufen der Chinesischen Volksbank haben nach dem Recht die Überwachung
der Liquidität der Aktiva und der Zahlungsfähigkeit der Kreditinstitute
ihres Zuständigkeitsbereichs zu stärken und effektiv die legalen
Rechtsinteressen der Einleger [=Konteninhaber] zu schützen und den
Frieden im Kreditgewerbe auf einer Seite <8> zu sichern.
2.
Kapitel: Eigene Maßnahmen der Kreditinstitute zur Vorbeugung gegen
und zur Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten
§
5Jedes Kreditinstitut hat organisatorische
Maßnahmen durchzuführen, um Zahlungsschwierigkeiten vorzubeugen.
Die Leitung des Ausschusses zur Steuerung der Bilanzrelationen<9>
bei einer Geschäftsbank wird stets vom Bankchef übernommen, städtische
und dörfliche Kreditgenossenschaften haben vom Geschäftsführer
oder Hauptverantwortlichen geleitete Gruppen zur Steuerung der Bilanzrelationen
zu bilden und entschieden ihre Amtsaufgabe, Zahlungsschwierigkeiten vorzubeugen,
zu erfüllen. Analyse und Bewertung der Liquidität der Aktiva
und der Zahlungsfähigkeit sind Gegenstand der Tagesordnung jeder Sitzung
des Ausschusses bzw. der Gruppe zur Steuerung der Bilanzrelationen.
§
6Jedes Kreditinstitut hat die Vorschriften
strikt einzuhalten, welche die Chinesische Volksbank zur Steuerung der
Bilanzrelationen erlassen hat<10>, und zu gewährleisten,
daß die Fristen für Verbindlichkeiten und Kapital vernünftig
zusammenpassen. Gleichzeitig mit einem wahrheitsgemäßen und
unverzüglichen Bericht über die Ergebnisse der Steuerung der
Bilanzrelationen muß [das Kreditinstitut] der Chinesischen Volksbank
eine "Aufstellung zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit" (vgl.
die Anlage) und eine entsprechende Analyse vorlegen.
§
7Jedes Kreditinstitut hat die bei
seiner Hauptstelle konzentrierten Einsatzfonds zu verstärken und deren
für sein ganzes System zusammengefaßte Einsatzmöglichkeiten
zu erhöhen, um die Zahlungsfähigkeit ihrer Zweigstellen zu gewährleisten.<11>
§
8Jedes Kreditinstitut hat sich strikt
an die staatliche Finanz- und Wirtschaftsdisziplin zu halten und sich um
die Erhöhung seiner Einnahmen und die Einsparung von Ausgaben zu bemühen,
seine Kosten und Auslagen unter Kontrolle zu halten. In keinem Fall dürfen
an die betreffenden Einheiten oder einzelnen Kickbacks oder "Auslagen für
Vorteile" gezahlt werden, darf Personal dergleichen annehmen; alle solche
Zahlungen und Einnahmen müssen nach dem Recht zurückgeholt werden;
ungerechte Geldeinnahmen aller Art eines Vorstands- bzw. Leitungsmitglieds,
leitenden Managers, Behördenleiters oder von sonst betroffenem Personal,
die sie von diesem Kreditinstitut erlangt haben, müssen sämtlich
wieder herausgeholt werden.
§
9Entdeckt ein Kreditinstitut Ansätze
zu Zahlungsschwierigkeiten, so muß es unverzüglich die Struktur
seiner Aktiva und Passiva korrigieren; dazu gehört die Senkung des
Verhältnisses der Einlagen zu den Darlehen, der Verkauf von Schuldverschreibungen
oder Aktien, die es hält, der Verkauf von Festvermögen, die Nachforderung
von zusätzlichem Kapital von den Anteilsinhabern; gleichzeitig muß
das Institut aktiv seine Mittel organisieren, um die Liquidität der
Aktiva und die Fähigkeit, fällige Schulden zu bezahlen, erhöhen.
§
10Kommt es bei einem Kreditinstitut
zu zeitweisen Zahlungsschwierigkeiten, so ist [seine] Dienstleistungsqualität
entschieden zu verbessern; es ist mit den Gläubigern fälliger
Schulden angemessen zu verhandeln, es sind ihnen wahrheitsgemäß
das Bemühen und die Maßnahmen zur Beilegung der Zahlungsschwierigkeiten
offenzulegen, man hat sich nach Kräften um eine Vereinbarung über
Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zu bemühen. Den Gläubigern
wird gestattet, ihre Forderungen ganz oder teilweise in Anteile [am Kreditinstitut]
umzuwandeln.
§
11Sobald sich bei einem Kreditinstitut
Zahlungsschwierigkeiten ergeben, muß sofort der Vorstand (bzw. Leitungsrat)
oder die Versammlung der Anteilseigner bzw. ihrer Vertreter einberufen
und die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Volksbank aufgefordert
werden, jemand zur Teilnahme an der Sitzung zu entsenden, bei der dann
ein Plan zur Bewältigung der Zahlungsschwierigkeiten aus eigener Kraft
überlegt und festgesetzt wird. Zunächst müssen die Anteilsinhaber
aufgefordert werden, zusätzliche Mittel nachzuschießen. Darlehen
und Investitionen [des Kreditinstituts] an Anteilsinhaber, Vorstands- bzw.
Leitungsmitglieder, Aufsichtsräte, Manager, Darlehenssachbearbeiter
und mit ihnen verbundene Personen ebenso wie Darlehen, Investitionen oder
kurzfristige Ausleihungen an wirtschaftliche Organisationen, in welche
die vorgenannten Personen investiert haben, oder in denen sie leitende
Posten einnehmen, werden, gleich ob sie fällig sind oder nicht, sämtlich
abgerechnet und zurückgeholt. An andere Kreditinstitute kurzfristig
ausgeliehene oder auf Konten bei ihnen eingezahlte Mittel werden sämtlich
abgerechnet und zurückgeholt. Gleichzeitig können auch anderen
Kreditinstituten noch nicht fällige Forderungen übertragen werden,
um das Kapital und die legalen Zinsen unverzüglich zurückzuholen;
die Beteiligten schließen dazu eine Vereinbarung zur Änderung
des betreffenden Forderungsvertrags. Mit der Übertragung aus Investitionen
stammender Anteile kann entsprechend verfahren werden.
§
12Wenn ein Kreditinstitut vertretungsweise
Unternehmensschuldverschreibungen ausgegeben hat, und das ausgebende Unternehmen
dann nicht entsprechend der Vereinbarung über die Übernahme des
Absatzes [der Schuldverschreibung durch das Institut] Mittel [für
die vertretungsweise vom Kreditinstitut vorzunehmenden Zahlungen an die
Inhaber der Schuldverschreibungen] überwiesen hat und damit Streit
über die Auszahlungen am Schalter verursacht, muß sofort der
örtlichen Volksregierung und der örtlichen Zweig- bzw. Geschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank berichtet werden; die Regierung vermittelt [dann],
indem sie den Ausgeber der Unternehmensschuldverschreibung, die Investoren
und Bürgen und das Kreditinstitut, das die Schuldverschreibungen vertretungsweise
ausgegeben hat, zusammenbringt und Ausgeber oder Bürgen verpflichtet,
die Mittel aufzubringen oder einen tatsächlich auch durchführbaren
Rückzahlungsplan aufzustellen und mit den Investoren zu einem Ausgleich
zu kommen und die Angelegenheit zu bereinigen.
3.
Kapitel: Kontrollen und Hilfen bei Zahlungsschwierigkeiten von Kreditinstituten
§
13Die Zweig- und Geschäftsstellen
der Chinesischen Volksbank müssen die Kreditinstitute ihres Zuständigkeitsbereichs
überwachen und veranlassen, unverzüglich über die Ergebnisse
ihrer Steuerung der Bilanzrelationen zu berichten und ihre Aufstellung
zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit einzureichen und [gegebenfalls]
aufgrund der einzelnen Werte der Indikatoren der Steuerung der Bilanzrelationen
und der Veränderungen der Zahlungsfähigkeit entsprechende Zahlungsschwierigkeiten
feststellen.
§
14Wenn bei einem Kreditinstitut
wichtige Indikatoren der Steuerung der Bilanzrelationen die Anforderungen
der Chinesischen Volksbank für ihre nicht vor Ort stattfindende Überwachung
nicht erreichen, dort jedoch die in § 15 aufgeführten Umstände
nicht gegeben sind, und auch keine Zahlungslücke besteht, muß
die zuständige Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank
das Institut als auf Zahlungsschwierigkeiten zu beobachtendes Objekt einstufen,
ihm unverzüglich einen schriftlichen Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten
geben und verlangen, daß die Lage unverzüglich gemäß
Kapitel 2 dieser Methode bereinigt wird.
§
15Wenn bei einem Kreditinstitut
eine Zahlungslücke auftritt, oder zwar keine Zahlungslücke, aber
einer der folgenden Umstände eintritt, muß die zuständige
Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank das Institut
als auf ernste Zahlungsschwierigkeiten zu beobachtendes Objekt einstufen
und ihm unverzüglich eine schriftliche "Warnung vor Zahlungsschwierigkeiten"
erteilen und fordern, daß sofort über die zur Behebung der Zahlungsschwierigkeiten
ergriffenen Maßnahmen berichtet wird, und daß [ferner] monatlich
der Chinesischen Volksbank über die Durchsetzung der [erwünschten]
Bilanzrelationen berichtet und eine Aufstellung zur Einschätzung der
Zahlungsfähigkeit eingereicht wird.
1.
Saldo der liquiden Aktiva am Ende der Periode / Saldo der liquiden Passiva
am Ende der Periode = 15% oder darunter
2.
Summe von Einlagenreserve<12> und Zahlungsreserve / Saldo
der Einlagen (ohne Treuhandeinlagen) am Ende der Periode = 13% oder darunter
3.
Saldo der uneinbringlichen Darlehen am Ende der Periode / Saldo aller Darlehen
am Ende der Periode = 30% oder darüber
4.
Summe kurzfristiger Ausleihungen anderer Kreditinstitute und der Einlagen
anderer Kreditinstitute abzüglich der Summe kurzfristiger Ausleihungen
an andere Kreditinstitute und der Einlagen bei anderen Kreditinstituten
/ alle Einlagen am Ende der Periode (ohne Treuhandeinlagen) = 5% oder darüber
Die
örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank
kann bei einem auf ernste Zahlungsschwierigkeiten zu beobachtenden Objekt
aufgrund des Grades seiner Zahlungsschwierigkeiten ihre Anforderungen an
Inhalt und Häufigkeit der Berichte [dieses Instituts] erhöhen.
§
16Die Zweig- bzw. Geschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank muß an als Objekt der Beobachtung auf
ernste Zahlungsschwierigkeiten eingestufte Kreditinstitute mit größeren
Zahlungslücken sofort Personal zu einer Untersuchung vor Ort entsenden.
Dabei werden Untersuchungen bei städtischen Geschäftsbanken,
in Stadtbezirken errichteten städtischen Kreditgenossenschaften und
deren Verbundenen Genossenschaften von der Zweigstelle der Volksbank für
den Bezirk bzw. die Stadt oder die Provinz organisiert, bei Kreis- und
Kreisstadt-Geschäftsbanken und bei Kreditgenossenschaften der Städte
und Dörfer in einem Kreis wird sie von der Kreisgeschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank oder der städtischen oder Bezirkszweigstelle
der Chinesischen Volksbank organisiert. Die Zweig- bzw. Geschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank muß bei einer Untersuchung vor Ort die
örtliche Volksregierung schriftlich bitten, Personal der Rechnungsprüfungs-,
der Finanz-, der Steuer- der Industrie- und Handelsverwaltungs- und der
Verwaltungsüberwachungsbehörden<13> zur Teilnahme
abzuordnen. Der Bericht über die Untersuchung vor Ort muß gleichzeitig
mit der Übersendung an die Volksbankstelle höherer Stufe auch
in Kopie der örtlichen Volksregierung übersandt werden.
§
17Wenn bei Kreditinstituten mit
ernsten Zahlungsschwierigkeiten ihre Führung schwach oder untätig
ist oder beim Betrieb erhebliche Rechtsverletzungen begangen hat, muß
die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank
das Institut anweisen, eine Versammlung der Anteilseigner bzw. ihrer Vertreter
einzuberufen, um einen neuen den Anforderungen an sein Amt genügenden
Vorsitzenden des Vorstands bzw. Leitungsausschusses zu wählen, einen
neuen Bankchef (Generaldirektor, Leiter) zu bestellen und Spezialisten
zu bestimmen, welche die Nachprüfung der Verbindlichkeiten, die Klärung
der Aktiva und die Prüfung der Rechte des Kreditinstituts überwachen.
Verantwortliche, die bei einer Untersuchung vor Ort in Verdacht geraten,
Gesetzesverletzungen und Straftaten begangen zu haben, müssen unverzüglich
der örtlichen Regierung und den betreffenden Stellen gemeldet werden.
§
18Konteninhaber eines Kreditinstituts,
die bei der für das Institut zuständigen Zweig- bzw. Geschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank über die Verhältnisse des Instituts
berichten oder Klage erheben, müssen warm aufgenommen werden, und
es muß ihnen [der Sachverhalt] nach dem Recht erklärt werden,
es darf ihnen aber nicht eine "Gewährleistung der Rückzahlung"
zugesagt, sie dürfen nicht irregeführt werden.
§
19Wenn eine Zweig- bzw. Geschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank von einem Kreditinstitut gebeten wird, bei der
Regelung der Rücknahme kurzfristiger Ausleihungen [zwischen Kreditinstituten]
zu vermitteln, und der Darlehensnehmer sich in der gleichen Provinz befindet,
wird das von der Provinzzweigstelle der Chinesischen Volksbank organisiert;
ist über Provinzgrenzen hinweg ausgeliehen worden, so wird von den
Provinzzweigstellen der Provinzen beider Seiten gemeinsam vermittelt.
§
20Sind die Zahlungsschwierigkeiten
relativ ernst, ist das Kreditinstitut aber noch nicht so weit gekommen,
daß die Passiva erheblich die Aktiva übersteigen, so kann dem
Institut mit Genehmigung der Hauptstelle der Chinesischen Volksbank gestattet
werden, die Einlagenreserve zu mobilisieren, um fällige kleinere Spareinlagenbeträge
oder einen Teil der fälligen relativ hohen Spareinlagenbeträge
<14> auszuzahlen. Die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle
der Chinesischen Volksbank muß diese Inanspruchnahme der Einlagenreserve
über ein Sonderkonto steuern; die Auszahlungen werden von einer eigens
dazu abgestellten Person überwacht.
§
21Bei Zahlungsschwierigkeiten bei
städtischen und dörflichen Kreditgenossenschaften können
mit Genehmigung der Bezirks- bzw. städtischen Zweigstelle der Chinesischen
Volksbank von ihrer Verbundenen Genossenschaft über den Markt für
kurzfristige Ausleihungen [unter Kreditinstituten] kurzfristige Ausleihungen
vorgenommen werden.
§
22Ist es erforderlich, nach dem
Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten die Liquidität des Kreditinstituts
mit der Refinanzierung von Darlehen durch die Volksbank zu stützen,
so muß dazu der Provinzzweig der Volksbank einen Plan aufstellen,
welcher der Hauptstelle [der Chinesischen Volksbank] zu Genehmigung gemeldet
werden muß.
§
23Wenn administrative Einmischung
einer Territorialregierung zu schlechter Liquidität eines Kreditinstituts
und dazu geführt hat, daß Darlehen oder Investitionen nicht
fristgemäß zurückgeholt werden können, so muß
diese Territorialregierung das Kreditinstitut bei der Beschaffung von Kapital
und Liquidität unterstützen. Hat [die administrative Einmischung]
zu Verlusten geführt, so muß die Territorialregierung die Mittel
[des Kreditinstituts] aufstocken.
§
24Kommt es bei einem Kreditinstitut
zu ernsten Zahlungsschwierigkeiten, und kann das gegenwärtige Management
seine Amtspflicht, diese Schwierigkeiten zu beseitigen, nicht erfüllen,
läßt sich aber ein den Anforderungen gemäßes [neues]
Management nicht so rasch aufstellen, so kann die Chinesische Volksbank
das Management des Instituts übernehmen. Forderungen und Verbindlichkeiten
des Instituts werden durch diese Übernahme nicht berührt.
4.
Kapitel: Maßnahmen zu Zahlungsschwierigkeiten bei nicht zu rettenden
Kreditinstituten
§
25Bei Kreditinstituten mit ernsten
Zahlungsschwierigkeiten, deren Aktiva die Passiva nicht decken, bei denen
keine Hoffnung auf Rettung besteht, und deren Bilanzsumme relativ klein
ist, kann gestattet werden, daß sie freiwillig fusionieren oder verkauft
werden, wobei nach Löschung der Rechte der Anteilsinhaber des Instituts
das übernehmende (fusionierende, kaufende) Kreditinstitut die entsprechenden
vom Gesetz geschützten Forderungen und Verbindlichkeiten<15>
übernimmt. Die Übernahme muß von der Provinzzweigstelle
der Volksbank genehmigt und der Hauptstelle der Volksbank zu den Akten
gemeldet werden.
§
26Bei Kreditinstituten mit ernsten
Zahlungsschwierigkeiten, deren Aktiva die Passiva nicht decken, bei denen
es im Betrieb zu schweren Rechtsverstößen gekommen ist, und
deren Anteilsinhaber nicht imstande sind, die Verluste zu übernehmen
oder Mittel nachzuschießen, verhandelt die Provinzzweigstelle der
Volksbank mit der Territorialregierung, und nachdem sie deren Einverständnis
erlangt hat, führt sie nach dem Recht die administrative Schließung
der Bank durch und bestimmt ein Kreditinstitut, das [die geschlossene Bank]
treuhänderisch verwaltet und abwickelt. Der konkrete Plan für
die Durchführung der administrativen Schließung wird von der
Provinzzweigstelle der Volksbank und der Territorialregierung gemeinsam
der Hauptstelle der Volksbank zur Genehmigung vorgelegt.
Das
abzuwickelnde Vermögen des geschlossenen Kreditinstituts wird, nachdem
[daraus] die Abwicklungskosten beglichen worden sind, in folgender Rangordnung
abgewickelt:
1.
[Rang]: den Beschäftigten geschuldete Gehälter und die Arbeitsversicherungskosten
[=Sozialversicherungsgebühren] für sie,
2.
[Rang]: Kapital und legale Zinsen der Spareinlagen<14>
natürlicher Personen [und diesen] auszuzahlende Schadenersatzbeträge
oder Versicherungssummen,
3.
[Rang]: andere Verbindlichkeiten.
Reicht
das abzuwickelnde Vermögen nicht aus, [alle] Verbindlichkeiten eines
Rangs zu decken, so wird es anteilsmäßig verteilt.
§
27Bei einem Kreditinstitut mit ernsten
Zahlungsschwierigkeiten, bei dem die Aktiva nicht die Passiva decken, kann,
wenn die Anteilsinhaber seine Rettung aufgeben, oder es von der Chinesischen
Volksbank administrativ geschlossen wird, und sich herausstellt, daß
das Vermögen nicht hinreicht, die Verbindlichkeiten zu decken, und
die Gläubiger einer Schlichtung nicht zustimmen, mit dem Einverständnis
der Chinesischen Volksbank beim Volksgericht der Konkurs beantragt werden.
5.
Kapitel: Ergänzende Regeln
§
28Nach der Regelung der Zahlungsschwierigkeiten
von Kreditinstituten muß die Zweig- bzw. Geschäftsstelle der
Chinesischen Volksbank das Material zu besonderen Akten zusammenstellen.
Nachdem daraus [das Material zu] Maßnahmen in Form der Übernahme
des Managements, der Fusion, der Schließung oder des Konkurses kopiert
und in Hefte gebunden worden ist, werden diese der Hauptstelle zu den Akten
gegeben.
§
29Die Größe der Verantwortung
leitender Manager für ernste Zahlungsschwierigkeiten ihrer Kreditinstitute
muß in der Akte über ihre Eignung für ihr Amt vermerkt
werden. Bei Personal, das für die Entstehung der Zahlungsschwierigkeiten
direkt verantwortlich ist, muß, gleich ob seine Handlungen eine Straftat
bilden oder nicht, bekanntgemacht werden, daß ihnen für einen
bestimmten Zeitraum oder lebensländlich die Beschäftigung als
Personal von Kreditinstituten untersagt ist. Während der Dauer des
Verbots darf kein Kreditinstitut sie beschäftigen.
Bei
leitenden Managern eines Kreditinstituts, die nicht zu den Personen gehören,
welche während ihrer Amtszeit Zahlungsschwierigkeiten herbeigeführt
haben, und die unverzüglich und wahrheitsgemäß die Details
der Zahlungsschwierigkeiten der Volksbank gemeldet, die Überwachung
und Sicherung durch die Volksbank eng begleitet und bei der Behebung der
Zahlungsschwierigkeiten herausragende Beiträge gelistet haben, kann
die örtliche Zweig- bzw. Geschäftsstelle der Chinesischen Volksbank
der vorgesetzten Einheit [dieser Manager] vorschlagen, sie in einem Rundschreiben
zu loben und dies Lob in die Akte über ihre Eignung für ihr Amt
aufzunehmen.
§
30Die Provinzzweigstellen der Volksbank
können aufgrund dieser vorläufigen Methode und in Berücksichtigung
der einzelnen Arten von Kreditinstituten in ihrem Gebiet, deren Besonderheiten
und dem Grad und der Erscheinungsweise ihrer Zahlungsschwierigkeiten nach
Gruppen gegliederte Ansichten zu Maßnahmen bei Zahlungsschwierigkeiten
festsetzen.
§
31Diese Methode wird vom 1.3.1998
an angewandt.
Anhang:
[Formular der] Aufstellung zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit
Datum
der Aufstellung...
Einheit:
10.000 Yuan Renminbi
[anzugeben
ist zu jedem Posten jeweils:] Tatsächlicher Betrag für diesen
Monat / geschätzter Betrag für einen Monat / geschätzter
Betrag für 3 Monate
A:
Quellen der Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten in dieser Periode
Zusammensetzung:
1.
Bargeld
2.
Zahlungsreserveeinlagen (ohne Einlagenreserve)
3.
Rückholbare Einlagen bei anderen Instituten
4.
Rückholbare kurzfristige Ausleihungen an andere Institute
5.
In dieser Periode rückholbare Darlehen
6.
Investitionen aller Art, die versilbert werden können
7.
Anderes Vermöhgen, das versilbert werden kann
8.
Andere Quellen (mit Einzelaufstellung)
B:
Fällige Verbindlichkeiten in dieser Periode
Zusammensetzung:
1.
Spareinlagen<14>
2.
Einlagen von Einheiten
3.
Darlehen der Zentralbank
4.
Kurzfristige Ausleihungen anderer Kreditinstitute
5.
Einlagen anderer Kreditinstitute
6.
Einzulösende Schuldverschreibungen des Instituts
7.
Zu zahlende Zahlungssalden
8.
Andere zu zahlende Beträge (mit Einzelaufstellung)
C:
Zahlungsfähigkeit
C=A-B
Bemerkungen
[im Text des Originals]: 1. Diese Aufstellung wird jeweils für eine
juristische Person ausgefüllt<16> und vom Chef bzw.
Hauptverantwortlichen der Bank [mit seinem Namensstempel] gestempelt und
unterschrieben.
2.
Weist die Aufstellung einen negativen Wert der Zahlungsfähigkeit aus,
wird sie als Zahlungslücke ausgewiesen.
_____________________
Quelle:
Zhongguo Renmin yinhang wengao/Gazette of People's Bank ofChina
1998/2 (hier nach der CD dieser Publikation). Auch in Jinrongfa ji peitao
guiding xin shi xin jie [Kreditwesenrecht und eränzende Bestimmungen,
neu erklärt], hrsg. von Huang Shidong und Liang Shuwen, 2. Aufl.2001,
S. 1841-1847, dort als Mitteilung des Staatsrates 1998/106 vom 5.12.1998.
_____________________
Anmerkungen:
<1>
Wörtlich ist hier und im folgenden von "Zahlungsrisiken" der Kreditinstitute
die Rede. Dieser beschönigende Ausdruck, wohl eine Übersetzung
des englischen payment risks , verdeckt aber den Sachverhalt so
sehr, daß manche Vorschriften, z.B. §§ 21,22, mit dieser
Übersetzung unverständlich würden. Deshalb haben wir statt
"Zahlungsrisiken" konkreter "Zahlungsschwierigkeiten" übersetzt.
Die
"Methode" konkretisiert das 3. Kapitel (§§ 30-36) desZentralbankgesetzes
(18.3.95/1) und vor allem das 7. Kapitel (§§ 64-72) des Geschäftbankgesetzes
(10.5.95/2). Sie geht dabei im Grunde über das Geschäftsbankgesetz
noch hinaus. Denn das sieht für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten
nur vor, daß die Zentralbank (die Chinesische Volksbank) die Verwaltung
eines Kreditinstituts übernimmt, oder daß die Bank in Konkurs
geht, und wenn die Übernahme der Verwaltung nicht innerhalb von zwei
Jahren zur Rettung der Bank oder ihrer Fusion mit einer anderen Bank führt,
muß sie - so scheint es jedenfalls nach §§ 68 und 70 des
Gesetzes - in Konkurs gehen. Das Gesetz spricht allerdings in § 70
auch von der Aufhebung und Abwicklung der Bank bei Entzug ihrer Banklizenz,
sagt aber über die Gründe des Lizenzentzugs nichts und spricht
insbesondere nicht von einer administrativen Schließung. Das wird
nun in § 26 der vorliegenden Methode nachgeholt, der eine Art rein
administratives Konkursverfahren vorsieht. Der "echte" Konkurs ist dann
in § 27 geregelt, offensichtlich nur als letzter Ausweg (der aber
auch noch möglich ist, nachdem das Institut schon administrativ geschlossen
wurde: die Guangdong guoji xintuo touzi gongsi [Guangdong Internationale
Treuhand- und Investitionsgesellschaft] wurde im Oktober 1998 administrativ
geschlossen, im Januar 1999 wurde ihr Konkurs erklärt). In der Praxis
hat die Volksbank noch keinen Bankkonkurs und nur den einen eben erwähnten
Konkurs eines anderen Kreditinstituts zugelassen, aber mehrere Kreditinstitute
administrativ geschlossen; so insbesondere im Juni 1998 die Hainan fazhan
yinhang (Hainan Entwicklungsbank), eine AG, für deren Versagen unverantwortliche
Darlehen an Anteilseigner verantwortlich gemacht werden - also ein rechtswidriges
Handeln des Managements, wie es § 26 der Methode verlangt - , die
aber wohl auch dadurch in den Ruin getrieben wurde, daß ihr die Fusion
mit mindestens 33 städtischen Kreditgenossenschaften aufgedrängt
wurde, die bereits in Zahlungsschwierigkeiten waren. (Vgl. näher die
Aufzählung von Sanierungsfällen in den Jahren 1996-1998 bei Xie
Ping (von der Forschungsabteilung der Volksbank): Lun fangfan jinrong fengxian
de caizheng cuoshi [Zu finanzpolitischen Maßnahmen bei Risiken im
Kreditgewerbe], www.cnjj.com/content/ study/finance/bank/riskprevent/preventrisk.htm;
ferner die"Analyse der Geschäftsbankenstatistik"
www.dlrtvu.edu.cn/kfjy/net_university/ degree_college/jinrong/required_course/
jrtjfx/ckzl/jrtj_ckzl2-6.htm; beide eingesehen Nov.2001.)
Die
Methode regelt die Möglichkeiten administrativer Sanierung wie die
Schließung zur Bereinigung, die "Reorganisation", die Fusion, nur
andeutungsweise (vgl. u.a. §§ 11, 17, 25).
Von
besonderem Interesse im Sanierungsverfahren ist die Haftung der Territorialregierungen
nach § 23 für die Folgen von Darlehen, Fusionen u.ä., die
sie den Banken aufgezwungen haben.
<2>
Wörtlich steht hier "Steuerung der Liquidität der Aktiva", d.h.
Verwaltung der Aktiva in der Weise, daß eine möglichst hohe
Liquidität erreicht wird.
<3>
18.3.95/1
<4>
29.12.93/1
<5>
10.5.95/2
<6>
Treuhand- und Investitionsgesellschaften: englisch Trust and Investment
Companies. Unternehmensgruppen=Konzerne; vgl. 27.9.96/1.
<7>
Wörtlich: haben die Haftung für die Gewährleistung der Zahlung
fälliger Schulden zu übernehmen.
<8>
"auf einer Seite" - unklar bleibt, welche Seite hier gemeint ist. Die der
Konteninhaber?
<9>
Bilanzrelationen: Vgl. 10.5.95/2 § 39 und die Anm. dort.
<10>
Im Kern sind das Vorschriften von 1993 und 1994, vgl. die Anm. zu 10.5.95/2
§ 39. Sie werden detailliert durch eine Reihe weiterer Vorschriften
der Volksbank, nämlich die "Vorläufige Methode zur Steuerung
der Bilanzrelationen der Trust- und Investmentgesellschaften" vom 8.6.1994,
die "Vorläufige Methode zur Steuerung der Bilanzrelationen der städtischen
Kreditgenossenschaften" vom 15.6.1994, die mit Yinfa 1996/450 vom 22.12.1996
ausgegebenen "Indikatoren zur Überwachung und Einschätzung der
Steuerung der Bilanzrelationen der Geschäftsbanken" und die ebenso
ausgegebene "Methode zur Überprüfung der Bilanzrelationen der
Geschäftsbanken" (beide in Zhongguo Renmin yinhang wengao 1996/20),
die mit Yinfa 1997/491 vom 24.11.1997 ausgegebene "Vorläufigen Methode
zur Steuerung der Bilanzrelationen der dörflichen Kreditgenossenschaften"
und die "Formel zur Berechnung der Indikatoren zur Steuerung der Bilanzrelationen"
(beide in Zhongguo Renmin yinhang wengao 1997/18; die meisten dieser Vorschriften
finden sich auch in zz-www.sd.cninfo.net/song/law/mainlaw/depart/law08).
<11>
Hintergrund dieser Vorschrift ist, daß eigenmächtige oder durch
den Druck der lokalen Verwaltung ezwungene Darlehen von Zweigstellen der
großen Geschäftsbanken oft die Vorschriften ihrer Hauptstellen
und der Volksbank verletzen. Vgl. auch § 23!
<12>
Einlagenreserve: der Bank, auf ein besonderes Konto der Bank bei der Chinesischen
Volksbank eingestellt, durch Mitteilung der Volksbank vom 24.3.1998 mit
der Zahlungsreserve zusammengefaßt und auf 8% der gesamten Einlagen
bei der Bank gesenkt.
<13>
Verwaltungsüberwachungsbehörden: Vgl. 23.11.90/1
<14>
Als "Spareinlagen" (chuxu cunkuan) werden alle Einlagen - auch Sichteinlagen
(Girokonten) - natürlicher Personen bezeichnet, soweit diese Einlagen
nicht gewerblichen Zwecken dienen (abgesehen davon, daß Löhne
und geringe Beträge für selbständige Arbeiten auch auf diese
Konten bezahlt werden dürfen). Vgl. die Legaldefinition der "Spareinlagen"
in "Einige Vorschriften der Chinesischen Volksbank zur Durchführung
der Regeln zur Steuerung des Sparens", Yinfa 1993/7 vom 12.1.1993, §
1 (in Jinrongfa ji peitao guiding xin shi xin jie [Kreditwesenrecht und
ergänzende Bestimmungen, neu erklärt], hrsg. von Huang Shidong
und Liang Shuwen, 2. Aufl.2001, S. 1765 f. Einlagen von Unternehmen, auch
der Unternehmen von Einzelgewerbetreibenden, und von Behörden und
Institutionen werden als "Einlagen von Einheiten" bezeichnet; vgl. dazu
die "Steuerungsmethode für Renminbi-Einlagen von Einheiten", erlassen
von der Chinesischen Volksbank am 15.11.1997, Jinrongfa... aaO. S.1799.
- Diese Einteilung überschneidet sich mit der Einteilung der Bankkonten
in Basiskonten, gewöhnliche Konten und Sonderkonten in der allgemeinen
"Methode (der Chinesischen Volksbank) zur Steuerung der Bankkonten" vom
9.10.1994.
<15>
D.h. alle legal entstandenen Aktiva und Passiva. Es gibt nicht etwa eine
Vorschrift, die für den Fall einer Fusion die zu übernehmenden
Passiva und Aktiva einschränkt. Freilich mag unter Hinweis auf den
vorliegenden Paragraphen die Haftung für rechtswidrig übernommene
Verpflichtungen, z.B. für unzulässig hohe Zinszusagen oder für
Bürgschaften an dem Management verbundene Personen, abgelehnt werden.
Das könnte dann aber ohnehin, auch ohne diesen Paragraphen, geschehen.
<16>
Also nicht für Zweigstellen.
Übersetzung,
Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg