Vorläufige Registrierungsvorschriften für Unternehmensgruppen(1)
Erlassen vom Staatlichen Industrie- und Handelsverwaltungsamt am 6.4.1998
§ 1 Zur besseren Steuerung der Registrierung der Unternehmensgruppen und zur Normierung der Organisation und der Handlungen von Unternehmensgruppen werden aufgrund der einschlägigen staatlichen Vorschriften diese Vorschriften bestimmt.
§ 2 Wenn in chinesischem
Gebiet Unternehmensgruppen organisiert und errichtet werden, müssen
sie nach diesen Vorschriften registriert werden. Solange sie nicht registriert
sind, dürfen sie nicht unter der Bezeichnung "Unternehmensgruppe"
tätig werden.
Das Staatliche
Industrie- und Handelsverwaltungsamt und die territorialen Industrie- und
Handelsverwaltungsämter der verschiedenen Stufen sind die für
die Registrierung der Unternehmensgruppen zuständigen Behörden.
§ 3 Mit Unternehmensgruppe ist eine Verbindung juristischer Unternehmenspersonen gemeint, deren Subjekte vor allem kapitalmäßig verbundene Mutter- und Tochtergesellschaften sind, und die sich mit einer Gruppensatzung als gemeinsamer Handlungsnorm aus Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften, Gesellschaften, bei denen Beteiligungen bestehen, und anderen Mitgliedsunternehmen bzw. Mitgliedsorganen zusammensetzt und einen bestimmten Umfang hat. Die Unternehmensgruppe [selbst] besitzt nicht die Eigenschaft einer juristischen Unternehmensperson.
§ 4 Die Unternehmensgruppe
entsteht mit der Organisation und Errichtung durch Muttergesellschaft,
Tochtergesellschaften, Gesellschaften, bei denen Beteiligungen bestehen,
und andere Mitgliedseinheiten. Auch Institutionen und gesellschaftliche
Körperschaften, die juristische Personen sind, können Mitglied
von Unternehmensgruppen werden.
Die Muttergesellschaft
muß ein nach dem Recht registriertes über Beteiligungen beherrschendes
Unternehmen sein, welches juristische Unternehmenspersönlichkeit erlangt
hat.
Tochtergesellschaften
müssen juristische Unternehmenspersonen sein, an denen die Muttergesellschaft
alle Anteile oder einen beherrschenden Anteil besitzt; andere Mitglieder
der Unternehmensgruppe müssen andere Unternehmen, Institutionen oder
gesellschaftliche Körperschaften sein, die juristische Personen sind,
und an denen die Muttergesellschaft beteiligt ist, oder die mit der Muttergesellschaft
in Produktion, Betrieb oder kooperativ verbunden sind.
§ 5 Unternehmensgruppen
müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Die Muttergesellschaft
der Gruppe muß ein registriertes Kapital von mindestens 50 Mio. Yuan
und mindestens 5 Tochtergesellschaften haben;
2. die Summe des
registrierten Kapitals von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften
muß mindestens 100 Mio. Yuan betragen;
3. alle Mitgliedseinheiten
der Unternehmensgruppe müssen juristische Personen sein.
Unternehmensgruppen,
die staatliche Versuchspunkte sind, müssen ferner den vom Staatsrat
festgesetzten Bedingungen für die Unternehmensgruppen entsprechen,
die staatliche Versuchspunkte sind.(2)
§ 6 Die Satzung einer Unternehmensgruppe
muß die folgenden Punkte enthalten:
1. Die Bezeichnung
der Unternehmensgruppe;
2. Bezeichnung
und Sitz der Muttergesellschaft;
3. Hauptzweck der
Unternehmensgruppe;
4. Form der Verbindung
in Produktion und Betrieb bzw. der Kooperation zwischen den Mitgliedern
der Unternehmensgruppe;
5. Organisation
und Amtsbefugnisse der Steuerungsorgane der Unternehmensgruppe;
6. das Verfahren,
aus dem die verantwortlichen Personen der Steuerungsorgane der Unternehmensgruppe
hervorgehen, deren Amtszeit und Amtsbefugnisse;
7. Bedingungen
und Verfahren für den Eintritt in die Unternehmensgruppe und den Austritt
aus der Gruppe;
8. Beendigung der
Unternehmensgruppe;
9. Verfahren für
Satzungsänderungen;
10. sonst erforderliche
Punkte;
11. Datum der Festsetzung
[der Satzung].
Die Satzung der
Unternehmensgruppe muß von allen ihren Mitgliedern unteschrieben
oder anerkannt worden sein.
§ 7 Die Registrierung der Unternehmensgruppe muß von der Muttergesellschaft beantragt werden; im Prinzip muß sie zusammen mit der Registrierung der Errichtung oder einer Änderung bei der Muttergesellschaft durchgeführt werden.
§ 8 Unternehmensgruppen, die staatliche Versuchspunkte sind, werden vom Staatlichen Industrie- und Handelsverwaltungsamt oder einem von ihm ermächtigten territorialen Industrie- und Handelsverwaltungsamt registriert; andere Unternehmensgruppen werden von dem Industrie- und Handelsverwaltungsamt registriert, das ihre Muttergesellschaft registriert und ihr den [Gewerbe]schein ausgibt.
§ 9 Bei der Unternehmensgruppe werden registriert: die Bezeichnung der Unternehmensgruppe, die Bezeichnung der Mutergesellschaft und deren Sitz sowie die Mitgliedsunternehmen.
§ 10 Beim Antrag auf Registrierung
der Unternehmensgruppe müssen der zuständigen Registerbehörde
die folgenden Schriftstücke übergeben werden:
1. der vom gesetzlichen
Repräsentanten der Muttergesellschaft unterschriebene Registrierungsantrag;
2. die Satzung
der Unternehmensgruppe;
3. Nachweise der
juristischen Persönlichkeit der Mitglieder der Unternehmensgruppe;
4. Nachweise der
Beteiligungen oder der Investitionen der Muttergesellschaft an den Mitgliedsunternehmen
der Gruppe;
5. andere einschlägige
Schriftstücke.
§ 11 Wenn es nach staatlichen
Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen erforderlich ist, daß die Organisation
und Errichtung einer Unternehmensgruppe von Regierungsabteilungen geprüft
und genehmigt wird, müssen die Genehmigungsschriftstücke der
betreffenden Regierungsabteilungen übergeben werden.
Unternehmensgruppen,
die staatliche Versuchspunkte sind, müssen das Genehmigungsschriftstück
des Staatsrates und sonst einschlägige Schriftstücke übergeben.
§ 12 Mit Genehmigung des
Staatsrates oder der Volksregierung auf Provinzstufe kann die Muttergesellschaft
einer Unternehmensgruppe ein vom [Zentral]staat oder von der Volksregierung
auf Provinzstufe ermächtigtes Investitionsorgan oder eine Gesellschaft
allein mit staatseigenem Kapital werden.
Mit Genehmigung
des Staatsrates kann die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die
staatlicher Versuchspunkt ist, ein vom [Zentral]staat ermächtigtes
Investitionsorgan oder eine Gesellschaft allein mit staatseigenem Kapital
werden. Mit Genehmigung des Staatsrates oder einer vom Staatsrat ermächtigten
Abteilung kann das von der Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe,
die staatlicher Versuchspunkt ist, bei anderen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung bzw. Aktiengesellschaften investierte Kapital 50% des Nettovermögens
der Muttergesellschaft überschreiten.
§ 13 Wenn die für die
Registrierung zuständige Behörde die Unternehmensgruppe überprüft
gebilligt registriert und den "Nachweis der Registrierung der Unternehmensgruppe"
ausgegeben hat, gilt damit diese Unternehmensgruppe als errichtet.
[Die Form des]
"Nachweises der Registrierung der Unternehmensgruppe" wird vom Staatlichen
Industrie- und Handelsverwaltungsamt einheitlich festgelegt.
§ 14 Die Bezeichnung der
Unternehmensgruppe wird unter Berücksichtigung der Vorschriften für
die registrierten Bezeichnungen von Unternehmen(3)
registriert. Zu der Bezeichnung der Unternehmensgruppe kann es eine Kurzform
geben.
Die Muttergesellschaft
kann in der Unternehmensbezeichnung den Bestandteil "Unternehmensgruppe"
oder "(Unternehmensgruppe)" verwenden; Tochtergesellschaften können
in ihrer Bezeichnung die Bezeichnung der Unternehmensgruppe oder deren
Kurzform voranstellen; Gesellschaften, an denen Beteiligungen bestehen,
können mt dem Einverständnis der Steuerungsorgane der Unternehmensgruppe
in ihrer Bezeichnung die Bezeichnung der Unternehmensgruppe oder deren
Kurzform voranstellen.
Die geprüfte
und gebilligte Bezeichnung der Unternehmensgruppe kann in der Werbung verwandt
werden; jedoch dürfen nicht im Namen der Unternehmensgruppe Wirtschaftsverträge
geschlossen oder betriebliche Aktivitäten verfolgt werden.
§ 15 Wenn sich bei der Unternehmensgruppe registrierte Punkte ändern, muß innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Änderung bei der für die Registrierung zuständigen Behörde die Registrierung der Änderung beantragt werden.
§ 16 Wenn die Muttergesellschaft
der Unternehmensgruppe durch Aufteilung, Fusion oder Änderung der
Beteiligungen eine neue Muttergesellschaft bildet, müssen die entsprechenden
Registrierungen vorgenommen werden; die ursprüngliche Unternehmensgruppe
kann beibehalten werden, die Unternehmensgruppe muß die Registrierung
der Änderungen durchführen.
Der vorstehende
Absatz wird nicht angewandt, wenn die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe
nach dem Recht aufgehoben oder ihr Gewerbeschein eingezogen wird.
§ 17 Wenn die Unternehmensgruppe ihre Satzung ändert, muß bei der für die Registrierung zuständigen Behörde beantragt werden, sie zu den Akten zu nehmen.(4)
§ 18 Wenn bei der Unternehmensgruppe
die Registrierung einer Änderung beantragt wird, müssen die folgenden
Schriftstücke übergeben werden:
1. der schriftliche
Antrag auf Registrierung der Änderung, unterschrieben vom gesetzlichen
Repräsentanten der Muttergesellschaft,
2. andere einschlägige
Schriftstücke.
§ 19 Wenn die Unternehmensgruppe
aus [einem der] folgenden Gründen endet, muß sie innerhalb von
30 Tagen ab dem Tag des Eintritts dieses Grundes bei der Behörde,
die sie registriert hat, die Löschung der Registrierung beantragen:
1. Wenn ein Beendungsgrund
nach der Satzung der Unternehmensgruppe eintritt;
2. wenn sie den
Bedingungen nach § 5 nicht mehr entspricht;
3. wenn (außer
in den Fällen des § 16 Abs. 1) die Muttergesellschaft nach dem
Recht gelöscht worden ist, oder ihr Gewerbeschein eingezogen worden
ist.
§ 20 Wenn die Löschung
der Registrierung der Unternehmensgruppe beantragt wird, müssen die
folgenden Schriftstücke übergeben werden:
1. der schriftliche
Antrag auf Löschung der Registrierung, unterschrieben vom gesetzlichen
Repräsentanten der Muttergesellschaft,
2. andere einschlägige
Schriftstücke.
§ 21 Wird ohne Prüfung
und Billigung durch die zuständige Registerbehörde eigenmächtig
die Bezeichnung "Unternehmensgruppe" benutzt, oder wird sie nicht vorschriftsgemäß
benutzt, so verhängt die Registerbehörde Bußen entsprechend
den "Bestimmungen zur Steuerung der Registrierung der Bezeichnung von juristischen
Unternehmenspersonen".
Werden im Namen
einer Unternehmensgruppe Wirtschaftsverträge geschlossen oder betriebliche
Aktivitäten verfolgt, so werden entsprechend § 66 Abs. 1 Nr.
1 der "Ausführungsbestimmungen zu den Regeln zur Steuerung der Registrierung
von juristischen Unternehmenspersonen" Bußen verhängt.
§ 22 Werden bei der Registrierung von Unternehmensgruppen verfälschte Unterlagen übergeben oder wird sonstwie getäuscht und damit die Registrierung einer Unternehmensgruppe erlangt, so gibt die zuständige Registerbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und verhängt Bußen entsprechend § 59 der "Gesellschaftsregisterverwaltungsregeln"(5) bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 2 der "Ausführungsbestimmungen zu den Regeln zur Steuerung der Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen"; bei schwerwiegenden Umständen wird die Registrierung der Unternehmensgruppe aufgehoben.
§ 23 Müßte die Registrierung einer Änderung durchgeführt werden, geschieht dies aber nicht, so gibt die zuständige Registerbehörde Anweisung, dies zu korrigieren und verhängt Bußen entsprechend § 63 der "Gesellschaftsregisterverwaltungsregeln" bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 3 der "Ausführungsbestimmungen zu den Regeln zur Steuerung der Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen"; bei schwerwiegenden Umständen wird die Registrierung der Unternehmensgruppe aufgehoben.
§ 24 Müßte die Löschung der Registrierung durchgeführt werden, und geschieht dies nicht, so hebt die zuständige Registerbehörde die Registrierung der Unternehmensgruppe auf.
§ 25 Wird ein "Nachweis der Registrierung der Unternehmensgruppe" gefälscht, verfälscht, vermietet, ausgeliehen, übertragen oder verkauft, so verhängt die zuständige Registerbehörde Bußen entsprechend § 69 der "Gesellschaftsregisterverwaltungsregeln" bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 6 der "Ausführungsbestimmungen zu den Regeln zur Steuerung der Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen"; bei schwerwiegenden Umständen wird die Registrierung der Unternehmensgruppe aufgehoben.
§ 26 Wird, ohne daß nach dem Recht die Unternehmensgruppe registriert worden ist, eigenmächtig die Bezeichnung "Unternehmensgruppe" verwandt, so gibt die zuständige Registerbehörde Anweisung, dies zu korrigieren oder verbietet es.
§ 27 Unternehmensgruppen, die vor Druck und Ausgabe dieser Vorschriften registriert worden sind, müssen innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag von Druck und Ausgabe dieser Vorschriften dem "Gesellschaftsgesetz" und diesen Vorschriften angepaßt werden und erneut die Registrierung durchführen.
§ 28 Diese Vorschriften werden [auch] auf Unternehmensgruppen angewandt, die von Unternehmen mit Investitionen ausländischer Kaufleute als Muttergesellschaften organisiert und errichtet worden sind.
§ 29 Wenn ein staatseigenes Unternehmen als Subjekt eine Unternehmensgruppe errichtet, und das Kernunternehmen der Gruppe ein registriertes Kapital von mindestens 100 Mio. Yuan hat, kann es eine juristische Unternehmensperson sein, die keine Gesellschaft ist. Die Frist ihrer Anpassung an das "Gesellschaftsgesetz" richtet sich nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen und Richtlinien.
§ 30 Diese Vorschriften
werden von dem Tag an angewandt, an dem sie gedruckt und ausgegeben werden.
Soweit territorial
erlassene Vorschriften für die Registrierung von Unternehmensgruppen
mit diesen Vorschriften nicht übereinstimmen, gelten diese Vorschriften.
§ 31 Die Auslegung dieser Vorschriften obliegt dem Staatlichen Industrie- und Handelsverwaltungsamt.
Quelle: http://www.bjgs.cn.net/hd/admin_infor/14.htm und 39.htm#2. (14.htm ist wesentlich verläßlicher, 39.htm enthält eine ganze Reihe sinnentstellende Schreibfehler, aber nur in 39.htm ist das Datum der Vorschrift angegeben.)
Anmerkungen:
1
Diese Vorschriften führen die "Ansichten zur Vertiefung der Arbeit
mit Versuchpunkten mit großen Unternehmensgruppen" (ausgearbeitet
von der Staatsplankommission, der Staatswirtschafts- und -handelskommission
und der Staatskommission zur Reform der Wirtschaftsstruktur, genehmigt
vom Staatsrat am 29.4.1997) aus. Nach den "Ansichten" sollen zumindest
die "Versuchpunkte" - zentral 120 große Unternehmensgruppen - nach
dem Gesellschaftsgesetz umorganisiert werden. Bis dahin waren Unternehmensgruppen
Konzerne, die aus einem Kernunternehmen, und diesem eng, halbeng und locker
verbundenen Schichten von Unternehmen bestehen sollten, deren Verbindung
zum Kernunternehmen nur unklar geregelt war; man nahm meist eine Organisation
entsprechend den §§ 51 ff. der Allgemeinen Grundsätze des
Zivilrechts (12.4.86/1) an: Die Unternehmen der engen Gruppe sollten nach
§ 51 ihre juristische Persönlichkeit verlieren und mit dem Kernunternehmen
zusammen eine neue juristische Person bilden, die der halbengen Gruppe
nach § 52 mit der Gruppe durch "Investitionen oder Vereinbarungen"
so verbunden werden, daß sie mit der Gruppe als Gesamtschuldner hafteten,
während die Unternehmen der locker verbundenen Gruppe nach §
53 allein aufgrund ihrer jeweiligen Verträge mit der Gruppe mit dieser
verbunden waren. Ausgehen sollte die Organisation solcher Gruppen von Verbindungen,
die sich zwischen Unternehmen aus ihrer Tätigkeit ergaben, wie Verbindungen
zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Produktionsstufen des gleichen
Produkts standen oder Verbindungen zwischen Produzent und Händler.
Ziel der Unternehmensgruppen sollte es eigentlich sein, die Abschottung
der unterschiedlichen Territorial- und Branchenbehörden unterstehenden
Unternehmen (der sogenannten "Systeme" von Unternehmen) gegeneinander zu
durchbrechen, und deshalb erhielten die Gruupen auch viele, vor allem steuerliche
Vorteile; aber da die Gruppen meist nicht von den Unternehmen selbst, sondern
eben von den vorgesetzten Behörden organisiert wurden, wurde dies
Ziel selten erreicht, und viele Gruppen wurden nur gegründet, um die
Teilnehmer in den Genuß der steuerlichen Vorteile zu bringen.
Nach den "Ansichten"
sollen die "Versuchspunkte" unter den Gruppen nun in Konzerne unter jeweils
einer Muttergesellschaft umgewandelt werden, die durch Beteiligungen der
Mutter an den meisten anderen Gruppenmitgliedern gebildet werden; daneben
soll es weiterhin Mitglieder geben, die lediglich durch ihre Tätigkeit
mit der Gruppe verbunden sind. Die vorliegenden Vorschriften dehnen die
Grundsätze der "Ansichten" nun auf alle Unternehmensgruppen aus. Die
Gruppe selbst soll keinesfalls mehr juristische Person sein und auch nicht
als Gruppe (etwa als eine Art Arbeitsgemeinschaft oder sonstwie als Partnerschaft)
im Geschäftsleben auftreten. Ihre Mitglieder sollen vielmehr formell
selbständig sein, aber von der Muttergesellschaft im wesentlichen
über Beteiligungen gelenkt werden. Dazu muß die Muttergesellschaft
Kapitalgesellschaft sein. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zwei
wichtige Ausnahmen. Erstens wird den bestehenden Muttergesellschaften zur
"Anpassung" an das Gesellschaftsgesetz die lange Frist von drei Jahren
gewährt, § 27, und zweitens brauchen voll staatseigene Kernunternehmen
keine Kapitalgesellschaft zu sein, wenn ihr registriertes Kapital 100 Mio.
Yuan übersteigt, § 29. Daraus könnten sich bedenkliche Ausnahmen
von den Publizitäts- und Prüfungsvorschriften des Gesellschaftsrechts
ergeben.
2 Die
"Ansichten" (vgl. Anm.1) enthalten keine Bedingungen für die "Versuchspunkte",
sondern nur zahlreiche Ziele, die sie allmählich erreichen sollen,
wie "autonomen Betrieb, Wirtschaften mit den eigenen Gewinnen und Übernahme
der eigenen Verluste, Entwicklung aus eigener Kraft, Selbstbindung" [d.h.
daß zur Erzielung von Gewinn gewirtschaftet wird]; die Anpassung
der Kerngesellschaften an das Gesellschaftsgesetz, ihre Verbindung mit
den Mitgliedern über Kapitalbeteiligungen, aber auch die Einrichtung
von eigenen Finanzgesellschaften oder die Einführung von Sozialversicherung,
usw. Etwas entschiedener formuliert sind dort nur folgende Anforderungen:
Die Investoren oder der Investor der Muttergesellschaft müssen klar
festgestellt sein. Der Vorsatndsvorsitzende der Muttergesellschaft darf
nicht auch ihr Direktor sein; wenn sie eine staatseigene Alleinkapitalgesellschaft
ist, braucht sie aber keinen Vorstand. Investor der staatseigenen Alleinkapitalgesellschaft
muß ein "Organ" bzw. eine "Abteilung" sein, die zu Investitionen
ermächtigt ist (vgl. 3.11.94/1 § 2 I; die Muttergesellschaft
eines "Versuchspunkts" kann selbst ein solches Organ sein, vgl. §
12 der vorliegenden Vorschriften). Die Tochtergesellschaften der Gruppe
sollten mehrere Gesellschafter haben.
Außerdem
müssen die Versuchspunkte natürlich vom Staatsrat bestätigt
worden sein.
3
"Verwaltungsregeln zur Registrierung von Unternehmensbezeichnungen" vom
21.5.1991.
5
24.6.94/1
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg