Chinas Recht 1999.10
1.4.1998/1

Bestimmungen zur Lenkung der Registrierung der gesetzlichen Repräsentanten juristischer Unternehmenspersonen (1)

Verordnung Nr.85 des Industrie- und Handelsverwaltungsamts vom 7.4.1998

§ 1 Diese Bestimmungen werden festgesetzt, um die Registrierung der gesetzlichen Repräsentanten juristischer Unternehmenspersonen zu normieren.

§ 2 Diese Bestimmungen werden bei der Registrierung juristischer Unternehmenspersonen (eingeschlossen Gesellschaften, ebenso im folgenden) auf die Registrierung der gesetzlichen Repräsentanten angewandt.

§ 3 Der gesetzliche Repräsentant einer juristischen Unternehmensperson (im folgenden kurz: Unternehmensrepräsentant) erlangt die Eigenschaft des gesetzlichen Repräsentanten der juristischen Unternehmensperson mit der Überprüfung, Billigung und Registrierung durch die Unternehmensregisterbehörde (2).

§ 4 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, kann der Betreffende nicht Unternehmensrepräsentant werden, und die Unternehmensregisterbehörde darf ihn nicht nach Prüfung billigen und [als Unternehmensrepräsentanten] registrieren:
   1. Wenn er nicht oder beschränkt zivilgeschäftsfähig ist,
   2. wenn er gerade eine Strafe verbüßt oder einer strafrechtlichen Zwangsmaßnahme unterliegt,
   3. wenn die Behörden für öffentliche Sicherheit [=die Polizei] oder für Staatssicherheit gegenwärtig nach ihm steckbrieflich fahnden,
   4. wenn er strafrechtlich wegen eines Delikts der Bereicherung im Amt, wegen eines Vermögensdelikts oder wegen eines Delikts der Störung der sozialistischen Marktwirtschaftsordnung (3) bestraft worden ist, und seit Verbüßung der Strafe noch keine 5 Jahre vergangen sind, oder wenn er wegen einer anderen Straftat bestraft worden ist, und seit Verbüßung der Strafe noch keine 3 Jahre vergangen sind; oder wenn ihm wegen einer Straftat die politischen Rechte entzogen worden waren, und seit Verbüßung noch keine 5 Jahre vergangen sind;
   5. wenn er gesetzlicher Repräsentant, Vorstandsmitglied oder Direktor eines Unternehmens [gewesen] ist, das, weil es nicht gut geführt wurde, in Konkurs gegangen und abgewickelt worden ist, und für den Konkurs dieses Unternehmens persönlich verantwortlich ist, falls seit dem Ende von Konkurs und Abwicklung dieses Unternehmens keine drei Jahre vergangen sind;
   6. wenn er gesetzlicher Repräsentant eines Unternehmens [gewesen] ist, dem wegen Rechtsverletzungen der Gewerbeschein entzogen wurde, und er für die rechtsverletzenden Handlungen dieses Unternehmens persönlich verantwortlich ist, falls seit dem Entzug des Gewerbescheins dieses Unternehmens keine drei Jahre vergangen sind;
   7. wenn er persönlich relativ hohe fällige, aber nicht bezahlte Schulden hat;
   8. bei anderen Umständen, bei denen er nach Bestimmungen der Gesetze oder des Staatsrats nicht Unternehmensrepräsentant sein kann.

§ 5 Das Verfahren, in dem Unternehmensrepräsentanten eingesetzt und ihres Amtes enthoben werden, muß den Vorschriften der Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen und den Organisationssatzungen der juristischen Unternehmensperson entsprechen.

§ 6 Wenn während der Amtszeit eines Unternehmensrepräsentanten einer der in § 4 aufgeführten Umstände eintritt, muß diese juristische Unternehmensperson die Registrierung der Änderung des Unternehmensrepräsentanten beantragen.

§ 7 Wenn die juristische Unternehmensperson die Registrierung der Änderung des Unternehmensrepräsentanten beantragt, muß sie der Behörde, welche das Unternehmen registriert hat, die folgenden Schriftstücke übergeben:
   1. Schriftstücke zur Amtsenthebung des bisherigen Unternehmensrepräsentanten,
   2. Schriftstücke zur Bestellung des neu bestellten Unternehmensrepräsentanten,
   3. den schriftlichen Antrag auf Registrierung der Änderung, unterschrieben vom bisherigen Unternehmensrepräsentanten.
   Wenn während der Amtszeit des gesetzlichen Repräsentanten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft einer der in § 4 aufgeführten Umstände eintritt, und er den schriftlichen Antrag auf Registrierung der Änderung nicht stellen kann oder nicht unterschreibt, wird der Antrag auf Änderung der Registrierung von dem vorgesehenen [neuen] gesetzlichen Repräsentanten der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung bzw. des Vorstands über die Änderung des gesetzlichen Repräsentanten der Gesellschaft unterschrieben.
   Wenn während der Amtszeit des gesetzlichen Repräsentanten einer juristischen Unternehmensperson außerhalb des Gesellschaftsgesetzes einer der in § 4 aufgeführten Umstände eintritt, und er den schriftlichen Antrag auf Registrierung der Änderung nicht stellen kann oder nicht unterschreibt, wird der Antrag auf Änderung der Registrierung von dem vorgesehenen [neuen] gesetzlichen Repräsentanten aufgrund des Beschlusses des Investors des Unternehmens über die Änderung des Unternehmensrepräsentanten unterschrieben.

§ 8 Der Unternehmensrepräsentant muß seine Amtsbefugnisse in dem von den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen und den Organisationssatzungen der juristischen Unternehmensperson bestimmten Bereich dieser Befugnisse ausüben.

§ 9 Die Unterschrift des Unternehmensrepräsentanten muß der Unternehmensregisterbehörde zu den Akten gegeben werden.

§ 10 Wenn entgegen diesen Bestimmungen die wahren Umstände verborgen werden und durch Täuschung die Eigenschaft eines Unternehmensrepräsentanten erlangt wird, gibt die Unternehmensregisterbehörde Anweisung, dies zu korrigieren, und verhängt eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen wird die Registrierung des Unternehmens gelöscht und der Gewerbeschein der juristischen Unternehmensperson eingezogen.

§ 11 Wenn die Registrierung der Änderung des Unternehmensrepräsentanten beantragt werden müßte, aber entgegen diesen Bestimmungen nicht beantragt wird, gibt die Unternehmensregisterbehörde Anweisung, innerhalb einer Frist den Antrag zu stellen; wird er nicht innerhalb der Frist gestellt, verhängt sie eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan; bei schwerwiegenden Umständen wird die Registrierung des Unternehmens gelöscht und der Gewerbeschein der juristischen Unternehmensperson eingezogen.

§ 12 Jede Einheit und jeder einzelne ist, wenn sie feststellen, daß bei einem Unternehmensrepräsentanten einer der in § 4 aufgeführten Umstände vorliegt, berechtigt, dies der Unternehmensregisterbehörde zu melden.

§ 13 Diese Bestimmungen werden vom Tage ihres Erlasses an angewandt.

Quelle: Ggb 606

Anmerkungen:

(1) Der Unternehmensrepräsentant ist der gesetzliche Vertreter eines Unternehmens. (Wir übersetzen hier wie sonst "Repräsentant", nicht "Vertreter", weil der chinesische Ausdruck für "Repräsentant" - daibiao - etwas von dem für "Vertreter" - dailiren - abweicht; ein sachlicher Unterschied besteht aber nicht.) Die Vorschrift ersetzt die "Vorläufigen Bestimmungen über die Bedingungen der Prüfung und Genehmigung und die Steuerung der Registrierung der gesetzlichen Repräsentanten juristischer Unternehmenspersonen", erlassen vom Staatlichen Industrie- und Handelsverwaltungsamt am 20.11.1990 (in Kraft 1.1.1991) und verdrängt weitgehend die Bestimmungen zur Registrierung der Unternehmensrepräsentanten in den Registerordnungen für juristische Personen (3.6.88/1) und für Gesellschaften. Grund der Neuregelung war vor allem folgendes Problem: Wenn ein neuer Repräsentant registriert werden muß, dann muß das vom Unternehmen beantragt werden, das aber bis zur Registrierung des neuen immer noch vom alten Repräsentanten vertreten wird, also muß der alte Repräsentant für das Unternehmen die Registrierung des neuen Repräsentanten beantragen. Was tun, wenn er sich weigert oder außerstande ist, das zu tun? Die Frage ist jetzt in den letzten beiden Absätzen des § 7 geregelt worden.
   Gegenüber den 1990er Bestimmungen sind ferner die Umstände etwas anders gefaßt worden, unter denen man nicht Unternehmensrepräsentant werden kann. Insbesondere ist die Vorschrift in § 9 Nr.5 der 1990er Bestimmungen weggefallen, nach der "Kader von Partei- und Staatsorganen und aktive Militärs" nicht Unternehmensrepräsentanten sein können, ebenso die Sollvorschrift dort in § 10, nach der eine Person in der Regel nur Unternehmensrepräsentant einer juristischen Unternehmensperson sein sollte.

(2) Das ist die nach den allgemeinen Registervorschriften jeweils zuständige Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde.

(3) D.h. wegen eines Delikts aus den Kapiteln 3, 5 oder 8 des Besonderen Teils des chinesischen Strafgesetzbuches.

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg