Chinas Recht 1999.10
1.4.1998/1
Bestimmungen zur Lenkung der Registrierung der gesetzlichen Repräsentanten
juristischer Unternehmenspersonen (1)
Verordnung Nr.85 des Industrie- und Handelsverwaltungsamts vom 7.4.1998
§ 1 Diese Bestimmungen werden festgesetzt, um die Registrierung der gesetzlichen
Repräsentanten juristischer Unternehmenspersonen zu normieren.
§ 2 Diese Bestimmungen werden bei der Registrierung juristischer Unternehmenspersonen
(eingeschlossen Gesellschaften, ebenso im folgenden) auf die Registrierung
der gesetzlichen Repräsentanten angewandt.
§ 3 Der gesetzliche Repräsentant einer juristischen Unternehmensperson
(im folgenden kurz: Unternehmensrepräsentant) erlangt die Eigenschaft des
gesetzlichen Repräsentanten der juristischen Unternehmensperson mit der
Überprüfung, Billigung und Registrierung durch die Unternehmensregisterbehörde
(2).
§ 4 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, kann der Betreffende nicht
Unternehmensrepräsentant werden, und die Unternehmensregisterbehörde darf
ihn nicht nach Prüfung billigen und [als Unternehmensrepräsentanten] registrieren:
1. Wenn er nicht oder beschränkt zivilgeschäftsfähig ist,
2. wenn er gerade eine Strafe verbüßt oder einer strafrechtlichen
Zwangsmaßnahme unterliegt,
3. wenn die Behörden für öffentliche Sicherheit [=die Polizei] oder
für Staatssicherheit gegenwärtig nach ihm steckbrieflich fahnden,
4. wenn er strafrechtlich wegen eines Delikts der Bereicherung im
Amt, wegen eines Vermögensdelikts oder wegen eines Delikts der Störung
der sozialistischen Marktwirtschaftsordnung (3) bestraft
worden ist, und seit Verbüßung der Strafe noch keine 5 Jahre vergangen
sind, oder wenn er wegen einer anderen Straftat bestraft worden ist, und
seit Verbüßung der Strafe noch keine 3 Jahre vergangen sind; oder wenn
ihm wegen einer Straftat die politischen Rechte entzogen worden waren,
und seit Verbüßung noch keine 5 Jahre vergangen sind;
5. wenn er gesetzlicher Repräsentant, Vorstandsmitglied oder Direktor
eines Unternehmens [gewesen] ist, das, weil es nicht gut geführt wurde,
in Konkurs gegangen und abgewickelt worden ist, und für den Konkurs dieses
Unternehmens persönlich verantwortlich ist, falls seit dem Ende von Konkurs
und Abwicklung dieses Unternehmens keine drei Jahre vergangen sind;
6. wenn er gesetzlicher Repräsentant eines Unternehmens [gewesen]
ist, dem wegen Rechtsverletzungen der Gewerbeschein entzogen wurde, und
er für die rechtsverletzenden Handlungen dieses Unternehmens persönlich
verantwortlich ist, falls seit dem Entzug des Gewerbescheins dieses Unternehmens
keine drei Jahre vergangen sind;
7. wenn er persönlich relativ hohe fällige, aber nicht bezahlte
Schulden hat;
8. bei anderen Umständen, bei denen er nach Bestimmungen der Gesetze
oder des Staatsrats nicht Unternehmensrepräsentant sein kann.
§ 5 Das Verfahren, in dem Unternehmensrepräsentanten eingesetzt und ihres
Amtes enthoben werden, muß den Vorschriften der Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen
und den Organisationssatzungen der juristischen Unternehmensperson entsprechen.
§ 6 Wenn während der Amtszeit eines Unternehmensrepräsentanten einer der
in § 4 aufgeführten Umstände eintritt, muß diese juristische Unternehmensperson
die Registrierung der Änderung des Unternehmensrepräsentanten beantragen.
§ 7 Wenn die juristische Unternehmensperson die Registrierung der Änderung
des Unternehmensrepräsentanten beantragt, muß sie der Behörde, welche das
Unternehmen registriert hat, die folgenden Schriftstücke übergeben:
1. Schriftstücke zur Amtsenthebung des bisherigen Unternehmensrepräsentanten,
2. Schriftstücke zur Bestellung des neu bestellten Unternehmensrepräsentanten,
3. den schriftlichen Antrag auf Registrierung der Änderung, unterschrieben
vom bisherigen Unternehmensrepräsentanten.
Wenn während der Amtszeit des gesetzlichen Repräsentanten einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft einer
der in § 4 aufgeführten Umstände eintritt, und er den schriftlichen Antrag
auf Registrierung der Änderung nicht stellen kann oder nicht unterschreibt,
wird der Antrag auf Änderung der Registrierung von dem vorgesehenen [neuen]
gesetzlichen Repräsentanten der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der
Hauptversammlung bzw. des Vorstands über die Änderung des gesetzlichen
Repräsentanten der Gesellschaft unterschrieben.
Wenn während der Amtszeit des gesetzlichen Repräsentanten einer
juristischen Unternehmensperson außerhalb des Gesellschaftsgesetzes einer
der in § 4 aufgeführten Umstände eintritt, und er den schriftlichen Antrag
auf Registrierung der Änderung nicht stellen kann oder nicht unterschreibt,
wird der Antrag auf Änderung der Registrierung von dem vorgesehenen [neuen]
gesetzlichen Repräsentanten aufgrund des Beschlusses des Investors des
Unternehmens über die Änderung des Unternehmensrepräsentanten unterschrieben.
§ 8 Der Unternehmensrepräsentant muß seine Amtsbefugnisse in dem von den
Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen und den Organisationssatzungen der
juristischen Unternehmensperson bestimmten Bereich dieser Befugnisse ausüben.
§ 9 Die Unterschrift des Unternehmensrepräsentanten muß der Unternehmensregisterbehörde
zu den Akten gegeben werden.
§ 10 Wenn entgegen diesen Bestimmungen die wahren Umstände verborgen werden
und durch Täuschung die Eigenschaft eines Unternehmensrepräsentanten erlangt
wird, gibt die Unternehmensregisterbehörde Anweisung, dies zu korrigieren,
und verhängt eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan; bei schwerwiegenden
Umständen wird die Registrierung des Unternehmens gelöscht und der Gewerbeschein
der juristischen Unternehmensperson eingezogen.
§ 11 Wenn die Registrierung der Änderung des Unternehmensrepräsentanten
beantragt werden müßte, aber entgegen diesen Bestimmungen nicht beantragt
wird, gibt die Unternehmensregisterbehörde Anweisung, innerhalb einer Frist
den Antrag zu stellen; wird er nicht innerhalb der Frist gestellt, verhängt
sie eine Geldbuße zwischen 10.000 und 100.000 Yuan; bei schwerwiegenden
Umständen wird die Registrierung des Unternehmens gelöscht und der Gewerbeschein
der juristischen Unternehmensperson eingezogen.
§ 12 Jede Einheit und jeder einzelne ist, wenn sie feststellen, daß bei
einem Unternehmensrepräsentanten einer der in § 4 aufgeführten Umstände
vorliegt, berechtigt, dies der Unternehmensregisterbehörde zu melden.
§ 13 Diese Bestimmungen werden vom Tage ihres Erlasses an angewandt.
Quelle: Ggb 606
Anmerkungen:
(1) Der Unternehmensrepräsentant ist der gesetzliche Vertreter
eines Unternehmens. (Wir übersetzen hier wie sonst "Repräsentant",
nicht "Vertreter", weil der chinesische Ausdruck für "Repräsentant"
- daibiao - etwas von dem für "Vertreter" - dailiren
- abweicht; ein sachlicher Unterschied besteht aber nicht.) Die Vorschrift
ersetzt die "Vorläufigen Bestimmungen über die Bedingungen der Prüfung
und Genehmigung und die Steuerung der Registrierung der gesetzlichen Repräsentanten
juristischer Unternehmenspersonen", erlassen vom Staatlichen Industrie-
und Handelsverwaltungsamt am 20.11.1990 (in Kraft 1.1.1991) und verdrängt
weitgehend die Bestimmungen zur Registrierung der Unternehmensrepräsentanten
in den Registerordnungen für juristische Personen (3.6.88/1) und für Gesellschaften.
Grund der Neuregelung war vor allem folgendes Problem: Wenn ein neuer Repräsentant
registriert werden muß, dann muß das vom Unternehmen beantragt werden,
das aber bis zur Registrierung des neuen immer noch vom alten Repräsentanten
vertreten wird, also muß der alte Repräsentant für das Unternehmen die
Registrierung des neuen Repräsentanten beantragen. Was tun, wenn er sich
weigert oder außerstande ist, das zu tun? Die Frage ist jetzt in den letzten
beiden Absätzen des § 7 geregelt worden.
Gegenüber den 1990er Bestimmungen sind ferner die
Umstände etwas anders gefaßt worden, unter denen man nicht Unternehmensrepräsentant
werden kann. Insbesondere ist die Vorschrift in § 9 Nr.5 der 1990er Bestimmungen
weggefallen, nach der "Kader von Partei- und Staatsorganen und aktive
Militärs" nicht Unternehmensrepräsentanten sein können, ebenso die
Sollvorschrift dort in § 10, nach der eine Person in der Regel nur Unternehmensrepräsentant
einer juristischen Unternehmensperson sein sollte.
(2) Das ist die nach den allgemeinen Registervorschriften
jeweils zuständige Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde.
(3) D.h. wegen eines Delikts aus den Kapiteln 3, 5 oder 8
des Besonderen Teils des chinesischen Strafgesetzbuches.
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg