Chinas Recht 2002.3

10.6.98/1

 

Vorläufige Verwaltungsmethode für menschliche genetische Ressourcen <1>

Akt.Z.: Guobanfa 1998/36

 

Erlassen vom Büro des Staatsrates am 10.6.1998

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die menschlichen genetischen Ressourcen unseres Landes wirksam zu schützen und vernünftig zu nutzen, um Forschung und Entwicklung menschlicher Gene zu stärken, um gleichberechtigt und zum gegenseitigen Nutzen internationale Zusammenarbeit und internationalen Austausch voranzutreiben, wird diese Methode festgesetzt.

 

§ 2   Als menschliche genetische Ressourcen bezeichnet diese Methode menschliche Genome und Gene und aus ihnen hervorgegangene Organe, Gewebe, Zellen, Blutflüssigkeit, Präparate, Bauteile rekombinierter DNA und anderes genetisches Material, sowie einschlägiges Informationsmaterial<2>.

 

§ 3   Wer sich damit befaßt, menschliche genetische Ressourcen unsres Landes zu sammeln, zusammenzustellen, zu untersuchen, zu entwickeln, zu handeln<3>, zu exportieren oder außer Landes<4>  zu bringen, hat sich an diese Methode zu halten.

 

§ 4   Der Staat führt Regelungen zur Meldung und Registrierung von genetischen Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders bestimmter Gebiete<5> durch; Einheiten und einzelne, die genetische Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders bestimmter Gebiete entdecken oder besitzen, müssen dies unverzüglich den zuständigen Stellen melden. Ohne Erlaubnis darf keine Einheit und kein einzelner [diese Ressourcen] eigenmächtig sammeln, zusammenstellen, handeln, exportieren, außer Landes bringen oder in anderer Form nach außerhalb [des chinesischen Gebiets<4>] zur Verfügung stellen.

 

§ 5   Menschliche genetische Ressourcen und die einschlägigen Informationen und Unterlagen gehören zu den wissenschaftlich-technischen Staatsgeheimnissen, und es sind dazu die "Bestimmungen über wissenschaftlich-technische Staatsgeheimnisse" <6> zu beachten.

 

2. Kapitel: Verwaltungsorgane

 

§ 6   Die staatliche Verwaltung der menschlichen genetischen Ressourcen wird auf die Ebenen der Staatsverwaltung verteilt, die Prüfung und Genehmigung [von Aktivitäten in diesem Bereich] vereinheitlicht durchgeführt.

 

§ 7   Für die Verwaltung der menschlichen genetischen Ressourcen im ganzen Land sind die Staatsratsbehörden für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik einerseits und für die Gesundheitsverwaltung andererseits gemeinsam verantwortlich; sie errichten gemeinsam das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen, das für die Tagesarbeit [auf diesem Gebiet] verantwortlich ist.

 

§ 8   Das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen wird vorläufig innerhalb der Staatsratsbehörde für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik errichtet; unter der Führung der Staatsratsbehörden für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik und für die Gesundheitsverwaltung hat es die folgenden Amtsobliegenheiten:

1. Es entwirft die einschlägigen Ausführungsbestimmungen und Schriftstücke und macht sie nach ihrer Genehmigung zur Ausführung bekannt und führt sie aus; es harmonisiert und überwacht die Ausführung dieser Methode;

2. es ist für die Registrierung und Verwaltung der genetischen Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders bestimmter Gebiete verantwortlich;

3. es organisiert die Prüfung internationaler Kooperationsvorhaben, welche die menschlichen genetischen Ressourcen berühren;

4. es nimmt Anträge auf Export und Verbringung außer Landes von menschlichen genetischen Ressourcen zur Bearbeitung an und erstellt die Nachweise für den Export und die Verbringung außer Landes;

5. andere Arbeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der menschlichen genetischen Ressourcen.

 

§ 9   Das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen beruft aus einschlägigen Fachleuten eine Spezialistengruppe, die an der Ausarbeitung der Forschungsplanung beteiligt wird, die Prüfung von internationalen Kooperationsvorhaben unterstützt, die betreffenden technischen Bewertungen durchführt und technischen Rat gibt.

 

§ 10  Die PAS-Behörden für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik und für die Gesundheitsverwaltung (im folgenden kurz: zuständige Territorialbehörden) sind für die Verwaltung der menschlichen genetischen Ressourcen ihres Territoriums verantwortlich.

   Betroffene Behörden des Staatsrates sind für die Verwaltung der menschlichen genetischen Ressourcen in ihrer Behörde verantwortlich.

 

3. Kapitel: Meldungen, Prüfungen und Genehmigungen

 

§ 11  Bei allen internationalen Kooperationsvorhaben, die menschliche genetische Ressourcen unseres Landes berühren, muß die chinesische Partnereinheit ein Melde- und Genehmigungsverfahren durchführen. Zentralen Stellen unterstehende Einheiten melden [das Vorhaben] je nach ihrer Zugehörigkeit der betreffenden Staatsratsbehörde; Territorien unterstehende Einheiten und Einheiten ohne eine Behörde, die ihnen vorgesetzt ist, oder der sie zugehören, melden es der zuständigen Territorialbehörde ihres Ortes; nachdem das Vorhaben geprüft und das Einverständnis [der Behörde] eingeholt worden ist, stellen sie einen Antrag beim Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen, und erst nach dessen Prüfung und Genehmigung kann die Vereinbarung [der chinesischen und ausländischen Partner über das Kooperationsvorhaben] formell abgeschlossen werden.

   Die betroffenen Behörden des Staatsrates und die zuständigen Territorialbehörden müssen bei der Prüfung von Anträgen auf internationale Kooperationsvorhaben die Meinung der territorialen zuständigen Behörden der Gebiete einholen, in denen die menschlichen genetischen Ressourcen gesammelt werden sollen.

   Für internationale Kooperationsvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Methode begonnen, aber noch nicht zu Ende geführt worden sind, muß das Melde- und Genehmigungsverfahren nachgeholt werden.

 

§ 12  Für das Melde- und Genehmigungsverfahren für menschliche genetische Ressourcen berührende internationale Kooperationsvorhaben muß ein schriftlicher Antrag ausgefüllt werden, dem folgende Unterlagen beigegeben werden:

1. Nachweise dafür, daß derjenige, der Material menschlicher genetischer Ressourcen zur Verfügung stellt, und seine Verwandten ihr Einverständnis in Kenntnis der Umstände ["informed consent"] gegeben haben;

2. der Vertragsentwurf;

3. andere Unterlagen, die das prüfende und genehmigende Organ verlangt.

 

§ 13  Wenn bei nach § 12 eingereichten Anträgen einer der folgenden Umstände vorliegt, werden sie nicht genehmigt:

1. Wenn ein klares Ziel und eine klare Richtung für die Arbeiten fehlt;

2. wenn die ausländische Partnereinheit keine größeren Kapazitäten und sonstige Vorzüge im Bereich von Forschung und Entwicklung hat;

3. wenn die chinesische Partnereinheit nicht über die Grundlagen und Bedingungen für die Zusammenarbeit bei der Forschung verfügt;

4. wenn die Zugehörigkeit von geistigen Eigentumsrechten und die Verteilung ihrer Nutzung unvernünftig oder unklar geregelt ist;

5. wenn der Arbeitsbereich allzu groß, die Kooperationsdauer allzu lang ist;

6. wenn Nachweise des in Kenntnis der Umstände gegebenen Einverständnisses ["informed consent"] desjenigen, der Material menschlicher genetischer Ressourcen zur Verfügung stellt, und seiner Verwandten fehlen;

7. wenn einschlägige Gesetze oder andere Rechtsnormen unseres Landes verletzt werden.

 

§ 14  Wenn wichtige menschliche genetische Ressourcen exportiert, außer Landes gebracht oder nach außerhalb [des chinesischen Gebiets] zur Verfügung gestellt werden sollen, wird das streng kontrolliert.

   Bei bereits geprüften und genehmigten internationalen Kooperationsvorhaben muß in einer Meldeliste Material menschlicher genetischer Ressourcen, dessen Export und Verbringung außer Landes geplant ist, aufgeführt werden, und das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen erstellt direkt die Nachweise für den Export und die Verbringung außer Landes.

   Ist es aus sonstigen besonderen Gründen unbedingt erforderlich, zeitweise Material menschlicher genetischer Ressourcen nach außerhalb [des chinesischen Gebiets] zur Verfügung zu stellen, so muß eine Meldeliste ausgefüllt werden, die, nachdem das Vorhaben von der zuständigen Territorialbehörde bzw. der betroffenen Behörde des Staatsrates geprüft und ihr Einverständnis eingeholt worden ist, dem Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen gemeldet wird, das nach Genehmigung die überprüften Nachweise für den Export und die Verbringung außer Landes erstellt.

 

§ 15  Das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen prüft Anträge auf internationale Kooperationsvorhaben und den Export und die Verbringung außer Landes von Material menschlicher genetischer Ressourcen einmal im Vierteljahr und nimmt sie zur Bearbeitung an. Wenn sie den Anforderungen dieser Methode entsprechen, stellt es nach Überprüfung die Genehmigungsschriftstücke aus, erstellt die Nachweise für den Export und die Verbringung außer Landes und vermerkt die Nummern nach dem "Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren"; wenn sie den Anforderungen dieser Methode entsprechen, werden sie nicht genehmigt; wenn die Antragsschriftstücke unvollständig sind, wird der Antrag zur Ergänzung zurückgegeben und kann nach Ergänzung erneut gestellt werden.

 

§ 16  Wer menschliche genetische Ressourcen mit sich führt, mit der Post verschickt oder transportiert, um sie zu exportieren oder außer Landes zu bringen, muß dem Zoll wahreitsgemäß Meldung erstatten, und der Zoll läßt sie dann aufgrund der vom Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen nach Prüfung ausgegebenen Nachweise für den Export und das Verbringen außer Landes passieren.

 

4. Kapitel: Geistige Eigentumsrechte

 

§ 17  Die Forschungs- und Entwicklungsorgane genießen das auschließliche Recht, Informationen zu menschlichen genetischen Ressourcen im Gebiet unseres Landes innezuhaben, einschließlich der genetischen Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders bestimmter Gebiete und einschließlich der Daten, Unterlagen, Muster usw. dazu, [ein Recht,] das ohne Erlaubnis nicht anderen Einheiten übertragen werden darf. Ausländische Kooperationspartnereinheiten und Einzelpersonen, welche vorgenannte Informationen erlangen, dürfen sie ohne Erlaubnis nicht offenlegen, veröffentlichen, [entsprechende] Patente beantragen oder sie in anderer Weise anderen bekanntwerden lassen.

 

§ 18  Menschliche genetische Ressourcen betreffende internationale Kooperationsvorhaben müssen die Grundsätze der Gleichberechtigung und des wechselseitigen Nutzens, von Treu und Glauben, der gemeinsamen Teilnahme und des gemeinsamen Genusses der Ergebnisse beachten, die Rechte und Pflichten beider Seiten klarstellen und geistige Eigentumsrechte voll und wirksam schützen.

 

§ 19  Wenn chinesische und ausländische Organe bei der Erforschung und Entwicklung der menschlichen genetischen Ressourcen unseres Landes kooperieren, muß mit den geistigen Eigentumsrechte dabei wie folgt verfahren werden:

1. Wenn die Ergebnisse der in Kooperation durchgeführten Forschung und Entwicklung zum Schutzbereich eines Patents gehören, müssen beide Seiten das Patent gemeinsam beantragen und gemeinsam innehaben. Sie können vereinbaren, daß sie das Patent gemeinsam nutzen<7>, oder daß jede Seite es für sich in ihrem Lande nutzt<7>, aber wenn einem Dritten ein solches Patent übertragen oder ihm dessen Nutzung<7> gestattet wird, ist dazu das Einverständnis beider Seiten einzuholen, und der daraus erzielte Gewinn wird nach der Größe des Beitrags beider Seiten aufgeteilt.

2. Wie die Rechte zu Gebrauch und Übertragung anderer wissenschaftlich-technische Ergebnisse der in Kooperation durchgeführten Forschung und Entwicklung und der daraus erzielte Gewinn verteilt werden, wird von den beiden Seiten in der Kooperationsvereinbarung bestimmt. Trifft die Vereinbarung keine Bestimmungen, so sind beide Seiten zum Gebrauch berechtigt, aber die Übertragung an einen Dritten bedarf des Einverständnisses beider Seiten, und der daraus erzielte Gewinn wird nach der Größe des Beitrags beider Seiten aufgeteilt.

 

5. Kapitel: Belohnungen und Bußen

 

§ 20  Einheiten und einzelne, die wichtige Erbsippen und Ressourceninformationen entdecken und melden, werden ausgezeichnet und prämiiert; wer rechtsverletzende Handlungen anzeigt, wird prämiiert und geschützt.

 

§ 21  Wenn Einheiten und Einzelpersonen unseres Landes in Verletzung dieser Methode ungenehmigt Material menschlicher genetischer Ressourcen selbst mitführt, mit der Post verschickt oder transportiert, um es zu exportieren oder außer Landes zu bringen, wird dies Material vom Zoll beschlagnahmt, und es wird je nach der Schwere der Umstände verfahren, von der Verhängung einer Verwaltungsbuße bis hin zur Übergabe an die Justizbehörden zur Erledigung, wird ohne Genehmigung eigenmächtig ausländischen Einheiten oder einzelnen Material menschlicher genetischer Ressourcen zur Verfügung gestellt, so wird dies Material beschlagnahmt, und es wird eine Geldbuße verhängt; bei schwerwiegenden Umständen wird je nachdem eine Verwaltungsbuße verhängt oder die gesetzliche Verantwortung verfolgt. <8>

 

§ 22  Wenn ausländische oder außergebietliche<9> Einheiten oder einzelne in Verletzung dieser Methode ungenehmigt Material menschlicher genetischer Ressourcen unseres Landes selbst sammeln, zusammenstellen oder damit handeln, wird das Material menschlicher genetischer Ressourcen in ihrem Besitz beschlagnahmt, und es wird eine Geldbuße verhängt; bei schwerwiegenden Umständen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unseres Landes<8> ihre gesetzliche Verantwortung verfolgt. Wenn sie Material menschlicher genetischer Ressourcen unseres Landes selbst mitführen, mit der Post verschicken oder transportieren, um es zu exportieren oder außer Landes zu bringen, wird dies Material vom Zoll beschlagnahmt, und es wird je nach der Schwere der Umstände eine Verwaltungsbuße verhängt oder [der Fall] an die Justizbehörden zur Erledigung übergeben.

 

§ 23  Die Beamten der verwaltenden Behörden und die an Prüfungen [von Kooperationsvorhaben]  teilnehmenden Fachleute haften dafür, über technische<10> Geheimnisse von Antragstellern Verschwiegenheit zu bewahren. Wenn jemand seine Amtspflichten versäumt, um sich private Vorteile zu verschaffen, und damit technische<10> Geheimnisse durchsickern oder menschliche genetische Ressourcen verlorengehen läßt, wird je nach der Schwere der Umstände verfahren, von der Verhängung einer Verwaltungsbuße bis hin zur Verfolgung der gesetzlichen Verantwortung.

 

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 24  Die Armeesysteme [d.h. die Hierarchien der militärischen Stellen] können für das eigene System Ausführungsbestimmungen festsetzen, die sie dem Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen zu den Akten melden.<11> Die bewaffnete Polizei verfährt nach der vorliegenden Methode.

 

§ 25  Für die Auslegung der vorliegenden Methode sind die Staatsratsbehörden für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik und für die Gesundheitsverwaltung verantwortlich.

 

§ 25  Diese Methode gilt von ihrem Erlaß an.

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Quelle: Ggb 599; zahlreiche Netzseiten.

 

Anmerkungen:

 

<1> Das chinesische Patentgesetz schließt in § 25 I 4, II Patente für Pflanzen- und Tiersorten aus, nicht aber für Methoden zu deren Herstellung. TRIPS (www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/t_agm0_e.htm), dem China mit der WTO beigetreten ist,  verlangt jedoch in Art. 27. 3 für Pflanzen- und Tiersorten, wenn Patentschutz für sie ausgeschlossen ist, stattdessen für sie einen Schutz "sui generis". Für Pflanzensorten ist in China ein solcher Schutz bereits in den "Regeln der VR China zum Schutz neuer Pflanzensorten" vom 1.10.1997 (Ggb 550) vorgesehen, für Tiersorten scheint er zu fehlen. Weder das Patentgesetz noch sonstiges chinesisches Recht noch TRIPS berühren jedoch Patente für Menschen und Produkte aus Menschen wie die hier behandelten "menschlichen genetischen Ressourcen" (renlei yichuan ziyuan, wörtlich: Ressourcen menschlichen Erbguts; wir verwenden hier die Terminologie der im folgenden behandelten Konvention über biologische Vielfalt). Daß man für dergleichen Patente verlangen könnte, war denen, die die chinesischen Vorschriften entwarfen, wohl nicht in den Sinn gekommen. Indessen ist die Frage mindestens ebenso alt wie das chinesische Patentgesetz. Der Kalifornier John Moore klagte bereits 1984 auf einen Anteil an dem Gewinn, der mit aus Krebszellen von ihm entwickelten Zellstämmen gemacht worden war, die bestimmte Proteine herstellen konnten. Die Klage wurde vom California Supreme Court 1990 abgewiesen. Ein Mailänder Wissenschaftler entdeckte in den 1970er Jahren in einem italienischen Dorf Familien mit einem Gen, das ihre HDL-Werte senkte und sie damit vor Herzinfarkten schützte; für Medikamente auf der Grundlage dieses A-I-Milano-Gens sind Patente beantragt worden. 1993 stellte RAFI (Rural Advancement Foundation International; jetzt: ETC group, www.etcgroup.org) fest, daß die Regierung der USA europäische und US-Patente für Zellstämme beantragt hatte, die von Ureinwohnern von Panama, Neuguinea und der Salomoninseln stammten. Die Proteste führten zur Rücknahme jedenfalls eines dieser Anträge und seitdem weltweit zu heftigen Diskussionen über einschlägige Gesetzgebung. (Vgl. näher u.a. The Patenting of Human Genetic Material, 30.1.1994, www.rafi.org/article.asp?nesid=218; N.Suresh, P.Mehta: No Patents on Life Forms! CUTS 8 - Nov.1995; Y.Cripps: Patenting Resources: Biotechnology and the Concept of Sustainable Development, Indiana Journal of Global Legal Studies 9.119 = ijgls.indiana.edu/archive/09/01/cripps.shtml, jeweils m.w.Nachw.)

   U.a. schreibt nun das Recht der USA vor, daß dort staatlich finanzierte Forscher keine Blutproben ohne  den "legally informed consent of the subject or the subject`s legally authorized representative" entnehmen dürfen (vgl. RAFI aaO.), eine Formel, die wohl Vorbild entsprechender Vorschriften in §§ 12 Nr.1, 13 Nr. 6 der vorliegenden Methode gewesen ist. Die EU-Biotechnologie-Direktive 98/44/EC v. 6.7.1998 verlangt immerhin, daß die Herkunft biologischen Materials, das die Grundlage eines Patents darstellt, angegeben wird. Vor allem aber sind China wie Deutschland und 155 weitere Staaten Vertragsstaaten der Konvention über biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity) vom 8.6.1992. Art. 15.1 der Konvention bestimmt, daß jeder Staat berechtigt ist, über den Zutritt zu seinen "genetischen Ressourcen" selbst zu entscheiden, und Art. 16.3, daß Staaten und insbesondere Entwicklungsländer, die genetische Ressourcen geliefert haben, Zutritt zu Technologien, Patente eingeschlossen, erhalten müssen, die diese Ressourcen verwenden, zwar aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen, aber - Art.16.2 - unter fairen Bedingungen und notfalls - Artt.20, 21 - mit finanzieller Unterstützung.

   Die vorstehende Methode mag man als Umsetzung von Teilen dieser Konvention für den Bereich der menschlichen genetischen Ressourcen in chinesisches inländisches Recht ansehen. Die Methode regelt also nicht die Frage, ob menschliche genetische Ressourcen nach chinesischem Recht patentierbar sind, sondern was geschehen soll, wenn solche Ressourcen und Produkte daraus - vgl. die Definition in § 2 - nach irgendeinem Recht patentierbar sein sollten, und wie mit solchen Ressourcen sonst zu verfahren ist, sollten sie nicht patientierbar sein. Vor allem geht es dabei um die Auswertung solcher Ressourcen in chinesisch-ausländischer Zusammenarbeit. Von ihrer Auswertung allein durch chinesische Firmen oder einzelne ist nicht die Rede. Man wird die Methode aber, solange nicht allgemeine Vorschriften zum Thema ergehen, analog auch auf rein inländische Fälle anwenden können.

   Allgemein anwendbar auch auf rein inländische Fälle ist jedenfalls § 17, der den chinesischen "Forschungs- und Entwicklungsorganen" das "ausschließliche Recht" zuspricht, "Informationen" zu chinesischen menschlichen genetischen Ressourcen "innezuhaben". Aus diesem Recht, Informationen innezuhaben, ergeben sich dann das Recht, für patentierbare Erkenntnisse Patente zu beantragen, Nutzungsrechte und insbesondere das Recht, Vereinbarungen über die Kooperation bei der Erforschung und Entwicklung solcher Ressourcen abzuschließen und in diesen Vereinbarungen auch die Verteilung von Patenten und Nutzungsrecchten zu regeln. Leider aber sind die "Forschungs- und Entwicklungsorgane" des § 17 nicht näher bestimmt. Daß es "Organe" sein sollen, besagt nichts, denn "Organ" ist ein vager Ausdruck, der sowohl eine Behörde als auch ein Unternehmen oder eine Institution bezeichnen kann. Nur eine Einzelperson kann wohl kein Organ sein. Am wahrscheinlichsten ist nach dem Zusammenhang noch, daß mit diesen Organen in § 17 die chinesischen Einheiten - Unternehmen, Institutionen, Behörden - gemeint sind, die im konkreten Fall geforscht und entwickelt haben oder zumindest an Forschung und Entwicklung beteiligt waren.

   Die Methode befaßt sich im übrigen vor allem damit, wie verhindert werden soll, daß solche Ressourcen, die sie deshalb in § 5 zu Staatsgeheimnissen erklärt, ungenehmigt in ausländische Hände geraten.

 

<2> Informationsmaterial: Mit "Information" wird hier und im folgenden der chinesische Ausdruck xinxi übersetzt, mit "Daten" der chinesische Ausdruck shuju. Beide Ausdrücke sind weitgehend gleichbedeutend, nur klingt shuju, Daten, technischer. Gemeint sind jedenfalls detaillierte Angaben, nicht etwa vage Informationen wie in einem Prospekt.

 

<3> Handeln - wörtlich, hier und im folgenden: kaufen und verkaufen.

 

<4> "außer Landes", "außerhalb des Gebiets": hier und im folgenden wörtlich: nach außerhalb des Gebiets, nämlich Chinas mit Ausnahme von Taiwan, Macao und Hongkong.

 

<5> In dieser Vorschrift wirkt sich wohl aus, daß Forscher biotechnisch interessante menschliche Zellinien oft bei "Eingeborenen" in abgelegenen Ecken der Welt gefunden haben.

 

<6> Der Staatskommission für Wissenschenschaft und Technik und der Staatskommission für den Geheimnisschutz, vom 6.1.1995, bmj.gz.gov.cn/law3.htm

 

<7> Nutzen - wörtlich hier: realisieren

 

<8> Gemeint ist wohl eine Strafverfolgung wegen Schmuggels nach § 153 Strafgesetz. Besser passen würden allerdings § 151 II, III, die den Export eine Reihe einzeln aufgezählter Dinge unter Strafe stellen, deren Export der Staat verboten hat, darunter "seltene Tiere und deren Produkte" und "seltene Pflanzen und deren Produkte"; aber an Menschen hat man in dieser Aufzählung nicht gedacht. Ferner kommen wegen § 5 der Methode §§ 282, 287 Strafgesetz (rechtswidriges Ansichbringen, rechtswidriger Besitz von Staatsgeheimnissen) und § 398 Strafgesetz  (gegen Beamte, die Staatsgeheimnisse bekannt werden lassen) in Betracht.

 

<9> Außergebietlich: aus Hongkong, Macao oder Taiwan.

 

<10> Technik schließt Biotechnik ein, bestimmt die in Anm.1 zitierte Konvention, und das gilt sicher auch hier.

 

<11> Hier kommen das eigene Gesetzgebungsrecht zum Ausdruck, daß der Armee als Staat im Staate zusteht. Vgl. § 93 des Gesetzgebungsgesetzes, 15.3.2000/2, und dort Anm. 41.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg