Chinas Recht 2002.3
10.6.98/1
Vorläufige Verwaltungsmethode für menschliche
genetische Ressourcen <1>
Akt.Z.: Guobanfa 1998/36
Erlassen vom Büro des
Staatsrates am 10.6.1998
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
§ 1 Um die menschlichen genetischen Ressourcen
unseres Landes wirksam zu schützen und vernünftig zu nutzen, um Forschung und
Entwicklung menschlicher Gene zu stärken, um gleichberechtigt und zum
gegenseitigen Nutzen internationale Zusammenarbeit und internationalen
Austausch voranzutreiben, wird diese Methode festgesetzt.
§ 2 Als menschliche genetische Ressourcen
bezeichnet diese Methode menschliche Genome und Gene und aus ihnen
hervorgegangene Organe, Gewebe, Zellen, Blutflüssigkeit, Präparate, Bauteile
rekombinierter DNA und anderes genetisches Material, sowie einschlägiges
Informationsmaterial<2>.
§ 3 Wer sich damit befaßt, menschliche
genetische Ressourcen unsres Landes zu sammeln, zusammenzustellen, zu
untersuchen, zu entwickeln, zu handeln<3>, zu exportieren
oder außer Landes<4>
zu bringen, hat sich an diese Methode zu halten.
§ 4 Der Staat führt Regelungen zur Meldung und
Registrierung von genetischen Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders
bestimmter Gebiete<5> durch; Einheiten und einzelne, die
genetische Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders bestimmter Gebiete
entdecken oder besitzen, müssen dies unverzüglich den zuständigen Stellen
melden. Ohne Erlaubnis darf keine Einheit und kein einzelner [diese Ressourcen]
eigenmächtig sammeln, zusammenstellen, handeln, exportieren, außer Landes
bringen oder in anderer Form nach außerhalb [des chinesischen Gebiets<4>]
zur Verfügung stellen.
§ 5 Menschliche genetische Ressourcen und die
einschlägigen Informationen und Unterlagen gehören zu den
wissenschaftlich-technischen Staatsgeheimnissen, und es sind dazu die
"Bestimmungen über wissenschaftlich-technische Staatsgeheimnisse" <6>
zu beachten.
2. Kapitel:
Verwaltungsorgane
§ 6 Die staatliche Verwaltung der menschlichen
genetischen Ressourcen wird auf die Ebenen der Staatsverwaltung verteilt, die
Prüfung und Genehmigung [von Aktivitäten in diesem Bereich] vereinheitlicht
durchgeführt.
§ 7 Für die Verwaltung der menschlichen
genetischen Ressourcen im ganzen Land sind die Staatsratsbehörden für die
Verwaltung von Wissenschaft und Technik einerseits und für die
Gesundheitsverwaltung andererseits gemeinsam verantwortlich; sie errichten
gemeinsam das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische
Ressourcen, das für die Tagesarbeit [auf diesem Gebiet] verantwortlich ist.
§ 8 Das Verwaltungsbüro für chinesische
menschliche genetische Ressourcen wird vorläufig innerhalb der
Staatsratsbehörde für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik errichtet;
unter der Führung der Staatsratsbehörden für die Verwaltung von Wissenschaft
und Technik und für die Gesundheitsverwaltung hat es die folgenden
Amtsobliegenheiten:
1. Es entwirft die
einschlägigen Ausführungsbestimmungen und Schriftstücke und macht sie nach
ihrer Genehmigung zur Ausführung bekannt und führt sie aus; es harmonisiert und
überwacht die Ausführung dieser Methode;
2. es ist für die
Registrierung und Verwaltung der genetischen Ressourcen wichtiger Erbsippen und
besonders bestimmter Gebiete verantwortlich;
3. es organisiert die Prüfung
internationaler Kooperationsvorhaben, welche die menschlichen genetischen
Ressourcen berühren;
4. es nimmt Anträge auf
Export und Verbringung außer Landes von menschlichen genetischen Ressourcen zur
Bearbeitung an und erstellt die Nachweise für den Export und die Verbringung
außer Landes;
5. andere Arbeiten im
Zusammenhang mit der Verwaltung der menschlichen genetischen Ressourcen.
§ 9 Das Verwaltungsbüro für chinesische
menschliche genetische Ressourcen beruft aus einschlägigen Fachleuten eine Spezialistengruppe,
die an der Ausarbeitung der Forschungsplanung beteiligt wird, die Prüfung von
internationalen Kooperationsvorhaben unterstützt, die betreffenden technischen
Bewertungen durchführt und technischen Rat gibt.
§ 10 Die PAS-Behörden für die Verwaltung von
Wissenschaft und Technik und für die Gesundheitsverwaltung (im folgenden kurz:
zuständige Territorialbehörden) sind für die Verwaltung der menschlichen
genetischen Ressourcen ihres Territoriums verantwortlich.
Betroffene Behörden des Staatsrates sind für die Verwaltung der
menschlichen genetischen Ressourcen in ihrer Behörde verantwortlich.
3. Kapitel: Meldungen,
Prüfungen und Genehmigungen
§ 11 Bei allen internationalen
Kooperationsvorhaben, die menschliche genetische Ressourcen unseres Landes
berühren, muß die chinesische Partnereinheit ein Melde- und
Genehmigungsverfahren durchführen. Zentralen Stellen unterstehende Einheiten
melden [das Vorhaben] je nach ihrer Zugehörigkeit der betreffenden
Staatsratsbehörde; Territorien unterstehende Einheiten und Einheiten ohne eine
Behörde, die ihnen vorgesetzt ist, oder der sie zugehören, melden es der
zuständigen Territorialbehörde ihres Ortes; nachdem das Vorhaben geprüft und
das Einverständnis [der Behörde] eingeholt worden ist, stellen sie einen Antrag
beim Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen, und
erst nach dessen Prüfung und Genehmigung kann die Vereinbarung [der
chinesischen und ausländischen Partner über das Kooperationsvorhaben] formell
abgeschlossen werden.
Die betroffenen Behörden des Staatsrates und die zuständigen
Territorialbehörden müssen bei der Prüfung von Anträgen auf internationale
Kooperationsvorhaben die Meinung der territorialen zuständigen Behörden der
Gebiete einholen, in denen die menschlichen genetischen Ressourcen gesammelt
werden sollen.
Für internationale Kooperationsvorhaben, die vor Inkrafttreten
dieser Methode begonnen, aber noch nicht zu Ende geführt worden sind, muß das
Melde- und Genehmigungsverfahren nachgeholt werden.
§ 12 Für das Melde- und Genehmigungsverfahren für
menschliche genetische Ressourcen berührende internationale
Kooperationsvorhaben muß ein schriftlicher Antrag ausgefüllt werden, dem
folgende Unterlagen beigegeben werden:
1. Nachweise dafür, daß
derjenige, der Material menschlicher genetischer Ressourcen zur Verfügung
stellt, und seine Verwandten ihr Einverständnis in Kenntnis der Umstände
["informed consent"] gegeben haben;
2. der Vertragsentwurf;
3. andere Unterlagen, die
das prüfende und genehmigende Organ verlangt.
§ 13 Wenn bei nach § 12 eingereichten Anträgen
einer der folgenden Umstände vorliegt, werden sie nicht genehmigt:
1. Wenn ein klares Ziel und
eine klare Richtung für die Arbeiten fehlt;
2. wenn die ausländische
Partnereinheit keine größeren Kapazitäten und sonstige Vorzüge im Bereich von
Forschung und Entwicklung hat;
3. wenn die chinesische
Partnereinheit nicht über die Grundlagen und Bedingungen für die Zusammenarbeit
bei der Forschung verfügt;
4. wenn die Zugehörigkeit
von geistigen Eigentumsrechten und die Verteilung ihrer Nutzung unvernünftig
oder unklar geregelt ist;
5. wenn der Arbeitsbereich
allzu groß, die Kooperationsdauer allzu lang ist;
6. wenn Nachweise des in
Kenntnis der Umstände gegebenen Einverständnisses ["informed
consent"] desjenigen, der Material menschlicher genetischer Ressourcen zur
Verfügung stellt, und seiner Verwandten fehlen;
7. wenn einschlägige
Gesetze oder andere Rechtsnormen unseres Landes verletzt werden.
§ 14 Wenn wichtige menschliche genetische
Ressourcen exportiert, außer Landes gebracht oder nach außerhalb [des
chinesischen Gebiets] zur Verfügung gestellt werden sollen, wird das streng
kontrolliert.
Bei bereits geprüften und genehmigten internationalen
Kooperationsvorhaben muß in einer Meldeliste Material menschlicher genetischer
Ressourcen, dessen Export und Verbringung außer Landes geplant ist, aufgeführt
werden, und das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische
Ressourcen erstellt direkt die Nachweise für den Export und die Verbringung
außer Landes.
Ist es aus sonstigen besonderen Gründen unbedingt erforderlich,
zeitweise Material menschlicher genetischer Ressourcen nach außerhalb [des
chinesischen Gebiets] zur Verfügung zu stellen, so muß eine Meldeliste
ausgefüllt werden, die, nachdem das Vorhaben von der zuständigen
Territorialbehörde bzw. der betroffenen Behörde des Staatsrates geprüft und ihr
Einverständnis eingeholt worden ist, dem Verwaltungsbüro für chinesische
menschliche genetische Ressourcen gemeldet wird, das nach Genehmigung die
überprüften Nachweise für den Export und die Verbringung außer Landes erstellt.
§ 15
Das Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische Ressourcen
prüft Anträge auf internationale Kooperationsvorhaben und den Export und die
Verbringung außer Landes von Material menschlicher genetischer Ressourcen
einmal im Vierteljahr und nimmt sie zur Bearbeitung an. Wenn sie den
Anforderungen dieser Methode entsprechen, stellt es nach Überprüfung die Genehmigungsschriftstücke
aus, erstellt die Nachweise für den Export und die Verbringung außer Landes und
vermerkt die Nummern nach dem "Harmonisierten System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren"; wenn sie den Anforderungen dieser Methode
entsprechen, werden sie nicht genehmigt; wenn die Antragsschriftstücke
unvollständig sind, wird der Antrag zur Ergänzung zurückgegeben und kann nach
Ergänzung erneut gestellt werden.
§ 16 Wer menschliche genetische Ressourcen mit
sich führt, mit der Post verschickt oder transportiert, um sie zu exportieren
oder außer Landes zu bringen, muß dem Zoll wahreitsgemäß Meldung erstatten, und
der Zoll läßt sie dann aufgrund der vom Verwaltungsbüro für chinesische
menschliche genetische Ressourcen nach Prüfung ausgegebenen Nachweise für den
Export und das Verbringen außer Landes passieren.
4. Kapitel: Geistige
Eigentumsrechte
§ 17 Die Forschungs- und Entwicklungsorgane
genießen das auschließliche Recht, Informationen zu menschlichen genetischen
Ressourcen im Gebiet unseres Landes innezuhaben, einschließlich der genetischen
Ressourcen wichtiger Erbsippen und besonders bestimmter Gebiete und
einschließlich der Daten, Unterlagen, Muster usw. dazu, [ein Recht,] das ohne
Erlaubnis nicht anderen Einheiten übertragen werden darf. Ausländische
Kooperationspartnereinheiten und Einzelpersonen, welche vorgenannte
Informationen erlangen, dürfen sie ohne Erlaubnis nicht offenlegen,
veröffentlichen, [entsprechende] Patente beantragen oder sie in anderer Weise
anderen bekanntwerden lassen.
§ 18 Menschliche genetische Ressourcen
betreffende internationale Kooperationsvorhaben müssen die Grundsätze der
Gleichberechtigung und des wechselseitigen Nutzens, von Treu und Glauben, der
gemeinsamen Teilnahme und des gemeinsamen Genusses der Ergebnisse beachten, die
Rechte und Pflichten beider Seiten klarstellen und geistige Eigentumsrechte
voll und wirksam schützen.
§ 19 Wenn chinesische und ausländische Organe bei
der Erforschung und Entwicklung der menschlichen genetischen Ressourcen unseres
Landes kooperieren, muß mit den geistigen Eigentumsrechte dabei wie folgt
verfahren werden:
1. Wenn die Ergebnisse der
in Kooperation durchgeführten Forschung und Entwicklung zum Schutzbereich eines
Patents gehören, müssen beide Seiten das Patent gemeinsam beantragen und
gemeinsam innehaben. Sie können vereinbaren, daß sie das Patent gemeinsam
nutzen<7>, oder daß jede Seite es für sich in ihrem Lande
nutzt<7>, aber wenn einem Dritten ein solches Patent
übertragen oder ihm dessen Nutzung<7> gestattet wird, ist
dazu das Einverständnis beider Seiten einzuholen, und der daraus erzielte
Gewinn wird nach der Größe des Beitrags beider Seiten aufgeteilt.
2. Wie die Rechte zu
Gebrauch und Übertragung anderer wissenschaftlich-technische Ergebnisse der in
Kooperation durchgeführten Forschung und Entwicklung und der daraus erzielte
Gewinn verteilt werden, wird von den beiden Seiten in der
Kooperationsvereinbarung bestimmt. Trifft die Vereinbarung keine Bestimmungen,
so sind beide Seiten zum Gebrauch berechtigt, aber die Übertragung an einen
Dritten bedarf des Einverständnisses beider Seiten, und der daraus erzielte
Gewinn wird nach der Größe des Beitrags beider Seiten aufgeteilt.
5. Kapitel: Belohnungen
und Bußen
§ 20 Einheiten und einzelne, die wichtige
Erbsippen und Ressourceninformationen entdecken und melden, werden
ausgezeichnet und prämiiert; wer rechtsverletzende Handlungen anzeigt, wird
prämiiert und geschützt.
§ 21 Wenn Einheiten und Einzelpersonen unseres
Landes in Verletzung dieser Methode ungenehmigt Material menschlicher
genetischer Ressourcen selbst mitführt, mit der Post verschickt oder
transportiert, um es zu exportieren oder außer Landes zu bringen, wird dies
Material vom Zoll beschlagnahmt, und es wird je nach der Schwere der Umstände
verfahren, von der Verhängung einer Verwaltungsbuße bis hin zur Übergabe an die
Justizbehörden zur Erledigung, wird ohne Genehmigung eigenmächtig ausländischen
Einheiten oder einzelnen Material menschlicher genetischer Ressourcen zur
Verfügung gestellt, so wird dies Material beschlagnahmt, und es wird eine
Geldbuße verhängt; bei schwerwiegenden Umständen wird je nachdem eine
Verwaltungsbuße verhängt oder die gesetzliche Verantwortung verfolgt. <8>
§ 22 Wenn ausländische oder außergebietliche<9>
Einheiten oder einzelne in Verletzung dieser Methode ungenehmigt Material
menschlicher genetischer Ressourcen unseres Landes selbst sammeln,
zusammenstellen oder damit handeln, wird das Material menschlicher genetischer
Ressourcen in ihrem Besitz beschlagnahmt, und es wird eine Geldbuße verhängt;
bei schwerwiegenden Umständen wird nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen unseres Landes<8> ihre gesetzliche
Verantwortung verfolgt. Wenn sie Material menschlicher genetischer Ressourcen
unseres Landes selbst mitführen, mit der Post verschicken oder transportieren,
um es zu exportieren oder außer Landes zu bringen, wird dies Material vom Zoll
beschlagnahmt, und es wird je nach der Schwere der Umstände eine
Verwaltungsbuße verhängt oder [der Fall] an die Justizbehörden zur Erledigung
übergeben.
§ 23 Die Beamten der verwaltenden Behörden und
die an Prüfungen [von Kooperationsvorhaben]
teilnehmenden Fachleute haften dafür, über technische<10>
Geheimnisse von Antragstellern Verschwiegenheit zu bewahren. Wenn jemand seine
Amtspflichten versäumt, um sich private Vorteile zu verschaffen, und damit
technische<10> Geheimnisse durchsickern oder menschliche
genetische Ressourcen verlorengehen läßt, wird je nach der Schwere der Umstände
verfahren, von der Verhängung einer Verwaltungsbuße bis hin zur Verfolgung der
gesetzlichen Verantwortung.
6. Kapitel: Ergänzende
Regeln
§ 24 Die Armeesysteme [d.h. die Hierarchien der
militärischen Stellen] können für das eigene System Ausführungsbestimmungen
festsetzen, die sie dem Verwaltungsbüro für chinesische menschliche genetische
Ressourcen zu den Akten melden.<11> Die bewaffnete Polizei
verfährt nach der vorliegenden Methode.
§ 25 Für die Auslegung der vorliegenden Methode
sind die Staatsratsbehörden für die Verwaltung von Wissenschaft und Technik und
für die Gesundheitsverwaltung verantwortlich.
§ 25 Diese Methode gilt von ihrem Erlaß an.
______________________________________
Quelle: Ggb 599; zahlreiche Netzseiten.
Anmerkungen:
<1> Das chinesische
Patentgesetz schließt in § 25 I 4, II Patente für Pflanzen- und Tiersorten aus,
nicht aber für Methoden zu deren Herstellung. TRIPS
(www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/t_agm0_e.htm), dem China mit der WTO
beigetreten ist, verlangt jedoch in
Art. 27. 3 für Pflanzen- und Tiersorten, wenn Patentschutz für sie
ausgeschlossen ist, stattdessen für sie einen Schutz "sui generis".
Für Pflanzensorten ist in China ein solcher Schutz bereits in den "Regeln
der VR China zum Schutz neuer Pflanzensorten" vom 1.10.1997 (Ggb 550)
vorgesehen, für Tiersorten scheint er zu fehlen. Weder das Patentgesetz noch
sonstiges chinesisches Recht noch TRIPS berühren jedoch Patente für Menschen
und Produkte aus Menschen wie die hier behandelten "menschlichen
genetischen Ressourcen" (renlei yichuan ziyuan, wörtlich: Ressourcen
menschlichen Erbguts; wir verwenden hier die Terminologie der im folgenden
behandelten Konvention über biologische Vielfalt). Daß man für dergleichen
Patente verlangen könnte, war denen, die die chinesischen Vorschriften
entwarfen, wohl nicht in den Sinn gekommen. Indessen ist die Frage mindestens
ebenso alt wie das chinesische Patentgesetz. Der Kalifornier John Moore klagte
bereits 1984 auf einen Anteil an dem Gewinn, der mit aus Krebszellen von ihm
entwickelten Zellstämmen gemacht worden war, die bestimmte Proteine herstellen
konnten. Die Klage wurde vom California Supreme Court 1990 abgewiesen. Ein
Mailänder Wissenschaftler entdeckte in den 1970er Jahren in einem italienischen
Dorf Familien mit einem Gen, das ihre HDL-Werte senkte und sie damit vor
Herzinfarkten schützte; für Medikamente auf der Grundlage dieses
A-I-Milano-Gens sind Patente beantragt worden. 1993 stellte RAFI (Rural
Advancement Foundation International; jetzt: ETC group, www.etcgroup.org) fest,
daß die Regierung der USA europäische und US-Patente für Zellstämme beantragt
hatte, die von Ureinwohnern von Panama, Neuguinea und der Salomoninseln
stammten. Die Proteste führten zur Rücknahme jedenfalls eines dieser Anträge
und seitdem weltweit zu heftigen Diskussionen über einschlägige Gesetzgebung.
(Vgl. näher u.a. The Patenting of Human Genetic Material, 30.1.1994,
www.rafi.org/article.asp?nesid=218; N.Suresh, P.Mehta: No Patents on Life
Forms! CUTS 8 - Nov.1995; Y.Cripps: Patenting Resources: Biotechnology and the
Concept of Sustainable Development, Indiana Journal of Global Legal Studies
9.119 = ijgls.indiana.edu/archive/09/01/cripps.shtml, jeweils m.w.Nachw.)
U.a. schreibt nun das Recht der USA vor, daß dort staatlich
finanzierte Forscher keine Blutproben ohne
den "legally informed consent of the subject or the subject`s
legally authorized representative" entnehmen dürfen (vgl. RAFI aaO.), eine
Formel, die wohl Vorbild entsprechender Vorschriften in §§ 12 Nr.1, 13 Nr. 6
der vorliegenden Methode gewesen ist. Die EU-Biotechnologie-Direktive 98/44/EC
v. 6.7.1998 verlangt immerhin, daß die Herkunft biologischen Materials, das die
Grundlage eines Patents darstellt, angegeben wird. Vor allem aber sind China
wie Deutschland und 155 weitere Staaten Vertragsstaaten der Konvention über
biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity) vom 8.6.1992. Art.
15.1 der Konvention bestimmt, daß jeder Staat berechtigt ist, über den Zutritt
zu seinen "genetischen Ressourcen" selbst zu entscheiden, und Art.
16.3, daß Staaten und insbesondere Entwicklungsländer, die genetische
Ressourcen geliefert haben, Zutritt zu Technologien, Patente eingeschlossen,
erhalten müssen, die diese Ressourcen verwenden, zwar aufgrund gegenseitiger
Vereinbarungen, aber - Art.16.2 - unter fairen Bedingungen und notfalls -
Artt.20, 21 - mit finanzieller Unterstützung.
Die vorstehende Methode mag man als Umsetzung von Teilen dieser
Konvention für den Bereich der menschlichen genetischen Ressourcen in
chinesisches inländisches Recht ansehen. Die Methode regelt also nicht die Frage,
ob menschliche genetische Ressourcen nach chinesischem Recht
patentierbar sind, sondern was geschehen soll, wenn solche Ressourcen
und Produkte daraus - vgl. die Definition in § 2 - nach irgendeinem Recht
patentierbar sein sollten, und wie mit solchen Ressourcen sonst zu verfahren
ist, sollten sie nicht patientierbar sein. Vor allem geht es dabei um die
Auswertung solcher Ressourcen in chinesisch-ausländischer Zusammenarbeit. Von
ihrer Auswertung allein durch chinesische Firmen oder einzelne ist nicht die
Rede. Man wird die Methode aber, solange nicht allgemeine Vorschriften zum
Thema ergehen, analog auch auf rein inländische Fälle anwenden können.
Allgemein anwendbar auch auf rein inländische Fälle ist
jedenfalls § 17, der den chinesischen "Forschungs- und Entwicklungsorganen"
das "ausschließliche Recht" zuspricht, "Informationen" zu
chinesischen menschlichen genetischen Ressourcen "innezuhaben". Aus
diesem Recht, Informationen innezuhaben, ergeben sich dann das Recht, für patentierbare
Erkenntnisse Patente zu beantragen, Nutzungsrechte und insbesondere das Recht,
Vereinbarungen über die Kooperation bei der Erforschung und Entwicklung solcher
Ressourcen abzuschließen und in diesen Vereinbarungen auch die Verteilung von
Patenten und Nutzungsrecchten zu regeln. Leider aber sind die "Forschungs-
und Entwicklungsorgane" des § 17 nicht näher bestimmt. Daß es
"Organe" sein sollen, besagt nichts, denn "Organ" ist ein
vager Ausdruck, der sowohl eine Behörde als auch ein Unternehmen oder eine
Institution bezeichnen kann. Nur eine Einzelperson kann wohl kein Organ sein.
Am wahrscheinlichsten ist nach dem Zusammenhang noch, daß mit diesen Organen in
§ 17 die chinesischen Einheiten - Unternehmen, Institutionen, Behörden -
gemeint sind, die im konkreten Fall geforscht und entwickelt haben oder
zumindest an Forschung und Entwicklung beteiligt waren.
Die Methode befaßt sich im übrigen vor allem damit, wie
verhindert werden soll, daß solche Ressourcen, die sie deshalb in § 5 zu
Staatsgeheimnissen erklärt, ungenehmigt in ausländische Hände geraten.
<2>
Informationsmaterial: Mit "Information" wird hier und im folgenden
der chinesische Ausdruck xinxi übersetzt, mit "Daten" der chinesische
Ausdruck shuju. Beide Ausdrücke sind weitgehend gleichbedeutend, nur klingt
shuju, Daten, technischer. Gemeint sind jedenfalls detaillierte Angaben, nicht
etwa vage Informationen wie in einem Prospekt.
<3> Handeln -
wörtlich, hier und im folgenden: kaufen und verkaufen.
<4> "außer
Landes", "außerhalb des Gebiets": hier und im folgenden wörtlich:
nach außerhalb des Gebiets, nämlich Chinas mit Ausnahme von Taiwan, Macao und
Hongkong.
<5> In dieser
Vorschrift wirkt sich wohl aus, daß Forscher biotechnisch interessante
menschliche Zellinien oft bei "Eingeborenen" in abgelegenen Ecken der
Welt gefunden haben.
<6> Der
Staatskommission für Wissenschenschaft und Technik und der Staatskommission für
den Geheimnisschutz, vom 6.1.1995, bmj.gz.gov.cn/law3.htm
<7> Nutzen - wörtlich
hier: realisieren
<8> Gemeint ist wohl
eine Strafverfolgung wegen Schmuggels nach § 153 Strafgesetz. Besser passen
würden allerdings § 151 II, III, die den Export eine Reihe einzeln aufgezählter
Dinge unter Strafe stellen, deren Export der Staat verboten hat, darunter
"seltene Tiere und deren Produkte" und "seltene Pflanzen und
deren Produkte"; aber an Menschen hat man in dieser Aufzählung nicht
gedacht. Ferner kommen wegen § 5 der Methode §§ 282, 287 Strafgesetz
(rechtswidriges Ansichbringen, rechtswidriger Besitz von Staatsgeheimnissen)
und § 398 Strafgesetz (gegen Beamte,
die Staatsgeheimnisse bekannt werden lassen) in Betracht.
<9> Außergebietlich:
aus Hongkong, Macao oder Taiwan.
<10> Technik schließt
Biotechnik ein, bestimmt die in Anm.1 zitierte Konvention, und das gilt sicher
auch hier.
<11> Hier kommen das
eigene Gesetzgebungsrecht zum Ausdruck, daß der Armee als Staat im Staate
zusteht. Vgl. § 93 des Gesetzgebungsgesetzes,
15.3.2000/2, und dort Anm. 41.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg