Chinas Recht X.2
4.11.98/1
Adoptionsgesetz der VR China (1)
Vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses erste Fassung verabschiedet
am 29.12.1991,
Neufassung verabschiedet am 4.11.1998, verkündet jeweils am gleichen Tag
[Vgl auch die Verfahrensvorschriften für Adoptionen durch
Inländer, 25.5.99/1,
und durch Ausländer, 25.5.99/2!]
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Errichtung von Adoptionsbeziehungen
3. Kapitel: Wirkungen der Adoption
4. Kapitel: Auflösung der Adoptionsbeziehung ex
nunc
5. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um legale Adoptionsbeziehungen zu schützen und
die Rechte der an Adoptionsbeziehungen Beteiligten zu sichern, wird dies
Gesetz bestimmt.
§ 2 Adoptionen müssen für den Unterhalt und das Aufwachsen
der minderjährigen Adoptierten von Nutzen sein, die legalen Rechte der
Adoptierten und der Adoptierenden gewährleisten, die Grundsätze der Gleichberechtigung
und Freiwilligkeit achten und dürfen nicht die gesellschaftliche Moral
verletzen.
§ 3 Adoptionen dürfen nicht die Gesetze und sonstigen
Rechtsnormen zur Geburtenplanung verletzen.
2. Kapitel: Errichtung von Adoptionsbeziehungen
§ 4 Die folgenden unter vierzehnjährigen Minderjährigen
können adoptiert werden:
1. Waisen, die Vater und Mutter verloren haben;
2. Kinder(2), deren leibliche Eltern nicht
aufzufinden sind;
3. Kinder, deren leibliche Eltern aus besonderen
Gründen nicht die Kraft haben, sie zu unterhalten(6).
§ 5 Die folgenden Bürger und Organisationen können
zur Adoption geben:
1. Die Vormünder von Waisen;
2. Organe der sozialen Wohlfahrt;
3. leibliche Eltern, die aus besonderen Gründen
nicht die Kraft haben, Kinder zu unterhalten(6).
§ 6 Adoptierende müssen die folgenden Bedingungen
sämtlich erfüllen:
1. sie müssen kinderlos sein;
2. sie müssen die Fähigkeit haben, den Adoptierten
zu unterhalten(6) und zu erziehen;
3. sie dürfen nicht an einer Krankheit leiden,
bei der man nach medizinischen Erkenntnissen keine Kinder adoptieren sollte;
4. sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
§ 7 Wer das Kind eines blutsmäßig bis zum dritten
Grade Seitenverwandten gleicher Generation(3) adoptiert, unterliegt
nicht den Beschränkungen nach § 4 Nr.3, § 5 Nr.3 und § 9 und auch nicht
der Beschränkung, daß der Adoptierte noch nicht 14 Jahre alt sein darf.
Wenn Auslandschinesen das Kind eines blutsmäßig
bis zum dritten Grade Seitenverwandten gleicher Generation adoptieren,
unterliegen sie auch nicht der Beschränkung, daß der Adoptierende kinderlos
sein muß.
§ 8 Ein Adoptierender kann nur ein Kind adoptieren.
Daß der Adoptierende kinderlos sein muß und nur
ein Kind adoptieren darf, gilt nicht für den, der eine Waise oder ein behindertes
Kind adoptiert, oder der ein Kind adoptiert, dessen leibliche Eltern nicht
aufzufinden sind(2), und das von einem Organ der sozialen Wohlfahrt
unterhalten wird.
§ 9 Wenn ein unverheirateter Mann ein Mädchen adoptiert,
muß zwischen Adoptierendem und Adoptierter ein Altersunterschied von mindestens
40 Jahren bestehen.
§ 10 Wenn die leiblichen Eltern ein Kind zur Adoption
geben, müssen dies beide Eltern gemeinsam tun. Wenn ein leiblicher Elternteil
unklar ist oder sich nicht auffinden läßt, kann der andere das Kind allein
zur Adoption geben.
Ehepaare können Kinder nur gemeinsam adoptieren.
§ 11 Bei der Adoption müssen beide Seiten, die Adoptierenden
und diejenigen, die das Kind zur Adoption geben, freiwillig handeln. Wenn
ein zehnjähriges oder älteres Kind adoptiert wird, muß auch das Einverständnis
des Adoptierten eingeholt werden.
§ 12 Wenn die Eltern eines Minderjährigen beide nicht
voll zivilgeschäftsfähig sind, darf der Vormund des Minderjährigen ihn
nicht zur Adoption geben; dies gilt jedoch nicht, wenn die Möglichkeit
besteht, daß die Eltern den Minderjährigen erheblich gefährden.
§ 13 Wenn ein Vormund eine minderjährige Waise zur
Adoption gibt, muß er das Einverständnis derjenigen einholen, die [für
das Kind] unterhaltspflichtig(6) sind. Wenn ein Unterhaltspflichtiger
nicht damit einverstanden ist, daß das Kind zur Adoption gegeben wird,
und der Vormund das Amt des Vormunds nicht weiter ausüben will, muß nach
den »Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts« der Vormund ausgetauscht
werden.
§ 14 Stiefväter und Stiefmütter können mit dem Einverständnis
der leiblichen Eltern ein Stiefkind adoptieren, ohne den Beschränkungen
nach § 4 Nr.3, § 5 Nr.3 und § 6 und den Beschränkungen zu unterliegen,
daß der Adoptierte noch nicht 14 Jahre alt sein darf, und daß nur ein Kind
adoptiert werden darf.
§ 15 Adoptionen müssen bei der Volksregierungsbehörde(4)
der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe registriert werden.
Die Adoptionsbeziehung entsteht mit dem Tag der Registrierung.
Adoptionen von Kindern, deren leibliche Eltern
nicht aufzufinden sind (2), müssen von der registrierenden Volksregierungsbehörde
vor der Registrierung bekanntgemacht werden.
Wenn die an einer Adoptionsbeziehung Beteiligten
eine Adoptionsvereinbarung schließen wollen, können sie dies tun.
Wenn einer der an einer Adoptionsbeziehung Beteiligten
es verlangt, muß die Adoption öffentlich beurkundet werden.(5)
§ 16 Nach Errichtung einer Adoptionsbeziehung muß die
Öffentliche Sicherheitsbehörde [=die Polizei] entsprechend den einschlägigen
staatliche Vorschriften die Haushaltsregistrierung des Adoptierten durchführen.
§ 17 Waisen und Kinder, die zu unterhalten(6)
die leiblichen Eltern nicht die Kraft haben, können von Verwandten und
Freunden der leiblichen Eltern unterhalten werden.
Auf [diese] Beziehung zwischen Unterhaltendem
und Unterhaltenem(6) werden [die Bestimmungen für] Adoptionsbeziehungen
nicht angewandt.
§ 18 Wenn ein Gatte stirbt, und der andere ein minderjähriges
Kind zur Adoption gibt, haben die Eltern des Verstorbenen ein Vorrecht
darauf, das Kind zu unterhalten (6).
§ 19 Wer ein Kind zur Adoption gibt, darf nicht mit
der Begründung, daß er ein Kind zur Adoption gegeben hat, unter Verletzung
der Bestimmungen über die Geburtenplanung noch ein Kind gebären.
§ 20 Es ist streng verboten, Kinder zu kaufen und zu
verkaufen oder unter dem Vorwand einer Adoption Kinder zu kaufen oder zu
verkaufen.
§ 21 Ausländer können aufgrund dieses Gesetzes in der
VR China Kinder adoptieren.
Wenn Ausländer in der VR China Kinder adoptieren,
müssen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie sich befinden, nach
dem Recht dieses Landes sie überprüft und ihr Einverständnis gegeben haben.
Die Adoptierenden müssen beweiskräftige Unterlagen über ihr Alter, ihren
Familienstand, ihren Beruf, ihr Vermögen, ihre Gesundheit und darüber,
ob sie Vorstrafen haben, vorlegen, die von berechtigten Organen des Landes,
in dem sie sich befinden, ausgestellt worden sind; diese Unterlagen müssen
von einer Behörde für auswärtige Beziehungen des Landes, in dem sie sich
befinden, oder einem von dieser Behörde ermächtigten Organ legalisiert
und von einer dortigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
VR China legalisiert worden sein. Der Adoptierende muß mit dem, der das
Kind zur Adoption gibt, eine schriftliche Vereinbarung treffen und [die
Adoption] persönlich bei der Volksregierungsbehörde der Volksregierung
auf Provinzstufe registrieren. (8)
Wenn einer an der Adoptionsbeziehung Beteiligten
deren öffentliche Beurkundung verlangt, muß sie bei einem Notariat beurkundet
werden, das von der Justizverwaltungsbehörde des Staatsrates als befähigt
zu Beurkundungen mit Auslandsbezug festgestellt worden ist.(5)
§ 22 Wenn der Adoptierende und der, der ein Kind zur
Adoption gibt, verlangen, daß über die Adoption Stillschweigen bewahrt
wird, müssen andere diesen Wunsch respektieren und dürfen nichts bekannt
werden lassen.
3. Kapitel: Wirkungen der Adoption
§ 23 Mit dem Tag, an dem die Adoptionsbeziehung entsteht,
werden auf die Rechte und Pflichten zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind
die Rechtsvorschriften über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern
angewandt; auf die Rechte und Pflichten zwischen Adoptivkind und nahen
Verwandten der Adoptiveltern werden die Rechtsvorschriften über die Beziehungen
zwischen Kindern und nahen Verwandten der Eltern angewandt.
Die Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptivkind
und seinen leiblichen Eltern und anderen nahen Verwandten erlöschen mit
der Entstehung der Adoptionsbeziehung.
§ 24 Adoptivkinder können den Namen des Adoptivvaters
oder den der Adoptivmutter erhalten; wenn sich die Beteiligten darüber
einigen, können sie auch den ursprünglichen Namen behalten.
§ 25 Gegen § 55 der »Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts«(7)
und Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßende Adoptionshandlungen haben
keine Rechtswirksamkeit.
Wenn das Volksgericht die Unwirksamkeit einer
Adoptionshandlung bestätigt hat, ist sie vom Zeitpunkt der Handlung an
rechtsunwirksam.
4. Kapitel: Auflösung der Adoptionsbeziehung ex nunc
§ 26 Der Adoptierende darf vor der Volljährigkeit des
Adoptierten die Adoption nicht auflösen, ausgenommen dann, wenn der Adoptierende
und der, der das Kind zur Adoption gegeben hat, die Auflösung vereinbaren;
wenn das Adoptivkind zehn Jahre alt oder älter ist, muß sein Einverständnis
dazu eingeholt werden.
Wenn der Adoptierende seine Pflicht, das Kind
zu unterhalten(6), nicht erfüllt, es mißhandelt, verstößt oder mit
anderen Handlungen die legalen Rechte und Interessen eines minderjährigen
Adoptivkindes verletzt, ist der, der das Kind zur Adoption gegeben hat,
berechtigt, die Auflösung der Adoptionsbeziehung zwischen Adoptiveltern
und Adoptivkind zu verlangen. Wenn der Adoptierende und der, der das Kind
zur Adoption gegeben hat, keine Vereinbarung über die Auflösung der Adoptionsbeziehung
erzielen können, kann Klage beim Volksgericht erhoben werden.
§ 27 Wenn sich die Beziehungen zwischen Adoptiveltern
und einem erwachsenen Adoptivkind verschlechtern, und sie nicht mehr zusammenleben
können, kann die Auflösung der Adoptionsbeziehung vereinbart werden. Wenn
keine Vereinbarung über die Auflösung der Adoptionsbeziehung erzielt werden
kann, kann Klage beim Volksgericht erhoben werden.
§ 28 Wenn die Beteiligten durch Vereinbarung eine Adoptionsbeziehung
auflösen, müssen sie bei der Volksregierungsbehörde das Verfahren zur Registrierung
der Auflösung der Adoptionsbeziehung durchführen.
§ 29 Nach Auflösung der Adoptionsbeziehung erlöschen
die Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern
und deren nahen Verwandten, und die Rechte und Pflichten in den Beziehungen
zu den leiblichen Eltern und anderen nahen Verwandten leben wieder auf;
aber ob die Rechte und Pflichten zwischen einem erwachsenen Adoptivkind
und seinen leiblichen Eltern und anderen nahen Verwandten wiederaufleben
oder nicht, kann in Verhandlungen bestimmt werden, .
§ 30 Nach Auflösung der Adoptionsbeziehung müssen von
den Adoptiveltern unterhaltene(6) erwachsene Adoptivkinder Adoptiveltern,
die nicht arbeitsfähig sind und keine [sonstige] Quelle für ihren Lebensunterhalt
haben, die Kosten des Lebensunterhalts zahlen. Wenn die Adoptionsbeziehung
aufgelöst wird, weil ein volljähriges Adoptivkind Adoptiveltern mißhandelt
oder verstoßen hat, können die Adoptiveltern verlangen, daß das Adoptivkind
die während der Zeit der Adoption geleisteten Ausgaben für [seinen] Lebensunterhalt
und [seine] Erziehung erstattet.
Wenn leibliche Eltern die Auflösung der Adoptionsbeziehung
verlangen, können die Adoptiveltern von den leiblichen Eltern eine angemessene
Erstattung der während der Zeit der Adoption geleisteten Ausgaben für Lebensunterhalt
und Erziehung [des Kindes] verlangen, ausgenommen dann, wenn die Adoptionsbeziehung
aufgelöst wird, weil die Adoptiveltern das Adoptivkind mißhandelt oder
verstoßen haben.
5. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
§ 31 Wenn jemand unter dem Vorwand einer Adoption ein
Kind entführt und verkauft, wird seine strafrechtliche Verantwortung nach
dem Recht verfolgt.
Wer Kinder verstößt, wird von der Öffentlichen
Sicherheitsbehörde [=der Polizei] mit einer Geldbuße bestraft; wenn der
Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Gesetz die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
Wenn jemand sein leibliches Kind verkauft, wird
von der Öffentlichen Sicherheitsbehörde das widerrechtlich Erlangte eingezogen
und eine Geldbuße verhängt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet,
wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
6. Kapitel: Ergänzende Regeln
§ 32 Die Volkskongresse der autonomen Territorien von
Volksgruppen und ihre Ständigen Ausschüsse können aufgrund der Prinzipien
dieses Gesetzes in Verbindung mit den örtlichen Verhältnissen abändernde
oder ergänzende Bestimmungen erlassen. Bestimmungen Autonomer Gebiete werden
dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zu den Akten gemeldet.
Bestimmungen Autonomer Bezirke und Kreise werden dem Ständigen Ausschuß
des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets zur Genehmigung,
nach der sie in Kraft treten, und dem Ständigen Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses zu den Akten gemeldet.
§ 33 Der Staatsrat kann aufgrund dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen
erlassen.
§ 34 Dies Gesetz wird vom 1.4.1992 an angewandt.
[Aus dem Beschluß des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses vom 4.11.1998 über die Revision des Gesetzes:]
11. Dieser Beschluß wird vom 1.4.1999 an angewandt.
Soweit vorher nach [der alten Fassung des] »Adoptionsgesetzes der VR China«
Adoptionen errichtet oder aufgelöst worden sind, wird dies nicht nochmals
registriert.
Quelle: Fazhi ribao (Peking), 30.12.1991,
S.2 für die erste, Renmin ribao vom 6.11.1998 für die revidierte Fassung
Anmerkungen:
(1) Die erste Fassung des Gesetzes klärte
zahlreiche bis dahin in meist nicht allgemein zugänglichen, teils auch
nur für einzelne Gebiete gültigen Dienstanweisungen geregelte Fragen, ohne
einschneidende Änderungen vorzunehmen. Es vereinheitlichte insbesondere
die Voraussetzungen, die Adoptierender und Adoptierter erfüllen müssen.
Es ergänzte auch manches, was vorher nicht geregelt war.
Die Revision des Gesetzes von 1998 hat einige Voraussetzungen gelockert
- insbesondere das Mindestalter für Adoptionseltern auf 30 Jahre gesenkt
und in weiteren Fällen Mehrfachadoptionen und die Adoption von Kindern
neben leiblichen Kindern erlaubt . Sie hat ferner das Adoptionsverfahren
ausschließlich den Volksregierungsbehörden übertragen; mit der Registrierung
bei ihnen ist die Adoption vollzogen.
Das Gesetz bestimmt jetzt für die Beteiligten 7 Voraussetzungen:
(1) Der Adoptierte muß unter 14 Jahre alt und
(2) Waise, Findelkind oder Kind unterhaltsunfähiger Eltern sein.
(3) Der Adoptierende muß über 30 Jahre alt und
(4) kinderlos sein
(5) und darf noch kein Kind adoptiert haben.
(6) Alleinstehende Männer, die ein Mädchen adoptieren, müssen mindestens
40 Jahre älter sein.
(7) Adoptierende dürfen keine "nach medizinischen Erkenntnissen
eine Adoption nicht gestattende" Krankheit haben.
Von diesen Voraussetzungen wird in manchen Fällen abgesehen:
1, 2 und 6, bei auslandschinesischen Adoptiveltern auch 4, gelten
nicht, wenn eine Nichte oder ein Neffe ersten oder zweiten Grades adoptiert
wird.
- Das hat die absurde Folge, daß die (der chinesischen Geburtenplanung
wegen vorgeschriebene) Begrenzung von Adoptionen auf Kinderlose zwar für
Adoptionen durch auslandschinesische Verwandte, nicht aber für Adoptionen
durch ausländische Verwandte aufgehoben wird. -
4 und 5 gelten nicht, wenn ein Findelkind aus einem Waisenhaus oder
eine Waise oder ein behindertes Kind adoptiert wird.
Alle Beschränkungen außer 6 entfallen, wenn ein Stiefkind adoptiert
wird .
Damit können über 14jährige nur adoptiert werden, wenn sie Stiefkind,
Neffe oder Nichte des Adoptierenden sind. Vor dem Adoptionsgesetz war es
nach lokalen Vorschriften auch zulässig, daß ältere Alleinstehende junge
nicht verwandte Erwachsene adoptierten; nach Verordnungen aus Shanghai
und Suzhou, die das Justizministerium am 24.1.1981 als musterhaft empfohlen
hat, (abgedruckt von Liang Guoqing in seiner Sammlung Xin Zhongguo sifa
jieshi daquan [Große Sammlung der justiziellen Rechtsauslegungen des Neuen
China], Peking 1990, S.951) konnten z.B. Alleinstehende - Frauen mit über
50, Männer mit über 60 (Suzhou) bzw. 65 Jahren - unter 25jährige Erwachsene
adoptieren. Bisher wurde neben der Kinderlosigkeit auch verlangt, daß der
Adoptierende nachwies, daß er keine Kinder bekommen konnte; dies verlangt
das Gesetz nicht mehr. Es fehlen jetzt auch Vorschriften, die die Adoption
von Kindern vom Dorf in die Stadt einschränken - während vor dem Gesetz
eine Vorschrift des Ministeriums für öffentliche Sicherheit vom 15.9.1978
und dann die zitierte Shanghaier Verordnung Adoptionen vom Dorf in die
Stadt auf nicht schulpflichtige Kinder beschränkten ).
Die Zustimmungserfordernisse gehen weiter als etwa nach deutschem
Recht. Die Zustimmung auch eines allein sorgeberechtigten Vormunds oder
Elternteils genügt nicht; es müssen beide leibliche Eltern zustimmen, auch
wenn sie nur beschränkt geschäftsfähig sind (es sei denn, sie gefährden
das Kind), es müssen andere Unterhaltsverpflichtete zustimmen, und die
Eltern eines verstorbenen Elternteils haben ein Vorrecht darauf, das Kind
aufzuziehen.
Die chinesische Adoption wird mit der Registrierung wirksam und
ist etwas schwächer als die deutsche: sie kann durch Vereinbarung
auch bei Minderjährigen wieder aufgelöst werden; und die mit falschen Angaben
erschwindelte Registrierung der Adoption ist von Anfang an und auf Dauer
unwirksam (vgl. § 25 und 25.5.99/1 § 12).
Das Gesetz regelt nicht die Adoption als Enkel, die das Justizministerium
auf eine Shanghaier Anfrage hin mit Schreiben vom 24.10.1981 (aaO.S.958)
ebenfalls zugelassen hat, und die demnach wohl weiterhin zulässig ist.
(2) Kinder, deren Eltern nicht aufzufinden sind - wörtlich: ausgesetzte
Säuglinge und [andere] Kinder, deren Eltern nicht aufzufinden sind.
(3) Bis zum dritten Grade seitenverwandt: wer mindestens einen
gleichen Großelternteil hat. Gleicher Generation: gleicher Stufe, d.h.,
§ 7 ist anzuwenden, wenn ein Neffe oder eine Nichte ersten oder zweiten
Grades, nicht aber, wenn ein Onkel oder eine Tante adoptiert werden soll.
(4) Die Volksregierungsbehörde (hier wörtlich: Volksregierungsabteilung,
minzheng bumen) hat vor allem die Aufgaben unserer Sozialbehörden.
(5) Bei der Beurkundung mußten bisher die Beteiligten persönlich
anwesend sein, 13.4.82/1 § 16, aber da schon für die jetzt entscheidende
Registrierung der Adoption die Anwesenheit eines der adoptierenden Ehegatten
genügt, wenn er vom anderen beglaubigt beauftragt wurde (25.5.99/1 § 4
II, 25.5.99/2 § 8 Satz 2), wird das wohl auch für die nur fakultative Beurkundung
genügen.
(6) unterhalten, Unterhalt, unterhaltspflichtig: Das "Unterhalten"
schließt ein, daß man das Kind selbst aufzieht.
(7) Danach müssen Rechtshandlungen drei Bedingungen entsprechen:
die Handelnden müssen entsprechend geschäftsfähig sein; Willenserklärungen
müssen den wahren Willen wiedergeben; die Handlung darf nicht gegen Rechtsvorschriften
oder gegen das Allgemeininteresse verstoßen.
(8) Näher: 25.5.95/2
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg