Chinas Recht X.2
4.11.98/1

Adoptionsgesetz der VR China (1)

Vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses erste Fassung verabschiedet am 29.12.1991,
Neufassung verabschiedet am 4.11.1998, verkündet jeweils am gleichen Tag

            [Vgl auch die Verfahrensvorschriften für Adoptionen durch Inländer, 25.5.99/1, und durch Ausländer, 25.5.99/2!]

Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Errichtung von Adoptionsbeziehungen
3. Kapitel: Wirkungen der Adoption
4. Kapitel: Auflösung der Adoptionsbeziehung ex nunc
5. Kapitel: Rechtliche Verantwortung
6. Kapitel: Ergänzende Regeln

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

§ 1  Um legale Adoptionsbeziehungen zu schützen und die Rechte der an Adoptionsbeziehungen Beteiligten zu sichern, wird dies Gesetz bestimmt.

§ 2   Adoptionen müssen für den Unterhalt und das Aufwachsen der minderjährigen Adoptierten von Nutzen sein, die legalen Rechte der Adoptierten und der Adoptierenden gewährleisten, die Grundsätze der Gleichberechtigung und Freiwilligkeit achten und dürfen nicht die gesellschaftliche Moral verletzen.

§ 3   Adoptionen dürfen nicht die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zur Geburtenplanung verletzen.

2. Kapitel: Errichtung von Adoptionsbeziehungen

§ 4 Die folgenden unter vierzehnjährigen Minderjährigen können adoptiert werden:
   1. Waisen, die Vater und Mutter verloren haben;
   2. Kinder(2), deren leibliche Eltern nicht aufzufinden sind;
   3. Kinder, deren leibliche Eltern aus besonderen Gründen nicht die Kraft haben, sie zu unterhalten(6).

§ 5   Die folgenden Bürger und Organisationen können zur Adoption geben:
   1. Die Vormünder von Waisen;
   2. Organe der sozialen Wohlfahrt;
   3. leibliche Eltern, die aus besonderen Gründen nicht die Kraft haben, Kinder zu unterhalten(6).

§ 6   Adoptierende müssen die folgenden Bedingungen sämtlich erfüllen:
   1. sie müssen kinderlos sein;
   2. sie müssen die Fähigkeit haben, den Adoptierten zu unterhalten(6) und zu erziehen;
   3. sie dürfen nicht an einer Krankheit leiden, bei der man nach medizinischen Erkenntnissen keine Kinder adoptieren sollte;
   4. sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein.

§ 7   Wer das Kind eines blutsmäßig bis zum dritten Grade Seitenverwandten gleicher Generation(3) adoptiert, unterliegt nicht den Beschränkungen nach § 4 Nr.3, § 5 Nr.3 und § 9 und auch nicht der Beschränkung, daß der Adoptierte noch nicht 14 Jahre alt sein darf.
   Wenn Auslandschinesen das Kind eines blutsmäßig bis zum dritten Grade Seitenverwandten gleicher Generation adoptieren, unterliegen sie auch nicht der Beschränkung, daß der Adoptierende kinderlos sein muß.

§ 8   Ein Adoptierender kann nur ein Kind adoptieren.
   Daß der Adoptierende kinderlos sein muß und nur ein Kind adoptieren darf, gilt nicht für den, der eine Waise oder ein behindertes Kind adoptiert, oder der ein Kind adoptiert, dessen leibliche Eltern nicht aufzufinden sind(2), und das von einem Organ der sozialen Wohlfahrt unterhalten wird.

§ 9   Wenn ein unverheirateter Mann ein Mädchen adoptiert, muß zwischen Adoptierendem und Adoptierter ein Altersunterschied von mindestens 40 Jahren bestehen.

§ 10  Wenn die leiblichen Eltern ein Kind zur Adoption geben, müssen dies beide Eltern gemeinsam tun. Wenn ein leiblicher Elternteil unklar ist oder sich nicht auffinden läßt, kann der andere das Kind allein zur Adoption geben.
   Ehepaare können Kinder nur gemeinsam adoptieren.

§ 11  Bei der Adoption müssen beide Seiten, die Adoptierenden und diejenigen, die das Kind zur Adoption geben, freiwillig handeln. Wenn ein zehnjähriges oder älteres Kind adoptiert wird, muß auch das Einverständnis des Adoptierten eingeholt werden.

§ 12  Wenn die Eltern eines Minderjährigen beide nicht voll zivilgeschäftsfähig sind, darf der Vormund des Minderjährigen ihn nicht zur Adoption geben; dies gilt jedoch nicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Eltern den Minderjährigen erheblich gefährden.

§ 13  Wenn ein Vormund eine minderjährige Waise zur Adoption gibt, muß er das Einverständnis derjenigen einholen, die [für das Kind] unterhaltspflichtig(6) sind. Wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht damit einverstanden ist, daß das Kind zur Adoption gegeben wird, und der Vormund das Amt des Vormunds nicht weiter ausüben will, muß nach den »Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts« der Vormund ausgetauscht werden.

§ 14  Stiefväter und Stiefmütter können mit dem Einverständnis der leiblichen Eltern ein Stiefkind adoptieren, ohne den Beschränkungen nach § 4 Nr.3, § 5 Nr.3 und § 6 und den Beschränkungen zu unterliegen, daß der Adoptierte noch nicht 14 Jahre alt sein darf, und daß nur ein Kind adoptiert werden darf.

§ 15  Adoptionen müssen bei der Volksregierungsbehörde(4) der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe registriert werden. Die Adoptionsbeziehung entsteht mit dem Tag der Registrierung.
   Adoptionen von Kindern, deren leibliche Eltern nicht aufzufinden sind (2), müssen von der registrierenden Volksregierungsbehörde vor der Registrierung bekanntgemacht werden.
   Wenn die an einer Adoptionsbeziehung Beteiligten eine Adoptionsvereinbarung schließen wollen, können sie dies tun.
   Wenn einer der an einer Adoptionsbeziehung Beteiligten es verlangt, muß die Adoption öffentlich beurkundet werden.(5)

§ 16 Nach Errichtung einer Adoptionsbeziehung muß die Öffentliche Sicherheitsbehörde [=die Polizei] entsprechend den einschlägigen staatliche Vorschriften die Haushaltsregistrierung des Adoptierten durchführen.

§ 17  Waisen und Kinder, die zu unterhalten(6) die leiblichen Eltern nicht die Kraft haben, können von Verwandten und Freunden der leiblichen Eltern unterhalten werden.
   Auf [diese] Beziehung zwischen Unterhaltendem und Unterhaltenem(6) werden [die Bestimmungen für] Adoptionsbeziehungen nicht angewandt.

§ 18  Wenn ein Gatte stirbt, und der andere ein minderjähriges Kind zur Adoption gibt, haben die Eltern des Verstorbenen ein Vorrecht darauf, das Kind zu unterhalten (6).

§ 19  Wer ein Kind zur Adoption gibt, darf nicht mit der Begründung, daß er ein Kind zur Adoption gegeben hat, unter Verletzung der Bestimmungen über die Geburtenplanung noch ein Kind gebären.

§ 20  Es ist streng verboten, Kinder zu kaufen und zu verkaufen oder unter dem Vorwand einer Adoption Kinder zu kaufen oder zu verkaufen.

§ 21  Ausländer können aufgrund dieses Gesetzes in der VR China Kinder adoptieren.
    Wenn Ausländer in der VR China Kinder adoptieren, müssen die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie sich befinden, nach dem Recht dieses Landes sie überprüft und ihr Einverständnis gegeben haben. Die Adoptierenden müssen beweiskräftige Unterlagen über ihr Alter, ihren Familienstand, ihren Beruf, ihr Vermögen, ihre Gesundheit und darüber, ob sie Vorstrafen haben, vorlegen, die von berechtigten Organen des Landes, in dem sie sich befinden, ausgestellt worden sind; diese Unterlagen müssen von einer Behörde für auswärtige Beziehungen des Landes, in dem sie sich befinden, oder einem von dieser Behörde ermächtigten Organ legalisiert und von einer dortigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der VR China legalisiert worden sein. Der Adoptierende muß mit dem, der das Kind zur Adoption gibt, eine schriftliche Vereinbarung treffen und [die Adoption] persönlich bei der Volksregierungsbehörde der Volksregierung auf Provinzstufe registrieren. (8)
    Wenn einer an der Adoptionsbeziehung Beteiligten deren öffentliche Beurkundung verlangt, muß sie bei einem Notariat beurkundet werden, das von der Justizverwaltungsbehörde des Staatsrates als befähigt zu Beurkundungen mit Auslandsbezug festgestellt worden ist.(5)

§ 22  Wenn der Adoptierende und der, der ein Kind zur Adoption gibt, verlangen, daß über die Adoption Stillschweigen bewahrt wird, müssen andere diesen Wunsch respektieren und dürfen nichts bekannt werden lassen.

3. Kapitel: Wirkungen der Adoption

§ 23  Mit dem Tag, an dem die Adoptionsbeziehung entsteht, werden auf die Rechte und Pflichten zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind die Rechtsvorschriften über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern angewandt; auf die Rechte und Pflichten zwischen Adoptivkind und nahen Verwandten der Adoptiveltern werden die Rechtsvorschriften über die Beziehungen zwischen Kindern und nahen Verwandten der Eltern angewandt.
    Die Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern und anderen nahen Verwandten erlöschen mit der Entstehung der Adoptionsbeziehung.

§ 24  Adoptivkinder können den Namen des Adoptivvaters oder den der Adoptivmutter erhalten; wenn sich die Beteiligten darüber einigen, können sie auch den ursprünglichen Namen behalten.

§ 25  Gegen § 55 der »Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts«(7) und Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßende Adoptionshandlungen haben keine Rechtswirksamkeit.
    Wenn das Volksgericht die Unwirksamkeit einer Adoptionshandlung bestätigt hat, ist sie vom Zeitpunkt der Handlung an rechtsunwirksam.

4. Kapitel: Auflösung der Adoptionsbeziehung ex nunc

§ 26  Der Adoptierende darf vor der Volljährigkeit des Adoptierten die Adoption nicht auflösen, ausgenommen dann, wenn der Adoptierende und der, der das Kind zur Adoption gegeben hat, die Auflösung vereinbaren; wenn das Adoptivkind zehn Jahre alt oder älter ist, muß sein Einverständnis dazu eingeholt werden.
   Wenn der Adoptierende seine Pflicht, das Kind zu unterhalten(6), nicht erfüllt, es mißhandelt, verstößt oder mit anderen Handlungen die legalen Rechte und Interessen eines minderjährigen Adoptivkindes verletzt, ist der, der das Kind zur Adoption gegeben hat, berechtigt, die Auflösung der Adoptionsbeziehung zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind zu verlangen. Wenn der Adoptierende und der, der das Kind zur Adoption gegeben hat, keine Vereinbarung über die Auflösung der Adoptionsbeziehung erzielen können, kann Klage beim Volksgericht erhoben werden.

§ 27  Wenn sich die Beziehungen zwischen Adoptiveltern und einem erwachsenen Adoptivkind verschlechtern, und sie nicht mehr zusammenleben können, kann die Auflösung der Adoptionsbeziehung vereinbart werden. Wenn keine Vereinbarung über die Auflösung der Adoptionsbeziehung erzielt werden kann, kann Klage beim Volksgericht erhoben werden.

§ 28  Wenn die Beteiligten durch Vereinbarung eine Adoptionsbeziehung auflösen, müssen sie bei der Volksregierungsbehörde das Verfahren zur Registrierung der Auflösung der Adoptionsbeziehung durchführen.

§ 29  Nach Auflösung der Adoptionsbeziehung erlöschen die Rechte und Pflichten zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern und deren nahen Verwandten, und die Rechte und Pflichten in den Beziehungen zu den leiblichen Eltern und anderen nahen Verwandten leben wieder auf; aber ob die Rechte und Pflichten zwischen einem erwachsenen Adoptivkind und seinen leiblichen Eltern und anderen nahen Verwandten wiederaufleben oder nicht, kann in Verhandlungen bestimmt werden, .

§ 30  Nach Auflösung der Adoptionsbeziehung müssen von den Adoptiveltern unterhaltene(6) erwachsene Adoptivkinder Adoptiveltern, die nicht arbeitsfähig sind und keine [sonstige] Quelle für ihren Lebensunterhalt haben, die Kosten des Lebensunterhalts zahlen. Wenn die Adoptionsbeziehung aufgelöst wird, weil ein volljähriges Adoptivkind Adoptiveltern mißhandelt oder verstoßen hat, können die Adoptiveltern verlangen, daß das Adoptivkind die während der Zeit der Adoption geleisteten Ausgaben für [seinen] Lebensunterhalt und [seine] Erziehung erstattet.
   Wenn leibliche Eltern die Auflösung der Adoptionsbeziehung verlangen, können die Adoptiveltern von den leiblichen Eltern eine angemessene Erstattung der während der Zeit der Adoption geleisteten Ausgaben für Lebensunterhalt und Erziehung [des Kindes] verlangen, ausgenommen dann, wenn die Adoptionsbeziehung aufgelöst wird, weil die Adoptiveltern das Adoptivkind mißhandelt oder verstoßen haben.

5. Kapitel: Rechtliche Verantwortung

§ 31  Wenn jemand unter dem Vorwand einer Adoption ein Kind entführt und verkauft, wird seine strafrechtliche Verantwortung nach dem Recht verfolgt.
   Wer Kinder verstößt, wird von der Öffentlichen Sicherheitsbehörde [=der Polizei] mit einer Geldbuße bestraft; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
   Wenn jemand sein leibliches Kind verkauft, wird von der Öffentlichen Sicherheitsbehörde das widerrechtlich Erlangte eingezogen und eine Geldbuße verhängt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Gesetz die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

§ 32  Die Volkskongresse der autonomen Territorien von Volksgruppen und ihre Ständigen Ausschüsse können aufgrund der Prinzipien dieses Gesetzes in Verbindung mit den örtlichen Verhältnissen abändernde oder ergänzende Bestimmungen erlassen. Bestimmungen Autonomer Gebiete werden dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zu den Akten gemeldet. Bestimmungen Autonomer Bezirke und Kreise werden dem Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets zur Genehmigung, nach der sie in Kraft treten, und dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses zu den Akten gemeldet.

§ 33  Der Staatsrat kann aufgrund dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen erlassen.

§ 34  Dies Gesetz wird vom 1.4.1992 an angewandt.

[Aus dem Beschluß des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses vom 4.11.1998 über die Revision des Gesetzes:]
11. Dieser Beschluß wird vom 1.4.1999 an angewandt. Soweit vorher nach [der alten Fassung des] »Adoptionsgesetzes der VR China« Adoptionen errichtet oder aufgelöst worden sind, wird dies nicht nochmals registriert.
Quelle: Fazhi ribao (Peking), 30.12.1991, S.2 für die erste, Renmin ribao vom 6.11.1998 für die revidierte Fassung

Anmerkungen:

(1) Die erste Fassung des Gesetzes klärte zahlreiche bis dahin in meist nicht allgemein zugänglichen, teils auch nur für einzelne Gebiete gültigen Dienstanweisungen geregelte Fragen, ohne einschneidende Änderungen vorzunehmen. Es vereinheitlichte insbesondere die Voraussetzungen, die Adoptierender und Adoptierter erfüllen müssen. Es ergänzte auch manches, was vorher nicht geregelt war.
   Die Revision des Gesetzes von 1998 hat einige Voraussetzungen gelockert - insbesondere das Mindestalter für Adoptionseltern auf 30 Jahre gesenkt und in weiteren Fällen Mehrfachadoptionen und die Adoption von Kindern neben leiblichen Kindern erlaubt . Sie hat ferner das Adoptionsverfahren ausschließlich den Volksregierungsbehörden übertragen; mit der Registrierung bei ihnen ist die Adoption vollzogen.
   Das Gesetz bestimmt jetzt für die Beteiligten 7 Voraussetzungen:
   (1) Der Adoptierte muß unter 14 Jahre alt und
   (2) Waise, Findelkind oder Kind unterhaltsunfähiger Eltern sein.
   (3) Der Adoptierende muß über 30 Jahre alt und
   (4) kinderlos sein
   (5) und darf noch kein Kind adoptiert haben.
   (6) Alleinstehende Männer, die ein Mädchen adoptieren, müssen mindestens 40 Jahre älter sein.
   (7) Adoptierende dürfen keine "nach medizinischen Erkenntnissen eine Adoption nicht gestattende" Krankheit haben.
   Von diesen Voraussetzungen wird in manchen Fällen abgesehen:
   1, 2 und 6, bei auslandschinesischen Adoptiveltern auch 4, gelten nicht, wenn eine Nichte oder ein Neffe ersten oder zweiten Grades adoptiert wird.
- Das hat die absurde Folge, daß die (der chinesischen Geburtenplanung wegen vorgeschriebene) Begrenzung von Adoptionen auf Kinderlose zwar für Adoptionen durch auslandschinesische Verwandte, nicht aber für Adoptionen durch ausländische Verwandte aufgehoben wird. -
   4 und 5 gelten nicht, wenn ein Findelkind aus einem Waisenhaus oder eine Waise oder ein behindertes Kind adoptiert wird.
   Alle Beschränkungen außer 6 entfallen, wenn ein Stiefkind adoptiert wird .
   Damit können über 14jährige nur adoptiert werden, wenn sie Stiefkind, Neffe oder Nichte des Adoptierenden sind. Vor dem Adoptionsgesetz war es nach lokalen Vorschriften auch zulässig, daß ältere Alleinstehende junge nicht verwandte Erwachsene adoptierten; nach Verordnungen aus Shanghai und Suzhou, die das Justizministerium am 24.1.1981 als musterhaft empfohlen hat, (abgedruckt von Liang Guoqing in seiner Sammlung Xin Zhongguo sifa jieshi daquan [Große Sammlung der justiziellen Rechtsauslegungen des Neuen China], Peking 1990, S.951) konnten z.B. Alleinstehende - Frauen mit über 50, Männer mit über 60 (Suzhou) bzw. 65 Jahren - unter 25jährige Erwachsene adoptieren. Bisher wurde neben der Kinderlosigkeit auch verlangt, daß der Adoptierende nachwies, daß er keine Kinder bekommen konnte; dies verlangt das Gesetz nicht mehr. Es fehlen jetzt auch Vorschriften, die die Adoption von Kindern vom Dorf in die Stadt einschränken - während vor dem Gesetz eine Vorschrift des Ministeriums für öffentliche Sicherheit vom 15.9.1978 und dann die zitierte Shanghaier Verordnung Adoptionen vom Dorf in die Stadt auf nicht schulpflichtige Kinder beschränkten ).
   Die Zustimmungserfordernisse gehen weiter als etwa nach deutschem Recht. Die Zustimmung auch eines allein sorgeberechtigten Vormunds oder Elternteils genügt nicht; es müssen beide leibliche Eltern zustimmen, auch wenn sie nur beschränkt geschäftsfähig sind (es sei denn, sie gefährden das Kind), es müssen andere Unterhaltsverpflichtete zustimmen, und die Eltern eines verstorbenen Elternteils haben ein Vorrecht darauf, das Kind aufzuziehen.
   Die chinesische Adoption wird mit der Registrierung wirksam und ist etwas schwächer als die deutsche: sie kann durch Vereinbarung auch bei Minderjährigen wieder aufgelöst werden; und die mit falschen Angaben erschwindelte Registrierung der Adoption ist von Anfang an und auf Dauer unwirksam (vgl. § 25 und 25.5.99/1 § 12).
   Das Gesetz regelt nicht die Adoption als Enkel, die das Justizministerium auf eine Shanghaier Anfrage hin mit Schreiben vom 24.10.1981 (aaO.S.958) ebenfalls zugelassen hat, und die demnach wohl weiterhin zulässig ist.

(2)  Kinder, deren Eltern nicht aufzufinden sind - wörtlich: ausgesetzte Säuglinge und [andere] Kinder, deren Eltern nicht aufzufinden sind.

(3)  Bis zum dritten Grade seitenverwandt: wer mindestens einen gleichen Großelternteil hat. Gleicher Generation: gleicher Stufe, d.h., § 7 ist anzuwenden, wenn ein Neffe oder eine Nichte ersten oder zweiten Grades, nicht aber, wenn ein Onkel oder eine Tante adoptiert werden soll.

(4)  Die Volksregierungsbehörde (hier wörtlich: Volksregierungsabteilung, minzheng bumen) hat vor allem die Aufgaben unserer Sozialbehörden.

(5)  Bei der Beurkundung mußten bisher die Beteiligten persönlich anwesend sein, 13.4.82/1 § 16, aber da schon für die jetzt entscheidende Registrierung der Adoption die Anwesenheit eines der adoptierenden Ehegatten genügt, wenn er vom anderen beglaubigt beauftragt wurde (25.5.99/1 § 4 II, 25.5.99/2 § 8 Satz 2), wird das wohl auch für die nur fakultative Beurkundung genügen.

(6)  unterhalten, Unterhalt, unterhaltspflichtig: Das "Unterhalten" schließt ein, daß man das Kind selbst aufzieht.

(7)  Danach müssen Rechtshandlungen drei Bedingungen entsprechen: die Handelnden müssen entsprechend geschäftsfähig sein; Willenserklärungen müssen den wahren Willen wiedergeben; die Handlung darf nicht gegen Rechtsvorschriften oder gegen das Allgemeininteresse verstoßen.

(8) Näher: 25.5.95/2

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg