Chinas Recht 2000.4
14.12.98/1
Beschluß des
Staatsrates zur Errichtung einer Grund-Krankenversicherungsordnung für die
städtischen und kleinstädtischen Beschäftigten <1>
Guofa 1998/44 vom
14.12.1998
Die Reform der
Krankenversicherungsordnung zu beschleunigen und die medizinische
Grundversorgung der Beschäftigten zu gewährleisten, das sind objektive
Forderungen bei der Errichtung einer sozialistischen Marktwirtschaftsstruktur
und wichtige Schritte, um sie zu gewährleisten. Auf der Grundlage einer
sorgfältigen Auswertung der Erfahrungen, die in den letzten Jahren in
verschiedenen Gebieten mit Reformversuchen bei der Krankenversicherung erworben
wurden, hat der Staatsrat beschlossen, [nunmehr] landesweit eine Reform der
Krankenversicherungsordnung für die städtischen und kleinstädtischen
Beschäftigten durchzuführen.
1. Aufgaben und Grundsätze
der Reform
Hauptaufgabe der Krankenversicherungsreform ist es, eine
Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen und kleinstädtischen
Beschäftigten zu schaffen, also entsprechend der Struktur der sozialistischen
Marktwirtschaft eine Kranken-Sozialversicherung zu schaffen, die der
Leistungsfähigkeit der [Staats]finanzen, der Unternehmen und der Einzelnen entspricht
und die Bedürfnisse der Beschäftigen bei der medizinischen Grundversorgung
sichert.
Grundsätze bei der Errichtung der
Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen und kleinstädtischen
Beschäftigten sind: Das Niveau der Grund-Krankenversicherung muß dem Niveau der
Entwicklung der Produktivkräfte auf der Anfangsstufe des Sozialismus
entsprechen; alle städtischen und kleinstädtischen beschäftigenden Einheiten
und ihre Beschäftigten müssen an der Grund-Krankenversicherung teilnehmen, die nach
Gebieten verwaltet wird; die Kosten der Grund-Krankenversicherung werden von
beiden Seiten, den beschäftigenden Einheiten und den Beschäftigten, gemeinsam
getragen; bei den Fonds der Grund-Krankenversicherung werden von der
Allgemeinheit aufgebrachte Mittel und Individualkonten kombiniert.
2. Erfaßter Bereich und
Beitragserhebung
Sämtliche städtischen und kleinstädtischen beschäftigenden
Einheiten, die Unternehmen (staatseigene und kollektive Unternehmen,
Unternehmen mit Investitionen ausländischer Firmen, privat betriebene
Unternehmen usw.), die Behörden, die Insitutionseinheiten, die
gesellschaftlichen Körperschaften und privat betriebene Einheiten, die keine
Unternehmen sind, ebenso wie ihre Beschäftigten, sie alle müssen an der
Grund-Krankenversicherung teilnehmen. Ob Dorfunternehmen und ihre
Beschäftigten, die Inhaber städtischer und kleinstädtischer
Einzelgewerbebetriebe und die bei ihnen Tätigen an der
Grund-Krankenversicherung teilnehmen, beschließt die Volksregierung der
einzelnen PAS.
Im Prinzip werden die Mittel für die Grund-Krankenversicherung
für ein Territorium mindestens auf Bezirksstufe (also der Stufe des Bezirks,
der Stadt, des Autonomen Zhou oder der Liga) zusammengefaßt aufgebracht, sie
können aber auch für einen Kreis bzw. eine Stadt auf Kreisebene zusammengefaßt
aufgebracht werden; in den drei direkt verwalteten Städten Peking, Shanghai und
Tianjin werden sie im Prinzip für den ganzen städtischen Bereich zusammengefaßt
aufgebracht (im folgenden [sprechen wir] kurz von Aufbringungsgebiet).
Entsprechend dem Grundsatz der Verwaltung nach Gebieten müssen alle
beschäftigenden Einheiten und ihre Beschäftigten an der
Grund-Krankenversicherung des Aufbringungsgebiets teilnehmen, in dem sie sich
befinden und [für dies Aufbringungsgebiet] einheitliche Richtlinien anwenden,
nach denen die Grund-Krankenversicherung zusammengefaßt aufgebracht, eingesetzt
und verwaltet wird. Eisenbahn-, Elektrizitäts[erzeugungs]-, Ferntransport- und
andere gebietsübergreifende Unternehmen mit relativ beweglicher Produktion und
ihre Beschäftigten können in relativ konzentrierter Form auch in einem anderen
Gebiet [als dem ihres Sitzes] an der Grund-Krankenversicherung eines
Aufbringungsgebiets teilnehmen.
Die Beiträge zur Grund-Krankenversicherung werden von den
beschäftigenden Einheiten und den Beschäftigten gemeinsam gezahlt. Der
Beitragssatz für die beschäftigenden Einheiten muß bei um die 6% der
Gesamtlohnsumme der Beschäftigten gehalten werden; der Beitragssatz für den
Beschäftigten beträgt in der Regel 2% seines Lohns. Im Gefolge der
wirtschaftlichen Entwicklung können die Beitragssätze für beschäftigende
Einheiten und Beschäftigte entsprechend korrigiert werden.
3. Die Errichtung des
zusammengefaßt aufgebrachten Fonds und der Indivualkonten der Grund-Krankenversicherung
Bei der Grund-Krankenversicherung müssen ein zusammengefaßt
aufgebrachter Fonds und Individualkonten errichtet werden. Der Fonds der
Grund-Krankenversicherung besteht aus dem zusammengefaßt aufgebrachten Fonds und
den Individualkonten. Die vom einzelnen Beschäftigten geleisten Beiträge zur
Grund-Krankenversicherung werden in Gänze in sein Individualkonto eingerechnet.
Die Beiträge der beschäftigenden Einheiten zur Grund-Krankenversicherung werden
aufgeteilt; mit dem einen Teil wird der zusammengefaßt aufgebrachte Fonds
geschaffen, der andere wird in die Individualkonten eingerechnet. Der in die
Individualkonten eingerechnete Anteil beträgt in der Regel um die 30% der
gesamten Beiträge der beschäftigenden Einheit; der genaue Anteil wird vom
Aufbringungsgebiet aufgrund des Bereichs der Zahlungen aus den
Individualkonten, des Alters der Beschäftigten und anderer Faktoren bestimmt.
Für den zusammengefaßt aufgebrachten Fonds und für die
Individualkonten müssen gesonderte Zahlungsbereiche bestimmt, und es muß über
getrennt Rechnung geführt, für den einen Bereich darf nicht der andere in
Anspruch genommen werden. Für Leistungen aus dem zusammengefaßt aufgebrachten
Fonds müssen ein Mindestsatz und ein Höchstbetrag festgesetzt werden; im Prinzip
muß der Mindestsatz bei 10%, der Höchstbetrag beim Vierfachen des
durchschnittlichen Jahreslohns der Beschäftigten dieses Ortes gehalten werden.
Kosten für medizinische Behandlung unter dem Mindestsatz werden aus dem
Individualkonto oder vom Einzelnen selbst bezahlt. Kosten für medizinische
Behandlung über dem Mindestsatz und unter dem Höchstbetrag werden vor allem aus
dem zusammengefaßt aufgebrachten Fonds bezahlt, der Einzelnen muß aber auch
einen bestimmten Anteil übernehmen. Kosten für medizinische Behandlung über dem
Höchstbetrag können über gewerbliche Krankenversicherungen und auf sonstigen
Wegen beschafft werden. Der konkrete Mindestsatz und der konkrete Höchstbetrag
für die Leistungen aus dem zusammengefaßt aufgebrachten Fonds und der dabei vom
Einzelnen zu übernehmende Anteil werden vom Aufbringungsgebiet nach dem
Grundsatz bestimmt, daß die Ausgaben nach den Einnahmen zu bestimmen sind, und
Einnahmen und Ausgaben im Gleichgewicht sein müssen.
4. Errichtung und
Vervollständigung von Mechanismen zur Verwaltung und Überwachung des Fonds der
Grund-Krankenversicherung
Die Fonds der Grund-Krankenversicherung werden auf einem
Finanz-Sonderkonto verwaltet und nur für ihre besonderen Zwecke verwandt, sie
dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Den Sozialversicherungsorganen obliegt es, die Fonds der
Grund-Krankenversicherung aufzubringen, zu verwalten und daraus Zahlungen
vorzunehmen; gleichzeitig müssen sie Regelungen für ihren Haushalt und ihre
Endabrechnung, für ihre Finanzbuchführung und für ihre interne Rechnungsprüfung
schaffen und vervollkommnen. Die Aufwendungen für die Tätigkeit der
Sozialversicherungsorgane dürfen nicht aus ihren Fonds entnommen werden,
sondern werden aus dem Finanzbudget der einzelnen Stufen [der Staatsverwaltung]
beglichen.
Zinsberechnung der Banken für die Fonds der
Grund-Krankenversicherung: Für den im gleichen Jahr aufgebrachten Teil werden
Zinsen wie für Girokonten berechnet; für aus dem Vorjahr übertragene Fonds mit
den mitübertragenen Zinsen werden Zinsen wie für Bankkonten mit
Dreimonatseinlagen berechnet; für den in das Finanzsonderkonto der sozialen
Sicherung eingestellten Grundfonds werden Zinsen wie für
Dreijahres-Spareinlagen berechnet; die Zinsen dürfen nicht unter dem Niveau
dieser Zinsstufen liegen. Kapital und Zinsen der Individualkonten fallen in das
Eigentum der Einzelnen, sie können abgerechnet und weiterübertragen gebraucht
und vererbt werden.
Die Arbeits- und Sozialbehörden und die Finanzbehörden aller
Stufen müssen die Überwachung und Verwaltung der Fonds der
Grund-Krankenversicherung verstärken. Die Rechnungsprüfungsabteilungen müssen
regelmäßig Ausgaben und Eingaben und die Verwaltung der Fonds der
Sozialversicherungsorgane prüfen. Die Aufbringungsgebiete müssen aus Vertretern
der betroffenen Regierungsabteilungen, der beschäftigenden Einheiten, der
medizinischen Organe und der Gewerkschaften sowie aus entsprechenden Fachleuten
bestehende Organisationen zur Überwachung der Krankenversicherungsfonds
einrichten, um die gesellschaftliche Überwachung der Fonds der
Grund-Krankenversicherung zu stärken.
5. Stärkung der
medizinischen Leistungen
Bereich und Normen der Leistungen der Grund-Krankenversicherung
müssen bestimmt werden. Das Arbeits- und Sozialministerium setzt zusammen mit
dem Gesundheitsministerium, dem Finanzministerium und [sonst] betroffenen
Behörden den Bereich und die Normen der Leistungen der
Grund-Krankenversicherung und das Verfahren zur Abrechnung der Behandlungs- und
Arzneimittelkosten fest, bestimmt für die staatliche Grund-Krankenversicherung
einen Katalog der Arzneimittel, die [zulässigen] Gegenstände von Diagnostik und
Therapeutik, [Gebühren]sätze für Einrichtungen für medizinische Leistungen <2>
und entsprechende Verfahren für ihre Steuerung.<3> Die
Arbeits- und Sozialverwaltung der PAS bestimmt aufgrund der staatlichen
Vorschriften zusammen mit den [sonst] betroffenen Behörden entsprechende Normen
und Methoden zur Anwendung in ihrem Territorium.
Die [Leistungen der] Grund-Krankenversicherung werden über
festgelegte medizinische Organe (zu denen [auch] Krankenhäuser für chinesische
Medizin gehören) und festgelegte Apotheken gesteuert. Das Arbeits- und
Sozialministerium setzt zusammen mit dem Gesundheitsministerium, dem
Finanzministerium und sonst betroffenen Behörden Methoden fest, nach denen die
Qualifikation zum festgelegten medizinischen Organ und zur festgelegten
Apotheke geprüft und festgestellt wird. <4> Den
Sozialversicherungsorganen obliegt es, nach den Grundsätzen der Anwendung
sowohl chinesischer als auch westlicher Medizin, der Berücksichtigung von
sowohl Basis- als auch Spezial- und umfassenden Kliniken und der Bequemlichkeit
des Arztbesuchs für die Beschäftigten die festgelegten medizinischen Organe und
Apotheken zu bestimmen und mit ihnen Verträge zu schließen, um die
Verantwortlichkeit, die Rechte und die Pflichten eines jeden klarzustellen. Bei
der Bestimmung der festgelegten medizinischen Organe und Apotheken muß der
Wettbewerbsmechanismus ins Spiel gebracht werden; Beschäftigte können beim
Arztbesuch und beim Kauf von Arzneimitteln zwischen mehreren festgelegten
medizinischen Organen wählen, sie können auch beim Kauf von Arzneimitteln mit
Rezept zwischen mehreren festgelegten Apotheken wählen. Das Staatsamt zur
Medikamentenüberwachung und -steuerung bestimmt zusammen mit anderen
betroffenen Behörden eine Methode zur Regelung von Unfällen mit den von
festgelegten Apotheken gekauften Medikamenten.<5>
Jedes Territorium muß gewissenhaft im Geiste des
"Beschlusses des ZK der KPCh und des Staatsrates zur Reform und
Entwicklung des Gesundheitswesens" (Zhongfa 1997/3) die Reform des Arzt-,
Arzneimittel- und Gesundheitswesens aktiv vorantreiben, um mit relativ geringen
Aufwendungen zu erreichen, daß die Volksmassen gute medizinische Leistungen
erhalten und eine gesunde Entwicklung der Institutionen des Arzt-,
Arzneimittel- und Gesundheitswesens voranzutreiben. Es müssen Regelungen für
eine getrennte Rechnungsführung für ärztliche Leistungen und für Medikamente
und für ihre getrennte Steuerung geschaffen werden; es müssen
Wettbewerbsmechanismen bei ärztlichen Leistungen und im Arzneimittelhandel
geschaffen werden; der Medikamentenverbrauch muß auf einem vernünftigen Niveau
gehalten werden; die interne Steuerung der medizinischen Organe und der
Apotheken muß gestärkt, die medizinischen und medikamentösen Leistungen müssen
normiert, das Personal muß verringert, die Effizienz erhöht, die Arzt- und
Arzneimittelkosten müssen gesenkt werden; die Preise für ärztliche Leistungen
müssen vernünftig gestaltet werden: ausgehend von der Durchführung getrennter
Rechnungsführung und Steuerung für ärztliche Leistungen und für Medikamente und
der Senkung des Anteils der Einnahmen aus Medikamenten am Gesamteinkommen aus
ärztlichen Leistungen müssen die Preise für medizinische und technische
Leistungen vernünftig erhöht werden; die berufliche und technische Schulung und
die moralische Erziehung der Beschäftigten müssen verstärkt, die Qualität des
Personals im medizinischen und medikamentösen Bereich und seiner Leistungen muß
verbessert werden; die Verteilung der medizinischen Organe muß vernünftig
korrigiert, der Einsatz der medizinischen und Gesundheitsressourcen muß
optimiert werden, und Gesundheitsleistungen der Stadtviertel <6>
müssen aktiv entwickelt werden; unter den Gesundheitsleistungen der
Stadtviertel müssen die Vorhaben zur medizinischen Grundversorgung in den
Bereich der Grund-Krankenversicherung aufgenommen werden. Das
Gesundheitsministerium bestimmt zusammen mit den [sonst] betroffenen Behörden
Projekte zur Reform der medizinischen Organe und Richtlinien zur Entwicklung
der Dienstleistungen für die Stadtviertel. Die Staatskommission für Wirtschaft
und Handel und andere Behörden müssen die Reform der Struktur des Handels mit
Arzneimitteln gewissenhaft begleiten bzw. durchführen.
6. Fragen der medizinischen
Leistungen für betroffenes Personal gut lösen
Die medizinischen Leistungen für ausgeschiedenes und
pensioniertes Personal und für alte Mitglieder der Roten Armee ändern sich
nicht, und die Kosten dafür werden aus den bisherigen Kanälen beglichen; sollte
die Zahlung wirklich Schwierigkeiten machen, wird das Problem durch Hilfen der
Volksregierung gleicher Stufe gelöst. Die Methoden zur Steuerung der
medizinischen Behandlung von ausgeschiedenem und pensioniertem Personal und alten
Mitgliedern der Roten Armee werden von den Volksregierungen der PAS bestimmt.
Die medizinischen Leistungen für versehrte Militärs der
Revolution von Grad 2, Stufe B aufwärts ändern sich nicht, die Kosten dafür
werden aus den bisherigen Kanälen beglichen und von den
Sozialversicherungsorganen auf besonderen Konten verwaltet. Der Teil, für den
die Zahlungen für medizinische Kosten nicht genügen, wird durch eine Beihilfe
der örtlichen Volksregierung beglichen.
Wenn ausgeschiedenes und pensioniertes Personal an der
Grund-Krankenversicherung teilnimmt, zahlt der betreffende Einzelne keine
Grund-Krankenversicherungsbeiträge. Bei den auf sein Individualkonto
einzustellenden Beträgen und dem vom Einzelnen zu tragenden Anteil an den
Kosten medizinischer Behandlung wird er angemessen begünstigt.
Für Staatsbeamte gelten auf der Grundlage ihrer Teilnahme an der
Grund-Krankenversicherung Richtlinien für Beihilfen zu medizinischen
Leistungen. Das konkrete Verfahren wird gesondert bestimmt.
Um nicht das gegenwärtige Niveau der Aufwendungen für
medizinische Behandlung der Beschäftigten in einigen besonders bestimmten
Branchen zu senken, wird auf der Grundlage der Beteiligung an der
Grund-Krankenversicherung als Übergangsmaßnahme die Errichtung von ergänzenden
Betriebs-Krankenversicherungen gestattet. Der Teil der Beiträge zu den
ergänzenden Betriebs-Krankenversicherungen, der innerhalb von 4% der
Gesamtlohnsumme liegt, wird aus den Sozialleistungen für die Beschäftigten
gezahlt; der Teil, zu dem die Zahlungen aus den Sozialleistungen für die
Beschäftigten nicht genügen, wird nach Prüfung und Genehmigung durch die
Finanzbehörde gleicher Stufe in die Kosten eingestellt.
Die Beiträge der Beschäftigten von staatseigenen Unternehmen,
die ihren Arbeitsplatz verlassen mußten, zur Grund-Krankenversicherung, sowohl
der von der Einheit, als auch der von den Einzelnen zu zahlende Teil, werden in
Gänze von den örtlichen Wiederbeschäftigungszentren gezahlt, wobei als
Basiszahl [für die Berechnung] 60% des
örtlichen Durchschnittslohns im Vorjahr dienen.
7. Verstärkte Führung bei
der Organisation
Die Reform der Krankenversicherungsordnung ist eine sehr
politische Angelegenheit, sie berührt die ureigensten Interessen der breiten
Masse der Beschäftigten und die Entwicklung der Volkswirtschaft ebenso wie die
soziale Stabilität. Die Volksregierungen aller Stufen müssen hier die Führung
verstärken, das Denken vereinheitlichen, das Bewußtsein heben, in der
Propaganda und im politischen Denken gute Arbeit leisten, um die breite Masse
der Beschäftigten und alle Seiten der Gesellschaft dahin zu bringen, daß sie
diese Reform aktiv unterstützen und sich an ihr beteiligen. Jedes Territorium
muß gemäß den Aufgaben, Grundsätzen und Anforderungen der Errichtung einer
Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen und kleinstädtischen
Beschäftigten in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten die Ausführung [der
Reformen] sorgfältig organisieren und einen glatten Übergang von der alten zur
neuen Ordnung gewährleisten.
Die Errichtung einer Grund-Krankenversicherungsordnung für die
städtischen und kleinstädtischen Beschäftigten wird Anfang 1999 in Anfang
genommen und bis Ende 1999 im wesentlichen abgeschlossen. Jede
PAS-Volksregierung muß gemäß den Anforderungen dieses Beschlusses einen
Gesamtplan für die Reform der Krankenversicherungsordnung festlegen und dem
Arbeits- und Sozialministerium zu den Akten melden. Die Aufbringungsgebiete
müssen nach den Anforderungen dieses Planes Projekte zur Ausführung der
Grund-Krankenversicherung festlegen, der Volksregierung der PAS melden und nach
deren Prüfung und Genehmigung ausführen.
Das Arbeits- und Sozialministerium muß die Arbeiten an der
Errichtung einer Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen und
kleinstädtischen Beschäftigten verstärkt anleiten und überprüfen und dabei
auftretende Fragen unverzüglich untersuchen und lösen. Die Finanz-,
Gesundheits-, Arzneimittelüberwachungs- und -steuerungs- und sonst betroffenen
Behörden müssen sich aktiv beteiligen, eng [der Reform] zuarbeiten und sich
gemeinsam bemühen, um wirklich einen glatten Fortgang der Reform der
Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen und kleinstädtischen
Beschäftigten zu gewährleisten.
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Quellen: www.molss.gov.cn/column/yl/ylcz5.htm;
www.bjhb.gov.cn/ygdt2.htm
Anmerkungen:
<1> Mit diesem
Beschluß wird als Teil einer nicht mehr betriebsabhängigen Sozialversicherung -
vgl. dazu 22.1.99/1
Anm.1 - nach Versuchen an einzelnen Orten nun landesweit eine nicht
betriebsabhängige Grund-Krankenversicherung für die städtischen Arbeitnehmer
eingeführt, die von den Sozialversicherungsorganen des jeweiligen
"Aufbringungsgebiets" betrieben wird; Aufbringungsgebiet ist manchmal
noch der Kreis, in der Regel aber immerhin schon der Bezirk, d.h. die Verwaltungsebene
unterhalb der Provinz, für die drei Stadtprovinzen Peking, Tianjin und Shanghai
sogar die ganze Stadt. Einbezogen werden müssen alle Arbeitnehmer der
städtischen Unternehmen, Behörden und Institutionen; ferner kann das
Aufbringungsgebiet auch Dorfunternehmen und Einzelgewerbetreibende mit ihren
Beschäftigten einbeziehen. Gebührensätze und Leistungsbereich werden innerhalb
zentral bestimmter Rahmen - vgl. dazu die in Anm. 3 und 4 zitierten
Vorschriften - von den Aufbringungsgebieten bestimmt. Wie auch bei der Altersrentenversicherung
werden die Beiträge auf Unternehmen und Versicherte verteilt und besteht eine
Höchstgrenze für die Leistungen. Die Leistungen für schon pensionierte
Versicherte und die Sonderleistungen für alte Kämpfer sollen unverändert nach
den bisherigen Vorschriften erfolgen.
<2> Gemeint ist vor
allem die Tagesgebühr für ein Klinikbett.
<3> Hierzu hat das
Arbeits- und Sozialministerium, meist zusammen mit anderen Behörden,
insbesondere folgende Vorschriften erlassen: Ansichten zur Steuerung der
Abrechnung von Aufwendungen bei der Grund-Krankenversicherung der städtischen
und kleinstädtischen Beschäftigten, vom 29.6.1999,
www.molss.gov.cn/column/yl/ylzc9.htm; Ansichten zur Steuerung der Gegenstände
von Diagnostik und Therapeutik bei der Grund-Krankenversicherung der
städtischen und kleinstädtischen Beschäftigten, vom 30.6.1999, wie vor,
/ylzc10.htm; Vorläufige Methode der Steuerung des Bereichs der verwandten
Arzneimittel bei der Grund-Krankenversicherung der städtischen und
kleinstädtischen Beschäftigten, vom 12.5.1999, wie vor, /ylzc7.htm; Ansichten
zur Festsetzung von Bereich und Zahlungsnormen [=Gebührensätzen] für die
Einrichtungen medizinischer Leistungen der Grund-Krankenversicherung der
städtischen und kleinstädtischen Beschäftigten vom 30.6.1999, wie vor,
/ylzc11.htm
<4> Vgl. die
Vorläufigen Methoden zur Steuerung der festgelegten medizinischen Organe bzw.
der festgelegten Einzelhandels-Apotheken bei der Grund-Krankenversicherung der
städtischen und kleinstädtischen Beschäftigten, vom 11.5. bzw. 26.4.1999,
www.molss.gov.cn/column/yl/ylzc6.htm und ylzc8.htm
<5> Vgl. dazu die
Zusammenfassung in der Darstellung der "Reform der Krankenbehandlung"
durch das Arbeits- und Sozialministerium in www.huaihe.com.cn/a98.htm, zweiter
Abschnitt: Festgelegte Einzelhandelsapotheken, Unterabschnitt: Inhalt der
Leistungen.
<6> Mit
"Stadtviertel" übersetzen wir hier chin. shequ, wörtlich
"Gesellschaftsgebiete", Gebiete in der Gesellschaft. Der Ausdruck
taucht soweit ersichtlich zum ersten Mal in § 4 I des "Gesetzes der VR
China über die Organisation der städtischen Wohnbevölkerungsausschüse"
auf. Die Wohnbevölkerungsausschüsse sind "Massenorganisationen",
gewählt von der Bevölkerung einzelner Stadtteile (für ein Gebiet mit 100 bis
700 Haushalten), die für ihr Gebiet Aktivitäten zum Nutzen der Allgemeinheit
organisieren sollen, z.B. die Schlichtung kleiner Streitigkeiten. Unter anderem
sollen sie nach § 4 I "zur Bequemlichkeit und zum Nutzen des Volkes
shequ-Dienstleistungsaktivitäten organisieren, und sie können einschlägige
Dienstleistungsinstitutionen initiieren und betreiben". Das
Volksregierungsministerium hat dazu "Ansichten zur Beschleunigung der
Entwicklung des Dienstleistungsgewerbes der shequ" erlassen, und im
Ministerium befaßt sich eine eigenen Abteilung mit dem "Aufbau der
shequ", worunter nach dem einschlägigen Teil der Netzseite des
Ministeriums - www.mca.gov.cn/about/yewud4.html - die Abgrenzung und
Organisation der Selbstverwaltung dieser shequ (also wohl eben der dortigen
Wohnbevölkerungsausschüsse), die Organisation von Dienstleistungen insbesondere
für alte Leute, Kinder und Bedürftige dort, die Organisation medizinischer
Leistungen, auch psychologischer Beratung, aber auch die Organisation der
Sicherheit und von kulturellen und sportlichen Aktivitäten dort zu verstehen
ist. Unter dem shequ, Stadtviertel, ist also ein nicht unbedingt schon klar
abgegrenztes Stadtgebiet zu verstehen, in der Regel wird es dem Gebiet eines
Wohnbevölkerungsausschusses oder aber einem Teil davon entsprechen. Unter den
"Vorhaben" und "Einheiten" für medizinische Leistungen für
die Viertel sind dann kleine Kliniken, Praxen und sonstige Institutionen zu
verstehen, die einem solchen Viertel ihre Leistungen anbieten; es kann sich um
von den Wohnbevölkerungsauschüssen, aber auch um von Privaten und anderen
betriebene Einrichtungen handeln; vgl. dazu z.B. die Angaben für Qingdao in
http://e3001.gov.qd.sd.cn/wmfw.nsf, unter minzheng/shequ jianshe, und die
Bestimmungen des Weststadtbezirks von Peking vom 22.5.1995, www.bjxch.gov.cn/zcfg/sqfw.htm.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg