Chinas Recht 2000.4
22.1.99/1
Vorläufige Regeln für die Erhebung der
Sozialversicherungsbeiträge <1>
Staatsratsbefehl Nr. 259,
verabschiedet am 14.1., bekanntgemacht und in Kraft getreten am 22.1.1999
[Altersrenten werden in
dieser Übersetzung kurz als "Renten" bezeichnet.]
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
2. Kapitel: Steuerung der
Erhebung
3. Kapitel: Überwachung und
Überprüfung
4. Kapitel: Regeln für
Bußen
5. Kapitel: Ergänzende
Regeln
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
§ 1 Um die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge
zu stärken und zu normieren und die Auszahlung der
Sozialversicherungsleistungen zu gewährleisten, werden diese Regeln bestimmt.
§ 2 Diese Regeln gelten für die Erhebung und
Leistung [im folgenden kurz: Erhebung] der Beiträge zur
Grund-Rentenversicherung, zur Grund-Krankenversicherung und zur
Arbeitslosenversicherung (im folgenden: Sozialversicherungsbeiträge).
Mit beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen sind in diesen
Regeln die Einheiten und Einzelnen gemeint, die nach den einschlägigen
Gesetzen, Verwaltungsrechtsnormen und Bestimmungen des Staatsrats
Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen.
§ 3 Zum Bereich der Erhebung von Beiträgen zur
Grund-Rentenversicherung gehören: Staatseigene Unternehmen, städtische und
kleinstädtische Kollektivunternehmen, Unternehmen mit Investitionen
ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene
Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen und ihre
Beschäftigten sowie Institutionseinheiten, bei denen man dazu übergeht, sie als
Unternehmen zu verwalten, und ihre Beschäftigten.
Zum Bereich der Erhebung von Beiträgen zur
Grund-Krankenversicherung gehören: Staatseigene Unternehmen, städtische und
kleinstädtische Kollektivunternehmen, Unternehmen mit Investitionen
ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene
Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen und ihre
Beschäftigten, Staatsbehörden und ihre Beamten sowie Institutionseinheiten und
ihre Beschäftigten, von der Bevölkerung betriebene Nichtunternehmenseinheiten
und ihre Beschäftigten, gesellschaftliche Körperschaften und ihr Fachpersonal <2>.
Zum Bereich der Erhebung von Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung gehören: Staatseigene Unternehmen, städtische und
kleinstädtische Kollektivunternehmen, Unternehmen mit Investitionen
ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene
Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen und ihre
Beschäftigten sowie Institutionseinheiten und ihre Beschäftigten.
Die Volksregierungen der PAS können auf Grund der örtlichen
Verhältnisse bestimmen, daß städtische und kleinstädtische
Einzelgewerbetreibende in den Bereich der Grund-Rentenversicherung und der
Grund-Krankenversicherung einbezogen werden, und sie können bestimmen, daß
gesellschaftliche Körperschaften und ihr Fachpersonal, von der Bevölkerung
betriebene Nichtunternehmenseinheiten und ihre Beschäftigten sowie städtische
und kleinstädtische Einzelgewerbetreibende, die Leute einstellen, sowie die bei
ihnen eingestellten Leute in den Bereich der Arbeitslosenversicherung
einbezogen werden.
Für die Grundlagen und Sätze der [Berechnung der]
Sozialversichungsbeiträge gelten die einschlägigen Vorschriften der Gesetze,
Verwaltungsrechtsnormen und Bestimmungen des Staatsrats.
§ 4 Beitragsleistende Einheiten und Einzelne
müssen die Sozialversicherungsbeiträge fristgemäß und in voller Höhe bezahlen.
Die erhobenen Sozialversicherungsbeiträge werden in die Sozialversicherungsfonds
eingestellt und zu deren besonderen Zwecken verwandt; keine Einheit und kein
Einzelner darf sie zweckentfremden.
§ 5 Der Arbeits- und Sozialverwaltung des
Staatsrats obliegt die landesweite Steuerung, Überwachung und Überprüfung der
Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge. Den Arbeits- und Sozialverwaltungen
der territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts obliegt in ihrem
Verwaltungsgebiet die Steuerung, Überwachung und Überprüfung der Erhebung der
Sozialversicherungsbeiträge.
§ 6 Die drei Arten von
Sozialversicherungsbeiträgen werden zusammengefaßt und einheitlich erhoben. Das
Organ, das die Sozialversicherungsbeiträge erhebt, wird von der Volksregierung
der PAS bestimmt; die Beiträge können von den Steuerbehörden oder auch von den
von der Arbeits- und Sozialverwaltung nach den Bestimmungen des Staatsrates
errichteten Sozialversicherungsorganen (im folgenden kurz:
Sozialversicherungsorgane) erhoben werden.
2. Kapitel: Steuerung
der Erhebung <3>
§ 7 Die beitragsleistenden Einheiten haben bei
den örtlichen Sozialversicherungorganen die Sozialversicherungsregistrierung
durchzuführen und an der Sozialversicherung teilzunehmen. Registriert werden:
Die Bezeichnung der Einheit, ihr Sitz, ihre Betriebsorte, ihre Art, der
gesetzlich bestimmte Repräsentant bzw. der Verantwortliche, die Nummer [ihres]
Kontos bei der kontoführenden Bank <4> und sonstige von der
Arbeits- und Sozialverwaltung des Staatsrates vorgeschriebene Punkte.
§ 8 Beitragsleistende Einheiten, die schon vor
Inkrafttreten dieser Regeln an der Sozialversicherung teilgenommen haben,
müssen innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten die
Sozialversicherungsregistrierung beim örtlichen Sozialversicherungsorgan
durchführen, das den Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung ausstellt.
Beitragsleistende Einheiten, die vor Inkrafttreten dieser Regeln
noch nicht an der Sozialversicherung teilgenommen hatten, müssen innerhalb von
30 Tagen ab dem Inkrafttreten bzw., wenn sie nach Inkrafttreten der Regeln errichtet
worden sind, innerhalb von 30 Tagen nach der Errichtung, mit dem Gewerbeschein
oder dem Nachweis der Registrierung und sonst einschlägigen Nachweisen beim
örtlichen Sozialversicherungsorgan die Sozialversicherungsregistrierung
beantragen. Das Sozialversicherungsorgan stellt nach Prüfung den Nachweis der
Sozialversicherungsregistrierung aus.
Der Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung darf nicht
gefälscht oder verändert werden.
Formulare für den Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung
werden von der Arbeits- und Sozialverwaltung des Staatsrats festgelegt.
§ 9 Wenn sich in der
Sozialversicherungsregistrierung beitragsleistender Einheiten registrierte
Punkte ändern oder die beitragsleistende Einheit nach dem Recht beendet wird,
muß innerhalb von 30 Tagen ab der Änderung oder Beendung beim
Sozialversicherungsorgan die Änderung oder Löschung der
Sozialversicherungsregistrierung durchgeführt werden.
§ 10 Beitragsleistende Einheiten haben monatlich
dem Sozialversicherungsorgan den Betrag der abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge zu melden <5> und sie nach
Überprüfung und Feststellung durch das Organ in der vorgeschriebenen Frist
abzuführen.
Wenn eine beitragsleistende Einheit nicht vorschriftsgemäß den
Betrag der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge meldet, wird der
abzuführende Betrag vom Sozialversicherungsorgan vorläufig auf 110% des im
Vormonat von dieser Einheit abgeführten Betrags festgesetzt; gibt es keinen
Vormonatsbetrag, so wird der abzuführende Betrag vom Sozialversicherungsorgan
nach den Betriebsumständen, der Zahl der Beschäftigten und sonstigen
einschlägigen Umständen dieser Einheit vorläufig festgesetzt. Nachdem die
beitragsleistende Einheit die Meldung nachgeholt und vorschriftsgemäß nach dem
überprüften und festgestellten Betrag die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
hat, wird vom Sozialversicherungsorgan nach den Vorschriften verrechnet.
§ 11 Wenn die PAS-Volksregierung vorschreibt, daß
die Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbehörde erhoben werden, muß das
Sozialversicherungsorgan der Steuerbehörde rechtzeitig die Daten der
Sozialversicherungsregistrierungen der beitragsleistenden Einheiten und ihrer
Änderungen und Löschungen sowie die Meldungen der abzuführenden Beiträge zur
Verfügung stellen.
§ 12 Die beitragsleistenden Einheiten und
Einzelnen müssen die Sozialversicherungsbeiträge in Gänze in Geld abführen.
Von beitragsleistenden Einzelnen abzuführende
Sozialversicherungsbeiträge werden von der Einheit, bei der sie sich befinden,
aus ihrem Lohn vertretungsweise einbehalten und abgeführt.
Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht ermäßigt oder erlassen
werden.
§ 13 Wenn eine beitragsleistende Einheit
Sozialversicherungsbeiträge nicht vorschriftsgemäß abführt bzw.
vertretungsweise einbehält und abführt, wird sie von der Arbeits- und
Sozialverwaltung oder der Steuerbehörde angewiesen, innerhalb einer bestimmten
Frist zu zahlen; zahlt sie nicht fristgemäß, so werden zu dem geschuldeten
Betrag ab dem Fälligkeitstag täglich 0.2% Verzugszinsen erhoben. Die
Verzugszinsen kommen ebenfalls in den Sozialversicherungsfonds.
§ 14 Die Sozialversicherungsbeiträge werden in
ein Sozialsicherungsfonds-Finanzsonderkonto eingestellt, das die Finanzbehörde
bei einer staatseigenen Geschäftsbank eröffnet.
Im Sozialversicherungsfonds werden entsprechend den Bereichen
der zusammengefaßten Aufbringung [von Beiträgen] für die verschiedenen
Versicherungsarten getrennte Fonds für die Grund-Rentenversicherung, die
Grund-Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung errichtet. Über die
einzelnen Sozialversicherungsfonds wird getrennt Rechnung geführt.
Auf Sozialversicherungsfonds werden keine Steuern und Gebühren
erhoben.
§ 15 Wenn die PAS-Volksregierung vorschreibt, daß
die Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbehörde erhoben werden, muß die
Steuerbehörde das Sozialversicherungsorgan rechtzeitig über die
Beitragszahlungen der beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen unterrichten;
das Sozialversicherungsorgan muß die einschlägigen Daten zusammenfassen und der
Arbeits- und Sozialverwaltung berichten.
§ 16 Das Sozialversicherungsorgan muß
Aufzeichnungen über die Beitragsleistungen führen; darin müssen für die
Grund-Rentenversicherung und die Grund-Krankenversicherung auch den
Vorschriften gemäß die Individualkonten verzeichnet werden. Dem
Sozialversicherungsorgan obliegt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die
Beitragsleistungen, und es muß ihre Vollständigkeit und Sicherheit
gewährleisten. Das Sozialversicherungsorgan muß den beitragsleistenden
Einzelnen mindestens einmal jährlich den Stand ihrer Individualkonten in der
Grund-Rentenversicherung und der Grund-Krankenversicherung schriftlich
mitteilen.
Die beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen sind berechtigt,
den Vorschriften gemäß die Aufzeichnungen über die Beitragsleistungen
einzusehen.
3. Kapitel: Überwachung
und Überprüfung <6>
§ 17 Eine beitragsleistende Einheit muß ihren
Beschäftigten jedes Jahr Angaben über die von ihr im ganzen Jahr geleisteten
Sozialversicherungbeiträge bekanntgeben und sich der Überwachung durch die
Beschäftigten unterwerfen.
Das Sozialversicherungsorgan muß regelmäßig der Allgemeinheit
Angaben über die erhobenen Sozialversicherungsbeiträge bekanntgeben und sich
der Überwachung durch die Allgemeinheit unterwerfen.
§ 18 Gemäß den Vorschriften der
PAS-Volksregierungen über die Organe, welche die Sozialversicherungsbeiträge
erheben, muß eine Einheit, deren Beitragsleistungen von der Arbeits- und
Sozialverwaltung bzw. der Steuerbehörde überprüft werden, dieser Verwaltung
bzw. Behörde die im Zusammenhang mit den Leistungen von
Sozialversicherungsbeiträgen stehenden Angaben zur Beschäftigungslage,
Lohnlisten, Finanzberichte und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen; sie
muß die Umstände wahrheitsgemäß wiedergeben, darf die Überprüfung nicht
zurückweisen und keine falschen und täuschenden Angaben machen. Die Arbeits-
und Sozialverwaltung bzw. Steuerbehörde kann die betreffenden Unterlagen
protokollieren, auf Tonband aufnehmen, Videoaufzeichnungen davon machen, sie
photographieren oder kopieren, muß aber für die beitragsleistende Einheit
Verschwiegenheit bewahren.
Bei der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nach dem vorstehenden
Absatz müssen die Beamten der Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. Steuerbehörde
einen Nachweis dafür vorzeigen, daß sie Amtspflichten ausüben.
§ 19 Wenn die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw.
Steuerbehörde Fälle von Rechtsverletzungen bei der Erhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen untersucht, müssen die betroffenen Abteilungen und
Einheiten sie unterstützen und mit ihr kooperieren.
§ 20 Das Sozialversicherungsorgan kann im Auftrag
der Arbeits- und Sozialverwaltung Überprüfungen und Untersuchungen zur Erhebung
der Sozialversicherungsbeiträge durchführen.
§ 21 Jede Organisation und jeder Einzelne ist
berechtigt, mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zusammenhängende
rechtswidrige Handlungen zu melden. Die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die
Steuerbehörde muß Meldungen unverzüglich nachprüfen, die Sache nach den
Vorschriften erledigen und über den Meldenden Verschwiegenheit bewahren.
§ 22 Die Verwaltung der Sozialversicherungsfonds
auf den zwei Linien, der der Einnahmen und der der Ausgaben, wird von der
Finanzverwaltung nach dem Recht überwacht.
Die Rechnungsprüfungsabteilungen überwachen nach dem Recht die
Verhältnisse bei den Einnahmen und Ausgaben der Sozialversicherungsfonds.
4. Kapitel: Regeln für
Bußen
§ 23 Wenn beitragsleistende Einheiten nicht vorschriftsgemäß
die Sozialversicherungsregistrierung, die Registrierung von Änderungen oder die
Löschung der Registrierung durchgeführt oder den zu leistenden Betrag der
Sozialversicherungsbeiträge nicht vorschriftsgemäß gemeldet haben, werden sie
von der Arbeits- und Sozialverwaltung angewiesen, dies innerhalb einer
bestimmten Frist zu korrigieren; bei schwerwiegenden Umständen können gegen den
direkt verantwortlichen Zuständigen und sonst direkt verantwortliches Personal
Geldbußen von 1000 bis 5000 Yuan und bei besonders schwerwiegenden Umständen
von 5000 bis 10000 Yuan verhängt werden.
§ 24 Wenn eine beitragsleistende Einheit in
Verletzung der Gesetze, Verwaltungsrechtsnormen und einschlägigen staatlichen
Bestimmungen zu Finanzen, Buchführung oder Statistik einschlägige Kontenlisten
fälscht, verändert oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört oder Kontenlisten
nicht errichtet hat, sodaß die Basisdaten für die Leistungen der
Sozialversicherungsbeiträge nicht festgestellt werden können, werden, abgesehen
von der Verhängung von administrativen Bußen, Disziplinar- und Kriminalstrafen
nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen, Beiträge nach § 10
erhoben; wird verspätet gezahlt, so beschließt die Arbeits- und
Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde zusätzlich Verzugszinsen nach § 13 zu
erheben, und verhängt gegen den direkt verantwortlichen Zuständigen und sonst
direkt verantwortliches Personal Geldbußen von 5000 bis 20000 Yuan.
§ 25 Wollen sich beitragsleistende Einheiten oder
Einzelne einem Beschluß der Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. der
Steuerbehörde, mit dem eine Buße verhängt wird, nicht unterwerfen, so können
sie nach dem Recht erneute Beratung beantragen; wollen sie sich dem Beschluß
aufgrund der erneuten Beratung nicht unterwerfen, so können sie nach dem Recht
Klage erheben.
§ 26 Wenn eine beitragsleistende Einheit die
fristgemäße Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen
verweigert, beantragt die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde
beim Volksgericht Zwangsvollstreckung nach dem Recht.
§ 27 Wenn Beamte der Arbeits- und
Sozialverwaltung, des Sozialversicherungsorgans oder der Steuerbehörde ihre
Amtsbefugnisse mißbrauchen, pflichtwidrig ihren privaten Vorteil verfolgen oder
ihr Amt vernachlässigen, sodaß Sozialversicherungsbeiträge verlorengehen,
bemüht sich die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde, die
verlorengegangenen Beiträge wieder hereinzuholen; wenn der Sachverhalt eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt; wenn er noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht
administrative Sanktionen verhängt.
§ 28 Wenn eine Einheit oder ein Einzelner
Sozialversicherungsfonds zweckentfremdet, werden die zweckentfremdeten Mittel
zurückgeholt; ist etwas rechtswidrig erlangt worden, so wird es zugunsten des
Sozialversicherungsfonds beschlagnahmt; wenn der Sachverhalt eine Straftat
bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn er
noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht gegen den direkt
verantwortlichen Zuständigen und sonst direkt verantwortliches Personal
administrative Sanktionen verhängt.
5. Kapitel: Ergänzende
Regeln
§ 29 PAS-Volksregierungen können entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen ihres Territoriums beschließen, daß die
vorliegenden Regeln [auch] auf die Erhebung der Arbeitsunfall- und der
Schwangerschaftsversicherungsgebühren in ihrem Verwaltungsgebiet angewandt
werden.
§ 30 Bei der Erhebung von
Sozialversicherungsbeiträgen dürfen Steuerbehörde und Sozialversicherungsorgan
aus dem Sozialversicherungsfonds keine Aufwendungen irgendwelcher Art erheben;
ihre Aufwendungen werden gesondert in das Budget eingestellt und vom Fiskus
zugewiesen.
§ 31 Diese Regeln treten mit dem Tag ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
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Quellen: Ggb 106; www.molss.gov.cn/column/shbx/4.htm
Anmerkungen:
<1> Die VR China
hatte ursprünglich nur eine sog. "Arbeitsversicherung" für
Beschäftigte staatlicher Einheiten (Behörden und Unternehmen). Diese
Arbeitsversicherung sollte zwar eigentlich landesweit organisiert werden, die
Ansätze dazu wurden aber 1969, in der Kulturrevolution, zunichte gemacht, die
dabei schon gebildeten Fonds verschwanden. Seitdem bestand die "Arbeitsversicherung"
aus Leistungen der einzelnen staatseigenen Unternehmen an ihre Beschäftigten
und Pensionäre. (Näher dazu und zum folgenden vgl. die Magisterarbeit von B.
Darimont: Zur Neuregelung der Altersversorgung in der VR China, Hamburg 1999,
m.w.Nachw. Besonders dieser ausgezeichneten Arbeit verdankt unsere Übersetzung
zahlreiche Hinweise und Informationen. Vgl. ferner Wang Xiaoye: Das
Sozialversicherungsrecht der VR China im Wandel, Ztschr.f.int.Arbeits- und
Sozialrecht 1996.285). Mit der Einführung von Arbeitsverträgen (1986) begann
eine Reform in Richtung auf eine allgemeine Sozialversicherung nach westlichem,
insbesondere deutschem Muster, deren Grundsätze im 9. Kapitel des
Arbeitsgesetzes - 5.7.94/2
- niedergelegt wurden: es sollte eine Sozialversicherung mit fünf Zweigen
(Renten-, Kranken, Unfall-, Arbeitslosigkeits- und
Schwangerschaftsversicherung) entstehen, die für einen möglichst großen Teil
der Beschäftigten gelten und ihre Mittel nicht mehr als Betriebsversicherung,
sondern "gesellschaftlich zusammengefaßt" durch besondere Organe auf
möglichst hoher Ebene aufbringen sollte. Diese Reform läßt sich allerdings
angesichts der Armut des Landes und der zunehmenden Überalterung nur schwer und
langsam verwirklichen, ist jedoch angesichts der schweren Belastung vor allem
älterer Unternehmen durch die betriebliche Rentenversicherung unumgänglich.
Der erste größere Schritt bei dieser Reform war schon vor dem
Arbeitsgesetz getan worden, mit dem Beschluß des Staatsrats zur Reform der
Rentenversicherung vom 26.6.1991, Ggb 967. Die neue Rentenversicherung sollte
nicht mehr nur staatseigene Unternehmen erfassen, und ihre Mittel sollten nicht
mehr von den Unternehmen, sondern von übergeordneten Organen verwaltet werden.
Zahlreiche Versuche mit unterschiedlichen Modellen folgten. Inzwischen gibt es
für die Hauptsäulen der Sozialversicherung, die Rentenversicherung, die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und
die Schwangerschaftsversicherung, landeseinheitliche Grundbestimmungen (ergänzt
durch zahlreiche Verordnungen zu Details und lokales Recht):
- für die
Rentenversicherung den Beschluß des Staatsrates zur Errichtung einer einheitlichen
Grund-Altersrentenversicherung für die Beschäftigten von Unternehmen, Guofa
1997/26 vom 16.7.1997, 16.7.97/1;
- für die
Krankenversicherung den Beschluß des Staatsrates zur Errichtung einer
Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen Beschäftigten, Guofa
1998/44 vom 14.12.1998, 14.12.98/1;
- für die
Unfallversicherung die Versuchsweise Methode des Arbeitsministerium vom
12.8.1996, www.molss.gov.cn/column/index_p7.htm;
- für die
Arbeitslosenversicherung die Regeln des Staatsrates, 22.1.99/2,
www.molss.gov.cn/column/index_p6.htm; vgl. auch 3.2.99/1.
- und für die
Schwangerschaftsversicherung die Versuchsweise Methode des Arbeitsministeriums
vom 14.12.1994, www.molss.gov,cn/column/yl/ylcz4.htm.
Die vorliegenden "Vorläufigen Regeln" für die
Beitragserhebung sind nun die erste Vorschrift, die für alle Zweige der
Sozialversicherung teils gilt, teils gelten wird; damit sind sie eine Vorstufe
zu dem geplanten Sozialversicherungsgesetz. Sie sind ihrerseits bereits durch
Detailvorschriften in weiteren Verordnungen ergänzt worden. Sie gelten jetzt
schon für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und können (vgl. §
29) auch schon für die beiden restlichen Säulen, Arbeitsunfall- und
Schwangerschaftsversicherung herangezogen werden. Sie sehen von der Arbeits-
und Sozialbehörde (in der Regel auf Kreisebene) errichtete und ihr unterstellte
Sozialversicherungsorgane vor, welche die Beitragszahler registrieren, die
Beitragszahlungen überwachen (teils ziehen sie die Beiträge nach PAS-Regelung
auch ein, sonst tun das die Steuerbehörden), die Auszahlungen überwachen und
den einzelnen Versicherten Auskunft über ihre Individualkonten geben.
Die Hauptlast der Überwachung liegt aber bei den den
Sozialversicherungsorganen übergeordneten Arbeits- und Sozialbehörden, die auch
die Bußen wegen Verstößen gegen die Beitrags- und Meldepflichten verhängen.
Erfaßt werden von der Sozialversicherung (§ 3) zunächst die
Beschäftigten aller städtischen Unternehmen und als Unternehmen verwalteter
Institutionen, bei der Krankenversicherung auch der Behörden; von den PAS kann
der Bereich auf Einzelgewerbetreibende und ihre Beschäftigten ausgedehnt
werden. Auch sonst werden zahlreiche Punkte, insbesondere in bestimmten zentral
vorgegebenen Rahmen die Höhe der Beiträge und Leistungen von den PAS geregelt.
Es ist geplant, in absehbarer Zeit die Sozialversicherung ganz auf PAS-Ebene
zusammengefaßt zu verwalten. Gegenwärtig aber werden die Mittel vielfach auf
tieferer Ebene, bei einzelnen überregionalen Großbetrieben weiterhin auch noch
von diesen selbst verwaltet (vgl. für die Altersrentenversicherung 16.7.97/1 Nr.8, für die Krankenversicherung
14.12.98/1
Nr.2 III).
Die Mittel selbst werden auf Konten der staatlichen
Finanzverwaltung bei staatlichen Geschäftsbanken eingestellt (§ 14 I), und die
Finanzverwaltung einerseits, die Rechnungshöfe andererseits sollen auch die
Verwendung der Mittel mit überwachen (§ 22).
<2> Gemeint wohl: ihr
Personal, soweit es nicht ehrenamtlich tätig ist.
<3>
Detailvorschriften hierzu in der "Vorläufigen Methode zur Steuerung der
Sozialversicherungs-Registrierung" des Arbeits- und Sozialministeriums vom
19.3.1999, www.molss.gov.cn/column/shbx/1.htm
<4> Ein Unternehmen
soll in der Regel nur ein Bankkonto haben.
<5>
Detailvorschriften hierzu in der "Vorläufigen Methode zur Steuerung der
Meldung der Abführungen von Sozialversicherungsbeiträgen" des Arbeits- und
Sozialministeriums vom 19.3.1999, www.molss.gov.cn/column/shbx/2.htm
<6> Detailvorschriften
hierzu in der "Methode zur Überwachung und Überprüfung der Erhebung und
Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen" des Arbeits- und
Sozialministeriums vom 19.3.1999, www.molss.gov.cn/column/shbx/3.htm
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg