Chinas Recht 2000.4

22.1.99/1

 

Vorläufige Regeln für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge <1>

 

Staatsratsbefehl Nr. 259, verabschiedet am 14.1., bekanntgemacht und in Kraft getreten am 22.1.1999

 

[Altersrenten werden in dieser Übersetzung kurz als "Renten" bezeichnet.]

 

Inhalt:

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Steuerung der Erhebung

3. Kapitel: Überwachung und Überprüfung

4. Kapitel: Regeln für Bußen

5. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zu stärken und zu normieren und die Auszahlung der Sozialversicherungsleistungen zu gewährleisten, werden diese Regeln bestimmt.

 

§ 2   Diese Regeln gelten für die Erhebung und Leistung [im folgenden kurz: Erhebung] der Beiträge zur Grund-Rentenversicherung, zur Grund-Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (im folgenden: Sozialversicherungsbeiträge).

   Mit beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen sind in diesen Regeln die Einheiten und Einzelnen gemeint, die nach den einschlägigen Gesetzen, Verwaltungsrechtsnormen und Bestimmungen des Staatsrats Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen.

 

§ 3   Zum Bereich der Erhebung von Beiträgen zur Grund-Rentenversicherung gehören: Staatseigene Unternehmen, städtische und kleinstädtische Kollektivunternehmen, Unternehmen mit Investitionen ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen und ihre Beschäftigten sowie Institutionseinheiten, bei denen man dazu übergeht, sie als Unternehmen zu verwalten, und ihre Beschäftigten.

   Zum Bereich der Erhebung von Beiträgen zur Grund-Krankenversicherung gehören: Staatseigene Unternehmen, städtische und kleinstädtische Kollektivunternehmen, Unternehmen mit Investitionen ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen und ihre Beschäftigten, Staatsbehörden und ihre Beamten sowie Institutionseinheiten und ihre Beschäftigten, von der Bevölkerung betriebene Nichtunternehmenseinheiten und ihre Beschäftigten, gesellschaftliche Körperschaften und ihr Fachpersonal <2>.

   Zum Bereich der Erhebung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gehören: Staatseigene Unternehmen, städtische und kleinstädtische Kollektivunternehmen, Unternehmen mit Investitionen ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen und ihre Beschäftigten sowie Institutionseinheiten und ihre Beschäftigten.

   Die Volksregierungen der PAS können auf Grund der örtlichen Verhältnisse bestimmen, daß städtische und kleinstädtische Einzelgewerbetreibende in den Bereich der Grund-Rentenversicherung und der Grund-Krankenversicherung einbezogen werden, und sie können bestimmen, daß gesellschaftliche Körperschaften und ihr Fachpersonal, von der Bevölkerung betriebene Nichtunternehmenseinheiten und ihre Beschäftigten sowie städtische und kleinstädtische Einzelgewerbetreibende, die Leute einstellen, sowie die bei ihnen eingestellten Leute in den Bereich der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.

   Für die Grundlagen und Sätze der [Berechnung der] Sozialversichungsbeiträge gelten die einschlägigen Vorschriften der Gesetze, Verwaltungsrechtsnormen und Bestimmungen des Staatsrats.

 

§ 4   Beitragsleistende Einheiten und Einzelne müssen die Sozialversicherungsbeiträge fristgemäß und in voller Höhe bezahlen.

   Die erhobenen Sozialversicherungsbeiträge werden in die Sozialversicherungsfonds eingestellt und zu deren besonderen Zwecken verwandt; keine Einheit und kein Einzelner darf sie zweckentfremden.

 

§ 5   Der Arbeits- und Sozialverwaltung des Staatsrats obliegt die landesweite Steuerung, Überwachung und Überprüfung der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge. Den Arbeits- und Sozialverwaltungen der territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts obliegt in ihrem Verwaltungsgebiet die Steuerung, Überwachung und Überprüfung der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge.

 

§ 6   Die drei Arten von Sozialversicherungsbeiträgen werden zusammengefaßt und einheitlich erhoben. Das Organ, das die Sozialversicherungsbeiträge erhebt, wird von der Volksregierung der PAS bestimmt; die Beiträge können von den Steuerbehörden oder auch von den von der Arbeits- und Sozialverwaltung nach den Bestimmungen des Staatsrates errichteten Sozialversicherungsorganen (im folgenden kurz: Sozialversicherungsorgane) erhoben werden.

 

2. Kapitel: Steuerung der Erhebung <3>

 

§ 7   Die beitragsleistenden Einheiten haben bei den örtlichen Sozialversicherungorganen die Sozialversicherungsregistrierung durchzuführen und an der Sozialversicherung teilzunehmen. Registriert werden: Die Bezeichnung der Einheit, ihr Sitz, ihre Betriebsorte, ihre Art, der gesetzlich bestimmte Repräsentant bzw. der Verantwortliche, die Nummer [ihres] Kontos bei der kontoführenden Bank <4> und sonstige von der Arbeits- und Sozialverwaltung des Staatsrates vorgeschriebene Punkte.

 

§ 8   Beitragsleistende Einheiten, die schon vor Inkrafttreten dieser Regeln an der Sozialversicherung teilgenommen haben, müssen innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten die Sozialversicherungsregistrierung beim örtlichen Sozialversicherungsorgan durchführen, das den Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung ausstellt.

   Beitragsleistende Einheiten, die vor Inkrafttreten dieser Regeln noch nicht an der Sozialversicherung teilgenommen hatten, müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Inkrafttreten bzw., wenn sie nach Inkrafttreten der Regeln errichtet worden sind, innerhalb von 30 Tagen nach der Errichtung, mit dem Gewerbeschein oder dem Nachweis der Registrierung und sonst einschlägigen Nachweisen beim örtlichen Sozialversicherungsorgan die Sozialversicherungsregistrierung beantragen. Das Sozialversicherungsorgan stellt nach Prüfung den Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung aus.

   Der Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung darf nicht gefälscht oder verändert werden.

   Formulare für den Nachweis der Sozialversicherungsregistrierung werden von der Arbeits- und Sozialverwaltung des Staatsrats festgelegt.

 

§ 9   Wenn sich in der Sozialversicherungsregistrierung beitragsleistender Einheiten registrierte Punkte ändern oder die beitragsleistende Einheit nach dem Recht beendet wird, muß innerhalb von 30 Tagen ab der Änderung oder Beendung beim Sozialversicherungsorgan die Änderung oder Löschung der Sozialversicherungsregistrierung durchgeführt werden.

 

§ 10  Beitragsleistende Einheiten haben monatlich dem Sozialversicherungsorgan den Betrag der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu melden <5> und sie nach Überprüfung und Feststellung durch das Organ in der vorgeschriebenen Frist abzuführen.

   Wenn eine beitragsleistende Einheit nicht vorschriftsgemäß den Betrag der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge meldet, wird der abzuführende Betrag vom Sozialversicherungsorgan vorläufig auf 110% des im Vormonat von dieser Einheit abgeführten Betrags festgesetzt; gibt es keinen Vormonatsbetrag, so wird der abzuführende Betrag vom Sozialversicherungsorgan nach den Betriebsumständen, der Zahl der Beschäftigten und sonstigen einschlägigen Umständen dieser Einheit vorläufig festgesetzt. Nachdem die beitragsleistende Einheit die Meldung nachgeholt und vorschriftsgemäß nach dem überprüften und festgestellten Betrag die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, wird vom Sozialversicherungsorgan nach den Vorschriften verrechnet.

 

§ 11  Wenn die PAS-Volksregierung vorschreibt, daß die Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbehörde erhoben werden, muß das Sozialversicherungsorgan der Steuerbehörde rechtzeitig die Daten der Sozialversicherungsregistrierungen der beitragsleistenden Einheiten und ihrer Änderungen und Löschungen sowie die Meldungen der abzuführenden Beiträge zur Verfügung stellen.

 

§ 12  Die beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen müssen die Sozialversicherungsbeiträge in Gänze in Geld abführen.

   Von beitragsleistenden Einzelnen abzuführende Sozialversicherungsbeiträge werden von der Einheit, bei der sie sich befinden, aus ihrem Lohn vertretungsweise einbehalten und abgeführt.

   Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht ermäßigt oder erlassen werden.

 

§ 13  Wenn eine beitragsleistende Einheit Sozialversicherungsbeiträge nicht vorschriftsgemäß abführt bzw. vertretungsweise einbehält und abführt, wird sie von der Arbeits- und Sozialverwaltung oder der Steuerbehörde angewiesen, innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen; zahlt sie nicht fristgemäß, so werden zu dem geschuldeten Betrag ab dem Fälligkeitstag täglich 0.2% Verzugszinsen erhoben. Die Verzugszinsen kommen ebenfalls in den Sozialversicherungsfonds.

 

§ 14  Die Sozialversicherungsbeiträge werden in ein Sozialsicherungsfonds-Finanzsonderkonto eingestellt, das die Finanzbehörde bei einer staatseigenen Geschäftsbank eröffnet.

   Im Sozialversicherungsfonds werden entsprechend den Bereichen der zusammengefaßten Aufbringung [von Beiträgen] für die verschiedenen Versicherungsarten getrennte Fonds für die Grund-Rentenversicherung, die Grund-Krankenversicherung und die Arbeitslosenversicherung errichtet. Über die einzelnen Sozialversicherungsfonds wird getrennt Rechnung geführt.

   Auf Sozialversicherungsfonds werden keine Steuern und Gebühren erhoben.

 

§ 15  Wenn die PAS-Volksregierung vorschreibt, daß die Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbehörde erhoben werden, muß die Steuerbehörde das Sozialversicherungsorgan rechtzeitig über die Beitragszahlungen der beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen unterrichten; das Sozialversicherungsorgan muß die einschlägigen Daten zusammenfassen und der Arbeits- und Sozialverwaltung berichten.

 

§ 16  Das Sozialversicherungsorgan muß Aufzeichnungen über die Beitragsleistungen führen; darin müssen für die Grund-Rentenversicherung und die Grund-Krankenversicherung auch den Vorschriften gemäß die Individualkonten verzeichnet werden. Dem Sozialversicherungsorgan obliegt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die Beitragsleistungen, und es muß ihre Vollständigkeit und Sicherheit gewährleisten. Das Sozialversicherungsorgan muß den beitragsleistenden Einzelnen mindestens einmal jährlich den Stand ihrer Individualkonten in der Grund-Rentenversicherung und der Grund-Krankenversicherung schriftlich mitteilen.

   Die beitragsleistenden Einheiten und Einzelnen sind berechtigt, den Vorschriften gemäß die Aufzeichnungen über die Beitragsleistungen einzusehen.

 

3. Kapitel: Überwachung und Überprüfung <6>

 

§ 17  Eine beitragsleistende Einheit muß ihren Beschäftigten jedes Jahr Angaben über die von ihr im ganzen Jahr geleisteten Sozialversicherungbeiträge bekanntgeben und sich der Überwachung durch die Beschäftigten unterwerfen.

   Das Sozialversicherungsorgan muß regelmäßig der Allgemeinheit Angaben über die erhobenen Sozialversicherungsbeiträge bekanntgeben und sich der Überwachung durch die Allgemeinheit unterwerfen.

 

§ 18  Gemäß den Vorschriften der PAS-Volksregierungen über die Organe, welche die Sozialversicherungsbeiträge erheben, muß eine Einheit, deren Beitragsleistungen von der Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. der Steuerbehörde überprüft werden, dieser Verwaltung bzw. Behörde die im Zusammenhang mit den Leistungen von Sozialversicherungsbeiträgen stehenden Angaben zur Beschäftigungslage, Lohnlisten, Finanzberichte und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen; sie muß die Umstände wahrheitsgemäß wiedergeben, darf die Überprüfung nicht zurückweisen und keine falschen und täuschenden Angaben machen. Die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. Steuerbehörde kann die betreffenden Unterlagen protokollieren, auf Tonband aufnehmen, Videoaufzeichnungen davon machen, sie photographieren oder kopieren, muß aber für die beitragsleistende Einheit Verschwiegenheit bewahren.

   Bei der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse nach dem vorstehenden Absatz müssen die Beamten der Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. Steuerbehörde einen Nachweis dafür vorzeigen, daß sie Amtspflichten ausüben.

 

§ 19  Wenn die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. Steuerbehörde Fälle von Rechtsverletzungen bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen untersucht, müssen die betroffenen Abteilungen und Einheiten sie unterstützen und mit ihr kooperieren.

 

§ 20  Das Sozialversicherungsorgan kann im Auftrag der Arbeits- und Sozialverwaltung Überprüfungen und Untersuchungen zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge durchführen.

 

§ 21  Jede Organisation und jeder Einzelne ist berechtigt, mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zusammenhängende rechtswidrige Handlungen zu melden. Die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde muß Meldungen unverzüglich nachprüfen, die Sache nach den Vorschriften erledigen und über den Meldenden Verschwiegenheit bewahren.

 

§ 22  Die Verwaltung der Sozialversicherungsfonds auf den zwei Linien, der der Einnahmen und der der Ausgaben, wird von der Finanzverwaltung nach dem Recht überwacht.

   Die Rechnungsprüfungsabteilungen überwachen nach dem Recht die Verhältnisse bei den Einnahmen und Ausgaben der Sozialversicherungsfonds.

 

4. Kapitel: Regeln für Bußen

 

§ 23  Wenn beitragsleistende Einheiten nicht vorschriftsgemäß die Sozialversicherungsregistrierung, die Registrierung von Änderungen oder die Löschung der Registrierung durchgeführt oder den zu leistenden Betrag der Sozialversicherungsbeiträge nicht vorschriftsgemäß gemeldet haben, werden sie von der Arbeits- und Sozialverwaltung angewiesen, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; bei schwerwiegenden Umständen können gegen den direkt verantwortlichen Zuständigen und sonst direkt verantwortliches Personal Geldbußen von 1000 bis 5000 Yuan und bei besonders schwerwiegenden Umständen von 5000 bis 10000 Yuan verhängt werden.

 

§ 24  Wenn eine beitragsleistende Einheit in Verletzung der Gesetze, Verwaltungsrechtsnormen und einschlägigen staatlichen Bestimmungen zu Finanzen, Buchführung oder Statistik einschlägige Kontenlisten fälscht, verändert oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört oder Kontenlisten nicht errichtet hat, sodaß die Basisdaten für die Leistungen der Sozialversicherungsbeiträge nicht festgestellt werden können, werden, abgesehen von der Verhängung von administrativen Bußen, Disziplinar- und Kriminalstrafen nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen, Beiträge nach § 10 erhoben; wird verspätet gezahlt, so beschließt die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde zusätzlich Verzugszinsen nach § 13 zu erheben, und verhängt gegen den direkt verantwortlichen Zuständigen und sonst direkt verantwortliches Personal Geldbußen von 5000 bis 20000 Yuan.

 

§ 25  Wollen sich beitragsleistende Einheiten oder Einzelne einem Beschluß der Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. der Steuerbehörde, mit dem eine Buße verhängt wird, nicht unterwerfen, so können sie nach dem Recht erneute Beratung beantragen; wollen sie sich dem Beschluß aufgrund der erneuten Beratung nicht unterwerfen, so können sie nach dem Recht Klage erheben.

 

§ 26  Wenn eine beitragsleistende Einheit die fristgemäße Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen verweigert, beantragt die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde beim Volksgericht Zwangsvollstreckung nach dem Recht.

 

§ 27  Wenn Beamte der Arbeits- und Sozialverwaltung, des Sozialversicherungsorgans oder der Steuerbehörde ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, pflichtwidrig ihren privaten Vorteil verfolgen oder ihr Amt vernachlässigen, sodaß Sozialversicherungsbeiträge verlorengehen, bemüht sich die Arbeits- und Sozialverwaltung bzw. die Steuerbehörde, die verlorengegangenen Beiträge wieder hereinzuholen; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn er noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.

 

§ 28  Wenn eine Einheit oder ein Einzelner Sozialversicherungsfonds zweckentfremdet, werden die zweckentfremdeten Mittel zurückgeholt; ist etwas rechtswidrig erlangt worden, so wird es zugunsten des Sozialversicherungsfonds beschlagnahmt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn er noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht gegen den direkt verantwortlichen Zuständigen und sonst direkt verantwortliches Personal administrative Sanktionen verhängt.

 

5. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 29  PAS-Volksregierungen können entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen ihres Territoriums beschließen, daß die vorliegenden Regeln [auch] auf die Erhebung der Arbeitsunfall- und der Schwangerschaftsversicherungsgebühren in ihrem Verwaltungsgebiet angewandt werden.

 

§ 30  Bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen dürfen Steuerbehörde und Sozialversicherungsorgan aus dem Sozialversicherungsfonds keine Aufwendungen irgendwelcher Art erheben; ihre Aufwendungen werden gesondert in das Budget eingestellt und vom Fiskus zugewiesen.

 

§ 31  Diese Regeln treten mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Quellen: Ggb 106; www.molss.gov.cn/column/shbx/4.htm

 

Anmerkungen:

 

<1> Die VR China hatte ursprünglich nur eine sog. "Arbeitsversicherung" für Beschäftigte staatlicher Einheiten (Behörden und Unternehmen). Diese Arbeitsversicherung sollte zwar eigentlich landesweit organisiert werden, die Ansätze dazu wurden aber 1969, in der Kulturrevolution, zunichte gemacht, die dabei schon gebildeten Fonds verschwanden. Seitdem bestand die "Arbeitsversicherung" aus Leistungen der einzelnen staatseigenen Unternehmen an ihre Beschäftigten und Pensionäre. (Näher dazu und zum folgenden vgl. die Magisterarbeit von B. Darimont: Zur Neuregelung der Altersversorgung in der VR China, Hamburg 1999, m.w.Nachw. Besonders dieser ausgezeichneten Arbeit verdankt unsere Übersetzung zahlreiche Hinweise und Informationen. Vgl. ferner Wang Xiaoye: Das Sozialversicherungsrecht der VR China im Wandel, Ztschr.f.int.Arbeits- und Sozialrecht 1996.285). Mit der Einführung von Arbeitsverträgen (1986) begann eine Reform in Richtung auf eine allgemeine Sozialversicherung nach westlichem, insbesondere deutschem Muster, deren Grundsätze im 9. Kapitel des Arbeitsgesetzes - 5.7.94/2 - niedergelegt wurden: es sollte eine Sozialversicherung mit fünf Zweigen (Renten-, Kranken, Unfall-, Arbeitslosigkeits- und Schwangerschaftsversicherung) entstehen, die für einen möglichst großen Teil der Beschäftigten gelten und ihre Mittel nicht mehr als Betriebsversicherung, sondern "gesellschaftlich zusammengefaßt" durch besondere Organe auf möglichst hoher Ebene aufbringen sollte. Diese Reform läßt sich allerdings angesichts der Armut des Landes und der zunehmenden Überalterung nur schwer und langsam verwirklichen, ist jedoch angesichts der schweren Belastung vor allem älterer Unternehmen durch die betriebliche Rentenversicherung unumgänglich.

   Der erste größere Schritt bei dieser Reform war schon vor dem Arbeitsgesetz getan worden, mit dem Beschluß des Staatsrats zur Reform der Rentenversicherung vom 26.6.1991, Ggb 967. Die neue Rentenversicherung sollte nicht mehr nur staatseigene Unternehmen erfassen, und ihre Mittel sollten nicht mehr von den Unternehmen, sondern von übergeordneten Organen verwaltet werden. Zahlreiche Versuche mit unterschiedlichen Modellen folgten. Inzwischen gibt es für die Hauptsäulen der Sozialversicherung, die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Schwangerschaftsversicherung, landeseinheitliche Grundbestimmungen (ergänzt durch zahlreiche Verordnungen zu Details und lokales Recht):

- für die Rentenversicherung den Beschluß des Staatsrates zur Errichtung einer einheitlichen Grund-Altersrentenversicherung für die Beschäftigten von Unternehmen, Guofa 1997/26 vom 16.7.1997, 16.7.97/1;

- für die Krankenversicherung den Beschluß des Staatsrates zur Errichtung einer Grund-Krankenversicherungsordnung für die städtischen Beschäftigten, Guofa 1998/44 vom 14.12.1998, 14.12.98/1;

- für die Unfallversicherung die Versuchsweise Methode des Arbeitsministerium vom 12.8.1996, www.molss.gov.cn/column/index_p7.htm;

- für die Arbeitslosenversicherung die Regeln des Staatsrates, 22.1.99/2, www.molss.gov.cn/column/index_p6.htm; vgl. auch 3.2.99/1.

- und für die Schwangerschaftsversicherung die Versuchsweise Methode des Arbeitsministeriums vom 14.12.1994, www.molss.gov,cn/column/yl/ylcz4.htm.

   Die vorliegenden "Vorläufigen Regeln" für die Beitragserhebung sind nun die erste Vorschrift, die für alle Zweige der Sozialversicherung teils gilt, teils gelten wird; damit sind sie eine Vorstufe zu dem geplanten Sozialversicherungsgesetz. Sie sind ihrerseits bereits durch Detailvorschriften in weiteren Verordnungen ergänzt worden. Sie gelten jetzt schon für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung und können (vgl. § 29) auch schon für die beiden restlichen Säulen, Arbeitsunfall- und Schwangerschaftsversicherung herangezogen werden. Sie sehen von der Arbeits- und Sozialbehörde (in der Regel auf Kreisebene) errichtete und ihr unterstellte Sozialversicherungsorgane vor, welche die Beitragszahler registrieren, die Beitragszahlungen überwachen (teils ziehen sie die Beiträge nach PAS-Regelung auch ein, sonst tun das die Steuerbehörden), die Auszahlungen überwachen und den einzelnen Versicherten Auskunft über ihre Individualkonten geben.

   Die Hauptlast der Überwachung liegt aber bei den den Sozialversicherungsorganen übergeordneten Arbeits- und Sozialbehörden, die auch die Bußen wegen Verstößen gegen die Beitrags- und Meldepflichten verhängen.

   Erfaßt werden von der Sozialversicherung (§ 3) zunächst die Beschäftigten aller städtischen Unternehmen und als Unternehmen verwalteter Institutionen, bei der Krankenversicherung auch der Behörden; von den PAS kann der Bereich auf Einzelgewerbetreibende und ihre Beschäftigten ausgedehnt werden. Auch sonst werden zahlreiche Punkte, insbesondere in bestimmten zentral vorgegebenen Rahmen die Höhe der Beiträge und Leistungen von den PAS geregelt. Es ist geplant, in absehbarer Zeit die Sozialversicherung ganz auf PAS-Ebene zusammengefaßt zu verwalten. Gegenwärtig aber werden die Mittel vielfach auf tieferer Ebene, bei einzelnen überregionalen Großbetrieben weiterhin auch noch von diesen selbst verwaltet (vgl. für die Altersrentenversicherung  16.7.97/1 Nr.8, für die Krankenversicherung 14.12.98/1 Nr.2 III).

   Die Mittel selbst werden auf Konten der staatlichen Finanzverwaltung bei staatlichen Geschäftsbanken eingestellt (§ 14 I), und die Finanzverwaltung einerseits, die Rechnungshöfe andererseits sollen auch die Verwendung der Mittel mit überwachen (§ 22).

 

<2> Gemeint wohl: ihr Personal, soweit es nicht ehrenamtlich tätig ist.

 

<3> Detailvorschriften hierzu in der "Vorläufigen Methode zur Steuerung der Sozialversicherungs-Registrierung" des Arbeits- und Sozialministeriums vom 19.3.1999, www.molss.gov.cn/column/shbx/1.htm

 

<4> Ein Unternehmen soll in der Regel nur ein Bankkonto haben.

 

<5> Detailvorschriften hierzu in der "Vorläufigen Methode zur Steuerung der Meldung der Abführungen von Sozialversicherungsbeiträgen" des Arbeits- und Sozialministeriums vom 19.3.1999, www.molss.gov.cn/column/shbx/2.htm

 

<6> Detailvorschriften hierzu in der "Methode zur Überwachung und Überprüfung der Erhebung und Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen" des Arbeits- und Sozialministeriums vom 19.3.1999, www.molss.gov.cn/column/shbx/3.htm

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg