Chinas Recht 2000.5
22.1.99/2
Arbeitslosenversicherungsregeln <1>
Staatsratsbefehl Nr. 258,
erlassen am 22.1.1999
1. Kapitel: Allgemeine
Regeln
§ 1 Um die Grundlebensbedürfnisse des Personals,
das seine Arbeit verloren hat [im folgenden zumeist kurz als
"Arbeitslose" übersetzt], während der Zeit der Arbeitslosigkeit zu
gewährleisten und seine Wiederbeschäftigung zu fördern, werden diese
Bestimmungen festgesetzt.
§ 2 Städtische und kleinstädtische Unternehmen
und Institutionseinheiten und ihre Beschäftigten zahlen nach diesen Regeln
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Personal städtischer und kleinstädtischer Unternehmen und
Institutionseinheiten, das seine Arbeit verliert, genießt die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung nach diesen Regeln.
Unter städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und
Institutionseinheiten sind in diesem Paragraphen staatseigene Unternehmen,
städtische und kleinstädtische kollektive Unternehmen, Unternehmen mit
Investitionen ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat
betriebene Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen zu
verstehen.<2>
§ 3 Die Arbeits- und Sozialverwaltung <3>
des Staatsrats ist landesweit für die Arbeitslosenversicherung zuständig. Die
Arbeits- und Sozialverwaltungen der territorialen Volksregierungen von der
Kreisstufe aufwärts sind für die Arbeitslosenversicherung in ihrem jeweiligen
Verwaltungsgebiet zuständig. Konkret übernehmen die Arbeit mit der
Arbeitslosenversicherung die von den Arbeits- und Sozialverwaltungen nach den
Bestimmungen des Staatsrates errichteten Sozialversicherungsorgane, welche die
Arbeitslosenversicherung betreiben.
§ 4 Zur Arbeitslosenversicherung werden nach
den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Beiträge erhoben.
2. Kapitel: Fonds der
Arbeitslosenversicherung
§ 5 Die Fonds der Arbeitslosenversicherung
setzen sich aus folgenden Posten zusammen:
1. Den von den städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und
Institutionseinheiten und von deren Beschäftigten gezahlten Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung,
2. den Zinsen der Fonds der Arbeitslosenversicherung,
3. Zuschüssen aus den [Staats]finanzen und
4. anderen nach dem Recht in die Fonds der
Arbeitslosenversicherung eingestellten Mitteln.
§ 6 Die städtischen und kleinstädtischen
Unternehmen und Institutionseinheiten zahlen Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2% ihrer jeweiligen Gesamtlohnsumme. Die
Beschäftigten der städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und
Institutionseinheiten zahlen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von
1% ihres jeweiligen Lohns. Von den städtischen und kleinstädtischen Unternehmen
und Institutionseinheiten als Vertragsarbeiter angeworbene Bauern zahlen keine
individuellen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
§ 7 In direkt unter der Zentralregierung
stehenden Städten und in Städten mit Stadtbezirken werden die Fonds der Arbeitslosenversicherung
für die ganze Stadt zusammengefaßt aufgebracht; die Ebene, auf der in anderen
Territorien [die Fonds] zusammengefaßt aufgebracht werden, wird von der
Volksregierung der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets bestimmt.
§ 8 Die Provinzen und Autonomen Gebiete können
einen Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichsfonds errichten.
Als Basiszahl [für die Berechnung der Beiträge] zum
Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichsfonds dienen die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung, welche die Aufbringungsgebiete nach dem Recht erheben
müssen; davon wird ein von der Volksregierung der Provinz bzw. des Autonomen
Gebiets bestimmter Anteil [im Ausgleichsfonds] zusammengefaßt.
Deckt der Arbeitslosenversicherungsfonds eines
Aufbringungsgebiets nicht den Bedarf, so geben der Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichfonds
einen Ausgleich und die territorialen Finanzen Zuschüsse.
Die konkrete Methode für die Aufbringung und ausgleichende
Verwendung des Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichsfonds und für die Zuschüsse
aus den territorialen Finanzen bestimmt die Volksregierung der Provinz bzw. des
Autonomen Gebiets.
§ 9 Die Volksregierung der PAS kann aufgrund
der Zahl der Arbeitslosen ihres Verwaltungsgebiets und der Größe ihres
Arbeitslosenversicherungsfonds nach Meldung an den Staatsrat mit dessen
Genehmigung die Sätze der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ihres
Verwaltungsgebiets entsprechend korrigieren.
§ 10 Aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds
werden gezahlt:
1. Arbeitslosengeld,
2. Behandlungskostenbeihilfe <4> während der
Zeit, in der man Arbeitslosengeld erhält,
3. Beihilfe zu den Begräbniskosten für Arbeitslose, die während
der Zeit sterben, in der sie Arbeitslosengeld erhalten, und Trostgeld für von
ihnen unterhaltene Ehegatten und direkte Verwandte,
4. Zuschüsse zur beruflichen Schulung und Arbeitsvermittlung
während der Zeit, in der man Arbeitslosengeld erhält; Methoden und Sätze der
Zuschüsse werden von der PAS-Volksregierung bestimmt; und
5. andere vom Staatsrat bestimmte oder genehmigte mit der
Arbeitslosenversicherung zusammenhängende Kosten.
§ 11 Die Arbeitslosenversicherungsfonds sind auf
Finanzsonderkonten einzuzahlen, welche die Finanzverwaltung bei staatseigenen
Geschäftsbanken für Sozialsicherungsfonds eröffnet, sie werden auf zwei Linien,
über die Ein- und über die Auszahlungen, gesteuert und von der Finanzverwaltung
nach dem Recht überwacht.
Für die Arbeitslosenversicherungsfonds, die auf Bankkonten
eingezahlt bzw. für die nach den staatlichen Bestimmungen
Staatsschuldverschreibungen gekauft worden sind, werden je nachdem Zinsen nach
den Sätzen für Konten der städtischen und dörflichen Wohnbevölkerung während
des gleichen Zeitraums bzw. Zinsen für die Staatsschuldverschreibungen
berechnet. Die Zinsen der Arbeitslosenversicherungsfonds fließen in diese
Fonds.
Die Arbeitslosenversicherungsfonds werden nur für ihre
besonderen Zwecke genutzt, sie dürfen nicht zweckentfremdet und nicht zum
Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Staatsfinanzen verwandt werden.
§ 12 Budget und Schlußrechnung der Einnahmen und
Ausgaben der Arbeitslosenversicherungsfonds werden vom Sozialversicherungsorgan
des Aufbringungsgebiets aufgestellt, von der Arbeits- und Sozialverwaltung
gleicher Stufe nachgeprüft, von der Finanzverwaltung gleicher Stufe überprüft
und der Volksregierung gleicher Stufe zur Prüfung und Genehmigung gemeldet.
§ 13 Finanz- und Buchführungsregeln für die
Arbeitslosenversicherungsfonds richten sich nach den einschlägigen staatlichen
Vorschriften.
3. Kapitel: Leistungen der
Arbeitslosenversicherung
§ 14 Wenn ein Arbeitsloser die folgenden
Bedingungen erfüllt, kann er Arbeitslosengeld erhalten:
1. Wenn er vorschriftsgemäß an der Arbeitslosenversicherung
teilgenommen hat, und die Einheit, bei der er sich befindet, ebenso wie er
selbst die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ein volles Jahr erfüllt hat,
2. die Beschäftigung nicht von dem Arbeitslosen selbst
willentlich unterbrochen worden ist,
3. und er als arbeitslos registriert worden ist und Arbeit
sucht.
Während der Zeit, in der Arbeitslose Arbeitslosengeld erhalten,
genießen sie gleichzeitig nach den Vorschriften auch die sonstigen Leistungen
der Arbeitslosenversicherung.
§ 15 Wenn bei einem Arbeitslosen in der Zeit, in
der er Arbeitslosengeld erhält, einer der folgenden Umstände eintritt, werden
Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen der Arbeitslosenversicherung
eingestellt:
1. Wenn er wieder beschäftigt wird,
2. wenn er nach Aufforderung Wehrdienst leistet,
3. wenn er nach außerhalb des chinesischen Gebiets verzieht,
4. wenn er die Leistungen der Grund-Altersrentenversicherung
erhält,
5. wenn er zu einer Kriminalstrafe verurteilt eine Haftstrafe
verbüßt oder Arbeitserziehung unterworfen wird,
6. wenn er ohne ordentlichen Grund sich weigert, eine Arbeit
anzunehmen, die ihm von der Abteilung oder dem Organ vermittelt wird, die bzw.
das die örtliche Volksregierung bestimmt hat,
7. bei anderen in Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen
bestimmten Umständen.
§ 16 Städtische und kleinstädtische Unternehmen
und Institutionseinheiten müssen Personal, das seine Arbeit verliert,
unverzüglich Nachweise über die Aufhebung bzw. Beendung des
Arbeitsverhältnisses austellen. ihm seine Rechte auf Genuß der Leistungen der
Arbeitslosenversicherung nach den Vorschriften bekanntgeben und innerhalb von 7
Tagen ab dem Tag, an dem die Arbeitsverhältnisse aufgehoben bzw. beendet worden
sind, eine Liste der Namen des Personals, das seine Arbeit verloren hat, dem
Sozialversicherungsorgan zu den Akten mitteilen.
Wenn Beschäftigte von städtischen und kleinstädtischen
Unternehmen und Institutionseinheiten ihre Arbeit verlieren, müssen sie sich
mit den von ihrer Einheit ausgestellten Nachweisen über die Aufhebung bzw.
Beendung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei dem bestimmten
Sozialversicherungsorgan als Arbeitslose registrieren. Das Arbeitslosengeld
wird vom Tag der Arbeitslosenregistrierung an berechnet.
Das Arbeitslosengeld wird vom Sozialversicherungsorgan monatlich
ausgezahlt. Das Sozialversicherungsorgan stellt dem Arbeitslosen einen Schein
zum Bezug des Arbeitslosengeldes aus, mit dem er bei der bestimmten Bank das
Arbeitslosengeld erhält.
§ 17 Wenn ein Arbeitsloser und seine bisherige(n)
Einheit(en) insgesamt mindestens ein Jahr, aber noch keine vollen 5 Jahre
Beiträge gezahlt haben, erhält er bis zu 12 Monate lang Arbeitslosengeld; wenn
sie insgesamt mindestens 5, aber keine vollen 10 Jahre lang Beiträge gezahlt
haben, erhält er bis zu 18 Monate lang Arbeitslosengeld; wenn sie insgesamt
mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, erhält er bis zu 24 Monate
lang Arbeitslosengeld. Wenn er wieder beschäftigt wird und dann erneut die
Arbeit verliert, wird die Beitragszeit neu berechnet; die Zeit, während der
[danach, d.h. aufgrund der neu angerechneten Beitragszeit] Arbeitslosengeld
bezogen werden kann, kann zu der Zeit addiert werden, während derer bei der
letzten Arbeitslosigkeit, [hätte sie so lange angedauert], Arbeitslosengeld
bezogen werden konnte, aber nicht bezogen worden ist, insgesamt darf die Zeit
jedoch 24 Monate nicht übersteigen.
§ 18 Der Satz für das Arbeitslosengeld wird von
der PAS-Volksregierung unter dem örtlichen Mindestlohn und über dem Satz für
die Sicherung des Mindestlebensunterhalts bei der städtischen Wohnbevölkerung festgesetzt.
§ 19 Wenn ein Arbeitsloser, während er
Arbeitslosengeld bezieht, erkrankt und behandelt wird, kann er gemäß den
Vorschriften beim Sozialversicherungsorgan Behandlungskostenbeihilfe <5>
beantragen und erhalten. Die Sätze der Behandlungskostenbeihilfe werden von der
PAS-Volksregierung bestimmt.
§ 20 Wenn ein Arbeitsloser, während er
Arbeitslosengeld bezieht, stirbt, werden unter Berücksichtigung der örtlichen
Bestimmungen für Beschäftigte in Arbeit an seine Angehörigen einmalig eine Beihilfe zu den Begräbniskosten und ein
Trostgeld ausgezahlt.
§ 21 Wenn von einer Einheit als Vertragsarbeiter
angeworbene Bauern fortgesetzt ein volles Jahr gearbeitet haben, und die
Einheit bereits Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt, dann zahlt, wenn ihr
Arbeitsvertrag nicht verlängert oder vorzeitig gelöst wird, das
Sozialversicherungsorgan ihnen eine von der Länge ihrer Beschäftigung abhängige
einmalige Lebensbeihilfe. Methode und Sätze der Beihilfe werden von der
PAS-Volksregierung bestimmt.
§ 22 Wenn städtische und kleinstädtische
Unternehmen und Institutionseinheiten über die Grenzen von Aufbringungsgebieten
hinweg verlegt aufgebaut werden, und Personal, das [dann] seine Arbeit
verliert, über die Grenzen von Aufbringungsgebieten hinweg verlegt wird, wird
sein Arbeitslosenversicherungsverhältnis mit verlegt.
§ 23 Wenn Arbeitslose die Bedingungen für die
Sicherung des Mindestlebensunterhalts bei der städtischen Wohnbevölkerung [=für
den Bezug von Sozialhilfe] erfüllen, erhalten sie gemäß den Vorschriften die
Leistungen zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts.
4. Kapitel: Steuerung und
Überwachung
§ 24 Die Arbeits- und Sozialverwaltung steuert
die Arbeitslosenversicherung und erfüllt [dabei] die folgenden
Amtsobliegenheiten:
1. sie setzt die Anwendung der Gesetze und sonstigen
Rechtsnormen zur Arbeitslosenversicherung durch,
2. sie leitet die Arbeit der Sozialversicherungsorgane an,
3. sie überwacht und überprüft die Erhebung der Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung und die Auszahlung der Leistungen der
Arbeitslosenversicherung.
§ 25 Die konkrete Arbeit mit der
Arbeitslosenversicherung übernehmen die Sozialversicherungsorgane; sie erfüllen
[dabei] die folgenden Amtsobliegenheiten:
1. Sie sind für die Registrierung, Überprüfung und statistische
Erfassung der Arbeitslosen verantwortlich;
2. sie sind für die vorschriftsgemäße Verwaltung der
Arbeitslosenversicherungsfonds verantwortlich;
3. entsprechend den Vorschriften ermitteln sie die Leistungen
der Arbeitslosenversicherung, setzen sie fest und stellen den Arbeitslosen die
Scheine zum Bezug des Arbeitslosengeldes und anderer Beihilfen bei der
bestimmten Bank aus;
4. sie zahlen den Arbeitslosen Zuschüsse zu den Kosten der
beruflichen Schulung und Arbeitsvermittlung;
5. sie bieten den Arbeitslosen kostenlose Beratung;
6. andere Amtsobliegenheiten, die sie nach den staatlichen
Vorschriften erfüllen.
§ 26 Die Finanz- und die
Rechnungsprüfungsabteilungen überwachen nach dem Recht die Einnahmen und
Ausgaben und die Verwaltung der Arbeitslosenversicherungsfonds.
§ 27 Die für den Betrieb der
Sozialversicherungsorgane erforderlichen Aufwendungen werden in den
[staatlichen] Haushalt eingestellt und von der Finanzverwaltung zugewiesen.
5. Kapitel: Bußregeln
§ 28 Wenn sich jemand, der nicht die Bedingungen
für den Genuß von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt,
Arbeitslosengeld und andere Leistungen der Arbeitslosenversicherung
erschwindelt, wird er vom Sozialversicherungsorgan angewiesen, sie
zurückzuerstatten; bei schwerwiegenden Umständen verhängt die Arbeits- und
Sozialverwaltung eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Dreifachen des
erschwindelten Betrags.
§ 29 Wenn Beamte von Sozialversicherungsorganen
in Verletzung von Vorschriften Arbeitslosen Scheine zum Bezug von
Arbeitslosengeld und anderer Beihilfen ausstellen, sodaß der
Arbeitslosenversicherungsfonds Verluste erleidet, erteilt die Arbeits- und
Sozialverwaltung Anweisung, die Beträge zurckzuholen; bei schwerwiegenden
Umständen werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.
§ 30 Wenn Beamte der Arbeits- und
Sozialverwaltung oder der Sozialversicherungsorgane ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen,
aus Eigennutz sich vergehen oder ihr Amt vernachlässigen und [damit] dem
Arbeitslosenversicherungsfonds Verluste zufügen, werden die verlorenen Mittel
von der Arbeits- und Sozialverwaltung zurückgeholt; wenn der Sachverhalt eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt, wenn er noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht
administrative Sanktionen verhängt.
§ 31 Wenn eine Einheit oder ein Einzelner Mittel
der Arbeitslosenversicherung zweckentfremdet, werden die zweckentfremdeten
Mittel zurückgeholt; ist [dabei] rechtswidriges Einkommen erzielt worden, so
wird es beschlagnahmt und in den Arbeitslosenversicherungsfonds eingestellt;
wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt, wenn er noch keine Straftat bildet, werden gegen das
direkt verantwortliche zuständige Personal und sonstige direkt Verantwortliche
nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.
6. Kapitel: Ergänzende
Regeln
§ 32 Die Volksregierungen der PAS können aufgrund
der örtlichen Verhältnisse bestimmen, daß diese Regeln in ihrem
Verwaltungsgebiet [auch] auf die gesellschaftlichen Körperschaften und deren
Fachkräfte<6>, auf von der Bevölkerung betriebene
Nichtunternehmenseinheiten und deren Beschäftigte und auf diejenigen
städtischen und kleinstädtischen Einzelgewerbetreibenden, die Arbeiter
beschäftigen, und die von ihnen angestellten Arbeiter angewandt werden.
§ 33 Diese Regeln werden vom Tage ihres Erlasses
an angewandt. Gleichzeitig treten die "Bestimmungen für die
Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte staatseigener
Unternehmen", die der
Staatsrat am 12.4.1993 erlassen hat, außer Kraft.
Quelle: www.hnbx.com.cn/flfg/bxfg/sybxtl.htm
Anmerkungen:
<1> Der hier als
"Arbeitslosenversicherung" übersetzte Ausdruck, shiye baoxian, heißt
wörtlich übersetzt "Versicherung für den Verlust der Arbeit". Wo wir
im folgenden "Arbeitslose" übersetzen, steht chinesisch "shiye
renyuan", wörtlich "Personal, das seine Arbeit verloren hat".
Der für die diejenigen, die ihre Arbeit verlieren, verwandte Ausdruck
"renyuan", Personen, Personal, wird sonst gewöhnlich für die bei
staatlichen Einheiten, insbesondere Behörden, aber auch Unternehmen
Beschäftigten verwandt und hat damit einen gewissen amtlichen Beigeschmack; wie
§ 2 zeigt, werden aber jetzt auch die Beschäftigten nicht staatlicher
Unternehmen einbezogen.
In der Planwirtschaft sollte jedem seine Arbeit zugewiesen
werden, also gab es grundsätzlich keine Arbeitslosen, darum auch keine
Arbeitslosenversicherung. Das änderte sich, als der "eiserne
Reistopf" der Arbeitsverhältnisse bei den Staatsbetrieben zerbrochen, den
Unternehmen erlaubt wurde, Beschäftigte zu entlassen; daher wurde erstmals mit
Bestimmungen vom 12.7.86 (in Einzelheiten geändert mit den hier in § 33
aufgehobenen Vorschriften vom 12.4.1993) eine Arbeitslosenversicherung
eingeführt, aber nur für die Beschäftigten der Staatsunternehmen. Jetzt wird
die Arbeitslosenversicherung auf möglichst alle städtischen Beschäftigten ausgedehnt
(vgl. auch § 32), sogar die bisher strikt ausgeschlossenen bäuerlichen
Vertragsarbeiter werden in bescheidenem Maße mit einbezogen (§ 21). Ihr
Hauptbereich bleiben aber die großen Staatsunternehmen, denn diese Unternehmen
beschäftigen eine große Zahl überflüssiger Arbeitskräfte - je nach
Vergleichsmaßstab spricht man von einem bis zwei Drittel ihrer Beschäftigten -
die im Zuge ihrer Reform entlassen werden müssen. Um die sozialen Folgen etwas
abzumildern, geschieht dies in zwei Schritten: die Betroffenen werden zunächst
"ausgegliedert" (wörtlich: steigen vom Arbeitsplatz herab, chin.
xiagang) und, noch als Beschäftigte der Unternehmen, in
"Wiederbeschäftigungszentren" der Unternehmen aufgenommen, die
versuchen, für sie neue Arbeit zu finden und sie dafür zu schulen; nach drei
Jahren dort wird das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen aufgelöst, und sie
können dann bis zu zwei Jahre lang Arbeitslosengeld beziehen; die Details sind
in 3.2.99/1
geregelt.
Wie viele Menschen sind betroffen?
1998 waren in den Städten 123 Mio. Menschen bei
"Einheiten" - vor allem Unternehmen - beschäftigt und nicht
ausgegliedert, davon (in Klammern Veränderung gegenüber dem Vorjahr) bei
Staatsunternehmen 88 Mio (- 10.3 Mio.), bei Kollektivunternehmen 19 Mio. (-4.7
Mio.), bei anderen 16.3 Mio. (+6 Mio.). Bei den Staatsunternehmen ausgegliedert
waren Ende 1998 9 Mio. (-2.6 Mio.), davon waren 6 Mio. in die
Wiederbeschäftigungszentren der Unternehmen aufgenommen worden. 6 Mio.
Ausgegliederte hatten 1998 neue Arbeit gefunden. 5.7 Mio. Menschen waren in den
Städten als arbeitslos registriert.
Insgesamt beruftstätig waren in den Städten 207 Mio. Menschen;
außer den 123 Mio. "nicht ausgegliederten Beschäftigten" waren das 32
Mio. Einzelgewerbetreibende, ferner Beamte und Dienstpersonal.
Damals, also vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen,
waren 79 Mio. Menschen arbeitslosenversichert. (Quelle: Statistik des Arbeits-
und Sozialministeriums, www.molss.gov.cn/index_tongji.htm)
Die Leistungen hängen nach § 18 vom örtlichen Mindestlohn ab und
sind je nach den örtlichen Regelungen sehr unterschiedlich. Für einen recht
wohlhabenden Ort, die Stadt Xiamen in Fujian, gibt
www.online.xm.fj.cn/labour/labzhengce/zhengce1.htm für den Zeitraum vom
1.7.1998 bis zum 30.6.1999, also teils schon unter den vorliegenden Regeln,
folgende Sätze des monatlichen Arbeitslosengeldes an:
Bei Dauer der
Beitragsleistungen zur Versicherung
von einem Jahr bis zu vier
Jahren: 282 Yuan
von vier bis sieben Jahren:
305 Yuan
von sieben bis zehn Jahren:
329 Yuan
von über zehn Jahren: 352
Yuan.
Vor der Arbeitslosigkeit
erhielten in diesem Zeitraum dort ausgegliederte Beschäftigte im 1./2./3. Jahr
der Ausgliederung:
nach einer Beschäftigung
von unter 15 Jahren 338/310/3282 Yuan;
nach einer Beschäftigung von
15 bis unter 25 Jahren 358/330/302 Yuan;
nach einer Beschäftigung
von 25 und mehr Jahren 378/350/322 Yuan.
(Mit anderen Worten: Der niedrigste Satz des Arbeitslosengeldes
ist gleich dem Satz des Grundlebensunterhalts für Ausgegliederte für die unter
15 Jahre Beschäftigten im dritten Jahr der Ausgliederung. Der Satz für das
zweite Jahr ist um 10%, der für das erste Jahr um 20% höher. Für die 15-25
Jahre und für die über 25 Jahre Beschäftigten erhöhen sich die Sätze um 20 bzw.
40 Yuan.)
<2> Also alle städtischen
Unternehmen, ferner alle staatseigenen und alle Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung, gleich ob in den Städten oder auf dem Land.
<3> Wörtlich:
Verwaltungsabteilung für Arbeit und soziale Sicherung, gegenwärtig ein
Ministerium
<4> Vgl. die folgende
Anm. zu § 19
<5>
Behandlungskostenbeihilfe, chin. yiliao buzhujin. Der Ausdruck kommt in den uns
vorliegenden Vorschriften zur Grund-Krankenversicherung - vgl. 14.12.98/1
und die dort zitierten Detailvorschriften - nicht vor. Die "Vorschriften",
nach denen diese Beihilfe gewährt wird, müssen wohl aufgrund eben des
vorliegenden Paragraphen von der PAS-Volksregierung erlassen werden.
<6> Fachkräfte: dort
nicht nur ehrenamtlich Tätige
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg