Chinas Recht 2000.5

22.1.99/2

 

Arbeitslosenversicherungsregeln <1>

 

Staatsratsbefehl Nr. 258, erlassen am 22.1.1999

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die Grundlebensbedürfnisse des Personals, das seine Arbeit verloren hat [im folgenden zumeist kurz als "Arbeitslose" übersetzt], während der Zeit der Arbeitslosigkeit zu gewährleisten und seine Wiederbeschäftigung zu fördern, werden diese Bestimmungen festgesetzt.

 

§ 2   Städtische und kleinstädtische Unternehmen und Institutionseinheiten und ihre Beschäftigten zahlen nach diesen Regeln Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

   Personal städtischer und kleinstädtischer Unternehmen und Institutionseinheiten, das seine Arbeit verliert, genießt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach diesen Regeln.

   Unter städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und Institutionseinheiten sind in diesem Paragraphen staatseigene Unternehmen, städtische und kleinstädtische kollektive Unternehmen, Unternehmen mit Investitionen ausländischer Firmen, städtische und kleinstädtische privat betriebene Unternehmen und andere städtische und kleinstädtische Unternehmen zu verstehen.<2>

 

§ 3   Die Arbeits- und Sozialverwaltung <3> des Staatsrats ist landesweit für die Arbeitslosenversicherung zuständig. Die Arbeits- und Sozialverwaltungen der territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts sind für die Arbeitslosenversicherung in ihrem jeweiligen Verwaltungsgebiet zuständig. Konkret übernehmen die Arbeit mit der Arbeitslosenversicherung die von den Arbeits- und Sozialverwaltungen nach den Bestimmungen des Staatsrates errichteten Sozialversicherungsorgane, welche die Arbeitslosenversicherung betreiben.

 

§ 4   Zur Arbeitslosenversicherung werden nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Beiträge erhoben.

 

2. Kapitel: Fonds der Arbeitslosenversicherung

 

§ 5   Die Fonds der Arbeitslosenversicherung setzen sich aus folgenden Posten zusammen:

   1. Den von den städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und Institutionseinheiten und von deren Beschäftigten gezahlten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung,

   2. den Zinsen der Fonds der Arbeitslosenversicherung,

   3. Zuschüssen aus den [Staats]finanzen und

   4. anderen nach dem Recht in die Fonds der Arbeitslosenversicherung eingestellten Mitteln.

 

§ 6   Die städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und Institutionseinheiten zahlen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2% ihrer jeweiligen Gesamtlohnsumme. Die Beschäftigten der städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und Institutionseinheiten zahlen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1% ihres jeweiligen Lohns. Von den städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und Institutionseinheiten als Vertragsarbeiter angeworbene Bauern zahlen keine individuellen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

 

§ 7   In direkt unter der Zentralregierung stehenden Städten und in Städten mit Stadtbezirken werden die Fonds der Arbeitslosenversicherung für die ganze Stadt zusammengefaßt aufgebracht; die Ebene, auf der in anderen Territorien [die Fonds] zusammengefaßt aufgebracht werden, wird von der Volksregierung der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets bestimmt.

 

§ 8   Die Provinzen und Autonomen Gebiete können einen Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichsfonds errichten.

   Als Basiszahl [für die Berechnung der Beiträge] zum Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichsfonds dienen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, welche die Aufbringungsgebiete nach dem Recht erheben müssen; davon wird ein von der Volksregierung der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets bestimmter Anteil [im Ausgleichsfonds] zusammengefaßt.

   Deckt der Arbeitslosenversicherungsfonds eines Aufbringungsgebiets nicht den Bedarf, so geben der Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichfonds einen Ausgleich und die territorialen Finanzen Zuschüsse.

  Die konkrete Methode für die Aufbringung und ausgleichende Verwendung des Arbeitslosenversicherungs-Ausgleichsfonds und für die Zuschüsse aus den territorialen Finanzen bestimmt die Volksregierung der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets.

 

§ 9   Die Volksregierung der PAS kann aufgrund der Zahl der Arbeitslosen ihres Verwaltungsgebiets und der Größe ihres Arbeitslosenversicherungsfonds nach Meldung an den Staatsrat mit dessen Genehmigung die Sätze der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ihres Verwaltungsgebiets entsprechend korrigieren.

 

§ 10  Aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds werden gezahlt:

   1. Arbeitslosengeld,

   2. Behandlungskostenbeihilfe <4> während der Zeit, in der man Arbeitslosengeld erhält,

   3. Beihilfe zu den Begräbniskosten für Arbeitslose, die während der Zeit sterben, in der sie Arbeitslosengeld erhalten, und Trostgeld für von ihnen unterhaltene Ehegatten und direkte Verwandte,

   4. Zuschüsse zur beruflichen Schulung und Arbeitsvermittlung während der Zeit, in der man Arbeitslosengeld erhält; Methoden und Sätze der Zuschüsse werden von der PAS-Volksregierung bestimmt; und

   5. andere vom Staatsrat bestimmte oder genehmigte mit der Arbeitslosenversicherung zusammenhängende Kosten.

 

§ 11  Die Arbeitslosenversicherungsfonds sind auf Finanzsonderkonten einzuzahlen, welche die Finanzverwaltung bei staatseigenen Geschäftsbanken für Sozialsicherungsfonds eröffnet, sie werden auf zwei Linien, über die Ein- und über die Auszahlungen, gesteuert und von der Finanzverwaltung nach dem Recht überwacht.

   Für die Arbeitslosenversicherungsfonds, die auf Bankkonten eingezahlt bzw. für die nach den staatlichen Bestimmungen Staatsschuldverschreibungen gekauft worden sind, werden je nachdem Zinsen nach den Sätzen für Konten der städtischen und dörflichen Wohnbevölkerung während des gleichen Zeitraums bzw. Zinsen für die Staatsschuldverschreibungen berechnet. Die Zinsen der Arbeitslosenversicherungsfonds fließen in diese Fonds.

   Die Arbeitslosenversicherungsfonds werden nur für ihre besonderen Zwecke genutzt, sie dürfen nicht zweckentfremdet und nicht zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Staatsfinanzen verwandt werden.

 

§ 12  Budget und Schlußrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Arbeitslosenversicherungsfonds werden vom Sozialversicherungsorgan des Aufbringungsgebiets aufgestellt, von der Arbeits- und Sozialverwaltung gleicher Stufe nachgeprüft, von der Finanzverwaltung gleicher Stufe überprüft und der Volksregierung gleicher Stufe zur Prüfung und Genehmigung gemeldet.

 

§ 13  Finanz- und Buchführungsregeln für die Arbeitslosenversicherungsfonds richten sich nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften.

 

3. Kapitel: Leistungen der Arbeitslosenversicherung

 

§ 14  Wenn ein Arbeitsloser die folgenden Bedingungen erfüllt, kann er Arbeitslosengeld erhalten:

   1. Wenn er vorschriftsgemäß an der Arbeitslosenversicherung teilgenommen hat, und die Einheit, bei der er sich befindet, ebenso wie er selbst die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ein volles Jahr erfüllt hat,

   2. die Beschäftigung nicht von dem Arbeitslosen selbst willentlich unterbrochen worden ist,

   3. und er als arbeitslos registriert worden ist und Arbeit sucht.

   Während der Zeit, in der Arbeitslose Arbeitslosengeld erhalten, genießen sie gleichzeitig nach den Vorschriften auch die sonstigen Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

 

§ 15  Wenn bei einem Arbeitslosen in der Zeit, in der er Arbeitslosengeld erhält, einer der folgenden Umstände eintritt, werden Arbeitslosengeld und sonstige Leistungen der Arbeitslosenversicherung eingestellt:

   1. Wenn er wieder beschäftigt wird,

   2. wenn er nach Aufforderung Wehrdienst leistet,

   3. wenn er nach außerhalb des chinesischen Gebiets verzieht,

   4. wenn er die Leistungen der Grund-Altersrentenversicherung erhält,

   5. wenn er zu einer Kriminalstrafe verurteilt eine Haftstrafe verbüßt oder Arbeitserziehung unterworfen wird,

   6. wenn er ohne ordentlichen Grund sich weigert, eine Arbeit anzunehmen, die ihm von der Abteilung oder dem Organ vermittelt wird, die bzw. das die örtliche Volksregierung bestimmt hat,

   7. bei anderen in Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen bestimmten Umständen.

 

§ 16  Städtische und kleinstädtische Unternehmen und Institutionseinheiten müssen Personal, das seine Arbeit verliert, unverzüglich Nachweise über die Aufhebung bzw. Beendung des Arbeitsverhältnisses austellen. ihm seine Rechte auf Genuß der Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach den Vorschriften bekanntgeben und innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag, an dem die Arbeitsverhältnisse aufgehoben bzw. beendet worden sind, eine Liste der Namen des Personals, das seine Arbeit verloren hat, dem Sozialversicherungsorgan zu den Akten mitteilen.

   Wenn Beschäftigte von städtischen und kleinstädtischen Unternehmen und Institutionseinheiten ihre Arbeit verlieren, müssen sie sich mit den von ihrer Einheit ausgestellten Nachweisen über die Aufhebung bzw. Beendung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei dem bestimmten Sozialversicherungsorgan als Arbeitslose registrieren. Das Arbeitslosengeld wird vom Tag der Arbeitslosenregistrierung an berechnet.

   Das Arbeitslosengeld wird vom Sozialversicherungsorgan monatlich ausgezahlt. Das Sozialversicherungsorgan stellt dem Arbeitslosen einen Schein zum Bezug des Arbeitslosengeldes aus, mit dem er bei der bestimmten Bank das Arbeitslosengeld erhält.

 

§ 17  Wenn ein Arbeitsloser und seine bisherige(n) Einheit(en) insgesamt mindestens ein Jahr, aber noch keine vollen 5 Jahre Beiträge gezahlt haben, erhält er bis zu 12 Monate lang Arbeitslosengeld; wenn sie insgesamt mindestens 5, aber keine vollen 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, erhält er bis zu 18 Monate lang Arbeitslosengeld; wenn sie insgesamt mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, erhält er bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld. Wenn er wieder beschäftigt wird und dann erneut die Arbeit verliert, wird die Beitragszeit neu berechnet; die Zeit, während der [danach, d.h. aufgrund der neu angerechneten Beitragszeit] Arbeitslosengeld bezogen werden kann, kann zu der Zeit addiert werden, während derer bei der letzten Arbeitslosigkeit, [hätte sie so lange angedauert], Arbeitslosengeld bezogen werden konnte, aber nicht bezogen worden ist, insgesamt darf die Zeit jedoch 24 Monate nicht übersteigen.

 

§ 18  Der Satz für das Arbeitslosengeld wird von der PAS-Volksregierung unter dem örtlichen Mindestlohn und über dem Satz für die Sicherung des Mindestlebensunterhalts bei der städtischen Wohnbevölkerung festgesetzt.

 

§ 19  Wenn ein Arbeitsloser, während er Arbeitslosengeld bezieht, erkrankt und behandelt wird, kann er gemäß den Vorschriften beim Sozialversicherungsorgan Behandlungskostenbeihilfe <5> beantragen und erhalten. Die Sätze der Behandlungskostenbeihilfe werden von der PAS-Volksregierung bestimmt.

 

§ 20  Wenn ein Arbeitsloser, während er Arbeitslosengeld bezieht, stirbt, werden unter Berücksichtigung der örtlichen Bestimmungen für Beschäftigte in Arbeit an seine Angehörigen einmalig eine  Beihilfe zu den Begräbniskosten und ein Trostgeld ausgezahlt.

 

§ 21  Wenn von einer Einheit als Vertragsarbeiter angeworbene Bauern fortgesetzt ein volles Jahr gearbeitet haben, und die Einheit bereits Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt, dann zahlt, wenn ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert oder vorzeitig gelöst wird, das Sozialversicherungsorgan ihnen eine von der Länge ihrer Beschäftigung abhängige einmalige Lebensbeihilfe. Methode und Sätze der Beihilfe werden von der PAS-Volksregierung bestimmt.

 

§ 22  Wenn städtische und kleinstädtische Unternehmen und Institutionseinheiten über die Grenzen von Aufbringungsgebieten hinweg verlegt aufgebaut werden, und Personal, das [dann] seine Arbeit verliert, über die Grenzen von Aufbringungsgebieten hinweg verlegt wird, wird sein Arbeitslosenversicherungsverhältnis mit verlegt.

 

§ 23  Wenn Arbeitslose die Bedingungen für die Sicherung des Mindestlebensunterhalts bei der städtischen Wohnbevölkerung [=für den Bezug von Sozialhilfe] erfüllen, erhalten sie gemäß den Vorschriften die Leistungen zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts.

 

4. Kapitel: Steuerung und Überwachung

 

§ 24  Die Arbeits- und Sozialverwaltung steuert die Arbeitslosenversicherung und erfüllt [dabei] die folgenden Amtsobliegenheiten:

   1. sie setzt die Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zur Arbeitslosenversicherung durch,

   2. sie leitet die Arbeit der Sozialversicherungsorgane an,

   3. sie überwacht und überprüft die Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Auszahlung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

 

§ 25  Die konkrete Arbeit mit der Arbeitslosenversicherung übernehmen die Sozialversicherungsorgane; sie erfüllen [dabei] die folgenden Amtsobliegenheiten:

   1. Sie sind für die Registrierung, Überprüfung und statistische Erfassung der Arbeitslosen verantwortlich;

   2. sie sind für die vorschriftsgemäße Verwaltung der Arbeitslosenversicherungsfonds verantwortlich;

   3. entsprechend den Vorschriften ermitteln sie die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, setzen sie fest und stellen den Arbeitslosen die Scheine zum Bezug des Arbeitslosengeldes und anderer Beihilfen bei der bestimmten Bank aus;

   4. sie zahlen den Arbeitslosen Zuschüsse zu den Kosten der beruflichen Schulung und Arbeitsvermittlung;

   5. sie bieten den Arbeitslosen kostenlose Beratung;

   6. andere Amtsobliegenheiten, die sie nach den staatlichen Vorschriften erfüllen.

 

§ 26  Die Finanz- und die Rechnungsprüfungsabteilungen überwachen nach dem Recht die Einnahmen und Ausgaben und die Verwaltung der Arbeitslosenversicherungsfonds.

 

§ 27  Die für den Betrieb der Sozialversicherungsorgane erforderlichen Aufwendungen werden in den [staatlichen] Haushalt eingestellt und von der Finanzverwaltung zugewiesen.

 

5. Kapitel: Bußregeln

 

§ 28  Wenn sich jemand, der nicht die Bedingungen für den Genuß von Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt, Arbeitslosengeld und andere Leistungen der Arbeitslosenversicherung erschwindelt, wird er vom Sozialversicherungsorgan angewiesen, sie zurückzuerstatten; bei schwerwiegenden Umständen verhängt die Arbeits- und Sozialverwaltung eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Dreifachen des erschwindelten Betrags.

 

§ 29  Wenn Beamte von Sozialversicherungsorganen in Verletzung von Vorschriften Arbeitslosen Scheine zum Bezug von Arbeitslosengeld und anderer Beihilfen ausstellen, sodaß der Arbeitslosenversicherungsfonds Verluste erleidet, erteilt die Arbeits- und Sozialverwaltung Anweisung, die Beträge zurckzuholen; bei schwerwiegenden Umständen werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.

 

§ 30  Wenn Beamte der Arbeits- und Sozialverwaltung oder der Sozialversicherungsorgane ihre Amtsbefugnisse mißbrauchen, aus Eigennutz sich vergehen oder ihr Amt vernachlässigen und [damit] dem Arbeitslosenversicherungsfonds Verluste zufügen, werden die verlorenen Mittel von der Arbeits- und Sozialverwaltung zurückgeholt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt, wenn er noch keine Straftat bildet, werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.

 

§ 31  Wenn eine Einheit oder ein Einzelner Mittel der Arbeitslosenversicherung zweckentfremdet, werden die zweckentfremdeten Mittel zurückgeholt; ist [dabei] rechtswidriges Einkommen erzielt worden, so wird es beschlagnahmt und in den Arbeitslosenversicherungsfonds eingestellt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt, wenn er noch keine Straftat bildet, werden gegen das direkt verantwortliche zuständige Personal und sonstige direkt Verantwortliche nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt.

 

6. Kapitel: Ergänzende Regeln

 

§ 32  Die Volksregierungen der PAS können aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestimmen, daß diese Regeln in ihrem Verwaltungsgebiet [auch] auf die gesellschaftlichen Körperschaften und deren Fachkräfte<6>, auf von der Bevölkerung betriebene Nichtunternehmenseinheiten und deren Beschäftigte und auf diejenigen städtischen und kleinstädtischen Einzelgewerbetreibenden, die Arbeiter beschäftigen, und die von ihnen angestellten Arbeiter angewandt werden.

 

§ 33  Diese Regeln werden vom Tage ihres Erlasses an angewandt. Gleichzeitig treten die "Bestimmungen für die Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte staatseigener

Unternehmen", die der Staatsrat am 12.4.1993 erlassen hat, außer Kraft.

 

Quelle: www.hnbx.com.cn/flfg/bxfg/sybxtl.htm

 

Anmerkungen:

<1> Der hier als "Arbeitslosenversicherung" übersetzte Ausdruck, shiye baoxian, heißt wörtlich übersetzt "Versicherung für den Verlust der Arbeit". Wo wir im folgenden "Arbeitslose" übersetzen, steht chinesisch "shiye renyuan", wörtlich "Personal, das seine Arbeit verloren hat". Der für die diejenigen, die ihre Arbeit verlieren, verwandte Ausdruck "renyuan", Personen, Personal, wird sonst gewöhnlich für die bei staatlichen Einheiten, insbesondere Behörden, aber auch Unternehmen Beschäftigten verwandt und hat damit einen gewissen amtlichen Beigeschmack; wie § 2 zeigt, werden aber jetzt auch die Beschäftigten nicht staatlicher Unternehmen einbezogen.

   In der Planwirtschaft sollte jedem seine Arbeit zugewiesen werden, also gab es grundsätzlich keine Arbeitslosen, darum auch keine Arbeitslosenversicherung. Das änderte sich, als der "eiserne Reistopf" der Arbeitsverhältnisse bei den Staatsbetrieben zerbrochen, den Unternehmen erlaubt wurde, Beschäftigte zu entlassen; daher wurde erstmals mit Bestimmungen vom 12.7.86 (in Einzelheiten geändert mit den hier in § 33 aufgehobenen Vorschriften vom 12.4.1993) eine Arbeitslosenversicherung eingeführt, aber nur für die Beschäftigten der Staatsunternehmen. Jetzt wird die Arbeitslosenversicherung auf möglichst alle städtischen Beschäftigten ausgedehnt (vgl. auch § 32), sogar die bisher strikt ausgeschlossenen bäuerlichen Vertragsarbeiter werden in bescheidenem Maße mit einbezogen (§ 21). Ihr Hauptbereich bleiben aber die großen Staatsunternehmen, denn diese Unternehmen beschäftigen eine große Zahl überflüssiger Arbeitskräfte - je nach Vergleichsmaßstab spricht man von einem bis zwei Drittel ihrer Beschäftigten - die im Zuge ihrer Reform entlassen werden müssen. Um die sozialen Folgen etwas abzumildern, geschieht dies in zwei Schritten: die Betroffenen werden zunächst "ausgegliedert" (wörtlich: steigen vom Arbeitsplatz herab, chin. xiagang) und, noch als Beschäftigte der Unternehmen, in "Wiederbeschäftigungszentren" der Unternehmen aufgenommen, die versuchen, für sie neue Arbeit zu finden und sie dafür zu schulen; nach drei Jahren dort wird das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen aufgelöst, und sie können dann bis zu zwei Jahre lang Arbeitslosengeld beziehen; die Details sind in 3.2.99/1 geregelt.

   Wie viele Menschen sind betroffen?

   1998 waren in den Städten 123 Mio. Menschen bei "Einheiten" - vor allem Unternehmen - beschäftigt und nicht ausgegliedert, davon (in Klammern Veränderung gegenüber dem Vorjahr) bei Staatsunternehmen 88 Mio (- 10.3 Mio.), bei Kollektivunternehmen 19 Mio. (-4.7 Mio.), bei anderen 16.3 Mio. (+6 Mio.). Bei den Staatsunternehmen ausgegliedert waren Ende 1998 9 Mio. (-2.6 Mio.), davon waren 6 Mio. in die Wiederbeschäftigungszentren der Unternehmen aufgenommen worden. 6 Mio. Ausgegliederte hatten 1998 neue Arbeit gefunden. 5.7 Mio. Menschen waren in den Städten als arbeitslos registriert.

   Insgesamt beruftstätig waren in den Städten 207 Mio. Menschen; außer den 123 Mio. "nicht ausgegliederten Beschäftigten" waren das 32 Mio. Einzelgewerbetreibende, ferner Beamte und Dienstpersonal.

   Damals, also vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen, waren 79 Mio. Menschen arbeitslosenversichert. (Quelle: Statistik des Arbeits- und Sozialministeriums, www.molss.gov.cn/index_tongji.htm)

   Die Leistungen hängen nach § 18 vom örtlichen Mindestlohn ab und sind je nach den örtlichen Regelungen sehr unterschiedlich. Für einen recht wohlhabenden Ort, die Stadt Xiamen in Fujian, gibt www.online.xm.fj.cn/labour/labzhengce/zhengce1.htm für den Zeitraum vom 1.7.1998 bis zum 30.6.1999, also teils schon unter den vorliegenden Regeln, folgende Sätze des monatlichen Arbeitslosengeldes an:

Bei Dauer der Beitragsleistungen zur Versicherung

von einem Jahr bis zu vier Jahren: 282 Yuan

von vier bis sieben Jahren: 305 Yuan

von sieben bis zehn Jahren: 329 Yuan

von über zehn Jahren: 352 Yuan.

Vor der Arbeitslosigkeit erhielten in diesem Zeitraum dort ausgegliederte Beschäftigte im 1./2./3. Jahr der Ausgliederung:

nach einer Beschäftigung von unter 15 Jahren 338/310/3282 Yuan;

nach einer Beschäftigung von 15 bis unter 25 Jahren 358/330/302 Yuan;

nach einer Beschäftigung von 25 und mehr Jahren 378/350/322 Yuan.

   (Mit anderen Worten: Der niedrigste Satz des Arbeitslosengeldes ist gleich dem Satz des Grundlebensunterhalts für Ausgegliederte für die unter 15 Jahre Beschäftigten im dritten Jahr der Ausgliederung. Der Satz für das zweite Jahr ist um 10%, der für das erste Jahr um 20% höher. Für die 15-25 Jahre und für die über 25 Jahre Beschäftigten erhöhen sich die Sätze um 20 bzw. 40 Yuan.)

 

<2> Also alle städtischen Unternehmen, ferner alle staatseigenen und alle Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, gleich ob in den Städten oder auf dem Land.

 

<3> Wörtlich: Verwaltungsabteilung für Arbeit und soziale Sicherung, gegenwärtig ein Ministerium

 

<4> Vgl. die folgende Anm. zu § 19

 

<5> Behandlungskostenbeihilfe, chin. yiliao buzhujin. Der Ausdruck kommt in den uns vorliegenden Vorschriften zur Grund-Krankenversicherung - vgl. 14.12.98/1 und die dort zitierten Detailvorschriften - nicht vor. Die "Vorschriften", nach denen diese Beihilfe gewährt wird, müssen wohl aufgrund eben des vorliegenden Paragraphen von der PAS-Volksregierung erlassen werden.

 

<6> Fachkräfte: dort nicht nur ehrenamtlich Tätige

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg