Chinas Recht 2000.5

3.2.99/1

 

Mitteilung des Büros des Staatsrates zu Fragen der besseren Sicherung der Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten<1> Beschäftigten staatseigener Unternehmen und der Auszahlung der Renten des ausgeschiedenen und pensionierten Personals der Unternehmen

 

vom 3.2.1999, Guobanfa 1999/10

 

[Auszug]<2>

 

An die PAS-Volksregierung und die Ministerien, Kommissionen und direkt zugehörigen [sonstigen] Organe des Staatsrates:

   Unter der korrekten Führung des ZK der KPCh und des Staatsrates haben die einzelnen Territorien und betroffenen Abteilungen gewissenhaft den Geist der "Mitteilung des ZK der KPCh und des Staatsrates zur wirklichen Sicherung der Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten Beschäftigten staatseigener Unternehmen und zu ihrer Wiederbeschäftigung" (Zhongfa 1998/10) <3> verwirklicht und die Sicherung des Grundlebensunterhalts der ausgegliederten Beschäftigten staatseigener Unternehmen und ihre Wiederbeschäftigung durchweg verstärkt; die große Mehrheit der , ausgegliederten Beschäftigten staatseigener Unternehmen [im folgenden kurz: Ausgegliederten] ist in Wiederbeschäftigungs-Dienstleistungszentren [im folgenden kurz: Wiederbeschäftigungszentren] der Unternehmen aufgenommen worden, und ihre Grundlebensbedürfnisse sind gesichert worden; die Auszahlung der Altersrenten des ausgeschiedenen und pensionierten Personals der Unternehmen ist deutlich verbessert worden, und die große Mehrheit des ausgeschiedenen und pensionierten Personals erhält seine Altersrenten pünktlich und in voller Höhe; die Übertragung der zusammengefaßten Aufbringung der Grund-Altersrenten von den Branchen in die Verwaltung der Territorien ist fristgemäß abgeschlossen worden. Das ist von großer Bedeutung für die gesellschaftliche Stabilität, für die Beförderung der Unternehmensreform und für die Wirtschaftsentwicklung. Bei aller Anerkennung für [diese] Erfolge des ersten Abschnitts der Arbeit muß man sich aber der [noch] bestehenden gewichtigen Probleme bewußt sein: Die einschlägigen Richtlinien sind noch nicht voll verwirklicht, die einschlägigen Geldmittel nicht in Gänze gesichert worden; die Grundlebensbedürfnisse sind bei einer kleinen Anzahl der Ausgegliederten noch ungesichert; in geringem Umfang sind immer noch Altersrenten für ausgeschiedenes und pensioniertes Personal im Verzug; nach der Übertragung der zusammengefaßten Aufbringung der Grund-Alterrenten von den Branchen in die Verwaltung der Territorien bestehen noch einige herausragende Probleme, die gelöst werden müssen. Im Jahre 1999 wird sich der Druck des ausgegliederten und wieder zu beschäftigenden Personals staatseigener Unternehmen verstärken, und es ist eine außerordentlich schwierige Aufgabe, die rechtzeitige und volle Auszahlung der Altersrenten und die allmähliche Bereinigung der noch verzögerten Verpflichtungen wirklich zu gewährleisten. Alle Territorien und betroffenen Abteilungen müssen in gewissenhafter Erfüllung des Geistes des 15. Parteikongresses ihre Arbeit weiter verstärken, schneller das System sozialer Sicherung ausbauen, die Grundlebensbedürfnisse der Ausgegliederten der staatseigenen Unternehmen und die pünktliche und vollständige Zahlung der Altersrenten des ausgeschiedenen und pensionierten Personals der Unternehmen gewährleisten und für die Wirtschaftsentwicklung und die gesellschaftliche Stabilität noch günstigere Bedingungen schaffen. Mit dem Einverständnis des Staatsrates wird zu den betreffenden Fragen jetzt folgendes mitgeteilt:

 

1. Zur Sicherung der Grundlebensbedürfnisse und zur Wiederbeschäftigung der bei staatseigenen Unternehmen Ausgegliederten weiter gute Arbeit leisten

 

   1.) Um wirklich die Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten Beschäftigten zu gewährleisten, muß weiterhin die Sicherung der Grundlebensbedürfnisse und die Wiederbeschäftigung der bei den staatseigenen Unternehmen ausgegliederten Beschäftigten als große Sache entschlossen in Angriff genommen werden. Das ist eine wichtige Aufgabe bei der Vertiefung der Unternehmensreform, auch eine wichtige Maßnahme zur Bewahrung der Stabilität der Gesellschaft. Der entscheidende Punkt bei dieser Arbeit ist die Sicherung der finanziellen Mittel. Es ist daran festzuhalten, daß die Unternehmen, die Allgemeinheit und die Staatsfinanzen je ein Drittel übernehmen. Für die zentralen Unternehmen übernehmen die zentralen, für die territorialen Unternehmen die territorialen Staatsfinanzen die Last. [Zhongfa 1998/10 Nr.3: "Die Mittel, die die Wiederbeschäftigungszentren für Sicherung der Grundlebensbedürfnisse und für die Sozialversicherungsbeiträge der Ausgegliederten aufwenden, werden im Prinzip nach dem "33-System" aufgebracht, d.h. ein Drittel wird in die staatlichen Budgets eingestellt, die Unternehmen übernehmen ein Drittel, und ein Drittel (darin sind die aus dem Fonds der Arbeitslosenversicherung ausgleichweise zugewiesenen Mittel einbegriffen) wird aus der Gesellschaft zusammengefaßt aufgebracht. Die von den Staatsfinanzen zu tragende Last übernehmen für die zentralen Unternehmen die zentralen, für die territorialen Unternehmen die territorialen Staatsfinanzen."] Die Zusammensetzung der Ausgaben der Budgets der territorialen Finanzen muß korrigiert, und diese Mittel müssen vorrangig und in genügender Höhe eingestellt werden; der Teil der Mittel, für den die bei den Unternehmen und der Allgemeinheit aufgebrachten Beträge nicht hinreichen, muß von den Staatsfinanzen gesichert werden. In Territorien, in denen das den Finanzen wirklich schwerfällt, geben die zentralen Finanzen durch Überweisung von [Mitteln für diese] Ausgaben eine gewisse Unterstützung. [Zhongfa 1998/10 Nr.3: "Den unter besonderen Schwierigkeiten leidenden Gebieten in Mittel- und Westchina und den alten Industriegebieten gewähren die zentralen Finanzen eine gewisse Unterstützung. Die Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten Beschäftigten der staatseigenen Alleinkapitalgesellschaften, die Gewinne machen, und der Unternehmen mit staatlicher Beteiligung bzw. beherrschendem Staatsanteil werden im Prinzip von diesen Unternehmen allein getragen."] Die Steuerung der Mittel muß entschieden verstärkt werden, es muß gewährleistet werden, daß für bestimmte Zwecke gedachte Mittel auch für diese genutzt, nicht für andere Zwecke an Anspruch genommen werden.

   [Zhongfa 1998/10 Nr.3 am Ende: "In den 111 Städten, in denen versuchweise bei den Unternehmen 'die Kapitalstruktur optimiert' wird, bei der Militärindustriegesellschaft und der Luftfahrtindustriehauptgesellschaft wird bei den Unternehmen, die in den 'Landesweiten Plan für die Fusionen und Konkurse von Unternehmen und die Wiederbeschäftigung der Beschäftigten' aufgenommen worden sind, ebenso wie bei der Unterbringung und Wiederbeschäftigung ausgegliederter Beschäftigter der Textilindustrie weiterhin nach den einschlägigen Staatsratsbestimmungen verfahren."] [Zhongfa 1998/10 Nr. 5 am Ende: "Die vorzeitige Pensionierung von Beschäftigten durch die Unternehmen ist unter strikter Kontrolle zu halten. Außer bei den Konkursunternehmen in den 111 Städten, in denen versuchweise bei den Unternehmen 'die Kapitalstruktur optimiert' wird, und bei den staatseigenen Textilunternehmen, die Verpflichtungen haben, innerhalb von drei Jahren die Zahl ihrer Spindeln zu verringern, und bei denen im Feingarn- und Tuchwebereibereich Beschäftigte, welche die Bedingungen erfüllen, vorzeitig pensioniert werden können, darf kein Territorium und keine Abteilung von sich aus den Bereich der vorzeitigen Pensionierungen erweitern."]

 

   2.) Aktive Förderung der Wiederbeschäftigung der Ausgegliederten. Die Wiederbeschäftigungszentren müssen noch besser betrieben werden, sie müssen gezielt berufliche Schulung und Anleitung betreiben und die Ausgegliederten anleiten, ihre Vorstellungen zur Wahl von Arbeit zu ändern und ihre Fähigkeit zur Wiederbeschäftigung zu erhöhen, ihnen helfen, möglichst rasch wieder eine Arbeit zu finden. Der Arbeitsmarkt und die Investitionen in die berufliche Schulung müssen ausgebaut und erweitert, die Verwissenschaftlichung, Standardisierung und Modernisierung des Arbeitsmarkts gefördert werden, damit die Ausgegliederten bequeme und rasche Dienstleistungen zu ihrer Wiederbeschäftigung erhalten. Die einschlägigen staatlichen Richtlinien, die Vorzugsbehandlung bei den Steuern, der Vergabe kleiner Darlehen usw. vorsehen, müssen gewissenhaft verwirklicht werden, um die Ausgegliederten zu ermuntern, sich selbständige Arbeit zu beschaffen und sich zur Beschäftigung zu organisieren. [Zhongfa 1998/10 Nr.4: "Für Ausgegliederte, welche sich mit Dienstleistungen für die Wohnbevölkerung im Quartier beschäftigen, muß die Industrie- und Handelsregistrierung vereinfacht werden, und sie können für drei Jahre von der Betreibungssteuer und der Einzelpersonen-Einkommenssteuer befreit werden. ... Alle staatseigenen Geschäftsbanken müssen Abteilungen für Kredite an kleine Unternehmen einrichten und die Entwicklung dieser Unternehmen mit den nötigen Darlehen unterstützen. Die kollektive Wirtschaft, die Einzelgewerbetreibenden und die private Wirtschaft müssen nach Kräften entwickelt werden, die Ausgegliederten sind anzuspornen, sich selbständig zu beschäftigen oder zur Beschäftigung zu organisieren. Für Ausgegliederte, die sich als Einzelgewerbetreibende oder mit Heimindustrie beschäftigen oder ein Privatunternehmen betreiben wollen und entsprechende Anträge stellen, müssen die Industrie- und Handels-, die Städtebau- und sonst betroffene Behörden unverzüglich die betreffenden Verfahren durchführen; innerhalb eines Jahres ab der Betriebsaufnahme sind sie von den Industrie- und Handels- und sonstigen Verwaltungsgebühren befreit; wenn der Betrieb der Industriepolitik entspricht, und die Produkte Absatz finden können, müssen die Kreditorgane Kredite gewähren. ... In Gebieten, in denen die Voraussetzungen dafür gegeben sind, müssen besondere Fonds geschaffen werden, um die Ausgegliederten im Städte- und Straßenbau und im Umweltschutz, mit der Anpflanzung von Bäumen und Anlage von Wiesen und sonstigen öffentlichen Arbeiten zu beschäftigen, um ihnen noch mehr Arbeitsmöglichkeiten zu bieten. In manchen Grenzgebieten und Bergwerksgebieten können entsprechende Richtlinien verwandt werden, um ausgegliederte Beschäftigte zu ermutigen, öde Berge, Ödland und öde Watten urbar zu machen, um Ackerbau, Forst-, Vieh- und Fischwirtschaft zu betreiben.] Überwachung und Überprüfungen der sozialen Sicherungen bei der Arbeit und die Steuerung des Arbeitsmarktes müssen verstärkt werden, um zu verhindern, daß beliebig Gebühren erhoben werden, und die legalen Rechte der Ausgegliederten effektiv zu schützen.

 

   3.) Verstärkte Steuerung der Arbeitsverträge der Ausgegliederten. Alle bei den staatseigenen Unternehmen Ausgegliederten müssen in die Wiederbeschäftigungszentren der Unternehmen eintreten und strikt nach den einschlägigen staatlichen Vorschriften <4> Vereinbarungen über die Gewährleistung des Grundlebensunterhalts und die Wiederbeschäftigung unterzeichnen. Wenn der Ausgegliederte während der Zeit im Wiederbeschäftigungszentrum des Unternehmens wiederbeschäftigt wird, und wenn die dreijährige Frist der Vereinbarung abgelaufen ist, und er noch nicht wiederbeschäftigt ist, muß das Unternehmen nach dem Recht unverzüglich den Arbeitsvertrag mit ihm lösen. An ausgegliederte Beschäftigte, die nicht in das Wiederbeschäftigungszentrum des Unternehmens eintreten oder zwar eintreten, aber die Vereinbarung nicht unterschreiben, wird kein Grundlebensunterhalt gezahlt; nach dem Ablauf der Dreijahresfrist muß das Unternehmen auch die Arbeitsverträge mit ihnen lösen. Mit Beschäftigten des Unternehmens, die bereits mindestens ein halbes Jahr ein tatsächliches Arbeitsverhältnis bei einer neuen Einheit haben, muß das ursprüngliche Unternehmen unverzüglich die Arbeitsverträge lösen, und die neue sie beschäftigende Einheit muß mit ihnen nach dem Recht Arbeitsverträge schließen und neue Arbeitsbeziehungen errichten. Mit Beschäftigten, die einen Gewerbeschein erhalten haben und bereits mindestens ein halbes Jahr selbständig arbeiten, muß das Unternehmen die Arbeitsverträge lösen. Wiederbeschäftigten Ausgegliederten werden die ursprünglichen Beitragsjahre zur Sozialversicherung weiter angerechnet. Nachdem das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit einem Ausgegliederten gelöst hat, muß es seine Forderungs- und Schuldverhältnisse mit dem Ausgegliederten nach dem Recht gut bereinigen. [Zhongfa 1998/10, Nr.5: "Nachdem ausgegliederte Beschäftigte anderswo untergebracht bzw. wiederbeschäftigt sind, müssen für ihre Wohnungen im ursprünglichen Unternehmen, die sie bereits anch den Richtlinien für die Wohnungsreform gekauft haben, die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem Einzelnen und dem ursprünglichen Unternehmen klargestellt werden; soweit sie die Wohnungen noch nicht gekauft haben, können sie sie weiter mieten; die Höhe der Mieten wird durch die örtliche Regierung geregelt."]

 

   4.) Das System der "dreifachen Sicherungslinie" muß weiter vervollkommnet werden. Der Grundlebensunterhalt der ausgegliederten Beschäftigten wird über die Wiederbeschäftigungszentren der Unternehmen für längstens 3 Jahre gesichert; sind sie bei Ablauf der Frist noch nicht wieder beschäftigt, so erhalten sie nach den Vorschriften Arbeitslosenversicherung für längstens zwei Jahre; sind sie nach Ablauf dieser zwei Jahre noch nicht wieder beschäftigt, so erhalten sie nach den Vorschriften <5> die Leistungen für den Mindestlebensunterhalt der städtischen Wohnbevölkerung. Die betroffenen Behörden müssen gewissenhaft den Übergang von der einen zur anderen der drei Linien arrangieren und den Grundlebensunterhalt der ausgegliederten Beschäftigten und der Arbeitslosen wirklich gewährleisten. Die Ausdehnung des Bereichs der Arbeitslosenversicherung auf die Unternehmen und Institutionseinheiten aller Eigentumsformen der Städte und Kleinstädte und auf ihre Beschäftigten muß durchgesetzt werden, und die Erhebung und Verwaltung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muß gestärkt werden; die Fonds der Arbeitslosenversicherung müssen vorwiegend für die Sicherung des Grundlebensunterhalts der Arbeitslosen und der ausgegliederten Beschäftigten genutzt werden. Das System der Sicherung des Mindestlebensunterhalts der städtischen Wohnbevölkerung muß weiter vervollkommnet, seine Sicherungsfunktion voll zur Geltung gebracht werden. Man muß sich wirklich um die Lebensverhältnisse der Ausgegliederten kümmern; während der Zeit im Beschäftigungszentrum des Unternehmens erhalten die ausgegliederten Beschäftigten die Sozialleistungen des Unternehmens bei den Unternehmenswohnungen, dem Schulbesuch ihrer Kinder und in sonstigen Bereichen. [Zhongfa 1998/10 Nr.5 zur Miete der Betriebswohnung vgl. am Ende des vorigen Absatzes; weiter: "Für die Kinder von Ausgegliederten, die unter besonders schwierigen Bedingungen leben, müssen die Schulgebühren verringert oder erlassen werden."] [Zhongfa 1998/10, Nr.3: "Das Wiederbeschäftigungszentrum ... ist verantwortlich für die Zahlung ... der Beiträge zur Sozialversicherung - zur Altersrentenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung usw. - für die ausgegliederten Beschäftigten."]

...

 

Quelle: http://www.molss.gov.cn/column/ylbx/ylbxzc6.htm

 

Anmerkungen:

 

<1> Ausgegliedert: chin. xiagang, wörtlich: vom Arbeitsplatz herabgekommen

   Die Ausgliederung ist Vorstufe der Arbeitslosigkeit; sie ist eingeführt worden, um den Schock der Massenentlassungen bei den großen Staatsbetrieben abzumildern. Es gibt sie nur bei Staatsunternehmen und hier im wesentlichen nur für diejenigen nicht mehr benötigten Beschäftigten, die noch nicht mit Verträgen eingestellt worden sind; früher galten diese Beschäftigten als die "Herren" der Unternehmen. Vertragsarbeiter werden nur "ausgegliedert", wenn sie nicht mehr gebraucht werden, bevor ihr Arbeitsvertrag abgelaufen ist; sonst wird einfach der Arbeitsvertrag nicht verlängert. Zhongfa 1998/10 gibt ferner Anweisung, wenn irgend möglich keine Helden der Arbeit auf Provinz- oder nationaler Stufe, Angehöriger gefallener Soldaten, Behinderte und auch nicht beide Eheleute auf einmal auszugliedern. Außerdem gelten besondere Vorschriften für Konkursunternehmen in den 111 großen Versuchsstädten (zu denen alle Großstädte Chinas gehören), für die Textilindustrie, die Luftfahrt- und die Militärindustrie. Für die Textilindustrie und auch die Konkursunternehmen der 111 Städte ist vorzeitige Pensionierung zulässig, sonst ist diese von den Unternehmen gern gewählte Lösung verboten. Für die Konkursunternehmen der 111 Städte gibt es besondere Fonds für die Wiederbeschäftigung, die aus dem Erlös vor allem der Immobilien dieser Unternehmen gespeist werden, vgl. 2.3.97/1. Die Regeln für Luftfahrt- und Militärindustrie liegen uns nicht vor.

   Die Ausgliederung dauert bis zu drei Jahre, während derer der Ausgegliederte noch im "Wiederbeschäftigungszentrum" des Unternehmens einen "Grundlebensunterhalt" erhält, möglichst anderswo Beschäftigung finden und dazu auch geschult werden soll; während dieser Zeit erhält er die Sozialleistungen des Unternehmens weiter; danach wird sein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gelöst, er kann aber seine Betriebswohnung behalten. Die Kosten sollen auf das Unternehmen, den Staat und den Arbeitlosenversicherungsfonds verteilt werden, wobei aber Kapitalgesellschaften, soweit sie keine Verluste machen, auch die sonst vom Staat getragenen Kosten mit übernehmen müssen.

   Zur Höhe der Leistungen vgl. das Beispiel 22.1.99/2 Anm.1 am Ende.

 

<2> Wir bringen hier nur die Nr. 1 dieser Mitteilung. Den Rest der Vorschrift lassen wir weg, weil er zwar dringende und wichtige Maßnahmen betrifft, die aber nur Übergangscharakter haben, nämlich in Nr. 2 Anweisungen,die verzögerte Ausgabe der Altersruhegelder an die pensionierten und ausgeschiedenen Beschäftigten der Unternehmen endlich durchzuführen; in Nr.3 Anweisungen für den Übergang der Verwaltung der zusammengefaßten Aufbringung der Beiträge zur Rentenversicherung auf territoriale Organe; in Nr. 4 Anweisungen dagegen, daß Unternehmen Beschäftigte, die sie loswerden wollen, verfrüht pensionieren.

 

<3> Vom 9.6.1998, http://www.online.xm.fj.cn/labour/zcfg/jy/14.htm. Zhongfa 1998/10 geht zu einigen Punkten mehr ins Detail als die vorliegende Mitteilung und wird deshalb im folgenden Text gelegentlich in [ ] ergänzend zitiert.

 

<4> Es gibt anscheinend keine besonderen "staatlichen", d.h. zentralen, sondern höchstens territoriale Vorschriften für diese "Vereinbarungen"; damit, daß sie strikt den staatlichen Vorschriften entsprechen müssen, ist gemeint, daß nichts vereinbart werden darf, was die Leistungen an Ausgegliederte nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere nach der vorliegenden Mitteilung, überschreitet.

 

<5> Insbesondere die "Regeln zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts der städtischen Wohnbevölkerung" vom 28.9.1999, www.mca.gov.cn/laws/fagui8.htm.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg