Chinas Recht 2000.5
3.2.99/1
Mitteilung des Büros des Staatsrates zu Fragen der
besseren Sicherung der Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten<1>
Beschäftigten staatseigener Unternehmen und der Auszahlung der Renten
des ausgeschiedenen und pensionierten Personals der Unternehmen
vom 3.2.1999, Guobanfa
1999/10
[Auszug]<2>
An die PAS-Volksregierung
und die Ministerien, Kommissionen und direkt zugehörigen [sonstigen] Organe des
Staatsrates:
Unter der korrekten Führung des ZK der KPCh und des Staatsrates
haben die einzelnen Territorien und betroffenen Abteilungen gewissenhaft den
Geist der "Mitteilung des ZK der KPCh und des Staatsrates zur wirklichen
Sicherung der Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten Beschäftigten
staatseigener Unternehmen und zu ihrer Wiederbeschäftigung" (Zhongfa
1998/10) <3> verwirklicht und die Sicherung des
Grundlebensunterhalts der ausgegliederten Beschäftigten staatseigener Unternehmen
und ihre Wiederbeschäftigung durchweg verstärkt; die große Mehrheit der ,
ausgegliederten Beschäftigten staatseigener Unternehmen [im folgenden kurz:
Ausgegliederten] ist in Wiederbeschäftigungs-Dienstleistungszentren [im
folgenden kurz: Wiederbeschäftigungszentren] der Unternehmen aufgenommen
worden, und ihre Grundlebensbedürfnisse sind gesichert worden; die Auszahlung
der Altersrenten des ausgeschiedenen und pensionierten Personals der
Unternehmen ist deutlich verbessert worden, und die große Mehrheit des
ausgeschiedenen und pensionierten Personals erhält seine Altersrenten pünktlich
und in voller Höhe; die Übertragung der zusammengefaßten Aufbringung der
Grund-Altersrenten von den Branchen in die Verwaltung der Territorien ist
fristgemäß abgeschlossen worden. Das ist von großer Bedeutung für die
gesellschaftliche Stabilität, für die Beförderung der Unternehmensreform und
für die Wirtschaftsentwicklung. Bei aller Anerkennung für [diese] Erfolge des
ersten Abschnitts der Arbeit muß man sich aber der [noch] bestehenden
gewichtigen Probleme bewußt sein: Die einschlägigen Richtlinien sind noch nicht
voll verwirklicht, die einschlägigen Geldmittel nicht in Gänze gesichert
worden; die Grundlebensbedürfnisse sind bei einer kleinen Anzahl der Ausgegliederten
noch ungesichert; in geringem Umfang sind immer noch Altersrenten für
ausgeschiedenes und pensioniertes Personal im Verzug; nach der Übertragung der
zusammengefaßten Aufbringung der Grund-Alterrenten von den Branchen in die
Verwaltung der Territorien bestehen noch einige herausragende Probleme, die
gelöst werden müssen. Im Jahre 1999 wird sich der Druck des ausgegliederten und
wieder zu beschäftigenden Personals staatseigener Unternehmen verstärken, und
es ist eine außerordentlich schwierige Aufgabe, die rechtzeitige und volle
Auszahlung der Altersrenten und die allmähliche Bereinigung der noch
verzögerten Verpflichtungen wirklich zu gewährleisten. Alle Territorien und
betroffenen Abteilungen müssen in gewissenhafter Erfüllung des Geistes des 15.
Parteikongresses ihre Arbeit weiter verstärken, schneller das System sozialer
Sicherung ausbauen, die Grundlebensbedürfnisse der Ausgegliederten der
staatseigenen Unternehmen und die pünktliche und vollständige Zahlung der
Altersrenten des ausgeschiedenen und pensionierten Personals der Unternehmen
gewährleisten und für die Wirtschaftsentwicklung und die gesellschaftliche
Stabilität noch günstigere Bedingungen schaffen. Mit dem Einverständnis des
Staatsrates wird zu den betreffenden Fragen jetzt folgendes mitgeteilt:
1. Zur Sicherung der
Grundlebensbedürfnisse und zur Wiederbeschäftigung der bei staatseigenen
Unternehmen Ausgegliederten weiter gute Arbeit leisten
1.) Um wirklich die Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten
Beschäftigten zu gewährleisten, muß weiterhin die Sicherung der
Grundlebensbedürfnisse und die Wiederbeschäftigung der bei den staatseigenen
Unternehmen ausgegliederten Beschäftigten als große Sache entschlossen in
Angriff genommen werden. Das ist eine wichtige Aufgabe bei der Vertiefung der
Unternehmensreform, auch eine wichtige Maßnahme zur Bewahrung der Stabilität
der Gesellschaft. Der entscheidende Punkt bei dieser Arbeit ist die Sicherung
der finanziellen Mittel. Es ist daran festzuhalten, daß die Unternehmen, die
Allgemeinheit und die Staatsfinanzen je ein Drittel übernehmen. Für die
zentralen Unternehmen übernehmen die zentralen, für die territorialen
Unternehmen die territorialen Staatsfinanzen die Last. [Zhongfa 1998/10 Nr.3:
"Die Mittel, die die Wiederbeschäftigungszentren für Sicherung der
Grundlebensbedürfnisse und für die Sozialversicherungsbeiträge der
Ausgegliederten aufwenden, werden im Prinzip nach dem "33-System"
aufgebracht, d.h. ein Drittel wird in die staatlichen Budgets eingestellt, die
Unternehmen übernehmen ein Drittel, und ein Drittel (darin sind die aus dem
Fonds der Arbeitslosenversicherung ausgleichweise zugewiesenen Mittel
einbegriffen) wird aus der Gesellschaft zusammengefaßt aufgebracht. Die von den
Staatsfinanzen zu tragende Last übernehmen für die zentralen Unternehmen die
zentralen, für die territorialen Unternehmen die territorialen
Staatsfinanzen."] Die Zusammensetzung der Ausgaben der Budgets der
territorialen Finanzen muß korrigiert, und diese Mittel müssen vorrangig und in
genügender Höhe eingestellt werden; der Teil der Mittel, für den die bei den
Unternehmen und der Allgemeinheit aufgebrachten Beträge nicht hinreichen, muß
von den Staatsfinanzen gesichert werden. In Territorien, in denen das den
Finanzen wirklich schwerfällt, geben die zentralen Finanzen durch Überweisung
von [Mitteln für diese] Ausgaben eine gewisse Unterstützung. [Zhongfa 1998/10
Nr.3: "Den unter besonderen Schwierigkeiten leidenden Gebieten in Mittel-
und Westchina und den alten Industriegebieten gewähren die zentralen Finanzen eine
gewisse Unterstützung. Die Grundlebensbedürfnisse der ausgegliederten
Beschäftigten der staatseigenen Alleinkapitalgesellschaften, die Gewinne
machen, und der Unternehmen mit staatlicher Beteiligung bzw. beherrschendem
Staatsanteil werden im Prinzip von diesen Unternehmen allein getragen."]
Die Steuerung der Mittel muß entschieden verstärkt werden, es muß gewährleistet
werden, daß für bestimmte Zwecke gedachte Mittel auch für diese genutzt, nicht
für andere Zwecke an Anspruch genommen werden.
[Zhongfa 1998/10 Nr.3 am Ende: "In den 111 Städten, in
denen versuchweise bei den Unternehmen 'die Kapitalstruktur optimiert' wird,
bei der Militärindustriegesellschaft und der
Luftfahrtindustriehauptgesellschaft wird bei den Unternehmen, die in den
'Landesweiten Plan für die Fusionen und Konkurse von Unternehmen und die
Wiederbeschäftigung der Beschäftigten' aufgenommen worden sind, ebenso wie bei
der Unterbringung und Wiederbeschäftigung ausgegliederter Beschäftigter der
Textilindustrie weiterhin nach den einschlägigen Staatsratsbestimmungen
verfahren."] [Zhongfa 1998/10 Nr. 5 am Ende: "Die vorzeitige
Pensionierung von Beschäftigten durch die Unternehmen ist unter strikter
Kontrolle zu halten. Außer bei den Konkursunternehmen in den 111 Städten, in
denen versuchweise bei den Unternehmen 'die Kapitalstruktur optimiert' wird,
und bei den staatseigenen Textilunternehmen, die Verpflichtungen haben,
innerhalb von drei Jahren die Zahl ihrer Spindeln zu verringern, und bei denen
im Feingarn- und Tuchwebereibereich Beschäftigte, welche die Bedingungen
erfüllen, vorzeitig pensioniert werden können, darf kein Territorium und keine
Abteilung von sich aus den Bereich der vorzeitigen Pensionierungen
erweitern."]
2.) Aktive Förderung der Wiederbeschäftigung der
Ausgegliederten. Die Wiederbeschäftigungszentren müssen noch besser betrieben
werden, sie müssen gezielt berufliche Schulung und Anleitung betreiben und die
Ausgegliederten anleiten, ihre Vorstellungen zur Wahl von Arbeit zu ändern und
ihre Fähigkeit zur Wiederbeschäftigung zu erhöhen, ihnen helfen, möglichst
rasch wieder eine Arbeit zu finden. Der Arbeitsmarkt und die Investitionen in
die berufliche Schulung müssen ausgebaut und erweitert, die
Verwissenschaftlichung, Standardisierung und Modernisierung des Arbeitsmarkts
gefördert werden, damit die Ausgegliederten bequeme und rasche Dienstleistungen
zu ihrer Wiederbeschäftigung erhalten. Die einschlägigen staatlichen
Richtlinien, die Vorzugsbehandlung bei den Steuern, der Vergabe kleiner
Darlehen usw. vorsehen, müssen gewissenhaft verwirklicht werden, um die
Ausgegliederten zu ermuntern, sich selbständige Arbeit zu beschaffen und sich
zur Beschäftigung zu organisieren. [Zhongfa 1998/10 Nr.4: "Für
Ausgegliederte, welche sich mit Dienstleistungen für die Wohnbevölkerung im Quartier
beschäftigen, muß die Industrie- und Handelsregistrierung vereinfacht werden,
und sie können für drei Jahre von der Betreibungssteuer und der
Einzelpersonen-Einkommenssteuer befreit werden. ... Alle staatseigenen
Geschäftsbanken müssen Abteilungen für Kredite an kleine Unternehmen einrichten
und die Entwicklung dieser Unternehmen mit den nötigen Darlehen unterstützen.
Die kollektive Wirtschaft, die Einzelgewerbetreibenden und die private
Wirtschaft müssen nach Kräften entwickelt werden, die Ausgegliederten sind
anzuspornen, sich selbständig zu beschäftigen oder zur Beschäftigung zu
organisieren. Für Ausgegliederte, die sich als Einzelgewerbetreibende oder mit
Heimindustrie beschäftigen oder ein Privatunternehmen betreiben wollen und
entsprechende Anträge stellen, müssen die Industrie- und Handels-, die
Städtebau- und sonst betroffene Behörden unverzüglich die betreffenden
Verfahren durchführen; innerhalb eines Jahres ab der Betriebsaufnahme sind sie
von den Industrie- und Handels- und sonstigen Verwaltungsgebühren befreit; wenn
der Betrieb der Industriepolitik entspricht, und die Produkte Absatz finden
können, müssen die Kreditorgane Kredite gewähren. ... In Gebieten, in denen die
Voraussetzungen dafür gegeben sind, müssen besondere Fonds geschaffen werden, um
die Ausgegliederten im Städte- und Straßenbau und im Umweltschutz, mit der
Anpflanzung von Bäumen und Anlage von Wiesen und sonstigen öffentlichen
Arbeiten zu beschäftigen, um ihnen noch mehr Arbeitsmöglichkeiten zu bieten. In
manchen Grenzgebieten und Bergwerksgebieten können entsprechende Richtlinien
verwandt werden, um ausgegliederte Beschäftigte zu ermutigen, öde Berge, Ödland
und öde Watten urbar zu machen, um Ackerbau, Forst-, Vieh- und Fischwirtschaft
zu betreiben.] Überwachung und Überprüfungen der sozialen Sicherungen bei der
Arbeit und die Steuerung des Arbeitsmarktes müssen verstärkt werden, um zu
verhindern, daß beliebig Gebühren erhoben werden, und die legalen Rechte der
Ausgegliederten effektiv zu schützen.
3.) Verstärkte Steuerung der Arbeitsverträge der
Ausgegliederten. Alle bei den staatseigenen Unternehmen Ausgegliederten müssen
in die Wiederbeschäftigungszentren der Unternehmen eintreten und strikt nach
den einschlägigen staatlichen Vorschriften <4>
Vereinbarungen über die Gewährleistung des Grundlebensunterhalts und die
Wiederbeschäftigung unterzeichnen. Wenn der Ausgegliederte während der Zeit im
Wiederbeschäftigungszentrum des Unternehmens wiederbeschäftigt wird, und wenn
die dreijährige Frist der Vereinbarung abgelaufen ist, und er noch nicht
wiederbeschäftigt ist, muß das Unternehmen nach dem Recht unverzüglich den
Arbeitsvertrag mit ihm lösen. An ausgegliederte Beschäftigte, die nicht in das
Wiederbeschäftigungszentrum des Unternehmens eintreten oder zwar eintreten,
aber die Vereinbarung nicht unterschreiben, wird kein Grundlebensunterhalt
gezahlt; nach dem Ablauf der Dreijahresfrist muß das Unternehmen auch die
Arbeitsverträge mit ihnen lösen. Mit Beschäftigten des Unternehmens, die
bereits mindestens ein halbes Jahr ein tatsächliches Arbeitsverhältnis bei
einer neuen Einheit haben, muß das ursprüngliche Unternehmen unverzüglich die
Arbeitsverträge lösen, und die neue sie beschäftigende Einheit muß mit ihnen
nach dem Recht Arbeitsverträge schließen und neue Arbeitsbeziehungen errichten.
Mit Beschäftigten, die einen Gewerbeschein erhalten haben und bereits
mindestens ein halbes Jahr selbständig arbeiten, muß das Unternehmen die
Arbeitsverträge lösen. Wiederbeschäftigten Ausgegliederten werden die
ursprünglichen Beitragsjahre zur Sozialversicherung weiter angerechnet. Nachdem
das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit einem Ausgegliederten gelöst hat, muß es
seine Forderungs- und Schuldverhältnisse mit dem Ausgegliederten nach dem Recht
gut bereinigen. [Zhongfa 1998/10, Nr.5: "Nachdem ausgegliederte
Beschäftigte anderswo untergebracht bzw. wiederbeschäftigt sind, müssen für
ihre Wohnungen im ursprünglichen Unternehmen, die sie bereits anch den
Richtlinien für die Wohnungsreform gekauft haben, die vermögensrechtlichen
Beziehungen zwischen dem Einzelnen und dem ursprünglichen Unternehmen
klargestellt werden; soweit sie die Wohnungen noch nicht gekauft haben, können
sie sie weiter mieten; die Höhe der Mieten wird durch die örtliche Regierung
geregelt."]
4.) Das System der "dreifachen Sicherungslinie" muß
weiter vervollkommnet werden. Der Grundlebensunterhalt der ausgegliederten
Beschäftigten wird über die Wiederbeschäftigungszentren der Unternehmen für
längstens 3 Jahre gesichert; sind sie bei Ablauf der Frist noch nicht wieder
beschäftigt, so erhalten sie nach den Vorschriften Arbeitslosenversicherung für
längstens zwei Jahre; sind sie nach Ablauf dieser zwei Jahre noch nicht wieder
beschäftigt, so erhalten sie nach den Vorschriften <5> die
Leistungen für den Mindestlebensunterhalt der städtischen Wohnbevölkerung. Die
betroffenen Behörden müssen gewissenhaft den Übergang von der einen zur anderen
der drei Linien arrangieren und den Grundlebensunterhalt der ausgegliederten
Beschäftigten und der Arbeitslosen wirklich gewährleisten. Die Ausdehnung des
Bereichs der Arbeitslosenversicherung auf die Unternehmen und
Institutionseinheiten aller Eigentumsformen der Städte und Kleinstädte und auf
ihre Beschäftigten muß durchgesetzt werden, und die Erhebung und Verwaltung der
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muß gestärkt werden; die Fonds der
Arbeitslosenversicherung müssen vorwiegend für die Sicherung des
Grundlebensunterhalts der Arbeitslosen und der ausgegliederten Beschäftigten
genutzt werden. Das System der Sicherung des Mindestlebensunterhalts der
städtischen Wohnbevölkerung muß weiter vervollkommnet, seine Sicherungsfunktion
voll zur Geltung gebracht werden. Man muß sich wirklich um die
Lebensverhältnisse der Ausgegliederten kümmern; während der Zeit im
Beschäftigungszentrum des Unternehmens erhalten die ausgegliederten
Beschäftigten die Sozialleistungen des Unternehmens bei den
Unternehmenswohnungen, dem Schulbesuch ihrer Kinder und in sonstigen Bereichen.
[Zhongfa 1998/10 Nr.5 zur Miete der Betriebswohnung vgl. am Ende des vorigen
Absatzes; weiter: "Für die Kinder von Ausgegliederten, die unter besonders
schwierigen Bedingungen leben, müssen die Schulgebühren verringert oder
erlassen werden."] [Zhongfa 1998/10, Nr.3: "Das
Wiederbeschäftigungszentrum ... ist verantwortlich für die Zahlung ... der
Beiträge zur Sozialversicherung - zur Altersrentenversicherung, zur
Krankenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung usw. - für die
ausgegliederten Beschäftigten."]
...
Quelle: http://www.molss.gov.cn/column/ylbx/ylbxzc6.htm
Anmerkungen:
<1> Ausgegliedert:
chin. xiagang, wörtlich: vom Arbeitsplatz herabgekommen
Die Ausgliederung ist Vorstufe der Arbeitslosigkeit; sie ist
eingeführt worden, um den Schock der Massenentlassungen bei den großen
Staatsbetrieben abzumildern. Es gibt sie nur bei Staatsunternehmen und hier im
wesentlichen nur für diejenigen nicht mehr benötigten Beschäftigten, die noch
nicht mit Verträgen eingestellt worden sind; früher galten diese Beschäftigten
als die "Herren" der Unternehmen. Vertragsarbeiter werden nur
"ausgegliedert", wenn sie nicht mehr gebraucht werden, bevor ihr
Arbeitsvertrag abgelaufen ist; sonst wird einfach der Arbeitsvertrag nicht
verlängert. Zhongfa 1998/10 gibt ferner Anweisung, wenn irgend möglich keine
Helden der Arbeit auf Provinz- oder nationaler Stufe, Angehöriger gefallener
Soldaten, Behinderte und auch nicht beide Eheleute auf einmal auszugliedern.
Außerdem gelten besondere Vorschriften für Konkursunternehmen in den 111 großen
Versuchsstädten (zu denen alle Großstädte Chinas gehören), für die
Textilindustrie, die Luftfahrt- und die Militärindustrie. Für die
Textilindustrie und auch die Konkursunternehmen der 111 Städte ist vorzeitige
Pensionierung zulässig, sonst ist diese von den Unternehmen gern gewählte
Lösung verboten. Für die Konkursunternehmen der 111 Städte gibt es besondere
Fonds für die Wiederbeschäftigung, die aus dem Erlös vor allem der Immobilien
dieser Unternehmen gespeist werden, vgl. 2.3.97/1.
Die Regeln für Luftfahrt- und Militärindustrie liegen uns nicht vor.
Die Ausgliederung dauert bis zu drei Jahre, während derer der
Ausgegliederte noch im "Wiederbeschäftigungszentrum" des Unternehmens
einen "Grundlebensunterhalt" erhält, möglichst anderswo Beschäftigung
finden und dazu auch geschult werden soll; während dieser Zeit erhält er die
Sozialleistungen des Unternehmens weiter; danach wird sein Arbeitsverhältnis
zum Unternehmen gelöst, er kann aber seine Betriebswohnung behalten. Die Kosten
sollen auf das Unternehmen, den Staat und den Arbeitlosenversicherungsfonds
verteilt werden, wobei aber Kapitalgesellschaften, soweit sie keine Verluste
machen, auch die sonst vom Staat getragenen Kosten mit übernehmen müssen.
Zur Höhe der Leistungen vgl. das Beispiel 22.1.99/2
Anm.1 am Ende.
<2> Wir bringen hier
nur die Nr. 1 dieser Mitteilung. Den Rest der Vorschrift lassen wir weg, weil
er zwar dringende und wichtige Maßnahmen betrifft, die aber nur
Übergangscharakter haben, nämlich in Nr. 2 Anweisungen,die verzögerte Ausgabe
der Altersruhegelder an die pensionierten und ausgeschiedenen Beschäftigten der
Unternehmen endlich durchzuführen; in Nr.3 Anweisungen für den Übergang der
Verwaltung der zusammengefaßten Aufbringung der Beiträge zur Rentenversicherung
auf territoriale Organe; in Nr. 4 Anweisungen dagegen, daß Unternehmen
Beschäftigte, die sie loswerden wollen, verfrüht pensionieren.
<3> Vom 9.6.1998,
http://www.online.xm.fj.cn/labour/zcfg/jy/14.htm. Zhongfa 1998/10 geht zu
einigen Punkten mehr ins Detail als die vorliegende Mitteilung und wird deshalb
im folgenden Text gelegentlich in [ ] ergänzend zitiert.
<4> Es gibt
anscheinend keine besonderen "staatlichen", d.h. zentralen, sondern
höchstens territoriale Vorschriften für diese "Vereinbarungen";
damit, daß sie strikt den staatlichen Vorschriften entsprechen müssen, ist
gemeint, daß nichts vereinbart werden darf, was die Leistungen an
Ausgegliederte nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere nach der
vorliegenden Mitteilung, überschreitet.
<5> Insbesondere die
"Regeln zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts der städtischen
Wohnbevölkerung" vom 28.9.1999, www.mca.gov.cn/laws/fagui8.htm.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg