Chinas Recht X
29.4.99/1

Gesetz der VR China über die erneute Verwaltungsberatung (1)
[Widerspruchsgesetz]

Verabschiedet am 29.4.1999 auf der 9. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 9. Nationalen Volkskongresses

Inhalt
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Bereich der erneuten Verwaltungsberatung
3. Kapitel: Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
4. Kapitel: Annahme zur erneuten Verwaltungsberatung
5. Kapitel: Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
6. Kapitel: Gesetzliche Haftung
7. Kapitel: Ergänzende Vorschriften

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

§ 1 Um rechtswidrige ebenso wie unangemessene konkrete Verwaltungsakte zu verhindern und zu korrigieren und um die legalen Rechte der Bürger, juristischen Personen und sonstigen Organisationen zu schützen, und um zu gewährleisten und zu überwachen, daß die Behörden ihre Amtsbefugnisse nach dem Recht ausüben, wird auf Grund der Verfassung dies Gesetz bestimmt.

§ 2 Dies Gesetz wird angewandt, wenn Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen meinen, daß konkrete Verwaltungsakte ihre legalen Rechte verletzen, und bei Behörden erneute Verwaltungsberatung beantragen, wenn Behörden solche Anträge annehmen und nach erneuter Verwaltungsberatung Beschlüsse erlassen.

§ 3 Die Behörde, die nach diesem Gesetz die Amtsaufgaben der erneuten Verwaltungsberatung ausübt, ist die Beratungsbehörde. Das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde erledigt die konkreten Arbeiten der erneuten Verwaltungsberatung und nimmt die folgenden Amtsaufgaben wahr:
  1. Es nimmt die Anträge auf erneute Verwaltungsberatung an,
  2. bei betroffenen Organisationen und Personen führt es Untersuchungen durch, erhebt Beweise und sieht Schriftstücke und Unterlagen durch,
  3. es prüft die konkreten Verwaltungsakte, deren erneute Verwaltungsberatung beantragt worden ist, darauf, ob sie dem Recht entsprechen und angemessen sind, und entwirft den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung,
  4. es erledigt Anträge auf Prüfung der in § 7 aufgeführten Bestimmungen oder gibt sie weiter,
  5. es macht entsprechend den vorgeschriebenen Zuständigkeiten und Verfahren Vorschläge zur Behandlung von Handlungen der Behörden, die gegen dies Gesetz verstoßen,
  6. es erledigt die Arbeiten zur Erwiderung auf Verwaltungsklagen gegen den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung,
  7. andere von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bestimmte Amtsaufgaben.

§ 4 Die Beratungsbehörde, welche die Amtsaufgaben der erneuten Verwaltungsberatung ausübt, muß sich grundsätzlich daran halten, daß sie legal, gerecht, öffentlich, rechtzeitig und so zu verfahren hat, wie es für die Bevölkerung bequem ist; sie muß entschlossen darauf bestehen, daß Fehler zu korrigieren sind, und die korrekte Ausführung der Gesetze und sonstigen Rechtsnormen gewährleisten.

§ 5 Wenn sich Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen wollen, können sie gemäß dem Verwaltungsprozeßgesetz beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung die abschließende Entscheidung ist.

2. Kapitel: Bereich der erneuten Verwaltungsberatung

§ 6 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, können Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen eine erneute Verwaltungsberatung beantragen:
  1. Wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde nicht unterwerfen wollen, mit dem eine Verwaltungssanktion wie eine Verwarnung, eine Geldbuße, die Beschlagnahme von rechtswidrig Erlangtem, die Beschlagnahme von rechtswidrigem Vermögen, die Anweisung zur Einstellung von Produktion oder Betrieb, die vorläufige Einziehung oder die Ungültigerklärung von Erlaubnissen oder Gewerbescheinen oder administrative Haft verhängt wird;
  2. wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde über Verwaltungszwangsmaßnahmen nicht unterwerfen wollen, mit denen die persönliche Freiheit beschränkt wird oder Vermögensgegenstände versiegelt, gepfändet oder eingefroren werden;
  3. wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde nicht unterwerfen wollen, mit dem Erlaubnisse, Gewerbescheine, Qualitätsnachweise, Befähigungsnachweise und sonstige Nachweisurkunden geändert, ihre Geltung ausgesetzt oder mit dem solche Urkunden aufgehoben werden;
  4. wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde nicht unterwerfen wollen, mit dem das Eigentum oder Gebrauchsrecht an Land, Bodenschätzen, Wasserläufen, Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland, Watten, Meeresgebieten oder sonstigen natürlichen Ressourcen festgestellt wird;
  5. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde die legale Betriebsautonomie [eines Unternehmens] verletzt;
  6. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde mit der Änderung oder Aufhebung eines landwirtschaftlichen Übernahmevertrages ihre legalen Rechte verletzt;
  7. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde illegal Kapital sammelt, Vermögensgegenstände beschlagnahmt, Kosten zuweist oder illegal die Erfüllung anderer Pflichten verlangt;
  8. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde einen den vom Recht bestimmten Bedingungen entsprechenden Antrag auf Ausgabe einer Erlaubnis, eines Gewerbescheins, eines Qualitäts- oder Befähigungsnachweises oder einer sonstigen Nachweisurkunde oder auf die Prüfung, Genehmigung und Registrierung bestimmter Dinge nicht nach dem Recht erledigt hat;
  9. wenn sie beantragt haben, daß eine Behörde vom Recht bestimmte Amtsaufgaben zum Schutz von persönlichen oder Vermögensrechten oder von Rechten auf Erziehung erfüllt, und die Behörde dies nicht nach dem Recht tut;
  10. wenn sie beantragt haben, daß eine Behörde nach dem Recht Trostgeld, Sozialversicherungsleistungen oder garantierte Mindestlebensunterhaltskosten gewährt, und die Behörde dies nicht nach dem Recht tut;
  11. wenn sie der Ansicht sind, daß andere konkrete Verwaltungsakte einer Behörde ihre legalen Rechte verletzen.

§ 7 Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, welche die erneute Verwaltungsberatung eines konkreten Verwaltungsaktes beantragen und der Ansicht sind, daß eine Bestimmung, auf welche die Behörde den Verwaltungsakt stützt, nicht dem Recht entspricht, können gleichzeitig beantragen, daß diese Bestimmung überprüft wird, wenn sie zu einer der folgenden Vorschriften gehört:
  1. Wenn sie eine Bestimmung einer Abteilung des Staatsrates ist;
  2. wenn sie eine Bestimmung einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe oder einer Fachabteilung einer solchen Volksregierung ist;
  3. wenn sie eine Bestimmung einer dörflichen oder kleinstädtischen Volksregierung ist.
  Die im vorigen Absatz genannten Bestimmungen schließen Satzungen der Ministerien oder Kommissionen des Staatsrates und der territorialen Volksregierungen nicht ein. Satzungen werden nach den Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen überprüft. (2)

§ 8 Wer sich einer administrativen Regelung oder sonstigen Personalentscheidung einer Behörde nicht unterwerfen will, legt Beschwerde nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen ein.(3)
  Wer sich der Schlichtung oder sonstigen Regelung eines Zivilrechtsstreits durch eine Behörde nicht unterwerfen will, beantragt nach dem Recht ein Schiedsverfahren oder erhebt Klage beim Volksgericht.

3. Kapitel: Antrag auf erneute Verwaltungsberatung

§ 9 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen meinen, daß konkrete Verwaltungsakte ihre legalen Rechte verletzen, können sie innerhalb von 60 Tagen von dem Tag an, an dem sie von dem konkreten Verwaltungsakt erfahren, erneute Verwaltungsberatung beantragen, soweit das Gesetz nicht eine 60 Tage überschreitende Antragsfrist bestimmt.
Wird aufgrund höherer Gewalt oder anderer angemessener Gründe die Antragsfrist versäumt, so rechnet die Antragsfrist von dem Tag an weiter, an dem das Hindernis entfällt.

§ 10 Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, die nach diesem Gesetz erneute Verwaltungsberatung beantragen, sind Antragsteller.
  Wenn ein Bürger, der berechtigt ist, erneute Verwaltungsberatung zu beantragen, stirbt, können seine nahen Verwandten erneute Verwaltungsberatung beantragen. Wenn ein Bürger, der berechtigt ist, erneute Verwaltungsberatung zu beantragen, nicht oder nur beschränkt zivilgeschäftsfähig ist, kann sein gesetzlicher Vertreter vertretungsweise erneute Verwaltungsberatung beantragen. Wenn eine juristische Person oder sonstige Organisation, die berechtigt ist, erneute Verwaltungsberatung zu beantragen, endet, kann die ihre Rechte übernehmende juristische Person oder sonstige Organisation erneute Verwaltungsberatung beantragen.
  Andere Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, denen der konkrete Verwaltungsakt, dessen erneute Verwaltungsberatung beantragt wird, Vor- oder Nachteile bringt, können als Dritte an der erneuten Verwaltungsberatung teilnehmen.
  Wenn Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, die erneute Verwaltungsberatung des konkreten Verwaltungsaktes einer Behörde beantragen, ist die Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, Antragsgegner.
Antragsteller und [an der erneuten Beratung teilnehmende] Dritte können einen Vertreter beauftragen, vertretungsweise an der erneuten Verwaltungsberatung teilzunehmen.

§ 11 Der Antragsteller kann die erneute Verwaltungsberatung schriftlich oder mündlich beantragen; wenn er den Antrag mündlich stellt, muß die Beratungsbehörde auf der Stelle die Hauptumstände des Antragsstellers, die in der erneuten Verwaltungsberatung [zu behandelnden] Forderungen und die Haupttatsachen und -gründe im Zusammenhang mit dem Antrag auf erneute Verwaltungsberatung sowie den Zeitpunkt protokollieren.

§ 12 Wenn sich der Antragsteller dem konkreten Verwaltungsakt einer Fachbehörde einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe nicht unterwirft, kann er nach seiner Wahl bei der Volksregierung dieser Behörde oder bei der nächsthöheren fachlich vorgesetzten Behörde erneute Verwaltungsberatung beantragen.
  Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer senkrecht [von der Zentral- oder PAS-Regierung] gelenkten Behörde wie des Zolls, einer Behörde im Bankwesen, einer Steuer- oder Devisenbehörde, oder wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer Staatssicherheitsbehörde nicht unterwirft, beantragt man bei der nächsthöheren fachlich vorgesetzten Behörde erneute Verwaltungsberatung.

§ 13 Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe nicht unterwirft, beantragt man bei der nächsthöheren territorialen Volksregierung erneute Verwaltungsberatung.
  Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer territorialen Volksregierung auf Kreisstufe nicht unterwirft, die zu einer von der Volksregierung einer Provinz oder eines autonomen Gebiets nach dem Recht errichteten Außenstelle gehört, beantragt man bei dieser Außenstelle erneute Verwaltungsberatung.

§ 14 Wenn man sich einem konkreten Verwaltungsakt einer Abteilung des Staatsrates oder einem konkreten Verwaltungsakt der Volksregierung einer PAS nicht unterwirft, beantragt man bei der Abteilung oder Volksregierung, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen erneute Verwaltungsberatung. Wenn man sich dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen will, kann man beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben; man kann auch beim Staatsrat eine Entscheidung beantragen, und der Staatsrat erläßt [dann] nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine endgültige Entscheidung.

§ 15 Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer in den §§ 12, 13 und 14 nicht aufgeführten Behörde oder Organisation nicht unterwerfen will, beantragt man eine erneute Verwaltungsberatung nach den folgenden Vorschriften:
  1. Wer sich dem konkreten Verwaltungsakt einer Außenstelle nicht unterwirft, die von einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe nach dem Gesetz errichtet worden ist, beantragt bei dieser Volksregierung erneute Verwaltungsberatung;
  2. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwirft, der nach Gesetzen, anderen Rechtsbestimmungen oder Satzungen im eigenen Namen von einer Außenstelle erlassen wurde, die nach dem Recht von einer Fachbehörde einer Regierung errichtet worden ist, beantragt bei dieser Fachbehörde oder der Volksregierung ihrer Stufe erneute Verwaltungsberatung;
  3. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt einer von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften ermächtigten Organisation nicht unterwirft, beantragt je nachdem bei der direkt diese Organisation steuernden territorialen Volksregierung bzw. Fachbehörde der territorialen Volksregierung bzw. Abteilung des Staatsrates erneute Verwaltungsberatung;
  4. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwerfen will, welchen mehrere Behörden im gemeinsamen Namen erlassen haben, beantragt bei der gemeinsamen nächsthöheren Behörde erneute Verwaltungsberatung;
  5. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwerfen will, der von einer aufgehobenen Behörde vor ihrer Aufhebung erlassen worden ist, beantragt bei der nächsthöheren Behörde derjenigen Behörde, welche die Amtsbefugnisse der aufgehobenen Behörde weiter ausübt, erneute Verwaltungsberatung.
  Wenn einer der im vorigen Absatz aufgeführten Fälle vorliegt, kann der Antragsteller erneute Verwaltungsberatung auch bei der Volksregierung auf Kreisstufe des Ortes beantragen, an dem der konkrete Verwaltungsakt erlassen worden ist; der Antrag wird von der Volksregierung auf Kreisstufe, die ihn entgegennimmt, nach § 18 behandelt.

§ 16 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen erneute Verwaltungsberatung beantragt haben, und die Beratungsbehörde den Antrag bereits nach dem Recht angenommen hat, oder wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, daß zunächst bei der Beratungsbehörde erneute Verwaltungsberatung beantragt werden und, wenn man sich dem Beschluß nach der erneuten Verwaltungsberatung nicht unterwirft, dann beim Volksgericht Verwaltungsklage erhoben werden muß, darf in der vom Recht bestimmten Frist für die erneute Verwaltungsberatung nicht Verwaltungsklage beim Volksgericht erhoben werden.
  Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen beim Volksgericht eine Verwaltungsklage erhoben haben, und das Volksgericht sie nach dem Recht angenommen hat, darf keine erneute Verwaltungsberatung beantragt werden.

4. Kapitel: Annahme zur erneuten Verwaltungsberatung

§ 17 Wenn eine Beratungsbehörde einen Antrag auf erneute Verwaltungsberatung erhält, muß sie ihn innerhalb von fünf Tagen prüfen; wenn er nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, beschließt sie, ihn nicht anzunehmen, und teilt dies dem Antragsteller schriftlich mit; wenn er den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, aber nicht zu den von dieser Beratungsbehörde anzunehmenden Anträgen auf erneute Verwaltungsberatung gehört, muß sie dem Antragsteller mitteilen, bei welcher Beratungsbehörde dieser Antrag zu stellen ist.
  Abgesehen von den Bestimmungen des vorigen Absatzes wird der Antrag auf erneute Verwaltungsberatung mit dem Tag angenommen, an dem ihn das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde erhält.

§ 18 Eine Volksregierung auf Kreisstufe, welche nach § 15 Abs. 2 einen Antrag auf erneute Verwaltungsberatung erhält, muß ihn, wenn er nach § 15 Abs. 1 von einer anderen Behörde anzunehmen ist, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt an die betreffende Beratungsbehörde weitergeben und den Antragsteller davon unterrichten. Die Beratungsbehörde, welche die weitergegebene Sache erhält, muß nach § 17 verfahren.

§ 19 Wenn Gesetze oder sonstige Rechtsnormen bestimmen, daß zunächst bei einer Beratungsbehörde Antrag auf erneute Verwaltungsberatung gestellt wird, und, wenn man sich dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen will, dann Verwaltungsklage beim Volksgericht erhoben wird, und die Beratungsbehörde beschließt, den Antrag nicht anzunehmen, oder wenn sie ihn nach der Annahme nicht innerhalb der Frist für die erneute Verwaltungsberatung beantwortet, können Bürger, juristische Personen und andere Organisationen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Beschlusses über die Nichtannahme bzw. nach Ablauf der Frist für die Antwort nach dem Recht beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben.

§ 20 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung beantragt haben, und die Beratungsbehörde den Antrag ohne angemessenen Grund nicht angenommen hat, muß eine Behörde höherer Stufe sie anweisen, ihn anzunehmen; wenn nötig, kann eine Behörde höherer Stufe ihn auch direkt annehmen.

§ 21 Während der Frist für die erneute Verwaltungsberatung wird die Ausführung des konkreten Verwaltungsaktes nicht ausgesetzt; sie kann jedoch ausgesetzt werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
  1. Wenn der Antragsgegner die Aussetzung der Ausführung für erforderlich hält;
  2. wenn die Beratungsbehörde die Aussetzung der Ausführung für erforderlich hält;
  3. wenn der Antragsteller die Aussetzung der Ausführung beantragt, und die Beratungsbehörde seine Forderung als vernünftig ansieht und die Aussetzung der Ausführung beschließt;
  4. wenn das Gesetz die Aussetzung der Ausführung vorschreibt.

5. Kapitel: Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung

§ 22 Die erneute Verwaltungsberatung wird in der Regel im Wege der schriftlichen Prüfung durchgeführt; wenn jedoch der Antragsteller es verlangt, oder wenn das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde es für erforderlich hält, können bei betroffenen Organisationen und betroffenem Personal die Umstände untersucht und die Meinungen des Antragstellers, des Antraggegners und von [am Verfahren teilnehmenden] Dritten eingeholt werden.

§ 23 Das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde muß innerhalb von sieben Tagen von dem Tag des Erhalts des Antrags auf erneute Verwaltungsberatung an eine Kopie des schriftlichen bzw. des Protokolls des [mündlichen] Antrags dem Antragsgegner übermitteln. Der Antragsgegner muß innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Kopie des Antrags bzw. Protokolls schriftlich erwidern und gleichzeitig Beweise, Grundlagen und sonstige Unterlagen zum Erlaß des [angefochtenen] konkreten Verwaltungsakts vorlegen.
  Antragsteller und [beteiligte] Dritte können die schriftliche Erwiderung des Antragsgegners und die vorgelegten Beweise, Grundlagen und sonstige Unterlagen zum Erlaß des konkreten Verwaltungsakts durchsehen; außer wenn sie Staatsgeheimnisse, Handelsgeheimnisse oder Privatangelegenheiten von Einzelpersonen berühren, darf die Beratungsbehörde dies nicht ablehnen.

§ 24 Während der erneuten Verwaltungsberatung darf der Antragsggegner nicht selbst beim Antragssteller und bei anderen betroffenen Organisationen und Einzelpersonen Beweise sammeln.

§ 25 Wenn der Antragsteller den Antrag auf erneute Verwaltungsberatung vor dem Beschluß nach der erneuten Beratung zurücknehmen will, kann er dies tun, wenn er die Gründe erklärt; mit der Rücknehme endet die erneute Verwaltungsberatung.

§ 26 Wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf erneute Verwaltungsberatung gleichzeitig auch die Prüfung von Bestimmungen nach § 7 beantragt, und die Beratungsbehörde berechtigt ist, über die betreffende Bestimmung zu verfügen, muß sie das innerhalb von 30 Tagen nach dem Recht tun; wenn sie dazu nicht berechtigt ist, muß sie innerhalb von sieben Tagen [den Antrag] im vorgeschriebenen Verfahren an die zur Verfügung berechtigte Beratungsbehörde zur Verfügung nach dem Recht weitergeben, und die berechtigte Beratungsbehörde muß innerhalb von 60 Tagen nach dem Recht verfügen. Während der Dauer der Verfügung wird die Prüfung des konkreten Verwaltungsaktes unterbrochen.

§ 27 Wenn die Beratungsbehörde während der Prüfung des vom Antragsgegner erlassenen konkreten Verwaltungsakts zu der Ansicht gelangt, daß dessen Grundlagen nicht dem Recht entsprechen, und berechtigt ist, selbst darüber zu verfügen, muß sie innerhalb von 30 Tagen das nach dem Recht tun; wenn sie dazu nicht berechtigt ist, muß sie innerhalb von sieben Tagen [den Antrag] im vorgeschriebenen Verfahren an die zur Verfügung berechtigte Beratungsbehörde zur Verfügung nach dem Recht weitergeben,. Während der Dauer der Verfügung wird die Prüfung des konkreten Verwaltungsaktes unterbrochen.

§ 28 Das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde muß den vom Antragsgegner erlassenen konkreten Verwaltungsakt prüfen und seine Meinung dazu vortragen und mit dem Einverständnis des Verantwortlichen der Beratungsbehörde bzw.nach kollektiver Diskussion nach den folgenden Bestimmungen einen Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung erlassen:
  1. Wenn der konkrete Verwaltungsakt die Tatsachen klar festgestellt hat, die Beweise verläßlich, die Grundlagen korrekt angewandt sind, das Verfahren dem Recht entspricht, und der Inhalt angemessen ist, beschließt sie, den Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten;
  2. wenn der Antragsgegner seine gesetzlich bestimmten Amtspflichten nicht erfüllt, beschließt sie deren Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist;
  3. wenn bei dem konkreten Verwaltungsakt einer der folgenden Umstände gegeben ist, beschließt sie, ihn aufzuheben, zu ändern oder festzustellen, daß er rechtswidrig ist; wenn sie beschließt, ihn aufzuheben oder festzustellen, daß er rechtswidrig ist, kann sie dem Antragsgegner auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist erneut einen konkreten Verwaltungsakt zu erlassen:
    3.1: wenn hauptsächliche Tatsachen unklar sind, Beweise nicht ausrreichen;
    3.2: wenn [der Verwaltungsakt] auf falsch angewandten Grundlagen beruht;
    3.3: wenn das vom Recht bestimmte Verfahren verletzt worden ist;
    3.4: wenn Amtsbefugnisse überschritten oder mißbraucht worden sind;
    3.5: wenn der konkrete Verwaltungsakt offensichtlich unangemessen ist.
  4. Wenn der Antragsgegner nicht nach § 23 schriftlich erwidert und Beweise, Grundlagen und sonstige Unterlagen zum Erlaß des [angefochtenen] konkreten Verwaltungsakts vorgelegt hat, wird angenommen, daß es für diesen konkreten Verwaltungsakt keine Beweise und Grundlagen gibt und beschlossen, ihn aufzuheben.
Wenn die Beratungsbehörde dem Antragsgegner auferlegt, einen neuen konkreten Verwaltungsakt zu erlassen, darf er nicht aufgrund der gleichen Tatsachen und aus den gleichen Gründen einen dem ursprünglichen konkreten Verwaltungsakt entsprechenden oder im wesentlichen entsprechenden konkreten Verwaltungsakt erlassen.

§ 29 Gleichzeitig mit dem Antrag auf erneute Verwaltungsberatung kann der Antragsteller Verwaltungsentschädigung verlangen, und die Beratungsbehörde muß entschädigen, soweit dies dem Staatsentschädigungsgesetz(4) entspricht; wenn die Aufhebung, Änderung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit des konkreten Verwaltungsaktes beschlossen wird, muß gleichzeitig beschlossen werden, daß der Antragsgegner nach dem Gesetz Entschädigung leistet.
  Wenn der Antragsteller beim Antrag auf erneute Verwaltungsberatung nicht auch eine Verwaltungsentschädigung verlangt, und die Beratungsbehörde nach dem Recht beschließt, einen konkreten Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, oder einen konkreten Verwaltungsakt aufzuheben, mit dem rechtswidrig Kapital gesammelt, Vermögensgegenstände beschlagnahmt oder enteignet, Kosten zugewiesen oder Vermögensgegenstände versiegelt, gepfändet oder eingefroren worden waren, muß sie gleichzeitig den Antragsgegner anweisen, das Vermögensgut zurückzugeben, die Maßnahmen zur Versiegelung, Pfändung und Einfrierung aufzuheben oder einen entsprechenden Betrag als Wert zu ersetzen.

§ 30 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen der Ansicht sind, daß der konkrete Verwaltungsakt einer Behörde ihre nach dem Recht erlangten Eigentums- oder Gebrauchsrechte an Land, Bodenschätzen, Wasserläufen, Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland, Watten, Meeresteilen oder anderen natürlichen Ressourcen verletzt, müssen sie zunächst erneute Verwaltungsberatung beantragen; wenn sie sich dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen wollen, können sie nach dem Recht beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben.
  Bei der Feststellung von Eigentums- oder Gebrauchsrechten an Land, Bodenschätzen, Wasserläufen, Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland, Watten, Meeresteilen oder anderen natürlichen Ressourcen durch die Volksregierung einer PAS, die auf Beschlüssen des Staatsrates oder der Volksregierung einer PAS zur Überprüfung und Feststellung oder zur Korrektur von Verwaltungsgebieten oder über die Enteignung von Land beruht, ist der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung die endgültige Entscheidung.

§ 31 Die Beratungsbehörde muß innerhalb von 60 Tagen ab der Annahme des Antrags auf erneute Verwaltungsberatung Beschluß fassen, außer wenn das Gesetz eine kürzere Frist als 60 Tage für die erneute Verwaltungsberatung bestimmt. Wenn die Umstände kompliziert sind, und sich der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist fassen läßt, kann sie mit Genehmigung des Verantwortlichen [Leiters] der Berarungsbehörde angemessen, jedoch höchstens um 30 Tage, verlängert werden, wobei Antragssteller und Antragsgegner unterrichtet werden.
  Wenn die Beratungsbehörde einen Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung faßt, muß sie einen schriftlichen Beschluß erstellen und ihn stempeln.
  Der schriftliche Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung wird mit der Zustellung wirksam.

§ 32 Der Antragsgegner muß den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung ausführen.
  Wenn der Antragsgegner den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht ausführt oder seine Ausführung ohne angemessenen Grund verzögert, muß die Beratungsbehörde oder die betreffende höhere Behörde ihn anweisen, den Beschluß innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen.

§ 33 Wenn der Antragssteller weder fristgemäß Verwaltungsklage erhebt noch den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung ausführt, wird nach den folgenden Bestimmungen verfahren:
  1. Wenn der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung den konkreten Verwaltungsakt aufrechterhält, wird die Zwangsvollstreckung des Beschlusses von der Behörde, welche den konkreten Verwaltungsakt erlassen hat, nach dem Recht ausgeführt oder beim Volksgericht beantragt;
  2. wenn der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung den konkreten Verwaltungsakt ändert, wird die Zwangsvollstreckung des Beschlusses von der Beratungsbehörde nach dem Recht ausgeführt oder beim Volksgericht beantragt.

6. Kapitel: Gesetzliche Haftung

§ 34 Wenn das Beratungsorgan in Verletzung dieses Gesetzes ohne angemessenen Grund einen nach dem Recht gestellten Antrag auf erneute Verwaltungsberatung nicht annimmt oder nicht vorschriftsgemäß weitergibt oder in der vom Recht vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung faßt, wird gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen; wenn der Antrag auf erneute Verwaltungsberatung trotz Anweisung, ihn anzunehmen, nicht angenommen oder nicht vorschriftsgemäß weitergegeben wird, sodaß schwere Folgen verursacht werden, wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades], der Amtsenthebung oder der Entlassung ergriffen.(5)

§ 35 Wenn Personal der Beratungsbehörde im Verlauf der erneuten Verwaltungsberatung mir üblen Handlungen seinen privaten Nutzen verfolgt oder sonstwie seine Amtspflichten verletzt oder vernachlässigt, wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen; bei schwerwiegenden Umständen wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades], der Amtsenthebung oder der Entlassung ergriffen; wenn die Handlung eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 36 Wenn der Antragsgegner in Verletzung dieses Gesetzes nicht schriftlich erwidert oder keine Beweise, Grundlagen und sonstige Unterlagen zum Erlaß des konkreten Verwaltungsakts vorlegt oder Bürger, juristische Personen oder sonstige Organisationen direkt oder indirekt behindert, wenn sie dem Recht gemäß Anträge auf erneute Verwaltungsberatung stellen, wird gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen; wenn [der Antragsgegner] sich rächt und [den Antragsteller] schädigt, wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades], der Amtsenthebung oder der Entlassung ergriffen; wenn die Handlung eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

§ 37 Wenn der Antragsgegner den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht ausführt oder ohne angemessenen Grund die Ausführung verzögert, wird gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen; wenn die Ausführung des Beschlusses trotz der Anweisung, ihn auszuführen, weiterhin verweigert wird, dann wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades], der Amtsenthebung oder der Entlassung ergriffen.

§ 38 Wenn das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde entdeckt, daß ein Antrag auf erneute Verwaltungsberatung ohne angemessenen Grund nicht angenommen oder der Beschluß nach der erneuten Verwaltungsberatung nicht in der vorgeschriebenen Frist gefaßt worden ist, daß man mit üblen Handlungen seinen privaten Nutzen verfolgt oder sich an dem Antragsteller rächt oder den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht ausführt, muß es den betroffenen Behörden Vorschläge zu der Sache machen, und die betroffenen Behörden müssen nach diesem Gesetz und den einschlägigen Bestimmungen sonstiger Gesetze und Verwaltungsvorschriften den Fall regeln.

7. Kapitel: Ergänzende Vorschriften

§ 39 Bei der Annahme eines Antrags auf erneute Verwaltungsberatung darf die Beratungsbehörde vom Antragsteller keine Gebühren irgendwelcher Art erheben. Die für die erneute Verwaltungsberatung erforderlichen Kosten müssen in die Verwaltungsaufwendungen dieser Behörde eingestellt und von den Staatsfinanzen auf dieser Stufe gedeckt werden.

§ 40 Die Berechnung der Frist für die erneute Verwaltungsberatung und die Zustellung von Schriftstücken bei der erneuten Verwaltungsberatung wird nach den Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes(6) über Fristen und über die Zustellung durchgeführt.
Wenn in diesem Gesetz in Bezug auf Fristen für die erneute Verwaltungsberatung von "fünf Tagen" oder "sieben Tagen" die Rede ist, sind Arbeitstage gemeint, Ruhetage sind nicht inbegriffen.

§ 41 Wenn Ausländer, Staatenlose und ausländische Organisationen im Gebiet der VR China erneute Verwaltungsberatung beantragen, wird dies Gesetz angewandt.

§ 42 Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündete Gesetze Vorschriften zur erneuten Verwaltungsberatung enthalten, die mit diesem Gesetz nicht übereinstimmen, gilt dieses Gesetz.

§ 43 Dies Gesetz tritt mit dem 1.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die am 24.12.1990 vom Staatsrat verkündeten »Regeln für die erneute Verwaltungsberatung« außer Kraft.

Quelle: Fazhi ribao 30.4.1999.

Anmerkungen:

1) Dies Gesetz regelt Widersprüche gegen Verwaltungsakte und ersetzt die am 24.12.1990 erlassenen und am 9.10.1994 novellierten »Regeln für die erneute Verwaltungsberatung«. Wesentliche Änderungen sind: Bisher waren Widersprüche nur gegen bestimmte Verwaltungsakte möglich, zu denen allerdings vor allem seit der Novellierung fast der gesamte Bereich der staatlichen Verwaltung zählte. Ausdrücklich ausgenommen waren insbesondere Verwaltungsakte der Personalverwaltung, im Bereich der Landesverteidigung und dem der auswärtigen Beziehungen. Jetzt kann man außer in Personalangelegenheiten (vgl. § 8) grundsätzlich gegen jeden "konkreten Verwaltungsakt" , der die eigenen Rechte verletzt, eine "erneute Verwaltungsberatung" beantragen, d.h. Widerspruch einlegen.
  Wie bisher hat der Antragsteller in der Regel die Wahl, ob er seinen Antrag bei der territorial oder bei der fachlich vorgesetzten Behörde stellen will (d.h. bei der Volksregierung, deren Fachbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der entsprechenden Fachbehörde der Volksregierung auf der nächsthöheren Stufe). PAS-Regierungen und Fachbehörden der Zentralregierung entscheiden wie bisher über Widersprüche gegen ihre eigenen Verwaltungsakte selbst; gegen ihren Beschluß kann man aber nun weitere Beschwerde beim Staatsrat einlegen, § 14. Damit verzichtet man aber auf die Verwaltungsklage, mit anderen Worten: man hat hier jetzt die Wahl zwischen Verwaltungsklage und Beschwerde zum Staatsrat. Im übrigen ist der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung jetzt aber grundsätzlich durch Verwaltungsklage anfechtbar, § 5. Ausnahmen müssen ausdrücklich vorgesehen sein. Insbesondere wird keine Verwaltungsklage gegen die Feststellung von Rechten an Land, Wasserflächen und Bodenschätzen durch eine PAS-Regierung zugelassen, wenn diese Feststellung wiederum auf allgemeinen Beschlüssen dieser Regierung oder einer Staatsratsabteilung zur Feststellung oder Enteignung solcher Rechte beruht, § 30 II.
  Anfechtbar sind zunächst "konkrete Verwaltungsakte", darüber hinaus jetzt aber auch Allgemeinverfügungen, soweit sie noch nicht den Rang einer Satzung auf Provinz- oder höherer Ebene haben, vgl. § 7 (zu Satzungen vgl. die Anmerkung dort) und Grundlage des angefochtenen Verwaltungsaktes sind. - Im übrigen bringt das Gesetz keine grundlegenden Neuerungen, aber vielfach genauere Regelungen.

2) Satzungen aus diesen Quellen sind im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht "Grundlage" der Entscheidung, aber bei der Entscheidung zu "berücksichtigen"; wenn sie nach Ansicht des Gerichts zu höherrangigen Rechtsnormen oder anderen derartigen Satzungen im Widerspruch stehen, muß das Gericht die Frage über das Oberste Volksgericht dem Staatsrat zur Erklärung oder Entscheidung vorlegen, Verwaltungsprozeßgesetz (4.4.89/1) § 54.

3) Für Personalangelegenheiten ist im 16. Kapitel der »Beamtenregeln« (14.8.93/1) ein besonderes Beschwerdeverfahren vorgesehen (genauer geregelt in »Vorläufigen Beschwerdebestimmungen für die Staatsbeamten«, die uns nicht vorliegen, und in darauf beruhenden »Regeln zur Behandlung von Beschwerdefällen der Bamten« vom 20.8.1998, Ggb 1999.16).

4) 12.5.94/1

5) Vgl. zu diesen Disziplinarmaßnahmen 14.8.93/1 § 3

6) 9.4.91/1

Übersetzung, Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg