Chinas Recht X
29.4.99/1
Gesetz der VR China über die erneute Verwaltungsberatung (1)
[Widerspruchsgesetz]
Verabschiedet am 29.4.1999 auf der 9. Sitzung des Ständigen Ausschusses
des 9. Nationalen Volkskongresses
Inhalt
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Bereich der erneuten Verwaltungsberatung
3. Kapitel: Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
4. Kapitel: Annahme zur erneuten Verwaltungsberatung
5. Kapitel: Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
6. Kapitel: Gesetzliche Haftung
7. Kapitel: Ergänzende Vorschriften
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um rechtswidrige ebenso wie unangemessene konkrete Verwaltungsakte
zu verhindern und zu korrigieren und um die legalen Rechte der Bürger,
juristischen Personen und sonstigen Organisationen zu schützen, und um
zu gewährleisten und zu überwachen, daß die Behörden ihre Amtsbefugnisse
nach dem Recht ausüben, wird auf Grund der Verfassung dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Dies Gesetz wird angewandt, wenn Bürger, juristische Personen und sonstige
Organisationen meinen, daß konkrete Verwaltungsakte ihre legalen Rechte
verletzen, und bei Behörden erneute Verwaltungsberatung beantragen, wenn
Behörden solche Anträge annehmen und nach erneuter Verwaltungsberatung
Beschlüsse erlassen.
§ 3 Die Behörde, die nach diesem Gesetz die Amtsaufgaben der erneuten Verwaltungsberatung
ausübt, ist die Beratungsbehörde. Das für die Rechtsarbeit verantwortliche
Organ der Beratungsbehörde erledigt die konkreten Arbeiten der erneuten
Verwaltungsberatung und nimmt die folgenden Amtsaufgaben wahr:
1. Es nimmt die Anträge auf erneute Verwaltungsberatung an,
2. bei betroffenen Organisationen und Personen führt es Untersuchungen
durch, erhebt Beweise und sieht Schriftstücke und Unterlagen durch,
3. es prüft die konkreten Verwaltungsakte, deren erneute Verwaltungsberatung
beantragt worden ist, darauf, ob sie dem Recht entsprechen und angemessen
sind, und entwirft den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung,
4. es erledigt Anträge auf Prüfung der in § 7 aufgeführten Bestimmungen
oder gibt sie weiter,
5. es macht entsprechend den vorgeschriebenen Zuständigkeiten und
Verfahren Vorschläge zur Behandlung von Handlungen der Behörden, die gegen
dies Gesetz verstoßen,
6. es erledigt die Arbeiten zur Erwiderung auf Verwaltungsklagen
gegen den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung,
7. andere von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bestimmte Amtsaufgaben.
§ 4 Die Beratungsbehörde, welche die Amtsaufgaben der erneuten Verwaltungsberatung
ausübt, muß sich grundsätzlich daran halten, daß sie legal, gerecht, öffentlich,
rechtzeitig und so zu verfahren hat, wie es für die Bevölkerung bequem
ist; sie muß entschlossen darauf bestehen, daß Fehler zu korrigieren sind,
und die korrekte Ausführung der Gesetze und sonstigen Rechtsnormen gewährleisten.
§ 5 Wenn sich Bürger, juristische Personen und sonstige Organisationen
dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen wollen,
können sie gemäß dem Verwaltungsprozeßgesetz beim Volksgericht Verwaltungsklage
erheben, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der Beschluß nach
erneuter Verwaltungsberatung die abschließende Entscheidung ist.
2. Kapitel: Bereich der erneuten Verwaltungsberatung
§ 6 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, können Bürger, juristische
Personen und sonstige Organisationen eine erneute Verwaltungsberatung beantragen:
1. Wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde nicht unterwerfen wollen,
mit dem eine Verwaltungssanktion wie eine Verwarnung, eine Geldbuße, die
Beschlagnahme von rechtswidrig Erlangtem, die Beschlagnahme von rechtswidrigem
Vermögen, die Anweisung zur Einstellung von Produktion oder Betrieb, die
vorläufige Einziehung oder die Ungültigerklärung von Erlaubnissen oder
Gewerbescheinen oder administrative Haft verhängt wird;
2. wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde über Verwaltungszwangsmaßnahmen
nicht unterwerfen wollen, mit denen die persönliche Freiheit beschränkt
wird oder Vermögensgegenstände versiegelt, gepfändet oder eingefroren werden;
3. wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde nicht unterwerfen wollen,
mit dem Erlaubnisse, Gewerbescheine, Qualitätsnachweise, Befähigungsnachweise
und sonstige Nachweisurkunden geändert, ihre Geltung ausgesetzt oder mit
dem solche Urkunden aufgehoben werden;
4. wenn sie sich dem Beschluß einer Behörde nicht unterwerfen wollen,
mit dem das Eigentum oder Gebrauchsrecht an Land, Bodenschätzen, Wasserläufen,
Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland, Watten, Meeresgebieten oder sonstigen
natürlichen Ressourcen festgestellt wird;
5. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde die legale Betriebsautonomie
[eines Unternehmens] verletzt;
6. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde mit der Änderung oder
Aufhebung eines landwirtschaftlichen Übernahmevertrages ihre legalen Rechte
verletzt;
7. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde illegal Kapital sammelt,
Vermögensgegenstände beschlagnahmt, Kosten zuweist oder illegal die Erfüllung
anderer Pflichten verlangt;
8. wenn sie der Ansicht sind, daß eine Behörde einen den vom Recht
bestimmten Bedingungen entsprechenden Antrag auf Ausgabe einer Erlaubnis,
eines Gewerbescheins, eines Qualitäts- oder Befähigungsnachweises oder
einer sonstigen Nachweisurkunde oder auf die Prüfung, Genehmigung und Registrierung
bestimmter Dinge nicht nach dem Recht erledigt hat;
9. wenn sie beantragt haben, daß eine Behörde vom Recht bestimmte
Amtsaufgaben zum Schutz von persönlichen oder Vermögensrechten oder von
Rechten auf Erziehung erfüllt, und die Behörde dies nicht nach dem Recht
tut;
10. wenn sie beantragt haben, daß eine Behörde nach dem Recht Trostgeld,
Sozialversicherungsleistungen oder garantierte Mindestlebensunterhaltskosten
gewährt, und die Behörde dies nicht nach dem Recht tut;
11. wenn sie der Ansicht sind, daß andere konkrete Verwaltungsakte
einer Behörde ihre legalen Rechte verletzen.
§ 7 Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, welche die
erneute Verwaltungsberatung eines konkreten Verwaltungsaktes beantragen
und der Ansicht sind, daß eine Bestimmung, auf welche die Behörde den Verwaltungsakt
stützt, nicht dem Recht entspricht, können gleichzeitig beantragen, daß
diese Bestimmung überprüft wird, wenn sie zu einer der folgenden Vorschriften
gehört:
1. Wenn sie eine Bestimmung einer Abteilung des Staatsrates ist;
2. wenn sie eine Bestimmung einer territorialen Volksregierung auf
Kreis- oder höherer Stufe oder einer Fachabteilung einer solchen Volksregierung
ist;
3. wenn sie eine Bestimmung einer dörflichen oder kleinstädtischen
Volksregierung ist.
Die im vorigen Absatz genannten Bestimmungen schließen Satzungen
der Ministerien oder Kommissionen des Staatsrates und der territorialen
Volksregierungen nicht ein. Satzungen werden nach den Bestimmungen der
Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen überprüft. (2)
§ 8 Wer sich einer administrativen Regelung oder sonstigen Personalentscheidung
einer Behörde nicht unterwerfen will, legt Beschwerde nach den einschlägigen
Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen ein.(3)
Wer sich der Schlichtung oder sonstigen Regelung eines Zivilrechtsstreits
durch eine Behörde nicht unterwerfen will, beantragt nach dem Recht ein
Schiedsverfahren oder erhebt Klage beim Volksgericht.
3. Kapitel: Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
§ 9 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen meinen,
daß konkrete Verwaltungsakte ihre legalen Rechte verletzen, können sie
innerhalb von 60 Tagen von dem Tag an, an dem sie von dem konkreten Verwaltungsakt
erfahren, erneute Verwaltungsberatung beantragen, soweit das Gesetz nicht
eine 60 Tage überschreitende Antragsfrist bestimmt.
Wird aufgrund höherer Gewalt oder anderer angemessener Gründe die Antragsfrist
versäumt, so rechnet die Antragsfrist von dem Tag an weiter, an dem das
Hindernis entfällt.
§ 10 Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, die nach diesem
Gesetz erneute Verwaltungsberatung beantragen, sind Antragsteller.
Wenn ein Bürger, der berechtigt ist, erneute Verwaltungsberatung
zu beantragen, stirbt, können seine nahen Verwandten erneute Verwaltungsberatung
beantragen. Wenn ein Bürger, der berechtigt ist, erneute Verwaltungsberatung
zu beantragen, nicht oder nur beschränkt zivilgeschäftsfähig ist, kann
sein gesetzlicher Vertreter vertretungsweise erneute Verwaltungsberatung
beantragen. Wenn eine juristische Person oder sonstige Organisation, die
berechtigt ist, erneute Verwaltungsberatung zu beantragen, endet, kann
die ihre Rechte übernehmende juristische Person oder sonstige Organisation
erneute Verwaltungsberatung beantragen.
Andere Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, denen
der konkrete Verwaltungsakt, dessen erneute Verwaltungsberatung beantragt
wird, Vor- oder Nachteile bringt, können als Dritte an der erneuten Verwaltungsberatung
teilnehmen.
Wenn Bürger, juristische Personen und andere Organisationen, die
erneute Verwaltungsberatung des konkreten Verwaltungsaktes einer Behörde
beantragen, ist die Behörde, welche den Verwaltungsakt erlassen hat, Antragsgegner.
Antragsteller und [an der erneuten Beratung teilnehmende] Dritte können
einen Vertreter beauftragen, vertretungsweise an der erneuten Verwaltungsberatung
teilzunehmen.
§ 11 Der Antragsteller kann die erneute Verwaltungsberatung schriftlich
oder mündlich beantragen; wenn er den Antrag mündlich stellt, muß die Beratungsbehörde
auf der Stelle die Hauptumstände des Antragsstellers, die in der erneuten
Verwaltungsberatung [zu behandelnden] Forderungen und die Haupttatsachen
und -gründe im Zusammenhang mit dem Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
sowie den Zeitpunkt protokollieren.
§ 12 Wenn sich der Antragsteller dem konkreten Verwaltungsakt einer Fachbehörde
einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe nicht
unterwirft, kann er nach seiner Wahl bei der Volksregierung dieser Behörde
oder bei der nächsthöheren fachlich vorgesetzten Behörde erneute Verwaltungsberatung
beantragen.
Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer senkrecht [von der
Zentral- oder PAS-Regierung] gelenkten Behörde wie des Zolls, einer Behörde
im Bankwesen, einer Steuer- oder Devisenbehörde, oder wenn man sich dem
konkreten Verwaltungsakt einer Staatssicherheitsbehörde nicht unterwirft,
beantragt man bei der nächsthöheren fachlich vorgesetzten Behörde erneute
Verwaltungsberatung.
§ 13 Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer territorialen Volksregierung
auf Kreis- oder höherer Stufe nicht unterwirft, beantragt man bei der nächsthöheren
territorialen Volksregierung erneute Verwaltungsberatung.
Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer territorialen Volksregierung
auf Kreisstufe nicht unterwirft, die zu einer von der Volksregierung einer
Provinz oder eines autonomen Gebiets nach dem Recht errichteten Außenstelle
gehört, beantragt man bei dieser Außenstelle erneute Verwaltungsberatung.
§ 14 Wenn man sich einem konkreten Verwaltungsakt einer Abteilung des Staatsrates
oder einem konkreten Verwaltungsakt der Volksregierung einer PAS nicht
unterwirft, beantragt man bei der Abteilung oder Volksregierung, welche
den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen erneute Verwaltungsberatung. Wenn
man sich dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen
will, kann man beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben; man kann auch
beim Staatsrat eine Entscheidung beantragen, und der Staatsrat erläßt [dann]
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine endgültige Entscheidung.
§ 15 Wenn man sich dem konkreten Verwaltungsakt einer in den §§ 12, 13
und 14 nicht aufgeführten Behörde oder Organisation nicht unterwerfen will,
beantragt man eine erneute Verwaltungsberatung nach den folgenden Vorschriften:
1. Wer sich dem konkreten Verwaltungsakt einer Außenstelle nicht
unterwirft, die von einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder
höherer Stufe nach dem Gesetz errichtet worden ist, beantragt bei dieser
Volksregierung erneute Verwaltungsberatung;
2. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwirft, der
nach Gesetzen, anderen Rechtsbestimmungen oder Satzungen im eigenen Namen
von einer Außenstelle erlassen wurde, die nach dem Recht von einer Fachbehörde
einer Regierung errichtet worden ist, beantragt bei dieser Fachbehörde
oder der Volksregierung ihrer Stufe erneute Verwaltungsberatung;
3. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt einer von Gesetzen oder
anderen Rechtsvorschriften ermächtigten Organisation nicht unterwirft,
beantragt je nachdem bei der direkt diese Organisation steuernden territorialen
Volksregierung bzw. Fachbehörde der territorialen Volksregierung bzw. Abteilung
des Staatsrates erneute Verwaltungsberatung;
4. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwerfen will,
welchen mehrere Behörden im gemeinsamen Namen erlassen haben, beantragt
bei der gemeinsamen nächsthöheren Behörde erneute Verwaltungsberatung;
5. wer sich einem konkreten Verwaltungsakt nicht unterwerfen will,
der von einer aufgehobenen Behörde vor ihrer Aufhebung erlassen worden
ist, beantragt bei der nächsthöheren Behörde derjenigen Behörde, welche
die Amtsbefugnisse der aufgehobenen Behörde weiter ausübt, erneute Verwaltungsberatung.
Wenn einer der im vorigen Absatz aufgeführten Fälle vorliegt, kann
der Antragsteller erneute Verwaltungsberatung auch bei der Volksregierung
auf Kreisstufe des Ortes beantragen, an dem der konkrete Verwaltungsakt
erlassen worden ist; der Antrag wird von der Volksregierung auf Kreisstufe,
die ihn entgegennimmt, nach § 18 behandelt.
§ 16 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen erneute
Verwaltungsberatung beantragt haben, und die Beratungsbehörde den Antrag
bereits nach dem Recht angenommen hat, oder wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften
bestimmen, daß zunächst bei der Beratungsbehörde erneute Verwaltungsberatung
beantragt werden und, wenn man sich dem Beschluß nach der erneuten Verwaltungsberatung
nicht unterwirft, dann beim Volksgericht Verwaltungsklage erhoben werden
muß, darf in der vom Recht bestimmten Frist für die erneute Verwaltungsberatung
nicht Verwaltungsklage beim Volksgericht erhoben werden.
Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen beim
Volksgericht eine Verwaltungsklage erhoben haben, und das Volksgericht
sie nach dem Recht angenommen hat, darf keine erneute Verwaltungsberatung
beantragt werden.
4. Kapitel: Annahme zur erneuten Verwaltungsberatung
§ 17 Wenn eine Beratungsbehörde einen Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
erhält, muß sie ihn innerhalb von fünf Tagen prüfen; wenn er nicht den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, beschließt sie, ihn nicht anzunehmen,
und teilt dies dem Antragsteller schriftlich mit; wenn er den Vorschriften
dieses Gesetzes entspricht, aber nicht zu den von dieser Beratungsbehörde
anzunehmenden Anträgen auf erneute Verwaltungsberatung gehört, muß sie
dem Antragsteller mitteilen, bei welcher Beratungsbehörde dieser Antrag
zu stellen ist.
Abgesehen von den Bestimmungen des vorigen Absatzes wird der Antrag
auf erneute Verwaltungsberatung mit dem Tag angenommen, an dem ihn das
für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde erhält.
§ 18 Eine Volksregierung auf Kreisstufe, welche nach § 15 Abs. 2 einen
Antrag auf erneute Verwaltungsberatung erhält, muß ihn, wenn er nach §
15 Abs. 1 von einer anderen Behörde anzunehmen ist, innerhalb von sieben
Tagen nach Erhalt an die betreffende Beratungsbehörde weitergeben und den
Antragsteller davon unterrichten. Die Beratungsbehörde, welche die weitergegebene
Sache erhält, muß nach § 17 verfahren.
§ 19 Wenn Gesetze oder sonstige Rechtsnormen bestimmen, daß zunächst bei
einer Beratungsbehörde Antrag auf erneute Verwaltungsberatung gestellt
wird, und, wenn man sich dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
nicht unterwerfen will, dann Verwaltungsklage beim Volksgericht erhoben
wird, und die Beratungsbehörde beschließt, den Antrag nicht anzunehmen,
oder wenn sie ihn nach der Annahme nicht innerhalb der Frist für die erneute
Verwaltungsberatung beantwortet, können Bürger, juristische Personen und
andere Organisationen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Beschlusses
über die Nichtannahme bzw. nach Ablauf der Frist für die Antwort nach dem
Recht beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben.
§ 20 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen nach
dem Recht erneute Verwaltungsberatung beantragt haben, und die Beratungsbehörde
den Antrag ohne angemessenen Grund nicht angenommen hat, muß eine Behörde
höherer Stufe sie anweisen, ihn anzunehmen; wenn nötig, kann eine Behörde
höherer Stufe ihn auch direkt annehmen.
§ 21 Während der Frist für die erneute Verwaltungsberatung wird die Ausführung
des konkreten Verwaltungsaktes nicht ausgesetzt; sie kann jedoch ausgesetzt
werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn der Antragsgegner die Aussetzung der Ausführung für erforderlich
hält;
2. wenn die Beratungsbehörde die Aussetzung der Ausführung für erforderlich
hält;
3. wenn der Antragsteller die Aussetzung der Ausführung beantragt,
und die Beratungsbehörde seine Forderung als vernünftig ansieht und die
Aussetzung der Ausführung beschließt;
4. wenn das Gesetz die Aussetzung der Ausführung vorschreibt.
5. Kapitel: Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
§ 22 Die erneute Verwaltungsberatung wird in der Regel im Wege der schriftlichen
Prüfung durchgeführt; wenn jedoch der Antragsteller es verlangt, oder wenn
das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde es
für erforderlich hält, können bei betroffenen Organisationen und betroffenem
Personal die Umstände untersucht und die Meinungen des Antragstellers,
des Antraggegners und von [am Verfahren teilnehmenden] Dritten eingeholt
werden.
§ 23 Das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde
muß innerhalb von sieben Tagen von dem Tag des Erhalts des Antrags auf
erneute Verwaltungsberatung an eine Kopie des schriftlichen bzw. des Protokolls
des [mündlichen] Antrags dem Antragsgegner übermitteln. Der Antragsgegner
muß innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Kopie des Antrags bzw. Protokolls
schriftlich erwidern und gleichzeitig Beweise, Grundlagen und sonstige
Unterlagen zum Erlaß des [angefochtenen] konkreten Verwaltungsakts vorlegen.
Antragsteller und [beteiligte] Dritte können die schriftliche Erwiderung
des Antragsgegners und die vorgelegten Beweise, Grundlagen und sonstige
Unterlagen zum Erlaß des konkreten Verwaltungsakts durchsehen; außer wenn
sie Staatsgeheimnisse, Handelsgeheimnisse oder Privatangelegenheiten von
Einzelpersonen berühren, darf die Beratungsbehörde dies nicht ablehnen.
§ 24 Während der erneuten Verwaltungsberatung darf der Antragsggegner nicht
selbst beim Antragssteller und bei anderen betroffenen Organisationen und
Einzelpersonen Beweise sammeln.
§ 25 Wenn der Antragsteller den Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
vor dem Beschluß nach der erneuten Beratung zurücknehmen will, kann er
dies tun, wenn er die Gründe erklärt; mit der Rücknehme endet die erneute
Verwaltungsberatung.
§ 26 Wenn der Antragsteller mit dem Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
gleichzeitig auch die Prüfung von Bestimmungen nach § 7 beantragt, und
die Beratungsbehörde berechtigt ist, über die betreffende Bestimmung zu
verfügen, muß sie das innerhalb von 30 Tagen nach dem Recht tun; wenn sie
dazu nicht berechtigt ist, muß sie innerhalb von sieben Tagen [den Antrag]
im vorgeschriebenen Verfahren an die zur Verfügung berechtigte Beratungsbehörde
zur Verfügung nach dem Recht weitergeben, und die berechtigte Beratungsbehörde
muß innerhalb von 60 Tagen nach dem Recht verfügen. Während der Dauer der
Verfügung wird die Prüfung des konkreten Verwaltungsaktes unterbrochen.
§ 27 Wenn die Beratungsbehörde während der Prüfung des vom Antragsgegner
erlassenen konkreten Verwaltungsakts zu der Ansicht gelangt, daß dessen
Grundlagen nicht dem Recht entsprechen, und berechtigt ist, selbst darüber
zu verfügen, muß sie innerhalb von 30 Tagen das nach dem Recht tun; wenn
sie dazu nicht berechtigt ist, muß sie innerhalb von sieben Tagen [den
Antrag] im vorgeschriebenen Verfahren an die zur Verfügung berechtigte
Beratungsbehörde zur Verfügung nach dem Recht weitergeben,. Während der
Dauer der Verfügung wird die Prüfung des konkreten Verwaltungsaktes unterbrochen.
§ 28 Das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde
muß den vom Antragsgegner erlassenen konkreten Verwaltungsakt prüfen und
seine Meinung dazu vortragen und mit dem Einverständnis des Verantwortlichen
der Beratungsbehörde bzw.nach kollektiver Diskussion nach den folgenden
Bestimmungen einen Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung erlassen:
1. Wenn der konkrete Verwaltungsakt die Tatsachen klar festgestellt
hat, die Beweise verläßlich, die Grundlagen korrekt angewandt sind, das
Verfahren dem Recht entspricht, und der Inhalt angemessen ist, beschließt
sie, den Verwaltungsakt aufrechtzuerhalten;
2. wenn der Antragsgegner seine gesetzlich bestimmten Amtspflichten
nicht erfüllt, beschließt sie deren Erfüllung innerhalb einer bestimmten
Frist;
3. wenn bei dem konkreten Verwaltungsakt einer der folgenden Umstände
gegeben ist, beschließt sie, ihn aufzuheben, zu ändern oder festzustellen,
daß er rechtswidrig ist; wenn sie beschließt, ihn aufzuheben oder festzustellen,
daß er rechtswidrig ist, kann sie dem Antragsgegner auferlegen, innerhalb
einer bestimmten Frist erneut einen konkreten Verwaltungsakt zu erlassen:
3.1: wenn hauptsächliche Tatsachen unklar sind, Beweise nicht ausrreichen;
3.2: wenn [der Verwaltungsakt] auf falsch angewandten Grundlagen
beruht;
3.3: wenn das vom Recht bestimmte Verfahren verletzt worden ist;
3.4: wenn Amtsbefugnisse überschritten oder mißbraucht worden sind;
3.5: wenn der konkrete Verwaltungsakt offensichtlich unangemessen
ist.
4. Wenn der Antragsgegner nicht nach § 23 schriftlich erwidert und
Beweise, Grundlagen und sonstige Unterlagen zum Erlaß des [angefochtenen]
konkreten Verwaltungsakts vorgelegt hat, wird angenommen, daß es für diesen
konkreten Verwaltungsakt keine Beweise und Grundlagen gibt und beschlossen,
ihn aufzuheben.
Wenn die Beratungsbehörde dem Antragsgegner auferlegt, einen neuen
konkreten Verwaltungsakt zu erlassen, darf er nicht aufgrund der gleichen
Tatsachen und aus den gleichen Gründen einen dem ursprünglichen konkreten
Verwaltungsakt entsprechenden oder im wesentlichen entsprechenden konkreten
Verwaltungsakt erlassen.
§ 29 Gleichzeitig mit dem Antrag auf erneute Verwaltungsberatung kann der
Antragsteller Verwaltungsentschädigung verlangen, und die Beratungsbehörde
muß entschädigen, soweit dies dem Staatsentschädigungsgesetz(4)
entspricht; wenn die Aufhebung, Änderung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit
des konkreten Verwaltungsaktes beschlossen wird, muß gleichzeitig beschlossen
werden, daß der Antragsgegner nach dem Gesetz Entschädigung leistet.
Wenn der Antragsteller beim Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
nicht auch eine Verwaltungsentschädigung verlangt, und die Beratungsbehörde
nach dem Recht beschließt, einen konkreten Verwaltungsakt aufzuheben oder
zu ändern, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, oder einen konkreten Verwaltungsakt
aufzuheben, mit dem rechtswidrig Kapital gesammelt, Vermögensgegenstände
beschlagnahmt oder enteignet, Kosten zugewiesen oder Vermögensgegenstände
versiegelt, gepfändet oder eingefroren worden waren, muß sie gleichzeitig
den Antragsgegner anweisen, das Vermögensgut zurückzugeben, die Maßnahmen
zur Versiegelung, Pfändung und Einfrierung aufzuheben oder einen entsprechenden
Betrag als Wert zu ersetzen.
§ 30 Wenn Bürger, juristische Personen oder andere Organisationen der Ansicht
sind, daß der konkrete Verwaltungsakt einer Behörde ihre nach dem Recht
erlangten Eigentums- oder Gebrauchsrechte an Land, Bodenschätzen, Wasserläufen,
Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland, Watten, Meeresteilen oder anderen natürlichen
Ressourcen verletzt, müssen sie zunächst erneute Verwaltungsberatung beantragen;
wenn sie sich dem Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht unterwerfen
wollen, können sie nach dem Recht beim Volksgericht Verwaltungsklage erheben.
Bei der Feststellung von Eigentums- oder Gebrauchsrechten an Land,
Bodenschätzen, Wasserläufen, Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland, Watten,
Meeresteilen oder anderen natürlichen Ressourcen durch die Volksregierung
einer PAS, die auf Beschlüssen des Staatsrates oder der Volksregierung
einer PAS zur Überprüfung und Feststellung oder zur Korrektur von Verwaltungsgebieten
oder über die Enteignung von Land beruht, ist der Beschluß nach erneuter
Verwaltungsberatung die endgültige Entscheidung.
§ 31 Die Beratungsbehörde muß innerhalb von 60 Tagen ab der Annahme des
Antrags auf erneute Verwaltungsberatung Beschluß fassen, außer wenn das
Gesetz eine kürzere Frist als 60 Tage für die erneute Verwaltungsberatung
bestimmt. Wenn die Umstände kompliziert sind, und sich der Beschluß nach
erneuter Verwaltungsberatung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
fassen läßt, kann sie mit Genehmigung des Verantwortlichen [Leiters] der
Berarungsbehörde angemessen, jedoch höchstens um 30 Tage, verlängert werden,
wobei Antragssteller und Antragsgegner unterrichtet werden.
Wenn die Beratungsbehörde einen Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
faßt, muß sie einen schriftlichen Beschluß erstellen und ihn stempeln.
Der schriftliche Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung wird
mit der Zustellung wirksam.
§ 32 Der Antragsgegner muß den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
ausführen.
Wenn der Antragsgegner den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
nicht ausführt oder seine Ausführung ohne angemessenen Grund verzögert,
muß die Beratungsbehörde oder die betreffende höhere Behörde ihn anweisen,
den Beschluß innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen.
§ 33 Wenn der Antragssteller weder fristgemäß Verwaltungsklage erhebt noch
den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung ausführt, wird nach den
folgenden Bestimmungen verfahren:
1. Wenn der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung den konkreten
Verwaltungsakt aufrechterhält, wird die Zwangsvollstreckung des Beschlusses
von der Behörde, welche den konkreten Verwaltungsakt erlassen hat, nach
dem Recht ausgeführt oder beim Volksgericht beantragt;
2. wenn der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung den konkreten
Verwaltungsakt ändert, wird die Zwangsvollstreckung des Beschlusses von
der Beratungsbehörde nach dem Recht ausgeführt oder beim Volksgericht beantragt.
6. Kapitel: Gesetzliche Haftung
§ 34 Wenn das Beratungsorgan in Verletzung dieses Gesetzes ohne angemessenen
Grund einen nach dem Recht gestellten Antrag auf erneute Verwaltungsberatung
nicht annimmt oder nicht vorschriftsgemäß weitergibt oder in der vom Recht
vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
faßt, wird gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches
Personal nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung
oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen;
wenn der Antrag auf erneute Verwaltungsberatung trotz Anweisung, ihn anzunehmen,
nicht angenommen oder nicht vorschriftsgemäß weitergegeben wird, sodaß
schwere Folgen verursacht werden, wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme
in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades], der Amtsenthebung oder
der Entlassung ergriffen.(5)
§ 35 Wenn Personal der Beratungsbehörde im Verlauf der erneuten Verwaltungsberatung
mir üblen Handlungen seinen privaten Nutzen verfolgt oder sonstwie seine
Amtspflichten verletzt oder vernachlässigt, wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme
in Gestalt einer Verwarnung oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer
schweren Verfehlung ergriffen; bei schwerwiegenden Umständen wird nach
dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades],
der Amtsenthebung oder der Entlassung ergriffen; wenn die Handlung eine
Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
§ 36 Wenn der Antragsgegner in Verletzung dieses Gesetzes nicht schriftlich
erwidert oder keine Beweise, Grundlagen und sonstige Unterlagen zum Erlaß
des konkreten Verwaltungsakts vorlegt oder Bürger, juristische Personen
oder sonstige Organisationen direkt oder indirekt behindert, wenn sie dem
Recht gemäß Anträge auf erneute Verwaltungsberatung stellen, wird gegen
direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches Personal
nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung oder
des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen;
wenn [der Antragsgegner] sich rächt und [den Antragsteller] schädigt, wird
nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt der Herabstufung [des
Dienstgrades], der Amtsenthebung oder der Entlassung ergriffen; wenn die
Handlung eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 37 Wenn der Antragsgegner den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung
nicht ausführt oder ohne angemessenen Grund die Ausführung verzögert, wird
gegen direkt verantwortliches leitendes und sonst direkt verantwortliches
Personal nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme in Gestalt einer Verwarnung
oder des Vermerks einer Verfehlung oder einer schweren Verfehlung ergriffen;
wenn die Ausführung des Beschlusses trotz der Anweisung, ihn auszuführen,
weiterhin verweigert wird, dann wird nach dem Recht eine Verwaltungsmaßnahme
in Gestalt der Herabstufung [des Dienstgrades], der Amtsenthebung oder
der Entlassung ergriffen.
§ 38 Wenn das für die Rechtsarbeit verantwortliche Organ der Beratungsbehörde
entdeckt, daß ein Antrag auf erneute Verwaltungsberatung ohne angemessenen
Grund nicht angenommen oder der Beschluß nach der erneuten Verwaltungsberatung
nicht in der vorgeschriebenen Frist gefaßt worden ist, daß man mit üblen
Handlungen seinen privaten Nutzen verfolgt oder sich an dem Antragsteller
rächt oder den Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung nicht ausführt,
muß es den betroffenen Behörden Vorschläge zu der Sache machen, und die
betroffenen Behörden müssen nach diesem Gesetz und den einschlägigen Bestimmungen
sonstiger Gesetze und Verwaltungsvorschriften den Fall regeln.
7. Kapitel: Ergänzende Vorschriften
§ 39 Bei der Annahme eines Antrags auf erneute Verwaltungsberatung darf
die Beratungsbehörde vom Antragsteller keine Gebühren irgendwelcher Art
erheben. Die für die erneute Verwaltungsberatung erforderlichen Kosten
müssen in die Verwaltungsaufwendungen dieser Behörde eingestellt und von
den Staatsfinanzen auf dieser Stufe gedeckt werden.
§ 40 Die Berechnung der Frist für die erneute Verwaltungsberatung und die
Zustellung von Schriftstücken bei der erneuten Verwaltungsberatung wird
nach den Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes(6) über Fristen und
über die Zustellung durchgeführt.
Wenn in diesem Gesetz in Bezug auf Fristen für die erneute Verwaltungsberatung
von "fünf Tagen" oder "sieben Tagen" die Rede ist,
sind Arbeitstage gemeint, Ruhetage sind nicht inbegriffen.
§ 41 Wenn Ausländer, Staatenlose und ausländische Organisationen im Gebiet
der VR China erneute Verwaltungsberatung beantragen, wird dies Gesetz angewandt.
§ 42 Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündete Gesetze Vorschriften
zur erneuten Verwaltungsberatung enthalten, die mit diesem Gesetz nicht
übereinstimmen, gilt dieses Gesetz.
§ 43 Dies Gesetz tritt mit dem 1.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten
die am 24.12.1990 vom Staatsrat verkündeten »Regeln für die erneute Verwaltungsberatung«
außer Kraft.
Quelle: Fazhi ribao 30.4.1999.
Anmerkungen:
1) Dies Gesetz regelt Widersprüche gegen Verwaltungsakte und ersetzt
die am 24.12.1990 erlassenen und am 9.10.1994 novellierten »Regeln für
die erneute Verwaltungsberatung«. Wesentliche Änderungen sind: Bisher waren
Widersprüche nur gegen bestimmte Verwaltungsakte möglich, zu denen allerdings
vor allem seit der Novellierung fast der gesamte Bereich der staatlichen
Verwaltung zählte. Ausdrücklich ausgenommen waren insbesondere Verwaltungsakte
der Personalverwaltung, im Bereich der Landesverteidigung und dem der auswärtigen
Beziehungen. Jetzt kann man außer in Personalangelegenheiten (vgl. § 8)
grundsätzlich gegen jeden "konkreten Verwaltungsakt" , der die
eigenen Rechte verletzt, eine "erneute Verwaltungsberatung" beantragen,
d.h. Widerspruch einlegen.
Wie bisher hat der Antragsteller in der Regel die Wahl, ob er seinen
Antrag bei der territorial oder bei der fachlich vorgesetzten Behörde stellen
will (d.h. bei der Volksregierung, deren Fachbehörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der entsprechenden Fachbehörde der
Volksregierung auf der nächsthöheren Stufe). PAS-Regierungen und Fachbehörden
der Zentralregierung entscheiden wie bisher über Widersprüche gegen ihre
eigenen Verwaltungsakte selbst; gegen ihren Beschluß kann man aber nun
weitere Beschwerde beim Staatsrat einlegen, § 14. Damit verzichtet man
aber auf die Verwaltungsklage, mit anderen Worten: man hat hier jetzt die
Wahl zwischen Verwaltungsklage und Beschwerde zum Staatsrat. Im übrigen
ist der Beschluß nach erneuter Verwaltungsberatung jetzt aber grundsätzlich
durch Verwaltungsklage anfechtbar, § 5. Ausnahmen müssen ausdrücklich vorgesehen
sein. Insbesondere wird keine Verwaltungsklage gegen die Feststellung von
Rechten an Land, Wasserflächen und Bodenschätzen durch eine PAS-Regierung
zugelassen, wenn diese Feststellung wiederum auf allgemeinen Beschlüssen
dieser Regierung oder einer Staatsratsabteilung zur Feststellung oder Enteignung
solcher Rechte beruht, § 30 II.
Anfechtbar sind zunächst "konkrete Verwaltungsakte", darüber
hinaus jetzt aber auch Allgemeinverfügungen, soweit sie noch nicht den
Rang einer Satzung auf Provinz- oder höherer Ebene haben, vgl. § 7 (zu
Satzungen vgl. die Anmerkung dort) und Grundlage des angefochtenen Verwaltungsaktes
sind. - Im übrigen bringt das Gesetz keine grundlegenden Neuerungen, aber
vielfach genauere Regelungen.
2) Satzungen aus diesen Quellen sind im Verwaltungsgerichtsverfahren
nicht "Grundlage" der Entscheidung, aber bei der Entscheidung
zu "berücksichtigen"; wenn sie nach Ansicht des Gerichts zu höherrangigen
Rechtsnormen oder anderen derartigen Satzungen im Widerspruch stehen, muß
das Gericht die Frage über das Oberste Volksgericht dem Staatsrat zur Erklärung
oder Entscheidung vorlegen, Verwaltungsprozeßgesetz (4.4.89/1) §
54.
3) Für Personalangelegenheiten ist im 16. Kapitel der »Beamtenregeln«
(14.8.93/1) ein besonderes Beschwerdeverfahren vorgesehen (genauer
geregelt in »Vorläufigen Beschwerdebestimmungen für die Staatsbeamten«,
die uns nicht vorliegen, und in darauf beruhenden »Regeln zur Behandlung
von Beschwerdefällen der Bamten« vom 20.8.1998, Ggb 1999.16).
4) 12.5.94/1
5) Vgl. zu diesen Disziplinarmaßnahmen 14.8.93/1 § 3
6) 9.4.91/1
Übersetzung, Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg