Chinas Recht X.2
25.5.1999/2

Methode für die Registrierung von Adoptionen durch Ausländer in der VR China(1)

Vom Staatsrat am 12.5.1999 genehmigt und vom Volksregierungsregierungsministerium am 25.5.1999 bekanntgemacht

§ 1 Um die Registrierung von Adoptionen mit Auslandsbezug zu normieren, wird aufgrund des »Adoptionsgesetzes der VR China« diese Methode bestimmt.

§ 2 Wenn Ausländer im Gebiet der VR China (im folgenden: in China)(2) Kinder adoptieren, muß [dies] nach dieser Methode registriert werden.
   Auch wenn bei einem in China adoptierenden Ehepaar nur ein Gatte Ausländer ist, muß nach der vorliegenden Methode registriert werden.

§ 3 Die Adoption von Kindern durch Ausländer in China muß den einschlägigen chinesischen gesetzlichen Adoptionsbestimmungen entsprechen, und sie muß den einschlägigen gesetzlichen Adoptionsbestimmungen des Landes entsprechen, in dem sich der Adoptierende befindet; Probleme, die sich dadurch ergeben, daß sich das Recht des Landes, in dem sich der Adoptierende befindet, und das chinesische Recht nicht übereinstimmen, werden von den Regierungen beider Länder in Verhandlungen gelöst.

§ 4 Wenn Ausländer in China Kinder adoptieren, müssen sie über die Regierung des Landes, in dem sie sich befinden, oder eine von dieser Regierung beauftragte Adoptionsorganisation (im folgenden kurz: ausländische Adoptionsorganisation)(3) der von der chinesischen Regierung beauftragten Adoptionsorganisation (im folgenden kurz: chinesische Adoptionsorganisation)(4) den Adoptionsantrag einreichen und einen Bericht über die häuslichen Verhältnisse des Adoptierenden und Nachweise vorlegen.
   Mit dem Adoptionsantrag des Adoptierenden, dem Bericht über seine häuslichen Verhältnisse und den Nachweisen sind im vorigen Absatz die folgenden Schriftstücke gemeint, welche von einem dazu berechtigten Organ des Landes, in dem er sich befindet, ausgestellt und von der Behörde dieses Landes für auswärtige Beziehungen oder einem von ihr ermächtigten Organ legalisiert und von einer chinesischen Botschaft oder einem chinesischen Konsulat in diesem Land legalisiert worden sind:
1. Ein Antrag auf eine internationale Adoption,
2. eine Geburtsurkunde,
3. ein Nachweis des Familienstandes,
4. Nachweise für Beruf, wirtschaftliches Einkommen und Vermögen,
5. ein Nachweis einer Gesundheitsuntersuchung,
6. ein Nachweis, ob [der Adoptierende] Vorstrafen hat oder nicht,
7. ein Nachweis, daß die zuständige Behörde des Landes, in dem sich der Adoptierende befindet, damit einverstanden ist, daß er international ein Kind adoptiert.
8. ein Bericht über seine häuslichen Verhältnisse mit Angaben über seinen Status(5), die Vorschriftsmäßigkeit und Angemessenheit der Adoption, die häuslichen Zustände, seine Krankengeschichte, die Motive der Adoption und Besonderheiten, nach denen er geeignet ist, sich um ein Kind zu kümmern.
   Wenn Ausländer, die in China arbeiten oder studieren und sich dort fortgesetzt über ein Jahr aufhalten, in China ein Kind adoptieren, müssen sie die im vorigen Absatz genannten Schriftstücke mit Ausnahme des Nachweises der Gesundheitsuntersuchung einreichen und ferner von der Einheit, bei der sie sich in China befinden bzw. der betreffenden Stelle ausgestellte Nachweise ihres Familienstandes, ihres Berufes, ihres wirtschaftlichen Einkommens und ihrer Vermögensverhältnisse, einen Nachweis, ob sie Vorstrafen haben und den Nachweis einer Gesundheitsuntersuchung, ausgestellt von einem Krankenbehandlungsorgan auf Kreis- oder höherer Ebene.

§ 5 Derjenige, der das Kind zur Adoption gibt, muß der Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS sein Haushaltsregistrierungsheft und seinen Personalausweis vorlegen (wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption gibt, muß der Personalausweis des Verantwortlichen [Leiters] vorgelegt werden), ferner die Nachweise der Haushaltsregistrierung und anderer Umstände des zu Adoptierenden und je nach den Umständen die folgenden Nachweise:
1. Wenn die leiblichen Eltern des zu Adoptierenden ihn zur Adoption geben (auch wenn sie geschieden sind), müssen sie einen Nachweis vorlegen, daß sie wegen besonderer Schwierigkeiten das Kind nicht unterhalten können, und eine schriftliche Erklärung vorlegen, daß die leiblichen Eltern beide einverstanden sind, das Kind zur Adoption zu geben; wenn dabei, weil der eine leibliche Elternteil verstorben oder sein Verbleib unklar ist, der andere allein das Kind zur Adoption gibt, muß ferner ein Nachweis vorgelegt werden, daß der Partner verstorben oder sein Verbleib unklar ist, und eine schriftliche Erklärung, daß die Eltern des Partners, der verstorben oder dessen Verbleib unklar ist, nicht ihr Vorrecht ausüben, das Kind zu unterhalten;
2. wenn die leiblichen Eltern beide nicht voll zivilgeschäftsfähig sind, und ein anderer Vormund des zu Adoptierenden ihn zur Adoption gibt, müssen Nachweise vorgelegt werden, daß die leiblichen Eltern nicht voll zivilgeschäftsfähig sind und für das Kind eine erhebliche Gefahr darstellen, und daß der Vormund die Vormundschaft hat;
3. wenn die Eltern des zu Adoptierenden beide verstorben sind, und er von seinem Vormund zur Adoption gegeben wird, müssen Nachweise des Todes der leiblichen Eltern und dafür vorgelegt werden, daß der Vormund tatsächlich die Verantwortung für die Vormundschaft übernommen hat, sowie das schriftliche Einverständnis anderer Unterhaltspflichtiger dazu, daß das Kind zur Adoption gegeben wird;
4. wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt ein ausgesetztes Kind zur Adoption gibt, müssen Nachweise der Umstände der Aussetzung und Entdeckung des Kindes und der Suche nach den Eltern oder anderen Vormündern vorgelegt werden; wenn das Organ eine Waise zur Adoption gibt, müssen Nachweise des Todes bzw. der Todeserklärung ihrer Eltern vorgelegt werden, sowie das schriftliche Einverständnis anderer der Waise Unterhaltspflichtiger dazu, daß das Kind zur Adoption gegeben wird.
   Wenn ein behindertes Kind zur Adoption gegeben wird, muß ferner ein Nachweis der Behinderung vorgelegt werden, ausgestellt von einem Krankenbehandlungsorgan auf Kreis- oder höherer Ebene.

§ 6 Die Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS muß die von dem, der das Kind zur Adoption gibt, vorgelegten Nachweise prüfen und bei Kindern, deren leibliche Eltern nicht gefunden worden sind, bekanntmachen, daß nach den leiblichen Eltern gesucht wird; wenn sie der Ansicht ist, daß Adoptierende und Personen, welche zur Adoption geben, den Bestimmungen des Adoptionsgesetzes entsprechen, teilt sie die Liste ihrer Namen der chinesischen Adoptionsorganisation mit und gibt ihr gleichzeitig die folgenden Nachweise weiter:
1. Kopien des Haushaltsregistrierungshefts und des Personalausweises dessen, der zur Adoption gibt (wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption gibt, des Personalausweises des Verantwortlichen [Leiters]);
2. Kopien der Nachweise, daß der zu Adoptierende ein ausgesetztes Kind oder eine Waise ist, der Nachweise seiner Haushaltsregistrierung, des Berichts, wie er sich entwickelt hat, und seiner Gesundheitsuntersuchung und eine Photographie.
   Die Bekanntmachung der Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS, daß nach den leiblichen Eltern eines Kinds gesucht wird, muß in einer örtlichen Zeitung auf Provinzstufe veröffentlicht werden. Wenn innerhalb von 60 Tagen von dem Tag der Veröffentlichung an nicht leibliche Eltern oder andere Vormünder das Kind anerkennen, gilt es als ein Kind, dessen leibliche Eltern nicht aufzufinden sind.

§ 7 Nachdem die chinesische Adoptionsorganisation den Adoptionsantrag eines ausländischen Adoptierenden und die sonstigen einschlägigen Nachweise geprüft hat, muß sie unter den von der Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS gemeldeten zu Adoptierenden, die den Vorschriften des Adoptionsgesetzes entsprechen, unter Berücksichtigung der Wünsche des ausländischen Adoptierenden ein passendes Adoptivkind auswählen und die [die Adoption] betreffenden Verhältnisse dieses Kindes und dessen, der es zur Adoption gibt, über die ausländische Regierung oder Adoptionorganisation dem ausländischen Adoptierenden übermitteln. Wenn der ausländische Adoptierende mit der Adoption einverstanden ist, schickt ihm die chinesische Adoptionsorganisation eine schriftliche Aufforderung, zur Adoption des Kindes nach China zu kommen, und fordert gleichzeitig die Volksregierungsbehörde der Volksregierung der betreffenden PAS auf, demjenigen, der das Kind zur Adoption gibt, mitzuteilen, daß Einverständnis mit der Adoption des zu Adoptierenden erzielt worden ist.

§ 8 Ein Ausländer, der nach China kommt, um ein Kind zu registrieren, muß persönlich nach China kommen, um das Registrierungsverfahren durchzuführen. Wenn Ehegatten gemeinsam registrieren, müssen sie gemeinsam nach China kommen, um die Registrierung durchzuführen; wenn der eine begründet nicht nach China kommen kann, muß er den anderen schriftlich beauftragen. Der schriftliche Auftrag muß in dem Land, wo sich [der Beauftragende] befindet, öffentlich beurkundet und legalisiert werden.

§ 9 Ein Ausländer, der nach China kommt, um ein Kind zu adoptieren, muß mit dem, der das Kind zur Adoption gibt, eine schriftliche Vereinbarung in drei Ausfertigungen schließen, von denen eine der Adoptierende und eine derjenige bekommt, der zur Adoption gibt, und eine bei der Registrierung der Adoption von der Adoptionsregistrierungsbehörde einbehalten wird.
   Nach Errichtung der schriftlichen Vereinbarung müssen sich die an der Adoptionsbeziehung Beteiligten(6) gemeinsam zu der Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS der Haushaltsregistrierung des ständigen Aufenthaltsortes des Adoptivkinds begeben, um die Adoption zu registrieren.

§ 10 Wenn die an der Adoptionsbeziehung Beteiligten die Adoption registrieren lassen, müssen sie den schriftlichen Antrag auf Registrierung der Adoption eines Kindes durch einen nach China gekommenen Ausländer ausfüllen, die schriftliche Vereinbarung über die Adoption vorlegen und jeder die ihn betreffenden Unterlagen übergeben.
   Der Adoptierende muß die folgenden Unterlagen übergeben:
1. Die schriftliche Aufforderung der chinesischen Adoptionsorganisation, zur Adoption des Kindes nach China zu kommen,
2. den Personalausweis und eine Photographie des Adoptierenden.
   Derjenige, der zur Adoption gibt, muß die folgenden Unterlagen übergeben:
1. Die Mitteilung der Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS, daß Einverständnis mit der Adoption des zu Adoptierenden erzielt worden ist,
2. Haushaltsregistrierungsheft und Personalausweis dessen, der zur Adoption gibt (wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption gibt, der Personalausweis des Verantwortlichen [Leiters]) sowie eine Phtographie des Adoptivkindes.

§ 11 Nachdem die Adoptionsregistrierungsbehörde den schriftlichen Antrag auf Registrierung der Adoption eines Kindes durch einen nach China gekommenen Ausländer und die Unterlagen des Adoptierenden, des zu Adoptierenden und dessen, der ihn zur Adoption gibt, erhalten hat, muß sie vom folgenden Tag an innerhalb von 7 Tagen [den Fall] prüfen und, wenn § 10 dieser Methode entsprochen ist, die Adoption für die Beteiligten registrieren und eine Adoptionsregistrierungsurkunde ausstellen. Die Adoptionsbeziehung ist mit dem Tag der Registrierung errichtet.
   Die Adoptionsregistrierungsbehörde muß das Ergebnis der Registrierung der chinesischen Adoptionsorganisation mitteilen.

§ 12 Nachdem die Beteiligten an der Adoptionsbeziehung die Adoption registriert haben, muß, wenn einer von ihnen die die öffentliche Beurkundung der Adoption verlangt, die Adoption bei einem zu Beurkundungen mit Auslandsbezug befähigten Notariat des Ortes der Adoptionsregistrierung beurkundet werden.

§ 13 Bevor der Adoptierte das Gebiet [d.h. das chinesische Inland] verläßt, muß der Adoptierende bei der Behörde für öffentliche Sicherheit des Ortes der Adoptionsregistrierung mit der Adoptionsregistrierungsurkunde für den Adoptierten das Verfahren zum Verlassen des Gebiets durchführen.

§ 14 Ein Ausländer, der in China ein Kind adoptiert, muß der Adoptionsregistrierungsbehörde eine Registrierungsgebühr bezahlen, deren Sätze sich nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen richten.
   Die chinesische Adoptionsorganisation ist eine nicht auf Gewinn gerichtete dem öffentlichen Nutzen dienende Institutionseinheit, die ausländischen Adoptierenden bei der Adoption Dienste leistet und Dienstleistungsgebühren erheben kann.(7) Die Sätze der Dienstleistungsgebühren richten sich nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
   Um die bei Organen der sozialen Wohlfahrt lebenden Findlinge und [anderen] Kinder zu unterhalten, ermutigt der Staat ausländische Adoptierende und ausländische Adoptionsorganisationen zu Spenden an die Organe der sozialen Wohlfahrt. Ein Organ der sozialen Wohlfahrt, das eine Spende erhält, hat das gespendete Vermögensgut in vollem Umfang zur Verbesserung der Umstände zu verwenden, unter denen die von ihm unterhaltenen Findlinge und [anderen] Kinder aufgezogen werden, es darf sie nicht für andere Zwecke entfremden, und es muß den Spender über die Verwendung der Spenden unterrichten. Ein Organ der sozialen Wohlfahrt, das Spenden erhält, muß sich auch der Überwachung durch die betreffenden Stellen unterwerfen und die Verwendung der Spenden der Allgemeinheit bekanntgeben.

§ 15 Die Aktivitäten der chinesischen Adoptionsorganisation unterliegen der Überwachung durch die Volksregierungsbehörde des Staatsrates.

§ 16 Diese Methode wird vom Tage ihrer Bekanntmachung an angewandt. Gleichzeitig werden die »Ausführungsbestimmungen für Adoptionen von Kindern durch Ausländer in der VR China«, die vom Staatsrat am 3.11.1993 genehmigt und vom Justizministerium und vom Volksregierungsministerium am 10.11.1993 bekanntgemacht worden waren, aufgehoben.

Quelle: Ggb 810

Anmerkungen:
(1) Bei dieser »Methode« hat man offensichtlich nur an den Regelfall internationaler Adoptionen gedacht, die Adoption dem Adoptierenden fremder Kinder, nicht aber an die nicht seltenen Adoptionen chinesischer Kinder durch ihre im Ausland lebenden und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzenden Verwandten und schon gar nicht an den Fall, daß ein in China lebendes ausländisches Kind dort von einem Ausländer adoptiert wird. Die vorliegende »Methode« gilt aber auch für diese Fälle, für die sie schlecht paßt. Sie gilt dagegen nicht für Adoptionen chinesischer Kinder im Ausland oder in Hongkong, Macao oder Taiwan.

(2) Aus 25.5.1999/1 § 14 ergibt sich, daß mit "Gebiet" der VR China hier wie bisher nicht das gesamte Staatsgebiet gemeint ist, sondern China ohne Hongkong, Macao und Taiwan. Für dortige Adoptionen gilt auch nach volkschinesischer Auffassung das dortige Recht. Für Adoptionen durch chinesische Bürger aus diesen Gebieten im chinesischen Inland gelten besondere besondere Vorschriften.

(3) Für Deutschland müßte also entweder die Bundesregierung das tun oder eine von ihr beauftragte Adoptionsorganisation; die Bundesregierung fühlt sich aber für solche Tätigkeiten nicht zuständig, und eine von ihr beauftragte Adoptionsorganisation gibt es nicht; damit scheinen gegenwärtig Adoptionen durch Deutsche in China unmöglich zu sein, (es sei denn, der oder die deutschen Adoptierenden "befinden sich" - d.h. haben ihren ständigen Aufenthalt - weder in Deutschland noch in China, sondern in einem dritten Land, in dem die hier verlangten Voraussetzungen gegeben sind). Allerdings scheint es nach dem nächsten Absatz doch einen Ausweg zu geben, denn dort ist nurmehr von einem zur Ausstellung der verlangten Dokumente "berechtigten Organ" des betreffenden Landes die Rede. Solche Organe gibt es in Deutschland, in Gestalt der zentralen Adoptionsstellen; deren Dokumente müßten dann von einer Stelle des Auswärtigen Amtes legalisiert werden, um nach nochmaliger Legalisierung durch eine chinesische diplomatische oder konsularische Vertretung dann in China verwandt werden zu können.
   § 12 der Methode für Inländeradoptionen (25.5.99/1) schreibt vor, daß mit falschen Angaben erschwindelte Adoptionsregistrierungen unwirksam sind. Eine solche Vorschrift fehlt hier zwar; da sie aber nur § 25 des Adoptionsgesetzes näher ausführt, muß das Gleiche auch hier gelten, auch erschwindelte Ausländeradoptionen sind wirkungslos.

(4) Vgl. zu dieser "Organisation" § 14 II, III

(5) Dazu gehören Alter, Familienstand, soziale Herkunft und Stellung, Art der Arbeit und Arbeitgeber

(6) Das sind eigentlich Adoptierender und Adoptierter. Tatsächlich sind damit in den Adoptionsvorschriften jedoch, wie vor allem der folgende Paragraph zeigt, der Adoptierende und derjenige gemeint, der das Kind zur Adoption gibt.

(7) Die "chinesische Adoptionsorganisation" ist ein vom Volksregierungsministerium errichtetes Gebilde, das sich, soweit ersichtlich, ausschließlich mit den ihm in dieser Methode zugewiesenen Aufgaben bei Auslandsadoptionen befaßt. Bei Inländeradoptionen tritt sie nicht in Erscheinung.

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg