Chinas Recht X.2
25.5.1999/2
Methode für die Registrierung von Adoptionen durch Ausländer
in der VR China(1)
Vom Staatsrat am 12.5.1999 genehmigt und vom Volksregierungsregierungsministerium
am 25.5.1999 bekanntgemacht
§ 1 Um die Registrierung von Adoptionen mit Auslandsbezug zu normieren,
wird aufgrund des »Adoptionsgesetzes
der VR China« diese Methode bestimmt.
§ 2 Wenn Ausländer im Gebiet der VR China (im folgenden:
in China)(2) Kinder adoptieren, muß [dies] nach dieser Methode
registriert werden.
Auch wenn bei einem in China adoptierenden Ehepaar nur ein
Gatte Ausländer ist, muß nach der vorliegenden Methode registriert
werden.
§ 3 Die Adoption von Kindern durch Ausländer in China muß
den einschlägigen chinesischen gesetzlichen Adoptionsbestimmungen
entsprechen, und sie muß den einschlägigen gesetzlichen Adoptionsbestimmungen
des Landes entsprechen, in dem sich der Adoptierende befindet; Probleme,
die sich dadurch ergeben, daß sich das Recht des Landes, in dem sich
der Adoptierende befindet, und das chinesische Recht nicht übereinstimmen,
werden von den Regierungen beider Länder in Verhandlungen gelöst.
§ 4 Wenn Ausländer in China Kinder adoptieren, müssen
sie über die Regierung des Landes, in dem sie sich befinden, oder
eine von dieser Regierung beauftragte Adoptionsorganisation (im folgenden
kurz: ausländische Adoptionsorganisation)(3) der von der chinesischen
Regierung beauftragten Adoptionsorganisation (im folgenden kurz: chinesische
Adoptionsorganisation)(4) den Adoptionsantrag einreichen und einen
Bericht über die häuslichen Verhältnisse des Adoptierenden
und Nachweise vorlegen.
Mit dem Adoptionsantrag des Adoptierenden, dem Bericht über
seine häuslichen Verhältnisse und den Nachweisen sind im vorigen
Absatz die folgenden Schriftstücke gemeint, welche von einem dazu
berechtigten Organ des Landes, in dem er sich befindet, ausgestellt und
von der Behörde dieses Landes für auswärtige Beziehungen
oder einem von ihr ermächtigten Organ legalisiert und von einer chinesischen
Botschaft oder einem chinesischen Konsulat in diesem Land legalisiert worden
sind:
1. Ein Antrag auf eine internationale Adoption,
2. eine Geburtsurkunde,
3. ein Nachweis des Familienstandes,
4. Nachweise für Beruf, wirtschaftliches Einkommen und Vermögen,
5. ein Nachweis einer Gesundheitsuntersuchung,
6. ein Nachweis, ob [der Adoptierende] Vorstrafen hat oder nicht,
7. ein Nachweis, daß die zuständige Behörde des Landes,
in dem sich der Adoptierende befindet, damit einverstanden ist, daß
er international ein Kind adoptiert.
8. ein Bericht über seine häuslichen Verhältnisse mit Angaben
über seinen Status(5), die Vorschriftsmäßigkeit
und Angemessenheit der Adoption, die häuslichen Zustände, seine
Krankengeschichte, die Motive der Adoption und Besonderheiten, nach denen
er geeignet ist, sich um ein Kind zu kümmern.
Wenn Ausländer, die in China arbeiten oder studieren
und sich dort fortgesetzt über ein Jahr aufhalten, in China ein Kind
adoptieren, müssen sie die im vorigen Absatz genannten Schriftstücke
mit Ausnahme des Nachweises der Gesundheitsuntersuchung einreichen und
ferner von der Einheit, bei der sie sich in China befinden bzw. der betreffenden
Stelle ausgestellte Nachweise ihres Familienstandes, ihres Berufes, ihres
wirtschaftlichen Einkommens und ihrer Vermögensverhältnisse,
einen Nachweis, ob sie Vorstrafen haben und den Nachweis einer Gesundheitsuntersuchung,
ausgestellt von einem Krankenbehandlungsorgan auf Kreis- oder höherer
Ebene.
§ 5 Derjenige, der das Kind zur Adoption gibt, muß der Volksregierungsbehörde
der Volksregierung der PAS sein Haushaltsregistrierungsheft und seinen
Personalausweis vorlegen (wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption
gibt, muß der Personalausweis des Verantwortlichen [Leiters] vorgelegt
werden), ferner die Nachweise der Haushaltsregistrierung und anderer Umstände
des zu Adoptierenden und je nach den Umständen die folgenden Nachweise:
1. Wenn die leiblichen Eltern des zu Adoptierenden ihn zur Adoption geben
(auch wenn sie geschieden sind), müssen sie einen Nachweis vorlegen,
daß sie wegen besonderer Schwierigkeiten das Kind nicht unterhalten
können, und eine schriftliche Erklärung vorlegen, daß die
leiblichen Eltern beide einverstanden sind, das Kind zur Adoption zu geben;
wenn dabei, weil der eine leibliche Elternteil verstorben oder sein Verbleib
unklar ist, der andere allein das Kind zur Adoption gibt, muß ferner
ein Nachweis vorgelegt werden, daß der Partner verstorben oder sein
Verbleib unklar ist, und eine schriftliche Erklärung, daß die
Eltern des Partners, der verstorben oder dessen Verbleib unklar ist, nicht
ihr Vorrecht ausüben, das Kind zu unterhalten;
2. wenn die leiblichen Eltern beide nicht voll zivilgeschäftsfähig
sind, und ein anderer Vormund des zu Adoptierenden ihn zur Adoption gibt,
müssen Nachweise vorgelegt werden, daß die leiblichen Eltern
nicht voll zivilgeschäftsfähig sind und für das Kind eine
erhebliche Gefahr darstellen, und daß der Vormund die Vormundschaft
hat;
3. wenn die Eltern des zu Adoptierenden beide verstorben sind, und er von
seinem Vormund zur Adoption gegeben wird, müssen Nachweise des Todes
der leiblichen Eltern und dafür vorgelegt werden, daß der Vormund
tatsächlich die Verantwortung für die Vormundschaft übernommen
hat, sowie das schriftliche Einverständnis anderer Unterhaltspflichtiger
dazu, daß das Kind zur Adoption gegeben wird;
4. wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt ein ausgesetztes Kind zur Adoption
gibt, müssen Nachweise der Umstände der Aussetzung und Entdeckung
des Kindes und der Suche nach den Eltern oder anderen Vormündern vorgelegt
werden; wenn das Organ eine Waise zur Adoption gibt, müssen Nachweise
des Todes bzw. der Todeserklärung ihrer Eltern vorgelegt werden, sowie
das schriftliche Einverständnis anderer der Waise Unterhaltspflichtiger
dazu, daß das Kind zur Adoption gegeben wird.
Wenn ein behindertes Kind zur Adoption gegeben wird, muß
ferner ein Nachweis der Behinderung vorgelegt werden, ausgestellt von einem
Krankenbehandlungsorgan auf Kreis- oder höherer Ebene.
§ 6 Die Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS
muß die von dem, der das Kind zur Adoption gibt, vorgelegten Nachweise
prüfen und bei Kindern, deren leibliche Eltern nicht gefunden worden
sind, bekanntmachen, daß nach den leiblichen Eltern gesucht wird;
wenn sie der Ansicht ist, daß Adoptierende und Personen, welche zur
Adoption geben, den Bestimmungen des Adoptionsgesetzes entsprechen, teilt
sie die Liste ihrer Namen der chinesischen Adoptionsorganisation mit und
gibt ihr gleichzeitig die folgenden Nachweise weiter:
1. Kopien des Haushaltsregistrierungshefts und des Personalausweises dessen,
der zur Adoption gibt (wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption
gibt, des Personalausweises des Verantwortlichen [Leiters]);
2. Kopien der Nachweise, daß der zu Adoptierende ein ausgesetztes
Kind oder eine Waise ist, der Nachweise seiner Haushaltsregistrierung,
des Berichts, wie er sich entwickelt hat, und seiner Gesundheitsuntersuchung
und eine Photographie.
Die Bekanntmachung der Volksregierungsbehörde der Volksregierung
der PAS, daß nach den leiblichen Eltern eines Kinds gesucht wird,
muß in einer örtlichen Zeitung auf Provinzstufe veröffentlicht
werden. Wenn innerhalb von 60 Tagen von dem Tag der Veröffentlichung
an nicht leibliche Eltern oder andere Vormünder das Kind anerkennen,
gilt es als ein Kind, dessen leibliche Eltern nicht aufzufinden sind.
§ 7 Nachdem die chinesische Adoptionsorganisation den Adoptionsantrag
eines ausländischen Adoptierenden und die sonstigen einschlägigen
Nachweise geprüft hat, muß sie unter den von der Volksregierungsbehörde
der Volksregierung der PAS gemeldeten zu Adoptierenden, die den Vorschriften
des Adoptionsgesetzes entsprechen, unter Berücksichtigung der Wünsche
des ausländischen Adoptierenden ein passendes Adoptivkind auswählen
und die [die Adoption] betreffenden Verhältnisse dieses Kindes und
dessen, der es zur Adoption gibt, über die ausländische Regierung
oder Adoptionorganisation dem ausländischen Adoptierenden übermitteln.
Wenn der ausländische Adoptierende mit der Adoption einverstanden
ist, schickt ihm die chinesische Adoptionsorganisation eine schriftliche
Aufforderung, zur Adoption des Kindes nach China zu kommen, und fordert
gleichzeitig die Volksregierungsbehörde der Volksregierung der betreffenden
PAS auf, demjenigen, der das Kind zur Adoption gibt, mitzuteilen, daß
Einverständnis mit der Adoption des zu Adoptierenden erzielt worden
ist.
§ 8 Ein Ausländer, der nach China kommt, um ein Kind zu registrieren,
muß persönlich nach China kommen, um das Registrierungsverfahren
durchzuführen. Wenn Ehegatten gemeinsam registrieren, müssen
sie gemeinsam nach China kommen, um die Registrierung durchzuführen;
wenn der eine begründet nicht nach China kommen kann, muß er
den anderen schriftlich beauftragen. Der schriftliche Auftrag muß
in dem Land, wo sich [der Beauftragende] befindet, öffentlich beurkundet
und legalisiert werden.
§ 9 Ein Ausländer, der nach China kommt, um ein Kind zu adoptieren,
muß mit dem, der das Kind zur Adoption gibt, eine schriftliche Vereinbarung
in drei Ausfertigungen schließen, von denen eine der Adoptierende
und eine derjenige bekommt, der zur Adoption gibt, und eine bei der Registrierung
der Adoption von der Adoptionsregistrierungsbehörde einbehalten wird.
Nach Errichtung der schriftlichen Vereinbarung müssen
sich die an der Adoptionsbeziehung Beteiligten(6) gemeinsam zu der
Volksregierungsbehörde der Volksregierung der PAS der Haushaltsregistrierung
des ständigen Aufenthaltsortes des Adoptivkinds begeben, um die Adoption
zu registrieren.
§ 10 Wenn die an der Adoptionsbeziehung Beteiligten die Adoption
registrieren lassen, müssen sie den schriftlichen Antrag auf Registrierung
der Adoption eines Kindes durch einen nach China gekommenen Ausländer
ausfüllen, die schriftliche Vereinbarung über die Adoption vorlegen
und jeder die ihn betreffenden Unterlagen übergeben.
Der Adoptierende muß die folgenden Unterlagen übergeben:
1. Die schriftliche Aufforderung der chinesischen Adoptionsorganisation,
zur Adoption des Kindes nach China zu kommen,
2. den Personalausweis und eine Photographie des Adoptierenden.
Derjenige, der zur Adoption gibt, muß die folgenden
Unterlagen übergeben:
1. Die Mitteilung der Volksregierungsbehörde der Volksregierung der
PAS, daß Einverständnis mit der Adoption des zu Adoptierenden
erzielt worden ist,
2. Haushaltsregistrierungsheft und Personalausweis dessen, der zur Adoption
gibt (wenn ein Organ der sozialen Wohlfahrt zur Adoption gibt, der Personalausweis
des Verantwortlichen [Leiters]) sowie eine Phtographie des Adoptivkindes.
§ 11 Nachdem die Adoptionsregistrierungsbehörde den schriftlichen
Antrag auf Registrierung der Adoption eines Kindes durch einen nach China
gekommenen Ausländer und die Unterlagen des Adoptierenden, des zu
Adoptierenden und dessen, der ihn zur Adoption gibt, erhalten hat, muß
sie vom folgenden Tag an innerhalb von 7 Tagen [den Fall] prüfen und,
wenn § 10 dieser Methode entsprochen ist, die Adoption für die
Beteiligten registrieren und eine Adoptionsregistrierungsurkunde ausstellen.
Die Adoptionsbeziehung ist mit dem Tag der Registrierung errichtet.
Die Adoptionsregistrierungsbehörde muß das Ergebnis
der Registrierung der chinesischen Adoptionsorganisation mitteilen.
§ 12 Nachdem die Beteiligten an der Adoptionsbeziehung die Adoption
registriert haben, muß, wenn einer von ihnen die die öffentliche
Beurkundung der Adoption verlangt, die Adoption bei einem zu Beurkundungen
mit Auslandsbezug befähigten Notariat des Ortes der Adoptionsregistrierung
beurkundet werden.
§ 13 Bevor der Adoptierte das Gebiet [d.h. das chinesische Inland]
verläßt, muß der Adoptierende bei der Behörde für
öffentliche Sicherheit des Ortes der Adoptionsregistrierung mit der
Adoptionsregistrierungsurkunde für den Adoptierten das Verfahren zum
Verlassen des Gebiets durchführen.
§ 14 Ein Ausländer, der in China ein Kind adoptiert, muß
der Adoptionsregistrierungsbehörde eine Registrierungsgebühr
bezahlen, deren Sätze sich nach den einschlägigen staatlichen
Bestimmungen richten.
Die chinesische Adoptionsorganisation ist eine nicht auf Gewinn
gerichtete dem öffentlichen Nutzen dienende Institutionseinheit, die
ausländischen Adoptierenden bei der Adoption Dienste leistet und Dienstleistungsgebühren
erheben kann.(7) Die Sätze der Dienstleistungsgebühren
richten sich nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
Um die bei Organen der sozialen Wohlfahrt lebenden Findlinge
und [anderen] Kinder zu unterhalten, ermutigt der Staat ausländische
Adoptierende und ausländische Adoptionsorganisationen zu Spenden an
die Organe der sozialen Wohlfahrt. Ein Organ der sozialen Wohlfahrt, das
eine Spende erhält, hat das gespendete Vermögensgut in vollem
Umfang zur Verbesserung der Umstände zu verwenden, unter denen die
von ihm unterhaltenen Findlinge und [anderen] Kinder aufgezogen werden,
es darf sie nicht für andere Zwecke entfremden, und es muß den
Spender über die Verwendung der Spenden unterrichten. Ein Organ der
sozialen Wohlfahrt, das Spenden erhält, muß sich auch der Überwachung
durch die betreffenden Stellen unterwerfen und die Verwendung der Spenden
der Allgemeinheit bekanntgeben.
§ 15 Die Aktivitäten der chinesischen Adoptionsorganisation
unterliegen der Überwachung durch die Volksregierungsbehörde
des Staatsrates.
§ 16 Diese Methode wird vom Tage ihrer Bekanntmachung an angewandt.
Gleichzeitig werden die »Ausführungsbestimmungen für Adoptionen
von Kindern durch Ausländer in der VR China«, die vom Staatsrat
am 3.11.1993 genehmigt und vom Justizministerium und vom Volksregierungsministerium
am 10.11.1993 bekanntgemacht worden waren, aufgehoben.
Quelle: Ggb 810
Anmerkungen:
(1) Bei dieser »Methode« hat man offensichtlich nur
an den Regelfall internationaler Adoptionen gedacht, die Adoption dem Adoptierenden
fremder Kinder, nicht aber an die nicht seltenen Adoptionen chinesischer
Kinder durch ihre im Ausland lebenden und eine ausländische Staatsangehörigkeit
besitzenden Verwandten und schon gar nicht an den Fall, daß ein in
China lebendes ausländisches Kind dort von einem Ausländer adoptiert
wird. Die vorliegende »Methode« gilt aber auch für diese
Fälle, für die sie schlecht paßt. Sie gilt dagegen nicht
für Adoptionen chinesischer Kinder im Ausland oder in Hongkong, Macao
oder Taiwan.
(2) Aus 25.5.1999/1 § 14 ergibt sich, daß mit "Gebiet"
der VR China hier wie bisher nicht das gesamte Staatsgebiet gemeint ist,
sondern China ohne Hongkong, Macao und Taiwan. Für dortige Adoptionen
gilt auch nach volkschinesischer Auffassung das dortige Recht. Für
Adoptionen durch chinesische Bürger aus diesen Gebieten im chinesischen
Inland gelten besondere besondere Vorschriften.
(3) Für Deutschland müßte also entweder die
Bundesregierung das tun oder eine von ihr beauftragte Adoptionsorganisation;
die Bundesregierung fühlt sich aber für solche Tätigkeiten
nicht zuständig, und eine von ihr beauftragte Adoptionsorganisation
gibt es nicht; damit scheinen gegenwärtig Adoptionen durch Deutsche
in China unmöglich zu sein, (es sei denn, der oder die deutschen Adoptierenden
"befinden sich" - d.h. haben ihren ständigen Aufenthalt - weder in
Deutschland noch in China, sondern in einem dritten Land, in dem die hier
verlangten Voraussetzungen gegeben sind). Allerdings scheint es nach dem
nächsten Absatz doch einen Ausweg zu geben, denn dort ist nurmehr
von einem zur Ausstellung der verlangten Dokumente "berechtigten Organ"
des betreffenden Landes die Rede. Solche Organe gibt es in Deutschland,
in Gestalt der zentralen Adoptionsstellen; deren Dokumente müßten
dann von einer Stelle des Auswärtigen Amtes legalisiert werden, um
nach nochmaliger Legalisierung durch eine chinesische diplomatische oder
konsularische Vertretung dann in China verwandt werden zu können.
§ 12 der Methode für Inländeradoptionen (25.5.99/1)
schreibt vor, daß mit falschen Angaben erschwindelte Adoptionsregistrierungen
unwirksam sind. Eine solche Vorschrift fehlt hier zwar; da sie aber nur
§ 25 des Adoptionsgesetzes näher ausführt, muß das
Gleiche auch hier gelten, auch erschwindelte Ausländeradoptionen sind
wirkungslos.
(4) Vgl. zu dieser "Organisation" § 14 II, III
(5) Dazu gehören Alter, Familienstand, soziale Herkunft
und Stellung, Art der Arbeit und Arbeitgeber
(6) Das sind eigentlich Adoptierender und Adoptierter. Tatsächlich
sind damit in den Adoptionsvorschriften jedoch, wie vor allem der folgende
Paragraph zeigt, der Adoptierende und derjenige gemeint, der das Kind zur
Adoption gibt.
(7) Die "chinesische Adoptionsorganisation" ist ein vom Volksregierungsministerium
errichtetes Gebilde, das sich, soweit ersichtlich, ausschließlich
mit den ihm in dieser Methode zugewiesenen Aufgaben bei Auslandsadoptionen
befaßt. Bei Inländeradoptionen tritt sie nicht in Erscheinung.
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg