Chinas Recht 2000.5
3.8.99/1
Bestimmungen zur Unterbindung von Dumping zu
Tiefpreisen <1>
Erlassen mit Erlaß Nr.2 der
Staatsentwicklungsplankommission vom 3.8.1999
§ 1 Um Dumping zu Tiefpreisen [im folgenden
kurz: Dumping] zu unterbinden, einen offenen, fairen, legalen
Marktpreiswettbewerb zu unterstützen und zu fördern, die Interessen des Staates
zu wahren und die legalen Rechte der Verbraucher und Unternehmer zu schützen,
werden aufgrund des "Preisgesetzes der VR China" diese Bestimmungen
festgesetzt.
§ 2 Als Dumping bezeichnen es diese
Bestimmungen, wenn - außer wenn der Unternehmer die Preise nach dem Recht
herabsetzt, um Waren loszuwerden -, Waren zu Dumpingpreisen unter den Kosten
abgesetzt werden, um Wettbewerber zu verdrängen oder den Markt zu
monopolisieren, [und damit] die normale Ordnung von Produktion und Vertrieb
gestört, Interessen des Staates oder legale Rechte anderer Unternehmer
geschädigt werden.<2>
§ 3 Diese Bestimmungen werden bei Waren
angewandt, bei denen durch den Markt ausgeglichene Preise verwandt werden.<3>
§ 4 Mit Kosten sind in § 2 die
Produktionskosten und die Vertriebskosten<4> gemeint.
Zu den Produktionskosten gehören die Herstellungskosten und die
von den Management-, Finanzierungs- und Absatzaufwendungen gebildeten
Periodenkosten.
Zu den Vertriebskosten gehören die Beschaffungskosten für den
Ankauf der Ware und die von den Vertriebs-, Managements- und
Finanzierungsaufwendungen gebildeten Zirkulationsaufwendungen.
§ 5 Mit "unter den Kosten" ist in
diesen Bestimmungen [ein Preis] unter den vernünftigen Einzelkosten des
Unternehmers für die [einzelne] von ihm vertriebene Ware gemeint.
Wenn sich Einzelkosten nicht feststellen lassen, werden sie von
der Preisbehörde der Regierung nach den durchschnittlichen Branchenkosten
dieser Ware und deren Schwankungsbreite nach unten festgestellt.
§ 6 In § 2 sind mit Waren, bei denen, um sie
loszuwerden, die Preise nach dem Recht herabgesetzt werden, gemeint:
1. Liegengebliebene Waren;
2. Waren nach ihrer Saison, oder bei denen die Saison bald
vorüber ist;
3. Waren nahe an dem Datum, bis zu dem die Qualität oder Wirkung
gewährleistet ist
4. Frische und lebende Waren nahe an dem Datum, bis zu dem die
Qualität gewährleistet ist;
5. Waren, bei denen es nach dem Recht, um Schulden zu
begleichen, einen Konkurs durchzuführen, Vermögen zu übertragen, den Betrieb
einzustellen oder aus anderen Gründen erforderlich ist, sie zu Preisen unter
den Kosten abzusetzen.
§ 7 Mit Dumping von Waren zu Preisen unter den
Kosten ist in § 2 gemeint:
1. Der Absatz von Waren durch produzierende Unternehmen zu
ex-Fabrik-Preisen unter ihren Produktionskosten und der Absatz von Waren durch
vertreibende Unternehmen zu Preisen unter ihren Beschaffungskosten <5>;
2. Auffüllung von [Produkten] niedriger Spezifikationen und
Grade durch solche hoher Spezifikationen und Grade und ähnliche Methoden, mit
denen die Preise verdeckt herabgesetzt werden, sodaß tatsächlich die
ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen
Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens
unter seinen Beschaffungskosten liegen;
3. Verwendung von Rabatten, Zuschüssen und sonstiger
Vorzugsbehandlung bei den Preisen, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines
produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise
eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;
4. Tausch einander nicht entsprechender Güter, sodaß tatsächlich
die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen
Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens
unter seinen Beschaffungskosten liegen;
5. die Begleichung von Schulden mit Gütern, sodaß tatsächlich
die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen
Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter
seinen Beschaffungskosten liegen;
6. Absatz, bei dem mehr Güter abgegeben als in Rechnung gestellt
werden, oder keine Rechnung gestellt wird, sodaß tatsächlich die
ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen
Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens
unter seinen Beschaffungskosten liegen;
7. verdeckte Preissenkungen wie durch Mehrlieferungen und
Vorzugsbehandlung bei großen Mengen, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise
eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die
Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten
liegen;
8. die Verwendung von heruntergedrückten Preisen bei
Ausschreibungen bzw. der Bewerbung auf Ausschreibungen, sodaß tatsächlich die
ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen
Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens
unter seinen Beschaffungskosten liegen;
9. die Verwendung anderer Formen, die dazu führen, daß tatsächlich
die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen
Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens
unter seinen Beschaffungskosten liegen.
§ 8 Unternehmer müssen aufgrund der
Produktions- und Vertriebskosten und nach Angebot und Nachfrage auf dem Markt
vernünftig die Preise bestimmen und durch Verbesserungen bei Produktion,
Vertrieb und Management die Produktions- und Vertriebskosten senken und im
Marktwettbewerb legale Gewinne erzielen.
§ 9 Aufgrund der eigenen Betriebsbedingungen <6>
müssen Unternehmer ein gesundes System des internen Preismanagements errichten
und für Preisänderungen eine besondere Buchführung einrichten und aufbewahren.
[Sie müssen] strikt nach den staatlichen Finanz- und Wirtschaftsrechtsnormen
über die Kosten Rechnung führen und Aufwendungen [auf die Kosten für die
einzelnen Produkte] verteilen [und so] die Kosten von Waren und
Dienstleistungen korrekt verzeichnen, auswerten und feststellen; es darf nichts
erfunden oder verfälscht werden.
§ 10 Wenn sich Einzelkosten nicht feststellen
lassen, muß die Branchenorganisation die Preisbehörde der Regierung bei der
Einschätzung der durchschnittlichen Kosten [für diesen Posten] in der Branche
und einer vernünftigen Schwankungsbreite nach unten <7>
unterstützen [und damit] Dumping unterbinden.
§ 11 Wenn eine Verletzung des
"Preisgesetzes" und der vorliegenden Betimmungen Provinzgrenzen
überschreitendes Dumping ist, wird es von der für Preise zuständigen Abteilung
[im folgenden: Preisbehörde] des Staatsrates festgestellt; handelt es sich um
Dumping in einem Gebiet auf oder unterhalb der Provinzstufe, so wird es von der
Preisbehörde der Volksregierung der PAS festgestellt.
§ 12 Wenn ein Unternehmer eine der in § 6
aufgeführten Waren zu einem Preis unter den Kosten verkauft, muß er nicht nur
normal die Ware mit dem anzugebenden Preis auszeichnen, sondern klar und exakt
auch den ursprünglichen Preis und den Preis nach der Preissenkung bzw. den
Rabatt oder umsonst vergebene Waren oder Dienstleistungen angeben.
§ 13 Um Dumping festzustellen, kann die
Preisbehörde der Regierung nötigenfalls zusammen mit der für die Branche
zuständigen Behörde oder einer beauftragten dazu befähigten vermittelnden
Institution Einzelkosten feststellen.
§ 14 Im Auftrage der Preisbehörde und der für die
Branche zuständigen Behörde der Regierung schätzen Branchenorganisationen bei
Waren, deren Einzelkosten sich nicht feststellen lassen, die durchschnittlichen
Branchenkosten ein und veröffentlichen diese Daten. Die durchschnittlichen
Branchenkosten von Waren und ihre Schwankungsbreiten nach unten werden von der
Preisbehörde der Regierung zusammen mit der für die Branche zuständigen Behörde
festgestellt und bekanntgemacht. Bei der Meldung von Dumping können Verbraucher
und Unternehmer diese Bekanntmachungen als hauptsächliche Grundlage benutzen.
Die Preisbehörde der Regierung kann sie bei der Untersuchung und Festellung von
Dumping berücksichtigen.
§ 15 Jede Einheit und jeder Einzelne ist
berechtigt, bei der Preisbehörde der Regierung Dumping zu melden. Die
Preisbehörde der Regierung muß Meldende ermutigen und ist dafür verantwortlich,
Verschwiegenheit über sie zu wahren.
Wenn die Preisbehörde einer Regierung unter der Provinzstufe
eine Meldung eines Falls von Dumping erhält oder annimmt, daß ein solcher Fall
vorliegt oder vorliegen könnte, muß sie dies unverzüglich der Preisbehörde der
Regierung auf Provinzstufe mit der Bitte um Feststellung melden.
Bei lokalem Dumping in Gebieten unterhalb der Prodvinzstufe kann
die Preisbehörde der Regierung auf Provinzstufe erforderlichenfalls die
Preisbehörde der dortigen Regierung mit einer Untersuchung beauftragen.
Bei Provinzgrenzen überschreitendem Dumping kann die
Preisbehörde des Staatsrats erforderlichenfalls Preisbehörden von Regierungen
auf Provinzstufe mit Untersuchungen beauftragen.
§ 16 Wenn die Preisbehörde einer Regierung eine
Dumpinguntersuchung eröffnet, muß sie die Ansichten der Branchenorganisation,
der betroffenen Unternehmer, der Verbraucher und der Verbraucherverbände dazu
hören.
§ 17 Wenn die Preisbehörde einer Regierung eine
Dumpinguntersuchung eröffnet, müssen Unternehmer für die Untersuchung erforderliche
Bücher, Urkunden, Belege, Schriftstücke und andere Unterlagen wahrheitsgemäß
vorlegen.
§ 18 Preisbehörden der Regierungen auf Provinz-
und höherer Stufe wenden nach dem Recht Verwaltungssanktionen gegen Dumping an.
Bevor die Preisbehörde einer Regierung eine Sanktion gegen
Dumping beschließt, muß sie den Beteiligten mitteilen, daß sie berechtigt sind,
die Anhörung von Beweisen zu verlangen; wenn Beteiligte die Anhörung von
Beweisen verlangen, muß die Preisbehörde die Anhörung organisieren. Die Anhörung
von Beweisen wird nach § 42 des "Gesetzes der VR China über
Verwaltungssanktionen" durchgeführt.
Bei Verletzungen von § 12 dieser Bestimmungen werden Sanktionen
nach § 42 des "Preisgesetzes der VR China" verhängt.
Werden entgegen § 17 dieser Bestimmungen nicht die
erforderlichen Bücher, Urkunden, Belege, Schriftstücke und andere Unterlagen
wahrheitsgemäß vorgelegt, so werden Sanktionen nach § 44 des
"Preisgesetzes der VR China" verhängt.
§ 19 Der Staatsentwicklungsplankommission obliegt
die Auslegung und die Organisation der Ausführung dieser Bestimmungen. Die
Volksregierungen der PAS können aufgrund der Verhältnisse ihres Gebiets
Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen festsetzen.
§ 20 Diese Bestimmungen treten mit ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Quelle: www.legaldaily.com.cn/19990806/199908050202.htm =
Fazhi ribao 5.8.1999 S.2
Anmerkungen:
<1> Die Ausfuhr
insbesondere chinesischer Textilien wird in den USA und vor allem in Europa
seit Jahrzehnten durch Dumpingverfahren mit durchweg sehr dünner Begründung
erheblich behindert. Als mit den marktwirtschaftlichen Reformen das Land
zunehmend für ausländische Importe geöffnet wurde, die inländischen Produkten
immer heftiger Konkurrenz machten. lag der Gedanke nahe, den Spieß umzudrehen, und
so erließ der Staatsrat am 25.3.1997 "Regeln der VR China gegen Dumping zu
Tiefpreisen und gegen Subventionen" bei Importen aus dem Ausland.
(Englische Übersetzungen dieser Vorschrift sind leicht zugänglich, deshalb
nehmen wir sie in unsere Sammlung nicht auf.) Die Vorschrift ist bereits gegen
Dumping bei Papierimporten angewandt worden. Aber auch zwischen Inlandprodukten
wurde der Wettbewerb immer härter, spätestens seit 1997 ist der chinesische
Markt durchweg ein Käufermarkt, in dem häufig mit Preissenkungen gekämpft wird,
und so wird auch immer häufiger von Dumping gesprochen. Schon das Preisgesetz
(29.12.97/1) sah in § 14 Nr.2 Maßnahmen gegen inländisches Dumping vor, und
diese Vorschrift wurde durch "Bestimmungen der Staatsplankommission und der
Staatskommission für Wirtschaft und Handel zur Unterbindung unlauterer
Preishandlungen durch Dumping von Industrieprodukten zu Tiefpreisen" vom
11.11.1998 konkretisiert. Die vorliegenden Bestimmungen, knapp ein Jahr darauf
auf höherer Ebene, als Staatsratserlaß, ergangen, sind eine überarbeitete
Fassung dieser "Unterbindungsbestimmungen".
Beide Fassungen sind von den Fachleuten der früheren, in der
Plankommission (neuerdings Entwcklungsplankommission) aufgegangenen
Preiskommission ausgearbeitet worden. Die erste Fassung bestimmte über das
Dumpingverbot hinaus positiv, wie "vernünftige" Preise bestimmt
werden sollten: als Summe der Kosten und eines "vernünftigen"
Gewinns. Was zu den Kosten gehörte, wurde detailliert festgelegt, und jedenfalls
sollte der Preis nicht die Durchschnittskosten der Branche unterschreiten (§ 9
der ersten Fassung). Das entsprach so ziemlich den Preisbildungsregeln der
Planwirtschaft und ließ kaum Raum für Wettbewerb über den Preis. Allerdings
beschränkte die erste Fassung ihren Bereich auf "Industrieprodukte".
Die Neufassung gilt nun für alle "Waren" und ist besser an die
Marktwirtschaft angepaßt: Sie verzichtet auf die detaillierte, noch aus
planwirtschaftlichen Rechnungslegungsvorschriften herrührende Aufgliederung der
Kosten in der ersten Fassung (vgl. jetzt § 4; dafür sind nun allerdings die
Definitionen der Kosten teils unklar, ja widersprüchlich; vgl. Anm. 4 und 5).
Die Neufassung enthält in § 8 auch nurmehr eine sehr vage positive Regel für
die Bildung "vernünftiger" Preise, die ausdrücklich auf Angebot und
Nachfrage verweist. Damit entfällt die Rolle der Branchen-Durchschnittskosten
für die Preisbildung. Jedoch können diese Durchschnittskosten weiterhin
festgestellt, veröffentlicht und als Grundlage der Beurteilung von Fällen verwandt
werden, in denen bei Dumpingverdacht sich die Einzelkosten der Ware bei dem
betroffenen Unternehmen nicht feststellen lassen, vgl. §§ 10, 14; und diese
Feststellung erfolgt jetzt nicht mehr wie nach der ersten Fassung erst
landesweit, sie kann schon auf Provinzebene vorgenommen werden.
Schwere Preiskämpfe und damit zusammenhängende Dumpingvorwürfe
und Gegenmaßnahmen hat es bereits in den unterschiedlichsten Bereichen gegeben,
so bei Vitaminprodukten, Arzneimitteln, Kunstdünger, Telefonkarten, Inlandflügen,
Klimaanlagen und anderen Haushalts-Elektrogeräten. Dabei werden dem
Antidumpingrecht oft Funktionen zugemutet, für die es nicht gedacht ist. So
wird bei Produkten, deren Qualität für den Abnehmer beim Kauf schwer zu
beurteilen ist, befürchtet, daß, um die im Preiswettbewerb erzwungenen
Tiefpreise halten zu können, gefährliche Abstriche an der Qualität gemacht
werden, und man erhofft sich dann Abhilfe von Antidumpingmaßnahmen (so für
Antibiotika und Vitamin-C-Präparate eraline.21cn.com/wuyang/news/file/b981209-06%20.htm),
obwohl die lebensgefährlich schlechte staatliche Qualitätskontrolle wohl kaum
über das Preisrecht verbessert werden kann. Auch bei Betrug mit verramschten
Briefmarken oder mit Telefonkarten aus Gegenden mit anderen Gebührensätzen spricht
man von Dumping
(master.chinatelecom.com.cn/tel_paper/tel_paper_doc/tel_paper_people1/19981024/1601.htm).
An deutsche Diskussionen über Festpreise im Buchhandel erinnert
es, wenn gegen "Dumping" mit Billigausgaben und Preisdruck durch
Rabatte im Buchhandel der Vorwurf kultureller Verarmung erhoben wird, weil sich
zu diesen Preisen kaum noch Bücher drucken ließen
(www.legaldaily.com.cn/19990731/199907310503.html).
Mit Dumpingvorwürfen werden natürlich Preisabsprachen begründet,
so immer wieder bei Elektrogeräten. Preisbrecher kontern dann mit
Kartellvorwürfen. (Vgl. den Bericht über Preiskämpfe 1998/9 bei
Haushaltselektrogeräten in Shenyang, in
www.legaldaily.com.cn/19990507/199905070203.html; hier hat die Preisbehörde
erklärt, sie sehe keine Grundlage für den Dumpingvorwurf. Vgl. auch Berichte
über Preiskämpfe bei Klimaanlagen ab 1997,
qts.swww.com.cn/bszlgz/history/49/html/49-17.html, -18.html).
Antidumping-Preisabsprachen hat es auch bei Kunstdünger in Hubei
(www.chemo.com.cn/new/disp.asp?news_id=6) und bei Inlandsflügen gegeben, in
beiden Fällen unter Berufung auf Antidumpingrecht, ohne daß aus den Berichten
klar wird, ob die Preisbehörden die Absprachen gebilligt haben.
<2> Ein Leitartikel
der Fazhi ribao [Rechtsordnungszeitung] hebt hervor, daß es demnach auch über
die Fälle des legalen Verkaufs mit Verlust nach § 6 hinaus nicht genüge, daß
Waren zu Preisen unter den Kosten verkauft würden. Hinzukommen müsse, daß der
Verkäufer eine so einflußreiche Position auf dem Markt einnehme, daß sein Dumping
die Marktordnung störe, Konkurrenten ernstlich schädigen könne.
www.legaldaily.com.cn/19990805/199908050203.html.
<3> Aus § 9 scheint
sich zu ergeben, daß die Vorschrift auch für Dienstleistungen gilt; vgl. auch §
12. - Die erste Fassung der Bestimmungen schloß importierte Produkte
ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich aus und verwies für sie auf den
Staatsratserlaß 214 vom 25.3.1997. Eine solche Vorschrift fehlt jetzt. Erlaß
Nr. 214 geht wohl als lex specialis jedenfalls dann vor, wenn das Dumping dem
ausländischen Exporteur anzulasten ist. Wenn dagegen der chinesische Importeur
Dumping mit importierten Produkten betreibt, wird man die vorliegenden
Bestimmungen anwenden können
<4> Vertriebskosten,
chin. jingying chengben. Ursprünglich wurde im chinesischen Wirtschaftsrecht
strikt zwischen "Produktion" (shengchan) und "Vertrieb"
(jingying) und entsprechend zwischen produzierenden (shengchan) Unternehmen
einerseits, vertreibenden (jingying) Unternehmen andererseits unterschieden. In
marktwirtschaftlichem Wettbewerbsrecht macht diese Unterscheidung wenig Sinn,
und das hat dazu geführt, daß jetzt der Begriff "jingying" mal mehr
"Vertrieb", "vertreiben", mal mehr "Betrieb",
"betreiben" bedeutet. In den vorliegenden Bestimmungen geht beides
durcheinander, und das erschwert die Übersetzung: Verbunden mit
"Kosten" und "Aufwendungen" bedeutet hier jingying
weiterhin Vertrieb, so sind hier in § 4 I jingying-Kosten Vertriebskosten.
Vertrieb bedeutet der Ausdruck auch, wenn shengchan (Produktion) und jingying
(Vertrieb) (und womöglich guanli, Managment) zusammenstehen, so in §§ 2, 8.
Aber durchweg steht "jingyingzhe" (dh. derjenige, der
"jingying") für alle Unternehmer ("Betreiber"). Auch werden
jetzt Handelsunternehmen nicht mehr als "jingying"-Unternehmen, sondern
durchweg als "jingxiao" (Absatz betreibende) Unternehmen bezeichnet.
Unklar ist die Bedeutung von jingying in § 9 im Zusammenhang mit
"Bedingungen"; die Kombination läßt sich hier ebenso als
"Vertriebsbedingungen" wie als "Betriebsbedingungen"
übersetzen.
Die Sache wird dadurch noch verworrener, daß der genaue Umfang
der Vertriebskosten unklar ist: "Vertriebsaufwendungen" erfasssen
anscheinend einen kleineren Bereich als "Vertriebskosten", denn
"Vertriebskosten" nach § 4 III enthalten neben den Beschaffungskosten
auch noch Management-, Finanz- und "Vertriebs"aufwendungen. (Als
Aufwendungen werden anscheinend Gemeinkosten bezeichnet, die noch auf die
Kosten der einzelnen Produkte verteilt werden müssen, vgl. § 9. Man beachte,
daß alle diese Begriffe hier nicht strikt nach dem chinesischen
Buchführungsrecht verwandt werden, in dem "Aufwendungen" gegenüber
den Kosten eher als Oberbegriff verwandt werden und teils "direkte"
Aufwendungen wie etwa Beschaffungspreise enthalten, teils "zu bestimmten
Sätzen in die Produktions- und Vertriebskosten zu verteilende" indirekte
Aufwendungen; vgl. 30.11.92/1 §§ 47ff.) Jedenfalls aber scheint nach § 4 klar,
daß die gesamten Kosten eines Unternehmens bei "produzierenden"
Unternehmen, einschließlich der "Absatzaufwendungen", als
Produktionskosten, bei Handelsunternehmen als "Vertriebskosten"
bezeichnet werden. Dann werden aber in den einzelnen Nummern des § 7 den
"Produktionskosten" produzierender Unternehmen nicht etwa die
"Vertriebskosten", sondern die "Beschaffungskosten" der
Handelsunternehmen gegenübergestellt, die nach § 4 III doch nur ein Teil der
"Vertriebskosten" sind. Vermutlich ist das ein Redaktionsfehler. Oder
sollten Dumpingfälle bei Handelsunternehmen bewußt milder beurteilt werden als
bei produzierenden Unternehmen?
<5> Vgl. Anm. 4 am
Ende. Vermutlich handelt es sich hier und in den folgenden Nummern bei den
"Beschaffungskosten" um die "Vertriebskosten" nach § 4 III.
<6>
"Betriebsbedingungen": könnte auch "Vertriebsbedingungen"
heißen. Vgl. Anm. 4.
<7> Von der
"Schwankungsbreite nach unten" ist dreimal die Rede, in §§ 5 II, 10
und 14. Nur hier in § 10 wird verlangt, daß diese Schwankungsbreite
"vernünftig" ist. Das bedeutet wohl nicht, daß die Schwankungsbreite
hier etwas anders sein soll, als in §§ 5 II und 14, sondern ergab sich
vermutlich unbeabsichtigt daraus, daß § 10 aus § 15 der ersten Fassung dieser
Bestimmungen hervorgegangen ist, in dem noch planwirtschaftlich wie ein
"vernünftiger" Gewinn, so eben auch eine "vernünftige"
Schwankungsbreite verlangt wird.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: F.Münzel, Hamburg