Chinas Recht 2000.5

3.8.99/1

 

Bestimmungen zur Unterbindung von Dumping zu Tiefpreisen <1>

 

Erlassen mit Erlaß Nr.2 der Staatsentwicklungsplankommission vom 3.8.1999

 

§ 1   Um Dumping zu Tiefpreisen [im folgenden kurz: Dumping] zu unterbinden, einen offenen, fairen, legalen Marktpreiswettbewerb zu unterstützen und zu fördern, die Interessen des Staates zu wahren und die legalen Rechte der Verbraucher und Unternehmer zu schützen, werden aufgrund des "Preisgesetzes der VR China" diese Bestimmungen festgesetzt.

 

§ 2   Als Dumping bezeichnen es diese Bestimmungen, wenn - außer wenn der Unternehmer die Preise nach dem Recht herabsetzt, um Waren loszuwerden -, Waren zu Dumpingpreisen unter den Kosten abgesetzt werden, um Wettbewerber zu verdrängen oder den Markt zu monopolisieren, [und damit] die normale Ordnung von Produktion und Vertrieb gestört, Interessen des Staates oder legale Rechte anderer Unternehmer geschädigt werden.<2>

 

§ 3   Diese Bestimmungen werden bei Waren angewandt, bei denen durch den Markt ausgeglichene Preise verwandt werden.<3>

 

§ 4   Mit Kosten sind in § 2 die Produktionskosten und die Vertriebskosten<4> gemeint.

   Zu den Produktionskosten gehören die Herstellungskosten und die von den Management-, Finanzierungs- und Absatzaufwendungen gebildeten Periodenkosten.

   Zu den Vertriebskosten gehören die Beschaffungskosten für den Ankauf der Ware und die von den Vertriebs-, Managements- und Finanzierungsaufwendungen gebildeten Zirkulationsaufwendungen.

 

§ 5   Mit "unter den Kosten" ist in diesen Bestimmungen [ein Preis] unter den vernünftigen Einzelkosten des Unternehmers für die [einzelne] von ihm vertriebene Ware gemeint.

   Wenn sich Einzelkosten nicht feststellen lassen, werden sie von der Preisbehörde der Regierung nach den durchschnittlichen Branchenkosten dieser Ware und deren Schwankungsbreite nach unten festgestellt.

 

§ 6   In § 2 sind mit Waren, bei denen, um sie loszuwerden, die Preise nach dem Recht herabgesetzt werden, gemeint:

   1. Liegengebliebene Waren;

   2. Waren nach ihrer Saison, oder bei denen die Saison bald vorüber ist;

   3. Waren nahe an dem Datum, bis zu dem die Qualität oder Wirkung gewährleistet ist

   4. Frische und lebende Waren nahe an dem Datum, bis zu dem die Qualität gewährleistet ist;

   5. Waren, bei denen es nach dem Recht, um Schulden zu begleichen, einen Konkurs durchzuführen, Vermögen zu übertragen, den Betrieb einzustellen oder aus anderen Gründen erforderlich ist, sie zu Preisen unter den Kosten abzusetzen.

 

§ 7   Mit Dumping von Waren zu Preisen unter den Kosten ist in § 2 gemeint:

   1. Der Absatz von Waren durch produzierende Unternehmen zu ex-Fabrik-Preisen unter ihren Produktionskosten und der Absatz von Waren durch vertreibende Unternehmen zu Preisen unter ihren Beschaffungskosten <5>;

   2. Auffüllung von [Produkten] niedriger Spezifikationen und Grade durch solche hoher Spezifikationen und Grade und ähnliche Methoden, mit denen die Preise verdeckt herabgesetzt werden, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   3. Verwendung von Rabatten, Zuschüssen und sonstiger Vorzugsbehandlung bei den Preisen, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   4. Tausch einander nicht entsprechender Güter, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   5. die Begleichung von Schulden mit Gütern, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   6. Absatz, bei dem mehr Güter abgegeben als in Rechnung gestellt werden, oder keine Rechnung gestellt wird, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   7. verdeckte Preissenkungen wie durch Mehrlieferungen und Vorzugsbehandlung bei großen Mengen, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   8. die Verwendung von heruntergedrückten Preisen bei Ausschreibungen bzw. der Bewerbung auf Ausschreibungen, sodaß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen;

   9. die Verwendung anderer Formen, die dazu führen, daß tatsächlich die ex-Fabrik-Preise eines produzierenden Unternehmens unter seinen Produktionskosten bzw. die Verkaufspreise eines vertreibenden Unternehmens unter seinen Beschaffungskosten liegen.

 

§ 8   Unternehmer müssen aufgrund der Produktions- und Vertriebskosten und nach Angebot und Nachfrage auf dem Markt vernünftig die Preise bestimmen und durch Verbesserungen bei Produktion, Vertrieb und Management die Produktions- und Vertriebskosten senken und im Marktwettbewerb legale Gewinne erzielen.

 

§ 9   Aufgrund der eigenen Betriebsbedingungen <6> müssen Unternehmer ein gesundes System des internen Preismanagements errichten und für Preisänderungen eine besondere Buchführung einrichten und aufbewahren. [Sie müssen] strikt nach den staatlichen Finanz- und Wirtschaftsrechtsnormen über die Kosten Rechnung führen und Aufwendungen [auf die Kosten für die einzelnen Produkte] verteilen [und so] die Kosten von Waren und Dienstleistungen korrekt verzeichnen, auswerten und feststellen; es darf nichts erfunden oder verfälscht werden.

 

§ 10  Wenn sich Einzelkosten nicht feststellen lassen, muß die Branchenorganisation die Preisbehörde der Regierung bei der Einschätzung der durchschnittlichen Kosten [für diesen Posten] in der Branche und einer vernünftigen Schwankungsbreite nach unten <7> unterstützen [und damit] Dumping unterbinden.

 

§ 11  Wenn eine Verletzung des "Preisgesetzes" und der vorliegenden Betimmungen Provinzgrenzen überschreitendes Dumping ist, wird es von der für Preise zuständigen Abteilung [im folgenden: Preisbehörde] des Staatsrates festgestellt; handelt es sich um Dumping in einem Gebiet auf oder unterhalb der Provinzstufe, so wird es von der Preisbehörde der Volksregierung der PAS festgestellt.

 

§ 12  Wenn ein Unternehmer eine der in § 6 aufgeführten Waren zu einem Preis unter den Kosten verkauft, muß er nicht nur normal die Ware mit dem anzugebenden Preis auszeichnen, sondern klar und exakt auch den ursprünglichen Preis und den Preis nach der Preissenkung bzw. den Rabatt oder umsonst vergebene Waren oder Dienstleistungen angeben.

 

§ 13  Um Dumping festzustellen, kann die Preisbehörde der Regierung nötigenfalls zusammen mit der für die Branche zuständigen Behörde oder einer beauftragten dazu befähigten vermittelnden Institution Einzelkosten feststellen.

 

§ 14  Im Auftrage der Preisbehörde und der für die Branche zuständigen Behörde der Regierung schätzen Branchenorganisationen bei Waren, deren Einzelkosten sich nicht feststellen lassen, die durchschnittlichen Branchenkosten ein und veröffentlichen diese Daten. Die durchschnittlichen Branchenkosten von Waren und ihre Schwankungsbreiten nach unten werden von der Preisbehörde der Regierung zusammen mit der für die Branche zuständigen Behörde festgestellt und bekanntgemacht. Bei der Meldung von Dumping können Verbraucher und Unternehmer diese Bekanntmachungen als hauptsächliche Grundlage benutzen. Die Preisbehörde der Regierung kann sie bei der Untersuchung und Festellung von Dumping berücksichtigen.

 

§ 15  Jede Einheit und jeder Einzelne ist berechtigt, bei der Preisbehörde der Regierung Dumping zu melden. Die Preisbehörde der Regierung muß Meldende ermutigen und ist dafür verantwortlich, Verschwiegenheit über sie zu wahren.

   Wenn die Preisbehörde einer Regierung unter der Provinzstufe eine Meldung eines Falls von Dumping erhält oder annimmt, daß ein solcher Fall vorliegt oder vorliegen könnte, muß sie dies unverzüglich der Preisbehörde der Regierung auf Provinzstufe mit der Bitte um Feststellung melden.

   Bei lokalem Dumping in Gebieten unterhalb der Prodvinzstufe kann die Preisbehörde der Regierung auf Provinzstufe erforderlichenfalls die Preisbehörde der dortigen Regierung mit einer Untersuchung beauftragen.

   Bei Provinzgrenzen überschreitendem Dumping kann die Preisbehörde des Staatsrats erforderlichenfalls Preisbehörden von Regierungen auf Provinzstufe mit Untersuchungen beauftragen.

 

§ 16  Wenn die Preisbehörde einer Regierung eine Dumpinguntersuchung eröffnet, muß sie die Ansichten der Branchenorganisation, der betroffenen Unternehmer, der Verbraucher und der Verbraucherverbände dazu hören.

 

§ 17  Wenn die Preisbehörde einer Regierung eine Dumpinguntersuchung eröffnet, müssen Unternehmer für die Untersuchung erforderliche Bücher, Urkunden, Belege, Schriftstücke und andere Unterlagen wahrheitsgemäß vorlegen.

 

§ 18  Preisbehörden der Regierungen auf Provinz- und höherer Stufe wenden nach dem Recht Verwaltungssanktionen gegen Dumping an.

   Bevor die Preisbehörde einer Regierung eine Sanktion gegen Dumping beschließt, muß sie den Beteiligten mitteilen, daß sie berechtigt sind, die Anhörung von Beweisen zu verlangen; wenn Beteiligte die Anhörung von Beweisen verlangen, muß die Preisbehörde die Anhörung organisieren. Die Anhörung von Beweisen wird nach § 42 des "Gesetzes der VR China über Verwaltungssanktionen" durchgeführt.

   Bei Verletzungen von § 12 dieser Bestimmungen werden Sanktionen nach § 42 des "Preisgesetzes der VR China" verhängt.

   Werden entgegen § 17 dieser Bestimmungen nicht die erforderlichen Bücher, Urkunden, Belege, Schriftstücke und andere Unterlagen wahrheitsgemäß vorgelegt, so werden Sanktionen nach § 44 des "Preisgesetzes der VR China" verhängt.

 

§ 19  Der Staatsentwicklungsplankommission obliegt die Auslegung und die Organisation der Ausführung dieser Bestimmungen. Die Volksregierungen der PAS können aufgrund der Verhältnisse ihres Gebiets Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen festsetzen.

 

§ 20  Diese Bestimmungen treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Quelle: www.legaldaily.com.cn/19990806/199908050202.htm = Fazhi ribao 5.8.1999 S.2

 

Anmerkungen:

 

<1> Die Ausfuhr insbesondere chinesischer Textilien wird in den USA und vor allem in Europa seit Jahrzehnten durch Dumpingverfahren mit durchweg sehr dünner Begründung erheblich behindert. Als mit den marktwirtschaftlichen Reformen das Land zunehmend für ausländische Importe geöffnet wurde, die inländischen Produkten immer heftiger Konkurrenz machten. lag der Gedanke nahe, den Spieß umzudrehen, und so erließ der Staatsrat am 25.3.1997 "Regeln der VR China gegen Dumping zu Tiefpreisen und gegen Subventionen" bei Importen aus dem Ausland. (Englische Übersetzungen dieser Vorschrift sind leicht zugänglich, deshalb nehmen wir sie in unsere Sammlung nicht auf.) Die Vorschrift ist bereits gegen Dumping bei Papierimporten angewandt worden. Aber auch zwischen Inlandprodukten wurde der Wettbewerb immer härter, spätestens seit 1997 ist der chinesische Markt durchweg ein Käufermarkt, in dem häufig mit Preissenkungen gekämpft wird, und so wird auch immer häufiger von Dumping gesprochen. Schon das Preisgesetz (29.12.97/1) sah in § 14 Nr.2 Maßnahmen gegen inländisches Dumping vor, und diese Vorschrift wurde durch "Bestimmungen der Staatsplankommission und der Staatskommission für Wirtschaft und Handel zur Unterbindung unlauterer Preishandlungen durch Dumping von Industrieprodukten zu Tiefpreisen" vom 11.11.1998 konkretisiert. Die vorliegenden Bestimmungen, knapp ein Jahr darauf auf höherer Ebene, als Staatsratserlaß, ergangen, sind eine überarbeitete Fassung dieser "Unterbindungsbestimmungen".

   Beide Fassungen sind von den Fachleuten der früheren, in der Plankommission (neuerdings Entwcklungsplankommission) aufgegangenen Preiskommission ausgearbeitet worden. Die erste Fassung bestimmte über das Dumpingverbot hinaus positiv, wie "vernünftige" Preise bestimmt werden sollten: als Summe der Kosten und eines "vernünftigen" Gewinns. Was zu den Kosten gehörte, wurde detailliert festgelegt, und jedenfalls sollte der Preis nicht die Durchschnittskosten der Branche unterschreiten (§ 9 der ersten Fassung). Das entsprach so ziemlich den Preisbildungsregeln der Planwirtschaft und ließ kaum Raum für Wettbewerb über den Preis. Allerdings beschränkte die erste Fassung ihren Bereich auf "Industrieprodukte". Die Neufassung gilt nun für alle "Waren" und ist besser an die Marktwirtschaft angepaßt: Sie verzichtet auf die detaillierte, noch aus planwirtschaftlichen Rechnungslegungsvorschriften herrührende Aufgliederung der Kosten in der ersten Fassung (vgl. jetzt § 4; dafür sind nun allerdings die Definitionen der Kosten teils unklar, ja widersprüchlich; vgl. Anm. 4 und 5). Die Neufassung enthält in § 8 auch nurmehr eine sehr vage positive Regel für die Bildung "vernünftiger" Preise, die ausdrücklich auf Angebot und Nachfrage verweist. Damit entfällt die Rolle der Branchen-Durchschnittskosten für die Preisbildung. Jedoch können diese Durchschnittskosten weiterhin festgestellt, veröffentlicht und als Grundlage der Beurteilung von Fällen verwandt werden, in denen bei Dumpingverdacht sich die Einzelkosten der Ware bei dem betroffenen Unternehmen nicht feststellen lassen, vgl. §§ 10, 14; und diese Feststellung erfolgt jetzt nicht mehr wie nach der ersten Fassung erst landesweit, sie kann schon auf Provinzebene vorgenommen werden.

   Schwere Preiskämpfe und damit zusammenhängende Dumpingvorwürfe und Gegenmaßnahmen hat es bereits in den unterschiedlichsten Bereichen gegeben, so bei Vitaminprodukten, Arzneimitteln, Kunstdünger, Telefonkarten, Inlandflügen, Klimaanlagen und anderen Haushalts-Elektrogeräten. Dabei werden dem Antidumpingrecht oft Funktionen zugemutet, für die es nicht gedacht ist. So wird bei Produkten, deren Qualität für den Abnehmer beim Kauf schwer zu beurteilen ist, befürchtet, daß, um die im Preiswettbewerb erzwungenen Tiefpreise halten zu können, gefährliche Abstriche an der Qualität gemacht werden, und man erhofft sich dann Abhilfe von Antidumpingmaßnahmen (so für Antibiotika und Vitamin-C-Präparate eraline.21cn.com/wuyang/news/file/b981209-06%20.htm), obwohl die lebensgefährlich schlechte staatliche Qualitätskontrolle wohl kaum über das Preisrecht verbessert werden kann. Auch bei Betrug mit verramschten Briefmarken oder mit Telefonkarten aus Gegenden mit anderen Gebührensätzen spricht man von Dumping (master.chinatelecom.com.cn/tel_paper/tel_paper_doc/tel_paper_people1/19981024/1601.htm).

   An deutsche Diskussionen über Festpreise im Buchhandel erinnert es, wenn gegen "Dumping" mit Billigausgaben und Preisdruck durch Rabatte im Buchhandel der Vorwurf kultureller Verarmung erhoben wird, weil sich zu diesen Preisen kaum noch Bücher drucken ließen (www.legaldaily.com.cn/19990731/199907310503.html).

   Mit Dumpingvorwürfen werden natürlich Preisabsprachen begründet, so immer wieder bei Elektrogeräten. Preisbrecher kontern dann mit Kartellvorwürfen. (Vgl. den Bericht über Preiskämpfe 1998/9 bei Haushaltselektrogeräten in Shenyang, in www.legaldaily.com.cn/19990507/199905070203.html; hier hat die Preisbehörde erklärt, sie sehe keine Grundlage für den Dumpingvorwurf. Vgl. auch Berichte über Preiskämpfe bei Klimaanlagen ab 1997, qts.swww.com.cn/bszlgz/history/49/html/49-17.html, -18.html). Antidumping-Preisabsprachen hat es auch bei Kunstdünger in Hubei (www.chemo.com.cn/new/disp.asp?news_id=6) und bei Inlandsflügen gegeben, in beiden Fällen unter Berufung auf Antidumpingrecht, ohne daß aus den Berichten klar wird, ob die Preisbehörden die Absprachen gebilligt haben.

 

<2> Ein Leitartikel der Fazhi ribao [Rechtsordnungszeitung] hebt hervor, daß es demnach auch über die Fälle des legalen Verkaufs mit Verlust nach § 6 hinaus nicht genüge, daß Waren zu Preisen unter den Kosten verkauft würden. Hinzukommen müsse, daß der Verkäufer eine so einflußreiche Position auf dem Markt einnehme, daß sein Dumping die Marktordnung störe, Konkurrenten ernstlich schädigen könne. www.legaldaily.com.cn/19990805/199908050203.html.

 

<3> Aus § 9 scheint sich zu ergeben, daß die Vorschrift auch für Dienstleistungen gilt; vgl. auch § 12. - Die erste Fassung der Bestimmungen schloß importierte Produkte ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich aus und verwies für sie auf den Staatsratserlaß 214 vom 25.3.1997. Eine solche Vorschrift fehlt jetzt. Erlaß Nr. 214 geht wohl als lex specialis jedenfalls dann vor, wenn das Dumping dem ausländischen Exporteur anzulasten ist. Wenn dagegen der chinesische Importeur Dumping mit importierten Produkten betreibt, wird man die vorliegenden Bestimmungen anwenden können

 

<4> Vertriebskosten, chin. jingying chengben. Ursprünglich wurde im chinesischen Wirtschaftsrecht strikt zwischen "Produktion" (shengchan) und "Vertrieb" (jingying) und entsprechend zwischen produzierenden (shengchan) Unternehmen einerseits, vertreibenden (jingying) Unternehmen andererseits unterschieden. In marktwirtschaftlichem Wettbewerbsrecht macht diese Unterscheidung wenig Sinn, und das hat dazu geführt, daß jetzt der Begriff "jingying" mal mehr "Vertrieb", "vertreiben", mal mehr "Betrieb", "betreiben" bedeutet. In den vorliegenden Bestimmungen geht beides durcheinander, und das erschwert die Übersetzung: Verbunden mit "Kosten" und "Aufwendungen" bedeutet hier jingying weiterhin Vertrieb, so sind hier in § 4 I jingying-Kosten Vertriebskosten. Vertrieb bedeutet der Ausdruck auch, wenn shengchan (Produktion) und jingying (Vertrieb) (und womöglich guanli, Managment) zusammenstehen, so in §§ 2, 8. Aber durchweg steht "jingyingzhe" (dh. derjenige, der "jingying") für alle Unternehmer ("Betreiber"). Auch werden jetzt Handelsunternehmen nicht mehr als "jingying"-Unternehmen, sondern durchweg als "jingxiao" (Absatz betreibende) Unternehmen bezeichnet. Unklar ist die Bedeutung von jingying in § 9 im Zusammenhang mit "Bedingungen"; die Kombination läßt sich hier ebenso als "Vertriebsbedingungen" wie als "Betriebsbedingungen" übersetzen.

   Die Sache wird dadurch noch verworrener, daß der genaue Umfang der Vertriebskosten unklar ist: "Vertriebsaufwendungen" erfasssen anscheinend einen kleineren Bereich als "Vertriebskosten", denn "Vertriebskosten" nach § 4 III enthalten neben den Beschaffungskosten auch noch Management-, Finanz- und "Vertriebs"aufwendungen. (Als Aufwendungen werden anscheinend Gemeinkosten bezeichnet, die noch auf die Kosten der einzelnen Produkte verteilt werden müssen, vgl. § 9. Man beachte, daß alle diese Begriffe hier nicht strikt nach dem chinesischen Buchführungsrecht verwandt werden, in dem "Aufwendungen" gegenüber den Kosten eher als Oberbegriff verwandt werden und teils "direkte" Aufwendungen wie etwa Beschaffungspreise enthalten, teils "zu bestimmten Sätzen in die Produktions- und Vertriebskosten zu verteilende" indirekte Aufwendungen; vgl. 30.11.92/1 §§ 47ff.) Jedenfalls aber scheint nach § 4 klar, daß die gesamten Kosten eines Unternehmens bei "produzierenden" Unternehmen, einschließlich der "Absatzaufwendungen", als Produktionskosten, bei Handelsunternehmen als "Vertriebskosten" bezeichnet werden. Dann werden aber in den einzelnen Nummern des § 7 den "Produktionskosten" produzierender Unternehmen nicht etwa die "Vertriebskosten", sondern die "Beschaffungskosten" der Handelsunternehmen gegenübergestellt, die nach § 4 III doch nur ein Teil der "Vertriebskosten" sind. Vermutlich ist das ein Redaktionsfehler. Oder sollten Dumpingfälle bei Handelsunternehmen bewußt milder beurteilt werden als bei produzierenden Unternehmen?

 

<5> Vgl. Anm. 4 am Ende. Vermutlich handelt es sich hier und in den folgenden Nummern bei den "Beschaffungskosten" um die "Vertriebskosten" nach § 4 III.

 

<6> "Betriebsbedingungen": könnte auch "Vertriebsbedingungen" heißen. Vgl. Anm. 4.

 

<7> Von der "Schwankungsbreite nach unten" ist dreimal die Rede, in §§ 5 II, 10 und 14. Nur hier in § 10 wird verlangt, daß diese Schwankungsbreite "vernünftig" ist. Das bedeutet wohl nicht, daß die Schwankungsbreite hier etwas anders sein soll, als in §§ 5 II und 14, sondern ergab sich vermutlich unbeabsichtigt daraus, daß § 10 aus § 15 der ersten Fassung dieser Bestimmungen hervorgegangen ist, in dem noch planwirtschaftlich wie ein "vernünftiger" Gewinn, so eben auch eine "vernünftige" Schwankungsbreite verlangt wird.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel, Hamburg