Chinas Recht
X.3
30.8.99/1
Gesetz der VR China über Unternehmen mit dem Kapital
allein einer Einzelperson [Einzelpersonunternehmen] (1)
Verabschiedet vom Ständigen Ausschuß des 9. Nationalen
Volkskongresses auf seiner 11. Sitzung am 30.8.1999
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Errichtung von Einzelpersonunternehmen
3. Kapitel: Investor und Besorgung der Geschäfte
des Einzelpersonunternehmens
4. Kapitel: Auflösung und Abwicklung der Einzelpersonunternehmen
5. Kapitel: Rechtliche Haftung
6. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die Unternehmen mit dem Kapital allein einer
Einzelperson zu normieren, die legalen Rechte ihrer Investoren und Gläubiger
zu schützen, die sozioökonomische Ordnung zu wahren und die Entwicklung
der sozialistischen Marktwirtschaft zu fördern, wird aufgrund der Verfassung
dies Gesetz bestimmt.
§ 2 Dies Gesetz bezeichnet als Unternehmen mit dem
Kapital allein einer Einzelperson [kurz: Einzelpersonunternehmen] Betriebskörper,
welche gemäß diesem Gesetz in chinesischem Gebiet(2)
errichtet worden sind, in die eine natürliche Person investiert hat, deren
Vermögen Eigentum der investierenden Einzelperson ist(3),
und bei denen der Investor mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden
des Unternehmens unbegrenzt haftet.
§ 3 Sitz des Einzelpersonunternehmens ist der Ort
seines hauptsächlich die Geschäfte führenden Organs.
§ 4 In seinem Gewerbebetrieb hat das Einzelpersonunternehmen
die Gesetze und Verwaltungsrechtsnormen zu wahren, das Prinzip von Treu
und Glauben zu wahren und darf die gesellschaftlichen öffentlichen Interessen
nicht schädigen.
Das Einzelpersonunternehmen muß nach dem Recht
die Pflicht erfüllen, Steuern zu zahlen.
§ 5 Der Staat schützt nach dem Recht die Vermögens-
und sonstigen legalen Rechte des Einzelpersonunternehmens.
§ 6 Das Einzelpersonunternehmen muß Beschäftigte nach
dem Recht einstellen. Die legalen Rechte der Beschäftigten werden vom Gesetz
geschützt.
Die Beschäftigten von Einzelpersonunternehmen
errichten nach dem Recht Gewerkschaften; die Gewerkschaften entfalten Aktivitäten
nach dem Recht.
§ 7 In den Einzelpersonunternehmen führen die Mitglieder
der Chinesischen Kommunistischen Partei nach deren Satzung Aktivitäten
durch.
2. Kapitel: Errichtung von Einzelpersonunternehmen
§ 8 Bei der Errichtung eines Einzelpersonunternehmens
müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
1. Der Investor ist eine natürliche Person,
2. es hat eine dem Recht gemäße Unternehmensbezeichnung,
3. es hat eine vom Investor gemeldete Investition,
4. es hat einen festen Betriebsplatz und die
erforderlichen Voraussetzungen für Produktion und Betrieb,
5. es hat die erforderlichen [dort] Tätigen.
§ 9 Beim Antrag auf Errichtung eines Einzelpersonunternehmens
muß der Investor oder sein beauftragter Vertreter bei der Registerbehörde
des Ortes, an dem sich das Unternehmen befindet, einen schriftlichen Antrag
auf Errichtung und die Nachweisurkunden der Identität des Investors und
des Gebrauchs des Platzes für Produktion und Betrieb einreichen. Wenn ein
Vertreter beauftragt wird, den Antrag auf Registrierung der Errichtung
zu stellen, muß er [auch] den schriftlichen Auftrag des Investors und die
dem Recht entsprechenden Nachweise des Vertreters vorweisen.
Das Einzelpersonunternehmen darf kein Gewerbe
verfolgen, dessen Betrieb durch Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen verboten
ist; wenn Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen bestimmen, daß ein Gewerbe
von der zuständigen Abteilung geprüft und genehmigt worden sein muß, müssen,
wenn der Antrag auf Registrierung der Errichtung gestellt wird, [auch]
die Genehmigungsschriftstücke der betreffenden Abteilung übergeben werden.
§ 10 Der schriftliche Antrag auf Errichtung eines
Einzelpersonunternehmens muß angeben:
1. Bezeichnung und Sitz des Unternehmens,
2. Namen und Wohnort des Investors,
3. Betrag und Art und Weise der Investition
des Investors,
4. Betriebsbereich.
§ 11 Die Bezeichnung des Einzelpersonunternehmens
muß seiner Haftungsform und seinem Gewerbebetrieb entsprechen.
§ 12 Die Registerbehörde muß innerhalb von 15 Tagen
vom Tage des Erhalts der Schriftstücke zum Errichtungsantrag, falls den
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen ist, registrieren und den Gewerbeschein
ausstellen, falls ihnen nicht entsprochen ist, nicht registrieren und in
einer schriftlichen Antwort [auf den Antrag] die Gründe erklären.
§ 13 Das Ausstellungsdatum des Gewerbescheins des
Einzelpersonunternehmens ist der Tag seiner Errichtung.
Vor Erhalt des Gewerbescheins des Einzelpersonunternehmens
darf der Investor nicht unter dem Namen des Einzelpersonunternehmens betrieblich
tätig werben.
§ 14 Wenn das Einzelpersonunternehmen ein Zweigorgan
errichtet, muß der Investor oder sein beauftragter Vertreter bei der Registerbehörde
des Ortes, an dem sich das Zweigorgan befindet, dessen Registrierung beantragen
und einen Gewerbeschein erhalten.
Nachdem das Zweigorgan überprüft registriert
worden ist, muß darüber der Registerbehörde des Einzelpersonunternehmens,
zu dem das Zweigorgan gehört, zu den Akten berichtet werden.
Zvilrechtlich haftet für das Zweigorgan das
Einzelpersonunternehmen, welches es errichtet hat.
§ 15 Wenn während des Bestehens des Einzelpersonunternehmens
sich Änderungen in den registrierten Umständen ergeben, muß innerhalb von
15 Tagen ab dem Tag des Beschlusses über die Änderung nach dem Recht bei
der Registerbehörde deren Registrierung beantragt werden.
3. Kapitel: Investor und Besorgung der Geschäfte
des Einzelpersonunternehmens
§ 16 Personen, denen Gesetze oder Verwaltungsrechtsnormen
die Verfolgung auf Gewinn gerichteter Aktiviäten verbieten, dürfen nicht
als Investoren die Errichtung eines Einzelpersonunternehmens beantragen.
§ 17 Der Investor eines Einzelpersonunternehmens genießt
nach dem Recht das Eigentum an dessen Vermögen; seine einschlägigen Rechte
können nach dem Recht übertragen und vererbt werden.
§ 18 Wenn der Investor eines Einzelpersonunternehmens
im Zeitpunkt des Antrags auf Registrierung der Errichtung des Unternehmens
klar gemeinsames Vermögen seiner Familie als Einzelperson investiert, muß
nach dem Recht mit dem gemeinsamen Familienvermögen für die Verbindlichkeiten
des Unternehmens unbeschränkt gehaftet werden.
§ 19 Der Investor des Einzelpersonunternehmens kann
die Geschäfte des Unternehmens selbst besorgen, er kann auch andere zivilgeschäftsfähige
Personen beauftragen oder anstellen, die Verantwortung für die Besorgung
der Geschäfte des Unternehmens zu übernehmen.
Wenn der Investor andere beauftragt oder anstellt,
die Geschäfte des Einzelpersonunternehmens zu besorgen, muß er mit der
beauftragten oder angestellten Person einen schriftlichen Vertrag unterschreiben,
in dem der konkrete Inhalt des Auftrags und der Umfang der erteilten Rechte
klargestellt werden.
Die beauftragte oder angestellte Person muß
ihre Pflichten treu und bemüht erfüllen und ist gemäß dem mit dem Investor
unterzeichneten Vertrag für die Besorgung der Geschäfte des Einzelpersonunternehmens
verantwortlich.
Wenn der Investor die Befugnisse der beauftragten
oder angestellten Person beschränkt, kann dies gutgläubigen Dritten nicht
entgegenhalten werden.
§ 20 Wer vom Investor beauftragt oder angestellt worden
ist, die Geschäfte des Einzelpersonunternehmens zu besorgen, darf nicht:
1. sein Amt nutzen, um Bestechungen zu verlangen
oder anzunehmen,
2. sein Amt oder Gelegenheiten bei der Arbeit
nutzen, um Unternehmensvermögen mit Beschlag zu belegen,
3. Geldmittel des Unternehmens zweckentfremden,
um sie selbst zu gebrauchen oder anderen zu leihen,
4. eigenmächtig Geldmittel des Unternehmens
auf einem im eigenen Namen oder im Namen anderer eröffneten Konto aufbewahren,
5. eigenmächtig Vermögensgut des Unternehmens
als Sicherheit geben,
6. ohne das Einverständnis des Investors im
Wettbewerb mit dem Unternehmen tätig werden,
7. ohne das Einverständnis des Investors mit
dem Unternehmen Verträge schließen oder Geschäfte betreiben,
8. ohne das Einverständnis des Investors eigenmächtig
Warenzeichen oder andere geistige Eigentumsrechte des Unternehmens anderen
zum Gebrauch überlassen,
9. Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens durchsickern
lassen,
10. von Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen
verbotene andere Handlungen vornehmen.
§ 21 Das Einzelpersonunternehmen muß nach dem Recht
Bücher anlegen und buchhalterisch Rechnung führen.
§ 22 Wenn das Einzelpersonunternehmen Beschäftigte
einstellt, muß es mit ihnen nach dem Recht einen Arbeitsvertrag unterzeichnen,
die Arbeitssicherheit der Beschäftigten gewährleisten und die Löhne der
Beschäftigten fristgemäß und in vollem umfang auszahlen.
§ 23 Das Einzelpersonunternehmen muß sich gemäß den
staatlichen Vorschriften an der Sozialversicherung beteiligen und für die
Beschäftigten die Sozialversicherungsgebühren abführen.
§ 24 Einzelpersonunternehmen können nach dem Recht
[Bank]darlehen beantragen und Landgebrauchsrechte bekommen und genießen
die von den Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen bestimmten andere Rechte.
§ 25 Keine Einheit und kein Einzelner darf in Verletzung
von Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen in irgendeiner Weise Einzelpersonunternehmen
zwingen, finanzielle und materielle Mittel oder Arbeitskräfte zur Verfügung
zu stellen; die Einzelpersonunternehmen sind berechtigt, sich zu weigern,
wenn sie rechtswidrig gezwungen werden sollen, finanzielle und materielle
Mittel oder Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen.
4. Kapitel: Auflösung und Abwicklung der Einzelpersonunternehmen
§ 26 Wenn bei einem Einzelpersonunternehmen einer
der folgenden Umstände vorliegt, muß es aufgelöst werden:
1. Wenn der Investor die Auflösung beschließt,
2. wenn der Investor stirbt oder für tot erklärt
wird und keinen Erben hat, oder der Erbe beschließt, auf das Erbe zu verzichten,
3. wenn nach dem Recht sein Gewerbeschein eingezogen
wird,
4. bei anderen von Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen
bestimmten Umständen.
§ 27 Werden Einzelpersonunternehmen aufgelöst, so
werden sie von den Investoren selbst aufgelöst, oder die Gläubiger beantragen
beim Volksgericht, daß Abwickler bestellt werden und die Abwicklung durchführen.
Wenn der Investor selbst abwickelt, so muß
er [dies] innerhalb von 15 Tagen vor der Abwicklung den Gläubigern schriftlich
mitteilen; ist eine Unterrichtung nicht möglich, muß er [die Abwicklung]
öffentlich bekanntmachen. Die Gläubiger müssen innerhalb von 30 Tagen vom
Tag des Erhalts der Mitteilung oder, wenn ihnen [die Abwicklung] nicht
mitgeteilt worden sind, innerhalb von 60 Tagen vom Tag der Bekanntmachung
an beim Investor ihre Forderungen anmelden.
§ 28 Nach der Auflösung eines Einzelpersonunternehmens
haftet sein Investor weiterhin auf Begleichung der Verbindlichkeiten des
Unternehmens aus der Zeit seines Bestehens; wenn aber der Gläubiger die
Bezahlung einer Verbindlichkeit nicht innerhalb von 5 Jahren vom Schuldner
verlangt hat, erlischt die Haftung [des Investors] dafür.
§ 29 Wenn ein Einzelpersonunternehmen aufgelöst wird,
müssen aus seinem Vermögen Schulden in der folgenden Reihenfolge beglichen
werden:
1. die geschuldeten Löhne der Beschäftigten
und Sozialversicherungsbeiträge,
2. Steuerschulden,
3. andere Verbindlichkeiten.
§ 30 Während der Abwicklung darf das Einzelpersonunternehmen
keine Betriebsaktivitäten entfalten, die mit den Zielen der Abwicklung
nichts zu tun haben. Vor der im vorigen Paragraphen bestimmten Begleichung
der Verbindlichkeiten darf der Investor kein Vermögensgut verlagern oder
verbergen.
§ 31 Wenn das Vermögen des Einzelpersonunternehmens
nicht hinreicht, um die Verbindlichkeiten zu begleichen, muß der Investor
sie aus seinem sonstigen Eigenvermögen begleichen.
§ 32 Nach Abschluß der Abwicklung müssen der Investor
oder die vom Volksgericht bestellten Abwickler einen Abwicklungsbericht
erstellen und [damit] innerhalb von 15 Tagen bei der Registerbehörde die
Löschung der Registrierung durchführen.
5. Kapitel: Rechtliche Haftung
§ 33 Werden in Verletzung dieses Gesetzes falsche
Schriftstücke eingereicht oder sonst betrügerische Tricks benutzt, um die
Registrierung eines Unternehmens zu erreichen, ergeht Anweisung, dies zu
korrigieren und es wird eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt; bei schwerwiegenden
Umständen wird außerdem der Gewerbeschein eingezogen.
§ 34 Wenn die vom Einzelpersonunternehmen benutzte
Bezeichnung in Verletzung dieses Gesetzes nicht mit der bei der Registerbehörde
registrierten Bezeichnung übereinstimmt, ergeht Anweisung, dies innerhalb
einer Frist zu korrigieren, und es wird eine Geldbuße bis zu 2000 Yuan
verhängt.
§ 35 Wird ein Gewerbeschein verfälscht, vermietet
oder anderen überlassen, ergeht Anweisung, dies zu korrigieren, das widerrechtlich
Erlangte wird eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zu 3000 Yuan verhängt;
bei schwerwiegenden Umständen wird der Gewerbeschein eingezogen.
Wird ein Gewerbeschein gefälscht, ergeht Anweisung,
die gewerbliche Tätigkeit einzustellen, das widerrechtlich Erlangte wird
eingezogen, und es wird eine Geldbuße bis zu 5000 Yuan verhängt. Wenn der
Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 36 Wenn das Einzelpersonunternehmen nach seiner
Errichtung ohne angemessenen Grund nicht innerhalb von 6 Monaten seinen
Betrieb aufnimmt, oder wenn es nach der Betriebsaufnahme von sich aus den
Betrieb fortgesetzt mindestens 6 Monate einstellt, wird der Gewerbeschein
eingezogen.
§ 37 Wenn in Verletzung dieses Gesetzes unter dem
Namen eines Einzelpersonunternehmens Betriebsaktivitäten verfolgt werden,
ohne daß ein Gewerbeschein eingeholt worden ist, ergeht Anweisung, die
Betriebsaktivitäten einzustellen, und es wird eine Geldbuße bis zu 3000
Yuan verhängt.
Wenn sich für das Einzelpersonunternehmen registrierte
Punkte ändern, aber die Änderung nicht nach diesem Gesetz registriert wird,
ergeht Anweisung, die Änderung innerhalb einer Frist zu registrieren; geschieht
dies nicht innerhalb der Frist, so wird eine Geldbuße bis zu 2000 Yuan
verhängt.
§ 38 Wenn vom Investor beauftragte oder angestellte
Personen bei der Besorgung der Geschäfte des Einzelpersonunternehmens den
von beiden Seiten [d.h. ihnen und dem Investor] abgeschlossenen Vertrag
verletzen und damit dem Investor Schaden zufügen, haften sie zivilrechtlich
auf Ersatz.
§ 39 Wenn das Einzelpersonunternehmen in Verletzung
dieses Gesetzes die legalen Rechte der Beschäftigten verletzt, indem es
ihre Arbeitssicherheit nicht gewährleistet oder Sozialversicherungsgebühren
nicht abführt, werden nach den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen
Sanktionen verhängt, und es wird die Verantwortung des betreffenden verantwortlichen
Personals verfolgt.
§ 40 Wenn vom Investor beauftragte oder angestellte
Personen in Verletzung von § 20 dieses Gesetzes Vermögensrechte des Einzelpersonunternehmens
verletzen, werden sie angewiesen, das mit Beschlag belegte Vermögensgut
zurückzugeben; wenn sie dem Unternehmen Verluste verursacht haben, haften
sie nach dem Recht auf Ersatz; wenn sie etwas widerrechtlich erlangt haben,
wird es eingezogen; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach
dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 41 Wenn in Verletzung von Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen
Einzelpersonunternehmen gezwungen werden, finanzielle oder materielle Mittel
oder Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, werden nach den betreffenden
Gesetzen und Verwaltungsrechtsnormen Sanktionen verhängt, und es wird die
Verantwortung des betreffenden verantwortlichen Personals verfolgt.
§ 42 Wenn ein Einzelpersonunternehmen und sein Investor
vor oder bei der Abwicklung Vermögensgut verbergen oder verlagern und sich
Verbindlichkeiten entziehen, wird das Vermögensgut nach dem Recht zurückgeholt,
und es werden nach den einschlägigen Vorschriften Sanktionen verhängt;
wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 43 Wenn ein Investor, der dies Gesetz verletzt,
zivilrechtlich auf Ersatz haftet und Geldbuße oder Geldstrafe bezahlen
muß, und sein Vermögen nicht hinreicht, dies [alles] zu bezahlen, oder
er zur Einziehung des Vewrmögens verurteilt worden ist, muß zuerst der
zivilrechtlichen Haftung auf Ersatz nachgekommen werden.
§ 44 Wenn eine Registerbehörde ein Einzelpersonunternehmen
registriert, bei dem die Voraussetzungen dafür nach diesem Gesetz nicht
gegeben sind, oder wenn sie ein Unternehmen nicht registriert, obwohl bei
ihm die Voraussetzungen dafür nach diesem Gesetz gegeben sind, werden gegen
die direkt verantwortlichen Personen nach dem Recht Verwaltungssanktionen
[=Disziplinarstrafen] verhängt; wenn der Sachverhalt eine Straftat bildet,
wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
§ 45 Wenn zuständiges Personal einer vorgesetzten
Abteilung einer Registerbehörde der Registerbehörde befiehlt, ein Unternehmen
zu registrieren, bei dem die Voraussetzungen dafür nach diesem Gesetz nicht
gegeben sind, oder ein Unternehmen nicht zu registrieren, bei dem die Voraussetzungen
dafür nach diesem Gesetz gegeben sind, oder wenn es rechtswidrige Registrierungshandlungen
der Registerbehörde deckt, werden gegen die direkt verantwortlichen Personen
nach dem Recht Verwaltungssanktionen [=Disziplinarstrafen] verhängt; wenn
der Sachverhalt eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche
Verantwortung verfolgt.
§ 46 Wenn eine Registerbehörde auf einen den vom Recht
bestimmten Voraussetzungen entsprechenden Antrag hin nicht registriert
oder nicht in der vom Recht bestimmten Frist [den Antrag] beantwortet,
können die Parteien nach dem Recht erneute Verwaltungsberatung beantragen
oder Verwaltungsklage erheben.
6. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen
§ 47 Dies Gesetz gilt nicht für Unternehmen mit alleinigem
Kapital ausländischer Kaufleute.
§ 48 Dies Gesetz wird vom 1.1.2000 an angewandt.
Quelle: Internetseite
der chinesischen Regierung
Anmerkungen:
1 Das Gesetz behandelt den in Deutschland
als Einzelkaufleute bezeichneten Personenkreis und ergänzt damit das Gesetz
über Partnerschaften (23.2.97/1). Es verdrängt weitgehend die Vorschriften
über Privatunternehmen (25.6.88/1) und wohl auch über Einzelgewerbetreibende
(5.8.87/1), die aber beide, wie in der chinesischen Gesetzgebung leider
üblich, dennoch nicht aufgehoben worden sind, notfalls also ergänzend herangezogen
werden müssen, was manchmal zu Schwierigkeiten führen könnte, weil diese
schon über ein Jahrzehnt alten Vorschriften nicht immer zu den heutigen
Verhältnissen passen. Das Gesetz enthält aber derartige Lücken, daß es
aus Verwaltungsvorschriften ergänzt werden muß. Insbesondere ist nirgends
gesagt, wer die Überwachungsaufgaben nach dem 5.Kapitel übernehmen, wer
die dort festgelegten Geldbußen verhängen soll; es dürfte, wie nach den
alten Vorschriften, die Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde sein.
Ihr dürfte es deshalb auch obliegen, gemäß § 40 von einem Prokuristen unterschlagene
Güter des Unternehmens zurückzuholen; diese Pflicht ist eine interessante
neue Besonderheit des chinesischen Verwaltungsrechts, ebenso wie die entsprechende
Pflicht nach § 42, vor und bei der Abwicklung versteckte Vermögenswerte
zurückzuholen. § 42 spricht allerdings von Sanktionen "nach den einschlägigen
Vorschriften"; solche Vorschriften liegen uns aber bislang nicht vor.
Neu ist wohl überhaupt, daß Einzelkaufleute
über Gerichte abgewickelt werden können; die entsprechenden Vorschriften
der Allgemeinen
Grundsätze des Zivilrechts (12.4.86/1 §§ 40, 47) und die Konkursvorschriften
des Zivilprozeßgesetzes für nichtstaatliche Unternehmen (9.4.91/1
§§ 199-206), denen §§ 27 I, 29 ff. des Gesetzes nachgebildet sind, gelten
nur für juristische Personen; das sind die Einzelpersonunternehmen nicht.
Das Gesetz hat ferner entsprechend der Geldentwertung
die Beträge der Geldbußen gegenüber dem alten Recht vervielfacht. Neu ist
ferner der sehr vernünftige § 43, der verhindert, daß die Behörden die
Geschädigten statt des Schädigers bestrafen (ebenso 29.12.98/1
§ 207). Nichts Neues, aber nützliche Klarstellungen enthalten § 19 II,
der gutgläubige Dritte vor Beschränkungen der Vertretungsmacht von Prokuristen
schützt (wobei allerdings eine Vorschrift fehlt, welche sagt, welche Vertretungsmacht
bei Prokuristen vermutet wird, was also nicht mehr unter Gutglaubensschutz
fällt) und § 20 Nr.7, aus dem sich ergibt, daß Selbstkontrahieren mit Genehmigung
des Vertretenen möglich ist.
2 =im Währungsgebiet des Renminbi
3 Beachte aber § 18! Diese Behandlung des Familienunternehmens
als Einzelkaufmann findet sich schon in 5.8.87/1 § 7, 12.4.86/1
§ 29, vgl. dort nach § 29 auch aus den "Ansichten" des Obersten
Volksgerichts vom 2.4.88 auch die Nrn.42 ff.!
Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: F.Münzel,
Hamburg