Chinas Recht 2001.2

29.9.99/1

 

Regeln zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts der städtischen Wohnbevölkerung <1>

 

Staatsratsverordnung Nr. 271, erlassen am 29.9.1999

 

§ 1 Um das System zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts für die städtische Wohnbevölkerung [im folgenden kurz: Existenzsicherung für Städter] zu standardisieren, werden diese Bestimmungen festgesetzt. <2>

 

§ 2 Liegt bei nicht auf dem Land gemeldeten Städtern das gesamte Einkommen aller zusammenlebender Familienmitglieder unter dem lokalen Maßstab für die Existenzsicherung der Städter, dann besteht ein Recht darauf, von der örtlichen Volksregierung materielle Hilfe für den Lebensunterhalt zu erhalten.

   Das im obigen Absatz bezeichnete Einkommen setzt sich aus allen Geld- und Sacheinkünften zusammen, welche die zusammenlebenden Familienmitglieder erhalten. Dies schließt [auch] den Unterhalt für Eltern, Kinder und Erwachsene ein, welcher von gesetzlichen Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist.<3> Es umfaßt nicht die gesetzlich bestimmten Beihilfen und Zuschläge für bevorzugt zu behandelnde Personen <4>.

 

§ 3 Das System der Existenzsicherung der städtischen Wohnbevölkerung folgt dem Prinzip der Sicherung der grundlegenden Lebensbedürfnisse der städtischen Wohnbevölkerung. Es hält fest an der Kombination von staatlicher Sicherung mit gesellschaftlichem Beistand und fördert als Leitprinzip die Selbsthilfe der Arbeiter.

 

§ 4 Beim Existenzsicherungssystem für Städter liegt die Verantwortung bei den verschiedenen territorialen Volksregierungen. Die Abteilungen für Zivilangelegenheiten der territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts sind für die Verwaltungstätigkeit der Existenzsicherung für Städter in ihrem Verwaltungsbezirk konkret verantwortlich; entsprechend den Bestimmungen sorgen die Finanzabteilungen für die Bildung der Fonds zur Existenzsicherung für Städter; die Abteilungen für Statistiken, für Warenpreise, für Rechnungsprüfung, für Arbeit und soziale Sicherheit und für Personalangelegenheiten sind arbeitsteilig jede im Rahmen ihrer Amtspflichten verantwortlich für die entsprechenden Arbeiten bei der Existenzsicherung für Städter.

   Die Abteilungen für Zivilangelegenheiten der Volksregierungen auf Kreisebene und die Straßenbüros sowie die Volksregierungen auf Kleinstadtebene (im folgenden kurz: die Prüforgane) sind verantwortlich für die konkrete Prüf- und Genehmigungsarbeit bei der Existenzsicherung für Städter.

   Im Auftrag der Prüforgane können die Einwohnerausschüsse die täglichen Arbeiten bei Verwaltung und Dienstleistungen bei der Existenzsicherung für Städter übernehmen.

   Die Abteilung des Staatsrats für Zivilangelegenheiten ist für die landesweite Verwaltungstätigkeit der Existenzsicherung für Städter verantwortlich.

 

§ 5 Die für die Existenzsicherung der Städter benötigten finanziellen Mittel werden von den territorialen Volksregierungen in das Finanzbudget aufgenommen, dabei wird im Posten für Sozialhilfemittel ein besonderer Ausgabenposten eingestellt; der gesondert verwaltet und gesondert verwandt wird.

   Der Staat spornt gesellschaftliche Organisationen und einzelne zu Sach- und Geldspenden für die Existenzsicherung an; die Spenden sind Gänze in die Existenzsicherungsfonds für Städter einzustellen.

 

§ 6 Die Sätze für die Existenzsicherung für Städter werden entsprechend den Kosten für Kleidung, Essen und Wohnraum, welche zum Existenzminimum der städtischen Wohnbevölkerung benötigt werden, und unter angemessener Berücksichtigung der Kosten für Wasser, Strom, Kohle bzw. Gas und der Pflichtschulkosten für nicht erwachsene Kinder festgesetzt.

   Die Sätze für die Existenzsicherung für Städter in regierungsunmittelbaren Städten und in Städten mit Stadtbezirken werden von der Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung der Stadt gemeinsam mit den Abteilungen für Finanzen, Statistiken und Preise festgelegt, sie werden der Volksregierung gleicher Ebene zur Genehmigung vorgelegt, veröffentlicht und [dann] angewandt; die Sätze für die Existenzsicherung für Städter in Kreisen (Städten der Kreisebene) werden durch die Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung des Kreises gemeinsam mit den Abteilungen für Finanzen, Statistiken und Preise festgelegt, sie werden der Volksregierung gleicher Ebene zur Genehmigung vorgelegt, bei der Volksregierung der nächsthöheren Ebene zu den Akten eingereicht und anschließend veröffentlicht und angewandt.

   Ob es notwendig ist, die Sätze für die Existenzsicherung für Städter zu erhöhen, wird nach erneuter Prüfung gemäß den Bestimmungen der obigen zwei Abschnitte entschieden.

 

§ 7 Der Antrag auf Leistungen der Existenzsicherung wird vom Haushaltsvorstand bei dem Straßenbüro, bei dem der ständige Wohnsitz liegt bzw. bei der Volksregierung der Kleinstadt schriftlich gestellt, gleichzeitig werden die entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorgelegt und das "Formular zur Prüfung von Existenzsicherungsleistungen für Städter" ausgefüllt. [Der Antrag] auf Existenzsicherungsleistungen wird zunächst vom Straßenbüro, bei dem der ständige Wohnsitz liegt, bzw. von der Volksregierung der Kleinstadt geprüft, anschließend werden die betreffenden Unterlagen und die Äußerung zum Ergebnis dieser ersten Prüfung der Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung des Kreises zur Prüfung und Genehmigung übersandt.

   Die Prüforgane prüfen und genehmigen den Bedarf an Existenzsicherungsleistungen, sie können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Antragstellers und dessen tatsächlichen Lebensstandard mit Haushaltskontrollen, Besuchen der Nachbarn und Anforderungen von Nachweisen auf dem Postwege überprüfen. Der Antragsteller, die entsprechenden Einheiten, Organisationen und einzelnen müssen bei Prüfungen wahrheitsgetreu die betreffenden Angaben erbringen.

 

§ 8 Bei der Prüfung durch die Abteilungen für Zivilangelegenheiten der Volksregierungen der Kreisebene müssen sie bei Familien, die den Bedingungen für den Bezug von Existenzsicherungsleistungen für Städter genügen, bei der Bewilligung von Existenzsicherungsleistungen folgende Fälle unterscheiden:

   (1) Städtischen Einwohnern, die keine Einnahmen zum Leben haben, nicht arbeitsfähig sind und keinen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, müssen gemäß den lokalen Sätzen Existenzsicherungsleistungen für Städter genehmigt werden.

   (2) Städtischen Einwohnern, die noch ein bestimmtes Einkommen beziehen, muß gemäß den lokalen Sätzen für Existenzsicherungsleistungen für Städter der Differenzbetrag zwischen diesen und dem Familieneinkommen genehmigt werden.

   Wenn die Prüfung der Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung auf Kreisebene ergibt, daß die Voraussetzungen für den Erhalt von Existenzsicherungsleistungen für Städter nicht gegeben sind, muß dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und erklärt werden.

   Die Prüforgane müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des vom Antragsteller vorgelegten Antrags das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren abschließen.

   Existenzsicherungsleistungen für Städter werden durch die Prüforgane monatlich in Geld ausbezahlt; wenn es erforderlich ist, kann auch in Naturalien geleistet werden.

 

 § 9 Die Genehmigung von Existenzsicherungsleistungen für städtische Einwohner wird durch die Prüforgane in geeigneter Form bekanntgegeben, dabei gilt ein Haushalt als Einheit; sie unterliegt der Überwachung durch die Massen. Jeder ist berechtigt, bei den Prüforganen Einwände dagegen zu erheben, daß Existenzsicherungsleistungen bezogen werden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; die Prüforgane müssen nach Prüfung je nach der realen Situation die Gewährung berichtigen.

 

§ 10 Ändert sich das Durchschnittseinkommen der Familienmitglieder eines städtischen Existenzsicherungsempfänger, muß dies unverzüglich über den Einwohnerausschuß dem Prüforgane gemeldet werden, das das Verfahren zur Beendigung, Reduzierung oder Erhöhung der Existenzsicherungsleistungen für Städter durchführt.

   Die Prüforgane müssen die Einkommenssituation der städtischen Familien, welche Existenzsicherungsleistungen für Städter erhalten, regelmäßig überprüfen.

   Während städtische Einwohner Existenzsicherungsleistungen erhalten, im Arbeitsalter und arbeitsfähig sind, aber keine Arbeit haben, müssen sie an gemeinnützigen Dienstleistungsarbeiten im Stadtviertel<5>, welche von den Einwohnerausschüssen organisiert werden, teilnehmen.

 

§ 11 Die territorialen Volksregierungen und ihre betroffenen Abteilungen müssen städtischen Existenzsicherungsempfängern die notwendige Unterstützung und Betreuung gewähren, damit sie Arbeit finden, Kleingewerbe betreiben [können] usw..

 

§ 12 Die Finanz- und Rechnungsprüfungsabteilungen haben nach dem Recht die Verwendung der Existenzsicherungsfonds für Städter zu überwachen.

 

§ 13 Wenn Beamte, die sich mit der Verwaltung und Überprüfung der Existenzsicherung für Städter befassen, eine der nachfolgenden Handlungen begehen, werden sie durch Kritik erzogen, und es werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt; wenn [ihr Verhalten] eine Straftat darstellt, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt:

 (1) wenn sie ihre Zustimmung für die Gewährung von Existenzsicherungsleistungen an eine Familie verweigern, obwohl diese die Voraussetzung zum  Erhalt von Existenzsicherungsleistungen für Städter erfüllt, oder wenn sie vorsätzlich ihre Zustimmung zum Erhalt von Existenzsicherungsleistungen geben, obwohl diese Familie nicht die Voraussetzungen zum Bezug von Existenzsicherungsleistungen erfüllt;

 (2) wenn sie ihren Amtspflichten nicht nachkommen, aus Eigennutz Gaunereien begehen, Geld oder Materialien der  Existenzsicherung veruntreuen, für andere Zwecke verwenden, beiseite legen oder mit Verzug herausgeben.

 

§ 14 Wenn Städter, die Existenzsicherung für Städter erhalten, eine der nachfolgenden Handlungen begehen, sind sie durch die Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung der Kreisebene durch Kritik zu erziehen oder zu verwarnen; unter falschen Voraussetzungen erlangte Geld- und Sachleistungen der Existenzsicherung für Städter sind zurückzuverlangen; bei schwerwiegenden Umständen wird eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Dreifachen des erschwindelten Betrages verhängt:

 (1) wenn Leistungen der Existenzsicherung für Städter mit Tricks wie falschen Angaben, Verheimlichung oder Fälschung erschwindelt werden;

 (2) wenn sich die Einkommenssituation einer Familie, die Existenzsicherungsleistungen für Städter erhält, im positiven Sinne geändert hat, dies jedoch  nicht gemäß den Bestimmungen den Prüforganen gemeldet wird und weiterhin Existenzsicherungsleistungen für Städter bezogen werden.

 

§ 15 Wenn Städter mit einer Ablehnung, mit einer Entscheidung zur Reduktion oder Beendigung der Existenzsicherungsleistungen für Städter oder der Verhängung einer administrativen Sanktion durch die Abteilung für Zivilangelegenheiten einer Volksregierung der Kreisebene nicht einverstanden sind, kann gemäß dem Recht ein Antrag auf erneute Verwaltungsberatung gestellt werden, wenn jemand mit der Entscheidung nach erneuter Verwaltungsberatung nicht einverstanden ist, kann gemäß dem Recht ein Verwaltungsprozeß angestrengt werden.<6>

 

§ 16 Die Volksregierungen der PAS können entsprechend diesen Regeln und den tatsächlichen Gegebenheiten der Existenzsicherungsarbeit für Städter in ihren

Verwaltungsgebieten die Methoden und die Schritte zu ihrer Durchführung bestimmen.

 

§ 17 Diese Regeln treten am 1.10.1999 in Kraft.

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 Quelle: www.mca.gov.cn/laws/fagui8.html

 

Anmerkungen:

 

 <1> Im folgenden wird die "Sicherung des Mindestlebensunterhalts für die städtische Wohnbevölkerung" kurz mit Existenzsicherung für Städter übersetzt. Es könnte auch mit Sozialhilfe übersetzt werden, da es sich bei der Sicherung der Existenz um eine individuelle soziale Hilfe handelt. Im Gegensatz dazu kann "shehui jiuji" oder "shehui jiuzhu" als soziale Fürsorge oder allgemeine soziale Hilfe bezeichnet werden, da diese sowohl individuelle als auch kollektive Hilfen zum Gegenstand hat, wie z. B. Katastrophenhilfe, Unterstützung für Armutsgebiete und für Familien mit niedrigem Einkommen. Bis zum Anfang der 90iger Jahre erstreckte sich die soziale Fürsorge nur auf die eben genannten drei Bereiche. Die Unterstützung für Familien mit niedrigem Einkommen setzt sich aus der Hilfe nach dem "Fünf-Garantien-System" für die Landbevölkerung, der Arbeitslosenversicherung (siehe 22.1.99/2) und einer allgemeinen sozialen Hilfe, welche durch die Abteilungen für Zivilangelegenheiten organisiert war, zusammen. Diese allgemeine soziale Hilfe wird nun mit den vorliegenden Regeln auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Dies erscheint notwendig, da durch die Wirtschaftsreformen nun das in der VR China bislang unbekannte Risiko der Langzeitarbeitslosigkeit in Erscheinung tritt.

   In den letzten Jahren haben die Staatsunternehmen massiv Personal entlassen. Dieses Personal wird zunächst in Wiederbeschäftigungszentren weitergebildet. Spätestens nach drei Jahren wird dann das Arbeitsverhältnis zum ehemaligen Unternehmen aufgelöst (vgl. 3.2.99/1 Punkt 1 Nr. 1). Anschließend kann Arbeitslosengeld für längstens zwei Jahre bezogen werden (§ 17 der Arbeitslosenversicherung, 22.1.99/2). In den nächsten zwei, drei Jahren fallen diese Menschen aus allen bisherigen System der sozialen Sicherheit heraus und werden dann, falls sie keine nue Arbeit gefunden haben, auf Existenzsicherung angewiesen sein. Vom ersten auf das zweite Quartal des Jahres 2000 verzeichnet das Ministerium für Zivilangelegenheiten bereits einen Zuwachs der Ausgaben für die Existenzsicherung von 51,2%, nämlich von 493,23 auf 746 Millionen RMB (http://www.mca.gov.cn/statistics/2000fz.html).

   Am 1.7.1999 wurde die Existenzsicherung um 30 % angehoben (Ggb 1999, S. 1212ff.), so daß für die Küstenstädte jetzt je nach Provinz die Existenzminima bei 250 bis 300 RMB pro Monat/ pro Person und in den Westregionen bei ca. 150 bis 200 RMB liegen dürften (vgl. für das Jahr 1998 Jiang Yue, Shehui baozhangfa gailun, Beijing, 1999, S. 53). Finanziert werden soll die Existenzsicherung von den einzelnen Provinzen, nur im Ausnahmefall werden von der Zentrale Zuschüsse gewährt, so erhält die Provinz Xinjiang Hilfen von der Zentralregierung für die Auszahlung der 30%igen Erhöhung (Ggb 1999, S. 1213.). Bedenklich ist bei dieser Konzeption, daß die Lokalregierungen allein für die Existenzsicherung verantwortlich sein sollen, denn einige Lokalregierungen werden hierzu kaum willens und möglicherweise auch finanziell nicht in der Lage sein (vgl. Jiang Yue, Shehui baozhangfa gailun, Beijing, 1999, S. 55).

 

<2> Städtische Wohnbevölkerung: also nicht die Millionen "schwarzen Haushalte" mit offiziell dörflichem Wohnsitz, die sich in der Stadt Arbeit suchen , ohne eine städtische Arbeitserlaubnis erlangt zu haben, und durchweg nicht sozial abgesichert sind.

 

 <3> Vgl. zu den verschiedenen Unterhaltsbegriffen 10.4.85/1 Anmerkung 7.

 

<4> Bevorzugt zu behandelnde Personen: insbesondere Angehörige von Gefallenen der Revolution (vor 1949) und von Soldaten, die für den Staat umgekommen sind, aber auch von Soldaten, die an Krankheiten gestorben sind (die "drei Angehörigengruppen"), ferner die in die Heimat (vor allem aufs Dorf) zurückgekehrten alten revolutionären Kämpfer. Insgesamt jetzt noch 21500 Personen (http://dailynews1.sina.com.cn/china/1999-9-10/13374.html). Zu den Sätzen der Beihilfe vgl. auch die VO des Min. f. Zivilangelegenheiten und des Finanzministeriums v. 8.1.1998, www.weihai.net/law/128.htm.

 

<5>Vgl. zum Begriff "Stadtviertel" 14.12.98/1 Anmerkung 6.

 

 <6> Erneute Verwaltungsberatung (Widerspruchsverfahren): vgl. 29.4.99/1; Verwaltungsprozeß: vgl.4.4.89/1. - Zwar sind im Anwaltsgesetze (15.5.96/1) rechtliche Hilfen vorgesehen, jedoch ist nicht klar, ob Existenzsicherungsempfänger sie auch in Anspruch nehmen können. Wäre dem nicht so, dann würde sich natürlich die Frage stellen, welcher Existenzsicherungsbedürftige über die finanziellen Mittel verfügt einen Verwaltungsprozeß anzustrengen.

 

Übersetzung, Anmerkungen, Copyright: B. Darimont, Beijing (derzeit tätig bei der GTZ)