Chinas Recht 2001.2
29.9.99/1
Regeln
zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts der städtischen Wohnbevölkerung <1>
Staatsratsverordnung Nr. 271,
erlassen am 29.9.1999
§ 1 Um das System zur Sicherung
des Mindestlebensunterhalts für die städtische Wohnbevölkerung [im folgenden
kurz: Existenzsicherung für Städter] zu standardisieren, werden diese
Bestimmungen festgesetzt. <2>
§ 2 Liegt bei nicht auf dem
Land gemeldeten Städtern das gesamte Einkommen aller zusammenlebender
Familienmitglieder unter dem lokalen Maßstab für die Existenzsicherung der
Städter, dann besteht ein Recht darauf, von der örtlichen Volksregierung
materielle Hilfe für den Lebensunterhalt zu erhalten.
Das im obigen Absatz bezeichnete Einkommen setzt sich aus allen
Geld- und Sacheinkünften zusammen, welche die zusammenlebenden
Familienmitglieder erhalten. Dies schließt [auch] den Unterhalt für Eltern,
Kinder und Erwachsene ein, welcher von gesetzlichen Unterhaltspflichtigen zu
zahlen ist.<3> Es umfaßt nicht die gesetzlich bestimmten Beihilfen und
Zuschläge für bevorzugt zu behandelnde Personen <4>.
§ 3 Das System der
Existenzsicherung der städtischen Wohnbevölkerung folgt dem Prinzip der
Sicherung der grundlegenden Lebensbedürfnisse der städtischen Wohnbevölkerung.
Es hält fest an der Kombination von staatlicher Sicherung mit
gesellschaftlichem Beistand und fördert als Leitprinzip die Selbsthilfe der
Arbeiter.
§ 4 Beim
Existenzsicherungssystem für Städter liegt die Verantwortung bei den
verschiedenen territorialen Volksregierungen. Die Abteilungen für
Zivilangelegenheiten der territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe
aufwärts sind für die Verwaltungstätigkeit der Existenzsicherung für Städter in
ihrem Verwaltungsbezirk konkret verantwortlich; entsprechend den Bestimmungen
sorgen die Finanzabteilungen für die Bildung der Fonds zur Existenzsicherung
für Städter; die Abteilungen für Statistiken, für Warenpreise, für
Rechnungsprüfung, für Arbeit und soziale Sicherheit und für Personalangelegenheiten
sind arbeitsteilig jede im Rahmen ihrer Amtspflichten verantwortlich für die
entsprechenden Arbeiten bei der Existenzsicherung für Städter.
Die Abteilungen für Zivilangelegenheiten der Volksregierungen
auf Kreisebene und die Straßenbüros sowie die Volksregierungen auf
Kleinstadtebene (im folgenden kurz: die Prüforgane) sind verantwortlich für die
konkrete Prüf- und Genehmigungsarbeit bei der Existenzsicherung für Städter.
Im Auftrag der Prüforgane können die Einwohnerausschüsse die
täglichen Arbeiten bei Verwaltung und Dienstleistungen bei der
Existenzsicherung für Städter übernehmen.
Die Abteilung des Staatsrats für Zivilangelegenheiten ist für
die landesweite Verwaltungstätigkeit der Existenzsicherung für Städter
verantwortlich.
§ 5 Die für die
Existenzsicherung der Städter benötigten finanziellen Mittel werden von den
territorialen Volksregierungen in das Finanzbudget aufgenommen, dabei wird im
Posten für Sozialhilfemittel ein besonderer Ausgabenposten eingestellt; der
gesondert verwaltet und gesondert verwandt wird.
Der Staat spornt gesellschaftliche Organisationen und einzelne
zu Sach- und Geldspenden für die Existenzsicherung an; die Spenden sind Gänze
in die Existenzsicherungsfonds für Städter einzustellen.
§ 6 Die Sätze für die
Existenzsicherung für Städter werden entsprechend den Kosten für Kleidung,
Essen und Wohnraum, welche zum Existenzminimum der städtischen Wohnbevölkerung
benötigt werden, und unter angemessener Berücksichtigung der Kosten für Wasser,
Strom, Kohle bzw. Gas und der Pflichtschulkosten für nicht erwachsene Kinder
festgesetzt.
Die Sätze für die Existenzsicherung für Städter in
regierungsunmittelbaren Städten und in Städten mit Stadtbezirken werden von der
Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung der Stadt gemeinsam mit
den Abteilungen für Finanzen, Statistiken und Preise festgelegt, sie werden der
Volksregierung gleicher Ebene zur Genehmigung vorgelegt, veröffentlicht und
[dann] angewandt; die Sätze für die Existenzsicherung für Städter in Kreisen
(Städten der Kreisebene) werden durch die Abteilung für Zivilangelegenheiten
der Volksregierung des Kreises gemeinsam mit den Abteilungen für Finanzen,
Statistiken und Preise festgelegt, sie werden der Volksregierung gleicher Ebene
zur Genehmigung vorgelegt, bei der Volksregierung der nächsthöheren Ebene zu
den Akten eingereicht und anschließend veröffentlicht und angewandt.
Ob es notwendig ist, die Sätze für die Existenzsicherung für
Städter zu erhöhen, wird nach erneuter Prüfung gemäß den Bestimmungen der
obigen zwei Abschnitte entschieden.
§ 7 Der Antrag auf Leistungen
der Existenzsicherung wird vom Haushaltsvorstand bei dem Straßenbüro, bei dem
der ständige Wohnsitz liegt bzw. bei der Volksregierung der Kleinstadt
schriftlich gestellt, gleichzeitig werden die entsprechenden Nachweise und
Unterlagen vorgelegt und das "Formular zur Prüfung von
Existenzsicherungsleistungen für Städter" ausgefüllt. [Der Antrag] auf
Existenzsicherungsleistungen wird zunächst vom Straßenbüro, bei dem der ständige
Wohnsitz liegt, bzw. von der Volksregierung der Kleinstadt geprüft,
anschließend werden die betreffenden Unterlagen und die Äußerung zum Ergebnis
dieser ersten Prüfung der Abteilung für Zivilangelegenheiten der Volksregierung
des Kreises zur Prüfung und Genehmigung übersandt.
Die Prüforgane prüfen und genehmigen den Bedarf an
Existenzsicherungsleistungen, sie können die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Familie des Antragstellers und dessen tatsächlichen Lebensstandard mit
Haushaltskontrollen, Besuchen der Nachbarn und Anforderungen von Nachweisen auf
dem Postwege überprüfen. Der Antragsteller, die entsprechenden Einheiten,
Organisationen und einzelnen müssen bei Prüfungen wahrheitsgetreu die
betreffenden Angaben erbringen.
§ 8 Bei der Prüfung durch die
Abteilungen für Zivilangelegenheiten der Volksregierungen der Kreisebene müssen
sie bei Familien, die den Bedingungen für den Bezug von
Existenzsicherungsleistungen für Städter genügen, bei der Bewilligung von
Existenzsicherungsleistungen folgende Fälle unterscheiden:
(1) Städtischen Einwohnern, die keine Einnahmen zum Leben haben,
nicht arbeitsfähig sind und keinen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben,
müssen gemäß den lokalen Sätzen Existenzsicherungsleistungen für Städter
genehmigt werden.
(2) Städtischen
Einwohnern, die noch ein bestimmtes Einkommen beziehen, muß gemäß den lokalen
Sätzen für Existenzsicherungsleistungen für Städter der Differenzbetrag
zwischen diesen und dem Familieneinkommen genehmigt werden.
Wenn die Prüfung der Abteilung für Zivilangelegenheiten der
Volksregierung auf Kreisebene ergibt, daß die Voraussetzungen für den Erhalt
von Existenzsicherungsleistungen für Städter nicht gegeben sind, muß dies dem
Antragsteller schriftlich mitgeteilt und erklärt werden.
Die Prüforgane müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des vom
Antragsteller vorgelegten Antrags das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren
abschließen.
Existenzsicherungsleistungen für Städter werden durch die
Prüforgane monatlich in Geld ausbezahlt; wenn es erforderlich ist, kann auch in
Naturalien geleistet werden.
§ 9 Die Genehmigung von Existenzsicherungsleistungen für
städtische Einwohner wird durch die Prüforgane in geeigneter Form
bekanntgegeben, dabei gilt ein Haushalt als Einheit; sie unterliegt der
Überwachung durch die Massen. Jeder ist berechtigt, bei den Prüforganen
Einwände dagegen zu erheben, daß Existenzsicherungsleistungen bezogen werden,
obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; die Prüforgane
müssen nach Prüfung je nach der realen Situation die Gewährung berichtigen.
§ 10 Ändert sich das
Durchschnittseinkommen der Familienmitglieder eines städtischen
Existenzsicherungsempfänger, muß dies unverzüglich über den Einwohnerausschuß
dem Prüforgane gemeldet werden, das das Verfahren zur Beendigung, Reduzierung
oder Erhöhung der Existenzsicherungsleistungen für Städter durchführt.
Die Prüforgane müssen die Einkommenssituation der städtischen
Familien, welche Existenzsicherungsleistungen für Städter erhalten, regelmäßig
überprüfen.
Während städtische Einwohner Existenzsicherungsleistungen
erhalten, im Arbeitsalter und arbeitsfähig sind, aber keine Arbeit haben,
müssen sie an gemeinnützigen Dienstleistungsarbeiten im Stadtviertel<5>,
welche von den Einwohnerausschüssen organisiert werden, teilnehmen.
§ 11 Die territorialen
Volksregierungen und ihre betroffenen Abteilungen müssen städtischen
Existenzsicherungsempfängern die notwendige Unterstützung und Betreuung
gewähren, damit sie Arbeit finden, Kleingewerbe betreiben [können] usw..
§ 12 Die Finanz- und
Rechnungsprüfungsabteilungen haben nach dem Recht die Verwendung der
Existenzsicherungsfonds für Städter zu überwachen.
§ 13 Wenn Beamte, die sich mit
der Verwaltung und Überprüfung der Existenzsicherung für Städter befassen, eine
der nachfolgenden Handlungen begehen, werden sie durch Kritik erzogen, und es
werden nach dem Recht administrative Sanktionen verhängt; wenn [ihr Verhalten]
eine Straftat darstellt, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt:
(1) wenn sie ihre Zustimmung für die Gewährung von
Existenzsicherungsleistungen an eine Familie verweigern, obwohl diese die
Voraussetzung zum Erhalt von
Existenzsicherungsleistungen für Städter erfüllt, oder wenn sie vorsätzlich
ihre Zustimmung zum Erhalt von Existenzsicherungsleistungen geben, obwohl diese
Familie nicht die Voraussetzungen zum Bezug von Existenzsicherungsleistungen
erfüllt;
(2) wenn sie ihren Amtspflichten nicht nachkommen, aus Eigennutz
Gaunereien begehen, Geld oder Materialien der
Existenzsicherung veruntreuen, für andere Zwecke verwenden, beiseite
legen oder mit Verzug herausgeben.
§ 14 Wenn Städter, die
Existenzsicherung für Städter erhalten, eine der nachfolgenden Handlungen
begehen, sind sie durch die Abteilung für Zivilangelegenheiten der
Volksregierung der Kreisebene durch Kritik zu erziehen oder zu verwarnen; unter
falschen Voraussetzungen erlangte Geld- und Sachleistungen der
Existenzsicherung für Städter sind zurückzuverlangen; bei schwerwiegenden
Umständen wird eine Geldbuße in Höhe des Ein- bis Dreifachen des erschwindelten
Betrages verhängt:
(1) wenn Leistungen der Existenzsicherung für Städter mit Tricks
wie falschen Angaben, Verheimlichung oder Fälschung erschwindelt werden;
(2) wenn sich die Einkommenssituation einer Familie, die
Existenzsicherungsleistungen für Städter erhält, im positiven Sinne geändert
hat, dies jedoch nicht gemäß den
Bestimmungen den Prüforganen gemeldet wird und weiterhin
Existenzsicherungsleistungen für Städter bezogen werden.
§ 15 Wenn Städter mit einer
Ablehnung, mit einer Entscheidung zur Reduktion oder Beendigung der
Existenzsicherungsleistungen für Städter oder der Verhängung einer
administrativen Sanktion durch die Abteilung für Zivilangelegenheiten einer
Volksregierung der Kreisebene nicht einverstanden sind, kann gemäß dem Recht
ein Antrag auf erneute Verwaltungsberatung gestellt werden, wenn jemand mit der
Entscheidung nach erneuter Verwaltungsberatung nicht einverstanden ist, kann
gemäß dem Recht ein Verwaltungsprozeß angestrengt werden.<6>
§ 16 Die Volksregierungen der
PAS können entsprechend diesen Regeln und den tatsächlichen Gegebenheiten der
Existenzsicherungsarbeit für Städter in ihren
Verwaltungsgebieten die
Methoden und die Schritte zu ihrer Durchführung bestimmen.
§ 17 Diese Regeln treten am
1.10.1999 in Kraft.
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Quelle: www.mca.gov.cn/laws/fagui8.html
Anmerkungen:
<1> Im folgenden wird die "Sicherung des
Mindestlebensunterhalts für die städtische Wohnbevölkerung" kurz mit
Existenzsicherung für Städter übersetzt. Es könnte auch mit Sozialhilfe
übersetzt werden, da es sich bei der Sicherung der Existenz um eine
individuelle soziale Hilfe handelt. Im Gegensatz dazu kann "shehui jiuji"
oder "shehui jiuzhu" als soziale Fürsorge oder allgemeine soziale
Hilfe bezeichnet werden, da diese sowohl individuelle als auch kollektive
Hilfen zum Gegenstand hat, wie z. B. Katastrophenhilfe, Unterstützung für
Armutsgebiete und für Familien mit niedrigem Einkommen. Bis zum Anfang der
90iger Jahre erstreckte sich die soziale Fürsorge nur auf die eben genannten
drei Bereiche. Die Unterstützung für Familien mit niedrigem Einkommen setzt
sich aus der Hilfe nach dem "Fünf-Garantien-System" für die Landbevölkerung,
der Arbeitslosenversicherung (siehe 22.1.99/2) und einer allgemeinen sozialen
Hilfe, welche durch die Abteilungen für Zivilangelegenheiten organisiert war,
zusammen. Diese allgemeine soziale Hilfe wird nun mit den vorliegenden Regeln
auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Dies erscheint notwendig, da durch die
Wirtschaftsreformen nun das in der VR China bislang unbekannte Risiko der
Langzeitarbeitslosigkeit in Erscheinung tritt.
In den letzten Jahren haben die Staatsunternehmen massiv Personal
entlassen. Dieses Personal wird zunächst in Wiederbeschäftigungszentren
weitergebildet. Spätestens nach drei Jahren wird dann das Arbeitsverhältnis zum
ehemaligen Unternehmen aufgelöst (vgl. 3.2.99/1 Punkt 1 Nr. 1). Anschließend
kann Arbeitslosengeld für längstens zwei Jahre bezogen werden (§ 17 der
Arbeitslosenversicherung, 22.1.99/2). In den nächsten zwei, drei Jahren fallen
diese Menschen aus allen bisherigen System der sozialen Sicherheit heraus und
werden dann, falls sie keine nue Arbeit gefunden haben, auf Existenzsicherung
angewiesen sein. Vom ersten auf das zweite Quartal des Jahres 2000 verzeichnet
das Ministerium für Zivilangelegenheiten bereits einen Zuwachs der Ausgaben für
die Existenzsicherung von 51,2%, nämlich von 493,23 auf 746 Millionen RMB
(http://www.mca.gov.cn/statistics/2000fz.html).
Am 1.7.1999 wurde die Existenzsicherung um 30 % angehoben (Ggb
1999, S. 1212ff.), so daß für die Küstenstädte jetzt je nach Provinz die
Existenzminima bei 250 bis 300 RMB pro Monat/ pro Person und in den
Westregionen bei ca. 150 bis 200 RMB liegen dürften (vgl. für das Jahr 1998
Jiang Yue, Shehui baozhangfa gailun, Beijing, 1999, S. 53). Finanziert werden
soll die Existenzsicherung von den einzelnen Provinzen, nur im Ausnahmefall
werden von der Zentrale Zuschüsse gewährt, so erhält die Provinz Xinjiang
Hilfen von der Zentralregierung für die Auszahlung der 30%igen Erhöhung (Ggb
1999, S. 1213.). Bedenklich ist bei dieser Konzeption, daß die Lokalregierungen
allein für die Existenzsicherung verantwortlich sein sollen, denn einige
Lokalregierungen werden hierzu kaum willens und möglicherweise auch finanziell
nicht in der Lage sein (vgl. Jiang Yue, Shehui baozhangfa gailun, Beijing,
1999, S. 55).
<2> Städtische
Wohnbevölkerung: also nicht die Millionen "schwarzen Haushalte" mit
offiziell dörflichem Wohnsitz, die sich in der Stadt Arbeit suchen , ohne eine
städtische Arbeitserlaubnis erlangt zu haben, und durchweg nicht sozial
abgesichert sind.
<3> Vgl. zu den verschiedenen Unterhaltsbegriffen 10.4.85/1
Anmerkung 7.
<4> Bevorzugt zu
behandelnde Personen: insbesondere Angehörige von Gefallenen der Revolution
(vor 1949) und von Soldaten, die für den Staat umgekommen sind, aber auch von
Soldaten, die an Krankheiten gestorben sind (die "drei Angehörigengruppen"),
ferner die in die Heimat (vor allem aufs Dorf) zurückgekehrten alten
revolutionären Kämpfer. Insgesamt jetzt noch 21500 Personen
(http://dailynews1.sina.com.cn/china/1999-9-10/13374.html). Zu den Sätzen der
Beihilfe vgl. auch die VO des Min. f. Zivilangelegenheiten und des
Finanzministeriums v. 8.1.1998, www.weihai.net/law/128.htm.
<5>Vgl. zum Begriff
"Stadtviertel" 14.12.98/1 Anmerkung 6.
<6> Erneute Verwaltungsberatung (Widerspruchsverfahren):
vgl. 29.4.99/1; Verwaltungsprozeß: vgl.4.4.89/1. - Zwar sind im Anwaltsgesetze
(15.5.96/1) rechtliche Hilfen vorgesehen, jedoch ist nicht klar, ob
Existenzsicherungsempfänger sie auch in Anspruch nehmen können. Wäre dem nicht
so, dann würde sich natürlich die Frage stellen, welcher
Existenzsicherungsbedürftige über die finanziellen Mittel verfügt einen
Verwaltungsprozeß anzustrengen.
Übersetzung, Anmerkungen,
Copyright: B. Darimont, Beijing (derzeit tätig bei der GTZ)