Chinas Recht 2004.12
29.8.98/1
Landverwaltungsgesetz der VR China (1)
Vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses verabschiedet am 25.6.1986, revidierte Fassung verabschiedet am 29.12.1988, 2. revidierte Fassung verabschiedet am 29.8.1998, 3. revidierte Fassung verabschiedet am 28.8.2004.
Ergänzt durch die (im folgenden kursiv nach den betroffenen Gesetzesparagraphen abgedruckten) »Ausführungsbestimmungen zum Landverwaltungsgesetz der VR China« (im folgenden: AB), erlassen vom Staatsrat mit Verordnung Nr. 256 am 24.12.1998
Inhalt:
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Eigentum und Gebrauchsrecht an Land
3. Kapitel: Gesamtleitplanung der Landnutzung
4. Kapitel: Schutz des Ackerlands
5. Kapitel: Bauland
6. Kapitel: Überwachung und Überprüfung
7. Kapitel: Rechtliche Haftung
8. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen
1. Kapitel:Allgemeine Regeln
§1 Um die Landverwaltung zu stärken, die Institution des sozialistischen öffentlichen Eigentums am Land zu wahren, die Landressourcen zu schützen und zu erschließen, das Land rationell zu nutzen, das Ackerland effektiv zu schützen und eine stetige Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben, wird aufgrund der Verfassung dies Gesetz bestimmt.
AB§1 Aufgrund des »Landverwaltungsgesetzes der VR China« (im folgenden kurz: »Landverwaltungsgesetz« werden die folgenden Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
§2 Die VR China wendet die Institution des sozialistischen öffentlichen Eigentums am Land an, will sagen die Institutionen des Volkseigentums und des Kollektiveigentums arbeitender Massen.
  Das Eigentum an volkseigenem, das heißt staatseigenem Land wird vom Staatsrat in Vertretung des Staates ausgeübt.
  Keine Einheit und kein einzelner darf Land mit Beschlag belegen, kaufen und verkaufen oder in anderer Form illegal übertragen. Das Gebrauchsrecht an Land kann legal übertragen werden.
  Der Staat kann, wenn öffentliche Interessen es erfordern, Land nach dem Recht entziehen oder beschlagnahmen und gewährt [dafür] gleichzeitig einen Ausgleich .
[Fassung dieses Absatzes vor der 3. Revision: Der Staat kann, wenn öffentliche Interessen es erfordern, kollektiveigenes Land nach dem Recht beschlagnahmen.]
  Der Staat bringt ein System des entgeltlichen Gebrauchs staatseigenen Landes zur Anwendung. Ausgenommen ist jedoch die Zuweisung des Gebrauchsrechts an staatseigenem Land durch den Staat im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen.
§3 Grundlegende Prinzipien der Politik unseres Landes sind die sehr vorsichtige, sparsame und rationale Nutzung des Landes und der effektive Schutz des Ackerlands. Die Volksregierungen aller Stufen müssen Maßnahmen für eine umfassende Leitplanung und strikte Verwaltung und zu Schutz und Erschließung der Landressourcen swie zur Unterbindung illegaler Inanspruchnahme von Land ergreifen.
§4 Der Staat steuert systematisch die Landnutzung.
  Der Staat stellt eine Gesamtleitplanung der Landnutzung auf, bestimmt den Nutzungszweck von Land und unterteilt [dazu] das Land in landwirtschaftliches Land, Bauland und ungenutztes Land(2). Die Umwandlung von landwirtschaftlichem Land in Bauland wird strikt begrenzt, die Gesamtfläche von Bauland unter Kontrolle gehalten und das Ackerland besonders geschützt.
  Unter landwirtschaftlichem Land ist im vorigem Absatz für die landwirtschaftliche Produktion genutzte Land zu verstehen; dazu gehören Ackerland, Waldland, Grasland, Flächen für die Nutzung von Wasser für Felder und Wasserflächen zur Zucht [von Lebewesen]; unter Bauland ist Land für die Errichtung von Gebäuden und Konstruktionen zu verstehen; dazu gehören für Wohnbauten und für öffentliche Einrichtungen in Städten und Dörfern genutztes Land, für Fabriken und Bergwerke genutztes Land, für den Verkehr und die Nutzung von Wasser genutztes Land, für militärische Bauten genutztes Land; unter nicht genutztem Land ist Land zu verstehen, das weder landwirtschaftliches noch Bauland ist.
  Land gebrauchende Einheiten und einzelne haben das Land strikt gemäß den Zwecken zu gebrauchen, die dafür in der Gesamtleitplanung für die Landnutzung festgelegt sind.
§5 Die beim Staatsrat für die Landverwaltung zuständige Abteilung ist für die landesweite Landverwaltungs- und -überwachungsarbeit zusammenfassend verantwortlich.
  Errichtung und Aufgaben der bei den Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts für die Landverwaltung zuständigen Abteilungen werden von der Volksregierung der PAS aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Staatsrates festgelegt.
§6 Jede Einheit und jeder einzelner hat die Pflicht, sich an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zur Landverwaltung zu halten, und ist berechtigt, Handlungen, die solche Vorschriften verletzen, zu melden bzw. anzuzeigen.
§7 Einheiten und einzelne, die hervorragende Erfolge beim Schutz und bei der Erschließung der Landressourcen, der rationellen Nutzung von Land oder einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen erzielen, erhalten Belohnungen der Volksregierungen.
2. Kapitel: Eigentum und Gebrauchsrecht an Land
§8 Das Land der städtischen Gebiete der Städte steht im Staatseigentum
  Das Land in den Dörfern und den Vorortgebieten der Städte gehört, soweit es nicht nach gesetzlichen Bestimmungen ins Staatseigentum fällt, Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung; das Land von Wohnbauten, Selbstbehaltland und Selbstbehaltbergland gehören [auf dem Lande ebenfalls] Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung.
AB§2 Das folgende Land ist volkseigen, das heißt staatseigen:
1. Land der städtischen Gebiete der Städte;
2. Land in den Dörfern und den Vorortgebieten der Städte Land in den Dörfern und den Vorortgebieten der Städte, soweit es nach dem Recht konfisziert, enteignet oder als Staatsland angekauft worden ist;
3. vom Staat nach dem Recht beschlagnahmtes Land;
4. nach dem Recht nicht kollektiveigenes Waldland, Grasland, Ödland, Watten und anderes Land;
5. das Land dörflicher kollektiver Wirtschaftsorganisationen dann, wenn ihre sämtlichen Mitglieder zu Wohnbevölkerung von Städten und Kleinstädten geworden sind;
6. dann, wenn der Staat die Umsiedlung organisiert hat, oder wenn wegen Naturkatastrophen oder aus anderen Gründen die bäuerliche Bevölkerung planmäßig kollektiv umgesiedelt ist, Land, das dem umgesiedeltem Kollektiv der bäuerlichen Bevölkerung gehörte und nicht mehr [von ihm] gebraucht wird.
§9 Für staatseigenes Land und Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land kann nach dem Gesetz festgelegt werden, daß sie von Einheiten oder einzelnen gebraucht werden. Einheiten und einzelne, die Land gebrauchen, haben die Pflicht, es zu schützen und zu verwalten und rationell zu nutzen.
§10 Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land, das nach dem Recht dem Kollektiv der bäuerlichen Bevölkerung des Ortes [cun] gehört, wird von der kollektiven Wirtschaftsorganisation des Ortes oder dem Ortsbevölkerungsausschuß betrieben und verwaltet; Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land, das auf mehrere dörfliche kollektive Wirtschaftsorganisationen eines Ortes verteilt worden ist, wird von der jeweiligen Wirtschaftsorganisation oder Ortsbevölkerungszelle betrieben und verwaltet; Land, das dem Kollektiv der bäuerlichen Bevölkerung des Dorfes (der Kleinstadt) gehört, wird von der dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisation des Dorfes (der Kleinstadt) betrieben und verwaltet.
§11 Die Volksregierung auf Kreisstufe erstellt ein Register, in dem sie Land registriert, das Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehört, und gibt darüber nach Überprüfung zur Feststellung des Eigentums Beweisurkunden aus.
  Die Volksregierung auf Kreisstufe erstellt ein Register, in dem sie Land registriert, das Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehört und legal für nicht landwirtschaftliche Bauten genutzt wird, und gibt darüber nach Überprüfung zur Feststellung des Gebrauchsrechts am Bauland Beweisurkunden aus.
  Die Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe erstellt ein Register, in dem sie staatseigenes Land registriert, das legal von Einheiten oder einzelnen gebraucht wird, und gibt darüber nach Überprüfung zur Feststellung des Gebrauchsrechts Beweisurkunden aus; die Behörde, die dabei konkret von zentralen Staatsbehörden gebrauchtes staatseigenes Land registriert und darüber Beweisurkunden ausgibt, wird vom Staatsrat festgelegt.
  Die Feststellung von Eigentum und Gebrauchsrechten an Waldland und Grasland und von Rechten zum Gebrauch zur Zucht [von Lebewesen] von Wasserflächen und Watten wird nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen im »Waldgesetz« bzw. »Graslandgesetz« bzw. »Fischereigesetz der VR China« vorgenommen.
AB§3 Der Staat führt eine Ordnung durch, unter der nach dem Recht das Land registriert wird, und darüber Beweisurkunden ausgegeben werden. Nach dem Recht registriertes Eigentum und Gebrauchsrecht an Land werden vom Gesetz geschützt, keine Einheit und kein einzelner darf sie verletzen.
  Der Inhalt der Landregistrierung und die Formulare für die Beweisurkunden über Rechte am Land werden von der Landverwaltung des Staatsrates einheitlich festgelegt.
  Die Unterlagen zur Landregistrierung können öffentlich eingesehen werden.
[Abs.4 ist identisch mit § 11 Abs.4 des Gesetzes.]
AB§4 Für Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land beantragt der Eigentümer des Landes bei der Landverwaltung der Volksregierung auf Kreisstufe des Ortes des Landes die Registrierung des Landes und diese Volksregierung erstellt [darüber] ein Register und registriert und gibt darüber nach Überprüfung zur Feststellung des Eigentums Beweisurkunden aus.
  Wenn Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land legal für nicht landwirtschaftliche Bauten genutzt wird, beantragt derjenige, der das Land gebraucht, bei der Landverwaltung der Volksregierung auf Kreisstufe des Ortes des Landes die Registrierung des Landes, und diese Volksregierung erstellt [darüber] ein Register und registriert und gibt darüber nach Überprüfung zur Feststellung des Gebrauchsrechts am Land Beweisurkunden aus.
  Die Volksregierungen der in Bezirke unterteilten Städte können bäuerlichen Kollektiven gehörendes Land innerhalb der Stadtbezirke zusammengefaßt registrieren.
AB§5 Wenn Einheiten oder einzelne legal staatseigenes Land gebrauchen, beantragen sie dessen Registrierung bei der Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des Ortes des Landes, und diese Volksregierung erstellt ein Register und registriert und gibt darüber nach Überprüfung Beweisurkunden zur Feststellung des Gebrauchsrechts am staatseigenen Land aus. Für die Registrierung und Ausgabe von Beweisurkunden für von zentralen Staatsbehörden gebrauchtes staatseigenes Land ist dabei die Landverwaltung des Staatsrats verantwortlich; das konkrete Verfahren der Registrierung und Ausgabe von Bewewisurkunden wird von der Landverwaltung des Staatsrats zusammen mit dem Amt des Staatsrats für Behördenangelegenheiten und anderen betroffenen Stellen des Staatsrates bestimmt.
  Die Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe erstellt Register für staatseigenes Land, für das noch kein Gebrauchsrecht bestimmt worden ist, und registriert es und ist für seinen Schutz und seine Verwaltung verantwortlich.
§12 Wenn Rechte am Land oder sein Verwendungszweck nach dem Recht geändert werden, muß das Verfahren zur Änderung der Landregistrierung durchgeführt werden.
AB§6 Wenn nach dem Recht das Eigentum oder das Gebrauchsrecht an Land sich ändern, [oder] wenn mit der legalen Übertragung von Gebäuden und Konstruktionen und sonstigen Bestandteilen auf dem Land das Gebrauchsrecht am Land übergeht, ist bei der Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des Ortes des Landes die Änderung der Landregistrierung zu beantragen, und von der Behörde, die das Land ursprünglich registriert hatte, ist die Änderung des Eigentums oder Gebrauchsrechts nach dem Recht zu registrieren. Die Änderung des Eigentums oder Gebrauchsrechts wird mit der Änderungsregistrierung wirksam.
Wenn der Nutzungszweck des Landes legal geändert wird, hat man mit den Genehmigungsschriftstücken bei der Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des Ortes des Landes die Änderung der Landregistrierung zu beantragen, und von der Behörde, die das Land ursprünglich registriert hatte, ist die Änderung nach dem Recht zu registrieren.
[AB§7findet sich nach § 37 des Gesetzes.]
§13 Nach dem Recht registrierte Eigentums- und Gebrauchsrechte an Land werden vom Gesetz geschützt, keine Einheit und kein einzelner darf sie verletzen.
§14 Land, das Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehört, wird von Mitgliedern der Wirtschaftsorganisation des betreffenden Kollektivs zum Betrieb von Produktion in der Pflanzenzucht, Forstwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei übernommen. Die Dauer der Übernahme von Land zum Betrieb beträgt 30 Jahre. Übertragende und übernehmende Seite müssen einen Übernahmevertrag abschließen, in dem sie die Rechte und Pflichten beider Seiten festlegen. Die Bauern, welche Land zum Betrieb übernehmen, haben die Pflicht, das Land zu schützen und gemäß dem im Übernahmevertrag festgelegten Verwendungszweck vernünftig zu nutzen. Das Recht der Bauern auf den übernommenen Betrieb auf dem Land wird vom Gesetz geschützt.
  Wenn innerhalb der Dauer der Übernahme zum Betrieb unter einzelnen Übernehmern [die Verteilung des] übernommenen Lands angemessen korrigiert werden soll, bedarf dies der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Ortsbevölkerungsversammlung oder der Vertreter der Ortsbevölkerung und ist der Volksregierung des Dorfes (der Kleinstadt) und der Landwirtschaftsverwaltungsbehörde der Volksregierung auf Kreisstufe zur Genehmigung zu vorlegen.
§15 Staatseigenes Land kann von Einheiten und einzelnen zum Betrieb von Produktion in der Pflanzenzucht, Forstwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei übernommen werden. Land, das Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehört, kann von Einheiten und einzelnen, die nicht Mitglieder der Wirtschaftsorganisation des betreffenden Kollektivs sind, zum Betrieb von Produktion in der Pflanzenzucht, Forstwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei übernommen werden. Übertragende und übernehmende Seite müssen einen Übernahmevertrag abschließen, in dem sie die Rechte und Pflichten beider Seiten festlegen. Die Dauer der Übernahme von Land zum Betrieb wird im Übernahmevertrag vereinbart. Die Einheiten und einzelnen, welche Land zum Betrieb übernehmen, haben die Pflicht, das Land zu schützen und gemäß dem im Übernahmevertrag festgelegten Verwendungszweck vernünftig zu nutzen.
  Wenn Land, das Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehört, von Einheiten oder einzelnen, die nicht Mitglieder der Wirtschaftsorganisation des betreffenden Kollektivs sind, zum Btrieb übernommen wird, bedarf dies der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Ortsbevölkerungsversammlung oder der Vertreter der Ortsbevölkerung und ist der Volksregierung des Dorfes (der Kleinstadt) zur Genehmigung zu vorlegen.
§16 Streitigkeiten über Eigentum und Grbrauchsrecht an Land werden von den Parteien in Verhandlungen beigelegt; bleiben Verhandlungen erfolglos, so wird [die Streitigkeit] von der Volksregierung geregelt.
  Streitigkeiten zwischen Einheiten werden von der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe geregelt; Streitigkeiten zwischen einzelnen oder zwischen einzelnen und Einheiten werden von der Volksregierung auf Dorfstufe oder auf Kreis- oder höherer Stufe geregelt.
  Wenn sich Parteien der Regelung durch die betreffende Volksregierung nicht unterwerfen wollen, können sie innerhalb von 30 Tagen vom Tag des Erhalts der Miteilung des regelnden Beschlusses an beim Volksgericht Klage erheben.
  Vor der Erledigung eines Streits über das Eigentum oder Gebrauchsrecht an Land darf keine Seite die gegenwärtige Nutzung des Landes ändern.
3. Kapitel: Gesamtleitplanung der Landnutzung
§17 Die Volksregierungen aller Stufen müssen aufgrund der Leitplanung für die Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft, aufgrund dessen, was die Regulierung des Territoriums(3) und der Schutz von Ressourcen und Umwelt erfordert, und entsprechend dem Vermögen, Land zur Verfügung zu stellen und dem Landbedarf der einzelnen Bauvorhaben die Aufstellung einer Gesamtleitplanung der Landnutzung organisieren.
  Der Planungszeitraum der Landnutzungs-Gesamtleitplanung wird vom Staatsrat bestimmt.
AB§9 Der Planungszeitraum der Landnutzungs-Gesamtleitplanung beträgt 15 Jahre.
§18 Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung einer tieferen Stufe muß aufgrund der Landnutzungs-Gesamtleitplanung der nächsthöheren Stufe aufgestellt werden.
  Die Gesamtfläche von Bauland in den von den territorialen Volksregierungen der verschiedenen Stufen aufgestellten Landnutzungs-Gesamtleitplanungen darf die in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung der nächsthöheren Stufe festgelegte Kontrollzahl nicht überschreiten, und die als Ackerland bewahrte Fläche darf nicht unter der in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung der nächsthöheren Stufe festgelegten Kontrollzahl liegen.
  Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung der Volksregierung der PAS muß gewährleisten, daß sich die Gesamtfläche des Ackerlands in ihrem Verwatungsgebiet nicht verringert.
§19 Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung wird nach folgenden Prinzipien aufgestellt:
1.Strenger Schutz des landwirtschaftlichen Basislands(4); die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichem Land für nicht landwirtschaftliche Bauten muß unter Kontrolle gehalten werden;
2.Steigerung des Nutzungsgrades von Land;
3.umfassende Einteilung des für jeden Zweck und in jedem Gebiet genutzten Landes;
4.Schutz und Verbesserung der ökologischen Umwelt, Gewährleistung der Möglichkeit fortgesetzter Nutzung des Landes;
5.Gleichgewicht zwischen der Inanspruchnahme von Ackerland [für andere Zwecke] und der Erschließung und Wiederherstellung von Ackerland.
§20 Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung auf Kreisstufe muß Landnutzungszonen unterscheiden und den Nutzungszweck von Land klar festlegen.
  Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung des Dorfes bzw. der Kleinstadt muß Landnutzungszonen unterscheiden und entsprechend den Bedingungen für den Gebrauch von Land den Nutzungszweck jedes Grundstücks festlegen und bekanntmachen.
AB§10 Nach dem »Landverwaltungsgesetz« muß die Landnutzungs-Gesamtleitplanung das Land in landwirtschaftliches Land, Bauland und ungenutztes Land unterteilen.
  Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung auf Kreisstufe und bei den Dörfern und Kleinstädten muß Schutzzonen für landwirtschaftliches Basisland, als Ackerland zu erschließende Gebiete, Bauland und Gebiete unterscheiden, deren Erschließung als Ackerland verboten ist; dabei muß die Landnutzungs-Gesamtleitplanung der Dörfer und Kleinstädte den Nutzungszweck für jedes Grundstücks festlegen. Die konkrete Methode für die Unterteilung des Landes und die Festlegung der Landnutzungszonen wird von der Landverwaltung des Staatsrats zusammen mit den [anderen] betroffenen Abteilungen des Staatsrates festgelegt.
AB§11 Nachdem die Landnutzungs-Gesamtleitplanung der Dörfer und Kleinstädte nach dem Recht genehmigt worden ist, müssen die Volksregierungen der Dörfer und Kleinstädte sie in ihrem Verwaltungsgebiet bekanntmachen.
  Die Bekanntmachung muß enthalten:
1.das Ziel der Leitplanung;
2.den Planungszeitraum der Leitplanung;
3.den Bereich der Leitplanung;
4.den Verwendungszweck der Grundstücke;
5.die genehmigende Behörde und das Genehmigungsdatum.
§21 Die Genehmigung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung wird auf die verschiedenen Stufen [der Verwaltung] verteilt.
  Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung der PAS wird dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
  Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung der Städte, in denen sich die Volksregierung einer Provinz oder eines Autonomen Gebiets befindet, der Millionenstädte und anderer vom Staatsrat bestimmter Städte wird, nachdem die Volksregierung der Provinz bzw. des Autonomen Gebiets sie geprüft und ihr zugestimmt hat, dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
  Nicht in den vorstehenden beiden Absätzen aufgeführte Landnutzungs-Gesamtleitplanung wird von Stufe zu Stufe der Volksregierung der PAS zur Genehmigung vorgelegt; [jedoch] kann die Landnutzungs-Gesamtleitplanung von Dörfern und Kleinstädten von der [ihnen übergeordneten] Volksregierung einer in Bezirke unterteilten Stadt bzw. eines Autonomen Bezirks genehmigt werden, wenn die Volksregierung auf Provinzstufe diese dazu ermächtigt hat.
  Die genehmigte Landnutzungs-Gesamtleitplanung ist strikt durchzuführen.
AB§8 Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung für das ganze Land wird von der Landverwaltung des Staatsrates zusammen mit den [sonst] betroffenen Abteilungen des Staatsrates aufgestellt und dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
  Die Landnutzungs-Gesamtleitplanung der PAS wird von der Landverwaltung der Volksregierung der PAS zusammen mit den [sonst] betroffenen Abteilungen aufgestellt und dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
  Die Aufstellung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung der Städte, in denen sich die Volksregierung einer Provinz oder eines Autonomen Gebiets befindet, der Millionenstädte und anderer vom Staatsrat bestimmter Städte wird von der Volksregierung dieser Städte organisiert, von ihrer Landverwaltung zusammen mit den [sonst] betroffenen Abteilungen durchgeführt und nach Prüfung und Zustimmung der Volksregierung dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
  Die Aufstellung einer nicht im ersten, zweiten oder dritten Absatz dieses Paragraphen aufgeführten Landnutzungs-Gesamtleitplanung wird von der betreffenden Volksregierung organisiert und von ihrer Landverwaltung zusammen mit den [sonst] betroffenen Abteilungen durchgeführt und von Stufe zu Stufe [nach oben gereicht und schließlich] der Volksregierung der PAS zur Genehmigung vorgelegt; dabei wird die Landnutzungs-Gesamtleitplanung von Dörfern und Kleinstädten von deren Volksregierungen aufgestellt und von Stufe zu Stufe der Volksregierung der PAS oder der von der Volksregierung der PAS ermächtigten Volksregierung einer in Bezirke unterteilten Stadt bzw. eines Autonomen Bezirks zur Genehmigung vorgelegt.
§22 Das Ausmaß des städtischen Baulands muß den staatlich festgesetzten Normen entsprechen und vorhandenes Bauland voll nutzen; Ackerland soll gar nicht oder möglichst wenig in Anspruch genommen werden.
  Die Gesamtleitplanung von Städten und die Leitplanung von Ortschaften und Siedlungen muß mit der Landnutzungs-Gesamtleitplanung in Einklang gebracht werden; die Gesamtfläche von Bauland in der Gesamtleitplanung von Städten und der Leitplanung von Ortschaften und Siedlungen darf das in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung für die Städte, Ortschaften und Siedlungen festgelegte Ausmaß des Baulands nicht überschreiten.
  Im Leitplanungsgebiet von Städten, Ortschaften und Siedlungen muß deren Bauland der Leitplanung entsprechen.
§23 Die Leitplanung der umfassenden Regulierung und Erschließung der Nutzung von Flüssen und Seen muß mit der Landnutzungs-Gesamtleitplanung in Einklang gebracht werden. Im Verwaltungs- und Schutzgebiet von Flüssen, Seen und Reservoirs und in Hochwasserüberflutungsgebieten muß die Landnutzung der Leitplanung der umfassenden Regulierung und Erschließung der Nutzung von Flüssen und Seen und den Erfordernissen der Durchleitung bzw. Zurückhaltung von Hochwasser und der Weiterbeförderung von Wasser in Wasserwegen und Seen entsprechen.
§24 Die Volksregierungen aller Stufen müssen die Plansteuerung der Landnutzung verstärken und die Gesamtfläche des Baulands unter Kontrolle halten.
  Der Landnutzungs-Jahresplan wird aufgrund des Plans für die Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft, der staatlichen Industriepolitik, der Landnutzungs-Gesamtleitplanung und der tatsächlichen Verhältnisse beim Bauland und bei der Landnutzung aufgestellt. Das Verfahren für Aufstellung und Genehmigung des Landnutzungs-Jahresplans ist das gleiche wie das für Aufstellung und Genehmigung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung; sobald er genehmigt und [wieder] herabgegeben worden ist, ist er strikt durchzuführen.
AB§13 Die Volksregierungen aller Stufen müssen die Steuerung des Landnutzungs-Jahresplans verstärken und die Gesamtfläche des Baulands unter Kontrolle halten. Einmal genehmigt und herabgegeben, ist der Landnutzungs-Jahresplan strikt durchzuführen. Der Landnutzungs-Jahresplan muß enthalten:
1.die Planziffer für die Nutzung ausschließlich als landwirtschaftliches Land;
2.die Planziffer der Fläche, die als Ackerland zu bewahren ist;
3.die Planziffern für die Erschließung und Regulierung von Land.
§25 Die Volksregierungen der PAS müssen die Ausführung des Landnutzungs-Jahresplans als Teil der Ausführung des Plans für die Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft behandeln und [in diesem Zusammenhang] dem Volkskongreß ihrer Stufe darüber berichten.
§26 Änderungen der genehmigten Landnutzungs-Gesamtleitplanung müssen von der Behörde genehmigt werden, welche die Leitplanung genehmigt hatte; ohne die Genehmigung darf ein in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegter Nutzungszweck nicht geändert werden.
  Wenn für Bauland für die Errichtung vom Staatsrat genehmigter großer Infrastrukturanlagen für Energie, Verkehr und Wassernutzung eine Änderung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung erforderlich ist, wird sie aufgrund der Genehmigungsurkunden des Staatsrates [für das Vorhaben] geändert.
  Wenn für Bauland für die Errichtung von der PAS-Volksregierung genehmigter Infrastrukturanlagen für Energie, Verkehr und Wassernutzung eine Änderung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung im Bereich der Genehmigungszuständigung der PAS-Volksregierung erforderlich ist, wird sie aufgrund der Genehmigungsurkunden der PAS-Volksregierung [für das Vorhaben] geändert.
AB§12 Änderungen der Landnutzungs-Gesamtleitplanung nach § 26 Abs.2 oder 3 des »Landverwaltungsgesetzes« werden aufgrund der Genehmigungsurkunden des Staatsrates von der Behörde vorgenommen, welche die Leitplanung aufgestellt hat. Die geänderte Leitplanung muß der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, welche die alte Leitplanung genehmigt hatte.
  Wenn eine Änderung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung durch eine Änderung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung der nächsthöheren Stufe bedingt wird, muß die Volksregierung der nächsthöheren Stufe die untergeordnete Volksregierung zu einer entsprechenden Änderung auffordern, die der Behörde, welche die alte Leitplanung genehmigt hat, zu den Akten vorgelegt wird.
§27 Der Staat schafft Regelungen zur Untersuchung des Lands.
  Die Landverwaltungsbehörden der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts führen zusammen mit den [sonst] zuständigen Behörden gleicher Stufe Untersuchungen des Landes durch. Die Eigentümer und Gebraucher von Land müssen die Untersuchungen unterstützen und einschlägige Unterlagen zur Verfügung stellen.
AB§14 Die Landverwaltungsbehörden der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts müssen zusammen mit den [sonst] zuständigen Behörden gleicher Stufe Untersuchungen des Landes durchführen.
  Die Landuntersuchung muß umfassen:
1.die Zugehörigkeit der Rechte am Land;
2.die gegenwärtige Nutzung des Lands;
3.die Bedingungen(5) des Landes.
  Das Ergebnis einer territorialen Untersuchung der gegenwärtigen Verhältnisse der Landnutzung wird von der Volksregierung gleicher Stufe überprüft und, nachdem es der nächsthöheren Volksregierung vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist, der Allgemeinheit bekanntgemacht; das Ergebnis der landesweiten Untersuchung der gegenwärtigen Verhältnisse der Landnutzung muß, nachdem es vom Staatsrat genehmigt worden ist, der Allgemeinheit bekanntgemacht werden. Regeln für die Landuntersuchung werden von der Landverwaltung des Staatsrates zusammen mit den sonst betroffenen Abteilungen des Staatsrates festgesetzt.
§28 Die Landverwaltungsbehörden der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts bestimmen zusammen mit den [sonst] zuständigen Behörden gleicher Stufe aufgrund der Ergebnisse der Landuntersuchungen, der Nutzungszwecke des Landes nach der Leitplanung und der staatlich festgesetzten einheitlichen Normen die Wertstufen von Land.
AB§15 Die Landverwaltung des Staatsrats bestimmt zusammen mit den sonst betroffenen Abteilungen des Staatsrats Normen für die Bestimmung der Wertstufen des Landes.
  Die Landverwaltungen der territorialen Volksregierungen müssen zusammen mit den sonst betroffenen Abteilungen gleicher Stufe aufgrund der Normen für die Bestimmung der Wertstufen des Landes die Wertstufen des Landes bestimmen. Das Ergebnis der territorialen Bestimmung der Wertstufen des Landes wird von der Volksregierung gleicher Stufe überprüft und muß, nachdem es der Landverwaltung der Volksregierung der nächsthöheren Stufe vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist, der Allgemeinheit bekanntgemacht werden.
  Die Wertstufen des Landes werden entsprechend der Entwicklung von Volkswirtschaft und Gesellschaft alle sechs Jahre einmal korrigiert.
§29 Der Staat schafft Regelungen für die Landstatistik.
  Die Landverwaltungsbehörden der Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts bestimmen zusammen mit der Statistikabteilung gleicher Stufe Vorhaben zur Durchführung statistischer Untersuchungen, erstellen nach dem Recht die Bodenstatistik und veröffentlichen regelmäßig Material zur Bodenstatistik. Die Eigentümer und Gebraucher von Land müssen einschlägige Unterlagen zur Verfügung stellen und dürfen keine grundlosen oder irreführenden Angaben machen oder Angaben verweigern oder verzögern.
  Die von den Landverwaltungsbehörden zusammen mit den statistischen Abteilungen herausgegebenen statistischen Unterlagen zu den Landflächen dienen als Grundlage für die von den Volksregierungen der verschiedenen Stufen aufgestellten Landnutzungs-Gesamtleitplanungen.
§30 Der Staat errichtet ein landesweites Datensystem für die Landverwaltung zur Beobachtung der Veränderungen bei der Landnutzung.
4. Kapitel: Schutz des Ackerlands
§31 Der Staat schützt das Ackerland und hält die Umwandlung von Ackerland in Nicht-Ackerland strikt unter Kontrolle.
  Der Staat führt Regelungen durch, nach denen für die Inanspruchnahme von Ackerland Ausgleich geleistet wird. Wenn die Inanspruchnahme von Ackerland für nicht landwirtschaftliche Bauten genehmigt worden ist, haftet die in Anspruch nehmende Einheit dafür, daß nach dem Grundsatz "soviel als Ackerland erschlossen wie [Ackerland für andere Zwecke] in Anspruch genommen" entsprechend dem Umfang und der Qualität des von ihr in Anspruch genommenen Ackerlands auch Land als Ackerland neu erschlossen wird; wenn die Voraussetzungen für die Neuerschließung als Ackerland nicht gegeben sind, oder das neu erschlossene Ackerland nicht den Anforderungen entspricht, muß sie nach den Vorschriften der PAS Ackerlanderschließungskosten zahlen, die ausschließlich für die Erschließung als Ackerland verwandt werden.
  Die Volksregierungen der PAS müssen Ackerlanderschließungspläne festlegen und überwachen, daß die Ackerland in Anspruch nehmenden Einheiten nach dem Plan Ackerland erschließen oder die Erschließung als Ackerland organisieren, und sie müssen Überprüfungen durchführen.
AB§16 Wenn in dem von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten Bereich des Baulands von Städten, Dörfern und Siedlungen zur Ausführung der Leitplanung der Städte, Dörfer und Siedlungen Ackerland in Anspruch genommen wird, und wenn außerhalb des in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung als städtisches Bauland festgelegten Bereichs für Energie-, Verkehrs-, Wassernutzungs-, Bergwerks- und Militärbauvorhaben Ackerland in Anspruch genommen wird, sind je nachdem die Volksregierung der Stadt oder des Kreises, die dörfliche kollektive Wirtschaftsorganisation und die Bauherreneinheit für die [entsprechende] Erschließung von Land als Ackerland gemäß § 31 des »Landverwaltungsgesetzes« verantwortlich; wenn die Voraussetzungen für die Neuerschließung als Ackerland nicht gegeben sind, oder wenn das neu erschlossene Ackerland nicht den Anforderungen entspricht, müssen nach den Vorschriften der PAS Ackerlanderschließungskosten gezahlt werden.
§32 Die territorialen Volksregierungen von der Kreisstufe aufwärts können von den Ackerland in Anspuch nehmenden Einheiten verlangen, daß diese die Muttererdeschicht des von ihnen in Anspuch genommenen Ackerlands zur Bodenverbesserung bei neu als Ackerland erschlossenem Land oder minderwertigem oder sonstigem Ackerland verwenden.
§33 Die Volksregierungen der PAS müssen die Landnutzungs-Gesamtleitplanung und den Landnutzungs-Jahresplan strikt durchführen und Maßnahmen ergreifen, um wirklich zu gewährleisten, daß die Gesamtfläche des Ackerlands in ihrem Verwaltungsgebiet nicht verringert wird; wird die Gesamtfläche des Ackerlands verringert, so setzt der Staatsrat eine Frist, innerhalb derer Land als Ackerland neu zu erschließen ist, das der Verringerung in Menge und Qualität entspricht, und die [Erfüllung dieser Verpflichtung] wird von der Landverwaltung zusammen mit der Landwirtschaftsverwaltung des Staatsrats überprüft. Wenn einzelnen Provinzen und direkt verwalteten Städten tatsächlich die Bodenreserven fehlen, und deshalb nach einer Erweiterung des Baulands der Umfang des neu als Ackerland erschlossenen Lands nicht ausreicht, um das in Anspruch genommene Ackerland voll auszugleichen, ist dies dem Staatsrat zur Genehmigung der Verringerung der Menge an Ackerland in diesem Verwaltungsgebiet zu vorlegen und andernorts Land als Ackerland zu erschließen.
§34 Der Staat führt Regelungen zum Schutz des landwirtschaftlichen Basislands durch. Das nachfolgend aufgeführte Ackerland muß aufgrund der Landnutzungs-Gesamtleitplanung in die Schutzzonen für landwirtschaftliches Basisland aufgenommen und strikt von der Verwaltung [kontrolliert] werden:
1.Ackerland, das mit Genehmigung der zuständigen Abteilung des Staatsrates oder einer territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe zum Produktionsbasisgebiet für Getreide, Baumwolle oder Ölsaat festgelegt worden ist;
2.Ackerland mit guten Anlagen für die Wassernutzung bzw. zum Erosionsschutz sowie Felder mit mittlerer oder niedrigerer Produktivität, bei denen gerade ein Plan zur Umgestaltung ausgeführt wird, oder die umgestaltet werden können;
3.Produktionsbasisgebiete für Gemüse;
4.Versuchsfelder für landwirtschaftliche Forschungen und landwirtschaftlichen Unterricht;
5.anderes Ackerland, dessen Aufnahme in die Schutzzonen für landwirtschaftliches Basisland der Staatsrat bestimmt hat.
  Jede PAS muß mindestens 80% ihres Ackerlands in die Schutzzonen für landwirtschaftliches Basisland einstellen.
  Die Schutzzonen für landwirtschaftliches Basisland werden jeweils für ein Dorf bzw. eine Kleinstadt abgegrenzt; die Ausführung dieser Arbeit wird von der Landverwaltung auf Kreisstufe zusammen mit der Landwirtschaftsverwaltung gleicher Stufe organisiert.
§35 Die Volksregierungen aller Stufen müssen Maßnahmen ausführen, um die Bewässerungsanlagen zu schützen, Boden zu meliorieren, die Produktionskraft des Bodens zu erhöhen und Versteppung, Übersalzung, Erosion und Verschmutzung des Bodens zu verhindern.
§36 Nicht landwirtschaftliche Bauten haben Land sparsam zu verwenden; wenn Ödland verwandt werden kann, darf kein Ackerland verwandt werden; wenn minderwertiges Land verwandt werden kann, darf kein gutes Land verwandt werden.
  Es ist verboten, Ackerland für Ziegeleien oder für Gräber zu verwenden oder eigenmächtig auf Ackerland Gebäude zu errichten, Kies oder Steine abzubauen, Bergwerke zu betreiben, Boden herauszuholen und dergleichen.
  Es ist verboten, landwirtschaftliches Basisland für Forstwirtschaft oder Obstbau zu verwenden oder dort Teiche für die Fischzucht anzulegen.
§37 Es ist jeder Einheit und jedem einzelnen verboten, Ackerland brachliegen oder zu Ödland werden zu lassen. Wenn Ackerland, dessen Inanspruchnahme für nicht landwirtschaftliche Bauten genehmigt worden ist, nicht innerhalb eines Jahres [dafür] verwandt wird, und durch seine Bearbeitung noch Ernten erzielt werden können, muß es von den Einheiten oder einzelnen, die es ursprünglich bearbeitet haben, wieder bearbeitet werden; die Bearbeitung kann auch von der Einheit, die es gebrauchen soll, organisiert werden; wenn die Bauarbeiten nicht innerhalb eines Jahres in Angriff genommen worden sind, muß nach Bestimmungen der PAS eine Gebühr für das Brachliegen gezahlt werden; wenn es fortgesetzt zwei Jahre lang nicht gebraucht worden ist, nimmt mit Genehmigung der Behörde, die den Gebrauch genehmigt hatte, die Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe das Landgebrauchsrecht der Einheit, die es gebrauchen sollte, entschädigungslos zurück; wenn es vorher einem Kollektiv der bäuerlichen Bevölkerung gehörte, muß es der Wirtschaftsorganisation dieses Kollektivs zur Wiederbearbeitung übergeben werden.
  Mit brachliegendem Land im Gebiet städtischer Leitplanung, an dem zur Erschließung als Immobilie ein Gebrauchsrecht durch Überlassung erlangt wurde, wird nach den Vorschriften des »Gesetzes der VR China über die Lenkung städtischer Immobilien« verfahren.
  Wenn Ackerland, das Einheiten oder einzelne zum Betrieb übernommen haben, fortgesetzt zwei Jahre lang brachliegen gelassen wird, muß die übertragende Einheit den Übernahmevertrag beenden und das übertragene Ackerland zurücknehmen.
AB§7 Wenn nach dem »Landverwaltungsgesetz« das Landgebrauchsrecht einer Land gebrauchenden Einheit zurückgenommen wird, löscht die Landregistrierungsbehörde, die das Land registriert hat, die Landregistrierung.
  Wenn die Vertragsdauer eines Vertrags über den entgeltlichen Gebrauch von Land abgelaufen ist, und derjenige, der das Land gebraucht, keine Verlängerung beantragt hat, oder dem Antrag nicht stattgegeben worden ist, wird für das Landgebrauchsrecht von der Landregistrierungsbehörde, die das Land registriert hat, die Landregistrierung gelöscht.
§38 Der Staat spornt Einheiten und einzelne an, gemäß der Gesamtleitplanung der Landnutzung und unter der Voraussetzung, daß das ökologische Gleichgewicht gewahrt und verbessert, Bodenersosion und Versteppung vorgebeugt wird, ungenutztes Land zu erschließen; wenn es zur Erschließung als landwirtschaftliches Land geeignet ist, muß es bevorzugt in solches umgewandelt werden.
  Der Staat schützt nach dem Recht die legalen Rechte der Erschließer [von Land].
§39 Die Erschließung ungenutzten Lands als Ackerland ist [zunächst] wissenschaftlich zu diskutieren und bewerten und in von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten Flächen für Urbarmachung nach auf dem Recht beruhender Genehmigung durchzuführen. Es ist verboten, durch die Zerstörung von Wäldern und Grasflächen Land urbar zu machen; es ist verboten, Seen einzudämmen und zu Feldern zu machen oder Flüsse und Watten in Anspruch zu nehmen.
  Aufgrund der Landnutzungs-Gesamtleitplanung werden unter Zerstörung des ökologischen Gleichgewichts urbar gemachte Flächen und durch Eindämmung gewonnenes Land planmäßig schrittweise wieder aus Ackerland in Wälder, Weiden und Seen zurückverwandelt.
§40 Die Erschließung von staatseigenem Ödland - Bergland, sonstiges Ödland, Watten - , an dem noch kein Gebrauchsrecht festgelegt worden ist, zur Pflanzenzucht, Forstwirtschaft, Viehwirtschaft oder Fischproduktion genehmigt die Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe, welche ein langfristiges Gebrauchsrecht der erschließenden Einheit bzw. des erschließenden einzelnen festlegen kann.
AB§17 Es ist Einheiten und einzelnen verboten, in Zonen, in denen nach der Landnutzungs-Gesamtleitplanung die Erschließung als Ackerland verboten ist, Land zu erschließen.
  Wenn in nach der Landnutzungs-Gesamtleitplanung als Ackerland zu erschließenden Gebieten staatseigenes ödes Bergland und Ödland und staatseigene öde Watten, an denen noch kein Landgebrauchsrecht bestimmt worden ist, zur Pflanzenzucht, Forstwirtschaft, Viehwirtschaft oder Fischproduktion erschlossen werden, muß bei der Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe des Ortes des Landes ein Antrag eingerecht werden, welcher der für die Genehmigung zuständigen Volksregierung zur Genehmigung vorgelegt wird.
  Wenn die Fläche des staatseigenen öden Berglands oder Ödlands oder staatseigener öder Watten, an denen noch kein Landgebrauchsrecht bestimmt worden ist, und die auf einmal erschlossen werden soll, unter 600 Hektar beträgt, wird das nach den Zuständigkeitsbestimmungen der PAS von der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe genehmigt; wenn sie 600 Hektar übersteigt, wird die Erschließung dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt.
  Wenn die Erschließung von staatseigenem öden Bergland und Ödland und staatseigenen öden Watten, an denen noch kein Landgebrauchsrecht bestimmt worden ist, zur Pflanzenzucht, Forstwirtschaft, Viehwirtschaft oder Fischproduktion von der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe nach dem Recht genehmigt worden ist, kann bestimmt werden, daß [dies Land] der erschließenden Einheit bzw. Einzelperson langfristig in Gebrauch gegeben wird; die Gebrauchsdauer darf 50 Jahre nicht übersteigen.
§41 Der Staat fördert die Bodenregulierung. Die Volksregierungen der Kreise und Dörfer bzw. Kleinstädte müssen eine der Landnutzungs-Gesamtleitplanung entsprechende umfassende Regulierung der Felder, Wasser-, Weg-, Wald- und Dorfflächen durch die bäuerlichen Wirtschaftsorganisationen organisieren, um die Qualität des Ackerlands zu heben, die Fläche effizienten Ackerlands zu vermehren und die Bedingungen für die landwirtschaftliche Produktion und das ökologische Gleichgewicht zu verbessern.
  Die territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen Maßnahmen ergreifen, um mittel und gering produktive Felder zu verbessern und um verstreute und aufgegebene Flächen neu zu ordnen(6).
AB§18 Die Volksregierungen der Kreise, Dörfer und Kleinstädte müssen die Erstellung von Bodenregulierungsvorhaben durch die dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen und deren Ausführung organisieren.
  Die territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen Maßnahmen ergreifen, um entsprechend der Landnutzungs-Gesamtleitplanung die Bodenregulierung voranzutreiben. 60% des durch die Bodenregulierung neu hinzukommenden Ackerlands können auf die Planziffer [für Land] zum Ausgleich des für Bauten in Anspruch genommenen Ackerlands angerechnet werden.
  Die Kosten der Regulierung von Land werden nach dem Grundsatz, daß, wer den Nutzen hat, auch die Kosten trägt, von der bäuerlichen kollektiven Wirtschaftsorganistion und demjenigen, der das Land gebraucht, gemeinsam getragen.
§42 Für die Wiederherstellung als Ackerland von durch Bodenentnahmen, Einstürze und ausgeübten Druck geschädigtem Land entsprechend den staatlichen Vorschriften sind die Einheiten bzw. einzelnen verantwortlich, die das Land gebrauchen; sind die Bedingungen für die Wiederherstellung nicht gegeben oder entspricht die Wiederherstellung nicht den Anforderungen, so müssen Landwiederherstellungsgebühren bezahlt werden, die ausschließlich für die Wiederherstellung von Ackerland verwandt werden. Als Ackerland wiederhergestelltes Land muß bevorzugt landwirtschaftlich verwandt werden.
5. Kapitel: Bauland
§43 Alle Einheiten und einzelnen, die für Baumaßnahmen Land brauchen, haben nach dem Recht den Gebrauch von staatlichem Land zu beantragen, ausgenommen dann, wenn dörfliche und kleinstädtische Unternehmen oder Wohnbauten der Dorfbevölkerung mit nach dem Recht erteilter Genehmigung Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung dieser kollektiven Wirtschaftsorganisation gehörendes Land gebrauchen, oder wenn für Bauten öffentlicher Einrichtungen oder gemeinnütziger Institutionen der Dörfer bzw. Kleinstädte oder Orte mit nach dem Recht erteilter Genehmigung Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land gebraucht wird.
  Zu dem staatseigenen Land, dessen Gebrauch nach dem vorigen Absatz nach dem Recht beantragt wird, gehört staatseigenes und vom Staat entzogenes ursprünglich Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendes Land.
§44 Wenn für Bauten Land in Anspruch genommen wird, und dies bedeutet, daß landwirtschaftliches Land zu Bauland gemacht wird, muß das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Änderung der Nutzung landwirtschaftlichen Lands durchgeführt werden.
  Wenn für von der Volksregierung der PAS genehmigte Straßen- und Leitungsbauvorhaben und große Bauvorhaben für Anlagen der Infrastruktur sowie für vom Staatsrat genehmigte Bauvorhaben Land in Anspruch genommen wird, und dies bedeutet, daß landwirtschaftliches Land zu Bauland gemacht wird, so wird dies vom Staatsrat genehmigt.
  Im Bereich des Baulands von Städten, Dörfern und Siedlungen, der von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegt worden ist, wird die in Ausführung dieser Leitplanung durchgeführte Umwandlung von landwirtschaftlichem Land in Bauland nach dem Landnutzungs-Jahresplan Abschnitt für Abschnitt von der Behörde genehmigt, welche die Landnutzungs-Gesamtleitplanung genehmigt hat. Im Bereich der bereits genehmigten Änderung der Nutzung landwirtschaftlichen Lands kann der Gebrauch von Land für konkrete Bauvorhaben von der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises genehmigt werden.
  Die Inanspruchnahme von Land für Bauvorhaben außerhalb der Fälle der Absätze 2 und 3 dieses Paragraphen, wird, wenn sie bedeutet, daß landwirtschaftliches Land zu Bauland gemacht wird, von der Volksregierung der PAS genehmigt.
AB§19 Wenn für Bauten Land in Anspruch genommen wird, und dies bedeutet, daß landwirtschaftliches Land zu Bauland gemacht wird, muß dies der Planziffer für die Umwandlung von landwirtschaftlichem Land in Bauland in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung und im Landnutzungs-Jahresplan entsprechen; wenn für Bauten der Städte, Dörfer und Siedlungen Land in Anspruch genommen wird, und dies bedeutet, daß landwirtschaftliches Land zu Bauland gemacht wird, muß dies ferner der Leitplanung der Stadt, des Dorfes bzw. der Siedlung entsprechen. Wenn nicht den Vorschriften entsprochen ist, darf die Umwandlung von landwirtschaftlichem Land in Bauland nicht genehmigt werden.
AB§20 Wenn in dem in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgesetzten Bereich des städtischen Baulands zur Ausführung des städtischen Leitplans Land in Anspruch genommen wird, so wird nach folgenden Bestimmungen verfahren:
1.Wenn die Volksregierung einer Stadt oder eines Kreises entsprechend dem Landnutzungs-Jahresplan Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land [in Bauland], zum Ausgleich von [als Bauland in Anspruch genommenem] Ackerland und zur Beschlagnahme von Land erstellt hat, werden diese Vorhaben Abschnitt für Abschnitt und von Stufe zu Stufe der für die Genehmigung zuständigen Volksregierung vorgelegt.
2.Die Landverwaltung der für die Genehmigung zuständigen Volksregierung überprüft die Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land [in Bauland], zum Ausgleich von [als Bauland in Anspruch genommenem] Ackerland und zur Beschlagnahme von Land und legt sie mit ihren Ansichten nach der Überprüfung der für die Genehmigung zuständigen Volksregierung zur Genehmigung vor; dabei wird ein Vorhaben zum Ausgleich von Ackerland von der für die Genehmigung des Vorhabens zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land zuständigen Volksregierung zusammen mit diesem Umwandlungsvorhaben genehmigt.
3.Nachdem Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land, zum Ausgleich von Ackerland und zur Beschlagnahme von Land genehmigt worden sind, organisiert die Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises ihre Ausführung, und das Land wird entsprechend den konkreten Bauvorhaben zur Verfügung gestellt.
  In dem in der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten Bereich des Baulands von Dörfern und Siedlungen werden, wenn zur Ausführung der Leitplanung der Dörfer und Siedlungen Land in Anspruch genommen wird, die von der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises aufgestellten Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land und zum Ausgleich von Ackerland im Verfahren nach dem vorigen Absatz behandelt.
AB§21 Wenn Land für ein konkretes Bauvorhaben benötigt wird, muß die Bauherreneinheit es aufgrund der Gesamtprojektierung des Bauvorhabens auf einmal [in Gänze] beantragen und dafür das Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für Bauland durchführen; bei Bauvorhaben, die über mehrere Perioden verteilt errichtet werden, kann aufgrund eines nach dem Bericht über die Durchführbarkeitsuntersuchung festgelegten Vorhabens das Bauland über mehrere Perioden verteilt beantragt und das betreffende Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren über mehrere Perioden verteilt durchgeführt werden.
AB§22 Wenn für ein konkretes Bauvorhaben die Inanspruchnahme von staatseigenem Bauland im von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgesetzten Bereich des städtischen Baulands erforderlich ist, wird nach den folgenden Vorschriften verfahren:
1.Bei der Diskussion der Durchführbarkeitsstudie für das Bauvorhaben überprüft die Landverwaltung die Umstände, die mit dem Gebrauch von Land für das Bauvorhaben zu tun haben, und reicht einen vorläufigen Prüfungsbericht dazu ein; wenn der Durchführbarkeitsbericht vorgelegt und genehmigt wird, ist der vorläufige Prüfungsbericht der Landverwaltung zum Gebrauch von Land beizufügen.
2.Mit den einschlägigen Schriftstücken zur Genehmigung des Bauvorhabens reicht die Bauherreneinheit bei der Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises den Antrag auf Bauland ein, die Landverwaltung prüft ihn und erstellt ein Vorhaben, Land zur Verfügung zu stellen, welches der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises zur Genehmigung vorgelegt wird; ist die Genehmigung einer Volksregierung höherer Stufe erforderlich, so muß es der Volksregierung höherer Stufe zur Genehmigung vorgelegt werden.
3.Nachdem das Vorhaben, Land zur Verfügung zu stellen, genehmigt worden ist, stellt der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises der Bauherreneinheit einen Nachweis über die Genehmigung von Bauland aus. Wenn staatseigenes Land [dafür] entgeltlich gebraucht wird, unterzeichnet die Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises zusammen mit dem, der das Land gebraucht, einen Vertrag über den entgeltlichen Gebrauch staatseigenen Landes; wenn staatseigenes Land zugeteilt gebraucht wird, stellt die Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises dem, der das Land gebraucht, nach Überprüfung einen Beschluß über die Zuteilung staatseigenen Landes aus.
4.Wer das Land gebraucht, muß nach dem Recht die Landregistrierung beantragen.
Wird das Gebrauchsrecht an staatlichem Bauland durch Ausschreibung oder Versteigerung zur Verfügung gestellt, so erstellt die Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises zusammen mit den sonst betroffenen Abteilungen dazu ein Vorhaben, welches der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises vorgelegt wird; nach deren Genehmigung organisiert die Landverwaltung dieser Volksregierung die Ausführung des Vorhabens und unterzeichnet mit dem, der das Land gebrauchen will, einen Vertrag über den entgeltlichen Gebrauch staatseigenen Landes. Wer das Land gebraucht, muß nach dem Recht die Landregistrierung beantragen.
AB§23 Wenn für ein konkretes Bauvorhaben der Gebrauch von Land erforderlich ist, dann ist nach dem Recht der Gebrauch von staatseigenem Bauland im von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten städtischen Baulandbereich zu beantragen. Wenn Bauvorhaben für Energie-, Verkehrs-, Wassernutzungs- oder militärische Anlagen unbedingt den Gebrauch von Land außerhalb des von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten städtischen Baulandbereichs erfordern, und landwirtschaftliches Land betroffen ist, wird nach den folgenden Bestimmungen verfahren:
1.Bei der Diskussion der Durchführbarkeitsstudie für das Bauvorhaben überprüft die Landverwaltung die Umstände, die mit dem Gebrauch von Land für das Bauvorhaben zu tun haben, und reicht einen vorläufigen Prüfungsbericht dazu ein; wenn der Durchführbarkeitsbericht vorgelegt und genehmigt wird, ist der vorläufige Prüfungsbericht der Landverwaltung zum Gebrauch von Land beizufügen.
2.Mit den einschlägigen Schriftstücken zur Genehmigung des Bauvorhabens reicht die Bauherreneinheit bei der Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises den Antrag auf Bauland ein, die Landverwaltung prüft ihn und erstellt Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land [in Bauland], zum Ausgleich von Ackerland, zur Beschlagnahme von Land, und um Land zur Verfügung zu stellen (wenn es sich um staatseigenes landwirtschaftliches Land handelt, wird kein Vorhaben zur Beschlagnahme von Land erstellt); nachdem die Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises diese Vorhaben überprüft und ihnen zugestimmt hat, werden sie von Stufe zu Stufe [nach oben gereicht und schließlich] der zuständigen Volksregierung zur Genehmigung vorgelegt; dabei wird das Vorhaben zum Ausgleich von Ackerland von der für die Genehmigung des Vorhabens zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land zuständigen Volksregierung zusammen mit diesem Umwandlungsvorhaben genehmigt; das Vorhaben, Land zur Verfügung zu stellen, wird von der Volksregierung, welche das Vorhaben zur Beschlagnahme von Land genehmigt, gleichzeitig mit diesem Beschlagnahmevorhaben genehmigt (wenn staatseigenes landwirtschaftliches Land betroffen ist, wird das Vorhaben, Land zur Verfügung zu stellen, von der Volksregierung, welche das Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land genehmigt, gleichzeitig mit diesem Umwandlungsvorhaben genehmigt).
3.Nachdem die Vorhaben zur Umwandlung von landwirtschaftlichem Land, zum Ausgleich von Ackerland und zur Beschlagnahme von Land und das Vorhaben, Land zur Verfügung zu stellen, genehmigt worden sind, organisiert die Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises ihre Ausführung und stellt der Bauherreneinheit einen Nachweis über die Genehmigung von Bauland aus. Wenn staatseigenes Land [dafür] entgeltlich gebraucht wird, unterzeichnet die Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises zusammen mit dem, der das Land gebraucht, einen Vertrag über den entgeltlichen Gebrauch staatseigenen Landes; wenn staatseigenes Land zugeteilt gebraucht wird, stellt die Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises dem, der das Land gebraucht, nach Überprüfung einen Beschluß über die Zuteilung staatseigenen Landes aus.
4.Wer das Land gebraucht, muß nach dem Recht die Landregistrierung beantragen.
Wenn Bauvorhaben unbedingt den Gebrauch von Land außerhalb des von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten städtischen Baulandbereichs erfordern und bäuerlichen Kollektiven gehörendes ungenutztes Land betroffen ist, werden nur das Vorhaben zur Beschlagnahme von Land und das Vorhaben, Land zur Verfügung zu stellen, zur Genehmigung vorgelegt.
AB§24 Wenn ein konkretes Bauvorhaben die Inanspruchnahme von staatseigenem Land erfordert, das die Landnutzungs-Gesamtleitplanung als ungenutztes Land eingestuft hat, wird nach Bestimmungen der PAS verfahren; aber der Gebrauch von Land für staatliche Schwerpunktbauvorhaben, militärische Anlagen und das Gebiet einer PAS überschreitende Bauvorhaben sowie vom Staatsrat bestimmte andere Bauvorhaben muß dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
§45 In den folgenden Fällen genehmigt der Staatsrat den Entzug von Land:
1.Bei landwirtschaftlichem Basisland;
2.bei Ackerland, das kein landwirtschaftliches Basisland ist, wenn es über 35 Hektar sind;
3.bei anderem Land, wenn es über 70 Hektar sind.
  Der Entzug von nicht im vorigen Absatz aufgeführtem Land wird von der Volksregierung der PAS genehmigt und dem Staatsrat zu den Akten vorgelegt.
  Beim Entzug von landwirtschaftlichem Land muß zunächst gemäß § 44 das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Änderung der Nutzung landwirtschaftlichen Lands durchgeführt werden. Dabei wird, wenn der Staatsrat die Änderung der Nutzung landwirtschaftlichen Lands genehmigt, gleichzeitig das Antrags- und Genehmigungsverfahren für den Entzug des Lands durchgeführt; wenn die Volksregierung der PAS in dem Bereich, in dem sie für die Genehmigung von Landentzug zuständig ist, die Nutzungsänderung von landwirtschaftlichem Land genehmigt, wird gleichzeitig, nicht gesondert, das Antrags- und Genehmigungsverfahren für den Entzug des Lands durchgeführt; wenn ihr Zuständigkeitsbereich für die Genehmigung von Landentzug überschritten ist, muß nach Absatz 1 dieses Paragraphen ein besonderes Genehmigungsverfahren für den Entzug des Lands durchgeführt werden.
§46 Wenn der Staat Land entzieht, und dies im vom Recht bestimmten Verfahren genehmigt worden ist, macht die territoriale Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe dies bekannt und organisiert die Ausführung.
  Diejenigen, die an dem entzogenen Land Eigentum und Gebrauchsrechte haben, müssen innerhalb der in der Bekanntmachung bestimmten Frist mit den schriftlichen Nachweisen ihrer Rechte am Land bei der Landverwaltung der örtlichen Volksregierung sich für den Ausgleich für den Entzug des Lands registrieren lassen.
AB§25 Nachdem das Vorhaben zur Beschlagnahme von Land nach dem Recht genehmigt worden ist, organisiert die Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises des Ortes des beschlagnahmten Landes seine Ausführung, ferner macht dann die Behörde, welche die Beschlagnahme genehmigt hat, das Aktenzeichen der Beschlagnahme, Verwendungszweck, Bereich und Fläche des beschlagnahmten Landes sowie die Entschädigungssätze, das Verfahren der Unterbringung der [betroffenen] Bauern und die Fristen für die Geltendmachung der Entschädigung im Dorf bzw. in der Kleinstadt und im Ort der Beschlagnahme bekannt.
  Eigentümer und Gebrauchsberechtigte des beschlagnahmten Landes müssen innerhalb der in der Bekanntmachung bestimmten Frist mit den schriftlichen Nachweisen der Rechte am Land bei der in der Bekanntmachung bestimmten Landverwaltung der Volksregierung sich für die Entschädigung registrieren lassen.
  Auf der Grundlage des genehmigten Vorhabens zur Beschlagnahme von Land stellt die Landverwaltung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises zusammen mit sonst betroffnenen Behörden Vorhaben zur Entschädigung für die Beschlagnahme und zur Unterbringung [der betroffenen Bauern] auf, die im Dorf bzw. in der Kleinstadt und im Ort der Beschlagnahme bekanntgemacht werden, und hört die Einwände der von der Landbeschlagnahme betroffenen dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen und Bauern. Nachdem die Vorhaben zur Entschädigung für die Beschlagnahme und zur Unterbringung der Volksregierung der Stadt bzw. des Kreises vorgelegt und von ihr genehmigt worden sind, organisiert ihre Landverwaltung die Ausführung. Streit über die Sätze für die Entschädigung wird von der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe geschlichtet; bleibt der Schlichtungsversuch erfolglos, so ergeht Schiedsspruch der Volksregierung, welche die Landbeschlagnahme genehmigt hat. Streitigkeiten über die Entschädigung für die Beschlagnahme und über die Unterbringung beeinflussen nicht die Ausführung des Vorhabens zur Beschlagnahme von Land.
  Alle Kosten der Landbeschlagnahme müssen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Genehmigung der Vorhaben zur Entschädigung für die Beschlagnahme und zur Unterbringung in voller Höhe bezahlt werden.
§47 Für den Entzug von Land wird entsprechend der bisherigen Nutzung des entzogenen Lands ein Ausgleich gewährt.
  Der Ausgleichsbetrag für entzogenes Ackerland enthält einen Ausgleichsbetrag für das Land, Kosten für die Unterbringung [der arbeitslos gewordenen Bauern] und einen Ausgleichsbetrag für Bestandteile des Landes und für Saaten. Der Ausgleich für das entzogene Land beträgt bei der Beschlagnahme von Ackerland das Sechs- bis Zehnfache des durchschnittlichen Jahresproduktionswertes in den letzten drei Jahren vor dem Entzug. Die Unterbringungskosten beim Entzug von Ackerland werden nach der Zahl der unterzubringenden landwirtschaftlichen Bevölkerung berechnet. Zur Errechnung der Zahl der unterzubringenden landwirtschaftlichen Bevölkerung wird die Menge des entzogenen Ackerlands durch die Menge an Ackerland geteilt, die vor dem Entzug im Durchschnitt auf jede Person der Einheit entfiel, deren Land entzogen wird. Der Satz für die Unterbringung einer unterzubringenden landwirtschaftlichen Person beträgt das Vier- bis Sechsfache des durchschnittlichen Jahresproduktionswertes dieses Ackerlands in den letzten drei Jahren vor dem Entzug. Die Unterbringungskosten für einen Hektar entzogenen Ackerlands dürfen jedoch das Fünfzehnfache des durchschnittlichen Jahresproduktionswertes in den letzten drei Jahren vor dem Entzug nicht übersteigen.
  Beim Entzug anderen Landes richten sich die Sätze für den Ausgleichsbetrag für das Land und für die Unterbringungskosten nach Sätzen, die von der PAS unter Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags für Land und der Unterbringungskosten beim Entzug von Ackerland festgesetzt worden sind.
  Die Sätze für den Ausgleich für Bestandteile des Landes und für Saaten werden von der PAS festgesetzt.
  Beim Entzug von Gemüseland in den städtischen Vorortgebieten muß die das entzogene Land [dann] gebrauchende Einheit einen Betrag für die Erschließung und den Ausbau neuen Gemüselandes nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen bezahlen.
  Wenn die nach Absatz 2 dieses Paragraphen gezahlten Ausgleichsbeträge für das Land und die Unterbringungskosten nicht hinreichen, um den unterzubringenden Bauern ihr vorheriges Lebenshaltungsniveau zu erhalten, können mit Genehmigung der Volksregierung der PAS die Unterbringungskosten erhöht werden. Jedoch darf die Summe der Ausgleichsbeträge für das Land und der Unterbringungskosten das Dreißigfache des durchschnittlichen Jahresproduktionswertes in den letzten drei Jahren vor dem Entzug nicht übersteigen.
  Der Staatsrat kann aufgrund des Niveaus der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung unter besonderen Umständen die Sätze für die Ausgleichsbeträge für Land und für Unterbringungskosten beim Entzug von Ackerland erhöhen.
§48 Nachdem das Vorhaben für den Ausgleich und die Unterbringungskosten für entzogenes Land festgelegt worden ist, muß die betreffende territoriale Volksregierung es bekanntmachen und Einwände dagegen anhören, die von den dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen und den Bauern erhoben werden, die vom Landentzug betroffen sind.
§49 Die vom Landentzug betroffenen dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen müssen die Einnahmen und Ausgaben aus Ausgleichsbeträgen für den Entzug von Land ihren Mitgliedern bekanntgeben und sich deren Überwachung unterwerfen.
  Es ist verboten, Ausgleichsbeträge für den Entzug von Land und andere einschlägige Auslagen der vom Landentzug betroffenen Einheiten mit Beschlag zu belegen und ihrem Zweck zu entfremden.
AB§26 Die Entschädigung für die Beschlagnahme von Land fällt an die dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen; die Entschädigung für Bestandteile des Landes und für Saaten fällt an deren Eigentümer.
  Die Unterbringungskosten bei der Beschlagnahme von Land sind ausschließlich für ihren besonderen Zweck zu verwenden, sie dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Unterbringung der Personen, die eine Unterbringung brauchen, wird von den dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen organisiert; die Unterbringungskosten werden an die dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen gezahlt, die das Geld verwalten und verwenden; bringt eine andere Einheit unter, so werden die Unterbringungskosten an sie ausgezahlt; wenn eine zusammengefaßte Unterbringung nicht erforderlich ist, werden die Unterbringungskosten an die einzelnen Unterzubringenden ausgezahlt oder mit ihrem Einverständnis benutzt, um Versicherungsgebühren für sie zu zahlen. Die Volksregierungen der Städte und Kreise und der Dörfer bzw. Kleinstädte müssen die Überwachung der Verwendung der Unterbringungskosten verstärken.
[AB §§ 27, 28 folgen nach § 57 des Gesetzes.]
§50 Die territorialen Volksregierungen aller Stufen müssen die dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisationen und die Bauern, denen Land entzogen wird, bei der Aufnahme gewerblicher Tätigkeit und der Gründung von Unternehmen unterstützen.
§51 Die Sätze für die Ausgleichsbeträge und die Methoden der Unterbringung der Bevölkerung beim Entzug von Land für große und mittlere Bauvorhaben zur Wassernutzung und zur Stromerzeugung mit Wasserkraft werden vom Staatsrat gesondert festgesetzt.
§52 Bei der Erörterung von Durchführbarkeitsstudien zu Bauvorhaben kann die Landverwaltung auf der Grundlage der Landnutzungs-Gesamtleitplanung und des Landnutzungs-Jahresplans sowie der Normen für Bauland die auf das Bauland bezüglichen Umstände überprüfen und Einwände vortragen.
§53 Wenn für ein genehmigtes Bauvorhaben staatseigenes Bauland benötigt wird, muß die Bauherreneinheit mit den von Gesetzen und verwaltungsrechtlichen Normen vorgeschriebenen Schriftstücken bei der zuständigen Landverwaltung der für die Genehmigung zuständigen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Bauland beantragen; die Landverwaltung überprüft das und legt es der Volksregierung ihrer Stufe zur Genehmigung vor.
§54 Staatseigenes Land, das eine Bauherreneinheit gebraucht, muß sie sich durch Überlassung oder eine andere entgeltliche Gebrauchsweise beschaffen; jedoch kann sie sich in den folgenden Fällen mit Genehmigung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Bauland durch Zuweisung beschaffen:
1.Bauland für Staatsbehörden und für militärischen Gebrauch;
2.Bauland für städtische Infrastrukturanlagen und für dem Allgemeininteresse dienende Institutionen;
3.Bauland für vom Staat schwerpunktmäßig unterstützte Infrastrukturanlagen für Energie, Verkehr und anderes;
4.anderes in Gesetzen und Verwaltungsnormen bestimmtes Land.
AB§29 Der entgeltliche Gebrauch staatseigenen Landes umfaßt die folgenden Formen:
1.die Überlassung des Gebrauchsrechts an staatseigenem Land;
2.die Vermietung von staatseigenem Land;
3.die bewertete Investition des Gebrauchsrechts an staatseigenem Land oder seine Einbringung für einen Anteil [an einer Kapitalgesellschaft].
§55 Eine Bauherreneinheit, die durch Überlassung oder mit einer anderen entgeltlichen Gebrauchsweise das Gebrauchsrecht an staatseigenem Land erlangt, darf das Land erst gebrauchen, nachdem nach den vom Staatsrat bestimmten Sätzen und Verfahren die Überlassungsgebühr und andere Gebrauchsgebühren und Auslagen bezahlt worden sind.
  Vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an werden von den Gebühren für den entgeltlichen Gebrauch von Land bei neu hinzugekommenem Bauland 30% an den zentralen Fiskus abgeführt, 70% verbleiben der betreffenden territorialen Volksregierung; alles wird ausschließlich für die Erschließung von Ackerland genutzt.
AB§30 Mit den "Gebühren für den entgeltlichen Gebrauch von Land bei neu hinzugekommenem Bauland" ist in § 55 des »Landverwaltungsgesetzes« der durchschnittliche Nettoertrag des Landes gemeint, den der Staat von dem neu hinzugekommenen Bauland erheben soll.
§56 Eine Bauherreneinheit, die staatseigenes Land gebraucht, muß es nach den Bestimmungen des Vertrages über die Überlassung oder sonstige entgeltliche Gebrauchsweise bzw. nach den Bestimmungen der Schriftstücke über die Genehmigung der Zuweisung des Gebrauchsrechts gebrauchen; wenn wirklich eine Änderung des Verwendungszwecks dieses Grundstücks erforderlich ist, muß das mit dem Einverständnis der zuständigen Landverwaltung der Volksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden, welche den Gebrauch des Lands ursprünglich genehmigt hatte. Wenn es dabei um die Änderung des Verwendungszwecks von Land im Stadtleitplanungsgebiet geht, muß vor der Meldung zur Genehmigung zunächst das Einverständnis der zuständigen Stadtleitplanungsverwaltung eingeholt werden.
§57 Wenn für die Ausführung eines Bauvorhabens oder für die Voruntersuchungen dazu vorübergehend der Gebrauch von Land erforderlich ist, das dem Staat oder einem Kollektiv der bäuerlichen Bevölkerung gehört, wird dies von der zuständigen Landverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe genehmigt. Geht es dabei um den vorübergehenden Gebrauch von Land im Stadtleitplanungsgebiet, so muß vor der Meldung zur Genehmigung zunächst das Einverständnis der zuständigen Stadtleitplanungsverwaltung eingeholt werden. Derjenige, der das Land gebrauchen [will], muß entsprechend der Zugehörigkeit der Rechte am Land mit der betroffenen Landverwaltung bzw. dörflichen kollektiven Wirtschaftsorganisation bzw. dem betroffenen Ortsbevölkerungsausschuß einen Vertrag über den vorübergehenden Gebrauch des Landes schließen und nach dem Vertrag Ausgleichsbeträge für den vorübergehenden Gebrauch des Landes zahlen.
  Wer Land vorübergehend gebraucht, muß es für den im Vertrag über den vorübergehenden Gebrauch festgelegten Verwendungszweck gebrauchen und darf [dort] keine dauerhaften Gebäude errichten.
  Die Dauer des vorübergehenden Gebrauchs darf in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.(7)
AB§27 Wenn in dringender Gefahr zum Katastrophenschutz oder sonst dringend der Gebrauch von Land erforderlich ist, kann das Land schon vor [notwendigen Genehmigungen] gebraucht werden. Wenn es sich um vorübergehenden Gebrauch handelt, muß nach der Katastrophe der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt und [das Land] dem, der es gebraucht hatte, zum Gebrauch zurückgegeben werden, und es wird kein nachträgliches Genehmigungsverfahren für den Landgerbauch mehr durchgeführt; wenn das Land für dauerhafte Bauten gebraucht worden ist, muß die Bauherreneinheit innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Katastrophenzustands das Antrags- und Genehmigungsverfahren für das Bauland nachholen.
AB§28 Wenn bei einem Bauvorhaben für die Ausführung der Arbeiten oder für die Voruntersuchung des Bodens Land vorübergehend in Anspruch genommen werden muß, muß derjenige, der das Land gebraucht, innerhalb von einem Jahr nach dem Ende der Frist für den vorübergehenden Gebrauch die Voraussetzungen für die Bebauung des Landes wiederherstellen.
[AB § 29 folgt nach § 54 des Gesetzes.]
AB§44 Wenn in Verletzung von § 28 dieser Regeln die Voraussetzungen für die Bebauung des Landes nicht fristgemäß wiederhergestellt werden, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, dies innerhalb einer Frist zu korrigieren; sie kann eine Geldbuße bis zum Doppelten der Landwiederherstellungsgebühren verhängen.
[AB § 45 steht nach § 78 des Gesetzes.]
§58 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, kann die zuständige Landverwaltung der betroffenen Volksregierung, nachdem sie das der Volksregierung, die den Gebrauch genehmigt hatte, oder der für die Genehmigung zuständigen Volksregierung zur Genehmigung vorgelegt hat, das Gebrauchsrecht an staatseigenem Land zurücknehmen(8):
1.wenn der Gebrauch des Landes für im Allgemeininteresse liegende [Zwecke] erforderlich ist;
2.wenn zur Ausführung der städtischen Leitplanung Umbauten im alten Stadtgebiet durchgeführt werden, und Änderungen beim Gebrauch des Landes erforderlich sind;
3.wenn die im Vertrag über die Überlassung oder den sonstigen entgeltlichen Gebrauch des Landes bestimmte Gebrauchsdauer abgelaufen ist, und der das Land Gebrauchende keine Verlängerung beantragt hat, oder diesem Antrag nicht stattgegeben worden ist;
4.wenn deshalb, weil eine Einheit aufgehoben oder verlegt worden ist, oder aus anderen Gründen der Gebrauch zugewiesenen staatseigenen Landes eingestellt worden ist;
5.wenn Straßen, Eisenbahnen, Fabriken oder Bergwerke nach Prüfung und Genehmigung für aufgehoben erklärt werden.
  Wenn das Gebrauchsrecht an staatlichem Land nach Nr.1 oder Nr.2 des vorigen Absatzes zurückgenommen wird, muß dem, der das Land gebraucht hat, ein angemessener Ausgleich geleistet werden.
§59 Dörfliche und kleinstädtische Unternehmen, öffentliche Anlagen, dem Allgemeininteresse dienende Institutionen, Wohnbauten für die Dorfbevölkerung und andere Bauten der Dörfer, Kleinstädte und Orte müssen entsprechend der Leitplanung der Dörfer und Siedlungen vernünftig verteilt, zusammenfassend entwickelt und auf einander abgestimmt errichtet werden; für Bauland muß entsprechend der Landnutzungs-Gesamtleitplanung und dem Landnutzungs-Jahresplan des Dorfes bzw. der Kleinstadt nach §§ 44, 60, 61 und 62 das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
§60 Wenn eine dörfliche kollektive Wirtschaftsorganisation von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung des Dorfes bzw. der Kleinstadt festgelegtes Bauland für die Errichtung eines Unternehmens oder dazu verwenden will, ein Unternehmen zusammen mit anderen Einheiten oder Einzelpersonen zu errichten, wobei sie das Landgebrauchsrecht für ihren Anteil einbringen oder damit das Unternehmen mit den anderen verbunden betreiben will, muß sie mit den die Genehmigung betreffenden Schriftstücken bei der zuständigen Landverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe einen Antrag stellen, der gemäß der von der PAS bestimmten Zuständigkeit für die Genehmigung von der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe genehmigt wird; wenn es dabei um die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichem Land geht, muß das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 44 durchgeführt werden.
  Bauland für nach dem vorigen Absatz errichtete Unternehmen ist unter strenger Kontrolle zu halten. Die PAS können entsprechend den unterschiedlichen Branchen und Betriebsausmaßen der dörflichen und kleinstädtischen Unternehmen unterschiedliche Normen für den Gebrauch von Land festlegen.
§61 Wenn für Infrastrukturanlagen oder Institutionen im Allgemeininteresse der Dörfer, Kleinstädte und Orte der Gebrauch von Land erforderlich ist, wird nach Überprüfung durch die Volksregierung des Dorfes bzw. der Kleinstadt bei der zuständigen Landverwaltung der territorialen Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe ein Antrag gestellt, der gemäß der von der PAS bestimmten Zuständigkeit für die Genehmigung von der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe genehmigt wird; wenn es dabei um die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichem Land geht, muß das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 44 durchgeführt werden.
§62 Ein Haushalt der Dorfbevölkerung darf nur ein Wohngrundstück haben, dessen Fläche die von der PAS bestimmten Normen nicht überschreiten darf.
  Von der Dorfbevölkerung errichtete Wohngebäude müssen der Landnutzungs-Gesamtleitplanung des Dorfes bzw. der Kleinstadt entsprechen und weitmöglichst ursprüngliche Wohngrundstücke und leeres Land im Dorf verwenden.
  Die Wohngrundstücke der Dorfbevölkerung werden von der Volksregierung des Dorfes bzw. der Kleinstadt überprüft und von der Volksregierung auf Kreisstufe genehmigt; wenn es dabei um die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichem Land geht, muß das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren nach § 44 durchgeführt werden.
  Nicht genehmigt wird ein Antrag auf ein neues Wohngrundstück von Angehörigen der Dorfbevölkerung, die eine Wohnung verkauft oder vermietet haben.
§63 Das Gebrauchsrecht an Land im Eigentum von Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung darf nicht überlassen, übertragen oder zur Nutzung für nicht landwirtschaftliche Bauten vermietet werden, außer dann, wenn nach dem Recht der Konkurs oder die Fusion von Unternehmen, die nach dem Recht und entsprechend der Landnutzungs-Gesamtleitplanung Bauland erlangt haben, dazu führt, daß das Gebrauchsrecht an Land übergeht.
§64 Bauten und Konstruktionen, die vor der Festsetzung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung errichtet worden sind und den dort festgelegten Verwendungszwecken nicht entsprechen, dürfen nicht wiederrichtet oder erweitert werden.
§65 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, kann eine dörfliche kollektive Wirtschaftsorganisation nach Bericht an die Volksregierung, die den Landgebrauch genehmigt hatte, und mit deren Genehmigung ein Landgebrauchsrecht zurücknehmen(9):
1.Wenn für den Bau öffentlicher Anlagen und dem Allgemeininteresse dienender Institutionen der Dörfer, Kleinstädte und Orte Land gebraucht werden muß;
2.wenn Land nicht nach dem genehmigten Verwendungszweck gebraucht worden ist;
3. wenn durch die Aufhebung oder Verlegung [von Einheiten] oder aus anderen Gründen der Gebrauch des Landes eingestellt worden ist.
  Wenn ein Landgebrauchsrecht nach Nr.1 des vorigen Absatzes zurückgenommen wird, muß dessen Inhaber ein angemessener Ausgleich geleistet werden.
6. Kapitel:Überwachung und Überprüfung
§66 Die zuständigen Landverwaltungen der Volksregierungen auf Kreis- oder höherer Stufe überwachen und überprüfen Handlungen, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsnormen zur Landverwaltung verletzen [könnten].
  Die überwachenden und überprüfenden Personen müssen mit den Gesetzen und Rechtsnormen zur Landverwaltung vertraut sein und ihr Amt gewissenhaft und im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
AB§31 Die überwachenden und überprüfenden Personen müssen geschult worden sein und eine Prüfung bestanden haben, dann können sie als in der Überprüfung und Überwachung der Landverwaltung tätig werden.
§67 Bei der Ausübung ihre Amtsbefugnisse zur Überwachung und Überprüfung sind die Landverwaltungen der Volksregierungen auf Kreis- oder höherer Stufe berechtigt, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
1.zu verlangen, daß Einheiten und einzelne, bei denen eine Untersuchung durchgeführt wird, auf Rechte am Land bezügliche Schriftstücke und Unterlagen vorlegen, und diese durchzusehen oder zu kopieren;
2.zu verlangen, daß Einheiten und einzelne, bei denen eine Untersuchung durchgeführt wird, auf Rechte am Land bezügliche Fragen erklären;
3.auf Grundstücke zu gehen, die von Einheiten und einzelnen, bei denen eine Untersuchung durchgeführt wird, illegal mit Beschlag belegt worden sind, und dort Vermessungen durchzuführen;
4.Einheiten und einzelne, die illegal Land mit Beschlag belegt haben, anzuweisen, Handlungen einzustellen, die Gesetze und sonstige Rechtsnormen zur Landverwaltung verletzen.
AB § 32 Die Landverwaltungsstellen können bei der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse zur Überprüfung und Überwachung außer den in § 67 des »Landverwaltungsgesetzes« vorgesehenen noch die folgenden Maßnahmen ergreifen:
1.Bei Fällen von Rechtsverletzungen Beteiligte, Verdächtige und Zeugen verhören;
2.auf Land gehen, das von den überprüften Einheiten oder einzelnen rechtswidrig in Besitz genommen worden ist, und dort an Ort und Stelle Photographien machen und Videos aufnehmen;
3.Beteiligte anweisen, auf Land bezügliche rechtswidrige Handlungen, die sie gerade vornehmen, einzustellen;
4.die auf Land bezüglichen Prüfungs- und Genehmigungs- und Registrierungsverfahren für Einheiten und einzelne abbrechen, die einer Rechtsverletzung in Bezug auf Land verdächtig sind;
5.einer Rechtsverletzung Verdächtige anweisen, mit dem Fall in Verbindung stehende Vermögensgegenstände während der Dauer der Überprüfung nicht in versteckter Form zu verkaufen oder zu übertragen.
§68 Personen, die Amtsbefugnisse zur Überwachung und Überprüfung der Landverwaltung ausüben und dabei zu Vermessungen auf Grundstücke gehen müssen oder von betroffenen Einheiten und einzelnen verlangen, daß sie Schriftstücke und Unterlagen zur Verfügung stellen und Erklärungen geben, müssen einen Ausweis zur Überwachung und Überprüfung der Landverwaltung vorzeigen.
§69 Die betroffenen Einheiten und einzelnen müssen die Überwachung und Überprüfung von [möglicherweise] rechtswidrigen Handlungen bei Land durch die Landverwaltung der Volksregierungen vom Kreis aufwärts unterstützen und ergänzen und diese Arbeiten erleichtern; sie dürfen sie nicht ablehnen und die Personen, die nach dem Recht Amtsbefugnisse zur Überwachung und Überprüfung der Landverwaltung ausüben, dabei nicht behindern.
§70 Wenn die Landverwaltungen der Volksregierungen vom Kreis aufwärts bei der Überwachung und Überprüfung rechtswidrige Handlungen von Beamten entdecken, gegen die nach dem Recht administrativ vorgegangen werden muß, dann müssen sie die Sache nach dem Recht regeln; wenn sie dazu selbst nicht befugt sind, müssen sie der Verwaltungsüberwachungsbehörde der Volksregierung gleicher oder höherer Stufe schriftlich ein administratives Vorgehen vorschlagen, und die betreffende Verwaltungsüberwachungsbehörde muß die Sache nach dem Recht regeln.
§71 Wenn die Landverwaltungen der Volksregierungen vom Kreis aufwärts bei der Überwachung und Überprüfung rechtswidrige Handlungen entdecken, die eine Straftat bilden, müssen sie zur Verfolgung der strafrechtlichen Verantwortung nach dem Recht den Fall den betroffenen Behörden übersenden; was keine Straftat bildet, müssen sie nach dem Recht mit Verwaltungssanktionen belegen.
§72 Wenn nach diesem Gesetz Verwaltungssanktionen verhängt werden müssen, die betroffene Landverwaltung aber keine Verwaltungssanktionen verhängt, ist die Landverwaltung der Volksregierung höherer Stufe berechtigt, sie anzuweisen, einen Verwaltungssanktionsbeschluß zu erlassen oder selbst direkt eine solche Sanktion zu verhängen und gegen die Verantwortlichen der betroffenen Landverwaltung administrativ vorzugehen.
AB§33 Wenn nach § 72 des »Landverwaltungsgesetzes« administrativ vorgegangen wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung höherer Stufe Anweisung, einen Verwaltungssanktionsbeschluß zu erlassen, oder sie erläßt direkt selbst einen Verwaltungssanktionsbeschluß; wenn nach dem Beschluß in der Weise administrativ vorgegangen werden soll, daß jemand degradiert, seines Amtes enthoben oder aus dem öffentlichen Dienst entlassen wird, muß die Landverwaltung der Volksregierung höherer Stufe entsprechend den Zuständigkeiten für die Personalverwaltung und den einschlägigen Verfahrensvorschriften der betroffenen Behörde einen Vorschlag für das administrative Vorgehen machen, und die betroffene Behörde regelt die Angelegenheit nach dem Recht. [AB§34 steht nach § 75 des Gesetzes.]
7. Kapitel:Rechtliche Haftung
§73 Wenn Land gekauft und verkauft oder in anderer Form illegal übertragen wird, so konfisziert die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe das rechtswidrig Erlangte; wenn entgegen der Landnutzungs-Gesamtleitplanung landwirtschaftliches Land eigenmächtig zu Bauland gemacht wird, so werden innerhalb einer Frist auf dem illegal übertragenen Land neu errichtete Gebäude und sonstige Anlagen beseitigt und der ursprüngliche Zustand des Landes wiederhergestellt; wenn der Landnutzungs-Gesamtleitplanung entsprochen ist, werden auf dem illegal übertragenen Land neu errichtete Gebäude und sonstige Anlagen konfisziert, gleichzeitig können Bußgelder verhängt werden; gegen die direkt verantwortlichen Vorgesetzten und andere direkt verantwortliche Personen wird nach dem Recht administrativ vorgegangen; wenn eine Straftat vorliegt, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
AB§38 Ein Bußgeld nach § 73 des »Landverwaltungsgesetzes« beträgt bis zur Hälfte des rechtswidrig Erlangten.
[AB§39 steht nach § 81 des Gesetzes.]
§74 Wenn Ackerland für Ziegeleien oder für Gräber verwandt oder eigenmächtig auf Ackerland Gebäude errichtet, Kies oder Steine abgebaut, Bergwerke betrieben, Boden herausgeholt oder auf sonstige Weise die Voraussetzungen für den Anbau zerstört werden, oder wenn durch die Erschließung des Landes seine Versteppung oder Übersalzung herbeigeführt wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, dies innerhalb einer Frist zu korrigieren bzw. zu regulieren; gleichzeitig können Bußgelder verhängt werden; wenn eine Straftat vorliegt, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
AB§40 Ein Bußgeld nach § 74 des »Landverwaltungsgesetzes« beträgt höchstens das Doppelte der Ackerlanderschließungskosten.
§75 Wenn entgegen diesem Gesetz die Pflicht, Land als Ackerland wiederherzustellen, verweigert bzw. nicht ausgeführt wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, dies innerhalb einer Frist zu korrigieren; wenn dies innerhalb der Frist nicht korrigiert wird, gibt sie Anweisung, Wiederherstellungsgebühren zu zahlen, die ausschließlich für die Wiederherstellung von Ackerland verwandt werden; es kann ein Bußgeld verhängt werden.
AB§41 Ein Bußgeld nach § 75 des »Landverwaltungsgesetzes« beträgt höchstens das Doppelte der Landwiederherstellungsgebühren(10).
[AB§42steht nach § 76 des Gesetzes.]
AB§34 Wenn entgegen § 17 dieser Bestimmungen Land in Zonen erschlossen wird, in denen nach der Landnutzungs-Gesamtleitplanung die Erschließung von Ackerland verboten ist, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren; geschieht dies nicht fristgemäß, so werden Sanktionen nach § 76 des »Landverwaltungsgesetzes« bestimmt.
AB§35 Wenn auf vorübergehend gebrauchtem Land dauerhafte Gebäude und Konstruktionen errichtet werden, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, diese innerhalb einer bestimmten Frist abzureißen; werden sie nicht fristgemäß abgerissen, so beantragt die Behörde, welche den Sanktionsbeschluß [über den Abriß] erlassen hat, nach dem Recht beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung. [AB §36 steht nach § 77 des Gesetzes.]
§76 Wenn ohne Genehmigung oder nachdem eine Genehmigung durch Täuschung erlangt worden ist, Land illegal in Anspruch genommen wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, das illegal in Anspruch genommene Land zurückzugeben; wenn entgegen der Landnutzungs-Gesamtleitplanung landwirtschaftliches Land eigenmächtig zu Bauland gemacht worden ist, so werden innerhalb einer Frist auf dem illegal übertragenen Land neu errichtete Gebäude und sonstige Anlagen beseitigt und der ursprüngliche Zustand des Landes wiederhergestellt; wenn der Landnutzungs-Gesamtleitplanung entsprochen ist, werden auf dem illegal übertragenen Land neu errichtete Gebäude und sonstige Anlagen konfisziert, gleichzeitig können Bußgelder verhängt werden; gegen die direkt verantwortlichen Vorgesetzten und anderes direkt verantwortliche Personal der Einheiten, die das Land illegal in Anspuch genommen haben, wird nach dem Recht administrativ vorgegangen; wenn eine Straftat vorliegt, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
AB§42 Ein Bußgeld nach § 76 des »Landverwaltungsgesetzes« beträgt höchstens 30 Yuan je Quadratmeter des rechtswidrig in Anspruch genommenen Landes.
[AB §43 steht nach § 80 des Gesetzes.]
§77 Wenn Dorfbevölkerung ohne Genehmigung oder mit einer durch Täuschung erlangten Genehmigung illegal Land für Wohnbauten in Anspruch nimmt, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, das illegal in Anspruch genommene Land zurückzugeben und innerhalb einer Frist auf dem illegal in Anspruch genommenen Land neu errichte Gebäude abzureißen.
  Über die von der PAS festgesetzten Normen hinaus in Anspruch genommenes Land wird als illegal in Anspuch genommenes Land behandelt.
AB§36 Wenn vor der Bestimmung der Landnutzungs-Gesamtleitplanung errichtete und den dort festgesetzten Nutzungszwecken nicht entsprechende Gebäude und Konstruktionen erneut errichtet oder erweitert werden, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, sie innerhalb einer bestimmten Frist abzureißen; werden sie nicht fristgemäß abgerissen, so beantragt die Behörde, welche den Sanktionsbeschluß [über den Abriß] erlassen hat, nach dem Recht beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung. [AB §37 steht nach § 80 des Gesetzes.]
§78 Wenn zur Genehmigung des Entzugs oder Gebrauchs von Land nicht berechtigte Einheiten oder einzelne illegal die Inanspruchnahme von Land genehmigen, oder wenn sie über ihre Zuständigkeit für Genehmigungen hinaus illegal die Inanspruchnahme von Land genehmigen, wenn sie den Gebrauch von Land nicht entsprechend den von der Landnutzungs-Gesamtleitplanung festgelegten Nutzungszwecken genehmigen, oder wenn sie die Inanspruchnahme oder den Entzug von Land unter Verletzung des gesetzlich bestimmten Verfahrens genehmigen, sind ihre Genehmigungsschriftstücke wirkungslos, und gegen direkt verantwortliches zuständiges und sonstiges direkt verantwortliches Personal, das illegal Entzug und Gebrauch von Land genehmigt hat, wird nach dem Recht administrativ vorgegangen; wenn eine Straftat vorliegt, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt. Das illegal genehmigte und gebrauchte Land muß zurückgenommen werden(11); wenn eine betroffene Partei die Rückgabe verweigert, wird dies als illegale Inanspruchnahme von Land behandelt.
  Wenn illegaler Entzug und Gebrauch von Land Beteiligte schädigt, wird nach dem Gesetz auf Ersatz gehaftet.
AB §45 Wenn unter Verletzung der Bestimmungen von Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen zur Landverwaltung die staatliche Landbeschlagnahme für Bauten behindert wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, das Land zu übergeben; wird die Übergabe verweigert, so beantragt sie beim Volksgericht Zwangsvollstreckung.
[AB § 46 steht nach § 86 des Gesetzes.]
§79 Wenn die [widerrechtliche] Inanspruchnahme und Zweckentfremdung von Ausgleichsbeträgen für den Entzug von Land und anderen einschlägigen Ausgaben für die vom Landentzug betroffene Einheit eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn sie noch keine Straftat bildet, wird nach dem Recht administrativ dagegen vorgegangen.
§80 Wenn nach dem Recht das Gebrauchsrecht an staatseigenem Land zurückgenommen wird, und Beteiligte die Rückgabe des Landes verweigern, wenn die Rückgabe von vorübergehend gebrauchtem Land nach Ablauf der Frist für den Gebrauch verweigert wird, oder wenn staatseigenes Land nicht für den genehmigten Verwendungszweck gebraucht wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, das Land zurückzugeben, und verhängt ein Bußgeld.
AB§43 Ein Bußgeld nach § 80 des »Landverwaltungsgesetzes« beträgt 10 bis 30 Yuan je Quadratmeter des rechtswidrig in Anspruch genommenen Landes.
[AB § 44 steht nach § 57 des Gesetzes.]
AB§37 Wenn jemand Personal der Landverwaltung behindert, das nach dem Recht seine Amtspflichten ausführt, werden nach dem Recht Sanktionen zur Sicherung der öffentlichen Ordnung(12) verhängt, oder es wird seine strafrechtliche Verantwortung verfolgt.
[AB§38 steht nach § 73 des Gesetzes, AB § 39 nach § 81 des Gesetzes.]
§81 Wenn das Gebrauchsrecht an Kollektiven der bäuerlichen Bevölkerung gehörendem Land eigenmächtig zur Nutzung für nicht landwirtschaftliche Bauten überlassen oder übertragen oder vermietet wird, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, dies innerhalb einer Frist zu korrigieren, [ferner] konfisziert sie, was rechtswidrig erlangt wurde und verhängt Bußgelder.
AB§39 Ein Bußgeld nach § 81 des »Landverwaltungsgesetzes« beträgt 5 bis 20% des rechtswidrig Erlangten.
[AB§40 steht nach § 74 des Gesetzes.]
§82 Wenn Änderungen beim Land nicht nach diesem Gesetz registriert werden, gibt die Landverwaltung der Volksregierung auf Kreis- oder höherer Stufe Anweisung, innerhalb einer Frist [die Registrierung] durchzuführen.
§83 Wenn nach diesem Gesetz Anweisung gegeben wird, auf rechtswidrig in Anspruch genommenem Land neu errichtete Gebäude und andere Anlagen innerhalb einer Frist zu beseitigen, haben die Einheiten bzw. die einzelnen, die Bauherren sind, die [Bau]arbeiten unverzüglich einzustellen und [die Gebäude und Anlagen] selbst zu beseitigen; wenn die Arbeiten weitergeführt werden, ist die Behörde, welche die Sanktion beschließt, berechtigt, dies zu unterbinden. Wenn die Einheiten bzw. die einzelnen, die Bauherren sind, sich der verwaltungsrechtlichen Sanktion, mit der die Beseitigung innerhalb einer Frist auferlegt wird, nicht unterwerfen wollen, können sie innerhalb von 15 Tagen ab Empfang des Sanktionsbeschlusses Klage beim Volksgericht erheben; wenn sie innerhalb der Frist weder Klage erheben noch die Beseitigung durchführen, beantragt die Behörde, welche den Sanktionsbeschluß erlassen hat, nach dem Recht beim Volksgericht die Zwangsvollstreckung; die Kosten trägt der Rechtsverletzer.
§84 Wenn Personal der Landverwaltung seine Amtspflichten vernachlässigt, seine Amtsgewalt mißbraucht, private Vorteile verfolgt, und dies eine Straftat bildet, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt; wenn es noch keine Straftat bildet, wird nach dem Recht administrativ dagegen vorgegangen.
8. Kapitel: Ergänzende Bestimmungen
§85 Wenn chinesisch-ausländische mit gemeinsamem Kapital betriebene Unternehmen, chinesisch-ausländische kooperativ betriebene Unternehmen und Unternehmen mit ausländischem Kapital Land gebrauchen, wird dies Gesetz angewandt; wenn Gesetze etwas anderes bestimmen, gelten diese Bestimmungen.
§86 Dies Gesetz wird vom 1.1.1999 an angewandt.
AB§46 Diese Bestimmungen werden vom 1.1.1999 an angewandt. Gleichzeitig treten die vom Staatsrat am 4.1.1991 erlassenen »Ausführungbestimmungen zum Landverwaltungsgesetz der VR China« außer Kraft.
Quellen: Gesetz: Renmin ribao 2.9.1998. AB: Renmin ribao 31.12.1998. Dritte Revision: Xinhua-Meldung vom gleichen Tag.
Anmerkungen:
(1) Das "Landverwaltungsrecht" der VR China steht seit eh und je im Zwiespalt zwischen Art. 10 der Verfassung, nach dem nur der Staat und die ländlichen "Kollektive", nicht aber sonstige juristische und natürliche Personen Eigentum am Land haben dürfen, und der Tatsache, daß auch die chinesische Marktwirtschaft nicht ohne "private" Rechte am Land auskommt. Deshalb sieht dies Gesetz neben dem "Eigentum" noch besondere "Gebrauchsrechte" am Land vor, die fast eigentumsgleich, aber zumeist befristet sind; deshalb kann das "Eigentum" der Kollektive nur durch "Beschlagnahme" in staatliches Eigentum übertragen und kann in der Regel auch erst erst dann ein nicht landwirtschaftliches "Gebrauchsrecht" an dem betroffenen Land bestellt werden. Grundsätzlich hat sich an alledem auch durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Die Neufassung enthält aber zu vielen Punkten detailliertere Regelungen; dies betrifft vor allem die Gesamtleitplanung und den Schutz des Ackerlands vor Baumaßnahmen ebenso wie umgekehrt den Schutz von Seen, Wiesen, Wäldern und Ödland vor Eindeichung bzw. Urbarmachung, die jedenfalls nach dem Gesetz aus gutem Grund sehr verschärft worden sind.
Mit der 3. Revision im August 2004 ist im Gesetz der Ausdruck "Beschlagnahme" (zhengyong, wörtlich: Gebrauch nach Entzug) durch den Ausdruck "Entzug" (zhengshou, wörtlich: Empfang nach Entzug) ersetzt worden, weil "Beschlagnahme" zu vorläufig klinge, es gehe ja nicht nur um den Entzug zu vorübergehendem Gebrauch. Die Ausführungsbestimmungen sind dem vorläufig nicht angeglichen worden, weil eine umfassende Revision des Gesetzes geplant ist.
(2) Vgl. AB § 10, unten nach § 20 des Gesetzes.
(3) "Regulierung" (zhengzhi, zhengli): § 41 zeigt, daß darunter Flurbereinigungsmaßnahmen zu verstehen sind, bei denen die Nutzung von Grundstücken für Land- und Fortswirtschaft so verändert wird, daß jedes Grundstück möglichst effektiv genutzt wird
(4) Landwirtschaftliches Basisland: Als besonders zu schützendes landwirtschaftliches Gebiet eingestuftes Land, vgl. § 34
(5) Gedacht ist wohl an die Bodenqualität u.ä.
(6) Neu zu ordnen: wörtlich zhengli, regulieren.
(7) Vgl. auch AB § 35, nach § 75 des Gesetzes.
(8) Vgl. AB § 7, nach § 37 des Gesetzes.
(9) Vgl. AB § 7, nach § 37 des Gesetzes.
(10) Vgl. §42
(11) Vgl. AB § 7, nach § 37 des Gesetzes.
(12) Ordnungsstrafen nach dem Polizeirecht, d.h. den »Regeln der VR China über Sanktionen zur Sicherung und Lenkung des Friedens«, jüngste Fassung vom 12.5.1994
Übersetzung, Anmerkungen, ©: F.Münzel, Hamburg