Chinas Recht 2000.1

15.3.1999/1

 

Vertragsgesetz der VR China (1)

 

Verabschiedet am 15.3.1999 von der 2. Sitzung des 9. Nationalen Volkskongresses

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Ergänzt durch die


Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu einigen Fragen des Vertragsgesetzes, Teil 1 (2)

[im folgenden: E1]

bekanntgemacht am 19.12.1999, in Kraft am 29.12.1999

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Allgemeiner Teil

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

2. Kapitel: Errichtung des Vertrages

3. Kapitel: Wirksamkeit des Vertrages

4. Kapitel: Vertragserfüllung

5. Kapitel: Änderung und Übertragung von Verträgen

6. Kapitel: Beendung der Rechte und Pflichten aus Verträgen

7. Kapitel: Haftung für Vertragsverletzungen

8. Kapitel: Andere Bestimmungen

 

Besonderer Teil

 

9. Kapitel: Kaufvertrag

10. Kapitel: Verträge über die Lieferung von Strom, Wasser, Gas und Wärme

11. Kapitel: Schenkungsvertrag

12. Kapitel: Darlehensvertrag

13. Kapitel: Mietvertrag

14. Kapitel: Finanzierungsleasing-Vertrag

15. Kapitel: Werkvertrag

16. Kapitel: Bauleistungsverträge

17. Kapitel: Beförderungsvertrag

18. Kapitel: Technikverträge

19. Kapitel: Aufbewahrungsvertrag

20. Kapitel: Lagervertrag

21. Kapitel: Geschäftsbesorgungsvertrag

22. Kapitel: Kommissionsvertrag

23. Kapitel: Maklervertrag

 

Ergänzende Bestimmung

 

 

Allgemeiner Teil

 

1. Kapitel: Allgemeine Regeln

 

§ 1   Um die legalen Rechte der Vertragsparteien zu schützen, die sozioökonomische Ordnung aufrecht zu erhalten und den sozialistischen modernisierenden Aufbau zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.

 

[Vertragsdefinition. WVG 2, AGZ 85. Geltungsbereich (3)]

§ 2   Als Vertrag bezeichnet dies Gesetz eine Vereinbarung, mit der zwischen Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen als gleichberechtigten Subjekten eine Beziehung mit zivilrechtlichen Rechten und Pflichten errichtet, geändert oder beendet wird.

   Auf Ehe, Adoption oder Vormundschaft oder sonst auf persönliche Statusbeziehungen bezügliche Vereinbarungen werden die Bestimmungen anderer Gesetze angewandt.

 

[Gleichberechtigung der Parteien. AGZ 3]

§ 3   Die Parteien eines Vertrages haben eine gleichberechtigte Stellung, keine Seite darf der anderen ihren Willen aufzwingen.

 

[Vertragsfreiheit. WVG 5]

§ 4   Die Parteien sind berechtigt, nach dem Recht Verträge nach ihrem eigenen Willen zu schließen; keine Einheit und kein Einzelner darf sich dabei rechtswidrig einmischen.

 

[Gerechtigkeit. AGZ 4]

§ 5   Die Parteien müssen, wenn sie die Rechte und Pflichten aller Seiten festsetzen, sich an den Gerechtigkeitsgrundsatz halten.

 

[Treu und Glauben. AGZ 4, BGB 242]

§ 6   Die Parteien müssen bei der Ausübung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten sich an den Grundsatz von Treu und Glauben halten.

 

[Sittengemäßheit]

§ 7   Die Parteien müssen bei der Errichtung und Erfüllung von Verträgen die Gesetze und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen einhalten und auf die gesellschaftliche öffentliche Moral achten und dürfen nicht die sozioökonomische Ordnung stören und gesellschaftliche öffentliche Interessen verletzen.

 

[Schuldrechtliche Bindungskraft des Vertrags. WVG 6]

§ 8   Ein nach dem Recht errichteter Vertrag hat gegenüber den Parteien gesetzliche Bindungskraft. Eine Partei muß gemäß dem Vereinbarten ihre Pflichten erfüllen und darf nicht eigenmächtig den Vertrag ändern oder kündigen.

   Ein nach dem Recht errichteter Vertrag erhält den Schutz des Gesetzes.

 

 

2. Kapitel: Errichtung des Vertrages

 

[Voraussetzung Rechts- und Geschäftsfähigkeit]

§ 9   Parteien, die einen Vertrag errichten, müssen entsprechende Zivilrechts- und Zivilgeschäftsfähigkeit besitzen.(4)

   Die Parteien können nach dem Recht einen Vertreter beauftragen, einen Vertrag zu errichten.

 

[Vertragsform WVG 3, AWVG 7 I 1. BGB 313 I 1, 925 I]

§ 10  Für die Errichtung von Verträgen haben die Parteien die Schriftform, die mündliche Form und andere Formen.

   Wenn gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen die Verwendung der Schriftform vorschreiben, muß die Schriftform verwandt werden. Wenn die Parteien die Verwendung der Schriftform vereinbaren, muß die Schriftform verwandt werden.

 

[Schriftform. BGB 126, 127]

§ 11   Schriftform bedeutet eine Form, bei der der Inhalt einen sichtbaren Ausdruck finden kann, wie mit Vertragsurkunden, Briefen oder elektronischen Datenschriftstücken (dazu gehören Telegramme, Fernschreiben, Faxe, ausgetauschte elektronische Daten und E-mails).

 

[Hauptvertragsinhalt. WVG 12]

§ 12   Der Vertragsinhalt wird von den Parteien vereinbart und umfaßt in der Regel folgende Punkte:

   1. Bezeichnung bzw. Name und Ort der Parteien;

   2. Gegenstand [des Vertrags];

   3. Menge;

   4. Qualität;

   5. Preis bzw. Entgelt;

   6. Erfüllungsfrist, Ort und Art und Weise der Erfüllung;

   7. Haftung für Vertragsverletzungen;

   8. Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten.

   Die Parteien können Verträge nach den Musterverträgen für die einzelnen Vertragsarten(5) schließen.

 

[Vertrag durch Angebot und Annahme. BGB 145 ff.]

§ 13   Zur Vertragserrichtung verwenden die Parteien Angebot und Annahme.

 

[Angebot. BGB 145, CISG 14 I, 16 I]

§ 14   Ein Vertragsangebot ist eine Willenserklärung der Hoffnung, mit einem anderen einen Vertrag zu errichten; sie muß den folgenden Bestimmungen entsprechen:

   1. der Inhalt ist konkret festgelegt;

   2. sie drückt aus, daß mit der Annahme durch den Empfänger des Angebots der Anbietende durch diese [seine] Willenserklärung gebunden wird.(6)

 

[Aufforderung zum Angebot. Palandt 2 zu 145]

§ 15   Eine Aufforderung zum Vertragsangebot ist eine Willenserklärung der Hoffnung, daß ein anderer einem die Willenserklärung eines Vertragsangebotes macht. Übersandte Preislisten, Bekanntmachungen einer Versteigerung oder Ausschreibung, Aktienprospekte und Handelswerbung sind Aufforderungen zu Vertragsangeboten.

   Wenn der Inhalt von Handelswerbung den Bestimmungen für Vertragsangebote entspricht, wird er als Vertragsangebot angesehen.

 

[Angebot wirksam mit Zugang; BGB 130 I 1. Zugang elektronischer Angebote.]

§ 16   Das Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.

   Wenn für die Errichtung eines Vertrags die Form elektronischer Datenschriftstücke verwandt wird, und der Empfänger ein besonderes Computersystem bestimmt hat, um solche Schriftstücke zu empfangen, gilt das Schriftstück dem Empfänger als zu der Zeit zugegangen, zu der es in dies System gelangt; wenn er kein besonders Computersystem bestimmt hat, gilt das Schriftstück dem Empfänger als zu der Zeit zugegangen, zu der das Schriftstück erstmals in irgendein Computersystem des Empfängers gelangt.

 

[Zurücknahme des Angebots. BGB 130 I 2]

§ 17   Ein Vertragsangebot kann zurückgenommen werden. Die Mitteilung der Zurücknahme des Vertragsangebots muß dem Empfänger des Angebots vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugehen.

 

[Widerruf des Angebots. CISG 16 I]

§ 18   Der Widerruf des Vertragsangebots ist zulässig. Die Mitteilung des Widerrufs des Vertragsangebots muß dem Empfänger des Angebots zugehen, bevor er die Mitteilung der Annahme abgesandt hat.

 

[Bindendes Angebot. CISG 16 II]

§ 19   Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, ist der Widerruf des Vertragsangebots nicht zulässig:

   1. Wenn im Angebot eine Frist für die Annahme bestimmt oder sonstwie klargestellt wird, daß das Angebot nicht widerrufen werden kann;

   2. wenn der Empfänger des Angebots Grund zu der Annahme hat, daß das Angebot nicht widerrufen werden kann und bereits Vorbereitungen zur Erfüllung des Vertrages getroffen hat.

 

[Ablehnung des Angebots. BGB 146]

§ 20   Das Vertragsangebot verliert seine Wirksamkeit, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

   1. Wenn eine Ablehnung des Angebots dem Anbietenden zugeht,

   2. wenn der Anbietende nach dem Recht das Angebot widerruft,

   3. wenn die Frist für die Annahme abgelaufen ist, und der Empfänger des Angebots nicht die Annahme erklärt hat;

   4. wenn der Empfänger des Angebots den Inhalt des Angebots materiell abändert.

 

[Annahme. CISG 18 I]

§ 21   Die Annahme ist die Willenserklärung des Einverständnisses mit dem Angebot seitens des Empfängers des Angebots.

 

[Annahme durch konkludente Handlung. Palandt 2 zu 148]

§ 22   Die Annahme muß in Gestalt einer Mitteilung ausgedrückt werden, soweit nicht nach der Verkehrssitte(7) oder nach einer Erklärung im Angebot durch eine Handlung angenommen werden kann.

 

[Annahmefrist. BGB 147, 148]

§ 23   Die Annahme muß in der im Angebot bestimmten Frist dem Anbieter zugehen.

   Wenn im Angebot keine Frist für die Annahme bestimmt ist, muß die Annahme nach den folgenden Bestimmungen zugehen:

   1. Wenn das Angebot in einem Gespräch abgegeben wird, muß die Annahme unverzüglich erklärt werden, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren;

   2. wenn das Angebot nicht in einem Gespräch abgegeben wird, muß die Annahme innerhalb einer vernünftigen Frist zugehen.

 

[Beginn der Annahmefrist]

§ 24   Wenn das Angebot brieflich oder telegraphisch abgegeben wird, beginnt die Annahmefrist mit dem Datum, welches der Brief trägt bzw. mit dem Tag der Absendung des Telegramms. Wenn der Brief nicht datiert ist, beginnt sie mit dem Datum des Poststempels für die Absendung des Briefs. Wenn das Angebot telefonisch, mit Fax oder in sonst einer rasch übermittelten Art und Weise abgegeben wird, beginnt die Annahmefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Angebot dessen Empfänger zugeht.

 

[Vertrag mit Annahme errichtet]

§ 25   Mit der Wirksamkeit der Annahme ist der Vertrag errichtet.

 

[Zeitpunkt der Annahme]

§ 26  Die Mitteilung der Annahme wird dann wirksam, wenn sie dem Anbieter zugeht. Wenn die Annahme keine Mitteilung erfordert, wird sie zu dem Zeitpunkt der Handlung wirksam, welche von der Verkehrssitte oder im Angebot für die Annahme verlangt wird.

   Wenn für die Errichtung eines Vertrags die Form elektronischer Datenschriftstücke gewählt wird, gilt für den Zeitpunkt des Zugangs der Annahme § 16 Absatz 2.

 

[Zurücknahme der Annahme. BGB 130 I 2]

§ 27   Die Annahme kann zurückgenommen werden. Die Mitteilung der Zurücknahme muß dem Anbieter vor oder gleichzeitig mit der Mitteilung der Annahme an den Anbieter zugehen.

 

[Verspätete Annahme. BGB 150 I]

§ 28   Wenn der Empfänger eines Angebots die Annahme nach Ablauf der Frist für die Annahme abschickt, ist dies ein neues Angebot, soweit nicht der [ursprünglich] Anbietende dem [ursprünglichen] Empfänger des Angebots rechtzeitig mitteilt, daß die Annahme wirksam ist.

 

[Verspätet zugegangene Annahme. BGB 149]

§ 29   Wenn der Empfänger des Angebots die Annahme innerhalb der Frist für die Annahme so abschickt, daß sie unter gewöhnlichen Umständen rechtzeitig dem Anbietenden zugehen kann, sie aber aus anderen Gründen dem Anbietenden nach Ablauf der Frist für die Annahme zugeht, ist sie wirksam, wenn der Anbietende nicht rechtzeitig dem Empfänger des Angebots mitteilt, daß er die Annahme wegen des Ablaufs der Frist für die Annahme nicht akzeptiert.

 

[Abändernde Annahme. BGB 150 II, CISG 19 II, III]

§ 30   Der Inhalt der Annahme muß mit dem des Angebots übereinstimmen. Wenn der Empfänger des Angebots gegenüber dem Inhalt des Angebots materielle Änderungen vorgenommen hat, gilt [die Annahme] als neues Angebot. Änderungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand, die Menge, die Qualität, den Preis oder das Entgelt, auf Frist, Ort oder Art und Weise der Erfüllung, auf die Haftung für Vertragsverletzungen oder die Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten sind materielle Änderungen gegenüber dem Inhalt des Angebots.

 

[Nicht materielle Änderungen in der Annahme. CISG 19 II, III]

§ 31 Wenn in der Annahme gegenüber dem Inhalt des Angebots Änderungen nicht materieller Natur vorgenommen worden sind, ist die Annahme wirksam, und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der Annahme, falls der Anbietende nicht rechtzeitig seine Ablehnung zum Ausdruck bringt, oder das Angebot klargestellt hatte, daß die Annahme den Inhalt des Angebots in keiner Weise ändern darf.

 

[Strenge Schriftform. BGB 126 f.]

§ 32  Wenn die Parteien zur Errichtung des Vertrages die Form einer Vertragsurkunde verwenden, ist der Vertrag errichtet, wenn beide Seiten ihn unterzeichnet oder gestempelt haben.

 

§ 33   Wenn Parteien Formen wie die Briefform oder die Form elektronischer Datenschriftstücke zur Errichtung eines Vertrages verwenden, kann vor der Vertragserrichtung die Unterzeichnung einer schriftlichen Bestätigung verlangt werden. Der Vertrag ist mit der Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung errichtet.

 

[Ort des Vertragsschlusses]

§ 34   Der Ort, an dem die Annahme wirksam wird, ist der Ort der Vertragserrichtung.

   Wenn die Form elektronischer Datenschriftstücke zur Errichtung eines Vertrages verwandt wird, ist der Ort des Hauptbetriebs des Empfängers des Schriftstücks Ort der Vertragserrichtung; wenn er keinen Ort eines Hauptbetriebs hat, ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort Ort der Vertragserrichtung. Wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren, gilt die Vereinbarung.

 

[Ort des Vertragsschlusses bei strenger Schriftform]

§ 35   Wenn Parteien zur Errichtung eines Vertrages die Form einer Vertragsurkunde verwenden, ist Ort der Vertragserrichtung der Ort, an dem beide Parteien unterschreiben bzw. stempeln.

 

[Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform]

§ 36   Wenn bei einem Vertrag, für den Gesetze, verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder eine Vereinbarung der Parteien die Schriftform vorschreiben, die Parteien nicht die Schriftform verwandt, aber eine Partei bereits die Hauptpflicht erfüllt und die andere sie angenommen hat, ist der Vertrag errichtet.

 

§ 37   Wenn zur Errichtung eines Vertrages die Form einer Vertragsurkunde verwandt wird, und eine Partei schon vor der Unterzeichnung oder Stempelung [des Vertrags] die Hauptpflicht erfüllt und die andere sie angenommen hat, ist der Vertrag errichtet.

 

[Planverträge. WVG 11]

§ 38   Wenn der Staat aufgrund von Erfordernissen imperative Pflichten oder staatliche Warenbestellungspflichten zuweist, müssen zwischen den betroffenen juristischen Personen und anderen Organisationen entsprechend den in den betreffenden gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Rechten und Pflichten Verträge geschlossen werden.

 

[Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGBG 1, 9]

§ 39   Wenn zur Errichtung eines Vertrages allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt werden, muß die Partei, welche die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt, wenn sie die Rechte und Pflichten der Parteien gegeneinander festsetzt, sich an den Gerechtigkeitsgrundsatz halten und eine vernünftige Art und Weise wählen, um die andere Seite auf Klauseln aufmerksam zu machen, welche die Haftung dieser [die Geschäftsbedingungen stellenden Partei] ausschließen oder einschränken und auf Wunsch der anderen Seite diese Klauseln erklären.

   Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Klauseln, die von der Partei(8) zur wiederholten Verwendung vorweg entworfen und nicht bei der Errichtung des Vertrages mit der anderen Seite ausgehandelt werden.

 

[AGBG 9 Nr.2]

§ 40  Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen einer der in §§ 52 und 53 bestimmten Umstände vorliegt, oder welche die Seite, welche die Geschäftsbedingungen stellt, von ihrer Haftung befreien, die Haftung der anderen Seite erhöhen und Hauptrechte der anderen Seite ausschließen, sind unwirksam.

 

[AGBG 5]

§ 41 Allgemeine Geschäftsbedingungen  müssen bei Streitigkeiten über ihre Auslegung im allgemein üblichen Sinne ausgelegt werden. Wenn mehrere Auslegungen möglich sind, müssen sie in dem Sinn ausgelegt werden, der für die Seite, die sie gestellt hat, nicht von Vorteil ist. Wenn allgemeine Geschäftsbedingungen mit Klauseln im Widerspruch stehen, die keine allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, gelten die Klauseln, die keine allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

 

[Culpa in contrahendo. Palandt 78 ff zu 276]

§ 42  Wenn im Verlauf der Errichtung eines Vertrages bei einer Partei einer der folgenden Umstände vorliegt und der anderen einen Schaden verursacht, haftet sie der anderen auf Schadenersatz:

   1. Wenn die Errichtung eines Vertrages als Vorwand genutzt wird, um böswillig zu verhandeln;

   2. wenn vorsätzlich in Bezug auf die Vertragserrichtung wichtige Tatsachen verheimlicht oder zu Umständen falsche Angaben gemacht werden;

   3. wenn andere Treu und Glauben verletzende Handlungen vorliegen.

 

[Geheimhaltungspflicht](9)

§ 43   Eine Partei darf Geschäftsgeheimnisse, welche sie im Verlauf der Errichtung eines Vertrages erfährt, gleich ob der Vertrag zustande kommt oder nicht, weder bekannt werden lassen noch unlauter verwenden. Wenn sie solche Geschäftsgeheimnisse bekannt werden läßt oder sie unlauter verwendet und damit der anderen Seite einen Schaden verursacht, haftet sie auf Schadenersatz.

 

 

3. Kapitel: Wirksamkeit des Vertrages

 

[Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Verträgen]

§ 44   Nach dem Recht errichtete Verträge werden mit der Errichtung wirksam.

   Wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen für die Wirksamkeit [zunächst] ein Genehmigungs-, Registrierungs- oder sonstiges Verfahren durchgeführt werden muß, gelten diese Vorschriften.

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E1 III: Wirksamkeit des Vertrages

§ 9   Wenn nach § 44 Abs.2 Vertragsgesetz ein Vertrag erst dann wirksam wird, wenn ein nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen für die Wirksamkeit erforderliches Genehmigungs- oder Genehmigungs- und Registrierungverfahren durchgeführt worden ist, und bis zur Beendung der streitigen Verhandlung in erster Instanz die Parteien das Genehmigungs- oder Genehmigungs- und Registrierungsverfahren nicht durchgeführt haben, muß das Volksgericht feststellen, daß der Vertrag noch nicht wirksam geworden ist; wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen ein Registrierungsverfahren vorgeschrieben, aber nicht bestimmt ist, ob der Vertrag nach der Registrierung wirksam wird, wirkt es sich auf die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus, wenn die Parteien das Registrierungsverfahren nicht durchgeführt haben, [aber] das Eigentum und andere Sachenrechte am Vertragsgegenstand können nicht übertragen werden.

   Änderung, Übertragung und Kündigung von Verträgen unter den Umständen der §§ 77 Abs.2, 87 und 96 Abs.2 des Vertragsgesetzes werden [ebenfalls] nach dem vorigen Absatz behandelt.

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[Bedingungen. BGB 158, 162]

§ 45   Die Parteien können Bedingungen für die Wirksamkeit des Vertrages vereinbaren. Ein Vertrag mit aufschiebend bedingter Wirksamkeit wird mit dem Eintritt der Bedingung wirksam. Ein Vertrag mit auflösend bedingter Wirksamkeit wird mit dem Eintritt der Bedingung unwirksam.

   Wenn eine Partei im eigenen Interesse den Eintritt einer Bedingung unlauter verhindert, gilt die Bedingung als eingetreten; wenn sie unlauter den Eintritt einer Bedingung herbeiführt, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.

 

[Zeitbestimmung. BGB 163]

§ 46 Die Parteien können Fristen für die Wirksamkeit des Vertrages vereinbaren. Ein Vertrag mit einer Frist für den Eintritt der Wirksamkeit wird mit Fristende wirksam. Ein Vertrag mit einer Frist für das Ende der Wirksamkeit wird mit Fristende unwirksam.

 

[Vertragsschluß durch beschränkt Geschäftsfähige. BGB 107 ff.]

§ 47   Ein von einer beschränkt zivilgeschäftsfähigen Person errichteter Vertrag wird mit der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam, aber ein Vertrag, durch den [diese Person] nur Vorteile erlangt, oder dessen Errichtung ihrem Alter und Wissenstand und ihrer geistigen Gesundheit entspricht, bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht.

   Die andere Seite kann den gesetzlichen Vertreter auffordern, innerhalb eines Monats zu genehmigen. Wenn der gesetzliche Vertreter sich nicht äußert, gilt die Genehmigung als verweigert. Solange der Vertrag nicht genehmigt ist, hat eine gutgläubige andere Seite das Recht zum Widerruf. Der Widerruf muß vermittelst einer Mitteilung erfolgen.

 

[Vertretung ohne Vertretungsmacht. BGB 177, 178]

§ 48  Wenn jemand ohne Vertretungsmacht, über die Vertretungsmacht hinaus oder nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen eines Vertretenen errichtet, hat das ohne die Genehmigung des Vertretenen diesem gegenüber keine Wirkung, und der Handelnde ["Vertreter" selbst] haftet.

   Die andere Seite kann den Vertretenen auffordern, innerhalb eines Monats zu genehmigen. Wenn der Vertretene sich nicht äußert, gilt die Genehmigung als verweigert. Solange der Vertrag nicht genehmigt ist, hat eine gutgläubige andere Seite das Recht zum Widerruf. Der Widerruf muß vermittelst einer Mitteilung erfolgen.

 

[Anscheinsvollmacht]

§ 49   Wenn jemand ohne Vertretungsmacht, über die Vertretungsmacht hinaus oder nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen eines Vertretenen errichtet, und die andere Seite Grund zu der Annahme hat, daß der Handelnde Vertretungsmacht hat, ist diese Vertretungshandlung wirksam.

 

[Anscheinsvollmacht gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. GmbHG 37 II, AktG 82, BGB 26 II, 70]

§ 50   Wenn der gesetzliche Repräsentant oder Verantwortliche einer juristischen Person oder anderen Organisation in Überschreitung seiner Befugnisse einen Vertrag errichtet, so gilt diese Repräsentantenhandlung als wirksam, wenn nicht die andere Seite die Überschreitung der Befugnisse kennt oder kennen muß.

 

[Verfügung eines Nichtberechtigten. BGB 185]

§ 51   Wenn ein nicht Verfügungsberechtigter über Vermögensgut eines anderen verfügt, so ist der Vertrag wirksam, wenn der Berechtigte genehmigt oder der nicht Verfügungsberechtigte nach Errichtung des Vertrages das Verfügungsrecht erlangt.

 

[Nichtigkeit. WVG 7. BGB 123, 138 II, 117 II, 134]

§ 52   Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, ist der Vertrag unwirksam:

   1. wenn mit Täuschung oder Drohung durch eine Seite errichtete Verträge staatliche Interessen schädigen;

   2. wenn in böswilliger Kollusion Interessen des Staates, von Kollektiven oder von Dritten geschädigt werden;

   3. wenn eine legale Form ein rechtswidriges Ziel verbirgt;

   4. wenn gesellschaftliche öffentliche Interessen geschädigt werden;

   5. wenn zwingende Bestimmungen von Gesetzen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden.

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E1 § 4   Stellt das Volksgericht nach Inkrafttreten des Vertragsgesetzes die Unwirksamkeit eines Vertrages fest, so muß es [dabei] von den vom Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß festgesetzten Gesetzen und den vom Staatsrat festgesetzten Verwaltungsrechtsnormen ausgehen, nicht von Rechtsnormen und Verwaltungssatzungen lokalen Charakters.

 

§ 10  Wenn eine Partei einen Vertrag über ihren Betriebsbereich [nach § 42 AGZ] hinaus schließt, stellt das Volksgericht deshalb nicht die Unwirksamkeit des Vertrages fest. Dies gilt jedoch nicht, wenn [Vorschriften über] staatliche Betriebsbeschränkungen oder besondere Betriebserlaubnisse verletzt worden sind, oder wenn Betriebsverbote in Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verletzt worden sind.

 

[Vgl. auch E1 § 3, nach § 428 des Gesetzes!]

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[Unzulässige Haftungsausschlüsse. BGB 276 II]

§ 53   Vertragsklauseln, die von der Haftung in folgenden Punkten befreien, sind wirkungslos:

   1. für der anderen Seite verursachte Schäden an Leib und Leben.(10)

   2. für Vermögensschaden, welcher der anderen Seite vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird.

 

[Widerrufbarkeit (Anfechtbarkeit). BGB 119, 138 II]

§ 54   In den folgenden Fällen kann eine Partei vom Volksgericht oder Schiedsgericht die Änderung oder den Widerruf des Vertrags verlangen:

   1. wenn er aufgrund eines schweren Irrtums errichtet worden ist;

   2. wenn er bei Vertragserrichtung deutlich ungerecht ist.

   Wenn eine Seite durch Täuschung oder Drohung oder Ausnutzung der Notlage einer Person die andere Seite veranlaßt hat, einem Vertrag entgegen [ihrem] wahren Willen zu schließen, ist die geschädigte Seite berechtigt, vom Volksgericht oder Schiedsorgan Änderung oder Widerruf zu verlangen.

   Wenn eine Partei eine Änderung verlangt, darf das Volksgericht oder Schiedsorgan [den Vertrag] nicht widerrufen.

 

[Frist für den Widerruf (die Anfechtung). BGB 124. Bestätigung. BGB 144]

§ 55   Das Recht auf Widerruf erlischt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

   1. wenn die Partei, der es zusteht, es nicht innerhalb eines Jahres von dem Tag an ausübt, an dem sie die Gründe für dieses Recht erfahren hat oder erfahren mußte;

   2. wenn die Partei, der es zusteht, nachdem sie die Gründe für dieses Recht erfahren hat, den Verzicht darauf klar erklärt oder durch ihre Handlungen darauf verzichtet.

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E1 § 8   Die Einjahresfrist des § 55 Vertragsgesetz und die Fünfjahresfrist der §§ 75 und 104 Abs. 2 Vertragsgesetz sind unveränderliche Fristen, die Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes  über die Unterbrechung der First für die Verjährung des Klagerechts gelten für sie nicht.

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[Nichtigkeit und Widerruf wirken ab initio. BGB 142. Teilnichtigkeit. BGB 139]

§ 56   Ein unwirksamer oder widerrufener Vertrag hat von Anfang an keine rechtliche Bindungskraft. Ist ein Teil des Vertrags unwirksam, ohne daß dies die Wirksamkeit der anderen Teile beeinträchtigt, so bleiben die anderen Teile wirksam.

 

[Selbständigkeit von Schiedsklauseln. =chin. Schiedsverfahrensgesetz 19]

§ 57   Ist ein Vertrag unwirksam, wird er widerrufen oder beendet, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit im Vertrag unabhängig bestehender Klauseln über die Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten.

 

[Rechtsfolgen nichtiger Verträge. BGB 812 ff., culpa in contrahendo: Palandt 72 ff zu 276]

§ 58   Ist ein Vertrag unwirksam oder wird er widerrufen, so muß aufgrund des Vertrags erlangtes Vermögensgut zurückgegeben werden; wenn es nicht zurückgegeben werden kann, oder eine Rückgabe unnötig ist, so muß es in seinen Wert umgerechnet ersetzt werden. Eine Seite, bei der Verschulden vorliegt, muß der anderen den dadurch erlittenen Schaden ersetzen; liegt auf beiden Seiten Verschulden vor, so haftet jede Seite [ihrem Verschulden] entsprechend.

 

[Kollusion]

§ 59   Wenn die Parteien in böswilliger Kollusion Interessen des Staates, von Kollektiven oder von Dritten schädigen, wird dadurch erlangtes Vermögensgut ins Eigentum des Staates zurückgenommen bzw. dem Kollektiv oder Dritten zurückerstattet.

 

 

4. Kapitel: Vertragserfüllung

 

[Vertragspflichten und Nebenpflichten. BGB 242. Palandt 27 ff. zu 242. BGB 444]

§ 60   Die Parteien müssen entsprechend dem Vereinbarten ihre Pflichten in vollem Umfang erfüllen.

   Die Parteien müssen unter Wahrung von Treu und Glauben aufgrund der Natur und der Ziele des Vertrags und nach der Verkehrssitte die Pflichten zu Mitteilungen, zur [gegenseitigen] Unterstützung, zur Geheimhaltung and anderem erfüllen.

 

[Ergänzende Vertragsauslegung. Palandt 2 zu 157]

§ 61   Wenn ein Vertrag wirksam geworden ist, und die Parteien zur Qualität, zum Preis oder Entgelt, zum Erfüllungsort oder zu anderen Punkten keine oder keine klare Vereinbarung getroffen haben, können sie eine ergänzende Vereinbarung treffen; können sie zu keiner ergänzenden Vereinbarung kommen, so wird der Punkt nach den einschlägigen Vertragsklauseln oder nach der Verkehrssitte bestimmt.

 

[Einzelregeln zur ergänzenden Vertragsauslegung. BGB 243 I, 453, 270, 269, 271]

§ 62   Wenn die Parteien zu den fraglichen Inhalten eines Vertrags keine klare Vereinbarung getroffen haben, und der Punkt sich auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, so gelten die folgenden Vorschriften:

   1. Sind die Qualitätserfordernisse unklar, so wird nach den Staatsnormen bzw. Branchennormen erfüllt; gibt es keine Staats- oder Branchennormen, so wird nach den allgemeinen Normen oder dem Vertragszweck entsprechend besonders bestimmten Normen erfüllt.

   2. Ist der Preis oder das Entgelt unklar, so wird nach dem Marktpreis am Erfüllungsort zur Zeit der Errichtung des Vertrags erfüllt; muß nach dem Recht der von der Regierung [imperativ] bestimmte oder der Leitpreis der Regierung durchgeführt werden, so wird nach [diesen] Vorschriften erfüllt.

   3. Ist der Erfüllungsort unklar, und wird Geld gezahlt, so wird am Ort des Zahlungsempfängers erfüllt; wird unbewegliches Vermögen geleistet, so wird am Ort des unbeweglichen Vermögens erfüllt; bei anderen Vertragsgegenständen wird an dem Ort erfüllt, an dem sich die Partei befindet, die eine Pflicht erfüllt.

   4. Ist die Erfüllungsfrist unklar, so kann der Schuldner zu jeder Zeit erfüllen, der Gläubiger kann auch zu jeder Zeit Erfüllung verlangen, der anderen Seite muß aber die nötige Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.

   5. Ist die Art und Weise der Erfüllung unklar, so wird in der Art und Weise erfüllt, welche für die Verwirklichung des Vertragszieles von Vorteil ist.

   6. Ist unklar, wer die Kosten der Erfüllung trägt, so werden sie von dem getragen, der die Pflicht zur Erfüllung hat.

 

[Staatspreise. WVG 17 Nr.3 II]

§ 63   Gelten von der Regierung [imperativ] bestimmte oder Leitpreise der Regierung, und werden diese Preise innerhalb der vertraglich bestimmten Zahlungsfrist geändert, so gilt der Preis im Zeitpunkt der Zahlung. Wird der Vertragsgegenstand nach Fristablauf geliefert, und ist der Preis inzwischen gestiegen, so gilt der ursprüngliche Preis; ist er gesunken, so gilt der neue Preis. Wird der Vertragsgegenstand nach Fristablauf abgeholt oder wird nach Fristablauf gezahlt, und ist der Preis inzwischen gestiegen, so gilt der neue Preis; ist er gesunken, so gilt der ursprüngliche Preis.

 

[Vertrag zugunsten Dritter. BGB 328]

§ 64   Wenn die Parteien vereinbaren, daß der Schuldner die Schuld gegenüber einem Dritten erfüllt, und der Schuldner die Schuld gegenüber dem Dritten nicht oder nicht entsprechend der Vereinbarung erfüllt hat, haftet er dem Gläubiger wegen Vertragsverletzung.

 

[Vertrag zu Lasten Dritter]

§ 65   Wenn die Parteien vereinbaren, daß die Schuld von einem Dritten gegenüber dem Gläubiger erfüllt wird, und der Dritte die Schuld nicht oder nicht entsprechend der Vereinbarung erfüllt, haftet der Schuldner dem Gläubiger für die Vertragsverletzung.

 

[Erfüllungszeit. BGB 320, 322]

§ 66   Wenn die Parteien gegenseitig Verbindlichkeiten haben, für deren Erfüllung es keine Reihenfolge gibt, müssen sie gleichzeitig erfüllen. Eine Seite hat das Recht, das Verlangen der anderen Seite nach Erfüllung abzulehnen, solange die andere Seite nicht erfüllt. Wenn die Erfüllung einer Seite nicht den Vereinbarungen gemäß ist, hat die andere Seite das Recht, das Verlangen nach der entsprechenden [eigenen] Leistung abzulehnen.

 

§ 67   Wenn die Parteien gegenseitig Verbindlichkeiten haben, für deren Erfüllung eine Reihenfolge besteht, und die Seite, die zuerst erfüllen [soll], noch nicht erfüllt hat, so hat die Seite, die danach erfüllen [soll], das Recht, das Verlangen der Seite, die zuerst erfüllen [soll], nach Erfüllung abzulehnen. Wenn die Seite, die zuerst erfüllen [soll], ihre Schuld nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt hat, so hat die Seite, die danach erfüllen [soll], das Recht, das Verlangen nach einer entsprechenden [eigenen] Leistung abzulehnen.

 

[Vermögensverschlechterung. BGB 321; AWVG 17]

§ 68   Wenn die Partei, die zuerst eine Schuld erfüllen muß, eindeutige Beweise dafür hat, daß bei der anderen Seite einer der folgenden Umstände vorliegt, kann sie die Erfüllung unterbrechen:

   1. die Geschäftsverhältnisse haben sich erheblich verschlechtert;

   2. um sich Verbindlichkeiten zu entziehen, werden Vermögensgüter verschoben, Geldmittel herausgeholt;

   3. der Handelskredit ist verlorengegangen;

   4. es liegen andere Umstände vor, unter denen die Fähigkeit zur Erfüllung der Verbindlichkeit verloren geht oder verloren gehen kann.

 

§ 69   Wenn eine Partei die Erfüllung nach § 68 unterbricht, muß sie dies der anderen Seite rechtzeitig mitteilen. Wenn die andere Seite entsprechende Sicherheiten stellt, muß die Erfüllung wiederaufgenommen werden. Wenn nach der Unterbrechung die andere Seite nicht innerhalb einer vernünftigen Frist ihre Erfüllungsfähigkeit wiedererlangt und auch keine angemessenen Sicherheiten stellt, kann die Seite, die unterbrochen hat, den Vertrag kündigen.

 

[Hinterlegung. BGB 372 2]

§ 70   Wenn ein Gläubiger aufgeteilt wird oder fusioniert oder seinen Sitz ändert und dies dem Schuldner nicht mitteilt, so daß die Erfüllung der Schuld erschwert wird, kann der Schuldner die Erfüllung unterbrechen oder den Gegenstand der Schuld hinterlegen.

 

[Vorzeitige Erfüllung. BGB 271 II]

§ 71   Der Gläubiger kann eine vorzeitige Erfüllung der Schuld durch den Schuldner ablehnen, außer wenn die vorzeitige Erfüllung die Interessen des Gläubigers nicht schädigt.

   Zusätzliche Kosten, welche dem Gläubiger die vorzeitige Erfüllung der Schuld durch den Schuldner verursacht, trägt der Schuldner.

 

[Teilleistungen. BGB 266]

§ 72   Eine teilweise Erfüllung der Schuld durch den Schuldner kann der Gläubiger ablehnen, außer wenn die teilweise Erfüllung die Interessen des Gläubigers nicht schädigt.

   Zusätzliche Kosten, welche dem Gläubiger die teilweise Erfüllung der Schuld durch den Schuldner verursacht, trägt der Schuldner.

 

[Geltendmachung von Forderungen anstelle des Schuldners]

§ 73   Wenn dem Gläubiger dadurch Schaden entsteht, daß der Schuldner die Geltendmachung eigener fälliger Forderungen vertrödelt, kann der Gläubiger beim Volksgericht diese Forderungen des Schuldners an dessen Stelle im eigenen Namen geltend machen, soweit sie nicht allein dem Schuldner persönlich zustehen.

   Der Umfang des Rechts auf Geltendmachung anstelle [des Schuldners] ist auf [den Umfang] der Forderung des Gläubigers beschränkt. Für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung anstelle [des Schuldners] durch den Gläubiger erforderliche Kosten trägt der Schuldner.

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E1 IV: Geltendmachung anstelle [des Schuldners]

§ 11  Wenn der Gläubiger gemäß § 73 des Vertragsgesetzes Klage erhebt, um eine Forderung anstelle des Schuldners geltend zu machen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

   1. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner eine legale Forderung,

   2. der Schuldner vertrödelt die Geltendmachung seiner fälligen Forderung und schädigt [damit] den Gläubiger,

   3. die Forderung des Schuldners ist fällig,

   4. die Forderung des Schuldners steht nicht allein ihm persönlich zu.

 

§ 12  Unter Forderungen, die nach § 73 Abs.1 des Vertragsgesetzes allein dem Schuldner pesönlich zustehen, sind insbesondere seine aus unterhalts- oder erbrechtlichen Beziehungen  entstandenen Forderungen auf Leistungen und seine Forderungen auf Arbeitsentgelt, Ruhestandsbezüge und Pensionen, Trostgeld [für Hinterbliebene], Unterbringungskosten [als Ausgleich für Entlassene], aus Lebensversicherungen und auf Ersatz wegen Körperverletzungen zu verstehen.

 

§ 13   Darunter, daß, wie es in § 73 des Vertragsgesetzes heißt, "dem Gläubiger dadurch Schaden entsteht, daß der Schuldner die Geltendmachung eigener fälliger Forderungen vertrödelt," ist zu verstehen, daß der Schuldner weder seine fällige Schuld gegenüber dem Gläubiger erfüllt, noch durch Klage oder im Schiedsverfahren gegenüber seinem Schuldner seine eine Geldleistung beinhaltende fällige Forderung geltend macht, sodaß sich die fällige Forderung des Gläubigers nicht realisieren läßt.

   Wenn der Zweitschuldner (d.h. der Schuldner des Schuldners) nicht der Ansicht ist, daß der Schuldner die Geltendmachung seiner fälligen Forderung vertrödelt, ist er dafür beweispflichtig.

 

§ 14   Wenn der Gläubiger nach § 73 des Vertragsgesetzes zur Geltendmachung anstelle des Schuldners Klage erhebt, ist das Volksgericht des Wohnortes des Beklagten zuständig.

 

§ 15   Wenn der Gläubiger, nachdem er beim Volksgericht eine Klage gegen den Schuldner erhoben hat, beim gleichen Volksgericht auch gegen den Zweitschuldner zur Geltendmachung anstelle des Schuldners eine Klage erhebt, die den Bedingungen des § 13 dieser Erläuterungen und des § 108 des Zivilprozeßgesetzes entspricht, muß die Klage angenommen werden; wenn sie den Bedingungen des § 13 dieser Erläuterungen nicht entspricht, wird der Gläubiger darauf verwiesen, beim Volksgericht des Wohnortes des Zweitschuldners eine andere Klage zu erheben (10a).

   Das Volksgericht, das eine anstelle des Schuldners erhobene Klage annimmt, muß, bis die Entscheidung im Prozeß des Gläubigers gegen den Schuldner rechtskräftig geworden ist, nach § 136 Nr. 5 des Zivilprozeßgesetzes das Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage unterbrechen.

 

§ 16  Wenn der Gläubiger gegen den Zweitschuldner Klage anstelle des Schuldners erhebt, ohne den Schuldner als Dritten [nach § 56 des Zivilprozeßgesetzes] zu benennen, kann das Volksgericht ihn als Dritten mit heranziehen.

   Wenn mehrere Gläubiger gegen den gleichen Zweitschuldner Klage anstelle des Schuldners erheben, kann das Volksgericht diese Klagen zusammengefaßt behandeln.

 

§ 17  Wenn der Gläubiger in einer anstelle des Schuldners erhobenen Klage verlangt, daß das Volksgericht das Vermögen des Zweitschuldners sichernde Maßnahmen [nach dem 9. Abschnitt des Zivilprozeßgesetzes] ergreift, muß er entsprechende Vermögenssicherheiten leisten.

 

§ 18  Im Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage kann der Zweitschuldner Einreden gegen den  Schuldner auch dem Gläubiger entgegenhalten.

   Wenn im Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers Einwände erhebt, die nach Untersuchung Bestand haben, muß das Volksgericht die Klage des Gläubigers durch Verfügung zurückweisen.

 

§ 19  Wenn der Gläubiger im Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage obsiegt, werden die Verfahrenskosten vom Zweitschuldner getragen und aus der realisierten Forderung vorweg gezahlt.

 

§ 20  Wenn der Gläubiger gegen den Zweitschuldner anstelle des Schuldners Klage erhebt, und das Volksgericht nach Behandlung des Falles feststellt, daß er dazu berechtigt ist, erfüllt der Zweitschuldner gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, [die Schuld des Erstschuldners] zu begleichen, und damit erlöschen entsprechend Forderungen und Schulden zwischen Gläubiger und Schuldner, Schuldner und Zweitschuldner.

 

§ 21  Wenn der Betrag der vom Gläubiger in einem Verfahren aufgrund seiner Klage anstelle des Schuldners geltend gemachten Forderung den Betrag der Schuld des Schuldners [gegenüber dem Gläubiger] oder den Betrag der Schuld des Zweitschuldners gegenüber dem Schuldner übersteigt, gewährt das Volksgericht diesen Mehrbetrag nicht.

 

§ 22  Wenn im Verfahren aufgrund einer Klage des Gläubigers anstelle des Schuldners der Schuldner den über das Recht des Gläubigers auf Klage anstelle des Schuldners hinausgehenden Betrag gegen den Zweitschuldner einklagt, muß das Volksgericht ihn darauf verweisen, beim zuständigen Volksgericht gesondert Klage zu erheben.

   Wenn die Klage des Schuldners den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, muß das Volksgericht sie annehmen; das Volksgericht, das die Klage des Schuldners annimmt, muß das Verfahren nach dem Recht unterbrechen, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, die im Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage ergeht.

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[Widerruf anstelle des Schuldners bei dessen Unvermögen infolge unverantwortlicher Handlungen]

§ 74   Wenn dadurch, daß der Schuldner auf eigene fällige Forderungen verzichtet oder Vermögensgüter unentgeltlich überträgt, dem Gläubiger Schaden entsteht, kann der Gläubiger beim Volksgericht den Widerruf dieser Handlungen des Schuldners verlangen. Wenn der Schuldner zu einem offensichtlich unvernünftig niedrigen Preis Vermögensgüter überträgt, sodaß dem Gläubiger Schaden entsteht, und der Übertragungsempfänger diese Umstände kennt, kann der Gläubiger ebenfalls beim Volksgericht den Widerruf dieser Handlungen des Schuldners verlangen.

   Der Umfang des Rechts auf Widerruf ist auf [den Umfang] der Forderung des Gläubigers beschränkt. Für die Ausübung des Rechts auf Widerruf durch den Gläubiger erforderliche Kosten trägt der Schuldner.

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E1 V: Das Widerrufsrecht

§ 23  Wenn der Gläubiger Klage erhebt, um nach § 74 des Vertragsgesetzes sein Widerrufsrecht geltend zu machen, ist dafür das Volksgericht des Wohnortes des Beklagten zuständig.

 

§ 24  Wenn der Gläubiger eine Klage zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts nach § 74 des Vertragsgesetzes nur gegen den Schuldner erhebt, ohne den Begünstigten oder Übertragungsempfänger als Dritten zu benennen, kann das Volksgericht den Begünstigten oder Übertragungsempfänger als Dritten hinzuziehen.

 

§ 25  Wenn der Gläubiger mit einer Klage zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts nach § 74 des Vertragsgesetzes verlangt, daß das Volksgericht eine Handlung widerruft, mit der der Schuldner auf eine Forderung verzichtet oder einen Vermögensgegenstand übertragen hat, muß das Volksgericht den vom Gläubiger geltend gemachten Teil behandeln; wenn der Widerruf dem Recht entspricht, ist die betreffende Handlung von Anfang an unwirksam.

   Wenn mehrere Gläubige mit dem gleichen Schuldner als Beklagten und in Bezug auf den gleichen Gegenstand Widerrufsklagen erheben, kann das Volksgericht sie zusammengefaßt behandeln.

 

§ 26  Zur Ausübung des Widerrufsrechts bezahlte notwendige Kosten des Gläubigers, wie anwaltliche Vertretungs- und Reisekosten, werden vom Schuldner getragen; trifft den Dritten ein Verschulden, so muß er einen entsprechenden Teil tragen.

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[Widerrufsfrist]

§ 75   Das Recht auf Widerruf wird innerhalb eines Jahres von dem Tag an ausgeübt, an dem der Gläubiger die Gründe für den Widerruf erfährt oder erfahren muß. Wenn das Recht auf Widerruf nicht innerhalb von fünf Jahren von dem Tag der Handlung des Schuldners an ausgeübt wird, erlischt es.

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E1 § 8   Die Einjahresfrist des § 55 Vertragsgesetz und die Fünfjahresfrist der §§ 75 und 104 Abs. 2 Vertragsgesetz sind uveränderliche Fristen, die Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes über die Unterbrechung der Frist für die Verjährung des Klagerechts gelten für sie nicht.

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(11)[Personelle Änderungen bei juristischer Person, WVG 28]

§ 76   Wenn der Vertrag wirksam geworden ist, dürfen Parteien nicht deshalb die Vertragspflichten nicht erfüllen, weil sich Namen oder Bezeichnungen ändern, oder weil es Veränderungen bei den gesetzlichen Repräsentanten, den Verantwortlichen oder den Personen gibt, die Aufgaben übernehmen.(12)

 

 

5. Kapitel: Änderung und Übertragung von Verträgen

 

[Vertragsänderung]

§ 77   Wenn sich die Parteien in Verhandlungen darüber einigen, können sie den Vertrag ändern.

   Wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen für die Vertragsänderung Genehmigungs-, Registrierungs- oder andere Verfahren erforderlich sind, gelten diese Vorschriften.

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[Vgl. E1 § 9 Abs.2, abgedruckt nach § 44 des Gesetzes.]

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§ 78   Ist eine Vereinbarung der Parteien über den Inhalt einer Vertragsänderung unklar, so wird daraus geschlossen, daß es keine Änderung gegeben hat.

 

[Abtretung der Forderung. BGB 398 f.]

§ 79   Der Gläubiger kann Rechte aus einem Vertrag ganz oder teilweise einem Dritten übertragen, außer unter den folgenden Umständen:

   1. wenn sie nach der Natur des Vertrags nicht übertragen werden dürfen;

   2. wenn sie nach Vereinbarungen der Parteien nicht übertragen werden dürfen;

   3. wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen nicht übertragen werden dürfen.

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E1 VI. Dritter bei Übertragung des Vertrages

 

§ 27  Wenn nach der Übertragung eines Vertrages durch den Gläubiger ein Streit zwischen Schuldner und Übertragungsempfänger wegen der Vertragserfüllung vor das Volksgericht gebracht wird, und der Schuldner Einreden gegen Rechte des Gläubigers erhebt, kann der Gläubiger als Dritter benannt werden.

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[Abtretungsanzeige. BGB 409]

§ 80   Wenn der Gläubiger Rechte überträgt, muß das dem Schuldner mitgeteilt werden. Ohne Mitteilung bleibt die Übertragung gegenüber dem Schuldner wirkungslos.

   Die Mitteilung der Übertragung von Rechten durch den Gläubiger kann außer mit dem Einverständnis des Übertragungsempfängers nicht widerrufen werden.

 

§ 81   Wenn der Gläubiger Rechte überträgt, erlangt der Übertragungsempfänger [auch] die auf die Rechte bezüglichen Nebenrechte, soweit sie nicht ausschließlich dem Gläubiger persönlich zustehen.

 

[Einwendungen des Schuldners. BGB 404]

§ 82   Nachdem der Schuldner die Mitteilung von der Übertragung einer Forderung erhalten hat, kann er dem Übertragungsempfänger die Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den Übertragenden hat.

 

[Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger. BGB 406]

§ 83   Wenn der Schuldner zu der Zeit, zu der er die Mitteilung von der Übertragung einer Forderung erhält, gegen den Übertragenden eine Forderung hat, die vor oder gleichzeitig mit der übertragenen Forderung fällig wird, kann er gegenüber dem Übertragungsempfänger Aufrechnung geltend machen.

 

[Schuldübernahme. BGB 415]

§ 84   Wenn der Schuldner Vertragspflichten ganz oder teilweise einem Dritten überträgt, muß er dazu das Einverständnis des Gläubigers haben.

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E1 § 28  Wenn der Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers die Vertragspflichten übertragen hat, und dann ein Streit zwischen Gläubiger und Übertragungsempfänger wegen der Vertragserfüllung vor das Volksgericht gebracht wird, und der Übertragungsempfänger auf die Rechte des Schuldners gegen den Gläubiger bezügliche Einreden erhebt, kann der Schuldner als Dritter benannt werden.

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[Einwendungen des neuen Schuldners. BGB 417]

§ 85   Wenn der Schuldner Pflichten überträgt, kann der neue Schuldner dem Gläubiger die Einwendungen des ursprünglichen Schuldners entgegensetzen.

 

§ 86   Wenn der Schuldner Pflichten überträgt, muß der neue Schuldner [auch] die auf die Hauptschuld bezüglichen Nebenschulden übernehmen, soweit sie sich nicht ausschließlich auf den ursprünglichen Schuldner persönlich beziehen.

 

§ 87   Wenn für die Übertragung von Rechten oder Pflichten nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen ein Genehmigungs-, Registrierungs- oder sonstiges Verfahren durchgeführt werden muß, gelten diese Bestimmungen.

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[Vgl. E1 § 9 Abs.2, abgedruckt nach § 44 des Gesetzes.]

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[Übertragung der gesamten Parteistellung]

§ 88   Eine Partei kann mit dem Einverständnis der anderen Seite ihre vertraglichen Rechte und Pflichten insgesamt einem Dritten übertragen.

 

§ 89   Wenn die vertraglichen Rechte und Pflichten insgesamt [einem Dritten] übertragen werden, gelten §§ 79, 81-83 und 85-87.

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E1 § 29  Wenn eine Vertragspartei mit dem Einverständnis der anderen ihre Vertragsrechte und -pflichten insgesamt übertragen hat, ein Streit zwischen der anderen Partei und dem Übertragungsempfänger wegen der Vertragserfüllung vor das Volksgericht gebracht wird, und die andere Partei Einreden in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag erhebt, kann der Übertragende als Dritter benannt werden.

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[Folgen von Fusion und Aufteilung]

§ 90   Wenn eine Partei nach der Errichtung eines Vertrages fusioniert, werden ihre vertraglichen Rechte von der juristischen Person bzw. sonstigen Organisation, die mit der Fusion [entstanden ist], ausgeübt, und ihre vertraglichen Pflichten von dieser Person bzw. Organisation erfüllt. Wenn eine Partei nach der Errichtung eines Vertrages aufgeteilt wird, sind, soweit Gläubiger und Schuldner nichts anderes vereinbaren, die juristischen Personen bzw. sonstigen Organisationen, die mit der Fusion [entstanden sind], Gesamtgläubiger der vertraglichen Rechte und Gesamtschuldner der vertraglichen Pflichten.

 

 

6. Kapitel: Beendung der Rechte und Pflichten aus Verträgen

 

[Erlöschen des Vertrags]

§ 91   Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sind beendet, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

   1. Wenn die Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß erfüllt sind;

   2. bei Kündigung des Vertrags;

   3. bei gegenseitiger Aufrechnung der Verbindlichkeiten;

   4. wenn der Schuldner den Vertragsgegenstand nach dem Recht hinterlegt;

   5. wenn der Gläubiger die Schuld erläßt;

   6. wenn Forderung und Verbindlichkeit in einer Person zusammenfallen;

   7. unter anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder den Vereinbarungen der Parteien [Rechte und Pflichten] beendenden Umständen.

 

[Vertragsnachwirkungen. Palandt 121f. zu 276]

§ 92   Nach der Beendung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag müssen die Parteien nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte ihre Pflichten zu Mitteilungen, gegenseitiger Unterstützung und Geheimhaltung erfüllen.

 

[Kündigung. BGB 346 ff.]

§ 93   Die Parteien können sich in Verhandlungen auf die Kündigung des Vertrages einigen.

   Die Parteien können im Vertrag Voraussetzungen für die einseitige Kündigung des Vertrags vereinbaren; wenn solche Voraussetzungen eintreten, kann der zur Kündigung Berechtigte den Vertrag kündigen.

 

[Nicht zu vertretende Unmöglichkeit. BGB 323]

§ 94   Wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, kann eine Partei den Vertrag kündigen:

   1. Wenn sich das Vertragsziel wegen höherer Gewalt nicht verwirklichen läßt;

   2. wenn vor Ablauf der Frist für die Erfüllung eine Seite klar erklärt oder mit ihren Handlungen zum Ausdruck bringt, daß sie eine Hauptverbindlichkeit nicht erfüllen wird;

   3. wenn eine Seite mit der Erfüllung einer Hauptverbindlichkeit in Verzug ist und sie auch nach Mahnung nicht innerhalb einer vernünftigen Frist erfüllt;

   4. wenn der Verzug einer Partei bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten oder andere Vertragsverletzungen dazu führen, daß das Vertragsziel nicht verwirklicht werden kann;

   5. bei anderen vom Gesetz bestimmten Umständen.

 

[Kündigungsfrist]

§ 95   Wenn gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen der Parteien eine Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts bestimmen, und die Partei das Recht nicht innerhalb der Frist ausübt, erlischt es.

   Wenn gesetzliche Bestimmungen und Vereinbarungen der Parteien keine Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts bestimmen, und die Partei nach Mahnung der anderen Seite das Recht nicht innerhalb einer vernünftigen Frist ausübt, erlischt es.

 

[Kündigungserklärung. BGB 349]

§ 96   Wenn eine Partei nach § 93 Abs.2, § 94 kündigt, muß sie dies der anderen mitteilen. Sie hat den Vertrag gekündigt, sobald die Mitteilung der anderen Seite zugeht. Wenn die andere Seite Einwände hat, kann sie beim Volksgericht oder Schiedsgericht die Feststellung der Wirksamkeit des gekündigten Vertrages verlangen.

   Wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen für die Kündigung des Vertrags Genehmigungs-, Registrierungs- oder andere Verfahren erforderlich sind, gelten diese Vorschriften.

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[Vgl. E1 § 9 Abs.2, abgedruckt nach § 44 des Gesetzes.]

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[Kündigungsfolgen. BGB 346]

§ 97   Wenn nach der Kündigung des Vertrags noch nicht erfüllt worden ist, wird die Erfüllung beendet. Ist schon erfüllt worden, so kann entsprechend den Umständen der Erfüllung und der Natur des Vertrags eine Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen und andere Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen und ist auch berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

 

§ 98   Die Beendung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Verrechnung und Abrechnung betreffenden Vertragsklauseln.

 

[Aufrechnung. BGB 387 f.]

§ 99   Wenn die Parteien wechselseitig fällige Verbindlichkeiten haben, die Gegenstände gleicher Art und Güte betreffen, kann jede die eigene gegen die Verbindlichkeit der anderen Seite aufrechnen, außer wenn nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach der Natur des Vertrags nicht aufgerechnet werden darf.

   Eine Partei, die aufrechnet, muß dies der anderen Seite mitteilen. Die Mitteilung wird wirksam, sobald sie der anderen Seite zugegangen ist. Die Aufrechnung darf nicht bedingt oder befristet sein.

 

[Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistung. BGB 391]

§ 100   Wenn die Parteien wechselseitig fällige Verbindlichkeiten haben, die nicht Gegenstände gleicher Art und Güte betreffen, können sie ebenfalls aufrechnen, wenn sie darüber in Verhandlungen übereinkommen.

 

[Hinterlegung. BGB 372]

§ 101   Wenn, weil einer der folgenden Umstände vorliegt, es schwer ist, die Verbindlichkeit zu erfüllen, kann der Schuldner deren Gegenstand hinterlegen:

   1. Wenn der Gläubiger ohne ordentlichen Grund die Annahme ablehnt;

   2. wenn der Verbleib des Gläubigers unklar ist;

   3. wenn der Gläubiger gestorben ist, und kein Erbe bestimmt worden ist, oder wenn er seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, und kein Vormund bestimmt worden ist.

   4. unter anderen vom Gesetz bestimmten Umständen.

   Wenn der Gegenstand zur Hinterlegung ungeeignet ist, oder die Hinterlegungskosten zu hoch sind, kann der Schuldner ihn nach dem Recht versteigern oder versilbern und den Erlös hinterlegen.

 

[Anzeigepflicht. BGB 374 I]

§ 102   Nach der Hinterlegung des Gegenstands der Verbindlichkeit muß, außer wenn der Verbleib des Gläubigers unklar ist, der Schuldner ihm bzw. seinem Erben oder Vormund dies rechtzeitig mitteilen.

 

[Gefahr beim Gläubiger. BGB 379 II. Früchte]

§ 103   Nach der Hinterlegung trägt der Gläubiger die Gefahr, daß der Gegenstand der Verbindlichkeit beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht. Früchte des Gegenstands fallen während der Hinterlegungszeit ins Eigentum des Gläubigers. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Gläubiger.

 

[Zug-um-Zug-Leistung. BGB 373. Befristung des Herausnahmerechts.]

§ 104   Der Gläubiger kann sich den hinterlegten Gegenstand jederzeit herausgeben lassen; wenn jedoch der Gläubiger gegenüber dem Schuldner eine fällige Verbindlichkeit hat und diese Verbindlichkeit noch nicht erfüllt und keine Sicherheit geleistet hat, muß die Hinterlegungsstelle auf Verlangen des Schuldners die Herausgabe verweigern.

   Das Recht des Gläubigers auf Herausgabe der hinterlegten Sache erlischt, wenn es nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Hinterlegung ausgeübt wird; die hinterlegte Sache fällt abzüglich der Hinterlegungskosten in das Eigentum des Staates.

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E1 § 8   Die Einjahresfrist des § 55 Vertragsgesetz und die Fünfjahresfrist der §§ 75 und 104 Abs. 2 Vertragsgesetz sind uveränderliche Fristen, die Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes  über die Unterbrechung der First für die Verjährung des Klagerechts gelten für sie nicht.

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[Erlaß. BGB 397]

§ 105   Wenn der Gläubiger dem Schuldner seine Verpflichtungen ganz oder teilweise erläßt, enden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz bzw. teilweise.

 

[Konfusion. Palandt 2c vor 362. BGB 429]

§ 106   Wenn Forderung und Schuld in einer Person zusammenfallen, enden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, soweit nicht Interessen Dritter berührt werden.

 

 

7. Kapitel: Haftung für Vertragsverletzungen

 

§ 107   Wenn eine Partei Vertragspflichten nicht oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt, haftet sie wegen der Vertragsverletzung darauf, weiter zu erfüllen, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen oder den Schaden zu ersetzen.

 

[Haftung bei Leistungsverweigerung]

§ 108   Wenn eine Partei klar erklärt oder durch ihr Handeln zum Ausdruck bringt, daß sie Vertragspflichten nicht erfüllen wird, kann die andere Seite sie schon vor dem Ablauf der Erfüllungsfrist wegen Vertragsverletzung haftbar machen.

 

§ 109   Wenn eine Partei den Preis bzw. das Entgelt nicht bezahlt hat, kann die andere Seite Zahlung des Preises bzw. Entgeltes verlangen.

  

[Ausschluß des Erfüllungsanspruchs]

§ 110   Wenn eine Partei eine nicht in Geld bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt, kann die andere Erfüllung verlangen, außer wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

   1. wenn rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllt werden kann;

   2. wenn der Gegenstand der Verbindlichkeit zur Zwangsvollstreckung ungeeignet ist, oder die Kosten der Erfüllung zu hoch sind;

   3. wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer vernünftigen Frist die Erfüllung verlangt hat.

 

[Qualitätsmängel]

§ 111   Wenn die Qualität nicht dem Vereinbarten entspricht, wird entsprechend der Vereinbarung der Parteien für die Vertragsverletzung gehaftet. Wenn es dazu keine oder keine klare Vereinbarung gibt, und die Frage sich auch nach § 61 nicht klären läßt, kann die geschädigte Seite aufgrund der Haftung der anderen Seite für die Vertragsverletzung entsprechend der Art des Gegenstands und der Größe des Schadens eine vernünftige Wahl zwischen unter anderem Reparatur, Austausch, erneuter Herstellung, Wandlung und Minderung des Preises oder Entgelts treffen.

 

§ 112   Wenn eine Partei Vertragspflichten nicht oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt, muß, wenn nach Erfüllung der Vertragspflichten oder dem Ergreifen von Maßnahmen zur Abhilfe die andere Seite noch weiteren Schaden hat, der Schaden ersetzt werden.

 

[Schadenersatz wegen Nichterfüllung - einschließlich des entgangenen Gewinns. Vorhersehbarkeit des Schadens. AWVG 19. BGB 325, 280]

§ 113   Wenn eine Partei Vertragspflichten nicht oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt und der anderen Seite damit eine Schaden verursacht, muß der Betrag des Schadenersatzes dem durch die Vertragsverletzung verursachten Schaden entsprechen, einschließlich des nach Vertragserfüllung zu erlangenden Gewinns, darf aber den Schaden nicht überschreiten, den die den Vertrag verletzende Seite bei Errichtung des Vertrags als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder vorhersehen mußte.

   Wenn ein wirtschaftlich Tätiger, der einem Verbraucher Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, dabei Täuschungshandlungen vornimmt, haftet er gemäß dem »Verbraucherschutzgesetz der VR China« auf Schadenersatz.(13)

 

[Vertragsstrafe. BGB 339 ff.]

§ 114   Die Parteien können vereinbaren, daß eine Seite, die den Vertrags verletzt, entsprechend den Umständen der Vertragsverletzung der anderen einen bestimmten Betrag als Vertragsstrafe zahlt, sie können auch vereinbaren, wie der Ersatz für durch die Vertragsverletzung verursachten Schaden berechnet wird.

   Wenn die vereinbarte Vertragsstrafe niedriger als der verursachte Schaden ist, kann eine Partei vom Volksgericht oder Schiedsgericht eine Erhöhung verlangen; wenn die vereinbarte Vertragsstrafe allzu viel höher als der verursachte Schaden ist, kann eine Partei verlangen, daß das Volksgericht oder Schiedsgericht sie angemessen senkt.

   Wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für verzögerte Erfüllung vereinbart haben, muß die Seite, welche den Vertrag verletzt hat, auch nach Bezahlung der Vertragsstrafe noch die Schuld erfüllen.

 

[Festgeld, = Sicherheitengesetz § 89]

§ 115   Die Parteien können gemäß dem »Gesetz der VR China über Sicherheiten«(14) vereinbaren, daß eine Seite der anderen ein Festgeld als Sicherheit für die Forderung zahlt; nachdem der Schuldner die Schuld erfüllt hat, muß das Festgeld auf den Preis angerechnet oder zurückerhalten werden. Wenn der, der das Festgeld gezahlt hat, die vereinbarte Schuld nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, das Festgeld zurückzuerhalten; wenn der, der das Festgeld erhalten hat, die vereinbarte Schuld nicht erfüllt, muß er das Doppelte des Festgelds erstatten.

 

§ 116   Wenn die Parteien sowohl Festgeld als auch Vertragsstrafe vereinbart haben, und eine Seite den Vertrag verletzt, kann die andere wählen, ob sie die Vertragsstrafeklausel oder die Festgeldklausel anwendet.

 

[Höhere Gewalt]

§ 117   Wenn der Vertrag wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, entfällt jeweils entsprechend dem Einfluß der höheren Gewalt die Haftung ganz oder teilweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine Partei mit der Erfüllung in Verzug ist, wird sie nicht dadurch von ihrer Haftung befreit, daß dann höhere Gewalt eintritt.

   Als höhere Gewalt bezeichnet dies Gesetz nicht vorhersehbare nicht zu vermeidende nicht zu bewältigende objektive Umstände.

 

§ 118   Wenn eine Partei den Vertrag wegen höherer Gewalt nicht erfüllen kann, muß sie dies rechtzeitig der anderen Seite mitteilen, um den Schaden, welcher der anderen Seite entstehen kann, einzuschränken, und sie muß innerhalb einer vernünftigen Frist Beweise [der höheren Gewalt] vorlegen.

 

[Mitverschulden für Ausweitung des Schadens. BGB 254 II]

§ 119   Wenn eine Partei den Vertrag verletzt hat, muß die andere Seite angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine Ausweitung des Schadens zu verhindern; wenn sie keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine Ausweitung des Schadens zu verhindern, so daß sich der Schaden ausweitet, kann sie dafür keinen Ersatz verlangen.

   Vernünftige Aufwendungen der Parteien zur Verhinderung einer Ausweitung des Schadens trägt die Seite, welche den Vertrag verletzt hat.

 

[Mitverschulden. BGB 254 I]

§ 120   Wenn beide Seiten den Vertrag verletzen, haftet jeder seiner Verletzung entsprechend.

 

[Verschulden Dritter]

§ 121   Wenn eine Partei aus Gründen, die bei einem Dritten liegen, den Vertrag verletzt, haftet sie der anderen Seite für die Verletzung. Ein Streit zwischen der Partei und dem Dritten muß nach dem Gesetz oder dem Vereinbarten beigelegt werden.(15)

 

[Zu ersetzender Schaden]

§ 122   Wenn die Vertragsverletzung einer der Parteien in Rechte der anderen Seite auf Leib und Leben oder Vermögensrechte der anderen Seite eingreift, ist der Geschädigte berechtigt, zu wählen, ob er nach diesem Gesetz Haftung für Vertragsverletzung verlangt oder nach anderen Gesetzen Haftung wegen der Verletzung von Rechten.

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E1 VII: Anspruchskonkurrenz

§ 30  Wenn der Gläubiger Klage vorm Volksgericht erhoben und nach § 122 eine Wahl getroffen hat, aber vor Behandlung des Falls vor der Kammer in 1. Instanz seine Klageforderung wieder ändert, muß das Volksgericht dies gestatten. Wenn die andere Partei Einwände gegen die Zuständigkeit [des Gerichts] erhebt, die sich bei Prüfung als stichhaltig erweisen, muß das Volksgericht die Klage zurückweisen.

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8. Kapitel: Andere Bestimmungen

 

[Subsidiarität dieses Gesetzes]

§ 123   Wenn andere Gesetze zum Vertrag anderes bestimmen, gelten deren Bestimmungen.

 

[Geltung für alle Vertragstypen]

§ 124   Auf Verträge, zu denen sich im Besonderen Teil dieses Gesetzes oder in anderen Gesetzen keine ausdrücklichen Bestimmungen finden, werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes angewandt, und es können die Bestimmungen zum ähnlichsten [anderen Vertrag] im Besonderen Teil oder in anderen Gesetzen entsprechend berücksichtigt werden.

 

[Vertragsauslegung. BGB 157]

§ 125   Wenn zwischen den Parteien Streit über die Auslegung von Vertragsklauseln besteht, muß der wahre Sinn der Klauseln aufgrund der Wortwahl im Vertrag, der einschlägigen Klauseln des Vertrags, der Vertragsziele, der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben bestimmt werden.

   Wenn der Vertragstext in mehreren Sprachen abgefaßt und vereinbart worden ist, daß jeder Text gleiche Wirkung hat, wird vermutet, daß die Worte in jedem Text die gleiche Bedeutung haben. Wenn die in den verschiedenen Texten verwandten Worte nicht übereinstimmen, muß aufgrund des Zieles des Vertrages ausgelegt werden.

 

[IPR: Rechtswahl. AWVG 5]

§ 126   Die Parteien eines Vertrags mit Auslandsbezug können das bei der Regelung von Vertragsstreitigkeiten anzuwendende Recht wählen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn die Parteien eines Vertrags mit Auslandsbezug keine Wahl getroffen haben, wird das Recht des Staates mit der engsten Verbindung zum Vertrag angewandt.

            Auf im Gebiet der VR China zu erfüllende Verträge über chinesisch-ausländische mit gemeinsamem Kapital betriebene Unternehmen, über chinesisch-ausländische kooperativ betriebene Unternehmen und über chinesisch-ausländische gemeinsame Erschließung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen wird das Recht der VR China angewandt.(16)

 

[Vertragsüberwachung]

§ 127   Den Industrie- und Handelsverwaltungsbehörden und anderen betroffenen Behörden obliegt es, im Rahmen ihrer jeweiligen Amtsbefugnisse nach den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Aufsicht auszuüben, um gegen rechtswidrige Handlungen vorzugehen, die Verträge benutzen, um Interessen des Staates oder gesellschaftliche öffentliche Interessen zu schädigen; wenn [solche Handlungen] eine Straftat bilden, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung verfolgt.

 

[Streitbeilegung]

§ 128   Die Parteien können Streitigkeiten durch Vergleich oder Schlichtung beilegen.

            Wenn die Parteien Vergleich und Schlichtung nicht wollen oder Vergleich und Schlichtung nicht gelingen, können sie aufgrund einer Schiedsvereinbarung bei einem Schiedsgericht ein Schiedsverfahren beantragen. Die Parteien eines Vertrags mit Auslandsbezug können aufgrund einer Schiedsvereinbarung bei einem chinesischem oder einem anderen Schiedsgericht ein Schiedsverfahren beantragen. Wenn die Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen haben, oder die Schiedsvereinbarung unwirksam ist, können sie beim Volksgericht Klage erheben. Die Parteien müssen rechtswirksame Urteile, Schiedssprüche und Schlichtungsurkunden erfüllen; wenn sie die Erfüllung verweigern, kann die andere Seite vom Volksgericht Vollstreckung verlangen.

 

[Verjährung bei internationalen Verträgen. AWVG 39]

§ 129   Bei Streitigkeiten aus internationalen Warenkaufverträgen und Verträgen über die Ein- oder Ausfuhr von Techniken beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage bzw. für den Antrag auf ein Schiedsverfahren vier Jahre; sie wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Partei erfährt oder erfahren muß, daß in ihre Rechte eingegriffen worden ist. Die Frist für die Klageerhebung bzw. den Antrag auf ein Schiedsverfahren bei anderen Verträgen richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen.

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E1 II: Verjährung

 

§ 6   Wenn bei einer Streitigkeit aus einem Technikvertrag die Tatsache der Verletzung von Rechten einer Partei vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes eingetreten ist, schützt das Volksgericht [dies Recht] nicht mehr, wenn seit dem Tag, an dem die Partei von der Rechtsverletzung Kenntnis erhielt oder erhalten mußte, bis zum Inkrafttreten des Vertragsgesetzes mehr als ein Jahr vergangen ist; wenn bis dahin kein Jahr vergangen ist, beträgt die Frist für die Verjährung des Klagerechts zwei Jahre.

 

§ 7   Wenn bei Streitigkeiten aus Verträgen über die Ein- und Ausfuhr von Techniken die Tatsache der Verletzung von Rechten einer Partei vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes eingetreten ist, schützt das Volksgericht [dies Recht] nicht mehr, wenn seit dem Tag, an dem die Partei von der Rechtsverletzung Kenntnis erhielt oder erhalten mußte, bis zum Inkrafttreten des Vertragsgesetzes mehr als zwei Jahre vergangen sind; wenn bis dahin keine zwei Jahre vergangen sind, beträgt die Frist für die Verjährung des Klagerechts vier Jahre.

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Besonderer Teil


9. Kapitel: Kaufvertrag


§ 130   Der Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Verkäufer dem Käufer das Eigentum am Vertragsgegenstand überträgt (17), der Käufer dem Verkäufer den Preis zahlt.

§ 131   Der Kaufvertrag kann außer den in § 12 bestimmten Punkten auch Klauseln u.a. zur Verpackung, zu den Normen und der Art und Weise der Untersuchung [der Ware], zur Zahlungsweise und zu den vom Vertrag verwandten Sprachen und der Wirkung [der Versionen] in diesen [verschiedenen Sprachen] umfassen.

 

§ 132   Der Gegenstand des Verkaufs muß dem Verkäufer gehören, oder der Verkäufer muß berechtigt sein, darüber zu verfügen.

   Wenn gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen die Übertragung des Gegenstands verbieten oder einschränken, gelten diese Bestimmungen.

 

§ 133   Das Eigentum am Vertragsgegenstand geht mit der Übergabe des Gegenstands über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und die Parteien auch nichts anderes vereinbaren.

 

§ 134   Die Parteien können im Kaufvertrag vereinbaren, daß das Eigentum am Vertragsgegenstand solange dem Verkäufer zusteht, als der Käufer seine Pflicht, den Preis zu zahlen, oder andere Pflichten nicht erfüllt hat.

 

§ 135   Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Vertragsgegenstand oder die Dokumente zur Inempfangnahme des Vertragsgegenstandes zu übergeben und ihm das Eigentum am Vertragsgegenstand zu übertragen.

 

§ 136   Der Verkäufer muß entsprechend den Vereinbarungen oder der Verkehrssitte dem Käufer außer den Dokumenten zur Inempfangnahme des Vertragsgegenstands [auch noch die sonstigen] einschlägigen Dokumente und Unterlagen übergeben.

 

§ 137    Wenn geistige Eigentumsrechte enthaltende Vertragsgegenstände wie etwa Computer-Software verkauft worden sind, gehören diese Eigentumsrechte [damit] nicht dem Käufer, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

§ 138   Der Verkäufer muß den Vertragsgegenstand in der vereinbarten Frist übergeben. Wenn eine Frist für die Übergabe vereinbart worden ist, kann der Verkäufer zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieser Frist übergeben.

 

§ 139   Wenn die Parteien keine Frist für die Übergabe vereinbart haben, oder die Vereinbarung unklar ist, werden §§ 61, 62 Nr.4 angewandt.

 

§ 140   Ist der Vertragsgegenstand schon vor Vertragsschluß im Besitz des Käufers, so gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag wirksam wird, als Zeitpunkt der Übergabe.

 

§ 141   Der Verkäufer muß den Vertragsgegenstand am vereinbarten Ort übergeben.

   Wenn die Parteien keinen Übergabeort vereinbart haben, oder die Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, gelten die folgenden Regeln:

   1. Muß der Vertragsgegenstand versandt werden, so muß der Verkäufer ihn dem ersten Beförderer zur Beförderung zum Käufer übergeben.

   2. Braucht der Vertragsgegenstand nicht versandt zu werden, und wissen Käufer und Verkäufer bei Vertragsschluß, wo sich der Vertragsgegenstand befindet, so muß der Verkäufer ihn an diesem Ort übergeben; wissen sie das nicht, so muß an dem Ort übergeben werden, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Geschäftsort des Verkäufers ist.

 

§ 142   Die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, trägt vor der Übergabe der Verkäufer, nach der Übergabe der Käufer, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

§ 143   Wenn aus beim Käufer liegenden Gründen der Vertragsgegenstand nicht zu der vereinbarten Zeit übergeben werden kann, trägt von dem Tag der Verletzung der Vereinbarung an der Käufer die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht.

 

§ 144   Wenn der Verkäufer einen Vertragsgegenstand verkauft, der dem Beförderer zur Beförderung übergeben wurde und unterwegs ist, trägt von dem Wirksamwerden des Vertrags an der Käufer die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

§ 145   Wenn die Parteien keinen Übergabeort vereinbart haben, oder die Vereinbarung unklar ist, und der Vertragsgegenstand nach § 141 Abs. 2 Nr.1 versandt werden muß, geht die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, auf den Käufer über, wenn der Verkäufer ihn dem ersten Beförderer übergeben hat.

 

§ 146   Wenn der Verkäufer gemäß der Vereinbarung oder nach § 141 Abs.2 Nr.2 den Vertragsgegenstand am Übergabeort placiert hat, und der Käufer ihn nicht vereinbarungsgemäß in Empfang nimmt, trägt vom Tage der Verletzung der Vereinbarungen an der Käufer die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht.

 

§ 147   Daß der Verkäufer vereinbarungsgemäß noch nicht die Dokumente und sonstigen Unterlagen zum Vertragsgegenstand übergeben hat, wirkt sich auf den Übergang der Gefahr der Beschädigung, der Zerstörung und des Verlorengehens des Vertragsgegenstands nicht aus.

 

§ 148   Wenn deshalb, weil der Vertragsgegenstand nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, der Vertragszweck sich nicht verwirklichen läßt, kann der Käufer die Annahme des Vertragsggegenstands verweigern oder den Vertrag kündigen. Wenn der Käufer die Annahme des Vertragsggegenstands verweigert oder den Vertrag kündigt, trägt der Verkäufer die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht.

 

§ 149   Daß der Käufer die Gefahr trägt, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, beeinträchtigt nicht seine Rechte wegen Vertragsverletzung, wenn der Verkäufer seine Verbindlichkeiten nicht vereinbarungsgemäß erfüllt.

 

§ 150   Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Verkäufer verpflichtet, zu gewährleisten, daß ein Dritter keinerlei Rechte am übergebenen Vertragsgegenstand gegenüber dem Käufer geltend machen kann.

 

§ 151   Wenn der Käufer bei Vertragsschluß weiß oder wissen muß, daß ein Dritter Rechte am Vertragsgegenstand des Kaufes hat, so hat der Verkäufer nicht die Pflicht nach § 150.

 

§ 152   Der Käufer kann, wenn er klar beweisen kann, daß ein Dritter Rechte am Vertragsgegenstand geltend machen kann, die Bezahlung eines entsprechenden Betrags des Preises unterbrechen, soweit der Verkäufer nicht entsprechende Sicherheiten stellt.

 

§ 153   Der Verkäufer muß einen Vertragsgegenstand entsprechend den vereinbarten Qualitätsanforderungen übergeben. Wenn der Verkäufer Erklärungen zur Qualität des Vertragsgegenstands gibt, muß der übergebene Vertragsgegenstand den Qualitätsanforderungen nach der Erklärung entsprechen.

 

§ 154   Wenn die Parteien keine Vereinbarung zu den Qualitätsanforderungen an den Vertragsgegenstand getroffen haben, oder die Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, wird § 62 Nr.1 angewandt.

 

§ 155   Wenn der vom Verkäufer übergebene Vertragsgegenstand den Qualitätsanforderungen nicht entspricht, kann der Käufer nach § 111 Haftung wegen Vertragsverletzung geltend machen.

 

§ 156   Der Verkäufer muß den Vertragsgegenstand in der vereinbarten Verpackung übergeben. Wenn die Verpackung nicht vereinbart worden oder die Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, muß verpackt werden wie allgemein üblich; gibt es keine allgemein übliche Verpackung, so muß eine Verpackung verwandt werden, die hinreicht, um den Vertragsgegenstand zu schützen.

 

§ 157   Der Käufer muß den Vertragsgegenstand bei Erhalt in der für die Untersuchung vereinbarten Zeit untersuchen; ist keine Zeit vereinbart worden, so muß er rechtzeitig untersuchen.

 

§ 158   Wenn die Parteien eine Zeit für die Untersuchung vereinbart haben, muß der Käufer, wenn Menge oder Qualität des Vertragsgegenstands den Vereinbarungen nicht entsprechen, dies innerhalb dieser Zeit dem Verkäufer mitteilen. Wenn der Käufer dem Verkäufer verspätet Mitteilung macht, werden Menge und Qualität des Vertragsgegenstands als den Vereinbarungen entsprechend angesehen.

   Wenn die Parteien keine Zeit für die Untersuchung vereinbart haben, muß der Käufer, wenn er feststellt oder feststellen müßte, daß Menge oder Qualität des Vertragsgegenstands den Vereinbarungen nicht entsprechen, dies innerhalb einer vernünftigen Zeit dem Verkäufer mitteilen. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit oder nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Erhalts des Vertragsgegenstands den Verkäufer unterrichtet, werden Menge und Qualität des Vertragsgegenstands als den Vereinbarungen entsprechend angesehen, aber wenn es für den Vertragsgegenstand eine Qualitätsgewährleistungsfrist gibt, wird diese Frist angewandt und nicht die Bestimmung über die zwei Jahre.

   Wenn der Verkäufer weiß oder wissen muß, daß der Vertragsgegenstand nicht den Vereinbarungen entspricht, ist der Käufer nicht an die Mitteilungsfristen nach dem vorigen Absatz gebunden.

 

§ 159   Der Käufer muß den Kaufpreis in der vereinbarten Höhe zahlen. Ist der Preis nicht vereinbart worden, oder ist die Vereinbarung unklar, so gelten die Bestimmungen der §§ 61, 62 Nr.2.

 

§ 160   Der Käufer muß den Kaufpreis am vereinbarten Ort zahlen. Ist der Zahlungsort nicht vereinbart worden, oder ist die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen, so muß der Käufer am Ort des Geschäftsbetriebs des Verkäufers zahlen, aber wenn die vereinbarte Zahlung des Preises durch die Übergabe des Vertragsgegenstands oder der Dokumente zur Inempfangnahme des Vertragsgegenstands bedingt ist, wird an dem Ort gezahlt, an dem der Vertragsgegenstand bzw. die Dokumente zur Inempfangnahme des Vertragsgegenstands übergeben werden.

 

§ 161   Der Käufer muß den Preis zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen. Ist der Zeitpunkt der Zahlung nicht vereinbart worden, oder ist die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen, so muß der Käufer bei Empfang des Vertragsgegenstands bzw. der Dokumente zur Inempfangnahme des Vertragsgegenstands zahlen.

 

§ 162   Wenn der Verkäufer mehr als den vereinbarten Vertragsgegenstand übergibt, kann der Käufer die Mehrlieferung annehmen oder ablehnen. Wenn er sie annimmt, zahlt er den Preis nach dem Vertrag; wenn er sie ablehnt, muß er dies rechtzeitig dem Verkäufer mitteilen.

 

§ 163   Früchte des Vertragsgegenstandes bis zur Übergabe fallen ins Eigentum des Verkäufers, nach der Übergabe ins Eigentum des Käufers.

 

§ 164   Bei Kündigung des Vertrags deshalb, weil beim Vertragsgegenstand die Hauptsache nicht den Vereinbarungen entspricht, erstreckt sich die Wirkung der Vertragskündigung auch auf das Zubehör. Bei Kündigung des Vertrags deshalb, weil beim Vertragsgegenstand das Zubehör nicht den Vereinbarungen entspricht, erstreckt sich die Wirkung der Vertragskündigung nicht auch auf die Hauptsache.

 

§ 165   Wenn der Vertragsgegenstand aus mehreren Sachen besteht, von denen eine nicht den Vereinbarungen entspricht, kann der Käufer in Bezug auf diese Sache den Vertrag kündigen; wenn aber die Trennung dieser Sache von anderen [verkauften Sachen] den Wert des Vertragsgegenstands deutlich beeinträchtigt, kann eine Partei in Bezug auf mehrere Sachen den Vertrag kündigen.

 

§ 166   Wenn der Verkäufer den Vertragsgegenstand in Teillieferungen liefert und eine davon nicht oder nicht vereinbarungsgemäß übergibt, so daß diese Lieferung nicht den Vertragszweck erfüllen kann, so kann der Käufer in Bezug auf diese Lieferung kündigen.

   Wenn der Verkäufer eine Teillieferung des Vertragsgegenstands nicht oder nicht vereinbarungsgemäß übergibt, so daß die späteren Teillieferungen nicht den Vertragszweck erfüllen können, so kann der Käufer in Bezug auf diese Lieferung und die späteren Lieferungen kündigen.

   Wenn der Käufer in Bezug auf eine Teillieferung kündigt, und diese und die anderen Lieferungen aufeinander beruhen, kann in Bezug auf die bereits übergebenen und die noch nicht übergebenen Teillieferungen gekündigt werden.

 

§ 167   Wenn bei Ratenzahlung der vom Käufer fällige und nicht bezahlte Teil des Preises ein Fünftel des gesamten Preises erreicht, kann der Verkäufer vom Käufer die Zahlung des ganzen Kaufpreises verlangen oder den Vertrag kündigen.

   Wenn der Verkäufer den Vertrag kündigt, kann er vom Käufer die Zahlung einer Gebrauchsgebühr für den Vertragsgegenstand verlangen.

 

§ 168   Bei Kauf nach Probe müssen die Parteien die Probe versiegelt aufbewahren und können auch Erklärungen zur Qualität der Probe abgeben. Der vom Verkäufer übergebene Vertragsgegenstand muß in der Qualität mit der Probe und den Erklärungen übereinstimmen.

 

§ 169   Wenn beim Kauf nach Probe der Käufer verborgene Mängel der Probe nicht kennt, so muß unabhängig davon, ob der übergebene Vertragsgegenstand mit der Probe übereinstimmt, die Qualität des vom Verkäufer übergebenen Vertragsgegenstands den allgemeinen Normen gleichartiger Gegenstände entsprechen.

 

§ 170   Die Parteien des Kaufs auf Probe können die Probezeit für den Gebrauch des Vertragsgegenstands vereinbaren. Fehlt eine Vereinbarung über die Probezeit, oder ist sie unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen, so wird die Probezeit vom Verkäufer festgesetzt.

 

§ 171   Der Käufer kann beim Kauf auf Probe während der Probezeit den Vertragsgegenstand erwerben oder den Erwerb ablehnen. Wenn sich der Käufer bis zum Ablauf der Probezeit nicht erklärt hat, ob er erwirbt oder nicht, gilt das als Erwerb.

 

§ 172   Rechte und Pflichten der Parteien bei einem Kauf nach Ausschreibung und das Ausschreibungsverfahren richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 173   Rechte und Pflichten der Parteien bei einer Versteigerung und das Versteigerungsverfahren richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.

 

§ 174   Soweit die Gesetze Vorschriften für andere Verträge [über Leistungen] gegen Entgelt enthalten, gelten diese Vorschriften, soweit es keine solchen Vorschriften gibt, werden die Vorschriften zum Kaufvertrag entsprechend angewandt.

 

§ 175   Wenn die Parteien einen Tauschhandel mit Übertragung des Eigentums am Vertragsgegenstand vereinbaren, werden die Vorschriften zum Kaufvertrag entsprechend angewandt.

 

 

10. Kapitel: Verträge über die Lieferung von Elektrizität(18), Wasser, Gas und Wärme

 

§ 176   Beim Elektrizitätslieferungsvertrag liefert der Elektrizitätslieferant Elektrizität an den Stromverbraucher, der Stromverbraucher zahlt Elektrizitätsgebühren.

 

§ 177   Der Elektrizitätslieferungsvertrag enthält insbesondere Vorschriften zur Art und Weise, Qualität und Zeit der Lieferung von Elektrizität, zu Kapazität, Ort und Natur des Stromverbrauchs und zu Art und Weise der Messung der Strommenge, zum Strompreis und zur Art und Weise der Verrechnung der Elektrizitätsgebühren und zur Haftung für den Schutz der Anlagen zur Lieferung von Elektrizität.

 

§ 178   Der Erfüllungsort des Elektrizitätslieferungsvertrags richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien; wenn die Parteien nichts vereinbart haben, oder die Vereinbarung unklar ist, ist die vermögensrechtliche Grenze der Anlagen zur Lieferung von Elektrizität(19) der Erfüllungsort.

 

§ 179   Der Elektrizitätslieferant muß nach den staatlich bestimmten Qualitätsnormen für die Lieferung von Elektrizität und gemäß den Vereinbarungen sicher Elektrizität liefern. Wenn der Elektrizitätslieferant nicht nach den staatlich bestimmten Qualitätsnormen für die Lieferung von Elektrizität und gemäß den Vereinbarungen sicher Elektrizität liefert und damit dem Stromverbraucher einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 180   Wenn der Elektrizitätslieferant wegen planmäßiger oder außerplanmäßiger Überprüfungen und Reparaturen der Anlagen zur Lieferung von Elektrizität, wegen Strombeschränkungen nach dem Recht oder wegen rechtswidrigen Stromverbrauchs durch Stromverbraucher oder aus anderen Gründen die Elektrizitätslieferung unterbrechen muß, muß er gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen den Stromverbraucher vorher unterrichten. Wenn er die Elektrizitätslieferung unterbricht, ohne den Stromverbraucher vorher unterrichtet zu haben, und damit dem Stromverbraucher einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 181   Wenn der Strom wegen Naturkatastrophen oder anderen Gründen ausfällt, muß sich der Elektrizitätslieferant gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen rechtzeitig bemühen Reparaturen durchzuführen. Wenn er sich nicht rechtzeitig bemüht, Reparaturen durchzuführen, und damit dem Stromverbraucher einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 182   Der Stromverbraucher muß gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen der Parteien Elektrizitätsgebühren rechtzeitig bezahlen. Wenn der Stromverbraucher Elektrizitätsgebühren nicht fristgemäß bezahlt, muß er gemäß den Vereinbarungen Vertragsstrafe bezahlen. Wenn der Stromverbraucher nach Mahnung die Elektrizitätsgebühren und die Vertragsstrafe nicht innerhalb einer vernünftigen Frist bezahlt, kann der Elektrizitätslieferant nach dem staatlich bestimmten Verfahren die Stromlieferungen unterbrechen.

 

§ 183   Der Stromverbraucher muß gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen der Parteien Strom auf sichere Weise verbrauchen. Wenn der Stromverbraucher nicht gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen der Parteien Strom auf sichere Weise verbraucht und damit dem Elektrizitätslieferanten Schaden verursacht, haftet er auf Schadensersatz.

 

§ 184   Auf Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas und Wärme werden die Vorschriften für den Elektrizitätslieferungsvertrag entsprechend angewandt.

 

 

11. Kapitel: Schenkungsvertrag(20)

 

§ 185   Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem der Schenker eigenes Vermögensgut dem Beschenkten unentgeltlich zuwendet, und der Beschenkte die Annahme erklärt.

 

§ 186   Vor dem Übergang der Rechte am geschenkten Vermögensgut kann der Schenker die Schenkung widerrufen.

   Auf zur Katastrophenhilfe, zur Unterstützung Armer und sonstwie gesellschaftlichen öffentlichen Interessen und moralischem Pflichten dienende und auf notariell beurkundete Schenkungsverträge wird der vorige Absatz nicht angewandt.

 

§ 187   Wenn das geschenkte Vermögensgut nach dem Recht registriert werden muß oder ein sonstiges Verfahren erfordert, muß dies Verfahren durchgeführt werden.

 

§ 188   Wenn bei zur Katastrophenhilfe, zur Unterstützung Armer und sonstwie gesellschaftlichen öffentlichen Interessen und moralischem Pflichten dienenden sowie bei notariell beurkundeten Schenkungsverträgen der Schenker den geschenkten Vermögensgegenstand nicht übergibt, kann der Beschenkte die Übergabe fordern.

 

§ 189   Wenn der Schenker vorsätzlich oder grob fahrlässig die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des geschenkten Vermögensgutes herbeiführt, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 190   Die Schenkung kann mit einer Pflicht verbunden werden.

   Wenn die Schenkung mit einer Pflicht verbunden wird, muß der Beschenkte die Pflicht vereinbarungsgemäß ausführen.

 

§ 191   Wenn das geschenkte Vermögensgut Mängel hat, haftet der Schenker nicht [für diese Mängel]. Wenn bei einer mit einer Pflicht verbundenen Schenkung das geschenkte Vermögensgut Mängel hat, haftet der Schenker in den Grenzen der Pflicht gleichermaßen wie ein Verkäufer.

   Wenn der Schenker die Mängel vorsätzlich nicht bekannt gibt oder gewährleistet, daß [das Vermögensgut] keine Mängel hat und damit dem Beschenkten einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 192   Wenn bei dem Beschenkten einer der folgenden Umstände vorliegt, kann der Schenker die Schenkung widerrufen:

   1. Wenn er dem Schenker oder einem nahen Verwandten des Schenkers einen schweren Schaden zufügt;

   2. wenn er eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schenker hat und sie nicht erfüllt;

   3. wenn er eine im Schenkungsvertrag vereinbarte Pflicht nicht erfüllt.

   Das Widerrufsrecht des Schenkers muß innerhalb eines Jahres von dem Tag an ausgeübt werden, an dem er von dem Grund für den Widerruf erfährt oder erfahren muß.

 

§ 193   Wenn eine rechtswidrige Handlung des Beschenkten zum Tod oder zum Verlust der Geschäftsfähigkeit des Schenkers führt, kann der Erbe oder gesetzliche Vertreter des Schenkers die Schenkung widerrufen.

   Das Widerrufsrecht des Erben oder gesetzlichen Vertreters des Schenkers muß innerhalb von 6 Monaten von dem Tag an ausgeübt werden, an dem er von dem Grund für den Widerruf erfährt oder erfahren muß.

 

§ 194   Wenn der Widerrufsberechtigte die Schenkung widerruft, kann er vom Beschenkten die Rückgabe des geschenkten Vermögensgutes fordern.

 

§ 195   Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schenkers deutlich verschlechtern, und dies seinen Produktions- und Geschäftsbetrieb oder sein häusliches Leben erheblich beeinträchtigt, braucht er die Schenkungspflicht nicht mehr zu erfüllen.

 

 

12. Kapitel: Darlehensvertrag

 

§ 196   Nach dem Darlehensvertrag nimmt der Schuldner ein Darlehen vom Gläubiger, zahlt es fristgemäß zurück und zahlt Zinsen.

 

§ 197   Der Darlehensvertrag wird schriftlich geschlossen, soweit bei Darlehen unter natürlichen Personen nichts anderes vereinbart wird.

    Der Darlehensvertrag enthält insbesondere Vorschriften zu Art, Währung, Verwendung, Höhe, Zinssatz, Frist und Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens.

 

§ 198   Beim Abschluß eines Darlehensvertrages kann der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner Sicherheiten stellt. Die Sicherheiten richten sich nach dem »Gesetz der VR China über Sicherheiten«.

 

§ 199   Beim Abschluß eines Darlehensvertrages muß der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers die mit dem Darlehen in Verbindung stehenden geschäftlichen Aktivitäten und finanziellen Verhältnisse wahrheitsgemäß offenlegen.

 

§ 200   Darlehenszinsen dürfen nicht vorweg vom Darlehensbetrag abgezogen werden. Wenn Zinsen vorweg vom Darlehensbetrag abgezogen worden sind, müssen Rückzahlung und Zinsberechnung nach dem tatsächlich gewährten Darlehensbetrag erfolgen.

 

§ 201   Wenn der Gläubiger das Darlehen nicht zu dem vereinbarten Datum oder in der vereinbarten Höhe gewährt und damit dem Schuldner Schaden zufügt, muß er den Schaden ersetzen.

   Wenn der Schuldner das Darlehen nicht zu dem vereinbarten Datum oder in der vereinbarten Höhe in Anspruch nimmt, muß er [trotzdem] entsprechend dem vereinbarten Datum und der vereinbarten Höhe Zinsen zahlen.

 

§ 202   Der Gläubiger kann die Verwendung des Darlehens entsprechend den Vereinbarungen überprüfen und überwachen. Der Schuldner muß dem Gläubiger vereinbarungsgemäß zu bestimmten Fristen die betreffenden Finanz- und Buchführungsberichte und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

 

§ 203   Wenn der Schuldner das Darlehen nicht für den vereinbarten Zweck verwendet, kann der Gläubiger die Auszahlung des Darlehens anhalten, Darlehen vorfristig zurücknehmen oder den Vertrag kündigen.

 

§ 204   Die Zinssätze der Darlehen von Kreditunternehmen, die sich mit dem Darlehensgeschäft befassen, müssen innerhalb der von der Chinesischen Volksbank festgesetzten Ober- und Untergrenzen für Darlehenszinsen festgesetzt werden.

 

§ 205   Der Schuldner muß die Zinsen zu den vereinbarten Terminen zahlen. Sind die Termine für die Zinszahlungen nicht oder nicht klar vereinbart worden, und lassen sie sich auch nicht nach § 61 bestimmen, so müssen die Zinsen, wenn die Darlehensfrist ein Jahr nicht erreicht, bei der Rückzahlung des Darlehens gezahlt werden; wenn die Darlehensfrist mindestens ein Jahr beträgt, müssen sie jedes volle Jahr gezahlt werden; wenn die verbleibende Zeit weniger als ein Jahr beträgt, müssen sie bei der Rückzahlung des Darlehens gezahlt werden.

 

§ 206   Der Schuldner muß das Darlehen zum vereinbarten Termin zurückzahlen. Wenn der Rückzahlungstermin nicht oder nicht klar vereinbart worden ist und sich auch nicht nach § 61 festsetzen läßt, so kann der Schuldner jederzeit zurückzahlen, und der Gläubiger kann den Schuldner mahnen, innerhalb einer vernünftigen Frist zurückzuzahlen.

 

§ 207   Wenn der Schuldner das Darlehen nicht zum vereinbarten Termin zurückzahlt, muß er nach den Vereinbarungen oder den einschlägigen staatlichen Bestimmungen Verzugszinsen zahlen.

 

§ 208   Wenn der Schuldner das Darlehen vorfristig zurückzahlt, müssen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zinsen nach der tatsächlichen Darlehensdauer berechnet werden.

 

§ 209   Der Schuldner kann vor dem Rückzahlungstermin beim Gläubiger eine Verlängerung des Darlehens beantragen. Wenn der Gläubiger einverstanden ist, kann das Darlehen verlängert werden.

 

§ 210   Darlehensverträge zwischen natürlichen Personen werden wirksam, wenn der Gläubiger das Darlehen zur Verfügung stellt.

 

§ 211   Wenn in Darlehensverträgen zwischen natürlichen Personen keine oder keine klare Vereinbarung über Zinszahlungen getroffen ist, gelten sie als zinsfrei.

   Wenn in Darlehensverträgen zwischen natürlichen Personen Zinszahlungen vereinbart sind, darf der Zinssatz die staatlichen Bestimmungen zur Begrenzung der Darlehenszinsen nicht verletzen.

 

 

13. Kapitel: Mietvertrag(21)

 

§ 212   Der Mietvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Vermieter die Mietsache dem Mieter zum Gebrauch und zur Erzielung von Nutzungen übergibt, und der Mieter Mietzins bezahlt.

 

§ 213   Der Mietvertrag enthält unter anderem Vorschriften zu Bezeichnung, Menge und Verwendungszweck der Mietsachen, zur Mietdauer, zum Mietzins, seinen Zahlungsterminen und seiner Zahlungsweise und zur Wartung und Reparatur der Mietsachen.

 

§ 214   Die von den Parteien vereinbarte Mietdauer darf 20 Jahre nicht überschreiten. Wenn sie 20 Jahre überschreitet, ist die darüber hinausgehende Zeit unwirksam [vereinbart].

   Bei Ablauf der Mietdauer können die Parteien die Fortsetzung des Mietvertrags bestimmen, aber die vereinbarte Dauer der Fortsetzung darf 20 Jahre vom Tag ihrer Bestimmung an nicht überschreiten.

 

§ 215   Wenn die Mietdauer mindestens 6 Monate beträgt, muß [für den Mietvertrag] die Schriftform verwandt werden. Wenn die Parteien nicht die Schriftform verwandt haben, wird das Mietverhältnis als unbefristet angesehen.

 

§ 216   Der Vermieter muß die Mietsachen vereinbarungsgemäß dem Mieter übergeben und während der Mietdauer in einem Zustand erhalten, der dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht.

 

§ 217   Der Mieter muß die Mietsachen in der vereinbarten Art und Weise gebrauchen. Wenn die Art und Weise des Gebrauchs der Mietsachen nicht oder nicht klar vereinbart worden ist und sich auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, müssen die Mietsachen entsprechend ihrer Natur gebraucht werden.

 

§ 218   Wenn der Mieter die Mietsachen in der vereinbarten Weise bzw. entsprechend ihrer Natur gebraucht, und die Mietsachen dadurch abgenutzt werden, haftet er nicht auf Schadenersatz.

 

§ 219   Wenn der Mieter die Mietsachen nicht in der vereinbarten Weise bzw. nicht entsprechend ihrer Natur gebraucht, und die Mietsachen dadurch Schaden erleiden, kann der Vermieter den Vertrag kündigen und Schadenersatz verlangen.

 

§ 220   Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsachen zu warten und zu reparieren, soweit die Parteien nichts anders vereinbart haben.

 

§ 221   Wenn Wartung und Reparaturen der Mietsachen erforderlich sind, kann der Mieter vom Vermieter Wartung und Reparatur innerhalb einer vernünftigen Frist verlangen. Wenn der Vermieter die Pflicht zur Wartung und Reparatur nicht erfüllt, kann der Mieter die Wartung und Reparatur selbst durchführen; die Wartungs- und Reparaturkosten werden vom Vermieter getragen. Wenn durch die Wartung und Reparatur der Mietsachen deren Gebrauch durch den Mieter beeinträchtigt wird, muß entsprechend der Mietzins herabgesetzt oder die Mietdauer verlängert werden.

 

§ 222   Der Mieter muß die Mietsachen zweckmäßig bewahren. Wenn er seine Pflicht, die Mietsachen zweckmäßig zu bewahren, nicht erfüllt, und sie deshalb beschädigt oder zerstört werden oder verlorengehen, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 223   Mit dem Einverständnis des Vermieters kann der Mieter die Mietsachen verbessern oder andere Sachen hinzufügen.

   Wenn der Mieter ohne das Einverständnis des Vermieters die Mietsachen verbessert oder andere Sachen hinzugefügt hat, kann der Vermieter vom Mieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Schadenersatz verlangen.

 

§ 224   Mit dem Einverständnis des Vermieters kann der Mieter Mietsachen einem Dritten weitervermieten. Wenn der Mieter weitervermietet, bleibt der Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermieter wirksam, und wenn der Dritte Schäden an den Mietsachen verursacht, hafter der Mieter auf Schadenersatz.

   Wenn der Mieter ohne das Einverständnis des Vermieters weitervermietet, kann der Vermieter den Vertrag kündigen.

 

§ 225   Nutzungen aus Besitz und Gebrauch der Mietsachen während der Mietdauer gehören dem Mieter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

§ 226   Der Miete muß den Mietzins zu den vereinbarten Terminen zahlen. Wenn die Zahlungstermine nicht oder nicht klar bestimmt worden sind und sich auch nicht nach § 61 bestimmen lassen, und die Mietdauer weniger als ein Jahr beträgt, muß bei Ablauf der Mietdauer gezahlt werden; wenn die Mietdauer mindestens ein Jahr beträgt, so muß zum Ende jedes Jahres gezahlt werden; wenn die verbleibende Zeit weniger als ein Jahr beträgt, muß bei Ablauf der Mietdauer gezahlt werden.

 

§ 227   Wenn der Mieter ohne ordentlichen Grund den Mietzins nicht oder verspätet zahlt, kann der Vermieter vom Mieter Zahlung innerhalb einer vernünftigen Frist verlangen. Wenn der Mieter nicht innerhalb der Frist zahlt, kann der Vermieter den Vertrag kündigen.

 

§ 228   Wenn Dritte Rechte geltend machen, so daß der Mieter die Mietsache nicht gebrauchen und keine Nutzungen daraus erzielen kann, so kann der Mieter eine Herabsetzung der Miete verlangen oder keine Miete zahlen.

   Wenn Dritte Rechte geltend machen, muß der Mieter rechtzeitig den Vermieter benachrichtigen.

 

§ 229   Wenn sich während der Mietdauer das Eigentum an den Mietsachen ändert, beeinflußt das die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.

 

§ 230   Wenn der Vermieter ein vermietetes Haus (eine vermietete Wohnung) verkauft, muß er eine vernünftige Zeit vor dem Verkauf den Mieter davon unterrichten, und der Mieter hat ein Vorkaufsrecht zu gleichen Bedingungen.

 

§ 231   Wenn aus Gründen, für die dem Mieter keine Verantwortung zugewiesen werden kann, die Mietsachen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört werden oder verlorengehen, kann der Mieter eine Herabsetzung der Miete verlangen oder keine Miete zahlen; wenn deshalb, weil die Mietsachen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört werden oder verlorengehen, sich der Vertragszweck nicht verwirklichen läßt, kann der Mieter den Vertrag kündigen.

 

§ 232   Wenn die Parteien die Mietdauer nicht oder nicht klar vereinbart haben, und sie sich auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, wird das Mietverhältnis als unbefristet angesehen. Eine Partei kann [dann] jederzeit den Vertrag kündigen, aber wenn der Vermieter den Vertrag kündigt, muß er dies eine vernünftige Zeit vorher dem Mieter mitteilen.

 

§ 233   Wenn Mietsachen Sicherheit oder Gesundheit des Mieters gefährden, so kann er auch dann, wenn er bei Vertragsschluß wußte, daß die Qualität der Mietsachen nicht normgemäß war, jederzeit den Vertrag kündigen.

 

§ 234   Wenn während der Mietdauer eines Hauses (einer Wohnung) der Mieter stirbt, können die Personen, die zu seinen Lebzeiten mit ihm zusammengewohnt haben, das Haus (die Wohnung) gemäß dem alten Mietvertrag mieten.(22)

 

§ 235   Bei Ablauf der Mietdauer muß der Mieter die Mietsachen zurückgeben. Die zurückgegebenen Mietsachen müssen dem Zustand nach einem vereinbarungsgemäßen bzw. der Natur der Mietsachen gemäßen Gebrauch entsprechen.

 

§ 236   Wenn nach Ablauf der Mietdauer der Mieter die Mietsachen weiter gebraucht, und der Vermieter keine Enwände erhebt, bleibt der ursprüngliche Mietvertrag weiter, aber unbefristet wirksam.

 

 

14. Kapitel: Finanzierungsleasing-Vertrag(23)

 

§ 237   Der Finanzierungsleasing-Vertrag ist ein Vertrag, bei dem der Vermieter [Leasinggeber] aufgrund der vom Mieter [Leasingnehmer] getroffenen Wahl eines Verkäufers und einer Mietsache vom Verkäufer die Mietsache erwirbt und dem Mieter zum Gebrauch zur Verfügung stellt, und der Mieter Mietzins zahlt.

 

§ 238   Der Finanzierungsleasing-Vertrag enthält unter anderem Vorschriften zu Bezeichnung, Menge, Spezifikationen und technischen Funktionen der Mietsache, zum Verfahren der Überprüfung [der gekauften Mietsache], zur Mietdauer, zur Zusammensetzung des Mietzinses und den Terminen und der Art und Weise seiner Zahlung und der Währung, [in der er zu zahlen ist,] und dazu, an wen die Mietsache am Ende der Mietdauer fällt.

   Für den Finanzierungsleasing-Vertrag muß die Schriftform verwandt werden.

 

§ 239   Bei dem vom Vermieter aufgrund der vom Mieter getroffenen Wahl eines Verkäufers und einer Mietsache errichteten Kaufvertrag muß der Verkäufer vereinbarungsgemäß dem Mieter den Vertragsgegenstand übergeben, und der Mieter hat die auf die Inempfangnahme des Vertragsgegenstands bezüglichen Rechte des Käufers.

 

§ 240   Vermieter, Verkäufer und Mieter können vereinbaren, daß dann, wenn der Verkäufer die Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, der Mieter das Recht ausübt, Ersatz zu fordern; wenn der Mieter das Recht ausübt, Ersatz zu fordern, muß der Vermieter ihn unterstützen.

 

§ 241   In dem vom Vermieter aufgrund der vom Mieter getroffenen Wahl eines Verkäufers und einer Mietsache errichteten Kaufvertrag darf der Vermieter nicht ohne Einverständnis des Mieters etwas abändern, was mit dem Mieter zu tun hat.

 

§ 242   Der Vermieter hat das Eigentum an der Mietsache . Wenn der Mieter in Konkurs fällt, gehört die Mietsache nicht zur Masse.

 

§ 243   Der Mietzins nach dem Finanzierungsleasing-Vertrag muß, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, aufgrund eines großen Teils der Kosten oder der gesamten Kosten des Erwerbs der Mietsache und eines vernünftigen Gewinns des Vermieters festgesetzt werden.

 

§ 244   Wenn die Mietsache nicht den Vereinbarungen oder nicht dem Gebrauchszweck entspricht, haftet der Vermieter nicht, soweit nicht der Mieter sich bei der Bestimmung der Mietsache auf die Fähigkeiten des Vermieters verlassen oder der Vermieter sich in die Wahl der Mietsache eingemischt hat.

 

§ 245   Der Vermieter muß dem Mieter Besitz und Gebrauch der Mietsache gewährleisten.

 

§ 246   Wenn während der Zeit, in der der Mieter die Mietsache besitzt, diese bei einem Dritten Körper- oder Vermögensschäden verursacht, haftet der Vermieter nicht.

 

§ 247   Der Mieter muß die Mietsache zweckmäßig bewahren und gebrauchen.

   Der Mieter hat, während er die Mietsache besitzt, die Pflicht, sie zu warten und zu reparieren.

 

§ 248   Der Mieter muß den vereinbarten Mietzins zahlen. Wenn der Mieter nach Mahnung den Mietzins nicht innerhalb einer vernünftigen Frist zahlt, kann der Vermieter Zahlung des gesamten Mietzinses verlangen; er kann auch den Vertrag kündigen und die Mietsache zurücknehmen.

 

§ 249   Wenn die Parteien vereinbart haben, daß zum Ende der Mietdauer der Mietgegenstand ins Eigentum des Mieters fällt, und der Mieter bereits einen großen Teil des Mietzinses bezahlt hat, aber nicht fähig ist, auch noch den Rest zu zahlen, und der Vermieter deshalb den Vertrag kündigt und die Mietsache zurücknimmt, und der Wert der zurückgenommenen Mietsache höher ist als der Teil des Mietzinses und anderer Kosten, welche der Mieter schuldig geblieben ist, so kann der Mieter eine teilweise Erstattung verlangen.

 

§ 250   Vermieter und Mieter können vereinbaren, an wen die Mietsache zum Ende der Mietdauer fällt. Wenn es dazu keine oder keine klare Vereinbarung gibt, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, fällt die Mietsache ins Eigentum des Vermieters.

 

 

15. Kapitel: Werkvertrag

 

§ 251   Beim Werkvertrag vollendet der Unternehmer nach den Anforderungen des Bestellers eine Arbeit und übergibt das Ergebnis, der Besteller zahlt das Entgelt.

   Zu den Arbeiten gehören Bearbeitung, Herstellung, Reparatur, Nachbildung, Messungen und Tests, Überprüfung und anderes.

 

§ 252   Der Werkvertrag enthält unter anderem Vorschriften über den Gegenstand des Auftrags, dessen Menge und Qualität, das Entgelt, die Art und Weise der übernommenen Arbeit, die Zurverfügungstellung von Material, die Frist für die Ausführung, Normen und Verfahren der Abnahme.

 

§ 253   Der Unternehmer muß die Hauptarbeiten mit den eigenen Anlagen, Techniken und Arbeitskräften erledigen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

   Wenn der Unternehmer übernommene Hauptarbeiten von Dritten erledigen läßt, haftet er dem Besteller für das Ergebnis der von Dritten erledigten Arbeiten; der Besteller kann, wenn er [der Erledigung durch Dritte] nicht zugestimmt hatte, auch den Vertrag kündigen.

 

§ 254   Der Unternehmer kann ergänzende Arbeiten zu dem übernommenen Auftrag von Dritten erledigen lassen. Wenn er ergänzende Arbeiten zu dem Auftrag Dritte erledigen läßt, haftet er dem Besteller für das Ergebnis der von Dritten erledigten Arbeiten.

 

§ 255   Wenn der Unternehmer Material stellt, muß er Material nach der Vereinbarung auswählen und verwenden und sich Überprüfungen durch den Besteller unterwerfen.

 

§ 256   Wenn der Besteller Material stellt, muß er Material nach der Vereinbarung zur Verfügung stellen. Der Unternehmer muß das vom Besteller gestellte Material rechtzeitig überprüfen, und wenn er feststellt, daß es den Vereinbarungen nicht entspricht, muß er rechtzeitig den Besteller unterrichten, damit dieser es austauscht oder ergänzt oder andere Maßnahmen zur Abhilfe ergreift.

   Der Unternehmer darf vom Besteller gestelltes Material nicht eigenmächtig austauschen, er darf [auch] keine Teile austauschen, die keiner Reparatur bedürfen.

 

§ 257   Wenn der Unternehmer feststellt, daß die vom Besteller gestellten Pläne oder dessen technische Anforderungen unvernünftig sind, muß er rechtzeitig den Besteller unterrichten. Wenn der Besteller durch zögerliche Antwort oder aus sonstigen Gründen dem Unternehmer Verluste verursacht, muß er sie ersetzen.

 

§ 258   Wenn der Besteller während der Arbeiten die Anforderungen an das Werk ändert und damit dem Unternehmer Verluste verursacht, muß er sie ersetzen.

 

§ 259   Wenn zu der übernommenen Arbeit die Unterstützung des Bestellers erforderlich ist, ist der Besteller dazu verpflichtet.

   Wenn der Besteller seiner Unterstützungspflicht nicht nachkommt, so daß die übernommene Arbeit nicht erledigt werden kann, so kann der Unternehmer den Besteller mahnen, seiner Pflicht innerhalb einer vernünftigen Frist nachzukommen, und er kann gleichzeitig die Erfüllungsfrist [für die eigenen Pflichten] entsprechend verlängern; wenn der Besteller [seine Unterstützungspflicht] nicht innerhalb der [vom Unternehmer gesetzten vernünftigen] Frist erfüllt, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen.

 

§ 260   Innerhalb der Frist für die Arbeit muß sich der Unternehmer der erforderlichen Überwachung und Überprüfung durch den Besteller unterwerfen. Der Besteller darf um der Überwachung und Überprüfungen willen nicht die normale Arbeit des Bestellers behindern.

 

§ 261   Wenn der Unternehmer die Arbeit beendet hat, muß er dem Besteller deren Ergebnis und die notwendigen technischen Unterlagen und die betreffenden Qualitätsnachweise übergeben. Der Besteller muß vereinbarungsgemäß das Ergebnis der Arbeit abnehmen.

 

§ 262   Wenn das vom Unternehmer übergebene Arbeitsergebnis nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, kann der Besteller vom Unternehmer verlangen, daß er durch Reparatur, Neuanfertigung, Minderung des Entgelts, Schadenersatz und anderes die Haftung für die Vertragsverletzung übernimmt.

 

§ 263   Der Besteller muß in der vereinbarten Frist das Entgelt zahlen. Ist keine Frist für die Zahlung des Entgelts vereinbart, oder ist die Vereinbarung unklar, und kann die Frist auch nicht nach § 61 bestimmt werden, so muß der Besteller dann zahlen, wenn der Unternehmer das Arbeitsergebnis übergibt; wenn ein Teil des Arbeitsergebnisses übergeben wird, muß der Besteller eine entsprechende Zahlung leisten.

 

§ 264   Solange der Besteller dem Unternehmer das Entgelt, den Preis für Material usw. nicht gezahlt hat, hat der Unternehmer das Recht, das vollendete Arbeitsergebnis zurückzuhalten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

§ 265   Der Unternehmer muß vom Besteller gestelltes Material und vollendete Arbeitsergebnisse zweckmäßig aufbewahren; wenn durch nicht zweckmäßige Aufbewahrung etwas beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 266   Der Unternehmer muß den Anforderungen des Bestellers gemäß Verschwiegenheit bewahren; ohne Genehmigung des Bestellers darf er keine Kopien oder technische Unterlagen behalten.

 

§ 267   Mehrere, die gemeinsam eine Arbeit übernehmen, haften dem Besteller als Gesamtschuldner, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

§ 268   Der Besteller kann zu jeder Zeit den Werkvertrag kündigen; wenn das dem Unternehmer einen Verlust verursacht, muß der Besteller ihn ersetzen.

 

 

16. Kapitel: Bauleistungsverträge

 

§ 269   Bei Bauleistungsverträgen führt der Unternehmer Leistungen für einen Bau durch, der Besteller zahlt den Preis dafür.

   Zu den Bauleistungsverträgen gehören die Verträge über die Voruntersuchung [von Bauland], die Bauplanung und die Bauausführung.

 

§ 270   Für Bauleistungsverträge muß die Schriftform verwandt werden.

 

§ 271   Ausschreiben für Bauleistungen müssen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften öffentlich, unparteiisch und gerecht durchgeführt werden.

 

§ 272   Der Besteller kann mit einem Gesamtunternehmer einen Bauleistungsvertrag abschließen, er kann auch über Voruntersuchung, Bauplanung und Bauausführung getrennte Verträge mit denen abschließen, die diese Leistungen übernehmen. Der Besteller darf Bauleistungen, die von einem Unternehmer vollendet werden müssen, nicht in mehrere Teile aufsplittern und diese auf mehrere Unternehmer verteilt in Auftrag geben.

   Mit dem Einverständnis des Bestellers können der Gesamtunternehmer bzw. die Unternehmer von Voruntersuchung, Bauplanung oder Bauausführung von ihnen übernommene Arbeiten Dritten zur Vollendung übertragen. Die Dritten haften dem Besteller für das Ergebnis der von ihnen vollendeten Arbeiten zusammen mit dem Gesamtunternehmer bzw. dem Unternehmer von Voruntersuchung, Bauplanung oder Bauausführung als Gesamtschuldner. Der Unternehmer darf nicht die gesamte von ihm übernommene Bauleistung einem Dritten übertragen oder sie aufsplittern und dann, als Teilübertragung bezeichnet, verteilt auf mehrere Dritte übertragen.

   Es ist dem Unternehmer verboten, Teile der Bauleistung Einheiten zu übertragen, die nicht die entsprechenden qualitativen Bedingungen erfüllen. Es ist den Einheiten, denen Teile der Bauleistung übertragen worden sind, verboten, diese weiter verteilt zu übertragen. Die Ausführung der Hauptkonstruktion der Bauleistung ist von dem Unternehmer selbst zu vollenden.

 

§ 273   Verträge zu großen staatlichen Bauvorhaben müssen aufgrund des staatlich vorgeschriebenen Verfahrens(24) und der staatlich genehmigten Schriftstücke zum Investitionsplan und zum Bericht über die Durchführbarkeitsuntersuchung abgeschlossen werden.

 

§ 274   Verträge über Voruntersuchung und über Bauplanung enthalten insbesondere Vorschriften zu den Fristen für die Übergabe der einschlägigen grundlegenden Unterlagen und Schriftstücke (einschließlich der Schätzung [der Kosten] und des Voranschlags), zu den Qualitätsanforderungen, zu den Gebühren und zu anderen Bedingungen der Zusammenarbeit.

 

§ 275   Verträge über die Bauausführung enthalten insbesondere Vorschriften zum Bereich der Leistungen, zu den Fristen für die Bauarbeiten, zu den Zeiten für Beginn und Abschluß einzelner während der Arbeiten zu übergebender Teilleistungen, zur Qualität der Leistungen, zum Preis der Leistungen, zum Zeitpunkt der Übergabe technischer Unterlagen, zur Haftung für die Lieferung von Material und Anlagen, zur Zuweisung und Verrechnung [von Kosten und Preisen], zur Abnahme übergebener Arbeiten, zum Bereich der Gewährleistung von Reparaturen bei der Qualität, zur Qualitätsgewährleistungsfrist und zur Zusammenarbeit beider Seiten.

 

§ 276   Wenn eine Bauaufsicht(25) durchgeführt wird, muß der Besteller mit dem Bauaufseher einen schriftlichen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Bauaufsicht schließen. Rechte, Pflichten und gesetzliche Haftung des Bestellers und des Bauaufsehers müssen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Geschäftsbesorgungsvertrag und sonst einschlägiger Gesetze und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen richten.

 

§ 277   Der Besteller kann, soweit er damit die normale Arbeit des Unternehmens nicht behindert, jederzeit den Fortgang und die Qualität der Arbeiten überprüfen.

 

§ 278   Zu verdeckende Leistungen muß der Unternehmer, bevor sie verdeckt werden, dem Besteller zur Überprüfung melden. Wenn der Besteller sie nicht rechtzeitig überprüft, kann der Unternehmer die Frist für die Bauleistung entsprechend verlängern und ist berechtigt, Ersatz für die Einstellung und Vertrödelung von Arbeiten und andere Schäden zu verlangen.

 

§ 279   Nach dem Abschluß von Bauleistungen muß der Besteller aufgrund der Pläne für die Ausführung der Leistungen und der Erklärungen dazu und der vom Staat erlassenen Regeln für die Abnahme ausgeführter Arbeiten und Qualitätsprüfungsnormen rechtzeitig [die Leistungen] abnehmen. Ergibt sich bei der Abnahme, daß [die Leistung] normgemäß ist, so muß der Besteller nach den vertraglichen Vereinbarungen den Preis zahlen und die Bauleistung annehmen. Erst wenn die fertiggestellte Leistung als normgemäß abgenommen worden ist, kann sie in Gebrauch genommen werden; solange sie nicht abgenommen worden ist, oder wenn sich bei der Abnahme ergeben hat, daß sie nicht normgemäß ist, darf sie nicht in Gebrauch genommen werden.

 

§ 280   Wenn die Qualität von Voruntersuchung oder Bauplanung nicht den Anforderungen entspricht, oder die Voruntersuchungs- oder Bauplanungsschriftstücke nicht fristgemäß übergeben werden, und die [daraus resultierende] Verzögerung der Arbeiten dem Besteller einen Schaden verursacht, so müssen diejenigen, die Voruntersuchung oder Bauplanung ausführen, diese vervollkommnen, während sie die Gebühren dafür senken oder nicht erheben und den Schaden ersetzen.

 

§ 281   Wenn Gründe, die beim Ausführenden der Arbeiten liegen, dazu führen, daß die Qualität der Bauleistungen nicht den Vereinbarungen entspricht, ist der Besteller berechtigt, zu verlangen, daß der Ausführende der Arbeiten innerhalb einer vernünftigen Frist unentgeltlich Reparaturen durchführt oder die Arbeiten wiederholt oder abändert. Wenn infolge der Reparatur, Wiederholung oder Abänderung die Leistungen dann nicht mehr fristgemäß übergeben werden, haftet der Ausführende der Arbeiten für Vertragsverletzung.

 

§ 282   Wenn Gründe, die beim Unternehmer liegen, dazu führen, daß die Bauleistungen während einer vernünftigen Gebrauchsdauer Körper- oder Vermögensschäden verursachen, haftet der Unternehmer auf Schadenersatz.

 

§ 283   Wenn der Besteller Material, Anlagen, Bauplätze, Geldmittel oder technische Unterlagen nicht zur vereinbarten Zeit und entsprechend den vereinbarten Anforderungen zur Verfügung stellt, kann der Unternehmer die Frist für die Bauleistung entsprechend verlängern und ist berechtigt, Ersatz für die Einstellung und Vertrödelung von Arbeiten und andere Schäden zu verlangen.

 

§ 284   Wenn Gründe, die beim Besteller liegen, dazu führen, daß Arbeiten unterbrochen oder verzögert werden, muß der Besteller Maßnahmen ergreifen, um die Verluste auszugleichen oder zu verringern und dem Unternehmer die Schäden und tatsächlichen Auslagen ersetzen, die er unter anderem dadurch hat, daß infolgedessen die Arbeiten eingestellt oder vertrödelt werden, zurücktransportiert wird, Maschinen und Anlagen umgeleitet werden, Material und Konstruktionen liegenbleiben.

 

§ 285   Wenn deshalb, weil der Besteller Pläne ändert, weil von ihm gestellte Unterlagen inkorrekt sind, oder weil die notwendigen Arbeitsbedingungen für Voruntersuchung und Bauplanung nicht fristgemäß zur Verfügung gestellt werden, die Voruntersuchungs- oder Bauplanungsarbeiten wiederholt oder angehalten werden, oder die Bauplanung korrigiert wird, muß der Besteller demjenigen, der die Voruntersuchung oder Bauplanung ausführt, entsprechend der tatsächlich aufgewandten Arbeitsmenge zusätzliche Gebühren zahlen.

 

§ 286   Wenn der Besteller nicht den vereinbarten Preis zahlt, kann der Unternehmer den Besteller mahnen, innerhalb einer vernünftigen Frist zu zahlen. Wenn der Besteller nicht innerhalb der Frist zahlt, kann der Unternehmer, außer dann, wenn sich die Bauleistung ihrer Natur nach nicht zur Umrechnung in Geld oder zur Versteigerung eignet, mit dem Besteller eine Umrechnung [des Ergebnisses] der Bauleistung in Geld vereinbaren, er kann auch beim Volksgericht beantragen, daß [das Ergebnis] der Bauleistung nach dem Recht versteigert wird. Der Preis für die Bauleistung wird dann aus dem in Geld umgerechneten Wert bzw. Versteigerungserlös [des Ergebnisses] der Leistung vorweg beglichen.

 

§ 287   Soweit sich in diesem Kapitel keine Vorschriften finden, werden die einschlägigen Vorschriften für den Werkvertrag angewandt.

 

 

17. Kapitel: Beförderungsvertrag

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

[Definition]

§ 288   Der Beförderungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem der Beförderer Reisende oder Güter vom Ausgangsort zu einem vereinbarten Ort befördert, und der Reisende, Absender oder Empfänger den Fahrpreis bzw. die Beförderungsgebühr bezahlt.

 

[Abschlußzwang]

§ 289   Im öffentlichen Transportgewerbe tätige Beförderer dürfen übliche vernünftige Verlangen von Reisenden und Absendern nach Beförderung nicht ablehnen.

 

§ 290   Der Beförderer muß Reisende und Güter in einer vereinbarten oder vernünftigen Frist sicher zu dem vereinbarten Ort befördern.

 

§ 291   Der Beförderer muß Reisende und Güter auf den vereinbarten oder üblichen Transportwegen zu dem vereinbarten Ort befördern.

 

§ 292   Reisende, Absender bzw. Empfänger müssen den Fahrpreis oder die Beförderungsgebühr bezahlen. Wenn der Beförderer die Beförderung nicht auf dem vereinbarten oder üblichen Weg durchführt und [dann] einen erhöhten Fahrpreis bzw. eine erhöhte Beförderungsgebühr verlangt, kann der Reisende, Absender bzw. Empfänger die Zahlung des Mehrbetrags verweigern.

 

2. Abschnitt: Vertrag über die Beförderung von Reisenden

 

§ 293   Verträge über die Beförderung von Reisenden werden zu dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem der Beförderer die Fahrkarte dem Reisenden übergibt, soweit nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren oder eine andere Verkehrssitte gilt.

 

§ 294   Der Reisende muß mit einer gültigen Fahrkarte reisen. Wenn er ohne Fahrkarte, über den Reisebereich oder die Klasse der Fahrkarte hinaus oder mit einer ungültigen Fahrkarte reist, muß er den Fahrpreis nachzahlen; der Beförderer kann einen Zuschlag nach den Vorschriften verlangen. Wenn der Reisende den Fahrpreis nicht zahlt, kann der Beförderer die Beförderung ablehnen.

 

§ 295   Wenn der Reisende aus bei ihm liegenden Gründen nicht in der auf dem Fahrkarte vermerkten Zeitraum reisen kann, muß er innerhalb der vereinbarten Frist das Verfahren zur Rückgabe der Fahrkarte oder zur Änderung [der Reisezeit] durchführen. Tut er das erst nach Ablauf dieser Frist, so braucht der Beförderer den Fahrpreis nicht zurückzuzahlen und ist nicht mehr zur Beförderung verpflichtet.

 

§ 296   Bei der Beförderung muß der Reisende das mitgenommene Gepäck auf die vereinbarte Menge begrenzen. Wenn er über die vereinbarte Menge hinaus Gepäck mitnimmt, muß er es zur Beförderung aufgeben.

 

§ 297   Der Reisende darf am Körper oder im Gepäck keine leicht entzündlichen, explosiven, giftigen, andere Sachen angreifenden, radioaktiven oder für die Sicherheit von Menschen oder Vermögensgütern im Verkehrsmittel gefährlichen Sachen oder andere verbotene Sachen mitführen.

   Wenn Reisende gegen die Vorschriften des vorigen Absatzes verstoßen, kann der Beförderer die verbotenen Sachen ausladen, vernichten oder den zuständigen Stellen übersenden. Wenn der Reisende darauf besteht, die verbotenenen Sachen bei sich zu führen oder mitzunehmen, muß der Beförderer [seine] Beförderung ablehnen.

 

§ 298   Der Beförderer muß den Reisenden rechtzeitig wesentliche Punkte in Bezug auf das, was nicht regulär befördert werden kann und auf das, was für die Sicherheit der Beförderung zu beachten ist, bekanntgeben.

 

§ 299   Der Beförderer muß den Reisenden zu der Zeit und mit den Zügen befördern, die auf der Fahrkarte angegeben sind. Wenn der Beförderer verspätet befördert, muß er dem Reisenden auf dessen Verlangen andere Züge zuweisen oder die Karte zurücknehmen.

 

§ 300   Wenn der Beförderer eigenmächtig das Transportmittel ändert und [damit] das Niveau der Dienstleistung senkt, muß er auf Verlangen des Reisenden die Karte zurücknehmen oder den Fahrpreis senken; wenn er das Niveau der Dienstleistung erhöht, darf er keinen Mehrpreis verlangen.

 

§ 301   Während der Beförderung muß der Beförderer sich nach Kräften bemühen, Reisenden zu helfen, die akut erkranken, ein Kind gebären oder in Gefahr geraten.

 

§ 302   Der Beförderer haftet auf Schadenersatz für Verletzungen und den Tod von Reisenden während der Beförderung, außer dann, wenn die Verletzung bzw. der Tod durch gesundheitliche Gründe beim Reisenden verursacht worden ist, oder wenn der Beförderer beweist, daß die Verletzung bzw. der Tod durch den Reisenden [selbst] vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

   Die Vorschriften des vorigen Absatzes gelten [auch] für Reisende, die nach den Vorschriften keine Fahrkarte brauchen oder eine Vorzugskarte haben, oder die mit Erlaubnis des Beförderers ohne Karte reisen.(26)

 

§ 303   Wenn während der Beförderung das vom Reisenden selbst mitgeführte Gepäck beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, und den Beförderer ein Verschulden trifft, haftet er auf Schadenersatz.

   Wenn vom Reisenden zur Beförderung aufgegebenes Gepäck beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, gelten die Vorschriften über die Beförderung von Gütern.

 

3. Abschnitt: Vertrag über die Beförderung von Gütern

 

§ 304   Wenn ein Absender Güter befördern läßt, muß er dem Beförderer genau die Bezeichnung oder den Namen des Empfängers oder einen Empfänger nach Anweisung, die Bezeichnung, die Natur, das Gewicht und die Menge der Güter, den Empfangsort, und andere auf die Beförderung der Güter bezügliche notwendige Umstände angeben.

   Der Absender haftet auf Ersatz für Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, daß die Meldung des Absenders [zum Transport] unwahr ist oder wichtige Umstände weggelassen hat.

 

§ 305   Wenn für die Beförderung von Gütern Prüfungs- und Genehmigungs-, Überprüfungs- und andere Verfahren erforderlich sind, muß der Absender die Schriftstücke über die Erledigung dieser Verfahren dem Beförderer übergeben.

 

§ 306   Der Absender muß die Güter in der vereinbarten Weise verpacken. Ist über die Verpackung nichts vereinbart worden, oder ist die Vereinbarung unklar, so wird § 156 angewandt.

   Wenn der Absender gegen den vorigen Absatz verstößt, kann der Beförderer die Beförderung ablehnen.

 

§ 307   Wenn der Absender leicht entzündliche, explosive, giftige, andere Sachen angreifende, radioaktive oder sonst gefährliche Güter zur Beförderung gibt, muß er entsprechend den staatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter diese gefährlichen Güter zweckmäßig verpacken, als gefährliche Güter kennzeichnen und entsprechende Etiketten anbringen und schriftliche Unterlagen über die Bezeichnung und Natur der gefährlichen Güter und die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dem Beförderer übergeben.

   Wenn der Absender gegen den vorigen Absatz verstößt, kann der Beförderer die Beförderung ablehnen, er kann auch entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu vermeiden; dadurch entstehende Kosten trägt der Absender.

 

§ 308   Bevor der Beförderer die Güter dem Empfänger übergibt, kann der Absender verlangen, daß der Beförderer die Beförderung unterbricht, die Güter zurückschickt, den Zielort ändert oder die Güter einem anderen Empfänger übergibt, muß aber die Schäden ersetzen, die dem Beförderer dadurch entstehen.

 

§ 309   Wenn die beförderten Güter angekommen sind, und der Beförderer den Empfänger kennt, muß er ihn rechtzeitig benachrichtigen, der Empfänger muß rechtzeitig die Güter abholen. Wenn der Empfänger die Güter nicht fristgemäß abholt, muß er dem Beförderer Aufbewahrungs- und andere Kosten bezahlen.

 

§ 310   Der Empfänger muß, wenn er die Güter abgeholt hat, sie in der vereinbarten Frist überprüfen. Wenn eine Frist für die Überprüfung nicht oder nicht klar vereinbart ist und sich auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, so muß er die Güter innerhalb einer vernünftigen Frist überprüfen. Wenn der Empfänger innerhalb der vereinbarten Frist bzw. einer vernünftigen Frist keine Einwände erhebt, welche die Menge der Sachen oder Beschädigungen oder Verluste von Güter oder anderes betreffen, gilt dies als erster Beweis für eine Übergabe durch den Beförderer wie in den Beförderungsdokumenten vermerkt.

 

§ 311   Der Beförderer haftet auf Schadenersatz für Zerstörung, Beschädigung und Verlust der Güter während der Beförderung, wenn er nicht beweist, daß Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Güter durch höhere Gewalt oder die Natur der Güter selbst oder vernünftigen Schwund oder durch Verschulden des Absenders oder Empfängers verursacht worden sind.

 

§ 312   Der Betrag des Ersatzes für Zerstörung, Beschädigung und Verlust der Güter richtet sich den Vereinbarungen der Parteien, wenn sie keine oder keine klare Vereinbarung getroffen haben, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, wird der Betrag nach dem Marktpreis der Güter am Zielort zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem übergeben werden sollte. Wenn sich in gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen andere Vorschriften über die Art und Weise der Berechnung des Ersatzbetrages oder zur Begrenzung dieses Betrages finden, gelten diese Vorschriften.

 

§ 313   Wenn mehrere Beförderer kombiniert die Güter auf die gleiche Art und Weise befördern, haftet derjenige Beförderer, welcher den Vertrag mit dem Absender geschlossen hat, für die gesamte Beförderung. Wenn der Schaden auf einem bestimmten Abschnitt der Beförderung eintritt, haften derjenige Beförderer, welcher den Vertrag mit dem Absender geschlossen hat, und der Beförderer auf diesem Abschnitt als Gesamtschuldner.

 

§ 314   Wenn die Güter während der Beförderung durch höhere Gewalt verlorengehen, und noch keine Beförderungsgebühr erhoben worden ist, kann der Beförderer keine Beförderungsgebühr mehr verlangen; wenn bereits Beförderungsgebühr erhoben worden ist, kann der Absender sie zurückverlangen.

 

§ 315   Wenn der Absender oder Empfänger die Beförderungsgebühr, Aufbewahrungsgebühr oder sonstige Beförderungskosten nicht bezahlt, hat der Beförderer an den entsprechenden beförderten Gütern ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

§ 316   Wenn der Empfänger unklar ist oder die Annahme der Güter ohne ordentlichen Grund ablehnt, so kann der Beförderer die Güter nach § 101 hinterlegen.

 

4. Abschnitt: Vertrag über multimodale kombinierte Beförderung

 

§ 317   Wer multimodale kombinierte Beförderung betreibt, ist für die Ausführung oder die Organisation der Ausführung des Vertrags über die multimodale kombinierte Beförderung verantwortlich; er hat die Rechte und Pflichten des Beförderers während der gesamten Beförderung.

 

§ 318   Wer multimodale kombinierte Beförderung betreibt, kann mit den auf den einzelnen Abschnitten der multimodalen kombinierten Beförderung beteiligten Beförderern Vereinbarungen über die gegenseitige Verantwortung auf den einzelnen Abschnitten des Vertrags über die multimodale kombinierte Beförderung treffen, die aber seine für die gesamte Beförderung übernommenen Pflichten nicht beeinflussen.

 

§ 319   Wer multimodale kombinierte Beförderung betreibt, muß, wenn er die vom Absender übergebenen Güter erhalten hat, einen Ladeschein für multimodale kombinierte Beförderung ausstellen. Der Ladeschein für multimodale kombinierte Beförderung kann je nach den Wünschen des Absenders übertragbar oder nicht übertragbar sein.

 

§ 320   Wenn demjenigen, der multimodale kombinierte Beförderung betreibt, durch Verschulden des Absenders bei der Absendung der Güter ein Schaden entsteht, haftet der Absender auch dann noch auf Schadenersatz, wenn er den Ladeschein für multimodale kombinierte Beförderung schon weiter übertragen hat.

 

§ 321   Die Haftung desjenigen, der multimodale kombinierte Beförderung betreibt, auf Schadenersatz für Zerstörung, Beschädigung und Verlust der Güter und der Betrag, auf den die Haftung begrenzt ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beförderungsart auf dem Abschnitt der multimodalen kombinierten Beförderung, auf dem die Zerstörung, die Beschädigung oder der Verlust eingetreten ist. Wenn sich der Abschnitt, auf dem die Zerstörung, die Beschädigung oder der Verlust eingetreten ist, nicht feststellen läßt, wird nach den Vorschriften dieses Kapitels auf Schadenersatz gehaftet.

 

 

18. Kapitel: Technikverträge

 

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

[Definition. Vgl. TVG 2: jetzt keine Begrenzung der Vertragsparteien mehr; gilt also auch für Verträge mit Ausländern]

§ 322   Technikverträge sind Verträge der Parteien, in denen für die Entwicklung und für die Übertragung von Techniken, für technische Beratung und für technische Dienstleistungen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgesetzt werden.

 

[Ziele. TVG 3]

§ 323   Der Abschluß von Technikverträgen soll für den wissenschaftlich-technischen Fortschritt von Nutzen sein und die Umwandlung, Anwendung und Verbreitung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse beschleunigen.

 

[Inhalt. TVG 15]

§ 324   Der Inhalt von Technikverträgen wird von den Parteien vereinbart; in der Regel enthalten sie folgende Punkte:

   1. Bezeichnung des Vorhabens;

   2. Inhalt, Bereich und Anforderungen des Vertragsgegenstandes;

   3. Plan, Ablauf, Fristen, Orte, Gebiete und Art und Weise der Ausführung;

   4. Geheimhaltung der technischen Informationen und Unterlagen;

   5. Gefahrtragung;

   6. wem die technischen Ergebnisse gehören sollen, wie ihre Nutzungen verteilt werden;

   7. Abnahmenormen und Abnahmeverfahren;

   8. Preis bzw. Entgelt oder Gebrauchsgebühren und Zahlungsweise;

   9. Berechnung von Vertragsstrafen oder Schadenersatz;

   10. Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten;

   11. Erklärung von Bezeichnungen und Fachausdrücken.

   Zur Vertragserfüllung in Bezug stehende Unterlagen zum technischen Hintergrund, die Beweisführung der Durchführbarkeit(27) und Berichte zur technischen Bewertung, Aufgabenstellungen und Planurkunden für das Vorhaben, technische Normen und Regeln, erste Projektierungen und Schriftstücke zur Technologie und andere technische Schriftstücke und Akten können nach den Vereinbarungen der Parteien Bestandteile des Vertrages sein.

   Wenn Technikverträge Patente betreffen, müssen sie die Bezeichnung der Erfindungsschöpfung, den Patentantragssteller und den Patentinhaber, Datum und Nummer des Antrags, die Nummer des Patents und die Gültigkeitsdauer des Patents vermerken.

 

§ 325   Die Zahlungsweise des Preises bzw. Entgelts oder der Gebrauchsgebühr nach dem Technikvertrag wird von den Parteien vereinbart; sie können die Berechnung der Gesamtsumme auf einmal und ihre Zahlung auf einmal oder in Raten oder die Zahlung eines Anteils oder Zahlung eines Anteils zuzüglich eines Eintrittsgeldes wählen.

   Wird die Zahlung eines Anteils vereinbart, so kann nach dem Preis des Produkts und der Steigerung des Produktwerts, des Gewinns oder des Umsatzes des Produkts nach der Anwendung des Patents bzw. dem Gebrauch des technischen Geheimnisses ein bestimmter Anteil erhoben werden, der Anteil kann auch in einer sonst vereinbarten Weise berechnet werden. Es kann ein fester, ein über die Jahre steigender oder ein über die Jahre sinkender Anteil gewählt werden.

   Wird die Zahlung eines Anteils vereinbart, so müssen die Parteien im Vertrag die Art und Weise der Durchsicht der betroffenen Buchführungsbuchungen bestimmen.

 

[Arbeitnehmererfindungen. TVG 6 I]

§ 326   Wenn das Recht, dienstliche technische Ergebnisse zu gebrauchen und zu übertragen, einer juristischen Person oder anderen Organisation zusteht, so kann sie über diese dienstlichen technischen Ergebnisse Technikverträge schließen. Die juristische Person oder andere Organisation muß einen bestimmten Anteil der aus Gebrauch und Übertragung dienstlicher technischer Ergebnisse erzielten Nutzungen erheben, um den Einzelpersonen, die diese dienstlichen technischen Ergebnisse fertiggestellt haben, Belohnungen oder Entgelte zu geben. Wenn die juristische Person oder andere Organisation einen Technikvertrag schließt, um ein dienstliches technisches Ergebnis zu übertragen, hat derjenige, welcher dies Ergebnis fertiggestellt hat, ein Vorrecht auf die Übertragung des Ergebnisses zu gleichen Bedingungen.

   Dienstliche technische Ergebnisse sind in Ausführung der Arbeitsaufgaben der juristischen Person oder anderen Organisation oder unter Benutzung vorwiegend der materiellen und technischen Bedingungen der juristischen Person oder anderen Organisation fertiggestellte technische Ergebnisse.

 

[Nicht dienstliche Erfindungen. TVG 6 II]

§ 327   Das Recht, nicht dienstliche technische Ergebnisse zu gebrauchen und zu übertragen, steht den Einzelpersonen zu, die sie fertiggestellt haben; sie können über diese nicht dienstlichen technischen Ergebnisse Technikverträge abschließen.

 

[Recht des Erfinders auf Namensnennung, Auszeichnungen und Prämien. TVG 6 IV]

§ 328   Einzelpersonen, die technische Ergebnisse fertiggestellt haben, haben ein Recht darauf, daß auf den die technischen Ergebnisse betreffenden Schriftstücken vermerkt wird, daß sie diese Ergebnisse fertiggestellt haben, und ein Recht auf Ehrenurkunden und Belohnungen.

 

[Nichtigkeitsgründe. TVG 21 Nrn.2,3]

§ 329   Illegal Techniken monopolisierende, den technischen Fortschritt behindernde oder die technischen Ergebnisse anderer verletzende Technikverträge sind unwirksam.

 

2. Abschnitt: Verträge über die Entwicklung von Techniken

 

[Definition. TVG 27]

§ 330   Ein Vertrag über die Entwicklung von Techniken ist ein Vertrag, den die Parteien über Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Techniken, neue Produkte, neue Technologien und neue Materialien und deren Systeme(28) abschließen.

   Zum Vertrag über die Entwicklung von Techniken gehören der Entwicklungsauftragsvertrag und der Entwicklungskooperationsvertrag.

   Der Vertrag über die Entwicklung von Techniken muß die Schriftform verwenden.

   Auf Verträge zwischen den Parteien über Wandlungen der Anwendung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse von Wert für den Gebrauch in der Produktion finden die Vorschriften über Verträge über die Entwicklung von Techniken entsprechende Anwendung.

 

[Entwicklungsauftrag: Pflichten des Auftraggebers. TVG 28 II.]

§ 331   Beim Entwicklungsauftragsvertrag muß der Auftraggeber gemäß den Vereinbarungen die Forschungs- und Entwicklungskosten und das Entgelt zahlen, technische Unterlagen und Anfangsdaten zur Verfügung stellen, seine Kooperationsaufgaben erledigen und das Ergebnis der Forschung und Entwicklung in Empfang nehmen.

 

[Entwicklungsauftrag: Pflichten des Auftragnehmers. TVG 28 III.]

§ 332   Beim Entwicklungsauftragsvertrag muß der Forschende und Entwickelnde gemäß den Vereinbarungen einen Forschungs- und Entwicklungsplan aufstellen und ausführen; die Forschungs- und Entwicklungskosten vernünftig verwenden; fristgemäß die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten abschließen und das Ergebnis der Forschung und Entwicklung übergeben; die betreffenden technischen Unterlagen und die nötige technische Anleitung zur Verfügung stellen und dem Auftraggeber helfen, das Ergebnis der Forschung und Entwicklung in den Griff zu bekommen.

 

[Vertragsverletzung des Auftraggebers. TVG 29 I.]

§ 333   Wenn der Auftraggeber die Vereinbarungen verletzt und infolgedessen die Forschungs- und Entwicklungsarbeit zum Stillstand kommt, verzögert wird oder mißlingt, haftet er wegen Vertragsverletzung.

 

[Vertragsverletzung des Auftragnehmers. TVG 29 II.]

§ 334   Wenn der Forschende und Entwickelnde die Vereinbarungen verletzt und infolgedessen die Forschungs- und Entwicklungsarbeit zum Stillstand kommt, verzögert wird oder mißlingt, haftet er wegen Vertragsverletzung.

 

[Entwicklungskooperationsvertrag. TVG 30.]

§ 335   Die Parteien des Entwicklungskooperationsvertrags müssen vereinbarungsgemäß Investitionen vornehmen, eingeschlossen die Investitionen von Techniken; sich arbeitsteilig an der Forschungs- und Entwicklungsarbeit beteiligen und bei der Forschungs- und Entwicklungsarbeit kooperieren und ihr zuarbeiten.

 

[Vertragsverletzung beim Entwicklungskooperationsvertrag. TVG 31.]

§ 336   Wenn eine Partei eines Entwicklungskooperationsvertrags die Vereinbarungen verletzt und infolgedessen die Forschungs- und Entwicklungsarbeit zum Stillstand kommt, verzögert wird oder mißlingt, haftet sie wegen Vertragsverletzung.

 

[Zu entwickelnde Technik bereits veröffentlicht. TVG 24 Nr.3.]

§ 337   Wenn die Technik, deren Entwicklung Vertragsgegenstand eines Vertrags über die Entwicklung von Techniken ist, schon von jemand anders veröffentlicht worden ist, und damit die Erfüllung des Vertrags sinnlos ist, können die Parteien den Vertrag kündigen.

 

[Unmöglichkeit. TVG 30.]

§ 338   Wer die Gefahr trägt, daß bei der Erfüllung eines Vertrags über die Entwicklung von Techniken unüberwindbare technische Schwierigkeiten auftreten und infolgedessen die Forschung und Entwicklung ganz oder teilweise mißlingt, wird von den Parteien vereinbart. Ist nichts vereinbart oder die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen, so wird diese Gefahr vernünftig auf die Parteien verteilt getragen.

   Wenn eine Partei Umstände nach dem vorigen Absatz feststellt, die dazu führen können, daß die Forschung und Entwicklung ganz oder teilweise mißlingt, so muß sie rechtzeitig die andere Seite unterrichten und angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu verringern. Wenn sie nicht rechtzeitig unterrichtet und angemessene Maßnahmen ergreift, und der Schaden infolgedessen vergrößert wird, haftet sie für den zusätzlichen Schaden.

 

[Patente bei Auftragsentwicklung. TVG 32 Nr.1.]

§ 339   Das Recht, Patente für Erfindungsschöpfungen zu beantragen, die bei einer im Auftrag durchgeführten Entwicklung erstellt worden sind, steht dem Forschenden und Entwickelnden zu, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn der Forschende und Entwickelnde [daraufhin] Patente erhält, kann der Auftrageber diese Patente unentgeltlich anwenden.

    Wenn der Forschende und Entwickelnde das Recht, ein Patent zu beantragen, überträgt, hat der Auftraggeber ein Vorrecht auf die Übertragung dieses Rechts zu gleichen Bedingungen.

 

[Patente bei Entwicklungskooperation. TVG 32 Nr.2.]

§ 340   Das Recht, Patente für Erfindungsschöpfungen zu beantragen, die bei einer Entwicklungskooperation erstellt worden sind, steht den kooperativ entwickelnden Parteien gemeinsam zu, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn eine Partei das ihr mit den anderen gemeinsam zustehende Recht, ein Patent zu beantragen, überträgt, haben die anderen ein Vorrecht auf die Übertragung dieses Rechts zu gleichen Bedingungen.

   Wenn eine Partei erklärt, daß sie auf das ihr mit den anderen gemeinsam zustehende Recht, ein Patent zu beantragen, verzichtet, kann die andere Partei das Patent allein bzw. kann eine andere Partei das Patent zusammen mit den weiteren Parteien beantragen. Wenn der bzw. die Antragsteller [daraufhin] ein Patent erhalten, kann die Partei, die auf das Recht, das Patent zu beantragen, verzichtet hat, es unentgeltlich anwenden.

   Wenn eine Partei der Entwicklungskooperation nicht damit einverstanden ist, daß ein Patent beantragt wird, darf die andere bzw. dürfen die anderen es nicht beantragen.

 

[Recht auf nicht patentierte Ergebnisse. TVG 32 Nr.3.]

§ 341   Das Recht, die Ergebnisse technischer Geheimnisse, die bei Entwicklung im Auftrag oder Entwicklungskooperation erstellt worden sind, zu gebrauchen und zu übertragen und die Art und Weise der Verteilung des Gewinns [daraus] werden von den Parteien vereinbart. Ist nichts vereinbart oder die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen, so haben die Parteien gleichermaßen das Recht zum Gebrauch und zur Übertragung, aber bei Entwicklung im Auftrag darf derjenige, der geforscht und entwickelt hat, das Ergebnis der Forschung und Entwicklung nicht einem anderen übertragen, bevor es dem Auftraggeber übergeben worden ist.

 

3. Abschnitt: Verträge über die Übertragung von Techniken

 

[Definition. TVG 34.]

§ 342   Zum Vertrag über die Übertragung von Techniken gehören Verträge über die Übertragung von Patenten, über die Übertragung des Rechts, ein Patent zu beantragen, über die Übertragung technischer Geheimnisse und über die Lizenz zur Anwendung von Patenten.

   Der Vertrag über die Übertragung von Techniken muß die Schriftform verwenden.

 

[Vertrag darf technischen Wettbewerb und Fortschritt nicht behindern. TVG 35]

§ 343   Im Vertrag über die Übertragung von Techniken kann vereinbart werden, in welchem Bereich der Übertragende und der Übertragungsempfänger ein Patent anwenden oder ein technisches Geheimnis gebrauchen, aber der technische Wettbewerb und die technische Entwicklung dürfen nicht eingeschränkt werden.

 

[Patente betreffende Verträge. TVG 38]

§ 344   Ein Vertrag über die Lizenz zur Anwendung eines Patents ist nur wirksam, solange das Patent besteht. Wenn die Gültigkeitsdauer des Patents abgelaufen oder das Patent für unwirksam erklärt worden ist, darf der Patentinhaber mit anderen keinen Vertrag über eine Lizenz zur Anwendung dieses Patents schließen.

 

[Pflichten des Lizenzgebers. TVG 37 I]

§ 345   Bei einem Vertrag über die Lizenz zur Anwendung eines Patents muß der Lizenzgeber entsprechend den Vereinbarungen dem Lizenznehmer gestatten, das Patent anzuwenden, ihm die die Anwendung des Patents betreffenden technischen Unterlagen übergeben und die nötige technische Anleitung zur Verfügung stellen.

 

[Pflichten des Lizenznehmers. TVG 37 II]

§ 346   Bei einem Vertrag über die Lizenz zur Anwendung eines Patents muß der Lizenznehmer das Patent entsprechend den Vereinbarungen anwenden und darf nicht einem Dritten außerhalb der Vereinbarungen die Anwendung des Patents gestatten; und er muß entsprechend den Vereinbarungen Gebrauchsgebühren bezahlen.

 

[Pflichten des Übertragenden bei Übertragung technischer Geheimnisse. TVG 39 I.]

§ 347   Bei einem Vertrag über die Übertragung technischer Geheimnisse muß der Übertragende entsprechend den Vereinbarungen technische Unterlagen zur Verfügung stellen, technische Anleitung geben, die Anwendbarkeit(29) und Verläßlichkeit der Technik gewährleisten und die Pflicht zur Geheimhaltung übernehmen.

 

[Pflichten des Empfängers bei Übertragung technischer Geheimnisse. TVG 39 II.]

§ 348   Bei einem Vertrag über die Übertragung technischer Geheimnisse muß der Empfänger gemäß den Vereinbarungen die Technik gebrauchen, Gebrauchsgebühren bezahlen und die Pflicht zur Geheimhaltung übernehmen.

 

[Gewährleistungspflichten. Übernommen aus TIV 6, gilt jetzt also auch für Inlandsverträge.]

§ 349   Bei Verträgen über die Übertragung von Techniken muß der Übertragende gewährleisten, daß er der legale Inhaber der zur Verfügung gestellten Technik ist,(30) und daß die zur Verfügung gestellte Technik vollständig, irrtumsfrei und wirksam ist und die vereinbarten Ziele erreichen kann.(31)

 

[Geheimhaltungspflicht. Bisher im Inlandsrecht nur für technische Geheimnisse - bisher "nicht patentierte Techniken" - erwähnt, TVG 39 I Nr.3, II Nr.3. Jetzt für alle Verträge übernommen aus TIV 7.]

§ 350   Bei Verträgen über die Übertragung von Techniken muß der Empfänger in dem vereinbarten Bereich und Zeitraum die Pflicht zur Geheimhaltung nicht veröffentlichter, geheimer Teile der vom Übertragenden zur Verfügung gestellten Technik übernehmen.

 

[Haftung für Vertragsverletzungen des Übertragenden. TVG 40.]

§ 351   Wenn der Übertragende die Technik nicht wie vereinbart überträgt, muß er die Gebrauchsgebühr ganz oder teilweise zurückzahlen und haftet wegen Vertragsverletzung; wenn er über den vereinbarten Bereich hinaus das Patent anwendet oder die technischen Geheimnisse gebraucht, wenn er vereinbarungswidrig eigenmächtig einem Dritten gestattet, dies Patent anzuwenden oder diese technischen Geheimnisse zu gebrauchen, muß er die vereinbarungswidrige Handlung einstellen und haftet wegen Vertragsverletzung; wenn er die vereinbarte Geheimhaltungspflicht verletzt, haftet er wegen Vertragsverletzung.

 

[Haftung für Vertragsverletzungen des Empfängers. TVG 41.]

§ 352   Wenn der Empfänger nicht vereinbarungsgemäß die Gebrauchsgebühr zahlt, muß er sie nachzahlen und nach den Vereinbarungen Vertragsstrafe zahlen; wenn er sie nicht nachzahlt oder keine Vertragsstrafe zahlt, muß er die Anwendung des Patents bzw. den Gebrauch der technischen Geheimnisse einstellen, die technischen Unterlagen zurückgeben und haftet wegen Vertragsverletzung; wenn er über den vereinbarten Bereich hinaus das Patent anwendet oder die technischen Geheimnisse gebraucht, wenn er ohne das Einverständnis des Übertragenden eigenmächtig einem Dritten gestattet, dies Patent anzuwenden oder diese technischen Geheimnisse zu gebrauchen, muß er die vereinbarungswidrige Handlung einstellen und haftet wegen Vertragsverletzung; wenn er die vereinbarte Geheimhaltungspflicht verletzt, haftet er wegen Vertragsverletzung.

 

[Haftung für die Verletzung der Rechte Dritter. TVG 42]

§ 353   Wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß das Patent anwendet oder die technischen Geheimnisse gebraucht, und dies die legalen Rechte eines Dritten verletzt, haftet der Übertragende, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

[Gemeinsame Nutzung von Verbesserungen. TVG 43]

§ 354   In einem Vertrag über die Übertragung von Techniken können die Parteien nach dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens Methoden vereinbaren, nach denen die technischen Ergebnisse von späteren Verbesserungen der angewandten Patente bzw. gebrauchten technischen Geheimnisse verteilt genutzt werden. Wenn es dazu keine oder keine klare Vereinbarung gibt, und die Frage sich auch nach § 61 nicht klären läßt, ist keine Seite berechtigt, an technischen Ergebnissen von späteren Verbesserungen der anderen Seite teilzuhaben.

 

§ 355   Soweit gesetzliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen für Verträge über die Einfuhr oder Ausfuhr von Techniken oder für Verträge über Patente und Patentanträge etwas anderes vorschreiben, gelten diese Bestimmungen.

 

4. Abschnitt: Verträge über technische Beratung und Verträge über technische Dienstleistungen

 

[Definitionen. TVG 44, 47.]

§ 356   Zu den Verträgen über technische Beratung gehören Verträge, nach denen für bestimmte technische Vorhaben die Beweisführung der Durchführbarkeit(32), technische Prognosen(33), technische Untersuchungen besonderer Fragen, analysierende und bewertende Berichte und anderes gestellt werden.

   Verträge über technische Dienstleistungen sind Verträge, nach denen eine Partei mit technischem Wissen für die andere Partei bestimmte technische Fragen löst; nicht dazu gehören Bauleistungsverträge und Werkverträge.

 

[Pflichten des Auftraggebers bei Beratungsvertrag. TVG 45 I]

§ 357   Der Auftraggeber bei Verträgen über technische Beratung muß den Vereinbarungen gemäß das Problem, zu dem beraten werden soll, erklären und technisches Hintergrundmaterial und die einschlägigen technischen Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers entgegennehmen und das Entgelt zahlen.

 

[Pflichten des Auftragnehmers bei Beratungsvertrag. TVG 45 II]

§ 358   Der Auftragnehmer bei Verträgen über technische Beratung muß in der vereinbarten Zeit den beratenden Bericht fertigstellen oder die Fragen beantworten; der vorgelegte Beratungsbericht muß den vereinbarten Anforderungen genügen.

 

[Vertragsverletzung beim Beratungsvertrag. TVG 46.]

§ 359   Wenn der Auftraggeber bei Verträgen über technische Beratung nicht den Vereinbarungen gemäß die notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, und dies Fortgang und Qualität der Arbeiten beeinträchtigt, und wenn er das Arbeitsergebnis nicht oder nicht fristgemäß entgegennimmt, kann gezahltes Entgelt nicht zurückverlangt werden, und noch nicht gezahltes Entgelt muß gezahlt werden.

   Wenn der Auftragnehmer bei Verträgen über technische Beratung nicht fristgemäß den beratenden Bericht vorlegt oder der vorgelegte beratende Bericht nicht den Vereinbarungen entspricht, haftet er wegen Vertragsverletzung unter anderem in der Weise, daß er auf das Entgelt teilweise oder ganz verzichten muß.

   Wenn der Auftraggeber bei Verträgen über technische Beratung aufgrund von den vereinbarten Anforderungen entsprechenden beratenden Berichten oder Vorschlägen des Auftragnehmers Entscheidungen getroffen hat, trägt der Auftraggeber durch [diese seine] Entscheidungen verursachte Schäden [selbst], soweit die Parteien nichts anders vereinbart haben.

 

[Pflichten des Auftraggebers beim Dienstleistungsvertrag. TVG 48 I]

§ 360   Bei einem Vertrag über technische Dienstleistungen muß der Auftraggeber entsprechend den Vereinbarungen Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen und ergänzende Leistungen erbringen, das Arbeitsergebnis entgegennehmen und das Entgelt zahlen.

 

[Pflichten des Auftragnehmers beim Dienstleistungsvertrag. TVG 48 II]

§ 361   Bei einem Vertrag über technische Dienstleistungen muß der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß die Dienstleistung vollenden, die technischen Fragen lösen, die Qualität der Arbeit gewährleisten und das Wissen zur Lösung der technischen Fragen übermitteln.

 

[Vertragsverletzung beim Dienstleistungsvertrag. TVG 49.]

§ 362   Wenn bei einem Vertrag über technische Dienstleistungen der Auftraggeber die vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, und dies Fortgang und Qualität der Arbeiten beeinträchtigt, und wenn er das Arbeitsergebnis nicht oder nicht fristgemäß entgegennimmt, kann gezahltes Entgelt nicht zurückverlangt werden, und noch nicht gezahltes Entgelt muß gezahlt werden.

   Wenn bei einem Vertrag über technische Dienstleistungen der Auftragnehmer die Dienstleistung nicht wie im Vertrag vereinbart vollendet, haftet er wegen Vertragsverletzung unter anderem in der Weise, daß er auf das Entgelt teilweise oder ganz verzichten muß.

 

[Erfindungen beim Beratungs- und Dienstleistungsvertrag. TVG 50]

§ 363   Neue technische Ergebnisse, die der Auftragnehmer bei der Erfüllung eines Vertrags über technische Beratung oder über technische Dienstleistungen unter Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und Arbeitsbedingungen vollendet, gehören dem Auftragnehmer. Neue technische Ergebnisse, die der Auftraggeber unter Verwendung des Arbeitsergebnisses des Auftragnehmers vollendet, gehören dem Auftraggeber. Wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren, gilt die Vereinbarung.

 

§ 364   Soweit gesetzliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen für Technikvermittlungsverträge oder Verträge über technische Ausbildung etwas anderes vorschreiben, gelten diese Bestimmungen.

 

 

19. Kapitel: Verwahrungsvertrag

 

§ 365   Nach dem Verwahrungsvertrag bewahrt der Verwahrer die vom Hinterleger übergebene Sache auf und gibt sie zurück.

 

§ 366   Der Hinterleger muß dem Verwahrer nach den Vereinbarungen Verwahrungsgebühr zahlen.

   Wenn die Parteien zur Verwahrungsgebühr keine oder keine klare Vereinbarung getroffen haben, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen, so ist die Verwahrung unentgeltlich.

 

§ 367   Der Verwahrungsvertrag wird mit der Übergabe der verwahrten Sache errichtet, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen.

 

§ 368   Wenn der Hinterleger dem Verwahrer die verwahrte Sache übergibt, muß der Verwahrer ihm einen Verwahrungsbeleg ausstellen, soweit nicht eine andere Verkehrssitte gilt.

 

§ 369   Der Verwahrer muß die verwahrte Sache zweckmäßig verwahren.

   Die Parteien können Ort oder Art und Weise der Verwahrung vereinbaren. Außer unter dringenden Umständen oder zum Schutze der Interessen des Hinterlegers dürfen Ort oder Art und Weise der Verwahrung nicht eigenmächtig geändert werden.

 

§ 370   Wenn die vom Hinterleger übergebene verwahrte Sache Mängel hat oder nach ihrer Natur besondere Maßnahmen zur Verwahrung erfordert, muß der Hinterleger die betreffenden Umstände den Verwahrer wissen lassen. Wenn der Hinterleger das nicht tut, und die verwahrte Sache deshalb Schaden erleidet, haftet der Verwahrer nicht auf Schadenersatz; wenn der Verwahrer infolgedessen Schaden erleidet, haftet der Hinterleger auf dessen Ersatz, falls nicht der Verwahrer Bescheid wußte oder wissen mußte und trotzdem keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat.

 

§ 371  Der Verwahrer darf die verwahrte Sache nicht einem Dritten in Verwahrung geben, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

   Wenn der Verwahrer gegen den vorigen Absatz verstößt und die verwahrte Sache einem Dritten in Verwahrung gibt, und Schaden an der verwahrten Sache verursacht wird, haftet er auf Schadenersatz.

 

§ 372   Der Verwahrer darf die verwahrte Sache nicht gebrauchen noch anderen ihren Gebrauch gestatten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

§ 373   Wenn ein Dritter ein Recht an der verwahrten Sache behauptet, so muß, soweit nicht in die verwahrte Sache nach dem Recht Prozeßsicherung durchgeführt oder vollstreckt wird, der Verwahrer die Pflicht zur Rückgabe der verwahrten Sache an den Hinterleger erfüllen. Wenn der Dritte Klage gegen den Verwahrer erhebt oder die Pfändung der verwahrten Sache beantragt, muß der Verwahrer den Hinterleger rechtzeitig benachrichtigen.

 

§ 374   Wenn während der Dauer der Verwahrung der Verwahrer die verwahrte Sache nicht zweckmäßig verwahrt, so daß sie beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, haftet der Verwahrer auf Schadenersatz; wenn jedoch die Verwahrung unentgeltlich ist, und der Verwahrer beweist, daß er sich nicht grob fahrlässig verhalten hat, haftet er nicht auf Schadenersatz.

 

§ 375   Wenn der Hinterleger Geld, Wertpapiere oder andere Wertsachen hinterlegt, muß er das dem Verwahrer sagen, und sie werden vom Verwahrer geprüft und abgenommen oder versiegelt verwahrt. Wenn der Hinterleger nichts gesagt hat, und diese Sachen beschädigt oder zerstört werden oder verlorengehen, kann der Verwahrer Ersatz wie für gewöhnliche Sachen leisten.

 

§ 376   Der Hinterleger kann zu jeder Zeit die verwahrte Sache zurücknehmen.

   Wenn die Parteien die Verwahrungsfrist nicht oder nicht klar vereinbart haben, kann der Verwahrer jederzeit den Hinterleger auffordern, die verwahrte Sache zurückzunehmen; wenn eine Verwahrungsfrist vereinbart worden ist, kann der Verwahrer ohne besonderen Grund nicht vom Hinterleger verlangen, daß er die verwahrte Sache vorfristig zurücknimmt.

 

§ 377   Wenn die Verwahrungsfrist abgelaufen ist, oder der Hinterleger die verwahrte Sache vorfristig zurücknehmen will, muß der Verwahrer die ursprüngliche Sache und deren Früchte dem Hinterleger zurückgeben.

 

§ 378   Wenn der Verwahrer Geld verwahrt, kann er Geld gleicher Art und Menge zurückgeben. Wenn er andere vertretbare Sachen verwahrt, kann er nach der Vereinbarung Sachen gleicher Art in gleicher Qualität und Menge zurückgeben.

 

§ 379   Bei einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag muß der Hinterleger zu den vereinbarten Terminen dem Verwahrer die Verwahrungsgebühr bezahlen.

   Wenn die Parteien die Zahlungstermine nicht oder nicht klar vereinbart haben, und sie sich auch nicht nach § 61 bestimmen lassen, muß bei der Rücknahme der verwahrten Sache gezahlt werden.

 

§ 380   Wenn der Hinterleger nicht vereinbarungsgemäß die Hinterlegungsgebühr und andere Kosten zahlt, hat der Verwahrer an der verwahrten Sache ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

 

20. Kapitel: Lagervertrag

 

§ 381   Der Lagervertrag ist ein Vertrag darüber, daß der Lagerhalter das vom Einlagerer übergebene Lagergut lagert und der Einlagerer Lagergebühren zahlt.

 

§ 382   Der Lagervertrag wird mit der Errichtung wirksam.

 

§ 383   Bei der Einlagerung leicht entzündlicher, explosiver, giftiger, andere Sachen angreifender, radioaktiver und sonst gefährlicher Güter und von Gütern, die leicht ihre Qualität verändern, muß der Einlagerer erklären, welcher Natur diese Güter sind, und einschlägige Unterlagen zur Verfügung stellen.

   Wenn der Einlagerer gegen den vorigen Absatz verstößt, kann der Lagerhalter die Annahme des Lagerguts ablehnen; er kann auch entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den Eintritt von Schäden zu vermeiden; dadurch entstehende Auslagen trägt der Einlagerer.

   Wenn der Einlagerer leicht entzündliche, explosive, giftige, andere Sachen angreifende, radioaktive und sonst gefährliche Güter einlagert, muß er über entsprechende Aufbewahrungsbedingungen verfügen.

 

§ 384  Der Lagerhalter muß ins Lager kommendes Lagergut nach den Vereinbarungen überprüfen. Wenn der Lagerhalter bei der Überprüfung feststellt, daß ins Lager kommendes Lagergut den Vereinbarungen nicht entspricht, muß er den Einlagerer rechtzeitig unterrichten. Wenn nach der Überprüfung durch den Lagerhalter Abweichungen der Arten, Menge oder Qualität des Lagerguts von den Vereinbarungen auftreten, haftet der Lagerhalter auf Schadenersatz.

 

§ 385   Wenn der Einlagerer Lagergut übergibt, muß der Lagerhalter einen Lagerschein ausstellen.

 

§ 386   Der Lagerhalter muß den Lagerschein unterschreiben oder stempeln. Der Lagerschein enthält folgende Punkte:

   1. Bezeichnung bzw. Namen und Adresse des Einlagerers;

   2. Arten, Mengen, Qualität, Verpackung, Stückzahl und Markierungen des Lagerguts;

   3. Normen für den Schwund des Lagerguts;

   4. Lagerort;

   5. Lagerungsfrist;

   6. Lagergebühren;

   7. falls das Lagergut versichert worden ist, Versicherungssumme und -dauer und Bezeichnung des Versicherers;

   8. Name desjenigen, der den Lagerschein ausstellt, Ort und Datum der Ausstellung.

 

§ 387   Der Lagerschein dient als Nachweis für die Rücknahme des Lagerguts. Der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins kann durch Indossament des vom Lagerhalter unterschriebenen oder gestempelten Lagerscheins das Recht auf die Rücknahme des Lagerguts übertragen.

 

§ 388   Der Lagerhalter muß auf Verlangen des Einlagerers bzw. des Inhabers des Lagerscheins zustimmen, daß dieser das Lagergut überprüft oder Proben entnimmt.

 

§ 389   Wenn der Lagerhalter entdeckt, daß sich die Qualität des eingelagerten Lagerguts verändert hat, oder daß es sonstige Schäden aufweist, muß er den Einlagerer bzw. den Inhaber des Lagerscheins rechtzeitig unterrichten.

 

§ 390   Wenn der Lagerhalter entdeckt, daß sich die Qualität des eingelagerten Lagerguts verändert hat, oder daß es sonstige Schäden aufweist, und daß es die Sicherheit und normale Lagerung anderen Lagerguts gefährdet, muß er den Einlagerer bzw. den Inhaber des Lagerscheins mahnen, die notwendigen Verfügungen zu treffen. Bei dringlichen Umständen kann der Lagerhalter die notwendigen Verfügungen treffen, muß danach aber den Einlagerer bzw. den Inhaber des Lagerscheins rechtzeitig über die Umstände unterrichten.

 

§ 391   Wenn die Parteien über die Lagerfrist keine oder keine klare Verfügung getroffen haben, kann der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins das Lagergut jederzeit zurücknehmen; der Lagerhalter kann ebenfalls jederzeit vom Einlagerer bzw. vom Inhaber des Lagerscheins verlangen, daß er das Lagergut zurücknimmt, muß ihm aber die erforderliche Zeit zur Vorbereitung geben.

 

§ 392   Bei Ablauf der Lagerfrist muß der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins mit dem Lagerschein das Lagergut zurücknehmen. Wenn der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins das Lagergut erst nach Ablauf der Frist zurücknimmt, müssen zusätzliche Lagergebühren erhoben werden; wenn er sie vorzeitig zurücknimmt, verringern sich die Lagergebühren nicht.

 

§ 393   Wenn bei Ablauf der Lagerfrist der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins das Lagergut nicht zurücknimmt, kann der Lagerhalter ihn zur Rücknahme innerhalb einer vernünftigen Frist mahnen; wenn er sie innerhalb dieser Frist nicht zurücknimmt, kann der Lagerhalter das Lagergut hinterlegen.

 

§ 394   Wenn während der Lagerfrist Lagergut beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, weil der Lagerhalter es nicht zweckmäßig aufbewahrt, haftet der Lagerhalter auf Schadenersatz. Wenn das Lagergut seine Qualität verändert oder beschädigt wird, weil seine Qualität oder seine Verpackung nicht den Vereinbarungen entspricht, oder weil die gültige Lagerzeit überschritten wird, haftet der Lagerhalter nicht auf Schadenersatz.

 

§ 395   Soweit dieses Kapitel keine Vorschriften enthält, werden die entsprechenden Vorschriften zum Verwahrungsvertrag angewandt.

 

 

21. Kapitel: Geschäftsbesorgungsvertrag(34)

 

§ 396   Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Erledigung von Angelegenheiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.

 

§ 397   Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer speziell mit der Erledigung einer oder mehrerer Angelegenheiten oder allgemein mit der Erledigung sämtlicher Angelegenheiten beauftragen.

 

§ 398   Der Auftraggeber muß die Kosten der Erledigung des Auftrags im voraus bezahlen. Zur Erledigung des Auftrags notwendige Kosten, die der Auftragnehmer vorgeschossen hat, muß der Auftraggeber mit Zinsen erstatten.

 

§ 399   Der Auftragnehmer muß den Auftrag nach den Anweisungen des Auftraggebers erledigen. Ist es erforderlich, von den Anweisungen des Auftraggebers abzuweichen, so muß dessen Einverständnis eingeholt werden; kann, weil die Umstände drängen, mit dem Auftraggeber schlecht [noch vorher] Verbindung aufgenommen werden, so muß der Auftragnehmer den Auftrag zweckmäßig erledigen, aber dem Auftraggeber hinterher rechtzeitig Bericht über diese Umstände erstatten.

 

§ 400   Der Auftragnehmer muß den Auftrag selbst erledigen. Mit dem Einverständnis des Auftraggebers kann er den Auftrag weitergeben. Wenn der Weitergabe des Auftrags zugestimmmt worden war, kann der Auftraggeber Anweisungen zum Auftrag direkt dem Dritten geben, an den der Auftrag weitergegeben worden ist, und der Auftragnehmer haftet nur für die Auswahl des Dritten und für seine eigenen Anweisungen an den Dritten. Ohne Zustimmung [des Auftraggebers] zur Weitergabe des Auftrags haftet der Auftragnehmer für die Handlungen des Dritten, an den der Auftrag weitergegeben worden ist, außer dann, wenn der Auftragnehmer den Auftrag zum Schutze der Interessen des Auftraggebers weitergeben mußte, und die Sache dringlich war.

 

§ 401   Der Auftragnehmer muß auf Verlangen des Auftraggebers über die Ausführung des Auftrags Bericht erstatten. Zum Ende des Geschäftsbesorgungsvertrags muß der Auftragnehmer über die Ergebnisse der Erledigung des Auftrags Bericht erstatten.

 

§ 402   Wenn der Auftragnehmer im eigenen Namen im Rahmen der Ermächtigung des Auftraggebers mit einem Dritten einen Vertrag schließt, und der Dritte bei Vertragsschluß die Vertretungsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kennt, bindet dieser Vertrag Auftraggeber und Dritten unmittelbar, außer wenn eindeutige Beweise zeigen, daß dieser Vertrag nur Auftragnehmer und Dritten bindet.(35)

 

§ 403   Wenn der Auftragnehmer im eigenen Namen mit einem Dritten einen Vertrag schließt, der Dritte die Vertretungsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht kennt, und der Auftragnehmer aus beim Dritten liegenden Gründen seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht erfüllt, muß der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, wer der Dritte ist, und der Auftraggeber kann aufgrund dessen die Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten ausüben, außer dann, wenn der Dritte den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er beim Vertragsschluß mit dem Auftragnehmer diesen Auftraggeber gekannt hätte.

   Wenn der Auftragnehmer aus beim Auftraggeber liegenden Gründen seine Pflichten gegenüber dem Dritten nicht erfüllt, muß er dem Dritten mitteilen, wer der Auftraggeber ist, und der Dritte kann aufgrund dessen wählen, ob er seine Rechte gegenüber dem Auftragnehmer oder gegenüber dem Auftraggeber geltend machen will; er kann aber diese Wahl [einmal getroffen] nicht mehr ändern.

   Wenn der Auftraggeber Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten ausübt, kann der Dritte ihm gegenüber seine ihm gegen den Auftragnehmer zustehenden Einreden geltend machen. Wenn der Dritte den Auftraggeber als denjenigen wählt, dem gegenüber er seine Rechte geltend macht, kann der Auftraggeber gegenüber dem Dritten seine eigenen Einreden gegen den Auftragnehmer und die Einreden des Auftragnehmers gegen den Dritten geltend machen.

 

§ 404   Vermögensgüter, die der Auftragnehmer bei Erledigung des Auftrags erlangt, muß er dem Auftraggeber weitergeben.

 

§ 405   Wenn der Auftragnehmer den Auftrag erledigt hat, muß der Auftraggeber ihm ein Entgelt zahlen. Wenn aus Gründen, für die dem Auftragnehmer keine Verantwortung zugewiesen werden kann, der Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt wird oder der Auftrag nicht ausgeführt werden kann, muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein entsprechendes Entgelt zahlen. Wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, gilt ihre Vereinbarung.

 

§ 406   Wenn bei einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag durch Verschulden des Auftragnehmers dem Auftraggeber ein Schaden zugefügt wird, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Wenn bei einem nicht entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zufügt, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen.

   Wenn der Auftragnehmer dadurch, daß er seine Vollmacht überschreitet, dem Auftraggeber einen Schaden zufügt, muß er Schadenersatz leisten.

 

§ 407   Wenn der Auftragnehmer bei der Erledigung des Auftrags aus Gründen, für die ihm keine Verantwortung zugewiesen werden kann, einen Schaden erleidet, kann er vom Auftraggeber Schadenersatz verlangen.

 

§ 408   Der Auftraggeber kann mit der Zustimmung des Auftragnehmers außer diesem einen Dritten mit der Erledigung des Auftrags beauftragen. Entsteht dadurch dem Auftragnehmer ein Schaden, so kann er vom Auftraggeber Schadenersatz verlangen.

 

§ 409   Wenn mehrere Auftragnehmer einen Auftrag gemeinsam erledigen, haften sie dem Auftraggeber als Gesamtschuldner.

 

§ 410   Auftraggeber wie Auftragnehmer können jederzeit den Geschäftsbesorgungsvertrag kündigen. Schäden, die durch die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags der anderen Seite verursacht werden, müssen ersetzt werden, außer bei Schäden aus Gründen, für die der [kündigenden] Partei keine Verantwortung zugewiesen werden kann.

 

§ 411   Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet, wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer sterben, die Geschäftsfähigkeit verlieren oder in Konkurs fallen, außer wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, oder angesichts der Natur des Auftrags die Beendigung unangebracht wäre.

 

§ 412   Wenn durch den Tod, den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder den Konkurs des Auftraggebers der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet wird, und dies die Interessen des Auftraggebers verletzen kann, muß, solange dessen Erbe, gesetzlicher Vertreter oder Abwicklungsgruppe nicht die Auftragsangelegenheit übernommen haben, der Auftragnehmer sich weiter um die Angelegenheit kümmern.

 

§ 413   Wenn durch den Tod, den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder den Konkurs des Auftragnehmers der Geschäftsbesorgungsvertrag beendet wird, muß der Erbe oder gesetzliche Vertreter oder die Abwicklungsgruppe des Auftragnehmers rechtzeitig den Auftraggeber benachrichtigen. Wenn die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags die Interessen des Auftraggebers verletzen kann, muß, bis der Auftraggeber die Sache erledigt, der Erbe oder gesetzliche Vertreter oder die Abwicklungsgruppe des Auftragnehmers die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

 

 

22. Kapitel: Kommissionsvertrag(36)

 

§ 414   Der Kommissionsvertrag ist ein Vertrag, nach dem der Kommissionär im eigenen Namen für den Auftraggeber Handelsgeschäfte tätigt, und der Auftraggeber ihm ein Entgelt zahlt.

 

§ 415   Die Kosten des Kommissionärs bei der Erledigung des Auftrags übernimmt der Kommissionär, soweit die Parteien nichts anders vereinbart haben.

 

§ 416   Wenn der Kommissionär das Kommissionsgut in Besitz hat, muß er es zweckmäßig aufbewahren.

 

§ 417   Wenn das Kommissionsgut bei Übergabe an den Kommissionär Mängel hat oder leicht verderben oder seine Qualität verändern kann, so kann der Kommissionär mit dem Einverständnis des Auftraggebers darüber verfügen; wenn er mit dem Auftraggeber nicht rechtzeitig in Verbindung treten kann, so kann er darüber vernünftig verfügen.

 

§ 418   Wenn der Kommissionär zu einem niedrigeren als dem vom Auftraggeber bestimmten Preis verkauft oder zu einem höheren als dem vom Auftraggeber bestimmten Preis kauft, braucht er dazu das Einverständnis des Auftraggebers. Wenn der Kommissionär ohne das Einverständnis des Auftraggebers handelt und den [Preis]unterschied selbst übernimmt, wird der Kauf gegenüber dem Auftraggeber wirksam.

   Wenn der Kommissionär zu einem höheren als dem vom Auftraggeber bestimmten Preis verkauft oder zu einem niedrigeren als dem vom Auftraggeber bestimmten Preis kauft, kann das Entgelt nach der Vereinbarung erhöht werden. Wenn dazu nichts vereinbart oder die Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, steht dieser Gewinn dem Auftraggeber zu.

    Wenn der Auftraggeber besondere Anweisungen zu den Preisen gegeben hat, darf der Kommissionär nicht entgegen diesen Anweisungen kaufen oder verkaufen.

 

§ 419   Wenn der Kommissionär Waren kauft oder verkauft, die einen festen Marktpreis haben, kann er, soweit der Auftraggeber keinen entgegenstehenden Willen erklärt hat, von sich selbst kaufen bzw. an sich selbst verkaufen.

   Wenn die Umstände des vorigen Absatzes vorliegen, kann der Kommissionär wie sonst vom Auftraggeber ein Entgelt verlangen.

 

§ 420   Wenn der Kommissionär nach der Vereinbarung das Kommissionsgut kauft, muß der Auftraggeber es rechtzeitig übernehmen. Wenn auf Mahnung des Kommissionärs der Auftraggeber die Übernahme ohne ordentlichen Grund ablehnt, kann der Kommissionär das Kommisionsgut nach § 101 hinterlegen.

   Wenn das Kommissionsgut nicht verkauft werden kann, oder der Auftraggeber den Verkauf zurücknimmt, aber der Auftraggeber nach Mahnung durch den Kommissionär das Kommissionsgut weder zurücknimmt noch darüber verfügt, kann der Kommissionär es nach § 101 hinterlegen.

 

§ 421   Wenn der Kommissionär einen Vertrag mit einem Dritten schließt, so hat der Kommissionär selbst unmittelbar die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

   Wenn der Dritte seine Pflichten nicht erfüllt und damit der Auftraggeber geschädigt wird, haftet der Kommissionär auf Schadenersatz, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

 

§ 422   Wenn der Kommissionär den Auftrag ganz oder teilweise erledigt hat, muß der Auftraggeber ihm ein entsprechendes Entgelt zahlen. Wenn der Auftraggeber das Entgelt nicht fristgemäß zahlt, hat der Kommissionär am Kommissionsgut ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

§ 423   Soweit sich in diesem Kapitel keine Vorschriften finden, werden die einschlägigen Vorschriften für den Geschäftsbesorgungsvertrag angewandt.

 

 

23. Kapitel: Maklervertrag(37)

 

§ 424   Der Maklervertrag ist ein Vertrag, nach dem der Makler dem Auftraggeber Gelegenheiten zum Abschluß eines Vertrages meldet oder beim Vertragsschluß als Vermittler Dienste leistet, und der Auftraggeber [dafür] ein Entgelt zahlt.

 

§ 425   Der Makler muß über die den Vertragsschluß betreffenden Umstände dem Auftraggeber wahrheitsgemäß Bericht erstatten.

   Wenn der Makler vorsätzlich den Vertragsschluß betreffende wichtige Tatsachen verheimlicht oder unbegründete und falsche Angaben macht und damit die Interessen des Auftraggebers schädigt, kann er kein Entgelt verlangen und haftet auf Schadenersatz.

 

§ 426   Wenn der Makler den Abschluß eines Vertrags erreicht, muß der Auftraggeber vereinbarungsgemäß das Entgelt zahlen. Ist über das Entgelt des Maklers keine oder keine klare Vereinbarung getroffen worden, und läßt es sich auch nicht nach § 61 bestimmen, so wird es entsprechend der Arbeit des Maklers vernünftig festgesetzt. Wenn der Makler beim Vertragsschluß als Vermittler Dienste leistet und den Abschluß eines Vertrags erreicht, tragen die Parteien dieses Vertrages das Entgelt des Maklers zu gleichen Teilen.

   Wenn der Makler den Abschluß eines Vertrages erreicht, trägt er die Aufwendungen für seine Maklertätigkeit.

 

§ 427   Wenn der Makler nicht den Abschluß eines Vertrages erreicht, kann er kein Entgelt verlangen, kann aber verlangen, daß der Auftraggeber [vom Makler] geleistete notwendige Aufwendungen für seine Maklertätigkeit erstattet.

 

Ergänzende Bestimmung

 

§ 428   Dies Gesetz wird vom 1.10.1999 an angewandt. Das »Wirtschaftsvertragsgesetz der VR China«, das »Außenwirtschaftsvertragsgesetz der VR China« und das »Technikvertragsgesetz der VR China« treten gleichzeitig außer Kraft.

 

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E1 I: Anwendungsbereich des Gesetzes

 

§ 1   Auf Streitigkeiten, die aus Verträgen entstehen und vor ein Volksgericht gebracht werden, wird das Vertragsgesetz angewandt, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurde; wenn der Vertrag vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes errichtet wurde, werden die damaligen gesetzlichen Bestimmungen angewandt, soweit nicht in diesen Erläuterungen etwas anderes bestimmt wird; soweit es damals keine gesetzlichen Bestimmungen gab, können die Bestimmungen des Vertragsgesetzes angewandt werden.

 

§ 2   Ist der Vertrag vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes errichtet worden, liegt die im Vertrag bestimmte Frist für seine Erfüllung aber teilweise oder ganz nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertragsgesetzes , so werden auf Streitigkeiten, die sich aus der Vertragserfüllung ergeben, die einschlägigen Bestimmungen des 4. Kapitels des Vertragsgesetzes angewandt.

 

§ 3   Wenn das Volksgericht die Wirksamkeit eines Vertrages feststellen muß, der vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes errichtet wurde, und ergibt sich aus dem damaligen Recht seine Unwirksamkeit, während er nach dem Vertragsgesetz wirksam wäre, so wird [insoweit] das Vertragsgesetz angewandt.

 

§ 4   Stellt das Volksgericht nach Inkrafttreten des Vertragsgesetzes die Unwirksamkeit eines Vertrages fest, so muß es [dabei] von den vom Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß festgesetzten Gesetzen und den vom Staatsrat festgesetzten Verwaltungsrechtsnormen ausgehen, nicht von Rechtsnormen und Verwaltungssatzungen lokalen Charakters.

 

§ 5   Im Wiederaufnahmeverfahren in einem Fall, in dem die rechtskräftige Entscheidung vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes ergangen ist, wendet das Volksgericht nicht das Vertragsgesetz an.

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Quellen: Gesetz: Renmin ribao 22.3.1999 (Internet-Ausgabe); http://www.chinalawinfo.com/zxlf/falv/LAW_4.015.asp; http://168.160.224.25/server/file/1.txt; http://gcnet.gb.com.cn/other/nmfg/99/99-27.htm

E1: http://www.chinalawinfo.com/zxlf/sfjs/1999019.asp; http://www.legaldaily.com.cn/19991229/199912290207.html

Gesetz und E1: http://www.chinalawinfo.com/freelaw/ShowLawnamelist.cgi?lib=clr&showmode=navigation-lawname-lawtext&pagerecordlist=/2740/0/2662

 

Anmerkungen:

1) Paragraphenüberschriften sind vom Übersetzer hinzugefügt. - Das chinesische Vertragsrecht bestand bisher aus drei großen Vertragsgesetzen (Wirtschaftsvertragsgesetz - WVG - von 1981, Außenwirtschaftsvertragsgesetz - AWVG - von 1985 und Technikvertragsgesetz  -TVG - von 1987), einigen wenigen allgemeinen vertragsrechtlichen Prinzipien in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts - AGZ - , 12.4.86/1, Bestimmungen zu Teilbereichen des Vertragsrechts in Gesetzen wie dem Seehandelsgesetz (7.11.92/1) oder dem Versicherungsgesetz (30.6.95/1) und Dutzenden von Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Vertragstypen und einschlägigen Regelungen des Obersten Volksgerichts. Insgesamt bot es ein chaotisches Bild voller Wiederholungen, Widersprüche, aber auch großer Lücken; so waren Konsumentenverträge und Grundlagen des Vertragsrechts wie Angebot und Annahme oder auch die Aufrechnung fast ungeregelt. Als Teil eines zukünftigen Zivilgesetzbuches hat man daher seit Jahren ein einheitliches Vertragsrecht vorbereitet. Konzipiert im Oktober 1993 von der Rechtsarbeitsskommission des Nationalen Volkskongresses wurde ein erster Entwurf von Juristen aus 12 Hochschulen im Januar 1995 fertiggestellt (veröffentlicht Minshangfa luncong Bd.4 - 1996 - S. 439-539). Man sah ihm seine Herkunft aus der Wissenschaft noch sehr an, er las sich wie ein Lehrbuch. Er wurde mehrfach überarbeitet; der 5.Entwurf vom 16.6.1998 wurde vom Ständigen Ausschusses des  Nationalen Volkskongresses in Renmin ribao vom 7.9.1998 zur Diskussion veröffentlicht, im Oktober und Dezember 1998 und im Januar 1999 weiter revidiert, im März 1999 dem Nationalen Volkskongreß vorgelegt, auch dort noch in mehreren Punkten geändert und endlich am 15.3.1999 verabschiedet.

   Das neue Vertragsgesetz gilt ab Oktober 1999 für alle zivilrechtlichen Verträge (soweit sie nicht einen familienrechtlichen Status betreffen). Gleichzeitig treten die genannten bisherigen drei großen Vertragsgesetze außer Kraft, nicht sonstiges Vertragsrecht; jedoch gilt der allgemeine Teil des neuen Vertragsgesetzes auch für nicht im Vertragsgesetz, sondern in besonderen Vorschriften geregelte Verträge, wie für Partnerschafts-, Versicherungs- oder  Arbeitsverträge oder für den Vertrag über die Übertragung (zhuanrang) von Gebrauchsrechten an staatlichem Land, den über die primäre Gewährung (churang) solcher Gebrauchsrechte und den über die pachtähnliche "Übernahme" (chengbao) von kollektivem Land durch Bauern. (Bei den zwei letzten Vertragstypen kann man allerdings an der Anwendbarkeit des Gesetzes zweifeln, weil man bezweifeln mag, daß die Vertragspartner gleichgestellt sind, wie es § 3 des Gesetzes verlangt.)

   Das Gesetz gilt auch für die außer im Verbraucherschutz- und Produkthaftungsrecht bisher kaum geregelten Konsumentenverträge. Es gilt auch für Verträge mit Auslandsbezug, die bisher im Außenwirtschaftsvertragsgesetz und in der Verordnung über den Import von Techniken (TIV, von 1985) sowie im Seehandelsgesetz geregelt sind. Das Außenwirtschaftsvertragsgesetz ist aufgehoben worden, die beiden anderen Vorschriften gelten weiter, das Vertragsgesetz findet neben ihnen wie neben allen Spezialvorschriften nur subsidiär Anwendung, aber jedenfalls sein Allgemeiner Teil ist auch hier von großer Bedeutung, weil diese Vorschriften dazu wenig enthalten.

   Das Gesetz faßt großenteils nur das bisherige Recht zusammen, es enthält wenig völlig Neues. Vielfach werden bisher nur in Vorschriften für besondere Vertragstypen zu findende Prinzipien nun auf größere Bereiche oder auf alle Verträge ausgedehnt. So ist in § 113 I des neuen Gesetzes aus § 19 AWVG und § 17 II TVG nun für alle Verträge der Grundsatz übernommen worden, daß Vertragsverletzungen nur der Schaden zu ersetzen ist, der bei Vertragsschluß vorhersehbar war, ferner aus 6.1 der Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zum AWVG, 19.10.87/1, daß zu ersetzender Schaden auch indirekten Schaden (entgangenen Gewinn) umfaßt. (Freilich haben Praxis und Lehre schon bisher diese Grundsätze auf alle Verträge angewandt.) Wie bisher nur nach § 17 AWVG kann jetzt nach § 68 des Gesetzes bei allen Verträgen der zur Vorleistung Verpflichtete wegen Vermögensverschlechterung der anderen Seite seine Leistung verweigern. Die Vorschriften zur Gewährleistung und zur Geheimhaltung bei der Übertragung von Techniken in §§ 349 und 350 wurden aus der TIV für alle Verträge über die Übertragung von Techniken übernommen. § 129 läßt die schon bisher für internationale Warenkaufverträge geltende Verjährungsfrist von vier Jahren nun auch auf internationale Verträge über die Übertragung von Techniken Anwendung finden - eine Erleichterung für die Praxis, da häufig ein Vertrag den Verkauf sowohl von Waren als auch von Techniken betrifft.- Wichtige Änderungen sind ferner:

1. Bisher bedurften alle Verträge außer Konsumentenverträgen der Schriftform (wenn sie nicht sofort ausgeführt wurden). Diese Bestimmung, gegen die ständig verstoßen wurde, ist auf Wunsch der Rechtsprechung in dreifacher Hinsicht sehr gelockert worden. Einmal ist Schriftform nur noch für einzelne Vertragstypen vorgeschrieben (in §§ 197, 215, 238, 270, 276, 330, 342). Zum anderen wird diese "Schriftform" sehr großzügig ausgelegt. Austausch von e-mails z.B. genügt (§ 11, vgl. auch § 16 II). Endlich ist der Formmangel geheilt, wenn eine Partei Hauptvertragspflichten erfüllt hat (§ 36).

   Weil bisher im Inlandsrecht für Kaufverträge zwischen Wirtschaftseinheiten streng die Schriftform vorgeschrieben war, ist China auch dem UN-Kaufrecht (CISG) nur mit u.a. der Einschränkung beigetreten, daß internationale Kaufverträge schriftlich geschlossen werden müssen. Die Erleichterung der Schriftform nach § 11 gilt jetzt wohl auch für CISG-Verträge, die also auch per e-mail geschlossen werden können. Man fragt sich, ob darüber hinaus auf CISG-Verträge auch § 36 angewandt werden wird, also z.B. ein deutsch-chinesischer dem CISG unterliegender Kaufvertrag auch gilt, wenn er zwar mündlich geschlossen wurde, eine Partei aber bereits die Ware verschickt hat.

2. Täuschung und Drohung bei Vertragsschluß führte bisher zu Nichtigkeit von Verträgen, jetzt nur noch zu Anfechtbarkeit (§ 54 II); man will dem Betroffenen die Entscheidung überlassen.

3. Wenn eine Partei nach Vertragsschluß in mehrere neue Personen aufgeteilt wird, wurden schon bisher ihre "Rechte und Pflichten von den Nachfolgern übernommen" (12.4.86/1 § 44 II) - aber wie sie übernommen wurden, stand nicht im Gesetz. Oft werden jetzt marode Unternehmen so aufgeteilt, daß einer der Nachfolger die meisten Aktiva, ein anderer die meisten Schulden übernimmt; die Gläubiger haben das Nachsehen. Die Rspr. hat das allerdings manchmal zu korrigieren versucht - man vgl. z.B. den in 1. Instanz vom Volksgericht des Bezirks Wucheng der Stadt Jinhua am 19.9.1993, in 2. Instanz vom Volksgericht der Mittelstufe der Stadt Jinhua am 4.2.1994 entschiedenen Fall (Zhongguo shenpan anli yaolan [Wichtiges aus der chinesischen Urteilspraxis], Band für 1995, hrsg. vom Schulungszentrum für hochrangige chinesische Richter und von der Rechtshochschule der Chionesischen Volksuniversität, Peking 1996, S.1028 ff.) oder das Urteil des Volksgerichts der Mittelstufe der Stadt Sanming (von 1995?, in: Renmin fayuan anlixuan [Auswahl von Fällen der Volksgerichte], hrsg. vom Forschungsinstitut des Obersten Volksgerichts, Bd.16/1996, S.140), aber angesichts der unklaren Rechtslage war das schwierig; in dem zitierten Fall aus Jinhua z.B. wies die erste Instanz die auch gegen eine Reihe von Nachfolgern der Schuldnerin gerichtete Klage insoweit ab, als sie gegen eine Firma gerichtet war, welche das gesamte Vermögen der Schuldnerin übernommen hatte, das Urteil der zweiten Instanz gab der Klage auch insoweit statt; im Fall aus Sanming hingegen ließ das Gericht die Nachfolger nur bis zur Höhe der Investitionen der ursprünglichen Schuldnerin bei ihnen haften. § 90 bestimmt nun ausdrücklich, daß die Nachfolger als Gesamtschuldner haften und sollte damit diese beliebte Form der Sanierung erheblich erschweren.

4. Eigentumsvorbehalt war im Inlandsrecht nicht üblich, seine Zulässigkeit unklar; im chinesischen Gesetz über Sicherheiten (1995) war er jedenfalls nicht vorgesehen. Jetzt wird er in § 134 ausdrücklich zugelassen.

5. Wie schon erwähnt erlaubt das Gesetz dem zur Vorleistung Verpflichteten, die Erfüllung bei Vermögensverschlechterung der anderen Seite zu verweigern. Ferner kann nun ein Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung bestimmte Handlungen des Schuldners an dessen Stelle vornehmen, nämlich Forderungen des Schuldners geltend machen (§ 73) und Handlungen des Schuldners widerrufen, mit denen sich der Schuldner die Erfüllung seiner Schuld erschwert oder unmöglich gemacht hatte, wie z.B. Schenkungen. (§ 74).

6. §§ 402 und 403 lassen bei Verträgen, die ein Beauftragter im eigenen Namen mit einem Dritten schließt, den Auftraggeber in das Vertragsverhältnis zum Dritten eintreten oder geben ihm zumindest das Recht dazu.

   Mehr formelle Änderungen sind, daß nun einigermaßen einheitlich die Haftung der Vertragsparteien sich - vgl. § 107 oder auch § 155 - aus dem Bereich ihrer Pflichten ergibt und nicht mehr, wie nach dem Wirtschaftsvertragsgesetz, im Prinzip aus Verschulden oder wie nach den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts (AGZ) aus dem Fehlen höherer Gewalt. Tatsächlich ändert sich dadurch nichts. Verschulden spielt immer noch eine Rolle, vgl. z.B. § 406. Höhere Gewalt ist Grund für die Vertragskündigung wegen Unmöglichkeit , § 94 Nr.1, und Haftungsbefreiungsgrund, § 117 und §§ 311, 314.

    Kündigung eines Wirtschaftsvertrags war nach § 27 Wirtschaftsvertragsgesetz 1981 nur einvernehmlich zulässig (weil der Vertrag als staatliche Planpflicht galt). Das novellierte Wirtschaftsvertragsgesetz 1993 erlaubte dann zwar in § 26 bei Unmöglichkeit und Verzug auch eine einseitige Kündigung, aber der Kündigende war im Prinzip für Schäden, die der anderen Seite durch die Kündigung entstanden, ersatzpflichtig. In § 94 sind jetzt diese Schatten der Planwirtschaft verschwunden, auch die Kündigungsgründe konkretisiert worden. (Für die noch verbliebenen Planverträge vgl. § 38.)

   Typisch für die planwirtschaftlich strengen Anforderungen an "Wirtschaftsverträge" war § 12 Wirtschaftsvertragsgesetz, der nach sowjetischem Vorbild die Regelung bestimmter Punkte vorschrieb; war einer davon nicht geregelt, so war der Vertrag nichtig. In der Praxis wird diese Vorschrift seit langem nicht mehr ernst genommen, und die entsprechende Vorschrift in vorliegendem Gesetz, ebenfalls § 12, ist nur mehr eine Art checklist; für den Fall, daß dennoch etwas fehlt, gibt § 61 Grundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung.

    "Gesetzeswidrige" Rechtshandlungen sind nach AGZ § 58 Nr.5, "gegen gesetzliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßende" Verträge waren nach § 7 Nr.1 WVG nichtig. Jetzt verlangt § 52 Nr. 5 für die Nichtigkeit von Verträgen, daß zwingende Bestimmungen der Gesetze und Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Wozu diese kleine Änderung, soll sie darauf hinweisen, daß dies Gesetz weitgehend dispositives Recht enthält? Oder soll diese Formulierung andeuten, daß die Folge von Verstößen gegen Vorschriften doch nicht immer Nichtigkeit sein muß? Wenn etwa eine der vielen Genehmigungs- und Registrierungspflichten verletzt oder auch nur ein vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren nicht vollständig durchgeführt wird, waren die Folgen bisher meist unklar. E1 bemüht sich jetzt aber, solche Gründe für die Nichtigkeit von Verträgen einzuschränken: Nur zentrale Gesetzes- oder staatsratsbestimmungen dürfen zu Nichtigkeit führen, E1 § 4 (hinter § 52 des Gesetzes); bei alten Fällen gilt das wirksamkeitsfreundlichere Recht, E1 § 3 (hinter § 428 des Gesetzes). Nach E1 § 9 (hinter § 44 des Gesetzes) hat ein fehlendes Genehmigungs- oder Registrierungsverfahren jedenfalls dann keine Folgen für die Wirksamkeit eines Vertrages, wenn solche Folgen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Besonders erfreulich ist, daß nach E1 § 10 (hinter § 52 des Gesetzes) der in der Praxis außerordentlich häufige Fall der Überschreitung des "Betriebsbereichs" eines Unternehmens sich nicht mehr auf die Wirksamkeit von Verträgen auswirkt. Diese Vorschriften werden viele Verträge vor der Nichtigkeit retten. Aber es bleibt noch genug Raum für Unklarheiten.

   Vor allem ist unklar, wie weit man Auskunft und Handeln der zuständigen Behörden vertrauen darf, wie weit also Verwaltungsakte öffentlichen Glauben genießen. (Beispiel: Nach § 76 f. Landverwaltungsgesetz, 29.8.98/1, ist die durch Täuschung erlangte Genehmigung des Gebrauchs von Land nichtig, aufgrund der Genehmigung errichtete Gebäude werden beschlagnahmt. Wenn aber nun das Gebrauchsrecht längst weiter übertragen worden ist, ist dann auch dieser Übertragungsvertrag nichtig? Die Frage betrifft zahlreiche Wohnungen, die von Unternehmen verkauft worden sind, nachdem sie diese Wohnungen auf Land erbaut haben, das ihnen für ihre Produktion vom Staat zugewiesen worden war. Sind diese Wohnungen nun alle zu beschlagnahmen, obwohl die Verkäufe staatlich registriert worden sind? Es handelt sich bei solchen Fällen genau genommen zwar um ein verwaltungsrechtliches Problem, das aber die Vertragspraxis außerordentlich behindert.)

   Der besondere Teil des Gesetzes enthält neben den wenigen Formvorschriften fast nur noch dispositives Recht. Bindendes Verwaltungsrecht ist aus dem Gesetz fast ganz verbannt worden. Ausnahmen sind z.B. die Begrenzung der Mietdauer auf 20 Jahre (§ 214) oder die Vorschrift über Arbeitnehmererfindungen (§ 326, der eigentlich nicht in dieses Gesetz gehört, aber aufgenommen werden mußte, weil das TVG, dem er entstammt, aufgehoben wurde). Der besondere Teil regelt ferner mehrere Vertragstypen, für die es bisher nur abgelegenes Verordnungsrecht oder nur amtliche Musterverträge gab; diese bisherigen Rechtsquellen haben wir dort jeweils in Fußnoten angegeben. Soweit aber ein Vertragstyp weder hier noch sonstwo geregelt ist, können Vorschriften zu einem ähnlichen Vertrag herangezogen werden, § 124.

 

   Wichtiger als all diese Änderungen und Neuerungen ist, daß nun endlich ein einigermaßen vollständiges, systematisch aufgebautes, in sich schlüssiges Vertragsrecht vorliegt. Das wird die Ausfüllung der in jedem Recht unvermeidbaren Lücken sehr erleichtern. Erleichtert wird auch die Vertragsauslegung dadurch, daß § 125 ihre Grundsätze, in der Sache nicht neu, aber doch erstmals klar in einer Vorschrift zusammenfaßt: zu berücksichtigen sind Wortlaut, Treu und Glauben und die Verkehrssitte und vor allem das Ziel des Vertrags, das auch anderswo als für das Schicksal des Vertrags entscheidend immer wieder hervorgehoben wird (vgl. §§ 52 Nr.3, 60 II, 62 Nr.1, 94 Nrn. 1 und 4, 166 II, 231).

   Aufgehoben hat § 428 des Gesetzes nur die drei alten Vertragsgesetze. Das gesamte sonstige bisherige Vertragsrecht, auch die Ausführungsbestimmungen zu den alten Vertragsgesetzen, bleibt also zunächst in Kraft. Insbesondere gelten im Außenwirtschaftsrecht weiter die Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zum AWVG (19.10.87/1, wichtig wegen ihrer IPR-Vorschriften), die TIV und ihre Durchführungsbestimmungen. Manches wird wohl nach und nach novelliert oder aufgehoben werden. Viele neuere Bestimmungen aber sind notwendige Ergänzungen des Vertragsgesetzes. Zu beachten sind insbesondere für das Kaufrecht die Vorschriften im 4. Kapitel des Produktqualitätsgesetzes (22.2.93/1, vgl. ferner 25.8.95/1) und im Verbraucherschutzgesetz.

   Für den Übergang vom alten zum neuen Recht beachte man E1 §§ 1-5 (am Ende des Gesetzes)!

 

   Zur Übersetzung: Den Begriff sunshi haben wir mit "Schaden" übersetzt; man könnte ebenso gut "Verlust" übersetzen, manchmal würde diese Übersetzung auch besser passen, aber wir wollten eine einheitliche Übersetzung und haben uns für "Schaden" entschieden, weil "Verlustersatz" statt "Schadenersatz" doch merkwürdig klänge.

   Um dem Leser Vergleiche zu erleichtern, haben wir in Paragraphenüberschriften zum Allgemeinen Teil und zu den Vorschriften über Technikverträge die entsprechenden Vorschriften aus dem bisherigen chinesischen Recht und aus dem deutschen Recht angeführt, zu letzterem dort, wo es sich um Fallrecht handelt, entsprechende Verweise auf den Palandt. Abkürzungen chinesischer Gesetze: AGZ Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts (12.4.86/1); AWVG Außenwirtschaftsvertragsgesetz; TIV Verordnung über den Import von Techniken; TVG Technikvertragsgesetz; WVG Wirtschaftsvertragsgesetz.

2) Die einzelnen Paragraphen von E1 finden sich hinter folgenden Paragraphen des Gesetzes: E1§§ 1-5 hinter § 428 des Gesetzes, E1 §4 auch hinter § 52 des Gesetzes; E1 §§ 6,7 hinter § 129 des Gesetzes; E1 § 8 hinter §§ 55, 75 und 104 des Gesetzes; E1 § 9 hinter § 44 des Gesetzes; E1 § 10 hinter § 52 des Gesetzes; E1 §§ 11-22 hinter § 73 des Gesetzes; E1 §§ 23-26 hinter § 74 des Gesetzes; E1 § 27  hinter § 79 des Gesetzes; E1 § 28  hinter § 84 des Gesetzes; E1 § 29  hinter § 89 des Gesetzes; E1 § 30  hinter § 122 des Gesetzes.

3) Vgl. auch § 124.

4) Neu gegenüber WVG § 6 sind die Worte "gegenüber den Parteien"; man könnte hier einen Ansatz zu einer im chinesischen Recht sonst fehlenden Unterscheidung der in diesem Gesetz behandelten schuldrechtlichen von dinglichen Verträgen sehen, wenn diese Verträge wirklich rein schuldrechtlich wären. Das sind sie aber nicht immer, vielmehr regelt das Gesetz auch sachenrechtliche Bestandteile der von ihm erfaßten Verträge, wie etwa in § 133 beim Kaufvertrag auch die Übereignung.

5) Solche Musterverträge werden jetzt v.a. vom Industrie- und Handelsverwaltungsamt veröffentlicht. Vgl. auch unten §§ 39 ff.

6) Anders als nach BGB 145 und wie nach CISG 16 I.

7) Hier und im folgenden bleibt unklar, ob damit nur eine allgemeine Verkehrssitte gemeint ist oder auch eine Verkehrssitte, die sich speziell im Verkehr zwischen den Parteien herausgebildet hat, so wie nach CISG 18 III (practices which the parties have established among themselves).

8) Hierunter fallen also nicht die von der Industrie- und Handelsbehörde oder anderen Behörden veröffentlichten Musterverträge nach § 12 II.- Die §§ 39 f. gelten zwar für alle Verträge, nicht wie das AGBG großenteils - vgl. AGBG 24 - nur für Konsumentenverträge, aber ihr Inhalt entspricht Vorschriften im AGBG, die auch nach dem AGBG für fast alle Verträge gelten.

9) Vgl. UWG 17, 18; BAG WM 1982, 1237

10) Diese aus dem englischen Recht stammende Einschränkung ist weniger bedeutsam, als es zunächst scheint, weil das chinesische Recht bisher bei der Anerkennung von Körperschäden sehr zurückhaltend ist: Schmerzensgeld wird nicht gewährt, Verunstaltungen werden nicht als Schaden angesehen; vgl. das Urteil des Pekinger Bezirksgerichts Haidian vom 15.3.1997, Zhonghua renmin gongheguo zuigao renmin fayuan gongbao 1997 S.68 ff.

10a) Der letzte Teil dieses Absatzes ist uns unverständlich. Warum soll, wenn die Voraussetzungen des E1 § 13 und damit des § 73 des Gesetzes nicht gegeben sind, der Kläger noch an ein anderes Gericht verwiesen werden, das doch seine Klage abweisen muß, eben weill diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

11)   Vor dieser Vorschrift fand sich im am 7.9.1998 veröffentlichten 5. Entwurf des Gesetzes folgender "§ 77: Bei ganz erheblichen Änderungen der staatlichen Wirtschaftspolitik, der sozioökonomischen Verhältnisse und anderer objektiver Umstände, die dazu führen, daß die Erfüllung des Vertrages für eine Seite sinnlos wird oder erhebliche Schäden verursacht, kann, wenn diese Änderungen von einer Partei bei Vertragsschluß nicht vorherzusehen waren und nicht zu bewältigen sind, diese Partei von der anderen Seite verlangen, daß der Inhalt des Vertrag neu ausgehandelt wird; führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so kann vom Volksgericht oder vom Schiedsgericht die Änderung des Vertrags oder die Kündigung des Vertrags verlangt werden."  Nach heftigen Diskussionen wurde diese Vorschrift zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes wieder gestrichen, weil sie nur in seltenen Ausnahmefällen eingreifen dürfe, auch "nicht wissenschaftlich", zu vage sei, zu leicht als Vorwand dienen könne, von Verträgen wieder loszukommen. (Vgl. den Bericht über die Prüfung des Entwurfs durch den Rechtsauschuß des Nationalen Volkskongresses, Renmin ribao 14.3.1999.) Das bedeutet nun allerdings nicht, daß veränderte Umstände nicht ausnahmsweise doch einmal eine Rolle spielen können. So ist schon unter dem alten Vertragsrecht, als nach einem Vorausverkauf noch nicht fertiggestellter Wohnungen die Stadt Xi'an die vom Verkäufer und Bauherrn  zu zahlenden Abgaben erheblich erhöht hat, dem Verkäufer aufgrund dieser "unvorhersehbar und ohne seine Schuld" veränderten Umstände ein Zuschlag zum Kaufpreis zugebilligt worden, da der Preis sonst "ungerecht" niedrig sei (Beschluß des Volksgerichts des Bezirks Weiyang der Stadt Xi'an vom 3.2.1994, Zhongguo shenpan anli yaolan [Wichtiges aus der chinesischen Urteilspraxis], Band für 1995, hrsg. vom Schulungszentrum für hochrangige chinesische Richter und von der Rechtshochschule der Chinesischen Volksuniversität, Peking 1996, S.610 ff.).

12) Dies ist eine der ältesten Vorschriften des volkschinesischen Vertragsrechts; sie fand sich schon in der ersten volkschinesischen Vertragsvorschrift, der »Vorläufigen Methode für Vertragsschlüsse von Behörden, Staatsunternehmen und Kooperativen« vom 27.9.1950 (Zhongyang renmin zhengfu faling huibian [Sammlung der Gesetze und VOen der Zentralregierung], 1949-1950, Neuausgabe Peking 1982, S.696). Daß man es immer noch für erforderlich hält, diese Selbstverständlichkeit auszusprechen, zeigt, wie wenig noch der Gedanke der juristischen Person Wurzeln gefaßt hat, oder umgekehrt, wie sehr Rechtsbeziehungen hinter persönlichen Beziehungen zurücktreten.

13) Verbraucherschutzgesetz vom 31.10.1993, § 49: "Wenn ein wirtschaftlich Tätiger, der Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, dabei Täuschungshandlungen vornimmt, muß er auf Verlangen des Verbrauchers diesem einen erhöhten Ersatz für den erlittenen Schaden leisten; der Geldbetrag, um den sich der Schadenersatz erhöht, ist das Doppelte des Preises, zu dem er eine Ware gekauft hat, bzw. der Gebühr, für die er eine Dienstleistung erhalten hat."

14) 30.6.95/2

15) Nach dieser Vorschrift fand sich im am 7.9.1998 veröffentlichten 5. Entwurf des Gesetzes folgende interessante Vorschrift über vorsätzliche Eingriffe Dritter in Schuldverhältnisse: "§ 125: Wenn ein Dritter klar über die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten betreffende Beziehung zwischen den Parteien Bescheid weiß und mit unlauteren Mitteln vorsätzlich den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten behindert und in die Rechte des Gläubigers eingreift, haftet er dem Gläubiger auf Schadenersatz." Sie wurde im verabschiedeten Gesetz weggelassen, wohl weil sie eher in noch zu erlassende Vorschriften zur unerlaubten Handlung gehört als ins Vertragsrecht.

16) Diese Vorschrift entspricht völlig AWVG § 5. Viel ausführlichere Bestimmungen zum Vertrags-IPR finden sich in den Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zum AWVG (19.10.87/1), in denen für die einzelnen Vertragstypen angegeben wird, zu welchem Recht in der Regel die "engste Verbindung" besteht. Diese Bestimmungen werden wohl unverändert weiter gelten bzw. in zukünftiges neues Recht übernommen werden.

17) Damit scheinen Lieferverträge zwischen Staatsunternehmen nicht unter dieses Kapitel zu fallen, weil das Vermögen der Staatsunternehmen dem Staat zu Eigentum gehört, nicht der juristischen Unternehmensperson, und deshalb bei solchen Verträgen kein Eigentumsübergang stattfindet. Vielleicht ist § 130 aber auch ein erster Schritt fort von dieser eigenartigen Trennung von dem Unternehmen zustehenden "Betreibungsrecht" und dem Staat zustehenden Eigentum am Unternehmensvermögen.

18) Zu diesem Vertrag gibt es bisher nur eine »Mitteilung zur aktiven Entfaltung des Abschlusses von Elektrizitätslieferungsverträgen« vom 9.11.1984 (Jingji shenpan shouce I, 433); vgl. ferner die »Landesweiten Regeln für die Stromlieferung« vom 25.8.1983, Zhongguo hetongfa, hrsg. v. Wang Zhenyu u.a., Peking 1991, S.408. Zu den drei anderen Verträgen dieses Kapitels scheint es keine landeseinheitlichen Vorschrfiten zu geben.

19) D.h. der Punkt, ab dem die Leitung dem Stromverbraucher gehört.

20) Zu diesem Vertrag fanden sich bisher Vorschriften nur in Nrn.128-130 den Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu den AGZ.

21) Die chinesische Rechtssprache unterscheidet nicht zwischen Miete und Pacht, beides wird als zulin bezeichnet, und das vorliegende Kapitel umfaßt beide Arten von Verträgen; im Regelfall - vgl. § 225 - handelt es sich nach deutschem Sprachgebrauch eher um Pacht. Wir übersetzen zulin dennoch mit "Miete", weil Wohnungsmiete einer der häufigsten Fälle dieser Art Verträge ist.

22) D.h. das Mietverhältnis fortsetzen.

23) Dieser Vertrag war bisher nur in "Methoden" einzelner staatlicher Geschäftsbanken geregelt, vgl. die in Zulin hetong shiwu [Praxis des Mietvertrags], hrsg. v. Shen Xingang, Peking 1994, S.404-412 abgedruckten Methoden.

24) Dies sog. Investbauverfahren ist in einer großen Zahl für chinesische Verhältnisse recht alter Vorschriften geregelt, vgl. insbesondere die Mitteilung der Staatsplankommission zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für Investbauvorhaben 18.8.84/1 und die Mitteilung der Staatsplankommission u.a. zur Steuerung des Investbaus 22.4.78/1.

25) Nach Nr.4 der Vorschriften des Bauministeriums vom 22.11.1988 über Versuche mit Unternehmen, die derartige Bauaufsicht durchführen, fallen darunter im allgemeinen folgende Leistungen: 1. Vor dem Bau: Beratung des späteren Bauherren zur Investitionspolitik, Prüfungen von Investitionsgelegenheiten, feasibility studies von Bauvorhaben. 2. In der Bauplanungsphase: Prüfung und Auswahl von vorgchlagenen Plänen, Auswahl der voruntersuchenden und der die Bauplanung anfertigenden Einheit, Teilnahme am Abschluß der entsprechenden Verträge, evtl. deren Abschluß in Vertretung des Bauherren, Überachung ihrer Ausführung, vertretungsweise Anfertigung oder Prüfung von Voranschlägen. 3. Bei Ausschreibungen deren Vorbereitung, vertretungsweise Durchführung, Beurteilung der eingereichten Projekte, Abschluß von Bauleistungsverträgen mit dem Gewinner. 4. Bei der Ausführung des Baus die Überwachung der ausführenden Einheiten in jeder Hinsicht, die Abnahme ihrer Leistungen, Regelung von Qualitätsproblemen usw. - Diese Leistungen können teilweise oder insgesamt übernommen werden. - Vgl. auch Kap. 7 des Baugesetzes der VR China vom 1.11.1997.

26) Daß diese Vorschrift auch und nicht nur für solche Reisende mit Vorzugsbehandlung gilt, ergibt sich aus § 114 der »Regeln für die Beförderung von Eisenbahnreisenden« (in der am 1.12.1997 in Kraft getretenen Fassung), der Haftung auf Schadenersatz gegenüber allen Reisenden vorsieht, allerdings nur, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit des Transporteurs verursacht wurde. Nach § 120 II ebenda haftet die Bahn nicht für Schäden bei Reisenden ohne Fahrkarte; wohl deshalb ist zur Klärung hier der § 301 II eingefügt worden.

27) D.h. feasibility studies.

28) Unter "Systemen" ist der Gesamtbereich der ein Produkt oder auch mehrere Produkte oder technische Bereiche betreffenden Fragen zu verstehen, es geht also etwa um umfassende Verträge zur Entwicklung aller Techniken der Automobilherstellung oder der Energieerzeugung in bestimmten Bereichen.

29) Definition der Anwendbarkeit im Patentgesetz, 12.3.84/1 § 22 Nr.4

30) Für den Fall, daß bei der Übertragung eines Patents oder des Rechts, ein Patent zu beantragen oder bei der Lizenzierung der Anwendung eines Patents Rechtsmängel auftreten, treffen bisher die Ausführungsbestimmungen zum TVG, 15.3.89/1 §§ 59 und 68, genauere Vorschriften, die durch das Vertragsgesetz nicht aufgehoben worden sind.

31) Die Vollständigkeit, die Irrtumsfreiheit und die Wirksamkeit beziehen sich, wie § 9 der Ausführungsbestimmungen zur TIV vom 20.1.1988 zeigt, auch auf die zu der Technik gelieferten Unterlagen. Was aber ist mit der "Wirksamkeit" der Technik gemeint? Es kann sich nicht um die Rechtswirksamkeit eines Patents handeln, das übertragen wird, denn wenn sie fehlt, ist der Vertrag schon nach § 329 unwirksam. Es muß auch um etwas anders gehen, als die Anwendbarkeit für das vereinbarte Ziel, denn die ist hier wie in § 347 gesondert genannt. Vielleicht ist gemeint, daß es sich um die neuesten - gegenwärtig geltende, eben jetzt "wirksame" Ausgabe einer Technik wie z.B. eines Computerprogramms handeln soll.

32) D.h. über die Anfertigung von feasibility studies.

33) D.h. Prognosen der zukünftigen Entwicklung in bestimmten technischen Bereichen.

34) Geschäftsbesorgungsvertrag: chin. weituo hetong, wörtlich: Auftragsvertrag. Wir haben hier und in § 274 stattdessen "Geschäftsbesorgungsvertrag" übersetzt, um Verwechslungen mit dem unentgeltlichen Auftrag des deutschen BGB  zu vermeiden.

35) §§ 402 und 403 beteiligen also den Auftraggeber direkt an Verträgen, die der Auftragnehmer im eigenen Namen mit einem Dritten schließt. Ganz entgegengesetzt schrieben bisher §§ 8 und 9 der »Vorläufigen Bestimmungen für die Vertretung im Außenhandel« des Außenwirtschaftsministeriums vom 29.8.1991 für das Verhältnis zwischen innerchinesischer Firma, von ihr beauftragter chinesischer Außenhandelsfirma und ausländischem Geschäftspartner vor, daß zwischen chinesischer Inlands- und ausländischer Firma keine direkten Beziehungen entstanden; die Inlandsfirma durfte ohne Einwilligung der Außenhandelsfirma nicht einmal an den Vertragsverhandlungen teilnehmen. Es fragt sich, ob diese Vorschrift gegenüber §§ 402 und 403 jetzt noch Bestand hat.

36) Man beachte hierzu auch die »Methode zur Steuerung der Kommissionäre« des Industrie- und Handelsverwaltungsamtes vom 26.10.1995

37) Zu diesem Vertrag gab es bisher nur einen amtlichen Mustervertrag des Industrie- und Handelsverwaltungsamtes (abgedruckt im von diesem Amt hrsg. Jingjiren gailun [Abriß zum Kommissionär], Peking 1997, S.285)

 

Übersetzung, Anmerkungen, ©: Frank Münzel, Hamburg und Zheng Xiaoqing, Frankfurt/Main.