Chinas Recht 2000.1
15.3.1999/1
Vertragsgesetz der VR
China (1)
Verabschiedet am 15.3.1999
von der 2. Sitzung des 9. Nationalen Volkskongresses
_____________________
Ergänzt durch die
[im folgenden: E1]
bekanntgemacht am
19.12.1999, in Kraft am 29.12.1999
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Allgemeiner Teil
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
2. Kapitel: Errichtung des
Vertrages
3. Kapitel: Wirksamkeit des
Vertrages
4. Kapitel: Vertragserfüllung
5. Kapitel: Änderung und
Übertragung von Verträgen
6. Kapitel: Beendung der
Rechte und Pflichten aus Verträgen
7. Kapitel: Haftung für
Vertragsverletzungen
8. Kapitel: Andere
Bestimmungen
Besonderer Teil
9. Kapitel: Kaufvertrag
10. Kapitel: Verträge über
die Lieferung von Strom, Wasser, Gas und Wärme
11. Kapitel:
Schenkungsvertrag
12. Kapitel: Darlehensvertrag
13. Kapitel: Mietvertrag
14. Kapitel:
Finanzierungsleasing-Vertrag
15. Kapitel: Werkvertrag
16. Kapitel: Bauleistungsverträge
17. Kapitel:
Beförderungsvertrag
18. Kapitel: Technikverträge
19. Kapitel:
Aufbewahrungsvertrag
20. Kapitel: Lagervertrag
21. Kapitel:
Geschäftsbesorgungsvertrag
22. Kapitel:
Kommissionsvertrag
23. Kapitel: Maklervertrag
Ergänzende Bestimmung
Allgemeiner Teil
1. Kapitel: Allgemeine Regeln
§ 1 Um die legalen Rechte der Vertragsparteien zu schützen, die
sozioökonomische Ordnung aufrecht zu erhalten und den sozialistischen
modernisierenden Aufbau zu fördern, wird dies Gesetz bestimmt.
[Vertragsdefinition. WVG 2, AGZ
85. Geltungsbereich (3)]
§ 2 Als Vertrag bezeichnet dies Gesetz eine Vereinbarung, mit der
zwischen Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen als
gleichberechtigten Subjekten eine Beziehung mit zivilrechtlichen Rechten und
Pflichten errichtet, geändert oder beendet wird.
Auf Ehe, Adoption oder Vormundschaft oder sonst auf persönliche
Statusbeziehungen bezügliche Vereinbarungen werden die Bestimmungen anderer
Gesetze angewandt.
[Gleichberechtigung der
Parteien. AGZ
3]
§ 3 Die Parteien eines Vertrages haben eine gleichberechtigte
Stellung, keine Seite darf der anderen ihren Willen aufzwingen.
[Vertragsfreiheit. WVG 5]
§ 4 Die Parteien sind berechtigt, nach dem Recht Verträge nach ihrem
eigenen Willen zu schließen; keine Einheit und kein Einzelner darf sich dabei
rechtswidrig einmischen.
[Gerechtigkeit. AGZ
4]
§ 5 Die Parteien müssen, wenn sie die Rechte und Pflichten aller
Seiten festsetzen, sich an den Gerechtigkeitsgrundsatz halten.
[Treu und Glauben. AGZ
4, BGB 242]
§ 6 Die Parteien müssen bei der Ausübung von Rechten und bei der
Erfüllung von Pflichten sich an den Grundsatz von Treu und Glauben halten.
[Sittengemäßheit]
§ 7 Die Parteien müssen bei der Errichtung und Erfüllung von
Verträgen die Gesetze und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen einhalten und auf
die gesellschaftliche öffentliche Moral achten und dürfen nicht die
sozioökonomische Ordnung stören und gesellschaftliche öffentliche Interessen verletzen.
[Schuldrechtliche
Bindungskraft des Vertrags. WVG 6]
§ 8 Ein nach dem Recht errichteter Vertrag hat gegenüber den
Parteien gesetzliche Bindungskraft. Eine Partei muß gemäß dem Vereinbarten ihre
Pflichten erfüllen und darf nicht eigenmächtig den Vertrag ändern oder
kündigen.
Ein nach dem Recht errichteter Vertrag erhält den Schutz des
Gesetzes.
2. Kapitel: Errichtung des
Vertrages
[Voraussetzung Rechts- und
Geschäftsfähigkeit]
§ 9 Parteien, die einen Vertrag errichten, müssen entsprechende
Zivilrechts- und Zivilgeschäftsfähigkeit besitzen.(4)
Die Parteien können nach dem Recht einen Vertreter beauftragen,
einen Vertrag zu errichten.
[Vertragsform WVG 3, AWVG 7 I
1. BGB
313 I 1, 925 I]
§ 10 Für die Errichtung von Verträgen haben die Parteien
die Schriftform, die mündliche Form und andere Formen.
Wenn gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen die
Verwendung der Schriftform vorschreiben, muß die Schriftform verwandt werden.
Wenn die Parteien die Verwendung der Schriftform vereinbaren, muß die
Schriftform verwandt werden.
[Schriftform. BGB 126, 127]
§ 11 Schriftform bedeutet eine Form, bei der der
Inhalt einen sichtbaren Ausdruck finden kann, wie mit Vertragsurkunden, Briefen
oder elektronischen Datenschriftstücken (dazu gehören Telegramme,
Fernschreiben, Faxe, ausgetauschte elektronische Daten und E-mails).
[Hauptvertragsinhalt. WVG 12]
§ 12 Der Vertragsinhalt wird von den Parteien
vereinbart und umfaßt in der Regel folgende Punkte:
1. Bezeichnung bzw. Name und Ort der Parteien;
2. Gegenstand [des Vertrags];
3. Menge;
4. Qualität;
5. Preis bzw. Entgelt;
6. Erfüllungsfrist, Ort und Art und Weise der Erfüllung;
7. Haftung für Vertragsverletzungen;
8. Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten.
Die Parteien können Verträge nach den Musterverträgen für die
einzelnen Vertragsarten(5) schließen.
[Vertrag durch Angebot und
Annahme. BGB 145 ff.]
§ 13 Zur Vertragserrichtung verwenden die
Parteien Angebot und Annahme.
[Angebot. BGB 145, CISG 14
I, 16 I]
§ 14 Ein Vertragsangebot ist eine
Willenserklärung der Hoffnung, mit einem anderen einen Vertrag zu errichten;
sie muß den folgenden Bestimmungen entsprechen:
1. der Inhalt ist konkret festgelegt;
2. sie drückt aus, daß mit der Annahme durch den Empfänger des
Angebots der Anbietende durch diese [seine] Willenserklärung gebunden wird.(6)
[Aufforderung zum Angebot. Palandt
2 zu 145]
§ 15 Eine Aufforderung zum Vertragsangebot ist eine
Willenserklärung der Hoffnung, daß ein anderer einem die Willenserklärung eines
Vertragsangebotes macht. Übersandte Preislisten, Bekanntmachungen einer
Versteigerung oder Ausschreibung, Aktienprospekte und Handelswerbung sind
Aufforderungen zu Vertragsangeboten.
Wenn der Inhalt von Handelswerbung den Bestimmungen für
Vertragsangebote entspricht, wird er als Vertragsangebot angesehen.
[Angebot wirksam mit Zugang; BGB
130 I 1. Zugang elektronischer Angebote.]
§ 16 Das Angebot wird wirksam, sobald es dem
Empfänger zugeht.
Wenn für die Errichtung eines Vertrags die Form elektronischer
Datenschriftstücke verwandt wird, und der Empfänger ein besonderes
Computersystem bestimmt hat, um solche Schriftstücke zu empfangen, gilt das
Schriftstück dem Empfänger als zu der Zeit zugegangen, zu der es in dies System
gelangt; wenn er kein besonders Computersystem bestimmt hat, gilt das
Schriftstück dem Empfänger als zu der Zeit zugegangen, zu der das Schriftstück
erstmals in irgendein Computersystem des Empfängers gelangt.
[Zurücknahme des Angebots. BGB
130 I 2]
§ 17 Ein Vertragsangebot kann zurückgenommen
werden. Die Mitteilung der Zurücknahme des Vertragsangebots muß dem Empfänger
des Angebots vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugehen.
[Widerruf des Angebots. CISG
16 I]
§ 18 Der Widerruf des Vertragsangebots ist
zulässig. Die Mitteilung des Widerrufs des Vertragsangebots muß dem Empfänger
des Angebots zugehen, bevor er die Mitteilung der Annahme abgesandt hat.
[Bindendes Angebot. CISG
16 II]
§ 19 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt,
ist der Widerruf des Vertragsangebots nicht zulässig:
1. Wenn im Angebot eine Frist für die Annahme bestimmt oder
sonstwie klargestellt wird, daß das Angebot nicht widerrufen werden kann;
2. wenn der Empfänger des Angebots Grund zu der Annahme hat, daß
das Angebot nicht widerrufen werden kann und bereits Vorbereitungen zur
Erfüllung des Vertrages getroffen hat.
[Ablehnung des Angebots. BGB
146]
§ 20 Das Vertragsangebot verliert seine Wirksamkeit,
wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn eine Ablehnung des Angebots dem Anbietenden zugeht,
2. wenn der Anbietende nach dem Recht das Angebot widerruft,
3. wenn die Frist für die Annahme abgelaufen ist, und der
Empfänger des Angebots nicht die Annahme erklärt hat;
4. wenn der Empfänger des Angebots den Inhalt des Angebots
materiell abändert.
[Annahme. CISG 18 I]
§ 21 Die Annahme ist die Willenserklärung des
Einverständnisses mit dem Angebot seitens des Empfängers des Angebots.
[Annahme durch konkludente
Handlung. Palandt 2 zu 148]
§ 22 Die Annahme muß in Gestalt einer Mitteilung
ausgedrückt werden, soweit nicht nach der Verkehrssitte(7) oder
nach einer Erklärung im Angebot durch eine Handlung angenommen werden kann.
[Annahmefrist. BGB 147,
148]
§ 23 Die Annahme muß in der im Angebot
bestimmten Frist dem Anbieter zugehen.
Wenn im Angebot keine Frist für die Annahme bestimmt ist, muß
die Annahme nach den folgenden Bestimmungen zugehen:
1. Wenn das Angebot in einem Gespräch abgegeben wird, muß die
Annahme unverzüglich erklärt werden, soweit die Parteien nichts anderes
vereinbaren;
2. wenn das Angebot nicht in einem Gespräch abgegeben wird, muß
die Annahme innerhalb einer vernünftigen Frist zugehen.
[Beginn der Annahmefrist]
§ 24 Wenn das Angebot brieflich oder
telegraphisch abgegeben wird, beginnt die Annahmefrist mit dem Datum, welches
der Brief trägt bzw. mit dem Tag der Absendung des Telegramms. Wenn der Brief
nicht datiert ist, beginnt sie mit dem Datum des Poststempels für die Absendung
des Briefs. Wenn das Angebot telefonisch, mit Fax oder in sonst einer rasch
übermittelten Art und Weise abgegeben wird, beginnt die Annahmefrist zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Angebot dessen Empfänger zugeht.
[Vertrag mit Annahme
errichtet]
§ 25 Mit der Wirksamkeit der Annahme ist der
Vertrag errichtet.
[Zeitpunkt der Annahme]
§ 26 Die Mitteilung der Annahme wird dann
wirksam, wenn sie dem Anbieter zugeht. Wenn die Annahme keine Mitteilung
erfordert, wird sie zu dem Zeitpunkt der Handlung wirksam, welche von der
Verkehrssitte oder im Angebot für die Annahme verlangt wird.
Wenn für die Errichtung eines Vertrags die Form elektronischer
Datenschriftstücke gewählt wird, gilt für den Zeitpunkt des Zugangs der Annahme
§ 16 Absatz 2.
[Zurücknahme der Annahme. BGB
130 I 2]
§ 27 Die Annahme kann zurückgenommen werden. Die
Mitteilung der Zurücknahme muß dem Anbieter vor oder gleichzeitig mit der
Mitteilung der Annahme an den Anbieter zugehen.
[Verspätete Annahme. BGB
150 I]
§ 28 Wenn der Empfänger eines Angebots die
Annahme nach Ablauf der Frist für die Annahme abschickt, ist dies ein neues
Angebot, soweit nicht der [ursprünglich] Anbietende dem [ursprünglichen]
Empfänger des Angebots rechtzeitig mitteilt, daß die Annahme wirksam ist.
[Verspätet zugegangene
Annahme. BGB 149]
§ 29 Wenn der Empfänger des Angebots die Annahme
innerhalb der Frist für die Annahme so abschickt, daß sie unter gewöhnlichen
Umständen rechtzeitig dem Anbietenden zugehen kann, sie aber aus anderen
Gründen dem Anbietenden nach Ablauf der Frist für die Annahme zugeht, ist sie
wirksam, wenn der Anbietende nicht rechtzeitig dem Empfänger des Angebots
mitteilt, daß er die Annahme wegen des Ablaufs der Frist für die Annahme nicht
akzeptiert.
[Abändernde Annahme. BGB
150 II, CISG 19 II, III]
§ 30 Der Inhalt der Annahme muß mit dem des
Angebots übereinstimmen. Wenn der Empfänger des Angebots gegenüber dem Inhalt
des Angebots materielle Änderungen vorgenommen hat, gilt [die Annahme] als
neues Angebot. Änderungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand, die Menge, die
Qualität, den Preis oder das Entgelt, auf Frist, Ort oder Art und Weise der
Erfüllung, auf die Haftung für Vertragsverletzungen oder die Art und Weise der
Beilegung von Streitigkeiten sind materielle Änderungen gegenüber dem Inhalt
des Angebots.
[Nicht materielle Änderungen
in der Annahme. CISG 19 II, III]
§ 31 Wenn in der Annahme
gegenüber dem Inhalt des Angebots Änderungen nicht materieller Natur
vorgenommen worden sind, ist die Annahme wirksam, und der Inhalt des Vertrages
richtet sich nach der Annahme, falls der Anbietende nicht rechtzeitig seine
Ablehnung zum Ausdruck bringt, oder das Angebot klargestellt hatte, daß die
Annahme den Inhalt des Angebots in keiner Weise ändern darf.
[Strenge Schriftform. BGB
126 f.]
§ 32 Wenn die Parteien zur Errichtung des
Vertrages die Form einer Vertragsurkunde verwenden, ist der Vertrag errichtet,
wenn beide Seiten ihn unterzeichnet oder gestempelt haben.
§ 33 Wenn Parteien Formen wie die Briefform oder
die Form elektronischer Datenschriftstücke zur Errichtung eines Vertrages
verwenden, kann vor der Vertragserrichtung die Unterzeichnung einer
schriftlichen Bestätigung verlangt werden. Der Vertrag ist mit der
Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung errichtet.
[Ort des Vertragsschlusses]
§ 34 Der Ort, an dem die Annahme wirksam wird,
ist der Ort der Vertragserrichtung.
Wenn die Form elektronischer Datenschriftstücke zur Errichtung eines
Vertrages verwandt wird, ist der Ort des Hauptbetriebs des Empfängers des
Schriftstücks Ort der Vertragserrichtung; wenn er keinen Ort eines
Hauptbetriebs hat, ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort Ort der
Vertragserrichtung. Wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren, gilt die
Vereinbarung.
[Ort des Vertragsschlusses
bei strenger Schriftform]
§ 35 Wenn Parteien zur Errichtung eines
Vertrages die Form einer Vertragsurkunde verwenden, ist Ort der
Vertragserrichtung der Ort, an dem beide Parteien unterschreiben bzw. stempeln.
[Verletzung der
vorgeschriebenen Schriftform]
§ 36 Wenn bei einem Vertrag, für den Gesetze,
verwaltungsrechtliche Bestimmungen oder eine Vereinbarung der Parteien die
Schriftform vorschreiben, die Parteien nicht die Schriftform verwandt, aber
eine Partei bereits die Hauptpflicht erfüllt und die andere sie angenommen hat,
ist der Vertrag errichtet.
§ 37 Wenn zur Errichtung eines Vertrages die
Form einer Vertragsurkunde verwandt wird, und eine Partei schon vor der
Unterzeichnung oder Stempelung [des Vertrags] die Hauptpflicht erfüllt und die
andere sie angenommen hat, ist der Vertrag errichtet.
[Planverträge. WVG 11]
§ 38 Wenn der Staat aufgrund von Erfordernissen
imperative Pflichten oder staatliche Warenbestellungspflichten zuweist, müssen
zwischen den betroffenen juristischen Personen und anderen Organisationen
entsprechend den in den betreffenden gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen
Bestimmungen festgelegten Rechten und Pflichten Verträge geschlossen werden.
[Allgemeine
Geschäftsbedingungen. AGBG 1, 9]
§ 39 Wenn zur Errichtung eines Vertrages
allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt werden, muß die Partei, welche die
allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt, wenn sie die Rechte und Pflichten der
Parteien gegeneinander festsetzt, sich an den Gerechtigkeitsgrundsatz halten
und eine vernünftige Art und Weise wählen, um die andere Seite auf Klauseln
aufmerksam zu machen, welche die Haftung dieser [die Geschäftsbedingungen
stellenden Partei] ausschließen oder einschränken und auf Wunsch der anderen
Seite diese Klauseln erklären.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Klauseln, die von der
Partei(8) zur wiederholten Verwendung vorweg entworfen und nicht
bei der Errichtung des Vertrages mit der anderen Seite ausgehandelt werden.
[AGBG 9 Nr.2]
§ 40 Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, bei denen einer der in §§ 52 und 53 bestimmten Umstände
vorliegt, oder welche die Seite, welche die Geschäftsbedingungen stellt, von
ihrer Haftung befreien, die Haftung der anderen Seite erhöhen und Hauptrechte
der anderen Seite ausschließen, sind unwirksam.
[AGBG 5]
§ 41 Allgemeine
Geschäftsbedingungen müssen bei
Streitigkeiten über ihre Auslegung im allgemein üblichen Sinne ausgelegt
werden. Wenn mehrere Auslegungen möglich sind, müssen sie in dem Sinn ausgelegt
werden, der für die Seite, die sie gestellt hat, nicht von Vorteil ist. Wenn
allgemeine Geschäftsbedingungen mit Klauseln im Widerspruch stehen, die keine
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, gelten die Klauseln, die keine allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind.
[Culpa in contrahendo. Palandt 78
ff zu 276]
§ 42 Wenn im Verlauf der Errichtung eines
Vertrages bei einer Partei einer der folgenden Umstände vorliegt und der
anderen einen Schaden verursacht, haftet sie der anderen auf Schadenersatz:
1. Wenn die Errichtung eines Vertrages als Vorwand genutzt wird,
um böswillig zu verhandeln;
2. wenn vorsätzlich in Bezug auf die Vertragserrichtung wichtige
Tatsachen verheimlicht oder zu Umständen falsche Angaben gemacht werden;
3. wenn andere Treu und Glauben verletzende Handlungen
vorliegen.
[Geheimhaltungspflicht](9)
§ 43 Eine Partei darf Geschäftsgeheimnisse,
welche sie im Verlauf der Errichtung eines Vertrages erfährt, gleich ob der
Vertrag zustande kommt oder nicht, weder bekannt werden lassen noch unlauter
verwenden. Wenn sie solche Geschäftsgeheimnisse bekannt werden läßt oder sie
unlauter verwendet und damit der anderen Seite einen Schaden verursacht, haftet
sie auf Schadenersatz.
3. Kapitel: Wirksamkeit des
Vertrages
[Zeitpunkt des Wirksamwerdens
von Verträgen]
§ 44 Nach dem Recht errichtete Verträge werden
mit der Errichtung wirksam.
Wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
für die Wirksamkeit [zunächst] ein Genehmigungs-, Registrierungs- oder
sonstiges Verfahren durchgeführt werden muß, gelten diese Vorschriften.
________________________________
E1 III: Wirksamkeit
des Vertrages
§ 9 Wenn nach § 44 Abs.2 Vertragsgesetz ein
Vertrag erst dann wirksam wird, wenn ein nach gesetzlichen oder
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen für die Wirksamkeit erforderliches
Genehmigungs- oder Genehmigungs- und Registrierungverfahren durchgeführt worden
ist, und bis zur Beendung der streitigen Verhandlung in erster Instanz die
Parteien das Genehmigungs- oder Genehmigungs- und Registrierungsverfahren nicht
durchgeführt haben, muß das Volksgericht feststellen, daß der Vertrag noch
nicht wirksam geworden ist; wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen
Bestimmungen ein Registrierungsverfahren vorgeschrieben, aber nicht bestimmt
ist, ob der Vertrag nach der Registrierung wirksam wird, wirkt es sich auf die
Wirksamkeit des Vertrages nicht aus, wenn die Parteien das
Registrierungsverfahren nicht durchgeführt haben, [aber] das Eigentum und
andere Sachenrechte am Vertragsgegenstand können nicht übertragen werden.
Änderung, Übertragung und Kündigung von
Verträgen unter den Umständen der §§ 77 Abs.2, 87 und 96 Abs.2 des
Vertragsgesetzes werden [ebenfalls] nach dem vorigen Absatz behandelt.
_________________________________
[Bedingungen. BGB 158, 162]
§ 45 Die Parteien können Bedingungen für die
Wirksamkeit des Vertrages vereinbaren. Ein Vertrag mit aufschiebend bedingter
Wirksamkeit wird mit dem Eintritt der Bedingung wirksam. Ein Vertrag mit
auflösend bedingter Wirksamkeit wird mit dem Eintritt der Bedingung unwirksam.
Wenn eine Partei im eigenen Interesse den Eintritt einer
Bedingung unlauter verhindert, gilt die Bedingung als eingetreten; wenn sie
unlauter den Eintritt einer Bedingung herbeiführt, gilt die Bedingung als nicht
eingetreten.
[Zeitbestimmung. BGB 163]
§ 46 Die Parteien können
Fristen für die Wirksamkeit des Vertrages vereinbaren. Ein Vertrag mit einer
Frist für den Eintritt der Wirksamkeit wird mit Fristende wirksam. Ein Vertrag
mit einer Frist für das Ende der Wirksamkeit wird mit Fristende unwirksam.
[Vertragsschluß durch
beschränkt Geschäftsfähige. BGB 107 ff.]
§ 47 Ein von einer beschränkt
zivilgeschäftsfähigen Person errichteter Vertrag wird mit der Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters wirksam, aber ein Vertrag, durch den [diese Person] nur
Vorteile erlangt, oder dessen Errichtung ihrem Alter und Wissenstand und ihrer
geistigen Gesundheit entspricht, bedarf der Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters nicht.
Die andere Seite kann den gesetzlichen Vertreter auffordern,
innerhalb eines Monats zu genehmigen. Wenn der gesetzliche Vertreter sich nicht
äußert, gilt die Genehmigung als verweigert. Solange der Vertrag nicht
genehmigt ist, hat eine gutgläubige andere Seite das Recht zum Widerruf. Der
Widerruf muß vermittelst einer Mitteilung erfolgen.
[Vertretung ohne
Vertretungsmacht. BGB 177, 178]
§ 48 Wenn jemand ohne Vertretungsmacht, über die
Vertretungsmacht hinaus oder nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht einen
Vertrag im Namen eines Vertretenen errichtet, hat das ohne die Genehmigung des
Vertretenen diesem gegenüber keine Wirkung, und der Handelnde
["Vertreter" selbst] haftet.
Die andere Seite kann den Vertretenen auffordern, innerhalb
eines Monats zu genehmigen. Wenn der Vertretene sich nicht äußert, gilt die
Genehmigung als verweigert. Solange der Vertrag nicht genehmigt ist, hat eine
gutgläubige andere Seite das Recht zum Widerruf. Der Widerruf muß vermittelst
einer Mitteilung erfolgen.
[Anscheinsvollmacht]
§ 49 Wenn jemand ohne Vertretungsmacht, über die
Vertretungsmacht hinaus oder nach dem Erlöschen der Vertretungsmacht einen
Vertrag im Namen eines Vertretenen errichtet, und die andere Seite Grund zu der
Annahme hat, daß der Handelnde Vertretungsmacht hat, ist diese
Vertretungshandlung wirksam.
[Anscheinsvollmacht
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. GmbHG 37 II, AktG 82, BGB 26
II, 70]
§ 50 Wenn der gesetzliche Repräsentant oder Verantwortliche
einer juristischen Person oder anderen Organisation in Überschreitung seiner
Befugnisse einen Vertrag errichtet, so gilt diese Repräsentantenhandlung als
wirksam, wenn nicht die andere Seite die Überschreitung der Befugnisse kennt
oder kennen muß.
[Verfügung eines
Nichtberechtigten. BGB 185]
§ 51 Wenn ein nicht Verfügungsberechtigter über
Vermögensgut eines anderen verfügt, so ist der Vertrag wirksam, wenn der
Berechtigte genehmigt oder der nicht Verfügungsberechtigte nach Errichtung des
Vertrages das Verfügungsrecht erlangt.
[Nichtigkeit. WVG 7. BGB
123, 138 II, 117 II, 134]
§ 52 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt,
ist der Vertrag unwirksam:
1. wenn mit Täuschung oder Drohung durch eine Seite errichtete
Verträge staatliche Interessen schädigen;
2. wenn in böswilliger Kollusion Interessen des Staates, von
Kollektiven oder von Dritten geschädigt werden;
3. wenn eine legale Form ein rechtswidriges Ziel verbirgt;
4. wenn gesellschaftliche öffentliche Interessen geschädigt werden;
5. wenn zwingende Bestimmungen von Gesetzen oder
verwaltungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden.
_________________________________
E1 § 4 Stellt das Volksgericht nach Inkrafttreten
des Vertragsgesetzes die Unwirksamkeit eines Vertrages fest, so muß es [dabei]
von den vom Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß festgesetzten
Gesetzen und den vom Staatsrat festgesetzten Verwaltungsrechtsnormen ausgehen,
nicht von Rechtsnormen und Verwaltungssatzungen lokalen Charakters.
§ 10 Wenn eine Partei einen Vertrag über ihren
Betriebsbereich [nach § 42 AGZ] hinaus
schließt, stellt das Volksgericht deshalb nicht die Unwirksamkeit des Vertrages
fest. Dies gilt jedoch nicht, wenn [Vorschriften über] staatliche
Betriebsbeschränkungen oder besondere Betriebserlaubnisse verletzt worden sind,
oder wenn Betriebsverbote in Gesetzen oder Verwaltungsrechtsnormen verletzt
worden sind.
[Vgl. auch E1 § 3, nach § 428
des Gesetzes!]
_________________________________
[Unzulässige
Haftungsausschlüsse. BGB 276 II]
§ 53 Vertragsklauseln, die von der Haftung in
folgenden Punkten befreien, sind wirkungslos:
1. für der anderen Seite verursachte Schäden an Leib und Leben.(10)
2. für Vermögensschaden, welcher der anderen Seite vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wird.
[Widerrufbarkeit
(Anfechtbarkeit). BGB 119, 138 II]
§ 54 In den folgenden Fällen kann eine Partei
vom Volksgericht oder Schiedsgericht die Änderung oder den Widerruf des
Vertrags verlangen:
1. wenn er aufgrund eines schweren Irrtums errichtet worden ist;
2. wenn er bei Vertragserrichtung deutlich ungerecht ist.
Wenn eine Seite durch Täuschung oder Drohung oder Ausnutzung der
Notlage einer Person die andere Seite veranlaßt hat, einem Vertrag entgegen
[ihrem] wahren Willen zu schließen, ist die geschädigte Seite berechtigt, vom
Volksgericht oder Schiedsorgan Änderung oder Widerruf zu verlangen.
Wenn eine Partei eine Änderung verlangt, darf das Volksgericht
oder Schiedsorgan [den Vertrag] nicht widerrufen.
[Frist für den Widerruf (die
Anfechtung). BGB 124. Bestätigung. BGB 144]
§ 55 Das Recht auf Widerruf erlischt, wenn einer
der folgenden Umstände vorliegt:
1. wenn die Partei, der es zusteht, es nicht innerhalb eines Jahres
von dem Tag an ausübt, an dem sie die Gründe für dieses Recht erfahren hat oder
erfahren mußte;
2. wenn die Partei, der es zusteht, nachdem sie die Gründe für
dieses Recht erfahren hat, den Verzicht darauf klar erklärt oder durch ihre
Handlungen darauf verzichtet.
__________________________________
E1 § 8 Die Einjahresfrist des § 55 Vertragsgesetz
und die Fünfjahresfrist der §§ 75 und 104 Abs. 2 Vertragsgesetz sind
unveränderliche Fristen, die Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes
über die Unterbrechung der
First für die Verjährung des Klagerechts gelten für sie nicht.
__________________________________
[Nichtigkeit und Widerruf
wirken ab initio. BGB 142. Teilnichtigkeit. BGB 139]
§ 56 Ein unwirksamer oder widerrufener Vertrag
hat von Anfang an keine rechtliche Bindungskraft. Ist ein Teil des Vertrags
unwirksam, ohne daß dies die Wirksamkeit der anderen Teile beeinträchtigt, so
bleiben die anderen Teile wirksam.
[Selbständigkeit von
Schiedsklauseln. =chin. Schiedsverfahrensgesetz 19]
§ 57 Ist ein Vertrag unwirksam, wird er
widerrufen oder beendet, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit im
Vertrag unabhängig bestehender Klauseln über die Art und Weise der Beilegung
von Streitigkeiten.
[Rechtsfolgen nichtiger
Verträge. BGB 812 ff., culpa in contrahendo: Palandt 72 ff zu 276]
§ 58 Ist ein Vertrag unwirksam oder wird er
widerrufen, so muß aufgrund des Vertrags erlangtes Vermögensgut zurückgegeben
werden; wenn es nicht zurückgegeben werden kann, oder eine Rückgabe unnötig
ist, so muß es in seinen Wert umgerechnet ersetzt werden. Eine Seite, bei der
Verschulden vorliegt, muß der anderen den dadurch erlittenen Schaden ersetzen;
liegt auf beiden Seiten Verschulden vor, so haftet jede Seite [ihrem
Verschulden] entsprechend.
[Kollusion]
§ 59 Wenn die Parteien in böswilliger Kollusion
Interessen des Staates, von Kollektiven oder von Dritten schädigen, wird
dadurch erlangtes Vermögensgut ins Eigentum des Staates zurückgenommen bzw. dem
Kollektiv oder Dritten zurückerstattet.
4. Kapitel: Vertragserfüllung
[Vertragspflichten und
Nebenpflichten. BGB 242. Palandt 27 ff. zu 242. BGB 444]
§ 60 Die Parteien müssen entsprechend dem
Vereinbarten ihre Pflichten in vollem Umfang erfüllen.
Die Parteien müssen unter Wahrung von Treu und Glauben aufgrund
der Natur und der Ziele des Vertrags und nach der Verkehrssitte die Pflichten
zu Mitteilungen, zur [gegenseitigen] Unterstützung, zur Geheimhaltung and
anderem erfüllen.
[Ergänzende
Vertragsauslegung. Palandt 2 zu 157]
§ 61 Wenn ein Vertrag wirksam geworden ist, und
die Parteien zur Qualität, zum Preis oder Entgelt, zum Erfüllungsort oder zu
anderen Punkten keine oder keine klare Vereinbarung getroffen haben, können sie
eine ergänzende Vereinbarung treffen; können sie zu keiner ergänzenden Vereinbarung
kommen, so wird der Punkt nach den einschlägigen Vertragsklauseln oder nach der
Verkehrssitte bestimmt.
[Einzelregeln zur ergänzenden
Vertragsauslegung. BGB 243 I, 453, 270, 269, 271]
§ 62 Wenn die Parteien zu den fraglichen
Inhalten eines Vertrags keine klare Vereinbarung getroffen haben, und der Punkt
sich auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, so gelten die folgenden Vorschriften:
1. Sind die Qualitätserfordernisse unklar, so wird nach den
Staatsnormen bzw. Branchennormen erfüllt; gibt es keine Staats- oder
Branchennormen, so wird nach den allgemeinen Normen oder dem Vertragszweck
entsprechend besonders bestimmten Normen erfüllt.
2. Ist der Preis oder das Entgelt unklar, so wird nach dem
Marktpreis am Erfüllungsort zur Zeit der Errichtung des Vertrags erfüllt; muß
nach dem Recht der von der Regierung [imperativ] bestimmte oder der Leitpreis
der Regierung durchgeführt werden, so wird nach [diesen] Vorschriften erfüllt.
3. Ist der Erfüllungsort unklar, und wird Geld gezahlt, so wird
am Ort des Zahlungsempfängers erfüllt; wird unbewegliches Vermögen geleistet,
so wird am Ort des unbeweglichen Vermögens erfüllt; bei anderen
Vertragsgegenständen wird an dem Ort erfüllt, an dem sich die Partei befindet,
die eine Pflicht erfüllt.
4. Ist die Erfüllungsfrist unklar, so kann der Schuldner zu
jeder Zeit erfüllen, der Gläubiger kann auch zu jeder Zeit Erfüllung verlangen,
der anderen Seite muß aber die nötige Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.
5. Ist die Art und Weise der Erfüllung unklar, so wird in der
Art und Weise erfüllt, welche für die Verwirklichung des Vertragszieles von
Vorteil ist.
6. Ist unklar, wer die Kosten der Erfüllung trägt, so werden sie
von dem getragen, der die Pflicht zur Erfüllung hat.
[Staatspreise. WVG 17 Nr.3
II]
§ 63 Gelten von der Regierung [imperativ]
bestimmte oder Leitpreise der Regierung, und werden diese Preise innerhalb der
vertraglich bestimmten Zahlungsfrist geändert, so gilt der Preis im Zeitpunkt
der Zahlung. Wird der Vertragsgegenstand nach Fristablauf geliefert, und ist
der Preis inzwischen gestiegen, so gilt der ursprüngliche Preis; ist er
gesunken, so gilt der neue Preis. Wird der Vertragsgegenstand nach Fristablauf
abgeholt oder wird nach Fristablauf gezahlt, und ist der Preis inzwischen
gestiegen, so gilt der neue Preis; ist er gesunken, so gilt der ursprüngliche
Preis.
[Vertrag zugunsten Dritter. BGB
328]
§ 64 Wenn die Parteien vereinbaren, daß der
Schuldner die Schuld gegenüber einem Dritten erfüllt, und der Schuldner die
Schuld gegenüber dem Dritten nicht oder nicht entsprechend der Vereinbarung
erfüllt hat, haftet er dem Gläubiger wegen Vertragsverletzung.
[Vertrag zu Lasten Dritter]
§ 65 Wenn die Parteien vereinbaren, daß die
Schuld von einem Dritten gegenüber dem Gläubiger erfüllt wird, und der Dritte
die Schuld nicht oder nicht entsprechend der Vereinbarung erfüllt, haftet der
Schuldner dem Gläubiger für die Vertragsverletzung.
[Erfüllungszeit. BGB 320,
322]
§ 66 Wenn die Parteien gegenseitig Verbindlichkeiten
haben, für deren Erfüllung es keine Reihenfolge gibt, müssen sie gleichzeitig
erfüllen. Eine Seite hat das Recht, das Verlangen der anderen Seite nach
Erfüllung abzulehnen, solange die andere Seite nicht erfüllt. Wenn die
Erfüllung einer Seite nicht den Vereinbarungen gemäß ist, hat die andere Seite
das Recht, das Verlangen nach der entsprechenden [eigenen] Leistung abzulehnen.
§ 67 Wenn die Parteien gegenseitig
Verbindlichkeiten haben, für deren Erfüllung eine Reihenfolge besteht, und die
Seite, die zuerst erfüllen [soll], noch nicht erfüllt hat, so hat die Seite,
die danach erfüllen [soll], das Recht, das Verlangen der Seite, die zuerst
erfüllen [soll], nach Erfüllung abzulehnen. Wenn die Seite, die zuerst erfüllen
[soll], ihre Schuld nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt hat, so hat die
Seite, die danach erfüllen [soll], das Recht, das Verlangen nach einer
entsprechenden [eigenen] Leistung abzulehnen.
[Vermögensverschlechterung. BGB
321; AWVG 17]
§ 68 Wenn die Partei, die zuerst eine Schuld
erfüllen muß, eindeutige Beweise dafür hat, daß bei der anderen Seite einer der
folgenden Umstände vorliegt, kann sie die Erfüllung unterbrechen:
1. die Geschäftsverhältnisse haben sich erheblich
verschlechtert;
2. um sich Verbindlichkeiten zu entziehen, werden Vermögensgüter
verschoben, Geldmittel herausgeholt;
3. der Handelskredit ist verlorengegangen;
4. es liegen andere Umstände vor, unter denen die Fähigkeit zur
Erfüllung der Verbindlichkeit verloren geht oder verloren gehen kann.
§ 69 Wenn eine Partei die Erfüllung nach § 68
unterbricht, muß sie dies der anderen Seite rechtzeitig mitteilen. Wenn die
andere Seite entsprechende Sicherheiten stellt, muß die Erfüllung
wiederaufgenommen werden. Wenn nach der Unterbrechung die andere Seite nicht
innerhalb einer vernünftigen Frist ihre Erfüllungsfähigkeit wiedererlangt und
auch keine angemessenen Sicherheiten stellt, kann die Seite, die unterbrochen
hat, den Vertrag kündigen.
[Hinterlegung. BGB 372 2]
§ 70 Wenn ein Gläubiger aufgeteilt wird oder
fusioniert oder seinen Sitz ändert und dies dem Schuldner nicht mitteilt, so
daß die Erfüllung der Schuld erschwert wird, kann der Schuldner die Erfüllung
unterbrechen oder den Gegenstand der Schuld hinterlegen.
[Vorzeitige Erfüllung. BGB
271 II]
§ 71 Der Gläubiger kann eine vorzeitige
Erfüllung der Schuld durch den Schuldner ablehnen, außer wenn die vorzeitige
Erfüllung die Interessen des Gläubigers nicht schädigt.
Zusätzliche Kosten, welche dem Gläubiger die vorzeitige
Erfüllung der Schuld durch den Schuldner verursacht, trägt der Schuldner.
[Teilleistungen. BGB 266]
§ 72 Eine teilweise Erfüllung der Schuld durch
den Schuldner kann der Gläubiger ablehnen, außer wenn die teilweise Erfüllung
die Interessen des Gläubigers nicht schädigt.
Zusätzliche Kosten, welche dem Gläubiger die teilweise Erfüllung
der Schuld durch den Schuldner verursacht, trägt der Schuldner.
[Geltendmachung von
Forderungen anstelle des Schuldners]
§ 73 Wenn dem Gläubiger dadurch Schaden
entsteht, daß der Schuldner die Geltendmachung eigener fälliger Forderungen
vertrödelt, kann der Gläubiger beim Volksgericht diese Forderungen des
Schuldners an dessen Stelle im eigenen Namen geltend machen, soweit sie nicht
allein dem Schuldner persönlich zustehen.
Der Umfang des Rechts auf Geltendmachung anstelle [des
Schuldners] ist auf [den Umfang] der Forderung des Gläubigers beschränkt. Für
die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung anstelle [des Schuldners] durch den
Gläubiger erforderliche Kosten trägt der Schuldner.
__________________________________
E1 IV:
Geltendmachung anstelle [des Schuldners]
§ 11 Wenn der Gläubiger gemäß § 73 des
Vertragsgesetzes Klage erhebt, um eine Forderung anstelle des Schuldners
geltend zu machen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner
eine legale Forderung,
2. der Schuldner vertrödelt die
Geltendmachung seiner fälligen Forderung und schädigt [damit] den Gläubiger,
3. die Forderung des Schuldners ist fällig,
4. die Forderung des Schuldners steht nicht
allein ihm persönlich zu.
§ 12 Unter Forderungen, die nach § 73 Abs.1 des
Vertragsgesetzes allein dem Schuldner pesönlich zustehen, sind insbesondere
seine aus unterhalts- oder erbrechtlichen Beziehungen entstandenen Forderungen auf Leistungen und seine Forderungen auf
Arbeitsentgelt, Ruhestandsbezüge und Pensionen, Trostgeld [für Hinterbliebene],
Unterbringungskosten [als Ausgleich für Entlassene], aus Lebensversicherungen
und auf Ersatz wegen Körperverletzungen zu verstehen.
§ 13 Darunter, daß, wie es in § 73 des
Vertragsgesetzes heißt, "dem Gläubiger dadurch Schaden entsteht, daß der
Schuldner die Geltendmachung eigener fälliger Forderungen vertrödelt," ist
zu verstehen, daß der Schuldner weder seine fällige Schuld gegenüber dem
Gläubiger erfüllt, noch durch Klage oder im Schiedsverfahren gegenüber seinem
Schuldner seine eine Geldleistung beinhaltende fällige Forderung geltend macht,
sodaß sich die fällige Forderung des Gläubigers nicht realisieren läßt.
Wenn der Zweitschuldner (d.h. der Schuldner
des Schuldners) nicht der Ansicht ist, daß der Schuldner die Geltendmachung
seiner fälligen Forderung vertrödelt, ist er dafür beweispflichtig.
§ 14 Wenn der Gläubiger nach § 73 des
Vertragsgesetzes zur Geltendmachung anstelle des Schuldners Klage erhebt, ist
das Volksgericht des Wohnortes des Beklagten zuständig.
§ 15 Wenn der Gläubiger, nachdem er beim
Volksgericht eine Klage gegen den Schuldner erhoben hat, beim gleichen
Volksgericht auch gegen den Zweitschuldner zur Geltendmachung anstelle des
Schuldners eine Klage erhebt, die den Bedingungen des § 13 dieser Erläuterungen
und des § 108 des Zivilprozeßgesetzes
entspricht, muß die Klage angenommen werden; wenn sie den Bedingungen des § 13
dieser Erläuterungen nicht entspricht, wird der Gläubiger darauf verwiesen,
beim Volksgericht des Wohnortes des Zweitschuldners eine andere Klage zu
erheben (10a).
Das Volksgericht, das eine anstelle des
Schuldners erhobene Klage annimmt, muß, bis die Entscheidung im Prozeß des
Gläubigers gegen den Schuldner rechtskräftig geworden ist, nach § 136 Nr. 5 des
Zivilprozeßgesetzes
das Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage
unterbrechen.
§ 16 Wenn der Gläubiger gegen den Zweitschuldner
Klage anstelle des Schuldners erhebt, ohne den Schuldner als Dritten [nach § 56
des Zivilprozeßgesetzes]
zu benennen, kann das Volksgericht ihn als Dritten mit heranziehen.
Wenn mehrere Gläubiger gegen den gleichen
Zweitschuldner Klage anstelle des Schuldners erheben, kann das Volksgericht
diese Klagen zusammengefaßt behandeln.
§ 17 Wenn der Gläubiger in einer anstelle des
Schuldners erhobenen Klage verlangt, daß das Volksgericht das Vermögen des
Zweitschuldners sichernde Maßnahmen [nach dem 9. Abschnitt des Zivilprozeßgesetzes]
ergreift, muß er entsprechende Vermögenssicherheiten leisten.
§ 18 Im Verfahren aufgrund der anstelle des
Schuldners erhobenen Klage kann der Zweitschuldner Einreden gegen den Schuldner auch dem Gläubiger entgegenhalten.
Wenn im Verfahren aufgrund der anstelle des
Schuldners erhobenen Klage der Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers
Einwände erhebt, die nach Untersuchung Bestand haben, muß das Volksgericht die
Klage des Gläubigers durch Verfügung zurückweisen.
§ 19 Wenn der Gläubiger im Verfahren aufgrund der
anstelle des Schuldners erhobenen Klage obsiegt, werden die Verfahrenskosten
vom Zweitschuldner getragen und aus der realisierten Forderung vorweg gezahlt.
§
20 Wenn der Gläubiger gegen den
Zweitschuldner anstelle des Schuldners Klage erhebt, und das Volksgericht nach
Behandlung des Falles feststellt, daß er dazu berechtigt ist, erfüllt der
Zweitschuldner gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, [die Schuld des
Erstschuldners] zu begleichen, und damit erlöschen entsprechend Forderungen und
Schulden zwischen Gläubiger und Schuldner, Schuldner und Zweitschuldner.
§
21 Wenn der Betrag der vom Gläubiger in
einem Verfahren aufgrund seiner Klage anstelle des Schuldners geltend gemachten
Forderung den Betrag der Schuld des Schuldners [gegenüber dem Gläubiger] oder
den Betrag der Schuld des Zweitschuldners gegenüber dem Schuldner übersteigt,
gewährt das Volksgericht diesen Mehrbetrag nicht.
§
22 Wenn im Verfahren aufgrund einer
Klage des Gläubigers anstelle des Schuldners der Schuldner den über das Recht
des Gläubigers auf Klage anstelle des Schuldners hinausgehenden Betrag gegen
den Zweitschuldner einklagt, muß das Volksgericht ihn darauf verweisen, beim
zuständigen Volksgericht gesondert Klage zu erheben.
Wenn die Klage des Schuldners den
gesetzlichen Bestimmungen entspricht, muß das Volksgericht sie annehmen; das
Volksgericht, das die Klage des Schuldners annimmt, muß das Verfahren nach dem
Recht unterbrechen, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, die im
Verfahren aufgrund der anstelle des Schuldners erhobenen Klage ergeht.
__________________________________
[Widerruf anstelle des
Schuldners bei dessen Unvermögen infolge unverantwortlicher Handlungen]
§ 74 Wenn dadurch, daß der Schuldner auf eigene
fällige Forderungen verzichtet oder Vermögensgüter unentgeltlich überträgt, dem
Gläubiger Schaden entsteht, kann der Gläubiger beim Volksgericht den Widerruf
dieser Handlungen des Schuldners verlangen. Wenn der Schuldner zu einem
offensichtlich unvernünftig niedrigen Preis Vermögensgüter überträgt, sodaß dem
Gläubiger Schaden entsteht, und der Übertragungsempfänger diese Umstände kennt,
kann der Gläubiger ebenfalls beim Volksgericht den Widerruf dieser Handlungen
des Schuldners verlangen.
Der Umfang des Rechts auf Widerruf ist auf [den Umfang] der
Forderung des Gläubigers beschränkt. Für die Ausübung des Rechts auf Widerruf
durch den Gläubiger erforderliche Kosten trägt der Schuldner.
__________________________________
E1 V: Das
Widerrufsrecht
§
23 Wenn der Gläubiger Klage erhebt, um
nach § 74 des Vertragsgesetzes sein Widerrufsrecht geltend zu machen, ist dafür
das Volksgericht des Wohnortes des Beklagten zuständig.
§
24 Wenn der Gläubiger eine Klage zur
Geltendmachung seines Widerrufsrechts nach § 74 des Vertragsgesetzes nur gegen
den Schuldner erhebt, ohne den Begünstigten oder Übertragungsempfänger als
Dritten zu benennen, kann das Volksgericht den Begünstigten oder
Übertragungsempfänger als Dritten hinzuziehen.
§
25 Wenn der Gläubiger mit einer Klage
zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts nach § 74 des Vertragsgesetzes
verlangt, daß das Volksgericht eine Handlung widerruft, mit der der Schuldner
auf eine Forderung verzichtet oder einen Vermögensgegenstand übertragen hat,
muß das Volksgericht den vom Gläubiger geltend gemachten Teil behandeln; wenn
der Widerruf dem Recht entspricht, ist die betreffende Handlung von Anfang an
unwirksam.
Wenn mehrere Gläubige mit dem gleichen
Schuldner als Beklagten und in Bezug auf den gleichen Gegenstand
Widerrufsklagen erheben, kann das Volksgericht sie zusammengefaßt behandeln.
§
26 Zur Ausübung des Widerrufsrechts
bezahlte notwendige Kosten des Gläubigers, wie anwaltliche Vertretungs- und
Reisekosten, werden vom Schuldner getragen; trifft den Dritten ein Verschulden,
so muß er einen entsprechenden Teil tragen.
_______________________________________
[Widerrufsfrist]
§ 75 Das Recht auf Widerruf wird innerhalb eines
Jahres von dem Tag an ausgeübt, an dem der Gläubiger die Gründe für den
Widerruf erfährt oder erfahren muß. Wenn das Recht auf Widerruf nicht innerhalb
von fünf Jahren von dem Tag der Handlung des Schuldners an ausgeübt wird,
erlischt es.
__________________________________
E1 § 8 Die Einjahresfrist des § 55 Vertragsgesetz
und die Fünfjahresfrist der §§ 75 und 104 Abs. 2 Vertragsgesetz sind
uveränderliche Fristen, die Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes
über die Unterbrechung der Frist für die Verjährung des Klagerechts gelten für
sie nicht.
__________________________________
(11)[Personelle Änderungen bei juristischer Person, WVG
28]
§ 76 Wenn der Vertrag wirksam geworden ist,
dürfen Parteien nicht deshalb die Vertragspflichten nicht erfüllen, weil sich
Namen oder Bezeichnungen ändern, oder weil es Veränderungen bei den
gesetzlichen Repräsentanten, den Verantwortlichen oder den Personen gibt, die
Aufgaben übernehmen.(12)
5. Kapitel: Änderung und
Übertragung von Verträgen
[Vertragsänderung]
§ 77 Wenn sich die Parteien in Verhandlungen
darüber einigen, können sie den Vertrag ändern.
Wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
für die Vertragsänderung Genehmigungs-, Registrierungs- oder andere Verfahren
erforderlich sind, gelten diese Vorschriften.
__________________________________________
[Vgl. E1 § 9 Abs.2,
abgedruckt nach § 44 des Gesetzes.]
__________________________________________
§ 78 Ist eine Vereinbarung der Parteien über den
Inhalt einer Vertragsänderung unklar, so wird daraus geschlossen, daß es keine
Änderung gegeben hat.
[Abtretung der Forderung. BGB
398 f.]
§ 79 Der Gläubiger kann Rechte aus einem Vertrag
ganz oder teilweise einem Dritten übertragen, außer unter den folgenden
Umständen:
1. wenn sie nach der Natur des Vertrags nicht übertragen werden
dürfen;
2. wenn sie nach Vereinbarungen der Parteien nicht übertragen
werden dürfen;
3. wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen nicht übertragen
werden dürfen.
_________________________________
E1
VI. Dritter bei Übertragung des Vertrages
§
27 Wenn nach der Übertragung eines
Vertrages durch den Gläubiger ein Streit zwischen Schuldner und
Übertragungsempfänger wegen der Vertragserfüllung vor das Volksgericht gebracht
wird, und der Schuldner Einreden gegen Rechte des Gläubigers erhebt, kann der
Gläubiger als Dritter benannt werden.
_________________________________
[Abtretungsanzeige. BGB
409]
§ 80 Wenn der Gläubiger Rechte überträgt, muß
das dem Schuldner mitgeteilt werden. Ohne Mitteilung bleibt die Übertragung gegenüber
dem Schuldner wirkungslos.
Die Mitteilung der Übertragung von Rechten durch den Gläubiger
kann außer mit dem Einverständnis des Übertragungsempfängers nicht widerrufen
werden.
§ 81 Wenn der Gläubiger Rechte überträgt, erlangt
der Übertragungsempfänger [auch] die auf die Rechte bezüglichen Nebenrechte,
soweit sie nicht ausschließlich dem Gläubiger persönlich zustehen.
[Einwendungen des Schuldners.
BGB 404]
§ 82 Nachdem der Schuldner die Mitteilung von
der Übertragung einer Forderung erhalten hat, kann er dem Übertragungsempfänger
die Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den Übertragenden hat.
[Aufrechnung gegenüber dem
neuen Gläubiger. BGB 406]
§ 83 Wenn der Schuldner zu der Zeit, zu der er
die Mitteilung von der Übertragung einer Forderung erhält, gegen den
Übertragenden eine Forderung hat, die vor oder gleichzeitig mit der
übertragenen Forderung fällig wird, kann er gegenüber dem Übertragungsempfänger
Aufrechnung geltend machen.
[Schuldübernahme. BGB 415]
§ 84 Wenn der Schuldner Vertragspflichten ganz
oder teilweise einem Dritten überträgt, muß er dazu das Einverständnis des
Gläubigers haben.
_________________________________
E1 § 28 Wenn der Schuldner mit Zustimmung des
Gläubigers die Vertragspflichten übertragen hat, und dann ein Streit zwischen
Gläubiger und Übertragungsempfänger wegen der Vertragserfüllung vor das
Volksgericht gebracht wird, und der Übertragungsempfänger auf die Rechte des
Schuldners gegen den Gläubiger bezügliche Einreden erhebt, kann der Schuldner
als Dritter benannt werden.
______________________________________
[Einwendungen des neuen
Schuldners. BGB 417]
§ 85 Wenn der Schuldner Pflichten überträgt,
kann der neue Schuldner dem Gläubiger die Einwendungen des ursprünglichen
Schuldners entgegensetzen.
§ 86 Wenn der Schuldner Pflichten überträgt, muß
der neue Schuldner [auch] die auf die Hauptschuld bezüglichen Nebenschulden
übernehmen, soweit sie sich nicht ausschließlich auf den ursprünglichen
Schuldner persönlich beziehen.
§ 87 Wenn für die Übertragung von Rechten oder
Pflichten nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen ein
Genehmigungs-, Registrierungs- oder sonstiges Verfahren durchgeführt werden
muß, gelten diese Bestimmungen.
__________________________________________
[Vgl. E1 § 9 Abs.2,
abgedruckt nach § 44 des Gesetzes.]
__________________________________________
[Übertragung der gesamten
Parteistellung]
§ 88 Eine Partei kann mit dem Einverständnis der
anderen Seite ihre vertraglichen Rechte und Pflichten insgesamt einem Dritten
übertragen.
§ 89 Wenn die vertraglichen Rechte und Pflichten
insgesamt [einem Dritten] übertragen werden, gelten §§ 79, 81-83 und 85-87.
______________________________________
E1
§ 29 Wenn eine Vertragspartei mit dem Einverständnis
der anderen ihre Vertragsrechte und -pflichten insgesamt übertragen hat, ein
Streit zwischen der anderen Partei und dem Übertragungsempfänger wegen der
Vertragserfüllung vor das Volksgericht gebracht wird, und die andere Partei
Einreden in Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag erhebt, kann der
Übertragende als Dritter benannt werden.
______________________________________
[Folgen von Fusion und
Aufteilung]
§ 90 Wenn eine Partei nach der Errichtung eines
Vertrages fusioniert, werden ihre vertraglichen Rechte von der juristischen
Person bzw. sonstigen Organisation, die mit der Fusion [entstanden ist],
ausgeübt, und ihre vertraglichen Pflichten von dieser Person bzw. Organisation
erfüllt. Wenn eine Partei nach der Errichtung eines Vertrages aufgeteilt wird,
sind, soweit Gläubiger und Schuldner nichts anderes vereinbaren, die
juristischen Personen bzw. sonstigen Organisationen, die mit der Fusion
[entstanden sind], Gesamtgläubiger der vertraglichen Rechte und Gesamtschuldner
der vertraglichen Pflichten.
6. Kapitel: Beendung der
Rechte und Pflichten aus Verträgen
[Erlöschen des Vertrags]
§ 91 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sind
beendet, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Wenn die Verbindlichkeiten vereinbarungsgemäß erfüllt sind;
2. bei Kündigung des Vertrags;
3. bei gegenseitiger Aufrechnung der Verbindlichkeiten;
4. wenn der Schuldner den Vertragsgegenstand nach dem Recht
hinterlegt;
5. wenn der Gläubiger die Schuld erläßt;
6. wenn Forderung und Verbindlichkeit in einer Person
zusammenfallen;
7. unter anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder den
Vereinbarungen der Parteien [Rechte und Pflichten] beendenden Umständen.
[Vertragsnachwirkungen. Palandt
121f. zu 276]
§ 92 Nach der Beendung der Rechte und Pflichten
aus dem Vertrag müssen die Parteien nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte
ihre Pflichten zu Mitteilungen, gegenseitiger Unterstützung und Geheimhaltung
erfüllen.
[Kündigung. BGB 346 ff.]
§ 93 Die Parteien können sich in Verhandlungen
auf die Kündigung des Vertrages einigen.
Die Parteien können im Vertrag Voraussetzungen für die
einseitige Kündigung des Vertrags vereinbaren; wenn solche Voraussetzungen
eintreten, kann der zur Kündigung Berechtigte den Vertrag kündigen.
[Nicht zu vertretende
Unmöglichkeit. BGB 323]
§ 94 Wenn eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegt, kann eine Partei den Vertrag kündigen:
1. Wenn sich das Vertragsziel wegen höherer Gewalt nicht
verwirklichen läßt;
2. wenn vor Ablauf der Frist für die Erfüllung eine Seite klar
erklärt oder mit ihren Handlungen zum Ausdruck bringt, daß sie eine
Hauptverbindlichkeit nicht erfüllen wird;
3. wenn eine Seite mit der Erfüllung einer Hauptverbindlichkeit
in Verzug ist und sie auch nach Mahnung nicht innerhalb einer vernünftigen
Frist erfüllt;
4. wenn der Verzug einer Partei bei der Erfüllung von
Verbindlichkeiten oder andere Vertragsverletzungen dazu führen, daß das
Vertragsziel nicht verwirklicht werden kann;
5. bei anderen vom Gesetz bestimmten Umständen.
[Kündigungsfrist]
§ 95 Wenn gesetzliche Bestimmungen oder
Vereinbarungen der Parteien eine Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts
bestimmen, und die Partei das Recht nicht innerhalb der Frist ausübt, erlischt
es.
Wenn gesetzliche Bestimmungen und Vereinbarungen der Parteien
keine Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts bestimmen, und die Partei
nach Mahnung der anderen Seite das Recht nicht innerhalb einer vernünftigen
Frist ausübt, erlischt es.
[Kündigungserklärung. BGB
349]
§ 96 Wenn eine Partei nach § 93 Abs.2, § 94
kündigt, muß sie dies der anderen mitteilen. Sie hat den Vertrag gekündigt,
sobald die Mitteilung der anderen Seite zugeht. Wenn die andere Seite Einwände
hat, kann sie beim Volksgericht oder Schiedsgericht die Feststellung der
Wirksamkeit des gekündigten Vertrages verlangen.
Wenn nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen
für die Kündigung des Vertrags Genehmigungs-, Registrierungs- oder andere
Verfahren erforderlich sind, gelten diese Vorschriften.
__________________________________________
[Vgl. E1 § 9 Abs.2,
abgedruckt nach § 44 des Gesetzes.]
__________________________________________
[Kündigungsfolgen. BGB 346]
§ 97 Wenn nach der Kündigung des Vertrags noch nicht
erfüllt worden ist, wird die Erfüllung beendet. Ist schon erfüllt worden, so
kann entsprechend den Umständen der Erfüllung und der Natur des Vertrags eine
Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen und andere
Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen und ist auch berechtigt, Schadenersatz zu
verlangen.
§ 98 Die Beendung der Rechte und Pflichten aus
einem Vertrag beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Verrechnung und
Abrechnung betreffenden Vertragsklauseln.
[Aufrechnung. BGB 387 f.]
§ 99 Wenn die Parteien wechselseitig fällige
Verbindlichkeiten haben, die Gegenstände gleicher Art und Güte betreffen, kann
jede die eigene gegen die Verbindlichkeit der anderen Seite aufrechnen, außer
wenn nach gesetzlichen Bestimmungen oder nach der Natur des Vertrags nicht
aufgerechnet werden darf.
Eine Partei, die aufrechnet, muß dies der anderen Seite
mitteilen. Die Mitteilung wird wirksam, sobald sie der anderen Seite zugegangen
ist. Die Aufrechnung darf nicht bedingt oder befristet sein.
[Aufrechnung bei
Verschiedenheit der Leistung. BGB 391]
§ 100 Wenn die Parteien wechselseitig fällige
Verbindlichkeiten haben, die nicht Gegenstände gleicher Art und Güte betreffen,
können sie ebenfalls aufrechnen, wenn sie darüber in Verhandlungen übereinkommen.
[Hinterlegung. BGB 372]
§ 101 Wenn, weil einer der folgenden Umstände
vorliegt, es schwer ist, die Verbindlichkeit zu erfüllen, kann der Schuldner
deren Gegenstand hinterlegen:
1. Wenn der Gläubiger ohne ordentlichen Grund die Annahme
ablehnt;
2. wenn der Verbleib des Gläubigers unklar ist;
3. wenn der Gläubiger gestorben ist, und kein Erbe bestimmt
worden ist, oder wenn er seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, und kein
Vormund bestimmt worden ist.
4. unter anderen vom Gesetz bestimmten Umständen.
Wenn der Gegenstand zur Hinterlegung ungeeignet ist, oder die
Hinterlegungskosten zu hoch sind, kann der Schuldner ihn nach dem Recht
versteigern oder versilbern und den Erlös hinterlegen.
[Anzeigepflicht. BGB 374 I]
§ 102 Nach der Hinterlegung des Gegenstands der
Verbindlichkeit muß, außer wenn der Verbleib des Gläubigers unklar ist, der
Schuldner ihm bzw. seinem Erben oder Vormund dies rechtzeitig mitteilen.
[Gefahr beim Gläubiger. BGB
379 II. Früchte]
§ 103 Nach der Hinterlegung trägt der Gläubiger
die Gefahr, daß der Gegenstand der Verbindlichkeit beschädigt oder zerstört
wird oder verlorengeht. Früchte des Gegenstands fallen während der
Hinterlegungszeit ins Eigentum des Gläubigers. Die Kosten der Hinterlegung
trägt der Gläubiger.
[Zug-um-Zug-Leistung. BGB
373. Befristung des Herausnahmerechts.]
§ 104 Der Gläubiger kann sich den hinterlegten
Gegenstand jederzeit herausgeben lassen; wenn jedoch der Gläubiger gegenüber
dem Schuldner eine fällige Verbindlichkeit hat und diese Verbindlichkeit noch
nicht erfüllt und keine Sicherheit geleistet hat, muß die Hinterlegungsstelle
auf Verlangen des Schuldners die Herausgabe verweigern.
Das Recht des Gläubigers auf Herausgabe der hinterlegten Sache
erlischt, wenn es nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Hinterlegung
ausgeübt wird; die hinterlegte Sache fällt abzüglich der Hinterlegungskosten in
das Eigentum des Staates.
__________________________________
E1 § 8 Die Einjahresfrist des § 55 Vertragsgesetz
und die Fünfjahresfrist der §§ 75 und 104 Abs. 2 Vertragsgesetz sind
uveränderliche Fristen, die Vorschriften des Zivilprozeßgesetzes
über die Unterbrechung der
First für die Verjährung des Klagerechts gelten für sie nicht.
__________________________________
[Erlaß. BGB 397]
§ 105 Wenn der Gläubiger dem Schuldner seine
Verpflichtungen ganz oder teilweise erläßt, enden die Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag ganz bzw. teilweise.
[Konfusion. Palandt 2c vor
362. BGB 429]
§ 106 Wenn Forderung und Schuld in einer Person
zusammenfallen, enden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, soweit nicht
Interessen Dritter berührt werden.
7. Kapitel: Haftung für
Vertragsverletzungen
§ 107 Wenn eine Partei Vertragspflichten nicht
oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt, haftet sie wegen der
Vertragsverletzung darauf, weiter zu erfüllen, Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen oder den Schaden zu ersetzen.
[Haftung bei
Leistungsverweigerung]
§ 108 Wenn eine Partei klar erklärt oder durch
ihr Handeln zum Ausdruck bringt, daß sie Vertragspflichten nicht erfüllen wird,
kann die andere Seite sie schon vor dem Ablauf der Erfüllungsfrist wegen
Vertragsverletzung haftbar machen.
§ 109 Wenn eine Partei den Preis bzw. das Entgelt
nicht bezahlt hat, kann die andere Seite Zahlung des Preises bzw. Entgeltes
verlangen.
[Ausschluß des
Erfüllungsanspruchs]
§ 110 Wenn eine Partei eine nicht in Geld
bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt,
kann die andere Erfüllung verlangen, außer wenn einer der folgenden Umstände
vorliegt:
1. wenn rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllt werden kann;
2. wenn der Gegenstand der Verbindlichkeit zur
Zwangsvollstreckung ungeeignet ist, oder die Kosten der Erfüllung zu hoch sind;
3. wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer vernünftigen Frist
die Erfüllung verlangt hat.
[Qualitätsmängel]
§ 111 Wenn die Qualität nicht dem Vereinbarten
entspricht, wird entsprechend der Vereinbarung der Parteien für die
Vertragsverletzung gehaftet. Wenn es dazu keine oder keine klare Vereinbarung
gibt, und die Frage sich auch nach § 61 nicht klären läßt, kann die geschädigte
Seite aufgrund der Haftung der anderen Seite für die Vertragsverletzung
entsprechend der Art des Gegenstands und der Größe des Schadens eine
vernünftige Wahl zwischen unter anderem Reparatur, Austausch, erneuter
Herstellung, Wandlung und Minderung des Preises oder Entgelts treffen.
§ 112 Wenn eine Partei Vertragspflichten nicht
oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt, muß, wenn nach Erfüllung der
Vertragspflichten oder dem Ergreifen von Maßnahmen zur Abhilfe die andere Seite
noch weiteren Schaden hat, der Schaden ersetzt werden.
[Schadenersatz wegen
Nichterfüllung - einschließlich des entgangenen Gewinns. Vorhersehbarkeit des
Schadens. AWVG 19. BGB 325, 280]
§ 113 Wenn eine Partei Vertragspflichten nicht
oder nicht gemäß den Vereinbarungen erfüllt und der anderen Seite damit eine
Schaden verursacht, muß der Betrag des Schadenersatzes dem durch die
Vertragsverletzung verursachten Schaden entsprechen, einschließlich des nach
Vertragserfüllung zu erlangenden Gewinns, darf aber den Schaden nicht
überschreiten, den die den Vertrag verletzende Seite bei Errichtung des
Vertrags als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder
vorhersehen mußte.
Wenn ein wirtschaftlich Tätiger, der einem Verbraucher Waren
oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, dabei Täuschungshandlungen
vornimmt, haftet er gemäß dem »Verbraucherschutzgesetz der VR China« auf Schadenersatz.(13)
[Vertragsstrafe. BGB 339
ff.]
§ 114 Die Parteien können vereinbaren, daß eine
Seite, die den Vertrags verletzt, entsprechend den Umständen der
Vertragsverletzung der anderen einen bestimmten Betrag als Vertragsstrafe
zahlt, sie können auch vereinbaren, wie der Ersatz für durch die
Vertragsverletzung verursachten Schaden berechnet wird.
Wenn die vereinbarte Vertragsstrafe niedriger als der
verursachte Schaden ist, kann eine Partei vom Volksgericht oder Schiedsgericht
eine Erhöhung verlangen; wenn die vereinbarte Vertragsstrafe allzu viel höher
als der verursachte Schaden ist, kann eine Partei verlangen, daß das
Volksgericht oder Schiedsgericht sie angemessen senkt.
Wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für verzögerte Erfüllung
vereinbart haben, muß die Seite, welche den Vertrag verletzt hat, auch nach
Bezahlung der Vertragsstrafe noch die Schuld erfüllen.
[Festgeld, =
Sicherheitengesetz § 89]
§ 115 Die Parteien können gemäß dem »Gesetz der
VR China über Sicherheiten«(14) vereinbaren, daß eine Seite der
anderen ein Festgeld als Sicherheit für die Forderung zahlt; nachdem der
Schuldner die Schuld erfüllt hat, muß das Festgeld auf den Preis angerechnet
oder zurückerhalten werden. Wenn der, der das Festgeld gezahlt hat, die
vereinbarte Schuld nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, das Festgeld
zurückzuerhalten; wenn der, der das Festgeld erhalten hat, die vereinbarte
Schuld nicht erfüllt, muß er das Doppelte des Festgelds erstatten.
§ 116 Wenn die Parteien sowohl Festgeld als auch
Vertragsstrafe vereinbart haben, und eine Seite den Vertrag verletzt, kann die
andere wählen, ob sie die Vertragsstrafeklausel oder die Festgeldklausel
anwendet.
[Höhere Gewalt]
§ 117 Wenn der Vertrag wegen höherer Gewalt nicht
erfüllt werden kann, entfällt jeweils entsprechend dem Einfluß der höheren
Gewalt die Haftung ganz oder teilweise, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Wenn eine Partei mit der Erfüllung in Verzug ist, wird sie nicht
dadurch von ihrer Haftung befreit, daß dann höhere Gewalt eintritt.
Als höhere Gewalt bezeichnet dies Gesetz nicht vorhersehbare
nicht zu vermeidende nicht zu bewältigende objektive Umstände.
§ 118 Wenn eine Partei den Vertrag wegen höherer
Gewalt nicht erfüllen kann, muß sie dies rechtzeitig der anderen Seite
mitteilen, um den Schaden, welcher der anderen Seite entstehen kann,
einzuschränken, und sie muß innerhalb einer vernünftigen Frist Beweise [der
höheren Gewalt] vorlegen.
[Mitverschulden für
Ausweitung des Schadens. BGB 254 II]
§ 119 Wenn eine Partei den Vertrag verletzt hat,
muß die andere Seite angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine Ausweitung des
Schadens zu verhindern; wenn sie keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine
Ausweitung des Schadens zu verhindern, so daß sich der Schaden ausweitet, kann
sie dafür keinen Ersatz verlangen.
Vernünftige Aufwendungen der Parteien zur Verhinderung einer
Ausweitung des Schadens trägt die Seite, welche den Vertrag verletzt hat.
[Mitverschulden. BGB 254 I]
§ 120 Wenn beide Seiten den Vertrag verletzen,
haftet jeder seiner Verletzung entsprechend.
[Verschulden Dritter]
§ 121 Wenn eine Partei aus Gründen, die bei einem
Dritten liegen, den Vertrag verletzt, haftet sie der anderen Seite für die
Verletzung. Ein Streit zwischen der Partei und dem Dritten muß nach dem Gesetz
oder dem Vereinbarten beigelegt werden.(15)
[Zu ersetzender Schaden]
§ 122 Wenn die Vertragsverletzung einer der
Parteien in Rechte der anderen Seite auf Leib und Leben oder Vermögensrechte
der anderen Seite eingreift, ist der Geschädigte berechtigt, zu wählen, ob er
nach diesem Gesetz Haftung für Vertragsverletzung verlangt oder nach anderen
Gesetzen Haftung wegen der Verletzung von Rechten.
________________________________
E1
VII: Anspruchskonkurrenz
§
30 Wenn der Gläubiger Klage vorm
Volksgericht erhoben und nach § 122 eine Wahl getroffen hat, aber vor
Behandlung des Falls vor der Kammer in 1. Instanz seine Klageforderung wieder
ändert, muß das Volksgericht dies gestatten. Wenn die andere Partei Einwände
gegen die Zuständigkeit [des Gerichts] erhebt, die sich bei Prüfung als
stichhaltig erweisen, muß das Volksgericht die Klage zurückweisen.
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8. Kapitel: Andere
Bestimmungen
[Subsidiarität dieses Gesetzes]
§ 123 Wenn andere Gesetze zum Vertrag anderes
bestimmen, gelten deren Bestimmungen.
[Geltung für alle
Vertragstypen]
§ 124 Auf Verträge, zu denen sich im Besonderen
Teil dieses Gesetzes oder in anderen Gesetzen keine ausdrücklichen Bestimmungen
finden, werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes
angewandt, und es können die Bestimmungen zum ähnlichsten [anderen Vertrag] im
Besonderen Teil oder in anderen Gesetzen entsprechend berücksichtigt werden.
[Vertragsauslegung. BGB
157]
§ 125 Wenn zwischen den Parteien Streit über die
Auslegung von Vertragsklauseln besteht, muß der wahre Sinn der Klauseln
aufgrund der Wortwahl im Vertrag, der einschlägigen Klauseln des Vertrags, der
Vertragsziele, der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben bestimmt werden.
Wenn der Vertragstext in mehreren Sprachen abgefaßt und
vereinbart worden ist, daß jeder Text gleiche Wirkung hat, wird vermutet, daß
die Worte in jedem Text die gleiche Bedeutung haben. Wenn die in den verschiedenen
Texten verwandten Worte nicht übereinstimmen, muß aufgrund des Zieles des
Vertrages ausgelegt werden.
[IPR: Rechtswahl. AWVG 5]
§ 126 Die Parteien eines Vertrags mit
Auslandsbezug können das bei der Regelung von Vertragsstreitigkeiten
anzuwendende Recht wählen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wenn
die Parteien eines Vertrags mit Auslandsbezug keine Wahl getroffen haben, wird
das Recht des Staates mit der engsten Verbindung zum Vertrag angewandt.
Auf im Gebiet der VR China zu erfüllende Verträge über chinesisch-ausländische
mit gemeinsamem Kapital betriebene Unternehmen, über chinesisch-ausländische
kooperativ betriebene Unternehmen und über chinesisch-ausländische gemeinsame
Erschließung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen wird das Recht der VR China
angewandt.(16)
[Vertragsüberwachung]
§ 127 Den Industrie- und
Handelsverwaltungsbehörden und anderen betroffenen Behörden obliegt es, im
Rahmen ihrer jeweiligen Amtsbefugnisse nach den gesetzlichen und
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen Aufsicht auszuüben, um gegen rechtswidrige
Handlungen vorzugehen, die Verträge benutzen, um Interessen des Staates oder
gesellschaftliche öffentliche Interessen zu schädigen; wenn [solche Handlungen]
eine Straftat bilden, wird nach dem Recht die strafrechtliche Verantwortung
verfolgt.
[Streitbeilegung]
§ 128 Die Parteien können Streitigkeiten durch
Vergleich oder Schlichtung beilegen.
Wenn die Parteien Vergleich und Schlichtung nicht wollen
oder Vergleich und Schlichtung nicht gelingen, können sie aufgrund einer Schiedsvereinbarung
bei einem Schiedsgericht ein Schiedsverfahren beantragen. Die Parteien eines
Vertrags mit Auslandsbezug können aufgrund einer Schiedsvereinbarung bei einem
chinesischem oder einem anderen Schiedsgericht ein Schiedsverfahren beantragen.
Wenn die Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen haben, oder die
Schiedsvereinbarung unwirksam ist, können sie beim Volksgericht Klage erheben.
Die Parteien müssen rechtswirksame Urteile, Schiedssprüche und
Schlichtungsurkunden erfüllen; wenn sie die Erfüllung verweigern, kann die
andere Seite vom Volksgericht Vollstreckung verlangen.
[Verjährung bei
internationalen Verträgen. AWVG 39]
§ 129 Bei Streitigkeiten aus internationalen
Warenkaufverträgen und Verträgen über die Ein- oder Ausfuhr von Techniken beträgt
die Frist für die Erhebung einer Klage bzw. für den Antrag auf ein
Schiedsverfahren vier Jahre; sie wird von dem Tag an gerechnet, an dem die
Partei erfährt oder erfahren muß, daß in ihre Rechte eingegriffen worden ist.
Die Frist für die Klageerhebung bzw. den Antrag auf ein Schiedsverfahren bei
anderen Verträgen richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen.
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E1 II: Verjährung
§ 6 Wenn bei einer Streitigkeit aus einem
Technikvertrag die Tatsache der Verletzung von Rechten einer Partei vor
Inkrafttreten des Vertragsgesetzes eingetreten ist, schützt das Volksgericht
[dies Recht] nicht mehr, wenn seit dem Tag, an dem die Partei von der
Rechtsverletzung Kenntnis erhielt oder erhalten mußte, bis zum Inkrafttreten des
Vertragsgesetzes mehr als ein Jahr vergangen ist; wenn bis dahin kein Jahr
vergangen ist, beträgt die Frist für die Verjährung des Klagerechts zwei Jahre.
§ 7 Wenn bei Streitigkeiten
aus Verträgen über die Ein- und Ausfuhr von Techniken die Tatsache der
Verletzung von Rechten einer Partei vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes
eingetreten ist, schützt das Volksgericht [dies Recht] nicht mehr, wenn seit
dem Tag, an dem die Partei von der Rechtsverletzung Kenntnis erhielt oder
erhalten mußte, bis zum Inkrafttreten des Vertragsgesetzes mehr als zwei Jahre
vergangen sind; wenn bis dahin keine zwei Jahre vergangen sind, beträgt die
Frist für die Verjährung des Klagerechts vier Jahre.
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Besonderer Teil
9. Kapitel: Kaufvertrag
§ 130 Der Kaufvertrag ist ein Vertrag,
bei dem der Verkäufer dem Käufer das Eigentum am Vertragsgegenstand überträgt (17),
der Käufer dem Verkäufer den Preis zahlt.
§ 131 Der Kaufvertrag kann außer den
in § 12 bestimmten Punkten auch Klauseln u.a. zur Verpackung, zu den Normen und
der Art und Weise der Untersuchung [der Ware], zur Zahlungsweise und zu den vom
Vertrag verwandten Sprachen und der Wirkung [der Versionen] in diesen
[verschiedenen Sprachen] umfassen.
§ 132 Der Gegenstand des Verkaufs muß dem
Verkäufer gehören, oder der Verkäufer muß berechtigt sein, darüber zu verfügen.
Wenn gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen die
Übertragung des Gegenstands verbieten oder einschränken, gelten diese
Bestimmungen.
§ 133 Das Eigentum am Vertragsgegenstand geht mit
der Übergabe des Gegenstands über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, und die Parteien auch nichts anderes vereinbaren.
§ 134 Die Parteien können im Kaufvertrag
vereinbaren, daß das Eigentum am Vertragsgegenstand solange dem Verkäufer
zusteht, als der Käufer seine Pflicht, den Preis zu zahlen, oder andere
Pflichten nicht erfüllt hat.
§ 135 Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer
den Vertragsgegenstand oder die Dokumente zur Inempfangnahme des
Vertragsgegenstandes zu übergeben und ihm das Eigentum am Vertragsgegenstand zu
übertragen.
§ 136 Der Verkäufer muß entsprechend den
Vereinbarungen oder der Verkehrssitte dem Käufer außer den Dokumenten zur
Inempfangnahme des Vertragsgegenstands [auch noch die sonstigen] einschlägigen
Dokumente und Unterlagen übergeben.
§ 137 Wenn geistige Eigentumsrechte enthaltende
Vertragsgegenstände wie etwa Computer-Software verkauft worden sind, gehören
diese Eigentumsrechte [damit] nicht dem Käufer, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, und die Parteien nichts anderes vereinbaren.
§ 138 Der Verkäufer muß den Vertragsgegenstand in
der vereinbarten Frist übergeben. Wenn eine Frist für die Übergabe vereinbart
worden ist, kann der Verkäufer zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieser
Frist übergeben.
§ 139 Wenn die Parteien keine Frist für die
Übergabe vereinbart haben, oder die Vereinbarung unklar ist, werden §§ 61, 62
Nr.4 angewandt.
§ 140 Ist der Vertragsgegenstand schon vor Vertragsschluß
im Besitz des Käufers, so gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag wirksam wird,
als Zeitpunkt der Übergabe.
§ 141 Der Verkäufer muß den Vertragsgegenstand am
vereinbarten Ort übergeben.
Wenn die Parteien keinen Übergabeort vereinbart haben, oder die
Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen
läßt, gelten die folgenden Regeln:
1. Muß der Vertragsgegenstand versandt werden, so muß der
Verkäufer ihn dem ersten Beförderer zur Beförderung zum Käufer übergeben.
2. Braucht der
Vertragsgegenstand nicht versandt zu werden, und wissen Käufer und Verkäufer
bei Vertragsschluß, wo sich der Vertragsgegenstand befindet, so muß der
Verkäufer ihn an diesem Ort übergeben; wissen sie das nicht, so muß an dem Ort
übergeben werden, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Geschäftsort des
Verkäufers ist.
§ 142 Die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand
beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, trägt vor der Übergabe der Verkäufer,
nach der Übergabe der Käufer, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
und die Parteien nichts anderes vereinbaren.
§ 143 Wenn aus beim Käufer liegenden Gründen der
Vertragsgegenstand nicht zu der vereinbarten Zeit übergeben werden kann, trägt
von dem Tag der Verletzung der Vereinbarung an der Käufer die Gefahr, daß der
Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht.
§ 144 Wenn der Verkäufer einen Vertragsgegenstand
verkauft, der dem Beförderer zur Beförderung übergeben wurde und unterwegs ist,
trägt von dem Wirksamwerden des Vertrags an der Käufer die Gefahr, daß der
Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, soweit die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
§ 145 Wenn die Parteien keinen Übergabeort
vereinbart haben, oder die Vereinbarung unklar ist, und der Vertragsgegenstand
nach § 141 Abs. 2 Nr.1 versandt werden muß, geht die Gefahr, daß der
Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, auf den
Käufer über, wenn der Verkäufer ihn dem ersten Beförderer übergeben hat.
§ 146 Wenn der Verkäufer gemäß der Vereinbarung
oder nach § 141 Abs.2 Nr.2 den Vertragsgegenstand am Übergabeort placiert hat,
und der Käufer ihn nicht vereinbarungsgemäß in Empfang nimmt, trägt vom Tage
der Verletzung der Vereinbarungen an der Käufer die Gefahr, daß der
Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht.
§ 147 Daß der Verkäufer vereinbarungsgemäß noch
nicht die Dokumente und sonstigen Unterlagen zum Vertragsgegenstand übergeben
hat, wirkt sich auf den Übergang der Gefahr der Beschädigung, der Zerstörung
und des Verlorengehens des Vertragsgegenstands nicht aus.
§ 148 Wenn deshalb, weil der Vertragsgegenstand
nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, der Vertragszweck sich nicht
verwirklichen läßt, kann der Käufer die Annahme des Vertragsggegenstands
verweigern oder den Vertrag kündigen. Wenn der Käufer die Annahme des
Vertragsggegenstands verweigert oder den Vertrag kündigt, trägt der Verkäufer
die Gefahr, daß der Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder
verlorengeht.
§ 149 Daß der Käufer die Gefahr trägt, daß der
Vertragsgegenstand beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht,
beeinträchtigt nicht seine Rechte wegen Vertragsverletzung, wenn der Verkäufer
seine Verbindlichkeiten nicht vereinbarungsgemäß erfüllt.
§ 150 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, ist der Verkäufer verpflichtet, zu gewährleisten, daß ein Dritter
keinerlei Rechte am übergebenen Vertragsgegenstand gegenüber dem Käufer geltend
machen kann.
§ 151 Wenn der Käufer bei Vertragsschluß weiß
oder wissen muß, daß ein Dritter Rechte am Vertragsgegenstand des Kaufes hat,
so hat der Verkäufer nicht die Pflicht nach § 150.
§ 152 Der Käufer kann, wenn er klar beweisen kann,
daß ein Dritter Rechte am Vertragsgegenstand geltend machen kann, die Bezahlung
eines entsprechenden Betrags des Preises unterbrechen, soweit der Verkäufer
nicht entsprechende Sicherheiten stellt.
§ 153 Der Verkäufer muß einen Vertragsgegenstand
entsprechend den vereinbarten Qualitätsanforderungen übergeben. Wenn der
Verkäufer Erklärungen zur Qualität des Vertragsgegenstands gibt, muß der
übergebene Vertragsgegenstand den Qualitätsanforderungen nach der Erklärung
entsprechen.
§ 154 Wenn die Parteien keine Vereinbarung zu den
Qualitätsanforderungen an den Vertragsgegenstand getroffen haben, oder die
Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen
läßt, wird § 62 Nr.1 angewandt.
§ 155 Wenn der vom Verkäufer übergebene Vertragsgegenstand
den Qualitätsanforderungen nicht entspricht, kann der Käufer nach § 111 Haftung
wegen Vertragsverletzung geltend machen.
§ 156 Der Verkäufer muß den Vertragsgegenstand in
der vereinbarten Verpackung übergeben. Wenn die Verpackung nicht vereinbart
worden oder die Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt auch nicht nach §
61 bestimmen läßt, muß verpackt werden wie allgemein üblich; gibt es keine
allgemein übliche Verpackung, so muß eine Verpackung verwandt werden, die
hinreicht, um den Vertragsgegenstand zu schützen.
§ 157 Der Käufer muß den Vertragsgegenstand bei
Erhalt in der für die Untersuchung vereinbarten Zeit untersuchen; ist keine
Zeit vereinbart worden, so muß er rechtzeitig untersuchen.
§ 158 Wenn die Parteien eine Zeit für die
Untersuchung vereinbart haben, muß der Käufer, wenn Menge oder Qualität des
Vertragsgegenstands den Vereinbarungen nicht entsprechen, dies innerhalb dieser
Zeit dem Verkäufer mitteilen. Wenn der Käufer dem Verkäufer verspätet
Mitteilung macht, werden Menge und Qualität des Vertragsgegenstands als den
Vereinbarungen entsprechend angesehen.
Wenn die Parteien keine Zeit für die Untersuchung vereinbart
haben, muß der Käufer, wenn er feststellt oder feststellen müßte, daß Menge
oder Qualität des Vertragsgegenstands den Vereinbarungen nicht entsprechen,
dies innerhalb einer vernünftigen Zeit dem Verkäufer mitteilen. Wenn der
Verkäufer nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit oder nicht innerhalb von zwei
Jahren ab dem Tag des Erhalts des Vertragsgegenstands den Verkäufer
unterrichtet, werden Menge und Qualität des Vertragsgegenstands als den
Vereinbarungen entsprechend angesehen, aber wenn es für den Vertragsgegenstand
eine Qualitätsgewährleistungsfrist gibt, wird diese Frist angewandt und nicht
die Bestimmung über die zwei Jahre.
Wenn der Verkäufer weiß oder wissen muß, daß der
Vertragsgegenstand nicht den Vereinbarungen entspricht, ist der Käufer nicht an
die Mitteilungsfristen nach dem vorigen Absatz gebunden.
§ 159 Der Käufer muß den Kaufpreis in der
vereinbarten Höhe zahlen. Ist der Preis nicht vereinbart worden, oder ist die
Vereinbarung unklar, so gelten die Bestimmungen der §§ 61, 62 Nr.2.
§ 160 Der Käufer muß den Kaufpreis am
vereinbarten Ort zahlen. Ist der Zahlungsort nicht vereinbart worden, oder ist
die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61
bestimmen, so muß der Käufer am Ort des Geschäftsbetriebs des Verkäufers
zahlen, aber wenn die vereinbarte Zahlung des Preises durch die Übergabe des
Vertragsgegenstands oder der Dokumente zur Inempfangnahme des
Vertragsgegenstands bedingt ist, wird an dem Ort gezahlt, an dem der
Vertragsgegenstand bzw. die Dokumente zur Inempfangnahme des
Vertragsgegenstands übergeben werden.
§ 161 Der Käufer muß den Preis zum vereinbarten
Zeitpunkt zahlen. Ist der Zeitpunkt der Zahlung nicht vereinbart worden, oder
ist die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61
bestimmen, so muß der Käufer bei Empfang des Vertragsgegenstands bzw. der
Dokumente zur Inempfangnahme des Vertragsgegenstands zahlen.
§ 162 Wenn der Verkäufer mehr als den
vereinbarten Vertragsgegenstand übergibt, kann der Käufer die Mehrlieferung
annehmen oder ablehnen. Wenn er sie annimmt, zahlt er den Preis nach dem
Vertrag; wenn er sie ablehnt, muß er dies rechtzeitig dem Verkäufer mitteilen.
§ 163 Früchte des Vertragsgegenstandes bis zur
Übergabe fallen ins Eigentum des Verkäufers, nach der Übergabe ins Eigentum des
Käufers.
§ 164 Bei Kündigung des Vertrags deshalb, weil
beim Vertragsgegenstand die Hauptsache nicht den Vereinbarungen entspricht,
erstreckt sich die Wirkung der Vertragskündigung auch auf das Zubehör. Bei
Kündigung des Vertrags deshalb, weil beim Vertragsgegenstand das Zubehör nicht
den Vereinbarungen entspricht, erstreckt sich die Wirkung der Vertragskündigung
nicht auch auf die Hauptsache.
§ 165 Wenn der Vertragsgegenstand aus mehreren
Sachen besteht, von denen eine nicht den Vereinbarungen entspricht, kann der
Käufer in Bezug auf diese Sache den Vertrag kündigen; wenn aber die Trennung
dieser Sache von anderen [verkauften Sachen] den Wert des Vertragsgegenstands
deutlich beeinträchtigt, kann eine Partei in Bezug auf mehrere Sachen den
Vertrag kündigen.
§ 166 Wenn der Verkäufer den Vertragsgegenstand
in Teillieferungen liefert und eine davon nicht oder nicht vereinbarungsgemäß
übergibt, so daß diese Lieferung nicht den Vertragszweck erfüllen kann, so kann
der Käufer in Bezug auf diese Lieferung kündigen.
Wenn der Verkäufer eine Teillieferung des Vertragsgegenstands
nicht oder nicht vereinbarungsgemäß übergibt, so daß die späteren
Teillieferungen nicht den Vertragszweck erfüllen können, so kann der Käufer in
Bezug auf diese Lieferung und die späteren Lieferungen kündigen.
Wenn der Käufer in Bezug auf eine Teillieferung kündigt, und
diese und die anderen Lieferungen aufeinander beruhen, kann in Bezug auf die
bereits übergebenen und die noch nicht übergebenen Teillieferungen gekündigt
werden.
§ 167 Wenn bei Ratenzahlung der vom Käufer
fällige und nicht bezahlte Teil des Preises ein Fünftel des gesamten Preises
erreicht, kann der Verkäufer vom Käufer die Zahlung des ganzen Kaufpreises
verlangen oder den Vertrag kündigen.
Wenn der Verkäufer den Vertrag kündigt, kann er vom Käufer die
Zahlung einer Gebrauchsgebühr für den Vertragsgegenstand verlangen.
§ 168 Bei Kauf nach Probe müssen die Parteien die
Probe versiegelt aufbewahren und können auch Erklärungen zur Qualität der Probe
abgeben. Der vom Verkäufer übergebene Vertragsgegenstand muß in der Qualität mit
der Probe und den Erklärungen übereinstimmen.
§ 169 Wenn beim Kauf nach Probe der Käufer
verborgene Mängel der Probe nicht kennt, so muß unabhängig davon, ob der
übergebene Vertragsgegenstand mit der Probe übereinstimmt, die Qualität des vom
Verkäufer übergebenen Vertragsgegenstands den allgemeinen Normen gleichartiger
Gegenstände entsprechen.
§ 170 Die Parteien des Kaufs auf Probe können die
Probezeit für den Gebrauch des Vertragsgegenstands vereinbaren. Fehlt eine
Vereinbarung über die Probezeit, oder ist sie unklar, und läßt sich der Punkt
auch nicht nach § 61 bestimmen, so wird die Probezeit vom Verkäufer
festgesetzt.
§ 171 Der Käufer kann beim Kauf auf Probe während
der Probezeit den Vertragsgegenstand erwerben oder den Erwerb ablehnen. Wenn
sich der Käufer bis zum Ablauf der Probezeit nicht erklärt hat, ob er erwirbt
oder nicht, gilt das als Erwerb.
§ 172 Rechte und Pflichten der Parteien bei einem
Kauf nach Ausschreibung und das Ausschreibungsverfahren richten sich nach den
einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 173 Rechte und Pflichten der Parteien bei einer
Versteigerung und das Versteigerungsverfahren richten sich nach den
einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
§ 174 Soweit die Gesetze Vorschriften für andere
Verträge [über Leistungen] gegen Entgelt enthalten, gelten diese Vorschriften,
soweit es keine solchen Vorschriften gibt, werden die Vorschriften zum
Kaufvertrag entsprechend angewandt.
§ 175 Wenn die Parteien einen Tauschhandel mit
Übertragung des Eigentums am Vertragsgegenstand vereinbaren, werden die
Vorschriften zum Kaufvertrag entsprechend angewandt.
10. Kapitel: Verträge über
die Lieferung von Elektrizität(18), Wasser, Gas und Wärme
§ 176 Beim Elektrizitätslieferungsvertrag liefert
der Elektrizitätslieferant Elektrizität an den Stromverbraucher, der
Stromverbraucher zahlt Elektrizitätsgebühren.
§ 177 Der Elektrizitätslieferungsvertrag enthält
insbesondere Vorschriften zur Art und Weise, Qualität und Zeit der Lieferung
von Elektrizität, zu Kapazität, Ort und Natur des Stromverbrauchs und zu Art
und Weise der Messung der Strommenge, zum Strompreis und zur Art und Weise der
Verrechnung der Elektrizitätsgebühren und zur Haftung für den Schutz der
Anlagen zur Lieferung von Elektrizität.
§ 178 Der Erfüllungsort des
Elektrizitätslieferungsvertrags richtet sich nach den Vereinbarungen der
Parteien; wenn die Parteien nichts vereinbart haben, oder die Vereinbarung
unklar ist, ist die vermögensrechtliche Grenze der Anlagen zur Lieferung von
Elektrizität(19) der Erfüllungsort.
§ 179 Der Elektrizitätslieferant muß nach den
staatlich bestimmten Qualitätsnormen für die Lieferung von Elektrizität und
gemäß den Vereinbarungen sicher Elektrizität liefern. Wenn der Elektrizitätslieferant
nicht nach den staatlich bestimmten Qualitätsnormen für die Lieferung von
Elektrizität und gemäß den Vereinbarungen sicher Elektrizität liefert und damit
dem Stromverbraucher einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.
§ 180 Wenn
der Elektrizitätslieferant wegen planmäßiger oder außerplanmäßiger
Überprüfungen und Reparaturen der Anlagen zur Lieferung von Elektrizität, wegen
Strombeschränkungen nach dem Recht oder wegen rechtswidrigen Stromverbrauchs
durch Stromverbraucher oder aus anderen Gründen die Elektrizitätslieferung
unterbrechen muß, muß er gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen den
Stromverbraucher vorher unterrichten. Wenn er die Elektrizitätslieferung
unterbricht, ohne den Stromverbraucher vorher unterrichtet zu haben, und damit
dem Stromverbraucher einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.
§ 181 Wenn der Strom wegen Naturkatastrophen oder
anderen Gründen ausfällt, muß sich der Elektrizitätslieferant gemäß den einschlägigen
staatlichen Bestimmungen rechtzeitig bemühen Reparaturen durchzuführen. Wenn er
sich nicht rechtzeitig bemüht, Reparaturen durchzuführen, und damit dem
Stromverbraucher einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.
§ 182 Der Stromverbraucher muß gemäß den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen der Parteien
Elektrizitätsgebühren rechtzeitig bezahlen. Wenn der Stromverbraucher
Elektrizitätsgebühren nicht fristgemäß bezahlt, muß er gemäß den Vereinbarungen
Vertragsstrafe bezahlen. Wenn der Stromverbraucher nach Mahnung die
Elektrizitätsgebühren und die Vertragsstrafe nicht innerhalb einer vernünftigen
Frist bezahlt, kann der Elektrizitätslieferant nach dem staatlich bestimmten
Verfahren die Stromlieferungen unterbrechen.
§ 183 Der Stromverbraucher muß gemäß den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen der Parteien
Strom auf sichere Weise verbrauchen. Wenn der Stromverbraucher nicht gemäß den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen und den Vereinbarungen der Parteien
Strom auf sichere Weise verbraucht und damit dem Elektrizitätslieferanten
Schaden verursacht, haftet er auf Schadensersatz.
§ 184 Auf Verträge über die Lieferung von Wasser,
Gas und Wärme werden die Vorschriften für den Elektrizitätslieferungsvertrag
entsprechend angewandt.
11. Kapitel:
Schenkungsvertrag(20)
§ 185 Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, nach
dem der Schenker eigenes Vermögensgut dem Beschenkten unentgeltlich zuwendet,
und der Beschenkte die Annahme erklärt.
§ 186 Vor dem Übergang der Rechte am geschenkten
Vermögensgut kann der Schenker die Schenkung widerrufen.
Auf zur Katastrophenhilfe, zur Unterstützung Armer und sonstwie
gesellschaftlichen öffentlichen Interessen und moralischem Pflichten dienende
und auf notariell beurkundete Schenkungsverträge wird der vorige Absatz nicht
angewandt.
§ 187 Wenn das geschenkte Vermögensgut nach dem
Recht registriert werden muß oder ein sonstiges Verfahren erfordert, muß dies
Verfahren durchgeführt werden.
§ 188 Wenn bei zur Katastrophenhilfe, zur
Unterstützung Armer und sonstwie gesellschaftlichen öffentlichen Interessen und
moralischem Pflichten dienenden sowie bei notariell beurkundeten
Schenkungsverträgen der Schenker den geschenkten Vermögensgegenstand nicht übergibt,
kann der Beschenkte die Übergabe fordern.
§ 189 Wenn der Schenker vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des geschenkten
Vermögensgutes herbeiführt, haftet er auf Schadenersatz.
§ 190 Die Schenkung kann mit einer Pflicht
verbunden werden.
Wenn die Schenkung mit einer Pflicht verbunden wird, muß der
Beschenkte die Pflicht vereinbarungsgemäß ausführen.
§ 191 Wenn das geschenkte Vermögensgut Mängel
hat, haftet der Schenker nicht [für diese Mängel]. Wenn bei einer mit einer
Pflicht verbundenen Schenkung das geschenkte Vermögensgut Mängel hat, haftet
der Schenker in den Grenzen der Pflicht gleichermaßen wie ein Verkäufer.
Wenn der Schenker die Mängel vorsätzlich nicht bekannt gibt oder
gewährleistet, daß [das Vermögensgut] keine Mängel hat und damit dem
Beschenkten einen Schaden zufügt, haftet er auf Schadenersatz.
§ 192 Wenn bei dem Beschenkten einer der
folgenden Umstände vorliegt, kann der Schenker die Schenkung widerrufen:
1. Wenn er dem Schenker oder einem nahen Verwandten des
Schenkers einen schweren Schaden zufügt;
2. wenn er eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Schenker hat und
sie nicht erfüllt;
3. wenn er eine im Schenkungsvertrag vereinbarte Pflicht nicht
erfüllt.
Das Widerrufsrecht des Schenkers muß innerhalb eines Jahres von
dem Tag an ausgeübt werden, an dem er von dem Grund für den Widerruf erfährt
oder erfahren muß.
§ 193 Wenn eine rechtswidrige Handlung des
Beschenkten zum Tod oder zum Verlust der Geschäftsfähigkeit des Schenkers
führt, kann der Erbe oder gesetzliche Vertreter des Schenkers die Schenkung
widerrufen.
Das Widerrufsrecht des Erben oder gesetzlichen Vertreters des
Schenkers muß innerhalb von 6 Monaten von dem Tag an ausgeübt werden, an dem er
von dem Grund für den Widerruf erfährt oder erfahren muß.
§ 194 Wenn der Widerrufsberechtigte die Schenkung
widerruft, kann er vom Beschenkten die Rückgabe des geschenkten Vermögensgutes
fordern.
§ 195 Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schenkers deutlich verschlechtern, und dies seinen Produktions- und
Geschäftsbetrieb oder sein häusliches Leben erheblich beeinträchtigt, braucht
er die Schenkungspflicht nicht mehr zu erfüllen.
12. Kapitel: Darlehensvertrag
§ 196 Nach dem Darlehensvertrag nimmt der
Schuldner ein Darlehen vom Gläubiger, zahlt es fristgemäß zurück und zahlt
Zinsen.
§ 197 Der Darlehensvertrag wird schriftlich
geschlossen, soweit bei Darlehen unter natürlichen Personen nichts anderes
vereinbart wird.
Der Darlehensvertrag enthält insbesondere Vorschriften zu Art,
Währung, Verwendung, Höhe, Zinssatz, Frist und Art und Weise der Rückzahlung
des Darlehens.
§ 198 Beim Abschluß eines Darlehensvertrages kann
der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner Sicherheiten stellt. Die
Sicherheiten richten sich nach dem »Gesetz der VR China über Sicherheiten«.
§ 199 Beim Abschluß eines Darlehensvertrages muß
der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers die mit dem Darlehen in Verbindung
stehenden geschäftlichen Aktivitäten und finanziellen Verhältnisse
wahrheitsgemäß offenlegen.
§ 200 Darlehenszinsen dürfen nicht vorweg vom
Darlehensbetrag abgezogen werden. Wenn Zinsen vorweg vom Darlehensbetrag
abgezogen worden sind, müssen Rückzahlung und Zinsberechnung nach dem tatsächlich
gewährten Darlehensbetrag erfolgen.
§ 201 Wenn der Gläubiger das Darlehen nicht zu
dem vereinbarten Datum oder in der vereinbarten Höhe gewährt und damit dem
Schuldner Schaden zufügt, muß er den Schaden ersetzen.
Wenn der Schuldner das Darlehen nicht zu dem vereinbarten Datum
oder in der vereinbarten Höhe in Anspruch nimmt, muß er [trotzdem] entsprechend
dem vereinbarten Datum und der vereinbarten Höhe Zinsen zahlen.
§ 202 Der Gläubiger kann die Verwendung des Darlehens
entsprechend den Vereinbarungen überprüfen und überwachen. Der Schuldner muß
dem Gläubiger vereinbarungsgemäß zu bestimmten Fristen die betreffenden Finanz-
und Buchführungsberichte und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 203 Wenn der Schuldner das Darlehen nicht für
den vereinbarten Zweck verwendet, kann der Gläubiger die Auszahlung des
Darlehens anhalten, Darlehen vorfristig zurücknehmen oder den Vertrag kündigen.
§ 204 Die Zinssätze der Darlehen von
Kreditunternehmen, die sich mit dem Darlehensgeschäft befassen, müssen
innerhalb der von der Chinesischen Volksbank festgesetzten Ober- und
Untergrenzen für Darlehenszinsen festgesetzt werden.
§ 205 Der Schuldner muß die Zinsen zu den
vereinbarten Terminen zahlen. Sind die Termine für die Zinszahlungen nicht oder
nicht klar vereinbart worden, und lassen sie sich auch nicht nach § 61
bestimmen, so müssen die Zinsen, wenn die Darlehensfrist ein Jahr nicht
erreicht, bei der Rückzahlung des Darlehens gezahlt werden; wenn die Darlehensfrist
mindestens ein Jahr beträgt, müssen sie jedes volle Jahr gezahlt werden; wenn
die verbleibende Zeit weniger als ein Jahr beträgt, müssen sie bei der
Rückzahlung des Darlehens gezahlt werden.
§ 206 Der Schuldner muß das Darlehen zum
vereinbarten Termin zurückzahlen. Wenn der Rückzahlungstermin nicht oder nicht
klar vereinbart worden ist und sich auch nicht nach § 61 festsetzen läßt, so
kann der Schuldner jederzeit zurückzahlen, und der Gläubiger kann den Schuldner
mahnen, innerhalb einer vernünftigen Frist zurückzuzahlen.
§ 207 Wenn der Schuldner das Darlehen nicht zum
vereinbarten Termin zurückzahlt, muß er nach den Vereinbarungen oder den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen Verzugszinsen zahlen.
§ 208 Wenn der Schuldner das Darlehen vorfristig
zurückzahlt, müssen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die
Zinsen nach der tatsächlichen Darlehensdauer berechnet werden.
§ 209 Der Schuldner kann vor dem
Rückzahlungstermin beim Gläubiger eine Verlängerung des Darlehens beantragen.
Wenn der Gläubiger einverstanden ist, kann das Darlehen verlängert werden.
§ 210 Darlehensverträge zwischen natürlichen
Personen werden wirksam, wenn der Gläubiger das Darlehen zur Verfügung stellt.
§ 211 Wenn in Darlehensverträgen zwischen natürlichen
Personen keine oder keine klare Vereinbarung über Zinszahlungen getroffen ist,
gelten sie als zinsfrei.
Wenn in Darlehensverträgen zwischen natürlichen Personen
Zinszahlungen vereinbart sind, darf der Zinssatz die staatlichen Bestimmungen
zur Begrenzung der Darlehenszinsen nicht verletzen.
13. Kapitel: Mietvertrag(21)
§ 212 Der Mietvertrag ist ein Vertrag, bei dem
der Vermieter die Mietsache dem Mieter zum Gebrauch und zur Erzielung von
Nutzungen übergibt, und der Mieter Mietzins bezahlt.
§ 213 Der Mietvertrag enthält unter anderem
Vorschriften zu Bezeichnung, Menge und Verwendungszweck der Mietsachen, zur
Mietdauer, zum Mietzins, seinen Zahlungsterminen und seiner Zahlungsweise und
zur Wartung und Reparatur der Mietsachen.
§ 214 Die von den Parteien vereinbarte Mietdauer
darf 20 Jahre nicht überschreiten. Wenn sie 20 Jahre überschreitet, ist die
darüber hinausgehende Zeit unwirksam [vereinbart].
Bei Ablauf der Mietdauer können die Parteien die Fortsetzung des
Mietvertrags bestimmen, aber die vereinbarte Dauer der Fortsetzung darf 20
Jahre vom Tag ihrer Bestimmung an nicht überschreiten.
§ 215 Wenn die Mietdauer mindestens 6 Monate
beträgt, muß [für den Mietvertrag] die Schriftform verwandt werden. Wenn die Parteien
nicht die Schriftform verwandt haben, wird das Mietverhältnis als unbefristet
angesehen.
§ 216 Der Vermieter muß die Mietsachen
vereinbarungsgemäß dem Mieter übergeben und während der Mietdauer in einem
Zustand erhalten, der dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht.
§ 217 Der Mieter muß die Mietsachen in der
vereinbarten Art und Weise gebrauchen. Wenn die Art und Weise des Gebrauchs der
Mietsachen nicht oder nicht klar vereinbart worden ist und sich auch nicht nach
§ 61 bestimmen läßt, müssen die Mietsachen entsprechend ihrer Natur gebraucht
werden.
§ 218 Wenn der Mieter die Mietsachen in der
vereinbarten Weise bzw. entsprechend ihrer Natur gebraucht, und die Mietsachen
dadurch abgenutzt werden, haftet er nicht auf Schadenersatz.
§ 219 Wenn der Mieter die Mietsachen nicht in der
vereinbarten Weise bzw. nicht entsprechend ihrer Natur gebraucht, und die
Mietsachen dadurch Schaden erleiden, kann der Vermieter den Vertrag kündigen
und Schadenersatz verlangen.
§ 220 Der Vermieter ist verpflichtet, die
Mietsachen zu warten und zu reparieren, soweit die Parteien nichts anders
vereinbart haben.
§ 221 Wenn Wartung und Reparaturen der Mietsachen
erforderlich sind, kann der Mieter vom Vermieter Wartung und Reparatur
innerhalb einer vernünftigen Frist verlangen. Wenn der Vermieter die Pflicht
zur Wartung und Reparatur nicht erfüllt, kann der Mieter die Wartung und
Reparatur selbst durchführen; die Wartungs- und Reparaturkosten werden vom
Vermieter getragen. Wenn durch die Wartung und Reparatur der Mietsachen deren
Gebrauch durch den Mieter beeinträchtigt wird, muß entsprechend der Mietzins
herabgesetzt oder die Mietdauer verlängert werden.
§ 222 Der Mieter muß die Mietsachen zweckmäßig
bewahren. Wenn er seine Pflicht, die Mietsachen zweckmäßig zu bewahren, nicht
erfüllt, und sie deshalb beschädigt oder zerstört werden oder verlorengehen,
haftet er auf Schadenersatz.
§ 223 Mit dem Einverständnis des Vermieters kann
der Mieter die Mietsachen verbessern oder andere Sachen hinzufügen.
Wenn der Mieter ohne das Einverständnis des Vermieters die
Mietsachen verbessert oder andere Sachen hinzugefügt hat, kann der Vermieter
vom Mieter die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Schadenersatz
verlangen.
§ 224 Mit dem Einverständnis des Vermieters kann
der Mieter Mietsachen einem Dritten weitervermieten. Wenn der Mieter
weitervermietet, bleibt der Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermieter wirksam,
und wenn der Dritte Schäden an den Mietsachen verursacht, hafter der Mieter auf
Schadenersatz.
Wenn der Mieter ohne das Einverständnis des Vermieters
weitervermietet, kann der Vermieter den Vertrag kündigen.
§ 225 Nutzungen aus Besitz und Gebrauch der
Mietsachen während der Mietdauer gehören dem Mieter, soweit die Parteien nichts
anderes vereinbart haben.
§ 226 Der Miete muß den Mietzins zu den
vereinbarten Terminen zahlen. Wenn die Zahlungstermine nicht oder nicht klar
bestimmt worden sind und sich auch nicht nach § 61 bestimmen lassen, und die
Mietdauer weniger als ein Jahr beträgt, muß bei Ablauf der Mietdauer gezahlt
werden; wenn die Mietdauer mindestens ein Jahr beträgt, so muß zum Ende jedes
Jahres gezahlt werden; wenn die verbleibende Zeit weniger als ein Jahr beträgt,
muß bei Ablauf der Mietdauer gezahlt werden.
§ 227 Wenn der Mieter ohne ordentlichen Grund den
Mietzins nicht oder verspätet zahlt, kann der Vermieter vom Mieter Zahlung
innerhalb einer vernünftigen Frist verlangen. Wenn der Mieter nicht innerhalb
der Frist zahlt, kann der Vermieter den Vertrag kündigen.
§ 228 Wenn
Dritte Rechte geltend machen, so daß der Mieter die Mietsache nicht gebrauchen
und keine Nutzungen daraus erzielen kann, so kann der Mieter eine Herabsetzung
der Miete verlangen oder keine Miete zahlen.
Wenn Dritte Rechte geltend machen, muß der Mieter rechtzeitig
den Vermieter benachrichtigen.
§ 229 Wenn sich während der Mietdauer das
Eigentum an den Mietsachen ändert, beeinflußt das die Wirksamkeit des
Mietvertrages nicht.
§ 230 Wenn der Vermieter ein vermietetes Haus
(eine vermietete Wohnung) verkauft, muß er eine vernünftige Zeit vor dem
Verkauf den Mieter davon unterrichten, und der Mieter hat ein Vorkaufsrecht zu
gleichen Bedingungen.
§ 231 Wenn aus Gründen, für die dem Mieter keine
Verantwortung zugewiesen werden kann, die Mietsachen ganz oder teilweise
beschädigt oder zerstört werden oder verlorengehen, kann der Mieter eine
Herabsetzung der Miete verlangen oder keine Miete zahlen; wenn deshalb, weil
die Mietsachen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört werden oder
verlorengehen, sich der Vertragszweck nicht verwirklichen läßt, kann der Mieter
den Vertrag kündigen.
§ 232 Wenn die Parteien die Mietdauer nicht oder
nicht klar vereinbart haben, und sie sich auch nicht nach § 61 bestimmen läßt,
wird das Mietverhältnis als unbefristet angesehen. Eine Partei kann [dann]
jederzeit den Vertrag kündigen, aber wenn der Vermieter den Vertrag kündigt,
muß er dies eine vernünftige Zeit vorher dem Mieter mitteilen.
§ 233 Wenn Mietsachen Sicherheit oder Gesundheit
des Mieters gefährden, so kann er auch dann, wenn er bei Vertragsschluß wußte,
daß die Qualität der Mietsachen nicht normgemäß war, jederzeit den Vertrag
kündigen.
§ 234 Wenn während der Mietdauer eines Hauses
(einer Wohnung) der Mieter stirbt, können die Personen, die zu seinen Lebzeiten
mit ihm zusammengewohnt haben, das Haus (die Wohnung) gemäß dem alten
Mietvertrag mieten.(22)
§ 235 Bei Ablauf der Mietdauer muß der Mieter die
Mietsachen zurückgeben. Die zurückgegebenen Mietsachen müssen dem Zustand nach
einem vereinbarungsgemäßen bzw. der Natur der Mietsachen gemäßen Gebrauch
entsprechen.
§ 236 Wenn nach Ablauf der Mietdauer der Mieter
die Mietsachen weiter gebraucht, und der Vermieter keine Enwände erhebt, bleibt
der ursprüngliche Mietvertrag weiter, aber unbefristet wirksam.
14. Kapitel:
Finanzierungsleasing-Vertrag(23)
§ 237 Der Finanzierungsleasing-Vertrag ist ein
Vertrag, bei dem der Vermieter [Leasinggeber] aufgrund der vom Mieter
[Leasingnehmer] getroffenen Wahl eines Verkäufers und einer Mietsache vom
Verkäufer die Mietsache erwirbt und dem Mieter zum Gebrauch zur Verfügung
stellt, und der Mieter Mietzins zahlt.
§ 238 Der Finanzierungsleasing-Vertrag enthält
unter anderem Vorschriften zu Bezeichnung, Menge, Spezifikationen und
technischen Funktionen der Mietsache, zum Verfahren der Überprüfung [der
gekauften Mietsache], zur Mietdauer, zur Zusammensetzung des Mietzinses und den
Terminen und der Art und Weise seiner Zahlung und der Währung, [in der er zu
zahlen ist,] und dazu, an wen die Mietsache am Ende der Mietdauer fällt.
Für den Finanzierungsleasing-Vertrag muß die Schriftform
verwandt werden.
§ 239 Bei dem vom Vermieter aufgrund der vom
Mieter getroffenen Wahl eines Verkäufers und einer Mietsache errichteten
Kaufvertrag muß der Verkäufer vereinbarungsgemäß dem Mieter den
Vertragsgegenstand übergeben, und der Mieter hat die auf die Inempfangnahme des
Vertragsgegenstands bezüglichen Rechte des Käufers.
§ 240 Vermieter, Verkäufer und Mieter können vereinbaren,
daß dann, wenn der Verkäufer die Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt,
der Mieter das Recht ausübt, Ersatz zu fordern; wenn der Mieter das Recht
ausübt, Ersatz zu fordern, muß der Vermieter ihn unterstützen.
§ 241 In dem vom Vermieter aufgrund der vom
Mieter getroffenen Wahl eines Verkäufers und einer Mietsache errichteten
Kaufvertrag darf der Vermieter nicht ohne Einverständnis des Mieters etwas
abändern, was mit dem Mieter zu tun hat.
§ 242 Der Vermieter hat das Eigentum an der Mietsache
. Wenn der Mieter in Konkurs fällt, gehört die Mietsache nicht zur Masse.
§ 243 Der Mietzins nach dem
Finanzierungsleasing-Vertrag muß, soweit die Parteien nichts anderes
vereinbaren, aufgrund eines großen Teils der Kosten oder der gesamten Kosten
des Erwerbs der Mietsache und eines vernünftigen Gewinns des Vermieters
festgesetzt werden.
§ 244 Wenn die Mietsache nicht den Vereinbarungen
oder nicht dem Gebrauchszweck entspricht, haftet der Vermieter nicht, soweit
nicht der Mieter sich bei der Bestimmung der Mietsache auf die Fähigkeiten des
Vermieters verlassen oder der Vermieter sich in die Wahl der Mietsache
eingemischt hat.
§ 245 Der Vermieter muß dem Mieter Besitz und
Gebrauch der Mietsache gewährleisten.
§ 246 Wenn während der Zeit, in der der Mieter
die Mietsache besitzt, diese bei einem Dritten Körper- oder Vermögensschäden
verursacht, haftet der Vermieter nicht.
§ 247 Der Mieter muß die Mietsache zweckmäßig
bewahren und gebrauchen.
Der Mieter hat, während er die Mietsache besitzt, die Pflicht,
sie zu warten und zu reparieren.
§ 248 Der Mieter muß den vereinbarten Mietzins
zahlen. Wenn der Mieter nach Mahnung den Mietzins nicht innerhalb einer
vernünftigen Frist zahlt, kann der Vermieter Zahlung des gesamten Mietzinses
verlangen; er kann auch den Vertrag kündigen und die Mietsache zurücknehmen.
§ 249 Wenn die Parteien vereinbart haben, daß zum
Ende der Mietdauer der Mietgegenstand ins Eigentum des Mieters fällt, und der
Mieter bereits einen großen Teil des Mietzinses bezahlt hat, aber nicht fähig
ist, auch noch den Rest zu zahlen, und der Vermieter deshalb den Vertrag
kündigt und die Mietsache zurücknimmt, und der Wert der zurückgenommenen
Mietsache höher ist als der Teil des Mietzinses und anderer Kosten, welche der
Mieter schuldig geblieben ist, so kann der Mieter eine teilweise Erstattung
verlangen.
§ 250 Vermieter und Mieter können vereinbaren, an
wen die Mietsache zum Ende der Mietdauer fällt. Wenn es dazu keine oder keine
klare Vereinbarung gibt, und sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen
läßt, fällt die Mietsache ins Eigentum des Vermieters.
15. Kapitel: Werkvertrag
§ 251 Beim Werkvertrag vollendet der Unternehmer
nach den Anforderungen des Bestellers eine Arbeit und übergibt das Ergebnis,
der Besteller zahlt das Entgelt.
Zu den Arbeiten gehören Bearbeitung, Herstellung, Reparatur,
Nachbildung, Messungen und Tests, Überprüfung und anderes.
§ 252 Der Werkvertrag enthält unter anderem Vorschriften
über den Gegenstand des Auftrags, dessen Menge und Qualität, das Entgelt, die
Art und Weise der übernommenen Arbeit, die Zurverfügungstellung von Material,
die Frist für die Ausführung, Normen und Verfahren der Abnahme.
§ 253 Der Unternehmer muß die Hauptarbeiten mit
den eigenen Anlagen, Techniken und Arbeitskräften erledigen, soweit die
Parteien nichts anderes vereinbaren.
Wenn der Unternehmer übernommene Hauptarbeiten von Dritten
erledigen läßt, haftet er dem Besteller für das Ergebnis der von Dritten
erledigten Arbeiten; der Besteller kann, wenn er [der Erledigung durch Dritte]
nicht zugestimmt hatte, auch den Vertrag kündigen.
§ 254 Der Unternehmer kann ergänzende Arbeiten zu
dem übernommenen Auftrag von Dritten erledigen lassen. Wenn er ergänzende
Arbeiten zu dem Auftrag Dritte erledigen läßt, haftet er dem Besteller für das
Ergebnis der von Dritten erledigten Arbeiten.
§ 255 Wenn der Unternehmer Material stellt, muß
er Material nach der Vereinbarung auswählen und verwenden und sich
Überprüfungen durch den Besteller unterwerfen.
§ 256 Wenn der Besteller Material stellt, muß er
Material nach der Vereinbarung zur Verfügung stellen. Der Unternehmer muß das
vom Besteller gestellte Material rechtzeitig überprüfen, und wenn er feststellt,
daß es den Vereinbarungen nicht entspricht, muß er rechtzeitig den Besteller
unterrichten, damit dieser es austauscht oder ergänzt oder andere Maßnahmen zur
Abhilfe ergreift.
Der Unternehmer darf vom Besteller gestelltes Material nicht
eigenmächtig austauschen, er darf [auch] keine Teile austauschen, die keiner
Reparatur bedürfen.
§ 257 Wenn der Unternehmer feststellt, daß die
vom Besteller gestellten Pläne oder dessen technische Anforderungen
unvernünftig sind, muß er rechtzeitig den Besteller unterrichten. Wenn der
Besteller durch zögerliche Antwort oder aus sonstigen Gründen dem Unternehmer
Verluste verursacht, muß er sie ersetzen.
§ 258 Wenn der Besteller während der Arbeiten die
Anforderungen an das Werk ändert und damit dem Unternehmer Verluste verursacht,
muß er sie ersetzen.
§ 259 Wenn zu der übernommenen Arbeit die
Unterstützung des Bestellers erforderlich ist, ist der Besteller dazu
verpflichtet.
Wenn der Besteller seiner Unterstützungspflicht nicht nachkommt,
so daß die übernommene Arbeit nicht erledigt werden kann, so kann der
Unternehmer den Besteller mahnen, seiner Pflicht innerhalb einer vernünftigen
Frist nachzukommen, und er kann gleichzeitig die Erfüllungsfrist [für die
eigenen Pflichten] entsprechend verlängern; wenn der Besteller [seine
Unterstützungspflicht] nicht innerhalb der [vom Unternehmer gesetzten
vernünftigen] Frist erfüllt, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen.
§ 260 Innerhalb der Frist für die Arbeit muß sich
der Unternehmer der erforderlichen Überwachung und Überprüfung durch den
Besteller unterwerfen. Der Besteller darf um der Überwachung und Überprüfungen
willen nicht die normale Arbeit des Bestellers behindern.
§ 261 Wenn der Unternehmer die Arbeit beendet
hat, muß er dem Besteller deren Ergebnis und die notwendigen technischen
Unterlagen und die betreffenden Qualitätsnachweise übergeben. Der Besteller muß
vereinbarungsgemäß das Ergebnis der Arbeit abnehmen.
§ 262 Wenn das vom Unternehmer übergebene
Arbeitsergebnis nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, kann der Besteller
vom Unternehmer verlangen, daß er durch Reparatur, Neuanfertigung, Minderung
des Entgelts, Schadenersatz und anderes die Haftung für die Vertragsverletzung
übernimmt.
§ 263 Der Besteller muß in der vereinbarten Frist
das Entgelt zahlen. Ist keine Frist für die Zahlung des Entgelts vereinbart,
oder ist die Vereinbarung unklar, und kann die Frist auch nicht nach § 61
bestimmt werden, so muß der Besteller dann zahlen, wenn der Unternehmer das
Arbeitsergebnis übergibt; wenn ein Teil des Arbeitsergebnisses übergeben wird,
muß der Besteller eine entsprechende Zahlung leisten.
§ 264 Solange der Besteller dem Unternehmer das
Entgelt, den Preis für Material usw. nicht gezahlt hat, hat der Unternehmer das
Recht, das vollendete Arbeitsergebnis zurückzuhalten, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.
§ 265 Der Unternehmer muß vom Besteller
gestelltes Material und vollendete Arbeitsergebnisse zweckmäßig aufbewahren; wenn
durch nicht zweckmäßige Aufbewahrung etwas beschädigt oder zerstört wird oder
verlorengeht, haftet er auf Schadenersatz.
§ 266 Der Unternehmer muß den Anforderungen des
Bestellers gemäß Verschwiegenheit bewahren; ohne Genehmigung des Bestellers darf
er keine Kopien oder technische Unterlagen behalten.
§ 267 Mehrere, die gemeinsam eine Arbeit
übernehmen, haften dem Besteller als Gesamtschuldner, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbaren.
§ 268 Der Besteller kann zu jeder Zeit den
Werkvertrag kündigen; wenn das dem Unternehmer einen Verlust verursacht, muß
der Besteller ihn ersetzen.
16. Kapitel:
Bauleistungsverträge
§ 269 Bei Bauleistungsverträgen führt der
Unternehmer Leistungen für einen Bau durch, der Besteller zahlt den Preis dafür.
Zu den Bauleistungsverträgen gehören die Verträge über die
Voruntersuchung [von Bauland], die Bauplanung und die Bauausführung.
§ 270 Für Bauleistungsverträge muß die
Schriftform verwandt werden.
§ 271 Ausschreiben für Bauleistungen müssen nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften öffentlich, unparteiisch und gerecht
durchgeführt werden.
§ 272 Der Besteller kann mit einem
Gesamtunternehmer einen Bauleistungsvertrag abschließen, er kann auch über
Voruntersuchung, Bauplanung und Bauausführung getrennte Verträge mit denen
abschließen, die diese Leistungen übernehmen. Der Besteller darf Bauleistungen,
die von einem Unternehmer vollendet werden müssen, nicht in mehrere Teile
aufsplittern und diese auf mehrere Unternehmer verteilt in Auftrag geben.
Mit dem Einverständnis des Bestellers können der
Gesamtunternehmer bzw. die Unternehmer von Voruntersuchung, Bauplanung oder
Bauausführung von ihnen übernommene Arbeiten Dritten zur Vollendung übertragen.
Die Dritten haften dem Besteller für das Ergebnis der von ihnen vollendeten
Arbeiten zusammen mit dem Gesamtunternehmer bzw. dem Unternehmer von
Voruntersuchung, Bauplanung oder Bauausführung als Gesamtschuldner. Der
Unternehmer darf nicht die gesamte von ihm übernommene Bauleistung einem Dritten
übertragen oder sie aufsplittern und dann, als Teilübertragung bezeichnet,
verteilt auf mehrere Dritte übertragen.
Es ist dem Unternehmer verboten, Teile der Bauleistung Einheiten
zu übertragen, die nicht die entsprechenden qualitativen Bedingungen erfüllen.
Es ist den Einheiten, denen Teile der Bauleistung übertragen worden sind,
verboten, diese weiter verteilt zu übertragen. Die Ausführung der
Hauptkonstruktion der Bauleistung ist von dem Unternehmer selbst zu vollenden.
§ 273 Verträge zu großen staatlichen Bauvorhaben
müssen aufgrund des staatlich vorgeschriebenen Verfahrens(24) und
der staatlich genehmigten Schriftstücke zum Investitionsplan und zum Bericht
über die Durchführbarkeitsuntersuchung abgeschlossen werden.
§ 274 Verträge über Voruntersuchung und über
Bauplanung enthalten insbesondere Vorschriften zu den Fristen für die Übergabe
der einschlägigen grundlegenden Unterlagen und Schriftstücke (einschließlich
der Schätzung [der Kosten] und des Voranschlags), zu den
Qualitätsanforderungen, zu den Gebühren und zu anderen Bedingungen der
Zusammenarbeit.
§ 275 Verträge über die Bauausführung enthalten
insbesondere Vorschriften zum Bereich der Leistungen, zu den Fristen für die
Bauarbeiten, zu den Zeiten für Beginn und Abschluß einzelner während der
Arbeiten zu übergebender Teilleistungen, zur Qualität der Leistungen, zum Preis
der Leistungen, zum Zeitpunkt der Übergabe technischer Unterlagen, zur Haftung
für die Lieferung von Material und Anlagen, zur Zuweisung und Verrechnung [von
Kosten und Preisen], zur Abnahme übergebener Arbeiten, zum Bereich der
Gewährleistung von Reparaturen bei der Qualität, zur
Qualitätsgewährleistungsfrist und zur Zusammenarbeit beider Seiten.
§ 276 Wenn eine Bauaufsicht(25) durchgeführt
wird, muß der Besteller mit dem Bauaufseher einen schriftlichen
Geschäftsbesorgungsvertrag über die Bauaufsicht schließen. Rechte, Pflichten
und gesetzliche Haftung des Bestellers und des Bauaufsehers müssen sich nach
den Vorschriften dieses Gesetzes zum Geschäftsbesorgungsvertrag und sonst
einschlägiger Gesetze und verwaltungsrechtlicher Bestimmungen richten.
§ 277 Der Besteller kann, soweit er damit die
normale Arbeit des Unternehmens nicht behindert, jederzeit den Fortgang und die
Qualität der Arbeiten überprüfen.
§ 278 Zu verdeckende Leistungen muß der
Unternehmer, bevor sie verdeckt werden, dem Besteller zur Überprüfung melden.
Wenn der Besteller sie nicht rechtzeitig überprüft, kann der Unternehmer die
Frist für die Bauleistung entsprechend verlängern und ist berechtigt, Ersatz
für die Einstellung und Vertrödelung von Arbeiten und andere Schäden zu
verlangen.
§ 279 Nach dem Abschluß von Bauleistungen muß der
Besteller aufgrund der Pläne für die Ausführung der Leistungen und der Erklärungen
dazu und der vom Staat erlassenen Regeln für die Abnahme ausgeführter Arbeiten
und Qualitätsprüfungsnormen rechtzeitig [die Leistungen] abnehmen. Ergibt sich
bei der Abnahme, daß [die Leistung] normgemäß ist, so muß der Besteller nach
den vertraglichen Vereinbarungen den Preis zahlen und die Bauleistung annehmen.
Erst wenn die fertiggestellte Leistung als normgemäß abgenommen worden ist,
kann sie in Gebrauch genommen werden; solange sie nicht abgenommen worden ist,
oder wenn sich bei der Abnahme ergeben hat, daß sie nicht normgemäß ist, darf
sie nicht in Gebrauch genommen werden.
§ 280 Wenn die Qualität von Voruntersuchung oder
Bauplanung nicht den Anforderungen entspricht, oder die Voruntersuchungs- oder
Bauplanungsschriftstücke nicht fristgemäß übergeben werden, und die [daraus
resultierende] Verzögerung der Arbeiten dem Besteller einen Schaden verursacht,
so müssen diejenigen, die Voruntersuchung oder Bauplanung ausführen, diese
vervollkommnen, während sie die Gebühren dafür senken oder nicht erheben und
den Schaden ersetzen.
§ 281 Wenn Gründe, die beim Ausführenden der
Arbeiten liegen, dazu führen, daß die Qualität der Bauleistungen nicht den
Vereinbarungen entspricht, ist der Besteller berechtigt, zu verlangen, daß der
Ausführende der Arbeiten innerhalb einer vernünftigen Frist unentgeltlich
Reparaturen durchführt oder die Arbeiten wiederholt oder abändert. Wenn infolge
der Reparatur, Wiederholung oder Abänderung die Leistungen dann nicht mehr
fristgemäß übergeben werden, haftet der Ausführende der Arbeiten für
Vertragsverletzung.
§ 282 Wenn Gründe, die beim Unternehmer liegen,
dazu führen, daß die Bauleistungen während einer vernünftigen Gebrauchsdauer
Körper- oder Vermögensschäden verursachen, haftet der Unternehmer auf
Schadenersatz.
§ 283 Wenn der Besteller Material, Anlagen,
Bauplätze, Geldmittel oder technische Unterlagen nicht zur vereinbarten Zeit
und entsprechend den vereinbarten Anforderungen zur Verfügung stellt, kann der
Unternehmer die Frist für die Bauleistung entsprechend verlängern und ist
berechtigt, Ersatz für die Einstellung und Vertrödelung von Arbeiten und andere
Schäden zu verlangen.
§ 284 Wenn Gründe, die beim Besteller liegen,
dazu führen, daß Arbeiten unterbrochen oder verzögert werden, muß der Besteller
Maßnahmen ergreifen, um die Verluste auszugleichen oder zu verringern und dem
Unternehmer die Schäden und tatsächlichen Auslagen ersetzen, die er unter
anderem dadurch hat, daß infolgedessen die Arbeiten eingestellt oder vertrödelt
werden, zurücktransportiert wird, Maschinen und Anlagen umgeleitet werden,
Material und Konstruktionen liegenbleiben.
§ 285 Wenn deshalb, weil der Besteller Pläne
ändert, weil von ihm gestellte Unterlagen inkorrekt sind, oder weil die
notwendigen Arbeitsbedingungen für Voruntersuchung und Bauplanung nicht
fristgemäß zur Verfügung gestellt werden, die Voruntersuchungs- oder
Bauplanungsarbeiten wiederholt oder angehalten werden, oder die Bauplanung
korrigiert wird, muß der Besteller demjenigen, der die Voruntersuchung oder
Bauplanung ausführt, entsprechend der tatsächlich aufgewandten Arbeitsmenge
zusätzliche Gebühren zahlen.
§ 286 Wenn der Besteller nicht den vereinbarten
Preis zahlt, kann der Unternehmer den Besteller mahnen, innerhalb einer
vernünftigen Frist zu zahlen. Wenn der Besteller nicht innerhalb der Frist
zahlt, kann der Unternehmer, außer dann, wenn sich die Bauleistung ihrer Natur
nach nicht zur Umrechnung in Geld oder zur Versteigerung eignet, mit dem
Besteller eine Umrechnung [des Ergebnisses] der Bauleistung in Geld vereinbaren,
er kann auch beim Volksgericht beantragen, daß [das Ergebnis] der Bauleistung
nach dem Recht versteigert wird. Der Preis für die Bauleistung wird dann aus
dem in Geld umgerechneten Wert bzw. Versteigerungserlös [des Ergebnisses] der
Leistung vorweg beglichen.
§ 287 Soweit sich in diesem Kapitel keine
Vorschriften finden, werden die einschlägigen Vorschriften für den Werkvertrag
angewandt.
17. Kapitel:
Beförderungsvertrag
1. Abschnitt: Allgemeine
Bestimmungen
[Definition]
§ 288 Der Beförderungsvertrag ist ein Vertrag,
nach dem der Beförderer Reisende oder Güter vom Ausgangsort zu einem
vereinbarten Ort befördert, und der Reisende, Absender oder Empfänger den
Fahrpreis bzw. die Beförderungsgebühr bezahlt.
[Abschlußzwang]
§ 289 Im öffentlichen Transportgewerbe tätige
Beförderer dürfen übliche vernünftige Verlangen von Reisenden und Absendern
nach Beförderung nicht ablehnen.
§ 290 Der Beförderer muß Reisende und Güter in
einer vereinbarten oder vernünftigen Frist sicher zu dem vereinbarten Ort
befördern.
§ 291 Der Beförderer muß Reisende und Güter auf
den vereinbarten oder üblichen Transportwegen zu dem vereinbarten Ort
befördern.
§ 292 Reisende, Absender bzw. Empfänger müssen
den Fahrpreis oder die Beförderungsgebühr bezahlen. Wenn der Beförderer die
Beförderung nicht auf dem vereinbarten oder üblichen Weg durchführt und [dann]
einen erhöhten Fahrpreis bzw. eine erhöhte Beförderungsgebühr verlangt, kann
der Reisende, Absender bzw. Empfänger die Zahlung des Mehrbetrags verweigern.
2. Abschnitt: Vertrag über
die Beförderung von Reisenden
§ 293 Verträge über die Beförderung von Reisenden
werden zu dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem der Beförderer die Fahrkarte dem
Reisenden übergibt, soweit nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren oder
eine andere Verkehrssitte gilt.
§ 294 Der Reisende muß mit einer gültigen
Fahrkarte reisen. Wenn er ohne Fahrkarte, über den Reisebereich oder die Klasse
der Fahrkarte hinaus oder mit einer ungültigen Fahrkarte reist, muß er den
Fahrpreis nachzahlen; der Beförderer kann einen Zuschlag nach den Vorschriften
verlangen. Wenn der Reisende den Fahrpreis nicht zahlt, kann der Beförderer die
Beförderung ablehnen.
§ 295 Wenn der Reisende aus bei ihm liegenden
Gründen nicht in der auf dem Fahrkarte vermerkten Zeitraum reisen kann, muß er
innerhalb der vereinbarten Frist das Verfahren zur Rückgabe der Fahrkarte oder
zur Änderung [der Reisezeit] durchführen. Tut er das erst nach Ablauf dieser
Frist, so braucht der Beförderer den Fahrpreis nicht zurückzuzahlen und ist
nicht mehr zur Beförderung verpflichtet.
§ 296 Bei der Beförderung muß der Reisende das
mitgenommene Gepäck auf die vereinbarte Menge begrenzen. Wenn er über die
vereinbarte Menge hinaus Gepäck mitnimmt, muß er es zur Beförderung aufgeben.
§ 297 Der Reisende darf am Körper oder im Gepäck
keine leicht entzündlichen, explosiven, giftigen, andere Sachen angreifenden,
radioaktiven oder für die Sicherheit von Menschen oder Vermögensgütern im
Verkehrsmittel gefährlichen Sachen oder andere verbotene Sachen mitführen.
Wenn Reisende gegen die Vorschriften des vorigen Absatzes
verstoßen, kann der Beförderer die verbotenen Sachen ausladen, vernichten oder
den zuständigen Stellen übersenden. Wenn der Reisende darauf besteht, die verbotenenen
Sachen bei sich zu führen oder mitzunehmen, muß der Beförderer [seine]
Beförderung ablehnen.
§ 298 Der Beförderer muß den Reisenden
rechtzeitig wesentliche Punkte in Bezug auf das, was nicht regulär befördert
werden kann und auf das, was für die Sicherheit der Beförderung zu beachten
ist, bekanntgeben.
§ 299 Der Beförderer muß den Reisenden zu der
Zeit und mit den Zügen befördern, die auf der Fahrkarte angegeben sind. Wenn
der Beförderer verspätet befördert, muß er dem Reisenden auf dessen Verlangen
andere Züge zuweisen oder die Karte zurücknehmen.
§ 300 Wenn der Beförderer eigenmächtig das
Transportmittel ändert und [damit] das Niveau der Dienstleistung senkt, muß er
auf Verlangen des Reisenden die Karte zurücknehmen oder den Fahrpreis senken; wenn
er das Niveau der Dienstleistung erhöht, darf er keinen Mehrpreis verlangen.
§ 301 Während der Beförderung muß der Beförderer
sich nach Kräften bemühen, Reisenden zu helfen, die akut erkranken, ein Kind
gebären oder in Gefahr geraten.
§ 302 Der Beförderer haftet auf Schadenersatz für
Verletzungen und den Tod von Reisenden während der Beförderung, außer dann,
wenn die Verletzung bzw. der Tod durch gesundheitliche Gründe beim Reisenden
verursacht worden ist, oder wenn der Beförderer beweist, daß die Verletzung
bzw. der Tod durch den Reisenden [selbst] vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden ist.
Die Vorschriften des vorigen Absatzes gelten [auch] für
Reisende, die nach den Vorschriften keine Fahrkarte brauchen oder eine
Vorzugskarte haben, oder die mit Erlaubnis des Beförderers ohne Karte reisen.(26)
§ 303 Wenn während der Beförderung das vom
Reisenden selbst mitgeführte Gepäck beschädigt oder zerstört wird oder
verlorengeht, und den Beförderer ein Verschulden trifft, haftet er auf
Schadenersatz.
Wenn vom Reisenden zur Beförderung aufgegebenes Gepäck
beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, gelten die Vorschriften über
die Beförderung von Gütern.
3. Abschnitt: Vertrag über
die Beförderung von Gütern
§ 304 Wenn ein Absender Güter befördern läßt, muß
er dem Beförderer genau die Bezeichnung oder den Namen des Empfängers oder
einen Empfänger nach Anweisung, die Bezeichnung, die Natur, das Gewicht und die
Menge der Güter, den Empfangsort, und andere auf die Beförderung der Güter
bezügliche notwendige Umstände angeben.
Der Absender haftet auf Ersatz für Schäden, die dem Beförderer
dadurch entstehen, daß die Meldung des Absenders [zum Transport] unwahr ist
oder wichtige Umstände weggelassen hat.
§ 305 Wenn für die Beförderung von Gütern
Prüfungs- und Genehmigungs-, Überprüfungs- und andere Verfahren erforderlich
sind, muß der Absender die Schriftstücke über die Erledigung dieser Verfahren
dem Beförderer übergeben.
§ 306 Der Absender muß die Güter in der
vereinbarten Weise verpacken. Ist über die Verpackung nichts vereinbart worden,
oder ist die Vereinbarung unklar, so wird § 156 angewandt.
Wenn der Absender gegen den vorigen Absatz verstößt, kann der
Beförderer die Beförderung ablehnen.
§ 307 Wenn der Absender leicht entzündliche,
explosive, giftige, andere Sachen angreifende, radioaktive oder sonst
gefährliche Güter zur Beförderung gibt, muß er entsprechend den staatlichen
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter diese gefährlichen Güter
zweckmäßig verpacken, als gefährliche Güter kennzeichnen und entsprechende
Etiketten anbringen und schriftliche Unterlagen über die Bezeichnung und Natur
der gefährlichen Güter und die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dem Beförderer
übergeben.
Wenn der Absender gegen den vorigen Absatz verstößt, kann der
Beförderer die Beförderung ablehnen, er kann auch entsprechende Maßnahmen
ergreifen, um Schäden zu vermeiden; dadurch entstehende Kosten trägt der Absender.
§ 308 Bevor der Beförderer die Güter dem Empfänger übergibt, kann der
Absender verlangen, daß der Beförderer die Beförderung unterbricht, die Güter
zurückschickt, den Zielort ändert oder die Güter einem anderen Empfänger
übergibt, muß aber die Schäden ersetzen, die dem Beförderer dadurch entstehen.
§ 309 Wenn die beförderten Güter angekommen sind,
und der Beförderer den Empfänger kennt, muß er ihn rechtzeitig benachrichtigen,
der Empfänger muß rechtzeitig die Güter abholen. Wenn der Empfänger die Güter
nicht fristgemäß abholt, muß er dem Beförderer Aufbewahrungs- und andere Kosten
bezahlen.
§ 310 Der Empfänger muß, wenn er die Güter
abgeholt hat, sie in der vereinbarten Frist überprüfen. Wenn eine Frist für die
Überprüfung nicht oder nicht klar vereinbart ist und sich auch nicht nach § 61
bestimmen läßt, so muß er die Güter innerhalb einer vernünftigen Frist
überprüfen. Wenn der Empfänger innerhalb der vereinbarten Frist bzw. einer
vernünftigen Frist keine Einwände erhebt, welche die Menge der Sachen oder Beschädigungen
oder Verluste von Güter oder anderes betreffen, gilt dies als erster Beweis für
eine Übergabe durch den Beförderer wie in den Beförderungsdokumenten vermerkt.
§ 311 Der Beförderer haftet auf Schadenersatz für
Zerstörung, Beschädigung und Verlust der Güter während der Beförderung, wenn er
nicht beweist, daß Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Güter durch höhere
Gewalt oder die Natur der Güter selbst oder vernünftigen Schwund oder durch
Verschulden des Absenders oder Empfängers verursacht worden sind.
§ 312 Der Betrag des Ersatzes für Zerstörung,
Beschädigung und Verlust der Güter richtet sich den Vereinbarungen der
Parteien, wenn sie keine oder keine klare Vereinbarung getroffen haben, und
sich der Punkt auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, wird der Betrag nach dem
Marktpreis der Güter am Zielort zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. zu dem
Zeitpunkt berechnet, an dem übergeben werden sollte. Wenn sich in gesetzlichen
oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen andere Vorschriften über die Art und
Weise der Berechnung des Ersatzbetrages oder zur Begrenzung dieses Betrages
finden, gelten diese Vorschriften.
§ 313 Wenn mehrere Beförderer kombiniert die
Güter auf die gleiche Art und Weise befördern, haftet derjenige Beförderer,
welcher den Vertrag mit dem Absender geschlossen hat, für die gesamte
Beförderung. Wenn der Schaden auf einem bestimmten Abschnitt der Beförderung
eintritt, haften derjenige Beförderer, welcher den Vertrag mit dem Absender
geschlossen hat, und der Beförderer auf diesem Abschnitt als Gesamtschuldner.
§ 314 Wenn die Güter während der Beförderung
durch höhere Gewalt verlorengehen, und noch keine Beförderungsgebühr erhoben
worden ist, kann der Beförderer keine Beförderungsgebühr mehr verlangen; wenn
bereits Beförderungsgebühr erhoben worden ist, kann der Absender sie
zurückverlangen.
§ 315 Wenn der Absender oder Empfänger die
Beförderungsgebühr, Aufbewahrungsgebühr oder sonstige Beförderungskosten nicht
bezahlt, hat der Beförderer an den entsprechenden beförderten Gütern ein
Zurückbehaltungsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
§ 316 Wenn der Empfänger unklar ist oder die
Annahme der Güter ohne ordentlichen Grund ablehnt, so kann der Beförderer die
Güter nach § 101 hinterlegen.
4. Abschnitt: Vertrag über
multimodale kombinierte Beförderung
§ 317 Wer multimodale kombinierte Beförderung
betreibt, ist für die Ausführung oder die Organisation der Ausführung des
Vertrags über die multimodale kombinierte Beförderung verantwortlich; er hat
die Rechte und Pflichten des Beförderers während der gesamten Beförderung.
§ 318 Wer multimodale kombinierte Beförderung
betreibt, kann mit den auf den einzelnen Abschnitten der multimodalen
kombinierten Beförderung beteiligten Beförderern Vereinbarungen über die
gegenseitige Verantwortung auf den einzelnen Abschnitten des Vertrags über die
multimodale kombinierte Beförderung treffen, die aber seine für die gesamte
Beförderung übernommenen Pflichten nicht beeinflussen.
§ 319 Wer multimodale kombinierte Beförderung
betreibt, muß, wenn er die vom Absender übergebenen Güter erhalten hat, einen
Ladeschein für multimodale kombinierte Beförderung ausstellen. Der Ladeschein
für multimodale kombinierte Beförderung kann je nach den Wünschen des Absenders
übertragbar oder nicht übertragbar sein.
§ 320 Wenn demjenigen, der multimodale
kombinierte Beförderung betreibt, durch Verschulden des Absenders bei der
Absendung der Güter ein Schaden entsteht, haftet der Absender auch dann noch
auf Schadenersatz, wenn er den Ladeschein für multimodale kombinierte
Beförderung schon weiter übertragen hat.
§ 321 Die Haftung desjenigen, der multimodale
kombinierte Beförderung betreibt, auf Schadenersatz für Zerstörung,
Beschädigung und Verlust der Güter und der Betrag, auf den die Haftung begrenzt
ist, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Beförderungsart
auf dem Abschnitt der multimodalen kombinierten Beförderung, auf dem die
Zerstörung, die Beschädigung oder der Verlust eingetreten ist. Wenn sich der
Abschnitt, auf dem die Zerstörung, die Beschädigung oder der Verlust
eingetreten ist, nicht feststellen läßt, wird nach den Vorschriften dieses
Kapitels auf Schadenersatz gehaftet.
18. Kapitel: Technikverträge
1. Abschnitt: Allgemeine
Bestimmungen
[Definition. Vgl. TVG 2:
jetzt keine Begrenzung der Vertragsparteien mehr; gilt also auch für Verträge
mit Ausländern]
§ 322 Technikverträge sind Verträge der Parteien,
in denen für die Entwicklung und für die Übertragung von Techniken, für technische
Beratung und für technische Dienstleistungen die gegenseitigen Rechte und
Pflichten festgesetzt werden.
[Ziele. TVG 3]
§ 323 Der Abschluß von Technikverträgen soll für
den wissenschaftlich-technischen Fortschritt von Nutzen sein und die Umwandlung,
Anwendung und Verbreitung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse
beschleunigen.
[Inhalt. TVG 15]
§ 324 Der Inhalt von Technikverträgen wird von
den Parteien vereinbart; in der Regel enthalten sie folgende Punkte:
1. Bezeichnung des Vorhabens;
2. Inhalt, Bereich und Anforderungen des Vertragsgegenstandes;
3. Plan, Ablauf, Fristen, Orte, Gebiete und Art und Weise der
Ausführung;
4. Geheimhaltung der technischen Informationen und Unterlagen;
5. Gefahrtragung;
6. wem die technischen Ergebnisse gehören sollen, wie ihre
Nutzungen verteilt werden;
7. Abnahmenormen und Abnahmeverfahren;
8. Preis bzw. Entgelt oder Gebrauchsgebühren und Zahlungsweise;
9. Berechnung von Vertragsstrafen oder Schadenersatz;
10. Art und Weise der Beilegung von Streitigkeiten;
11. Erklärung von Bezeichnungen und Fachausdrücken.
Zur Vertragserfüllung in Bezug stehende Unterlagen zum
technischen Hintergrund, die Beweisführung der Durchführbarkeit(27)
und Berichte zur technischen Bewertung, Aufgabenstellungen und Planurkunden für
das Vorhaben, technische Normen und Regeln, erste Projektierungen und
Schriftstücke zur Technologie und andere technische Schriftstücke und Akten
können nach den Vereinbarungen der Parteien Bestandteile des Vertrages sein.
Wenn Technikverträge Patente betreffen, müssen sie die
Bezeichnung der Erfindungsschöpfung, den Patentantragssteller und den
Patentinhaber, Datum und Nummer des Antrags, die Nummer des Patents und die
Gültigkeitsdauer des Patents vermerken.
§ 325 Die Zahlungsweise des Preises bzw. Entgelts
oder der Gebrauchsgebühr nach dem Technikvertrag wird von den Parteien
vereinbart; sie können die Berechnung der Gesamtsumme auf einmal und ihre
Zahlung auf einmal oder in Raten oder die Zahlung eines Anteils oder Zahlung
eines Anteils zuzüglich eines Eintrittsgeldes wählen.
Wird die Zahlung eines Anteils vereinbart, so kann nach dem
Preis des Produkts und der Steigerung des Produktwerts, des Gewinns oder des
Umsatzes des Produkts nach der Anwendung des Patents bzw. dem Gebrauch des
technischen Geheimnisses ein bestimmter Anteil erhoben werden, der Anteil kann
auch in einer sonst vereinbarten Weise berechnet werden. Es kann ein fester,
ein über die Jahre steigender oder ein über die Jahre sinkender Anteil gewählt werden.
Wird die Zahlung eines Anteils vereinbart, so müssen die
Parteien im Vertrag die Art und Weise der Durchsicht der betroffenen
Buchführungsbuchungen bestimmen.
[Arbeitnehmererfindungen. TVG
6 I]
§ 326 Wenn das Recht, dienstliche technische Ergebnisse
zu gebrauchen und zu übertragen, einer juristischen Person oder anderen
Organisation zusteht, so kann sie über diese dienstlichen technischen
Ergebnisse Technikverträge schließen. Die juristische Person oder andere
Organisation muß einen bestimmten Anteil der aus Gebrauch und Übertragung
dienstlicher technischer Ergebnisse erzielten Nutzungen erheben, um den
Einzelpersonen, die diese dienstlichen technischen Ergebnisse fertiggestellt
haben, Belohnungen oder Entgelte zu geben. Wenn die juristische Person oder
andere Organisation einen Technikvertrag schließt, um ein dienstliches
technisches Ergebnis zu übertragen, hat derjenige, welcher dies Ergebnis
fertiggestellt hat, ein Vorrecht auf die Übertragung des Ergebnisses zu
gleichen Bedingungen.
Dienstliche technische Ergebnisse sind in Ausführung der
Arbeitsaufgaben der juristischen Person oder anderen Organisation oder unter
Benutzung vorwiegend der materiellen und technischen Bedingungen der
juristischen Person oder anderen Organisation fertiggestellte technische
Ergebnisse.
[Nicht dienstliche
Erfindungen. TVG 6 II]
§ 327 Das Recht, nicht dienstliche technische
Ergebnisse zu gebrauchen und zu übertragen, steht den Einzelpersonen zu, die sie
fertiggestellt haben; sie können über diese nicht dienstlichen technischen
Ergebnisse Technikverträge abschließen.
[Recht des Erfinders auf
Namensnennung, Auszeichnungen und Prämien. TVG 6 IV]
§ 328 Einzelpersonen, die technische Ergebnisse
fertiggestellt haben, haben ein Recht darauf, daß auf den die technischen
Ergebnisse betreffenden Schriftstücken vermerkt wird, daß sie diese Ergebnisse
fertiggestellt haben, und ein Recht auf Ehrenurkunden und Belohnungen.
[Nichtigkeitsgründe. TVG 21
Nrn.2,3]
§ 329 Illegal Techniken monopolisierende, den
technischen Fortschritt behindernde oder die technischen Ergebnisse anderer
verletzende Technikverträge sind unwirksam.
2. Abschnitt: Verträge über
die Entwicklung von Techniken
[Definition. TVG 27]
§ 330 Ein Vertrag über die Entwicklung von
Techniken ist ein Vertrag, den die Parteien über Forschung und Entwicklung in
Bezug auf neue Techniken, neue Produkte, neue Technologien und neue Materialien
und deren Systeme(28) abschließen.
Zum Vertrag über die Entwicklung von Techniken gehören der
Entwicklungsauftragsvertrag und der Entwicklungskooperationsvertrag.
Der Vertrag über die Entwicklung von Techniken muß die
Schriftform verwenden.
Auf Verträge zwischen den Parteien über Wandlungen der Anwendung
wissenschaftlich-technischer Ergebnisse von Wert für den Gebrauch in der
Produktion finden die Vorschriften über Verträge über die Entwicklung von
Techniken entsprechende Anwendung.
[Entwicklungsauftrag:
Pflichten des Auftraggebers. TVG 28 II.]
§ 331 Beim Entwicklungsauftragsvertrag muß der
Auftraggeber gemäß den Vereinbarungen die Forschungs- und Entwicklungskosten
und das Entgelt zahlen, technische Unterlagen und Anfangsdaten zur Verfügung
stellen, seine Kooperationsaufgaben erledigen und das Ergebnis der Forschung
und Entwicklung in Empfang nehmen.
[Entwicklungsauftrag:
Pflichten des Auftragnehmers. TVG 28 III.]
§ 332 Beim Entwicklungsauftragsvertrag muß der
Forschende und Entwickelnde gemäß den Vereinbarungen einen Forschungs- und
Entwicklungsplan aufstellen und ausführen; die Forschungs- und
Entwicklungskosten vernünftig verwenden; fristgemäß die Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten abschließen und das Ergebnis der Forschung und Entwicklung
übergeben; die betreffenden technischen Unterlagen und die nötige technische
Anleitung zur Verfügung stellen und dem Auftraggeber helfen, das Ergebnis der
Forschung und Entwicklung in den Griff zu bekommen.
[Vertragsverletzung des
Auftraggebers. TVG 29 I.]
§ 333 Wenn der Auftraggeber die Vereinbarungen
verletzt und infolgedessen die Forschungs- und Entwicklungsarbeit zum
Stillstand kommt, verzögert wird oder mißlingt, haftet er wegen
Vertragsverletzung.
[Vertragsverletzung des
Auftragnehmers. TVG 29 II.]
§ 334 Wenn der Forschende und Entwickelnde die
Vereinbarungen verletzt und infolgedessen die Forschungs- und
Entwicklungsarbeit zum Stillstand kommt, verzögert wird oder mißlingt, haftet
er wegen Vertragsverletzung.
[Entwicklungskooperationsvertrag.
TVG 30.]
§ 335 Die Parteien des
Entwicklungskooperationsvertrags müssen vereinbarungsgemäß Investitionen
vornehmen, eingeschlossen die Investitionen von Techniken; sich arbeitsteilig
an der Forschungs- und Entwicklungsarbeit beteiligen und bei der Forschungs-
und Entwicklungsarbeit kooperieren und ihr zuarbeiten.
[Vertragsverletzung beim
Entwicklungskooperationsvertrag. TVG 31.]
§ 336 Wenn eine Partei eines
Entwicklungskooperationsvertrags die Vereinbarungen verletzt und infolgedessen
die Forschungs- und Entwicklungsarbeit zum Stillstand kommt, verzögert wird
oder mißlingt, haftet sie wegen Vertragsverletzung.
[Zu entwickelnde Technik
bereits veröffentlicht. TVG 24 Nr.3.]
§ 337 Wenn die Technik, deren Entwicklung
Vertragsgegenstand eines Vertrags über die Entwicklung von Techniken ist, schon
von jemand anders veröffentlicht worden ist, und damit die Erfüllung des
Vertrags sinnlos ist, können die Parteien den Vertrag kündigen.
[Unmöglichkeit. TVG 30.]
§ 338 Wer die Gefahr trägt, daß bei der Erfüllung
eines Vertrags über die Entwicklung von Techniken unüberwindbare technische
Schwierigkeiten auftreten und infolgedessen die Forschung und Entwicklung ganz
oder teilweise mißlingt, wird von den Parteien vereinbart. Ist nichts
vereinbart oder die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht
nach § 61 bestimmen, so wird diese Gefahr vernünftig auf die Parteien verteilt
getragen.
Wenn eine Partei Umstände nach dem vorigen Absatz feststellt,
die dazu führen können, daß die Forschung und Entwicklung ganz oder teilweise
mißlingt, so muß sie rechtzeitig die andere Seite unterrichten und angemessene
Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu verringern. Wenn sie nicht rechtzeitig
unterrichtet und angemessene Maßnahmen ergreift, und der Schaden infolgedessen
vergrößert wird, haftet sie für den zusätzlichen Schaden.
[Patente bei
Auftragsentwicklung. TVG 32 Nr.1.]
§ 339 Das Recht, Patente für
Erfindungsschöpfungen zu beantragen, die bei einer im Auftrag durchgeführten
Entwicklung erstellt worden sind, steht dem Forschenden und Entwickelnden zu,
soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn der Forschende und
Entwickelnde [daraufhin] Patente erhält, kann der Auftrageber diese Patente
unentgeltlich anwenden.
Wenn der Forschende und Entwickelnde das Recht, ein Patent zu
beantragen, überträgt, hat der Auftraggeber ein Vorrecht auf die Übertragung
dieses Rechts zu gleichen Bedingungen.
[Patente bei
Entwicklungskooperation. TVG 32 Nr.2.]
§ 340 Das Recht, Patente für
Erfindungsschöpfungen zu beantragen, die bei einer Entwicklungskooperation
erstellt worden sind, steht den kooperativ entwickelnden Parteien gemeinsam zu,
soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wenn eine Partei das ihr
mit den anderen gemeinsam zustehende Recht, ein Patent zu beantragen,
überträgt, haben die anderen ein Vorrecht auf die Übertragung dieses Rechts zu
gleichen Bedingungen.
Wenn eine Partei erklärt, daß sie auf das ihr mit den anderen
gemeinsam zustehende Recht, ein Patent zu beantragen, verzichtet, kann die
andere Partei das Patent allein bzw. kann eine andere Partei das Patent
zusammen mit den weiteren Parteien beantragen. Wenn der bzw. die Antragsteller
[daraufhin] ein Patent erhalten, kann die Partei, die auf das Recht, das Patent
zu beantragen, verzichtet hat, es unentgeltlich anwenden.
Wenn eine Partei der Entwicklungskooperation nicht damit
einverstanden ist, daß ein Patent beantragt wird, darf die andere bzw. dürfen
die anderen es nicht beantragen.
[Recht auf nicht patentierte
Ergebnisse. TVG 32 Nr.3.]
§ 341 Das Recht, die Ergebnisse technischer
Geheimnisse, die bei Entwicklung im Auftrag oder Entwicklungskooperation
erstellt worden sind, zu gebrauchen und zu übertragen und die Art und Weise der
Verteilung des Gewinns [daraus] werden von den Parteien vereinbart. Ist nichts
vereinbart oder die Vereinbarung unklar, und läßt sich der Punkt auch nicht
nach § 61 bestimmen, so haben die Parteien gleichermaßen das Recht zum Gebrauch
und zur Übertragung, aber bei Entwicklung im Auftrag darf derjenige, der
geforscht und entwickelt hat, das Ergebnis der Forschung und Entwicklung nicht
einem anderen übertragen, bevor es dem Auftraggeber übergeben worden ist.
3. Abschnitt: Verträge über
die Übertragung von Techniken
[Definition. TVG 34.]
§ 342 Zum Vertrag über die Übertragung von
Techniken gehören Verträge über die Übertragung von Patenten, über die
Übertragung des Rechts, ein Patent zu beantragen, über die Übertragung
technischer Geheimnisse und über die Lizenz zur Anwendung von Patenten.
Der Vertrag über die Übertragung von Techniken muß die
Schriftform verwenden.
[Vertrag darf technischen
Wettbewerb und Fortschritt nicht behindern. TVG 35]
§ 343 Im Vertrag über die Übertragung von
Techniken kann vereinbart werden, in welchem Bereich der Übertragende und der
Übertragungsempfänger ein Patent anwenden oder ein technisches Geheimnis
gebrauchen, aber der technische Wettbewerb und die technische Entwicklung
dürfen nicht eingeschränkt werden.
[Patente betreffende
Verträge. TVG 38]
§ 344 Ein Vertrag über die Lizenz zur Anwendung
eines Patents ist nur wirksam, solange das Patent besteht. Wenn die
Gültigkeitsdauer des Patents abgelaufen oder das Patent für unwirksam erklärt
worden ist, darf der Patentinhaber mit anderen keinen Vertrag über eine Lizenz
zur Anwendung dieses Patents schließen.
[Pflichten des Lizenzgebers.
TVG 37 I]
§ 345 Bei einem Vertrag über die Lizenz zur
Anwendung eines Patents muß der Lizenzgeber entsprechend den Vereinbarungen dem
Lizenznehmer gestatten, das Patent anzuwenden, ihm die die Anwendung des
Patents betreffenden technischen Unterlagen übergeben und die nötige technische
Anleitung zur Verfügung stellen.
[Pflichten des Lizenznehmers.
TVG 37 II]
§ 346 Bei einem Vertrag über die Lizenz zur
Anwendung eines Patents muß der Lizenznehmer das Patent entsprechend den
Vereinbarungen anwenden und darf nicht einem Dritten außerhalb der
Vereinbarungen die Anwendung des Patents gestatten; und er muß entsprechend den
Vereinbarungen Gebrauchsgebühren bezahlen.
[Pflichten des Übertragenden
bei Übertragung technischer Geheimnisse. TVG 39 I.]
§ 347 Bei einem Vertrag über die Übertragung
technischer Geheimnisse muß der Übertragende entsprechend den Vereinbarungen
technische Unterlagen zur Verfügung stellen, technische Anleitung geben, die
Anwendbarkeit(29) und Verläßlichkeit der Technik gewährleisten
und die Pflicht zur Geheimhaltung übernehmen.
[Pflichten des Empfängers bei
Übertragung technischer Geheimnisse. TVG 39 II.]
§ 348 Bei einem Vertrag über die Übertragung
technischer Geheimnisse muß der Empfänger gemäß den Vereinbarungen die Technik
gebrauchen, Gebrauchsgebühren bezahlen und die Pflicht zur Geheimhaltung
übernehmen.
[Gewährleistungspflichten.
Übernommen aus TIV 6, gilt jetzt also auch für Inlandsverträge.]
§ 349 Bei Verträgen über die Übertragung von
Techniken muß der Übertragende gewährleisten, daß er der legale Inhaber der zur
Verfügung gestellten Technik ist,(30) und daß die zur Verfügung
gestellte Technik vollständig, irrtumsfrei und wirksam ist und die vereinbarten
Ziele erreichen kann.(31)
[Geheimhaltungspflicht.
Bisher im Inlandsrecht nur für technische Geheimnisse - bisher "nicht
patentierte Techniken" - erwähnt, TVG 39 I Nr.3, II Nr.3. Jetzt für alle
Verträge übernommen aus TIV 7.]
§ 350 Bei Verträgen über die Übertragung von
Techniken muß der Empfänger in dem vereinbarten Bereich und Zeitraum die
Pflicht zur Geheimhaltung nicht veröffentlichter, geheimer Teile der vom
Übertragenden zur Verfügung gestellten Technik übernehmen.
[Haftung für Vertragsverletzungen
des Übertragenden. TVG 40.]
§ 351 Wenn der Übertragende die Technik nicht wie
vereinbart überträgt, muß er die Gebrauchsgebühr ganz oder teilweise
zurückzahlen und haftet wegen Vertragsverletzung; wenn er über den vereinbarten
Bereich hinaus das Patent anwendet oder die technischen Geheimnisse gebraucht,
wenn er vereinbarungswidrig eigenmächtig einem Dritten gestattet, dies Patent
anzuwenden oder diese technischen Geheimnisse zu gebrauchen, muß er die
vereinbarungswidrige Handlung einstellen und haftet wegen Vertragsverletzung;
wenn er die vereinbarte Geheimhaltungspflicht verletzt, haftet er wegen
Vertragsverletzung.
[Haftung für
Vertragsverletzungen des Empfängers. TVG 41.]
§ 352 Wenn der Empfänger nicht vereinbarungsgemäß
die Gebrauchsgebühr zahlt, muß er sie nachzahlen und nach den Vereinbarungen
Vertragsstrafe zahlen; wenn er sie nicht nachzahlt oder keine Vertragsstrafe
zahlt, muß er die Anwendung des Patents bzw. den Gebrauch der technischen
Geheimnisse einstellen, die technischen Unterlagen zurückgeben und haftet wegen
Vertragsverletzung; wenn er über den vereinbarten Bereich hinaus das Patent
anwendet oder die technischen Geheimnisse gebraucht, wenn er ohne das
Einverständnis des Übertragenden eigenmächtig einem Dritten gestattet, dies
Patent anzuwenden oder diese technischen Geheimnisse zu gebrauchen, muß er die
vereinbarungswidrige Handlung einstellen und haftet wegen Vertragsverletzung;
wenn er die vereinbarte Geheimhaltungspflicht verletzt, haftet er wegen Vertragsverletzung.
[Haftung für die Verletzung
der Rechte Dritter. TVG 42]
§ 353 Wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß das
Patent anwendet oder die technischen Geheimnisse gebraucht, und dies die
legalen Rechte eines Dritten verletzt, haftet der Übertragende, soweit die
Parteien nichts anderes vereinbart haben.
[Gemeinsame Nutzung von
Verbesserungen. TVG 43]
§ 354 In einem Vertrag über die Übertragung von
Techniken können die Parteien nach dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens
Methoden vereinbaren, nach denen die technischen Ergebnisse von späteren
Verbesserungen der angewandten Patente bzw. gebrauchten technischen Geheimnisse
verteilt genutzt werden. Wenn es dazu keine oder keine klare Vereinbarung gibt,
und die Frage sich auch nach § 61 nicht klären läßt, ist keine Seite
berechtigt, an technischen Ergebnissen von späteren Verbesserungen der anderen
Seite teilzuhaben.
§ 355 Soweit gesetzliche und
verwaltungsrechtliche Bestimmungen für Verträge über die Einfuhr oder Ausfuhr
von Techniken oder für Verträge über Patente und Patentanträge etwas anderes
vorschreiben, gelten diese Bestimmungen.
4. Abschnitt: Verträge über
technische Beratung und Verträge über technische Dienstleistungen
[Definitionen. TVG 44, 47.]
§ 356 Zu den Verträgen über technische Beratung
gehören Verträge, nach denen für bestimmte technische Vorhaben die
Beweisführung der Durchführbarkeit(32), technische Prognosen(33),
technische Untersuchungen besonderer Fragen, analysierende und bewertende
Berichte und anderes gestellt werden.
Verträge über technische Dienstleistungen sind Verträge, nach
denen eine Partei mit technischem Wissen für die andere Partei bestimmte
technische Fragen löst; nicht dazu gehören Bauleistungsverträge und
Werkverträge.
[Pflichten des Auftraggebers
bei Beratungsvertrag. TVG 45 I]
§ 357 Der Auftraggeber bei Verträgen über
technische Beratung muß den Vereinbarungen gemäß das Problem, zu dem beraten
werden soll, erklären und technisches Hintergrundmaterial und die einschlägigen
technischen Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen, die Arbeitsergebnisse
des Auftragnehmers entgegennehmen und das Entgelt zahlen.
[Pflichten des Auftragnehmers
bei Beratungsvertrag. TVG 45 II]
§ 358 Der Auftragnehmer bei Verträgen über
technische Beratung muß in der vereinbarten Zeit den beratenden Bericht
fertigstellen oder die Fragen beantworten; der vorgelegte Beratungsbericht muß
den vereinbarten Anforderungen genügen.
[Vertragsverletzung beim
Beratungsvertrag. TVG 46.]
§ 359 Wenn der Auftraggeber bei Verträgen über
technische Beratung nicht den Vereinbarungen gemäß die notwendigen Unterlagen
und Daten zur Verfügung stellt, und dies Fortgang und Qualität der Arbeiten
beeinträchtigt, und wenn er das Arbeitsergebnis nicht oder nicht fristgemäß
entgegennimmt, kann gezahltes Entgelt nicht zurückverlangt werden, und noch
nicht gezahltes Entgelt muß gezahlt werden.
Wenn der Auftragnehmer bei Verträgen über technische Beratung
nicht fristgemäß den beratenden Bericht vorlegt oder der vorgelegte beratende
Bericht nicht den Vereinbarungen entspricht, haftet er wegen Vertragsverletzung
unter anderem in der Weise, daß er auf das Entgelt teilweise oder ganz
verzichten muß.
Wenn der Auftraggeber bei Verträgen über technische Beratung
aufgrund von den vereinbarten Anforderungen entsprechenden beratenden Berichten
oder Vorschlägen des Auftragnehmers Entscheidungen getroffen hat, trägt der
Auftraggeber durch [diese seine] Entscheidungen verursachte Schäden [selbst],
soweit die Parteien nichts anders vereinbart haben.
[Pflichten des Auftraggebers
beim Dienstleistungsvertrag. TVG 48 I]
§ 360 Bei einem Vertrag über technische
Dienstleistungen muß der Auftraggeber entsprechend den Vereinbarungen
Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen und ergänzende Leistungen erbringen,
das Arbeitsergebnis entgegennehmen und das Entgelt zahlen.
[Pflichten des Auftragnehmers
beim Dienstleistungsvertrag. TVG 48 II]
§ 361 Bei einem Vertrag über technische
Dienstleistungen muß der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß die Dienstleistung
vollenden, die technischen Fragen lösen, die Qualität der Arbeit gewährleisten
und das Wissen zur Lösung der technischen Fragen übermitteln.
[Vertragsverletzung beim
Dienstleistungsvertrag. TVG 49.]
§ 362 Wenn bei einem Vertrag über technische
Dienstleistungen der Auftraggeber die vertraglichen Pflichten nicht oder nicht
vereinbarungsgemäß erfüllt, und dies Fortgang und Qualität der Arbeiten
beeinträchtigt, und wenn er das Arbeitsergebnis nicht oder nicht fristgemäß
entgegennimmt, kann gezahltes Entgelt nicht zurückverlangt werden, und noch
nicht gezahltes Entgelt muß gezahlt werden.
Wenn bei einem Vertrag über technische Dienstleistungen der
Auftragnehmer die Dienstleistung nicht wie im Vertrag vereinbart vollendet,
haftet er wegen Vertragsverletzung unter anderem in der Weise, daß er auf das
Entgelt teilweise oder ganz verzichten muß.
[Erfindungen beim Beratungs-
und Dienstleistungsvertrag. TVG 50]
§ 363 Neue technische Ergebnisse, die der
Auftragnehmer bei der Erfüllung eines Vertrags über technische Beratung oder
über technische Dienstleistungen unter Verwendung der vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten technischen Unterlagen und Arbeitsbedingungen vollendet,
gehören dem Auftragnehmer. Neue technische Ergebnisse, die der Auftraggeber
unter Verwendung des Arbeitsergebnisses des Auftragnehmers vollendet, gehören
dem Auftraggeber. Wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren, gilt die
Vereinbarung.
§ 364 Soweit gesetzliche und
verwaltungsrechtliche Bestimmungen für Technikvermittlungsverträge oder Verträge
über technische Ausbildung etwas anderes vorschreiben, gelten diese
Bestimmungen.
19. Kapitel:
Verwahrungsvertrag
§ 365 Nach dem Verwahrungsvertrag bewahrt der
Verwahrer die vom Hinterleger übergebene Sache auf und gibt sie zurück.
§ 366 Der Hinterleger muß dem Verwahrer nach den
Vereinbarungen Verwahrungsgebühr zahlen.
Wenn die Parteien zur Verwahrungsgebühr keine oder keine klare
Vereinbarung getroffen haben, und läßt sich der Punkt auch nicht nach § 61
bestimmen, so ist die Verwahrung unentgeltlich.
§ 367 Der Verwahrungsvertrag wird mit der
Übergabe der verwahrten Sache errichtet, soweit die Parteien nichts anderes
bestimmen.
§ 368 Wenn der Hinterleger dem Verwahrer die
verwahrte Sache übergibt, muß der Verwahrer ihm einen Verwahrungsbeleg
ausstellen, soweit nicht eine andere Verkehrssitte gilt.
§ 369 Der Verwahrer muß die verwahrte Sache
zweckmäßig verwahren.
Die Parteien können Ort oder Art und Weise der Verwahrung
vereinbaren. Außer unter dringenden Umständen oder zum Schutze der Interessen
des Hinterlegers dürfen Ort oder Art und Weise der Verwahrung nicht
eigenmächtig geändert werden.
§ 370 Wenn die vom Hinterleger übergebene
verwahrte Sache Mängel hat oder nach ihrer Natur besondere Maßnahmen zur Verwahrung
erfordert, muß der Hinterleger die betreffenden Umstände den Verwahrer wissen
lassen. Wenn der Hinterleger das nicht tut, und die verwahrte Sache deshalb
Schaden erleidet, haftet der Verwahrer nicht auf Schadenersatz; wenn der
Verwahrer infolgedessen Schaden erleidet, haftet der Hinterleger auf dessen
Ersatz, falls nicht der Verwahrer Bescheid wußte oder wissen mußte und trotzdem
keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat.
§ 371 Der Verwahrer darf die verwahrte Sache nicht
einem Dritten in Verwahrung geben, soweit die Parteien nichts anderes
vereinbart haben.
Wenn der Verwahrer gegen den vorigen Absatz verstößt und die
verwahrte Sache einem Dritten in Verwahrung gibt, und Schaden an der verwahrten
Sache verursacht wird, haftet er auf Schadenersatz.
§ 372 Der Verwahrer darf die verwahrte Sache
nicht gebrauchen noch anderen ihren Gebrauch gestatten, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.
§ 373 Wenn ein Dritter ein Recht an der
verwahrten Sache behauptet, so muß, soweit nicht in die verwahrte Sache nach
dem Recht Prozeßsicherung durchgeführt oder vollstreckt wird, der Verwahrer die
Pflicht zur Rückgabe der verwahrten Sache an den Hinterleger erfüllen. Wenn der
Dritte Klage gegen den Verwahrer erhebt oder die Pfändung der verwahrten Sache
beantragt, muß der Verwahrer den Hinterleger rechtzeitig benachrichtigen.
§ 374 Wenn während der Dauer der Verwahrung der
Verwahrer die verwahrte Sache nicht zweckmäßig verwahrt, so daß sie beschädigt
oder zerstört wird oder verlorengeht, haftet der Verwahrer auf Schadenersatz;
wenn jedoch die Verwahrung unentgeltlich ist, und der Verwahrer beweist, daß er
sich nicht grob fahrlässig verhalten hat, haftet er nicht auf Schadenersatz.
§ 375 Wenn der Hinterleger Geld, Wertpapiere oder
andere Wertsachen hinterlegt, muß er das dem Verwahrer sagen, und sie werden
vom Verwahrer geprüft und abgenommen oder versiegelt verwahrt. Wenn der
Hinterleger nichts gesagt hat, und diese Sachen beschädigt oder zerstört werden
oder verlorengehen, kann der Verwahrer Ersatz wie für gewöhnliche Sachen
leisten.
§ 376 Der Hinterleger kann zu jeder Zeit die
verwahrte Sache zurücknehmen.
Wenn die Parteien die Verwahrungsfrist nicht oder nicht klar
vereinbart haben, kann der Verwahrer jederzeit den Hinterleger auffordern, die
verwahrte Sache zurückzunehmen; wenn eine Verwahrungsfrist vereinbart worden
ist, kann der Verwahrer ohne besonderen Grund nicht vom Hinterleger verlangen,
daß er die verwahrte Sache vorfristig zurücknimmt.
§ 377 Wenn die Verwahrungsfrist abgelaufen ist,
oder der Hinterleger die verwahrte Sache vorfristig zurücknehmen will, muß der
Verwahrer die ursprüngliche Sache und deren Früchte dem Hinterleger
zurückgeben.
§ 378 Wenn der Verwahrer Geld verwahrt, kann er
Geld gleicher Art und Menge zurückgeben. Wenn er andere vertretbare Sachen
verwahrt, kann er nach der Vereinbarung Sachen gleicher Art in gleicher
Qualität und Menge zurückgeben.
§ 379 Bei einem entgeltlichen Verwahrungsvertrag
muß der Hinterleger zu den vereinbarten Terminen dem Verwahrer die
Verwahrungsgebühr bezahlen.
Wenn die Parteien die Zahlungstermine nicht oder nicht klar
vereinbart haben, und sie sich auch nicht nach § 61 bestimmen lassen, muß bei
der Rücknahme der verwahrten Sache gezahlt werden.
§ 380 Wenn der Hinterleger nicht
vereinbarungsgemäß die Hinterlegungsgebühr und andere Kosten zahlt, hat der
Verwahrer an der verwahrten Sache ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die
Parteien nichts anderes vereinbart haben.
20. Kapitel: Lagervertrag
§ 381 Der Lagervertrag ist ein Vertrag darüber,
daß der Lagerhalter das vom Einlagerer übergebene Lagergut lagert und der
Einlagerer Lagergebühren zahlt.
§ 382 Der Lagervertrag wird mit der Errichtung
wirksam.
§ 383 Bei der Einlagerung leicht entzündlicher,
explosiver, giftiger, andere Sachen angreifender, radioaktiver und sonst
gefährlicher Güter und von Gütern, die leicht ihre Qualität verändern, muß der
Einlagerer erklären, welcher Natur diese Güter sind, und einschlägige
Unterlagen zur Verfügung stellen.
Wenn der Einlagerer gegen den vorigen Absatz verstößt, kann der
Lagerhalter die Annahme des Lagerguts ablehnen; er kann auch entsprechende
Maßnahmen ergreifen, um den Eintritt von Schäden zu vermeiden; dadurch entstehende
Auslagen trägt der Einlagerer.
Wenn der Einlagerer leicht entzündliche, explosive, giftige,
andere Sachen angreifende, radioaktive und sonst gefährliche Güter einlagert,
muß er über entsprechende Aufbewahrungsbedingungen verfügen.
§ 384 Der Lagerhalter muß ins Lager kommendes Lagergut
nach den Vereinbarungen überprüfen. Wenn der Lagerhalter bei der Überprüfung
feststellt, daß ins Lager kommendes Lagergut den Vereinbarungen nicht
entspricht, muß er den Einlagerer rechtzeitig unterrichten. Wenn nach der
Überprüfung durch den Lagerhalter Abweichungen der Arten, Menge oder Qualität
des Lagerguts von den Vereinbarungen auftreten, haftet der Lagerhalter auf
Schadenersatz.
§ 385 Wenn der Einlagerer Lagergut übergibt, muß
der Lagerhalter einen Lagerschein ausstellen.
§ 386 Der Lagerhalter muß den Lagerschein
unterschreiben oder stempeln. Der Lagerschein enthält folgende Punkte:
1. Bezeichnung bzw. Namen und Adresse des Einlagerers;
2. Arten, Mengen, Qualität, Verpackung, Stückzahl und
Markierungen des Lagerguts;
3. Normen für den Schwund des Lagerguts;
4. Lagerort;
5. Lagerungsfrist;
6. Lagergebühren;
7. falls das Lagergut versichert worden ist, Versicherungssumme
und -dauer und Bezeichnung des Versicherers;
8. Name desjenigen, der den Lagerschein ausstellt, Ort und Datum
der Ausstellung.
§ 387 Der Lagerschein dient als Nachweis für die
Rücknahme des Lagerguts. Der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins kann
durch Indossament des vom Lagerhalter unterschriebenen oder gestempelten
Lagerscheins das Recht auf die Rücknahme des Lagerguts übertragen.
§ 388 Der Lagerhalter muß auf Verlangen des
Einlagerers bzw. des Inhabers des Lagerscheins zustimmen, daß dieser das
Lagergut überprüft oder Proben entnimmt.
§ 389 Wenn der Lagerhalter entdeckt, daß sich die
Qualität des eingelagerten Lagerguts verändert hat, oder daß es sonstige
Schäden aufweist, muß er den Einlagerer bzw. den Inhaber des Lagerscheins
rechtzeitig unterrichten.
§ 390 Wenn der Lagerhalter entdeckt, daß sich die
Qualität des eingelagerten Lagerguts verändert hat, oder daß es sonstige
Schäden aufweist, und daß es die Sicherheit und normale Lagerung anderen
Lagerguts gefährdet, muß er den Einlagerer bzw. den Inhaber des Lagerscheins
mahnen, die notwendigen Verfügungen zu treffen. Bei dringlichen Umständen kann
der Lagerhalter die notwendigen Verfügungen treffen, muß danach aber den
Einlagerer bzw. den Inhaber des Lagerscheins rechtzeitig über die Umstände
unterrichten.
§ 391 Wenn die Parteien über die Lagerfrist keine
oder keine klare Verfügung getroffen haben, kann der Einlagerer bzw. der
Inhaber des Lagerscheins das Lagergut jederzeit zurücknehmen; der Lagerhalter
kann ebenfalls jederzeit vom Einlagerer bzw. vom Inhaber des Lagerscheins
verlangen, daß er das Lagergut zurücknimmt, muß ihm aber die erforderliche Zeit
zur Vorbereitung geben.
§ 392 Bei Ablauf der Lagerfrist muß der
Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins mit dem Lagerschein das Lagergut
zurücknehmen. Wenn der Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins das
Lagergut erst nach Ablauf der Frist zurücknimmt, müssen zusätzliche
Lagergebühren erhoben werden; wenn er sie vorzeitig zurücknimmt, verringern
sich die Lagergebühren nicht.
§ 393 Wenn bei Ablauf der Lagerfrist der
Einlagerer bzw. der Inhaber des Lagerscheins das Lagergut nicht zurücknimmt,
kann der Lagerhalter ihn zur Rücknahme innerhalb einer vernünftigen Frist
mahnen; wenn er sie innerhalb dieser Frist nicht zurücknimmt, kann der
Lagerhalter das Lagergut hinterlegen.
§ 394 Wenn während der Lagerfrist Lagergut
beschädigt oder zerstört wird oder verlorengeht, weil der Lagerhalter es nicht
zweckmäßig aufbewahrt, haftet der Lagerhalter auf Schadenersatz. Wenn das
Lagergut seine Qualität verändert oder beschädigt wird, weil seine Qualität oder
seine Verpackung nicht den Vereinbarungen entspricht, oder weil die gültige
Lagerzeit überschritten wird, haftet der Lagerhalter nicht auf Schadenersatz.
§ 395 Soweit dieses Kapitel keine Vorschriften
enthält, werden die entsprechenden Vorschriften zum Verwahrungsvertrag
angewandt.
21. Kapitel:
Geschäftsbesorgungsvertrag(34)
§ 396 Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist eine
Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Erledigung von
Angelegenheiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.
§ 397 Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer
speziell mit der Erledigung einer oder mehrerer Angelegenheiten oder allgemein
mit der Erledigung sämtlicher Angelegenheiten beauftragen.
§ 398 Der Auftraggeber muß die Kosten der
Erledigung des Auftrags im voraus bezahlen. Zur Erledigung des Auftrags
notwendige Kosten, die der Auftragnehmer vorgeschossen hat, muß der
Auftraggeber mit Zinsen erstatten.
§ 399 Der Auftragnehmer muß den Auftrag nach den
Anweisungen des Auftraggebers erledigen. Ist es erforderlich, von den
Anweisungen des Auftraggebers abzuweichen, so muß dessen Einverständnis
eingeholt werden; kann, weil die Umstände drängen, mit dem Auftraggeber
schlecht [noch vorher] Verbindung aufgenommen werden, so muß der Auftragnehmer
den Auftrag zweckmäßig erledigen, aber dem Auftraggeber hinterher rechtzeitig
Bericht über diese Umstände erstatten.
§ 400 Der Auftragnehmer muß den Auftrag selbst
erledigen. Mit dem Einverständnis des Auftraggebers kann er den Auftrag
weitergeben. Wenn der Weitergabe des Auftrags zugestimmmt worden war, kann der
Auftraggeber Anweisungen zum Auftrag direkt dem Dritten geben, an den der
Auftrag weitergegeben worden ist, und der Auftragnehmer haftet nur für die
Auswahl des Dritten und für seine eigenen Anweisungen an den Dritten. Ohne
Zustimmung [des Auftraggebers] zur Weitergabe des Auftrags haftet der
Auftragnehmer für die Handlungen des Dritten, an den der Auftrag weitergegeben
worden ist, außer dann, wenn der Auftragnehmer den Auftrag zum Schutze der
Interessen des Auftraggebers weitergeben mußte, und die Sache dringlich war.
§ 401 Der Auftragnehmer muß auf Verlangen des
Auftraggebers über die Ausführung des Auftrags Bericht erstatten. Zum Ende des
Geschäftsbesorgungsvertrags muß der Auftragnehmer über die Ergebnisse der
Erledigung des Auftrags Bericht erstatten.
§ 402 Wenn der Auftragnehmer im eigenen Namen im
Rahmen der Ermächtigung des Auftraggebers mit einem Dritten einen Vertrag
schließt, und der Dritte bei Vertragsschluß die Vertretungsbeziehung zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber kennt, bindet dieser Vertrag Auftraggeber und
Dritten unmittelbar, außer wenn eindeutige Beweise zeigen, daß dieser Vertrag
nur Auftragnehmer und Dritten bindet.(35)
§ 403 Wenn der Auftragnehmer im eigenen Namen mit
einem Dritten einen Vertrag schließt, der Dritte die Vertretungsbeziehung
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nicht kennt, und der Auftragnehmer aus
beim Dritten liegenden Gründen seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht
erfüllt, muß der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, wer der Dritte ist,
und der Auftraggeber kann aufgrund dessen die Rechte des Auftragnehmers
gegenüber dem Dritten ausüben, außer dann, wenn der Dritte den Vertrag nicht
geschlossen hätte, wenn er beim Vertragsschluß mit dem Auftragnehmer diesen
Auftraggeber gekannt hätte.
Wenn der Auftragnehmer aus beim Auftraggeber liegenden Gründen
seine Pflichten gegenüber dem Dritten nicht erfüllt, muß er dem Dritten mitteilen,
wer der Auftraggeber ist, und der Dritte kann aufgrund dessen wählen, ob er
seine Rechte gegenüber dem Auftragnehmer oder gegenüber dem Auftraggeber
geltend machen will; er kann aber diese Wahl [einmal getroffen] nicht mehr
ändern.
Wenn der Auftraggeber Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem
Dritten ausübt, kann der Dritte ihm gegenüber seine ihm gegen den Auftragnehmer
zustehenden Einreden geltend machen. Wenn der Dritte den Auftraggeber als
denjenigen wählt, dem gegenüber er seine Rechte geltend macht, kann der
Auftraggeber gegenüber dem Dritten seine eigenen Einreden gegen den
Auftragnehmer und die Einreden des Auftragnehmers gegen den Dritten geltend
machen.
§ 404 Vermögensgüter, die der Auftragnehmer bei
Erledigung des Auftrags erlangt, muß er dem Auftraggeber weitergeben.
§ 405 Wenn der Auftragnehmer den Auftrag erledigt
hat, muß der Auftraggeber ihm ein Entgelt zahlen. Wenn aus Gründen, für die dem
Auftragnehmer keine Verantwortung zugewiesen werden kann, der
Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt wird oder der Auftrag nicht ausgeführt
werden kann, muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein entsprechendes Entgelt
zahlen. Wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, gilt ihre
Vereinbarung.
§ 406 Wenn bei einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag
durch Verschulden des Auftragnehmers dem Auftraggeber ein Schaden zugefügt
wird, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Wenn bei einem nicht
entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag der Auftragnehmer dem Auftraggeber
vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zufügt, kann der Auftraggeber
Schadenersatz verlangen.
Wenn der Auftragnehmer dadurch, daß er seine Vollmacht
überschreitet, dem Auftraggeber einen Schaden zufügt, muß er Schadenersatz
leisten.
§ 407 Wenn der Auftragnehmer bei der Erledigung
des Auftrags aus Gründen, für die ihm keine Verantwortung zugewiesen werden
kann, einen Schaden erleidet, kann er vom Auftraggeber Schadenersatz verlangen.
§ 408 Der Auftraggeber kann mit der Zustimmung
des Auftragnehmers außer diesem einen Dritten mit der Erledigung des Auftrags
beauftragen. Entsteht dadurch dem Auftragnehmer ein Schaden, so kann er vom
Auftraggeber Schadenersatz verlangen.
§ 409 Wenn mehrere Auftragnehmer einen Auftrag
gemeinsam erledigen, haften sie dem Auftraggeber als Gesamtschuldner.
§ 410 Auftraggeber wie Auftragnehmer können
jederzeit den Geschäftsbesorgungsvertrag kündigen. Schäden, die durch die
Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags der anderen Seite verursacht werden,
müssen ersetzt werden, außer bei Schäden aus Gründen, für die der [kündigenden]
Partei keine Verantwortung zugewiesen werden kann.
§ 411 Der Geschäftsbesorgungsvertrag endet, wenn
Auftraggeber oder Auftragnehmer sterben, die Geschäftsfähigkeit verlieren oder
in Konkurs fallen, außer wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben, oder
angesichts der Natur des Auftrags die Beendigung unangebracht wäre.
§ 412 Wenn durch den Tod, den Verlust der
Geschäftsfähigkeit oder den Konkurs des Auftraggebers der Geschäftsbesorgungsvertrag
beendet wird, und dies die Interessen des Auftraggebers verletzen kann, muß,
solange dessen Erbe, gesetzlicher Vertreter oder Abwicklungsgruppe nicht die
Auftragsangelegenheit übernommen haben, der Auftragnehmer sich weiter um die
Angelegenheit kümmern.
§ 413 Wenn durch den Tod, den Verlust der
Geschäftsfähigkeit oder den Konkurs des Auftragnehmers der
Geschäftsbesorgungsvertrag beendet wird, muß der Erbe oder gesetzliche
Vertreter oder die Abwicklungsgruppe des Auftragnehmers rechtzeitig den Auftraggeber
benachrichtigen. Wenn die Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags die
Interessen des Auftraggebers verletzen kann, muß, bis der Auftraggeber die
Sache erledigt, der Erbe oder gesetzliche Vertreter oder die Abwicklungsgruppe
des Auftragnehmers die notwendigen Maßnahmen ergreifen.
22. Kapitel:
Kommissionsvertrag(36)
§ 414 Der Kommissionsvertrag ist ein Vertrag,
nach dem der Kommissionär im eigenen Namen für den Auftraggeber
Handelsgeschäfte tätigt, und der Auftraggeber ihm ein Entgelt zahlt.
§ 415 Die Kosten des Kommissionärs bei der
Erledigung des Auftrags übernimmt der Kommissionär, soweit die Parteien nichts
anders vereinbart haben.
§ 416 Wenn der Kommissionär das Kommissionsgut in
Besitz hat, muß er es zweckmäßig aufbewahren.
§ 417 Wenn das Kommissionsgut bei Übergabe an den
Kommissionär Mängel hat oder leicht verderben oder seine Qualität verändern
kann, so kann der Kommissionär mit dem Einverständnis des Auftraggebers darüber
verfügen; wenn er mit dem Auftraggeber nicht rechtzeitig in Verbindung treten
kann, so kann er darüber vernünftig verfügen.
§ 418 Wenn der Kommissionär zu einem niedrigeren
als dem vom Auftraggeber bestimmten Preis verkauft oder zu einem höheren als
dem vom Auftraggeber bestimmten Preis kauft, braucht er dazu das Einverständnis
des Auftraggebers. Wenn der Kommissionär ohne das Einverständnis des
Auftraggebers handelt und den [Preis]unterschied selbst übernimmt, wird der
Kauf gegenüber dem Auftraggeber wirksam.
Wenn der Kommissionär zu einem höheren als dem vom Auftraggeber
bestimmten Preis verkauft oder zu einem niedrigeren als dem vom Auftraggeber
bestimmten Preis kauft, kann das Entgelt nach der Vereinbarung erhöht werden.
Wenn dazu nichts vereinbart oder die Vereinbarung unklar ist, und sich der Punkt
auch nicht nach § 61 bestimmen läßt, steht dieser Gewinn dem Auftraggeber zu.
Wenn der Auftraggeber besondere Anweisungen zu den Preisen
gegeben hat, darf der Kommissionär nicht entgegen diesen Anweisungen kaufen
oder verkaufen.
§ 419 Wenn der Kommissionär Waren kauft oder
verkauft, die einen festen Marktpreis haben, kann er, soweit der Auftraggeber
keinen entgegenstehenden Willen erklärt hat, von sich selbst kaufen bzw. an
sich selbst verkaufen.
Wenn die Umstände des vorigen Absatzes vorliegen, kann der
Kommissionär wie sonst vom Auftraggeber ein Entgelt verlangen.
§ 420 Wenn der Kommissionär nach der Vereinbarung
das Kommissionsgut kauft, muß der Auftraggeber es rechtzeitig übernehmen. Wenn
auf Mahnung des Kommissionärs der Auftraggeber die Übernahme ohne ordentlichen
Grund ablehnt, kann der Kommissionär das Kommisionsgut nach § 101 hinterlegen.
Wenn das Kommissionsgut nicht verkauft werden kann, oder der
Auftraggeber den Verkauf zurücknimmt, aber der Auftraggeber nach Mahnung durch
den Kommissionär das Kommissionsgut weder zurücknimmt noch darüber verfügt,
kann der Kommissionär es nach § 101 hinterlegen.
§ 421 Wenn der Kommissionär einen Vertrag mit
einem Dritten schließt, so hat der Kommissionär selbst unmittelbar die Rechte
und Pflichten aus diesem Vertrag.
Wenn der Dritte seine Pflichten nicht erfüllt und damit der
Auftraggeber geschädigt wird, haftet der Kommissionär auf Schadenersatz, soweit
die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
§ 422 Wenn der Kommissionär den Auftrag ganz oder
teilweise erledigt hat, muß der Auftraggeber ihm ein entsprechendes Entgelt
zahlen. Wenn der Auftraggeber das Entgelt nicht fristgemäß zahlt, hat der
Kommissionär am Kommissionsgut ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Parteien
nichts anderes vereinbart haben.
§ 423 Soweit sich in diesem Kapitel keine
Vorschriften finden, werden die einschlägigen Vorschriften für den
Geschäftsbesorgungsvertrag angewandt.
23. Kapitel: Maklervertrag(37)
§ 424 Der Maklervertrag ist ein Vertrag, nach dem
der Makler dem Auftraggeber Gelegenheiten zum Abschluß eines Vertrages meldet
oder beim Vertragsschluß als Vermittler Dienste leistet, und der Auftraggeber
[dafür] ein Entgelt zahlt.
§ 425 Der Makler muß über die den Vertragsschluß
betreffenden Umstände dem Auftraggeber wahrheitsgemäß Bericht erstatten.
Wenn der Makler vorsätzlich den Vertragsschluß betreffende
wichtige Tatsachen verheimlicht oder unbegründete und falsche Angaben macht und
damit die Interessen des Auftraggebers schädigt, kann er kein Entgelt verlangen
und haftet auf Schadenersatz.
§ 426 Wenn der Makler den Abschluß eines Vertrags
erreicht, muß der Auftraggeber vereinbarungsgemäß das Entgelt zahlen. Ist über
das Entgelt des Maklers keine oder keine klare Vereinbarung getroffen worden,
und läßt es sich auch nicht nach § 61 bestimmen, so wird es entsprechend der
Arbeit des Maklers vernünftig festgesetzt. Wenn der Makler beim Vertragsschluß
als Vermittler Dienste leistet und den Abschluß eines Vertrags erreicht, tragen
die Parteien dieses Vertrages das Entgelt des Maklers zu gleichen Teilen.
Wenn der Makler den Abschluß eines Vertrages erreicht, trägt er
die Aufwendungen für seine Maklertätigkeit.
§ 427 Wenn der Makler nicht den Abschluß eines
Vertrages erreicht, kann er kein Entgelt verlangen, kann aber verlangen, daß
der Auftraggeber [vom Makler] geleistete notwendige Aufwendungen für seine
Maklertätigkeit erstattet.
Ergänzende Bestimmung
§ 428 Dies Gesetz wird vom 1.10.1999 an
angewandt. Das »Wirtschaftsvertragsgesetz der VR China«, das
»Außenwirtschaftsvertragsgesetz der VR China« und das »Technikvertragsgesetz
der VR China« treten gleichzeitig außer Kraft.
_____________________________________
E1 I: Anwendungsbereich
des Gesetzes
§ 1 Auf Streitigkeiten, die aus Verträgen
entstehen und vor ein Volksgericht gebracht werden, wird das Vertragsgesetz
angewandt, wenn der Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurde;
wenn der Vertrag vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes errichtet wurde, werden
die damaligen gesetzlichen Bestimmungen angewandt, soweit nicht in diesen
Erläuterungen etwas anderes bestimmt wird; soweit es damals keine gesetzlichen
Bestimmungen gab, können die Bestimmungen des Vertragsgesetzes angewandt
werden.
§ 2 Ist der Vertrag vor Inkrafttreten des
Vertragsgesetzes errichtet worden, liegt die im Vertrag bestimmte Frist für
seine Erfüllung aber teilweise oder ganz nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertragsgesetzes , so werden auf Streitigkeiten, die sich aus der
Vertragserfüllung ergeben, die einschlägigen Bestimmungen des 4. Kapitels des
Vertragsgesetzes angewandt.
§ 3 Wenn das Volksgericht die Wirksamkeit eines
Vertrages feststellen muß, der vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes errichtet
wurde, und ergibt sich aus dem damaligen Recht seine Unwirksamkeit, während er
nach dem Vertragsgesetz wirksam wäre, so wird [insoweit] das Vertragsgesetz
angewandt.
§ 4 Stellt das Volksgericht nach Inkrafttreten
des Vertragsgesetzes die Unwirksamkeit eines Vertrages fest, so muß es [dabei]
von den vom Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß festgesetzten
Gesetzen und den vom Staatsrat festgesetzten Verwaltungsrechtsnormen ausgehen,
nicht von Rechtsnormen und Verwaltungssatzungen lokalen Charakters.
§ 5 Im Wiederaufnahmeverfahren in einem Fall,
in dem die rechtskräftige Entscheidung vor Inkrafttreten des Vertragsgesetzes
ergangen ist, wendet das Volksgericht nicht das Vertragsgesetz an.
___________________________________
Quellen: Gesetz: Renmin ribao
22.3.1999 (Internet-Ausgabe); http://www.chinalawinfo.com/zxlf/falv/LAW_4.015.asp;
http://168.160.224.25/server/file/1.txt; http://gcnet.gb.com.cn/other/nmfg/99/99-27.htm
E1: http://www.chinalawinfo.com/zxlf/sfjs/1999019.asp;
http://www.legaldaily.com.cn/19991229/199912290207.html
Gesetz und E1: http://www.chinalawinfo.com/freelaw/ShowLawnamelist.cgi?lib=clr&showmode=navigation-lawname-lawtext&pagerecordlist=/2740/0/2662
Anmerkungen:
1) Paragraphenüberschriften sind vom Übersetzer
hinzugefügt. - Das chinesische Vertragsrecht bestand bisher aus drei großen
Vertragsgesetzen (Wirtschaftsvertragsgesetz - WVG - von 1981, Außenwirtschaftsvertragsgesetz
- AWVG - von 1985 und Technikvertragsgesetz
-TVG - von 1987), einigen wenigen allgemeinen vertragsrechtlichen
Prinzipien in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts - AGZ - , 12.4.86/1,
Bestimmungen zu Teilbereichen des Vertragsrechts in Gesetzen wie dem
Seehandelsgesetz (7.11.92/1)
oder dem Versicherungsgesetz (30.6.95/1) und Dutzenden von
Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Vertragstypen und einschlägigen Regelungen
des Obersten Volksgerichts. Insgesamt bot es ein chaotisches Bild voller
Wiederholungen, Widersprüche, aber auch großer Lücken; so waren
Konsumentenverträge und Grundlagen des Vertragsrechts wie Angebot und Annahme
oder auch die Aufrechnung fast ungeregelt. Als Teil eines zukünftigen
Zivilgesetzbuches hat man daher seit Jahren ein einheitliches Vertragsrecht
vorbereitet. Konzipiert im Oktober 1993 von der Rechtsarbeitsskommission des
Nationalen Volkskongresses wurde ein erster Entwurf von Juristen aus 12
Hochschulen im Januar 1995 fertiggestellt (veröffentlicht Minshangfa luncong
Bd.4 - 1996 - S. 439-539). Man sah ihm seine Herkunft aus der Wissenschaft noch
sehr an, er las sich wie ein Lehrbuch. Er wurde mehrfach überarbeitet; der
5.Entwurf vom 16.6.1998 wurde vom Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses in Renmin ribao
vom 7.9.1998 zur Diskussion veröffentlicht, im Oktober und Dezember 1998 und im
Januar 1999 weiter revidiert, im März 1999 dem Nationalen Volkskongreß vorgelegt,
auch dort noch in mehreren Punkten geändert und endlich am 15.3.1999
verabschiedet.
Das neue Vertragsgesetz gilt ab Oktober
1999 für alle zivilrechtlichen Verträge (soweit sie nicht einen
familienrechtlichen Status betreffen). Gleichzeitig treten die genannten
bisherigen drei großen Vertragsgesetze außer Kraft, nicht sonstiges
Vertragsrecht; jedoch gilt der allgemeine Teil des neuen Vertragsgesetzes auch
für nicht im Vertragsgesetz, sondern in besonderen Vorschriften geregelte
Verträge, wie für Partnerschafts-, Versicherungs- oder Arbeitsverträge oder für den Vertrag über
die Übertragung (zhuanrang) von Gebrauchsrechten an staatlichem Land, den über
die primäre Gewährung (churang) solcher Gebrauchsrechte und den über die
pachtähnliche "Übernahme" (chengbao) von kollektivem Land durch
Bauern. (Bei den zwei letzten Vertragstypen kann man allerdings an der
Anwendbarkeit des Gesetzes zweifeln, weil man bezweifeln mag, daß die
Vertragspartner gleichgestellt sind, wie es § 3 des Gesetzes verlangt.)
Das Gesetz gilt auch für die außer im
Verbraucherschutz- und Produkthaftungsrecht bisher kaum geregelten
Konsumentenverträge. Es gilt auch für Verträge mit Auslandsbezug, die bisher im
Außenwirtschaftsvertragsgesetz und in der Verordnung über den Import von Techniken
(TIV, von 1985) sowie im Seehandelsgesetz geregelt sind. Das
Außenwirtschaftsvertragsgesetz ist aufgehoben worden, die beiden anderen
Vorschriften gelten weiter, das Vertragsgesetz findet neben ihnen wie neben
allen Spezialvorschriften nur subsidiär Anwendung, aber jedenfalls sein
Allgemeiner Teil ist auch hier von großer Bedeutung, weil diese Vorschriften
dazu wenig enthalten.
Das Gesetz faßt großenteils nur das
bisherige Recht zusammen, es enthält wenig völlig Neues. Vielfach werden bisher
nur in Vorschriften für besondere Vertragstypen zu findende Prinzipien nun auf
größere Bereiche oder auf alle Verträge ausgedehnt. So ist in § 113 I des neuen
Gesetzes aus § 19 AWVG und § 17 II TVG nun für alle Verträge der Grundsatz
übernommen worden, daß Vertragsverletzungen nur der Schaden zu ersetzen ist,
der bei Vertragsschluß vorhersehbar war, ferner aus 6.1 der Erläuterungen des
Obersten Volksgerichts zum AWVG, 19.10.87/1, daß zu ersetzender Schaden
auch indirekten Schaden (entgangenen Gewinn) umfaßt. (Freilich haben Praxis und
Lehre schon bisher diese Grundsätze auf alle Verträge angewandt.) Wie bisher
nur nach § 17 AWVG kann jetzt nach § 68 des Gesetzes bei allen Verträgen der
zur Vorleistung Verpflichtete wegen Vermögensverschlechterung der anderen Seite
seine Leistung verweigern. Die Vorschriften zur Gewährleistung und zur
Geheimhaltung bei der Übertragung von Techniken in §§ 349 und 350 wurden aus
der TIV für alle Verträge über die Übertragung von Techniken übernommen. § 129
läßt die schon bisher für internationale Warenkaufverträge geltende
Verjährungsfrist von vier Jahren nun auch auf internationale Verträge über die
Übertragung von Techniken Anwendung finden - eine Erleichterung für die Praxis,
da häufig ein Vertrag den Verkauf sowohl von Waren als auch von Techniken
betrifft.- Wichtige Änderungen sind ferner:
1. Bisher bedurften
alle Verträge außer Konsumentenverträgen der Schriftform (wenn sie nicht sofort
ausgeführt wurden). Diese Bestimmung, gegen die ständig verstoßen wurde, ist
auf Wunsch der Rechtsprechung in dreifacher Hinsicht sehr gelockert worden.
Einmal ist Schriftform nur noch für einzelne Vertragstypen vorgeschrieben (in
§§ 197, 215, 238, 270, 276, 330, 342). Zum anderen wird diese "Schriftform"
sehr großzügig ausgelegt. Austausch von e-mails z.B. genügt (§ 11, vgl. auch §
16 II). Endlich ist der Formmangel geheilt, wenn eine Partei
Hauptvertragspflichten erfüllt hat (§ 36).
Weil bisher im Inlandsrecht für
Kaufverträge zwischen Wirtschaftseinheiten streng die Schriftform
vorgeschrieben war, ist China auch dem UN-Kaufrecht (CISG) nur mit u.a. der
Einschränkung beigetreten, daß internationale Kaufverträge schriftlich
geschlossen werden müssen. Die Erleichterung der Schriftform nach § 11 gilt jetzt
wohl auch für CISG-Verträge, die also auch per e-mail geschlossen werden
können. Man fragt sich, ob darüber hinaus auf CISG-Verträge auch § 36 angewandt
werden wird, also z.B. ein deutsch-chinesischer dem CISG unterliegender
Kaufvertrag auch gilt, wenn er zwar mündlich geschlossen wurde, eine Partei
aber bereits die Ware verschickt hat.
2. Täuschung und
Drohung bei Vertragsschluß führte bisher zu Nichtigkeit von Verträgen, jetzt
nur noch zu Anfechtbarkeit (§ 54 II); man will dem Betroffenen die Entscheidung
überlassen.
3. Wenn eine Partei
nach Vertragsschluß in mehrere neue Personen aufgeteilt wird, wurden schon
bisher ihre "Rechte und Pflichten von den Nachfolgern
übernommen" (12.4.86/1
§ 44 II) - aber wie sie übernommen wurden, stand nicht im Gesetz. Oft werden
jetzt marode Unternehmen so aufgeteilt, daß einer der Nachfolger die meisten
Aktiva, ein anderer die meisten Schulden übernimmt; die Gläubiger haben das
Nachsehen. Die Rspr. hat das allerdings manchmal zu korrigieren versucht - man
vgl. z.B. den in 1. Instanz vom Volksgericht des Bezirks Wucheng der Stadt
Jinhua am 19.9.1993, in 2. Instanz vom Volksgericht der Mittelstufe der Stadt
Jinhua am 4.2.1994 entschiedenen Fall (Zhongguo shenpan anli yaolan [Wichtiges
aus der chinesischen Urteilspraxis], Band für 1995, hrsg. vom Schulungszentrum
für hochrangige chinesische Richter und von der Rechtshochschule der
Chionesischen Volksuniversität, Peking 1996, S.1028 ff.) oder das Urteil des
Volksgerichts der Mittelstufe der Stadt Sanming (von 1995?, in: Renmin fayuan
anlixuan [Auswahl von Fällen der Volksgerichte], hrsg. vom Forschungsinstitut
des Obersten Volksgerichts, Bd.16/1996, S.140), aber angesichts der unklaren
Rechtslage war das schwierig; in dem zitierten Fall aus Jinhua z.B. wies die
erste Instanz die auch gegen eine Reihe von Nachfolgern der Schuldnerin
gerichtete Klage insoweit ab, als sie gegen eine Firma gerichtet war, welche
das gesamte Vermögen der Schuldnerin übernommen hatte, das Urteil der zweiten
Instanz gab der Klage auch insoweit statt; im Fall aus Sanming hingegen ließ
das Gericht die Nachfolger nur bis zur Höhe der Investitionen der
ursprünglichen Schuldnerin bei ihnen haften. § 90 bestimmt nun ausdrücklich,
daß die Nachfolger als Gesamtschuldner haften und sollte damit diese beliebte
Form der Sanierung erheblich erschweren.
4.
Eigentumsvorbehalt war im Inlandsrecht nicht üblich, seine Zulässigkeit unklar;
im chinesischen Gesetz über Sicherheiten (1995) war er jedenfalls nicht
vorgesehen. Jetzt wird er in § 134 ausdrücklich zugelassen.
5. Wie schon erwähnt
erlaubt das Gesetz dem zur Vorleistung Verpflichteten, die Erfüllung bei
Vermögensverschlechterung der anderen Seite zu verweigern. Ferner kann nun ein
Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung bestimmte Handlungen des Schuldners an
dessen Stelle vornehmen, nämlich Forderungen des Schuldners geltend machen (§
73) und Handlungen des Schuldners widerrufen, mit denen sich der Schuldner die
Erfüllung seiner Schuld erschwert oder unmöglich gemacht hatte, wie z.B.
Schenkungen. (§ 74).
6. §§ 402 und 403
lassen bei Verträgen, die ein Beauftragter im eigenen Namen mit einem Dritten
schließt, den Auftraggeber in das Vertragsverhältnis zum Dritten eintreten oder
geben ihm zumindest das Recht dazu.
Mehr formelle Änderungen sind, daß nun
einigermaßen einheitlich die Haftung der Vertragsparteien sich - vgl. § 107
oder auch § 155 - aus dem Bereich ihrer Pflichten ergibt und nicht mehr, wie
nach dem Wirtschaftsvertragsgesetz, im Prinzip aus Verschulden oder wie nach
den Allgemeinen
Grundsätzen des Zivilrechts (AGZ) aus dem Fehlen höherer Gewalt.
Tatsächlich ändert sich dadurch nichts. Verschulden spielt immer noch eine
Rolle, vgl. z.B. § 406. Höhere Gewalt ist Grund für die Vertragskündigung wegen
Unmöglichkeit , § 94 Nr.1, und Haftungsbefreiungsgrund, § 117 und §§ 311, 314.
Kündigung eines Wirtschaftsvertrags war
nach § 27 Wirtschaftsvertragsgesetz 1981 nur einvernehmlich zulässig (weil der
Vertrag als staatliche Planpflicht galt). Das novellierte
Wirtschaftsvertragsgesetz 1993 erlaubte dann zwar in § 26 bei Unmöglichkeit und
Verzug auch eine einseitige Kündigung, aber der Kündigende war im Prinzip für
Schäden, die der anderen Seite durch die Kündigung entstanden, ersatzpflichtig.
In § 94 sind jetzt diese Schatten der Planwirtschaft verschwunden, auch die
Kündigungsgründe konkretisiert worden. (Für die noch verbliebenen Planverträge
vgl. § 38.)
Typisch für die planwirtschaftlich strengen
Anforderungen an "Wirtschaftsverträge" war § 12
Wirtschaftsvertragsgesetz, der nach sowjetischem Vorbild die Regelung
bestimmter Punkte vorschrieb; war einer davon nicht geregelt, so war der
Vertrag nichtig. In der Praxis wird diese Vorschrift seit langem nicht mehr
ernst genommen, und die entsprechende Vorschrift in vorliegendem Gesetz,
ebenfalls § 12, ist nur mehr eine Art checklist; für den Fall, daß dennoch
etwas fehlt, gibt § 61 Grundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung.
"Gesetzeswidrige"
Rechtshandlungen sind nach AGZ
§ 58 Nr.5, "gegen gesetzliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen
verstoßende" Verträge waren nach § 7 Nr.1 WVG nichtig. Jetzt verlangt § 52
Nr. 5 für die Nichtigkeit von Verträgen, daß zwingende Bestimmungen der
Gesetze und Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Wozu diese kleine
Änderung, soll sie darauf hinweisen, daß dies Gesetz weitgehend dispositives
Recht enthält? Oder soll diese Formulierung andeuten, daß die Folge von
Verstößen gegen Vorschriften doch nicht immer Nichtigkeit sein muß? Wenn etwa
eine der vielen Genehmigungs- und Registrierungspflichten verletzt oder auch
nur ein vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren nicht vollständig durchgeführt
wird, waren die Folgen bisher meist unklar. E1 bemüht sich jetzt aber, solche
Gründe für die Nichtigkeit von Verträgen einzuschränken: Nur zentrale Gesetzes-
oder staatsratsbestimmungen dürfen zu Nichtigkeit führen, E1 § 4 (hinter § 52
des Gesetzes); bei alten Fällen gilt das wirksamkeitsfreundlichere Recht, E1 §
3 (hinter § 428 des Gesetzes). Nach E1 § 9 (hinter § 44 des Gesetzes) hat ein
fehlendes Genehmigungs- oder Registrierungsverfahren jedenfalls dann keine
Folgen für die Wirksamkeit eines Vertrages, wenn solche Folgen nicht
ausdrücklich vorgeschrieben sind. Besonders erfreulich ist, daß nach E1 § 10 (hinter
§ 52 des Gesetzes) der in der Praxis außerordentlich häufige Fall der
Überschreitung des "Betriebsbereichs" eines Unternehmens sich nicht
mehr auf die Wirksamkeit von Verträgen auswirkt. Diese Vorschriften werden
viele Verträge vor der Nichtigkeit retten. Aber es bleibt noch genug Raum für
Unklarheiten.
Vor allem ist unklar, wie weit man Auskunft
und Handeln der zuständigen Behörden vertrauen darf, wie weit also
Verwaltungsakte öffentlichen Glauben genießen. (Beispiel: Nach § 76 f.
Landverwaltungsgesetz, 29.8.98/1,
ist die durch Täuschung erlangte Genehmigung des Gebrauchs von Land nichtig,
aufgrund der Genehmigung errichtete Gebäude werden beschlagnahmt. Wenn aber nun
das Gebrauchsrecht längst weiter übertragen worden ist, ist dann auch dieser
Übertragungsvertrag nichtig? Die Frage betrifft zahlreiche Wohnungen, die von
Unternehmen verkauft worden sind, nachdem sie diese Wohnungen auf Land erbaut
haben, das ihnen für ihre Produktion vom Staat zugewiesen worden war. Sind diese
Wohnungen nun alle zu beschlagnahmen, obwohl die Verkäufe staatlich registriert
worden sind? Es handelt sich bei solchen Fällen genau genommen zwar um ein
verwaltungsrechtliches Problem, das aber die Vertragspraxis außerordentlich
behindert.)
Der besondere Teil des Gesetzes enthält
neben den wenigen Formvorschriften fast nur noch dispositives Recht. Bindendes
Verwaltungsrecht ist aus dem Gesetz fast ganz verbannt worden. Ausnahmen sind
z.B. die Begrenzung der Mietdauer auf 20 Jahre (§ 214) oder die Vorschrift über
Arbeitnehmererfindungen (§ 326, der eigentlich nicht in dieses Gesetz gehört,
aber aufgenommen werden mußte, weil das TVG, dem er entstammt, aufgehoben
wurde). Der besondere Teil regelt ferner mehrere Vertragstypen, für die es
bisher nur abgelegenes Verordnungsrecht oder nur amtliche Musterverträge gab;
diese bisherigen Rechtsquellen haben wir dort jeweils in Fußnoten angegeben.
Soweit aber ein Vertragstyp weder hier noch sonstwo geregelt ist, können
Vorschriften zu einem ähnlichen Vertrag herangezogen werden, § 124.
Wichtiger als all diese Änderungen und
Neuerungen ist, daß nun endlich ein einigermaßen vollständiges, systematisch
aufgebautes, in sich schlüssiges Vertragsrecht vorliegt. Das wird die
Ausfüllung der in jedem Recht unvermeidbaren Lücken sehr erleichtern.
Erleichtert wird auch die Vertragsauslegung dadurch, daß § 125 ihre Grundsätze,
in der Sache nicht neu, aber doch erstmals klar in einer Vorschrift
zusammenfaßt: zu berücksichtigen sind Wortlaut, Treu und Glauben und die
Verkehrssitte und vor allem das Ziel des Vertrags, das auch anderswo als für
das Schicksal des Vertrags entscheidend immer wieder hervorgehoben wird (vgl.
§§ 52 Nr.3, 60 II, 62 Nr.1, 94 Nrn. 1 und 4, 166 II, 231).
Aufgehoben hat § 428 des Gesetzes nur die
drei alten Vertragsgesetze. Das gesamte sonstige bisherige Vertragsrecht, auch
die Ausführungsbestimmungen zu den alten Vertragsgesetzen, bleibt also zunächst
in Kraft. Insbesondere gelten im Außenwirtschaftsrecht weiter die Bestimmungen
des Obersten Volksgerichts zum AWVG (19.10.87/1, wichtig wegen ihrer
IPR-Vorschriften), die TIV und ihre Durchführungsbestimmungen. Manches wird
wohl nach und nach novelliert oder aufgehoben werden. Viele neuere Bestimmungen
aber sind notwendige Ergänzungen des Vertragsgesetzes. Zu beachten sind
insbesondere für das Kaufrecht die Vorschriften im 4. Kapitel des
Produktqualitätsgesetzes (22.2.93/1, vgl. ferner 25.8.95/1) und
im Verbraucherschutzgesetz.
Für den Übergang vom alten zum neuen Recht
beachte man E1 §§ 1-5 (am Ende des Gesetzes)!
Zur Übersetzung: Den Begriff sunshi haben
wir mit "Schaden" übersetzt; man könnte ebenso gut
"Verlust" übersetzen, manchmal würde diese Übersetzung auch besser
passen, aber wir wollten eine einheitliche Übersetzung und haben uns für
"Schaden" entschieden, weil "Verlustersatz" statt
"Schadenersatz" doch merkwürdig klänge.
Um dem Leser Vergleiche zu erleichtern,
haben wir in Paragraphenüberschriften zum Allgemeinen Teil und zu den
Vorschriften über Technikverträge die entsprechenden Vorschriften aus dem
bisherigen chinesischen Recht und aus dem deutschen Recht angeführt, zu
letzterem dort, wo es sich um Fallrecht handelt, entsprechende Verweise auf den
Palandt. Abkürzungen chinesischer Gesetze: AGZ Allgemeine Grundsätze des
Zivilrechts (12.4.86/1);
AWVG Außenwirtschaftsvertragsgesetz; TIV Verordnung über den Import von
Techniken; TVG Technikvertragsgesetz; WVG Wirtschaftsvertragsgesetz.
2) Die einzelnen Paragraphen von E1 finden sich hinter folgenden
Paragraphen des Gesetzes: E1§§ 1-5 hinter § 428 des Gesetzes, E1 §4 auch hinter
§ 52 des Gesetzes; E1 §§ 6,7 hinter § 129 des Gesetzes; E1 § 8 hinter §§ 55, 75
und 104 des Gesetzes; E1 § 9 hinter § 44 des Gesetzes; E1 § 10 hinter § 52 des
Gesetzes; E1 §§ 11-22 hinter § 73 des Gesetzes; E1 §§ 23-26 hinter § 74 des
Gesetzes; E1 § 27 hinter § 79 des
Gesetzes; E1 § 28 hinter § 84 des
Gesetzes; E1 § 29 hinter § 89 des
Gesetzes; E1 § 30 hinter § 122 des
Gesetzes.
3) Vgl. auch § 124.
4) Neu gegenüber WVG § 6 sind die Worte
"gegenüber den Parteien"; man könnte hier einen Ansatz zu einer im
chinesischen Recht sonst fehlenden Unterscheidung der in diesem Gesetz
behandelten schuldrechtlichen von dinglichen Verträgen sehen, wenn diese
Verträge wirklich rein schuldrechtlich wären. Das sind sie aber nicht immer,
vielmehr regelt das Gesetz auch sachenrechtliche Bestandteile der von ihm
erfaßten Verträge, wie etwa in § 133 beim Kaufvertrag auch die Übereignung.
5) Solche Musterverträge werden jetzt v.a. vom
Industrie- und Handelsverwaltungsamt veröffentlicht. Vgl. auch unten §§ 39 ff.
6) Anders als nach BGB 145 und wie nach CISG 16
I.
7) Hier und im folgenden bleibt unklar, ob
damit nur eine allgemeine Verkehrssitte gemeint ist oder auch eine Verkehrssitte,
die sich speziell im Verkehr zwischen den Parteien herausgebildet hat, so wie
nach CISG 18 III (practices which the parties have established among
themselves).
8) Hierunter fallen also nicht die von der
Industrie- und Handelsbehörde oder anderen Behörden veröffentlichten
Musterverträge nach § 12 II.- Die §§ 39 f. gelten zwar für alle Verträge, nicht
wie das AGBG großenteils - vgl. AGBG 24 - nur für Konsumentenverträge, aber ihr
Inhalt entspricht Vorschriften im AGBG, die auch nach dem AGBG für fast alle
Verträge gelten.
9) Vgl. UWG 17, 18; BAG WM 1982, 1237
10) Diese aus dem englischen Recht stammende
Einschränkung ist weniger bedeutsam, als es zunächst scheint, weil das
chinesische Recht bisher bei der Anerkennung von Körperschäden sehr
zurückhaltend ist: Schmerzensgeld wird nicht gewährt, Verunstaltungen werden
nicht als Schaden angesehen; vgl. das Urteil des Pekinger Bezirksgerichts
Haidian vom 15.3.1997, Zhonghua renmin gongheguo zuigao renmin fayuan gongbao
1997 S.68 ff.
10a) Der letzte Teil dieses Absatzes ist uns
unverständlich. Warum soll, wenn die Voraussetzungen des E1 § 13 und damit des
§ 73 des Gesetzes nicht gegeben sind, der Kläger noch an ein anderes Gericht
verwiesen werden, das doch seine Klage abweisen muß, eben weill diese Voraussetzungen
nicht erfüllt sind?
11) Vor
dieser Vorschrift fand sich im am 7.9.1998 veröffentlichten 5. Entwurf des
Gesetzes folgender "§ 77: Bei ganz erheblichen Änderungen der staatlichen
Wirtschaftspolitik, der sozioökonomischen Verhältnisse und anderer objektiver
Umstände, die dazu führen, daß die Erfüllung des Vertrages für eine Seite
sinnlos wird oder erhebliche Schäden verursacht, kann, wenn diese Änderungen
von einer Partei bei Vertragsschluß nicht vorherzusehen waren und nicht zu
bewältigen sind, diese Partei von der anderen Seite verlangen, daß der Inhalt
des Vertrag neu ausgehandelt wird; führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis,
so kann vom Volksgericht oder vom Schiedsgericht die Änderung des Vertrags oder
die Kündigung des Vertrags verlangt werden." Nach heftigen Diskussionen wurde diese Vorschrift zum Wegfall der
Geschäftsgrundlage kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes wieder gestrichen,
weil sie nur in seltenen Ausnahmefällen eingreifen dürfe, auch "nicht
wissenschaftlich", zu vage sei, zu leicht als Vorwand dienen könne, von
Verträgen wieder loszukommen. (Vgl. den Bericht über die Prüfung des Entwurfs
durch den Rechtsauschuß des Nationalen Volkskongresses, Renmin ribao
14.3.1999.) Das bedeutet nun allerdings nicht, daß veränderte Umstände nicht
ausnahmsweise doch einmal eine Rolle spielen können. So ist schon unter dem
alten Vertragsrecht, als nach einem Vorausverkauf noch nicht fertiggestellter
Wohnungen die Stadt Xi'an die vom Verkäufer und Bauherrn zu zahlenden Abgaben erheblich erhöht hat,
dem Verkäufer aufgrund dieser "unvorhersehbar und ohne seine Schuld"
veränderten Umstände ein Zuschlag zum Kaufpreis zugebilligt worden, da der
Preis sonst "ungerecht" niedrig sei (Beschluß des Volksgerichts des
Bezirks Weiyang der Stadt Xi'an vom 3.2.1994, Zhongguo shenpan anli yaolan
[Wichtiges aus der chinesischen Urteilspraxis], Band für 1995, hrsg. vom
Schulungszentrum für hochrangige chinesische Richter und von der
Rechtshochschule der Chinesischen Volksuniversität, Peking 1996, S.610 ff.).
12) Dies ist eine der ältesten Vorschriften des
volkschinesischen Vertragsrechts; sie fand sich schon in der ersten
volkschinesischen Vertragsvorschrift, der »Vorläufigen Methode für
Vertragsschlüsse von Behörden, Staatsunternehmen und Kooperativen« vom 27.9.1950
(Zhongyang renmin zhengfu faling huibian [Sammlung der Gesetze und VOen der
Zentralregierung], 1949-1950, Neuausgabe Peking 1982, S.696). Daß man es immer
noch für erforderlich hält, diese Selbstverständlichkeit auszusprechen, zeigt,
wie wenig noch der Gedanke der juristischen Person Wurzeln gefaßt hat, oder
umgekehrt, wie sehr Rechtsbeziehungen hinter persönlichen Beziehungen
zurücktreten.
13) Verbraucherschutzgesetz vom 31.10.1993, §
49: "Wenn ein wirtschaftlich Tätiger, der Waren oder Dienstleistungen zur
Verfügung stellt, dabei Täuschungshandlungen vornimmt, muß er auf Verlangen des
Verbrauchers diesem einen erhöhten Ersatz für den erlittenen Schaden leisten;
der Geldbetrag, um den sich der Schadenersatz erhöht, ist das Doppelte des
Preises, zu dem er eine Ware gekauft hat, bzw. der Gebühr, für die er eine
Dienstleistung erhalten hat."
14) 30.6.95/2
15) Nach dieser Vorschrift fand sich im am
7.9.1998 veröffentlichten 5. Entwurf des Gesetzes folgende interessante
Vorschrift über vorsätzliche Eingriffe Dritter in Schuldverhältnisse: "§
125: Wenn ein Dritter klar über die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten
betreffende Beziehung zwischen den Parteien Bescheid weiß und mit unlauteren
Mitteln vorsätzlich den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten behindert
und in die Rechte des Gläubigers eingreift, haftet er dem Gläubiger auf
Schadenersatz." Sie wurde im verabschiedeten Gesetz weggelassen, wohl weil
sie eher in noch zu erlassende Vorschriften zur unerlaubten Handlung gehört als
ins Vertragsrecht.
16) Diese Vorschrift entspricht völlig AWVG § 5.
Viel ausführlichere Bestimmungen zum Vertrags-IPR finden sich in den
Bestimmungen des Obersten Volksgerichts zum AWVG (19.10.87/1), in denen
für die einzelnen Vertragstypen angegeben wird, zu welchem Recht in der Regel
die "engste Verbindung" besteht. Diese Bestimmungen werden wohl
unverändert weiter gelten bzw. in zukünftiges neues Recht übernommen werden.
17) Damit scheinen Lieferverträge zwischen Staatsunternehmen
nicht unter dieses Kapitel zu fallen, weil das Vermögen der Staatsunternehmen
dem Staat zu Eigentum gehört, nicht der juristischen Unternehmensperson, und
deshalb bei solchen Verträgen kein Eigentumsübergang stattfindet. Vielleicht
ist § 130 aber auch ein erster Schritt fort von dieser eigenartigen Trennung
von dem Unternehmen zustehenden "Betreibungsrecht" und dem Staat
zustehenden Eigentum am Unternehmensvermögen.
18) Zu diesem Vertrag gibt es bisher nur eine
»Mitteilung zur aktiven Entfaltung des Abschlusses von
Elektrizitätslieferungsverträgen« vom 9.11.1984 (Jingji shenpan shouce I, 433);
vgl. ferner die »Landesweiten Regeln für die Stromlieferung« vom 25.8.1983,
Zhongguo hetongfa, hrsg. v. Wang Zhenyu u.a., Peking 1991, S.408. Zu den drei
anderen Verträgen dieses Kapitels scheint es keine landeseinheitlichen
Vorschrfiten zu geben.
19) D.h. der Punkt, ab dem die Leitung dem
Stromverbraucher gehört.
20) Zu diesem Vertrag fanden sich bisher
Vorschriften nur in Nrn.128-130 den Erläuterungen des Obersten Volksgerichts zu
den AGZ.
21) Die chinesische Rechtssprache unterscheidet
nicht zwischen Miete und Pacht, beides wird als zulin bezeichnet, und
das vorliegende Kapitel umfaßt beide Arten von Verträgen; im Regelfall - vgl. §
225 - handelt es sich nach deutschem Sprachgebrauch eher um Pacht. Wir
übersetzen zulin dennoch mit "Miete", weil Wohnungsmiete einer
der häufigsten Fälle dieser Art Verträge ist.
22) D.h. das Mietverhältnis fortsetzen.
23) Dieser Vertrag war bisher nur in
"Methoden" einzelner staatlicher Geschäftsbanken geregelt, vgl. die
in Zulin hetong shiwu [Praxis des Mietvertrags], hrsg. v. Shen Xingang, Peking
1994, S.404-412 abgedruckten Methoden.
24) Dies sog. Investbauverfahren ist in einer
großen Zahl für chinesische Verhältnisse recht alter Vorschriften geregelt,
vgl. insbesondere die Mitteilung der Staatsplankommission zur Vereinfachung des
Genehmigungsverfahrens für Investbauvorhaben 18.8.84/1 und die
Mitteilung der Staatsplankommission u.a. zur Steuerung des Investbaus 22.4.78/1.
25) Nach Nr.4 der Vorschriften des
Bauministeriums vom 22.11.1988 über Versuche mit Unternehmen, die derartige
Bauaufsicht durchführen, fallen darunter im allgemeinen folgende Leistungen: 1.
Vor dem Bau: Beratung des späteren Bauherren zur Investitionspolitik, Prüfungen
von Investitionsgelegenheiten, feasibility studies von Bauvorhaben. 2.
In der Bauplanungsphase: Prüfung und Auswahl von vorgchlagenen Plänen, Auswahl
der voruntersuchenden und der die Bauplanung anfertigenden Einheit, Teilnahme
am Abschluß der entsprechenden Verträge, evtl. deren Abschluß in Vertretung des
Bauherren, Überachung ihrer Ausführung, vertretungsweise Anfertigung oder
Prüfung von Voranschlägen. 3. Bei Ausschreibungen deren Vorbereitung,
vertretungsweise Durchführung, Beurteilung der eingereichten Projekte, Abschluß
von Bauleistungsverträgen mit dem Gewinner. 4. Bei der Ausführung des Baus die
Überwachung der ausführenden Einheiten in jeder Hinsicht, die Abnahme ihrer
Leistungen, Regelung von Qualitätsproblemen usw. - Diese Leistungen können
teilweise oder insgesamt übernommen werden. - Vgl. auch Kap. 7 des Baugesetzes
der VR China vom 1.11.1997.
26) Daß diese Vorschrift auch und nicht nur
für solche Reisende mit Vorzugsbehandlung gilt, ergibt sich aus § 114 der
»Regeln für die Beförderung von Eisenbahnreisenden« (in der am 1.12.1997 in
Kraft getretenen Fassung), der Haftung auf Schadenersatz gegenüber allen
Reisenden vorsieht, allerdings nur, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit des
Transporteurs verursacht wurde. Nach § 120 II ebenda haftet die Bahn nicht für
Schäden bei Reisenden ohne Fahrkarte; wohl deshalb ist zur Klärung hier der §
301 II eingefügt worden.
27) D.h. feasibility studies.
28) Unter "Systemen" ist der
Gesamtbereich der ein Produkt oder auch mehrere Produkte oder technische
Bereiche betreffenden Fragen zu verstehen, es geht also etwa um umfassende
Verträge zur Entwicklung aller Techniken der Automobilherstellung oder der
Energieerzeugung in bestimmten Bereichen.
29) Definition der Anwendbarkeit im
Patentgesetz, 12.3.84/1 § 22 Nr.4
30) Für den Fall, daß bei der Übertragung eines
Patents oder des Rechts, ein Patent zu beantragen oder bei der Lizenzierung der
Anwendung eines Patents Rechtsmängel auftreten, treffen bisher die
Ausführungsbestimmungen zum TVG, 15.3.89/1 §§ 59 und 68, genauere
Vorschriften, die durch das Vertragsgesetz nicht aufgehoben worden sind.
31) Die Vollständigkeit, die Irrtumsfreiheit und
die Wirksamkeit beziehen sich, wie § 9 der Ausführungsbestimmungen zur TIV vom
20.1.1988 zeigt, auch auf die zu der Technik gelieferten Unterlagen. Was aber
ist mit der "Wirksamkeit" der Technik gemeint? Es kann sich nicht um
die Rechtswirksamkeit eines Patents handeln, das übertragen wird, denn wenn sie
fehlt, ist der Vertrag schon nach § 329 unwirksam. Es muß auch um etwas anders
gehen, als die Anwendbarkeit für das vereinbarte Ziel, denn die ist hier wie in
§ 347 gesondert genannt. Vielleicht ist gemeint, daß es sich um die neuesten -
gegenwärtig geltende, eben jetzt "wirksame" Ausgabe einer Technik wie
z.B. eines Computerprogramms handeln soll.
32) D.h. über die Anfertigung von feasibility
studies.
33) D.h. Prognosen der zukünftigen Entwicklung
in bestimmten technischen Bereichen.
34) Geschäftsbesorgungsvertrag: chin. weituo
hetong, wörtlich: Auftragsvertrag. Wir haben hier und in § 274 stattdessen
"Geschäftsbesorgungsvertrag" übersetzt, um Verwechslungen mit dem
unentgeltlichen Auftrag des deutschen BGB
zu vermeiden.
35) §§ 402 und 403 beteiligen also den
Auftraggeber direkt an Verträgen, die der Auftragnehmer im eigenen Namen mit
einem Dritten schließt. Ganz entgegengesetzt schrieben bisher §§ 8 und 9 der
»Vorläufigen Bestimmungen für die Vertretung im Außenhandel« des
Außenwirtschaftsministeriums vom 29.8.1991 für das Verhältnis zwischen
innerchinesischer Firma, von ihr beauftragter chinesischer Außenhandelsfirma
und ausländischem Geschäftspartner vor, daß zwischen chinesischer Inlands- und
ausländischer Firma keine direkten Beziehungen entstanden; die Inlandsfirma
durfte ohne Einwilligung der Außenhandelsfirma nicht einmal an den
Vertragsverhandlungen teilnehmen. Es fragt sich, ob diese Vorschrift gegenüber
§§ 402 und 403 jetzt noch Bestand hat.
36) Man beachte hierzu auch die »Methode zur
Steuerung der Kommissionäre« des Industrie- und Handelsverwaltungsamtes vom
26.10.1995
37) Zu diesem Vertrag gab es bisher nur einen
amtlichen Mustervertrag des Industrie- und Handelsverwaltungsamtes (abgedruckt
im von diesem Amt hrsg. Jingjiren gailun [Abriß zum Kommissionär], Peking 1997,
S.285)
Übersetzung, Anmerkungen, ©:
Frank Münzel, Hamburg und Zheng Xiaoqing, Frankfurt/Main.